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Privat
ID: 5015
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Fazit
Es stehen ausreichend Alternativflächen zur Verfügung. Mit der Planung und den Altgebieten beläuft sich jetzt schon die Landkreisfläche, die zum Ausbau von Windenergieanlagen genutzt werden soll, auf 2,7%. Hinzu kommen Planungen nach § 35 – Privilegierung. Schätzungsweise können dann auf 3% der Landkreisfläche Windparks entstehen. Auf der Gemeindefläche über 7%!
Der Windkraftausbau erfolgt ausschließlich für andere Regionen.
„Durch die Ausschöpfung der Flächenpotenziale für Wind- und Solarenergie kann in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Überschüssiger Strom steht für die Versorgung anderer Regionen zur Verfügung und kann so einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung leisten.“ (lt. RREP)
Jedoch sind hier nicht nur der
- besondere Naturraum Vellahns (seltene Vogelarten, unzerschnittener Landschaftsraum)
- sondern auch der Siedlungsschwerpunkt überdurchschnittlich betroffen.
Trotz dem sozialen Abwägungsgebot und den Möglichkeiten an Alternativflächen sind die besonderen sozialen Aspekte hier in Vellahn nicht berücksichtig und der Naturraum nicht hinreichend untersucht.
Die derzeitige Planung steht in eklatantem Widerspruch zu der Einordnung der Gemeinde Vellahn als Siedlungsschwerpunkt. In Siedlungsschwerpunkten sollen erforderliche Bauflächenangebote und infrastrukturelle Voraussetzungen geschaffen werden, mit dem Zweck, diese Orte zu fördern und zu entwickeln, insbesondere im Sinne einer wohnortnahen Daseinsvorsorge. Insofern verweisen wir auf die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (Siedlungsstruktur bzw. Stadt- und Dorfentwicklung).
Mecklenburg-Vorpommern ist heute schon im Durchschnittsalter eines der ältesten Bundesländer, wohin gegen Hamburg das jüngste ist. Dieses zeigt, dass Mecklenburg-Vorpommern mit einer hohen Abwanderung zu kämpfen hat.
Die Ausweisung des Windparks Vellahns widerspricht dem Ziel, Gleichwertige Lebensbedingungen auch im Sinne des Klimaschutzes sicherzustellen und zerstört wichtige Naturräume.
Anlage 1 Einspruch [Name anonymisiert] 9.9.2024
Kraniche: Gefilmt von der Marsower Straße Richtung Marsower Bach. Direkt im zukünfitgen WEA Vellahn
Anlage 2 Einspruch [Name anonymisiert] vom 9.9.2024 Schwarzstorch
Schwarzstorch
Anlage 3 Einspruch [Name anonymisiert] 9.9.2024 Fledermaus
Anlage 4 – Einspruch [Name anonymisiert] 9.9.2024 Rotmilan
Anlage
Local Cost for Global Benefit: The Case of Wind Turbines
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Naturwind Schwerin GmbH
ID: 5016
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nicht zugeordnet
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Außerordentliche Stellungnahme ENERTRAG und naturwind schwerin gmbh zum Entwurf der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg, Kapitel Energie - Vorranggebiete für Windenergieanlagen
Als regional ansässige Unternehmen und Vertragspartner zahlreicher Gemeinden sowie Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in der Region Westmecklenburg nehmen ENERTRAG SE und Naturwind Schwerin GmbH im Folgenden Stellung zum Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg (RREP WM).
Wir schlagen die Ausweisung eines Entwurfs-Windvorranggebiets vor, welches wir für ausgesprochen geeignet befinden und stellen Ihnen hiermit weiterführende Informationen zu dem Gebiet zur Verfügung.
Sollten im Rahmen der Abwägung weitere Informationen oder Kartendarstellungen zu den Hinweisen benötigt werden, wird ENERTRAG diese sehr gern und umgehend zur Verfügung stellen.
Inhalt
1 Flächenziel und anzuwendende Kriterien 1
2 Potentialfläche Gnevsdorf 1
3 Zusammenfassung 4
1 Flächenziel und anzuwendende Kriterien
Wir begrüßen die Entscheidung des Planungsverbands Westmecklenburg, direkt in einem Schritt bis 2027 das Ziel 2,1 % der Fläche der Region Westmecklenburg als Windenergiegebiete auszuweisen, sehr. Dies schafft für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden, aber auch für Vorhabenträger und insbesondere Netzbetreiber die benötigte Planungssicherheit.
Vor diesem Hintergrund halten wir es auch für konsequent, dass in der Planungsregion Westmecklenburg neben den in Mecklenburg-Vorpommern geltenden landesweit einheitlichen, verbindlichen Kriterien (Ausschlusskriterien, vgl. Anlage 1)1 und den landeseinheitlichen sechs Abwägungskriterien (vgl. Anlage 2) weitere regionalspezifische Abwägungskriterien angewendet werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Naturwind Schwerin GmbH
ID: 5016
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Karte
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Die im Folgenden detailliert dargestellte Potentialfläche Gnevsdorf erfüllt sämtliche dieser Kriterien, weshalb eine Ausweisung als Entwurfs-Windvorranggebiet angeregt wird.
2 Potentialfläche Gnevsdorf
Die von ENERTRAG und Naturwind identifizierte Potentialfläche Gnevsdorf befindet sich im Südosten der Planungsregion Westmecklenburg innerhalb der Gemeinde Ganzlin sowie innerhalb des Gebietes der Stadt Plau am See. Die Fläche ergibt sich nach Anwendung sämtlicher Ausschlusskriterien und wird nunmehr durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Ortsteilen sowie im Nordwesten durch eine angrenzende Waldfläche begrenzt (vgl. Anlage 3).
Die Fläche ist grundsätzlich sehr gut für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet.
Auch hinsichtlich der Abwägungskriterien spricht viel für die Ausweisung der Potentialfläche in der vorliegenden Form:
Mit Ausweisung der Fläche Gnevsdorf als Vorranggebiet für Windenergie läge keine unzumutbare Umfassung der umliegenden Siedlungsbereiche vor. Die Errichtung von Windenergieanlagen würde auch keinen vorhandenen oder geplanten gewerblichen und industriellen Infrastrukturgebieten entgegenstehen.
Mit einer Größe von ca. 149 ha der Potentialfläche ist die erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes deutlich erfüllt. Auch die Belange des Denkmalschutzes wurden vorab überprüft. Demnach gibt es keine Denkmale, welche bei der Errichtung von Windenergieanlagen in der Potentialfläche Gnevsdorf in ihrem Erscheinungsbild oder gar in ihrer Substanz beeinträchtigt werden würden.
Es verbleiben zwei Abwägungskriterien, auf welche im Folgenden näher eingegangen werden soll:
Tourismusschwerpunktraum
Wie dem in Anlage 4 beigefügten Lageplan zu entnehmen ist, befindet sich ein geringer Teil mit einer Größe von knapp 14 ha im Norden der Potentialfläche innerhalb eines Tourismusschwerpunktraumes, wenn auch am äußersten Rand des insgesamt über 7.544 ha großen Gebietes gelegen, in dessen Kernbereich sich das Stadtgebiet Plau sowie der Plauer See befinden. Zweifelsfrei ist der Tourismus von sehr hoher Bedeutung für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern. Gleichzeitig würden die Belange des Tourismus durch Windenergieanlagen in der Potentialfläche Gnevsdorf nicht beeinträchtigt werden.
Wie eingangs beschrieben und auf dem Lageplan in Anlage 4 ersichtlich, befindet sich die Potentialfläche fern ab des Kernbereiches des Tourismusschwerpunktraums. Im Rahmen der Abwägung sollte außerdem berücksichtigt werden, welche Folgen eine strikte Anwendung des Kriteriums hätte: Der Abstand im Vergleich zur ursprünglichen Potentialfläche, welche sich in diesem Bereich an den Abständen zum Ortsteil Reppentin orientiert, würde sich lediglich um wenige hundert Meter (maximal 380 m) verringern – eine noch geringere als der sowieso nur fraglich vorhandenen Beeinträchtigung der touristischen Belange würde damit kaum erzielt werden. Aus diesen Gründen sollten die Belange des Tourismusschwerpunktraumes im vorliegenden Fall gegenüber dem überragenden öffentliche Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien gem. § 2 EEG ausnahmsweise zurücktreten. Zudem kann die Stadt Plau über mindestens einen Anlagenstandort Pachteinnahmen generieren. Dieses wirtschaftliche Interesse der Stadt am Windparkvorhaben ist im Rahmen der Abwägung gem. §7 Abs. 2 ROG gleichfalls zu berücksichtigen.
Netzintegrationsfähigkeit
Einem ersten Anschein nach könnte eine mangelhafte Netzintegrationsfähigkeit gegen eine Ausweisung der Potentialfläche als Vorranggebiet für Windenergie sprechen – die nächstgelegene 110 kV Leitung des örtlichen Netzbetreibers, der WEMAG Netz GmbH, befindet sich aktuell westlich der Stadt Lübz. Relevant für die Abwägungsentscheidung dieses Kriteriums ist jedoch nicht nur die bereits vorhandene sondern auch die perspektivisch vorhandene geeignete Stromnetzinfrastruktur.
ENERTRAG plant hierbei gleich mit zwei künftig in Frage kommenden Netzanschlussvarianten:
a) UW Plau
Die WEMAG Netz GmbH plant die Errichtung einer neuen 110 kV-Leitungsverbindung zwischen dem bestehenden Netzknoten in Parchim Süd und einem neu zu errichtenden Umspannwerk in der Nähe von Plau am See in unmittelbarer Nähe zur Potentialfläche Gnevsdorf.2
Darstellung des Planungskorridors für die 110-kV-Kabeltrasse Parchim Süd – Plau einschließlich Neubau des UW Plau in unmittelbarer Nähe zur Potentialfläche Gnevsdorf, Quelle: WEMAG Netz GmbH
Die Planungen sehen eine Realisierung der Trasse in Kabelbauweise vor und schließen neben des Neubaus des UW Plau, eine Schaltanlagenerweiterung im UW Parchim Süd sowie einen Neubau der Schaltanlage Kreien vor. Teile dieser Netzausbaumaßnahme befinden sich bereits im Bau das neu zu errichtende 110-kV UW Plau soll voraussichtlich im Dezember 2026 in Betrieb genommen werden.3 Die Voraussetzungen für eine mögliche Einspeisung in das öffentliche Netz in unmittelbarer Nähe zur Potentialfläche werden damit zukünftig gegeben sein.
b) UW Freyenstein
ENERTRAG plant in Kooperation mit weiteren Projektierern Erneuerbarer Energien die Errichtung eines Umspannwerks an der 380-kV-Leitung Siedenbrünzow-Güstrow-Putzlitz/Süd des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH, das UW Freyenstein. Die angespannte Situation in Bezug auf die netzseitigen Kapazitäten in Mecklenburg-Vorpommern und darüber hinaus erfordert Lösungen wie diese. Gleichzeitig ist die Errichtung eines Umspannwerkes für die Einspeisung in das Hochspannungsnetz mit hohen Kosten und technischen Herausforderungen verbunden, welche sich wiederum bei einer Verknüpfung mehrerer Erzeugungsanlagen und einer ganzheitlichen Betrachtung über die Grenzen der Bundesländer hinaus, rentieren. Der geplante Netzverknüpfungspunkt befindet sich ca. 13 km südöstlich der Potentialfläche Gnevsdorf innerhalb des Gebiets der Kleinstadt Wittstock/Dosse im Nordwesten Brandenburgs. Wie der in Anlage 7 beigefügten Netzanschlusszusage gegenüber dem Kooperationspartner ENERTRAGs, der Clenergy Global Projects GmbH, zu entnehmen ist, begrüßt die 50Hertz Transmission GmbH das Vorhaben mehrere Projekte gebündelt an einem gemeinsamen Standort in das Netz anzuschließen, ebenfalls. Das geplante UW Freyenstein liefert damit ebenfalls eine zukünftig geeignete Stromnetzinfrastruktur für das vorgeschlagene Potentialgebiet Gnevsdorf.
3 Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Potentialfläche Gnevsdorf unter Bewertung der aktuellen raumordnerischen Kriterien sehr gut für die Ausweisung als Entwurfs-Vorranggebiet für die Windenergienutzung geeignet ist.
Im Zuge der Abwägung wird vorgeschlagen, dass in dem konkreten Fall das Kriterium „Tourismusschwerpunktraum“ hinter der Nutzung für Windenergie zurückstehen sollte und die Fläche einschließlich des ca. 14 ha großen Bereiches innerhalb des Tourismusschwerpunktraumes als Entwurfs-Vorranggebiet ausgewiesen werden sollte.
Sollten weitere Informationen oder Dokumente benötigt werden, stellen wir Ihnen diese gern umgehend zur Verfügung.
Anlagen
Anlage 1 Tabellarische Aufstellung der Ausschlusskriterien
Anlage 2 Tabellarische Aufstellung der Abwägungskriterien
Anlage 3 Lageplan der Potentialfläche Gnevsdorf mit Darstellung der abgrenzenden raumordnerischen Kriterien
Anlage 4 Lageplan der Potentialfläche Gnevsdorf mit Darstellung des Tourismusschwerpunktraumes
Anlage 5 Transparenzbericht der WEMAG Netz GmbH zur Errichtung der 110 kV Kabeltrasse Parchim Süd – Plau
Anlage 6 Netzbericht der WEMAG Netz GmbH
Anlage 7 Netzanschlusszusage 50Hertz Transmission GmbH"
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Netzintegrationsfähigkeit sind in der Begründung erläutert. Zusätzlich steht der vorgeschlagenen Fläche teilweise das Abwägungskriterium "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Privat
ID: 5017
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Karte
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Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil in Kummer / Göhlen 7 Windräder mit 280 m Höhe (!!) gebaut werdne sollen, die nicht in Einklang zu Dingen sind mit dem Denkmalschutz in Bezug auf das Ludwigsluster Schloss. Weil sie die Böden kontaminieren in erheblichem Maß und auf Dauer mit den Ewigkeitschemikalien PFAS und Bisphenol A , Gemüse- und Obstanbau allgemein Landwirtschaft in Gefahr bringen, siehe Sperrung von Landschaftsflächen im nördlichen Schleswig-Holstein, wo Viehhaltung verboten wurde wegen hohem PFAS-Eintrag.
Weil es einen starken Widerspruch gibt zwischen ein paar Nutzern, die die Grundstücke teuer verpachten und den übrigen Einwohnern, die den Immissionen ausgesetzt werden und einen Verlust der Bodennuötzung zur Nahrungsmittelerzeugung und den Wertverlust ihrer Immobilien ungefratt und ohne wirkliche Widerspruchsmöglichkeiten hinnehmen sollen!!!
Weil die Tiere (Vögel, Fledermäuse, Insekten) stark beeinträchtigt , teilweise getötet werden.
Weil Boden versiegelt wird für eine Energieform, die nur ein paar Stunden am Tag, wenn überhaupt, Energie liefert und in der übrigen Zeit andere Kratwerke tätig werden müssen oder Strom teuer aus dem Ausland gekauft werden muss.
Weil der Strompreis sich durch Netzausbau, Enschädigungszahlungen für die Betreiber bei Netzüberlastung etc. stark erhöht.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Bereich Göhlen/Kummer ist kein Vorranggebiet für Windenergie im Entwurf des RREP ausgewiesen. Hinweise die sich auf mögliche Planungs- und Genehmigungsverfahren anderer Planungsträger außerhalb der festglegten Vorranggebiete beziehen, sind nicht Gegenstand der Abwägung zur Teilfortschreibung des RREP. Eine Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5018
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nicht zugeordnet
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Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil
1. ich gesundheitliche Beeinträchtigungen für alle Menschen befürchte
2. die Landwirtschaft weiter dezimiert wird, die für unser aller Ernährung sorgt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. |
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Privat
ID: 5019
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Karte
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Anbei erhalten Sie meine Stellungnahme zum Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des 4. Entwurfs (Stand April 2024) für das Vorranggebiet der Gemeinde 19288 Warlow und alle anderen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns.
Meine Berechtigung zur Teilnahme am Beteiligungsverfahren basiert auf Grundeigentum in der Gemeinde Warlow, [Adresse anonymisiert].
Anlage zur Stellungnahme zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des 4. Entwurfs (Stand April 2024) für das Vorranggebiet der Gemeinde 19288 Warlow und alle anderen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns
• Da es keine feststehende Planung gibt, können auch keine spezifischen Einwendungen gemacht werden.
Eine öffentliche Abstimmung über ein nicht spezifiziertes Projekt ist unzulässig
• Natur und landwirtschaftlich genutzte Flächen werden unwiederbringlich vernichtet
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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Karte
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• Auswirkungen der entnommenen Windenergie ist unklar, klimatische Veränderungen aus der durch die Rotorblätter entnommene Windenergie werden nicht berücksichtigt
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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Karte
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• Disco-Effekt, aber besonders der erzeugte Lärm, machen (Wild-)Tiere und die Bewohner krank
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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Karte
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• Gibt es bestehende oder frühere Interessenskonflikte (privat oder geschäftlich) zwischen Gutachter, Planer, Hersteller und Betreiber oder Eigentümer, Geschäftsführer, etc.?
Wie werden diese eventuellen Interessenskonflikte gelöst?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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• Rotation und Umwelteinflüsse, wie Wind, Wasser, Sonne lassen die Rotorblätter erodieren. Die Rotation selbst sorgt dafür, dass die erodierten Partikel sich weit verteilen, ablagern und versickern, je höher je weiter.
Verbundstoffe aus denen die Rotorblätter hergestellt werden (Carbon/GFK und CFK u. a.), Schutzfolien, Lacke, darin enthaltenes Bisphenol A, gelten als giftig und stehen im Verdacht fortpflanzungsgefährdend und krebserregend zu sein.
Ebenso bedenklich der bei der Herstellung von Windrädern verwendeten PFAS. Bei dieser Che
Auswirkungen auf (umliegende) Natur- und Ackerflächen (Nahrungsmittel, Nahrungskette) und das Grundwasser sind nicht berücksichtigt
Unterschiedliche Massstäbe zwischen der Betrachtung von Mikroplastik im Meer und Mikroplastik im Boden sind fragwürdig
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5019
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Karte
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• Wurde der Denkmalschutz berücksichtigt? Sind die geplanten Windräder vom Schloss Ludwigslust sichtbar? Vom Schloss aus sichtbare Windkraftanlagen stehen im Widerspruch zu den Auflagen des Denkmalschutz
Ca. 250 Meter hohe Anlagen werden bei der Topographie in MV weithin sichtbar sein. Vergleich: Die Höchste Erhebung Landkreis Ludwigslust-Parchim ist der Ruhner Berg mit einer Höhe von 176,6 n ü. NHN
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Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Karte
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• Der ländliche Raum wird durch Windkraftanlagen nicht gestärkt, Das Gegenteil ist der Fall. Es wird niemand freiwillig in der Nähe von Windparks wohnen wollen. Der Druck auf Ballungsgebiete wird nicht abnehmen, wenn Ausweichorte quasi unbewohnbar gemacht werden
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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Karte
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• Das Planungsgebiet liegt im Übungsgebiet des Militärflughafen Rostock Laage. Übungstiefflüge finden – gemäss Internet-Recherche - in der Bundesrepublik im Luftraum zwischen 450 und 150 m Höhe über Grund statt.
Es ist unklar ob und inwieweit die Auswirkungen der Übungsflüge bei der Planung/Konstruktion der Anlagen der berücksichtigt wurden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Karte
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als Projektentwickler für Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg möchten wir hiermit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) wie folgt Stellung nehmen und um Berücksichtigung der aufgeführten Punkte bitten.
1. VR-Wind 49/24 „Steesow" - Erweiterung:
Das im 4. Entwurf dargestellte Vorranggebiet 49/24 „Steesow" ist in östlicher Richtung auf die Gemarkungen Steesow und Bochin zu erweitern. Eine entsprechende kartographische Darstellung ist dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt.
Begründung:
Die dargestellte Erweiterung berücksichtigt sämtliche Ausschluss- und Abwägungskriterien und ist daher planerisch festzusetzen. Lediglich die Anwendung des konstruierten und nicht nachvollziehbaren Instruments der teilregionalen Häufung wird in der Dokumentation zu den Vorranggebieten als entgegenstehendes Abwägungskriterium herangezogen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Kriterium erfolgt im weiteren Verlauf dieser Stellungnahme.
Die Erweiterung des Vorranggebiets Windenergie 49/24 umfasst ca. 370 ha und bietet unter Berücksichtigung der Biotop- und Gewässerstruktur Potenzial für die Errichtung von ca. 20 Windenergieanlagen (WEA). Selbst nach noch durchzuführender Anwendung des Umfassungskriteriums durch den Planungsverband bliebe eine ca. 250 ha große Erweiterungsfläche. Die unmittelbare Anbindung an das bestehende Vorranggebiet führt zu einem erheblichen Erweiterungspotenzial und könnte in anderen, weniger belasteten Bereichen zur Entlastung beitragen. Als Vorhabenträgerin im Vorranggebiet 49/24 haben
wir diese Erweiterung von Beginn an in unsere Planungen integriert und ereits entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern getroffen. Im Jahr 2023 erfolgte zudem eine umfassende naturschutzfachliche Kartierung und Begutachtung der Flächen im Bereich des Göbengrabens, welche die Eignung der Flächen für die geplante Nutzung eindeutig bestätigte. Eine Nichtberücksichtigung dieser Erweiterung würde bedeuten, dass eine optimal geeignete Fläche ungenutzt bliebe und stattdessen auf andere, unvorbelastete oder dichter besiedelte Gebiete ausgewichen werden müsste. Da eine Antragstellung aufgrund der aktuellen Privilegierung und der bereits erfolgten Vorbereitungsarbeiten in den kommenden Monaten geplant ist, könnte die Nichtausweisung der Fläche trotz einer möglichen Bebauung unter Umständen nicht zum Erreichen des 2,1 % Ziels beitragen. Die Ausweisung dieser Fläche wäre somit in vielerlei Hinsicht notwendig und sinnvoll.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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III Flächenauswahl
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2. Kritik am Kriterium „Teilregionale Häufung"
Das Abwägungskriterium im 4. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 zur Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie zielt darauf ab, eine Überlastung bestimmter Regionen durch Windenergieanlagen zu verhindern. Während das Ziel des Kriteriums auf den ersten Blick sinnvoll erscheint, um lokale Konzentrationen von Windkraftanlagen zu begrenzen, wirft es bei genauerer Betrachtung einige kritische Fragen und Bedenken auf.
Ungleichmäßige Lastenverteilung und potenzielle Verzögerung des Ausbaus
Das Kriterium könnte dazu führen, dass der Ausbau der Windenergie insgesamt gebremst wird, da bestimmte Regionen, in denen bereits eine Häufung vorliegt, von neuen Vorranggebieten ausgeschlossen werden. Dies stellt insbesondere in Gebieten, die aufgrund günstiger Windbedingungen oder infrastruktureller Voraussetzungen besonders geeignet wären, eine potenzielle Hürde dar. Diese Einschränkung könnte dazu führen, dass neue Anlagen in weniger geeigneten Regionen gebaut werden müssen, was Effizienzverluste zur Folge hätte. Im schlimmsten Fall könnte das Kriterium den dringend benötigten Ausbau der erneuerbaren Energien verzögern.
Fehlende Differenzierung zwischen Umweltauswirkungen und räumlicher Häufung Das Kriterium setzt implizit voraus, dass eine hohe Dichte von Windenergieanlagen automatisch eine höhere Belastung für Umwelt und Bevölkerung bedeutet. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Moderne Windkraftanlagen verursachen in vielen Fällen geringere Lärmbelästigungen und visuelle Beeinträchtigungen als ältere Modelle. Auch die Umweltbelastung hängt nicht allein von der Anzahl der Anlagen ab, sondern von Faktoren wie Standortwahl, Abstand zu Wohngebieten und der landschaftlichen Einbindung. Eine starre Begrenzung der Häufung, ohne die tatsächlichen lokalen Auswirkungen zu berücksichtigen, könnte also ungenau sein und zudem die positiven Nebeneffekte (Wertschöpfung, Unabhängigkeit etc.), die Windparks in Regionen bewirken, blockieren.
Fehlende Erläuterung der Messtischblattquadranten (MTBQ)
Obwohl die Messtischblattquadranten (MTBQ) als zentrale Bewertungsgrundlage herangezogen werden, fehlt im Entwurf eine ausreichende Erklärung dieses Instruments. Die bloße Erwähnung der MTBQ als 5x5 km große Flächeneinheiten lässt viele Fragen offen. Unklar bleibt, warum gerade diese Größe gewählt wurde (die vom LUNG M-V verwendeten Raster/MTBQ haben andere Maße) und wie sich diese auf die planerische Bewertung auswirkt. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, ob alternative Flächengrößen in Betracht gezogen wurden, um möglicherweise differenziertere Analysen zu ermöglichen, oder ob die Größe von 5x5 km geeignet ist, um die tatsächlichen Belastungen un räumlichen Gegebenheiten akkurat abzubilden.
Ohne eine detaillierte Erklärung, wie und wo die MTBQ in den Gesamtplanungsprozess eingebettet sind und welche Vor- oder Nachteile sie gegenüber anderen Maßstäben bieten, wirkt die Methodik unvollständig und könnte zu fehlerhaften oder pauschalen Schlussfolgerungen führen. Eine nähere Begründung der Wahl dieser räumlichen Einheit sowie deren Vorteile und Einschränkungen wäre notwendig, um die Nachvollziehbarkeit der Planungsentscheidung zu verbessern.
Unklarheit über die Kategorisierung der Überlagerung
Ein weiteres Problem stellt die mangelnde Transparenz in der Definition der fünf Kategorien zur Kategorisierung der prozentualen Überlagerung der Windenergieflächen mit den MTBQ dar. Es bleibt unklar, welche spezifischen Schwellenwerte oder Kriterien diesen Kategorien zugrunde liegen. Es ist nicht beschrieben, ab welchem Anteil der Überlagerung eine Region als „hoch belastet" oder „gering belastet" gilt und welche konkreten Auswirkungen eine Einordnung in eine bestimmte Kategorie auf die Planungsentscheidung hat.
Diese unzureichende Definition der Kategorien macht es faktisch unmöglich, die methodische Stringenz und Validität der Bewertungen nachzuvollziehen. Beispielsweise könnten geringe Unterschiede in der Überlagerung bereits zu unterschiedlichen Einstufungen führen, was wiederum die Planungsentscheidungen erheblich beeinflussen würde. Auch ist nicht klar, inwieweit diese Kategorien flexibel genug sind, um Veränderungen in der Landschaftsnutzung oder technischen Entwicklungen, wie dem Repowering von Anlagen, Rechnung zu tragen.
Es bleiben somit erhebliche Interpretationsspielräume und ein hoher Grad an Intransparenz, was einer rechtssicheren Ausgestaltung der Teilfortschreibung zuwiderläuft.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die angewendete Methodik unter Zugrundelegung von Messtischblattquadranten ist zur Bestimmung von Häufungsproblematiken ein bekanntes und objektiv nachvollziehbares Verfahren. Alternative methodische Ansätze (wie z.B. Bezug auf Gemeindefläche oder Radien um Siedlungsstrukturen bzw. um Windenergieflächen) wurden geprüft und hinsichtlich der Zielsetzung für die Region als weniger tauglich erachtet. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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3. Kritik am Kriterium Netzintegrationsfähigkeit
Zwar obliegt es dem Planungsverband nicht, den Netzausbau unmittelbar zu gestalten, jedoch zeigt der Umstand, dass die Planungen zur Ausweisung von Windvorranggebieten bereits seit 2013 laufen, während der erforderliche Netzausbau erst bis 2037 abgeschlossen sein soll, deutlich, dass dieses Kriterium in erster Linie dazu dient, die Versäumnisse im Netzausbau weiter zu verzögern und den Netzbetreiber zu entlasten.
Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit" zielt darauf ab, sicherzustellen, dass neu ausgewiesene Windenergiegebiete den erzeugten Strom effizient in das bestehende Netz integrieren können. Während diese Herangehensweise in der Theorie sinnvoll erscheint, gibt es verschiedene kritische Aspekte, die sowohl die praktische Umsetzbarkeit als auch potenzielle Interessenkonflikte betreffen — insbesondere im Hinblick auf die Rolle der WEMAG als Netzbetreiber und Projektentwickler von Windenergieanlagen.
Interessenkonflikte der WEMAG
Die WEMAG agiert in doppelter Funktion: als Netzbetreiber und als Projektentwickler für Windenergie. Dies führt zu einem potenziellen Interessenkonflikt, da das Unternehmen die Planung und Entwicklung von Windenergieprojekten beeinflussen könnte, um seine eigenen infrastrukturellen Interessen zu priorisieren. Es besteht die Gefahr, dass die Auswahl von Windvorranggebieten nicht ausschließlich nach objektiven und neutralen Kriterien erfolgt, sondern möglicherweise nach Gesichtspunkten, die der WEMAG strategische Vorteile bei der Netzintegration verschaffen. Die geplanten Netzverknüpfungspunkte in einem Umkreis von 12,5 km zum Höchstspannungsnetz
WEMAG könnten beispielsweise gezielt so angelegt werden, dass die Rentabilität der eigenen Projekte gefördert wird, während andere geeignete Gebiete und Projekte möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt werden. Für Außenstehende, aber vom Plan maßgeblich Betroffene, ist diese Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Der RPV WM muss die Ergebnisse und Aussagen der WEMAG zu den einzelnen Flächen offenlegen.
Verzögerungen bei der Netzintegration
Die im Abwägungskriterium genannte Staffelung der Netzverknüpfungspunkte bis 2037 wirft zudem Fragen zur zeitlichen Dimension der Netzintegration auf. Es besteht die Gefahr, dass die Verzögerungen beim Netzausbau den Betrieb neuer Windenergiegebiete beeinträchtigen, was wiederum die Wirtschaftlichkeit und Effizienz dieser Projekte gefährden könnte. Die Festlegung der Vorranggebiete scheint daher teilweise auf künftige Infrastrukturmaßnahmen der WEMAG gestützt zu sein, deren Realisierung unsicher ist. Dadurch entsteht ein potenzielles Risiko für Fehlplanungen und Verzögerungen in der Energiewende.
Das Kriterium „Netzintegrationsfähigkeit" weist einige potenzielle Schwächen auf, die sowohl technische als auch strukturelle Aspekte betreffen. Vor allem die Doppelrolle der WEMAG als Projektentwickler und Netzbetreiber birgt das Risiko, dass Planungen nicht neutral, sondern zugunsten der eigenen wirtschaftlichen Interessen beeinflusst werden könnten. Zudem fehlen zukunftsweisende Ansätze, um Speichermöglichkeiten und alternative Netzstrategien stärker zu integrieren. Es wäre ratsam, das Kriterium umfassender zu gestalten und unabhängige Kontrollmechanismen zu etablieren, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden und die langfristige Versorgungssicherheit sowie die Netzeffizienz zu gewährleisten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Es ist nicht bekannt, dass der Netzbetreiber WEMAG Netz GmbH in der Projektentwicklung tätig ist oder die fachliche Beurteilung durch andere Unternehmenszweige oder Tochtergesellschaften der WEMAG AG subjektiv beeinflusst ist. Im Gegenteil schreibt § 6 ff. EnWG die Entflechtung (Unbundling) von vertikal integrierten Ener-gieversorgern und einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb vor. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. |
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nicht zugeordnet
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4. Kappung der Gebietskulisse auf 1,4 %
Wir möchten nachfolgend auf die kurzfristige Entscheidung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg eingehen, statt der ursprünglich geplanten 2,1 % Regionsfläche für Windenergie nur 1,4 % auszuweisen. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den vorherigen Beschlüssen, die vorsahen, bis zum Jahr 2027 das Ziel von 2,1 % der Regionsfläche für Windenergie zu erreichen. Die rechtliche Tragfähigkeit dieser kurzfristigen Änderung und deren Auswirkungen müssen daher kritisch betrachtet werden.
Die vorherigen Beschlüsse der Verbandsversammlung, das Ziel von 2,1 % der
Regionsfläche bis zum Jahr 2027 zu erreichen, wurden bereits festgelegt und sind Teil des Planungsprozesses. Diese Zielvorgabe stützt sich auf nationale und internationale Klimaziele sowie Vorgaben zur Förderung erneuerbarer Energien, insbesondere aus dem Windkraftbereich.
Ein solcher strategischer Planungsbeschluss schafft berechtigte Erwartungen bei Betroffenen, insbesondere bei Investoren, Kommunen und der Öffentlichkeit, die sich auf die Umsetzung dieser Pläne eingestellt haben. Die kurzfristige Abweichung von diesem Ziel auf 1 ,4 % könnte daher rechtliche Unsicherheiten schaffen und berechtigte Interessen derjenigen beeinträchtigen, die sich auf die Vollausweisung der 2,1 % verlassen haben.
Durch dieses Vorgehen verpasst der Planungsverband die Gelegenheit, das langwierige Planaufstellungsverfahren zeitnah abzuschließen. Wir gehen daher davon aus, dass die Geschäftsstelle des RPV WM die Verbandsversammlung an den mehrheitlich beschlossenen und umfassend diskutierten Prozess erinnern wird und das Verfahren bis zum Jahr 2027 erfolgreich abschließen wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Wir möchten Sie bitten, die vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen und insbesondere die Erweiterung des VR-Wind 49/24 zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Anlage(-n):
- Anlage 1: Übersichtskarte Erweiterung VR-Wind 49/24 „Steesow
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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SAB WindTeam GmbH
ID: 5020
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Karte
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Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) hier: Hinweis zum VR-Wind 26/24
als Projektentwickler für Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg möchten wir hiermit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) wie folgt Stellung nehmen und um Berücksichtigung bitten.
1. VR-Wind 26/24 „Groß Welzin":
Das im 4. Entwurf dargestellte Vorranggebiet 26/24 ist in südöstlicher Richtung zwischen Zare und Kreisstraße zu erweitern. Die Zare als Binnengewässer wird bzw. wurde bei der Beantragung der dortigen Windenergieanlagen (WEA) selbstverständlich nicht überplant. Der auszuweisende Bereich berücksichtigt alle im Entwurf aufgeführten Kriterien und muss an dieser Stelle wieder an den 3. Entwurf angepasst werden.
Eine entsprechende kartographische Darstellung ist dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5022
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Karte
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Windpark zwischen Saunstorf und Rastorf
Ich möchte gegen die Planung eines Windparks zwischen Saunstorf und Rastorf entschieden Widerspruch erheben.
Zwar bin ich grundsätzlich für erneuerbare Energien wie Wind- und Sonnenkraft, aber der Standort einer solchen Anlage sollte nicht auf Kosten einiger weniger Menschen gewählt werden, deren Existenz dadurch gefährdet ist. In diesem Fall betrifft es Gut Saunstorf, dessen Gäste kommen um hier innere, aber eben auch äußere Ruhe und Schönheit zu erfahren. Ich selber, wohnhaft in unmittelbarer Nachbarschaft in Bobitz, bin oft zu Gast in Gut Saunstorf und fürchte, dass durch den Windpark das wunderschöne Ambiente verloren geht.
Daher bitte ich dringend darum zu prüfen, ob es nicht einen geeigneteren Standort gibt, der für niemanden existenzgefährdend ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5023
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Karte
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Dem geplanten Raumentwicklungsprogramm bezüglich [ Windkraftanlage , Gemeine Hohen Pritz] nehme ich hiermit folgendermaßen Stellung.
Ich bin GEGEN die geplante Errichtung einer Windkraftanlage am Rüstjer Berg und zwar aus folgenden Gründen:
Erneuerbare Energien, in ihrer jetzigen Form, tragen nicht wirklich viel zum Klimaschutz bei.
Die Energiedichte des Windes ist vergleichsweise gering.
Moderne Windanlagen produzieren nur winzige Bruchteile der Energie.
So sehr die Windenergienutzung bilanzmässig überschätzt, so unterschätzt wird sie, im Hinblick auf ihre negativen Folgen.
Und dies nicht nur aus landschaftsästhetischer Sicht !
Wir alle wissen, es werden hierbei Flächen verbraucht, Lebensräume zerschnitten und die Tierpopulaltion beeinflusst.
Mit dem Bau einer solchen Anlage, würde man zulassen, dass in Jahrhunderten gewachsene Kulturlandschaften, ja ganze Regionen, industriell überformt werden.
Windgeneratoren, teilweise über 120 m hoch und über viele km sichtbar, zerstören nicht nur das Landschaftsbild wertvoller Natur- und Erholungsbereiche sondern verfremdet ebenso radikal historische Ortsbilder und Dörfer, in diesem Fall, Klein Pritz und Umgebung!
Bei dieser Gelegenheit ist auch einmal das Gutshaus in Klein Pritz zu erwähnen. Ein Haus mit Geschichte, leider völlig verplant, so dass es nun seinem Verfall unterliegt und trotzdem gleichermaßen noch unter Denkmalschutz steht.
Soweit ich informiert bin, gibt es die Überlegung, dass in einem Umkreis von 5 km es eine Art "Schutzzone" zu solchen denkmalgeschichtlichen Gutsanlagen geben soll.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1005 |
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Privat
ID: 5023
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Karte
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Ein weiterer Punkt, der gegen die Errichtung einer solchen Anlage spricht, ist der massive Eingriff in die Flora und Fauna.
Wissenschaftliche Studien haben erwiesen, dass sowohl Flugrouten und Brutplätze in der Nähe dieser Windräder stark zurück gehen.
Ebenso ergibt sich für mich tatsächlich auch ein Widerspruch zwischen dem geplanten Bau und der Vogelschutzzone / FFH Gebiet.
D.h. die Erhaltungsziele der Tiere darf nicht durch Windräder beeinträchtigt werden.
Erwähnt sei hier der Rotmilan, für den erwiesenermaßen, diese Windanlagen ein ernstes Problem darstellt!
Nicht zu vergessen die vielen Arten an Fledermäusen, die in dieser Gegend ihren Lebensraum haben.
Auch hier ist es erwiesen, dass sie dabei u.a. von Rotorblättern geschlagen oder dem "Barotrauma" zum Opfer fallen würden.
Jeder weiß, dass das Fehlen von Fledermäusen eine Lücke im Ökosystem hinterlässt.
Und dann betrachte ich noch die indirekten Konsequenzen, wie das Meideverhalten der Vögel, ja selbst Rehwild reagiert empfindlich auf die Anwesenheit von Windparkanlagen und leidet an einem erhöhten Stressniveau.
Die Liste ließe sich lange fortsetzen, ich denke an Greifvögel, wie Seeadler und Mäusebussard oder an die Schwalben.
Der Bau einer solchen Anlage wäre demnach ein massiver Eingriff in die Natur !
Im Hinblick, dass sich in Hohen Pritz auch schon eine ähnliche Anlage befindet, sollte man es doch jetzt mal gut sein lassen und auf eine ausgeglichene Verteilung achtgeben!
Mir ist das " green - green- Dilemma" bewusst und dennoch appelliere ich an die Verantwortlichen diesen Bau NICHT zu genehmigen!
Ich kenne diese Gegend seit 51 Jahren, für mich ein kleines Paradies, in dem die Welt noch halbwegs in Ordnung ist.
Ein Rückzugsort für so viele Tiere, Artenreichtum und ein Erholungsort für Menschen, die eben genau DAS schätzen und schützen.
Ich habe an diesem Ort meine Kindheit verlebt und auch meine 4 Kinder konnten bislang dieses kleine Ruheparadies erleben.
Und: Als Mutter denke ich an die nächsten Generationen, d.h. ich wünsche mir für meine Enkel, Urenkel und allen weiteren Nachkommen, dass auch sie die Möglichkeit haben werden, diesen ursprünglichen Ort erleben zu dürfen.
D.h. es ist nahezu meine Pflicht, den Bau einer solchen Windanlage zu verhindern und dieses, werde ich meinen Möglichkeiten entsprechend, auch tun.
Aus dem Herzen gesprochen mit
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Steesower Agrarland GmbH
ID: 5026
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Karte
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Stellungnahme zum 4.Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gebiet Eldena-Boek
die Steesower Agrarland GmbH ist seit Jahrzehnten auch im Raum Eldena-Boek tätig, sowohl auf eigenen als auch gepachteten Flächen.
Wesentlicher Geschäftsgegenstand ist die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Veredelung, Verarbeitung und Vermarktung.
Mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien werden Landwirtschaftsbetriebe mit Flächeneigentum zu einem wesentlichen Beteiligten bei der Umsetzung der Energiewende, in dem sie u. a. Land für die Errichtung von Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung stellen.
Die Nutzung der Windenergie hat dabei den Vorteil des geringen Bodenverbrauchs bei hoher Wertschöpfung, auch im Vergleich zu landwirtschaftlichen Erträgen.
Über dies lassen sich in guter Abstimmung mit dem späteren Betreiber der Windenergieanlagen (WEA) die Zuwegung zu den WEA-Standorten auch vom Landwirtschaftsbetrieb mit dessen Agrarfahrzeugen nutzen.
Das hält den Flächenbedarf zusätzlich niedrig und stellt damit dem Ackerfruchtanbau möglichst viel Boden zur Verfügung.
Mit der Firma Energieallianz MV Projekt Nr. 2 GmbH & Co.KG haben wir seit Jahren ein gutes Geschäftsverhältnis, das auf Transparenz, fairem Miteinander und Informationsaustausch beruht.
Diesem Unternehmen haben wir langfristig Flächenbereiche für eine Windenergienutzung bereitgestellt.
In den Verträgen ist vorgesehen, dass die Einwohner der umliegenden Orte 20% der jährlichen Nutzungsentschädigung als Zuschuss zu Energiekosten und Förderung von Vereinen und Veranstaltungen erhalten.
Wir hoffen auf eine zügige Verwirklichung der Windkraftpläne, um die damit verbundenen positiven Effekte, nicht nur für unser Unternehmen, zu nutzen.
Vor dem oben dargelegten Hintergrund unterstützen wir die Bestrebung der Energieallianz, die Projektfläche im Rahmen des neuen Regionalplanes der Region Westmecklenburg als ein Windvorranggebiet zu etablieren, hiermit ausdrücklich und bitten um Ausweisung des geplanten Gebietes Eldena-Boek siehe nachfolgende Darstellung.
Karte mit Plangebiet
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Steesower Agrarland GmbH
ID: 5026
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Karte
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Stellungnahme zum 4.Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gebiet Techentin-Karstädt
die Steesower Agrarland GmbH ist seit Jahrzehnten im Raum Techentin- Karstädt tätig, sowohl auf eigenen als auch gepachteten Flächen.
Wesentlicher Geschäftsgegenstand ist die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Veredelung, Verarbeitung und Vermarktung.
Mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien werden Landwirtschaftsbetriebe mit Flächeneigentum zu einem wesentlichen Beteiligten bei der Umsetzung der Energiewende, in dem sie u. a. Land für die Errichtung von Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung stellen.
Die Nutzung der Windenergie hat dabei den Vorteil des geringen Bodenverbrauchs bei hoher Wertschöpfung, auch im Vergleich zu landwirtschaftlichen Erträgen.
Über dies lassen sich in guter Abstimmung mit dem späteren Betreiber der Windenergieanlagen (WEA) die Zuwegung zu den WEA-Standorten auch vom Landwirtschaftsbetrieb mit dessen Agrarfahrzeugen nutzen.
Das hält den Flächenbedarf zusätzlich niedrig und stellt damit dem Ackerfruchtanbau möglichst viel Boden zur Verfügung.
Mit der Firma Energieallianz MV Projekt Nr. 12 GmbH & Co.KG haben wir seit Jahren ein gutes Geschäftsverhältnis, das auf Transparenz, fairem Miteinander und Informationsaustausch beruht.
Diesem Unternehmen haben wir langfristig Flächenbereiche für eine Windenergienutzung bereitgestellt.
In den Verträgen ist vorgesehen, dass die Einwohner der umliegenden Orte 20% der jährlichen Nutzungsentschädigung als Zuschuss zu Energiekosten und Förderung von Vereinen und Veranstaltungen erhalten.
Wir hoffen auf eine zügige Verwirklichung der Windkraftpläne, um die damit verbundenen positiven Effekte, nicht nur für unser Unternehmen, zu nutzen.
Vor dem oben dargelegten Hintergrund unterstützen wir die Bestrebung der Energieallianz, die Projektfläche im Rahmen des neuen Regionalplanes der Region Westmecklenburg als ein Windvorranggebiet zu etablieren, hiermit ausdrücklich und bitten um Ausweisung des geplanten Gebietes Techentin-Karstädt- siehe nachfolgende Darstellung.
Karte mit Plangebiet
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird das Konfliktrisiko für die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" (Stufe 3 von 5) bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Privat
ID: 5027
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Karte
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zu dem o.g. Verfahren nehme ich wie folgt Stellung:
Umweltauswirkungen im VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen:
Schallgutachten:
Der Betrieb der Windkraftanlagen bei Groß Voigtshagen ist nur mit nächtlicher Drosselung möglich und so beantragt, um die Schallemissionswerte für die Anwohner einzuhalten. Der nächtliche Betrieb auf „Tagleistung“ ist nach den Bestimmungen des Emissionsschutzes nicht zulässig.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5027
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Mindestabstände:
Keine Einhaltung der Mindestabstände zu den Orten Groß Voigtshagen, Holm, Dassow- Ausbau und Roggenstorf, da die Anlagen direkt auf den Grenzen des Windeignungsgebietes geplant sind und die Rotoren die Gebietsgrenzen überstreichen (Zusatzbelastung).
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5027
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Karte
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Biotope:
In dem von Ihnen ausgewiesenen Gebiet befindet sich eine Feldhecke mit über 50m Länge, mit Grünland, angrenzendem Kleingewässer und Wald. Ab einer Länge von 50 m sind naturnahe Feldhecken gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 des
Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns (NatSchAG MV) gesetzlich geschützte Biotope. Das heißt, bis auf die traditionelle Pflege, sind jegliche Eingriffe, die dieses Biotop schädigen, zerstören oder seinen Charakter verändern, verboten.
Die deutliche Erweiterung des Vorranggebietes Groß Voigtshagen von 99 Hektar in der 3. Stufe auf jetzt 155 Hektar (ein Plus von 56%!) vergrößert das bereits mit der 3. Stufe erzeugte Konfliktpotenzial und verstößt gegen das o.g. NatSchAG MV und den § 30 Bundesnaturschutzgesetz. Es ist zu befürchten, dass die Feldhecke zerstört wird, so dass die Maßnahme nach §20 Abs. 1 NatSchAG MV unzulässig ist. § 30 Bundesnaturschutzgesetz regelt den gesetzlichen Biotopschutz als zentrales Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland. Das Artensterben ist größtenteils das Ergebnis vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe, wie in diesem Fall die Errichtung und Betreibung von WKA’s in unmittelbarer Nähe zu diesen Biotopen. Es ist auch nicht zulässig, selbst ausgelöste Schädigungen des Biotops durch die bisherige Ausweisung dazu zu nutzen, es durch weitere Maßnahmen gänzlich zu zerstören. Genau das ist aber durch die Erweiterung der Vorrangfläche auf das neu ausgewiesene Arial zu erwarten. Es besteht die Verpflichtung einer Alternativprüfung, welche nicht vorgenommen wurde, denn Alternativen zur Ausweisung der WKA’s an anderen Stellen sind vorhanden.
Auch kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich bei dem Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Auch privilegierten Vorhaben stehen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, wenn diese nach dem einschlägigen Fachrecht unzulässig sind. So liegt der Fall hier.
Gleiches gilt für die Wiese/das Grünland, das größtenteils von der Flächenerweiterung betroffen ist. Sie wird größtenteils zerstört, beschädigt und der charakterliche Zustand verändert. Aber genau das ist gemäß NatSchAG M-V unzulässig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5027
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Karte
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Die Erweiterungsfläche besteht fast ausschließlich aus einer Grünfläche/Wiese mit einem Klein- und Fließgewässernetz und wird mehrfach von dem Holmbach durchzogen. Sie wird zum Großteil nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet, mit einem zusätzlichen Extensivierungsprogramm. Dadurch werden 20% der Fläche erst mit der letzten Mahd im Jahr genutzt. So steht sie Bodenbrütern und Reptilien während der Vegetationszeit zur Verfügung. Ein geringer Teil wird zwar nach den herkömmlichen Standards bewirtschaftet, doch auch dort wird ein Altgrasstreifen nur einmal pro Jahr nach dem 01.09. gemäht. Zusätzlich ist seit bereits zwei Jahren eine Stauförderung beantragt worden. Bis zur Entscheidung bleibt das Stauwerk unten. Das heißt, dass schon seit zwei Jahren die Wiese/das Grünland teilweise geflutet wird. Es hat sich mittlerweile eine seggen- und binsenreiche Nasswiese entwickeln können, die lt. NatSchAG MV nicht mehr zerstört werden darf!
Durch diese Maßnahmen hat sich der Wiesenkomplex zu einem Brut- und Nahrungshabitat entwickelt, zumal die angeschlossenen Abzugsgräben dadurch auch angestaut werden und einen weiteren Lebensraum bieten. Es sind diverse Amphibien und Reptilien (Eidechsen, Schlangen), Vögel, wie Feldlerche, Kiebitze, großer Brachvogel, Eisvogel und weitere unter Schutz stehende Vogelarten vorhanden. Mehrere Kranichbrutplätze in den angrenzenden Brüchen und Waldungen sind ebenfalls zu finden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5027
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Karte
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Der Holmbach ist ein geschütztes EU-Fließgewässer und wurde teilweise bereits mit EU-Geldern renaturiert. Er ist ein Biotop und steht mit seinem Ufer- und Verlandungsbereich nach dem NatSchAG M-V unter Schutz. Angrenzend befindet sich der Holmer Wald.
All die in diesem Absatz aufgeführten Komponenten bilden ein komplexes Ökosystem als Waldrand und Puffer zur angrenzenden intensiv genutzten Ackerfläche. Dieser Waldrand ist Heimat für viele bedrohte Pflanzen und Tiere, wie bereits teilweise aufgezählt. Ihre Kräuter, Büsche und kleine Bäume bilden einen existenziell wichtigen, strukturreichen Lebensraum. Er ist ein Trittstein für die Ausbreitung von Arten und trägt zur Biotopvernetzung bei. Durch die vorgenannten Maßnahmen sind hier diverse Insekten, Amphibien und Reptilien, Vögel, wie Rotmilan, Reiher, Schwarz- und Weißstorch, Seeadler, Wespenbussard, Mäusebussard, Falken und Bodenbrüter, wie Braunkehlchen, Weihe, Enten, Gänse sowie Säugetiere, wie Otter, Maulwurf und Igel vorhanden.
Direkt an Wäldern anliegende Felder verschlechtern oft die Bodenqualität für den Wald.
Windenergieanlagen im Waldrandgebiet wirken sich auch auf den Boden aus. Die Fundamente der Anlagen und die Forststraßen verdichten den Boden irreversibel bis in den Unterboden hinein. Der Boden wird verdichtet, für den Wassertransport wichtige Poren und haarfeine Röhren sind auf immer verdichtet. Der Boden transportiert und speichert dann weniger Wasser. Das bestehende Ökosystem aus Klein- und Fließgewässernetz, Holmbach und Wiese wird auf immer zerstört. Damit werden den hier heimischen Pflanzen und Tieren ihre Lebensstätten zerstört.
Alle wildlebenden heimischen Tiere und Pflanzen, die bereits im vorherigen Absatz aufgezählt wurden, unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Dieser sogenannte Allgemeine Artenschutz ist im § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt.
Demnach ist es verboten:
• wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
• wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
• Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Es liegt hier kein vernünftiger Grund vor. Windkraftanlagen rechtfertigen nicht die vollständige Zerstörung eines komplexen Ökosystems, wie hier vorhanden. Es wurden keine Ausweichflächen geprüft, trotz der hochsensiblen örtlichen Gegebenheiten auf dem nun zusätzlich ausgewiesenen Areal.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5027
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Fauna:
In dem jetzigen Entwurf der Teilfortschreibung ist auf die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die einheimische Fauna nicht umfassend eingegangen worden. So wurde auf die Lebensräume und Wanderrouten der einheimischen migrierenden Arten gar nicht eingegangen, obwohl mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen wurde, das schon wenige Windenergieanlagen, Straßen und Stromtrassen deren Lebensräume und Wanderrouten zerschneiden! Ein eindeutiger Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einige Arten, deren Bestände national oder europaweit gefährdet sind, hat der Gesetzgeber unter besonderen Schutz gestellt und unter den besonders geschützten Arten wiederum einige zusätzlich unter strengen Schutz. Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es generell verboten,
• wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
• wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-,
Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche
Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
• Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
• wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Welche Arten zu den besonders bzw. streng geschützten Arten zählen, ist im § 7 Abs. 2 Sätze 13 und 14 BNatSchG definiert. Eine schnelle Recherche ist auf der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Internet-Plattform WISIA möglich. Bekannte Beispiele für besonders geschützte Arten sind Hornisse, Igel und Maulwurf. Aber auch alle heimischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien gehören dazu. Zusätzlich streng geschützt sind unter anderem Biber, Laubfrosch, Rotmilan sowie alle Fledermausarten. Viele der aufgelisteten geschützten Arten sind im Ausweisungsgebiet mittlerweile vorhanden! Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen in jedem Fall gewahrt werden! Sie verstoßen mit der Ausweisung dieses Gebiets gegen diese Verbote!
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5027
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Im Übrigen zeigen die Erkenntnisse aus der Drucksache WD Bundestag WD-8-077-20 des Bundestages, dass der mikroplastikhaltige Abrieb pro Anlage pro Jahr erheblich ist. Mit zunehmender Anzahl und Größe der Anlagen steigt auch die Menge an abgeriebenen Mikrofasern, die die Umwelt belasten. Dies stellt eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt (Verschmutzung der Lebensräume) dar. Das steht u.a. im großen Widerspruch zu Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel zu vermeiden. Zwar liegt das ausgewiesene Gebiet nicht unmittelbar in einem Vogelschutzgebiet, maßgeblich ist jedoch, dass die Vogelschutz-Richtlinie auch ohne Ausweisung von Schutzgebieten eine unmittelbar rechtliche Verpflichtung zum Erhalt der Arten ist.
Überragende Gemeinwohlbelange liegen nicht vor.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5027
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Trinkwasserschutzgebiet:
Im LEP M-V, welches durch Landesverordnung am 27. Mai 2016 festgestellt wurde, sind durch die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung als Grundsatz der Raumordnung die planerischen Grundlagen zur weiteren Trinkwassersicherung gelegt worden. In Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung soll dem Ressourcenschutz Trinkwasser ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer besonderen Bedeutung für die Trinkwassergewinnung nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Verbote und Nutzungsbeschränkungen ist an der Musterwasserschutzgebietsverordnung zu orientieren.
Ihre Prüfung, welchen Einfluss ein Windrad aufs Trinkwasser nehmen kann, ist unzureichend und verstößt gegen die o.g. Verordnung! Die jetzige Erweiterungsfläche für Windkraft ist fürs Trinkwasser ein idealer Mikroorganismus, der bei Starkregen als Filter dienen kann. Diese natürliche Reinigung fehlt auf einer verdichteten Fläche, sodass der Nitratgehalt steigt und es zur Verunreinigung des Trinkwassers kommen kann. Zudem könnten die Betonfundamente der Windräder den Grundwasserfluss stören. Desweiteren ist davon auszugehen, dass der Abrieb das Grundwasser vergiftet.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Weitere kritische Hinweise:
• Installation und Inbetriebnahme der Schattenwurf-Abschaltung ist nur optional vorgesehen und nicht beantragt. Gemäß vorliegenden Gutachten sind mehr als 250 Häuser /Haushalte massiv vom Schattenwurf betroffen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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• Installation und Inbetriebnahme der bedarfsgerechten Flugsicherung ist nur optional vorgesehen und nicht beantragt, obwohl die Gesetzesgrundlagen zwischenzeitlich in MV dafür bestehen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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• Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege – LAKD vom 14.08.2023 hält das Vorhaben des Windparks Groß Voigtshagen denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar (UVP-Skalastufe 4), da sich erhebliche und hohe Beeinträchtigungen bei einer Mehrzahl betroffener Baudenkmäler ergeben.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5027
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• In der Bauphase für den Windpark Groß Voigtshagen ist der ein weiterer Heckenüberbau und damit die Zerstörungen von Biotopen beantragt.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1018 |
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Privat
ID: 5027
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Karte
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• Als Ausgleichmaßnahmen für den „Windpark“ Groß Voigtshagen sind Waldpfanzungen in Rupensdorf bei Schönberg beantragt.
Ausgleichsmaßnahmen für die Stadt Dassow und umliegende Gemeinden sind nicht vorgesehen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5027
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Karte
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Die vorgesehene Erweiterung des Vorhabengebietes verstößt in einem erheblichen Maß gegen die Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung MV und gefährdet die Artenvielfalt, die Umwelt und Natur sowie die berufliche Existenz und die Gesundheit der Menschen Vorort.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1020 |
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Privat
ID: 5028
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Karte
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Ich erhebe hiermit ganz entschieden Einspruch gegen das Windkraftprojekt zwischen Saunstorf und Rastorf. Die Argumente, die bereits 2014 den Einspruch untermauert haben, sind auch jetzt noch aktuell und dringend zu berücksichtigen. Lebensraum, Lebensqualität und Leben selbst zu gefährden, ist kein Kavaliersdelikt, es ist Raubbau, der Folgen haben wird. Würde und Wertschätzung von Leben und Natur verjährt nicht und behält als grundlegendes Recht eines jeden Lebewesens Gültigkeit, auch wenn willkürlich gesetzte Maßstäbe von Messungen und Werten ins Feld geführt werden.
Diesem Wahnsinn der Respektlosigkeit durch dieses weitere Windkraftprojekt trete ich hiermit entgegen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5029
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nicht zugeordnet
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hiermit gebe ich folgende Stellungnahme ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil die Aufstellung der Windkraftanlagen (7 Stck., 280 m hoch) widerspricht mit dem Denkmalschutz Schloß Ludwigslust!
Der Boden unwiderruflich mit Ewigkeitschemikalien (PFAS, Bisphenol) konterminiert wird. Das ist Gift für Menschen, Tiere und Pflanzen - siehe Norden Schleswig- Holstein.
Einwohnerflucht auch dem Umfeld / keine Neuansiedlung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Dazu zählt auch das Schloss Ludwigslust. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Vorranggebiete eine erhebliche Beeinträchtigung des Schloss Ludwigslust nicht gegeben ist. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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1021 |
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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nicht zugeordnet
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die Firma Alterric entwickelt, plant, baut und betreibt Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Alterric ist einer der größten Grünstromerzeuger Europas mit einer installierten Leistung von 2.400 MW. So leisten wir einen messbaren Beitrag zu einer nachhaltigen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgung. Unsere Projektpipeline umfasst europaweit über 10.000 MW im Bereich Windenergie und 1.500 MW im Bereich Freiflächen-PV.
Damit ist Alterric ein beständiger und zuverlässiger Partner für die Energiewende. Dafür bringen wir beste Voraussetzungen mit: Über drei Jahrzehnte Erfolg in der Windbranche, seit 2021 als Joint Venture der EWE und Aloys Wobben Stiftung (AWS), ein starkes finanzielles Rückgrat, hohe technische Standards, energiewirtschaftliche Kompetenz und eine Haltung, aus der heraus wir die Energiewende ganzheitlich angehen wollen.
Unser Ziel ist dabei klar: Der schnellstmögliche Aufbau einer klimaneutralen Energieversorgung, die zu 100 Prozent auf erneuerbaren Quellen basiert.
An unserem Standort in Rostock/Bentwisch entwickeln wir u.a. eine Vielzahl von Wind- sowie PV-Projekten in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Die Region Westmecklenburg bildet dabei ein Schwerpunkt in unserem Projektportfolio: Aktuell haben wir 126 Windenergieanlagen mit insgesamt ca. 650 MW Leistung in laufenden Genehmigungsverfahren beim StALU Westmecklenburg. Zusätzlich betreibt die Firma Alterric in der Region Westmecklenburg weitere 10 Windenergieanlagen, wodurch in den nächsten Jahren ein zusätzliches Potential durch Repowering von Altanlagen gehoben werden wird.
Die Entwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes für den Raum Westmecklenburg beobachten wir also mit Spannung und freuen uns über den 4. Entwurf der Fortschreibung, als einen weiteren Schritt hin zu einer Planungssicherheit für die Erneuerbaren Energien.
Gerne möchten wir mit diesem Schreiben die Möglichkeit nutzen, um zum 4. Entwurf Stellung zu beziehen. Neben der Ausweisung der Vorranggebiete steht für uns auch die Aufnahme weiterer Potenzialflächen im Zentrum unserer Stellungnahme:
a. Grieben Ost (VR 05/24)
b. Groß Voigtshagen (VR 06/24)
c. Stralendorf (VR 28/24)
d. Groß Niendorf (VR 72/24)
e. Wittenförden (Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche als Vorranggebiet)
f. Eldena-Wanzlitz (Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche als Vorranggebiet)
g. Karstädt-Techentin (Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche als Vorranggebiet)
Wir möchten Sie bitten, uns den Erhalt der Stellungnahmen per E-Mail zu bestätigen.
Sollten Sie Fragen haben, erreichen Sie uns unter den oben aufgeführten Kontaktdaten.
Anlagen: Stellungnahmen zu den Potenzialflächen und Vorranggebieten
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Abwägung zu den einzelnen Vorranggebieten bzw. zu den Vorschlägen für Neuausweisungen ist zum jeweiligen Abschnitt der Stellungnahme dokumentiert. |
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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Karte
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a. Vorranggebiet Grieben Ost (VR 05/24)
Stellungnahme zum ausgewiesenen Vorranggebiet
Seit der Aufstellung der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms im Kapitel 6.5 Energie ist auch die Potenzialfläche Grieben Ost je nach Beschlusslage zum Kriterienkatalog in unterschiedlichen Ausformungen Bestandteil der Arbeitskarten und Entwürfe.
Die guten Planungsvoraussetzungen für die Potenzialfläche haben ENERCON, welche 2021 die Projektrechte auf die neu gegründete Alterric Deutschland GmbH übertragen hat, zu der Flächensicherung und Aufstellung eines gemeinsamen Planungs- und Betreiberkonzepts mit einem weiteren Grundeigentümer veranlasst. Das Parklayout sieht die Errichtung von drei Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je ca. 5 MW vor.
Der Genehmigungsprozess wurde im Jahr 2017 mit der Antragsstellung eines Vorbescheids gemäß §9 BImSchG begonnen. Der positive Vorbescheid über die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und des Betriebs von drei Windenergieanlagen liegt seit dem 20.12.2023 vor (Aktenkennzeichen: StALU WM-51-4589-5712.0.1.6.2V-74 093).
Auf Grundlage des positiven Vorbescheids wurde der Vollantrag nach §4 BImSchG bei der Genehmigungsbehörde im Dezember 2023 eingereicht (Aktenkennzeichen: StALU
WM-54e-4763-5712.0.1.6.2V-Grieben 1a).
Aufgrund der windhöffigen Lage sowie der sehr guten Eignung für die Windenergienutzung begrüßen wir als Projektierer und Vorhabenträger im Vorranggebiet Grieben Ost die Erweiterung der ausgewiesenen Fläche um ca. 38 ha in der 4. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt. |
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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Karte
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b. Vorranggebiet Groß Voigtshagen (VR 06/24)
Stellungnahme zum ausgewiesenen Vorranggebiet
Seit der Aufstellung der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms im Kapitel 6.5 Energie ist auch die Potenzialfläche Groß Voigtshagen je nach Beschlusslage zum Kriterienkatalog in unterschiedlichen Ausformungen Bestandteil der Arbeitskarten und Entwürfe.
Die guten Planungsvoraussetzungen für die Potenzialfläche haben ENERCON, welche 2021 die Projektrechte auf die neu gegründete Alterric Deutschland GmbH übertragen hat, zur Flächensicherung und Aufstellung eines gemeinsamen Planungs- und Betreiberkonzepts mit den Grundeigentümern, der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern sowie einem weiteren Privateigentümer veranlasst. Das Parklayout sieht die Errichtung von 10 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 6 MW vor. Mit dem Antrag vom 01.02.2021 ist das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beim StALU Westmecklenburg eingeleitet worden
(Aktenkennzeichen: StALU WM-51-4712-5711.0.1.6.2V-74017).
Aufgrund der windhöffigen Lage sowie der sehr guten Eignung für die Windenergienutzung begrüßen wir als Projektierer und Vorhabenträger im Vorranggebiet Groß Voigtshagen die Erweiterung der ausgewiesenen Fläche um ca. 55 ha in der 4. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms. Die Flächenerweiterung ermöglicht die zusätzliche Errichtung von bis zu 6 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 7 MW. Mit den Erträgen des gesamten Vorranggebiets können ca. 90.000 Haushalte mit klimafreundlichem Strom versorgt werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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Karte
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c. Potenzialfläche Stralendorf (VR 28/24)
Anregung zur Erweiterung des ausgewiesenen Vorranggebiets
Das Vorranggebiet Stralendorf befindet sich südlich der gleichnamigen Ortschaft in den Gemarkungen Stralendorf und Warsow im Landkreis Ludwigslust-Parchim auf intensiv genutzten Acker- und Grünlandflächen und in geringfügigem Maße auf Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetztes.
Die Potenzials Vorranggebiet Stralendorf ist seit der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms je nach Beschlusslage zu Änderungen am Kriterienkatalog durch den Regionalen Planungsverband in verschiedensten Konstellationen Bestandteil der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in der Region Westmecklenburg. Da die Fläche aufgrund bester Windhöffigkeit, Netzanbindungsmöglichkeit und räumlicher Struktur sowie weiterer relevanter Kriterien besonders gut für die Windenergienutzung geeignet ist, hat die ENERCON GmbH das Projekt bereits im Jahr 2012 ins Leben gerufen.
Nach der Umfirmierung im Jahr 2021 führt die Alterric Deutschland GmbH das Vorhaben weiter und hat aufgrund der guten Planungsvoraussetzungen mit den Grundstückseigentümern der betroffenen Flächen Nutzungsverträge abgeschlossen. Es ist beabsichtigt, auf diesem Gebiet einen Windpark mit 19 Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben.
Plan: Potenzialfläche Windenergie, Vorranggebiet 4. Entwurf RREP (2024)
In den Jahren zwischen 2017 und 2023 wurden mittels Kartierungen der windenergierelevanten Arten und einer flächendeckenden Biotoptypenerfassung die notwendigen Datengrundlagen geschaffen, um darauf basierend die artenschutzfachlichen Unterlagen zu erstellen und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einzuleiten. Die Antragstellung erfolgte am vom 18.12.2018 beim StALU Westmecklenburg auf der planungsrechtlichen Grundlage des §35 BauGB. Die hierzu vorgelegten Fachbeiträge liefern in Bezug auf die Naturschutzbelange bei Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote eine positive Gesamtprognose für das Vorhaben innerhalb der Potentialsfläche. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im BImSchG-Verfahren ist abgeschlossen und das Verfahren somit kurz vor dem Abschluss.
Der Netzanschluss der 19 Windenergieanlagen des Windparks Stralendorf ist an dem ca. 5 km entfernten Bestands-Umspannwerk Görries über das Höchstspannungsnetz geplant.
Betreiber des Umspannwerks ist 50Hertz. Der Netzanschluss soll in Kooperation verschiedener Projektierer aus den Bereichen Windenergie und Photovoltaik erfolgen. Hierfür wurde bereits eine eigens dafür gegründete Gesellschaft, die „EE Connect MV GmbH & Co. KG“, mit Sitz in Schwerin geschaffen. Aktuell finden regelmäßig Abstimmungsgespräche zwischen den Kooperationspartnern sowie der WEMAG als hiesiges Energieversorgungsunternehmen und 50Hertz als Betreiber statt. Weiterhin ist auch für die mindestens 6 Windenergieanlagen des Alterric-Projekts Wittenförden (Aktenkennzeichen des StALU WM: STALUWM-54-4805-5712-0-1.6.2V) der Netzanschluss am Umspannwerk Görries als Bestandteil der Kooperation vorgesehen.
Die Alterric Deutschland begrüßt ausdrücklich, dass das Vorranggebiet Stralendorf nebst Erweiterung in der Gemeinde Holthusen auch Teil des Entwurfs zur 4. Teilfortschreibung des RREP ist. Im Vergleich zu der von Alterric nach der 1. Teilfortschreibung des RREP ermittelten Potenzialfläche ist im aktuellen Zuschnitt jedoch im nordöstlichen sowie nordwestlichen Bereich eine Verkleinerung des Gebiets aufgrund des Vorkommens tiefgründiger Moore mit einer Fläche größer als 5 ha erfolgt.
Sowohl aus den Fachunterlagen zum Antragsverfahren nach BImSchG und eigenen Recherchen als auch aus dem Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sind uns als Vorhabenträger keine Aspekte bekannt, die gegen eine bauliche Nutzung der betreffenden Potentialfläche mit Windenergieanlagen sprechen. Es wird daher angeregt, die Fläche in diesem Bereich wieder zu erweitern.
Da es neben einer groben Landespolitischen Strategie zur Wiedervernässung tiefgründiger Moore derzeit kein schlüssiges tragfähiges Konzept zur praktischen Umsetzung für die hier betroffenen Flächen gibt, ist hier der Windenergie der Vorrang zu geben.
Fragen des Wasserhaushalts und der Bewirtschaftung solcher wieder vernässter Flächen sind nach unser Kenntnis mit heutigen Wissenstand weitgehend ungeklärt. Mit dem Ausschluss dieser Flächen für die Windenergienutzung werden wichtigen Potenziale für die Erzeugung regenerativer Energie beschnitten. Wir weisen daher darauf hin, das dies in der Abwägung einzubeziehen ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 28/24 Stralendorf in Richtung Nordwesten und Nordosten erfolgt nicht, da einer solchen Erweiterung das Ausschlusskriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar" entgegensteht. Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Tiefgründige Moore haben eine hohe Klimarelevanz, sie erfüllen eine wichtige Funktion der natürlichen Bindung von Treibhausgasen. Bauliche Eingriffe, wie die Errichtung von Windenergieanlagen, schädigen die Moorböden und setzen dabei klimaschädliche Gase frei.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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Karte
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d. Vorranggebiet/Potenzialfläche Groß Niendorf (VR 72/24)
Anregung zur Aufnahme/Erweiterung der Potenzialfläche/des ausgewiesenen Vorranggebiets
Das Vorranggebiet Groß Niendorf befindet sich östlich des gleichnamigen Dorfes und westlich von Mestlin in der Gemarkung Zölkow im Landkreis Ludwigslust-Parchim und setzt sich aus Acker- und Grünlandflächen zusammen.
Das Vorranggebiet Groß Niendorf ist im 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms neu aufgenommen worden. Als Betreiber eines Teils der bestehenden Windenergieanlagen begrüßt die Alterric Deutschland GmbH, ehemals ENERCON, die Ausweisung der Gebietskulisse.
Aufgrund der guten Planungsvoraussetzungen mit den Grundstückseigentümern der betroffenen Flächen bestehen bereits Nutzungsverträge und eine Neuentwicklung unseres Bestandparks ist beabsichtigt. Die Fläche ist besonders gut für die Windenergienutzung geeignet und weist eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Dies lässt sich ebenfalls durch firmeninterne Messdaten der letzten beiden Dekaden belegen. Daher unterstützen wir, als Vorhabenträger, die Ausweisung des Vorranggebiets Groß Niendorf als Teil des Entwurfs zur 4. Teilfortschreibung des RREP.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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Karte
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e. Potenzialfläche Wittenförden
Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche als Vorranggebiet
Das potenzielle Vorranggebiet Wittenförden befindet sich ca. 7 km westlich des Stadtzentrums Schwerin in dem Gebiet der Gemeinden Wittenförden und Groß Rogahn im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Unter Berücksichtigung der Abstandskriterien zur Wohnbebauung der umliegenden Gemeinden in Höhe von 1.000 m ergibt sich eine Potenzialfläche von 117 ha, welche sich aus Acker- und Grünlandflächen zusammensetzt. Aufgrund einer sehr guten Windhöffigkeit, einer einfachen naturräumlichen Ausstattung sowie der positiv gestimmten Eigentümergemeinschaft ist das Gebiet gut für die Windenergienutzung geeignet.
Plan: Potenzialfläche Wittenförden
Die Potenzialfläche Wittenförden ist Bestandteil der 1. Teilfortschreibung des RREP in der Region Westmecklenburg. Aufgrund des hohen Flächenpotenzials begann die Alterric Deutschland GmbH nach der Veröffentlichung mit der Planung eines Windenergievorhabens sowie anschließendem Abschluss der Nutzungsverträge mit den hiesigen Grundstückseigentümern.
Nach Bekanntgabe der Resultate aus der Weißflächenanalyse auf Grundlage des Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (Februar 2023) erfolgte die Konkretisierung des Parklayouts, welches die Errichtung von mindestens 6 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 6,0 MW vorsieht.
Die Einreichung des Genehmigungsantrag nach BImSchG beim StALU Westmecklenburg erfolgte im Dezember 2023 (Aktenkennzeichen: STALUWM-54-4805-5712-0-1.6.2V). Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird in den kommenden Monaten erfolgen. Mit Stand der Erstellung dieses Schreibens sind keine negativen Stellungnahmen betreffend des Projekts Wittenförden bekannt.
Aufgrund der Nähe zum Stadtzentrum von Schwerin einschließlich des Schweriner Schlosses wurden sowohl in 2017 als auch in 2023 externe Gutachter mit der Erstellung eines denkmalfachlichen Gutachtens beauftragt. Die vorgelegten Analysen stellten fest, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Denkmallandschaft in der Umgebung zu erwarten sind. Das Residenzensemble in Schwerin wird durch den geplanten Windpark Wittenförden im Kern nicht berührt. Das im November 2023 von Dr. Philip Lüth erstellte denkmalschutzfachliche Gutachten haben wir dieser Stellungnahme zu Ihrer umfassenden Information dem Anhang beigefügt.
Die im Vorfeld durchgeführten avifaunistischen Kartierungen durch Horstsuchen und -kontrollen sowie das Zug- und Rastgeschehen im Zeitraum von 2022 bis 2023 ergaben keine weiteren Auffälligkeiten. Untersuchungsgegenstand waren jene Vogelarten, bei denen tierökologische Abstandskriterien gemäß §45b BNatSchG vom 20.07.2022 zu berücksichtigen sind. Die Begehungen ergaben keinerlei Hinweise auf verstärkt genutzte Zugkorridore über das Untersuchungsgebiet.
Der Netzanschluss der 6 Windenergieanlagen des Windparks Wittenförden ist an dem ca. 3 km entfernten Bestands-Umspannwerk Görries über das Höchstspannungsnetz geplant.
Betreiber des Umspannwerks ist 50Hertz. Der Netzanschluss soll in Form einer Kooperation von verschiedenen Projektierern aus den Bereichen Windenergie und Photovoltaik erfolgen. Hierfür wurde bereits eine eigens dafür gegründete Gesellschaft, die „EE Connect MV GmbH & Co. KG“, mit Sitz in Schwerin geschaffen. Aktuell finden regelmäßig Abstimmungsgespräche zwischen den Kooperationspartnern sowie der WEMAG als hiesiges Energieversorgungsunternehmen und 50Hertz als Betreiber statt. Weiterhin ist auch für die 19 Windenergieanlagen des Alterric-Projekts Stralendorf (VR 28/24, Aktenkennzeichen des StALU WM: StALU WM-51-4645-5712.0.1.6.2G-76130) der Netzanschluss am Umspannwerk Görries als Bestandteil der Kooperation vorgesehen.
Plan: Potenzialfläche Wittenförden, Umspannwerk Görries
Wir würden es aufgrund der aufgeführten Argumentationen begrüßen, auch die Potenzialfläche Wittenförden in den Regionalplan aufzunehmen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird das Konfliktrisiko für die vorgeschlagene Fläche hingegen als "vertretbar" (Stufe 2 von 5) bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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Karte
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f. Potenzialfläche Eldena-Boek
Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche
Darstellung der Potenzialfläche Eldena-Boek
Die betrachtete Potenzialfläche Eldena-Boek befindet sich süd-westlich des Ortes Wanzlitz im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Abbildung 1).
Plan: Abbildung 1: Übersicht Potenzialfläche Eldena-Boek
Durch die Anwendung der Kriterien entsprechend des Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023, lässt sich die oben dargestellte Fläche ableiten. Hauptsächlich ist die Fläche durch einen 1.000 m Abstand zu Wohnbebauungen in Siedlungen bzw. durch einen 800 m Abstand zu Wohnbebauungen in Einzelsiedlungen charakterisiert. Im Norden und Süden bilden Waldflächen die Grenze des Potenzialgebiets. Das resultierende Potenzialgebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 354 ha.
Darstellung des bisherigen Planungsstandes und der Genehmigungsverfahren
Die Potenzialfläche wurde von 2015 – 2018 als Teilgebiet des Windeignungsgebiets Wanzlitz ausgewiesen (29/15, 25/16 sowie 27/18).
Mit Ausweisung der Potentialfläche im 1. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP begann die Energieallianz MV als Projektierer mit der Planung eines Windenergieprojekts im Teilgebiet Wanzlitz. Die Antragsstellung nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung von 5 Windenergieanlagen erfolgte im Jahr 2017 (Aktenkennzeichen: StALUWM-51-4560-5712.0.1.6.2V-76050), welcher zunächst aufgrund naturschutzrechtlicher Belange im Jahr 2020 abgelehnt und im Folgejahr wieder reaktiviert wurde (Aktenkennzeichen: StALUWM-51-4560-5712.0.1.2V-76050).
Im Jahr 2024 erfolgte die Antragsstellung einer Änderung auf 23 Windenergieanlagen für die Erweiterungsfläche Eldena-Boek (Aktenkennzeichen: StALUWM-54-4822-5711-0-1.6.1).
Planungen zum Netzanschluss
Aufgrund zahlreicher negativer Rückmeldungen bezüglich der Netzanschlussanfragen in der Region Hagenow-Ludwigslust-Parchim hat sich ein Konsortium aus sechs namhaften Partnern aus dem Bereich PV, Wind und Speicher gegründet. Dieses ist offen für weitere Technologien (Wasserstoff) und Partner (Energieintensive Betriebe als Abnehmer, Rechenzentren).
Insbesondere die Zeitpläne der PV- und Windparkprojekte sind in der Region nicht vereinbar mit den Netzausbauplänen der Netzbetreiber in der Region. Aus diesem Grund hat sich das Partnernetzwerk zum Aufbau von privat finanzierten, systemdienlicher Infrastruktur mit Anschluss an das Übertragungsnetz der 50 Hertz Transmission GmbH zusammengeschlossen. Die Netzanschlusskooperation westl. Mecklenburg mit Schwerpunktregion Hagenow-Ludwigslust-Parchim wurde zu diesem Zweck gegründet. Außerdem wurde die Trägergesellschaft EE Connect MV GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwerin gegründet.
Aktuell in Planung ist ein 2-3 GW Anschluss aus einem Technologiemix, welcher sich aus Wind, Solar, Batteriespeicher und Elektrolyse zusammensetzt. Die Kooperation mit Netz- und Übertragungsnetzbetreiber ist dabei ein definiertes Ziel.
Ein schematischer Ansatz ist in Abbildung 2 dargestellt. Die elektrische Leistung wird lokal gesammelt und dann zu den 380 kV-Umspannwerken in Görries und Parchim Süd verteilt.
Eine entsprechende Reservierung der Leistung, inklusive Leistungsreserve für weitere Partner, ist von dem Übertragungsnetzbetreiber bereits bestätigt. Für die Umsetzung dieses Ansatzes ist die Errichtung von einem oder mehreren Umspannwerken sowie Kabeltrassen auf Mittelspannungs-, 110 kV-Hochspannungs- und 380 kV-Höchstspannungsebene innerhalb der nächsten 4-5 Jahre geplant.
Plan: Abbildung 2: Schematische Darstellung der Übertragung der elektrischen Leistung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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Karte
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g. Potenzialfläche Karstädt-Techentin
Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche
Darstellung der Potenzialfläche Karstädt-Techentin
Die betrachtete Potenzialfläche Karstädt-Techentin befindet sich süd-westlich der Stadt Ludwigslust im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Abbildung 1).
Plan: Abbildung 1: Übersicht Potenzialfläche Karstädt-Techentin
Durch die Anwendung der Kriterien entsprechend des Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023, lässt sich die oben dargestellte Fläche ableiten. Hauptsächlich ist die Fläche durch einen 1.000 m Abstand zu Wohnbebauungen in Siedlungen bzw. durch einen 800 m Abstand zu Wohnbebauungen in Einzelsiedlungen charakterisiert. Im Westen bilden Waldflächen die Grenze des Potenzialgebiets. Das resultierende Potenzialgebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 353 ha.
Darstellung des bisherigen Planungsstandes und der Genehmigungsverfahren
Die Potenzialfläche wurde sowohl 2015 als Windeignungsgebiet Ludwigslust/Karstädt (Nr. 27/15) sowie in dem 1. Entwurf der Teilfortschreibung des RREPs als Windeignungsgebiet Nr. 23/16 zur Windenergienutzung ausgewiesen. Im April 2021 wurde die Potenzialfläche Karstädt-Techentin in stark verkleinerter Ausweisung erneut in einer Arbeitskarte aufgenommen, aber in der darauffolgenden Festlegungskarte nicht weiter berücksichtigt.
Mit Ausweisung der Potenzialfläche im 1. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP begann der Projektierer Kloss New Energy mit der Planung eines Windenergieprojekts. Die Antragsstellung nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung von 12 Windenergieanlagen erfolgte mit dem 10.05.2017 (Aktenkennzeichen: StALUWM-51-4563-5712.0.1.6.2V-76135), welcher zunächst aufgrund naturschutzrechtlicher Belange im Juni 2020 abgelehnt und im September 2022 wieder reaktiviert wurde. Die Fortführung des Antrags erfolgte mit dem Aktenkennzeichen StALUWM-51-4560-5712.0.1.6.2V-76050.
Im April 2024 erfolgte die Antragsstellung einer Änderung auf 22 Windenergieanlagen (Aktenkennzeichen: StALUWM-51-4563-5711.0.1.6.1G-76135).
Planungen zum Netzanschluss
Aufgrund zahlreicher negativer Rückmeldungen bezüglich der Netzanschlussanfragen in der Region Hagenow-Ludwigslust-Parchim hat sich ein Konsortium aus sechs namhaften Partnern aus dem Bereich PV, Wind und Speicher gegründet. Dieses ist offen für weitere Technologien (Wasserstoff) und Partner (Energieintensive Betriebe als Abnehmer, Rechenzentren).
Insbesondere die Zeitpläne der PV- und Windparkprojekte sind in der Region nicht vereinbar mit den Netzausbauplänen der regionalen Netzbetreiber. Aus diesem Grund hat sich das Partnernetzwerk zum Aufbau von privat finanzierten, systemdienlicher Infrastruktur mit Anschluss an das Übertragungsnetz der 50 Hertz Transmission GmbH zusammen geschlossen. Die Netzanschlusskooperation westl. Mecklenburg mit Schwerpunktregion Hagenow-Ludwigslust-Parchim wurde zu diesem Zweck gegründet. Außerdem wurde die Trägergesellschaft EE Connect MV GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwerin gegründet.
Aktuell in Planung ist ein 2-3 GW Anschluss aus einem Technologiemix, welcher sich aus Wind, Solar, Batteriespeicher und Elektrolyse zusammensetzt. Die Kooperation mit Netz- und Übertragungsnetzbetreiber ist dabei ein definiertes Ziel.
Ein schematischer Ansatz ist in Abbildung 2 dargestellt. Die elektrische Leistung wird lokal gesammelt und dann zu den 380 kV-Umspannwerken in Görries und Parchim Süd verteilt.
Eine entsprechende Reservierung der Leistung, inklusive Leistungsreserve für weitere Partner, ist von dem Übertragungsnetzbetreiber bereits bestätigt. Für die Umsetzung dieses Ansatzes ist die Errichtung von einem oder mehreren Umspannwerken sowie Kabeltrassen auf Mittelspannungs-, 110 kV-Hochspannungs- und 380 kV-Höchstspannungsebene innerhalb der nächsten 4-5 Jahre geplant.
Plan: Abbildung 2: schematische Darstellung der Übertragung der elektrischen Leistung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Privat
ID: 5031
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nicht zugeordnet
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Grüner Strom JA, unbedingt, doch dort, wo es schon versiegelte Flächen gibt – wie z.B. Turnhallendächer der Gemeinde, Rathaus-Dächer, Parkhausdächer, still gelegte Plätze etc.
Also Flächen, die ohnehin schon versiegelt sind und auf diese Art einen Nutzen im Sinne der Energiewende des Schutzes der Natur und Artenvielfalt bekommen. Es gibt genügend solcher Flächen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorrangige Ausbau der Photovoltaiknutzung auf bereits versiegelten Flächen ist bereits im Programmsatz 8 berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
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Privat
ID: 5031
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Karte
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Windpark
meine letzte Mail bezog sich auf evtl ebenfalls geplante Solar-Parks in der Region.
Hier nun der zweite und noch wesentlich wichtigere Teil meiner Stellungnahme:
Bitte nehmen Sie Abstand von der Planung/Durchsetzung eines Windkraft-Parks in dieser Region.
Erstens, aufgrund der Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor. Hier gibt es z.B. eine Vielzahl seltener Greifvögel wie Fischadler, Rohrweihen, sogar Seeadler zwischen Rastorf und Saunstorf und bei den genannten Wasserflächen.
Es gibt mit Sicherheit weitaus bessere Alternativen zu diesem Standort.
Es würde hier außerdem die äußerst wichtige Entfernung zu Wohnorten nicht eingehalten werden können, womit die Gesundheit der Bewohner gefährdet wäre.
Außerdem, die der ca 11.000 Gäste des Klosters Gut Saunstorf, - welches im übrigen ein sehr wichtiger Arbeitgeber in dieser Region ist.
Es gibt unzählige weitere Gründe, die dagegen sprechen, und ich bitte Sie, diese verantwortungsvoll zu beachten und nicht zu Gunsten des Profits zu ignorieren und natürlich dann in diesem Sinne zu handeln.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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