| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
52 Muchow Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 56
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1909 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
57 Gischow Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 44
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1910 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
58 Suckow-Redlin Landschaftsbild Stufe 4 (Sehr hoch) 23
Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 100
Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 7
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 58/24 Suckow-Redlin mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend eher geringe prozentuale Überlagerung von VRW und ZPB des Rotmilans; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, hoher Grünlandanteil abseits des VRW im ZPB, zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 17 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 8 weitere WEA an das VRW angrenzend); Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die vorliegende Datengrundlage ist nicht geeignet, um einen pauschalen Ausschluss von Landschaftsbildräumen der Stufe 4 zu begründen. Eine Prüfung der Betroffenheit muss in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren erfolgen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1911 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
59 Kreien Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 8
Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 16
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 59/24 Kreien mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; Gewässer > 5ha auf VRW-abgewandter Seite des ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 12 bereits genehmigte WEA (zzgl. 2 weitere WEA an das VRW angrenzend); Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1912 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
60 Vietlübbe Unzerschnittener Freiraum – Funktionsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 39
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1913 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
61 Wendisch Priborn Unzerschnittener Freiraum – Funkti-onsbewertung Stufe 4 (Sehr hoch) 36
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
62 Barkow Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 68
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 62/24 Barkow mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 9 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 8 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 62/24 Barkow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 62/24 Barkow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1915 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
63 Plauerhagen Fischadler zentraler Prüfbereich (1km) 51
Kranich – Nahrungsflächen um bedeutende Schlafplätze 43
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 63/24 Plauerhagen mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Fischadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, Gewässer > 5ha auf VRW-abgewandter Seite des ZPB bzw. abseits des VRW; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1916 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
64 Daschow Kranich – Nahrungsflächen um bedeutende Schlafplätze 52
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1917 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
66 Sehlsdorf Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 25
Kranich – Nahrungsflächen um bedeutende Schlafplätze 72
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend kein Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB und keine Verschattung von Grünlandflächen im ZPB durch VRW, Grünland überwiegend auf VRW-abgewandter Seite des ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1918 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
67 Granzin Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 6
Kranich – Nahrungsflächen um bedeutende Schlafplätze 67
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend kein Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB und keine Verschattung von Grünlandflächen im ZPB durch VRW, Grünland überwiegend auf VRW-abgewandter Seite des ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 14 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1919 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
68 Severin Rotmilan zentraler Prüfbereich (1,2km) 14
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 68/24 Severin mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Rotmilans kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend eher geringe prozentuale Überlagerung von VRW und ZPB des Schwarzmilan; vorliegend kein Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche für Rotmilan und Schwarzmilan im Überlagerungsbereich VRW/ZPB und keine Verschattung von Grünlandflächen im ZPB durch VRW, Grünland überwiegend auf VRW-abgewandter Seite des ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 10 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 68/24 Severin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 68/24 Severin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1920 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
71 Runow Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 41
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1921 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
72 Groß Niendorf Seeadler zentraler Prüfbereich (2km) 95
Kranich – Nahrungsflächen um bedeutende Schlafplätze 60
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 72/24 Groß Niendorf mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im ZPB durch VRW verschattet; Vorbelastung durch Bestands-WEA in diesem Bereich Vorbelastung durch 4 Bestands-WEA im Bereich der VRW (zzgl. 10 weitere angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1922 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplanerisch windenergieanlagensensiblen Kriterien
Neben den im Planungserlass benannte Ausschlusskriterien sind weitere Naturschutz- und Landschaftsplanungsdaten von hoher Sensibilität bezüglich Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht als relevant eingestuft.
Das LUNG hat die Betroffenheit der folgenden Kriterien mit den Vorranggebieten geprüft:
1.) FFH-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung), diese sind auch gleichzeitig der Vorbehaltsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege nach dem Landes-raumentwicklungsprogramm (LEP MV, 06/2016)
2.) Naturparke
3.) Landschaftsbild M-V, Stufe 4 (Sehr hoch)
4.) unzerschnittene landschaftliche Freiräume, Funktionsbewertung Stufe 4 (sehr hoch)
5.) Vogelrastgebiete mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4)
6.) Vogelzugkorridor A (hohe Dichte)
7.) Landschaftsschutzgebiete
8.) Zentrale Prüfbereiche nach Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 für:
- Rotmilan
- Fischadler
- Seeadler
- Wanderfalke
- Wiesenweihe
- Weißstorch
9.) Schwarzstorch 3 km Puffer
10.) Nahrungsflächen um bedeutenden Kranichschlafplätze (> 1500 Individuen)
Im Ergebnis weist eine Vielzahl der Vorranggebiete Überschneidungen mit den oben genannten naturschutzfachlichen Kriterien auf und zeigen somit einen Konflikt zwischen Natur- und Landschaftsschutz und Windenergienutzung auf. Besonders bei Überlagerungen mehrerer Kriterien ist es notwendig, im weiteren Planungsprozess die vorranggebietsspezifischen Kombinationen der überlagernden naturschutzfachlichen Kriterien genau zu prüfen, abzuwägen und fachlich zu begründen.
Tab.2: Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von windenergieanlagensensiblen Naturschutzdaten
ID_VR Name Kriterium Überlagerung VR WEA (%)
73 Hohen Pritz Kranich – Nahrungsflächen um bedeutende Schlafplätze 14
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1923 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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B | Detaildarstellung und Analyse
Zur Prüfung der Auswirkungen wurden die vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windener-gieanlagen mit den im LUNG vorliegenden aktuellsten Daten des Naturschutzes und der Landschaftsplanung überlagert und die Betroffenheit geprüft.
Folgend wird die Betroffenheit für die einzelnen Vorranggebiete dargestellt:
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit Ausschlusskriterien nach Planungserlass Wind-an-Land M-V (02/2023)
II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplane-risch windenergiesensiblen Themen
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlichen Ausschlusskri-terien nach Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (02/2023)
Tab.1 : Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von verbindlichen Ausschlusskriterien.
NR Name Ausschlusskriterium Überlagerung VR WEA (%)
28 Stralendorf Rotmilan: Nahbereich (500m) 9
Bei Prüfung der Ausschlusskriterien sind Überschneidungen mit dem Nahbereich des Rotmilans nach Anlage1 §45b BNatchG festzustellen.
Für alle in Tab. 1 genannten Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so dass die benannten Kriterien vollumfänglich berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 28/24 Stralendorf.
Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1924 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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B | Detaildarstellung und Analyse
Zur Prüfung der Auswirkungen wurden die vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windener-gieanlagen mit den im LUNG vorliegenden aktuellsten Daten des Naturschutzes und der Landschaftsplanung überlagert und die Betroffenheit geprüft.
Folgend wird die Betroffenheit für die einzelnen Vorranggebiete dargestellt:
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit Ausschlusskriterien nach Planungserlass Wind-an-Land M-V (02/2023)
II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplane-risch windenergiesensiblen Themen
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlichen Ausschlusskri-terien nach Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (02/2023)
Tab.1 : Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von verbindlichen Ausschlusskriterien.
NR Name Ausschlusskriterium Überlagerung VR WEA (%)
29 Alt Zachun Rotmilan: Nahbereich (500m) 20
Bei Prüfung der Ausschlusskriterien sind Überschneidungen mit dem Nahbereich des Rotmilans nach Anlage1 §45b BNatchG festzustellen.
Für alle in Tab. 1 genannten Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so dass die benannten Kriterien vollumfänglich berücksichtigt werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 29/24 Alt Zachun.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1925 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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B | Detaildarstellung und Analyse
Zur Prüfung der Auswirkungen wurden die vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windener-gieanlagen mit den im LUNG vorliegenden aktuellsten Daten des Naturschutzes und der Landschaftsplanung überlagert und die Betroffenheit geprüft.
Folgend wird die Betroffenheit für die einzelnen Vorranggebiete dargestellt:
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit Ausschlusskriterien nach Planungserlass Wind-an-Land M-V (02/2023)
II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplane-risch windenergiesensiblen Themen
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlichen Ausschlusskri-terien nach Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (02/2023)
Tab.1 : Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von verbindlichen Ausschlusskriterien.
NR Name Ausschlusskriterium Überlagerung VR WEA (%)
32 Hoort Rotmilan: Nahbereich (500m) 21
Bei Prüfung der Ausschlusskriterien sind Überschneidungen mit dem Nahbereich des Rotmilans nach Anlage1 §45b BNatchG festzustellen.
Für alle in Tab. 1 genannten Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so dass die benannten Kriterien vollumfänglich berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 32/24 Hoort.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
1926 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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B | Detaildarstellung und Analyse
Zur Prüfung der Auswirkungen wurden die vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windener-gieanlagen mit den im LUNG vorliegenden aktuellsten Daten des Naturschutzes und der Landschaftsplanung überlagert und die Betroffenheit geprüft.
Folgend wird die Betroffenheit für die einzelnen Vorranggebiete dargestellt:
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit Ausschlusskriterien nach Planungserlass Wind-an-Land M-V (02/2023)
II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplane-risch windenergiesensiblen Themen
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlichen Ausschlusskri-terien nach Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (02/2023)
Tab.1 : Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von verbindlichen Ausschlusskriterien.
NR Name Ausschlusskriterium Überlagerung VR WEA (%)
42 Moraas Rotmilan: Nahbereich (500m) 12
Bei Prüfung der Ausschlusskriterien sind Überschneidungen mit dem Nahbereich des Rotmilans nach Anlage1 §45b BNatchG festzustellen.
Für alle in Tab. 1 genannten Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so dass die benannten Kriterien vollumfänglich berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 42/24 Moraas.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
1927 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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B | Detaildarstellung und Analyse
Zur Prüfung der Auswirkungen wurden die vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windener-gieanlagen mit den im LUNG vorliegenden aktuellsten Daten des Naturschutzes und der Landschaftsplanung überlagert und die Betroffenheit geprüft.
Folgend wird die Betroffenheit für die einzelnen Vorranggebiete dargestellt:
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit Ausschlusskriterien nach Planungserlass Wind-an-Land M-V (02/2023)
II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplane-risch windenergiesensiblen Themen
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlichen Ausschlusskri-terien nach Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (02/2023)
Tab.1 : Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von verbindlichen Ausschlusskriterien.
NR Name Ausschlusskriterium Überlagerung VR WEA (%)
49 Steesow Rotmilan: Nahbereich (500m) 9
Bei Prüfung der Ausschlusskriterien sind Überschneidungen mit dem Nahbereich des Rotmilans nach Anlage1 §45b BNatchG festzustellen.
Für alle in Tab. 1 genannten Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so dass die benannten Kriterien vollumfänglich berücksichtigt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1928 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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B | Detaildarstellung und Analyse
Zur Prüfung der Auswirkungen wurden die vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windener-gieanlagen mit den im LUNG vorliegenden aktuellsten Daten des Naturschutzes und der Landschaftsplanung überlagert und die Betroffenheit geprüft.
Folgend wird die Betroffenheit für die einzelnen Vorranggebiete dargestellt:
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit Ausschlusskriterien nach Planungserlass Wind-an-Land M-V (02/2023)
II. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlich und landschaftsplane-risch windenergiesensiblen Themen
I. Vorranggebiete mit Überlagerungen mit naturschutzfachlichen Ausschlusskri-terien nach Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (02/2023)
Tab.1 : Vorranggebiete für Windenergieanlagen (VR WEA) mit Überlagerungen von verbindlichen Ausschlusskriterien.
NR Name Ausschlusskriterium Überlagerung VR WEA (%)
57 Gischow Rotmilan: Nahbereich (500m) 7
Bei Prüfung der Ausschlusskriterien sind Überschneidungen mit dem Nahbereich des Rotmilans nach Anlage1 §45b BNatchG festzustellen.
Für alle in Tab. 1 genannten Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so dass die benannten Kriterien vollumfänglich berücksichtigt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1929 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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III Flächenauswahl
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Folgende Kriterien sind aus naturschutzfachliche Sicht besonders zu betrachten:
FFH-Gebiete:
Als besonders kritisch wird die direkte Betroffenheit von FFH-Gebieten gesehen. Es handelt sich hierbei um Flächen, die eine besondere Bedeutung für den Naturschutz haben und auch wenn der zur Ausweisung führende Schutzgegenstand des FFH-Gebietes nicht direkt von Windenergieanlagen betroffen ist, stellen diese Flächen einen Hotspot für Biodiversität dar. Ziel der FFH-Gebiete ist eine Sicherung und Entwicklung der Flächen in einen guten Erhaltungszustand.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der FFH-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. |
1930 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Bei den Vorranggebiet Nr.10 Groß Hunsdorf besteht eine direkte Betroffenheit des FFH-Gebietes DE 2232-301 Kleingewässerlandschaft südöstlich von Rehna. Kleingewässerlandschaften dienen, neben den Schutz von Amphibien und Libellen, vor allem Vögeln als Nahrungsflächen. Ziel eines FFH-Gebietes ist es die Flächen dauerhaft zu sichern und ökologisch aufzuwerten. Damit verbunden ist, dass die Flächen auch als Nahrungsflächen für windenergiesensible Vogelarten attraktiver werden. Windenergieanlagen stellen jedoch eine direkte und indirekte Gefährdung für diese Vogelarten dar. Auch gefährdet das Einbringen weiterer Infrastruktur in das FFH-Gebiet die ökologischen Entwicklungsmöglichkeiten des Gebietes.
Eine direkte Bebauung bzw. Überbauung von FFH-Gebieten wird aus den benannten Gründen abgelehnt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1931 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Vorkommen des Schwarzstorches:
Der Bestand des Schwarzstorchs hat in Mecklenburg-Vorpommern in den vergangenen Dekaden kontinuierlich abgenommen, und lag im Zeitraum 2013-2023 bei nur noch 5-9 Brutpaaren (Rohde 2023). Sollte dieser Trend nicht aufgehalten werden, wird der Schwarzstorch in absehbarer Zeit in Mecklenburg-Vorpommern aussterben. Die EU- Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) verpflichtet Bund und Länder, den Bestand des Schwarzstorches zu erhalten. Auch wenn der Schwarzstorch nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG nicht zu den Kollisionsgefährdeten Brutvogelarten gehört, ist bekannt, dass sich die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im Umfeld von Schwarzstorchbrutpaaren negativ auf den Fortpflanzungserfolg und den Brutbestand von Schwarzstörchen auswirken. Im Vogelschutzgebiet „Vogelsberg“ in Hessen beispielsweise hat sich der Brutbestand mit der schrittweisen Errichtung von 125 WEA im Abstand zwischen 2000 und 3500 m zu den Brutplatzen der Brutbestand von 14-15 BP im Jahr 2002 auf 6-8 BP (2008) verringert (RICHARZ 2021). Nach ISSELBÄCHER & ISSELBÄCHER 2001 führte die Errichtung eines Windparks mit 15-20 Anlagen in 1.000 bis 1.500 m Entfernung zu einem Schwarzstorchbrutplatz zur Aufgabe des Reviers. Der überwiegende Teil der letzten verbleibenden Brutpaare sind im Südwesten des Landes (LK Parchim-Ludwigslust) und damit in der Planungsregion Westmecklenburg zu finden. Aufgrund ihrer hohen Habitatansprüche sind Schwarzstörche außerordentlich Brutplatz- bzw. Reviertreu. Bisher wurde das Umfeld von Schwarzstorchbrutplätze auf Grundlage der in Anlage 3 zu den „Hinweise zur Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen“ (Richtlinie des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung vom 22.5.2012) definierten Abständen raumordnerisch von der Bebauung mit Windenergieanlagen freigehalten. Die Planungsregion Westmecklenburg trägt durch die Ausweisung von Windenergiegebieten eine besondere Verantwortung für den Erhalt des Schwarzstorchs in Mecklenburg-Vorpommern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
1932 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Dass nun Windenergiegebiete bis direkt an (33/Waschow) oder sogar in (37/Bennin) die Horstschutzzonen nach § 23 NatSchAG M-V geplant werden ist nicht hinnehmbar, insbesondere da die Ausweisung von Windenergiegebieten unter Anwendung von § 6 WindBG bereits einer Betriebserlaubnis gleichkommt.
Betroffene Vorranggebiete:
- Nr.19 Neuhof
- Nr.33 Warschow
- Nr.34 Kogel
- Nr.37 Bennin
- Nr.41 Kloddram
- Nr.45 Alt Krenzlin
- Nr.49 Steesow
Diese Gebiete werden in der aktuellen Abgrenzung abgelehnt. Für die Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so das die Gefährdung des landesweiten Schwarzstorchvorkommens in Mecklenburg-Vorpommern durch Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg minimiert wird d.h. mindestens die 3km Puffers um die Horststandorte müssen bei der räumlichen Abgrenzung der Vorranggebiete berücksichtigt werden.
Quellen:
a) Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (07.02.2023), Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/VVMV-VVMV000011010/part/F
b) Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5), Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg 2009/anlage 1.html
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1933 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Dass nun Windenergiegebiete bis direkt an (33/Waschow) oder sogar in (37/Bennin) die Horstschutzzonen nach § 23 NatSchAG M-V geplant werden ist nicht hinnehmbar, insbesondere da die Ausweisung von Windenergiegebieten unter Anwendung von § 6 WindBG bereits einer Betriebserlaubnis gleichkommt.
Betroffene Vorranggebiete:
- Nr.19 Neuhof
- Nr.33 Warschow
- Nr.34 Kogel
- Nr.37 Bennin
- Nr.41 Kloddram
- Nr.45 Alt Krenzlin
- Nr.49 Steesow
Diese Gebiete werden in der aktuellen Abgrenzung abgelehnt. Für die Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so das die Gefährdung des landesweiten Schwarzstorchvorkommens in Mecklenburg-Vorpommern durch Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg minimiert wird d.h. mindestens die 3km Puffers um die Horststandorte müssen bei der räumlichen Abgrenzung der Vorranggebiete berücksichtigt werden.
Quellen:
a) Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (07.02.2023), Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/VVMV-VVMV000011010/part/F
b) Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5), Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg 2009/anlage 1.html
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1934 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Dass nun Windenergiegebiete bis direkt an (33/Waschow) oder sogar in (37/Bennin) die Horstschutzzonen nach § 23 NatSchAG M-V geplant werden ist nicht hinnehmbar, insbesondere da die Ausweisung von Windenergiegebieten unter Anwendung von § 6 WindBG bereits einer Betriebserlaubnis gleichkommt.
Betroffene Vorranggebiete:
- Nr.19 Neuhof
- Nr.33 Warschow
- Nr.34 Kogel
- Nr.37 Bennin
- Nr.41 Kloddram
- Nr.45 Alt Krenzlin
- Nr.49 Steesow
Diese Gebiete werden in der aktuellen Abgrenzung abgelehnt. Für die Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so das die Gefährdung des landesweiten Schwarzstorchvorkommens in Mecklenburg-Vorpommern durch Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg minimiert wird d.h. mindestens die 3km Puffers um die Horststandorte müssen bei der räumlichen Abgrenzung der Vorranggebiete berücksichtigt werden.
Quellen:
a) Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (07.02.2023), Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/VVMV-VVMV000011010/part/F
b) Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5), Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg 2009/anlage 1.html
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1935 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Dass nun Windenergiegebiete bis direkt an (33/Waschow) oder sogar in (37/Bennin) die Horstschutzzonen nach § 23 NatSchAG M-V geplant werden ist nicht hinnehmbar, insbesondere da die Ausweisung von Windenergiegebieten unter Anwendung von § 6 WindBG bereits einer Betriebserlaubnis gleichkommt.
Betroffene Vorranggebiete:
- Nr.19 Neuhof
- Nr.33 Warschow
- Nr.34 Kogel
- Nr.37 Bennin
- Nr.41 Kloddram
- Nr.45 Alt Krenzlin
- Nr.49 Steesow
Diese Gebiete werden in der aktuellen Abgrenzung abgelehnt. Für die Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so das die Gefährdung des landesweiten Schwarzstorchvorkommens in Mecklenburg-Vorpommern durch Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg minimiert wird d.h. mindestens die 3km Puffers um die Horststandorte müssen bei der räumlichen Abgrenzung der Vorranggebiete berücksichtigt werden.
Quellen:
a) Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (07.02.2023), Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/VVMV-VVMV000011010/part/F
b) Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5), Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg 2009/anlage 1.html
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1936 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Dass nun Windenergiegebiete bis direkt an (33/Waschow) oder sogar in (37/Bennin) die Horstschutzzonen nach § 23 NatSchAG M-V geplant werden ist nicht hinnehmbar, insbesondere da die Ausweisung von Windenergiegebieten unter Anwendung von § 6 WindBG bereits einer Betriebserlaubnis gleichkommt.
Betroffene Vorranggebiete:
- Nr.19 Neuhof
- Nr.33 Warschow
- Nr.34 Kogel
- Nr.37 Bennin
- Nr.41 Kloddram
- Nr.45 Alt Krenzlin
- Nr.49 Steesow
Diese Gebiete werden in der aktuellen Abgrenzung abgelehnt. Für die Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so das die Gefährdung des landesweiten Schwarzstorchvorkommens in Mecklenburg-Vorpommern durch Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg minimiert wird d.h. mindestens die 3km Puffers um die Horststandorte müssen bei der räumlichen Abgrenzung der Vorranggebiete berücksichtigt werden.
Quellen:
a) Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (07.02.2023), Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/VVMV-VVMV000011010/part/F
b) Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5), Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg 2009/anlage 1.html
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 41/24 Kloddram mit dem Ausschlussbereich des Schwarzstorchs (AB) kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "Freihalten des AB und zweier ausgewiesener Funktionsräume im Überschneidungsbereich mit der VRW erforderlich, sofern keine Reduktion des AB im Rahmen der überarbeiteten AAB-WEA erfolgt (vgl. AGW-Erlass BB 2023 mit Festlegung eines ZPB von 1.000 m für den Schwarzstorch); bereits 6 genehmigte WEA im Überlagerungsbereich VRW/AB"
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1937 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Dass nun Windenergiegebiete bis direkt an (33/Waschow) oder sogar in (37/Bennin) die Horstschutzzonen nach § 23 NatSchAG M-V geplant werden ist nicht hinnehmbar, insbesondere da die Ausweisung von Windenergiegebieten unter Anwendung von § 6 WindBG bereits einer Betriebserlaubnis gleichkommt.
Betroffene Vorranggebiete:
- Nr.19 Neuhof
- Nr.33 Warschow
- Nr.34 Kogel
- Nr.37 Bennin
- Nr.41 Kloddram
- Nr.45 Alt Krenzlin
- Nr.49 Steesow
Diese Gebiete werden in der aktuellen Abgrenzung abgelehnt. Für die Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so das die Gefährdung des landesweiten Schwarzstorchvorkommens in Mecklenburg-Vorpommern durch Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg minimiert wird d.h. mindestens die 3km Puffers um die Horststandorte müssen bei der räumlichen Abgrenzung der Vorranggebiete berücksichtigt werden.
Quellen:
a) Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (07.02.2023), Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/VVMV-VVMV000011010/part/F
b) Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5), Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg 2009/anlage 1.html
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1938 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Dass nun Windenergiegebiete bis direkt an (33/Waschow) oder sogar in (37/Bennin) die Horstschutzzonen nach § 23 NatSchAG M-V geplant werden ist nicht hinnehmbar, insbesondere da die Ausweisung von Windenergiegebieten unter Anwendung von § 6 WindBG bereits einer Betriebserlaubnis gleichkommt.
Betroffene Vorranggebiete:
- Nr.19 Neuhof
- Nr.33 Warschow
- Nr.34 Kogel
- Nr.37 Bennin
- Nr.41 Kloddram
- Nr.45 Alt Krenzlin
- Nr.49 Steesow
Diese Gebiete werden in der aktuellen Abgrenzung abgelehnt. Für die Gebiete sind Anpassungen vorzunehmen, so das die Gefährdung des landesweiten Schwarzstorchvorkommens in Mecklenburg-Vorpommern durch Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg minimiert wird d.h. mindestens die 3km Puffers um die Horststandorte müssen bei der räumlichen Abgrenzung der Vorranggebiete berücksichtigt werden.
Quellen:
a) Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (07.02.2023), Link: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/VVMV-VVMV000011010/part/F
b) Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5), Link:
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg 2009/anlage 1.html
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1939 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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nicht zugeordnet
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Abteilung Geologie, Wasser und Boden (Abteilung 3 und GD)
Dezernat 340, Planfeststellung, Plangenehmigung, Wasserbau:
Es liegt ein aktueller Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort vor (BR-Drs. 396/24 vom 16.08.2024, siehe Link: Bundesrat - Suche - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort.
Dieser Gesetzesentwurf setzt die planungs- und genehmigungsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in den Bereichen Windenergie an Land sowie Solarenergie um. Es werden Änderungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), im Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV), im Raumordnungsgesetz (ROG), im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie im Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG 2023) vorgenommen.
Für Vorhaben im Bereich Windenergie an Land in den Beschleunigungsgebieten werden die Anforderungen an die Genehmigungsverfahren im Windenergieflächenbedarfsgesetz geregelt. Die Erleichterungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes werden umgesetzt.
Durch die Änderung des Windenergiebedarfsgesetzes sind Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land geplant, siehe § 6 b WindBG (Auszug1).
1 § 6b Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land
(1) Im jeweiligen Zulassungsverfahren sind die Erleichterungen der Absätze 2 bis 7 anzuwenden, wenn in einem Beschleuni-gungsgebiet für die Windenergie an Land die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer nachstehenden Anlage beantragt wird:
1. einer Windenergieanlage an Land,
2. einer zu einer Anlage nach Nummer 1 gehörige Nebenanlage im Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
3. einer Energiespeicheranlage am selben Standort wie die Anlage nach Nummer 1,
sofern die Energiespeicheranlage bei der planerischen Ausweisung des Beschleunigungsgebietes vorgesehenen wurde.
(2) Im Zulassungsverfahren einer Anlage nach Absatz 1 ist
1. abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen,
2. abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine Prüfung in Bezug auf Natura 2000-Gebiete durchzuführen,
3. abweichend von § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und
4. abweichend von § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Prüfung der dort genannten Bewirtschaftungsziele durchzuführen.
Im Zulassungsverfahren einer Windenergieanlage ist vorgesehen
- abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Abs. 2 Nr. 1)
- abweichend von § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Prüfung der dort genannten Bewirtschaftungsziele durchzuführen (Abs. 2 Nr. 2).
Einige Aussagen in den Planungsunterlagen in Anwendung der geplanten Gesetzesänderung sind somit überholt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt. Die Unterlagen werden bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktuellen Planungsstand ergänzt.
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1940 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Begründung
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Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens (Stand: April 2024)
zu 6.5 (7):
S.11:
„Ferner fließen die Erkenntnisse aus der Umweltprüfung und der Öffentlichkeitsbeteiligung in den Abwägungs- und Planungsprozess ein. Im Zuge der strategischen Umweltprüfung (SUP) werden die relevanten Umwelteinwirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Dabei erfolgt auch eine standortspezifsche Flächenbetrachtung, in der beispielsweise bereits festgelegte Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen oder Ökokonto-Flächen im Hinblick auf die grundsätzliche Realisierbarkeit im Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen geprüft werden. Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann bekannten AnlaGenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung).“
Eine Aussage wegen der Berücksichtigung des § 27 WHG fehlt an dieser Stelle. Gesondert durchzuführende Umwelt-und andere Prüfungen (UVP im Zulassungsverfahren, FFH-, Artenschutz, Fachbeitrag WRRL) sind wegen der Änderung des WindBG nicht vorgesehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sind auch die möglichen Auswirkungen auf oberirdische Gewässer Gegenstand der Umweltprüfung. Dies ist im Umweltbericht erläutert. Eine ausdrückliche Erwähnung in der Begründung zum Programmsatz 7 ist nicht erforderlich. |
1941 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Teilfortschreibung des Kap. 6.5 Energie, Entwurf Umweltbericht zur 4. Stufe des Verfahrens (Stand: April 2024)
Der Umweltbericht (Stand: April 2024) berücksichtigt die aktuell geplante Gesetzesänderung aufgrund des Planungsstandes nicht.
Das gilt für die Ziele des Umweltschutzes s. Umweltbericht, S. 29, Tab. 7 Zusammenfassende Darstellung der geltenden Ziele des Umweltschutzes, hier speziell für das Schutzgut Wasser,
Spalte 2:
„Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen, Erhalt und Wiederherstellung ihrer Funktionen bei Beeinträchtigungen (§ 1, 6 WHG, §§ 27-31, 47 WHG, §§ 82, 83 WHG, Bewirtschaftungspläne Flussgebietseinheiten Schlei/Trave, Warnow/Peene, Elbe“.
Umweltbericht, S. 52, Tabelle 14 Schutzgut Wasser: Relevante Aspekte für die SUP unter Berücksichtigung des Planungskonzeptes, weiterer Umgang in der SUP sowie Datenquellen
Spalte 1: Relevante Aspekte im regionalplanerischen Maßstab:
- WRRL berichtspflichtige Fließgewässer, Wasserkörper einschl. Entwicklungskorridor
Spalte 4: Hinweise zum Umgang im Rahmend der SUP:
- Wasserkörper dürfen nicht überbaut werden: Darstellung im Steckbrief
Spalte 1: Grundwasserkörper gem. WRRL:
Spalte 4: Darstellung im Steckbrief
In den Steckbriefen wird auf die nachfolgende Planungs-und Zulassungsebene verwiesen (s. Ausführungen zur Anlage 1 in dieser Stellungnahme).
Vgl. ebenfalls Aussagen im Kap. 4.2.4 Schutzgut Wasser:
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt. Die Unterlagen werden bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktuellen Planungsstand ergänzt. Im Übrigen werden die Hinweise zur Kenntnis genommen. |
1942 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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S. 70:
„Für berichtspflichtige Fließgewässerkörper gem. EU-WRRL sind die Bewirtschaftungsziele der „gute ökologische Zustand“ – für künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper das „gute ökologische Potenzial“ und der „gute chemische Zustand“ maßgebend. Berichtspflichtige Fließgewässerkörper gem. EU-WRRL einschl. ihrer Gewässerentwicklungskorridore liegen überwiegend außerhalb der VR Wind (Ausschlusskriterium gem. Planungskonzept). In 26 VR Wind liegen Teilabschnitte berichtspflichtiger Fließgewässer-Wasserkörper einschl. ihrer Gewässerentwicklungskorridore (s. dazu Angaben in den Steckbriefen) auf insgesamt ca. 4 km Länge.“
Grundwasserkörper gem. WRRL
„Bewirtschaftungsziel für Grundwasserkörper gem. EU-WRRL ist ein ‚guter chemischer‘ und ‚mengenmäßiger Zustand‘. Die VR Wind befinden sich im Bereich von 19 nach Wasserrahmenrichtlinie berichtspflichtigen Grundwasserkörpern (s. dazu Angaben in den Steckbriefen).“
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1943 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Kap. 4.3.6 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei
Durchführung der regionalplanerischen Festlegungen zu den Vorranggebieten Wind
4.3.6 Schutzgut Wasser
Grundwasserkörper gem. WRRL
S. 96:
„Ggf. ist bei bauzeitlicher Wasserhaltung in Verbindung mit der Gefahr von Stoffeinträgen
eine vorhabens- und standortbezogene Prüfung in Bezug auf die Vorgaben der EU
Wasserrahmenrichtlinie auf nachgeordneter Planungs- und Zulassungsebene erforderlich.“
Anlage 1 Steckbriefe zu den Vorrangebieten Wind (Stand: April 2024)
In einzelnen Steckbriefen wird bei der Einschätzung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen beim Schutzgut Wasser hinsichtlich der WRRL berichtspflichtige Fließgewässer-Wasserkörper (WK) im VRW sowie der Grundwasserkörper gem. WRRL im VRW auf eine Einzelfallprüfung und Beachtung der Belange der EU-WRRL in der nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebene verwiesen.
Das LUNG stellt fest, dass in der nachfolgenden Zulassungs-/Genehmigungsebene aufgrund des vorliegenden Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort eine Prüfung gem. § 27 WHG nicht mehr vorgesehen ist.
Insofern wird es für notwendig gehalten, sich auf der Raumordnungsebene zu positionieren.
Die geplante Gesetzesänderung zeigt, dass Aussagen in den vorgelegten Unterlagen für die Fortschreibung des RREP WM für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens obsolet sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Unterlagen werden bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktuellen Planungsstand ergänzt.
Gem. den geplanten Änderungen des WindBG gelten Genehmigungserleichterungen in Bezug auf die nicht erforderliche Prüfung der Bewirtschaftungsziele gem. § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes ausschließlich für Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land. Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt.
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1944 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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nicht zugeordnet
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Geologischer Dienst
Dezernat Rohstoff- und Wirtschaftsgeologie
In Auswertung der raumordnerischen Abwägung ergeben sich aus rohstoffgeologischer Sicht folgende Hinweise:
Bei den folgenden Flächen ergaben sich Überschneidungen von potenziellen Rohstoffflächen und geplanten Vorranggebieten zur Energiegewinnung. Es handelt sich dabei vorrangig um Höffigkeitsflächen potenzieller Sand- oder Kiessandgewinnung.
Ein Höffigkeitsgebiet ist ein Bereich der Erdkruste, in dem natürliche Anreicherungen von nutzbaren mineralischen Rohstoffen mit indirekten Mitteln nachgewiesen wurden, zum Beispiel durch die Verknüpfung einer geologischen Kartierung mit den Ergebnissen von geophysikalischen Messungen, geochemischen Analysen, Luft- oder Satellitenbildern etc. Zwar sind noch keine konkreten Abschätzungen der vorhandenen Rohstoffmengen möglich, aber weitere Untersuchungen erscheinen gerechtfertigt.
Die Berechnung der in geringeren Bauwürdigkeitsklassen (z.B. BWK 3) beruht hier zumeist auf ungenügenden Bohrnachweisen, die eine Ausweisung als abbauwürdige Vorkommen oder Lagerstätten rechtfertigen könnten. Trotzdem können unter diesen Flächen größere bzw. höherwertige Ressourcen für die Kiessand- oder Sandgewinnung liegen. Aus rohstoffgeologischer Sicht ist zu beachten, daß durch die Überplanung mit Energieanlagen, die Vorrangflächen Energiegewinnung für eine mögliche Nacherkundung und damit für potenzielle zukünftige Rohstoffgewinnung entfallen.
Die in der Tabelle angegebenen Überschneidungen sind zur besseren Nachvollziehbarkeit bzw. Bearbeitung auch als GIS-Shape lieferbar
Tabelle: ID NR BWK SWK FID VR Win Typ NR 4Entw Bezeichnung
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die "Vorranggebiete Rohstoffsicherung" sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. Darüber hinaus sind Flächen für die Sicherung oberflächennaher Rohstoffe weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. |
1945 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Dezernat Bodengeologie und Bodenschutz
Folgende Maßnahmen müssen im Zuge der Fachplanung umgesetzt werden:
Zu Pkt.
4.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen in den Vorranggebieten Wind
Maßnahmen in der Planung:
o Prüfung alternativer Flächenpotenziale auf Grundlage der Anforderungen des § 1 Abs. 2 LBodSchG M-V i. V. m. § 1a Abs. 2 BauGB, vgl. Abschnitt 1,
o Ableitung der erforderlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auf Grundlage aussagekräftiger Bewertungen zur Schutzwürdigkeit von Böden und ihrer Empfindlichkeit gegen vorhabenstypische Einwirkungen,
o Verbindliche vertragliche Regelung zu einem baubegleitenden Bodenschutz mit Bodenschutzkonzept für Planung, Errichtung und Rückbau entsprechend der DIN 19639:2019-09, um Bodeneingriffe, Verdichtungen und Verunreinigungen möglichst gering zu halten --> Bodenkundliche Baubegleitung,
o Anlagenplatzierung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Böden, Auschluss von besonders schutzwürdigen und empfindlichen Standorten,
o Planung der Bauzeiten: Berücksichtigung witterungsbedingter Phasen besonderer Empfindlichkeiten, z. B. Ausschluss der Befahrung stark vernässter Böden insbeson-dere im Winterhalbjahr,
o Festsetzungen zur Beschränkung von Materialumlagerungen, Planierungen und Geländenivellierungen auf das unvermeidliche Maß,
o Festsetzungen zur Anlagengestaltung:
Minimierung der versiegelten Bodenfläche,
o Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der AwSV beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und an die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Transformatoren) zum Schutz vor Stoffeinträgen in die Böden
o Sicherung des vollständigen Rückbaus aller Anlagenbestandteile, z. B. durch städtebaulichen Vertrag, Baulast oder Bankbürgschaft.
Maßnahmen während der Errichtung:
Umsetzung der o. g. geplanten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen mit Hilfe der
Bodenkundlichen Baubegleitung, damit einhergehend u. a.
o bauzeitliche Beschränkungen zum Schutz des Bodens,
o Eingrenzung der befahrbaren Bereiche,
o Schutzmaßnahmen für Fahr-, Stell- und Lagerflächen vor Verdichtungen (z. B. Last-verteilungs-, Baggermatten)
o Schutz des Bodens vor Schad- und Fremdstoffeinträgen (z. B. Getrenntlagerung von Baumaterialien auf (temporär) befestigten Flächen),
o Errichtung der Anlagen möglichst mit bodenschonender Technik
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß ROG hat der Umweltbericht in Betracht kommende anderweitigen Planungsmöglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind. Die rechtlich vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien führten bereits zum Ausschluss eines Großteils der Planungsregion. Dabei werden umwelt- und naturschutzbezogene Kriterien bereits umfassend berücksichtigt. Entsprechend kämen als anderweitige Planungsmöglichkeiten vorrangig die 29 Vorranggebiete in Betracht, die im Rahmen der Abwägung zur Reduzierung der Kulisse von 2,1 % auf 1,4 % zurückgestellt wurden. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden und die zunächst zurückgestellten Gebiete sind erneut zu prüfen.
Die übrigen in der Stellungnahme genannten Punkte sind Gegenstand der nachgelagerten Genehmigungsverfahren und sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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1946 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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nicht zugeordnet
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Dezernat Hydrogeologie
Bei Überplanung der Vorbehaltsgebiete Trinkwassersicherung (weitere Zonen der Wasserschutzgebiete außer Zonen I und II) mit Vorranggebieten Windenergie, großen Solarflächen sowie weiteren energierelevanten Vorhaben sind die bestehenden Festlegungen in den Wasserschutzgebieten zu beachten, die im Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen der Verordnungen zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete enthalten sind. Wesentlich im Katalog der jeweiligen Verordnung ist der Punkt „Durchführung von Bohrungen“. Hier ist insbesondere das Verbot von Bohrungen zu beachten, das ohne fachtechnische Einzelfallprüfung keine Überplanung mit Vorhaben, die die Grundwasserdeckschichten verändern, zulässt. Das Verbot von Bohrungen inkl. Tiefenbohrungen ohne Ausnahmegenehmigung in der Schutzzone III dient dem Schutz des Grundwasserleiters aus dem die Grundwasserförderung für die Trinkwasserversorgung erfolgt und ist zu beachten.
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Prüfung der Erforderlichkeit von Tiefenbohrungen für die Errichtung von Windenergie- und Solaranlagen ist Gegenstand der nachfolgenden Genehmigungsverfahren und ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
1947 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Im vorliegenden Entwurf wurden 73 Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen, von denen zwei Gebiete unmittelbar entlang der Grenze der Wasserschutzzone II verlaufen. Das sind die Gebiete VR 19/24 Neuhof und VR 56/24 Parchim.
Das Gebiet VR 19/24 liegt in der gemeinsamen Schutzzone III der zwei Brunnenstandorte der Wasserfassung Perniek, grenzt unmittelbar an die Zone II der nordwestlich liegenden Brunnen und befindet sich nach Landes-Grundwasserdynamik im direkten Grundwasseranstrom zu den Brunnen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1948 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Im vorliegenden Entwurf wurden 73 Vorranggebiete Windenergie ausgewiesen, von denen zwei Gebiete unmittelbar entlang der Grenze der Wasserschutzzone II verlaufen. Das sind die Gebiete VR 19/24 Neuhof und VR 56/24 Parchim.
Das Gebiet VR 56/24 liegt zum überwiegenden Teil in der gemeinsamen Schutzzone III der Wasserfassungen Parchim I und III, grenzt unmittelbar an die Zone II der Fassung Parchim III und befindet sich nach Landes-Grundwasserdynamik im direkten und seitlichen Grundwasseranstrom zu den Brunnen der Fassungen I und III. Im Hauptbereich des ausgewiesenen Vorranggebietes Windenergie wurden bereits Windenergieanlagen errichtet (Status entspr. der Dokumentation: beantragt, genehmigt/Bestand).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung als Ausschlusskriterium festgelegt. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1949 |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
ID: 5251
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Umweltbericht
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Weitere 15 Vorranggebiete Wind wurden in den Schutzzonen III mit unterschiedlichen Entfernungen zur Schutzzone II ausgewiesen.
Im Umweltbericht Pkt. 4.3.6 (S. 96 und 97) wird zum Schutzgut Wasser festgestellt, dass bei Ausweisung von Vorranggebieten Wind in der Schutzzone III „das Gefährdungspotential aufgrund der weiteren Entfernung zur Wassergewinnungsanlage in der Regel deutlich geringer ausfällt als in der TWSZ II“. Diese Aussage ist zu relativieren, weil für den Schutz des zu fördernden Grundwassers nicht nur die an der Oberfläche bestehende Entfernung des Vorhabens zu den Brunnen entscheidend ist. Entscheidend für die Erhaltung der Schutzfunktion der Deckschichten über dem Grundwasserförderhorizont ist die Vermeidung von Eintragsflächen und -pfaden im Grundwasserzustrom zu den Brunnen. Für die Durchführung von Bohrungen, tiefen Gründungen und bestimmten anderen Nutzungen in der Wasserschutzzone III ist deshalb eine Risikobewertung auf Grundlage der geologisch-hydrogeologischen Gegebenheiten notwendig, um eine Genehmigung mit Auflagen zu ermöglichen.
In den vorgelegten Unterlagen werden neben den inneren Zonen (Zonen I und II) von Wasserschutzgebieten die Vorranggebiete Trinkwasser aufgeführt. Unter den Vorranggebieten Trinkwasser sind die Vorranggebiete Trinkwassersicherung zu verstehen, die aus den großräumig ausgewiesenen Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung zu entwickeln sind (LEP-LVO M-V 2016, Abb. 34). Die Entwicklung der Vorranggebiete Trinkwassersicherung ist voranzutreiben, da diese Gebiete einen hohen Stellenwert für die Sicherung und den nachhaltigen Schutz des Grundwassers für die zukünftige Trinkwasserversorgung haben. Aktuell finden keine Vorranggebiete Trinkwassersicherung, außer den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten, im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Beachtung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser werden im Rahmen der Teilfortschreibung als Ausschlusskriterium festgelegt. Die Belange des Trinkwasserschutzes sind damit angemessen berücksichtigt. Beeinträchtigungen des Schutzgutes durch Windenergieanlagen außerhalb dieser Gebiete sind in der Regel nicht zu erwarten. Mögliche konkrete Beeinträchtigungen sind bei Kenntnis der genauen Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen. Die Lage in Äußere Schutzzonen (Zonen III und IV) von Trinkwasserschutzgebieten ist zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Neufestlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Trinkwasser ist nicht Gegenstand dieser Teilfortschreibung und erfolgt ggf. im Rahmen einer Gesamtfortschreibung des RREP. |
1950 |
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Landeshauptstadt Schwerin
ID: 5252
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Im Rahmen des vierten Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie nehme ich wie folgt Stellung:
Das Residenzensemble Schwerin gehört seit dem 27.07.2024 zum Weltkulturerbe der UNESCO. Die Kern- und die Pufferzone des Welterbes wurde mit der Eintragung in die Liste angepasst, eine aktuelle Karte ist dieser Stellungnahme beigefügt. Siehe auch: https://whc.une-sco.orgien/list/1705/maps/. Die Belange des Welterbes in seiner nun festgeschriebenen Abgrenzung sind bei der gutachtlichen Prüfung der im RREP geplanten Gebietskulissen zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Raumwirkung in Abhängigkeit von der Windradhöhe.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Dies schließt das UNESCO-Welterbe des "Residenzensemble Schwerin" ein. Grundlage für das Abwägungskriterium sind der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 und das landesweite Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024. Die geplanten Anlagenhöhen sind auf Ebene der Regionalplanung noch nicht bekannt. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung auch nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. |
903 |
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Landeshauptstadt Schwerin
ID: 5252
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Karte
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Die Gemeinde Plate erweitert das in der 3. Beteiligungsstufe zum RREP WM (TF Energie) geplante Windeignungsgebiet „Plate West"" um weitere Flächen, die Eigentum der Landeshauptstadt Schwerin sind (Gemarkung Plate, Flur 1, verschiedene Flurstücke). Die Gemeinde Plate kooperiert bei diesem Vorhaben mit der Landeshauptstadt Schwerin und den Stadtwerken Schwerin. Ziel ist die Bereitstellung von Flächen zur Erzeugung regenerativer Energie, insbesondere mittels Photovoltaik.
Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 23A „Energiepark Plate West — nördlicher Teil"" wurde am 13.03.2023 gefasst. Siehe auch: https://www.amt-crivitz.de/das-amt/aktuellesibe-kanntmachungen/Info-Bekanntmachung-Aufstellungsbeschluss-B-Plan-23-a-Plate/. Die Erweiterung des Energieparks ist in der Teilfortschreibung des RREP entsprechend zu berücksichtigen.
Sollten Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie mich gern an.
Anlage
Karte der UNESCO-Welterbestätte Residenzensemble Schwerin, Stand 2024
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
904 |
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Landkreis Lüchow-Dannenberg
ID: 5253
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nicht zugeordnet
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Die im Entwurf (Stand April 2024) der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg festgelegten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen liegen mindestens 8 km vom Gebiet des Landkreises Lüchow-Dannenberg entfernt. Somit sind keine direkten Auswirkungen auf Belange des Landkreises Lüchow-Dannenberg zu erwarten.
Von Seiten des Landkreises Lüchow-Dannenberg bestehen keine Bedenken gegen diese Planung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1074 |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
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6.5 Energie
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1. Fachdienst Bauordnung und Planung
Bauleitplanung
Zu 6.5.(8)
Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.
Ob die Zielausweisung unter (8) diesen Anforderungen entspricht ist zu prüfen.
Dazu Anmerkungen zu einzelnen Kriterien in der Abb. 20 und 21:
Abb. 20
• Flächen mit Bodenwertzahl ab 40
Im LK NWM sind überwiegend Bodenwertzahlen über 40 anzutreffen. Mit dieser Regelung wären auch die privilegierten Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB, da sie in der Regel größer als 5 ha sind, wegen des Verstoßes gegen die Ziele der Raumordnung unzulässig. Ebenso könnten die Vorzugsstandorte im Bereich von Infrastrukturtrassen, in Anbindung an Gewerbe- und Industriegebiete und unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe auf Grund der guten Böden voraussichtlich nicht für PV Freiflächenanlagen genutzt werden. Aus der Begründung geht nicht hervor ob und wie diese Auswirkungen in der Abwägung berücksichtigt wurden. Ebenso ist eine Auseinandersetzung mit § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und Punkt 4.5.(2) des Landesraumentwicklungsprogrammes (LEP) mit diesem Kriterium nicht erkennbar.
• Flächen mit schlechter Netzintegration
Es ist zu erläutern, was darunter zu verstehen ist und wer diese Eigenschaft bestätigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein.
Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt. |
991 |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
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6.5 Energie
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Abb. 21
• Im Bereich von Infrastrukturtrassen
Die Aussage ist räumlich unbestimmt. Ggf. würde man hier auf die Zielsetzung im LEP zurückgreifen. Es ist jedoch fraglich, ob das tatsächlich gewollt ist, oder ob eine Öffnung in Abhängigkeit vom EEG vorgesehen ist.
• In Anbindung an Gewerbe- und Industriegebiete
Auch hier sind Erläuterungen erforderlich. Zum Eigenverbrauch der ansässigen Betriebe? Größenbeschränkungen?
• Unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe
Die räumliche Nähe ist zu bestimmen.
• Flächen auf denen eine gute Netzintegrationsfähigkeit gegeben ist.
Es ist zu erläutern, was darunter zu verstehen ist und wer diese Eigenschaft bestätigt.
Da bei allen 4 Kriterien immer die Bodenwertzahl 40 als Ausschlusskriterium zu berücksichtigen ist, dürften für den LK NWM kaum noch weitere PV- Freiflächenanlagen über 5 ha errichtet werden können.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat."
Ergänzungen zur Formulierung "In Anbindung an Gewerbe- und Industriegebiete ", "in der räumlichen Nähe von WEA" bzw. "im Bereich von Infrastrukturtrassen" sind aus Sicht des Planungsträgers nicht erforderlich, da die Formulierung als ausreichend erachtet wird. Die Prüfung, inwieweit ein Vorhaben den Anforderungen zur räumlichen Nähe entspricht, erfolgt im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen der konkreten Standortwahl.
Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt. |
992 |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
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6.5 Energie
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Agri- PV -Freiflächenanlagen
Zu den Agri-PV Anlagen wird lediglich angemerkt, dass es sich hier nicht um Freiflächensolarparks im Sinne von 6.5.(8) handelt. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil an Agri-PV Freiflächenanlagen mit der Teilfortschreibung zunimmt. Auf Grund der Höhe und der Flächengrößen ist auch für diese Anlagen, vom Erscheinungsbild ausgehend, eine Raumbedeutsamkeit zu prüfen. (Im LK NWM liegt derzeit z.B. eine Planung für eine Agri-PV Freiflächenanlage auf einer Fläche von 168 ha vor). Von daher sollte auch eine Auseinandersetzung mit den Agri PV Freiflächenanlagen in der Teilfortschreibung erfolgen. Zudem ist eindeutig zu klären welche Anforderungen an die Agri- PV Anlagen im Sinne der Raumordnung zu stellen sind (DIN SPEC 91434 umfänglich oder eingeschränkt) und wer die Einhaltung dieser Kriterien bestätigt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Steuerungswirkung des PS 8 umfasst keine Agri-PV-Anlagen. Die Begründung wird diesbezüglich überarbeitet. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine raumordnerische Steuerung von Agri-PV-Anlagen vorgesehen ist. |
993 |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
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Umweltbericht
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2. Fachdienst Umwelt und Regionalentwicklung
Untere Naturschutzbehörde
Folgende Hinweise sollten im weiteren Planverfahren berücksichtigt werden:
1. Windenergiegebiete und Artenschutz
Bei den Vogelarten, die in die jeweiligen Prüfschritte einbezogen wurden, fällt auf,
dass die Art Schwarzstorch (Ciconia nigra) nicht mit aufgeführt und anscheinend
auch nicht mit betrachtet wurde.
Laut AAB WEA (LUNG 2016), handelt es sich um eine Art mit regelmäßig großen Aktionsräume
mit Nahrungsflügen > 20 km vom Horst (Janssen et al. 2004) und IM Verhältnis
zu WEA, sollte, auch aufgrund der geringen stagnierenden Bestandsentwicklung
in Mecklenburg-Vorpommern, neben dem Kollisionsrisiko auch dem Verlust von
geeigneten Jagdgebieten durch „Verschattung"" oder „Absperrung"" durch WEA im 7
km-Radius um Brutwälder entgegengewirkt werden.
Daher dürfte die Art in die Bewertung und Auswahl der Vorrangflächen Windenergie
zwingend mit einzubeziehen sein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
994 |
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 5254
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Umweltbericht
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2. Windenergiegebiete und die Schutzgüter Landschaft und landschaftsgebundene Erholung (als Teilaspekt zum Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit)
Angesichts der gesetzlich erforderlichen Ausweisung von 2,1 % der Planungsfläche als Windenenergiegebiete (bis zum 31. Dezember 2032), der dafür zu beachtenden verbindlichen landesweit einheitlichen Ausweisungskriterien und des danach nur verbliebenen regionalen Handlungsspielraumes für die Flächenauswahl werden keine Einwände gegenüber den festgesetzten regionalen Abwägungskriterien und abwägungsleitenden Prämissen geltend gemacht.
Es wird jedoch — auch im Hinblick auf künftige Fortschreibungen — empfohlen, im Rahmen der SUP/des Umweltberichtes auch die deutschlandweit bedeutsamen Landschaften des Planungsraumes als relevanten Aspekt des Schutzgutes Landschaft mit zu thematisieren, auch wenn für eine generelle Berücksichtigung im Rahmen der Ausweisung der Windenergiegebiete kein Spielraum mehr verbleibt.
Diese Landschaften sind Teil des natürlichen und kulturellen Erbes (einschließlich der Qualitäten Ästhetik, Erholungsnutzung) und als solches dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und gegebenenfalls wiederherzustellen. Sie sollen künftig zu einem Bestandteil des Bundeskonzepts Grüne Infrastruktur werden. Das Konzept der Bedeutsamen Landschaften ist für das Schutzgut Landschaftsbild als einschlägiges bundesweites Fachgutachten für die Erbefunktion der Landschaft (natürliches und kulturelles Erbe) zu bewerten.
Konkret ist hier für das Vorranggebiet Windenergie Nr. 26/24 (fast vollständige Lage in der Landschaft Nr. 098 — „Grambower Wald, Dümmer See"") und kleinteilig für das Vorranggebiet Windenergie Nr. 05/24 (betrifft südlich v. a. mit dem Törber Wald die Landschaft Nr. 097 — Radegast- und Stepenitzniederung-) jeweils eine Überschneidung zu verzeichnen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die bedeutenden Landschaften werden in Kap. 4.2.6 und 4.3.8 sowie in Anlage 1 (Steckbriefe) des UB ergänzt.
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