Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Stadt Klütz
ID: 50
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zu 8. Neben der weiteren Ausgestaltung der Stadt Klütz werden auch Entwicklungen in den Ortsteilen betrachtet. Dies erfolgt unter Beachtung der städtebaulichen Vorgaben und unter Beachtung der landschaftlichen Ausstattung. Die Anforderungen unter den Gliederungspunkten 4.1 (2) und 4.2 (1) bis (4) werden durch die Stadt Klütz beachtet. Dennoch kommt es darauf an, dass in den Ortsteilen, die zentrumsnah liegen, dies betrifft insbesondere Arpshagen, Hofzumfelde und Grundshagen, auch weiterhin Entwicklungen möglich sind. Darüber hinaus ist die Arrondierung der Ortslage Oberhof ein weitergehendes Ziel. Hier soll auch die bereits vorhandene Infrastruktur genutzt werden, um die Entwicklung zu forcieren. zu 9. Die Stadt Klütz wird weiterhin bestrebt sein, ihre Ortsteile positiv zu entwickeln.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
134
Stadt Klütz
ID: 50
nicht zugeordnet
zu 10. Auch weiterhin wird durch die Stadt Klütz die Nachnutzung landwirtschaftlich gewerblich genutzter und bereits versiegelter Flächen verfolgt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
135
Stadt Klütz
ID: 50
nicht zugeordnet
zu 11. Die Stadt Klütz ist an der Entwicklung und dauerhaften Sicherung der Wohnfunktionen interessiert. Schleichende Umnutzungen von Dauerwohnungen zu Ferien- und Zweitwohnungen sollen ausgeschlossen werden. Die Stadt Klütz nutzt hierzu die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Klütz
ID: 50
nicht zugeordnet
Allgemeine Zusammenfassung zu den Gliederungspunkten Kapitel 4.1 Siedlungs-entwicklung und Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) Westmecklenburg 2011 - Die Stadt Klütz hat sich mit den Belangen zur Siedlungsentwicklung und zum Wohnbauflächenentwicklungskonzept beschäftigt. - Vom Grunde werden die Zielsetzungen der Stadt Klütz entsprechend beachtet und berücksichtigt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Stadt Klütz
ID: 50
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Die Stadt Klütz legt Wert darauf, dass die Stärkung des Grundzentrums nicht durch Öffnungsklauseln unterwandert wird.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht-zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Die Umsetzung der raumordnerischen Festlegungen zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, gerade auch durch die Zentralen Orte, dient dazu, die Funktionalität der Zentralen Orte zu sichern.
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Stadt Klütz
ID: 50
nicht zugeordnet
- Neben der Stärkung des Hauptortes Klütz ist auch eine Entwicklung und Stärkung der Ortsteile vorgesehen und beabsichtigt; sicherlich maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Nachverdichtung. Insbesondere in dem Ortsteil Oberhof bieten sich noch Arrondierungsmöglichkeiten an. Diese sollen genutzt werden. - Ansonsten sind bauliche Entwicklungen auch weiterhin in den nahegelegenen Ortsteilen Arpshagen und Hofzumfelde gewünscht; wobei hier die Entwicklungsmöglichkeiten begrenzt sind. Verdichtungspotenziale in Grundshagen sollen genutzt werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem Programmsatz 4.2 (4) in den Zentralen Orten die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den Gemeindehauptort auszurichten ist und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen kann, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen im Gemeindehauptort nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich.
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Stadt Klütz
ID: 50
nicht zugeordnet
- Die Stadt Klütz hat sich auch mit dem Gliederungspunkt 4.2 (9) beschäftigt und auseinandergesetzt. Die hier eher pauschale Regelung möchte die Stadt Klütz entsprechend ersetzen. Bei zukünftigen Überarbeitungen sollte deutlich differenziert werden zwischen Zweitwohnnutzung und Wochenendnutzung. Hier sind erhebliche Unterschiede zu sehen, die sich im Rahmen des Programmes nicht deutlich darstellen. Unabhängig davon sieht die Stadt Klütz ihre Belange dann berücksichtigt, wenn die Umnutzung von Wochenendwohnungen oder Zweitwohnungen in Dauerwohnnutzungen in ansonsten vom Wohnen geprägten Bereichen unterstützt wird. Lediglich für Bereiche in denen die Wochenendnutzung vorherrschend ist, ist die Umwandlung zu Dauerwohnraum eher nachvollziehbar; es ist jedoch immer auf eine Einzelfallbetrachtung abzustellen. Die Stadt Klütz verweist hier auf die erforderliche Einzelfallbetrachtung bei der Umnutzung unter Berücksichtigung der Anforderungen des BauGB und der BauNVO und der konkreten Zielsetzungen der Stadt im Rahmen der Entwicklung und Ausgestaltung des Grundzentrums. Es ist das Ziel, in reinen Ferien genutzten Bereichen einer Umnutzung von Wochenend- und Ferienwohnungen oder Häusern in Dauerwohnraum entgegenzuwirken. Diese Auffassung wird für Mischgebiete oder Wohngebiete nicht gesehen; hier ist der Umnutzung zu Dauerwohnraum dauerhaft Vorrang einzuräumen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß Programmsatz 4.2 (9) soll einer Umwandlung von Wochenendhäusern in Dauerwohnungen entgegengewirkt werden. Wochenendhäuser sind keine auf Dauer angelegte Wohnnutzung. Im Gegensatz zu Gebieten, die dem Dauerwohnen dienen, verfügen Wochenendhausgebiete meist nicht über die erforderlichen baulichen und energetischen sowie Sicherheits- und Erschließungsstandards. Eine Umnutzung kommt somit nicht ohne Weiteres in Frage. Im Übrigen sei auf die Begründung zu Programmsatz 4.2 (8) verwiesen, in welchem das statistische Vollzugs- und Erfassungsproblem hinsichtlich gewerblich genutzter Ferienwohnungen, privat genutzter Ferienwohnungen sowie Dauerwohnungen dargelegt ist. Die Änderung der statistischen Vollzugs- und Erfassungspraxis liegt jedoch nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
140
WEMAG Netz GmbH
ID: 51
nicht zugeordnet
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Anfrage zu unseren Versorgungsanlagen. Im Plangebiet befinden sich Netzanlagen aus den Bereichen Strom und Telekommunikation der WEMAG Netz GmbH. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Netzanlagen in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Es ist sicherzustellen, dass die Betriebs- und Ausbaumaßnahmen der Netzanlagen der WEMAG Netz GmbH jederzeit ohne besondere Ausnahmegenehmigungen oder Befreiung möglich ist. Dies ist in den entsprechenden Verordnungen bzw. Regelungen festzuhalten. Wir bitten Sie um die Beteiligung bei den weiteren Planungen, sodass wir als WEMAG Netz GmbH unsere Interessen wahrnehmen und entsprechend auf das Verfahren einwirken können. Weiterhin beachten Sie bitte, dass für alle Bau- und Planungsarbeiten an bzw. in der Nähe unserer Netzanlagen unsere „Schutzanweisung von Versorgungsleitungen und –anlagen“ gilt. Dieses Dokument ist für unser gesamtes Versorgungsgebiet verbindlich. Sie können es unter folgendem Pfad herunterladen: http://www.wemag-netz.de/_einzelseiten/leitungsauskunft/index.html Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Anlagen anderer Versorgungsträger und Einspeiser von regenerativen Energien vorhanden sein können!
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Plan-/Genehmigungsverfahren. Eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte kann auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
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Sehr geehrter Herr Schmude, die Gemeinden des Amtes Lützow-Lübstorf haben sich gemeinsam zum vorliegenden Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM der Kap. 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2. Wohnbauflächenentwicklung verständigt. Mit Enttäuschung stellen wir fest, dass die im Jahr 2021 eingereichte Stellungnahme zum Grobkonzept in keinster Weise berücksichtigt wurde, so dass die Gemeinden im aktualisierten Entwurf weiterhin keine diskussionsfähige Grundlage für eine optimistische Wohnbauentwicklung für die nicht zentralen Orte für die kommenden Jahre sehen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
142
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Der vorgelegte Entwurf ist starr auf Programmsätze und gesetzliche Vorgaben konzentriert und berücksichtigt wenig gesamtgesellschaftliche Herausforderungen. Er widerspricht z.T. aktuell laufenden Initiativen und Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Förderung des ländlichen Raumes und der Sicherung der Daseinsvorsorge in Mecklenburg-Vorpommern stehen (Digitalisierung, Breitbandausbau, Ausbau sozialer Infrastrukturen und Ausbau ÖPNV, Förderprogrammen zur Entwicklung des ländlichen Raumes, etc.).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Dies schließt auch eine differenzierte Betrachtung der ländlichen Gemeinden mit ein. Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte und eine Inanspruchnahme zahlreicher Förderprogramme ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass im Rahmen einer sektoralen Teilfortschreibung nicht sämtliche integrierten raumbezogenen Themen und Zusammenhänge behandelt werden können.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Den Gemeinden des ländlichen Raumes wird durch mathematische, wenig begründete Ansätze eine streng regulierte Siedlungsentwicklung vorgeschrieben, welche die individuellen Belange der betroffenen Gemeinden kaum berücksichtigt. Nach Auffassung der amtsangehörigen Gemeinden sollte der ländliche Raum ebenfalls Freiheitsgrade besitzen, die nach individuellem Bedarf eine frei planbare Siedlungs- und Flächenentwicklung ermöglichen. Insbesondere wird betont, dass eine reine Betrachtung der Siedlungsentwicklung ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher, energiepolitischer oder auch gesellschaftlicher Aspekte an der Realität vorbeigeht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
144
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Wohnortwahl aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und infrastrukturellen Entwicklungen immer mehr in den Hintergrund rückt. HomeOffice und Telemedizin sind Beispiele, die die Menschen von den Zentralen Orten unabhängig machen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Digitalisierung ist ein Querschnittsthema. Die digitale Transformation wird zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bieten. Die fortschreitende Digitalisierung macht jedoch nicht ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führt zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Die ländlichen Gemeinden sollen die Freiheit behalten, durch ein wettbewerbsfähiges Siedlungskonzept eine eigene Entwicklung zu steuern.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Das Grundgesetz ermöglicht eine freie Wohnortwahl, welche durch die hier vorgebrachten mathematischen Ansätze (Flächenansatz nach Pkt. 4.2 (5)) stark eingeschränkt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Gerade der ländliche Raum und der Gedanke zur Entwicklung von Bioenergiedörfern, die zunehmend von Interesse sind, wird durch das vorgelegte Konzept erschwert, da die erforderlichen Investitionen nicht abbildbar sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte (z.B. als Bioenergiedörfer), das Tätigen von Investitionen sowie eine Inanspruchnahme von Förderprogrammen ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Anmerkungen zu einzelnen Programmansätzen: 4.1 (1-5) Die formulierten Ansätze werden grundsätzlich unterstützt und werden seit Jahren in den Gemeinden so gelebt. Das Zentrale Orte System mit seinen Schwerpunkten und Aufgaben je Kategorie ist grundsätzlich sinnvoll, der Entwicklung von Außenbereichslagen wird entgegengewirkt, die Gemeinden konzentrieren sich auf ihre Ortslagen und Baulandreserven. Wenn sich die Weiterentwicklung der Siedlungsentwicklung gem. 4.1. (1) an sozialen und wirtschaftlichen Ansprüchen der Bevölkerung ausrichten soll, dann muss dies nicht nur für die Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte gelten, sondern auch für „normale“ Siedlungsgemeinden. Aktuell ist die Bedarfslage vieler Menschen „pro“ ländlicher Raum eingestellt (Wohnen und Arbeiten im naturnahen Umfeld, bis ins hohe Alter). Wenn die Zentralen Orte, in unserem Fall Grundzentrum Gadebusch bzw. Bad Kleinen, ihre Weiterentwicklung nicht erfolgreich umsetzen, so darf dies nicht zu Lasten der umliegenden Gemeinden gehen. Von daher sollte als Programmansatz formuliert werden, dass Siedlungsschwerpunkte im ländlichen Raum in ihrer Versorgungsfunktion gestärkt und nicht zentralörtlichen Gemeinden als Wohnstandort mit Grundversorgung gesichert werden sollen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig auf die Zentralen Orte und Siedlungsschwerpunkte auszurichten. Insbesondere erfüllen Grundzentren vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Die Wohnfunktion nicht zentralörtlicher Gemeinden wird nicht in Abrede gestellt.
149
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
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Gem. 4.1 (5) sollen neue Bauflächen außerhalb bebauter Ortslagen nur ausgewiesen werden, wenn nachweislich keine Baulandreserven vorhanden sind, kein Flächenzugriff möglich oder besondere Standortanforderungen herrschen. Hier wäre kurz zu erläutern, wie der Nachweis zu erfolgen hat und wie er gerecht/ vergleichbar bewertet wird.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Nachweisführung erfolgt im Zuge der Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Seitens des o.g. Amtes wird die Erarbeitung und Bereitstellung einer entsprechenden Handreichung bzw. Checkliste zur Nachweisführung geprüft.
150
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
4.1 (9) Die Gemeinden des Amtes unterstützen den formulierten Ansatz zum Erhalt und der Inwertsetzung historischer Bausubstanz sowie zur ortsbildprägenden Bebauung. Dies steht allerdings im Gegensatz zum vorgeschlagenen Flächenansatz für die zukünftige Wohnbauentwicklung in 4.2 (5). Wenn sich Neubauprojekte „auf Fläche“ konzentrieren sollen, wird die Entwicklung im Wohnungsbau auf viele kleine Grundstücke und Mehrgeschossigkeit hinauslaufen. Dies entspricht zwar dem Ansatz einer flächensparenden Bauweise, widerspricht aber dem Ansinnen einer ortsbildprägenden Bebauung, die im ländlichen Raum von Westmecklenburg oftmals durch große Grundstücke geprägt ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß Programmsatz 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Dies schließt z.B. die Festlegung der Grundstücksgrößen und die Abwägung von Gestaltungsfragen mit ein. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
4.2 (1-3) Dem Ansatz der Konzentration der Wohnbauflächenentwicklung auf die Zentralen Orte, insbesondere mit Blick auf sozialen Wohnungsbau, die Schaffung von Angeboten für besondere Wohnformen und die damit zusammenhängende Bereitstellung der zugehörigen Infrastruktur) wird gefolgt. In der Realität und fachgutachterlich in der Analyse „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg 2007-2018“ nachgewiesen, ist die Wohnbauentwicklung in den vergangenen Jahren in den nicht zentralen Gemeinden erfolgt (höhere Neubauintensität als in Städten). Von daher erscheint die raumordnerische Lenkung auf die Zentralen Orte im Planungsraum Westmecklenburg bislang nicht erfolgreich umgesetzt. Die Nachfrage nach Wohnraum (v.a. im Bereich der Eigenheime) wird in Westmecklenburg durch Bauplätze auf den Dörfern bedient, nicht durch die Städte. Der damit zusammenhängende Ausbau der zugehörigen Infrastrukturen (Kita-, Schulbau, Versorgung, etc.) wird von den Gemeinden bewusst mitgetragen. Von daher dürfen die nicht-zentralen Gemeinden in ihrer Entwicklungsfähigkeit nicht beschränkt werden, wenn die Städte ihrer Pflicht zur Schaffung von Wohnraumangeboten nicht nachkommen. Die Planungsregion sollte sich hier mehr als Verflechtungsraum verstehen und gemeinsam versuchen Menschen in der Region Westmecklenburg zu halten.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gutachterlich wurde festgestellt, dass die verhältnismäßig geringe Neubautätigkeit in den Zentralen Orten nicht in einer fehlenden Nachfrage begründet liegt, sondern in fehlenden Wohnbauflächenangeboten der Zentralen Orte. Damit wurden die Zentralen Orte ihrer Funktion als Schwerpunkte der Siedlungs- und damit auch Wohnungsbauentwicklung in der Vergangenheit nicht ausreichend gerecht. Dies führte vielerorts zu einer „Verlagerung“ der Nachfrage in nicht zentralörtliche Gemeinden. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist jedoch unter anderem unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Dazu sollen sie stärker als bisher in die Pflicht genommen werden (siehe Programmsatz 4.2 (2)). Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe Programmsätze 4.2 (5)-(6)). Eine Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
4.2 (5-6) Im Sinne der Sicherung der Siedlungsentwicklung von nicht-zentralen Gemeinden kann diesem Programmansatz nicht gefolgt werden. Warum umfasst der kommunale Entwicklungsrahmen keine Bevölkerungszuwächse durch Zuwanderungen? Wenn die Ausgangslage einer Gemeinde sich derart entwickelt, dass Zuzug und damit Wohnraumbedarf zu erwarten ist, dann sollte diese Entwicklung nicht durch mathematische Begrenzungen behindert werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich und rechtlich legitimiert. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im Einfamilienhaus (EFH)-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Der vorgelegte Entwurf zur Teilfortschreibung definiert keinen Zeitraum für die Gültigkeit des Programmes. Wie soll eine Beurteilung einer mathematischen Grundlage erfolgen können, wenn der zugrundliegende Zeitraum nicht definiert ist? Bei einem Zeitansatz von 5 Jahren ergeben sich für andere flächenbezogene Entwicklungsmöglichkeiten, als wenn bspw. die Laufzeit 15 Jahre beträgt. Die Gemeinden können dabei keine Hochrechnung machen, um das Potenzial für sich zu bewerten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Dementsprechend gilt der kommunale Entwicklungsrahmen mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung als LVO für die nächsten 10 Jahre. Sollte die Verbindlichkeit der LVO über diese 10 Jahre hinaus existieren, wird ein jährlicher kommunaler Entwicklungsrahmen von 0,06 ha (netto)/ 500 Einwohner in Ansatz gebracht. Im Übrigen basiert die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022).
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Es wird unterstützt, dass mit dem vorgeschlagenen Flächen-Einwohner-Ansatz eine gezielte Betrachtung und Bewertung von neuen Wohngebietsflächen ermöglicht wird; ebenso müssen keine Wohneinheiten gezählt werden und es gibt keine Vorgaben zur Bebauungsdichte. Wie bereits erwähnt, widerspricht dies aber dem Ansatz einer ortsbildprägenden Bebauung in den ländlichen geprägten Gemeinden. In den wenigstens Dörfern ist mehrgeschossiger Wohnungsbau gewollt bzw. eine typische Bauweise. Der Flächenansatz würde eine Konzentration auf viele, kleine Grundstücke bewirken, die zwar eine Neubeanspruchung von Flächen reduziert, aber nicht siedlungstypisch ist bzw. kaum dem aktuellen Nachfrageverhalten entgegenkommt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß Programmsatz 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Dies schließt z.B. die Festlegung der Grundstücksgrößen und die Abwägung von Gestaltungsfragen mit ein. Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Der Entwurf sieht vor, dass sich die Wohnbauflächenentwicklung auf die Brutto-Fläche eines Bebauungsplanes bzw. einer Satzung bezieht. In der praktischen Umsetzung im Rahmen der Bauleitplanung würden dann vermutlich Verkehrsflächen auf das Nötigsten reduziert, Grünfläche auf externe Maßnahmenstandort oder Ökokonten umgeleitet werden, um mehr Wohnraumfläche zu erhalten. Dies ist kontraproduktiv. Im Mischgebieten müssten gewerblich genutzte Flächen aus der Betrachtung hinausgerechnet werden. Eine Konkretisierung der Regelung ist erforderlich.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. Bei Mischgebieten erfolgt eine 50%ige Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Die Begründung wird entsprechend angepasst.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
4.2 (11) Aus Sicht der Gemeinden sollte die Schaffung von altersgerechten Wohnraumangeboten nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden. In vorstehenden Programmsätzen sieht der Entwurf vor, dass dieses Wohnraumangebot durch die Zentralen Orte vorgehalten werden soll. Wenn dies dort nicht möglich ist und die nicht zentralen Orte für ihre Bürger eigene Angebote schaffen, darf dies nicht nachteilig für nicht zentrale Gemeinden sein.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den nächsten Jahren wird es zu deutlichen Verschiebungen in der Altersstruktur Westmecklenburgs kommen. Die vorherrschende Baustruktur in ländlichen, nicht-zentralen Orten wird dem wachsenden Bedarf Älterer zumeist nicht gerecht. Daher sind auch die ländlichen, nicht-zentralen Orte angehalten, Angebote in dem beschriebenen Segment in angemessenem Umfang für die ortsansässige Bevölkerung neu zu schaffen. Dadurch kann es zu einer „Win-win-Situation“ kommen: Ältere Menschen können längere Zeit in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, die Nach- und Umnutzung von EFH kann durch junge Familien erfolgen (Generationenwechsel im Bestand) und die Flächenneuinanspruchnahme kann reduziert werden. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen erfolgt daher eine Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen, da es sich hierbei nicht um eine Benachteiligung der nicht-zentralörtlichen Gemeinden handelt und eine eindeutige Definition zur Abgrenzung zum normalen Dauerwohnen nicht existiert.
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Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
Zusammenfassend stellen die amtsangehörigen Gemeinden fest, dass das vorgelegte Siedlungskonzept eine Fortschreibung alter, nicht mehr reeller Modellgedanken ist, die die aktuellen Chancen und Vorteile des ländlichen Raumes nicht beachtet bzw. bewusst durch theoretische Ansätze zugunsten der Zentren aushebelt. Die Siedlungsbewegungen der letzten Monate haben gezeigt, dass ein großer Bedarf an Wohnraum im ländlichen Raum besteht, welcher durch das vorliegende Konzept nicht bedient werden kann. Die Ernsthaftigkeit des Regionalen Planungsverbandes für den ländlichen Raum in Westmecklenburg ein zukunftsorientiertes Konzept vorzulegen, wird insbesondere durch die Nichtdefinition eines Planungszeitraumes stark in Frage gestellt. Die Gemeinden benötigen mehr Flexibilität und fordern bedarfsgerechte und projektbezogene Ansätze.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Teilfortschreibung zielt nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orten und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. Einzelne raumordnerische Festlegungen innerhalb des RREP besitzen letztlich solange ihre Gültigkeit, wie die jeweilige LVO in Kraft ist.
158
Gemeinden Amt Lützow-Lübstorf
ID: 52
nicht zugeordnet
(Die in der Stellungnahme des Amtes Lützow-Lübstorf vom 25.10.2021 formulierten Argumente und Bedenken bleiben bestehen und gelten für die vorliegende Stellungnahme weiter.)
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise des Amtes Lützow-Lübstorf bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen und häufig auch ganz oder teilweise berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind.
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ID: 53
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Sehr geehrte Damen und Herren, die Vielfalt der ländlichen Gesellschaften spiegelt sich in den unterschiedlichen Teilräumen und Orten des Landes wieder. Angesichts der demographischen Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern, hier insbesondere Westmecklenburg, sowie knapper werdenden öffentlichen Ressourcen verstärken sich dadurch Nutzungskonflikte und -ansprüche. Erforderlich ist an dieser Stelle eine hohe Sensibilität für die unterschiedlichen Bedürfnisse und Interessenslagen. Diese unterscheiden sich beträchtlich nach Lebensphase, -situation, -entwurf und auch den lokalen Entwicklungen. Letztlich kann diese hohe soziale Sensibilität dazu führen, den aktuellen Raumansprüchen gerecht zu werden, flexible und anpassungsfähige Räume für die unterschiedlichen Gruppen zu schaffen (bspw. sozial gerechte Wohnungsversorgung) als (neue) Raumwahrnehmung und -aneignung zu ermöglichen. Die Beachtung und Umsetzung der gendersensiblen und nichtdiskriminierenden Perspektive bei der Entwicklung und Planung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms unter anderem aus folgenden Aspekten: Der Landesraumordnungsplan (LEP MV 2016: 21) weist explizit die Beachtung der Bedürfnisse und damit erforderlichen Maßnahmen aller Geschlechter aus: „[…] die unterschiedlichen raumspezifischen Bedürfnisse von Männern und Frauen [sind] in ihrer Vielfalt und in unterschiedlichen Lebensphasen zu berücksichtigen sowie eine diskriminierungsfreie Teilhabe zu gewährleisten.“ Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns formuliert die Umsetzung der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsziel aller Ressorts. In der Konzeption zur Durchsetzung der Gleichstellung (KDr. 6/2664) heißt es: „Die Gleichstellung von Frauen und Männern betrifft alle Lebensbereiche und muss bei allen Entscheidungen berücksichtigt werden. Dabei müssen der gesamte Lebenslauf von Frauen und Männern in den Blick genommen und passgenaue Rahmenbedingungen angeboten werden, die in jeder Lebensphase jeder und jedem die gleichen Wahlmöglichkeiten und Teilhabechancen eröffnen.“ Darüber hinaus machen repräsentative statistische Analysen auf die Unterschiede hinsichtlich der Gleichstellung, bzw. die Persistenz bestehender Ungleichheiten aufmerksam. An dieser Stelle sei stellvertretend auf den Gender-Index des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumentwicklung verwiesen. Dieser gibt Hinweise darauf, in welchen Regionen und in welchen Bereichen Anstrengungen zu mehr Geschlechtergerechtigkeit forciert werden müssen. Der Landkreis Nordwestmecklenburg weist an dieser Stelle einen Index- und Indikatorenwert von 63,1, der Landkreis Ludwigslust-Parchim von 63,0 sowie Schwerin von 66,0 auf (bei 0 = absolute Geschlechterungleichheit, 100 = absolute Geschlechtergleichheit) [Fußnote 1]. Wobei an dieser Stelle erwähnt werden muss, dass sowohl kleinräumige (bspw. auf Gemeindeebene) als auch innerhalb der Indikatoren weitere Unterschiede bestehen. Vor dem Hintergrund der genannten Grundlagen bezieht sich die Stellungnahme des LFR aus einer geschlechtergerechten und nichtdiskriminierenden Perspektive. Fußnote 1: vgl. BBSR: Gender Index: https://www.bbr-server.de/imagemap/instantaltlas/genderindex/atlas.html
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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ID: 53
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1. Anmerkungen zum Gesamtdokument Die grundlegende Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen von Nutzer:innengruppen in dem RREP ist ersichtlich und begrüßenswert. Nichtsdestotrotz sind die Interessenlagen der verschiedenen sozialen Gruppen, besonders unter Berücksichtigung der Geschlechtergerechtigkeit in der Planungsebene und bei raumordnerischen Festlegungen stärker zu berücksichtigen und umzusetzen. Vor dem Hintergrund und zur Abbildung der Heterogenität der ländlichen Lebensweise sowie zur Darstellung der diversen räumlichen Struktur regen wir an die Formulierung „ländliche Räume“ (im Plural) zu nutzen. Dies hat in unterschiedlichen Kontexten bereits Eingang gefunden, bspw. in dem erst kürzlich umbenannten Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. In Analogie zur verwendeten Terminologie im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) und im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) wird die Formulierung in „ländliche Räume“ (Plural) geändert.
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ID: 53
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Ferner bietet die Überarbeitung und Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) die Gelegenheit die geschlechtergerechte Sprache zu integrieren. Unterstützung und Beispiele finden sich in der Handreichung des Landesfrauenrates M-V e.V. [Fußnote 2] sowie im Leitfaden für die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Amts- und Rechtssprache des Ministeriums für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern [Fußnote 3]. Fußnote 2: Handreichung Landesfrauenrat MV e.V. weiblich männlich divers: https://landesfrauenrat-mv.de/wp-content/uploads/2021/10/190408-LFR-Handreichung_maennlich_weiblich_divers.pdf Fußnote 3: Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz: Leitfaden für die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Amts- und Rechtssprache https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/Zustaendigkeiten/Frauen-und-Gleichstellung/Frauen-und-Gleichstellung/
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Forderung wird dahingehend entsprochen, dass im Plandokument folgender Hinweis ergänzt wird: „Im Sinne einer einfachen Lesbarkeit wird darauf verzichtet, stets männliche und weibliche Schriftformen zu verwenden. Selbstverständlich sind immer gleichzeitig und chancengleich Frauen und Männer angesprochen.“ Bezüglich der Formulierung der Programmsätze ist ein sprachliches Änderungserfordernis nicht ersichtlich, da auf Personenbezeichnungen verzichtet wurde oder ohnehin weitestgehend geschlechtsneutrale Bezeichnungen (z.B. „Bevölkerungsgruppen“) verwendet wurden. Im Übrigen dient der o.g. einführende Hinweis einer gut verständlichen Sprache und einem eindeutigen, lesbaren und übersichtlichen Plandokument.
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2. Stellungnahme Seite 5, 4.1 (1): Dass die bestehende Siedlungsstruktur in Westmecklenburg erhalten und nur „behutsam“ weiterzuentwickeln ist, ist erfreulich. In der Begründung dieser Festschreibung ist die hier vertretende Perspektive dennoch noch nicht hinreichend vertreten. Die genannten vier Rahmenbedingungen sind wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: „Hohe Ansprüche der Bevölkerung an das Wohn- und Lebensumfeld sowie die Erwerbs- und Versorgungseinrichtungen, demographische Veränderungen, das für eine Demokratie konstitutive Recht auf gesellschaftliche Teilhabe und Partizipation und das wachsende Bewusstsein für die Notwendigkeit einer ressourcenschonenden und gleichberechtigten Gesellschaftsweise.“ Erläuterungen zur Ergänzung „an das Wohn- und Lebensumfeld sowie die Erwerbs- und Versorgungseinrichtungen“ Ländliche und kleinstädtische Lebensweisen, wie sie in der Gebietskulisse zu finden sind, bestehen aus Ansprüchen über die Wohn- als auch Arbeitssituation hinaus. Zur Steigerung einer attraktiven Wohn- und Lebensqualitäten gehört die Vereinbarkeit unterschiedlicher Erwerbs-, Privat- sowie Versorgungssituation bzw. -arbeit. Die Formulierung spiegelt nicht nur Aspekte der Care-bzw. Reproduktionsarbeit, bspw. für Kinder und pflegebedürftige Personen, sondern auch die Berücksichtigung der Aspekte Freizeit und Erholung, sowie ehrenamtliches Engagement. Überdies erweitern die Begriffe den Fokus auf Erwerbsarbeit aus einer selbstständigen Tätigkeit heraus sowie das Vorhandensein mehrerer Arbeitsverhältnisse. Erläuterungen zur Ergänzung: „und Partizipation“ Gesellschaftliche Teilhabe und Partizipation sind eng miteinander verknüpft. Partizipation erweitert hier um den Aspekt der tatsächlichen Beteiligung von Menschen an unterschiedlichen Entscheidungsprozessen. So ist es möglich, dass bereits von Anfang an Auswirkungen auf die unterschiedlichen sozialen Gruppen bedacht und Benachteiligungen verhindert werden können. Siehe auch dem Gender Mainstreaming-Prinzip. Erläuterungen zur Ergänzung: „und gleichberechtigten“ Die Ergänzung stärkt die Begründung, dass nicht nur die Notwendigkeit einer „ressourcenschonende Gesellschaftsweise“ für das „wachsende Bewusstsein“ notwendig ist. Vielmehr geht es um Sichtbarmachung der gesamtgesellschaftlich relevanten Forderung der Verhinderung (präventiv) und Bekämpfung (reaktiv) von Ungleichbehandlungen und Diskriminierung aller Geschlechter und sozialen Gruppen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt.
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Seite 5, 4.1 (2) „[…] Dies gilt insbesondere für ihre Rolle als attraktiver Standort für Gewerbe und Industrie, als Standort für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen aller Art und als Wohn- und Lebensstandort. Erläuterungen zur Ergänzung: „- und Lebensstandort“ Die Erweiterung der Formulierung ergibt sich aus dem Verweis auf die Heterogenität der ländlichen Räume (vgl. Definition des Johann Heinrich von Thünen – Institut, Bundes-forschungsinstituts für ländliche Räume, Wald und Fischerei, www.landatlas.de) nicht nur durch Erwerbs- sowie Wohnstandorte auszeichnet, sondern eben darüber hinaus Orte des Privatlebens unterschiedlicher Gruppen sind. Diese zeichnen sich durch Aktivitäten neben dem Wohnen als auch Arbeiten aus. Hierzu gehören Aspekte, die zu den sog. weichen Standortfaktoren zählen, wie Angebote an öffentlichen Frei- und Grünflächen (bspw. Sport-, Spiel- und Parkflächen), die zu einer attraktiven Frei- bzw. Regenerationszeit beitragen, bspw. für Kinder und Jugendliche.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt.
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S. 6, zu 4.1 (3-76): Die im Absatz drei genannten Argumente zur beabsichtigten Siedlungsverdichtung, gerade in den Gebieten mit einer sehr geringen Einwohner:innendichte, prognostizierter Zuwanderung trotz generellem Bevölkerungsrückgang, ist fraglich, wie die angestrebten „sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche ihrer Bevölkerung“ (S. 3, (1)) befriedigt werden können, wenn die angestrebte zunehmende Zentralisierung zu einer eher urbanen und verdichteten Form des Wohnens führt. Schließlich zeigen aktuelle Studien (stellvertretend: Thünen-Institut; ILS 2022: KoBaLd – Vom Kommen, Gehen und Bleiben: Wanderungsgeschehen und Wohnstandortentscheidungen aus der Perspektive ländlicher Räume, vgl. auch LandInForm, Ausgabe 3.22, S. 12f.), dass bei einem Zuzug aufs Land als Wohn- und Lebensstandort gerade Grün- und Freiflächen im Umfeld sowie die passende Wohnfläche oder Grundstücksgröße zu den wichtigsten Kriterien gehören. Vor dem Hintergrund der bestehenden Gemeindestruktur in der Gebietskulisse nimmt darüber hinaus eine Konzentration auf die „Hauptorte“ eine zunehmende räumliche Trennung von Wohnen, Arbeiten, Versorgung sowie Freizeit in Kauf. Dies wiederum hat Auswirkungen auf Mobilitätskosten sowie Zeitaufwand. Davon betroffen sind insbesondere Gruppen, die bereits Erreichbarkeitsprobleme aufweisen, bspw. ältere Menschen, Personen mit Care-Aufgaben, Kinder, Personen ohne PKW.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. In räumlicher Hinsicht flankiert das Gleichwertigkeitsziel der Raumordnung das Sozialstaatsprinzip bzw. das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft des Grundgesetzes. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich.
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Seite 8, zu 4.1 (10): „[…] können zweckdienlich sein. Ausschlaggebend für die Weiterentwicklung sozialer und wirtschaftlicher Ansprüche der Bevölkerung im Rahmen der Ortsentwicklungsstrategie sind angemessene Bürger:innenbeteiligungsverfahren anzuwenden. Bei der Ortsentwicklungsstrategie soll es sich nicht vorrangig um ein statisches Konstrukt, sondern vielmehr um einen fortlaufenden Prozess zum Erreichen der eigenen Entwicklungsziele handeln.“ Erläuterungen zur Ergänzung: Der Wissensaustausch und die Vernetzung der unterschiedlichen sozialen Gruppen im Rahmen von Bürger:innenbeteiligungsverfahren ist ein wichtiges Instrument zur Integration des Querschnittsziels Gender Mainstreaming und bietet die Möglichkeit der umfänglichen gesellschaftlichen Teilhabe auf allen Planungsebenen. Eine alltagsorientierte Planung und Ortsentwicklung unter Berücksichtigung von geschlechtergerechten Ansprüchen vielfältiger Lebens-phasen und -entwürfen – unabhängig der unterschiedlichen Diskriminierungsdimensionen (s.o.).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausformung von Prozessen zur Aufstellung integrierter Ortsentwicklungsstrategien obliegt den jeweiligen Gemeinden.
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Seite 13, zu 4.2 (2): „[…] Sicherung von Grund und Boden, schnellere Bereitstellung von erschlossenem Wohnbauland, Wohneigentumsförderung, Wohnumfeldverbesserung, Modernisierung des Wohnungsbestandes, Nutzmischung in Wohnquartieren) erforderlich.“ Erläuterungen zur Ergänzung: Wohnbauten sind dann geschlechtssensibel und nichtdiskriminierend umgesetzt, wenn sie den unterschiedlichen Lebensphasen und -entwürfen von unterschiedlichen sozialen Gruppen gerecht werden. Dazu gehören neben vielfältigen Wohnungsangeboten auch unterschiedliche Wohnungstypen und -grundrisse. Ziel dessen ist u.a. die Erleichterung von Care-Aufgaben (bspw. durch bauliche Barrierefreiheit) aber auch die Förderung nachbarschaftlicher Kontakte, durch ausreichende private als auch öffentliche Frei- und Grünflächen. Schließlich erhöht die Bereitstellung von Möglichkeiten der Nutzmischung eine generelle Attraktivitätssteigerung, schließlich gilt das Nebeneinander unterschiedlicher Nutzer:innengruppen einer räumlichen Segregation von Sozialstrukturen entgegen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt.
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ID: 53
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S. 13, zu 4.2 (3) „Zu den wichtigsten Nachfragegruppen in den Zentralen Orten […] zählen zum einen die jungen Familien, junge Erwachsene zwischen Schulabschluss und Berufseingangsphase und zum anderen Senior:innen.“ „Die Wanderungsstatistik für MV zeigt, trotz einer positiven Entwicklung, eine hohe selektive Abwanderung von jungen Erwachsenen. Dabei besteht generell eine hohe Bleibeorientierung, die ebenfalls mit einer Wohnungsnachfrage einhergeht.“ Zu den Erläuterungen: Motive, warum junge Erwachsene bleiben wollen, sind sehr vielfältig. Wissenschaftliche Analysen zu Bleibegründen [Fußnote 4] zeigen, dass nicht nur ökonomische Faktoren, bspw. der Arbeitsplatz, eine Rolle spielen, sondern insbesondere auch die sozialen Beziehungen, welche aufrecht erhalten bleiben sollen, bspw. durch eine intergenerationale Solidarität in Verbindung mit Care Arbeit, der Kontakt zum freundschaftlichen sozialen Netzwerk im Rahmen der Freizeitbeschäftigung sowie eine starke Bindung zum Ort. Fußnote 4: stellvertretend dazu siehe Arne Lehmann (2008): Gründe und Folgen des Brain Drain in Mecklenburg-Vorpommern; Markus Wochnik (2014): Aufbruch in dieselbe Welt. Bleibestrategien von Jugendlichen im ländlichen Raum; Jan Schametat u.a. (2017): Was sie hält. Regionale Bindung von Jugendlichen im ländlichen Raum.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Benannt sind hier die wichtigsten Nachfragegruppen für den Wohnungsneubau. Dass neben jungen Familien und Senioren auch andere Bevölkerungsgruppen Wohnraum nachfragen, wird nicht in Abrede gestellt, ist aber im Hinblick auf den Wohnungsneubau nur von nachrangiger Relevanz.
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ID: 53
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S. 16, zu 4.2 (6), 1) „Die Gemeinde ist infrastrukturell prädestiniert, wenn…. 5.) Sport-, Kultur-, Freizeiteinrichtung; 6.) eine stationäre und/oder teilstationäre Pflegeeinrichtung. Erläuterungen zur Ergänzung: Aus einer Gleichstellungsperspektive ist insbesondere die geschlechtsabhängige unterschiedliche Verwendung von Zeit ein Aspekt, der die bestehende Ungleichstellung verdeutlicht. So soll an dieser Stelle die räumliche als auch zeitliche Erreichbarkeit als auch Vereinbarkeit in Verbindung mit Betreuungstätigkeiten als auch sozialen Tätigkeiten (bspw. zur Stärkung von Frauen in formellen ehrenamtlichen Positionen) durch den Zusatz Sport- und Freizeiteinrichtungen als auch den Pflegeeinrichtungen als infrastrukturell prädestiniert hervorgehoben werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Modifizierung unter Nr. 5.) erfolgt nicht, da es um eine nicht zielführende Erweiterung aufgrund unbestimmter Kriterien handelt. Eine Ergänzung von Nr. 6.) wird nicht vorgenommen, da dies dem Programmsatz 4.2 (10) zuwiderlaufen würde.
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Landesfrauenrat M-V
ID: 53
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S. 14, zu 4.2 (4) „[…] soll nur dann erfolgen, wenn eine gute ÖPNV-Anbindung (nahräumliche Erschließung, Erreichbarkeit, Nutzbarkeit) an den Gemeindehauptort […]“ Erläuterungen zur Ergänzung: Der Zusatz bringt zum Ausdruck, was unter „gute ÖPNV-Anbindung“ zu verstehen ist. Hierzu gehört aus einer Gender-Perspektive eine tatsächliche Erreichbarkeit von Siedlungs-, Erholungs- und Gewerbeflächen sowie vorhandene, erreichbare Haltestellen mit barrierefreiem Zugang als auch den gleichwertigen Zugang zu Verkehrsnetzen und Verkehrsmittel durch den Einsatz von Niederflurfahrzeugen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der in Rede stehende Satz in der Begründung wird gestrichen. Der Übernahme des Vorschlags des Stellungnehmers erübrigt sich damit.
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Landesfrauenrat M-V
ID: 53
nicht zugeordnet
S. 13, zu 4.2 (3) „[…] Wunsch nach alternativen und generationsübergreifenden Wohnformen (Sonderwohnformen für Senioren [im Originaldokument durchgestrichen]) resultiert. Erläuterungen: Generell ist die Schwerpunktlegung auf Senior:innen (und im Weiteren auch auf einkommensschwächere Bevölkerungsteile) sehr begrüßens- und unterstützenswert. Dennoch bezieht sich gerade der Wunsch nach alternativen als auch generationsübergreifenden Wohnformen nicht spezifisch auf Sonderwohnformen für Senior:innen. Die Auswertung unterschiedlichster Unterstützungsprogramme (bspw. Neulandgewinner) zeigt, dass insbesondere junge Frauen, auch im Rahmen von sog. Raumpionieren, sind, die alternative Wohnkonzepte in ländlichen Räumen nachfragen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die wichtigste Nachfragegruppe stellen die Senioren dar. Dass daneben auch andere Bevölkerungsgruppen alternative Wohnraumkonzepte nachfragen, wird nicht in Abrede gestellt, ist aber in diesem Zusammenhang nur von nachrangiger Relevanz. In der Klammer wird „z.B.“ ergänzt, um den Eindruck einer abschließenden Aufzählung zu vermeiden.
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ID: 55
nicht zugeordnet
Fachdienst Bauordnung und Planung Bauleitplanung 4.2 Wohnflächenentwicklung Zu 4.2 (8) Die Zielqualität dieses Punktes ist zu prüfen. Ziele der Raumordnung sind nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz „verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums“.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Programmsatz wird zu einem Grundsatz geändert.
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
nicht zugeordnet
Begründung zu 4.2(5) Abbildung 1 Punkt 2 Damit sind Pläne nach § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB ausgeschlossen, weil erst mit der Berichtigung des F-Planes dem Entwicklungsgebot Rechnung getragen wird. Sofern dieser Punkt so zu verstehen ist und auch Pläne gem. § 13a BauGB in Gemeinden ohne wirksamen Flächennutzungsplan ausgeschlossen werden sollen, dann sind diese beiden Varianten als Punkt 3 und 4 bei der Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen mit aufzunehmen. Die Entscheidung ist zu begründen. Ist das nicht gewollt, wäre der 2 Halbsatz zu streichen. Abbildung 1 Punkt 4 Hier sollte das Wort „rechtskräftiger“ vor Satzungen gestrichen und durch „von“ ersetzt werden, um zweifelsfrei zu verdeutlichen, dass auch zukünftige Planungen der Gemeinde hiermit berücksichtigt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der zweite Anstrich in der Abbildung 1 wird geändert in „alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB“. Im Sinne der Eindeutigkeit und in Übereinstimmung mit dem BauGB wird an der Formulierung „rechtskräftig“ festgehalten.
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
nicht zugeordnet
Untere Denkmalschutzbehörde Auf Basis der von Ihnen eingereichten Unterlagen wurde festgestellt, dass aus denkmalpflegerischer Sicht keine Änderungen vorzunehmen sind.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
nicht zugeordnet
FD Umwelt und Kreisentwicklung Untere Wasserbehörde Durch die untere Wasserbehörde wurde bereits zur 1. Stufe (Vorentwurf zum Umweltbericht) eine Stellungnahme an den Regionalen Planungsverband WM abgegeben. Weitere Hinweise ergeben sich nach Vorlage des Entwurfes zur 2. Stufe nicht.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
nicht zugeordnet
Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde Zur Beschränkung des Flächenverbrauchs und zur Vermeidung erwartbarer devastierter Flächen sollen folgende Zielvorgaben geprüft werden: 1. Durchschnittliche Mindestzahl von Wohneinheiten / ha Bruttobaufläche definieren (z.B. 10-35 WE/ha, gestaffelt nach Infrastrukturnähe). 2. Maximale Neuinanspruchnahme von Freiflächen mit Berücksichtigung des Innenentwicklungspotenzials abhängig von der Infrastrukturnähe definieren (z.B. 0,2 ha / 500 EW für Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion). Bei überdurchschnittlich flächensparender Bauweise (z.B. < 100 m² / WE oder > 35 WE / ha) sowie besonders guter Infrastrukturnähe sollte zunehmend größere zulässige Flächeninanspruchnahme ermöglicht werden (in Stadt-Umland-Räumen (SUR) mit besonderer Nähe zum schienengebundenen ÖPNV und KITAs / Schulen evtl. keine Begrenzungen der Anzahl von WE).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es werden keine Vorgaben für Bebauungsdichten aufgenommen. Die jetzige Regelung ermöglicht den Gemeinden eine hohe Flexibilität im Hinblick auf ihre jeweilige ortsangepasste Bebauung. Auch wird keine Vorgabe hinsichtlich infrastrukturbezogener Staffelungen aufgenommen. So ist die Flächeninanspruchnahme an die Einwohnerzahl gebunden, was indirekt ohnehin in der Regel mit der Infrastrukturausstattung korreliert. Zudem sei auf Programmsatz 4.2 (6) verwiesen, in dem bereits infrastrukturelle Voraussetzungen berücksichtigt werden.
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Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 55
nicht zugeordnet
Begründung zu Nr. 1. und 2. Zum RREP Die UBodB geht davon aus, dass vorliegende RREP-Fortschreibung der Kapitel 4.1. und 4.2 künftig einen gleichbleibenden oder steigenden Flächenverbrauch verglichen mit dem Statusquo ermöglicht [Fußnote 1]. Nach großzügiger Innenentwicklung ohne Begrenzung von Wohneinheiten und ohne konsequente Flächenbegrenzung muss mit vermehrter Inanspruchnahme schützenswerter landwirtschaftlicher Flächen gerechnet werden [Fußnote 2 und 3]. Dies entspricht dem bundesweiten Trend, dass Flächenneuinanspruchnahme für den Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsfläche weitestgehend zu Lasten der landwirtschaftlichen Nutzfläche und damit oftmals zu Lasten fruchtbarer Böden geht [Fußnote 4]. Umnutzungen devastierter Flächen erfolgen bislang nicht im angestrebten Umfang. Hohe Entsorgungskosten bei Schadstoffbelastungen sind ein Grund. Für vermehrte Revitalisierungen devastierter Flächen setzt der vorliegende Entwurf keine wirksamen Impulse.Eine Konzentration neuer Wohnbauflächen auf zentrale Orte mit guter Infrastrukturnähe ist angestrebt, wird ohne messbare Zielvorgaben jedoch kaum zu erreichen sein. Daraus resultierende Raumüberwindungskosten drücken sich auch durch Eingriffe in den Boden aus, welche grundsätzlich vermieden oder minimiert werden sollen.Der RREP will die Errichtung von Sonderwohnformen für Senioren befördern und den Generationswechsel im EFH-Bestand steuern. Wenn 2040 jeder Dritte im Rentenalter ist und die Anzahl der über 85-Jährigen erheblich ansteigt (vergl. Abb. 1), ist allerdings trotz steigender Wohnfläche/EW auch mit Leerstand zu rechnen [Fußnote 5]. In 10 – 25 Jahren wird mit der Alterung der Bevölkerung und steigenden Energiekosten eine erneute Zunahme devastierter Flächen, insbesondere in infrastrukturfernen Räumen erwartet. Dem sollte mit aktuellen Raumplanungen entgegengewirkt werden. Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden (§ 1 (2) LBodSchG M-V) ist nicht angemessen in Zielen und Grundsätzen festgelegt. Die Vorgabe den Flächenverbrauch quantitativ zu begrenzen (ROG § 2 (2) Nr. 6) aus dem Jahr 2017 ist auch bei Gemeinden mit zentralörtlichen Funktionen und auch dann zu berücksichtigen, wenn diese im übergeordneten LEP von 2016 noch nicht enthalten ist. Festlegungen konkreter Flächensparziele in Regionalplänen und in nachfolgenden Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen sind erforderlich [Fußnote 6]. Der LABO-Statusbericht 2020 (UMK Umlaufbeschluss Nr. 60/2020 mit Protokollerklärungen und Anlagen) sieht die Einführung von Mindestdichten der Bebauung durch Geschoss- und Grundflächenzahlen in Regionalen Raumordnungsplänen vor [Fußnote 7]. Für angestrebte B-Plan-Festsetzungen von hoher städtebaulicher Dichte (§ 9 (1) Nr. 1, 2, 3 BauGB) [Fußnote 8] bedarf es raumplanerischer Vorgaben. Fußnote 1: Vergl. Konzept für eine Neudefinition der Eigenentwicklung in den nicht zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg für den Zeitraum 2021-2030, Endbericht, S. 22, Gertz, Gutsche, Rümenapp,Hamburg und proloco, Bremen im Auftrag des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, Sept. 2015 (kurz: Eigenentwicklung WM, Endbericht, S. 27, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015) Fußnote 2: Mit einer ungeprüften Fortschreibung bisheriger Bautätigkeit nach WE enthält RREP-Entwurf keine methodisch unbedenkliche und insgesamt plausible Flächen-Eigenentwicklungsprognose der ländlichen Räume ohne zentralörtliche Funktion, welche auch in Erwägung zieht, ob und in welchem Umfang gebrauchte Immobilien zur Deckung eines etwaigen Bedarfs zur Verfügung stehen beziehungsweise künftig zur Verfügung stehen werden. Vergleiche aus dem Jahr 2015 (Eigenentwicklung WM, Endbericht, S. 27, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015) mit Regionen anderer Bundesländer und einem Bearbeitungsstand von tlw. vor 1999 sind kein geeigneter Maßstab. Fußnote 3: Bei künftig eventuell angestrebten Freiflächeninanspruchnahmen für Wohnsiedlungsflächenbedarfe sollte zunächst zu klären sein, ob neue Wohnbauflächen wegen bisher zu geringer Bebauungsdichten angestrebt werden. Fußnote 4: LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 13 Fußnote 5: Demografieportal - Fakten - Bevölkerungszahl in Mecklenburg-Vorpommern (demografie-portal.de): Bei einer moderaten Migration würde die Bevölkerungszahl bis 2060 unter 1,3 Millionen fallen. Fußnote 6: LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 23 Fußnote 7: LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 49 Fußnote 8: LABO-Statusbericht 2020, Anlage 1, Instrumente der Bundesländer, M-V, S. 20 (UmlaufID_1586_DateiID_536.pdf (umweltministerkonferenz.de))
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 zielen bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. Insbesondere der in Programmsatz 4.2 (5) geregelte Flächen-Einwohner-Ansatz trägt zu einer Begrenzung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche und nicht versiegelter Böden bei.
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Zum Umweltbericht Bis zum Jahr 2030 will die Bundesregierung die Flächenneuinanspruchnahme auf unter 30 ha pro Tag verringern (30 ha pro Tag minus X -Ziel). Hinreichende Untersuchung und Berücksichtigung der ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen von Flächenneuinanspruchnahmen ist in allen Planungsverfahren erforderlich [Fußnote 9]. Bei Neuinanspruchnahme von Böden für Siedlungen und damit zusammenhängender Infrastruktur werden Bodenfunktionen i.d.R. irreversibel erheblich beeinträchtigt oder gehen ganz verloren. Durch die Festlegungen des RREP wird ein Rahmen gesetzt mit in der Summe voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen. Der Umweltbericht soll erhebliche strukturelle Eingriffe behandeln. Dies gilt auch dann, wenn Einzelflächen kleiner als 5 ha und noch nicht räumlich definiert sind. Mit der bisherigen, einer prognostizierten und der max. zulässigen Summe in Anspruch genommener Freiräume sowie zusätzlicher versiegelter Flächen sollen erhebliche strukturelle Eingriffe im Umweltbericht behandelt werden. Welche strukturellen (nicht flächenspezifischen) Planungsalternativen in Betracht kommen, und welcher Gestaltungsspielraum für die nachfolgenden Planungsebenen verbleibt, soll konkret erörtert werden. Möglichkeiten voraussichtlich erhebliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren sind darzulegen und ggf. hinsichtlich der Relevanz für Ziele und Grundsätze des RREP zu prüfen. Erwartete tendenziell positive Auswirkungen für den Boden und Flächenverbrauch sind bislang nicht belegt. Der Umweltbericht ist nicht als begleitender Prozess erkennbar, welcher konkrete Abwägungen zu einzelnen Festlegungen nachvollziehbar macht. Die Böden im Landkreis Nordwestmecklenburg sind mit mehr als 50 BP [Fußnote 10] in vielen Fällen schützenswert. Die bisherigen Entwicklungen der Flächeninanspruchnahmen und zusätzlichen Versiegelungen sind nicht dargelegt (vergl. Abb. 2). Tendenziell gleichbleibende oder steigende Anzahl von Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen seit 2012 lässt einen abnehmenden Trend noch nicht erkennen und eher zunehmenden Flächenverbrauch je Wohneinheit erwarten. Dies gilt insbesondere, da in EEG (Eigenentwicklungsgemeinden) zunehmende größere Flächenversiegelungen für ein EFH zu beobachten sind [Fußnote 11]. Konkrete Überwachungsmaßnahmen sind mindestens für künftige Umweltprüfungen erforderlich. Das Fehlen einer für die Öffentlichkeit nachvollziehbaren Darstellung bisheriger sowie Auseinandersetzung mit künftig vorgesehenen Flächenverbräuchen und Versiegelungen kommt planungsrelevanten Abwägungsdefiziten gleich. [Im Originaldokument folgen an dieser Stelle die Abbildung 1: Altersstruktur in M-V 2021 und 2050 und die Abbildung 2: Verbleibende Kontingente zum Flächenverbrauch nach UBA] Fußnote 9: LABO_Statusbericht_2020_Flaechenverbrauch_.pdf (labo-deutschland.de), S. 49 Fußnote 10: BP Bodenpunkte (Ackerzahl oder Grünlandzahl; Bodenzahl bzw. Wertzahlen nach BodSchätzG am jeweiligen Standort.) Fußnote 11: Die Evaluation der Siedlungsentwicklung für den Zeitraum vom 2011-2019 (Gertz, Gutsche, Rümenapp, Aug. 2020) untersucht nur die Anzahl der Einwohner und der fertiggestellten Gebäude bzw. Wohnungen nach Gemeinden, Bauformen und Lagegunst während verschiedener Zeiträume. Zur Differenzierung der Wohnungsbautätigkeit in Westmecklenburg nach der Bauform (Anzahl Wohnungen im Gebäude) siehe A2-2 bis -10
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit den Regelungen der Teilfortschreibung wird ein ungezieltes Siedlungswachstum reduziert und einer weiteren größeren Flächenneuinanspruchnahme entgegengewirkt. Erhebliche Eingriffe, wie neue Versiegelungen, können erst nach Vorlage konkreter Vorhaben z.B. im Zuge nachfolgender Bauleitplanverfahren ermittelt und abgewogen bewertet werden. Zur Begrenzung der Flächenneuinanspruchnahme von Boden und anderen Schutzgütern sind die Festlegungen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) ausreichend, um eine nachhaltige Strategie für die Planungsregion zu entwickeln (z.B. durch Flächensparmaßnahmen, Innenentwicklung, Nachnutzung, Nachverdichtung). Insbesondere wurde der Flächen-Einwohner-Ansatz eingeführt, der zu einer nachhaltigen Verringerung des Bodenverbrauchs führt. Zudem sind bereits landesseitig (Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016) Grenzen hinsichtlich besonders schutzwürdiger Böden gesetzt worden. Im Kapitel 9 werden geeignete Überwachungsmaßnahmen weiter konkretisiert.
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Hinweise: Auch dort, wo im GLRP [Fußnote 12] oder in digitalen Karten des LUNG keine Böden oder Bodenfunktionsbereiche mit hoher und sehr hoher Schutzwürdigkeit erfasst sind, kommen solche vor und sind im Maßstab (z.B. 1:5.000) der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für kleinräumige organische Böden (Moore). Konflikte sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung z.B. hinsichtlich schützenswerter Bodenfunktionen, Revitalisierungsaufwendungen bei devastierten Flächen, Lärmschutz und Infrastrukturnähe zu erwarten. Sinnvoll erscheinende Ziele, mindestens aber Abwägungsvorgaben (Grundsätze des RREP) sollten erwogen werden wie z.B.: - Ab welcher Infrastrukturnähe (z.B. ab 15 Infrastrukturpunkten [Fußnote 13]) und - ab welcher Bebauungsdichte (z.B. 25 WE/ha bzw. < 100 m² versiegelte Fläche / WE; vorhanden und geplant) - können ertragskräftige Böden bis 60 BP ausnahmsweise in Anspruch genommen werden, - wenn andere geeignete Flächen oder geeignete Ferienwohnungen nachweislich nicht zugänglich gemacht werden können. Für flächensparendes Bauen im unbeplanten Innenbereich, sollte geprüft werden, z.B. 1,5 m höhere Traufen und z.B. 2 m höhere Firste als im Bestand grundsätzlich als vertretbar einzustufen, wenn Denkmale, Schornsteine und Besonnung bestehender Nachbargebäude und deren wesentlicher Freiflächennutzungen (z.B. Terrassen, Gewächshäuser) nicht beeinträchtigt werden [Fußnote 14].Im Sinne des flächensparenden Bauens sollten möglichst geringe Grundflächen bzw. Grundflächenzahlen nach §§ 16, 17,19 BauNVO in B-Plänen festgesetzt werden. Für verdichtetes Bauen kann dagegen eine relativ große versiegelte Fläche auf einem Grundstück sinnvoll sein. Ein Weg, um Beeinträchtigungen von Bodenfunktionen durch Flächenversiegelungen zu mindern, den Bauherrn jedoch unter bestimmten Bedingungen Gestaltungsfreiheiten zu eröffnen, bieten unterschiedliche Bewertungen verschiedener Versiegelungen mit verbleibenden oder neu hergestellten Bodenteilfunktionen (z.B. Rasengittersteine anders als Asphalt). Bodenschutzfachlich ist dies nur vertretbar mit flächensparendem Bauen (z.B. ∑ GRZ I+II < 100 m²/WE oder < 200 m²/EFH). Bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens kann von den Vorgaben zu Versiegelungsbeschränkungen abgesehen werden [Fußnote 15]. Anerkannte Maßstäbe der Geringfügigkeit bestehen gegenwärtig allerdings nicht. Solche aus dem Richterrecht des Einzelfalls zu lösen und Maßstäbe im Rahmen eines RREP zu formulieren, sollte geprüft werden [Fußnote 16]. Fußnote 12: GLRP- Gutachterlicher Landschaftsrahmenplan Westmecklenburg, 2008 Fußnote 13: Infrastrukturpunkte nach Pkt. 4 der Eigenentwicklung WM 2021-2030, Gertz, Gutsche, Rümenapp, Sept. 2015 bzw. Pkt. 5.2 der Evaluation von 2020 (Anmerkung UBodB: schienengebundener ÖPNV KITAs und Schulen sollten höher gewichtet werden. Fußnote 14: Der Gemeinde bleibt die Planungshoheit, andere Satzungen zu beschließen. Fußnote 15: § 19 (4) BauNVO Fußnote 16: Der Gemeinde bleibt die Planungshoheit Festsetzungen zu treffen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei der Gemeinde, erscheinen Prüfungen im Rahmen des RREP sinnvoll.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es werden keine Vorgaben für Bebauungsdichten aufgenommen. Die jetzige Regelung ermöglicht den Gemeinden eine hohe Flexibilität im Hinblick auf ihre jeweilige ortsangepasste Bebauung. Auch wird keine Vorgabe hinsichtlich infrastrukturbezogener Staffelungen aufgenommen. So ist die Flächeninanspruchnahme an die Einwohnerzahl gebunden, was indirekt ohnehin in der Regel mit der Infrastrukturausstattung korreliert. Zudem sei auf Programmsatz 4.2 (6) verwiesen, in dem bereits infrastrukturelle Voraussetzungen berücksichtigt werden. Die Inanspruchnahme bedeutsamer Böden regelt das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) abschließend (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V)). Die sonstigen gestaltungs- und baubezogenen Hinweise entziehen sich aufgrund der Maßstäblichkeit der regionalplanerischen Regelungskompetenz. Derartige Festsetzungen sind ggf. im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu treffen.
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Rechtsgrundlagen und sonstige Quellen ROG – Raumordnungsgesetz LPlG – Landesplanungsgesetz LEP M-V, 2016 – Landesraumentwicklungsprogramm (LVO vom 27.05.2016) BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV – Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung LBodSchG M-V – Landesbodenschutzgesetz BodSchätzG – Bodenschätzungsgesetz, vom 20.12.2007 BodSchKostVO M-V – Bodenschutz-Kostenverordnung BauGB – Baugesetzbuch LABO-Checkliste: Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren - Arbeitshilfen für Planungspraxis und Vollzug, LABO-Projekt B 1.16, verfügbar als interaktives pdf-Dokument Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB, Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung, Berücksichtigung der Bodenschutzbelange in der Umweltprüfung nach BauGB, LABO-Projekt B 1.06,
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Untere Naturschutzbehörde Zu Punkt 4.1.(4) – exponierte Landschaftsteile: Hier ist festgelegt, das exponierte Landschaftsteile freizuhalten sind (Z). Im derzeit noch gültigen Passus zur Freihaltung exponierter Landschaftsteile (als Grundsatz formuliert und nur auf Bereiche außerhalb bebauter Ortslagen bezogen), sind diese beispielhaft konkretisiert worden: „wie Kuppen, Hanglagen und Uferzonen von Gewässern“. Aus Gründen der Normenklarheit sollte eine solche (beispielhafte) Konkretisierung wieder aufgenommen werden. Zur ersten Beteiligungsstufe wurde seitens der uNB geltend gemacht, dass auch in letzter Zeit des Öfteren Bauleitplanungen unmittelbar heranrückend an besonders hochwertige Landschaftsbestandteile zu verzeichnen waren und deshalb in den raumordnerischen Grundsätzen im Interesse einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung eine Bezugnahme auf einen den jeweiligen Funktionen angemessenen Abstand bzw. Puffer zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen wünschenswert wäre. Dies wurde im Umweltbericht als nicht im Rahmen des RREP, sondern als erst für die nachfolgende Planungsebene relevant bewertet. Die erwähnten Bauleitplanungen grenzen direkt an Naturschutzgebiete an. Ein bei solchen Fallkonstellationen anwendbarer ermessensleitender raumordnerischer Grundsatz (- wie z. B. auch Randbereiche/Pufferzonen zu Naturschutzgebieten von Bebauung freizuhalten -) könnte u. E. hier eine nachhaltigere Planung ggf. wirksam unterstützen. Eine auf der Ebene des RREP mögliche Formulierung zur Vermeidung derartiger „ungünstiger direkter Nachbarschaften“ ist deshalb aus Sicht der uNB erforderlich.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. In der Begründung zu 4.1 (3)-(6) wird eine beispielhafte Konkretisierung bzgl. exponierter Landschaftsteile ergänzt. Ein zusätzlicher ermessensleitender raumordnerischer Grundsatz bezüglich der Freihaltung von Randbereichen oder Pufferzonen z.B. zu Naturschutzgebieten wird als nicht zielführend erachtet, da dies nur deklaratorischen Wert hätte. Dies ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren.
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Zu Punkt 4.1.(10) - integrierte Ortsentwicklungsstrategie: In diesem Zusammenhang sollte auch auf die örtlichen Landschaftspläne Bezug genommen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Begründungsteil zum Programmsatz 4.1 (10) wird sinngemäß ergänzt, dass die Gemeinde bereits existierende Gutachten oder Fachpläne (u.a. örtliche Landschaftspläne) in die Erarbeitung der integrierten Ortsentwicklungsstrategie einbeziehen kann.
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Sehr geehrter Herr Beyer, Grundlage der Stellungnahme bilden die Entwurfsunterlagen zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens Teilfortschreibung Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburgs sowie der Entwurf des Umweltberichts, beides mit Stand vom Juni 2022. Die Beteiligung erfolgte in den Fachdiensten bzw. Fachgruppen des Landkreises Nordwestmecklenburg. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der Anlage beigefügt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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