Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Kogel
ID: 63
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2. Vogelzugkorridore Die Beeinträchtigung des wertvollen Naturraums sollte so gering wie möglich gehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
III Flächenauswahl
3. Einbeziehung von Bestandsanlagen Bereits bestehende Anlagen sind mehrfach nicht in die geplanten Windenergiegebiete eingeflossen und werden somit nicht in die Flächen-Verpflichtung von 1,4 % bzw. 2,1 % angerechnet. Dies steht im Gegenspruch zu dem Erhalt von noch intakten Naturflächen. Es sollte daher ein Weg gefunden werden, möglichst viele Bestandsanlagen in die Windenergiegebiete zu integrieren, da dort bereits eine Beeinträchtigung von Menschen und Natur existiert.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
4. Windkraftanlagen in Nähe von Gewerbegebieten Mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetztes werden teilweise die Errichtung von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe zu Gewerbegebieten oder Großabnehmer ausgeschlossen. Der Planungsverband sollte diese Regelungen flexibler handhaben, um Anlagen dichter an Abnahmeorten errichten zu können, ohne jedoch die nötigen Abstände zu Mischgebieten und Wohnbebauung zu unterschreiten. Dadurch könnte es gelingen hochwertige Naturräume und unzerschnittene Gebiete nicht zu opfern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Umweltbericht
5. Unvollständigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung Die amtlichen Daten den LUNG MV sind veraltet und definitiv unvollständig, was beispielsweise die Erfassung von Horsten von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht. Bei der Standortwahl für neue Anlagen müssen aus Sicht des NABU, ebenfalls sehr sorgfältig die Belange des Fledermausschutzes abgewogen werden. Das Umfeld von Wochenstuben und regional bedeutsamen Lebensräumen kollisionsgefährdeter Fledermausarten sollte bei Windenergieplanungen ausgespart bleiben. Es muss vor Ausweisung einer Windenergievorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme, der im Gebiet und in den Schutzabständen vom Gebiet liegenden Lebensräume erfolgen. Der Planungsverband, als öffentliche Stelle, muss daher vor Ausweisung einer Windenergievorrangfläche, die Erhebung beauftragen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Für Schlaf- und Rastplätze des Kranich sind auch nach der aktuell geltenden AAB WEA M-V keine eigenen Daten zu erheben sondern die Daten des LUNG zu nutzen. Für Fledermäuse sind gem. der aktuell geltenden AAB-WEA M-V pauschale Abschaltungen bei Standort der WEA im Umfeld bedeutender Fledermaus-Lebensräume vorgesehen. Bestanderfassungen sind gem. AAB-WEA M-V dafür nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
6. Verbindung zweier Biosphären Die Gemeine Kogel liegt zwischen den Biosphärenreservaten Schaalsee und Flusslandschaft Elbe. Damit stellt unser Gemeindegebiet einen wichtigen Raum für Nahrungsaufnahme, Schlaf- und Rastplätzen für unsere heimischen Vogelarten und auch den Vogelzug von beispielsweise Kranichen, arktischen Gänsen und Singschwänen,
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
7. Tourismus und Naherholung Die Gemeinde Kogel ist zwar kein Tourismusschwerpunkt, jedoch stellt sie mit der Nähe zur Schaalseestadt Zarrentin und dem idyllischem Schaalelauf, nicht nur für einheimische Familien, sondern auch Besuchende aus anderen Regionen, ein vielgenutztes Naherholungsgebiet dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
8. Schutzgebiete Die in der Gemeinde ausgewiesene Vorrangfläche ist Teil, oder in unmittelbarer Nähe zu mehreren Schutzgebieten. DE 2531-303 Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren L 14 Schilde- und Motelniederung DE 2331-471 Schaalsee Landschaft DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark Es besteht ein erhebliches Risiko für diese Schutzgebiete und sie wurden im Umweltgutachten teilwiese mit der höchsten Risikostufe versehen. Das Gebiet darf keinesfalls ausgewiesen werden, solange diese Risiken nicht restlos ausgeschlossen werden können.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
9. Großvögel Im Gemeindegebiet sind mehrere Großvögel ansässig. Darunter Schwarzstorch, Weißstorch, Seeadler, Mäusebussard und Rotmilan. Diese Vogelarten werden besonders durch Windenergieanlagen gefährdet. Die europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland unteranderem zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans, daher dürfte die ausgewiesene Windenergievorrangfläche gegen EU-Recht verstoßen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
10. Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum Insbesondere das Gemeindegebiet südlich der A24 ist weitestgehend unzerschnitten und grenzt mit Kogel an einen der größten unzerschnittenen Freiräume des Landes an. Der Schutz dieser Freiräume ist nötig, um europäische Artenschutzziele zu erreichen. Die Zerschneidung der Freiräume innerhalb der Schutzgebiete durch das Windenergievorranggebiet ist gravierend und stellt ein erhebliches Risiko für die involvierten Schutzgebiete dar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
11. Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Nutzflächen Das ausgewiesene Vorranggebiet ist mit Beregnungsanlagen versehen. Diese könnten nach Errichtung der Windenergieanlagen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr genutzt werden, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Landwirte bedeuten würde, und mit Ertragseinbußen einhergehen würde.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
12. Gemeindliche Entwicklung Als Gemeinde haben wir den Auftrag mit Blick in die Zukunft zu wirtschaften und den Einwohnenden, sowie künftigen Generationen ein lebenswertes Umfeld zu bieten. Hierzu zählt ebenfalls die gemeindliche Entwicklung in Hinblick auf künftige Wohnbaugebiete. Die Gemeinde führt unter anderem die Flurstücke 113/2 und 114/5 als geeignete Flächen zur Ausweisung eines künftigen Wohngebietes. Dies kollidiert mit der ausgewiesenen Vorrangfläche.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
nicht zugeordnet
13. Anrechnung anderer Energiequellen Die aktuelle Planung berücksichtigt keinerlei andere Energiequellen, wie bspw. die geplanten Errichtungen von PV-Anlagen, welche aber ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur Energiewende leisten. Es sollte jedoch zwingend mit in die Auswahl der Flächen einfließen, dass in einigen Regionen andere Energiequellen, als die Windenergie einen verträglicheren Beitrag zur Energiewende leisten könnten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
14. Bereitschaft anderer Gemeinden Es sollte unbedingt berücksichtigt werden, dass es Gemeinden gibt, die deutliche mehr Fläche zur Verfügung stellen wollen, als der Planungsverband bisher ausgewiesen hat. Diese Flächen müssen in der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden um im Gegenzug Vorrangflächen in risikoreichen Gebieten, wie dem in der Gemeinde Kogel, aus der Planung zu nehmen bzw. in der zweiten Ausbaustufe zu berücksichtigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
15. Infrastruktur Die Infrastruktur der Gemeinde Kogel ist nicht für Transporte in dem Ausmaß geeignet, wie sie für die Installation von Windkraftanlagen nötig ist. Somit würde die Errichtung der Anlagen unweigerlich mit erheblichen Schäden des Baum- und Heckenbestandes einhergehen und eine zusätzliche Vernichtung von wertvollem Lebensraum bedeuten. Welche nirgendwo dargestellt wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
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16. Nichteinhaltung Mindestabstände Die aktuelle Planung überschreitet an mehreren Stellen die rechtlich zulässigen Mindestabstände zu Wohnsiedlungen. Aber unter anderem auch von Vogelschutzgebieten und Flussläufen. Karte
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
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17. Abstand zu geschützten Biotopen Im Gemeindegebiet befinden sich diverse geschützte Biotope. Drei wollen wir hier explizit nennen. Das im Flurstück 33/11 liegende Moor. Das im Flurstück 36/1 liegende Biotop. Das am Flurstück 228/1 angrenzende naturnahe Bruch-Sumpf und Auwald Gebiet
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
18. Entfernung zum Einspeisepunkt Der Einspeisepunkt für den in unserer Gemeinde gepanten Windenergiepark liegt laut unseren Recherchen im 30 km entfernten Holthusen bei Schwerin. Einen naheliegenderen Einspeisepunkt gibt es bislang nicht, was eine zeitnahe und ortsnahe Verwendung der Energie ausschließt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
Karte
19. Schutz bestehender Mischwälder Die geplante Vorrangfläche durchkreuzt mehere anliegende Waldflächen. Die geplanten Anlagen nehmen ca. 5000 qm Waldlfäche ein, die gerodet und zum Teil versiegelt werden müssen. Dies ist ein vermeidbarer Eingriff in die Natur und Umwelt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Kogel
ID: 63
nicht zugeordnet
Schlusswort Die Gemeinde Kogel möchte noch einmal ausdrücklich darauf hinweise, dass wir unseren Beitrag zur Energiewende leisten wollen. Wir möchten nachdrücklich aufzeigen, dass diese Wende nicht um jeden Preis und unter Billigung irreversibler Schäden für Natur, Umwelt und Bevölkerung, erfolgen sollte. Wir als Gemeinde erwarten vom Planungsverband, dass de ausgewiesenen Vorrangflächen zurückgestellt werden und alle Risiken, die mit einer Errichtung von Windenergieanlagen in dieser Region einhergehen, restlos ausgeräumt werden. Auch sollte der Planungsverband die Flächen-Verpflichtung schrittweise erfüllen, um die Aufrüstung von Bestandsanalgen und evtl. künftig zusätzlich zu Vorrangflächen errichtete Anlagen mit in die Verpflichtung einbeziehen zu können.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Dem Natur- und Umweltschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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ID: 103
6.5 Energie
vielen Dank für die Möglichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eine Stellungnahme zur Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg im Kapitel 6.5 Energie abgeben zu können. Hierzu möchte ich Ihnen folgende Anregungen zukommen lassen. Zum Kapitel Energie - allgemein: Ich möchte anregen, die Mehrfachnutzung von für die Energieerzeugung festgelegten Gebieten aufzugreifen. Hier wäre eine flächenmäßige Kombination von beispielsweise Windparks mit Photovoltaikanlagen denkbar (Doppelnutzung). Es ist aktuell vorgesehen mit der Fortschreibung des LEP einen Programmsatz aufzunehmen, der die Fortschreibung der Regionalen Energiekonzepte und damit einher-gehend deren Weiterentwicklung zu Regionalen Energie- und Klimaschutzkonzepten vorsieht. Ggf. könnte dieser Gedanke aufgegriffen werden. Ebenso ist aktuell vorgesehen mit der Fortschreibung des LEP einen Programmsatz aufzunehmen, der die Stärkung und Weiterentwicklung vorhandener Energieknoten-punkte (Energie-Hubs) vorsieht. Ggf. könnte ebenso dieser Gedanke aufgegriffen werden."
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. In der Begründung zu PS (7) erfolgt eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich dem-nach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat." Die Aufnahme von zusätzlichen Programmsätzen zur Aufstellung von Regionalen Energiekonzepten und zu Energieknotenpunkten erfolgt nicht. Die Möglichkeit zur Erstellung von regionalen Energiekonzepten ist bereits in § 20a LPlG geregelt. Im Übrigen wird gegenwärtig kein Planerfordernis für die Ergänzung von weiteren Programmsätzen gesehen.
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ID: 103
6.5 Energie
Zu Windenergie - allgemein Die Auswahl der Windenergie-Vorranggebiete ist auf das Flächenziel für 2032 ausgerichtet. Der mit 2,2 Prozent Flächenanteil relativ geringe Spielraum zur rechtssicheren Erreichung des regionalen Teilflächenziels von 2,1 Prozent in der Planungsregion Westmecklenburg birgt allerdings das Risiko, erheblicher zeitlicher Verzögerungen im Verfahren, wenn im Ergebnis des Beteiligungsverfahrens Flächen wegfallen und neue, bisher nicht im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung betrachtete Flächen nachträglich in die Flächenkulisse aufgenommen werden müssen. Da die landesweiten Untersuchungen der Sichtbeziehungen der Denkmale in Mecklenburg-Vorpommern zum Stichtag (15.12.2023) noch ausstanden, wurden die bekannten Erkenntnisse der Teilfortschreibung Energie aus den beiden vorliegenden regionalen Fachbeiträgen Denkmalschutz bei der Anwendung des Kriteriums zugrunde gelegt. Ich möchte Sie jedoch darum bitten, im weiteren Fortschreibungsprozess die Ergebnisse des denkmalschutzfachlichen Gutachtens (gemäß fachaufsichtlicher Verfügung vom 27. Juni 2023) im Rahmen der Abwägung zur Auswahl der Vorranggebiete Wind zu berücksichtigen. Mit Blick auf die nötige Ausweitung der Flächen für Erneuerbare-Energien-Anlagen möchte ich jedoch nochmals ausdrücklich auf den gesetzlichen Abwägungsvorrang im Sinne eines „überragenden öffentlichen Interesses“ an der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energiequellen gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hinweisen (vgl. hierzu das gemeinsame Schreiben der Staatssekretärinnen des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit und des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt vom 30. September 2022). Zur Festlegung Z 7 (Vorranggebiete Windenergie): „Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergie-anlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen.“ § 7 Abs. 3 Nr. 1 Raumordnungsgesetz besagt, dass in einem für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehenen Vorranggebiet, andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen auszuschließen sind, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Dem RPV obliegt es damit nur, über raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen zu befinden. In der Festlegung wird jedoch jegliche Nutzung, also auch die nicht raumbedeutsame, einbezogen. Zudem ist die hier gewählte Formulierung „entgegenstehen“ kein Synonym für „vereinbar“. Entgegenstehen ist gleichzusetzen mit widersprechen, während vereinbar gleichzusetzen ist mit verträglich/ kompatibel. Das sind somit zwei verschiedene Tatbestände. Daher möchte ich darum bitten, das Ziel zu streichen oder an den Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG anzupassen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Formulierung des PS 7 wird an § 7 ROG angeglichen.
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ID: 103
Begründung
Zur Begründung zu Z 7 (Vorranggebiete Windenergie) „Der Planungserlass Wind M-V verpflichtet die Regionalen Planungsverbände zur Er-reichung des Flächenbeitragswerts von 2,1 Prozent in der jeweiligen Region. Diese Vorgabe wird voraussichtlich 2023 / 2024 durch eine entsprechende Regelung in das Landesplanungsgesetz (LPlG M-V) aufgenommen.“ Dies ist mit dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (GVOBl. M-V S. 149), das am 24. Mai 2024 in Kraft getreten ist, erfolgt. Daher möchte ich um die An-passung der Passage bitten.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Begründung wird an die aktuelle Rechtslage angepasst.
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ID: 103
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Zu II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise – 3.1 Tourismusschwerpunkt-räume „Basis für die Anwendung des Kriteriums sind Tourismusschwerpunkträume gemäß RREP WM 2011. Ausgenommen davon ist die Gemeinde Gägelow, bei der es sich hinsichtlich des touristischen Angebotes nicht um einen Schwerpunktraum im engeren Sinn handelt.“ Ich gehe davon aus, dass die Gemeinde Gägelow nicht Teil der im RREP WM abgegrenzten Tourismusschwerpunkträume ist. Die gewählte Formulierung ist jedoch nicht eindeutig. Danach könnte es auch möglich sein, dass die Gemeinde Gägelow im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Teilfortschreibung aus dem Tourismusschwerpunktraum ausgegliedert wurde. Ich bitte, hier eindeutiger zu formulieren. Sollte jedoch die Gebietskulisse der Tourismusschwerpunkträume mit dieser Fortschreibung verändert worden sein, müsste diese Veränderung ebenfalls Gegenstand der Fortschreibung sein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. "Tourismusschwerpunkträume" sind als Abwägungskriterium festgelegt. Daher kann ausnahmsweise im begründeten Einzelfall auch ein Vorranggebiet in einem Tourismusschwerpunktraum festgelegt werden. Die Begründung wird bezüglich der regionalplanerischen Präzisierung des Kriteriums überarbeitet. Die Anpassung der Gebietskulisse der Tourismusschwerpunkträume ist Gegenstand der anstehenden Gesamtfortschreibung des RREP.
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ID: 103
III Flächenauswahl
Zu III Flächenauswahl – 1 weitere Abwägungskriterien Hier möchte ich anregen, mit nachvollziehbarer Begründung ergänzend auszuführen, in wie weit eine Abwägung erfolgt ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Das grundsätzliche Vorgehen bei der Ermittlung der Vorranggebiete ist in der Begründung erläutert. Die Dokumentation der jeweiligen Abgrenzung der einzelnen Vorranggebiete ist zudem Gegenstand der Unterlagen zur öffentlichen Beteiligung. Darüber hinaus wird die Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen im Internet veröffentlicht. Eine Veröffentlichung von darüber hinausgehenden Dokumentationen der Abwägungsentscheidungen ist aus Sicht des Planungsträger nicht erforderlich.
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ID: 103
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Abbildung 19 (s. Seite 13) Die Abbildung 19 (s. Seite 13) enthält Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien). Unter Punkt 5 Infrastruktur sind „Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, ein-schließlich Bauschutzbereich)“ genannt. Aus luftfahrtbehördlicher Sicht möchte ich hinsichtlich „Abbildung 19: Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“ anregen, das Wort „Flughäfen“ – vor der Klammer – durch den Begriff „Flugplätze“ analog der Überschrift gemäß Punkt 5.2 (s. Seite 28) zu ersetzen. Dies dient der Klarstellung in Einklang mit der luftverkehrsgesetzlichen Definition zum Oberbegriff „Flugplatz“.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Formulierung in der genannten Abbildung wird korrigiert.
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ID: 103
Karte
Das Vorranggebiet liegt auf der Trassenplanung der Ortsumfahrung Parchim (B191_B321-G10-MV). Ich möchte daher darum bitten, die Ergebnisse einer Vorzugsvariante in der Trassenplanung in der weiteren Entwicklung des Vorranggebietes zu berücksichtigen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Diese Prämissen gelten grundsätzlich auch für geplante Straßen. In Bezug auf die konkrete Planung der Ortsumfahrung Parchim ist zudem aktuell noch keine Vorzugstrasse festgelegt. Der Planungsstand rechtfertigt es auch deshalb nicht, das vorgesehene Vorranggebiet zu reduzieren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 103
Karte
Ich möchte anregen, für das Windenergiegebiet den Einfluss auf die touristische Entwicklung zu prüfen. Dieses liegt in einem Tourismusentwicklungsgebiet. Die genannten Orte haben folgende touristische Einrichtungen bzw. Infrastruktur, Naturpotential für Tourismus oder eine Anerkennung als Tourismusort: Dassow ist seit Dezember 2022 als Tourismusort anerkannt, besitzt eine 8 km lange Ostseeküste mit 10 Strandzugängen, sowie einen Ostseeküstenradweg und den „Iron Curtain Trail“, wie auch den „Outpost one“ (größere Freizeiteinrichtung).
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 103
Karte
Ich möchte anregen, für das Windenergiegebiet den Einfluss auf die touristische Entwicklung zu prüfen. Dieses liegt in einem Tourismusentwicklungsgebiet. Die genannten Orte haben folgende touristische Einrichtungen bzw. Infrastruktur, Naturpotential für Tourismus oder eine Anerkennung als Tourismusort: Gadebusch: Hier könnte eine Betroffenheit zum Schloss Gadebusch und zum Kulturbahnhof mit Gaststätte, Park und Hotel bestehen. Auch ist hierbei der Ausbau für touristische und kulturelle Zwecke zu nennen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 103
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Ich möchte anregen, für das Windenergiegebiet den Einfluss auf die touristische Entwicklung zu prüfen. Dieses liegt in einem Tourismusentwicklungsgebiet. Die genannten Orte haben folgende touristische Einrichtungen bzw. Infrastruktur, Naturpotential für Tourismus oder eine Anerkennung als Tourismusort: Banzkow/Plate: Eine Betroffenheit könnte hierbei zu einer Mühle, diversen Gastronomiebetrieben, Schleusen für Wassertourismus und dem Radweg an der Störwasserstrasse bestehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 103
Karte
Ich möchte anregen, für das Windenergiegebiet den Einfluss auf die touristische Entwicklung zu prüfen. Dieses liegt in einem Tourismusentwicklungsgebiet. Die genannten Orte haben folgende touristische Einrichtungen bzw. Infrastruktur, Naturpotential für Tourismus oder eine Anerkennung als Tourismusort: Boizenburg: Das Windenergiegebiet könnte Einfluss auf diverse Gastronomiebetriebe, den Elberadweg, einen Sportboothafen und Wohnmobilplatz an der Elbe, sowie auf den Rad- und Wanderweg am Kanal durch die Stadt haben. Hervorzuheben ist hierbei die historische Altstadt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 103
Karte
Ich möchte anregen, für das Windenergiegebiet den Einfluss auf die touristische Entwicklung zu prüfen. Dieses liegt in einem Tourismusentwicklungsgebiet. Die genannten Orte haben folgende touristische Einrichtungen bzw. Infrastruktur, Naturpotential für Tourismus oder eine Anerkennung als Tourismusort: Wöbbelin, Stadt Neustadt-Glewe, Groß Laasch: Hier sind die Gedenkstätte Wöbbelin und die Burg Neustadt-Glewe hervorzuheben. Ein Einfluss könnte auch auf diverse Gastronomiebetriebe, einen Radweg und einen Sportboothafen wie auch auf den Campingplatz und die Badestelle am Neustädter See bestehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 103
Karte
Ich möchte anregen, für das Windenergiegebiet den Einfluss auf die touristische Entwicklung zu prüfen. Dieses liegt in einem Tourismusentwicklungsgebiet. Die genannten Orte haben folgende touristische Einrichtungen bzw. Infrastruktur, Naturpotential für Tourismus oder eine Anerkennung als Tourismusort: Grabow: Hervorzuheben sind hier eine Schleuse und die historische Altstadt.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 103
Karte
Ich möchte anregen, für das Windenergiegebiet den Einfluss auf die touristische Entwicklung zu prüfen. Dieses liegt in einem Tourismusentwicklungsgebiet. Die genannten Orte haben folgende touristische Einrichtungen bzw. Infrastruktur, Naturpotential für Tourismus oder eine Anerkennung als Tourismusort: Parchim: Eine Betroffenheit könne sich hier auf eine Schleuse, die Kulturmühle, einen Rad-weg und einen Naturerlebnisweg wie auch auf diverse Gastronomiebetriebe ergeben. Hervorzuheben ist auch die historische Altstadt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 103
6.5 Energie
Zur Festlegung Z 8 (Solaranlagen) sowie der zugehörigen Begründung „Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen. Auf allen übrigen Standorten ist die Raumverträglichkeit zu prüfen.“ Eine solche Festsetzung setzt voraus, dass es eine Begründung gibt, auf welchen Flächen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Errichtung von Solaranlagen raumordnerisch nicht gewollt ist (unter Beachtung des § 2 EEG). Dass dies erfolgt ist, kann der Begründung nicht jedoch entnommen werden. Ich möchte daher anregen, dies zu ergänzen. Die in Abbildung 20 aufgeführten Standorte sind nach der Regelung in Z 8 für die Bebauung mit Freiflächen-Photovoltaik ausgeschlossen. Die hier bereits vorgenommene Abwägungsentscheidung kommt zu dem Abwägungsergebnis, dass die Belange der Freiflächen-Photovoltaik immer gegenüber den Belangen in Abbildung 20 zurücktreten. Dieser pauschale Ausschluss stellt allerdings einen Verstoß gegen § 2 EEG dar. Die Regelung wäre nur rechtmäßig, wenn die Kriterien in Abbildung 20 stets höherrangige Belange gegenüber dem Belang Erneuerbare-Energien-Ausbau wären. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen. Zudem findet hier die Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB keine Beachtung. Daher möchte ich anregen, dass die Kriterien in Abbildung 20 lediglich als Belange im Rahmen der Abwägung für den jeweiligen Einzelfall im späteren Genehmigungsverfahren Beachtung erhalten sollen, mit dem Ziel der bevorzugten Inanspruchnahme konfliktarmer Standorte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verstoß gegen § 2 EEG ist nicht ersichtlich, da trotz der raumordnerischen Steuerung noch ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Errichtung von Freiflächensolaranlagen verbleibt, so dass die Leistungsziele gem. Solarpaket erreicht werden können. Zudem hebelt § 2 EEG nicht den Auftrag der Raumordnung aus, konfligierende Nutzungen zu steuern bzw. gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine vergleichbare raumordnerische Steuerung von Freiflächensolaranlagen vorgesehen ist.
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 103
6.5 Energie
Zur Festlegung Z 11 (flächensparende Erschließung) „Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen.“ Ich möchte anregen, das hier formulierte Ziel als Grundsatz aufzunehmen, da die Zielfestlegung dazu führen würde, dass der Neubau von Leitungen und Zuwegungen nur im Ausnahmefall genehmigt würde. Für Nebenanlagen i. S. d. § 2 EEG, wäre die Regelung in ihrer derzeitigen Form nicht vereinbar mit § 2 EEG, da hier der Grundsatz des grundsätzlichen Vorrangs umgekehrt wird, hin zu einer Zulässigkeit nur im Ausnahmefall. Folgende Formulierung möchte ich daher vorgeschlagen: „Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sollen möglichst gemeinsam genutzt werden.“. Alternativ wäre, gemäß der Regelungskompetenz der Raumordnung – Festlegungen zu treffen, wo bestimmte „raumbedeutsame“ Vorhaben errichtet werden sollen – die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets Leitungen denkbar. „Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen.“ Ich möchte empfehlen, diesen Satz an dieser Stelle zu streichen und gegebenenfalls in die Begründung aufzunehmen. Als Nachweis sollte jedoch statt einer „glaubhaften“ eine „nachvollziehbare“ Begründung gefordert werden, wobei auch dann offen ist, in wie weit hier eine Überprüfbarkeit gegeben ist.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert und die Formulierung wird entsprechend den Vorschlägen in der Stellungnahme angepasst.
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 103
6.5 Energie
Ich möchte anregen, einen Bezug zum Wasserstoffkernnetz als Festlegung aufzunehmen, denn Standorte, die der Sektorenkopplung dienen können, sollten bei den Planungen Berücksichtigung finden. Die Potenziale der Sektorenkopplung für eine zukunftsfähige Energieinfrastruktur sollten durch eine aufeinander abgestimmte räumliche Entwicklung der Infrastrukturen optimiert und ausgeschöpft werden. Gegebenenfalls wäre auch an die Planung kombinierter Vorranggebiete mit einer aufeinander abgestimmten Mehrfachnutzung durch verschiedene Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung und Sektorenkopplungsanlagen zu denken.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf das Wasserstoff-Kernnetz wird in der Begründung zu PS 12 Bezug genommen. Die Trassen des Wasserstoff-Kernnetzes werden zudem als Vorbehaltsgebiete Leitungen festgelegt.
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Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V
ID: 103
Umweltbericht
„Im Ergebnis der Vorabschätzung der Beeinträchtigung von Natura 2000 Gebieten wurden für 27 Europäische Vogelschutzgebiete sowie für 12 Gebiete Gemeinschaftlicher Bedeutung Verträglichkeitsvoruntersuchungen […] durchgeführt. […] Sollten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes in der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden können, muss eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung in der nachgelagerten Planungsebene durchgeführt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob durch die Planung im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebiets zu erwarten sind.“ (S. 101 des Umweltberichtes) Gemäß Tabelle 23 (Ergebnis der Natura 2000-Gebiete Verträglichkeitsvoruntersuchung, Anlage 2 zum Umweltbericht) kann eine erhebliche Beeinträchtigung bei 33 Vorranggebieten Wind im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf diese Gebiete ist bereits auf Ebene der Regionalplanung eine dem Konkretisierungsgrad und der Verbindlichkeit der Planfestlegungen entsprechende Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG durchzuführen. Die Durchführung einer solchen Prüfung kann dem Umweltbericht jedoch nicht entnommen werden. Ich möchte daher darum bitten, diese dementsprechend zu ergänzen. Sollte im Ergebnis der Prüfung weiterhin erhebliche Beeinträchtigungen vorliegen, wäre im nächsten Schritt zu prüfen, ob eine Natura 2000-Ausnahme (§ 34 Abs. 3–5 BNatSchG) erteilt werden kann. Hierbei wäre bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien gemäß § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dient.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Im Umweltbericht wurde auf Grundlage der ergänzenden Daten der Fachbehörden eine Prüfung der Verträglichkeit der Natura 2000-Gebiete mit den Zielen des Regionalplans geprüft. Für 5 Vogelschutzgebiete konnte eine erhebliche Beeinträchtigung im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden. Für diese erfolgte eine Hauptprüfung auf der regionalplanerischen Ebene mit dem Ergebnis der Verträglichkeit der Vorranggebiete mit den Vogelschutzgebieten unter Beachtung schadensbegrenzender Maßnahmen.
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Landeshauptstadt Schwerin, Stabsstelle Weltkulturerbe
ID: 104
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Stellungnahme der Stabsstelle Weltkulturerbe der Landeshauptstadt Schwerin bezüglich der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Im Zuge der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg liegen der Stabsstelle der Entwurf des Kapitels 6.5 Energie, der Entwurf des Umweltberichtes nebst Anlage 1 (Steckbriefe zu den Vorrangebieten Wind), Anlage 2 (Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsuntersuchungen), eine Karte sowie der Entwurf – Fachbeitrag Denkmalschutz (Stand Mai 2021) vor. Das Residenzensemble Schwerin gehört seit dem 27.07.2024 zum Weltkulturerbe der UNESCO. Im Kontext der Einschreibung des Residenzensembles, auf die von der UNESCO geführte Liste des Welterbes, hat sich der OUV und das Gebiet der Welterbestätte im Gegensatz zur Nominierung verändert. Aus den vorliegenden Unterlagen der Teilfortschreibung des RREP WM kann keine Einschätzung zu einem potentiellen Einfluss des Programms auf das Weltkulturerbe Residenzensemble Schwerin durch die Stabsstelle vorgenommen werden. Das Gutachten von [Name anonymisiert], als Grundlage des Fachbeitrages Denkmalschutz, stammt von 2016 und ist nicht mehr aktuell. Es geht teils von geringeren Windradhöhen, als sie derzeit aufgrund ihres Wirkungsgrades präferiert werden sowie veralteten Informationen zur Welterbestätte aus. Auf Seite 33-34 des Entwurfes für Kapitel 6.5 Energie, Stand April 2024 ist unter 4. a) die Erstellung eines externen Fachgutachtens zum konkreten räumlichen Wirkbereich des RREP WM auf einzelne Bau- und Bodendenkmale, darunter das Residenzensemble Schwerin, aufgeführt. Dieses Gutachten liegt der Stabsstelle nicht vor. Zu einer Beurteilung der Betroffenheit der Welterbestätte durch Windkraftanlagen in den geplanten WEG notwendige Sichtstudien und Visualisierungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht oder unzureichend vorhanden. Eine Analyse des visuellen Einflusses der Infrastruktur, wie Hochspannungsleitungen, fehlt. Es erfolgte bisher keine Einbindung des Site-Managements bzw. der Stabsstelle in die Planungen zum RREP WM. Auch wurden hier keine Daten abgefragt. Die Stabsstelle Weltkulturerbe meldet Bedenken zu einer möglichen Beeinträchtigung der visuellen Integrität des Welterbes und somit zum Fortbestand des Welterbetitels. Dies geschieht nicht zuletzt aufgrund fehlender oder nicht vorliegender Untersuchungen sowie offenbar veralteter Datengrundlagen. Es wird um die adäquate Berücksichtigung der Weltkulturerbestätte Residenzensemble Schwerin mit ihren aktuellen Parametern, Werten und ihrer Raumwahrnehmung sowie eine verstärkte Einbindung des Site-Managements in die Fortschreibung des RREP WM mit Offenlegung der dazugehörigen Gutachten gebeten. Weiterhin erachten wir die Erstellung von angepassten, zeitgemäßen Visualisierungen potentieller Windräder in den WEG, in Absprache mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden und den Site-Managements der einzelnen Welterbestätten, als notwendig, um einen sicheren Fortbestand und eine positive Entwicklung der Welterbestätten in Westmecklenburg sicherzustellen. Denkmalrechtliche Belange sind nicht Teil dieser Stellungnahme.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Dies schließt das UNESCO-Welterbe des "Residenzensemble Schwerin" ein. Grundlage für das Abwägungskriterium sind der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 und das landesweite Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024. Damit liegen aktuelle und geeignete Beurteilungsgrundlagen für das Abwägungskriterium vor.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
1 Zusammenfassung Der Naturraum zwischen den Biosphärenreservaten Schaalsee (im Norden), Flusslandschaft Elbe (im Süden), dem Grünen Band als künftigem Nationalen Naturmonument (im Westen) sowie der L05 von Wittenburg nach Vellahn ist ein hochwertiger Naturraum. Er ist geprägt von altem Baumbestand, vielen intakten Alleen und einem der letzten großen unzerschnittenen Freiräume Südwestmecklenburgs. Zahlreiche Brutvögel nisten hier; darüber hinaus existieren auch auf der Ebene der durchziehenden Wintervögel zahlreiche funktionale Beziehungen zu beiden Biosphärenreservaten. Funktionale Vernetzung der Biosphären über Freiraum Bennin-Bengerstorf und angrenzende Flächen Der Wert solcher unzerschnittener Freiräume für die Artendiversität ist kaum zu überschätzen. Aus gutem Grund stehen sie deshalb unter strengem Schutz durch nationales und internationales Recht. Die aktuelle Windenergieplanung des Planungsverbandes würde nicht nur das Landschaftsbild Südwestmecklenburgs massiv überprägen, sondern die Ökosystemleistungen der Landschaft empfindlich beeinträchtigen. Der Planungsträger hat den gesetzlichen Auftrag, mit Blick auf den immer wichtigeren Erhalt der Umwelt (Klimawandel, Wetterextreme, Artenschwund) eine Alternativenprüfung vorzunehmen und die Entscheidung entsprechend zu begründen. Dies ist im aktuell vorliegenden Entwurf – zumindest für das soeben umrissene Gebiet – nur unzureichend erfolgt; das betrifft einerseits die Gebietsauswahl für Windenergieanlagen und zum anderen die strategische Entscheidung, mit dem Plan in einem Zug schon den Flächenbeitragswert von 2,1 % zu erbringen (statt zunächst nur das von der Bundesregierung zum 31.12.2027 geforderte Teilziel von 1,7 %) Nachfolgend bringen die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow ihre Einwendungen vor. Die wichtigsten Kritikpunkte seien hier vorab summarisch skizziert: 1) Zerschneidung des landschaftlichen Freiraums (VRW 37/24 Bennin – einziges der 73 geplanten Windeignungsgebiete, das rundum von einem noch intakten Freiraum der höchsten Schutzklasse umgeben ist):
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
2) Massive Einschränkung bzw. Unterbrechung des Vogelzugkorridors A, der sich nördlich von Boizenburg einengt und über dem Boizetal verlaufend eine Verbindung von der Elbe bis zur Ostsee herstellt; keine anderen Gebiete im Planungsgebiet greifen so massiv in den Vogelzug ein: Gravierender Eingriff in einen sensiblen Vogelzugkorridor A: Die VRW 36, 28 und 39 beschneiden in kurzem Abstand voneinander und von verschiedenen Richtungen uaus ein und denselben Hauptkvogelzugkorridor A. Zugleich verdrängen sie die Zugvögel von intensiv genutztten Nahrungsflächen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
2) Massive Einschränkung bzw. Unterbrechung des Vogelzugkorridors A, der sich nördlich von Boizenburg einengt und über dem Boizetal verlaufend eine Verbindung von der Elbe bis zur Ostsee herstellt; keine anderen Gebiete im Planungsgebiet greifen so massiv in den Vogelzug ein: Gravierender Eingriff in einen sensiblen Vogelzugkorridor A: Die VRW 36, 28 und 39 beschneiden in kurzem Abstand voneinander und von verschiedenen Richtungen uaus ein und denselben Hauptkvogelzugkorridor A. Zugleich verdrängen sie die Zugvögel von intensiv genutztten Nahrungsflächen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
2) Massive Einschränkung bzw. Unterbrechung des Vogelzugkorridors A, der sich nördlich von Boizenburg einengt und über dem Boizetal verlaufend eine Verbindung von der Elbe bis zur Ostsee herstellt; keine anderen Gebiete im Planungsgebiet greifen so massiv in den Vogelzug ein: Gravierender Eingriff in einen sensiblen Vogelzugkorridor A: Die VRW 36, 28 und 39 beschneiden in kurzem Abstand voneinander und von verschiedenen Richtungen uaus ein und denselben Hauptkvogelzugkorridor A. Zugleich verdrängen sie die Zugvögel von intensiv genutztten Nahrungsflächen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 38/24 Gresse mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
nicht zugeordnet
3)Flächenverschwendung durch gebündelte Ausweisung von 2,1 % der Regionsfläche; denn durch nicht in der Hand des Planungsverbands liegende Zuwächse in der Zwischenzeit wird die Gesamtmenge der Windenergiefläche zum Stichtag 31.12.2032 faktisch weit über dem erforderlichen Wert liegen; MV würde dann ohne Not über das Pflichtmaß hinaus beträchtliche Flächenanteile für die Strombedürfnisse anderer Regionen in Deutschland preisgeben.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Umweltbericht
4)Mehrere nicht berücksichtigte aktive Horste von Großvögeln: 5)Mangelhafte, weil veraltete und lückenhafte Datenbasis zur Beurteilung der natürlichen Ausstattung (nur für sechs der dreizehn kollisionsgefährdeten Brutvogelarten lagen überhaupt Daten vor von den Gemeinden Bengerstorf und Dersenow in Auftrag gegebenes zoologisches Gutachten konnte hohe bis sehr hohe Populationsdichten geschützter Großvögel nachweisen)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
6)Intransparent ermittelte oder fehlerhafte Siedlungsabstände: Sternsruh: 695 m bis zur Siedlungsgrenze lt. amtlicher digitaler topografischer Karte (Geodatenportal des Landes MV)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Umweltbericht
7)Umweltprüfung oberflächlich und nicht rechtskonform (Zirkelschluss im Prüfverfahren)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Durchführung der Umweltprüfung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Umweltprüfung kann die relevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen oder detaillierte Kartierungen von Flora und Fauna. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. 
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
6.5 Energie
8)Keine wirksame Steuerung zur vorrangigen Allokation von PV-Anlagen auf Dach, keine Verfahren zur Flächenbegrenzung, keine kompetitive Ermittlung der naturverträglichsten Flächen 9)Mangelnde Anreize zu energetisch sinnvoller Verteilung zwischen horizontalen und bifazialen PV-Anlagen 10)Kein Ausschluss von Grünlandflächen und landschaftlichen Freiräumen von der Errichtung von Freiflächen- PV
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorrangige Nutzung von Dachflächen für PV-Anlagen ist bereits im Programmsatz 8 berücksichtigt. Durch die Festlegung der Ausschlusskriterien und Vorzugsstandorte für Solarparks erfolgt zudem eine raumordnerische Steuerung auf besonders geeignete Standorte für Freiflächen-Solarparks. Die Verteilung von horizontalen und bifazialen Solaranlagen ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die vorliegende Datengrundlage ist nicht geeignet, um einen pauschalen Ausschluss von unzerschnittenen Freiräumen zu begründen. Eine Prüfung der Betroffenheit muss in den machgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren erfolgen. Grünlandnutzungen stehen nicht in jedem Fall in Konflikt mit Solarparks. Grünlandflächen werden daher nicht als Ausschlusskriterium für die Errichtung von Solarparks in Abbildung 20 ergänzt.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
nicht zugeordnet
2Vorbemerkungen Mit der Teilfortschreibung legt der Planungsverband ein Kapitel vor, das hochkomplexe Materien zum Gegenstand hat. Die Planungsunterlagen legen offen, dass für viele Gebiete landesweit einheitliche Daten nicht vorliegen. In Vor-Ort-Veranstaltungen wurde mehrfach deutlich gemacht, dass man sich durch das Beteiligungsverfahren eine Konkretisierung der Datenlage erhoffe. Faktisch ist es aber für Einwohner und kommunale Gemeinden nicht möglich, sich mit dem erforderlichen Sachverstand innerhalb der kurzen Beteiligungsfrist vollumfassend zu beteiligen. Zum einen fehlt die Zeit, um fehlende Daten selbst zu erheben. Beispielsweise kann eine Horsterfassung von kollisionsgefährdeten Arten nur im Frühjahr durchgeführt werden. Zum anderen bedarf es bei der Einschätzung vieler Punkte der Unterstützung durch Fachexperten. Die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow regen an, insbesondere zur Frage der avifaunistischen Datenlage, zur Problematik des landschaftlichen Freiraums und zum Vogelzug wissenschaftliche und juristische Expertenmeinungen einzuholen. Die Identifikation der Bürger mit der Planung des Planungsverbandes hängt maßgeblich davon ab, inwieweit alle maßgeblichen Aspekte umfassend berücksichtigt werden. Insofern kann es nicht sein, dass trotz gravierender und vom Planungsverband selbst anerkannter Defizite der vom Land bereitgestellten Daten die Umweltprüfung als gültig angesehen wird. Hierdurch werden leichtfertig wertvolle Lebensräume preisgegeben. Ein weiteres Problem für die Akzeptanz des Planungsverbandes ist die Zwickmühle, in die der Planungsverband und die seine Arbeit beaufsichtigende oberste Landesbehörde die Bürger versetzt haben. Denn je mehr und je besser begründete Einwände in der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht werden, desto weniger wahrscheinlich ist eine schnelle Verabschiedung des Plans. Diese aber ist der einzige Schutz vor dem „Wildwuchs‟ durch Bauen im Außenbereich nach § 35 BauGB. Da nämlich der Planungsverband mit Versäumen der Frist vom 1. Februar 2024 selbst den Zustand herbeigeführt hat, mit dem bis zur Verabschiedung des Regionalplans das Errichten von Windenergieanlagen durch privilegiertes Bauen im Außenbereich uneingeschränkt möglich ist, läuft die Zeit gegen den Bürger. Es scheint außerhalb von MV keine Region in Deutschland zu geben, in der ein ähnlicher Missstand besteht. Die Unterzeichner erheben deshalb folgende Forderungen: 1.Ausweisung nur der vorerst benötigten 1,4 % der Regionsfläche und hierbei Beschränkung auf die konfliktärmsten Gebiete; nur dieses Vorgehen sichert einen rechtssicheren Plan mit wirksamem Schutz vor Wildwuchs 2.Moratorium für die vorerst nicht auszuweisenden 0.7 % der Regionsfläche 3.Nutzung aller denkbaren Instrumente, um bestehende und neu bis 2032 hinzukommende Windenergieflächen für den Flächenbeitrag anrechenbar zu machen, um eine Belastung von Mensch und Natur über die von der Bundesregierung geforderten 2,1 % Regionsfläche hinaus zu vermeiden 4.Angemessene Berücksichtigung der europäischen Schutzforderungen für landschaftliche Freiräume und den Artenschutz, insb. Schutz der Vogelzugkorridore in den Abwägungskriterien und Absicherung durch neutrales Expertengutachten (wissenschaftlich und juristisch) 5.Umfassende wissenschaftliche Erfassung fehlender Daten für den Umweltbericht durch neutrale Auftragnehmer (keine Gutachten im Auftrag der Investoren oder Anlagenbetreiber) 6.Ausweisung fehlender Vorranggebiete zum 2. Stichtag (2032) erst zum letztmöglichen Zeitpunkt; erst dann steht fest, wie viel Fläche noch gebraucht wird. Nur ein solches zweischrittiges Verfahren kann die Belastungen von Mensch und Natur vermeiden, die durch ein Überschreiten des von der Bundesregierung geforderten Flächenbeitragswertes von 2,1 % der Regionsfläche hervorgerufen wird. Ein einschrittiges Verfahren führt mit Sicherheit bis 2032 zu einem massiven Überschreiten dieser Vorgabe. 7.Der Planungsverband wird gebeten, sich bei der Landesregierung für wesentlich effektivere Instrumente zum sozialverträglichen Ausbau erneuerbarer Energien einzusetzen. Die jetzige Politik stellt Flächeneigentümern große Gewinne in Aussicht, während ein Großteil der Bevölkerung vor Ort die Belastungen zu tragen hat. Der soziale Frieden ist schon jetzt stark beeinträchtigt und wird ohne Kurskorrektur noch mehr Schaden nehmen.1 1Die Sorgen der Bevölkerung vor zunehmender sozialer Spaltung wurden erst jüngst wieder von der Bertelsmann-Stiftung untersucht. Danach sind 55 % der Bevölkerung der Meinung, dass die Energiewende die soziale Kluft in Deutschland verstärkt, nur 21 % waren anderer Meinung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. "Vogelzugzonen" und der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Vogelzugzonen und unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
3Anregung zu bereitgestellter Karte Die Gesamtkarte auf der Planungsverbandsseite und im Dokument ist zum Teil irreführend: So sollen grüne Punkte angeblich den „Bestand (März 2024)‟ repräsentieren, aber z. B. stehen im Gebiet 41/24 Kloddram bis heute noch keine Windenergieanlagen. Es wird vorgeschlagen, zwischen genehmigten und tatsächlich errichteten Anlagen zu unterscheiden und beide Gruppen separat gekennzeichnet auf den Karten zu verzeichnen sowie als Shapefiles bereitzustellen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen von Abwägungsentscheidungen sind bereits genehmigte Anlagen grundsätzlich den bereits errichteten Anlagen gleichgestellt. Eine Differenzierung ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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4Der Naturraum zwischen Grünem Band und zwei Biosphären 4.1Zum Naturraum zwischen Grünem Band und Biosphären Der Naturraum zwischen Schaalsee, Elbe und grünem Band ist – historisch bedingt – von artenreichen landschaftlichen Freiräumen geprägt. Die massive Bebauung mit Windrädern würde die Trittsteinfunktion, die er zwischen den Biosphären einnimmt, in vielerlei Hinsicht zum Erliegen bringen.Der genannte Naturraum sollte mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse vorerst von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist. Die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow liegen im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete2 und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. 2 FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“; NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟ Europäische Schutzgebiete zwischen Grünem Band und den Biosphären Elbe und Schaalsee. Quelle: LUNG Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt der Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 hinsichtlich der Schwarzstorchvorkommen: Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammenhängenden Brutareals (...). In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. (…) Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist. Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige Nahrungshabitate darstellen. Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten. Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur3 verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den 3 nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Flächen zwischen Schutzgebieten, die nicht von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden, können allerdings grundsätzlich als Vorranggebiete für Windenergie ausgeweisen werden, soweit dies für das Erreichen des Flächenbeitragswertes von 1,4 % erforderlich ist.
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