| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Gemeinde Bengerstorf
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4.2Betroffenheit der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow
Im vorliegenden Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg sind keine Vorrangflächen für Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow geplant. Wir begrüßen diese Entscheidung und gehen davon aus, dass unsere in den bisherigen Gesprächen und Foren vorgebrachten Argumente ausschlaggebend waren.
Die Gemeinden verbinden den größten landschaftlichen Freiraums südlich des Biosphärenreservats Schaalsee mit dem Biosophärenreservat Flusslandschaft Elbe. Dieser Freiraum verfügt über eine naturräumliche Ausstattung, die zahlreichen Arten, deren Bestand in weiten Teilen Deutschlands erloschen ist oder sich im Rückgang befindet, eine beständige Lebensgrundlage bietet. Das in Vorbereitung der 3. Teilfortschreibung auf Basis der naturräumlichen Landschaftsgliederung in dieser Region angenommene Dichtezentrum des Rotmilans konnte durch empirische Daten vollauf bestätigt werden und muss wohl räumlich noch weiter gefasst werden.
Ansatzweise geht die Bedeutung dieses unzerschnittenen Freiraums auch aus den zentral beim LUNG vorliegenden Daten hervor. Leider sind diese Datensätze jedoch lückenhaft und großenteils veraltet. Eine belastbare Abschätzung der Beeinträchtigung der Natur durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien konnte auf Basis dieser Daten nicht geleistet werden. Aus diesem Grund haben sich die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow im Herbst 2024 entschlossen, ein zoologisches Gutachten in Auftrag zu geben.
Von Oktober 2023 bis Juni 2024 wurden dafür engmaschige Beobachtungen und Dokumentationen der Avifauna in den Gemeinden Vellahn, Bengerstorf und Dersenow durchgeführt. In diesem Zuge wurden im Frühjahr 2024 auch die Horste von Großvögeln erfasst, im Besatz geprüft und wissenschaftlich kartiert.
Die Ergebnisse belegen in aller Deutlichkeit die lückenhafte Datenlage des LUNG. Bedeutende Kranichschlafplätze sind überhaupt nicht bekannt; zahlreiche Horste von Rotmilanen, Seeadlern und weiteren Großvogelarten und sogar ein Schwarzstorchhorst wurden neu bestimmt.
Nicht nur diese Horste, sondern auch das Rast- und Flugverhalten von Durchziehern wie Saatgänsen und Kranichen sowie das Vorkommen von vom Aussterben bedrohter Vogelarten wie von Kiebitzen belegen zahlreiche funktionale Beziehungen in der Flächennutzung sowohl innerhalb dieses landschaftlichen Freiraums, in dem die Gemeinde Bengerstorf ganz und die Gemeinde Dersenow teilweise liegt, als auch mit den beiden Biosphärenreservaten Flusslandschaft Elbe und Schaalsee. Im Interesse einer sachgemäßen Entscheidung, die auch rechtlich belastbar ist, empfiehlt sich daher aus unserer Sicht eine umfassende Erhebung der im Freiraum vorhandenen Flora und Fauna sowie eine Ermittlung ihrer Wechselwirkungen innerhalb des Freiraums sowie mit benachbarten Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten sowie den beiden Biosphärenreservaten, bevor Flächen in diesem Gebiet für eine Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgewiesen werden.
Dies ist mit dem Umweltplan-Gutachten nicht annähernd erfolgt. Darauf hat die Gutachterfirma in ihrem Referat auf der Verbandssitzung am 24. April im Übrigen selbst hingewiesen. So erklärte ihr Mitarbeiter [Name anonymisiert] , es hätten beispielsweise für die Arten Wespenbussard, Uhu, Sumpfohreule und Schwarzmilan keine Daten vom LUNG vorgelegen; dementsprechend hätten diese Arten nicht berücksichtigt werden können.
In unmittelbarer Nachbarschaft der Gemeinde Bengerstorf sind zusätzlich zu den VRW der 3. Teilfortschreibung mehrere Vorranggebiete geplant (37/24 Bennin und VRW 38/24 Gresse; VR Wind 39/24 Boizenburg mit Abstand <1 km zur Gemeindegrenze). Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Gemeinde Bengerstorf und den unzerschnittenen Freiraum, in dem diese liegt, nehmen wir mit Bezug auf diese Gebiete Stellung zum vorgelegten Planentwurf. Auch das VR Wind 36/24 Greven wirkt sich u. U. noch auf den Freiraum und das Rotmilandichtezentrum aus. Das VR Wind 40/24 Vellahn liegt ebenfalls nah an beiden unterzeichnenden Gemeinden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Bengerstorf
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nicht zugeordnet
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5 Zum Verbandsbeschluss zur gemeinsamen, aber gestaffelten Ausweisung für 2027 und 2032
Die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow halten die Ausweisung einer Gesamtkulisse, die bereits jetzt den Flächenbeitragswert von 2032 (2,1 % der Regionsfläche) erfüllt, für einen schweren Fehler. Denn da es bis 2032 definitiv Flächenzuwächse außerhalb der Planungskulisse geben wird (Nutzung die Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e BauGB; privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich), würden am Ende weit mehr als die geforderten 2,1 % Regionsfläche bebaut werden, auf Kosten von Natur und Bevölkerung.Wie von der Bundesregierung vorgesehen sollten zunächst nur 1,4 % der Regionsfläche ausgewiesen werden. Hilfsweise könnte der Planungsverband Reserveflächen bis zu einer Gesamtkulisse von 2,1 % mitbeschließen, die in einer festgelegten Priorisierung 2032 nur insoweit freigegeben werden, wie es für die Erfüllung des Flächenbeitragswertes erforderlich ist.
Der Regionale Planungsverband strebt mit seinem Beschluss vom 24. April eine in zwei Tranchen gestaffelte Ausweisung der Regionsfläche an. Der Beschlusstext hierzu lautet:
•Die Verbandsversammlung beauftragt den Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle, das Ergebnis der 4. Beteiligung darzustellen und darzulegen,unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche ausgewiesen wird, diese jedoch zunächst mit 1,4 % und weitere 0,7 % der Regionsfläche spätestens zum Jahr 2032 freigegeben werden.
•Hierzu wird der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle beauftragt, auf die Rechts- und Fachaufsicht zuzugehen und um eine belastbare rechtliche Würdigung zu bitten, inwieweit diese zweigliedrige Ausweisung einer Fläche mit einem Flächenbeitragswert von 1,4 % und weiteren 0,7 % in einem Schritt möglich ist.
•(es folgen zwei Punkte in Abhängigkeit davon, wie die rechtliche Würdigung ausfällt)
•Der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle werden beauftragt, zur abschließenden Beschlussfassung in der Verbandsversammlung
den Beschluss dergestalt vorzubereiten, sodass auch bestehende Windenergieanlagen, welche außerhalb der Vorranggebiete Wind bereits vorhanden sind, am Flächenbeitragswert teilnehmen.
Die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow beziehen hierzu wie folgt Stellung:
1)Gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Ausweisung der 2,1 % Regionsfläche in einem Schritt ist die vorgesehene Aufteilung in zwei Tranchen ein Fortschritt, allerdings nur dann, wenn der Planungsverband tatsächlich einen Weg zur Umsetzung findet.
2)Gleichwohl ist es ein Fehler, die Gebietskulisse für 2032 bereits jetzt gemeinsam mit der für 2027 mitzubeschließen. Dies negiert die von der Bundesregierung vorgesehene Schrittfolge und schießt über das Ziel hinaus. Damit „opfert‟ der Planungsverband hochwertigste Naturflächen, die möglicherweise zum Stichtag 31.12.2032 gar nicht benötigt würden. Ausschlaggebend für diese Einschätzung sind u.a. folgende Aspekte:
a)Windenergieflächen, die bis 2032 durch Nutzung die Gemeindeöffnungsklausel nach § 245e BauGB entstehen oder durch privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB, könnten bei zweistufiger Ausweisung noch bis zum 31.12.2032 auf die Erfüllung der Flächenbeitragswerte angerechnet werden. ; eine Ausweisung aller Gebiete in einem Plan hingegen dürfte dazu führen, dass am Ende weit mehr als die geforderten 2,1 % Regionsfläche bebaut werden, auf Kosten von Natur und Bevölkerung.
b)Der von der Bundesregierung beschriebene Ausbaupfad Strom dürfte in der Zukunft angepasst und flexibilisiert werden (mehr flexible Wasserstoff-Gaskraftwerke, weniger Windkraft)4
4Vgl. u. a. McKinsey-Studie „Zukunftspfad Stromversorgung‟ (2024), wonach dynamische Wasserstoffgaskraftwerke in den Industrieregionen Spitzenlasten abpuffern helfen sollen. Neben vielen anderen derzeit problematischen Punkten (Netzausbau, Fachkräftemangel, Material- und Lieferengpässe) könnte dadurch auch die Akzeptanz in der Bevölkerung wieder verbessert werden: „Hier bewirkt auch der geringere Flächenbedarf von 6.100 bis 9.300 qkm (eine Fläche etwa dreimal so groß wie das Saarland, allein bei Photovoltaik und Wind an Land) eine Entlastung der Genehmigungsbehörden und potenziell weniger Hürden hinsichtlich der Akzeptanz in der Bevölkerung.‟ (S. 38) bei denen auch andere Energiearten (Photovoltaik, Geothermie) angerechnet werden können.
c)Es ist nicht unwahrscheinlich, dass man im Bund eine Abkehr von Flächenzielen vornehmen wird hin zu Energiemengenvorgaben,
d)Die stark verbesserte Leistung neuer Windenergieanlagen (WEA) führt dazu, dass auf gleicher Fläche mehr Leistung erbracht werden kann, so dass der Ausbaupfad Strom auch ohne Anpassung mit weniger Fläche erfüllbar wird.
e)Das Repowering von Altanlagen kann aufgrund der Leistungssteigerung einen großen Teil der zusätzlich benötigten Windenergiemenge beisteuern (bis zu 4-fache Leistung auf gleicher Fläche).5 Einem Repowering von Altanlagen sollte daher in den Kriterien des Planungsverbandes eindeutig der Vorzug vor der Neuerschließung von Flächen gegeben werden.
5Vgl. z. B. https://www.enbw.com/unternehmen/eco-journal/was-bringt-repowering.html
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Staffelungsbeschluss vom 24.04.2024 sowie alle weiteren auf 2,1 % Flächenausweisung abgestellten Beschlüsse wurden hiermit aufgehoben. |
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Gemeinde Bengerstorf
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4.2Betroffenheit der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow
Im vorliegenden Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg sind keine Vorrangflächen für Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow geplant. Wir begrüßen diese Entscheidung und gehen davon aus, dass unsere in den bisherigen Gesprächen und Foren vorgebrachten Argumente ausschlaggebend waren.
Die Gemeinden verbinden den größten landschaftlichen Freiraums südlich des Biosphärenreservats Schaalsee mit dem Biosophärenreservat Flusslandschaft Elbe. Dieser Freiraum verfügt über eine naturräumliche Ausstattung, die zahlreichen Arten, deren Bestand in weiten Teilen Deutschlands erloschen ist oder sich im Rückgang befindet, eine beständige Lebensgrundlage bietet. Das in Vorbereitung der 3. Teilfortschreibung auf Basis der naturräumlichen Landschaftsgliederung in dieser Region angenommene Dichtezentrum des Rotmilans konnte durch empirische Daten vollauf bestätigt werden und muss wohl räumlich noch weiter gefasst werden.
Ansatzweise geht die Bedeutung dieses unzerschnittenen Freiraums auch aus den zentral beim LUNG vorliegenden Daten hervor. Leider sind diese Datensätze jedoch lückenhaft und großenteils veraltet. Eine belastbare Abschätzung der Beeinträchtigung der Natur durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien konnte auf Basis dieser Daten nicht geleistet werden. Aus diesem Grund haben sich die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow im Herbst 2024 entschlossen, ein zoologisches Gutachten in Auftrag zu geben.
Von Oktober 2023 bis Juni 2024 wurden dafür engmaschige Beobachtungen und Dokumentationen der Avifauna in den Gemeinden Vellahn, Bengerstorf und Dersenow durchgeführt. In diesem Zuge wurden im Frühjahr 2024 auch die Horste von Großvögeln erfasst, im Besatz geprüft und wissenschaftlich kartiert.
Die Ergebnisse belegen in aller Deutlichkeit die lückenhafte Datenlage des LUNG. Bedeutende Kranichschlafplätze sind überhaupt nicht bekannt; zahlreiche Horste von Rotmilanen, Seeadlern und weiteren Großvogelarten und sogar ein Schwarzstorchhorst wurden neu bestimmt.
Nicht nur diese Horste, sondern auch das Rast- und Flugverhalten von Durchziehern wie Saatgänsen und Kranichen sowie das Vorkommen von vom Aussterben bedrohter Vogelarten wie von Kiebitzen belegen zahlreiche funktionale Beziehungen in der Flächennutzung sowohl innerhalb dieses landschaftlichen Freiraums, in dem die Gemeinde Bengerstorf ganz und die Gemeinde Dersenow teilweise liegt, als auch mit den beiden Biosphärenreservaten Flusslandschaft Elbe und Schaalsee. Im Interesse einer sachgemäßen Entscheidung, die auch rechtlich belastbar ist, empfiehlt sich daher aus unserer Sicht eine umfassende Erhebung der im Freiraum vorhandenen Flora und Fauna sowie eine Ermittlung ihrer Wechselwirkungen innerhalb des Freiraums sowie mit benachbarten Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten sowie den beiden Biosphärenreservaten, bevor Flächen in diesem Gebiet für eine Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgewiesen werden.
Dies ist mit dem Umweltplan-Gutachten nicht annähernd erfolgt. Darauf hat die Gutachterfirma in ihrem Referat auf der Verbandssitzung am 24. April im Übrigen selbst hingewiesen. So erklärte ihr Mitarbeiter [Name anonymisiert] , es hätten beispielsweise für die Arten Wespenbussard, Uhu, Sumpfohreule und Schwarzmilan keine Daten vom LUNG vorgelegen; dementsprechend hätten diese Arten nicht berücksichtigt werden können.
In unmittelbarer Nachbarschaft der Gemeinde Bengerstorf sind zusätzlich zu den VRW der 3. Teilfortschreibung mehrere Vorranggebiete geplant (37/24 Bennin und VRW 38/24 Gresse; VR Wind 39/24 Boizenburg mit Abstand <1 km zur Gemeindegrenze). Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Gemeinde Bengerstorf und den unzerschnittenen Freiraum, in dem diese liegt, nehmen wir mit Bezug auf diese Gebiete Stellung zum vorgelegten Planentwurf. Auch das VR Wind 36/24 Greven wirkt sich u. U. noch auf den Freiraum und das Rotmilandichtezentrum aus. Das VR Wind 40/24 Vellahn liegt ebenfalls nah an beiden unterzeichnenden Gemeinden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Bengerstorf
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4.2Betroffenheit der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow
Im vorliegenden Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg sind keine Vorrangflächen für Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow geplant. Wir begrüßen diese Entscheidung und gehen davon aus, dass unsere in den bisherigen Gesprächen und Foren vorgebrachten Argumente ausschlaggebend waren.
Die Gemeinden verbinden den größten landschaftlichen Freiraums südlich des Biosphärenreservats Schaalsee mit dem Biosophärenreservat Flusslandschaft Elbe. Dieser Freiraum verfügt über eine naturräumliche Ausstattung, die zahlreichen Arten, deren Bestand in weiten Teilen Deutschlands erloschen ist oder sich im Rückgang befindet, eine beständige Lebensgrundlage bietet. Das in Vorbereitung der 3. Teilfortschreibung auf Basis der naturräumlichen Landschaftsgliederung in dieser Region angenommene Dichtezentrum des Rotmilans konnte durch empirische Daten vollauf bestätigt werden und muss wohl räumlich noch weiter gefasst werden.
Ansatzweise geht die Bedeutung dieses unzerschnittenen Freiraums auch aus den zentral beim LUNG vorliegenden Daten hervor. Leider sind diese Datensätze jedoch lückenhaft und großenteils veraltet. Eine belastbare Abschätzung der Beeinträchtigung der Natur durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien konnte auf Basis dieser Daten nicht geleistet werden. Aus diesem Grund haben sich die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow im Herbst 2024 entschlossen, ein zoologisches Gutachten in Auftrag zu geben.
Von Oktober 2023 bis Juni 2024 wurden dafür engmaschige Beobachtungen und Dokumentationen der Avifauna in den Gemeinden Vellahn, Bengerstorf und Dersenow durchgeführt. In diesem Zuge wurden im Frühjahr 2024 auch die Horste von Großvögeln erfasst, im Besatz geprüft und wissenschaftlich kartiert.
Die Ergebnisse belegen in aller Deutlichkeit die lückenhafte Datenlage des LUNG. Bedeutende Kranichschlafplätze sind überhaupt nicht bekannt; zahlreiche Horste von Rotmilanen, Seeadlern und weiteren Großvogelarten und sogar ein Schwarzstorchhorst wurden neu bestimmt.
Nicht nur diese Horste, sondern auch das Rast- und Flugverhalten von Durchziehern wie Saatgänsen und Kranichen sowie das Vorkommen von vom Aussterben bedrohter Vogelarten wie von Kiebitzen belegen zahlreiche funktionale Beziehungen in der Flächennutzung sowohl innerhalb dieses landschaftlichen Freiraums, in dem die Gemeinde Bengerstorf ganz und die Gemeinde Dersenow teilweise liegt, als auch mit den beiden Biosphärenreservaten Flusslandschaft Elbe und Schaalsee. Im Interesse einer sachgemäßen Entscheidung, die auch rechtlich belastbar ist, empfiehlt sich daher aus unserer Sicht eine umfassende Erhebung der im Freiraum vorhandenen Flora und Fauna sowie eine Ermittlung ihrer Wechselwirkungen innerhalb des Freiraums sowie mit benachbarten Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten sowie den beiden Biosphärenreservaten, bevor Flächen in diesem Gebiet für eine Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgewiesen werden.
Dies ist mit dem Umweltplan-Gutachten nicht annähernd erfolgt. Darauf hat die Gutachterfirma in ihrem Referat auf der Verbandssitzung am 24. April im Übrigen selbst hingewiesen. So erklärte ihr Mitarbeiter [Name anonymisiert] , es hätten beispielsweise für die Arten Wespenbussard, Uhu, Sumpfohreule und Schwarzmilan keine Daten vom LUNG vorgelegen; dementsprechend hätten diese Arten nicht berücksichtigt werden können.
In unmittelbarer Nachbarschaft der Gemeinde Bengerstorf sind zusätzlich zu den VRW der 3. Teilfortschreibung mehrere Vorranggebiete geplant (37/24 Bennin und VRW 38/24 Gresse; VR Wind 39/24 Boizenburg mit Abstand <1 km zur Gemeindegrenze). Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Gemeinde Bengerstorf und den unzerschnittenen Freiraum, in dem diese liegt, nehmen wir mit Bezug auf diese Gebiete Stellung zum vorgelegten Planentwurf. Auch das VR Wind 36/24 Greven wirkt sich u. U. noch auf den Freiraum und das Rotmilandichtezentrum aus. Das VR Wind 40/24 Vellahn liegt ebenfalls nah an beiden unterzeichnenden Gemeinden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Sumpfohreule, Uhu liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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4.2Betroffenheit der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow
Im vorliegenden Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg sind keine Vorrangflächen für Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow geplant. Wir begrüßen diese Entscheidung und gehen davon aus, dass unsere in den bisherigen Gesprächen und Foren vorgebrachten Argumente ausschlaggebend waren.
Die Gemeinden verbinden den größten landschaftlichen Freiraums südlich des Biosphärenreservats Schaalsee mit dem Biosophärenreservat Flusslandschaft Elbe. Dieser Freiraum verfügt über eine naturräumliche Ausstattung, die zahlreichen Arten, deren Bestand in weiten Teilen Deutschlands erloschen ist oder sich im Rückgang befindet, eine beständige Lebensgrundlage bietet. Das in Vorbereitung der 3. Teilfortschreibung auf Basis der naturräumlichen Landschaftsgliederung in dieser Region angenommene Dichtezentrum des Rotmilans konnte durch empirische Daten vollauf bestätigt werden und muss wohl räumlich noch weiter gefasst werden.
Ansatzweise geht die Bedeutung dieses unzerschnittenen Freiraums auch aus den zentral beim LUNG vorliegenden Daten hervor. Leider sind diese Datensätze jedoch lückenhaft und großenteils veraltet. Eine belastbare Abschätzung der Beeinträchtigung der Natur durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien konnte auf Basis dieser Daten nicht geleistet werden. Aus diesem Grund haben sich die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow im Herbst 2024 entschlossen, ein zoologisches Gutachten in Auftrag zu geben.
Von Oktober 2023 bis Juni 2024 wurden dafür engmaschige Beobachtungen und Dokumentationen der Avifauna in den Gemeinden Vellahn, Bengerstorf und Dersenow durchgeführt. In diesem Zuge wurden im Frühjahr 2024 auch die Horste von Großvögeln erfasst, im Besatz geprüft und wissenschaftlich kartiert.
Die Ergebnisse belegen in aller Deutlichkeit die lückenhafte Datenlage des LUNG. Bedeutende Kranichschlafplätze sind überhaupt nicht bekannt; zahlreiche Horste von Rotmilanen, Seeadlern und weiteren Großvogelarten und sogar ein Schwarzstorchhorst wurden neu bestimmt.
Nicht nur diese Horste, sondern auch das Rast- und Flugverhalten von Durchziehern wie Saatgänsen und Kranichen sowie das Vorkommen von vom Aussterben bedrohter Vogelarten wie von Kiebitzen belegen zahlreiche funktionale Beziehungen in der Flächennutzung sowohl innerhalb dieses landschaftlichen Freiraums, in dem die Gemeinde Bengerstorf ganz und die Gemeinde Dersenow teilweise liegt, als auch mit den beiden Biosphärenreservaten Flusslandschaft Elbe und Schaalsee. Im Interesse einer sachgemäßen Entscheidung, die auch rechtlich belastbar ist, empfiehlt sich daher aus unserer Sicht eine umfassende Erhebung der im Freiraum vorhandenen Flora und Fauna sowie eine Ermittlung ihrer Wechselwirkungen innerhalb des Freiraums sowie mit benachbarten Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten sowie den beiden Biosphärenreservaten, bevor Flächen in diesem Gebiet für eine Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgewiesen werden.
Dies ist mit dem Umweltplan-Gutachten nicht annähernd erfolgt. Darauf hat die Gutachterfirma in ihrem Referat auf der Verbandssitzung am 24. April im Übrigen selbst hingewiesen. So erklärte ihr Mitarbeiter [Name anonymisiert] , es hätten beispielsweise für die Arten Wespenbussard, Uhu, Sumpfohreule und Schwarzmilan keine Daten vom LUNG vorgelegen; dementsprechend hätten diese Arten nicht berücksichtigt werden können.
In unmittelbarer Nachbarschaft der Gemeinde Bengerstorf sind zusätzlich zu den VRW der 3. Teilfortschreibung mehrere Vorranggebiete geplant (37/24 Bennin und VRW 38/24 Gresse; VR Wind 39/24 Boizenburg mit Abstand <1 km zur Gemeindegrenze). Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Gemeinde Bengerstorf und den unzerschnittenen Freiraum, in dem diese liegt, nehmen wir mit Bezug auf diese Gebiete Stellung zum vorgelegten Planentwurf. Auch das VR Wind 36/24 Greven wirkt sich u. U. noch auf den Freiraum und das Rotmilandichtezentrum aus. Das VR Wind 40/24 Vellahn liegt ebenfalls nah an beiden unterzeichnenden Gemeinden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Sumpfohreule, Uhu liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Bengerstorf
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Karte
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4.2Betroffenheit der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow
Im vorliegenden Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg sind keine Vorrangflächen für Windenergie auf dem Gebiet der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow geplant. Wir begrüßen diese Entscheidung und gehen davon aus, dass unsere in den bisherigen Gesprächen und Foren vorgebrachten Argumente ausschlaggebend waren.
Die Gemeinden verbinden den größten landschaftlichen Freiraums südlich des Biosphärenreservats Schaalsee mit dem Biosophärenreservat Flusslandschaft Elbe. Dieser Freiraum verfügt über eine naturräumliche Ausstattung, die zahlreichen Arten, deren Bestand in weiten Teilen Deutschlands erloschen ist oder sich im Rückgang befindet, eine beständige Lebensgrundlage bietet. Das in Vorbereitung der 3. Teilfortschreibung auf Basis der naturräumlichen Landschaftsgliederung in dieser Region angenommene Dichtezentrum des Rotmilans konnte durch empirische Daten vollauf bestätigt werden und muss wohl räumlich noch weiter gefasst werden.
Ansatzweise geht die Bedeutung dieses unzerschnittenen Freiraums auch aus den zentral beim LUNG vorliegenden Daten hervor. Leider sind diese Datensätze jedoch lückenhaft und großenteils veraltet. Eine belastbare Abschätzung der Beeinträchtigung der Natur durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien konnte auf Basis dieser Daten nicht geleistet werden. Aus diesem Grund haben sich die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow im Herbst 2024 entschlossen, ein zoologisches Gutachten in Auftrag zu geben.
Von Oktober 2023 bis Juni 2024 wurden dafür engmaschige Beobachtungen und Dokumentationen der Avifauna in den Gemeinden Vellahn, Bengerstorf und Dersenow durchgeführt. In diesem Zuge wurden im Frühjahr 2024 auch die Horste von Großvögeln erfasst, im Besatz geprüft und wissenschaftlich kartiert.
Die Ergebnisse belegen in aller Deutlichkeit die lückenhafte Datenlage des LUNG. Bedeutende Kranichschlafplätze sind überhaupt nicht bekannt; zahlreiche Horste von Rotmilanen, Seeadlern und weiteren Großvogelarten und sogar ein Schwarzstorchhorst wurden neu bestimmt.
Nicht nur diese Horste, sondern auch das Rast- und Flugverhalten von Durchziehern wie Saatgänsen und Kranichen sowie das Vorkommen von vom Aussterben bedrohter Vogelarten wie von Kiebitzen belegen zahlreiche funktionale Beziehungen in der Flächennutzung sowohl innerhalb dieses landschaftlichen Freiraums, in dem die Gemeinde Bengerstorf ganz und die Gemeinde Dersenow teilweise liegt, als auch mit den beiden Biosphärenreservaten Flusslandschaft Elbe und Schaalsee. Im Interesse einer sachgemäßen Entscheidung, die auch rechtlich belastbar ist, empfiehlt sich daher aus unserer Sicht eine umfassende Erhebung der im Freiraum vorhandenen Flora und Fauna sowie eine Ermittlung ihrer Wechselwirkungen innerhalb des Freiraums sowie mit benachbarten Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung, Naturschutzgebieten sowie den beiden Biosphärenreservaten, bevor Flächen in diesem Gebiet für eine Nutzung zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausgewiesen werden.
Dies ist mit dem Umweltplan-Gutachten nicht annähernd erfolgt. Darauf hat die Gutachterfirma in ihrem Referat auf der Verbandssitzung am 24. April im Übrigen selbst hingewiesen. So erklärte ihr Mitarbeiter [Name anonymisiert] , es hätten beispielsweise für die Arten Wespenbussard, Uhu, Sumpfohreule und Schwarzmilan keine Daten vom LUNG vorgelegen; dementsprechend hätten diese Arten nicht berücksichtigt werden können.
In unmittelbarer Nachbarschaft der Gemeinde Bengerstorf sind zusätzlich zu den VRW der 3. Teilfortschreibung mehrere Vorranggebiete geplant (37/24 Bennin und VRW 38/24 Gresse; VR Wind 39/24 Boizenburg mit Abstand <1 km zur Gemeindegrenze). Aufgrund der möglichen Auswirkungen auf die Gemeinde Bengerstorf und den unzerschnittenen Freiraum, in dem diese liegt, nehmen wir mit Bezug auf diese Gebiete Stellung zum vorgelegten Planentwurf. Auch das VR Wind 36/24 Greven wirkt sich u. U. noch auf den Freiraum und das Rotmilandichtezentrum aus. Das VR Wind 40/24 Vellahn liegt ebenfalls nah an beiden unterzeichnenden Gemeinden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Bengerstorf
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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3)Der im europäischen Recht verankerte Schutz des Freiraums und hochwertiger Ökosysteme im Allgemeinen und bedrohter Arten wie des Rotmilans und des Schwarzstorches bedarf schon im Planungsprozess größter Fürsorge. Die verfrühte Freigabe solcher Flächen, für die bis 2032 außerhalb der Planungskulisse Ersatzflächen in relevantem Umfang entstehen werden, verstößt gegen bundesdeutsches und europäisches Recht und sorgt von Vornherein für ein hohes rechtliches Risiko.
Da das Regionalplankapitel schnellstmöglich Rechtswirkung erhalten muss, um dem Wildwuchs durch privilegiertes Bauen Einhalt zu gebieten, können die Prämissen hierfür nicht gänzlich umgestoßen werden. Da jedoch auf der anderen Seite eine unverhandelbare Pflicht zur Erhaltung unzerschnittener Freiräume besteht, sind Bindungen auf solche Flächen allenfalls zum letzten Termin (2032) vorzunehmen.
Beide Erfordernisse sind jedoch miteinander vereinbar. Dafür darf die Gebietskulisse von 1,4 % nicht neu ermittelt werden, sondern ist aus der entwickelten Gebietskulisse von 2,4 % unter dem Gesichtspunkt des Freiraumerhaltes und der Minimierung von Umweltrisiken auszugliedern.
Mögliche Wege hierfür wären:
a)Verwendung der Gebietskulisse zur 3. Teilfortschreibung zuzüglich der Flächen aus darüber hinaus bereits aktiven oder genehmigten oder im Gemeindewillen beantragten Windparks. Der Regionale Planungsverband hatte seinerzeit 52 Windeignungsgebiete (WEG) mit einer Gesamtfläche von 7.690 ha ausgewiesen. Bezogen auf die Gesamtfläche der Planungsregion von 7.002 km² entspricht dies einem Flächenanteil von 1,1 % (7.690 ha / 700.200 ha). Inwieweit mit den genannten Ergänzungen die fehlenden 0,3 % (2.113 ha) bereits erbracht werden können, wäre durch den Planungsverband zu prüfen.
b)Abschichtung der 73 VRW aus der 4. Teilfortschreibung auf Basis folgender bereits priorisierter Kritierien:6
•Gebiete mit unzerschnittenem Freiraum der höchsten Güteklasse (nach LUNG-Systematik), untereinander gewichtet nach Anzahl von Kategorien, in denen lt. Umweltbericht erhebliche Umweltrisiken bestehen
•Gebiete mit unzerschnittenem Freiraum der zweithöchsten Güteklasse (nach LUNG-Systematik), untereinander gewichtet nach Anzahl von Kategorien, in denen lt. Umweltbericht erhebliche Umweltrisiken bestehen
•sonstige Gebiete, untereinander gewichtet nach Anzahl von Kategorien, in denen lt. Umweltbericht erhebliche Umweltrisiken bestehen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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Gemeinde Bengerstorf
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6.5 Energie
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6Hinweise zu den ProgrammsätzenZu vielen richtigen Forderungen aus den Programmsätzen fehlt es an Instrumenten zur Durchsetzung.Das Amt für Raumordnung muss in die Lage versetzt werden, eine wirksame Steuerungsfunktion übernehmen. Falls hierzu rechtliche Grundlagen fehlen, sollte der Planungsverband beim zuständigen Ministerium für Raumordnung (WM) entsprechende Änderungen erwirken. Allein mit guten Wünschen auf dem Papier ist niemandem geholfen.
6.1Programmsatz 6.5 (7)
Programmsatz 7 formuliert Regeln für die Ausweisung von Windenergiegebieten. Anders als in der 3. Teilfortschreibung erfolgt die Ausweisung nicht mehr als Ausschlussgebiet, sondern als Vorranggebiet:
Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen soll in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen.
Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen.
Die Möglichkeit, auch außerhalb der Vorranggebiete Windenergiegebiete zu errichten, liegt explizit in der Absicht der Bundesgesetzgebung. Da jedoch auch Ziele wie die Erhaltung von Kulturlandschaften, landschaftlichem Freiraum, Erhalt und Verbesserung der Biodiversität zu erfüllen sind, muss auf Planungsebene geklärt werden, wie die Formulierung „soll in der Regel‟ in Zukunft Abwägungsentscheidungen leiten soll. So könnte es hilfreich sein, mögliche Gründe für die Genehmigung von Ausnahmen im Vorfeld zu benennen, etwa durch den Nachsatz: „Ausnahmen sind insbesondere bei Erweiterung bestehender Vorranggebiete möglich oder bei direkter Abnahme, Speicherung und Umwandlung in einem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zu bestehenden Siedlungsstrukturen‟7.
7Vgl. Anmerkungen zu 6.5 (4-6) auf S. 9 des Entwurfs des Kap. 6.5 Energie.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Die Formulierung in PS7 berücksichtigt diese rechtlichen Rahmenbedingungen und wird daher nicht geändert.
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Gemeinde Bengerstorf
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6.5 Energie
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6.2Programmsatz 6.5 (8)
Programmsatz 6.5 (8) erklärt:
Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden.
Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten4 auszuschließen. Auf allen übrigen Standorten ist die Raumverträglichkeit zu prüfen. Auf eine vertiefte Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Vorhabenstandort einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht.
Die Unterzeichner teilen die Zielvorstellung, dass Solaranlagen bevorzugt auf Dächern und und baulichen Anlagen. Allerdings formuliert der Planungsverband keine Regeln, die dieser Zielstellung auch zur Durchsetzung verhelfen könnten. Denn zwischen dieser Forderung und dem Kriterienkatalog für die Vorzugsstandorte für Solarparks auf Freiflächen wird keinerlei Verbindung gezogen:
Zwar weist der Planungsverband in seiner Karte (Umweltbericht, S. 26) alle Flächen aus, auf denen prinzipiell Solaranlagen errichtet werden können. Es steht aber außer Frage, dass nicht alle diese Flächen (ca. 48 % der Regionsfläche, d. h. mehr als 300.000 ha) tatsächlich bebaut werden sollen. Der Kriterienkatalog reicht nicht aus, um aus dieser Fläche den geringen Anteil abzugrenzen, der tatsächlich für eine Bebauung freigegeben werden soll. Es bedarf daher der Vorgabe eines Flächenkontingentes, das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unter der Anwendung bestimmter Kriterien freigegeben wird. Ohne Stichtage, zu denen Entscheidungen über begrenzte Flächenkontingente vorgenommen werden, ist die Kriterienliste nicht geeignet, um eine wirksame Auswahl zwischen geeigneteren und weniger geeigneten Flächen vorzunehmen.
Freiflächensolaranlagen versus Bebauung von Dächern und bebauten Anlagen. Der Planungsverband formuliert zwar den Grundsatz des Vorrangs der Bebauung von Flächen, er schafft jedoch keinerlei Mechanismen, um diesem Vorrang auch Geltung zu verleihen. Die Gemeinde Bengersdorf schlägt deshalb vor, den Kriterienkatalog zur Errichtung von Freiflächensolaranlagen abzuwandeln in einen Kriterienkatalog zur Errichtung von Solarenergieanlagen. Bebauung von Flächen Der Planungsverband könnte in 3- oder 5-Jahresscheiben bestimmte Photovoltaik-Kontingente ausschreiben und dafür folgenden Katalog ansetzen. Anlagen auf Dächern und bereits überbauten Gebieten Bebauung von Parkplätzen Nachrangig werden folgende Kriterien in dieser Reihung zur Entscheidung herangezogen. Dabei werden Flächen mit kumulierten Kriterien höher gewichtet. Bebauung von Flächen Bebauung von Flächen mit Bodenwertzahlen unter 25 Bebauung von Flächen mit Bodenwertzahlen unter 25 Bebauung von Flächen mit Bodenwertzahlen unter 25 Bebauung von Flächen mit Bodenwertzahlen unter 25 Bebauung von Flächen mit Bodenwertzahlen unter 25
Folgende Aspekte müssen deshalb dringend nachgearbeitet werden:
•Obergrenze: Es muss geklärt werden, in welchem Umfang in Westmecklenburg Fläche für die Stromerzeugung bereitgestellt werden soll, da doch, wie es auf S. 8 in der Teilfortschreibung heißt, „in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden‟ kann. Anders ist zu befürchten, dass Westmecklenburgs Landschaft übermäßig für den Strombedarf anderer Regionen bebaut wird („Überschüssiger Strom steht für die Versorgung anderer Regionen zur Verfügung und kann so einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung leisten‟, ebd.). Zudem existieren derzeit kaum Instrumente, mit denen dafür gesorgt ist, dass die Stromerzeugung aus Freiflächen-PV wirklich zu einer regionalen Wertschöpfung führt, wenn die verpachtenden Landbesitzer nicht in der Region wohnen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung oder Ausschreibung von maximalen Flächenkontingenten für die Errichtung von Solarparks innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist im RREP rechtlich nicht zulässig, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Auch die Festlegung einer Obergrenze für die gesamte Region erfolgt im RREP nicht, da mit der Vorgabe der Kriterien eine ausreichende räumliche Steuerung von Freiflächen-Solarparks erfolgt. |
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6.5 Energie
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6.3Programmsatz 6.5 (11)
Programmsatz 11 formuliert Anforderungen an Erschließung und Bau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien:
Die Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien hat flächensparend zu erfolgen.
Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen. Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen.
Die unterzeichnenden Gemeinden begrüßen, dass die Flächenwirkungen schon bei der Erschließung minimiert werden sollen. Allerdings trägt auch dieser Programmsatz lediglich Appellcharakter. Denn bei einer den Vorhabenträgern überlassenen Planung wird es aufgrund fehlender Anreize zu gemeinsamem Vorgehen die Regel sein, dass verschiedene Vorhaben auch weiterhin nicht miteinander abgestimmt werden. Wenn dann 5 Jahre später z. B. eine zweite oder dritte Stromtrasse gebaut werden soll, fällt eine glaubhafte Begründung nicht schwer.
Um also den Forderungen Nachdruck zu verleihen, müssen die Planungen von Vornherein koordiniert werden, nicht im Sinne einer Gesamtprojektplanung, sondern im Sinne einer Festlegung von Zeitschienen, in denen die Vorhabenträger ihre Planungen vorzulegen haben.
Diese Gesamtkoordination sollte das Amt für Raumordnung im Auftrag des Planungsverbandes vornehmen. Hierzu müssen allerdings dem Amt die erforderlichen rechtlichen Befugnisse erteilt und ggf. Personal zur Verfügung gestellt werden. Der Planungsverband muss entsprechende Handlungsbedarfe umgehend an das Wirtschafts- und Raumordnungsministerium kommunizieren, denn dieses muss ein Interesse daran haben, dass die Grundsätze der Landesraumordnung vor Ort auch wirksam umgesetzt werden.
Mögliche Steuerungswerkzeuge könnten sein:
•Fristsetzungen, zu denen geplante Erschließungsmaßnahmen in bestimmten Teilregionen anzuzeigen sind
•Folgefrist zur Konkretisierung der Planungen
•Genehmigungsvorbehalt bei nicht ausreichend aufeinander abgestimmten Planungen
•finale Ablehnung von Vorhaben, die einer Pflicht zur Vorhabenabstimmung nicht ausreichend nachgekommen sind
•Planungsbörsen (Zusammenkünfte von interessierten Vorhabenträgern, um im Gespräch Ideen zur gemeinsamen Planung zu entwickeln)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit den Festlegungen im Programmsatz 11 und der Festlegung des Abwägungskriteriums „Netzintegrationsfähigkeit“ für die Vorranggebiete für Windenergie wird dem Anliegen einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme durch den Netzausbau bereits Rechnung getragen. Die in der Stellungnahme geforderten Maßnahmen zur Koordination einzelner Vorhaben gehen jedoch über die Maßstabs- und Regelungsebene der Regionalplanung hinaus und sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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7Zu den Kriterien der Flächenauswahl Windenergie
7.1Ausschlusskriterien
7.1.1Siedlungsabstände
Die pauschalen Definitionen von „Siedlung‟ wirken zum Teil kontraproduktiv, etwa, wenn Windenergiegebiete im Einzelfall nicht bis an den Rand von Gewerbegebieten reichen können. Der Verzicht auf solche Flächen schadet nicht nur der Wirtschaft, sondern führt auf der anderen Seite zu einem stärkeren Rückgriff auf unzerschnittene Freiräume.Die Definition der Siedlungsabstände wird von der abstrakten Bindung an Baugesetzbuch und Bauleitplänen an die konkrete Siedlungsstruktur angepasst (Abstand von Wohngrundstücken). Beim Repowering von Anlagen, die bereits innerhalb der Siedlungsabstände stehen, gelten andere Regeln als beim Neubau.
Unter 1. werden die Siedlungsabstände aufgeführt. Wir begrüßen die Festlegung dieser recht weitgehenden Abstände, die über die Mindestabstände in manchen anderen Bundesländern hinausgehen. Wir konstatieren allerdings, dass sich daraus ein erhöhter Druck auf die freie Natur ergibt. Sofern das wie im aktuellen Entwurf zulasten kostbarer unzerschnittener Freiräume geht, ist zu prüfen, inwiefern die Siedlungsabstände nicht flexibler gehandhabt werden können. Dafür müssten aber vermutlich entsprechende Modifikationen im Windenergieerlass des Landes erwirkt werden, so dass auch dies ein Argument dafür darstellt, vorerst nur 1,4 % der Fläche auszuweisen:
Sinnvolle Flexibilisierungen könnten in folgenden Maßnahmen bestehen:
1)Verringerung des Siedlungsabstands, sofern der Siedlungsrand aus Gewerbegebieten besteht (Beschränkung auf einen Sicherheitsabstand). Künftig könnten dann auch grüne Gewerbegebiete ausgewiesen werden, die von Vornherein Parzellen zur Erzeugung von Wind- und Solarenergie bereitstellen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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2)Ebenso könnten bei landesweit und regional bedeutsamen gewerblichen und industriellen Standorten einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen von Vornherein Energiegewinnungsflächen mitgeplant werden (Modifikation von Abwägungskriterium II 2.1). Diese Maßnahmen könnten in herausragender Weise dazu beitragen, die Strategie des Planungsverbandes zu erfüllen, nach der die erzeugte Energie möglichst auch vor Ort weiterverarbeitet werden soll (S. 9):
Die Realisierung der Energiewende hängt letztlich auch von der Umsetzung der Sektorenkopplung ab. Mit diversen Kopplungstechnologien, den sogenannten Power-to-X-Technologien (PtX: z.B. „power to gas“, „power to liquid“, „power to heat“), kann erneuerbarer Strom, der durch Windenergie-, Photovoltaik- oder Biogasanlagen erzeugt wird, in verschiedene Gas- und Flüssigderivate (z.B. Wasserstoff, Methan, Methanol) oder in erneuerbare Kraftstoffe umgewandelt werden und in den Bereichen Wärme, Mobilität und Industrie zum Einsatz kommen.
(…)
Insgesamt sollen sämtliche Anlagen zur Speicherung und Umwandlung möglichst in einem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zu bestehenden Siedlungsstrukturen errichtet werden, da hier die Nähe zu Nutzern bzw. Abnehmern (wie z.B. Wohn-, Gewerbe-, Industriegebiete) und zu weiterer Wertschöpfung besteht. Dies dient dem Schutz des Freiraums und der weiteren Vermeidung einer Zersiedlung bzw. Beanspruchung des Außenbereiches. Ferner kann so der Energieverlust minimiert werden, der bei Wärme in der Regel höher ist als bei Strom.
Die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow teilen diese Zielstellungen, und zwar sowohl die im Vordergrund stehende Konzentration in einem „räumlichen oder funktionalen Zusammenhang zu bestehenden Siedlungsstrukturen‟ als auch den offenbar als Leitziel herangezogenen „Schutz des Freiraums‟ sowie die Vermeidung einer weiteren „Zersiedlung bzw. Beanspruchung des Außenbereiches‟.
Diese Ziele sollten sinnvollerweise nicht nur für die Speicherung und Weiterverarbeitung von Strom angesetzt werden, sondern, wo es möglich ist und die Abstände zur menschlichen Wohnbebauung nicht tangiert, auch für die Erzeugung. Dies gilt gleichermaßen für Wind- wie für Solarenergie.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Eine Modifizierung des Abäwgungskriteriums "Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen" ist dafür nicht erforderlich.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie sind umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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3)Unterscheidung zwischen Neubau und Repowering. Bei Siedlungen, bei denen sich existierende Windenergieanlagen bereits innerhalb des vorgesehenen Siedlungsabstands befinden, könnte der Mindestabstand im Planentwurf so angesetzt werden, dass bei einem Antrag auf Repowering die Windenergieanlagen um bis zu 100 oder 200 Meter weiter von den Siedlungsrändern abgerückt werden, jedoch nicht zwingend den bei Neubau geltenden Mindestabstand erreichen müssen. Dadurch könnte es gelingen, den Neuverbrauch von Flächen deutlich zu reduzieren. Andernfalls werden bereits bestehende und auch weiterhin genutzte Windenergiegebiete (z. B. Werder bei Lübz, Stoffersdorf bei Wismar) nicht auf die Flächenbeitragswerte angerechnet werden können.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. Im Übrigen wird bzgl. des Repowerings auf spezifische fachgesetzliche Bestimmungen (vgl. BImSchG) verwiesen, die sich der Regelungskompetenz der Raumordnung entziehen. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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7.1.2Kollisionsgefährdete Arten - zur Bedeutung des Rotmilan-Dichtezentrums
Die aktuelle Planung wird den nationalen und internationalen Vorgaben an den Vogelschutz nicht gerecht. So ist beispielsweise das weltweite Dichtezentrums des Rotmilans von den Planungen betroffen. Hieraus ergeben sich erhebliche rechtliche Risiken, welche die Bestandskraft des Regionalplanes gefährden.Zunächst werden nur 1,4 % der Regionsfläche ausgewiesen. Dadurch können Flächen, in denen das Konfliktpotential besonders hoch ist, vorerst ausgenommen werden. Der Programmsatz 6.5 (7) wird so geändert, dass die Rotoren nur Flächen überstreifen dürfen, deren Luftraum nicht dem Schutz von Vögeln vorbehalten ist.
Unter 3. werden unter den Ausschlusskriterien auch die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten aufgeführt, die sich aus Anlage 1 zu § 45b BNatSchG ergeben. In der Teilfortschreibung zum 3. Entwurf hatte der Planungsverband noch Werte angesetzt, die den heutigen Werten des zentralen Prüfbereiches aus Anlage 1 BNatSchG entsprechen. Dadurch ist es zu einer erheblichen Abstandsreduktion zu den Horsten kollisionsgefährdeter Brutvogelarten gekommen (Seeadler und Schreiadler: -1.500 m, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch: -500 m); der Schwarzstorch ist zudem aus der Liste gestrichen worden.
Dies mag zum Teil durch die verbesserten Erkennungs- und Abschaltvorrichtungen gerechtfertigt sein. Dennoch sollte der Planungsverband in Wahrnehmung seiner Mitverantwortung für den Schutz besonders geschützter bzw. im Bestand gefährdeter Großvogelarten wie des Rotmilans weitergehende Schutzmaßnahmen in Erwägung ziehen.
Nach Auffassung der Unterzeichner hat sich inhaltlich nichts an der Einschätzung geändert, wie sie der Fachbeitrag Rotmilan zur 3. Teilfortschreibung einleitend vornimmt:
Für den Rotmilan (Milvus milvus) werden vergleichsweise hohe Anzahlen von Kollisionsopfern mit Windkraftanlagen registriert. Gleichzeitig trägt Deutschland für den Rotmilan eine besondere Verantwortung, da mehr als die Hälfte des Weltbestandes hier brütet (SUDFELD ET AL . 2010). Da das Land M-V ein Verbreitungsschwerpunkt der Art in Deutschland ist, sollen für den Rotmilan die bestgeeigneten Landschaftsräume möglichst von WEA freigehalten werden.
Aufgrund seiner – weltweit gesehen – ungünstigen Erhaltungsprognose8 ist der Rotmilan im europäischen Recht (Europäische Vogelschutzrichtlinie, Berner Konvention, Bonner Konvention) besonders geschützt.
8Vgl. hierzu ausführlich die im Jahr 2017 noch sehr deutliche Position des insgesamt recht windkraftfreundlichen Kompetenzzentrums Naturschutz und Energiewende
Während sich seine Bestände in Iberien, Italien und Südfrankreich bereits auflösen und vom Restbestand isoliert sind, ist er in Deutschland noch stark vertreten. Schwerpunkt seiner Verbreitung sind hier weite Teile von Sachsen-Anhalt, das Wendland sowie Westmecklenburg.9 Die bundesweite Rotmilankartierung hat für den Elbelauf in Südwestmecklenburg die höchste Stufe der Brutpaardichte verzeichnet (> 8 Brutpaare je 100 km²).
9Abbildung nach B. Nicolai, Rotmilan – Red Kite – Roter Drachen. Katalog zur gleichnamigen Ausstellung des Museum Heineanum in Halberstadt. Abh. Ber. Mus. Heineanum 9, Sonderheft (2012), entnommen aus dem Bericht zum Artenhilfsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt 2014, S. 21
Eine systematische Horsterfassung in den Gemeinden Bengerstorf, Dersenow und Vellahn (Suchgebiet von knapp 80 km2) im Frühjahr 2024 ergab hochgerechnet eine extrem hohe Dichte von 16 Brutpaaren/100km2.
Um der Pflicht zum Schutz dieser und anderer gefährdeter Großvogelarten gerecht zu werden und zugleich mögliche rechtliche Risiken zu minimieren, sollte der Planungsverband deshalb gezielte Maßnahmen ergreifen, um der im europäischen Recht verankerten Pflicht zum Lebensraumerhalt und zum Erhalt des genetischen Austauschs der betroffenen Großvogelarten gerecht zu werden.
Beispielsweise könnten unzerschnittene Freiräume mit hoher Horstdichte oder bei Überschneidung mit Dichtezentren von der Nutzung durch Windenergieanlagen freigehalten und dadurch ein Verbindungsnetz an geeigneten Habitaten gesichert werden. Denn letztlich geht es beim Erhalt des Rotmilans nur in zweiter Linie um das Schlagopferrisiko. Seine Hauptgefährdung besteht im Verlust seines Lebensraums. So schreibt das Bundesamt für Naturschutz im Artenporträt Rotmilan:
Rotmilane sind vor allem durch den Verlust geeigneter Lebensräume bedroht. Dies ist z.B. durch agrarische Neuordnung und Nutzungsintensivierung sowie die Vernichtung von Altholzbeständen oder kurze Umtriebszeiten bedingt. Auch der Rückgang des Angebots sowie der Verfügbarkeit der Nahrung, etwa durch intensive Landnutzung in ausgeräumter Landschaft, stellt eine Gefährdung dar. Verluste durch illegale Verfolgung kommen auch in Deutschland bis heute vor. Zu den weiteren Gefährdungsfaktoren zählen die Verkehrsinfrastruktur, Freileitungen sowie Störungen in Brutplatznähe durch Freizeitnutzung und Holzeinschlag. Das Mortalitätsrisiko des Rotmilans an Windenergieanlagen wird als „hoch“ eingeschätzt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Ferner gibt es bei VRW, die an SPA- oder GGB-Flächen angrenzen, Zielkonflikt zwischen den Artenerhaltungszielen in diesen Flächen und Programmsatz 6.5 (7), wonach die „Rotorblätter der Windenergieanlagen (…) auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen‟ dürfen. Denn die Rotorblätter entziehen, insoweit sie über solche Flächen streichen, den Vögeln damit faktisch Lebensraum.
Entweder müssen daher entsprechende Abstandspuffer von diesen Schutzgebieten geschaffen werden, oder die Überstreichungsregel wird entsprechend modifiziert, z. B. mit folgender Formulierung: „Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. Ausgenommen hiervon sind Vogelschutzgebiete sowie Gebiete mit der Vogelzugdichte A.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Schutzgebiete und Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten und Vogelzugzonen erfolgt im Umweltbericht. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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7.2Abwägungskritierien
7.2.1Entfallenes Kriterium: Unzerschnittener landschaftlicher FreiraumUnzerschnittener landschaftlicher Freiraum ist im insgesamt dicht besiedelten Deutschland eines der kostbarsten Güter. Die vorgesehene weitere Zerschneidung kostbarer Freiräume verstößt gegen europäisches und bundesdeutsches Recht sowie gegen die Planungsgrundsätze des Landes. Ein höherer Schutz des Tourismus als des Freiraums und damit des Gutes, das den Tourismus im Binnenland überhaupt erst möglich macht, ist inakzeptabel.Wie im 3. Planungsentwurf sollte landschaftlicher Freiraum bei der Abwägung mindestens den gleichen Stellenwert erhalten wie Tourismusschwerpunkträume. Sollte damit der Flächenbeitragswert nicht zu erreichen sein, muss in beiden Kategorien jeweils für sich
abgeschichtet werden, welche Flächen nachrangig zu berücksichtigen sind.
Auch mit Blick auf diese Herausforderung wäre es somit günstig, zunächst nur 1,4 % der Regionsfläche auszuweisen.
Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum ist selten und verknappt sich ungeachtet umfassender politischer Bemühungen weiter in atemberaubendem Tempo. Dabei ist der Wert dieses raren Gutes längst bekannt:
Boden und Wasser, Klima und Luft, Wald und Landschaft, Tierwelt und Pflanzenwelt bilden die natürlichen Lebensgrundlagen. Ihr Bestand und letztlich die Funktionsfähigkeit des gesamten ökologischen Systems hängen davon ab, dass genügend freier Raum vorhanden ist. Je mehr Raum durch Wohnungs-, Gewerbe-, Versorgungs- oder Verkehrsbauten in Anspruch genommen wird, desto schärfer stellt sich die Frage, ob der verbleibende freie Raum noch die Funktionen erfüllen kann, die zur Erhaltung oder Regeneration der natürlichen Ressourcen erforderlich sind. Der Begriff Freiraum ist ein Gegenbegriff zum Siedlungsraum. Freiraum ist der Teil der Erdoberfläche, der in naturnahem Zustand ist oder dessen Nutzung mit seiner ökologischen Grundfunktion überwiegend verträglich ist (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei). Die Definition ist zweckbestimmt durch die Grundfunktion, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu sichern, und somit final am Freiraumschutz orientiert.10
10RITTER, Ernst-Hasso, s.v. ‚Freiraum‛, in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.), Handwörterbuch der Raumordnung, Hannover 42005, S. 336. Ritter war Jurist und Präsident der Leibniz-Akademie für Raumforschung und Landesplanung Hannover.
11Ebd., S. 337
Die Folgen der weiteren Zerschneidung sind sowohl für Fauna und Flora als auch für den Menschen gravierend, unter anderem durch:11
–Durchschneidung und Verinselung (räumliche Isolierung) von Lebensräumen für Fauna und Flora durch: Autostraßen, Bahnlinien, Hochspannungsleitungen und Kanalsysteme mit ihren Zerstörungs- und Trennungseffekten; Begradigung und Betonierung von Wasserläufen.
–Entwertung von Landschaftserlebnis und Naturgenuss durch: ausufernde Streubebauung und Auslagerung störender Anlagen in den Außenbereich; Verkehrsbänder mit Lärm und Abgasen; Reduzierung naturnaher Landschaftsbestandteile durch intensiven Erholungs- und Freizeitbetrieb.
Aufgrund seiner unverzichtbaren ökologischen Bedeutung und gleichzeitig seiner ständigen Gefährdung und Beschneidung ist der unbebaute Freiraum durch Bundesrecht streng geschützt und rangiert – unter anderem gemeinsam mit dem Ziel des Erhaltes von Kulturlandschaften – unter den Leitzielen des Naturschutzes (§ 1 Abs. 4-5 BNatSchG):
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren (…).
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden.
Auch das Landesplanungsgesetz wie auch das Landesraumentwicklungs programm bekennen sich zum Erhalt des unzerschnittenen Freiraums. In letzterem heißt es:12
Unzerschnittene landschaftliche Freiräume haben eine besondere ökologische Bedeutung insbesondere für störungsempfindliche Tierarten, die insbesondere bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden soll.
Dennoch hat der Planungsverband – anders als noch im 3. Entwurf – darauf verzichtet, unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium anzusetzen. Er benennt dafür nur indirekt – in der Beteiligungsdokumentation zur 3. Beteiligungsstufe (S. 15) – drei Gründe:
a)keine Verwendung dieses Kriteriums im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 und in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium
b)fehlender regionaler Handlungsspielraum
c)veraltete Datenlage.
Hierzu ist zu einzuwenden:
zu a)Die Nichtberücksichtigung dieses Kriteriums im Planungserlass ermächtigt nicht, die im Bundesnaturschutzgesetz, im Landesplanungsgesetz und im Landesraumentwicklungsplan festgeschriebenen Planungsgrundsätze zu ignorieren, wonach dem Schutz unzerschnittenen Freiraums ein großer Stellenwert zukommt. Vielmehr hätte der Planungsverband den Handlungsspielraum, den er nach Anwendung der Erlasslage noch hatte (0,7% der Planungsfläche, vgl. Planungskonzept = Anlage 1 zur Teilfortschreibung, S. 36), genau hierfür nutzen müssen.
zu b)In der 3. Teilfortschreibung wurden unzerschnittene Freiräume der höchsten Schutzklasse (< 2.400 ha) noch vom Planungsverband selbst als weiches Ausschlusskriterium gehandhabt. Das Kriterium war also gleichrangig beispielsweise mit dem Schutz von Tourismusschwerpunkträumen oder Mooren:
12Landesraumentwicklungsprogramm MV 2016, S. 81.
3. Teilfortschreibung: Unzerschnittene Freiräume und Tourismusschwerpunkte als weiche Ausschlusskritierien
Aus unserer Sicht gibt es keine schlüssige Erklärung, warum nun in der 4. Teilfortschreibung Tourismusschwerpunkträume weiterhin als weiches Kriterium („Abwägungskriterium) herangezogen werden, nicht aber der Schutz unzerschnittener Freiräume. Wenn das Bundesraumordnungsgesetz fordert, dass die „weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen (...) so weit wie möglich zu vermeiden‟13 ist, dann hat unserer Auffassung nach diese Rechtsforderung mehr Gewicht – oder doch zumindest nicht weniger – als die Interessen der Tourismuswirtschaft.
13ROG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2.
Hinzu kommt, dass die Beeinträchtigung des Tourismus durch Windkraftanlagen nicht wissenschaftlich erwiesen ist. Im Gegenteil kommen Studien von verschiedener Seite zur Einschätzung, dass Windkraft entweder insgesamt keine messbaren negativen Auswirkungen hat14 oder aber, wie eine Studie der Leibniz-Universität Hannover ergab, zumindest nicht in küstennahen Regionen.15 Der Planungsverband ist sich dieses Umstandes durchaus bewusst, wenn er anerkennt, dass „Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen‟.16 Allerdings erscheint es dann unlogisch, touristische Schwerpunkträume von der Windkraftnutzung auszunehmen. Dem kann nicht der Programmsatz 4.6 (6) des Landesraumentwicklungsprogramms M-V 2016 („In diesen Gebieten sollen die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden‟) entgegengehalten werden.
14Vgl. z. B. Europaeische Energiewende Community e. V. (Hrsg.), Behauptungen zur Windkraft – Tourismus‟, https://energiewende.eu/windkraft-tourismus/, abgerufen am 20.08.2024 oder
15BROEKEL, Tom; ALFKEN, Christoph, Gone with the wind? The impact of wind turbines on tourism demand, Hannover 2015, https://mpra.ub.uni-muenchen.de/65946/1/MPRA_paper_65946.pdf, abgerufen am 20.08.2024
16Dieses wie auch das Folgezitat s. Teilfortschreibung, S. 30.
Denn erstens ist, wie dargelegt, fraglich, ob überhaupt eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, zumal in den küstennahem Tourismusgebieten. Und zweitens: Selbst wenn man von einer beeinträchtigenden Wirkung ausginge, hätte der Planungsverband nicht nur den Auftrag, Tourismusschwerpunkträume von anderen Nutzungen freizuhalten, sondern auch unzerschnittene Räume von jeglicher baulichen Nutzung zu bewahren. Dafür kann neben den genannten bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben auf die Programmsätze 6.1 (1-5) aus demselben Landesraumentwicklungsprogramm verwiesen werden.17
zu c)Eine veraltete Datenlage kann nicht als Argument dafür herhalten, ein verpflichtendes Schutzgut zu ignorieren. Praktische Versäumnisse können die systematische Geltung einer Norm nicht aufheben. Umgekehrt müssen in einer solchen Situation pragmatische Wege gefunden werden, der Norm ihrer Intention nach so gut wie möglich zur Durchsetzung zu verhelfen. Dafür hätte der Planungsverband eigene Anpassungen vornehmen18 oder sich behelfsweise auf die bestehende Datenlage zurückziehen können. Exakt dieses Vorgehen hat der Planungsverband im Übrigen mehrfach praktiziert, beispielsweise bei der Berufung auf das Gutachterlichen Landschaftsprogramm (2003), bei der Berücksichtigung von Vogelzugkorridoren (1996) und bei der Verwendung von Horstdaten von Großvögeln des LUNG (Datenlage sehr unterschiedlichen Alters).
17„(2) Die Nutzungsansprüche an die Naturgüter sollen so abgestimmt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten bleibt. (3) Die heimischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die seltenen und bestandsgefährdeten Arten, sollen durch Sicherung, Pflege und Entwicklung ihrer Lebensräume erhalten werden. Zentrale, landesweit bedeutsame Rast- und Nahrungsplätze durchziehender Tierarten sollen durch geeignete Maßnahmen in ihrer Funktion erhalten werden. (…) (5) Die Funktionen der unzerschnittenen landschaftlichen Freiräume, insbesondere in ihrer Bedeutung für störungsempfindliche Tierarten, sollen bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden.‟
18Wie beispielsweise bei den touristischen Schwerpunkträumen im Falle von Gägelow, s. Teilfortschreibung, S. 32.
Nach Auffassung der Unterzeichner ist die Zerstörung noch existierender landschaftliche Freiräume somit nicht zwingend erforderlich, um die Flächenbeitragswerte in der Planungsregion zu erreichen. Daher sollte auf nach Möglichkeit darauf verzichtet werden. In jedem Falle müsste vor einer weiteren Zerschneidung die Freiraumverbundplanung gemäß § 2 Abs.2 Satz1 Nr.2 ROG durchgeführt werden, auf welches Ziel der Planungsverband (Umweltbericht S. 29 mit Tabelle 7) selbst verweist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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7.2.2Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Die Unterzeichner begrüßen die Einführung dieses Kriteriums, empfiehlt allerdings, es nur auf ganz oder in Teilen neu entstehende Windparks anzuwenden, nicht aber auf bestehende Gebiete. Dies hat nämlich zur Folge, dass bereits bestehende und auch weiterhin genutzte Windenergiegebiete nicht auf die Flächenbeitragswerte angerechnet werden können.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Dabei werden auch Altanlagen berücksichtigt. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. |
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ID: 116
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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7.2.3Netzintegrationsfähigeit
Auch dies ist ein sinnvolles Kriterium. Denn für eine gelingende Energiewende muss der Strom auch in absehbarer Zeit abgeführt werden können.
Allerdings ist nach den Darstellungen der Wemag auf der Veranstaltung am 29.01.2024 in Ludwigslust auch bei optimaler Anordnung von Vorranggebieten noch auf 10-15 Jahre die vollständige Abführbarkeit des Stroms nicht herzustellen. Auch dies wäre ein guter Grund, vorerst nur 1,4 % der Regionsfläche freizugeben. Denn was hilft die Errichtung von Windkraftanlagen, deren Strom noch auf Jahre hin nicht abtransportiert werden kann?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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Gemeinde Bengerstorf
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III Flächenauswahl
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7.3Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum)
7.3.1Entfallenes Kriterium: Vogelzugdichte (Vogelzug Zone A)
In der 3. Teilfortschreibung wurde zwischen harten und weichen Ausschlusskriterien unterschieden; daneben gab es noch so genannte Restriktionskriterien, deren Vorliegen grundsätzlich zunächst gegen die Festlegung von Windeignungsgebieten gewertet werden sollte, wobei im Einzelfall eine abweichende Bewertung möglich gemacht wurde.19
Zu letzteren gehörte auch das Kriterium „Vogelzug Zone A‟. Dieses spielt im aktuellen Planentwurf keine Rolle, sondern wird lediglich im Umweltbericht zu den jeweiligen Gebieten thematisiert. Das ist erstaunlich, weil sich die wissenschaftliche Faktenlage nicht nennenswert geändert hat. In der 3. Teilfortschreibung hatte der Planungsverband dem Erhalt dieser Korridore noch eine starke Bedeutung beigemessen:20
19Regionaler Planungsverband (Hg.), Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg zur 3. Beteiligungsstufe, Schwerin 2021, S. 7: „Die Restriktionskriterien sprechen zwar grundsätzlich gegen die Festlegung eines Eignungsgebietes für Windenergieanlagen auf der betreffenden Fläche. In einer Abwägung des Einzelfalls können sich jedoch die Windenergie begünstigenden Belange durchsetzen. So können verschiedene örtliche Aspekte in besonderer Weise berücksichtigt werden.‟
20ebd., S. 45f.
Aufgrund des Struktur- und Gewässerreichtums ist Mecklenburg-Vorpommern ein Gebiet mit herausragender Bedeutung für den Vogelzug. Über das Gebiet ziehen fast alle Zugvögel Nordwest-Russlands, Südfinnlands, des Baltikums sowie ein großer Teil der skandinavischen Vögel, deren Überwinterungsgebiete sich im mediterranen und atlantischen Raum befinden. Vogelzug zwischen den Brut- und Überwinterungs- gebieten lässt ungleichmäßige räumliche und zeitliche Verteilungen der ziehenden Vögel entstehen. Landschaftsstrukturen, welche eine Leitlinienfunktion haben (z.B. Küste, Flusstäler), weisen dabei eine höhere Dichte als andere Landschaften auf. Das I.L.N. Greifswald hat in seinem "Fachgutachten Windenergienutzung und Natur- schutz" (1996) auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse zur Phänologie des Vogelzuges und der gegebenen Landschaftsausstattung ein Modell für die Vogelzugdichte in Mecklenburg-Vorpommern erstellt. Das Modell im Fachgutachten des I.L.N. Greifswald unterscheidet drei Zonen der Vogelzugdichte (Zone A, B und C). Die Zone A stellt dabei die höchste Kategorie dar. Die Dichte ziehender Vögel ist überwiegend hoch bis sehr hoch. Hier ist die Vogelzugdichte im Vergleich zur Zone C um das 10-fache oder mehr erhöht.
Die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb von Zugkorridoren erhöht die Kollisionsgefahr von Zugvögeln in erheblichem Maße. Im Interesse der Erhaltung der betreffenden Arten, der vorsorgenden Vermeidung des Vogelschlagrisikos und unnötiger, energiezehrender Ausweichmanöver ist es deshalb sinnvoll, Zugkorridore mit hoher bis sehr hoher Vogelzugdichte (Zone A) von der Windenergienutzung im Regelfall auszunehmen. Im Ergebnis einer umfassenden Einzelfallprüfung kann jedoch der Windenergienutzung der Vorrang eingeräumt werden, z.B. wenn nur der Randbereich des Zugkorridors betroffen ist und davon auszugehen ist, dass nicht die Funktionalität des Korridors an sich beeinträchtigt ist.
Technische Abschalteinrichtungen können das Kollisionsrisiko mindern; das Problem der Vergrämung indes können sie nicht lösen. Die Unterzeichner fordern deshalb, den „Vogelzug Zone A‟ weiterhin als Abwägungskriterium anzuwenden. Hier verläuft die wichtige, jedoch schmale Verbindung nicht nur zwischen den Biosphären, sondern auch von Elbe zur Ostsee. Für solche Gebiete kam seinerzeit d ie amtliche Dokumentation des LUNG MV (1996) zu dem Schluss:
Aufgrund des hohen Konfliktpotentials, das bezüglich der Windenergienutzung in der Zone A besteht, muss diese Nutzungsart hier vermieden werden.21
Zugrouten können die Vögel nicht einfach abändern, denn ihr Zug hängt neben topografischen Merkmalen (Orientierungspunkte oder -linien; Verteilung von Wasser und Land) auch vom Nahrungsangebot an der Strecke ab:
Die Flugwege sind abhängig von der Lage geeigneter Gebiete für die Ergänzung der körperlichen Reserven während kurzer Stopps oder längerer Rastaufenthalte. 22
Angesichts großer physischer Belastungen auf dem Vogelzug geben die Vogelzugrouten demzufolge Auskunft, auf welchen Strecken Vögel mit am effizientesten lange Strecken bewältigen und mit kurzen Wegen Energiereserven auffüllenkönnen sowie darüber, wie breit die dafür günstigen Routen sind.23
21S. 7
22Ebd., S. 4
23Leider ist die Datenbasis des LUNG überaltert (1996); die aktuellen Vogelzählungsdaten aus den
Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
Der Vogelzugkorridor über dem Boizetal ist im Vergleich zu den übrigen Langstreckenkorridoren in MV relativ schmal. Dadurch können schon geringe Flächeneingriffe gravierende Folgen auf den Vogelzug haben.
Boizetal: Schmaler, aber intensiv genutzter Vogelflugkorridor. (Umweltkartenportal MV, Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug)
Angesichts der hohen Bedeutung des gesamten Raums zwischen den Biosphären und der Sensibilität der Landschaft sollte deshalb auf die sofortige Ausweisung verzichtet werden.
Die Planung von Vorranggebieten lässt in Südwestmecklenburg erhebliche Beeinträchtigungen erwarten. Besonders betroffen sind die VRW 36/24
Gemeinden Dersenow, Bengerstorf und Vellahn 2024 legen nahe, dass die Vogelzugrouten erheblich weiter als in den 90er Jahren modelliert ins Schilde-Tale-Tal hineinreichen
Greven, 3724 Bennin, 38/24 Gresse und 39/24 (Boizenburg). Das VRW 39/24 Boizenburg liegt dabei zur Gänze im Vogelzugkorridor.
Der Planungsverband gibt bei den betreffenden VRW jeweils an, mit welchem Anteil ein VRW den Vogelzugkorridor überlagert. Unserer Auffassung nach ist dies jedoch weit weniger relevant, als a) welcher Anteil der Vogelzugkorridor A damit verliert und b) wie viel Restbreite absolut verbleibt (Unterbrechungswirkung). Denn in einem breiten Vogelzugkorridor kann ein Windpark leichter umflogen werden als in einem schmalen. Ferner ist es nicht unwichtig, ob ein VRW den Vogezugkorridor quer zu seiner Richtung beeinträchtigt oder parallel zu ihm am Rand verläuft. Der erstgenannte Fall bedeutet eine stärkere Unterbrechungswirkung als der zweite.
Im Planungsgebiet sind folgede VRW folgendermaßen betroffen:
VRW
Bewertung Umweltauswirkung
Anteil Korridor-A an Fläche VRW
auf Breite (in m)
von Breite Korridor A (in m)
Rest (in m)
Anteil (in %)
Position
3 Schönberg
●●
3 %
130
2.600
2.470
5,0
nahezu parallel24
35 Lüttow-Valluhn
●●●
7 %
850
2.000
1.150
42,5
quer
36 Greven
●●●
15 %
450
2.000
1.550
22,5
parallel
38 Gresse
●●●
49 %
800
2.500
1.700
32,0
quer
39 Boizenburg
●●●
100 %
1.700
4.000
2.300
42,5
quer
47 Karenz
●●●
75 %
900
4.500
3.600
20,0
parallel25
Die Zerschneidungswirkung ist beim VRW 3 als eher gering einzuschätzen (geringer Anteil des überschnittenen Vogelzugkorridors, fast parallele Richtung). Außerdem befinden sich bereits Windenergieanlagen im Gebiet, so dass die zerschneidende Wirkung bereits gegeben ist. Aus diesem Grund wird im Umweltbericht nur mit einem mittleren neu hinzutretenden Umweltrisiko gerechnet:
24VRW ragt von S kommend nur mit der nördlichsten Spitze bei Klein Bünsdorf in den Vogelzugkorridor hinein, der sich aber genau dort auch verbreitert.
25parallel zu einem Seitenarm eines großen Vogelzugkorridors A.
Schönberg: bereits vorbelasteter Bereich
Im VRW 47 (Karenz) bleibt durch den sehr breiten Korridor noch eine relativ breite Fläche bestehen.
In den übrigen VRW ist die Lage deutlich ungünstiger. In den VRW 35, 36 und 38 werden relativ schmale Korridore zu erheblichen Anteilen zerschnitten. Kritisch ist, dass die Restkorridore damit unter eine Breite von 2.000 Meter fallen. Dazu kommt mindestens auf einer Seite noch ein Verlust von ca. 120 Metern Rotorlänge. Im VRW 39 (Boizenburg), das mitten im Vogelzugkorridor liegt, ist dieser Verlust auf beiden Seiten relevant, so dass hier die Restbreite nur noch knapp über 2.300 Meter liegt. Dies bedeutet für den bedeutenden Sammel- und Ausgangspunkt des Vogelzuges einen erheblichen Flächenverlust.
Im VRW 35 (Lüttow-Valluhn) ist allerdings durch die stark zerschneidende Wirkung der ab den 90er Jahren entstandenen Industriebauten n der Nähe fraglich, wie negativ sich weitere WEA nördlich von der A 24 auswirken, wo schon eine Starkstromtrasse verläuft und auf deren südlicher Seite sich das Gewerbegebiet befindet. Allerdings könnte es mit Blick auf den sensiblen Vogelzugkorridor sinnvoll sein, statt der geplanten Flächen im VRW 35 die von der Leibniz-Universität Hannover in der Studie zum raumverträglichen Windkraftaufbau in Deutschland vorgeschlagenen Flächen ietwas weiter noröstlich als Alternative zu prüfen:
Mit Blick auf die hohe Bedeutung des Gebietes zwischen beiden Biosphären sollten in jedem Falle aktuelle Daten zum Vogelzug erhoben werden. Eine Ausweisung sollte deshalb frühestens zum Termin 2032 erfolgen.
Weitere Hinweise zu möglichen Beeinträchtigung des Vogelzugs erfolgen in den Anmerkungen zu den einzelnen Vorranggebieten.
Zumindest für den Vogelzugkooridor besser: Alternativvorschlag der Leibniz-Universität Hannover (violett); rot: Vorschlag Planungsverband MV
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. |
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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Umweltbericht
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8Umweltprüfung
Die vorgelegte Umweltprüfung entbindet die Vorhabenträger von einer intensiven Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung ihrer Planung. Sie entbehrt allerdings einer soliden Datenbasis und mündet nicht in einen Abwägungsprozess von Alternativen ein. Damit erfüllt sie ihren Zweck nicht ansatzweise. Dies gilt für die SUP wie auch wie die Natura-2000-Vorprüfung.Der Planungsverband weist zunächst nur 1,4 % der Regionsfläche aus. Gebiete mit einer hohen Anzahl von Risiken im Umweltbericht werden umfassend nachgeprüft und werden vorerst nicht ausgewiesen.
8.1Unvollständigkeit der Umweltprüfung
Eine strategische Umweltprüfung (SUP) setzt sehr früh im Prozess an und hat zum Ziel herauszuarbeiten, ob Anhaltspunkte für eine umfassendere Prüfung gegeben sind. Dafür werden die Umweltauswirkungen der geplanten Projekte abgeschätzt sowie Planungsalternativen abgewogen:26
Strategisch ist die Umweltprüfung insoweit, als sie nicht bereits alle Aspekte abprüft, sondern lediglich im Sinne einer Risikoabschätzung herausarbeitet, in welchem Projektbestandteil welche Umweltrisiken abzuklären sind.
Insofern betont der Umweltbericht mehrfach die sich aus der Maßstabsebene der Regionalplanung ergebende Vorläufigkeit und Detailunschärfe der Umweltprüfung (Hervorhebungen durch uns):
26BMUV, Umweltprüfungen UVP/SUP, Stichwort SUP (zuletzt eingesehen am 08.09.2024)
Vorläufigkeit:
•Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des BNatSchG wird insbesondere durch die der regionalen Planungsebene nachfolgenden Genehmigungs-, Zulassungs- und Prüfverfahren gewährleistet, mit denen die standortkonkreten Bedingungen zur Umsetzung einzelner Projekte untersucht und die auftretenden Anforderungen des Artenschutzes berücksichtigt werden. Soweit mit der bestehenden Datenlage möglich, werden Aussagen diesbezüglich aber bereits auf regionaler Ebene getroffen.(S. 24)
Detailunschärfe:
•Gemäß § 4 Abs. 5 Landesplanungsgesetz M-V ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (RREP) eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen aufgrund der Verwirklichung des RREP ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Dabei werden alle Schutzgüter des Umweltrechts - menschliche Gesundheit und Wohlbefinden, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima und Luft, Landschaftsbild sowie Kultur- und sonstige Sachgüter – mit ihren für die Maßstabsebene der Regionalplanung relevanten Aspekten untersucht. Bestandteil der Umweltuntersuchungen ist auch eine Untersuchung der FFH-Verträglichkeit. (S. 142)
•Die Umweltprüfung konzentriert sich gem. § 8 Abs. 1 ROG auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann. Wesentliches Kriterium dafür war der hinreichend konkret bestimmbare Bezug eines Planbestandteiles zu möglichen Umweltauswirkungen, insoweit sie auf der Ebene des Regionalplanes erkennbar und von Bedeutung sind. (ebd.)
Die einschränkenden Hinweise sind also korrekt, was die Abgrenzung von einer erst im weiteren Verfahren anstehenden Umweltverträglichkeitsprüfung angeht. Sie sind allerdings nicht korrekt, insofern mit der Strategischen Umweltprüfungen Leistungen nicht erbracht werden, die von ihr im Sinne der mit § 8 Bundesraumordnungs gesetz verankerten Pflicht zur Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen erwartet werden dürfen.
Ziel einer Umweltprüfung ist letztlich der Schutz von Naturschutzbelangen. Die Abschätzung tatsächlicher Umweltrisiken muss deshalb auf möglichst aktueller Datenbasis und mit hinreichender Tiefe zur Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen. Wenngleich nämlich der Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt, muss dennoch – wie der Planungsverband selbst schreibt – dabei das Ziel verfolgt werden, die Umweltauswirkungen so gering wie möglich zu halten und die beste Alternative unter allen Möglichkeiten zu ermitteln:
Die erfolgte Anwendung der genannten Kriterien ist mit einer Alternativenprüfung vergleichbar, welche die gesamte Planungsregion umfasst. Durch diese wurde angestrebt, die Windenergienutzung in die umweltverträglichsten Räume zu lenken, insoweit sie betroffen sind."27
27Umweltbericht, S. 122.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Der Umweltbericht hat eine für die raumordnerische Ebene nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessene Datenbasis. Genutzt wurden für die Planungsregion vorliegenden Daten sowie in Bezug auf die Brutvögel ergänzende Daten der Fachbehörden. Diese Daten wurden sowohl im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung wie auch der Natura-2000-Vorprüfungen genutzt.
Gemäß ROG hat der Umweltbericht in Betracht kommende anderweitigen Planungsmöglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind. Die rechtlich vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien führten bereits zum Ausschluss eines Großteils der Planungsregion. Dabei werden umwelt- und naturschutzbezogene Kriterien bereits umfassend berücksichtigt. Entsprechend kämen als anderweitige Planungsmöglichkeiten vorrangig die 29 Vorranggebiete in Betracht, die im Rahmen der Abwägung zur Reduzierung der Kulisse von 2,1 % auf 1,4 % zurückgestellt wurden. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden und die zunächst zurückgestellten Gebiete sind erneut zu prüfen. |
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Gemeinde Bengerstorf
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Umweltbericht
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In Anbetracht dieser Zielstellung siehen die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow insbesondere folgende Punkte kritisch:
1)Berufung auf den Status einer Teilfortschreibung (Übernahme von Altdaten und -Ergebnissen):28
Gemäß § 8 Abs. 3 ROG kann sich bei Teilfortschreibungen die Umweltprüfung auf die zusätzlichen oder geänderten Umweltauswirkungen beschränken, für die bisher noch keine Umweltprüfung durchgeführt wurde.
Im konkreten Fall hat die Teilfortschreibung schon so viel Zeit in Anspruch genommen, dass sich die Umweltbedingungen in der Zwischenzeit erheblich geändert haben können. Zudem ist die landesweite Datenbasis für viele Pflanzen- und Tierarten lückenhaft und überaltert. Diese Überlegung wird bestärkt unter anderem durch das von den Gemeinden Dersenow und Bengerstorf in Auftrag gegebene zoologische Gutachten. Im Zuge der Datenerhebung wurden zahlreiche bisher unbekannte Horste von geschützten Großvögeln, Rastplätze und funktionale Raumbeziehungen ermittelt. Die Ergebnisse dieses Gutachtens deuten daraufhin, dass mindestens für den Raum zwischen beiden Biosphären wegen der möglichen Beeinträchtigung der Trittsteinhabitatkulisse eine vollständige Umweltprüfung aller vorgesehenen Vorrangflächen vorgenommen werden sollte.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Umweltprüfung kann die relevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen oder detaillierte Kartierungen von Flora und Fauna. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln durch die Fachbehörden geliefert. Diese durch die zuständigen Behörden insbesondere in Bezug auf Erfassungsstandarts geprüften Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf der Raumordnerischen Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den bei den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben.
Daten zu den Rastgebieten wurden ebenfalls durch die Fachbehörden zur Verfügung gestellt. Gem. der Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) können aktualisierte Daten zur Heraufstufung der Bewertungskategorie eines Rastgebietes führen. Dafür sind Daten aus den Zughöhepunkten von mindestens 2 der zurückliegenden 5 Jahre erforderlich. Insofern diese Daten vorliegen, sind diese von den Fachbehörden insbesondere in Bezug auf Erfassungsstandarts zu prüfen und werden dann in den Datenpool der Fachbehörden mit eingepflegt.
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Gemeinde Bengerstorf
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Umweltbericht
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2)Problem der lückenhaften Datenlage
Umweltprüfungen und Umweltverträglichkeitsprüfungen entspringen dem Vorsorgeprinzip. Schäden sollen vermieden werden, bevor sie entstehen.29 Selbstverständlich sind aber nicht alle Beeinträchtigungen vorhersehbar. Dementsprechend begrenzt § 8 ROG den Vollständigkeitsanspruch:
Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.
Die Formulierungen „gegenwärtiger Wissensstand‟ und „Inhalt und Detaillierungsgrad‟ beziehen sich auf den Stand der Wissenschaft sowie den erreichbaren Umfang der Einzelkenntnisse.
Beides sind jedoch keine Kategorien zur Entschuldigung staatlicher Versäumnisse. Vielmehr darf ein Wissenstand erwartet werden, der in
28Umweltbericht, S. 11.
29In der EU-Richtlinie 2011/92 zur Umweltverträglichkeitsprüfung erklären Rat und Parlament, ihre Politik beruhe „auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen sollten die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden‟ (pr. Abs. 2).
Datenerhebung, -verfügbarkeit und -verarbeitung nicht gravierend hinter dem der Verwaltungen anderer Bundesländer abweicht.
Die zentral beim LUNG vorliegenden Daten sind jedoch außerordentlich lückenhaft und überaltert. Beispielsweise konnten für 7 der 13 in der Region heimischen kollisionsgefährdeten Brutvogelarten gem. Anlage 1 BNatschG keine flächendeckenden Daten bereitgestellt werden. Der Planungsverband konstatiert selbst:30
Seit vielen Jahren – wenn nicht seit Jahrzehnten – verfügt das LUNG nicht mehr über die personellen Kapazitäten, um das in den 90er Jahren aufgebaute Monitoring der natürlichen Fauna und Flora fortzuführen. Viele im LUNG vorliegende Daten aktuelleren Datums sind Zufallsfunde oder entstammen den Meldungen engagierter ehrenamtlicher Ornithologen. Die Daten geben demnach keinen zuverlässigen Aufschluss mehr über tatsächliche Häufigkeitsverteilungen in der Fläche, sondern sind stark durch die regionale Ungleichverteilung ehrenamtlichen Engagements verzerrt.
Insbesondere in Naturräumen, deren Habitatpotentialanalyse hohe Vorkommen geschützter Arten erwarten lässt (landschaftliche Freiräume der obersten 2 Güteklassen; Rotmilan-Dichtenzentrum-Flächen aus der 3. Teilfortschreibung), sollte deshalb im Sinne einer größtmöglichen Risikovorsorge eine vollständige UVP erfolgen.
30Umweltbericht, S. 63.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Umweltprüfung kann die relevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen oder detaillierte Kartierungen von Flora und Fauna. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln durch die Fachbehörden geliefert. Diese durch die zuständigen Behörden insbesondere in Bezug auf Erfassungsstandarts geprüften Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf der Raumordnerischen Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den bei den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben.
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Gemeinde Bengerstorf
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Umweltbericht
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3)Zirkelschluss in der Verlagerung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die jeweils andere Ebene.
Das Windbeschleunigungsgesetz des Bundes entbindet seit 2023 mit § 6 Vorhabenträger in ausgewiesenen Windvorranggebieten von der Pflicht sowohl zur UVP als auch zur artenschutzrechtlichen Prüfung. Voraussetzung dafür ist allerdings die vorherige Umweltprüfung gemäß § 8 ROG:
Der Sinn dieser Regelung ist ohne Zweifel, dass eine doppelte Prüfung vermieden werden soll. Eine Umweltprüfung, die ergeben hat, dass ein Gebiet besser als andere geeignet ist für die Gewinnung von Windenergie, lässt erwarten, dass bei einer nachfolgenden Umweltverträglichkeits- und artenschutzrechtlichen Prüfung kein anderes Ergebnis herauskommt.
Mit anderen Worten: Der Verzicht auf Umweltverträglichkeitsprüfung und artenschutzrechtliche Prüfung setzt voraus, dass die voraufgehende Umweltprüfung schon entsprechend treffsicher erfasst hat, welche Umweltqualität ein bestimmtes Areal besitzt. Dies gilt umso mehr, als die europäische Richtlinie RED III vorsieht, ausgewiesene Windenergieflächen zu so genannten Beschleunigungsgebieten zu erklären, in denen die Anforderungen an artenschutzrechtliche, naturschutzrechtliche und wasserschutzrechtliche Prüfungen nochmals abgesenkt werden.
Insofern ist das Vorgehen des Planungsverbandes Westmecklenburg inkonsistent, wenn nicht fahrlässig: Der Planungsverband verschiebt die Prüfung der mit Blick auf erhebliche Datenlücken bestehenden Unwägbarkeiten in der Umweltprüfung auf eine spätere Detailprüfung. Durch die Ausweisung der Fläche durch den Planungsverbandes ist aber genau diese Detailprüfung dann nicht mehr vorgesehen. Das heißt: Der Planungsverband knüpft seine positive Entscheidung an eine Voraussetzung, von der er aber genau weiß, dass sie später nicht mehr geprüft werden wird. Dieser Zirkelschluss dürfte rechtlich angreifbar sein. Auch aus diesem Grund sollte der Planungsverband vorerst unbedingt nur die erforderlichen 1,4 % ausweisen und dafür möglichst Flächen wählen, die mit geringen Umweltrisiken behaftet sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. |
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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Umweltbericht
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4)Fehlende Alternativenprüfung
Eine Umweltprüfung dient normalerweise auch dazu, mehrere alternativ zur Auswahl stehende Planungsvarianten unter Umweltgesichtspunkten zu reihen, indem man die Umweltauswirkungen auf jedes Gebiet einzeln abschätzt.31 Dies ist im aktuellen Planverfahren offenbar nicht erfolgt. Vielmehr standen die Gebiete durch die vorherige Kriterienfolge bereits fest. Die Umweltprüfung erfüllt also nicht mehr ihren Zweck erfüllen, bei gravierenden umwelt- oder artenschutzrechtlichen Beeinträchtigungen sich für eine Alternative zu entscheiden.
8.2Natura-2000-Gebiete
Der Umweltbericht führt in 4.4 aus, worin der Zweck der Vorprüfung der europäischen Schutzgebiete besteht (S. 102):
Zweck der Voruntersuchung ist es, die prinzipielle Möglichkeit zu klären, ob ein Plan oder Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Sollten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes in der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden können, muss eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung in der nachgelagerten Planungsebene durchgeführt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob durch die Planung im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebiets zu erwarten sind.
Die Voruntersuchung ist somit entscheidend dafür, ob in der nachgelagerten Planungsebene für eine konkrete Antragstellung eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung zu erfolgen hat:
Sollten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes in der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden können, muss eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung in der nachgelagerten Planungsebene durchgeführt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob durch die Planung im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebiets zu erwarten sind.32
Aufgrund der erheblichen Umweltrisiken in der Natura-2000-Vorprüfung, die lt. Umweltbericht für zahlreiche neu aufgenommene Gebiete bestehen, plädieren die unterzeichnenden Gemeinden Bengerstorf und Dersenow dafür, zunächst nur 1,4 % der Regionsfläche auszuweisen. Die Gebiete mit einem oder mehreren Punkten mit höchster Risikostufe sollten zunächst umfassend geprüft und auf aktualisierter Datenbasis eingeschätzt werden.
31S. o. S. 43.
32Umweltbericht, S. 102.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß ROG hat der Umweltbericht in Betracht kommende anderweitigen Planungsmöglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind (vgl. Umweltbericht Kap. 2.1.2, 4.3.3 und 4.7). Die rechtlich vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien führten bereits zum Ausschluss eines Großteils der Planungsregion. Dabei werden umwelt- und naturschutzbezogene Kriterien bereits umfassend berücksichtigt. Entsprechend kämen als anderweitige Planungsmöglichkeiten vorrangig die 29 Vorranggebiete in Betracht, die im Rahmen der Abwägung zur Reduzierung der Kulisse von 2,1 % auf 1,4 % zurückgestellt wurden. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden und die zunächst zurückgestellten Gebiete sind erneut zu prüfen.
Im Umweltbericht wurde auf Grundlage der ergänzenden Daten der Fachbehörden eine Prüfung der Verträglichkeit der Natura 2000-Gebiete mit den Zielen des Regionalplans geprüft. Für 5 Vogelschutzgebiete konnte eine erhebliche Beeinträchtigung im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden. Für diese erfolgte eine Hauptprüfung auf der regionalplanerischen Ebene mit dem Ergebnis der Verträglichkeit der Vorranggebiete mit den Vogelschutzgebieten unter Beachtung schadensbegrenzender Maßnahmen. |
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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Umweltbericht
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8.3Prognose über Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Die vom Planungsverband vorgenommene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung umgeht die Frage, ob zunächst 1,4 % oder gleich 2,1 % der Regionsfläche ausgewiesen werden sollten. Diese ist jedoch von erheblicher Relevanz hinsichtlich der Umweltauswirkungen. Denn eine sofortige Ausweisung der Gesamtfläche würde dazu führen, dass bis 2032 Tausende Hektar Fläche über den Flächenbeitragswert hinaus für die Nutzung durch Windenergieanlagen freigegeben würden.Der Planungsverband prüft vergleichend die Umweltauswirkungen beider Szenarien auf die Planungsregion und ergänzt die Ergebnisse im Umweltbericht.
Die vom Planungsverband vorgelegte Prognose entspringt der in § 2a BauGB in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 2a) hinterlegten Pflicht, deren Ziel es ist, die Entwicklung des Umweltzustandes des betroffenen Gebietes in beiden Szenarien (Durchführung und Nichtdurchführung des Planvorhabens) miteinander zu vergleichen.
Formal wird der Planungsverband dieser Forderung gerecht:33
33Umweltbericht, S. 46.
Bei Nichtdurchführung der Planung, d. h. bei Nichterreichung des regionalen Teilflächenziels gem. Planungserlassen Wind M-V bzw. bei Verfehlung der Flächenbeitragswerte gem. § 2 WindBG, entfällt die raumordnerische Steuerungswirkung zur angestrebten Entprivilegierung von Windenergieanlagen i. V. m. § 35 Abs. 2 BauGB.
(…)
In der Folge können eine Vielzahl einzelner Windenergieanlagen oder Gruppen von Windenergieanlagen in der gesamten Planungsregion auch in Bereichen errichtet werden, für die vorliegend der Plangeber umweltschutzfachliche Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt hat (…).
Der Planungsverband beschreibt hier die durch Bundesgesetzgebung angelegte Rechtsfolgekette, wonach ein Verfehlen der Flächenbeitragswerte zu „Wildwuchs‟, d. h. nicht steuerbarem privilegiertem Bauen im Außenbereich führt.
Dabei versäumt er allerdings zu berichten, dass er selbst erst für die Wirksamkeit dieser Rechtsfolgekette verantwortlich ist. Denn hätte er gemäß § 245 e Abs. 1 BauGB bis zum 1. Februar 2024 einen wirksamen Plan vorgelegt, hätte er bis zum 31.12.2027 bzw. 31.12.2032 Zeit gehabt, um 1,4 % bzw. weitere 0,7 % der Regionsfläche auszuweisen. Mit anderen Worten: Die Drohkulisse des unbeschränkten Wildwuchses ist nur durch das Versäumnis des Planungsverbandes Wirklichkeit geworden. Insofern scheint es zynisch, sich nun auf die Folgen zu berufen.
Folgendes sollte in dieser Folgeabschätzung trotzdem auch jetzt noch ergänzt werden: Es gibt für den Planungsverband noch immer die Möglichkeit, zunächst nur 1,4 % Regionsfläche zum 31.12.2027 auszuweisen. Alternativ dazu kann er – seinem Beschluss vom Sommer 2023 folgend – auch gleich die Gesamtkulisse von 2,1 % ausweisen. Für diese zuletzt genannte Alternative wäre eine Folgenabschätzung bei Nichtdurchführung überaus nützlich und hilfreich. Denn nach unserer Einschätzung wird eine sofortige Gesamtausweisung aller Flächen dazu führen, dass die Gesamtgebietskulisse bis 2032 weit über 2,1 % liegt, so dass die Schutzgüter Natur und Mensch erheblich mehr belastet werden, als es die Bundesgesetzgebung vorgibt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Umweltbericht wird an den aktuellen Verfahrensstand angepasst und ergänzt. Im Übrigen ist ein Fehler im Umweltbericht nicht erkennbar.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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9Ermittlung der Siedlungsabstände
Die Methodik der Überführung der Siedlungsabstandsregeln in konkretes Kartenmaterial ist nicht transparent. Es scheint zu Zuordnungsfehlern (Wertung von Ortsteilen als Außenbereichssiedlungen) und Überschreitungen der Siedlungsabstände gekommen zu sein.Der Planungsverband wird um Prüfung, Aufklärung und Herstellung von Nachvollziehbarkeit durch Datenbereitstellung gebeten.
Grundlage für die Ermittlung der Siedlungsabstände sind lt. Unterlagen des Planungsverbandes die Zuordnungen zu folgenden Paragraphen des Baugesetzbuches:
•§ 30 (Ortschaften)
•§ 34 (Ortsteile)
•§ 35 (Splittersiedlungen und Einzelgehöfte im Außenbereich).
Je nach Zugehörigkeit einer Siedlung zu einer der o. g. Klassifikationen wäre also zur Ermittlung des korrekten Siedlungsabstandes ein entsprechender Umkreis zur Außengrenze der bewohnten Fläche zu ziehen: für Siedlungen nach §§ 30 und 34 von 1.000 Metern, für Siedlungen nach § 35 von 800 Metern.
Dieser „Umkreis‟ kann aber nicht tatsächlich ein Kreis sein, weil sich der Siedlungsabstand nicht auf einen abstrakten Ortsmittelpunkt bezieht, sondern auf jedes Wohnhaus einzeln (andernfalls würden bei einem 2 km langen Straßendorf beide Ortsränder direkt an Vorranggebiete angrenzen können). Die Siedlungsabstände müssen demnach als so genannte „Puffer‟ um die Ortschaftsgrenzen herum ermittelt werden.
Eine eigene Erstellung solcher Puffer auf Basis der Ortschaftsgrenzen in der amtlichen topografischen Karte ergab zahlreiche Unstimmigkeiten zu den vom Planungsverband vorgelegten Karten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Das Kriterium nimmt Bezug auf die planungsrechtlichen Regelungen in den §§ 30, 34 und 35 BauGB. Die Methodik zur Ermittlung der Siedlungsabstände ist damit gesetzlich vorgegeben. Eine darüber hinausgehende Erläuterung der Methodik ist nicht erforderlich. Die Geodaten der Vorranggebiete wurden im Rahmen der Beteiligung veröffentlicht und sind im Internet abrufbar. Bei konkreten Hinweisen in den Stellungnahmen zum Siedlungsabstand im Umfeld der Vorranggebiete erfolgt eine Überprüfung und ggf. eine Korrektur der Daten. |
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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Karte
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Beispielsweise reicht im VRW 37/24 schon der 800m-Umkreis von Sternsruh erheblich in einen Teil des geplanten Windenergiegebietes hinein:
Zusätzlich ist in diesem konkreten Fall noch zu klären, ob um Sternsruh als Ortsteil nicht ein 1.000-Meter-Umkreis gezogen werden muss, s. u. Kap. 10.1.4).
Dasselbe VRW überlagert auch in nicht unerheblichem Umfang die 1.000-Meter-Ortschaftenpuffer um Granzin und Bennin:
Sternsruh: Schon der 800-Meter-Abstand wird nicht eingehalten
Nichteinhaltung Siedlungsabstände von Granzin und Bennin?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Bengerstorf
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Die Problematik betrifft im Raum zwischen beiden Biosphären bis auf 35/24 (Lüttow-Valluhn) alle VRW. Eine kursorische Prüfung ergab, dass die Abweichungen zwischen errechneten und vom Planungsverband vorgelegten Siedlungsabstand fast ausnahmslos zulasten der Siedlungen und nicht der VRW geht (s. gelbe Überschneidungen):
Zahlreiche Überschneidungen der VRW mit Siedlungsabständen (gelb )
Der Planungsverband wird daher im Interesse einer Nachvollziehbarkeit seiner Arbeit gebeten, folgende Informationen vorzulegen:
•Methodik der Ermittlung der konkreten Siedlungsgrenzen, ausgehend von den abstrakten Beschreibungen der §§ 30, 34 und 35 BauGB
•Methodik / Berechnungsmodus für die Ermittlung der Siedlungspuffer
•Kartengrundlage für die konkreten Siedlungsgrenzen im Planungsgebiet (als Bilddatei sowie als Shapefile bzw. WMS/WFS)
•Karte der vom Planungsverband ermittelten Siedlungspuffer für folgende VRW (als Bilddatei sowie als Shapefiles jeweils für 1.000-Meter- und für 800-Meter-Puffer).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Das Kriterium nimmt Bezug auf die planungsrechtlichen Regelungen in den §§ 30, 34 und 35 BauGB. Die Methodik zur Ermittlung der Siedlungsabstände ist damit gesetzlich vorgegeben. Eine darüber hinausgehende Erläuterung der Methodik ist nicht erforderlich. Die Geodaten der Vorranggebiete wurden im Rahmen der Beteiligung veröffentlicht und sind im Internet abrufbar. Bei konkreten Hinweisen in den Stellungnahmen zum Siedlungsabstand im Umfeld der Vorranggebiete erfolgt eine Überprüfung und ggf. eine Korrektur der Daten. |
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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Karte
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10Zu einzelnen VRW
10.1Bennin (37/24)
10.1.1Unzerschnittener Freiraum
Das geplante VRW 37/24 Bennin verstößt gegen diese Grundsätze34 in eklatanter Weise. Es liegt zentral in einem unzerschnittener Freiraum der höchsten Schutzklasse von mehr als 5.100 Hektar Größe. Zusammen mit dem unmittelbar südlich angrenzenden Freiraum derselben Schutzklasse bildet er einen fast unzerschnittenen Gesamtfreiraum, der sich in Nord-Süd-Achse von Kogel bis Wiebendorf und in Ost-West-Richtung von Banzin bis Lüttenmark erstreckt und insgesamt mehr als 8.000 Hektar groß ist.
Freiraum Bennin-Bengerstorf (dunkelbraun, gelb umrandet) zwischen den beiden Biosphären (blau)
34Vgl. auch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz des Bundes: „(…) Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; (...) es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden.‟ Das Landesplanungsgesetz MV hat diese Zielstellungen mit § 3 ohne Einschränkung in das Landesrecht überführt.
Unter den in der 3. Teilfortschreibung noch freigehaltenen besonders schutzwürdigen Freiräumen von mehr als 2.400 Hektar Größe ist dieses Areal also ein besonders großes – und im westlichen Teil von Westmecklenburg außerhalb der Biosphären zugleich der einzige unzerschnittene Freiraum.
Aufgrund der kleinräumig strukturierten Landschaft im Schilde-Schaale-Urstromtal verfügt er zugleich über eine herausragende Naturausstattung, beginnend von einer überdurchschnittlichen Horstdichte kollisionsgefährdeter Brutvogelarten35 über Vogelzugrouten der höchsten Kategorien A und B, Nahrungs- und Rastflächen für durchziehende Kraniche und Gänse bis hin zu den für die überregionale Arterhaltung elementaren Brunftplätzen von Großwild.
35Die Datenlage des LUNG hat sich bei einer wissenschaftlichen Horsterfassung im Frühjahr 2024 in einem Teilgebiet dieses Freiraums als hochgradig lückenhaft erwiesen. Dementsprechend ist nach Auffassung der Unterzeichner zunächst die Datenbasis zu aktualisieren, bevor ggf. eine Ausweisung des Vorranggebietes erfolgen kann.
Zugleich weist er, wie eine aktuelle avifaunistische Raumnutzungsanalyse ergeben hat, eine Vielzahl funktionaler Bezüge zu den beiden in unmittelbarer Nähe befindlichen Biosphären im Norden und Süden auf. Mit anderen Worten: Dieser konkrete Raum ist nicht nur frei von Störungen und Zerschneidungen (das wären auch große Ackerflächen), sondern ist zugleich eine Schatzkammer der Biodiversität. Er dient als Rückzugs- und Ergänzungsraum für viele im Bestand gefährdete Arten.
Dementsprechend stuft der Umweltbericht die mögliche Zerstörung dieses Freiraums zu Recht als erhebliches Umweltrisiko ein:
37/24 Bennin: einziges VRW mit Einstufung der Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko
Das ist bemerkenswert. Denn die höchste Gefährdungseinstufung wegen Zerschneidung eines Freiraums ist von allen 73 Vorranggebieten Wind im Planungsbereich nur beim VRW Bennin vorgenommen worden. Das erklärt sich daraus, dass zum einen fast alle anderen Gebiete außerhalb landschaftlicher Freiräumen der höchsten Schutzklasse liegen. Wo sie diese aber doch tangieren, handelt es sich – bis auf drei Ausnahmen – lediglich um kleinere Teilüberschneidungen (z. B. 32/24 Hoort).
Bei der ersten Ausnahme – 09/24 Rambeel – kann auf Basis der uns vorliegenden Daten nicht nachvollzogen werden, warum das VRW hier mit 100% einen landschaftlichen Freiraum >2.400 ha überlagern soll. Denn die auf S. 50 im Umweltbericht aufgeführte Quelle (GLRP WM, Karte 9) verzeichnet in der online ausgewiesenen a ktuellen Fassung hier keinen landschaftlichen Freiraum dieser Kategorie. Sollte dieses Areal inzwischen tatsächlich dieser Kategorie zuzuordnen sein, wäre aber auch hier wie bei Bennin dringend zu überdenken, ob es zwingende Gründe für seine Freigabe als VRW gibt.
Die beiden anderen zu vergleichenden Fälle sind 53/24 Muchow und 58/24 Suckow-Redlin. Das zuerst genannte Gebiet überdeckt mit ca. seiner Hälfte den Rand des unzerschnittenen Freiraums und vermindert ihn somit in seiner Größe. Der Umweltbericht berücksichtigt dies, bemisst der Randlage jedoch eine relativierende Auswirkung zu, so dass Umweltauswirkungen zwar nicht ausgeschlossen, gleichwohl aber nicht als erheblich eingeschätzt werden:
53/24 Muchow: Verkleinerung eines Freiraums durch Überlagerung an seinem Rand
Im Gebiet Suckow-Redlin hingegen überlagert wie in Bennin das VRW zu 100% einen unzerschnittenen Freiraum >2.400 ha. Hier wird jedoch im Umweltbericht auf die bereits bestehenden Bestandsanlagen verwiesen, welche die Schutzwürdigkeit des ehemaligen Freiraumes bereits zerstört hätten:
58-24 Suckow-Redlin: Freiraum bereits verletzt
Aus dieser zutreffenden Einschätzung wird jedoch im Umkehrschluss deutlich, welche Konsequenz die Erst-Zerschneidung eines landschaftlichen Freiraums hat: nämlich die nachfolgende weitere Zerschneidung.36 Umso wichtiger ist der Erhalt derjenigen Freiräume, die bisher unzerschnitten sind und nur dadurch eine Heimat für Seeadler, Schwarzstorch und Co. bieten können. Überdies wäre in Bennin die Zerstörung des Freiraums tatsächlich nicht nur auf die Peripherie beschränkt, sondern würde ins Herz des Freiraums hineinreichen:
36Hierzu zählt im Falle einer Ausweisung eines VRW auch die nachfolgende Bevorzugung zur Errichtung von Anlagen zur energetischen Nutzung der Sonnenenergie, vgl. Teilfortschreibung S. 15, Abb. 21.
Bennin: Einzige Erstzerschneidung eines Freiraums der obersten Kategorie unter allen 73 VRW
Nach Auffassung der Unterzeichner ist diese geplante Zerstörung eines landschaftlichen Freiraumes im Vergleich zu den übrigen geplanten VRW besonders schwerwiegend, nicht zwingend erforderlich und läuft somit den Planungsgrundsätzen in Kap. 6.1 des Landesraumentwicklungsplan s zuwider, in denen es u.a. heißt:
(2) Die Nutzungsansprüche an die Naturgüter sollen so abgestimmt werden, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten bleibt.
(3) Die heimischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere die seltenen und bestandsgefährdeten Arten, sollen durch Sicherung, Pflege und Entwicklung ihrer Lebensräume erhalten werden. Zentrale, landesweit bedeutsame Rast- und Nahrungsplätze durchziehender Tierarten sollen durch geeignete Maßnahmen in ihrer Funktion erhalten werden.
(...)
(5) Die Funktionen der unzerschnittenen landschaftlichen Freiräume, insbesondere in ihrer Bedeutung für störungsempfindliche Tierarten, sollen bei Infrastrukturplanungen berücksichtigt werden.
Nur wenn nachgewiesen würde, dass der Verlust dieses Freiraumes durch vergleichbare und ähnlich vernetzte Freiräume in der Umgegend abgepuffert werden könnte, wäre dieser Eingriff u. U. zu rechtfertigen. Da jedoch, wie oben in Kap. 7.2 dargelegt, der Freiraum Bennin-Bengerstorf zu den wenigen in Südwestmecklenburg überhaupt vorhandenen gehört und bereits jetzt eine bedeutende Vernetzungsfunktion einnimmt, empfehlen die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow den Verbandsmitgliedern dringend, von der Ausweisung dieses Gebietes Abstand zu nehmen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Karte
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10.1.2Risiken für angrenzende Biotope und europäische Schutzgebiete
Der Umweltbericht benennt für Bennin noch ein weiteres erhebliches Umweltrisiko, nämlich mögliche „erhebliche Beeinträchtigungen‟ mit Auswirkungen auf das angrenzende Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) DE 2531-401 „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟:
37/24 Bennin: Erhebliche Umweltrisiken auf das angrenzende GGB
Unter den geplanten VRW mit Beeinträchtigung landschaftlicher Freiräume ist Bennin ohne Zweifel das Gebiet mit den engsten Kontaktflächen zu geschützten Landschaftsräumen:
37/24 Bennin: Europäisches Vogelschutzgebiet (hellbraune Überlagerung) unmittelbar im Norden angrenzend, NSG Schaalelauf (grün) in 900-1.500 m Entfernung, mit dem das geplante VRW durch ein Gewässerbiotop (hellblau) an der Nordseite in Fließrichtung Schaale verbunden ist
Nördlich grenzt unmittelbar das GGB an (hellbraune Überlagerung); ein Fließgewässer-Biotop (hellblau) verbindet es in Fließrichtung mit dem NSG „Schaalelauf‟. Bau- oder betriebsbedingte Wasserverunreinigungen würden sich also unmittelbar auf die Wasserqualität und damit das sensible ökologische Gleichgewicht der Schaale auswirken.
Die Frage, inwiefern Errichtung, Wartung und Betrieb möglicherweise die Artenvielfalt und die Populationsdichten beeinflussen, darf aus Sicht der Unterzeichner schon aus systematischen Gründen nicht auf die nachgelagerte Zulassungsebene delegiert werden. Abgesehen von unnötiger Doppelarbeit bei der Erfassung und Kartierung besteht das Problem darin, dass in ausgewiesenen Vorranggebieten Wind gemäß § 6 WindBG keine vertiefte Artenschutzprüfung mehr nötig ist. Dieser unzulässige logische Zirkel (s. o. S. 46) kann nicht Grundlage der Beurteilung dieses sensiblen Gebiets sein.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Bengerstorf
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10.1.3Lebensraumverlust durch Erschließung und Bau
Die Umgebung des VRW Bennin ist von artenreichen, altholzreichen und abgelegenen Wäldern geprägt. Die Zuwegung zu den einzelnen Orten erfolgt großenteils durch lange Alleen mit altem Baumbestand. Die Erschließungs- und Baumaßnahmen würden schon aufgrund der Rotorlängen erfordern, viele dieser Allee- und Waldbäume zu fällen.
In diesen brüten jedoch nicht nur verschiedenste Großvögel, sondern auch zahlreiche Fledermausarten. Aus den Unterlagen des Planungsverbandes geht nicht hervor, ob zu diesen Fledermausarten aktuelle Kartierungen vorliegen, und es wird um eine entsprechende Information hierzu (Jahr und Gebietsumfang der letzten Kartierung, Ergebnisse) gebeten.
Denn ohne sichere Datenbasis hierzu verstößt die Freigabe des Gebietes indirekt gegen das Tötungsverbot, das Störungsverbot und Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tierarten bzw. von Standorten geschützter Pflanzenarten. Der Straßenausbau (Granzin-Bennin) wäre zudem mit einem weiterem Zerschneidungseffekt und Folgeverkehr verbunden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Bengerstorf
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10.1.4Fragliche Einhaltung des Siedlungsabstands
Zwischen Sternsruh und dem schmalen Ausläufer des VRW hat der Planungsverband offenbar nur einen Abstand von 800 Metern vorgesehen. Sternsruh ist jedoch ein Ortsteil von Greven. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ortsteile Splittersiedlungen entgegengesetzt:
Schaubild 1: Orsteile sind keine Splittersiedlungen - BVerwG, Beschluss vom 17.03.2015 - 4 B 45.14
Da der Siedlungsabstand von 800 Metern lt. Planungsverbandkriterium nur für „Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)‟37 vorgesehen ist, stellt sich die Frage, ob ein Ortsteilstatus wie hier in Sternsruh einen Siedlungsabstand von 1.000 Metern begründet, unabhängig davon, ob der Ortsteil in einem Gebiet mit Bebauung nach den §§ 30, 34 oder 35 liegt. In diesem Falle wäre die Überschneidung noch einmal deutlich größer:
37Umweltbericht, S. 18
Sternsruh ist Ortsteil von Greven. Zu Ortsteilen ist eigentlich ein Abstand von 1.000 Metern einzuhalten.
Sollte aber die Einstufung als Splittersiedlung korrekt sein und somit nur noch ein Siedlungsabstand von 800 Metern gelten würde, scheint nicht einmal dieser überall eingehalten zu sein. Eine eigene Einmessung ergab – je nach genauer Verortung der Siedlungsgrenze – eine Entfernung zwischen 690 und 770 Metern bis zum VRW. Nach allgemeinem Sprachgebrauch wie auch nach der Definitionsgrundlage dürfte die Siedlungsgrenze durch die Grenzen der entsprechenden Bebauungspläne bzw. Bauleitpläne bestimmt sein. Das ist korrekt, denn eine „Siedlung‟ endet nicht mit der letzten Hauswand, sondern mit dem dazugehörigen Baugrund bzw. der Grenze in der Bauleitplanung. Kurz: Das VRW scheint um 100-300 Meter zu nah am Ort geplant.
Nebenbemerkung: Sollte wirklich die letzte Hauswand als Ausgangspunkt für den Siedlungsabstand gewertet werden, sollte das bei Stadträndern analog gehandhabt werden – auf diese Weise wären innerhalb der Siedlungsstruktur Gewerbegebiete bis zur ersten Wohnbebauung bei der Abstandnahme vernachlässigbar (vgl. o. Kap. 7.1.1).
Sternsruh: 695 m bis zur Siedlungsgrenze lt. amtlicher digitaler topografischer Karte (Geodatenportal des Landes MV)
Sternsruh: 775 m bei Einmessung per google maps bis zur ersten Wohngebäudewand (ohne Garage)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Bengerstorf
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Karte
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10.1.5Nicht berücksichtigter Rotmilanhorst
Unmittelbar im ausgesparten Waldgebiet am Südrand des nördlichen Teil des VRW befindet sich ein Rotmilanhorst, der offenbar nicht berücksichtigt wurde.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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10.2Gresse (38/24) und Boizenburg/Schwartow (39/24)
10.2.1Risiken für angrenzende Biotope und europäische Schutzgebiete
Das VRW Gresse liegt zwischen dem europäischen Vogelschutzgebiet Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde-Schwanheide (DE 2530-401, hellbraun) im Nordwesten und dem NSG Bretziner Heide (rot) im Südosten. Zahlreiche Gewässer- und Gehölzbiotope liegen im VRW und in unmittelbarer Nähe.
Gresse: Bisherige Planung (blau) und aktuell vorgesehene Erweiterung (dunkelrot); rechts unten im Bildrand rot: NSG Bretziner Heide
Die hohe Zahl an eng zusammenliegenden Biotopen lässt befürchten, dass durch Bau und Betrieb die funktionalen Beziehungen zwischen ihnen massiv unterbrochen werden.
Der Umweltbericht erkennt hohe Risiken an hinsichtlich der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch. Die hohe Anzahl von Seeadlern im Erweiterten Prüfbereich deutet darauf hin, dass es sich um ein Gebiet handelt, das einen herausragenden Lebensraum für den Seeadler bietet. In Anbetracht der unvollständigen und veralteten Datenlage beim LUNG und der Ergebnisse der wissenschaftlichen Vogelzählung in Dersenow/Bengerstorf wird deshalb dringend empfohlen, zunächst eine umfassende Datenerhebung vorzunehmen und dieses Gebiet nicht innerhalb der ersten Gruppe von 1,4 % der Regionsfläche auszuweisen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Europäische Vogelschutzgebiete und Naturschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2530-401 Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde-Schwanheide" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 38/24 Gresse erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 38/24 Gresse mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; Gewässer > 5 ha auf VRW-abgewandter Seite; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Bengerstorf
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10.2.2Siedlungsabstand
Auch in diesem Gebiet scheinen die Siedlungsabstände unser eigenen Nachmessung nach nicht korrekt eingehalten:
VRW Gresse: Siedlungsabstände nicht korrekt eingehalten?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 38/24 Gresse eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Bengerstorf
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10.2.3Vogelzug
Das VRW überschneidet mit fast der Hälfte seiner Fläche den Vogelzugkorridor Kategorie A: Lt. Umweltbericht ist deshalb die „signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch Lage in einer Vogelzug Zone A nicht auszuschließen‟.
Es liegt mit VRW 39 am Eingang des Vogelzugkorridors vom Elberaum nach Norden Richtung Schaalsee und Ostsee.
Boizetal: Schmaler, aber intensiv genutzter Vogelflugkorridor. Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
Ergänzend zu den grundsätzlichen Erwägungen (s. o. Kap. 7.3.1) ist kritisch zu ergänzen, dass das VRW Gresse den Vogelzugkorridor von Osten aus einschränkt, während das VRW denselben Korridor nur wenig weiter nördlich von Westen her beschneidet.
Gravierender Eingriff in einen sensiblen Vogelzugkorridor A: Die VRW 36, 28 und 39 beschneiden in kurzem Abstand voneinander und von verschiedenen Richtungen uaus ein und denselben Hauptkvogelzugkorridor A. Zugleich verdrängen sie die Zugvögel von intensiv genutztten Nahrungsflächen.
Anders als beispielsweise beim VRW Lüttow-Valluhn liegen in unmittelbarer Nähe der drei genannten VRW hoch frequentierte Nahrungsflächen der durchziehenden Vögel. Der Vergrämungseffekt von diesen Nahrungsflächen könnte gravierende Auswirkungen auf das Bestehen dieser Vogelzugachse haben. Eine Ausweisung dieser VRW ohne gründliche Folgenabschätzung ist unverantwortlich und kaum mit europäischem Recht vereinbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 38/24 Gresse mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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10.2.3Vogelzug
Das VRW überschneidet mit fast der Hälfte seiner Fläche den Vogelzugkorridor Kategorie A: Lt. Umweltbericht ist deshalb die „signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch Lage in einer Vogelzug Zone A nicht auszuschließen‟.
Es liegt mit VRW 39 am Eingang des Vogelzugkorridors vom Elberaum nach Norden Richtung Schaalsee und Ostsee.
Boizetal: Schmaler, aber intensiv genutzter Vogelflugkorridor. Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
Ergänzend zu den grundsätzlichen Erwägungen (s. o. Kap. 7.3.1) ist kritisch zu ergänzen, dass das VRW Gresse den Vogelzugkorridor von Osten aus einschränkt, während das VRW denselben Korridor nur wenig weiter nördlich von Westen her beschneidet.
Gravierender Eingriff in einen sensiblen Vogelzugkorridor A: Die VRW 36, 28 und 39 beschneiden in kurzem Abstand voneinander und von verschiedenen Richtungen uaus ein und denselben Hauptkvogelzugkorridor A. Zugleich verdrängen sie die Zugvögel von intensiv genutztten Nahrungsflächen.
Anders als beispielsweise beim VRW Lüttow-Valluhn liegen in unmittelbarer Nähe der drei genannten VRW hoch frequentierte Nahrungsflächen der durchziehenden Vögel. Der Vergrämungseffekt von diesen Nahrungsflächen könnte gravierende Auswirkungen auf das Bestehen dieser Vogelzugachse haben. Eine Ausweisung dieser VRW ohne gründliche Folgenabschätzung ist unverantwortlich und kaum mit europäischem Recht vereinbar.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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10.3Greven (36/24)
10.3.1Grünes Band
Das VRW Greven liegt in unmittelbarer Nähe zum angrenzenden Grünen Band. Dieses soll im Oktober dieses Jahres als nationales Naturmonument ausgewiesen werden. Es wäre absurd, diese Anerkennung und Aufwertung durch eine gleichzeitige massive Abwertung an seinem Rand zu konterkarieren. Denn das Grüne Band ist Rückzugsraum für viele geschützte Pflanzen- und Tierarten. Von der Vorrangfläche Greven aus aber würden die Rotoren das Grüne Band in seiner ganzen Breite mühelos überstreichen können.
Das Grüne Band ist als Ausgangspunkt einer Biotopvernetzung in ganz Deutschland von eminent wichtiger Bedeutung, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen. Vor einer Beeinträchtigung durch die Ausweisung eines VRW sollten daher unbedingt neutrale Fachgutachten zu den im Grünen Band möglicherweise eintretenden Beeinträchtigungen erstellt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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10.3.2Vogelzug
Das VRW überschneidet die unter 10.2.3 charakterisierte Vogelzugachse der Kategorie A, die für die Verbindung von der Elbe zur Ostsee von hoher Bedeutung ist: Es schneidet in den Vogelzugkorridor A von Westen her ein. Für die von Süden kommenden Zugvögel, die in dem hier durch Wälder recht eng begrenzten Tal fliegen und Nahrung suchen, werden sowohl die Flug- als auch die Nahrungsflächen knapp. Es droht eine empfindliche Störung des Vogelzugs von der Elbe zur Ostsee.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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10.3.3Risiken für angrenzende Biotope und europäische Schutzgebiete
Druch das VRW Greven bestehen erhebliche Risiken für gleich drei europäische Vogelschutzgebiete:
Greven: Kein anderes Windvorranggebiet bedroht so viele europäische Schutzgebiete
Damit ist es von allen 73 Vorranggebieten das Gebiet mit der höchsten Anzahl potentiell gefährdeter europäischer Schutzgebiete. Alle aufgeführten Brutvogelarten deuten zugleich auf die hohe Qualität des umgebenden Naturraums insgesamt hin. Solange außerdem die funtionalen Beziehungen zwischen den europäsichen Schutzgebieten, dem Grünen Band und den Biosphären nicht endgültig abgeklärt sind, ist vorsorglich davon auszugehen, dass hier überaus schützenswerte Wechselwirkungen bestehen.
Angesichts des hohen Umweltrisikos sollte das Gebiet unter allen Umständen aus der Planung genommen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 36/24 Greven gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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10.3.4Weitere Umweltrisiken
In der Nähe der geplanten VRW befinden sich zwei Seeadlerhorste und ein Wanderfalkenhorst. Folgerichtig kommt der Umweltbericht (S. 224) zu der Einschätzung, dass durch die Planung eine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos für Vögel nicht auszuschließen ist.
Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Die Windvorrangfläche dürfte somit den im EU-Recht: verankerten Schutz des Rotmilans unterlaufen und wäre vermutlich nicht rechtskonform. Zum Schutz des Rotmilans gehören zudem nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
Im Gebiet sind viele Fledermäuse unterwegs. Es ist zu vermuten, dass auch seltene Arten darunter sein werden. Deshalb sollte vor einer möglichen Ausweisung zunächst ein umfassendes und neutrales Fledermausmonitoring vorgenommen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Das Vorranggebiet wird gemäß den von den Fachbehörden bestätigten Daten nicht von einem zentralen oder erweiterten Prüfbereich eines Wanderfalkenhorst überlagert.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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10.3.5Sanfter Tourismus
Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum Hamburg sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet gewertet werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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10.3.6Fragliche Einhaltung der Siedlungsabstände
Wie in anderen VRW auch ist nicht nachvollziehbar, nach welcher Methode die Siedlungsabstände genommen wurden. Beispielsweise scheint der Siedlungsabstand am nordwestlichen Rand von Greven um 50 Meter zu klein zu sein (blaue Linie):
Greven: Siedlungsabstand um 50 m zu gering?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 36/24 Greven eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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10.4Kogel (34/24)
10.4.1Risiken für angrenzende Biotope und europäische Schutzgebiete
Direkt südlich angrenzend befindet sich das europäische Schutzgebiet DE 2531-401 „Schaale-Schildetal‟. Das für dieses Gebiet konstatierte erhebliche Umweltrisiko erstreckt sich gleich auf vier Brutvogelarten:
Kogel: Im Süden gleich 4 Brutvogelarten im angrenzenden Vogeschutzgebiet gefährdet
Ein Brutwald des Schwarzstorches grenzt unmittelbar südlich an.
Insofern ist vielleicht zwischen dem nördlichen, an der Autobahn gelegenen Teil des VRW und dem südlichen, sich wiederum verbreiternden Teil zum SPA hin zu unterscheiden. Während der nördliche an der Zerschneidungsachse A 24 liegende Teil zu den Flächen gehört, die möglicherweise im Rahmen der Energiewende zu akzeptieren sind, so greift der südliche Teil bereits ein in den besonders sensiblen Verbindungsraum zwischen den Biosphären. Insofern schlagen die Unterzeichner vor, im Sinne eines möglichst geringen Raumwiderstandes allenfalls den nördlichen Teil des VRW (nördlich einer gedachten Linie zwischen den Siedlungskernen von Dodow nach Kogel) zu verwirklichen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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10.5Vellahn (40/34)
10.5.1Unzerschnittener Freiraum
Das VRW Vellahn liegt zwar nicht im unzerschnittenen Freiraum, liegt aber in einem unmittelbar an diesen grenzenden Gebiet, das bisher den unzerschnittenen Freiraum abpuffert:
VRW Vellahn (rot, schwarz schraffiert) am Rand des größten unzerschnittenen Freiraums zwischen den Biosphären (rotbraun)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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10.5.2Vogelbestand bedeutender als bisher bekannt
Die von den Gemeinden Bengerstorf und Dersenow durchgeführte wissenschaftliche Vogelzählung und Horsterfassung hat gezeigt, dass dieser Raum in seiner Nutzung sehr eng mit dem Freiraum verflochten ist. Unzählige Kraniche, verschiedenste Gänsearten, Singschwäne und Kiebitze nutzen die Felder und Wiesen um Banzin – westlich wie östlich – und auch in häufigem Wechsel zur Nahrungsaufnahme und Rast.
Die hier ermittelten Zahlen und Verbreitungsgebiete geben Grund zur Annahme, dass auch für das VRW Vellahn die landesweit bereitgestellten Daten überaus lückenhaft sind. Beispielsweise liegt mitten im vom VRW ausgesparten Waldstück im Süden des VRW ein bestetzter Rotmilanhorst:
Die ungenügende Datenlage hat also dazu geführt, dass selbst recht häufige kollisionsgefährdete Brutvogelarten nicht vollständig in den Umweltbericht eingeflossen sind.
Aktiver Rotmilanhorst in einem vom VRW ausgesparten Waldstück
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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10.5.3Europäische Schutzgebiete
Gleiches gilt für das nördlich in 1.900 m Entfernung liegende Vogelschutzgebiet. Für dieses ist der Schwarzstorch als Zielart angegeben, der hier sein norwestlichstes Verbreitungsgebiet hat (s. o. S. 14). Gleich vier Windeignungsgebiete (VRW Vellahn – 40/24, VRW Kloddram – 41/24, VRW Kogel 34/24, VRW Bennin – 37/24) bedrängen das Habitat dieses überaus sensiblen Großvogels.
Schon zwischen dem europäischen Schutzgebiet und dem VRW gibt es in ca. 2.500 Metern Entfernung einen Schwarzstorchhorst in den Flächen, die von der Stiftung Wald und Wild verwaltet werden. Ca. 3.000 Meter südlich des europäischen Schutzgebietes erbrachte die wissenschaftliche Vogelerfassung der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow einen weiteren aktiven Schwarzstorchhorst. Dies alles spricht dafür, dass das Schwerpunktgebiet des Schwarzstorches nicht auf das europäische Schutzgebiet beschränkt ist, sondern sich auch nach dem Zusammenfluss von Schilde und Schaale auf beiden Seiten des Schaalelaufes erstreckt.
Offenbar basiert die Einschätzung des Planungsverbandes auf unvollständigen Daten zum Vorkommen des Schwarzstorches. Die Gemeinden Bengerstorf und Dersenow fordern den Planungsverband daher auf, vor einer finalen Ausweisung des Windeignungsgebiets Vellahn eine vollständige und aktuelle Erhebung der Fauna vorzunehmen, nicht nur im VRW Vellahn selbst, sondern auch im gesamten Raum zwischen diesem und dem Lauf von Schaale und Schilde.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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10.5.4Fragliche Einhaltung der Siedlungsabstände
Ein Teilort der Gemeinde Vellahn ist Banzin. Banzin selbst wiederum besteht aus den Teilorten Banzin und Neu Banzin. Letzterer wurde vom Planungsverband offenbar als Splittersiedlung eingestuft, denn das VRW hält zu ihm nur einen Abstand von 800 Metern. Unserer Auffassung nach ist jedoch Neu Banzin von der Anzahl der Häuser und ihrer Anordnung her nicht als Splittersiedlung, sondern als echte Siedlung anzusehen.
Eine aktuelle mündliche Anfrage eines Bürgers beim Amt Zarrentin erbrachte die Auskunft, dass Neu Banzin definitiv zum Innenbereich zähle. Dann aber wäre ein erheblich höherer Abstand einzuhalten:
Der Planungsverband wird gebeten, hierzu umfassend Stellung zu nehmen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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6.5 Energie
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1Solarenergie und andere erneuerbare Energien
Grundsätzlichwäre es wünschenswert, wenn die Energiebedarfsplanung besser miteinander koordiniert würde. Dafür bedarf es allerdings bundesgesetzlicher Anpassungen. Im Moment hat der Planungsverband also nicht den wünschenswerten Handlungsspielraum. Dazu zählt die wünschenswerte Verrechenbarkeit der bereitgestellten Energiearten. So könnten Energiemengen- statt Flächenvorgaben MV die Möglichkeit geben, mit Geothermie und Photovoltaik bestimmte Mengen an Windkraft zu ersetzen. Auch ein Repowering von Alt-WEA könnte dann auf die Energiemenge angerechnet werden. Sinnvoll könnte es ferner sein, konkrete Vorgaben für die Bereitstellung sofortiger Verbrauchsenergie (Wind, PV) auf der einen und zwischengespeicherter Energie (Biogas, Wasserstoff) zu haben.
Der Planungsverband wird insoweit gebeten, sich bei der obersten Landesbehörde für entsprechende Initiativen zur Flexibilisierung der entsprechenden Rechtsnormen einzusetzen.
Doch auch innerhalb des begrenzten Handlungsspielraumes existieren Steuerungsmöglichkeiten. Dafür ist es wichtig sich zu vergegenwärtigen, mit welchen Problemen der im Zuge der Energiewende dringend benötigte Ausbau der Solarenergie derzeit verbunden ist. Es handelt sich um folgende Punkte:
1.Mangelhafte Durchsetzung des Vorrangs von Dach- und anderen überbauten Flächen vor Freiflächen
2.Bebauungsdruck auf landschaftliche Freiräume
3.keine wirksame und auf Teilregionen heruntergebrochene Flächenbegrenzung im Freiland
4.kein Schutz von Grünland
5.soziale Verwerfungen aufgrund des starken Einflusses des Gemeindewillens; je nach Zusammensetzung der Gemeinderäte versuchen Flächeneigner, hier ihre Interessen durchzusetzen
6.Verlust von Nahrungs- und Habitatflächen für Rast- und Greifvögel
7.Sperrung von Wildtierkorridoren
8.Fehlende Energieoptimierung hinsichtlich Netzverträglichkeit (Abführbarkeit, Bedarf) und Zeitpunkt (Uhrzeit) der Stromerzeugung.
Ergänzend zu dem, was oben in Kap. 6.3 bereits ausgeführt wurde, wird empfohlen, auf Dachflächen horizontale, auf Freiflächen vertikale bifaziale Systeme zu bevorzugen. Bifaziale Systeme verdecken nicht die Böden, müssen nicht von Zäunen umgeben werden, erhalten somit Lebensraum und liefern mit ihrer senkrechten Anordnung ihren Hauptstrom nicht mittags, sondern morgens und abends. Sie können damit eine wichtige Ergänzung für Spitzenlastbedarfe sein.
Freiflächen sollten, wie bereits gesagt, nur im Ausnahmefall, nur mit zeitlich und mengenmäßig begrenzten Flächenkontingenten und nur bei Vorliegen mehrerer Negativkriterien bebaut werden dürfen; Grünland sollte davon grundsätzlich ausgenommen bleiben.
Ähnliches gilt für Moorflächen. Moore zählen zu den kostbarsten Böden. Gemäß den Empfehlungen des Greifswald Moor Centrums sollten sie am besten gar nicht mit PV-Anlagen überbaut werden. Ausnahmen sind allenfalls dann denkbar, wenn
a)der jeweilige Torfkörper komplett wiedervernässt wird,
b)nur ein kleiner Teil des dann wiedervernässten Moores überbaut wird,
c)nur durch diese Teilnutzungsart die Gesamtnutzung des Moores wirtschaftlich wird
d)der Torfkörper durch die Bauarbeiten nicht beeinträchtigt wird und
e)dafür nur Moore in Landschaften in Betracht kommen, die nicht zu den unzerschnittenen Freiräumen der höchsten Kategorie gehören.
Auch hier ist bifazialen Systemen der Vorzug einzuräumen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen.
Die Festlegung oder Ausschreibung von maximalen Flächenkontingenten für die Errichtung von Solarparks innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist im RREP rechtlich nicht zulässig, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht. Auch die Festlegung einer Obergrenze für die gesamte Region erfolgt im RREP nicht, da mit der Vorgabe der Kriterien eine ausreichende räumliche Steuerung von Freiflächen-Solarparks erfolgt.
Die Festlegungen im Programmsatz 8 stehen nicht im Widerspruch zur Errichtung von bifazialen Solaranlagen. Die Verteilung von horizontalen und bifazialen ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Grünlandnutzungen stehen nicht in jedem Fall in Konflikt mit Solarparks. Grünlandflächen werden daher nicht als Ausschlusskriterium für die Errichtung von Solarparks in Abbildung 20 ergänzt.
Eine Regelung zu Moor-PV-Anlagen erfolgt im Rahmen dieser Teilfortschreibung nicht. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine raumordnerische Steuerung von Solarparks auf wiedervernässten Moorstandorten vorgesehen ist. |
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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Karte
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c)Anwendung folgender Kriterien:
•Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden.
•Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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