| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
71 Runow 1,11
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
73 Hohen Pritz 0,47
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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nicht zugeordnet
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Des Weiteren kann es durch den Bau von Windenergieanlagen zu erheblichen Beeinträchtigungen bei den kameragestützten, automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystemen kommen. Nach dem vorgelegten Entwurf sind besonders Vorranggebiete für Windenergie betroffen, die sich im 20 km Radius der automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme befinden. Bei den weiteren Planungen sind die Belange des Waldbrandschutzes als Abwägungskriterium zu berücksichtigen
Tabelle: Vorranggebiete im 20 km Umkreis von automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystemen (Gebiete mit vorliegendem Gutachten zur Unbedenklichkeit sind nicht angeführt).
Nr. Vorranggebiet / Nr. Vorranggebiet
24 Renzow, West / 40 Vellahn / 51 Grabow / 62 Barkow
25 Renzow Ost / 41 Kloddram / 52 Muchow / 63 Plauerhagen
26 Groß Welzin / 42 Moraas / 53 Balow / 64 Daschow
27 Parum / 43 Warlow / 54 Brunow / 65 Werder
28 Stralendorf / 44 Wöbbelin / 55 Herzfeld / 66 Sehlsdorf
29 Alt Zachun / 45 Alt Krenzlin / 56 Parchim / 67 Granzin
30 Lübesse / 46 Bresegard / 57 Gischow / 68 Severin
31 Plate / 47 Karenz / 58 Suckow-Redlin / 71 Runow
32 Hoort / 48 Gorlosen / 59 Kreien / 72 Groß Niendorf
33 Waschow / 49 Steesow / 60 Vietlübbe / 73 Hohen Pritz
34 Kogel / 50 Milow / 61 Wendisch Priborn
In diesem Zusammenhang wird auf den Erlass zum Waldbrandschutz im Rahmen von Verfahren der forstbehördlichen Beteiligung zu Bau und Betrieb von Windenergieanlagen vom 22.07.2013 hingewiesen. Die unteren Forstbehörden können im Zuge des konkreten Genehmigungsverfahrens Auflagen zum Waldbrandschutz erteilen.
In Gebieten mit automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystemen ist vom künftigen Betreiber der Windenergieanlagen nachzuweisen, dass die Systeme durch die Windenergieanlagen nicht gestört werden. Zudem sind in allen Windenergieanlagen, deren äußere Rotorblattspitzen sich in einem Abstand von weniger als 50 m vom Waldrand entfernt befinden, automatische Löschanlagen und Brandmelder zu installieren.
Bei einer Störung muss es zu einer automatischen Abschaltung der Anlage kommen. In waldbrandgefährdeten Gebieten hat der Betreiber die Anlage und Unterhaltung von mindestens einer zusätzlichen Löschwasserentnahmestelle sicherzustellen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
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Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete:
Nr. Vorranggebiet
32 Hoort
Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete kann der Geodatensatz zur Verfügung gestellt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
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Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete:
Nr. Vorranggebiet
44 Wöbbelin
Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete kann der Geodatensatz zur Verfügung gestellt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
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Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete:
Nr. Vorranggebiet
47 Karenz
Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete kann der Geodatensatz zur Verfügung gestellt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 47/24 Karenz stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 47/24 Karenz bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
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Karte
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Des Weiteren dürfen die vorhandenen Funklinienkorridore für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungssysteme durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden. Betroffen sind nach Planentwurf folgende Vorranggebiete:
Nr. Vorranggebiet
57 Gischow
Bei den weiteren Planungen ist weiterhin zu beachten, dass Windenergieanlagen im Funklinienkorridor nicht zu errichten sind. Die Windenergieanlagen müssen zudem zur Vermeidung von Beeinträchtigungen einen Abstand von mindestens 10 m von der Rotorspitze zum Funklinienkorridor aufweisen. Zum Verlauf der Funklinienkorridore innerhalb der Vorranggebiete kann der Geodatensatz zur Verfügung gestellt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Umweltbericht
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Darüber hinaus gibt es zu einzelnen Vorranggebieten noch weitere konkrete Hinweise:
Tabelle: Nr. Vorranggebiet / Anmerkung
33 Waschow /
Im westlich an das Vorranggebiet angrenzenden Wald befindet sich in etwa 360 m Entfernung ein Schwarzstorch Brutplatz. Wegen des geringen Abstands wird das Vorranggebiet aus Artenschutzgründen als bedenklich angesehen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Karte
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36 Greven /
Das Vorranggebiet grenzt direkt an Waldflächen in M-V sowie an Waldflächen in S-H. Waldabstandsregelungen sind zu beachten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" sind als Ausschlusskriterium festgelegt. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Umweltbericht
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37 Bennin /
Im direkt angrenzenden Wald an das Vorranggebiet befindet sich in etwa 200 m Entfernung ein Schwarzstorch Brutplatz.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
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Karte
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59 Kreien /
Im überplanten Waldgebiet „Wilsener Tannen“ befinden sich komplexe, größtenteils unterirdische Bunkeranlagen. Von einer Bebauung mit Windenergieanlagen wird hier abgeraten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die konkrete Prüfung hinsichtlich der vorhandenen Bunkeranlagen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Diese Prüfung ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Umweltbericht
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73 Hohen Pritz /
In dem nördlich des Vorranggebietes gelegenen Wald befindet sich in etwa 130 m Entfernung ein Seeadlerhorst. Wegen des geringen Abstands wird das Vorranggebiet aus Artenschutzgründen als bedenklich angesehen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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6.5 Energie
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In Bezug auf Kapitel 6.5 Energie (8) Solaranlagen sind auch „Waldflächen nach § 2 LWaldG M-V“ für die Auflistung der Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks zu berücksichtigen. Die Planungsregion Westmecklenburg weist nur einen geringen Waldanteil von etwa 24 % auf. Die vorhandenen Waldflächen haben daher mit ihren Schutz- und Erholungsfunktionen eine besonders hohe Bedeutung, insbesondere auch für den Klimaschutz. Waldflächen sind bedeutender CO2-Speicher und erneuerbare Energiequelle. Waldumwandlungen für die Errichtung von Freiflächensolarparks werden daher auch künftig nicht genehmigungsfähig sein. Hierfür stehen genügend Alternativstandorte zur Verfügung.
Die Regelung in Bezug auf Vorzugsstandorte für die Errichtung von Solarparks (Kapitel 6.5 [8] auf den Seiten 14 und 15 i. V. m. Tabelle 21) wird grundsätzlich befürwortet. Eine sinnvolle Nachnutzung und Verwertung von bereits vorbelasteten oder technisch vorgeprägten Flächen (z.B. Konversionsflächen, bergbaulichen Tagebauflächen, stillgelegten Deponien, im Bereich von Infrastrukturtrassen, in Anbindung von Gewerbegebieten oder unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe) wirkt dem wachsenden Flächenverbrauch entgegen und ermöglicht mit der Errichtung von Solarparks gleichzeitig eine nachhaltige Nachnutzung solcher Flächen. Da auf diesen Flächen aber aufgrund natürlicher Sukzession häufig Wald stockt und im Genehmigungsverfahren eine Waldbetroffenheit vorliegen kann, ist für diese Flächen eine weitere Verwertung im Sinne der Errichtung von Solarparks auszuschließen. Hier findet die nachhaltige Nachnutzung dieser Flächen mit dem Schutz und Erhalt des bestehenden Waldes bereits seinen Ausdruck. Auf die Regelungen des LWaldG M-V wird an dieser Stelle verwiesen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine Ergänzung von Waldflächen in Abbildung 20 erfolgt nicht. Waldflächen sind bereits über die rechtlichen Regelungen zur Waldumwandlung (vgl. § 15 LWaldG M-V) geschützt. Eine Waldumwandlung für Solarparks ist in den allermeisten Fällen ausgeschlossen. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist daher nicht erforderlich. |
2125 |
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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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II
Der Wald in Mecklenburg-Vorpommern prägt die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist notwendige Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Der Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens, seiner Bedeutung für die Umwelt, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Erholung der Bevölkerung zu erhalten und zu mehren. Diese Grundsätze sind im Landeswaldgesetz sowie im Landesentwicklungsprogramm von Mecklenburg-Vorpommern verankert. Nach Maßgabe des Landeswaldgesetzes ist es Aufgabe aller den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in seiner Lebens- und Ertragsfähigkeit zu erhalten.
Auf Grundlage des LWaldG M-V werden noch folgende allgemeine Hinweise gegeben:
- Zuständigkeit -
Gemäß § 35 Landeswaldgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG) in Verbindung mit § 32 LWaldG ist der Vorstand der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern sachlich sowie örtlich für die im Vorhabengebiet liegenden Waldflächen zuständig. Für die Wälder in den drei Nationalparken des Landes sind die nach § 35 LWaldG zuständige Forstbehörde die Nationalparkämter. Das Nationalparkamt Vorpommern ist dabei für die beiden Nationalparke Vorpommersche Boddenlandschaft sowie für den Nationalpark Jasmund zuständig. Das Nationalparkamt Müritz ist für den Müritz-Nationalpark zuständige Forstbehörde.
- Waldeigenschaft -
Die Waldeigenschaft richtet sich nach § 2 LWaldG M-V. Für die Entscheidung über die Zuordnung einer Grundfläche zu Wald ist nach § 2 Abs. 4 LWaldG M-V in Verbindung mit § 35 Abs. 1 LWaldG M-V die untere Forstbehörde zuständig. Grundsätzlich ist der Status der Waldeigenschaft einer bestockten Fläche unabhängig von einer Eintragung in das Kataster, das Grundbuch und der tatsächlichen Nutzung gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Wald im Sinne des § 2 des LWaldG M-V ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche.
In der Regel ist dies ein zusammenhängender Bewuchs mit Waldgehölzen mit einer Mindestflächengröße von 2.000 m², einer mittleren Breite von 25 Metern, einer Überschirmung von ≥ 50% bei jüngeren Beständen oder einer Bestockung von ≥ 50% des Vollbestandes (Ertragstafel) und im Falle von Waldsukzessionen einer mittleren Höhe von 1,50 Metern oder einem Alter von 6 Jahren.
Laut § 2 Abs. 2 LWaldG gelten als Wald auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene und ihm dienende Flächen wie beispielsweise Leitungsschneisen, Moore, Heiden und anderes.
- Beteiligung an Vorhaben als Träger öffentlicher Belange -
Auf Basis von § 10 LWaldG M-V haben Träger öffentlicher Vorhanden bei Planungen und Maßnahmen, die Waldflächen nach der Definition des § 2 LWaldG M-V beanspruchen oder sich auf diese auswirken, die Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 LWaldG angemessen zu berücksichtigen. Dafür ist die untere Forstbehörde bereits über die Vorbereitung von detaillierten, flächenkonkreten Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und im Verfahren anzuhören. Entscheidungen mit Waldbezug sind im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde zu treffen. Auch Waldbesitzende und örtliche Bewirtschaftende sind frühzeitig zu informieren, einzubinden und ggf. ihre Zustimmung einzuholen.
- Waldumwandlungen -
Kommt es bei der Ausgestaltung der Umsetzungsplanung zu einer unvermeidbaren Waldinanspruchnahme, stellt diese Inanspruchnahme von Waldflächen den Tatbestand einer Waldumwandlung entsprechend § 15 LWaldG dar. Unter Umwandlung ist die Aufhebung bzw. Überlagerung einer der drei im § 1 LWaldG genannten Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) zu verstehen. Das gilt auch dann, wenn Wald nur kurzzeitig, beispielsweise zur Lagerung von Material, als Baustraße oder als Arbeits- und Standfläche für die Ausführung von Baumaßnahmen in Anspruch genommen wird (temporäre Waldumwandlung).
Die Überführung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart (Waldumwandlung) ist gemäß § 15 Abs.1 LWaldG M-V genehmigungs- und ausgleichspflichtig. Details dazu, etwa zur Erarbeitung einer Waldbilanz und den Ausgleichformalitäten, werden in den weiteren Beteiligungsstufen der Träger öffentlicher Belange mitgeteilt und geregelt.
- Waldabstand -
Durch das geplante Vorhaben sind die Belange des § 20 LWaldG in Verbindung mit der Waldabstandsverordnung betroffen. Gemäß § 20 Abs. 2 LWaldG entscheidet über die Zulassung von Ausnahmen die untere Forstbehörde. Bedarf die bauliche Anlage einer Baugenehmigung, entscheidet über Ausnahmen die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde.
Entsprechend § 20 LWaldG ist zur Sicherung vor Gefahren durch Windwurf und Waldbrand bei der Errichtung baulicher Anlagen ein Abstand von 30 Metern zu Wald einzuhalten. Dieser ist von der baulichen Anlage bis zur Waldgrenze zu bemessen und beginnt bereits mit der Traufkante des Waldes (§ 1 WAbstVO M-V). Unter „Traufkante“ des Waldes wird forstfachlich die mittlere Linie der lotrechten Projektion der Kronenränder der Randbäume eines Waldbestandes verstanden.
Die gesetzlichen Festlegungen zum Waldabstand verfolgen den Zweck, sowohl Gefahren zu vermeiden, die vom Wald ausgehend der baulichen Anlage oder deren Nutzern drohen, als auch Nachteile für den Wald und den Waldbesitzenden vorzubeugen, die aus der baulichen Anlage bzw. deren Nutzung erwachsen. Bei der vom Wald ausgehenden Gefährdung, z. B. durch umstürzende Bäume bzw. abbrechende Äste infolge von Sturmereignissen, steht der Schutz von Leben und Gesundheit der Nutzer von baulichen Anlagen im Mittelpunkt. Daneben sollen auch Schäden an Sachwerten vermieden werden. Die Vorschrift dient in gleicher Weise dem Schutz der Interessen des Waldbesitzenden, insbesondere an einer ungehinderten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Waldes, die durch Bebauung in unmittelbarer Nähe erschwert werden kann. Außerdem ist mit einem erheblich höheren Vorsorgeaufwand des Waldbesitzenden wegen gesteigerter Verkehrssicherungspflicht zu rechnen, je weiter die bauliche Anlage an den Wald heranrückt.
Ausnahmen von den gesetzlichen Waldabstandsvorgaben regelt die Waldabstandsverordnung des LM als oberster Forstbehörde. Nach § 5 der WAbstVO M-V sind vor der Zulassung einer Ausnahme die hiervon betroffenen Waldbesitzenden nach Maßgabe des § 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V)2 durch die Forstbehörde zu beteiligen und anzuhören.
2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410)
Im Entwurf der Teilforstschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogrammes wurden die für den Wald geltenden Kriterien bei der Ausweisung der geplanten Gebietskulisse für Windenergieanlagen nicht ausreichend berücksichtigt. Die als Ausschlusskriterium geltenden und überplanten Waldflächen sind aus der Kulisse der Vorranggebiete auszuschließen. Dafür können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Der Funklinienkorridor sowie mögliche Sichteinschränkungen durch die Windenergieanlagen für die automatisierten Waldbrandfrüherkennungsanlagen sind zu berücksichtigen.
Die forstlichen und forstrechtlichen Belange sind bei den weiteren Planungen im Zuge der Raumentwicklungsplanung ausreichend zu beachten. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die untere Forstbehörde zu beteiligen.
Für die Geodaten möchte ich darauf hinweisen, dass es sich lediglich um den derzeitigen Erfassungsstand des Ausschlusswaldes gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 handelt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit (Waldsukzessionen oder aktuelle Aufforstungsmaßnahmen sind möglicherweise noch nicht enthalten!). Bei einem konkreten Bauvorhaben bzw. Genehmigungsverfahren ist die Waldeigenschaft immer vor Ort mit der zuständigen Forstbehörde zu klären.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die allgemeinen Hinweise zum LWaldG M-V werden zur Kenntnis genommen.
Die zugrunde gelegten Daten für das Ausschlusskriterium "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" wurden durch die Fachbehörde zur Verfügung gestellt. Abweichungen in den Daten wurden geprüft. Im Ergebnis wird das Vorranggebiet 41/24 Kloddram reduziert. Bei dem Ausschlusskriterium werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. In vielen Fällen liegen Waldflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind, in den Vorranggebieten. Vorranggebiete, die von Waldflächen < 5 ha überlagert werden, werden daher nicht reduziert. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Waldbrandfrüherkennungssysteme ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
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2126 |
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Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5245
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nicht zugeordnet
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seitens des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern bestehen keine Anmerkungen zum ausgelegten Entwurf.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
900 |
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Hauptzollamt Schwerin
ID: 5246
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der Beteiligung erhebe ich aus zollrechtlicher und fiskalischer Sicht keine Einwendungen gegen den Entwurf Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011).
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
901 |
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Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
ID: 5247
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nicht zugeordnet
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Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
Anlagen: Übersichten der im Planungsbereich vorhandenen Festpunkte
Merkblatt über die Bedeutung und Erhaltung der Festpunkte
in dem von Ihnen angegebenen Bereich befinden sich gesetzlich geschützte Festpunkte
der amtlichen geodätischen Grundlagennetze des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Die Lage der Festpunkte ist aus den beiliegenden Übersichten ersichtlich. In der
Örtlichkeit sind die Festpunkte durch entsprechende Vermessungsmarken
gekennzeichnet (""vermarkt"").
Vermessungsmarken sind nach § 26 des Gesetzes über das amtliche
Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und
Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713)
gesetzlich geschützt:
- Vermessungsmarken dürfen nicht unbefugt eingebracht, in ihrer Lage verändert oder
entfernt werden.
- Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-,
Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei
Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen oder auf sonstige Weise verändert
werden. Um die mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken auch
zukünftig für satellitengestützte Messverfahren (z.B. GPS) nutzen zu können, sollten im
Umkreis von 30 m um die Vermessungsmarken Anpflanzungen von Bäumen oder
hohen Sträuchern vermieden werden.
- Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken
dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen
rechtfertigen eine Gefährdung der Vermessungsmarken.
- Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die geodätische Festpunkte gefährdet
werden können, hat dies unverzüglich dem Amt für Geoinformation, Vermessungsund
Katasterwesen mitzuteilen.
Da die Festpunktfelder ständigen Veränderungen unterliegen, stellen die bereitgestellten
Festpunktübersichten nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme
dar. Insbesondere zum Schutz der zwischenzeitlich neu eingerichteten Festpunkte ist es
daher wichtig, bei allen weiteren Planungs- und Bauvorhaben in Ihrem Bereich aktuelle
Stellungnahmen beim Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
einzuholen.
Zur Vorbereitung konkreter Bauvorhaben werden Ihnen Festpunktbeschreibungen zur
Verfügung gestellt, aus denen die genaue Lage der zu schützenden Festpunkte ersichtlich
ist. Hierzu bitte ich um eine erneute Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
Falls geodätische Festpunkte bereits jetzt durch Bauvorhaben gefährdet sind, ist rechtzeitig
(ca. 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme) ein Antrag auf Verlegung des
Festpunktes beim Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen zu stellen.
Ein Zuwiderhandeln gegen die genannten gesetzlichen Bestimmungen ist eine
Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
Ich behalte mir vor, ggf. Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Bitte beachten Sie das beiliegende Merkblatt über die Bedeutung und Erhaltung der
Festpunkte.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf Festpunkte der amtlichen geodätischen Grundlagennetze ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens. |
902 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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im Rahmen des o.g. Beteiligungsverfahrens nimmt die Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern als untere Forstbehörde in ihrer Rolle als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
Die Landesforstanstalt M-V als untere Forstbehörde hat auf Grundlage des LWaIdG M-V1 den vorgelegten Entwurf im Hinblick auf zu erwartende Auswirkungen von geplanten Vorhaben auf den Wald intensiv geprüft.
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug zum Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 7. Februar 2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V2 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Die noch auszuschließenden Flächen entnehmen Sie bitten den beigefügten Geodaten (Shapefile „Ausschlusswald Ergebnis PV"").
1 Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaIdG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2021 (GVOBI. M-V S. 790, 794) geändert worden ist.
2 Verordnung zur Bewertung von Waldfunktionen bei Waldumwandlung und Waldkompensationsmaßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Waldfunktionenbewertungsverordnung — WaIdFBewVO M-V) vom 17.Dezember 2021 (GS Meckl.-Vorp. GI.-Nr. 790 - 2 - 25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2021 (GVOBI. M-V S. 1808).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die zugrunde gelegten Daten für das Ausschlusskriterium "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung" wurden durch die Fachbehörde zur Verfügung gestellt. Abweichungen in den Daten wurden geprüft. Im Ergebnis wird das Vorranggebiet 41/24 Kloddram reduziert. Bei dem Ausschlusskriterium werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. In vielen Fällen liegen Waldflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind, in den Vorranggebieten. Vorranggebiete, die von Waldflächen < 5 ha überlagert werden, werden daher nicht reduziert. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
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2677 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
1 Rieps 10,09
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2678 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
2 Lowitz West 6,25
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2679 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
3 Schönberg 0,50
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2680 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
4 Menzendorf 1,28
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2681 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
5 Grieben Ost 0,05
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
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2682 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
6 Gross Voigtshagen 4,84
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2683 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
7 Grevesmühlen 7,09
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2684 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
8 Questin 1,00
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 08/24 Questin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 08/24 Questin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2685 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
10 Groß Hundorf 1,80
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2686 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
13 Groß Pravtshagen 0,68
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2687 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
14 Bobitz 0,02
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte |
2688 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
15 Schimm 1,96
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2689 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
16 Rohlstorf 5,70
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2690 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
17 Neuburg 1,25
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2691 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
18 Nevern 3,65
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2692 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
19 Neuhof 1,91
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2693 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
20 Wakendorf 2,41
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2694 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
22 Cramonshagen 2,79
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2695 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
23 Gadebusch Süd 4,82
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2696 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
24 Renzow West 2,24
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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2697 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
25 Renzow Ost 12,35
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2698 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
26 Groß Welzin 4,92
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2699 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
27 Parum 11,23
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2700 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
28 Stralendorf 7,80
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2701 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
29 Alt Zachun 13,24
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2702 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
31 Plate 0,18
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2703 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
32 Hoort 14,08
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
2704 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
33 Waschow 2,11
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2705 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
34 Kogel 0,90
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2706 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
35 Lüttow-Valluhn 42,36
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
In der Planfeststellung von 1995 wird innerhalb des Vorranggebiets 35/24 eine Kompensationsfläche Wald mit einer Größe von über 5 ha festgesetzt. Gegenwärtig sind jedoch die zur Umsetzung vorgesehene Flächen durch andere großflächige Nutzungen (Tagebau, Deponie, Photovoltaik und Windenergie) belegt. Zwar bleibt die Planfestsetzung formell rechtswirksam, der Realisierungshorizont der Kompensationsmaßnahme Wald ist jedoch derzeit nicht absehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Umsetzung der geplanten Maßnahmen nur sehr eingeschränkt bzw. nicht realisierbar ist. Aufgrund der atypischen Gemengelage kann die festgelegte Aufforstungsfläche keine Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2707 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
37 Bennin 15,77
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2708 |
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Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern
ID: 5248
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Karte
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Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen
Nr. Bezeichnung ha
38 Gresse 5,19
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2709 |