| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
|---|---|---|---|---|
|
Landesant für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg
ID: 5243
|
Karte
|
im Folgenden wird durch das Sachgebiet Umweltbezogener Gesundheitsschutz der Abteilung Gesundheit des LAVG zu dem Entwurf des Kapitels 6.5 Energie der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 201 1 und den darin beschriebenen Inhalten Stellung genommen.
Da die Umweltauswirkungen und damit auch der Untersuchungsraum Teile des Landes Brandenburg betreffen (Region Prignitz-Oberhavel - Landkreis Prignitz), wurde die Abteilung Gesundheit des LAVG in das Verfahren einbezogen.
Der Stellungnahme liegt folgende Unterlage, welche unter https://www.regionwestmecklenburg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011 -KapEnerqie/ (Abrufdatum 29.07.2024) veröffentlicht ist, zu Grunde:
- 4. Entwurf Teilfortschreibung RREP WM 2011, Kap. Energie (April 2024)
- Karte West (April 2024)
- Karte Ost (April 2024)
- Umweltbericht (April 2024)
- Anlage 1 Umweltbericht - Steckbriefe VR Wind (April 2024)
- Anlage 2 Umweltbericht - Natura 2000 Vorprüfungen (April 2024)
- Geodaten VR Wind 4. Entwurf (April 2024)
- Dokumentation VR Wind (April 2024)
- Arbeitskarte (April 2024)
- Übersichtskarte Festlegungen (April 2024).
Die Fortschreibung dient der erforderlichen Ausweisung von 2,1 % der Planungsfläche als Windenergiegebiete gemäß des Windflächenbedarfsgesetz 2022 (WindBG). Zur Erreichung dieses Ziels hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg"" beschlossen. Dazu wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien und regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt und in dieser Fortschreibung 73 Vorranggebiete Windenergie (VRW) ausgewiesen.
Im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 201 1 befinden sich einige Vorrangebiete Windenergie (VRW) an oder in unmittelbarer Nähe der Grenze zum Land Brandenburg:
- Nummer 49/24 (Steesow)
- Nummer 50/24 (Milow)
- Nummer 53/24 (Balow)
Nummer 54/24 (Brunow)
- Nummer 58/24 (Suckow-Redlin)
- Nummer 61/24 (Wendisch Priborn).
Die Vorranggebiete 49/24, 53/24 und 61/24 sind Gebiete, in denen es bisher noch keine Windkraftanlagen (WEA) gibt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1597 |
|
Landesant für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg
ID: 5243
|
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
|
Im Hinblick auf den Bevölkerungsschutz vor möglichen Auswirkungen von WEA (Lärm, Schattenwurf, optische Bedrängung) ist der Abstand zu Wohngebäuden sowie Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten auf dem brandenburgischen Gebiet für solche Vorrangebieten zu beachten.
Die Abteilung Gesundheit des LAVG hat folgende Anmerkungen zum 4. Entwurf des Kapitels 6.5 Energie der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg:
1) Anlage 1 „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg"", Punkt I „Kriterien für Ausschlussgebiete"", Abschnitt 1 „Siedlungsabstand“ Seite 22.
Bezüglich des Abstands der Vorrangebieten (VRW) wird im Entwurf ein Abstand von 1.000 Meter zu Gebäuden mit Wohnnutzung in Siedlungsbereichen mit Wohn Tourismus-, Gesundheits- und Erholungsfunktion gemäß §§ 30 und 34 BauGB und einen Abstand von 800 Meter zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich nach § 35 BauGB festgelegt.
Auf der Seite 41-42 des 4. Entwurfs heißt es außerdem, dass die oben erwähnten Siedlungsabstände an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg angewendet werden. Es versteht sich von selbst, dass auch die Grenzen zu anderen Ländern einbezogen sind und nicht nur andere Regionen Mecklenburg-Vorpommerns.
Das Gesetz zur Regelung der Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Windenergieanlagenabstandsgesetz - BbgWEAAbG [1]) § 1 Absatz 1 legt auch einen Mindestabstand von 1.000 Metern zwischen WEA und zulässigerweise errichteten Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 des Baugesetzbuchs) oder innerhalb bebauter Ortsteile (§ 34 des Baugesetzbuchs) fest.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die festgelegten Siedlungsabstände werden auch zu Gebäuden in benachbarten Bundeländern eingehalten.
|
1598 |
|
Landesant für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg
ID: 5243
|
Karte
|
Aus der Darstellung der VRW im 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg lässt sich nicht immer genau abschätzen, ob der Abstand von 1.000 Metern zu Wohngebäuden, Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten grenzüberschreitend zum Land Brandenburg eingehalten wird. Für das VRW 61/24, das im östlichen Teil der Region an der Grenze zu Brandenburg liegt und wo es noch keine Windenergieanlagen gibt, scheint der Abstand von 1.000 m zu den ersten Wohngebäuden der Nachbarstadt Meyenburg nicht eingehalten worden zu sein.
Die Abteilung Gesundheit des LAVG kann daher dazu keine präzise Einschätzung abgeben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Abstand von 1.000 Metern zu allen Wohngebieten an der Grenze des Landes Brandenburg eingehalten werden muss. Insbesondere muss der Abstand des VRW 61/24 zu Wohngebieten der Stadt Meyenburg überprüft werden. Wenn dieser Abstand nicht eingehalten wird, muss das VRW 61/24 entsprechend angepasst werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1599 |
|
Landesant für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg
ID: 5243
|
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
|
Aufgrund des Vorsorgeprinzips sollte dieser Mindestabstand auch bei der Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung an der Grenze zum Land Brandenburg für Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereichen (§ 35 BauGB) berücksichtigt werden. Der Mindestabstand sollte auch zu Gewerbegebieten eingehalten sein, wenn die Möglichkeit besteht, dort zu wohnen.
Begründung:
Auch wenn WEA sehr emissionsarme Energielieferanten [2] sind, darf die Errichtung und der Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft darstellen. Die Grundlage für die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der TA-Lärm [3], die durch die ""Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen"" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz"" (LAI) [4] ergänzt wird.
Im Hinblick auf die menschliche Gesundheit werden folgende Belastungsarten mit dem Betrieb von WEA an Land in Verbindung gebracht: Hörbarer Schall, Infraschall, Schattenwurf und Stroboskopeffekt, Lichtemissionen, Eiswurf und indirekte Wirkungen, die durch eine subjektive Bewertung von WEA oder der durch sie verursachten Effekte entstehen [5].
Die Lärmauswirkungen von WEA wurden in mehreren Studien untersucht. Diese haben Zusammenhänge zwischen den von WEA verursachten Lärmimmissionen und der Lärmwahrnehmung der Bevölkerung, die zum Beispiel zu nächtlichen Schlafstörungen führen kann.
Die Nichteinhaltung geeignete Abstandswerte zwischen WEA und Wohngebäuden sowie Kurgebieten, Krankenhäusern und Pflegeanstalten könnte laut WHO [6] folgende Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen verursachen: Auswirkungen auf Herz und Kreislauf sowie den Stoffwechsel, Belästigung, Auswirkungen auf den Schlaf, kognitive Beeinträchtigung, Hörschäden und Tinnitus, negative Auswirkungen auf Schwangerschaft und Geburt, Lebensqualität, psychische Gesundheit und Wohlbefinden.
Die Auswirkungen des Lärms variieren innerhalb der Bevölkerung: besonders gefährdet sind Kinder, ältere Menschen, chronisch Kranke oder Menschen mit Hörproblemen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht. Die festgelegten Siedlungsabstände werden auch zu Gebäuden in benachbarten Bundeländern eingehalten.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt, da dort in der Regel keine Wohnnutzungen vorhanden bzw. zulässig sind. Auch die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten gem. § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO spricht gegen die Festlegung von Abständen zu Gewerbegebieten im RREP. |
1600 |
|
Landesant für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg
ID: 5243
|
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
|
2) Anlage 1 „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg"", Punkt I „Kriterien für Ausschlussgebiete"", Abschnitt 2.3 „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion"", Seite 23.
Im Abschnitt 2.3. heißt es, dass auf dieser Bewertungsgrundlage Wälder mit hoher bis herausragender Bedeutung (Kategorien 3 bis 5) für den Schutz- und Erholungsfunktion von der Festlegung von Windenergiegebieten ausgeschlossen sind. Das VRW 58/24, welches an der Landesgrenze zu Brandenburg liegt, befindet sich in einem Gebiet mit regionalen Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion.
Die Abteilung Gesundheit des LAVG empfiehlt, die Einhaltung der Ausschlusskriterien für Gebiete mit Erholungsfunktion für alle VRW an der Grenze zum Land Brandenburg zu prüfen.
Begründung:
Die WHO definiert Gesundheit als ein Zustand vollständigen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen [7].
Präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen gewinnen Bedeutung sowohl im öffentlichen Gesundheitswesen als auch im betrieblichen Gesundheitsmanagement. Der Wald kann unterstützend auf Heilungsprozesse einwirken und hat ein enormes Potenzial im Bereich der Gesundheitsförderung und Stressbewältigung.
Im Einzelnen können folgende positive Wirkungen der Natur auf die Gesundheit genannt werden: (1) Verringerung schädlicher Umwelteinflüsse durch menschliche Aktivitäten, (2) Schutz vor Krankheiten, einschließlich Pandemieprävention, (3) Einfluss auf das menschliche Mikrobiom, (4) Anregung zu körperlicher Aktivität, (5) Förderung positiver Emotionen, Entspannung und Erholung und (6) Stärkung zwischenmenschlicher Interaktionen und sozialer Kompetenzen [8].
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Das geplante Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin wird von diesem Ausschlusskriterium nicht überlagert.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1601 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
|
Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt nimmt zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg –Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie (Stand: April 2024) im Rahmen der
Beteiligung der öffentlichen Stellen wie folgt Stellung:
1. Naturschutz
a) Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie (VRW)
Um die gesetzlich vorgeschriebenen Flächenbeitragswerte von insgesamt 2,1 % zu erreichen, wurden die abschließenden Ausschlusskriterien des Planungserlasses Wind an Land (Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 7.2.2023 VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 230 - 5, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit (WM)) sowie die Restriktionskriterien und Ausführungshinweise der zwei fachaufsichtlichen Verfügungen des WM vom 12.4.2023 und 27.6.2023 angewendet. Verbleiben nach Anwendung der landesweit einheitlichen Ausschluss- und Restriktionskriterien mehr Fläche als die vorgeschriebenen 2,1 %, können weitere Aspekte u.a. ökologischer Art berücksichtigt werden. Hierbei sind nach aktuellem Entwurf insb. die FFH-Gebiete, Naturparke, Rastgebiete von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung und Landschaftsschutzgebiete zu berücksichtigen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
2018 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
|
Berücksichtigung der Ausschlusskriterien:
Gemäß Planungserlass Wind an Land sind die festgelegten Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG von der Festlegung von Windenergiegebieten freizuhalten, insoweit Daten vorliegen. Bezüglich der Datenlage und Überschneidung mit den Potentialflächen wird auf die Stellungnahmen des LUNG, der UNB und des StALU WM verwiesen.
Die Prüfung der naturschutzfachlichen Ausschlusskriterien ergab keine Überschneidungen für die Kriterien gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha, Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
2019 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
Beim Abgleich mit den Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege wurden Schnittflächen mit den VRW
- 20 Wakendorf (ca. 3 ha),
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2020 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
Beim Abgleich mit den Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege wurden Schnittflächen mit den VRW
- 56 Parchim (ca. 0,4 ha),
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Daten zum Ausschlusskriterium "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege" wurden erneut überprüft. Das Vorranggebiet 56/24 Parchim wird von diesem Kriterium nicht überlagert.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2021 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
Beim Abgleich mit den Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege wurden Schnittflächen mit den VRW
- 57 Gischow (ca. 0,4 ha)
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
2022 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
Beim Abgleich mit den Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege wurden Schnittflächen mit den VRW
- 60 Vietlübbe (ca. 0,1 ha) festgestellt.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Daten zum Ausschlusskriterium "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege" wurden erneut überprüft. Das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe wird von diesem Kriterium nicht überlagert.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2023 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
Eine Betroffenheit von tiefgründigen Mooren mit einer Größe von mehr als 5 ha ist entsprechend der Konzeptbodenkarte 1: 25.000 (KBK25) – Kohlenstoffreiche Böden in den VRW
- 2 Löwitz West (ca. 0,6 ha),
Bei dem betroffenen Moortyp handelt es sich jeweils um 5.2 „Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)“.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2024 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
Eine Betroffenheit von tiefgründigen Mooren mit einer Größe von mehr als 5 ha ist entsprechend der Konzeptbodenkarte 1: 25.000 (KBK25) – Kohlenstoffreiche Böden in den VRW
- 24 Strahlendorf (ca. 1,6 ha)
Bei dem betroffenen Moortyp handelt es sich jeweils um 5.2 „Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)“.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar gemäß dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Gemäß den von der Fachbehörde zur Verfügung gestellten Daten ist keine Überlagerung mit dem Ausschlusskriterium gegeben.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2025 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
Eine Betroffenheit von tiefgründigen Mooren mit einer Größe von mehr als 5 ha ist entsprechend der Konzeptbodenkarte 1: 25.000 (KBK25) – Kohlenstoffreiche Böden in den VRW
- 71 Runow (ca. 0,2 ha) zu erwarten.
Bei dem betroffenen Moortyp handelt es sich jeweils um 5.2 „Fast ausschließlich (tiefgründige) Niedermoore, selten Kolluvisole aus Sand bis Lehm über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore)“.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
2026 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Begründung
|
Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
In der Begründung zu 6.5 (7) S. 11 im Entwurf zur Teilfortschreibung des Kapitel Energie wird bezüglich der Prüftiefe der natur- und artenschutzrechtlichen Belange im Planungsprozess auf das Genehmigungsverfahren verwiesen. Es ist grundsätzlich richtig, dass eine vertiefte vorhabenspezifische Überprüfung erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen kann. In diesem Zusammenhang ist jedoch für die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Vorgaben des § 6 WindBG zu verweisen. Insbesondere nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG ist eine artenschutzrechtliche Prüfung, abweichend von den Vorschriften des § 44 Abs. 1 BNatSchG und eine Umweltverträglichkeitsprüfung abweichend vom UVPG innerhalb eines Windenergiegebiets nach § 2 Nr. 1 WindBG nicht mehr durchzuführen. Das bedeutet, dass eine Genehmigung aufgrund des besonderen Artenschutzes nicht mehr versagt werden kann. Es können lediglich nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen angeordnet werden. Daher kommt der Ausweisung der Windenergiegebieten auf Planungsebene eine besondere Bedeutung zu, diese Belange bereits bestmöglich zu berücksichtigen.
Zukünftig werden die Genehmigungsverfahren dahingehend durch die Umsetzung der RED III und die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten weiter eingeschränkt. Hier wird dann zusätzlich auch die Prüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf Natura 2000-Gebiete nicht mehr durchzuführen sein.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
Die RED-III-Richtlinie war zum Zeitpunkt der 4. Stufe der Beteiligung noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt. Die Unterlagen werden bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktuellen Planungsstand ergänzt. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung. |
2027 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
6.5 Energie
|
Themenschwerpunkt Natura 2000
Flächenbedarf Vorranggebiete für Windenergie
Zur Erfüllung der gesetzlich geforderten Flächenbedarfe wurden unter Berücksichtigung von Ausschluss- und Abwägungskriterien Vorranggebiete ermittelt. In der Gesamtschau (z.B. Luftbild) ist auffällig, dass Flächen mit bereits bestehenden Windenergieanlagen nicht in diese Kulisse aufgenommen wurden. Zum Schutz der weiteren Inanspruchnahme von Freiraum für die VRW sollte geprüft werden, ob diese Flächen landesweit als Beitrag zur Erfüllung des Gesamtflächenbedarfs des Landes hinzugezogen werden können. Hierdurch ist zu erwarten, dass sich der Flächenbedarf der VRW reduziert. (S. hierzu Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG § 4 Abs. 1 „Anrechenbare Fläche“ „Auf den Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Absatz feststellt.“).
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. |
2028 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen mit FFH Gebieten (GGB)
FFH-Gebiete stellen ein Abwägungskriterium bei der Abgrenzung der VRW dar, eine berlagerung mit VRW ist somit zu vermeiden. Im Bereich des FFH-Gebietes DE 2232-301, Kleingewässerlandschaft südöstlich von Rehna (mit den FFH-relevanten Arten Kammmolch, Rotbauchunke und den LRT 3150 und 9130) erfolgt eine großflächige Überlagerung durch das VRW 10 Groß Hundorf (ca. 53 ha). Durch die Inanspruchnahme der Fläche durch den Bau von Windenergieanlagen ist von Beeinträchtigungen der Habitatfunktionen der maßgeblichen Arten Rotbauchunke und Kammmolch auszugehen. Die Fläche ist im Bereich des GGB durch eine hohe Kleingewässerdichte gekennzeichnet.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2029 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten mit VRW
Europäische Vogelschutzgebiete stellen ein Ausschlusskriterium bei der Abgrenzung von VRW dar.
Eine Überlagerung eines VRW mit einem EU-Vogelschutzgebiet erfolgt teilweise im VRW 13 Groß Pravtshagen (DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine). Hier ist die Abgrenzung anzupassen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen wird nicht vom EU-Vogelschutzgebiet "DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine" überlagert.
Für das "VSG DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Schwarzmilans bezüglich des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 13/24 Groß Pravtshagen im Nahbereich eines Schwarzmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2030 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 20 Wakendorf, DE 2036-401 Kariner Land
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2031 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 8 Questin, DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast Maurine
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 08/24 Questin erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. |
2032 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 12 Rüting, DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast Maurine
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Für das "VSG DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 12/24 Rüting nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2233-401 Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 12/24 Rüting im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2033 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 1 Rieps, DE 2331-401 Schaalsee-Landschaft
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Für das "VSG DE 2331-471 Schaalsee-Landschaft" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 01/24 Rieps nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2331-471 Schaalsee-Landschaft" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 01/24 Rieps im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2034 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 72 Groß Niendorf, DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
2035 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 36 Greven, DE 2530-401 Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde-Schwanheide
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Natura 2000-Gebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2530-401 Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde-Schwanheide", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2036 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 35 Lüttow-Valluhn, DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2037 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 37 Bennin, DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark
Kritisch zu beurteilen ist diese Überlagerung insbesondere im Bereich der VRW 37 Bennin, VRW 33 Waschow, VRW 34 Kogel und VRW 53 Balow.
Innerhalb der „100m-Rotor-außerhalb-Fläche“ des VRW 37 Bennin befinden sich Brutwälder sowie die Horstschutzzonen des sehr störungsempfindlichen Schwarzstorches. Im VRW 34 Kogel und VRW 53 Balow sind Teilflächen eines Brutwaldes betroffen. Der Schwarzstorch gehört zu den gefährdetsten Vogelarten in MV, so dass selbst Verluste von Einzeltieren den Erhaltungszustand verschlechtern können.
Wenngleich die Art nicht in Anlage 1 BNatSchG aufgeführt ist und damit nicht zu den kollisionsgefährdeten Vögeln zählt, zeichnet sich die Art durch eine sehr hohe Störungsempfindlichkeit aus. Dies sollte bei der weiteren Planung dringend berücksichtigt werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2038 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 34 Kogel, DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark
Kritisch zu beurteilen ist diese Überlagerung insbesondere im Bereich der VRW 37 Bennin, VRW 33 Waschow, VRW 34 Kogel und VRW 53 Balow.
Innerhalb der „100m-Rotor-außerhalb-Fläche“ des VRW 37 Bennin befinden sich Brutwälder sowie die Horstschutzzonen des sehr störungsempfindlichen Schwarzstorches. Im VRW 34 Kogel und VRW 53 Balow sind Teilflächen eines Brutwaldes betroffen. Der Schwarzstorch gehört zu den gefährdetsten Vogelarten in MV, so dass selbst Verluste von Einzeltieren den Erhaltungszustand verschlechtern können.
Wenngleich die Art nicht in Anlage 1 BNatSchG aufgeführt ist und damit nicht zu den kollisionsgefährdeten Vögeln zählt, zeichnet sich die Art durch eine sehr hohe Störungsempfindlichkeit aus. Dies sollte bei der weiteren Planung dringend berücksichtigt werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2039 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 44 Wöbbelin, DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Für das "VSG DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 44/24 Wöbbelin im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2040 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 59 Kreien, DE 2638-471 Elde-Gehlbachtal und Quaßliner Moor
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2638-471 Elde-Gehlsbachtal und Quaßliner Moor" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 59/24 Kreien erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2041 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 55 Herzfeld, DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
2042 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 52 Muchow, DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2043 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 53 Balow, DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle
Kritisch zu beurteilen ist diese Überlagerung insbesondere im Bereich der VRW 37 Bennin, VRW 33 Waschow, VRW 34 Kogel und VRW 53 Balow.
Innerhalb der „100m-Rotor-außerhalb-Fläche“ des VRW 37 Bennin befinden sich Brutwälder sowie die Horstschutzzonen des sehr störungsempfindlichen Schwarzstorches. Im VRW 34 Kogel und VRW 53 Balow sind Teilflächen eines Brutwaldes betroffen. Der Schwarzstorch gehört zu den gefährdetsten Vogelarten in MV, so dass selbst Verluste von Einzeltieren den Erhaltungszustand verschlechtern können.
Wenngleich die Art nicht in Anlage 1 BNatSchG aufgeführt ist und damit nicht zu den kollisionsgefährdeten Vögeln zählt, zeichnet sich die Art durch eine sehr hohe Störungsempfindlichkeit aus. Dies sollte bei der weiteren Planung dringend berücksichtigt werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2044 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 54 Brunow, DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für das "VSG DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 54/24 Brunow nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 54/24 Brunow im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2045 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 46 Bresegard, 2734-401 Feldmark Eldena bei Grabow und
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2734-401 Feldmark Eldena bei Grabow" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 46/24 Bresegard erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
2046 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Insbesondere in den folgenden VRW sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die angrenzenden Vogelschutzgebiete gelegt werden, da negative Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können:
- VRW 45 Alt Krenzlin, DE 2733-401 Lübtheener Heide.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
2047 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Überschneidungen von Vogelschutzgebieten durch „Rotor-außerhalb-Flächen“
Da die Rotoren Bereiche auch außerhalb des eigentlichen VRW überstreichen dürfen (Rotor-out-Regelung) und ein heute durchschnittliches Rotorblatt eine Länge von ca. 100 m aufweist, ist darauf hinzuweisen, dass sich der tatsächliche Einflussbereich auf die jeweiligen Schutzgüter wie z.B. direkt angrenzende Vogelschutzgebiete erhöht.
Kritisch zu beurteilen ist diese Überlagerung insbesondere im Bereich der VRW 37 Bennin, VRW 33 Waschow, VRW 34 Kogel und VRW 53 Balow.
Innerhalb der „100m-Rotor-außerhalb-Fläche“ des VRW 37 Bennin befinden sich Brutwälder sowie die Horstschutzzonen des sehr störungsempfindlichen Schwarzstorches. Im VRW 34 Kogel und VRW 53 Balow sind Teilflächen eines Brutwaldes betroffen. Der Schwarzstorch gehört zu den gefährdetsten Vogelarten in MV, so dass selbst Verluste von Einzeltieren den Erhaltungszustand verschlechtern können.
Wenngleich die Art nicht in Anlage 1 BNatSchG aufgeführt ist und damit nicht zu den kollisionsgefährdeten Vögeln zählt, zeichnet sich die Art durch eine sehr hohe Störungsempfindlichkeit aus. Dies sollte bei der weiteren Planung dringend berücksichtigt werden.
Im Bereich VRW 33 Waschow (ohne Überlagerung VSG) befindet sich eine Horstschutzzone in unmittelbarer Nähe der VRW.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2048 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Umweltbericht
|
Berücksichtigung des Ausschlusskriteriums „Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten“ im Umfeld von Vogelschutzgebieten
In zahlreichen Vogelschutzgebieten wurden Arten an die EU-Kommission gemeldet (gemeldete Arten s. Standarddatenbogen der Vogelschutzgebiete), die gemäß Anlage 1 BNatSchG als kollisionsgefährdet eingestuft wurden. Hierzu gehören neben den bereits berücksichtigten Arten (Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch) die Arten Rotmilan, Wespenbussard, Schwarzmilan, Wiesenweihe, Rohrweihe, Sumpfohreule und Uhu. Mangels Datengrundlage konnten diese Arten (und ihre Nahbereiche) bisher nicht als Ausschlusskriterium berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der aktuell durchgeführten Brutvogelkartierung in den Vogelschutzgebieten -zur Erstellung der Managementpläne- für den Planungsbereich WM zum überwiegenden Teil bereits abgeschlossen sind und als Reviermittelpunkte vorliegen. Die Daten können beim LUNG abgefragt werden.
Auf Grundlage dieser Daten sind die Ausschlussbereiche im Hinblick auf die kollisionsgefährdeten Vogelarten bei Betroffenheit im Bereich der Vogelschutzgebiete zu überprüfen ggf. zu erweitern, im Gegenzug ist das VRW zu reduzieren. Für die gemeldeten Arten der Vogelschutzgebiete gilt das Verschlechterungsverbot.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. |
2049 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
|
Verträglichkeitsprüfung
Die Verträglichkeitsprüfung/Artenschutzprüfung auf Ebene der Regionalplanung kann die Verträglichkeitsprüfung für die Natura 2000-Gebiete, insbesondere der Vogelschutzgebiete, im Rahmen des späteren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht ersetzen und erlaubt als Vorprüfung lediglich eine erste Abschätzung. Für zahlreiche Natura 2000-Gebiete wurde festgestellt, dass (teils) erhebliche Beeinträchtigungen von Vogelarten nicht ausgeschlossen werden können. Für die Natura 2000-Gebiete ist eine vertiefende Prüfung auf der Grundlage aktueller Daten erforderlich. In Anbetracht der derzeitigen Vorgaben ist fraglich, inwieweit eine seriöse Prüfung durchgeführt wird bzw. überhaupt eingefordert werden kann. (In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Kartierung der Vogelarten in den Vogelschutzgebieten für den Planungsbereich weitgehend aktuell vorliegen.)
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Im Umweltbericht wurde auf Grundlage der ergänzenden Daten der Fachbehörden eine Prüfung der Verträglichkeit der Natura 2000-Gebiete mit den Zielen des Regionalplans geprüft. Für 5 Vogelschutzgebiete konnte eine erhebliche Beeinträchtigung im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden. Für diese erfolgte eine Hauptprüfung auf der regionalplanerischen Ebene mit dem Ergebnis der Verträglichkeit der Vorranggebiete mit den Vogelschutzgebieten unter Beachtung schadensbegrenzender Maßnahmen. Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt bzw. überarbeitet.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. |
2050 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
6.5 Energie
|
b) Solarthermie und Photovoltaikanlagen (PVA)
Die vorrangige Errichtung von Solarthermie- und PVA auf Gebäuden und baulichen Anlagen wird begrüßt. Es wird vorgeschlagen die Kulisse ebenfalls auf bereits versiegelte Flächen wie Parkflächen auszuweiten.
Grundsätzlich hält das LM an der Position fest, dass die Errichtung und der Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen (PV-FFA) wie im geltenden Landesraumentwicklungsprogramm (LEP) von 2016 (insbesondere das Ziel unter 5.3 (9)) auch weiterhin wie bisher insbesondere durch dieses Ziel der Raumordnung gesteuert werden sollte. Das LEP wird aktuell überarbeitet. Der aktuelle Entwurf zur Fortschreibung des RREP WM sieht eine Ausschlusskulisse für die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks vor. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird der Ausschluss räumlich nicht geeigneter Standorte positiv bewertet. Folgenden Flächen sollten ebenfalls berücksichtigt werden:
- Unzerschnittene Landschaftsräume Stufe 4
- Landschaftsbildräume Stufe 4
- Küstenüberflutungsmoore
- Gepolderte Moore
- Wiedervernässte Moore oder Moore auf denen Maßnahmen zur Verbesserung der hydrologischen Situation umgesetzt wurden
Darüber hinaus soll die Errichtung von PV-FFA auf trockenen Moorböden nur in Verbindung mit einer Wiedervernässung und einem vollständigen Rückbau erfolgen.
Zudem wird festgestellt, dass für PV-FFA in Mecklenburg-Vorpommern bislang keine bedarfsorientierten Ausbauziele mit quantitativen Vorgaben (vgl. Ausbauziele des WindBG) vorhanden sind und Handlungsbedarf besteht. Es ist weiterhin festzustellen, dass der Nutzungsdruck auf die Ressource „Fläche“ bereits gegenwärtig hoch ist. Er wird u. a. durch rechtliche Anreize und Vorgaben weiter steigen.
Diese Entwicklung fördert Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungs- und Schutzansprüchen, die mit der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche kollidieren. Im Bereich der erneuerbaren Energien sind hier insbesondere der Ausbau von Windenergie und PV-FFA zu nennen. Vor diesem Hintergrund ist ein Lösungsansatz die multifunktionale Mehrfachnutzung von Flächen.
Dabei kommt der Raumordnung als zentraler Steuerungsebene eine wesentliche Rolle zu (Fortschreibung des LEP, der RREP), denn das Umsetzungspotenzial von kombinierten Flächenplanungen ist groß. Die raumordnerische Ausweisung von Windenergiegebieten eröffnet Potenzial für Mehrfachnutzungen zugunsten von PV-FFA. Je nach technisch einzuhaltenden Mindestabständen und örtlichen topographischen Gegebenheiten können sich daraus Synergien ergeben: gemeinsame Nutzung der technischen Infrastruktur (gemeinsamer Anschluss an Umspannwerk oder an Einspeisekabel, gemeinsame Inanspruchnahme von Zuwegungen und Lagerplätzen), die Begrenzung der für die Erzeugung von erneuerbaren Energien charakteristischen Volatilität (Stichwort Windflauten, sonnenarme Monate). Vor dem Hintergrund sollte eine gemeinsame planerische Steuerung von Windenergie- und Solarenergiegebieten angestrebt werden.
Insoweit sollten auch PV-FFA durch Ziele der Raumordnung auf Landes- oder regionaler Ebene gesteuert werden.
Eine Doppelnutzung wird auch nach LPIG-MV ausdrücklich zugelassen. Nach § 9a Abs. 4 LPlG M-V sind in RREP Windenergiegebiete als Vorranggebiete auszuweisen, sodass der Vorrang der Windenergienutzung gegenüber anderen Nutzungen auch gewährleistet wird, wenn sichergestellt ist, dass eine andere Nutzung den Vorrang nicht erheblich beeinträchtigt (LT-Drs. 8/3387, S. 16, 21). Die entsprechende Gesetzesbegründung verweist darauf, dass Windenergieanlagen mit anderen Nutzungen (z. B. andere erneuerbaren Energien) „im Sinne einer parallelen oder Mehrfachnutzung von Flächen kombinierbar sind.“
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die vorliegende Datengrundlage ist nicht geeignet, um einen pauschalen Ausschluss von unzerschnittenen Freiräumen oder Landschaftsbildräumen der Stufe 4 zu begründen. Eine Prüfung der Betroffenheit muss in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren erfolgen.
Moorflächen sind teilweise bereits über andere Kriterien gem. Abbildung 20 (insbesondere Vorranggebiete Natutrschutz und Landschaftspflege) geschützt. Die Errichtung von Solarparks auf wiedervernässten Mooren ist zukünftig ggf. Gegenstand der LEP-Fortschreibung. Ein pauschaler Ausschluss erfolgt daher im RREP nicht.
Zur Doppelnutzung von Windenergie und Photovoltaik wird die Begründung wie folgt ergänzt: In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat. |
2051 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
6.5 Energie
|
2. Klimaschutz
Aus Sicht des technischen Klimaschutzes werden zu den Beteiligungsunterlagen insbesondere dem Umweltbericht folgendes festgestellt:
Es ist positiv zu bewerten, dass- die Herleitung der Abwägungskriterien (mit dem Hauptziel des Klimaschutzes und der stärkeren Beachtung des Natur- und Denkmalschutzes) nunmehr präziser darstellt wurde,
- die Errichtung von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen vorrangig auf Gebäuden unter Beachtung der Raumverträglichkeit aufgenommen wurde,
- die Vorzugsstandorte für Solarparks um geeignete (Konversions-, bergbauliche, deponiestillgelegte) Flächen erweitert wurde,
- dem Ausbau der erneuerbaren Energien Vorschub geleistet wird,
- Moore als CO2-Speicher mehr Bedeutung beigemessen wird,
- den Trinkwasserschutzzonen Bedeutung beigemessen wurde und
- die Schutzwürdigkeit der benannten Schutzgüter erhöht wurde.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
2052 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
6.5 Energie
|
3. Wasser und Boden
Zu Böden mit hoher Schutzwürdigkeit zählen kohlenstoffreiche Böden, Böden mit hoher natürlicher Fruchtbarkeit (= im M-V-Vergleich überdurchschnittliche Wertzahlen der Bodenschätzung) oder Böden mit extremen Standortbedingungen. Besonders nasse, trockene oder nährstoffarme Standorte kennzeichnen die Funktion der Böden für hoch spezialisierte natürliche bzw. naturnahe Ökosysteme.
Unvermeidbare Flächenneuinanspruchnahmen beim Ausbau erneuerbarer Energien sollen primär auf Böden mit allgemeiner oder geringer Schutzwürdigkeit gelenkt werden. Bewertungsgrundlage für die Schutzwürdigkeit ist die Bodenfunktionsbewertung M-V (veröffentlicht im GeoPortal.MV).
Neben dem Vorsorgegrundsatz aus § 1 Abs. 2 LBodSchG M-V, mit Boden sparsam und schonend umzugehen, enthält das Bodenschutzprogramm M-V Teil 2 „Bewertung und Ziele“ (2018) landesweit geltende Qualitäts- und Handlungsziele zur Reduzierung von Flächeninanspruchnahme und Versiegelung.
Gemäß § 1 Abs. 3 LBodSchG M-V sind die Zielsetzungen und Grundsätze des BBodSchG und des LBodSchG M-V im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Umfassende Handlungsempfehlungen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geben der UMK-Bericht „Reduzierung der Flächeninanspruchnahme“ (2010) sowie die LABO-Statusberichte aus den Jahren 2011, 2012 und 2020.
Bis zum Jahr 2030 will die Bundesregierung die Flächenneuinanspruchnahme auf unter 30 ha pro Tag verringern (30 ha pro Tag minus X –Ziel), dies wurde vom Bundeskabinett im Januar 2017 in der „Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Neuauflage 2016"" festgelegt. Im EU-Fahrplan für ein ressourceneffizientes Europa und im 7. Umweltaktionsprogramm der EU wird gefordert, dass bis 2050 sichergestellt ist, dass in der Summe keine zusätzliche Flächenneuinanspruchnahme erfolgt.
In der Begründung zu 6.5 (11) heißt es: „Der Ausbau erneuerbarer Energien ist unweigerlich mit der Neuinanspruchnahme von Fläche verbunden. So führt nicht nur die Errichtung der eigentlichen Anlage (z.B. Windenergie- oder Freiflächensolaranlage), sondern auch deren Zuwegung und netzseitige Erschließung zur Versiegelung und Bodenbeanspruchung.“
Die Begründung sollte entsprechend der o. g. Ziele und mit Verweis auf die Standortnutzungen gemäß Abbildung 21 wie folgt formuliert werden:
Für den Ausbau erneuerbarer Energien ist die Flächenneuinanspruchnahme auf das mindestmögliche Maß zu begrenzen. Neben der Errichtung der eigentlichen Anlage (z.B. Windenergie- oder Freiflächensolaranlage), gilt dies auch für die Versiegelung und Bodenbeanspruchung für deren Zuwegung und netzseitige Erschließung.
Des Weiteren wird in Abbildung 20 als Ausschlusskriterium für die Errichtung von Solarparks eine Bodenwertzahl ab 40 genannt.
Im aktuell vorliegenden Entwurf zur Fortschreibung Landesraumentwicklungsprogramms (LEP) Mecklenburg-Vorpommern wird festgelegt, dass durch Solarparks keine Flächen ab einer Bodenwertzahl von 35 und mehr in Anspruch genommen werden sollen.
Die Regelungen des RREP WM sollten hier den Festlegungen des LEP entsprechen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit den Festlegungen im Programmsatz 11 wird dem Anliegen einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme bereits Rechnung getragen. Eine Ergänzung ist aus Sicht des Planungsträgers nicht erforderlich.
Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein.
|
2053 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
1 Rieps 10,09
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2054 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
2 Löwitz West 6,25
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2055 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
3 Schönberg 0,50
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2056 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
4 Menzendorf 1,28
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
2057 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
5 Grieben Ost 0,05
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
|
2058 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
6 Gross Voigtshagen 4,84
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2059 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
7 Grevesmühlen 7,09
|
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Bei dem vom Stellungnehmer genannten Wert handelt es sich um die Summation von Einzelflächen, die jeweils kleiner als 5 ha sind. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2060 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
8 Questin 1,00
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Dabei werden Waldflächen ab 5 Hektar berücksichtigt. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. Die vom Stellungnehmer genannte Fläche ist kleiner als 5 ha. Eine Änderung des Vorranggebietes erfolgt daher nicht. Dennoch müssen auch Waldflächen < 5 ha im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsebene Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 08/24 Questin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 08/24 Questin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2061 |
|
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
ID: 5244
|
Karte
|
4. Forstrechtliche Belange
Der Entwurf berücksichtigt nicht in allen Bereichen die Kriterien in Bezug auf den Wald gemäß Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023 zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen. In diesem gelten Waldflächen mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion nach WaldFBewVO M-V1 sowie zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar als Ausschlusskriterium. Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen gelten ebenfalls als Ausschlussgrund für Windenergieanlagen.
Es befinden sich entsprechend der nachfolgenden Tabelle noch 383 ha Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen, die als Ausschlusskriterium nach Erlass gelten. Diese Ausschlussflächen sind bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen und von der Gebietskulisse der Vorranggebiete für Windenergie auszunehmen. Für die noch auszuschließenden Flächen können Geodaten zur Verfügung gestellt werden.
Tabelle: Ausschlussgebiete Wald in den Vorranggebieten für Windenergieanlagen:
Nr. Bezeichnung, ha / Nr. Bezeichnung, ha
10 Groß Hundorf 1,80
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2062 |