| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Karte
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
ID: 5170
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Es wurde im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass folgende Flächen durch
Zuständigkeitsbereiche der militärischen Luftfahrt, beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche
von militärischen Flugplätzen überlagert werden.
Folgende Vorranggebiete liegen im Zuständigkeitsbereich des Flugplatzes
Laage:
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
Folgende Vorranggebiete liegen im Interessengebiet „Militärische Luftfahrt“:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
Folgende Vorranggebiete liegen in einem militärischen Tiefflugkorridor:
- Vorranggebiet Nr. 15 Schimm
- Vorranggebiet Nr. 18 Nevern
- Vorranggebiet Nr. 19 Neuhof
- Vorranggebiet Nr. 20 Wakendorf (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 21 Glasin
- Vorranggebiet Nr. 22 Cramonshagen
- Vorranggebiet Nr. 23 Gadebusch Süd (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 24 Renzow West
- Vorranggebiet Nr. 25 Renzow Ost
- Vorranggebiet Nr. 26 Groß Welzin (teilweise)
- Vorranggebiet Nr. 33 Waschow
- Vorranggebiet Nr. 34 Kogel
- Vorranggebiet Nr. 40 Vellahn
- Vorranggebiet Nr. 41 Kloddram (teilweise)
In diesen „Vorranggebieten für Windenergie“ kann es zu Höhenbeschränkungen
sowie zu Auflagen in der Anlagenkonstellation kommen. Eine Entscheidung
wird im Rahmen einer Einzelfallprüfung durch das Luftfahrtamt
der Bundeswehr herbeigeführt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende
Stellungnahme der Bundeswehr insgesamt handelt. Es wurden keine Informationen
bezüglich der Flugsicherung (Tieffluggebiete, § 18 a Luftverkehrsgesetz
usw.) eingeholt / berücksichtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die konkrete Prüfung der Auswirkungen auf den militärischen Tiefflugkorridor kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Die Prüfung der Auswirkungen auf militärische Tiefflugkorridore ist daher Gegenstand des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1557 |
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Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
ID: 5171
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Karte
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Ergänzend zur anbei liegenden PDF gibt es seitens der Autobahn GmbH folgenden Hinweis:
- Flächen der Autobahn dürfen nicht überplant werden.
- Die Fläche 44/24 (Wöbbelin) beinhaltet Flächen, die von uns als A-E-Fläche (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen-Fläche) vertraglich zugesichert worden.
- Die Planung von Windenergieanlagen dürfen den Flächen von bestehenden Ausgleichsmaßnahmen nicht entgegenstehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
653 |
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Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
ID: 5172
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nicht zugeordnet
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Sie haben mich über die Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg in Kenntnis gesetzt und mir die Gelegenheit zur fachlichen Stellungnahme eingeräumt. Dafür danke ich Ihnen sehr herzlich.
Durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich meiner Behörde als Trägerin öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungseinrichtungen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt.
Diese Beurteilung beruht auf den nach § 18a Abs. 1a, Satz 2 LuftVG angemeldeten Anlagenstandorten und –schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen mit heutigem Stand (September 2024).
Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand keine Einwände.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1068 |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
|
nicht zugeordnet
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Die Bundesnetzagentur/ Abteilung „Ausbau Stromnetze“ (im Folgenden: BNetzA) beteiligt sich im Kontext der voranschreitenden Planungs- und Genehmigungsverfahren für den beschleunigten Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz als öffentliche Stelle an Verfahren Dritter.
Zu den Verfahren Dritter, an denen sich die BNetzA im Kontext der vorgenannten Planungs- und Genehmigungsverfahren beteiligt, gehören neben Raumverträglichkeitsprüfungen und Planfeststellungsverfahren, der kommunalen Bauleitplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne), Schutzgebietsausweisungen und Bau- und sonstigen Genehmigungsverfahren vor allem die Landes- und Regionalplanung.
Bei der Beteiligung an Verfahren Dritter strebt die BNetzA in erster Linie an, mögliche Konflikte frühzeitig zu identifizieren und einen Ausgleich mit der zuständigen Stelle herzustellen.
Um die Beteiligung der BNetzA an Verfahren Dritter für alle Beteiligten möglichst rechtssicher und effizient zu gestalten und hierdurch einen Beitrag zu einem beschleunigten Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze in Deutschland zu leisten, werden Sie höflich gebeten, die zuständige Organisationseinheit, das Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geoinformationssysteme, Raumordnung“, bei Beteiligungsverfahren direkt zu kontaktieren:
Postanschrift:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 814
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
E-Mail:
verfahren.dritter.nabeg@BNetzA.de
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1069 |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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vielen Dank für Ihre Anfrage vom 07.06.2024, die mir zur Prüfung im Rahmen der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für den Ausbau der Elektrizitäts-Übertragungsnetze von der für Richtfunkangelegenheiten zuständigen Stelle der Bundesnetzagentur weitergeleitet wurde.
Im Zuge der Energiewende wurde mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ein Planungsinstrument geschaffen, das zu einem beschleunigten Ausbau der Übertragungsnetze in Deutschland beiträgt. Dem im NABEG verankerten Planungs- und Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unterliegen alle Vorhaben, die in der Anlage zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Realisierung ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertragungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundesfachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen Trassenkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich realisiert werden kann, als Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Für Vorhaben, für die ein Präferenzraum entwickelt wurde, entfällt die Bundesfachplanung. Ein Präferenzraum ist ein durch die Bundesnetzagentur ermittelter Gebietsstreifen, der für die Herleitung von Trassen besonders geeignete Räume ausweist. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bzw. des entwickelten Präferenzraums bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelassen.
Von den in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen sind von den derzeit in der Anlage zum BBPlG als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben gegebenenfalls die folgenden Vorhaben betroffen:
• BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/
Holthusen/ Schossin – Isar (SuedOstLink, SuedOstLink+)
• BBPlG-Vorhaben Nr. 81, Höchstspannungsleitung Hemmingstedt/ Lieth/ Lohe-
Rickelshof/ Wöhrden – Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/ Holthusen/ Schossin
• BBPlG-Vorhaben Nr. 81a, Höchstspannungsleitung Pöschendorf/ Hadenfeld/ Kaisborstel/ Agethorst/ Mehlbek – Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/ Holthusen/ Schossin
• BBPlG-Vorhaben Nr. 81b, Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V – Pöschendorf/ Hadenfeld/ Kaisborstel/ Agethorst/ Mehlbek; Bestandteil Hemmingstedt/ Epenwöhrden – Pöschendorf/ Hadenfeld/ Kaisborstel/ Agethorst/ Mehlbek
• BBPlG-Vorhaben Nr. 81c, Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V – Pöschendorf/ Hadenfeld/ Kaisborstel/ Agethorst/ Mehlbek; Bestandteil Hemmingstedt/ Epenwöhrden – Pöschendorf/ Hadenfeld/ Kaisborstel/ Agethorst/ Mehlbek
• BBPlG-Vorhaben Nr. 81d, Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V – Ämter Büchen/ Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land; Bestandteil Hemmingstedt/ Epenwöhrden – Seth/ Leezen/ Groß Niendorf/ Travenbrück
• BBPlG-Vorhaben Nr. 81e, Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V – Ämter Büchen/ Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land; Bestandteil Hemmingstedt/ Epenwöhrden – Seth/ Leezen/ Groß Niendorf/ Travenbrück
• BBPlG-Vorhaben Nr. 81f, Höchstspannungsleitung Grenzkorridor N-V – Wiemersdorf/ Hardebek; Bestandteil Hemmingstedt/ Epenwöhrden – Hagen/ Fuhlendorf/ Bad Bramstedt/ Bimöhlen
Die BBPlG-Vorhaben Nrn. 81 und 81a und die vorgenannten Vorhabenbestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f werden zusammen auch NordOstLink genannt.
• BBPlG-Vorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/ Holthusen/ Schossin – Ämter Büchen/ Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land – Krümmel
Ferner sind die Präferenzräume für die Realisierung der folgenden Höchstspannungsleitungen gegebenenfalls von den in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen betroffen:
• DC42, Ämter Büchen/ Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land – Oberjettingen
• DC42plus, Ämter Büchen/ Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land – Triefenstein
BBPlG-Vorhaben Nr. 5a (SuedOstLink, SuedOstLink+)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1558 |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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BBPlG-Vorhaben Nrn. 81, 81a, 81b, 81c, 81d, 81e und 81f (NordOstLink)
Die Bundesnetzagentur ermittelte für die Vorhaben Nrn. 81 und 81a einen gemeinsamen Präferenzraum als grundsätzlich verbindliche Vorgabe für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren. Für die o. g. Vorhabenbestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f bedarf es aus Gründen der besonderen Eilbedürftigkeit keines Bundesfachplanungsverfahrens (gesetzlicher Verzicht auf Bundesfachplanung für die in der Anlage zum BBPlG mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben).
Die Vorhabenträgerinnen, die 50Hertz Transmission GmbH und die TenneT TSO GmbH, reichten am 28.06.2024 einen Antrag auf Planfeststellungsbeschluss für die Vorhaben Nrn. 81 und 81a und die o. g. Vorhabenbestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f bei der Bundesnetzagentur ein. Der Antrag enthält den beabsichtigten Verlauf der Trasse sowie hierzu in Frage kommende Alternativen (u. a. innerhalb des für die Vorhaben Nrn. 81 und 81a ermittelten Präferenzraumes). Die Bundesnetzagentur führt für die Vorhaben und Vorhabenbestandteile antragsgemäß ein einheitliches Planfeststellungserfahren durch.
Die Bundesnetzagentur führte am 27.08.2024 in Schwerin und am 29.08.2024 in Wilster öffentliche Antragskonferenzen für die o. g. Vorhaben und Vorhabenbestandteile durch. Im nächsten Schritt wird die Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Antrags der Vorhabenträgerinnen und der Ergebnisse der Antragskonferenzen einen Untersuchungsrahmen für die Planfeststellung festlegen und damit den Inhalt der von den Vorhabenträgerinnen noch einzureichenden Unterlagen bestimmen. Zum Abschluss des Verfahrens wird die Bundesnetzagentur mit dem Planfeststellungsbeschluss den jeweiligen Leitungsverlauf festlegen.
Nach derzeitigem Verfahrensstand werden der für die Vorhaben Nrn. 81 und 81a ermittelte Präferenzraum sowie die darin verlaufende beantragte Trasse und hierzu in Frage kommende Alternativen für die Vorhaben Nrn. 81 und 81a von dem Geltungsbereich der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie überlagert. Dies betrifft insbesondere die beantragte Trasse im Gebiet Renzow West. Ferner befindet sich der Suchraum Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/ Holthusen/ Schossin für einen Anschlusspunkt für die Vorhaben Nrn. 81 und 81a in dem vorbezeichneten Geltungsbereich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie bereits im 4. Entwurf dargestellt, wird die genannte Trasse weiterhin als "Großräumiges Leitungsnetz Strom geplant" festgelegt und damit raumordnerisch gesichert.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Vorranggebiete für Windenergie, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Das Vorranggebiet 24/24 Renzow West liegt zwar im Trassenkorridor des genannten Vorhabens zum Stromtrassenausbau, das Vorranggebiet ist allerdings bereits mit Bestandsanlagen bebaut.
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1559 |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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BBPlG-Vorhaben Nr. 85
Durch die Realisierung des Vorhabens Nr. 85 soll die Übertragungskapazität der bestehenden 380 kV-Freileitung zwischen Güstrow und Krümmel durch Umbeseilung erhöht werden.
Für das Vorhaben bedarf es aus Gründen der besonderen Eilbedürftigkeit keines Bundesfachplanungsverfahrens (gesetzlicher Verzicht auf Bundesfachplanung für die in der Anlage zum BBPlG mit „G“ gekennzeichneten Vorhaben).
Für das Vorhaben Nr. 85 liegt der Bundesnetzagentur derzeit kein Antrag auf Zulassung des Vorhabens vor.
Die nach derzeitigem Kenntnisstand im Rahmen des Vorhabens Nr. 85 zu ertüchtigen beabsichtigte bestehende 380 kV-Freileitung zwischen Güstrow und Krümmel verläuft u. a. in dem räumlichen Geltungsbereich der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die genannte Trasse wird im RREP als "Großräumiges Leitungsnetz Strom" festgelegt und damit raumordnerisch gesichert. |
1560 |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Das Vorhaben Nr. 5a besteht aus dem nördlichen Bestandteil Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/ Holthusen/ Schossin – Landkreis Börde und dem südlichen Bestandteil Landkreis Börde – Isar.
Für den vorliegend relevanten nördlichen Bestandteil Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/ Holthusen/ Schossin – Landkreis Börde des Vorhabens Nr. 5a liegt der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Bundesfachplanung der 50Hertz Transmission GmbH vom 16.12.2022 vor, der ein Netz möglicher Trassenkorridore enthält. Die Bundesnetzagentur führte am 27.02.2023 eine öffentliche Antragskonferenz in Salzwedel durch. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg wurde als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Auf der Grundlage des Antrags der Vorhabenträgerin und der Ergebnisse der Antragskonferenz legte die Bundesnetzagentur am 31.05.2023 einen Untersuchungsrahmen für die Bundesfachplanung fest und bestimmte hiermit den Inhalt der von der Vorhabenträgerin noch einzureichenden Unterlagen. Diese vollständigen Unterlagen wurden von der Vorhabenträgerin am 31.07.2024 bei der Bundesnetzagentur eingereicht. Mit der Einreichung dieser Unterlagen nahm die 50Hertz Transmission GmbH eine Abschnittsbildung vor. Ferner weisen die Unterlagen einen Vorschlagstrassenkorridor sowie Alternativen zu diesem aus. Für den somit nun vorliegend relevanten Abschnitt Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/ Holthusen/ Schossin – Raum Salzwedel/ Arendsee/ Seehausen (Abschnitt E) des Vorhabens Nr. 5a führt die Bundesnetzagentur derzeit vom 13.09.2024 bis zum 14.11.2024 eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durch und wird anschließend ggf. einen Erörterungstermin durchführen. Zum Abschluss des Verfahrens wird die Bundesnetzagentur mit der Entscheidung über die Bundesfachplanung einen Trassenkorridor als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung festlegen.Nach derzeitigem Verfahrensstand verläuft der Vorschlagstrassenkorridor sowie Alternativen zu diesem u. a. im räumlichen Geltungsbereich der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie. Ferner befindet sich der Suchraum Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow/ Holthusen/ Schossin für einen Anschlusspunkt für das Vorhaben Nr. 5a in dem vorbezeichneten Geltungsbereich.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Für die als "SüdOstLink+" bezeichnete Stromtrasse liegt mittlerweile ein konkretisierter Trassenverlauf vor, der in die Festlegungskarte übernommen wird. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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DC42
Die Bundesnetzagentur ermittelte einen Präferenzraum für die Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/ Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land – Oberjettingen als grundsätzlich verbindliche Vorgabe für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren.
Für das Vorhaben liegt der Bundesnetzagentur derzeit kein Antrag auf Zulassung vor.
Der Präferenzraum für die Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/ Breitenfelde/ SchwarzenbekLand – Oberjettingen wird teilweise von dem Geltungsbereich der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie überlagert.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die als "Südwestlink" bezeichnete Stromtrasse wird als Vorbehaltsgebiet Leitungen in der Festlegungskarte ergänzt. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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DC42plus
Die Bundesnetzagentur ermittelte einen Präferenzraum für die Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/ Breitenfelde/ Schwarzenbek-Land – Triefenstein, als grundsätzlich verbindliche Vorgabe für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren.
Für das Vorhaben liegt der Bundesnetzagentur derzeit kein Antrag auf Zulassung vor.
Der Präferenzraum für die Höchstspannungsleitung Ämter Büchen/ Breitenfelde/ SchwarzenbekLand – Triefenstein wird teilweise von dem Geltungsbereich der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie überlagert.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die als "Südwestlink" bezeichnete Stromtrasse wird als Vorbehaltsgebiet Leitungen in der Festlegungskarte ergänzt. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Rieps Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 01/24 Rieps liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Löwitz West Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Groß Hundorf Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Gadebusch Süd Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Renzow West Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum und beabsichtigter Verlauf der Trassen
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Das Vorranggebiet 24/24 Renzow West liegt zwar im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau, das Vorranggebiet ist allerdings bereits mit Bestandsanlagen bebaut.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Renzow Ost Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Groß Welzin Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Parum Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 27/24 Parum liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Lübesse Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Vorranggebiet 30/24 Lübesse liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 30/24 Lübesse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 30/24 Lübesse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Stralendorf Vorhaben Nrn. 81 und 81a sowie o. g. Bestandteile der Vorhaben Nrn. 81b, 81c, 81d, 81e und 81f, Präferenzraum, Suchraum Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow / Holthusen/ Schossin; Vorhaben Nr. 85, zu ertüchtigen beabsichtigte bestehende Leitung, Suchraum Klein Rogahn/ Stralendorf/ Warsow / Holthusen/ Schossin;
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben Nr. 81 zum Stromtrassenausbau. Bei dem genannten Vorhaben Nr. 85 handelt es sich um die Ertüchtigung bzw. den Parallelneubau einer bestehenden Freileitung, wozu es derzeit noch keinen konkreten Planungsstand gibt. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Kogel Vorhaben Nr. 85, zu ertüchtigen beabsichtigte bestehende Leitung
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Lüttow-Valluhn Vorhaben Nr. 85, zu ertüchtigen beabsichtigte bestehende Leitung
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Bei dem genannten Vorhaben Nr. 85 handelt es sich um die Ertüchtigung bzw. den Parallelneubau einer bestehenden Freileitung, wozu es derzeit noch keinen konkreten Planungsstand gibt. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Alt Zachun Vorhaben Nr. 5a Abschnitt E, alternativer Trassenkorridor
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Hoort Vorhaben Nr. 5a Abschnitt E, alternativer Trassenkorridor
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 32/24 Hoort liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Moraas Vorhaben Nr. 5a Abschnitt E, Vorschlagstrassenkorridor
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 42/24 Moraas liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
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ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Warlow Vorhaben Nr. 5a Abschnitt E, alternativer Trassenkorridor
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Alt Krenzlin Vorhaben Nr. 5a Abschnitt E, Vorschlagstrassenkorridor
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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Karte
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Beurteilung
Bei der Beurteilung der hier gegenständlichen Planung in Ihrer Zuständigkeit, die wie auch die Genehmigung bzw. Realisierung der Vorhaben nach dem BBPlG hauptsächlich dem Gelingen der Energiewende dient, sollte m. E. eine möglichst weitgehende Harmonisierung beider Planungen im Vordergrund stehen. Ich bitte Sie, meine folgenden Hinweise vor diesem Hintergrund zu sehen.
Eine abschließende Beurteilung der zu bewältigenden Nutzungskonflikte seitens der Bundesnetzagentur zum derzeitigen Verfahrensstand für keines der vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur möglich. Dennoch möchte ich auf mögliche Konflikte der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen mit den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur hinweisen.
In der folgenden Tabelle sind in der linken Spalte die Bezeichnungen der auszuweisen beabsichtigten Gebiete und in der rechten Spalte die von diesen Gebieten räumlich überlagerten Bereiche des jeweils betroffenen Vorhabens in der Genehmigungszuständigkeit der Bundesnetzagentur dargestellt.
Gebiet potenzieller Konflikt
Bresegard Vorhaben Nr. 5a Abschnitt E, alternativer Trassenkorridor
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Vorranggebiet 46/24 Bresegard liegt nicht im Trassenkorridor der genannten Vorhaben zum Stromtrassenausbau. Es sind daher keine Konflikte erkennbar.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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6.5 Energie
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Darüber hinaus sollten folgende der in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen, wegen deren grundsätzlicher Bedeutung und dem Umstand, dass der Katalog der in der Anlage zum BBPlG enthaltenen Vorhaben vom Gesetzgeber regelmäßig überprüft und ggf. angepasst wird, noch einmal überprüft werden:
Unter (7) ‚Vorranggebiete‘ beabsichtigen Sie zielförmig festzulegen, dass innerhalb der Vorranggebiete Windenergie „keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden“ dürfen. Die BBPlG-Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sind als raumbedeutsame Nutzungen anzusehen, die ggf. nicht mit der Nutzung der Windenergie vereinbar sind. Ihre Realisierung ist jedoch aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses erforderlich. Ich rege daher an, zu prüfen, ob bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergie Vorhaben nach dem NABEG von der Ausschlusswirkung dieser Vorranggebiete ausgenommen werden können, sofern für diese die Bundesfachplanung bereits abgeschlossen wurde oder – sollte auf die Bundesfachplanung verzichtet werden – für welche die Planfeststellung nach § 19 S. 1 NABEG a. F. begonnen hat. Hilfsweise rege ich an festzulegen, dass Stromleitungstrassen als Erdkabel oder Freileitungen als grundsätzlich vereinbar mit der Windenergienutzung gelten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Die konkreten Hinweise zu möglichen Konflikten zwischen Netzausbauvorhaben und Vorranggebieten für Windenergie werden im Rahmen der Abwägung geprüft. Diesbezüglich wird auf die Abwägungsdokumentation zu den jeweiligen Hinweisen verwiesen. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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6.5 Energie
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Unter (11) ‚flächensparende Erschließung‘ beabsichtigen Sie zielförmig festzulegen, dass „Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss […] durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen“ sind. Ich bitte Sie hier klarzustellen, dass das Übertragungsnetz, bzw. Vorhaben nach dem NABEG von dieser Festlegung nicht erfasst sind.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
In der Begründung wird klargestellt, dass Vorhabenträger des Übertragungsnetzes von der Festlegung in PS 11 ausgenommen sind. Zugleich wird der PS 11 in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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6.5 Energie
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Unter (12) ‚Energieleitungsnetz‘ beabsichtigen Sie zielförmig festzulegen, dass dem „Bestand oder Ersatzneubau des Leitungsnetzes Strom mit großräumiger und regionaler Bedeutung einschließlich der zugehörigen Umspannwerke und Konverter […] ein Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt“ wird. Ich begrüße diese Festlegung. Im Rahmen der Realisierung einiger BBPlG-Vorhaben wird, wie oben beschrieben, beabsichtigt, bereits bestehende Stromleitungen zu ertüchtigen oder neu zu errichtende Stromleitungen mit bestehenden Stromleitungen zu bündeln. Dies kann u. a. auch durch Ersatzneubau oder Parallelneubau geschehen. Zuletzt wurde die Bündelung mit bestehenden Stromleitungen gesetzgeberisch besonders in den Fokus genommen. Gemäß § 3 Nrn. 4 und 5 NABEG ist
„„Ersatzneubau“ die Errichtung einer neuen Leitung in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung innerhalb von drei Jahren ersetzt wird; die Errichtung erfolgt in der Bestandstrasse, wenn sich bei Freileitungen die Mastfundamente und bei Erdkabeln die Kabel in der Bestandstrasse befinden; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird,“ bzw.
„„Parallelneubau“ die Errichtung einer neuen Leitung unmittelbar neben einer Bestandstrasse, wobei die bestehende Leitung fortbestehen soll; die Errichtung erfolgt unmittelbar neben der Bestandstrasse, wenn ein Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen nicht überschritten wird, […]“.
Ich bitte Sie, der vorgenannten Differenzierung auch bei den geplanten Festlegungen in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie Rechnung zu tragen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Formulierung des PS 12 wird geändert und bezieht sich nun auf bestehende und geplante Leitungen. Dies schließt sowohl den Ersatzneubau als auch den Parallelneubau von Leitungen im Sinne des NABEG ein. Eine Differenzierung zwischen Ersatzneubau und Parallelneubau ist im RREP nicht erforderlich. |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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6.5 Energie
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Insbesondere im Zusammenhang mit der beabsichtigten Festlegung der Rotor-Out-Regelung für die auszuweisen beabsichtigten Vorranggebiete für die Windenergienutzung sind Konflikte mit Netzausbauvorhaben in Freileitungsausführung möglich. Eine am einer Freileitungstrasse zugewandten Rand des jeweiligen Vorranggebietes errichtete Windenergieanlage kann die technisch erforderlichen Abstände zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen unterschreiten, auch wenn das Gebiet die Trasse einer Stromleitung nicht überlagert. Somit wären die vorbezeichneten Gebiete in der derzeit auszuweisen beabsichtigten Form nicht uneingeschränkt für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet.
Nach § 49 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Hinsichtlich des erforderlichen Abstandes zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen verweise ich insbesondere auf die DIN EN 50341-2-4 (VDE 0210-2-4:2019-09) und bitte Sie, den dort formulierten Festlegungen im weiteren Planungsprozess Rechnung zu tragen.
Es zeichnet sich ab, dass die in Ihrer Zuständigkeit geplanten Festlegungen die Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung der o. g. Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur berühren können. Entscheidend ist, dass das jeweilige Verfahren nicht erschwert wird. Ich weise daher bereits jetzt auf § 3a NABEG hin, der die konstruktive Zusammenarbeit von Bund und Ländern regelt. In § 3a Abs. 2 NABEG heißt es:
„Zeichnet sich bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Raumordnungsplans ab, dass Ziele der Raumordnung die Bundesfachplanung oder die Planfeststellung berühren können, sollen im Raumordnungsplan Festlegungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Bundesfachplanung und die Planfeststellung nicht erschwert werden.“
Entsprechend bitte ich darum, möglichen Konflikten zwischen den in der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie geplanten Festlegungen und den vorbezeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur in angemessener Weise raumplanerisch Rechnung zu tragen und die Belange des Netzausbaus bei der Änderung des Plans zu beachten, damit die Bundesfachplanung bzw. Planfeststellung der Vorhaben nicht erschwert wird. Ich weise darauf hin, dass nach § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG Bundesfachplanungen grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Landesplanungen haben. In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die gemeindliche Bauleitplanung ausgeführt hat, dass die Bundesfachplanungsentscheidung insofern vorübergehend auf die gemeindliche Planungshoheit einwirkt, als sie nach § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG „grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Landesplanungen und Bauleitplanungen“ hat. Bei dem Vorrang der Bundesfachplanung gem. § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG handelt es sich danach um eine Abwägungsdirektive und damit zugleich um eine spezielle gesetzliche Verankerung und Betonung des allgemeinen planungsrechtlichen Prioritätsgrundsatzes. § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG richtet sich als Abwägungsdirektive an die gemeindliche Bauleitplanung im Zeitraum zwischen der Bundesfachplanungs- und der Zulassungsentscheidung. Das Gebot vorrangiger Berücksichtigung der Bundesfachplanung verlangt von der Gemeinde, vorübergehend entgegenstehende Planungen innerhalb des Trassenkorridors aufzuschieben; siehe zu alledem BVerwG, Beschluss vom 24. März 2021 - 4 VR 2.20. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind aus Sicht der Bundesnetzagentur auf die Landesplanung vollumfänglich übertragbar.
Ich weise darauf hin, dass die Bundesnetzagentur die Möglichkeit hat, mit der Bundesfachplanungsentscheidung bzw. ab Abschluss der Entwicklung des Präferenzraums Veränderungssperren zu erlassen. Das Inkrafttreten einer solchen Veränderungssperre bewirkt, dass keine Vorhaben oder baulichen Anlagen verwirklicht werden dürfen, die einer Verwirklichung der jeweiligen Stromleitung entgegenstehen, und dass keine sonstigen erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen am Grundstück oder an baulichen Anlagen auf dem Grundstück durchgeführt werden dürfen. Zu den Erschwernissen, die durch eine Veränderungssperre abgewehrt werden sollen, können neben tatsächlichen Hindernissen in Gestalt der Verwirklichung von baulichen Anlagen und sonstigen Vorhaben auch rechtliche Änderungen gehören; siehe zu alledem BVerwG, Beschl. v. 19.12.2023 - 11 VR 1.23. Die Veränderungssperre ist keine automatische Rechtsfolge der Bundesfachplanungsentscheidung bzw. des Abschlusses der Entwicklung des Präferenzraums, sondern eine eigenständige Maßnahme, die von der Bundesnetzagentur gesondert erlassen wird. Derzeit zieht die Bundesnetzagentur den Erlass einer Veränderungssperre für die vorliegend relevanten Räume nicht in Betracht. Hieran kann sich aber noch etwas ändern, wenn sich im weiteren Verfahren ein Sicherungsbedürfnis ergibt.
Ich weise ferner darauf hin, dass nach § 18 Abs. 5 NABEG in Verbindung mit § 44a Abs. 1 S. 1 EnWG vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). Einige der festzulegen beabsichtigten Gebiete in Ihrer Zuständigkeit befindet sich auf den vom Plan betroffenen Flächen und sind geeignet, die geplanten Baumaßnahmen erheblich zu erschweren. Die Veränderungssperre steht also ggf. zukünftig der Errichtung von Windenergieanlagen in den festzulegen beabsichtigten Gebieten insoweit entgegen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Die konkreten Hinweise zu möglichen Konflikten zwischen Netzausbauvorhaben und Vorranggebieten für Windenergie werden im Rahmen der Abwägung geprüft. Diesbezüglich wird auf die Abwägungsdokumentation zu den jeweiligen Hinweisen verwiesen. |
1585 |
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Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
ID: 5173
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nicht zugeordnet
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Ich rege an, falls nicht bereits geschehen, die für die hier gegenständlichen Abschnitte der der o. g. Vorhaben federführend zuständigen Vorhabenträgerinnen 50Hertz Transmission GmbH (leitungsauskunft@50hertz.com) und TenneT TSO GmbH (bauleitplanung@tennet.eu) in vorliegender Angelegenheit noch zu beteiligen. Auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur sind derzeit vorliegenden Informationen und Planunterlagen zu den o. g. Abschnitten der hier gegenständlichen Vorhaben abrufbar sind (www.netzausbau.de/vorhaben) Die Bundesnetzagentur ist an den dort gegebenenfalls ermittelten Vorschlag zur Festlegung eines Trassenkorridors jedoch nicht gebunden.
Ich bitte Sie, meine Hinweise zu berücksichtigen und mich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren bzw. mich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beteiligen und mir den in Kraft getretenen Raumordnungsplan mitzuteilen. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne – auch unter der E-Mail-Adresse verfahren.dritter.nabeg@bnetza.de – zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.
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Wird gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Leitungsnetzbetreiber wurden im Planverfahren beteiligt. |
1587 |
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Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 5175
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen äußert zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe weder Anregungen noch Bedenken.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
654 |
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Gemeinde Damshagen
ID: 5176
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6.5 Energie
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Stellungnahme Gemeinde Damshagen
die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen äußert zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011)1 für das Kapitel 6.5 Energie im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe folgende Stellungnahme ab:
1. Zielsetzungen
Unter dem Absatz (7) des RREP sind die Anforderungen an die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen dargestellt:
„Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. (Z)""
Darüber hinaus sind weitere Anforderungen an die regenerativen Energien dargestellt. Die Gemeinde Damshagen bezieht sich maßgeblich auf die unter Punkt 6.5 (7) dargestellten Ausführungen. Diese sind entsprechend auf Seite 9 und nachfolgende Seiten des Berichtes entsprechend ausgeführt. Ohne weitere Rechtsgrundlage sind Windenergieanlagen privilegiert. Raumbedeutsame Windenergieanlagen gelten ab einer Höhe von 50 m.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1215 |
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Gemeinde Damshagen
ID: 5176
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Karte
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2. Auswirkungen auf die Gemeinde Damshagen
Das Eignungsgebiet in der Gemeinde Damshagen hat sich gegenüber der früheren Teilfortschreibung zum Sachthema Energie erweitert. Eine Übersicht ist dieser Stellungnahme unter Berücksichtigung vorliegender Unterlagen beigefügt. Das Eignungsgebiet selbst überstreicht nunmehr nicht nur Teile der Gebiete der Gemeinde Damshagen und der Stadt Grevesmühlen, sondern auch Teilflächen der Gemeinde Warnow. Eine Vergrößerung des Eignungsgebietes/Vorranggebietes für Windenergieanlagen von 38,24 ha auf 158,45 ha ist erfolgt.
Die Vorteile der Gemeinde Damshagen ergeben sich maßgeblich auch durch die damit in Verbindung stehende Steuerungsfunktion. Im Wesentlichen könnte die Errichtung der Windenergieanlagen zur Bewahrung und Einhaltung des Ziels des Bundes und des Landes auf die entsprechend Raumordnung ausgewiesenen Gebiete beschränkt werden.
Nach Vorlage der Beteiligungsunterlagen für den 4. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP sollte dies bis auf wenige Ausnahmen, die wohl weiterhin möglich bleiben, ermöglicht werden. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass das RREP mit seiner Teilfortschreibung eine Rechtswirkung entfaltet. Bisher sind keine Rechtsbindungen vorhanden, so dass die Anforderungen des Baugesetzbuches (BauGB) nach dem § 35 BauGB gelten. Das RREP würde eine Steuerungswirkung entfalten können.
Dies wird von der Gemeinde Damshagen begrüßt, da eigene Steuerungsmöglichkeiten im Zuge der Bauleitplanung kaum noch gegeben sind. Unter Berücksichtigung des Verzichts oder der Unzulässigkeit von Festsetzungen zur Höhe, ist die planungsrechtliche Steuerung aus Sicht der Gemeinde obsolet, zumal die Kriterien für die Ausweisung von Sondergebieten für Windenergieanlagen auf der Ebene der Bauleitplanung in gleichem Maßstab anzulegen wären, wie auf der Ebene der Raumordnung.
Im Bereich der Abgrenzung der Windeignungsgebiete gemäß 3. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP sind auf dem Gebiet der Gemeinde Damshagen bereits 2 Windenergieanlagen errichtet worden, auf dem Gebiet der Stadt Grevesmühlen sind ebenso bereits 2 Windenergieanlagen errichtet worden. Im Bereich der Stadt Grevesmühlen finden im Nahbereich des Vorranggebietes bauliche Maßnahmen statt.
Unter Berücksichtigung der Darstellungen ergeben sich Potenziale in westliche und östliche Richtung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Raumordnung und Landesplanung. Die Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung für die Ausschlusskriterien sind als Anlage beigefügt (siehe die beigefügten Anlagen bestehend aus den Karten 1, 2 und 3). Auf den Karten sind die jeweiligen Gemeindegrenzen zu der Stadt Grevesmühlen, der Gemeinde Damshagen und der Gemeinde Warnow ersichtlich.
3. Schlussfolgerung
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung und unter Berücksichtigung der genannten Ausschlusskriterien nimmt die Gemeinde Damshagen die Ausführungen zur Kenntnis. Mit dem Vorranggebiet werden Ausschlüsse für die Errichtung von Windenergieanlagen für übrige Teile des Gemeindegebietes geschaffen. Weitere Vorranggebiete im Relevanzbereich der Gemeinde Damshagen sind nicht zu befürchten.
Zur Wertung der Unterlagen wird auf den LINK https://www.region-westmecklenburg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011-Kap-Energie/ hingewiesen.
Zielsetzung der Gemeinde ist es, für die Flächen im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 eine Vereinbarkeit zu erwirken. Hierfür ist für die Motocross-Strecke an der ehemaligen Radarstation die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens vorgesehen, um eine Vereinbarkeit mit den Anforderungen an die Flächen für Windenergie herzustellen. Da es sich um Nutzungen ohne Aufenthaltsfunktion für das Wohnen oder die Feriennutzung oder Wochenendnutzung handelt, sondern um eine Fläche für sportive Aktivitäten, geht die Gemeinde vom Grundsatz her davon aus, dass eine Vereinbarkeit hergestellt werden kann.
Unter Berücksichtigung und Wertung der bereits genehmigten und in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen empfiehlt die Gemeinde Damshagen eine ressourcenschonende und landschaftsschonende Realisierung der Projekte für die Entwicklung der erneuerbaren Energien und insbesondere die Errichtung von Windenergieanlagen. Voraussetzung ist aus Sicht der Gemeinde eine Effizienzkontrolle dahingehend, ob die vorhandenen Windenergieanlagen bereits effizient genutzt werden und die Aufnahme und Weiterleitung der Energien ohne weiteres über das bestehende Netz möglich ist. Sofern dies durch die fehlende technische Infrastruktur noch nicht möglich ist, ist es aus Sicht der Gemeinde geboten, die Errichtung weiterer Windenergieanlagen (unabhängig von ihrer Ausweisung in Programmen) ressourcensparend und schonend solange zurückzustellen, bis die erforderliche Infrastruktur vorhanden ist. Dies hat wiederum Einfluss auf die Haltbarkeitsdauer der errichteten Windenergieanlagen. Sofern die Ableitung und Nutzung der gewonnenen Energien nicht ohne weiteres möglich ist, ist aus Sicht der Gemeinde die Errichtung von Windenergieanlagen zurückzustellen, um eine Makulatur zu vermeiden.
Die Gemeinde Damshagen begründet ihre Bewertung aufgrund der Stillstandszeiten, die im Betrieb der auf ihrem Gemeindegebiet stehenden Windenergieanlagen zu verzeichnen sind.
Die Gemeinde Damshagen bewertet die Windenergieentwicklung für ihr Gemeindegebiet unter dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und im Zusammenhang mit der energiepolitischen Zielsetzung des Bundes und des Landes.
Unter Berücksichtigung der oftmals stillstehenden Windenergieanlagen und unter Berücksichtigung der ungeklärten Abnahme der gewonnenen Energie, sieht die Gemeinde Damshagen das Erfordernis der Begründung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes im Rahmen der energiepolitischen Zielsetzung der Bundesregierung auch bei der Erstellung des RREP für die Region Westmecklenburg als erforderlich an. Die Gemeinde Damshagen bittet um Begründung des Erfordernisses des Ziels der Energieentwicklung, so wie es in dem Programm dargestellt wird. Dabei bezieht sich die Gemeinde auch auf die Zielsetzungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes. Der Gemeinde erschließen sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen nicht die Begründungen für die Entwicklung von Windenergie auf 2,10 Prozent der Flächen der Bundesrepublik Deutschland. Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass die Windenergieanlagen häufig stillstehen und häufig die Abnahme der Windenergie nicht gesichert ist, ist unter dem Nachhaltigkeitsgrundsatz das Erfordernis zu begründen und insbesondere auch das Erfordernis der Flächenbereitstellung zu begründen. Dabei genügt es der Gemeinde Damshagen nicht, dass auf den Nachhaltigkeitsgrundsatz und die prozentualen Angaben verwiesen wird.
Die Gemeinde möchte in der Begründung dargestellt haben, warum die Flächeninanspruchnahme tatsächlich notwendig ist?
Warum ist die Flächeninanspruchnahme notwendig, wenn die Windenergieanlagen häufig stillstehen?
Ist dies in die Bewertung eingeflossen?
Wie ist unter dem vorgenannten Punkt der Sicherung der Ableitung der gewonnenen Energie und der Durchleitung durch das Bundesgebiet die Effizienz der bisher installierten Windenergieanlagen?
Erst bei Nachweis eines erforderlichen Wirkungsgrades ist aus Sicht der Gemeinde Damshagen die Inanspruchnahme weiterer Flächen gerechtfertigt. Die Auswirkungen zu der Errichtung der Windenergieanlagen sind sehr erheblich für das Landschaftsbild, für die Tourismusregion und für die angrenzende Wohnbebauung.
Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass das Regionale Entwicklungsprogramm auch für einen absehbaren Zeitraum gilt, sind zukünftige weitere Entwicklungen auf den Flächen nicht ausgeschlossen. Da das Erfordernis für die jetzige Flächeninanspruchnahme nicht hinreichend begründet ist, bittet die Gemeinde Damshagen dies in den Abwägungen der Belange zu berücksichtigen und bittet um eine Bewertung durch die zuständige Behörde mit entsprechender nachvollziehbarer Begründung. Eine pauschale Abweisung und Bezugnahme auf das Gesetz ist hier für die Gemeinde unzureichend. Die Gemeinde möchte unter gesamtheitlicher Betrachtung wissen, wie die Anforderungen zustande kommen, wie effizient sie derzeit sind und wie die zukünftige Steigerung der Effizienz, unterstellt ist, dass der derzeitige Wirkungsgrad minimal ist, erreicht wird.
Anlagen
- Karte 1: Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen — WEA
- Karte 2 Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen — WEA mit Flurgrenzen
- Karte 3 Darstellung der Lage der Windeignungsgebiete und der Windenergieanlagen — WEA mit Geltungsbereich B-Plan Nr. 11 - neu
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitätenzielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Hinweise zum in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 11 der Gemeinde Damshagen werden zur Kenntnis genommen. Gem. PS 7 dürfen innerhalb der Vorranggebiete keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit der geplanten Windenergienutzung ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu prüfen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Hohenkirchen
ID: 5177
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme Gemeinde Hohenkirchen
die Gemeinde Hohenkirchen äußert zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011)1 für das Kapitel 6.5 Energie im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe folgende Stellungnahme:
Die Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie bezieht sich relevant für die Gemeinde auf die Ausweisung von Eignungsräumen für die Aufstellung von Windenergieanlagen. In der Gemeinde Hohenkirchen sind keine Eignungsräume ausgewiesen.
Im Stellungnahme Verfahren kann die Gemeinde auf folgendes hinweisen:
1. Das Land Mecklenburg- Vorpommern ist verpflichtet, Eignungsräume auszuweisen, bis zum Jahre 2027 1,4 % der Landesfläche und bis 2032 2,1 % der Landesfläche. Der nun vorgelegte Entwurf der Teilfortschreibung bezieht sich bereits auf das Flächenziel von 2,1 %. Empfehlenswert wäre die Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, indem die jeweils vorgeschriebenen prozentualen Festsetzungen Berücksichtigung finden. Somit kann gewährleistet werden, dass auf das bis 2032 zu erbringende Flächenziel Flächenanteile Berücksichtigung finden können, die im Rahmen der Gemeindeöffnungsklausel (Gemeinde stellt Bebauungsplan auf) entstehen. Diese Flächenanteile können nicht mehr angerechnet werden, wenn bereits jetzt das Flächenziel mit 2,1 % ausgewiesen werden würde.
2. Die Windenergieanlagen werden kontinuierlich effektiver. Vor diesem Hintergrund ist die laufende Diskussion zu sehen, ob ein Flächenziel geeignet ist oder stattdessen ein Energieziel ausgewiesen werden soll. Sollte eine Umstellung bis 2032 erfolgen, wäre ein Energieziel eventuell auch auf Basis der Ausweisung von 1,4 % plus x (kleiner als 2,1 % der Landesfläche) erreichbar. Legt der Planungsverband bereits jetzt ein Flächenziel von 2,1 % fest, wäre dies nicht mehr korrigierbar. Auch deshalb sollte auf ein zweistufiges Verfahren umgestellt werden.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 5178
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme Gemeinde Kalkhorst
die Gemeinde Kalkhorst äußert zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011)1 für das Kapitel 6.5 Energie im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe weder Anregungen noch Bedenken.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Stadt Klütz
ID: 5179
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Stellungnahme Stadt Klütz
die Stadt Klütz äußert zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011)1 für das Kapitel 6.5 Energie im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe folgende Stellungnahme:
Die Teilfortschreibung des Regionalen Raunnentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie bezieht sich relevant für die Stadt Klütz auf die Ausweisung von Eignungsräumen für die Aufstellung von Windenergieanlagen. In der Stadt Klütz sind keine Eignungsräume ausgewiesen.
Im Stellungnahme-Verfahren weist die Stadt Klütz auf folgendes hin:
1. Im Entwurf sind alle Gebiete, die sich in einem Vorranggebiet für Tourismus befinden von der Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen ausgeschlossen worden. Das Vorranggebiet Tourismus ist bereits ausgewiesen im Landesraumentwicklungsprogramm und hat Bestandskraft. Hierbei wird das Gebiet mit einem Küstenabstand zur Ostsee ausgewiesen ohne Gemeindegrenzen zu berücksichtigen. Die Ausweisung ist nicht gemeindescharf erfolgt. Die Teilfortschreibung Energie weist die Eignungsgebiete nun gemeindescharf aus. Bei großen Gemeinden führt dies dazu, dass ganze Gemeinden ausgeschlossen werden, obwohl sich Teilbereiche nicht im Tourismusvorranggebiet befinden. Im Gemeindegebiet wird von Grundstückseigentümern die Ausweisung von Eignungsflächen gewünscht. Insofern sollte dies überprüft werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Tourismusschwerpunkträume“ sind durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Grundlage für das Kriterium ist die Ausweisung der Tourismusschwerpunkträume im RREP 2011. Die Ausweisung im RREP erfolgte auf Gemeindeebene. Weder im LEP noch im RREP werden Vorranggebiete Tourismus ausgewiesen. Pauschale Abstände zur Küste sind weder im LEP noch im RREP Kriterien für die Ausweisung von Tourismusräumen. Die Anpassung der Gebietskulisse der Tourismusschwerpunkträume ist Gegenstand der anstehenden Gesamtfortschreibung des RREP.
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Stadt Klütz
ID: 5179
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nicht zugeordnet
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2. Das Land Mecklenburg- Vorpommern ist verpflichtet, Eignungsräume auszuweisen, bis zum Jahre 2027 1,4 % der Landesfläche und bis 2032 2,1 % der Landesfläche. Der nun vorgelegte Entwurf der Teilfortschreibung bezieht sich bereits auf das Flächenziel von 2,1 %. Empfehlenswert wäre die Durchführung eines zweistufigen Verfahrens, indem die jeweils vorgeschriebenen prozentualen Festsetzungen Berücksichtigung finden. Somit kann gewährleistet werden, dass auf das bis 2032 zu erbringende Flächenziel Flächenanteile Berücksichtigung finden können, die im Rahmen der Gemeindeöffnungsklausel (Gemeinde stellt Bebauungsplan auf) entstehen. Diese Flächenanteile gingen verloren, wenn bereits jetzt das Flächenziel mit 2,1 % ausgewiesen werden würde.
3. Die Windenergieanlagen werden kontinuierlich effektiver. Erfolgt eine Umstellung von einem Flächenziel (2,1 % der Landesfläche) zu einem Energieziel, wäre dieses Energieziel eventuell auch auf Basis der Ausweisung von 1,4 % Landesfläche erreichbar. Auch deshalb sollte auf ein zweistufiges Verfahren umgestellt werden.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Gemeinde Zierow
ID: 5180
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nicht zugeordnet
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Stellungnahme Gemeinde Zierow
Die Gemeinde Zierow äußert zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011)1 für das Kapitel 6.5 Energie im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe weder Anregungen noch Bedenken.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Passee
ID: 5181
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Karte
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die Gemeinde Passee nimmt hiermit Stellung zum Windeignungsgebiet 20/24, das in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, vorgesehen ist.
Ich möchte betonen, dass die Gemeinde Passee sich grundsätzlich zur Förderung der Erneuerbaren Energien bekennt und den notwendigen Beitrag zur Energiewende anerkennt. Jedoch sehe ich erhebliche Konflikte zwischen dem geplanten Windeignungsgebiet und den bestehenden sowie geplanten Nutzungen in unserer Gemeinde.
Unsere Gemeinde hat am 07.04.2022 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Ferienpark Gutsanlage Tüzen"" gefasst, mit dem Ziel, das Gelände der ehemaligen Gutsanlage als touristische Attraktion zu entwickeln. Ein naturnaher Freizeitpark auf diesem Gelände wird nicht nur zur Stärkung der lokalen Wirtschaft beitragen, sondern auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erhöhung der Lebensqualität für unsere Bürger. Mit der Ausweisung des genannten Windeignungsgebietes befürchte ich erhebliche negative
Auswirkungen für die Gemeinde, die nachfolgend aufgezeigt werden sollen:
1. Negative Auswirkungen auf den Tourismus:
Der Bau von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe des geplanten Freizeitparks wird die Attraktivität der Region für Touristen erheblich mindern. Studien zeigen, dass Windparks in touristisch geprägten Landschaften oft als störend empfunden werden und die Wahrnehmung der natürlichen Schönheit beeinträchtigen. Dies könnte dazu führen, dass potenzielle Besucher sich für alternative Reiseziele entscheiden, was negative wirtschaftliche Auswirkungen für die Gemeinde Passee hätte. Die Gemeinde Passee ist im Raumentwicklungsprogramm als Tourismusentwicklungsraum ausgewiesen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Passee
ID: 5181
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Karte
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2. Schutz des Landschaftsbildes und kultureller Werte:
Die Landschaft um Passee ist von einer hohen landschaftlichen und kulturellen Bedeutung, die
durch den Bau großer Windkraftanlagen gefährdet wird. Die geplante Entwicklung des Ferienparks zielt darauf ab, diese Werte zu erhalten und zu nutzen. Windkraftanlagen beeinträchtigen das charakteristische Landschaftsbild erheblich und beeinflussen den Gesamteindruck der Region negativ.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1218 |
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Gemeinde Passee
ID: 5181
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Karte
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3. Vereinbarkeit mit bestehenden Nutzungen:
Das betroffene Gebiet wird derzeit als landwirtschaftliche Vorrangfläche und
Trinkwasserschutzgebiet genutzt. Der Bau von Windkraftanlagen könnte diese Nutzungen beeinträchtigen, insbesondere durch Bodenerosion, Veränderungen im Wasserhaushalt und mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers. Die Raumordnung sollte sicherstellen, dass solche kritischen Nutzungen nicht durch die Einführung neuer Windkraftanlagen gefährdet werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1219 |
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Gemeinde Passee
ID: 5181
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Karte
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4. Rechtssicherheit und Planungshoheit:
Ich weise darauf hin, dass die Gemeinde Passee durch die frühzeitige und transparente Planung des Freizeitparks bereits weitreichende Entscheidungen getroffen hat, die in die Raumordnung einfließen sollten. Es ist wichtig, dass die Planungs- und Entscheidungsprozesse der Gemeinde respektiert und berücksichtigt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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