Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Betroffene Brutvogelarten In der Angabe der betroffenen Brutvogelarten wurden lediglich der Schwarzmilan und Wespenbussard berücksichtigt. Aufgrund der bisherigen geschützten Lage ist ein bedeutsames Vorkommen von Habicht, Eulen und Kranichen ebenfalls bekannt. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Die Gemeinde Karrenzin fordert, dass die von Ihnen angestrebte vertiefenden Prüfung bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Eine eindringliche Prüfung erst auf der Genehmigungsebene wird zurückgewiesen. Seeadler In den Prüfberichten wurden 3 Horste von Seeadlern angegeben. Es gibt eine Überlagerung des Prüfbereiches mit dem Vorranggebiet um 100%. Ein bekannter Seeadlerhorst befindet sich in nur 2 km Entfernung. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Es wird gefordert eine Tiefgreifende Prüfung zur signifikanten Risikoerhöhung vorzulegen. Die Prüfung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen. Rotmilan Eine tiefgründige Prüfung zur Gefährdung des Rotmilanvorkommens ist nicht erfolgt. Ein bekannter Horst befindet sich in nur 1 km Entfernung. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Es wird gefordert eine Tiefgreifende Prüfung zur signifikanten Risikoerhöhung vorzulegen. Die Prüfung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1507
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Gesetzlich geschützte Biotope <5 ha im Vorranggebiet Angrenzend an das Vorranggebiet (am Granziner Hauptweg) befindet sich ein geschütztes Biotop in Form einer bedeutsamen Hecke. Die Prüfung der Beeinträchtigung auf dieses Biotop hat nicht stattgefunden. Eine Prüfung mit der Aufzeigung der Auswirkungen ist vorzulegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1508
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit 100% der Vorranggebietsfläche sind überlagert vom landschaftlichen Freiraum von 3.000 ha. Durch die Verringerung des Freiraumes mit sehr hoher Schutzwürdigkeit verschlechtert sich die Lebensqualität der Anwohner in der ganzen Region, da Anlagen über mehrere Kilometer sichtbar sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1509
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Böden hoher Schutzwürdigkeit Böden mit hoher Schutzwürdigkeit haben im Vorranggebiet einen Anteil von 12 ha (31%). Angegeben wurde, dass die Inanspruchnahme ggf. kompensiert werden könnte. Durch mögliche Havariefälle können die Schutzgüter einen unwiederbringlichen Schaden erleiden. Es wird gefordert, Böden mit hoher Schutzwürdigkeit von der Bebauung freizuhalten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1510
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Umweltbericht
Wasser Die Gemeinde Karrenzin befindet sich teilweise in einer Trinkwasserschutzzone. Dieser Aspekt findet in den Prüfberichten keinerlei Berücksichtigung. Die Gemeinde Karrenzin fordert die Prüfung der Auswirkungen durch Windenergieanlangen auf den Grundwasserkörper sowie das Trinkwasserschutzgebiet inklusive Havarietatbestände.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1511
Gemeinde Karrenzin
ID: 5202
Karte
ermöglichen keinen Anschluss von Windenergieanlagen. Somit wären lange Kabeltrassen bis zum nächsten freien Anschlusspunkt notwendig. Eine ausreichende Erschließung für eine Privilegierung gem. §35 BauGB ist somit nicht gegeben. Die Errichtung von Anlagen ist somit unzulässig. Der Erholungsraum wird gemindert, der Marktwert von Baugrundstücken mit direkter Sicht auf Windenergieanlagen sinkt. Die Immissionsbelastung der Anwohner wird erhöht. Die geforderten Prüfungen zum Schutz von Mensch. Tier und Natur sollen bereits in der Teilfortschreibung erfolgen. Eine Ausweisung des Eignungsgebietes ohne genaue Kenntnisse der Auswirkungen wird als nicht rechtmäßig angesehen. Die Ausweisung des Gebietes 55/24 „Herzfeld"" in der Gemeinde Karrenzin wird daher abgelehnt. Die Gemeinde Karrenzin steht der Ausweisung dieses Vorranggebietes Windenergie im vollen Umfang entgegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 55/24 Herzfeld findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1512
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Stellungnahme der Gemeinde Zölkow zu (69/24) Kladrum, (71/24) Runow, (72/24) Groß Niendort und (73/24) Hohen Pritz In der Begründung sowie im Entwurf des Umweltberichtes der Teilfortschreibung wurde angegeben, dass bevorzugt Flächen mit geringem Konfliktpotenzial bzgl. öffentlicher Belange entsprechend §35 BauGB (z.B. Natur- oder Denkmalschutz) als Windvorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Des Weiteren wird immer wieder erwähnt, dass viele Auswirkungen durch die Errichtung von Anlagen an den geplanten Vorranggebieten noch gar nicht eingeschätzt werden können und erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer genauen Prüfung unterzogen werden (z.B. Schall, Schatten, Natur- und Artenschutz) Dieser Verfahrensweg widerspricht sich. Eine eingehende Prüfung der geplanten Standorte hat vor dem Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind mehrere schwerwiegende Konfliktpunkte für die Gebiete 69/24, 71/24, 72/24 und 73/24 bekannt. Die Qualifizierung zu geeigneten Windvorranggebieten mit geringem Konfliktpotenzial kann aufgrund der nachfolgenden Stellungnahme ausgeschlossen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 69/24 Kladrum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 69/24 Kladrum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2133
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Stellungnahme der Gemeinde Zölkow zu (69/24) Kladrum, (71/24) Runow, (72/24) Groß Niendort und (73/24) Hohen Pritz In der Begründung sowie im Entwurf des Umweltberichtes der Teilfortschreibung wurde angegeben, dass bevorzugt Flächen mit geringem Konfliktpotenzial bzgl. öffentlicher Belange entsprechend §35 BauGB (z.B. Natur- oder Denkmalschutz) als Windvorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Des Weiteren wird immer wieder erwähnt, dass viele Auswirkungen durch die Errichtung von Anlagen an den geplanten Vorranggebieten noch gar nicht eingeschätzt werden können und erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer genauen Prüfung unterzogen werden (z.B. Schall, Schatten, Natur- und Artenschutz) Dieser Verfahrensweg widerspricht sich. Eine eingehende Prüfung der geplanten Standorte hat vor dem Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind mehrere schwerwiegende Konfliktpunkte für die Gebiete 69/24, 71/24, 72/24 und 73/24 bekannt. Die Qualifizierung zu geeigneten Windvorranggebieten mit geringem Konfliktpotenzial kann aufgrund der nachfolgenden Stellungnahme ausgeschlossen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2134
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Stellungnahme der Gemeinde Zölkow zu (69/24) Kladrum, (71/24) Runow, (72/24) Groß Niendort und (73/24) Hohen Pritz In der Begründung sowie im Entwurf des Umweltberichtes der Teilfortschreibung wurde angegeben, dass bevorzugt Flächen mit geringem Konfliktpotenzial bzgl. öffentlicher Belange entsprechend §35 BauGB (z.B. Natur- oder Denkmalschutz) als Windvorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Des Weiteren wird immer wieder erwähnt, dass viele Auswirkungen durch die Errichtung von Anlagen an den geplanten Vorranggebieten noch gar nicht eingeschätzt werden können und erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer genauen Prüfung unterzogen werden (z.B. Schall, Schatten, Natur- und Artenschutz) Dieser Verfahrensweg widerspricht sich. Eine eingehende Prüfung der geplanten Standorte hat vor dem Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind mehrere schwerwiegende Konfliktpunkte für die Gebiete 69/24, 71/24, 72/24 und 73/24 bekannt. Die Qualifizierung zu geeigneten Windvorranggebieten mit geringem Konfliktpotenzial kann aufgrund der nachfolgenden Stellungnahme ausgeschlossen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2135
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Stellungnahme der Gemeinde Zölkow zu (69/24) Kladrum, (71/24) Runow, (72/24) Groß Niendort und (73/24) Hohen Pritz In der Begründung sowie im Entwurf des Umweltberichtes der Teilfortschreibung wurde angegeben, dass bevorzugt Flächen mit geringem Konfliktpotenzial bzgl. öffentlicher Belange entsprechend §35 BauGB (z.B. Natur- oder Denkmalschutz) als Windvorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Des Weiteren wird immer wieder erwähnt, dass viele Auswirkungen durch die Errichtung von Anlagen an den geplanten Vorranggebieten noch gar nicht eingeschätzt werden können und erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer genauen Prüfung unterzogen werden (z.B. Schall, Schatten, Natur- und Artenschutz) Dieser Verfahrensweg widerspricht sich. Eine eingehende Prüfung der geplanten Standorte hat vor dem Genehmigungsverfahren zu erfolgen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind mehrere schwerwiegende Konfliktpunkte für die Gebiete 69/24, 71/24, 72/24 und 73/24 bekannt. Die Qualifizierung zu geeigneten Windvorranggebieten mit geringem Konfliktpotenzial kann aufgrund der nachfolgenden Stellungnahme ausgeschlossen werden.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2136
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
Schutzgut Mensch In keinem der vorliegenden Vorranggebiete wurde eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch angegeben. In der Gemeinde Groß Niendorf liegen schon seit Jahren Überschreitungen der Schallwerte in der Vorbelastung vor. Durch die Errichtung von weiteren Anlagen kann diese Situation nicht verbessert werden. Auch Repoweringmaßnahmen konnten nicht zu einer Verbesserung beitragen. Es wird gefordert die Errichtung von Anlagen auszuschießen, solange die gesetzlichen Vorgaben nicht vollumfänglich erfüllt werden können. Schallgutachten sind anhand von IST-Werten zu erstellen. Hochrechnungsprognosen anhand von Herstellerdaten müssen ausgeschlossen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 69/24 Kladrum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 69/24 Kladrum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2137
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
Schutzgut Mensch In keinem der vorliegenden Vorranggebiete wurde eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch angegeben. In der Gemeinde Groß Niendorf liegen schon seit Jahren Überschreitungen der Schallwerte in der Vorbelastung vor. Durch die Errichtung von weiteren Anlagen kann diese Situation nicht verbessert werden. Auch Repoweringmaßnahmen konnten nicht zu einer Verbesserung beitragen. Es wird gefordert die Errichtung von Anlagen auszuschießen, solange die gesetzlichen Vorgaben nicht vollumfänglich erfüllt werden können. Schallgutachten sind anhand von IST-Werten zu erstellen. Hochrechnungsprognosen anhand von Herstellerdaten müssen ausgeschlossen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2138
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
Schutzgut Mensch In keinem der vorliegenden Vorranggebiete wurde eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch angegeben. In der Gemeinde Groß Niendorf liegen schon seit Jahren Überschreitungen der Schallwerte in der Vorbelastung vor. Durch die Errichtung von weiteren Anlagen kann diese Situation nicht verbessert werden. Auch Repoweringmaßnahmen konnten nicht zu einer Verbesserung beitragen. Es wird gefordert die Errichtung von Anlagen auszuschießen, solange die gesetzlichen Vorgaben nicht vollumfänglich erfüllt werden können. Schallgutachten sind anhand von IST-Werten zu erstellen. Hochrechnungsprognosen anhand von Herstellerdaten müssen ausgeschlossen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2139
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
Schutzgut Mensch In keinem der vorliegenden Vorranggebiete wurde eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch angegeben. In der Gemeinde Groß Niendorf liegen schon seit Jahren Überschreitungen der Schallwerte in der Vorbelastung vor. Durch die Errichtung von weiteren Anlagen kann diese Situation nicht verbessert werden. Auch Repoweringmaßnahmen konnten nicht zu einer Verbesserung beitragen. Es wird gefordert die Errichtung von Anlagen auszuschießen, solange die gesetzlichen Vorgaben nicht vollumfänglich erfüllt werden können. Schallgutachten sind anhand von IST-Werten zu erstellen. Hochrechnungsprognosen anhand von Herstellerdaten müssen ausgeschlossen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2140
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt EU-Vogelschutzgebiete In der Gemeinde Zölkow befindet sich das sich das Europäische Vogelschutzgebiet „DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin"". Dieses Schutzgebiet wird von mehreren Vorranggebieten tangiert: · 69/24 „Kladrum"" in näherer Umgebung mit 2,7 km · 71/24 „Runow"" in naher Umgebung 790 Meter · 72/24 „Groß Niendorr direkt angrenzend 6 Meter · 73/24 „Hohen Pritz"" direkt angrenzend 130 Meter Zusätzlich ist das Schutzgebiet „DE 2437-402 Nossentiner/Schwinzer Heide"" in näherer Umgebung des Vorranggebietes Hohen Pritz mit einem Abstand von 2,7 km betroffen. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Die Ziele des Schutzgebietes werden somit erheblich gestört. Die Gemeinde Zölkow fordert, dass die von Ihnen angestrebte vertiefenden Prüfung bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Eine eindringliche Prüfung erst auf der Genehmigungsebene wird zurückgewiesen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 69/24 Kladrum erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 69/24 Kladrum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 69/24 Kladrum bestätigt und bleibt räumlich unverändert
2141
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt EU-Vogelschutzgebiete In der Gemeinde Zölkow befindet sich das sich das Europäische Vogelschutzgebiet „DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin"". Dieses Schutzgebiet wird von mehreren Vorranggebieten tangiert: · 69/24 „Kladrum"" in näherer Umgebung mit 2,7 km · 71/24 „Runow"" in naher Umgebung 790 Meter · 72/24 „Groß Niendorr direkt angrenzend 6 Meter · 73/24 „Hohen Pritz"" direkt angrenzend 130 Meter Zusätzlich ist das Schutzgebiet „DE 2437-402 Nossentiner/Schwinzer Heide"" in näherer Umgebung des Vorranggebietes Hohen Pritz mit einem Abstand von 2,7 km betroffen. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Die Ziele des Schutzgebietes werden somit erheblich gestört. Die Gemeinde Zölkow fordert, dass die von Ihnen angestrebte vertiefenden Prüfung bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Eine eindringliche Prüfung erst auf der Genehmigungsebene wird zurückgewiesen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2142
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt EU-Vogelschutzgebiete In der Gemeinde Zölkow befindet sich das sich das Europäische Vogelschutzgebiet „DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin"". Dieses Schutzgebiet wird von mehreren Vorranggebieten tangiert: · 69/24 „Kladrum"" in näherer Umgebung mit 2,7 km · 71/24 „Runow"" in naher Umgebung 790 Meter · 72/24 „Groß Niendorr direkt angrenzend 6 Meter · 73/24 „Hohen Pritz"" direkt angrenzend 130 Meter Zusätzlich ist das Schutzgebiet „DE 2437-402 Nossentiner/Schwinzer Heide"" in näherer Umgebung des Vorranggebietes Hohen Pritz mit einem Abstand von 2,7 km betroffen. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Die Ziele des Schutzgebietes werden somit erheblich gestört. Die Gemeinde Zölkow fordert, dass die von Ihnen angestrebte vertiefenden Prüfung bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Eine eindringliche Prüfung erst auf der Genehmigungsebene wird zurückgewiesen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
2143
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt EU-Vogelschutzgebiete In der Gemeinde Zölkow befindet sich das sich das Europäische Vogelschutzgebiet „DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin"". Dieses Schutzgebiet wird von mehreren Vorranggebieten tangiert: · 69/24 „Kladrum"" in näherer Umgebung mit 2,7 km · 71/24 „Runow"" in naher Umgebung 790 Meter · 72/24 „Groß Niendorr direkt angrenzend 6 Meter · 73/24 „Hohen Pritz"" direkt angrenzend 130 Meter Zusätzlich ist das Schutzgebiet „DE 2437-402 Nossentiner/Schwinzer Heide"" in näherer Umgebung des Vorranggebietes Hohen Pritz mit einem Abstand von 2,7 km betroffen. Hier kann bei der Errichtung von Windenergieanlagen von einem massiven Eingriff durch Schlag- und Tötungswirkung ausgegangen werden. Die Ziele des Schutzgebietes werden somit erheblich gestört. Die Gemeinde Zölkow fordert, dass die von Ihnen angestrebte vertiefenden Prüfung bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Eine eindringliche Prüfung erst auf der Genehmigungsebene wird zurückgewiesen.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2144
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
- Betroffene Brutvogelarten Alle 4 Vorranggebiete stellen eine erhebliche Gefahr für das Vorkommen des Schwarzstorches dar. Der Schwarzstorch ist im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie einer der europäischen Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ebenso ist er nach der Bonner Konvention und AEWA geschützt. Bereits in der 3. Beteiligungsstufe im Jahre 2021 wurde der massive Eingriff in den Schutzbereich des Schwarzstorches angeprangert. Die geforderten Nachweise für eine lückenlose Prüfung des Schwarzstorchvorkommens wurde nicht erbracht. Mit der jetzigen Beteiligungsstufe wurde keine tiefgründige Prüfung durchgeführt. Ein Vorsätzliches verzögern der Prüfung und damit die Verstreichung der Schutzfrist durch die Regionalplanung ist klar erkennbar. Die Einleitung rechtlicher Schritte behält sich die Gemeinde Zölkow vor. Wie bereits in 2021 dargestellt fordert die Gemeinde Zölkow den lückenlosen Nachweis der Überprüfung zur Revierbesetzung durch den Schwarzstorch. Der zuletzt erbrachte Nachweis, durch die Regionalplanung beruht auf das Jahr 2011. Der Nachweis der regelmäßigen Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen. kollisionsgefährdete Brutvogelarten In der Kollisionsgefährdung wurde der Schwarzstorch nicht betrachtet. Dies wird als Prüfungsfehler angesehen. Die Gefährdung der einzelnen Brutvogelarten, die unter besonderem Schutz stehen, sind durch die Überlagerung der Schutzbereiche mit den Windvorranggebieten erheblich Erhöht. Alle Vorranggebiete überlagern die Prüfbereiche des Seeadlers, meistenteils um 90 - 100%, davon betroffen sind in Spitze sogar 10 Horste in Hohen Pritz. Es wird gefordert eine Tiefgreifende Prüfung zur signifikanten Risikoerhöhung vorzulegen. Die Prüfung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis das keine Ausschluss- oder Prüfbereiche des Schwarzstorchs vom Vorranggebiet 69/24 Kladrum betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 69/24 Kladrum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 69/24 Kladrum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
- Betroffene Brutvogelarten Alle 4 Vorranggebiete stellen eine erhebliche Gefahr für das Vorkommen des Schwarzstorches dar. Der Schwarzstorch ist im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie einer der europäischen Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ebenso ist er nach der Bonner Konvention und AEWA geschützt. Bereits in der 3. Beteiligungsstufe im Jahre 2021 wurde der massive Eingriff in den Schutzbereich des Schwarzstorches angeprangert. Die geforderten Nachweise für eine lückenlose Prüfung des Schwarzstorchvorkommens wurde nicht erbracht. Mit der jetzigen Beteiligungsstufe wurde keine tiefgründige Prüfung durchgeführt. Ein Vorsätzliches verzögern der Prüfung und damit die Verstreichung der Schutzfrist durch die Regionalplanung ist klar erkennbar. Die Einleitung rechtlicher Schritte behält sich die Gemeinde Zölkow vor. Wie bereits in 2021 dargestellt fordert die Gemeinde Zölkow den lückenlosen Nachweis der Überprüfung zur Revierbesetzung durch den Schwarzstorch. Der zuletzt erbrachte Nachweis, durch die Regionalplanung beruht auf das Jahr 2011. Der Nachweis der regelmäßigen Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen. kollisionsgefährdete Brutvogelarten In der Kollisionsgefährdung wurde der Schwarzstorch nicht betrachtet. Dies wird als Prüfungsfehler angesehen. Die Gefährdung der einzelnen Brutvogelarten, die unter besonderem Schutz stehen, sind durch die Überlagerung der Schutzbereiche mit den Windvorranggebieten erheblich Erhöht. Alle Vorranggebiete überlagern die Prüfbereiche des Seeadlers, meistenteils um 90 - 100%, davon betroffen sind in Spitze sogar 10 Horste in Hohen Pritz. Es wird gefordert eine Tiefgreifende Prüfung zur signifikanten Risikoerhöhung vorzulegen. Die Prüfung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt zu dem Ergebnis das keine Ausschluss- oder Prüfbereiche des Schwarzstorchs vom Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2146
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
- Betroffene Brutvogelarten Alle 4 Vorranggebiete stellen eine erhebliche Gefahr für das Vorkommen des Schwarzstorches dar. Der Schwarzstorch ist im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie einer der europäischen Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ebenso ist er nach der Bonner Konvention und AEWA geschützt. Bereits in der 3. Beteiligungsstufe im Jahre 2021 wurde der massive Eingriff in den Schutzbereich des Schwarzstorches angeprangert. Die geforderten Nachweise für eine lückenlose Prüfung des Schwarzstorchvorkommens wurde nicht erbracht. Mit der jetzigen Beteiligungsstufe wurde keine tiefgründige Prüfung durchgeführt. Ein Vorsätzliches verzögern der Prüfung und damit die Verstreichung der Schutzfrist durch die Regionalplanung ist klar erkennbar. Die Einleitung rechtlicher Schritte behält sich die Gemeinde Zölkow vor. Wie bereits in 2021 dargestellt fordert die Gemeinde Zölkow den lückenlosen Nachweis der Überprüfung zur Revierbesetzung durch den Schwarzstorch. Der zuletzt erbrachte Nachweis, durch die Regionalplanung beruht auf das Jahr 2011. Der Nachweis der regelmäßigen Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen. kollisionsgefährdete Brutvogelarten In der Kollisionsgefährdung wurde der Schwarzstorch nicht betrachtet. Dies wird als Prüfungsfehler angesehen. Die Gefährdung der einzelnen Brutvogelarten, die unter besonderem Schutz stehen, sind durch die Überlagerung der Schutzbereiche mit den Windvorranggebieten erheblich Erhöht. Alle Vorranggebiete überlagern die Prüfbereiche des Seeadlers, meistenteils um 90 - 100%, davon betroffen sind in Spitze sogar 10 Horste in Hohen Pritz. Es wird gefordert eine Tiefgreifende Prüfung zur signifikanten Risikoerhöhung vorzulegen. Die Prüfung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2147
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
- Betroffene Brutvogelarten Alle 4 Vorranggebiete stellen eine erhebliche Gefahr für das Vorkommen des Schwarzstorches dar. Der Schwarzstorch ist im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie einer der europäischen Vogelarten, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Ebenso ist er nach der Bonner Konvention und AEWA geschützt. Bereits in der 3. Beteiligungsstufe im Jahre 2021 wurde der massive Eingriff in den Schutzbereich des Schwarzstorches angeprangert. Die geforderten Nachweise für eine lückenlose Prüfung des Schwarzstorchvorkommens wurde nicht erbracht. Mit der jetzigen Beteiligungsstufe wurde keine tiefgründige Prüfung durchgeführt. Ein Vorsätzliches verzögern der Prüfung und damit die Verstreichung der Schutzfrist durch die Regionalplanung ist klar erkennbar. Die Einleitung rechtlicher Schritte behält sich die Gemeinde Zölkow vor. Wie bereits in 2021 dargestellt fordert die Gemeinde Zölkow den lückenlosen Nachweis der Überprüfung zur Revierbesetzung durch den Schwarzstorch. Der zuletzt erbrachte Nachweis, durch die Regionalplanung beruht auf das Jahr 2011. Der Nachweis der regelmäßigen Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen. kollisionsgefährdete Brutvogelarten In der Kollisionsgefährdung wurde der Schwarzstorch nicht betrachtet. Dies wird als Prüfungsfehler angesehen. Die Gefährdung der einzelnen Brutvogelarten, die unter besonderem Schutz stehen, sind durch die Überlagerung der Schutzbereiche mit den Windvorranggebieten erheblich Erhöht. Alle Vorranggebiete überlagern die Prüfbereiche des Seeadlers, meistenteils um 90 - 100%, davon betroffen sind in Spitze sogar 10 Horste in Hohen Pritz. Es wird gefordert eine Tiefgreifende Prüfung zur signifikanten Risikoerhöhung vorzulegen. Die Prüfung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2148
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
Wald Im Vorranggebiet Kladrum und Runow wurde der ggf. Verlust von Waldflächen mit Schutzfunktion angegeben. Es kann zu mittelbaren Beeinträchtigungen der Schutz- und Erholungsfunktion mittlerer Bedeutung kommen. Im Vorranggebiet Hohen Pritz sind sogar 16 ha Waldfläche mit Schutz- und Erholungsfunktion von mittlerer Bedeutung Betroffen. Es wird gefordert den Waldverlust auszuschließen. Minimierungsmaßnahmen werden ausgeschlossen. Es wird gefordert den Schutzabstand von 30 Metern (von Rotorspitze bis Waldgrenze) einzuhalten. Eine Bebauung direkt an der Waldgrenze sowie die Überstreichung des Waldes mit der Rotorfläche werden von der Gemeinde Zölkow zurückgewiesen. Die Berücksichtigung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen als Ausschlusskriterium festgelegt. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Darüber hinausgehende Waldlächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das Ausschlusskriterium umfasst Waldflächen ab 5 Hektar. Das Größenkriterium ist der Maßstabs- bzw. Regelungsebene (M 1:100.000) geschuldet. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen außerdem Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern und Waldflächen < 5 ha müssen daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 69/24 Kladrum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 69/24 Kladrum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2149
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
Wald Im Vorranggebiet Kladrum und Runow wurde der ggf. Verlust von Waldflächen mit Schutzfunktion angegeben. Es kann zu mittelbaren Beeinträchtigungen der Schutz- und Erholungsfunktion mittlerer Bedeutung kommen. Im Vorranggebiet Hohen Pritz sind sogar 16 ha Waldfläche mit Schutz- und Erholungsfunktion von mittlerer Bedeutung Betroffen. Es wird gefordert den Waldverlust auszuschließen. Minimierungsmaßnahmen werden ausgeschlossen. Es wird gefordert den Schutzabstand von 30 Metern (von Rotorspitze bis Waldgrenze) einzuhalten. Eine Bebauung direkt an der Waldgrenze sowie die Überstreichung des Waldes mit der Rotorfläche werden von der Gemeinde Zölkow zurückgewiesen. Die Berücksichtigung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2150
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Umweltbericht
Wald Im Vorranggebiet Kladrum und Runow wurde der ggf. Verlust von Waldflächen mit Schutzfunktion angegeben. Es kann zu mittelbaren Beeinträchtigungen der Schutz- und Erholungsfunktion mittlerer Bedeutung kommen. Im Vorranggebiet Hohen Pritz sind sogar 16 ha Waldfläche mit Schutz- und Erholungsfunktion von mittlerer Bedeutung Betroffen. Es wird gefordert den Waldverlust auszuschließen. Minimierungsmaßnahmen werden ausgeschlossen. Es wird gefordert den Schutzabstand von 30 Metern (von Rotorspitze bis Waldgrenze) einzuhalten. Eine Bebauung direkt an der Waldgrenze sowie die Überstreichung des Waldes mit der Rotorfläche werden von der Gemeinde Zölkow zurückgewiesen. Die Berücksichtigung hat bereits auf Planungsebene zu erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2151
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Landschaftsschutzgebiete und Naturparke außerhalb der Vorranggebiete bis zu 500 m Abstand Bei der Abwägung dieses Schutzgutaspektes fällt das Vorranggebiet Groß Niendorf auf. Für das Gebiet L112 Niederungs- und Grundmoränenlandschaft bei Groß Niendorf, unmittelbar angrenzend an das Vorranggebiet, wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen der Schutzzweck / das Schutzziel zerstört.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Landschaftsschutzgebiete und Naturparks sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Landschaftsschutzgebieten und Naturparks erfolgt im Umweltbericht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2152
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Das Vorranggebiet Hohen Pritz grenzt an folgende Schutzgebiete: - LSG L 48b „Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal"" (Bestandteil des NP 7 „Sternberger Seenland"") ca. 280m Abstand - LSG L 112 „Niederungs- und Grundmoränenlandschaft bei Groß Niendorf"" unmittelbar angrenzend Die Gemeinde Zölkow fordert, dass eine vertiefende Prüfung bereits im Rahmen der Regionalplanung erfolgt.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2153
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
GGB außerhalb der Vorranggebiete bis zu 500m Abstand Das Vorranggebiet Groß Niendorf grenzt direkt an ein Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „DE 2437-301 Wälder bei Mestlin und Langenhägener Seewiesen in ca. 18 Metern Abstand. Es wurde angegeben, dass hier keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten sind. Aufgrund des minimalen Abstandes wird die Prüfung einer Schutzgutbeieinträchtigung gefordert.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2437-301 Wälder bei Mestlin und Langenhägener Seewiesen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
2154
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Böden hoher Schutzwürdigkeit Böden mit hoher Schutzwürdigkeit haben in den Vorranggebieten Groß Niendorf einen Anteil von 15 ha (30%) und Hohen Pritz einen Anteil von 152 ha (53%) Angegeben wurde, dass die Inanspruchnahme ggf. kompensiert werden könnte. Durch mögliche Havariefälle können die Schutzgüter einen unwiederbringlichen Schaden erleiden. Es wird gefordert, Böden mit hoher Schutzwürdigkeit von der Bebauung freizuhalten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Böden hoher Schutzwürdigkeit Böden mit hoher Schutzwürdigkeit haben in den Vorranggebieten Groß Niendorf einen Anteil von 15 ha (30%) und Hohen Pritz einen Anteil von 152 ha (53%) Angegeben wurde, dass die Inanspruchnahme ggf. kompensiert werden könnte. Durch mögliche Havariefälle können die Schutzgüter einen unwiederbringlichen Schaden erleiden. Es wird gefordert, Böden mit hoher Schutzwürdigkeit von der Bebauung freizuhalten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Zölkow
ID: 5203
nicht zugeordnet
Planungssicherheit für die Betroffenen Standorte / richtige Rechtsanwendung Schutzgutabwägung In der Begründung wird dargestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung eine raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden soll. Demnach soll innerhalb der Vorranggebiete die Windenergienutzung privilegiert zulässig sein. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind dann im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich"" zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Erfahrungen der letzten Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in der Gemeinde Zölkow haben gezeigt, dass angebrachte Mängel in der Schutzgüterabwägung (besonders menschliche Gesundheit) keine Berücksichtigung fanden. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die betroffenen Gemeinden beim Ersuchen des gemeindlichen Einvernehmens explizit darauf hingewiesen, dass gem. §2 EEG, einschließlich seiner Begründung, die Errichtung und der Betreib von Windkraftanlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Ebenfalls erfolgt der Hinweis, dass dies in der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde zu berücksichtigen ist, dass die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen sind. Der Gesetzgeber sieht zum aktuellen Zeitpunkt eine Privilegierung für Windenergieanlagen im Außenbereich vor (§35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Das Vorhaben wäre aber nur zulässig, wenn gern. §35 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Gemäß §35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Aufgrund der Kann-Bestimmung muss bereits die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung berücksichtigt werden. Diese Berücksichtigung hat bisher in keinem Genehmigungsverfahren stattgefunden. Dies wird als unangemessene Abwägung angesehen. Der Schutz der öffentlichen Belange hat für die betroffene Gemeinde oberste Priorität. Die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung soll daher Grundlegend ausgeschlossen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig. Bei einer Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange können sonstige Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. Bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB müssen hingegen öffentliche Belange nicht nur "beeinträchtigt" werden, sondern sogar "entgegenstehen". Diese rechtlichen Maßstäbe sind bei der Festlegung der Vorranggebiete zu berücksichtigen. Den Schutzgütern dienen dabei eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung.
2157
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
6.5 Energie
Ortsnahe Kompensation In der Begründung wurde dargestellt, dass zukünftige Kompensationen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und dem Ausbau der Leitungsnetze möglichst im vom Eingriff betroffenen Raum umgesetzt werden soll. Die Gemeinde Zölkow fordert, dass diese Umsetzung zukünftig als verpflichtend gelten soll. Ausgleichszahlungen sollten nur bei jeglichem Ausschluss von Kompensationsmöglichkeiten zugelassen werden. Die anfallenden Ausgleichszahlungen sind an die betroffenen Standortkommunen zu entrichten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Geeignete Flächen für die ortsnahe Kompensation stehen nicht überall in ausreichendem Maße zur Verfügung. Eine verpflichtende Festlegung des Programmsatz 13 würde daher eine unverhältnismäßige Einschränkung zur Folge habe und ggf. dringend notwendige Projekte zum Ausbau der Erneuerbaren Energie bzw. der Energieinfrastruktur verhindern. Eine Änderung des Programmsatzes erfolgt daher nicht. Die Zulässigkeit von Ersatzgeldzahlungen ist gesetzlich geregelt und nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2158
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Bedrängende Wirkung Die Gesamte Gemeinde Zölkow ist umrahmt von Windeignungsgebieten und Bestandsanlangen. Die Ortslage Groß Niendorf ist hiervon besonders betroffen. Der Erholungsraum wird gemindert, der Marktwert von Baugrundstücken mit direkter Sicht auf Windenergieanlagen sinkt. Die Immissionsbelastung der Anwohner wird erhöht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld sowie zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2159
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Bedrängende Wirkung Die Gesamte Gemeinde Zölkow ist umrahmt von Windeignungsgebieten und Bestandsanlangen. Die Ortslage Groß Niendorf ist hiervon besonders betroffen. Der Erholungsraum wird gemindert, der Marktwert von Baugrundstücken mit direkter Sicht auf Windenergieanlagen sinkt. Die Immissionsbelastung der Anwohner wird erhöht.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Bedrängende Wirkung Die Gesamte Gemeinde Zölkow ist umrahmt von Windeignungsgebieten und Bestandsanlangen. Die Ortslage Groß Niendorf ist hiervon besonders betroffen. Der Erholungsraum wird gemindert, der Marktwert von Baugrundstücken mit direkter Sicht auf Windenergieanlagen sinkt. Die Immissionsbelastung der Anwohner wird erhöht.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2161
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Bedrängende Wirkung Die Gesamte Gemeinde Zölkow ist umrahmt von Windeignungsgebieten und Bestandsanlangen. Die Ortslage Groß Niendorf ist hiervon besonders betroffen. Der Erholungsraum wird gemindert, der Marktwert von Baugrundstücken mit direkter Sicht auf Windenergieanlagen sinkt. Die Immissionsbelastung der Anwohner wird erhöht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld sowie zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 69/24 Kladrum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 69/24 Kladrum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2162
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
nicht zugeordnet
Allgemeines In der 3. Beteiligungsstufe wurde von einer Referenzanlage von 200 Metern Gesamthöhe kalkuliert. Bereits im Jahre 2021 wurde Ihnen durch die Gemeinde Zölkow mitgeteilt, dass diese Höhe nicht dem aktuellen Standard entspricht. (bereits damals 235 Meter) In der jetzigen Beteiligungsstufe wird mit einer Referenzanlage von 250 Metern gerechnet. Auch diese Anlagenhöhe entspricht nicht dem heutigen Stand der Technik. Es zeichnet sich klar ab, dass die Anlagen die bereits in 2024 geplant wurden höher sind als die Referenzanlage. Nach aktuellen Gegebenheiten kann im Vorranggebiet nicht von einer Erschließung ausgegangen werden. Die Verkehrlichen Anbindungen sind nicht für Schwerlasttransporte geeignet. Der Netzausbau wurde über die letzten Jahre vernachlässigt. Die Ortsansässigen Netzkapazitäten ermöglichen keinen weiteren Anschluss von Windenergieanlagen. Somit wären lange Kabeltrassen bis zum nächsten freien Anschlusspunkt notwendig. Eine ausreichende Erschließung für eine Privilegierung gem. §35 BauGB ist somit nicht gegeben. Die Errichtung von Anlagen ist somit unzulässig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Die örtliche Verkehrserschließung der Vorranggebiete für Windenergie ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Die "Netzintegrationsfähigkeit" ist bereits als Abwägungskriterium festgelegt.
2163
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Die geforderten Prüfungen zum Schutz von Mensch, Tier und Natur sollen bereits in der Teilfortschreibung erfolgen. Eine Ausweisung des Eignungsgebietes ohne genaue Kenntnisse der Auswirkungen wird als nicht rechtmäßig angesehen. Die neue Ausweisung des Gebietes 71/24 „Runow"" und 73/24 „Hohen Pritz"" wird daher abgelehnt. Die Gemeinde Zölkow steht der Ausweisung dieser Vorranggebiete für Windenergie im vollen Umfang entgegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2164
Gemeinde Zölkow
ID: 5203
Karte
Die geforderten Prüfungen zum Schutz von Mensch, Tier und Natur sollen bereits in der Teilfortschreibung erfolgen. Eine Ausweisung des Eignungsgebietes ohne genaue Kenntnisse der Auswirkungen wird als nicht rechtmäßig angesehen. Die neue Ausweisung des Gebietes 71/24 „Runow"" und 73/24 „Hohen Pritz"" wird daher abgelehnt. Die Gemeinde Zölkow steht der Ausweisung dieser Vorranggebiete für Windenergie im vollen Umfang entgegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2165
Stadt Boizenburg / Elbe
ID: 5206
Karte
Die Stadt Boizenburg/Elbe hat sich im Rahmen der 5. Flächennutzungsplanänderung schon im Jahre 2017 mit dem Thema Wind befasst. Ziel war es, Investoren mögliche Standorte im Raum Boizenburg anbieten zu können. Das Verfahren zur 5. FNP-Änderung wurde bis zur öffentlichen Auslegung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB geführt, so dass Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit aus der Zeit vorliegen. Eine Zusammenfassung und Bewertung der Hinweise aus den Beteiligungsverfahren vom 17.08.2017 ist diesem Schreiben als Information beigefügt. (s. Anlage) Da eine Aufnahme der Fläche als Windeignungsgebiet im Jahr 2017 in das RREP nicht möglich war, wurde das Verfahren zur 5. Änderung des FNP nicht weitergeführt. Es fehlte die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und der Landesplanung. Daher wurde die Einstellung des Bauleitplanverfahrens empfohlen. Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Boizenburg/Elbe war zum damaligen Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig, zumal die Kommune über das Anpassungsgebot gemäß § 1 (4) BauGB in ihrem Handlungsspielraum gebunden ist. Nunmehr soll genau diese Fläche im Regionalem Raumentwicklungs-programm aufgenommen werden. Eine erste Bewertung der Umwelt-auswirkungen auf den Menschen, die Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Landschaftsbild und Schutzgebiete ist vorgenommen worden. Auswirkungen für den Schutzgutaspekt Vogelzug Zone A sind aktuell nicht auszuschließen. Eine Beurteilung dieser Auswirkung obliegt nach einer Einschätzung der Verwaltung jedoch den Naturschutzbehörden. Eine Ausweisung der Fläche als Windvorranggebiet kann sich unter Berücksichtigung und Einbeziehung der lokalen Bevölkerung auf das Handlungsfeld ""Die Energiewende aktiv mitgestalten"" aus dem Integrierten Klimaschutzkonzept der Stadt Boizenburg/Elbe einzahlen. Der Ausschuss für Stadtplanung, Regionalplanung und Umwelt der Stadt Boizenburg/Elbe stimmt der Ausweisung der Fläche (Wind 39/24) nördlich von Schwartow zu. Es wird hiermit eine positive Stellungnahme an den Regionalen Planungsverband übermittelt. Die Beschlussvorlage geht auch in der Stadtvertretung. Da die öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Stadtvertretung jedoch erst am 26.09.2024 tagt, wird die Stellungnahme ggf. noch ergänzt. Anlage: Zusammenfassung und Bewertung der Hinweise aus den Beteiligungsverfahren vom 17.08.2017: 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Boizenburg/ Elbe zum Thema Windenergie
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
898
Gemeinde Karstädt
ID: 5207
Karte
Betreff: Antrag auf Ausweisung der Windpotenzialfläche Karstädt Ost hiermit möchten wir, die Gemeinde Karstädt, die Regionalplanung Westmecklenburg um die Ausweisung einer Windpotenzialfläche auf dem Gebiet unserer Gemeinde bitten. Wir sind überzeugt, dass diese Maßnahme nicht nur einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten kann, sondern auch einen signifikanten monetären Mehrwert für unsere Gemeinde darstellen wird. Zudem stehen wir im Einklang mit den politischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere mit den Vorgaben des Windenergieerlasses von 2023 und den Flächenzielen des 1. Entwurfs des Regionalplans der Region Westmecklenburg von 2024. 1. Übereinstimmung mit den politischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesregierung verfolgt ehrgeizige Ziele im Bereich der Energiewende. Im Rahmen des „Klimaschutzgesetzes"" und des „Erneuerbare-Energien-Gesetzes"" (EEG) verpflichtet sich die Bundesrepublik Deutschland, den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 65% des Bruttostromverbrauchs zu steigern. Der Ausbau der Windenergie spielt hierbei eine zentrale Rolle. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2030 die installierte Windkraftleistung auf mindestens 80 GW zu erhöhen. Diese ambitionierten Ziele sind entscheidend, um die Klimaziele der BRD zu erreichen und die Energiewende erfolgreich umzusetzen. 2. Einhaltung der regionalen Zielvorgaben von Mecklenburg-Vorpommern Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt aktiv den Ausbau der Windenergie, um seine Klimaziele zu erreichen. Der „Windenergieerlass"" des Landes Mecklenburg-Vorpommern von 2023 hat klare Vorgaben zur Ausweisung und Nutzung von Windpotenzialflächen definiert. Ziel des Erlasses ist es, die Windenergieerzeugung zu fördern und die Planungsverfahren zu beschleunigen. Der Erlass betont die Notwendigkeit, geeignete Flächen für Windkraftanlagen zu identifizieren und sicherzustellen, dass diese Flächen effektiv genutzt werden, um die geplanten Ausbauziele zu erreichen. 3. Berücksichtigung der Flächenziele des 1. Entwurfs des Regionalplans der Region Westmecklenburg Im 1. Entwurf des Regionalplans der Region Westmecklenburg von 2024 sind spezifische Flächenziele für die Windenergienutzung festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass bis 2030 eine signifikante Erweiterung der Windkraftkapazitäten in der Region Westmecklenburg erreicht wird. Es ist vorgesehen, dass durch die Ausweisung neuer Windpotenzialflächen die Windenergieerzeugung deutlich erhöht wird, um die regionalen Ziele zu erfüllen. Die Gemeinde Karstädt hat die Möglichkeit, durch die Ausweisung einer Windpotenzialfläche aktiv zu diesen Zielen beizutragen und somit eine zentrale Rolle im regionalen Ausbau der Windenergie zu spielen. 4. Klimaschutz und Nachhaltigkeit Unsere Gemeinde hat sich dem Ziel verschrieben, aktiv zum Klimaschutz beizutragen und den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist ein zentraler Bestandteil unserer Nachhaltigkeitsstrategie. Die Errichtung von Windkraftanlagen auf einer geeigneten Fläche in unserer Gemeinde würde eine bedeutende Reduzierung des fossilen Energieverbrauchs ermöglichen und somit einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der nationalen, landesweiten und regionalen Klimaziele leisten. 5. Monetärer Mehrwert für die Gemeinde Die Ausweisung einer Windpotenzialfläche bringt auch erhebliche wirtschaftliche Vorteile für unsere Gemeinde mit sich: Durch die Verpachtung der Windpotenzialfläche an Betreiber von Windkraftanlagen kann unsere Gemeinde regelmäßige Einnahmen erzielen, die für Investitionen in gemeindliche Infrastruktur, Bildungseinrichtungen und soziale Projekte verwendet werden können. Besonders die von der Betreibergesellschaft angebotene Vergütung nach §6EEG von 0,2c/ KWh bedeutet eine jährliche Einnahme von etwa 35.000 Euro pro errichteter Windenergieanlage und Jahr. Aktuell befindet sich Karstädt in der Haushaltskonsolidierung, wodurch die finanziellen Spielräume gering sind. Dank der zusätzlichen Einnahmen hat unsere Gemeinde die Möglichkeit, finanziell unabhängiger zu werden. Weitere Akzeptanz fördernde Maßnahmen wie die Möglichkeit zur Beteiligung an einer Bürger Windenergieanlage und die Inanspruchnahme eines Bürgerstromtarifs sind angedacht. Zusätzlich ist angedacht, dass sich die eventuelle Betreibergesellschaft an Ausgleichsmaßnahmen im Ort (z. B. Erneuerung des Spielplatzes und der Straßenbeleuchtung) beteiligt. 6. Bereitschaft zur Zusammenarbeit Unsere Gemeinde ist bereit, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Unterstützung des Windkraftprojekts zu ergreifen. Wir stehen bereit, eng mit der Regionalplanung sowie potenziellen Investoren und Betreibern zusammenzuarbeiten, um die Integration der Windkraftanlagen in unsere Region reibungslos zu gestalten. Wir sind zudem offen für Dialoge mit Bürgern, um mögliche Bedenken frühzeitig auszuräumen und Akzeptanz zu schaffen. In der vergangenen Legislaturperiode hat die vorherige Gemeindevertretung dem Bau von Windkraftanlagen an diesem Standort zugestimmt. Die aktuelle Gemeindevertretung steht diesem Projekt ebenfalls wohlwollend gegenüber und wird eine Umsetzung unterstützen. Schlussbemerkung Wir bitten Sie daher, die Ausweisung der Windpotenzialfläche in unserer Gemeinde wohlwollend zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Wir sind überzeugt, dass dieses Vorhaben sowohl ökologisch als auch ökonomisch von großem Nutzen für unsere Gemeinde sein wird und im Einklang mit den politischen Zielsetzungen der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich des Windenergieerlasses von 2023 und den Flächenzielen des 1. Entwurfs des Regionalplans der Region Westmecklenburg, steht. Insbesondere auf Grund der technischen Vorbelastung durch den Solarpark und das Kiesabbaugebiet des Raumes um das Potenzialgebiet sowie der Abwesenheit von „harten"" Ausschlusskriterien bietet sich eine Aufnahme der Fläche in den nächsten Entwurf des Regionalplanes an. Für Rückfragen oder ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Anlage: Plan
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Sowohl der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 als auch das landesweite Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 kommen zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Eine Minderung der Auswirkungen ist nicht möglich, da es der Regionalplanung nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung nicht obliegt, Höhenbegrenzungen festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
nicht zugeordnet
Stellungnahme zur vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens bezogen auf die Gebiete • VR Wind 22/24 Cramonshagen • VR Wind 23/24 Gadebusch Süd • VR Wind 24/24 Renzow West • VR Wind 25/24 Renzow Ost • VR Wind 26/24 Groß Welzin mit vierten Beteiligungsstufe der aktuellen Teilfortschreibung soll die vollständige Überplanung der Planungsregion Westmecklenburg bezüglich der der Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen unter Zugrundelegung einen schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes einschließlich geänderter Kriterien erfolgen. Hierzu möchte sich die Gemeinde Lützow wie folgt äußern: 1. Formale Vorbemerkungen zur Beteiligungsfrist: Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Kapitels 6.5 Energie, seine Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Beteiligungsstufe findet in der Zeit vom 19.06.2024 bis zum 15.09.2024 statt. Zunächst möchte ich anmerken, dass die vorangestellte Beteiligungsfrist aufgrund der in diesem Zeitraum durchgeführten Kommunalwahlen 2024 (Wahltag 09.06.2024) als unzureichend erachtet wird. Bis zum Tag dieser Stellungnahme konnten sich die zuständigen Ausschüsse der Gemeinde Lützow nicht vollständig konstituieren und mit der weitreichenden Thematik befassen. Außerdem kam es durch den erheblichen Wechsel von Mandatsträger in vielen Gemeinden zu einem umfassenden Informationsverlust bzw. es wurden teilweise Informationen nicht weitergereicht. Insbesondere bei solchen Verfahren, die die Gemeindeentwicklung derart umfassen, sollte eine vorausschauende angemessene Beteiligungsfrist vorausgesetzt werden. Dem Antrag der Gemeinde Lützow auf Fristverlängerung zur Beteiligung wurde nicht stattgegeben. Vielmehr wurde mitgeteilt, dass Stellungnahmen, die bis zum 15.09.2024 nicht eingehen, ausgeschlossen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Beteiligungszeitraum betrug rund 3 Monate. Das ist deutlich länger als vom Gesetzgeber (vgl. § 9 Abs. 2 ROG) verlangt. Dementsprechend sind die vom Stellungnehmer beschriebenen zeitlichen Einschränkungen hinreichend kompensiert.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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2. Umfassung von Orten durch Windenergieanlagen Relevante Aspekte des Schutzgutes Mensch sind im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dessen Leben, Gesundheit und Wohlbefinden. Durch Windenergieanlagen verursachte Einwirkungen auf den Menschen können das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund, dass gesundheitsbezogene Lebensqualität verstanden werden kann als Selbstbericht von sozialen, psychischen, körperlichen und alltagsnahen Aspekten von Wohlbefinden und Funktionsfähigkeit, stellt sich die Frage, inwieweit eine Umfassung durch Windenergieanlagen die Lebensqualität des Menschen belasten könnte. Das Kriterium „Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen“ definiert sich über die visuelle Wahrnehmung basierend auf der bestehenden Rechtsprechung. Dem Vorsorgeprinzip zur Sicherung der Lebensqualität des Menschen bei einer Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen wird nachgekommen, indem durch die Definition eines maximal zulässigen Umfassungswinkels maßgebend der freie Blick in die Landschaft zur Verhinderung einer „bedrohlichen und erdrückenden Wirkung“ geschützt werden soll. Hierfür sind folgende Begrifflichkeiten von zentraler Bedeutung: Treten im Gesichtsfeld des Menschen (entspricht 180 Grad) Windenergieanlagen auf, so kann es aufgrund der Anlagengröße, der Drehbewegung der Rotoren sowie der periodischen Lichtsignale von Hinderniskennzeichnungen zu einer unwillkürlichen oder willkürlichen Ausrichtung der Aufmerksamkeit in Richtung der wahrgenommenen Bewegung kommen. Zur Sicherung des freien Blicks in die Landschaft wird ein Freihaltekorridor mit der Bedingung definiert, dass dieser von Windenergieanlagen freizuhalten ist. Zur Ermittlung dieses Korridors ist der Wahrnehmungsbereich des Menschen maßgebend. Dieser ergibt sich aus dem Gesichtsfeld des Menschen (vollständiger Wahrnehmungsbereich) und mindestens einem Bereich, in dem räumliches Sehen möglich ist. Dieser Bereich definiert sich als Fusionsblickfeld (entspricht ca. 60 Grad). Abb. Umfassung des Ortes Lützow Nach dem derzeitigen Stand ist zu erwarten, dass die Windkraftanlagen eine Mindesthöhe von 250 bis 300 Meter erreichen werden. Da die geplanten Windparks auf einer Anhöhe im Vergleich zu den benachbarten Gemeinden liegen, erscheinen sie noch höher und dominanter. Zudem sind die geplanten Windparks mit einer Größe von 77 ha Windpark 22/24 Cramonshagen, 89 ha Windpark 23/24 Gadebusch Süd, 275 ha Windpark 24/24 Renzow West, 270 ha Windpark 25/24 Renzow Ost, 129 ha Windpark 26/24 Groß Welzin, also insgesamt mit 840 ha extrem groß dimensioniert. Diese Größe und Anzahl der Gebiete widerspricht dem regionalplanerischen Ansatz zur Vermeidung einer Verdichtung bzw. einer Konzentration von lokalen Windeignungsgebieten. Die Region rund um Lützow scheint durch die Ausweisung von Windeignungsgebieten im besonderen Maße betroffen. Nach hiesiger Auffassung und Bewertung werden daher die vorgenannten relevanten Aspekte nicht erfüllt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen, sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein. Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow, die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha und die Windpark Gadebusch Süd mit 89 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner der Orte von Renzow, Kaeselow, Rosenow, Bendhof und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslagen wäre die Folge. Das geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Süd liegen teilweise 65 m – 75 m über dem Meeresspiegel, damit höher gelegen als die angrenzenden Ortslagen. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha bzw. 89 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führen zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Übersicht Digitales Geländemodell VR Wind „Gadebusch Süd“ Quelle: GeoPortal.MV Übersicht digitales Geländemodell VR Wind „Renzow Ost“ und „Groß Welzin“ Quelle: GeoPortal.MV Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, könnten eine beherrschende Dominanz gegenüber den Ortslagen Renzow, Kaeselow, Lützow, Groß Welzin und den angrenzenden Gemeinden einnehmen. Vor allem für Renzow könnte es nach dem aktuellen Planungsstand und bei objektiver Betrachtung zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine umfassende Wirkung für die Einwohner nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Beschlussfassung / Stellungnahme der Gemeinde Schildetal vom 12.09.2024 verweisen. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen. Abb. Umfassung von Renzow mit der L05 und Groß Welzin
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen eingehalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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2. Umfassung von Orten durch Windenergieanlagen Relevante Aspekte des Schutzgutes Mensch sind im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dessen Leben, Gesundheit und Wohlbefinden. Durch Windenergieanlagen verursachte Einwirkungen auf den Menschen können das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund, dass gesundheitsbezogene Lebensqualität verstanden werden kann als Selbstbericht von sozialen, psychischen, körperlichen und alltagsnahen Aspekten von Wohlbefinden und Funktionsfähigkeit, stellt sich die Frage, inwieweit eine Umfassung durch Windenergieanlagen die Lebensqualität des Menschen belasten könnte. Das Kriterium „Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen“ definiert sich über die visuelle Wahrnehmung basierend auf der bestehenden Rechtsprechung. Dem Vorsorgeprinzip zur Sicherung der Lebensqualität des Menschen bei einer Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen wird nachgekommen, indem durch die Definition eines maximal zulässigen Umfassungswinkels maßgebend der freie Blick in die Landschaft zur Verhinderung einer „bedrohlichen und erdrückenden Wirkung“ geschützt werden soll. Hierfür sind folgende Begrifflichkeiten von zentraler Bedeutung: Treten im Gesichtsfeld des Menschen (entspricht 180 Grad) Windenergieanlagen auf, so kann es aufgrund der Anlagengröße, der Drehbewegung der Rotoren sowie der periodischen Lichtsignale von Hinderniskennzeichnungen zu einer unwillkürlichen oder willkürlichen Ausrichtung der Aufmerksamkeit in Richtung der wahrgenommenen Bewegung kommen. Zur Sicherung des freien Blicks in die Landschaft wird ein Freihaltekorridor mit der Bedingung definiert, dass dieser von Windenergieanlagen freizuhalten ist. Zur Ermittlung dieses Korridors ist der Wahrnehmungsbereich des Menschen maßgebend. Dieser ergibt sich aus dem Gesichtsfeld des Menschen (vollständiger Wahrnehmungsbereich) und mindestens einem Bereich, in dem räumliches Sehen möglich ist. Dieser Bereich definiert sich als Fusionsblickfeld (entspricht ca. 60 Grad). Abb. Umfassung des Ortes Lützow Nach dem derzeitigen Stand ist zu erwarten, dass die Windkraftanlagen eine Mindesthöhe von 250 bis 300 Meter erreichen werden. Da die geplanten Windparks auf einer Anhöhe im Vergleich zu den benachbarten Gemeinden liegen, erscheinen sie noch höher und dominanter. Zudem sind die geplanten Windparks mit einer Größe von 77 ha Windpark 22/24 Cramonshagen, 89 ha Windpark 23/24 Gadebusch Süd, 275 ha Windpark 24/24 Renzow West, 270 ha Windpark 25/24 Renzow Ost, 129 ha Windpark 26/24 Groß Welzin, also insgesamt mit 840 ha extrem groß dimensioniert. Diese Größe und Anzahl der Gebiete widerspricht dem regionalplanerischen Ansatz zur Vermeidung einer Verdichtung bzw. einer Konzentration von lokalen Windeignungsgebieten. Die Region rund um Lützow scheint durch die Ausweisung von Windeignungsgebieten im besonderen Maße betroffen. Nach hiesiger Auffassung und Bewertung werden daher die vorgenannten relevanten Aspekte nicht erfüllt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen, sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein. Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow, die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha und die Windpark Gadebusch Süd mit 89 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner der Orte von Renzow, Kaeselow, Rosenow, Bendhof und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslagen wäre die Folge. Das geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Süd liegen teilweise 65 m – 75 m über dem Meeresspiegel, damit höher gelegen als die angrenzenden Ortslagen. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha bzw. 89 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führen zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Übersicht Digitales Geländemodell VR Wind „Gadebusch Süd“ Quelle: GeoPortal.MV Übersicht digitales Geländemodell VR Wind „Renzow Ost“ und „Groß Welzin“ Quelle: GeoPortal.MV Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, könnten eine beherrschende Dominanz gegenüber den Ortslagen Renzow, Kaeselow, Lützow, Groß Welzin und den angrenzenden Gemeinden einnehmen. Vor allem für Renzow könnte es nach dem aktuellen Planungsstand und bei objektiver Betrachtung zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine umfassende Wirkung für die Einwohner nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Beschlussfassung / Stellungnahme der Gemeinde Schildetal vom 12.09.2024 verweisen. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen. Abb. Umfassung von Renzow mit der L05 und Groß Welzin
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
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2. Umfassung von Orten durch Windenergieanlagen Relevante Aspekte des Schutzgutes Mensch sind im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dessen Leben, Gesundheit und Wohlbefinden. Durch Windenergieanlagen verursachte Einwirkungen auf den Menschen können das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund, dass gesundheitsbezogene Lebensqualität verstanden werden kann als Selbstbericht von sozialen, psychischen, körperlichen und alltagsnahen Aspekten von Wohlbefinden und Funktionsfähigkeit, stellt sich die Frage, inwieweit eine Umfassung durch Windenergieanlagen die Lebensqualität des Menschen belasten könnte. Das Kriterium „Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen“ definiert sich über die visuelle Wahrnehmung basierend auf der bestehenden Rechtsprechung. Dem Vorsorgeprinzip zur Sicherung der Lebensqualität des Menschen bei einer Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen wird nachgekommen, indem durch die Definition eines maximal zulässigen Umfassungswinkels maßgebend der freie Blick in die Landschaft zur Verhinderung einer „bedrohlichen und erdrückenden Wirkung“ geschützt werden soll. Hierfür sind folgende Begrifflichkeiten von zentraler Bedeutung: Treten im Gesichtsfeld des Menschen (entspricht 180 Grad) Windenergieanlagen auf, so kann es aufgrund der Anlagengröße, der Drehbewegung der Rotoren sowie der periodischen Lichtsignale von Hinderniskennzeichnungen zu einer unwillkürlichen oder willkürlichen Ausrichtung der Aufmerksamkeit in Richtung der wahrgenommenen Bewegung kommen. Zur Sicherung des freien Blicks in die Landschaft wird ein Freihaltekorridor mit der Bedingung definiert, dass dieser von Windenergieanlagen freizuhalten ist. Zur Ermittlung dieses Korridors ist der Wahrnehmungsbereich des Menschen maßgebend. Dieser ergibt sich aus dem Gesichtsfeld des Menschen (vollständiger Wahrnehmungsbereich) und mindestens einem Bereich, in dem räumliches Sehen möglich ist. Dieser Bereich definiert sich als Fusionsblickfeld (entspricht ca. 60 Grad). Abb. Umfassung des Ortes Lützow Nach dem derzeitigen Stand ist zu erwarten, dass die Windkraftanlagen eine Mindesthöhe von 250 bis 300 Meter erreichen werden. Da die geplanten Windparks auf einer Anhöhe im Vergleich zu den benachbarten Gemeinden liegen, erscheinen sie noch höher und dominanter. Zudem sind die geplanten Windparks mit einer Größe von 77 ha Windpark 22/24 Cramonshagen, 89 ha Windpark 23/24 Gadebusch Süd, 275 ha Windpark 24/24 Renzow West, 270 ha Windpark 25/24 Renzow Ost, 129 ha Windpark 26/24 Groß Welzin, also insgesamt mit 840 ha extrem groß dimensioniert. Diese Größe und Anzahl der Gebiete widerspricht dem regionalplanerischen Ansatz zur Vermeidung einer Verdichtung bzw. einer Konzentration von lokalen Windeignungsgebieten. Die Region rund um Lützow scheint durch die Ausweisung von Windeignungsgebieten im besonderen Maße betroffen. Nach hiesiger Auffassung und Bewertung werden daher die vorgenannten relevanten Aspekte nicht erfüllt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen, sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein. Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow, die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha und die Windpark Gadebusch Süd mit 89 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner der Orte von Renzow, Kaeselow, Rosenow, Bendhof und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslagen wäre die Folge. Das geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Süd liegen teilweise 65 m – 75 m über dem Meeresspiegel, damit höher gelegen als die angrenzenden Ortslagen. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha bzw. 89 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führen zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Übersicht Digitales Geländemodell VR Wind „Gadebusch Süd“ Quelle: GeoPortal.MV Übersicht digitales Geländemodell VR Wind „Renzow Ost“ und „Groß Welzin“ Quelle: GeoPortal.MV Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, könnten eine beherrschende Dominanz gegenüber den Ortslagen Renzow, Kaeselow, Lützow, Groß Welzin und den angrenzenden Gemeinden einnehmen. Vor allem für Renzow könnte es nach dem aktuellen Planungsstand und bei objektiver Betrachtung zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine umfassende Wirkung für die Einwohner nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Beschlussfassung / Stellungnahme der Gemeinde Schildetal vom 12.09.2024 verweisen. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen. Abb. Umfassung von Renzow mit der L05 und Groß Welzin
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
Karte
2. Umfassung von Orten durch Windenergieanlagen Relevante Aspekte des Schutzgutes Mensch sind im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dessen Leben, Gesundheit und Wohlbefinden. Durch Windenergieanlagen verursachte Einwirkungen auf den Menschen können das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund, dass gesundheitsbezogene Lebensqualität verstanden werden kann als Selbstbericht von sozialen, psychischen, körperlichen und alltagsnahen Aspekten von Wohlbefinden und Funktionsfähigkeit, stellt sich die Frage, inwieweit eine Umfassung durch Windenergieanlagen die Lebensqualität des Menschen belasten könnte. Das Kriterium „Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen“ definiert sich über die visuelle Wahrnehmung basierend auf der bestehenden Rechtsprechung. Dem Vorsorgeprinzip zur Sicherung der Lebensqualität des Menschen bei einer Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen wird nachgekommen, indem durch die Definition eines maximal zulässigen Umfassungswinkels maßgebend der freie Blick in die Landschaft zur Verhinderung einer „bedrohlichen und erdrückenden Wirkung“ geschützt werden soll. Hierfür sind folgende Begrifflichkeiten von zentraler Bedeutung: Treten im Gesichtsfeld des Menschen (entspricht 180 Grad) Windenergieanlagen auf, so kann es aufgrund der Anlagengröße, der Drehbewegung der Rotoren sowie der periodischen Lichtsignale von Hinderniskennzeichnungen zu einer unwillkürlichen oder willkürlichen Ausrichtung der Aufmerksamkeit in Richtung der wahrgenommenen Bewegung kommen. Zur Sicherung des freien Blicks in die Landschaft wird ein Freihaltekorridor mit der Bedingung definiert, dass dieser von Windenergieanlagen freizuhalten ist. Zur Ermittlung dieses Korridors ist der Wahrnehmungsbereich des Menschen maßgebend. Dieser ergibt sich aus dem Gesichtsfeld des Menschen (vollständiger Wahrnehmungsbereich) und mindestens einem Bereich, in dem räumliches Sehen möglich ist. Dieser Bereich definiert sich als Fusionsblickfeld (entspricht ca. 60 Grad). Abb. Umfassung des Ortes Lützow Nach dem derzeitigen Stand ist zu erwarten, dass die Windkraftanlagen eine Mindesthöhe von 250 bis 300 Meter erreichen werden. Da die geplanten Windparks auf einer Anhöhe im Vergleich zu den benachbarten Gemeinden liegen, erscheinen sie noch höher und dominanter. Zudem sind die geplanten Windparks mit einer Größe von 77 ha Windpark 22/24 Cramonshagen, 89 ha Windpark 23/24 Gadebusch Süd, 275 ha Windpark 24/24 Renzow West, 270 ha Windpark 25/24 Renzow Ost, 129 ha Windpark 26/24 Groß Welzin, also insgesamt mit 840 ha extrem groß dimensioniert. Diese Größe und Anzahl der Gebiete widerspricht dem regionalplanerischen Ansatz zur Vermeidung einer Verdichtung bzw. einer Konzentration von lokalen Windeignungsgebieten. Die Region rund um Lützow scheint durch die Ausweisung von Windeignungsgebieten im besonderen Maße betroffen. Nach hiesiger Auffassung und Bewertung werden daher die vorgenannten relevanten Aspekte nicht erfüllt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen, sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein. Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow, die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha und die Windpark Gadebusch Süd mit 89 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner der Orte von Renzow, Kaeselow, Rosenow, Bendhof und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslagen wäre die Folge. Das geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Süd liegen teilweise 65 m – 75 m über dem Meeresspiegel, damit höher gelegen als die angrenzenden Ortslagen. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha bzw. 89 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führen zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Übersicht Digitales Geländemodell VR Wind „Gadebusch Süd“ Quelle: GeoPortal.MV Übersicht digitales Geländemodell VR Wind „Renzow Ost“ und „Groß Welzin“ Quelle: GeoPortal.MV Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, könnten eine beherrschende Dominanz gegenüber den Ortslagen Renzow, Kaeselow, Lützow, Groß Welzin und den angrenzenden Gemeinden einnehmen. Vor allem für Renzow könnte es nach dem aktuellen Planungsstand und bei objektiver Betrachtung zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine umfassende Wirkung für die Einwohner nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Beschlussfassung / Stellungnahme der Gemeinde Schildetal vom 12.09.2024 verweisen. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen. Abb. Umfassung von Renzow mit der L05 und Groß Welzin
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 24/24 Renzow West eingehalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
Karte
2. Umfassung von Orten durch Windenergieanlagen Relevante Aspekte des Schutzgutes Mensch sind im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dessen Leben, Gesundheit und Wohlbefinden. Durch Windenergieanlagen verursachte Einwirkungen auf den Menschen können das Leben, die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen. Vor dem Hintergrund, dass gesundheitsbezogene Lebensqualität verstanden werden kann als Selbstbericht von sozialen, psychischen, körperlichen und alltagsnahen Aspekten von Wohlbefinden und Funktionsfähigkeit, stellt sich die Frage, inwieweit eine Umfassung durch Windenergieanlagen die Lebensqualität des Menschen belasten könnte. Das Kriterium „Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen“ definiert sich über die visuelle Wahrnehmung basierend auf der bestehenden Rechtsprechung. Dem Vorsorgeprinzip zur Sicherung der Lebensqualität des Menschen bei einer Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen wird nachgekommen, indem durch die Definition eines maximal zulässigen Umfassungswinkels maßgebend der freie Blick in die Landschaft zur Verhinderung einer „bedrohlichen und erdrückenden Wirkung“ geschützt werden soll. Hierfür sind folgende Begrifflichkeiten von zentraler Bedeutung: Treten im Gesichtsfeld des Menschen (entspricht 180 Grad) Windenergieanlagen auf, so kann es aufgrund der Anlagengröße, der Drehbewegung der Rotoren sowie der periodischen Lichtsignale von Hinderniskennzeichnungen zu einer unwillkürlichen oder willkürlichen Ausrichtung der Aufmerksamkeit in Richtung der wahrgenommenen Bewegung kommen. Zur Sicherung des freien Blicks in die Landschaft wird ein Freihaltekorridor mit der Bedingung definiert, dass dieser von Windenergieanlagen freizuhalten ist. Zur Ermittlung dieses Korridors ist der Wahrnehmungsbereich des Menschen maßgebend. Dieser ergibt sich aus dem Gesichtsfeld des Menschen (vollständiger Wahrnehmungsbereich) und mindestens einem Bereich, in dem räumliches Sehen möglich ist. Dieser Bereich definiert sich als Fusionsblickfeld (entspricht ca. 60 Grad). Abb. Umfassung des Ortes Lützow Nach dem derzeitigen Stand ist zu erwarten, dass die Windkraftanlagen eine Mindesthöhe von 250 bis 300 Meter erreichen werden. Da die geplanten Windparks auf einer Anhöhe im Vergleich zu den benachbarten Gemeinden liegen, erscheinen sie noch höher und dominanter. Zudem sind die geplanten Windparks mit einer Größe von 77 ha Windpark 22/24 Cramonshagen, 89 ha Windpark 23/24 Gadebusch Süd, 275 ha Windpark 24/24 Renzow West, 270 ha Windpark 25/24 Renzow Ost, 129 ha Windpark 26/24 Groß Welzin, also insgesamt mit 840 ha extrem groß dimensioniert. Diese Größe und Anzahl der Gebiete widerspricht dem regionalplanerischen Ansatz zur Vermeidung einer Verdichtung bzw. einer Konzentration von lokalen Windeignungsgebieten. Die Region rund um Lützow scheint durch die Ausweisung von Windeignungsgebieten im besonderen Maße betroffen. Nach hiesiger Auffassung und Bewertung werden daher die vorgenannten relevanten Aspekte nicht erfüllt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen, sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein. Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow, die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha und die Windpark Gadebusch Süd mit 89 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner der Orte von Renzow, Kaeselow, Rosenow, Bendhof und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslagen wäre die Folge. Das geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Süd liegen teilweise 65 m – 75 m über dem Meeresspiegel, damit höher gelegen als die angrenzenden Ortslagen. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha bzw. 89 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führen zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Übersicht Digitales Geländemodell VR Wind „Gadebusch Süd“ Quelle: GeoPortal.MV Übersicht digitales Geländemodell VR Wind „Renzow Ost“ und „Groß Welzin“ Quelle: GeoPortal.MV Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung nicht ausreichend berücksichtigt. Die Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, könnten eine beherrschende Dominanz gegenüber den Ortslagen Renzow, Kaeselow, Lützow, Groß Welzin und den angrenzenden Gemeinden einnehmen. Vor allem für Renzow könnte es nach dem aktuellen Planungsstand und bei objektiver Betrachtung zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine umfassende Wirkung für die Einwohner nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Beschlussfassung / Stellungnahme der Gemeinde Schildetal vom 12.09.2024 verweisen. Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen. Abb. Umfassung von Renzow mit der L05 und Groß Welzin
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
Umweltbericht
3. Arten- und Naturschutz, biologische Vielfalt Die Einschätzung im Umweltbericht, es seien voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten, ist nicht plausibel. Sie beruht auf einer unvollständigen Datenbasis und einer unzutreffenden Bewertung. 3.1. Gewässer Die Sudequelle, die sich im geplanten VR Wind Renzow Ost befindet, spielt eine entscheidende Rolle für die Trinkwasserversorgung. Die europäische Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Trinkwasserqualität nicht beeinträchtigt werden darf. Daher müssen alle potenziellen Gefahren, die durch die Erschließung eines Windparks entstehen könnten, im Vorfeld ausgeschlossen werden. Die Erschließung eines Windparks, einschließlich des Wegebaus und Rückbaus, birgt erhebliche Risiken durch Bodenverdichtung, die den Fließverlauf von Schicht- und Sickergewässern negativ beeinflussen kann. Große, tief liegende Fundamente und der Wegebau können diese natürlichen Wasserkreisläufe stören. Beim Bau des Windparks Renzow-Ost wurde festgestellt, dass die Materialauswahl für den Wegebau nicht den geforderten Standards entsprach und umweltschädliche Beimengungen enthielt. Diese Vorkommnisse zeigen, dass ein negativer Einfluss auf die Trinkwasserqualität und -quantität nicht ausgeschlossen werden kann. Übersicht Quellgebiet der Sude VR Wind „Renzow Ost“ und „Groß Welzin“ Quelle: GeoPortal.MV Angesichts der genannten Risiken sind die Ausführungen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen im VR Wind „Renzow Ost“ unbedenklich sei, nicht tragfähig. Es gibt alternative Gebiete, die besser geeignet sind und weniger Risiken für die Trinkwasserversorgung und die Umwelt darstellen. Eine weiterführende Prüfung alternativer Standorte muss erfolgen, um den Schutz des Sude-Quellgebietes zu gewährleisten
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
Umweltbericht
3.2. Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel Es ist nicht nachvollziehbar, dass die von der Gemeinde Lützow und den Interessensgemeinschaften in den bisherigen Beteiligungsverfahren vorgetragenen, auf sachverständigen Feststellungen beruhenden konkreten Hinweise zu Vorkommen von geschützten Großvögeln und zu Brutplätzen für Kraniche, Schwarzstorch und Schwarzmilan in dem geplanten Vorranggebiet Renzow Ost bzw. in einem relevanten Abstand dazu nicht beachtet wurden. Das Vorranggebiet Renzow Ost wird im Süden durch ein größeres Waldgebiet, den Rettich, begrenzt. Zum Teil umfasst es nun das Waldgebiet. Dort befindet sich der Quellbereich der Sude. Im Norden grenzt an die Fläche ebenfalls ein Waldgebiet. Das Waldgebiet Rettich besteht insbesondere aus altem Laub- und Laubmischwald (Buchen und Erlen) mit hohem Alt- und Totholzanteil, über Bruchwald, mittelaltem Mischwaldbestand bis hin zu jungem Kiefern-Birken-Mischwald, wobei der Altholzanteil überwiegt. Hervorzuheben ist der Reichtum an alten Höhlenbäumen (Buchen und Eichen) im nördlichen Bereich des Rettichs. In diesem Waldgebiet und in dem vorgesehenen Vorranggebiet Renzow Ost befindet sich eine Vielzahl gesetzlich geschützter Biotope, wie Kleingewässer und Erlenbrüche Das im Norden befindliche Waldgebiet weist ebenfalls ein ähnliches Biotopspektrum auf. Beide Waldgebiete, der Bereich des vorgesehenen Vorranggebiete sowie die daran angrenzenden Flächen sind Brut- und Nistplätze von planungsrelevanten geschützten Großvogelarten, vor allem vom Rotmilan. Der Sachverständige [Name anonymisiert] hat dazu gutachterlich festgestellt: 3 Rotmilanhorste im planungsrechtlichen Bereich: - 850 m westlich vom Eignungsgebiet (brütender Altvogel) - 550 m südwestlich vom Eignungsgebiet - vermuteter Horst nördlich im Windeignungsgebiet am östlichen Waldrand Darüber hinaus: - 1 besetzter Großvogelhorst ca. 300 m südwestlich vom Eignungsgebiet - Potenzielle Bruthabitate von Kranichen - 1 x im Eignungsgebiet und 1 x im o.g. Waldgebiet Rettich - ca. 350 m südöstlich vom Eignungsgebiet (Kranichpaare wurde vom Gutachter gesichtet) - vermutlich Schwarzmilanhorst ca. 750 m südlich vom Windeignungsgebiet (Schwarzmilan wurde in der Nähe des Horstes vom Gutachter gesichtet) Der Gutachter hat weiter ausgeführt: „ Es handelt sich um einen störungsarmen Wald (Anm: Rettich). Der strukturreiche Wald bietet mit markanten alten Eichen und aufgrund der Störungsarmut ein hohes Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch. Der Wald liegt in einem unzerschnittenen landwirtschaftlichen Freiraum der Stufe drei (hoch 1.200-2.399 ha), ist kaum durch Wege erschlossen und wird nicht für die Erholung genutzt.“ Dies wurde in der Planung nicht beachtet. Das Waldgebiet Rettich bietet auf Grund seiner Qualität, Größe und lokalen Nähe zum Biosphärenreservat Schaalsee mit seinen Vorkommen an Schwarzstörchen eine Habitatserweiterung für die dortigen erfolgreichen Aufzuchten. Geeigneter Raum für eine Ausweitung der Population ist sehr begrenzt und darf nicht durch einen weiteren Windpark eingeschränkt oder gefährdet werden. Im Zusammenhang mit den festgestellten Kranichvorkommen geht der Gutachter davon aus, dass Kranichbrutplätze mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den südlich des Weges von Renzow nach Groß Welzin gelegenen Erlenbruchbereichen liegen. Darüber hinaus hat der Gutachter hervorgehoben, dass weitere Vorkommen von störungsempfindlichen Großvögeln innerhalb bzw. im Umfeld des Windeignungsgebietes nicht ausgeschlossen werden können, da bisher keine systematischen Kartierungen durchgeführt wurden und die „Habitate ein hohes Potenzial aufweisen“. Zudem befindet sich ein besetzter Rotmilanhorst in Renzow in [Inhalt anonymisiert] . Insgesamt ist damit eine hohe Siedlungsdichte von Rotmilanen im planungsrelevanten Bereich gegeben, die einer Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht. Auf das bereits vorliegende Gutachten des Dipl. Ing. Kriedemann wird Bezug genommen (Anlage). Auch die Gemeinde Lützow hat in seiner Stellungnahme im Rahmen des 1. Beteiligungsverfahrens dazu ausführlich Stellung genommen und entsprechende Bildnachweise vorgelegt. Diese Feststellungen wurden in der Abwägung des Planungsverbandes nach hiesiger Auffassung nicht ausreichend berücksichtigt. Die gutachterlichen Beurteilungen führen nach gemeindlicher Auffassung dazu, dass unter Beachtung der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu Mindestabständen zu Horsten von Rotmilanen, Kranichbrutvorkommen sowie Horsten des Schwarzstorchs und Schwarzmilans das geplante Gebiet der Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht. Die Feststellungen des Gutachters sind so konkret und fundiert, dass sie in der Raumordnungsplanung zu beachten sind. Eine notwendige Kartierung für den Bereich westlich und südöstlich von Renzow ist bisher nicht erfolgt. Darüber hinaus begründen die Feststellungen des Gutachters eine ausreichende Grundlage für eine Kartierung in dem planungsrelevanten Gebiet, die vom Planungsverband beim LUNG zu veranlassen ist. In dem Umweltbericht der 3. Beteiligungsstufe wird zudem selbst davon ausgegangen, dass „durch die lange Grenzlinie zwischen Wald und Windeignungsgebiet ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung windkraftsensibler Arten (insbesondere Greifvögel) in räumlicher Nähe zum WEG besteht, was dann zu erhöhten artenschutzrechtlichen Konflikten führen könnte.“ Diese Einschätzung wird geradezu durch das Gutachten bestätigt. Es besteht nicht nur ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung geschützter Großvögel, die Ansiedlung ist bereits seit Jahren gegeben. Im aktuellen Umweltbericht wird für das Gebiet Renzow Ost davon ausgegangen, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen für kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß BNatSchG, (Seeadler) nicht ausgeschlossen werden können. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb eine Ausweisung als Vorranggebiet erfolgt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Lützow
ID: 5208
Umweltbericht
3.3. Fledermausfauna Das Vorranggebiet Renzow Ost weist ein hohes Konfliktpotenzial in Bezug auf die Fledermausfauna auf. Dazu wird auf das dem Planungsverband bereits vorliegende Artenschutzfachliche Gutachten zur Erfassung der Fledermäuse in dem Vorranggebiet Renzow Ost der [Name anonymisiert] (Anlage) verwiesen. Die abwechslungsreichen, störungsarmen Waldgebiete am Windeignungsgebiet bieten ein sehr großes Angebot an Quartierstrukturen für Fledermäuse. Dies gilt auch für die nördlich und nordwestlich angrenzenden Alleen (K 47, Perliner Straße, K 47 Renzower Straße, Welziner Weg) und Hecken. Zudem sind die Waldränder, die angrenzenden Wiesen und Ackerflächen, insbesondere die zahlreichen Kleingewässer (Tümpel, Senken, Gräben) optimale Jagdhabitate für viele Fledermausarten. Bereits bei stichprobenhaften Erfassungen in zwei Nächten durch Fledermausdetektoren und Horchboxen wurden mindestens 10 Fledermausarten für das Waldgebiet Rettich und das angrenzende Offenland – also auf der Fläche des Vorranggebietes - ermittelt. Hervorzuheben sind insbesondere das Vorkommen von sechs Arten – Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus. Deren Bestand ist bei Errichtung eines Windparks erheblich gefährdet. Dabei hat die Gutachterin eine sehr hohe Fledermausaktivität im Waldgebiet Rettich und im direkten Windeignungsgebiet - insbesondere entlang der Waldkanten, Feldwege und Alleen – festgestellt. Sie geht daher davon aus, dass das Gebiet sehr stark durch Fledermäuse frequentiert ist und weist darauf hin, dass die Lebensraumqualität mit Quartieren und Jagdgebieten zum Schutz von Fledermäusen in diesem Gebiet unbedingt zu erhalten ist. Die Gutachterin führt dazu weiter aus: „Der Rettich bietet ein äußerst hohes Quartierangebot für unterschiedliche Fledermausarten, worunter sich sowohl typische Waldfledermäuse als auch Arten befinden, die bevorzugt im Offenland jagen. Hervorzuheben ist hier auch das Vorhandensein möglicher Quartierstrukturen für die durch Windkraft stark gefährdeten Arten Großer Abendsegler, Kleinabendsegler und Rauhautfledermaus. Diese drei Arten jagen überwiegend im Offenland, bewohnen aber fast ausschließlich Baumquartiere. Tümpel, Gräben und Lichtungen innerhalb des Waldgebietes stellen wichtige und damit schützenswerte Jagdhabitate für alle Fledermausarten dar. Im Offenland werden Hecken, baumbestandene Feldwege, Alleen, Waldränder sowie Kleingewässer mit Gebüschen als Jagdhabitat genutzt. Es ist davon auszugehen, dass es durch die Errichtung der Windenergieanlagen zu einer erheblichen Verschlechterung der Habitatqualität kommen kann. Vorhandene Jagdgebiete werden möglicherweise zerschnitten oder es kann zu Meideverhalten des gesamten Gebietes und damit zu einem Verlust wichtiger Lebensräume kommen. Eine besonders große Gefahr besteht vor allem durch das Kollisionsrisiko der Fledermäuse mit den Windenergieanalagen. …Dem Bericht liegt nur eine stichprobenhafte Erfassung durch zwei Erfassungsnächte zu Grunde. Im Falle konkreter Planungen zur Errichtung der Windenergieanalagen ist aus artenschutzfachlicher Sicht eine vollständige Erfassung der Fledermausfauna im Gebiet notwendig.“ Aufgrund dieser konkreten Feststellungen ist es erforderlich, vor weitere Planungen die Fledermausfauna in dem geplanten und angrenzenden Vorranggebieten vollständig zu erfassen. Nur eine vollständige Datenbasis kann die Grundlage für eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens sein. Im Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass die hohe Dichte und Vielfalt der Fledermausfauna in diesem Bereich der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum diese konkreten tatsächlichen Feststellungen zu dem Vorkommen dieser geschützten Arten nicht berücksichtigt wurden. Im 3. Beteiligungsverfahren wurde im Umweltbericht (S. 197) auf eine notwendige flächendeckende Biotopkartierung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren verwiesen, um die Eingriffe genauer beurteilen zu können. Es ist erforderlich, diese Kartierung bereits m Planungsverfahren vorzunehmen. Ohne diese Kartierung ist die Datengrundlage unvollständig und die darauf gestützte Abwägung ggf. fehlerhaft.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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