Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 42
I. Grobkonzept
II. Umweltprüfung Die allgemeine Aufforderung im Rahmen der öffentlichen Auslegung: "Hinweise zur Festlegung des Untersuchungsrahmens einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detailierungsgrades der Umweltprüfung" geben zu können, ohne einen fachkundigen Entwurf der Verwaltung vorzulegen, öffnet Tür und Tor für diverse Mutmaßungen, die möglicherweise von den rechtlichen Normen, die einer Umweltprüfung vorgegeben sind, weit entfernt sind. Ein solches Vorgehen ist in anderen Verfahren nicht beobachtet worden. Bitte übernehmen Sie die Anregungen bei den weiteren Arbeiten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Durchführung der verfahrensbegleitenden Umweltprüfung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen gemäß ROG, LPlG M-V und der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Im Zuge der nächsten Öffentlichkeitsbeteiligung hat Jedermann die Möglichkeit, Hinweise zum Entwurf des Umweltberichtes zu äußern.
642
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Hinweis: Sofern digitale Dokumente verwendet werden, werden die digitalen Seitenzahlenangegeben, bei Präsentationen die Foliennummern.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
470
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Die Stellungnehmenden würdigen den Ansatz der „Qualitativen Steuerung“ (Seite 13 der Vorlage), der weiter ausgebaut werden sollte sowie die rechtliche Grundlegung der Vorlage. Für die qualitative Steuerung sollen die nachfolgenden Anmerkungen zur Vorlage Berücksichtigung finden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
471
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Die Empfehlung des Vorstandes an die Verbandsversammlung (Seite 14 der Vorlage) sollten zu Zielen der Regionalen Raumentwicklung entwickelt werden und in der 2. Beteiligungsstufevorangestellt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine generelle Zielfestlegung ist nicht für alle Programmsätze der Kapitel 4.1 und 4.2 möglich. Eine Zielqualität liegt nur dann vor, wenn die raumordnerische Festlegung sachlich und räumlich hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG, § 4 Abs. 8 LPlG). Die Programmsätze werden im Einzelfall geprüft, ob sie die Voraussetzung zur Festlegung eines Ziels erfüllen.
472
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
1. Planungsanlass Die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg 2021 ist im Hinblick auf die eingetretenen und erforderlichen Veränderungen dringend geboten. Dies ist aus der Beteiligungsvorlage nicht eindeutig ersichtlich. Die Fortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 ist inhaltlich eng mit anderen Kapiteln der RREP WM zu verknüpfen. Durch die Stellungnehmenden werden hier - der Klimaschutz und die Klimaanpassung, die die Gemeinden bei erneuerbaren Energienund Klimasenken sowie grün-blauen Infrastrukturen zum Handeln veranlassen werden, - die Digitalisierung ländlicher Räume, die neue Voraussetzungen für die Ansiedlungv on Menschen und Unternehmen hervorbringen, - die Erfordernisse einer veränderten Bodennutzung und der sparsame Umgang mit der Ressource Boden/ Fläche und anderen Ressourcen, - die sich verändernden Mobilitätsverhaltensweisen und Mobilitätserfordernisse - die Sicherung der wohnortnahen Daseinsvorsorge, der wohnortnahen Unterrichtung von Schüler*innen und des wohnortnahen Vereinslebens gesehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Gesamtfortschreibung existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
473
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
2. Raumordnungsbericht Die Fortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 braucht eine solide und komplexe Analyse in Form eines Raumordnungsberichtes. Planung ohne Analyse einschließlich der Formulierung von Entwicklungsansätzen sollte der Vergangenheit angehören. Es reicht nicht aus, eine „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ (Gertz Gutsche Rümenapp2020) vorzunehmen, zumal die Analyse eine Mengenanalyse ist, die keine Aussagen zu den Zweitwohnsitzen enthält. Neben schlüssigen quantitativen Aussagen zu allen Wohn- und Eigentumsformen ist eine qualitative Ist-Analyse notwendig. Ein qualitativ hochwertiger Raumordnungsbericht, der aufzeigt, wie sich der Raum Westmecklenburgseit 1994 (letzter Raumordnungsbericht des Landes) entwickelt hat, wie die Ziel der regionalen Raumentwicklung erreicht bzw. geändert wurden und welche Zielvorgaben sich als Planungsansatz zur Fortschreibung des RREP WM ergeben bzw. gesehen werden, ist dringend erforderlich.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Gesamtfortschreibung existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Insofern existiert auch kein Bedarf hinsichtlich eines umfänglichen, integrierten Raumordnungsberichtes. Bezogen auf die in Rede stehende Teilfortschreibung hat mit der gutachterlichen Evaluation der wohnbaulichen Entwicklung durch das Büro GGR (Gertz Gutsche Rümenapp) sehr wohl eine detaillierte Analyse stattgefunden. Diese wurde der Verbandsversammlung auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 präsentiert. Hinsichtlich der statistischen Schwierigkeiten bei der Erfassung der Zweitwohnsitze sei auf Begründung zu PS 4.2 (8) verwiesen.
474
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
3. Räumliche Dezentralisierung Für die Regionale Raumentwicklung Westmecklenburg soll das Grundprinzip der Dezentralisierung eingeführt werden. Dies würde dem Flächenland Mecklenburg-Vorpommern gerecht werden und zudem die Erfordernisse einer besseren funktionalen und fiskalischen Ausstattung der Zentren begründen. Die Landes- und Regionalplanung sollten „ausnahmsweise“ die Bayerischen Überlegungen und Erfahrungen zur Kenntnis nehmen und noch vor der 2. Beteiligungsstufe auswerten. Der Freistaat Bayern hat 61 Orte mit oberzentralem und 231 Orte mit mittelzentralem Titel benannt (Bayern Zentrale Orte 2018/ vgl. Bayern Landesentwicklung 2020) und festgelegt. Ausgehend von diesen Überlegungen soll das Land die fiskalischen Fragen der Gemeindefinanzierung und einer auskömmlichen Finanzausstattung der Gemeinden klären.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Einführung eines Dezentralisierungsprinzips, die Festlegung von Ober- und Mittelzentren sowie Fragen der Gemeindefinanzierung sind weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes
475
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
4. Grundzentren (zentrale Orte) Die Ankerpunkte im Raum sind insbesondere für die unterste Stufe, die Grundzentren,auszubauen. Der Regionale Planungsverband soll weitere Orte als Grundzentren als Ziel (Z) festlegen, um - einerseits die Überzentralisierung abzubauen und durch eine Dezentralisierung den Erfordernissen der aktuellen Entwicklung im ländlichen Raum gerecht zu werden - andererseits den kleinen Land- und Ackerbürgerstädten eine Perspektive zu geben Solange Ämter bestehen und nicht in Grund- und Mittelzentren aufgehen, soll in jedem Amt auch mindestens ein Grundzentrum existieren. Im Entwurf heißt es zu zentralen Orten: Neben den ländlichen Gemeinden sehen sich auch die Zentralen Orte wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen gegenüber, die es zu meistern gilt. Als Ankerpunkte im ländlichen Raum übernehmen letztere jedoch gleichzeitig eine entscheidende Aufgabe bei der Daseinsvorsorge, so dass der Erhaltung ihrer Trag- und Funktionsfähigkeit eine wichtige Rolle zukommt. (Grobkonzept Entwurf: 4) Im Entwurf heißt es: Die übergeordnete Zielstellung der bundesdeutschen Raumordnung wird gemäß § 1Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) als die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume und des Gesamtraums der Bundesrepublik festgesetzt. Der Erfüllung dieser Aufgabe liegt die Leitvorstellung einer „nachhaltigen Raumordnung“ zu Grunde. Diese bildet einen Handlungsrahmen für die räumliche Entwicklung. Gemäß §1 Abs. 2 ROG ist eine nachhaltige Raumentwicklung dadurch definiert, dass sie sowohl die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt als auch gleichwertige Lebensverhältnisse in den Teilräumenim Sinne einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung schafft. Unter Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse sind aus Sicht des Gesetzgebers vor allem die Gewährleistung des Zugangs zu Leistungen und Einrichtungen der Daseinsvorsorgesowie bestimmte Standards der Infrastrukturausstattung zu verstehen. (Grobkonzept Entwurf: 6) Die Abhandlung zu den zentralen Orten klingt sachlich, die Auslegung durch den RPVWM geht aber an der Sache vorbei, da das System der zentralen Orte in den vergangenen Jahren ausgedünnt wurde und viele ehemalige zentrale Orte diese Funktion verloren haben. Es sei auf ein Protokoll aus 2015 hingewiesen, in welchem es heißt: TOP 5: Stellungnahme zum Landesraumentwicklungsprogramm (LEP) M-V Kurze Diskussion zum Thema Siedlungsschwerpunkte: RPV Vorpommern hat diese definiert mit Bezug auf Tourismus und Daseinsvorsorge und will an ihnen festhalten (d.h. diesbezüglich negative Stellungnahme zum LEP), der RPV Westmecklenburg hat sie mit Bezug auf Wohnen ausgewiesen, dem RPV Rostock ist der Belang egal. Kurze Debatte 1. Herr Säwert / Energieministerium erläutert, dass der RPV frei ist, in einem neuen RREP Siedlungsschwerpunkte festzulegen: Das LEP 2016 spricht weder ein Verbot noch ein Gebot für die Aufnahme dieses Inhalts in die RREP aus. Beschluss: Die vorliegende Stellungnahme wird durch einen kurzen Abschnitt zu Siedlungsschwerpunkten ergänzt, Widerspruch gegen den LEP-Entwurf in dieser Hinsicht. Entwurf durch GS, Unterzeichnung durch Vors., Versand an Energieministerium, z.K. an Vorstand. (RPV WM Vorstand 2015) Es gab somit schon Versuche, das zentralörtliche System auf der unteren Stufe auszudifferenzieren, die wohl steckengeblieben sind. Die Ableitung der Aussage Unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Lenkung der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte zwingend erforderlich. aus den vorangegangenen Kapiteln ist nicht nachvollziehbar und nicht begründet. Vielmehr ist es erforderlich im Sinne der kommunalen Kooperation und der Stadt-Umland-Raum-Überlegungen auch für ein umfängliches Grundzentren-System zu denken. Daher sollten die Erfahrungen zur interkommunalen Kooperation am Beispiel des Regionalen Flächennutzungsplanes des Amtes Goldberg-Mildenitz ausgewertet werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung Zentraler Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
476
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
5. Ländliche Gestaltungsräume Der Siedlungsstrukturentwicklung und der Stadt- und Dorfentwicklung der ländlichen Gestaltungsräume (LEP 2016) sind besondere Entwicklungsoptionen einzuräumen. Gerade für die Ländlichen Gestaltungsräume sollten raumwirksame, die nachhaltige Entwicklung unterstützende Leitlinien zur - Bevölkerungs- und Siedlungsentwicklung - wirtschaftlich-digitalen Entwicklung - Entwicklung des ökologischen Landbaus - Entwicklung des Handwerks und erneuerbarer/ wiederverwendbarer Baumaterialien - Entwicklung des klimaneutralen Bauens erarbeitet werden. Die Raumkategorie LÄNDLICHE GESTALTUNGSRÄUME wurde im LEP MV 2016 erstmals aufgenommen. Diese Raumkategorie spielt im Entwurf gar keine Rolle. Es wird zwar allgemein der hohe Altersdurchschnitt der Bevölkerung in ländlichen Gebieten postuliert (wahrscheinlich ist Mortalität gemeint), der zu Leerständen führt, aber kein Konzept und kein Verfahren entwickelt, welche gerade diese Räume bezüglich ihrer Entwicklung benötigen. Hier sollten auch die Institutionen benannt werden, die diesen Prozess (Konzept und Verfahren) organisieren. Die hohen Übertragungsraten im download- und upload-Bereich lassen zudem erwarten, dass sich Unternehmen und Freiberufler hier ansiedeln bzw. schon angesiedelt haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die postulierten Leitlinien entziehen sich zum Teil einer raumordnerischen Steuerung bzw. sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Die mit der Teilfortschreibung anvisierten raumordnerischen Festlegungen lassen im Übrigen auch eine adäquate Siedlungsentwicklung in den Ländlichen Gestaltungsräumen (LGR) zu; eine Ansiedlung von Unternehmern und Freiberuflern wird dadurch nicht behindert. Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung in den LGR wird zudem eher in der Nach- und Umnutzung des vorhandenen Gebäudebestandes gesehen, anstelle in einer Inanspruchnahme neuer Flächen.
477
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
6. Klimaneutralität, Energieautarkie und Landesbauordnung Die Fortschreibung der Kapitel zur Siedlungs-, Stadt- und Dorfentwicklung soll konsequent auf Klimaneutralität, ressourcenschonende Energien und die Erhaltung und den Ausbau von Klimasenken orientieren. Energieautarke Siedlungsstrukturen und Siedlungsteile sowie die Weiterentwicklung von Klimasenken im Gemeindegebiet sollen als Ziel (Z) der Raumordnung im RREP MV formuliert werden. Da die Thematik der ressourcenschonenden Energien siedlungsunspezifisch im Kapitel 6.5 abgehandelt wird, wird vorgeschlagen, die für die Siedlungs-, Dorf- und Stadtentwicklung relevanten Aussagen (welche Energien, energetische Ausrichtung von Siedlungsstrukturen, kommunale Bauleitplanung…) in den Kapitel 4.1 und 4.2 zu verorten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit den PS 4.1 (7) und (8) werden Grundsätze zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz in der Siedlungsentwicklung festgelegt. Eine generelle Zielfestlegung ist nicht gegeben. Eine Zielqualität liegt nur dann vor, wenn die raumordnerische Festlegung sachlich und räumlich hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist (siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG, § 4 Abs. 8 LPlG).
478
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Die Aussage, Mit der Konzentration der Wohnbauflächenentwicklung auf die Zentralen Orte wird eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit verringerten Eingriffen in die Landschaft, kurzen Wegen und niedrigen Infrastrukturkosten angestrebt. Dennoch zielt die Eigenbedarfsregelung nicht darauf ab, Gemeinden, die nicht als Zentralort eingestuft werden konnten, zu benachteiligen oder deren Entwicklung zu verhindern. Sie bildet lediglich eine Orientierungshilfe bei der raumordnerischen Steuerung der Siedlungsentwicklung und der damit verbundenen Umsetzung der bundespolitischen Zielstellungen. Hier könnte man mit Goethe sagen „Die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube“, denn die oben beschriebenen rechtlichen Grundlagen müssten heute schon angewendet werden, werden aber nicht regelmäßig angewendet. Der naturschutzrechtliche Ausgleich findet für einige mittelzentrale Orte nicht auf dem Gemeindegebiet statt. Das bestehende Recht muss einfach durchgesetzt werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich naturschutzrechtlicher Ausgleichsregelungen sei auf einschlägige bundes-und landesgesetzliche Grundlagen verwiesen. Gesetzliche Bestimmungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. deren Umsetzung und Vollzug sind weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
479
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Der Planungsverband soll im Sinn ressourcenschonender Energien und des Schutzes von Ressourcen Regelungen in die Kapitel 4.1 bzw. 4.2 aufnehmen, durch die die derzeitigen Inhalte der Landesbauordnung nicht vollzogen werden können und neue Inhalte für die Aufnahme in die LBO MV angeregt werden: - die nach § 61 Nr. 3c nach LBO MV zulässigen „Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³“ in Gartenanlagen und zur Freizeitgestaltung dürfen auf Grund der klimaschädlichen Ressourcenverschwendung nicht mehr zulässig sein - Windenergieanlagen auf Gebäuden sollen zulässig werden (Genehmigungspflicht/(ggf. auch unter § 51 Nr. 10 LBO) - die LBO MV soll auf die gesetzlichen Regelungen zu den zulässigen Bereichen für Oberflächen- und Tiefengeothermie und die Abstandsflächen hinweisen (ggf. auch unter § 51 Nr. 10 LBO)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die gesetzlichen Bestimmungen der Landesbauordnung (LBO) sind weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Änderungen der LBO anzustoßen.
480
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
7. Natürliche Bevölkerungsentwicklung und Wanderung Die Bevölkerungsanalyse muss für die Prognose der Siedlungsentwicklung die aktuellen Entwicklungen abbilden, die Zweitwohnsitze, die Touristen(-unterkünfte) und die Naherholung, aber auch die gewerblichen Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Hinsichtlich der statistischen Schwierigkeiten bei der Erfassung der Zweitwohnsitze sei auf Begründung zu PS 4.2 (8) verwiesen.
481
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Der EIGENBEDARF soll kein Kriterium für die Steuerung der Ortsentwicklung sein. Auch Westmecklenburg braucht weiterhin Zuzug, hier insbesondere auch von Fachkräften. Im Entwurf heißt es: „Während einige Teilregionen Westmecklenburgs (insbesondere im westlichen Teil, in Küstennähe und in den Stadt-Umland-Räumen) Einwohnergewinne verzeichnen können, weist der überwiegende Teil der Städte und Gemeinden eine stagnierende bzw.schrumpfende Bevölkerungsentwicklung auf“ (Grobkonzept Entwurf: 4) Das stimmt so nicht. Die Bevölkerung Mecklenburg-Vorpommerns ist 2020 um 2.636 Einwohner gewachsen, gleich 0,2% (Bevölkerungsentwicklung 2020), NWM + 653, (darunter HWI -139), LUP +65, SN -44. Beispielhaft ist ein Ausschnitt der Statistik zur Bevölkerungsentwicklung 2020 als Anlage 1 beigefügt. Die Bevölkerung Mecklenburg-Vorpommerns ist im 1. Halbjahr (Bevölkerungsentwicklung 2021; 1. Halbjahr) kaum gewachsen. Die Zahlen für den Betrachtungsraum stellen sich wie folgt dar: NWM + 100, (darunter HWI -89), LUP +133, SN +58. Beispielhaft ist ein Ausschnitt der Statistik zur Bevölkerungsentwicklung 2020 als Anlage 2 beigefügt. Der Gestorbenenüberschuss beträgt im 4. Quartal 2020 in MV 2.804 Menschen (natürliche Bevölkerungsbewegung 2020), im 1. Quartal 2021 3.447 Menschen. Die Wanderungsgewinne betragen 2020 insgesamt 12.581 Menschen (Wanderungen MV 2020). Der Wanderungsgewinn ist in der Summe deutlich größer als der Sterbeüberschuss. Die mittelzentralen Orte haben kaum Einwohnerzugewinne, sondern eher Einwohnerverluste.Der Einwohnergewinn resultiert somit aus Wanderungsgewinnen im ländlichen Raum und dies außerordentlich differenziert. Die Aussage „…weist der überwiegende Teil der Städte und Gemeinden eine stagnierende bzw. schrumpfende Bevölkerungsentwicklung auf“ ist somit falsch! In den Beteiligungsunterlagen heißt es; Der Eigenbedarf resultiert aus dem Bedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung für die Verbesserung der Wohnverhältnisse, aus dem Ersatzbedarf für die Abgänge von Altbauwohnungen bzw. durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, aus dem Nachholbedarf für steigenden Wohnflächenkonsum und aus der Haushaltsnachfrage. Der EIGENBEDARF soll kein Kriterium für die Steuerung der Ortsentwicklung sein. Auch Westmecklenburg braucht weiterhin Zuzug, hier insbesondere auch von Fachkräften.Und die Nachfrage nach Wohnraum in den nichtzentralen Orten ist real vorhanden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
482
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
8. Nachhaltiges Bauen und Zweckentfremdungsverbot Die zentralen Orte sollen vor Beginn der 2. Beteiligungsstufe nachweisen, welche Anstrengungen sie unternommen haben, um Menschen und Unternehmen anzusiedeln. Dabei sind nicht nur die Flächen für diese Funktionen auszuweisen, sondern auch, - wie nachhaltiger, flächensparender Wohnraum für Einwohner entwickelt wurde (kommunale Bauleitplanung) und - welche Maßnahmen eingeleitet wurden, dass Wohnraum nicht zweckentfremdet wurde, hier insbesondere, wie verhindert wird und wurde, dass Wohnraum in Zweitwohnsitze und Ferienwohnungen umgewandelt wurde und wird. Der Planungsverband soll prüfen, ob ein generelles Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum möglich ist. Es wird gewürdigt, dass die Thematik der Zweckentfremdung von Wohnraum in der Auslegungsdokumentation ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (8) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Dort sind auch rechtliche Instrumentarien benannt, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Eine gesonderte Nachweisführung seitens der Zentralen Orte ist entbehrlich.
483
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Der Programmsatz 4.2 (5) Die Einordnung neuer Wohngebiete soll an städtebaulich integrierten Standorten mit guter Verkehrsanbindung erfolgen und eine günstige räumliche Zuordnung der städtischen Grundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgen und Erholen gesichert sein. soll so geändert werden, dass die Gemeinden Innen- und Außenbereich klar abgrenzen. Hierfür bieten sich kommunale Satzungen, etwa die Klarstellungssatzung (Abgrenzungssatzung) und die Abrundungssatzung an (Satzungen 2013).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.1 (4) und 4.2 (5) aufgegriffen. Die abschließende Bewertung der Einstufung des Innen-/Außenbereichs obliegt jedoch der jeweiligen Genehmigungsbehörde.
484
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
9. Siedlungsentwicklung im Kontext mit Corona Der Planungsverband bzw. dessen Geschäftsstelle sollen ermitteln, welche Corona bedingten Ursachen und Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung festzustellen sind. Hier dürften die Wanderungsgründe und Wanderungen einschl. Alterungs- und Qualifikationsstrukturder Gewanderten wie auch die Aktivitäten auf dem Immobilienmarkt von Interesse sein. Offensichtlich haben sich die Zuwanderungsgewinne, die weit über dem Sterbeüberschuss liegen, sowohl für das Land als auch die Planungsregion verstetigt. Der Planungsverband soll in der weiteren Arbeit die aktuellen Zahlen zu den Wanderungen berücksichtigen. Eine Wanderungsstatistik für alle Gemeinden für die Jahre bis einschließlich 2021 sollte als Grundlage für die weiteren Betrachtungen verwendet werden. Es ist nicht mehr richtig, dass nur bestimmte Teilregionen des Planungsraumes von der Zuwanderung profitieren (vgl. Klüter 2021, insbesondere Folie 16ff). Die offensichtlich durch Corona verstärkte Wanderung in den ländlichen Raum ist nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern als Siedlungswunsch zu analysieren: - Welche Gründe bewegen Menschen, in den ländlichen Raum zu wandern? - Worin liegen die Ursachen für ein verändertes Verhalten? - Welche Rahmenbedingungen wollen diese Menschen vorfinden? - Welche Menschen wandern (Alter, Sozialstruktur, Bildungs- und Qualifikationsgrad)?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Auswirkungen der Pandemie waren und sind sowohl in den ländlichen Gemeinden als auch in den Zentralen Orten spürbar. Die Pandemie hat vielfach zu einer Dynamisierung der digitalen Transformation beigetragen, die wiederum zu räumlichen Veränderungen führen wird. Jedoch machen weder die Auswirkungen der Pandemie noch die fortschreitende Digitalisierung ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führen zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen gesellschaftlichen Herausforderungen, denen sich die Städte und Dörfer Westmecklenburgs stellen, gerecht.
485
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
10. Zugang zu Grund und Boden Die Siedlungsentwicklung muss mit verbesserten Möglichkeiten des Zugangs zu Grund und Boden für die private und gewerbliche Bodennutzung im Nahbereich verbunden werden. Hierzu soll das Land einen Bodenfonds, ggf. als revolvierenden Fonds auflegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (10) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen liegen jedoch nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
486
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
11. Wohnbauflächen Die Wohnbauflächenentwicklung soll sowohl von der Flächeninanspruchnahme als auch der qualitativen Kriterien einer nachhaltigen Entwicklung präziser gefasst werden. Die Thematik der Kleinsthäuser (Tiny Houses) und des gemeinschaftlichen Wohnens (gemeinsame Wohnprojekte) ist auszuführen (Grundsatz).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Den Hinweisen wird teilweise gefolgt. Die aufgeführten Aspekten werden sinngemäß in den Programmsätzen 4.2 (3), 4.2 (5) und 4.2 (6) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen.
487
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Die Mobilisierung von Wohnbauflächen mit Planungsrecht soll als Ziel formuliert werden. Die entsprechenden Instrumente sollen benannt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird indirekt im PS 4.2 (5) i.V.m. mit Abbildung 1 und der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen liegen jedoch nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
488
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Im Entwurf werden Ausführungen in 2.1.2 Folgen einer fehlenden Steuerung Ausführungen zur Flächeninanspruchnachnahme und zu ökonomischen/ sozialen Auswirkungen gemacht. Die Aussage Ländliche Gemeinden verfügen oft nicht mehr über innerörtliche Flächenpotenziale oder können diese aufgrund der Eigentumsverhältnisse oder anderer Herausforderungennicht für eine Bebauung nutzen. wird nicht belegt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zahlreiche Gemeinden sind hinsichtlich der Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen u.a. mit Zugriffsschwierigkeit konfrontiert. Sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, sind neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen (vgl. PS 4.1 (5)).
489
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Die Autoren machen zunächst darauf aufmerksam, dass der sparsame Umgang mit der Fläche schon seit vielen Jahren Bestandteil der Raumordnungs- und Bauleitplanungs-Gesetzgebung sind. Dennoch hat das AfRL WM (gleich Geschäftsstelle?) die Wünsche der Gemeinden nach großen Baugrundstücken regelmäßig legitimiert. Als Beispiel sei hierfür das Bebauungsplangebiet SEEBAD WENDORF in Wismar angeführt, welches über Grundstücke größer 1.000 m2 verfügt. Für das Baugebiet im Außenbereich auf einer hochwertigen Ackerfläche wurden Teile des Küstenschutzwaldes abgeholzt. Nach zunächst einer Versagung durch das AfRL wurde nach dem Ausscheiden des zuständigen Dezernenten eine Genehmigung erteilt. Der naturschutzrechtliche Ausgleich wurde außerhalb der Gemeindegrenzen durchgeführt. (Seebad Wendorf 2016)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Grundsätzlich ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auf die Zentralen Orte erforderlich. Der Hinweis des Stellungnehmers wird sinngemäß in den PS 4.1 (3) - (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. Danach soll in der ganzen Region Westmecklenburg ein flächensparendes Bauen angestrebt, Zersiedlung vermieden und auf die Innenentwicklung fokussiert werden. Die Regelung gilt somit sowohl für ländliche Gemeinden als auch für die Zentralen Orte. Ferner sei auf PS 4.2 (4) verwiesen, wonach die wohnbauliche Entwicklung schwerpunktmäßig in den Gemeindehauptorten der Zentralen Orte vollzogen werden soll. Die behördliche Beurteilungspraxis ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung bzw. des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg.
490
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Im Entwurf werden flächensparendes Bauen mit Bezug auf die Größe der Wohnfläche, gemeinschaftliches Wohnen und Kleinsthäuser (Tiny Houses) nicht thematisiert. Dies muss bis zur Auslage der Planungsunterlage für die 2. Beteiligungsstufe nachgeholt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (9), 4.2 (3) und 4.2 (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen.
491
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
Hinsichtlich der Mobilisierung von baureifen Wohnbauflächen soll von der Regelung zur Grundsteuer ab 01.01.2025 der Hebesatz für alle… baureifen Grundstücke einheitlich und höher als der Einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke (Grundsteuer Baureife Grundstücke 2025) Gebrauch gemacht werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Steuergesetzliche Bestimmungen sind weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
492
Privat
ID: 72
I. Grobkonzept
12. Fortbildung und Pilotprojekte Um die komplexen Prozesse der Dorf-, Stadt- und Regionalentwicklung qualitative entwickeln und steuern zu können, sollen in das RREP auch Hinweise auf Fortbildungsprogramme und Pilotprojekte aufgenommen werden und parallel beschlossen werden. Entsprechende Angebote müssen geschaffen und hierfür Strukturen aufgebaut werden, die von den Verwaltungsangestellten wie den zahlreichen ehrenamtlich Tätigen kostenlos genutzt werden können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Festlegungen zu Fortbildungsprogrammen und Pilotprojekten bzw. die Schaffung entsprechender Angebote sind weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
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