Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
I. Grobkonzept
Insbesondere die Sicherstellung von Entwicklungspotentialen darf nicht nur auf Zentralorte beschränkt werden, sondern ist gleichermaßen in der gesamten Planungsregion und ihren Teilräume, in städtischen und ländlichen Regionen, anzustreben. Dabei ist die interkommunale Zusammenarbeit auszubauen. Insbesondere zwischen Zentralort und Verflechtungsraum sollen Beteiligungsformate geschaffen werden, um eine bedarfsgerechte Steuerung der benötigten Infrastruktur zu ermöglichen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Abschließend sollten Festlegungen in Raumordnungsplänen nur insoweit vorgenommen werden, wie sie zur nachhaltigen Raumentwicklung erforderlich sind. Das Recht der Städte und Gemeinden, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln, ist umfassend sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes sowie die Bauleitplanung3.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
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ID: 77
I. Grobkonzept
1. Anlass Fundstelle: Seite1, Abs. 1, S.3 „Als Ankerpunkte im ländlichen Raum übernehmen letztere [die zentralen Orte, Anm.] jedoch gleichzeitig eine entscheidende Aufgabe bei der Daseinsvorsorge, so dass der Erhaltung ihrer Trag- und Funktionsfähigkeit eine wichtige Rolle zukommt.“ Stellungnahme: Im Gesamtraum und seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist eine nachhaltige Daseinsvorsorge gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen zu erfüllen (vgl. §2, Abs. 2 Ziff. 1 ROG). Den zentralörtlichen Gemeinden bleibt es vorbehalten, Einrichtungen der überörtlichen Daseinsvorsorge vorzuhalten (vgl. §2 Ziff. 6 LPlG). Die besondere Hervorhebung zentraler Orte wird an dieser Stelle zurückgewiesen. Sie impliziert, dass zentrale Orte einen entscheidenderen Beitrag zur Daseinsvorsorge leisten als nicht zentralörtliche Gemeinden. Dabei wird die unterschiedliche Wirkungsweise der zentralörtlichen und nicht zentralörtlichen Gemeinden verkannt. Zentrale Orte leisten eine bevölkerungsorientierte Daseinsvorsorge in großem Umfang an wenigen Punkten in der Planungsregion. Nicht zentrale Orte leisten eine eher raumorientierte Daseinsvorsorge in kleinerem Umfang an vielen Punkten in der Planungsregion. Die Aufgabenerfüllung der zentralen Orte und nicht zentralörtlichen Gemeinde, für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge in der gesamten Planungsregion, ist gleichbedeutend.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Die Zentralen Orte stellen mithin ein verlässliches Gerüst zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge dar. Eine Gleichrangigkeit zentraler und nicht-zentraler Orte im Hinblick auf die Gewährleistung der Daseinsvorsorge ist aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen (z.B. ROG, LPlG M-V, LEP M-V) nicht ableitbar.
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ID: 77
I. Grobkonzept
2. Steuerung und Siedlungsentwicklung Fundstelle: Seite 4, Abs. 3, S. 2 „Aufbauend auf der Tatsache, dass die Steuerung der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte rechtlich bindend ist, wurde im Kapitel 4.1 des RREP WM u.a. folgendes Ziel der Raumordnung verankert:“ Stellungnahme: Diese Aussage ist nicht korrekt bzw. kann aus den vorgenannten rechtlichen Rahmenbedingungen nicht abgeleitet werden. In §2 Abs. 2 Ziff. 2 ROG steht: „Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf zentrale Orte auszurichten.“ Die Steuerung der Siedlungstätigkeit ergibt sich auch nicht aus §2 Ziff. 6 LPlG. Statt einer Konzentration der Siedlungstätigkeit auf zentrale Orte wird stattdessen unter §2 Ziff. 6 LPlG normiert: „Die Siedlungsflächen aller Gemeinden sollen ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein.“ Das Ziel nach 4.2 (1) LEP MV, wonach eine Wohnbauflächenentwicklung auf zentrale Orte zu konzentrieren sie, widerspricht damit sowohl dem ROG als auch dem LPlG MV. Damit kann es keine rechtliche Bindung für eine Steuerung der Siedlungsentwicklung auf zentrale Orte geben. Fundstelle: Seite 4, Abs. 4, S. 1f. „Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten.“ Stellungnahme: Die Aussage entspricht dem Programmsatz 4.1 (3) des RREP WM. Bzgl. der (rechtlichen) Notwendigkeit zur Steuerung auf die Zentralen Orte wird auf die o.g. Stellungnahme verwiesen.Eine rechtliche Notwendigkeit zur Ausrichtung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung ergibt ebenfalls nicht. Gemäß §2 Ziff. 6 LPlG wird hingegen normiert, dass die Siedlungsflächen aller Gemeinden ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung entsprechen sollen. Lediglich aus Programmsatz 4.2 (2) LEP MV folgt, dass in nicht zentralörtlichen Gemeinden die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den Eigenbedarf zu beschränken ist. Dabei wird dies mit dem demografischen Wandel begründet, von dem nicht zentralörtliche Gemeinden am stärksten betroffen seien. Diese Begründung wird aber nicht von §2 Ziff. 6 LPlG gedeckt bzw. lässt mindestens erhebliche Zweifel offen, ob eine Abwägung zwischen den Faktoren Lage, Größe, Struktur und Ausstattung stattgefunden hat. In jedem Fall wird keine rechtliche Bindungswirkung für Eigenbedarfsgemeinden gem. Satz 2 gesehen. Ggf. verstößt diese Festsetzung sogar gegen das Landesgesetz. Richtig wäre es, die Siedlungstätigkeit in nicht zentralörtlichen Gemeinden von den örtlichen Gegebenheiten abhängig zu machen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundes- und landesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 4, Abs. 5, S. 2 f. „Zum Zeitpunkt der Aufstellung des RREP WM 2011 war die Planungsregion Westmecklenburg gekennzeichnet durch Bevölkerungsrückgang und ökonomische Zwänge bei der Auslastung der Versorgungseinrichtungen und -netze einschließlich des Verkehrs. Vor diesem Hintergrund bildet die Konzentration des künftigen Wohnungsbaus an ausgewählten Schwerpunktorten eine objektive Notwendigkeit.“ Stellungnahme: Aus der 5. Bevölkerungsprognose4 ist ersichtlich, dass die Mittelbereiche der Planungsregion unterschiedlich stark vom Bevölkerungsrückgang betroffen sind. Die Mittelbereiche Hagenow, Schwerin und Wismar weisen eine positive Bevölkerungsentwicklung oder einen Bevölkerungsrückgang deutlich unter dem Landesdurchschnitt auf. Der Mittelbereich Ludwigslust liegt etwa im Landesdurchschnitt von -5% zum Jahr 2040, während die Mittelbereiche Grevesmühlen und Parchim deutlich an Bevölkerung verlieren. Zum Stand 2040 sollen insgesamt 447.712 Menschen in der Planregion leben. Dem RREP WM 2011 lag die 4. Bevölkerungsprognose zugrunde. In dieser wird für das Jahr 2030 ein Bevölkerungsstand von 435.300 in der Planungsregion prognostiziert5. Damit ist festzustellen, dass sich der Bevölkerungsrückgang stabilisiert zu haben scheint. Vor diesem Hintergrund ist zu hinterfragen, ob die „Konzentration des künftigen Wohnungsbaus an ausgewählten Schwerpunktstandorten“ tatsächlich eine objektive Notwendigkeit darstellt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 4, Abs. 5, 4f. „Das LEP M-V 2005 sah bereits eine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf den Eigenbedarf vor. Daraus ergibt sich ein rechtlicher Handlungsauftrag für den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg (RPV WM), so dass die Steuerung der Siedlungsentwicklung in nicht zentralen Orten gemäß RREP WM 2011 ebenfalls auf Grundlage der Eigenbedarfsregelung erfolgt.“ Stellungnahme: Im Programmsatz 4.2 (2) des LEP M-V 2016 steht, dass in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den Eigenbedarf zu beschränken ist. Ob dies rechtlich überhaupt möglich ist, wird davon abhängen, ob die Voraussetzungen von §2 Ziff. 6 LPlG bei der Ermittlung des Eigenbedarfes erfüllt sind.In jedem Fall ist aber die Ausnahmeregelung des zweiten Absatzes zu 4.2 (2) LEP M-V 2016 zu berücksichtigen. Demnach können für nicht zentrale Orte abweichende Regelungen in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegt werden. Dabei sind die örtlichen, regionalen und infrastrukturellen Besonderheiten und Nachfragen zu berücksichtigen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist den kommunalen Entwicklungsrahmen nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf die Entwicklung angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 4, Abs. 6, S. 1 / Seite 5, Abs. 1, S.2 „Der Eigenbedarf resultiert aus dem Bedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung für die Verbesserung der Wohnverhältnisse, aus dem Ersatzbedarf für die Abgänge von Altbauwohnungen bzw. durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, aus dem Nachholbedarf für steigenden Wohnflächenkonsum und aus der Haushaltsnachfrage. Er schließt nicht die Zuwanderung von außen bzw. die gesamte Nachfrage ein.“ Stellungnahme: Gemäß §2 Ziff. 6 LPlG sollen die Siedlungsflächen aller Gemeinden für ihre jeweilige Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein.Diese gesetzliche Vorgabe wird im LEP M-V 2016 und RREP WM 2011 so umgesetzt, dass nicht zentrale Orte sich grundsätzlich nur im Eigenbedarf entwickeln dürfen. Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem demografischen Wandel6. Diese Begründung lässt eine fehlende Auseinandersetzung mit §2 Ziff.6 LPlG erkennen. Nach hiesiger Lesart begründet §2 Ziff. 6 LPlG einen Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Siedlungsentwicklung. Diese darf nicht allein dadurch beschränkt werden, dass die ländlichen Kommunen die gesamte Last des demografischen Wandels tragen sollen. Eine solche Festsetzung würde zudem die Heterogenität der Planregion befördern und damit gegen Grundsätze nach §2 Abs. 2 Ziff. 1 ROG verstoßen. Demnach sind ausgeglichene Verhältnisse im Gesamtraum wie allen Teilräumen anzustreben und Entwicklungspotentiale in Ballungsräumen wie auch ländlichen Räumen zu sichern. Demografischen und sonstigen Herausforderungen ist Rechnung zu tragen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundes- und landesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)).
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ID: 77
I. Grobkonzept
Nach unserer Auffassung besteht damit ein Anspruch auf angemessenes Siedlungswachstum für alle Gemeinden. Dementsprechend fordern wir, dass der örtliche Bedarf für jede Kommune wie folgt neu ermittelt wird: Der örtliche Bedarf umfasst die Nachfrage der am Ort lebenden Bevölkerung und Angebote für ortsangemessene Zuwanderung. Mit Hinblick auf das LEP S-H gehen wir von einem Bedarf von 10% für die kommenden 10 Jahre, bezogen auf die Wohneinheiten, aus.Über diesen Grundanspruch nicht zentraler Orte hinaus, sind für gewisse Gemeinden weitergehende Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern. Die Möglichkeiten des 4.2 (2) LEP M-V 2016 sind zu nutzen. In Frage kommen dafür insbesondere nicht zentrale Gemeinden im Stadt-Umland-Raum, Gemeinden mit Siedlungsschwerpunkten am Hauptort sowie nicht zentrale Gemeinden im ländlichen Raum mit günstiger Wirtschaftsbasis7. Ebenfalls mit Hinblick auf das LEP S-H kann hier von einer Obergrenze von 15% für die kommenden 10 Jahre, bezogen auf Wohneinheiten, ausgegangen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 5, Abs. 3, S. 2 „Dennoch zielt die Eigenbedarfsregelung nicht darauf ab, Gemeinden, die nicht als Zentralort eingestuft werden konnten, zu benachteiligen oder deren Entwicklung zu verhindern.“ Stellungnahme: Diese Behauptung ist schlicht falsch. Die Eigenbedarfsregelung soll nicht zentralörtliche Gemeinden in ihrer Entwicklung hemmen, Zuzug dorthin verhindern und langfristig die Zentralorte stärken. Die Siedlungstätigkeit in nicht zentralörtlichen Gemeinden soll auf ein Maß beschränkt werden, dass deutlich unterhalb der Neubautätigkeit in der Gesamtregion liegt und dadurch eine deutliche Lenkungswirkung zu Gunsten der Zentralen Orte erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 6, Abs. 1, S. 1ff. „Ländliche Gemeinden verfügen oft nicht mehr über innerörtliche Flächenpotentiale oder können diese aufgrund der Eigentumsverhältnisse oder anderer Herausforderungen nicht für eine Bebauung nutzen. Bereits jetzt zeigt sich, dass in der Folge zunehmend Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen werden, um geplante, zum Teil sehr flächenintensive, Vorhaben umsetzen zu können. Ohne eine Steuerung seitens der Raumordnung wird diese Entwicklung stark zunehmen.“ Stellungnahme: In 30 von 34 OECD-Ländern nimmt der Flächenverbrauch derzeit schneller zu als die Bevölkerung. Diese generelle Entwicklung, die bereits im Zeitraum 1950-2000 festzustellen ist, findet auch in der Metropolregion Hamburg (MRH) statt. Zwischen 2000-2015 ist der Flächenverbrauch in allen Städten und Landkreisen (außer der Stadt Hamburg) schneller angestiegen als die Bevölkerung. Die höchsten durchschnittlichen Wachstumsraten von Siedlungs- und Verkehrsflächen innerhalb der MRH wurden u.a. im Landkreis Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin festgestellt9.Damit ist das Problem der zunehmenden Flächeninanspruchnahme nicht explizit den ländlichen Gemeinden zuzuordnen, sondern richtet sich als generelle Aufgabenstellung an alle Teile der Planregion. Eine wünschenswerte Nachverdichtung muss nicht ausschließlich über intensivierte Siedlungstätigkeit in zentralen Orten erfolgen, sondern kann auch über eine Förderung des Geschoss- und Mehrfamilienhausbaus in ländlichen Gemeinden erfolgen. Ab einem Wert von 3-4 Wohneinheiten je Gebäude könnte z.B. eine Anrechnung auf den Entwicklungsrahmen nur noch zu 75% erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (3), 4.1 (5), 4.2 (4) und 4.2 (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 6, Abs. 5, S. 1 „Im Ergebnis des Gutachtens `Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg` zeigt sich, dass sich die Siedlungstätigkeit in den ländlichen Gemeinden, die in der Vergangenheit z.T. bereits über die 3% bzw. 6% hinausging, negativ auf die Zentralen Orte auswirkt.“ Stellungnahme: Aus der angegebenen Quelle (Gertz/Gutsche/Rümenapp, Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg, August 2020, S. 14 f.) lässt sich diese Schlussfolgerung nicht ableiten. Stattdessen wird dort davon gesprochen, dass die Siedlungsentwicklung nicht spurlos an den zentralen Orten vorbei gegangen ist. Dieser generellen Aussage kann der o.g. Aussagegehalt nicht beigemessen werden.Außerdem bewertet die o.g. Studie nicht, ob die Siedlungsentwicklung der Entwicklungsgemeinden sich negativ auf die zentralen Orte auswirkt. Gemäß der vorliegenden Studie wird lediglich bewertet, inwiefern eine Siedlungs- oder Bevölkerungskonzentration im jeweiligen Zentralort stattgefunden hat. „Die Frage der Beeinflussung bzw. Gefährdung der Zentralorte wird somit durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität (neu gebaute Wohnungen in % des Wohnungsbestandes 2005) als auch der Einwohnerentwicklung (Zuwachs oder Abnahme bezogen auf das Jahr 2007) zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden Eigenentwicklungsgemeinden abgeleitet.“10Wenn eine Siedlungskonzentration am Zentralort nicht stattgefunden hat, wie sie bisher im RREP WM gewünscht war, wird automatisch eine Gefährdung oder negative Entwicklung unterstellt. Dieses (induktive) Verfahren ist nicht geeignet, um einen negativen Einfluss der Siedlungstätigkeit von Umlandgemeinden auf den Zentralort nachzuweisen. Stattdessen sollte ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben werden, welches sich mit dem inhaltlichen Zusammenhang beschäftigt (Wie wirkt sich eine Siedlungstätigkeit in Umlandgemeinden auf den Zentralort aus?).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 6, Abs. 5, S. 4 „Setzt sich diese Entwicklung weiter fort, kann dies im schlimmsten Fall zu einer deutlichen Schwächung der Zentralen Orte in der Planungsregion führen, Infrastrukturen können nicht mehr vorgehalten werden, Gewerbebetriebe und Einzelhandel müssen aufgrund fehlender Kaufkraft schließen.“ Stellungnahme: Die Behauptung, ein Zuzug in den Verflechtungsbereich würde den Einzelhandel am Zentralort durch Kaufkraftabzug schaden, ist irreführend. In den Verflechtungsbereichen konzentriert sich das Angebot häufig auf Einrichtungen der Nahversorgung und befriedigt den periodischen Bedarf11. Diese Standorte schaden dem Zentralen Ort nicht und es kann kein Grund gesehen werden, warum Nahversorgungsstandorte dem Zentralen Ort vorbehalten sein sollten. Schützenswert, und den zentralen Orten vorbehalten, sind die großformatigen Verkaufsflächen mit zentraler Ausstrahlung in den raumordnerisch zugewiesenen Versorgungsraum mit umgebenen Fachmärkten. Diese erfüllen eine übergeordnete Nahversorgungsfunktion mit einem tiefen Sortiment im Periodischen Bedarf. Damit bleibt festzustellen, dass durch eine erweiterte Siedlungstätigkeit im Verflechtungsbereich nur Nachfragepotentiale im Nahversorgungssegment des periodischen Bedarfes abgezogen werden. Diese sind dem Zentralen Ort aber nicht vorbehalten und behindern die Einrichtung von großformatigen Versorgungsangeboten mit breitem Sortiment am Zentralort nicht. Die fehlende Differenzierung in der Darstellung verleitet hier zu einer falschen Schlussfolgerung und sollte daher berichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen und eine rückläufige Kaufkraft in den zentralen Orten senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass bspw. in den Grundzentren die Einzelhandelsbetriebe der Nahversorgung gefährdet sind und Grundzentrum somit letztlich in ihrer Funktion der Wahrnehmung der überörtlichen Grundversorgung beeinträchtigt werden können. Unbenommen davon können auch nicht-zentrale Gemeinden Standorte der ortsnahen Grundversorgung sein. Jedoch sind Einzelhandelsgroßprojekte nur in den Zentralen Orten zulässig. Eine Anpassung des Grobkonzeptes erfolgt auch deshalb nicht, da das Grobkonzept lediglich die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) darstellt. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 7, Abs. 2, S.5f. „Zudem werden Ortsbilder und wertvolle Kulturlandschaften durch die Entstehung von Neubaugebieten verändert. Ländliche Gemeinden drohen, ihren einzigartigen und prägenden Charakter zu verlieren.“ Stellungnahme: Fraglich ist, ob dieser Punkt im Rahmen des RREP WM überhaupt geregelt werden kann, ohne in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen einzugreifen. Nach §2 Ziff. 7 LPlG sollen Flächeninanspruchnahme und Bebauung so angeordnet werden, dass die Ursprünglichkeit der Städte und Dörfer gewahrt bleibt und kennzeichnende Ortsbilder erhalten bleiben. Ob mit dieser Begründung die Neubautätigkeit der ländlichen Gemeinden tatsächlich stark limitiert werden kann (Eigenbedarfsgemeinden), ist durchaus fraglich. Denn letztlich ist den Kommunen die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung im eigenen Wirkungskreis vorbehalten und mit dem Recht zur Bauleitplanung haben sie dazu auch ein geeignetes Mittel. Der implizite Vorwurf, Neubaugebiete würden Ortsbilder (negativ) verändern, verkennt das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen und unterstellt, dass sie ihrer Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (9) und 4.2 (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. Die Festlegungen stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 7, Abs. 4, S.2 „Unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Lenkung der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte zwingend erforderlich.“ Stellungnahme: Dem wird widersprochen. Weder aus dem ROG noch aus dem LPlG ist diese Schlussfolgerung abzuleiten. Insofern diese Schlussfolgerung auf dem LEP MV 2016 basiert wird behauptet, dass dies den §2 Ziff. 6 S.3 LPlG missachtet. Im Übrigen wird auf die vorgenannten Punkte verwiesen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundes- und landesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 7, Abs. 4, S.3f. „Das Gutachten von Gertz Gutsche Rümenapp macht deutlich, dass mehr als die Hälfte der Zentralen Orte der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungstätigkeit im Nahbereich beeinträchtigt oder sogar gefährdet ist. Die Erhaltung der Trag- und Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als Ankerpunkte im ländlichen Raum stellt somit in Zukunft einen wichtigen Bestandteil raumordnerischen Handelns dar.“ Stellungnahme: Das Gutachten belegt lediglich, dass in manchen Verflechtungsräumen keine Siedlungskonzentration auf den Zentralort stattgefunden hat. Dass dies negative Folgen hat wird nicht belegt, sondern aufgrund der bisherigen Festlegungen im RREP WM 2011 angenommen. Eine Fokussierung auf zentralörtliche Gemeinden verkennt die Bedeutung von fast 90% der Gemeinden in der Planungsregion. Im Übrigen wird auf die vorgenannten Punkte verwiesen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
528
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 8 Abbildung zum WE-Ansatz unter Zugrundelegung des Wohnungsbestandes zu einem Basisjahr Stellungnahme: Grundsätzlich wird der WE-Ansatz unter Zugrundelegung des Wohnungsbestandes zu einem Basisjahr als geeignet betrachtet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen.
529
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
I. Grobkonzept
Fundstelle: Seite 10, Abs. 1, S. 1f „Neben der quantitativen Steuerung sollen zukünftig auch qualitative Aspekte, d.h. eine Differenzierung innerhalb der Planungsregion und ihrer Ortslagen in das Bewertungsschema eingehen. Die verschiedenen Rahmenbedingungen der Gemeinden sollen auf diese Weise ehr in den Fokus gerückt werden.“ Stellungnahme: Dem Anliegen wird grundsätzlich positiv begegnet. Nach hiesiger Auffassung könnte die Siedlungsentwicklung in Zukunft wie folgt gestaffelt sein: Alle Gemeinden Jede Gemeinde erhält das Recht auf angemessenes Siedlungswachstum, welches den örtlichen Bedarf und eine ortsangemessene Zuwanderung beinhalten. Der Rahmen wird auf einen Zuwachs von maximal 10% der Wohneinheiten für die kommenden 10 Jahre geschätzt. Entwicklungsgemeinden Gemeinden im Stadt-Umland-Raum, Gemeinden mit Siedlungsschwerpunkt am Hauptort, nicht zentrale Gemeinden im ländlichen Raum mit günstiger Wirtschaftsbasis und alle anderen Gemeinden mit vergleichbarer Infrastruktur oder Standortlage soll eine weitergehende Siedlungstätigkeit ermöglicht werden. Der Rahmen wird auf einen Zuwachs von maximal 15% der Wohneinheiten für die kommenden 10 Jahre geschätzt. Zentralörtliche Gemeinden Zentrale Orte können im Rahmen ihrer tatsächlichen Möglichkeiten ohne Begrenzung durch die Regionalplanung wachsen
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1). Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit.
530
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
I. Grobkonzept
3. Allgemeine Planungsabsichten Programmsatz: 4.1 (1) „Die Siedlungsentwicklung soll in Westmecklenburg so erfolgen, dass die historisch gewachsene Siedlungsstruktur mit ihrer räumlichen Verteilung der Siedlungen und den funktionalen Verflechtungen untereinander erhalten bleibt. Die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte soll gestärkt und die ländlichen Siedlungsschwerpunkte in ihrer Versorgungsfunktion gesichert werden.“ Stellungnahme: „Die Siedlungsentwicklung soll in Westmecklenburg so erfolgen, dass die historisch gewachsene Siedlungsstruktur mit ihrer räumlichen Verteilung der Siedlungen und den funktionalen Verflechtungen untereinander erhalten bleibt. Die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als regionale Versorgungsstandorte soll gestärkt und die ländlichen Siedlungsschwerpunkte in ihrer Versorgungsfunktion gesichert werden.“
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Den Zentralen Orten ist wesensimmanent, dass sie die Funktion von Entwicklungsstandorten haben. So sind sie beispielsweise Hauptträger der Siedlungs-, Wirtschafts- und Infrastrukturentwicklung. Dieser Tatsache wird mit dem PS 4.1 (2) Rechnung getragen.
531
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
I. Grobkonzept
Programmsatz: 4.1 (2) „Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten. Stehen innerörtliche Baulandreserven nachweislich nicht zur Verfügung, sind neue Wohnbauflächen an die Ortslage anzulehnen.“ Stellungnahme: Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und Zentrale Orte zu konzentrieren.Gemeinden ohne besondere Standort-, oder Infrastrukturvorteile decken den örtlichen Bedarf. Dort können im Zeitraum 2021-2030 bezogen auf den Wohnungsbestand zum 31.12.2020 neue Wohnungen im Umfang von 10% gebaut werden.In nicht zentralörtlichen Gemeinden mit ausreichender Infrastruktur, Lagevorteilen oder vergleichbaren Vorteilen (Entwicklungsgemeinden) können im Zeitraum 2021-2030 bezogen auf den Wohnungsbestand zum 31.12.2020 neue Wohnungen im Umfang von 15% gebaut werden.Stehen innerörtliche Baulandreserven nachweislich nicht zur Verfügung, sind neue Wohnbauflächen an die Ortslage anzulehnen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1). Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit.
532
CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
I. Grobkonzept
Programmsatz: 4.1 (8) „Die interkommunale Zusammenarbeit benachbarter Gemeinden soll auf gemeinsame Bauflächenausweisungen ausgerichtet werden.“ Stellungnahme: Die interkommunale Zusammenarbeit benachbarter Gemeinden soll ausgebaut und konkretisiert werden. Neben der gemeinsamen Bauflächenausweisung soll insbesondere die Abstimmungen zwischen Zentralort und Verflechtungsraum verbessert werden, um eine bedarfsgerechte Steuerung der Infrastruktur zu ermöglichen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
533
Telekom
ID: 78
I. Grobkonzept
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt undbevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritterentgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im betroffenen Plangebiet sind Telekommunikationslinien der Telekom vorhanden. Es ist nichtausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind. Wir bitten sicherzustellen, dass die entsprechenden Verordnungen Regelungen enthalten, die sowohl die Unterhaltungs- als auch die Erweiterungsmaßnahmen der Telekom an ihrem Telekommunikationsnetz jederzeit ohne besondere Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ermöglichen. Sollte der weitere Verfahrensverlauf ergeben, dass Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - konkret berührt sind, behalten wir uns vor,unsere Interessen wahrz unehmen und entsprechend auf das Verfahren einzuwirken. Aus diesem Grunde bitten wir Sie um Beteiligung bei den weiteren Planungen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
534
Gemeinde Sülsdorf / Amt Ludwigslust-Land
ID: 79
I. Grobkonzept
die Gemeinde Sülstorf hat den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg übergebenen Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung geprüft. Seitens der Gemeinde Sülstorf werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: Die Leitvorstellung der nachhaltigen Raumordnung als Handlungsrahmen für die Landesraumordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden und gleichzeitig die gleichwertigen Lebensverhältnisse in den Teilräumen im Sinne einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung geschaffen werden. Um diesen Anspruch gerecht zu werden, bedient sich die Raumordnung des „Zentrale Orte – Systems“ in den Teilräumen. Zentrale Orte werden daher durch die Raumordnung ausgewiesen und sind zu stärken. Die Steuerung der Siedlungsentwicklung erfolgte daher nach dem RREP 2011 in der Form, dass die Wohnflächenentwicklung bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren war. In Nicht-Zentralen Orten, wie in der Gemeinde Sülstorf, richtet sich die Wohnbauflächenentwicklung an dem Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung, der bis zum Jahr 2020 mit ca. 3 % am vorhandenen Wohnungsbestand angesetzt ist.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
535
Gemeinde Sülsdorf / Amt Ludwigslust-Land
ID: 79
I. Grobkonzept
Die Entwicklung in der Gemeinde Sülstorf war in den vergangenen Jahren eher moderat und bezog sich auf die Verdichtung durch Nutzung von Baulücken im Gemeindegebiet. Um dem aktuellen Bedarf nach potenziellen Baugrundstücken gerecht zu werden, ist die Ausweisung von Wohnbauflächen im Gemeindegebiet mit ca. 28 WE geplant. Der Gemeinde Sülstorf wurde durch das Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg durch großzügige Auslegung der Eigenbedarfsregelung und unter Berücksichtigung eines Vorzugs von 4 WE (Übergangsregelung) aus dem Zeitraum 2021-2030 eine positive Stellungnahme zum geplanten Ausweisungsgebiet erteilt. Mit Blick auf den Zeitraum 2021-2030 als Bewertungsgrundlage zur Steuerung der Siedlungsentwicklung vertritt die Gemeinde Sülstorf den Standpunkt, dass die Anwendung der 3 % Regelung in Nicht-zentralen Orten nicht sinnvoll erscheint um dem Bedarf der ländlichen Entwicklung gerecht zu werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes wird im PS 4.2 (5) aufgegriffen.
536
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
Im Hinblick auf den Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM, 2011) für die Kapitel 4.1. Siedlungsstruktur und 4.2. Stadt und Dorfentwicklung (1.Beteiligungsstufe) geben wir als Gemeinde Karstädt fristgemäß die nachfolgende Stellungnahme ab: Vorab sei angemerkt, dass uns die Broschüre zum obigen Thema erst in den letzten Septembertagen 2021 erreichte, obwohl seit 31.08.2021 die Auslegung begonnen hat. Die Kommunikation, wonach auch die Kapitel 4.1.und 4.2. des RREP WM teilfortgeschrieben werden, war aus welchen Gründen auch immer, eher suboptimal.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
537
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
1. Inwieweit der seit 1965 in den §2 Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) der alten Bundesrepublik aufgenommene zentral örtliche Ansatz für die heutigen Bedingungen des Jahres 2021 und folgende als Leitbild noch die einstmals angedachte, planungsinstrumentelle Funktion erfüllen kann, sehen wir mit Skepsis. Das auf der Basis des theoretischen Gerüstes von den beiden Geographen Christaller und Lösch entwickelte, hierarohisch aufgebaute System der zentralen Orte (Kommunen mit einen sogenannten „Bedeutungsüberschuss“, die Siedlungswirtschaftliche – und infrastrukturelle Funktionen für einen Einzugsbereich erfüllen sollen) wirkt unseres Erachtens einer Stärkung von kleinen Gemeinden entgegen. Wir plädieren eher für Dezentralität, ohne das steuernde Element der Raumordnung aufzugeben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Einführung eines Dezentralisierungsprinzips, die Festlegung von Ober- und Mittelzentren sowie Fragen der Gemeindefinanzierung sind weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes
538
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
2. Sie verweisen auf Seite 6 auf das Gutachten: „Evaulation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht – zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ vom August 2020 von der Gertz, Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung Mobilität GbR aus Hamburg, wonach sinngemäß durch die Siedlungstätigkeit nicht-zentraler Gemeinden eine Beeinträchtigung und Schwächung von Zentralorten in der Planungsregion zur Folge hat. Weiterhin wird die Siedlungstätigkeit Ländlicher Gemeinden bemängelt, die über die 3 % - 6% hinausging und dies sich negativ auf Zentralorte auswirkt. Daraus resultierend stellt sich für uns die Frage nach der Rolle der Aufsichtsbehörden, die Bebauungspläne genehmigen müssen. Dann liegt doch ein gravierendes Defizit vor! Was sollen aber Gemeinden machen, deren Innenbereichspotenzial ausgeschöpft, Nachverdichtung nicht mehr möglich ist, als die Verhältnismäßige Ausweisung neuer Flächen in der Anbindung an die Ortslage zu planen. In der Praxis ist es vielerorts so, dass z.B. junge Familien anfragen, ob sie in der Gemeinde xy bauen können oder nicht. Das Gros der kommunalpolitisch auf der Gemeindeebene engagierten Verantwortlichen wird eine Zunahme von Einwohnern begrüssen, damit u.a. die demografische Entwicklung vor Ort eine positive Tendenz aufweist. Die nicht- zentralen Gemeinden nun subtil für die Schwächung von Zentralorten und perspektivisch für eine nicht mehr gegebene Sicherung der Daseinsfürsorge in den umliegenden Gemeinden verantwortlich zu machen, dürfte ein sehr vages Theorie Konstrukt sein. Die Folgen der Steuerung der Siedlungsentwicklung und deren ökonomisch-soziale Auswirkungen liegen- unseres Erachtens-aber ursächlich an politischen Fehleinschätzungen auf der Bundes-und Landesebene und daraus resultierender Weichenstellungen. Bei Bedarf können wir das näher präziser erläutern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Die fachbehördliche Genehmigungspraxis liegt nicht in Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
539
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
3. Mit Hinweis auf das vom Planungsverband in Auftrag gegebene und vom Institut für Stadtforschung und Strukturpolitik Berlin GmbH erstellte Gutachten: Fortschreibung des Konzepts einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung für die Gemeinden der Stadt Umland-Räume Schwerin und Wismar – Teilbereich Wohnen vom April 2006 zur Bestimmung des Wohnbedarfs für die ortsansässige Bevölkerung einer Gemeinde bis zum Jahr 2020 wird mit etwa 3 % bzw. 6% des Wohnungsbestandes (Stand 2005) angesetzt. Nun haben sich aber einige Voraussetzungen geändert. Im Gegensatz zu vor 15 Jahren ist es heute eher- regional sicher unterschiedlich ausdifferenziert-aber tendenziell ein Bauboom in ländlichen Teilräumen zu verzeichnen. Es geht bei der obigen Prognose der Zahlen nicht hervor, nach welchen methodischen Ansätzen die Zielbestimmung zur Ermittlung des Wohnbedarfs erfolgte. Nun fragen vermehrt auch politisch Verantwortliche aus Zentralorten in denen sich Flächen zur Bebauung im Innenbereich dem Ende zuneigen in Ortsteilen (z.T. bis vor einigen Jahren eigenständige Dörfer) oder in Nachbargemeinden an, inwieweit dort Flächen als Bauerwartungsland Klassifiziert worden sind (Stichwort Interkommunale Zusammenarbeit) Kommunalpolitiker, Planer usw. stehen vor einen Grunddilemma: Begrenzte Flächenressourcen versus diverser Erwartungshaltung aus der Bevölkerung nach immer mehr Bauland, ökonomische Interessen unterschiedlicher Lobbygruppen etc. Die nationale Nachhaltigkeitsstrategie auf Bundesebene zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme geht doch seit Jahren nicht auf. Mit den neuen bevorstehenden Aufgaben z.B. der Energiewende und anderer Faktoren wird sich die technische Überformung von Landschaften, der Flächenverbrauch verstärkt intensivieren, zumal der “Hunger“ / Bedarf nach immer mehr Energie damit einhergeht, was zur „inneren Logik“der Konsumgesellschaft gehört.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß Kapitel 4.1 und 4.2 tragen in besonderem Maße zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, zum flächensparenden Bauen, zur sparsamen Inanspruchnahme von Ressourcen und Flächen, zur nachhaltigen Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen sowie zur Stärkung der Innenentwicklung bei (siehe insb. PS 4.1 (3) - (6), 4.2 (4) - (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen).
540
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
4. Wir halten es für dringend erforderlich, dass im Zuge der Diskussion um zukünftige Flächennutzungen auch der Aspekt von Bodennutzung und Verwertung eine Rolle spielt. Der zunehmende Erwerb von Agrarland in großen Stil u.a. über Pacht, Kauf, Konzessionen durch Finanzinvestoren zieht auch in der Planungsregion seine Kreise. Aufkäufer sind z.B. Banken diverser Coleur, Stiftungen Lebensversicherungen, Staats- oder Pensionsfonds, reiche Einzelpersonen. Betroffene Flächen werden manchmal über sogenannte Asset Manager verwaltet und je nach Region und Investmentstrategie unterschiedlich in Wert gesetzt. Im Endeffekt geht es um die Steigerung des Kapitalwertes und denlukrativen Wiederverkauf. Die Strategien des sogenannten “Land Grabbings“ und Farm Grabbings“ führen u.a. zu steigenden Bodenpreisen, welche lokale Betriebe in ihrer Existenz gefährden können. Das Schutzgut Boden wird immer mehr zum Spielball von Spekulanten. Es bedarf einer offensiven Bodenpolitik, die Eigentumsverhältnisse der Nutzflächen- im Einklang mit datenschutzrechtlichen Regelungen-bundesweit statistisch zu erheben und Daten in Hinblick auf das Rechtsprinzip der Informationsfreiheit öffentlich zugänglich zumachen. Zudem sind ein progressives Agrarstrukturgesetz mit politischen Vorgaben nötig, welche Agrarstruktur- und Bodenmarktpolitik im Sinne einer wirklichen Daseinsfürsorge einen rechtlichen Rahmen gibt.! Wir meinen, moderne Raumordnungspolitik und Planung kann sich den hier nur stichwortartig benannten Erfordernissen nicht gänzlich entziehen. Wenn tendenziell riesige Landflächen entstehen, die von Aktiengesellschaften verwaltet werden kann auch eine einseitige Interessenlage für zukünftige Flächeninanspruchnahmen entstehen, welche eine subtile Rückkopplung auf die Raumordnung haben kann!
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Agrarstruktur- und Bodenmarktpolitik liegt nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen anzustoßen. Unabhängig davon ist es aus Sicht des Planungsverbandes erforderlich, dass die Gemeinden künftig verstärkt eine strategische Bodenbevorratung vornehmen (vgl. PS 4.1 (10)).
541
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
5. Großflächige Gewerbegebiete für deren Entstehen massive Waldrodungen erforderlich sind, sollten- vor dem Hintergrund- des sich verstärkenden Klimawandels nach Möglichkeit keine Genehmigungen mehr erhalten oder durch Steuergelder in Millionenhöhe unterstützt werden. Standortgenehmigungen sind an die Einhaltung sozialer und ökologischer Mindeststandards zu koppeln. Dies bezüglich wäre von Landesebene ein Kriterien Katalog mit Handlungsempfehlungen für Kommunen zu erarbeiten. Bei Großprojekten müssen nachhaltige Raumwirksamkeitsanalysen in viel stärkerem Maße zur Geltung kommen, welche die Bedeutung unzerstörter Natur in Formintakter Ökosysteme für das gesundheitliche Wohlbefinden von Menschen berücksichtigen. Bürgerinnen und Bürger sind frühzeitiger in den Planprozess einzubeziehen, nicht erst nachdem bereits im Vorfeld politische Grundsatzentscheidungen für ein Großprojekt gefallen sind. Dies stellt auch neue Anforderungen an Projektanten, Raumplaner usw.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Aspekte sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. In dem Zusammenhang sei auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen zur Planung und Genehmigung von Großprojekten verwiesen.
542
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
6. Die interkommunale Zusammenarbeit dürfte perspektivisch in verschiedenen Bereichen wie z.B. Siedlungsentwicklung, Gewerbeansiedlung, Kulturelle Zusammenarbeit eine grössere Rolle spielen. Mitentscheidend wird die Konkrete, praktische Ausgestaltung vor Ort sein. Voraussetzungen wären u.a. der politische Wille, Freiwilligkeit ohne Bevormundung oder „Sanften“ Druck von höherem Planungs- und Politikebenen, Schaffung einer Vertrauensbasis unter den Beteiligten, Akzeptanz in der Bevölkerung, Erörterung von Kostenfragen, Ziel / Leitbildprojektion, wohin die Kommunale Reise hinführen soll. Wenn kleine Gemeinden nur als „Dienstleister“ für Zentralorte zur Bereitstellung von Gewerbeflächen angesehen werden, an denen Dörfer nicht partizipieren können, so wäre dies eine schlechte Ausgangsbasis. Werden durch interkommunale Vertragsregelungen die Planungshoheit von Gemeinden nach Art. 28 Grundgesetz tangiert oder nicht? Hat eine nicht-zentrale Gemeinde die gleiche Stimmenanzahl wie ein Zentralort? Wenn die Stimmenanzahl an die Einwohnerwerte gekoppelt ist, wären Zentralorte haushoch im Vorteil und könnten alles überstimmen= politische Dominanz Kultur! Wie sieht es mit Vetorechten etc. für eine kleine Gemeinde aus? Haftungs-, Versicherungs- und haushaltsrechtliche Fragen wären ebenfalls ein weites Feld. Was keinesfalls unsere Zustimmung finden würde, wenn sich eine interkommunale Zusammenarbeit schleichend zu einer (ver) freiwilligten Gemeindefusion z.B. mit zentralen Orten entwickeln würde, bei der die Eigenständigkeit verloren ginge. Man stellte interkommunale Zusammenarbeit im Kontext des jeweiligen Einzelfalles und nicht als „magisches Zaubermittel“ der Raumplanung betrachten
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
543
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
7. Mit der Ausweisung neuer Baugebiete am Ortsrand Ländlicher Kommunen wird sicherlich ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zustande kommen. Logischerweise müssen dortige Bewohner zur Arbeit, zu Arztterminen, zum Einkaufen usw. fahren. Die Frage bleibt ja, in welchen Relationen sich dies im Verhältnis zum Gesamtverkehrsaufkommen der Planungsregion bezieht. Das ökonomische und soziale Infrastrukturen in kleinen Kommunen sehr ausgedünnt sind, ist auch ein Resultat politischer Entscheidungen und Fehleinschätzungen der Nachwendejahre. Ein Grund für das Verkehrsaufkommen z.B. des in den letzten Jahren zugenommenen Schwerlastverkehrs, welcher laut Prognosen weiter steigen wird, liegt doch auch an Produktionsverlagerungen ins Ausland, so dass immer längere Lieferketten entstehen Immer neue Strassenprojekte zerteilen immer mehr Naturräume. Hier muss doch die grundsätzliche Kritik von Raumplanern ansetzen und in den politischen Entscheidungsraum getragen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige (bundes-)politische Entscheidungen zur Reduzierung des Straßenverkehrs anzustoßen. Unabhängig davon ist es originäre Aufgabe der Regionalplanung, durch raumordnerische Festlegungen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung, Verkehrsströme zu reduzieren. Dazu leistet die in Rede stehende Teilfortschreibung einen entscheidenden Beitrag.
544
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
8. Die vorgestellten quantitativen Steuerungsansätze bzgl. der Siedlungsentwicklung beinhalten eher eine tendenzielle „Bevorzugung“ für Zentralorte zuungunsten der nicht-zentralen Gemeinden. Die genannten Berechnungsbeispiele (Seite 8-10) orientieren sich am Landesentwicklungsplan des Saarlandes, den ländlichen Raum in Rheinland-Pfalz oder am LEP Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg, können nicht so einfach auf unsere Planungsregion mit z.T. anderer struktureller, historischer Entwicklung übertragen werden.Wir brauchen angepasste Struktur-und planungspolitische Strategien vor Ort. Es ergeben sich auch ordnungspolitische Fragestellungen, z.B. Flächen Kontingente und die darauf errichteten Wohneinheiten sowie Dichte vorgaben werden als rechnerische Faktoren bei der Siedlungsentwicklung in kleinen Dörfern geringfügig überschritten? Welche juristischen, politischen, und finanziellen Konsequenzen folgen darauf? Wenn Zentralorte sich flächenmäßig ausdehnen und perspektivisch die Gemarkungen nicht-zentraler Gemeinden tangieren, wäre die Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung ebenfalls gescheitert. Gerade mit Blick auf den Bau von Sozialwohnungen, wäre es doch unrealistisch zu glauben, könnten Flächenversieglungen verhindert werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Mit dem Flächen-Einwohner-Ansatz wird für die Bebauungsdichte keine Vorgabe gemacht. Über die Art der Bebauung entscheidet die Gemeinde, wobei dem historischen Ortsbild hinreichend Rechnung zu tragen ist (siehe hierzu PS 4.1 (9) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich.
545
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
Bei den qualitativen Ansätzen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung (vgl. Punkt 2.2.2.)fehlen in den Aufzählungen z.B. technische Infrastrukturen (Inernetanschlüsse, digitale Versorgung, Gesundheit, ökologische Aspekte, historische Entwicklung des jeweiligen Ortes).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die ein überdurchschnittliches Einpendleraufkommen aufweisen oder über eine überdurchschnittliche Infrastrukturausstattung verfügen, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen. Die sonstigen vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen nach Auffassung des Planungsverbandes keine geeigneten Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung dar.
546
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
Beim Begriff „Altersgerechtes Wohnen “Kann es keine allgemeingültige Definition geben, da dies ein offener Prozess der ständigen Weiterentwicklung ist. Man kann höchstens einen Kriterien Katalog entwickeln, die gewisse Rahmenempfehlungen geben können. Dazu sollten vor allem sozialpolitische Organisationen / Initiativen mit einbezogen werden z.B. das Altenparlament M-V.Ob eine Differenzierung innerhalb der Planungsregion und Ihrer Ortslagen in das Bewertungsschema der quantitativen und der qualitativen Steuerungsansätze nun praktisch sinnvoll erscheinen vermag, sehen wir mit Skepsis. Um konkrete Ergebnisse zu erhalten, wären umfangreiche Sozialraumanalysen notwendig, welche eine Bürgerbeteiligung in die Diskussion mit einbezieht. Zudem besteht die Gefahr, die Steuerung der Siedlungsentwicklung “reduziert“ sich auf Berechnungsschemata und Verteilung von Qualitätspunkten, ein technokratischer Ansatz, aber nicht ganzheitlich.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 9 ROG und § 9 i.V.m. § 7 LPlG sowie den Anforderungen gemäß der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung hat Jedermann die Möglichkeit, Hinweise zum Planentwurf zu äußern. Vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung erfolgt ein enger fachlicher Austausch der Gremien des Regionalen Planungsverbandes (Vorstand, Planungsbeirat, Facharbeitsgruppe). Der Planungsbeirat wurde speziell für die aktuelle Teilfortschreibung ins Leben gerufen. So wird sichergestellt, dass die Belange und Erfahrungen der lokalen Akteure adäquat in den Prozess einfließen.
547
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
9. Welche Rolle spielen die Planungsdiskussionen in der Hinsicht auf die Dorferneuerungsproramme, gibt es dort Veränderungen?
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Änderungen der Dorferneuerungsprogramme anzustoßen. Ein Konflikt zwischen der in Rede stehenden Teilfortschreibung und der Förderung der Dorferneuerung existiert nicht. Unabhängig davon ist es aus Sicht der Regionalplanung erforderlich, dass die Gemeinden künftig verstärkt eine integrierte Ortsentwicklungsstrategie verfolgen (vgl. PS 4.1 (10)).
548
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
10. Für uns als Fazit aus der gegenwertigen Grobplanung der Kapitel 4.1. und 4.2. des RREP WM ergeben sich ohne Anspruch auf Vollständigkeit: 1. Die Grobplanung fokussiert sich in den Sachen Siedlungsentwicklung zu sehr auf die Zentralorte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
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Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
2. Die These, nach der die Siedlungstätigkeit von nicht-zentralen Gemeinden eine Schwächung der Zentralorte zur Folge hat, teilen wir nicht, da die Kausalität unbewiesen bleibt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
550
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
3. Es gibt politische Ursachen, dass die sozialökonomische Infrastruktur in ländlichen Gemeinden teils ausgedünnt ist. Dieser Aspekt wird in den vorliegenden Unterlagen ausgeblendet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Diskurs über politische Ursachen ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
551
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
4. Klärungsbedarf steht in der Hinsicht, welche Konkreten Konsequenzen für nicht -zentrale Gemeinden anstehen könnten, wenn z.B. mengenorientierte Steuerungssätze nicht eingehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Damit ist ein Bauleitplan mit Zielverstoß i.d.R. rechtswidrig. Dies ist ggf. im Einzelfall gerichtlich zu klären und hat in M-V schon mehrfach zum Nachteil der betroffenen Gemeinde stattgefunden.
552
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
5. Inwieweit sind die Auswirkungen des neuen Baulandgesetzes mit eingearbeitet worden?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nur konkret vorgetragene Hinweise und Anregungen können im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden.
553
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
6. Es fehlt eine Konkretisierte Sozialraumanalyse für die Planungsregion.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Erstellung einer Sozialraumanalyse existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Bezogen auf die in Rede stehende Teilfortschreibung hat mit der gutachterlichen Evaluation der wohnbaulichen Entwicklung durch das Büro GGR (Gertz Gutsche Rümenapp) eine detaillierte Analyse der wohnbaulichen Entwicklung stattgefunden. Diese wurde der Verbandsversammlung auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 präsentiert.
554
Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
7. Gute Böden und Ackerflächen sind Lebensnotwendige Güter und wertvolle Lebensräume. Die moderne Raumordnungspolitik muss sich dringend mit der zunehmenden Spekulation von Flächen und des Schutzgutes Boden auseinandersetzen. Dazu fehlen Diskussionsansätze in der bisherigen Grobplanung.In der fachlichen Feinplanung und Strukturierung muss dieser Aspekt nachjustiert werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Agrarstruktur- und Bodenmarktpolitik liegt nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen anzustoßen. Unabhängig davon ist es aus Sicht des Planungsverbandes erforderlich, dass die Gemeinden künftig verstärkt eine strategische Bodenbevorratung vornehmen (vgl. PS 4.1 (10)).
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Gemeinde Karstädt
ID: 80
I. Grobkonzept
8. Die Öffentlichkeitsarbeit zur Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern ist wesentlich zu verbessern. Schon in der Phase der Grobplanung müssen Verantwortliche des Planungsverbandes stärker Vor-Ort in den ländlichen Gemeinden zum Dialog bereit sein, da es ja um wichtige Fragen zukünftiger kommunaler Entwicklung geht!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 9 ROG und § 9 i.V.m. § 7 LPlG sowie den Anforderungen gemäß der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Ein Konsens ist dabei weder erforderlich, noch erscheint er erreichbar, angesichts der unterschiedlichen fachlichen und politischen Positionen. Stattdessen ist eine fundierte Abwägungsentscheidung zu treffen, die durch eine breite Mehrheit in der Verbandsversammlung getragen wird. Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung hat Jedermann die Möglichkeit, Hinweise zum Planentwurf zu äußern. Vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung erfolgt ein enger fachlicher Austausch der Gremien des Regionalen Planungsverbandes (Vorstand, Planungsbeirat, Facharbeitsgruppe). Der Planungsbeirat wurde speziell für die aktuelle Teilfortschreibung ins Leben gerufen. So wird sichergestellt, dass die Belange und Erfahrungen der lokalen Akteure adäquat in den Prozess einfließen.
556
Gemeinde Uelitz / Amt Ludwigslust-Land
ID: 81
I. Grobkonzept
die Gemeinde Uelitz hat den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg übergebenen Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung geprüft. Seitens der Gemeinde Sülstorf werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: Die Leitvorstellung der nachhaltigen Raumordnung als Handlungsrahmen für die Landesraumordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden und gleichzeitig die gleichwertigen Lebensverhältnisse in den Teilräumen im Sinne einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung geschaffen werden. Um diesen Anspruch gerecht zu werden, bedient sich die Raumordnung des „Zentrale Orte – Systems“ in den Teilräumen. Zentrale Orte werden daher durch die Raumordnung ausgewiesen und sind zu stärken. Die Steuerung der Siedlungsentwicklung erfolgte daher nach dem RREP 2011 in der Form, dass die Wohnflächenentwicklung bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren war. In Nicht-Zentralen Orten, wie in der Gemeinde Uelitz, richtet sich die Wohnbauflächenentwicklung an dem Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung, der bis zum Jahr 2020 mit ca. 3 % am vorhandenen Wohnungsbestand angesetzt ist.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
557
Gemeinde Uelitz / Amt Ludwigslust-Land
ID: 81
I. Grobkonzept
Die Entwicklung in der Gemeinde Uelitz war in den vergangenen Jahren eher moderat und bezog sich auf die Verdichtung durch Nutzung von Baulücken im Gemeindegebiet. Die zukünftige Steuerung der Siedlungsentwicklung sollte nach Ansicht der Gemeinde Uelitz an der Berechnung WE-Ansatz unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zu einem Basisjahr erfolgen. Mit Blick auf den Zeitraum 2021-2030 als Bewertungsgrundlage zur Steuerung der Siedlungsentwicklung regt die Grmeinde Uelitz an, als Basisjahr für den Steuerungszeitraum das Jahr 2020 heranzuziehen da mit einer Verabschiedung der Teilfortschreibung frühestens 2021 erfolgen wird.Mit Blick auf den Zeitraum 2021-2030 als Bewertungsgrundlage zur Steuerung der Siedlungsentwicklung vertritt die Gemeinde Sülstorf den Standpunkt, dass die Anwendung der 3 % Regelung in Nicht-zentralen Orten nicht sinnvoll erscheint um dem Bedarf der ländlichen Entwicklung gerecht zu werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen.
558
Gemeinde Warlow / Amt Ludwigslust-Land
ID: 82
I. Grobkonzept
die Gemeinde Warlow hat den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg übergebenen Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung geprüft. Seitens der Gemeinde Warlow werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: Die Leitvorstellung der nachhaltigen Raumordnung als Handlungsrahmen für die Landesraumordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden und gleichzeitig die gleichwertigen Lebensverhältnisse in den Teilräumen im Sinne einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung geschaffen werden. Um diesen Anspruch gerecht zu werden, bedient sich die Raumordnung des „Zentrale Orte – Systems“ in den Teilräumen. Zentrale Orte werden daher durch die Raumordnung ausgewiesen und sind zu stärken. Die Steuerung der Siedlungsentwicklung erfolgte daher nach dem RREP 2011 in der Form, dass die Wohnflächenentwicklung bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren war. In Nicht-Zentralen Orten, wie in der Gemeinde Warlowf, richtet sich die Wohnbauflächenentwicklung an den Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung, der bis zum Jahr 2020 mit ca. 3 % am vorhandenen Wohnungsbestand angesetzt ist.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
561
Gemeinde Warlow / Amt Ludwigslust-Land
ID: 82
I. Grobkonzept
Die Entwicklung in der Gemeinde Warlow war in den vergangenen Jahren eher moderat und bezog sich auf die Verdichtung durch Nutzung von Baulücken im Gemeindegebiet sowie der Entwicklung eines Wohngebietes mit 11 WE. Mit Blick auf den Zeitraum 2021-2030 als Bewertungsgrundlage zur Steuerung der Siedlungsentwicklung vertritt die Gemeinde Warlow den Standpunkt, dass die Anwendung der 3 % Regelung in Nicht-zentralen Orten nicht sinnvoll erscheint und auf midestens 5% angehoben werden sollte, um dem Bedarf der ländlichen Entwicklung gerecht zu werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit.
562
Gemeinde Alt Krenzlin / Amt Ludwigslust-Land
ID: 83
I. Grobkonzept
die Gemeinde Alt Krenzlin hat den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg übergebenen Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung geprüft. Seitens der Gemeinde Alt Krenzlin werden folgende Anregungen und Hinweise vorgebracht: Die Leitvorstellung der nachhaltigen Raumordnung als Handlungsrahmen für die Landesraumordnung ist dadurch gekennzeichnet, dass die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden und gleichzeitig die gleichwertigen Lebensverhältnisse in den Teilräumen im Sinne einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung geschaffen werden. Um diesen Anspruch gerecht zu werden, bedient sich die Raumordnung des „Zentrale Orte – Systems“ in den Teilräumen. Zentrale Orte werden daher durch die Raumordnung ausgewiesen und sind zu stärken. Die Steuerung der Siedlungsentwicklung erfolgte daher nach dem RREP 2011 in der Form, dass die Wohnflächenentwicklung bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren war. In Nicht-Zentralen Orten, wie in der Gemeinde Alt Krenzlin, richtet sich die Wohnbauflächenentwicklung an dem Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung, der bis zum Jahr 2020 mit ca. 3 % am vorhandenen Wohnungsbestand angesetzt ist.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
563
Gemeinde Alt Krenzlin / Amt Ludwigslust-Land
ID: 83
I. Grobkonzept
Die Entwicklung in der Gemeinde Alt Krenzlin war in den vergangenen Jahren eher moderat und bezog sich auf die Verdichtung durch Nutzung von Baulücken im Gemeindegebiet. Mit Blick auf den Zeitraum 2021-2030 als Bewertungsgrundlage zur Steuerung der Siedlungsentwicklung vertritt die Gemeinde Alt Krenzlin den Standpunkt, dass die Anwendung der 3% Regelung in Nicht-zentralen Orten nicht sinnvoll erscheint um dem Bedarf der ländlichen Entwicklung gerecht zu werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes wird im PS 4.2 (5) aufgegriffen.
564
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
ID: 84
I. Grobkonzept
wir danken Ihnen für die Beteiligung in o. g. Angelegenheit.Die IHK zu Schwerin betrachtet die Schaffung attraktiven Wohnraums als einen grundlegenden Standortfaktor für die Wirtschaftsentwicklung und –ansiedlung in Westmecklenburg sowie für die damit in direktem Zusammenhang stehenden Themen Fachkräftegewinnung und –sicherung. In den Konjunkturumfragen der Industrie- und Handelskammer zu Schwerin wird der Fachkräftemangel seitens der Unternehmen regelmäßig als Hauptrisiko für die wirtschaftliche Entwicklung Westmecklenburgs benannt. Zudem mehren sich die in Gesprächen mit regionalen Akteuren an uns herangetragenen Klagen, dass unter den aktuellen Rahmenbedingungen die kommunale Handlungsfähigkeit zu stark eingeschränkt wird und eine bedarfsgerechte Entwicklung mancherorts nicht möglich ist. Wir begrüßen daher die Fortschreibung des Kapitels 4 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg und die Neuregelung der Rahmenbedingungen für eine wirtschaftsfreundliche und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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