| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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BUND M-V
ID: 83
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nicht zugeordnet
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Pkt. 8.
Energieeinsparung und Energieeffizienz sollte auf den gesamten Lebenszyklus bilanziert werden. Der Anteil Grauer Energie übersteigt bei neuen Gebäuden den Anteil Roter Energie bei weitem (Abb. 1). Die Nutzung ökologischer Baustoffe und die Sanierung/der Bau in ökologischer Bauweise mit regional nachwachsenden Rohstoffen spart Graue und Rote Energie (Abb. 2 und Abb. 3).
[Im Originaldokument folgen hier die Abbildung 1: Anteil Grauer & Roter Energie versch. Energiestandards, die Abbildung 2: Vergleich Bauweisen. Identische Größe, Gebäudetechnik, U-Wert MW-Miwo-KS: Mauerwerksbau, Mineralwolle, Kalksandstein HRB-Miwo: Holzbau, Mineralwolle HRB-Zellulose: Holzbau, Zellulosedämmung HRB-Stroh: Holzbau, Strohdämmung und die Abbildung 3: Vergleich Baustoffe]
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Insbesondere die Programmsätze 4.1 (3)-(8), 4.2 (4)-(5) zielen bereits auf ein ressourcen-, energie- und flächensparendes Bauen, auf eine vorrangige Nutzung des vorhandenen Bestandes sowie auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung ab. |
334 |
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BUND M-V
ID: 83
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nicht zugeordnet
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Pkt. 9.
Der Denkmalschutz sollte der Installation von Solaranlagen an der Gebäudehülle nicht entgegen stehen. Der Ausbau der Solarenergie ist im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Je mehr Solarenergie auf bereits versiegelten Flächen installiert wird, desto weniger Anlagen müssen in die freie Landschaft gebaut werden. Solaranlagen sind flexibel und können bauwerkintegriert angebracht werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige Forderungen tangieren fachgesetzliche Bestimmungen. Der Regionale Planungsverband hat diesbezüglich keine Regelungskompetenz. |
335 |
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BUND M-V
ID: 83
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nicht zugeordnet
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Vorschlag für einen neuen Punkt „Kreislauffähigkeit“:
Bauen verursacht über 50% des gesamten deutschen Abfalls. Mineralische Rohstoffe sind knapp, der Abbau schadet der Umwelt und die Weiterverarbeitung verbracht erhebliche Mengen Energie und verursacht ebenso erhebliche Mengen THG-Gase. Diese Baustoffe müssen im Kreislauf gehalten werden und sind zu wertvoll, um sie als Füllmaterial down zu cyclen bzw. zu entsorgen. Für die verbauten Baustoffe in Siedlungen sollte ein Materialkataster angelegt werden und dort Art, Menge und Eigenschaften katalogisiert werden. Bei Freiwerden verbauter Baustoffe sind diese bevorzugt und gleichwertig als sekundäre Baustoffe zu verwenden. Kommunen kommt dabei eine Vorbildfunktion zu.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Derartige Bestimmungen sind nicht raumrelevant und liegen nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. |
336 |
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BUND M-V
ID: 83
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nicht zugeordnet
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Vorschlag für einen neuen Punkt „Bodenschutz“:
Bodenschutz ist Klimaschutz. Bei allen Bauvorhaben größer als 3.000 m2 sollte eine bodenkundliche Baubegleitung durchgeführt werden müssen. Wir möchten diesbezüglich auf die neue Mantelordnung hinweisen: „Nach Abs. 5 Satz 1 soll künftig für die Genehmigungsbehörden die Möglichkeit bestehen, bei Maßnahmen, die die durchwurzelbare Bodenschicht auf mehr als 3.000 m2 beanspruchen, im Benehmen mit den Bodenschutzbehörden eine bodenkundliche Baubegleitung nach DIN 19639 zu verlangen. Die neuentwickelte DIN gibt eine Handlungsanleitung. Dieser wird definiert als Schutz des Bodens durch Bodenschutzkonzept und bodenkundliche Baubegleitung in den Phasen der Planung, Projektierung, Ausschreibung und Ausführung inklusive Zwischenbewirtschaftung.“
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen sowie um Beteiligung am weiteren Verfahren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V). Der vorgenannte Programmsatz enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V). Es obliegt nicht dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, den Abwägungsprozess im Zuge der Fortschreibung des LEP M-V zu bewerten. |
337 |
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Bergamt Stralsund
ID: 84
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen zur Stellungnahme eingereichte Maßnahme Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie des dazugehörigen Entwurfs des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens berührt keine bergbaulichen Belange nach Bundesberggesetz (BbergG) sowie keine Belange nach Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund.
Aus Sicht der vom Bergamt Stralsund zu wahrenden Belange werden keine Einwände oder ergänzende Anregungen vorgebracht.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
346 |
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Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz MV
ID: 85
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem im Bezug stehenden Vorhaben baten Sie das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V) um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.
Aufgrund des örtlich begrenzten Umfangs Ihrer Maßnahme und fehlender Landesrelevanz ist das LPBK M-V als obere Landesbehörde nicht zuständig.
Bitte wenden Sie sich bezüglich der öffentlichen Belange Brand- und Katastrophenschutz an den als untere Verwaltungsstufe örtlich zuständigen Landkreis bzw. zuständige kreisfreie Stadt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
347 |
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Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz MV
ID: 85
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nicht zugeordnet
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Außerhalb der öffentlichen Belange wird darauf hingewiesen, dass in Mecklenburg-Vorpommern Munitionsfunde nicht auszuschließen sind.
Gemäß § 52 LBauO ist der Bauherr für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere wird auf die allgemeinen Pflichten als Bauherr hingewiesen, Gefährdungen für auf der Baustelle arbeitende Personen so weit wie möglich auszuschließen. Dazu kann auch die Pflicht gehören, vor Baubeginn Erkundungen über eine mögliche Kampfmittelbelastung des Baufeldes einzuholen.
Konkrete und aktuelle Angaben über die Kampfmittelbelastung (Kampfmittelbelastungsauskunft) der in Rede stehenden Flächen erhalten Sie gebührenpflichtig beim Munitionsbergungsdienst des LPBK M-V. Auf unserer Homepage www.brand-kats-mv.de finden Sie unter „Munitionsbergungsdienst“ das Antragsformular sowie ein Merkblatt über die notwendigen Angaben. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen wird rechtzeitig vor Bauausführung empfohlen.
Ich bitte Sie in Zukunft diese Hinweise zu beachten und sende Ihnen Ihre Unterlagen zurück.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Die genannten Aspekte sind Gegenstand nachfolgender Planungs-, Genehmigungs- bzw. Ausführungsverfahren. |
348 |
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Wasserstraßen - und Schifffahrtsverwaltung
ID: 86
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Belange der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes werden von dem o. g. Vorhaben grundsätzlich nicht berührt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
349 |
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Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin
ID: 87
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben ist am 08.09.2022 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden folgende Hinweise gegeben:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
350 |
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Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin
ID: 87
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nicht zugeordnet
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zu 4.1 (7) – Klimaanpassung (nicht als Ziel der Raumordnung formuliert)
Die Maßgaben richten sich an die Kommunen. Dessen ungeachtet wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Überschwemmungsgebiete an der Elbe zumindest randlich von Eisenbahnanlagen (insb. Strecke Berlin – Hamburg) gequert werden. Hier kann sich die Notwendigkeit von baulichen Erweiterungsmaßnahmen ergeben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Aufgrund des Konkretisierungsgrades kann eine abschließende Beurteilung etwaiger Nutzungskonflikte auf regionalplanerischer Ebene nicht erfolgen. |
351 |
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Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin
ID: 87
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nicht zugeordnet
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zu 4.1 (9) – Ortsbild, Baukultur und Denkmalschutz (nicht als Ziel der Raumordnung formuliert)
Gem. Abs. 9 soll u. a. das Erscheinungsbild historisch wertvoller Gebäude und Ensembles dauerhaft erhalten bleiben. Ausweislich der Begründung bezieht sich diese Aussage ausdrücklich auch auf Bahnanlagen. Hierzu wird ausdrücklich angemerkt, dass es in Einzelfällen erforderlich werden kann, dass Bahngebäude aus Gründen der Gewährleistung der Eisenbahnbetriebssicherheit oder im Rahmen der Schaffung einer wettbewerbsfähigen Eisenbahninfrastruktur verändert oder abgerissen werden müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regelungsinhalt des Programmsatzes 4.1 (9) bezieht sich grundsätzlich auch auf ortsbildprägende und architektonisch wertvolle Bahngebäude, ohne jedoch konkrete Einzelflächen oder –gebäude zu bestimmen. Im Rahmen nachfolgender Verfahren (z.B. zur Änderung oder zum Abriss) muss dieser Grundsatz der Raumordnung in die Abwägung miteingestellt und mit besonderem Gewicht berücksichtigt werden. |
352 |
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Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Hamburg/Schwerin
ID: 87
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nicht zugeordnet
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Sofern dies nicht ohnehin veranlasst sein sollte, wird die Beteiligung als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstückseigentümerin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Region Ost, Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin (E-Mail DB.DBImm.baurecht-ost@deutschebahn.com) empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
353 |
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Straßenbauamt Schwerin
ID: 88
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 31.08.2022 zum o. g. Entwurf zur Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (zweite Stufe). Die Unterlagen sind am 09.09.2022 bei mir eingegangen.
Hinweise, Anregungen oder Bedenken ergeben sich aus Sicht des Straßenbauamtes Schwerin derzeit nicht.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
354 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
ID: 89
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nicht zugeordnet
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Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen nehme ich in meiner Funktion als Träger öffentlicher Belange und aus fachtechnischer Sicht wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
355 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
ID: 89
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nicht zugeordnet
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1. Landwirtschaft/EU-Förderangelegenheiten
Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat am 29.06.2022 auf seiner 66. Verbandssitzung den Beschluss gefasst, den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt-und Dorfentwicklung für die zweite Beteiligungsstufe freizugeben.
Der Entwurf wurde erneut aus landwirtschaftlicher Sicht geprüft. Landwirtschaftliche Belange sind berührt. Ohne klare und nachvollziehbare Regelungen zur Steuerung der Siedlungsstruktur würde die steigende Wohnbaulandnachfrage zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und zur Verödung der Innenbereiche in den Dörfern und Städten führen.
Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 zielen bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. Insbesondere der in Programmsatz 4.2 (5) geregelte Flächen-Einwohner-Ansatz trägt zu einer Begrenzung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche und nicht versiegelter Böden bei. |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
ID: 89
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nicht zugeordnet
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2. Integrierte ländliche Entwicklung
Als zuständige Behörde zur Durchführung von Verfahren zur Neuregelung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes teile ich mit, dass die Flurneuordnungs- bzw. Flurbereinigungsbehörde sich zu dieser Planung nicht äußert.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
357 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
ID: 89
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nicht zugeordnet
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3. Naturschutz, Wasser und Boden
3.1 Naturschutz
Unsere Stellungnahme vom 1. April 2022 bleibt bestehen. Keine weiteren Anmerkungen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf den Vorentwurf des Umweltberichtes zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 / 4.2 im Zuge der Behördenbeteiligung. Die in der behördlichen Stellungnahme geäußerten Hinweise sind im Umweltbericht weitgehend berücksichtigt worden. |
358 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
ID: 89
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nicht zugeordnet
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3.2 Wasser
Nach Durchsicht des aktuellen Entwurfes zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM ist unseren Stellungnahmen vom 24.09.2021 und 01.04.2022 nichts Wesentliches hinzuzufügen, da die dort formulierten Anforderungen weitgehend übernommen wurden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
359 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
ID: 89
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nicht zugeordnet
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3.3 Boden
Das Altlasten- und Bodenschutzkataster für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow, anhand der Erfassung durch die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte geführt. Entsprechende Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind dort erhältlich.
Werden in der Bewertung dieser Auskünfte oder darüber hinaus durch Sie schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) festgestellt, sind Sie auf Grundlage von § 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbodenschutzgesetz – LBodSChG M-V) verpflichtet, den unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte hierüber Mitteilung zu machen).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) regelt abschließend das Ziel zum Schutz wertvoller, landwirtschaftlich genutzter Böden (vgl. Programmsatz 4.5 (2) LEP M-V). Der vorgenannte Programmsatz enthält eine Reihe von Ausnahmen, die insbesondere die Siedlungsentwicklung berücksichtigen (vgl. Abbildung 22 LEP M-V). Es obliegt nicht dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, den Abwägungsprozess im Zuge der Fortschreibung des LEP M-V zu bewerten. |
360 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt
ID: 89
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nicht zugeordnet
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4. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 1. April 2022. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf den Vorentwurf des Umweltberichtes zur Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 / 4.2 im Zuge der Behördenbeteiligung. Die in der behördlichen Stellungnahme geäußerten Hinweise sind im Umweltbericht weitgehend berücksichtigt worden. |
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Deutscher Wetterdienst
ID: 90
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) bedanke ich mich für die Beteiligung als Träger öffentlicher Belange am Genehmigungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 und 4.2 und nehme hierzu wie folgt Stellung.
Der DWD hat keine Einwände gegen die von Ihnen vorgelegte Planung, da keine Standorte des DWD beeinträchtigt werden bzw. betroffen sind. Das geplante Vorhaben beeinflusst nicht den öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich des Deutschen Wetterdienstes.
Sofern Sie für Vorhaben in Ihrem Einzugsgebiet amtliche klimatologische Gutachten für die Landes-, Raum- und Städteplanung, für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) o. ä. benötigen, können Sie diese bei uns in Auftrag geben bzw. Auftraggeber in diesem Sinne informieren. Für Rückfragen stehen Ihnen die Ansprechpartner:innen des DWD gerne zur Verfügung.
Hinweis: Wir möchten Sie bitten Ihre Anträge nebst Anlagen zukünftig in digitaler Form an die E-Mail-Adresse: PB24.TOEB@dwd.de zu senden. Sie helfen uns damit bei der Umsetzung einer nachhaltigen und digitalen Verwaltung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
362 |
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Hansestadt Wismar
ID: 91
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrter Herr Schmude,
zum o. g. Entwurf gibt die Hansestadt Wismar folgende Stellungnahme ab:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hansestadt Wismar
ID: 91
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nicht zugeordnet
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Dem Entwurf der Teilfortschreibung für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung wird zugestimmt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hansestadt Wismar
ID: 91
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nicht zugeordnet
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Seitens der unteren Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde für die Hansestadt Wismar wird darauf hingewiesen, dass – sofern Denkmale (Bau- und Bodendenkmale) und ihre Umgebung als auch Denkmalbereiche im Gemeindegebiet der Hansestadt Wismar betroffen sind – grundsätzlich immer ein Genehmigungsvorbehalt gemäß § 7 (1) DSchG M-V besteht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Die genannten Aspekte sind Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren. |
365 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 92
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens. Der Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungs-entwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung und der dazugehörige Umweltbericht wurden durch die betroffenen Fachdienste der Kreisverwaltung geprüft. Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim ergeht nachfolgende Stellungnahme:
Gegenstand der Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen im Bereich der Siedlungsentwicklung. Maßgeblich erfolgte eine Überprüfung der Regelungen zur Steuerung der wohnbaulichen Entwicklung in den nicht-zentralen Orten im Geltungsbereich des Planungsverbandes.
Der jetzt vorgelegte Entwurf für die Teilfortschreibung untersetzt inhaltlich das strategische Ziel des Kreisentwicklungskonzeptes 2030 des Landkreises Ludwigslust-Parchim „Die Siedlungsstruktur ist angepasst an die demografische Entwicklung zukunftsfähig gestaltet“ und die weiteren Teilziele.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
366 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 92
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nicht zugeordnet
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zum Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung
Den Zielen und Grundsätzen dieses Kapitels wird aus fachlicher Sicht zugestimmt. Insbesondere den Zielfestsetzungen in den Punkten 4 und 5 zur Vermeidung von Zersiedlung und zum Vorrang Innen- vor Außenentwicklung wird zugestimmt. Grundlage für die Festsetzung bilden sowohl der Nachhaltigkeitsgesichtspunkt in der Siedlungsentwicklung als auch die Einhaltung des 30-Hektar-Ziels der Bundesregierung für die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke.
In den Vordergrund bei der zukünftigen Siedlungsentwicklung soll die Nutzung vorhandener Baulandreserven und das flächensparende Bauen treten.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
367 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 92
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nicht zugeordnet
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zum Kapitel 4.2 Wohnbauflächenentwicklung
Die Zielfestsetzungen in den Punkten 1, 2 und 4 sind ausgerichtet auf eine Stärkung der Zentralen Orte. Dies ist geboten, da ein Gutachten zur wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den Jahren 2011-2019 in der Region Westmecklenburg zu dem Schluss kommt, dass es in der Vergangenheit nicht gelungen ist, dem bundesraumordnerischen Ansatz hinreichend gerecht zu werden, nämlich die Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte zu lenken.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
368 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 92
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nicht zugeordnet
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Die Zielfestsetzung in Punkt 5 beschränkt in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion den kommunalen Entwicklungsrahmen für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf 1 Hektar/500 Einwohner. Der kommunale Entwicklungsrahmen setzt sich aus der natürlichen Einwohnerentwicklung der ortsansässigen Bevölkerung, steigenden Wohnraumflächenansprüchen und der Haushaltsentwicklung zusammen. Er steht den nicht-zentralörtlichen Gemeinden neben der Innenentwicklung zur Verfügung und sichert damit auch für die Zukunft eine weitere Entwicklung der Kommunen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
369 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 92
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nicht zugeordnet
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Der Ausnahmeregelung in Punkt 6, welche bst. Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion eine zusätzliche Entwicklungsoption ermöglicht, wird zugestimmt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
370 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 92
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nicht zugeordnet
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Das in Punkt 7 formulierte Ziel zur Abweichung vom kommunalen Entwicklungsrahmen in den Stadt-Umland-Räumen, durch die Erarbeitung und Verabschiedung eines interkommunal abgestimmten Wohnungsbauentwicklungskonzeptes, ist im Stadt-Umland-Raum Schwerin bereits umgesetzt. Damit steht den Gemeinden in diesem Raum noch einmal ein zusätzlicher Entwicklungsrahmen zur Verfügung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
371 |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 92
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nicht zugeordnet
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Den weiteren Zielfestsetzungen des Kapitels und den Grundsätzen wird zugestimmt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
372 |
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Ostseebad Insel Poel
ID: 93
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Ostseebad Insel Poel betrachtet sich Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Wohnbauflächenentwicklung als nur bedingt auf die Situation der Gemeinde übertragbar. Folgende Anregungen zum Kapitel 4.2 werden gegeben:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
373 |
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Ostseebad Insel Poel
ID: 93
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde Ostseebad Insel Poel verfügt nur noch über relativ wenige Flächen, die für eine Wohnbauflächenentwicklung in Frage kommen. Dies liegt insbesondere an den großflächig ausgewiesenen Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes. Von daher ist der gewählte Ansatz für den kommunale Entwicklungsrahmen, der sich lediglich auf zusätzliche Wohnbauflächen und nicht auf Wohneinheiten bezieht, nicht auf die Gemeinde Ostseebad Insel Poel übertragbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zusätzlich zum kommunalen Entwicklungsrahmen gemäß der Programmsätze 4.2 (5) – (6) können Innenbereichsflächen in Anspruch genommen werden. Eine adäquate Wohnbauflächenentwicklung in nicht-zentralen Orten ist damit grundsätzlich möglich. |
374 |
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Ostseebad Insel Poel
ID: 93
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nicht zugeordnet
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Für die Gemeinde ist Wohnungsbau daher vorrangig durch Nachverdichtung in den Ortslagen zu realisieren. Auch der Fokus auf den Hauptort Kirchdorf der Gemeinde kann für das Ostseebad Insel Poel hinderlich sein, da die wenigen nicht im Europäischen Vogelschutzgebiet befindlichen potentiellen Wohnbauflächen z. T. in den übrigen Ortslagen der Gemeinde liegen. Die Gemeinde sollte deshalb nicht daran gehindert werden auch in den anderen Ortslagen neben Kirchdorf Wohnraum zu schaffen. Die Gemeinde bittet, dass dies seitens des Amtes für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg bei den Landesplanerischen Stellungnahmen berücksichtigt wird.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Zuge dieses Teilfortschreibungsverfahrens erfolgt keine Bewertung gemeindlicher Planungsabsichten bzw. kommunaler Bauleitplanverfahren. Die Zuständigkeit dafür liegt beim Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Jedoch sei darauf verwiesen, dass entsprechend dem aktualisierten Programmsatz 4.2 (4) in den nicht-zentralen Gemeinden die wohnbauliche Entwicklung jeweils auf den infrastrukturell am besten ausgestatteten Ortsteil ausgerichtet werden soll und eine Wohnbauflächenentwicklung in den anderen Ortsteilen nur dann erfolgen soll, wenn ernsthaft in Betracht kommende Alternativen in dem priorisierten Ortsteil nachgewiesen fehlen. Eine maßvolle Entwicklung im Sinne von Nachverdichtungen oder Lückenbebauung im Innenbereich ist grundsätzlich in allen Ortsteilen möglich. |
375 |
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Ostseebad Insel Poel
ID: 93
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nicht zugeordnet
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Zur Vermeidung der Zersiedlung wird in Programmpunkt 4.1 (4) die Überplanung von Splittersiedlungen ausgeschlossen.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass eine Überplanung auch dazu dienen kann, die Umwidmung von Dauerwohnen in Ferienwohnen gemäß Programmpunkt 4.2 (8) zu verhindern sowie sinnvolle städtebauliche Arrondierungen zu schaffen. In diesen Fällen kann nicht pauschal von einer Verfestigung einer Splittersiedlung gesprochen werden.
Die Gemeinde betont weiterhin, dass der Begriff der Splittersiedlung sehr stark von einem subjektiven Verständnis und dem Einzelfall abhängt. Eine Bewertung als Splittersiedlung darf in keinem Fall die historischen Gründe für die Entstehung von Siedlungen in Mecklenburg außer Acht lassen. Die behördliche Einschätzung als Splittersiedlung kann als Instrument zur Verhinderung von Planungen missbraucht werden. Der Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist Einhalt zu gebieten.
Für die Gemeinde Ostseebad Insel Poel sind die weiteren Ortslagen außer dem Hauptort Kirchdorf, u. a. wegen der Schutzgebietsausweisung, ebenfalls wichtige Standorte für den Wohnungsbau. Sinnvolle Arrondierungen der Ortslagen dürfen nicht durch die Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung behindert werden. Der Programmpunkt 4.1 (4) ist daher ersatzlos zu streichen. Eine Zersiedlung der Landschaft wird bereits durch die Bestimmungen des Baugesetzbuches vermieden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Insbesondere mit §§ 30, 34 und 35 BauGB hat der Gesetzgeber ein differenziertes System der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung geschaffen, wobei für § 35 BauGB der Leitgedanke der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs charakteristisch ist. Allgemeine Wohnnutzungen sind für den Außenbereich nicht wesenstypisch. Insofern stellt der Programmsatz keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
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376 |
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Ostseebad Insel Poel
ID: 93
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nicht zugeordnet
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Die Gemeinde geht davon aus, dass altengerechter Wohnraum nicht auf den kommunalen Eigenbedarf angerechnet wird. Dies ist im RREP WM klarzustellen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den nächsten Jahren wird es zu deutlichen Verschiebungen in der Altersstruktur Westmecklenburgs kommen. Die vorherrschende Baustruktur in ländlichen, nicht-zentralen Orten wird dem wachsenden Bedarf Älterer zumeist nicht gerecht. Daher sind auch die ländlichen, nicht-zentralen Orte angehalten, Angebote in dem beschriebenen Segment in angemessenem Umfang für die ortsansässige Bevölkerung neu zu schaffen. Dadurch kann es zu einer „Win-win-Situation“ kommen: Ältere Menschen können längere Zeit in ihrem sozialen Umfeld verbleiben, die Nach- und Umnutzung von EFH kann durch junge Familien erfolgen (Generationenwechsel im Bestand) und die Flächenneuinanspruchnahme kann reduziert werden. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen erfolgt daher eine Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen, da es sich hierbei nicht um eine Benachteiligung der nicht-zentralörtlichen Gemeinden handelt und eine eindeutige Definition zur Abgrenzung zum normalen Dauerwohnen nicht existiert. |
377 |
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Ostseebad Insel Poel
ID: 93
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nicht zugeordnet
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Zu dem Umweltbericht nimmt die Gemeinde Ostseebad Insel Poel wie folgt Stellung:
Der auf Seite 16 gegebene Hinweis zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden, ist aus Sicht der Gemeinde viel zu allgemein und entbehrt eine Definition, was „besonders hochwertig“ und „angemessen“ ist. Der Hinweis sollte präzisiert werden oder entfallen.
Die flächenhafte Ausweisung von Schutzgebieten bedeutet heute schon eine unangemessene Benachteiligung der Gemeinde. Die Gemeinde merkt kritisch an, dass Gemeinden im selben Naturraum über keine landseitigen Schutzgebiete verfügen und somit deutlich weniger in ihrer Entwicklung beschränkt werden. So trägt die Gemeinde Ostseebad Insel Poel bereits heute wesentliche Lasten des Ostseebads Boltenhagen. Dieser Umstand ist auch seitens des Amtes für Raumordnung und Landesplanung zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Zudem wird dies den Inhalt weiterer Unterredungen darstellen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Kapitel 3.1 des Umweltberichtes wurde erläutert, welche besonders hochwertigen Landschaftsbestandteile gemeint sind (Gebietskategorien gemäß § 20 BNatSchG und gemäß § 23 - § 31 BNatSchG, insbesondere geht es um geschützte Biotope und Natura 2000-Gebiete. Bei dem vom Stellungnehmer zitierten Textpassus unter Kapitel 6 handelt es sich um Hinweise der beteiligten Behörden. Eine Änderung ist insofern nicht möglich. Die konkrete Festlegung von Abständen ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, ohne jedoch konkrete Einzelflächen zu bestimmen. Dies erfolgt auf der nachfolgenden kommunalen Planungsebene. Die Gemeindeentwicklung ist nicht von der Lage in einem Naturraum abhängig, sondern von den in der Gemeinde befindlichen Schutzgebieten, zu denen bestimmte Abstände einzuhalten sind. Beschränkend auf die gemeindliche Entwicklung wirkt der Anteil etwaiger Schutzgebiete gemäß BNatSchG. Eine pauschale Entwicklungsbeschränkung durch die Teilfortschreibung ist insofern nicht festzustellen. Der kommunale Entwicklungsrahmen wirkt auch bei nicht zentralen Orte ohne wesentliche Schutzgebietsanteile beschränkend.
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Gemeinde Karstädt gibt fristgemäß die nachfolgende Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP, WM 2011) für die Kapitel 4.1. Siedlungsentwicklung, 4.2. Wohnbauflächenentwicklung sowie des dazugehörigen Entwurfs des Umweltberichts( z. Beteiligungsstufe) ab. Wir teilen die Globaleinschätzung, dass Ressourcenschonung/ Einsparung ein Grundanliegen heutiger Erfordernisse und zukünftiger Zielprojektionen darstellt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Entscheidend wird für uns aber bleiben, welche präzisen politischen Handlungsperspektiven durch die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene daraus für den kommunalen Alltag vor Ort entstehen.
Ein Sammelsurium subtiler Verbotspolitik unterschiedlicher Akzentuierung würde vermutlich eher in der Sackgasse landen, wenn Bürgerinnen und Bürger spüren, dass ihnen ohne wirkliche Beteiligung “von oben“ etwas aufgedrückt werden soll. Sie formulieren in der Begründung zu Punkt 4.1. (1), wonach vier Rahmenbedingungen von Bedeutung sind und untereinander in Konflikt stehen können:
- Hohe Ansprüche der Bevölkerung an das Wohnumfeld und die Arbeitsbedingungen
- Demografische Veränderungen
- Das für die Demokratie konstative Recht auf gesellschaftliche Teilhabe
- Das wachsende Bewusstsein für die Notwendigkeit einer resourcenschonenden Gesellschaftweise
Das ist erst einmal eine idealtypische Vorstellung. Realistisch betrachtet haben z.B. einkommensschwache Familien oder Rentner, die nach 45 und mehr Arbeitsjahren in der Altersarmut landen, definitiv nicht die gleiche Möglichkeit gesellschaftlicher Teilhabe wie gutsituierte Einkommensmillionäre! Menschen, die gesundheitlich eingeschränkt sind oder aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr den Anforderungen der Leistungsgesellschaft entsprechen können, verfügen nicht über den Einfluss finanzkräftiger Lobbygruppen wie u. a. aus der Immobilienwirtschaft, von Energiekonzernen oder der Rüstungsindustrie. Vor diesem stichwortartig und unvollständig skizzierten Hintergrund gilt es nach unserem Dafürhalten auch ihre Ausführungen/ Begründungen zu den Themen Siedlungsentwicklung und Wohnungsbauflächenentwicklung differenziert zu betrachten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene anzustoßen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Bereits in unserer Stellungnahme zur ersten Beteiligungsstufe (2021) haben wir unsere Skepsis für das im Jahre 1965 in §2, Absatz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) der alten Bundesrepublik aufgenommene Konzept, des hierarchisch aufgebauten Systems der zentralen Orte geäußert, ob dieser Ansatz im Hinblick auf die heutigen Erfordernisse noch zeitgemäß ist.Im Punkt 2 (Entwurf des Umweltberichtes) heißt es auf Seite 8: „Das Zentrale-Orte-System, eines der wichtigsten Instrumente der Raumordnung zur Umsetzung des Grundsatzes der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist für die Bevölkerung der ländlichen Räume elementar. “Schon die dem Zentrale Orte-Prinzip innewohnenden implementierten Widersprüche/ Strukturdefizite wie z.B. die Benachteiligung kleiner Kommunen gegenüber zentralen Orten in Sachen Wohnbauflächenentwicklung offenbaren sich doch im Alltag. Die medizinische Versorgung im Hinblick auf Fachärzte ist in Teilen der ländlichen Räume doch eher ausgedünnt.
Wenn Patienten immer längere Anfahrtswege zu bestimmten Fachärzten haben, Kinderstationen schließen, kann das keine gute Tendenz sein. In den letzten Jahrzehnten sind doch vermehrt polarisierende, ungleiche Tendenzen zu beobachten. Ursache dafür ist vor allem das Wachstum der Stadtregionen und ihrer Peripherie. Die siedlungs- und wirtschaftsräumliche Entwicklung führt u.a. zur Verstädterung des Umlandes. Davon profitieren vor allen die Verdichtungsräume die Struktur –und Funktionsschwäche im Ländlichen Raum steigt, trotz “Landflucht“ aus den Städten auf die Dörfer. In manchen Regionen führen die Suburbanisierungsprozesse zu einen höheren Flächen verbrauch und städtebaulichen Problemen. Wir sehen das raumplanerische Prinzip der „Dezentralen Konzentration“ in der Form einer „notwendigen Aktualisierung“ an (Bestandsschutz im kommunalen und regionalen Planungsrecht, Gebietsentwicklungsplanung, Raumwirksamkeitsanalysen, Bodenmanagement usw.)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Inhaltlich ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur geboten. Rechtlich leitet sie sich aus einschlägigen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V). Zudem ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen dafür ein verlässliches Gerüst dar. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen anzustoßen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Sie verweisen in der Begründung zu Punkt 4.2. (2.) Seite 12 auf das Gutachten: „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg <“ bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007 – 2018. Darin wird festgestellt, dass in den nicht – zentralen Orten durchschnittlich mehr Wohnungsneubau im Verhältnis zum Wohnungsbestand betrieben wurde. Demgegenüber hat eine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die zentralen Orte zum überwiegenden Teil nicht stattgefunden. Warum in einigen Grundzentren laut -Gutachten angeblich „so gut wie keine Siedlungsentwicklung stattgefunden hat“, bedarf einer tiefgründigen Vor – Ort – Analyse. Fährt man durch einige der aufgezählten Grundzentren, gibt es dort allerdings realistische Bilder einer Siedlungsentwicklung in den letzten Jahren. Woher kommt die Diskrepanz? Die gleichen Gutachter Konstatieren sinngemäß in einen anderen Gutachten (Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in M-V im Zeitraum von 2014 – 2018): Die „Eigenentwicklung“ der nicht zentralen Orte ist nach Auffassung des Gutachters grundsätzlich richtig… die Lösung kann nicht sein, die Begrenzung der Siedlungsentwicklung in den nicht zentralen Gemeinden aufzuheben. Als Kommunalpolitiker fragen wir uns nun, welche Konsequenzen ordnungsrechtlicher Kategorien folgen nun daraus, wenn z.B. Flächenkontingente und die darauf errichteten Wohneinheiten, Dichte vorgaben als rechnerische Faktoren bei der Limitierung der Siedlungsentwicklung in den kleinen Orten wie Karstädt geringfügig oder deutlich überschritten werden. Eine Konkrete Antwort haben wir seit der ersten Beteiligungsstufe vor einem Jahr nicht erhalten. Werden Bauanträge zu “Gnadenakten“? Da wir davon ausgehen, dass die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1. und 4.2 des RREP,WM 2011 interministeriell auf Fachebene begleitet wird, dürften präzise Aussagen dazu doch nicht schwer-fallen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Aussagen des Gutachters in beiden Studien widersprechen sich nicht. In dem zitierten Gutachten wird geschlussfolgert, dass die Zentralen Orte einen forcierten Wohnungsbau betreiben sollen, damit Bauwillige in den Zentralen Orten überhaupt ein Angebot vorfinden. Dies ist im Rahmen der Teilfortschreibung mit dem Programmsatz 4.2 (2) umgesetzt, indem die Zentralen Orte künftig stärker in die Pflicht genommen werden sollen. Die quantitative wohnbauliche Entwicklung der nicht-zentralen Orte wird hingegen mit den Programmsätzen 4.2 (5) und (6) gesteuert. Dabei werden keine Vorgaben für Bebauungsdichten gemacht, um den Gemeinden eine hohe Flexibilität im Hinblick auf ihre jeweilige ortsangepasste Bebauung zu ermöglichen. Die Bewertung kommunaler Bauleitplanverfahren obliegt dem Amt für Raumordnung und Landesplanung anhand festgesetzter Ziele und Grundsätze der Raumordnung. An diesen Vorgaben muss sich die kommunale Bauleitplanung ausrichten, um genehmigungsfähig zu sein. Die Genehmigung erfolgt letztlich durch die zuständige Bauordnungsbehörde.
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Natürlich ist uns klar, dass die Anpassung gemeindlicher Planungen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ein striktes Gebot des Gesetzgebers ist. Auf der anderen Seite hat die Gemeinde in ihrer Planungshoheit die privaten Belange von Grundstückseigentümern im Sinne von Artikel 14 GG zu berücksichtigen. Es bleiben trotzdem offene Punkte z.B. inwieweit der Landesplanung ein originäres Zielfindungsrecht zusteht, oder in welchen Punkten unverhältnismäßiger Weise in die Kommunale Planungshoheit nach Artikel 28 Grundgesetz eingegriffen wird oder nicht. Zu überprüfen wird u.a. im Bedarfsfall sein, ob eine Begrenzung der Siedlungsentwicklung in den nicht –zentralen Orten gegebenenfalls nicht ein Verstoß den Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsgebot darstellt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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>“Gemäß § 8, Abs1. (2) ROG ist der Untersuchungsrahmen so festzulegen, dass die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung dem entspricht, was nach Umfang, Inhalt und Detailierungsgrad eines Regionalplans als angemessen gilt bzw. unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Wissenstands auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar von Bedeutung ist“<, so heißt es auf Seite 6 des Entwurfs zum Umweltbericht. Laut Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V., Abteilung Geologie, Wasser und Boden vom 25.10.2021 gab es keinen Vorschlag zur Festlegung des Untersuchungsrahmens und des Detaillierungsgrades. So bleibt es für uns doch verwunderlich, dass vom vorbenannten Amt als Träger öffentlicher Belange keine eigenen gesetzesrelevanten Empfehlungen bzgl. auf den Untersuchungsrahmen und des Detaillierungsgrades vorgelegt wurden, zumindest nicht in den uns vorliegenden Dokumenten. Dies wäre unseres Erachtens eine Grundlage der Diskussion gewesenen, mit denen sich alle Beteiligten schon in der Beteiligungsphase auseinandergesetzt hätten können, was wohl auch nicht die Neutralitätspflicht von Fachbehörden tangieren würde.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Diskussion des Untersuchungsrahmens ist im Rahmen des öffentlichen Beteiligungsverfahrens durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im Zuge der Abstimmung des Vorentwurfes des Umweltberichtes hatten die relevanten Behörden die Möglichkeit sich zu äußern. Die fachbehördliche Einschätzung fand Eingang in die Erarbeitung des Umweltberichtes.
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Gemeinde Karstädt
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Zudem bemängeln wir auf das Verzichten einer Alternativprüfung, wie es auf Seite 16 im Punkt 7 des Entwurfs zum Umweltbericht formuliert wurde. Selbst wenn die Kapitel 4.1. und 4.2. des RREP, WM 2011 an das LEP 2016 angepasst wird, gilt auch hier das Gegenstromprinzip, dass beide Seiten zu koordinieren und abzustimmen sind unter Berücksichtigung regionaler Planungen. Außerdem sind gebietsscharfe Festlegungen nicht durchgängig für jeden Flächenteil im Planungsraum Westmecklenburg vorhanden. Ob für das LEP 2016 selbst von vornherein eine Alternativprüfung vorliegt oder gleich gänzlich darauf verzichtet wurde, bleibt offen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. In der Begründung zu 4.1 und 4.2 ist erläutert und begründet, warum eine raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung erforderlich ist, was sie bezweckt und welche räumlichen Folgen ihr Fehlen bewirken würde. Entsprechend konkretisierende Ausführungen dazu werden auch im Kapitel 7 des Umweltberichtes ergänzt.
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Wenn laut Punkt 4.2. (1) die Wohnbauflächenentwicklung auf die zentralen Orte zu konzentrieren ist, so greift diese subtile Empfehlung tief in die von § 2 Absatz 1 bestimmte, als Folge der durch Artikel 28, Absatz 1 Grundgesetz geschützten Planungshoheit der Gemeinden dass diese die Bauleitpläne in eigner Verantwortung aufstellen, ein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. |
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Gemeinde Karstädt
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Wir erlauben uns im Hinblick auf den Untersuchungsrahmen und den Detaillierungsgrad einer Umweltprüfung folgendes zu berücksichtigen! Fachübergreifende, ganzheitliche Analyse der Folgen des Klimawandels und des zunehmenden Straßenverkehrs, insbesondere Schwerlastverkehr auf die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Wald, Luft, Boden usw. Zu betrachten wäre auch, inwieweit die Energieversorgung und die öffentliche Daseinsfürsorge für das Planungsgebiet Westmecklenburg gesichert sind. Einige genannte Punkte stehen ja auch in Wechselwirkung mit den Faktoren Siedlungsentwicklung und Wohnbauflächenentwicklung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Zuge der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1und 4.2 werden raumordnerische Festlegungen getroffenen. Die damit verbundenen Umweltauswirkungen sind zu ermitteln und im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Entsprechend des Regelungsgehaltes und der Regelungstiefe sind die vom Stellungnehmer benannten Aspekte nicht Gegenstand des Umweltberichtes. Eine flächenscharfe Untersuchung der Umweltauswirkungen kann nur bei konkreten Vorhaben durchgeführt werden. Dies erfolgt vorwiegend in den speziellen Fachplanungen bzw. der Bauleitplanung.
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Wenn es denn “strategische Ziel“ des Planungsverbandes Westmecklenburg ist, die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung sparsamer Inanspruchnahme von Energie Ressourcen und Fläche vorzunehmen, gilt es auch die die Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen Zielabweichungsverfahren oder Befreiungen bzw. Sondererlaubnisse gesetzestechnisch unter die Lupe zu nehmen. Grundvoraussetzung wäre der „politische Wille“ der Akteure auf Landes-und Bundesebene.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene anzustoßen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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„Keine Regel ohne Ausnahme“ ist ein Strukturmerkmal heutiger Gesetzgebungen, die der Vorstellung der Einzelfallgerechtigkeit entgegen kommen soll. Bedauerlicherweise kristallisiert sich heute die tendenzielle Umkehrung heraus „Ausnahmen werden zur Regel“. Manche umstrittene Großprojekte entstehen in der Genehmigung z.B. über Zielabweichungsverfahren, welche über ein diffuses angeblich öffentliches Interesse Kolportiert wird. Zugegebenermaßen nehmen auch manche Kommunen an dieser Entwicklung regen Anteil wenn diese z.B. in ihren Bebauungsplänen hineinschreiben:>“Das Baugebiet wird als reines Baugebiet im Sinne des § 3 Baunutzungsverordnung festgesetzt.“<
In solchen Fällen werden automatisch die Ausnahme – oder Befreiungsregelungen des§ 31 Baugesetzbuch normiert. Vor Jahrzehenten haben die Gesetzgeber in der alten Bundesrepublik im § 31, Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch eingeführt, wonach eine Befreiung möglich ist, wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Sei Anbeginn war diese Reglung umstritten, da Gegner argumentierten, diese Reglung sei untragbar, weil in verfassungunzulässiger Weise Entscheidungskompetenzen vom Planungsträger auf die Verwaltung verlagert wird und dieser die Möglichkeit gibt u.a. zu Lasten der Nachbarschaft oder der Umwelt einzelnen Bauinteressierten gegebenenfalls Sondervorteile für die Nutzung ihres Grundstücks zu verschaffen.
Im Kern ist die Befreiungsregel nach § 31, Abs. 2 Bau GB eine Ermächtigung an die Verwaltung von einer Norm- eine solche stellt ein Bebauungsplan dar, die eine Gemeindevertretung gesetzt hat, abzuweichen. Damit wird vom Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung abgewichen, der für den Bürger die Gleichbehandlung sichert. Bebauungsplanung berührt aber auch das Eigentumsrecht, indem es für die Grundstückseigentümer die zulässige Nutzung ihrer Grundstücke vorschreibt. Diese Nutzungsregelungen sind “hinzunehmen“, weil sie Ausdruck planerischer- Abwägung sind und für die Gesamtheit der Planbetroffenen gelten.
Eine Inflation von „ Befreiungsregeln“ hat mit dem ursprünglichen System des Bauplanungsrechts kaum noch etwas zu tun. Bebauungspläne verlieren subtil ihre Funktionen als rechtsstaatliche Planungsinstrumente. Zum einen hängt deren Geltungsdauer davon ab, wie lange verantwortliche Behörden die Festsetzungen der Bebauungspläne für vertretbar erachten.
Andererseits lassen Befreiungsregelungen die Möglichkeit des Normenkontrollverfahrens nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung entfallen. Zudem besteht die Gefahr, dass Grundstücksveraüßerer und Erwerbsinteressenten verlieren durch den Wegfall der Verbindlichkeit des Bebauungsplanes die sichere Kalkulationsgrundlage, weil stetig die Frage im Raum steht, ob und in wieweit die zuständige Baugenehmigungsbehörde Befreiungen erteilen wird, die die Nutzbarkeit und damit den Verkehrswert des Grundstücks erhöhen.
Problematisch wird mittlerweile das einstmals aus positivem Hintergrund ersonnene privilegierte Bauen im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
Aufgrund der voraussichtlich zukünftig zu erwartenden starkansteigenden Genehmigungspraxis für diverse Vorhaben im Außenbereich die nach §35 Bau GB öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen, dürfte es mancherorts zu weiteren gravierenden Flächen- , und Bodenversieglungen sowie Zerschneidung von Naturräumen kommen.
Der Gesetzgeber hat ja z.B. für die Errichtung von Windkraft- oder Solaranlagen einen Nachrang des Arten- und Naturschutzes postuliert. Hier bleibt die Frage offen, ob die Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 8 Bundesnaturschutzgesetzes noch in gebotenem Maße der Prüfung nach § 35, Abs. 3 Bau GB zum Einsatz kommt oder nicht.Bei Erlass von Planungsbeschleunigungsverfahren, welche in den Gesetzbegründungen u.a. erstmal für eine Entbürokratisierung und Straffung der Zeitabläufe bei Planverfahren führen sollte, was für die Öffentlichkeit wohlklingend ist, war oftmals, nicht gleich auf Anhieb erkennbar, mit Einschränkungen der Beteiligungsrechte von Bürgern verbunden.Deshalb sind Bürger bei allen Neubauvorhaben vor den Genehmigungen frühzeitig zu beteiligen
Nach unserer Auffassung sollte neben dem aktuell geltenden festgesetzten Nutzungszweck auch der noch in früheren Baugesetzbüchern geltende beabsichtigte öffentliche Nutzungszweck zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes wieder in den § 24 Bau GB aufgenommen werden.
vor dieser vor Jahren aus dem Baugesetzbuch gestrichenen Formulierung des beabsichtigten öffentlichen Nutzungszwecks zur Ausübung der gemeindlichen Vorkaufsrechte verloren manche Gemeinden ein wirksames Mittel der Bodenspekulation entgegenzutreten. Ein weiteres praktisches Problem aus dieser Einschränkung der Verkaufsreglung ergab sich für die Fälle, in denen sich die im jeweiligen Bebauungsplan für die öffentlichen Zwecke ausgewiesenen Fläche nicht in vollem Umfang mit der zu kaufenden Fläche deckte. Angesichts aktueller Entwicklungen muss das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinden zum Erwerb von Austausch- oder Ersatzland für Umlegungs- und Enteignungsbetroffene wieder präziser geregelt werden. Der einstige § 25a wurde ersatzlos aus dem Bau GB gestrichen, was eine Einschränkung gemeindlicher Bodenpolitik darstellt. Dass Gemeinden im Bereich des Vorkaufsrechtes Grundstücke grundsätzlich nur zum Verkehrswert erwerben und nicht einen durch Spekulation überhöhten Preis bezahlen müssen, ist gesetzlich verpflichtend zu regeln.
Dazu ist eine den heutigen Anforderungen entsprechendes System der Preislimitierung gesetzlich zu verankern, was es ansatzweise in früheren Baugesetzbüchern schon einmal gegeben hat. Wir sehen einen grundsätzlichen Handlungsbedarf gesetzgeberisch gegen die zunehmende Spekulation mit Ackerflächen, mit dem Schutzgut Boden in stärkerem Maße vorzugehen. Das ist sicher ein fachübergreifendes Thema, aber dazu erwarten wir auch von einer modernen Raumordnungspolitik praxisorientierte Ideen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Aufgrund des fehlenden bodenrechtlichen Kompetenztitels des Raumordnungsrechts kann die Regionalplanung die Bodennutzung kaum beeinflussen. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen anzustoßen oder einen Diskurs über fachpolitische Entscheidungen zu führen. Unabhängig davon ist es aus Sicht des Planungsverbandes erforderlich, dass die Gemeinden künftig verstärkt eine strategische Bodenbevorratung vornehmen (vgl. Programmsatz 4.1 (10)). |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Der wirtschaftliche Anpassungsdruck und der Verlauf der demografischen Entwicklung seit 1990 und der u.a. damit verbundenen infrastrukturelle Rückbau und Funktionseinbußen haben ja konkrete Ursachen u.a. verfehlte Treuhandpolitik mit z.T. inkompetenten Endscheidungen von Betriebsschließungen in kleinen und mittleren Städten, negative Tendenzen der zunehmenden Privatisierung beispielsweise im Gesundheitsbereich und anderen Arealen der öffentlichen Daseinsfürsorge.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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So es in Grund- und Mittelzentren überhaupt noch Fachärzte für bestimmte Bereiche gibt, so werden die Entfernungen für die Landbevölkerung in Großkreisen wie Ludwigslust – Parchim immer größer. Knapp 50 % aller niedergelassener Ärzte über 55 Jahre gehen bekanntermaßen in den nächsten 10 Jahren in den Ruhestand, doch der Ärztemangel wird tendenziell größer werden. Zwar gibt es in einzelnen Gemeinden junge Mediziner/innen, die sich als Landärzte niederlassen, kann die Entwicklung aber bei weiten nicht ausgleichen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Regelungen zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Unabhängig davon soll mit dieser Teilfortschreibung eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung erfolgen, die dazu dient, gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg herzustellen, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge sicherzustellen. Die Zentralen Orte stellen dafür ein verlässliches Gerüst dar. |
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