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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Die vorgestellten, teils seit vielen Jahren bekannten Nachhaltigkeitsstrategien und Maßnahmen hören sich auf der theoretischen Abstraktionsebene gut an, nur in der praktischen Ausdeutung offenbaren sich diverse Widersprüchlichkeiten. Natürlich sind Nachverdichtungen, bevorzugte Nutzung des gemeindlichen Innenbereiches (Innen- vor Außenprinzip) in vielen örtlichen Flächennutzungsplänen verankert, anderseits entstehen neue Baugebiete-, Gewerbezentren in Grund-, und Mittelzentren, die in verstärkter Weise den Druck auf den gemeindlichen Außenbereich verstärken. Selbst mit Formen gemeinsamer interkommunaler Zusammenarbeit ist die grundsätzliche Tendenz des Flächenverbrauchs – wenn auch regional unterschiedlich ausdifferenziert – nicht wirklich unterbrochen. Hinzu dürfte die zunehmende Inanspruchnahme von Flächen durch die technische Überformung als logischer Folge der Energiewende hinzukommen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Programmsätze in den Kapiteln 4.1 und 4.2 zielen bereits auf eine nachhaltige Siedlungsentwicklung mit sparsamer Flächeninanspruchnahme und Nutzung des vorhandenen Bestandes ab. Insbesondere der in Programmsatz 4.2 (5) geregelte Flächen-Einwohner-Ansatz trägt zu einer Begrenzung der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche und nicht versiegelter Böden bei. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Gegenwärtig werden laut jüngsten Pressemitteilungen bundesweit etwa 700000 Sozialwohnungen gebraucht, Tendenz steigend. Gleichzeitig fehlt immer noch der wirklich „politische Wille“ skandalösen Wohnungsspekulationen durch Finanzholdings wirksam entgegenzutreten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene anzustoßen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Wenn der Eigenheimbau u.a. von jungen Familien in nicht – zentralen Gemeinden eingeschränkt werden soll, erwarten wir als Gemeindevertreter, dass Landespolitiker /innen und Verantwortliche für Raumordnung und Landesplanung vor Ort in den kleinen Dörfern ihre Absichten ohne Umschweife begründen. Ob die Begrenzung des Eigenheimbaus verfassungsrechtlich und politisch durchzusetzen sein wird, da hegen wir große Zweifel. Zu fragen wird auch sein, inwieweit Verantwortliche des Landes mit gutem, persönlichem Beispiel vorangehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Im Übrigen schränkt die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. Programmsatz 4.2 (11) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung).
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Auf Seite 9 des Entwurfs zum Umweltbericht heißt es auf den Seiten 9 /10 >“Durch das Regionale Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) werden Reglungen zur Steuerung der Siedlungs-und Wohnbauflächenentwicklung getroffen, die ein quantitatives Wachstum der Siedlungsfläche nicht ausschließen. Diese Reglungen erfolgen allerdings, ohne Konkrete Einzelflächen zu bestimmen.“ Als Kommunalpolitiker erwarten wir schon, dass im Sinne des Transparenzprinzips im Vorfeld benannt wird, nach welchen Rahmenbedingungen, Gründen, welche konkreten Einzelflächen bestimmt wurden. Nicht zuletzt obliegt den betroffenen Gemeinden auch das Recht einer persönlichen Planungssicherheit im Zuge des Abwägegebotes raumplanerischer Interessen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Bestimmung der konkreten Einzelflächen obliegt den planenden Gemeinden. Die kommunale Bauleitplanung muss sich an den regionalplanerischen Vorgaben ausrichten. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Wir halten nichts davon, dass unter bestimmten Voraussetzungen in den Umlandgemeinden der Stadt-Umland-Räume Schwerin und Wismar von kommunalen Entwicklungsrahmen abgewichen werden kann, währenddessen in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden soll vgl.: Entwurf zum Umweltbericht (Seite 9)Die Abweichungen sind wieder ein „planerischer“ Freibrief“ zur Ausweisung immer neuer Bauflächen für quasi subtil „privilegierte Regionen“ des Schweriner- und Wismarschen Umlandes, was mit der ursprünglich insestierten Propagierung der Nachhaltigkeitsstrategie wenig zutun hat, selbst wenn die Sonderstellung im LEP M.-V. 2016 festgelegt wurde. Nach dem Motto: >Was als Ausnahme begann, wird zur Regel. “Könnten sich perspektivisch auch andere Regionen berufen fühlen, ähnliche Ausnahmeregelungen zustellen. Wohin soll diese Planungsausnahmelogik“ führen?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) erfolgt abschließend im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) (siehe Kapitel 3.3.3). Für nicht-zentrale Orte in SUR besteht gemäß Programmsatz 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit Programmsatz 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert. Erarbeitung, Inhalt und Bindungswirkung der interkommunal abgestimmten Wohnbauentwicklungskonzepte sind transparent und objektiv nachvollziehbar. Ein „planerischer Freibrief“ ist damit nicht gegeben. Für nicht-zentralörtliche Gemeinden außerhalb der SUR sei auf die Ausnahmeregelung gemäß Programmsatz 4.2 (6) verwiesen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Wenn nach ihrer Darstellung ein „nicht unerheblicher „ Anteil der pro Jahr neu gebauten gewerblichen Ferienwohnungen fälschlicherweise als Wohngebäude erfasst wird“ ; als Folge dessen ein Großteil der neu-gebauten Wohnungen nicht für das Dauerwohnen zur Verfügung steht und letztlich der Mangel an Dauerwohnraum junge Familien und einkommensschwache Menschen trifft, Einheimische verdrängt werden, kann dies nicht nur als Statistik- und Vollzugsproblem abgetan werden. Dann sind vom Bundes- und Landesgesetzgeber praxisnahe gesetzliche Regelungen zu schaffen, welche die benannten Problematiken zumindest eindämmt! Es bleibt aber der Eindruck, man weiß um die Problematik, schaut aber tatenlos zu, um sich mit finanzkräftigen Interessengruppen im Tourismusland M.V. nicht anzulegen. Das wäre ein eklatantes Armutszeugnis. (vgl. Entwurf der Teilfortschreibung, 2 Stufe) Seite 17)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Planungsverband muss im Zuge seiner raumordnerischen Steuerung mit der beschriebenen Problematik umgehen. Die Änderung bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen liegt jedoch nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Westmecklenburg ist Teil der Metropolregion Hamburg. Da dies“ nur“ von politischen Gremien z.B. auf Kreistageebene, einigen Kommunalparlamenten beschlossen wurde, gibt es kein reales Bild, ob eine Metropolregion von der Gesamtbevölkerung gewollt ist, da niemand genau weiß, was dieses Gebilde darstellt. Ist es eine offizielle Kategorie der Raumplanung, die gesetzgeberisch existiert? Ist es ein Konstrukt interkommunaler Zusammenarbeit auf welcher Grundlage? (Präzise Kriterien) Ein gemeinsames Leitbild zur kompakten und flächen einsparenden Siedlungsentwicklung soll künftig die raumordnungspolitischen Positionen aufzeigen.Wie kann man –mit Verlaub- aber von einer Metropolregion sprechen, deren konkreten inhaltlichen Grundlagen z.B. in der Siedlungsentwicklung überhaupt noch nicht geklärt sind? Wo und unter welchen Bedingungen / Grundlagen werden vorbereitend Flächen vorgehalten? Vieles kommt intransparent daher? Gibt es öffentlich- einzusehende Raumwirksamkeitsanalysen für solche Flächen?
Wurden und werden die Bürger im Vorfeld an solchen Vorhaben beteiligt und nicht erst, nachdem die gesetzlichen Beschlüsse dazu schon in den entsprechenden Gremien gefallen sind? Die Ausweisung neuer Gewerbegebiete muss sich an sozialen und ökologischen Standards orientieren. Generell ist in einer breiten öffentlichen Debatte zu klären, wo das Projekt einer Metropolregion Hamburg neue Handlungsmöglichkeiten vor Ort erweitern und wo aufgesetzte Dominanzstrukturen die lokalen Handlungsspielräume einengen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zusammenarbeit der entsprechenden Landkreise und Bundesländer basiert auf einem Kooperations- sowie einem Staatsvertrag. Die Akteure der Metropolregion Hamburg (MRH) arbeiten in verschiedenen Bereichen (u.a. Wohnen) zusammen und setzen gemeinsame Projekte um. Dadurch sollen die innerregionale Zusammenarbeit verbessert und die internationale Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Arbeitsinhalte sind der Website https://metropolregion.hamburg.de/ zu entnehmen. Im Übrigen ist die Arbeitsweise in der MRH nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Nach unserer Auffassung bedürfen die inhaltlichen Kapitel 4.1. und 4.2. des RREP, WM natürlich einer inhaltlichen und formalen Aktualisierung mit dem LEP 2016. Im Sinne des raumplanerischen Gegenstromprinzips vermissen wir in den uns vorliegenden Unterlagen, vor dem Hintergrund des Klimawandels, aber Empfehlungen für Entwicklungspfade eines mittelfristigen Zeitraums (10-15 Jahre). Die Beschreibung des Ist- Zustandes oder Hinweise darauf, wer in welchen Planungsaufgaben welche Zuständigkeiten hat, reicht uns als Vertreter aus der Kommunalpolitik nicht aus. Auch hier ist da Fehlen der Prüfung einer Alternative als Defizit anzusehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Begründungsteilen zu 4.1 und 4.2 ist dezidiert erläutert und begründet, warum eine raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung erforderlich ist, was sie bezweckt und welche räumlichen Folgen ihr Fehlen bewirken würde. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Problematisch bleibt für uns die einseitige Verengung und tendenzielle Fokussierung im Hinblick auf die Beschränkung der Wohnbauflächen auf nicht zentrale Orte. (Eindämmung des Eigenheimbaus usw.) Dies durchzieht wie ein roter Leitfaden auch die Feststellungen aus den Gutachten der Gertz Gutsche Rümenapp Stadtentwicklung und Mobität GbR. Nebulös wird in einer Fußnote auf Seite 13 im Entwurf der Teilfortschreibung darauf verwiesen, dass der örtliche Bedarf bei nicht – zentralen Orten durchschnittlich bei circa 0,2 bis 0,3 % des Wohnungsbestandes pro Jahr liegt, dieser Bedarf aber nur individuell ermittelbar ist. Daraus leitet sich die Frage ab, wer definiert den örtlichen Wohnbedarf, in den eine Vielzahl von Einflussfaktoren in die Berechnung ein fließen. Mit irgendwelchen bundesweiten Erfahrungswerten „ auf deren Basis der durchschnittliche Bedarf des Wohnungsbaubestandes in nicht zentralen Orten geschätzt wird, kann ja keine fachliche Grundlage, höchstens statistischer Hinweispunkt sein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 setzen das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und Flächensparzielen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im Programmsatz 4.2 (5) in Verbindung mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine adäquate Entwicklung nicht-zentraler Orte ist auch angesichts der raumordnerischen Lenkung der Siedlungsentwicklung weiterhin möglich.
Die fachlich validierten Grundlagendaten dienen der sachlichen Bestimmung des kommunalen Entwicklungsrahmens.
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Gemeinde Karstädt
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Als Fazit aus der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1. und 4.2. RREP, WM (Stand: 2. Beteiligungsstufe) ergeben sich für uns ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
1. Unvollständige Benennung der Ursachen, deren Folgewirkungen zu-Ausdünnung sozialer Infrastruktur und Funktionseinbußen im ländlichen Raum beigetragen haben.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Hier sei u.a. auf den Begründungsteil (vgl. Begründung z 4.1 (2)) verwiesen. Ein darüber hinausgehender Bedarf hinsichtlich einer umfänglichen Rückschauanalyse existiert nicht. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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2. Ungleichbehandlung der nicht zentralen Orte in Sachen Siedlungsentwicklung und Wohnbauflächenentwicklung gegenüber Zentralorten.
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Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Teilfortschreibung zielt nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orten und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Sie leitet sich aus einschlägigen rechtlichen Regelungen ab (z.B. § 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 ROG, § 2 Nr. 6 LPlG M-V, Programmsatz 4.2 (1) LEP M-V).
Zudem ist die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar.
Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen insofern nicht gegen das Grundgesetz und stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um.
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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3. Gefahr, dass Raumplanungskategorien verstärkt in die Bauleitplanungen von Gemeinden eingreifen können.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen in Kapitel 4.1 und 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Vielmehr setzen sie das im § 1 Abs. 3 ROG geregelte Gegenstromprinzip um. |
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Gemeinde Karstädt
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4. Der Verzicht auf Prüfung von Alternativen wird als Defizit bewertet.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. In der Begründung zu 4.1 und 4.2 ist erläutert und begründet, warum eine raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung erforderlich ist, was sie bezweckt und welche räumlichen Folgen ihr Fehlen bewirken würde. Entsprechend konkretisierende Ausführungen dazu werden auch im Kapitel 7 des Umweltberichtes ergänzt.
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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5. Das Fehlen von Empfehlungen in der Teilfortschreibung hinsichtlich des Untersuchungsrahmes und des Detailierungsgrades bleibt ein Manko.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Durchführung der verfahrensbegleitenden Umweltprüfung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen. Auch seitens der relevanten Fachbehörden wird eingeschätzt, dass aufgrund des Abstraktionsgrades des Plandokumentes der Detaillierungsgrad in den Ausführungen im Umweltbericht entsprechend gering ist. Eine flächenscharfe Untersuchung der Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter kann erst auf der Ebene der Bauleitplanung bei konkreten Vorhaben qualitativ und quantifizierbar abgebildet werden.
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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6. Der wichtige Themenkomplex Spekulation z. B. mit den Schutzgütern: Boden, Wohnungen, wird leider völlig ausgeblendet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine (boden-)marktbezogene Regelungskompetenz. Unabhängig davon ist es aus Sicht des Planungsverbandes erforderlich, dass die Gemeinden künftig verstärkt eine strategische Bodenbevorratung vornehmen (vgl. Programmsatz 4.1 (10)).
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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7. Es fehlen Konkretisierende Teilraum- und Sozialraumanalysen für das Planungsgebiet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit den gutachterlichen Evaluationen der wohnbaulichen Entwicklung für Westmecklenburg und Mecklenburg-Vorpommern durch das Büro Gertz Gutsche Rümenapp (GGR) haben sehr wohl detaillierte Analysen stattgefunden. Ein Bedarf hinsichtlich darüber hinaus gehender Teilraum- und Sozialraumanalysen existiert nicht. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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8. Das Tranzparenzprinzip fehlt bei Reglungen zur Steuerung der Siedlungs- , und Wohnbauflächenentwicklung im RREP, WM.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Transparenzdefizit ist nicht gegeben. Die Beteiligungsunterlagen sind öffentlich zugänglich. Die entsprechenden Beschlüsse wurden in öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung gefasst. Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht vollumfänglich den einschlägigen rechtlichen Anforderungen (u.a. ROG, LPlG M-V, RL-RREP). Beanstandungen der Rechtsaufsicht liegen nicht vor. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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9. Empfehlungen zu den Folgen des Klimawandels auf diverse Schutzgüter Boden, Wald, Wasser sind nur ungenügend herausgearbeitet worden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In den Kapiteln 4.1 und 4.2 des RREP WM werden Regelungen zur Steuerung der Siedlungs- und Wohnbauflächenentwicklung getroffen. Hierbei sind auch die Auswirkungen des Klimawandels und die Anpassung der Siedlungsstruktur in den Blick genommen worden (vgl. Programmsatz 4.1 (7)). Die Durchführung der verfahrensbegleitenden Umweltprüfung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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10. Die Leitbilddiskussion um die Metropolregion Hamburg ist in großen Teilen noch diffus und braucht praxistaugliche Konkretisierung unter frühzeitiger Beteiligung der Bürger. Die Politik bleibt in Sachen Ressourcenschonung insgesamt zu widersprüchlich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Leitbildprozess in der Metropolregion Hamburg ist weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegt er in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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nicht zugeordnet
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Die Politik bleibt in Sachen Ressourcenschonung insgesamt zu widersprüchlich. Bundes- und Landesgesetzgeber müssen sich entscheiden, in welche Richtung die Wohnraum- und Siedlungsentwicklung unter Beachtung des Gleichheitsgrundgesetzes gehen soll. Eine Quadratur des Kreises wird es nicht geben, ansonsten würde man Illusionen schüren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige Gesetzesänderungen auf Bundes- oder Landesebene anzustoßen. |
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Gemeinde Karstädt
ID: 94
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Die Forderungen aus unserer Stellungnahme von 2021 erhalten wir ebenfalls aufrecht.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erwähnte Stellungnahme bezog sich auf das Grobkonzept, welches die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge der ersten Beteiligungsstufe war. Der im Rahmen der zweiten Beteiligungsstufe ausgelegte Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) ist gegenüber dem Grobkonzept inhaltlich deutlich konkretisiert und präzisiert worden. Eine Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme zum Grobkonzept ist daher nicht ohne weiteres möglich. Wie jedoch der veröffentlichten Abwägungsdokumentation zu den Stellungnahmen aus der ersten Beteiligungsstufe (einsehbar unter www.raumordnung-mv.de) zu entnehmen ist, wurden die Hinweise der Gemeinde Karstädt bereits damals größtenteils zur Kenntnis genommen, teilweise auch berücksichtigt. Auch auf Basis der neuerlichen Teilfortschreibungsunterlage (Stand: Juni 2022) wird die Abwägung zur in Rede stehenden Stellungnahme aufrechterhalten, da keine anderen oder zusätzlichen entscheidungserheblichen Belange oder Sachverhalte erkennbar sind. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V
ID: 95
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nicht zugeordnet
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Abteilung Geologie, Wasser und Boden (Abteilung 3 und GD)
Die Abteilung Geologie, Wasser und Boden, Bereich Wasser äußert sich wie folgt:
Entwurf des Umweltberichts zur Teilfortschreibung der Kap. 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung, Stand Juni 2022
Der vorgelegte Umweltbericht zeigt, dass hinsichtlich der Darstellungen und bezüglich der Auswirkungsprognosen bestimmte Grenzen gesetzt sind. Aus diesem Grund ist der Detaillierungsgrad gering und muss somit auf die nachfolgende Projekt- bzw. Vorhabenebene verschoben werden.
Eine konkrete Stellungnahme zur Methodik und zur Herangehensweise an die einzelnen abzuarbeitenden Kapitel innerhalb der Umweltprüfung wird vom LUNG somit nicht abgegeben. Seitens des LUNG wird noch einmal betont (siehe bereits Hinweise zum Entwurf vom 07.03.2022), dass die einzelnen Kapitel der vorgelegten Umweltprüfung als sehr pauschal erscheinen, was dem Abstraktionsgrad geschuldet ist. Aus diesem Grund können die zu ermittelnden und zu bewertenden Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter somit erst auf der Ebene der Bauleitplanung qualitativ und quantifizierbar abgebildet werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V
ID: 95
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nicht zugeordnet
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Teilfortschreibung Entwurf der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Stand Juni 2022
Das LUNG hatte sich in der 1. Stufe des Beteiligungsverfahrens dahingehend geäußert, dass bei den neu zu formulierenden Grundsätzen und Zielen ein Bezug zum Klimaschutz, zur Klimaanpassung und somit insgesamt zum Klimawandel hergestellt wird. Die entsprechenden Hinweise wurden im Programmsatz 4.1 (7) und (8) bei der Teilfortschreibung zur 2. Stufe des Beteiligungsverfahrens (Stand: Juni 2022) berücksichtigt. Siehe ebenfalls Begründung zu 4.1 (7), in der auf die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie und den länderübergreifenden Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH) hingewiesen wird.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V
ID: 95
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nicht zugeordnet
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Es wird noch einmal darum gebeten, in der Begründung zu 4.1 (7) auf den Link: Hochwasserrisikomanagementrichtlinie – LUNG M-V (mv.regierung.de) zu verweisen. Hier sind alle notwendigen weiterführenden Informationen bzgl. des Hochwasserrisikomanagements enthalten, die für ein zukunftsorientiertes Siedlungswesen von Interesse sind (u. a. Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, Hochwasserrisikomanagementpläne etc.).
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Der entsprechende Link wird ergänzt. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Amt Rehna stimmt mit dem Kapitel 4.1 im Wesentlichen überein und gibt vier Anregungen/Anmerkungen:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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1. Aus Sicht der Stadt Rehna wird die beabsichtigte Förderung und Stärkung der Grundzentren ausdrücklich begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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Zu berücksichtigen ist, dass auch die vier weiteren Gemeinden im Amtsbereich Rehna auf Grund ihrer Lage und verkehrstechnischen Anbindung wichtige Partner für eine bedarfsgerechte Wohnungsbauplanung innerhalb der Metropolregion Hamburg sind.
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Regelungen in den Programmsätzen 4.1 (12) und 4.2 (6). |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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2. Es wird das Einfamilienhaus als flächen- und ressourcenintensiv kritisiert und angeregt auf Einfamilienhäuser zu verzichten. Das Amt Rehna möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass das Einfamilienhaus einerseits der tatsächlichen Nachfrage im ländlichen Raum nachkommt und andererseits in Bezug auf den Programmpunkt 4.1 (9) „Ortsbild, Baukultur und Denkmalschutz“ der typischen und historischen Dorfbebauung entspricht. Eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs ist auch bei anderen Wohnformen als dem Einfamilienhaus gegeben. Der Zunahme des motorisierten Individualverkehrs ist mit dem Ausbau des öffentlichen Personennahverkehr zu begegnen. Im ländlichen Raum sind die Bewohner oftmals auf den motorisierten Individualverkehr angewiesen bzw. sogar von ihm abhängig.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Sinne des Ressourcenschutzes ist eine Verringerung der Neuinanspruchnahme von Grund und Boden, z.B. durch Nachverdichtung, Lückenbebauung, Umnutzung von Brachflächen oder leerstehender Gebäude erforderlich. Die ausschließliche Fokussierung auf das freistehende Einfamilienhaus „im Grünen“ entspricht gerade nicht dem Ansatz einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Der Trend zum Einfamilienhaus bildet zwar eine Nachfrage ab (d.h. einen Wunsch), aber keinen echten Bedarf (d.h. eine zwingende Notwendigkeit). Dementsprechend ist es eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Nachfrage nach Wohneigentum durch geeignete Wohnformen zu befriedigen, die weniger gesellschaftliche Nachteile mit sich bringen (Flächenverbrauch, Energieverbrauch, Zunahme des motorisierten Individualverkehrs usw.). Flächensparende Bauweisen lassen sich auch in ländlichen Gemeinden unter Wahrung des Ortsbildes realisieren. Die Ausgestaltung des ÖPNV ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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3. Zur Vermeidung der Zersiedlung wird in Programmpunkt 4.1 (4) die Überplanung von Splittersiedlungen ausgeschlossen. Das Amt Rehna betont, dass der Begriff Splittersiedlung sehr stark von einem subjektiven Verständnis und dem Einzelfall abhängt. Eine Bewertung als Splittersiedlung darf in keinem Fall die historischen Gründe für die Entstehung von Siedlungen in Mecklenburg außer Acht lassen. Die behördliche Einschätzung als Splittersiedlung kann als Instrument zur Verhinderung von Planungen missbraucht werden. Der Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit ist Einhalt zu gebieten. Die Überplanung von kleinen Ortslagen kann durchaus städtebaulicher Erforderlich sein, um z.B. städtebauliche Missstände zu beseitigen oder das Ortsbild sowie die städtebauliche Ordnung insgesamt zu verbessern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zielformulierung im Programmsatz 4.1 (4) entspricht bereits bundes- und landesgesetzlichen Regelungen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; § 2 Abs. 2 Nr. 2, 6 ROG; Programmsatz 4.1 (6) LEP M-V). Insbesondere mit §§ 30, 34 und 35 BauGB hat der Gesetzgeber ein differenziertes System der Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung geschaffen, wobei für § 35 BauGB der Leitgedanke der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs charakteristisch ist. Allgemeine Wohnnutzungen sind für den Außenbereich nicht wesenstypisch. Insofern stellt der Programmsatz keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Nicht unter den Tatbestand der Verfestigung oder Erweiterung fällt jedoch die sogenannte „Außenbereichssatzung“. Damit steht den Gemeinden gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung (siehe hierzu auch Begründung zu 4.1 (3)-(6)).
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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4. Das unter Programmpunkt 4.1 (4) genannte Ziel, die Entstehung neuer Siedlungsbänder zu verhindern, wird geteilt und entspricht auch nicht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. In der Planungspraxis werden derartige Bebauungsstrukturen ohnehin nicht vertreten.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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Das Amt Rehna sieht die Belange der Amtsgemeinden in Bezug auf die Wohnbauflächenentwicklung ausreichend berücksichtigt und stimmt mit den Zielen und Grundsätzen in Kapitel 4.2 weitestgehend überein.
Fünf Anregungen zum Kapitel 4.2 werden gegeben:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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1. Das Amt Rehna geht davon aus, dass die Regelung zur Wohnbauflächenentwicklung des RREP WM 2012, die aktuell über den eigentlichen Horizont 2020 behelfsweise fortgeführt wird, mit dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung nichtig wird. D.h. die aktuell den nicht-zentralen Gemeinden vom Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg zugestandenen Wohneinheiten gelten dann nicht mehr. Stattdessen tritt der kommunale Entwicklungsrahmen der Teilfortschreibung in Kraft. Dies sollte klargestellt werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Es soll nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Das Regionale Raumentwicklungsprogramm (RREP) erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird. Einzelne raumordnerische Festlegungen innerhalb des RREP besitzen letztlich solange ihre Gültigkeit wie die jeweilige LVO in Kraft ist. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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2. In Abbildung 1 wird angeführt, dass Wohnbauflächen in Bebauungsplänen nach §13a nicht auf den Entwicklungsrahmen angerechnet werden, wenn sie aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Da bei Bebauungsplänen nach § 13a der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 verfahrensfrei angepasst werden darf, sind diese Bebauungspläne nach einschlägiger Auffassung vom Entwicklungsgebot ausgenommen. (vgl. EZBK/Runkel, 145. EL Februar 2022, BauGB § 8 Rn. 23) Der Halbsatz sollte daher entfallen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Der zweite Anstrich in der Abbildung 1 wird geändert in „alle Wohnbauflächen in Bebauungsplänen der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB“. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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3. Der Entwicklungsrahmen bezieht sich neben den Wohngebieten auch auf die verschiedenen Mischgebiete. Das Amt Rehna geht davon aus, dass bei den Mischgebieten maximal 50 % der Fläche auf den Entwicklungsrahmen für die Wohnbauflächenentwicklung angerechnet werden. Dies sollte klargestellt werden.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Bei Mischgebieten erfolgt eine 50%ige Anrechnung auf den kommunalen Entwicklungsrahmen. Die Begründung wird entsprechend angepasst. |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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4. Das Amt Rehna geht davon aus, dass bei dem zusätzlichen Entwicklungsrahmen nach Programmpunkt 4.2 (6) lediglich ein Kriterium erfüllt sein muss. Dies sollte klargestellt werden.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt in der Begründung zum Programmsatz 4.2 (6). |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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nicht zugeordnet
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5. Das Amt Rehna geht davon aus, dass bei der Berechnung des Entwicklungsrahmens jeder Einwohner zählt, d.h. jede angefangenen 500 Einwohner mitberechnet werden, so dass auch Dezimalzahlen entstehen können.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Berechnung zum kommunalen Entwicklungsrahmen basiert auf einer Stichtagsregelung bezogen auf den gemeindespezifischen Einwohnerstand (31.12.2022). |
445 |
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Gemeinden Amt Rehna
ID: 96
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Zu dem Umweltbericht nimmt das Amt Rehna wie folgt Stellung: Der auf der Seite 16 gegebene Hinweis zu besonders hochwertigen Landschaftsbestandteilen sollte ein angemessener Abstand eingehalten werden, ist auch Sicht des Amts Rehna viel zu allgemein und entbehrt eine Definition, was „besonders hochwertig“ und „angemessen“ ist. Der Hinweis sollte präzisiert werden oder entfallen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Kapitel 3.1 des Umweltberichtes wurde erläutert, welche besonders hochwertigen Landschaftsbestandteile gemeint sind (Gebietskategorien gemäß § 20 BNatSchG und gemäß § 23 - § 31 BNatSchG, insbesondere geht es um geschützte Biotope und Natura 2000-Gebiete. Bei dem vom Stellungnehmer zitierten Textpassus unter Kapitel 6 handelt es sich um Hinweise der beteiligten Behörden. Eine Änderung ist insofern nicht möglich. Die konkrete Festlegung von Abständen ist Gegenstand nachfolgender Planungs-/Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Lübow
ID: 98
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nicht zugeordnet
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Die Gemeindevertretung Lübow nimmt zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung: Dem Entwurf wird zugestimmt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
448 |
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Gemeinde Metelsdorf
ID: 99
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nicht zugeordnet
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Die Gemeindevertretung Metelsdorf nimmt zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
449 |
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Gemeinde Dorf Mecklenburg
ID: 100
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nicht zugeordnet
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Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Dorf Mecklenburg nimmt zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung: Dem Entwurf wird zugestimmt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
450 |
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Gemeinde Groß Stieten
ID: 101
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nicht zugeordnet
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Die Gemeindevertretung Groß Stieten nimmt zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung:
Im Punkt 4.2 (5) müsste Netto in Brutto geändert werden, um eine Schlechterstellung gegenüber dem 3%-Entwicklungsrahmen wie bisher zu verhindern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. |
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Gemeinde Hohen Viecheln
ID: 102
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nicht zugeordnet
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Der Hauptausschuss der Gemeinde Hohen Viecheln nimmt zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung: Es werden keine Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
452 |
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Gemeinde Bobitz
ID: 103
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nicht zugeordnet
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Herr Vernohr geht auf die Bauausschusssitzung ein.
Die Wohnbauflächenentwicklung sollte mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar netto pro 500 Einwohnern möglich sein. Eine Ausweisung als Bruttofläche wäre eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen 3%-Regelung. Dieses wird abgelehnt.
Die Gemeindevertretung Bobitz nimmt zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung:
Der Entwurf wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde weist insbesondere darauf hin, dass die Wohnbauflächenentwicklung mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar netto pro 500 Einwohner möglich sein sollte. Eine Ausweisung als Bruttofläche wäre eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen 3-Prozent-Regelung. Dieses wird abgelehnt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. |
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Gemeinde Ventschow
ID: 104
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nicht zugeordnet
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Herr Voß spricht die Einschränkung mit der 3-Prozent-Regelung an.
Die Gemeindevertretung Ventschow nimmt zum Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung sowie zum Entwurf des Umweltberichts für die zweite Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung: Die Wohnbauflächenentwicklung sollte mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar NETTO/500 Einwohner möglich sein. Einer Ausweisung als Bruttofläche wäre eine Schlechterstellung gegenüber der bisherigen 3 % Regelung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der kommunale Entwicklungsrahmen wird auf 0,6 ha / 500 Einwohner festgesetzt. Mit dieser Anpassung erfolgt im Sinne der Klarheit die Definition der Netto-Fläche. Bei diesen Flächen handelt es sich um Gebiete gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1-9 BauNVO. |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 105
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Frau Gabler,
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 31.08.2022 (Posteingang: 12.09.2022) und möchten Ihnen hiermit die regionalplanerische Stellungnahme zu dem oben genannten Verfahren mitteilen. Die Belange der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel basieren auf den folgenden Erfordernissen der Raumordnung:
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan „Rohstoffsicherung/Windenergienutzung" (ReP-Rohstoffe) vom 24. November 2010 (ABl. 2012 S. 1659)
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Freiraum und Windenergie" (ReP FW) vom 21. November 2018
- Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Grundfunktionale Schwerpunkte" (ReP GSP) vom 8. Oktober 2020 (ABl. S. 1321)
- Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" (ReP Wind), Entwurf vom 8. Juni 2021
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 105
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nicht zugeordnet
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Der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung (Stand: Juni 2022) ist mit den Belangen der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel vereinbar.
Begründung:
Mit der Fortschreibung der o. g. Kapitel sollen die regionalplanerischen Festlegungen zur Sicherung und Entwicklung von Wohnbauflächen und gewerblichen Bauflächen überprüft und weiterentwickelt werden. Neben den zentralen Orten sollen auch die Siedlungsschwerpunkte im ländlichen Raum gesichert werden. Diese sollen ausnahmsweise weitere 0,5 Hektar je 500 Einwohner Wohnbauflächen über den kommunalen Entwicklungsrahmen von 1 Hektar je 500 Einwohner hinaus entwickeln können. Generell sollen die Zersiedlung der Landschaft vermieden, Ressourcen sparsam in Anspruch genommen werden und die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung, aber auch von unterschiedlichen Altersgruppen Berücksichtigung finden. Dabei sollen auch verstärkt Instrumente der übergemeindlichen Abstimmung genutzt werden. Das Grobkonzept und die grundsätzlichen Planungsziele waren bereits Gegenstand regionalplanerischer Stellungnahme (vgl. Schreiben vom 29.10.2021). Seinerzeit wurden Hinweise zu den Grundfunktionalen Schwerpunkten in räumlicher Nähe zum Gebiet des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg und zu den regionalplanerischen Grundlagen in Prignitz-Oberhavel gegeben. Die nun vorliegenden konkretisierenden Festlegungen werden zur Kenntnis genommen, begründen jedoch keine abweichende Beurteilung. Insofern behält das zuvor benannte Schreiben inhaltlich weiterhin Gültigkeit.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
ID: 105
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nicht zugeordnet
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Hinweise!
Von den regionalplanerischen Zielen gehen eine Anpassungspflicht gemäß § 1 Absatz 4 BauGB bzw. eine Beachtenspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 ROG aus. Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind in der Abwägung zu berücksichtigen (ebd.). Die Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Rohstoffsicherung / Windenergienutzung" wurde mit Bescheid vom 14. Februar 2012 teilweise genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen sind die Festlegung des Vorbehaltsgebietes Nr. 65 "Sicherung oberflächennaher Rohstoffe" sowie die Festlegungen zur "Steuerung der Windenergienutzung". Der Regionalplan wurde zum Zwecke der Bekanntmachung entsprechend redaktionell angepasst und trägt nunmehr die Bezeichnung Regionalplan "Rohstoffsicherung". Die Satzung über den Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Freiraum und Windenergie" wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2019 teilweise genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen sind die Festlegungen zur Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung. Hiergegen hat die Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel Rechtsmittel eingelegt. Die Festlegungen zum Freiraum und zu den Historisch bedeutsamen Kulturlandschaften wurden genehmigt. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg hat noch zu erfolgen. Der Regionalplan Prignitz-Oberhavel, Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung" wurde am 8. Juni 2021 von der Regionalversammlung als Entwurf gebilligt. Die in Aufstellung befindlichen Ziele sind als sonstige Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen und Entscheidungen über deren Zulässigkeit zu berücksichtigen (§ 3 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 4 Absatz 1 Satz 1 ROG). Durch die regionalplanerische Stellungnahme bleibt die aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtung zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen oder Zustimmungen unberührt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hansestadt Lübeck
ID: 106
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Hansestadt Lübeck hat folgende Anregungen und Bedenken zu dem Entwurf der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungs- und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburgs:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Hansestadt Lübeck
ID: 106
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nicht zugeordnet
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In dem regionalen Raumentwicklungsprogramm 2011 (RREP WM) werden innerhalb des Stadt-Umland Raumes Lübeck drei Grundzentren (Dassow, Lüdersdorf, Schönberg) festgelegt und der Gemeinde Selmsdorf eine besondere Wohn- und Gewerbefunktion zugewiesen (siehe RREP WM 2011 - Kapitel 3.2.2 (3)). Zudem kommt dem westmecklenburgischen Teil des Stadt Umland-Raums Lübeck ein Sonderstatus zu, der zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten bietet und mit der Aufnahme von Entwicklungsimpulsen aus der Metropolregion Hamburg bzw. einer nachholenden Siedlungsflächenentwicklung begründet wird (siehe RREP 2011 Kapitel 4.1 (10)). Dieser Sonderstatus ermöglicht es den Städten und Gemeinden eine angebotsorientierte Siedlungsflächenentwicklung, weitestgehend unabhängig von den tatsächlichen Bedarfen, zu betreiben. Dieser Sonderstatus bleibt auch nach der Fortschreibung bestehen, da das Kapitel 3.2- Zentrale Orte nicht fortgeschrieben wird.
In der Teilfortschreibung des Kapitels 4.1 Siedlungsflächenentwicklung werden die Grundzentren und die Gemeinde Selmsdorf im Hinblick auf die Aufnahme von Entwicklungsimpulse aus der Metropolregion Hamburg nicht mehr explizit aufgeführt, der Sonderstatus dieser Gemeinden und Städte wird jedoch durch die Teilfortschreibung weiterhin untermauert (vgl. Teilfortschreibung RREP WM - Kapitel 4.1 (11)). In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion soll die Siedlungsflächenentwicklung zukünftig auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden. Vom kommunalen Entwicklungsrahmen kann jedoch abgewichen werden, wenn eine Gemeinde „lagebezogen prädestiniert“ ist (vgl. Teilfortschreibung RREP WM - Kapitel 4.2 (6)). In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Gemeinde alleine aus dem Grund „lagebezogen prädestiniert“ ist, wenn diese unmittelbar an die Bundesländer Schleswig-Holstein oder Niedersachsen angrenzt. Dementsprechend hat sich an dem Sonderstatus der direkten Nachbargemeinden der Hansestadt Lübeck nichts geändert.
Nach Einschätzung der Hansestadt Lübeck ist der Sonderstatus und die zentralörtliche Einstufung der Gemeinden im westmecklenburgischen Teil des Stadt-Umland Raumes Lübeck zu hinterfragen. In den Stadt-Umland Räumen in Schwerin und Wismar ist kein einziges Grundzentrum ausgewiesen, um die Funktion der Oberzentren nicht zu beeinträchtigen. Zudem kann vom kommunalen Entwicklungsrahmen ausschließlich abgewichen werden, wenn ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept vorliegt (vgl. Teilfortschreibung RREP WM - Kapitel 4.1 (11)). Diese Festlegungen bilden die essentielle Grundlage um im Bereich der Siedlungsflächenentwicklung eine Stadt-Umland-Kooperation erfolgreich zu etablieren. Diese grundsätzliche Ungleichbehandlung des Stadt-Umland-Raumes Lübeck und der Stadt-Umland Räume im Landesinneren stößt weiterhin auf Unverständnis und wird abgelehnt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) und der Zentralen Orte ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene Siedlungsentwicklung gesteuert werden, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird. Dabei spielt auch die Lage Westmecklenburgs als Teil der Metropolregion eine Rolle, die es ermöglicht, die damit verbundenen positiven Entwicklungsimpulse aufnehmen zu können und so an geeigneten Standorten eine Flächenbevorratung vorzunehmen. Dafür sind die Zentralen Orte aufgrund ihrer infrastrukturellen Voraussetzungen besonders geeignet. Ferner kann prädestinierten nicht-zentralörtlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden werden. |
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Bundesnetzagentur
ID: 107
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nicht zugeordnet
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Stellungnahme vom 06.12.2022 (Az.: 6.04.02.02/22-A-0/90#1) teilte ich Ihnen mit, dass von den in der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsentwicklung und 4.2 Wohnbauflächenentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) geplanten Festlegungen von den derzeit im BBPlG als länderübergreifend und/oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur voraussichtlich das BBPlG-Vorhaben Nr. 5a, Höchstspannungsleitung Klein Rogahn / Stralendorf / Warsow / Holthusen / Schossin – Isar (SuedOstLink+) sowie voraussichtlich das BBPlGVorhaben Nr. 85, Höchstspannungsleitung Güstrow – Wessin – Görries – Klein Rogahn / Stralendorf / Warsow / Holthusen / Schossin – Ämter Büchen/Breitenfelde / Schwarzenbek-Land – Krümmel betroffen sind.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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