| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
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nicht zugeordnet
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3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten. Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Umweltbericht
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5. Konkrete Angaben zu Horststandorten und Habitatabgrenzungen der Zielarten und Flugkorridoren von Adlerarten und ziehenden Vögeln liegen für die Beurteilung nicht vor.
6. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig. Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme, der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch, da die UNBs ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG verfügen. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwa von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
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Karte
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Anmerkungen zu Windvorranggebieten in der Nähe zur Gemeinde Tessin bei Boizenburg > hier beispielhaft Greven und Bennin:
1. Greven (36/24)
- Die Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist.
- Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können.
- Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Karte
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- In unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten.
- Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden.
- Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
- Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
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Karte
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- Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Karte
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- Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
- Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Karte
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- Fledermäuse: Sind seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Karte
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- Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Karte
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- Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen. Diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
- Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorrangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele, wie in weißen Bereichen).
Karte: Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Karte
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2. Bennin 37/24
- Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum: Schutz unzerschnittener Freiräume ist nötig, um die europäischen Artenschutzziele zu erreichen. Die geplante Windvorrangfläche liegt aber mitten in unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen der höchsten Schutzstufe.
- Die Zerschneidung des unzerschnittenen landschaftlichen Freiraumes ist in keinem anderen Windvorranggebiet so gravierend wie in Bennin, vgl. die Bewertung im Umweltgutachten:
Tabelle: Bennin: einziges VRW mit Einstufung der Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Tessin b. Boizenburg
ID: 5214
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Karte
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- Es bestehen erhebliche Risiken für das europäische Schutzgebiet „DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark unmittelbar angrenzend"". Diese sind im Umweltgutachten bereits mit der höchsten Risikostufe versehen:
Tabelle: 37/24 Bennin: Erhebliche Umweltrisiken auf das angrenzende GGB
Das Gebiet darf in keinem Fall ausgewiesen werden, solange diese Risiken nicht restlos ausgeschlossen werden.
Wir appellieren an den Planungsverband, energiepolitische Interessen nicht über den Schutz der Natur und des Menschen zu stellen und sich seiner Verantwortung in diesem sensiblen Bereich bewusst zu werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Stellungnahme des Amtes Eldenburg Lübz für die amtsangehörigen Gemeinden Gallin-Kuppentin, Granzin, Gehlsbach, Kreien, Kritzow, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder und die Stadt Lübz
zum Entwurf der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für den Entwurf des Kapitels 6.5 Energie — Vorranggebiete Windenergie
mit Veröffentlichung vom 07.06.2024 wurden die Gemeinden der Planungsregion aufgefordert, zum aktuellen Planungsstand der Ausweisung neuer Vorranggebiete Windenergie in Westmecklenburg Stellung zu nehmen.
Wir möchten diese Gelegenheit im Rahmen dieser 4. Beteiligungsstufe nutzen und nehmen wie folgt Stellung:
Planungskonzept
Kriterien für Ausschlussgebiete (siehe Bezug I.)
Siedlungsabstand 1.000 m (siehe Bezug 1.1) —
Der Siedlungsabstand 1.000 m wird in den OT Burow, Schlemmin, Benthen, Neu Benthen , Vietlübbe und Welzin teilweise nicht eingehalten. Hier wurde eine notwendige Berücksichtigung rechtskräftiger Innenbereichssatzungen nicht korrekt vollzogen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur mit der Folge der Verkleinerung der Vorrangfläche in diesen Bereichen (siehe Anlagen - Karten der Konfliktbereiche und Karten Innenbereichssatzungen).
Anlagen: 1- Karte Vorrangflächen Windenergie 4. Beteiligung 2024 im Amtsbereich
2 - Karte Vorrangflächen im Amtsbereich — mit 800 m und 1.000 m Abstandsbereichen
4 - Karte Konfliktbereiche 1.000 m Abstand im OT Schlemmin
4.1 -rechtskräftige Innenbereichssatzung Kritzow — mit OT Schlemmin
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 62/24 Barkow eingehalten. Der Siedlungsabstand bezieht sich gemäß Kriterium auf die „Gebäude mit Wohnnutzung“. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 62/24 Barkow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 62/24 Barkow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Stellungnahme des Amtes Eldenburg Lübz für die amtsangehörigen Gemeinden Gallin-Kuppentin, Granzin, Gehlsbach, Kreien, Kritzow, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder und die Stadt Lübz
zum Entwurf der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für den Entwurf des Kapitels 6.5 Energie — Vorranggebiete Windenergie
mit Veröffentlichung vom 07.06.2024 wurden die Gemeinden der Planungsregion aufgefordert, zum aktuellen Planungsstand der Ausweisung neuer Vorranggebiete Windenergie in Westmecklenburg Stellung zu nehmen.
Wir möchten diese Gelegenheit im Rahmen dieser 4. Beteiligungsstufe nutzen und nehmen wie folgt Stellung:
Planungskonzept
Kriterien für Ausschlussgebiete (siehe Bezug I.)
Siedlungsabstand 1.000 m (siehe Bezug 1.1) —
Der Siedlungsabstand 1.000 m wird in den OT Burow, Schlemmin, Benthen, Neu Benthen , Vietlübbe und Welzin teilweise nicht eingehalten. Hier wurde eine notwendige Berücksichtigung rechtskräftiger Innenbereichssatzungen nicht korrekt vollzogen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur mit der Folge der Verkleinerung der Vorrangfläche in diesen Bereichen (siehe Anlagen - Karten der Konfliktbereiche und Karten Innenbereichssatzungen).
Anlagen: 1- Karte Vorrangflächen Windenergie 4. Beteiligung 2024 im Amtsbereich
2 - Karte Vorrangflächen im Amtsbereich — mit 800 m und 1.000 m Abstandsbereichen
6 - Karte Konfliktbereiche 1.000 m Abstand im OT Vietlübbe
6.1 -rechtskräftige Innenbereichssatzung Gehlsbach — mit OT Vietlübbe
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe eingehalten. Der Siedlungsabstand bezieht sich gemäß Kriterium auf die „Gebäude mit Wohnnutzung“. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
1658 |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Stellungnahme des Amtes Eldenburg Lübz für die amtsangehörigen Gemeinden Gallin-Kuppentin, Granzin, Gehlsbach, Kreien, Kritzow, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder und die Stadt Lübz
zum Entwurf der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für den Entwurf des Kapitels 6.5 Energie — Vorranggebiete Windenergie
mit Veröffentlichung vom 07.06.2024 wurden die Gemeinden der Planungsregion aufgefordert, zum aktuellen Planungsstand der Ausweisung neuer Vorranggebiete Windenergie in Westmecklenburg Stellung zu nehmen.
Wir möchten diese Gelegenheit im Rahmen dieser 4. Beteiligungsstufe nutzen und nehmen wie folgt Stellung:
Planungskonzept
Kriterien für Ausschlussgebiete (siehe Bezug I.)
Siedlungsabstand 1.000 m (siehe Bezug 1.1) —
Der Siedlungsabstand 1.000 m wird in den OT Burow, Schlemmin, Benthen, Neu Benthen , Vietlübbe und Welzin teilweise nicht eingehalten. Hier wurde eine notwendige Berücksichtigung rechtskräftiger Innenbereichssatzungen nicht korrekt vollzogen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur mit der Folge der Verkleinerung der Vorrangfläche in diesen Bereichen (siehe Anlagen - Karten der Konfliktbereiche und Karten Innenbereichssatzungen).
Anlagen: 1- Karte Vorrangflächen Windenergie 4. Beteiligung 2024 im Amtsbereich
2 - Karte Vorrangflächen im Amtsbereich — mit 800 m und 1.000 m Abstandsbereichen
6 - Karte Konfliktbereiche 1.000 m Abstand im OT Vietlübbe
6.1 -rechtskräftige Innenbereichssatzung Gehlsbach — mit OT Vietlübbe
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 59/24 Kreien eingehalten. Der Siedlungsabstand bezieht sich gemäß Kriterium auf die „Gebäude mit Wohnnutzung“. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1659 |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Stellungnahme des Amtes Eldenburg Lübz für die amtsangehörigen Gemeinden Gallin-Kuppentin, Granzin, Gehlsbach, Kreien, Kritzow, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder und die Stadt Lübz
zum Entwurf der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für den Entwurf des Kapitels 6.5 Energie — Vorranggebiete Windenergie
mit Veröffentlichung vom 07.06.2024 wurden die Gemeinden der Planungsregion aufgefordert, zum aktuellen Planungsstand der Ausweisung neuer Vorranggebiete Windenergie in Westmecklenburg Stellung zu nehmen.
Wir möchten diese Gelegenheit im Rahmen dieser 4. Beteiligungsstufe nutzen und nehmen wie folgt Stellung:
Planungskonzept
Kriterien für Ausschlussgebiete (siehe Bezug I.)
Siedlungsabstand 1.000 m (siehe Bezug 1.1) —
Der Siedlungsabstand 1.000 m wird in den OT Burow, Schlemmin, Benthen, Neu Benthen , Vietlübbe und Welzin teilweise nicht eingehalten. Hier wurde eine notwendige Berücksichtigung rechtskräftiger Innenbereichssatzungen nicht korrekt vollzogen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur mit der Folge der Verkleinerung der Vorrangfläche in diesen Bereichen (siehe Anlagen - Karten der Konfliktbereiche und Karten Innenbereichssatzungen).
Anlagen: 1- Karte Vorrangflächen Windenergie 4. Beteiligung 2024 im Amtsbereich
2 - Karte Vorrangflächen im Amtsbereich — mit 800 m und 1.000 m Abstandsbereichen
3 — Karte Konfliktbereiche 1.000 m Abstand im OT Burow 3.1-rechtskräftige Innenbereichssatzung ehem. Gischow — mit OT Burow
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1660 |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Stellungnahme des Amtes Eldenburg Lübz für die amtsangehörigen Gemeinden Gallin-Kuppentin, Granzin, Gehlsbach, Kreien, Kritzow, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder und die Stadt Lübz
zum Entwurf der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für den Entwurf des Kapitels 6.5 Energie — Vorranggebiete Windenergie
mit Veröffentlichung vom 07.06.2024 wurden die Gemeinden der Planungsregion aufgefordert, zum aktuellen Planungsstand der Ausweisung neuer Vorranggebiete Windenergie in Westmecklenburg Stellung zu nehmen.
Wir möchten diese Gelegenheit im Rahmen dieser 4. Beteiligungsstufe nutzen und nehmen wie folgt Stellung:
Planungskonzept
Kriterien für Ausschlussgebiete (siehe Bezug I.)
Siedlungsabstand 1.000 m (siehe Bezug 1.1) —
Der Siedlungsabstand 1.000 m wird in den OT Burow, Schlemmin, Benthen, Neu Benthen , Vietlübbe und Welzin teilweise nicht eingehalten. Hier wurde eine notwendige Berücksichtigung rechtskräftiger Innenbereichssatzungen nicht korrekt vollzogen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur mit der Folge der Verkleinerung der Vorrangfläche in diesen Bereichen (siehe Anlagen - Karten der Konfliktbereiche und Karten Innenbereichssatzungen).
Anlagen: 1- Karte Vorrangflächen Windenergie 4. Beteiligung 2024 im Amtsbereich
2 - Karte Vorrangflächen im Amtsbereich — mit 800 m und 1.000 m Abstandsbereichen
7 - Karte Konfliktbereiche 800 m und 1.000 m Abstand im OT Welzin und Brüz
7.1 -rechtskräftige Innenbereichssatzung Passow — mit OT Welzin
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf eingehalten. Der Siedlungsabstand bezieht sich gemäß Kriterium auf die „Gebäude mit Wohnnutzung“. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1661 |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Stellungnahme des Amtes Eldenburg Lübz für die amtsangehörigen Gemeinden Gallin-Kuppentin, Granzin, Gehlsbach, Kreien, Kritzow, Passow, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder und die Stadt Lübz
zum Entwurf der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für den Entwurf des Kapitels 6.5 Energie — Vorranggebiete Windenergie
mit Veröffentlichung vom 07.06.2024 wurden die Gemeinden der Planungsregion aufgefordert, zum aktuellen Planungsstand der Ausweisung neuer Vorranggebiete Windenergie in Westmecklenburg Stellung zu nehmen.
Wir möchten diese Gelegenheit im Rahmen dieser 4. Beteiligungsstufe nutzen und nehmen wie folgt Stellung:
Planungskonzept
Kriterien für Ausschlussgebiete (siehe Bezug I.)
Siedlungsabstand 1.000 m (siehe Bezug 1.1) —
Der Siedlungsabstand 1.000 m wird in den OT Burow, Schlemmin, Benthen, Neu Benthen , Vietlübbe und Welzin teilweise nicht eingehalten. Hier wurde eine notwendige Berücksichtigung rechtskräftiger Innenbereichssatzungen nicht korrekt vollzogen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur mit der Folge der Verkleinerung der Vorrangfläche in diesen Bereichen (siehe Anlagen - Karten der Konfliktbereiche und Karten Innenbereichssatzungen).
Anlagen: 1- Karte Vorrangflächen Windenergie 4. Beteiligung 2024 im Amtsbereich
2 - Karte Vorrangflächen im Amtsbereich — mit 800 m und 1.000 m Abstandsbereichen
5 - Karte Konfliktbereiche 1.000 m Abstand im OT Benthen und Neu Benthen
5.1 -rechtskräftige Innenbereichssatzung Werder — mit OT Benthen und Neu Benthen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 67/24 Granzin eingehalten. Der Siedlungsabstand bezieht sich gemäß Kriterium auf die „Gebäude mit Wohnnutzung“. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1662 |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Siedlungsabstand 800 m (siehe Bezug 1.2) —
Der Siedlungsabstand 800 m wird in dem OT Brüz Bereich Hauptstr. 2-4 teilweise nicht eingehalten. Hier wurde eine notwendige Berücksichtigung des Siedlungsabstandes nicht korrekt vollzogen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur mit der Folge der Verkleinerung der Vorrangfläche in diesen Bereichen (siehe Anlagen - Karten der Konfliktbereiche und Karten Innenbereichssatzungen).
Anlagen: 1- Karte Vorrangflächen Windenergie 4. Beteiligung 2024 im Amtsbereich
2 - Karte Vorrangflächen im Amtsbereich — mit 800 m und 1.000 m Abstandsbereichen
7 - Karte Konfliktbereiche 800 m und 1.000 m Abstand im OT Welzin und Brüz
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf eingehalten. Der Siedlungsabstand bezieht sich gemäß Kriterium auf die „Gebäude mit Wohnnutzung“. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1663 |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Waldgebiete (siehe Bezug 2.3) —
Es besteht Verwunderung über die geplante Einbeziehung von Waldgebieten als Vorrangfläche, was zwangsläufig zur Verringerung der Landeswaldfläche führt.
Der durchschnittliche Waldanteil beträgt im Bund 29,9 %, in MV 21,3 % und im Amt Eldenburg Lübz nur 18,14 %. Ebenso wie die ebenfalls betroffenen Gemeinden Gehlsbach, Ruhner Berge, Siggelkow, Werder und die Stadt Lübz, erwartet die Gemeinde Kreien eine Verringerung dieser geplanten Vorrangflächen im Bereich „Wilsener Tannen"".
Besonders für die im RREP-Entwurf ausgewiesenen Vorrangflächen im Bereich der Gemeinde Kreien („Wilsener Tannen""), besteht hier zusätzlich ein Konflikt mit dem Artenschutz. In diesem Waldgebiet gibt es nicht nur einen besonders hohen Konflikt mit den eigentlich bekannten Fledermausquartieren — die dort auch als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme gesichert wurden, sondern auch mit mehreren dort vorhandenen Brutplätzen von Großvogelarten (Seeadler, Rotmilane, Falke), die bei einer Ausweisung in diesem Bereich dann auch den 500 m — Nahbereich verletzen.
Im Amtsbereich wird von den Gemeinden eine Mehrung der Waldflächen angestrebt (wie z.B. im Landschaftsplan der Stadt Lübz ausgewiesen), was einer Ausweisung von Waldflächen als Vorrangfläche Windenergie zugegen läuft. Auch wenn es sich aus forstwirtschaftlichem Blickwinkel um vermutlich eher nicht so wertvolle Bestandsflächen handelt, werden diese Waldflächen der Nutzung und der Bilanz für längere Zeit entzogen, bis eventuell ein Ersetzen im Bundesland MV an anderer Stelle erfolgen kann.
Die Gemeinden erwarten eine Streichung der jeweils ausgewiesenen Waldflächen in unserem Amtsbereich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Alle anderen Waldflächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 59/24 Kreien wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 59/24 Kreien.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Artenschutz (siehe Bezug 3.1) —
Kritisiert wird der allgemeine Umgang mit dem Kriterium - Artenschutz unter Punkt 3.1 und den dazu gegebenen Erläuterungen gern. Anlage 1 des Planungskonzeptes.
Mit der 4. Änderung BNatschG v. 20. Juli 2020 wurden erheblich verringerte Mindestabstände zu kollisionsgefährdeten Brutvogelarten eingeführt, die deutlich von den Regelfestlegungen im EU-Maßstab abweichen. Trotz jeweiliger dezidierter Prüfung im Umweltbericht, wird nur noch der 500 m Nahbereich berücksichtigt. Das bisherige Niveau des Naturschutzes wird damit quasi dem Vorrang einer besonders politisch motivierten unstetigen Energieerzeugung mittels Windkraft geopfert, weil entgegen der bisherigen Praxis keine umfassende Prüfung und Berücksichtigung mehr stattfindet.
Diese Praxis fußt auf der Anwendung der sogen. EU-Notverordnung für Deutschland, die sich gegenwärtig immer noch im Klageverfahren am europäischen Gerichtshof befindet.
Siehe ebenso der Einwand zum Artenschutz im o.g. Abschnitt - Waldgebiete.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Abwägungskriterien (siehe Bezug II.)
Siedlungsabstand — Vermeidung erheblicher Umfassung von Siedlungen (siehe Bezug 1.1) -
Es besteht eine Bedrängungswirkung durch eine Umfassung in der Ortsteilen Gischow und Burow, Karbow und Vietlübbe, Wilsen und Granzin, die auch zusätzlich durch die vergrößerte Flächenausweisung der Vorrangflächen für Windeignungsgebiete entstanden ist.
Für diese Ortschaften kann die zu garantierende Freihaltung der Blickrichtung von 120 Grad nicht eingehalten werden.
Es wird erwartet, dass die vorgenommene Vergrößerung der Vorrangflächen wieder verringert wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Abwägungskriterien (siehe Bezug II.)
Siedlungsabstand — Vermeidung erheblicher Umfassung von Siedlungen (siehe Bezug 1.1) -
Es besteht eine Bedrängungswirkung durch eine Umfassung in der Ortsteilen Gischow und Burow, Karbow und Vietlübbe, Wilsen und Granzin, die auch zusätzlich durch die vergrößerte Flächenausweisung der Vorrangflächen für Windeignungsgebiete entstanden ist.
Für diese Ortschaften kann die zu garantierende Freihaltung der Blickrichtung von 120 Grad nicht eingehalten werden.
Es wird erwartet, dass die vorgenommene Vergrößerung der Vorrangflächen wieder verringert wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wird für die genannten Ortslagen eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Abwägungskriterien (siehe Bezug II.)
Siedlungsabstand — Vermeidung erheblicher Umfassung von Siedlungen (siehe Bezug 1.1) -
Es besteht eine Bedrängungswirkung durch eine Umfassung in der Ortsteilen Gischow und Burow, Karbow und Vietlübbe, Wilsen und Granzin, die auch zusätzlich durch die vergrößerte Flächenausweisung der Vorrangflächen für Windeignungsgebiete entstanden ist.
Für diese Ortschaften kann die zu garantierende Freihaltung der Blickrichtung von 120 Grad nicht eingehalten werden.
Es wird erwartet, dass die vorgenommene Vergrößerung der Vorrangflächen wieder verringert wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist als Abwägungskriterium fetgelegt. Dieses Kriterium wird in Bezug auf das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Abwägungskriterien (siehe Bezug II.)
Siedlungsabstand — Vermeidung erheblicher Umfassung von Siedlungen (siehe Bezug 1.1) -
Es besteht eine Bedrängungswirkung durch eine Umfassung in der Ortsteilen Gischow und Burow, Karbow und Vietlübbe, Wilsen und Granzin, die auch zusätzlich durch die vergrößerte Flächenausweisung der Vorrangflächen für Windeignungsgebiete entstanden ist.
Für diese Ortschaften kann die zu garantierende Freihaltung der Blickrichtung von 120 Grad nicht eingehalten werden.
Es wird erwartet, dass die vorgenommene Vergrößerung der Vorrangflächen wieder verringert wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist als Abwägungskriterium fetgelegt. Dieses Kriterium wird in Bezug auf das Vorranggebiet 67/24 Granzin eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Tourismusschwerpunkträume (Bezug 3.1) —
Es sei gestattet, daran zu erinnern, dass unser Amtsgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Tourismusschwerpunktraum liegt. Es gibt durchaus viele unser Bundesland besuchende Touristen, die kein ausreichendes Verständnis für diesen erheblichen Eingriff in die Naturlandschaft unseres „schönsten Bundeslandes” von Deutschland haben, die durch die Errichtung einer hohen Anzahl von Windenergieanlagen bewirkt wird.
Die Bedrängungswirkung ist in vielen Orten erheblich.
Die im RREP WM für unseren Amtsbereich teilweise ausgewiesenen Tourismusentwicklungsräume, haben es erst gar nicht in die Abwägungskriterien des Planungskonzeptes Vorranggebiete „geschafft"". Scheinbar ist die Umsetzung einer politischen Vorgabe wichtiger, als die Erhaltung unserer Natur- und Kulturlandschaft in MV.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die„Tourismusentwicklungsräume“ sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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III Flächenauswahl
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Flächenauswahl (siehe Bezug III.)
Vermeidung einer weiteren territorialen Häufung von Vorranggebieten (siehe Bezug 1.6) —
Die Gemeinden des Amtes Eldenburg Lübz und die Stadt Lübz empfinden, dass das Amtsgebiet hinsichtlich einer Flächenausweisung, mit 10 ausgewiesenen Vorrangflächen, besonders stark belastet wird.
Durch die hohe Fernwirkung der i.d.R. 250 m hohen Anlagen, führt dies zu einer Einkesselungs- und Umfassungswirkung, auch wenn die 2,5 km Mindestabstände eingehalten werden.
Es gilt zu wiederholen, die Bedrängungswirkung ist in vielen Orten erheblich.
Das Amtsgebiet lag mit dem in der 3. Beteiligungsstufe 2021 ausgewiesenem Flächenanteil von 2,16 % der Amtsfläche schon über dem zu planenden Landesziel von 2,1 %.
Mit einem jetzt (mit der 4. Beteiligungsstufe) deutlich vergrößerten Anteil von 3,99 % der Amtsfläche, fühlen sich die Gemeinden des Amtes und seine Bürger übermäßig und teilweise übermächtig stark belastet.
Auch wenn das Landesflächenziel nicht auf die Fläche des Amtes anwendbar ist, erwarten die Gemeinden des Amtes eine deutliche Verringerung/ Rückführung der neuen Vorrangflächen, die mit einer quasi Verdoppelung der Vorrangfläche Windenergie von 2,1 % auf 3,99 % sehr erheblich ist.
Ein Schritt wäre z.B. eine Streichung der ausgewiesenen Waldflächen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine Ausweitung des Kriteriums auf Vorranggebiete mit mehr als 2,5 km Abstand zu den Ortslagen erfolgt daher nicht.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Amt Eldenburg Lübz
ID: 5215
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Karte
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Allgemeine Prämissen (siehe Bezug 2.1) -
Trotz bestehender Bauleitplanungen der Gemeinde Werder und der Stadt Lübz, wurde im Vorranggebiet 65/24 Werder eine Vergrößerung der Vorrangfläche vorgenommen.
Die Gemeinde Werder und die Stadt Lübz erwarten eine entsprechende Korrektur und die Rückführung auf die vorherige Flächengröße (wie in der 3. Beteiligungsstufe).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Vorhandene Bebauungspläne werden mit hohem Gewicht in die Abwägung einbezogen, sie sind jedoch nicht alleiniges Kriterium für die Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie. Im vorliegenden Fall stehen den Flächen außerhalb der über die kommunale Bauleitplanung gesicherten Bauflächen für die Windenergie keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Eine Reduzierung des Vorranggebiets erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 65/24 Werder stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 65/24 Werder bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1672 |
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Stadt Parchim
ID: 5216
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Karte
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Die Stadt Parchim möchte hiermit Hinweise und Anregungen zu dem Entwurf des Kapitels 6.5 „Energie“ als Ergänzung zu bereits vorgebrachten Argumenten aus den vorrangegangenen Beteiligungen vorbringen. Dies betrifft vor allem den Umgang mit dem Altgebiet Nr. 21 „Grebbin“ (B-Plan Nr. 34) und den bereits bestehenden Windenergieanlagen (WEA). Diese weisen ein gewisses Alter und eine nicht mehr zeitgemäße Effizienz aufgrund der ebenfalls nicht mehr zeitgemäßen Anlagenhöhe auf. Eine Befassung mit den nach wie vor raumbedeutsamen WEA, dem Repowering durch die Betreiber außerhalb der nun vorgeschlagenen Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie, ist durch den Planungsträger weiterhin nicht erkennbar. Für das damalig vorgeschlagene Windeignungsgebiet 34/18 bzw. 35/21 „Parchim“ wurde vermerkt, dass durch das Vorhandensein der Hochspannungsleitung und eine noch mögliche Trasse der Ortsumfahrung der B 191/B 321 mit entsprechenden Geräuschemissionen Teile des Gebietes nicht für den weiteren Ausbau der EE nutzbar sein könnten. Das muss in die Fortschreibung entsprechend aufgenommen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Altanlagen im Altgebiet Nr. 21 „Grebbin“ befindet sich allerdings auf Flächen, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden. Altanlagen sind trotzdem auch perspektivisch relevant, da aufgrund von § 16b BImSchG in Verbindung mit § 245e Abs. 3 BauGB ein Repowering möglich ist. Sie werden daher im Rahmen der Abwägungsentscheidungen, insbesondere bei der Prüfung des Kriteriums „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ mit berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1652 |
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Stadt Parchim
ID: 5216
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6.5 Energie
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Zu den Programmsätzen 6.5. (1-6, 9-13):
Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung zu Themen der Energiewende, zur Notwendigkeit des Ausbaus der EE einschließlich der Infrastruktur und Speichern, der Schonung natürlicher Ressourcen sowie der Vermeidung von CO2 -Emissionen werden zur Kenntnis genommen. Diese bilden schon jetzt einen wichtigen Baustein städtischer Entscheidungen und Entwicklungen. Als wichtig erachtet wird der angesprochene wirtschaftliche Nutzen der erneuerbaren Energien für die Stadt, der hier lebenden Bürger und der ansässigen Unternehmen. Maßnahmen die darauf abzielen die lokale und regionale Wirtschaftskraft zu erhöhen, sind daher zu begrüßen. Bisher sind solche Effekte nicht eingetreten und deren Eintreten nicht erkennbar.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1653 |
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Stadt Parchim
ID: 5216
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Karte
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Zum Programmsatz 6.5 (7):
Durch die Anwendung eines neuen Planungskonzeptes, welche die Anwendung von landesweiten Ausschlussgebieten, Abwägungskriterien und einer regionalen Flächenauswahl vorsieht, erfährt das jetzt benannte Vorranggebiet 56/24 Parchim eine Erweiterung auf nunmehr 519 ha. Überschlägig können dadurch etwa zehn neue WEA errichtet werden. Diese erstmalig zu dem Vorranggebiet hinzu gekommenen Flächen befinden sich vor allem in östlicher Richtung und grenzen im Bereich des verlandeten Löddigsees und des Schalentiner Sees an natursensible Räume an. In der Anlage 1 zum Umweltbericht wird aufgeführt, dass Beeinträchtigungen auf das LSG „Schalentiner See“, auf vorhandene Moorböden und kollisionsgefährdete Großvögel während des Baus und Betriebs möglicher neuer WEA nicht auszuschließen sind. In der Vorprüfung der Natura 2000 Gebiete, Anlage 2, wurde eine Verträglichkeitsvoruntersuchung für das Vogelschutzgebiet SPA DE 2638-471 durchgeführt. Im Ergebnis können erhebliche Beeinträchtigungen auf die Avifauna auftreten. Dadurch, dass im Windpark Parchim-Ost seit 2014 bzw. 2016 WEA in Betrieb sind, wäre eine konkrete Auseinandersetzung mit den bereits heute existierenden Auswirkungen der Stromgewinnungsform auf die bestehenden Natur- und Lebensräume von diesem neuen Entwurf durchaus erwartbar gewesen. Es wird daher empfohlen keine Erweiterung auf 519 ha in die Fortschreibung aufzunehmen und den Bestand einschließlich der vier WEA in einem laufenden BIMSchG-Verfahren „einzufrieren“. Die technische Vorprägung bzw. Vorbelastung besteht zudem durch eine Höchstspannungsübertragungsleitung, durch ein Umspannwerk, durch Funkmasten, den vorhandenen Straßen sowie einer stillgelegten Mülldeponie mit heutigem Müllumschlagsplatz. Das weitere Heranrücken an den verbleibenden hochwertigen Frei- und Naturraum wird nicht durch den regionalen Handlungsspielraum, Aspekt a, zurückgenommen, sondern aufgrund der Vorprägung, gemäß Aspekt b, in dem Flächenpool der Vorschlagskulisse belassen. Neben der Sicherstellung der Energieversorgung für die Bevölkerung besitzt der ökologisch hochwertige Freiraum ebenfalls Funktionen die vor Ort auszugleichen sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Vorranggebiet 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien, insbesondere auch keine der in der Stellungnahme genannten Abwägungskriterien des regionalen Handlungsspielraums entgegen.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Für das "VSG DE 2638-471 Elde-Gehlsbachtal und Quaßliner Moor" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen von Habitaten von Kranich und Rohrdommel bezüglich des Vorranggebiets 56/24 Parchim nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2638-471 Elde-Gehlsbachtal und Quaßliner Moor" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 56/24 Parchim aufgrund seines jeweiligen Abstandes < 500 m zum Schutzgebiet und zu potenziellen Habitaten von Kranich und
Rohrdommel durch die Umsetzung fachlich anerkannter Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1654 |
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Stadt Parchim
ID: 5216
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Karte
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Auf Grundlage der vorrangegangenen Entwürfe wurde im Westen des Windparks Parchim-Ost für vier neue WEA eine BImSchG – Genehmigung beantragt. Dem Vorhaben stehen derzeit städtebauliche Planungen entgegen. Die Flächen weisen im Unterschied zu dem östlichen Bereich eine nahezu räumliche Konstanz in den vorrangegangenen Entwürfen auf. Um diese vier WEA zu ermöglichen, hat die Stadt Parchim mit der Schaffung des für diese WEA erforderlichen Planungsrechtes begonnen. Hierfür soll der verbindliche B-Plan Nr. 44 „Windeignungsgebiet Parchim-Ost“ aufgehoben sowie mit der 16. Änderung des FNPs die Sonderbaufläche Wind geändert werden. Das im Windpark dann insgesamt ca. 41 WEA möglich sein könnten, wird stadtpolitisch und öffentlich kritisch gesehen und wegen der nachweislichen Belastungen für Wohn- und Lebensqualitäten teilweise deutlich abgelehnt. Innerhalb der ca. zehnjährigen Geltungsdauer des Regionalplans ist ebenfalls mit der Absicht zur Erneuerung der derzeit bestehenden 27 WEA zu rechnen. Da keine Steuerung bzw. Begrenzung der baulichen Anlagenhöhe vorgesehen ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Austausch dann noch wesentlich höhere technische Bauwerke mit nicht mehr lokaler Akzeptanz errichtet werden. Aus den vorgebrachten Gründen sollen die Erweiterungsflächen nicht im Regionalplan als Vorranggebiet zur Windnutzung ausgewiesen werden. Sie sind zu streichen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Dem Vorranggebiet 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Eine Reduzierung des Vorranggebiets 56/24 Parchim erfolgt daher nicht. Die Hinweise zu den Bauleitplanverfahren der Stadt Parchim werden zur Kenntnis genommen. Die Bauleitplanverfahren stehen der Festlegung des Vorranggebiets 56/24 Parchim in der Abgrenzung aus der 4. Stufe der Beteiligung nicht entgegen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1655 |
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Stadt Parchim
ID: 5216
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6.5 Energie
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Zum Programmsatz 6.5 (8):
Neben der Nutzung der vorhandenen Dachflächenpotentiale sollen auch Freiflächen für die Solarenergiegewinnung herangezogen werden. Die Kriterien gemäß Abb. 20 bieten dazu erste und erweiterbare Anhaltspunkte für die kommunalen Entscheidungsträger. Dass freie Flächen auch innerhalb des Windparks mit Solarmodulen als Vorzugsstandort betrachtet werden, erscheint aufgrund der Konzentration der EE und gemeinsamer Nutzung vorhandener Infrastruktur sinnvoll.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1656 |
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Gemeinde Grieben
ID: 5217
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) West-mecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Grieben ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 05/24 Grieben Ost und im westlichen Bereich von dem Gebiet 04/24 Menzendorf. In weiterer Entfernung befinden sich im Osten das WEG 08/24, im Süden das WEG 02/24 sowie im Westen das WEG 03/24 Schönberg.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Grieben somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das neuerlich ausgewiesenen Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost ist die Gemeinde Grieben nun auch im westlichen Gemeindegebiet direkt durch Windeignungsgebiete berührt. Zusätzlich erweitert sich die Gesamtfläche der in der 4. Beteiligungsstufe genannten Windeignungsgebiete von ursprünglichen 600 ha auf 797 ha. Dies ist eine Vergrößerung der Windeignungsgebiete um fast 25 %.
Dadurch wird die massive visuelle Beeinträchtigung für die Ortslage der Gemeinde Grieben gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Grieben.
Aus den Unterlagen, die im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe bereitgestellt wurden, ist ferner nicht schlüssig zu entnehmen, dass durch sowohl das WEG 04/24 Menzendorf als auch das WEG 05/24 Grieben Ost eine Umfassung der Gemeinde Grieben ausgeschlossen werden kann. Mit Fehlen dieser Darlegung ist seitens der Gemeinde Grieben eine schlüssige Aufarbeitung des Sachverhaltes nicht gegeben. Eine Umfassung der Ortslage Grieben ist innerhalb des 3,5 km Radius gegeben, sodass erhebliche Beeinträchtigungen resultieren. Daher wird kritisch hinterfragt, weshalb das Windeignungsgebiet Grieben Ost weiterhin in der 4. Beteiligungsstufe Bestandteil der Teilfortschreibung ist. Dies ist, vor dem Hintergrund des massiven Eingriffs für die Gemeinde Grieben nicht schlüssig und nachvollziehbar aufbereitet. Die Gemeinde Grieben hält es für geboten, auf das Gebiet 05/24 in Gänze zu verzichten.
Bei der Ortslage Grieben handelt es sich um ein Rundlingsdorf, dessen Dorfensemble denkmalgeschützt ist. Bereits im Zuge der letzten Stellungnahme vom 29.10.2021 wurde dieser Sachverhalt und die Bestrebung des Schutzes der denkmalgeschützten Ortslage erläutert. Seitens der Gemeinde Grieben ist es nicht schlüssig, weshalb im Rahmen des Fachbeitrages Denkmalschutz keine Erwähnung findet und somit die Belange des Denkmalschutzes differenziert betrachtet werden. Die Gemeinde Befürchtet, dass durch die Einkesselung durch Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Dorfensemble nachhaltig beeinträchtigt und die Denkmalwürdigkeit des Dorfes insgesamt gefährdet wird.
Fazit:
Die Gemeinde Grieben ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde.
Darüber hinaus finden die Begebenheiten und Eigenschaften des Denkmalschutzes, sowie das denkmalgeschützte Dorfensemble der Gemeinde wenig Berücksichtigung. Die Gemeinde Grieben ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten."
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Grieben eingehalten.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt.
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt. |
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Gemeinde Grieben
ID: 5217
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) West-mecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Grieben ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 05/24 Grieben Ost und im westlichen Bereich von dem Gebiet 04/24 Menzendorf. In weiterer Entfernung befinden sich im Osten das WEG 08/24, im Süden das WEG 02/24 sowie im Westen das WEG 03/24 Schönberg.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Grieben somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das neuerlich ausgewiesenen Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost ist die Gemeinde Grieben nun auch im westlichen Gemeindegebiet direkt durch Windeignungsgebiete berührt. Zusätzlich erweitert sich die Gesamtfläche der in der 4. Beteiligungsstufe genannten Windeignungsgebiete von ursprünglichen 600 ha auf 797 ha. Dies ist eine Vergrößerung der Windeignungsgebiete um fast 25 %.
Dadurch wird die massive visuelle Beeinträchtigung für die Ortslage der Gemeinde Grieben gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Grieben.
Aus den Unterlagen, die im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe bereitgestellt wurden, ist ferner nicht schlüssig zu entnehmen, dass durch sowohl das WEG 04/24 Menzendorf als auch das WEG 05/24 Grieben Ost eine Umfassung der Gemeinde Grieben ausgeschlossen werden kann. Mit Fehlen dieser Darlegung ist seitens der Gemeinde Grieben eine schlüssige Aufarbeitung des Sachverhaltes nicht gegeben. Eine Umfassung der Ortslage Grieben ist innerhalb des 3,5 km Radius gegeben, sodass erhebliche Beeinträchtigungen resultieren. Daher wird kritisch hinterfragt, weshalb das Windeignungsgebiet Grieben Ost weiterhin in der 4. Beteiligungsstufe Bestandteil der Teilfortschreibung ist. Dies ist, vor dem Hintergrund des massiven Eingriffs für die Gemeinde Grieben nicht schlüssig und nachvollziehbar aufbereitet. Die Gemeinde Grieben hält es für geboten, auf das Gebiet 05/24 in Gänze zu verzichten.
Bei der Ortslage Grieben handelt es sich um ein Rundlingsdorf, dessen Dorfensemble denkmalgeschützt ist. Bereits im Zuge der letzten Stellungnahme vom 29.10.2021 wurde dieser Sachverhalt und die Bestrebung des Schutzes der denkmalgeschützten Ortslage erläutert. Seitens der Gemeinde Grieben ist es nicht schlüssig, weshalb im Rahmen des Fachbeitrages Denkmalschutz keine Erwähnung findet und somit die Belange des Denkmalschutzes differenziert betrachtet werden. Die Gemeinde Befürchtet, dass durch die Einkesselung durch Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Dorfensemble nachhaltig beeinträchtigt und die Denkmalwürdigkeit des Dorfes insgesamt gefährdet wird.
Fazit:
Die Gemeinde Grieben ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde.
Darüber hinaus finden die Begebenheiten und Eigenschaften des Denkmalschutzes, sowie das denkmalgeschützte Dorfensemble der Gemeinde wenig Berücksichtigung. Die Gemeinde Grieben ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten."
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Grieben
ID: 5217
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) West-mecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Grieben ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 05/24 Grieben Ost und im westlichen Bereich von dem Gebiet 04/24 Menzendorf. In weiterer Entfernung befinden sich im Osten das WEG 08/24, im Süden das WEG 02/24 sowie im Westen das WEG 03/24 Schönberg.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Grieben somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das neuerlich ausgewiesenen Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost ist die Gemeinde Grieben nun auch im westlichen Gemeindegebiet direkt durch Windeignungsgebiete berührt. Zusätzlich erweitert sich die Gesamtfläche der in der 4. Beteiligungsstufe genannten Windeignungsgebiete von ursprünglichen 600 ha auf 797 ha. Dies ist eine Vergrößerung der Windeignungsgebiete um fast 25 %.
Dadurch wird die massive visuelle Beeinträchtigung für die Ortslage der Gemeinde Grieben gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Grieben.
Aus den Unterlagen, die im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe bereitgestellt wurden, ist ferner nicht schlüssig zu entnehmen, dass durch sowohl das WEG 04/24 Menzendorf als auch das WEG 05/24 Grieben Ost eine Umfassung der Gemeinde Grieben ausgeschlossen werden kann. Mit Fehlen dieser Darlegung ist seitens der Gemeinde Grieben eine schlüssige Aufarbeitung des Sachverhaltes nicht gegeben. Eine Umfassung der Ortslage Grieben ist innerhalb des 3,5 km Radius gegeben, sodass erhebliche Beeinträchtigungen resultieren. Daher wird kritisch hinterfragt, weshalb das Windeignungsgebiet Grieben Ost weiterhin in der 4. Beteiligungsstufe Bestandteil der Teilfortschreibung ist. Dies ist, vor dem Hintergrund des massiven Eingriffs für die Gemeinde Grieben nicht schlüssig und nachvollziehbar aufbereitet. Die Gemeinde Grieben hält es für geboten, auf das Gebiet 05/24 in Gänze zu verzichten.
Bei der Ortslage Grieben handelt es sich um ein Rundlingsdorf, dessen Dorfensemble denkmalgeschützt ist. Bereits im Zuge der letzten Stellungnahme vom 29.10.2021 wurde dieser Sachverhalt und die Bestrebung des Schutzes der denkmalgeschützten Ortslage erläutert. Seitens der Gemeinde Grieben ist es nicht schlüssig, weshalb im Rahmen des Fachbeitrages Denkmalschutz keine Erwähnung findet und somit die Belange des Denkmalschutzes differenziert betrachtet werden. Die Gemeinde Befürchtet, dass durch die Einkesselung durch Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Dorfensemble nachhaltig beeinträchtigt und die Denkmalwürdigkeit des Dorfes insgesamt gefährdet wird.
Fazit:
Die Gemeinde Grieben ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde.
Darüber hinaus finden die Begebenheiten und Eigenschaften des Denkmalschutzes, sowie das denkmalgeschützte Dorfensemble der Gemeinde wenig Berücksichtigung. Die Gemeinde Grieben ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten."
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Grieben eingehalten.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 08/24 Questin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 08/24 Questin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Grieben
ID: 5217
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) West-mecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Grieben ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 05/24 Grieben Ost und im westlichen Bereich von dem Gebiet 04/24 Menzendorf. In weiterer Entfernung befinden sich im Osten das WEG 08/24, im Süden das WEG 02/24 sowie im Westen das WEG 03/24 Schönberg.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Grieben somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das neuerlich ausgewiesenen Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost ist die Gemeinde Grieben nun auch im westlichen Gemeindegebiet direkt durch Windeignungsgebiete berührt. Zusätzlich erweitert sich die Gesamtfläche der in der 4. Beteiligungsstufe genannten Windeignungsgebiete von ursprünglichen 600 ha auf 797 ha. Dies ist eine Vergrößerung der Windeignungsgebiete um fast 25 %.
Dadurch wird die massive visuelle Beeinträchtigung für die Ortslage der Gemeinde Grieben gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Grieben.
Aus den Unterlagen, die im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe bereitgestellt wurden, ist ferner nicht schlüssig zu entnehmen, dass durch sowohl das WEG 04/24 Menzendorf als auch das WEG 05/24 Grieben Ost eine Umfassung der Gemeinde Grieben ausgeschlossen werden kann. Mit Fehlen dieser Darlegung ist seitens der Gemeinde Grieben eine schlüssige Aufarbeitung des Sachverhaltes nicht gegeben. Eine Umfassung der Ortslage Grieben ist innerhalb des 3,5 km Radius gegeben, sodass erhebliche Beeinträchtigungen resultieren. Daher wird kritisch hinterfragt, weshalb das Windeignungsgebiet Grieben Ost weiterhin in der 4. Beteiligungsstufe Bestandteil der Teilfortschreibung ist. Dies ist, vor dem Hintergrund des massiven Eingriffs für die Gemeinde Grieben nicht schlüssig und nachvollziehbar aufbereitet. Die Gemeinde Grieben hält es für geboten, auf das Gebiet 05/24 in Gänze zu verzichten.
Bei der Ortslage Grieben handelt es sich um ein Rundlingsdorf, dessen Dorfensemble denkmalgeschützt ist. Bereits im Zuge der letzten Stellungnahme vom 29.10.2021 wurde dieser Sachverhalt und die Bestrebung des Schutzes der denkmalgeschützten Ortslage erläutert. Seitens der Gemeinde Grieben ist es nicht schlüssig, weshalb im Rahmen des Fachbeitrages Denkmalschutz keine Erwähnung findet und somit die Belange des Denkmalschutzes differenziert betrachtet werden. Die Gemeinde Befürchtet, dass durch die Einkesselung durch Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Dorfensemble nachhaltig beeinträchtigt und die Denkmalwürdigkeit des Dorfes insgesamt gefährdet wird.
Fazit:
Die Gemeinde Grieben ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde.
Darüber hinaus finden die Begebenheiten und Eigenschaften des Denkmalschutzes, sowie das denkmalgeschützte Dorfensemble der Gemeinde wenig Berücksichtigung. Die Gemeinde Grieben ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten."
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Grieben eingehalten.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1650 |
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Gemeinde Grieben
ID: 5217
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Grieben über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) West-mecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Grieben ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 05/24 Grieben Ost und im westlichen Bereich von dem Gebiet 04/24 Menzendorf. In weiterer Entfernung befinden sich im Osten das WEG 08/24, im Süden das WEG 02/24 sowie im Westen das WEG 03/24 Schönberg.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Grieben somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das neuerlich ausgewiesenen Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost ist die Gemeinde Grieben nun auch im westlichen Gemeindegebiet direkt durch Windeignungsgebiete berührt. Zusätzlich erweitert sich die Gesamtfläche der in der 4. Beteiligungsstufe genannten Windeignungsgebiete von ursprünglichen 600 ha auf 797 ha. Dies ist eine Vergrößerung der Windeignungsgebiete um fast 25 %.
Dadurch wird die massive visuelle Beeinträchtigung für die Ortslage der Gemeinde Grieben gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Grieben.
Aus den Unterlagen, die im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe bereitgestellt wurden, ist ferner nicht schlüssig zu entnehmen, dass durch sowohl das WEG 04/24 Menzendorf als auch das WEG 05/24 Grieben Ost eine Umfassung der Gemeinde Grieben ausgeschlossen werden kann. Mit Fehlen dieser Darlegung ist seitens der Gemeinde Grieben eine schlüssige Aufarbeitung des Sachverhaltes nicht gegeben. Eine Umfassung der Ortslage Grieben ist innerhalb des 3,5 km Radius gegeben, sodass erhebliche Beeinträchtigungen resultieren. Daher wird kritisch hinterfragt, weshalb das Windeignungsgebiet Grieben Ost weiterhin in der 4. Beteiligungsstufe Bestandteil der Teilfortschreibung ist. Dies ist, vor dem Hintergrund des massiven Eingriffs für die Gemeinde Grieben nicht schlüssig und nachvollziehbar aufbereitet. Die Gemeinde Grieben hält es für geboten, auf das Gebiet 05/24 in Gänze zu verzichten.
Bei der Ortslage Grieben handelt es sich um ein Rundlingsdorf, dessen Dorfensemble denkmalgeschützt ist. Bereits im Zuge der letzten Stellungnahme vom 29.10.2021 wurde dieser Sachverhalt und die Bestrebung des Schutzes der denkmalgeschützten Ortslage erläutert. Seitens der Gemeinde Grieben ist es nicht schlüssig, weshalb im Rahmen des Fachbeitrages Denkmalschutz keine Erwähnung findet und somit die Belange des Denkmalschutzes differenziert betrachtet werden. Die Gemeinde Befürchtet, dass durch die Einkesselung durch Windkraftanlagen das denkmalgeschützte Dorfensemble nachhaltig beeinträchtigt und die Denkmalwürdigkeit des Dorfes insgesamt gefährdet wird.
Fazit:
Die Gemeinde Grieben ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde.
Darüber hinaus finden die Begebenheiten und Eigenschaften des Denkmalschutzes, sowie das denkmalgeschützte Dorfensemble der Gemeinde wenig Berücksichtigung. Die Gemeinde Grieben ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten."
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Grieben eingehalten.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Lüdersdorf
ID: 5218
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nicht zugeordnet
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Lüdersdorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Lüdersdorf hat zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) Kapitel 6.5 Energie in der 4. Beteiligungsstufe zu den Darstellungen der geplanten Windeignungsgebiete weder Anregungen noch Hinweise vorzubringen. Die Gemeinde weist jedoch darauf hin, dass diese Stellungnahme die Darstellung des vorgesehenen Erdkabels nicht mit einbezieht und erst nach einer detaillierten Planung im weiteren Verfahren Stellung bezogen werden kann.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
662 |
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Gemeinde Menzendorf
ID: 5219
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Menzendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Menzendorf ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 04/24 Menzendorf und im westlichen Bereich von dem Gebiet 03/24 Schönberg. In östlicher Richtung befindet sich das im Zuge der 4. Beteiligungsstufe ausgewiesene Windeignungsgebiet 05/24 Grieben Ost. In weiterer Entfernung befinden sich im Süden das WEG 02/24 sowie im Norden der Bereich das WEG 05/24 Groß Voigtshagen.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Menzendorf somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das ausgewiesene Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost wird diese Umzingelung und damit die massive visuelle Beeinträchtigung der Gemeinde Menzendorf gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Menzendorf.
Damit einhergehend ist die Gemeinde Menzendorf bereits durch diverse realisierte und in Planung befindliche Planungen auf Bundesebene vorbelastet. Hierzu zählen die im Süden verlaufende Autobahn A 20 und im Norden durch die Bahnstrecke Lübeck – Rostock. Diese ist im Bundesverkehrswegeplan als künftiges Infrastrukturprojekt im Zuge der Elektrifizierung vorgesehen, sodass damit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, insbesondere des Güterverkehrs, zu erwarten ist. Damit ist und wird die Gemeinde Menzendorf durch eine Vielzahl von raumordnerischen Planungen immissionsschutzrechtlich negativ beeinflusst. Dies sollte im Rahmen der Flächenplanung für Windeignungsgebiete Beachtung finden.
Fazit:
Die Gemeinde Menzendorf ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde. Die Gemeinde Menzendorf ist bereits durch vielfältige raumordnerische Maßnahme beeinflusst. Die Ausweisung der dargelegten Windeignungsräume führt zur einer Bündelung der immissionsschutzrechtlichen Einwirkungen (A20, Elektrifizierung der Bahn, Windeignungsräume).
Darüber hinaus finden die naturräumlichen Begebenheiten und Eigenschaften der Gemeinde wenig Berücksichtigung, wie bspw. der Menzendorfer See und seine Bedeutung. Die Gemeinde Menzendorf ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Menzendorf
ID: 5219
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Menzendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Menzendorf ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 04/24 Menzendorf und im westlichen Bereich von dem Gebiet 03/24 Schönberg. In östlicher Richtung befindet sich das im Zuge der 4. Beteiligungsstufe ausgewiesene Windeignungsgebiet 05/24 Grieben Ost. In weiterer Entfernung befinden sich im Süden das WEG 02/24 sowie im Norden der Bereich das WEG 05/24 Groß Voigtshagen.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Menzendorf somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das ausgewiesene Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost wird diese Umzingelung und damit die massive visuelle Beeinträchtigung der Gemeinde Menzendorf gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Menzendorf.
Damit einhergehend ist die Gemeinde Menzendorf bereits durch diverse realisierte und in Planung befindliche Planungen auf Bundesebene vorbelastet. Hierzu zählen die im Süden verlaufende Autobahn A 20 und im Norden durch die Bahnstrecke Lübeck – Rostock. Diese ist im Bundesverkehrswegeplan als künftiges Infrastrukturprojekt im Zuge der Elektrifizierung vorgesehen, sodass damit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, insbesondere des Güterverkehrs, zu erwarten ist. Damit ist und wird die Gemeinde Menzendorf durch eine Vielzahl von raumordnerischen Planungen immissionsschutzrechtlich negativ beeinflusst. Dies sollte im Rahmen der Flächenplanung für Windeignungsgebiete Beachtung finden.
Fazit:
Die Gemeinde Menzendorf ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde. Die Gemeinde Menzendorf ist bereits durch vielfältige raumordnerische Maßnahme beeinflusst. Die Ausweisung der dargelegten Windeignungsräume führt zur einer Bündelung der immissionsschutzrechtlichen Einwirkungen (A20, Elektrifizierung der Bahn, Windeignungsräume).
Darüber hinaus finden die naturräumlichen Begebenheiten und Eigenschaften der Gemeinde wenig Berücksichtigung, wie bspw. der Menzendorfer See und seine Bedeutung. Die Gemeinde Menzendorf ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Menzendorf eingehalten.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Menzendorf
ID: 5219
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Menzendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Menzendorf ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 04/24 Menzendorf und im westlichen Bereich von dem Gebiet 03/24 Schönberg. In östlicher Richtung befindet sich das im Zuge der 4. Beteiligungsstufe ausgewiesene Windeignungsgebiet 05/24 Grieben Ost. In weiterer Entfernung befinden sich im Süden das WEG 02/24 sowie im Norden der Bereich das WEG 05/24 Groß Voigtshagen.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Menzendorf somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das ausgewiesene Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost wird diese Umzingelung und damit die massive visuelle Beeinträchtigung der Gemeinde Menzendorf gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Menzendorf.
Damit einhergehend ist die Gemeinde Menzendorf bereits durch diverse realisierte und in Planung befindliche Planungen auf Bundesebene vorbelastet. Hierzu zählen die im Süden verlaufende Autobahn A 20 und im Norden durch die Bahnstrecke Lübeck – Rostock. Diese ist im Bundesverkehrswegeplan als künftiges Infrastrukturprojekt im Zuge der Elektrifizierung vorgesehen, sodass damit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, insbesondere des Güterverkehrs, zu erwarten ist. Damit ist und wird die Gemeinde Menzendorf durch eine Vielzahl von raumordnerischen Planungen immissionsschutzrechtlich negativ beeinflusst. Dies sollte im Rahmen der Flächenplanung für Windeignungsgebiete Beachtung finden.
Fazit:
Die Gemeinde Menzendorf ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde. Die Gemeinde Menzendorf ist bereits durch vielfältige raumordnerische Maßnahme beeinflusst. Die Ausweisung der dargelegten Windeignungsräume führt zur einer Bündelung der immissionsschutzrechtlichen Einwirkungen (A20, Elektrifizierung der Bahn, Windeignungsräume).
Darüber hinaus finden die naturräumlichen Begebenheiten und Eigenschaften der Gemeinde wenig Berücksichtigung, wie bspw. der Menzendorfer See und seine Bedeutung. Die Gemeinde Menzendorf ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Menzendorf eingehalten.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt. |
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Gemeinde Menzendorf
ID: 5219
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Menzendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Menzendorf ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 04/24 Menzendorf und im westlichen Bereich von dem Gebiet 03/24 Schönberg. In östlicher Richtung befindet sich das im Zuge der 4. Beteiligungsstufe ausgewiesene Windeignungsgebiet 05/24 Grieben Ost. In weiterer Entfernung befinden sich im Süden das WEG 02/24 sowie im Norden der Bereich das WEG 05/24 Groß Voigtshagen.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Menzendorf somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das ausgewiesene Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost wird diese Umzingelung und damit die massive visuelle Beeinträchtigung der Gemeinde Menzendorf gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Menzendorf.
Damit einhergehend ist die Gemeinde Menzendorf bereits durch diverse realisierte und in Planung befindliche Planungen auf Bundesebene vorbelastet. Hierzu zählen die im Süden verlaufende Autobahn A 20 und im Norden durch die Bahnstrecke Lübeck – Rostock. Diese ist im Bundesverkehrswegeplan als künftiges Infrastrukturprojekt im Zuge der Elektrifizierung vorgesehen, sodass damit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, insbesondere des Güterverkehrs, zu erwarten ist. Damit ist und wird die Gemeinde Menzendorf durch eine Vielzahl von raumordnerischen Planungen immissionsschutzrechtlich negativ beeinflusst. Dies sollte im Rahmen der Flächenplanung für Windeignungsgebiete Beachtung finden.
Fazit:
Die Gemeinde Menzendorf ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde. Die Gemeinde Menzendorf ist bereits durch vielfältige raumordnerische Maßnahme beeinflusst. Die Ausweisung der dargelegten Windeignungsräume führt zur einer Bündelung der immissionsschutzrechtlichen Einwirkungen (A20, Elektrifizierung der Bahn, Windeignungsräume).
Darüber hinaus finden die naturräumlichen Begebenheiten und Eigenschaften der Gemeinde wenig Berücksichtigung, wie bspw. der Menzendorfer See und seine Bedeutung. Die Gemeinde Menzendorf ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Menzendorf eingehalten.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Gemeinde Menzendorf
ID: 5219
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Menzendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Menzendorf ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 04/24 Menzendorf und im westlichen Bereich von dem Gebiet 03/24 Schönberg. In östlicher Richtung befindet sich das im Zuge der 4. Beteiligungsstufe ausgewiesene Windeignungsgebiet 05/24 Grieben Ost. In weiterer Entfernung befinden sich im Süden das WEG 02/24 sowie im Norden der Bereich das WEG 05/24 Groß Voigtshagen.
Sowohl im direkten Nahbereich als auch in weiterer Entfernung ist die Gemeinde Menzendorf somit von mehreren Windeignungsgebieten umzingelt. Durch das ausgewiesene Windeignungsgebiet WEG 05/24 Grieben Ost wird diese Umzingelung und damit die massive visuelle Beeinträchtigung der Gemeinde Menzendorf gefestigt. Dies ist ein umfassender negativer Eingriff in das Landschaftsbild und die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Gemeinde Menzendorf.
Damit einhergehend ist die Gemeinde Menzendorf bereits durch diverse realisierte und in Planung befindliche Planungen auf Bundesebene vorbelastet. Hierzu zählen die im Süden verlaufende Autobahn A 20 und im Norden durch die Bahnstrecke Lübeck – Rostock. Diese ist im Bundesverkehrswegeplan als künftiges Infrastrukturprojekt im Zuge der Elektrifizierung vorgesehen, sodass damit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, insbesondere des Güterverkehrs, zu erwarten ist. Damit ist und wird die Gemeinde Menzendorf durch eine Vielzahl von raumordnerischen Planungen immissionsschutzrechtlich negativ beeinflusst. Dies sollte im Rahmen der Flächenplanung für Windeignungsgebiete Beachtung finden.
Fazit:
Die Gemeinde Menzendorf ist durch Windeignungsgebiete sowohl im eigenen Gemeindegebiet direkt als auch durch eine Vielzahl von umliegenden Windeignungsgebieten berührt. Diese Umzingelung führt zur drastischen Veränderung des Landschaftsbildes sowie zum Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse in der Gemeinde. Die Gemeinde Menzendorf ist bereits durch vielfältige raumordnerische Maßnahme beeinflusst. Die Ausweisung der dargelegten Windeignungsräume führt zur einer Bündelung der immissionsschutzrechtlichen Einwirkungen (A20, Elektrifizierung der Bahn, Windeignungsräume).
Darüber hinaus finden die naturräumlichen Begebenheiten und Eigenschaften der Gemeinde wenig Berücksichtigung, wie bspw. der Menzendorfer See und seine Bedeutung. Die Gemeinde Menzendorf ist in Ihren Belangen stark betroffen und beeinträchtigt. Die dargelegten Inhalte sind im Rahmen der weiteren Planung zu beachten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1646 |
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Gemeinde Selmsdorf
ID: 5220
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nicht zugeordnet
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Selmsdorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Selmsdorf hat zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) Kapitel 6.5 Energie in der 4. Beteiligungsstufe weder Anregungen noch Hinweise vorzubringen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
661 |
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Gemeinde Siemz-Niendorf
ID: 5221
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Siemz-Niendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Siemz-Niendorf ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 02/24 Löwitz-West betroffen und beeinträchtigt. In weiterer Entfernung befinden sich im Nordosten das WEG 03/24 Schönberg.
Sowohl durch das WEG 02/24 als auch das WEG 03/24 entstehen visuelle Beeinträchtigungen, der die Gemeinde Siemz-Niendorf nicht zustimmt. Die Verträglichkeit mit Bewohner*innen und der Bau von Windkraftanlagen bzw. die Ausweisung von Eignungsräumen ist vor dem Aspekt gesunder Wohn und Lebensverhältnisse zu wahren. Die Einhaltung von Abständen zur Wohnbebauung ist einzuhalten und entsprechenden darzulegen, sodass keine nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf Lärm oder auch Schattenwurf einhergehen.
Die Gemeinde Siemz-Niendorf fordert im Rahmen von Antragsverfahren für den Bau von Windkraftanlagen eine gesonderte Beteiligung. Dies betrifft sowohl Anlagen im Gebiet 02/24 Löwitz West, die sich im Gemeindegebiet oder auch außerhalb dessen befinden.
Darüber hinaus fordert die Gemeinde Siemz-Niendorf diese Beteiligung auch für Antragsverfahren für Windkraftanlagen, die sich im WEG 03/24 Schönberg befinden, da durch diese ohnehin bereits eine starke visuelle Beeinträchtigung einhergeht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Beteiligung der Gemeinden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1640 |
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Gemeinde Siemz-Niendorf
ID: 5221
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Karte
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Siemz-Niendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Siemz-Niendorf ist unmittelbar berührt von dem Gebiet 02/24 Löwitz-West betroffen und beeinträchtigt. In weiterer Entfernung befinden sich im Nordosten das WEG 03/24 Schönberg.
Sowohl durch das WEG 02/24 als auch das WEG 03/24 entstehen visuelle Beeinträchtigungen, der die Gemeinde Siemz-Niendorf nicht zustimmt. Die Verträglichkeit mit Bewohner*innen und der Bau von Windkraftanlagen bzw. die Ausweisung von Eignungsräumen ist vor dem Aspekt gesunder Wohn und Lebensverhältnisse zu wahren. Die Einhaltung von Abständen zur Wohnbebauung ist einzuhalten und entsprechenden darzulegen, sodass keine nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf Lärm oder auch Schattenwurf einhergehen.
Die Gemeinde Siemz-Niendorf fordert im Rahmen von Antragsverfahren für den Bau von Windkraftanlagen eine gesonderte Beteiligung. Dies betrifft sowohl Anlagen im Gebiet 02/24 Löwitz West, die sich im Gemeindegebiet oder auch außerhalb dessen befinden.
Darüber hinaus fordert die Gemeinde Siemz-Niendorf diese Beteiligung auch für Antragsverfahren für Windkraftanlagen, die sich im WEG 03/24 Schönberg befinden, da durch diese ohnehin bereits eine starke visuelle Beeinträchtigung einhergeht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Beteiligung der Gemeinden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1641 |
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Stadt Dassow
ID: 5222
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Stadt Dassow über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Stadt Dassow nimmt dazu wie folgt Stellung:
1. Aus dem RREP Entwurf ist keine Abstandsregelung zu europäischen Vogelschutzgebieten ersichtlich. Daher stellt sich die Frage, inwieweit das Europäisches Vogelschutzgebiet DE 2031-401 Traveförde (Schleswig-Holstein) (Schutzgut: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Gebietsschutz, betroffen sind die Brutvogelarten Flussseeschwalbe, Rohrweihe, Schwarzmilan, Wespenbussard und Weißstorch) bei den Ausschlusskriterien mitberücksichtigt wurde. Gleiches gilt für das europäische Vogelschutzgebiet DE 2031-471 Feldmark und Uferzone an Untertrave und Dassower See. Falls dies bisher nicht geschehen ist, soll diese mit einbezogen werden. Der Hinweis bzgl. Pufferzonen um EU-Vogelschutzgebiete wurde zur Kenntnis genommen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2031-471 Feldmark und Uferzone an Untertrave und Dassower See" zu dem Ergebnis, dass aufgrund des großen räumlichen Abstands keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Prüfbereiche von relevanten Arten sind nicht betroffen). Das "VSG DE 2031-401 Traveförde (Schleswig-Holstein)" liegt in so großer Entfernung zu den geplanten Vorranggebieten für Windenergie, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich ist. |
1636 |
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Stadt Dassow
ID: 5222
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Karte
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2. Nach unserer Kenntnis hält das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege – LAKD vom 14.08.2023 - das Vorhaben des Windparks Groß Voigtshagen denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar (UVP-Skala stufe 4), da sich erhebliche und hohe Beeinträchtigungen bei einer Mehrzahl betroffener Baudenkmäler ergeben. Hieraus ergibt sich die Frage, ob die lt. RREP Entwurf zum Stichtag15.12.2023 noch ausstehenden und daher nicht berücksichtigten „landesweiten Untersuchungen der Sichtbeziehungen der Denkmale in Mecklenburg- Vorpommern“ inzwischen vorliegen und noch in die Ermittlung der Eignungsflächen für Windenergieanlagen einfließen. Falls noch nicht geschehen ist dies noch umzusetzen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Stadt Dassow
ID: 5222
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6.5 Energie
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3. Das Ziel 6.5 (3) „Durch die Erzeugung, die Verteilung und den Vertrieb erneuerbarer Energien einschließlich der Entstehung von Produktions- und Forschungsstätten soll regionale Wertschöpfung generiert werden“ wird nicht ausreichend durch die nachfolgenden Festlegungen im Textteil unterstützt. Das Gleiche gilt für das Ziel 6.5 (6) „Die Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Technologien im Bereich der Energiespeicherung und Energieumwandlung soll unterstützt werden.“ Damit Gemeinden, auf deren Flächen größere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (Wind, Solar, Geothermie, Biomasse etc.) errichtet werden, nicht als Bittsteller bzgl. der Realisierung der Ziele 6.5 (3) und (6) auftreten müssen, sollte eine verbindliche Regelung aufgenommen werden. Diese könnte z.B. für Anlagen ab einer bestimmten Erzeugungskapazität einen 2 Mindestanteil zur Lieferung der erzeugten Energie an die betroffene Gemeinde zur lokalen Nutzung und/oder einen Mindestanteil für lokale Energiespeicherung (wärme, elektrische Ladung, Wasserstoff etc.) vorsehen. Sofern hierfür eine landesrechtliche Regelung notwendig ist, sollte der Regionale Planungsverband dies parallel beantragen, damit die Ziele 6.5 (3) und (6) tatsächlich in der Fläche realisierbar sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V und die übrigen in der Stellungnahme genannten Sachverhalte sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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