| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
|---|---|---|---|---|
|
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
|
Karte
|
c)Anwendung folgender Kriterien:
•Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden.
•Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2800 |
|
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
|
Karte
|
c)Anwendung folgender Kriterien:
•Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden.
•Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2801 |
|
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
|
Karte
|
c)Anwendung folgender Kriterien:
•Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden.
•Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2802 |
|
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
|
Karte
|
c)Anwendung folgender Kriterien:
•Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden.
•Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2803 |
|
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
|
Umweltbericht
|
c)Anwendung folgender Kriterien:
•Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden.
•Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2804 |
|
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
|
Karte
|
Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2819 |
|
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
|
6.5 Energie
|
•Genehmigungs- und finanzieller Vorrang für Dachflächen: Dieser ist zwar formuliert, aber nicht durch konkrete Anreize untersetzt. Es fehlen a) raumordnerische und b) finanzielle Anreize (Landessolarprogramm); für a) könnte der Planungsverband sorgen, indem die Kriterienliste nach Abb. 21 erweitert würde um „Errichtung auf Gebäuden oder auf baulichen Anlagen‟.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Finanzierung von Photovoltaikanlagen ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Die Kriterien in Abbildung 20 und 21 beziehen sich auf Freiflächensolaranlagen. Die Ergänzung von Dachflächen erfolgt daher nicht. |
2826 |
|
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
|
6.5 Energie
|
•Bodenpunkte: Das Kriterium „Flächen mit Bodenwertzahlen unter 25‟ muss geändert werden in „Ackerflächen mit Bodenwertzahlen unter 25‟. Ansonsten würde wertvolles Offengrünland verschwinden, was die Strategie der Landesregierung zur Erhaltung des – u. a. für den Rotmilan essentiellen – Grünlandes konterkarieren würde.
•Ausschlussflächen: Sind Korridore für den genetischen Austausch wild lebender Tierarten berücksichtigt worden? → vgl. Wegenetz Rotwild SH
•Vorrangflächen:
◦Offengrünland ausschließen, zumindest in landschaftlichen Freiräumen der obersten beiden Schutzklassen
◦Vorrang für bifaziale, senkrecht stehende Systeme vor den Boden dauerhaft verschattenden Systemen
◦bisher keine Abstufung innerhalb der Anwendung der Vorzugsmerkmale möglich; wichtig aber Vorzug für kumulierte Vorzugsmerkmale, denn z. B. wäre eine Konversionsfläche unter Windenergieanlagen deutlich kleinräumig strukturierten Ackerflächen mit Bodenpunktwerten < 25 vorzuziehen; ebenso große Gebäudedachflächen und Parkplätze
◦Empfehlung: Vergabe von Flächenlosen zu bestimmten Stichtagen, z. B. alle 2 Jahre, bei denen die am besten geeignetsten Flächen Vorrang erhalten Zuschlag; in diesem Zug Initiative ans Raumordnungsministerium, ein Anreizprogramm „Solar aufs Dach‟ aufzulegen, so dass die hier gewonnenen Flächen auf die Lose angerechnet werden können
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten detaillierten Vorgaben zur Errichtung von Solarparks gehen über die Regelungs- und Maßstabsebene der Raumordnung hinaus und sind entweder Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren oder müssen durch die fachlich zuständigen Stellen geregelt werden. |
2827 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
nicht zugeordnet
|
wir bedanken uns für die Möglichkeit Stellung zum aktuellen Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM)
für das Kapitel 6.5 Energie zu nehmen.
In den nachfolgenden Abschnitten haben wir in Abschnitt A zunächst allgemeine Ausführungen zur Gemeinde Warlow und der Haltung der Gemeinde Warlow zum aktuellen Entwurf und des Ausweises eines Vorranggebietes Wind gemacht.
In den nachfolgenden Abschnitten B gehen wir auf die konkreten Ausführungen des Kapitels 6.5 Energie RREP WM und dem Umweltbericht ein. In Abschnitt C erläutern wir die unseres Erachtens unzutreffend oder unzureichend berücksichtigten Faktoren des vorliegenden Kapitels 6.5 Energie RREP WM.
Sofern Sie Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gerne.
...
A. Zusammenfassende Ausführungen der Gemeinde Warlow zur Fortschreibung der PREP
WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie ............................................................................................... 8
B. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen des regionalen Raumentwicklungsprogramms
Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie Entwurf und Teilfortschreibung
des Kapitels 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht ...................................................................... 10
I. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen des regionalen
Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des
Kapitels 6.5 Energie Entwurf .............................................................................................. 10
1. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 1 RREP WM „Energieversorgung sicherstellen“
10
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 10
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 1 PREP WM an den
Planungsverband ............................................................................................................ 12
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 1 PREP WM an
den Planungsverband .................................................................................................... 14
2. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 2 RREP WM „Klimaschutz durch
Energiewende“ .................................................................................................................... 14
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 15
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 2 PREP WM an den
Planungsverband ............................................................................................................ 16
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 2 PREP WM an
den Planungsverband: .................................................................................................. 17
3. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 3 RREP WM „regionale Wertschöpfung“ ......... 18
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 18
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM an den
Planungsverband ............................................................................................................ 24
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM an
den Planungsverband .................................................................................................... 25
4. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 RREP WM „Umstellung auf erneuerbare
Energien“ ............................................................................................................................. 27
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4
PREP WM ......................................................................................................................... 27
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM
27
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP
WM ..................................................................................................................................... 29
5. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 7 RREP WM „Vorranggebiete Wind“ ................. 29
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 30
i. Kein überragendes öffentliches Interesse der Gemeinde Warlow an
Windkraftanlagen ....................................................................................................... 30
ii. Keine Bauhöhenbegrenzung im Planungsverfahren berücksichtigt
wegen Anrechenbarkeit § 4 Abs. 1 und 3 WindBG unangemessen ................ 33
iii. Typisierend angenommene Anlagengröße unzureichend .................... 36
iv. Umfang des VR 43/24 von 5,13 Prozent der Gemeindeflächen und
Einschränkung der Planungsfreiheit von Gemeinden durch Vorranggebiete
gleichheitswidrig und diskriminierend? .............................................................. 38
b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband ......................... 38
c) Forderungen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband ................. 42
II. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen der Teilfortschreibung des
Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht ............................................................... 46
1. Vorbemerkung zu Kapitel 4 Umweltprüfung für die Ausweisung
Vorranggebiete Wind zu den Schutzgütern und die Auswirkungen des Ausbaus
der Windkraft auf die Schutzgüter ................................................................................ 46
2. Zu 4.2.1/ 4.3.2 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ................... 47
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 48
i. 1.000 Meter Abstand von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden
unzureichend und im Zuge der technischen Weiterentwicklung nicht mehr
zeitgemäß ...................................................................................................................... 48
ii. Erhebliche Beeinträchtigungen der Menschen in diesen Gebieten
durch Lärm, Schlagschatten oder Lichtreflexionen nicht zu erwarten? ...... 49
iii. Wissenschaftliche Ausarbeitung der gesundheitlichen Auswirkungen
von Windkraftanlagen auf das Schutzgut Mensch und die menschliche
Gesundheit durch die Gemeinde Warlow ............................................................ 50
(aa) Vorbemerkung: Bereits bestehende gesundheitliche Belastungen der
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Warlow durch Bahn- und
Straßenverkehr ............................................................................................................ 50
(bb) Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik,
Mikrofasern und anderen Chemikalien ....................................................................... 50
(cc) Geräuschemission ............................................................................................. 52
(dd) Infraschall ......................................................................................................... 53
(ee) Schattenwurf ..................................................................................................... 55
(ff) Eiswurf .............................................................................................................. 57
b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut
Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................................... 57
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Mensch und
menschliche Gesundheit .............................................................................................. 62
3. Zu 4.2.2/ 4.3.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ............... 65
a) Auswirkungen auf Tiere .................................................................................... 65
i. Vorbemerkung: Warlow liegt gegebenenfalls im Randbereich eines EUVogelschutzgebietes
/ Natura 2000 bzw. ist Verbindungskorridor
geschützter Gebiete .................................................................................................... 65
ii. Rotmilan ............................................................................................................ 67
iii. Wiesen- und Rohrweihe ................................................................................. 69
iv. Wanderfalke ...................................................................................................... 70
v. Seeadler ................................................................................................................. 72
vi. Zusammenfassung der geschützten Zug- und Singvögel der Gemeinde
Warlow .......................................................................................................................... 75
vii. Fledermäuse...................................................................................................... 76
viii. Amphibien ......................................................................................................... 79
ix. Wolf ..................................................................................................................... 81
b) Auswirkungen auf Pflanzen .............................................................................. 84
i. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Wälder ..................................... 84
ii. Begünstigung der Waldbrandgefahr durch Windkraftanlagen ........... 85
iii. Auswirkungen auf geschützte Pflanzenarten ........................................... 87
iv. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Nutzpflanzen und intensiv/
extensiv genutztes Grünland ................................................................................... 87
c) Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ....................................................... 87
i. Nationale Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt beachtet? 87
ii. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG beachtet? ........................................88
d) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...................................................................88
e) Forderungen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ............................................... 92
4. Zu 4.2.3/ 4.3.4 Schutzgut Fläche und Boden ....................................................... 95
a) Stellungnahme zum Schutzgut Fläche und Boden ...................................... 95
i. Bodenverdichtung ............................................................................................... 95
ii. Kontamination von Flächen, Böden und Landschaft mit PFAS,
Bisphenol, Mikroplastik und Chemikalien .......................................................... 95
iii. Überschneidung des Plangebiets VR 43/24 und weiterer VR mit
Moorgebieten berücksichtigt? ................................................................................. 96
b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Fläche und Boden ......... 97
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Fläche und Boden .. 98
5. Zu 4.2.4 Schutzgut Wasser ..................................................................................... 100
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Wasser ............ 100
i. Kontamination durch PFAS, Bisphenol, Mikroplastik und Chemikalien
100
ii. Angrenzendes Wasserschutzgebiet in der Planung nicht
berücksichtigt? .......................................................................................................... 100
iii. Veränderung der Wasserverfügbarkeit ................................................... 102
b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Wasser ........................... 104
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Wasser ................... 105
6. Zu 4.2.5 Schutzgut Klima und Luft ....................................................................... 106
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Klima und Luft
106
i. Veränderung des Mikroklimas durch die Veränderung von
Windgeschwindigkeit und Windrichtung .......................................................... 106
ii. Luftbelastungen während der Errichtung von Windkraftanlagen ... 106
iii. Luftbelastungen während des Betriebs mit PFAS, Bisphenolen,
Mikroplastik und weiteren Chemikalien ............................................................ 107
b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Klima und Luft: ........... 107
c) Forderungen der Gemeinde Warlow: .............................................................. 109
7. Zu 4.2.6/ 4.3.8 Schutzgut Landschaft .................................................................. 110
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft ..... 110
i. Griese Gegend als Schutzgut Landschaft nicht berücksichtigt .............. 110
ii. Gleichheitswidrige Überplanung der Landschaft und der Gemeinden
der Griesen Gegend durch den Planungsverband? ........................................... 111
b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft ..................... 112
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft ............. 113
8. Zu 4.2.7 Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ..................... 115
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Kulturelles Erbe
und sonstige Sachgüter ................................................................................................ 115
i. Schloss Ludwigslust, Schlosskirche, Schosspark und Waldpark .......... 115
ii. Mahn- und Gedenkstätte KZ Wöbbelin ..................................................... 119
b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut
Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ................................................................ 121
c) Forderung der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum
Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................... 122
C. Stellungnahme zu weiteren Schutzgütern, die im Entwurf des regionalen
Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie
unzureichend berücksichtigt worden sind ................................................................................... 125
I. Stellungnahme der Gemeinde Warlow zu weiteren Schutzgütern, die im
Entwurf des regionalen Raumentwicklungsprogramms unzureichend
berücksichtigt worden sind ............................................................................................... 125
1. Vorbemerkungen zu den weiteren Schutzgütern, die vom Planungsverband
nicht berücksichtigt worden sind ................................................................................ 125
2. Wertverlust von Immobilien/ Schutz von Eigentumsrechten ...................... 125
3. Verkehrssicherheit der Bahnstrecke Hamburg-Berlin .................................. 128
4. Funktionieren des automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystem
FireWatch in Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere in Picher
gefährdet ............................................................................................................................ 129
II. Fragen der Gemeinde Warlow zu den vom Planungsverband nicht
thematisierten Schutzgütern ............................................................................................ 129
III. Forderungen der Gemeinde Warlow zu den vom Planungsverband nicht
thematisierten Schutzgütern ............................................................................................. 131
A. Zusammenfassende Ausführungen der Gemeinde Warlow zur Fortschreibung
der PREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie
Warlow ist eine kleine Gemeinde in der Griesen Gegend mit ca. 500 Einwohnerinnen und Einwohnern.
Warlow ist seit jeher geprägt durch eine weitläufige, vor allem landwirtschaftlich genutzte
Landschaft mit Wäldern und Wiesen und vereinzelten Kleingewerben. Warlow hat in den
vergangenen Jahren entgegen dem allgemeinen Trend eine positive Einwohnerentwicklung genommen.
Hauptgrund hierfür ist, dass sich die Warlower Dorfgemeinschaft in den Jahren zu einer
besonders wertvollen entwickelt hat. Das zeigt sich im Zusammenhalt und den Beteiligungen
aller Einwohnerinnen und Einwohner an den vielfältigen kulturellen Veranstaltungen sowie der
lebhaften Vereine. Dieser Gemeinschaftssinn ist das Herz der Gemeinde und soll auch weiterhin
als Kulturgut gepflegt werden, damit Warlow ein lebenswertes Dorf für alle Menschen bleibt.
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
522 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
Karte
|
Des Weiteren ist das Gebiet der Gemeinde Warlow besonders wertvoll für die Erhaltung gesetzlich
geschützter Biotope, die für zahlreiche waldlebende Tier- und Pflanzenarten als Lebensraum
dienen. So leben viele geschützte Tierarten, beispielsweise Rotmilan, Wanderfalke, Wolf und
verschiedene Fledermausarten in der Gemeinde Warlow und den angrenzenden Wäldern und
Wiesen. Das Gebiet der Gemeinde Warlow trägt insofern erheblich dazu bei, die biologische Vielfalt
wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern.
An dieser Stelle setzt unsere erste Kritik an der Ausweisung des vorgeschlagenen Vorranggebiets
VR 43/24 als Vorranggebiet für die regional bedeutsame Windenergienutzung an.
Die stellungnehmende Gemeinde Warlow spricht sich ausdrücklich gegen die Ausweisung
des Gebiets VR 43/24 als Vorranggebiet für die regional bedeutsame Windenergienutzung
aus. Im Vorranggebiet VR 43/24 bestehen erhebliche rechtliche Hürden bei der Planung,
Genehmigung und Umsetzung von Windenergieprojekten. Es handelt sich um ein besonderes
schutzwürdiges Gebiet mit windkraftsensiblen Zielarten und -Lebensraumtypen wie Wanderfalke,
Rotmilan, Seeadler und dem Wolf.
Des Weiteren wären bei einer Realisierung von Windkraftanlagen im Vorranggebiet VR 43/24
lokale und überregionale Fledermauspopulationen erheblich betroffen und in ihrem Bestand gefährdet.
Auch gesetzlich geschützte Biotope, die für zahlreiche andere waldlebende Tier- und
Pflanzenarten als Lebensraum dienen, wären sowohl von mit der Realisierung der Windkraftanlagen
einhergehenden Baumaßnahmen als auch vom Betrieb von Windkraftanlagen erheblich
betroffen. Das Gebiet der Gemeinde Warlow wäre erheblich in seiner Aufgabe, die biologische
Vielfalt wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, beeinträchtigt.
Die hier dargestellten Restriktionen stellen für Investoren und Projektbetreiber ein hohes Maß
an Rechtsunsicherheit dar. Allein aufgrund der dargestellten besonderen Konfliktlage, insbesondere
aber, wenn im Rahmen möglicher Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Vorhabens einer
EU und/oder verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden muss, sind selbst im Erfolgsfall
zumindest erhebliche Verfahrensverzögerungen zu erwarten.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
523 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
Karte
|
Schließlich ist auch festzustellen, dass die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen
nicht im öffentlichen Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde
Warlow ist. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warlow hat mit den Einwohnerinnen und
Einwohnern der Gemeinde Warlow in einer Informationsveranstaltung die Vor- und Nachteile
der Errichtung des Betriebs von Windenergieanlagen besprochen.
Neben den oben bereits zusammenfassend erläuterten naturschutzrechtlichen Bedenken wurden
vor allem auch weitere Risikofaktoren von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde
Warlow aufgebracht, die insgesamt zu einer Ablehnung der Errichtung des Betriebs von Windkraftanlagen
zur Folge haben und den zweiten großen Kritikpunkt bilden.
Die Gründe für die Ablehnung erläutern wir im Folgenden detailliert.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
524 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
B. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen des regionalen
Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des
Kapitels 6.5 Energie Entwurf und Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie
Entwurf – Umweltbericht
I. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen des regionalen
Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des
Kapitels 6.5 Energie Entwurf
1. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 1 RREP WM „Energieversorgung sicherstellen“
Gemäß Kapitel 6.5 Energie Abs. 1 PREP WM soll in allen Teilräumen Westmecklenburgs eine
dauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung
sichergestellt werden.
In der Begründung hierzu heißt es, dass Grundvoraussetzung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung
Westmecklenburgs eine zukunftsfähige Energieversorgung in allen Teilräumen
im Sinne einer dauerhaft tragfähigen und öffentlichen Daseinsvorsorge sei. Diese zeichne sich
vor allem aus durch (Hervorhebungen durch die Autoren):
- Versorgungs- und Verfügungssicherheit: langfristige, stabile, zuverlässige und stetige
Energiebereitstellung und -nutzbarkeit in allen Teilräumen der Region durch Erschließung
regionaler Quellen erneuerbarer Energien und dezentrale Verteilungsstrukturen
mit weitestgehender Unabhängigkeit von den Schwankungen des
Marktes für fossile Energien zur Vermeidung von Versorgungslücken,
- Nachhaltigkeit: ressourcenschonende und flächeneffiziente Energieerzeugung
und -nutzung in Verantwortung für die künftigen Generationen mit dem Ziel einer für
alle Bevölkerungsgruppen bezahlbaren Energiebereitstellung.
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow
Wir möchten auf folgende Punkte hinweisen, die unserer Meinung nach entweder nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder als faktisch unzutreffend anzusehen sind:
1. Langfristige, stabile, zuverlässige und stetige Energiebereitstellung
Ein zentrales Argument gegen die Annahme, dass Windkraftanlagen eine langfristige,
stabile und zuverlässige Energiebereitstellung gewährleisten können, ist ihre Abhängigkeit
von den Windverhältnissen. Diese führen zu erheblichen Schwankungen in der
Energieerzeugung und beeinträchtigen somit die Versorgungssicherheit erheblich.
Windkraftanlagen liefern keinen grundlastfähigen Strom, da sie stark von den Windverhältnissen
abhängig sind („intermittierende Erzeugung“). Eine Untersuchung des
Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme zeigt, dass die durchschnittliche Auslastung von
Windkraftanlagen in Deutschland nur bei etwa 20-25% der installierten Kapazität
liegt. Dies bedeutet, dass die Anlagen die meiste Zeit nicht annähernd ihre volle Kapazität
nutzen können.1
Die intermittierende Natur der Windenergie führt zu erheblichen Schwankungen in
der Stromproduktion, was die Netzstabilität gefährdet. Laut einer Studie der Deutschen
Energie-Agentur müssen zur Stabilisierung des Netzes häufig fossile Reservekraftwerke
hinzugeschaltet werden, um Versorgungslücken zu schließen.2 Dies zeigt, dass
Windkraft nicht in der Lage ist, eine stabile und stetige Energieversorgung zu gewährleisten.
1 Vgl. Fraunhofer ISE (2023). "Aktuelle Fakten zur Windenergienutzung in Deutschland." Fraunhofer-Institut für
Solare Energiesysteme. So auch BMWK (2023). "Erneuerbare Energien in Zahlen." Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz.
2 Vgl. dena (2022). "Netzstabilität und Erneuerbare Energien." Deutsche Energie-Agentur.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
|
525 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
2. Wirtschaftlichkeit und Versorgungsicherheit durch Windkraft
Die Behauptung, dass Windkraft eine langfristige und stabile Energiebereitstellung
gewährleistet, ist aus unserer Sicht unzutreffend. Windkraftanlagen produzieren
Energie abhängig von den Windverhältnissen, was zu erheblichen Schwankungen in
der Energieerzeugung führt.
Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik
zeigt, dass die Integration von Windenergie in das Stromnetz zu erheblichen,
teils unlösbaren, Herausforderungen führt, insbesondere bei der Gewährleistung
der Netzstabilität und Versorgungssicherheit.3 Die Spitzenlasten, die durch Windkraft
erzeugt werden, können nahezu ausnahmslos nicht genutzt werden, was zu ineffizientem
Energieeinsatz führt und keine Versorgungssicherheit gewährt.
Der Bundesrechnungshof stellte eine Gefährdung der Versorgungssicherheit zum Ende
dieses Jahrzehnts fest.4 Die vom europäischen Verband der Übertragungsnetzbetreiber
(European Network of Transmission System Operators for Electricity, ENTSO-E) ermittelte
Lastunterdeckungserwartung (Loss of Load Expectation,LoLE) zeigt deutliche
Risiken für die Versorgungssicherheit in Deutschland sogar schon spätestens ab dem
Jahr 2027 auf. Im schlechtesten Fall könnte die Stromnachfrage in Deutschland im
Jahr 2033 in mehr als 20 Stunden nicht vollständig gedeckt werden.5
3 Vgl. Fraunhofer IEE (2022). "Integration von Windenergie in die Stromnetze." Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft
und Energiesystemtechnik.
4 Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO zur Umsetzung der Energiewende im Hinblick auf die Versorgungssicherheit,
Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Stromversorgung, 2024.
5 Vgl. https://www.acer.europa.eu/news-and-events/news/acer-approves-european-resource-adequacy-assessment-
eraa-marking-milestone-security-electricity-supply-across-eu-member-states.
Halbjahr 2023 (42,7 % über EU-Durchschnitt).
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
|
526 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
3. Steigende Strompreise und Energiearmut
Durch den Ausbau der erneuerbaren Energien sind die Preise für Strom in Deutschland
in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Sie zählen zu den höchsten
in der Europäischen Union: Private Haushalte zahlten 41,25 Cent/kWh im ersten
Halbjahr 2023 (42,7 % über EU-Durchschnitt).6
Der Anteil der von Energiearmut bedrohten Haushalte in Deutschland stieg im
Jahr 2022 auf 25,2 % (im Jahr 2021: 14,5 %).7
Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) tragen die
steigenden Strompreise zur Energiearmut bei, da einkommensschwache Haushalte
einen immer größeren Anteil ihres Einkommens für Energie aufwenden müssen.8
Dies steht im Widerspruch zur im Entwurf genannten Zielsetzung einer sozialverträglichen
Energieversorgung.
6 Der Anteil der von Energiearmut bedrohten Haushalte in Deutschland stieg im
Jahr 2022 auf 25,2 % (im Jahr 2021: 14,5 %).
7 Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) tragen die
steigenden Strompreise zur Energiearmut bei, da einkommensschwache Haushalte
einen immer größeren Anteil ihres Einkommens für Energie aufwenden müssen.
8 Dies steht im Widerspruch zur im Entwurf genannten Zielsetzung einer sozialverträglichen
Energieversorgung.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Strompreise sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung |
527 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
4. Umweltverträglichkeit und Flächeneffizienz
Der Bau von Windkraftanlagen hat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Neben
der Versiegelung von Flächen und der Beeinträchtigung von Landschafts- und Naturschutzgebieten
sind auch die negativen Effekte auf die Tierwelt, insbesondere auf Vögel
und Fledermäuse gravierend. Dieser Punkt wird insbesondere in der Gemeinde Warlow
derartig stark konterkariert, sodass wir diesen gesondert in den Kapiteln zu den einzelnen
Schutzgütern behandeln.
Zudem ist die Flächeneffizienz von Windkraftanlagen im Vergleich zu anderen erneuerbaren
Energien, wie z.B. Solarenergie, geringer, da große Flächen für geringe
Energieerträge benötigt werden.
Zusammenfassend sehen wir in dem geplanten Ausbau der Windkraft in Westmecklenburg erhebliche
Risiken, die die wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung gefährden.
Wir fordern daher ausdrücklich die Überprüfung und Anpassung der geplanten Maßnahmen
unter Berücksichtigung der genannten Argumente.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
528 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
Die Gemeinde Warlow hat daher folgende Fragen und Forderungen an den Planungsverband:
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 1 PREP WM an den
Planungsverband
1. Versorgungssicherheit und Netzstabilität
a. Wie plant der Planungsverband, die intermittierende Natur der Windenergie auszugleichen,
um eine stabile und zuverlässige Energieversorgung zu gewährleisten?
b. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Netzstabilität zu gewährleisten,
wenn Windkraftanlagen aufgrund mangelnder Windverhältnisse keinen Strom
liefern? Was sehen die Planungen dazu vor?
c. Wozu soll die Ausweisung immer weiterer Windeignungsgebiete führen, wenn das
Ziel, eine sichere, preisgünstige und unabhängige Energieversorgung in Westmecklenburg
und Mecklenburg-Vorpommern nicht erreicht werden kann?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
529 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
2. Wirtschaftlichkeit
a. Wie rechtfertigt der Planungsverband die hohen Investitions- und Betriebskosten
von Windkraftanlagen im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energien wie Solarenergie,
die eine höhere Flächeneffizienz aufweisen?
b. Gibt es eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit
des geplanten Windkraftausbaus belegt?
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
530 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
3. Soziale Verträglichkeit und Energiearmut
a. Was versteht der Planungsverband unter einem bezahlbaren Strompreis für die
Bevölkerung?
b. Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass der
Ausbau der Windkraft nicht zu weiter steigenden Strompreisen und damit zur
Verschärfung der Energiearmut führt?
c. Wie wird der Planungsverband sicherstellen, dass einkommensschwache Haushalte
nicht unverhältnismäßig durch Strompreisumlagen und die damit verbundenen
höheren Strompreise belastet werden?
d. Wie wird sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus erneuerbarer
Energien fair verteilt werden und die lokale Bevölkerung nicht übermäßig
belastet wird?
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
531 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
4. Umweltverträglichkeit
Aufgrund der gravierenden Auswirkungen auf die Umwelt und die Tiere haben wir die
Fragen und Forderungen in einem gesonderten Abschnitt zu den biotischen/ abiotischen
Schutzgütern behandelt. Die zwei vordringlichsten Fragen haben wir hier vorangestellt:
a. Welche Umweltverträglichkeitsprüfungen wurden durchgeführt, um die Auswirkungen
der Windkraftanlagen auf die lokale Tierwelt, insbesondere Vögel und
Fledermäuse, zu bewerten und zu minimieren?
b. Wie wird der Planungsverband sicherstellen, dass der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen
keine negativen Auswirkungen auf Naturschutzgebiete und die lokale
Landschaft haben?
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Naturschutzgebiete sind als Ausschlusskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz von Naturschutzgebieten ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. |
532 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
5. Alternative Lösungen und Technologien
a. Welche alternativen Ansätze und Technologien wurden in Betracht gezogen, um
eine zukunftsfähige Energieversorgung in Westmecklenburg zu gewährleisten?
b. Wie plant der Planungsverband, die Nutzung von Speichertechnologien und intelligenten
Netzen zu fördern, um die Integration erneuerbarer Energien zu verbessern?
c. Warum wird in den Planungen nicht berücksichtigt, dass die heute bereits bestehenden
Windkraftanlagen bislang kaum mehr als 25% genutzt werden und ein
milderes Mittel zur Erhöhung der Windenergie einfacher, sozialverträglicher und
wirtschaftlicher erreicht werden könnte?
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
533 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
nicht zugeordnet
|
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 1 PREP WM an den
Planungsverband
1. Der Planungsverband soll eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse für den Ausbau der
Windkraft vorlegen, die auch alternative Energien und deren Potenziale berücksichtigt.
2. Es sollen konkrete Maßnahmen und Pläne zur Sicherstellung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit
vorgelegt werden, einschließlich der Integration von Speichertechnologien
und Backup-Systemen.
3. Der Planungsverband soll transparent darlegen, wie sich der Ausbau der Windkraft auf
die Strompreise auswirken wird und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung
für einkommensschwache Haushalte zu minimieren.
4. Es sollen umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden, um die
Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die lokale Tierwelt und Landschaft zu bewerten
und zu minimieren (siehe dazu im Detail die Forderungen in Kapitel B.II).
5. Der Planungsverband soll insbesondere darlegen, warum nicht mildere Mittel wie
Repowering und die Effizienzsteigerung der bisherigen Anlagen berücksichtigt wird, um
eine weitgehende Zerstörung der Umwelt in Westmecklenburg zu vermeiden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen.
|
534 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
2. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 2 RREP WM „Klimaschutz durch Energiewende“
Gem. Kapitel 6.5 Energie Abs. 2 PREP WM soll dem Klimaschutz und der weiteren Reduzierung
von Treibhausgasemissionen durch Energieeinsparung, Energieeffizienz sowie die weitere Erschließung,
den Ausbau und die regionale Nutzung erneuerbarer Energien Rechnung getragen
werden.
Zur Begründung heißt es, dass aktuell auch in Westmecklenburg die Energienutzungen
noch von fossilen Energieträgern dominiert seien. Sie gelten als Hauptverursacher für die
globale Erderwärmung und den Klimawandel. Der Klimaschutz durch eine weitere Reduzierung
der Treibhausgasemissionen bis hin zur CO2-Neutralität Deutschlands bis 2045 sei deshalb eine
große Herausforderung. Dazu gibt es auf UN- und EU-Ebene verbindliche Vereinbarungen, die
der Bundesgesetzgeber (bezeichnet als „Oster- und Sommerpakt“ 2022) bereits aufgegriffen
habe (Hervorhebungen in Fettschrift durch die Autoren).
Daher solle auch in Westmecklenburg eine Energiewende vollzogen werden, die sich hinsichtlich
der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr aus folgenden Voraussetzungen zusammensetzt:
Energieeinsparung, Energieeffizienz und nachhaltige Energieversorgung aus erneuerbaren
Energien (Hervorhebungen in Fettschrift durch die Autoren).
- Energieeinsparung: Energieverbrauch nur für notwendige Prozesse (Reduzierung der
Menge verbrauchter Energie),
- Energieeffizienz: Senkung des Energieeinsatzes für eine bestimmte Leistung bzw. das Erreichen
einer höheren Leistung bei gleichem Energieeinsatz (Verbesserung des Verhältnisses
von Nutzen zum Energieaufwand),
- Energiewende: Umstellung von fossilen Energieträgern auf eine Energieversorgung mit
erneuerbaren Energien.
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow
Wir möchten auf folgende Punkte hinweisen, die unserer Meinung nach entweder nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder als faktisch unzutreffend anzusehen sind:
1. Domination der Energienutzung durch fossile Energieträger in Westmecklenburg
Es ist unzutreffend, dass die Energienutzung in Westmecklenburg hauptsächlich von fossilen
Energieträgern dominiert wird. Bereits jetzt spielt die Nutzung erneuerbarer Energien
eine signifikante Rolle in der Region. Laut dem "Monitoringbericht Erneuerbare
Energien" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurden in Mecklenburg-
Vorpommern im Jahr 2021 bereits mehr als 60% des Stroms aus erneuerbaren
Energien gewonnen.9 Es ist daher irreführend, die Region als hauptsächlich von fossilen
Energieträgern dominiert darzustellen.
Laut dem "Jahresbericht Erneuerbare Energien 2022" des Bundesverbandes der Energieund
Wasserwirtschaft (BDEW) wurden im Jahr 2022 bereits etwa 70% des Stroms in
Mecklenburg-Vorpommern aus erneuerbaren Energien gewonnen.10 Diese Statistik zeigt,
dass der Anteil erneuerbarer Energien in der Region weiter zunimmt, was die Behauptung,
die Region sei hauptsächlich von fossilen Energieträgern dominiert, noch weniger
haltbar macht.
Diese Behauptung ist insofern auch weiter befremdlich, als dass in der Begründung zu
Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 – 6 PREP WM vom Planungsverband ausgeführt wird, dass
„durch die Ausschöpfung der Flächenpotenziale für Wind- und Solarenergie in
Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien
9 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). (2022). Monitoringbericht Erneuerbare Energien.
10 Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). (2023). Jahresbericht Erneuerbare Energien
2022.
gedeckt werden. Überschüssiger Strom steht für die Versorgung anderer Regionen
zur Verfügung und kann so einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung leisten“.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die zitierten Ausführungen in der Begründung beziehen sich auf die Energienutzung in Westmecklenburg in den gesamten Sektoren Strom, Wärme, Verkehr und sind inhaltlich korrekt. Eine Änderung ist nicht erforderlich. |
535 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
2. Energieeinsparung durch Reduktion auf notwendige Prozesse
Ein wesentlicher Punkt, der in der Argumentation fehlt, ist die Effizienzsteigerung bestehender
Windkraftanlagen. Aktuelle Studien zeigen, dass Windkraftanlagen in Deutschland
nur zu etwa 25% ausgelastet sind.11 Durch eine Optimierung der Standortwahl und
der Netzkapazitäten könnte die Auslastung bestehender Anlagen deutlich gesteigert werden,
was eine erhebliche Energieeinsparung zur Folge hätte, da keine neuen Anlagen gebaut
werden müssen.
Insofern könnte zur eine Effizienzsteigerung der bestehenden Anlagen bereits heute eine
Vervierfachung des Stromertrags erreicht werden, ohne, dass eine einzige neue Anlage
gebaut, transportiert, errichtet und später entsorgt werden müsste. Dies sollte in den Planungen
dringend berücksichtigt werden.
11 Vgl. Agora Energiewende. (2021). Windkraftanlagen und ihre Auslastung.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zum Netzausbau sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 6, PS 12) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht. |
536 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
3. Energieeffizienz durch Senkung des Energieeinsatzes
Die Verbesserung der Energieeffizienz ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung des Energieverbrauchs.
Der Einsatz moderner Technologien kann hier eine entscheidende Rolle
spielen. Beispielsweise zeigt eine Studie des Fraunhofer-Instituts, dass durch den Einsatz
von Smart Grids und intelligenten Steuerungssystemen der Energieverbrauch in Haushalten
und Betrieben um bis zu 10% gesenkt werden kann.12 Diese Maßnahmen sollten
stärker in den Fokus gerückt werden, anstatt sich ausschließlich auf den Ausbau erneuerbarer
Energien zu konzentrieren.
12 Vgl. Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (ISE). (2020). Smart Grids und Energieeffizienz.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zur Reduzierung des Energieverbrauchs sind in den Programmsätzen bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht. |
537 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
4. Energiewende auf erneuerbare Energien
Die Umstellung auf erneuerbare Energien erfolgt unkritisch und ohne Rücksicht auf lokale
Gegebenheiten. Die Landschaftsverträglichkeit und die Akzeptanz in der Bevölkerung
werden ignoriert. Studien haben gezeigt, dass eine unkontrollierte Expansion von
Windkraftanlagen zu erheblichen sozialen Spannungen und negativen Umweltauswirkungen
führen (siehe hierzu noch im Folgenden).13
13 Vgl. Wolsink, M. (2012). Social acceptance of renewable energy innovation: An introduction to the concept.
Energy Policy, 35(5), 2683-2691.
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. |
538 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
Die Gemeinde Warlow hat daher folgende Fragen und Forderungen an den Planungsverband:
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 2 PREP WM an den
Planungsverband
1. Domination fossiler Energieträger in Westmecklenburg:
a. Warum wird behauptet, dass die Energienutzung in Westmecklenburg hauptsächlich
von fossilen Energieträgern dominiert wird, obwohl bereits mehr als 70% des
Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen werden?
i. Warum erfolgt keine Differenzierung der Energienutzung, um eine valide
Aussage über Handlungsfelder der dem Primärenergiebedarf zu Grunde
liegenden Einflussfaktoren vornehmen zu können?
ii. Gibt es Prognosen oder Studien, die die Entwicklung des Primärenergiebedarfs
für Westmecklenburg belegen? Wenn ja, was ist das Ergebnis?
b. Wie hoch sind die genannten Stromexporte?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die zitierten Ausführungen in der Begründung beziehen sich auf die Energienutzung in Westmecklenburg in den gesamten Sektoren Strom, Wärme, Verkehr und sind inhaltlich korrekt. Eine Änderung ist nicht erforderlich. Im Übrigen sind die vom Stellungnehmer benannten Themen nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
|
539 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
2. Energieeinsparung durch Reduktion auf notwendige Prozesse
a. Eine der größten Energieeinsparungen könnte beim „Ausbau“ der Windkraft auch
dadurch erreicht werden, dass die bestehenden Anlagen nicht nur zu 25% ausgelastet
werden, sondern vollständig. Warum wird die Möglichkeit, die Effizienz bestehender
Windkraftanlagen zu steigern und deren Auslastung zu erhöhen, nicht
berücksichtigt?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zum Netzausbau sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 6, PS 12) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht. |
540 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
3. Energieeffizienz durch Senkung des Energieeinsatzes
a. Warum konzentriert sich die Planung hauptsächlich auf den Ausbau erneuerbarer
Energien und nicht auf die Verbesserung der Energieeffizienz durch moderne
Technologien wie Smart Grids und intelligente Steuerungssysteme?
b. Wie viel Produktionsenergie könnte eingespart werden, wenn eine vollständige
Auslastung der bisherigen Anlagen erreicht würde?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zum Netzausbau sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 6, PS 12) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht.
|
541 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
4. Energiewende auf erneuerbare Energien
a. Wie wird sichergestellt, dass die Energiewende sowohl ökologisch als auch sozial
nachhaltig gestaltet wird, insbesondere in Bezug auf die Landschaftsverträglichkeit
und die Akzeptanz in der Bevölkerung?
b. Wie wird sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus erneuerbarer
Energien fair verteilt werden und die lokale Bevölkerung nicht übermäßig
belastet wird?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
542 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 2 PREP WM an den
Planungsverband:
1. Wir fordern eine realistische und aktuelle Darstellung der Energienutzung in Westmecklenburg,
die den tatsächlichen Anteil erneuerbarer Energien und den exportierten Anteil
berücksichtigen.
2. Wir fordern, dass der Planungsverband Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bestehender
Windkraftanlagen stärker in den Fokus rückt, um Energieeinsparungen zu erzielen und
die Zerstörung von Umwelt und Landschaft deutlich zu reduzieren.
3. Der Planungsverband soll verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
durch den Einsatz moderner Technologien wie Smart Grids und intelligente Steuerungssysteme
berücksichtigen.
4. Der Planungsverband soll sicherstellen, dass die Energiewende unter Berücksichtigung
der Landschaftsverträglichkeit und der Akzeptanz in der Bevölkerung gestaltet wird, um
soziale Spannungen und negative Umweltauswirkungen zu vermeiden.
5. Wir fordern, dass der Planungsverband prüft, ob die energetischen Ziele unter Zugrundelegung
der neusten Studien und der neuesten Technik auch durch einen geringen Flächenausweis
von 1% erreicht werden könnte. Erläutern Sie ausführlich.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Ausführungen in der Begründung zur Energienutzung in Westmecklenburg sind inhaltlich korrekt. Eine Änderung ist nicht erforderlich. Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zum Netzausbau sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 6, PS 12) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
543 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
3. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 3 RREP WM „regionale Wertschöpfung“
Gem. Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM soll durch die Erzeugung, die Verteilung und den Vertrieb erneuerbarer
Energien einschließlich der Entstehung von Produktions- und Forschungsstätten
regionale Wertschöpfung generiert werden (Hervorhebungen durch die Autoren).
In der Begründung hierzu heißt es, dass der Umstieg von der fossilen auf eine nachhaltige, klimaneutrale
und regionalisierte Energieversorgung basierend auf erneuerbaren Energien
zu einer stärkeren Unabhängigkeit von Energieimporten führe. Die weitere Entwicklung
der regenerativen Energienutzung schaffe gute Möglichkeiten für Unternehmen der
Region, sich erfolgreich am Markt zu positionieren und somit die Wirtschaftskraft
Westmecklenburgs zu stärken. Dadurch könnten positive Beschäftigungseffekte generiert
werden. Zusätzliche Möglichkeiten für regionale Wertschöpfung könnten sich aus der Mitversorgung
anderer Regionen und aus der Erbringung von Klimaschutzbeiträgen im Rahmen
des Emissionshandels ergeben.
Stärker als bislang werden die Kommunen und die Bürger Westmecklenburgs Möglichkeiten
der wirtschaftlichen Teilhabe nutzen können und so finanziell vom Ausbau der erneuerbaren
Energien profitieren. Dadurch kann die Wertschöpfung vor Ort erhöht und der ländliche
Raum gestärkt werden. Weitere Vorteile bestehen in der Verbesserung der Akzeptanz
der Projekte, in der Identifizierung der Bürger mit den Investitionen sowie in der Gestaltung der
Investitionen.
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow
Wir möchten auf folgende Punkte hinweisen, die unserer Meinung nach entweder nicht oder
nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder als faktisch unzutreffend anzusehen sind:
1. Entstehung regionaler Wertschöpfung durch Produktions- und Forschungsstätten
Fragliche Existenz von Projekten in Westmecklenburg:
Es ist für uns nicht ersichtlich, ob es in Westmecklenburg überhaupt Projekte gibt, die
tatsächlich eine signifikante regionale Wertschöpfung durch die Errichtung von Produktions-
und Forschungsstätten für bzw. durch Windkraftanlagen generiert haben. Ein
Blick auf bestehende Projekte und deren wirtschaftliche Auswirkungen zeigt, dass die
Wertschöpfung nicht lokal, sondern vielmehr auf nationaler oder internationaler Ebene
stattfindet. Laut einer Untersuchung der Friedrich-Ebert-Stiftung sind die wirtschaftlichen
Vorteile von Investitionen in erneuerbare Energien in ländlichen Regionen überschätzt
und konzentrieren sich häufig auf Großstädte und industrielle Ballungsräume.14
Entstehung regionaler Wertschöpfung durch Produktions- und Forschungsstätten:
Produktionsstätten für Windkraftanlagen werden nicht in der Region selbst errichtet,
sondern in industriellen Zentren mit bereits bestehender Infrastruktur und Fachkräften.
Eine Studie des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) zeigt, dass die geografische
Nähe zu Forschungs- und Produktionsstätten selten zu einer direkten wirtschaftlichen
Belebung der umliegenden ländlichen Gebiete führt.15
Obwohl die Schaffung von Produktions- und Forschungsstätten theoretisch zur regionalen
Wertschöpfung beitragen kann, ist es zweifelhaft, ob eine tatsächliche Umsetzung
und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen erfolgt. Laut einer Studie des
Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) führen Investitionen in erneuerbare
Energien in ländlichen Gebieten zu wenig nachhaltigen Arbeitsplätzen, da viele der hochqualifizierten
Arbeitsplätze in den Städten verbleiben.16
Die Einrichtung von Produktions- und Forschungsstätten führt oft zu einer Konzentration
von Ressourcen und Kapitel, die nicht gleichmäßig auf alle Gemeinden verteilt werden.
Laut einer Studie der Bertelsmann Stiftung profitieren überwiegend größere Städte
und wirtschaftsstarke Regionen von solchen Investitionen, während kleinere Gemeinden
abgehängt werden.17 Dies führt zu einer Verschärfung der regionalen Ungleichheit, anstatt
sie zu mildern.
Arbeitsplatzschaffung und Nachhaltigkeit:
Die Schaffung von Arbeitsplätzen durch solche Projekte ist oft temporär und nicht nachhaltig.
Während der Bauphase werden zwar Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese
meist befristet. Langfristige Arbeitsplätze, die durch die Wartung und den Betrieb der
Anlagen entstehen, sind in der Regel weniger zahlreich und erfordern spezialisierte
Kenntnisse, die in ländlichen Regionen oft nicht vorhanden sind. Eine Analyse des Deutschen
Gewerkschaftsbundes (DGB) unterstreicht, dass viele der versprochenen Arbeitsplätze
in der Praxis nicht realisiert werden und die langfristigen ökonomischen Vorteile
häufig nicht den Erwartungen entsprechen.18
Investitionskosten und wirtschaftliche Belastung:
Die hohen Investitionskosten für die Errichtung von Produktions- und Forschungsstätten
können die kommunalen Haushalte erheblich belasten. Oftmals müssen Gemeinden Kredite
aufnehmen oder Subventionen in Anspruch nehmen, die langfristig die finanzielle
Stabilität gefährden können. Ein Bericht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) kritisiert,
dass viele kommunale Investitionen in erneuerbare Energien nicht die erhofften wirtschaftlichen
Vorteile bringen und die finanziellen Risiken für die Gemeinden hoch sind.19
Klimapolitik der vergangenen Jahre führt zu Deindustrialisierung:
Die Politik des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den letzten Jahren hat dazu geführt,
dass die Strom- und Energiekosten in Deutschland die zweithöchsten aller G20
Staaten sind (siehe bereits oben „Energiearmut“).
Dies hat unmittelbar dazu geführt, dass immer mehr Unternehmen in Insolvenz gehen
oder ihre Produktion ins Ausland verlagern. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen
ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2024
um 13,5% gegenüber des Vorjahresmonat gestiegen.20 Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen
ist im Mai 2024 gegenüber Mai 2023 sogar um mehr als 33% gestiegen.
21
Ein weiterer Ausbau führt unweigerlich zur weiteren Deindustrialisierung unseres Landes
und zur Verarmung eines Großteils der Gesellschaft. Dieserart führt Siegfried Russwurm
vom Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) aus:
„Unsere industriellen Wertschöpfungsketten stehen angesichts der im internationalen
Vergleich ungewöhnlich hohen Stromkosten unter extremen Druck. Deshalb ist es dringend
erforderlich, dass die Bundesregierung nun schnell und gemeinsam ein wirksames
Maßnahmenbündel verabschiedet und für differenzierte Entlastung sorgt. Andernfalls
wird die erwünschte Transformation durch Elektrifizierung ausbleiben und sich
die schleichende Abwanderung beschleunigen.“22
Kein Profitieren der Planungsregion:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien führt im Übrigen nicht dazu, dass die Planungsregion
davon profitiert. In Mecklenburg-Vorpommern werden bundesweit die höchsten
Stromkosten bezahlt, weil der immer weitere Ausbau die Preise durch die Umlage u.a.
von Netzentgelten immer weiter in die Höhe treibt. Schon jetzt wird in Mecklenburg-Vorpommern
so viel Strom produziert, der nicht benötigt wird bzw. genutzt werden kann.
Diese Aussage wird durch die Netzbetreiber EON und RWE bestätigt, wonach im Stromnetzgebiet
der Eon-Tochter Edis in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern der
Stromverbrauch in den verbrauchsstärksten Momenten bei rund zwei Gigawatt liege. Im
gleichen Gebiet seien aber heute bereits 14 Gigawatt erneuerbare Energien installiert. Zusätzlich
hätten Unternehmen den Bau von bis zu 190 Gigawatt weiterer Leistung angekündigt.
23
Vor diesem Hintergrund scheint es mehr als fraglich, ob der weitere Ausbau der Windkraft
vertretbar ist.
14 Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung. (2019). "Regionale Wirtschaftseffekte durch erneuerbare Energien: Eine kritische
Analyse." Friedrich-Ebert-Stiftung
15 Vgl. Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW). (2020). "Erneuerbare Energien und regionale Wertschöpfung:
Mythen und Realitäten."
16 Vgl. DIW Wochenbericht Nr. 42, 2019.
17 Vgl. Bertelsmann Stiftung. (2019). "Regionale Disparitäten in Deutschland: Ursachen und Handlungsempfehlungen."
18 Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB). (2020). "Arbeitsplätze durch erneuerbare Energien: Chancen und
Risiken."
19 Vgl. Bund der Steuerzahler (BdSt). (2021). "Kommunale Investitionen in erneuerbare Energien: Eine wirtschaftliche
Bewertung."
20 Vgl. Vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 307 vom 9. August 2024.
21 Vgl. Vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 307 vom 9. August 2024.
22 BDI, „BDI und DGB: Industrielle Wertschöpfungsketten stehen unter extremen Druck“, Meldung vom
26.09.2023.
23 Vgl. Handelsblatt vom 14.08.2024.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
In Programmsatz 3 wird die Stärkung der regionalen Wertschöpfung als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Der Programmsatz ist begründet und bleibt unverändert. Im Übrigen werden die Ausführungen in der Stellungnahme zur regionalen Wertschöpfung zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich des weiteren Ausbau der Windenergie gilt Folgendes: Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
544 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
2. Klimaneutrale und regionalisierte Energieversorgung
Notwendigkeit von Back-up Kraftwerken:
Erneuerbare Energien wie Wind und Solar sind wetterabhängig und können nicht kontinuierlich
Strom liefern. Deshalb müssen konventionelle Kraftwerke als Back-up bereitgehalten
werden, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Eine Studie des Fraunhofer-
Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) zeigt, dass selbst bei einem hohen Anteil an erneuerbaren
Energien konventionelle Kraftwerke notwendig bleiben, um Dunkelflauten
und andere Versorgungslücken zu überbrücken.24
Hohe Kosten für Energiespeicher und Netzausbau:
Der Aufbau einer Energieversorgung durch Windkraft erfordert erhebliche Investitionen
in Energiespeicher und den Ausbau der Stromnetze. Laut einer Studie des Energiewirtschaftlichen
Instituts an der Universität zu Köln (EWI) könnten die Kosten für den notwendigen
Netzausbau und die Speichertechnologien die wirtschaftlichen Vorteile einer
regionalisierten Energieversorgung übersteigen.25
Importabhängigkeit von Rohstoffen:
Für den Ausbau erneuerbarer Energien werden spezielle Rohstoffe wie Lithium, Kobalt
und seltene Erden benötigt, die größtenteils importiert werden müssen. Eine Analyse des
Öko-Instituts zeigt, dass diese Importabhängigkeit neue geopolitische Abhängigkeiten
schafft und die Versorgungssicherheit gefährdet.26
Eingeschränkte regionale Energieversorgung:
Die Vorstellung einer vollständig regionalisierten Energieversorgung ist unrealistisch, da
die Energieproduktion stark von den geografischen und klimatischen Bedingungen abhängt.
Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) betont, dass
eine überregionale Vernetzung und der Austausch von Energie zwischen verschiedenen
Regionen notwendig sind, um Versorgungssicherheit und Effizienz zu gewährleisten.27
Technische Herausforderungen und Ineffizienzen:
Die Integration erneuerbarer Energien in bestehende Netze bringt erhebliche technische
Herausforderungen mit sich. Eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für Systemund
Innovationsforschung (ISI) zeigt, dass die derzeitigen Technologien und Netzstrukturen
nicht ausgereift genug sind, um eine stabile und effiziente Energieversorgung ausschließlich
aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten.28
24 Vgl. Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (ISE). (2020). "Notwendigkeit von Back-up-Kraftwerken bei
hohem Anteil erneuerbarer Energien."
25 Vgl. Energiewirtschaftliches Institut an der Universität zu Köln (EWI). (2020). "Kosten für Energiespeicher und
Netzausbau bei erneuerbaren Energien." EWI Working Paper.
26 Vgl. Öko-Institut. (2021). "Rohstoffabhängigkeiten der Energiewende: Risiken und Handlungsempfehlungen."
27 Vgl. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). (2019). "Notwendigkeit überregionaler Vernetzung für
Versorgungssicherheit und Effizienz." DIW Wochenbericht Nr. 42, 2019.
28 Vgl. Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI). (2020). "Technische Herausforderungen
bei der Integration erneuerbarer Energien."
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
545 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
3. Unabhängigkeit von Energieimporten
Die Abhängigkeit von Energieimporten könnte sich lediglich verlagern anstatt verringert
werden. Eine Analyse des Öko-Instituts weist darauf hin, dass der Bedarf an seltenen Erden
und spezialisierten Rohstoffen für erneuerbare Energietechnologien zu neuen geopolitischen
Abhängigkeiten führt, insbesondere von Ländern wie China, die diese Rohstoffe
dominieren.29 Dies kann die Versorgungssicherheit gefährden und neue Abhängigkeiten
schaffen.
29 Vgl. Öko-Institut. (2021). "Rohstoffabhängigkeiten der Energiewende: Risiken und Handlungsempfehlungen."
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
|
546 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
4. Wirtschaftskraft in Westmecklenburg stärken
Die Annahme, dass die Entwicklung erneuerbarer Energien automatisch die Wirtschaftskraft
in Westmecklenburg stärken wird, ist irreführend. Ein Bericht des Instituts der
deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass die wirtschaftlichen Effekte von Investitionen in
erneuerbare Energien stark von der regionalen Wirtschaftsstruktur und den vorhandenen
Fachkräften abhängen (IW-Trends, 2020).
Die Stärkung der Wirtschaftskraft durch erneuerbare Energien ist eine ungewisse Wette.
Eine Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) zeigt, dass die wirtschaftlichen
Vorteile oft durch hohe Subventionskosten und ineffiziente Investitionen neutralisiert
werden.30
Zudem könnten die Mittel besser in andere Bereiche wie Bildung und Infrastruktur investiert
werden, die ebenfalls zur wirtschaftlichen Stärkung beitragen.
30 Vgl. Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH). (2019). "Subventionen für erneuerbare Energien: Effizienz
und wirtschaftliche Auswirkungen." IWH Discussion Paper.
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
547 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
5. Wirtschaftlichen Teilhabe für kleinen Teil der Gesellschaft
Die wirtschaftliche Teilhabe der Bürger und Kommunen ist häufig nur theoretisch möglich.
Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu) zeigt, dass die
Komplexität der Beteiligungsmodelle und die hohen Anfangsinvestitionen viele Bürger
und kleinere Kommunen abschrecken bzw. diese sich diese gar nicht leisten können.31
Dies führt dazu, dass die wirtschaftlichen Vorteile nur wenigen zugutekommen, während
alle anderen mit den negativen Folgen leben müssen.
Was hierbei insbesondere frappierend ist, ist der Umstand, dass der Verlust von Immobilienwerten
weder in Kapitel 6.5 Energie PREP WM noch im Umweltbericht oder sonstigen
Veröffentlichungen thematisiert wird. Wir haben dieser Thematik ein gesondertes
Kapitel gewidmet und verweisen für die weiteren Ausführen auf dieses.
31 Vgl. Deutsches Institut für Urbanistik (Difu). (2018). "Bürgerbeteiligung bei erneuerbaren Energien: Modelle,
Herausforderungen und Erfolgsfaktoren." Difu-Berichte.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen. |
548 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
6. Wertschöpfung vor Ort erhöhen und den ländlichen Raum stärken
Obwohl die Idee, die Wertschöpfung vor Ort zu erhöhen und den ländlichen Raum zu
stärken, vielversprechend klingt, ist dies illusorisch im Hinblick auf Windkraftanlagen.
Laut einer Studie des Thünen-Instituts profitieren ländliche Regionen nicht annähernd
in gleichem Maße von Investitionen in erneuerbare Energien, insbesondere wenn die
Wertschöpfungsketten nicht vollständig regional organisiert sind.32
Die Erhöhung der Wertschöpfung vor Ort und die Stärkung des ländlichen Raums sind
darüber hinaus oft schwer messbar und langfristig unsicher. Laut einer Studie des Leibniz-
Instituts für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien (IAMO) sind die positiven
Effekte auf die lokale Wirtschaft oft kurzfristig und werden durch langfristige Nachteile
wie Landschaftsverbrauch und Umweltbelastungen ausgeglichen oder übersteigen
diese sogar.33
32 Vgl. Thünen-Institut. (2020). „Regionale Wertschöpfung durch erneuerbare Energien – Analyse und Handlungsempfehlungen.“
33 Vgl. Leibniz-Institut für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien (IAMO). (2021). "Erneuerbare Energien
und ländliche Entwicklung: Chancen und Herausforderungen." IAMO Discussion Paper.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
In Programmsatz 3 wird die Stärkung der regionalen Wertschöpfung als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Der Programmsatz ist begründet und bleibt unverändert. Im Übrigen werden die Ausführungen in der Stellungnahme zur regionalen Wertschöpfung zur Kenntnis genommen. |
549 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
7. Akzeptanz der Projekte
Die Akzeptanz von Projekten und die Identifizierung der Bürger mit den Investitionen
sind oft geringer als erwartet. Eine Studie der Universität Leipzig zeigt, dass Bürgerproteste
und Widerstände gegen Windkraft- und Solarprojekte häufig auftreten, insbesondere
wenn diese nahe an Wohngebieten geplant sind.34
34 Vgl. Universität Leipzig. (2018). "Akzeptanz und Widerstand bei erneuerbaren Energieprojekten: Eine empirische
Untersuchung." Forschungsbericht der Universität Leipzig.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
550 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM an den
Planungsverband
1. Regionale Wertschöpfung und wirtschaftliche Vorteile
a. Welche konkreten Belege und Daten gibt es, die zeigen, dass die Erzeugung und
Verteilung erneuerbarer Energien tatsächlich zu einer signifikanten regionalen
Wertschöpfung führen werden?
b. Wie wird sichergestellt, dass die lokalen Unternehmen tatsächlich von der Entwicklung
der Windkraftanlagen profitieren und nicht externe Firmen den Großteil
der wirtschaftlichen Vorteile abschöpfen?
c. Welche Maßnahmen sind geplant, um sicherzustellen, dass die finanziellen Vorteile
durch die Windkraftanlagen gerecht und transparent verteilt werden?
d. Welche unabhängigen Studien oder Gutachten belegen, dass die positiven wirtschaftlichen
Effekte, wie beschrieben, tatsächlich eintreten werden?
e. Welche konkreten Beispiele und Fallstudien aus anderen Regionen gibt es, die die
behaupteten positiven Effekte auf die lokale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt belegen?
f. Wie wird sichergestellt, dass die Einnahmen aus dem Emissionshandel tatsächlich
in die lokale Wirtschaft reinvestiert werden und nicht in überregionale oder
internationale Projekte abfließen?
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
551 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
2. Beschäftigungseffekte
a. Welche Garantien gibt es, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Windkraftanlagen
langfristig und nachhaltig ist und nicht nur temporäre Beschäftigung
während der Bauphase bedeutet?
b. Wie wird die langfristige wirtschaftliche Stabilität der Region durch die Windkraftanlagen
sichergestellt, insbesondere angesichts der volatilen Marktbedingungen
für erneuerbare Energien?
c. Wie wird die angebliche Verbesserung der Akzeptanz der Projekte und die Identifizierung
der Bürger mit den Investitionen konkret gemessen und nachgewiesen?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
552 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
3. Unabhängigkeit von Energieimporten
a. Wie soll die angebliche Unabhängigkeit von Energieimporten konkret erreicht
werden und welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Unabhängigkeit zu
gewährleisten?
b. Welche Mechanismen sind vorgesehen, um die Bürger aktiv in die Entscheidungsprozesse
einzubeziehen und sicherzustellen, dass ihre Bedenken und Einwände
berücksichtigt werden?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
553 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
4. Vorbelastung und lokale Lebensqualität
a. Wie wird verhindert, dass die Windkraftanlagen zu einer weiteren Belastung der
bereits vorbelasteten Infrastruktur und Umwelt führen, was letztendlich die Lebensqualität
der Bürger mindern könnte?
b. Welche negativen ökonomischen und ökologischen Folgen wurden in der Planung
berücksichtigt und wie wurden diese bewertet und adressiert?
c. Wie wird sichergestellt, dass die ländliche Raumstruktur durch den Bau der
Windkraftanlagen nicht negativ beeinflusst wird und die Lebensqualität der Einwohner
erhalten bleibt?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dem Schutz von Natur und Umwelt dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
|
554 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
5. Beteiligung und Transparenz
a. Welche Mechanismen sind vorgesehen, um die Bürger aktiv in die Entscheidungsprozesse
einzubeziehen und sicherzustellen, dass ihre Bedenken und Einwände
berücksichtigt werden?
b. Wie wird die Öffentlichkeit umfassend und rechtzeitig über die potenziellen gesundheitlichen
Risiken und die bestehenden Schutzmaßnahmen informiert?
c. Wie wird die angebliche Verbesserung der Akzeptanz der Projekte und die Identifizierung
der Bürger mit den Investitionen konkret gemessen und nachgewiesen?
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. |
555 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM an den
Planungsverband
1. Der Planungsverband soll belastbare Belege und unabhängige Studien vorlegen, die die
behauptete, regionale Wertschöpfung und die wirtschaftlichen Vorteile durch die Windkraftanlagen
nachweisen.
2. Der Planungsverband soll aufzeigen, dass die wirtschaftlichen Vorteile transparent und
gerecht verteilt werden, insbesondere zugunsten der lokalen Unternehmen und Gemeinden.
Es soll dargelegt werden, wie trotz fehlender Produktionsindustrie oder Forschungsund
Entwicklungsabteilungen in Westmecklenburg lokale Firmen wirtschaftliche Vorteile
bekommen sollen und nicht externe Firmen den Großteil der wirtschaftlichen Vorteile
abschöpfen.
3. Der Planungsverband soll konkrete Beispiele und Fallstudien aus anderen Regionen vorlegen,
die die positiven wirtschaftlichen Effekte belegen. Ohne diese Nachweise darf die
Planung nicht weiterverfolgt werden.
4. Der Planungsverband muss Maßnahmen ergreifen, um die Schaffung von großflächigen
Industrielandschaften zu vermeiden, die die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen.
Die Interessen der Bevölkerung dürfen nicht zugunsten weniger finanzieller
Profite geopfert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Landschaft und das
kulturelle Erbe der Region geschützt bleiben.
5. Es müssen konkrete Maßnahmen und Garantien vorgelegt werden, die sicherstellen, dass
durch die Windkraftanlagen langfristige und nachhaltige Arbeitsplätze geschaffen werden
und nicht nur temporäre Beschäftigung während der Bauphase.
6. Der Planungsverband muss nachweisen, wie die langfristige wirtschaftliche Stabilität der
Region durch die Windkraftanlagen sichergestellt wird, insbesondere angesichts der
volatilen Marktbedingungen für erneuerbare Energien.
7. Der Planungsverband muss detaillierte Maßnahmen vorlegen, wie die Unabhängigkeit
von Energieimporten konkret erreicht und gewährleistet werden soll.
8. Es müssen Mechanismen eingerichtet werden, um die Bürger aktiv in die Entscheidungsprozesse
einzubeziehen und sicherzustellen, dass ihre Bedenken und Einwände berücksichtigt
werden.
9. Es muss eine umfassende kumulative Belastungsstudie durchgeführt werden, die die bestehenden
Lärm- und Emissionsquellen sowie die zusätzlichen Belastungen durch die
Windkraftanlagen berücksichtigt. Ohne diese Studie darf keine Genehmigung erteilt werden.
10. Der Planungsverband muss detailliert darlegen, welche negativen ökonomischen und
ökologischen Folgen in der Planung berücksichtigt und wie diese bewertet und adressiert
wurden.
11. Es muss ein umfassender Plan vorgelegt werden, der sicherstellt, dass die ländliche
Raumstruktur durch den Bau der Windkraftanlagen nicht negativ beeinflusst wird und
die Lebensqualität der Einwohner erhalten bleibt.
12. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Öffentlichkeit umfassend und rechtzeitig
über die potenziellen gesundheitlichen Risiken und die bestehenden Schutzmaßnahmen
informiert wird.
13. Der Planungsverband soll im Rahmen der Planung Maßnahmen aufzeigen, wie die Schaffung
von großflächigen Industrielandschaften vermieden werden soll, die die Lebensqualität
der Einwohner erheblich beeinträchtigen. Die Interessen der Bevölkerung dürfen
nicht zugunsten weniger finanzieller Profite geopfert werden. Es muss sichergestellt werden,
dass die Landschaft und das kulturelle Erbe der Region geschützt bleiben.
14. Der Planungsverband soll darlegen, wie die wirtschaftlichen Vorteile der Windkraftprojekte
tatsächlich allen Bürgern und Kommunen zugutekommen und nicht nur wenigen
Investoren. Es ist inakzeptabel, dass die breite Bevölkerung die negativen Folgen der Projekte,
wie die Zerstörung der Landschaft und gesundheitliche Beeinträchtigungen, trägt,
während die finanziellen Gewinne ungleich verteilt sind.
15. Der Planungsverband muss in der Planung Maßnahmen ergreifen, um die Schaffung von
großflächigen Industrielandschaften zu vermeiden, die die Lebensqualität der Einwohner
erheblich beeinträchtigen. Die Interessen der Bevölkerung dürfen nicht zugunsten weniger
finanzieller Profite geopfert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Landschaft
und das kulturelle Erbe der Region geschützt bleiben.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Im Übrigen sind die in der Stellungnahme benannten Themen nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
556 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
4. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 RREP WM „Umstellung auf erneuerbare
Energien“
Gemäß Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM sollen die regionale Strom- und Wärmeerzeugung
sowie der Verkehr auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Der Umbau soll im Sinne einer
dezentralen Produktion und Versorgung erfolgen. Die gemeindlichen Planungen sollen dies berücksichtigen.
In der Begründung zu Kapitel 6.5. Energie Abs. 4 – 6 PREP WM wird ausgeführt, dass durch die
Ausschöpfung der Flächenpotenziale für Wind- und Solarenergie in Westmecklenburg bereits
jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt werden könne. Überschüssiger Strom
stehe für die Versorgung anderer Regionen zur Verfügung und kann so einen Beitrag zur regionalen
Wertschöpfung leisten.
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM
Die Gemeinde Warlow ist der Ansicht, dass vorteilhafter wäre, anstatt ständig zusätzliche Windkraftanlagen
zu errichten, den bereits vorhandene Überschussstrom effizient zu nutzen, um die
regionale Strom- und Wärmeerzeugung sowie den Verkehr auf erneuerbare Energien umzustellen.
Dies würde den Bedarf an weiteren Windkraftanlagen reduzieren und gleichzeitig die regionale
Wertschöpfung fördern (siehe auch schon unsere Argumentation zum Flächenverbrauch
durch die aktuellen Planungen des Planungsverband oben).
Die Errichtung weiterer Windkraftanlagen würde die bereits vorbelasteten Einwohner unseres
Landkreises durch Lärm, Schlagschatten und Lichtreflexionen zusätzlich belasten. Eine effiziente
Nutzung des vorhandenen Überschussstroms würde diese zusätzlichen Belastungen vermeiden
und die Lebensqualität der Einwohner erhalten.
Der Umbau im Sinne einer dezentralen Produktion und Versorgung, wie in Kapitel 6.5 Energie
Abs. 4 PREP WM gefordert, kann auch durch die Nutzung des vorhandenen Überschussstroms
erreicht werden. Dies würde die Abhängigkeit von zentralen Großanlagen reduzieren und die regionale
Energieautonomie stärken.
Schließlich ist es aus unserer Sicht auch nicht sinnvoll, weitere Windkraftanlagen zu errichten,
um Strom für andere Regionen zu produzieren, die selbst keine Windräder oder andere Energieerzeugungsanlagen
errichten wollen. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit unseren
Ressourcen erfordert eine sorgfältige Abwägung der lokalen Bedürfnisse und Belastungen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
557 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM
1. Wenn der Planungsverband selbst feststellt, dass durch die Ausschöpfung der Flächenpotenziale
für Wind- und Solarenergie der Strombedarf in Westmecklenburg bereits gedeckt
werden kann, warum ist es dann notwendig, weitere Windkraftanlagen in Warlow
zu errichten?
a. Gibt es konkrete Daten, die zeigen, dass zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind?
b. Was soll mit den Überkapazitäten aus den Spitzenlasten konkret passieren?
2. Welche konkreten Pläne und Technologien werden derzeit in Betracht gezogen, um den
bereits vorhandenen Überschussstrom effizient zu nutzen? Gibt es bestehende Projekte
oder Initiativen, die zeigen, wie dieser Überschussstrom zur regionalen Strom- und Wärmeerzeugung
sowie zur Umstellung des Verkehrs auf erneuerbare Energien beitragen
kann?
3. Wie passt die Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen in Warlow zur Zielsetzung einer
dezentralen Produktion und Versorgung, die im PREP WM gefordert wird? Wäre es nicht
sinnvoller, kleinere, dezentrale Energieprojekte zu fördern, die weniger invasive Auswirkungen
auf die lokale Bevölkerung und die Umwelt haben?
4. Inwiefern trägt die Errichtung weiterer Windkraftanlagen in Warlow tatsächlich zur regionalen
Wertschöpfung bei? Gibt es konkrete Beispiele oder Studien, die belegen, dass die
lokale Wirtschaft und Bevölkerung von solchen Projekten profitieren, oder fließen die finanziellen
Gewinne hauptsächlich an überregionale Energieunternehmen und Landbesitzer?
5. Wie wird der Planungsverband sicherstellen, dass der Umbau im Sinne einer dezentralen
Produktion und Versorgung, wie in Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM gefordert, tatsächlich
umgesetzt wird? Welche konkreten Maßnahmen und Projekte werden ergriffen,
um die regionale Energieautonomie zu stärken und die Abhängigkeit von zentralen Großanlagen
zu verringern?
6. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die Belastungen der lokalen Infrastruktur
durch den Transport von Bauteilen und den Bau der Windkraftanlagen zu minimieren?
Gibt es Pläne zur Verbesserung der Straßen und Wege, die durch den Bau beeinträchtigt
werden könnten?
7. Welche alternativen erneuerbaren Energiequellen wurden in Betracht gezogen, um die
Ziele der regionalen Strom- und Wärmeerzeugung zu erreichen? Wurden Potenziale für
Solarenergie, Biomasse oder andere Technologien ausreichend geprüft, bevor die Entscheidung
für weitere Windkraftanlagen getroffen wurde?
8. Wie wird der Planungsverband sicherstellen, dass der Umbau im Sinne einer dezentralen
Produktion und Versorgung, wie in Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM gefordert, tatsächlich
umgesetzt wird?
a. Welche konkreten Maßnahmen und Projekte werden ergriffen, um die regionale
Energieautonomie zu stärken und die Abhängigkeit von zentralen Großanlagen zu
verringern?
b. Wie soll die regionale Energieautonomie gestärkt werden, wenn für den Betrieb
bzw. „Nicht“-Betrieb von Windkraftanlagen konventionelle Back-up-Kraftwerke
als zentrale Großanlagen vorgehalten werden müssen?
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
|
558 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM
1. Wir fordern eine detaillierte Untersuchung und Umsetzung von Technologien und Projekten,
die den bereits vorhandenen Überschussstrom effizient nutzen. Diese Maßnahmen
sollen vorrangig zur regionalen Strom- und Wärmeerzeugung sowie zur Umstellung
des Verkehrs auf erneuerbare Energien eingesetzt werden, bevor neue Windkraftanlagen
in Betracht gezogen werden.
2. Wir fordern, dass sichergestellt wird, dass keine neuen Windkraftanlagen errichtet werden,
ohne dass umfassende Umwelt- und Gesundheitsgutachten die Auswirkungen auf
die lokale Bevölkerung bewertet haben. Maßnahmen zur Minimierung von Lärm, Schlagschatten
und Lichtreflexionen müssen bereits in der Planung des Planungsverbandes verbindlich
festgelegt und umgesetzt werden.
3. Der Planungsverband soll konkrete Projekte zur dezentralen Energieproduktion und -
versorgung vorlegen und fördern, die im Einklang mit Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP
WM stehen. Diese Projekte sollen die regionale Energieautonomie stärken und die Abhängigkeit
von zentralen Großanlagen verringern.
4. Es muss nachgewiesen werden, wie die Errichtung weiterer Windkraftanlagen konkret
zur regionalen Wertschöpfung beiträgt. Projekte, die hauptsächlich überregionale Unternehmen
begünstigen, ohne der lokalen Bevölkerung signifikante Vorteile zu bringen, sind
abzulehnen
5. Der Planungsverband muss darlegen, wie bei der Planung von Windkraftanlagen die lokalen
Bedürfnisse und Belastungen sorgfältig abgewogen werden. Projekte, die primär
der Stromversorgung anderer Regionen dienen, sollten nur dann umgesetzt werden,
wenn sie keine zusätzlichen Belastungen für die lokale Bevölkerung mit sich bringen.
6. Der Planungsverband soll sicherstellen, dass die Entscheidungsprozesse transparent und
partizipativ gestaltet werden. Die lokale Bevölkerung muss aktiv in die Planungen einbezogen
und ihre Bedenken und Vorschläge müssen ernsthaft berücksichtigt werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. |
559 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
5. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 7 RREP WM „Vorranggebiete Wind“
Gemäß Kapitel 6.5 Abs. 7 PREP WM soll die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen
in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen
keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische
Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen
dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen.
In der Begründung heißt es u.a., dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) qualifiziere
den Ausbau erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse, das der öffentlichen
Sicherheit diene und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen
einzubringen ist. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung sei auch verfassungsrechtlich
verankert, da dem Bundesverfassungsgericht zufolge der Ausbau erneuerbarer
Energien dem Klimaschutzziel des Artikels 20a des Grundgesetzes sowie dem Schutz von Grundrechten
vor den Gefahren des Klimawandels diene (Unterstreichungen durch die Autoren).35
Weiter heißt es, dass bei allen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zur Planung der Vorranggebiete
Windenergie zunächst die besondere Bedeutung des § 2 EEG zugrunde zu legen sei,
d.h. dass sich nur in besonderen Ausnahmefällen ein Belang gegen die Errichtung der Windenergieanlagen
durchsetzen kann (Unterstreichung durch die Autoren).
Eine Begrenzung der Bauhöhen der Windenergieanlagen wird auf regionaler, d.h. planerischer
Ebene nicht vorgenommen, da die Flächen ansonsten gemäß § 4 Absatz 1 WindBG nicht angerechnet
werden können. Sofern eine bauleitplanerische Konkretisierung eines regionalplanerischen
Vorranggebietes erfolgen soll, ist eine bauleitplanerische Darstellung oder Festsetzung von
Höhenbegrenzungen auszuschließen. Um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die
Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen, wird ferner ausdrücklich festgelegt,
dass die Rotorblätter von Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der ausgewiesenen
Fläche überstreichen dürfen („Rotor-außerhalb-Flächen“).
Dem Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde
gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten
Windenergieanlage in Westmecklenburg. Eine im Jahr 2022 genehmigte Windenergieanlage
in Westmecklenburg hatte eine durchschnittliche Gesamthöhe von 246 m. Da die Planung
der Vorranggebiete Windenergie für die ca. nächsten zehn Jahre angelegt ist, wird mit der
Gesamthöhe von 250 m auch der prognostischen Gesamthöhe der Windenergieanlagen der
nächsten Jahre entsprochen. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt nicht die Errichtung
größerer oder kleinerer Windenergieanlagen ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere
oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
560 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow
i. Kein überragendes öffentliches Interesse der Gemeinde Warlow an
Windkraftanlagen
Gemäß Kapitel 6.5 Abs. 7 PREP WM soll die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen
in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen, wobei andere Nutzungen nicht
zugelassen werden dürfen. Zudem wird argumentiert, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
(EEG 2023) den Ausbau erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse qualifiziere
und dieser in die Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang einzubringen sei. Diese
Interpretation steht jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 24. März 2021.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) klar
herausgestellt, dass der Klimaschutz ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt, jedoch keinen
absoluten Vorrang vor anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern hat. Das Gericht be-
tonte, dass der Klimaschutz im Rahmen einer umfassenden Abwägung mit anderen Schutzgütern
in Einklang gebracht werden müsse. Die wesentlichen Punkte der Begründung des Bundesverfassungsgerichts
sind:
1. Verfassungsrechtliche Verankerung des Klimaschutzes
Der Klimaschutz ist im Grundgesetz (GG) verankert, insbesondere in Artikel 20a GG, der
den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz
und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen.
2. Keine Hierarchie der Schutzgüter
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass es keine Hierarchie zwischen den verschiedenen
verfassungsrechtlich geschützten Gütern gibt. Das bedeutet, dass der Klimaschutz
nicht automatisch Vorrang vor anderen Schutzgütern wie dem Naturschutz, dem
Gesundheitsschutz oder den Eigentumsrechten hat. Vielmehr müssen alle betroffenen
Schutzgüter in einer ausgewogenen Abwägung berücksichtigt werden.
3. Erforderlichkeit einer umfassenden Abwägung
Bei der Planung und Genehmigung von Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien,
einschließlich Windenergieanlagen, ist eine umfassende Abwägung aller betroffenen Interessen
und Schutzgüter erforderlich. Dabei sind sowohl die positiven Auswirkungen auf
den Klimaschutz als auch die negativen Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu berücksichtigen.
4. Berücksichtigung individueller Grundrechte
Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass der Schutz individueller Grundrechte, wie
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG) und das Eigentumsrecht
(Artikel 14 GG), nicht zugunsten des Klimaschutzes vernachlässigt werden darf. Diese
Grundrechte müssen in die Abwägung einbezogen und geschützt werden.
§ 2 EEG 2023 qualifiziert den Ausbau erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse,
das der öffentlichen Sicherheit dient und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen ist. Nachfolgend legen wir dar, warum diese gesetzgeberische
Wertentscheidung in der konkreten Situation der Gemeinde Warlow nicht automatisch
Vorrang hat:
1. Konkretisierung der Abwägung und Verhältnismäßigkeit
Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Klimaschutz zwar ein wichtiges, aber
nicht das einzige verfassungsrechtlich geschützte Interesse ist. Eine pauschale Vorrangstellung
ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Verhältnismäßigkeit
verstößt gegen das Gebot der umfassenden Abwägung aller betroffenen Schutzgüter. In
Warlow sind zahlreiche schützenswerte Interessen betroffen, die in die Abwägung einbezogen
werden müssen.
2. Schutz der Biodiversität und ökologischen Werte
Warlow beherbergt zahlreiche geschützte Vogelarten und Fledermäuse, die durch Windenergieanlagen
erheblich gefährdet werden könnten. Der Schutz dieser Arten ist nicht
nur naturschutzrechtlich geboten, sondern auch ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse.
Die Interessen des Artenschutzes und der Biodiversität haben in der Abwägung
ein erhebliches Gewicht.
3. Erhaltung von Kultur- und Naturlandschaften
Die Griese Gegend und der Ludwigsluster Schlosspark sind bedeutende Naturschutzgebiete
und Kulturlandschaften, die durch die Errichtung von Windenergieanlagen beeinträchtigt
würden. Diese Landschaften sind nicht nur ökologisch, sondern auch kulturell
und historisch von großer Bedeutung und tragen wesentlich zur Identität und Lebensqualität
unserer Gemeinde bei.
4. Gesundheitliche und soziale Auswirkungen
Es gibt wissenschaftliche Unsicherheiten und potenzielle Gesundheitsrisiken im Zusammenhang
mit dem Betrieb von Windenergieanlagen, insbesondere durch Lärm und Infraschall.
Diese Risiken betreffen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf körperliche
Unversehrtheit und müssen ernst genommen werden.
5. Fehlende automatische Priorität
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeigt deutlich, dass es keine automatische
Priorität des Klimaschutzes vor anderen Schutzgütern gibt. Jede Entscheidung muss im
Einzelfall getroffen und auf einer umfassenden Abwägung basieren, die alle betroffenen
Interessen berücksichtigt. Pauschale Vorrangregelungen, wie sie in § 2 EEG 2023 formuliert
sind, dürfen nicht dazu führen, dass andere wichtige Schutzgüter unberücksichtigt
bleiben.
6. Keine notwendige und angemessene Koordination zwischen Planung und
Bau von Windkraftanlagen und Netzstrukturen
Es findet keine notwendig-angemessene Koordination zwischen der Planung und dem
Bau von Windanlagen und dem Bau von Netzstrukturen statt, obwohl beides nur als ein
System funktionieren kann. Die Folgen davon sind, dass im Jahr 2023 über 3 Mrd. Euro
Redispatch gezahlt werden musste und dieser Betrag in 2024 höchstwahrscheinlich
4 Mrd. Euro erreichen könnte. Außerdem erreicht der Börsenpreis immer häufiger beim
Preis Nullwerte, was das System immer teurer macht und damit auch die Stromkosten
für die Industrie, das Gewerbe und die Bürger unnötigerweise teurer macht. Ein derart
die Ineffizienz steigerndes System kann aber nicht im überragenden öffentlichen Interesse
sein.
Wir sind daher der Überzeugung, dass es keine hinreichende Grundlage für die Annahme
eines überragenden öffentlichen Interesses an der Errichtung von Windkraftanlagen in
unserer Gemeinde gibt.
Die einzelnen dieser Einschätzung zu Grunde liegende Abwägung der Schutzgüter haben wir in
Kapitel II ff. ausführlich dargelegt.
35 Mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
561 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
ii. Keine Bauhöhenbegrenzung im Planungsverfahren berücksichtigt wegen
Anrechenbarkeit § 4 Abs. 1 und 3 WindBG unangemessen
Eine unbegrenzte Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen widerspricht nach unserer
Einschätzung den Grundsätzen einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Raumplanung.
Gute Planungspraxis erfordert klare und nachvollziehbare Rahmenbedingungen, die auch
die Höhe von Bauwerken berücksichtigen. Eine unbegrenzte Höhenbegrenzung ignoriert diese
Notwendigkeit und schafft Unsicherheiten für die betroffenen Gemeinden.
Die Festlegung einer unbegrenzten Höhe verhindert damit eine angemessene Risikoabschätzung
in Bezug auf die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Umwelt, die Landschaft
und die Lebensqualität der Anwohner. Ohne Höhenbegrenzungen können potenzielle negative
Auswirkungen wie Lärm, Schattenwurf und visuelle Beeinträchtigungen nicht ausreichend
bewertet und gemindert werden. Es ist nicht ersichtlich, wie der Planungsverband eine Schutzgüterabwägung
auf Basis unzureichender Parametrisierung erreichen will.
Gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) sollen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen
die räumlichen Gegebenheiten berücksichtigen und auf eine nachhaltige Raumentwicklung
abzielen. Das Überstreichen der Rotorblätter über die Vorranggebiete hinaus widerspricht
diesem Grundsatz, da es potenziell negative Auswirkungen auf benachbarte Flächen und Nutzungen
haben kann.
Das Überstreichen der Rotorblätter über die Vorranggebiete hinaus steht damit im Widerspruch
zum Abwägungsgebot, das in der Raumordnung und Bauleitplanung angewendet
werden muss. Es müssen alle betroffenen Belange angemessen berücksichtigt und gegeneinander
abgewogen werden. Eine pauschale Erlaubnis zum Überstreichen der Rotorblätter
erschwert diese Abwägung erheblich.
Die Regelungen zur Anrechenbarkeit der Flächenbeitragswerte nach § 4 Abs. 3 WindBG
dürfen im Übrigen nicht dazu führen, dass grundlegende Prinzipien der Raumordnung
und Bauleitplanung außer Kraft gesetzt werden. Die Festlegung, dass Rotorblätter
auch Flächen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete überstreichen dürfen, sollte nicht
dazu führen, dass die Interessen der betroffenen Gemeinden und Anwohner beeinträchtigt werden.
Die Regelung zur Unzulässigkeit einer planerischen Höhenbegrenzung schafft Unsicherheiten
für die betroffenen Gemeinden und Anwohner. Planungssicherheit ist ein zentraler Aspekt
der Raumordnung und Bauleitplanung und darf nicht durch pauschale Vorgaben untergraben
werden.
Hinsichtlich des Ausweises von 2,1% der Landesfläche sei ergänzend auf folgende Rechtsprechung
des OVG Berlin hinweisen. Das OVG Berlin Urteil vom 23.07.24 36 hat einer Klage
teilweise statt gegeben, wonach die Daten der Behörde zur Grundlage der Klimaziele überholt
waren bzw. die aktuellen Daten nicht eingestellt waren und dies der Behörde anzulasten sind mit
dementsprechenden Folgen
Unseres Erachtens gilt dies auch vorliegend für die Planungen des Planungsverbandes. Denn die
Flächenplanungen des Planungsverbandes beruhen auf Anlagengrößen die heute (fast) nicht
mehr beantragt oder errichtet werden. So wurden den Planungsverband typisierend Anlagen von
250 m zugrunde. Eine Höhenbegrenzung in der Planung ist wegen der Anrechenbarkeit jedoch
nicht vorgesehen, um eine Anrechnung der Fläche nach § 4 WindBG zu erreichen. Dies lässt bereits
erkennen, dass der Planungsverband Kenntnisse hat, dass die Anlagengröße künftiger Anlagen
die „Referenzanlage“ deutlich übersteigen werden. Weitere Plandaten, aus denen der Planungsverband
seine Planungen bezieht, sind nicht erkennbar und damit für uns nicht beurteilbar.
Es ist auch nicht erkennbar mit welchen Rotordurchmessern gerechnet wurde, oder, ob es
überhaupt Berechnungen vom Planungsverband gibt.
Darüber hinaus gibt es aus unserer Sicht keine Betrachtungen durch den Planungsverband dahingehend,
wie der in 250m bis 300m Höhe nochmals stetigere Wind und die höheren Windgeschwindigkeiten
in der dritten Potenz exponentiell höhere Stromerträge verursachen. Heute sind
üblich Rotordurchmesser von Landwindkraftanlagen von 160m bis 180m und Anlagen bis knapp
300m Höhe. Es ist offensichtlich, dass die Planung an der technischen Realität/ dem technischen
Fortschritt völlig vorbeigeht.
Heute und erst recht in Zukunft sind Anlagen von 6 bis 8 MW mit 250m bis 300m Höhe üblich
geworden.37 Diese erreichen aufgrund der physikalischen Besonderheiten, der höheren Leistung
und in 250m Höhe mindestens doppelt so hohen Windgeschwindigkeit, wie bisher unterstellt,
den mindestens 10-fachen Stromertrag.38 Die explosionsartige Größe heutiger und zukünftiger
Anlagen ist im von der BNetzA geführten Marktstammdatenregister einzusehen.
Im Lichte dieser Zahlen und explodierender Anlagengrößen braucht es nach dem Dafürhalten
der Gemeinde Warlow folglich weniger als 1 % der Flächen um die Stromproduktionsziele durch
Erneuerbare Energien bis 2030 in Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen. Das hängt damit zusammen,
dass die 250m+- Anlagengeneration dort oben die bis zu dreifache Windgeschwindigkeit
nutzen kann.
Damit gilt das physikalische Gesetz:
- 2-fache Windgeschwindigkeit entspricht dem 8-fachen Stromertrag,
- 3-fache Windgeschwindigkeit entspricht dem 27-facher Stromertrag.
Es liegt eine signifikante Änderung des Betz‘schen Gesetzes vor, wonach die energetische Umwandlung
von Wind in Strom bei 59,3% begrenzt sei. Diese Grenze ist zu niedrig und muss um
einige Prozente erhöht werden, was aufgrund der dritten Potenz bei doppelter Windgeschwindigkeit
nicht nur für den Stromertrag erheblich werden kann. Diese Schwächen bzw. zu niedrigeren
Annahmen werden bei den immer größeren Windkraftanlagen signifikant und sind deshalb
dringend zu beachten, d.h. die Forderung größerer Abstände zur Wohnbebauung von mindestens
1.000 m bzw. größerer Abstände von Windkraftanlagen untereinander wird auch hierdurch
D.h. die angenommene Ausbeute des Betz’schen Gesetzes ist zu niedrig, das Gesetz ist unvollständig,
die elektrische Leistung kann um einige Prozente höher liegen. Da das Betz’sche Gesetz
als obere energetische und technische Grenze bisher Grundlage aller betrieblichen Folgen von
Windanlagen ist und der vorliegenden Planung ist, hat die Unvollständigkeit des Gesetzes nicht
nur Folgen für die energetische Ausbeute und die Nachlaufströmung mit ihren bekannten Folgen.
Es hat u.E. – was in der Studie aus naheliegenden Gründen nicht thematisiert wird – auch
Folgen für die Emissionsentwicklung (Lärm), die Folgen für Fledermäuse dürften schwerwiegender
sein wenn die Nachlaufströmungsfolgen höher sind, wie auch für Abstände der Windanlagen
untereinander bzw die Standsicherheit, da diese von der Nachlaufströmung bestimmt wird. Das
wiederum dürfte Folgen haben für die Materialermüdung von zu nahe zueinander stehenden Anlagen
und damit eine – zumindest - statistische Erhöhung von Unfällen, was zu einer Erhöhung
der Abstände der Windanlagen untereinander führen müsste. Insbesondere der regelmäßige
Verzicht auf angemessene Abstände der Windanlagen untereinander ist zu hinterfragen. Da der
Effekt sich im Verhältnis zur höheren Leistung einer Windanlage vergrößert ist dies bei den aktuellen
und zukünftigen Anlagengrößen von signifikanter Relevanz.40
Auch wenn es nur ein paar Prozent Differenz sind, ist die Wirkung bei einer Lebenszeit von 30
Jahren oder bei vielen und sehr großen Anlagen in einem „Windpark“ erheblich und rechtfertigt
zusätzlich angemessene Abstände und eine Überprüfung der Planung insgesamt.
Außerdem haben die heutigen Anlagen ca. 6 bis 8 MW installierte Leistung statt 1 MW wie vor
20 Jahren. Das führt zu Volllaststunden von früherer Anlagengenerationen von 1.500 Stunden
pro Jahr bis zu jetzigen Anlagen von ca. 3.500 Stunden pro Jahr mit durchschnittlich 15-fach höheren
Stromerträgen.
Eine einzige 6 bis 8 MW Anlage mit 265m Höhe kann bei idealen so viel Strom erzeugen (+/- 20
Millionen kWh) wie 100 1 MW-Anlagen mit 100m Höhe.
Die Folge davon ist, dass die politischen und klimarelevanten Stromertragsziele für Windstrom
bereits auf einer Fläche von ca. 1% des Landes erreicht werden können. Deshalb gehen nicht nur
die aktuellen Flächenplanungen an den faktischen Realitäten vorbei, mit "erst Recht" den
Windanlagenplanungen vor Ort entgegen stehenden Folgen, sondern das hat auch enorme Folgen
für die kompletten kommenden noch schneller steigenden sog. „Redispatchmengen“, Netzaufnahmeoptionen
und Kostenfolgen für die BNetzA und die dafür von Ihr herangezogenen
Stromendverbraucher, die schon durch die PV-Zubausituation netztechnisch wie kostenseitig
massiv unter Druck geraten.41
Noch schneller, noch mehr dieser Wind-Großanlagen mit ca. 20 Millionen kWh plus X pro Anlage
pro Jahr zu bauen und in Betrieb zu nehmen, hat schon im Lichte der PV-Situation in ggf.
zwei bis drei Jahren den noch schnelleren Zusammenbruch der Netze zur Folge. Die Redispatchkosten
betrugen 2023 bereits über 3 Mrd. Euro, zwangsauszugleichen über die Netzentgelte als
Teil des Strompreises durch alle privaten Stromnutzer.
Diese Kosten werden in diesen und den folgenden Jahren aus obigen Gründen, wenn weiterhin
Windanlagen ohne Netzparität errichtet und betrieben werden sollen, weiter steigen. Das aber
trägt nicht zur erforderlichen Akzeptanz durch die Bürger bei. Das Gegenteil ist der Fall da diese
Bürger all diese extreme Ineffizienz zwangsfinanzieren müssen, ohne dass diese darüber aufgeklärt
werden. Das aber steht u.a. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG entgegen:
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten
und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus
für die Umwelt insgesamt nicht hervorgerufen werden können;
4. Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Die sich daraus ergebenden Handlungspflichten ergeben sich aufgrund des Urteils des OVG Berlin
sowie der Gesetzeslage. Es können nicht die explosionsartig großen Windanlagen mit Strommengen
in der dritten Potenz (und deshalb weder mit PV-Ausbau und Zielen vergleichbar, noch
sind deren Zahlen aus der Vergangenheit in die Zukunft extrapolierbar) in eine 2%-Flächenkulisse
eingeplant und die Kreise zur Genehmigung verpflichtet werden, wenn durch solche Großanlagen
exorbitant nicht nur höhere und so nicht geplante Strommengen produziert werden,
wenn der Wind weht, sondern wo die Netze diese extremen Strommengen nicht nur nicht aufnehmen
können, sondern für die gar keine Netzplanung vorhanden ist, für die es also auch in 20
Jahren keine Netzkapazitäten geben wird.
Sollte hierzu nicht umgehend eingegriffen werden wird die gesamte Planung bei einer unweigerlich
kommenden Klage gegen die aktuellen Planungen scheitern.
36 11 A 16.20 - PM 29/24 vom 23.07.2024.
37 Es sei auch darauf hingewiesen, dass bereits Anlagen mit 10 MW geplant werden und ggf. bereits in zwei Jahren
projektierbar sein könnten.
38 Vgl. insoweit nur https://www.lee-nrw.de/presse/mitteilungen/klimaziel-erreichbar-mit-nur-20-prozent-mehrwindenergieanlagen/
erneut unterstrichen, zumal auch die elektrische Leistung höher ist, als bisher mit dem
Betz’schen Gesetz angenommen wurde.39
39 Vgl. Liew, J., Heck, K.S. & Howland, M.F. Einheitliches Impulsmodell für die Rotoraerodynamik über Betriebsregime
hinweg. Nat Commun 15, 6658 (2024).
40 Vgl. Liew, J., Heck, K.S. & Howland, M.F. Einheitliches Impulsmodell für die Rotoraerodynamik über Betriebsregime
hinweg. Nat Commun 15, 6658 (2024).
41 Siehe hierzu auch den Artikel von Prof. Dr. Bauer von Universität Darmstadt, Frankfurter Rundschau vom
29.04.2024, „Strompreise im Minus: So könnte sich das Solarpaket auswirken“.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
562 |
|
Gemeinde Warlow
ID: 146
|
6.5 Energie
|
iii. Typisierend angenommene Anlagengröße unzureichend
Die Gemeinde Warlow sieht die Festlegung einer Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe für
Windenergieanlagen als äußerst kritisch. Die Begründung des Planungsverbandes, dass diese
Höhe der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in
Westmecklenburg entspricht und auch zukünftigen Prognosen gerecht wird, wirft erhebliche Bedenken
auf. Es gibt Hinweise darauf, dass mittlerweile Anlagen mit Gesamthöhen von knapp
300 m geplant werden, was die Annahmen des Planungsverbandes infrage stellt.
Studiendaten aus 2021 belegen bereits, dass die planerische Grundlage des Planungsverbandes
im Jahr 2024 unzureichend ist. Folgende, nicht abschließende Aufzählung, verdeutlicht dies:
1. Bundesverband WindEnergie (BWE)
Der Bericht des BWE aus 2021 zeigt, dass die durchschnittliche Nabenhöhe und Rotordurchmesser
von neu installierten Anlagen in Deutschland in den letzten Jahren stetig
gestiegen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass künftige Windenergieanlagen eine Gesamthöhe
von bis zu 250-270 Metern erreichen, mit einigen Projekten, die bereits Anlagen
von bis zu 300 Metern Höhe planen.42
2. Deutsche WindGuard GmbH
Die Marktanalyse der Deutsche WindGuard aus 2021 berichtet, dass die Höhe der Windenergieanlagen
in Deutschland in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat und erwartet,
dass dieser Trend anhält. In der Marktanalyse wird prognostiziert, dass neue Anlagen
in den nächsten Jahren Gesamthöhen von bis zu 275-300 Metern erreichen könnten.
43
3. Global Wind Energy Council (GWEC)
Der GWEC prognostiziert in seinem Global Wind Report 2021, dass die durchschnittlichen
Gesamthöhen von Windenergieanlagen weltweit zunehmen werden. Es wird erwartet,
dass in den nächsten 5 bis 10 Jahren die Gesamthöhen von Windenergieanlagen in
vielen Regionen, einschließlich Europa, bis zu 280-300 Meter betragen könnten.44
4. Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme (IWES)
Das Fraunhofer IWES hat in seinen Studien darauf hingewiesen, dass die technologische
Entwicklung in der Windenergiebranche zu höheren Anlagen führen wird. Es wird prognostiziert,
dass Windenergieanlagen in Deutschland Gesamthöhen von bis zu 280-300
Metern erreichen könnten, um höhere Energieerträge zu erzielen.45
5. European Wind Energy Association (EWEA)
Der Bericht der EWEA „Wind Energy Scenarios for 2030“ ging schon im Jahr 2014 davon
aus, dass die durchschnittlichen Anlagengrößen in Europa weiter steigen werden. Es
wurde erwartet, dass zukünftige Windenergieanlagen Gesamthöhen von bis zu 280-300
Metern erreichen könnten, um die Effizienz zu verbessern und die Klimaziele zu erreichen.
46
42 Vgl. Bundesverband WindEnergie. (2021). Marktbericht Windenergie an Land 2021.
43 Vgl. Deutsche WindGuard GmbH. (2021). Marktanalyse Windenergie an Land.
44 Vgl. Global Wind Energy Council. (2021). Global Wind Report 2021.
45 Vgl. Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme IWES. (2021).
46 Vgl. European Wind Energy Association. (2015). Wind Energy Scenarios for 2030.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. |
563 |