Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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c)Anwendung folgender Kriterien: •Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden. •Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2800
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
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c)Anwendung folgender Kriterien: •Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden. •Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
c)Anwendung folgender Kriterien: •Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden. •Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
c)Anwendung folgender Kriterien: •Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden. •Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2803
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Umweltbericht
c)Anwendung folgender Kriterien: •Vorbeugender Schutz für das Gebiet zwischen Biosphären und grünem Band in Rücksicht auf den hohen Freiraumanteil, die Umweltleistungen zur Biotopvernetzung zwischen den Biosphären und die lt. Umweltbericht zahlreich bestehenden Umweltrisiken. Ausgenommen hiervon wären die an der A 24 als Zerschneidungsachse liegenden Gebiete, wobei wiederum der sich nach Süden erweiternde Teil der VRW Kogel wegen der hohen Bedeutung für das angrenzende EU-Vogelschutzgebiet nicht mit ausgewiesen werden sollte. Vorerst ausgenommen wären somit 34/24 Kogel (zur Hälfte), 36/24 (Greven), 37/24 (Bennin), 38/24 (Gresse) und 39/24 (Boizenburg). Hinsichtlich des Gebietes 40/24 Vellahn sollte das weitere Vorgehen erst nach umfassender Klärung der Risiken für das SPA DE 2531-401 Schaale-Schildetal entschieden werden. •Verzicht auf Erweiterung von Windvorranggebieten aus der 3. Teilfortschreibung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2804
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
Karte
Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2819
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
6.5 Energie
•Genehmigungs- und finanzieller Vorrang für Dachflächen: Dieser ist zwar formuliert, aber nicht durch konkrete Anreize untersetzt. Es fehlen a) raumordnerische und b) finanzielle Anreize (Landessolarprogramm); für a) könnte der Planungsverband sorgen, indem die Kriterienliste nach Abb. 21 erweitert würde um „Errichtung auf Gebäuden oder auf baulichen Anlagen‟.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Finanzierung von Photovoltaikanlagen ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Die Kriterien in Abbildung 20 und 21 beziehen sich auf Freiflächensolaranlagen. Die Ergänzung von Dachflächen erfolgt daher nicht.
2826
Gemeinde Bengerstorf
ID: 116
6.5 Energie
•Bodenpunkte: Das Kriterium „Flächen mit Bodenwertzahlen unter 25‟ muss geändert werden in „Ackerflächen mit Bodenwertzahlen unter 25‟. Ansonsten würde wertvolles Offengrünland verschwinden, was die Strategie der Landesregierung zur Erhaltung des – u. a. für den Rotmilan essentiellen – Grünlandes konterkarieren würde. •Ausschlussflächen: Sind Korridore für den genetischen Austausch wild lebender Tierarten berücksichtigt worden? → vgl. Wegenetz Rotwild SH •Vorrangflächen: ◦Offengrünland ausschließen, zumindest in landschaftlichen Freiräumen der obersten beiden Schutzklassen ◦Vorrang für bifaziale, senkrecht stehende Systeme vor den Boden dauerhaft verschattenden Systemen ◦bisher keine Abstufung innerhalb der Anwendung der Vorzugsmerkmale möglich; wichtig aber Vorzug für kumulierte Vorzugsmerkmale, denn z. B. wäre eine Konversionsfläche unter Windenergieanlagen deutlich kleinräumig strukturierten Ackerflächen mit Bodenpunktwerten < 25 vorzuziehen; ebenso große Gebäudedachflächen und Parkplätze ◦Empfehlung: Vergabe von Flächenlosen zu bestimmten Stichtagen, z. B. alle 2 Jahre, bei denen die am besten geeignetsten Flächen Vorrang erhalten Zuschlag; in diesem Zug Initiative ans Raumordnungsministerium, ein Anreizprogramm „Solar aufs Dach‟ aufzulegen, so dass die hier gewonnenen Flächen auf die Lose angerechnet werden können
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in der Stellungnahme genannten detaillierten Vorgaben zur Errichtung von Solarparks gehen über die Regelungs- und Maßstabsebene der Raumordnung hinaus und sind entweder Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren oder müssen durch die fachlich zuständigen Stellen geregelt werden.
2827
Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
wir bedanken uns für die Möglichkeit Stellung zum aktuellen Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) für das Kapitel 6.5 Energie zu nehmen. In den nachfolgenden Abschnitten haben wir in Abschnitt A zunächst allgemeine Ausführungen zur Gemeinde Warlow und der Haltung der Gemeinde Warlow zum aktuellen Entwurf und des Ausweises eines Vorranggebietes Wind gemacht. In den nachfolgenden Abschnitten B gehen wir auf die konkreten Ausführungen des Kapitels 6.5 Energie RREP WM und dem Umweltbericht ein. In Abschnitt C erläutern wir die unseres Erachtens unzutreffend oder unzureichend berücksichtigten Faktoren des vorliegenden Kapitels 6.5 Energie RREP WM. Sofern Sie Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gerne. ... A. Zusammenfassende Ausführungen der Gemeinde Warlow zur Fortschreibung der PREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie ............................................................................................... 8 B. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie Entwurf und Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht ...................................................................... 10 I. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie Entwurf .............................................................................................. 10 1. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 1 RREP WM „Energieversorgung sicherstellen“ 10 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 10 b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 1 PREP WM an den Planungsverband ............................................................................................................ 12 c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 1 PREP WM an den Planungsverband .................................................................................................... 14 2. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 2 RREP WM „Klimaschutz durch Energiewende“ .................................................................................................................... 14 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 15 b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 2 PREP WM an den Planungsverband ............................................................................................................ 16 c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 2 PREP WM an den Planungsverband: .................................................................................................. 17 3. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 3 RREP WM „regionale Wertschöpfung“ ......... 18 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 18 b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM an den Planungsverband ............................................................................................................ 24 c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM an den Planungsverband .................................................................................................... 25 4. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 RREP WM „Umstellung auf erneuerbare Energien“ ............................................................................................................................. 27 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM ......................................................................................................................... 27 b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM 27 c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM ..................................................................................................................................... 29 5. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 7 RREP WM „Vorranggebiete Wind“ ................. 29 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 30 i. Kein überragendes öffentliches Interesse der Gemeinde Warlow an Windkraftanlagen ....................................................................................................... 30 ii. Keine Bauhöhenbegrenzung im Planungsverfahren berücksichtigt wegen Anrechenbarkeit § 4 Abs. 1 und 3 WindBG unangemessen ................ 33 iii. Typisierend angenommene Anlagengröße unzureichend .................... 36 iv. Umfang des VR 43/24 von 5,13 Prozent der Gemeindeflächen und Einschränkung der Planungsfreiheit von Gemeinden durch Vorranggebiete gleichheitswidrig und diskriminierend? .............................................................. 38 b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband ......................... 38 c) Forderungen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband ................. 42 II. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht ............................................................... 46 1. Vorbemerkung zu Kapitel 4 Umweltprüfung für die Ausweisung Vorranggebiete Wind zu den Schutzgütern und die Auswirkungen des Ausbaus der Windkraft auf die Schutzgüter ................................................................................ 46 2. Zu 4.2.1/ 4.3.2 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ................... 47 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow .......................................................... 48 i. 1.000 Meter Abstand von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden unzureichend und im Zuge der technischen Weiterentwicklung nicht mehr zeitgemäß ...................................................................................................................... 48 ii. Erhebliche Beeinträchtigungen der Menschen in diesen Gebieten durch Lärm, Schlagschatten oder Lichtreflexionen nicht zu erwarten? ...... 49 iii. Wissenschaftliche Ausarbeitung der gesundheitlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit durch die Gemeinde Warlow ............................................................ 50 (aa) Vorbemerkung: Bereits bestehende gesundheitliche Belastungen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Warlow durch Bahn- und Straßenverkehr ............................................................................................................ 50 (bb) Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik, Mikrofasern und anderen Chemikalien ....................................................................... 50 (cc) Geräuschemission ............................................................................................. 52 (dd) Infraschall ......................................................................................................... 53 (ee) Schattenwurf ..................................................................................................... 55 (ff) Eiswurf .............................................................................................................. 57 b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit ...................................................................... 57 c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit .............................................................................................. 62 3. Zu 4.2.2/ 4.3.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ............... 65 a) Auswirkungen auf Tiere .................................................................................... 65 i. Vorbemerkung: Warlow liegt gegebenenfalls im Randbereich eines EUVogelschutzgebietes / Natura 2000 bzw. ist Verbindungskorridor geschützter Gebiete .................................................................................................... 65 ii. Rotmilan ............................................................................................................ 67 iii. Wiesen- und Rohrweihe ................................................................................. 69 iv. Wanderfalke ...................................................................................................... 70 v. Seeadler ................................................................................................................. 72 vi. Zusammenfassung der geschützten Zug- und Singvögel der Gemeinde Warlow .......................................................................................................................... 75 vii. Fledermäuse...................................................................................................... 76 viii. Amphibien ......................................................................................................... 79 ix. Wolf ..................................................................................................................... 81 b) Auswirkungen auf Pflanzen .............................................................................. 84 i. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Wälder ..................................... 84 ii. Begünstigung der Waldbrandgefahr durch Windkraftanlagen ........... 85 iii. Auswirkungen auf geschützte Pflanzenarten ........................................... 87 iv. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Nutzpflanzen und intensiv/ extensiv genutztes Grünland ................................................................................... 87 c) Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ....................................................... 87 i. Nationale Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt beachtet? 87 ii. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG beachtet? ........................................88 d) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ...................................................................88 e) Forderungen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ............................................... 92 4. Zu 4.2.3/ 4.3.4 Schutzgut Fläche und Boden ....................................................... 95 a) Stellungnahme zum Schutzgut Fläche und Boden ...................................... 95 i. Bodenverdichtung ............................................................................................... 95 ii. Kontamination von Flächen, Böden und Landschaft mit PFAS, Bisphenol, Mikroplastik und Chemikalien .......................................................... 95 iii. Überschneidung des Plangebiets VR 43/24 und weiterer VR mit Moorgebieten berücksichtigt? ................................................................................. 96 b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Fläche und Boden ......... 97 c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Fläche und Boden .. 98 5. Zu 4.2.4 Schutzgut Wasser ..................................................................................... 100 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Wasser ............ 100 i. Kontamination durch PFAS, Bisphenol, Mikroplastik und Chemikalien 100 ii. Angrenzendes Wasserschutzgebiet in der Planung nicht berücksichtigt? .......................................................................................................... 100 iii. Veränderung der Wasserverfügbarkeit ................................................... 102 b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Wasser ........................... 104 c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Wasser ................... 105 6. Zu 4.2.5 Schutzgut Klima und Luft ....................................................................... 106 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Klima und Luft 106 i. Veränderung des Mikroklimas durch die Veränderung von Windgeschwindigkeit und Windrichtung .......................................................... 106 ii. Luftbelastungen während der Errichtung von Windkraftanlagen ... 106 iii. Luftbelastungen während des Betriebs mit PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik und weiteren Chemikalien ............................................................ 107 b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Klima und Luft: ........... 107 c) Forderungen der Gemeinde Warlow: .............................................................. 109 7. Zu 4.2.6/ 4.3.8 Schutzgut Landschaft .................................................................. 110 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft ..... 110 i. Griese Gegend als Schutzgut Landschaft nicht berücksichtigt .............. 110 ii. Gleichheitswidrige Überplanung der Landschaft und der Gemeinden der Griesen Gegend durch den Planungsverband? ........................................... 111 b) Fragen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft ..................... 112 c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Landschaft ............. 113 8. Zu 4.2.7 Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ..................... 115 a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ................................................................................................ 115 i. Schloss Ludwigslust, Schlosskirche, Schosspark und Waldpark .......... 115 ii. Mahn- und Gedenkstätte KZ Wöbbelin ..................................................... 119 b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ................................................................ 121 c) Forderung der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................... 122 C. Stellungnahme zu weiteren Schutzgütern, die im Entwurf des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie unzureichend berücksichtigt worden sind ................................................................................... 125 I. Stellungnahme der Gemeinde Warlow zu weiteren Schutzgütern, die im Entwurf des regionalen Raumentwicklungsprogramms unzureichend berücksichtigt worden sind ............................................................................................... 125 1. Vorbemerkungen zu den weiteren Schutzgütern, die vom Planungsverband nicht berücksichtigt worden sind ................................................................................ 125 2. Wertverlust von Immobilien/ Schutz von Eigentumsrechten ...................... 125 3. Verkehrssicherheit der Bahnstrecke Hamburg-Berlin .................................. 128 4. Funktionieren des automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystem FireWatch in Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere in Picher gefährdet ............................................................................................................................ 129 II. Fragen der Gemeinde Warlow zu den vom Planungsverband nicht thematisierten Schutzgütern ............................................................................................ 129 III. Forderungen der Gemeinde Warlow zu den vom Planungsverband nicht thematisierten Schutzgütern ............................................................................................. 131 A. Zusammenfassende Ausführungen der Gemeinde Warlow zur Fortschreibung der PREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie Warlow ist eine kleine Gemeinde in der Griesen Gegend mit ca. 500 Einwohnerinnen und Einwohnern. Warlow ist seit jeher geprägt durch eine weitläufige, vor allem landwirtschaftlich genutzte Landschaft mit Wäldern und Wiesen und vereinzelten Kleingewerben. Warlow hat in den vergangenen Jahren entgegen dem allgemeinen Trend eine positive Einwohnerentwicklung genommen. Hauptgrund hierfür ist, dass sich die Warlower Dorfgemeinschaft in den Jahren zu einer besonders wertvollen entwickelt hat. Das zeigt sich im Zusammenhalt und den Beteiligungen aller Einwohnerinnen und Einwohner an den vielfältigen kulturellen Veranstaltungen sowie der lebhaften Vereine. Dieser Gemeinschaftssinn ist das Herz der Gemeinde und soll auch weiterhin als Kulturgut gepflegt werden, damit Warlow ein lebenswertes Dorf für alle Menschen bleibt.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
522
Gemeinde Warlow
ID: 146
Karte
Des Weiteren ist das Gebiet der Gemeinde Warlow besonders wertvoll für die Erhaltung gesetzlich geschützter Biotope, die für zahlreiche waldlebende Tier- und Pflanzenarten als Lebensraum dienen. So leben viele geschützte Tierarten, beispielsweise Rotmilan, Wanderfalke, Wolf und verschiedene Fledermausarten in der Gemeinde Warlow und den angrenzenden Wäldern und Wiesen. Das Gebiet der Gemeinde Warlow trägt insofern erheblich dazu bei, die biologische Vielfalt wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern. An dieser Stelle setzt unsere erste Kritik an der Ausweisung des vorgeschlagenen Vorranggebiets VR 43/24 als Vorranggebiet für die regional bedeutsame Windenergienutzung an. Die stellungnehmende Gemeinde Warlow spricht sich ausdrücklich gegen die Ausweisung des Gebiets VR 43/24 als Vorranggebiet für die regional bedeutsame Windenergienutzung aus. Im Vorranggebiet VR 43/24 bestehen erhebliche rechtliche Hürden bei der Planung, Genehmigung und Umsetzung von Windenergieprojekten. Es handelt sich um ein besonderes schutzwürdiges Gebiet mit windkraftsensiblen Zielarten und -Lebensraumtypen wie Wanderfalke, Rotmilan, Seeadler und dem Wolf. Des Weiteren wären bei einer Realisierung von Windkraftanlagen im Vorranggebiet VR 43/24 lokale und überregionale Fledermauspopulationen erheblich betroffen und in ihrem Bestand gefährdet. Auch gesetzlich geschützte Biotope, die für zahlreiche andere waldlebende Tier- und Pflanzenarten als Lebensraum dienen, wären sowohl von mit der Realisierung der Windkraftanlagen einhergehenden Baumaßnahmen als auch vom Betrieb von Windkraftanlagen erheblich betroffen. Das Gebiet der Gemeinde Warlow wäre erheblich in seiner Aufgabe, die biologische Vielfalt wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern, beeinträchtigt. Die hier dargestellten Restriktionen stellen für Investoren und Projektbetreiber ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit dar. Allein aufgrund der dargestellten besonderen Konfliktlage, insbesondere aber, wenn im Rahmen möglicher Klageverfahren die Rechtmäßigkeit des Vorhabens einer EU und/oder verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden muss, sind selbst im Erfolgsfall zumindest erhebliche Verfahrensverzögerungen zu erwarten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
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Karte
Schließlich ist auch festzustellen, dass die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen nicht im öffentlichen Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Warlow ist. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warlow hat mit den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Warlow in einer Informationsveranstaltung die Vor- und Nachteile der Errichtung des Betriebs von Windenergieanlagen besprochen. Neben den oben bereits zusammenfassend erläuterten naturschutzrechtlichen Bedenken wurden vor allem auch weitere Risikofaktoren von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Warlow aufgebracht, die insgesamt zu einer Ablehnung der Errichtung des Betriebs von Windkraftanlagen zur Folge haben und den zweiten großen Kritikpunkt bilden. Die Gründe für die Ablehnung erläutern wir im Folgenden detailliert.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 146
6.5 Energie
B. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie Entwurf und Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht I. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie Entwurf 1. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 1 RREP WM „Energieversorgung sicherstellen“ Gemäß Kapitel 6.5 Energie Abs. 1 PREP WM soll in allen Teilräumen Westmecklenburgs eine dauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung sichergestellt werden. In der Begründung hierzu heißt es, dass Grundvoraussetzung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung Westmecklenburgs eine zukunftsfähige Energieversorgung in allen Teilräumen im Sinne einer dauerhaft tragfähigen und öffentlichen Daseinsvorsorge sei. Diese zeichne sich vor allem aus durch (Hervorhebungen durch die Autoren): - Versorgungs- und Verfügungssicherheit: langfristige, stabile, zuverlässige und stetige Energiebereitstellung und -nutzbarkeit in allen Teilräumen der Region durch Erschließung regionaler Quellen erneuerbarer Energien und dezentrale Verteilungsstrukturen mit weitestgehender Unabhängigkeit von den Schwankungen des Marktes für fossile Energien zur Vermeidung von Versorgungslücken, - Nachhaltigkeit: ressourcenschonende und flächeneffiziente Energieerzeugung und -nutzung in Verantwortung für die künftigen Generationen mit dem Ziel einer für alle Bevölkerungsgruppen bezahlbaren Energiebereitstellung. a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow Wir möchten auf folgende Punkte hinweisen, die unserer Meinung nach entweder nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder als faktisch unzutreffend anzusehen sind: 1. Langfristige, stabile, zuverlässige und stetige Energiebereitstellung Ein zentrales Argument gegen die Annahme, dass Windkraftanlagen eine langfristige, stabile und zuverlässige Energiebereitstellung gewährleisten können, ist ihre Abhängigkeit von den Windverhältnissen. Diese führen zu erheblichen Schwankungen in der Energieerzeugung und beeinträchtigen somit die Versorgungssicherheit erheblich. Windkraftanlagen liefern keinen grundlastfähigen Strom, da sie stark von den Windverhältnissen abhängig sind („intermittierende Erzeugung“). Eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme zeigt, dass die durchschnittliche Auslastung von Windkraftanlagen in Deutschland nur bei etwa 20-25% der installierten Kapazität liegt. Dies bedeutet, dass die Anlagen die meiste Zeit nicht annähernd ihre volle Kapazität nutzen können.1 Die intermittierende Natur der Windenergie führt zu erheblichen Schwankungen in der Stromproduktion, was die Netzstabilität gefährdet. Laut einer Studie der Deutschen Energie-Agentur müssen zur Stabilisierung des Netzes häufig fossile Reservekraftwerke hinzugeschaltet werden, um Versorgungslücken zu schließen.2 Dies zeigt, dass Windkraft nicht in der Lage ist, eine stabile und stetige Energieversorgung zu gewährleisten. 1 Vgl. Fraunhofer ISE (2023). "Aktuelle Fakten zur Windenergienutzung in Deutschland." Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme. So auch BMWK (2023). "Erneuerbare Energien in Zahlen." Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2 Vgl. dena (2022). "Netzstabilität und Erneuerbare Energien." Deutsche Energie-Agentur.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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6.5 Energie
2. Wirtschaftlichkeit und Versorgungsicherheit durch Windkraft Die Behauptung, dass Windkraft eine langfristige und stabile Energiebereitstellung gewährleistet, ist aus unserer Sicht unzutreffend. Windkraftanlagen produzieren Energie abhängig von den Windverhältnissen, was zu erheblichen Schwankungen in der Energieerzeugung führt. Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik zeigt, dass die Integration von Windenergie in das Stromnetz zu erheblichen, teils unlösbaren, Herausforderungen führt, insbesondere bei der Gewährleistung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit.3 Die Spitzenlasten, die durch Windkraft erzeugt werden, können nahezu ausnahmslos nicht genutzt werden, was zu ineffizientem Energieeinsatz führt und keine Versorgungssicherheit gewährt. Der Bundesrechnungshof stellte eine Gefährdung der Versorgungssicherheit zum Ende dieses Jahrzehnts fest.4 Die vom europäischen Verband der Übertragungsnetzbetreiber (European Network of Transmission System Operators for Electricity, ENTSO-E) ermittelte Lastunterdeckungserwartung (Loss of Load Expectation,LoLE) zeigt deutliche Risiken für die Versorgungssicherheit in Deutschland sogar schon spätestens ab dem Jahr 2027 auf. Im schlechtesten Fall könnte die Stromnachfrage in Deutschland im Jahr 2033 in mehr als 20 Stunden nicht vollständig gedeckt werden.5 3 Vgl. Fraunhofer IEE (2022). "Integration von Windenergie in die Stromnetze." Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik. 4 Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO zur Umsetzung der Energiewende im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Stromversorgung, 2024. 5 Vgl. https://www.acer.europa.eu/news-and-events/news/acer-approves-european-resource-adequacy-assessment- eraa-marking-milestone-security-electricity-supply-across-eu-member-states. Halbjahr 2023 (42,7 % über EU-Durchschnitt).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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6.5 Energie
3. Steigende Strompreise und Energiearmut Durch den Ausbau der erneuerbaren Energien sind die Preise für Strom in Deutschland in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Sie zählen zu den höchsten in der Europäischen Union: Private Haushalte zahlten 41,25 Cent/kWh im ersten Halbjahr 2023 (42,7 % über EU-Durchschnitt).6 Der Anteil der von Energiearmut bedrohten Haushalte in Deutschland stieg im Jahr 2022 auf 25,2 % (im Jahr 2021: 14,5 %).7 Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) tragen die steigenden Strompreise zur Energiearmut bei, da einkommensschwache Haushalte einen immer größeren Anteil ihres Einkommens für Energie aufwenden müssen.8 Dies steht im Widerspruch zur im Entwurf genannten Zielsetzung einer sozialverträglichen Energieversorgung. 6 Der Anteil der von Energiearmut bedrohten Haushalte in Deutschland stieg im Jahr 2022 auf 25,2 % (im Jahr 2021: 14,5 %). 7 Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) tragen die steigenden Strompreise zur Energiearmut bei, da einkommensschwache Haushalte einen immer größeren Anteil ihres Einkommens für Energie aufwenden müssen. 8 Dies steht im Widerspruch zur im Entwurf genannten Zielsetzung einer sozialverträglichen Energieversorgung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Strompreise sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung
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6.5 Energie
4. Umweltverträglichkeit und Flächeneffizienz Der Bau von Windkraftanlagen hat erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt. Neben der Versiegelung von Flächen und der Beeinträchtigung von Landschafts- und Naturschutzgebieten sind auch die negativen Effekte auf die Tierwelt, insbesondere auf Vögel und Fledermäuse gravierend. Dieser Punkt wird insbesondere in der Gemeinde Warlow derartig stark konterkariert, sodass wir diesen gesondert in den Kapiteln zu den einzelnen Schutzgütern behandeln. Zudem ist die Flächeneffizienz von Windkraftanlagen im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energien, wie z.B. Solarenergie, geringer, da große Flächen für geringe Energieerträge benötigt werden. Zusammenfassend sehen wir in dem geplanten Ausbau der Windkraft in Westmecklenburg erhebliche Risiken, die die wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung gefährden. Wir fordern daher ausdrücklich die Überprüfung und Anpassung der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der genannten Argumente.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
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6.5 Energie
Die Gemeinde Warlow hat daher folgende Fragen und Forderungen an den Planungsverband: b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 1 PREP WM an den Planungsverband 1. Versorgungssicherheit und Netzstabilität a. Wie plant der Planungsverband, die intermittierende Natur der Windenergie auszugleichen, um eine stabile und zuverlässige Energieversorgung zu gewährleisten? b. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Netzstabilität zu gewährleisten, wenn Windkraftanlagen aufgrund mangelnder Windverhältnisse keinen Strom liefern? Was sehen die Planungen dazu vor? c. Wozu soll die Ausweisung immer weiterer Windeignungsgebiete führen, wenn das Ziel, eine sichere, preisgünstige und unabhängige Energieversorgung in Westmecklenburg und Mecklenburg-Vorpommern nicht erreicht werden kann?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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6.5 Energie
2. Wirtschaftlichkeit a. Wie rechtfertigt der Planungsverband die hohen Investitions- und Betriebskosten von Windkraftanlagen im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energien wie Solarenergie, die eine höhere Flächeneffizienz aufweisen? b. Gibt es eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit des geplanten Windkraftausbaus belegt?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
3. Soziale Verträglichkeit und Energiearmut a. Was versteht der Planungsverband unter einem bezahlbaren Strompreis für die Bevölkerung? b. Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass der Ausbau der Windkraft nicht zu weiter steigenden Strompreisen und damit zur Verschärfung der Energiearmut führt? c. Wie wird der Planungsverband sicherstellen, dass einkommensschwache Haushalte nicht unverhältnismäßig durch Strompreisumlagen und die damit verbundenen höheren Strompreise belastet werden? d. Wie wird sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus erneuerbarer Energien fair verteilt werden und die lokale Bevölkerung nicht übermäßig belastet wird?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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6.5 Energie
4. Umweltverträglichkeit Aufgrund der gravierenden Auswirkungen auf die Umwelt und die Tiere haben wir die Fragen und Forderungen in einem gesonderten Abschnitt zu den biotischen/ abiotischen Schutzgütern behandelt. Die zwei vordringlichsten Fragen haben wir hier vorangestellt: a. Welche Umweltverträglichkeitsprüfungen wurden durchgeführt, um die Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die lokale Tierwelt, insbesondere Vögel und Fledermäuse, zu bewerten und zu minimieren? b. Wie wird der Planungsverband sicherstellen, dass der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen keine negativen Auswirkungen auf Naturschutzgebiete und die lokale Landschaft haben?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Naturschutzgebiete sind als Ausschlusskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz von Naturschutzgebieten ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
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Gemeinde Warlow
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6.5 Energie
5. Alternative Lösungen und Technologien a. Welche alternativen Ansätze und Technologien wurden in Betracht gezogen, um eine zukunftsfähige Energieversorgung in Westmecklenburg zu gewährleisten? b. Wie plant der Planungsverband, die Nutzung von Speichertechnologien und intelligenten Netzen zu fördern, um die Integration erneuerbarer Energien zu verbessern? c. Warum wird in den Planungen nicht berücksichtigt, dass die heute bereits bestehenden Windkraftanlagen bislang kaum mehr als 25% genutzt werden und ein milderes Mittel zur Erhöhung der Windenergie einfacher, sozialverträglicher und wirtschaftlicher erreicht werden könnte?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
nicht zugeordnet
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 1 PREP WM an den Planungsverband 1. Der Planungsverband soll eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse für den Ausbau der Windkraft vorlegen, die auch alternative Energien und deren Potenziale berücksichtigt. 2. Es sollen konkrete Maßnahmen und Pläne zur Sicherstellung der Netzstabilität und Versorgungssicherheit vorgelegt werden, einschließlich der Integration von Speichertechnologien und Backup-Systemen. 3. Der Planungsverband soll transparent darlegen, wie sich der Ausbau der Windkraft auf die Strompreise auswirken wird und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung für einkommensschwache Haushalte zu minimieren. 4. Es sollen umfassende Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden, um die Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die lokale Tierwelt und Landschaft zu bewerten und zu minimieren (siehe dazu im Detail die Forderungen in Kapitel B.II). 5. Der Planungsverband soll insbesondere darlegen, warum nicht mildere Mittel wie Repowering und die Effizienzsteigerung der bisherigen Anlagen berücksichtigt wird, um eine weitgehende Zerstörung der Umwelt in Westmecklenburg zu vermeiden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
2. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 2 RREP WM „Klimaschutz durch Energiewende“ Gem. Kapitel 6.5 Energie Abs. 2 PREP WM soll dem Klimaschutz und der weiteren Reduzierung von Treibhausgasemissionen durch Energieeinsparung, Energieeffizienz sowie die weitere Erschließung, den Ausbau und die regionale Nutzung erneuerbarer Energien Rechnung getragen werden. Zur Begründung heißt es, dass aktuell auch in Westmecklenburg die Energienutzungen noch von fossilen Energieträgern dominiert seien. Sie gelten als Hauptverursacher für die globale Erderwärmung und den Klimawandel. Der Klimaschutz durch eine weitere Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis hin zur CO2-Neutralität Deutschlands bis 2045 sei deshalb eine große Herausforderung. Dazu gibt es auf UN- und EU-Ebene verbindliche Vereinbarungen, die der Bundesgesetzgeber (bezeichnet als „Oster- und Sommerpakt“ 2022) bereits aufgegriffen habe (Hervorhebungen in Fettschrift durch die Autoren). Daher solle auch in Westmecklenburg eine Energiewende vollzogen werden, die sich hinsichtlich der Sektoren Strom, Wärme und Verkehr aus folgenden Voraussetzungen zusammensetzt: Energieeinsparung, Energieeffizienz und nachhaltige Energieversorgung aus erneuerbaren Energien (Hervorhebungen in Fettschrift durch die Autoren). - Energieeinsparung: Energieverbrauch nur für notwendige Prozesse (Reduzierung der Menge verbrauchter Energie), - Energieeffizienz: Senkung des Energieeinsatzes für eine bestimmte Leistung bzw. das Erreichen einer höheren Leistung bei gleichem Energieeinsatz (Verbesserung des Verhältnisses von Nutzen zum Energieaufwand), - Energiewende: Umstellung von fossilen Energieträgern auf eine Energieversorgung mit erneuerbaren Energien. a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow Wir möchten auf folgende Punkte hinweisen, die unserer Meinung nach entweder nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder als faktisch unzutreffend anzusehen sind: 1. Domination der Energienutzung durch fossile Energieträger in Westmecklenburg Es ist unzutreffend, dass die Energienutzung in Westmecklenburg hauptsächlich von fossilen Energieträgern dominiert wird. Bereits jetzt spielt die Nutzung erneuerbarer Energien eine signifikante Rolle in der Region. Laut dem "Monitoringbericht Erneuerbare Energien" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurden in Mecklenburg- Vorpommern im Jahr 2021 bereits mehr als 60% des Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen.9 Es ist daher irreführend, die Region als hauptsächlich von fossilen Energieträgern dominiert darzustellen. Laut dem "Jahresbericht Erneuerbare Energien 2022" des Bundesverbandes der Energieund Wasserwirtschaft (BDEW) wurden im Jahr 2022 bereits etwa 70% des Stroms in Mecklenburg-Vorpommern aus erneuerbaren Energien gewonnen.10 Diese Statistik zeigt, dass der Anteil erneuerbarer Energien in der Region weiter zunimmt, was die Behauptung, die Region sei hauptsächlich von fossilen Energieträgern dominiert, noch weniger haltbar macht. Diese Behauptung ist insofern auch weiter befremdlich, als dass in der Begründung zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 – 6 PREP WM vom Planungsverband ausgeführt wird, dass „durch die Ausschöpfung der Flächenpotenziale für Wind- und Solarenergie in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien 9 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). (2022). Monitoringbericht Erneuerbare Energien. 10 Vgl. Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). (2023). Jahresbericht Erneuerbare Energien 2022. gedeckt werden. Überschüssiger Strom steht für die Versorgung anderer Regionen zur Verfügung und kann so einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung leisten“.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die zitierten Ausführungen in der Begründung beziehen sich auf die Energienutzung in Westmecklenburg in den gesamten Sektoren Strom, Wärme, Verkehr und sind inhaltlich korrekt. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
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ID: 146
6.5 Energie
2. Energieeinsparung durch Reduktion auf notwendige Prozesse Ein wesentlicher Punkt, der in der Argumentation fehlt, ist die Effizienzsteigerung bestehender Windkraftanlagen. Aktuelle Studien zeigen, dass Windkraftanlagen in Deutschland nur zu etwa 25% ausgelastet sind.11 Durch eine Optimierung der Standortwahl und der Netzkapazitäten könnte die Auslastung bestehender Anlagen deutlich gesteigert werden, was eine erhebliche Energieeinsparung zur Folge hätte, da keine neuen Anlagen gebaut werden müssen. Insofern könnte zur eine Effizienzsteigerung der bestehenden Anlagen bereits heute eine Vervierfachung des Stromertrags erreicht werden, ohne, dass eine einzige neue Anlage gebaut, transportiert, errichtet und später entsorgt werden müsste. Dies sollte in den Planungen dringend berücksichtigt werden. 11 Vgl. Agora Energiewende. (2021). Windkraftanlagen und ihre Auslastung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zum Netzausbau sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 6, PS 12) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht.
536
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
3. Energieeffizienz durch Senkung des Energieeinsatzes Die Verbesserung der Energieeffizienz ist ein wichtiger Schritt zur Reduzierung des Energieverbrauchs. Der Einsatz moderner Technologien kann hier eine entscheidende Rolle spielen. Beispielsweise zeigt eine Studie des Fraunhofer-Instituts, dass durch den Einsatz von Smart Grids und intelligenten Steuerungssystemen der Energieverbrauch in Haushalten und Betrieben um bis zu 10% gesenkt werden kann.12 Diese Maßnahmen sollten stärker in den Fokus gerückt werden, anstatt sich ausschließlich auf den Ausbau erneuerbarer Energien zu konzentrieren. 12 Vgl. Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (ISE). (2020). Smart Grids und Energieeffizienz.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zur Reduzierung des Energieverbrauchs sind in den Programmsätzen bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht.
537
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
4. Energiewende auf erneuerbare Energien Die Umstellung auf erneuerbare Energien erfolgt unkritisch und ohne Rücksicht auf lokale Gegebenheiten. Die Landschaftsverträglichkeit und die Akzeptanz in der Bevölkerung werden ignoriert. Studien haben gezeigt, dass eine unkontrollierte Expansion von Windkraftanlagen zu erheblichen sozialen Spannungen und negativen Umweltauswirkungen führen (siehe hierzu noch im Folgenden).13 13 Vgl. Wolsink, M. (2012). Social acceptance of renewable energy innovation: An introduction to the concept. Energy Policy, 35(5), 2683-2691.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen.
538
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
Die Gemeinde Warlow hat daher folgende Fragen und Forderungen an den Planungsverband: b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 2 PREP WM an den Planungsverband 1. Domination fossiler Energieträger in Westmecklenburg: a. Warum wird behauptet, dass die Energienutzung in Westmecklenburg hauptsächlich von fossilen Energieträgern dominiert wird, obwohl bereits mehr als 70% des Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen werden? i. Warum erfolgt keine Differenzierung der Energienutzung, um eine valide Aussage über Handlungsfelder der dem Primärenergiebedarf zu Grunde liegenden Einflussfaktoren vornehmen zu können? ii. Gibt es Prognosen oder Studien, die die Entwicklung des Primärenergiebedarfs für Westmecklenburg belegen? Wenn ja, was ist das Ergebnis? b. Wie hoch sind die genannten Stromexporte?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die zitierten Ausführungen in der Begründung beziehen sich auf die Energienutzung in Westmecklenburg in den gesamten Sektoren Strom, Wärme, Verkehr und sind inhaltlich korrekt. Eine Änderung ist nicht erforderlich. Im Übrigen sind die vom Stellungnehmer benannten Themen nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
539
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
2. Energieeinsparung durch Reduktion auf notwendige Prozesse a. Eine der größten Energieeinsparungen könnte beim „Ausbau“ der Windkraft auch dadurch erreicht werden, dass die bestehenden Anlagen nicht nur zu 25% ausgelastet werden, sondern vollständig. Warum wird die Möglichkeit, die Effizienz bestehender Windkraftanlagen zu steigern und deren Auslastung zu erhöhen, nicht berücksichtigt?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zum Netzausbau sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 6, PS 12) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht.
540
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
3. Energieeffizienz durch Senkung des Energieeinsatzes a. Warum konzentriert sich die Planung hauptsächlich auf den Ausbau erneuerbarer Energien und nicht auf die Verbesserung der Energieeffizienz durch moderne Technologien wie Smart Grids und intelligente Steuerungssysteme? b. Wie viel Produktionsenergie könnte eingespart werden, wenn eine vollständige Auslastung der bisherigen Anlagen erreicht würde?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zum Netzausbau sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 6, PS 12) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht.
541
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
4. Energiewende auf erneuerbare Energien a. Wie wird sichergestellt, dass die Energiewende sowohl ökologisch als auch sozial nachhaltig gestaltet wird, insbesondere in Bezug auf die Landschaftsverträglichkeit und die Akzeptanz in der Bevölkerung? b. Wie wird sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus erneuerbarer Energien fair verteilt werden und die lokale Bevölkerung nicht übermäßig belastet wird?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
542
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 2 PREP WM an den Planungsverband: 1. Wir fordern eine realistische und aktuelle Darstellung der Energienutzung in Westmecklenburg, die den tatsächlichen Anteil erneuerbarer Energien und den exportierten Anteil berücksichtigen. 2. Wir fordern, dass der Planungsverband Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bestehender Windkraftanlagen stärker in den Fokus rückt, um Energieeinsparungen zu erzielen und die Zerstörung von Umwelt und Landschaft deutlich zu reduzieren. 3. Der Planungsverband soll verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durch den Einsatz moderner Technologien wie Smart Grids und intelligente Steuerungssysteme berücksichtigen. 4. Der Planungsverband soll sicherstellen, dass die Energiewende unter Berücksichtigung der Landschaftsverträglichkeit und der Akzeptanz in der Bevölkerung gestaltet wird, um soziale Spannungen und negative Umweltauswirkungen zu vermeiden. 5. Wir fordern, dass der Planungsverband prüft, ob die energetischen Ziele unter Zugrundelegung der neusten Studien und der neuesten Technik auch durch einen geringen Flächenausweis von 1% erreicht werden könnte. Erläutern Sie ausführlich.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausführungen in der Begründung zur Energienutzung in Westmecklenburg sind inhaltlich korrekt. Eine Änderung ist nicht erforderlich. Festlegungen zur Effizienzsteigerung und zum Netzausbau sind in den Programmsätzen (z.B. PS 2, PS 6, PS 12) bereits enthalten. Ergänzungen erfolgen daher nicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
543
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
3. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 3 RREP WM „regionale Wertschöpfung“ Gem. Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM soll durch die Erzeugung, die Verteilung und den Vertrieb erneuerbarer Energien einschließlich der Entstehung von Produktions- und Forschungsstätten regionale Wertschöpfung generiert werden (Hervorhebungen durch die Autoren). In der Begründung hierzu heißt es, dass der Umstieg von der fossilen auf eine nachhaltige, klimaneutrale und regionalisierte Energieversorgung basierend auf erneuerbaren Energien zu einer stärkeren Unabhängigkeit von Energieimporten führe. Die weitere Entwicklung der regenerativen Energienutzung schaffe gute Möglichkeiten für Unternehmen der Region, sich erfolgreich am Markt zu positionieren und somit die Wirtschaftskraft Westmecklenburgs zu stärken. Dadurch könnten positive Beschäftigungseffekte generiert werden. Zusätzliche Möglichkeiten für regionale Wertschöpfung könnten sich aus der Mitversorgung anderer Regionen und aus der Erbringung von Klimaschutzbeiträgen im Rahmen des Emissionshandels ergeben. Stärker als bislang werden die Kommunen und die Bürger Westmecklenburgs Möglichkeiten der wirtschaftlichen Teilhabe nutzen können und so finanziell vom Ausbau der erneuerbaren Energien profitieren. Dadurch kann die Wertschöpfung vor Ort erhöht und der ländliche Raum gestärkt werden. Weitere Vorteile bestehen in der Verbesserung der Akzeptanz der Projekte, in der Identifizierung der Bürger mit den Investitionen sowie in der Gestaltung der Investitionen. a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow Wir möchten auf folgende Punkte hinweisen, die unserer Meinung nach entweder nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder als faktisch unzutreffend anzusehen sind: 1. Entstehung regionaler Wertschöpfung durch Produktions- und Forschungsstätten Fragliche Existenz von Projekten in Westmecklenburg: Es ist für uns nicht ersichtlich, ob es in Westmecklenburg überhaupt Projekte gibt, die tatsächlich eine signifikante regionale Wertschöpfung durch die Errichtung von Produktions- und Forschungsstätten für bzw. durch Windkraftanlagen generiert haben. Ein Blick auf bestehende Projekte und deren wirtschaftliche Auswirkungen zeigt, dass die Wertschöpfung nicht lokal, sondern vielmehr auf nationaler oder internationaler Ebene stattfindet. Laut einer Untersuchung der Friedrich-Ebert-Stiftung sind die wirtschaftlichen Vorteile von Investitionen in erneuerbare Energien in ländlichen Regionen überschätzt und konzentrieren sich häufig auf Großstädte und industrielle Ballungsräume.14 Entstehung regionaler Wertschöpfung durch Produktions- und Forschungsstätten: Produktionsstätten für Windkraftanlagen werden nicht in der Region selbst errichtet, sondern in industriellen Zentren mit bereits bestehender Infrastruktur und Fachkräften. Eine Studie des Instituts für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) zeigt, dass die geografische Nähe zu Forschungs- und Produktionsstätten selten zu einer direkten wirtschaftlichen Belebung der umliegenden ländlichen Gebiete führt.15 Obwohl die Schaffung von Produktions- und Forschungsstätten theoretisch zur regionalen Wertschöpfung beitragen kann, ist es zweifelhaft, ob eine tatsächliche Umsetzung und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteilen erfolgt. Laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) führen Investitionen in erneuerbare Energien in ländlichen Gebieten zu wenig nachhaltigen Arbeitsplätzen, da viele der hochqualifizierten Arbeitsplätze in den Städten verbleiben.16 Die Einrichtung von Produktions- und Forschungsstätten führt oft zu einer Konzentration von Ressourcen und Kapitel, die nicht gleichmäßig auf alle Gemeinden verteilt werden. Laut einer Studie der Bertelsmann Stiftung profitieren überwiegend größere Städte und wirtschaftsstarke Regionen von solchen Investitionen, während kleinere Gemeinden abgehängt werden.17 Dies führt zu einer Verschärfung der regionalen Ungleichheit, anstatt sie zu mildern. Arbeitsplatzschaffung und Nachhaltigkeit: Die Schaffung von Arbeitsplätzen durch solche Projekte ist oft temporär und nicht nachhaltig. Während der Bauphase werden zwar Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese meist befristet. Langfristige Arbeitsplätze, die durch die Wartung und den Betrieb der Anlagen entstehen, sind in der Regel weniger zahlreich und erfordern spezialisierte Kenntnisse, die in ländlichen Regionen oft nicht vorhanden sind. Eine Analyse des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) unterstreicht, dass viele der versprochenen Arbeitsplätze in der Praxis nicht realisiert werden und die langfristigen ökonomischen Vorteile häufig nicht den Erwartungen entsprechen.18 Investitionskosten und wirtschaftliche Belastung: Die hohen Investitionskosten für die Errichtung von Produktions- und Forschungsstätten können die kommunalen Haushalte erheblich belasten. Oftmals müssen Gemeinden Kredite aufnehmen oder Subventionen in Anspruch nehmen, die langfristig die finanzielle Stabilität gefährden können. Ein Bericht des Bundes der Steuerzahler (BdSt) kritisiert, dass viele kommunale Investitionen in erneuerbare Energien nicht die erhofften wirtschaftlichen Vorteile bringen und die finanziellen Risiken für die Gemeinden hoch sind.19 Klimapolitik der vergangenen Jahre führt zu Deindustrialisierung: Die Politik des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den letzten Jahren hat dazu geführt, dass die Strom- und Energiekosten in Deutschland die zweithöchsten aller G20 Staaten sind (siehe bereits oben „Energiearmut“). Dies hat unmittelbar dazu geführt, dass immer mehr Unternehmen in Insolvenz gehen oder ihre Produktion ins Ausland verlagern. Die Zahl der beantragten Regelinsolvenzen ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juli 2024 um 13,5% gegenüber des Vorjahresmonat gestiegen.20 Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im Mai 2024 gegenüber Mai 2023 sogar um mehr als 33% gestiegen. 21 Ein weiterer Ausbau führt unweigerlich zur weiteren Deindustrialisierung unseres Landes und zur Verarmung eines Großteils der Gesellschaft. Dieserart führt Siegfried Russwurm vom Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) aus: „Unsere industriellen Wertschöpfungsketten stehen angesichts der im internationalen Vergleich ungewöhnlich hohen Stromkosten unter extremen Druck. Deshalb ist es dringend erforderlich, dass die Bundesregierung nun schnell und gemeinsam ein wirksames Maßnahmenbündel verabschiedet und für differenzierte Entlastung sorgt. Andernfalls wird die erwünschte Transformation durch Elektrifizierung ausbleiben und sich die schleichende Abwanderung beschleunigen.“22 Kein Profitieren der Planungsregion: Der Ausbau der erneuerbaren Energien führt im Übrigen nicht dazu, dass die Planungsregion davon profitiert. In Mecklenburg-Vorpommern werden bundesweit die höchsten Stromkosten bezahlt, weil der immer weitere Ausbau die Preise durch die Umlage u.a. von Netzentgelten immer weiter in die Höhe treibt. Schon jetzt wird in Mecklenburg-Vorpommern so viel Strom produziert, der nicht benötigt wird bzw. genutzt werden kann. Diese Aussage wird durch die Netzbetreiber EON und RWE bestätigt, wonach im Stromnetzgebiet der Eon-Tochter Edis in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern der Stromverbrauch in den verbrauchsstärksten Momenten bei rund zwei Gigawatt liege. Im gleichen Gebiet seien aber heute bereits 14 Gigawatt erneuerbare Energien installiert. Zusätzlich hätten Unternehmen den Bau von bis zu 190 Gigawatt weiterer Leistung angekündigt. 23 Vor diesem Hintergrund scheint es mehr als fraglich, ob der weitere Ausbau der Windkraft vertretbar ist. 14 Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung. (2019). "Regionale Wirtschaftseffekte durch erneuerbare Energien: Eine kritische Analyse." Friedrich-Ebert-Stiftung 15 Vgl. Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW). (2020). "Erneuerbare Energien und regionale Wertschöpfung: Mythen und Realitäten." 16 Vgl. DIW Wochenbericht Nr. 42, 2019. 17 Vgl. Bertelsmann Stiftung. (2019). "Regionale Disparitäten in Deutschland: Ursachen und Handlungsempfehlungen." 18 Vgl. Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB). (2020). "Arbeitsplätze durch erneuerbare Energien: Chancen und Risiken." 19 Vgl. Bund der Steuerzahler (BdSt). (2021). "Kommunale Investitionen in erneuerbare Energien: Eine wirtschaftliche Bewertung." 20 Vgl. Vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 307 vom 9. August 2024. 21 Vgl. Vgl. Destatis, Pressemitteilung Nr. 307 vom 9. August 2024. 22 BDI, „BDI und DGB: Industrielle Wertschöpfungsketten stehen unter extremen Druck“, Meldung vom 26.09.2023. 23 Vgl. Handelsblatt vom 14.08.2024.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In Programmsatz 3 wird die Stärkung der regionalen Wertschöpfung als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Der Programmsatz ist begründet und bleibt unverändert. Im Übrigen werden die Ausführungen in der Stellungnahme zur regionalen Wertschöpfung zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich des weiteren Ausbau der Windenergie gilt Folgendes: Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
544
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
2. Klimaneutrale und regionalisierte Energieversorgung Notwendigkeit von Back-up Kraftwerken: Erneuerbare Energien wie Wind und Solar sind wetterabhängig und können nicht kontinuierlich Strom liefern. Deshalb müssen konventionelle Kraftwerke als Back-up bereitgehalten werden, um Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Eine Studie des Fraunhofer- Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) zeigt, dass selbst bei einem hohen Anteil an erneuerbaren Energien konventionelle Kraftwerke notwendig bleiben, um Dunkelflauten und andere Versorgungslücken zu überbrücken.24 Hohe Kosten für Energiespeicher und Netzausbau: Der Aufbau einer Energieversorgung durch Windkraft erfordert erhebliche Investitionen in Energiespeicher und den Ausbau der Stromnetze. Laut einer Studie des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln (EWI) könnten die Kosten für den notwendigen Netzausbau und die Speichertechnologien die wirtschaftlichen Vorteile einer regionalisierten Energieversorgung übersteigen.25 Importabhängigkeit von Rohstoffen: Für den Ausbau erneuerbarer Energien werden spezielle Rohstoffe wie Lithium, Kobalt und seltene Erden benötigt, die größtenteils importiert werden müssen. Eine Analyse des Öko-Instituts zeigt, dass diese Importabhängigkeit neue geopolitische Abhängigkeiten schafft und die Versorgungssicherheit gefährdet.26 Eingeschränkte regionale Energieversorgung: Die Vorstellung einer vollständig regionalisierten Energieversorgung ist unrealistisch, da die Energieproduktion stark von den geografischen und klimatischen Bedingungen abhängt. Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) betont, dass eine überregionale Vernetzung und der Austausch von Energie zwischen verschiedenen Regionen notwendig sind, um Versorgungssicherheit und Effizienz zu gewährleisten.27 Technische Herausforderungen und Ineffizienzen: Die Integration erneuerbarer Energien in bestehende Netze bringt erhebliche technische Herausforderungen mit sich. Eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für Systemund Innovationsforschung (ISI) zeigt, dass die derzeitigen Technologien und Netzstrukturen nicht ausgereift genug sind, um eine stabile und effiziente Energieversorgung ausschließlich aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten.28 24 Vgl. Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme (ISE). (2020). "Notwendigkeit von Back-up-Kraftwerken bei hohem Anteil erneuerbarer Energien." 25 Vgl. Energiewirtschaftliches Institut an der Universität zu Köln (EWI). (2020). "Kosten für Energiespeicher und Netzausbau bei erneuerbaren Energien." EWI Working Paper. 26 Vgl. Öko-Institut. (2021). "Rohstoffabhängigkeiten der Energiewende: Risiken und Handlungsempfehlungen." 27 Vgl. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW). (2019). "Notwendigkeit überregionaler Vernetzung für Versorgungssicherheit und Effizienz." DIW Wochenbericht Nr. 42, 2019. 28 Vgl. Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI). (2020). "Technische Herausforderungen bei der Integration erneuerbarer Energien."
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
545
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
3. Unabhängigkeit von Energieimporten Die Abhängigkeit von Energieimporten könnte sich lediglich verlagern anstatt verringert werden. Eine Analyse des Öko-Instituts weist darauf hin, dass der Bedarf an seltenen Erden und spezialisierten Rohstoffen für erneuerbare Energietechnologien zu neuen geopolitischen Abhängigkeiten führt, insbesondere von Ländern wie China, die diese Rohstoffe dominieren.29 Dies kann die Versorgungssicherheit gefährden und neue Abhängigkeiten schaffen. 29 Vgl. Öko-Institut. (2021). "Rohstoffabhängigkeiten der Energiewende: Risiken und Handlungsempfehlungen."
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
4. Wirtschaftskraft in Westmecklenburg stärken Die Annahme, dass die Entwicklung erneuerbarer Energien automatisch die Wirtschaftskraft in Westmecklenburg stärken wird, ist irreführend. Ein Bericht des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigt, dass die wirtschaftlichen Effekte von Investitionen in erneuerbare Energien stark von der regionalen Wirtschaftsstruktur und den vorhandenen Fachkräften abhängen (IW-Trends, 2020). Die Stärkung der Wirtschaftskraft durch erneuerbare Energien ist eine ungewisse Wette. Eine Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) zeigt, dass die wirtschaftlichen Vorteile oft durch hohe Subventionskosten und ineffiziente Investitionen neutralisiert werden.30 Zudem könnten die Mittel besser in andere Bereiche wie Bildung und Infrastruktur investiert werden, die ebenfalls zur wirtschaftlichen Stärkung beitragen. 30 Vgl. Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH). (2019). "Subventionen für erneuerbare Energien: Effizienz und wirtschaftliche Auswirkungen." IWH Discussion Paper.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
547
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
5. Wirtschaftlichen Teilhabe für kleinen Teil der Gesellschaft Die wirtschaftliche Teilhabe der Bürger und Kommunen ist häufig nur theoretisch möglich. Eine Untersuchung des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu) zeigt, dass die Komplexität der Beteiligungsmodelle und die hohen Anfangsinvestitionen viele Bürger und kleinere Kommunen abschrecken bzw. diese sich diese gar nicht leisten können.31 Dies führt dazu, dass die wirtschaftlichen Vorteile nur wenigen zugutekommen, während alle anderen mit den negativen Folgen leben müssen. Was hierbei insbesondere frappierend ist, ist der Umstand, dass der Verlust von Immobilienwerten weder in Kapitel 6.5 Energie PREP WM noch im Umweltbericht oder sonstigen Veröffentlichungen thematisiert wird. Wir haben dieser Thematik ein gesondertes Kapitel gewidmet und verweisen für die weiteren Ausführen auf dieses. 31 Vgl. Deutsches Institut für Urbanistik (Difu). (2018). "Bürgerbeteiligung bei erneuerbaren Energien: Modelle, Herausforderungen und Erfolgsfaktoren." Difu-Berichte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen. 
548
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
6. Wertschöpfung vor Ort erhöhen und den ländlichen Raum stärken Obwohl die Idee, die Wertschöpfung vor Ort zu erhöhen und den ländlichen Raum zu stärken, vielversprechend klingt, ist dies illusorisch im Hinblick auf Windkraftanlagen. Laut einer Studie des Thünen-Instituts profitieren ländliche Regionen nicht annähernd in gleichem Maße von Investitionen in erneuerbare Energien, insbesondere wenn die Wertschöpfungsketten nicht vollständig regional organisiert sind.32 Die Erhöhung der Wertschöpfung vor Ort und die Stärkung des ländlichen Raums sind darüber hinaus oft schwer messbar und langfristig unsicher. Laut einer Studie des Leibniz- Instituts für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien (IAMO) sind die positiven Effekte auf die lokale Wirtschaft oft kurzfristig und werden durch langfristige Nachteile wie Landschaftsverbrauch und Umweltbelastungen ausgeglichen oder übersteigen diese sogar.33 32 Vgl. Thünen-Institut. (2020). „Regionale Wertschöpfung durch erneuerbare Energien – Analyse und Handlungsempfehlungen.“ 33 Vgl. Leibniz-Institut für Agrarentwicklung in Transformationsökonomien (IAMO). (2021). "Erneuerbare Energien und ländliche Entwicklung: Chancen und Herausforderungen." IAMO Discussion Paper.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In Programmsatz 3 wird die Stärkung der regionalen Wertschöpfung als Grundsatz der Raumordnung festgelegt. Der Programmsatz ist begründet und bleibt unverändert. Im Übrigen werden die Ausführungen in der Stellungnahme zur regionalen Wertschöpfung zur Kenntnis genommen.
549
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
7. Akzeptanz der Projekte Die Akzeptanz von Projekten und die Identifizierung der Bürger mit den Investitionen sind oft geringer als erwartet. Eine Studie der Universität Leipzig zeigt, dass Bürgerproteste und Widerstände gegen Windkraft- und Solarprojekte häufig auftreten, insbesondere wenn diese nahe an Wohngebieten geplant sind.34 34 Vgl. Universität Leipzig. (2018). "Akzeptanz und Widerstand bei erneuerbaren Energieprojekten: Eine empirische Untersuchung." Forschungsbericht der Universität Leipzig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM an den Planungsverband 1. Regionale Wertschöpfung und wirtschaftliche Vorteile a. Welche konkreten Belege und Daten gibt es, die zeigen, dass die Erzeugung und Verteilung erneuerbarer Energien tatsächlich zu einer signifikanten regionalen Wertschöpfung führen werden? b. Wie wird sichergestellt, dass die lokalen Unternehmen tatsächlich von der Entwicklung der Windkraftanlagen profitieren und nicht externe Firmen den Großteil der wirtschaftlichen Vorteile abschöpfen? c. Welche Maßnahmen sind geplant, um sicherzustellen, dass die finanziellen Vorteile durch die Windkraftanlagen gerecht und transparent verteilt werden? d. Welche unabhängigen Studien oder Gutachten belegen, dass die positiven wirtschaftlichen Effekte, wie beschrieben, tatsächlich eintreten werden? e. Welche konkreten Beispiele und Fallstudien aus anderen Regionen gibt es, die die behaupteten positiven Effekte auf die lokale Wirtschaft und den Arbeitsmarkt belegen? f. Wie wird sichergestellt, dass die Einnahmen aus dem Emissionshandel tatsächlich in die lokale Wirtschaft reinvestiert werden und nicht in überregionale oder internationale Projekte abfließen?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
551
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
2. Beschäftigungseffekte a. Welche Garantien gibt es, dass die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Windkraftanlagen langfristig und nachhaltig ist und nicht nur temporäre Beschäftigung während der Bauphase bedeutet? b. Wie wird die langfristige wirtschaftliche Stabilität der Region durch die Windkraftanlagen sichergestellt, insbesondere angesichts der volatilen Marktbedingungen für erneuerbare Energien? c. Wie wird die angebliche Verbesserung der Akzeptanz der Projekte und die Identifizierung der Bürger mit den Investitionen konkret gemessen und nachgewiesen?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
3. Unabhängigkeit von Energieimporten a. Wie soll die angebliche Unabhängigkeit von Energieimporten konkret erreicht werden und welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Unabhängigkeit zu gewährleisten? b. Welche Mechanismen sind vorgesehen, um die Bürger aktiv in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen und sicherzustellen, dass ihre Bedenken und Einwände berücksichtigt werden?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme benannten Themen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
4. Vorbelastung und lokale Lebensqualität a. Wie wird verhindert, dass die Windkraftanlagen zu einer weiteren Belastung der bereits vorbelasteten Infrastruktur und Umwelt führen, was letztendlich die Lebensqualität der Bürger mindern könnte? b. Welche negativen ökonomischen und ökologischen Folgen wurden in der Planung berücksichtigt und wie wurden diese bewertet und adressiert? c. Wie wird sichergestellt, dass die ländliche Raumstruktur durch den Bau der Windkraftanlagen nicht negativ beeinflusst wird und die Lebensqualität der Einwohner erhalten bleibt?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Dem Schutz von Natur und Umwelt dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
5. Beteiligung und Transparenz a. Welche Mechanismen sind vorgesehen, um die Bürger aktiv in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen und sicherzustellen, dass ihre Bedenken und Einwände berücksichtigt werden? b. Wie wird die Öffentlichkeit umfassend und rechtzeitig über die potenziellen gesundheitlichen Risiken und die bestehenden Schutzmaßnahmen informiert? c. Wie wird die angebliche Verbesserung der Akzeptanz der Projekte und die Identifizierung der Bürger mit den Investitionen konkret gemessen und nachgewiesen?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
555
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Abs. 3 PREP WM an den Planungsverband 1. Der Planungsverband soll belastbare Belege und unabhängige Studien vorlegen, die die behauptete, regionale Wertschöpfung und die wirtschaftlichen Vorteile durch die Windkraftanlagen nachweisen. 2. Der Planungsverband soll aufzeigen, dass die wirtschaftlichen Vorteile transparent und gerecht verteilt werden, insbesondere zugunsten der lokalen Unternehmen und Gemeinden. Es soll dargelegt werden, wie trotz fehlender Produktionsindustrie oder Forschungsund Entwicklungsabteilungen in Westmecklenburg lokale Firmen wirtschaftliche Vorteile bekommen sollen und nicht externe Firmen den Großteil der wirtschaftlichen Vorteile abschöpfen. 3. Der Planungsverband soll konkrete Beispiele und Fallstudien aus anderen Regionen vorlegen, die die positiven wirtschaftlichen Effekte belegen. Ohne diese Nachweise darf die Planung nicht weiterverfolgt werden. 4. Der Planungsverband muss Maßnahmen ergreifen, um die Schaffung von großflächigen Industrielandschaften zu vermeiden, die die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen. Die Interessen der Bevölkerung dürfen nicht zugunsten weniger finanzieller Profite geopfert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Landschaft und das kulturelle Erbe der Region geschützt bleiben. 5. Es müssen konkrete Maßnahmen und Garantien vorgelegt werden, die sicherstellen, dass durch die Windkraftanlagen langfristige und nachhaltige Arbeitsplätze geschaffen werden und nicht nur temporäre Beschäftigung während der Bauphase. 6. Der Planungsverband muss nachweisen, wie die langfristige wirtschaftliche Stabilität der Region durch die Windkraftanlagen sichergestellt wird, insbesondere angesichts der volatilen Marktbedingungen für erneuerbare Energien. 7. Der Planungsverband muss detaillierte Maßnahmen vorlegen, wie die Unabhängigkeit von Energieimporten konkret erreicht und gewährleistet werden soll. 8. Es müssen Mechanismen eingerichtet werden, um die Bürger aktiv in die Entscheidungsprozesse einzubeziehen und sicherzustellen, dass ihre Bedenken und Einwände berücksichtigt werden. 9. Es muss eine umfassende kumulative Belastungsstudie durchgeführt werden, die die bestehenden Lärm- und Emissionsquellen sowie die zusätzlichen Belastungen durch die Windkraftanlagen berücksichtigt. Ohne diese Studie darf keine Genehmigung erteilt werden. 10. Der Planungsverband muss detailliert darlegen, welche negativen ökonomischen und ökologischen Folgen in der Planung berücksichtigt und wie diese bewertet und adressiert wurden. 11. Es muss ein umfassender Plan vorgelegt werden, der sicherstellt, dass die ländliche Raumstruktur durch den Bau der Windkraftanlagen nicht negativ beeinflusst wird und die Lebensqualität der Einwohner erhalten bleibt. 12. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Öffentlichkeit umfassend und rechtzeitig über die potenziellen gesundheitlichen Risiken und die bestehenden Schutzmaßnahmen informiert wird. 13. Der Planungsverband soll im Rahmen der Planung Maßnahmen aufzeigen, wie die Schaffung von großflächigen Industrielandschaften vermieden werden soll, die die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen. Die Interessen der Bevölkerung dürfen nicht zugunsten weniger finanzieller Profite geopfert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Landschaft und das kulturelle Erbe der Region geschützt bleiben. 14. Der Planungsverband soll darlegen, wie die wirtschaftlichen Vorteile der Windkraftprojekte tatsächlich allen Bürgern und Kommunen zugutekommen und nicht nur wenigen Investoren. Es ist inakzeptabel, dass die breite Bevölkerung die negativen Folgen der Projekte, wie die Zerstörung der Landschaft und gesundheitliche Beeinträchtigungen, trägt, während die finanziellen Gewinne ungleich verteilt sind. 15. Der Planungsverband muss in der Planung Maßnahmen ergreifen, um die Schaffung von großflächigen Industrielandschaften zu vermeiden, die die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen. Die Interessen der Bevölkerung dürfen nicht zugunsten weniger finanzieller Profite geopfert werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Landschaft und das kulturelle Erbe der Region geschützt bleiben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Im Übrigen sind die in der Stellungnahme benannten Themen nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
556
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
4. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 RREP WM „Umstellung auf erneuerbare Energien“ Gemäß Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM sollen die regionale Strom- und Wärmeerzeugung sowie der Verkehr auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Der Umbau soll im Sinne einer dezentralen Produktion und Versorgung erfolgen. Die gemeindlichen Planungen sollen dies berücksichtigen. In der Begründung zu Kapitel 6.5. Energie Abs. 4 – 6 PREP WM wird ausgeführt, dass durch die Ausschöpfung der Flächenpotenziale für Wind- und Solarenergie in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt werden könne. Überschüssiger Strom stehe für die Versorgung anderer Regionen zur Verfügung und kann so einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung leisten. a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM Die Gemeinde Warlow ist der Ansicht, dass vorteilhafter wäre, anstatt ständig zusätzliche Windkraftanlagen zu errichten, den bereits vorhandene Überschussstrom effizient zu nutzen, um die regionale Strom- und Wärmeerzeugung sowie den Verkehr auf erneuerbare Energien umzustellen. Dies würde den Bedarf an weiteren Windkraftanlagen reduzieren und gleichzeitig die regionale Wertschöpfung fördern (siehe auch schon unsere Argumentation zum Flächenverbrauch durch die aktuellen Planungen des Planungsverband oben). Die Errichtung weiterer Windkraftanlagen würde die bereits vorbelasteten Einwohner unseres Landkreises durch Lärm, Schlagschatten und Lichtreflexionen zusätzlich belasten. Eine effiziente Nutzung des vorhandenen Überschussstroms würde diese zusätzlichen Belastungen vermeiden und die Lebensqualität der Einwohner erhalten. Der Umbau im Sinne einer dezentralen Produktion und Versorgung, wie in Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM gefordert, kann auch durch die Nutzung des vorhandenen Überschussstroms erreicht werden. Dies würde die Abhängigkeit von zentralen Großanlagen reduzieren und die regionale Energieautonomie stärken. Schließlich ist es aus unserer Sicht auch nicht sinnvoll, weitere Windkraftanlagen zu errichten, um Strom für andere Regionen zu produzieren, die selbst keine Windräder oder andere Energieerzeugungsanlagen errichten wollen. Ein verantwortungsbewusster Umgang mit unseren Ressourcen erfordert eine sorgfältige Abwägung der lokalen Bedürfnisse und Belastungen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
b) Fragen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM 1. Wenn der Planungsverband selbst feststellt, dass durch die Ausschöpfung der Flächenpotenziale für Wind- und Solarenergie der Strombedarf in Westmecklenburg bereits gedeckt werden kann, warum ist es dann notwendig, weitere Windkraftanlagen in Warlow zu errichten? a. Gibt es konkrete Daten, die zeigen, dass zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind? b. Was soll mit den Überkapazitäten aus den Spitzenlasten konkret passieren? 2. Welche konkreten Pläne und Technologien werden derzeit in Betracht gezogen, um den bereits vorhandenen Überschussstrom effizient zu nutzen? Gibt es bestehende Projekte oder Initiativen, die zeigen, wie dieser Überschussstrom zur regionalen Strom- und Wärmeerzeugung sowie zur Umstellung des Verkehrs auf erneuerbare Energien beitragen kann? 3. Wie passt die Errichtung zusätzlicher Windkraftanlagen in Warlow zur Zielsetzung einer dezentralen Produktion und Versorgung, die im PREP WM gefordert wird? Wäre es nicht sinnvoller, kleinere, dezentrale Energieprojekte zu fördern, die weniger invasive Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung und die Umwelt haben? 4. Inwiefern trägt die Errichtung weiterer Windkraftanlagen in Warlow tatsächlich zur regionalen Wertschöpfung bei? Gibt es konkrete Beispiele oder Studien, die belegen, dass die lokale Wirtschaft und Bevölkerung von solchen Projekten profitieren, oder fließen die finanziellen Gewinne hauptsächlich an überregionale Energieunternehmen und Landbesitzer? 5. Wie wird der Planungsverband sicherstellen, dass der Umbau im Sinne einer dezentralen Produktion und Versorgung, wie in Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM gefordert, tatsächlich umgesetzt wird? Welche konkreten Maßnahmen und Projekte werden ergriffen, um die regionale Energieautonomie zu stärken und die Abhängigkeit von zentralen Großanlagen zu verringern? 6. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die Belastungen der lokalen Infrastruktur durch den Transport von Bauteilen und den Bau der Windkraftanlagen zu minimieren? Gibt es Pläne zur Verbesserung der Straßen und Wege, die durch den Bau beeinträchtigt werden könnten? 7. Welche alternativen erneuerbaren Energiequellen wurden in Betracht gezogen, um die Ziele der regionalen Strom- und Wärmeerzeugung zu erreichen? Wurden Potenziale für Solarenergie, Biomasse oder andere Technologien ausreichend geprüft, bevor die Entscheidung für weitere Windkraftanlagen getroffen wurde? 8. Wie wird der Planungsverband sicherstellen, dass der Umbau im Sinne einer dezentralen Produktion und Versorgung, wie in Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM gefordert, tatsächlich umgesetzt wird? a. Welche konkreten Maßnahmen und Projekte werden ergriffen, um die regionale Energieautonomie zu stärken und die Abhängigkeit von zentralen Großanlagen zu verringern? b. Wie soll die regionale Energieautonomie gestärkt werden, wenn für den Betrieb bzw. „Nicht“-Betrieb von Windkraftanlagen konventionelle Back-up-Kraftwerke als zentrale Großanlagen vorgehalten werden müssen?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
558
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM 1. Wir fordern eine detaillierte Untersuchung und Umsetzung von Technologien und Projekten, die den bereits vorhandenen Überschussstrom effizient nutzen. Diese Maßnahmen sollen vorrangig zur regionalen Strom- und Wärmeerzeugung sowie zur Umstellung des Verkehrs auf erneuerbare Energien eingesetzt werden, bevor neue Windkraftanlagen in Betracht gezogen werden. 2. Wir fordern, dass sichergestellt wird, dass keine neuen Windkraftanlagen errichtet werden, ohne dass umfassende Umwelt- und Gesundheitsgutachten die Auswirkungen auf die lokale Bevölkerung bewertet haben. Maßnahmen zur Minimierung von Lärm, Schlagschatten und Lichtreflexionen müssen bereits in der Planung des Planungsverbandes verbindlich festgelegt und umgesetzt werden. 3. Der Planungsverband soll konkrete Projekte zur dezentralen Energieproduktion und - versorgung vorlegen und fördern, die im Einklang mit Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM stehen. Diese Projekte sollen die regionale Energieautonomie stärken und die Abhängigkeit von zentralen Großanlagen verringern. 4. Es muss nachgewiesen werden, wie die Errichtung weiterer Windkraftanlagen konkret zur regionalen Wertschöpfung beiträgt. Projekte, die hauptsächlich überregionale Unternehmen begünstigen, ohne der lokalen Bevölkerung signifikante Vorteile zu bringen, sind abzulehnen 5. Der Planungsverband muss darlegen, wie bei der Planung von Windkraftanlagen die lokalen Bedürfnisse und Belastungen sorgfältig abgewogen werden. Projekte, die primär der Stromversorgung anderer Regionen dienen, sollten nur dann umgesetzt werden, wenn sie keine zusätzlichen Belastungen für die lokale Bevölkerung mit sich bringen. 6. Der Planungsverband soll sicherstellen, dass die Entscheidungsprozesse transparent und partizipativ gestaltet werden. Die lokale Bevölkerung muss aktiv in die Planungen einbezogen und ihre Bedenken und Vorschläge müssen ernsthaft berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
5. Zu Kapitel 6.5 Energie Abs. 7 RREP WM „Vorranggebiete Wind“ Gemäß Kapitel 6.5 Abs. 7 PREP WM soll die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. In der Begründung heißt es u.a., dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) qualifiziere den Ausbau erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse, das der öffentlichen Sicherheit diene und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen ist. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung sei auch verfassungsrechtlich verankert, da dem Bundesverfassungsgericht zufolge der Ausbau erneuerbarer Energien dem Klimaschutzziel des Artikels 20a des Grundgesetzes sowie dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels diene (Unterstreichungen durch die Autoren).35 Weiter heißt es, dass bei allen Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zur Planung der Vorranggebiete Windenergie zunächst die besondere Bedeutung des § 2 EEG zugrunde zu legen sei, d.h. dass sich nur in besonderen Ausnahmefällen ein Belang gegen die Errichtung der Windenergieanlagen durchsetzen kann (Unterstreichung durch die Autoren). Eine Begrenzung der Bauhöhen der Windenergieanlagen wird auf regionaler, d.h. planerischer Ebene nicht vorgenommen, da die Flächen ansonsten gemäß § 4 Absatz 1 WindBG nicht angerechnet werden können. Sofern eine bauleitplanerische Konkretisierung eines regionalplanerischen Vorranggebietes erfolgen soll, ist eine bauleitplanerische Darstellung oder Festsetzung von Höhenbegrenzungen auszuschließen. Um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen, wird ferner ausdrücklich festgelegt, dass die Rotorblätter von Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der ausgewiesenen Fläche überstreichen dürfen („Rotor-außerhalb-Flächen“). Dem Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Eine im Jahr 2022 genehmigte Windenergieanlage in Westmecklenburg hatte eine durchschnittliche Gesamthöhe von 246 m. Da die Planung der Vorranggebiete Windenergie für die ca. nächsten zehn Jahre angelegt ist, wird mit der Gesamthöhe von 250 m auch der prognostischen Gesamthöhe der Windenergieanlagen der nächsten Jahre entsprochen. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt nicht die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
560
Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow i. Kein überragendes öffentliches Interesse der Gemeinde Warlow an Windkraftanlagen Gemäß Kapitel 6.5 Abs. 7 PREP WM soll die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen, wobei andere Nutzungen nicht zugelassen werden dürfen. Zudem wird argumentiert, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) den Ausbau erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse qualifiziere und dieser in die Schutzgüterabwägungen als vorrangiger Belang einzubringen sei. Diese Interpretation steht jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18) klar herausgestellt, dass der Klimaschutz ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt, jedoch keinen absoluten Vorrang vor anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern hat. Das Gericht be- tonte, dass der Klimaschutz im Rahmen einer umfassenden Abwägung mit anderen Schutzgütern in Einklang gebracht werden müsse. Die wesentlichen Punkte der Begründung des Bundesverfassungsgerichts sind: 1. Verfassungsrechtliche Verankerung des Klimaschutzes Der Klimaschutz ist im Grundgesetz (GG) verankert, insbesondere in Artikel 20a GG, der den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung zu schützen. 2. Keine Hierarchie der Schutzgüter Das Bundesverfassungsgericht stellte klar, dass es keine Hierarchie zwischen den verschiedenen verfassungsrechtlich geschützten Gütern gibt. Das bedeutet, dass der Klimaschutz nicht automatisch Vorrang vor anderen Schutzgütern wie dem Naturschutz, dem Gesundheitsschutz oder den Eigentumsrechten hat. Vielmehr müssen alle betroffenen Schutzgüter in einer ausgewogenen Abwägung berücksichtigt werden. 3. Erforderlichkeit einer umfassenden Abwägung Bei der Planung und Genehmigung von Maßnahmen zum Ausbau erneuerbarer Energien, einschließlich Windenergieanlagen, ist eine umfassende Abwägung aller betroffenen Interessen und Schutzgüter erforderlich. Dabei sind sowohl die positiven Auswirkungen auf den Klimaschutz als auch die negativen Auswirkungen auf andere Schutzgüter zu berücksichtigen. 4. Berücksichtigung individueller Grundrechte Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass der Schutz individueller Grundrechte, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG) und das Eigentumsrecht (Artikel 14 GG), nicht zugunsten des Klimaschutzes vernachlässigt werden darf. Diese Grundrechte müssen in die Abwägung einbezogen und geschützt werden. § 2 EEG 2023 qualifiziert den Ausbau erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse, das der öffentlichen Sicherheit dient und als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen ist. Nachfolgend legen wir dar, warum diese gesetzgeberische Wertentscheidung in der konkreten Situation der Gemeinde Warlow nicht automatisch Vorrang hat: 1. Konkretisierung der Abwägung und Verhältnismäßigkeit Das Bundesverfassungsgericht hat betont, dass der Klimaschutz zwar ein wichtiges, aber nicht das einzige verfassungsrechtlich geschützte Interesse ist. Eine pauschale Vorrangstellung ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Verhältnismäßigkeit verstößt gegen das Gebot der umfassenden Abwägung aller betroffenen Schutzgüter. In Warlow sind zahlreiche schützenswerte Interessen betroffen, die in die Abwägung einbezogen werden müssen. 2. Schutz der Biodiversität und ökologischen Werte Warlow beherbergt zahlreiche geschützte Vogelarten und Fledermäuse, die durch Windenergieanlagen erheblich gefährdet werden könnten. Der Schutz dieser Arten ist nicht nur naturschutzrechtlich geboten, sondern auch ein verfassungsrechtlich geschütztes Interesse. Die Interessen des Artenschutzes und der Biodiversität haben in der Abwägung ein erhebliches Gewicht. 3. Erhaltung von Kultur- und Naturlandschaften Die Griese Gegend und der Ludwigsluster Schlosspark sind bedeutende Naturschutzgebiete und Kulturlandschaften, die durch die Errichtung von Windenergieanlagen beeinträchtigt würden. Diese Landschaften sind nicht nur ökologisch, sondern auch kulturell und historisch von großer Bedeutung und tragen wesentlich zur Identität und Lebensqualität unserer Gemeinde bei. 4. Gesundheitliche und soziale Auswirkungen Es gibt wissenschaftliche Unsicherheiten und potenzielle Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen, insbesondere durch Lärm und Infraschall. Diese Risiken betreffen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit und müssen ernst genommen werden. 5. Fehlende automatische Priorität Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeigt deutlich, dass es keine automatische Priorität des Klimaschutzes vor anderen Schutzgütern gibt. Jede Entscheidung muss im Einzelfall getroffen und auf einer umfassenden Abwägung basieren, die alle betroffenen Interessen berücksichtigt. Pauschale Vorrangregelungen, wie sie in § 2 EEG 2023 formuliert sind, dürfen nicht dazu führen, dass andere wichtige Schutzgüter unberücksichtigt bleiben. 6. Keine notwendige und angemessene Koordination zwischen Planung und Bau von Windkraftanlagen und Netzstrukturen Es findet keine notwendig-angemessene Koordination zwischen der Planung und dem Bau von Windanlagen und dem Bau von Netzstrukturen statt, obwohl beides nur als ein System funktionieren kann. Die Folgen davon sind, dass im Jahr 2023 über 3 Mrd. Euro Redispatch gezahlt werden musste und dieser Betrag in 2024 höchstwahrscheinlich 4 Mrd. Euro erreichen könnte. Außerdem erreicht der Börsenpreis immer häufiger beim Preis Nullwerte, was das System immer teurer macht und damit auch die Stromkosten für die Industrie, das Gewerbe und die Bürger unnötigerweise teurer macht. Ein derart die Ineffizienz steigerndes System kann aber nicht im überragenden öffentlichen Interesse sein. Wir sind daher der Überzeugung, dass es keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines überragenden öffentlichen Interesses an der Errichtung von Windkraftanlagen in unserer Gemeinde gibt. Die einzelnen dieser Einschätzung zu Grunde liegende Abwägung der Schutzgüter haben wir in Kapitel II ff. ausführlich dargelegt. 35 Mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
ii. Keine Bauhöhenbegrenzung im Planungsverfahren berücksichtigt wegen Anrechenbarkeit § 4 Abs. 1 und 3 WindBG unangemessen Eine unbegrenzte Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen widerspricht nach unserer Einschätzung den Grundsätzen einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Raumplanung. Gute Planungspraxis erfordert klare und nachvollziehbare Rahmenbedingungen, die auch die Höhe von Bauwerken berücksichtigen. Eine unbegrenzte Höhenbegrenzung ignoriert diese Notwendigkeit und schafft Unsicherheiten für die betroffenen Gemeinden. Die Festlegung einer unbegrenzten Höhe verhindert damit eine angemessene Risikoabschätzung in Bezug auf die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Umwelt, die Landschaft und die Lebensqualität der Anwohner. Ohne Höhenbegrenzungen können potenzielle negative Auswirkungen wie Lärm, Schattenwurf und visuelle Beeinträchtigungen nicht ausreichend bewertet und gemindert werden. Es ist nicht ersichtlich, wie der Planungsverband eine Schutzgüterabwägung auf Basis unzureichender Parametrisierung erreichen will. Gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) sollen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen die räumlichen Gegebenheiten berücksichtigen und auf eine nachhaltige Raumentwicklung abzielen. Das Überstreichen der Rotorblätter über die Vorranggebiete hinaus widerspricht diesem Grundsatz, da es potenziell negative Auswirkungen auf benachbarte Flächen und Nutzungen haben kann. Das Überstreichen der Rotorblätter über die Vorranggebiete hinaus steht damit im Widerspruch zum Abwägungsgebot, das in der Raumordnung und Bauleitplanung angewendet werden muss. Es müssen alle betroffenen Belange angemessen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Eine pauschale Erlaubnis zum Überstreichen der Rotorblätter erschwert diese Abwägung erheblich. Die Regelungen zur Anrechenbarkeit der Flächenbeitragswerte nach § 4 Abs. 3 WindBG dürfen im Übrigen nicht dazu führen, dass grundlegende Prinzipien der Raumordnung und Bauleitplanung außer Kraft gesetzt werden. Die Festlegung, dass Rotorblätter auch Flächen außerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete überstreichen dürfen, sollte nicht dazu führen, dass die Interessen der betroffenen Gemeinden und Anwohner beeinträchtigt werden. Die Regelung zur Unzulässigkeit einer planerischen Höhenbegrenzung schafft Unsicherheiten für die betroffenen Gemeinden und Anwohner. Planungssicherheit ist ein zentraler Aspekt der Raumordnung und Bauleitplanung und darf nicht durch pauschale Vorgaben untergraben werden. Hinsichtlich des Ausweises von 2,1% der Landesfläche sei ergänzend auf folgende Rechtsprechung des OVG Berlin hinweisen. Das OVG Berlin Urteil vom 23.07.24 36 hat einer Klage teilweise statt gegeben, wonach die Daten der Behörde zur Grundlage der Klimaziele überholt waren bzw. die aktuellen Daten nicht eingestellt waren und dies der Behörde anzulasten sind mit dementsprechenden Folgen Unseres Erachtens gilt dies auch vorliegend für die Planungen des Planungsverbandes. Denn die Flächenplanungen des Planungsverbandes beruhen auf Anlagengrößen die heute (fast) nicht mehr beantragt oder errichtet werden. So wurden den Planungsverband typisierend Anlagen von 250 m zugrunde. Eine Höhenbegrenzung in der Planung ist wegen der Anrechenbarkeit jedoch nicht vorgesehen, um eine Anrechnung der Fläche nach § 4 WindBG zu erreichen. Dies lässt bereits erkennen, dass der Planungsverband Kenntnisse hat, dass die Anlagengröße künftiger Anlagen die „Referenzanlage“ deutlich übersteigen werden. Weitere Plandaten, aus denen der Planungsverband seine Planungen bezieht, sind nicht erkennbar und damit für uns nicht beurteilbar. Es ist auch nicht erkennbar mit welchen Rotordurchmessern gerechnet wurde, oder, ob es überhaupt Berechnungen vom Planungsverband gibt. Darüber hinaus gibt es aus unserer Sicht keine Betrachtungen durch den Planungsverband dahingehend, wie der in 250m bis 300m Höhe nochmals stetigere Wind und die höheren Windgeschwindigkeiten in der dritten Potenz exponentiell höhere Stromerträge verursachen. Heute sind üblich Rotordurchmesser von Landwindkraftanlagen von 160m bis 180m und Anlagen bis knapp 300m Höhe. Es ist offensichtlich, dass die Planung an der technischen Realität/ dem technischen Fortschritt völlig vorbeigeht. Heute und erst recht in Zukunft sind Anlagen von 6 bis 8 MW mit 250m bis 300m Höhe üblich geworden.37 Diese erreichen aufgrund der physikalischen Besonderheiten, der höheren Leistung und in 250m Höhe mindestens doppelt so hohen Windgeschwindigkeit, wie bisher unterstellt, den mindestens 10-fachen Stromertrag.38 Die explosionsartige Größe heutiger und zukünftiger Anlagen ist im von der BNetzA geführten Marktstammdatenregister einzusehen. Im Lichte dieser Zahlen und explodierender Anlagengrößen braucht es nach dem Dafürhalten der Gemeinde Warlow folglich weniger als 1 % der Flächen um die Stromproduktionsziele durch Erneuerbare Energien bis 2030 in Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen. Das hängt damit zusammen, dass die 250m+- Anlagengeneration dort oben die bis zu dreifache Windgeschwindigkeit nutzen kann. Damit gilt das physikalische Gesetz: - 2-fache Windgeschwindigkeit entspricht dem 8-fachen Stromertrag, - 3-fache Windgeschwindigkeit entspricht dem 27-facher Stromertrag. Es liegt eine signifikante Änderung des Betz‘schen Gesetzes vor, wonach die energetische Umwandlung von Wind in Strom bei 59,3% begrenzt sei. Diese Grenze ist zu niedrig und muss um einige Prozente erhöht werden, was aufgrund der dritten Potenz bei doppelter Windgeschwindigkeit nicht nur für den Stromertrag erheblich werden kann. Diese Schwächen bzw. zu niedrigeren Annahmen werden bei den immer größeren Windkraftanlagen signifikant und sind deshalb dringend zu beachten, d.h. die Forderung größerer Abstände zur Wohnbebauung von mindestens 1.000 m bzw. größerer Abstände von Windkraftanlagen untereinander wird auch hierdurch D.h. die angenommene Ausbeute des Betz’schen Gesetzes ist zu niedrig, das Gesetz ist unvollständig, die elektrische Leistung kann um einige Prozente höher liegen. Da das Betz’sche Gesetz als obere energetische und technische Grenze bisher Grundlage aller betrieblichen Folgen von Windanlagen ist und der vorliegenden Planung ist, hat die Unvollständigkeit des Gesetzes nicht nur Folgen für die energetische Ausbeute und die Nachlaufströmung mit ihren bekannten Folgen. Es hat u.E. – was in der Studie aus naheliegenden Gründen nicht thematisiert wird – auch Folgen für die Emissionsentwicklung (Lärm), die Folgen für Fledermäuse dürften schwerwiegender sein wenn die Nachlaufströmungsfolgen höher sind, wie auch für Abstände der Windanlagen untereinander bzw die Standsicherheit, da diese von der Nachlaufströmung bestimmt wird. Das wiederum dürfte Folgen haben für die Materialermüdung von zu nahe zueinander stehenden Anlagen und damit eine – zumindest - statistische Erhöhung von Unfällen, was zu einer Erhöhung der Abstände der Windanlagen untereinander führen müsste. Insbesondere der regelmäßige Verzicht auf angemessene Abstände der Windanlagen untereinander ist zu hinterfragen. Da der Effekt sich im Verhältnis zur höheren Leistung einer Windanlage vergrößert ist dies bei den aktuellen und zukünftigen Anlagengrößen von signifikanter Relevanz.40 Auch wenn es nur ein paar Prozent Differenz sind, ist die Wirkung bei einer Lebenszeit von 30 Jahren oder bei vielen und sehr großen Anlagen in einem „Windpark“ erheblich und rechtfertigt zusätzlich angemessene Abstände und eine Überprüfung der Planung insgesamt. Außerdem haben die heutigen Anlagen ca. 6 bis 8 MW installierte Leistung statt 1 MW wie vor 20 Jahren. Das führt zu Volllaststunden von früherer Anlagengenerationen von 1.500 Stunden pro Jahr bis zu jetzigen Anlagen von ca. 3.500 Stunden pro Jahr mit durchschnittlich 15-fach höheren Stromerträgen. Eine einzige 6 bis 8 MW Anlage mit 265m Höhe kann bei idealen so viel Strom erzeugen (+/- 20 Millionen kWh) wie 100 1 MW-Anlagen mit 100m Höhe. Die Folge davon ist, dass die politischen und klimarelevanten Stromertragsziele für Windstrom bereits auf einer Fläche von ca. 1% des Landes erreicht werden können. Deshalb gehen nicht nur die aktuellen Flächenplanungen an den faktischen Realitäten vorbei, mit "erst Recht" den Windanlagenplanungen vor Ort entgegen stehenden Folgen, sondern das hat auch enorme Folgen für die kompletten kommenden noch schneller steigenden sog. „Redispatchmengen“, Netzaufnahmeoptionen und Kostenfolgen für die BNetzA und die dafür von Ihr herangezogenen Stromendverbraucher, die schon durch die PV-Zubausituation netztechnisch wie kostenseitig massiv unter Druck geraten.41 Noch schneller, noch mehr dieser Wind-Großanlagen mit ca. 20 Millionen kWh plus X pro Anlage pro Jahr zu bauen und in Betrieb zu nehmen, hat schon im Lichte der PV-Situation in ggf. zwei bis drei Jahren den noch schnelleren Zusammenbruch der Netze zur Folge. Die Redispatchkosten betrugen 2023 bereits über 3 Mrd. Euro, zwangsauszugleichen über die Netzentgelte als Teil des Strompreises durch alle privaten Stromnutzer. Diese Kosten werden in diesen und den folgenden Jahren aus obigen Gründen, wenn weiterhin Windanlagen ohne Netzparität errichtet und betrieben werden sollen, weiter steigen. Das aber trägt nicht zur erforderlichen Akzeptanz durch die Bürger bei. Das Gegenteil ist der Fall da diese Bürger all diese extreme Ineffizienz zwangsfinanzieren müssen, ohne dass diese darüber aufgeklärt werden. Das aber steht u.a. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG entgegen: Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt nicht hervorgerufen werden können; 4. Energie sparsam und effizient verwendet wird. Die sich daraus ergebenden Handlungspflichten ergeben sich aufgrund des Urteils des OVG Berlin sowie der Gesetzeslage. Es können nicht die explosionsartig großen Windanlagen mit Strommengen in der dritten Potenz (und deshalb weder mit PV-Ausbau und Zielen vergleichbar, noch sind deren Zahlen aus der Vergangenheit in die Zukunft extrapolierbar) in eine 2%-Flächenkulisse eingeplant und die Kreise zur Genehmigung verpflichtet werden, wenn durch solche Großanlagen exorbitant nicht nur höhere und so nicht geplante Strommengen produziert werden, wenn der Wind weht, sondern wo die Netze diese extremen Strommengen nicht nur nicht aufnehmen können, sondern für die gar keine Netzplanung vorhanden ist, für die es also auch in 20 Jahren keine Netzkapazitäten geben wird. Sollte hierzu nicht umgehend eingegriffen werden wird die gesamte Planung bei einer unweigerlich kommenden Klage gegen die aktuellen Planungen scheitern. 36 11 A 16.20 - PM 29/24 vom 23.07.2024. 37 Es sei auch darauf hingewiesen, dass bereits Anlagen mit 10 MW geplant werden und ggf. bereits in zwei Jahren projektierbar sein könnten. 38 Vgl. insoweit nur https://www.lee-nrw.de/presse/mitteilungen/klimaziel-erreichbar-mit-nur-20-prozent-mehrwindenergieanlagen/ erneut unterstrichen, zumal auch die elektrische Leistung höher ist, als bisher mit dem Betz’schen Gesetz angenommen wurde.39 39 Vgl. Liew, J., Heck, K.S. & Howland, M.F. Einheitliches Impulsmodell für die Rotoraerodynamik über Betriebsregime hinweg. Nat Commun 15, 6658 (2024). 40 Vgl. Liew, J., Heck, K.S. & Howland, M.F. Einheitliches Impulsmodell für die Rotoraerodynamik über Betriebsregime hinweg. Nat Commun 15, 6658 (2024). 41 Siehe hierzu auch den Artikel von Prof. Dr. Bauer von Universität Darmstadt, Frankfurter Rundschau vom 29.04.2024, „Strompreise im Minus: So könnte sich das Solarpaket auswirken“.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
iii. Typisierend angenommene Anlagengröße unzureichend Die Gemeinde Warlow sieht die Festlegung einer Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe für Windenergieanlagen als äußerst kritisch. Die Begründung des Planungsverbandes, dass diese Höhe der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg entspricht und auch zukünftigen Prognosen gerecht wird, wirft erhebliche Bedenken auf. Es gibt Hinweise darauf, dass mittlerweile Anlagen mit Gesamthöhen von knapp 300 m geplant werden, was die Annahmen des Planungsverbandes infrage stellt. Studiendaten aus 2021 belegen bereits, dass die planerische Grundlage des Planungsverbandes im Jahr 2024 unzureichend ist. Folgende, nicht abschließende Aufzählung, verdeutlicht dies: 1. Bundesverband WindEnergie (BWE) Der Bericht des BWE aus 2021 zeigt, dass die durchschnittliche Nabenhöhe und Rotordurchmesser von neu installierten Anlagen in Deutschland in den letzten Jahren stetig gestiegen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass künftige Windenergieanlagen eine Gesamthöhe von bis zu 250-270 Metern erreichen, mit einigen Projekten, die bereits Anlagen von bis zu 300 Metern Höhe planen.42 2. Deutsche WindGuard GmbH Die Marktanalyse der Deutsche WindGuard aus 2021 berichtet, dass die Höhe der Windenergieanlagen in Deutschland in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat und erwartet, dass dieser Trend anhält. In der Marktanalyse wird prognostiziert, dass neue Anlagen in den nächsten Jahren Gesamthöhen von bis zu 275-300 Metern erreichen könnten. 43 3. Global Wind Energy Council (GWEC) Der GWEC prognostiziert in seinem Global Wind Report 2021, dass die durchschnittlichen Gesamthöhen von Windenergieanlagen weltweit zunehmen werden. Es wird erwartet, dass in den nächsten 5 bis 10 Jahren die Gesamthöhen von Windenergieanlagen in vielen Regionen, einschließlich Europa, bis zu 280-300 Meter betragen könnten.44 4. Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme (IWES) Das Fraunhofer IWES hat in seinen Studien darauf hingewiesen, dass die technologische Entwicklung in der Windenergiebranche zu höheren Anlagen führen wird. Es wird prognostiziert, dass Windenergieanlagen in Deutschland Gesamthöhen von bis zu 280-300 Metern erreichen könnten, um höhere Energieerträge zu erzielen.45 5. European Wind Energy Association (EWEA) Der Bericht der EWEA „Wind Energy Scenarios for 2030“ ging schon im Jahr 2014 davon aus, dass die durchschnittlichen Anlagengrößen in Europa weiter steigen werden. Es wurde erwartet, dass zukünftige Windenergieanlagen Gesamthöhen von bis zu 280-300 Metern erreichen könnten, um die Effizienz zu verbessern und die Klimaziele zu erreichen. 46 42 Vgl. Bundesverband WindEnergie. (2021). Marktbericht Windenergie an Land 2021. 43 Vgl. Deutsche WindGuard GmbH. (2021). Marktanalyse Windenergie an Land. 44 Vgl. Global Wind Energy Council. (2021). Global Wind Report 2021. 45 Vgl. Fraunhofer-Institut für Windenergiesysteme IWES. (2021). 46 Vgl. European Wind Energy Association. (2015). Wind Energy Scenarios for 2030.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
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