Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
13. Artenschutz: Der Bundesgesetzgeber hat 15 Vogelarten für schutzwürdig in Hinblick auf Windkraftanlagen eingestuft. Dabei wird allein das Tötungsrisiko durch Kollision betrachtet, nicht jedoch der Verlust an Lebensraum z.B. durch Scheuchwirkung. Der Schwarzstorch ist in der Liste nicht enthalten, was wohl dadurch bedingt ist, dass er durch seine Seltenheit im Vergleich zu anderen Vögeln seltener Schlagopfer wird. Leider ist er aber besonders durch die Scheuchwirkung betroffen. Welche Vögel Inhalt der Liste sind, ist auch politisch und nicht allein wissenschaftlich begründet. Die meisten Arten der Liste kommen in Mecklenburg-Vorpommern vor. Für den Rotmilan trägt MV eine ganz besondere Verantwortung, denn ein großer Teil der Weltpopulation nistet hier. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat sich intensiv mit dem Rotmilan befasst. Bei einem konsequenten Schutz des Rotmilans erschien vielen das Ausbaupotential für Windkraft in der Region zu gering. Immer wieder gab es Diskussionen, wie der Rotmilan in den Planungen Berücksichtigung finden sollte. Unter anderem wurde mit viel Aufwand und Kosten eine Übersicht für Rotmilan-Dichtezentren anhand von naturräumlichen Eigenschaften erstellt m ca. 75% der Rotmilanhorste zu schützen und in den übrigen Gebieten den Bau von Windenergie-Anlagen zu ermöglichen. Aufgrund der umfangreichen Daten, die dem Planungsverband zur Verfügung stehen, sollte zumindest der Rotmilan als Horstschutz bei der Ausweisung der Vorranggebiete Wind Anwendung finden. Eine Betrachtung im Umweltbericht mit dem vielfachen Hinweis auf Konflikte wird dem Anspruch eines Raumordnungsprogrammes Gebiete auszuweisen, die dann auch tatsächlich bebaubar sind, nicht gerecht. Wir möchten die Argumentation des Stellungnahme-Entwurfes des Landkreises Ludwigslust-Parchim aufnehmen und sehen den Schutz des Schwarzstorches als unabdingbar an. Eine Verträglichkeitsprüfung ist möglich, da die Brutwälder bekannt sind. Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass Deutschland mit dem eingeschränkten Schutz der Vogelwelt gegenüber dem Ausbau erneuerbarer Energien gegen europäische Vorgaben verstößt. Es wäre nicht das erste Mal, dass Deutschland wegen nicht erfüllter ökologischer Vorgaben hohe Strafen zahlen muss (u.a. Wasserrahmen-Richtlinie).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
14. Gewerbegebiete Gewerbegebiete sollten genau nicht ausgeschlossen werden. Hier kann, bei entsprechender Konzeption, ein guter Teil des Stromes direkt vor Ort verbraucht werden. Häufig liegen die Gebiete an Infrastrukturtrassen wie Autobahnen und großen Stromleitungen, was günstige Voraussetzungen für eine mögliche Stromeinspeisung bietet. Die Windkraftanlagen entwickeln hier auch weniger störende Effekte, da die Menschen sich in den Gewerbegebieten überwiegend in den Gebäuden au alten, und der Lärm von den vorhandenen gewerblichen Geräuschimmissionen überlagert wird. Naturschutzfachliche Konflikte sind in diesen vorgeprägten Gebieten vermutlich geringer als an den meisten anderen Standorten. Ein großer Abstand zu Siedlungen ist regelmäßig gegeben. Es entstünde durch die Integration von Windkraftanlagen die Option von echten „grünen Gewerbegebieten“. Für die Betriebe wäre das attraktiv -sowohl unter Imageaspekten als auch monetär. Für die Gewerbe würden sich deutliche finanzielle Potentiale ergeben. Im Besonderen ergäbe sich so eine Möglichkeit für die Betriebe direkt günstigen, regenerativen, sehr zuverlässigen und autarken Strom vor Ort zu erzeugen oder zu beziehen, und sich auch selbst zu beteiligen und an der lokalen Wertschöpfung teilzuhaben. Das gilt es zu bedenken in Anbetracht der Tatsache, dass die deutschen hohen Stromkosten momentan Betriebe zur Abwanderung oder Aufgabe bewegen. Nebenbei sind auch die Dächer und Fassaden der großen Gewerbegebäude besonders gut für Photovoltaik geeignet. Genügend Platz für Wasserstoffspeicher wäre in der Regel vorhanden. Höhere initiale Investitionskosten führen zu Versorgungssicherheit, Autarkie und Kostenersparnis für die Betriebe. Die Gewerbe-Standorte sind außerdem ohnehin industriell geprägt, was eine bei einer Kombination mit Windkraftanlagen eine Konzentration von Bauwerken insgesamt bewirkt und einer Zersiedlung der Landschaft entgegenwirkt. Der notwendige Stromtrassenbau würde vermindert oder sogar entfallen. Dass wir hier nicht auf jeden Punkt eingehen, bedeutet nicht, dass wir mit den vorgelegten Erläuterungen und Planungsabsichten komplett einverstanden sind, es übersteigt jedoch momentan die Kapazitäten unserer Stellungnahme. Wir behalten uns Nachreichungen vor.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Windenergieanlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen" durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Grund dafür ist, dass diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall grundsätzlich möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP auch keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten.
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
Umweltbericht
15. Zum Umweltbericht: Ein Ausgleich der hier drohenden Einschnitte in Landschaft und Natur ist nicht möglich und sollte nach dem Grundsatz der Vermeidung unterbleiben. Wenn der Regionale Planungsverband Westmecklenburg parallel zu den „Vorranggebieten Wind“ die „Vorranggebiete Wind-Kompensation“ ausweisen würde, würde das die Unmöglichkeit des Ausgleichs unmittelbar offenbaren. Die Einschnitte bei den Ausschlusskriterien betreffen überwiegend den Landschafts-, Naturschutz und Vogelschutz. Als Folge sind diejenigen Landstriche mit einer besonders hochwertigen Naturraumausstattung überproportional von den neuen Vorranggebieten Wind betroffen. So sollen im Landkreis Ludwigslust-Parchim 11.800 Hektar Vorranggebiete Wind etabliert werden von den 15.350 Hektar in ganz Westmecklenburg, der Landkreis LUP würde damit 76% der Neuausweisungen tragen. Die entstandene Häufung der Neuausweisungen der VGWind im Landkreis Ludwigslust-Parchim ist der tiefgreifenden Reduktion des Naturschutzes beim Ausbau der erneuerbaren Energien geschuldet und spiegelt wider, wie reich der Landkreis mit Naturschätzen gesegnet ist. Bisher fanden sich relativ wenige Windkraftgebiete in weiten Bereichen des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Damit ist es jetzt vorbei. Die Freigabe von z.B. Wäldern, unzerschnittenen Freiräumen und m Landkreis LUP, führt nun zu einer überproportionalen Häufung der Vorranggebiete Wind in diesem Landkreis. Der Landkreis LUP hat eine Stellungnahme zu dem vorgelegten Entwurf des RREP WM Kapitel Energie erarbeitet, die am 10.09.2024 im Kreisentwicklungsausschuss vorgestellt wird. Diverse Konfliktpotentiale werden aufgezeigt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Erstellung einer konkreten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die Ermittlung der erforderlichen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgt in der nachfolgenden Genehmigungsebene auf Grundlagre der Hinweise zur Eingriffsregelung M-V (MLU M-V 2018) sowie des "Realkompensationserlass Landschaftsbild" MV (MKLLU M-V 2025). Der ermittelte Kompensationsbedarf für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie für Biotop- und Sonderfunktionen ist in den Nebenbestimmungen der Höhe nach vorzusehen. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden.
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ID: 5273
Umweltbericht
16: Boden Trotz der Einschätzung und der öffentlich zugänglichen Dateien über die höchste bis hohe Schutzwürdigkeit des Bodens (siehe Anlage Bodenfunktionsbereiche), sowie den Belangen des Grundwasser (Siehe Grundwasser LAWA Wasserrahmenrichtlinie WRRL & Wassereinzugsgebiete) wird in der Planung "…keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden …“ formuliert. Diese Formulierung erscheint willkürlich und zweckorientiert, um Flächen für WEA irgendwie auszuweisen. Die Planung beinhaltet keine Bewertung von Vernässungs- oder Überschwemmungsgefahr. Auch ohne Versiegelung führte Oberflächenwasser aus lateralem Zuzug nach oder bei Starkregen zu Überschwemmungen. Lehme und Tieflehme in einer Bodentiefe von unter einem Meter stauen kein Regenwasser und geben es nur sehr langsam an die unteren Bodenschichten in das Grundwasser durch. Der wertvolle Sand-Tieflehm-Boden hingegen ist durch die vorhandenen Sandeinschließungen äußerst relevant für das Absickern des Regen- und Schmelzwassers.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. "Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen" und "Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete" sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Der Hochwasserschutz ist damit angemessen berücksichtigt. Durch die Windenergieanlagen erfolgt eine ausschließlich kleinflächige punktuelle Versiegelung des Bodens. Eine zunehmende Vernässungs- oder Überschwemmungsgefahr kann daraus nicht abgeleitet werden.
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Bündnis Sahra Wagenknecht-Freier Horizont Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 5273
nicht zugeordnet
Wir fordern nochmals ausdrücklich unverzüglich eine Gesamtfortschreibung des RREP WM aufzunehmen um eine allen Aspekten ganzheitlich gerecht werdende, ausgewogene Regionalplanung zu gewährleisten. Wichtige Themen, wie Infrastruktur, Tourismus, Daseinsvorsorge, Umwelt- und Naturschutz wurden bisher in ihrer Bedeutung zurückgestellt und nur als Hindernisse betrachtet. Ein Raumordnungsprogramm ist grundsätzlich umfassend und sollte endlich in seiner Gesamtheit fortgeschrieben werden, wie es auch im RREPWM 2011 angegeben wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die Verbandsversammlung auf ihrer 73. Sitzung am 11.12.2024 den Beschluss über die Einleitung der Gesamtfortschreibung des RREP WM 2011 gefasst hat.
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HanseGas GmbH
ID: 5276
nicht zugeordnet
Leitungsauskunftsnummer 1179961-HANG In dem von Ihnen genannten Bereich befinden sich Hoch- Mittel- Niederdruckgasleitungen und Druckregelanlagen, mit der HDL mitverlegte Informations-/Steuerkabel sowie Hausanschlüsse unserer Rechtsträgerschaft/Verwaltung. Wir gehen davon aus, dass dem Weiterbetrieb der Leitungen nichts im Wege steht, insbesondere die erforderlichen Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an den Leitungen nicht beeinträchtigt sind. Wir weisen darauf hin, dass eine Weitergabe der Unterlagen (vollständig oder auszugsweise) durch Sie an Dritte nicht zulässig ist. Die Aktualisierung der übergebenen Unterlagen durch die HanseGas GmbH erfolgt nicht. Baumaßnahmen (Planung oder Durchführung) sind mit den üblichen Unterlagen bei der HanseGas GmbH zur Stellungnahme einzureichen. Eventuell notwendige Umverlegungen bedürfen einer gesonderten Klärung. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
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HanseGas GmbH
ID: 5276
nicht zugeordnet
Leitungsauskunftsnummer 0948129-HANG In dem von Ihnen genannten Bereich befinden sich Niederdruckgasleitungen, sowie Hausanschlüsse unserer Rechtsträgerschaft/Verwaltung. Wir gehen davon aus, dass dem Weiterbetrieb der Leitungen nichts im Wege steht, insbesondere die erforderlichen Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an den Leitungen nicht beeinträchtigt sind. Wir weisen darauf hin, dass eine Weitergabe der Unterlagen (vollständig oder auszugsweise) durch Sie an Dritte nicht zulässig ist. Die Aktualisierung der übergebenen Unterlagen durch die HanseGas GmbH erfolgt nicht. Baumaßnahmen (Planung oder Durchführung) sind mit den üblichen Unterlagen bei der HanseGas GmbH zur Stellungnahme einzureichen. Eventuell notwendige Umverlegungen bedürfen einer gesonderten Klärung. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
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HanseGas GmbH
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Auskunft 1180022-HANG In dem von Ihnen genannten Bereich befinden sich Hoch- Mittel- Niederdruckgasleitungen und Druckregelanlagen, mit der HDL mitverlegte Informations-/Steuerkabel sowie Hausanschlüsse unserer Rechtsträgerschaft/Verwaltung. Wir gehen davon aus, dass dem Weiterbetrieb der Leitungen nichts im Wege steht, insbesondere die erforderlichen Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an den Leitungen nicht beeinträchtigt sind. Wir weisen darauf hin, dass eine Weitergabe der Unterlagen (vollständig oder auszugsweise) durch Sie an Dritte nicht zulässig ist. Die Aktualisierung der übergebenen Unterlagen durch die HanseGas GmbH erfolgt nicht. Baumaßnahmen (Planung oder Durchführung) sind mit den üblichen Unterlagen bei der HanseGas GmbH zur Stellungnahme einzureichen. Eventuell notwendige Umverlegungen bedürfen einer gesonderten Klärung. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
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Auskunft 1180036-HANG In dem von Ihnen genannten Bereich befinden sich Hoch- und Mitteldruckleitungen, mit der HDL mitverlegte Informations-/Steuerkabel sowie Hausanschlüsse unserer Rechtsträgerschaft/Verwaltung. Wir gehen davon aus, dass dem Weiterbetrieb der Leitungen nichts im Wege steht, insbesondere die erforderlichen Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an den Leitungen nicht beeinträchtigt sind. Wir weisen darauf hin, dass eine Weitergabe der Unterlagen (vollständig oder auszugsweise) durch Sie an Dritte nicht zulässig ist. Die Aktualisierung der übergebenen Unterlagen durch die HanseGas GmbH erfolgt nicht. Baumaßnahmen (Planung oder Durchführung) sind mit den üblichen Unterlagen bei der HanseGas GmbH zur Stellungnahme einzureichen. Eventuell notwendige Umverlegungen bedürfen einer gesonderten Klärung. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
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HanseGas GmbH
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nicht zugeordnet
Auskunft 1180022-HANG In dem von Ihnen genannten Bereich befinden sich Niederdruckgasleitungen und Druckregelanlagen, sowie Hausanschlüsse unserer Rechtsträgerschaft/Verwaltung. Wir gehen davon aus, dass dem Weiterbetrieb der Leitungen nichts im Wege steht, insbesondere die erforderlichen Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an den Leitungen nicht beeinträchtigt sind. Wir weisen darauf hin, dass eine Weitergabe der Unterlagen (vollständig oder auszugsweise) durch Sie an Dritte nicht zulässig ist. Die Aktualisierung der übergebenen Unterlagen durch die HanseGas GmbH erfolgt nicht. Baumaßnahmen (Planung oder Durchführung) sind mit den üblichen Unterlagen bei der HanseGas GmbH zur Stellungnahme einzureichen. Eventuell notwendige Umverlegungen bedürfen einer gesonderten Klärung. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
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Deutsche Bahn AG
ID: 5280
nicht zugeordnet
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) und der DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der DB AG zum o. g. Vorhaben: Im Planungsgebiet wird durch die DB Energie GmbH die 110kV Bahnstromleitung 348 „Wittenberge – Boizenburg“ geplant. Das Verfahren befindet sich zur Zeit in der Planfeststellung. Die Planungen sind zu berücksichtigen. Für weitere Rückfragen und Information steht Ihnen der verantwortliche Projektleiter [Name anonymisiert] zur Verfügung. [Inhalt anonymisiert]
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
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Deutsche Bahn AG
ID: 5280
nicht zugeordnet
Durch bzw. angrenzend zu geplanten Eignungsgebieten für Windenergieanlagen verlaufen aktive Bahnstrecken der DB AG. Wir bitten Sie daher, folgende Punkte im weiteren Verfahren zu beachten bzw. einzuhalten. Bei der Festlegung / Festsetzung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen (WEA) sind folgende Punkte zu beachten: - Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 AEG). - Darüber hinaus sind die Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) besonders schutzbedürftig und müssen vor den Gefahren des Eisabwurfs und für den Ausschluss von Störpotentialen, dem sog. Stroboskopeffekt, dringend geschützt werden. - Um dies zu gewährleisten, müssen WEA gemäß „Eisenbahnspezifische Technische Baubestimmungen“ (EiTB) Kapitel 2.7 Anlage A 1.2.8./6 einen Abstand von größer 1,5 x (Rotordurchmesser plus Nabenhöhe) Abstand zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse) aufweisen. - Für Freileitungen aller Spannungsebenen, z.B. 110 kV-Bahnstromleitungen / 15 kV-Speiseleitungen etc., gelten die Abstandsregelungen in DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-03):2011-01. Die folgende Grafik verdeutlicht die textliche Beschreibung der Norm: Grafik
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Darüber hinaus dient die Teilfortschreibung nicht dazu, fachgesetzliche Regelungen zu wiederholen.
1280
Deutsche Bahn AG
ID: 5280
nicht zugeordnet
Werden Freiflächen-Photovoltaikanlagen an Bahnstrecken der DB AG geplant, sind folgende Punkte zu beachten bzw. einzuhalten: · Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Vorhabensträger/Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. · Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb geplanter Photovoltaikanlagen keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen). Werden Kreuzungen von Bahnstrecken mit Leitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei der DB AG, DB Immobilien zu stellen. Weiterführende Informationen finden Sie hier: www.deutschebahn.com/Leitungskreuzungen Die Kreuzungs- und Gestattungsanträge können auch direkt über das Online Portal der DB AG, DB Immobilien eingereicht werden. Kontakt: https://onlineportal.extranet.deutschebahn.com. Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben. Wenn Sicherheitsabstände zu Bahnbetriebsanlagen unterschritten werden müssen, sind nach Art der jeweiligen Gefährdung geeignete Maßnahmen mit der DB AG abzustimmen und zu vereinbaren. Die erforderlichen Nachweise und Planungen sind vorher zur Prüfung der DB AG vorzulegen. Wir behalten uns vor, zu weiterführenden Planungen, die sich aus diesem Regionalen Raumentwicklungsprogramm entwickeln werden, unabhängig von unserer vorstehenden Stellungnahme Bedenken und Anregungen vorzubringen. Diese können auch grundsätzlicher Art sein, sofern Unternehmensziele oder Interessen der Deutschen Bahn AG dies erfordern. Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im RREP werden keine konkreten Standorte für Photovoltaikanlagen festgelegt. Die Prüfung der in der Stellungnahme genannten Belange der Deutschen Bahn (insb. Blendschutz, Kreuzungsrechte, Betriebssicherheit) ist dabei im Rahmen der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren für die jeweiligen Standorte zu prüfen.
2812
DMT Engineering Surveying GmbH & Co. KG
ID: 5281
nicht zugeordnet
Im Anfragebereich befinden sich keine Versorgungsanlagen von Avacon Netz GmbH/ Avacon Wasser GmbH / WEVG GmbH & Co KG. Wir bitten Sie, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen. Auskünfte über Verteilungsanlagen, die sich nicht im Eigentum des Netzbetreibers befinden, müssen bei den zuständigen Netzbetreibern (Übertragungsnetzbetreiber, Stadtwerke, Wasserzweckverbände, private Eigentümer, …) eingeholt werden. Eventuell kann die Gemeinde über weitere Versorgungsträger Auskunft erteilen. Zukünftige Beteiligungen TÖB / Anfragen zu Stellungnahmen senden Sie gern digital an fremdplanung@avacon.de Von hier aus werden sie aufbereitet und an die betreffenden Abteilungen weitergeleitet.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
759
TenneT TSO GmbH
ID: 5282
nicht zugeordnet
in der angegebenen Örtlichkeit befinden sich keine Versorgungsanlagen unserer Gesellschaft. Für Sie zur Info, ab sofort sind Anfragen über den Leitungsbestand der TenneT auch über das BIL Portal möglich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
758
GDMcom GmbH
ID: 5283
nicht zugeordnet
Bezugnehmend auf Ihre oben genannte/n Anfrage(n), erteilt GDMcom Auskunft zum angefragten Bereich für die folgenden Anlagenbetreiber: Anlagenbetreiber / Hauptsitz / Betroffenheit / Anhang Erdgasspeicher Peissen GmbH / Halle / nicht betroffen / Auskunft Allgemein Ferngas Netzgesellschaft mbH (Netzgebiet Thüringen-Sachsen) ¹/ Schwaig b.Nürnberg / nicht betroffen / Auskunft Allgemein ONTRAS Gastransport GmbH ² / Leipzig / betroffen / ONTRAS VNG Gasspeicher GmbH ² / Leipzig / nicht betroffen / Auskunft Allgemein 1) Die Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG) ist Eigentümer und Betreiber der Anlagen der früheren Ferngas Thüringen-Sachsen GmbH (FGT), der Erdgasversorgungsgesellschaft Thüringen-Sachsen mbH (EVG) bzw. der Erdgastransportgesellschaft Thüringen-Sachsen mbH (ETG). 2) Wir weisen darauf hin, dass die Ihnen ggf. als Eigentümerin von Energieanlagen bekannte VNG Verbundnetz Gas AG, Leipzig, im Zuge gesetzlicher Vorschriften zur Entflechtung vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen zum 01.03.2012 ihr Eigentum an den dem Geschäftsbereich Netz zuzuordnenden Energieanlagen auf die ONTRAS VNG Gastransport GmbH (nunmehr firmierend als ONTRAS Gastransport GmbH) und ihr Eigentum an den dem Geschäftsbereich Speicher zuzuordnenden Energieanlagen auf die VNG Gasspeicher GmbH übertragen hat. Die VNG Verbundnetz Gas AG ist damit nicht mehr Eigentümerin von Energieanlagen. Diese Auskunft gilt nur für den dargestellten Bereich und nur für die Anlagen der vorgenannten Unternehmen, so dass noch mit Anlagen weiterer Betreiber gerechnet werden muss, bei denen weitere Auskünfte einzuholen sind! Bitte prüfen Sie, ob der dargestellte Bereich den Ihrer Anfrage enthält. Karte: onmaps ©GeoBasis-DE/BKG/ZSHH Darstellung angefragter Bereich: 1 WGS84 - Geographisch (EPSG:4326) 53.568771, 11.442259 Anhang - Auskunft Allgemein zum Betreff: Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie - Auslegung und Beteiligung zum 4. Entwurf, Stand April 2024 PE-Nr.: 07697/24 Reg.-Nr.: 07697/24 Ferngas Netzgesellschaft mbH (Netzgebiet Thüringen-Sachsen) VNG Gasspeicher GmbH Erdgasspeicher Peissen GmbH Im angefragten Bereich befinden sich keine Anlagen und keine zurzeit laufenden Planungen der/s oben genannten Anlagenbetreiber/s. Wir haben keine Einwände gegen das Vorhaben. Weitere Anlagenbetreiber Bitte beachten Sie, dass sich im angefragten Bereich Anlagen Dritter befinden können, für die GDMcom für die Auskunft nicht zuständig ist. Anhang – ONTRAS Gastransport GmbH Stellungnahme zum Verfahren zum Betreff: Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie - Auslegung und Beteiligung zum 4. Entwurf, Stand April 2024 PE-Nr: 07697/24 Reg.-Nr.: 07697/24 Die beiliegende Schutzanweisung ist wesentlicher Bestandteil dieser Auskunft und zwingend zu beachten. Im angefragten Bereich befinden sich die folgenden Anlagen des oben genannten Anlagenbetreibers sowie Anlagen der GasLINE. Die Aussage zu Anlagen der GasLINE erfolgt deshalb seitens der Ferngas, weil die FG im Rahmen eines mit der GasLINE abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages insoweit zur Beantwortung von Anfragen verpflichtet ist. Der Geltungsbereich der Schutzanweisung erstreckt sich auch auf solche Anlagen, für die die FG Dienstleistungen erbringt. Die Anlagen liegen in der Regel mittig im angegebenen Schutzstreifen: Im Wesentlichen sind folgende Anlagenarten vertreten. - Ferngasleitungen (FGL) sowie Anschluss- und Verbindungsleitungen - Ferngasleitungen (stillgelegt) - Mess- und Regelanlagen - Telekommunikationsanlagen der GasLINE (im Schutzsteifenbereich gastechnischer Anlagen) - Telekommunikationsanlangen (im Schutzsteifenbereich gastechnischer Anlagen) - Korrosionsschutzanlagen (KSA) mit Anodenfeld/ern, Kabel/n Mögliche sonstige Einbauten und Zubehör: Schilderpfahl (SPf), Schilderpfahl mit Messkontakt (SMK), Schilderpfahl mit Fernsprechdose (FS), Gas Merk- oder Messstein (G), Mantelrohr/e (MR) mit Kontrollrohr/en (KR), glasfaserverstärkte FGL-Umhüllung (GFK), Wassertopf (WT), Armaturengruppe/n (S) mit Verbindungsleitung und Ausbläser (A), Isolierstück/e (J), Betonreiter (BR), (Kabel-) Schutzrohr/e (SR), Kabelmuffen (KM), Kabelreserve/n (KR), Kabel-Unterflurbehälter (KUFB), Kabelmarker (M), Kabelgarnituren, Banderder, Gleichrichterschrank, Tiefbettanode/n, Grundstücke des Anlagenbetreibers, Stationen Die derzeitige ungefähre Lage gastechnischer Anlagen entnehmen Sie bitte anliegender Übersichtskarte. Auf die Herausgabe der entsprechenden Detailunterlagen wird verzichtet. Sollten (digitale) Detailunterlagen dennoch benötigt werden, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Stellungnahme zur Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg: 1. ONTRAS betreibt im angefragten Bereich ein Fernleitungsnetz zum Transport gasförmiger Energie und ist damit Bestandteil einer nachhaltigen Energieversorgung für die Region. Das Leitungsnetz schafft die Voraussetzungen dafür, dass Gas jederzeit bedarfsgerecht dort zur Verfügung steht, wo es gebraucht wird. 2. Im Schutzstreifen der ONTRAS/GasLINE (1 - 10 m Breite) dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlagen keine baulichen Anlagen errichtet oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die den Bestand oder Betrieb der Anlagen vorübergehend oder dauerhaft beeinträchtigen/gefährden können. 3. Darüber hinaus existieren für Anlagen der Gasversorgung (z. B. Ferngasleitungen, Armaturengruppen mit Ausbläser und Reglerstationen) größere Sicherheitsabstände zu bestimmten Objekten und Maßnahmen, die bei der Planung und Realisierung entsprechender Vorhaben zu berücksichtigen sind. Im Bereich o.g. Anlagen können sich daher Einschränkungen für die Bauleitplanung ergeben. Hinweis Planung Windenergie: Planung/Errichtung von Windenergieanlagen unterhalb eines Mindestabstandes von 995 m zu betroffenen gastechnischen Anlagen bedürfen der Zustimmung durch ONTRAS. 4. Sofern in (Übersichtsteil-)Karten des RREP überregionale gastechnische Infrastruktur dargestellt wird, sind die Hauptversorgungsleitungen ebenfalls mit einzutragen. 5. Der oben genannte Anlagenbetreiber (ONTRAS Gastransport GmbH) ist in der Begründung zu benennen. 6. Damit die öffentliche Sicherheit und die Versorgungsaufgaben nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden, sind jegliche Planungen und Baumaßnahmen (einschl. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) im Bereich der Anlagen rechtzeitig abzustimmen. 7. Der oben genannte Anlagenbetreiber (ONTRAS Gastransport GmbH) ist weiter an der Planung/ dem Verfahren zu beteiligen."
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
961
HanseGas GmbH
ID: 5284
nicht zugeordnet
Stellungnahme 1179823-HANG, Dodow im angefragten Bereich befinden derzeit sich keine Versorgungsleitungen im Eigentum der HanseGas GmbH. Beachten Sie das eventuelle vorhanden sein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger. Südlich der A24 Planen wir derzeit ein Neubau einer Hochdruckleitung zwischen Kogel und Dodow. Eine genaue Trasse liegt derzeit nicht vor.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2539
HanseGas GmbH
ID: 5284
nicht zugeordnet
Stellungnahme 1179833-Hang Wittenburg Zum Schutz der im angegebenen Bereich vorhandenen Hochdruckgasleitung sowie des mitverlegten Informations-/Steuerkabels in Rechtsträgerschaft/Verwaltung der HanseGas GmbH sind folgende Hinweise/Forderungen zu beachten: Der Verlauf der Trasse ist oberirdisch durch gelbe Hartplastpfähle bzw. Betonsteine gekennzeichnet. Beim Verlegen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder Bebauung/Bepflanzung sind die nach dem jeweils gültigen Regelwerk geforderten Mindestabstände/Schutzstreifen einzuhalten. Keine Überbauung der Gasleitung mit Bitumen/ Beton oder ähnlichen Baustoffen (außer Kreuzungen). Die Überdeckung der Gasleitung darf sich durch die Baumaßnahme nicht ändern. Ober- oder unterirdische Anlagen/Hinweiszeichen dürfen in Lage und Standort nicht verändert werden. Die Flurstücksgrenzen wurden zeichnerisch aus den Flurkarten übertragen. Es erfolgte keine Grenzfeststellung in der Örtlichkeit. Vor Baubeginn ist durch den Bauausführenden ein Aufgrabeschein und eine örtliche Einweisung zu beantragen. Eventuell notwendige Umverlegungen sind nicht in dieser Zustimmung enthalten und bedürfen einer gesonderten Klärung. Die Durchführung von Baumaßnahmen (z. B.:Instandhaltungsarbeiten, Einbindungen oder die Verlegung von Hausanschlüssen) im Bereich der Gasleitungen muss gewährleistet sein. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger. Bei Rückfragen geben Sie bitte die obengenannte Registriernummer an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2540
HanseGas GmbH
ID: 5284
nicht zugeordnet
Stellungnahme 1179855-HANG, Wittendörp im angefragten Bereich befinden derzeit sich keine Versorgungsleitungen im Eigentum der HanseGas GmbH. Beachten Sie das eventuelle vorhanden sein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2541
HanseGas GmbH
ID: 5284
nicht zugeordnet
Stellungnahme 1179866-HANG, Schossin Parkstr. 9 In dem von Ihnen genannten Bereich befinden sich Mitteldruckgasleitungen sowie Hausanschlüsse unserer Rechtsträgerschaft/Verwaltung. Für die Durchführung von Planungs-/Bauvorhaben sind folgende Forderungen/Hinweise der HanseGas GmbH zu beachten und zu erfüllen: Keine Überbauung mit Bitumen, Beton oder ähnlichen Material, außer im direkten Kreuzungsbereich. Beim Verlegen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder Bebauung/Bepflanzung sind die nach dem jeweils gültigen Regelwerk geforderten Mindestabstände/Schutzstreifen einzuhalten. Die Überdeckung der Gasleitung darf sich durch Baumaßnahmen nicht ändern. Ober- oder unterirdische Anlagen/Hinweiszeichen dürfen in Lage und Standort nicht verändert werden. Die Flurstücksgrenzen wurden zeichnerisch aus den Flurkarten übertragen. Es erfolgte keine Grenzfeststellung in der Örtlichkeit. Der Bauausführende hat vor Beginn von Bauarbeiten einen Aufgrabeschein und eine örtliche Einweisung zu beantragen. Eventuell notwendige Umverlegungen sind nicht in dieser Zustimmung enthalten und bedürfen einer gesonderten Klärung. Wir gehen davon aus, dass dem Weiterbetrieb der Leitungen nichts im Wege steht, insbesondere die erforderlichen Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an den Leitungen nicht beeinträchtigt sind. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2542
HanseGas GmbH
ID: 5284
nicht zugeordnet
Stellungnahme 1179887-HANG Stralendorf Zum Schutz der im angegebenen Bereich vorhandenen Hochdruckgasleitung sowie des mitverlegten Informations-/Steuerkabels in Rechtsträgerschaft/Verwaltung der HanseGas GmbH sind folgende Hinweise/Forderungen zu beachten: Der Verlauf der Trasse ist oberirdisch durch gelbe Hartplastpfähle bzw. Betonsteine gekennzeichnet. Beim Verlegen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder Bebauung/Bepflanzung sind die nach dem jeweils gültigen Regelwerk geforderten Mindestabstände/Schutzstreifen einzuhalten. Keine Überbauung der Gasleitung mit Bitumen/ Beton oder ähnlichen Baustoffen (außer Kreuzungen). Die Überdeckung der Gasleitung darf sich durch die Baumaßnahme nicht ändern. Ober- oder unterirdische Anlagen/Hinweiszeichen dürfen in Lage und Standort nicht verändert werden. Die Flurstücksgrenzen wurden zeichnerisch aus den Flurkarten übertragen. Es erfolgte keine Grenzfeststellung in der Örtlichkeit. Vor Baubeginn ist durch den Bauausführenden ein Aufgrabeschein und eine örtliche Einweisung zu beantragen. Eventuell notwendige Umverlegungen sind nicht in dieser Zustimmung enthalten und bedürfen einer gesonderten Klärung. Die Durchführung von Baumaßnahmen (z. B.:Instandhaltungsarbeiten, Einbindungen oder die Verlegung von Hausanschlüssen) im Bereich der Gasleitungen muss gewährleistet sein. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger. Bei Rückfragen geben Sie bitte die obengenannte Registriernummer an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2543
HanseGas GmbH
ID: 5284
nicht zugeordnet
Stellungnahme 1179906-HANG, Schwerin Zum Schutz der im angegebenen Bereich vorhandenen Hochdruckgasleitung sowie des mitverlegten Informations-/Steuerkabels in Rechtsträgerschaft/Verwaltung der HanseGas GmbH sind folgende Hinweise/Forderungen zu beachten: Der Verlauf der Trasse ist oberirdisch durch gelbe Hartplastpfähle bzw. Betonsteine gekennzeichnet. Beim Verlegen von Ver- oder Entsorgungsleitungen oder Bebauung/Bepflanzung sind die nach dem jeweils gültigen Regelwerk geforderten Mindestabstände/Schutzstreifen einzuhalten. Keine Überbauung der Gasleitung mit Bitumen/ Beton oder ähnlichen Baustoffen (außer Kreuzungen). Die Überdeckung der Gasleitung darf sich durch die Baumaßnahme nicht ändern. Ober- oder unterirdische Anlagen/Hinweiszeichen dürfen in Lage und Standort nicht verändert werden. Die Flurstücksgrenzen wurden zeichnerisch aus den Flurkarten übertragen. Es erfolgte keine Grenzfeststellung in der Örtlichkeit. Vor Baubeginn ist durch den Bauausführenden ein Aufgrabeschein und eine örtliche Einweisung zu beantragen. Eventuell notwendige Umverlegungen sind nicht in dieser Zustimmung enthalten und bedürfen einer gesonderten Klärung. Die Durchführung von Baumaßnahmen (z. B.:Instandhaltungsarbeiten, Einbindungen oder die Verlegung von Hausanschlüssen) im Bereich der Gasleitungen muss gewährleistet sein. Beachten Sie das eventuelle Vorhandensein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger. Bei Rückfragen geben Sie bitte die obengenannte Registriernummer an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2544
HanseGas GmbH
ID: 5284
nicht zugeordnet
Stellungnahme 1180095-HANG, Schossin Bornweg 2 im angefragten Bereich befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen im Eigentum der HanseGas GmbH. Beachten Sie das eventuelle vorhanden sein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2545
HanseGas GmbH
ID: 5284
nicht zugeordnet
Stellungnahme 1179804-HANG Gallin im angefragten Bereich befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen im Eigentum der HanseGas GmbH. Beachten Sie das eventuelle vorhanden sein von Leitungen anderer regionaler bzw. überregionaler Versorger.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
2546
PLEdoc GmbH für GasLINE GmbH & Co. KG
ID: 5292
nicht zugeordnet
Innerhalb der Planungsregion befindliche Anlagen: lfd. Nr. Eigentümer Leitungstyp Status Leitungsbez. Blatt Schutzstreifen Ansprechpartner 1 GasLINE GmbH LWL-KSRAnlage in Bau GLT-002-009 1 und 2 2 m Maintenance Management Center (MMC) 0201/3642-17866 https://einweisung.mmc-portal.de 2 GasLINE GmbH LWL-KSRAnlage in Betrieb GLT-104-200 1 bis 5 2 m Maintenance Management Center (MMC) 0201/3642-17866 https://einweisung.mmc-portal.de 3 GasLINE GmbH LWL-KSRAnlage in Betrieb GLT-921-100 2 bis 268 2 m Maintenance Management Center (MMC) 0201/3642-17866 https://einweisung.mmc-portal.de 4 GasLINE GmbH LWL-KSRAnlage in Betrieb Anbindung Repeater - Station Wismar 1 2 m Maintenance Management Center (MMC) 0201/3642-17866 https://einweisung.mmc-portal.de 5 GasLINE GmbH LWL-KSRAnlage in Betrieb Anbindung Repeater - Station Zweedorf 1 2 m Maintenance Management Center (MMC) 0201/3642-17866 https://einweisung.mmc-portal.de von der GasLINE GmbH & Co. KG (GasLINE), Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlichrechtlichen Verfahren beauftragt. GasLINE ist Eigentümerin eines deutschlandweiten Kabelschutzrohr(KSR)-Anlagennetzes mit einliegenden Lichtwellenleiter(LWL)-Kabeln, nachfolgend LWL-KSR-Anlagen genannt. Die uns über einen Internetlink zur Verfügung gestellten Verfahrensunterlagen haben wir hinsichtlich der Belange der GasLINE geprüft. Beigefügt erhalten Sie eine Kopie der Arbeitskarte mit Darstellung der innerhalb der Planungsregion befindlichen LWL-KSR-Anlagen und entsprechender Bezeichnung. Beachten Sie bitte, dass die Darstellung der LWL-KSRAnlagen in dieser Karte lediglich als grobe Übersicht geeignet ist.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
958
PLEdoc GmbH für GasLINE GmbH & Co. KG
ID: 5292
Karte
Unsere Prüfung hat ergeben, dass von den LWL-KSR-Anlagen lediglich das angezeigte Vorranggebiet für Windenergie 52/24 Muchow berührt wird. Hierzu erhalten Sie das entsprechende Gebietsblatt mit grober Darstellung der dort querenden LWL-KSR-Anlage GLT/921/100 sowie die Bestandspläne (Vorabdokumentation) aus dem Berührungsbereich.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
959
PLEdoc GmbH für GasLINE GmbH & Co. KG
ID: 5292
nicht zugeordnet
Wir übersenden in der Anlage auch eine Anweisung zum Schutz von Kabelschutzrohranlagen mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln der GasLINE GmbH & Co. KG. Die dort genannten Auflagen und Hinweise sind zwingend bei allen Maßnahmen im Bereich und / oder in der Nähe der LWL-KSR-Anlagen zu beachten. Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz der LWL-KSR-Anlagen gewährleistet ist und sich durch die vorgesehene Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der LWL-KSR-Anlagen sowie keinerlei Einschränkungen und Behinderungen bei der Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. ergeben. Zur Vermeidung von Anpassungsmaßnahmen an den LWL-KSR-Anlagen ist auch im Hinblick auf geplante Energietrassen zu beachten, dass in nachgelagerten Planverfahren alle Details, die Einfluss auf den Bestand und den Betrieb der LWL-KSR-Anlagen haben, mit dem eingangs genannten Ansprechpartner abzustimmen sind. Abschließend weisen wir darauf hin, dass gemäß unseren Unterlagen in der angezeigten Planungsregion ebenfalls Produktenleitungen bzw. Kabelschutzrohranlagen verlaufen, die von nachfolgenden Gesellschaften beauskunftet werden: - GasLINE Schutzstreifentrasse in Zuständigkeit der ONTRAS Gastransport GmbH – https://portal.bil-leitungsauskunft.de/ - GasLINE Trasse in Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes - Niederlassung Südwest - Fachcenter für Informationstechnik und -sicherheit - Im Altach 8 in 71679 Asperg - GasLINE Trasse in Zuständigkeit der Schleswig Holstein Netz AG - SchleswagHeinGas-Platz 1 in 25451 Quickborn
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
960
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
Karte
im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
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Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
Karte
im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1255
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ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1259
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
1260
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ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1262
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1265
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
1266
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
Karte
im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
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Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Telefónica Germany GmbH & Co. OHG vertreten durch Müller Engineering
ID: 5293
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im Namen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG nehme ich in diesem Schreiben zu o.g. Sachverhalt Stellung und teile Ihnen mit, dass Belange von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG zu berücksichtigen sind. Zur besseren Visualisierung erhalten Sie beigefügt zur E-Mail ein Bild, welche den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch) von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG. 29 Gebiete scheinen von verschiedenen Richtfunkstrecken betroffen zu sein. Dies sind die folgenden Gebiete: 05/24, 06/24, 10/24, 14/24, 15/24, 19/24, 23/24, 25/24, 27/24, 28/24, 32/24, 33/24, 34/24, 35/24, 37/24, 40/24, 41/24, 42/24, 44/24, 46/24, 54/24, 56/24, 57/24, 60/24, 61/24, 62/24, 65/24, 66/24, 69/24. Da von Ihrer Seite keine Angaben zu dem geplanten WEA Typ und Standortkoordinaten gemacht wurden, konnte keine genauere Überprüfung erfolgen. Sobald Ihnen der genaue Anlagentyp und die Standortkoordinaten bekannt sind, bitten wir Sie uns die Daten zu übermitteln, damit eine genauere Überprüfung erfolgen kann. Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/- 30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-15m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Das Vorranggebiet 56/24 Parchim liegt zwar im Trassenkorridor der genannten Richtfunktrassen, das Vorranggebiet ist allerdings größtenteils bereits mit Bestandsanlagen bebaut. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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