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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
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VRG 60/24 Vietlübbe
Wir nehmen Bezug auf die Teilfortschreibung, Kapitel 6.5 Energie, des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg in der vierten Beteiligungsstufe und deren öffentliche Beteiligung vom 19. Juni bis zum 15. September 2024. Mit Hinblick auf das bereits im 3. Entwurf gezeigte Windeignungsgebiet (WEG) „51/21 Klein Dammerow“, befürworten wir als UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG (im Folgenden „UKA“) die Erweiterung der Gebietskulisse 60/24 Vietlübbe und die Ausweisung als Vorranggebiet Wind (VR) durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg (RPV WM).
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
UKA investiert in die Errichtung eines Umspannwerks, welches zwischen den Ortschaften Willsen und Kreien entsteht. Derzeit befindet sich das Umspannwerk noch in der Errichtungsphase. Die voraussichtliche Fertigstellung des Umspannwerkes wird für den Mai 2025 erwartet. Mit dieser Maßnahme stellt UKA sicher, dass die genehmigten Windparks in den VR Vietlübbe (60/24) und (59/24) nahtlos in das Stromversorgungsnetz integriert werden können. Die neu geschaffene Netzinfrastruktur gewährleistet eine zuverlässige Umsetzung der geplanten Windparks in den zuvor genannten VRG als auch für neu zu planende Windenergieanlagen in den jeweiligen Erweiterungsgebiete.
1.2 Naturschutzgutachten
Im Zusammenhang der Entwicklung und Planung des Windparks in Klein Dammerow hat UKA bereits ein abschließendes Naturschutzgutachten für den südlichen Teil des VR „60/24 Vietlübbe“, im 3. Entwurf als WEG „51/21 Klein Dammerow“ bezeichnet, erhalten. Die Untersuchungen im Umkreis von bis zu 2000 Metern um das WEG ergaben, dass in dem Gebiet keine planungsrelevanten Groß- und Greifvogelarten festgestellt werden konnten. Auf Grundlage der umfangreichen naturschutzfachlichen Gutachten erhielt UKA am 17. Mai 2024 die Genehmigung für 6 WEA nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Durch die bereits vorhandenen Erkenntnisse zum Natur- und Artenschutz im Windeignungsgebiet können bereits erstellte Naturschutzfachliche Gutachten die Basis für weitere Untersuchungen bilden und stellen einen nicht unerheblichen Vorteil für die Planung im Erweiterungsgebiet dar. Mit der 4. Beteiligungsstufe des RREP veröffentlicht die Regionalplanung einen Umweltbericht mit Steckbriefen zu den jeweiligen VRW zur Verfügung. Aus dem Steckbrief zu der Gebietskulisse 60/24 Vietlübbe geht hervor, dass nach aktuellem Kenntnisstand keine erheblichen Umweltauswirkungen vorliegen.
1.3 Optimierung des Flächenpotenzials durch zusammenhängende Flächen
Die Entwidmung des Wohnhauses im Landweg 2 in der Gemeinde Gehlsbach hat die Erschließung zu einem großflächigem VR Windermöglicht. Durch die Ablehnung des Antrags auf einen positiven Bauvorbescheid, wurde deutlich das die Wohnnutzung an der o.g. Adresse auch zukünftig nicht möglich ist. In unserer Stellungnahme zum dritten Entwurf hat UKA die Nord-Erweiterung bereits thematisiert und begrüßt, dass die Erweiterung der Gebietskulisse im vierten Entwurf durch den Plangeber in den Regionalen Raumordnungsplan Westmecklenburg (RREP WM) als VR 60/24 Vietlübbe aufgenommen wurde. Diese erweiterte Gebietskulisse erlaubt es, das Potenzial dieses Gebiets, im Vergleich zu der zuvor kleineren Fläche mit ca. 47 ha, voll auszuschöpfen und stellt eine deutliche Optimierung des Flächenpotenzials dar.
1.4 Genehmigungsstand
Am 17. Mai 2024 hat der von UKA, entwickelte Windpark Klein Dammerow, die Genehmigung vom StALU WM (Aktenzeichen: StALU WM-51b-4646-5711.0.1.6.2G-76042) für die Errichtung den Betrieb von sechs Windenergieanlagen des Typs Vestas erhalten. Derzeit befindet sich ein weiterer Antrag im Genehmigungsverfahren, der den Betrieb von zwei zusätzlichen WEA des Typs Nordex vorsieht. Voraussichtlich wird diese Genehmigung im September 2024 erteilt. Im Laufe der Projektentwicklung haben wir eine starke Bindung zur Region aufgebaut. Wir haben eng mit Anwohnern, Bürgermeistern, Landwirten und Grundstücksbesitzern zusammengearbeitet. Diese regionale Verbindung war für die erfolgreiche Umsetzung des Projekts von entscheidender Bedeutung. Daher sehen wir auch für das Erweiterungsgebiet entscheidende Möglichkeiten, um den schnellen Ausbau von erneuerbaren Energien voranzubringen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
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VRG 66/24 Sehlsdorf
Im Folgenden nehmen wir Stellung zum Vorranggebiet Windenergie (VR) 66/24 Sehlsdorf auf dem Gebiet der Gemeinden Passow, Werder und Stadt Goldberg im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG auf privatrechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der des im aktuellen 4. Entwurf des RREP als VR ausgewiesenen Fläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Der Netzanschluss für die geplanten Windenergieanlagen wurde bereits seitens des Netzbetreibers WEMAG Netz GmbH geprüft und bestätigt.
1.2 Genehmigungsverfahren
Die Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co. KG (EEM) aus Rostock, ein Gemeinschaftsunternehmen der UKA-Gruppe und der mea - Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH, hat am 04.11.2023 einen Genehmigungsbescheid nach dem BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 8 Windenergieanlagen im Windeignungsgebiet Nr. 66/24 „Sehlsdorf“ (Westmecklenburg) vom StALU WM erhalten (Aktenzeichen: StALUWM-51-4625-5712.0.1.6.2V-76109).
UKA befürwortet die Ausweisung des VR 66/24 Sehlsdorf. Wir sehen hier im Hinblick der Kriterien Flächenverfügbarkeit, Umweltverträglichkeit, Anwohnerakzeptanz und Netzintegrationsfähigkeit eine gute Möglichkeit, die geplanten Windenergieanlagen zu errichten und somit die Energiewende voranzutreiben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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VR 39/24 Boizenburg
Im vorliegenden 4. Entwurf zur Teilfortschreibung RRP WM 2011, Kap. wurde im Landkreis Ludwigslust-Parchim das Vorranggebiet „VR 39/24 Boizenburg“ mit einer Größe von 52 ha als Vorbehaltsgebiet zur windenergetischen Nutzung dargestellt.
Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG ist bereits seit mehreren Jahren in dem Gebiet und hat mit einem großen Teil der privaten Grundstückseigentümer im Vorhabengebiet Nutzungsverträge für die Umsetzung eines Windenergievorhabens abgeschlossen. Die Grundstückseigentümer, die zudem vielfach Anwohner der umliegenden Ortschaften sind, haben sich somit eindeutig bezüglich einer Realisierung von Windenergieanlagen positioniert.
Nach intensiver Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, können wir keine Gründe identifizieren, die gegen eine Ausweisung der gesamten Vorhabenfläche „VR 39/24 Boizenburg“ mit einer Größe von 52 ha als Vorranggebiet zur Windenergienutzung sprechen und sind mit der Gebietsdarstellung und damit verbundenen Gebietsgrenze einverstanden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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VRG 57/24 Gischow
Im Folgenden nehmen wir Stellung zur Potenzialfläche auf dem Gebiet der Gemeinde Stadt Lübz zwischen den Ortschaften Lutheran, Klein Niendorf und Burow im Landkreis Ludwigslust-Parchim.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1.1 Netzintegrationskriterium
Das Unternehmen UKA hat bereits die Option eines Netzanschlusses überprüft. In diesem Kontext besteht die Möglichkeit einer Verbindung zum UW Kreien. Es wurden bereits große Fortschritte bei der Absicherung der erforderlichen Kabeltrasse erzielt, die bereits jetzt fast vollständig gesichert werden konnte.
1.2 Projektkulisse
Aus unserer Sicht sollte die Gesamtfläche, inklusive des südlichen Gebietsstückes, welches im Anhang zu sehen ist, ausgewiesen werden. Sollte die Umfassung als Kriterium angesetzt werden sehen wir allerdings mindestens die Weißfläche, welche ausgewiesen werden sollte.
1.3 Genehmigungsstand und Gutachten
Im Windenergieprojekt Gischow hat die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG mehrere Anträge zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eingereicht. Hier wird mit mehreren Genehmigungen in den nächsten Monaten gerechnet.
Bereits seit dem Jahr 2014 wurde durch unser Unternehmen regelmäßig Untersuchungen zur avifaunitischen Situation beauftragt, um anschließend entsprechende Biotoptypenkartierung, Horst- und Brutvögelkartierungen sowie Fledermausgutachten anzufertigen. Die Ergebnisse dieser Gutachten zeigen eine positive Einschätzung in Bezug auf ein windenergetisches Vorhaben.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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VR 09/24 Rambeel
Im vorliegenden 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie (RRP WM) wurde im Landkreis Nordwestmecklenburg das Vorranggebiet „VR 09/24 Rambeel“ mit einer Größe von 413 ha als Vorbehaltsgebiet zur windenergetischen Nutzung dargestellt.
Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG ist bereits seit mehreren Jahren in dem Gebiet und hat mit einem großen Teil der privaten Grundstückseigentümer im Vorhabengebiet Nutzungsverträge für die Umsetzung eines Windenergievorhabens abgeschlossen. Die Grundstückseigentümer, die zudem vielfach Anwohner der umliegenden Ortschaften sind, haben sich somit eindeutig bezüglich einer Realisierung von Windenergieanlagen positioniert.
Nach intensiver Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, können wir keine Gründe identifizieren, die gegen eine Ausweisung der gesamten Vorhabenfläche „VR 09/24 Rambeel“ mit einer Größe von 413 ha als Vorranggebiet zur Windenergienutzung sprechen und sind mit der Gebietsdarstellung und damit verbundenen Gebietsgrenze einverstanden.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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VRG 03/24 Schönberg
Im Folgenden nehmen wir Stellung zur Potenzialfläche auf dem Gebiet der Gemeinden Schönberg, Menzendorf und Stepenitztal zwischen den Ortschaften Retelsdorf, Klein Bünsdorf und Blüssen im Landkreis Nordwestmecklenburg.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
Die Potenzialfläche weist inklusive Erweiterungsvorschlag eine Fläche von ca. 180 ha auf. Der nachfolgende Vorschlag zu den Grenzen des potenziellen Vorranggebietes ist das Ergebnis unserer Prüfung (siehe Anlage 1-1 "Gebietsherleitung"), welche die vom Plangeber im aktuellen Entwurf zugrunde gelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien abbildet.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Die Netzintegrationsfähigkeit des Projektes Schönberg ist grundsätzlich gegeben, da sich das Projektgebiet innerhalb der E.DIS Hochspannungsleitung befindet. Darüber hinaus hat das Unternehmen UKA bereits die Möglichkeit eines Netzanschlusses geprüft. In diesem Zusammenhang hat der Netzbetreiber E.DIS Netz GmbH eine positive Zusage sowie eine entsprechende Reservierung getätigt. Eine Netzzusage ist für UKA als sehr positiv zu bewerten, da eine zuverlässige und effiziente Netzverbindung sowie die Einspeisung in das Energieversorgungsnetz essentiell für den Erfolg eines Energieerzeugungsprojektes ist.
1.2 Genehmigungsstand und Gutachten
Im Windenergieprojekt Schönberg hat die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG am 02.12.2019 den Antrag zur Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Siemens 170-6.0, Nabenhöhe 165m beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eingereicht.
Der Antrag gem. §4 BImsSchG mit folgendem Aktenzeichen STALUWM 51-4673-5712.0.1.6.2V-74074 wurde am 01.04.2022 positiv beschieden. Eine Genehmigung zur Errichtung dieser Windenergieanlage liegt damit vor.
Im Jahr 2019/2020 wurden bereits mehrere Gutachterbüros beauftragt, um eine Biotoptypenkartierung, Horst- und Brutvogelkartierungen sowie Fledermausgutachten anzufertigen. Die Ergebnisse dieser Gutachten zeigen eine positive Einschätzung in Bezug auf ein windenergetisches Vorhaben.
1.3 Sonstiges
Die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG ist bereits seit mehreren Jahren in dem Gebiet als Projektierer tätig und hat mit einem großen Teil der privaten Grundstückseigentümer im Vorhabengebiet Nutzungsverträge für die Umsetzung eines Windenergievorhabens abgeschlossen. Die Grundstückseigentümer, die zudem vielfach Anwohner der umliegenden Ortschaften sind, haben sich somit eindeutig bezüglich einer Realisierung von Windenergieanlagen positioniert.
Eine Erweiterung der Gebietskulisse 03/24, wie es in 1.1 gut ersichtlich ist bietet die Möglichkeit, eine größere Fläche für Windkraftanlagen zu nutzen. Dies ist von Vorteil gegenüber einer Aufteilung auf zwei kleinere Flächen, weshalb eine Reduzierung der 04/24 aus unserer Sicht sinnvoll wäre, da somit eine bessere und effizientere Nutzung der Ressourcen gewährleistet werden kann. Eine größere zusammenhängende Fläche ermöglicht es, geeignete Standorte für Windkraftanlagen besser auszuwählen.
Des Weiteren spricht für die Ausweitung der Gebietskulisse 03/24, dass in diesem Gebiet bereits bestehende Windenergieanlagen existieren. Diese zeigen eindrucksvoll, dass die Windverhältnisse in diesem Gebiet besonders günstig für die Erzeugung von Windenergie sind und somit wertvolles Potenzial für eine Erweiterung dieser Anlagen ist.
Hinsichtlich des Abwägungskriteriums Denkmalschutz, welches sich auf das Schloss Lütgenhof nördlich der Fläche bezieht, bedarf es einer Sichtachsenanalyse. Da es sich hier allerdings lediglich um ein Abwägungskriterium handelt, sehen wir hier die gesamte Fläche als Potential.
1.4 Fazit
Insgesamt bitten wir darum, die vorgeschlagene Fläche 03/24 Schönberg erneut zu bewerten und dabei die genannten Punkte zu berücksichtigen. Dabei sollte ein größeres Gewicht auf einer großen Fläche im Vergleich zu zwei kleineren Flächen liegen.
Auf Grundlage der oben genannten Erkenntnisse bitten wir den Plangeber um Ausweisung eines Windeignungsgebietes Schönberg im vollen vorgeschlagenen Umfang.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 03/24 Schönberg in Richtung Norden erfolgt allerdings nicht. Der Erweiterung stand bisher das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Rottensdorf entgegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, entfällt das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf im laufenden Verfahren. Der Erweiterung des Vorranggebiets 03/24 Schönberg nach Norden stehen damit vorerst keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Eine Erweiterung ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% sind die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg und das Gebiet 04/24 Menzendorf unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Die UKA-Gruppe plant, baut, betreut und betreibt Wind- und Solarparks und die dazugehörige Infrastruktur. Das 1999 gegründete Unternehmen ist mit rund 67 ans Netz gebrachten Energieparks und einer internationalen Projektpipeline von vierzehn Gigawatt einer der führenden deutschen Entwickler. Durch unsere Tätigkeit im Norden Deutschlands, in Mecklenburg-Vorpommern und insbesondere auch in Westmecklenburg, begrüßen wir die Möglichkeit, im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie (2024) Stellung beziehen zu können. Wir sind daran interessiert, die Energiewende umweltgerecht und unter Wahrung der Interessen von Mensch und Natur voranzutreiben.
Forderung nach einer umfassenderen Ausweisung von Windenergiegebieten bis 2027
Der Fokus der Bundesregierung auf den Ausbau erneuerbarer Energien ist ein bedeutender Schritt, um die Ausbauziele des EEG und die energie- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union zu erreichen. Hierbei spielt der Ausbau der Windenergie an Land eine überragende Rolle. Um dieser gerecht zu werden, wurde den erneuerbaren Energien im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) ein überragendes öffentliches Interesse zugeschrieben (§ 2 EEG). Durch den Einfluss der regenerativen Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung bis zur nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet, wird ihre besondere Bedeutung angemessen berücksichtigt (vgl. § 2 EEG). Dies bedeutet konkret, dass erneuerbare Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen überwunden werden können. Werden die Belange der erneuerbaren Energien in der Abwägung nicht oder nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, handelt es sich um einen Abwägungsfehler des Planungsträgers, was einer damit einhergehenden Angreifbarkeit des späteren Plans zur Folge hat.
Wir kritisieren demzufolge das Bestreben der Verbandsversammlung zur Prüfung einer reduzierten Flächenbereitstellung von zunächst 1,4 % bis zum Jahr 2027. Die Abkehr von dem ursprünglich geplanten Vorhaben, 2,1 % der Fläche des Planungsraums bis 2027 auszuweisen, führt unserer Ansicht nach zu einem hohen planerischen und zeitlichen Mehraufwand für die Regionalplanung, die Genehmigungsbehörden, öffentliche Stellen und Projektierer. Damit würde die Planungsregion Westmecklenburg ihren Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien gravierend hemmen und verlangsamen, infolgedessen auch die Planung des Netzausbaus negativ beeinflussen.
Es gibt mehrere Gründe, warum es sinnvoll ist, den Endzielwert von 2,1 % für die Ausweisung von Windenergieflächen bereits 2027 zu erfüllen:
1. Klimaschutz: Die schnelle Umsetzung von Windenergieprojekten ist entscheidend, um die Klimaziele zu erreichen. Je früher wir den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreiben, desto schneller können wir den CO2-Ausstoß reduzieren und den Klimawandel bekämpfen.
2. Energiewende: Windenergie ist eine der wichtigsten Säulen der Energiewende. Die Ausweisung von neuen Windenergieflächen ermöglicht es uns, schneller von fossilen Brennstoffen wie Kohle oder Erdgas wegzukommen und stattdessen auf saubere, erneuerbare Energiequellen umzusteigen.
3. Planbarkeit: Um so eindeutiger und verbindlicher die Position und Größe der zukünftigen Windenergiegebiete definiert wird, um so konsequenter können Folgeplanungen wie zum Beispiel der Netz-, Wasserstoff- und Industrieausbau darauf ausgerichtet werden. Entsprechend dem EEG ist im Übrigen der Netzausbau entsprechend den Erneuerbaren Energien anzupassen und nicht andersherum.
4. Wirtschaftliche Vorteile: Die Windenergiebranche hat großes Potenzial für Wachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze. Durch die frühzeitige Erfüllung der Zielwerte können wir die wirtschaftlichen Vorteile früher nutzen und das Wachstumspotenzial der Branche voll ausschöpfen. Ein schneller Ausbau der erneuerbaren Energien hilft auch dabei, die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern und unsere Energieversorgung unabhängiger und stabiler zu machen.
5. Technologieentwicklung: Die schnelle Umsetzung von Windenergieprojekten fördert die technologische Weiterentwicklung in der Branche. Je mehr Projekte realisiert werden, desto mehr Erfahrungen können gesammelt und neue innovative Technologien entwickelt werden. Dadurch können die Kosten für die Windenergieproduktion weiter gesenkt und die Effizienz gesteigert werden.
Die konsequente und klare Ausweisung von 2,1 % in einem einschrittigen Verfahren führt nach unserer Auffassung zudem zu einer deutlichen Akzeptanzsteigerung bzgl. der Windenergie in der Bevölkerung, weswegen wir explizit zu diesem Schritt raten. Die Erfüllung des Endzielwertes von 2,1 % bis 2027 erhöht aufgrund folgender Punkte die Akzeptanz für die Windenergie:
1. Planungssicherheit: Wenn die Zielwerte bereits vorzeitig erreicht werden, schafft dies Planungssicherheit für die Anwohnerinnen und Investoren. Es gibt keine Unsicherheit über eventuelle zusätzliche Ausweisungen oder Konflikte bei der Platzierung neuer Windenergieflächen, da das Ziel bereits erfüllt ist.
2. Vertrauen: Durch die frühzeitige Erfüllung des Ziels demonstriert die Politik und der Plangeber, dass sie ihre Versprechen einhält und sich für den Ausbau erneuerbarer Energien engagiert. Dies kann das Vertrauen der Bevölkerung in die Nachhaltigkeitspolitik stärken und die Akzeptanz für Windenergieflächen erhöhen.
3. Nutzen für lokale Wirtschaft: Die frühere Umsetzung von Windenergieprojekten führt zu einem wirtschaftlichen Aufschwung in den betroffenen Regionen. Neue Arbeitsplätze und Investitionen können die lokale Wirtschaft stärken. Beteiligungsangebote (§6 EEG sowie BüGem) sowie daraus entfallende Zahlungen erfolgen zu einem früheren Zeitpunkt und spülen zeitnah finanzielle Mittel in die Regionen bzw. Kommunen.
4. Vertrauen in die regionalplanerische Steuerungswirkung: Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens besteht die erhöhte Gefahr eines Verlustes der räumlichen Steuerungsmöglichkeit durch Privilegierungssanktionen für den Außenbereich. Im Zweifelsfall werden durch die fehlende regionalplanerische Steuerungswirkung in großem Umfang Flächen für die Windenergie freigegeben, die sich negativ auf das Vertrauen der lokalen Bevölkerung in die Regionalplanung auswirken.
Laut, § 4 Satz 2 Landesplanungsgesetz M-V, dort Teil 2 wird der Planungszeitraum für regionalplanerische Festlegungen in der Regel auf 10 Jahre festgelegt. Unmittelbar mit der Rechtsfestsetzung 2027 ein weiteres Planverfahren zur Festlegung von Windenergiegebieten bis 2032 zu beginnen, wird bei den Bürgerinnen und Bürgern ebenfalls auf wenig Verständnis stoßen. Flächen, die im ersten Planungsprozess (bis 31. Dezember 2027) nicht als VRG Wind festgelegt worden sind, müssen anschließend erneut diskutiert bzw. planerisch wieder aufgenommen werden. Immer wiederkehrende, langwierige Planungsprozesse führen zu Unmut, Diskussionen und zu einer unnötigen Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere auch der Flächeneigentümer potenzieller Standorte für Windenergieanlagen. Zur breiten Förderung der Akzeptanz tragen zudem gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene, wie z. B. durch das BüGembeteilG M-V bei.
Deshalb raten wir aus den vorgenannten Gründen explizit zur Rückkehr des ursprünglichen Planvorhabens, nämlich der Planung „in einem Schritt“ und fordern eine Festlegung von VRG Wind im Umfang von 2,1 % im einstufigen Verfahren bis 2027.
Als weiteren Aspekt möchten wir aufführen, dass es insbesondere hinsichtlich des Europäischen Klimaschutzgesetzes und des Pariser Abkommens sinnvoll erscheint, bereits jetzt langfristige rechtliche und planerische Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau festzulegen. Wir regen daher an, die Transformation der Wirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit voranzutreiben und die Zielvorgaben für den Windenergieausbau vielmehr als Chance und zukünftigen Standortvorteil zu begreifen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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Flächenziele im Entwurf sind ohne einen Spielraum ausgewiesen: Notwendigkeit eines Ausweisungspuffers von mindestens 0,2%
Die UKA begleitet seit vielen Jahren Planungsprozesse zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie und bezieht auch im Rahmen von öffentlichen Beteiligungsprozessen Stellung. Aus dieser Expertise heraus empfehlen wir, mit einem höheren Flächenziel in den Planungsprozess zu starten als notwendig. Erfahrungsgemäß wird ein beachtlicher Teil der im Entwurf vorgeschlagenen Vorranggebiete bzw. Flächenanteile im späteren Planungsprozess entfallen. Im angehängten Umweltbericht, speziell in den Steckbriefen der geplanten Vorranggebiete, wird mehrfach vor "voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen" gewarnt, die die Ausweisung vieler Vorranggebiete, bzw. Teilen davon, gefährden. Auch nach Rechtskraft des Plans sowie im nachgelagerten Genehmigungsverfahren besteht das Risiko, dass vereinzelte Flächen nicht oder nicht vollumfänglich für die Windenergie nutzbar sind und in diesen eine Genehmigung versagt wird. Ist dies der Fall kann die Fläche nicht mehr für die Erreichung des Flächenziels angerechnet und die Zielvorgaben verfehlt werden. Dieses Risiko ist besonders groß, wenn die anrechenbare Fläche nur knapp über dem Zielwert liegt.
Diese Sichtweise wird auch in der „Arbeitshilfe für die Ausweisung von Windenergiegebieten in Regionalen Raumordnungsprorammen“ des Nachbarbundeslandes Niedersachsen verdeutlicht. In welcher beschrieben wird, dass „Schutz [vor dem Rutschen unter die Nichterreichungsschwelle sei] insbesondere dadurch möglich, dass von vornherein mit einem gewissen Aufschlag geplant wird und mehr Flächen ausgewiesen werden, als nach dem gesetzlich vorgegebenen [Ziel] erforderlich sind.“
Aus diesen Gründen empfehlen wir – unabhängig der Verfahrensweise-, auf die derzeitigen Ausweisungsziele einen Puffer von 0,2 - 0,5 Prozentpunkten aufzuschlagen und diesen Sicherheitspuffer letztendlich auch rechtskräftig auszuweisen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen. |
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ID: 20
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6.5 Energie
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(11) Ziel der Raumordnung: Flächensparende Erschließung
In Bezug auf das Ziel der gemeinsamen Nutzung von Infrastrukturen bei der Erschließung von Flächen zur Produktion erneuerbarer Energien in der aktuellen Regionalplanung, möchten wir einige Bedenken äußern. Da die Regionalplanung in einem Maßstab von 1:50.000 bis 1:100.000 operiert, gehen Bemühungen, die detaillierte Zuwegungs-, Trassen- und Netzanschlussplanung auf regionalplanerischer Ebene zu steuern, aus unserer Sicht weit über diesen Rahmen hinaus. Es stellt sich die Frage einer möglichen Überschreitung des (raumordnungsrechtlichen) Kompetenzbereichs des Plangebers. Des Weiteren drängt das genannte Ziel in privatrechtliche Bereiche, die schwierig zu steuern sind. Die Formulierung, dass eine "glaubhafte Begründung" bei fehlender gemeinsamer Nutzung erforderlich ist, ist nach u.E. unbestimmt, lässt sie doch zu großen Raum für Interpretationen und kann zu Schwierigkeiten einer konkreten Auslegung führen, wenn die Kriterien für diese Begründung nicht eindeutig definiert sind.
Weiterhin möchten wir auf den erheblichen Kontroll- und Überprüfungsaufwand hinweisen, der zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Ziels erforderlich ist. Dies stellt allein bereits einen deutlichen Widerspruch mit dem forcierten Bürokratieabbau der Landesregierung dar. Während die EU-Notfallverordnung darauf abzielt, Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wirkt dieses Ziel der Raumordnung dem entgegen. Die Herausforderung der Umsetzung wird weiter durch wechselnde Eigentumsverhältnisse und der Gegebenheit verschärft, dass oftmals mehrere Projektierer parallel in einem Vorranggebiet tätig sind. Projektentwickler und Landwirte haben ein hohes Eigeninteresse, den notwendigen Wegebau gemeinsam zu nutzen. Eine Klärung des Wegebaus über die Regionalplanung ist demzufolge regelmäßig überflüssig, gerade vor dem Hintergrund der damit verbundenen zusätzlichen und vermeidbaren Bürokratie.
Aus technischer Sichtweise ist zudem die gemeinsame Nutzung von Stromleitungskorridoren nicht möglich bzw. stellt eine Überregulierung dar. Eine unterirdische 20/30 kV-Leitung innerhalb eines Windparks kann nicht direkt über einer bereits bestehenden Leitung verlegt werden. Bau- und mögliche Reparaturarbeiten würden ansonsten jeweils wochenlange Abschaltungen des nicht betroffenen Leitungssystems bedeuten. Wenn also Kabelsysteme nebeneinander und nicht übereinander verlegt werden können, dann bedeutet die Definition einer Stromtrasse innerhalb eines Windparks eine Überregulierung, die keinerlei flächensparende Auswirkungen hätte.
Der schließlich gewichtigste Kritikpunkt liegt jedoch in der Bestimmbarkeit des Ziels. Laut der entsprechenden „Begriffsbestimmung“ in § 3 ROG muss ein Ziel der Raumordnung „räumlich (…) bestimmt oder bestimmbar“ sein. Aus den vorliegenden textlichen Erläuterungen lässt sich jedoch nicht erkennen, wie eine solche Zuordnung erfolgen könnte. Aufgrund der geäußerten Bedenken zweifeln wir die Rechtmäßigkeit der Zielbestimmung an und schlagen vor, dass dieses Ziel höchstens als Grundsatz der Raumordnung definiert wird, statt als „Ziel der Raumordnung“. Dies würde einen flexibleren und realitätsnäheren Ansatz darstellen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Ergänzung von detaillierten Kriterien ist daher nicht erforderlich. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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I Kriterien für Ausschlussgebiete: Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung
Der erste Teil dieses Kriteriums „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion“ basiert auf der Waldfunktionenbewertungsverordnung und wird teilweise durch die Waldfunktionenkartierung von 2016 abgedeckt. Es fehlen jedoch Daten zu Brutwäldern, alten Waldstandorten und Waldflächen im näheren Einzugsgebiet, von größeren und mittleren Städten, sowie zu für Erholungszwecke genutzten Waldflächen im Nahbereich von Ortschaften. Darüber hinaus sind auch die Daten zu Wald-Biotopen unvollständig. Weiterhin gibt es keine öffentlich zugänglichen Daten zu Waldkompensationspools und ein vollständiger Geodatensatz für Ersatzaufforstungen fehlt. Nur ein Teil dieser Informationen befindet sich im Kompensationsverzeichnis M-V.
Ein weiterer Problembereich ist die Definition von zusammenhängenden Waldgebieten. Es bleiben unbeantwortete Fragen, beispielsweise ob ein Waldgebiet noch als zusammenhängend gilt, wenn es von einer Straße oder ähnlichen infrastrukturellen Bauwerken durchschnitten wird, oder wie groß der Abstand zwischen zwei Waldstücken sein darf, damit der Wald immer noch als "zusammenhängend" betrachtet wird.
Aufgrund der unzureichenden öffentlich verfügbaren, noch landesweit vollständigen Datenlage für dieses Kriterium, fordern wir, dass entweder die Datengrundlage transparent und öffentlich zur Verfügung gestellt oder der Abwägungsvorgang, der zum Ausschluss von Waldflächen geführt hat, als Planungsunterlagen veröffentlicht werden.
Abschließend sei angemerkt, dass wir das Argument, dass Windenergieanlagen einen negativen Einfluss auf den Schutz vor Waldbrand haben, entschieden zurückweisen. Laut BWE-Schadensstatistik gab es zwischen 02/2005 und 02/2024 bundesweit nur an 0,2 % Brandereignisse in/an Windenergieanlagen. Waldflächen sind durch die Zuwegungen der Windenergieanlagen besser für Einsatzkräfte erreichbar. Zuwegungen können am Rand für Laubholzanbau genutzt werden, Fernüberwachung und selbsttätige Löscheinrichtungen verhindern Waldbrände. Des Weiteren verringern Blitzschutzanlagen die Anzahl der Blitzeinschläge.
Es sei zu betonen, dass das in Windparks ständig vorzuhaltende Löschwasser für die Anlagen bei jeglicher Art von Waldbrandfällen genutzt werden kann.
Die Dienlichkeit von Windparks zeigt sich zudem an einem Beispiel aus dem Landkreis Elbe-Elster, aus dem Jahr 2022. Hier trug das Löschkonzept des bestehenden Windparks zu einer Eindämmung des abseits des Windparks entstandenen Waldbrands bei. Im Zuge von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, hatte UKA in Kölsa anstatt der zwei geforderten Brunnen sogar drei Löschwasserbrunnen errichtet, die maßgeblich zum erfolgreichen Löscheinsatz des Waldbrandes beitrugen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde.
Die Hinweise zum Waldbrandschutz werden zur Kenntnis genommen. |
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ID: 20
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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I Kriterien für Ausschlussgebiete: Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha
Der Schutz von tiefgründigen Mooren ist sinnvoll und trägt zur Erreichung der Klimaziele der EU und des Bundes-Klimaschutzgesetzes bei. Dabei sollten sich der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Moorschutz nicht gegenseitig behindern. Um beide Belange praktisch zu kombinieren, braucht es zuallererst verlässliche und klar benannte Geodaten. Der in MV geläufige Datensatz „KBK25“ ist laut seiner Metadaten lediglich „eine Arbeitskarte, der eine Auswertung vorhandener Unterlagen, ohne oder nur mit anteiliger Überprüfung im Gelände, zugrunde liegt. Sie ist nicht gleichzusetzen mit einer amtlichen Bodenkarte!“. Darüber hinaus enthält der Datensatz keine Informationen zur Tiefe der beschriebenen Bodentypen. Auch aus der Praxiserfahrung können wir hinzufügen, dass die Daten in einigen Projekten die Realität in keiner Weise widerspiegeln. Des Weiteren sehen wir im Zusammenhang mit den fehlenden Geodaten Probleme bei der Definition der Flächengröße des Moores. Aus der Ausführung „mit einer Größe von 5 ha“ ergeben sich verschiedene Fragen, die in späteren Regionalplanungsentwürfen beantwortet werden müssen. Wie wird die Flächengröße eines Moores bestimmt, wenn die Tiefe in den Geodaten fehlt? Moorflächen variieren in ihrer Tiefe. Gelten diese als zusammenhängend, wenn Teile der Flächen eine geringere Tiefe als 1,20 m aufweisen? Dem Kriterium ist in seiner derzeitigen Ausführung weder ein Raumbezug zuzuordnen, noch kann ein Datensatz verlässlich Bodenentwicklungsprozesse darstellen, die äußeren Einflussfaktoren wie Melioration, Wasserhaushalt, Bodenbedeckung oder klimatischen Veränderungen unterliegen. Aus den aufgeführten Gründen fordern wir, dass dieses Kriterium nicht zum Ausschluss von Flächen führen darf und lediglich als Abwägungskriterium geführt werden soll. Ein Windeignungsgebiet darf aufgrund dieses Kriteriums nur dann nicht ausgewiesen werden, wenn ein Gutachten die geforderten Ansprüche für ein tiefgründiges Moor, durch eine umfangreiche Bodenbeprobung erfüllen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. |
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ID: 20
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium: Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Wir befürworten die Vermeidung von erheblichen Belastungen für die Bevölkerung und sind ausdrücklich der Auffassung, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der davon betroffenen Bürgerinnen und Bürger ablaufen sollte.
Allerdings betrachten wir die Anwendung des Kriteriums an einer so frühen Stelle des Planungsprozesses sehr kritisch. Bei der Anwendung besteht ein hohes Risiko, geeignete Teilflächen aufgrund einer unvollständigen Bewertung der Umzingelungen verfrüht aus der Planung auszuschließen. Aus unserer Sicht sollten zudem Altanlagen, von denen eine Planung des Rückbaus bereits bekannt oder abzuschätzen ist, nicht in die Betrachtung der Umfassungswirkung mit einbezogen werden. Sollte die Bestandsdauer der Altanlagen unbekannt oder nicht abschätzbar sein, wäre es sinnvoll, mit einem rechtssicheren Ansatz einer bedingten Festlegung zu arbeiten. Potenzialflächen, die den maximalen Umfassungswinkel aufgrund von Altanlagen überschreiten, können mit bedingter Festlegung ausgewiesen werden.
Weiterhin haben geplante Vorranggebiete, die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen unterliegen, ein hohes Potenzial die derzeitige Umfassungsprüfung zu verfälschen, da sich ihre Kulissen in Zukunft deutlich verändern können.
Der größte Kritikpunkt ist jedoch, dass wir Anhaltspunkte haben, dass bisher lediglich eine zweidimensionale Betrachtung der Potenzialflächen stattgefunden hat. Erst die unter „II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise 1.1.1“ angesprochene Prüfung im Einzelfall betrachtet die „Topographie des Geländes, raumwirksame Gehölzstrukturen, Bebauungen wie Wohn- und Gewerbebauten sowie Vorbelastungen wie Masten, Stromleitungen und Silos“, die gerade in Potenzialflächenkomplexen einen erheblichen Einfluss auf alle Umfassungsprüfungen innerhalb eines Komplexes haben wird.
Aus den oben genannten Gründen fordern wir, dass der Plangeber neue Kulissen mit einer rechtssicheren Definition einer bedingten Festlegung ausweist. Diese sollen aufgrund von Altgebieten oder Alt-Windenergieanlagen (siehe obenstehende Argumentation) berücksichtigt werden, sofern diese beachtlich sind und den zulässigen Umfassungswinkel überschreiten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Dabei werden auch Altanlagen berücksichtigt. Altanlagen sind auch perspektivisch relevant, da aufgrund von § 16b BImSchG in Verbindung mit § 245e Abs. 3 BauGB ein Repowering möglich ist. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium: Netzintegrationsfähigkeit
Aus dem vorgestellten Abwägungskriterium ergeben sich einige Bedenken und Anmerkungen. Uns ist bewusst, dass die Netzintegrationspläne von Unternehmen wie der WEMAG von Relevanz für die Regionalplanung sind. Allerdings hinterfragen wir die herangezogenen Kriterien zur Festlegung des 12,5 km Umkreises der Netzverknüpfungspunkte der WEMAG und des 10 km Abstands der E.DIS. Diese speziellen Abstände erscheinen willkürlich und ihre Anwendung könnte zu suboptimalen Ergebnissen führen. Ein eindeutig begründeter und transparenter Ansatz bei der Bestimmung dieser Distanzen wäre wünschenswert.
Weiterhin ist anzumerken, dass die Regelungen im Regionalplan mit gesetzlichen Regelungen wie z.B. dem EEG harmonieren müssen. Nach § 8 Abs. 4 EEG besteht die Pflicht zum Netzanschluss auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 12 EEG möglich wird. Daraus folgt, dass der Netzausbau den erneuerbaren Energien folgt und nicht umgekehrt. „Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen“, so § 12 Abs. 1 EEG.
Darüber hinaus kritisieren wir die Aussage, dass ein bestehender Netzanschluss für die Abwägungsentscheidung relevant sein „könnte“. Wir sind der Auffassung, dass eine bestehende Anbindung und auch geplante Anbindungen an die Stromnetzinfrastruktur unbedingt in die Planung und Ausweisung von Vorranggebieten einfließen müssen, um letztlich eine realistische Planung zu ermöglichen. Sofern geplante Windenergieanlagen bereits einen Netzanschlusspunkt aufweisen oder Planungen zur Errichtung eines Netzanschlusspunktes bereits verfestigt sind, so ist dies notwendigerweise zu berücksichtigen.
In Bezug auf die Aussage, dass noch keine „landesweit wirksame Strategie zur Umwandlung und Speicherung des erzeugten Stroms“ bekannt ist, möchten wir darauf hinweisen, dass die derzeitige Entwurfsplanung des Landesentwicklungsprogramm-MV ein grobes Wasserstoffnetz und die Förderung von grünen Gewerbegebieten forciert. Von daher sollten aus unserer Sicht Innovationen im Bereich Speichertechnologie, Wasserstoff, Smart Grid sowie Industrieansiedlungspolitik (regionale Verbraucher, PPA) nicht vollkommen ignoriert werden.
Wir fordern schlussfolgernd die grundlegende Überarbeitung des Abwägungskriteriums „Netzintegrationsfähigkeit“ auf Basis unserer Ausführungen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt.
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ID: 20
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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II Abwägungskriterium 35 ha Mindestgröße (Infrastrukturklausel)
Nach unserer Auffassung ist die Festlegung einer Mindestgröße als Kriterium durch Angabe der Anlagen-Mindestanzahl, anstelle einer Flächengröße in Hektar, zielführender. Der Gebietszuschnitt und nicht eine Mindestgröße ist dafür ausschlaggebend, ob mindestens drei Windenergieanlagen (Konzentration) in einem Windenergiegebiet errichtet und betrieben werden können. So beanstandet beispielsweise das OVG Sachsen-Anhalt eine Mindestgröße von 20 ha nicht, vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21. Oktober 2015 – 2 K 109/13. Vergleichbares gilt bei 10 ha, die das Sächsische OVG in seiner Entscheidung vom 11. September 2018, Az.4 A 162/16 nicht moniert.
Parallel bietet eine Absenkung der Mindestgröße mehr Spielräume für „gewollte“ Planungen, zum Beispiel in der Nähe von Industriestandorten oder grünen Gewerbegebieten.
Ein weiterer Schritt in Richtung der flexibleren Ausweisung von 2,1 % der Landesfläche zur windenergetischen Nutzung wäre die Berücksichtigung von kleineren Potenzialflächen, die bis zu 500 m voneinander entfernt sind, einen räumlich-funktionalen Zusammenhang aufweisen, somit optisch als ein Windpark wirken und in der Gesamtheit Raum für drei Windenergieanlagen bieten.
Des Weiteren ist nach unseren Analysen in einigen Potenzialflächen von einem nicht unerheblichen Verlust an Fläche, durch Straßen, Gleise, kV-Leitungen etc. in den zukünftig geplanten Windenergiegebieten auszugehen. Da diese Einrichtungen nicht als landesweite Ausschlusskriterien benannt wurden, ist der prozentuale Flächenbeitragswert des Planungsraumes entsprechend höher anzusetzen. Denn laut „Arbeitshilfe Wind-an-Land“ „muss [die Fläche] also vorrangig für die Windenergie an Land ausgewiesen sein und muss andere Funktionen und Nutzungen ausschließen, soweit diese mit der vorrangigen Windenergienutzung nicht vereinbar sind, vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ROG.”. Es gibt Vorranggebiete im Entwurf, in denen nach Anwendung der Anbauverbotszonen des § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und sonstigen nicht bebaubaren Flächenanteile, bis zu 28 % der ausgewiesenen Fläche nicht mit Windenergieanlagen bebaut werden dürfen.
Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) gibt einen Abstand von 40 m zu Autobahnen und 20 m zu Bundesstraßen an, was die reale Flächenausweisungen minimiert.
Wir stellen uns der Ausweisung dieser Gebiete nicht entgegen, aber plädieren dafür, dass die unbebaubaren Flächenanteile nicht auf das Gesamtflächenziel des Planungsraumes geschlagen werden dürfen, da dies eine vorsätzliche Verfälschung der durch das WindBG festgesetzten Vorgaben, zum Ausbau der Windenergie, bedeuten würde.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Festlegung des Kriteriums auf Grundlage der Anzahl der Anlagen ist nicht möglich, da die Anzahl und Standorte der Anlagen auf Ebene der Raumordnung nicht festgelegt werden.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann. |
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III Flächenauswahl
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III Flächenauswahl: Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Das Kriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten" und das Kriterium "Netzintegrationsfähigkeit" scheinen unterschiedliche Ziele zu verfolgen und können in ihrer aktuellen Form zu Herausforderungen führen.
Ersteres zielt darauf ab, eine Ballung von Windkraftanlagen in bestimmten Gebieten zu verhindern. Dies kann grundsätzlich sinnvoll sein, um eine Überlastung des Landschaftsbildes zu verhindern und die Akzeptanz der Bevölkerung zu gewährleisten. Allerdings muss die praktische Umsetzung dieses Kriteriums hinterfragt werden. Bei der Anwendung strenger Vorgaben zur Vermeidung regionaler Häufungen kann es passieren, dass optimal geeignete Flächen für Windenergieanlagen wegen bereits bestehender Windenergieanlagen nicht genutzt werden können.
Im Gegensatz dazu fokussiert sich das Kriterium der "Netzintegrationsfähigkeit" darauf, eine Verzahnung und Abstimmung von Windenergiegebieten mit Verbrauch, Speicherung, Netzausbau und der Wertschöpfung vor Ort zu ermöglichen. Um dies zu erreichen ist es jedoch nötig, Windenergiegebiete in räumlicher Nähe zueinander zu positionieren. Zum einen, weil der Bau von Infrastruktur (z. B. Übertragungsleitungen) kostspielig ist und zum anderen, weil räumlich gebündelte Einspeisung in das Stromnetz die Netzstabilität unterstützen kann. Demnach stehen beide Kriterien teilweise in Konflikt zueinander und können zu einer Verfehlung des jeweils angestrebten Ergebnisses führen.
Auch das Ziel der Raumordnung (11) „flächensparende Erschließung“ steht mit dem Kriterium der regionalen Häufung in Konflikt. Das formulierte Ziel strebt eine gemeinsame Nutzung von Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss durch die Vorhabenträger an, wohingegen das Kriterium der „Häufung“ eine breitere Verteilung der Windvorranggebiete im Planungsraum erwirken soll, was die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen erschwert. Dieses Vorgehen wird in einigen Fällen zu einem flächenintensiven Ausbau führen, der eine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur ausschließt. An dieser Stelle zweifeln wir an, ob der Inhalt des Ziels der Raumordnung mit dem des Kriteriums „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ übereinstimmt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Netzintegrationsfähigkeit wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Dies erfolgt in dem Bewusstsein, dass bereits jetzt teilregionale Häufungen existieren. Die beiden Kriterien dienen damit unterschiedlichen Zielen, stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Dieser Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche an die Nutzung des Raums ist Kernaufgabe der Raumordnung. PS 11 zur flächensparenden Erschließung wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert und unterlieget damit der Abwägung im Rahmen der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Ein Erfordernis zur Änderung der Kriterien besteht aus Sicht des Planungsträgers nicht. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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MVA-Zone Laage
In der MVA (Minimum (Radar) Vectoring Altitude) -Zone Laage liegen etwa 220 ha der Windvorranggebiete aus dem Entwurf. Hierzu enthält der Entwurf jedoch keinen Textabschnitt. Wir möchten dazu folgendes anmerken:
Es ist zu berücksichtigen, dass an zwei Standorten innerhalb der Windvorranggebiete derzeit keine Windenergieanlagen größer 144 m gebaut werden können. Weitere 13 Standorte lassen unter Einhaltung der aktuellen Bauhöhenbeschränkung nur eine Referenzanlage vom Typ N133, mit einer Anlagenhöhe von 149,7 m und einer Nennleistung von 4,8 MW, zu. Im Einzelfall der 13 Standorte lassen sich auch etwas größere Anlagen bauen, jedoch ohne eine wesentliche Steigerung der Nennleistung. Projekte mit Anlagen des Typs N133 und kleiner sind aus unserer Sicht für Projektentwickler wirtschaftlich nicht betreibbar. Falls kein marktwirtschaftlicher Betrieb möglich ist, sollten die von der MVA-Zone betroffenen Flächen nicht zur Erfüllung des Teilflächenziels herangezogen werden.
Daher fordern wir eine ausführliche Beschäftigung mit dieser bisher nicht berücksichtigten Problemlage. Da dem Planungsverband weitere Flächenpotenziale außerhalb der MVA-Zone zur Verfügung stehen und die Anrechenbarkeit der zwei Flächen innerhalb der MVA-Zone zweifelhaft ist, ist eine intensive Auseinandersetzung mit dieser Thematik unerlässlich.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Nutzbarkeit der Flächen im Bereich der MVA-Zone Laage wurde überprüft. Im Ergebnis entfallen die Vorranggebiete 20/24 Wakendorf und 15/24 Schimm, bei denen eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor bzw. im im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Das Vorgehen im Rahmen der Abwägung wird entsprechend dokumentiert. |
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6.5 Energie
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Vorzugsstandort WEA für Solarparks
In Abbildung 21 werden Vorzugsstandorte für Solarparks angeführt. Vorzugsstandorte sind hierbei „bereits versiegelte, vorbelastete oder technisch vorgeprägte Flächen, wie z. B. unterhalb von WEA bzw. in deren räumlichen Nähe“. Hierzu möchten wir wie folgt Stellung beziehen:
Wir erkennen das enorme Potenzial von Solarparks, die in der Nähe von WEA liegen. Solche Gebiete sind bereits infrastrukturell vorgeprägt, was bedeutet, dass sie das Landschaftsbild nicht weiter negativ beeinträchtigen. Zudem könnten sie den bereits vorhandenen Netzverknüpfungspunkt (NVP) nutzen, und damit dem formulierten Ziel der Raumordnung „flächensparende Erschließung“ entsprechen. In diesem Zusammenhang ist die Netzverknüpfungspunkte-Studie des Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE) erwähnenswert, die feststellt, dass eine gemeinsame Nutzung und Überbauung von NVP das Einspeisepotenzial deutschlandweit auf 53 % erhöhen würde (aktuell liegt das Einspeisepotenzial bei 13 % für Solarenergie und 33 % für Windenergie). Daher sollten Anreize geschaffen werden, um in der Nähe von bestehenden Windenergieanlagen, Solarparks zu errichten und umgekehrt. Dies könnte dazu führen, dass Projektentwickler mehr Wert auf eine gleichmäßige Überbauung legen und könnte zudem das Redispatchvolumen und -kosten senken.
Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Definition als bevorzugter Standort für Solarparks. Es ergeben sich jedoch einige Fragen und Unsicherheiten. Unserer Meinung nach bedarf es hier detaillierterer Regelungen und Erläuterungen:
Bezieht sich die Bezeichnung WEA ausschließlich auf bereits existierende Anlagen oder können auch bereits Solarplanungen im Umfeld von neu ausgewiesenen Windvorranggebieten vorgenommen werden? Hierbei gilt zu bedenken, dass sich WEA-Standorte, Zuwegungen und Ähnliches im Rahmen eines Planungshorizonts ändern können, was zu potenziellen Konflikten zwischen Solar- und Windenergieplanungen führen kann. Dieses Problem stellt sich verschärft dar, wenn verschiedene Projektentwickler die Planungsprozesse vorantreiben.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass innerhalb der Windvorranggebiete „keine der Windenergienutzung entgegenstehende Nutzung zugelassen werden“ darf. Angesichts der bereits erwähnten Synergien im Bereich der gemeinsamen Netzanschlüsse oder gemeinsamer Zuwegungen sehen wir hier keine entgegenstehenden Nutzungen. Gleichzeitig würde dies mehr Flächen für andere Belange freihalten. Allerdings scheinen die Flächenziele für Windenergie durch eine gemeinsame Nutzung mit Photovoltaik gefährdet zu sein. Zudem besteht das Risiko, dass ein bestehender Solarpark, wie bereits erwähnt, die erstmalige Errichtung oder das Repowering von WEA erheblich beeinträchtigt oder zumindest blockiert. Deshalb fordern wir hier klare Regelungen hinsichtlich einer Begrenzung der Nutzungsdauer von Solaranlagen, die im Falle der Ersterrichtung oder des Repowerings von WEA zurückgebaut werden müssen. So wäre dies z. B. über eine Eintragung im Grundbuch oder einer Festsetzung innerhalb eines Bebauungsplans festzulegen.
Wir rufen die Regionalplanung auf, die genannten Probleme zu berücksichtigen und daraus Schlussfolgerungen für die Formulierung der bevorzugten Standorte für Solarparks „unterhalb von WEA bzw. in deren räumlichen Nähe“ zu ziehen. Bleibt es dabei unklar formuliert, erkennen wir für Projektentwickler große Unwägbarkeiten. Die Formulierung „unterhalb von WEA“ muss sich den Problemen stellen, die sich aus einer möglichen Blockade von WEA durch Solarenergie ergeben, wobei der Windenergie Vorrang gewährt werden muss. Die Formulierung „in der räumlichen Nähe von WEA“ muss definitiv präzisiert werden. Wir plädieren für einen Richtwert, der einen Umkreis um WEA definiert. Hierbei sollten nicht nur bestehende WEA, sondern sowohl geplante als auch bestehende Windvorranggebiete explizit genannt werden, in denen eine infrastrukturelle Vorprägung zu erwarten ist. In diesem zu definierenden Bereich sollten nichtsdestotrotz die Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks weitgehend eingehalten werden, bis auf das Kriterium „Bodenwertzahlen ab 40“: Diesem Kriterium sollte eine gewisse Flexibilität gewährt werden, um die vorhandene Infrastruktur bestmöglich nutzen zu können (eine ausführlichere Argumentation entnehmen Sie bitte dem gesonderten Punkt zu Bodenwertzahlen).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das Kriterium in Abbildung 21 wird geändert und bezieht sich nun auf Solarparks "in räumlicher Nähe von WEA". Zudem erfolgt auch in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat." |
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6.5 Energie
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Ausschlusskriterium Bodenwertzahlen ab 40
Abbildung 20 legt Ausschlusskriterien für die Errichtung von Solarparks fest, dazu zählt u. a. „Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40“. Diese Festlegung wirft allerdings Fragen auf:
Beim Blick auf die Daten der Bodenschätzung aus dem BOSISlight, welches die Bonitäten in Kategorien mit Grenzwerten (z. B. < 40) unterteilt und somit eine Grundlage für die Vorerkundung von Potenzialflächen für PV-Freiflächenanlagen bietet, fallen ausreichend große und zusammenhängende Flächen mit Bodenwertzahlen unter 40 auf. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Betrachtung der Abbildung 8 aus dem Umweltbericht, in welcher das Schutzgut Fläche/Boden mit Bodenwertzahlen unter 40 und weiteren Ausschlussgebieten dargestellt wird. Allerdings kann es vorkommen, dass sich Cluster von Flächen mit überwiegend Bodenwertzahlen unter 40 als PV-Potenzialflächen eignen, welche jedoch einzelne Flächen einschließen, deren Bodenwertzahl höher als 40 ist. In diesen Fällen wäre es aus unserer Sicht nicht sinnvoll, einzelne Flächen aus dem Potenzialcluster auszuschließen, da dies vielmehr zu einer Zerstückelung des Parklayouts und damit zu einer stärkeren Belastung des Landschaftsbildes führen würde.
Deswegen sollte stattdessen der Mittelwert oder der gewichtete Mittelwert einer adäquaten Potenzialfläche herangezogen werden, welcher dann im Ergebnis den Wert von 39 nicht übersteigt. Es wäre ebenfalls zielführend zu klären, ob die hochauflösende Bodenwertzahlen der Bodenschätzung oder eine gröbere Auflösung, wie z. B. die Bonitäten in BOSISlight, für die Berechnung genutzt werden, um eine eindeutige Aussage zu treffen. Diese klaren Vorgaben würden alle Projektentwickler dazu verpflichten, dementsprechend zu agieren. Dies würde den Planungsprozess beschleunigen und mehr Rechtssicherheit bieten.
Weiterhin erscheint es unangebracht, alle Flächen mit einem Bodenwert ab 40 direkt auszuschließen, wenn es sich dabei nach Abbildung 21 um bevorzugte Standorte handelt. Wir können den Konflikt zwischen Landwirtschaft und erneuerbaren Energien nachvollziehen und unterstützen das Prinzip, ertragreiche Flächen nicht der Landwirtschaft zu entziehen. Allerdings sollten im Spannungsfeld der Flächenverfügbarkeiten und Flächennutzungskonflikte nicht völlig starre Grenzen gezogen werden. Insbesondere an Orten mit guter Netzintegrationsfähigkeit, privilegierten Flächen entlang von Autobahnen oder zweigleisigen Hauptbahnstrecken, infrastruktureller Vorprägung durch WEA, Gewerbe- oder Industriegebieten und der Möglichkeit zur Nutzung von Synergieeffekten, sollte nicht kategorisch jede Fläche mit einem Bodenwert ab 40 ausgeschlossen werden. Hier plädieren wir für einen Toleranzbereich und eine Abwägungsentscheidung. Außerdem sollte auch hier in jedem Fall eine Mittelwert-Berechnung aus den oben genannten Gründen berücksichtigt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Begründung wird bezüglich der praktischen Anwendung des Kriteriums "Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40" ergänzt. Für die einzelfallbezogene Vorhabenbewertung darf die Summe der Teilflächen mit einer Bodenwertzahl über 40 nicht 5 ha oder größer sein. Dies ermöglicht im Einzelfall die Errichtung von kompakten Solarparks durch Überbauung von kleinen Teilflächen mit höheren Bodenzahlen. |
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ID: 20
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6.5 Energie
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Agri-PV
In Kapitel 6.5, Programmsatz (8) steht: „Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen“. Nach dem Wort „Freiflächensolarparks“ folgt eine Fußnote, welche folgende Erläuterung bereithält: „Solarparks i S. v. Freiflächenanlagen, die der Stromproduktion (Photovoltaik-Freiflächenanlagen) oder der Wärmeerzeugung (also Freiflächen-Solarthermieanlagen) dienen. Von einer Raumbedeutsamkeit ist in der Regel ab 5 ha auszugehen. Bei Agri-PV-Anlagen handelt es sich nicht um Freiflächensolarparks i. S. v. Programmsatz (8) (definiert im EEG 2023, vgl. u.a. https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/229 (abgerufen 19.09.2023); vgl. auch DIN SPEC 91434).“ Hierzu möchten wir wie folgt Stellung nehmen:
Aus der verlinkten Quelle geht nicht hervor, ob der Planungsverband Agri-PV als raumbedeutsames Vorhaben ansieht oder nicht. Beschrieben wird lediglich, dass Agri-PV-Anlagen gemäß EEG anders zu vergüten sind als Freiflächen-Solar-Anlagen. Wir bitten um Klarstellung, ob der Planungsverband auch Agri-PV-Anlagen als raumbedeutsam einstuft oder davon absieht, diese Belange im Raum durch Ziele zu ordnen. Nach unserem Dafürhalten sind Agri-PV-Anlagen nicht als raumbedeutsam einzuschätzen, da auf den Flächen, wo sie erbaut werden, nach der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik), die landwirtschaftliche Nutzung gesichert bleibt. Damit kann die Agri-PV auch dazu beitragen, den Nutzungskonflikt zwischen Landwirtschaft und Solarenergie zu entschärfen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Steuerungswirkung des PS 8 umfasst keine Agri-PV-Anlagen. Die Begründung wird diesbezüglich überarbeitet. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine raumordnerische Steuerung von Agri-PV-Anlagen vorgesehen ist. |
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6.5 Energie
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Moor PV
Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind sogenannte Moor-PV-Anlagen förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Wiedervernässung von zuvor entwässerten und landwirtschaftlich genutzten Moorflächen errichtet werden. Hierbei besteht das erhebliche Potenzial, Treibhausgasemissionen einzusparen und gleichzeitig den Ausbau erneuerbarer Energien aktiv zu fördern. Während die Flächen durch die Wiedervernässung größtenteils ihrer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden und somit nur noch geringe Einnahmen für die Flächeneigentümer generieren, kann durch die Photovoltaik eine zusätzliche Einnahmequelle geschaffen werden.
Wir bekennen uns ausdrücklich zu den Zielen, Treibhausgasemissionen einzusparen und Moore wiederzuvernässen. Gleichzeitig betonen wir, dass eine Konkretisierung der Regionalplanung zur möglichen Photovoltaik-Nutzung auf Moorflächen von großem Nutzen wäre.
Uns ist momentan unklar, ob eine Wiedervernässung auf sämtlichen Moorflächen angestrebt wird oder zunächst nur ein Teilbereich zur Erprobung und Beobachtung freigegeben werden soll, um eventuelle Fehlentwicklungen abfedern zu können. Darüber hinaus stellen wir uns die Frage, ob Randbereiche von Mooren und kleine Moorflächen innerhalb einer größeren PV-Potenzialfläche zwingend wiedervernässt werden müssen, oder ob diese Flächen ohne eine solche Maßnahme nicht für PV-Nutzungen berücksichtigt werden dürfen - insbesondere in Bezug auf solche Moore, die keinen besonders ausgeprägten Schutz-, Pflege- und/oder Sanierungsbedarf aufweisen.
Es wäre daher hilfreich, wenn eine konkrete Moorkulisse benannt werden könnte, auf die sich mögliche Regelungen beziehen würden. Eine solche Klarstellung könnte weitere Unsicherheiten beseitigen und möglicherweise dazu beitragen, das Potenzial von Moor-PV-Anlagen stärker auszuschöpfen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Regelung zu Moor-PV-Anlagen erfolgt im Rahmen dieser Teilfortschreibung nicht. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V eine raumordnerische Steuerung von Solarparks auf wiedervernässten Moorstandorten vorgesehen ist.
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Karte
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Potenzialfläche bei Paetrow
Im Folgenden nehmen wir Stellung zum im 4. Entwurf nicht ausgewiesenen Vorranggebiet auf dem Gebiet der Gemeinde Veelböken zwischen den Ortschaften Paetrow, Frauenmark, Neu Frauenmark und Veelbölken im Landkreis Nordwestmecklenburg.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für die Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der UKA auf privatrechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Wir sind der Auffassung, dass das mögliche Vorranggebiet nicht aufgrund einer man-gelnden Netzintegrationsfähigkeit ausgeschlossen werden darf. Unsere Auffassung basiert auf Informationen zum geplanten Netzausbau und den Anschlussmöglichkei-ten aus benachbarten Windenergieprojekten in der näheren Umgebung. Die zusätzli-che Flächenbreitstellung ermöglicht wirtschaftlich tragfähige Anschlussmöglichkeiten, auch auf höheren Spannungsebenen. Das hier erneut vorgeschlagene Gebiet Paetrow ist ergänzend zu den im Entwurf dargestellten Gebieten 11/24 „Mühlen Eich-sen“ und 09/24 „Rambeel“ zu betrachten. Die in einem Gebiet „Paetrow“ zusätzlich zur Verfügung zu stellende Energie wird dazu beitragen, wirtschaftlich sinnvolle Netzan-schlusslösungen im Netzgebiet der WEMAG oder der e.dis entwickeln zu können.
1.2 Flächeneignung
Die von uns betrachtete Fläche fand bereits Einzug in Entwürfen der Teilfortschrei-bung, erstmals im 1. Entwurf als „Potenzialsuchraum“. Aufgrund von Änderungen zeigte der 2. Entwurf in Teilbereichen des ehemaligen Potenzialsuchraums gem. 1. Entwurf ein „Gebiet mit bedingter Festlegung“.
Alle damaligen Kriterien, bis auf ein nachstehend benanntes Restriktionskriterium so-wie unsere durchgeführten Untersuchungen zeigten, dass es sich bei dem Gebiet um eine sehr gut geeignete Fläche für die windenergetischen Nutzung handelt. Lediglich das ehemalige Restriktionskriterium hinsichtlich der Abstände zu anderen Windener-gieparks von 2,5 km (Bestand und / oder Planung) führte zum Nichtausweisen des Gebiets Paetrow im 3. Entwurf.
Die Anwendung des Restriktionskriteriums haben wir bereits in der Vergangenheit mehrfach infrage gestellt, da der Bestandspark im Altgebiet Gadebusch direkt an die Potenzialfläche Paetrow angrenzt. Übliche technische Abstände von Windenergiean-lagen untereinander werden nicht überschritten. Zudem ist ein Rückbau der Altanla-gen zeitnah zu erwarten. Ein Konflikt mit dem nächstgelegen im Entwurf befindlichen Gebiet 11/24 „Mühlen Eichsen“ besteht, auch unter Berücksichtigung einer möglichen Umfassung, nicht.
Denkmalschutz:
Nach unserer Kenntnis stellen Belange des Denkmalschutzes kein Hindernis für die Ausweisung des Vorranggebietes Paetrow in seiner vollen Ausdehnung gem. beilie-gender Karte dar.
Naturschutz:
Aufgrund der bis in das Jahr 2017 zurückreichenden Planungen unseres Unterneh-mens liegen uns umfangreiche Erkenntnisse hinsichtlich der avifaunistischen Situati-on in der Potenzialfläche vor. Die vollständigen Kartierungen der Fläche sowie die regelmäßig in Auftrag gegeben Aktualisierungen der Kartierergebnisse zeigen eine sehr gute Eignung der Potenzialfläche hinsichtlich der Belange des Artenschutzes auf.
1.3 Genehmigungsstand und Gutachten
Aufgrund der vorliegenden Gutachten und Untersuchungen sind wir kurzfristig in der Lage einen vollständigen und qualifizierten BImSchG-Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde einzureichen. Dieser zeitliche Vorteil wird dazu breitragen, die energiepolitischen Zielsetzungen mit der gebotenen Geschwindigkeit voran zu trei-ben.
1.4 Fazit
Nach umfangreichen Untersuchungen eignet sich die Potenzialfläche Paetrow grundsätzlich für die windenergetische Nutzung und steht keinen harten oder wei-chen Kriterien entgegen. Im Zusammenspiel mit umliegend Vorhaben unseres Unter-nehmens verbessert sich insgesamt die die Netzanschlusssituation für alle Vorhaben, da die durch die Skalierung ein Netzanschluss auch auf höheren Spannungsebenen wirtschaftlich darstellbar wird. Wir bitten den Regionalen Planungsverband Westmeck-lenburg, unserer Stellungnahme folgend, um die Aufnahme des Vorranggebietes Wind „Paetrow“ in die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungspro-gramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie, im Rahmen der Einzelfallabwägung.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Karte
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Windeignungsgebiet Selmsdorf (Palingen Nr. 01/16)
Im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM), Kapitel 6.5 Energie, nehmen wir Stellung zur potenziell windenergetisch nutzbaren Fläche 01/16 Palingen.
Wir bekräftigen hiermit unsere Stellungnahmen aus der zweiten und dritten Beteiligungsrunde und äußern uns erneut auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit uns auf privatrechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen unserer langjährigen Planungen wurden bereits Investitionen u. a. in naturschutzfachliche, denkmal- und luftfahrtrechtliche Untersuchungen sowie im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren getätigt. Diese privaten Belange bitten wir gebührend zu würdigen.
Die Abwägungsentscheidung vom vierten Entwurf scheint analog zur Entscheidung der vorhergehenden Beteiligungsrunden. Für die Potenzialfläche 01/16 Palingen haben sich weder neue Kriterien aufgezeigt, die einer windenergetischen Nutzung entgegenstehen, noch gibt es weiterführende Erkenntnisse im aktuellen Fachbeitrag Denkmalschutz. Wir heben dabei erneut hervor, dass vermutlich lediglich die Abwägungsentscheidung einer Ausweisung des Gebietes entgegensteht, da sämtliche Kriterien erfüllt sind.
Im Rahmen der Abwägung zum ersten Entwurf kam der Regionale Planungsverband zu dem Entschluss, dass das geplante Windeignungsgebiet 01/16 Palingen nicht in den nächsten Entwurf aufgenommen wird. Der Regionale Planungsverband begründet diese Entscheidung gemäß Abwägungsunterlagen wie folgt:
„Im Rahmen der Umweltprüfung wurden die Auswirkungen der geplanten Eignungsgebiete für Windenergieanlagen und der Potenzialsuchräume auf den Denkmalschutz im Rahmen eines gutachterlichen Fachbeitrages geprüft. Dabei wurde das Konfliktpotenzial des geplanten Eignungsgebiets 01/16 Palingen und der angrenzenden Potenzialsuchräume mit den Belangen des Denkmalschutzes (Lübecker Altstadt) als sehr hoch bewertet. Im Ergebnis entfallen das geplante Eignungsgebiet 01/16 Palingen und die angrenzenden Potenzialsuchräume.“
Diese Entscheidung wird offenbar bis zum jetzigen Verfahrensfortschritt aufrechterhalten. Da es keine Veröffentlichung der einzelgebietlichen Abwägungen zu den Potenzialflächen im aktuellen Entwurf gibt, können wir über die Ausschlussgründe der Potenzialfläche 01/16 Palingen leider nur mutmaßen.
Wir widersprechen weiterhin der Nichtausweisung des geplanten Windeignungsgebiets 01/16 Palingen und bekräftigen unsere Stellungnahmen aus der zweiten und dritten Beteiligungsrunde, die wir anliegend nochmals beifügen.
Wir bitten Sie als Plangeber die Kriterien der Potenzialfläche 01/16 Palingen erneut zu überprüfen, um mögliche Fehler bei der Sachverhaltsermittlung im Abwägungsprozess auszuschließen.
Anlagen:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht weiterhin das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wurde da UNESCO-Welterbe Lübeck nicht betrachtet. Daher behält die Bewertung aus dem Fachbeitrag Denkmalschutz aus dem Jahr 2021 ihre Gültigkeit. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Karte
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Potenzialfläche Raduhn
Hiermit beziehen wir uns auf die eingereichte allgemeine Stellungnahme im Rahmen des vierten Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg ( WM), Kapitel 6.5 Energie. In diesem Zusammenhang schlagen wir die durch uns detektierte Potenzialfläche Raduhn zur Prüfung vor. Das Gebiet hat bislang aufgrund des entgegenstehenden weichen Tabu-Kriteriums „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)" keinen Einzug in die Teilfortschreibung des RREP WM erhalten, dies konnte bisher jedoch aufgelöst werden und findet keine Anwendung mehr. Da es keine einzelgebietlichen Abwägungen der Potenzialfläche gab, gehen wir davon aus, dass es hierbei zur Anwendung des Abwägungskriteriums Netzintegration kommt. Alle weiteren Kriterien werden durch die Potenzialfläche eingehalten. Unter Berücksichtigung der untenstehenden Herleitung bitten wir den Planungsverband um Prüfung der von uns betrachteten Potenzialfläche Raduhn.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für die Grundstückseigentümer, die überwiegend Anwohner dieser Fläche sind und in Zusammenarbeit mit der UKA auf privatrechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
1. Naturschutzfachliche Prüfung
1.1 Avifaunistische Untersuchungen
Nach der Bestandserhebung über Brutvögel aus dem Jahr 2023, besteht bisher kein erhöhtes Konfliktpotenzial und somit keine Betroffenheit im Nahbereich.
„Die Dokumentation der Raumnutzung im potenziellen WEG und dessen 1.000 m-Umfeld erlauben in Verbindung mit der Zahl der Beobachtungen der insgesamt 12 festgestellten Arten des Pools TAK-Arten/ Anlage 1 BNatSchG/ übrige Greifvogelarten (Kranich, Mäusebussard, Rohrweihe, Rotmilan und Weißstorch als Brutvogel, die übrigen als Gastvögel zur Brutzeit) die Schlussfolgerung, dass das Grünland in der nordwestlichen Hälfte des potenziellen WEG mit 1.000 m-Umfeld ein bevorzugtes Nahrungsrevier für die Greifvögel, für den Kranich und den Weißstorch ist. Die übrige Fläche des potenziellen WEG mit 1.000 m-Umfeld hat als Nahrungsrevier dagegen eine geringe Bedeutung.“
1.2 Tiefgründige Moore
Die bei den obenstehenden avifaunistischen Untersuchungen benannte nordwestliche Hälfte des potenziellen Windeignungsgebietes findet aufgrund des Auftretens tiefgründiger Moore in der Planung derzeit keine Berücksichtigung. Darauf gehen wir in unserem allgemeinen Teil unter - I Kriterien für Ausschlussgebiete: Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha - detailliert ein
2. Netzintegrität
Zur Netzintegration weisen wir allgemein darauf hin, dass die UKA in der Lage ist, bei Bedarf durch die Errichtung von Netzinfrastruktur und Leitungstrassen die Einspeisung der produzierten Energie zu verwirklichen, auch in vermeintlich schlecht ins Netz zu integrierende Projekte. Aktuell befinden sich mehrere Projekte, auch in Kooperation mit Netzbetreibern, in der Verwirklichung. Die Bewertung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Windenergieprojektes sollte deshalb nicht auf Planungsebene, sondern privatwirtschaftlich und im konkreten Einzelfall erfolgen. Einen pauschalen Ausschluss von Potenzialflächen auf Regionalplanungsebene aufgrund von Netzengpässen halten wir aus wirtschaftlicher Sicht für nicht notwendig. Die Nichtberücksichtigung sehr gut geeigneter Flächen, wie der Potenzialfläche Raduhn, aufgrund einer Momentaufnahme der technischen Belastbarkeit der Netzinfrastruktur führt vielmehr dazu, dass an anderer Stelle ggf. grundlos weniger geeignete Flächen ausgewiesen werden müssen. Die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit des Projektes Raduhn ist insbesondere mit Blick auf den geplanten Netzausbau, aktuelle gesetzliche Änderungsverfahren (Überbauung) und die Sektorenkopplung (hier insbesondere auch Großspeicher) aus unserer Perspektive gegeben.
Projektspezifisch zeigt der durch uns eingereichte Steckbrief „Vorschlag zur Aufnahme eines Windgebietes in den nächsten Entwurf der Teilfortschreibung, Kapitel 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg“, dass das potenzielle Windeignungsgebiet Raduhn zukünftig eine ausreichende Netzintegrationsfähigkeit aufweist. Die zukünftig dem Vorhaben am nächsten liegende Stromleitung ist die 110kV-Freileitung Görries-Parchim und nur wenige km entfernt. Insbesondere aber möchten wir den Planungsverband auf eine weitere Möglichkeit zum Netzanschluss des Windgebietes Raduhn durch die UKA hinweisen. Das Umspannwerk Wessin, welches aktuell erweitert wird, hat noch Potenzial, weitere Windenergieanlagen, insbesondere aus dem potenziellen Windgebiet Raduhn, ins Netz zu integrieren. Der Windpark Domsühl umfasst fünf Nordex N149-4.5 MW und wurde am 26.04.2023 genehmigt. Des Weiteren ist das Verfahren für die Umplanung auf fünf N163-6.8MW Mitte des Jahres 2024 erfolgreich abgeschlossen worden. Der zu installierende Transformator in Wessin weist eine geplante Größe von 80 MVA auf. Das legt eine ausreichend vorhandene freie Restkapazität offen, die den Netzanschluss des Windenergievorhabens Raduhn gewährleistet. Anschlussinhaber (Trafo und auch Kabeltrasse vom Windpark Domsühl zum UW) ist die UKA-Netz als Teil der UKA-Gruppe. Somit hat auch ein potenzieller Windpark Raduhn einen Zugriff auf die Infrastruktur und die notwendige Kabeltrasse. Eine zusätzliche Kabeltrasse für den Windpark Raduhn umfasst lediglich ca. 5 km bis zum Windpark Domsühl.
3. Netzanschlussprüfung
Das Ergebnis der Netzanschlussprüfung vom 18.03.2024 bei der WEMAG bestätigte, dass der nächste technisch geeignete Anschluss im Bereich des durch die WEMAG betriebenen UW Wessin liegt. Dieser Anschlusspunkt stellt derzeit noch keine ausreichende Kapazität zur Verfügung. Aus diesem Grund plant die WEMAG entsprechende Netzausbaumaßnahmen, nach deren Abschluss ein Anschluss der geplanten Anlagen möglich sein wird. Da diese Netzverstärkung erst durch das Projektvorhaben nötig sein wird, wurde diese im Vorfeld noch nicht berücksichtigt. Daher ergibt sich ein Realisierungszeitraum von 3 bis 5 Jahren. Dies entspricht in etwa der Umsetzungszeit des Vorhabens und würde der Realisierung somit nicht entgegenstehen.
4. Fazit
Wir bitten den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg, unserer Stellungnahme folgend, um die Aufnahme des Vorranggebietes Wind in die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie.
Anlagen:
1-1 Karte zur Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das in der Stellungnahme genannte Kriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha" ist nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Potenzielles Vorranggebiet „Lübz-Süd“
Nach interner Prüfung der aktuellen Kriterien zur Ausweisung von Vorranggebieten zur windenergetischen Nutzung können wir ein potenzielles zusätzliches Vorranggebiet südlich von Lübz identifizieren. Ein Teil dieses von uns identifizierten Gebietes wurde im vorangegangenen 3. Entwurf zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen mit der Nr. 37/21 „Lübz Süd“ ausgewiesen. Dieses Gebiet ist im aktuellen Entwurf zur vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens entfallen. Die konkreten Ursachen für den Wegfall dieser Fläche sind aus unserer Sicht nicht eindeutig nachvollziehbar. Nachfolgend nehmen wir zur Herleitung des potenziellen Vorranggebietes südlich von Lübz Stellung. Die Anlage 1-1 Gebietsherleitung visualisiert die folgenden Ausführungen und stellt das Ergebnis unserer Gebietsprüfung dar.
Zusammenfassend ergibt sich aus unserer internen Kriterienprüfung ein potenzielles Vorranggebiet zur windenergetischen Nutzung mit einer Größe von ca. 330 ha. Im Rahmen unserer Prüfung konnten wir keine Gründe feststellen, welche gegen eine Ausweisung der oben beschriebenen Fläche bei Lübz als Vorranggebiet sprechen. Wir bitten den Regionalen Planungsverband daher um Berücksichtigung der oben genannten Ausführungen und um die Aufnahme des Gebietes in den vorgeschlagenen Grenzen in den fortzuschreibenden Regionalplan.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Erweiterung stand bisher das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Gischow entgegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, entfällt das Vorranggebiet 57/24 Gischow im laufenden Verfahren. Der vorgeschlagenen Fläche stehen damit vorerst keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% sind das Vorranggebiet 57/24 Gischow und die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Karte
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VRG Dreilützow
Ergänzend zur Gebietskulisse des Entwurfs zum vierten Beteiligungsverfahren zur Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg schlagen wir die Aufnahme eines weiteren Eignungsgebiets für Windenergieanlagen zur Prüfung vor. Die Potenzialfläche „Dreilützow“ mit den Flächen 1, 2 und 3 (siehe Anlage 1-1) erkennen wir als geeignetes VRG, da diese Flächen frei von Ausschlusskriterien sind. Dabei sollte ein genaues die Flächen 1 und 2 genauer betrachtet werden da diese nicht vom Abwägungskriterium „Umfassung“ betroffen sind
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Das Unternehmen UKA hat bereits die Möglichkeit eines Netzanschlusses geprüft. In diesem Zusammenhang hat der Netzbetreiber WEMAG eine positive Aussage gemacht. Diese beinhaltet nicht nur die Zustimmung zur Nutzung eines nahegelegenen Netzverknüpfungspunktes, sondern auch die Erlaubnis, die erzeugte Energie in das Netz der WEMAG einzuspeisen. Diese Zusage von WEMAG ist äußerst positiv für UKA, da eine zuverlässige und effiziente Netzverbindung sowie die Einspeisung in das Energieversorgungsnetz essentiell für den Erfolg eines Energieerzeugungsprojekts sind.
1.2 Genehmigungsstand und Gutachten
Im Windenergieprojekt Dreilützow plant die UKA im ersten Quartal des Jahres 2025, einen Antrag zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen, beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg einzureichen.
Im Jahr 2022 wurde durch unser Unternehmen die Untersuchung zur avifaunistischen Situation beauftragt, um im Anschluss die entsprechenden Biotoptypenkartierungen, Horst- und Brutvogelkartierungen anzufertigen. Die Ergebnisse dieser Gutachten zeigen eine positive Einschätzung in Bezug auf ein windenergetisches Vorhaben.
1.3 Sonstiges
Im Zusammenhang mit dem Windenergievorhaben kommunizieren wir bereits seit einigen Monaten mit der Gemeinde, den Einwohnern, Grundstückseigentümern und landwirtschaftlichen Bewirtschaftern. Im Verlauf mehrerer Veranstaltungen wurden Details zum Vorhaben sowie auch Ideen bzgl. eines regionalen Wertschöpfungskonzeptes ausgetauscht.
Mit dem geplanten Windpark Dreilützow existiert ein potenzielles Windeignungsgebiet, in dessen Entwicklung die direkten Anwohner bzw. die Gemeinde Wittendörp frühzeitig einbezogen wurden.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht für die in der Stellungnahme als "Fläche 3" benannte Teilfläche das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Pogreß entgegen. Für die in der Stellungnahme als "Fläche 1" und "Fläche 2" benannten Teilflächen steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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VRG Göhlen
Gerne möchten wir Sie erneut auf die von uns detektierte Potenzialfläche für Windenergie in Westmecklenburg, Landkreis Ludwigslust-Parchim, im Dreieck zwischen Göhlen, Kummer und Mäthus aufmerksam machen (Potenzialfläche Göhlen-Kummer) und Sie über neue Erkenntnisse informieren. Die windenergetisch nutzbare Fläche befindet sich südwestlich der Stadt Ludwigslust und erstreckt sich über Teile der Gemeindeflächen von Göhlen und dem Ortsteil Kummer der Stadt Ludwigslust. Da wir das Gebiet in hohem Maße für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet halten, möchten wir mit dieser Stellungnahme dazu beitragen, die Potenzialfläche als zukünftiges neues Eignungsgebiet für Windenergie zu qualifizieren.
1.1 Netzintegrationsfähigkeit
Das Unternehmen UKA hat bereits die Möglichkeit eines Netzanschlusses geprüft. In diesem Zusammenhang hat der Netzbetreiber WEMAG eine positive Zusage gemacht. Diese beinhaltet nicht nur die Zustimmung zur Nutzung eines nahegelegenen Netzverknüpfungspunktes, sondern auch die Erlaubnis, die erzeugte Energie in das Netz der WEMAG einzuspeisen. Diese Zusage von WEMAG ist äußerst positiv für UKA, da eine zuverlässige und effiziente Netzverbindung sowie die Einspeisung in das Energieversorgungsnetz essentiell für den Erfolg eines Energieerzeugungsprojekts sind.
1.2 Genehmigungsstand und Gutachten
Im Windenergieprojekt Göhlen hat die UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG am 11.03.2024 den Antrag zur Errichtung und Betrieb von 6 Windenergieanlagen des Typs Nordex N175-6.8, Nabenhöhe 179m und 1 Windenergieanlage des Typs Nordex N149-5.7, Nabenhöhe 164m beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg eingereicht.
Der Antrag gem. §4 BImsSchG liegt mit folgendem Aktenzeichen STALUWM 54-4818-5712-0-1.6.2 zur Bearbeitung vor.
Bereits seit dem Jahr 2013 wurden durch unser Unternehmen regelmäßig Untersuchungen zur avifaunistischen Situation beauftragt und durchgeführt. Folgende Untersuchungen liegen uns vor und können bei Bedarf gerne zur Verfügung gestellt werden:
• Avifaunistische Potentialabschätzung (2013)
• Brutvogelkartierung und Großvogelhorsterfassungen (2013 / 2015)
• Zugvogelkartierung (2014 / 2015)
• Rastvogelkartierung (2014 / 2015)
• Habitat-Bewertung und Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch (2015)
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorchs (2016)
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorchs (2017)
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorchs (2018)
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorchs (2019)
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2020
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2021)
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2022)
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2023)
• Kontrollbericht zur Nestplatzbesetzung des Schwarzstorches (2024)
Als Ergebnis der vorliegenden Untersuchungen spräche einzig ein noch im Jahr 2015 besetztes Nest eines Schwarzstorchs gegen die Ausweisung des o .g. Gebietsvorschlags. Dieses Nest wurde jedoch seither nachweislich nicht mehr besetzt. Die o .g. Dokumentation aus den Jahren 2016-2024 belegt den fortschreitenden Verfall des Nestes. Ein Besatz, auch durch eine andere Vogelart, konnte im Rahmen der durchgeführten Kontrollen (CompuWelt-Büro, Dr. Feige) nicht nachgewiesen werden. Lediglich ein Waschbär nutzte das Nest im Jahr 2017. Es ist davon auszugehen, dass das Nest in den kommenden Jahren weiter zerfällt. Die Fotodokumentation stellen wir Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Selbst unter Berücksichtigung eines durch das LUNG-MV empfohlenen sehr langen Schutzzeitraums (ggf. sogar über den Bestand des Nestes hinaus), der im Übrigen umstritten ist und keinerlei Bezug zum Verbotstatbestand gem. § 44 (1) BNatSchG aufweist, ist mit großer Sicherheit anzunehmen, dass die Schutzwürdigkeit des Nistplatzes innerhalb des Planungshorizonts der Teilfortschreibung des RREP WM entfällt.
Das Artenschutzrecht geht in diesem Zusammenhang vom Individuum und dem Einzelfall aus, pauschale Beschränkungen hingegen ignorieren die konkrete Vorortsituation und führen zum Verlust wichtiger Flächen zur Erreichung der Klimaschutzziele, durch welche mittel- bis langfristig der Erhalt der heimischen Arten erst möglich gemacht wird.
Wir bitten daher auch für das Gebiet Göhlen-Kummer um die Beachtung der, durch unser Unternehmen dokumentierten, tatsächlichen naturschutzfachlichen Situation unter Berücksichtigung des Planungshorizonts der Teilfortschreibung. Da ein Besatz des Schwarzstorchnestes nachweislich seit 2016 nicht mehr stattgefunden hat, ist eine situationsabhängige und individuelle Betrachtung auf der Ebene eines Genehmigungsverfahrens ein sinnvoller Weg zur Schaffung von substanziellen Raum für die Windenergie unter Berücksichtigung und für den heimischen Artenschutz. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung unserer Ausführungen zu den aktuellen Studien hinsichtlich des Zusammenspiels von Schwarzstorch und Windenergieanlagen. Während eine Schlaggefährdung grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, weisen aktuelle Studien sogar auf die Neuansiedlung von Schwarzstorchen nach der Errichtung von Windparks hin. Genauere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte unserer Stellungnahme zum ersten Entwurf des Regionalplans.
1.3 Sonstiges
Im Zusammenhang mit dem Potenzialsuchraum zwischen Göhlen, Kummer und Mäthus kommunizieren wir bereits seit Beginn des Projektes mit der Gemeinde, den Einwohnern, Grundstückseigentümern und landwirtschaftlichen Bewirtschaftern. Im Verlauf mehrerer Veranstaltungen wurden Details zum Vorhaben sowie auch Ideen bzgl. eines regionalen Wertschöpfungskonzeptes ausgetauscht.
Im Rahmen der Projektentwicklung wurde eine regionale Akteursstruktur erarbeitet, um Kommunikations- und Entscheidungsprozesse effektiv und transparent zu gestalten. Durch die Etablierung einer Eigentümergemeinschaft sowie durch die Umsetzung eines Flächenpool-Vertragsmodells konnte die Solidarität und Einträchtigkeit der Grundstückseigentümer untereinander hervorgestellt werden. Zudem haben wir innovative Wertschöpfungsbausteine entwickelt, welche eine direkte wirtschaftliche Teilhabe von Gemeinde/Stadt, Anwohnern und lokalen Unternehmen ermöglichen sowie die regionale Akzeptanz des Projektes unterstützen. Da sowohl die Gemeinde Göhlen als auch die Stadt Ludwigslust über nicht unerhebliche Flächenanteile im möglichen Windeignungsraum verfügen, bietet das Vorhaben, insbesondere aus kommunaler Sicht, ein beachtliches wirtschaftliches Potenzial. Parallel wurde ein lokaler „Verein zur Förderung der Lebensqualität für die Einwohner der Orte Göhlen, Kummer und Hornkaten e.V.“ (Vereinsregister-Nr. VR 560, Amtsgericht Ludwigslust) gegründet. Dieser Verein wird von den Grundstückseigentümern mit einem prozentualen Anteil der Pachteinahmen begünstigt und soll zukünftig gemeinnützige Vorhaben in der Region unterstützen. Bereits im Jahr 2022 hat die Gemeinde Göhlen den Beschluss zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Am 05.10.2022 wurde dies in der Gemeindevertretersitzung beschlossen. Am 04.06.2024 wurde der Vorentwurf zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes, in der 23. Sitzung der Gemeindevertretung Göhlen, bestätigt. Voraussichtlich startet die frühzeitige Beteiligung im September 2024.
Mit dem geplanten Windpark Göhlen-Kummer existiert ein potenzielles Windeignungsgebiet, in dessen Entwicklung die direkten Anwohner bzw. die Gemeinde Göhlen und der Ortsteil Kummer frühzeitig einbezogen wurden. Zudem wurden Konzepte bzgl. der potenziellen regionalen Wertschöpfung erarbeitet. Das Vorhaben kann so zu einem positiven Beispielprojekt für lokale Zusammenarbeit und Wertschöpfung in der Region dienen.
Als Projektentwickler vertritt UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG insbesondere die Interessen der Grundstückseigentümer bzw. der gebildeten Eigentümergemeinschaft Windpark Göhlen-Kummer. Folglich bitten wir unsere Stellungnahme auch als privaten Belang zu berücksichtigen. Zum aktuellen Zeitpunkt hat sich der Großteil der Eigentümer in dem o. g. Gebiet vertraglich an die UKA gebunden und sich somit eindeutig bezüglich einer Realisierung von Windenergieanlagen in der Potenzialfläche Göhlen-Kummer positioniert. Viele der Eigentümer sind zudem auch Anwohner der umliegenden Ortschaften. Daneben sind auch die örtlichen Landwirte dem Vorhaben positiv gegenüber eingestellt.
1.4 Fazit
Zusammenfassend bitten wir um eine Neubewertung der vorgeschlagenen Fläche Göhlen-Kummer unter Berücksichtigung der angepassten Kriterien zu Siedlungsabständen, der nachweislich dokumentierten naturschutzfachlichen Situation, insbesondere hinsichtlich des Nichtvorhandenseins eines Schwarzstorches seit 2016 und der bisher geschaffenen Akteursstrukturen zur nachhaltigen Wertschöpfung vor Ort. Auf Grundlage der oben genannten Erkenntnisse bitten wir den Plangeber um Ausweisung eines Windeignungsgebietes Göhlen-Kummer im vollen vorgeschlagenen Umfang.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannten Kriterien zum Artenschutz und zur Netzintegrationsfähigkeit sind sind nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 befand sich die vorgeschlagene Fläche hingegen außerhalb des Prüfradius. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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Karte
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Potenzialfläche „Groß Walmstorf“
Im Folgenden möchten wir Stellung zu der im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie nicht als VRG ausgewiesenen Potenzialfläche auf dem Gebiet der Gemeinden Hohenkirchen und Warnow zwischen den Ortschaften Groß Walmstorf, Thorstorf, Warnow und Everstorf im Landkreis Nordwestmecklenburg beziehen.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für die betroffenen Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der UKA Gruppe Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co.KG versuchen, auf dieser Fläche ein Windenergieprojekt umzusetzen.
Grundsätzlich steht das ca. 224 ha große Gebiet in keinem Konflikt mit Ausschlusskriterien des vorgestellten Entwurfes. Im Norden und Osten der Fläche berühren lediglich das Abwägungskriterium (II) Tourismusschwerpunkt und im Norden das Flächen-auswahlkriterium (III) „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ das Gebiet in Teilen. Zusätzlich gilt zu erwähnen, dass die Potenzialfläche dem Ziel des Flächenauswahlkriterium (III) „Teilregionale Häufung“ entsprechen würde, da der Raum um die Potenzialfläche nicht durch bereits existierende Windenergieanlagen vorbelastet ist.
Mit Hinblick auf die Netzintegrationsfähigkeit befindet sich die Fläche im 10km-Abstand zur Hochspannungsleitung der E.DIS Netz GmbH, auf die im Entwurf verwiesen wird.
Des Weiteren liegen bereits Daten bezüglich der Avifauna des LUNG M-V vor, die keine Hinweise auf Kollisions- oder Störungsempfindliche Arten im Nahbereich der Fläche vermuten lassen.
Bezüglich Luftfahrtbelangen, die mit der Fläche in Konflikt stehen können, sind ebenfalls bereits Untersuchungen durchgeführt worden. Demnach werden selbst bei den modernsten Windenergieanlagentypen von ca. 250m Gesamthöhe keine Bauhöhenbeschränkungen entgegenstehen. Es sind keine zivilen Luftfahrtbelange betroffen, und auch das 12,6 km entfernte Luftverteidigungsradar Elmenhorst wird nicht durch in Zukunft aufgestellte Windenergieanlagen beeinflusst.
Aus oben genannten Gründen ist für uns schwer nachvollziehbar warum die Fläche nicht als VRG in den Entwurf aufgenommen wurde, obwohl andere ausgewiesene Flächen mit einer größeren Anzahl an negativen Abwägungsbelangen überlagert sind. Wir möchten uns dafür aussprechen die Fläche „Groß Walmstorf“ künftig als VRG Wind in den Entwurf aufzunehmen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stehen teilweise die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume" sowie "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Warnow entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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UKA - Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH
ID: 20
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Karte
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Aufnahme des potenziellen Voranggebiets „Sötenbarg“
Räumliche Einordnung und Herleitung der Gebietsgrenzen gemäß der Ausschlusskriterien I (gemäß „Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“)
Die Potenzialfläche „Sötenbarg“ liegt auf dem Gebiet der Gemeinden Sukow, Tramm und der Stadt Crivitz im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Die zusammenhängende Flächen weist eine Größe von circa 117 Hektar auf. Der nachfolgende Vorschlag zu den Grenzen des potenziellen Vorranggebietes für Windenergie (VR) ist das Ergebnis unserer Prüfung (siehe „Anlage 1 „Gebietsherleitung“), welche die vom RPV WM im aktuellen 4. Entwurf zum RREP WM zugrundeliegenden Ausschlusskriterien abbildet. Nach unserem Vorschlag wird das Gebiet wie folgt begrenzt:
Die nördliche und nordwestliche Abgrenzung des potentielle VR werden durch das Ausschlusskriterium Waldschutzgebiet der Kategorie 3 bis 5 mit Schutz und Erholungsfunktion und dem Ausschlusskriterium Moorschutz definiert. Die nordwestliche Grenze wird ebenfalls durch das Waldschutzgebiet der Kategorie 3 bis 5 mit Schutz und Erholungsfunktion begrenzt.
Im Süden wird das potenzielle VRG durch Wohnbebauungsabstände begrenzt. Diese sind zum Ortsteil Sukow mit 1.000 m (Innenbereich) und zu den südlich des vorgeschlagenen VR liegenden Einzelhäusern in Neu Settin mit 800 m (Außbereich) angesetzt.
Die westliche Grenze folgt ebenfalls einem Wohnbebauungsabstand, der entsprechend der Innenbereichssatzung der Gemeinde Sukow 1.000 m beträgt.
Im Osten wird die Fläche durch einen Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern des Ortsteils Krudopp (zugehörig zur Stadt Crivitz) und dem Ausschlusskriterium Moorschutz begrenzt.
Einordnung gemäß den Abwägungskriterien II (gemäß „Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“)
Die Potenzialfläche "Sötenbarg" erfüllt alle im aktuellen 4. Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) aufgeführten Abwägungskriterien und weist keine widersprüchlichen Merkmale auf. Im Folgenden wird zu den einzelnen Abwägungskriterien Stellung genommen.
Umfassung: Der Untersuchungsraum umfasst einen Radius von 2,5 Kilometern vom Siedlungsrand aus. Eine Umfassungswirkung wäre anzunehmen, wenn Windenergieanlagen in einem Sichtfeld von 180 Grad einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad bilden. Diese Schwelle wird von der Potenzialfläche "Sötenbarg" nicht überschritten
Netzintegrationsfähigkeit: Die Netzintegrationsfähigkeit für das potenzielle VR "Sötenbarg" ist gegeben, da die UKA am Standort Wessin (ca. 7 Kilometer entfernt) aktuell ein eigenes Umspannwerk errichtet, um die Netzintegration weiterer Windenergievorhaben sicherzustellen. Um die Netzintegration mehrerer Projekte zu gewährleisten, hat sich die UKA ausreichend hohe Einspeisekapazität gesichert und plant, auch den Windpark "Sötenbarg" an das Umspannwerk Wessin anzuschließen oder bei Bedarf neue Umspannwerke zu errichten.
Erforderliche Mindestgröße eines Vorranggebietes: Mit einer zusammenhängenden Fläche von 117 Hektar erfüllt das potenzielle VRG die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar.
Zusammenfassend steht die Potenzialfläche "Sötenbarg" keinem der im aktuellen 4. Entwurf des RREP WM aufgelisteten sechs Abwägungskriterien entgegen und ist daher für die Ausweisung als Vorranggebiet für Windenergie geeignet.
Einordnung gemäß den weiteren Abwägungskriterien III (gemäß „Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“)
Die geplante Fläche des potenziellen VRG steht keinem der aufgeführten weiteren Abwägungskriterien (III) des aktuellen 4. Entwurfs des RREP entgegen (siehe Anlage 1-1"Gebietsprüfung") und ist daher für die Ausweisung zur Windenergienutzung geeignet.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass sich die geplante Fläche nicht mit FFH-Gebieten überschneidet und diese nicht beeinträchtigt. Des Weiteren liegt die Fläche außerhalb von Naturparks und hat keine negative Auswirkung auf deren Schutz- und Erholungsfunktionen. Zudem befindet sich die Fläche nicht in Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln und es gibt keine Überlappung mit Landschaftsschutzgebieten. Die Fläche liegt auch nicht in Hochwassergefahrengebieten und stellt daher keine Gefahr für den Hochwasserschutz dar.
Vor allem in Bezug auf das weitere Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten“ erfüllt die Potenzialfläche „Sötenbarg“ jedoch die abwägungsleitende Prämisse, dass eine möglichst annähernd anteilig gleiche Verteilung der Vorranggebiete auf die zur Planungsregion gehörenden Landkreise prozentual nach ihrer jeweiligen teilregionalen Gesamtfläche angestrebt werden soll. Gemäß der Bewertungsgrundlage der Messtischquadranten (MTBQ - 5x5 km) befindet sich die Potenzialfläche "Sötenbarg" in einem Bereich mit geringer bestehender Häufung und kann somit zu einer besseren Verteilung der VRG führen.
Abwägungsleitende Prämissen für die Qualifizierung von Potenzialflächen zu VR III (gemäß „Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie“)
Gemäß des Planungserlasses Wind M-V können die Regionalen Planungsverbände Aspekte ökonomische, ökologischer und sozialer Art bei der Flächenauswahl berücksichtigen. Zu dem im 4. Entwurf aufgeführten Aspekt infrastrukturelle Vorbelastung wird im folgenden Stellung genommen. Die von uns zur Ausweisung als VR vorgeschlagene Fläche weißt folgende infrastrukturelle Vorbelastungen auf:
Bahntrasse der RB 13 der VMV mbH
Durch die potenzial Fläche „Sötenbarg“ führt die Trasse der Regionalbahnlinie 13 der Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH. Die Linie verkehrt auf der Strecke Rehna/Schwerin, auf dem Teilbereich zwischen Schwerin und Parchim stündlich. Die Trasse verläuft in West-Ost-Richtung den Ortsteil Sukow und nördlich des Ortsteils Krudopp Richtung Crivitz
Photovoltaik-Anlage
Nördlich und südlich der oben genannten Bahntrasse befindet sich eine Fläche, welche großflächig mit Photovoltaik-Anlagen bebaut ist und noch erweitert werden soll. ()
Freileitungen
Im nördlichen Teil der potenzial Fläche, die wir zur Ausweisung als VRG vorschlagen, befinden sich zwei Freileitungen. Die Höchstspannungsleitung (380 kV) verläuft in West-Ost-Richtung (südlich des im Nordwesten gelegenen Waldes). Eine weitere Hochspannungsleitung (110 kV) verläuft von West-Südwest nach Nord-Nordost, südlich und in etwa parallel zur Bahntrasse der Linie RB 13
Biogasanlagen
In unmittelbarer Umgebung befinden sich zwei Biogasanlagen, eine im Ortsteil Sukow, nordöstlich der Bahnhaltestelle, eine weitere in der Ortslage Settin, südwestlich des potenziellen VRG.
Gemäß der im 4. Entwurf des RREP festgelegten Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen muss das potenzielle VR „Sötenbarg“ gegenüber anderen potenziellen VRG mit unbelasteten Flächen höher gewertet werden.
Wir äußern uns mit dieser Stellungnahme auch in Vertretung für Grundstückseigentümer, die in Zusammenarbeit mit der UKA auf privat-rechtlich gesicherten Grundstücken innerhalb der Potenzialfläche das Windvorhaben planen. Im Rahmen dieser Planungen sind bereits Investitionen, u. a. in naturschutzfachliche Untersuchungen (abgeschlossen Avifauna-Kartierung (Brut & Rastvogel im Jahr 2022/23) geflossen. Diese privaten Belange bitten wir zu würdigen.
Fazit
Im Rahmen unserer Beurteilung konnten wir gegenwärtig keine Gründe detektieren, welche gegen eine Aufnahme des Potenzialgebietes Sötenbarg als neues VR in dem fortzuschreibenden Regionalplan sprechen. Im Gegenteil, vor allem in Bezug auf die Abwägungskriterien „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten“, sowie der „Infrastrukturellen Vorbelastungen“ und der gegebenen „Netzintegrationsfähigkeit“ eignet sich die Potenzialfläche „Sötenbarg“ besonders als VRG in dem fortzuschreibenden Regionalplan.
Wir hoffen, dass der RPV WM der Empfehlung der von uns eingereichten Stellungnahme folgt und die Bewertung unter aktuellen Gesichtspunkten prüft. Im Ergebnis bitten wir um die Aufnahme des Gebietes als Voranggebiet für Windenergie in den Entwurf der aktuellen Teilfortschreibung.
Anlage:
1-1 Gebietsherleitung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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Privat
ID: 23
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nicht zugeordnet
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Als Ausschlusskriterium werden gesetzlich geschüzte Biotope, Binnnengewässer und Walldgebiete aufgelistet. Ich bitte Sie sich mit den Studien der anfallenden Erosion an den Aussenhüllen und Rotorenblättern richtig zu befassen und sicher zu stellen, wie viel Anbrieb es wirklich gibt! siehe Hinweise
https://www.bundestag.de/resource/blob/817020/27cf214cfbeaac330d3b731cbbd8610b/WD-8-077-20-pdf-data.pdf
Aus besagter Quelle wird von einer sehr groben Schätzung ausgegangen, das ist kein wissenschafftliches Arbeiten, es sollte sichergestellt werden, das keine Erde und Waltgebiete und Lebensraum für Menschen kontaminiert wird mit Aspest-Ähnlichen Partickeln.
Es sollte auch geprüft werden, ob nicht sicherzustellen ist, dass Betreiber und Windanlagen-Bauer haftbar gemacht werden können für die Verunreinigungen und Unbenutzbar-Machung von Acker und Wäldern, wenn keine ordentliche Langzeit Studie für die Erosion gemacht wird!
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Enerparc AG
ID: 28
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6.5 Energie
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Es scheint unklar, ob bei der Zielfestlegung für Freiflächen-PVA in 6.5.(8) die eingeschränkte Flächenkulisse aus dem LEP zugrunde gelegt und damit eingeschränkt wird. Oder ob die „Vorzugsstandorte“ nach Abbildung 21 gegenüber dem LEP zusätzliche Flächenkulissen erschließen sollen, die über die Beschränkung auf den „110 m-Streifen“ hinausgehen (LEP 2016, 5.3 (9)). Letzteres ist wahrscheinlich nicht gemeint – im neuen Regionalen Raumentwicklungsprogramm sollte aber jedenfalls klar formuliert werden, was beabsichtigt ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ist eine Aktualisierung des Programmsatzes zu Bebaubarkeit entlang von Infrastrukturtrassen vorgesehen. Bei Festlegungen zu gleichen Nutzungsansprüchen werden im Landesraumentwicklungsprogramm die landesweit bedeutsamen Erfordernisse festgelegt, die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen konkretisiert und ausgeformt werden. Zusätzlich können in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen die entsprechend regional bedeutsamen Erfordernisse festgelegt werden. Folglich gelten auch bei Festlegungen zu gleichen Nutzungsansprüchen Landesraumentwicklungsprogramm und Regionale Raumentwicklungsprogramme additiv. Bei Festlegungen, die einander ausschließen, gilt jeweils das neueste Programm. |
183 |
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Enerparc AG
ID: 28
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6.5 Energie
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Zielvorgabe in 6.5. (11)
Wie definieren sich Flächen mit guter oder schlechter Netzintegrationsfähigkeit? Wird dabei perspektivischer Ausbau berücksichtigt? Wie ist der Umstand berücksichtigt, dass Investoren/ Planer nur mit nachweisbarem Projektfortschritt wirklich Informationen zur Netzintegrationsfähigkeit vom EVU erhalten? Inwiefern ist das Thema der Regionalplanung?
Was bedeutet „im Bereich von Infrastrukturtrassen“ (Vorzugsstandort)?
„Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen. Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen.“ – wäre in der Praxis schwer darstellbar: Parallelvorhaben sind die Ausnahme in der Projektierung von Erneuerbaren-Anlagen. Die Regelung wird inhaltlich vermutlich leerlaufen, aber großen formalen Aufwand in Darstellung und Begründung von Vorhaben verursachen. Und sie wird absehbar Diskussionen und Verzögerungen von Projekten verursachen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Ergänzung von detaillierten Kriterien ist daher nicht erforderlich. |
292 |
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Enerparc AG
ID: 28
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6.5 Energie
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Es könnte Probleme mit den Dienstbarkeiten in der Umsetzung geben, eine Gleichrangigkeit im Grundbuch wäre notwendig und evtl. nicht gewährleistet furch die erste Trasse. Dies könnte gegen eine gebündelte Trasse sprechen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die grundbuchrechtliche Sicherung von Leitungstrassen ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
312 |
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Enerparc AG
ID: 28
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6.5 Energie
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Problematisch erscheint die Festlegung von Ausschlusskriterien / Vorzugsstandorten für Freiflächen-PVA in 6.5.(8) bzw. Abb. 20 / 21 mit der Vorgabe:
„Flächen mit schlechter Netzintegrationsfähigkeit / Flächen, auf denen eine gute Netzintegrationsfähigkeit gegeben ist“
Mit dieser Vorgabe wird festgeschrieben, dass der aktuelle Bestand des Netzes faktisch darüber entscheidet, ob Anlagen errichtet werden dürfen oder nicht. Damit gibt es keine Motivation für den Netzbetreiber mehr, sein Netz angemessen im Verhältnis zu den Planungen / Anfragen der Projektierer anzupassen: Der Netzbestand limitiert die möglichen Projekte – diese Beschränkung des Zubaus der Erneuerbaren ist seit langem als nicht zweckdienlich überholt. Sie ist außerdem nicht vereinbar mit der gesetzlichen Vorgabe, dass am Zubau der Erneuerbaren überragendes öffentliches Interesse besteht. Diese Vorgabe gilt für jedes einzelne Projekt, so dass sich das Interesse an diesem Projekt in der Abwägung der Faktoren „gute/schlechte Netzintegrationsfähigkeit“ durchsetzen muss. Daher sollte dieses Kriterium als Basis für den Ausschluss von Projekten entfallen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt. |
2806 |
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Enerparc AG
ID: 28
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6.5 Energie
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Bei näherer Betrachtung der Vorzugsstandorte scheint es nahezu keine sich qualifizierenden Flächen zu geben. Es wäre zu begrüßen den Anteil an Vorzugsgebieten deutlich zu erhöhen, da innerhalb der Vorzugsstandorte zusätzliche Ausschlusskriterien innerhalb der Bauleitplanung, sowie Flächenverfügbarkeit usw. noch zusätzlich als Ausschlüsse dazukommen. Der Bereich, der weder Vorzug- noch Ausschlussgebiete ist und dann einer Prüfung unterzogen werden soll, müsste ebenfalls ausreichend Flächenkulisse abbilden.
Wie ist die Raumverträglichkeit zu prüfen (Z)? Geht es hier um eine einfache Standortbewertung? Ist die Zielsetzung eine Standortalternativenprüfung/ Standortkonzept? Kann dies einfach verbal-argumentativ im Rahmen der FNP-Änderung abgehandelt werden? Oder handelt es sich nur um eine landesplanerische Stellungnahme innerhalb der Bauleitplanung unter der TöB-Beteiligung?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die festgelegten Kriterien für Solarparks sind aus Sicht des Planungsträgers geeignet, den Ausbau der Solarenergienutzung angemssen und raumverträglich zu steuern. Eine grundlegende Änderung der Kriterien erfolgt daher nicht.
Die Festlegungen und Erläuterungen zum Prüfungsumfang bei der Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks werden präzisiert. im PS 8 wird klargestellt, dass eine raumordnerische Prüfung vorzunehmen ist. Dies umfasst in der Regel eine landesplanerische Stellungnahme zum Bebauungsplan nach § 17 Absatz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) oder eine raumordnerische Stellungnahme im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren. Im Einzelfall kann auch eine Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) erforderlich sein. |
2807 |
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Enerparc AG
ID: 28
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6.5 Energie
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Westmecklenburg hat im Vergleich zu anderen Regionen in MV eher höhere Bodenwerte. Vorzug bei Bodenwertzahlen unter 25 könnte für wirklich viele Flächen schwierig werden. In einigen Gemeinden dort haben wir schon gesehen, dass ein Ansetzen der Messlatte bei Bodenwertzahl 40 eine quasi-Ausschluss ganzer Kommunen bedeutet. Es wäre wünschenswert, wenn man sich nach den Begebenheiten der Planungsregion richten würde und nicht nach den „Benchmarks“ der Landesregierung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein.
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2808 |
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Privat
ID: 30
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Karte
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Durch Verlagerung eines Teiles der Eignungsfläche wird die Umfassung der Ortsteile Alt Krenzlin und Loosen verringert (siehe Anhang). Die landwirtschaftliche Nutzung ist im gesamten Bereich Ackerbau.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 39
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Karte
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Betreff: Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" im RREP WM 2011 sowie des dazugehörigen Umweltberichts – Schutz von Adler, Kranich, Storch, Rotmilan und Schwarzstorch sowie Fehler bei der Standortwahl in Greven
im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts möchte ich nachfolgende Bedenken und Einwände in Bezug auf den Schutz von Greifvögeln und Zugvögeln, ihre Lebensräume und Flugrouten sowie die Fehler bei der Auswahl der Region Greven als Standort für Windkraftanlagen vorbringen.
1. Gefährdung von Adlerarten durch Windkraftanlagen
Seeadler (Haliaeetus albicilla) und Fischadler (Pandion haliaetus) sind in der Region Westmecklenburg weit verbreitet und brüten in unmittelbarer Nähe der geplanten Windvorranggebiete. Diese geschützten Arten gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) sind besonders anfällig für Kollisionen mit Windkraftanlagen, insbesondere da sie große Flächen durchqueren, um ihre Nahrungsgebiete zu erreichen. Der Entwurf des Umweltberichts vernachlässigt eine ausreichende Bewertung der Flugrouten dieser Adler und ihrer Nahrungsgebiete.
Die geplanten Windkraftanlagen können durch Störungen und direkte Gefahren in Horstnähe die Population erheblich beeinträchtigen. Die vorgeschriebenen Mindestabstände zu den Horsten von 3.000 Metern werden an einigen Stellen des Planungsgebietes nicht eingehalten. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes dar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 39
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Karte
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2. Gefährdung von Kranichen und Störchen durch Windkraftanlagen
Die Region Westmecklenburg, einschließlich des Grünen Bandes, ist ein wichtiges Rast- und Brutgebiet für Kraniche (Grus grus) und Weißstörche (Ciconia ciconia). Kraniche nutzen dieses Gebiet als Rastplatz auf ihren jährlichen Zugrouten, während der Weißstorch hier wichtige Nahrungsgebiete findet. Beide Arten sind als besonders schützenswert eingestuft und ebenfalls gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie und dem BNatSchG geschützt.
Windkraftanlagen entlang dieser Zug- und Flugrouten stellen eine erhebliche Gefahr für Kraniche und Störche dar, da sie durch Kollisionen verletzt oder getötet werden können. Insbesondere Kraniche sind bekannt dafür, dass sie bei widrigen Wetterbedingungen oder in der Dämmerung den Anlagen nicht mehr ausweichen können. Der Umweltbericht geht nicht ausreichend auf diese Risiken ein und vernachlässigt die Notwendigkeit von detaillierten Untersuchungen der Flugrouten und Zugverhalten dieser Arten. Die unzureichende Berücksichtigung dieser Aspekte verstößt gegen das Vorsorgeprinzip gemäß § 5 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 39
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Karte
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3. Besondere Gefährdung des Rotmilans und Schwarzstorches
Der Rotmilan (Milvus milvus) und der Schwarzstorch (Ciconia nigra) sind in Westmecklenburg ebenfalls verbreitet. Deutschland trägt eine besondere Verantwortung für den Schutz des Rotmilans, da über die Hälfte der weltweiten Population hier lebt. Beide Arten sind sehr kollisionsanfällig in Bezug auf Windkraftanlagen, da sie häufig in geringer Höhe fliegen und ausgedehnte Jagdreviere nutzen, die durch die geplanten Anlagen durchschnitten werden könnten.
Besonders problematisch ist die fehlende Darstellung der Nahrungsgebiete und Flugrouten dieser Arten im vorgelegten Umweltbericht. Studien haben gezeigt, dass Rotmilane und Schwarzstörche in einem Umkreis von mehreren Kilometern um ihre Nahrungs- und Brutplätze gefährdet sind. Die unzureichende Untersuchung und Berücksichtigung dieser sensiblen Bereiche im Rahmen der Standortplanung verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und die EU-Vogelschutzrichtlinie.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 39
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4. Unterschätzung der Bedeutung des Grünen Bandes als Biotopverbund
Das Grüne Band, das sich entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze erstreckt, ist ein einzigartiger Biotopverbund und ein ökologisches Rückgrat Deutschlands. Es dient als Wanderkorridor und Lebensraum für viele gefährdete Tierarten, darunter auch Greifvögel und Zugvögel. Die geplanten Windkraftanlagen gefährden die Kontinuität dieses Biotopverbundes und könnten zur Zerschneidung von wichtigen Lebensräumen führen. Dies steht im Widerspruch zu den Zielen des Biotopverbunds nach § 20 BNatSchG.
Der Umweltbericht erkennt zwar die Bedeutung des Grünen Bandes an, stellt jedoch die möglichen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf diesen Verbund nicht ausreichend dar. Insbesondere die Zerschneidung der Flugkorridore von Greif- und Zugvögeln wird nicht hinreichend berücksichtigt. Eine umfassende, wissenschaftlich fundierte Umweltverträglichkeitsprüfung, die sich explizit mit den Auswirkungen auf das Grüne Band und die betroffenen Vogelarten befasst, ist unerlässlich.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 39
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Karte
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5. Allgemeine Fehler bei der Standortauswahl in der Region Greven
Die Auswahl der Region Greven für die Ausweisung von Windvorranggebieten zeigt erhebliche planerische Defizite. Die Region ist gekennzeichnet durch eine hohe Dichte an Brut- und Nahrungsgebieten geschützter Vogelarten, die im Umweltbericht nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Zudem handelt es sich bei Greven um ein Gebiet, das stark vom Tourismus und der naturnahen Erholung abhängt. Windkraftanlagen in dieser Region könnten negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die touristische Attraktivität haben, was in der Planung nicht angemessen berücksichtigt wird.
Des Weiteren fehlen im Umweltbericht klare Kriterien für die Abwägung alternativer Standorte, die ökologisch weniger sensibel sind. Eine gründliche Analyse und Abwägung von Standortalternativen ist jedoch gemäß § 35 BauGB zwingend erforderlich, um die Vereinbarkeit mit den Belangen des Naturschutzes und der Raumentwicklung zu gewährleisten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 39
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6. Kumulative Auswirkungen und fehlende Berücksichtigung von Synergieeffekten
Der Umweltbericht versäumt es, die kumulativen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen in Verbindung mit anderen Infrastrukturprojekten in der Region angemessen darzustellen. Insbesondere die Kombination aus bestehenden und geplanten Anlagen könnte zu einer erheblichen Belastung der Greif- und Zugvögel führen. Diese kumulativen Effekte werden jedoch nicht ausreichend untersucht, was eine fehlerhafte Grundlage für die Planungen darstellt und gegen die Vorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung verstößt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 39
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Karte
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Fazit und Forderungen:
Aufgrund der aufgezeigten Defizite fordere ich die Aussetzung der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" im RREP WM 2011 sowie eine umfassende Überarbeitung der Planungen unter Berücksichtigung folgender Punkte:
1. Eine vollständige und wissenschaftlich fundierte Untersuchung der Auswirkungen auf Adler, Kranich, Storch, Rotmilan und Schwarzstorch, insbesondere ihrer Nahrungs- und Brutgebiete sowie Flugrouten.
2. Die Berücksichtigung des Grünen Bandes als sensibler Biotopverbund und die Vermeidung jeglicher Zerschneidung durch Windkraftanlagen.
3. Eine angemessene Überprüfung der Standortwahl für die Windkraftanlagen, insbesondere in Bezug auf die ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten der Region Greven.
4. Eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung, die die kumulativen Effekte bestehender und geplanter Infrastrukturprojekte auf die Umwelt und die geschützten Vogelarten berücksichtigt.
5. Eine transparente und ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung unter Einbeziehung der Interessen von Natur- und Artenschutz.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Stellungnahme und um eine Rückmeldung zu den weiteren Schritten im Verfahren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Der Umweltbericht hat eine für die raumordnerische Ebene nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessene Datenbasis. Genutzt wurden für die Planungsregion vorliegenden Daten sowie in Bezug auf die Brutvögel ergänzende Daten der Fachbehörden. Diese Daten wurden sowohl im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung wie auch der Natura-2000-Vorprüfungen genutzt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 40
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Umweltbericht
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Die geplante Windvorrangfläche liegt mitten in unzerschnittenem landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe. Die Zerschneidung ist in keinem der anderen Windvorranggebiete so gravierend wie in Bennin. Das Umweltgutachten stuft die Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko ein. Unmittelbar angrenzend befindet sich das europäische Schutzgebiet DE 2531-401 Schaale-Schildetal. Des Weiteren stellt dieses Gebiet eine Verbindung zwischen den Biosphärenreservaten Elbtalaue und Schaalsee dar. Es findet ein Vogelzug von z. B. Kranichen und arktischen Gänsen zur Nahrungsaufnahme statt. Zwischen den Dörfern Granzin und Greven befindet sich seit Jahren ein Schlaf- und Rastplatz von Kranichen (Siehe Karte sowie Fotos 038 + 039 vom 31.08.2024). Jeden Abend und Morgen fliegen die imposanten Vögel ein und aus. Kraniche und Rotmilan suchen regelmäßig auf den Feldern um Granzin nach Nahrung (Foto 50 vom 12.09.2024 mit Teil des Gartens [Ort anonymisiert] ).
Das Umweltgutachten kommt zum Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können und eine vertiefende Prüfung erforderlich ist. Solange diese nicht nicht erfolgt ist, darf dieser unzerschnittene Freiraum, der auch so wichtig ist um die Europäischen Artenschutzziele zu erreichen, auf keinen Fall ausgewiesen werden.
Ein erster Schritt wäre, den Ausweis zumindest bis zum Jahr 2032 zurück zu stellen, damit vertiefend geprüft werden kann, ob die Risiken wirklich restlos ausgeschlossen werden können.
Die technologische und politische Entwicklung schreitet in großen Schritten voran und es wäre ein fataler Verlust wenn so ein besonderes Stück Natur unnötig geopfert werden würde.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 40
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Umweltbericht
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Die geplante Windvorrangfläche liegt unmittelbar angrenzend an das "Grüne Band". Dieses ist in einigen Bundesländern bereits als Naturmonument ausgewiesen und wichtig um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen. Es ist ein Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten, der von den Rotoren der Windräder in der Windvorrangfläche komplett überstrichen würde!!!
Greven liegt im Boizetal, das ein Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, z. B. Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen und ein Vogelzugkorridor höchster Dichte -Kategorie A- ist (Modell "Dichte Vogelzug" im Umweltkartenportal MV).
Fälschlicherweise sind die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten.
In unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich 2 Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahabstandsbereiche eingehalten.
Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum.
Vor einer Ausweisung als Windvorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
Daher muss der Ausweis dieses einzigartigen Gebietes zum jetzigen Zeitpunkt als Windvorrangfläche zurückgestellt werden!!
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 41
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Umweltbericht
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Die geplante Windvorrangfläche liegt mitten in unzerschnittenem landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe. Die Zerschneidung ist in keinem der anderen Windvorranggebiete so gravierend wie in Bennin. Das Umweltgutachten stuft die Zerstörung des Freiraumes als erhebliches Umweltrisiko ein.
Unmittelbar angrenzend befindet sich das europäische Schutzgebiet DE 2531-401 Schaale-Schildetal. Des Weiteren stellt dieses Gebiet eine Verbindung zwischen den Biosphärenreservaten Elbtalaue und Schaalsee sowie dem "grünen Band" entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze dar. Es findet ein Vogelzug von z.B. Kranichen, Rotmilanen und arktischen Gänsen zur Nahrungsaufnahme statt. Zwischen den Dörfern Granzin und Greven befindet sich seit Jahren ein Schlaf- und Rastplatz von Kranichen (siehe Karte sowie Fotos 038 + 039 vom 31.08.2024). Jeden Abend und Morgen fliegen die imposanten Vögel ein und aus. Kraniche und Rotmilane suchen regelmäßig auf den Feldern um Granzin nach Nahrung (Foto 50 vom 12.09.2024 mit Teil des Gartens der [Adresse anonymisiert] in 19258 Greven, Ortsteil Granzin).
Das Umweltgutachten kommt zum Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können und eine vertiefende Prüfung erforderlich ist. Solange diese nicht erfolgt ist, darf dieser unzerschnittene Freiraum, der auch so wichtig ist um die europäischen Artenschutzziele zu erreichen, auf keinen Fall ausgewiesen werden.
Ein erster Schritt wäre, den Ausweis zumindest bis zum Jahr 2032 zurück zu stellen, damit vertiefend geprüft werden kann, ob die Risiken wirklich restlos ausgeschlossen werden können.
Die technologische und politische Entwicklung schreitet in großen Schritten voran und es wäre ein fataler Verlust, wenn ein so besonderes Stück Natur unnötig geopfert werden würde.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 41
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Umweltbericht
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Die geplante Windvorrangfläche liegt unmittelbar angrenzend an das "Grüne Band". Dieses ist in einigen Bundesländern bereits als Naturmonument ausgewiesen und wichtig um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen. Es ist ein Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten, der von den Rotoren der Windräder in der Windvorrangfläche komplett überstrichen würde!!!
Greven liegt im Boizetal, das ein Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, z.B. Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen ist und einen Vogelzugkorridor höchster Dichte -Kategorie A- darstellt (Modell "Dichte Vogelzug" im Umweltkartenportal MV).
Fälschlicherweise sind die Brutplätze von Kranichen nicht !!! in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten.
In unmittelbarer Nähe des geplanten Windvorranggebietes befinden sich 2 Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahabstandsbereiche eingehalten.
Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum.
Vor einem Ausweis als Windvorrangfläche sind zwingen neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
Daher darf Ausweis dieses einzigartigen Gebietes zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen und muss zurück gestellt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie.
Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow.
Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht.
Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden.
Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist.
Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterium gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden.
Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. "Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind." Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offensichtlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden.
Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt.
Hiermit fordern wir Sie auf;
1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren.
2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen.
3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen.
4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen.
5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 36/24 Greven eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie.
Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow.
Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht.
Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden.
Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist.
Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterium gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden.
Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. "Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind." Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offensichtlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden.
Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt.
Hiermit fordern wir Sie auf;
1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren.
2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen.
3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen.
4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen.
5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
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Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie.
Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow.
Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht.
Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden.
Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist.
Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterium gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden.
Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. "Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind." Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offensichtlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden.
Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt.
Hiermit fordern wir Sie auf;
1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren.
2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen.
3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen.
4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen.
5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 38/24 Gresse eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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