Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
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ID: 42
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Hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterium gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. "Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind." Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offensichtlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf; 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 44
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Ich wünsche mir das betreffendes Gebiet erst im zweiten Schritt, also ab 2032 ausgewiesen wird. Desweiteren schlage ich vor, daß sich der Montagetermin für die Windräder am Termin für die Verfügbarkeit vom Netzzugang orientiert. Allgemeine Vorbemerkung Die Gemeinde Gresse liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungsund Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete1 und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt der Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 hinsichtlich der Schwarzstorchvorkommen: Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammenhängenden Brutareals (...). In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. (…) Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist. Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige Nahrungshabitate darstellen. Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten. Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur2 verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden. In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist. 1 FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“; NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟ 2 nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das "GGB DE 2531-303 Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren" liegt in so großer Entfernung zum Vorranggebiet 38/24 Gresse, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich ist. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 44
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Ich wünsche mir das betreffendes Gebiet erst im zweiten Schritt, also ab 2032 ausgewiesen wird. Desweiteren schlage ich vor, daß sich der Montagetermin für die Windräder am Termin für die Verfügbarkeit vom Netzzugang orientiert. Allgemeine Vorbemerkung Die Stadt Boizenburg liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungsund Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete1 und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt der Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 hinsichtlich der Schwarzstorchvorkommen: Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammenhängenden Brutareals (...). In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. (…) Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist. Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige Nahrungshabitate darstellen. Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten. Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur2 verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden. In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- und Pflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist. 1 FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“; NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟ 2 nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 46
nicht zugeordnet
Einen Nachklang habe ich noch: Leider wird die Zusammensetzung der Mitglieder der Planungsverbandsversammlung nur namentlich genannt. Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, aus welchen Gemeinden oder sonstigen Gremien die Personen stammen oder welcher Partei sie angehören. Schade, dass es so wenig Transparenz gibt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zusammensetzung der Verbandsversammlung und das Verfahren zur Wahl der Verbandsvertreter ist in § 14 LPlG und in § 5 der Verbandssatzung geregelt. Die Protokolle über die konstituierenden Sitzungen sind auf der Webseite des Verbandes öffentlich einsehbar. Die Informationen sind damit öffentlich und transparent nachvollziehbar.
323
Privat
ID: 46
nicht zugeordnet
Auch bedauerlich finde ich, dass nicht klar ist, welchen Planungsstand die 73 Gebiete haben, die in den Umweltsteckbriefen beschrieben werden. In Gorlosen stehen bereits 8 Windkraftanlagen, die sich drehen. Die Darstellung mutet für mich so an, als würde es sich um eine Auswahl an Gebieten handeln, doch das stimmt ja gar nicht. Warum wird nicht Ausgewiesen, welches Gebiet welchen Planungs- bzw. Umsetzungsstand hat? Und warum rufen bereits Investoren bei Flächeneigentümer:innen an? Woher wissen solche Firmen bereits von den Vorhaben? Wer profitiert da im Hintergrund bereits? Und: Die Landkarte auf dieser Seite ist leider nicht bedienbar. Mein Eindruck ist, dass hier zu wenige Menschen zu viele Aufgaben haben und es dadurch zu vielen Oberflächlichkeiten kommt, das ist menschlich, doch so ist es eben auch menschlich, dies zu hinterfragen. Alles Gute Ihnen, ich bin mal gespannt, wie es nun weitergeht mit all den Stellungnahmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gegenstand der Umweltprüfung sind die Vorranggebiete für Windenergie, die im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie festgelegt werden sollen, unabhängig vom jeweils vorhandenen Anlagenbestand. Das grundsätzliche Vorgehen bei der Ermittlung der Vorranggebiete ist in der Begründung erläutert. Etwaige Planungs- und Genehmigungsverfahren von anderen Planungsträgern außerhalb der geplanten Vorranggebiete sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
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Privat
ID: 46
nicht zugeordnet
Stellungnahme zur Planung von ca. 140 Windkraftanlagen zwischen den Naturschutzgebieten Biosphärenreservat Elbe und Biosphärenreservat Schaalsee – es geht mir um ALLE Gebiete 1. Kommunikationsmängel und unzureichende Beteiligung Der Beteiligungsprozess zur Planung dieser 140 Windkraftanlagen lässt bei mir erhebliche Zweifel aufkommen. Insbesondere die Kommunikation und die Art der Beteiligung der Öffentlichkeit waren aus meiner Sicht ungenügend. Die Zuständigkeiten zwischen dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg und dem Amt Boizenburg-Land wurden – auf meine Nachfrage am12.09.2024 – unklar hin und her geschoben. Für mich steht fest: Die Informationsweitergabe an die Bevölkerung war mangelhaft. Es fand nur eine einzige Informationsveranstaltung im April 2024 statt. Dies genügt m.E. nicht, um eine transparente und umfassende Bürgerbeteiligung zu gewährleisten. Auch war meiner Erinnerung nach im Rahmen der Veranstaltung im April 2024 auf dem Holzfestplatz Greven keinerlei Informationsvermittlung bezüglich Beteiligungsmöglichkeiten der Bürger:inen an dem Ertrag von Windkraftenergie. Es wurden nicht die Potenziale einer materiellen Beteiligung ausgeführt, die womöglich auch zu mehr Akzeptanz geführt hätten – wenn dies auch kein Argument für die hohe Anzahl der Windkraftanlagen ist. (https://www.leka-mv.de/buegem-mv/) Dabei gibt es in Deutschland gute Beispiele (Klixbüll, Wildpoldsried), doch dafür müsste die gesamte „Öffentlichkeitsarbeit“ auch durchdachter sein und konstruktiver und nicht nur eine Verlautbarung von Fakten. Das ist einfach eine so verschenkte Chance, Gemeinden wirklich darin zu unterstützen, nachhaltige Energiekonzepte zu entwickeln. Dass es sogenannte Kommunalberater gibt, habe ich erst in meiner intensiven Recherche entdeckt. Zur Beteiligung über das Onlineportal im Zeitraum von Juni 2024 bis September 2024 erfolgten keine weiteren Hinweise – weder über Aushänge, Wurfsendungen noch über digitale Medien im Amt Boizenburg-Land. Das Amt Zarrentin stellte Informationen auf seiner Website bereit, wie ich gestern sehen konnte. Dies ist für die Bürgerinnen und Bürger in Greven und möglicherweise auch in anderen Gemeinden vom Amt Boizenburg-Land nicht ausreichend. Zudem erschwerte der Bürgermeisterwechsel in Greven die Situation. Der vorherige Bürgermeister, Harald Elgeti, versicherte, dass er über den Prozess nicht informiert wurde – eine Tatsache, die die Absurdität des Beteiligungsprozesses verdeutlicht. Wir in Granzin erfuhren am 3. September erst informell von der Beteiligungsplattform. Obwohl das Amt für Raumordnung die gesetzlichen Anforderungen scheinbar eingehalten hat, wurde die betroffene Bevölkerung in Greven und anderen Gemeinden also nicht adäquat erreicht. Dieses Verhalten der Verwaltungen, die Verantwortung hin- und herzuschieben, ist bedauerlich und führt zu erheblichem Misstrauen in der Bevölkerung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
393
Privat
ID: 46
nicht zugeordnet
2. Fehlende “Anstoßwirkung” und Barrierefreiheit Gemäß den rechtlichen Anforderungen müssen Bürgerinnen und Bürger über Planungen informiert werden, wobei die Information eine „Anstoßwirkung“ haben sollte. Dies bedeutet, dass die Gemeinde verpflichtet ist, durch öffentliche Informationen allen Bürgern die Möglichkeit zur Teilnahme und Äußerung zu gewähren. Die Fristen und Formen der Information waren jedoch nicht ausreichend, um eine breite Beteiligung sicherzustellen. Eine Beteiligung ohne umfassende Information und Transparenz verliert ihren Wert und verstößt gegen den Zweck der öffentlichen Mitwirkung. Hinzu kommt, dass die zugänglichen Dokumente, mit denen sich wir Bürger:innen auseinandersetzen sollen, für viele Menschen schwer verständlich sind. Das erschwert es enorm, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben. Besonders für Menschen, die nur wenig Zeit haben oder nicht in der Lage sind, komplexe Fachtexte zu verstehen, stellt dies eine unüberwindbare Hürde dar. Dies widerspricht der Barrierefreie-Informations-Technik-Verordnung (BITV 2.0), die seit 2011 Behörden dazu verpflichtet, leicht verständliche Texte zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung wurde hier nicht erfüllt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht. Die Anstoßwirkung ist über die Bekanntmachung hinreichend gegeben.
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Privat
ID: 46
nicht zugeordnet
3. Kinder- und Jugendbeteiligung unzureichend Das im April 2024 beschlossene „Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz“ von Mecklenburg-Vorpommern fordert ausdrücklich die Einbindung von Kindern und Jugendlichen in Planungsprozesse. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Aufbereitung der Planungsinformationen stattgefunden hat, die eine kindgerechte Beteiligung ermöglicht. Dies stellt eine Missachtung dieses Gesetzes dar und lässt vermuten, dass die Ansichten und Bedürfnisse jüngerer Generationen bei dieser wichtigen Entscheidung ignoriert wurden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Da es sich um eine Jedermann-Beteiligung handelt, werden keine Bevölkerungsgruppen ausgeschlossen.
395
Privat
ID: 46
nicht zugeordnet
4. Frustration und Vertrauensverlust Die Art und Weise, wie dieser Prozess ablief, trägt dazu bei, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die politischen Prozesse weiter zu schwächen. Die fehlende Transparenz, die mangelhafte Beteiligung und schwer zugänglichen Informationen führen dazu, dass viele Menschen sich ausgeschlossen fühlen und zunehmend frustriert sind. Dies spiegelt sich auch in den Wahlergebnissen wider, wo sich der Frust der Bevölkerung in einer stärkeren Unterstützung von Protestparteien zeigt. Solche Entwicklungen gefährden den sozialen Zusammenhalt und das Vertrauen in demokratische Prozesse.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
396
Privat
ID: 46
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5. Prüfung des Areals als potenzielles Natura 2000-Gebiet Das Areal zwischen den Biosphärenreservaten Elbe und Schaalsee weist eine besondere ökologische Bedeutung auf, was eine umfassende Prüfung zur Ausweisung als Natura 2000-Gebiet zwingend erforderlich macht. Diese Region beherbergt eine Vielzahl schützenswerter Arten und Biotope, deren Fortbestand durch Eingriffe, wie den Bau von 140 Windkraftanlagen, ernsthaft gefährdet wäre. Es gilt, die Naturschutzanforderungen in Einklang mit dem Klimaschutz zu bringen, jedoch ohne den Schutz dieser einzigartigen Ökosysteme zu vernachlässigen. Eine Ausweisung als Natura 2000-Gebiet würde sicherstellen, dass der Erhalt der Biodiversität im Zentrum der Planung steht. Die besondere Bedeutung dieser Region, die als Korridor zwischen zwei bedeutenden Biosphärenreservaten fungiert, sollte im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzes stärker berücksichtigt werden. Jegliche Maßnahmen, die das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen daher einer fundierten ökologischen Analyse und Abwägung. Es muss hinterfragt werden, ob der Bau der Windkraftanlagen in diesem ökologisch wertvollen Gebiet den Anforderungen eines nachhaltigen Naturschutzes gerecht wird. Hier lediglich mit der Änderung des Bundesnaturschutzrechts durch die Bundesregierung vom 15. Juni 2022 zu argumentieren, wonach auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen zum Windenergieausbau einbezogen werden, halte ich für absolut zu kurz gegriffen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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6. Potenzial Geothermie in der Region Bekannt ist, dass in unserer Region um den Hatzberg geothermische Ressourcen vorhanden sind. Heiße Quellen in diesem Gebiet könnten eine vielversprechende Möglichkeit für die Nutzung regenerativer Energien darstellen. Es ist fraglich, ob das volle Potenzial der Geothermie, das diese Region bietet, ausreichend geprüft wurde. Ein Blick in das Dokument „Expertise zur Bewertung geothermischer Potentiale in der Stadt Zarrentin/Schaalsee, Wärmeverteilung und Wärmenutzung 2014“ zeigt, dass bereits vor zehn Jahren erste Untersuchungen zur geothermischen Nutzung durchgeführt wurden. Es stellt sich die Frage, welche Erkenntnisse seitdem gewonnen wurden und ob diese in die aktuelle Planung einbezogen wurden. Die Geothermie (darunter fallen z.B. Erdwärmekollektoren) ist – wie wir wissen – eine stabile und langfristige Energiequelle, die, im Gegensatz zu Windkraftanlagen, weniger landschaftlich invasiv ist. Daher sollten weiterführende Untersuchungen durchgeführt werden, um das Potenzial der Geothermie in der Region voll auszuschöpfen und gegebenenfalls eine alternative, nachhaltigere Energiequelle zu etablieren, die das Landschaftsbild weniger beeinträchtigt. Bereits vor Ort und womöglich ein noch nicht ausreichend beleuchtetes Beispiel mit Potenzial auf Übertragbarkeit: „Die Arbeit zur Erdwärmenutzung in Neustadt-Glewe konzentriert sich auf die Nutzung geothermischer Energie aus tiefen Gesteinsschichten zur umweltfreundlichen Energiegewinnung. Neustadt-Glewe ist ein Vorreiterstandort in Deutschland, da hier eines der ersten Geothermiekraftwerke des Landes errichtet wurde. Das Geothermiekraftwerk Neustadt-Glewe, seit 2003 in Betrieb, nutzt heißes Wasser aus rund 2.300 Metern Tiefe mit einer Temperatur von etwa 98 °C. Dieses Wasser wird nach oben gepumpt, um über Wärmetauscher die gewonnene Wärme für das Fernwärmenetz der Stadt bereitzustellen. Dadurch werden Haushalte und öffentliche Gebäude mit umweltfreundlicher Wärme versorgt. Die Besonderheit dieses Kraftwerks liegt in der Nachhaltigkeit der Energiegewinnung. Geothermie ist nahezu CO2-neutral und unabhängig von Wetter- oder Jahreszeiten. In Neustadt-Glewe wird außerdem überschüssige Wärme zur Stromerzeugung genutzt, wobei die Effizienz aufgrund der relativ niedrigen Temperaturen im Vergleich zu anderen geothermischen Standorten begrenzt ist.“ (Rechercheergebnis)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Ausbau der Geothermie ist bereits im Programmsatz 10 als Grundsatz der Raumordnung berücksichtigt. Darüber hinausgehende Festlegungen sind auf Ebene der Regionalplanung nicht erforderlich.
398
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7. Weitere Bodenschätze im geplanten Windkraftgebiet Es stellt sich die Frage, welche weiteren ungenutzten Bodenschätze in der Region liegen, die derzeit für Windkraftanlagen vorgesehen ist. Dies erfordert eine umfassende geologische Untersuchung, um sicherzustellen, dass wertvolle Ressourcen nicht unentdeckt bleiben oder durch den Bau von Windkraftanlagen beeinträchtigt werden. Die Region könnte auch weitere, bisher unberücksichtigte Möglichkeiten zur Nutzung von regenerativen Energien bieten. Vor jeder großflächigen Ausweisung für Windkraft sollte das gesamte Potenzial der erneuerbaren Energien, einschließlich geothermischer, solarer und anderer lokal angepasster Lösungen, untersucht und bewertet werden. Dies könnte die Abhängigkeit von Windkraft reduzieren und gleichzeitig ein diversifizierteres, nachhaltiges Energieversorgungssystem schaffen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vorranggebiete Rohstoffsicherung sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. Damit sind die wichtigsten Rohstofflagerstätten in der Planungsregion von der Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ausgenommen. Die Belange der Rohstoffsicherung sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
399
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8. Einbindung von PV-Anlagen Photovoltaikanlagen (PV) bieten ein enormes Potenzial, um die lokale Energieerzeugung zu unterstützen. Gerade für ländliche Gemeinden und Dörfer, wie jene in der Region Boizenburg-Land und Zarrentin, könnte diese Technologien eine wertvolle Investitionsmöglichkeit sein. Es sollte geprüft werden, inwiefern Investitionen in diese Technologien durch Förderprogramme unterstützt werden können, um die Gemeinden bei der dezentralen Energieversorgung zu stärken und gleichzeitig die Landschaft weniger stark zu beeinträchtigen als durch 140 Windkraftanlagen. Insbesondere die Forschung und Entwicklung in der PV-Technologie hat in den letzten Jahren bedeutende Fortschritte gemacht. Hier wäre es sinnvoll, aktuelle Forschungsergebnisse sowie Pilotprojekte in Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen, um die Nutzung von PV-Anlagen voranzutreiben und als ernstzunehmende Alternative zur Windkraft ins Spiel zu bringen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Ausbau der Photovoltaiknutzung ist bereits im Programmsatz 8 berücksichtigt. Die Festlegung von konkreten Flächen für PV-Anlagen ist Aufgabe der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere der kommunalen Bauleitplanung. Die Einrichtung von Förderprogrammen ist nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
400
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ID: 46
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9. Überprüfung der Notwendigkeit und des Energiebedarfs von MV Es ist zu hinterfragen, ob der geplante massive Ausbau von Windkraftanlagen in der Region tatsächlich notwendig ist, um den zukünftigen Energiebedarf von Mecklenburg-Vorpommern zu decken. Haben aktuelle Studien den künftigen Strombedarf des Bundeslandes analysiert? Oder geht es primär darum, den von der Bundesregierung vorgegebenen Ausbauplan zu erfüllen, ohne die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse ausreichend zu berücksichtigen? Anstatt sich ausschließlich auf Windkraft zu konzentrieren, sollten sämtliche Möglichkeiten erneuerbarer Energien geprüft werden, um ein ausgewogenes und nachhaltiges Energiesystem zu schaffen. Der derzeitige Plan scheint auf veralteten Daten und Annahmen zu basieren. (Auch der „Landesatlas Erneuerbare Energien“ liefert keine aktuellen Daten.) Der Fortschritt in der Forschung zu erneuerbaren Energien sollte in vollem Umfang in die Planungen einbezogen werden. Mecklenburg-Vorpommern bietet durch seine Lage und geologischen Besonderheiten vielfältige Potenziale, die über die Windkraft hinausgehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
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ID: 46
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Fazit Zusammengefasst ist der Beteiligungsprozess zur Planung der Windkraftanlagen nicht nur mangelhaft organisiert, sondern widerspricht auch den gesetzlichen Verpflichtungen zur Einbindung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Kinder und Jugendlichen. Die Kommunikationswege waren unklar und unzureichend, und die Informationsvermittlung war für viele Menschen schwer verständlich und unzugänglich. Um das Vertrauen der Bevölkerung wiederherzustellen und die Akzeptanz für solche Projekte zu fördern, müssen die Prozesse transparenter, verständlicher und zugänglicher gestaltet werden. Die Planung von 140 Windkraftanlagen in einem ökologisch sensiblen Gebiet zwischen den Biosphärenreservaten Elbe und Schaalsee wirft viele Fragen auf, die noch nicht hinreichend beantwortet wurden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass eine umfassende Prüfung alternativer Energiequellen wie Geothermie und PV-Anlagen erfolgt, bevor irreversible Entscheidungen getroffen werden. Die potenziellen geothermischen Ressourcen in der Region und die Weiterentwicklung der PV-Technologie sollten vollständig ausgelotet werden. Darüber hinaus muss eine transparente und fundierte Entscheidung über den tatsächlichen Energiebedarf Mecklenburg-Vorpommerns getroffen werden, anstatt blind Vorgaben der Bundesregierung umzusetzen. Eine verstärkte Einbindung aktueller Forschungsergebnisse und die Prüfung aller Optionen zur regenerativen Energieerzeugung sind zwingend notwendig, um eine nachhaltige und ausgewogene Energiepolitik für die Region sicherzustellen. Die bisherigen Planungsprozesse basieren auf veralteten Daten (siehe Ausführungen in den Umweltsteckbriefen), und es ist dringend erforderlich, eine Neubewertung unter Einbeziehung aller vorhandenen Energieressourcen und -technologien vorzunehmen. Und persönlich: ich kann nur hoffen, dass alle unsere Stellungnahmen wirklich gelesen werden und Danke Ihnen für Ihre Mühe damit. Ich bedaure sehr, dass die Stimmung grade so schlecht ist und wünsche mir sehr, dass wir konstruktive Wege finden. Wir haben eine Plattform eingerichtet mit vielen Informationen, auf die wir als Akteur:innen nun Zugriff haben und planen eine Veranstaltung für Menschen, die nicht online zu affin sind. Ich würde mich sehr freuen, wenn wir von Ihnen aktualisierte Updates bekommen, die wir dann auch dort veröffentlichen und in unsere Gespräche einfließen lassen können. Die Bürokratie als „Herrschaft des Niemanden“ (Hannah Arendt) muss überwunden werden, denn wir werden die Herausforderungen unserer Zeit nicht auf dem Dienstweg lösen, sondern nur GEMEINSAM.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
402
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ID: 47
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Aufgrund der naheliegenden naturgebiete natura 2000 kann ich das Vorhaben nicht gut heißen. Nur weil die Bundesregierung den Ausstieg aus allen möglichen Energiequellen vorantreiben will, kann es nicht zu Lasten der Natur gehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 47
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Ebenso scheint mir die Entfernung zu den Ortsnamen die 1000m massiv zu unterschreiten. Man sollte nicht auf die ortsgrenzen achten, sondern darauf wo auch Häuser stehen… Es ist traurig mit anzusehen, wie unser durch die Natur bekanntes Bundesland so einfach zerstört wird. Nur weil die Energiewende mit macht und Gewalt durchgesetzt werden muss.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 48
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Einwände gegen die Windeignungsfläche Bennin (Sternsruh-Granzin-Bennin) die mir vorliegende Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg beunruhigt mich außerordentlich, weil die Artengefährdung als sehr beträchtlich anzusehen ist. Die im Betreff genannte Windeignungsfläche Sternsruh-Granzin ist ein unzerschnittener landschaftlicher Freiraum; nur ein unbefestigter Landweg von Granzin nach Bennin trennt die Fläche Sternsruh-Granzin von der Eignungsfläche Bennin. Der unzerschnittene Freiraum ist zwischen großen Waldgebieten und „grünem Band“ sowie Biosphärengebieten Schaale-Schilde und Elbtalaue gelegen. Die Nahrungsaufnahme für den Kranich oder Greifvögel wie Seeadler oder Roter Milan und Baumfalk erfolgt nicht in Waldgebieten sondern auf Äckern, Wiesen und Brachen.. Die Vogelwelt kennt keine Grenzen von Biosphärengebieten oder dem grünen Band. Wir beobachten, dass alljährlich 2 – 3 Kranichpaare in der sogenannten „Hörst„ brüten, zur Zeit des Vogelzugs dienen die Eignungsflächen als Rast- und für einige Vögel auch als Überwinterungsplatz.. Täglich ziehen von anderen Brutplätzen (Nieklitzer Moor) Kranichfamilien zur Nahrungsaufnahme in die Windeignungsfläche. Der Seeadler – dessen Horst versteckt im Wald liegt - sowie täglich zu beobachtende Rote Milane kreisen in den Lüften. 2 Baumfalkenhorste sind bekannt (1 Horst in Sternsruh, 1 Horst im Knick von Granzin nach Sternsruh) Die Erfassung von Seeadler- und Roter Milan-Horsten sowie Schlaf- und Rastplätzen von Kranichen ist nur unzureichend vorhanden Das zu Windkraftanlagen führende Wegenetz zerstört ein sensibles Ökosystem und es ist fraglich, ob dort zukünftig im Frühjahr und Sommer der Rebhahn, Lerche oder Wachtelkönig zu hören ist. Der europaweit geforderte Artenschutz kann bei Ausweisung dieser Flächen nicht erreicht werden.. Erst eine umfassende unabhängige Bestandsaufnahme im Auftrag des Planungsverbandes kann für Klarheit sorgen; daher empfehle ich die Umsetzung bis zum Jahr 2032 auszusetzen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 54
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab ,weil : -es einen großen Bestand an Rotmilanen gibt ,die auch ihr Brutgebiet hier haben . -dieser ist laut §7 Absatz 2 Nr.13-14 des BNatSchG streng geschützt . -außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden. -die Vogelwelt ist hier mit Brutvogelarten ,wie Kranich ,Schwarzstorch ,Rohrweihe und Seeadler vertreten . -unser Gebiet ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist ,und vom grünen Band ,der Biosphäre Schaalsee und der Biosphäre Schaale und Elbe umgeben ist .Diese Landschaft wird von vielen Zugvögeln als Futter- & Rastplatz genutzt. -die andere Seite ist der Mensch mit seinen Bedürfnissen .Auch er hat sein Anrecht auf Schutz !!! Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 & Greven 36/24 . Es sollte ausreichend Zeit für eine Flächenbedarfsplanung gegeben sein ,in dem auch solche Einwände zur Geltung kommen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 54
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab ,weil : -es einen großen Bestand an Rotmilanen gibt ,die auch ihr Brutgebiet hier haben . -dieser ist laut §7 Absatz 2 Nr.13-14 des BNatSchG streng geschützt . -außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden. -die Vogelwelt ist hier mit Brutvogelarten ,wie Kranich ,Schwarzstorch ,Rohrweihe und Seeadler vertreten . -unser Gebiet ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist ,und vom grünen Band ,der Biosphäre Schaalsee und der Biosphäre Schaale und Elbe umgeben ist .Diese Landschaft wird von vielen Zugvögeln als Futter- & Rastplatz genutzt. -die andere Seite ist der Mensch mit seinen Bedürfnissen .Auch er hat sein Anrecht auf Schutz !!! Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 & Greven 36/24 . Es sollte ausreichend Zeit für eine Flächenbedarfsplanung gegeben sein ,in dem auch solche Einwände zur Geltung kommen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
89
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ID: 55
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil -es hier einen großen Bestand an Rotmilanen gibt, außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden -diese Arten sind nach §7 Absatz 2 Nr.13-14 BNatSchG streng geschützt!! -die Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort -im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwänen -unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum, der schützenswert ist!!! -diese Landschaft ist ein Vogelrast- und Schlafplatz zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe -und nun zu uns dem Menschen, zählen wir denn gar nichts mehr?? -sollte er nicht genauso wie die Natur geschützt werden??? Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 und Greven 36/24. Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 55
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil -es hier einen großen Bestand an Rotmilanen gibt, außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden -diese Arten sind nach §7 Absatz 2 Nr.13-14 BNatSchG streng geschützt!! -die Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort -im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwänen -unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum, der schützenswert ist!!! -diese Landschaft ist ein Vogelrast- und Schlafplatz zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe -und nun zu uns dem Menschen, zählen wir denn gar nichts mehr?? -sollte er nicht genauso wie die Natur geschützt werden??? Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 und Greven 36/24. Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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als Anlage übersende ich Ihnen meine Stellungnahme zur gesamten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens; meine Ausführungen beziehen sich dabei insbesondere auf dei VR Wind 19/24 Neuhof und 20/24 Wakendorf. Für Nachfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen. den Ausbau der Windenergienutzung mit Augenmaß in der Region Westmecklenburg halte ich hinsichtlich des Klimaschutzes uneingeschränkt für wichtig und befürworte diesen daher grundsätzlich. Neben einer effizienteren Energienutzung bei gleichzeitig zurückhaltenderer, suffizienterer Lebensführung in weiten Teilen der Gesellschaft ebenso wie in Wirtschaft und Industrie brauchen wir eine möglichst schnelle und vollständige Umstellung der Stromversorgung in unserer Region auf klimaneutrale Quellen nebst effizienter Stromnetze. Der Ausbau von erneuerbarer Energiegewinnung – also von Windenergie, Photovoltaik, Geothermie etc. – muss dazu deutlich beschleunigt werden. Im Vergleich zu den letzten Jahren bedeutet dies für den Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien eine deutliche Steigerung, um die Einhaltung der Pariser Klimaschutzziele leisten zu können. Gleichwohl halte ich es für unerlässlich, dabei sowohl den Menschen als auch die Klima- und die Biodiversitätskrise im Blick zu behalten. Vor diesem Hintergrund halte ich sowohl das VR Wind 19/24 Neuhof als auch das VR Wind 20/24 Wakendorf für ungeeignet und bitte meine Argumente im Verfahren zu berücksichtigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Argument 2 Die Abstände zur Wohnbebauung sind so anzupassen, dass im Mindestmaß die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind. Es muss sichergestellt sein, dass die Vorgaben der TA Lärm in aktueller Fassung eingehalten werden. Insbesondere ist im VR Wind 19/24 Neuhof die Vorbelastung durch die A20 zu berücksichtigen, der die Einwohner von Neuhof – abhängig von der Windrichtung – bereits jetzt sehr belastet. Bei Ausweisung des VR Wind 19/24 Neuhof würden sich die Lärmemissionen hier bündeln, was insbesondere bei bestimmten Windrichtungen zumindest eine die Grenzwerte tangierende wenn nicht überschreitende Immission bedeutet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Argument 3 Zudem sind moderne Windkraftanlagen in der Spitze aktuell weit über 200m hoch; mit dem technischen Fortschritt und der Erhöhung der Narbenhöhe sowie der vergrößerten Rotorflächen hat sich der Wirkbereich dieser technischen Anlagen wesentlich erweitert. Und das sowohl mit Blick auf die Rechtsgüter Leben und Gesundheit als auch auf die gewachsenen Kulturlandschaften, die Landschaftsbilder und den Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie beispielsweise das Wasser. Das muss sich auch in den einzuhaltenden Abständen wiederspiegeln.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Argument 4 Auch die Gebietskulisse VR Wind 19/24 Neuhof ist hinsichtlich des Schutzgutes Wasser problematisch; es wird auf das Wasserschutzgebiet Perniek hingewiesen, dessen weite Schutzzone jedenfalls betroffen wird. Da mir die technische Möglichkeit zu Anzeige der veröffentlichten Geodaten fehlt, vermag ich nicht einzuschätzen, inwieweit die Fläche sogar die engere Schutzzone betrifft; ihre veröffentlichten Karten bieten aber Anlass zur Sorge, dass die engere Schutzzone vom Vorranggebiet tangiert bzw. überschnitten wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Argument 5 Für einen gesunden Wasserhaushalt sowie hinsichtlich der Klimakrise als CO2-Puffer ist insbesondere auch der Schutz der Moore entscheidend. Hier sei darauf hingewiesen, dass entsprechend der ausgelegten Unterlagen eine Bewertung des Kriteriums „naturnahe Moore außerhalb des VRW bis zu 200m Abstand“ im VR Wind 20/24 Wakendorf offensichtlich unterlassen wurde, obwohl ein Moor direkt angrenzend bzw. teilweise innerhalb des VRW liegt (Anlage 1 Umweltbericht – Steckbriefe VR Wind (April2024), S. 125/454). Derartige Moorflächen können meines Erachtens ohnehin kein Teil des Plangebiets sein, da dort die Gründung einer Windkraftanlage problematisch – wenn nicht sogar bei tiefgreifenden Mooren technisch unmöglich – erscheint und der Standort mithin ungeeignet ist. Dies ist vor dem Hintergrund der mit mindestens 35 ha definierten Größe der Vorrangräume durchaus relevant. Hier sollten nur Räume berücksichtigt und in die Mindestfläche einbezogen werden, die auch tatsächlich zur Errichtung von Windkraftanlagen geeignet erscheinen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Argument 6 Außerdem müssen die Auswirkungen des derzeit forcierten Ausbaus der erneuerbaren Energien auf den Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften der dafür in Anspruch genommenen Naturräume so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb sind bestimmte Gebietstypen sowie deren Umgebungen vom Bau und Betrieb von Windkraftanlagen frei zu halten. Zu diesen Gebietstypen zählen unter anderem Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete, wenn deren Schutzzwecke beeinträchtigt werden, sowie definierte Flächen mit Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten. Sie geben an (Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 65/150), eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse sei auf der regionalplanerischen Ebene nicht möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld seien Vorkommen der windkraftsensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liege zudem in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten in den VR Wind ebenfalls vorkommen können. Gerade vor diesem Hintergrund sollten Gebiete mit hoher Vorkommenswahrscheinlichkeit sowie deren Umfeld ausgenommen werden. Wichtig ist mir zu betonen, dass es grundsätzlich nicht ausschließlich um den Schutz gefährdeter Fledermäuse geht. Denn diese Tiere sind im Grunde nur „Flaggschiff“-Arten, sozusagen die prominenten Stellvertreter für eine Reihe artenreicher Lebensgemeinschaften in alten Mischwäldern, für deren Erhaltung wir Menschen eine Verantwortung tragen. Wenn aber wie im VR Wind 20/24 Wakendorf Gebiete einbezogen werden, in denen windkraftsensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sind, kommen Sie dieser Verantwortung nicht nach. Ich fordere daher dringend einen entsprechenden Mindestabstand vom betroffenen Waldgebiet zur Vermeidung von Nachteilen für diese besonders geschützten Arten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Argument 7 Und auch der Zuschnitt des VR Wind 20/24 Wakendorf ist nicht sinnvoll. Es handelt sich faktisch um zwei Einzelgebiete, die durch einen schmalen Korridor entlang der Waldfläche verbunden sind. Im Sinne einer konzentrierenden Wirkung sollen Windenergiegebiete in der Regel eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen; eine Gesamtbetrachtung der Flächenteile kommt dabei nur in Betracht, wenn eine potenzielle Windenergiefläche von mindestens 35 Hektar Größe durch eine lineare Struktur (z.B. Straßen, Gewässer, Leitungskorridore) in mehrere Teile geteilt wird (Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Anlage 1 Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, 3.2, S. 33). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Bei den ausgelegten Unterlagen im Maßstab 1:100.000 ist die Verbindung zwischen den beiden Gebietsteilen lediglich als Linie zu erkennen. Die Flächenanteile dieser „Linie“ sind schon wegen der faktischen Unmöglichkeit dort eine Windkraftanlage zu errichten, offensichtlich ungeeignet ins Vorranggebiet einbezogen zu werden. Denn eine Errichtung einer Windkraftanlage scheitert dort bereits an dem für die notwendigen Abstandsflächen erforderlichen Raum. Sofern man also der zutreffenden Argumentation folgt, dass es sich faktisch um zwei Einzelflächen handelt, so können diese nicht zu einem Gebiet zusammengefasst werden. Denn sie werden gerade nicht durch eine lineare Struktur in mehrere Teile geteilt. Die Teilung erfolgt vielmehr durch ein inhomogenes Waldgebiet, in dessen Bereich insbesondere die oben zu den windkraftsensiblen Arten getroffenen Aussagen zutreffen. Und die beiden Teilgebiete erreichen – jedenfalls bei Einhaltung des geforderten Abstands zu den Wald- und den Moorgebieten – nicht die erforderliche Mindestgröße.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Argument 8 Außerdem bin ich der Überzeugung, dass vorliegend bei dieser Öffentlichkeitsbeteiligung ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt. Ich habe telefonisch, zunächst bei [Name anonymisiert] , um Übersendung einer Detailkarte der Engstelle in VR Wind 20/24 Wakendorf gebeten, um im Rahmen der Beteiligung meine Argumentation besser begründen zu können. Das wurde per E-Mail abgelehnt. Mein anschließendes Telefonat am 06.09.2024 um 12:43 Uhr mit Ihnen, [Namen anonymisiert] , verlief ebenfalls ergebnislos. Meines Erachtens hätten Sie die von mir angefragten Informationen zumindest nach IFG M-V liefern müssen, und zwar nach Wahl des Antragstellers auch schriftlich (§ 4 Abs. 1 IFG M-V). Als Bürger bin ich nicht dazu in der Lage, Shape-Dateien, wie Sie sie in dem Verfahren im Internet veröffentlicht haben, zu öffnen und zu verarbeiten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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(Nicht-) Argument 9 Zu guter Letzt möchte ich mich Ihrem telefonisch geäußerten Argument widmen, das meines Erachtens keines ist. Sie trugen vor, dass neben dem VR Wind 20/24 Wakendorf auch in anderen VR Wind entsprechend geteilte Gebietskulissen bestünden bzw. dass auch andere VR Wind entsprechend in Teilflächen aufgeteilt seien, da in den Zwischenräumen Ausschlusskriterien zum Tragen kämen. Das Argument „Haben wir schon immer und auch an anderer Stelle so gemacht!“ vermag nicht zu überzeugen, da es sich bei Lichte betrachtet lediglich um eine bloße apodiktische Behauptung und mithin das Gegenteil eines Arguments handelt. Ich rege an zu bedenken, dass Sie die Planung auch in anderen VR Wind durchgeführt und auch dort die Kriterien unzutreffend angewandt haben könnten. Fazit Die Argumente haben gezeigt, dass sowohl das VR Wind 19/24 Neuhof als auch das VR Wind 20/24 Wakendorf ungeeignet sind. Ich bitte Sie daher, meine Argumente im Verfahren zu berücksichtigen und die Ausweisung dieser VR Wind nicht weiter zu verfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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als Anlage übersende ich Ihnen meine Stellungnahme zur gesamten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens; meine Ausführungen beziehen sich dabei insbesondere auf dei VR Wind 19/24 Neuhof und 20/24 Wakendorf. Für Nachfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen. den Ausbau der Windenergienutzung mit Augenmaß in der Region Westmecklenburg halte ich hinsichtlich des Klimaschutzes uneingeschränkt für wichtig und befürworte diesen daher grundsätzlich. Neben einer effizienteren Energienutzung bei gleichzeitig zurückhaltenderer, suffizienterer Lebensführung in weiten Teilen der Gesellschaft ebenso wie in Wirtschaft und Industrie brauchen wir eine möglichst schnelle und vollständige Umstellung der Stromversorgung in unserer Region auf klimaneutrale Quellen nebst effizienter Stromnetze. Der Ausbau von erneuerbarer Energiegewinnung – also von Windenergie, Photovoltaik, Geothermie etc. – muss dazu deutlich beschleunigt werden. Im Vergleich zu den letzten Jahren bedeutet dies für den Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien eine deutliche Steigerung, um die Einhaltung der Pariser Klimaschutzziele leisten zu können. Gleichwohl halte ich es für unerlässlich, dabei sowohl den Menschen als auch die Klima- und die Biodiversitätskrise im Blick zu behalten. Vor diesem Hintergrund halte ich sowohl das VR Wind 19/24 Neuhof als auch das VR Wind 20/24 Wakendorf für ungeeignet und bitte meine Argumente im Verfahren zu berücksichtigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 57
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Argument 3 Zudem sind moderne Windkraftanlagen in der Spitze aktuell weit über 200m hoch; mit dem technischen Fortschritt und der Erhöhung der Narbenhöhe sowie der vergrößerten Rotorflächen hat sich der Wirkbereich dieser technischen Anlagen wesentlich erweitert. Und das sowohl mit Blick auf die Rechtsgüter Leben und Gesundheit als auch auf die gewachsenen Kulturlandschaften, die Landschaftsbilder und den Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie beispielsweise das Wasser. Das muss sich auch in den einzuhaltenden Abständen wiederspiegeln.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 57
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Argument 4 Mit Blick auf die öffentliche Trinkwasserversorgung sei hinsichtlich VR Wind 20/24 Wakendorf darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Gebietskulisse zum Teil den Grundwasserleiter der Wasserfassung Gamehl beinhaltet, die einen wesentlichen Beitrag zur Absicherung der zukünftigen Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigem Trinkwasser leistet. Die Wasserfassung Gamehl dient der Versorgung von Ortschaften in den Gemeinden Benz, Blowatz, Boiensdorf, Hornstorf, Insel Poel, Krusenhagen und Neuburg mit Trink- und Brauchwasser. Dort besteht ein vom Zweckverband prognostizierter jährlicher Wasserentnahmebedarf von rund 1,3 Mio. m³. Sie leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Grundversorgung und darf keinesfalls gefährdet werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 57
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Argument 6 Außerdem müssen die Auswirkungen des derzeit forcierten Ausbaus der erneuerbaren Energien auf den Naturhaushalt und die Lebensgemeinschaften der dafür in Anspruch genommenen Naturräume so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb sind bestimmte Gebietstypen sowie deren Umgebungen vom Bau und Betrieb von Windkraftanlagen frei zu halten. Zu diesen Gebietstypen zählen unter anderem Naturschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete, wenn deren Schutzzwecke beeinträchtigt werden, sowie definierte Flächen mit Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten. Sie geben an (Entwurf – Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Seite 65/150), eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse sei auf der regionalplanerischen Ebene nicht möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld seien Vorkommen der windkraftsensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liege zudem in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten in den VR Wind ebenfalls vorkommen können. Gerade vor diesem Hintergrund sollten Gebiete mit hoher Vorkommenswahrscheinlichkeit sowie deren Umfeld ausgenommen werden. Wichtig ist mir zu betonen, dass es grundsätzlich nicht ausschließlich um den Schutz gefährdeter Fledermäuse geht. Denn diese Tiere sind im Grunde nur „Flaggschiff“-Arten, sozusagen die prominenten Stellvertreter für eine Reihe artenreicher Lebensgemeinschaften in alten Mischwäldern, für deren Erhaltung wir Menschen eine Verantwortung tragen. Wenn aber wie im VR Wind 20/24 Wakendorf Gebiete einbezogen werden, in denen windkraftsensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sind, kommen Sie dieser Verantwortung nicht nach. Ich fordere daher dringend einen entsprechenden Mindestabstand vom betroffenen Waldgebiet zur Vermeidung von Nachteilen für diese besonders geschützten Arten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 57
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Argument 1 Gerade mit Blick auf die gewählten Abstände zur Wohnbebauung sollte auch im Außenbereich ein Abstand von 1000m nicht unterschritten werden. Denn die Begründung des Gesundheitsschutzes trägt hier ebenso wie bei dem Abstand zu den Innenbereichen nach § 34 BauGB. Die dort lebenden Menschen und deren Gesundheit haben den gleichen Schutzbedarf und -anspruch; sie dürfen nicht stärker beeinträchtigt werden als jene im Innenbereich. Auch überzeugt das Argument nicht, dass im Außenbereich wegen der Privilegierung der Windenergie mehr Einschränkungen hinzunehmen seien – der Schutz menschlichen Lebens und der Gesundheit ist so gewichtig, dass er bei einer Abwägung meines Erachtens stets überwiegt. Jedenfalls die Ungleichbehandlung zwischen Innen- und Außenbereich überzeugt auch vor dem Hintergrund von Art. 3 GG nicht, insoweit die berücksichtigten Abstände auf dem Gesundheitsschutz beruhen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht.
2820
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ID: 61
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ich lehne Windkraftanlagen in der unmittelbaren Nähe meines Wohnortes ab, weil - unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum, der schützenswert ist 1. grünes Band 2. diese Landschaft ist ein Vogel- und Schlafrastplatz zwischen den Naturschutzbebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe - es gibt hier einen großen Bestand an Rotmilanen, dieser ist lt. § 7 Absatz 2 Nr. 13-14 BNat Schutz Gesetz streng geschützt - zusätzlich sind Nester von Wanderfalken vorhanden - die Brutvogelarten: Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort - im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwänen - nun zum Menschen: er sollte doch wie die Natur geschützt werden, daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 und Greven 36/24 - die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 61
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ich lehne Windkraftanlagen in der unmittelbaren Nähe meines Wohnortes ab, weil - unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum, der schützenswert ist 1. grünes Band 2. diese Landschaft ist ein Vogel- und Schlafrastplatz zwischen den Naturschutzbebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe - es gibt hier einen großen Bestand an Rotmilanen, dieser ist lt. § 7 Absatz 2 Nr. 13-14 BNat Schutz Gesetz streng geschützt - zusätzlich sind Nester von Wanderfalken vorhanden - die Brutvogelarten: Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort - im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwänen - nun zum Menschen: er sollte doch wie die Natur geschützt werden, daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 und Greven 36/24 - die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 62
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im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) sowie des dazugehörigen Umweltberichts möchte ich folgende konkrete Bedenken vorbringen: 1. Bedrohung des Rotmilans durch Windkraftanlagen Der Rotmilan (Milvus milvus) ist eine in Deutschland stark gefährdete Greifvogelart, die gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) unter besonderem Schutz steht. Deutschland trägt eine besondere Verantwortung für den Erhalt des Rotmilans, da etwa 50 % der weltweiten Population hier brütet. Der Bau von Windkraftanlagen stellt eine erhebliche Gefahr für den Rotmilan dar, da diese Vögel besonders kollisionsanfällig sind. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass insbesondere Rotmilane durch Windkraftanlagen in ihrem Lebensraum erheblich beeinträchtigt werden. Dies widerspricht dem Schutz von Arten nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der das Töten oder Verletzen streng geschützter Arten verbietet. Die geplante Ausweisung von Windvorranggebieten in Rotmilan-Brutgebieten und entlang ihrer Flugrouten verstößt gegen diese Schutzbestimmungen. Der Umweltbericht erwähnt den Rotmilan nur am Rande und geht nicht auf die besondere Gefahr ein, die von den geplanten Anlagen für diese Art ausgeht. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die die Auswirkungen auf den Rotmilan und andere Greifvögel ausreichend bewertet, ist daher zwingend erforderlich. Die derzeitigen Pläne stehen in direktem Widerspruch zu den artenschutzrechtlichen Anforderungen und sollten aus diesem Grund grundlegend überarbeitet werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 62
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2. Schutz der Adlerhorste und weiterer Greifvogelarten In der Region Westmecklenburg gibt es mehrere bekannte Brutplätze von Seeadlern (Haliaeetus albicilla) und Fischadlern (Pandion haliaetus). Beide Arten unterliegen ebenfalls einem strengen Schutz gemäß der Vogelschutzrichtlinie sowie des BNatSchG. Der Bau von Windkraftanlagen in der Nähe dieser Horste führt zu erheblichen Störungen während der Brut- und Aufzuchtphase und gefährdet den Fortbestand dieser sensiblen Populationen. Insbesondere Seeadler sind äußerst störungsempfindlich, und die in der Teilfortschreibung des RREP vorgesehenen Planungen berücksichtigen die erforderlichen Schutzabstände zu den Horsten nicht ausreichend. Es gibt nachweislich 2 Adlerhorste in unmittelbarer Nähe zu dem geplanten Ausbaugebiet 36/24 in Greven. Studien zeigen, dass Greifvögel in einem Radius von bis zu 3.000 Metern um ihre Horste empfindlich auf menschliche Eingriffe reagieren. Die geplanten Anlagen könnten dazu führen, dass bestehende Brutplätze aufgegeben werden oder der Fortpflanzungserfolg beeinträchtigt wird. Dies wäre ein klarer Verstoß gegen die Verpflichtung zum Schutz gefährdeter Arten und deren Lebensräume nach § 44 BNatSchG. Eine Überarbeitung der Planungen unter Berücksichtigung angemessener Schutzabstände ist daher dringend erforderlich.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 62
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3. Gefährdung des Grünen Bandes als Biotopverbund Das Grüne Band, das sich entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze erstreckt, ist ein einzigartiger Biotopverbund von nationaler Bedeutung. Es dient als Rückzugsgebiet für viele gefährdete Tier- und Pflanzenarten und ist ein wichtiger Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Das Grüne Band erfüllt eine wesentliche Funktion als Wanderkorridor für Wildtiere und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt. Die im Rahmen des RREP vorgesehenen Energieprojekte, insbesondere der Bau von Windkraftanlagen in der Nähe des Grünen Bandes, stellen eine erhebliche Bedrohung für diesen Biotopverbund dar. Der Bau und Betrieb solcher Anlagen führen zu einer Zerschneidung der Landschaft, die Wanderbewegungen von Tierarten behindert und den genetischen Austausch zwischen Populationen gefährdet. Dies widerspricht den Zielen des Biotopverbunds nach § 20 BNatSchG und den internationalen Verpflichtungen Deutschlands zum Schutz der Biodiversität gemäß der Biodiversitätskonvention (CBD). Der Umweltbericht geht nicht hinreichend auf die Auswirkungen auf das Grüne Band ein und berücksichtigt nicht die potenziellen Zerschneidungseffekte und deren Folgen für die Biodiversität. Hier ist eine umfassende Untersuchung erforderlich, um sicherzustellen, dass die Planungen mit den nationalen und internationalen Zielen des Naturschutzes in Einklang stehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 62
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4. Unzureichende Berücksichtigung kumulativer Effekte In der Begründung und im Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" werden die kumulativen Effekte der geplanten Windkraftanlagen nur unzureichend untersucht. Besonders in Gebieten, die sowohl für den Rotmilan als auch für den Seeadler und andere Greifvögel von Bedeutung sind, kann die Kombination mehrerer Windkraftanlagen zu einer überproportionalen Belastung führen. Diese kumulativen Auswirkungen sind jedoch nicht ausreichend in den Umweltberichten dargestellt oder bewertet worden. Nach § 35 BauGB ist bei der Planung von Windkraftanlagen eine sorgfältige Abwägung aller Belange erforderlich, einschließlich der kumulativen Effekte auf die Umwelt. Eine umfassende Analyse und Berücksichtigung dieser kumulativen Auswirkungen auf geschützte Arten und Biotope muss daher dringend in den weiteren Planungen erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 62
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5. Unzureichende Öffentlichkeitsbeteiligung und Transparenz Schließlich möchte ich auf Mängel im Beteiligungsverfahren hinweisen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde nicht in dem Maße ermöglicht, wie es das Raumordnungsgesetz (§ 10 Abs. 1 ROG) und die Aarhus-Konvention erfordern. Viele Bürgerinnen und Bürger wurden nicht ausreichend über die Tragweite der geplanten Maßnahmen informiert, und es fehlen klare Mechanismen, die gewährleisten, dass die Bedenken und Vorschläge der Öffentlichkeit in den Planungsprozess einfließen. Eine angemessene und rechtzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ist essenziell, um eine legitime und nachhaltige Raumentwicklung sicherzustellen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 62
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Fazit und Forderungen: Aufgrund der oben genannten Punkte fordere ich die Aussetzung der geplanten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" im RREP WM 2011, bis eine umfassende Überarbeitung der Pläne erfolgt ist. Dabei müssen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Eine detaillierte und wissenschaftlich fundierte Untersuchung der Auswirkungen auf den Rotmilan, Seeadler und Fischadler sowie die Berücksichtigung angemessener Schutzabstände zu Brutplätzen. 2. Ein umfassender Schutz des Grünen Bandes als Biotopverbund, einschließlich der Vermeidung jeglicher Zerschneidung durch Windkraftanlagen. 3. Eine vollständige Berücksichtigung der kumulativen Effekte auf die Natur und die betroffenen Schutzgebiete. 4. Eine erneute, transparente und ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung unter Berücksichtigung der Belange von Natur- und Artenschutz. Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Stellungnahme und eine Rückmeldung zu den geplanten weiteren Schritten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 67
nicht zugeordnet
Dagegen
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
82
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ID: 68
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das Gebiet rund um Paetrow/Frauenmark sollte aus unserer Sicht weiterhin beachtet werden. Es war als Windvorranggebiet ausgewiesen (zu Recht, da bläst es immer) ist aber jetzt nicht mehr in der Planung berücksichtigt. Zwischen Gadebusch und Reinhardsdorf ist heute ein Park (der so nicht mehr stehen dürfte) und Frauenmark/Paetrow wäre eine gute und nach heutigem Recht mit Abständen etc mögliche Alternative. daher würden wir dafür plädieren, diese Flächen wieder in die Planung mit aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
83
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ID: 69
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Ich möchte mich gegen den Bau eines Windparks in dem Raum Boizenburg aussprechen. Es ist ein geschützter Raum für bedrohte Tierarten. Dort sind Adler mit Horsten ansässig. Viele geschützte Tierarten verlieren ihren Raum.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
84
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ID: 70
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Die Entscheidung für den Standort der Windkraftanlagen in Greven wurde offenbar ohne ausreichende Evaluierung der Umweltauswirkungen getroffen. Es fehlen umfassende Untersuchungen zur Vogel- und Fledermausmigration, zu Brut- und Rastplätzen, zum Lärmpegel und zur potenziellen Störung der natürlichen Landschaft.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
127
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ID: 70
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Greven liegt im Boizetal. Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel wie beispielsweise Kraniche, Graugänse, Saatgänse und Singschwänen. In den amtlichen Karten des LUNG MV sind jedoch die Brutplätze von Kranichen nicht enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
128
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ID: 70
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Greven ist zwar kein Tourismusschwerpunkt. Dennoch ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien und Naturliebhaber aus Hamburg und Umgebung. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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