| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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iv. Umfang des VR 43/24 von 5,13 Prozent der Gemeindeflächen und
Einschränkung der Planungsfreiheit von Gemeinden durch Vorranggebiete
gleichheitswidrig und diskriminierend?
Das VR 43/24 nimmt einen Umfang von 5,13 Prozent der Flächen der Gemeinden Picher und
Warlow in Anspruch und übersteigt insofern deutlich – um mehr als das Doppelte – die avisierten
Flächenbeiträge von 2,1 Prozent.47
Nach unserer Ansicht stellt diese übermäßige Flächeninanspruchnahme durch das VR 43/24 einen
gleichheitswidrigen und diskriminierenden Eingriff in die Interessen und Lebensgrundlagen
der Gemeinden Warlow, Picher und deren Einwohner und Fauna dar.
Dies deutet darauf hin, dass der Planungsverband Westmecklenburg seinen Handlungsspielraum
übermäßig, unverhältnismäßig und unverantwortlich genutzt hat. Eine solche überproportionale
Belastung verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 3 GG), da eine
ungleiche Behandlung ohne sachlichen Grund vorliegt. Art. 3 GG garantiert die Gleichbehandlung
aller Bürger und Gebiete. Eine überproportionale Ausweisung des VR 43/24 stellt schon vor
diesem Hintergrund eine ohne sachlichen Grund bestehende Ungleichbehandlung dar. Diese
Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da andere Regionen weniger stark belastet wurden,
obwohl sie bessere Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen bieten.
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass das Grundgesetz (Art. 20a GG) und das Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) den Staat verpflichten, die natürlichen Lebensgrundlagen und die ökologische
Vielfalt zu schützen. Eine überproportionale Belastung der Gemeinden Warlow und Picher
durch den Planungsverband verstößt auch gegen diese Grundsätze, da Warlow und Picher
ein hohes ökologisches Potenzial besitzen und als schützenswerte Landschaften gelten.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass der Ausweis der VR Wind im Allgemeinen und das
VR 43/24 im Speziellen dazu führen, dass die Gemeinde Warlow in ihrer Weiterentwicklung
stark beschränkt wird, da die Errichtung eines derartigen Windindustrieparks weitreichende
Einschränkungen in der Weiterentwicklung des Dorfes mit sich bringt, beispielsweise im Hinblick
auf den Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Eigenheimen.
Zusammenfassend sehen wir die Regelungen in Kapitel 6 Abs. 7 PREP WM und die Begründung
hierzu als kritisch und potenziell widersprüchlich zu den Grundsätzen einer nachhaltigen und
verantwortungsvollen Raumplanung.
47 Die Flächen der Gemeinde Warlow belaufen sich auf ca. 1.391 ha und die Flächen der Gemeinde Picher auf ca.
3.909 ha. In Summe ergeben sich somit ca. 5.300 ha. Das VR 43/24 hat laut dem Planungsverband einen Flächenbedarf
von ca. 272 ha (ohne Berücksichtigung des Überstreichend der Rotorflächen, was zu einer weiteren
faktischen Vergrößerung führen würde). 272 ha im Verhältnis zu 3.909 ha ergeben ca. 5,13 Prozent der Gemeindefläche.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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6.5 Energie
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b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband
1. Fragen im Zusammenhang mit dem überragenden öffentlichen Interesse
a. Wie begründet der Planungsverband seine Interpretation des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18), wenn das Gericht
ausdrücklich betont hat, dass der Klimaschutz kein absolutes Vorrangrecht
vor anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern besitzt?
b. Welche Rolle hat dies bei der Ausweisung der VR gespielt?
c. Wurden die Kriterien und die Schutzgüterabwägungen dadurch beeinflusst?
i. Wenn ja, wie?
ii. Wenn nein, wie wurde dies sichergestellt?
d. Inwiefern hat der Planungsverband die notwendige umfassende Abwägung aller
betroffenen Schutzgüter gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
vorgenommen, anstatt sich lediglich auf das überragende öffentliche Interesse gemäß
§ 2 EEG 2023 zu stützen?
e. Wie wurden die spezifischen ökologischen und naturschutzrechtlichen Belange
der Gemeinde Warlow, insbesondere der Schutz der in unserer Region vorkommenden
geschützten Vogelarten und Fledermäuse, in der Abwägung berücksichtigt?
i. Wenn eine Berücksichtigung erfolgt ist, bitte ausführlich begründen.
ii. Sofern keine Berücksichtigung erfolgt ist, bitte die Gründe ausführlich
darlegen.
f. Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um die potenziellen negativen Auswirkungen
von Windkraftanlagen auf die Gesundheit der Anwohner, insbesondere
durch Lärm und Infraschall, zu minimieren oder zu verhindern?
g. Inwiefern wurden die kulturellen und historischen Werte der Griese Gegend und
des Ludwigsluster Schlossparks in die Planungen einbezogen und welche Schritte
wurden unternommen, um diese bedeutenden Kulturlandschaften zu schützen?
h. Wie wird sichergestellt, dass die Interessen und Rechte der Grundstückseigentümer
und Anwohner, insbesondere im Hinblick auf mögliche Wertminderungen
ihrer Immobilien, angemessen berücksichtigt und geschützt werden?
i. Welche alternativen Standorte oder technologischen Lösungen wurden geprüft,
um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen, ohne die spezifischen Schutzgüter
und Interessen der Gemeinde Warlow zu beeinträchtigen?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Im Rahmen der Flächenauswahl wird eine Abwägung der verschiedenen Potenzialflächen vorgenommen, die für die Erreichung der Flächenziele in Frage kommen. Das Vorgehen ist in der Begründung erläutert. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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6.5 Energie
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2. Fragen zur fehlenden Höhenbegrenzung, zum Überstreichen der Rotorflächen
und zur Flächenplanung
a. Wie rechtfertigt der Planungsverband die Entscheidung, auf eine planerische Höhenbegrenzung
der Windenergieanlagen zu verzichten, obwohl dies den Grundsätzen guter und
verantwortungsvoller Raumplanung widerspricht? Welche konkreten
Risikobewertungen wurden durchgeführt, um die Auswirkungen unbegrenzter
Höhen auf die Umwelt und die Lebensqualität der Anwohner zu bewerten?
b. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die potenziellen negativen Auswirkungen
des Überstreichens der Rotorblätter über die ausgewiesenen Vorranggebiete
hinaus auf benachbarte Flächen und Nutzungen zu minimieren? Wie wird sichergestellt,
dass diese Regelung nicht zu erheblichen Belastungen für die Anwohner
führt?
c. Wie stellt der Planungsverband sicher, dass die Regelungen zur unbegrenzten Höhenbegrenzung
und dem Überstreichen der Rotorblätter mit den Grundsätzen des
Raumordnungsgesetzes (ROG), insbesondere dem Abwägungsgebot und dem Ziel
der nachhaltigen Raumentwicklung, vereinbar sind?
d. Inwiefern gewährleistet der Planungsverband durch die aktuellen Regelungen zur
Höhenbegrenzung und dem Überstreichen der Rotorblätter eine ausreichende
Planungssicherheit für die betroffenen Gemeinden und Anwohner? Welche Maßnahmen
werden ergriffen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit in diesen
Planungsprozessen zu gewährleisten?
e. Wie wird sichergestellt, dass die lokalen Bedürfnisse und Belastungen der Anwohner
angemessen berücksichtigt werden, wenn die Regelungen zur unbegrenzten
Höhenbegrenzung und dem Überstreichen der Rotorblätter beibehalten werden?
Gibt es Mechanismen, um die betroffenen Gemeinden aktiv in die Planungen einzubeziehen?
f. Welche umfassenden Umwelt- und Gesundheitsgutachten wurden durchgeführt,
um die Auswirkungen der unbegrenzten Höhenbegrenzung und des Überstreichens
der Rotorblätter zu bewerten? Wie werden die Ergebnisse dieser Gutachten
in die Planungen integriert, um die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und
die Lebensqualität der Anwohner zu minimieren?
g. Welche langfristigen Strategien verfolgt der Planungsverband, um sicherzustellen,
dass die Errichtung von Windkraftanlagen im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen
und dezentralen Energieversorgung steht, wie sie in Kapitel 6.5 Energie
Abs. 4 PREP WM gefordert werden? Wie wird dabei die Balance zwischen regionaler
Wertschöpfung und den Interessen der lokalen Bevölkerung gewahrt?
h. Auf welcher Basis wurden die Flächenplanungen des Planungsverbandes an die
Leistung der heutigen und zukünftigen Anlagengrößen angepasst?
i. Welche Konsequenzen für die Planung werden daraus gezogen, wenn ersichtlich
ist, dass die den Planungen zugrundeliegenden Anlagen unzureichend
bemessen worden sind?
ii. Warum werden keine alternativen Berechnungen unter Berücksichtigung
effizienterer Anlagen erstellt bei einem maximalen Flächenverbrauch von
1% der Landesfläche, der menschen- und umweltverträglicher wäre?
i. Welcher Flächenverbrauch ergibt sich unter Berücksichtigung des Netzausbaus
zzgl. zu dem vom Planungsverband aktuell geplanten 2% der Landesflächen?
j. Wie rechtfertig der Planungsverband im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG
den Ausweis von 2,1% der Landesfläche, ohne, dass es dieser Fläche bedürfte für
die Erreichung der Stromziele? Wie rechtfertigt dies die massiven Eingriffe in die
Schutzgüter?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
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Gemeinde Warlow
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6.5 Energie
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3. Fragen zur Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe
a. Welche aktuellen Studien und Datenquellen wurden herangezogen, um die Referenzhöhe
von 250 m als repräsentativ für die kommenden zehn Jahre festzulegen?
Gibt es Hinweise oder Prognosen, die eine signifikante Zunahme der Anlagengrößen
über diese Höhe hinaus vorhersagen?
b. Gibt es umfassende Studien oder Berichte, die die Entwicklung der Anlagengrößen
in den letzten Jahren sowie die prognostizierte Entwicklung in den nächsten
Jahren darstellen? Wie berücksichtigt der Planungsverband diese Entwicklungen
in seinen Planungen?
c. Wie bewertet der Planungsverband die potenziellen Risiken und Auswirkungen
von Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von 250 m oder mehr auf die Umwelt,
die Landschaft und die Lebensqualität der Anwohner? Gibt es spezifische Studien,
die diese Risiken für größere Anlagen analysieren?
d. Inwiefern stellt der Planungsverband sicher, dass seine Planungen flexibel genug
sind, um auf zukünftige Entwicklungen in der Technologie und Anlagengröße zu
reagieren? Wie wird vermieden, dass die Festlegung einer Referenzhöhe von 250
m zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Anforderungen und Auswirkungen
führt?
e. Wie verhalten sich die Planungen und Referenzhöhen in Westmecklenburg im
Vergleich zu anderen Regionen in Deutschland und Europa? Gibt es Best Practices
oder Empfehlungen, die eine abweichende Herangehensweise nahelegen?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. |
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Gemeinde Warlow
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4. Fragen zum Umfang des VR 43/24 und Einschränkung der gemeindlichen
Autonomie
a. Warum wurde das Vorranggebiet VR 43/24 im Umfang von 5,13 Prozent der Gebiete
der Gemeinden Picher und Warlow übermäßig und gleichheitswidrig überplant,
obwohl die avisierten Flächenbeiträge nur 2,1 Prozent betragen sollen?
i. Gibt es spezifische Gründe oder Studien, die eine solche übermäßige Flächeninanspruchnahme
rechtfertigen?
ii. Warum sollten die Gemeinden Picher und Warlow durch das VR 43/24
einen ca. zweieinhalbfachen Beitrag leisten? Womit rechtfertigt der Planungsverband
dies?
b. Wie wird die Planung des VR 43/24 mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes
(Art. 3 GG) vereinbart?
i. Welche sachlichen Gründe wurden angeführt, um die ungleiche Behandlung
der Gemeinden Warlow und Picher gegenüber anderen Regionen zu
rechtfertigen?
c. Wie will der Planungsverband bei einer dermaßen vorgenommen Überplanung/
Ungleichbehandlung sicherstellen, dass die ökologischen und natürlichen Lebensgrundlagen
gemäß Art. 20a GG und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
geschützt werden?
d. Welche Auswirkungen hat die Ausweisung des VR 43/24 auf die zukünftige Entwicklung
der Gemeinde Warlow?
e. Wurde eine umfassende Risikoanalyse durchgeführt, die die langfristigen Einschränkungen
für die Entwicklung der Gemeinde, z.B. im Hinblick auf die Ausweisung
von Eigenheimflächen, bewertet?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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6.5 Energie
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c) Forderungen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband
1. Forderungen hinsichtlich des unterstellten überragenden öffentlichen Interesses
a. Wir fordern, dass der Planungsverband eine umfassende und transparente Abwägung
aller betroffenen Schutzgüter durchführt, bevor weitere Planungen zur Errichtung
von Windkraftanlagen fortgesetzt werden. Diese Abwägung muss die Interessen
des Naturschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Eigentumsrechte und
anderer relevanter Schutzgüter gleichermaßen berücksichtigen und dokumentieren.
b. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die individuellen Grundrechte der
Anwohner, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG)
und das Eigentumsrecht (Artikel 14 GG), umfassend geschützt werden. Es sind
konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Beeinträchtigungen dieser
Grundrechte zu minimieren und zu vermeiden.
c. Vor der Genehmigung weiterer Windkraftanlagen müssen unabhängige Umweltund
Gesundheitsgutachten durchgeführt werden, die die potenziellen negativen
Auswirkungen auf die lokale Flora und Fauna sowie auf die Gesundheit und Lebensqualität
der Anwohner analysieren. Diese Gutachten sollten öffentlich zugänglich
gemacht und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
d. Wir fordern eine detaillierte Prüfung und Dokumentation der Verhältnismäßigkeit
der geplanten Windkraftanlagen. Der Planungsverband muss nachweisen,
dass die geplanten Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind und dass
alternative, weniger invasive Lösungen geprüft und gegebenenfalls bevorzugt
wurden.
e. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Entscheidungsprozesse transparent
und partizipativ gestaltet werden. Die betroffenen Gemeinden und Anwohner
müssen aktiv in die Planungen einbezogen werden und ihre Bedenken und
Vorschläge müssen ernsthaft berücksichtigt werden. Dies umfasst öffentliche Anhörungen,
Informationsveranstaltungen und Möglichkeiten zur Einsichtnahme in
relevante Dokumente.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Der Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche an die Nutzung des Raums ist Kernaufgabe der Raumordnung. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange aber nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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6.5 Energie
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2. Forderungen hinsichtlich der Bauhöhenbegrenzung im Rahmen der Planung
a. Wir fordern die sofortige Einführung klarer und nachvollziehbarer Höhenbegrenzungen
für Windenergieanlagen im Rahmen der regionalen Planung. Diese Begrenzungen
müssen auf fundierten wissenschaftlichen Studien basieren und die
potenziellen negativen Auswirkungen auf Umwelt, Landschaft und Lebensqualität
der Anwohner berücksichtigen. Eine unbegrenzte Höhenbegrenzung ist unverantwortlich
und muss aufgehoben werden.
b. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen
nicht über die ausgewiesenen Vorranggebiete hinaus überstreichen dürfen.
Diese Regelung verstößt gegen das Abwägungsgebot und kann zu erheblichen
negativen Auswirkungen auf benachbarte Flächen und Nutzungen führen. Eine
klare Begrenzung der Rotorflächen ist notwendig, um die Interessen der betroffenen
Gemeinden und Anwohner zu schützen.
c. Vor der Genehmigung weiterer Windenergieanlagen müssen umfassende Risikound
Umweltgutachten durchgeführt werden, die die Auswirkungen der Anlagen
auf die Umwelt, die Landschaft und die Lebensqualität der Anwohner detailliert
analysieren. Diese Gutachten müssen öffentlich zugänglich gemacht und in die
Entscheidungsfindung einbezogen werden. Ohne diese fundierten Analysen ist
eine verantwortungsvolle Planung nicht möglich.
d. Planungssicherheit ist ein zentraler Aspekt der Raumordnung und Bauleitplanung
und darf nicht durch pauschale Vorgaben untergraben werden. Der Planungsverband
muss sicherstellen, dass die betroffenen Gemeinden und Anwohner
klare und verlässliche Rahmenbedingungen haben, die ihnen Planungssicherheit
bieten. Die aktuelle Regelung zur Unzulässigkeit einer planerischen Höhenbegrenzung
schafft Unsicherheiten und muss revidiert werden.
e. Der Planungsverband muss nachweisen, dass eine umfassende Schutzgüterabwägung
durchgeführt wurde, die alle betroffenen Belange angemessen berücksichtigt
und gegeneinander abgewogen hat. Dies umfasst den Schutz der Umwelt, der
Landschaft, der Gesundheit und der Lebensqualität der Anwohner. Eine pauschale
Erlaubnis zum Überstreichen der Rotorblätter und die unbegrenzte Höhenbegrenzung
erschweren diese Abwägung erheblich und sind daher abzulehnen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. |
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Gemeinde Warlow
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6.5 Energie
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3. Forderungen hinsichtlich der typisierend angenommenen Anlagengröße/
Flächenverbrauch von 2,1% der Landesfläche
a. Wir fordern eine regelmäßige Aktualisierung der Referenzhöhen für Windenergieanlagen
auf Basis der neuesten Technologien und Prognosen. Diese Aktualisierungen
sollten mindestens alle zwei Jahre erfolgen, um sicherzustellen, dass die
Planungen den tatsächlichen Entwicklungen entsprechen.
b. Vor der Festlegung von Referenzhöhen und der Genehmigung neuer Vorranggebiete
müssen umfassende Studien und Risikobewertungen durchgeführt werden.
Diese sollen die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt, die Landschaft und
die Lebensqualität der Anwohner analysieren und berücksichtigen.
c. Die Erlaubnis zum Überstreichen der Rotorblätter über die ausgewiesenen Vorranggebiete
hinaus sollte eingeschränkt werden, um die Interessen der benachbarten
Flächen und Nutzungen zu schützen. Eine detaillierte Abwägung aller betroffenen
Belange muss gewährleistet sein.
d. Die Entscheidungsprozesse zur Festlegung von Referenzhöhen und Vorranggebieten
müssen transparent und partizipativ gestaltet werden. Die betroffenen Gemeinden
und Anwohner müssen aktiv in die Planungen einbezogen und ihre Bedenken
und Vorschläge ernsthaft berücksichtigt werden.
e. Wir fordern Maßnahmen zur Stärkung der Planungssicherheit für die betroffenen
Gemeinden und Anwohner. Dies umfasst transparente und nachvollziehbare Regelungen
zur Anrechenbarkeit der Flächenbeitragswerte und zur Festlegung von
Höhenbegrenzungen.
f. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass seine Planungen flexibel genug
sind, um auf zukünftige Entwicklungen in der Technologie und Anlagengröße zu
reagieren. Dies umfasst die Möglichkeit, Planungen anzupassen oder zu überarbeiten,
wenn neue Daten und Prognosen dies erforderlich machen.
g. Wir fordern, dass der Planungsverband vergleichende Analysen mit anderen Regionen
in Deutschland und Europa durchführt und Best Practices in seine Planungen
integriert. Dies soll sicherstellen, dass die Planungen den höchsten Standards
und Empfehlungen entsprechen.
h. Wir fordern den Planungsverband auf, seine Planungen unverzüglich zu aktualisieren
und auf den neuesten Stand der Technik und Daten zu bringen. Die aktuellen
Daten zur Anlagengröße und Leistung müssen berücksichtigt werden, um eine
realistische und zukunftsorientierte Flächenplanung zu gewährleisten. Es ist inakzeptabel,
dass Planungen auf veralteten Annahmen basieren, die den heutigen
technischen Realitäten nicht gerecht werden.
i. Angesichts der erheblich gestiegenen Leistungsfähigkeit moderner Windenergieanlagen
fordern wir eine drastische Reduzierung der geplanten Flächen für Windkraftanlagen.
Es ist klar, dass mit den heutigen und zukünftigen Anlagengrößen
weniger als 1% der Landesfläche ausreichend ist, um die Stromproduktionsziele
zu erreichen. Die aktuellen Pläne, 2,1% der Landesfläche auszuweisen, sind überdimensioniert
und unnötig.
j. Der Planungsverband soll darlegen, wie die Netzkapazitäten und die Netzparität
bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen berücksichtigt wird. Es
ist unverantwortlich, Windkraftanlagen in großem Maßstab zu planen und zu genehmigen,
ohne sicherzustellen, dass die erzeugten Strommengen vom Netz aufgenommen
und verteilt werden können. Die bisherigen Planungen ignorieren
diese entscheidenden Aspekte und gefährden die Netzstabilität.
k. Wir fordern den Planungsverband auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Errichtung
von ineffizienten und überdimensionierten Windkraftanlagen zu verhindern.
Die aktuellen Pläne führen zu exorbitanten Strommengen, die das Netz nicht aufnehmen
kann und verursachen hohe Redispatchkosten, die letztendlich von den
Bürgern getragen werden müssen. Dies steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 4
BImSchG, der die sparsame und effiziente Verwendung von Energie vorschreibt.
l. Der Planungsverband muss die Bürger umfassend und transparent über die Auswirkungen
der Windkraftplanungen aufklären. Es darf nicht sein, dass die Bevölkerung
die finanziellen und ökologischen Lasten trägt, ohne vollständig informiert
zu sein. Die Bürger haben ein Recht darauf zu wissen, wie die Planungen
ihre Lebensqualität, die Landschaft und ihre finanziellen Belastungen beeinflussen
werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
Das Verfahren zur Berechnung der Flächenbeitragswertre ist im WindBG gesetzlich geregelt und in der Begründung erläutert. Diesbezügliche Ergänzungen sind im RREP nicht erforderlich.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Karte
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4. Fragen zum Umfang des VR 43/24 und Einschränkung der gemeindlichen
Autonomie
a. Wir fordern eine umfassende Überprüfung der Flächenausweisung für das VR
43/24 und eine Erläuterung des Planungsverbandes zum übermäßigen, gleichheitswidrigen
Flächenausweises.
b. Der Planungsverband sollte alternative Standorte für die Windkraftanlagen prüfen,
die eine geringere ökologische und soziale Belastung darstellen und besser
mit den Grundsätzen einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Raumplanung
vereinbar sind.
c. Wir fordern, dass die übermäßigen Einschränkungen der Autonomie der Gemeinden
durch die Vorranggebiete in den Planungen des Planungsverbandes berücksichtigt
werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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II. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen der Teilfortschreibung des Kapitel
6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht
1. Vorbemerkung zu Kapitel 4 Umweltprüfung für die Ausweisung
Vorranggebiete Wind zu den Schutzgütern und die Auswirkungen des
Ausbaus der Windkraft auf die Schutzgüter
Die Energiewende wirkt sich umfassend auf Menschen und Umwelt aus. Es liegen zahlreiche Erkenntnisse
zu negativen Umweltwirkungen erneuerbarer Energien vor.48 Dazu zählen beispielsweise
die Inanspruchnahme von knappen Flächen und Ressourcen, aber auch die Beeinträchtigung
der Biodiversität. Im Zuge der Energiekrise wurden umweltschutzrechtliche Verfahrensstandards
abgesenkt. Ein wirksames Ziel- und Monitoringsystem für ein umweltverträgliches
Energiesystem gibt es bis heute nicht. Der einzige Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“, in
dem die Umweltverträglichkeit zumindest angelegt war, wurde ausgesetzt. Dies erhöht zusätzlich
das Risiko, dass einzelne Schutzgüter mehr als nötig beeinträchtigt werden.49
Die Energiewende – und damit insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen – hat allerdings
erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter, die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) enthält:
• Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
• Tiere, Pflanzen und Biodiversität,
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
• die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Der Klimaschutz bildet unter den Schutzgütern einen wichtigen Aspekt. Denn die Energiewende
soll durch die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien entscheidend zur
Klimaneutralität beitragen. Klimaschutz ist zugleich Voraussetzung für den Erhalt anderer
Schutzgüter, beispielsweise der Biodiversität sowie der menschlichen Gesundheit.
Ungeachtet dessen müssen bei den Entscheidungen auch direkte und indirekte Wirkungen des
Ausbaus der erneuerbaren Energien auf andere Schutzgüter als den Klimaschutz hinreichend berücksichtigt
werden. Das Bundesverfassungsgericht hat – wie in Kapitel i bereits ausführlich
erläutert – in seinem Beschluss vom 24. März 2021 ausdrücklich festgehalten, dass
der Klimaschutz keinen absoluten Vorrang gegenüber anderen Grundrechten oder
Verfassungsprinzipien genießt. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der
Tiere gem. Artikel 20a GG umfasst den Umweltzustand als Ganzes und damit alle Schutzgüter,
die für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen von Belang sind. Dabei besteht eine besondere
Sorgfaltspflicht, umweltrelevante Beeinträchtigungen zu vermeiden.50
Dies vorausgeschickt sind wir der Ansicht, dass durch die aktuelle Planung des Planungsverbandes
der Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Klimaschutz keinen absoluten
Vorrang gegenüber den anderen Grundrechten oder Verfassungsprinzipien genießt, verstoßen
wird. Dies begründet sich damit, dass in den aktuellen Planungen des Planungsverbandes die
Schutzbedürftigkeit der einzelnen Schutzgüter, denen des Klimas untergeordnet sind, keine
Rolle spielen oder der Schutzbedürftigkeit durch die Planungen des Planungsverband nicht gerecht
werden. Insofern sehen wir in der aktuellen Planung des Planungsverbandes erhebliche
verfassungsrechtliche Zweifel angelegt.
Zu den einzelnen Schutzgütern nehmen wir im Folgenden Stellung.
2. Zu 4.2.1/ 4.3.2 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Die Ausführungen im Umweltbericht51 zum Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit werden
auf drei Seiten dargestellt und die Folgen dargestellt. Die wesentlichen Aussagen dieses
Textabschnittes sind nachfolgend zitiert:
„Auf Grund der bei Ausweisung als Ausschlusskriterium zugrunde gelegten Abstände
von 1.000 m zu Siedlungen und von 800 m zu Splittersiedlungen / Einzelhäusern
im Außenbereich sind außerhalb dieser Abstände ggf. unter Berücksichtigung
von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. schallreduzierter Anlagenbetrieb,
Schattenwurfabschaltungen, s. Kap. 4.6) erhebliche Beeinträchtigungen
der Menschen in diesen Gebieten durch Lärm, Schlagschatten oder
Lichtreflexionen nicht zu erwarten und auf regionalplanerischer Ebene nicht
beurteilbar, da sie von der konkreten Konfiguration und Höhe der Anlagen abhängen
(Hervorhebungen durch die Autoren).“52
„Eine optisch bedrängende Wirkung von baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken
durch die Ausweisung der VR Wind kann mit den Abständen von 1.000 m zu Siedlungen
und von 800 m zu Splittersiedlungen / Einzelhäusern im Außenbereich ausgeschlossen
werden, da gem. § 249 Abs. 10 BauGB der Abstand von der Mitte des
Mastfußes der WEA bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken
mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (500 m bei einer
zu Grunde gelegten Höhe der WEA von 250 m).“53
„Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion der Landschaft werden anlage- und
betriebsbedingt durch technische Überprägung des Landschaftsbildes in Verbindung
mit optischen Reizen wie Schattenwurf, Reflexionen des Sonnenlichts, Befeuerung
hervorgerufen.“ 54
„Generell wird dabei die Erholungsfunktion durch optische und (insbesondere in
der Nähe der WEA) auch durch akustische Störwirkungen der WEA ggf. erheblich
beeinträchtigt.“ 55
48 Vgl. dazu die in den weiteren Abschnitten ausgewerteten wissenschaftlichen Studien.
49 Vgl. Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO zur Umsetzung der Energiewende im Hinblick auf die Versorgungssicherheit,
Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Stromversorgung, 7. März 2024, 45.
50 Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, NJW 2021, 1723.
51 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 80 (Umweltbericht).
52 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 80.
53 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 80 f.
54 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 81.
55 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 81.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow
i. 1.000 Meter Abstand von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden unzureichend
und im Zuge der technischen Weiterentwicklung nicht mehr zeitgemäß
Dass die derzeitigen Abstandsregeln zu Wohn- und Siedlungsgebieten nicht ausreichend sind, ist
aufgrund der damit einhergehenden gesundheitlichen Belastung bereits seit Jahren bekannt, Gegenstand
unzähliger wissenschaftlicher Studien und auch verschiedenen Tageszeitungen zu entnehmen.
Ein Artikel aus der Süddeutschen Zeitung aus dem Jahr 2020 beleuchtet die Kontroversen
und gesundheitlichen Bedenken, die mit dem Betrieb von Windkraftanlagen verbunden
sind.56 Der Artikel hat unter anderem die gesundheitlichen Schäden beleuchtet, die durch Windkraftanlagen
entstehen, unter anderem Schlafstörungen, Kopfschmerzen und psychische Belastungen.
Auf diese Punkte gehen wir in den weiteren Abschnitten unserer Stellungnahme dezidiert
ein.
Kernaussage des Artikels war, dass die derzeitigen Abstandsregelungen von 1.000 Metern nicht
ausreichen, um die genannten gesundheitlichen und psychischen Belastungen zu minimieren. Es
wird darauf hingewiesen, dass in einigen Ländern deutlich größere Abstände vorgeschrieben
sind, um die Gesundheit der Anwohner besser zu schützen.
Ergänzend weisen wir auf die Ergebnisse des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 24.
Juni 2022 zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land (WaLG) hin.57 Ein zentraler Diskussionspunkt war die Festlegung
von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden. Verschiedene Experten
und Abgeordnete äußerten Bedenken, dass zu geringe Abstände gesundheitliche und psychische
Belastungen für Anwohner mit sich bringen könnten. Es wurden Forderungen nach größeren
Abständen laut, um die Lebensqualität und Gesundheit der Menschen zu schützen.
Gesondert weisen wir auf die Ausführungen von Prof. Dr. Ing. Hans Günter Appel hinsichtlich
der Abstandsregeln hin, gefragt danach, was er für den richtigen Abstand halte:58
„Die Abstandsregeln allein nutzen uns auch recht wenig, sondern wir müssen sehen,
wie wird also die umliegende Bevölkerung belastet. Das ist ein ganz großes
Problem, wenn wir 250 Meter hohe Anlagen errichten dann reichen sicherlich
1.000 Meter gar nicht aus, wenn wir kleinere errichten, geht das. Also das ist
durchaus eine Möglichkeit, das hinzukriegen. Aber es gibt den Schattenschlag und
es gibt Infraschall. Die Meldungen verdichten sich immer mehr, dass es Gesundheitsschäden
gibt. Und die Frage müssen Sie sich alle stellen: Was machen wir,
wenn sich das tatsächlich erhärtet und dann Anlagen eben abgeschaltet werden
müssen, weil sie zu Gesundheitsschäden bei der umliegenden Bevölkerung führen?
Ein Drittes noch, die Immobilienwerte gehen runter in der Nähe von Windkraftanlagen.
Wie wollen Sie das vergüten?“
ii. Erhebliche Beeinträchtigungen der Menschen in diesen Gebieten durch Lärm,
Schlagschatten oder Lichtreflexionen nicht zu erwarten?
Es ist wissenschaftlich belegt, dass Lärmbelastung erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben
kann, darunter Schlafstörungen, Stress und langfristig sogar Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Die Aussage des Planungsverbands, dass solche Beeinträchtigungen "nicht zu erwarten" seien,
verkennt die Notwendigkeit u.a. einer detaillierten und unabhängigen Lärmanalyse. Auf planerischer
Ebene hätte eine umfassende Lärmstudie durchgeführt werden müssen, die die kumulativen
Effekte von bestehenden und geplanten Lärmquellen berücksichtigt. Daneben kommen weitere
gesundheitliche Beeinträchtigungen, die wir im Folgenden detailliert analysieren.
Die Aussage, dass gesundheitliche Risiken von Windkraftanlagen und die Ausweisung der Vorranggebiete
durch den Planungsverband nicht beurteilbar sind, entbehrt daher auch jeglicher
wissenschaftlichen Grundlage. Bereits eine eingehende durch die Gemeinde durchgeführte wissenschaftliche
Aufarbeitung der gesundheitlichen Risiken auf die Menschen und die menschliche
Gesundheit, die durch Windkraftanlagen verursacht werden, hat gravierende Folgen ergeben.
Dabei spielt es auch keine Rolle, wie hoch die geplanten Anlagen sind, da der Planungsverband
für die Anlagen keine Höhenbegrenzungen vorsieht. Insofern hätte im Rahmen der Planung bereits
vom Schlimmsten ausgegangen werden und eine Anlagenhöhe von 300 Metern als Maßstab
zur Beurteilung der gesundheitlichen Risiken herangezogen werden müssen, zumindest aber die
der „Referenzanlage“.
Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass den hier zitierten wissenschaftlichen Arbeiten
eine Vielzahl verschiedener Windkraftanlagen zu Grunde lagen und es keine Hinweise darauf
gab, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von der Höhe der Anlage abhängen, als vielmehr
von ihrem Dasein. Die Anlagenhöhe verstärkt die gesundheitlichen Folgen vielmehr.
Im Folgenden stellen wir die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Menschen dezidiert dar.
56 Süddeutsche Zeitung, "Windkraft: Wenn aus dem Wind ein Problem wird", 2020.
57 Deutscher Bundestag, Ausschuss für Klimaschutz und Energie. „Protokoll der 24. Sitzung des Ausschusses für
Klimaschutz und Energie am 24. Juni 2022: Anhörung zum ‚Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung
des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WaLG)‘.“ Bundestagsdrucksache 20/2355, 2022.
58 Bundestagsdrucksache 20/2355, 2022, 19.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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iii. Wissenschaftliche Ausarbeitung der gesundheitlichen Auswirkungen von
Windkraftanlagen auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit
durch die Gemeinde Warlow
(aa) Vorbemerkung: Bereits bestehende gesundheitliche Belastungen der Einwohnerinnen und
Einwohner der Gemeinde Warlow durch Bahn- und Straßenverkehr
Durch die Gemeinde Warlow verläuft die Bahntrasse Berlin-Hamburg auf der täglich, das heißt
von Montag bis Sonntag, eine Vielzahl an Zügen, wie Intercity, Eurocity, Inter City Express und
Güterzüge verkehren. Diese verursachen bereits heute, vielfach auch nachts, hohe Geräuschemissionen,
die für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Warlow eine gesundheitliche
Belastung darstellen.
Des Weiteren führt durch die Gemeinde Warlow die Landstraße 07, die ein hohes Verkehrsaufkommen
hat und hierdurch für die Einwohnerinnen und Einwohner bereits heute eine große gesundheitliche
Belastung durch Abgas- und Schallemissionen darstellt.
Es erscheint uns daher unverantwortlich, ohne jedwede wissenschaftliche Auseinandersetzung
kumulativer gesundheitsschädlicher Effekte noch eine weitere Gesundheitsgefährdung billigend
in Kauf zu nehmen durch Unterlassen einer fundierten Ausarbeitung und Berücksichtigung derselben
im Rahmen einer Planung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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(bb) Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik, Mikrofasern
und anderen Chemikalien
Die Rotoren von Windkraftanlagen bestehen in der Regel aus zwei miteinander verklebten Halbschalen
aus Faserverbundstoffen, Glas- und Carbonfasern und Epoxid- und Vinylharzen. Die
Epoxid- und Vinylharze enthalten eine Vielzahl von nachgewiesen gesundheitsschädlichen Chemikalien,
wobei von PFAS und Bisphenol-A nach derzeitigem Kenntnisstand die größten gesundheitlichen
Risiken ausgehen. Hinzu kommen Metalle wie Eisen, Kupfer, Aluminium und
Blei sowie Kunststoffschäume, Balsaholz und Lacke mit Titandioxidpartikeln. Des Weiteren enthalten
die Windräder das äußerst klima- und umweltschädliche Gas Schwefelhexafluorid
(„SF6“), dass eine Verweildauer von 3.200 Jahren in der Atmosphäre hat und ca. 23.500-mal
schädlicher als Kohlendioxid ist.59
Aufgrund der Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind, Hagel, Starkregen, Temperaturwechsel
(insbesondere im Winterhalbjahr), Blitzeinschläge und großflächigen Insektenverklebungen an
der Oberfläche im Sommer sind Rotorblätter von Windkraftanlagen anfällig für Erosion, insbesondere
wegen der heute üblich gewordenen Höhe der Anlagen von etwa 250m und des dort aggressiven
Wettergeschehens.
Eine solche Erosion konkretisiert sich durch mehr oder weniger kontinuierliche Abnutzungen
und Rissbildungen und ähnliche Verschleißerscheinungen an den Oberflächen, auch wenn diese
verstärkt werden, z.B. durch bestimmte Lacke. Hierdurch verschlechtern sich u.a. die aerodyna-
59 Vgl. Zhang, X., et al., 2020. "Global greenhouse gas emissions from construction of wind power plants in China."
Renewable and Sustainable Energy Reviews, 132, 110020.
mischen Eigenschaften der Flügel und dadurch auch der Ertrag. Das ist der primäre Grund dafür,
dass diese Art der Emission mit den neuen Anlagengenerationen stärker in den Fokus rückt.
Aus diesem Grund müssen die Rotoren regelmäßig gewartet, repariert und ggfls. ausgetauscht
werden.
Aufgrund des kontinuierlichen Abriebs werden im Wesentlichen die folgenden, gesundheitsschädlichen
Teile in die Umwelt freigegeben:
- Mikropartikel
- PFAS
- Bisphenol-A (BPA)
- Carbonfasern
Alle diese Anteile kommen in Windrotoren vor, aber in zum Teil erheblich unterschiedlichen
Mengen und bei jedem Hersteller in anderen Zusammensetzungen. In der Regel sind die drei
letztgenannten in den Mikropartikeln zu bestimmten Anteilen enthalten. PFAS und BPA sind
Ewigkeitschemikalien, die sich nach heutigen Kenntnissen nicht abbauen, vielmehr über die
Jahrzehnte des Anlagenbetriebs addieren, weshalb auch nur geringe Anteile, über die vielen Betriebsjahre
angereichert, signifikant werden.
Hieraus ergeben sich folgende Gesundheitsrisiken:
- Mikropartikel: Diese winzigen Partikel können in die Luft und ins Wasser gelangen und
sind aufgrund ihrer Größe schwer zu entfernen. Über die Atemluft können diese Mikropartikel
eingeatmet werden.
- PFAS und BPA: Beide sind als "Ewigkeitschemikalien" bekannt, die sich nicht abbauen
und gesundheitsschädlich sind. PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) sind eine
Gruppe von synthetischen Chemikalien, die verwendet werden, um wasser-, fett- und
schmutzabweisende Eigenschaften zu verleihen. PFAS sind dafür bekannt, dass sie in der
Umwelt und im menschlichen Körper sehr langlebig sind, was ihnen den Spitznamen „forever
chemicals“, also Ewigkeitschemikalien, eingebracht hat.60 Sie sind aufgrund ihrer
chemischen Struktur äußerst stabil und schwer abbaubar, was zu einer weitreichenden
Umweltkontamination und potenziellen gesundheitlichen Risiken führt.61 Studien haben
gezeigt, dass PFAS mit verschiedenen gesundheitlichen Problemen in Verbindung gebracht
werden, darunter Krebs, Leber- und Nierenschäden sowie Störungen des Immunsystems.
62
- Carbonfasern: Diese Fasern können die tieferen Bereiche der Lunge (Lungenbläschen
und Alveolarbereich) erreichen und bestimmte Faserarten können dort zu Gesundheitsschäden,
z. B. Lungenkrebs, führen. Die Wirkung wird mit der von Asbest verglichen.63
Seit längerem wird von der EU ein Verbot der PFAS vorbereitet.64 Allein das unterstreicht die
Gefährlichkeit der PFAS, egal wann das Verbot sich konkretisiert. Die gesundheitlichen Gefahren,
die generell von Mikropartikeln verursacht werden, sind bekannt. Die Art des Abriebs zeigt
zudem, dass dies auch im Nanobereich stattfindet. Die PFAS und BPA-Anteile sind natürlich signifikant
geringer als die Menge an Mikropartikelabrieb. Aber sie sind Ewigkeitschemikalien, d.h.
sie werden nicht abgebaut und bleiben für immer in den Böden und Trinkwasser, weshalb es
nicht auf die jährlich emittierten Mengen ankommt, sondern auf die Mengen, die am Betriebsende
die Böden und das Wasser kontaminieren.
Allein die generell durch PFAS verursachten Krankheiten schlagen laut Spiegel in der Wirtschaft
mit Kosten zwischen 11 und 31 Milliarden Euro pro Jahr zu Buche. Diese Summe wiege die geschätzten
2,7 Milliarden Euro, die durch die Regulierung (z.B. im Falle eines Verbots) in der Industrie
entstehen würden, bei weitem auf.
Der Betrieb von Windkraftanlagen könnte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeschränkt werden,
wenn die Gefahr erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die freigesetzten Schadstoffe
besteht. Es besteht die Forderungen nach strikteren Untersuchungen und Kontrollen sowie
nach klaren Vorgaben für die Genehmigung solcher Anlagen.
Die Kontamination durch die Erosion von Windkraftanlagen stellt ein ernsthaftes Problem dar,
das langfristige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann.
Eine gründliche Untersuchung und strikte Regulierung sind notwendig, um die Gefahren zu minimieren
und den Schutz der Einwohner zu gewährleisten.
60 Vgl. Kwiatkowski, C. F., Andrews, D. Q., Birnbaum, L. S., Bruton, T. A., DeWitt, J. C., Knappe, D. R. U., ... & Sunderland,
E. M. (2020). Scientific basis for managing PFAS as a chemical class. Environmental Science & Technology
Letters, 7(8), 532-543.
61 Vgl. Wang, Z., DeWitt, J. C., Higgins, C. P., & Cousins, I. T. (2017). A never-ending story of per- and polyfluoroalkyl
substances (PFASs)?. Environmental Science & Technology, 51(5), 2508-2518.
62 Vgl. Grandjean, P., & Clapp, R. (2015). Perfluorinated alkyl substances: emerging insights into health risks. New
Solutions: A Journal of Environmental and Occupational Health Policy, 25(2), 147-163.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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(cc) Geräuschemission
Windkraftanlagen erzeugen Lärm hauptsächlich durch zwei Mechanismen:
1. Mechanischer Lärm: Dieser entsteht durch die mechanischen Komponenten der
Windkraftanlage, wie Getriebe und Generatoren. Diese Geräusche sind in der Regel tieffrequent
und können durch Vibrationen in den Boden übertragen werden.65
2. Aerodynamischer Lärm: Dieser entsteht durch die Interaktion der Rotorblätter mit
der Luft. Wenn die Blätter durch die Luft schneiden, entstehen Turbulenzen, die Schallwellen
erzeugen. Dieser Lärm ist als "Swishing"- oder "Whooshing"-Geräusch wahrnehmbar.
66
Die Auswirkungen des von Windkraftanlagen erzeugten Lärms auf die menschliche Gesundheit
und das Wohlbefinden sind vielfältig und in unzähligen Studien analysiert und dokumentiert
worden:
1. Schlafstörungen: Mehrere Studien haben gezeigt, dass der von Windkraftanlagen erzeugte
Lärm Schlafstörungen verursachen kann. Dies ist besonders problematisch in
ländlichen Gebieten, wo die Hintergrundgeräuschkulisse niedriger ist.67
2. Stress und psychische Gesundheit: Dauerhafte Lärmbelastung kann zu erhöhtem
Stress und langfristigen psychischen Gesundheitsproblemen führen.68
3. Kardiovaskuläre Effekte: Es gibt Hinweise darauf, dass Langzeitexposition gegenüber
Windkraftlärm zu erhöhtem Blutdruck und anderen kardiovaskulären Problemen
führen.69
63 Siehe nur https://www.spiegel.de/wissenschaft/technik/windanlagen-rotorblaetter-mit-recycling-problem-a-
4a2c64ed-2359-4711-b808-8eb216675f41.
64 Seit längerem wird von der EU ein Verbot der PFAS vorbereitet. Im Jahr 2020 hat die Europäische Kommission
eine umfassende Strategie für Chemikalien verabschiedet, die darauf abzielt, die Verwendung von PFAS einzuschränken
und letztlich zu verbieten. Vgl. European Commission. (2020). Communication from the Commission
to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of
the Regions: Chemicals Strategy for Sustainability Towards a Toxic-Free Environment.
65 Vgl. Pedersen, E., van den Berg, F., Bakker, R., & Bouma, J. (2009). Response to noise from modern wind farms
in The Netherlands. The Journal of the Acoustical Society of America, 126(2), 634-643.
66 Vgl. van den Berg, G. P. (2006). The sound of high winds: the effect of atmospheric stability on wind turbine
sound and microphone noise. Thesis, University of Groningen.
67 Vgl. Nissenbaum, M. A., Aramini, J. J., & Hanning, C. D. (2012). Effects of industrial wind turbine noise on sleep
and health. Noise and Health, 14(60), 237-243.
68 Vgl. Hanning, C. D., & Evans, A. (2012). Wind turbine noise. BMJ, 344, e1527.
69 Vgl. Michaud, D. S., Keith, S. E., Feder, K., et al. (2016). Self-reported and objective measures of health before
and after wind turbine installation: support for the nocebo expectations hypothesis. Journal of the Acoustical
Society of America, 139(3), 144-157.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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(dd) Infraschall
Infraschall bezeichnet Schallwellen mit einer Frequenz von unter 16 Hertz. Diese Frequenzen
sind so niedrig, dass sie vom menschlichen Ohr nicht wahrgenommen werden können. Infraschall
entsteht aus verschiedenen Quellen wie Wind, Wellen, Verkehr und Industrie.
Windkraftanlagen erzeugen Infraschall hauptsächlich durch die Bewegung der Rotorblätter und
dem Luftwiderstand, der dabei entsteht.70 Die Emission von Infraschall ist besonders bei großen
Windkraftanlagen signifikant, da sie mehr Luft verdrängen und daher stärkere niederfrequente
Geräusche erzeugen.71
Der von den Windkraftanlagen emittierte Infraschall wird in verschiedenen Studien für eine
Vielzahl gesundheitlicher Probleme als Ursache angeführt. Hierzu zählen beispielhaft (nicht abschließend):
72
1. Beeinträchtigung der Lebensqualität: Eine Studie des Umweltbundesamtes hat
festgestellt, dass die Lebensqualität von Anwohnern durch Windkraftanlagen beeinträchtigt
werden kann. Lärmbelästigung, einschließlich Infraschall, wird als ein wesentlicher
Faktor für diese Beeinträchtigung betrachtet.73
2. Beeinträchtigung des Schlafs: Mehrere Studien haben gezeigt, dass niederfrequente
Geräusche und Infraschall den Schlaf stören können.74 Schlafstörungen können zu einer
Vielzahl weiterer gesundheitlicher Probleme führen, einschließlich verminderter kognitiver
Funktionen und erhöhtem Risiko für kardiovaskuläre Krankheiten.
3. Kognitive Funktionen: Eine Studie der Universität Mainz fand heraus, dass eine dauerhafte
Exposition gegenüber Infraschall kognitive Funktionen beeinträchtigen kann.
Dies könnte Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden
haben.75
4. Stress und psychische Auswirkungen: Lärmbelästigung durch Windkraftanlagen,
einschließlich Infraschall, kann zu erhöhtem Stress und Angstzuständen führen.76
5. Physiologische Effekte: Einige Studien legen nahe, dass Infraschall physiologische
Reaktionen im menschlichen Körper auslösen kann, wie z.B. Druckgefühle im Ohr, Kopfschmerzen,
Schwindel, gesteigerte Stresslevel, Angstzustände und Depressionen.77
6. Herz-Kreislauf-Probleme: Langfristige Exposition gegenüber Infraschall kann das
Risiko für Bluthochdruck und andere Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen.78 Eine Studie
des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein untersuchte die Auswirkungen von Infraschall
auf das Herz-Kreislauf-System und fand Hinweise auf mögliche Veränderungen
der Herzfrequenzvariabilität, was auf eine erhöhte Belastung des Herz-Kreislauf-Systems
hinweisen könnte.79 Eine aktuelle Studie aus 2022 hat die Auswirkungen von Infraschall
auf die Herz-Kreislauf-Gesundheit untersucht und festgestellt, dass es zu einer Erhöhung
der Herzfrequenz und Blutdruckvariabilität kommen kann, was auf eine Belastung des
Herz-Kreislauf-Systems hinweist.80
7. Langzeitexpositionen gegenüber Infraschall: Langzeitexposition gegenüber Infraschall
kann zu chronischen gesundheitlichen Problemen führen. Eine Untersuchung des
Fraunhofer-Instituts für Bauphysik (IBP) betont die Notwendigkeit weiterer Langzeitstudien,
um die möglichen kumulativen Effekte besser zu verstehen.81
Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass im deutschsprachigen Raum keine nennenswerte wissenschaftliche
Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Folgen des Infraschalls erfolgt. So gibt
es aus Deutschland nur zwei nennenswerte Studien, wohingegen im Ausland, vor allem Neuseeland
und Australien, die Risiken von Infraschall besonders intensiv erforscht werden.82
Selbst das Bundesamt für Strahlenschutz hat 2023 in einem Bericht auf die Notwendigkeit weiterer
Forschung hingewiesen, um die gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall durch Windkraftanlagen
besser zu verstehen und zu bewerten.83
Des Weiteren ist in allen Studien ersichtlich, dass die Erforschung der langfristigen Folgen viel
zu wenig beachtet wird und sich die schädlichen Auswirkungen von Infraschall oftmals erst nach
langjähriger Einwirkung herausstellen.
70 Vgl. Salt, A.N., & Kaltenbach, J.A., 2011, "Infrasound From Wind Turbines Could Affect Humans," Bulletin of
Science, Technology & Society
71 Vgl. Pedersen, E., & Waye, K.P., 2007, "Wind turbine noise, annoyance and self-reported health and well-being
in different living environments," Occupational and Environmental Medicine
72 Siehe auch die noch ausführlichere Zusammenstellung bei Lenzen-Schulte/ Schenk, Deutsches Ärzteblatt 2019,
116(6): A-264 / B-219 / C-219.
73 Umweltbundesamt, 2014, „Einfluss von Windkraftanlagen auf die menschliche Gesundheit".
74 Nissenbaum, M.A., Aramini, J.J., & Hanning, C.D., 2012, "Effects of industrial wind turbine noise on sleep and
health," Noise & Health; Weichenberger, M., & Liebl, A., 2015, "Windkraftanlagen und Gesundheit: Ergebnisse
einer Pilotstudie; Müller, K., et al., 2023, Long-term Effects of Infrasound on Sleep Quality: A Longitudinal
Study, Sleep Medicine.
75 Krahé, C., & Draganova, R., 2016, "Cognitive Effects of Low-Frequency Noise,"
76 Pedersen, E., & Waye, K.P., 2004, "Perception and annoyance due to wind turbine noise—a dose-response relationship,"
The Journal of the Acoustical Society of America
77 Salt, A.N., & Hullar, T.E., 2010, Responses of the ear to low frequency sounds, infrasound and wind turbines,
Hearing Research; Hofmann, M., & Richter, P., 2022, "Psychological Effects of Infrasound Exposure from Wind
Turbines," Journal of Environmental Psychology.
78 Hanning, C., & Evans, A., 2012, "Wind turbine noise: Mass. Health study, expert panel review," British Medical
Journal
79 Møller, H., & Pedersen, C.S., 2011, "Low-frequency noise from large wind turbines," The Journal of the Acoustical
Society of America.
80 Schäffer, B., et al., 2022, Infrasound and Cardiovascular Health: A Systematic Review, Journal of Environmental
Health.
81 Fraunhofer IBP, 2013, Physikalische und psychoakustische Grundlagen von Infraschall.
82 Lenzen-Schulte & Schenk, Deutsches Ärzteblatt 2019, 116(6): A-264 / B-219 / C-219.
83 Bundesamt für Strahlenschutz, 2023, Gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall: Stand der Forschung und
zukünftige Perspektiven.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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(ee) Schattenwurf
Windkraftanlagen haben das Potenzial, verschiedene Arten von Schattenwurf zu erzeugen, die
als „Schattenwurf“ und „Diskoeffekt“ bekannt sind. Diese Effekte werden als störend empfunden
und rufen Bedenken in Bezug auf die Lebensqualität und Gesundheit der Anwohner hervor.
Folgende Arten von Schattenwurf werden grundsätzlich unterschieden:
1. Statischer Schattenwurf: Dieser tritt auf, wenn die Sonne tief am Himmel steht und
die Rotorblätter der Windkraftanlage einen fixen Schatten auf eine bestimmte Fläche
werfen. Der Schatten bewegt sich langsam über den Tag hinweg, abhängig von der Position
der Sonne.
2. Dynamischer Schattenwurf (Schattenwurf durch Rotorblätter): Auch als
„Schattenschlag“ oder „Schattenschlag-Effekt“ bekannt. Dieser entsteht durch die rotierenden
Rotorblätter, die periodisch Schatten auf eine Fläche werfen, was zu einem Flackern
führt. Besonders störend ist dieser, wenn der Schatten durch Fenster in Wohnräume
fällt.84
3. Diskoeffekt: Ein spezieller Effekt, der durch das reflektierte Sonnenlicht von den Rotorblättern
entsteht. Dieser führt zu blendenden Lichtblitzen, besonders bei bestimmten
Wetterbedingungen.85
Die oben genannten Schattenwürfe von Windkraftanlagen führen zu einer Vielzahl von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, die auch bereits Gegenstand unzähliger Gerichtsverfahren waren.
Zu diesen zählen insbesondere:
1. Beeinträchtigung der Lebensqualität: Der periodische Schattenwurf kann zu erheblichem
Unbehagen führen, besonders in Wohngebieten. Studien zeigen, dass das Flackern
zu Stress und Unwohlsein führen kann.86
2. Gesundheitliche Auswirkungen: Es gibt Hinweise darauf, dass der dynamische
Schattenwurf potenziell gesundheitliche Probleme verursachen kann, wie z. B. Kopfschmerzen,
Migräne und Konzentrationsstörungen. Dies wird besonders bei Personen
mit lichtempfindlichen Bedingungen wie Epilepsie relevant.87
3. Psychologische Auswirkungen: Der wiederholte Schattenwurf kann zu psychologischen
Belastungen führen, einschließlich Nervosität und erhöhter Stresslevel. Dies kann
das allgemeine Wohlbefinden der Anwohner negativ beeinflussen.88
4. Wertminderung von Immobilien: Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen
können an Wert verlieren, da potenzielle Käufer durch die negativen Effekte des Schattenwurfs
abgeschreckt werden,89 was wiederum zu Angstzuständen und Depressionen
führen kann.
5. Störung von Freizeitaktivitäten: Der Schattenwurf kann auch die Qualität von Freizeitaktivitäten
im Freien beeinträchtigen, wie z. B. Gartenarbeit, Spielen und Spaziergänge
im Wald, indem er periodische Ablenkungen und Unbehagen verursacht.90
Aufgrund der Lage des im Vorranggebiets ausgewiesenen Windeignungsgebietes ist davon auszugehen,
dass täglich mehrstündige Schattenentwürfe und Diskoeffekte entstehen, die die Anwohner
gesundheitlich stark beeinträchtigen werden.
84 Pohl, J. (2011), Shadow flicker from wind turbines: Recommendations for exposure limits. International Journal
of Environmental Research and Public Health, 8(6), 1833-1845.
85 Vgl. Knopper, L. D., & Ollson, C. A. (2011), Health effects and wind turbines: A review of the literature. Environmental
Health, 10(1), 78.
86 Vgl. Kojima, Y., et al. "Impact of Shadow Flicker and Noise from Wind Turbines on Residents' Quality of Life."
Journal of Environmental Psychology, 2023; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). "Auswirkungen
von Windkraftanlagen auf die Lebensqualität in Deutschland." BGR Report, 2022; Pohl, J. (2011),
Shadow flicker from wind turbines: Recommendations for exposure limits. International Journal of Environmental
Research and Public Health, 8(6), 1833-1845.
87 Vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). "Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die
Lebensqualität in Deutschland." BGR Report, 2022; Harding, G., Harding, P., & Wilkins, A. (2008). Wind turbines,
flicker, and photosensitive epilepsy: Characterizing the flashing that may precipitate seizures and optimizing
guidelines to prevent them. Epilepsia, 49(6), 1095-1098.
88 Vgl. LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. "Psychologische Auswirkungen von Windkraftanlagen
in Baden-Württemberg." LUBW Bericht, 2023; Hoffman, R. & Smith, J. "Psychological Impact of Wind Turbine
Shadow Flicker on Residents." Environmental Research, 2022; Pedersen, E., & Waye, K. P. (2007). Wind
turbine noise, annoyance and self-reported health and well-being in different living environments. Occupational
and Environmental Medicine, 64(7), 480-486.
89 Vgl. Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW). "Einfluss von Windkraftanlagen auf Immobilienwerte in
Deutschland." IW Report, 2022; Anderson, T. & Marmot, A. "Wind Turbines and Property Values: The Shadow
Flicker Effect." Real Estate Economics, 2022; Sims, S., Dent, P., & Oskrochi, G. R. (2008). Modelling the impact
of wind farms on house prices in the UK. International Journal of Strategic Property Management, 12(4), 251-
269.
90 Vgl. Deutsches Institut für Urbanistik (Difu). "Freizeitaktivitäten und Windkraftanlagen: Eine deutsche Perspektive."
Difu Report, 2023; Müller, C. & Weber, P. "Impact of Wind Turbine Shadow Flicker on Outdoor Recreational
Activities." Journal of Leisure Research, 2022; Krohn, S., & Damborg, S. (1999). On public attitudes towards
wind power. Renewable Energy, 16(1-4), 954-960.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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(ff) Eiswurf
Der Eiswurf von Windkraftanlagen stellt ein signifikantes Risiko dar, insbesondere in kalten Klimazonen
oder während der Wintermonate. Eiswurf bezieht sich auf das Phänomen, bei dem sich
Eis auf den Rotorblättern der Windkraftanlagen bildet und dann aufgrund der Rotationsbewegung
in die Umgebung geschleudert wird.
Der Eiswurf kann eine erhebliche Gefahr für Personen in der Nähe der Windkraftanlagen darstellen.
Bei hohen Rotationsgeschwindigkeiten können Eisstücke mit großer Wucht weggeschleudert
werden und Menschen verletzen oder sogar tödliche Verletzungen verursachen.
Ebenso können Fahrzeuge, Gebäude und andere infrastrukturelle Einrichtungen beschädigt werden.
91
Um das Risiko von Eiswurf zu minimieren, müssen Sicherheitsabstände rund um die Windkraftanlagen
eingehalten werden. Diese Abstände können je nach Größe der Anlage und den spezifischen
meteorologischen Bedingungen variieren, aber sie schränken die nutzbare Fläche erheblich
ein und können zu Konflikten mit der Landnutzung führen.92
Wir fordern daher, dass der Planungsverband im Rahmen des weiteren Planverfahrens die negativen
Auswirkungen von Eiswurf vor dem Hintergrund berücksichtigt, dass durch das Planungsgebiet
die Bauernwege 1 und 2 verlaufen, die für die Warlower Einwohnerinnen und Einwohner
beliebte Erholungswege und Zuwegung zu den Wäldern darstellen.
91 Vgl. Seifert, H., Westerhellweg, A., & Kröning, J. (2003). "Risk analysis of ice throw from wind turbines."
92 Vgl. Baring-Gould, I., Dabo, M., & Lambert, D. (2011). "Ice Throw and Blade Shedding."
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Mensch
und menschliche Gesundheit
1. Fragen zu derzeitigen Abstandsregelungen von 1.000 Meter
a. Hält der Planungsverband die 1.000m Abstand noch gerechtfertigt, wenn selbst
die Experten sagen, dass diese Entfernungen bei 250m hohen Anlagen nicht mehr
ausreichen?
b. Wurden aktuelle Studien bei der Planung berücksichtigt, wonach die Abstandsregeln
unzureichend sind?
i. Wenn ja, wie hat sich dies auf die Planungen ausgewirkt?
ii. Wenn nein, warum nicht?
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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2. Fragen zur Berücksichtigung bereits bestehender gesundheitlicher Belastungen
a. Warum wird in den Planungen der VR 43/24 nicht berücksichtigt, dass bereits
bestehende gesundheitliche Belastungen ggf. die gesundheitliche Belastung kumulieren
und so für die Einwohnerinnen und Einwohner unzumutbar werden lassen?
b. Welche Studien wurden hierzu bemüht? Stellen Sie die aktuelle Studienlage dar
und nehmen Sie Stellung.
c. Wenn dieser Aspekt in der Planung nicht berücksichtigt worden ist, warum?
i. Begründung Sie ausführlich.
ii. Wenn die Berücksichtigung unterblieben ist, führen Sie aus, welche Folgen
sich für die vom Planungsverband unterstellte Eignung des VR 43/24
sich ergeben.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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3. Freisetzung von gesundheitsschädlichem Mikroplastik, Mikrofasern und anderen
Chemikalien
a. Wie tragen die Freisetzung von Bisphenolen, PFAS, Mikroplastik und Carbonfasern
auf die Einwohner der Gemeinde zur Gesundheit bei?
i. Welche Gesundheitsgefahren sind dem Planungsverband bekannt im Zusammenhang
mit der Freisetzung der o.g. Stoffe?
ii. Wie wurden die Gesundheitsgefahren im Rahmen der Planung berücksichtigt?
b. Welche gesundheitsfördernden Auswirkungen haben Windkraftanlagen nach diesen
Erkenntnissen für die Einwohner der Gemeinde?
c. Wie rechtfertig sich das angeblich öffentliche Interesse nach diesen Erkenntnissen?
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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4. Geräuschemissionen
a. Wie kann sichergestellt werden, dass der von den Windkraftanlagen erzeugte
Lärm keine unzumutbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Einwohner
verursacht? Gibt es eine Garantie dafür?
b. Welche konkreten Maßnahmen sollen ergriffen werden, um zu verhindern, dass
der Lärm der Windkraftanlagen die Lebensqualität in unserer Gemeinde erheblich
mindert?
c. Wer übernimmt die Verantwortung und wie wird rechtlich verfahren, wenn der
Lärm von den Windkraftanlagen tatsächlich zu gesundheitlichen Problemen
führt?
d. Wie kann garantiert werden, dass die Lärmemissionen der Windkraftanlagen zu
jeder Zeit innerhalb der festgelegten Grenzwerte bleiben, insbesondere während
der Nacht?
e. Welche unabhängigen wissenschaftlichen Studien belegen, dass der Lärm der
Windkraftanlagen keine langfristigen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit
der Einwohner hat?
f. Wer überwacht kontinuierlich die Lärmemissionen und wie wird sichergestellt,
dass die Ergebnisse transparent und für die Öffentlichkeit zugänglich sind?
g. Welche rechtlichen Mittel stehen den Einwohnern zur Verfügung, wenn die Lärmgrenzwerte
überschritten werden und wie schnell können diese Maßnahmen umgesetzt
werden?
h. Welche technischen Lösungen sind wirklich effektiv, um die Lärmbelastung zu
reduzieren und wie werden diese konkret umgesetzt?
i. Wie kann garantiert werden, dass Spaziergänger im Wald nicht durch den Lärm
der Windkraftanlagen gestört oder gefährdet werden?
j. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass der Lärm der
Windkraftanlagen keine negativen Auswirkungen auf die Tierwelt im Wald hat?
k. Wie wird die Öffentlichkeit umfassend und rechtzeitig über die potenziellen gesundheitlichen
Risiken und die mangelnden Schutzmaßnahmen bezüglich Lärm
informiert?
l. Welche Entschädigungen sind konkret vorgesehen, falls die negativen Folgen des
Lärms nicht ausreichend gemindert werden können und wie realistisch sind diese
Entschädigungen?
m. Gibt es bereits dokumentierte Fälle, in denen der Lärm von Windkraftanlagen in
ähnlichen Gebieten zu erheblichen Problemen geführt hat und wie wurden diese
Probleme bisher gelöst oder auch nicht gelöst?
n. Wie wird sichergestellt, dass der kontinuierliche Lärmpegel, insbesondere in der
Nacht, die Anwohner nicht in ihrem Schlaf und ihrer Erholung stört?
o. Wie sollen die erheblichen Lärmbelastungen während der Bauphase der Windkraftanlagen
für die Anwohner und die Umwelt vermieden werden?
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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5. Infraschall
a. Wie wurden die einzelnen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall
durch Windkraftanlagen in der Planung berücksichtigt? Gehen Sie auf folgende
Punkte ein:
i. Wie wurde die Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Infraschall berücksichtigt?
ii. Wie wurde die Beeinträchtigung des Schlafs durch Infraschall berücksichtigt?
iii. Wie wurde die Beeinträchtigung kognitive Funktionen durch Infraschall
berücksichtigt?
iv. Wie wurde die Beeinträchtigung von Stress und psychische Auswirkungen
durch Infraschall berücksichtigt?
v. Welche physiologischen Effekte durch Infraschall wurden berücksichtigt?
vi. Welche Risiken im Zusammenhang mit Herz-Kreislauf-Problemen durch
Infraschall wurden betrachtet?
b. Sofern keine der unter 1. aufgeführten Risiken im Zusammenhang mit Infraschall
betrachtet worden sind; warum? Begründen Sie ausführlich auf Basis der von uns
aufgeführten wissenschaftlichen Arbeiten.
c. Welche Folgen von Langzeitexpositionen gegenüber Infraschall wurden beachtet?
Führen die unter Verwendung wissenschaftlicher Studien aus.
d. Was passiert, wenn sich die Schäden durch Infraschall weiter erhärten?
i. Werden die Anlagen abgeschaltet, weil sie zu Gesundheitsschäden bei der
umliegenden Bevölkerung führen?
ii. Werden die Anlagen zurückgebaut?
iii. Wer kommt für die Schäden an Menschen auf?
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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6. Schattenwurf
a. Wie wird sichergestellt, dass der Schattenwurf der Windkraftanlagen keine negativen
gesundheitlichen Auswirkungen auf die Einwohner hat?
b. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Schattenwurf auf Wohnhäuser und öffentliche
Bereiche zu minimieren?
c. Wer trägt die Verantwortung, wenn der Schattenwurf zu gesundheitlichen Problemen
oder Beeinträchtigungen der Lebensqualität führt?
d. Wie wird der Schattenwurf über den Tag und das Jahr hinweg modelliert und
welche Grenzwerte werden eingehalten, um eine Belastung der Bevölkerung zu
verhindern?
e. Welche wissenschaftlichen Studien oder Erkenntnisse wurden herangezogen, um
die Auswirkungen des Schattenwurfs zu bewerten?
f. Wer überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Grenzwerte für Schattenwurf
und wie wird die Gemeinde darüber informiert?
g. Welche rechtlichen Schritte können Einwohner unternehmen, wenn die Grenzwerte
für Schattenwurf überschritten werden?
h. Welche technischen Lösungen (wie Abschaltautomatik bei kritischen Schattenwurfwinkeln)
sind vorgesehen, um die Belastung durch Schattenwurf zu reduzieren?
i. Wie wird sichergestellt, dass Spaziergänger im Wald nicht durch den Schattenwurf
der Windkraftanlagen beeinträchtigt werden?
j. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass der Schattenwurf
keine negativen Auswirkungen auf die Tierwelt im Wald hat?
k. Wie wird die Gemeinde über die potenziellen Risiken und die bestehenden
Schutzmaßnahmen bezüglich Schattenwurf informiert?
l. Welche Entschädigungen sind vorgesehen, falls die negativen Folgen des Schattenwurfs
nicht ausreichend gemindert werden können?
m. Gibt es bereits dokumentierte Beschwerden oder Studien über die Auswirkungen
von Schattenwurf durch Windkraftanlagen in ähnlichen Gebieten und wie wurden
diese Probleme gelöst?
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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7. Eiswurf
a. Wie wird sichergestellt, dass Menschen, die sich in der Nähe der Windkraftanlagen
aufhalten, vor herabfallendem Eis geschützt sind?
b. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Eiswurf von Windkraftanlagen zu verhindern?
c. Wer trägt die Verantwortung, wenn es durch Eiswurf zu Personenschäden
kommt?
d. Welche Haftungsregelungen sind vorgesehen, wenn es durch Eiswurf zu Sachschäden
an privatem oder öffentlichem Eigentum kommt?
e. Gibt es bereits dokumentierte Fälle von Eiswurf an ähnlichen Standorten und wie
wurden diese Vorfälle gehandhabt?
f. Welche Sicherheitsabstände werden zwischen den Windkraftanlagen und bewohnten
und befahrenen Gebieten festgelegt, um das Risiko von Eiswurf zu minimieren?
Berücksichtigen Sie bei Ihrer Antwort, dass die Bauernwege 1 und 2 als
Zuwegung von Einwohnern für die Wälder genutzt wird.
g. Wie wird die Gemeinde darüber informiert, wann ein erhöhtes Risiko von Eiswurf
besteht?
i.Welche Vorsichtsmaßnahmen sollen die Einwohner treffen?
ii.Wer überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen
bezüglich Eiswurf?
h. Welche technischen Lösungen sind vorgesehen, um die Bildung von Eis auf den
Windkraftanlagen zu verhindern?
i. Wie werden die Kosten für die Implementierung und Wartung der Sicherheitsmaßnahmen
gegen Eiswurf finanziert?
j. Welche Versicherungspolicen sind erforderlich, um potenzielle Schäden durch
Eiswurf abzudecken und wer trägt die Kosten für diese Versicherungen?
k. Wie wird die Öffentlichkeit über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen bezüglich
Eiswurf informiert?
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Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Karte
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c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Mensch und menschliche
Gesundheit
1. Forderungen zur Berücksichtigung bereits bestehender gesundheitlicher Belastungen
a. Wir fordern, sofern an dem VR 43/24 festgehalten wird, eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP), die die bereits bestehenden Lärmbelastungen
und Emissionen durch die Bahnstrecke Berlin-Hamburg und die Landstraße 07
vollständig berücksichtigt. Diese Prüfung muss transparent und unter Einbeziehung
der betroffenen Einwohner durchgeführt werden.
b. Der Planungsverband muss eine kumulative Belastungsstudie in Auftrag geben,
die die kombinierten Auswirkungen von Verkehrslärm, Emissionen und den zusätzlichen
Lärmemissionen der geplanten Windkraftanlagen untersucht. Ohne
diese Studie darf keine Genehmigung erteilt werden.
c. Es muss ein unabhängiges Gutachten erstellt werden, das die gesundheitlichen
Auswirkungen der kombinierten Lärmbelastungen und Emissionen auf die Einwohner
untersucht und bewertet. Dieses Gutachten muss öffentlich zugänglich
sein und in die Entscheidungsfindung einfließen.
d. Die bestehenden Lärmbelastungen und Emissionen durch die Bahnstrecke Berlin-
Hamburg und die Landstraße 07 müssen als entscheidender Faktor in die
Standortwahl und -planung der Windkraftanlagen einbezogen werden.
e. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Gesamtbelastung durch Lärm
und Emissionen für die Einwohner unter den gesetzlichen Grenzwerten bleibt.
Hierzu sind konkrete Maßnahmen und technische Lösungen erforderlich, die
nachweislich wirksam sind.
f. Es muss ein umfassender Schutzplan für die Einwohner erstellt werden, der konkrete
Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung und Emissionen beinhaltet.
Dieser Plan muss vor der Genehmigung der Windkraftanlagen vorgelegt und
genehmigt werden.
g. Der Planungsverband muss nachweisen, dass keine alternativen Standorte für die
Windkraftanlagen verfügbar sind, die eine geringere Gesamtlärmbelastung und
Emissionsbelastung für die Einwohner mit sich bringen.
h. Es ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen, bei der die Einwohner ihre Bedenken
und Einwände vorbringen können. Die Ergebnisse dieser Anhörung müssen
in die Entscheidungsfindung einfließen.
i. Wir fordern eine klare und rechtsverbindliche Regelung zur Entschädigung der
Einwohner für etwaige gesundheitliche Schäden und Beeinträchtigungen der Lebensqualität
durch die kumulierten Lärmbelastungen und Emissionen.
j. Der Planungsverband muss darlegen, wie die langfristige Überwachung der Lärmbelastung
und Emissionen erfolgen soll und welche Maßnahmen bei Überschreitung
der Grenzwerte ergriffen werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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2. Forderungen zu gesundheitlichen Risiken durch die Freisetzung von gesundheitsschädlichem
Mikroplastik, Mikrofasern und anderen Chemikalien
a. Wir fordern eine detaillierte und unabhängige Umwelt- und Gesundheitsstudie,
die die potenziellen Risiken durch den Abrieb der Rotorblätter und die Freisetzung
von Bisphenol-A, PFAS, Mikroplastik und Carbonfasern umfassend untersucht.
Ohne diese Studie darf keine Genehmigung erteilt werden.
b. Der Planungsverband muss nachweisen, dass die gesundheitlichen Risiken durch
den Abrieb der Rotorblätter und die freigesetzten Umweltgifte vollständig und
transparent in der Planung berücksichtigt wurden.
c. Es muss ein unabhängiges Gutachten erstellt werden, das die langfristigen gesundheitlichen
Auswirkungen der freigesetzten Umweltgifte auf die Einwohner
und die Umwelt untersucht und bewertet. Dieses Gutachten muss öffentlich zugänglich
sein und in die Entscheidungsfindung einfließen.
d. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe
wie Bisphenol-A, PFAS, Mikroplastik und Carbonfasern in die Umwelt freigesetzt
werden. Hierzu sind konkrete Maßnahmen und technische Lösungen erforderlich,
die nachweislich wirksam sind.
e. Es muss ein umfassender Schutzplan für die Einwohner erstellt werden, der konkrete
Maßnahmen zur Reduzierung und Überwachung der Freisetzung von Umweltgiften
beinhaltet. Dieser Plan muss vor der Genehmigung der Windkraftanlagen
vorgelegt und genehmigt werden.
f. Der Planungsverband muss darlegen, wie die langfristige Überwachung der Freisetzung
von schädlichen Stoffen erfolgen soll und welche Maßnahmen bei Überschreitung
der Grenzwerte ergriffen werden.
g. Es muss eine transparente Informationskampagne durchgeführt werden, um die
Einwohner über die potenziellen gesundheitlichen Risiken und die bestehenden
Schutzmaßnahmen bezüglich der freigesetzten Umweltgifte zu informieren.
h. Wir fordern eine klare und rechtsverbindliche Regelung zur Entschädigung der
Einwohner für etwaige gesundheitliche Schäden durch die freigesetzten Umweltgifte.
i. Der Planungsverband muss nachweisen, dass keine alternativen Materialien für
die Rotorblätter verfügbar sind, die weniger gesundheitliche Risiken mit sich
bringen.
j. Es ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen, bei der die Einwohner ihre Bedenken
und Einwände bezüglich der gesundheitlichen Risiken vorbringen können.
Die Ergebnisse dieser Anhörung müssen in die Entscheidungsfindung einfließen.
k. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Windkraftanlagen regelmäßig
gewartet und überprüft werden, um den Abrieb der Rotorblätter und die Freisetzung
von schädlichen Stoffen zu minimieren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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3. Forderungen zu Geräuschemissionen, Infraschall, Schattenwurf und Eiswurf
a. Wir fordern, dass der Planungsverband sicherstellt, dass unabhängige, detaillierte
Gesundheitsstudien vor der Genehmigung der Windkraftanlagen durchgeführt
werden.
b. Wir fordern, dass der Planungsverband geeignete Schutzzonen um Wohngebiete
mit festgelegten Mindestabständen zu den Windkraftanlagen plant, die die Ergebnisse
aktueller Studien berücksichtigt.
c. Wir fordern, dass der Planungsverband sicherstellt, dass detaillierte und unabhängige
Studien zu den gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall
durchgeführt werden, bevor weitere Planungen erfolgen oder eine Genehmigung
erteilt wird.
d. Wir fordern, dass Experten aus den Bereichen Umweltmedizin und Epidemiologie
in den Planungsprozess einbezogen werden, um die potenziellen Risiken umfassend
zu bewerten.
e. Wir fordern, dass der Planungsverband Langzeitstudien durchführt bzw. in Auftrag
gibt, um die Auswirkungen der Langzeitexposition gegenüber Infraschall auf
die Gesundheit der Einwohner zu bewerten.
f. Wir fordern, dass die Ergebnisse dieser Studien in die Planungs- und Genehmigungsprozesse
einbezogen werden, um sicherzustellen, dass keine langfristigen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen auftreten.
g. Wir fordern, dass der Planungsverband die regelmäßige Überprüfung der gesundheitlichen
Auswirkungen von Langzeitexpositionen gegenüber Infraschall vornimmt
und die Maßnahmen basierend auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
anpasst.
h. Wir fordern, dass der Planungsverband unabhängige Studien zu den gesundheitlichen
Auswirkungen des Schattenwurfs durchführt, bevor eine Genehmigung erteilt
wird.
i. Wir fordern, dass der Planungsverband ein Überwachungssystem zur kontinuierlichen
Messung des Schattenwurfs einrichtet und die Ergebnisse zur Transparenz
gegenüber der Öffentlichkeit veröffentlicht.
j. Wir fordern, dass der Planungsverband Sicherheitszonen um die Windkraftanlagen
definiert und insbesondere berücksichtigt, dass befahrene und begangene Zuwegungen
berührt werden (Bauernwege 1 und 2).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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3. Zu 4.2.2/ 4.3.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
a) Auswirkungen auf Tiere
i. Vorbemerkung: Warlow liegt gegebenenfalls im Randbereich eines EUVogelschutzgebietes
/ Natura 2000 bzw. ist Verbindungskorridor geschützter
Gebiete
Europäische Vogelschutzgebiete (Special Protection Areas) sind nach der Richtlinie
2009/147/EG (EU-Vogelschutzrichtlinie)93, nach europaweiten einheitlichen Standards ausgewählte
und unter Schutz gestellte Gebiete mit herausragender Bedeutung für den Vogelschutz.
Sie sind, wie Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, ein Teil des europäischen Schutzgebietssystems Natura
2000. Die Auswahl der Vogelschutzgebiete erfolgt für die besonders bedrohten Vogelarten
des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie. Nach Artikel 4 Absatz 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie
sind die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten zu erklären.
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in besonderer Weise durch das
Netz „Natura 2000“ sowie die Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Biosphärenreservate
unterstützt. Die ausgewiesenen Schutzgebiete unterliegen u.a. einem besonderen Schutz von Natur
und (Kultur-)Landschaft und haben damit eine hohe Bedeutung für Lebensstätten, Biotope
oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie für Landschaften
mit besonderer Eigenart etc.94
Auf der weit überwiegenden Fläche der Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern würde
– laut dem Planungsverband –, aufgrund des Vorkommens kollisionsgefährdeter Vogelarten, die
Errichtung von Windenergieanlagen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung
dieser in den jeweiligen Erhaltungszielen genannten Vogelarten und somit zu einer
Unzulässigkeit des Vorhabens führen. EU-Vogelschutzgebiete sind auch für die Wiederherstellung
eines günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten, die aktuell gefährdet sind, von
herausragender Bedeutung. EU-Vogelschutzgebiete sind daher von der Planung von Windenergiegebieten
freizuhalten.95
In Mecklenburg-Vorpommern gibt es mehrere solcher Schutzgebiete, die im Rahmen des europäischen
Natura 2000-Netzwerks ausgewiesen wurden.
In den VR Wind liegen – so der Planungsverband – keine Gebiete des Netzes Natura 2000, keine
Naturschutzgebiete, keine Biosphärenreservate (incl. Kernflächen des Gebietes mit gesamtstaatlich
repräsentativer Bedeutung „Schaalsee-Landschaft“) und keine Landschaftsschutzgebiete, da
diese gem. Planungskonzept entweder Ausschluss- oder Abwägungskriterien darstellen.96
Die Gemeinde Warlow liegt nach unserem Dafürhalten – entgegen der Ansicht des Planungsverbandes
– teilweise im Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet und somit im Natura 2000-Netzwerk.
Die Gemeinde Warlow liegt zum Teil auch in einem europäischen Vogelschutzgebiet, der Feldmark
Wöbbelin 2534-402.97 Weiter nördlich schließt sich die Feldmark Rastow Kraak (2534-
401) an.98
Das Planungsgebiet liegt auf der Nord-Südachse zwischen den oben genannten Vogelschutzgebieten,
dem Landschaftsschutzgebiet „Schlosspark Ludwigslust mit anschließendem Bruch- und
Mischwald sowie oberer Rögnitzniederung“ (inkl. FFH Gebiet) und dem großräumigen FFH-Gebiet
„Sude und Anschlüssen“ (2533-301) im Westen. Die gesamte Region inkl. des Planungsgebietes
wird darüber hinaus vom Bundesamt für Naturschutz als „besonders schutzwürdige Landschaft“
bewertet.99
Dem Planungsgebiet kommt somit – neben seiner landschaftlichen Schutzwürdigkeit – eine
wichtige Funktion als Verbindungselement zwischen den genannten gesetzlich geschützten Gebieten
zu und sichert den genetischen Austausch verschiedener bedrohter Tierarten wie beispielsweise
Seeadler, Schwarzstorch oder Wiesenweihe.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Gemeinde Warlow teilweise nicht im EU-Vogelschutzgebiet
und im FFH-Gebiet liegt, würde das geplante VR 43/24 erhebliche negative Auswirkungen
auf die in der Gemeinde vorhandenen, teilweise streng geschützten Arten haben.
93 Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
durch die Verordnung (EU) 2019/1010.
94 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 58.
95 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 25.
96 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 58.
97 Vgl. https://www.bfn.de/natura-2000-gebiet/feldmark-woebbelin-fahrbinde.
98 Vgl. https://www.bfn.de/natura-2000-gebiet/feldmark-rastow-kraak.
99 Vgl. https://geodienste.bfn.de/landschaften?lang=de.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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ii. Rotmilan
Der Rotmilan (Milvus milvus) ist eine majestätische Greifvogelart, die in Europa heimisch ist
und als Symbol für die biologische Vielfalt und die Gesundheit unserer natürlichen Ökosysteme
gilt. Mit seiner beeindruckenden Spannweite von bis zu 1,70 Metern und seinem charakteristischen
rostroten Gefieder ist der Rotmilan leicht zu erkennen und fasziniert Beobachter mit seinem
eleganten Flugbild.100
Der Rotmilan hat eine begrenzte Verbreitung und kommt hauptsächlich in Europa vor, wobei
Deutschland eine besondere Verantwortung für den Erhalt dieser Art trägt. Etwa die Hälfte der
weltweiten Rotmilan-Population brütet in Deutschland, was unser Land zu einem zentralen Gebiet
für den Schutz dieser Art macht.101 Die Vögel bevorzugen offene Landschaften mit einer Mischung
aus Wald und Feldern, wo sie ausreichend Nahrung und Nistplätze finden.102
Der Rotmilan ist im Landkreis Ludwigslust-Parchim und insbesondere auch in der Gemarkung
Warlow durch Nistplätze präsent und nutzt die vielfältigen Lebensräume der Region. Die vom
Rotmilan bevorzugte offene Landschaft mit einer Mischung aus Wald und Feldern, findet der
Rotmilan in bester Weise in Warlow vor.
Der Rotmilan spielt eine wichtige Rolle im Ökosystem, da er vorwiegend Aas, kleine Säugetiere
und Vögel frisst.103 Dadurch trägt er zur natürlichen Regulierung von Populationen bei und hilft,
die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.104 Als Spitzenprädator ist der Rotmilan ein Indikator
für die Gesundheit und das Gleichgewicht der Umwelt.105
Trotz seiner bedeutenden Rolle im Ökosystem steht der Rotmilan vor zahlreichen Bedrohungen.
Habitatverlust durch landwirtschaftliche Intensivierung, Rodung von Wäldern und der Ausbau
von Infrastrukturen wie Windkraftanlagen stellen ernsthafte Gefahren dar.106 Studien
haben gezeigt, dass Kollisionen mit Windkraftanlagen eine signifikante Todesursache für Rotmilane
darstellen.107
Der Rotmilan genießt umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen
und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte
Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu,
seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen.
Der Rotmilan ist durch folgende Gesetze und Verordnungen geschützt:
Nationale Gesetze
1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Der Rotmilan ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als besonders
geschützte Art eingestuft. Dies bedeutet, dass es verboten ist, ihn zu fangen, zu
töten oder seine Lebensräume zu zerstören.
Darüber hinaus schützt § 44 BNatSchG den Rotmilan vor Störungen, insbesondere während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Der Rotmilan ist in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte
Art aufgeführt, was den Schutzstatus des Bundesnaturschutzgesetzes weiter konkretisiert.
Europäische Regelungen
1. Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG)
Der Rotmilan ist in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt, was bedeutet, dass
besondere Schutzmaßnahmen für seine Lebensräume ergriffen werden müssen.
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, spezielle Schutzgebiete (Special
Protection Areas, SPAs) für den Erhalt dieser Art auszuweisen.
2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
106 Vgl. Schaub, M. (2012). Spatial distribution of wind turbines is crucial for the survival of red kite populations.
Biological Conservation, 155, 111-118.
107 Vgl. Bellebaum, J., Korner-Nievergelt, F., Dürr, T., & Mammen, U. (2013). Wind turbine fatalities approach a
level of concern in a raptor population. Journal for Nature Conservation, 21(6), 394-400.
Während der Rotmilan nicht direkt in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführt ist, tragen
die allgemeinen Schutzmaßnahmen für Lebensräume auch zum Schutz des Rotmilans
bei.
Internationale Abkommen
1. Übereinkommen über die Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner
Konvention, CMS)
Der Rotmilan ist in Anhang II der Bonner Konvention aufgeführt. Dies bedeutet, dass die
Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz dieser Art koordinieren sollen.
2. Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume)
Der Rotmilan ist in Anhang II der Berner Konvention aufgeführt, was bedeutet, dass er
als streng geschützt gilt und Vertragsstaaten verpflichtet sind, Maßnahmen zu seinem
Schutz zu ergreifen.
Um den Rotmilan zu schützen, sind neben dem rechtlichen Schutz daher umfassende tatsächliche
Schutzmaßnahmen notwendig. Diese umfassen die Sicherung und Wiederherstellung geeigneter
Lebensräume, das Monitoring der Populationen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit
für die Bedeutung dieser Art.108 Der Schutz des Rotmilans ist nicht nur eine Verpflichtung gegenüber
der Natur, sondern trägt auch zum Erhalt der Biodiversität bei, die für das Wohlergehen zukünftiger
Generationen von großer Bedeutung ist.109
Neben dem streng geschützten Rotmilan gibt es auch Sichtnachweise im Planungsgebiet VR
43/24 und den direkt angrenzenden Flächen für die nachfolgend aufgeführten Arten, die denselben
(rechtlichen) Schutz genießen.
iii. Wiesen- und Rohrweihe
Die Wiesenweihe ist mit weniger als geschätzt 40 Brutpaaren in Mecklenburg-Vorpommern
(450-500 bundesweit) selten geworden.110 Die Wiesenweihe bevorzugt neben extensiv bewirtschafteten
Weiden auch Ackerflächen.
Die Rohrweihe hingegen siedelt gewässernah in Schilfgürteln. Gesichtete Exemplare nutzen
die Planungsregion offenbar als Jagdgebiet. Für beide Arten gibt es aktuelle als auch ältere Sichtnachweise.
Die Beschaffenheit des Planungsgebiets VR 43/24 wäre speziell für die Wiesenweihe ideal als
Brutrevier geeignet.
100 Vgl. BirdLife International (2021). Milvus milvus. The IUCN Red List of Threatened Species 2021.
101 Vgl. Mammen, U., Bellebaum, J. & Sömmer, P. (2014). Red Kite Milvus milvus populations and results of satellite
telemetry in Germany: Implications for wind energy development. Vogelwelt, 135, 159-170; Deutsche Wildtier
Stiftung, 2019, Rotmilan – Land zum Leben, Seite 4.
102 Vgl. Knott, J., Gilbert, L., Hoccom, A., & Elliott, G. (2009). The status of the red kite in Wales and England in
2006. British Birds, 102, 286-299.
103 Vgl. Sutherland, W. J., Newton, I., & Green, R. E. (2004). Bird Ecology and Conservation: A Handbook of Techniques.
Oxford University Press.
104 Vgl. Terraube, J., Arroyo, B., Madders, M., & Mougeot, F. (2011). Diet specialisation and foraging efficiency under
fluctuating vole abundance: a comparison between generalist and specialist avian predators. Oikos, 120(2),
234-244.
105 Vgl. Sergio, F., Newton, I., Marchesi, L. & Pedrini, P. (2006). Ecologically justified charisma: preservation of top
predators delivers biodiversity conservation. Journal of Applied Ecology, 43, 1049-1055.
108 Vgl. Nilsson, L., Franzén, M., & Nilsson, S. G. (2013). Long-term monitoring of birds in a changing agricultural
landscape and the need for conservation schemes. Biological Conservation, 168, 111-119.
109 Vgl. Balmford, A., Green, R. E., & Jenkins, M. (2003). Measuring the changing state of nature. Trends in Ecology
& Evolution, 18(7), 326-330.
110 Vgl. Deutsche Wildtierstiftung Hrsg. (2022) „Schutz von Wiesenweihen in Mecklenburg Vorpommern – Ergebnisbericht
2022“.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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iv. Wanderfalke
Der Wanderfalke (Falco peregrinus) ist im Landkreis Ludwigslust-Parchim und insbesondere
auch in der Gemarkung Warlow präsent und nutzt die vielfältigen Lebensräume der Region.
Diese Greifvogelart bevorzugt hohe Nistplätze und offene Jagdgebiete, die insbesondere in Warlow
in Form von bewaldeten Gebieten, landwirtschaftlichen Flächen und auch urbanen Strukturen
vorhanden sind. Nach jüngster Auskunft der unteren Naturschutzbehörde gibt es drei Horste
in der unmittelbaren Nähe zum Planungsgebiet VR 43/24.
Der Wanderfalke war in Deutschland nahezu ausgestorben. Nach dem Erlöschen nahezu aller
Baumbrüterpopulationen in Mitteleuropa in den 1970er Jahren gelang es mit Neuansiedlungsund
Konditionierungsversuchen den Wanderfalken auch (und vorrangig) in Wald- und Forstgebieten
Nordostdeutschlands zu etablieren.111 Wanderfalken ziehen aus der Lewitz und dem Biosphärenreservat
Elbetal Mecklenburg-Vorpommern durch die Gemeinde Warlow, wie regelmäßige
Sichtungen zeigen. Potenzielle Horstbäume in der Umgebung könnte auch der streng geschützte
Wanderfalke nutzen.
Die naturnahen Waldbestände mit alten Solitärbäumen im Norden des Planungsgebietes bieten
hervorragende potentielle Nistmöglichkeiten, während das Planungsgebiet hervorragende Jagdgründe
bietet.
Der Wanderfalke spielt eine entscheidende Rolle im Ökosystem als Spitzenprädator. Er jagt
hauptsächlich andere Vögel, darunter Tauben und Wasservögel und trägt so zur Regulierung der
Vogelpopulationen bei.112 Durch seine Jagdaktivitäten hilft der Wanderfalke, die Gesundheit der
Vogelpopulationen zu erhalten, indem er schwache und kranke Individuen entfernt.113
Trotz seiner Anpassungsfähigkeit steht der Wanderfalke vor zahlreichen Bedrohungen. Eine der
größten Gefahren ist der Verlust geeigneter Nistplätze durch den Bau von Windkraftanlagen und
andere Infrastrukturen.114 Studien haben gezeigt, dass Kollisionen mit Windkraftanlagen eine
erhebliche Todesursache für Wanderfalken darstellen.115
Der Wanderfalke genießt umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen
und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte
Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu,
seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen.
Der Wanderfalke (Falco peregrinus) ist durch verschiedene nationale und internationale Gesetze
und Abkommen geschützt. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schutzgesetze und Abkommen
auf:
Nationale Gesetze
1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Der Wanderfalke ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
als besonders geschützte Art eingestuft. Dies bedeutet, dass es verboten ist, ihn zu fangen,
zu töten oder seine Lebensräume zu zerstören.
Darüber hinaus schützt § 44 BNatSchG den Wanderfalken vor Störungen, insbesondere
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Der Wanderfalke ist in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte
Art aufgeführt, was den Schutzstatus des Bundesnaturschutzgesetzes weiter
konkretisiert.
Europäische Regelungen
1. Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG)
Der Wanderfalke ist in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt, was bedeutet,
dass besondere Schutzmaßnahmen für seine Lebensräume ergriffen werden müssen.
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, spezielle Schutzgebiete (Special
Protection Areas, SPAs) für den Erhalt dieser Art auszuweisen.
2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
Während der Wanderfalke nicht direkt in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführt ist,
tragen die allgemeinen Schutzmaßnahmen für Lebensräume auch zum Schutz des Wanderfalken
bei.
Internationale Abkommen
1. Übereinkommen über die Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner
Konvention, CMS)
Der Wanderfalke ist in Anhang II der Bonner Konvention aufgeführt. Dies bedeutet, dass
die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz dieser Art koordinieren
sollen.
2. Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume)
Der Wanderfalke ist in Anhang II der Berner Konvention aufgeführt, was bedeutet, dass
er als streng geschützt gilt und Vertragsstaaten verpflichtet sind, Maßnahmen zu seinem
Schutz zu ergreifen.
Um den Wanderfalken zu schützen, sind daher umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich.
Diese umfassen die Sicherung und Wiederherstellung geeigneter Lebensräume, das Monitoring
der Populationen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung dieser Art.116 Der
Schutz des Wanderfalken ist nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der Natur, sondern trägt
auch zum Erhalt der Biodiversität bei, die für das Wohlergehen zukünftiger Generationen von
großer Bedeutung ist.117
111 Vgl. Langgemach, T., P. Sömmer, W. Kirmse, C. Saar & G. Kleinstäuber 1997: First recent record of tree-nesting
Peregrine Falcons Falco p. peregrinus in Brandenburg, Germany, twenty years after the extinction of the European
tree-nesting population. Vogelwelt 118: 79 – 94.
112 Vgl. Ratcliffe, D. (2010). The Peregrine Falcon. Bloomsbury Publishing; Ratcliffe, D. (1993). The Peregrine Falcon.
T & AD Poyser.
113 Vgl. Dekker, D. (1980). Hunting success rates, foraging habits, and prey selection of peregrine falcons migrating
through central Alberta. Canadian Field-Naturalist, 94(3), 371-382.
114 Vgl. Marques, A. T., Batalha, H., Rodrigues, S., Costa, H., Ramos Pereira, M. J., Fonseca, C., Mascarenhas, M., &
Bernardino, J. (2014). Understanding bird collisions at wind farms: An updated review on the causes and possible
mitigation strategies. Biological Conservation, 179, 40-52.
115 Vgl. Smallwood, K. S., & Thelander, C. (2008). Bird mortality in the Altamont Pass Wind Resource Area, California.
Journal of Wildlife Management, 72(1), 215-223.
116 Vgl. Cade, T. J., & Burnham, W. (2003). Return of the Peregrine: A North American Saga of Tenacity and Teamwork.
The Peregrine Fund.
117 Vgl. Thaxter, C. B., Buchanan, G. M., Carr, J. C., Butchart, S. H. M., Newbold, T., Green, R. E., & Tobias, J. A.
(2017). Bird and bat species' global vulnerability to collision mortality at wind farms revealed through a traitbased
assessment. Proceedings of the Royal Society B: Biological Sciences, 284(1862); Balmford, A., Green, R. E.,
& Jenkins, M. (2003). Measuring the changing state of nature. Trends in Ecology & Evolution, 18(7), 326-330.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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v. Seeadler
Der Seeadler (Haliaeetus albicilla), auch als „König der Lüfte“ bezeichnet, ist der größte Greifvogel
Mitteleuropas und beeindruckt durch seine majestätische Erscheinung.118 Mit einer Flügelspannweite
von bis zu 2,45 Metern und einem Gewicht von bis zu 7 Kilogramm ist er ein imposanter
Jäger, der vornehmlich in küstennahen Regionen, an Seen und großen Flüssen vorkommt.
119
Der Seeadler ist in großen Teilen Europas, Asiens und Nordamerikas verbreitet. In Deutschland
ist er vor allem in den nordöstlichen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern zu finden.120
Der Seeadler ist auch im Landkreis Ludwigslust-Parchim heimisch. Laut dem Landesamt für
Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern gibt es in dieser Region mehrere
Brutpaare des Seeadlers. Auch in der Umgebung von Warlow wurden Seeadler gesichtet, die dort
geeignete Lebensräume finden.121
Die Seeadler ziehen aus der Lewitz und dem Biosphärenreservat Elbetal Mecklenburg-Vorpommern
durch die Gemeinde Warlow, wie regelmäßige Sichtungen zeigen. Potenzielle Horstbäume
in der Umgebung könnte auch der streng geschützte Seeadler nutzen.
Seeadler sind monogam und bilden lebenslange Paarbindungen. Sie bauen große Horste, die sie
jedes Jahr erweitern, oft auf hohen Bäumen oder Felsklippen.122 Diese Horste können einen
Durchmesser von bis zu 2,5 Metern erreichen und mehrere hundert Kilogramm wiegen.
Der Seeadler ernährt sich hauptsächlich von Fischen und Wasservögeln, zeigt jedoch eine bemerkenswerte
Flexibilität in seiner Nahrungswahl, indem er gelegentlich auch Aas und kleine
Säugetiere frisst.123 Diese Anpassungsfähigkeit hat ihm geholfen, in verschiedenen Lebensräumen
zu überleben, obwohl er durch menschliche Aktivitäten stark gefährdet ist. Der Seeadler
war in vielen Teilen Europas im 20. Jahrhundert fast ausgestorben, hauptsächlich durch illegale
Verfolgung und den Einsatz von Pestiziden wie DDT, die zu einer Verringerung der Fortpflanzungsfähigkeit
führten.124 Dank intensiver Schutzmaßnahmen und Wiederansiedlungsprogrammen
hat sich die Population des Seeadlers in den letzten Jahrzehnten jedoch erholt.125
Ihre Bedeutung im Ökosystem als Spitzenprädatoren und Aasfresser kann nicht genug
betont werden, da sie zur Gesundheitskontrolle von Fisch- und Vogelpopulationen beitragen
und das Ökosystem insgesamt stabilisieren.126
Der Seeadler ist durch verschiedene Faktoren gefährdet, darunter dem Verlust und der Zerstörung
von Lebensräumen, Umweltverschmutzung und Störungen durch menschliche Aktivitäten.
Eine der größten Bedrohungen stellt jedoch die Kollision mit Windkraftanlagen
dar. Studien zeigen, dass Seeadler besonders anfällig für Kollisionen mit Windrädern sind, da
sie häufig in großen Höhen fliegen und lange Gleitflüge durchführen.127 Die Vögel können die
Rotorblätter nicht immer rechtzeitig erkennen und kollidieren oft mit ihnen, was tödliche Verletzungen
zur Folge hat. Eine Studie in Deutschland hat gezeigt, dass Seeadler besonders gefährdet
sind, da sie große Territorien benötigen und oft in den gleichen Gebieten jagen, in denen Windkraftanlagen
errichtet werden.128 In einer Studie wurde insbesondere herausgestellt, dass Gebiete
mit hoher Windkraftanlagen-Dichte und bestimmten topographischen Merkmalen ein
deutlich erhöhtes Kollisionsrisiko haben.129
Der Seeadler genießt umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen
und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte
Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu, seine Lebensräume
zu erhalten und vor Störungen zu schützen.
Der Seeadler ist durch verschiedene nationale und internationale Gesetze und Abkommen geschützt.
Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schutzgesetze und Abkommen auf:
Nationale Normen
1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
In Deutschland ist der Seeadler nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) streng geschützt. Das Gesetz verbietet es, die Tiere zu fangen, zu verletzen
oder zu töten und ihre Lebensräume zu zerstören. Der Schutz umfasst auch die Erhaltung
und Förderung des Bestandes und der Lebensräume des Seeadlers.
2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV):
Der Seeadler ist außerdem in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders
geschützte Art aufgeführt. Diese Verordnung konkretisiert die Schutzvorschriften
des BNatSchG und listet die Arten, die in Deutschland besonders streng geschützt sind.
EU-Normen
1. Vogelschutzrichtlinie (Directive 2009/147/EC):
Auf europäischer Ebene ist der Seeadler durch die Vogelschutzrichtlinie (Directive
2009/147/EC) geschützt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, spezielle
Schutzgebiete für den Erhalt der Art auszuweisen und Maßnahmen zu ergreifen, um deren
Lebensräume zu schützen und wiederherzustellen.
2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Directive 92/43/EEC):
Die FFH-Richtlinie ergänzt die Vogelschutzrichtlinie und zielt darauf ab, natürliche Lebensräume
sowie wildlebende Tiere und Pflanzen in Europa zu schützen. Der Seeadler
fällt unter die Anhänge der FFH-Richtlinie, die Arten von gemeinschaftlichem Interesse
auflisten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.130
Internationale Normen
1. Bonner Konvention, Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden
Tierarten (CMS):
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS),
auch bekannt als Bonner Konvention, schützt den Seeadler als wandernde Art. Der Seeadler
ist in Anhang II des CMS aufgeführt, was die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen
zum Schutz der Art und ihrer Wanderkorridore zu ergreifen.131
118 Vgl. BirdLife International, 2021, "Haliaeetus albicilla".
119 Vgl. Mebs & Schmidt, 2006, "Die Greifvögel Europas, Nordafrikas und Vorderasiens".
120 Vgl. Bundesamt für Naturschutz, 2021, "Verbreitung des Seeadlers in Deutschland“.
121 Vgl. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, 2022, "Bestand und Verbreitung
des Seeadlers in Mecklenburg-Vorpommern".
122 Vgl. Mebs & Schmidt, 2006, "Die Greifvögel Europas, Nordafrikas und Vorderasiens".
123 Vgl. Helander et al., 2003, "Sea Eagle 2000: Proceedings from an International Conference Held at Björkö, Sweden,
13-17 September 2000".
124 Vgl. Helander et al., 1982, "Residue Levels of Organochlorine and Mercury Compounds in Unhatched Eggs and
the Breeding Success of Sea Eagles Haliaeetus albicilla in Sweden", Ecography.
125 Vgl. BirdLife International, 2021, "Haliaeetus albicilla".
126 Vgl. Watson, 2010, "The Golden Eagle".
127 Vgl. Krone et al., 2013, "Mortality factors, environmental contaminants, and parasites of White-tailed Sea Eagles
from Greenland", Avian Pathology; Thaxter et al., 2017, "Bird and bat species’ global vulnerability to collision
mortality at wind farms revealed through a trait-based assessment", Proceedings of the Royal Society B: Biological
Sciences, 284(1862).
128 Vgl. Bellebaum et al., 2013, "Wind turbine fatalities approach a level of concern in a raptor population", Journal
of Wildlife Management, 1362-1369.
129 Vgl. Rees et al., 2019, "Wind energy and avian species: the influence of environmental and topographical factors
on collision risk in raptors", Journal of Applied Ecology, 56(7), 1570-1581.
130 FFH-Richtlinie 1992, Anhang I und II.
131 Vgl. CMS 1979, Anhang II.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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vi. Zusammenfassung der geschützten Zug- und Singvögel der Gemeinde Warlow
Des Weiteren wird das Planungsgebiet temporär auch von Zugvögeln wie Sing- und Höckerschwan,
als auch Kranichen in Kleingruppen als Schlaf- und Zwischenrastgebiet genutzt, wenn
bei entsprechender Witterung Ackerflächen überstauen. Mit dem Bau der Windkraftanlagen
würde auch diese wichtige Erholungsgelegenheit für die Zugvögel höchstwahrscheinlich
wegfallen.
Die folgende – nicht vollständige – Auflistung der Sichtungen der letzten Jahre soll die
avifaunistische Artenvielfalt im Projektgebiet und den angrenzenden Flächen veranschaulichen
und dient als ein Indikator für Strukturreichtum und die Landschaftsqualität der Gemeinde
Warlow.
Kleinvögel
Braunkehlchen
Bekassine
Distel- und Grünfink
Gimpel
Eisvogel
Neuntöter
Dohle
Großvögel
Rot- und Schwarzmilan
Wiesen- und Rohrweihe
Turm- und Wanderfalke
Mäusebussard
Seeadler
Schleiereule
Schwarzstorch (Sichtung eines Jungvogels 2018)
Weißstorch
Kranich
Sing- und Höckerschwan
Waldschnepfe und Waldkauz
Abschließend sei insbesondere noch einmal darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Warlow laut
Mitteilung der unteren Naturschutzbehörde für die o.g. und viele weitere Vogelarten, insbesondere
auch für den Weißstorch, ein essenzielles Nahrungsgebiet darstellt und dementsprechend
bei der Planung zu berücksichtigen ist.
Der Schwarzstorch hat in der Gemeinde Warlow nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde
drei Brutwälder in unmittelbarer Nähe zu dem geplanten VR 43/24.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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vii. Fledermäuse
Im Landkreis Ludwigslust-Parchim und insbesondere in der Gemeinde Warlow sind mehrere
geschützte Fledermausarten heimisch, die eine bedeutende Rolle im Ökosystem spielen und
durch Windkraftanlagen gefährdet sind.
Folgende streng geschützte Arten sind u.a. in der Gemeinde Warlow heimisch:132
1. Großes Mausohr
Das Große Mausohr ist eine der größten Fledermausarten in Deutschland. Mit einer Flügelspannweite
von bis zu 45 Zentimetern und einem Gewicht von 20 bis 40 Gramm ist sie
leicht zu erkennen.133 Diese Fledermaus bevorzugt Wälder und offene Landschaften als
Lebensraum und nutzt oft Höhlen, Keller und Dachböden als Quartiere. Das Große Mausohr
ist in ganz Deutschland verbreitet, wobei es häufiger in den südlichen und mittleren
Landesteilen anzutreffen ist.134 Sie fliegt am Waldrand oder Lichtungen zwischen Bäumen
herum, dabei wird auf die Raschelgeräusche der am Boden laufenden Beute gehört.
135
Diese Art spielt eine wichtige Rolle im Gleichgewicht der Insektenpopulationen, da sie
sich überwiegend von Käfern und Nachtfaltern ernährt. Damit trägt sie zur biologischen
Schädlingsbekämpfung bei.136
2. Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)
Die Kleine Hufeisennase ist durch ihre charakteristische Nasenform erkennbar, die wie
ein kleines Hufeisen aussieht. Sie ist relativ klein, mit einer Flügelspannweite von 19 bis
25 Zentimetern und einem Gewicht von 5 bis 9 Gramm.137 Diese Art bevorzugt warme
und strukturreiche Lebensräume wie alte Gebäude und Wälder. Die Kleine Hufeisennase
ist in Deutschland selten und kommt hauptsächlich in den südlichen und mittleren Teilen
des Landes vor.138 Sie trägt zur Kontrolle von Insektenpopulationen bei und hilft so,
das ökologische Gleichgewicht zu wahren. Diese Fledermaus ernährt sich hauptsächlich
von kleinen Fluginsekten.139
3. Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Die Breitflügelfledermaus ist mittelgroß, mit einer Flügelspannweite von 32 bis 38 Zentimetern
und einem Gewicht von 15 bis 35 Gramm.140 Sie bevorzugt niedrige Höhenlagen
bis zu 400 Metern und ist oft in Siedlungsnähe zu finden, wo sie Spalten in Gebäuden als
Quartiere nutzt. Die Breitflügelfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet, mit
Schwerpunkten in den nördlichen und westlichen Regionen.141 Die Breitflügelfledermaus
trägt zur Regulierung der Insektenpopulation bei, indem sie sich von verschiedenen Insekten
wie Käfern, Motten und Fliegen ernährt.142
Fledermäuse sind besonders anfällig für Kollisionen mit Windkraftanlagen. Studien haben gezeigt,
dass Windkraftanlagen zu erheblichen Verlusten bei Fledermauspopulationen führen.143
Wissenschaftler in Deutschland rechnen mit mindestens 200.000 getöteten Fledermäusen pro
Jahr durch Windkraftanlagen.144 Im Landkreis Lüchow-Dannenberg konnten nach einer Erhebung
bis zu 57 tote Tiere pro Windpark und Jahr ermittelt werden, wobei die Zahl, der nicht gefundenen
oder von Aasfressern aufgelesenen Tiere, um ein Vielfaches höher sein dürfte.145
Die Hauptgründe für die Gefährdung sind die Kollision mit den Rotorblättern und das sogenannte
Barotrauma, bei dem durch den Unterdruck in der Nähe der Rotorblätter innere Verletzungen
entstehen.146 Die Schallwellen der Rotoren zerreißen die inneren Organe der Fledermäuse
regelrecht.147 Besonders gefährdet sind wandernde Arten, die während der Migration in
die Nähe der Windkraftanlagen geraten.148 In einer Studie wurde auch ersichtlich, dass Fledermäuse
von den Windkraftanlagen angezogen werden, möglicherweise aufgrund von Insektenansammlungen
um die Anlagen oder aufgrund der Struktur selbst, die als Navigationshilfe dient
und so unweigerlich zu Zusammenstößen führt.149
Die o.g. Fledermausarten genießen umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen,
europäischen und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht
nur direkte Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch
dazu, seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen.
Die o.g. Fledermausarten sind durch verschiedene nationale und internationale Gesetze und Abkommen
geschützt. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schutzgesetze und Abkommen auf:
Nationale Gesetze
1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Nach § 44 BNatSchG sind alle Fledermausarten streng geschützt. Es ist verboten, sie zu
fangen, zu töten oder ihre Lebensräume zu zerstören.
2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Fledermäuse sind in den Anhängen der BArtSchV gelistet, was bedeutet, dass sie besonderen
Schutz genießen. Dies schließt Maßnahmen zum Schutz ihrer Lebensräume und
Quartiere ein.
Europäische Regelungen
1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43/EWG)
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zielt darauf ab, die biologische Vielfalt durch die Erhaltung
natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen in Europa zu
sichern. Viele Fledermausarten, darunter das Große Mausohr, die Kleine Hufeisennase
und die Breitflügelfledermaus, sind in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt, was ihren
strengen Schutz erfordert. Dies umfasst Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung
ihrer Lebensräume.150
2. EU-Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL, Richtlinie 2009/147/EG)
Obwohl hauptsächlich auf den Schutz von Vögeln ausgelegt, enthält die Vogelschutzrichtlinie
auch Bestimmungen, die indirekt Fledermäuse schützen, wenn ihre Lebensräume
mit denen von Vögeln überlappen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Schutzgebiete
(SPA – Special Protection Areas) auszuweisen, die auch für Fledermäuse von Bedeutung
sein können, da sie oft in denselben Lebensräumen vorkommen.151
Internationale Gesetze
1. Bonner Konvention (CMS – Convention on Migratory Species)
Diese Konvention hat das Ziel, wandernde wildlebende Tierarten und ihre Lebensräume
international zu schützen. Fledermäuse, insbesondere wandernde Arten, sind durch die
CMS geschützt. Das Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen
(EUROBATS) ist ein spezialisierter Vertrag im Rahmen der CMS, der den Schutz von
Fledermäusen in Europa fördert (CMS, 1979).
2. Berner Konvention (Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural
Habitats)
Diese Konvention zielt darauf ab, wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre natürlichen
Lebensräume in Europa zu schützen. Fledermäuse sind im Anhang II der Berner Konvention
als streng geschützte Arten aufgeführt. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten,
geeignete und notwendige gesetzgeberische und administrative Maßnahmen zu ergreifen,
um den Schutz dieser Arten zu gewährleisten (Council of Europe, 1979).
132 Aufgrund der idealen Lebensvoraussetzungen in der Gemeinde Warlow ist mit Sicherheit davon auszugehen,
dass noch weitere geschützte Fledermausarten in der Gemeinde Warlow heimisch sind. Insofern ist die Aufzählung
nicht abschließend.
133 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas.
134 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas.
135 https://naturwald-akademie.org/viel-wind-um-die-windkraft-im-wald.
136 Vgl. Rydell, J., Entwistle, A., & Racey, P. A. (2003). Ecological and Behavioral Methods for the Study of Bats.
137 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas.
138 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas.
139 Vgl. Jones, G., Jacobs, D. S., Kunz, T. H., Willig, M. R., & Racey, P. A. (2009). Carpe noctem: the importance of
bats as bioindicators. Endangered Species Research, 8, 93–115.
140 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas.
141 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas.
142 Vgl. Rydell, J., Entwistle, A., & Racey, P. A. (2003). Ecological and Behavioral Methods for the Study of Bats.
143 Vgl. Kunz, T. H., Arnett, E. B., Erickson, W. P., Hoar, A. R., Johnson, G. D., Larkin, R. P., ... & Tuttle, M. D.
(2007). Ecological impacts of wind energy development on bats: questions, research needs, and hypotheses.
Frontiers in Ecology and the Environment, 5(6), 315-324.; Arnett, E. B., Brown, W. K., Erickson, W. P., Fiedler,
J. K., Hamilton, B. L., Henry, T. H., ... & Tankersley, R. D. (2008). Patterns of fatality of bats at wind energy facilities
in North America. The Journal of Wildlife Management, 72(1), 61-78; Cryan, P. M., & Barclay, R. M. R.
(2009). Causes of bat fatalities at wind turbines: hypotheses and predictions. Journal of Mammalogy, 90(6),
1330-1340; Arnett, E. B., Baerwald, E. F., Mathews, F., Rodrigues, L., Rodríguez-Durán, A., Rydell, J., ... & Voigt,
C. C. (2016). Impacts of wind energy development on bats: a global perspective. In Voigt, C. C., & Kingston, T.
(Eds.), Bats in the Anthropocene: Conservation of Bats in a Changing World (pp. 295-323).
144 Vgl. https://naturwald-akademie.org/viel-wind-um-die-windkraft-im-wald/.
145 Vgl. Manthey, F., Maierhofer, J. (2015). Fledermaus- und Vogelschlagopfer durch Windenergieanlagen im Landkreis
Lüchow-Dannenberg von 2010-2015.
146 Vgl. Baerwald, E. F., D’Amours, G. H., Klug, B. J., & Barclay, R. M. R. (2008). Barotrauma is a significant cause
of bat fatalities at wind turbines. Current Biology, 18(16), R695-R696; Cryan, P. M., & Barclay, R. M. R. (2009).
Causes of bat fatalities at wind turbines: hypotheses and predictions. Journal of Mammalogy, 90(6), 1330-1340.
147 Vgl. https://naturwald-akademie.org/viel-wind-um-die-windkraft-imwald/#:~:
text=L%C3%B6cher%20im%20Wald,-
Da%20es%20bisher&text=Ein%20Beispiel%3A%20Die%20Freifl%C3%A4chen%20f%C3%BCr,Forstwirtschaftler%
20seit%20den%201950er%20Jahren.
148 Vgl. Kunz, T. H., Arnett, E. B., Erickson, W. P., Hoar, A. R., Johnson, G. D., Larkin, R. P., ... & Tuttle, M. D.
(2007). Ecological impacts of wind energy development on bats: questions, research needs, and hypotheses.
Frontiers in Ecology and the Environment, 5(6), 315-324
149 Vgl. Horn, J. W., Arnett, E. B., & Kunz, T. H. (2008). Behavioral responses of bats to operating wind turbines.
The Journal of Wildlife Management, 72(1), 123-132.
150 Council Directive 92/43/EEC, 1992.
151 Council Directive 2009/147/EC, 2009.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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viii. Amphibien
In der Region Ludwigslust-Parchim, einschließlich der Gemeinde Warlow, sind mehrere geschützte
Amphibienarten heimisch, die eine wichtige Rolle im Ökosystem spielen und durch die
Errichtung von Windkraftanlagen gefährdet werden. Amphibien sind im Allgemeinen ein guter
Indikator für Biotopvernetzung und Landschaftsqualität, da ihr Lebenszyklus ein Wechsel von
terrestrischen und aquatischen Lebensräumen bedingt.
Im Planungsgebiet ist der Kleine Wasserfrosch (Rana lessonae) permanent und zahlreich vorhanden.
Ein überschneidendes Vorkommen mit angrenzenden Teichfröschen (Hybridform) ist
naheliegend, sowie regelmäßige Sichtnachweise von Grasfrosch (Rana temporaria) und Erdkröte
(Bufo Bufo). Das im Planungsgebiet vorhandene System an Meliorationsgräben mit Anschluss
an die Rögnitz, sowie zahlreiche Gehölzstrukturen und Säume, bieten Amphibien hervorragende
Wander- sowie Laichmöglichkeiten und Winterquartiere.
Über weitere potenziell vorkommende Arten, wie Moorfrosch, Knoblauchkröte oder Teichmolch
liegen aufgrund mangelnder Erhebung keine Daten vor.
Verschiedene Studien und Forschungsberichte haben belegt, dass Windkraftanlagen durch eine
Vielzahl von Mechanismen, einschließlich
- Lebensraumverlust und Lebensraumveränderung,152
- Vibrations- und Lärmemissionen153 sowie
- Habitatfragmentierung154
negative Auswirkungen auf Amphibien haben. Im Übrigen wurde in zwei Studien auch dargelegt,
dass die Entwässerung und Bodenverdichtung während des Baus von Windkraftanlagen die
Wasserqualität und somit die Lebensräume von Amphibien nachhaltig beeinträchtigen.155 Die
genauen Auswirkungen sind oft abhängig von den spezifischen Umweltbedingungen und der Art
der betroffenen Amphibien.
Ebenso offensichtlich, mittlerweile aber auch belegt ist, dass der Betrieb der Windkraftanlagen
eine Austrocknung des Oberbodens und Störung des Landschafts-Wasserhaushaltes
nach sich zieht.156 Speziell Amphibien sind mit ihrer dünnen Hautbarriere potenzielle
Opfer von Trocknungseffekten.
Unklar ist, wie stark sich der von den Anlagen emittierte Infraschall auf aquatische Lebensräume
im Binnenland auswirkt. Es ist zu befürchten, dass Amphibien durch Infraschall vergrämt werden.
Die o.g. Amphibien genießen umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen
und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur
direkte Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu,
seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen.
Die o.g. Amphibien sind durch verschiedene nationale und internationale Gesetze und Abkommen
geschützt. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schutzgesetze und Abkommen auf:
Nationaler Schutz
1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft
in Deutschland. Es enthält Bestimmungen zum Schutz von Lebensräumen und Arten, die
in Gefahr sind. Amphibien sind nach § 44 BNatSchG besonders geschützt. Es ist verboten,
sie zu fangen, zu töten oder ihre Lebensstätten zu zerstören.
2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
Die Bundesartenschutzverordnung konkretisiert die Vorschriften des BNatSchG und listet
geschützte Arten, darunter viele Amphibienarten.
EU-Normen
1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG)
Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union dient dem Schutz von natürlichen Lebensräumen
sowie wild lebenden Tieren und Pflanzen. Sie listet Arten und Lebensräume, die
von gemeinschaftlichem Interesse sind und für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen
werden müssen. Viele Amphibienarten sind in den Anhängen II und IV der Richtlinie
aufgeführt.
2. Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG)
Auch wenn die Vogelschutzrichtlinie primär dem Schutz von Vogelarten dient, so trägt
sie durch die Ausweisung von Schutzgebieten auch indirekt zum Schutz von Amphibien
bei, da diese Lebensräume oft von beiden Gruppen genutzt.
Weitere internationale Abkommen
1. Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden
Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, 1979)
Die Berner Konvention zielt darauf ab, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume
in Europa zu schützen. Viele Amphibienarten sind in den Anhängen der Konvention
gelistet und genießen somit besonderen Schutz. Die Vertragsparteien sind verpflichtet,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Arten zu schützen und ihre Lebensräume
zu erhalten (Council of Europe. (1979). Convention on the Conservation of
European Wildlife and Natural Habitats (Bern Convention)).
2. Ramsar-Konvention (Übereinkommen über Feuchtgebiete, 1971)
Die Ramsar-Konvention schützt Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel. Da viele Amphibien in Feuchtgebieten
leben, tragen die Schutzmaßnahmen im Rahmen der Ramsar-Konvention auch zum
Schutz dieser Arten bei (Ramsar-Konvention. (1971).
152 Vgl. Pellet, J., et al. (2004). The impact of wind turbines on amphibians: a review. Biological Conservation,
117(1), 71-73.
153 Vgl. Lenders, H. J. R., et al. (2016). The role of environmental variables and anthropogenic impacts in the distribution
of amphibians: a case study from the Netherlands. Global Ecology and Conservation, 8, 1-10.; Pellet, J., et
al. (2004). The impact of wind turbines on amphibians: a review. Biological Conservation, 117(1), 71-73.
154 Vgl. Drewitt, A. L., & Langston, R. H. W. (2006). Assessing the impacts of wind farms on birds. Ibis, 148(s1), 29-
42.; Rydell, J., et al. (2010). The effect of wind power on birds and bats - A synthesis. Report 6387, Swedish Environmental
Protection Agency.
155 Vgl. Rydell, J., et al. (2010). The effect of wind power on birds and bats - A synthesis. Report 6387, Swedish Environmental
Protection Agency; Lenders, H. J. R., et al. (2016). The role of environmental variables and anthropogenic
impacts in the distribution of amphibians: a case study from the Netherlands. Global Ecology and Conservation,
8, 1-10.
156 Vgl. Wang et al 2023 Wind farms dry surface soil in temporal and spatial variation.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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ix. Wolf
Im Landkreis Ludwigslust-Parchim und in der Gemeinde Warlow gibt es bestätigte Sichtungen
und Hinweise auf die Anwesenheit von Wölfen. Laut dem "Monitoring-Bericht Wolf" des LanSeite
desamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG MV) wurden
in den letzten Jahren mehrfach Wölfe nachgewiesen.157 Diese Sichtungen belegen, dass der
Wolf sich in dieser Region etabliert hat und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass er auch in
der Gemarkung Warlow vorkommt.
Der Wolf (Canis lupus) hat sich in den letzten Jahrzehnten nach seiner fast vollständigen Ausrottung
in Mitteleuropa wieder ausgebreitet. In Deutschland gibt es mittlerweile mehrere Rudel,
insbesondere in den östlichen Bundesländern und zunehmend auch in Westdeutschland.158
Wölfe spielen eine wesentliche Rolle im Ökosystem als Spitzenprädatoren. Sie helfen dabei, die
Populationsgrößen von Beutetieren wie Wildschweinen und Rehen zu regulieren, was wiederum
Auswirkungen auf die Vegetation und die Biodiversität hat.159
Die Gefährdung des Wolfs in Europa resultiert hauptsächlich aus menschlichen Aktivitäten wie
illegaler Jagd, Straßenverkehr und Zerstörung des Lebensraums. Windkraftanlagen stellen eine
neue Bedrohung dar. Studien zeigen, dass Wölfe durch die Präsenz von Windkraftanlagen gestört
werden, was zu einer Vergrämung und damit einer Einschränkung ihres Lebensraums
führt.160 Darüber hinaus belegen eine Vielzahl weiterer Studien und Berichte weitere negative
Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Wölfe.161 Aus den vielen Studien hervorzuheben ist ein
WWF-Report aus dem Jahr 2011. Dieser Bericht des WWF untersucht die spezifischen Auswirkungen
von Windkraftanlagen auf große Raubtiere wie Wölfe. Er kommt zu dem Schluss, dass
Windkraftanlagen die Raumnutzung und das Verhalten von Wölfen erheblich beeinflussen.
162
Der Wolf genießt umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen
und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte
Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu, seine Lebensräume
zu erhalten und vor Störungen zu schützen.
Der Wolf ist durch folgende Gesetze und Verordnungen geschützt:
Nationale Gesetze
1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Der Wolf ist nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt. Dieses
Gesetz verbietet unter anderem das Fangen, Verletzen und Töten von Wölfen sowie die
erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund
Wanderungszeiten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Der Schutz leitet sich daraus ab, dass
diese Maßnahmen notwendig sind, um die Population des Wolfs zu erhalten und sein
Überleben in Deutschland zu sichern.
2. Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchG M-V)
§ 26 NatSchG M-V enthält Bestimmungen zu besonderen Schutzmaßnahmen für streng
geschützte Arten, zu denen auch der Wolf gehört. Der Wolf ist als streng geschützte Art
gemäß § 26 NatSchG M-V gelistet. Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen zu seinem Schutz
und seiner Erhaltung ergriffen werden müssen. Das Gesetz verbietet das absichtliche
Fangen, Verletzen, Töten sowie das absichtliche Stören von Wölfen, insbesondere während
der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
Es ist untersagt, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Wölfen zu beschädigen oder
zu zerstören. Dies umfasst auch den Schutz von wichtigen Lebensräumen, die für das
Überleben der Art notwendig sind.
Europäische Regelungen
1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 92/43/EWG) listet den Wolf in
Anhang II und IV auf. Anhang II umfasst Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem
Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.
Anhang IV listet streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem
Interesse. Der Schutz leitet sich daraus ab, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen
müssen, um die Lebensräume und Populationen dieser Arten in einem günstigen Erhaltungszustand
zu bewahren (Artikel 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG).
Internationale Regelungen
1. Berner Konvention
Die Berner Konvention zielt darauf ab, die wildlebenden europäischen Pflanzen und
Tiere und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen. Der Wolf ist in Anhang II der Konvention
gelistet, was bedeutet, dass er als streng zu schützende Art betrachtet wird. Der
Schutz leitet sich daraus ab, dass Vertragsparteien verpflichtet sind, geeignete und notwendige
gesetzliche und administrative Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser
Arten zu gewährleisten (Artikel 6 der Berner Konvention).
Um den Wolf zu schützen, sind neben dem rechtlichen Schutz daher umfassende tatsächliche
Schutzmaßnahmen notwendig. Diese umfassen die Sicherung und Wiederherstellung geeigneter
Lebensräume, das Monitoring der Populationen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für
die Bedeutung dieser Art.
157 Vgl. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG MV). (2022). Monitoring-
Bericht Wolf.
158 Vgl. Reinhardt, I., Kluth, G., Nowak, S., & Szentiks, C. A. (2019). "Vorkommen und Verbreitung des Wolfs in
Deutschland." Naturwissenschaftliche Rundschau, 72(1), 15-22.
159 Vgl. Ripple, W. J., & Beschta, R. L. (2012). "Trophic cascades in Yellowstone: The first 15 years after wolf reintroduction."
Biological Conservation, 145(1), 205-213.
160 Vgl. Helldin, J. O., Jung, J., Neumann, W., Olsson, M., Skarin, A., & Widemo, F. (2012). "The impact of wind
power on terrestrial mammals: A synthesis." Nordic Council of Ministers, 2012.
161 Vgl. Zimmermann, B., Wabakken, P., & Dötterer, M. (2004). "Human-carnivore interactions in Norway: How
does the re-appearance of large carnivores affect people's attitudes and levels of fear?" Biological Conservation,
113(1), 91-98; Linnell, J. D., Swenson, J. E., & Andersen, R. (2001). "Predators and people: Conservation of large
carnivores is possible at high human densities if management policy is favourable." Animal Conservation, 4(4),
345-349; Siedentop, S., Fina, S., & Kretschmer, T. (2012). "Impact of wind turbines on wildlife and livestock:
Lessons learned from the European experience." Energy Policy, 48, 237-246; López-Bao, J. V., Blanco, J. C.,
Rodríguez, A., Godinho, R., Sazatornil, V., Alvares, F., ... & García, E. J. (2015). "Wolf management in heavily
human-modified landscapes: The importance of human activity and legal frameworks." Biological Conservation,
191, 364-372.
162 Vgl. Helldin, J. O., & Schnitzler, A. (2011). "Wind farms and large carnivores: The impact on wolves and other
large carnivores." WWF Report.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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b) Auswirkungen auf Pflanzen
i. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Wälder
Waldränder sind Heimat für viele bedrohte Pflanzen und Tiere. Ihre Kräuter, Büsche und kleine
Bäume bilden einen existenziell wichtigen, strukturreichen Lebensraum. Auch können Waldränder
ein Trittstein für die Ausbreitung von Arten sein und zur Biotopvernetzung beitragen.163
Beschleunigen oder verlangsamen die Rotoren den Luftaustausch in Wäldern? Trocknen die Rotorblätter
die Wälder aus?
Mit dem Anstieg der Rotorendurchmesser und immer größeren Anlagen, welche nur bis zu 30m
am Waldrand oder direkt im Wald errichtet werden, liegt es auch nahe, dass sich Windschleppeneffekte
verstärken und in der Nachlaufzone der Anlagen liegende Wälder und Forste stärker
beeinflusst werden. Inwiefern wird der Transpirationssog besonders bei Nadelgehölzen mit
ganzjähriger Transpiration beeinflusst oder sogar gestört? Stellen WEAs einen weiteren Stressfaktor
führ ohnehin schon durch Trockenheit geschädigte Waldbestände dar?
Solche Fragen und viele weitere, werden erst jetzt gestellt, nachdem schon etliche Anlagen inkl.
Bodenversiegelung und Rodungen direkt in oder in der Nähe von Wäldern und Forsten aufgestellt
wurden und viele weitere sind in Planung.
Frappierend zeigt sich z.B. ein Forschungsfragenkatalog von Prof. Dr. Rolf Nieder, Akademischer
Direktor der Technischen Universität Braunschweig (im Ruhestand) für Erhebungen des
Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und der
Interessensvertretung „Wald und Holz NRW“ aus dem September 2023.164 Es zeigt sich auch
dort, dass über elementare Aspekte wie dem Einfluss von Windenergieanlagen auf die Evapotranspiration
in Wäldern unzureichende Erkenntnisse vorliegen. Weder die Wissenschaftler
im Netzwerk des European Forrest Institute, noch deutsche Forschungsinstitute wie das Thünen-
Institut oder die Wissenschaftler im Waldbeirat der Bundesregierung haben die Auswirkungen
der Windenergieanlagen auf die Vitalität der Wälder bisher ausreichend erforscht.
Da es bisher wenig Untersuchungen zur Auswirkung von Windkraft auf das Klima im Wald gibt,
können zurzeit nur über vergleichbare Studien Schlüsse gezogen werden.
Ein Beispiel: Die Freiflächen für Windenergieanlagen haben die Größe von kleinen Kahlschlägen,
deren Auswirkungen wissenschaftlich erforscht sind. Neuere Studien zeigen, dass die Temperatur
in den nach Süden zeigenden Rändern an Kahlschlägen steigen und die Feuchtigkeit abnimmt.
Dass durch die Bodenverwundung und -versiegelung beim Bau der Anlagen und Luftverwirbelungen
des Rotorbetriebs ein zusätzlich austrocknender Effekt erzeugt wird, liegt dabei
nahe. Potenzielle Austrocknungseffekte sind besonders in der Planungsregion wegen des Risikos
von Waldbränden relevant.165
Das Planungsgebiet wird im Norden durch naturnahe bodensaure Eichen-Mischwälder und Heidelbeer-
Kiefernforst-Gesellschaften, sowie im Westen vorrangig durch Drahtschmielen- Kiefernforste
der armen und ziemlich armen Nährkraftstufe geprägt. Der sandige, wenig humose Boden
bedingt ein geringes Wasserhaltevermögen bei gleichzeitig hohem Sickerwasseranteil. Gerade
der hohe Anteil an strukturarmen Kiefernbeständen lässt eine höhere Fragilität durch die negativen
(Austrocknungs-)Effekte bedingt durch die Windindustrieanlagen befürchten.
163 https://naturwald-akademie.org/viel-wind-um-die-windkraft-im-wald/.
164 Vgl. https://www.smartcitiesconsulting.eu/forschungsfragen-windenergie-im-wald/.
165 Vgl. insoweit die Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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ii. Begünstigung der Waldbrandgefahr durch Windkraftanlagen
Das Planungsgebiet wird im Norden durch teilweise naturnahe bodensaure Eichen-Mischwäldern
und Heidelbeer-Kiefernforst-Gesellschaften, sowie im Westen vorrangig durch
Drahtschmielen- Kiefernforste der armen und ziemlich armen Nährkraftstufe geprägt. Gerade
letztere zeichnen sich durch eine hohe Rohhumusauflage, trockene Sandböden und somit einem
erhöhten Waldbrandrisiko aus.
Durch die Landesforst M-V wurden im Jahre 2014 Waldbrandrisikogebiete, gegliedert nach
Forstrevieren, ausgewiesen.166 Reviere mit der höchsten Risikokategorie finden sich ausgerechnet
im Südwesten, im welchem auch die Gemeinde Warlow und das Planungsgebiet liegen.
Wie schnell und wie großräumig sich ein Waldbrand in den kiefergeprägten Trockengebieten
Südwestmecklenburgs ausbreiten kann, hat der Großbrand in der Lübtheener Heide im Jahr
2019 gezeigt.167 § 14 Abs. 3 der Waldbrandschutzverordnung M-V (WaldBrSchVO M-V) erwähnt
ausdrücklich, dass Waldbrandüberwachungsanlagen, wie z.B. der Brandwachturm am Ortsausgang
Picher, nicht in ihrer Funktion durch Windenergieanlagen beeinträchtigt werden dürfen.168
Neuere Studien zeigen, dass die Temperaturen an den nach Süden ausgerichteten Rändern von
Kahlschlägen steigen und die Feuchtigkeit abnimmt. Dies ist besonders relevant für Waldgebiete,
in denen Windkraftanlagen gebaut werden, da der Bau solcher Anlagen oft mit erheblichen
Eingriffen in die Vegetation einhergeht.169
Laut wissenschaftlicher Forschung tragen Windkraftanlagen durch folgende Umstände zur Erhöhung
des Waldbrandrisikos bei:
1. Bodenverwundung und -versiegelung:
Beim Bau von Windkraftanlagen werden große Flächen Wald gerodet und der Boden
wird durch schwere Maschinen und Bauarbeiten verdichtet und versiegelt. Dies führt zu
einer Verschlechterung der Böden, die weniger Wasser speichern können, was die Austrocknung
fördert und somit das Brandrisiko erhöht.170
2. Luftverwirbelungen durch Rotorbetrieb:
Windkraftanlagen erzeugen durch den Betrieb ihrer Rotoren Luftverwirbelungen, die zu
einer zusätzlichen Austrocknung der Umgebung führen können. Diese Verwirbelungen
können warme Luft aus höheren Schichten nach unten transportieren, wodurch die Temperatur
am Boden steigt und die relative Feuchtigkeit sinkt.171 Dies wurde auch in der
Studie von Zhou et. al. hervorgehoben, wonach Windkraftanlagen die Bodenfeuchtigkeit
und Temperatur durch veränderte Luftzirkulation beeinflussen und damit die Bedingungen
für Waldbrände begünstigen.172
3. Einfluss auf das Mikroklima:173
Windräder beeinflussen das Mikroklima, indem sie die Luftzirkulation verändern. Durch
die Vermischung von Luftschichten kann warme Luft aus höheren Schichten nach unten
transportiert werden, wodurch der Boden zusätzlich austrocknet. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit
von Waldbränden, da trockener Boden und Vegetation leichter entzündlich
sind.174
4. Sonstige Aspekte:
Windkraftanlagen können auch indirekt das Waldbrandrisiko erhöhen, indem sie die Vegetationsstruktur
verändern. Rodungen und Bauarbeiten fördern invasive Arten, die
leichter brennbar sind.175
Des Weiteren sei auch darauf hingewiesen, dass das Entflammen der Motoren von Windkraftanlagen
und, bedingt durch die Fliehkräfte im Betrieb, das Wegschleudern entflammter Rotorteile,
eine fahrlässige Handlung entgegen der Waldbrandschutzverordnung nicht nur des Landes
Mecklenburg-Vorpommern darstellt. Diese Fahrlässigkeit kann zu ökologischen und ökonomischen
Schäden an Wald und Menschen führen und trägt somit zum Risiko für die Anwohner vor
Ort bei.
Es stellt sich die Frage, inwiefern die in der WaldBrSchVO M-V festgelegten vorbeugenden
Waldbrandschutzmaßnahmen (Anlage von Brandriegeln usw.) ausreichen, wenn bei einem Havariefall
brennende Rotorenteile im Wirkungskreis der Windkraftanlagen.
166 Waldbrandrisikogebiete Stand 2014 gem. §16 Abs. 1 Waldbrandschutzverordnung M-V vom 09.08.2016.
167 Der Großbrand in der Lübtheener Heide ereignete sich im Sommer 2019. Der Brand brach Ende Juni 2019 aus
und entwickelte sich schnell zu einem der größten Waldbrände in Deutschland seit Jahrzehnten. Tausende Hektar
Wald und Heidefläche waren betroffen. Es mussten mehrere Dörfer evakuiert werden.
168 Vgl. hier auch die ausführlichen Erläuterungen in Kapitel 3.
169 Vgl. K. E. Alexander et al. (2015). "Influence of forest edges on microclimate conditions in managed forests in
central Europe,", Forest Ecology and Management.
170 Vgl. J. M. Archer et al.. (2014). Impacts of wind energy development on surface hydrology in the United States,"
Energy and Environmental Science.
171 D. W. Keith et al. (2012). The impact of large-scale wind power on global climate," Nature Climate Change.
172 Y. Zhou, et al. (2013). "Wind farms impact surface temperatures," Proceedings of the National Academy of Sciences
(PNAS).
173 Siehe hierzu ausführlicher Kapitel a).
174 Y. Zhou et al. (2012). Observational evidence of wind farm impacts on weather and climate over the Great
Plains," Nature Climate Change.
175 J. G. Keeley et al. (2003). “Invasive species and fire in California ecosystems".
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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iii. Auswirkungen auf geschützte Pflanzenarten
Aufgrund einer fehlenden Biotopkartierung sind besonders geschützte Pflanzenarten derzeit
nicht bekannt, was ihr Vorkommen aber nicht ausschließt. In unmittelbarer Umgebung so z.B.
nördlich direkt an der Gleisanlage oder westlich in der Picherschen Heide kommen kleinräumig
Flechtenbestände der Cladonia spec. vor.
Diese ist vorrangig auf sehr armen, lichten Kiefernstandorten beheimatet. Es sollte geprüft werden
ob, und in welchem Ausmaß der Biotoptyp des Flechten-Kiefernwald armer, trockener Sandböden
(WKC, FFH 91T0) vorliegt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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iv. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Nutzpflanzen und intensiv/ extensiv
genutztes Grünland
Die von Windkraftanlagen verursachte Erhöhung der Oberflächentemperatur und des Mikroklimas
durch die vertikale Luftmassenvermischung führt zu einer Erwärmung der Bodenschicht,
insbesondere während der Nachtstunden, da wärmere Luft von höheren Schichten nach unten
gemischt wird.
Dies ist insbesondere in landwirtschaftlich genutzten Gebieten – wie vorliegend in der Gemeinde
Warlow –problematisch, da es die Wachstumsbedingungen für Pflanzen beeinflusst und auch
Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktivität hat.176
176 Siehe hierzu detailliert Kapitel a).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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c) Auswirkungen auf die biologische Vielfalt
i. Nationale Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt beachtet?
Der Widerspruch zwischen dem massiven Ausbau und Betrieb der Windenergieanlagen und gesetzlich
verankertem Arten- und Umweltschutz ist offensichtlich und wird schon lange – nicht
nur von Naturschützern heftig kritisiert.177 Es wurde in den vorangegangenen Kapiteln dargelegt,
dass ein Windindustriegebiet auch gebietsübergreifenden Einfluss auf andere Ökosysteme und
die biologische Vielfalt hat.
Die Bundesregierung erklärte in ihrer „Nationalen Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt“
mit Neuauflage bis 2023 178 eine Sicherung bzw. Verbesserung der biologischen Vielfalt. Unter
anderem fordert die Europäische Kommission als Rahmenvorgabe zur Biodiversitätsstrategie
bis 2030 eine höhere Resilienz gegenüber Waldbränden und die Förderung gesunder Böden.
Für die Gemeinde Warlow ist nicht erkennbar, wie die Errichtung eines Windindustriegebietes
mit der Zielsetzung einer Biodiversität in Einklang zu bringen sein soll.
177 Siehe z.B. nur wattenrat.de.
178 Der Rechenschaftsbericht für 2021 liegt vor und kann beim BMUV eingesehen werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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ii. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG beachtet?
Gem. § 21 Abs. 1 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen
wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften
sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer
Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes
„Natura 2000“ beitragen.
Gem. § 21 Abs. 3 besteht Biotopverbund aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen.
Bestandteile des Biotopverbunds sind
1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder
Teile dieser Gebiete,
3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG,
4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des
Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in § 21 Abs. 1 NatSchG genannten Zieles geeignet sind.
Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung
zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche
Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete
Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten, §
21 Abs. 4 BNatSchG. Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten
Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente,
insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie
nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung), § 21 Abs. 6
BNatSchG.
Nach Kenntnis der Gemeinde Warlow grenzt u.a. das VR 43/24 unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes
an. Unseres Erachtens müssten die Ausführungen des Planungsverbandes zur
Verträglichkeitsprüfung insofern vollumfänglich greifen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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d) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt
1. Fragen zum Schutzgut Tiere
a. Warum wurde bei der Planung des Windenergiegebiets nicht berücksichtigt, dass
das Plangebiet in Warlow auf der Nord-Südachse zwischen mehreren EU-Vogelschutzgebieten
und FFH-Gebieten liegt und damit einen wichtigen Flugkorridor
für kollisionsgefährdete Vogelarten darstellt?
i. Welche Studien oder Gutachten wurden herangezogen, um die Bedeutung
dieses Flugkorridors für den genetischen Austausch und die Erhaltung bedrohter
Arten zu bewerten?
ii. Auf welcher Grundlage wurde entschieden, dass das Plangebiet in Warlow
nicht als EU-Vogelschutzgebiet oder FFH-Gebiet ausgewiesen wird, obwohl
es vom Bundesamt für Naturschutz als „besonders schutzwürdige
Landschaft“ bewertet wurde und eine wichtige Funktion als Verbindungselement
zwischen mehreren gesetzlich geschützten Gebieten hat? Welche
Kriterien wurden angewendet, um die Schutzwürdigkeit und ökologische
Funktion des Plangebiets zu bewerten und warum wurden diese Kriterien
nicht erfüllt?
b. Wie wird sichergestellt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet
Warlow keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die in der Gemeinde
vorhandenen, teilweise streng geschützten Arten wie Seeadler, Schwarzstorch und
Wiesenweihe hat? Gibt es detaillierte Umweltgutachten, die die potenziellen Auswirkungen
der Windenergieanlagen auf diese Arten analysieren und welche Maßnahmen
werden ergriffen, um diese Auswirkungen zu minimieren?
c. Warum ist das Vorkommen der nachfolgenden aufgeführten streng geschützten
Arten vom Planungsverband im Rahmen der Planung nicht berücksichtigt worden?
i. Rotmilan
ii. Wiesen- und Rohrweihe
iii. Wanderfalken
iv. Seeadler
d. Warum ist das Vorkommen von streng geschützten Fledermäusen in der Planung
nicht berücksichtigt worden, obwohl Daten hierzu zahlreich vorliegen?
i. Warum soll eine detaillierte Betrachtung der „Artengruppe“ Fledermäuse
auf regionalplanerischer Ebene nicht möglich sein, obwohl gem. LUNG MV
die streng geschützten Fledermausarten in der Gemeinde Warlow vorkommen?
Dies hätte für eine planerische Prüfung bereits ausreichend sein
müssen, das VR 43/24 nicht auszuweisen.
ii. Wie werden die Zugkorridore der Fledermäuse berücksichtigt?
iii. Wurden Studien zur Anzahl der durchschnittlichen Totschläge von Fledermäusen
durch Windkraftanlagen durch den Planungsverband im Rahmen
der Planung berücksichtigt?
e. Warum ist das Vorkommen von streng geschützten Amphibien in der Planung
nicht berücksichtigt worden, obwohl Daten hierzu vorliegen?
f. Warum sind streng geschützt Säugetiere, wie der Wolf, bei der Planung nicht berücksichtigt
worden?
i. Liegen dem Planungsverband Erkenntnisse vor, dass der Bau und Betrieb
von Windkraftanlagen negative Auswirkungen auf Säugetiere wie Wölfe
hat?
1. Wenn ja, warum sind diese nicht in die Planung eingegangen?
2. Wenn nein, warum?
ii. Wie hat der Planungsverband die Auswirkungen auf weitere Tierarten eingeschätzt,
beispielsweise Wildschweine, Damwild etc.? Wie ist das im
Rahmen der Planung durch den Planungsverband berücksichtigt worden?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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2. Fragen zum Schutzgut Pflanzen
a. Sind die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Pflanzen vom Planungsverband
berücksichtigt worden?
i. Wenn ja, wie?
ii. Welche Studien wurden bemüht?
b. Wie wird sichergestellt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen an Waldrändern
nicht den Lebensraum bedrohter Pflanzen und Tiere zerstört, die auf diese
strukturreichen Lebensräume angewiesen sind?
c. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Funktion der Waldränder als Trittstein
für die Ausbreitung von Arten und zur Biotopvernetzung zu erhalten oder zu
verbessern?
d. Welche konkreten Studien und Daten liegen vor, die den Einfluss der Rotoren auf
den Luftaustausch in Wäldern und die potenzielle Austrocknung durch die Rotorblätter
belegen oder widerlegen?
e. Inwiefern wurden die Auswirkungen von Windschleppeffekten und die Beeinflussung
des Transpirationssogs, insbesondere bei Nadelgehölzen, in der Planung berücksichtigt?
f. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen wurden durchgeführt, um das Risiko
der erhöhten Waldbrandgefahr durch Bodenverwundung, -versiegelung und Luftverwirbelungen
beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen zu bewerten?
g. Inwiefern werden die spezifischen Bedingungen des sandigen Bodens mit geringem
Wasserhaltevermögen und hohem Sickerwasseranteil in der Planungsregion
berücksichtigt, um das Risiko von Waldbränden zu minimieren?
h. Wie wird sichergestellt, dass besonders geschützte Pflanzenarten, wie die Flechtenbestände
der Cladonia spec., nicht durch die Bau- und Betriebsaktivitäten der
Windkraftanlagen beeinträchtigt werden?
i. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den potenziellen Biotoptyp des Flechten-
Kiefernwalds (WKC, FFH 91T0) zu identifizieren und zu schützen?
j. Welche Untersuchungen wurden durchgeführt, um die Auswirkungen der von
Windkraftanlagen verursachten Änderungen im Mikroklima auf die Wachstumsbedingungen
und Produktivität landwirtschaftlicher Nutzpflanzen in der Gemeinde
Warlow zu bewerten?
k. Wie wird sichergestellt, dass die vertikale Luftmassenvermischung und die damit
verbundene Erwärmung der Bodenschicht während der Nachtstunden keine negativen
Auswirkungen auf intensiv und extensiv genutztes Grünland haben?
l. Angesichts der unzureichenden Erkenntnisse über die Auswirkungen von Windkraftanlagen
auf die Evapotranspiration in Wäldern, wie wird sichergestellt, dass
keine langfristigen Schäden an den Waldökosystemen entstehen?
m. Inwiefern werden die Erkenntnisse aus neueren Studien, die den Einfluss von
Windkraftanlagen auf Mikroklima und Waldbrandrisiko aufzeigen, in der Entscheidungsfindung
berücksichtigt?
n. Welche langfristigen Überwachungs- und Evaluierungsprogramme sind geplant,
um die ökologischen Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Waldökosysteme
und das Mikroklima kontinuierlich zu überwachen?
o. Welche Notfallpläne gibt es, um auf unvorhergesehene negative Auswirkungen
auf die Umwelt, wie erhöhte Waldbrandgefahr oder Schäden an geschützten Arten,
schnell und effektiv zu reagieren?
p. Ist vom Planungsverband berücksichtigt worden welche Auswirkungen sich von
Windkraftanlagen auf die Nutzpflanzen ergeben?
i. Wenn ja, wie?
ii. Wenn nein, warum nicht?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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3. Fragen zum Schutzgut biologische Vielfalt
a. Sind die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die biologische Vielfalt durch
den Planungsverband berücksichtigt worden?
i. Wenn ja, wie?
ii. Wenn nein, warum nicht?
b. Wie wird der massive Ausbau von Windkraftanlagen mit den gesetzlichen Vorgaben
zum Arten- und Umweltschutz in Einklang gebracht, insbesondere angesichts
der Tatsache, dass dieser Widerspruch seit langem von Naturschützern kritisiert
wird? Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um die negativen Auswirkungen
auf die biologische Vielfalt zu minimieren?
c. Welche Untersuchungen und Bewertungen wurden durchgeführt, um die gebietsübergreifenden
Einflüsse der Windkraftanlagen auf benachbarte Ökosysteme und
die dortige biologische Vielfalt zu analysieren? In welchem Umfang wurden Maßnahmen
zur Vermeidung oder Minderung dieser Einflüsse in die Planungen integriert?
d. Wie wird sichergestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen
im Einklang mit der "Nationalen Strategie zur Sicherung der biologischen
Vielfalt" der Bundesregierung und der Biodiversitätsstrategie der Europäischen
Kommission bis 2030 stehen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung gesunder
Böden und die Erhöhung der Resilienz gegenüber Waldbränden?
e. Welche konkreten Pläne und Maßnahmen werden umgesetzt, um die Errichtung
eines Windindustriegebietes mit der Zielsetzung zur Förderung der Biodiversität
in der Gemeinde Warlow zu vereinbaren? Wie wird sichergestellt, dass die Ziele
zur Sicherung und Verbesserung der biologischen Vielfalt tatsächlich erreicht
werden?
f. Inwiefern wurde bei der Planung des VR 43/24 die gesetzliche Verpflichtung zur
Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG berücksichtigt?
Welche konkreten Maßnahmen wurden ergriffen, um sicherzustellen,
dass die Windkraftanlagen die Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen
sowie ihre Lebensstätten und Biotope nicht beeinträchtigen?
g. Wie wurden die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente
des Biotopverbunds gemäß § 21 Abs. 3 und 4 BNatSchG in der
Verträglichkeitsprüfung des Planungsverbandes berücksichtigt? Welche spezifischen
Untersuchungen und Bewertungen wurden durchgeführt, um sicherzustellen,
dass die geplanten Windkraftanlagen nicht die ökologischen Wechselbeziehungen
und die Vernetzung der Biotope beeinträchtigen?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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e) Forderungen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
1. Forderungen zum Schutzgut Tiere
a. Wir fordern, dass der Planungsverband das Plangebiet in Warlow als wichtigen
Flugkorridor und Verbindungselement zwischen den EU-Vogelschutzgebieten
und FFH-Gebieten anerkennt und entsprechend in die Schutzgebietsplanungen
einbezieht. Es müssen umfassende Studien und Gutachten durchgeführt werden,
um die Bedeutung dieses Korridors für den genetischen Austausch und die Erhaltung
bedrohter Arten zu bewerten und zu dokumentieren. Die Ergebnisse dieser
Untersuchungen sollen öffentlich zugänglich gemacht und in die Entscheidungsfindung
einbezogen werden.
b. Der Planungsverband muss eine Neubewertung der Schutzwürdigkeit und der
ökologischen Funktion des Plangebiets in Warlow vornehmen. Diese Bewertung
soll die Kriterien des Bundesamtes für Naturschutz, das die Region als „besonders
schutzwürdige Landschaft“ eingestuft hat, sowie die Funktion des Gebiets als Verbindungselement
zwischen mehreren gesetzlich geschützten Gebieten berücksichtigen.
Diese Neubewertung muss transparent und unter Einbeziehung unabhängiger
Experten durchgeführt werden.
c. Vor jeglicher weiteren Planung/ Genehmigung von Windenergieanlagen im Plangebiet
Warlow müssen umfassende Umweltgutachten durchgeführt werden, die
die potenziellen negativen Auswirkungen auf die in der Gemeinde vorhandenen,
teilweise streng geschützten Arten wie Seeadler, Schwarzstorch und Wiesenweihe
detailliert analysieren. Diese Gutachten müssen öffentlich zugänglich gemacht
und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Es sind konkrete Maßnahmen
vorzusehen, um diese negativen Auswirkungen zu minimieren und die Erhaltung
der Arten sicherzustellen.
d. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen den Schutz des genetischen Austauschs und der Biodiversität
in der Region nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass Gebiete, die eine
wichtige Funktion als ökologische Korridore oder Verbindungselemente haben,
von der Planung von Windenergieanlagen freigehalten werden müssen. Es muss
nachgewiesen werden, dass alternative Standorte geprüft und bevorzugt wurden,
die keine negativen Auswirkungen auf die Biodiversität haben.
e. Wir fordern, dass die Entscheidungsprozesse zur Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen transparent und partizipativ gestaltet werden. Die betroffenen
Gemeinden und Anwohner müssen aktiv in die Planungen einbezogen und
ihre Bedenken und Vorschläge ernsthaft berücksichtigt werden. Dies umfasst öffentliche
Anhörungen, Informationsveranstaltungen und Möglichkeiten zur Einsichtnahme
in relevante Dokumente. Die Planungen dürfen nicht ohne die umfassende
Beteiligung und Zustimmung der betroffenen Gemeinden fortgesetzt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte in Bezug auf das Vorranggebiet 43/24 Warlow ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
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Umweltbericht
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2. Forderungen zum Schutzgut Pflanzen
a. Der Planungsverband muss eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) durchführen, die spezifische Untersuchungen zu den Auswirkungen der
Windkraftanlagen auf bedrohte Pflanzen- und Tierarten sowie die Biotopvernetzung
einschließt. Es müssen konkrete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um
die Lebensräume in den Waldrändern zu erhalten und zu verbessern.
b. Es müssen detaillierte wissenschaftliche Studien durchgeführt und veröffentlicht
werden, die den Einfluss der Windkraftanlagen auf den Luftaustausch, die Transpiration
der Vegetation und die Austrocknungseffekte in den betroffenen Waldgebieten
untersuchen. Ein kontinuierliches Monitoring-Programm ist einzurichten,
um die langfristigen mikroklimatischen Veränderungen und deren Auswirkungen
auf die Waldökosysteme zu überwachen.
c. Der Planungsverband muss spezifische Maßnahmen zur Minimierung der Waldbrandgefahr
entwickeln und umsetzen. Dies beinhaltet die Bewertung der Bodenverwundung
und -versiegelung sowie der Luftverwirbelungen durch den Rotorbetrieb.
Die besonderen Bedingungen des sandigen Bodens mit geringem Wasserhaltevermögen
und hohem Sickerwasseranteil in der Planungsregion müssen dabei
berücksichtigt werden.
d. Es ist eine detaillierte Biotopkartierung durchzuführen, um das Vorkommen besonders
geschützter Pflanzenarten, wie die Flechtenbestände der Cladonia spec.,
zu identifizieren. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass diese Arten und
ihre Lebensräume vor den Bau- und Betriebsaktivitäten der Windkraftanlagen geschützt
werden.
e. Vor der Planung weiterer Windkraftanlagen müssen umfassende Studien durchgeführt
werden, um die Auswirkungen der durch die Windkraftanlagen verursachten
Mikroklimaveränderungen auf landwirtschaftliche Nutzpflanzen und
Grünland zu bewerten. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die landwirtschaftliche
Produktivität und die Wachstumsbedingungen nicht negativ beeinflusst
werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
Das Schutzgut Pflanzen wird vorrangig durch die Festlegung von "Gesetzlich geschützten Biotopen mit einer Größe ab 5 ha" als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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3. Forderungen zum Schutzgut biologische Vielfalt
a. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass der Ausbau von Windkraftanlagen
streng im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zum Arten- und Umweltschutz
steht. Dies beinhaltet die Implementierung konkreter Maßnahmen zur Minimierung
der negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Eine unabhängige
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss vor jedem Bauvorhaben durchgeführt
werden, um die Einhaltung dieser Vorgaben zu garantieren.
b. Es müssen umfassende Untersuchungen zu den gebietsübergreifenden Einflüssen
von Windkraftanlagen auf benachbarte Ökosysteme und die dortige biologische
Vielfalt durchgeführt werden. Der Planungsverband muss konkrete Maßnahmen
zur Vermeidung oder Minderung dieser Einflüsse in die Planungen integrieren
und deren Umsetzung regelmäßig überwachen.
c. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Errichtung und der Betrieb von
Windkraftanlagen vollständig im Einklang mit der "Nationalen Strategie zur Sicherung
der biologischen Vielfalt" der Bundesregierung und der Biodiversitätsstrategie
der Europäischen Kommission bis 2030 stehen. Dies umfasst insbesondere
Maßnahmen zur Förderung gesunder Böden und zur Erhöhung der Resilienz
gegenüber Waldbränden. Eine detaillierte Strategie zur Umsetzung dieser Vorgaben
ist vorzulegen.
d. Der Planungsverband muss konkrete Pläne und Maßnahmen umsetzen, um die
Errichtung eines Windindustriegebietes mit der Zielsetzung zur Förderung der
Biodiversität in der Gemeinde Warlow zu vereinbaren. Dies umfasst die Entwicklung
und Implementierung von Biodiversitätsförderungsprogrammen sowie regelmäßige
Berichterstattung und Evaluierung der erzielten Fortschritte.
e. Der Planungsverband muss eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) durchführen, die die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf
die angrenzenden Systeme des Biotopverbunds vollständig bewertet.
f. Der Planungsverband soll darlegen, inwiefern die erforderlichen Kernflächen,
Verbindungsflächen und Verbindungselemente des Biotopverbunds gemäß § 21
Abs. 4 BNatSchG rechtlich gesichert und erhalten bleiben sollen auf Basis der derzeitigen
Planung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte in Bezug auf das Vorranggebiet 43/24 Warlow ist daher nicht erforderlich. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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4. Zu 4.2.3/ 4.3.4 Schutzgut Fläche und Boden
a) Stellungnahme zum Schutzgut Fläche und Boden
i. Bodenverdichtung
Der Bau von Windkraftanlagen erfordert schwere Maschinen und umfangreiche Bauarbeiten, die
zu einer Verdichtung des Bodens führen. Dies beeinträchtigt die Bodenstruktur und reduziert die
Bodenfruchtbarkeit. Verdichteter Boden hat eine geringere Wasseraufnahmefähigkeit, was zu
erhöhter Oberflächenabfluss und Erosion führt.179
Des Weiteren erfordert die Errichtung von Windkraftanlagen Fundamente und Zuwegungen, die
den Boden versiegeln. Versiegelte Flächen verhindern die natürliche Wasserinfiltration und erhöhen
das Risiko von Überschwemmungen.180
179 Vgl. Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), 2021.
180 Vgl. Bundesamt für Naturschutz (BfN), 2017.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf den Boden sowie Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung im Umweltbericht dargelegt (s. Kap. 4.3.4, 4.3.5 und 4.6). |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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ii. Kontamination von Flächen, Böden und Landschaft mit PFAS, Bisphenol,
Mikroplastik und Chemikalien
Wie in Kapitel (bb) bereits ausführlich zur Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen,
Mikroplastik, Mikrofaser und anderen Chemikalien erläutert, bestehen die Rotoren
von Windkraftanlagen in der Regel aus zwei miteinander verklebten Halbschalen aus Faserverbundstoffen,
Glas- und Carbonfasern und Epoxid- und Vinylharzen. Die Epoxid- und Vinylharze
enthalten eine Vielzahl von nachgewiesen gesundheitsschädlichen Chemikalien, wobei von PFAS
und Bisphenol-A nach derzeitigem Kenntnisstand die größten gesundheitlichen Risiken ausgehen.
Hinzu kommen Metalle wie Eisen, Kupfer, Aluminium und Blei sowie Kunststoffschäume,
Balsaholz und Lacke mit Titandioxidpartikeln. Des Weiteren enthalten die Windräder das äußerst
klima- und umweltschädliche Gas Schwefelhexafluorid („SF6“), dass eine Verweildauer von
3.200 Jahren in der Atmosphäre hat und ca. 23.500-mal schädlicher als Kohlendioxid ist.181
Windkraftanlagen sind größer und höher geworden, mit Rotoren, die eine erhebliche Oberfläche
haben. Moderne Anlagen besitzen Rotorblätter von etwa 80 Metern Länge, was zu einer überstrichenen
Fläche von ca. 20.000 Quadratmetern führt. Diese Rotoren bestehen oft aus dem o.g.
Carbon-Mix-Material und sind durch Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind, Regen, Temperaturschwankungen
und Blitzeinschläge anfällig für Erosion.
Die Erosion der Rotoren führt zu kontinuierlicher Abnutzung und Rissbildung, was die aerodynamischen
Eigenschaften und den Ertrag der Anlagen beeinträchtigt. Regelmäßige Wartung und
Reparaturen sind notwendig, um die Effizienz zu erhalten. Eine spezielle Industrie hat sich entwickelt,
um diese Reparaturen durchzuführen, oft auch mit Hilfe von Robotern.
Die Erosion führt zur Freisetzung von Mikropartikeln, die unter anderem die in der Produktion
eingesetzten PFAS, Bisphenol-A (BPA) und Carbonfasern enthalten. Diese Stoffe sind extrem
langlebig und bauen sich nicht ab, was zu einer langfristigen Kontamination der Böden
und des Grundwassers führen kann.
Im konkreten Fall von Windkraftanlagen werden Anwohner durch diese multiinhaltlichen Emissionen
nicht nur in Eigentum und Gesundheit betroffen, wie auch Gebiete und Flächen, in
denen Nahrungsmittel angebaut werden und über jahrzehntelagen Betrieb von Windkraft
anlagen eine signifikante kontinuierlich zunehmende Kontamination von Böden und
Grund-/Trinkwasser durch die Mikropartikel und ihre weiteren Inhaltsstoffe eintritt.
Hierbei ist zu beachten, dass dieser Abrieb ausgerechnet in Gegenden stattfindet, die bisher
nicht oder kaum durch industrielle Emissionen betroffen waren, also eine flächendeckende Kontamination
bisher weitgehend unberührter Gebiete. In diesen können diese Stoffe anschließend
auch nicht entsorgt, also zurückgeholt werden. Sie verbleiben für immer im Boden und können
z.B. weiter ins Grund- und Trinkwasser eindringen.
Der Betrieb von Windkraftanlagen könnte daher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeschränkt
werden, wenn die Gefahr erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die freigesetzten
Schadstoffe besteht. Es gibt Forderungen nach strikteren Untersuchungen und Kontrollen sowie
nach klaren Vorgaben für die Genehmigung solcher Anlagen.
Die Kontamination durch die Erosion von Windkraftanlagen stellt ein ernsthaftes Problem dar,
das langfristige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann.
Eine gründliche Untersuchung und strikte Regulierung sind notwendig, um die Gefahren zu minimieren
und den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten.
181 Vgl. Zhang, X., et al., 2020. "Global greenhouse gas emissions from construction of wind power plants in China."
Renewable and Sustainable Energy Reviews, 132, 110020.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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Umweltbericht
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iii. Überschneidung des Plangebiets VR 43/24 und weiterer VR mit Moorgebieten
berücksichtigt?
Moore sind bekannte Kohlenstoffspeicher und haben eine wichtige Rolle im Klimaschutz sowie
im Erhalt der Biodiversität. Die Störung dieser Ökosysteme kann erhebliche ökologische und klimatische
Folgen haben.182 Die Auswirkungen der Errichtung von Windkraftanlagen auf Moore
sind gravierend und in einer Vielzahl an Studien untersucht worden.
Die Literaturübersicht von Wilson et al. (2010)183 untersucht die Auswirkungen von Windkraftanlagen
auf die Hydrologie von Mooren. Die Autoren analysieren vorhandene Studien und Daten
zur Interaktion zwischen Windkraftanlagen und Moorökosystemen, insbesondere im Hinblick
auf Wasserbewegung und -speicherung. Die Ergebnisse zeigen, dass der Bau und Betrieb
von Windkraftanlagen die natürliche Hydrologie von Mooren erheblich stört. Insbesondere
die Errichtung von Fundamenten und Zuwegungen verändert die Wasserabflüsse und
beeinflusst lokale Wasserstände negativ. Des Weiteren können Bauaktivitäten zur Entwässerung
von Mooren führen, was die Zersetzung von Torf beschleunigt und die Kohlenstoffspeicherung
negativ beeinflusst. Insgesamt verdeutlichen die Ergebnisse, dass Moore äußerst empfindliche
Ökosysteme sind, deren Stabilität und Funktionalität durch den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen
erheblich beeinträchtigt werden können. Es sind daher spezifische Schutzmaßnahmen
und sorgfältige Planungen notwendig, um die Hydrologie und ökologische Integrität der Moore
zu erhalten.
Die Studie von Krüger et al. (2015)184 des Bundesamts für Naturschutz untersucht die spezifischen
ökologischen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Moorstandorte in Deutschland.
Durch Feldstudien und Modellierungen bewerten die Autoren die Auswirkungen auf Vegetation,
Hydrologie und Biodiversität. Die Ergebnisse zeigen, dass der Bau und Betrieb von
Windkraftanlagen zu erheblichen Veränderungen in der Vegetation der Moore
führt, einschließlich Verlust und Fragmentierung von Lebensräumen. Zudem stört
der Bau die natürliche Wasserbewegung in den Mooren, was zu Trockenheit und Degradation
führen kann. Die Störungen durch Bau und Betrieb der Anlagen haben auch negative Auswirkungen
auf die Biodiversität, insbesondere auf spezialisierte Moorarten. Insgesamt verdeutlichen
die Ergebnisse, dass Moore hochgradig schutzbedürftige Ökosysteme sind und Windkraftanlagen
erhebliche negative ökologische Auswirkungen haben können. Die Studie empfiehlt daher,
Moorgebiete als Standorte für Windkraftanlagen zu vermeiden und alternative, weniger
empfindliche Standorte zu wählen, um die ökologischen Funktionen und die Biodiversität der
Moore zu schützen.
In der Planung des Planungsverbandes ist unseres Erachtens im VR 43/24 nicht berücksichtigt
worden, dass sich in der Nähe zum Planungsgebiet überwiegend (flachgründige) Niedermoore
über Sand und/ oder Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand
und/oder Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) befinden. Diese
wurden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen.185
182 Vgl. Moore in Deutschland: Schutz und nachhaltige Nutzung" (Bundesamt für Naturschutz, BfN), 2017; Peatlands
and Climate Change," International Peat Society (IPS), 2008.
183 Vgl. "Wind farms and peatland hydrology: A literature review," Wilson, L. et al., Mires and Peat, 2010.
184 Vgl. Ökologische Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Moorstandorte," Krüger, T. et al., Bundesamt für Naturschutz
(BfN), 2015.
185 Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand:
23.11.2016).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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