Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Warlow
ID: 146
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iv. Umfang des VR 43/24 von 5,13 Prozent der Gemeindeflächen und Einschränkung der Planungsfreiheit von Gemeinden durch Vorranggebiete gleichheitswidrig und diskriminierend? Das VR 43/24 nimmt einen Umfang von 5,13 Prozent der Flächen der Gemeinden Picher und Warlow in Anspruch und übersteigt insofern deutlich – um mehr als das Doppelte – die avisierten Flächenbeiträge von 2,1 Prozent.47 Nach unserer Ansicht stellt diese übermäßige Flächeninanspruchnahme durch das VR 43/24 einen gleichheitswidrigen und diskriminierenden Eingriff in die Interessen und Lebensgrundlagen der Gemeinden Warlow, Picher und deren Einwohner und Fauna dar. Dies deutet darauf hin, dass der Planungsverband Westmecklenburg seinen Handlungsspielraum übermäßig, unverhältnismäßig und unverantwortlich genutzt hat. Eine solche überproportionale Belastung verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 3 GG), da eine ungleiche Behandlung ohne sachlichen Grund vorliegt. Art. 3 GG garantiert die Gleichbehandlung aller Bürger und Gebiete. Eine überproportionale Ausweisung des VR 43/24 stellt schon vor diesem Hintergrund eine ohne sachlichen Grund bestehende Ungleichbehandlung dar. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt, da andere Regionen weniger stark belastet wurden, obwohl sie bessere Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen bieten. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass das Grundgesetz (Art. 20a GG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) den Staat verpflichten, die natürlichen Lebensgrundlagen und die ökologische Vielfalt zu schützen. Eine überproportionale Belastung der Gemeinden Warlow und Picher durch den Planungsverband verstößt auch gegen diese Grundsätze, da Warlow und Picher ein hohes ökologisches Potenzial besitzen und als schützenswerte Landschaften gelten. Abschließend weisen wir darauf hin, dass der Ausweis der VR Wind im Allgemeinen und das VR 43/24 im Speziellen dazu führen, dass die Gemeinde Warlow in ihrer Weiterentwicklung stark beschränkt wird, da die Errichtung eines derartigen Windindustrieparks weitreichende Einschränkungen in der Weiterentwicklung des Dorfes mit sich bringt, beispielsweise im Hinblick auf den Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Eigenheimen. Zusammenfassend sehen wir die Regelungen in Kapitel 6 Abs. 7 PREP WM und die Begründung hierzu als kritisch und potenziell widersprüchlich zu den Grundsätzen einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Raumplanung. 47 Die Flächen der Gemeinde Warlow belaufen sich auf ca. 1.391 ha und die Flächen der Gemeinde Picher auf ca. 3.909 ha. In Summe ergeben sich somit ca. 5.300 ha. Das VR 43/24 hat laut dem Planungsverband einen Flächenbedarf von ca. 272 ha (ohne Berücksichtigung des Überstreichend der Rotorflächen, was zu einer weiteren faktischen Vergrößerung führen würde). 272 ha im Verhältnis zu 3.909 ha ergeben ca. 5,13 Prozent der Gemeindefläche.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband 1. Fragen im Zusammenhang mit dem überragenden öffentlichen Interesse a. Wie begründet der Planungsverband seine Interpretation des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18), wenn das Gericht ausdrücklich betont hat, dass der Klimaschutz kein absolutes Vorrangrecht vor anderen verfassungsrechtlich geschützten Gütern besitzt? b. Welche Rolle hat dies bei der Ausweisung der VR gespielt? c. Wurden die Kriterien und die Schutzgüterabwägungen dadurch beeinflusst? i. Wenn ja, wie? ii. Wenn nein, wie wurde dies sichergestellt? d. Inwiefern hat der Planungsverband die notwendige umfassende Abwägung aller betroffenen Schutzgüter gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen, anstatt sich lediglich auf das überragende öffentliche Interesse gemäß § 2 EEG 2023 zu stützen? e. Wie wurden die spezifischen ökologischen und naturschutzrechtlichen Belange der Gemeinde Warlow, insbesondere der Schutz der in unserer Region vorkommenden geschützten Vogelarten und Fledermäuse, in der Abwägung berücksichtigt? i. Wenn eine Berücksichtigung erfolgt ist, bitte ausführlich begründen. ii. Sofern keine Berücksichtigung erfolgt ist, bitte die Gründe ausführlich darlegen. f. Welche konkreten Maßnahmen sind geplant, um die potenziellen negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Gesundheit der Anwohner, insbesondere durch Lärm und Infraschall, zu minimieren oder zu verhindern? g. Inwiefern wurden die kulturellen und historischen Werte der Griese Gegend und des Ludwigsluster Schlossparks in die Planungen einbezogen und welche Schritte wurden unternommen, um diese bedeutenden Kulturlandschaften zu schützen? h. Wie wird sichergestellt, dass die Interessen und Rechte der Grundstückseigentümer und Anwohner, insbesondere im Hinblick auf mögliche Wertminderungen ihrer Immobilien, angemessen berücksichtigt und geschützt werden? i. Welche alternativen Standorte oder technologischen Lösungen wurden geprüft, um die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen, ohne die spezifischen Schutzgüter und Interessen der Gemeinde Warlow zu beeinträchtigen?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Im Rahmen der Flächenauswahl wird eine Abwägung der verschiedenen Potenzialflächen vorgenommen, die für die Erreichung der Flächenziele in Frage kommen. Das Vorgehen ist in der Begründung erläutert.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
2. Fragen zur fehlenden Höhenbegrenzung, zum Überstreichen der Rotorflächen und zur Flächenplanung a. Wie rechtfertigt der Planungsverband die Entscheidung, auf eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen zu verzichten, obwohl dies den Grundsätzen guter und verantwortungsvoller Raumplanung widerspricht? Welche konkreten Risikobewertungen wurden durchgeführt, um die Auswirkungen unbegrenzter Höhen auf die Umwelt und die Lebensqualität der Anwohner zu bewerten? b. Welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die potenziellen negativen Auswirkungen des Überstreichens der Rotorblätter über die ausgewiesenen Vorranggebiete hinaus auf benachbarte Flächen und Nutzungen zu minimieren? Wie wird sichergestellt, dass diese Regelung nicht zu erheblichen Belastungen für die Anwohner führt? c. Wie stellt der Planungsverband sicher, dass die Regelungen zur unbegrenzten Höhenbegrenzung und dem Überstreichen der Rotorblätter mit den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes (ROG), insbesondere dem Abwägungsgebot und dem Ziel der nachhaltigen Raumentwicklung, vereinbar sind? d. Inwiefern gewährleistet der Planungsverband durch die aktuellen Regelungen zur Höhenbegrenzung und dem Überstreichen der Rotorblätter eine ausreichende Planungssicherheit für die betroffenen Gemeinden und Anwohner? Welche Maßnahmen werden ergriffen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit in diesen Planungsprozessen zu gewährleisten? e. Wie wird sichergestellt, dass die lokalen Bedürfnisse und Belastungen der Anwohner angemessen berücksichtigt werden, wenn die Regelungen zur unbegrenzten Höhenbegrenzung und dem Überstreichen der Rotorblätter beibehalten werden? Gibt es Mechanismen, um die betroffenen Gemeinden aktiv in die Planungen einzubeziehen? f. Welche umfassenden Umwelt- und Gesundheitsgutachten wurden durchgeführt, um die Auswirkungen der unbegrenzten Höhenbegrenzung und des Überstreichens der Rotorblätter zu bewerten? Wie werden die Ergebnisse dieser Gutachten in die Planungen integriert, um die negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Lebensqualität der Anwohner zu minimieren? g. Welche langfristigen Strategien verfolgt der Planungsverband, um sicherzustellen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen und dezentralen Energieversorgung steht, wie sie in Kapitel 6.5 Energie Abs. 4 PREP WM gefordert werden? Wie wird dabei die Balance zwischen regionaler Wertschöpfung und den Interessen der lokalen Bevölkerung gewahrt? h. Auf welcher Basis wurden die Flächenplanungen des Planungsverbandes an die Leistung der heutigen und zukünftigen Anlagengrößen angepasst? i. Welche Konsequenzen für die Planung werden daraus gezogen, wenn ersichtlich ist, dass die den Planungen zugrundeliegenden Anlagen unzureichend bemessen worden sind? ii. Warum werden keine alternativen Berechnungen unter Berücksichtigung effizienterer Anlagen erstellt bei einem maximalen Flächenverbrauch von 1% der Landesfläche, der menschen- und umweltverträglicher wäre? i. Welcher Flächenverbrauch ergibt sich unter Berücksichtigung des Netzausbaus zzgl. zu dem vom Planungsverband aktuell geplanten 2% der Landesflächen? j. Wie rechtfertig der Planungsverband im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG den Ausweis von 2,1% der Landesfläche, ohne, dass es dieser Fläche bedürfte für die Erreichung der Stromziele? Wie rechtfertigt dies die massiven Eingriffe in die Schutzgüter?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
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Gemeinde Warlow
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6.5 Energie
3. Fragen zur Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe a. Welche aktuellen Studien und Datenquellen wurden herangezogen, um die Referenzhöhe von 250 m als repräsentativ für die kommenden zehn Jahre festzulegen? Gibt es Hinweise oder Prognosen, die eine signifikante Zunahme der Anlagengrößen über diese Höhe hinaus vorhersagen? b. Gibt es umfassende Studien oder Berichte, die die Entwicklung der Anlagengrößen in den letzten Jahren sowie die prognostizierte Entwicklung in den nächsten Jahren darstellen? Wie berücksichtigt der Planungsverband diese Entwicklungen in seinen Planungen? c. Wie bewertet der Planungsverband die potenziellen Risiken und Auswirkungen von Windenergieanlagen mit Gesamthöhen von 250 m oder mehr auf die Umwelt, die Landschaft und die Lebensqualität der Anwohner? Gibt es spezifische Studien, die diese Risiken für größere Anlagen analysieren? d. Inwiefern stellt der Planungsverband sicher, dass seine Planungen flexibel genug sind, um auf zukünftige Entwicklungen in der Technologie und Anlagengröße zu reagieren? Wie wird vermieden, dass die Festlegung einer Referenzhöhe von 250 m zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Anforderungen und Auswirkungen führt? e. Wie verhalten sich die Planungen und Referenzhöhen in Westmecklenburg im Vergleich zu anderen Regionen in Deutschland und Europa? Gibt es Best Practices oder Empfehlungen, die eine abweichende Herangehensweise nahelegen?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
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4. Fragen zum Umfang des VR 43/24 und Einschränkung der gemeindlichen Autonomie a. Warum wurde das Vorranggebiet VR 43/24 im Umfang von 5,13 Prozent der Gebiete der Gemeinden Picher und Warlow übermäßig und gleichheitswidrig überplant, obwohl die avisierten Flächenbeiträge nur 2,1 Prozent betragen sollen? i. Gibt es spezifische Gründe oder Studien, die eine solche übermäßige Flächeninanspruchnahme rechtfertigen? ii. Warum sollten die Gemeinden Picher und Warlow durch das VR 43/24 einen ca. zweieinhalbfachen Beitrag leisten? Womit rechtfertigt der Planungsverband dies? b. Wie wird die Planung des VR 43/24 mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes (Art. 3 GG) vereinbart? i. Welche sachlichen Gründe wurden angeführt, um die ungleiche Behandlung der Gemeinden Warlow und Picher gegenüber anderen Regionen zu rechtfertigen? c. Wie will der Planungsverband bei einer dermaßen vorgenommen Überplanung/ Ungleichbehandlung sicherstellen, dass die ökologischen und natürlichen Lebensgrundlagen gemäß Art. 20a GG und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützt werden? d. Welche Auswirkungen hat die Ausweisung des VR 43/24 auf die zukünftige Entwicklung der Gemeinde Warlow? e. Wurde eine umfassende Risikoanalyse durchgeführt, die die langfristigen Einschränkungen für die Entwicklung der Gemeinde, z.B. im Hinblick auf die Ausweisung von Eigenheimflächen, bewertet?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
6.5 Energie
c) Forderungen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband 1. Forderungen hinsichtlich des unterstellten überragenden öffentlichen Interesses a. Wir fordern, dass der Planungsverband eine umfassende und transparente Abwägung aller betroffenen Schutzgüter durchführt, bevor weitere Planungen zur Errichtung von Windkraftanlagen fortgesetzt werden. Diese Abwägung muss die Interessen des Naturschutzes, des Gesundheitsschutzes, der Eigentumsrechte und anderer relevanter Schutzgüter gleichermaßen berücksichtigen und dokumentieren. b. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die individuellen Grundrechte der Anwohner, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG) und das Eigentumsrecht (Artikel 14 GG), umfassend geschützt werden. Es sind konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Beeinträchtigungen dieser Grundrechte zu minimieren und zu vermeiden. c. Vor der Genehmigung weiterer Windkraftanlagen müssen unabhängige Umweltund Gesundheitsgutachten durchgeführt werden, die die potenziellen negativen Auswirkungen auf die lokale Flora und Fauna sowie auf die Gesundheit und Lebensqualität der Anwohner analysieren. Diese Gutachten sollten öffentlich zugänglich gemacht und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. d. Wir fordern eine detaillierte Prüfung und Dokumentation der Verhältnismäßigkeit der geplanten Windkraftanlagen. Der Planungsverband muss nachweisen, dass die geplanten Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sind und dass alternative, weniger invasive Lösungen geprüft und gegebenenfalls bevorzugt wurden. e. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Entscheidungsprozesse transparent und partizipativ gestaltet werden. Die betroffenen Gemeinden und Anwohner müssen aktiv in die Planungen einbezogen werden und ihre Bedenken und Vorschläge müssen ernsthaft berücksichtigt werden. Dies umfasst öffentliche Anhörungen, Informationsveranstaltungen und Möglichkeiten zur Einsichtnahme in relevante Dokumente.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Der Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche an die Nutzung des Raums ist Kernaufgabe der Raumordnung. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange aber nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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6.5 Energie
2. Forderungen hinsichtlich der Bauhöhenbegrenzung im Rahmen der Planung a. Wir fordern die sofortige Einführung klarer und nachvollziehbarer Höhenbegrenzungen für Windenergieanlagen im Rahmen der regionalen Planung. Diese Begrenzungen müssen auf fundierten wissenschaftlichen Studien basieren und die potenziellen negativen Auswirkungen auf Umwelt, Landschaft und Lebensqualität der Anwohner berücksichtigen. Eine unbegrenzte Höhenbegrenzung ist unverantwortlich und muss aufgehoben werden. b. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen nicht über die ausgewiesenen Vorranggebiete hinaus überstreichen dürfen. Diese Regelung verstößt gegen das Abwägungsgebot und kann zu erheblichen negativen Auswirkungen auf benachbarte Flächen und Nutzungen führen. Eine klare Begrenzung der Rotorflächen ist notwendig, um die Interessen der betroffenen Gemeinden und Anwohner zu schützen. c. Vor der Genehmigung weiterer Windenergieanlagen müssen umfassende Risikound Umweltgutachten durchgeführt werden, die die Auswirkungen der Anlagen auf die Umwelt, die Landschaft und die Lebensqualität der Anwohner detailliert analysieren. Diese Gutachten müssen öffentlich zugänglich gemacht und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Ohne diese fundierten Analysen ist eine verantwortungsvolle Planung nicht möglich. d. Planungssicherheit ist ein zentraler Aspekt der Raumordnung und Bauleitplanung und darf nicht durch pauschale Vorgaben untergraben werden. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die betroffenen Gemeinden und Anwohner klare und verlässliche Rahmenbedingungen haben, die ihnen Planungssicherheit bieten. Die aktuelle Regelung zur Unzulässigkeit einer planerischen Höhenbegrenzung schafft Unsicherheiten und muss revidiert werden. e. Der Planungsverband muss nachweisen, dass eine umfassende Schutzgüterabwägung durchgeführt wurde, die alle betroffenen Belange angemessen berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hat. Dies umfasst den Schutz der Umwelt, der Landschaft, der Gesundheit und der Lebensqualität der Anwohner. Eine pauschale Erlaubnis zum Überstreichen der Rotorblätter und die unbegrenzte Höhenbegrenzung erschweren diese Abwägung erheblich und sind daher abzulehnen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. 
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ID: 146
6.5 Energie
3. Forderungen hinsichtlich der typisierend angenommenen Anlagengröße/ Flächenverbrauch von 2,1% der Landesfläche a. Wir fordern eine regelmäßige Aktualisierung der Referenzhöhen für Windenergieanlagen auf Basis der neuesten Technologien und Prognosen. Diese Aktualisierungen sollten mindestens alle zwei Jahre erfolgen, um sicherzustellen, dass die Planungen den tatsächlichen Entwicklungen entsprechen. b. Vor der Festlegung von Referenzhöhen und der Genehmigung neuer Vorranggebiete müssen umfassende Studien und Risikobewertungen durchgeführt werden. Diese sollen die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt, die Landschaft und die Lebensqualität der Anwohner analysieren und berücksichtigen. c. Die Erlaubnis zum Überstreichen der Rotorblätter über die ausgewiesenen Vorranggebiete hinaus sollte eingeschränkt werden, um die Interessen der benachbarten Flächen und Nutzungen zu schützen. Eine detaillierte Abwägung aller betroffenen Belange muss gewährleistet sein. d. Die Entscheidungsprozesse zur Festlegung von Referenzhöhen und Vorranggebieten müssen transparent und partizipativ gestaltet werden. Die betroffenen Gemeinden und Anwohner müssen aktiv in die Planungen einbezogen und ihre Bedenken und Vorschläge ernsthaft berücksichtigt werden. e. Wir fordern Maßnahmen zur Stärkung der Planungssicherheit für die betroffenen Gemeinden und Anwohner. Dies umfasst transparente und nachvollziehbare Regelungen zur Anrechenbarkeit der Flächenbeitragswerte und zur Festlegung von Höhenbegrenzungen. f. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass seine Planungen flexibel genug sind, um auf zukünftige Entwicklungen in der Technologie und Anlagengröße zu reagieren. Dies umfasst die Möglichkeit, Planungen anzupassen oder zu überarbeiten, wenn neue Daten und Prognosen dies erforderlich machen. g. Wir fordern, dass der Planungsverband vergleichende Analysen mit anderen Regionen in Deutschland und Europa durchführt und Best Practices in seine Planungen integriert. Dies soll sicherstellen, dass die Planungen den höchsten Standards und Empfehlungen entsprechen. h. Wir fordern den Planungsverband auf, seine Planungen unverzüglich zu aktualisieren und auf den neuesten Stand der Technik und Daten zu bringen. Die aktuellen Daten zur Anlagengröße und Leistung müssen berücksichtigt werden, um eine realistische und zukunftsorientierte Flächenplanung zu gewährleisten. Es ist inakzeptabel, dass Planungen auf veralteten Annahmen basieren, die den heutigen technischen Realitäten nicht gerecht werden. i. Angesichts der erheblich gestiegenen Leistungsfähigkeit moderner Windenergieanlagen fordern wir eine drastische Reduzierung der geplanten Flächen für Windkraftanlagen. Es ist klar, dass mit den heutigen und zukünftigen Anlagengrößen weniger als 1% der Landesfläche ausreichend ist, um die Stromproduktionsziele zu erreichen. Die aktuellen Pläne, 2,1% der Landesfläche auszuweisen, sind überdimensioniert und unnötig. j. Der Planungsverband soll darlegen, wie die Netzkapazitäten und die Netzparität bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen berücksichtigt wird. Es ist unverantwortlich, Windkraftanlagen in großem Maßstab zu planen und zu genehmigen, ohne sicherzustellen, dass die erzeugten Strommengen vom Netz aufgenommen und verteilt werden können. Die bisherigen Planungen ignorieren diese entscheidenden Aspekte und gefährden die Netzstabilität. k. Wir fordern den Planungsverband auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Errichtung von ineffizienten und überdimensionierten Windkraftanlagen zu verhindern. Die aktuellen Pläne führen zu exorbitanten Strommengen, die das Netz nicht aufnehmen kann und verursachen hohe Redispatchkosten, die letztendlich von den Bürgern getragen werden müssen. Dies steht im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG, der die sparsame und effiziente Verwendung von Energie vorschreibt. l. Der Planungsverband muss die Bürger umfassend und transparent über die Auswirkungen der Windkraftplanungen aufklären. Es darf nicht sein, dass die Bevölkerung die finanziellen und ökologischen Lasten trägt, ohne vollständig informiert zu sein. Die Bürger haben ein Recht darauf zu wissen, wie die Planungen ihre Lebensqualität, die Landschaft und ihre finanziellen Belastungen beeinflussen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Das Verfahren zur Berechnung der Flächenbeitragswertre ist im WindBG gesetzlich geregelt und in der Begründung erläutert. Diesbezügliche Ergänzungen sind im RREP nicht erforderlich. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
571
Gemeinde Warlow
ID: 146
Karte
4. Fragen zum Umfang des VR 43/24 und Einschränkung der gemeindlichen Autonomie a. Wir fordern eine umfassende Überprüfung der Flächenausweisung für das VR 43/24 und eine Erläuterung des Planungsverbandes zum übermäßigen, gleichheitswidrigen Flächenausweises. b. Der Planungsverband sollte alternative Standorte für die Windkraftanlagen prüfen, die eine geringere ökologische und soziale Belastung darstellen und besser mit den Grundsätzen einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Raumplanung vereinbar sind. c. Wir fordern, dass die übermäßigen Einschränkungen der Autonomie der Gemeinden durch die Vorranggebiete in den Planungen des Planungsverbandes berücksichtigt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
572
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
II. Stellungnahme zu einzelnen Ausführungen der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht 1. Vorbemerkung zu Kapitel 4 Umweltprüfung für die Ausweisung Vorranggebiete Wind zu den Schutzgütern und die Auswirkungen des Ausbaus der Windkraft auf die Schutzgüter Die Energiewende wirkt sich umfassend auf Menschen und Umwelt aus. Es liegen zahlreiche Erkenntnisse zu negativen Umweltwirkungen erneuerbarer Energien vor.48 Dazu zählen beispielsweise die Inanspruchnahme von knappen Flächen und Ressourcen, aber auch die Beeinträchtigung der Biodiversität. Im Zuge der Energiekrise wurden umweltschutzrechtliche Verfahrensstandards abgesenkt. Ein wirksames Ziel- und Monitoringsystem für ein umweltverträgliches Energiesystem gibt es bis heute nicht. Der einzige Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“, in dem die Umweltverträglichkeit zumindest angelegt war, wurde ausgesetzt. Dies erhöht zusätzlich das Risiko, dass einzelne Schutzgüter mehr als nötig beeinträchtigt werden.49 Die Energiewende – und damit insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen – hat allerdings erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter, die das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) enthält: • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, • Tiere, Pflanzen und Biodiversität, • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, • kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Der Klimaschutz bildet unter den Schutzgütern einen wichtigen Aspekt. Denn die Energiewende soll durch die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien entscheidend zur Klimaneutralität beitragen. Klimaschutz ist zugleich Voraussetzung für den Erhalt anderer Schutzgüter, beispielsweise der Biodiversität sowie der menschlichen Gesundheit. Ungeachtet dessen müssen bei den Entscheidungen auch direkte und indirekte Wirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien auf andere Schutzgüter als den Klimaschutz hinreichend berücksichtigt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat – wie in Kapitel i bereits ausführlich erläutert – in seinem Beschluss vom 24. März 2021 ausdrücklich festgehalten, dass der Klimaschutz keinen absoluten Vorrang gegenüber anderen Grundrechten oder Verfassungsprinzipien genießt. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere gem. Artikel 20a GG umfasst den Umweltzustand als Ganzes und damit alle Schutzgüter, die für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen von Belang sind. Dabei besteht eine besondere Sorgfaltspflicht, umweltrelevante Beeinträchtigungen zu vermeiden.50 Dies vorausgeschickt sind wir der Ansicht, dass durch die aktuelle Planung des Planungsverbandes der Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Klimaschutz keinen absoluten Vorrang gegenüber den anderen Grundrechten oder Verfassungsprinzipien genießt, verstoßen wird. Dies begründet sich damit, dass in den aktuellen Planungen des Planungsverbandes die Schutzbedürftigkeit der einzelnen Schutzgüter, denen des Klimas untergeordnet sind, keine Rolle spielen oder der Schutzbedürftigkeit durch die Planungen des Planungsverband nicht gerecht werden. Insofern sehen wir in der aktuellen Planung des Planungsverbandes erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel angelegt. Zu den einzelnen Schutzgütern nehmen wir im Folgenden Stellung. 2. Zu 4.2.1/ 4.3.2 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit Die Ausführungen im Umweltbericht51 zum Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit werden auf drei Seiten dargestellt und die Folgen dargestellt. Die wesentlichen Aussagen dieses Textabschnittes sind nachfolgend zitiert: „Auf Grund der bei Ausweisung als Ausschlusskriterium zugrunde gelegten Abstände von 1.000 m zu Siedlungen und von 800 m zu Splittersiedlungen / Einzelhäusern im Außenbereich sind außerhalb dieser Abstände ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. schallreduzierter Anlagenbetrieb, Schattenwurfabschaltungen, s. Kap. 4.6) erhebliche Beeinträchtigungen der Menschen in diesen Gebieten durch Lärm, Schlagschatten oder Lichtreflexionen nicht zu erwarten und auf regionalplanerischer Ebene nicht beurteilbar, da sie von der konkreten Konfiguration und Höhe der Anlagen abhängen (Hervorhebungen durch die Autoren).“52 „Eine optisch bedrängende Wirkung von baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken durch die Ausweisung der VR Wind kann mit den Abständen von 1.000 m zu Siedlungen und von 800 m zu Splittersiedlungen / Einzelhäusern im Außenbereich ausgeschlossen werden, da gem. § 249 Abs. 10 BauGB der Abstand von der Mitte des Mastfußes der WEA bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht (500 m bei einer zu Grunde gelegten Höhe der WEA von 250 m).“53 „Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion der Landschaft werden anlage- und betriebsbedingt durch technische Überprägung des Landschaftsbildes in Verbindung mit optischen Reizen wie Schattenwurf, Reflexionen des Sonnenlichts, Befeuerung hervorgerufen.“ 54 „Generell wird dabei die Erholungsfunktion durch optische und (insbesondere in der Nähe der WEA) auch durch akustische Störwirkungen der WEA ggf. erheblich beeinträchtigt.“ 55 48 Vgl. dazu die in den weiteren Abschnitten ausgewerteten wissenschaftlichen Studien. 49 Vgl. Bundesrechnungshof, Bericht nach § 99 BHO zur Umsetzung der Energiewende im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit und Umweltverträglichkeit der Stromversorgung, 7. März 2024, 45. 50 Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18, NJW 2021, 1723. 51 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 80 (Umweltbericht). 52 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 80. 53 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 80 f. 54 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 81. 55 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 81.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt.
573
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
a) Stellungnahme der Gemeinde Warlow i. 1.000 Meter Abstand von Windkraftanlagen zu Wohngebäuden unzureichend und im Zuge der technischen Weiterentwicklung nicht mehr zeitgemäß Dass die derzeitigen Abstandsregeln zu Wohn- und Siedlungsgebieten nicht ausreichend sind, ist aufgrund der damit einhergehenden gesundheitlichen Belastung bereits seit Jahren bekannt, Gegenstand unzähliger wissenschaftlicher Studien und auch verschiedenen Tageszeitungen zu entnehmen. Ein Artikel aus der Süddeutschen Zeitung aus dem Jahr 2020 beleuchtet die Kontroversen und gesundheitlichen Bedenken, die mit dem Betrieb von Windkraftanlagen verbunden sind.56 Der Artikel hat unter anderem die gesundheitlichen Schäden beleuchtet, die durch Windkraftanlagen entstehen, unter anderem Schlafstörungen, Kopfschmerzen und psychische Belastungen. Auf diese Punkte gehen wir in den weiteren Abschnitten unserer Stellungnahme dezidiert ein. Kernaussage des Artikels war, dass die derzeitigen Abstandsregelungen von 1.000 Metern nicht ausreichen, um die genannten gesundheitlichen und psychischen Belastungen zu minimieren. Es wird darauf hingewiesen, dass in einigen Ländern deutlich größere Abstände vorgeschrieben sind, um die Gesundheit der Anwohner besser zu schützen. Ergänzend weisen wir auf die Ergebnisse des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 24. Juni 2022 zum Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WaLG) hin.57 Ein zentraler Diskussionspunkt war die Festlegung von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden. Verschiedene Experten und Abgeordnete äußerten Bedenken, dass zu geringe Abstände gesundheitliche und psychische Belastungen für Anwohner mit sich bringen könnten. Es wurden Forderungen nach größeren Abständen laut, um die Lebensqualität und Gesundheit der Menschen zu schützen. Gesondert weisen wir auf die Ausführungen von Prof. Dr. Ing. Hans Günter Appel hinsichtlich der Abstandsregeln hin, gefragt danach, was er für den richtigen Abstand halte:58 „Die Abstandsregeln allein nutzen uns auch recht wenig, sondern wir müssen sehen, wie wird also die umliegende Bevölkerung belastet. Das ist ein ganz großes Problem, wenn wir 250 Meter hohe Anlagen errichten dann reichen sicherlich 1.000 Meter gar nicht aus, wenn wir kleinere errichten, geht das. Also das ist durchaus eine Möglichkeit, das hinzukriegen. Aber es gibt den Schattenschlag und es gibt Infraschall. Die Meldungen verdichten sich immer mehr, dass es Gesundheitsschäden gibt. Und die Frage müssen Sie sich alle stellen: Was machen wir, wenn sich das tatsächlich erhärtet und dann Anlagen eben abgeschaltet werden müssen, weil sie zu Gesundheitsschäden bei der umliegenden Bevölkerung führen? Ein Drittes noch, die Immobilienwerte gehen runter in der Nähe von Windkraftanlagen. Wie wollen Sie das vergüten?“ ii. Erhebliche Beeinträchtigungen der Menschen in diesen Gebieten durch Lärm, Schlagschatten oder Lichtreflexionen nicht zu erwarten? Es ist wissenschaftlich belegt, dass Lärmbelastung erhebliche gesundheitliche Auswirkungen haben kann, darunter Schlafstörungen, Stress und langfristig sogar Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Die Aussage des Planungsverbands, dass solche Beeinträchtigungen "nicht zu erwarten" seien, verkennt die Notwendigkeit u.a. einer detaillierten und unabhängigen Lärmanalyse. Auf planerischer Ebene hätte eine umfassende Lärmstudie durchgeführt werden müssen, die die kumulativen Effekte von bestehenden und geplanten Lärmquellen berücksichtigt. Daneben kommen weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die wir im Folgenden detailliert analysieren. Die Aussage, dass gesundheitliche Risiken von Windkraftanlagen und die Ausweisung der Vorranggebiete durch den Planungsverband nicht beurteilbar sind, entbehrt daher auch jeglicher wissenschaftlichen Grundlage. Bereits eine eingehende durch die Gemeinde durchgeführte wissenschaftliche Aufarbeitung der gesundheitlichen Risiken auf die Menschen und die menschliche Gesundheit, die durch Windkraftanlagen verursacht werden, hat gravierende Folgen ergeben. Dabei spielt es auch keine Rolle, wie hoch die geplanten Anlagen sind, da der Planungsverband für die Anlagen keine Höhenbegrenzungen vorsieht. Insofern hätte im Rahmen der Planung bereits vom Schlimmsten ausgegangen werden und eine Anlagenhöhe von 300 Metern als Maßstab zur Beurteilung der gesundheitlichen Risiken herangezogen werden müssen, zumindest aber die der „Referenzanlage“. Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass den hier zitierten wissenschaftlichen Arbeiten eine Vielzahl verschiedener Windkraftanlagen zu Grunde lagen und es keine Hinweise darauf gab, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von der Höhe der Anlage abhängen, als vielmehr von ihrem Dasein. Die Anlagenhöhe verstärkt die gesundheitlichen Folgen vielmehr. Im Folgenden stellen wir die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Menschen dezidiert dar. 56 Süddeutsche Zeitung, "Windkraft: Wenn aus dem Wind ein Problem wird", 2020. 57 Deutscher Bundestag, Ausschuss für Klimaschutz und Energie. „Protokoll der 24. Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 24. Juni 2022: Anhörung zum ‚Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (WaLG)‘.“ Bundestagsdrucksache 20/2355, 2022. 58 Bundestagsdrucksache 20/2355, 2022, 19.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
574
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
iii. Wissenschaftliche Ausarbeitung der gesundheitlichen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf das Schutzgut Mensch und die menschliche Gesundheit durch die Gemeinde Warlow (aa) Vorbemerkung: Bereits bestehende gesundheitliche Belastungen der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Warlow durch Bahn- und Straßenverkehr Durch die Gemeinde Warlow verläuft die Bahntrasse Berlin-Hamburg auf der täglich, das heißt von Montag bis Sonntag, eine Vielzahl an Zügen, wie Intercity, Eurocity, Inter City Express und Güterzüge verkehren. Diese verursachen bereits heute, vielfach auch nachts, hohe Geräuschemissionen, die für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Warlow eine gesundheitliche Belastung darstellen. Des Weiteren führt durch die Gemeinde Warlow die Landstraße 07, die ein hohes Verkehrsaufkommen hat und hierdurch für die Einwohnerinnen und Einwohner bereits heute eine große gesundheitliche Belastung durch Abgas- und Schallemissionen darstellt. Es erscheint uns daher unverantwortlich, ohne jedwede wissenschaftliche Auseinandersetzung kumulativer gesundheitsschädlicher Effekte noch eine weitere Gesundheitsgefährdung billigend in Kauf zu nehmen durch Unterlassen einer fundierten Ausarbeitung und Berücksichtigung derselben im Rahmen einer Planung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
575
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
(bb) Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik, Mikrofasern und anderen Chemikalien Die Rotoren von Windkraftanlagen bestehen in der Regel aus zwei miteinander verklebten Halbschalen aus Faserverbundstoffen, Glas- und Carbonfasern und Epoxid- und Vinylharzen. Die Epoxid- und Vinylharze enthalten eine Vielzahl von nachgewiesen gesundheitsschädlichen Chemikalien, wobei von PFAS und Bisphenol-A nach derzeitigem Kenntnisstand die größten gesundheitlichen Risiken ausgehen. Hinzu kommen Metalle wie Eisen, Kupfer, Aluminium und Blei sowie Kunststoffschäume, Balsaholz und Lacke mit Titandioxidpartikeln. Des Weiteren enthalten die Windräder das äußerst klima- und umweltschädliche Gas Schwefelhexafluorid („SF6“), dass eine Verweildauer von 3.200 Jahren in der Atmosphäre hat und ca. 23.500-mal schädlicher als Kohlendioxid ist.59 Aufgrund der Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind, Hagel, Starkregen, Temperaturwechsel (insbesondere im Winterhalbjahr), Blitzeinschläge und großflächigen Insektenverklebungen an der Oberfläche im Sommer sind Rotorblätter von Windkraftanlagen anfällig für Erosion, insbesondere wegen der heute üblich gewordenen Höhe der Anlagen von etwa 250m und des dort aggressiven Wettergeschehens. Eine solche Erosion konkretisiert sich durch mehr oder weniger kontinuierliche Abnutzungen und Rissbildungen und ähnliche Verschleißerscheinungen an den Oberflächen, auch wenn diese verstärkt werden, z.B. durch bestimmte Lacke. Hierdurch verschlechtern sich u.a. die aerodyna- 59 Vgl. Zhang, X., et al., 2020. "Global greenhouse gas emissions from construction of wind power plants in China." Renewable and Sustainable Energy Reviews, 132, 110020. mischen Eigenschaften der Flügel und dadurch auch der Ertrag. Das ist der primäre Grund dafür, dass diese Art der Emission mit den neuen Anlagengenerationen stärker in den Fokus rückt. Aus diesem Grund müssen die Rotoren regelmäßig gewartet, repariert und ggfls. ausgetauscht werden. Aufgrund des kontinuierlichen Abriebs werden im Wesentlichen die folgenden, gesundheitsschädlichen Teile in die Umwelt freigegeben: - Mikropartikel - PFAS - Bisphenol-A (BPA) - Carbonfasern Alle diese Anteile kommen in Windrotoren vor, aber in zum Teil erheblich unterschiedlichen Mengen und bei jedem Hersteller in anderen Zusammensetzungen. In der Regel sind die drei letztgenannten in den Mikropartikeln zu bestimmten Anteilen enthalten. PFAS und BPA sind Ewigkeitschemikalien, die sich nach heutigen Kenntnissen nicht abbauen, vielmehr über die Jahrzehnte des Anlagenbetriebs addieren, weshalb auch nur geringe Anteile, über die vielen Betriebsjahre angereichert, signifikant werden. Hieraus ergeben sich folgende Gesundheitsrisiken: - Mikropartikel: Diese winzigen Partikel können in die Luft und ins Wasser gelangen und sind aufgrund ihrer Größe schwer zu entfernen. Über die Atemluft können diese Mikropartikel eingeatmet werden. - PFAS und BPA: Beide sind als "Ewigkeitschemikalien" bekannt, die sich nicht abbauen und gesundheitsschädlich sind. PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) sind eine Gruppe von synthetischen Chemikalien, die verwendet werden, um wasser-, fett- und schmutzabweisende Eigenschaften zu verleihen. PFAS sind dafür bekannt, dass sie in der Umwelt und im menschlichen Körper sehr langlebig sind, was ihnen den Spitznamen „forever chemicals“, also Ewigkeitschemikalien, eingebracht hat.60 Sie sind aufgrund ihrer chemischen Struktur äußerst stabil und schwer abbaubar, was zu einer weitreichenden Umweltkontamination und potenziellen gesundheitlichen Risiken führt.61 Studien haben gezeigt, dass PFAS mit verschiedenen gesundheitlichen Problemen in Verbindung gebracht werden, darunter Krebs, Leber- und Nierenschäden sowie Störungen des Immunsystems. 62 - Carbonfasern: Diese Fasern können die tieferen Bereiche der Lunge (Lungenbläschen und Alveolarbereich) erreichen und bestimmte Faserarten können dort zu Gesundheitsschäden, z. B. Lungenkrebs, führen. Die Wirkung wird mit der von Asbest verglichen.63 Seit längerem wird von der EU ein Verbot der PFAS vorbereitet.64 Allein das unterstreicht die Gefährlichkeit der PFAS, egal wann das Verbot sich konkretisiert. Die gesundheitlichen Gefahren, die generell von Mikropartikeln verursacht werden, sind bekannt. Die Art des Abriebs zeigt zudem, dass dies auch im Nanobereich stattfindet. Die PFAS und BPA-Anteile sind natürlich signifikant geringer als die Menge an Mikropartikelabrieb. Aber sie sind Ewigkeitschemikalien, d.h. sie werden nicht abgebaut und bleiben für immer in den Böden und Trinkwasser, weshalb es nicht auf die jährlich emittierten Mengen ankommt, sondern auf die Mengen, die am Betriebsende die Böden und das Wasser kontaminieren. Allein die generell durch PFAS verursachten Krankheiten schlagen laut Spiegel in der Wirtschaft mit Kosten zwischen 11 und 31 Milliarden Euro pro Jahr zu Buche. Diese Summe wiege die geschätzten 2,7 Milliarden Euro, die durch die Regulierung (z.B. im Falle eines Verbots) in der Industrie entstehen würden, bei weitem auf. Der Betrieb von Windkraftanlagen könnte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeschränkt werden, wenn die Gefahr erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die freigesetzten Schadstoffe besteht. Es besteht die Forderungen nach strikteren Untersuchungen und Kontrollen sowie nach klaren Vorgaben für die Genehmigung solcher Anlagen. Die Kontamination durch die Erosion von Windkraftanlagen stellt ein ernsthaftes Problem dar, das langfristige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann. Eine gründliche Untersuchung und strikte Regulierung sind notwendig, um die Gefahren zu minimieren und den Schutz der Einwohner zu gewährleisten. 60 Vgl. Kwiatkowski, C. F., Andrews, D. Q., Birnbaum, L. S., Bruton, T. A., DeWitt, J. C., Knappe, D. R. U., ... & Sunderland, E. M. (2020). Scientific basis for managing PFAS as a chemical class. Environmental Science & Technology Letters, 7(8), 532-543. 61 Vgl. Wang, Z., DeWitt, J. C., Higgins, C. P., & Cousins, I. T. (2017). A never-ending story of per- and polyfluoroalkyl substances (PFASs)?. Environmental Science & Technology, 51(5), 2508-2518. 62 Vgl. Grandjean, P., & Clapp, R. (2015). Perfluorinated alkyl substances: emerging insights into health risks. New Solutions: A Journal of Environmental and Occupational Health Policy, 25(2), 147-163.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
(cc) Geräuschemission Windkraftanlagen erzeugen Lärm hauptsächlich durch zwei Mechanismen: 1. Mechanischer Lärm: Dieser entsteht durch die mechanischen Komponenten der Windkraftanlage, wie Getriebe und Generatoren. Diese Geräusche sind in der Regel tieffrequent und können durch Vibrationen in den Boden übertragen werden.65 2. Aerodynamischer Lärm: Dieser entsteht durch die Interaktion der Rotorblätter mit der Luft. Wenn die Blätter durch die Luft schneiden, entstehen Turbulenzen, die Schallwellen erzeugen. Dieser Lärm ist als "Swishing"- oder "Whooshing"-Geräusch wahrnehmbar. 66 Die Auswirkungen des von Windkraftanlagen erzeugten Lärms auf die menschliche Gesundheit und das Wohlbefinden sind vielfältig und in unzähligen Studien analysiert und dokumentiert worden: 1. Schlafstörungen: Mehrere Studien haben gezeigt, dass der von Windkraftanlagen erzeugte Lärm Schlafstörungen verursachen kann. Dies ist besonders problematisch in ländlichen Gebieten, wo die Hintergrundgeräuschkulisse niedriger ist.67 2. Stress und psychische Gesundheit: Dauerhafte Lärmbelastung kann zu erhöhtem Stress und langfristigen psychischen Gesundheitsproblemen führen.68 3. Kardiovaskuläre Effekte: Es gibt Hinweise darauf, dass Langzeitexposition gegenüber Windkraftlärm zu erhöhtem Blutdruck und anderen kardiovaskulären Problemen führen.69 63 Siehe nur https://www.spiegel.de/wissenschaft/technik/windanlagen-rotorblaetter-mit-recycling-problem-a- 4a2c64ed-2359-4711-b808-8eb216675f41. 64 Seit längerem wird von der EU ein Verbot der PFAS vorbereitet. Im Jahr 2020 hat die Europäische Kommission eine umfassende Strategie für Chemikalien verabschiedet, die darauf abzielt, die Verwendung von PFAS einzuschränken und letztlich zu verbieten. Vgl. European Commission. (2020). Communication from the Commission to the European Parliament, the Council, the European Economic and Social Committee and the Committee of the Regions: Chemicals Strategy for Sustainability Towards a Toxic-Free Environment. 65 Vgl. Pedersen, E., van den Berg, F., Bakker, R., & Bouma, J. (2009). Response to noise from modern wind farms in The Netherlands. The Journal of the Acoustical Society of America, 126(2), 634-643. 66 Vgl. van den Berg, G. P. (2006). The sound of high winds: the effect of atmospheric stability on wind turbine sound and microphone noise. Thesis, University of Groningen. 67 Vgl. Nissenbaum, M. A., Aramini, J. J., & Hanning, C. D. (2012). Effects of industrial wind turbine noise on sleep and health. Noise and Health, 14(60), 237-243. 68 Vgl. Hanning, C. D., & Evans, A. (2012). Wind turbine noise. BMJ, 344, e1527. 69 Vgl. Michaud, D. S., Keith, S. E., Feder, K., et al. (2016). Self-reported and objective measures of health before and after wind turbine installation: support for the nocebo expectations hypothesis. Journal of the Acoustical Society of America, 139(3), 144-157.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
(dd) Infraschall Infraschall bezeichnet Schallwellen mit einer Frequenz von unter 16 Hertz. Diese Frequenzen sind so niedrig, dass sie vom menschlichen Ohr nicht wahrgenommen werden können. Infraschall entsteht aus verschiedenen Quellen wie Wind, Wellen, Verkehr und Industrie. Windkraftanlagen erzeugen Infraschall hauptsächlich durch die Bewegung der Rotorblätter und dem Luftwiderstand, der dabei entsteht.70 Die Emission von Infraschall ist besonders bei großen Windkraftanlagen signifikant, da sie mehr Luft verdrängen und daher stärkere niederfrequente Geräusche erzeugen.71 Der von den Windkraftanlagen emittierte Infraschall wird in verschiedenen Studien für eine Vielzahl gesundheitlicher Probleme als Ursache angeführt. Hierzu zählen beispielhaft (nicht abschließend): 72 1. Beeinträchtigung der Lebensqualität: Eine Studie des Umweltbundesamtes hat festgestellt, dass die Lebensqualität von Anwohnern durch Windkraftanlagen beeinträchtigt werden kann. Lärmbelästigung, einschließlich Infraschall, wird als ein wesentlicher Faktor für diese Beeinträchtigung betrachtet.73 2. Beeinträchtigung des Schlafs: Mehrere Studien haben gezeigt, dass niederfrequente Geräusche und Infraschall den Schlaf stören können.74 Schlafstörungen können zu einer Vielzahl weiterer gesundheitlicher Probleme führen, einschließlich verminderter kognitiver Funktionen und erhöhtem Risiko für kardiovaskuläre Krankheiten. 3. Kognitive Funktionen: Eine Studie der Universität Mainz fand heraus, dass eine dauerhafte Exposition gegenüber Infraschall kognitive Funktionen beeinträchtigen kann. Dies könnte Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden haben.75 4. Stress und psychische Auswirkungen: Lärmbelästigung durch Windkraftanlagen, einschließlich Infraschall, kann zu erhöhtem Stress und Angstzuständen führen.76 5. Physiologische Effekte: Einige Studien legen nahe, dass Infraschall physiologische Reaktionen im menschlichen Körper auslösen kann, wie z.B. Druckgefühle im Ohr, Kopfschmerzen, Schwindel, gesteigerte Stresslevel, Angstzustände und Depressionen.77 6. Herz-Kreislauf-Probleme: Langfristige Exposition gegenüber Infraschall kann das Risiko für Bluthochdruck und andere Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöhen.78 Eine Studie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein untersuchte die Auswirkungen von Infraschall auf das Herz-Kreislauf-System und fand Hinweise auf mögliche Veränderungen der Herzfrequenzvariabilität, was auf eine erhöhte Belastung des Herz-Kreislauf-Systems hinweisen könnte.79 Eine aktuelle Studie aus 2022 hat die Auswirkungen von Infraschall auf die Herz-Kreislauf-Gesundheit untersucht und festgestellt, dass es zu einer Erhöhung der Herzfrequenz und Blutdruckvariabilität kommen kann, was auf eine Belastung des Herz-Kreislauf-Systems hinweist.80 7. Langzeitexpositionen gegenüber Infraschall: Langzeitexposition gegenüber Infraschall kann zu chronischen gesundheitlichen Problemen führen. Eine Untersuchung des Fraunhofer-Instituts für Bauphysik (IBP) betont die Notwendigkeit weiterer Langzeitstudien, um die möglichen kumulativen Effekte besser zu verstehen.81 Grundsätzlich ist zu konstatieren, dass im deutschsprachigen Raum keine nennenswerte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Folgen des Infraschalls erfolgt. So gibt es aus Deutschland nur zwei nennenswerte Studien, wohingegen im Ausland, vor allem Neuseeland und Australien, die Risiken von Infraschall besonders intensiv erforscht werden.82 Selbst das Bundesamt für Strahlenschutz hat 2023 in einem Bericht auf die Notwendigkeit weiterer Forschung hingewiesen, um die gesundheitlichen Auswirkungen von Infraschall durch Windkraftanlagen besser zu verstehen und zu bewerten.83 Des Weiteren ist in allen Studien ersichtlich, dass die Erforschung der langfristigen Folgen viel zu wenig beachtet wird und sich die schädlichen Auswirkungen von Infraschall oftmals erst nach langjähriger Einwirkung herausstellen. 70 Vgl. Salt, A.N., & Kaltenbach, J.A., 2011, "Infrasound From Wind Turbines Could Affect Humans," Bulletin of Science, Technology & Society 71 Vgl. Pedersen, E., & Waye, K.P., 2007, "Wind turbine noise, annoyance and self-reported health and well-being in different living environments," Occupational and Environmental Medicine 72 Siehe auch die noch ausführlichere Zusammenstellung bei Lenzen-Schulte/ Schenk, Deutsches Ärzteblatt 2019, 116(6): A-264 / B-219 / C-219. 73 Umweltbundesamt, 2014, „Einfluss von Windkraftanlagen auf die menschliche Gesundheit". 74 Nissenbaum, M.A., Aramini, J.J., & Hanning, C.D., 2012, "Effects of industrial wind turbine noise on sleep and health," Noise & Health; Weichenberger, M., & Liebl, A., 2015, "Windkraftanlagen und Gesundheit: Ergebnisse einer Pilotstudie; Müller, K., et al., 2023, Long-term Effects of Infrasound on Sleep Quality: A Longitudinal Study, Sleep Medicine. 75 Krahé, C., & Draganova, R., 2016, "Cognitive Effects of Low-Frequency Noise," 76 Pedersen, E., & Waye, K.P., 2004, "Perception and annoyance due to wind turbine noise—a dose-response relationship," The Journal of the Acoustical Society of America 77 Salt, A.N., & Hullar, T.E., 2010, Responses of the ear to low frequency sounds, infrasound and wind turbines, Hearing Research; Hofmann, M., & Richter, P., 2022, "Psychological Effects of Infrasound Exposure from Wind Turbines," Journal of Environmental Psychology. 78 Hanning, C., & Evans, A., 2012, "Wind turbine noise: Mass. Health study, expert panel review," British Medical Journal 79 Møller, H., & Pedersen, C.S., 2011, "Low-frequency noise from large wind turbines," The Journal of the Acoustical Society of America. 80 Schäffer, B., et al., 2022, Infrasound and Cardiovascular Health: A Systematic Review, Journal of Environmental Health. 81 Fraunhofer IBP, 2013, Physikalische und psychoakustische Grundlagen von Infraschall. 82 Lenzen-Schulte & Schenk, Deutsches Ärzteblatt 2019, 116(6): A-264 / B-219 / C-219. 83 Bundesamt für Strahlenschutz, 2023, Gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall: Stand der Forschung und zukünftige Perspektiven.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
(ee) Schattenwurf Windkraftanlagen haben das Potenzial, verschiedene Arten von Schattenwurf zu erzeugen, die als „Schattenwurf“ und „Diskoeffekt“ bekannt sind. Diese Effekte werden als störend empfunden und rufen Bedenken in Bezug auf die Lebensqualität und Gesundheit der Anwohner hervor. Folgende Arten von Schattenwurf werden grundsätzlich unterschieden: 1. Statischer Schattenwurf: Dieser tritt auf, wenn die Sonne tief am Himmel steht und die Rotorblätter der Windkraftanlage einen fixen Schatten auf eine bestimmte Fläche werfen. Der Schatten bewegt sich langsam über den Tag hinweg, abhängig von der Position der Sonne. 2. Dynamischer Schattenwurf (Schattenwurf durch Rotorblätter): Auch als „Schattenschlag“ oder „Schattenschlag-Effekt“ bekannt. Dieser entsteht durch die rotierenden Rotorblätter, die periodisch Schatten auf eine Fläche werfen, was zu einem Flackern führt. Besonders störend ist dieser, wenn der Schatten durch Fenster in Wohnräume fällt.84 3. Diskoeffekt: Ein spezieller Effekt, der durch das reflektierte Sonnenlicht von den Rotorblättern entsteht. Dieser führt zu blendenden Lichtblitzen, besonders bei bestimmten Wetterbedingungen.85 Die oben genannten Schattenwürfe von Windkraftanlagen führen zu einer Vielzahl von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auch bereits Gegenstand unzähliger Gerichtsverfahren waren. Zu diesen zählen insbesondere: 1. Beeinträchtigung der Lebensqualität: Der periodische Schattenwurf kann zu erheblichem Unbehagen führen, besonders in Wohngebieten. Studien zeigen, dass das Flackern zu Stress und Unwohlsein führen kann.86 2. Gesundheitliche Auswirkungen: Es gibt Hinweise darauf, dass der dynamische Schattenwurf potenziell gesundheitliche Probleme verursachen kann, wie z. B. Kopfschmerzen, Migräne und Konzentrationsstörungen. Dies wird besonders bei Personen mit lichtempfindlichen Bedingungen wie Epilepsie relevant.87 3. Psychologische Auswirkungen: Der wiederholte Schattenwurf kann zu psychologischen Belastungen führen, einschließlich Nervosität und erhöhter Stresslevel. Dies kann das allgemeine Wohlbefinden der Anwohner negativ beeinflussen.88 4. Wertminderung von Immobilien: Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen können an Wert verlieren, da potenzielle Käufer durch die negativen Effekte des Schattenwurfs abgeschreckt werden,89 was wiederum zu Angstzuständen und Depressionen führen kann. 5. Störung von Freizeitaktivitäten: Der Schattenwurf kann auch die Qualität von Freizeitaktivitäten im Freien beeinträchtigen, wie z. B. Gartenarbeit, Spielen und Spaziergänge im Wald, indem er periodische Ablenkungen und Unbehagen verursacht.90 Aufgrund der Lage des im Vorranggebiets ausgewiesenen Windeignungsgebietes ist davon auszugehen, dass täglich mehrstündige Schattenentwürfe und Diskoeffekte entstehen, die die Anwohner gesundheitlich stark beeinträchtigen werden. 84 Pohl, J. (2011), Shadow flicker from wind turbines: Recommendations for exposure limits. International Journal of Environmental Research and Public Health, 8(6), 1833-1845. 85 Vgl. Knopper, L. D., & Ollson, C. A. (2011), Health effects and wind turbines: A review of the literature. Environmental Health, 10(1), 78. 86 Vgl. Kojima, Y., et al. "Impact of Shadow Flicker and Noise from Wind Turbines on Residents' Quality of Life." Journal of Environmental Psychology, 2023; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). "Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Lebensqualität in Deutschland." BGR Report, 2022; Pohl, J. (2011), Shadow flicker from wind turbines: Recommendations for exposure limits. International Journal of Environmental Research and Public Health, 8(6), 1833-1845. 87 Vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR). "Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Lebensqualität in Deutschland." BGR Report, 2022; Harding, G., Harding, P., & Wilkins, A. (2008). Wind turbines, flicker, and photosensitive epilepsy: Characterizing the flashing that may precipitate seizures and optimizing guidelines to prevent them. Epilepsia, 49(6), 1095-1098. 88 Vgl. LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. "Psychologische Auswirkungen von Windkraftanlagen in Baden-Württemberg." LUBW Bericht, 2023; Hoffman, R. & Smith, J. "Psychological Impact of Wind Turbine Shadow Flicker on Residents." Environmental Research, 2022; Pedersen, E., & Waye, K. P. (2007). Wind turbine noise, annoyance and self-reported health and well-being in different living environments. Occupational and Environmental Medicine, 64(7), 480-486. 89 Vgl. Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW). "Einfluss von Windkraftanlagen auf Immobilienwerte in Deutschland." IW Report, 2022; Anderson, T. & Marmot, A. "Wind Turbines and Property Values: The Shadow Flicker Effect." Real Estate Economics, 2022; Sims, S., Dent, P., & Oskrochi, G. R. (2008). Modelling the impact of wind farms on house prices in the UK. International Journal of Strategic Property Management, 12(4), 251- 269. 90 Vgl. Deutsches Institut für Urbanistik (Difu). "Freizeitaktivitäten und Windkraftanlagen: Eine deutsche Perspektive." Difu Report, 2023; Müller, C. & Weber, P. "Impact of Wind Turbine Shadow Flicker on Outdoor Recreational Activities." Journal of Leisure Research, 2022; Krohn, S., & Damborg, S. (1999). On public attitudes towards wind power. Renewable Energy, 16(1-4), 954-960.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
(ff) Eiswurf Der Eiswurf von Windkraftanlagen stellt ein signifikantes Risiko dar, insbesondere in kalten Klimazonen oder während der Wintermonate. Eiswurf bezieht sich auf das Phänomen, bei dem sich Eis auf den Rotorblättern der Windkraftanlagen bildet und dann aufgrund der Rotationsbewegung in die Umgebung geschleudert wird. Der Eiswurf kann eine erhebliche Gefahr für Personen in der Nähe der Windkraftanlagen darstellen. Bei hohen Rotationsgeschwindigkeiten können Eisstücke mit großer Wucht weggeschleudert werden und Menschen verletzen oder sogar tödliche Verletzungen verursachen. Ebenso können Fahrzeuge, Gebäude und andere infrastrukturelle Einrichtungen beschädigt werden. 91 Um das Risiko von Eiswurf zu minimieren, müssen Sicherheitsabstände rund um die Windkraftanlagen eingehalten werden. Diese Abstände können je nach Größe der Anlage und den spezifischen meteorologischen Bedingungen variieren, aber sie schränken die nutzbare Fläche erheblich ein und können zu Konflikten mit der Landnutzung führen.92 Wir fordern daher, dass der Planungsverband im Rahmen des weiteren Planverfahrens die negativen Auswirkungen von Eiswurf vor dem Hintergrund berücksichtigt, dass durch das Planungsgebiet die Bauernwege 1 und 2 verlaufen, die für die Warlower Einwohnerinnen und Einwohner beliebte Erholungswege und Zuwegung zu den Wäldern darstellen. 91 Vgl. Seifert, H., Westerhellweg, A., & Kröning, J. (2003). "Risk analysis of ice throw from wind turbines." 92 Vgl. Baring-Gould, I., Dabo, M., & Lambert, D. (2011). "Ice Throw and Blade Shedding."
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
b) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit 1. Fragen zu derzeitigen Abstandsregelungen von 1.000 Meter a. Hält der Planungsverband die 1.000m Abstand noch gerechtfertigt, wenn selbst die Experten sagen, dass diese Entfernungen bei 250m hohen Anlagen nicht mehr ausreichen? b. Wurden aktuelle Studien bei der Planung berücksichtigt, wonach die Abstandsregeln unzureichend sind? i. Wenn ja, wie hat sich dies auf die Planungen ausgewirkt? ii. Wenn nein, warum nicht?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
2. Fragen zur Berücksichtigung bereits bestehender gesundheitlicher Belastungen a. Warum wird in den Planungen der VR 43/24 nicht berücksichtigt, dass bereits bestehende gesundheitliche Belastungen ggf. die gesundheitliche Belastung kumulieren und so für die Einwohnerinnen und Einwohner unzumutbar werden lassen? b. Welche Studien wurden hierzu bemüht? Stellen Sie die aktuelle Studienlage dar und nehmen Sie Stellung. c. Wenn dieser Aspekt in der Planung nicht berücksichtigt worden ist, warum? i. Begründung Sie ausführlich. ii. Wenn die Berücksichtigung unterblieben ist, führen Sie aus, welche Folgen sich für die vom Planungsverband unterstellte Eignung des VR 43/24 sich ergeben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
3. Freisetzung von gesundheitsschädlichem Mikroplastik, Mikrofasern und anderen Chemikalien a. Wie tragen die Freisetzung von Bisphenolen, PFAS, Mikroplastik und Carbonfasern auf die Einwohner der Gemeinde zur Gesundheit bei? i. Welche Gesundheitsgefahren sind dem Planungsverband bekannt im Zusammenhang mit der Freisetzung der o.g. Stoffe? ii. Wie wurden die Gesundheitsgefahren im Rahmen der Planung berücksichtigt? b. Welche gesundheitsfördernden Auswirkungen haben Windkraftanlagen nach diesen Erkenntnissen für die Einwohner der Gemeinde? c. Wie rechtfertig sich das angeblich öffentliche Interesse nach diesen Erkenntnissen?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
4. Geräuschemissionen a. Wie kann sichergestellt werden, dass der von den Windkraftanlagen erzeugte Lärm keine unzumutbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Einwohner verursacht? Gibt es eine Garantie dafür? b. Welche konkreten Maßnahmen sollen ergriffen werden, um zu verhindern, dass der Lärm der Windkraftanlagen die Lebensqualität in unserer Gemeinde erheblich mindert? c. Wer übernimmt die Verantwortung und wie wird rechtlich verfahren, wenn der Lärm von den Windkraftanlagen tatsächlich zu gesundheitlichen Problemen führt? d. Wie kann garantiert werden, dass die Lärmemissionen der Windkraftanlagen zu jeder Zeit innerhalb der festgelegten Grenzwerte bleiben, insbesondere während der Nacht? e. Welche unabhängigen wissenschaftlichen Studien belegen, dass der Lärm der Windkraftanlagen keine langfristigen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Einwohner hat? f. Wer überwacht kontinuierlich die Lärmemissionen und wie wird sichergestellt, dass die Ergebnisse transparent und für die Öffentlichkeit zugänglich sind? g. Welche rechtlichen Mittel stehen den Einwohnern zur Verfügung, wenn die Lärmgrenzwerte überschritten werden und wie schnell können diese Maßnahmen umgesetzt werden? h. Welche technischen Lösungen sind wirklich effektiv, um die Lärmbelastung zu reduzieren und wie werden diese konkret umgesetzt? i. Wie kann garantiert werden, dass Spaziergänger im Wald nicht durch den Lärm der Windkraftanlagen gestört oder gefährdet werden? j. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass der Lärm der Windkraftanlagen keine negativen Auswirkungen auf die Tierwelt im Wald hat? k. Wie wird die Öffentlichkeit umfassend und rechtzeitig über die potenziellen gesundheitlichen Risiken und die mangelnden Schutzmaßnahmen bezüglich Lärm informiert? l. Welche Entschädigungen sind konkret vorgesehen, falls die negativen Folgen des Lärms nicht ausreichend gemindert werden können und wie realistisch sind diese Entschädigungen? m. Gibt es bereits dokumentierte Fälle, in denen der Lärm von Windkraftanlagen in ähnlichen Gebieten zu erheblichen Problemen geführt hat und wie wurden diese Probleme bisher gelöst oder auch nicht gelöst? n. Wie wird sichergestellt, dass der kontinuierliche Lärmpegel, insbesondere in der Nacht, die Anwohner nicht in ihrem Schlaf und ihrer Erholung stört? o. Wie sollen die erheblichen Lärmbelastungen während der Bauphase der Windkraftanlagen für die Anwohner und die Umwelt vermieden werden?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
5. Infraschall a. Wie wurden die einzelnen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall durch Windkraftanlagen in der Planung berücksichtigt? Gehen Sie auf folgende Punkte ein: i. Wie wurde die Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Infraschall berücksichtigt? ii. Wie wurde die Beeinträchtigung des Schlafs durch Infraschall berücksichtigt? iii. Wie wurde die Beeinträchtigung kognitive Funktionen durch Infraschall berücksichtigt? iv. Wie wurde die Beeinträchtigung von Stress und psychische Auswirkungen durch Infraschall berücksichtigt? v. Welche physiologischen Effekte durch Infraschall wurden berücksichtigt? vi. Welche Risiken im Zusammenhang mit Herz-Kreislauf-Problemen durch Infraschall wurden betrachtet? b. Sofern keine der unter 1. aufgeführten Risiken im Zusammenhang mit Infraschall betrachtet worden sind; warum? Begründen Sie ausführlich auf Basis der von uns aufgeführten wissenschaftlichen Arbeiten. c. Welche Folgen von Langzeitexpositionen gegenüber Infraschall wurden beachtet? Führen die unter Verwendung wissenschaftlicher Studien aus. d. Was passiert, wenn sich die Schäden durch Infraschall weiter erhärten? i. Werden die Anlagen abgeschaltet, weil sie zu Gesundheitsschäden bei der umliegenden Bevölkerung führen? ii. Werden die Anlagen zurückgebaut? iii. Wer kommt für die Schäden an Menschen auf?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
6. Schattenwurf a. Wie wird sichergestellt, dass der Schattenwurf der Windkraftanlagen keine negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf die Einwohner hat? b. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Schattenwurf auf Wohnhäuser und öffentliche Bereiche zu minimieren? c. Wer trägt die Verantwortung, wenn der Schattenwurf zu gesundheitlichen Problemen oder Beeinträchtigungen der Lebensqualität führt? d. Wie wird der Schattenwurf über den Tag und das Jahr hinweg modelliert und welche Grenzwerte werden eingehalten, um eine Belastung der Bevölkerung zu verhindern? e. Welche wissenschaftlichen Studien oder Erkenntnisse wurden herangezogen, um die Auswirkungen des Schattenwurfs zu bewerten? f. Wer überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Grenzwerte für Schattenwurf und wie wird die Gemeinde darüber informiert? g. Welche rechtlichen Schritte können Einwohner unternehmen, wenn die Grenzwerte für Schattenwurf überschritten werden? h. Welche technischen Lösungen (wie Abschaltautomatik bei kritischen Schattenwurfwinkeln) sind vorgesehen, um die Belastung durch Schattenwurf zu reduzieren? i. Wie wird sichergestellt, dass Spaziergänger im Wald nicht durch den Schattenwurf der Windkraftanlagen beeinträchtigt werden? j. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um sicherzustellen, dass der Schattenwurf keine negativen Auswirkungen auf die Tierwelt im Wald hat? k. Wie wird die Gemeinde über die potenziellen Risiken und die bestehenden Schutzmaßnahmen bezüglich Schattenwurf informiert? l. Welche Entschädigungen sind vorgesehen, falls die negativen Folgen des Schattenwurfs nicht ausreichend gemindert werden können? m. Gibt es bereits dokumentierte Beschwerden oder Studien über die Auswirkungen von Schattenwurf durch Windkraftanlagen in ähnlichen Gebieten und wie wurden diese Probleme gelöst?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
7. Eiswurf a. Wie wird sichergestellt, dass Menschen, die sich in der Nähe der Windkraftanlagen aufhalten, vor herabfallendem Eis geschützt sind? b. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Eiswurf von Windkraftanlagen zu verhindern? c. Wer trägt die Verantwortung, wenn es durch Eiswurf zu Personenschäden kommt? d. Welche Haftungsregelungen sind vorgesehen, wenn es durch Eiswurf zu Sachschäden an privatem oder öffentlichem Eigentum kommt? e. Gibt es bereits dokumentierte Fälle von Eiswurf an ähnlichen Standorten und wie wurden diese Vorfälle gehandhabt? f. Welche Sicherheitsabstände werden zwischen den Windkraftanlagen und bewohnten und befahrenen Gebieten festgelegt, um das Risiko von Eiswurf zu minimieren? Berücksichtigen Sie bei Ihrer Antwort, dass die Bauernwege 1 und 2 als Zuwegung von Einwohnern für die Wälder genutzt wird. g. Wie wird die Gemeinde darüber informiert, wann ein erhöhtes Risiko von Eiswurf besteht? i.Welche Vorsichtsmaßnahmen sollen die Einwohner treffen? ii.Wer überwacht und kontrolliert die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen bezüglich Eiswurf? h. Welche technischen Lösungen sind vorgesehen, um die Bildung von Eis auf den Windkraftanlagen zu verhindern? i. Wie werden die Kosten für die Implementierung und Wartung der Sicherheitsmaßnahmen gegen Eiswurf finanziert? j. Welche Versicherungspolicen sind erforderlich, um potenzielle Schäden durch Eiswurf abzudecken und wer trägt die Kosten für diese Versicherungen? k. Wie wird die Öffentlichkeit über die Risiken und Sicherheitsmaßnahmen bezüglich Eiswurf informiert?
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Karte
c) Forderungen der Gemeinde Warlow zum Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit 1. Forderungen zur Berücksichtigung bereits bestehender gesundheitlicher Belastungen a. Wir fordern, sofern an dem VR 43/24 festgehalten wird, eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die die bereits bestehenden Lärmbelastungen und Emissionen durch die Bahnstrecke Berlin-Hamburg und die Landstraße 07 vollständig berücksichtigt. Diese Prüfung muss transparent und unter Einbeziehung der betroffenen Einwohner durchgeführt werden. b. Der Planungsverband muss eine kumulative Belastungsstudie in Auftrag geben, die die kombinierten Auswirkungen von Verkehrslärm, Emissionen und den zusätzlichen Lärmemissionen der geplanten Windkraftanlagen untersucht. Ohne diese Studie darf keine Genehmigung erteilt werden. c. Es muss ein unabhängiges Gutachten erstellt werden, das die gesundheitlichen Auswirkungen der kombinierten Lärmbelastungen und Emissionen auf die Einwohner untersucht und bewertet. Dieses Gutachten muss öffentlich zugänglich sein und in die Entscheidungsfindung einfließen. d. Die bestehenden Lärmbelastungen und Emissionen durch die Bahnstrecke Berlin- Hamburg und die Landstraße 07 müssen als entscheidender Faktor in die Standortwahl und -planung der Windkraftanlagen einbezogen werden. e. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Gesamtbelastung durch Lärm und Emissionen für die Einwohner unter den gesetzlichen Grenzwerten bleibt. Hierzu sind konkrete Maßnahmen und technische Lösungen erforderlich, die nachweislich wirksam sind. f. Es muss ein umfassender Schutzplan für die Einwohner erstellt werden, der konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung und Emissionen beinhaltet. Dieser Plan muss vor der Genehmigung der Windkraftanlagen vorgelegt und genehmigt werden. g. Der Planungsverband muss nachweisen, dass keine alternativen Standorte für die Windkraftanlagen verfügbar sind, die eine geringere Gesamtlärmbelastung und Emissionsbelastung für die Einwohner mit sich bringen. h. Es ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen, bei der die Einwohner ihre Bedenken und Einwände vorbringen können. Die Ergebnisse dieser Anhörung müssen in die Entscheidungsfindung einfließen. i. Wir fordern eine klare und rechtsverbindliche Regelung zur Entschädigung der Einwohner für etwaige gesundheitliche Schäden und Beeinträchtigungen der Lebensqualität durch die kumulierten Lärmbelastungen und Emissionen. j. Der Planungsverband muss darlegen, wie die langfristige Überwachung der Lärmbelastung und Emissionen erfolgen soll und welche Maßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte ergriffen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Umweltbericht
2. Forderungen zu gesundheitlichen Risiken durch die Freisetzung von gesundheitsschädlichem Mikroplastik, Mikrofasern und anderen Chemikalien a. Wir fordern eine detaillierte und unabhängige Umwelt- und Gesundheitsstudie, die die potenziellen Risiken durch den Abrieb der Rotorblätter und die Freisetzung von Bisphenol-A, PFAS, Mikroplastik und Carbonfasern umfassend untersucht. Ohne diese Studie darf keine Genehmigung erteilt werden. b. Der Planungsverband muss nachweisen, dass die gesundheitlichen Risiken durch den Abrieb der Rotorblätter und die freigesetzten Umweltgifte vollständig und transparent in der Planung berücksichtigt wurden. c. Es muss ein unabhängiges Gutachten erstellt werden, das die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen der freigesetzten Umweltgifte auf die Einwohner und die Umwelt untersucht und bewertet. Dieses Gutachten muss öffentlich zugänglich sein und in die Entscheidungsfindung einfließen. d. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe wie Bisphenol-A, PFAS, Mikroplastik und Carbonfasern in die Umwelt freigesetzt werden. Hierzu sind konkrete Maßnahmen und technische Lösungen erforderlich, die nachweislich wirksam sind. e. Es muss ein umfassender Schutzplan für die Einwohner erstellt werden, der konkrete Maßnahmen zur Reduzierung und Überwachung der Freisetzung von Umweltgiften beinhaltet. Dieser Plan muss vor der Genehmigung der Windkraftanlagen vorgelegt und genehmigt werden. f. Der Planungsverband muss darlegen, wie die langfristige Überwachung der Freisetzung von schädlichen Stoffen erfolgen soll und welche Maßnahmen bei Überschreitung der Grenzwerte ergriffen werden. g. Es muss eine transparente Informationskampagne durchgeführt werden, um die Einwohner über die potenziellen gesundheitlichen Risiken und die bestehenden Schutzmaßnahmen bezüglich der freigesetzten Umweltgifte zu informieren. h. Wir fordern eine klare und rechtsverbindliche Regelung zur Entschädigung der Einwohner für etwaige gesundheitliche Schäden durch die freigesetzten Umweltgifte. i. Der Planungsverband muss nachweisen, dass keine alternativen Materialien für die Rotorblätter verfügbar sind, die weniger gesundheitliche Risiken mit sich bringen. j. Es ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen, bei der die Einwohner ihre Bedenken und Einwände bezüglich der gesundheitlichen Risiken vorbringen können. Die Ergebnisse dieser Anhörung müssen in die Entscheidungsfindung einfließen. k. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Windkraftanlagen regelmäßig gewartet und überprüft werden, um den Abrieb der Rotorblätter und die Freisetzung von schädlichen Stoffen zu minimieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
3. Forderungen zu Geräuschemissionen, Infraschall, Schattenwurf und Eiswurf a. Wir fordern, dass der Planungsverband sicherstellt, dass unabhängige, detaillierte Gesundheitsstudien vor der Genehmigung der Windkraftanlagen durchgeführt werden. b. Wir fordern, dass der Planungsverband geeignete Schutzzonen um Wohngebiete mit festgelegten Mindestabständen zu den Windkraftanlagen plant, die die Ergebnisse aktueller Studien berücksichtigt. c. Wir fordern, dass der Planungsverband sicherstellt, dass detaillierte und unabhängige Studien zu den gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Infraschall durchgeführt werden, bevor weitere Planungen erfolgen oder eine Genehmigung erteilt wird. d. Wir fordern, dass Experten aus den Bereichen Umweltmedizin und Epidemiologie in den Planungsprozess einbezogen werden, um die potenziellen Risiken umfassend zu bewerten. e. Wir fordern, dass der Planungsverband Langzeitstudien durchführt bzw. in Auftrag gibt, um die Auswirkungen der Langzeitexposition gegenüber Infraschall auf die Gesundheit der Einwohner zu bewerten. f. Wir fordern, dass die Ergebnisse dieser Studien in die Planungs- und Genehmigungsprozesse einbezogen werden, um sicherzustellen, dass keine langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auftreten. g. Wir fordern, dass der Planungsverband die regelmäßige Überprüfung der gesundheitlichen Auswirkungen von Langzeitexpositionen gegenüber Infraschall vornimmt und die Maßnahmen basierend auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen anpasst. h. Wir fordern, dass der Planungsverband unabhängige Studien zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Schattenwurfs durchführt, bevor eine Genehmigung erteilt wird. i. Wir fordern, dass der Planungsverband ein Überwachungssystem zur kontinuierlichen Messung des Schattenwurfs einrichtet und die Ergebnisse zur Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit veröffentlicht. j. Wir fordern, dass der Planungsverband Sicherheitszonen um die Windkraftanlagen definiert und insbesondere berücksichtigt, dass befahrene und begangene Zuwegungen berührt werden (Bauernwege 1 und 2).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
3. Zu 4.2.2/ 4.3.3 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt a) Auswirkungen auf Tiere i. Vorbemerkung: Warlow liegt gegebenenfalls im Randbereich eines EUVogelschutzgebietes / Natura 2000 bzw. ist Verbindungskorridor geschützter Gebiete Europäische Vogelschutzgebiete (Special Protection Areas) sind nach der Richtlinie 2009/147/EG (EU-Vogelschutzrichtlinie)93, nach europaweiten einheitlichen Standards ausgewählte und unter Schutz gestellte Gebiete mit herausragender Bedeutung für den Vogelschutz. Sie sind, wie Flora-Fauna-Habitat-Gebiete, ein Teil des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000. Die Auswahl der Vogelschutzgebiete erfolgt für die besonders bedrohten Vogelarten des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie. Nach Artikel 4 Absatz 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie sind die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete" zu Schutzgebieten zu erklären. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden in besonderer Weise durch das Netz „Natura 2000“ sowie die Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Biosphärenreservate unterstützt. Die ausgewiesenen Schutzgebiete unterliegen u.a. einem besonderen Schutz von Natur und (Kultur-)Landschaft und haben damit eine hohe Bedeutung für Lebensstätten, Biotope oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie für Landschaften mit besonderer Eigenart etc.94 Auf der weit überwiegenden Fläche der Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern würde – laut dem Planungsverband –, aufgrund des Vorkommens kollisionsgefährdeter Vogelarten, die Errichtung von Windenergieanlagen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser in den jeweiligen Erhaltungszielen genannten Vogelarten und somit zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen. EU-Vogelschutzgebiete sind auch für die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten, die aktuell gefährdet sind, von herausragender Bedeutung. EU-Vogelschutzgebiete sind daher von der Planung von Windenergiegebieten freizuhalten.95 In Mecklenburg-Vorpommern gibt es mehrere solcher Schutzgebiete, die im Rahmen des europäischen Natura 2000-Netzwerks ausgewiesen wurden. In den VR Wind liegen – so der Planungsverband – keine Gebiete des Netzes Natura 2000, keine Naturschutzgebiete, keine Biosphärenreservate (incl. Kernflächen des Gebietes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „Schaalsee-Landschaft“) und keine Landschaftsschutzgebiete, da diese gem. Planungskonzept entweder Ausschluss- oder Abwägungskriterien darstellen.96 Die Gemeinde Warlow liegt nach unserem Dafürhalten – entgegen der Ansicht des Planungsverbandes – teilweise im Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet und somit im Natura 2000-Netzwerk. Die Gemeinde Warlow liegt zum Teil auch in einem europäischen Vogelschutzgebiet, der Feldmark Wöbbelin 2534-402.97 Weiter nördlich schließt sich die Feldmark Rastow Kraak (2534- 401) an.98 Das Planungsgebiet liegt auf der Nord-Südachse zwischen den oben genannten Vogelschutzgebieten, dem Landschaftsschutzgebiet „Schlosspark Ludwigslust mit anschließendem Bruch- und Mischwald sowie oberer Rögnitzniederung“ (inkl. FFH Gebiet) und dem großräumigen FFH-Gebiet „Sude und Anschlüssen“ (2533-301) im Westen. Die gesamte Region inkl. des Planungsgebietes wird darüber hinaus vom Bundesamt für Naturschutz als „besonders schutzwürdige Landschaft“ bewertet.99 Dem Planungsgebiet kommt somit – neben seiner landschaftlichen Schutzwürdigkeit – eine wichtige Funktion als Verbindungselement zwischen den genannten gesetzlich geschützten Gebieten zu und sichert den genetischen Austausch verschiedener bedrohter Tierarten wie beispielsweise Seeadler, Schwarzstorch oder Wiesenweihe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Gemeinde Warlow teilweise nicht im EU-Vogelschutzgebiet und im FFH-Gebiet liegt, würde das geplante VR 43/24 erhebliche negative Auswirkungen auf die in der Gemeinde vorhandenen, teilweise streng geschützten Arten haben. 93 Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten durch die Verordnung (EU) 2019/1010. 94 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 58. 95 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 25. 96 Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie Entwurf – Umweltbericht, April 2024, 58. 97 Vgl. https://www.bfn.de/natura-2000-gebiet/feldmark-woebbelin-fahrbinde. 98 Vgl. https://www.bfn.de/natura-2000-gebiet/feldmark-rastow-kraak. 99 Vgl. https://geodienste.bfn.de/landschaften?lang=de.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
ii. Rotmilan Der Rotmilan (Milvus milvus) ist eine majestätische Greifvogelart, die in Europa heimisch ist und als Symbol für die biologische Vielfalt und die Gesundheit unserer natürlichen Ökosysteme gilt. Mit seiner beeindruckenden Spannweite von bis zu 1,70 Metern und seinem charakteristischen rostroten Gefieder ist der Rotmilan leicht zu erkennen und fasziniert Beobachter mit seinem eleganten Flugbild.100 Der Rotmilan hat eine begrenzte Verbreitung und kommt hauptsächlich in Europa vor, wobei Deutschland eine besondere Verantwortung für den Erhalt dieser Art trägt. Etwa die Hälfte der weltweiten Rotmilan-Population brütet in Deutschland, was unser Land zu einem zentralen Gebiet für den Schutz dieser Art macht.101 Die Vögel bevorzugen offene Landschaften mit einer Mischung aus Wald und Feldern, wo sie ausreichend Nahrung und Nistplätze finden.102 Der Rotmilan ist im Landkreis Ludwigslust-Parchim und insbesondere auch in der Gemarkung Warlow durch Nistplätze präsent und nutzt die vielfältigen Lebensräume der Region. Die vom Rotmilan bevorzugte offene Landschaft mit einer Mischung aus Wald und Feldern, findet der Rotmilan in bester Weise in Warlow vor. Der Rotmilan spielt eine wichtige Rolle im Ökosystem, da er vorwiegend Aas, kleine Säugetiere und Vögel frisst.103 Dadurch trägt er zur natürlichen Regulierung von Populationen bei und hilft, die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.104 Als Spitzenprädator ist der Rotmilan ein Indikator für die Gesundheit und das Gleichgewicht der Umwelt.105 Trotz seiner bedeutenden Rolle im Ökosystem steht der Rotmilan vor zahlreichen Bedrohungen. Habitatverlust durch landwirtschaftliche Intensivierung, Rodung von Wäldern und der Ausbau von Infrastrukturen wie Windkraftanlagen stellen ernsthafte Gefahren dar.106 Studien haben gezeigt, dass Kollisionen mit Windkraftanlagen eine signifikante Todesursache für Rotmilane darstellen.107 Der Rotmilan genießt umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu, seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Der Rotmilan ist durch folgende Gesetze und Verordnungen geschützt: Nationale Gesetze 1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Der Rotmilan ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als besonders geschützte Art eingestuft. Dies bedeutet, dass es verboten ist, ihn zu fangen, zu töten oder seine Lebensräume zu zerstören. Darüber hinaus schützt § 44 BNatSchG den Rotmilan vor Störungen, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. 2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Der Rotmilan ist in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte Art aufgeführt, was den Schutzstatus des Bundesnaturschutzgesetzes weiter konkretisiert. Europäische Regelungen 1. Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) Der Rotmilan ist in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt, was bedeutet, dass besondere Schutzmaßnahmen für seine Lebensräume ergriffen werden müssen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, spezielle Schutzgebiete (Special Protection Areas, SPAs) für den Erhalt dieser Art auszuweisen. 2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) 106 Vgl. Schaub, M. (2012). Spatial distribution of wind turbines is crucial for the survival of red kite populations. Biological Conservation, 155, 111-118. 107 Vgl. Bellebaum, J., Korner-Nievergelt, F., Dürr, T., & Mammen, U. (2013). Wind turbine fatalities approach a level of concern in a raptor population. Journal for Nature Conservation, 21(6), 394-400. Während der Rotmilan nicht direkt in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführt ist, tragen die allgemeinen Schutzmaßnahmen für Lebensräume auch zum Schutz des Rotmilans bei. Internationale Abkommen 1. Übereinkommen über die Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention, CMS) Der Rotmilan ist in Anhang II der Bonner Konvention aufgeführt. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz dieser Art koordinieren sollen. 2. Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume) Der Rotmilan ist in Anhang II der Berner Konvention aufgeführt, was bedeutet, dass er als streng geschützt gilt und Vertragsstaaten verpflichtet sind, Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen. Um den Rotmilan zu schützen, sind neben dem rechtlichen Schutz daher umfassende tatsächliche Schutzmaßnahmen notwendig. Diese umfassen die Sicherung und Wiederherstellung geeigneter Lebensräume, das Monitoring der Populationen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung dieser Art.108 Der Schutz des Rotmilans ist nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der Natur, sondern trägt auch zum Erhalt der Biodiversität bei, die für das Wohlergehen zukünftiger Generationen von großer Bedeutung ist.109 Neben dem streng geschützten Rotmilan gibt es auch Sichtnachweise im Planungsgebiet VR 43/24 und den direkt angrenzenden Flächen für die nachfolgend aufgeführten Arten, die denselben (rechtlichen) Schutz genießen. iii. Wiesen- und Rohrweihe Die Wiesenweihe ist mit weniger als geschätzt 40 Brutpaaren in Mecklenburg-Vorpommern (450-500 bundesweit) selten geworden.110 Die Wiesenweihe bevorzugt neben extensiv bewirtschafteten Weiden auch Ackerflächen. Die Rohrweihe hingegen siedelt gewässernah in Schilfgürteln. Gesichtete Exemplare nutzen die Planungsregion offenbar als Jagdgebiet. Für beide Arten gibt es aktuelle als auch ältere Sichtnachweise. Die Beschaffenheit des Planungsgebiets VR 43/24 wäre speziell für die Wiesenweihe ideal als Brutrevier geeignet. 100 Vgl. BirdLife International (2021). Milvus milvus. The IUCN Red List of Threatened Species 2021. 101 Vgl. Mammen, U., Bellebaum, J. & Sömmer, P. (2014). Red Kite Milvus milvus populations and results of satellite telemetry in Germany: Implications for wind energy development. Vogelwelt, 135, 159-170; Deutsche Wildtier Stiftung, 2019, Rotmilan – Land zum Leben, Seite 4. 102 Vgl. Knott, J., Gilbert, L., Hoccom, A., & Elliott, G. (2009). The status of the red kite in Wales and England in 2006. British Birds, 102, 286-299. 103 Vgl. Sutherland, W. J., Newton, I., & Green, R. E. (2004). Bird Ecology and Conservation: A Handbook of Techniques. Oxford University Press. 104 Vgl. Terraube, J., Arroyo, B., Madders, M., & Mougeot, F. (2011). Diet specialisation and foraging efficiency under fluctuating vole abundance: a comparison between generalist and specialist avian predators. Oikos, 120(2), 234-244. 105 Vgl. Sergio, F., Newton, I., Marchesi, L. & Pedrini, P. (2006). Ecologically justified charisma: preservation of top predators delivers biodiversity conservation. Journal of Applied Ecology, 43, 1049-1055. 108 Vgl. Nilsson, L., Franzén, M., & Nilsson, S. G. (2013). Long-term monitoring of birds in a changing agricultural landscape and the need for conservation schemes. Biological Conservation, 168, 111-119. 109 Vgl. Balmford, A., Green, R. E., & Jenkins, M. (2003). Measuring the changing state of nature. Trends in Ecology & Evolution, 18(7), 326-330. 110 Vgl. Deutsche Wildtierstiftung Hrsg. (2022) „Schutz von Wiesenweihen in Mecklenburg Vorpommern – Ergebnisbericht 2022“.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 146
Umweltbericht
iv. Wanderfalke Der Wanderfalke (Falco peregrinus) ist im Landkreis Ludwigslust-Parchim und insbesondere auch in der Gemarkung Warlow präsent und nutzt die vielfältigen Lebensräume der Region. Diese Greifvogelart bevorzugt hohe Nistplätze und offene Jagdgebiete, die insbesondere in Warlow in Form von bewaldeten Gebieten, landwirtschaftlichen Flächen und auch urbanen Strukturen vorhanden sind. Nach jüngster Auskunft der unteren Naturschutzbehörde gibt es drei Horste in der unmittelbaren Nähe zum Planungsgebiet VR 43/24. Der Wanderfalke war in Deutschland nahezu ausgestorben. Nach dem Erlöschen nahezu aller Baumbrüterpopulationen in Mitteleuropa in den 1970er Jahren gelang es mit Neuansiedlungsund Konditionierungsversuchen den Wanderfalken auch (und vorrangig) in Wald- und Forstgebieten Nordostdeutschlands zu etablieren.111 Wanderfalken ziehen aus der Lewitz und dem Biosphärenreservat Elbetal Mecklenburg-Vorpommern durch die Gemeinde Warlow, wie regelmäßige Sichtungen zeigen. Potenzielle Horstbäume in der Umgebung könnte auch der streng geschützte Wanderfalke nutzen. Die naturnahen Waldbestände mit alten Solitärbäumen im Norden des Planungsgebietes bieten hervorragende potentielle Nistmöglichkeiten, während das Planungsgebiet hervorragende Jagdgründe bietet. Der Wanderfalke spielt eine entscheidende Rolle im Ökosystem als Spitzenprädator. Er jagt hauptsächlich andere Vögel, darunter Tauben und Wasservögel und trägt so zur Regulierung der Vogelpopulationen bei.112 Durch seine Jagdaktivitäten hilft der Wanderfalke, die Gesundheit der Vogelpopulationen zu erhalten, indem er schwache und kranke Individuen entfernt.113 Trotz seiner Anpassungsfähigkeit steht der Wanderfalke vor zahlreichen Bedrohungen. Eine der größten Gefahren ist der Verlust geeigneter Nistplätze durch den Bau von Windkraftanlagen und andere Infrastrukturen.114 Studien haben gezeigt, dass Kollisionen mit Windkraftanlagen eine erhebliche Todesursache für Wanderfalken darstellen.115 Der Wanderfalke genießt umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu, seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Der Wanderfalke (Falco peregrinus) ist durch verschiedene nationale und internationale Gesetze und Abkommen geschützt. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schutzgesetze und Abkommen auf: Nationale Gesetze 1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Der Wanderfalke ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als besonders geschützte Art eingestuft. Dies bedeutet, dass es verboten ist, ihn zu fangen, zu töten oder seine Lebensräume zu zerstören. Darüber hinaus schützt § 44 BNatSchG den Wanderfalken vor Störungen, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. 2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Der Wanderfalke ist in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte Art aufgeführt, was den Schutzstatus des Bundesnaturschutzgesetzes weiter konkretisiert. Europäische Regelungen 1. Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) Der Wanderfalke ist in Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt, was bedeutet, dass besondere Schutzmaßnahmen für seine Lebensräume ergriffen werden müssen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, spezielle Schutzgebiete (Special Protection Areas, SPAs) für den Erhalt dieser Art auszuweisen. 2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) Während der Wanderfalke nicht direkt in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführt ist, tragen die allgemeinen Schutzmaßnahmen für Lebensräume auch zum Schutz des Wanderfalken bei. Internationale Abkommen 1. Übereinkommen über die Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention, CMS) Der Wanderfalke ist in Anhang II der Bonner Konvention aufgeführt. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz dieser Art koordinieren sollen. 2. Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume) Der Wanderfalke ist in Anhang II der Berner Konvention aufgeführt, was bedeutet, dass er als streng geschützt gilt und Vertragsstaaten verpflichtet sind, Maßnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen. Um den Wanderfalken zu schützen, sind daher umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese umfassen die Sicherung und Wiederherstellung geeigneter Lebensräume, das Monitoring der Populationen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung dieser Art.116 Der Schutz des Wanderfalken ist nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der Natur, sondern trägt auch zum Erhalt der Biodiversität bei, die für das Wohlergehen zukünftiger Generationen von großer Bedeutung ist.117 111 Vgl. Langgemach, T., P. Sömmer, W. Kirmse, C. Saar & G. Kleinstäuber 1997: First recent record of tree-nesting Peregrine Falcons Falco p. peregrinus in Brandenburg, Germany, twenty years after the extinction of the European tree-nesting population. Vogelwelt 118: 79 – 94. 112 Vgl. Ratcliffe, D. (2010). The Peregrine Falcon. Bloomsbury Publishing; Ratcliffe, D. (1993). The Peregrine Falcon. T & AD Poyser. 113 Vgl. Dekker, D. (1980). Hunting success rates, foraging habits, and prey selection of peregrine falcons migrating through central Alberta. Canadian Field-Naturalist, 94(3), 371-382. 114 Vgl. Marques, A. T., Batalha, H., Rodrigues, S., Costa, H., Ramos Pereira, M. J., Fonseca, C., Mascarenhas, M., & Bernardino, J. (2014). Understanding bird collisions at wind farms: An updated review on the causes and possible mitigation strategies. Biological Conservation, 179, 40-52. 115 Vgl. Smallwood, K. S., & Thelander, C. (2008). Bird mortality in the Altamont Pass Wind Resource Area, California. Journal of Wildlife Management, 72(1), 215-223. 116 Vgl. Cade, T. J., & Burnham, W. (2003). Return of the Peregrine: A North American Saga of Tenacity and Teamwork. The Peregrine Fund. 117 Vgl. Thaxter, C. B., Buchanan, G. M., Carr, J. C., Butchart, S. H. M., Newbold, T., Green, R. E., & Tobias, J. A. (2017). Bird and bat species' global vulnerability to collision mortality at wind farms revealed through a traitbased assessment. Proceedings of the Royal Society B: Biological Sciences, 284(1862); Balmford, A., Green, R. E., & Jenkins, M. (2003). Measuring the changing state of nature. Trends in Ecology & Evolution, 18(7), 326-330.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
593
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
v. Seeadler Der Seeadler (Haliaeetus albicilla), auch als „König der Lüfte“ bezeichnet, ist der größte Greifvogel Mitteleuropas und beeindruckt durch seine majestätische Erscheinung.118 Mit einer Flügelspannweite von bis zu 2,45 Metern und einem Gewicht von bis zu 7 Kilogramm ist er ein imposanter Jäger, der vornehmlich in küstennahen Regionen, an Seen und großen Flüssen vorkommt. 119 Der Seeadler ist in großen Teilen Europas, Asiens und Nordamerikas verbreitet. In Deutschland ist er vor allem in den nordöstlichen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern zu finden.120 Der Seeadler ist auch im Landkreis Ludwigslust-Parchim heimisch. Laut dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern gibt es in dieser Region mehrere Brutpaare des Seeadlers. Auch in der Umgebung von Warlow wurden Seeadler gesichtet, die dort geeignete Lebensräume finden.121 Die Seeadler ziehen aus der Lewitz und dem Biosphärenreservat Elbetal Mecklenburg-Vorpommern durch die Gemeinde Warlow, wie regelmäßige Sichtungen zeigen. Potenzielle Horstbäume in der Umgebung könnte auch der streng geschützte Seeadler nutzen. Seeadler sind monogam und bilden lebenslange Paarbindungen. Sie bauen große Horste, die sie jedes Jahr erweitern, oft auf hohen Bäumen oder Felsklippen.122 Diese Horste können einen Durchmesser von bis zu 2,5 Metern erreichen und mehrere hundert Kilogramm wiegen. Der Seeadler ernährt sich hauptsächlich von Fischen und Wasservögeln, zeigt jedoch eine bemerkenswerte Flexibilität in seiner Nahrungswahl, indem er gelegentlich auch Aas und kleine Säugetiere frisst.123 Diese Anpassungsfähigkeit hat ihm geholfen, in verschiedenen Lebensräumen zu überleben, obwohl er durch menschliche Aktivitäten stark gefährdet ist. Der Seeadler war in vielen Teilen Europas im 20. Jahrhundert fast ausgestorben, hauptsächlich durch illegale Verfolgung und den Einsatz von Pestiziden wie DDT, die zu einer Verringerung der Fortpflanzungsfähigkeit führten.124 Dank intensiver Schutzmaßnahmen und Wiederansiedlungsprogrammen hat sich die Population des Seeadlers in den letzten Jahrzehnten jedoch erholt.125 Ihre Bedeutung im Ökosystem als Spitzenprädatoren und Aasfresser kann nicht genug betont werden, da sie zur Gesundheitskontrolle von Fisch- und Vogelpopulationen beitragen und das Ökosystem insgesamt stabilisieren.126 Der Seeadler ist durch verschiedene Faktoren gefährdet, darunter dem Verlust und der Zerstörung von Lebensräumen, Umweltverschmutzung und Störungen durch menschliche Aktivitäten. Eine der größten Bedrohungen stellt jedoch die Kollision mit Windkraftanlagen dar. Studien zeigen, dass Seeadler besonders anfällig für Kollisionen mit Windrädern sind, da sie häufig in großen Höhen fliegen und lange Gleitflüge durchführen.127 Die Vögel können die Rotorblätter nicht immer rechtzeitig erkennen und kollidieren oft mit ihnen, was tödliche Verletzungen zur Folge hat. Eine Studie in Deutschland hat gezeigt, dass Seeadler besonders gefährdet sind, da sie große Territorien benötigen und oft in den gleichen Gebieten jagen, in denen Windkraftanlagen errichtet werden.128 In einer Studie wurde insbesondere herausgestellt, dass Gebiete mit hoher Windkraftanlagen-Dichte und bestimmten topographischen Merkmalen ein deutlich erhöhtes Kollisionsrisiko haben.129 Der Seeadler genießt umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu, seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Der Seeadler ist durch verschiedene nationale und internationale Gesetze und Abkommen geschützt. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schutzgesetze und Abkommen auf: Nationale Normen 1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): In Deutschland ist der Seeadler nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt. Das Gesetz verbietet es, die Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten und ihre Lebensräume zu zerstören. Der Schutz umfasst auch die Erhaltung und Förderung des Bestandes und der Lebensräume des Seeadlers. 2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV): Der Seeadler ist außerdem in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als besonders geschützte Art aufgeführt. Diese Verordnung konkretisiert die Schutzvorschriften des BNatSchG und listet die Arten, die in Deutschland besonders streng geschützt sind. EU-Normen 1. Vogelschutzrichtlinie (Directive 2009/147/EC): Auf europäischer Ebene ist der Seeadler durch die Vogelschutzrichtlinie (Directive 2009/147/EC) geschützt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, spezielle Schutzgebiete für den Erhalt der Art auszuweisen und Maßnahmen zu ergreifen, um deren Lebensräume zu schützen und wiederherzustellen. 2. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, Directive 92/43/EEC): Die FFH-Richtlinie ergänzt die Vogelschutzrichtlinie und zielt darauf ab, natürliche Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen in Europa zu schützen. Der Seeadler fällt unter die Anhänge der FFH-Richtlinie, die Arten von gemeinschaftlichem Interesse auflisten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.130 Internationale Normen 1. Bonner Konvention, Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS): Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS), auch bekannt als Bonner Konvention, schützt den Seeadler als wandernde Art. Der Seeadler ist in Anhang II des CMS aufgeführt, was die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Art und ihrer Wanderkorridore zu ergreifen.131 118 Vgl. BirdLife International, 2021, "Haliaeetus albicilla". 119 Vgl. Mebs & Schmidt, 2006, "Die Greifvögel Europas, Nordafrikas und Vorderasiens". 120 Vgl. Bundesamt für Naturschutz, 2021, "Verbreitung des Seeadlers in Deutschland“. 121 Vgl. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, 2022, "Bestand und Verbreitung des Seeadlers in Mecklenburg-Vorpommern". 122 Vgl. Mebs & Schmidt, 2006, "Die Greifvögel Europas, Nordafrikas und Vorderasiens". 123 Vgl. Helander et al., 2003, "Sea Eagle 2000: Proceedings from an International Conference Held at Björkö, Sweden, 13-17 September 2000". 124 Vgl. Helander et al., 1982, "Residue Levels of Organochlorine and Mercury Compounds in Unhatched Eggs and the Breeding Success of Sea Eagles Haliaeetus albicilla in Sweden", Ecography. 125 Vgl. BirdLife International, 2021, "Haliaeetus albicilla". 126 Vgl. Watson, 2010, "The Golden Eagle". 127 Vgl. Krone et al., 2013, "Mortality factors, environmental contaminants, and parasites of White-tailed Sea Eagles from Greenland", Avian Pathology; Thaxter et al., 2017, "Bird and bat species’ global vulnerability to collision mortality at wind farms revealed through a trait-based assessment", Proceedings of the Royal Society B: Biological Sciences, 284(1862). 128 Vgl. Bellebaum et al., 2013, "Wind turbine fatalities approach a level of concern in a raptor population", Journal of Wildlife Management, 1362-1369. 129 Vgl. Rees et al., 2019, "Wind energy and avian species: the influence of environmental and topographical factors on collision risk in raptors", Journal of Applied Ecology, 56(7), 1570-1581. 130 FFH-Richtlinie 1992, Anhang I und II. 131 Vgl. CMS 1979, Anhang II.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
594
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
vi. Zusammenfassung der geschützten Zug- und Singvögel der Gemeinde Warlow Des Weiteren wird das Planungsgebiet temporär auch von Zugvögeln wie Sing- und Höckerschwan, als auch Kranichen in Kleingruppen als Schlaf- und Zwischenrastgebiet genutzt, wenn bei entsprechender Witterung Ackerflächen überstauen. Mit dem Bau der Windkraftanlagen würde auch diese wichtige Erholungsgelegenheit für die Zugvögel höchstwahrscheinlich wegfallen. Die folgende – nicht vollständige – Auflistung der Sichtungen der letzten Jahre soll die avifaunistische Artenvielfalt im Projektgebiet und den angrenzenden Flächen veranschaulichen und dient als ein Indikator für Strukturreichtum und die Landschaftsqualität der Gemeinde Warlow. Kleinvögel  Braunkehlchen  Bekassine  Distel- und Grünfink  Gimpel  Eisvogel  Neuntöter  Dohle Großvögel  Rot- und Schwarzmilan  Wiesen- und Rohrweihe  Turm- und Wanderfalke  Mäusebussard  Seeadler  Schleiereule  Schwarzstorch (Sichtung eines Jungvogels 2018)  Weißstorch  Kranich  Sing- und Höckerschwan  Waldschnepfe und Waldkauz Abschließend sei insbesondere noch einmal darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Warlow laut Mitteilung der unteren Naturschutzbehörde für die o.g. und viele weitere Vogelarten, insbesondere auch für den Weißstorch, ein essenzielles Nahrungsgebiet darstellt und dementsprechend bei der Planung zu berücksichtigen ist. Der Schwarzstorch hat in der Gemeinde Warlow nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde drei Brutwälder in unmittelbarer Nähe zu dem geplanten VR 43/24.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
595
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
vii. Fledermäuse Im Landkreis Ludwigslust-Parchim und insbesondere in der Gemeinde Warlow sind mehrere geschützte Fledermausarten heimisch, die eine bedeutende Rolle im Ökosystem spielen und durch Windkraftanlagen gefährdet sind. Folgende streng geschützte Arten sind u.a. in der Gemeinde Warlow heimisch:132 1. Großes Mausohr Das Große Mausohr ist eine der größten Fledermausarten in Deutschland. Mit einer Flügelspannweite von bis zu 45 Zentimetern und einem Gewicht von 20 bis 40 Gramm ist sie leicht zu erkennen.133 Diese Fledermaus bevorzugt Wälder und offene Landschaften als Lebensraum und nutzt oft Höhlen, Keller und Dachböden als Quartiere. Das Große Mausohr ist in ganz Deutschland verbreitet, wobei es häufiger in den südlichen und mittleren Landesteilen anzutreffen ist.134 Sie fliegt am Waldrand oder Lichtungen zwischen Bäumen herum, dabei wird auf die Raschelgeräusche der am Boden laufenden Beute gehört. 135 Diese Art spielt eine wichtige Rolle im Gleichgewicht der Insektenpopulationen, da sie sich überwiegend von Käfern und Nachtfaltern ernährt. Damit trägt sie zur biologischen Schädlingsbekämpfung bei.136 2. Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros) Die Kleine Hufeisennase ist durch ihre charakteristische Nasenform erkennbar, die wie ein kleines Hufeisen aussieht. Sie ist relativ klein, mit einer Flügelspannweite von 19 bis 25 Zentimetern und einem Gewicht von 5 bis 9 Gramm.137 Diese Art bevorzugt warme und strukturreiche Lebensräume wie alte Gebäude und Wälder. Die Kleine Hufeisennase ist in Deutschland selten und kommt hauptsächlich in den südlichen und mittleren Teilen des Landes vor.138 Sie trägt zur Kontrolle von Insektenpopulationen bei und hilft so, das ökologische Gleichgewicht zu wahren. Diese Fledermaus ernährt sich hauptsächlich von kleinen Fluginsekten.139 3. Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus) Die Breitflügelfledermaus ist mittelgroß, mit einer Flügelspannweite von 32 bis 38 Zentimetern und einem Gewicht von 15 bis 35 Gramm.140 Sie bevorzugt niedrige Höhenlagen bis zu 400 Metern und ist oft in Siedlungsnähe zu finden, wo sie Spalten in Gebäuden als Quartiere nutzt. Die Breitflügelfledermaus ist in ganz Deutschland verbreitet, mit Schwerpunkten in den nördlichen und westlichen Regionen.141 Die Breitflügelfledermaus trägt zur Regulierung der Insektenpopulation bei, indem sie sich von verschiedenen Insekten wie Käfern, Motten und Fliegen ernährt.142 Fledermäuse sind besonders anfällig für Kollisionen mit Windkraftanlagen. Studien haben gezeigt, dass Windkraftanlagen zu erheblichen Verlusten bei Fledermauspopulationen führen.143 Wissenschaftler in Deutschland rechnen mit mindestens 200.000 getöteten Fledermäusen pro Jahr durch Windkraftanlagen.144 Im Landkreis Lüchow-Dannenberg konnten nach einer Erhebung bis zu 57 tote Tiere pro Windpark und Jahr ermittelt werden, wobei die Zahl, der nicht gefundenen oder von Aasfressern aufgelesenen Tiere, um ein Vielfaches höher sein dürfte.145 Die Hauptgründe für die Gefährdung sind die Kollision mit den Rotorblättern und das sogenannte Barotrauma, bei dem durch den Unterdruck in der Nähe der Rotorblätter innere Verletzungen entstehen.146 Die Schallwellen der Rotoren zerreißen die inneren Organe der Fledermäuse regelrecht.147 Besonders gefährdet sind wandernde Arten, die während der Migration in die Nähe der Windkraftanlagen geraten.148 In einer Studie wurde auch ersichtlich, dass Fledermäuse von den Windkraftanlagen angezogen werden, möglicherweise aufgrund von Insektenansammlungen um die Anlagen oder aufgrund der Struktur selbst, die als Navigationshilfe dient und so unweigerlich zu Zusammenstößen führt.149 Die o.g. Fledermausarten genießen umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu, seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Die o.g. Fledermausarten sind durch verschiedene nationale und internationale Gesetze und Abkommen geschützt. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schutzgesetze und Abkommen auf: Nationale Gesetze 1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Nach § 44 BNatSchG sind alle Fledermausarten streng geschützt. Es ist verboten, sie zu fangen, zu töten oder ihre Lebensräume zu zerstören. 2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Fledermäuse sind in den Anhängen der BArtSchV gelistet, was bedeutet, dass sie besonderen Schutz genießen. Dies schließt Maßnahmen zum Schutz ihrer Lebensräume und Quartiere ein. Europäische Regelungen 1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43/EWG) Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zielt darauf ab, die biologische Vielfalt durch die Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzen in Europa zu sichern. Viele Fledermausarten, darunter das Große Mausohr, die Kleine Hufeisennase und die Breitflügelfledermaus, sind in Anhang IV der FFH-RL aufgeführt, was ihren strengen Schutz erfordert. Dies umfasst Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Lebensräume.150 2. EU-Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL, Richtlinie 2009/147/EG) Obwohl hauptsächlich auf den Schutz von Vögeln ausgelegt, enthält die Vogelschutzrichtlinie auch Bestimmungen, die indirekt Fledermäuse schützen, wenn ihre Lebensräume mit denen von Vögeln überlappen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Schutzgebiete (SPA – Special Protection Areas) auszuweisen, die auch für Fledermäuse von Bedeutung sein können, da sie oft in denselben Lebensräumen vorkommen.151 Internationale Gesetze 1. Bonner Konvention (CMS – Convention on Migratory Species) Diese Konvention hat das Ziel, wandernde wildlebende Tierarten und ihre Lebensräume international zu schützen. Fledermäuse, insbesondere wandernde Arten, sind durch die CMS geschützt. Das Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen (EUROBATS) ist ein spezialisierter Vertrag im Rahmen der CMS, der den Schutz von Fledermäusen in Europa fördert (CMS, 1979). 2. Berner Konvention (Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats) Diese Konvention zielt darauf ab, wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre natürlichen Lebensräume in Europa zu schützen. Fledermäuse sind im Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Arten aufgeführt. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, geeignete und notwendige gesetzgeberische und administrative Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Arten zu gewährleisten (Council of Europe, 1979). 132 Aufgrund der idealen Lebensvoraussetzungen in der Gemeinde Warlow ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass noch weitere geschützte Fledermausarten in der Gemeinde Warlow heimisch sind. Insofern ist die Aufzählung nicht abschließend. 133 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. 134 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. 135 https://naturwald-akademie.org/viel-wind-um-die-windkraft-im-wald. 136 Vgl. Rydell, J., Entwistle, A., & Racey, P. A. (2003). Ecological and Behavioral Methods for the Study of Bats. 137 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. 138 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. 139 Vgl. Jones, G., Jacobs, D. S., Kunz, T. H., Willig, M. R., & Racey, P. A. (2009). Carpe noctem: the importance of bats as bioindicators. Endangered Species Research, 8, 93–115. 140 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. 141 Vgl. Dietz, C., von Helversen, O., & Nill, D. (2007). Handbuch der Fledermäuse Europas und Nordwestafrikas. 142 Vgl. Rydell, J., Entwistle, A., & Racey, P. A. (2003). Ecological and Behavioral Methods for the Study of Bats. 143 Vgl. Kunz, T. H., Arnett, E. B., Erickson, W. P., Hoar, A. R., Johnson, G. D., Larkin, R. P., ... & Tuttle, M. D. (2007). Ecological impacts of wind energy development on bats: questions, research needs, and hypotheses. Frontiers in Ecology and the Environment, 5(6), 315-324.; Arnett, E. B., Brown, W. K., Erickson, W. P., Fiedler, J. K., Hamilton, B. L., Henry, T. H., ... & Tankersley, R. D. (2008). Patterns of fatality of bats at wind energy facilities in North America. The Journal of Wildlife Management, 72(1), 61-78; Cryan, P. M., & Barclay, R. M. R. (2009). Causes of bat fatalities at wind turbines: hypotheses and predictions. Journal of Mammalogy, 90(6), 1330-1340; Arnett, E. B., Baerwald, E. F., Mathews, F., Rodrigues, L., Rodríguez-Durán, A., Rydell, J., ... & Voigt, C. C. (2016). Impacts of wind energy development on bats: a global perspective. In Voigt, C. C., & Kingston, T. (Eds.), Bats in the Anthropocene: Conservation of Bats in a Changing World (pp. 295-323). 144 Vgl. https://naturwald-akademie.org/viel-wind-um-die-windkraft-im-wald/. 145 Vgl. Manthey, F., Maierhofer, J. (2015). Fledermaus- und Vogelschlagopfer durch Windenergieanlagen im Landkreis Lüchow-Dannenberg von 2010-2015. 146 Vgl. Baerwald, E. F., D’Amours, G. H., Klug, B. J., & Barclay, R. M. R. (2008). Barotrauma is a significant cause of bat fatalities at wind turbines. Current Biology, 18(16), R695-R696; Cryan, P. M., & Barclay, R. M. R. (2009). Causes of bat fatalities at wind turbines: hypotheses and predictions. Journal of Mammalogy, 90(6), 1330-1340. 147 Vgl. https://naturwald-akademie.org/viel-wind-um-die-windkraft-imwald/#:~: text=L%C3%B6cher%20im%20Wald,- Da%20es%20bisher&text=Ein%20Beispiel%3A%20Die%20Freifl%C3%A4chen%20f%C3%BCr,Forstwirtschaftler% 20seit%20den%201950er%20Jahren. 148 Vgl. Kunz, T. H., Arnett, E. B., Erickson, W. P., Hoar, A. R., Johnson, G. D., Larkin, R. P., ... & Tuttle, M. D. (2007). Ecological impacts of wind energy development on bats: questions, research needs, and hypotheses. Frontiers in Ecology and the Environment, 5(6), 315-324 149 Vgl. Horn, J. W., Arnett, E. B., & Kunz, T. H. (2008). Behavioral responses of bats to operating wind turbines. The Journal of Wildlife Management, 72(1), 123-132. 150 Council Directive 92/43/EEC, 1992. 151 Council Directive 2009/147/EC, 2009.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
596
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
viii. Amphibien In der Region Ludwigslust-Parchim, einschließlich der Gemeinde Warlow, sind mehrere geschützte Amphibienarten heimisch, die eine wichtige Rolle im Ökosystem spielen und durch die Errichtung von Windkraftanlagen gefährdet werden. Amphibien sind im Allgemeinen ein guter Indikator für Biotopvernetzung und Landschaftsqualität, da ihr Lebenszyklus ein Wechsel von terrestrischen und aquatischen Lebensräumen bedingt. Im Planungsgebiet ist der Kleine Wasserfrosch (Rana lessonae) permanent und zahlreich vorhanden. Ein überschneidendes Vorkommen mit angrenzenden Teichfröschen (Hybridform) ist naheliegend, sowie regelmäßige Sichtnachweise von Grasfrosch (Rana temporaria) und Erdkröte (Bufo Bufo). Das im Planungsgebiet vorhandene System an Meliorationsgräben mit Anschluss an die Rögnitz, sowie zahlreiche Gehölzstrukturen und Säume, bieten Amphibien hervorragende Wander- sowie Laichmöglichkeiten und Winterquartiere. Über weitere potenziell vorkommende Arten, wie Moorfrosch, Knoblauchkröte oder Teichmolch liegen aufgrund mangelnder Erhebung keine Daten vor. Verschiedene Studien und Forschungsberichte haben belegt, dass Windkraftanlagen durch eine Vielzahl von Mechanismen, einschließlich - Lebensraumverlust und Lebensraumveränderung,152 - Vibrations- und Lärmemissionen153 sowie - Habitatfragmentierung154 negative Auswirkungen auf Amphibien haben. Im Übrigen wurde in zwei Studien auch dargelegt, dass die Entwässerung und Bodenverdichtung während des Baus von Windkraftanlagen die Wasserqualität und somit die Lebensräume von Amphibien nachhaltig beeinträchtigen.155 Die genauen Auswirkungen sind oft abhängig von den spezifischen Umweltbedingungen und der Art der betroffenen Amphibien. Ebenso offensichtlich, mittlerweile aber auch belegt ist, dass der Betrieb der Windkraftanlagen eine Austrocknung des Oberbodens und Störung des Landschafts-Wasserhaushaltes nach sich zieht.156 Speziell Amphibien sind mit ihrer dünnen Hautbarriere potenzielle Opfer von Trocknungseffekten. Unklar ist, wie stark sich der von den Anlagen emittierte Infraschall auf aquatische Lebensräume im Binnenland auswirkt. Es ist zu befürchten, dass Amphibien durch Infraschall vergrämt werden. Die o.g. Amphibien genießen umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu, seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Die o.g. Amphibien sind durch verschiedene nationale und internationale Gesetze und Abkommen geschützt. Nachfolgend führen wir die wichtigsten Schutzgesetze und Abkommen auf: Nationaler Schutz 1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Das Bundesnaturschutzgesetz regelt den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft in Deutschland. Es enthält Bestimmungen zum Schutz von Lebensräumen und Arten, die in Gefahr sind. Amphibien sind nach § 44 BNatSchG besonders geschützt. Es ist verboten, sie zu fangen, zu töten oder ihre Lebensstätten zu zerstören. 2. Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Die Bundesartenschutzverordnung konkretisiert die Vorschriften des BNatSchG und listet geschützte Arten, darunter viele Amphibienarten. EU-Normen 1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union dient dem Schutz von natürlichen Lebensräumen sowie wild lebenden Tieren und Pflanzen. Sie listet Arten und Lebensräume, die von gemeinschaftlichem Interesse sind und für die besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Viele Amphibienarten sind in den Anhängen II und IV der Richtlinie aufgeführt. 2. Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) Auch wenn die Vogelschutzrichtlinie primär dem Schutz von Vogelarten dient, so trägt sie durch die Ausweisung von Schutzgebieten auch indirekt zum Schutz von Amphibien bei, da diese Lebensräume oft von beiden Gruppen genutzt. Weitere internationale Abkommen 1. Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, 1979) Die Berner Konvention zielt darauf ab, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensräume in Europa zu schützen. Viele Amphibienarten sind in den Anhängen der Konvention gelistet und genießen somit besonderen Schutz. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese Arten zu schützen und ihre Lebensräume zu erhalten (Council of Europe. (1979). Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats (Bern Convention)). 2. Ramsar-Konvention (Übereinkommen über Feuchtgebiete, 1971) Die Ramsar-Konvention schützt Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel. Da viele Amphibien in Feuchtgebieten leben, tragen die Schutzmaßnahmen im Rahmen der Ramsar-Konvention auch zum Schutz dieser Arten bei (Ramsar-Konvention. (1971). 152 Vgl. Pellet, J., et al. (2004). The impact of wind turbines on amphibians: a review. Biological Conservation, 117(1), 71-73. 153 Vgl. Lenders, H. J. R., et al. (2016). The role of environmental variables and anthropogenic impacts in the distribution of amphibians: a case study from the Netherlands. Global Ecology and Conservation, 8, 1-10.; Pellet, J., et al. (2004). The impact of wind turbines on amphibians: a review. Biological Conservation, 117(1), 71-73. 154 Vgl. Drewitt, A. L., & Langston, R. H. W. (2006). Assessing the impacts of wind farms on birds. Ibis, 148(s1), 29- 42.; Rydell, J., et al. (2010). The effect of wind power on birds and bats - A synthesis. Report 6387, Swedish Environmental Protection Agency. 155 Vgl. Rydell, J., et al. (2010). The effect of wind power on birds and bats - A synthesis. Report 6387, Swedish Environmental Protection Agency; Lenders, H. J. R., et al. (2016). The role of environmental variables and anthropogenic impacts in the distribution of amphibians: a case study from the Netherlands. Global Ecology and Conservation, 8, 1-10. 156 Vgl. Wang et al 2023 Wind farms dry surface soil in temporal and spatial variation.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
ix. Wolf Im Landkreis Ludwigslust-Parchim und in der Gemeinde Warlow gibt es bestätigte Sichtungen und Hinweise auf die Anwesenheit von Wölfen. Laut dem "Monitoring-Bericht Wolf" des LanSeite desamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG MV) wurden in den letzten Jahren mehrfach Wölfe nachgewiesen.157 Diese Sichtungen belegen, dass der Wolf sich in dieser Region etabliert hat und es überwiegend wahrscheinlich ist, dass er auch in der Gemarkung Warlow vorkommt. Der Wolf (Canis lupus) hat sich in den letzten Jahrzehnten nach seiner fast vollständigen Ausrottung in Mitteleuropa wieder ausgebreitet. In Deutschland gibt es mittlerweile mehrere Rudel, insbesondere in den östlichen Bundesländern und zunehmend auch in Westdeutschland.158 Wölfe spielen eine wesentliche Rolle im Ökosystem als Spitzenprädatoren. Sie helfen dabei, die Populationsgrößen von Beutetieren wie Wildschweinen und Rehen zu regulieren, was wiederum Auswirkungen auf die Vegetation und die Biodiversität hat.159 Die Gefährdung des Wolfs in Europa resultiert hauptsächlich aus menschlichen Aktivitäten wie illegaler Jagd, Straßenverkehr und Zerstörung des Lebensraums. Windkraftanlagen stellen eine neue Bedrohung dar. Studien zeigen, dass Wölfe durch die Präsenz von Windkraftanlagen gestört werden, was zu einer Vergrämung und damit einer Einschränkung ihres Lebensraums führt.160 Darüber hinaus belegen eine Vielzahl weiterer Studien und Berichte weitere negative Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Wölfe.161 Aus den vielen Studien hervorzuheben ist ein WWF-Report aus dem Jahr 2011. Dieser Bericht des WWF untersucht die spezifischen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf große Raubtiere wie Wölfe. Er kommt zu dem Schluss, dass Windkraftanlagen die Raumnutzung und das Verhalten von Wölfen erheblich beeinflussen. 162 Der Wolf genießt umfassenden Schutz durch eine Kombination aus nationalen, europäischen und internationalen Gesetzen und Abkommen. Diese Regelwerke verbieten nicht nur direkte Eingriffe in die Populationen, wie Fangen und Töten, sondern verpflichten auch dazu, seine Lebensräume zu erhalten und vor Störungen zu schützen. Der Wolf ist durch folgende Gesetze und Verordnungen geschützt: Nationale Gesetze 1. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Der Wolf ist nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützt. Dieses Gesetz verbietet unter anderem das Fangen, Verletzen und Töten von Wölfen sowie die erhebliche Störung während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungsund Wanderungszeiten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Der Schutz leitet sich daraus ab, dass diese Maßnahmen notwendig sind, um die Population des Wolfs zu erhalten und sein Überleben in Deutschland zu sichern. 2. Landesnaturschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchG M-V) § 26 NatSchG M-V enthält Bestimmungen zu besonderen Schutzmaßnahmen für streng geschützte Arten, zu denen auch der Wolf gehört. Der Wolf ist als streng geschützte Art gemäß § 26 NatSchG M-V gelistet. Dies bedeutet, dass alle Maßnahmen zu seinem Schutz und seiner Erhaltung ergriffen werden müssen. Das Gesetz verbietet das absichtliche Fangen, Verletzen, Töten sowie das absichtliche Stören von Wölfen, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Es ist untersagt, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Wölfen zu beschädigen oder zu zerstören. Dies umfasst auch den Schutz von wichtigen Lebensräumen, die für das Überleben der Art notwendig sind. Europäische Regelungen 1. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) Die FFH-Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 92/43/EWG) listet den Wolf in Anhang II und IV auf. Anhang II umfasst Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen. Anhang IV listet streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse. Der Schutz leitet sich daraus ab, dass Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen müssen, um die Lebensräume und Populationen dieser Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu bewahren (Artikel 2 und 3 der Richtlinie 92/43/EWG). Internationale Regelungen 1. Berner Konvention Die Berner Konvention zielt darauf ab, die wildlebenden europäischen Pflanzen und Tiere und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen. Der Wolf ist in Anhang II der Konvention gelistet, was bedeutet, dass er als streng zu schützende Art betrachtet wird. Der Schutz leitet sich daraus ab, dass Vertragsparteien verpflichtet sind, geeignete und notwendige gesetzliche und administrative Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz dieser Arten zu gewährleisten (Artikel 6 der Berner Konvention). Um den Wolf zu schützen, sind neben dem rechtlichen Schutz daher umfassende tatsächliche Schutzmaßnahmen notwendig. Diese umfassen die Sicherung und Wiederherstellung geeigneter Lebensräume, das Monitoring der Populationen und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung dieser Art. 157 Vgl. Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG MV). (2022). Monitoring- Bericht Wolf. 158 Vgl. Reinhardt, I., Kluth, G., Nowak, S., & Szentiks, C. A. (2019). "Vorkommen und Verbreitung des Wolfs in Deutschland." Naturwissenschaftliche Rundschau, 72(1), 15-22. 159 Vgl. Ripple, W. J., & Beschta, R. L. (2012). "Trophic cascades in Yellowstone: The first 15 years after wolf reintroduction." Biological Conservation, 145(1), 205-213. 160 Vgl. Helldin, J. O., Jung, J., Neumann, W., Olsson, M., Skarin, A., & Widemo, F. (2012). "The impact of wind power on terrestrial mammals: A synthesis." Nordic Council of Ministers, 2012. 161 Vgl. Zimmermann, B., Wabakken, P., & Dötterer, M. (2004). "Human-carnivore interactions in Norway: How does the re-appearance of large carnivores affect people's attitudes and levels of fear?" Biological Conservation, 113(1), 91-98; Linnell, J. D., Swenson, J. E., & Andersen, R. (2001). "Predators and people: Conservation of large carnivores is possible at high human densities if management policy is favourable." Animal Conservation, 4(4), 345-349; Siedentop, S., Fina, S., & Kretschmer, T. (2012). "Impact of wind turbines on wildlife and livestock: Lessons learned from the European experience." Energy Policy, 48, 237-246; López-Bao, J. V., Blanco, J. C., Rodríguez, A., Godinho, R., Sazatornil, V., Alvares, F., ... & García, E. J. (2015). "Wolf management in heavily human-modified landscapes: The importance of human activity and legal frameworks." Biological Conservation, 191, 364-372. 162 Vgl. Helldin, J. O., & Schnitzler, A. (2011). "Wind farms and large carnivores: The impact on wolves and other large carnivores." WWF Report.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
598
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
b) Auswirkungen auf Pflanzen i. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Wälder Waldränder sind Heimat für viele bedrohte Pflanzen und Tiere. Ihre Kräuter, Büsche und kleine Bäume bilden einen existenziell wichtigen, strukturreichen Lebensraum. Auch können Waldränder ein Trittstein für die Ausbreitung von Arten sein und zur Biotopvernetzung beitragen.163 Beschleunigen oder verlangsamen die Rotoren den Luftaustausch in Wäldern? Trocknen die Rotorblätter die Wälder aus? Mit dem Anstieg der Rotorendurchmesser und immer größeren Anlagen, welche nur bis zu 30m am Waldrand oder direkt im Wald errichtet werden, liegt es auch nahe, dass sich Windschleppeneffekte verstärken und in der Nachlaufzone der Anlagen liegende Wälder und Forste stärker beeinflusst werden. Inwiefern wird der Transpirationssog besonders bei Nadelgehölzen mit ganzjähriger Transpiration beeinflusst oder sogar gestört? Stellen WEAs einen weiteren Stressfaktor führ ohnehin schon durch Trockenheit geschädigte Waldbestände dar? Solche Fragen und viele weitere, werden erst jetzt gestellt, nachdem schon etliche Anlagen inkl. Bodenversiegelung und Rodungen direkt in oder in der Nähe von Wäldern und Forsten aufgestellt wurden und viele weitere sind in Planung. Frappierend zeigt sich z.B. ein Forschungsfragenkatalog von Prof. Dr. Rolf Nieder, Akademischer Direktor der Technischen Universität Braunschweig (im Ruhestand) für Erhebungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) und der Interessensvertretung „Wald und Holz NRW“ aus dem September 2023.164 Es zeigt sich auch dort, dass über elementare Aspekte wie dem Einfluss von Windenergieanlagen auf die Evapotranspiration in Wäldern unzureichende Erkenntnisse vorliegen. Weder die Wissenschaftler im Netzwerk des European Forrest Institute, noch deutsche Forschungsinstitute wie das Thünen- Institut oder die Wissenschaftler im Waldbeirat der Bundesregierung haben die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Vitalität der Wälder bisher ausreichend erforscht. Da es bisher wenig Untersuchungen zur Auswirkung von Windkraft auf das Klima im Wald gibt, können zurzeit nur über vergleichbare Studien Schlüsse gezogen werden. Ein Beispiel: Die Freiflächen für Windenergieanlagen haben die Größe von kleinen Kahlschlägen, deren Auswirkungen wissenschaftlich erforscht sind. Neuere Studien zeigen, dass die Temperatur in den nach Süden zeigenden Rändern an Kahlschlägen steigen und die Feuchtigkeit abnimmt. Dass durch die Bodenverwundung und -versiegelung beim Bau der Anlagen und Luftverwirbelungen des Rotorbetriebs ein zusätzlich austrocknender Effekt erzeugt wird, liegt dabei nahe. Potenzielle Austrocknungseffekte sind besonders in der Planungsregion wegen des Risikos von Waldbränden relevant.165 Das Planungsgebiet wird im Norden durch naturnahe bodensaure Eichen-Mischwälder und Heidelbeer- Kiefernforst-Gesellschaften, sowie im Westen vorrangig durch Drahtschmielen- Kiefernforste der armen und ziemlich armen Nährkraftstufe geprägt. Der sandige, wenig humose Boden bedingt ein geringes Wasserhaltevermögen bei gleichzeitig hohem Sickerwasseranteil. Gerade der hohe Anteil an strukturarmen Kiefernbeständen lässt eine höhere Fragilität durch die negativen (Austrocknungs-)Effekte bedingt durch die Windindustrieanlagen befürchten. 163 https://naturwald-akademie.org/viel-wind-um-die-windkraft-im-wald/. 164 Vgl. https://www.smartcitiesconsulting.eu/forschungsfragen-windenergie-im-wald/. 165 Vgl. insoweit die Ausführungen im nachfolgenden Abschnitt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
599
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
ii. Begünstigung der Waldbrandgefahr durch Windkraftanlagen Das Planungsgebiet wird im Norden durch teilweise naturnahe bodensaure Eichen-Mischwäldern und Heidelbeer-Kiefernforst-Gesellschaften, sowie im Westen vorrangig durch Drahtschmielen- Kiefernforste der armen und ziemlich armen Nährkraftstufe geprägt. Gerade letztere zeichnen sich durch eine hohe Rohhumusauflage, trockene Sandböden und somit einem erhöhten Waldbrandrisiko aus. Durch die Landesforst M-V wurden im Jahre 2014 Waldbrandrisikogebiete, gegliedert nach Forstrevieren, ausgewiesen.166 Reviere mit der höchsten Risikokategorie finden sich ausgerechnet im Südwesten, im welchem auch die Gemeinde Warlow und das Planungsgebiet liegen. Wie schnell und wie großräumig sich ein Waldbrand in den kiefergeprägten Trockengebieten Südwestmecklenburgs ausbreiten kann, hat der Großbrand in der Lübtheener Heide im Jahr 2019 gezeigt.167 § 14 Abs. 3 der Waldbrandschutzverordnung M-V (WaldBrSchVO M-V) erwähnt ausdrücklich, dass Waldbrandüberwachungsanlagen, wie z.B. der Brandwachturm am Ortsausgang Picher, nicht in ihrer Funktion durch Windenergieanlagen beeinträchtigt werden dürfen.168 Neuere Studien zeigen, dass die Temperaturen an den nach Süden ausgerichteten Rändern von Kahlschlägen steigen und die Feuchtigkeit abnimmt. Dies ist besonders relevant für Waldgebiete, in denen Windkraftanlagen gebaut werden, da der Bau solcher Anlagen oft mit erheblichen Eingriffen in die Vegetation einhergeht.169 Laut wissenschaftlicher Forschung tragen Windkraftanlagen durch folgende Umstände zur Erhöhung des Waldbrandrisikos bei: 1. Bodenverwundung und -versiegelung: Beim Bau von Windkraftanlagen werden große Flächen Wald gerodet und der Boden wird durch schwere Maschinen und Bauarbeiten verdichtet und versiegelt. Dies führt zu einer Verschlechterung der Böden, die weniger Wasser speichern können, was die Austrocknung fördert und somit das Brandrisiko erhöht.170 2. Luftverwirbelungen durch Rotorbetrieb: Windkraftanlagen erzeugen durch den Betrieb ihrer Rotoren Luftverwirbelungen, die zu einer zusätzlichen Austrocknung der Umgebung führen können. Diese Verwirbelungen können warme Luft aus höheren Schichten nach unten transportieren, wodurch die Temperatur am Boden steigt und die relative Feuchtigkeit sinkt.171 Dies wurde auch in der Studie von Zhou et. al. hervorgehoben, wonach Windkraftanlagen die Bodenfeuchtigkeit und Temperatur durch veränderte Luftzirkulation beeinflussen und damit die Bedingungen für Waldbrände begünstigen.172 3. Einfluss auf das Mikroklima:173 Windräder beeinflussen das Mikroklima, indem sie die Luftzirkulation verändern. Durch die Vermischung von Luftschichten kann warme Luft aus höheren Schichten nach unten transportiert werden, wodurch der Boden zusätzlich austrocknet. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit von Waldbränden, da trockener Boden und Vegetation leichter entzündlich sind.174 4. Sonstige Aspekte: Windkraftanlagen können auch indirekt das Waldbrandrisiko erhöhen, indem sie die Vegetationsstruktur verändern. Rodungen und Bauarbeiten fördern invasive Arten, die leichter brennbar sind.175 Des Weiteren sei auch darauf hingewiesen, dass das Entflammen der Motoren von Windkraftanlagen und, bedingt durch die Fliehkräfte im Betrieb, das Wegschleudern entflammter Rotorteile, eine fahrlässige Handlung entgegen der Waldbrandschutzverordnung nicht nur des Landes Mecklenburg-Vorpommern darstellt. Diese Fahrlässigkeit kann zu ökologischen und ökonomischen Schäden an Wald und Menschen führen und trägt somit zum Risiko für die Anwohner vor Ort bei. Es stellt sich die Frage, inwiefern die in der WaldBrSchVO M-V festgelegten vorbeugenden Waldbrandschutzmaßnahmen (Anlage von Brandriegeln usw.) ausreichen, wenn bei einem Havariefall brennende Rotorenteile im Wirkungskreis der Windkraftanlagen. 166 Waldbrandrisikogebiete Stand 2014 gem. §16 Abs. 1 Waldbrandschutzverordnung M-V vom 09.08.2016. 167 Der Großbrand in der Lübtheener Heide ereignete sich im Sommer 2019. Der Brand brach Ende Juni 2019 aus und entwickelte sich schnell zu einem der größten Waldbrände in Deutschland seit Jahrzehnten. Tausende Hektar Wald und Heidefläche waren betroffen. Es mussten mehrere Dörfer evakuiert werden. 168 Vgl. hier auch die ausführlichen Erläuterungen in Kapitel 3. 169 Vgl. K. E. Alexander et al. (2015). "Influence of forest edges on microclimate conditions in managed forests in central Europe,", Forest Ecology and Management. 170 Vgl. J. M. Archer et al.. (2014). Impacts of wind energy development on surface hydrology in the United States," Energy and Environmental Science. 171 D. W. Keith et al. (2012). The impact of large-scale wind power on global climate," Nature Climate Change. 172 Y. Zhou, et al. (2013). "Wind farms impact surface temperatures," Proceedings of the National Academy of Sciences (PNAS). 173 Siehe hierzu ausführlicher Kapitel a). 174 Y. Zhou et al. (2012). Observational evidence of wind farm impacts on weather and climate over the Great Plains," Nature Climate Change. 175 J. G. Keeley et al. (2003). “Invasive species and fire in California ecosystems".
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
600
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
iii. Auswirkungen auf geschützte Pflanzenarten Aufgrund einer fehlenden Biotopkartierung sind besonders geschützte Pflanzenarten derzeit nicht bekannt, was ihr Vorkommen aber nicht ausschließt. In unmittelbarer Umgebung so z.B. nördlich direkt an der Gleisanlage oder westlich in der Picherschen Heide kommen kleinräumig Flechtenbestände der Cladonia spec. vor. Diese ist vorrangig auf sehr armen, lichten Kiefernstandorten beheimatet. Es sollte geprüft werden ob, und in welchem Ausmaß der Biotoptyp des Flechten-Kiefernwald armer, trockener Sandböden (WKC, FFH 91T0) vorliegt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
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601
Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
iv. Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Nutzpflanzen und intensiv/ extensiv genutztes Grünland Die von Windkraftanlagen verursachte Erhöhung der Oberflächentemperatur und des Mikroklimas durch die vertikale Luftmassenvermischung führt zu einer Erwärmung der Bodenschicht, insbesondere während der Nachtstunden, da wärmere Luft von höheren Schichten nach unten gemischt wird. Dies ist insbesondere in landwirtschaftlich genutzten Gebieten – wie vorliegend in der Gemeinde Warlow –problematisch, da es die Wachstumsbedingungen für Pflanzen beeinflusst und auch Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktivität hat.176 176 Siehe hierzu detailliert Kapitel a).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
c) Auswirkungen auf die biologische Vielfalt i. Nationale Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt beachtet? Der Widerspruch zwischen dem massiven Ausbau und Betrieb der Windenergieanlagen und gesetzlich verankertem Arten- und Umweltschutz ist offensichtlich und wird schon lange – nicht nur von Naturschützern heftig kritisiert.177 Es wurde in den vorangegangenen Kapiteln dargelegt, dass ein Windindustriegebiet auch gebietsübergreifenden Einfluss auf andere Ökosysteme und die biologische Vielfalt hat. Die Bundesregierung erklärte in ihrer „Nationalen Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt“ mit Neuauflage bis 2023 178 eine Sicherung bzw. Verbesserung der biologischen Vielfalt. Unter anderem fordert die Europäische Kommission als Rahmenvorgabe zur Biodiversitätsstrategie bis 2030 eine höhere Resilienz gegenüber Waldbränden und die Förderung gesunder Böden. Für die Gemeinde Warlow ist nicht erkennbar, wie die Errichtung eines Windindustriegebietes mit der Zielsetzung einer Biodiversität in Einklang zu bringen sein soll. 177 Siehe z.B. nur wattenrat.de. 178 Der Rechenschaftsbericht für 2021 liegt vor und kann beim BMUV eingesehen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
ii. Biotopverbund nach § 21 BNatSchG beachtet? Gem. § 21 Abs. 1 BNatSchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen. Gem. § 21 Abs. 3 besteht Biotopverbund aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind 1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente, 2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, 3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG, 4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, wenn sie zur Erreichung des in § 21 Abs. 1 NatSchG genannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten, § 21 Abs. 4 BNatSchG. Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung), § 21 Abs. 6 BNatSchG. Nach Kenntnis der Gemeinde Warlow grenzt u.a. das VR 43/24 unmittelbar an Systeme des Biotopsverbundes an. Unseres Erachtens müssten die Ausführungen des Planungsverbandes zur Verträglichkeitsprüfung insofern vollumfänglich greifen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
d) Fragen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 1. Fragen zum Schutzgut Tiere a. Warum wurde bei der Planung des Windenergiegebiets nicht berücksichtigt, dass das Plangebiet in Warlow auf der Nord-Südachse zwischen mehreren EU-Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten liegt und damit einen wichtigen Flugkorridor für kollisionsgefährdete Vogelarten darstellt? i. Welche Studien oder Gutachten wurden herangezogen, um die Bedeutung dieses Flugkorridors für den genetischen Austausch und die Erhaltung bedrohter Arten zu bewerten? ii. Auf welcher Grundlage wurde entschieden, dass das Plangebiet in Warlow nicht als EU-Vogelschutzgebiet oder FFH-Gebiet ausgewiesen wird, obwohl es vom Bundesamt für Naturschutz als „besonders schutzwürdige Landschaft“ bewertet wurde und eine wichtige Funktion als Verbindungselement zwischen mehreren gesetzlich geschützten Gebieten hat? Welche Kriterien wurden angewendet, um die Schutzwürdigkeit und ökologische Funktion des Plangebiets zu bewerten und warum wurden diese Kriterien nicht erfüllt? b. Wie wird sichergestellt, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet Warlow keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die in der Gemeinde vorhandenen, teilweise streng geschützten Arten wie Seeadler, Schwarzstorch und Wiesenweihe hat? Gibt es detaillierte Umweltgutachten, die die potenziellen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf diese Arten analysieren und welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Auswirkungen zu minimieren? c. Warum ist das Vorkommen der nachfolgenden aufgeführten streng geschützten Arten vom Planungsverband im Rahmen der Planung nicht berücksichtigt worden? i. Rotmilan ii. Wiesen- und Rohrweihe iii. Wanderfalken iv. Seeadler d. Warum ist das Vorkommen von streng geschützten Fledermäusen in der Planung nicht berücksichtigt worden, obwohl Daten hierzu zahlreich vorliegen? i. Warum soll eine detaillierte Betrachtung der „Artengruppe“ Fledermäuse auf regionalplanerischer Ebene nicht möglich sein, obwohl gem. LUNG MV die streng geschützten Fledermausarten in der Gemeinde Warlow vorkommen? Dies hätte für eine planerische Prüfung bereits ausreichend sein müssen, das VR 43/24 nicht auszuweisen. ii. Wie werden die Zugkorridore der Fledermäuse berücksichtigt? iii. Wurden Studien zur Anzahl der durchschnittlichen Totschläge von Fledermäusen durch Windkraftanlagen durch den Planungsverband im Rahmen der Planung berücksichtigt? e. Warum ist das Vorkommen von streng geschützten Amphibien in der Planung nicht berücksichtigt worden, obwohl Daten hierzu vorliegen? f. Warum sind streng geschützt Säugetiere, wie der Wolf, bei der Planung nicht berücksichtigt worden? i. Liegen dem Planungsverband Erkenntnisse vor, dass der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen negative Auswirkungen auf Säugetiere wie Wölfe hat? 1. Wenn ja, warum sind diese nicht in die Planung eingegangen? 2. Wenn nein, warum? ii. Wie hat der Planungsverband die Auswirkungen auf weitere Tierarten eingeschätzt, beispielsweise Wildschweine, Damwild etc.? Wie ist das im Rahmen der Planung durch den Planungsverband berücksichtigt worden?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
2. Fragen zum Schutzgut Pflanzen a. Sind die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Pflanzen vom Planungsverband berücksichtigt worden? i. Wenn ja, wie? ii. Welche Studien wurden bemüht? b. Wie wird sichergestellt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen an Waldrändern nicht den Lebensraum bedrohter Pflanzen und Tiere zerstört, die auf diese strukturreichen Lebensräume angewiesen sind? c. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um die Funktion der Waldränder als Trittstein für die Ausbreitung von Arten und zur Biotopvernetzung zu erhalten oder zu verbessern? d. Welche konkreten Studien und Daten liegen vor, die den Einfluss der Rotoren auf den Luftaustausch in Wäldern und die potenzielle Austrocknung durch die Rotorblätter belegen oder widerlegen? e. Inwiefern wurden die Auswirkungen von Windschleppeffekten und die Beeinflussung des Transpirationssogs, insbesondere bei Nadelgehölzen, in der Planung berücksichtigt? f. Welche wissenschaftlichen Untersuchungen wurden durchgeführt, um das Risiko der erhöhten Waldbrandgefahr durch Bodenverwundung, -versiegelung und Luftverwirbelungen beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen zu bewerten? g. Inwiefern werden die spezifischen Bedingungen des sandigen Bodens mit geringem Wasserhaltevermögen und hohem Sickerwasseranteil in der Planungsregion berücksichtigt, um das Risiko von Waldbränden zu minimieren? h. Wie wird sichergestellt, dass besonders geschützte Pflanzenarten, wie die Flechtenbestände der Cladonia spec., nicht durch die Bau- und Betriebsaktivitäten der Windkraftanlagen beeinträchtigt werden? i. Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den potenziellen Biotoptyp des Flechten- Kiefernwalds (WKC, FFH 91T0) zu identifizieren und zu schützen? j. Welche Untersuchungen wurden durchgeführt, um die Auswirkungen der von Windkraftanlagen verursachten Änderungen im Mikroklima auf die Wachstumsbedingungen und Produktivität landwirtschaftlicher Nutzpflanzen in der Gemeinde Warlow zu bewerten? k. Wie wird sichergestellt, dass die vertikale Luftmassenvermischung und die damit verbundene Erwärmung der Bodenschicht während der Nachtstunden keine negativen Auswirkungen auf intensiv und extensiv genutztes Grünland haben? l. Angesichts der unzureichenden Erkenntnisse über die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Evapotranspiration in Wäldern, wie wird sichergestellt, dass keine langfristigen Schäden an den Waldökosystemen entstehen? m. Inwiefern werden die Erkenntnisse aus neueren Studien, die den Einfluss von Windkraftanlagen auf Mikroklima und Waldbrandrisiko aufzeigen, in der Entscheidungsfindung berücksichtigt? n. Welche langfristigen Überwachungs- und Evaluierungsprogramme sind geplant, um die ökologischen Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Waldökosysteme und das Mikroklima kontinuierlich zu überwachen? o. Welche Notfallpläne gibt es, um auf unvorhergesehene negative Auswirkungen auf die Umwelt, wie erhöhte Waldbrandgefahr oder Schäden an geschützten Arten, schnell und effektiv zu reagieren? p. Ist vom Planungsverband berücksichtigt worden welche Auswirkungen sich von Windkraftanlagen auf die Nutzpflanzen ergeben? i. Wenn ja, wie? ii. Wenn nein, warum nicht?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
3. Fragen zum Schutzgut biologische Vielfalt a. Sind die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die biologische Vielfalt durch den Planungsverband berücksichtigt worden? i. Wenn ja, wie? ii. Wenn nein, warum nicht? b. Wie wird der massive Ausbau von Windkraftanlagen mit den gesetzlichen Vorgaben zum Arten- und Umweltschutz in Einklang gebracht, insbesondere angesichts der Tatsache, dass dieser Widerspruch seit langem von Naturschützern kritisiert wird? Welche konkreten Maßnahmen werden ergriffen, um die negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu minimieren? c. Welche Untersuchungen und Bewertungen wurden durchgeführt, um die gebietsübergreifenden Einflüsse der Windkraftanlagen auf benachbarte Ökosysteme und die dortige biologische Vielfalt zu analysieren? In welchem Umfang wurden Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung dieser Einflüsse in die Planungen integriert? d. Wie wird sichergestellt, dass die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlagen im Einklang mit der "Nationalen Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt" der Bundesregierung und der Biodiversitätsstrategie der Europäischen Kommission bis 2030 stehen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung gesunder Böden und die Erhöhung der Resilienz gegenüber Waldbränden? e. Welche konkreten Pläne und Maßnahmen werden umgesetzt, um die Errichtung eines Windindustriegebietes mit der Zielsetzung zur Förderung der Biodiversität in der Gemeinde Warlow zu vereinbaren? Wie wird sichergestellt, dass die Ziele zur Sicherung und Verbesserung der biologischen Vielfalt tatsächlich erreicht werden? f. Inwiefern wurde bei der Planung des VR 43/24 die gesetzliche Verpflichtung zur Sicherung und Entwicklung des Biotopverbunds gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG berücksichtigt? Welche konkreten Maßnahmen wurden ergriffen, um sicherzustellen, dass die Windkraftanlagen die Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensstätten und Biotope nicht beeinträchtigen? g. Wie wurden die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente des Biotopverbunds gemäß § 21 Abs. 3 und 4 BNatSchG in der Verträglichkeitsprüfung des Planungsverbandes berücksichtigt? Welche spezifischen Untersuchungen und Bewertungen wurden durchgeführt, um sicherzustellen, dass die geplanten Windkraftanlagen nicht die ökologischen Wechselbeziehungen und die Vernetzung der Biotope beeinträchtigen?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
e) Forderungen der Gemeinde Warlow an den Planungsverband zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 1. Forderungen zum Schutzgut Tiere a. Wir fordern, dass der Planungsverband das Plangebiet in Warlow als wichtigen Flugkorridor und Verbindungselement zwischen den EU-Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten anerkennt und entsprechend in die Schutzgebietsplanungen einbezieht. Es müssen umfassende Studien und Gutachten durchgeführt werden, um die Bedeutung dieses Korridors für den genetischen Austausch und die Erhaltung bedrohter Arten zu bewerten und zu dokumentieren. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen öffentlich zugänglich gemacht und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. b. Der Planungsverband muss eine Neubewertung der Schutzwürdigkeit und der ökologischen Funktion des Plangebiets in Warlow vornehmen. Diese Bewertung soll die Kriterien des Bundesamtes für Naturschutz, das die Region als „besonders schutzwürdige Landschaft“ eingestuft hat, sowie die Funktion des Gebiets als Verbindungselement zwischen mehreren gesetzlich geschützten Gebieten berücksichtigen. Diese Neubewertung muss transparent und unter Einbeziehung unabhängiger Experten durchgeführt werden. c. Vor jeglicher weiteren Planung/ Genehmigung von Windenergieanlagen im Plangebiet Warlow müssen umfassende Umweltgutachten durchgeführt werden, die die potenziellen negativen Auswirkungen auf die in der Gemeinde vorhandenen, teilweise streng geschützten Arten wie Seeadler, Schwarzstorch und Wiesenweihe detailliert analysieren. Diese Gutachten müssen öffentlich zugänglich gemacht und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Es sind konkrete Maßnahmen vorzusehen, um diese negativen Auswirkungen zu minimieren und die Erhaltung der Arten sicherzustellen. d. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen den Schutz des genetischen Austauschs und der Biodiversität in der Region nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet, dass Gebiete, die eine wichtige Funktion als ökologische Korridore oder Verbindungselemente haben, von der Planung von Windenergieanlagen freigehalten werden müssen. Es muss nachgewiesen werden, dass alternative Standorte geprüft und bevorzugt wurden, die keine negativen Auswirkungen auf die Biodiversität haben. e. Wir fordern, dass die Entscheidungsprozesse zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen transparent und partizipativ gestaltet werden. Die betroffenen Gemeinden und Anwohner müssen aktiv in die Planungen einbezogen und ihre Bedenken und Vorschläge ernsthaft berücksichtigt werden. Dies umfasst öffentliche Anhörungen, Informationsveranstaltungen und Möglichkeiten zur Einsichtnahme in relevante Dokumente. Die Planungen dürfen nicht ohne die umfassende Beteiligung und Zustimmung der betroffenen Gemeinden fortgesetzt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Ein Vetorecht der Gemeinden oder der Anwohner bei raumordnerischen Festlegungen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen und ist daher nicht möglich. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte in Bezug auf das Vorranggebiet 43/24 Warlow ist daher nicht erforderlich.
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ID: 146
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2. Forderungen zum Schutzgut Pflanzen a. Der Planungsverband muss eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen, die spezifische Untersuchungen zu den Auswirkungen der Windkraftanlagen auf bedrohte Pflanzen- und Tierarten sowie die Biotopvernetzung einschließt. Es müssen konkrete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Lebensräume in den Waldrändern zu erhalten und zu verbessern. b. Es müssen detaillierte wissenschaftliche Studien durchgeführt und veröffentlicht werden, die den Einfluss der Windkraftanlagen auf den Luftaustausch, die Transpiration der Vegetation und die Austrocknungseffekte in den betroffenen Waldgebieten untersuchen. Ein kontinuierliches Monitoring-Programm ist einzurichten, um die langfristigen mikroklimatischen Veränderungen und deren Auswirkungen auf die Waldökosysteme zu überwachen. c. Der Planungsverband muss spezifische Maßnahmen zur Minimierung der Waldbrandgefahr entwickeln und umsetzen. Dies beinhaltet die Bewertung der Bodenverwundung und -versiegelung sowie der Luftverwirbelungen durch den Rotorbetrieb. Die besonderen Bedingungen des sandigen Bodens mit geringem Wasserhaltevermögen und hohem Sickerwasseranteil in der Planungsregion müssen dabei berücksichtigt werden. d. Es ist eine detaillierte Biotopkartierung durchzuführen, um das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten, wie die Flechtenbestände der Cladonia spec., zu identifizieren. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass diese Arten und ihre Lebensräume vor den Bau- und Betriebsaktivitäten der Windkraftanlagen geschützt werden. e. Vor der Planung weiterer Windkraftanlagen müssen umfassende Studien durchgeführt werden, um die Auswirkungen der durch die Windkraftanlagen verursachten Mikroklimaveränderungen auf landwirtschaftliche Nutzpflanzen und Grünland zu bewerten. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die landwirtschaftliche Produktivität und die Wachstumsbedingungen nicht negativ beeinflusst werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Das Schutzgut Pflanzen wird vorrangig durch die Festlegung von "Gesetzlich geschützten Biotopen mit einer Größe ab 5 ha" als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
3. Forderungen zum Schutzgut biologische Vielfalt a. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass der Ausbau von Windkraftanlagen streng im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zum Arten- und Umweltschutz steht. Dies beinhaltet die Implementierung konkreter Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt. Eine unabhängige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss vor jedem Bauvorhaben durchgeführt werden, um die Einhaltung dieser Vorgaben zu garantieren. b. Es müssen umfassende Untersuchungen zu den gebietsübergreifenden Einflüssen von Windkraftanlagen auf benachbarte Ökosysteme und die dortige biologische Vielfalt durchgeführt werden. Der Planungsverband muss konkrete Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung dieser Einflüsse in die Planungen integrieren und deren Umsetzung regelmäßig überwachen. c. Der Planungsverband muss sicherstellen, dass die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen vollständig im Einklang mit der "Nationalen Strategie zur Sicherung der biologischen Vielfalt" der Bundesregierung und der Biodiversitätsstrategie der Europäischen Kommission bis 2030 stehen. Dies umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung gesunder Böden und zur Erhöhung der Resilienz gegenüber Waldbränden. Eine detaillierte Strategie zur Umsetzung dieser Vorgaben ist vorzulegen. d. Der Planungsverband muss konkrete Pläne und Maßnahmen umsetzen, um die Errichtung eines Windindustriegebietes mit der Zielsetzung zur Förderung der Biodiversität in der Gemeinde Warlow zu vereinbaren. Dies umfasst die Entwicklung und Implementierung von Biodiversitätsförderungsprogrammen sowie regelmäßige Berichterstattung und Evaluierung der erzielten Fortschritte. e. Der Planungsverband muss eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchführen, die die Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen auf die angrenzenden Systeme des Biotopverbunds vollständig bewertet. f. Der Planungsverband soll darlegen, inwiefern die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente des Biotopverbunds gemäß § 21 Abs. 4 BNatSchG rechtlich gesichert und erhalten bleiben sollen auf Basis der derzeitigen Planung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Gegenstand der Beteiligungsunterlagen. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte in Bezug auf das Vorranggebiet 43/24 Warlow ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Warlow
ID: 146
Umweltbericht
4. Zu 4.2.3/ 4.3.4 Schutzgut Fläche und Boden a) Stellungnahme zum Schutzgut Fläche und Boden i. Bodenverdichtung Der Bau von Windkraftanlagen erfordert schwere Maschinen und umfangreiche Bauarbeiten, die zu einer Verdichtung des Bodens führen. Dies beeinträchtigt die Bodenstruktur und reduziert die Bodenfruchtbarkeit. Verdichteter Boden hat eine geringere Wasseraufnahmefähigkeit, was zu erhöhter Oberflächenabfluss und Erosion führt.179 Des Weiteren erfordert die Errichtung von Windkraftanlagen Fundamente und Zuwegungen, die den Boden versiegeln. Versiegelte Flächen verhindern die natürliche Wasserinfiltration und erhöhen das Risiko von Überschwemmungen.180 179 Vgl. Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), 2021. 180 Vgl. Bundesamt für Naturschutz (BfN), 2017.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf den Boden sowie Maßnahmen zur Vermeidung/Minderung im Umweltbericht dargelegt (s. Kap. 4.3.4, 4.3.5 und 4.6).
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ID: 146
Umweltbericht
ii. Kontamination von Flächen, Böden und Landschaft mit PFAS, Bisphenol, Mikroplastik und Chemikalien Wie in Kapitel (bb) bereits ausführlich zur Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik, Mikrofaser und anderen Chemikalien erläutert, bestehen die Rotoren von Windkraftanlagen in der Regel aus zwei miteinander verklebten Halbschalen aus Faserverbundstoffen, Glas- und Carbonfasern und Epoxid- und Vinylharzen. Die Epoxid- und Vinylharze enthalten eine Vielzahl von nachgewiesen gesundheitsschädlichen Chemikalien, wobei von PFAS und Bisphenol-A nach derzeitigem Kenntnisstand die größten gesundheitlichen Risiken ausgehen. Hinzu kommen Metalle wie Eisen, Kupfer, Aluminium und Blei sowie Kunststoffschäume, Balsaholz und Lacke mit Titandioxidpartikeln. Des Weiteren enthalten die Windräder das äußerst klima- und umweltschädliche Gas Schwefelhexafluorid („SF6“), dass eine Verweildauer von 3.200 Jahren in der Atmosphäre hat und ca. 23.500-mal schädlicher als Kohlendioxid ist.181 Windkraftanlagen sind größer und höher geworden, mit Rotoren, die eine erhebliche Oberfläche haben. Moderne Anlagen besitzen Rotorblätter von etwa 80 Metern Länge, was zu einer überstrichenen Fläche von ca. 20.000 Quadratmetern führt. Diese Rotoren bestehen oft aus dem o.g. Carbon-Mix-Material und sind durch Umwelteinflüsse wie UV-Strahlung, Wind, Regen, Temperaturschwankungen und Blitzeinschläge anfällig für Erosion. Die Erosion der Rotoren führt zu kontinuierlicher Abnutzung und Rissbildung, was die aerodynamischen Eigenschaften und den Ertrag der Anlagen beeinträchtigt. Regelmäßige Wartung und Reparaturen sind notwendig, um die Effizienz zu erhalten. Eine spezielle Industrie hat sich entwickelt, um diese Reparaturen durchzuführen, oft auch mit Hilfe von Robotern. Die Erosion führt zur Freisetzung von Mikropartikeln, die unter anderem die in der Produktion eingesetzten PFAS, Bisphenol-A (BPA) und Carbonfasern enthalten. Diese Stoffe sind extrem langlebig und bauen sich nicht ab, was zu einer langfristigen Kontamination der Böden und des Grundwassers führen kann. Im konkreten Fall von Windkraftanlagen werden Anwohner durch diese multiinhaltlichen Emissionen nicht nur in Eigentum und Gesundheit betroffen, wie auch Gebiete und Flächen, in denen Nahrungsmittel angebaut werden und über jahrzehntelagen Betrieb von Windkraft anlagen eine signifikante kontinuierlich zunehmende Kontamination von Böden und Grund-/Trinkwasser durch die Mikropartikel und ihre weiteren Inhaltsstoffe eintritt. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Abrieb ausgerechnet in Gegenden stattfindet, die bisher nicht oder kaum durch industrielle Emissionen betroffen waren, also eine flächendeckende Kontamination bisher weitgehend unberührter Gebiete. In diesen können diese Stoffe anschließend auch nicht entsorgt, also zurückgeholt werden. Sie verbleiben für immer im Boden und können z.B. weiter ins Grund- und Trinkwasser eindringen. Der Betrieb von Windkraftanlagen könnte daher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG eingeschränkt werden, wenn die Gefahr erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die freigesetzten Schadstoffe besteht. Es gibt Forderungen nach strikteren Untersuchungen und Kontrollen sowie nach klaren Vorgaben für die Genehmigung solcher Anlagen. Die Kontamination durch die Erosion von Windkraftanlagen stellt ein ernsthaftes Problem dar, das langfristige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben kann. Eine gründliche Untersuchung und strikte Regulierung sind notwendig, um die Gefahren zu minimieren und den Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. 181 Vgl. Zhang, X., et al., 2020. "Global greenhouse gas emissions from construction of wind power plants in China." Renewable and Sustainable Energy Reviews, 132, 110020.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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ID: 146
Umweltbericht
iii. Überschneidung des Plangebiets VR 43/24 und weiterer VR mit Moorgebieten berücksichtigt? Moore sind bekannte Kohlenstoffspeicher und haben eine wichtige Rolle im Klimaschutz sowie im Erhalt der Biodiversität. Die Störung dieser Ökosysteme kann erhebliche ökologische und klimatische Folgen haben.182 Die Auswirkungen der Errichtung von Windkraftanlagen auf Moore sind gravierend und in einer Vielzahl an Studien untersucht worden. Die Literaturübersicht von Wilson et al. (2010)183 untersucht die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Hydrologie von Mooren. Die Autoren analysieren vorhandene Studien und Daten zur Interaktion zwischen Windkraftanlagen und Moorökosystemen, insbesondere im Hinblick auf Wasserbewegung und -speicherung. Die Ergebnisse zeigen, dass der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen die natürliche Hydrologie von Mooren erheblich stört. Insbesondere die Errichtung von Fundamenten und Zuwegungen verändert die Wasserabflüsse und beeinflusst lokale Wasserstände negativ. Des Weiteren können Bauaktivitäten zur Entwässerung von Mooren führen, was die Zersetzung von Torf beschleunigt und die Kohlenstoffspeicherung negativ beeinflusst. Insgesamt verdeutlichen die Ergebnisse, dass Moore äußerst empfindliche Ökosysteme sind, deren Stabilität und Funktionalität durch den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt werden können. Es sind daher spezifische Schutzmaßnahmen und sorgfältige Planungen notwendig, um die Hydrologie und ökologische Integrität der Moore zu erhalten. Die Studie von Krüger et al. (2015)184 des Bundesamts für Naturschutz untersucht die spezifischen ökologischen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Moorstandorte in Deutschland. Durch Feldstudien und Modellierungen bewerten die Autoren die Auswirkungen auf Vegetation, Hydrologie und Biodiversität. Die Ergebnisse zeigen, dass der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen zu erheblichen Veränderungen in der Vegetation der Moore führt, einschließlich Verlust und Fragmentierung von Lebensräumen. Zudem stört der Bau die natürliche Wasserbewegung in den Mooren, was zu Trockenheit und Degradation führen kann. Die Störungen durch Bau und Betrieb der Anlagen haben auch negative Auswirkungen auf die Biodiversität, insbesondere auf spezialisierte Moorarten. Insgesamt verdeutlichen die Ergebnisse, dass Moore hochgradig schutzbedürftige Ökosysteme sind und Windkraftanlagen erhebliche negative ökologische Auswirkungen haben können. Die Studie empfiehlt daher, Moorgebiete als Standorte für Windkraftanlagen zu vermeiden und alternative, weniger empfindliche Standorte zu wählen, um die ökologischen Funktionen und die Biodiversität der Moore zu schützen. In der Planung des Planungsverbandes ist unseres Erachtens im VR 43/24 nicht berücksichtigt worden, dass sich in der Nähe zum Planungsgebiet überwiegend (flachgründige) Niedermoore über Sand und/ oder Moorgleye aus flachem Niedermoortorf über Sand, selten Gleye aus Sand und/oder Kolluvisole aus Sand über Niedermoor (Erd- bis Mulmniedermoore) befinden. Diese wurden durch das LUNG M-V Moorflächen ausgewiesen.185 182 Vgl. Moore in Deutschland: Schutz und nachhaltige Nutzung" (Bundesamt für Naturschutz, BfN), 2017; Peatlands and Climate Change," International Peat Society (IPS), 2008. 183 Vgl. "Wind farms and peatland hydrology: A literature review," Wilson, L. et al., Mires and Peat, 2010. 184 Vgl. Ökologische Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Moorstandorte," Krüger, T. et al., Bundesamt für Naturschutz (BfN), 2015. 185 Grundlage bildet die Konzeptbodenkarte 1:25.000 (KBK 25) – Moorbodenformengesellschaft (Stand: 23.11.2016).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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