Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 7054
nicht zugeordnet
Außerdem lehne ich den Bau von WEA hier ab, weil für ihre Errichtung zu viel Natur zerstört wird: für die Zuwegungen u.a. Bäume und Pflanzen, unberührte Erdreichschichten bis zu mehr als 5 Metern Tiefe usw. Weiterhin zerstören sie bis auf weite Entfernungen das freie Landschaftsbild und unzerschnittene Freiräume! ! !
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
2332
Privat
ID: 7054
nicht zugeordnet
Und das für mich wichtigste Kriterium zum Schluss: Unsere Region ist Lebensraum und Lebensgrundlage tausender Zugvögel. Die Windkraftanlagen würden diesen Lebensraum erheblich beeinträchtigen, was nicht duldbar ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
2333
Privat
ID: 7054
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Ich bin dankbar für den Ausschluss des Gebietes Groß Krams—Redefin— Bresegard und hoffe, dass diese Entscheidung auch weiterhin Bestand hat! ! !
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zwischen Groß Krams, Redefin und Bresegard bei Picher wird kein Vorranggebiet für Windenergie festgelegt.
2334
Privat
ID: 7055
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hier folgende Stellungnahme meinerseits Keine Windkraftanlagen im Umkreis meines Wohnortes Groß Krams, hier: Alt Krenzlin WEIL: 1. sie die geschützten Fledermäuse, die ein wichtiger Bestandteil unseres Ökosystems sind, durch Druckwellen töten 2. das Grundwasser für den Bau der Fundamente abgesenkt wird und dadurch die Vegetation nachhaltig geschädigt wird 3. Zugvögel auf ihren Flugrouten (die Korridore sind bekannt und international geschützt) gestört, verletzt, getötet oder vergrämt werden 4. man das, was durch Windkraft zerstört wird, niemals gleichwertig ersetzen kann und deshalb besser das Vorhandene schützen sollte
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1686
Privat
ID: 7056
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ich möchte folgende Stellungnahme abgeben Ich bin gegen den Bau neuer Windkraftanlagen in unserer Region, weil sich hierjedes Jahr Tausende von Zugvögel niederlassen, deren Lebensraum nicht beeinträchtigt werden darf. Es gibt in direkter Umgebung schon jetzt diverse Biogas- und Solaranlagen, aus denen mehr Energie gewonnen wird, als hier benötigt wird. Zum Glück gab es den Ausschluss des Gebietes Groß Krams-Redefin-Bresegard und ich hoffe inständig, dass es weiterhin bei diesem Ausschluss bleibt. Der gesundheitliche Aspekt ist für mich ebenfalls ein emstzunehmendes Thema. Nachgewiesenermaßen wirkt sich Infraschall ungünstig auf Herzmuskelzellen und Gehirnfunktionen aus. Die Forschung dazu lässt leider noch auf sich warten. Auch die von Windkraftanlagen erzeugten Schlagschatten wirken sich störend, stresserzeugend und damit gesundheitsschädigend aus. Die Einwirkung der Schlagschatten auf Wohnbauten sind deshalb gesetzlich auf tägliche und jährliche Höchstgrenzen limitiert. Im Rahmen der Bauanträge müssen deshalb Schattenschlag-Prognosen eingereicht werden. Ich halte das Gebiet 45/24 Alt Krenz/in aufgrund div. Konflikte, vor allem in Bezug auf den Vogelschutz, für nicht ausweisbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1707
Privat
ID: 7057
nicht zugeordnet
Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil dies meine geliebte Heimat ist und die soll nich verschandelt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1704
Privat
ID: 7058
nicht zugeordnet
Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil dies meine geliebte Heimat ist und die soll nich verschandelt werden.sie kein schöner Anblick sind, nicht gut für die Tierwelt und können alternativ lieber dort sehen, wo Wind weht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
1705
Privat
ID: 7059
nicht zugeordnet
Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil 1. sie bis auf weite Entfernung das freie Landschaftsbild zerstören 2. ich mich betrogen fühle, indem immer größere WK-Anlagen auf denselben Flächen gebaut werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
1706
Privat
ID: 7060
nicht zugeordnet
Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil 1. die Rotoren Luftverwirbelungen verursachen, deren Auswirkungen nicht erforscht sind und unberechenbare Folgen haben könnten. 2. der Lärm der Rotoren das Wohlbefinden & Gesundheit einschränken.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
1708
Privat
ID: 7061
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil ""Meck-Pomm tut gut"" - bald nur noch für Investoren gilt und nicht mehr für uns als Einwohner, die hier groß gewerden sind und ihre Heimat lieben, so wie sie ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1709
Privat
ID: 7062
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil 1. Sie bis auf weite Entfernung das freie Landschaftsbild zerstört 2. Sie durch den Lärm ihrer Rotoren im hörbaren und nicht hörbaren Messbereich Gesundheits- & Wohlbefinden einschränken 3. ""Meck-Pomm tut gut"" bald nur noch für Investoren gilt und nicht mehr für Einwohner und Touristen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1710
Privat
ID: 7063
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil 1. der Endverbraucher den überschüssigen Strom mitbezahlt, ohne einen Nutzen 2. sie bis auf weite Entfernungen die Landschaft zerstören
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1711
Privat
ID: 7064
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil in unserem Dorf und in den umleigenden Ortscahften der Region schon jetzt aus Biogas- und Solaranlagen mehr Energie gewonnen wird, als für den Eigenbedarf nötig ist und wir damit andere Verbraucher versorgen! Daher haben wir das Recht, zusätzliche Energie aus Windkraft abzulehnen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
1713
Privat
ID: 7065
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil ohne Landschaft kein Brot! Immer mehr Flächen werden versiegelt, bebaut und dann stehen die Windräder still ??? Logisch ist das nicht!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1714
Privat
ID: 7066
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil Politiker, Investoren und Landbesitzer gezieht veruchen, mit ihren Bauplanungen die Bevölkerung zu überrumpeln und sich aus Profitgier über die Ablehnung hinwegsetzen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
1715
Privat
ID: 7067
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil gegenwärtig und langfristig die Einspeisemöglichkeiten nicht gewährleistet sind und so viel Energie vergeudet wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
1716
Privat
ID: 7068
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sie bis auf weite Entfernung das wunderschöne Landschaftsbild zerstören und mein Wohlbefinden extrem einschränken. Ich komme zur Erholung hierher!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
1717
Privat
ID: 7069
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil ihre Größe, Anzahl und Baudichte steigt, ohne dass die dadurch steigende Leistung durch Verringerung der Anzahl oder der bebauten Flächen berücksichtigt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
1718
Privat
ID: 7070
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil unberührte Natur für immer zerstört wird! Entlang der Autobahnen ja, aber bitte nicht hier.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
1719
Privat
ID: 7071
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
im Rahmen der sogenannten „4"". Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen wir zum Artenschutz Stellung: Anwendung des Artenschutzes Aktuelle Situation bei der Planung. Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 — Artenschutz — mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt: „Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG ausgeschlossen: - Seeadler - Fischadler - Wanderfalke - Weißstorch Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht. " Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere bei zentralen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte „ Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung. Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum erweiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers"" der LAG VSW (2015). Vemteisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser — anders als das „Helgoländer Papier"" — nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet: „Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden l.. Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen"" vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar."" Vgl. VGH Kassel Beschl. v. 14.1.2021 — 9 B 2223/20. Und weiter: „Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] v. 18.12.2014, EuGH, = NZKan 2015, 190 Rn. 174-176 und 246). "" Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 — 2 BvR 859/15 — und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsverantwortung (Rn. 111, 112, 118): „ Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet. "" Zusammenfassung Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitat Schutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht','EuGH Urt. v. 1 1.6.2020 — C-88/19, Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte.6 Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre erforderlich gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier' der LAG VSW (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelarten, wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin. 7 Darin heißt es u. a. „Zu den wichtigsten Fachstandards dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. Und weiter: „Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die artenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Arten werden als „WEA-sensibel"" bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogelarten, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „Vögel und Windkraft« vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt. "" Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 — 12 ME 45/21, beanstandet hat: Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen. 1 In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zur Signifikanz in S 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen.2 3Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind. Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlagen zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang I der EUVogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch S 45b Abs. 1 BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstößt dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges— sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes — Recht.4 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung 5 klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird','vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 — C473/19, c- 474/19 Fußnoten: 6 Zwar wird auf S. 31 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz am 1. Dezember 2020 (vor der Skydda-Skogen-Entscheidung des EuGH v. 4.3.2021 C-473/19, C-474/19, BeckRS 2021 , 3244, beck online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von alten Bundesländern gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften Brutvogelartene enthalten soll (https://www.umweltministerkonferenz. i -t 2-2020_i 608198177.pdf ,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden, Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.), Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021, S. 5 und 7. https://www.bfn.de/sites/defauIt/files/2021-07/Skript602_O.pdf. 1 Siehe https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-energie-902620 2 Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten"") sowie S. 31 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können"")','siehe auch Heß, a.a.O., S. 8 3 Gellermann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354), Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BOndnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses for Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, https://www.bundestaq.de/resource/ blob/901652/a20ea8cc1 a3ebd8a 10ce875d24c2bb86/20-16- 66_Gellermann-Stellungnahme-data.pdf S. 4.','vgl. auch Gel/ermann, Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land — Das Eckpunktepapier des BMIJV und BMWK vom 4. April 2022 —https://mgelIermann.de/Prtx67TzaAh6544x/Beschleunigung_des_naturvertr%C3%A4glichen_Ausbaus_%20der_Windenergie_ an_Land.pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden solle"" 4 Gellermann, 4. Juli 2022, a.a.O., S. 4','vgl. VwGO S 1 fin. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. 5 Zu diesem Urteil etwa Fellenberg, NVwZ 2021, 943, „Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen"", Gellermann, NuR, 2021, 182, „Schützt den Waldl - Das Verfahren ""Skydda Skogenn und seine artenschutzrechtlichen Folgen"", Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4, März 2021 — C-473/19, C-474/19"", https://www qaemmerer-tenz.de/aktuelles-publikationen/ karlsruhe/eugh-entwickelt-umweltrechtkonsequent-weiter-urteil-vom-4-maerz-2021-c-473-1904744 9/.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2335
Privat
ID: 7073
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
im Rahmen der sogenannten „4"". Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen wir zum Artenschutz Stellung: Anwendung des Aktuelle Situation bei der Planung. Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 — Artenschutz — mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt: „Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage 1 zu 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG ausgeschlossen: - Seeadler - Fischadler - Wanderfalke - Weißstorch Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht. "" Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere bei zentralen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen. In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zur Signifikanz in S 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen. Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind. Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang I der EU Vogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch S 45b Abs. 1 BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstößt dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges— sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes — Recht. 4 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird','vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 — C473/19, c- 474/19 Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitat Schutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht, EuGH Urt. v. 1 1.6.2020 — c-88/19, Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte. Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre erforderlich gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier" der LAG VSW (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelarten, wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin. Darin heißt es u. a. „Zu den wichtigsten Fachstandams dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplä&en ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder." Und weiter: „Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die artenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Arten werden als „WEA-sensibel" bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogeladen, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „Vögel und Windkraft"" vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt." Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 — 12 ME 45/21, beanstandet hat: „ Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in § 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondem energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsnsiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung." Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum emeeiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers"" der LAG VSW (2015). Verweisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser — anders als das „Helgoländer Papier"" — nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet: „Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden [.. .] Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen"" vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar."" Vgl. VGH Kassel Beschl. v, 14.1.2021 — 9 B 2223/20. Und weiter: „Nach Art. 19 EI-JV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] v. 18.12.2014, EuGH, = NZKan 2015, 190 Rn. 174-176 und 246)." Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 — 2 BvR 859/15 — und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsverantwortung (Rn. 111, 112, 118): „ Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet." Zusammenfassung Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2336
Privat
ID: 7073
Umweltbericht
Folgen der Änderung des ROG Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)"" vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen. 8 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab9 . Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land. 10 Zentraler Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So regelt § 6 Abs. 1 WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach S 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und 2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aumeeisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Art. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des S 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Intemetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen." Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht." Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 1 1 folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsveffahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfigwation (Abschichtung)." Im § 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: "ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des S 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen." Damit wird die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundtagen für einige Vogelarten sind die o. a. Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen. Fußnoten: 1 Siehe https://www.bundestag de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-energie-902620 2 Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter BrutvogelartenU) sowie S. 31 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können"")','siehe auch Heß, a.a.O., S. 8 3 Gellenann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354), Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, blob/901652/a20ea8cc1 1 Oce875d24c2bb86/20-16-66_Gellermann-Stellungnahme-data.pdf S. 4.','vgl. auch Gellermann, Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land — Das E#unktepapier des BMUV und BMWK vom 4. April 2022 —, https://mgellermann.de/Prtx67TzaAh6544x/Beschleunigung_des_naturvertr%C3%A4glichen_Ausbaus %20der_Windenergie_ an_Land pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden soll."" 4 Gellermann, 4. Juli 2022, e.a.O.. S. 4','vgl. VwGO S 1 Rn. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. 5 Zu diesem Urteil etwa Fellenberg, NVwZ 2021 , 943, „Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht — das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda SkogenU. Gellermann, NUR, 2021 , 182, „Schützt den Wald! - Das Verfahren ""Skydda Skogen"" und seine artenschutzrechtlichen Folgen"", Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4. März 2021 - C473/19, c-$74/19"", https://www.caemmerer-ienz.de/aktuelles-publikationen/ karlsruhe/eugh-entwickelt-umweltrechtkonsequent-weiter-urteil-vom-4-maerz-2021-c-473-1 9-c-474-19/. 6 Zwar wird auf S. 31 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz am 11. Dezember 2020 (vor der Skydda-Skogen-Entscheidung des EuGH v. 4.3.2021 - C473/19, C474/19, 2021 , 3244, online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von allen Bundesländem gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften BrutvogelartenU enthalten soll (https://www.umweltministerkonferenz. de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_11-12-2020 1608198177.pdf ,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden. 7 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.), Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021, S. 5 und 7, https://www.bfn.de/s ites/defa ult/files/2021-07/Skript602_0 pdf. 8 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Emeuerbarer Energie"": https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 9 Siehe https://eur-Iex.europa.eWIegaI-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kannU-VorschriR formulielt ist. Die Europäische Union Obertässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 10 Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
2832
Privat
ID: 7074
nicht zugeordnet
die Errichtung Windkraftanlagen sind sinnlos, wenn sie genau das zerstören, was man durch sie schützen will: die Natur nicht die Anzahl von Windkraftanlagen sollte entscheiden, sondern die Leistung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
2337
Privat
ID: 7074
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) - auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder,
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2338
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ID: 7074
nicht zugeordnet
die Senkung des Grundwassers bei Herstellung des Fundaments wird gerade in unserer Region verehrende Folgen haben
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2339
Privat
ID: 7080
nicht zugeordnet
die Errichtung Windkraftanlagen sind sinnlos, wenn sie genau das zerstören, was man durch sie schützen will: die Natur nicht die Anzahl von Windkraftanlagen sollte entscheiden, sondern die Leistung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
2591
Privat
ID: 7080
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2592
Privat
ID: 7080
nicht zugeordnet
die Senkung des Grundwassers bei Herstellung des Fundaments wird gerade in unserer Region verehrende Folgen haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2593
Privat
ID: 7080
Umweltbericht
Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen. "" Damit wird die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
2594
Privat
ID: 7080
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
- Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. - Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. - Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. - Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. - Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
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Privat
ID: 7080
Umweltbericht
Folgen der Änderung des ROG Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)"" vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen. 8 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab9 . Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land. 10 Zentraler Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So regelt § 6 Abs. 1 WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungseneilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach 8 des Raumordnungsgesetzes oder 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und 2 soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofem die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind, Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Ad. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: • Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. • Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des § 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. • Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. • Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). • In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Intemetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen." Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht." Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 1 1 folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und anenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsveffahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung). "" Im S 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: "ist im Genehmigungsveffahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des S 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine anenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. ..." • Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. • Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. • Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. • Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. • Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. • Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht. Fußnoten: 8 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Emeuerbarer Energie"" https://www bu n destag. de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 9 Siehe https:11eur-!ex.europa.eunegal-contenUDE/TXT/PDF/?uri=CELEX•.32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann""-Vorschrift formuliert ist. Die Europäische Union überlässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 10 Siehe ST-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf 8 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Emeuerbarer Energie"": https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 9 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DErrXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann""-Vorschrift formutlert ist. Die Europäische Union Oberlässt es somit den Mltgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 10 Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung der bundesgesetzlichen Regelungen im BNatSchG. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
2596
Privat
ID: 7081
nicht zugeordnet
- Flugrouten von tausenden Zugvögel werden nicht berücksichtig (internationale geschützte Korridore)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
2379
Privat
ID: 7081
nicht zugeordnet
- der Bau von Windkraftanlagen und Betrieb werden durch zu viele Privilegierung und Subventionen auf Kosten der Verbraucher forciert
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Privilegierung der Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist eine bundesgesetzliche Regelung. Eine Aufhebung der Privilegierung durch den Planungsträger oder den Landesgesetzgeber ist daher nicht möglich.
2380
Privat
ID: 7081
nicht zugeordnet
- die Errichtung Windkraftanlagen sind sinnlos, wenn sie genau das zerstören, was man durch sie schützen will: die Natur tausende von Hektar Ackerfläche und Wald werden durch den Bau von Windkraftanlagen zerstört, die Ausweisung sollte nach der Leistung - jeder einzelne WKA bewertet werden
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung sind im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energies als Ausschlusskriterien festgelegt. Der Schutz wertvoller Waldflächen ist daher im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2381
Privat
ID: 7081
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
- die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2382
Privat
ID: 7081
nicht zugeordnet
- die Senkung des Grundwassers bei Herstellung des Fundaments wird gerade in unserer Region verehrende Folgen haben
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2383
Privat
ID: 7093
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil gegenwärtig und langfristig die Einspeisemöglichkeiten nicht gewährleistet sind und so viel Energie vergeudet wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2220
Privat
ID: 7097
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil sie bis auf weite Entfernung das freie Landschaftsbild stören.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2221
Privat
ID: 7098
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil die Grundwasserspiegel durch die riesigen Fundamente (tiefer als 5 m, Durchmesser 30 m, Gewicht xx Tonnen) zerstört werden. Die für immer im Erdreich bleiben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich.
2009
Privat
ID: 7099
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil ich mich durch ihre zunehmende Anzahl und Größe bedroht fühle.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann ggf. erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
2010
Privat
ID: 7100
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil durch die Grundwasserabsenkung beim Bau der Fundamente die Kleingewässer austrocknen und viele Lebewesen sterben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
2011
Privat
ID: 7101
nicht zugeordnet
Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil die betroffenen Gemeinden und deren Einwohner durch finanzielle Angebote zur Akzeptanz gelockt werden, die sich später oft als unrealistisch herausstellen. Ich bin gegen Windkraftanlagen, weil sie das Landschaftsbild nachhaltig verschandeln und ihr Bau einfach zu viel Natur zerstört.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
2012
Privat
ID: 7101
nicht zugeordnet
Zugvögel werden auf ihren beaknnten und geschützten Flugrouten massiv gestört, im schlimmsten Fall verletzt, getötet und verscheucht werden. Nur Investoren profitieren von ihnen!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
2813
Privat
ID: 7102
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil der Lärm der Rotoren das Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigt. Das Schattenspiel stört und macht krank.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
2013
Privat
ID: 7103
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil man das, was durch Windkraft wird niemals gleichwertig ersetzen kann und deshalb besser das Vorhandene schützen sollte.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
2014
Privat
ID: 7104
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil in unserem Ort und weiteren Ortschaften in der Region bereits jetzt aus Biogas- und Solaranlagen mehr Energie gewonnen wird, als für den Eigenbedarf nötig und wir damit andere Verbraucher versorgen. Daher lehne ich zusätzliche Energie aus Windkraft abzulehnen. Ich bin gegen Windkraftanlagen, weil ihre Größe, Anzahl und Baudichte immer mehr zunehmen, ohne dass die dadurch gesteigerte Leistung durch Verringerung der Anzahl oder der bebauten Flächen berücksichtigt wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
2222
Privat
ID: 7105
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil 1. wir nur höhere Stromkosten bekommen 2. ich fahre sehr viel in unsere Gegend umher wo Windk. stehen. Meistens stehen 2/3 davon still. Wieso müssen noch mehr gebaut werden. Schleswig Holstein und Mecklenburg sind Flächenländer mit sehr wenigen Einwohnern müssen aber den höchsten Strompreis bezahlen. Mit welchem Recht?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2223
Privat
ID: 7106
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil das die größte Umweltverschmutzung zur Zeit ist. Solang es kein receyceln gibt, ist es nicht nachhaltig. Weil der Endverbraucher den überschüssigen Strom mitbezahlt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen und zum möglichen Recycling der verwendeten Stoffe sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2015
Privat
ID: 7107
nicht zugeordnet
"Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil es bis jetzt noch keine vernünftigen Methoden zm Abbau der Anlagen gibt. Sie können auch nicht receycelt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen und zum möglichen Recycling der verwendeten Stoffe sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2016
Privat
ID: 7107
nicht zugeordnet
Außerdem haben wir Fledermäuse.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
2814