Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 7029
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Festlegung der regionalen Abwägungskriterien In der Satzung des RPV WM ist u. a. Folgendes geregelt: „§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung - (1) Die Verbandsversammlung beschließt über wichtige Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere: 1, die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms oder räumlicher und fachlicher Teilprogramme, " Diese Regelung wurde bisher auch bei der Festlegung der Kriterien angewandt. Siehe dazu: „Erläuterung zum vorliegenden Dokument und zum Verfahrensstand bei der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie - Chronologie des Teilfortschreibungsprozesses: 2015: Beschluss zu den Kriterien für die Ausweisung der Eignungsgebiete" Im derzeitigen Planungsprozess liegt kein Beschluss vor, der weder im Beschlusstext noch in der Beschlussbegründung auf die Festlegung weiterer Kriterien durch die Verbandsversammlung hinweist. Es ist bekannt, dass die landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien von den Regionalen Planungsverbänden anzuwenden sind Dennoch wurde den Planungsverbänden ein regionaler Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl zugebilligt Er kann immer dann genutzt werden, um die Potentialfläche so zu reduzieren, dass ein Flächenbeitragswert von 2,1 % erreicht wird. Diese weiteren reqionalen Abwäqunqskriterien sind durch die Verbandsversammlunq zu beschließen. Im Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg den Verbandsvertretern vorgelegt. Mit Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05. Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg ohne Änderungen der Vorlage so beschlossen. In dem beschlossenen Planungskonzept sind die folgenden weiteren Abwägungskriterien aufgeführt: 1. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete 2. Naturparke 3. Vogelzug Zone A 4. Rastgebiete von Watt- und Wasservögeln 5. Landschaftsschutzgebiete 6. Vermeidung lokaler oder teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie 7. Landschaftsbild 8. Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität). Obwohl weder im Text des o.a. Beschlusses noch in deren Begründung angeführt wurde, dass gleichzeitlich mit dem Planungskonzept auch die regionalen Abwägungskriterien mit beschlossen wurden, kann man davon ausgehen, dass diese 8 Kriterien neben den vom Land festgelegten Kriterien mit die Grundlage für die weitere Planung bilden. Erstaunlich ist, dass das dem Entwurf des Textteiles im Anhang angefügte Planungskonzept nun folgende regionale Abwägungskriterien aufführt: 1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) 2. Naturparke 3. Rastgebiete (Land) von Watt- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung 4. Landschaftsschutzgebiete 5. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete 6. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Forderung Die mit dem Planungskonzept beschlossenen regionalen Abwägungskriterien sind so, wie sie beschlossen wurden, auch konsequent anzuwenden. Eine eventuell vorgesehene Veränderung oder Reduzierung der Kriterien kann nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgen. Anwendung des Artenschutzes
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit dem Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes (Stand: 14.06.2023) beschlossen. Als Grundlage dafür lagen der Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 zu den Ausschlusskriterien sowie die fachaufsichtliche Verfügung vom 12.04.2023 zu fünf Abwägungskriterien vor. In dieser Verfügung wird dargelegt, welche Aspekte für die Flächenauswahl (reg. Handlungsspielraum) herangezogen werden können. Auf dieser Basis wurden im Entwurf des Planungskonzeptes beispielhaft mögliche Abwägungskriterien aufgelistet, die künftig genutzt werden könnten. Wie im Entwurf des Planungskonzeptes auch dargelegt, wird sich „erst im Zuge der flächenhaften Planung der Windkulisse zeigen, welche Kriterien zur Erreichung der Zielgröße geeignet sind. Im Zuge dieses Prozesses werden diese ausgewählten „Weiteren Abwägungskriterien“ dem Kapitel II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise zugeordnet.“ (S. 22 des Entwurfes des Planungskonzeptes). Im Juli 2023 war noch nicht absehbar, welche weiteren regionalen Kriterien erforderlich sein werden, um den Fächenbeitragswert von 2,1 % zu erreichen. Die abschließende Festlegung regionaler Abwägungskriterien erfolgte mit dem Beschluss VV-01/24 über die Freigabe der Unterlagen für die 4. Beteiligungsstufe (71. Verbandsversammlung am 24.04.2024). Insofern ist in diesem Vorgehen weder ein inhaltlicher noch ein formaler Fehler erkennbar.
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Privat
ID: 7029
Umweltbericht
Folgen der Änderung des ROG Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)" vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen. 13 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab 14. Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land. 15 Zentraler Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach S 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So regelt § 6 Abs. 1 WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsveffahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und 2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofem die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufrveisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Art. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktamer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: - Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. - Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des § 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. - Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. - Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Intemetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen. " Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefähdeten Brutvogeladen im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht. " Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 11 folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung). " Im § 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: "... , ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. ..." Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen. " Damit wird allein seitens unseres Vorsitzenden die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a. Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen. 13 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energie": https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 14 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content]DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann"-Vorschrift fomuliert ist. Die Europäische Union Oberiässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 15 Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
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Privat
ID: 7029
nicht zugeordnet
Zusammenfassend kann man sagen, dass ganz offensichtlich das Ziel des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsstellenleiter ist, die Planung so schnell wie nur möglich durchzuziehen. Ob die einzelnen Verfahrensschritte mit dem geltenden Bundes- und europäischen Recht übereinstimmen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Zum anderen scheut man die Auseinandersetzung mit den Gemeinden und betroffenen Bürgern. Das beweist u.a. die Aussage des Geschäftsstellenleiters zu der Problematik eines zweistufigen Planungsverfahrens, so wie es im betreffenden Bundesgesetz vorgesehen ist, das er im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes wie folgt gesagt hat: „Ein Prozess, der sich bis 2032 hinzieht, bedeutet 10 weitere Jahre Diskussionen und Unsicherheit. Schließlich hält ein derartiger Prozess den Planungsverband von seinen anderen Aufgaben ab. " Diese Äußerungen sprechen für sich und müssen nicht weiter kommentiert werden. Offen bleibt jedoch die Frage, warum sonst wählen wir nicht den sauberen Weg, wie ihn auch der RPV MS geht und machen von der Anwendung des § 9 Abs 1 ROG 16 gebrauch, oder legen wir es mit der ganzen Planung hier in Westmecklenburg darauf an, dass ein Gericht sie wieder einkassiert? 16 § 9 Absatz 1 ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss Ober diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können, Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.“
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
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Privat
ID: 7029
Umweltbericht
Gebiet 42/24 Moraas betroffen von Konflikten in Bezug auf Vogelschutzgebiete innerhalb 5000m Hagenower Heide DE 2533-401(40m), DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen, DE 2732473 Mecklenburgisches Elbetal, Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopkompiexe, Biotopverbund, FFH-Gebiet DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen, Weißstorch, ein Rotmilanhorst, Störung und Kollisionsgefahr für Seeadler, Weißstorch, Kranich, Rohrweihe, Rotmilan, Wespenbussard, Ziegenmelker, Bachneunauge, Bauchige Windelschnecke, Biber, Bitterling, Fischotter, Gemeine Flussmuschel, Schmale Windelschnecke, Steinbeißer, Vorbehaltsgebiet Kompensation und Entwicklung. Insbesondere werden ein Landschaftsschutzgebiet Mittlere Sude und ein GGB/FFH-Gebiet praktisch umfasst. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte, trotz vorliegender Flächennutzungsplanung, für nicht ausweisbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege", "Landschaftsschutzgebiete", "Europäische Vogelschutzgebiete" und "FFH-Gebiete" als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird von den genannten Kriterien nicht überlagert. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die Europäischen Vogelschutzgebiete "VSG DE 2533-401 Hagenower Heide" und "VSG DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 42/24 Moraas, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. "Biotopverbundsflächen" und "Vorbehaltsgeiete Kompensation und Entwicklung" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 42/24 Moraas. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
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Privat
ID: 7029
Umweltbericht
Gebiet 43/24 Warlow-Picher ist betroffen von Konflikten mit Biotopverbund, Moor-flächen, nach unserem Kenntnisstand wurde das Gebiet langjährig ausgeschlossen aufgrund eines Schwarzstorchvorkommens. Innerhalb von 500m Vogelschutzgebiete DE 2534402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde, DE 2633401 Feldmark Strohkirchen, Störung/ Kollision Weißstorch. Brutvorkommen im Prüfbereich: 6x Rotmilan, 4x Seeadler, 3x Wanderfalke. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 7029
Umweltbericht
Gebiet 45/24 Alt Krenzlin weist Konflikte auf in Bezug auf das Biosphärenreservat, SPA Vogelschutzgebiet DE 2733-401 Lübtheener Heide(0m Abstand) (hier sind u.a. zu beachtende Populationen des Ziegenmelkers und des Wiedehopfs), unzerschnittenem Freiraum Stufe (5500 Hektar) und Horststandorten 2x Rotmilan, Störung/Kollisionsgefahr Kranich, Rotmilan, Weißstorch. Mehrere Schwarzstorchbrutwälder nach unserem Kenntnisstand in der Umgebung. Ein von uns immer wieder den Behörden gemeldeter und gutachterlich nachgewiesener Rastplatz und Schlafplatz zahlreicher Gänse, nordischer Schwäne und Kraniche liegt in weniger als 3000m Entfernung nahe der Bundesstraße 5. Wir weisen außerdem auf die Nähe zum denkmalgeschützten Gestüt Redefin in ca. 4,5km Entfernung hin. Die Wirkung der inzwischen mindestens 290m hohen Windkraftanlagen überschreitet die bisherigen Betrachtungen anhand von 250m-Anlagen. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2796
Privat
ID: 7029
Karte
Ausschluss des Gebietes Groß Krams-Redefin-Breseprd: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass das immer wieder diskutierte Gebiet Groß Krams im vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet Wind erscheint. Neben den denkmalschützerischen Aspekten liegen hier auch weitreichende Konflikte bezüglich der Nutzung für Windkraftanlagen mit dem Natur- und Artenschutz vor. Denkmalschutz; Auf dem Gemeindegebiet Redefin befindet sich eine Konzentration von drei Denkmälern: Dorfkirche, Burg, Landgestüt. Alte Denkmale liegen ca. 2,5km entfernt von den ehemaligen Potentialsuchgebiet Groß Krams und damit voll in dessen optischer Wirkzone. Das ländlich-idyllische Ambiente des Gestüts-Anwesens und die Sichtachsen von dort in die Landschaft würden durch die industriellen und nahezu kontinuierlich in Bewegung befindlichen Windkraftanlagen stark beeinträchtigt. Die positiven Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der umfangreichen getätigten Investitionen in mehrfacher Millionenhöhe würden so zu einem erheblichen Teit verloren werden. Ein Fundament der Wertschöpfung des Gestütes würde gefährdet, nämlich die Anziehungskraft der umgebenden Natur mit schönen Wegen, wie z.B. dem Gestütsweg und mit Fördermiteln erbauten und touristisch erschlossenen Fahrradwegen (z.B. Hagenower Landpartie). Artenschutz: das gesamte Gebiet ist Lebensraum tausender Zugvögel. Für Gänse, Sing- und Zwergschwåne und Kraniche wurden zeitweise die besonders schützenswerten Flyway-PopuIationen festgestellt, es ist anzunehmen, dabei wurde auch die Annahme geäußert, dass die Gegend Bestandteil des Schwerpunktes der Vogelzugzone sei (s. u.a. Gutachten Dr. Feige). Zentral befindet sich ein Schlafplatz, der insbesondere von Kranichen, aber auch von Gänsen und Schwänen frequentiert wird. Mehrere kleiner Schlafplätze befinden sich ebenfalls in diesem Areal. Dle FlugKorridore zu den Schlafplätzen sind freizuhalten von störenden oder gefährdenden Bauwerken wie Windkraftanlagen. Im Gemeindegebiet Bresegard bei Picher befindet sich ein Seeadlerhorst. Auch Rotmilane werden so konstant, häufig und in größerer Anzahl gesichtet, dass von Brutplätzen hier auszugehen ist. Im Gemeindegebiet Redefin befinden sich ein Rotmilanhorst, ein Weißstorchhorst und ein Schwarzstorchhorst. In Kuhstorf brütet regelmäßig ein Weißstorch. Zu finden sind unzerschnittene Freiräume bis Stufe 4 und teilweise Landschaftsbildpotential hoch. Zahlreiche Fledermausarten wurden festgestellt, darunter auch besonders schlaggefährdete. Wir möchten dabei auch auf unsere Ihnen vorliegenden Einwendungen früherer Beteiligungsverfahren verweisen. Redefin und Bresegard bei Picher sind certifizierte Biosphärengemeinden, für sie nimmt die Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum und der Natur und Artenvielfalt als Lebensgrundlage einen hohen Stellenwert ein.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zwischen Groß Krams, Redefin und Bresegard bei Picher ist kein Vorranggebiet für Windenergie im Entwurf des RREP ausgewiesen. Hinweise die sich auf mögliche Planungs- und Genehmigungsverfahren anderer Planungsträger außerhalb der festglegten Vorranggebiete beziehen, sind nicht Gegenstand der Abwägung zur Teilfortschreibung des RREP. Eine Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2797
Privat
ID: 7029
nicht zugeordnet
Zusammenfassung: In unserem Ort Bresegard bei Picher wird ein Vielfaches des Verbrauchs an Strom mit regenerativen Energien durch 2 Biogasanlagen und etliche gewerbliche und private Dach-PV-Anlagen erzeugt. Das Amtsenergiekonzept des Amtes Hagenow Land, an dem wir teilnehmen, wird uns weiter auf dem Weg des Klimaschutzes voranbringen. Wir sehen den forcierten Ausbau von Großanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien kritisch. Die hier vorgelegten Planungen bezüglich eines weiteren Ausbaus der Windenergie lehnen wir ab. Stattdessen sehen wir sehr große Potentiale im natürlichen Klimaschutz, multiplen Kleinstanlagen im Sinne der Schwarmenergie, Nutzung bisher ungenutzter vorhandener Energie, Optimierung von Anlagen auf bereits vorhandenen Flächen, Energiespeicherung und der Energie-Einsparung. Westmecklenburg sollte seine einmaligen Naturschätze hüten, erhalten und entwickeln, und die darin enthaltenen Wertschöpfungsmöglichkelten erschließen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2798
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schossin / Mühlenbeck
ID: 7041
Karte
NEIN ZUM UMSPANNWERK IN DER GEMEINDE SCHOSSIN!!! Der NordOstLink als geplante Gleichstromverbindung von Heide an der Westküste Schleswig-Holsteins und der Gemeinde Schossin in Mecklenburg- Vorpommern, dient dem Transport von Erneuerbarer Energie aus Offshore- Windkraftanlagen. Am angedachten Knotenpunkt in der Gemeinde Schossin/ OT Mühlenbeck erfolgt die Verknüpfung mit weiteren Leitungen des Übertragungsnetzes von 50Hertz. Im Zuge der Präferenzraumermittlung und- festlegung wird sich die Bundesnetzagentur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die genannten Orte bzw. Gemeinden einlassen. Unter Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur, sowie dem Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen und den Raumordnungzielen entstehen zumindest für die Gemeinde Schossin grundsätzliche Fragezeichen. Von welcher Infrastruktur, bezogen auf ein derart exorbitantes Bauvorhaben, ist hier die Rede? Die vorhandene verkehrstechnische Infrastruktur ist maximal auf die ländlichen Bedürfnisse ausgelegt und kann selbst diese kaum bedienen. Schon der, mit der aktuellen Belastung einhergehende Verschleiß der Infrastruktur, wird kaum kompensiert. Vor dem Hintergrund fehlender Einnahmen der Kommunen ist keine Verbesserung zu erwarten. Die von der Firma 50Hertz zu errichtenden Freileitungen dienen zur Übertragung von elektrischer Energie. Die dabei erzeugte Strahlung verursacht Gesundheitsrisiken! Forschungen belegen, dass Anlieger von Hochspannungsleitungen Gefahr laufen, an Alzheimer - und deren Kinder an Leukämie - zu erkranken. Auch werden erhöhte Raten von Brustkrebs bei Frauen und bei Männern diskutiert. Wir erwarten: - Einflussnahme auf den Planungsprozess! - Eine ergebnisoffene Diskussion zu möglichen Alternativräumen! - Transparenz in Bezug auf den Raumbedarf! - Transparenz in Bezug auf eine mögliche Vergrößerung des Knotenpunktes! - Abgestimmte, sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen! Bebaute Fläche Ausgleichsflächel - Übermittlung der Unterlagen von 50Herzt in leichter Sprache! 50Hertz legt Wert darauf, dass der Leitungsverlauf technisch und wirtschaftlich sinnvoll, dabei mit möglichst geringen Beeinträchtigungen für Mensch und Umwelt einhergehen soll. Die von 50Hertz beschriebene bauliche Umsetzung des Leitungsverlaufes, die Unklarheit zu der Größe der Konvektoren, die schwammigen Aussagen zu möglichen Landbedarfen entsprechen nicht unseren Ansprüchen nach einem transparenten Planungsprozess. Finanziell ist für die Gemeinde kein Zugewinn zu erwarten. Außerdem wird schon jetzt deutlich, dass die Bezahlbarkeit des geplanten Netzausbaus insgesamt ein Problem für den Netzbetreiber und die Politik werden könnte. Dass, z.B. bei NordWestLink der Erdkabelvorrang bei zahlreichen Projekten auf Grund des Kostendrucks möglicherweise durch Freileitungen kompensiert werden soll, ist ein Lösungsvorschlag auf politischer Ebene. Sichtbar wird hier, dass der so geplante Netzausbau nicht verlässlich geplant und damit in seiner Gesamtheit bezahlbar ist! Im Vorfeld weiterer Planungen erwarten wir von Politik und Netzbetreiber eine belastbare Rückmeldung zu folgenden Fragen: - Welche gesundheitlichen Belastungen sind durch die elektromagnetische Strahlung zu erwarten? Gibt es verlässliche Informationen oder valide Studien über die Auswirkungen eines Umspannwerkes dieser Größenordnung auf die Gesundheit der der lebenden Menschen, sowie der Folgen für Umwelt und Natur? - Wie hoch wird die Lärmbelästigung sein? - Wieviel Abwärme entsteht und welche Auswirkung hat das? - Ist die vorhandene Infrastruktur, z. B. die Brücke der Sudenmühle, für ein derartiges Bauprojekt ausgelegt? Gibt es grundsätzlich Pläne über Transportwege für die Bauphase des Umspannwerkes und darüber hinaus? Anmerkung: Bei Großprojekten in der Vergangenheit, wie z.B. im Jahr 2010 zur Errichtung der Gaspipeline oder im Jahr 2013 beim Brückenbau der Sudenmühle, kam es zu erheblichen Erschütterungen in der alten Wassermühle Sudenmühle, vor allem durch die Lastentransporte. Werden die vorhandenen Straßen und Brücken, sowie die Privatobjekte vor Baubeginn und nach Bauabschluss durch unabhängige Sachverständige begutachtet, um eventuelle Schäden fachgerecht zu dokumentieren? Wie wird 50Hertz entstandenen Schaden wiedergutmachen? - Wo sind die behördlichen Gutachten zu Naturschutz, Umweltverträglichkeit und Ausgleichsflächen (z.B. für versiegelte Flächen) einsehbar? Ist das Fällen der Alleebäume geplant? - Welche Bauzeit wird zu erwarten sein? - ie ist der präzise Bebauungsplan, welche Abstände wird es zu den Wohnhäusern geben? Warum finden aktuell schon Vermessungsarbeiten statt, wenn die Präferenzraumermittlung noch gar nicht abgeschlossen ist? Hier reichen die Aussagen des Netzbetreibers von anfänglich 3,5 Hektar zu mittlerweile 70 Hektar... - Wir erwarten, unabhängig vom Standort, dass der Netzbetreiber die Betroffenen an der Gestaltung der Ausgleichsflächen beteiligt! Die angekündigte Streuobstwiese, ist vor dem Hintergrund des Gesamtbauvolumens von hunderten Milliarden nicht ernst zu nehmen! - Welche, bisher noch nicht erwähnten, Erweiterungen der Gesamtanlage sind zu erwarten? - Welche Kriterien haben zum Ausschluss anderer, alternativer Standorte geführt? Was präferiert den Raum um Mühlenbeck, außer wirtschaftliche Gründe? - Wie wird der Trassenverlauf der zusätzlichen Hochspannungsleiten verlaufen? - Wir alle möchten kein Umspannwerk direkt vor der Haustür haben, das hat auch die Wertminderung aller umliegenden Grundstücke und Häuser zur Folge! Wie wird 50Hertz den Wertverlust konkret ausgleichen? Wie hoch werden Entschädigungszahlungen ausfallen? - Vor dem Hintergrund der weltpolitischen Frage und des Angriffs auf die Ukraine wurde sichtbar, dass erste Angriffsziele auch immer Knotenpunkte der Energieversorgung sind. Gibt es für diesen Fall Präventionsmaßnahmen oder einen Maßnahmenkatalog zum Schutz der umliegenden Bevölkerung? Wenn ja, wo ist dieser einsehbar? Wie wird er der Bevölkerung zugänglich gemacht? - Sind die umliegenden Feuerwehren, Technischen Hilfswerke, Rettungsdienste etc. im Falle einer Havarie im geplanten Umspannwerk ausreichend ausgestattet, um die Versorgung der Bevölkerung vollumfänglich sicherzustellen? WIR SAGEN NEIN ZUM UMSPANNWERK IN SCHOSSIN!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die als "NordOstLink" bezeichnete Stromtrasse sowie das Umspannwerk im Bereich Schossin ist Bestandteil des Netzentwicklungsplans Strom 2024 der Bundesnetzagentur. Der Trassenverlauf und der Standort von regional bedeutsamen Umspannwerken wird entsprechend des Planungsstandes im RREP raumordnerisch gesichert. Die konkrte Planung der technischen Anlagen sind Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Auch Maßnahmen zum Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen können daher nur Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren sein. Im Übrigen sind die in der Stellungnahme genannten Sachverhalte nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
2296
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Windkraftanlagen: WKA Vorranggebiete Windenergie: VGWind Zu Entwurf Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM Zu 2.1: Erläuterung: Einwendung: Die Sequenzierung zunächst 1,4%, dann 2,1% freizugeben und das Ausstehen der rechtlichen Absicherung gehen aus der einleitenden Erläuterung nicht hervor. Zur Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit ist dies zu ergänzen. Denn im Protokoll findet sich: Die 71. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg (im Folgenden Verbandsversammlung) hat am 24.04.2024 folgendem Beschlussteil mehrheitlich zugestimmt: „1. Die Verbandsversammlung beauftragt den Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle das Ergebnis der 4. Beteiligung darzustellen und darzulegen unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche ausgewiesen wird, diese jedoch zunächst mit 1,4 % und weitere 0,7 % der Regionsfläche spätestens zum Jahr 2032 freigegeben werden." Die Absicherung der Rechtsmäßigkeit steht noch aus. Weiterhin möchten wir hinweisen auf die Beschlussfassung: „Der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle werden beauftragt, zur abschließenden Beschlussfassung in der Verbandsversammlung den Beschluss dergestalt vorzubereiten, sodass auch bestehende Windenergieanlagen welche außerhalb der Vorranggebiete Wind bereits vorhanden sind am Flächenbeitragswert teilnehmen." Dieses Vorgehen befürworte ich sehr. Da ca. 0,8% der Planungsregion bereits mit Windkraftanlagen bebaut sind, würden zum Erreichen des Zwischenflächenziels von 1,4% gerade mal 0,6% Neuausweisungen genügen. Die vorgelegten Planungen halten wir für vollkommen voreilig und überdimensioniert!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Staffelungsbeschluss vom 24.04.2024 sowie alle weiteren auf 2,1 % Flächenausweisung abgestellten Beschlüsse wurden hiermit aufgehoben. Die Ergänzung von diesbezüglichen Erläuterungen ist daher nicht erforderlich.
2302
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Wir befürworten grundsätzlich das Bestreben einen geordneten Ausbau der Windkraftanlagen und anderer erneuerbarer Energien durch ein Raumordnungsprogramm herzustellen, und damit einer Zersiedlung im Rahmen des privilegierten Baurechts entgegenzuwirken. Allerdings verlässt der Regionale Planungsverband mit den hier vorgelegten Planungen die Konzentrationsflächenplanung und geht in eine Vollflächenplanung. Es würde kaum noch einen Ort im Planungsgebiet geben, von dem aus nicht mindestens ein Windkraftgebiet das Landschaftsbild prägt. Der Wegfall des Mindestabstandes zwischen Gebieten, der Mindestgröße (35 Hektar mit 3 Windkraftanlagen nur als Soll-Regelung), sowie die Anzahl, Größe und das Ausmaß der im Entwurf dargestellten Flächen Vorrang Wind bricht das Prinzip der Konzentration. Die Angabe, dass lediglich 2,1% ausgewiesen werden und damit 97,9% der Fläche frei bleiben, mag vielleicht für die unmittelbar bebaute Fläche zutreffen, die Auswirkungen und damit auch die eigentliche Beanspruchung der Fläche ist ein Vielfaches davon! Offiziell anerkannt sind ein negativer Effekt auf das Landschaftsbild von 11 km Reichweite in alle Richtungen. Diese Angabe ist veraltet, denn sie beruht auf ca. 150 m hohen Anlagen. Die heutigen Anlagen sind 290m hoch, demnächst weit über 300m, die Wirkradien liegen damit enorm viel höher.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
2303
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Auch die Auswirkungen durch Schattenschlag und Schall und auf die Tierwelt bewegen sich auf einem völlig anderen Niveau als 2,1% Fläche suggerieren. Wir halten diese durch bundespolitischen Willen herbeigeführte Flächenstrategie für überdimensioniert und verfehlt. Andere sehr wichtige Belange finden damit zu wenig Berücksichtigung. Die aktuell vorhandenen Solar- und Windenergieanlagen erzeugen mehr Strom als in MV verbraucht wird (S.8). Da momentan enorme Mengen Energie ungenutzt „verpuffen", riesige Flächen von Dächern noch Möglichkeiten für PV bieten, und es möglich wäre auf den bereits vorhandenen Windenergieflächen im Verlauf durch Repowering das bis zu 10fache an Energie zu erzeugen, besteht kein Anlass für den forcierten Ausbau der Windenergie. Ganz abgesehen davon ist es unbedingt notwendig die Alleinstellungsmerkmale an Natur und Freiräumen mit der einmaligen Lebensqualität für die Einheimischen und der überragenden Erholungsfunktion für nationale und internationale Touristen geltend zu machen. Wir fordern den Regionalen Planungsverband und die Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg dringend dazu auf, auf die Landesregierung und die Bundesregierung einzuwirken und eine Reduktion der vorgegebenen Flächen einzufordern. Zwischenzeitlich sind Ziele in Aufstellung zu erzeugen, die minimale Neuausweisungen beinhalten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dem Artenschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2304
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Immerhin sind bereits 0,8% der Fläche mit Windkraftanlagen bebaut, deren Energiepotentiale bei Weitem nicht ausgenutzt werden. Laut S. 5 Satz 2 stehen Energiesparen, Energieeffizienz und der Ausbau Erneuerbarer Energien nebeneinander und laut Satz 1 soll der Ausbau wirtschaftlich, umweltund sozialverträglich und Satz 11 flächensparend erfolgen. Die hier vorgelegten umfangreichen Neuausweisungen entsprechen diesen Leitsätzen nicht. Stillstehende Windkraftanlagen bekommen Vergütungen, die alle Bürgerinnen und Bürger finanzieren, Dörfer werden gespalten, der maßgebliche Gewinn landet bei den Großinvestoren. Die verwendeten Bestandteile der Anlagen stammen großenteils aus China (ein Land mit oft fragwürdigen Produktionsbedingungen) und den Tropen (Basalholz, oft keine nachhaltige Forstwirtschaft) mit langen Transportwegen und energieaufwendigen Prozessen und Lieferketten, das Verbundmaterial ist weder verrottbar noch recyclingfähig, es wird mit Schwefelhexachlorid SF6 weiterhin das stärkste bekannte Klimagas in Windkraftanlagen verbaut. Alles Gründe mit dem weiteren Ausbau auch regional vorsichtig umzugehen. Von „behutsamer Verdichtung" ist der vorgelegte Entwurf weit entfernt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. 
2305
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
Zu S.5 Punkt 7 Vorranggebiete Windenergie (VGWind): „Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen soll in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. (Z)" Einwendung: Um eine konsequente Umsetzung des RREP WM zu ermöglichen, sind Windkraftanlagen allein in den ausgewiesenen Vorranggebieten zu errichten. Die Rotorblätter müssen bis zur Spitze innerhalb der ausgewiesenen Flächen liegen. Deshalb ist der letzte Satz dementsprechend anzupassen. Bei üblichen Rotorblattlängen von inzwischen 90m (und mehr, Tendenz zunehmend) entstehen ansonsten stark relevante und nicht kontrollierbare Vergrößerungen der Flächen, die deutlich über die angestrebten 1,4 bzw 2,1% hinausgehen, was völlig unnötig ist. Naturschutzkriterien werden damit stark aufgeweicht oder hintergangen. Als Beispiel: angenommene 90m-Rotorblätter einer Windkraftanlage (WKA), die mit ihrem Fuß unmittelbar an einer zu schützenden Fläche aufgestellt wird, überstreichen bereits bei gerade verlaufender Begrenzung einer Fläche durch Rotation mit der Windrichtung eine halbkreisförmige Fläche von ca. 1,3 Hektar. Deutlich mehr überstrichene Fläche oder auch weniger Fläche kann je nach Kontur der Vorrangfläche und Positionierung der Windkraftanlage resultieren. Meistens wird es viel mehr sein, da die Vorranggebiete Windenergie ganz überwiegend spitzwinklig begrenzt sind, dann könnten bis nahe 2,5 Hektar unter dem Rotorblatt liegen. Investoren werden zur optimalen ökonomischen Ausnutzung die WKA an die äußersten Grenzen der Flächen positionieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben. Die Teilfortschreibung muss den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Festlegung eines Verbots von Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete ist demnach nicht mehr möglich.
2306
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
zu S. 6 Punkt 8, S.15 Abb. 20 und 21: „Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen. Auf allen übrigen Standorten ist die Raumverträglichkeit zu prüfen. (Z) Auf eine vertiefte Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Vorhabenstandort einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht." Einwendung: Wir stimmen voll zu, dass PV-Anlagen auf Dächern errichtet werden sollten. Das ist sozial viel gerechter als Freiflächen-PV, die Landschaft bleibt erhalten und eine lokale Wertschöpfung ist gesichert, Leitungsbauten entfallen. Es ist reichlich Flächenpotential auf Gebäuden vorhanden. Wir halten den Ausbau von Freiflächen-PV ganz überwiegend für unnötig und falsch. Insbesondere sind unzerschnittene Freiflächen und auch Moore auszuschließen. Der Verzicht auf die Prüfung der Raumverträglichkeit ist nicht zu verantworten, da z.B. auch magere Äcker besonders wertvolle Lebensräume sein können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorliegende Datengrundlage ist nicht geeignet, um einen pauschalen Ausschluss von unzerschnittenen Freiräumen zu begründen. Eine Prüfung der Betroffenheit muss in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren erfolgen. Moorflächen sind teilweise bereits über andere Kriterien gem. Abbildung 20 (insbesondere Vorranggebiete Natutrschutz und Landschaftspflege) geschützt. Die Errichtung von Solarparks auf wiedervernässten Mooren ist zukünftig ggf. Gegenstand der LEP-Fortschreibung. Ein pauschaler Ausschluss erfolgt daher im RREP nicht.
2307
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
Zu S.6 Punkt 11 und 12 „11 Die Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien hat flächensparend zu erfolgen. Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen. Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen. (Z) Dem Bestand oder Ersatzneubau des Leitungsnetzes Strom mit großräumiger und regionaler Bedeutung einschließlich der zugehörigen Umspannwerke und Konverter wird ein Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. (Z) 12 In den Vorbehaltsgebieten Leitung, dem geplanten Leitungsnetz Strom, den geplanten Umspannwerken und Konvertern soll dem Neu- und Ausbau besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen. Beim Neu- und Ausbau sämtlicher Energieleitungsnetze soll eine Bündelung mit bestehenden Infrastrukturtrassen angestrebt werden." Dem stimmen wir zu. Dementsprechend ist z.B. die geplante 110kV-BahnstromIeitung des Planfeststellungsverfahrens „110 -kV- Bahnstromleitung Wittenberge-Boizenburg PFA 2 Mecklenburg-Vorpommern", Bezug: Antrag der DB Energie GmbH vom 02.08.2023, Az. I.ETP16MR mit der bestehenden, parallel verlaufenden WEMAG-Leitung zusammenzufassen, wie es die Gemeinde Bresegard in ihrer Stellungnahme zur Bahnstromtrasse gefordert hat.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Prüfung der Trassenbündelung bei konkreten Leitungsvorhaben ist nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
2308
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
Zu S.6 Punkt 11 und 12 „11 Die Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien hat flächensparend zu erfolgen. Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen. Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen. (Z) Dem Bestand oder Ersatzneubau des Leitungsnetzes Strom mit großräumiger und regionaler Bedeutung einschließlich der zugehörigen Umspannwerke und Konverter wird ein Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. (Z) 12 In den Vorbehaltsgebieten Leitung, dem geplanten Leitungsnetz Strom, den geplanten Umspannwerken und Konvertern soll dem Neu- und Ausbau besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen. Beim Neu- und Ausbau sämtlicher Energieleitungsnetze soll eine Bündelung mit bestehenden Infrastrukturtrassen angestrebt werden." Dem stimmen wir zu. Dementsprechend ist z.B. die geplante 110kV-BahnstromIeitung des Planfeststellungsverfahrens „110 -kV- Bahnstromleitung Wittenberge-Boizenburg PFA 2 Mecklenburg-Vorpommern", Bezug: Antrag der DB Energie GmbH vom 02.08.2023, Az. I.ETP16MR mit der bestehenden, parallel verlaufenden WEMAG-Leitung zusammenzufassen, wie es die Gemeinde Bresegard in ihrer Stellungnahme zur Bahnstromtrasse gefordert hat.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Prüfung der Trassenbündelung bei konkreten Leitungsvorhaben ist nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
2309
Privat
ID: 7044
6.5 Energie
Zu S.7. Punkt 13: „(13) Zukünftige Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und dem Ausbau der Leitungsnetze sollen möglichst im vom Eingriff betroffenen Raum umgesetzt werden." Einwendung: Zusätzlich ist festzulegen, dass die Kompensation zeitgleich mit oder vor dem Bau der WKA und anderen Anlagen stattzufinden hat. Eine Kompensation über Ökokonten ist abzulehnen. Eine Regelung ist zu schaffen, die für Flächen der Kompensation Pachtsummen oder Entschädigungen in gleicher Höhe, wie für die mit WKA bebauten Flächen sicherstellt. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass wir die Freigabe der unzerschnittenen Freiflächen für die VGWind absolut ablehnen. Sie sind durch keine ökologische Aufwertung anderer Flächen ersetzbar!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Im Übrigen sind die genannten Sachverhalte nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2310
Privat
ID: 7044
Begründung
S. 11: Die Höhe von 250m für eine auch die Zukunft abbildende Referenzanlage ist zu gering. In aktuellen Anträgen werden 290m-Anlagen eingebracht, Tendenz steigend. Von 360m-Anlagen ist bereits konkret die Rede.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich.
2311
Privat
ID: 7044
Begründung
S. 15, Abb. 20 und 21: Standorte Solarparks/ Freiflächenphotovoltaik: Es ist widersinnig Gewerbestandorte selbst für Freiflächen-PV auszuschließen, die Umgebung in Anbindung an die Gewerbegebiete aber als Vorzugsstandort auszuweisen. Hier sind die großen Dach- und Fassadenflächen innerhalb der Gewerbegebiete zu nutzen, die in ihrem Ausmaß und Energiepotential Freiflächen entsprechen. Die Freigabe der Umgebung für Freiflächen-Solaranlagen ist zu streichen. Eine Bindung an die Bodenwertzahl ist zwar grundsätzlich landwirtschaftlich nachvollziehbar, dies ließe sich aber durch Agro-PV umgehen. Aus dem Blickwinkel des Naturschutzes sind es oft die mageren Standorte, die seltenen Arten als Lebensraum dienen, wegen des geringeren Ertrages eher für die Landwirtschaft verzichtbar sind und deshalb besonders für Naturschutzmaßnahmen geeignet erscheinen. Wir stimmen zu, dass die Netzintegrationsfähigkeit beachtet werden sollte um den Bau von Stromtrassen zu vermindern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zulässigkeit von Solaranlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Solaranlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Gewerbe- und Industriegebiete mit landesweiter oder regionaler Bedeutung" als Ausschlusskriterium festgelegt, da diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Solaranlagen z.B. auf Dächern möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschlusskriterien festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Solaranlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein. Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt.
2312
Privat
ID: 7044
Entwurf Kapitel 6.5 Energie
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In der genannten Tabelle sind entfallende Festlegungen des rechtswirksamen RREP 2011 aufgeführt. Die genannten ehemaligen Ausschlusskriterien sind nicht im RREP 2011 festgelegt und werden in der Tabelle daher auch nicht aufgeführt. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
2313
Privat
ID: 7044
Entwurf Kapitel 6.5 Energie
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2314
Privat
ID: 7044
Entwurf Kapitel 6.5 Energie
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2315
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Zu Anlage 1: Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg Abb.19 Die Ausschlusskriterien wurden drastisch reduziert, nur so wurden die politisch gewollten Neuausweisungen ermöglicht. Ausschlusskriterien: Wir fordern möglichst weitreichende Schutzpuffer zu Gebieten, die vom Windkraftausbau freigehalten werden. Hier sind zusätzlich -genauso, wie zur Wohnbebauung Pufferbereiche bzw. Schutzstreifen auf raumordnerischer Ebene einzuplanen. Sonst können die Schutzzwecke nicht ausreichend berücksichtigt werden. Keinesfalls darf für Vorranggebiete Windenergie im Bereich der Ausschlussgebiete das „Rotor-außerhalb"-Prinzip angewendet werden. Damit würden große Bereiche des festgelegten Schutzes entfallen! Über §§ 4 und 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kann der Regionale Planungsverband Westmecklenburg entsprechend differenziert beschließen und dies in den Planungsunterlagen darstellen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Schutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten erfolgt im Umweltbericht. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
2316
Privat
ID: 7044
nicht zugeordnet
Wir fordern nochmals ausdrücklich unverzüglich eine Gesamtfortschreibung des RREP WM aufzunehmen um eine allen Aspekten ganzheitlich gerecht werdende, ausgewogene Regionalplanung zu gewährleisten. Wichtige Themen, wie Infrastruktur, Tourismus, Daseinsvorsorge, Umwelt- und Naturschutz wurden bisher in ihrer Bedeutung zurückgestellt und nur als Hindernisse betrachtet. Ein Raumordnungsprogramm ist grundsätzlich umfassend und sollte endlich in seiner Gesamtheit fortgeschrieben werden, wie es auch im RREPWM 2011 angegeben wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die Verbandsversammlung auf ihrer 73. Sitzung am 11.12.2024 den Beschluss über die Einleitung der Gesamtfortschreibung des RREP WM 2011 gefasst hat.
2317
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.22, 1.1 und 1.2: Es ist kaum zu erwarten, dass durch diese Siedlungsabstände Akzeptanz erzeugt werden wird. Auch wenn diese doppelt so hoch, wie die vorgeschriebenen Abstände sind, und die vorgeschriebenen Lärmpegel und Schlagschattenexpositionen eingehalten werden, kommt es zu optischen und akustischen Störungen, auch gesundheitliche Schäden können nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin setzt sich immer mehr die Wertschätzung der weiten Landschaft und der Natur durch. Die Menschen möchten nicht nur sich selbst, sondern auch die umgebende Natur von den Belastungen durch Windkraftanlagen freihalten. Es ist nachgewiesen, dass der Feinstaubabrieb der Rotoren sich mindestens 3000m um die Anlagen verteilt. Dieser enthält PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, „Ewigkeitschemikalien", krebserregend) und Mikroplastik, deren gesundheitliche Auswirkungen noch nicht einmal ansatzweise erforscht sind. Hörbarer Schall steigert den Stresspegel der Menschen. Ein stiller Abend auf der Terrasse bietet mit den Geräuschen von Windkraftanlagen im erlaubten Ausmaß drastisch verminderte Erholung. Geräusche als ständiger Begleiter sind Störfaktoren für Mensch und Tier. Lebenswichtiger Schlaf kann gestört werden. Die Europäische Union erarbeitet mit großem Aufwand Lärmaktionspläne, weil dieses Problem erkannt wurde. Die Gemeinden Redefin und Bresegard wurden als komplette Gemeindegebiete als Ruhige Gebiete gemeldet. Der Gemeindevertretung Bresegard ist es ein großes Anliegen die Erholungsfunktion der Ruhe bestmöglich zu bewahren und zu entwickeln. Auch Infraschall ist ein ernstzunehmendes Thema. Nachgewiesenermaßen wirkt sich Infraschall ungünstig auf Herzmuskelzellen und Gehirnfunktionen aus. Die Forschung dazu steckt noch in den Anfängen. Windkraftanlagen erzeugen kontinuierlich rhythmischen Infraschall beachtlicher Reichweiten, anders als z.B. kurzzeitig vorbeifahrende Fahrzeuge oder selbst kontrollierbarer Haushaltsgeräte oder auch gleichmäßiges oder kurzfristige natürliche Quellen. Auch die von Windkraftanlagen erzeugten Schlagschatten wirken sich störend, stresserzeugend und damit gesundheitsschädigend aus. Die Einwirkung der Schlagschatten auf Wohnbauten sind deshalb gesetzlich auf tägliche und jährliche Höchstgrenzen limitiert. Im Rahmen der Bauanträge müssen deshalb Schattenschlag-Prognosen eingereicht werden. Auch hierbei ist es nicht wissenschaftlich belegt, dass unterhalb dieser Grenzen keine Gesundheitsschäden auftreten. Die Bürgerinnen und Bürger setzen sich immer differenzierter mit verschiedensten Aspekten verschiedenster Themen auseinander, was u.a. durch das Internet ermöglicht wird. So bleiben die negativen Aspekte der Erneuerbaren Energien nicht verborgen, und es wird der Regierung und nachgeordneten Entscheidungsträgern stark angelastet, wenn sie die Menschen, für die sie Verantwortung tragen, nicht ausreichend davor schützen, sondern es sogar zulassen sie durch übermäßige Planungen unnötig zu exponieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
2318
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2.2 : Biosphärenreservate: Das Freilassen aller Zonen der Biosphärenreservate ist zu begrüßen. Als Bürgerinnen der Biosphärengemeinde Bresegard identifizieren wir uns mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, die durch die Biosphärenreservate umgesetzt und verbreitet werden. Seit etlichen Jahren steht die Gemeinde Bresegard für eine enge Kooperation mit dem Biosphärenreservatsamt Flußlandschaft Elbe. Die Gemeindevertretung orientiert sich mit ihren Beschlussfassungen und Stellungnahmen an den Zielen einer sozial gerechten, naturverträglichen und ausgewogenen lokalen und regionalen Entwicklung. Durch den Ausschluss aller Zonen der Biosphärenreservate bleiben hier Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der Biosphärenreservate. Aber auch die Umgebung der Biosphärenreservate bilden wichtige Lebensräume. Schutzpuffer von 1000m (RREP WM 2011) sind unerlässlich um die Schutzzwecke zu gewährleisten und weiteren Entwicklungsoptionen Raum zu lassen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Biosphärenreservate sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biosphärenreservaten erfolgt im Umweltbericht.
2319
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2.3 Wälder: - Wald ab 500ha: Wald ist laut Landeswaldgesetz MV grundsätzlich in jeder Größe mit einem Puffer von 30m zu schützen, dieser Puffer wurde vor einigen Jahren von ehemals 150, bzw. sogar 200-500m reduziert. Kleine Waldflächen haben in größeren Offenlandschaften sogar oft besondere Schutzfunktionen. Nicht selten finden sich in ihnen auch Sölle, die ihre Lebensraumfunktion noch weiter aufwerten. Der Anteil Waldrand ist bei kleinen Wäldern besonders groß. Es ist sehr fraglich, ob das in der Genehmigungsebene Berücksichtigung finden wird. Die Überplanung von Wäldern bis zu 500ha entspricht einer kompletten Umzingelung dieser Lebensräume und ist abzulehnen. Da Waldränder einen besonders hohen Artenreichtum aufweisen, auch von besonders windkraftsensiblen Arten, ist es völlig kontraproduktiv in den wenigen laut Kriterien zu schützenden Waldflächen auch noch ausdrücklich zu erlauben, dass die Rotoren in das Waldgebiet hineinragen dürfen (Rotor-außerhalb-Prinzip) und das mit 120m sogar besonders weit. In vorangegangenen Entwürfen wurde stets auf die Waldarmut MV hingewiesen mit besonderem Schutzbedarf des Waldes. Für den Bau von Windkraftanlagen in den freigegebenen Wäldern müssen sowohl für die Zuwegungen, als auch für die Stromleitungen und die Anlagen selbst Schneisen geschlagen werden. Auf diesen Flächen ist jedenfalls keine Sauerstoffherstellung und keine C02Speicherung durch Bäume mehr möglich. Wald in dieser Größenordnung aufzuforsten dauert Jahrzehnte, abgesehen davon, dass es jetzt bereits z.B. bei Straßenbaumaßnahmen äußerst schwierig ist entsprechende Flächen zu finden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Alle anderen Waldflächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
2320
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.24 2.4: Gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha: Biotope sind unabhängig von ihrer Größe in Abhängigkeit der dort vorkommenden durch den Bau oder den Betrieb von Windkraftanlagen gefährdeten Arten zu schützen. Die Festlegung einer Mindestgröße für die Berücksichtigung von Biotopen wird dem Schutzbedarf windkraftempfindlicher Arten nicht gerecht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2321
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S. 25 2.5: Vogelschutzgebiete: Wir unterstützen das Freihalten der Vogelschutzgebiete und der Rastplätze. Allerdings ist das nicht ausreichend. Es müssen Puffergebiete um die Schutzgebiete und die Zugkorridore gemäß europäischen Vorgaben ebenfalls freigehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Schutzgebiete und Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten und Vogelzugzonen erfolgt im Umweltbericht.
2322
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.26 3: Artenschutz: der Bundesgesetzgeber hat 15 Vogelarten für schutzwürdig in Hinblick auf Windkraftanlagen eingestuft. Dabei wird allein das Tötungsrisiko durch Kollision betrachtet, nicht jedoch der Verlust an Lebensraum z.B. durch Scheuchwirkung. Der Schwarzstorch ist in der Liste nicht enthalten, was wohl dadurch bedingt ist, dass er durch seine Seltenheit im Vergleich zu anderen Vögeln seltener Schlagopfer wird. Leider ist er aber besonders durch die Scheuchwirkung betroffen. Welche Vögel Inhalt der Liste sind, ist auch politisch und nicht allein wissenschaftlich begründet. Die meisten Arten der Liste kommen in Mecklenburg-Vorpommern vor. Für den Rotmilan trägt MV eine ganz besondere Verantwortung, denn ein großer Teil der Weltpopulation brütet hier. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat sich intensiv mit dem Rotmilan befasst. Bei einem konsequenten Schutz des Rotmilans erschien vielen das Ausbaupotential für Windkraft in der Region zu gering. Immer wieder gab es Diskussionen, wie der Rotmilan in den Planungen Berücksichtigung finden sollte. Unter anderem wurde mit viel Aufwand und Kosten eine Übersicht für Rotmilan Dichtezentren anhand von naturräumlichen Eigenschaften erstellt um ca. 75% der Rotmilanhorste zu schützen (was vom Planungsverband als ausriechend betrachtet wurde) und in den übrigen Gebieten den Bau von Windenergie-Anlagen zu ermöglichen. Aufgrund der umfangreichen Daten, die dem Planungsverband zur Verfügung stehen, sollte zumindest der Rotmilan als Horstschutz bei der Ausweisung der Vorranggebiete Wind Anwendung finden. Eine Betrachtung im Umweltbericht mit dem vielfachen Hinweis auf Konflikte wird dem Anspruch eines Raumordnungsprogrammes Gebiete auszuweisen, die dann auch tatsächlich bebaubar sind, nicht gerecht. Wir möchten die Argumentation des Stellungnahme-Entwurfes des Landkreises Ludwigslust-Parchim aufnehmen und sehen den Schutz des Schwarzstorches als unabdingbar an. Eine Verträglichkeitsprüfung ist möglich, da die Brutwälder bekannt sind. Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass Deutschland mit dem eingeschränkten Schutz der Vogelwelt gegenüber dem Ausbau erneuerbarer Energien gegen europäische Vorgaben verstößt. Es wäre nicht das erste Mal, dass Deutschland wegen nicht erfüllter ökologischer Vorgaben hohe Strafen zahlen muss (u.a. Wasserrahmen-Richtlinie).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
2323
Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.30 2.1.: Gewerbegebiete sollten genau nicht ausgeschlossen werden. Hier kann, bei entsprechender Konzeption, ein guter Teil des Stromes direkt vor Ort verbraucht werden. Häufig liegen die Gebiete an Infrastrukturtrassen wie Autobahnen und großen Stromleitungen, was günstige Voraussetzungen für eine mögliche Stromeinspeisung bietet. Die Windkraftanlagen entwickeln hier auch weniger störende Effekte, da die Menschen sich in den Gewerbegebieten überwiegend in den Gebäuden aufhalten, und der Lärm von den vorhandenen gewerblichen Geräuschimmissionen überlagert wird. Die Lärmbelastung ist auf die Arbeitszeit begrenzt. Naturschutzfachliche Konflikte sind in diesen vorgeprägten Gebieten vermutlich geringer als an den meisten anderen Standorten. Ein großer Abstand zu Siedlungen ist regelmäßig gegeben. Es entstünde durch die Integration von Windkraftanlagen die Option von echten „grünen Gewerbegebieten". Für die Betriebe wäre das attraktiv -sowohl unter Imageaspekten als auch monetär. Für die Gewerbe würden sich deutliche finanzielle Potentiale ergeben. Im Besonderen ergäbe sich so eine Möglichkeit für die Betriebe direkt günstigen, regenerativen, sehr zuverlässigen und autarken Strom vor Ort zu erzeugen oder zu beziehen, und sich auch selbst als Investor oder Aktionär zu beteiligen und an der lokalen Wertschöpfung teilzuhaben. Das gilt es zu bedenken in Anbetracht der Tatsache, dass die deutschen hohen Stromkosten momentan Betriebe zur Abwanderung oder Aufgabe bewegen. Nebenbei sind auch die Dächer und Fassaden der großen Gewerbegebäude besonders gut für Photovoltaik geeignet. Genügend Platz für Wasserstoffspeicher wäre ebenfalls in der Regel vorhanden. Höhere initiale Investitionskosten führen zu Versorgungssicherheit, Autarkie und Kostenersparnis für die Betriebe. Die Gewerbe-Standorte sind außerdem ohnehin industriell geprägt, was bei einer Kombination mit Windkraftanlagen eine Konzentration von Bauwerken insgesamt bewirkt und einer Zersiedlung der Landschaft entgegenwirkt. Der notwendige Stromtrassenbau würde vermindert oder sogar entfallen. Dass wir hier nicht auf jeden Punkt eingehen, bedeutet nicht, dass wir mit den vorgelegten Erläuterungen und Planungsabsichten komplett einverstanden sind, es übersteigt jedoch momentan die Kapazitäten unserer Stellungnahme. Wir behalten uns Nachreichungen vor.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Windenergieanlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen" durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Grund dafür ist, dass diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall grundsätzlich möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP auch keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten.
2324
Privat
ID: 7044
Umweltbericht
Zum Umweltbericht: Ein Ausgleich der hier drohenden Einschnitte in Landschaft und Natur ist nicht möglich und sollte nach dem Grundsatz der Vermeidung unterbleiben. Wenn der Regionale Planungsverband Westmecklenburg parallel zu den „Vorranggebieten Wind" die „Vorranggebiete Wind-Kompensation" ausweisen würde, würde das die Unmöglichkeit des Ausgleichs unmittelbar offenbaren. Die Einschnitte bei den Ausschlusskriterien betreffen überwiegend den Landschafts-, Naturschutz und Vogelschutz. Als Folge sind diejenigen Landstriche mit einer besonders hochwertigen Naturraumausstattung überproportional von den neuen Vorranggebieten Wind betroffen. So sollen im Landkreis Ludwigslust-Parchim 11.800 Hektar Vorranggebiete Wind etabliert werden von den 15.350 Hektar in ganz Westmecklenburg, der Landkreis LUP würde damit 76% der Neuausweisungen tragen. Die entstandene Häufung der Neuausweisungen der VGWind im Landkreis LudwigslustParchim ist der tiefgreifenden Reduktion des Naturschutzes beim Ausbau der erneuerbaren Energien geschuldet und spiegelt wider, wie reich der Landkreis mit Naturschätzen gesegnet ist. Bisher fanden sich relativ wenige Windkraftgebiete in weiten Bereichen des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Damit ist es jetzt vorbei. Die Freigabe von z.B. Wäldern, unzerschnittenen Freiräumen im Landkreis LUP, führt nun zu einer überproportionalen Häufung der Vorranggebiete Wind in diesem Landkreis. Der Landkreis LUP hat eine Stellungnahme zu dem vorgelegten Entwurf des RREP WM Kapitel Energie erarbeitet, die am 10.09.2024 im Kreisentwicklungsausschuss vorgestellt wird. Diverse Konfliktpotentiale werden aufgezeigt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Erstellung einer konkreten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die Ermittlung der erforderlichen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgt in der nachfolgenden Genehmigungsebene auf Grundlagre der Hinweise zur Eingriffsregelung M-V (MLU M-V 2018) sowie des "Realkompensationserlass Landschaftsbild" MV (MKLLU M-V 2025). Der ermittelte Kompensationsbedarf für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie für Biotop- und Sonderfunktionen ist in den Nebenbestimmungen der Höhe nach vorzusehen. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden.
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Privat
ID: 7044
Umweltbericht
Wir erwähnen hier nur die Gebiete in unserer nahen Umgebung. Demnach ist möchten wir Folgendes hervorheben: Gebiet 32/24 Hoort-Rastow weist Konflikte auf mit Vorrang Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopverbund, Landschaftsschutzgebiet Mittlere Sude, GGB/FFH- Gebiet, DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen, unzerschnittener Freiraum Stufe 4, DE 2733-401 Lübtheener Heide, Vorbehaltsgebiet Kompensation und Entwicklung, Weißstorch und Horststandorten, soweit wir wissen u.a. 3x Rotmilan, 2x Seeadler. Innerhalb 5000m Vogelschutzgebiete Hagenower Heide DE 2533-401(930m), DE 2534-401 Feldmark Rastow-Kraak(920m), DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde. Störung/ Tötung/ Kollision von Bachneunauge, Bauchige Windel-schnecke, Biber, Bitterling, Fischotter, Gemeine Flussmuschel, Schmale Windelschnecke, Steinbeißer, Rohrweihe, Rotmilan, Seeadler, Weißstorch, Wespenbussard. Wir halten das Gebiet deshalb für nicht ausweisbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege", "Landschaftsschutzgebiete", "Europäische Vogelschutzgebiete" und "FFH-Gebiete" als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird von den genannten Kriterien nicht überlagert.Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“, "Biotopverbundsflächen" und "Vorbehaltsgeiete Kompensation und Entwicklung" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die "VSG DE 2533-401 Hagenower Heide" und "VSG DE 2534-401 Feldmark Rastow-Kraak" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 32/24 Hoort erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 32/24 Hoort keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde" bezüglich des Vorranggebiets 32/24 Hoort zu dem Ergebnis, dass aufgrund des großen räumlichen Abstands keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind (Prüfbereiche von relevanten Arten sind nicht betroffen). Das "VSG DE 2733-401 Lübtheener Heide" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 32/24 Hoort, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich ist. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 32/24 Hoort. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
2326
Privat
ID: 7044
Umweltbericht
Gebiet 42/24 Moraas betroffen von Konflikten in Bezug auf Vogelschutzgebiete innerhalb 5000m Hagenower Heide DE 2533-401(40m), DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen, DE 2732473 Mecklenburgisches Elbetal, Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopkomplexe, Biotopverbund, FFH-Gebiet DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen, Weißstorch, ein Rotmilanhorst, Störung und Kollisionsgefahr für Seeadler, Weißstorch, Kranich, Rohrweihe, Rotmilan, Wespenbussard, Ziegenmelker, Bachneunauge, Bauchige Windelschnecke, Biber, Bitterling, Fischotter, Gemeine Flussmuschel, Schmale Windelschnecke, Steinbeißer, Vorbehaltsgebiet Kompensation und Entwicklung. Insbesondere werden ein Landschaftsschutzgebiet Mittlere Sude und ein GGB/FFH-Gebiet praktisch umfasst. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte, trotz vorliegender Flächennutzungsplanung, für nicht ausweisbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege", "Landschaftsschutzgebiete", "Europäische Vogelschutzgebiete" und "FFH-Gebiete" als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird von den genannten Kriterien nicht überlagert. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die Europäischen Vogelschutzgebiete "VSG DE 2533-401 Hagenower Heide" und "VSG DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 42/24 Moraas, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. "Biotopverbundsflächen" und "Vorbehaltsgeiete Kompensation und Entwicklung" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 42/24 Moraas. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
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Privat
ID: 7044
Umweltbericht
Gebiet 43/24 Warlow-Picher ist betroffen von Konflikten mit Biotopverbund, Moorflächen, nach unserem Kenntnisstand wurde das Gebiet langjährig ausgeschlossen aufgrund eines Schwarzstorchvorkommens. Innerhalb von 500m Vogelschutzgebiete DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde, DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen, Störung/ Kollision Weißstorch. Brutvorkommen im Prüfbereich: 6x Rotmilan, 4x Seeadler, 3x Wanderfalke, damit auch für diese Arten Störungs- und Tötungspotential. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2328
Privat
ID: 7044
Umweltbericht
Gebiet 45/24 Alt Krenzlin weist Konflikte auf in Bezug auf das Biosphärenreservat, SPA Vogelschutzgebiet DE 2733-401 Lübtheener Heide(0m Abstand) (hier sind u.a. zu beachtende Populationen des Ziegenmelkers und des Wiedehopfs vorhanden), unzerschnittener Freiraum (5500 Hektar) und Horststandorten 2x Rotmilan, Störung/Kollisionsgefahr Kranich, Rotmilan, Weißstorch. Mehrere Schwarzstorchbrutwälder nach unserem Kenntnisstand in der Umgebung. Eine Laien-Schwarzstorchhorst- Meldung im Gebiet Groß Krams wird fachlich geprüft. Ein von uns immer wieder den Behörden gemeldeter und gutachterlich nachgewiesener Rastplatz und Schlafplatz zahlreicher Gänse, nordischer Schwäne und Kraniche liegt in weniger als 3000m Entfernung nahe der Bundesstraße 5. Wir weisen außerdem auf die Nähe zum denkmalgeschützten Gestüt Redefin in ca. 4,5km Entfernung hin. Die Wirkung der inzwischen mindestens 290m hohen Windkraftanlagen überschreitet die bisherigen Betrachtungen anhand von 250m-Anlagen. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 7044
Karte
Ausschluss des Gebietes Groß Krams-Redefin-Bresegard: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass das immer wieder diskutierte Gebiet Groß Krams im vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet Wind erscheint. Neben den denkmalschützerischen Aspekten liegen hier auch weitreichende Konflikte bezüglich der Nutzung für Windkraftanlagen mit dem Natur- und Artenschutz vor. Denkmalschutz: Auf dem Gemeindegebiet Redefin befindet sich eine Konzentration von drei Denkmälern: Dorfkirche, Burg, Landgestüt. Alle Denkmale liegen ca. 2,5km entfernt von dem ehemaligen Potentialsuchgebiet Groß Krams und damit voll in dessen optischer Wirkzone. Das ländlich-idyllische Ambiente des Gestüts-Anwesens und die Sichtachsen von dort in die Landschaft würden durch die industriellen und nahezu kontinuierlich in Bewegung befindlichen Windkraftanlagen stark beeinträchtigt. Die positiven Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der umfangreichen getätigten Investitionen in mehrfacher Millionenhöhe würden so zu einem erheblichen Teil verloren gehen. Ein Fundament der Wertschöpfung des Gestütes würde gefährdet, nämlich die Anziehungskraft der umgebenden Natur mit schönen Wegen, wie z.B. dem Gestütsweg und mit Fördermitteln erbauten und touristisch erschlossenen Fahrradwegen (z.B. Hagenower Landpartie). Artenschutz: das gesamte Gebiet ist Lebensraum tausender Zugvögel. Für Gänse, Sing- und Zwergschwäne und Kraniche wurden zeitweise die besonders schützenswerten Flyway-Populationen festgestellt, es ist anzunehmen, dabei wurde auch von dem anerkannten Gutachter und Ornithologen Dr. Feige die Annahme geäußert, dass die Gegend Bestandteil des Schwerpunktes der Vogelzugzone sei (s. u.a. Gutachten Dr. Feige). Zentral befindet sich ein Schlafplatz, der insbesondere von Kranichen, aber auch von Gänsen und Schwänen frequentiert wird. Mehrere kleinere Schlafplätze befinden sich ebenfalls in diesem Areal. Die Fläche selbst und die Flug-Korridore zu den Rast- und Schlafplätzen sind freizuhalten von störenden oder gefährdenden Bauwerken wie Windkraftanlagen, die Fläche und die Flugkorridore sind freizuhalten von Freiflächen-Photovotaik um die Vögel nicht durch Blendung zu irritieren und die Nahrungs-, Rast- und Schlafplätze zu erhalten. Im Gemeindegebiet Bresegard bei Picher befindet sich ein Seeadlerhorst. Auch Rotmilane werden so konstant, häufig und in größerer Anzahl gesichtet, dass von Brutplätzen hier auszugehen ist. Im Gemeindegebiet Redefin befinden sich ein Rotmilanhorst, ein Weißstorchhorst und ein Schwarzstorchhorst. In Kuhstorf brütet regelmäßig ein Weißstorch. Im Gebiet Große Krams wurde ein Schwarzstorchbrutplatz entdeckt, dessen Existenz noch ornithologisch zu sichern ist. Um Groß Krams brütet der Rotmilan. Zu finden sind unzerschnittene Freiräume bis Stufe 4 und teilweise Landschaftsbildpotential hoch. Zahlreiche Fledermausarten wurden festgestellt, darunter auch besonders schlaggefährdete. Wir möchten dabei auch auf unsere Ihnen vorliegenden Einwendungen früherer Beteiligungsverfahren verweisen, sowie auf unsere jahrelangen umfangreichen Meldungen von Vogelvorkommen, die Ihnen, dem LUNG und der UNB LUP vorliegen. Redefin und Bresegard bei Picher sind certifizierte Biosphärengemeinden, für sie nimmt die Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum und der Natur und Artenvielfalt als Lebensgrundlage einen hohen Stellenwert ein. Zusammenfassung: In unserem Ort Bresegard bei Picher wird ein Vielfaches des Verbrauchs an Strom mit regenerativen Energien durch 2 Biogasanlagen und etliche gewerbliche und private Dach-PV-Anlagen erzeugt. Das Amtsenergiekonzept des Amtes Hagenow Land, an dem wir teilnehmen, wird uns weiter auf dem Weg des Klimaschutzes voranbringen. Wir sehen den forcierten Ausbau von Großanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sehr kritisch. Die hier vorgelegten Planungen bezüglich eines weiteren Ausbaus der Windenergie lehnen wir ab. Stattdessen sehen wir sehr große Potentiale im natürlichen Klimaschutz, multiplen Kleinstanlagen im Sinne der Schwarmenergie, Nutzung bisher ungenutzter vorhandener Energie, Optimierung von Anlagen auf bereits vorhandenen Flächen, Energiespeicherung und der Energie-Einsparung. Westmecklenburg sollte seine einmaligen Naturschätze hüten, erhalten und entwickeln, und die darin enthaltenen Wertschöpfungsmöglichkeiten erschließen, statt sich kritiklos Bundesvorgaben und Landespolitik zu beugen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zwischen Groß Krams, Redefin und Bresegard bei Picher ist kein Vorranggebiet für Windenergie im Entwurf des RREP ausgewiesen. Hinweise die sich auf mögliche Planungs- und Genehmigungsverfahren anderer Planungsträger außerhalb der festglegten Vorranggebiete beziehen, sind nicht Gegenstand der Abwägung zur Teilfortschreibung des RREP. Eine Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 7044
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.23 2.1: Um die Naturschutzgebiete sind ausreichende an den Schutzzwecken ausgerichtete Pufferstreifen einzuplanen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Naturschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Naturschutzgebieten erfolgt im Umweltbericht.
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Bürger für Bresegard e.V.
ID: 7047
nicht zugeordnet
im Rahmen der sogenannten „4". Öffentlichkeitsbeteiligung nehme zu folgenden Punkten und Themen Stellung: • zum gesamten Planungsprozess • zur Festlegung der regionalen Abwägungskriterien • zur Anwendung des Artenschutzes e zu Folgen der Änderung des ROG Mit dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie wird den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass die bisherige, seit über 10 Jahren laufende Teilfortschreibung, weitergeführt werden kann, obwohl zwischenzeitlich eine neue Bundesgesetzgebung erfolgte, deren wesentlicher Bestandteil die Änderung der Planungssystematik darstellt. Mit den Änderungen im Baugesetzbuch, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundesgesetzgeber eine neue Planungssystematik zur Steuerung der Windenergie eingeführt. Die bisherige Konzentrationszonenplanung mit ihrer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde auf eine klassische Positivplanung umgestellt. Mit der Umstellung auf eine Positivplanung ist im Sinne der Vorschrift bei der Ausweisung von Windenergiegebieten somit auch kein gesamträumliches Planunqskonzept mehr erforderlich denn die Anforderung des „substanziell Raum Verschaffens" wurde nunmehr durch die gesetzlich festgelegten Flächenziele konkretisiert. In der Gesetzesbegründung wird dazu u. a. Folgendes ausgeführt: „Dadurch wird auch ein qesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkunq im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein. " (Vgl. Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022, S.33) Das wird seitens des Verbandsvorsitzenden offensichtlich anders gesehen, denn 5 Monate nach der Gesetzesbegründung heißt es im Beschluss W-08/22 der 68. Verbandsversammlung am 30. November 2022 unter PKT. 3: „Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird dergestalt modifiziert, dass der o.g. Flächenbeitragswert realisiert werden kann. " Die o. a. Gesetzesvorlage mit Begründung lag seit Juni 2022 vor (siehe Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022,) Sie wurde so im Bundestag beschlossen und erlangte am 04.Januar 2023 Rechtskraft. Also ca. einen Monat nach der 68. Verbandsversammlung des RPV WM. Nun kann man sich zwar darauf zurückziehen und behaupten, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschlusses W-08/22 die Änderung im BauGB noch nicht rechtskräftig war. Dann muss man aber auch gleichzeitig erklären, warum in der 71. VV der Beschluss VV-01/24 zur Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen wurde, welcher im Wesentlichen auf den § 9a des Landesplanungsgesetzes (LPIG MV) beruht. Dieses Gesetz hatte aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtskraft, weil es noch nicht veröffentlich war. Da in der Regel jeder einzelne Planungsschritt mit der Rechts- und Fachaufsicht vorher abgestimmt wurde, ist es offensichtlich, dass auch bei der Rechts- und Fachaufsicht noch eine sehr große Unsicherheit bei der Anwendung der neuen Rechtslage bestand und tlw. noch besteht. Diese Auffassung wird nochmals bestätigt mit einem Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022 , worin Folgendes ausgesagt wird: „Es ist im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeitachse nicht realistisch, das vom RPV Westmecklenburg bisher angewandte bestehende Kriterienset entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen und auf dieser Basis die Fortschreibung rechtswirksam abzuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vom RPV Westmecklenburg bisher gewählten Ausschlusskriterien nicht mehr der Gesetzeslage des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, da der Bundesgesetzgeber für mehrere Arten neue bundesweit verbindliche Vorgaben zur Kollisionsgefährdung vorgegeben hat. Dies betrifft vor allem die Kriterien der sogenannten Rotmilan-Aktionsräume sowie die Ausschlussbereiche für den nicht mehr als kollisionsgefährdet angesehenen Schwarzstorch. Insofern müsste der Planungsverband ein neues Kriterienset beschließen und auf dieser Basis eine neue Kulisse aufstellen." Dem entgegen, damit deutlich abweichend, aber rechtlich sauber begründet, stehen die Aussagen in der Publikation Windenergieplanung auf kommunaler Ebene Was bedeutet die neue Gesetzgebung zur Ausweisunq von Windenergiegebieten für Kommunen? Herausgegeben von der Fachagentur Windenergie an Land e. V. Im Pkt. 6.1 — Umgang mit einer bereits begonnenen Planung -, auf der Seite 24 wird Folgendes ausgesagt: „Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum 1. Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-LandGesetzes zugrundegelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnenen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll, wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen. Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung können Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen. " Von dieser rechtlich gegebenen Möglichkeit wurde nach dem Willen des Verbandsvorsitzenden leider kein Gebrauch gemacht, obwohl es mehrere Anträge von Verbandsvertretern gab, die bisherige Planung ordnungsgemäß in der vorgegebenen Frist zu beenden. Gestützt wurde sich dabei immer auf die rechtlich nicht korrekte Aussage der Rechts- und Fachaufsicht. Da die begonnene Planung nicht fristgemäß auf der Grundlage des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB beendet wurde, blieb nur der Weg einer Neuplanung übrig. Eine Mischform zwischen alter und neuer Planung, wo • zwei öffentliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden, das • dritte Beteiligungsverfahren aber abgebrochen wurde, indem keine Abwägung der Einwendungen mehr erfolgte und nun ein • „viertes" Beteiligungsverfahren durchgeführt wird und zwar unter den Bedingungen eines völlig anderen Planungssystems, ist nach unserer Rechtsauffassung bei der derzeitigen Gesetzeslage so nicht möglich. Die gesamte Planung wäre somit rechtlich angreifbar und würde mit großer Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Es wurden auch mehrere Anträge von Verbandsvertretern abgelehnt, die gefordert haben, zu einzelnen Punkten ein unabhängiges Rechtsgutachten, also z. B. von nicht weisungsgebundenen Rechtsanwälten einzuholen. Dazu äußerte sich der Vorsitzende in der 70. Verbandsversammlung wie folgt: „Herr Beyer entgegnet, dass sich der Verband Rechtsauskünfte bisher und zukünftig von seiner zuständigen Fach- und Rechtsaufsicht, dem Wirtschaftsministerium, einholt und ein separates Rechtsgutachten deshalb zu Verzögerungen führt. " (Vgl. Protokoll der 70. VV) Mit dieser Meinungsäußerung hat der Verbandsvorsitzende ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm allein auf eine schnelle Beendigung der Planung ankommt und eine rechtssichere Planung eine untergeordnete Bedeutung für ihn hat. Dass es auch die Möglichkeit einer sauberen, rechtssicheren und transparenten Planung gibt, zeigt uns die Teilfortschreibung des RREP Mecklenburgische Seenplatte (MS). In der Begründung zum Beschluss VV 3/23 der 58. Verbandsversammlung des RPV MS am 27.11.2023 steht u. a.: „Die neue Rechtslage3 mit dem Strategiewechsel von der Ausschlussplanung zur Positivplanung bedeutet für die Teilfortschreibung die vollständige Überarbeitung des bisherigen Entwurfs. Um hierfür weitere Informationen zu erhalten, macht die Geschäftsstelle von 9 Absatz 1 ROG4 Gebrauch. Diese Informationen sollen dazu dienen, den Vorentwurf der Teilfonschreibung (.. ..) als Entwurf inklusive des Entwurfs des Umweltberichts für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß S 9 Absatz 2 ROG mit einem Flächenbeitragswert von höchstens 2,1 % der Planungsregionsfläche zu überarbeiten. " Diesem hier beschriebenen Schritt schließt sich dann eine Öffentlichkeitsbeteiligung für jedermann an. Damit beschreitet der RPV MS einen Planungsweg, der deutlich transparenter und auch rechtssicherer ist. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass beide Planungsverbände der gleichen Rechts- und Fachaufsicht unterstellt sind. Abschließend möchten wir noch die Problematik der auszuweisenden Flächenbeiträge in zwei Planungsschritten ansprechen, weil sehr übereilt ein Verbandsbeschluss herbeigeführt wurde, die Planung in nur einem Schritt durchzuführen. Der Bundesgesetzgeber hat nicht ohne Grund die Möglichkeit, die Planung in zwei Schritten vorzunehmen, gesetzlich so festgelegt. Die Planungsverfahren werden im Gegensatz zu vorherigen Standards erheblich reduziert. Mit dieser Reduzierung der Verfahrenszeit muss es unweigerlich auch zu Fehleinschätzungen kommen. Die mehrstufige Planung ermöglicht es, konfliktträchtige Potentialflächen längerfristig zu betrachten und zu planen, ggf. auch nachzusteuern. Auf veränderte Rahmenbedingungen, gemachte Erfahrungen und neue Erkenntnisse kann in der zweiten Stufe besser eingegangen werden. Das würde insbesondere die Planungssicherheit erhöhen. Ansonsten sind auch keine weiteren Steuerungsmöglichkeiten gegeben. Im Rahmen der Anhörung zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes MV äußerte sich die Fachagentur „Wind an Land" zu dieser Thematik wie folgt: „Eine Planung in zwei Planungsschritten kann anstelle einer Planung in einem einzelnen Planungsschritt für Regionen sinnvoll sein, die mit ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind und deshalb das regionale Teilflächenziel zum ersten Stichtag zeitnah erreichen können. Dies qilt insbesondere für Reqionen, in denen derzeit kein wirksamer Plan existiert. Denn mit Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels wird die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB ausgelöst. Außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben dann nach § 35 Abs. 2 BauGB. Durch eine rechtswirksame Planung kann also eine planerische Steuerung für die Windenergienutzung ermöglicht werden. "5 Forderung: Wir fordern den Planungsprozess so durchzuführen, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, also in zwei Planungsschritten. 1 vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355, S. 24, 33. 2 Die Fachagentur Wind- und Solarenergie (FA Wind und Solar) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der 2013 auf Initiative des Bundes gegründet wurde. Unsere Mitglieder sind der Bund, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände, Wirtschafts- und Naturschutzverbände sowie Unternehmen. Vereinsziel ist es, die natur- und umweltverträgliche Nutzung dieser Energieformen zu unterstützen, wobei sich unsere Arbeit auf fundierte Fakten, Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Unsere Aktivitäten richten sich nach dem Klimaziel der Europäischen Union- 3 S 2 EEG,Wind-an-Land-Gesetz, 4. BNatSchGÄndG, Erlass zur Festlegung landesweit ein-heitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land als Vetwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V. 4 § 9 Absatz 1 ROG.' *Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Begangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind" 5 Vgl. Stellungnahme der Fachagentur zur Förderung eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land e. V. zur öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 22. Februar 2024 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPIG) - Drucksache 8/3387 –
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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Bürger für Bresegard e.V.
ID: 7047
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Festlegung der regionalen Abwägungskriterien In der Satzung des RPV WM ist u. a. Folgendes geregelt: § 6 - Aufgaben der Verbandsversammlung - (1) Die Verbandsversammlung beschließt über wichtige Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere: 1. die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms oder räumlicher und fachlicher Teilprogramme, ' Diese Regelung wurde bisher auch bei der Festlegung der Kriterien angewandt. Siehe dazu: „Erläuterung zum vorliegenden Dokument und zum Verfahrensstand bei der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie - Chronologie des Teilfortschreibungsprozesses: 2015: Beschluss zu den Kriterien für die Ausweisung der Eignungsgebiete" Im derzeitigen Planungsprozess liegt kein Beschluss vor, der weder im Beschlusstext noch in der Beschlussbegründung auf die Festlegung weiterer Kriterien durch die Verbandsversammlung hinweist. Es ist bekannt, dass die landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien von den Regionalen Planungsverbänden anzuwenden sind Dennoch wurde den Planungsverbänden ein regionaler Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl zugebilligt. Er kann immer dann genutzt werden, um die Potentialfläche so zu reduzieren, dass ein Flächenbeitragswert von 2,1 % erreicht wird. Diese weiteren regionalen Abwägungskriterien sind durch die Verbandsversammlung zu beschließen. Im Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg den Verbandsvertretern vorgelegt. Mit Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05. Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg ohne Änderungen der Vorlage so beschlossen In dem beschlossenen Planungskonzept sind die folgenden weiteren Abwägungskriterien aufgeführt: 1 Flora-Fauna-Habitat-Gebiete 2 Naturparke 3 Vogelzug Zone A 4 Rastgebiete von Watt- und Wasservögeln 5 Landschaftsschutzgebiete 6 Vermeidung lokaler oder teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie 7 Landschaftsbild 8 Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität). Obwohl weder im Text des o.a. Beschlusses noch in deren Begründung angeführt wurde, dass gleichzeitlich mit dem Planungskonzept auch die regionalen Abwägungskriterien mit beschlossen wurden, kann man davon ausgehen, dass diese 8 Kriterien neben den vom Land festgelegten Kriterien mit die Grundlage für die weitere Planung bilden. Erstaunlich ist, dass das dem Entwurf des Textteiles im Anhang angefügte Planungskonzept nun folgende regionale Abwägungskriterien aufführt: 1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) 2. Naturparke 3. Rastgebiete (Land) von Watt- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung 4. Landschaftsschutzgebiete 5. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete 6. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Forderung Die mit dem Planungskonzept beschlossenen regionalen Abwägungskriterien sind so, wie sie beschlossen wurden, auch konsequent anzuwenden. Eine eventuell vorgesehene Veränderung oder Reduzierung der Kriterien kann nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit dem Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes (Stand: 14.06.2023) beschlossen. Als Grundlage dafür lagen der Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 zu den Ausschlusskriterien sowie die fachaufsichtliche Verfügung vom 12.04.2023 zu fünf Abwägungskriterien vor. In dieser Verfügung wird dargelegt, welche Aspekte für die Flächenauswahl (reg. Handlungsspielraum) herangezogen werden können. Auf dieser Basis wurden im Entwurf des Planungskonzeptes beispielhaft mögliche Abwägungskriterien aufgelistet, die künftig genutzt werden könnten. Wie im Entwurf des Planungskonzeptes auch dargelegt, wird sich „erst im Zuge der flächenhaften Planung der Windkulisse zeigen, welche Kriterien zur Erreichung der Zielgröße geeignet sind. Im Zuge dieses Prozesses werden diese ausgewählten „Weiteren Abwägungskriterien“ dem Kapitel II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise zugeordnet.“ (S. 22 des Entwurfes des Planungskonzeptes). Im Juli 2023 war noch nicht absehbar, welche weiteren regionalen Kriterien erforderlich sein werden, um den Fächenbeitragswert von 2,1 % zu erreichen. Die abschließende Festlegung regionaler Abwägungskriterien erfolgte mit dem Beschluss VV-01/24 über die Freigabe der Unterlagen für die 4. Beteiligungsstufe (71. Verbandsversammlung am 24.04.2024). Insofern ist in diesem Vorgehen weder ein inhaltlicher noch ein formaler Fehler erkennbar.
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Anwendung des Artenschutzes Aktuelle Situation bei der Planung. Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 — Artenschutz — mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt: „Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG ausgeschlossen: - Seeadler - Fischadler - Wanderfalke - Weißstorch Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht." Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere bei zentralen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen. 6 In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zur Signifikanz in S 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen. 7 8 Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind. Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang I der EUVogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch § 45b Abs. 1 BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstößt dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges— sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes — Recht. 9 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung 10 klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird; vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 — C473/19, c- 474/19 Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitatschutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht; EuGH Urt. v. 1 1.6.2020 — c-88/19, Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte. 11 Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre erforderlich gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier" der LAG VSW (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelarten, wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin. 12 Darin heißt es u. a. „Zu den wichtigsten Fachstandards dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. " Und weiter: "Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die anenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Alten werden als „WEA-sensibel" bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogelarten, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „ Vögel und Windkraft" vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt. " Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden, Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21, beanstandet hat: "Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in § 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung. Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum erweiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers" der LAG VSW (2015). Vemteisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser — anders als das „Helgoländer Papier" — nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet: „Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden [.. .] Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar." Vgl. VGH Kassel Beschl. v. 14.1.2021 — 9 B 2223/20. Und weiter: „Nach Art. 19 EI-JV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] v. 18.12.2014, EuGH = NZKan 2015, 190 R". 174-176 und 246)." Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 — 2 BvR 859/15 — und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsverantwortung (Rn. 111, 112, 118): Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet. " Zusammenfassung - Die Änderungen jm BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. - Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. - Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. - Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. - Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. - Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht. 6 Siehe https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-energie-902620 7 Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten") sowie S. 31 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können"); siehe auch Heß, a.a.O., S. 8 8 Gellermann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354), 8 Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, https:/(www.bundestaq.de/resource/ blob/901652/a20ea8cc1 a3ebd8a1 Oce875d24c2bb86/20-16- 66_GeIlermann-Stellungnahme-data.pdf S. 4.; vgl. auch Gellermann, Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land — Das Eckpunktepapier des BMIJV und BMWK vom 4. April 2022 - https://mgellermann.de/Prtx67TzaAh6544x/Beschleunigung_des_naturvertr%C3%A4glichen_Ausbaus_%20der Windenergie an_Land pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden soll." 9 Gellermann, 4. Juli 2022, a.a.O., S. 4; vgl. VwGO S 1 Rn. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. 10 Zu diesem Urteil etwa Fellenberg, NVwZ 2021 , 943, „Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht – das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen", Gellermann, NuR, 2021, 182, „Schützt den Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen" und seine artenschutzrechtlichen Folgen", Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4. März 2021 - c-473/19, c-474/1 9", http$//wvyw.caemmerer*lenz.de/aktuelles-publi#ationen/ karlsruhe/eugh-entwickelt„umweltrechtkonsequent-weiter-u rteil-vom-4-maerz-2021-c-473-19-c-474-191. 11 Zwar wird auf S. 31 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz am 1 1- Dezember 2020 (vor der Skydda-Skogen-Entscheidung des EuGH v. 4.3.2021 - C-473/19, C474/19, BeckRS 2021 , 3244, beck online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von allen Bundesländern gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften Brutvogelarten" enthalten soll de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_1 1-12-2020 1608198177.pdf ,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden. 12 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.), Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021, S. 5 und 7 https://www.bfn.de/sites/default/files/2021-07/Skript602_0 pdf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
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Bürger für Bresegard e.V.
ID: 7047
Umweltbericht
Folgen der Änderung des ROG Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)" vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen. 13 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab 14. Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land. 15 Zentraler Bestandteil der Regelungen in S 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So regelt S 6 Abs. 1 WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des S 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach 8 des Raumordnungsgesetzes oder 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgefühlt wurde und 2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Art. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: - Bereits vorliegenden Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. - Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des S 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. - Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. - Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). - In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen. " Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht. " Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 11 folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung). " Im § 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: "...,ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen." Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung. „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen. " Damit wird allein seitens unseres Vorsitzenden die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a. Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen. 13 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energie": https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 14 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DEfTXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EUVerordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann"-Vorschrift formuliert ist. Die Europäische Union überlässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 15 Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. I, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
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Bürger für Bresegard e.V.
ID: 7047
nicht zugeordnet
Zusammenfassend kann man sagen, dass ganz offensichtlich das Ziel des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsstellenleiter ist, die Planung so schnell wie nur möglich durchzuziehen. Ob die einzelnen Verfahrensschritte mit dem geltenden Bundes- und europäischen Recht übereinstimmen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Zum anderen scheut man die Auseinandersetzung mit den Gemeinden und betroffenen Bürgern. Das beweist u.a. die Aussage des Geschäftsstellenleiters zu der Problematik eines zweistufigen Planungsverfahrens, so wie es im betreffenden Bundesgesetz vorgesehen ist, das er im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes wie folgt gesagt hat: „Ein Prozess, der sich bis 2032 hinzieht, bedeutet 10 weitere Jahre Diskussionen und Unsicherheit. Schließlich hält ein derartiger Prozess den Planungsverband von seinen anderen Aufgaben ab. " Diese Äußerungen sprechen für sich und müssen nicht weiter kommentiert werden. Offen bleibt jedoch die Frage, Warum sonst wählen wir nicht den sauberen Weg, wie ihn auch der RPV MS geht und machen von der Anwendung des § 9 Abs 1 ROG 16 gebrauch, oder legen wir es mit der ganzen Planung hier in Westmecklenburg darauf an, dass ein Gericht sie wieder einkassiert? 16 § 9 Absatz 1 ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht
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InnovationsTeam Christiane Brandes
ID: 7049
Karte
Stellungnahme zum Windenergieprojekt „Grebs-Niendorf" im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der berührten öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit zum Raumordnungsplan Wind gemäß 59 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) und 58 ROG Inhalt 1. Verortung Projektfläche 2. Einordnung des Suchraums — Schutzgut Mensch 3. Einordnung des Suchraums — Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt 4. Einordnung des Suchraums — Schutzgut Landschaftsbild 5. Einordnung des Suchraums — Schutzgut Wasser 6. Auswertung der Einordnungen des Suchraums 7. Anlage 1 Zwischenstand Horstkartierung 1. Verortung Projektfläche Tabelle 1 Lage und Abstandskriterien Projektgebiet Grebs-Niendorf Landkreis Ludwigslust-Parchim Gemeinde Grebs-Niendorf Gemarkungen Grebs, Niendorf an der Rögnitz, Laupin, Leussow Fläche insgesamt Ermittelte Potentialfläche unter Beachtung aller Kriterien ca. 365ha Mindestabstand zur Wohnbebauung - 1.000m zur zusammenhängenden Wohnbebauung - 800m zu Einzelwohnbebauungen im Außenbereich Schutzgebiete • Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern"" (bis zu 500m Abstand) • Landschaftsschutzgebiet „Wanzeberg"" (bis zu 500m Abstand) • Europäisches Vogelschutzgebiet (VSG) „Mecklenburgisches Elbtal"" • Europäisches Vogelschutzgebiet „Lübthener Heide"" • Flächennaturdenkmal „Maiglöckchenstandort bei Grebs"" • Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Lübtheener Heide und Trebser Moor"" und „Karenzer und Kalißer Heide"" (500m Abstand) • Geschützte Landschaftsbestandteile „Güsmer"" • Küsten- und Gewässerschutzstreifen • Rotmilan Aktionsräume Regionale Raumentwicklungsprogramme • Landwirtschaft • Tourismus (500m Abstand) Elektrische Infrastruktur Einhaltung Baulast 0,1H zu 110kV Trassen Denkmale keine Bestandsanlagen keine Das vorgeschlagene Vorranggebiet Wind (VRW) befindet sich, wie in Abbildung 1 dargestellt, in der Gemeinde Grebs-Niendorf, von Norden beginnend umsäumt von den Ortsteilen Leussow, Menkendorf, Grebs, Neu Grebs, Niendorf an der Rögnitz, Laupin und Kavelmoor. Abbildung 1 Verortung vorgeschlagenes VRW Grebs-Niendorf sowie die VR Wind Alt-Krenzlin, Bresegard und Karenz Die Fläche von 365ha — die Mindestgröße von 35ha ist somit übererfüllt - größtenteils auf landwirtschaftlich genutzter Fläche (Grün- und Ackerland zu nicht näher definierten Teilen), die Waldfläche ist aktuell nicht beplant und macht einen Flächenanteil von <10% aus. In ca. 5km im Norden des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf befinden sich das VR Wind 45/24 Alt Krenzlin, östlich in ca. 6km Entfernung das VR Wind 46/24 Bresegard und näher gelegen, in ca. 3km Entfernung, das VR Wind 47/24 Karenz gemäß des Regionalen Raumentwicklungsplanes Westmecklenburg (RREP WM), Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie vom 03.03.2024. Im Umfeld des Projektgebietes befinden sich aktuell keine Windenergieanlagen, das Gebiet ist somit nicht vorbelastet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist auch keines der oben genannten Projekte im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert. Seitens des Planungsverbandes Westmecklenburg wird das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf als „Flächenanteil der Planungsregion Westmecklenburg ohne Eignung für VR Wind aufgrund"" von „regionalen Abwägungskriterien"" bezeichnet: Abbildung 2 „Lage der ausgewiesenen 73 VRW sowie der zuvor ausgeschlossene Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW"". Rot markiert: das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf. (Quelle: RREP WM, Teilfonschreibung Kapitel 6,5 Energie vom 03.03.2024, Abbildung 3) Somit gilt das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf gemäß Abbildung 2 nicht per se als Fläche ohne Eignung für VR Wind, weil es nicht auf dem Gebiet der landesweiten Ausschlusskriterien liegt, sondern auf Flächen vorbehaltlich regionaler Abwägungskriterien. Weiterhin liegt das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf in einem Bereich, in dem ein regionales Stromleitungsneu inklusive eines regional bedeutenden Umspannwerks geplant ist, wie in Abbildung 3 lokalisiert: Abbildung 3 Lage des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendoff / Netzausbauplan in der Region und den geplanten VRW in der Region (Quelle: RREP WM, Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie vom 03.03.2024 Abbildung 3) Die erforderliche Netzverfügbarkeit ist somit gewährleistet. Hinsichtlich des Planungsstandes können die Antragsteller darauf verweisen, dass die avifaunistischen Untersuchungen im März 2024 begonnen wurden und im März 2025 abgeschlossen sein werden. Die Endberichte liegen bis April 2025 vor, die genehmigungsrelevanten Gutachten werden bis Ende Q4 2025 erstellt sein. Der aktuelle Stand der Horstkartierung wurde im Kapitel 3 Einordnung des Suchraums — Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt mit behandelt. Wir bitten mit dieser Stellungnahme um die Aufnahme der vorgeschlagenen Fläche in den Raumordnungsplan Wind des Planungsverbandes Westmecklenburg, basierend auf den in den folgenden Kapiteln dargestellten Gründen. 2. Einordnung des Suchraums - Schutzgut Mensch Kriterium 1: Abstand zu Wohnbebauungen In der nachstehenden Abbildung 4 ist in Schwarz die Lage der vorgeschlagenen Projektfläche „Grebs-Niendorf"" mit einer Fläche von 365ha eingezeichnet, sowie die Gemarkungen Leussow, Grebs, Niendorf a.d. Rögnitz und Laupin dargestellt: Abbildung 4: Lage des vorgeschlagenen Potentialgebiets „Grebs-Niendoff"" (schwarz gestreift) unter Beachtung der geltenden Kriterien inklusive der aktuell geplanten WEA-Standorte Phase / 1 (gelbe Punkte) und Phase 2 (lila Punkte) sowie der Gemarkungsgrenzen (orange Linien) Die Linienfarbe Orange stellt die Gemarkungsgrenzen dar und die gelben Punkte sowie lila Punkte markieren die aktuell geplanten Windenergieanlagenstandorte der Phasen 1 und 2 neuester Generation unter Einhaltung minimal notwendiger Abstände zwischen den Windenergieanlagen (2,5x Rotordurchmesser Zur Ermittlung der Potentialfläche wurden existierende Wohnbebauungen identifiziert und hinsichtlich der Maßgabe „Einzelwohnbebauung"" und „Wohnbebauung"" klassifiziert. Zu Einzelwohnbebauungen werden 800m und zu Wohnbebauungen im Siedlungsbereich 1000m Abstand eingehalten, wie in der nachfolgenden Abbildung 5 dargestellt ist. Die hellgelben Punkte außerhalb der Potentialfläche markieren die Einzelwohnbebauungen im Außenbereich und die roten Punkte die Wohnbebauungen im Siedlungsbereich. Abbildung 5: Lage des vorgeschlagenen Potentialgebiets „ Grebs-Niendorf"" (schwarz gestreift) unter Beachtung der geltenden Kriterien 1000m zu Wohnbebauungen (rot), 800m zu Einzelwohnbebauungen (hellgelb) und den entsprechenden Abstandskreisen (1000m in rot und 800m in hellgelb) sowie den aktuell geplanten WEA-Standorten der Phasen 1 (gelbe Punkte) und 2 (lila Punkte) Es werden somit mindestens 1000m Abstand zu Wohnbebauungen und 800m zu Einzelwohnbebauungen eingehalten und das Schutzgut Mensch wird nicht nachteilig beeinflusst. 2: Tourismusschwerpunkte qemäß des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf liegt im Tourismus-Schwerpunkt Gebiet gemäß des Regionalplans. Durch die Beteiligung Kommunen und Bürger im Umkreis von 5km in Höhe von (insgesamt) mindestens 20% an der Betreibergesellschaft, würden den umliegenden Gemeinden jedoch Möglichkeiten gegeben werden, den Tourismussektor durch lokale Investitionen, ob nun direkt als Gemeinde oder indirekt durch die Förderung ansässiger Unternehmen, auszubauen bzw. eben auch neue Investoren im Tourismussektor für den Standort zu gewinnen. Abbildung 7 Lage des VR Wind 46/24 Bresegard (schwarz gestreift, rechts) und des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendotf (schwarz gestreift, links) vor dem Tourismus-Schwerpunktgebiet gemäß Regionalplan (gelb gestreift) 3: Landwirtschaftsschwerpunkte qemäß des Reqionalen Raumentwicklunqsprogramms Das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf liegt gemäß Raumentwicklungsplan auch im Schwerpunkt Landwirtschaft, wie in Abbildung 8 zu erkennen ist: Abbildung 8 Lage des VRW Grebs-Niendorf (schwarz gestreift) vor dem Landwirtschaftsschwerpunktgebiet gemäß Regionalplan (hellbraun gestreift) Aber auch in diesem Fall liegen das VR Wind 46/24 Bresegard und das VRW 47124 Karenz zum Teil auf Landwirtschaftsgebiet gemäß des regionalen Raumentwicklungsprogrammes, wie in Abbildung 9 dargestellt: Abbildung 9 Lage des VRW46/24 Bresegard (schwarz gestreift, rechts), des VRW 47/24 Karenz (schwarz gestreift, Mitte) und des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf (schwarz gestreift, links) vor dem Landwirtschafts-Schwerpunktgebiet gemäß Regionalplan (hellbraun gestreift) Die Realisierung des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf schließt eine landwirtschaftliche Nuuung nicht aus und würde den ansässigen Agrarbetrieben als primären Eigentümern der Flächen eine sichere Einnahmequelle In Zeiten des Klimawandels und zur Mitigation der resultierenden Folgen (Dürre, Starkregen) dienen. 4: Landschaftsschutzqebiete Wie in Abbildung 10 zu erkennen ist, hält das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf den erforderlichen Abstand von 500m zum Landschaftsschutzgebiet „Wanzeberg"" ein: Abbildung 10 Lage des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf vor dem Naturschutzgebietes , Wanzeberg"" (gelbgrün) und des Abstandes zwischen den Gebieten Der geringste Abstand zum LSG „Wanzeberg"" beträgt ca. 1 km. Somit ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch die räumliche Nähe des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf zu den Landschaftsschutzgebieten nicht zu erwarten. 5: Flächennaturdenkmäler Das Flächennaturdenkmal „Maiglöckchenstandort bei Grebs"" (rote Fläche) liegt zu einem kleinen Teil im vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf, das nächstgelegene Flächennaturdenkmal „Grebser Sandgrube"" ist jedoch bereits über 2km entfernt: Abbildung 11 Vorgeschlagenes VRW Grebs-Niendorf dem Flächennaturdenkmal „Grebser Sandgrube"" und den aktuell geplanten WEA-Standorten Phase 1 (gelbe Punkte) und Phase 2 (lila Punkte), sowie den anderen benachbarten Flächennaturdenkmälern (ziegelrote Flächen) Keiner der aktuell geplanten WEA-Standorte liegt jedoch in unmittelbarer Nähe zum Flächennaturdenkmal „Maiglöckchenstandort bei Grebs"". Somit ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch die räumliche Nähe des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf zu den Flächennaturdenkmälern nicht zu erwarten. 6: Gebiete von qemeinschaftlicher Bedeutunq In Abbildung 12 wird ersichtlich, dass das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf in ausreichender Entfernung zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Lübthener Heide und Grebser Moor"" sowie „Karenzer und Kalißer Heide"" liegt und mit einem minimalen Abstand von rund 2km deutlich mehr als 500m Abstand einhält: Abbildung 12 Lage und Abstand des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendoff (schwarz gestreift) zu den GGB „Lübthener Heide und Grebser Moor"" sowie „Karenzer und Kalißer Heide"" (grau) Somit ist eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch durch die räumliche Nähe des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht zu erwarten. 3. Einordnung des Suchraums — Schutzgut Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Kriterium 1: Landschaftsschutzqebiete Wie in Abbildung 13 zu erkennen ist, hält das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf den erforderlichen Mindestabstand von 500m zum Landschaftsschutzgebiet „Wanzeberg"" Abbildung 13 Lage des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf vor dem Naturschutzgebietes „ Wanzeberg"" (gelbgrün) und des Abstandes zwischen den Gebieten Der geringste Abstand zum LSG „Wanzeberg"" beträgt ca. 1 km. Eine Beeinträchtigung für Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt in dem Landschaftsschutzgebiet durch das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf ist somit nicht zu erwarten. 2: Europäische Voqelschutzqebiete (VSG) In räumlicher Nähe zum vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf befinden sich die Europäischen Vogelschutzgebiete „Lübthener Heide"" und „Mecklenburgisches Elbtal"", wie in der Abbildung 14 dargestellt: Abbildung 14 Lage des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf(schwarz gestreift) vor den Europäischen Vogelschutzgebieten „Lübthener Heide"" und „Mecklenburgisches Elbtal"" (lila Flächen) sowie dem 500m Korridor Vogelschutzgebiet (ocker) Der erforderliche Mindestabstand von 500m wird auch an der nächstgelegenen Stelle nicht unterschritten, wie an dem Ocker-farbenen Randstreifen als 500m Korridor zu erkennen ist. Eine Beeinträchtigung für Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt in dem Europäischen Vogelschutzgebiet durch das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf ist somit nicht zu erwarten. 3: Biosphärenreservate Das Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern"" liegt in unmittelbarer Nähe zum vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf, wie in Abbildung 15 ersichtlich wird: Abbildung 15 Lage des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf (schwarz gestreift) vor dem Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern "" (grüne Fläche) Der erforderliche Mindestabstand von 500m von Vorranggebieten wind zu Biosphärenreservaten ist jedoch gewährleistet mit 529m Abstand an der Stelle mit dem geringsten Abstand. Eine Beeinträchtigung für Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt in dem Biosphärenreservat durch das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf ist somit nicht zu erwarten. 4: Rotmilan Aktionsräume Das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf liegt nahezu gänzlich im Rotmilan Aktionsraum, wie in Abbildung 16 dargestellt: Abbildung 16 Lage des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf (schwarz gestreift) vor dem Rotmilan Aktionsraum (altrosa Fläche) Die laufen avifaunistischen Untersuchungen werden nach den AAB Teil Vögel (2016) des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie dem BNatSchG durchgeführt. Im Nachgang dazu wird das Layout überprüft und erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 2 der Anlage 1 zum BNatSchG S 45b Absatz 1 bis 5 In der weiteren Windparkplanung implementiert. Eine Beeinträchtigung für die Tiere im Rotmilan Aktionsraum durch das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf ist somit nicht zu erwarten. 5: Horste auf dem vorqeschlagenen VRW Grebs-Niendorf Im Rahmen der seit Frühjahr 2024 laufenden avifaunistischen Untersuchungen wurden im Mai 2024 innerhalb der Horstkartierung zwei Kranichhorste auf der Fläche des vorgeschlagenen VRW Grebs Niendorf identifiziert, deren Standorte in Abbildung 17 markiert sind: Abbildung 17 Lage der identifizierten Kranich-Horste (rote Punkte) inklusive 500m-Radius Schädigungsverbot (rote Kreise) vor dem vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf (schwarz-gestreift) und den aktuell geplanten WEA-Standorten Phase 1 (gelbe Punkte) und Phase 2 (lila Punkte) Es ist zu erkennen, dass keine der aktuell in Phase 1 geplanten WEA innerhalb des Schädigungsverbotsradius von 500m liegen. Lediglich die nördlichste WEA der Phase 2 liegt im Schädigungsverbotsradius von 500m. Demzufolge wird das Layout entsprechend angepasst und/oder entsprechende Kompensationsmaßnahmen - zum Beispiel die Schaffung von attraktiven Brutbiotopen - ergriffen werden. Es wurden jedoch keine Horste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten gemäß Abschnitt 1 der Anlage 1 zum BNatSchG S 45b Absatz 1 bis 5 gefunden. Der aktuelle Zwischenstand der Horstkartierungen ist als Anlage 1 der Stellungnahme beigefügt. Lediglich zwei weitere Horste waren mit Mäusebussarden besetzt, die jedoch nicht als brutgefährdete Art kategorisiert ist. 4. Einordnung Suchraums — Schutzgut Landschaftsbild Kriterium 1 : Geschützte Landschaftsbestandteile Der Geschützte Landschaftsbestandteil „Güsmer"", ein ca. 13,5ha großes Feuchtgebiet, liegt zu ca. 50% auf dem Gebiet des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf, wie in Abbildung 18 zu erkennen ist: Abbildung 18 Lage des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf (schwarz gestreift) vor dem Geschützten Landschaftsbestandteil „ Güsmer"" (grüne Fläche) und den aktuell geplanten WEA-Standorten Phase 1 (gelbe Punkte) und Phase 2 (lila Punkte) Der aktuell nächstgelegene Windenergieanlagenstandort ist in mehr als 200m Abstand geplant, keiner der aktuell geplanten WEA-Standorte der Phasen 1 und 2 liegt auf dem Gebiet. Ein erforderlicher Mindestabstand ist jedoch nicht notwendig. Eine Beeinträchtigung für Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt in dem Biosphärenreservat durch das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf ist somit nicht zu erwarten. 5. Einordnung Suchraums - Schutzgut Wasser Kriterium 1 Küsten- und Gewässerschutzstreifen Das Fließgewässer „Rögnitz"" ist mit einem Gewässerschutzstreifen gemäß NatSchAG MV geschützt. Die nachfolgende Abbildung 19 zeigt, dass keiner der aktuell geplanten WEA-Standorte in diesem Bereich platziert ist: Abbildung 19 Lage des vorgeschlagenen VRW Grebs.Niendoff (schwarz gestreift) vor dem Gewässerschutzstreifens des Fließgewässers „Rögniü"" (blau gestreift) und den aktuell geplanten WEA-Standorten Phase 1 (gelbe Punkte) und Phase 2 (lila Punkte) Ggf. kann dieser Abstand auch noch einmal erweitert werden. Der erforderliche Mindestabstand von 50m zum Mittelpunkt des Fließgewässers wird gewahrt und wird auch bei der weiteren Planung mit berücksichtigt werden (keine Errichtung baulicher Anlagen in dem Bereich). Eine Beeinträchtigung für das Fließgewässer „Rögnitz"" durch das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf ist somit nicht zu erwarten. 6. Auswertung Einordnungen des Suchraums In der nachfolgenden Tabelle 2 werden noch einmal alle Kriterien aufgelistet und die speziellen Eigenschaften des Suchraumes VRW Grebs-Niendorf gegenübergestellt: Tabelle 2 Tabellarische Zusammenfassung und Auswertung der Schutzgutaspekte Schutzgut / Schutzgutaspekt / Ist-Stand vorgeschlagenes VRW Grebs-Niendorf / Voraussichtliche Umweltauswirkungen / Mitigation Mensch 800m zu Einzelwohnbebauungen und 1000m zu Wohnbebauungen im Siedlungsbereich / Alle Abstände gewährleistet / keine / Nicht erforderlich Tourismusschwerpunkträume (VRW bis 500m Abstand) / Überlagerung / Ggf. Beeinträchtigung der Tourismusentwicklung / Kommunale Beteiligung >O,2ct/kWh zur Förderung der lokalen räumlichen Entwicklung Landwirtschaftsschwerpunkträume / Überlagerung / Ggf. Beeinträchtigung durch Mindererträqe / Entsprechende Pachtzahlungen an die Agrarbetriebe LSG (VRW bis 500m Abstand) / LSG „Wanzeberg"" in 1 km Entfernung / keine / Nicht erforderlich Flächennaturdenkmal / FND / „Maiglöckchenstandort bei Grebs"" unmittelbar angrenzend / keine / Nicht erforderlich GGB (VRW bis 500m Abstand) / GGB „Lübthener Heide und Grebser Moor"" in 2km Entfernung / Keine / Nicht erforderlich Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt LSG (VRW bis 500m Abstand) / LSG „Wanzeberg"" in 1 km Entfernung / Keine /Nicht erforderlich Europäische Vogelschutzgebiete (VSG) (bis 500m Abstand) / VSG „Mecklenburgisches Elbtal"" und „Lübthener Heide"" in 500m Abstand / Keine / Nicht erforderlich Biosphärenreservate (bis 500m Abstand) / Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern"" in 500m Abstand / Keine / Nicht erforderlich Rotmilan Aktionsraum / Überlagerung / Ggf. erhebliche Beeinträchtigungen, jedoch keine Horste gefunden / Ergreifung von Schutzmaßnahmen gemäß Abschnitt 2 der Anlage 1 zum BNatSchG 545 b Horste / Zwei identifizierte Kranich-Horste auf der Fläche des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf / Ggf. Störung der Fortpflanzungsstätte durch WEA / Einhaltung eines 500m-Radius um die Horste sowie ggf. Schaffung von attraktiven Brutbiotopen Landschaftsbild Geschützte Landschaftsbestandteile / Geschützter Landschaftsbestandteil „Güsmer"", ca. 50% Überlappung / Keine, ausreichende Abstände werden gewahrt / Nicht erforderlich Wasser Küsten- und Gewässerschutzstreifen / Gewässerschutzstreifen Fließgewässer „Rögnitz"" wird berücksichtigt / Keine, ausreichende Abstände werden eingehalten / Nicht erforderlich Fazit: Das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf verletzt keine Schutzgüter bzw. werden ggf. auftretende Beeinträchtigungen durch die vorgeschlagenen Maßnahmen so mitigiert, dass es zu keinerlei Beeinträchtigungen kommt. Die aktuelle Horstkartierung hat ergeben, dass es keine Nistplätze kollisionsgefährdeter Brutvogelarten gemäß Abschnitt 1 der Anlage 1 zum BNatSchG S 45b Absatz 1 bis 5 auf der Fläche des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf gibt und die zwei identifizierten Kranich-Horste werden entsprechend geltender Regularien berücksichtigt in der weiteren Planung und Schutzmaßnahmen ergriffen. Andere Schutzgutaspekte sind nicht vorhanden und wurden somit nicht thematisiert. Einer Aufnahme des vorgeschlagenen VRW Grebs-Niendorf in den Raumordnungsplan Wind des Planungsverbandes Westmecklenburg steht aus Sicht der Antragsteller nichts entgegen. Weiterhin würde die Aufnahme das ausgewiesene Flächenziel sichern, falls ein anderes Vorhaben, bereits inkludiertes VR Wind Projekt, nicht realisiert werden kann. Außerdem gelten die Prämissen, dass „eine große Fläche in der Regel gegenüber zwei kleineren Flächen höher gewichtet [wird]."" und dass „eine kompakte Fläche t...] gegenüber einer bandartigen Fläche höher gewichtet [wird]"". (Quelle: RREP WM, Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie vom 03.03.2024, 2.2 Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen). Das vorgeschlagene VRW Grebs-Niendorf erfüllt auch diese beiden Voraussetzungen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen jeweils teilweise die Abwägungskriterien "Netzintegrationsfähigkeit" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
1851
Privat
ID: 7053
Karte
ich bin gegen den Bau neuer Windkraftanlagen in unserer Region, weil ich gesundheitliche Bedenken im Hinblick auf den von WEA erzeugten Infraschall habe und es mittlerweile div. Studien gibt, die nachteilige Auswirkungen bestätigen. Auch die von Windkraftanlagen erzeugten Schlagschatten wirken sich störend, stresserzeugend und damit gesundheitsschädigend aus.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1682
Privat
ID: 7053
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Außerdem wären Zigtausende Zugvögel in unserer Region erheblich betroffen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1683
Privat
ID: 7053
Karte
Abgesehen davon existieren in unmittelbarer Umgebung schon jetzt diverse Biogas- und Solaranlagen, die bereits mehr Energie erzeugen, als hier benötigt wird. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum für Balkonkraftwerke eine Grenze von nur 800 Watt festgelegt wurde. Ein 2-Personen-Haushalt könnte mit 2 - 3 Balkonkraftwerken ohne jeglichen Aufwand theoretisch seinen kompletten Strom selbst erzeugen - ohne zusätzliche Umweltschäden. Aber hier greift offenbar dieselbe Problematik, die Windkraftanlagen einen Großteil der Zeit stillstehen lässt: nämlich, dass eine Netzüberlastung verhindert wird. Oder liegt es ausschließlich am Netzbetreiber, der bestimmte Vorgaben und Grenzen für die Einspeisung von Strom aus dezentralen Anlagen festgelegt hat?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1684
Privat
ID: 7053
Karte
Zum Glück gab es den Ausschluss des Gebietes Groß Krams-Redefin-Bresegard und ich hoffe inständig, dass es weiterhin bei diesem Ausschluss bleibt. Das Gebiet 45/24 Alt Krenzlin sollte meines Erachtens aufgrund div. Konflikte, vor allem in Bezug auf den Vogelschutz, nicht ausgewiesen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1685
Privat
ID: 7054
nicht zugeordnet
ich möchte folgende Stellungnahme abgeben: Ich bin gegen den Bau der Windkraftanlagen, weil in unserer direkten Umgebung schon jetzt aus Biogas— und Solaranlagen mehr Energie gewonnen wird, als für den Eigenbedarf nötig ist. Daher haben wir das Recht, zusätzliche Energie aus Windkraft abzulehnen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
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