| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Privat
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Zum anderen liegt in unmittelbarer Nähe das Kloster Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit angeschlossenem Gesundheitszentrum. Jährlich werden dort ca. 11.000 Übernachtungen verzeichnet. Die Kloster- und Kurgäste suchen hier Stille und Heilung und nutzen den Weg zwischen Saunstorf und Rastorf gerne für stille Spaziergänge. Dieser in der Pflasterung teilweise noch erkennbare mittelalterliche Handelsweg (Alte Salzstraße) ist ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit auch ein äußerst beliebter Spazierweg für Einheimische und zahlreiche Gäste in Grapen Stieten. Die Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemaßnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
Anmerken möchte ich noch, dass die Gut Saunstorf gGmbH mit über 50 Arbeitsplätzen einer der größten Arbeitgeber in der Region ist.
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Wird gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5160
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Umweltbericht
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Soweit im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liege vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“. Diese Beschreibung ist völlig unzutreffend. Gerade in diesem Gebiet um Grapen Stieten weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant. Damit stellt sich die Frage, was nun angestrebt wird: Renaturierung oder Industrialisierung?
Mecklenburg-Vorpommern wirbt mit der Weite des Horizontes, dem einzigartigen Himmel mit seinem hier typischen Wolkenformationen, mit einer unvergleichlichen Endmoränenlandschaft und Senken, in denen man das Gefühl der Unendlichkeit und die Langsamkeit vergangener Jahrhunderte wiederentdeckt. Sein aktueller offizieller Slogan ist: „MV tut gut“. Dem schließe ich mich gerne an. Und aus diesem Grunde bin ich hier nach MV gezogen.
Fazit: Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft. Es drängt sich der Eindruck auf, dass er ohne ausreichende Erhebung vor Ort erstellt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet. Das betrifft auch die Bedeutung des Klosters Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit seinem angeschlossenen Heilzentrum für die Region und Menschen, die von weit zu uns in die Region herkommen. Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch akzeptabel. Daher fordern wir, in einer Abwägung die Eignung zu verneinen und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5160
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2. Demokratische Prozesse werden missachtet
Dass private Investoren bereits in die Umsetzungsphase eintreten, bevor vorgelagerte öffentliche Prozesse abgeschlossen sind, hinterlässt den Beigeschmack, dass am Bürger vorbei eine (politische und / oder wirtschaftliche?) Agenda mit hoher Geschwindigkeit forciert werden soll. Begründung:
Bis zum 15.09.2024 haben die Bürger die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Darüber werden die Bobitzer Bürger aber leider ganz offensichtlich nicht angemessen informiert. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass still und heimlich versucht wird, Fakten zu schaffen. Die BürgerInnen wissen von nichts, es kursieren bestenfalls vage Gerüchte und gleichzeitig erhalten EigentümerInnen der betreffenden Landflächen bereits im August diesen Jahres Angebote von der Firma Energiekontor, in denen ihnen jährliche Nutzungsentgelte in Höhe von 345.000 € angeboten werden. Wir reden hier von einem Planungsstand vom 29.07.2024! (Siehe Anlage 1) Das bedeutet aber, dass Energiekontor schon sehr viel länger die operative Umsetzung vorbereitet.
Und gestern (14. September 2024, 21:20) antwortet auf meine Bitte vom 09.09.2024 „mir Informationen zum „Windparkprojekt Bobitz“ zukommen zu lassen.“ Frau Bürgermeisterin Kirsch aus Bobitz: „ich kann Ihnen diesbezüglich noch gar keine Informationen geben, denn es gibt noch nichts, was ich Ihnen berichten oder Zulassen kommen könnte. Auch würde ich es so nicht tun, denn wenn wird es für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde öffentlich bekanntgegeben bzw. Beraten werden.“ (Siehe Anlage 2)
Bedeutet das, dass die Bürgermeisterin von den Planungen nichts weiß? Oder dass sie darüber nicht informieren will - oder darf? Diese Fragen werden zu beantworten sein.
Fazit: Es ist zu prüfen, ob die Vorgaben für öffentliche Planungs- und Informationsprozesse sowie die in einer Demokratie angemessenen Anforderungen an Transparenz und Bürgerbeteiligung eingehalten wurden und werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5160
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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3. Grundsätzliches
Grundlegend fraglich ist, ob die in den vorliegenden Planungen genutzten – und bis an die Grenzen ausgenutzten – Mindestabstände zu den umliegenden Wohngebäuden von 800 m bzw. 1.000 m den gesundheitlichen Belangen der betroffenen Menschen und dem Lebenswert ihres Wohnraumes ausreichend Rechnung tragen. In Bayern gilt die 10H-Regel, nach der der Mindestabstand die 10-fache Höhe des vorgesehenen Windrades beträgt. Das ist für den gesunden Menschenverstand sehr viel einleuchtender als die vorgenannte fixe Regelung in MV, weil die Windräder immer größer werden und ihre Größe doch offensichtlich berücksichtigt werden sollte. Im aktuellen Fall geht es um eine Narbenhöhe von 175 m und eine Gesamthöhe im Bereich von 220 m.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Vorranggebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. |
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Privat
ID: 5160
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nicht zugeordnet
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In Bayern sind Planungen wie die vorliegende also nach gegenwärtiger Rechtslage unzulässig. Zugleich soll der – jetzt schon vorhandene – Windstromüberschuss aus Norddeutschland in den Süden geleitet werden. Abgesehen davon, dass dafür nach wie vor ausreichende Durchleitungstrassen fehlen, ist das absurd: Wir sollen Windstrom für Süddeutschland produzieren unter für uns ungünstigen Bedingungen, die den Menschen in Bayern nicht zugemutet werden.
Fazit: Es wird zu klären sein, ob die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt abgenommen, geschweige denn in Deutschland verwertet werden kann, und ein Bedarf an weiteren Plangebieten überhaupt tatsächlich vorliegt.
Bitte informieren Sie mich über das weitere Verfahren.
Anlage Schreiben Energiekontor
Anlage Schreiben Bürgermeisterin
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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Privat
ID: 5161
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Karte
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hiermit lege ich Einspruch gegen den Bau der Windkraftanlage in der Nähe von Bobitz ein. Ich bin von Mittelfranken nach Proseken in Mecklenburg Vorpommern gezogen, um in der Nähe des modernen Klosters Gut Saunstorf zu leben. Dort kann ich lernen, erfahren und weitergeben, wie es möglich ist, aus der hektischen und gewinnorientierten Umwelt auszusteigen und zur inneren Stille zu finden. (Diesen Wunsch äußerten auch die vielen Gäste, die das Kloster seit seiner Eröffnung aufgesucht haben) Zur inneren Stille gehört jedoch auch äußere Stille und die Entspannung der Ohren, der Augen und des Sehens. Dazu ist die mecklenburgische Landschaft mit ihrer Weite, dem unvergleichlichen Himmel und der Ostsee bestens geeignet. Die Errichtung einer Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe des Klosters ist dazu kontraproduktiv.
Ich bin mir bewusst, dass die Abkehr von fossilen Energieträgern unbedingt erfolgen muss. Ich verstehe aber nicht, dass hier in Mecklenburg weitere Windräder gebaut werden sollen. Wo es doch bei starkem Wind zu einer Überproduktion von Strom kommt und Windräder abgestellt werden müssen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5162
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nicht zugeordnet
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Windenergie in der Griesen Gegend:
Hier wird eine ganze Region zu Gunsten des Profitstrebens einiger weniger Leute unter dem Vorwand des Klimaschutzes zu Grunde gerichtet. Große Teile der Bewohner in den Gemeinden kennen die konkreten Planungen nicht. Das Beteiligungsverfahren war nicht bürgernah. Warum werden keine Werbetafeln mit konkreten Plänen in den Ortschaften wie bei anderen Bauvorhaben aufgestellt?
Die Fläche der Windeignungsgebiete ist im Vergleich zu anderen Regionen viel zu groß geplant. Standorte für Windräder in einem Schwachwindgebiet sind unsinnig.
Karte mit Kennzeichnung Windeignungsgebiete
Die Frage ob mit Windkraft die Energieprobleme gelöst werden können stellt sich immer wieder neu, wenn man an vorhandenen Anlagen vorbeifährt und ein Großteil gar nicht genutzt wird. Warum drehen sich die Windräder bei genügend Wind nicht?
Die Stromtrassen sind nicht ausreichend vorhanden.
Erzeugter Strom kann nicht genutzt werden, kein Bedarf, nicht genügend Speichermöglichkeiten.
Die Erzeugung von Wasserstoff mit Strom durch Windkraft steckt noch in der Entwicklungsphase.
Trotzdem sollen immer noch mehr Windräder aufgestellt werden.
Unglaublich!
Zeitungsartikel: Ostseezeitung Aug./Sep. 24
„Mehr als 80 Prozent Ökostromanteil in MV“
Wenn schon Windräder, dann nur auf Flächen der Gemeinden und nicht auf Grundstücken von Unternehmen bzw. privaten Personen. (mit Geld für die Feuerwehr oder mal ein Grillfest, lassen wir uns unseren Lebensraum nicht zerstören).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Die „Windhöffigkeit“ stellt kein gesondertes Kriterium dar. Moderne Anlagen können wegen ihrer großen Höhe den Wind viel besser ausnutzen als die früher üblichen kleineren Anlagen, so dass die örtlichen Windverhältnisse bei der Standortwahl heute nicht mehr so entscheidend sind. Die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in 100 Metern Höhe beträgt in Westmecklenburg 6,8 m/s und macht mit modernen Anlagen eine wirtschaftliche Windenergienutzung in allen Teilen der Region möglich.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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Privat
ID: 5163
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil: unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist. Wir liegen zwischen 2 Biosphärenreservaten, hier kommen Brutvogelarten wie, Rotmilan, Kranich, Rohrweihe,Schwarzstorch,Wanderfalke, Seeadler, Weisstorch,Wachteln vor. Fledermausarten wie z.b. die Bechsteinfledermaus sin vor Ort. Im Winter haben wir ein hohes Vorkommen an Singschwänen die hier auf Nahrungssuche gehen. Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - Greven 36/24. Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5163
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil: unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist. Wir liegen zwischen 2 Biosphärenreservaten, hier kommen Brutvogelarten wie, Rotmilan, Kranich, Rohrweihe,Schwarzstorch,Wanderfalke, Seeadler, Weisstorch,Wachteln vor. Fledermausarten wie z.b. die Bechsteinfledermaus sin vor Ort. Im Winter haben wir ein hohes Vorkommen an Singschwänen die hier auf Nahrungssuche gehen. Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - Greven 36/24. Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5164
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Karte
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Windkraft ja aber bitte in Regionen in denen es keinen Naturschutzgebiete gibt.!
Wir leben hier sehr ländlich eine Splittersiedlung, hier darf nichts ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Unser Grundstück ist sehr groß könnten sogar Bauland verkaufen dürfen wir aber nicht!
Nun Windräder wenn überhaupt 800 Meter von unserem eingefriedeten Grundstück entfernt.
Ich führe nur einige Punkte auf die meiner Meinung nach zuberücksichtigen sind.
1. großer Bestand an Rotmilanen, streng geschützte Art laut § 7 Absatz 2 Nummer 13-14 streng geschützt
2. Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe, Turmfalke und Seeadler leben in unserer Region .
Im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen von Sing-und Zwergschwänen
3. Unsere Region ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist.
Zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale/Elbe hier befinden sich Vogelrast und Vogelschlafplätze
4. Auch wir, die hier seit unserer Geburt hier leben, groß und aufgewachsen sind möchten wie die Natur mit seinen Tieren geschützt werden.
Aus diesen genannten Gründen und um den Erhalt meiner gewohnten Heimat bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - Greven 36/24 Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5164
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Windkraft ja aber bitte in Regionen in denen es keinen Naturschutzgebiete gibt.!
Wir leben hier sehr ländlich eine Splittersiedlung, hier darf nichts ohne Baugenehmigung errichtet werden.
Unser Grundstück ist sehr groß könnten sogar Bauland verkaufen dürfen wir aber nicht!
Nun Windräder wenn überhaupt 800 Meter von unserem eingefriedeten Grundstück entfernt.
Ich führe nur einige Punkte auf die meiner Meinung nach zuberücksichtigen sind.
1. großer Bestand an Rotmilanen, streng geschützte Art laut § 7 Absatz 2 Nummer 13-14 streng geschützt
2. Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe, Turmfalke und Seeadler leben in unserer Region .
Im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen von Sing-und Zwergschwänen
3. Unsere Region ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist.
Zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale/Elbe hier befinden sich Vogelrast und Vogelschlafplätze
4. Auch wir, die hier seit unserer Geburt hier leben, groß und aufgewachsen sind möchten wie die Natur mit seinen Tieren geschützt werden.
Aus diesen genannten Gründen und um den Erhalt meiner gewohnten Heimat bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - Greven 36/24 Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Naturschutzgebiete sind als Ausschlusskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz von Naturschutzgebieten ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
862 |
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Privat
ID: 5165
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab , weil
- es hier einen großen Bestand an Rotmilanen gibt
- dieser ist laut § 7 Absatz 2 Nr. 13-14 BNat Schutz Gesetzt streng geschützt -außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden
- die Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort/ im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwäne
- unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist- grünes Band
- diese Landschaft ist ein Vogel- und Schlafrastplatz zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe
- nun zum Menschen- er sollte doch genau wie die Natur Tieren geschützt werden Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - und Greven 36/24 Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5165
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab , weil
- es hier einen großen Bestand an Rotmilanen gibt
- dieser ist laut § 7 Absatz 2 Nr. 13-14 BNat Schutz Gesetzt streng geschützt -außerdem sind Nester von Wanderfalken vorhanden
- die Brutvogelarten Kranich, Schwarzstorch, Rohrweihe und Seeadler sind auch hier vor Ort/ im Winter gibt es hier ein großes Vorkommen an Sing- und Zwergschwäne
- unser Bereich ist ein unzerschnittener landwirtschaftlicher Freiraum der schützenswert ist- grünes Band
- diese Landschaft ist ein Vogel- und Schlafrastplatz zwischen den Naturschutzgebieten Biosphäre Schaalsee und Biosphäre Schaale und Elbe
- nun zum Menschen- er sollte doch genau wie die Natur Tieren geschützt werden Daher bitte ich um Aufschub der Genehmigung der Planfeststellung für das Windeignungsgebiet Bennin 37/24 - und Greven 36/24 Die Zeit für die Festlegung der Größenordnung ist zu kurz.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
826 |
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Privat
ID: 7003
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Umweltbericht
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Mit dieser Stellungnahme möchte ich sie darauf hinweisen, dass verschiedene, nach Gesetz umfassend geschützte Vogelarten im Planungsgebiet vorkommen. Dies sind u.A. Rotmilan, Seeadler und Wiesen- und Rohrweihe.
Das geplante Bauvorhaben im VG 43/24 Warlow:
a) befindet sich nicht in einem Windeignungsgebiet
b) besitzt eine Schlüsselfunktion zwischen verschiedenen Schutzgebieten in unmittelbarer Umgebung (z.B. Vogelschutzgebiet Feldmark Wöbbelin, LSG Schlosspark Ludwigslust mit FFH Gebiet, FFH Gebiet Sude und Zuflüsse)
c) würde verschiedenen Schutzgütern des Natur- und Artenschutzes entgegenstehen und nationale sowie internationale Schutzkriterien verletzen
Punkt c) soll näher erläutert werden
Der Rotmilan nutzt das Areal als permanentes Brutrevier. Seeadler können regelmäßig beim Überflug beobachtet werden. Es liegen mir auch aktuelle Sichtnachweise zum Vorkommen von Wiesen- und Rohrweihe vor (so z.B. ein Rohrweihen-Weibchen am 24.08.2024, 16:15 Uhr, eigene Erhebungen). Ein aussagekräftiges, unabhängiges Gutachten durch ein naturschutzfachliches Planungsbüro o.Ä. liegt mir nicht vor und ich möchte somit auf Datenlücken speziell zum
Vorkommen der Wiesenweihe hinweisen.
Die Wiesenweihe ist mit weniger als 40 geschätzten Brutpaaren in Mecklenburg-Vorpommern (450500 bundesweit) selten geworden [Deutsche Wildtierstiftung Hrsg. (2022) „Schutz von Wiesenweihen in Mecklenburg Vorpommern — Ergebnisbericht 202""] und besitzt aktuelle Relevanz beim Umsetzen von Schutzmaßnahmen (Aufruf der Wildtierstiftung zur Meldung von Sichtnachweisen in MV am 21.05.2024). Die Wiesenweihe bevorzugt neben extensiv bewirtschafteten Weiden auch Ackerflächen. Das Planungsgebiet ist strukturell als Brutrevier für die Wiesenweihe geeignet. Die Rohrweihe hingegen siedelt gewässernah in Schilfgürteln. Gesichtete Exemplare nutzen die Planungsgebiet offenbar als Jagdrevier und wären durch Windindustrieanlagen ebenfalls in ihrer Habitatnutzung gefährdet.
Die hier genannten Großvogelarten sind nach folgenden Kriterien geschützt:
1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) als besonders geschützte Arten eingestuft. Dies bedeutet, dass es verboten ist, sie zu fangen, zu töten oder ihre Lebensräume zu zerstören.
Darüber hinaus durch 44 BNatSchG Schutz vor Störungen, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten.
2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) als streng geschützte Arten aufgeführt,
Internationale Regelungen
1 Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG)
Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie, was bedeutet, dass besondere Schutzmaßnahmen für ihre Lebensräume ergriffen werden müssen.
Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, spezielle Schutzgebiete (Special Protection Areas, SPAs) für den Erhalt dieser Arten auszuweisen
2 Übereinkommen über die Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention, CMS) Anhang II
Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume), Anhang II
Das Durchsetzen des Bauvorhabens würde bereits im Gebiet heimische Vogelarten (Rotmilan) beeinträchtigen oder vergrämen und das Gebiet als potenzielles Brutrevier abwerten oder sogar ausschließen (Wiesenweihe u.A.), Auch für die Wiesenweihe gilt: „Aufgrund der hohen Flugaktivität und des geringen Meideverhaltens gegenüber WKA besteht im Bereich des Brutplatzes ein erhöhtes Kollisionsrisiko"" [Greifvögel und Windkraftanlagen:Problemanalyse undLösungsvorschläge Schlussbericht, H. Hötker, O. Krone, G. Nehls). Lösungsvorschläge zur Ablenkung oder Vergrämung stoßen meiner fachlichen Meinung nach immer mehr an die Grenzen, um überhaupt noch genügend Brutpaare geschützter Großvögel im Land zu halten, da der nunmehr massierte Ausbau der Wind- und Solarindustrie immer mehr Vorrangflächen für Natur-und Artenschutz — als auch Schutzgebiete selber — entwertet.
Der etappenweise, von der Landesregierung geforderte Ausbau der Windjndustrieanlagen von ca. 4% der Landesfläche Mecklenburg-Vorpommerns, wäre ökologisch verheerend für den Biotopverbund und Artenschutz nach 521 Bundesnaturschutzgesetz und somit auch kontraproduktiv für die von Bundesregierung zur Umsetzung verpflichteten Biodiversitätsstrategie. Von der technokratischen Überformung des Landschaftsbildes in einer vom Tourismus abhängigen Region ganz zu schweigen. Hinzu offenbaren sich immer mehr auch die ökonomischen Unsinnigkeit und die Schwächung unserer aller Versorgungssicherheit sowie die bisher unterschätzte Schaffung eines enormen Altlastenproblems für die nächste Generation durch den mittlerweile übermäßigen Ausbau der erneuerbaren Energien. Ich appelliere hiermit an Vernunft und Empathie der Beteiligten bei der Abwägung der planungsrelevanten Belange.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2294 |
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Gut Saunstorf gGmbH
ID: 7009
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Karte
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Einspruch geplante Windkraftanlage Gemarkung Rastorf
als mittelständisches Unternehmen mit jährlich ca. 11.000 Übernachtungen und 50 geschaffenen Arbeitsplätzen sind wir ein wichtiger Faktor für die Region. Zahlreiche Zulieferer (Lebensmittel, Wäscherei, Handwerksbetriebe etc.) als auch der regionale Einzelhandel und Tourismusbranche leben und verdienen an unseren Gästen.
Unser Denkmalgeschütztes Gutshaus ist ein Ort der Stille, an den sich Gäste zur Erholung, Regeneration und zum Rückzug aus dem Alltag in Klausurtagen, Schweigewochen, Meditationstagen oder als Einzelgäste einbuchen. Wir sind als ein Ort der Ruhe und Erholung überregional bekannt und beherbergen auch internationale Gäste. Dabei ist das Naherholungsgebiet für Radtouren und Spaziergänge von wesentlicher Bedeutung.
Hier an einem der schönsten Gebiete im Umkreis einen Windpark errichten zu wollen, wäre ein grober Einschnitt in die Naturerholung unserer Gäste.
Desweiteren haben wir im Januar 2024 ein großes Heilzentrum gegenüber dem Gutshaus mit zwei Ärzten und sieben Heilpraktikern bzw. Therapeuten eröffnet, indem wir Kuren und Heilbehandlungen anbieten. Diese Menschen suchen körperlich-seelische Gesundung und einen Ort, an dem sie ohne Laptop, Handy oder Fernsehen sein können.
Ein Windpark in unmittelbarer Nähe wäre für viele unserer Gäste ein Affront und ein Grund nicht zu kommen!
Es gibt zahlreiche, ernstzunehmende wissenschaftlichen Untersuchungen zu den gesundheitlichen Schädigungen und Erkrankungen durch Windkraftanlagen, wie Herz- und Gefäßerkrankungen, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Atemnot, Depressionen, Tinnitus, Schwindel, Seh- und Hörstörungen und etliche andere...Einige Auszüge aus dem Ärzteblatt habe ich Ihnen angehängt.
Dies ist für unsere Hotelgäste und besonders unsere Kurgäste, die Heilung und Naherholung suchen, nicht zumutbar. Da diese kritischen Stimmen und auch die wissenschaftlichen Untersuchungen in den Medien und im Internet bekannt sind und immer mehr Aufmerksamkeit bekommen, werden viele Gäste bei uns mit großer Wahrscheinlichkeit ausbleiben und sich einen anderen Kurort suchen.
Unsere Googlebewertungen sind ein wesentlicher Faktor für unser Menschen zu uns zu kommen. Kritische Bewertungen im Internet mit der Information, dass in unmittelbarer Nähe des Heilzentrums ein Windpark steht, würde klare Auswirkungen auf die Buchungszahlen haben.
Aus wirtschaftlichen Gründen sehen wir in der Planung des Windparks einen Einschnitt in der Qualität des Aufenthaltes und einen Rückgang der Gäste im Gutshaus als auch im Heilzentrum, was zu einer Gefährdung der bei uns bereits geschaffenen 50 Arbeitsplätzen führen könnte.
Einspruch geplante Windkraftanlage Gemarkung Rastorf
Anlage
Deutsches Ärzteblatt 2019: 1 16(6): A-264 / B-219 / ca 19
. . . Infraschall erreicht das Innenohr, raubt kardialen Myozyten ihre Kraft und schlägt sich im Gehirnscan nieder. Nicht nur Windanlagen erzeugen Infraschall, sind aber eine höchst umstrittene Quelle dafür. Offenbar gerät das Phänomen auch deswegen aktuell in den Fokus der Wissenschaft....
Die Frequenzen von Infraschall liegen unterhalb von 20 Hertz, er ist normalerweise für das menschliche Ohr nicht zu hören. Was die Betroffenen beschreiben, ist ein Pulsieren oder ein Druckgefühl auf dem Trommelfell, auch auf der Brust. Die Wahrnehmung der tiefen Frequenzen geht offenbar vom Hören zum Fühlen über - perzipiert über Mechanorezeptoren. So spüren die Betroffenen auch Vibrationen, Erschütterungen oder ein Unsicherheitsgefühl.
Ob nun hörbar oder nicht Anwohner in der Nähe von WEA machen Infraschall für zahlreiche gesundheitliche Probleme verantwortlich: Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Atemnot, Depressionen, Rhythmusstörungen, Übelkeit, Tinnitus, Schwindel, Ohrenschmerzen, Seh- und Hörstörungen und etliche andere. …
Die Studien von Prof. Dr. Alec Salt von der Washington University School of Medicine in St. Louis zeigen, dass die äußeren Haarzellen der Cochlea direkt auf Veränderungen der Tektorialmembran im Innenohr reagieren, da sie mechanisch gekoppelt sind. Die äußeren Haarzellen können somit durch sehr tiefe Frequenzen angeregt werden. . . .
. . . „Wind Turbine Syndrome"". Dieses ist durch Symptome wie Schwindel, Übelkeit und Nystagmus gekennzeichnet...
Harrison erläutert, wie bei ansonsten symptomlosen Menschen Anomalien im Gleichgewichtsorgan, die sich als eine Dehiszenz im superioren (semizirkularen) Vestibularkanal im CT zeigen, Infraschall ebenfalls zu diesen Beschwerden führen könnte Nicht nur das Ohr könnte betroffen sein. Studien mit Ratten zeigten, dass eine Exposition von Infraschall (140 Dezibel und 8 Hertz) für 2 Stunden täglich über 3 Tage hinweg zu Schädigungen - im Sinne von vermehrten Zellapoptosen - im Hippocampus führte. Eine Erholung erfolgte jedoch prompt, wie sich etwa 48 Stunden nach Sistieren der Beschallung nachweisen ließ.
„Ist das Gehirn in Ruhe, im sogenannten ,resting State', geht die Stimulation mit Infraschall nah an der Hörschwelle in mehreren Arealen mit Veränderungen der neuronalen Aktivität einher"", erklärt die Leiterin der Arbeitsgruppe Neuronale Plastizität in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am UKE. Diese Veränderungen finden sich erstens im superioren temporalen Gyrus für die sekundäre Hörverarbeitung, zweitens im anterioren cingulären Kortex. Drittens ist auch die rechte Amygdala beteiligt, die für Stress- und Emotionsverarbeitung wichtig ist.
Das gilt auch für die Beobachtungen am Herzen, die zum Beispiel die Arbeitsgruppe Infraschall an der Klinik und Poliklinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie der Universitätsmedizin in Mainz untersucht. „Uns interessiert, was die mechanische Energie des Schalls mit den Herzmuskelzellen macht"", erklärt der Direktor der Klinik, Prof. Dr. med. Christian Vahl.
„Unsere Experimente zeigten also, dass Infraschall eine Wirkung auf Myokardgewebe hat.
Nicht mehr und nicht weniger"", so Vahl. Es gibt mehrere Arbeitshypothesen, wie Infraschall die Muskelkraft und damit die Pumpleistung des Ilerzens beeinträchtigen könnte, die man in Mainz in weiteren Tier- und Langzeitversuchen überprüfen will. So könnte die Vibration, also das Schallsignal selbst, die Interaktion der beiden kontraktilen Proteine Aktin und Myosin stören, aber auch auf die mechanosensitiven (Kalzium-)lonenkanäle in den Myozyten einwirken oder die Konformation etwa von kontraktilen Proteinen verändern.
Andere Arbeitsgruppen konnten ebenfalls Effekte von Infraschall auf Ratten-Kardiomyozyten in Kultur nachweisen. offenbar geht Infraschall-Exposition mit erhöhtem oxidativen Stress einher. Weitere Tierexperimente zeigen, dass sich unter Infraschall die Kalziumströme in Kardiomyozytcn hin zur Depolarisation verändern, und bringen Infraschall mit der Entwicklung einer perivaskulären Fibrose am Herzen in Verbindung
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1984 |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7020
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nicht zugeordnet
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Als Unternehmen, welches sich auf die Entwicklung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus regenerativen Energiequellen spezialisiert hat und dessen Tätigkeitsschwerpunkt in den östlichen Bundesländern liegt, begrüßen wir Ihre planerische Absicht mit dem vorliegenden Entwurf eine raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg zu erzielen.
Nach unserem Dafürhalten kann eine solche raumordnerische Steuerung einen wesentlichen Beitrag zur erforderlichen Transformation unseres Energiesystems, hin zu einem ökonomisch und ökologisch stabilen System, leisten.
So kann eine ausgewogene regionalplanerische Steuerung erheblich dazu beitragen, eine kostengünstige und weitestgehend gegenüber außenpolitischen Einflüssen stabilen und widerstandsfähigen Energieversorgung zu etablieren. Hierbei möchten wir Sie gern unterstützen und bedanken uns für die Möglichkeit, zum vorliegenden Entwurf Stellung nehmen zu können.
Mit diesem Schreiben gehen wir nachfolgend auf einzelne Aspekte des Entwurfes ein. Weiterhin fügen wir in der Anlage konkrete Vorschläge für die Ausweisung von Windenergiegebieten bei. Diese Vorschläge zeichnen sich dadurch aus, dass hier bereits aktive Planungstätigkeiten bestehen und insbesondere die Nutzung der Flächen für windenergetische Energieerzeugung durch Grundstückseigentümer, Anwohner und Gemeinden befürwortet wird.
Hierdurch ist eine zeitnahe tatsächliche Nutzung der ausgewiesenen Flächen gewährleistet. Eine solche zeitnahe tatsächliche Nutzung steht auch im Interesse der Ausweisung, da die Ausweisung nicht um ihrer selbst willen erfolgt, sondern gerade das Ziel verfolgt, diese Flächen auch umgehend windenergetisch zu nutzen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1852 |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7020
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6.5 Energie
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1. Zielfestsetzung (11) — gemeinsame Erschließungsnutzung
Nach dieser Zielfestsetzung sollen Zuwegungen, Leitungstrassen und Umspannwerke für den Netzanschluss durch den Vorhabenträger gemeinsam genutzt werden. Sofern eine solch gemeinsame Nutzung nicht erfolgt, sei dies glaubhaft zu begründen.
Diese Zielfestsetzung widerspricht der verfassungsrechtlichen Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen dem Recht der Raumordnung und dem Bodenrecht. So unterscheidet Art. 74 Abs. 1 GG in seinen Nummern 18 und 31 klar zwischen den einzelnen Materien Bodenrecht und Raumordnung. Bereits hieraus ergibt sich, dass von der Regelungsmaterie des Raumordnungsrechtes nicht solche Aspekte erfasst sind, welche dem Regelungsgehalt des Bodenrechtes und hier insbesondere derjenigen des BauGB unterworfen sind (vgl. Spannowsky/Runkel/Goppel/Runkel, 2. Auflage 2018, ROG 5 1 Rn. 67).
Wie dem Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu entnehmen ist, erkennt auch der Plangeber, dass es sich bei der hier zu regelnden Materie offensichtlich um eine Materie handelt, welche dem Regelungsgehalt des BauGB unterworfen ist. Dies ergibt sich u. a. aus der Fußnote 11, welche ausdrücklich auf die Regelungen des § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB verweist.
Gegen eine Kompetenz der Raumordnung in Bezug auf die Wege- und Leitungsführung spricht auch, dass es sich hierbei um Maßnahmen handelt, welche regelmäßig örtliche Maßnahmen sind, die nicht über den Bereich der Gemeinde hinaus raumbeeinflussend sind (vgl. Spannowsky a. a. O., 5 1 Rn. 72.).
Zu bedenken ist darüber hinaus, dass eine solche Zielfestsetzung innerhalb eines Regionalplanes einen erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG sowie in den Grundsatz der Privatautonomie darstellt. Durch diese Festlegung wird für privatwirtschaftliche Unternehmen ein gesetzlich nicht vorgesehener Kontrahierungszwang normiert.
Unternehmen werden im Zweifel gezwungen, gegen ihren Willen vertragliche Beziehungen mit anderen Unternehmen einzugehen. Ein solcher Zwang stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar und ist unzulässig. Diese Unzulässigkeit erfährt auch durch den Umstand, dass im Regelfall eine entsprechende Kooperation erfolgen wird, keine Rechtfertigung. Die Praxis zeigt, dass im Rahmen paralleler Planungen regelmäßig eine Kooperation in Bezug auf Infrastruktureinrichtungen erfolgt. Hierbei handelt es sich jedoch um freie unternehmerische Entscheidungen.
Als weiterer Aspekt ist zu benennen, dass insbesondere in Bezug auf die Leitungstrassen eine Bündelung regelmäßig bereits aus technischen Aspekten ausscheidet. So bedürfen elektrische Leitungen bereits aus technischen Gründen gewisse Abstände zueinander und können regelmäßig nicht innerhalb des gleichen Leitungsgrabens verlegt werden.
Darüber hinaus fehlt es dieser Zielsetzung an einer klaren Aussage. Ausweislich dieser Zielsetzung ist es glaubhaft zu begründen, wenn eine gemeinsame Nutzung nicht möglich ist. Es ist bereits unklar, welche Anforderungen an eine glaubhafte Begründung gestellt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Festlegung dient insbesondere der Steuerung der räumlichen Erfordernisse für den umweltverträglichen Ausbau der Energienetze und der Minimierung der Flächeninanspruchnahme. Dies ist eine der Kernaufgaben der Raumordnung (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG und § 2 NR. 12 LPlG M-V). Dies schließt raumordnerische Festlegungen zum Verlauf von Trassenkorridoren überörtlicher Leitungstrassen unter Berücksichtigung der Maßstabsebene der Regionalplanung ein. |
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nicht zugeordnet
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2. Zeitliche Staffelung der Ausweisung
Ausweislich der Darstellung auf der Homepage des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg (https://www.region-westmecklen burg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011-Kap-Energie/ Abruf 08.08.2024) ist beabsichtigt im Rahmen der derzeitigen Teilfortschreibung bereits 2,1% der Planungsfläche zur Ausweisung zu bringen.
Das In-Kraft-treten soll jedoch zeitlich gestaffelt werden, so dass zunächst 1,4% bis 2027 in Kraft treten sollen und die restlichen 0,7% erst mit Wirkung bis 2032.
Diese Vorgehensweise widerspricht der Intention des, der Flächenzielsetzung zu Grunde liegenden Windenergieflächenbedarfsgesetzes.
Dieses Gesetz dient ausweislich des § 1 WindBG dem Ziel
„im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht, durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern"".
Es geht somit maßgeblich um eine Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land. Durch die zeitliche Staffelung der Flächenbeitragswerte in der Anlage zum WindBG soll den einzelnen Planungsgemeinschaften die Erreichung dieser Ziele erleichtern. Hintergrund ist die Überlegung, dass eine zu enge zeitliche Zielsetzung zu einer Überforderung der Planungsträger führen kann. Es wurde davon ausgegangen, dass die Flächenziele, jedenfalls nicht in jeder Planungsregion, bis Ende 2027 erreicht werden kann. Hierfür spricht bereits die Entwicklung des Gesetzes, wonach die Zwischenziele ursprünglich bis Ende 2026 zu erreichen gewesen wären.
Diese Erleichterung zu Gunsten der regionalen Planungsgemeinschaften soll jedoch nicht dazu führen, dass die Ausweisung der insgesamt zu erreichenden Flächenbeitragswerte aktiv verzögert wird. Eine solch aktive Verzögerung läuft offensichtlich dem Ziel der Ausbaubeschleunigung zuwider und führt zu unnötigen Hemmnissen bei dem erforderlichen Umbau der heimischen Energieerzeugung.
Eine solche Verzögerung führt neben der Verzögerung des Erreichens einer klimaneutralen Energieversorgung auch zu erheblichen und unnötigen volkswirtschaftlichen Kosten sowie letztendlich auch zu Einnahmeverlusten der kommunalen Gebietskörperschaften. Darüber hinaus könnten sich auch Probleme im Rahmen der Ausweisung ergeben.
Sofern nämlich Gebiete für eine spätere Windenergieausweisung zwar vorgesehen aber noch nicht ausgewiesen sind, dürfte eine Sperrwirkung gem. 5 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG für andere raumbedeutsame Planungen nicht in Betracht kommen. Auch eine Untersagung gegen solch raumbedeutsame Planung dürfte nicht in Betracht kommen.
So erfordert die Untersagung nach § 12 Abs. 1 ROG entgegenstehende rechtswirksame Ziele der Raumordnung, welche, in Folge der verzögerten in-Kraft-Setzung noch nicht bestehen. Eine Untersagung nach § 12 Abs. 2 ROG erfordert dahingehend in Aufstellung befindliche Ziele. Dieses Kriterium dürfte bei dem vorliegend beabsichtigten Vorgehen dann ebenfalls nicht vorliegen, da trotz des zeitlich gestaffelten Inkrafttretens gerade keine „in Aufstellung befindlichen"" Ziele mehr vorliegen dürften.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Mit diesem Beschluss vom 09.04.2025 wurde der vom Stellungnehmer zitierte, ursprüngliche Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur Teilfortschreibung angepasst. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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3. Einzelne Kriterien
a. Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha
Gebiete mit vorhandenen tiefgründigen Mooren mit einer Größe ab 5 ha gelten ausweislich der Abbildung 19 als Kriterium für einen Ausschluss von der Festsetzung als Vorranggebiet Wind. Ausweislich der Nummer 2.7 (Seite 25) des Entwurfes werden Moore mit einem Moorkörper ab einer Mächtigkeit von 1,20 m als tiefgründig bezeichnet.
Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich jedoch nicht die zu Grunde liegende Datenbasis für das jeweilige Vorhandensein entsprechender Moorgebiete ersehen. Auch verbleibt eine erhebliche Unschärfe hinsichtlich dieses Abgrenzungskriteriums zur Tiefe. So variiert die Mächtigkeit des Moorkörpers innerhalb eines zusammenhängenden Moores teilweise erheblich. Den Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, ob das gesamte Moorgebiet von mindestens 5 ha eine Mächtigkeit des Moorkörpers von 1,20 m aufweisen muss oder ob es im Rahmen der regionalplanerischen Betrachtung als ausreichend erachtet wird, wenn lediglich ein Teil des Moores eine solche Mächtigkeit erreicht und wenn ja, wie groß dieser Teil des Moores sein muss.
Eine solche Klarstellung und insbesondere Darlegung der zu Grunde liegenden Datengrundlage ist jedoch für eine nachvollziehbare Planungstätigkeit und eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, Öffentlichkeitsbeteiligung unabdingbar.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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b. Artenschutz — Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten
Es wird vorgeschlagen, artenschutzrechtliche Belange im Rahmen der regionalplanerischen Ausweisung grundsätzlich nicht zur Anwendung zu bringen.
Die artenschutzrechtlich zu beachtenden Gegebenheiten sind regelmäßig Änderungen unterworfen, die sich teilweise sogar innerhalb von wenigen Jahren gravierend ändern. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die zur Anwendung kommenden Erkenntnisse zumindest teilweise bereits vor mehreren Jahren gewonnen worden sind, ohne dass zwischenzeitlich eine Überprüfung dahingehend erfolgte, ob der derzeitige Stand überhaupt demjenigen entspricht, welcher für die aktuelle Regionalplanung zu Grunde gelegt wird.
Somit besteht die dringende Gefahr, dass eine regionalplanerische Festlegung, welche artenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen der Ausweisung berücksichtigt dazu führt, dass der Windkraft geeignete Flächen lediglich auf der Grundlage eines in der Vergangenheit liegenden und nicht mehr aktuellen Ereignisses bzw. Zustandes (Vorhandensein eines entsprechenden Brutvorkommens zum Zeitpunkt der Kartierung) auf Dauer entzogen werden.
Eine detaillierte Prüfung ist diesbezüglich nicht möglich, da sich die Aktualität der Daten aus den vorliegenden Unterlagen nicht ergibt. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass die Grundlage der Festlegung von Ausschlussbereichen die Datenbereitstellung des LUNG M-V vom 31.01.2024 darstellt.
Ein solcher Ausschluss auf der Grundlage veralteter Daten als auch veränderbaren Bedingungen sollte vermieden werden. Dies gilt insbesondere, wenn berücksichtigt wird, dass auf regionalplanerisch ausgewiesenen Flächen zukünftig eine Änderung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten zu einem Ausschluss der eigentlich zulässigen Windnutzung führen könnte. Die Änderung der artenschutzrechtlichen Gegebenheiten innerhalb eines ausgeschlossenen Gebietes führt jedoch nicht zu einer nunmehrigen Zulässigkeit der windenergetischen Nutzung.
Es wird daher angeregt, artenschutzrechtliche Aspekte im Rahmen der Regionalplanung als Grund zur Nichtausweisung grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Eine Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte dürfte lediglich im Zusammenhang mit langjährig tradierten Brutplätzen vertretbar sein. Lediglich bei solchen Brutplätzen besteht die hinreichende Gewissheit, dass artenschutzrechtliche Belange tatsächlich auf für einen relevanten zukünftigen Zeitraum mit einer Gebietsnutzung zur Erzeugung regenerativer Energien durch Windkraft zu Interessenskonflikten führen könnten.
Zur Vermeidung unnötiger Ausschlüsse sollte die vorhandene Datengrundlage, so nicht bereits geschehen, auf Aktualität und ersichtliche Dauerhaftigkeit der berücksichtigten Brutplätze überprüft werden. Lediglich in solchen Fällen in denen aktuelle Daten vorliegen und von einem dauerhaften Bestand des relevanten Brutplatzes auszugehen ist, ist ein Gebietsausschluss auf dieser Grundlage zu rechtfertigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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c. Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Ein weiteres Kriterium der Planung stellt die Vermeidung der erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen dar.
Ausweislich des Punktes Il 1 1.1 ist eine solche Umfassung zu anzunehmen, wenn geplante und bestehende WEA, bezogen auf das menschliche horizontale Sichtfeld von 180 Grad in einer Blickrichtung in der Summe einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad bilden. Bezugspunkt ist jeweils der Abstand von 2,5 km ausgehend vom Siedlungsrand.
Sofern diese Schwelle überschritten wird, soll im Rahmen einer Einzelfallprüfung ermittelt werden, ob eine deutlich sichtbare und geschlossene, den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse zu erwarten ist, die zu einer bedrohlichen und belästigenden Wirkung für die Bewohner führen kann.
Sofern eine solche Umfassung anzunehmen ist, soll eine Beurteilung des Einzelfalls erfolgen. Grundlage dieser Beurteilung des Einzelfalls soll das Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen (2021) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern darstellen.
Den weiteren Planunterlagen ist zu entnehmen, dass sich eine solche Umfassungswirkung häufig aus dem Zusammenspiel der geplanten Ausweisung zweier oder mehrerer Vorranggebiete ergeben kann. Die Auflösung einer möglichen Beeinträchtigungslage kann sich somit auf unterschiedlichen Wegen ergeben, so z. B. im Falle der Summationswirkung von Gebietsidee A und Gebietsidee B bestehen die Möglichkeiten, Gebietsidee A oder Gebietsidee B zu ändern oder auch eine teilweise Änderung bei beiden Gebietsideen vorzunehmen.
Gerade in der derzeitigen planerischen Situation, in welchem sich sowohl Anzahl, Lage als auch Zuschnitt einzelner Gebietsideen noch erheblich verändern können, erscheint es nicht zielführend, auch das Umfassungskriterium bereits vollumfänglich zur Anwendung zu bringen. Vielmehr sollte in einem solchen Fall der weitere Planungsprozess abgewartet werden. Im Rahmen des weiteren Planungsprozesses ergibt sich dann der Zuschnitt der jeweils relevanten Gebietsideen unter Berücksichtigung der übrigen Kriterien, welcher dann nochmals unter dem Aspekt der Umfassung geprüft und bewertet werden kann.
Somit kann vermieden werden, dass eigentlich geeignete Bereiche auf Grund einer Umfassungsbeeinträchtigung entfallen, obwohl im weiteren Verlauf durch anderweitige Änderungen der relevanten Gebiete diese Umfassungsthematik nicht mehr besteht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden die Flächen mit Anlagenbestand oder genehmigten Anlagen gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele gebaute und genehmigte Anlagen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Die Prüfung der Umfassung erfolgt daher bereits auf Ebene der Raumordnung. Die Umfassungsprüfung ist dabei einer der letzten Schritte im Zuge der Generierung der Gebietskulisse. |
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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d. Netzintegrationsfähigkeit
Nach diesem Kriterium soll sich die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie an der vorhandene Netzinfrastruktur orientieren. Von hiesiger Seite wird die dahinterstehende Intention, tatsächlich gegebene Möglichkeit der Einspeisung des produzierten Stroms. Auch wir als Anlagenbetreiber haben ein erhebliches Interesse an der tatsächlichen Einspeisung. Kritisch zu betrachten ist jedoch, dass hierdurch der gesetzgeberische Auftrag an die Netzbetreiber, den für einen Anschluss von Anlagen erforderliche Infrastruktur bereitzustellen, konterkariert werden könnte. Es ist nicht Aufgabe der Anlagenbetreiber ihre Planung am vorhandenen Netz auszurichten, sondern Aufgabe des Netzbetreibers den erforderlichen Anschluss bereitzustellen.
Insofern sollte sich die bestehende Möglichkeit einer Netzintegration positiv auf bestehende Potentialflächen auswirken. Eine derzeit noch fehlende Netzintegrationsfähigkeit sollte jedoch im Rahmen der Gebietsprüfung keinen negativen Effekt auf entsprechende Potentialgebiete entfalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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e. Berücksichtigung linearer und anderer Strukturen
Der Dokumentation der Vorranggebiete für Windenergie ist zu entnehmen, dass Autobahnen nebst ihrer Anbauverbotszonen einerseits berücksichtigt worden sind (z. B. VR 34/24 Kogel) andererseits jedoch als verfügbare Fläche für die Windenergie behandelt wird (z. B. VR 33/24 Waschow).
Diese Nichtberücksichtigung führt dazu, dass tatsächlich nicht verfügbare Flächen als für die Windkraft verfügbar berücksichtigt werden. Hierbei dürfte es sich um nicht unerhebliche Flächen handeln, da neben Autobahnen sowie ihrer beidseitigen Anbauverbotszone von 40 m auch Bundesstraßen sowie Landes- und Kreisstraßen mit jeweils 20 m beidseitigem Anbauverbot zu berücksichtigen sind (vgl. 5 9 FStrG, 5 31 Abs. 1 StrWG -MV). Dies bedeutet bereits unter der Minimalannahme einer Straßenbreite von lediglich 5 m, dass für jeden Kilometer Straßenverlauf innerhalb eines ausgewiesenen Gebietes 4,5 ha tatsächlich nicht verfügbarer Fläche als verfügbar berücksichtigt wird.
Gleiches gilt auch hinsichtlich der, in Nr. III 2.1, benannten Strukturen. Auch diese werden, trotz tatsächlicher Nichtverfügbarkeit als für die Windkraft verfügbare Flächen berücksichtigt. Die Berücksichtigung dieser Strukturen dürfte einen erheblichen Flächenumfang als verfügbar darstellen, obwohl dieser tatsächlich für die Windkraft nicht zur Verfügung steht.
Im Interesse eines effektiven Planverfahrens sollte somit ein Sicherheitspuffer zur Ausweisung gelangen, da die Herausrechnung dieser umfangreichen Strukturen einen wohl nicht zu rechtfertigenden Aufwand bedeuten dürfte.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7020
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nicht zugeordnet
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4. Zielfestsetzung 2,1 Prozent der Regionsfläche
Unter Nr. III 1 wird ausgeführt:
„Nach der Anwendung der unter Punkt Il aufgeführten Abwägungskriterien ist der zu erreichende Flächenbeitragswert von 2,1 Prozent in Westmecklenburg mit 2,8 % noch deutlich überschritten. Somit verbleibt mehr Fläche als erforderlich. Demnach nutzt der Planungsverband Westmecklenburg den ihm zugebilligten regionalen Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl."
Es sollte nicht Ziel sein, lediglich das absolut erforderliche Minimum auszuweisen. Eine solche Vorgehensweise trägt u. a. das Risiko in sich, die erforderlichen Flächenbeitragswerte nicht zu erreichen.
Das WindBG erfordert zwar keine bestimmte Qualität der ausgewiesenen Flächen. Es widerspricht jedoch offensichtlich der gesetzgeberischen Intention, wenn Flächen im Rahmen der Flächenbilanz berücksichtigt werden, welche der Windkraft von Anfang an nicht zur Verfügung stehen. Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass im Rahmen der Flächenberechnung auch Infrastruktureinrichtungen, wie Straßen nebst deren Anbauverbotszonen als verfügbare Flächen berücksichtigt werden.
Solche Flächen stehen jedoch der Windkraft aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Aspekten nicht zur Verfügung. Diese Flächen sind somit bei der Berechnung der Flächenbeitragswerte nicht zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass eine Ausweisung, welche quasi eine Punktlandung hinsichtlich der Flächenbeitragswerte beinhaltet, das Risiko in sich trägt, die erforderlichen Flächen nicht zur Ausweisung zu bringen.
Wir bitten die unsererseits vorgebrachten Anmerkungen einer objektiven Prüfung zu unterziehen und im weiteren Planungsverfahren zu berücksichtigen.
Anlage: Gebietsvorschlag
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Insofern geht der Planungsträger davon aus, dass mit dem Erreichen der gesetzlich festgelegten Beitragswerte dem Gesetzesauftrag entsprochen wird. Im Übrigen sind Flächen, auf denen bereits jetzt ersichtlich ist, dass sie der Windenergienutzung faktisch nicht oder nur sehr schwer zugänglich sind, ausgeschlossen worden, so dass eine Alibiplanung ausgeschlossen werden kann.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Karte
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie Stellungnahme zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens hier: Vorranggebiete Wind 24/24 Renzow West und 25/24 Renzow Ost
als Bürgerinitiative der Gemeinden Renzow und Lützow erheben wir gegen die Ausweisung des Vorranggebietes 25/24 Renzow Ost und die Erweiterung des bestehenden Gebietes 24/24 Renzow West sowie gegen wesentliche Ansätze des Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg nachfolgende Einwendungen:
1. Zunächst nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahmen zur zweiten Beteiligungsstufe vom 6. Mai 2019 und dritten Beteiligungsstufe vom 29.10.2021 und verweisen darauf, dass die darin vorgetragenen umfangreichen Einwendungen gegen die Ausweisung der o.g. Eignungsgebiete nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt und bewertet worden sind. Die Abwägungsdokumentation lässt eine Auseinandersetzung mit unseren detaillierten Argumenten vermissen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Karte
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie Stellungnahme zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens hier: Vorranggebiete Wind 24/24 Renzow West und 25/24 Renzow Ost
als Bürgerinitiative der Gemeinden Renzow und Lützow erheben wir gegen die Ausweisung des Vorranggebietes 25/24 Renzow Ost und die Erweiterung des bestehenden Gebietes 24/24 Renzow West sowie gegen wesentliche Ansätze des Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg nachfolgende Einwendungen:
1. Zunächst nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahmen zur zweiten Beteiligungsstufe vom 6. Mai 2019 und dritten Beteiligungsstufe vom 29.10.2021 und verweisen darauf, dass die darin vorgetragenen umfangreichen Einwendungen gegen die Ausweisung der o.g. Eignungsgebiete nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt und bewertet worden sind. Die Abwägungsdokumentation lässt eine Auseinandersetzung mit unseren detaillierten Argumenten vermissen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Karte
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2. Darüber hinaus nehmen wir wie folgt Stellung:
2.1. Ausweisung Vorranggebiet 25/24 - Renzow Ost
Die Planung erweitert das Windeignungsgebiet 25/24 Renzow Ost nunmehr auf eine Gesamtfläche von 270 ha. Zu Beginn des Planungsverfahrens war noch eine Fläche von 61 ha ausgewiesen. Die Erweiterung der Fläche um mehr als das Vierfache im Zuge des Planungsverfahrens ist absolut unverhältnismäßig und für uns nicht nachvollziehbar.
Dies gilt ebenfalls für die geplante Erweiterung des vorhandenen Windparks 24/24 Renzow West mit gegenwärtig 14 Anlagen auf nunmehr 275 ha.
Das bedeutet eine Konzentration von 545 ha Windenergienutzung östlich und westlich von Renzow. Damit tragen die Einwohner des Ortes Renzow, der nur eine Fläche von 922 ha umfasst, die Hauptlast. Hinzu kommen die in unmittelbarer Nähe vorgesehenen Vorranggebiete Windenergie 26/24 Groß Welzin mit 129 ha und Gadebusch Süd 23/24 mit 89 ha.
Der Planentwurf sieht eine Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie vor. Ferner wird darauf verwiesen, dass möglichst auf eine annähernd anteilig gleiche Verteilung der Vorranggebiete auf die zur Planungsregion gehörenden Landkreise, prozentual nach ihrer jeweiligen teilregionalen Gesamtfläche, hingewirkt werden soll.
Diese Kriterien wurden hier nicht beachtet. Eine Konzentration von vier Vorranggebieten in diesem kleinen regionalen Bereich mit insgesamt 763 ha ist eine für die hier lebenden Menschen unzumutbare regionale Häufung von Vorranggebieten. Es ist für uns absolut nicht nachvollziehbar, dass dieses menschenverträglich sein soll.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Karte
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow
Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung.
Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge.
Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m — 75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung.
Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt.
Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen.
Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der
Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen.
Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum"" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhalten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum"" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen.
Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins"" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar.
Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt"" von der massiven Präsenz der Anlagen.
Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60 0 zu pauschal} viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten.
Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich.
- erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow
Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mit Windkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Karte
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow
Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung.
Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge.
Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m — 75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung.
Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt.
Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen.
Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der
Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen.
Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum"" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhalten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum"" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen.
Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins"" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar.
Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt"" von der massiven Präsenz der Anlagen.
Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60 0 zu pauschal} viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten.
Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich.
- erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow
Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mit Windkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 24/24 Renzow West eingehalten.
Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" muss nach objektiven Maßstäben angewendet werden. Das Kriterium wurde daher auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" bleibt daher unverändert.
Um Beeinträchtigungen durch die Befeuerung von Windenergieanlagen zu verringern, ist die bedarfsgesteuerte Befeuerung von Windenergieanlagen, die nur bei der Annäherung eines Luftfahrzeugs aktiviert wird, bereits gesetzlich in § 9 Abs. 8 EEG, in § 46 Abs. 2 LBauO M-V und als Grundsatz der Raumordnung in Kapitel 5.3 Programmsatz 15 LEP M-V berücksichtigt. Eine zusätzliche Festlegung im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ist nicht erforderlich.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
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Karte
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow
Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung.
Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge.
Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m — 75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung.
Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt.
Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen.
Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der
Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen.
Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum"" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhalten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum"" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen.
Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins"" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar.
Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt"" von der massiven Präsenz der Anlagen.
Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60 0 zu pauschal} viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten.
Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich.
- erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow
Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mit Windkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Karte
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow
Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung.
Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge.
Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m — 75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mit Anlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung.
Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt.
Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen.
Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der
Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen.
Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum"" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhalten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum"" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen.
Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins"" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar.
Hinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt" von der massiven Präsenz der Anlagen.
Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60°zu pauschal / viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten.
Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich.
- erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow
Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mit Windkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
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Umweltbericht
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2.3. Arten- und Naturschuu biologische Vielfalt
Die Einschätzung im Umweltbericht, es seien voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten, ist in keiner Weise plausibel. Sie beruht auf einer lückenhaften Datenbasis und einer unzutreffenden Bewertung.
a. Brut- und Nistpläue geschützter Großvögel
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die von uns in den bisherigen Beteiligungsverfahren vorgetragenen, auf sachverständigen Feststellungen beruhenden konkreten Hinweise zu Vorkommen von geschützten Großvögeln und zu Brutplätzen für Kraniche, Schwarzstorch und Schwarzmilan in dem geplanten Vorrangebiet Renzow Ost bzw. in einem relevanten Abstand dazu nicht beachtet wurden.
Das Vorranggebiet Renzow Ost wird im Süden durch ein größeres Waldgebiet, den Rettich, begrenzt. Zum Teil umfasst es nun das Waldgebiet. Dort befindet sich der Queltbereich der Sude.
Im Norden grenzt an die Fläche ebenfalls ein Waldgebiet.
Das Waldgebiet Rettich besteht insbesondere aus altem Laub- und Laubmischwald (Buchen und Erlen) mit hohem Alt- und Totholzanteil, über Bruchwald, mittelaltem Mischwaldbestand bis hin zu jungem Kiefern-Birken-Mischwald, wobei der Altholzanteil überwiegt.
Hervorzuheben ist der Reichtum an alten Höhlenbäumen (Buchen und Eichen) im nördlichen Bereich des Rettichs.
In diesem Waldgebiet und in dem vorgesehenen Vorranggebiet Renzow Ost befindet sich eine Vielzahl gesetzlich geschützter Biotope, wie Kleingewässer und Erlenbrüche Das im Norden befindliche Waldgebiet weist ebenfalls ein ähnliches Biotopspektrum auf.
Beide Waldgebiete, der Bereich des vorgesehenen Vorranggebiete sowie die daran angrenzenden Flächen sind Brut- und Nistplätze von planungsrelevanten geschützten Großvogelarten, vor allem vom Rotmilan.
Der Sachverständige Dipl. Ing. Kriedemann hat dazu gutachterlich festgestellt:
3 Rotmilanhorste im planungsrechtlichen Bereich:
850 m westlich vom Eignungsgebiet (brütender Altvogel) 550 m südwestlich vom Eignungsgebiet vermuteter Horst nördlich im Windeignungsgebiet am östlichen Waldrand Darüber hinaus:
1 besetzter Großvogelhorst ca. 300 m südwestlich vom Eignungsgebiet
Potenzielle Bruthabitate von Kranichen -
1 x im Eignungsgebiet und 1 x im o.g. Waldgebiet Rettich - ca. 350 m südöstlich vom Eignungsgebiet (Kranichpaare wurde vom Gutachter gesichtet) vermutlich Schwarzmilanhorst ca. 750 m südlich vom Windeignungsgebiet (Schwarzmilan wurde in der Nähe des Horstes vom Gutachter gesichtet) Der Gutachter hat weiter ausgeführt:
Es handelt sich um einen störungsarmen Wald (Anm. Rettich). Der strukturreiche Wald bietet mit markanten alten Eichen und aufgrund der Störungsarmut ein hohes Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch.
Der Wald liegt in einem unzerschnittenen landwirtschaftlichen Freiraum der Stufe drei (hoch 1.200-2.399 ha), ist kaum durch Wege erschlossen und wird nicht für die Erholung genutzt.""
Dies wurde in der Planung nicht beachtet.
Das Waldgebiet Rettich bietet auf Grund seiner Qualität, Größe und lokalen Nähe zum Biosphärenresetvat Schaalsee mit seinen Vorkommen an Schwarzstörchen eine Habitatserweiterung für die dortigen erfolgreichen Aufzuchten. Geeigneter Raum für eine Ausweitung der Population ist sehr begrenzt und darf nicht durch einen weiteren Windpark eingeschränkt oder gefährdet werden.
Im Zusammenhang mit den festgestellten Kranichvorkommen geht der Gutachter davon aus, dass Kranichbrutplätze mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den südlich des Weges von Renzow nach Groß Welzin gelegenen Erlenbruchbereichen liegen.
Darüber hinaus hat der Gutachter hervorgehoben, dass weitere Vorkommen von störungsempfindlichen Großvögeln innerhalb bzw. im Umfeld des Windeignungsgebietes nicht ausgeschlossen werden können, da bisher keine systematischen Kartierungen durchgeführt wurden und die „Habitate ein hohes Potenzial aufweisen"".
Zudem befindet sich ein besetzter Rotmilanhorst in Renzow in der Flur 2, Flurstück 247/248, im Waid Immenhorst.
Insgesamt ist damit eine hohe Siedlungsdichte von Rotmilanen im planungsrelevanten Bereich gegeben, die einer Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht.
Auf das bereits vorliegende Gutachten des Dipl. Ing. Kriedemann wird Bezug genommen.
Diese Feststellungen wurden in der Abwägung des Planungsverbandes fehlerhaft nicht berücksichtigt.
Die gutachterlichen Feststellungen führen nach unserer Auffassung dazu, dass unter Beachtung der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu Mindestabständen zu Horsten von Rotmilanen, Kranichbrutvorkommen sowie Horsten des Schwarzstorchs und Schwarzmilans das geplante Gebiet der Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht.
Die Feststellungen des Gutachters sind so konkret und fundiert, dass sie in der Raumordnungsplanung zu beachten sind.
Eine notwendige Kartierung für den Bereich westlich und südöstlich von Renzow ist bisher nicht erfolgt.
Darüber hinaus begründen die Feststellungen des Gutachters eine ausreichende Grundlage für eine Kartierung in dem planungsrelevanten Gebiet, die vom Planungsverband beim LUNG zu veranlassen ist.
In dem Umweltbericht der 3. Beteiligungsstufe wird zudem selbst davon ausgegangen, dass „durch die lange Grenzlinie zwischen Wald und Windeignungsgebiet ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung windkraftsensib/er Affen (insbesondere Greifvögel) in räumlicher Nähe zum WEG besteht, was dann zu erhöhten artenschutzrechtlichen Konflikten führen könnte. ""
Diese Einschätzung wird geradezu bestätigt durch das Gutachten. Es besteht nicht nur ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung geschützter Großvögel, die Ansiedlung ist bereits seit Jahren gegeben.
Im aktuellen Umweltbericht wird für das Gebiet Renzow Ost davon ausgegangen, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können für kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß BNatSchG, (Seeadler). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dann überhaupt eine Ausweisung als Vorranggebiet erfolgt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
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Umweltbericht
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b. Fledermausfauna
Das Vorranggebiet Renzow Ost weist ein hohes Konfliktpotenzial in Bezug auf die Fledermausfauna auf.
Dazu verweisen wir auf das dem Planungsverband bereits vorliegende Artenschutzfachliche Gutachten zur Erfassung der Fledermäuse in dem Vorranggebiet Renzow Ost der Dipl.-Biol. Nora Wuttke.
Die abwechslungsreichen, störungsarmen Waldgebiete am Windeignungsgebiet bieten ein sehr großes Angebot an Quartierstrukturen für Fledermäuse. Dies gilt auch für die nördlich und nordwestlich angrenzenden Alleen (K 47, Perliner Straße, K 47 Renzower Straße, Welziner Weg) und Hecken. Zudem sind die Waldränder, die angrenzenden Wiesen und Ackerflächen, insbesondere die zahlreichen Kleingewässer (Tümpel, Senken, Gräben) optimale Jagdhabitate für viele Fledermausarten.
Bereits bei stichprobenhaften Erfassungen in zwei Nächten durch Fledermausdetektoren und Horchboxen wurden mindestens 10 Fledermausarten für das Waldgebiet Rettich und das angrenzende Offenland - also auf der Fläche des Vorranggebietes - ermittelt.
Hervorzuheben sind insbesondere das Vorkommen von sechs Arten – Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus. Deren Bestand ist bei Errichtung eines Windparks erheblich gefährdet.
Dabei hat die Gutachterin eine sehr hohe Fledermausaktivität im Waldgebiet Rettich und im direkten Windeignungsgebiet - insbesondere entlang der Waldkanten, Feldwege und Alleen — festgestellt. Sie geht daher davon aus, dass das Gebiet sehr stark durch Fledermäuse frequentiert ist und weist darauf hin, dass die Lebensraumqualität mit Quartieren und Jagdgebieten zum Schutz von Fledermäusen in diesem Gebiet unbedingt zu erhalten ist.
Die Gutachterin führt dazu weiter aus:
„Der Rettich bietet ein äußerst hohes Quartierangebot für unterschiedliche Fledermausarten, worunter sich sowohl typische Waldfledermäuse als auch Arten befinden, die bevorzugt im Offenlandjagen.
Hervorzuheben ist hier auch das Vorhandensein möglicher Quartierstrukturen für die durch Windkraft stark gefährdeten Arten Großer Abendsegler, Kleinabendsegler und Rauhauffledermaus. Diese drei Arten jagen überwiegend im Offenland, bewohnen aber fast ausschließlich Baumquartiere. Tümpel, Gräben und Lichtungen innerhalb des Waldgebietes stellen wichtige und damit schützenswerte Jagdhabitate für alle Fledermausarten dar.
Im Offenland werden Hecken, baumbestandene Feldwege, Alleen, Waldränder sowie Kleingewässer mit Gebüschen als Jagdhabitat genutzt.
Es ist davon auszugehen, dass es durch die Errichtung der Windenergieanlagen zu einer erheblichen Verschlechterung der Habitatqualität kommen kann. Vorhandene Jagdgebiete werden möglicherweise zerschnitten oder es kann zu
Meideverhalten des gesamten Gebietes und damit zu einem Verlust wichtiger Lebensräume kommen. Eine besonders große Gefahr besteht vor allem durch das Kollisionsrisiko der Fledermäuse mit den Windenergieanalagen.
.. .Dem Bericht liegt nur eine stichprobenhafte Erfassung durch zwei Erfassungsnächte zu Grunde. Im Falle konkreter Planungen zur Errichtung der Windenergieanalagen ist aus artenschutzfachlicher Sicht eine vollständige Erfassung der Fledermausfauna im Gebiet notwendig. ""
Aufgrund dieser konkreten Feststellungen ist es erforderlich, vor weitere Planungen die Fledermausfauna in dem geplanten Vorranggebiet 25124 vollständig zu erfassen.
Nur eine vollständige Datenbasis kann die Grundlage für eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens sein.
Im Ergebnis wird davon auszugehen sein, dass die hohe Dichte und Vielfalt der Fledermausfauna in diesem Bereich der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen werden.
Es ist unverständlich und abwägungsfehlerhaft, warum diese konkreten tatsächlichen Feststellungen zu dem Vorkommen dieser geschützten Arten nicht berücksichtigt wurden.
Im 3. Beteiligungsverfahren wurde im Umweltbericht (S. 197) auf eine notwendige flächendeckende Biotopkartierung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren verwiesen, um die Eingriffe genauer beurteilen zu können. Es ist erforderlich, diese Kartierung bereits m Planungsverfahren vorzunehmen- Ohne diese Kartierung ist die Datengrundlage unvollständig, die darauf gestützte Abwägung ist fehlerhaft.
Zudem haben wir die Feststellungen der Gutachterin zum Fledermausvorkommen dem LUNG für die dortige Datenbank zur Verfügung gestellt. Von dort wurde uns am
23.02.2020 bestätigt, dass die Daten dort übernommen worden sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Umweltbericht
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c. Schutzgut Landschaft
In dem Gebiet befinden sich 23 stehende Kleingewässer, mehrere offene Gräben, zahlreiche Feldhecken, Feldgehölze, Sölle, Hecken und Gehölze entlang des Welziner Weges.
Vielmehr handelt es sich, wie auch von beiden o.g. Gutachtern beschrieben, bei dem Gebiet 25/24 und den angrenzenden Waldgebieten um einen Bereich mit besonderer Vielfalt an Tier- und Pflanzenvorkommen, an Eigenart und Schönheit.
Im Umweltbericht des Planentwurfs im 3. Beteiligungsverfahren wurde noch davon ausgegangen, dass die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes im südl. Bereich des WEG 25/24 Renzow/Ost als hoch bis sehr hoch einzuordnen ist (S. 58).
Räume mit sehr hohem Landschaftspotenzial sollten nach dem Planentwurf von der Bebauung mit Windenergieanlagen freigehalten werden.
Nun spielt diese bisherige Bewertung keine Rolle mehr. Das ist widersprüchlich und nicht verständlich.
Windkraftanlagen werden nach dem heutigen Stand der Technik bis zu einer Höhe von 250 -300 Meter errichtet. Dieser Windpark auf einer Fläche von 270 ha, wie auch die anderen Windparks in den Gebieten 23/24 24/24, 26/24 wird im Umkreis von mindestens 30 km gut zu sehen sein und das Landschaftsbild in der gesamten Region massiv stören.
Im Umweltbericht zum 3. Beteiligungsverfahren (S. 199) wurde selbst davon ausgegangen, dass durch Windkraftanlagen in dem Gebiet Renzow Ost durch visuelle Beeinträchtigungen ein hohes Konfliktpotenzial durch die Überlagerung der Stadtsilhouette der ca. 14 km entfernten Altstadt von Schwerin bestehen wird.
Warum dann davon ausgegangen wird, dass das Landschaftsbild im direkten Umfeld des Windeignungsgebietes nicht beeinträchtigt werde, kann hier nicht nachvollzogen werden und lässt eine sachbezogene Begründung vermissen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Umweltbericht
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d. Schutzgut Boden
Im Umweltbericht zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens (S. 197) wurde noch davon ausgegangen, dass im Gebiet Renzow Ost die Schutzwürdigkeit der Böden im Windeignungsgebiet überwieqend mit hoch bis sehr hoch zu bewerten sind.
Im Umweltbericht zur dritten Stufe des Beteiligungsverfahrens findet sich dann die Bewertung „erhöhte Schutzwürdigkeit (74 %) und hohe Schutzwürdigkeit (24 %).
Im aktuellen Umweltbericht heißt es nun zum Gebiet Renzow Ost - Böden hoher Schutzwürdigkeit 33%, Böden höchster Schutzwürdigkeit 2%. Diese teils abweichenden Darstellungen sind nicht plausibel.
Auch hier ist die pauschale Einschätzung im Umweltbericht, es seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, nicht nachvollziehbar. Es wird in keiner Weise berücksichtigt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen von bis zu 250 m Höhe auf einer Fläche von 270 ha — durch die Ausmaße der Fundamente und die Versiegelung der Zuwegungen - erhebliche Eingriffe in die Bodenstruktur und einen erheblichen Verlust von wertvollem Boden bedeuten.
Damit setzt sich der Umweltbericht nicht ansatzweise auseinander.
Es handelt sich hier um qualitativ hochwertiges Ackerland mit einer Ackerzahl von über 50, teilweise bis zu 60.
Diese hochwertigen Flächen müssen von einer Bebauung mit Windkraftanlagen frei bleiben.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Umweltbericht
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e. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/BeIange des Denkmalschutzes
Der Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost stehen Belange des Denkmalschutzes entgegen.
In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen einhergehen.
Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht zulässig.
Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt.
Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden Sichtachsen nicht zu berücksichtigen.
Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow nicht ansatzweise beachtet wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Karte
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2.4. Widerspruch zum planerischen Willen der Gemeinde Schildetal
Die Gemeinde Schildetal hat in dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 ein Sondergebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Dieses Gebiet betrifft die Gemeindefläche des Windeignungsgebietes Renzow West, auf der bereits 14 Windenergieanlagen errichtet worden sind. Die Mehrheit der Einwohner hat seinerzeit diese Ausweisung mitgetragen.
Mit dieser gebietsbezogenen Festlegung und planerischen Entscheidung hat die Gemeinde Schildetal der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben und zugleich die Errichtung an anderer Stelle ausgeschlossen. Dazu wird auf die weiteren planerischen Entscheidungen der Gemeinde hingewiesen. Die Gemeinde hatte bereits in dem Flächennutzungsplan vom 17.02.1993 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgelegt. Diese Fläche betrifft auch den Bereich des geplanten Windeignungsgebietes Renzow Ost. In dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 wurden darüber hinaus weitere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen.
Der Entwurf setzt sich mit diesem planerischen Willen der Gemeinde nicht ansatzweise auseinander.
Es ist für uns unverständlich, dass hier der kommunale Wille nicht beachtet wird, zumal kommunale Planungen bei der Aufstellung von Regionalplänen zu berücksichtigen sind, (Gegenstromprinzip, S 1 Absatz 3 ROG).
Ist die Gemeinde für die Windkraftnutzung, zählt ihr planerischer Wille. Hat die Gemeinde Einwände, wird ihr planerischer Wille nicht beachtet.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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3.
Die Festlegung von insgesamt 1000 m bzw. 800 m Abstandspuffer als Ausschlusskriterium ist nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend.
Im Planentwurf im 3. Beteiligungsverfahren wurde bei diesen Abständen insoweit noch von einer für Referenzanlagen angenommenen Höhe von 200 m ausgegangen. Jetzt geht der Planentwurf selbst von Anlagenhöhen von bis zu 300 m aus. Eine Betrachtung, welche Auswirkungen diese höheren und größeren Anlagen auf die Abstände zur Wohnbebauung haben, insbesondere welche Beeinträchtigungen für die Anwohner durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung damit verbunden sind, findet fehlerhaft nicht mehr statt.
Darüber hinaus ist die Wahl der Abstände von 1000 m zur Wohnbebauung im Innenbereich bzw. 800 zur Wohnbebauung im Außenbereich abwägungsfehlerhaft.
Die unterschiedliche Behandlung von Innenbereich und Außenbereich bei der Festlegung der Abstandspuffer in dieser Weise ist nicht zu akzeptieren.
In Mecklenburg-Vorpommern ist das Wohnen im Außenbereich, im Unterschied zu manch anderen Bundesländern, fester Bestandteil der ländlichen Siedlungsstruktur und auch historisch gewachsen.
Es ist eben nicht allein der Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb, der sich dort befindet, sondern es sind umfangreiche Siedlungen und Ortsteile, die die ländliche Region im Außenbereich entscheidend prägen. Hier leben zahlreiche Menschen.
Diese werden von den geplanten Windparks massiv beeinträchtigt werden. Diesen Menschen eine erheblich geringere Schutzbedürftigkeit zuzubilligen, ist in keiner Weise gerechtfertigt.
Eine nachvollziehbare Begründung für die Abstufung 800 m zu 1000 m enthält der Entwurf nicht. Der pauschale Hinweis auf die Differenzierungen in §§ 30, 34, 35 BauGB genügt nicht.
Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Außenbereich.
Die Abstandspuffer von 1000 m bzw. 800 m zur Wohnbebauung sind weder ausreichend noch plausibel.
Der Planungsverband geht nun ohne Begründung wohl davon aus, dass bei einem Abstand von 1000 m auch bei bis zu 300 m hohen Anlagen keine Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung oberhalb der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zu erwarten seien.
Eine Begründung enthält der Entwurf indes nicht.
Abstände von 1000 m bzw. 800 m zur Wohnbebauung sind für die heutige Generation der Windkraftanlagen und aufgrund der zu erwartenden technischen Entwicklung bei Weitem zu gering und für die Menschen nicht zumutbar. Auf diese Weise wird die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigt.
Die Abstände von 1000m/800m stammen aus einer Zeit, in der Anlagen mit einer Höhe von ca. 100 m gebaut worden sind.
Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass Investoren durch die Errichtung von Anlagen mit niedriger Bauhöhe Rücksicht auf Beeinträchtigungen der Anwohner in den Ortslage nehmen. Vielmehr sind Investoren auf eine optimale Konfiguration der Windparks in den ausgewiesenen Flächen bestrebt. Unter optimaler Konfiguration verstehen wir die Errichtung der höchst möglichen Anzahl von Windenergieanlagen mit den leistungsstärksten Anlagen, um einen maximalen Profit zu generieren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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5.
Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten
Es fehlt ein Kriterium zum Mindestabstand von Windeignungsgebieten. Bei den heutigen Dimensionen der Windkraftanlagen mit 250 m bis zu 300 m Bauhöhe ist es erforderlich, einen Abstand von mind. 5.000 m vorzusehen, um Beeinträchtigungen durch gesundheitsschädliche Immissionen (u.a. Infraschall) zu verringern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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6.
Beachtung von Fledermausvorkommen in der Raumordnung
Artenschutz ist Gegenstand der Raumordnungsplanung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz — Schutz der biologischen Vielfalt und § 2 Nr. 4 Landesplanungsgesetz — Erhalten der Arten in Flora und Fauna.
Alle europäischen Fledermausarten sind laut Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten und fallen zudem unter die nach § 10 Ab. 2 (11) BNatSchG streng geschützten Arten. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt auch hier.
Unverständlich ist, dass der Schutz von Fledermausvorkommen und die erhebliche Gefährdung im Planungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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nicht zugeordnet
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7.
Gesundheitliche Beeinträchtigungen
Die Sorge der Bürgerinnen und Bürger um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den von Windkraftanlagen ausgehenden tieffrequenten Schall und Infraschall ist sehr hoch.
Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien, die belegen, dass vom tieffrequenten Schall von Windkraftanlagen Gefahren für unsere Gesundheit, ausgehen, insbesondere für das Herz-Kreislaufsystem und das Gehirn.
So belegt z.B. eine im Januar 2018 veröffentliche Studie der Universität Mainz, dass eine Einwirkung von Infraschall den Herzmuskel schädigt und zu einer deutlichen Störung der Herzfrequenz führt.
Darüber hinaus werden unmittelbare Auswirkungen von Infraschall auf das Gehirn belegt durch eine weitere Studie von Markus Weichenberger an der Charité in Berlin.
Ergänzend verweisen wir auf einen zusammenfassenden Artikel über Gesundheitsrisiken durch Infraschall im Ärzteblatt Nr. 6/2019 „Windenergieanlagen und Infraschall: Der Schall, den man nicht hört"".
Darüber hinaus hat das Umweltbundesamt bereits im Jahr 2016 angemerkt, dass Langzeitstudien fehlen, die über chronische Effekte nach langjähriger niederschwelliger Infraschallbelastung Aufschluss geben könnten.
Nicht umsonst haben gerade die Staaten mit vermehrter infraschallbezogener Forschung dem Bau von Windkraftanlagen größere Auflagen erteilt (Portugal, Österreich, Polen) oder Baustopps verfügt, um Forschungsergebnissen nicht vorzugreifen, wie Dänemark, Australien, Kanada.
Warum sich der Planentwurf mit diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht auseinandersetzt, ist für uns unverständlich.
Wir bitten erneut dringend, die Sorgen der Bürger um ihre Gesundheit — das höchste Gut, das wir haben - ernst zu nehmen.
Wir fordern deshalb, zum Schutz der Bürger vor Immissionen, die Planungen zum Ausbau der Windenergie bis zum Vorliegen wissenschaftlich belastbarer Ergebnisse auszusetzen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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Karte
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8.
Im Ergebnis sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region Schildetal und Lützow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und die Erweiterung des Gebietes Renzow West aus.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Bürgerinitiative Renzow / Lützow
ID: 7023
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nicht zugeordnet
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8.
Im Ergebnis sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region Schildetal und Lützow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und die Erweiterung des Gebietes Renzow West aus.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7024
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Karte
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BETEILIGUNG ZUR 4. BETEILIGUNGSSTUFE ZUR TEILFORTSCHREIBUNG DES KAPITEL 6.5 ENERGIE DES REGIONALEN RAUMENTWICKLUNGSPROGRAMMS WESTMECKLENBURG HIER VR 31/24 PLATE
wir sind ein Unternehmen, das sich mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) befasst. Neben unserem Hauptsitz im brandenburgischen Potsdam unterhalten wir auch Büros in Schwerin und Rostock. Gern nehmen wir zu dem aktuellen 4. Entwurf Stellung und hoffen, sie hiermit in ihrer weiteren Planungstätigkeit unterstützen zu können.
Wir beantragen hiermit,
dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 31/24 ""Plate"" inklusive der in der Anlage dargestellten Erweiterung als Vorranggebiet auszuweisen.
Begründung:
Wir begrüßen die geplante Ausweisung des Vorranggebietes 31/24 Plate. Wir möchten hierbei jedoch auf das dargestellte Erweiterungspotential von ca. 5 ha aufmerksam machen. Die Darstellung der Abgrenzungen des Gebietes ergibt sich aus den nachfolgend benannten Kriterien:
A. 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß 55 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion gem. Ausschlusskriterium l. 1.
B. 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (5 35 des Baugesetzbuches) gem. Ausschlusskriterium l. 1.
C. Bereich des Betriebsgelände der „Gutshof-Ei Banzkow GmbH""
D. Bundesautobahn BAB 14 nebst Anbauverbotszonen von 40 m bzw. Kreisstraße 1<30 nebst Anbauverbotszone 20 m
E. Vorranggebiet Rohstoffsicherung gemäß RREP 2011 gem. Ausschlusskriterium l. 5.
F. Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung gem. Ausschlusskriterium l. 2.
G. Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen (1200 Bereich) gem. Abwägungskriterium I l. 1.
Ein Großteil der Kriterien entspricht denjenigen, welche im Rahmen der Entwurfsfassung durch Sie ebenfalls in Ansatz gebracht wurden. Diese bedürfen daher keiner weiteren Ausführungen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Entwurfsfläche der Regionalplanung das Betriebsgelände der Gutshof-Ei Banzkow GmbH im Rahmen der Ausweisung als Vorranggebiet mitumfasst. Dieses Betriebsgelände steht der Windkraft tatsächlich nicht zur Verfügung und sollte daher auch nicht im Rahmen der Gebietsausweisung als Vorranggebiet berücksichtigt werden. Dieser Bereich, bzw. die sich hieraus ergebende Gebietsabgrenzung ist in der anliegenden Karte mit dem Buchstaben C gekennzeichnet.
Erweiterungspotential ist sowohl im Süden als auch im Norden des Entwurfsgebietes gegeben. Die nördliche Erweiterung befindet sich westlich der hier verlaufenden Bundesautobahn BAB 14. Unter Berücksichtigung der BAB 14 nebst Anbauverbotszone besteht hier die Möglichkeit, das Gebiet entsprechend zu erweitern. Die Gebietsabgrenzung ergibt sich aus dem Abstand zur nordwestlich belegenen Siedlung sowie dem nördlich angrenzenden Waldgebiet.
Die Erweiterungsmöglichkeit im Süden resultiert aus dem Umfassungsbereich von 1200 hinsichtlich der Gemeinde Hasenhäge. Zur strikten Einhaltung dieses Umfassungsbereiches zzgl. des 600 Freihaltekorridors bedarf es der dargestellten geringfügigen Eingrenzung des Entwurfsgebietes 30/24 Lübbesse.
Wie bereits ausgeführt, sollte das Umfassungskriterium erst zu einem späteren Zeitpunkt in Ansatz gebracht werden. So besteht die Möglichkeit innerhalb der bestehenden Gebietskulisse den optimalen Gebietszuschnitt zu erreichen.
Wie sich zeigt, führte die Anwendung dieses Kriteriums im bisherigen Entwurf zum Entfallen relevanter Flächen und somit in Summe zu einer erheblichen Verkürzung der verfügbaren Fläche für die Vorranggebiete 30/24 und 31/24. Der mögliche Flächenzugewinn im Süden des Vorranggebietes 31/24 überwiegt die hiermit verbundene Flächenkürzung im Vorranggebiet 30/24.
Vorrangig ist jedoch zu überprüfen, ob vorliegend eine Beschränkung des auszuweisenden Gebietes auf der Grundlage einer möglichen Umfassung überhaupt erforderlich ist, d. h. ob die hier vorliegende Überschreitung des pauschal angesetzten Umfassungswinkels von 1200 überhaupt zu einer bedrohlichen und belästigenden Wirkung für die Bewohner führen kann.
Unter stringenter Anwendung des vorgesehenen Abwägungsvorganges (vgl. II 1.1 des Entwurfes) ist in einem ersten Schritt die real zu erwartende Umfassungswirkung im örtlichen Kontext darzustellen und zu bewerten.
Hierbei sind standörtliche Gegebenheiten(z.B. Waldflächen), welche zu einer Minderung der Umfassungswirkung beitragen können zu berücksichtigen. Sofern nach diesem ersten Schritt weiterhin eine bedrohliche und belästigende Wirkung zu befürchten ist, ist eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage einer Visualisierung vorzunehmen.
Bei Vornahme dieser Prüfungskaskade dürfte bereits im ersten Prüfungsschritt festzustellen sein, dass die oben benannten standörtlichen Gegebenheiten zu einer Minderung der Umfassungswirkung beitragen und somit dieses Kriterium der beantragten Ausweisung, inklusive der beantragten Erweiterung nicht entgegensteht.
Der maßgebliche Ort Hasenhäge wird vollständig von Waldflächen umschlossen, welche bis an den Ortsrand heranreichen. Diese Waldflächen bilden eine visuelle Barriere, welche einen Sichtschutz in Bezug auf potentielle WEA bewirkt. So dürfte selbst, bei einer Umfassung der Ortschaft von mehr als 1200 die hierbei befürchtete erheblich beeinträchtigende Wirkung nicht gegeben sein. Bei den Waldflächen handelt es sich um raumwirksame Gehölzstrukturen, welche mögliche beeinträchtigende Wirkungen erheblich mindern, wenn nicht sogar überwiegend eine entsprechende Einwirkung bereits vollständig ausschließen.
Höchst vorsorglich sei auch darauf hingewiesen, dass in der ""Dokumentation der Vorranggebiete für Windenergie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens"" zum VR 31/24 Plate das Abwägungskriterium ""Umfassung"" auf Seite 34 zwar benannt ist. Es ist den Unterlagen jedoch an keiner Stelle die Vornahme eines nachvollziehbaren Abwägungsvorganges zu entnehmen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass vorliegend keine Abwägung entsprechend der textlichen Darstellung des Entwurfes vorgenommen worden ist, sondern für das Entwurfsgebiet pauschal eine bedrohliche und belästigende Wirkung infolge einer Umfassung unterstellt worden ist.
Wir bitten im Rahmen der weiteren Planung auch unsere sowie die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gem. 5 7 Abs. 2 ROG angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen zivilrechtlicher Nutzungsverträge erhielten wir den Auftrag die Planung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet vorzunehmen. An der weiteren Entwicklung des Gebietes zur Erschließung für eine windenergetische Nutzung besteht sowohl von unserer Seite als auch durch die betroffenen Eigentümer ein erhebliches Interesse. Diese Interessen gehören ebenfalls zum notwendigen Abwägungsmaterial.
Auch das Bekenntnis der Eigentümer für den Ausbau erneuerbarer Energien und die hiermit gezeigte Akzeptanz, welche durch die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig sind, sollten zu Zeiten, in denen seitens der politischen Akteure vermehrt Anstrengungen zur Akzeptanzförderung erwogen und umgesetzt werden, besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Flächen, bei denen sich die betroffenen Eigentümer für die Windkraft aussprechen, bezeugt die planerische Intention einen Ausbau weitestgehend im Einklang mit den Interessen der Bürger vor Ort umzusetzen.
Anlage: Gebietsvorschlag
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 31/24 Plate in Richtung Norden und Süden erfolgt nicht.
Der Erweiterung nach Süden steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Hasenhäge entgegen. Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine darüber hinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens.
Bei der nördlichen Fläche handelt es sich um eine Vorrangfläche für den Artenschutz der Landeshauptstadt Schwerin auf dem Gebiet der Gemeinde Plate. Im Ergebnis stehen der Erweiterung nach Norden Belange des Artenschutzes entgegen.
Auch die geforderte Reduzierung erfolgt nicht, da dort keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegenstehen. Die Freihaltung von bestimmten Flächen ist im Rahmen der konkreten Standortwahl der Einzelanlagen im Zuge des nachegordneten Genehmigungsverfahrens festzulegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7025
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Karte
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Beteiligung zur 4. Beteiligungsstufe zur Teilfortschreibung des Kapitel 6,5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg hier VR 34/24 Kogel
wir sind ein Unternehmen, das sich mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) befasst. Neben unserem Hauptsitz im brandenburgischen Potsdam unterhalten wir auch Büros in Schwerin und Rostock. Gern nehmen wir zu dem aktuellen Vorentwurf Stellung und hoffen, sie hiermit in ihrer weiteren Planungstätigkeit unterstützen zu können.
Wir beantragen hiermit,
dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 34/24 ""Kogel"" inklusive der in der Anlage dargestellten Erweiterung als Vorranggebiet auszuweisen.
Begründung:
Wir begrüßen die geplante Ausweisung des Vorranggebietes 34/24 Kogel. Wir möchten hierbei jedoch auf das dargestellte Erweiterungspotential von ca. 116 ha aufmerksam machen. Die Darstellung der Abgrenzungen des Gebietes ergibt sich aus den nachfolgend benannten Kriterien:
A. 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion (Kriterium I. 1.)
B. 800 m zu Abstand Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) (Kriterium I. 1.)
C. Klassifizierte Straßen nebst der jeweiligen Anbauverbotszonen (40 m bzw. 20 m)
D. querende 380 kV-FreiIeitung zzgl. 30 m Schutzstreifen
E. Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) gem. Abwägungskriterium
F. Europäisches Vogelschutzgebiet gem. Ausschlusskriterium I. 2.
G. Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung der Ortslage Dodow (1200 Bereich) gem. Abwägungskriterium II. 1.
Die unsererseits identifizierte Fläche, welche zur Ausweisung kommen sollte, gliedert sich in 3 Teilgebiete, welche sich aus der querenden Autobahn BAB 24 sowie der querenden 380 kV-Freileitungstrasse ergeben.
Das nördliche Teilgebiet wird im Süden durch den Verlauf, der von Ost nach West verlaufenden 380 kV-Freileitung begrenzt. Die weiteren Abgrenzungen ergeben sich aus dem Ausschlusskriterium l. 1. von sowohl 1.000 m zu Bereichen gem. §§ 30, 34 BauGB als auch 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich.
Der südliche Teilbereich erstreckt sich südlich der Bundesautobahn BAB 24. Der Ausdehnungsbereich dieses Teilgebietes entspricht überwiegend dem des Regionalplanentwurfes. Insofern erübrigt sich hier eine nähere Erläuterung hinsichtlich der dargestellten Grenzen.
Es wird lediglich im nordöstlichen Bereich vorgeschlagen, den auszuweisenden Bereich entsprechend zu erweitern. Im Entwurf erfolgte an dieser Stelle eine Aussparung. Bei dem ausgesparten Gebiet handelt es sich um erheblich geschädigte Waldflächen, welche bei objektiver Betrachtung nicht mehr als gesicherte Waldkulturen angesehen werden können.
Gerade solch geschädigte Gebiete sollten einer Nutzung durch Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Durch eine Nutzung solch geschädigter Gebiete besteht eine nicht unerhebliche Einnahmemöglichkeit für Waldbesitzer. Diese Gelder können einen wesentlichen Beitrag zur Wiederaufforstung sowie dem klimatisch erforderlichen Waldumbau leisten. Gleichzeitig werden Flächen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energie und für den erforderlichen Umbau der heimischen Energieversorgung zur Verfügung gestellt, ohne wertvolle Wald- oder Landwirtschaftsflächen in Anspruch zu nehmen.
Der mittlere Teilbereich ist zwischen der 380 kV-FreiIeitung und der BAB 24 gelegen. Er wird durch diese Infrastruktureinrichtungen nebst ihrer entsprechenden Bauschutz-, bzw. Bauverbotszonen in der Nord-Süd-Ausdehnung bestimmt.
Die westliche Gebietsausdehnung resultiert aus dem Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion. Maßgeblich ist hier der Ortsteil Kölzin der Gemeinde Kogel. Im Osten ergibt sich die Abgrenzung aus dem Abwägungskriterium II. 1. Unter Berücksichtigung der östlichen Ausdehnung des südlichen Teilgebietes befindet sich die vorgeschlagene Erweiterungsfläche innerhalb des 1200 Winkels entsprechend des Abwägungskriteriums.
Auch bei diesen vorgeschlagenen Erweiterungsflächen handelt es sich um Waldflächen. Diese Fläche ist jedoch nach hiesiger Kenntnis in einem erheblichen Maße geschädigt. So besteht der überwiegende Teil des Gebietes aus Brach- bzw. Kalamitätsflächen. Eine, auch nur ansatzweise, flächendeckende Baumbestockung ist nicht gegeben, ganz zu schweigen vom Vorhandensein einer gesicherten Waldkultur.
Ausweislich aktueller Luftbilder ist zu erkennen, dass der ehemals vorhandene Waldbestand großflächig nicht mehr vorhanden ist. Solche Flächen im Nahbereich eines Gebietes für die Nutzung durch Windenergie sind ebenfalls geradezu prädestiniert für eine Ausweisung als Gebiet zur Nutzung durch Windenergie. Durch die enormen Schäden am Baumbestand stehen Waldeigentümer und -bewirtschafter vor erheblichen Herausforderungen, einerseits das jeweilige Gebiet zu sichern und zu beräumen sowie andererseits die erforderlichen Investitionen und Arbeiten zur Aufforstung durchzuführen.
Auch ist davon auszugehen, dass der teilweise noch vorhandene Baumbestand infolge des erforderlichen Waldumbaus ebenfalls nicht erhalten werden kann. Es ist bekannt, dass Waldeigentümer und -bewirtschafter sich derzeit enormen Herausforderungen gegenübersehen. So beträgt in Mecklenburg-Vorpommern der Anteil ungeschädigter Bäume lediglich 17% ( Mecklenburg-Vorpommern Produktivität: für Klima Abruf 13.08.2024).
Durch eine planvolle Öffnung solcher hochgradig geschädigten Waldflächen können betroffene Waldeigentümer und -bewirtschafter erheblich entlastet werden. Einerseits erhalten sie Unterstützung bei der Sicherung und Beräumung der betroffenen Flächen. Andererseits können sie hierdurch Einnahmen generieren, welche sie im Rahmen der erforderlichen Umbau- bzw. Wiederaufforstungsmaßnahmen finanziell entlasten können, zumal infolge der schädigenden Ereignisse der letzten Jahre (Trockenheit, Schädlingsbefall, Unwetter usw.) auch ein Großteil der Einnahmen aus der Waldbewirtschaftung und Holzverwertung nicht erwirtschaftet werden kann.
Das Öffnen solcher hochgradig geschädigter Waldflächen für die Windenergie führt in der Regel auch nicht zum Verlust von Waldflächen, da im Rahmen des Einzelgenehmigungsverfahrens für Flächen, welche der Waldbewirtschaftung entzogen werden, an anderer Stelle entsprechender Ausgleich geschaffen wird.
Wir bitten im Rahmen der weiteren Planung auch unsere sowie die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gem. 57 Abs. 2 ROG angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen zivilrechtlicher Nutzungsverträge erhielten wir den Auftrag, die Planung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet vorzunehmen. An der weiteren Entwicklung des
Gebietes zur Erschließung für eine windenergetische Nutzung besteht sowohl von unserer Seite als auch durch die betroffenen Eigentümer ein erhebliches Interesse. Diese Interessen gehören ebenfalls zum notwendigen Abwägungsmaterial.
Auch das Bekenntnis der Eigentümer für den Ausbau erneuerbarer Energien und die hiermit gezeigte Akzeptanz, welche durch die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig sind, sollten zu Zeiten, in denen seitens der politischen Akteure vermehrt Anstrengungen zur Akzeptanzförderung erwogen und umgesetzt werden, besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Flächen, bei denen sich die betroffenen Eigentümer für die Windkraft aussprechen, bezeugt die planerische Intention einen Ausbau weitestgehend im Einklang mit den Interessen der Bürger vor Ort umzusetzen.
Anlage: Gebietsvorschlag
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7026
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Karte
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Beteiligung zur 4. Beteiligungsstufe zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg hier vr 71/24 Runow und vr 72/24 Groß Niendorf
wir sind ein Unternehmen, das sich mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) befasst. Neben unserem Hauptsitz im brandenburgischen Potsdam unterhalten wir auch Büros in Schwerin und Rostock. Gern nehmen wir zu dem aktuellen Vorentwurf Stellung und hoffen, Sie hiermit in Ihrer weiteren Planungstätigkeit unterstützen zu können.
Wir beantragen hiermit,
dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 71/24 ""Runow"" entsprechend der Darstellung in der Anlage zu verkleinern sowie das zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 72/24 ""Groß Niendorf' wie dargestellt zu erweitern.
Begründung:
Wir begrüßen die geplante Ausweisung der beiden benannten Vorranggebiete. Wir möchten hierbei jedoch auf bestehendes Optimierungspotential hinweisen.
Das Entwurfsgebiet 71/24 sollte nach hiesigem Dafürhalten im Osten an der Kreisstraße K115 enden. Die K115 fungiert in der Örtlichkeit bereits als visueller Bezugspunkt und optische Gebietsabgrenzung. Eine Begrenzung des Vorranggebietes an dieser Stelle dürfte vom subjektiven Empfinden dazu führen, dass das Vorranggebiet 71/24 als weniger präsent empfunden wird.
Im weiteren Verlauf entspricht das durch uns identifizierte Potentialgebiet westlich der K115 demjenigen, welches im Rahmen des Entwurfs dargestellt ist. Von daher erübrigen sich hier weitere Ausführungen.
Für das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf wird vorgeschlagen und beantragt, dieses Gebiet, wie aus der Anlage ersichtlich, südlich zu erweitern. Diese Erweiterung erscheint als Grundvoraussetzung um das Gebiet, welches südlich der hier verlaufenden Straße ausgewiesen ist, auch tatsächlich einer windenergetischen Nutzung zuzuführen.
Nach dem derzeitigen Zuschnitt der Kulisse ist der bisherige Bereich südlich der zwischen Groß Niendorf und Mestlin verlaufenden Straße, in Folge des kleinen Flächenzuschnitts tatsächlich nicht für WEA der modernen Generation geeignet.
Die westliche Ausdehnung der vorgeschlagenen Gebietserweiterung resultiert aus dem, sich gem. Abwägungskriterium Il. 1., ergebenden Freihaltekorridor von 600 zwischen den einzelnen Gebietsausweisungen.
Im Süden sowie Osten erfolgt die Abgrenzung auf der Grundlage des Abwägungskriteriums III. 1, In diesen Bereichen befindet sich als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung das FFHGebiet DE 2437-301 sowie das SPA-Gebiet SPA DE 2437-401.
Die vorgeschlagene Änderung stellt der Windkraft darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht mehr nutzbare Flächen zur Verfügung. Der derzeitige Entwurf des Vorranggebietes 71/24 wird durch die Kreisstraße K115 durchkreuzt. Ausweislich des 5 31 Abs. 1 LStrWG dürfen in einem beidseitigen Abstand von 20 m entlang von Kreisstraßen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Dies schließt auch die Errichtung von WEA sowie das Überstreichen des Bereiches durch den Rotor aus. Somit ist eine Schneise mit einer Breite von ca. 50 m (10 m Straßenbreite zzgl. beidseitig 20 m) tatsächlich nicht nutzbar.
Unabhängig davon wird angeregt zu überprüfen, ob eine Erweiterung in östlicher Richtung in Betracht kommt. Nach den hier vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem Gebiet südlich der Straße zwischen Groß Niendorf und Mestlin zwar um Waldflächen.
Diese sind jedoch nach hiesigem Kenntnisstand erheblich geschädigt, sodass von einem vorhandenen Wald nicht mehr gesprochen werden kann. Gerade solch geschädigte Gebiete sollten einer Nutzung durch Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung solch geschädigter Gebiete eröffnet eine nicht unerhebliche Einnahmemöglichkeit für Waldbesitzer.
Diese Gelder können einen wesentlichen Beitrag zur Wiederaufforstung sowie dem klimatisch erforderlichen Waldumbau leisten. Durch die enormen Schäden am Baumbestand stehen Waldeigentümer und -bewirtschafter vor erheblichen Herausforderungen, einerseits das jeweilige Gebiet zu sichern und zu beräumen sowie andererseits die erforderlichen Investitionen und Arbeiten zur Aufforstung durchzuführen.
Gleichzeitig werden Flächen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energie und für den erforderlichen Umbau der heimischen Energieversorgung zur Verfügung gestellt, ohne wertvolle Wald- oder Landwirtschaftsflächen in Anspruch zu nehmen.
Wir bitten im Rahmen der weiteren Planung auch unsere sowie die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gem. 5 7 Abs. 2 ROG angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen zivilrechtlicher Nutzungsverträge erhielten wir den Auftrag die Planung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet vorzunehmen.
An der weiteren Entwicklung des Gebietes zur Erschließung für eine windenergetische Nutzung besteht sowohl von unserer Seite als auch durch die betroffenen Eigentümer ein erhebliches Interesse. Diese Interessen gehören ebenfalls zum notwendigen Abwägungsmaterial.
Auch das Bekenntnis der Eigentümer für den Ausbau erneuerbarer Energien und die hiermit gezeigte Akzeptanz, welche durch die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig sind, sollten zu Zeiten, in denen seitens der politischen Akteure vermehrt Anstrengungen zur Akzeptanzförderung erwogen und umgesetzt werden, besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Flächen, bei denen sich die betroffenen Eigentümer für die Windkraft aussprechen, bezeugt die planerische Intention einen Ausbau weitestgehend im Einklang mit den Interessen der Bürger vor Ort umzusetzen.
Anlage: Gebietsvorschlag
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
Bezüglich der vom Stellungnehmer geforderten Erweiterung des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf wird auf die Abwägung der zu diesem Gebiet zugeordneten Stellungnahme verwiesen. |
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NOTUS energy Develoment GmbH & Co. KG
ID: 7026
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Karte
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Beteiligung zur 4. Beteiligungsstufe zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg hier vr 71/24 Runow und vr 72/24 Groß Niendorf
wir sind ein Unternehmen, das sich mit der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) befasst. Neben unserem Hauptsitz im brandenburgischen Potsdam unterhalten wir auch Büros in Schwerin und Rostock. Gern nehmen wir zu dem aktuellen Vorentwurf Stellung und hoffen, Sie hiermit in Ihrer weiteren Planungstätigkeit unterstützen zu können.
Wir beantragen hiermit,
dass zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 71/24 ""Runow"" entsprechend der Darstellung in der Anlage zu verkleinern sowie das zur Ausweisung vorgesehene Vorranggebiet 72/24 ""Groß Niendorf' wie dargestellt zu erweitern.
Begründung:
Wir begrüßen die geplante Ausweisung der beiden benannten Vorranggebiete. Wir möchten hierbei jedoch auf bestehendes Optimierungspotential hinweisen.
Das Entwurfsgebiet 71/24 sollte nach hiesigem Dafürhalten im Osten an der Kreisstraße K115 enden. Die K115 fungiert in der Örtlichkeit bereits als visueller Bezugspunkt und optische Gebietsabgrenzung. Eine Begrenzung des Vorranggebietes an dieser Stelle dürfte vom subjektiven Empfinden dazu führen, dass das Vorranggebiet 71/24 als weniger präsent empfunden wird.
Im weiteren Verlauf entspricht das durch uns identifizierte Potentialgebiet westlich der K115 demjenigen, welches im Rahmen des Entwurfs dargestellt ist. Von daher erübrigen sich hier weitere Ausführungen.
Für das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf wird vorgeschlagen und beantragt, dieses Gebiet, wie aus der Anlage ersichtlich, südlich zu erweitern. Diese Erweiterung erscheint als Grundvoraussetzung um das Gebiet, welches südlich der hier verlaufenden Straße ausgewiesen ist, auch tatsächlich einer windenergetischen Nutzung zuzuführen.
Nach dem derzeitigen Zuschnitt der Kulisse ist der bisherige Bereich südlich der zwischen Groß Niendorf und Mestlin verlaufenden Straße, in Folge des kleinen Flächenzuschnitts tatsächlich nicht für WEA der modernen Generation geeignet.
Die westliche Ausdehnung der vorgeschlagenen Gebietserweiterung resultiert aus dem, sich gem. Abwägungskriterium Il. 1., ergebenden Freihaltekorridor von 600 zwischen den einzelnen Gebietsausweisungen.
Im Süden sowie Osten erfolgt die Abgrenzung auf der Grundlage des Abwägungskriteriums III. 1, In diesen Bereichen befindet sich als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung das FFHGebiet DE 2437-301 sowie das SPA-Gebiet SPA DE 2437-401.
Die vorgeschlagene Änderung stellt der Windkraft darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht mehr nutzbare Flächen zur Verfügung. Der derzeitige Entwurf des Vorranggebietes 71/24 wird durch die Kreisstraße K115 durchkreuzt. Ausweislich des 5 31 Abs. 1 LStrWG dürfen in einem beidseitigen Abstand von 20 m entlang von Kreisstraßen keine baulichen Anlagen errichtet werden. Dies schließt auch die Errichtung von WEA sowie das Überstreichen des Bereiches durch den Rotor aus. Somit ist eine Schneise mit einer Breite von ca. 50 m (10 m Straßenbreite zzgl. beidseitig 20 m) tatsächlich nicht nutzbar.
Unabhängig davon wird angeregt zu überprüfen, ob eine Erweiterung in östlicher Richtung in Betracht kommt. Nach den hier vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei dem Gebiet südlich der Straße zwischen Groß Niendorf und Mestlin zwar um Waldflächen.
Diese sind jedoch nach hiesigem Kenntnisstand erheblich geschädigt, sodass von einem vorhandenen Wald nicht mehr gesprochen werden kann. Gerade solch geschädigte Gebiete sollten einer Nutzung durch Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung solch geschädigter Gebiete eröffnet eine nicht unerhebliche Einnahmemöglichkeit für Waldbesitzer.
Diese Gelder können einen wesentlichen Beitrag zur Wiederaufforstung sowie dem klimatisch erforderlichen Waldumbau leisten. Durch die enormen Schäden am Baumbestand stehen Waldeigentümer und -bewirtschafter vor erheblichen Herausforderungen, einerseits das jeweilige Gebiet zu sichern und zu beräumen sowie andererseits die erforderlichen Investitionen und Arbeiten zur Aufforstung durchzuführen.
Gleichzeitig werden Flächen zur Erzeugung umweltfreundlicher Energie und für den erforderlichen Umbau der heimischen Energieversorgung zur Verfügung gestellt, ohne wertvolle Wald- oder Landwirtschaftsflächen in Anspruch zu nehmen.
Wir bitten im Rahmen der weiteren Planung auch unsere sowie die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer gem. 5 7 Abs. 2 ROG angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen zivilrechtlicher Nutzungsverträge erhielten wir den Auftrag die Planung zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen im Gebiet vorzunehmen.
An der weiteren Entwicklung des Gebietes zur Erschließung für eine windenergetische Nutzung besteht sowohl von unserer Seite als auch durch die betroffenen Eigentümer ein erhebliches Interesse. Diese Interessen gehören ebenfalls zum notwendigen Abwägungsmaterial.
Auch das Bekenntnis der Eigentümer für den Ausbau erneuerbarer Energien und die hiermit gezeigte Akzeptanz, welche durch die vertraglichen Vereinbarungen offenkundig sind, sollten zu Zeiten, in denen seitens der politischen Akteure vermehrt Anstrengungen zur Akzeptanzförderung erwogen und umgesetzt werden, besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung solcher Flächen, bei denen sich die betroffenen Eigentümer für die Windkraft aussprechen, bezeugt die planerische Intention einen Ausbau weitestgehend im Einklang mit den Interessen der Bürger vor Ort umzusetzen.
Anlage: Gebietsvorschlag
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlunmg, in der laufenden Teilfortschreibung zunächst nur den Flächenbeitragswert von 1,4 % zu erreichen, entfällt das Vorranggebiet 71/24 Runow. Eine Erweiterung des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf nach Süden erfolgt trotzdem nicht, da das Ausschlusskriterium "Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten" der Erweiterung nach Süden entgegensteht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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Privat
ID: 7027
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nicht zugeordnet
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als langjähriger Imker nehme ich wie folgt Stellung gegen den geplanten Bau von o.g Windkraftanlagen:
Insekten halbieren teils Leistung von Windrädern, und Windräder töten schätzungsweise 1 .200 Tonnen Insekten pro Jahr!
Seit einigen Jahren ist bereits bekannt, dass die WEA keinen unweltfreundlichen Strom liefern, da durch die Rotorblätter unzählige Vögel und Fledermäuse ums Leben kommen.
Windräder zur Stromerzeugung sollten eigentlich bei steigender Windstärke auch mehr Strom produzieren. Genau dies tun sie allerdings häufig nicht, denn tote Insekten, die an Windrädern kleben, sollen für die geringe Ausbeute verantwortlich sein. Das berichtete ein holländischdänisches Wissenschaftler-Team bereits im Jahr 2001 in der Ausgabe des britischen Fachmagazins „Nature"". „Insects can halve wind-turbine power"", Nature 2001.
Zerplatzte Insekten rauen Oberfläche auf
Bei niedrigen Windgeschwindigkeiten sammeln sich auf den Vorderkanten der Rotorblätter zerplatzte Insekten an, erläutern die Autoren. Bei starkem Wind kann an der dadurch rauen Oberfläche die Luftströmung abreißen — die Stromausbeute sinkt rapide. Solche Leistungsverluste — teilweise bis auf die Hälfte — waren beispielsweise auf kalifornischen Windfarmen aufgefallen.
Der Grund war bis dahin jedoch unbekannt. Mit speziell entwickelten Reflektoren, die auf die Rotorblätter geklebt wurden, konnten die Fachleute die Auswirkungen der toten Insekten aber bereits vor 20 Jahren direkt beobachten.
Das „Bienensterben"" ist in aller Munde. Weder von den Grünen, noch von „Ökoinstituten"", oder dem Umweltbundesamt wird aber das Insektensterben durch die Rotorblätter von Windkraftanlagen thematisiert, geschweige denn werden Feld-Studien dazu in Auftrag gegeben. Auch die Presse interessiert das Thema nicht. Einige Wissenschaftler vermuteten aber schon lange, Insekten könnten von Windparks angezogen werden - aufgrund der Farbe der Rotorblätter, der von Turbinen abgegebenen Wärme und der Blinklichter auf den Windkraftanlagen. Die Wissenschaftler wissen auch, dass Turbinen eine Verringerung der Windgeschwindigkeit auf Höhe der Nabe bewirken und Turbulenzen verursachen. Die Turbinen verursachen dabei Änderungen im Wind, im Niederschlag, Temperatur und Verdunstung. Untersuchungen haben solche Umwelteinflüsse bis zu 20 km Entfernung von einem Windparkstandort nachweisen können.
Eine Studie der DLR „Interference of Flying Insects and Wind Parks"" vom 30.10. 2018 kommt zu dem Ergebnis, dass pro Sommer 24.000 Tonnen Insekten die deutschen Windparks mit zusammen 25.000 Windkraftanlagen passieren könnten. Das wäre rund eine Tonne Insekten pro Windkraftanlage. 5% könnten dabei zu Opfer fallen. Also 1.200 Tonen Insekten insgesamt, oder 50 kg an Insekten pro Windkraftanlage.
Die DLR-Studie kommt weiter zu dem Schluss, dass dies innerhalb von 15 Jahren relevant für das Überleben von Insektenpopulationen sein könnte, besonders für Insekten, die im entsprechenden Höhenbereich zwischen 20-220 Meter Höhe fliegen. Dies tun die meisten Insektenarten! Ungeachtet dessen, wird das Thema aber nicht weiter thematisiert und man hüllt sich in Schweigen.
Insektenschlag an Windkraftanlagen
Ein Imker aus Norddeutschland berichtet, dass nach Errichtung von sieben Anlagen in der Nähe seiner Bienenstöcke alle Bienen zugrunde gingen. Er hätte beobachtet, wie diese im Winter ausgeflogen sind und draußen verendeten. Er vermutete, dass der Infraschall, der die selbe Frequenz des Schwänzeltanzes hat, den Bienen ertragreiche Nektarpfründe vorgaukeln würden, weshalb sie vorzeitig aktiv werden und ausgeflogen sind.
Eine mögliche Theorie dazu:
Durch den Infraschall und „Elektrosmog"" der Windkraftanlagen werden Bienen in Unruhe versetzt und verlieren (wie auch Vögel) ihre Orientierungsfähigkeit mit der Folge leerer Bienenwohnungen. Der von Windkraftwerken emittierte Infraschall liegt zwischen 0,1 und 20 Hz und kann somit die von Bienen beim Schwänzeltanz erzeugte Frequenz von 10 bis 15 Hz überlagern und insbesondere während der Winterruhe in der Weise stören, dass die Bienen nicht zur Ruhe kommen und keine Winterkugel bilden, weil Tracht vorgetäuscht wird. Bekanntlich kommunizieren Bienen mit dem Schwänzeltanz Entfernung, Richtung und Ertragslage gefundener Nektarquellen. Somit ist davon auszugehen, dass es durch die Überlagerung oder Störung der von den Bienen erzeugten Frequenzen durch den von Windkraftwerken emittierten Infraschall zu Irritationen bei den Bienen kommt, mit der Folge leerer Bienenwohnungen und insbesondere von Winterverlusten!
Insekten locken Fledermäuse in den Tod
Fledermäuse, die meist nachts fliegen, scheinen auf ganz andere Weise durch die Windkraftwerke gefährdet. Studien zeigen, dass Insekten fressende Arten besonders oft in die Anlagen fliegen. Wegen des Luftverkehrs werden die Türme nachts durch rote Blinklichter markiert, außerdem strahlen die Rotorblätter Reibungswärme ab. Beides lockt Insekten in großem Maß an. Nachtaktive Käfer, Mücken oder Nachtfalter besitzen zwar eine enorme Anzahl von Ommatidien (Einzelaugen) und sehen selbst bei Mondlicht noch farbig, aber sie erkennen die Gefahr nicht. Die Folgen sind erheblich. Gustave Corten und Herman Veldkamp vom Energy Research Centre of the Netherlands (ECN) entdeckten, dass sich auf den Rotoren eine regelrechte Kruste aus zerplatzten Insekten bildet, welche die Leistung der Windräder um bis zu 50 Prozent reduzieren kann. Die Fledermäuse wiederum folgen ihrer Jagdbeute und geraten so an die Windkraftwerke.
Dort sterben sie nicht in erster Linie, weil sie mit den Windrädern kollidieren','meist verenden sie wegen der enormen Luftdruckschwankungen schon zuvor. Forscher um Robert Barclay von der Universität Calgary fanden heraus, dass der plötzliche Abfall des Luftdrucks feinste Gefäße in den Lungen platzen lässt — die Tiere sterben also an inneren Blutungen. Dieses so genannte Barotrauma soll für neun von zehn der Tiere die Todesursache sein.
Sie verstehen sicher, dass ich als Imker insofern gegen den Bau von Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Ortschaften, insbesondere hier in unserer Region bin.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. |
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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im Rahmen der sogenannten „4". Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen wir zum Artenschutz Stellung:
Anwendung des Artenschutzes
Aktuelle Situation bei der Planung.
Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im
Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 — Artenschutz — mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt:
„Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. bis 5 BNatSchG ausgeschlossen:
- Seeadler
- Fischadler
- Wanderfalke
- Weißstorch
Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht. "
Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung
Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere bei zentralen
Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen. 1
In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zur Signifikanz in S 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen.2 3 Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind.
Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen.
Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch § 45b Abs. 1 BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstößt dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges— sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes - Recht.4 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung 5 klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird; vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 — C473/19, c- 474/19.
Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitat Schutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht; EuGH Urt. v. 11.6.2020 — c-88/19,
Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte.6 Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre erforderlich gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier' der LAG VSW (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelartent wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin. 7 Darin heißt es u. a.
„Zu den wichtigsten Fachstandards dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie
Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.
Und weiter:
„Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die artenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Arten werden als „WEA-sensibelt' bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogelarten, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „Vögel und Windkraft« vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt. "
Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 -12 ME 45/21 , beanstandet hat:
„Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in § 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung. "
Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum erweiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen
Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers" der LAG VSW (2015). Venveisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser — anders als das „Helgoländer Papier" — nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet:
„Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden J Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen" vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar." Vgl. VGH Kassel Beschl. v. 14.1.2021 — 9 B 2223/20.
Und weiter:
„Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] v. 18.12.2014, EuGH, = NZKan 2015, 190 Rn. 174-176 und 246). "
Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 — 2 BvR 859/15 — und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsveranuortung (Rn. 111, 112, 118):
„ Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet. "
Zusammenfassung
- Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht.
- Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes.
- Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) — auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.
- Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen.
- Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden.
Forderung
Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
1 vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355, S. 24, 33.
2 Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten") sowie S. 31 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können"); siehe auch Heß. a.a.O., S. 8
3 Gellermann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354),
Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, https://www.bundestaq.de/resource/ blob/901652/a20ea8cc1 a3ebd8a10ce875d24c2bb86/20-1&
66_GeIlermann-Stellungnahme-data.pdf S. 4.; vgl. auch Geltermann, Beschleunigung des naturvertråglichen Ausbaus der Windenergie an Land - Das Eckpunktepapier des BMUV und BMWK vom 4. April 2022 https://mgelIermann.de/Prtx67TzaAh6544WBeschleunigung_des_naturvertr%C3%A4glichen_Ausbaus_%20der_Windenergie_ an_Land.pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden soll."
4 Gellermann, 4. Juli 2022, a.a.O., S, 4; vgl. VwGO S 1 Rn. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
5 Zu diesem Urteil etwa Fellenbergt NVwZ 2021, 943, Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht - das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen", Gellermann, NuR, 2021, 182, „Schützt den Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen" und seine artenschutzrechtlichen Folgen", Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4. März 2021 — C-473/19, C-474/19", https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikqtiooen/ Karlsruhe/eugh.entwickelt-umweltrechtkonsequent-weiter-urteil-vom.4-maerz-2021-c-473-19+474-191.
6 Zwar wird auf S. 31 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz am 11. Dezember 2020 (vor der Skydda-Skogen-Entscheidung des EuGH v. 4.3.2021 v- c-473/i9i C-474/19, BeckRS 2021. 3244, beck online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von allen Bundesländern gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften Brutvogelarten" enthalten soll (https:/hmvw.umweltministerkonferenz. ,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden.
7 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.). Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021 , S. 5 und 7, https://www.bfn.de/sites/default/files/202i-07/Skfipt602-O.pdf.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht. |
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nicht zugeordnet
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im Rahmen der sogenannten „4". Öffentlichkeitsbeteiligung nehmen wir zu folgenden Punkten und Themen Stellung:
• zum gesamten Planungsprozess
• zur Festlegung der regionalen Abwägungskriterien
• zur Anwendung des
• zu Folgen der Änderung des ROG
Mit dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie wird den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass die bisherige, seit über 10 Jahren laufende Teilfortschreibung, weitergeführt werden kann, obwohl zwischenzeitlich eine neue Bundesgesetzgebung erfolgte, deren wesentlicher Bestandteil die Änderung der Planungssystematik darstellt.
Mit den Änderungen im Baugesetzbuch, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundesgesetzgeber eine neue Planungssystematik zur Steuerung der Windenergie eingeführt. Die bisherige Konzentrationszonenplanung mit ihrer
Ausschlusswirkung nach S 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde auf eine klassische Positivplanung umgestellt. Mit der Umstellung auf eine Positivplanung ist im Sinne der Vorschrift bei der Ausweisung von Windenergiegebieten somit auch kein qesamträumliches Planunqskonzept mehr erforderlich denn die Anforderung des „substanziell Raum Verschaffens" wurde nunmehr durch die gesetzlich festgelegten Flächenziele konkretisiert. 1
In der Gesetzesbegründung wird dazu u. a. Folgendes ausgeführt:
„Dadurch wird auch ein qesamträumliches Planunqskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkunq im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein. " (Vgl. Deutscher Bundestag - 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022, S.33)
Das wird seitens des Verbandsvorsitzenden offensichtlich anders gesehen, denn 5 Monate nach der Gesetzesbegründung heißt es im Beschluss W-08/22 der 68. Verbandsversammlung am 30. November 2022 unter PKT. 3:
„Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird dergestalt modifiziert, dass der o.g. Flächenbeitragswert realisiert werden kann. "
Die o. a. Gesetzesvorlage mit Begründung lag seit Juni 2022 vor (siehe Deutscher Bundestag — 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022,)
Sie wurde so im Bundestag beschlossen und erlangte am 04.Januar 2023 Rechtskraft. Also ca. einen Monat nach der 68. Verbandsversammlung des RPV WM.
Nun kann man sich zwar darauf zurückziehen und behaupten, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschlusses W-08/22 die Änderung im BauGB noch nicht rechtskräftig war.
Dann muss man aber auch gleichzeitig erklären, warum in der 71. W der Beschluss W-01 /24 zur Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen wurde, welcher im Wesentlichen auf den § 9a des Landesplanungsgesetzes (LPIG MV) beruht. Dieses Gesetz hatte aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtskraft, weil es noch nicht veröffentlich war.
Da in der Regel jeder einzelne Planungsschritt mit der Rechts- und Fachaufsicht vorher abgestimmt wurde, ist es offensichtlich, dass auch bei der Rechts- und Fachaufsicht noch eine sehr große Unsicherheit bei der Anwendung der neuen Rechtslage bestand und tlw. noch besteht. Diese Auffassung wird nochmals bestätigt mit einem Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022 , worin Folgendes ausgesagt wird:
„Es ist im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeitachse nicht realistisch, das vom RPV Westmecklenburg bisher angewandte bestehende Kriterienset entspæchend der neuen Gesetzeslage anzupassen und auf dieser Basis die Fortschreibung rechtswirksam abzuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vom RPV Westmecklenburg bisher gewählten Ausschlusskritenen nicht mehr der Gesetzeslage des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, da der Bundesgesetzgeber für mehrere Arten neue bundesweit verbindliche Vorgaben zur Kollisionsgefährdung vorgegeben hat. Dies betrifft vor allem die Kriterien der sogenannten Rotmilan-Aktionsräume sowie die Ausschlussbereiche für den nicht mehr als kollisionsgefährdet angesehenen Schwarzstorch. Insofem müsste der Planungsverband ein neues Kriterienset beschließen und auf dieser Basis eine neue Kulisse aufstellen. "
Dem entgegen, damit deutlich abweichend, aber rechtlich sauber begründet, stehen die Aussagen in der Publikation Windenerqieplanunq auf kommunaler Ebene Was bedeutet die neue Gesetzgebung zur Ausweisung von Windenerqieqebieten für Kommunen?
Herausgegeben von der Fachagentur Windenergie an Land e. V. 2
Im Pkt. 6.1 — Umgang mit einer bereits begonnenen Planung -, auf der Seite 24 wird Folgendes ausgesagt:
„Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum 1. Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-Land Gesetzes zugrundegelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnenen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll, wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen.
Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung können Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen. "
Von dieser rechtlich gegebenen Möglichkeit wurde nach dem Willen des Vorstands leider kein Gebrauch gemacht, obwohl es mehrere Anträge von Verbandsvertretern gab, die bisherige Planung ordnungsgemäß in der vorgegebenen Frist zu beenden. Gestützt wurde sich dabei immer auf die rechtlich nicht korrekte Aussage der Rechtsund Fachaufsicht.
Da die begonnene Planung nicht fristgemäß auf der Grundlage des S 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB beendet wurde, blieb nur der Weg einer Neuplanung übrig. Eine Mischform zwischen alter und neuer Planung, wo
• zwei öffentliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden, das dritte Beteiligungsverfahren aber abgebrochen wurde, indem keine Abwägung der Einwendungen mehr erfolgte und nun ein
• „viertes" Beteiligungsverfahren durchgeführt wird und zwar unter den Bedingungen eines völlig anderen Planungssystems, ist nach unserer Rechtsauffassung bei der derzeitigen Gesetzeslage so nicht möglich. Die gesamte Planung wäre somit rechtlich angreifbar und würde mit großer Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten.
Es wurden auch mehrere Anträge von Verbandsvertretern abgelehnt, die gefordert haben, zu einzelnen Punkten ein unabhängiges Rechtsgutachten, also z. B. von nicht weisungsgebundenen Rechtsanwälten einzuholen. Dazu äußerte sich der Vorsitzende in der 70. Verbandsversammlung wie folgt:
„Der Verbandsvorsitzende entgegnet, dass sich der Verband Rechtsauskünfte bisher und zukünftig von seiner zuständigen Fach- und Rechtsaufsicht, dem Wirtschaftsministerium, einholt und ein separates Rechtsgutachten deshalb zu Verzögerungen führt. " (Vgl. Protokoll der 70. VV)
Mit dieser Meinungsäußerung hat der Verbandsvorsitzende ganz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm allein auf eine schnelle Beendigung der Planung ankommt und eine rechtssichere Planung eine untergeordnete Bedeutung für ihn hat.
Dass es auch die Möglichkeit einer sauberen, rechtssicheren und transparenten Planung gibt, zeigt uns die Teilfortschreibung des RREP Mecklenburgische Seenplatte (MS).
In der Begründung zum Beschluss VV 3/23 der 58. Verbandsversammlung des RPV MS am 27.11.2023 steht u. a.:
„Die neue Rechtslage3 mit dem Strategiewechsel von der Ausschlussplanung zur Positivplanung bedeutet für die Teilfodschæibung die vollständige Überarbeitung des bisherigen Entwurfs. Um hieffür weitere Informationen zu erhalten, macht die Geschäftsstelle von § 9 Absatz 1 ROG 4 Gebrauch. Diese Infonnationen sollen dazu dienen, den Vorentwurf der Teilfortschæibung (.. ..) als Entwurf inklusive des Entwurfs des Umweltberichts für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 9 Absatz 2
ROG mit einem Flächenbeitragswert von höchstens 2,1 % der Planungsregionsfläche zu überarbeiten."
Diesem hier beschriebenen Schritt schließt sich dann eine Öffentlichkeitsbeteiligung für jedermann an. Damit beschreitet der RPV MS einen Planungsweg, der deutlich transparenter und auch rechtssicherer ist.
An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass beide Planungsverbände der gleichen Rechts- und Fachaufsicht unterstellt sind.
Abschließend möchten wir noch die Problematik der auszuweisenden Flächenbeiträge in zwei Planungsschritten ansprechen, weil sehr übereilt ein Verbandsbeschluss herbeigeführt wurde, die Planung in nur einem Schritt durchzuführen.
Der Bundesgesetzgeber hat nicht ohne Grund die Möglichkeit, die Planung in zwei Schritten vorzunehmen, gesetzlich so festgelegt. Die Planungsverfahren werden im Gegensatz zu vorherigen Standards erheblich reduziert. Mit dieser Reduzierung der Verfahrenszeit muss es unweigerlich auch zu Fehleinschätzungen kommen. Die mehrstufige Planung ermöglicht es, konfliktträchtige Potentialflächen längerfristig zu betrachten und zu planen, ggf. auch nachzusteuern. Auf veränderte Rahmenbedingungen, gemachte Erfahrungen und neue Erkenntnisse kann in der zweiten Stufe besser eingegangen werden. Das würde insbesondere die Planungssicherheit erhöhen. Ansonsten sind auch keine weiteren Steuerungsmöglichkeiten gegeben.
Im Rahmen der Anhörung zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes MV äußerte sich die Fachagentur „Wind an Land" zu dieser Thematik wie folgt:
„Eine Planung in zwei Planungsschritten kann anstelle einer Planung in einem einzelnen Planungsschritt für Regionen sinnvoll sein, die mit ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind und deshalb das regionale Teilflächenziel zum ersten Stichtag zeitnah erreichen können. Dies qilt insbesondere für Regionen, in denen derzeit kein wirksamer Plan existiert Denn mit Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels wird die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB ausgelöst. Außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben dann nach 35 Abs. 2 BauGB. Durch eine rechtswirksame Planung kann also eine planerische Steuerung für die Windenergienutzung ermöglicht werden. "5
Forderung:
Wir fordern den Planungsprozess so durchzuführen, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, also in zwei Planungsschritten.
1 Vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355, S. 24, 33.
2 Die Fachagentur Wind- und Solarenergie (FA Wind und Solar) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der 2013 auf Initiative des Bundes gegründet wurde. Unsere Mitglieder sind der Bund, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände, Wirtschafts- und Naturschutzverbände sowie Unternehmen.
Vereinsziel ist es, die natur- und umweltverträgliche Nutzung dieser Energieformen zu unterstützen, wobei sich unsere Arbeit auf fundierte Fakten, Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Unsere Aktivitäten richten sich nach dem Klimaziel der Europäischen Union.
3 § 2 EEG, Wind-an-Land-Gesetz, 4. BNatSchGÅndG, Erlass zur Festlegung landesweit ein-heitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur. Tourismus und Arbeit M-V.
4 §9 Abs.1 ROG: die In Ihren Belangen betroffenen öffentlichen Stellen sind von der AufstelIung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind“
5 Vgl. Stellungnahme der Fachagentur zur Förderung eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land e. V. zur öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 22. Februar 2024 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPIG) - Drucksache 8/3387 –
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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