| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
|---|---|---|---|---|
|
Stadt Dassow
ID: 5222
|
Karte
|
Kartenausschnitt: 1.1.6 VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen // Abb. 6 Kartenausschnitt VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen - eigene Darstellung"
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1639 |
|
Stadt Schönberg
ID: 5223
|
Karte
|
mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Stadt Schönberg über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Stadt Schönberg spricht sich gegen das Windeignungsgebiet 03/24 sowie die im Zuge der 4. Beteiligungsstufe entstandene Erweiterung des Eignungsgebietes Richtung Norden, sowie der insgesamten Erweiterung um 40 ha aus. Im Rahmen der Beteiligung fehlt es an einer schlüssigen Darstellung und Erläuterung der Erweiterung. In den Unterlagen zur Potentialanalyse aus der 3. Beteiligungsstufe des betreffenden Windeignungsgebietes wurde zwar erläutert, dass sich die Erweiterung des WEG auf einer neuen Bewertung der Ortslage Retelsdorf gründet, eine genaue Erläuterung dieses Sachverhaltes erfolgt jedoch nicht. Die Transparenz des Beteiligungsverfahrens ist damit nicht in Gänze gegeben.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Kriterien, die der Abgrenzung der Vorranggebiete jeweils zu Grunde liegen, sind in den Unterlagen zur 4. Stufe der Beteiligung dokumentiert. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wird für die umliegenden Ortslagen eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1633 |
|
Stadt Schönberg
ID: 5223
|
Karte
|
Westlich des Windeignungsgebietes befinden sich bereits Windenergieanlagen, an denen Repoweringmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Stadt Schönberg spricht sich an dieser Stelle generell gegen (weitere) Repoweringmaßnahmen aus.
Da sich eine geringe Anzahl dieser Windenergieanlagen des Altgebietes im derzeitigen WEG 03/24 befinden, ist der Abstand von 2,5 km zwischen zwei Windenergiegebieten nicht einzuhalten. Damit werden durch das Windeignungsgebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass neben dem bereits bestehenden Windpark nochmals die doppelte Anzahl von Windenergieanlagen erbaut werden könnte. Diese extreme Ballung der Windenergieanlagen und dadurch entstehenden Dimensionen des Windparks führen zu einem massiven Eingriff in das Landschaftsbild und in die gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse der Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Schönberg und der umliegenden Ortschaften.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen und ist nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1634 |
|
Stadt Schönberg
ID: 5223
|
Karte
|
Ein weiterer Eingriff in gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse stellen die aktuellen Annahmen der Abstände zwischen Wohnbebauung und den Windeignungsräumen dar. Diese basieren nicht auf den zwingend erforderlichen Abständen zu bspw. Wohnbebauung, sodass durch die Windeignungsgebiete planungsrechtliche Grundlagen geschaffen werden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens aufgrund von immissionsschutzrechtlichen Konflikten nicht zulässig wären. Vor allem im Hinblick auf die Erweiterung des Windeignungsgebietes in Richtung der Ortslage Retelsdorf ist dies für die Stadt Schönberg nicht nachvollziehbar bzw. vertretbar.
Die Stadt Schönberg ist daran interessiert, Ihre Aufgaben, als Grundzentrum weiter auszugestalten und das Grundzentrum zu stärken. Gerade in diesem Zusammenhang kommt es zu einem Nutzungskonflikt zwischen der Errichtung der Windenergieanlagen im Umfeld der Stadt Schönberg und Möglichkeiten für die Ausnutzung von dem Industrie- und Gewerbegebiet Sabower Höhe. Derzeit findet eine Konfliktdiskussion zum Thema Schall statt.
Die Stadt Schönberg hat die Befürchtung, dass bei der Aushilfsweisung des Eignungsgebietes für die Windenergieanlagen die Belange des ausreichenden Schallschutzes für die Wohnbevölkerung nicht beachtet sind. Davon zeugen überhöhte Werte für die Schallimmissionen an Immissionsorten, z.B. in der Marienstraße und am Grünen Weg. Insofern ist hier ohnehin ein Nutzungskonflikt vorhanden, der bereits auf der Ebene der Raumordnung gelöst werden müsste. Zudem wirken sich die Ausnutzungen für Windenergieanlagen nachteilig auf die Industrie- und Gewerbeentwicklung aus.
Obwohl in den Genehmigungsverfahren die Vorbelastungen durch das Industrie- und Gewerbegebiet (bestehende Betriebe und Potenziale für die Ansiedlung) berücksichtigt sein sollen, so macht es doch Stark den Eindruck, dass hier die Kontingente nicht beachtet wurden und somit Einschränkungen für die Industrie- und Gewerbeentwicklung entstehen. Die Stadt Schönberg ist zwar der Windenergie aufgeschlossen, jedoch kann sie nicht tolerieren, dass die Aufgaben des Grundzentrums beeinträchtigt werden können.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Vorbelastung durch vorhandene oder durch Bebauungspläne gesicherte Gewerbe- und Industriegebiete ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Dies erfolgt auf Grundlage der konkreten Anlagenstandorte und -typen im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1635 |
|
Gemeinde Roduchelstorf
ID: 5224
|
Karte
|
mit Schreiben vom 06.05.2024 wurde die Gemeinde Roduchelstorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Umweltberichtes (April 2024) informiert und beteiligt.
Die Gemeinde Roduchelstorf weist im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe zum Entwurf des RREP darauf hin, dass für das Gebiet 02/24 die erforderliche Erschließung gegeben falls nicht gesichert sein könnte, da katastermäßig erfasste Wegeparzellen in der Örtlichkeit tatsächlich nicht mehr vorhanden sind.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die örtliche Verkehrserschließung der Vorranggebiete für Windenergie ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
836 |
|
Gemeinde Dümmer
ID: 5225
|
Karte
|
die Gemeindevertretung der Gemeinde Dümmer hat auf ihrer Sitzung am 09.09.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Gemeinde Dümmer spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 - Parum, 26/24 — Groß Welzin, 25/24 — Renzow Ost und gegen das Vorranggebiet Nr.28/24 - Stralendorf gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Ein Teil der geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralen-dorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismus-verband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S3 Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit - 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt. Parallel dazu hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Die Gemeinde Dümmer ist ein Teil des interregionalen und interkommunalen Tourismuskonzeptes S3 und durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und die direkte Betroffenheit, wird die Realisierung des Tourismuskonzeptes S3 in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Der Tourismus gewinnt in der Gemeinde Dümmer zunehmend an Bedeutung. Das belegen auch die stetig wachsenden Belegungs- und Übernachtungszahlen von mehr als 5.000 im Feriendorf und 4.500 im Jugendwaldheim im Jahre 2023. Nicht erfasst und dargestellt sind dabei die privaten Ferienwohnungen/Übernachtungsgäste außerhalb des Feriendorfes.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei ca. 2,8% liegt und damit über dem angestrebten Ziel von 2, 1% liegt, ist die Inanspruchnahme eines potentiellen Tourismusraumes für Vorranggebiete nicht nachvollziehbar.
Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Tourismusgebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Dümmer entweder historisch gewachsene, wie die Bundesautobahn 24 oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Stralendorf bereits mit der Erzeugung regenerativer Energien überproportional vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Dümmer und darüber hinaus auf die gesamte Region und das Amt Stralendorf auswirken.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1629 |
|
Gemeinde Dümmer
ID: 5225
|
Karte
|
die Gemeindevertretung der Gemeinde Dümmer hat auf ihrer Sitzung am 09.09.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Gemeinde Dümmer spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 - Parum, 26/24 — Groß Welzin, 25/24 — Renzow Ost und gegen das Vorranggebiet Nr.28/24 - Stralendorf gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Ein Teil der geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralen-dorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismus-verband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S3 Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit - 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt. Parallel dazu hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Die Gemeinde Dümmer ist ein Teil des interregionalen und interkommunalen Tourismuskonzeptes S3 und durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und die direkte Betroffenheit, wird die Realisierung des Tourismuskonzeptes S3 in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Der Tourismus gewinnt in der Gemeinde Dümmer zunehmend an Bedeutung. Das belegen auch die stetig wachsenden Belegungs- und Übernachtungszahlen von mehr als 5.000 im Feriendorf und 4.500 im Jugendwaldheim im Jahre 2023. Nicht erfasst und dargestellt sind dabei die privaten Ferienwohnungen/Übernachtungsgäste außerhalb des Feriendorfes.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei ca. 2,8% liegt und damit über dem angestrebten Ziel von 2, 1% liegt, ist die Inanspruchnahme eines potentiellen Tourismusraumes für Vorranggebiete nicht nachvollziehbar.
Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Tourismusgebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Dümmer entweder historisch gewachsene, wie die Bundesautobahn 24 oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Stralendorf bereits mit der Erzeugung regenerativer Energien überproportional vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Dümmer und darüber hinaus auf die gesamte Region und das Amt Stralendorf auswirken.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1630 |
|
Gemeinde Dümmer
ID: 5225
|
Karte
|
die Gemeindevertretung der Gemeinde Dümmer hat auf ihrer Sitzung am 09.09.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Gemeinde Dümmer spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 - Parum, 26/24 — Groß Welzin, 25/24 — Renzow Ost und gegen das Vorranggebiet Nr.28/24 - Stralendorf gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Ein Teil der geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralen-dorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismus-verband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S3 Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit - 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt. Parallel dazu hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Die Gemeinde Dümmer ist ein Teil des interregionalen und interkommunalen Tourismuskonzeptes S3 und durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und die direkte Betroffenheit, wird die Realisierung des Tourismuskonzeptes S3 in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Der Tourismus gewinnt in der Gemeinde Dümmer zunehmend an Bedeutung. Das belegen auch die stetig wachsenden Belegungs- und Übernachtungszahlen von mehr als 5.000 im Feriendorf und 4.500 im Jugendwaldheim im Jahre 2023. Nicht erfasst und dargestellt sind dabei die privaten Ferienwohnungen/Übernachtungsgäste außerhalb des Feriendorfes.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei ca. 2,8% liegt und damit über dem angestrebten Ziel von 2, 1% liegt, ist die Inanspruchnahme eines potentiellen Tourismusraumes für Vorranggebiete nicht nachvollziehbar.
Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Tourismusgebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Dümmer entweder historisch gewachsene, wie die Bundesautobahn 24 oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Stralendorf bereits mit der Erzeugung regenerativer Energien überproportional vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Dümmer und darüber hinaus auf die gesamte Region und das Amt Stralendorf auswirken.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1631 |
|
Gemeinde Dümmer
ID: 5225
|
Karte
|
die Gemeindevertretung der Gemeinde Dümmer hat auf ihrer Sitzung am 09.09.2024 zum o.g. Beteiligungsverfahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Gemeinde Dümmer spricht sich gegen die Ausweisung der Vorranggebiete Nr. 27/24 - Parum, 26/24 — Groß Welzin, 25/24 — Renzow Ost und gegen das Vorranggebiet Nr.28/24 - Stralendorf gemäß dem ausliegenden Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) Teilfortschreibung für das Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens aus.
Begründung:
Ein Teil der geplanten Vorranggebiete befinden sich laut dem regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) 2011 in einem Tourismusentwicklungsraum. In diesem Räumen soll der Zielsetzung folgend, der Eignung, Sicherung und Funktion für Tourismus und Erholung besonderes Gewicht beigemessen werden. Darüber hinaus sollen die Voraussetzungen für die touristische Entwicklung stärker genutzt und zusätzliche touristische Angebote geschaffen werden.
Bereits im Jahr 2017 hat die Stadt Wittenburg federführend und gemeinsam mit dem Amt Stralen-dorf, Amt Hagenow-Land, Amt Zarrentin, der Gemeinde Wittendörp und den Städten Boizenburg, Lübtheen, Ludwigslust, Schwerin, dem Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe, dem Tourismus-verband MV, der Wirtschaftsfördergesellschaft Südwestmecklenburg und der Wittenburg Village GmbH das interregionale Tourismuskonzept „S3 Se(h)en-Shopping-Spaß"" erstellt. Das 2018 fertiggestellte Konzept wird seit - 2019 über das Regionalmanagement des Landkreises Ludwigslust-Parchim umgesetzt. Parallel dazu hat die Stadt Wittenburg mit dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 28 der Stadt Wittenburg „Wittenburg Village"" die bauplanungsrechtliche Voraussetzung zur Umsetzung des Vorhabens „Wittenburg Village"" geschaffen.
Die Gemeinde Dümmer ist ein Teil des interregionalen und interkommunalen Tourismuskonzeptes S3 und durch die räumliche Nähe der Vorranggebiete und die direkte Betroffenheit, wird die Realisierung des Tourismuskonzeptes S3 in seinen Potenzialen und Multiplikatoren sehr stark beeinträchtigt und die regionale touristische Entwicklung stark gefährdet. Dies begründet sich allein schon durch die Tatsache, dass das Tourismuskonzept S3 besonderes Augenmerk auf das Leitthema „NaturGenuss"" legt. Hierunter fallen die Leitprodukte Rad/E-Bike, Natur und Umwelt sowie Hofkultur. Eben dieses Leitziel, von insgesamt drei Leitzielen, wird durch die geplanten Vorranggebiete nur noch schwerlich umsetzbar sein.
Der Tourismus gewinnt in der Gemeinde Dümmer zunehmend an Bedeutung. Das belegen auch die stetig wachsenden Belegungs- und Übernachtungszahlen von mehr als 5.000 im Feriendorf und 4.500 im Jugendwaldheim im Jahre 2023. Nicht erfasst und dargestellt sind dabei die privaten Ferienwohnungen/Übernachtungsgäste außerhalb des Feriendorfes.
Aus dem Planungskonzept Nummer 3.1 Tourismusschwerpunkträume wird die Bedeutung des Tourismus für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern unterstrichen. Diese Räume sollen durch den Programmsatz 4.6 (6) Landesraumentwicklungsprogramm (LEP M-V) 2016 nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Die Auffassung, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen, teilen wir nicht. Insbesondere in Bezug auf den Teil III unter Absatz f vermerkten Hinweis, dass der Flächenbeitragswert derzeit bei ca. 2,8% liegt und damit über dem angestrebten Ziel von 2, 1% liegt, ist die Inanspruchnahme eines potentiellen Tourismusraumes für Vorranggebiete nicht nachvollziehbar.
Die Analyse im Rahmen der Erstellung des Tourismuskonzeptes S3 hat klar gezeigt, dass in dem Tourismusgebiet und auch darüber hinaus in den anderen beteiligten Ämtern des S3-Konzeptes ein großes Potenzial steckt, wenn besonderes Augenmerk auf die Natur und das Erlebnis in der Natur gelegt wird. In der Abwägung zur dritten Beteiligungsstufe werden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft ebenfalls bestätigt.
Den Grundsätzen der Raumordnung folgend, soll die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in bereits vorbelasteten Gebieten erfolgen. Diese sind für die Gemeinde Dümmer entweder historisch gewachsene, wie die Bundesautobahn 24 oder durch übergeordnete Planverfahren entstanden, wie bspw. die 380- und die 110-KV-Leitung. Durch das Hinzutreten weiterer Vorhaben, hier insbesondere von raumbedeutsamen Windkraftanlagen in ausgewiesenen Vorranggebieten, wird die Belastung zusätzlich verstärkt. Hinzu kommt, dass der Amtsbereich des Amtes Stralendorf bereits mit der Erzeugung regenerativer Energien überproportional vorbelastet ist. Negative Auswirkungen, die hieraus entstehen, können nur schwer kompensiert werden und würden sich sehr nachteilig auf die Entwicklung der Gemeinde Dümmer und darüber hinaus auf die gesamte Region und das Amt Stralendorf auswirken.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1632 |
|
Gemeinde Schossin
ID: 5226
|
nicht zugeordnet
|
Von der Gemeinde Schossin werden weder Anregungen noch Hinweise zum Entwurf der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens vorgebracht.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
837 |
|
Gemeinde Warsow
ID: 5227
|
nicht zugeordnet
|
Von der Gemeinde Warsow werden weder Anregungen noch Hinweise zum Entwurf der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens vorgebracht.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
838 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
Stellungnahme der Gemeinde Schildetal zur Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg möchten wir als Gemeinde Schildetal unsere Stellungnahme zu den Vorranggebieten für Windenergie abgeben. Die betreffenden Gebiete VR Wind 24/24 Renzow West, VR Wind 25/24 Renzow Ost und VR Wind 26/24 Groß Welzin liegen in unserem unmittelbaren Umfeld und sind daher von besonderem Interesse für unsere Gemeinde.
Anbei finden Sie alle relevanten Unterlagen und Dokumente zur Stellungnahme der Gemeinde Schildetal.
Betreff: Stellungnahme der Gemeinde Schildetal zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie unter Berücksichtigung der Vergrößerung des Windparks 24/24, der Planung des Windparks 25/24 und des Windparks 26/24 bei Renzow
auf Grundlage eines Gemeindebeschlusses der Gemeinde Schildetal möchten wir, als Gemeindevertreter der Gemeinde Schildetal, unsere ernsthaften Bedenken bezüglich der geplanten Vergrößerung des Windparks 24/24 sowie der neu geplanten Windparks 25/24 und 26/24 äußern. Diese Bedenken basieren auf den Abwägungskriterien, die in den fachaufsichtlichen Verfügungen des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2023 und 27.06.2023 zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes dargelegt wurden, sowie auf den bereits beobachteten erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch bestehende Windkraftanlagen.
1. Gesundheitsrisiken durch Lärmbelastung und Infraschall
Bereits bestehende Windkraftanlagen im Windpark 24/24 haben bei einigen Bürgern der Gemeinde
Schildetal zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Insbesondere sind Schlafstörungen und Probleme mit dem Gehör dokumentiert worden. Mehrere Anwohner berichteten, dass sie ihre Schlafzimmer auf die andere Seite des Hauses umbauen mussten, um nachts überhaupt schlafen zu können.
Die Vergrößerung des Windparks 24/24 und der Neubau der Windparks 25/24 und 26/24 wird daher als äußerst kritisch angesehen, da sie die bestehenden gesundheitlichen Probleme weiter verschärfen könnten.
Infraschall und tieffrequente Geräusche von Windkraftanlagen sind für das menschliche Gehör nicht immer wahrnehmbar, können jedoch zu erheblichen gesundheitlichen Problemen wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen und sogar Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Die Gemeinde Schildetal fordert daher eine Unbedenklichkeitserklärung zu den gesundheitlichen Risiken durch niederfrequenten Schall, insbesondere Infraschall, bevor weitere Planungen fortgesetzt werden. Zweifel an der Unbedenklichkeit von Infraschall bestehen nach wie vor und diese Forderung wird seil Jahren auch von der finnischen Regierung unterstützt, die Unbedenklichkeitserklärungen verlangen. Daher fordern wir eine umfassende Überprüfung der bestehenden und zukünftigen gesundheitlichen Auswirkungen durch die Erweiterung des Windparks 24/24 sowie den Neubau der Windparks 25/24 und 26/24.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2618 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
Stellungnahme der Gemeinde Schildetal zur Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg möchten wir als Gemeinde Schildetal unsere Stellungnahme zu den Vorranggebieten für Windenergie abgeben. Die betreffenden Gebiete VR Wind 24/24 Renzow West, VR Wind 25/24 Renzow Ost und VR Wind 26/24 Groß Welzin liegen in unserem unmittelbaren Umfeld und sind daher von besonderem Interesse für unsere Gemeinde.
Anbei finden Sie alle relevanten Unterlagen und Dokumente zur Stellungnahme der Gemeinde Schildetal.
Betreff: Stellungnahme der Gemeinde Schildetal zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie unter Berücksichtigung der Vergrößerung des Windparks 24/24, der Planung des Windparks 25/24 und des Windparks 26/24 bei Renzow
auf Grundlage eines Gemeindebeschlusses der Gemeinde Schildetal möchten wir, als Gemeindevertreter der Gemeinde Schildetal, unsere ernsthaften Bedenken bezüglich der geplanten Vergrößerung des Windparks 24/24 sowie der neu geplanten Windparks 25/24 und 26/24 äußern. Diese Bedenken basieren auf den Abwägungskriterien, die in den fachaufsichtlichen Verfügungen des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2023 und 27.06.2023 zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes dargelegt wurden, sowie auf den bereits beobachteten erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch bestehende Windkraftanlagen.
1. Gesundheitsrisiken durch Lärmbelastung und Infraschall
Bereits bestehende Windkraftanlagen im Windpark 24/24 haben bei einigen Bürgern der Gemeinde
Schildetal zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Insbesondere sind Schlafstörungen und Probleme mit dem Gehör dokumentiert worden. Mehrere Anwohner berichteten, dass sie ihre Schlafzimmer auf die andere Seite des Hauses umbauen mussten, um nachts überhaupt schlafen zu können.
Die Vergrößerung des Windparks 24/24 und der Neubau der Windparks 25/24 und 26/24 wird daher als äußerst kritisch angesehen, da sie die bestehenden gesundheitlichen Probleme weiter verschärfen könnten.
Infraschall und tieffrequente Geräusche von Windkraftanlagen sind für das menschliche Gehör nicht immer wahrnehmbar, können jedoch zu erheblichen gesundheitlichen Problemen wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen und sogar Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Die Gemeinde Schildetal fordert daher eine Unbedenklichkeitserklärung zu den gesundheitlichen Risiken durch niederfrequenten Schall, insbesondere Infraschall, bevor weitere Planungen fortgesetzt werden. Zweifel an der Unbedenklichkeit von Infraschall bestehen nach wie vor und diese Forderung wird seil Jahren auch von der finnischen Regierung unterstützt, die Unbedenklichkeitserklärungen verlangen. Daher fordern wir eine umfassende Überprüfung der bestehenden und zukünftigen gesundheitlichen Auswirkungen durch die Erweiterung des Windparks 24/24 sowie den Neubau der Windparks 25/24 und 26/24.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2619 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
Stellungnahme der Gemeinde Schildetal zur Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 „Energie“ des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg möchten wir als Gemeinde Schildetal unsere Stellungnahme zu den Vorranggebieten für Windenergie abgeben. Die betreffenden Gebiete VR Wind 24/24 Renzow West, VR Wind 25/24 Renzow Ost und VR Wind 26/24 Groß Welzin liegen in unserem unmittelbaren Umfeld und sind daher von besonderem Interesse für unsere Gemeinde.
Anbei finden Sie alle relevanten Unterlagen und Dokumente zur Stellungnahme der Gemeinde Schildetal.
Betreff: Stellungnahme der Gemeinde Schildetal zur Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie unter Berücksichtigung der Vergrößerung des Windparks 24/24, der Planung des Windparks 25/24 und des Windparks 26/24 bei Renzow
auf Grundlage eines Gemeindebeschlusses der Gemeinde Schildetal möchten wir, als Gemeindevertreter der Gemeinde Schildetal, unsere ernsthaften Bedenken bezüglich der geplanten Vergrößerung des Windparks 24/24 sowie der neu geplanten Windparks 25/24 und 26/24 äußern. Diese Bedenken basieren auf den Abwägungskriterien, die in den fachaufsichtlichen Verfügungen des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern vom 12.04.2023 und 27.06.2023 zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes dargelegt wurden, sowie auf den bereits beobachteten erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch bestehende Windkraftanlagen.
1. Gesundheitsrisiken durch Lärmbelastung und Infraschall
Bereits bestehende Windkraftanlagen im Windpark 24/24 haben bei einigen Bürgern der Gemeinde
Schildetal zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Insbesondere sind Schlafstörungen und Probleme mit dem Gehör dokumentiert worden. Mehrere Anwohner berichteten, dass sie ihre Schlafzimmer auf die andere Seite des Hauses umbauen mussten, um nachts überhaupt schlafen zu können.
Die Vergrößerung des Windparks 24/24 und der Neubau der Windparks 25/24 und 26/24 wird daher als äußerst kritisch angesehen, da sie die bestehenden gesundheitlichen Probleme weiter verschärfen könnten.
Infraschall und tieffrequente Geräusche von Windkraftanlagen sind für das menschliche Gehör nicht immer wahrnehmbar, können jedoch zu erheblichen gesundheitlichen Problemen wie Schlafstörungen, Kopfschmerzen und sogar Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Die Gemeinde Schildetal fordert daher eine Unbedenklichkeitserklärung zu den gesundheitlichen Risiken durch niederfrequenten Schall, insbesondere Infraschall, bevor weitere Planungen fortgesetzt werden. Zweifel an der Unbedenklichkeit von Infraschall bestehen nach wie vor und diese Forderung wird seil Jahren auch von der finnischen Regierung unterstützt, die Unbedenklichkeitserklärungen verlangen. Daher fordern wir eine umfassende Überprüfung der bestehenden und zukünftigen gesundheitlichen Auswirkungen durch die Erweiterung des Windparks 24/24 sowie den Neubau der Windparks 25/24 und 26/24.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2620 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
2. Dominanz der geplanten Windkraftanlagen im Landschaftsbild
Die geplanten Windkraftanlagen erreichen eine beeindruckende Mindesthöhe von 250 Metern. Die Windparks 25/24 und 26/24 sind zudem auf einer deutlich erhöhten Position im Vergleich zum Ort Renzow geplant. Durch diese strategische Höhenlage wirken die Anlagen noch größer und massiver, wodurch sie das gesamte Landschaftsbild der Umgebung klar dominieren würden. Die geplanten Windparks sind mit Größen von 275 ha (Windpark 24/24 Renzow West), 270 ha (Windpark 25/24 Renzow Ost) und 129 ha (Windpark 26/25 Groß Welzin) extrem groß dimensioniert. Die schiere Größe und die erhöhte Position dieser Windkraftanlagen würden nicht nur die natürliche Ästhetik der Region erheblich stören, sondern auch das Landschaftsbild der betroffenen Gebiete nachhaltig und stark verändern. Diese visuelle Dominanz würde die Wahrnehmung der Landschaft für Anwohner und Besucher gleichermaßen drastisch beeinflussen und beeinträchtigen. Zudem ist davon auszugehen, dass diese massiven Veränderungen im Landschaftsbild zu einem erheblichen Rückgang der Immobilienpreise in den betroffenen Gebieten führen werden, da die Attraktivität der Wohnlagen durch die Windkraftanlagen stark beeinträchtigt wird.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2621 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
2. Dominanz der geplanten Windkraftanlagen im Landschaftsbild
Die geplanten Windkraftanlagen erreichen eine beeindruckende Mindesthöhe von 250 Metern. Die Windparks 25/24 und 26/24 sind zudem auf einer deutlich erhöhten Position im Vergleich zum Ort Renzow geplant. Durch diese strategische Höhenlage wirken die Anlagen noch größer und massiver, wodurch sie das gesamte Landschaftsbild der Umgebung klar dominieren würden. Die geplanten Windparks sind mit Größen von 275 ha (Windpark 24/24 Renzow West), 270 ha (Windpark 25/24 Renzow Ost) und 129 ha (Windpark 26/25 Groß Welzin) extrem groß dimensioniert. Die schiere Größe und die erhöhte Position dieser Windkraftanlagen würden nicht nur die natürliche Ästhetik der Region erheblich stören, sondern auch das Landschaftsbild der betroffenen Gebiete nachhaltig und stark verändern. Diese visuelle Dominanz würde die Wahrnehmung der Landschaft für Anwohner und Besucher gleichermaßen drastisch beeinflussen und beeinträchtigen. Zudem ist davon auszugehen, dass diese massiven Veränderungen im Landschaftsbild zu einem erheblichen Rückgang der Immobilienpreise in den betroffenen Gebieten führen werden, da die Attraktivität der Wohnlagen durch die Windkraftanlagen stark beeinträchtigt wird.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Außerdem tragen auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2622 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
2. Dominanz der geplanten Windkraftanlagen im Landschaftsbild
Die geplanten Windkraftanlagen erreichen eine beeindruckende Mindesthöhe von 250 Metern. Die Windparks 25/24 und 26/24 sind zudem auf einer deutlich erhöhten Position im Vergleich zum Ort Renzow geplant. Durch diese strategische Höhenlage wirken die Anlagen noch größer und massiver, wodurch sie das gesamte Landschaftsbild der Umgebung klar dominieren würden. Die geplanten Windparks sind mit Größen von 275 ha (Windpark 24/24 Renzow West), 270 ha (Windpark 25/24 Renzow Ost) und 129 ha (Windpark 26/25 Groß Welzin) extrem groß dimensioniert. Die schiere Größe und die erhöhte Position dieser Windkraftanlagen würden nicht nur die natürliche Ästhetik der Region erheblich stören, sondern auch das Landschaftsbild der betroffenen Gebiete nachhaltig und stark verändern. Diese visuelle Dominanz würde die Wahrnehmung der Landschaft für Anwohner und Besucher gleichermaßen drastisch beeinflussen und beeinträchtigen. Zudem ist davon auszugehen, dass diese massiven Veränderungen im Landschaftsbild zu einem erheblichen Rückgang der Immobilienpreise in den betroffenen Gebieten führen werden, da die Attraktivität der Wohnlagen durch die Windkraftanlagen stark beeinträchtigt wird.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2623 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
3. Siedlungsabstand und Umfassungswirkung in Renzow und Groß Welzin
Die geplante Vergrößerung des Windparks 24/24 und der Neubau des Windparks 25/24 auf der gegenüberliegenden Seite von Renzow würden dazu führen, dass der Ort nahezu vollständig eingekesselt wird. Das gleiche gilt für Groß Welzin, das durch die Windparks 25/24 und 26/24 von zwei Seiten umgeben wäre. Ein zentrales Abwägungskriterium ist die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen. Diese Umfassungswirkung könnte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität der Bewohner von Renzow und Groß Welzin führen:
Visuelle Umfassung und Eingesperrtsein: Die Ortsteile Renzow und Groß Welzin wären durch die Windparks 24/24, 25/24 und 26/24 in einer Weise umgeben, die das Gefühl eines „Eingesperrtseins' für die Einwohner hervorrufen könnte. Dies entspricht dem Szenario, das das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 16. März 2012 (2 L 2/11) als unzumutbare Umfassung von Siedlungen beschrieben hat.
Umfassungswinkel: Nach den Richtlinien des Ministeriums beträgt der Betrachtungsraum zur Untersuchung einer Umfassungswirkung 2,5 Kilometer vom Siedlungsrand aus. Wenn die Windenergieanlagen innerhalb dieses Betrachtungsraums einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad im horizontalen Sichtfeld einnehmen, ist eine Umfassungswirkung anzunehmen. Bei Renzow und Groß Welzin ist diese Schwelle offensichtlich überschritten, da die Windparks auf gegenüberliegenden Seiten der Orte geplant sind.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2624 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
3. Siedlungsabstand und Umfassungswirkung in Renzow und Groß Welzin
Die geplante Vergrößerung des Windparks 24/24 und der Neubau des Windparks 25/24 auf der gegenüberliegenden Seite von Renzow würden dazu führen, dass der Ort nahezu vollständig eingekesselt wird. Das gleiche gilt für Groß Welzin, das durch die Windparks 25/24 und 26/24 von zwei Seiten umgeben wäre. Ein zentrales Abwägungskriterium ist die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen. Diese Umfassungswirkung könnte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität der Bewohner von Renzow und Groß Welzin führen:
Visuelle Umfassung und Eingesperrtsein: Die Ortsteile Renzow und Groß Welzin wären durch die Windparks 24/24, 25/24 und 26/24 in einer Weise umgeben, die das Gefühl eines „Eingesperrtseins' für die Einwohner hervorrufen könnte. Dies entspricht dem Szenario, das das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 16. März 2012 (2 L 2/11) als unzumutbare Umfassung von Siedlungen beschrieben hat.
Umfassungswinkel: Nach den Richtlinien des Ministeriums beträgt der Betrachtungsraum zur Untersuchung einer Umfassungswirkung 2,5 Kilometer vom Siedlungsrand aus. Wenn die Windenergieanlagen innerhalb dieses Betrachtungsraums einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad im horizontalen Sichtfeld einnehmen, ist eine Umfassungswirkung anzunehmen. Bei Renzow und Groß Welzin ist diese Schwelle offensichtlich überschritten, da die Windparks auf gegenüberliegenden Seiten der Orte geplant sind.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2625 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
3. Siedlungsabstand und Umfassungswirkung in Renzow und Groß Welzin
Die geplante Vergrößerung des Windparks 24/24 und der Neubau des Windparks 25/24 auf der gegenüberliegenden Seite von Renzow würden dazu führen, dass der Ort nahezu vollständig eingekesselt wird. Das gleiche gilt für Groß Welzin, das durch die Windparks 25/24 und 26/24 von zwei Seiten umgeben wäre. Ein zentrales Abwägungskriterium ist die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen. Diese Umfassungswirkung könnte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensqualität der Bewohner von Renzow und Groß Welzin führen:
Visuelle Umfassung und Eingesperrtsein: Die Ortsteile Renzow und Groß Welzin wären durch die Windparks 24/24, 25/24 und 26/24 in einer Weise umgeben, die das Gefühl eines „Eingesperrtseins' für die Einwohner hervorrufen könnte. Dies entspricht dem Szenario, das das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 16. März 2012 (2 L 2/11) als unzumutbare Umfassung von Siedlungen beschrieben hat.
Umfassungswinkel: Nach den Richtlinien des Ministeriums beträgt der Betrachtungsraum zur Untersuchung einer Umfassungswirkung 2,5 Kilometer vom Siedlungsrand aus. Wenn die Windenergieanlagen innerhalb dieses Betrachtungsraums einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad im horizontalen Sichtfeld einnehmen, ist eine Umfassungswirkung anzunehmen. Bei Renzow und Groß Welzin ist diese Schwelle offensichtlich überschritten, da die Windparks auf gegenüberliegenden Seiten der Orte geplant sind.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Kriterium sieht vor, dass eine Ortslage in entgegengesetzten Blickrichtungen jeweils in einem Winkel von 120 Grad mit Windenergieanlagen umbaut werden kann, wenn daneben ein Freihaltewinkel von 60 Grad eingehalten wird. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 24/24 Renzow West eingehalten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2626 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
4. Auswirkungen auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft
Der Dümmer See und seine Umgebung sind touristisch bedeutende Gebiete, die durch ihre landschaftliche Schönheit und naturnahe Erholung zahlreiche Besucher anziehen. Der Tourismus stellt einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. Die Errichtung weiterer Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und würde zu einem Rückgang der Besucherzahlen führen, was nicht nur die touristische Attraktivität, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Region gefährden würde. Die bisherigen Planungen haben diese wirtschaftlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gemeinde Schildetal fordert daher, dass die Auswirkungen auf den Tourismus und die regionale Wirtschaft stärker gewichtet werden und geeignete Pufferzonen um touristische Bereiche eingerichtet werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2627 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
4. Auswirkungen auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft
Der Dümmer See und seine Umgebung sind touristisch bedeutende Gebiete, die durch ihre landschaftliche Schönheit und naturnahe Erholung zahlreiche Besucher anziehen. Der Tourismus stellt einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. Die Errichtung weiterer Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und würde zu einem Rückgang der Besucherzahlen führen, was nicht nur die touristische Attraktivität, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Region gefährden würde. Die bisherigen Planungen haben diese wirtschaftlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gemeinde Schildetal fordert daher, dass die Auswirkungen auf den Tourismus und die regionale Wirtschaft stärker gewichtet werden und geeignete Pufferzonen um touristische Bereiche eingerichtet werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2628 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
4. Auswirkungen auf den Tourismus und die lokale Wirtschaft
Der Dümmer See und seine Umgebung sind touristisch bedeutende Gebiete, die durch ihre landschaftliche Schönheit und naturnahe Erholung zahlreiche Besucher anziehen. Der Tourismus stellt einen wesentlichen Wirtschaftsfaktor dar. Die Errichtung weiterer Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe würde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und würde zu einem Rückgang der Besucherzahlen führen, was nicht nur die touristische Attraktivität, sondern auch die wirtschaftliche Stabilität der Region gefährden würde. Die bisherigen Planungen haben diese wirtschaftlichen Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Die Gemeinde Schildetal fordert daher, dass die Auswirkungen auf den Tourismus und die regionale Wirtschaft stärker gewichtet werden und geeignete Pufferzonen um touristische Bereiche eingerichtet werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2629 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
5. Arten- und Naturschutz, biologische Vielfalt
Die Einschätzung im Umweltbericht, dass voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten seien, ist aus unserer Sicht nicht plausibel. Diese basiert auf einer unzureichenden Datenbasis und falschen Bewertungen:
Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel: In den Waldgebieten um Renzow, die an das Windeignungsgebiet grenzen, wurden zahlreiche Brut- und Nistplätze von geschützten Großvögeln wie Rotmilan, Kranich, Schwarzstorch und Schwarzmilan identifiziert. Trotz konkreter Hinweise im 1. und 2. Beteiligungsverfahren wurden diese nicht ausreichend berücksichtigt. Der Sachverständige Dipl. Ing. Kriedemann hat mehrfach auf die Existenz von Horsten und potentiellen Bruthabitaten in diesen Bereichen hingewiesen. Der Rettichwald ist aufgrund seiner Störungsarmut und seines strukturreichen Altbaumbestandes ein hohes Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch und andere Großvögel. Fledermausfauna: Das Windeignungsgebiet weist ein hohes Konfliktpotenzial hinsichtlich der Fledermausfauna auf. Eine stichprobenhafte Erfassung hat eine hohe Dichte von Fledermausarten, einschließlich des Großen Abendseglers und Kleinabendseglers, bestätigt. Diese Arten sind durch Windkraft besonders gefährdet. Es ist davon auszugehen, dass durch die Errichtung der Windenergieanlagen die Habitatqualität erheblich beeinträchtigt und die Lebensräume durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko gefährdet werden könnten.
In den angrenzenden Waldgebieten und im Moor Grambow, das in direktem Zusammenhang mit den Planungen für den Windpark 26/25 steht, wurden wichtige Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel identifiziert, die durch die Planungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der Windpark 26/25 könnte insbesondere die Vorkommen von Großvögeln, die zwischen dem Moor Grambow und dem Dümmer See leben und brüten, gefährden. Wir fordern eine intensivere Prüfung der Auswirkungen auf die lokale Tierwelt, insbesondere auf geschützte Vogel- und Fledermausarten.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2630 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
5. Arten- und Naturschutz, biologische Vielfalt
Die Einschätzung im Umweltbericht, dass voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten seien, ist aus unserer Sicht nicht plausibel. Diese basiert auf einer unzureichenden Datenbasis und falschen Bewertungen:
Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel: In den Waldgebieten um Renzow, die an das Windeignungsgebiet grenzen, wurden zahlreiche Brut- und Nistplätze von geschützten Großvögeln wie Rotmilan, Kranich, Schwarzstorch und Schwarzmilan identifiziert. Trotz konkreter Hinweise im 1. und 2. Beteiligungsverfahren wurden diese nicht ausreichend berücksichtigt. Der Sachverständige Dipl. Ing. Kriedemann hat mehrfach auf die Existenz von Horsten und potentiellen Bruthabitaten in diesen Bereichen hingewiesen. Der Rettichwald ist aufgrund seiner Störungsarmut und seines strukturreichen Altbaumbestandes ein hohes Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch und andere Großvögel. Fledermausfauna: Das Windeignungsgebiet weist ein hohes Konfliktpotenzial hinsichtlich der Fledermausfauna auf. Eine stichprobenhafte Erfassung hat eine hohe Dichte von Fledermausarten, einschließlich des Großen Abendseglers und Kleinabendseglers, bestätigt. Diese Arten sind durch Windkraft besonders gefährdet. Es ist davon auszugehen, dass durch die Errichtung der Windenergieanlagen die Habitatqualität erheblich beeinträchtigt und die Lebensräume durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko gefährdet werden könnten.
In den angrenzenden Waldgebieten und im Moor Grambow, das in direktem Zusammenhang mit den Planungen für den Windpark 26/25 steht, wurden wichtige Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel identifiziert, die durch die Planungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der Windpark 26/25 könnte insbesondere die Vorkommen von Großvögeln, die zwischen dem Moor Grambow und dem Dümmer See leben und brüten, gefährden. Wir fordern eine intensivere Prüfung der Auswirkungen auf die lokale Tierwelt, insbesondere auf geschützte Vogel- und Fledermausarten.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2631 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
5. Arten- und Naturschutz, biologische Vielfalt
Die Einschätzung im Umweltbericht, dass voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten seien, ist aus unserer Sicht nicht plausibel. Diese basiert auf einer unzureichenden Datenbasis und falschen Bewertungen:
Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel: In den Waldgebieten um Renzow, die an das Windeignungsgebiet grenzen, wurden zahlreiche Brut- und Nistplätze von geschützten Großvögeln wie Rotmilan, Kranich, Schwarzstorch und Schwarzmilan identifiziert. Trotz konkreter Hinweise im 1. und 2. Beteiligungsverfahren wurden diese nicht ausreichend berücksichtigt. Der Sachverständige Dipl. Ing. Kriedemann hat mehrfach auf die Existenz von Horsten und potentiellen Bruthabitaten in diesen Bereichen hingewiesen. Der Rettichwald ist aufgrund seiner Störungsarmut und seines strukturreichen Altbaumbestandes ein hohes Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch und andere Großvögel. Fledermausfauna: Das Windeignungsgebiet weist ein hohes Konfliktpotenzial hinsichtlich der Fledermausfauna auf. Eine stichprobenhafte Erfassung hat eine hohe Dichte von Fledermausarten, einschließlich des Großen Abendseglers und Kleinabendseglers, bestätigt. Diese Arten sind durch Windkraft besonders gefährdet. Es ist davon auszugehen, dass durch die Errichtung der Windenergieanlagen die Habitatqualität erheblich beeinträchtigt und die Lebensräume durch ein erhöhtes Kollisionsrisiko gefährdet werden könnten.
In den angrenzenden Waldgebieten und im Moor Grambow, das in direktem Zusammenhang mit den Planungen für den Windpark 26/25 steht, wurden wichtige Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel identifiziert, die durch die Planungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Der Windpark 26/25 könnte insbesondere die Vorkommen von Großvögeln, die zwischen dem Moor Grambow und dem Dümmer See leben und brüten, gefährden. Wir fordern eine intensivere Prüfung der Auswirkungen auf die lokale Tierwelt, insbesondere auf geschützte Vogel- und Fledermausarten.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2632 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
6. Gefahr durch Mikroplastik und giftige Stoffe
Erosion und Abrieb der Windturbinenblätter können zur Freisetzung von Mikroplastik und chemischen Stoffen wie Bisphenol A (BPA) führen, die potenziell toxisch sind und das Grundwasser kontaminieren könnten. Diese Risiken sind besonders kritisch in sensiblen Wasserschutzgebieten wie der Sudequelle und dem Dümmer See.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2633 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
6. Gefahr durch Mikroplastik und giftige Stoffe
Erosion und Abrieb der Windturbinenblätter können zur Freisetzung von Mikroplastik und chemischen Stoffen wie Bisphenol A (BPA) führen, die potenziell toxisch sind und das Grundwasser kontaminieren könnten. Diese Risiken sind besonders kritisch in sensiblen Wasserschutzgebieten wie der Sudequelle und dem Dümmer See.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2634 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
6. Gefahr durch Mikroplastik und giftige Stoffe
Erosion und Abrieb der Windturbinenblätter können zur Freisetzung von Mikroplastik und chemischen Stoffen wie Bisphenol A (BPA) führen, die potenziell toxisch sind und das Grundwasser kontaminieren könnten. Diese Risiken sind besonders kritisch in sensiblen Wasserschutzgebieten wie der Sudequelle und dem Dümmer See.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
2635 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
7. Erforderlicher Schutz der Sudequelle und des Dümmer Sees
Die Sudequelle, die in den Wassergräben nordwestlich des Dümmer Sees entspringt und das Gewässer von Norden nach Osten durchfließt, stellt eine bedeutende Wasserquelle dar, die im Rahmen des Wasserschutzes berücksichtigt werden muss. Mit der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie und den damit verbundenen Risiken für das Grundwasser und die Umwelt muss die Sudequelle genauso unter Schutz gestellt werden wie der Dümmer See. Chemische Kontaminationen durch Leckagen von Schmierstoffen, Hydraulikflüssigkeiten und anderen giftigen Substanzen, die in Windkraftanlagen verwendet werden, könnten das Grundwasser irreparabel verschmutzen. Forderung nach Einzelfallprüfung und Transparenz Angesichts der erheblichen potenziellen Umfassungswirkung fordern wir eine detaillierte Einzelfallprüfung für die Standorte der Windparks 24/24, 25/24 und 26/24 unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in Renzow und Groß Welzin. Diese Prüfung sollte eine fachgerechte Visualisierung der zu erwartenden Umfassungswirkung umfassen, wie sie in den Verfügungen des Ministeriums empfohlen wird. Zudem bitten wir um eine transparente und umfassende Einbeziehung der betroffenen Bürger in den Planungsprozess, um deren Bedenken und Anregungen angemessen berücksichtigen zu können.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2636 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
7. Erforderlicher Schutz der Sudequelle und des Dümmer Sees
Die Sudequelle, die in den Wassergräben nordwestlich des Dümmer Sees entspringt und das Gewässer von Norden nach Osten durchfließt, stellt eine bedeutende Wasserquelle dar, die im Rahmen des Wasserschutzes berücksichtigt werden muss. Mit der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie und den damit verbundenen Risiken für das Grundwasser und die Umwelt muss die Sudequelle genauso unter Schutz gestellt werden wie der Dümmer See. Chemische Kontaminationen durch Leckagen von Schmierstoffen, Hydraulikflüssigkeiten und anderen giftigen Substanzen, die in Windkraftanlagen verwendet werden, könnten das Grundwasser irreparabel verschmutzen. Forderung nach Einzelfallprüfung und Transparenz Angesichts der erheblichen potenziellen Umfassungswirkung fordern wir eine detaillierte Einzelfallprüfung für die Standorte der Windparks 24/24, 25/24 und 26/24 unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in Renzow und Groß Welzin. Diese Prüfung sollte eine fachgerechte Visualisierung der zu erwartenden Umfassungswirkung umfassen, wie sie in den Verfügungen des Ministeriums empfohlen wird. Zudem bitten wir um eine transparente und umfassende Einbeziehung der betroffenen Bürger in den Planungsprozess, um deren Bedenken und Anregungen angemessen berücksichtigen zu können.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2637 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
7. Erforderlicher Schutz der Sudequelle und des Dümmer Sees
Die Sudequelle, die in den Wassergräben nordwestlich des Dümmer Sees entspringt und das Gewässer von Norden nach Osten durchfließt, stellt eine bedeutende Wasserquelle dar, die im Rahmen des Wasserschutzes berücksichtigt werden muss. Mit der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie und den damit verbundenen Risiken für das Grundwasser und die Umwelt muss die Sudequelle genauso unter Schutz gestellt werden wie der Dümmer See. Chemische Kontaminationen durch Leckagen von Schmierstoffen, Hydraulikflüssigkeiten und anderen giftigen Substanzen, die in Windkraftanlagen verwendet werden, könnten das Grundwasser irreparabel verschmutzen. Forderung nach Einzelfallprüfung und Transparenz Angesichts der erheblichen potenziellen Umfassungswirkung fordern wir eine detaillierte Einzelfallprüfung für die Standorte der Windparks 24/24, 25/24 und 26/24 unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten in Renzow und Groß Welzin. Diese Prüfung sollte eine fachgerechte Visualisierung der zu erwartenden Umfassungswirkung umfassen, wie sie in den Verfügungen des Ministeriums empfohlen wird. Zudem bitten wir um eine transparente und umfassende Einbeziehung der betroffenen Bürger in den Planungsprozess, um deren Bedenken und Anregungen angemessen berücksichtigen zu können.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Das Kriterium zur Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen wird für die Gemeinde Schildetal eingehalten. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2638 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
8. Schlussfolgerung
Die Gemeinde Schildetal lehnt die derzeitige Planung der Vergrößerung des Windparks 24/24 und die Neuplanungen der Windparks 25/24 und 26/24 ab, da sie eine unzumutbare Umfassung der Ortsteile Renzow und Groß Welzin bewirken und die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen würden. Wir bitten das Amt für Raumordnung und Landesplanung sowie den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg dringend, diese Aspekte bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und alternative Standorte oder Maßnahmen zu prüfen, die die Belastung für Renzow, Groß Welzin und das Wasserschutzgebiet Dümmer See minimieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Unterstützung in dieser wichtigen Angelegenheit.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2639 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
8. Schlussfolgerung
Die Gemeinde Schildetal lehnt die derzeitige Planung der Vergrößerung des Windparks 24/24 und die Neuplanungen der Windparks 25/24 und 26/24 ab, da sie eine unzumutbare Umfassung der Ortsteile Renzow und Groß Welzin bewirken und die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen würden. Wir bitten das Amt für Raumordnung und Landesplanung sowie den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg dringend, diese Aspekte bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und alternative Standorte oder Maßnahmen zu prüfen, die die Belastung für Renzow, Groß Welzin und das Wasserschutzgebiet Dümmer See minimieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Unterstützung in dieser wichtigen Angelegenheit.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2640 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
8. Schlussfolgerung
Die Gemeinde Schildetal lehnt die derzeitige Planung der Vergrößerung des Windparks 24/24 und die Neuplanungen der Windparks 25/24 und 26/24 ab, da sie eine unzumutbare Umfassung der Ortsteile Renzow und Groß Welzin bewirken und die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen würden. Wir bitten das Amt für Raumordnung und Landesplanung sowie den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg dringend, diese Aspekte bei der weiteren Planung zu berücksichtigen und alternative Standorte oder Maßnahmen zu prüfen, die die Belastung für Renzow, Groß Welzin und das Wasserschutzgebiet Dümmer See minimieren. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Unterstützung in dieser wichtigen Angelegenheit.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
2641 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
nicht zugeordnet
|
Anlage zur Stellungnahme der Gemeinde Schildetal zur Vergesellschaftung der Gewinne und farblichen Anpassung der Windkraftanlagen
Im Rahmen der 4. Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg fordert die Gemeinde Schildetal folgende zusätzliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der gesellschaftlichen und visuellen Auswirkungen der geplanten Windkraftanlagen:
Die Gemeinde Schildetal befürwortet den geplanten Windpark nicht, da erhebliche Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen, landschaftlichen und sozialen Auswirkungen bestehen. Sollte der Windpark dennoch geplant und umgesetzt werden, fordert die Gemeinde, dass die nachfolgenden Aspekte berücksichtigt werden:
1. Vergesellschaftung der Gewinne aus Windkraftanlagen
Windkraftanlagen verursachen erhebliche Belastungen für die betroffenen Gemeinden und deren Einwohner. Dazu zählen:
Visuelle Beeinträchtigungen durch die Größe und Anzahl der Windkraftanlagen.
Lärmbelastungen durch Betriebslärm, insbesondere niederfrequenten Schall und Infraschall, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen und Kopfschmerzen führen können.
Wertverluste bei Immobilien durch die Nähe zu Windkraftanlagen.
Eingriffe in die Natur und die lokale Tierwelt, insbesondere in Bezug auf geschützte Vogelarten und Fledermäuse.
Da diese Belastungen vor allem lokal getragen werden, fordert die Gemeinde Schildetal, dass die Gewinne aus den Windkraftanlagen fair verteilt werden und die betroffenen Gemeinden direkt davon profitieren. Die folgenden Maßnahmen werden vorgeschlagen:
Einrichtung eines Gemeindefonds: Ein bestimmter Prozentsatz der jährlichen Gewinne der Windkraftbetreiber soll in einen Gemeindefonds fließen. Dieser Fonds soll zur Finanzierung lokaler Projekte, zur Verbesserung der Infrastruktur und zur Unterstützung von Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen verwendet werden.
Direkte Bürgerdividenden: Ein Teil der Gewinne sollte direkt an die Bürger der betroffenen Gemeinden ausgeschüttet werden, um die Belastungen durch die Windkraftanlagen zu kompensieren. Dies könnte in Form von jährlichen Dividenden oder als Reduktion der lokalen Energiekosten erfolgen.
Kommunale Beteiligungsmodelle: Es soll ermöglicht werden, dass die Gemeinden oder Bürgergenossenschaften Anteile an den Windkraftprojekten erwerben können, um so an den Gewinnen beteiligt zu werden und gleichzeitig Einfluss auf die Projektgestaltung und den Betrieb der Anlagen zu nehmen.
Gewinnbeteiligung für kommunale Einrichtungen: Schulen, Kindergärten, Vereine und andere kommunale Einrichtungen sollten durch spezielle Förderprogramme von den Gewinnen der Windkraftanlagen profitieren, um das Gemeinschaftsleben zu stärken und zu fördern.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
2642 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
nicht zugeordnet
|
2. Farbliche Anpassung der Windkraftanlagen zur Minimierung der visuellen Belastung
Windkraftanlagen mit einer Höhe von etwa 250 Metern stellen eine erhebliche visuelle Dominanz im Landschaftsbild dar. Um die ästhetischen und psychologischen Belastungen für die Anwohner und Besucher der Region zu reduzieren, fordert die Gemeinde Schildetal eine Anpassung der Farbgestaltung der Windkraftanlagen:
Farbgestaltung oben Blau, unten Grün: Die oberen Teile der Windkraftanlagen, einschließlich der Rotorblätter und des Maschinenhauses, sollten in einem Himmelblau gestrichen werden, um sie mit dem Himmel zu verschmelzen. Der untere Teil der Türme sollte in einem natürlichen Grünton gestrichen werden, um sich besser in die Landschaft und Vegetation einzufügen. Diese Farbanpassung soll die visuelle Wirkung der Anlagen verringern und sie harmonischer in die natürliche Umgebung integrieren.
Berücksichtigung bei der Planung und Genehmigung: Die Forderung nach farblicher Anpassung sollte als verbindliche Auflage bei der Planung und Genehmigung der Windkraftanlagen berücksichtigt werden. Dies ist besonders wichtig, wenn die Anlagen in der Nähe von Wohngebieten, touristisch bedeutenden Landschaften oder schützenswerten Naturräumen errichtet werden sollen.
Forschung und Studien zur visuellen Wirkung: Die Gemeinde fordert, dass Studien zur visuellen Wirkung von farblich angepassten Windkraftanlagen durchgeführt werden, um die beste Farbgestaltung für verschiedene Landschaftstypen zu ermitteln. Dabei sollten auch saisonale und wetterbedingte Veränderungen in der Sichtbarkeit berücksichtigt werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die farbliche Gestaltung von Windenergieanlagen ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
2643 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
nicht zugeordnet
|
3. Ausreichende Ausgleichsflächen für den Natur- und Artenschutz
Um die Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren, fordert die Gemeinde Schildetal, dass ausreichend Ausgleichsflächen für den Natur- und Artenschutz bereitgestellt werden. Diese Ausgleichsflächen sollen sicherstellen, dass wertvolle Biotope erhalten bleiben und die Lebensräume für geschützte Arten, insbesondere Großvögel und Fledermäuse, nicht beeinträchtigt werden. Es sollten umfassende naturschutzfachliche Gutachten erstellt und geeignete Maßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Verbesserung von Lebensräumen umgesetzt werden.
Fazit und Forderung
Die Gemeinde Schildetal fordert den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg auf, diese Forderungen in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms aufzunehmen und sicherzustellen, dass die betroffenen Gemeinden und ihre Bewohner fair und angemessen an den Gewinnen aus der Windenergie beteiligt werden und dass Maßnahmen zur Reduzierung der visuellen Belastung sowie ausreichende Ausgleichsflächen für den Natur- und Artenschutz umgesetzt werden.
Die Gemeinde ist bereit, sich an der Ausarbeitung konkreter Konzepte und an der Durchführung von Studien zur visuellen Wirkung, zur Gewinnbeteiligung und zur Schaffung von Ausgleichsflächen zu beteiligen, um eine gerechte und nachhaltige Lösung für alle Beteiligten zu finden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im RREP 2011 sind Vorbehaltsgebiete Kompensation und Entwicklung festgelegt, die für Kompensationsmaßnahmen besonders geeignet sind. Die Festlegung konkreter Maßnahmen und die Zuordnung von Maßnahmen zu einzelnen Eingriffen ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Dies erfolgt in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. |
2644 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
Anlage zur Stellungnahme der Gemeinde Schildetal: Schutz des Sude-Quellgebietes und Risiken durch Windkraftanlagen
Im Rahmen der 4. Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg fordert die Gemeinde Schildetal einen umfassenden Schutz des Sude-Quellgebietes. Angesichts der geplanten Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie und den damit verbundenen Risiken für das Grundwasser ist es unerlässlich, die Sudequelle ebenso unter Schutz zu stellen wie den Dümmer See.
1. Bedeutung des Sude-Quellgebietes für die Trinkwasserqualität
Die Sudequelle, die sich im geplanten Windenergiegebiet Renzow-Ost (25/24) befindet, spielt eine entscheidende Rolle für die Trinkwasserversorgung und steht in direktem Zusammenhang mit der Trinkwassergewinnung für Berlin. Die europäische Trinkwasserverordnung schreibt vor, dass die Trinkwasserqualität nicht beeinträchtigt werden darf. Daher müssen alle potenziellen Gefahren, die durch die Erschließung eines Windparks entstehen könnten, im Vorfeld ausgeschlossen werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2645 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
2. Risiken durch Erschließung und Bauaktivitäten
Die Erschließung eines Windparks, einschließlich des Wegebaus und Rückbaus, birgt erhebliche Risiken durch Bodenverdichtung, die den Fließverlauf von Schicht- und Sickergewässern negativ beeinflussen kann. Große, tief liegende Fundamente und der Wegebau können diese natürlichen Wasserkreisläufe stören. Beim Bau des Windparks Renzow-Ost wurde festgestellt, dass die Materialauswahl für den Wegebau nicht den geforderten Standards entsprach und umweltschädliche Beimengungen enthielt. Diese Vorkommnisse zeigen, dass ein negativer Einfluss auf die Trinkwasserqualität und -quantität nicht ausgeschlossen werden kann.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2646 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
3. Ungeeignete Standortwahl und Forderung nach alternativen Gebieten
Angesichts der oben genannten Risiken ist die Behauptung, dass die Errichtung eines Windparks im Gebiet Renzow-Ost (25/24) unbedenklich sei, abzulehnen. Es gibt alternative Gebiete, die besser geeignet sind und weniger Risiken für die Trinkwasserversorgung und die Umwelt darstellen. Eine strenge Prüfung alternativer Standorte muss erfolgen, um den Schutz des Sude-Quellgebietes zu gewährleisten.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2647 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
4. Gefahren durch chemische Kontamination und Mikroplastik
Windkraftanlagen bergen das Risiko chemischer Kontaminationen durch Leckagen von Schmierstoffen, Hydraulikflüssigkeiten und anderen giftigen Substanzen, die in den Anlagen verwendet werden. Diese Stoffe können das Grundwasser irreversibel verschmutzen. Zudem kann der Abrieb der Windturbinenblätter zur Freisetzung von Mikroplastik und chemischen Stoffen wie
Bisphenol A (BPA) führen, die potenziell toxisch sind. Diese Risiken sind besonders bedenklich in sensiblen Wasserschutzgebieten wie der Sudequelle und dem Dümmer See.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2648 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
5. Forderungen der Gemeinde Schildetal
Um die Trinkwasserqualität und die Umwelt zu schützen, fordert die Gemeinde Schildetal folgende Maßnahmen:
Strenger Schutz des Sude-Quellgebietes: Die Sudequelle muss als empfindliches Wasserschutzgebiet strengen Schutzmaßnahmen unterliegen. Jegliche Maßnahmen, die die Trinkwasserqualität und -quantität gefährden könnten, sind zu unterlassen.
Ablehnung der Windparkplanung im Sude-Quellgebiet: Aufgrund der hohen Risiken für das Trinkwasser fordert die Gemeinde, dass die Planungen für einen Windpark im Gebiet Renzow-Ost (25/24) eingestellt werden.
Umfassende Überprüfung der Bau- und Betriebsmaterialien: Sollten Projekte in der Nähe unvermeidbar sein, müssen alle verwendeten Materialien strengen Umweltstandards entsprechen, um eine Kontamination des Grundwassers zu verhindern.
Berücksichtigung alternativer Standorte: Es sollen alternative Standorte für Windkraftanlagen geprüft werden, die keine Gefahr für das Sude-Quellgebiet und die Trinkwasserversorgung darstellen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2649 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
6. Schlussfolgerung
Die Gemeinde Schildetal fordert den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg auf, diese Forderungen in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms aufzunehmen. Nur durch strikte Schutzmaßnahmen und eine verantwortungsvolle Planung können die Trinkwasserqualität und die Umwelt im Sude-Quellgebiet langfristig gesichert werden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2650 |
|
Gemeinde Schildetal
ID: 5228
|
Karte
|
Hegering Renzow
Das Gebiet weist die höchste Biodiversität Renzows und Umgebung auf. Es ist Brut- und Nahrungshabitat für viel geschützte Arten:
Feldlärche
Goldammer
Neuntöter
Distelfink
Roter Milan
Schwarzspecht
Kranich
Rebhuhn
Fischotter
Fledermausarten
Um nur einige zu nennen.
Für Seeadler und Weißstorch ist dieses Gebiet Nahrungshabitat. Aus Beobachtungen des
Windparkes in Renzow West ist festzustellen, dass nicht die Windkraftanlagen direkt, sondern die Erschließung zur Vertreibung sensibler Arten führt. Deshalb muss das Gebiet Renzow Ost unbedingt unberührt bleiben!
Anlage Beschlussauszug Gemeinde Schildetal
Anlage Naturschutzfachliche Bewertung des Windeignungsgebietes 09/16 Renzow Ost
Anlage Artenschutzfachliches Gutachten zur Erfassung der Fledermäuse im Windeignungsgebiet 09/16 Renzow Ost
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
2651 |
|
Amt Crivitz
ID: 5229
|
Umweltbericht
|
Stellungnahme des Amtes Crivitz zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie im Regionalen Raumentwicklungspro-gramm Westmecklenburg,
das Amt Crivitz trägt im Rahmen des o. g. Beteiligungsverfahrens folgende Anregungen und Hinweise vor:
Der planerische Ansatz, die Errichtung der Windenergieanlagen auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen erhebliche Umweltauswirkungen weitgehend ausgeschlossen werden können, wird ausdrücklich begrüßt. Ebenso auch die Umsetzung des Flächenziels von 2,1 %, so dass die gesamte Kulisse der Vorranggebiete betrachtet wird. Die Überlegung zur Staffelung von 1,4 % bis 2027 und weiteren 0,7 % bis 2032 sollte insbesondere auch an artenschutzrechtliche Aspekte geknüpft werden. So können die Bereiche der Vorranggebiete für Windenergie vorerst unbebaut bleiben, in denen erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können. Die Wirksamkeit von Vermeidungs-, Minimierungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen können in den erweiterten Prüfbereichen im Rahmen der des Betriebs von Windenergieanlagen für die vorkommenden kollisionsgefährdeten Vogelarten auf diesem Wege im Feldversuch optimiert werden (Monitoring), so dass das Eintreten von Verbotstatbeständen durch den zukünftigen Betrieb von Windenergieanlagen im zentralen Prüfbereich mit entsprechenden Maßnahmen zielsicherer ausgeschlossen werden kann.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Bei der Reduzierung der Vorranggebiete wurden vor allem Gebiete mit relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen, vorhandener Untersetzung durch kommunale Bauleitplanung oder Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten beibehalten. Damit werden insbesondere Gebiete mit vorhandener Vorbelastung oder positiv abgeschlossenen Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes weniger Konflikte aufweisen. Eine Reduzierung der Gebietskulisse ausschließlich auf Grundlage von artenschutzrechtlichen Kriterien erfolgt allerdings nicht. |
1623 |
|
Amt Crivitz
ID: 5229
|
6.5 Energie
|
Mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien ist auch der Bau von Leitungstrassen zur Ableitung des Stroms in das Übertragungsnetz verbunden. Im Programmsatz 11 ist dies thematisiert. Teilweise werden in der Praxis zur Einspeisung bereits eigene Gebäude im Außenbereich vorgesehen, ohne baulichen Zusammenhang zur Photovoltaikanlage, von denen dann wiederum Leitungen zum Umspannwerk verlaufen. Auch zur Vorbeugung solcher technischen Anlagen und den damit verbundenen zu vermeidenden Beeinträchtigungen im Außenbereich sollen Formulierungen aufgenommen werden. Die Leitungstrassen zur Einspeisung sollen nicht nur flächensparend, sondern vor allem auch in solchen Trassen verlegt werden, mit denen Beeinträchtigungen vermieden und minimiert werden (Variantenprüfung). Durch die nunmehr gesetzlich geschaffenen Voraussetzungen des § 11a EEG und der festgeschriebenen Duldung der Leitungen auf den im Flächen im kommunalen Eigentum ist ein planvolles Handeln kaum möglich. Die Steuerung und Lenkung der Trassenführungen durch die Kommunen sind damit weitgehend unterbunden. Es ist zu erwarten, dass die Vorhabenträger nach einer Kosten-Nutzen-Bilanz agieren.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit den Festlegungen im Programmsatz 11 und der Festlegung des Abwägungskriteriums „Netzintegrationsfähigkeit“ für die Vorranggebiete für Windenergie wird dem Anliegen einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme durch den Netzausbau bereits Rechnung getragen. Weitergehende Festlegungen sind dazu nicht erforderlich. Detailregelungen zur Zulässigkeit einzelner technischer Anlagen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
|
1624 |
|
Amt Crivitz
ID: 5229
|
6.5 Energie
|
Mit dem Programmsatz 12 ist auch der Ausbau des Stromnetzes zur besseren Einspeisung der erzeugten regenerativen Energieanlagen des örtlichen Netzbetreibers vorbereitet. Wie zum vorherigen Programmsatz 11 erläutert soll auch bis zum abgeschlossenen Ausbau des Einspeisenetzes erreicht werden, dass nicht jeder Vorhabenträger seine eigene Trassenführung sichert und so viele kilometerlange Stromleitungen zum Umspannwerk gezogen werden. Durch die zeitlich auseinanderfallende Erschließung der Vorhaben mit dem Bau dieser Kabeltrassen wird bisher keine Mitverlegung oder Mitnutzung erzielt. Eine gezielte Steuerung ist mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen, wenn, dann nur noch in benachbarten Geltungsbereichen von zeitlich geführten Bauleitplanverfahren durch die Gemeinden möglich. Für Windparke kann dies durch die Kommunen nicht erreicht werden. Dies soll in den entsprechenden Programmsätzen Berücksichtigung finden. In Veranlassung der Netzbetreiber soll ein Einspeisenetz angelegt werden. Dieses soll durch die Vorhabenträger finanziert werden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit den Festlegungen im Programmsatz 11 und der Festlegung des Abwägungskriteriums „Netzintegrationsfähigkeit“ für die Vorranggebiete für Windenergie wird dem Anliegen einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme durch den Netzausbau bereits Rechnung getragen. Weitergehende Festlegungen sind dazu nicht erforderlich. Festlegungen zu finanziellen Verpflichtungen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
1625 |
|
Amt Crivitz
ID: 5229
|
6.5 Energie
|
Die Benennung von Ausschlusskriterien und Vorzugsstandorten für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Programmsatz 8 wird begrüßt, insbesondere auch die Ermöglichung der Errichtung der Anlagen in Vorbehaltsgebieten für Windenergie ohne Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1626 |
|
Amt Crivitz
ID: 5229
|
6.5 Energie
|
Zusätzlich sollten in den Ausschlusskriterien (Abb. 20 Ausschlusskriterien, S. 15) auch die für Freiflächenphotovoltaikanlagen konfliktträchtigen Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel, mit sehr hoher Bedeutung, und Landschaftsschutzgebiete aufgenommen werden. Die Bedeutung des Kriteriums schlechte Netzintegrationsfähigkeit sollte beschrieben werden. Vorhabenträger erschließen ihre Solaranlagen bisweilen auch über große Entfernungen bis zum nächsten Einspeisepunkt. In Bezug auf den Ausbau der Übertragungsnetze ist dies vermutlich nur ein zeitlicher Aspekt, der jedoch die Führung von Bauleitplanverfahren obsolet machen würde, wenn die Kapazitäten am Einspeisepunkt nicht bereitstehen. Dahingehend wäre die Formulierung in Bezug auf nicht bereitstehende Kapazitäten zur Einspeisung möglichweise zutreffender.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für die "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" ist eine mit Windenergieanlagen vergleichbare Scheuchwirkung nicht gegeben. Daher ist auch ein pauschaler Ausschluss aus Sicht des Planungsträgers nicht sinnvoll. Für die konkreten Vorhaben muss jedoch geprüft werden, ob es durch die Errichtung des Solarparks zum Verlust bedeutsamer Rastgebiete kommen kann. Die Bewertung ist nur in Abhängigkeit von Größe und Lage des Vorhabens möglich und erfolgt daher im Rahmen der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Landschaftsschutzgebiete sind teilweise bereits über andere Kriterien gem. Abbildung 20 geschützt. Für alle anderen Gebietsteile ist es aus Sicht des Planungsträgers sinnvoller, die Vereinbarkeit mit den LSG-Schutzzwecken unter Kenntnis der Größe und Lage des Vorhabens im Rahmen der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren vorzunehmen.
Die Festlegung der Netzintegrationsfähigkeit als als Krtierium entfällt in den Abbildungen 20 und 21. |
1627 |