Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Amt Crivitz
ID: 5229
Umweltbericht
Die Bewertung der Umweltauswirkungen soll auch in einer Matrix dargelegt werden, in welcher die systematische Verknüpfung zwischen Ursache und Wirkung besser nachvollzogen werden kann.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Es erfolgt eine konkrete Darstellung der Umweltauswirkungen und ihrer darauf aufbauenden Bewertung in Steckbriefen. Eine ergänzende Matrix ist für die Nachvollziehbarkeit nicht erforderlich.
1628
Gemeinde Vellahn
ID: 5230
Karte
Stellungnahme der Gemeinde Vellahn im Rahmen der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung des RREP WM, Kap. 6.5 Energie Vellahn ist eine Gemeinde im südwestlichen Mecklenburg-Vorpommern im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Sie liegt in einer landschaftlich reizvollen Umgebung und grenzt an das UNESCO-Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe sowie das Biosphärenreservat Schaalsee. Diese Schutzgebiete prägen das ökologische Umfeld der Gemeinde und bieten eine artenreiche Flora und Fauna. Die ländliche Struktur von Vellahn wird durch ausgedehnte Wälder, Wiesen und landwirtschaftlich genutzte Flächen bestimmt. Die Gemeinde verfügt über eine gute Verkehrsanbindung und bietet durch das nahe Umfeld der Biosphärenreservate vielfältige Möglichkeiten für Naturerholung und umweltfreundlichen Tourismus. Historische Bauwerke sowie ein aktives Vereinsleben ergänzen das Ortsbild und die Lebensqualität in der Region. In den bisherigen Entwurfsfassungen wurden in der Gemeinde Vellahn bereits zwei Vorranggebiete ausgewiesen - die Vorranggebiete VR Wind 40/24 Vellahn und VR Wind 41/24 Kloddram. Allein mit diesen beiden Gebieten wurde die Gemeinde Vellahn bereits überproportional berücksichtigt. Bei insgesamt 572 ha entspricht dies 5,36 % der Gemeindefläche und somit mehr als dem doppelten Anteil des Ausbauziels der Bundesregierung. Es bestehen für die Gemeinde jedoch keine geeigneten Möglichkeiten hier entgegenzuwirken, sodass keine sachlichen Argumente gegen die Ausweisung dieser Vorranggebiete vorgetragen werden. Berücksichtigt wurde hierbei insbesondere, dass für das Gebiet VR 41/24 Kloddram bereits eine Genehmigung für die Errichtung von 9 Windkraftanlagen erteilt wurde.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
1618
Gemeinde Vellahn
ID: 5230
Karte
Stellungnahme der Gemeinde Vellahn im Rahmen der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung des RREP WM, Kap. 6.5 Energie Vellahn ist eine Gemeinde im südwestlichen Mecklenburg-Vorpommern im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Sie liegt in einer landschaftlich reizvollen Umgebung und grenzt an das UNESCO-Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe sowie das Biosphärenreservat Schaalsee. Diese Schutzgebiete prägen das ökologische Umfeld der Gemeinde und bieten eine artenreiche Flora und Fauna. Die ländliche Struktur von Vellahn wird durch ausgedehnte Wälder, Wiesen und landwirtschaftlich genutzte Flächen bestimmt. Die Gemeinde verfügt über eine gute Verkehrsanbindung und bietet durch das nahe Umfeld der Biosphärenreservate vielfältige Möglichkeiten für Naturerholung und umweltfreundlichen Tourismus. Historische Bauwerke sowie ein aktives Vereinsleben ergänzen das Ortsbild und die Lebensqualität in der Region. In den bisherigen Entwurfsfassungen wurden in der Gemeinde Vellahn bereits zwei Vorranggebiete ausgewiesen - die Vorranggebiete VR Wind 40/24 Vellahn und VR Wind 41/24 Kloddram. Allein mit diesen beiden Gebieten wurde die Gemeinde Vellahn bereits überproportional berücksichtigt. Bei insgesamt 572 ha entspricht dies 5,36 % der Gemeindefläche und somit mehr als dem doppelten Anteil des Ausbauziels der Bundesregierung. Es bestehen für die Gemeinde jedoch keine geeigneten Möglichkeiten hier entgegenzuwirken, sodass keine sachlichen Argumente gegen die Ausweisung dieser Vorranggebiete vorgetragen werden. Berücksichtigt wurde hierbei insbesondere, dass für das Gebiet VR 41/24 Kloddram bereits eine Genehmigung für die Errichtung von 9 Windkraftanlagen erteilt wurde.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1619
Gemeinde Vellahn
ID: 5230
Karte
Mit der 4. Entwurfsfassung wurde das Gebiet VR Wind 37/24 Bennin aufgenommen. Die Gemeinde Vellahn möchte hierzu vortragen, dass diese Entscheidung nicht wohlwollend unterstützt werden kann. Hierzu möchten wir wie folgt ausführen: • Das ausgewiesene Gebiet liegt als einziges der 73 ausgewiesenen Vorranggebieten inmitten eines unzerstörten Freiraums – ein Kriterium, welches bei der Ausweisung von Eignungsgebieten bis zuletzt Berücksichtigung fand. Mit der Auslegung des neuen Entwurfs wurde dieses Kriterium jedoch nicht mehr herangezogen und lediglich noch Tourismusschwerpunkträume berücksichtigt. • Mit der Ausweisung dieser weiteren 247 ha erhöht sich der Anteil der im Gemeindegebiet ausgewiesenen Vorranggebiete auf 7,68 % der Gemeindefläche – ein unhaltbarer Zustand, der den Einwohnerinnen und Einwohnern nicht zumutbar ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1620
Gemeinde Vellahn
ID: 5230
Karte
Die Entscheidung zur Ausweisung dieses Vorranggebietes sehen wir als fahrlässig an und fordern zu einem Umdenken und einer Neubewertung auf. Insbesondere die im Umweltbericht ausgewiesenen Beeinträchtigungen für Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sollten nochmals genauer begutachtet werden. Sofern im Ergebnis unter Berücksichtigung der vorgetragenen Einwände weiterhin eine Ausweisung dieses Gebietes als erforderlich angesehen wird, so fordern wir Sie auf, dass dieses Gebiet erst innerhalb der zweiten Ausbaustufe ab dem Jahr 2032 Berücksichtigung findet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1621
Gemeinde Vellahn
ID: 5230
Karte
In Bezug auf den Aspekt der bedrängenden Wirkung sowie der Umfassung von Ortschaften ist anzumerken, dass der Siedlungsschwerpunkt Vellahn bereits im Süden durch die Bundesstraße B5 begrenzt wird, im Osten durch die Landesstraße L 05 und im Nordosten zusätzlich durch die vorhandene Stallanlagen des örtlichen Landwirtes. Durch die geplante Ausweisung 40/24 im Norden und Nordwesten wird eine Umfassung des Siedlungsschwerpunktes Vellahn erreicht, wodurch eine Erweiterung nahezu unmöglich wird. Ein Ausweichen nach Bennin ist ebenfalls nicht möglich, da sich im Süden und Südosten ausgedehnte Waldflächen befinden und eine Erweiterung im Norden und Nordwesten durch die geplante Ausweisung 37/24 dieses nicht mehr erlaubt. Im genehmigten Bereich 41/24 in Kloddram trifft dies bereits jetzt zu. Auch in Bezug auf die Erholungsfunktion muss angemerkt werden, dass die geplanten Ausweisungen für die Ortslage Vellahn besonders drastisch ist. Bereits die Landes- und Bundesstraße haben hier einen starken Einfluss, welcher durch die Ausweisungen 40/24 und 41/24 noch mehr verstärkt werden. Auf die Ortslage Banzin könnte eine zukünftige Ausweisung von einer möglichen weiteren Windenergiepotentialfläche im Westen des Ortes drastisch auf die Lebensqualität Einfluss nehmen. Die Gemeinde Vellahn möchte unabhängig von den vorstehenden Ausführungen vortragen, dass es die schnelle abschließende Bearbeitung des Verfahrens fordert. Einen weiteren Wildwuchs von Windenergieanlagen gilt es zu unterbinden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1622
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
nicht zugeordnet
folgende Anmerkungen geben wir hiermit mit unserer Stellungnahme zur Kenntnis und zur Beachtung: Windkraftanlagen: WKA Vorranggebiete Windenergie: VGWind Teil 1 Zu S.1: Erläuterung: Einwendung: Die Sequenzierung zunächst 1,4%, dann 2,1% freizugeben und das Ausstehen der rechtlichen Absicherung gehen aus der einleitenden Erläuterung nicht hervor. Zur Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit ist dies zu ergänzen. Denn im Protokoll findet sich: „Die 71. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg (im Folgenden Verbandsversammlung) hat am 24.04.2024 folgendem Beschlussteil mehrheitlich zugestimmt: „1. Die Verbandsversammlung beauftragt den Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle das Ergebnis der 4. Beteiligung darzustellen und darzulegen unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche ausgewiesen wird, diese jedoch zunächst mit 1,4 % und weitere 0,7 % der Regionsfläche spätestens zum Jahr 2032 freigegeben werden.“ Die Absicherung der Rechtsmäßigkeit steht noch aus.“ Weiterhin möchten wir hinweisen auf die Beschlussfassung: „Der Vorstand gemeinsam mit der Geschäftsstelle werden beauftragt, zur abschließenden Beschlussfassung in der Verbandsversammlung den Beschluss dergestalt vorzubereiten, sodass auch bestehende Windenergieanlagen, welche außerhalb der Vorranggebiete Wind bereits vorhanden sind, am Flächenbeitragswert teilnehmen.“ Dieses Vorgehen befürworten wir sehr. Da ca. 0,8% der Planungsregion bereits mit Windkraftanlagen bebaut sind, würden zum Erreichen des Zwischenflächenziels von 1,4% gerade mal 0,6% Neuausweisungen genügen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Der Staffelungsbeschluss vom 24.04.2024 sowie alle weiteren auf 2,1 % Flächenausweisung abgestellten Beschlüsse wurden hiermit aufgehoben. Die Ergänzung von diesbezüglichen Erläuterungen ist daher nicht erforderlich.
2753
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
nicht zugeordnet
Wir befürworten grundsätzlich das Bestreben einen geordneten Ausbau der Windkraftanlagen und anderer erneuerbarer Energien durch ein Raumordnungsprogramm herzustellen, und damit einer Zersiedlung im Rahmen des privilegierten Baurechts entgegenzuwirken. Allerdings verlässt der Regionale Planungsverband mit den hier vorgelegten Planungen die Konzentrationsflächenplanung und geht bezüglich der Auswirkungen in eine Vollflächenplanung. Es würde kaum noch einen Ort im Planungsgebiet geben, von dem aus gesehen nicht mindestens ein Windkraftgebiet das Landschaftsbild prägt. Der Wegfall des Mindestabstandes zwischen Gebieten, der Mindestgröße (35 Hektar mit 3 Windkraftanlagen nur als Soll-Regelung), sowie die Anzahl, Größe und das Ausmaß der im Entwurf dargestellten Flächen Vorrang Wind bricht das Prinzip der Konzentration. Die Angabe, dass lediglich 2,1% ausgewiesen werden und damit 97,9% der Fläche frei bleiben, mag vielleicht für die unmittelbar bebaute Fläche zutreffen, die Auswirkungen und damit auch die eigentliche Beanspruchung der Fläche ist ein Vielfaches davon! Offiziell anerkannt sind ein negativer Effekt auf das Landschaftsbild von 11km Weite in alle Richtungen. Diese Angabe ist veraltet, denn sie beruht auf ca. 150m hohen Anlagen. Die heutigen Anlagen sind 290m hoch, demnächst weit über 300m, die Wirkradien liegen damit enorm viel höher. Auch die Auswirkungen durch Schattenschlag und Schall und auf die Menschen und Tierwelt bewegen sich auf einem völlig anderen Niveau als 2,1% Fläche suggerieren. Wir halten diese durch bundespolitischen Willen herbeigeführte Flächenstrategie für überdimensioniert und verfehlt. Andere sehr wichtige Belange finden damit zu wenig Berücksichtigung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
2754
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Begründung
Die aktuell vorhandenen Solar- und Windenergieanlagen erzeugen mehr Strom als in MV verbraucht wird (S.8). Da momentan enorme Mengen Energie ungenutzt „verpuffen“, riesige Flächen von Dächern noch Möglichkeiten für PV bieten, und es möglich wäre auf den bereits vorhandenen Windenergieflächen im Verlauf durch Repowering das bis zu 10fache an Energie zu erzeugen, besteht kein Anlass für den forcierten Ausbau der Windenergie. Ganz abgesehen davon ist es unbedingt notwendig die Alleinstellungsmerkmale an Natur und Freiräumen mit der einmaligen Lebensqualität für die Einheimischen und der überragenden Erholungsfunktion für nationale und internationale Touristen geltend zu machen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
2755
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
6.5 Energie
Wir bitten den Regionalen Planungsverband und die Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg auf die Landesregierung und die Bundesregierung einzuwirken und eine Reduktion der geforderten Flächen einzufordern. Zwischenzeitlich sind schnellstmöglich Ziele in Aufstellung zu erzeugen, die minimale Neuausweisungen beinhalten. Immerhin sind bereits 0,8% der Fläche mit Windkraftanlagen bebaut, deren Energiepotentiale bei Weitem nicht ausgenutzt werden. Laut S. 5 Satz 2 stehen Energiesparen, Energieeffizienz und der Ausbau Erneuerbarer Energien nebeneinander und laut Satz 1 soll der Ausbau wirtschaftlich, umwelt- und sozialverträglich und Satz 11 flächensparend erfolgen. Die hier vorgelegten umfangreichen Neuausweisungen entsprechen diesen Leitsätzen nicht. Stillstehende Windkraftanlagen bekommen Vergütungen, die alle Bürgerinnen und Bürger finanzieren, Dörfer werden gespalten, der maßgebliche Gewinn landet bei den Großinvestoren. Die verwendeten Bestandteile der Anlagen stammen großenteils aus China (ein Land mit oft fragwürdigen Produktionsbedingungen) und den Tropen (Basalholz, oft keine nachhaltige Forstwirtschaft) mit langen Transportwegen und energieaufwendigen Prozessen und Lieferketten, das Verbundmaterial ist weder verrottbar noch recyclingfähig, es wird mit Schwefelhexachlorid SF6 weiterhin das stärkste bekannte Klimagas in Windkraftanlagen verbaut. Alles Gründe mit dem weiteren Ausbau auch regional vorsichtig umzugehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. 
2756
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
6.5 Energie
Zu S.5 Punkt 7 Vorranggebiete Windenergie (VGWind): „Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen soll in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Eine planerische Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen ist unzulässig. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen auch Flächen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie überstreichen. (Z)“ Einwendung: Um eine konsequente Umsetzung des RREP WM zu ermöglichen, sind Windkraftanlagen allein in den ausgewiesenen Vorranggebieten zu errichten. Die Rotorblätter müssen bis zur Spitze innerhalb der ausgewiesenen Flächen liegen. Deshalb ist der letzte Satz dementsprechend anzupassen. Bei üblichen Rotorblattlängen von inzwischen 90m (und mehr, Tendenz zunehmend) entstehen ansonsten unvorhersehbare, aber stark relevante und nicht kontrollierbare Vergrößerungen der Flächen, die deutlich über die angestrebten 1,4 bzw 2,1% hinausgehen, was völlig unnötig ist. Naturschutzkriterien werden damit stark aufgeweicht oder hintergangen. Als Beispiel: die 90m-Rotorblätter einer Windkraftanlage (WKA), die mit ihrem Fuß unmittelbar an einer zu schützenden Fläche aufgestellt wird, überstreichen bereits bei gerade verlaufender Begrenzung einer Fläche durch Rotation mit der Windrichtung eine halbkreisförmige Fläche von ca. 1,3 Hektar. Deutlich mehr überstrichene Fläche oder auch weniger Fläche kann je nach Kontur der Vorrangfläche resultieren. Meistens wird es viel mehr sein, da die Vorranggebiete Windenergie ganz überwiegend spitzwinklig begrenzt sind, dann bis nahe 2,5 Hektar. Investoren werden zur optimalen ökonomischen Ausnutzung die WKA an die äußeren Grenzen der Flächen positionieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechen-barkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
2757
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
6.5 Energie
Zu S. 6 Punkt 8, S.15 Abb. 20 und 21: „Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten auszuschließen. Auf allen übrigen Standorten ist die Raumverträglichkeit zu prüfen. (Z) Auf eine vertiefte Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Vorhabenstandort einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht.“ Einwendung: Wir stimmen voll zu, dass PV-Anlagen auf Dächern errichtet werden. Das ist sozial viel gerechter als Freiflächen-PV, die Landschaft bleibt erhalten und eine lokale Wertschöpfung ist gesichert, Leitungsbauten entfallen. Es ist reichlich Flächenpotential auf Gebäuden vorhanden. Wir halten den Ausbau von Freiflächen-PV ganz überwiegend für unnötig. Insbesondere sind unzerschnittene Freiflächen und auch Moore auszuschließen. Der Verzicht auf die Prüfung der Raumverträglichkeit ist nicht zu verantworten, da z.B. auch magere Äcker wertvolle Lebensräume sein können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorliegende Datengrundlage ist nicht geeignet, um einen pauschalen Ausschluss von unzerschnittenen Freiräumen zu begründen. Eine Prüfung der Betroffenheit muss in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren erfolgen. Moorflächen sind teilweise bereits über andere Kriterien gem. Abbildung 20 (insbesondere Vorranggebiete Natutrschutz und Landschaftspflege) geschützt. Die Errichtung von Solarparks auf wiedervernässten Mooren ist zukünftig ggf. Gegenstand der LEP-Fortschreibung. Ein pauschaler Ausschluss erfolgt daher im RREP nicht.
2758
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
6.5 Energie
Zu S.6 Punkt 11 und 12 „11 Die Erschließung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien hat flächensparend zu erfolgen. Zuwegungen und Leitungstrassen sowie Leitungen und Umspannwerke für den Netzanschluss sind durch die Vorhabenträger gemeinsam zu nutzen. Sollte eine gemeinsame Nutzung nicht möglich sein, ist dies glaubhaft zu begründen. (Z) Dem Bestand oder Ersatzneubau des Leitungsnetzes Strom mit großräumiger und regionaler Bedeutung einschließlich der zugehörigen Umspannwerke und Konverter wird ein Vorrang gegenüber anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. (Z) 12 In den Vorbehaltsgebieten Leitung, dem geplanten Leitungsnetz Strom, den geplanten Umspannwerken und Konvertern soll dem Neu- und Ausbau besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies ist bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben zu berücksichtigen. Beim Neu- und Ausbau sämtlicher Energieleitungsnetze soll eine Bündelung mit bestehenden Infrastrukturtrassen angestrebt werden.“ Dem stimmen wir zu. Dementsprechend ist z.B. die geplante 110kV-Bahnstromleitung des Planfeststellungsverfahrens „110 -kV- Bahnstromleitung Wittenberge-Boizenburg PFA 2 Mecklenburg-Vorpommern“, Bezug: Antrag der DB Energie GmbH vom 02.08.2023, Az. I.ETP16MR mit der bestehenden, parallel verlaufenden WEMAG-Leitung zusammenzufassen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der PS 11 wird in einen Grundsatz der Raumordnung geändert, so dass dieser der planerischen Abwägung unterliegt. Die Prüfung der Trassenbündelung bei konkreten Leitungsvorhaben ist nicht Gegenstand des laufenden Verfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie.
2759
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
6.5 Energie
Zu S.7. Punkt 13: „(13) Zukünftige Kompensationsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie und dem Ausbau der Leitungsnetze sollen möglichst im vom Eingriff betroffenen Raum umgesetzt werden.“ Einwendung: Zusätzlich ist festzulegen, dass die Kompensation zeitgleich mit oder vor dem Bau der WKA und anderen Anlagen stattzufinden hat. Eine Kompensation über Ökokonten ist abzulehnen. Eine Regelung ist zu schaffen, die für Flächen der Kompensation Pachtsummen oder Entschädigungen in gleicher Höhe, wie für die mit WKA bebauten Flächen sicherstellt.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die genannten Sachverhalte sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
2760
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Begründung
S. 11: Die Höhe von 250m für eine auch die Zukunft abbildende Referenzanlage ist zu gering. In aktuellen Anträgen werden 290m-Anlagen eingebracht, Tendenz steigend. Von 360m-Anlagen ist bereits konkret die Rede.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich.
2761
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Begründung
S. 15, Abb. 20 und 21: Standorte Solarparks/ Freiflächenphotovoltaik: Es ist widersinnig Gewerbestandorte selbst für Freiflächen-PV auszuschließen, die Umgebung in Anbindung an die Gewerbegebiete aber als Vorzugsstandort auszuweisen. Hier sind die großen Dach- und Fassadenflächen innerhalb der Gewerbegebiete zu nutzen, die in ihrem Ausmaß und Energiepotential Freiflächen entsprechen. Die Freigabe der Umgebung für Freiflächen-Solaranlagen ist zu streichen. Eine Bindung an die Bodenwertzahl ist zwar grundsätzlich landwirtschaftlich nachvollziehbar, dies ließe sich aber durch Agro-PV umgehen. Aus dem Blickwinkel des Naturschutzes sind es oft die mageren Standorte, die seltenen Arten als Lebensraum dienen, wegen des geringeren Ertrages eher für die Landwirtschaft verzichtbar sind, und deshalb besonders für Naturschutzmaßnahmen geeignet erscheinen. Wir stimmen zu, dass die Netzintegrationsfähigkeit beachtet werden sollte um den Bau von Stromtrassen zu vermindern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zulässigkeit von Solaranlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Solaranlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Gewerbe- und Industriegebiete mit landesweiter oder regionaler Bedeutung" als Ausschlusskriterium festgelegt, da diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Solaranlagen z.B. auf Dächern möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschlusskriterien festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Solaranlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein. Das Kriterium zur "Netzintegrationsfähigkeit" wird in den Abbildungen 20 und 21 gestrichen, da es für Solarparks nicht ausreichend bestimmbar ist. Die Netzintegrationsfähigkeit soll aber weiterhin im Rahmen der nachfolgenden Planverfahren für Solarparks geprüft werden. Der PS 8 wird entsprechend ergänzt.
2762
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Karte
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In der genannten Tabelle sind entfallende Festlegungen des rechtswirksamen RREP 2011 aufgeführt. Die genannten ehemaligen Ausschlusskriterien sind nicht im RREP 2011 festgelegt und werden in der Tabelle daher auch nicht aufgeführt. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
2763
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Karte
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Karte
Zu Tabellenteil S. 20, Vorranggebiete Wind 42/24 Moraas, 43/24 Warlow-Picher und 45/24 Alt Krenzlin: Es ist nicht nachvollziehbar, warum hier keine Angaben zu entfallenden Festlegungen gemäß RREP WM 2011 angegeben werden. Diese Gebiete sind betroffen vom Wegfallen ehemaliger Ausschlusskriterien u.a. Wald jeder Größe mit 200-500m Schutzpuffer, unzerschnittene Freiräume Stufe 3/4, Vogelzug Zone A und Arten- und Lebensraumpotential (z.B. Schwarzstorch).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2765
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Zu Anlage 1: Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg Abb.19 Die Ausschlusskriterien für Windenergieanlagen wurden drastisch reduziert, nur so wurden die politisch gewollten Neuausweisungen ermöglicht. Ausschlusskriterien: Wir fordern möglichst weitreichende Schutzpuffer zu Gebieten, die vom Windkraftausbau freigehalten werden. Hier sind zusätzlich -genauso, wie zur Wohnbebauung- Pufferbereiche bzw. Schutzstreifen auf raumordnerischer Ebene einzuplanen. Sonst können die Schutzzwecke nicht ausreichend berücksichtigt werden. Keinesfalls darf für Vorranggebiete Windenergie im Bereich der Ausschlussgebiete das „Rotor-außerhalb“-Prinzip angewendet werden. Damit würden große Bereiche des festgelegten Schutzes entfallen! Über §§4 und 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes kann der Regionale Planungsverband Westmecklenburg entsprechend differenziert beschließen und dies in den Planungsunterlagen darstellen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Schutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten erfolgt im Umweltbericht. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
2766
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
nicht zugeordnet
Wir fordern nochmals ausdrücklich unverzüglich eine Gesamtfortschreibung des RREP WM aufzunehmen um eine allen Aspekten ganzheitlich gerecht werdende, ausgewogene Regionalplanung zu gewährleisten. Wichtige Themen, wie Infrastruktur, Tourismus, Daseinsvorsorge, Umwelt- und Naturschutz wurden bisher in ihrer Bedeutung zurückgestellt und nur als Hindernisse betrachtet. Ein Raumordnungsprogramm ist grundsätzlich umfassend und sollte endlich in seiner Gesamtheit fortgeschrieben werden, wie es auch im RREP WM 2011 angegeben wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass die Verbandsversammlung auf ihrer 73. Sitzung am 11.12.2024 den Beschluss über die Einleitung der Gesamtfortschreibung des RREP WM 2011 gefasst hat.
2767
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.22, 1.1 und 1.2: Es ist kaum zu erwarten, dass durch Siedlungsabstände von 1000m Akzeptanz erzeugt werden wird. Auch wenn diese doppelt so hoch sind wie die vorgeschriebenen Abstände und die vorgeschriebenen Lärmpegel und Schlagschattenexpositionen eingehalten werden, kommt es zu optischen und akustischen Störungen. Weiterhin setzt sich immer mehr die Wertschätzung der weiten Landschaft und der Natur durch. Die Menschen möchten nicht nur sich selbst, sondern auch die umgebende Natur von den Belastungen durch Windkraftanlagen freihalten. Es ist nachgewiesen, dass der Feinstaubabrieb der Rotoren sich mindestens 3000m um die Anlagen verteilt. Dieser enthält PFAS (per- und polyfluorierte Alkylverbindungen, „Ewigkeitschemikalien“, krebserregend) und Mikroplastik, deren gesundheitliche Auswirkungen noch nicht einmal ansatzweise erforscht sind. Hörbarer Schall steigert den Stresspegel der Menschen. Ein gemütlicher Abend auf der Terrasse oder im Garten bietet mit den durch Windkraftanlagen verursachten Geräuschen, dem Schlagschatten, der industriellen Prägung und den Rotor-Bewegungen in der Landschaft drastisch verminderte Erholung. Geräusche als ständiger Begleiter sind Störfaktoren für Mensch und Tier. Z.B. lebenswichtiger Schlaf kann gestört werden. Die Europäische Union erarbeitet mit großem Aufwand Lärmaktionspläne, weil dieses Problem erkannt wurde. Die Gemeinden Redefin und Bresegard bei Picher wurden als komplette Gemeindegebiete als Ruhige Gebiete gemeldet. Der Gemeindevertretung Bresegard ist es ein großes Anliegen die Erholungsfunktion der Ruhe und Stille bestmöglich zu bewahren und zu entwickeln. Auch Infraschall ist ein ernstzunehmendes Thema. Nachgewiesenermaßen wirkt sich Infraschall ungünstig auf Herzmuskelzellen und Gehirnfunktionen aus. Die Forschung dazu steckt noch in den Anfängen. Windkraftanlagen erzeugen kontinuierlich unregelmäßigen rhythmischen Infraschall beachtlicher Reichweiten, anders als z.B. kurzzeitig vorbeifahrende Fahrzeuge oder selbst kontrollierbare Haushaltsgeräte oder auch gleichmäßige oder kurzfristige natürliche Quellen. Auch die von Windkraftanlagen erzeugten Schlagschatten wirken sich störend, stresserzeugend und damit gesundheitsschädigend aus. Die Einwirkung der Schlagschatten auf Wohnbauten sind deshalb gesetzlich auf tägliche und jährliche Höchstgrenzen limitiert. Im Rahmen der Bauanträge müssen deshalb Schattenschlag-Prognosen eingereicht werden. Auch hierbei ist es nicht wissenschaftlich belegt, dass unterhalb dieser Grenzen keine Gesundheitsschäden auftreten. Die Bürgerinnen und Bürger setzen sich immer differenzierter mit verschiedensten Aspekten verschiedenster Themen auseinander, was u.a. durch das Internet ermöglicht wird. So bleiben die negativen Aspekte der Erneuerbaren Energien nicht verborgen, und es wird der Regierung und nachgeordneten Entscheidungsträgern stark angelastet, wenn sie die Menschen, für die sie Verantwortung tragen, nicht ausreichend davor schützen, sondern es sogar zulassen sie durch übermäßige Planungen unnötig zu exponieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
2768
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.23 2.1: Um die Naturschutzgebiete sind ausreichende an den Schutzzwecken ausgerichtete Pufferstreifen einzuplanen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Naturschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Naturschutzgebieten erfolgt im Umweltbericht.
2769
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2.2: Biosphärenreservate: Das Freilassen aller Zonen der Biosphärenreservate ist zu begrüßen. Als Biosphärengemeinde identifizieren wir uns mit den Grundsätzen der Nachhaltigkeit, die durch die Biosphärenreservate umgesetzt und verbreitet werden. Seit etlichen Jahren steht die Gemeinde Bresegard für eine enge Kooperation mit dem Biosphärenreservatsamt Flußlandschaft Elbe. Die Gemeindevertretung orientiert sich mit ihren Beschlussfassungen und Stellungnahmen an den Zielen einer sozial gerechten, naturverträglichen und ausgewogenen lokalen und regionalen Entwicklung. Durch den Ausschluss aller Zonen der Biosphärenreservate bleiben hier Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der Biosphärenreservate. Aber auch die Umgebungen der Biosphärenreservate bilden wichtige Lebensräume. Schutzpuffer von 1000m (RREP WM 2011) sind unerlässlich um die Schutzzwecke zu gewährleisten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Biosphärenreservate sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biosphärenreservaten erfolgt im Umweltbericht.
2770
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2.3 Wälder: - Wald ab 500ha: Wald ist laut Landeswaldgesetz MV grundsätzlich in jeder Größe mit einem Puffer von 30m zu schützen. Kleine Waldflächen haben in größeren Freiflächen sogar oft besondere Schutzfunktionen. Nicht selten finden sich in ihnen auch Sölle, die die Lebensraumfunktion noch weiter aufwerten. Der Anteil Waldrand ist bei kleinen Wäldern besonders groß. Es ist sehr fraglich, ob das in der Genehmigungsebene Berücksichtigung finden wird. Die Überplanung von Wäldern bis zu 500ha entspricht einer kompletten Umzingelung dieser Lebensräume und ist abzulehnen. Da Waldränder einen besonders hohen Artenreichtum aufweisen, auch von besonders windkraftsensiblen Arten, ist es völlig kontraproduktiv in den wenigen laut Kriterien zu schützenden Waldflächen auch noch ausdrücklich zu erlauben, dass die Rotoren in das Waldgebiet hineinragen dürfen (Rotor-außerhalb-Prinzip) und das mit 120m sogar besonders weit. In vorangegangenen Entwürfen wurde stets auf die Waldarmut MV mit besonderem Schutzbedarf des Waldes hingewiesen. Für den Bau von Windkraftanlagen in den freigegebenen Wäldern müssen sowohl für die Zuwegungen, als auch für die Stromleitungen und die Anlagen selbst Schneisen geschlagen werden. Auf diesen Flächen ist jedenfalls keine Sauerstoffherstellung und keine CO2-Speicherung durch Bäume mehr möglich. Wald in dieser Größenordnung als Ausgleich an Standorten in der Nähe aufzuforsten dauert Jahrzehnte, abgesehen davon, dass es jetzt bereits z.B. bei Straßenbaumaßnahmen äußerst schwierig ist entsprechende Flächen zu finden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Alle anderen Waldflächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. In der Regel sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen Abstände zu Waldrändern einzuhalten. Diese Abstände wirken nur sehr kleinräumig bzw. sind ebenfalls aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Abstände zu Waldrändern werden daher im Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
2771
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.24 2.4: Gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha: Biotope sind unabhängig von ihrer Größe in Abhängigkeit der dort vorkommenden durch den Bau oder den Betrieb von Windkraftanlagen gefährdeten Arten zu schützen. Die Festlegung einer Mindestgröße für die Berücksichtigung von Biotopen wird dem Schutzbedarf windkraftempfindlicher Arten nicht gerecht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
2772
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S. 25 2.5: Vogelschutzgebiete: Wir unterstützen das Freihalten der Vogelschutzgebiete und der Rastplätze. Allerdings ist das nicht ausreichend. Es müssen Puffergebiete um die Schutzgebiete und die Zugkorridore gemäß europäischen Vorgaben ebenfalls freigehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Schutzgebiete und Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten und Vogelzugzonen erfolgt im Umweltbericht.
2773
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.26 3: Artenschutz: der Bundesgesetzgeber hat 15 Vogelarten für schutzwürdig in Hinblick auf Windkraftanlagen eingestuft. Dabei wird allein das Tötungsrisiko durch Kollision betrachtet, nicht jedoch der Verlust an Lebensraum z.B. durch Scheuchwirkung. Der Schwarzstorch ist in der Liste nicht enthalten, was wohl dadurch bedingt ist, dass er durch seine Seltenheit im Vergleich zu anderen Vögeln seltener Schlagopfer wird. Leider ist er aber besonders durch die Scheuchwirkung betroffen. Welche Vögel Inhalt der Liste sind, ist auch politisch und nicht allein wissenschaftlich begründet. Die meisten Arten der Liste kommen in Mecklenburg-Vorpommern vor. Für den Rotmilan trägt MV eine ganz besondere Verantwortung, denn ein großer Teil der Weltpopulation brütet hier. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat sich intensiv mit dem Rotmilan befasst. Bei einem konsequenten Schutz des Rotmilans erschien vielen das Ausbaupotential für Windkraft in der Region als zu gering. Immer wieder gab es Diskussionen, wie der Rotmilan in den Planungen Berücksichtigung finden sollte. Unter anderem wurde mit viel Aufwand und Kosten eine Übersicht für Rotmilan-Dichtezentren anhand von naturräumlichen Eigenschaften erstellt, um ca. 75% der Rotmilanhorste zu schützen und in den übrigen Gebieten den Bau von Windenergie-Anlagen zu ermöglichen. Aufgrund der umfangreichen Daten, die dem Planungsverband zur Verfügung stehen, sollte zumindest der Rotmilan als Horstschutz bei der Ausweisung der Vorranggebiete Wind Anwendung finden. Eine Betrachtung im Umweltbericht mit dem vielfachen Hinweis auf Konflikte wird dem Anspruch eines Raumordnungsprogrammes Gebiete auszuweisen, die dann auch tatsächlich bebaubar sind, nicht gerecht. Wir möchten die Argumentation des Stellungnahme-Entwurfes des Landkreises Ludwigslust-Parchim aufnehmen und sehen den Schutz des Schwarzstorches als unabdingbar an. Eine Verträglichkeitsprüfung ist möglich, da die Brutwälder bekannt sind. Wir möchten außerdem darauf hinweisen, dass Deutschland mit dem eingeschränkten Schutz der Vogelwelt gegenüber dem Ausbau erneuerbarer Energien teilweise gegen europäische Vorgaben verstößt. Es wäre nicht das erste Mal, dass Deutschland wegen nicht erfüllter ökologischer Vorgaben hohe Strafen zahlen muss (u.a. Wasserrahmen-Richtlinie).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
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Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
S.30 2.1.: Gewerbegebiete sollten genau nicht ausgeschlossen werden. Hier kann, bei entsprechender Konzeption, ein guter Teil des Stromes direkt vor Ort verbraucht werden. Häufig liegen die Gebiete an Infrastrukturtrassen wie Autobahnen und großen Stromleitungen, was günstige Voraussetzungen für eine mögliche Stromeinspeisung bietet. Die Windkraftanlagen entwickeln hier auch weniger störende Effekte, da die Menschen sich in den Gewerbegebieten überwiegend in den Gebäuden aufhalten, und der Lärm von den vorhandenen gewerblichen Geräuschimmissionen überlagert wird. Naturschutzfachliche Konflikte sind in diesen vorgeprägten Gebieten vermutlich geringer als an den meisten anderen Standorten. Ein großer Abstand zu Siedlungen ist regelmäßig gegeben. Es entstünde durch die Integration von Windkraftanlagen die Option von echten „grünen Gewerbegebieten“. Für die Betriebe wäre das attraktiv -sowohl unter Imageaspekten als auch monetär. Für die Gewerbe würden sich deutliche finanzielle Potentiale ergeben. Im Besonderen ergäbe sich so eine Möglichkeit für die Betriebe direkt günstigen, regenerativen, sehr zuverlässigen und autarken Strom vor Ort zu erzeugen oder zu beziehen, und sich auch selbst zu beteiligen und an der lokalen Wertschöpfung teilzuhaben. Das gilt es zu bedenken in Anbetracht der Tatsache, dass die deutschen hohen Stromkosten momentan Betriebe zur Abwanderung oder Aufgabe bewegen. Nebenbei sind auch die Dächer und Fassaden der großen Gewerbegebäude besonders gut für Photovoltaik geeignet. Genügend Platz für Wasserstoffspeicher wäre in der Regel vorhanden. Höhere initiale Investitionskosten führen zu Versorgungssicherheit, Autarkie und Kostenersparnis für die Betriebe. Die Gewerbe-Standorte sind außerdem ohnehin industriell geprägt, was bei einer Kombination mit Windkraftanlagen eine Konzentration von Bauwerken insgesamt bewirkt und einer Zersiedlung der Landschaft entgegenwirkt. Der notwendige Stromtrassenbau würde vermindert oder sogar entfallen. Dass wir hier nicht auf jeden Punkt eingehen, bedeutet nicht, dass wir mit den vorgelegten Erläuterungen und Planungsabsichten komplett einverstanden sind, es übersteigt jedoch momentan die Kapazitäten unserer Stellungnahme. Wir behalten uns Nachreichungen vor.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten richtet sich nach § 30 bzw. 34 BauGB in Verbindung mit § 8 und 9 BauNVO. Demnach sind Windenergieanlagen in vielen Fällen innerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Im RREP sind lediglich "Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen" durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Grund dafür ist, dass diese Standorte der Schaffung attraktiver, großer und zusammenhängender Flächen für eine erfolgreiche Unternehmensansiedlung dienen. Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung gem. LEP MV dar. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. Sofern die gewerbliche und industrielle Nutzung nicht beeinträchtigt ist, ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Einzelfall grundsätzlich möglich. Im Übrigen sind Gewerbe- und Industriegebiete nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP auch keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten.
2775
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Umweltbericht
Zum Umweltbericht: Ein Ausgleich der hier drohenden Einschnitte in Landschaft und Natur ist nicht möglich und sollte nach dem Grundsatz der Vermeidung unterbleiben. Wenn der Regionale Planungsverband Westmecklenburg parallel zu den „Vorranggebieten Wind“ die „Vorranggebiete Wind-Kompensation“ ausweisen würde, würde das die Unmöglichkeit des Ausgleichs unmittelbar offenbaren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Erstellung einer konkreten Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. Die Ermittlung der erforderlichen Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgt in der nachfolgenden Genehmigungsebene auf Grundlagre der Hinweise zur Eingriffsregelung M-V (MLU M-V 2018) sowie des "Realkompensationserlass Landschaftsbild" MV (MKLLU M-V 2025). Der ermittelte Kompensationsbedarf für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie für Biotop- und Sonderfunktionen ist in den Nebenbestimmungen der Höhe nach vorzusehen.
2776
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Die Einschnitte bei den Ausschlusskriterien betreffen überwiegend den Landschafts-, Naturschutz und Artenschutz. Als Folge sind diejenigen Landstriche mit einer besonders hochwertigen Naturraumausstattung überproportional von den neuen Vorranggebieten Wind betroffen. So sollen im Landkreis Ludwigslust-Parchim 11.800 Hektar Vorranggebiete Wind etabliert werden von den 15.350 Hektar in ganz Westmecklenburg, der Landkreis LUP würde damit 76% der Neuausweisungen tragen. Die entstandene Häufung der Neuausweisungen der VGWind im Landkreis Ludwigslust-Parchim ist der tiefgreifenden Reduktion des Naturschutzes beim Ausbau der erneuerbaren Energien geschuldet und spiegelt wider, wie reich der Landkreis mit Naturschätzen gesegnet ist. Bisher fanden sich relativ wenige Windkraftgebiete in weiten Bereichen des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Damit ist es jetzt vorbei. Die Freigabe von z.B. Wäldern, unzerschnittenen Freiräumen im Landkreis LUP, führt nun zu einer überproportionalen Häufung der Vorranggebiete Wind in diesem Landkreis. Der Landkreis LUP hat eine Stellungnahme zu dem vorgelegten Entwurf des RREP WM Kapitel Energie erarbeitet, die am 10.09.2024 im Kreisentwicklungsausschuss vorgestellt wird. Diverse Konfliktpotentiale werden aufgezeigt. Wir erwähnen hier nur die Gebiete in unserer nahen Umgebung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden.
2777
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Umweltbericht
- Gebiet 32/24 Hoort-Rastow weist Konflikte auf mit Vorrang Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopverbund, Landschaftsschutzgebiet Mittlere Sude, GGB/FFH-Gebiet DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen, unzerschnittener Freiraum Stufe 4, Vorbehaltsgeiet Kompensation und Entwicklung, Weißstorch und Horststandorten, soweit wir wissen u.a. 3x Rotmilan, 2x Seeadler. Innerhalb 5000m Vogelschutzgebiete Hagenower Heide DE 2533-401(930m), DE 2534-401 Feldmark Rastow-Kraak(920m), DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde, DE 2733-401 Lübtheener Heide. Störung/ Tötung/ Kollision von Bachneunauge, Bauchige Windelschnecke, Biber, Bitterling, Fischotter, Gemeine Flussmuschel, Schmale Windelschnecke, Steinbeißer, Rohrweihe, Rotmilan, Seeadler, Weißstorch, Wespenbussard. Wir halten das Gebiet deshalb für nicht ausweisbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege", "Landschaftsschutzgebiete", "Europäische Vogelschutzgebiete" und "FFH-Gebiete" als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird von den genannten Kriterien nicht überlagert.Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“, "Biotopverbundsflächen" und "Vorbehaltsgeiete Kompensation und Entwicklung" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die "VSG DE 2533-401 Hagenower Heide" und "VSG DE 2534-401 Feldmark Rastow-Kraak" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 32/24 Hoort erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 32/24 Hoort keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 32/24 Hoort. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
2778
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Umweltbericht
- Gebiet 42/24 Moraas ist betroffen von Konflikten in Bezug auf Vogelschutzgebiete innerhalb 5000m-Zone Hagenower Heide DE 2533-401(40m), DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen, DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal, Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege, Biotopkomplexe, Biotopverbund, FFH-Gebiet DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen, Weißstorch, ein Rotmilanhorst, Störungs-/ Tötungs-/Kollisionsgefahr für Seeadler, Weißstorch, Kranich, Rohrweihe, Rotmilan, Wespenbussard, Ziegenmelker, Bachneunauge, Bauchige Windel-schnecke, Biber, Bitterling, Fischotter, Gemeine Flussmuschel, Schmale Windelschnecke, Steinbeißer, Vorbehaltsgebiet Kompensation und Entwicklung. Insbesondere werden ein Landschaftsschutzgebiet Mittlere Sude und ein GGB/FFH-Gebiet praktisch umfasst. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte, trotz vorliegender Flächennutzungsplanung, für nicht ausweisbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden "Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege", "Landschaftsschutzgebiete", "Europäische Vogelschutzgebiete" und "FFH-Gebiete" als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird von den genannten Kriterien nicht überlagert. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die Europäischen Vogelschutzgebiete "VSG DE 2533-401 Hagenower Heide" und "VSG DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 2732-473 Mecklenburgisches Elbetal" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 42/24 Moraas, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "GGB DE 2533-301 Sude mit Zuflüssen", das unmittelbar an das Vorranggebiet angrenzt, zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 42/24 Moraas keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes zu erwarten sind. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. "Biotopverbundsflächen" und "Vorbehaltsgeiete Kompensation und Entwicklung" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 42/24 Moraas. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
2779
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Umweltbericht
- Gebiet 43/24 Warlow-Picher ist betroffen von Konflikten mit Biotopverbund, Moorflächen, nach unserem Kenntnisstand wurde das Gebiet langjährig ausgeschlossen aufgrund eines Schwarzstorchvorkommens. Innerhalb von 5000m Vogelschutzgebiete DE 2534-402 Feldmark Wöbbelin-Fahrbinde, DE 2633-401 Feldmark Strohkirchen, Störung/ Kollision Weißstorch. Brutvorkommen im Prüfbereich: 6x Rotmilan, 4x Seeadler, 3x Wanderfalke. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2780
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Umweltbericht
- Gebiet 45/24 Alt Krenzlin weist Konflikte auf in Bezug auf das Biosphärenreservat, SPA Vogelschutzgebiet DE 2733-401 Lübtheener Heide (0m Abstand) (hier sind u.a. zu beachtende Populationen des Ziegenmelkers und des Wiedehopfs vorhanden), unzerschnittenem Freiraum (5500 Hektar) und Horststandorten 2x Rotmilan, Störung/Kollisionsgefahr Kranich, Rotmilan, Weißstorch. Mehrere Schwarzstorchbrutwälder liegen nach unserem Kenntnisstand in der Umgebung. Ein von uns immer wieder den Behörden gemeldeter und gutachterlich nachgewiesener Rastplatz und Schlafplatz zahlreicher Gänse, nordischer Schwäne und Kraniche liegt in weniger als 3000m Entfernung nahe der Bundesstraße 5. Wir weisen außerdem auf die Nähe zum denkmalgeschützten Gestüt Redefin in ca. 4,5km Entfernung hin. Die Wirkung der inzwischen mindestens 290m hohen Windkraftanlagen überschreitet die bisherigen Betrachtungen anhand von 250m-Anlagen. Wir halten das Gebiet aufgrund dieser Konflikte für nicht ausweisbar
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2781
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Karte
Ausschluss des Gebietes Groß Krams-Redefin-Bresegard: Wir begrüßen es ausdrücklich, dass das immer wieder diskutierte Gebiet Groß Krams im vorliegenden Entwurf nicht als Vorranggebiet Wind erscheint. Neben den denkmalschützerischen Aspekten liegen hier auch weitreichende Konflikte bezüglich der Nutzung für Windkraftanlagen mit dem Natur- und Artenschutz vor. Denkmalschutz: Auf dem Gemeindegebiet Redefin befindet sich eine Konzentration von drei Denkmälern: Dorfkirche, Burg, Landgestüt. Alle Denkmale liegen ca. 2,5km entfernt von den ehemaligen Potentialsuchgebiet Groß Krams und damit voll in dessen optischer Wirkzone. Das ländlich-idyllische Ambiente des Gestüts-Anwesens und die Sichtachsen von dort in die Landschaft würden durch die industriellen und nahezu kontinuierlich in Bewegung befindlichen Windkraftanlagen stark beeinträchtigt. Die positiven Auswirkungen und die Nachhaltigkeit der umfangreichen getätigten Investitionen in mehrfacher Millionenhöhe würden so zu einem erheblichen Teil verloren werden. Ein Fundament der Wertschöpfung des Gestütes würde gefährdet, nämlich die Anziehungskraft der umgebenden Natur mit schönen Wegen, wie z.B. dem Gestütsweg und mit Fördermitteln erbauten und touristisch erschlossenen Fahrradwege (z.B. Hagenower Landpartie). Artenschutz: das gesamte Gebiet ist Lebensraum tausender Zugvögel. Für Gänse, Sing- und Zwergschwäne und Kraniche wurden zeitweise die besonders schützenswerten Flyway-Populationen festgestellt, dabei wurde auch die Annahme geäußert, dass die Gegend Bestandteil des Schwerpunktes der Vogelzugzone sei (s. u.a. Gutachten Dr. Feige). Zentral befindet sich ein Schlafplatz, der insbesondere von Kranichen, aber auch von Gänsen und Schwänen frequentiert wird. Mehrere kleinere Schlafplätze befinden sich ebenfalls in diesem Areal. Die Flug-Korridore zu den Schlafplätzen sind freizuhalten von störenden oder gefährdenden Bauwerken wie Windkraftanlagen. Zu Schlafplätzen sind Abstände von 3000m einzuhalten. Im Gemeindegebiet Bresegard bei Picher befindet sich ein Seeadlerhorst. Auch Rotmilane werden so konstant, häufig und in größerer Anzahl gesichtet, dass von Brutplätzen hier auszugehen ist. Im Gemeindegebiet Redefin befinden sich ein Rotmilanhorst, ein Weißstorchhorst und ein Schwarzstorchhorst. In Kuhstorf brütet regelmäßig ein Weißstorch. Zu finden sind unzerschnittene Freiräume bis Stufe 4 und teilweise Landschaftsbildpotential hoch. Zahlreiche Fledermausarten wurden festgestellt, darunter auch besonders schlaggefährdete. Wir möchten dabei auch auf unsere Ihnen vorliegenden Einwendungen früherer Beteiligungsverfahren verweisen. Redefin und Bresegard bei Picher sind zertifizierte Biosphärengemeinden, für sie nimmt die Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum und der Natur und Artenvielfalt als Lebensgrundlage einen hohen Stellenwert ein.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zwischen Groß Krams, Redefin und Bresegard bei Picher ist kein Vorranggebiet für Windenergie im Entwurf des RREP ausgewiesen. Hinweise die sich auf mögliche Planungs- und Genehmigungsverfahren anderer Planungsträger außerhalb der festglegten Vorranggebiete beziehen, sind nicht Gegenstand der Abwägung zur Teilfortschreibung des RREP. Eine Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2782
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
nicht zugeordnet
Zusammenfassung: In unserem Ort Bresegard bei Picher wird ein Vielfaches des Verbrauchs an Strom mit regenerativen Energien durch 2 Biogasanlagen und etliche gewerbliche und private Dach-PV-Anlagen erzeugt. Das Amtsenergiekonzept des Amtes Hagenow Land, an dem wir teilnehmen, wird uns weiter auf dem Weg des Klimaschutzes voranbringen. Wir sehen den forcierten Ausbau von Großanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien kritisch. Die hier vorgelegten Planungen bezüglich eines weiteren Ausbaus der Windenergie lehnen wir ab. Stattdessen sehen wir sehr große Potentiale im natürlichen Klimaschutz (dafür würde die Gemeinde auch gerne Flächen zur Verfügung stellen und Maßnahmen unterstützen), multiplen Kleinstanlagen im Sinne der Schwarmenergie, Nutzung bisher ungenutzter vorhandener Energie, Optimierung von Anlagen auf bereits vorhandenen Flächen, Energiespeicherung und der Energie-Einsparung. Westmecklenburg sollte seine einmaligen Naturschätze hüten, erhalten und entwickeln, und die darin enthaltenen Wertschöpfungsmöglichkeiten weiter erschließen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Gemeinde Bresegard bei Picher
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Teil 2: Nachfolgend nehmen wir weiterhin zu folgenden Punkten und Themen Stellung: · zum gesamten Planungsprozess · zur Festlegung der regionalen Abwägungskriterien · zur Anwendung des Artenschutzes · zu Folgen der Änderung des ROG Mit dem vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5 Energie wird den Bürgerinnen und Bürgern suggeriert, dass die bisherige, seit über 10 Jahren laufende Teilfortschreibung, weitergeführt werden kann, obwohl zwischenzeitlich eine neue Bundesgesetzgebung erfolgte, deren wesentlicher Bestandteil die Änderung der Planungssystematik darstellt. Mit den Änderungen im Baugesetzbuch, die am 1. Februar 2023 in Kraft getreten sind, hat der Bundesgesetzgeber eine neue Planungssystematik zur Steuerung der Windenergie eingeführt. Die bisherige Konzentrationszonenplanung mit ihrer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wurde auf eine klassische Positivplanung umgestellt. Mit der Umstellung auf eine Positivplanung ist im Sinne der Vorschrift bei der Ausweisung von Windenergiegebieten somit auch kein gesamträumliches Planungskonzept mehr erforderlich, denn die Anforderung des „substanziell Raum Verschaffens“ wurde nunmehr durch die gesetzlich festgelegten Flächenziele konkretisiert.1 1 Vgl. hierzu BT-Drs. 20/2355, S. 24, 33. In der Gesetzesbegründung wird dazu u. a. Folgendes ausgeführt: „Dadurch wird auch ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein.“ (Vgl. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022, S.33) Das wird seitens des Verbandsvorsitzenden offensichtlich anders gesehen, denn 5 Monate nach der Gesetzesbegründung heißt es im Beschluss VV-08/22 der 68. Verbandsversammlung am 30. November 2022 unter PKT. 3: „Das gesamträumlich-schlüssige Planungskonzept wird dergestalt modifiziert, dass der o.g. Flächenbeitragswert realisiert werden kann.“ Die o. a. Gesetzesvorlage mit Begründung lag seit Juni 2022 vor (siehe Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Drucksache 20/2355 vom 21.06.2022,) Sie wurde so im Bundestag beschlossen und erlangte am 04.Januar 2023 Rechtskraft. Also ca. einen Monat nach der 68. Verbandsversammlung des RPV WM. Nun kann man sich zwar darauf zurückziehen und behaupten, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Beschlusses VV-08/22 die Änderung im BauGB noch nicht rechtskräftig war. Dann muss man aber auch gleichzeitig erklären, warum in der 71. VV der Beschluss VV-01/24 zur Öffentlichkeitsbeteiligung getroffen wurde, welcher im Wesentlichen auf den § 9a des Landesplanungsgesetzes (LPIG MV) beruht. Dieses Gesetz hatte aber zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtskraft, weil es noch nicht veröffentlich war. Da in der Regel jeder einzelne Planungsschritt mit der Rechts- und Fachaufsicht vorher abgestimmt wurde, ist es offensichtlich, dass auch bei der Rechts- und Fachaufsicht noch eine sehr große Unsicherheit bei der Anwendung der neuen Rechtslage bestand und tlw. noch besteht. Diese Auffassung wird nochmals bestätigt mit einem Schreiben der Rechts-und Fachaufsicht vom 29.11.2022, worin Folgendes ausgesagt wird: „Es ist im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Zeitachse nicht realistisch, das vom RPV Westmecklenburg bisher angewandte bestehende Kriterienset entsprechend der neuen Gesetzeslage anzupassen und auf dieser Basis die Fortschreibung rechtswirksam abzuschließen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die vom RPV Westmecklenburg bisher gewählten Ausschlusskriterien nicht mehr der Gesetzeslage des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen, da der Bundesgesetzgeber für mehrere Arten neue bundesweit verbindliche Vorgaben zur Kollisionsgefährdung vorgegeben hat. Dies betrifft vor allem die Kriterien der sogenannten Rotmilan-Aktionsräume sowie die Ausschlussbereiche für den nicht mehr als kollisionsgefährdet angesehenen Schwarzstorch. Insofern müsste der Planungsverband ein neues Kriterienset beschließen und auf dieser Basis eine neue Kulisse aufstellen.“ Dem entgegen, damit deutlich abweichend, aber rechtlich sauber begründet, stehen die Aussagen in der Publikation Windenergieplanung auf kommunaler Ebene Was bedeutet die neue Gesetzgebung zur Ausweisung von Windenergiegebieten für Kommunen? Herausgegeben von der Fachagentur Windenergie an Land e. V2. 2 Die Fachagentur Wind- und Solarenergie (FA Wind und Solar) ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der 2013 auf Initiative des Bundes gegründet wurde. Unsere Mitglieder sind der Bund, die Länder, die kommunalen Spitzenverbände, Wirtschafts- und Naturschutzverbände sowie Unternehmen. Vereinsziel ist es, die natur- und umweltverträgliche Nutzung dieser Energieformen zu unterstützen, wobei sich unsere Arbeit auf fundierte Fakten, Rechtsprechung und wissenschaftliche Erkenntnisse stützt. Unsere Aktivitäten richten sich nach dem Klimaziel der Europäischen Union. Im Pkt. 6.1 – Umgang mit einer bereits begonnenen Planung -, auf der Seite 24 wird Folgendes ausgesagt: „Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum 1. Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes zugrundegelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnenen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll, wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen. Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung können Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen.“ Von dieser rechtlich gegebenen Möglichkeit wurde leider kein Gebrauch gemacht, obwohl es mehrere Anträge von Verbandsvertretern gab, die bisherige Planung ordnungsgemäß in der vorgegebenen Frist zu beenden. Gestützt wurde sich dabei immer auf die rechtlich nicht korrekte Aussage der Rechts- und Fachaufsicht. Da die begonnene Planung nicht fristgemäß auf der Grundlage des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB beendet wurde, blieb nur der Weg einer Neuplanung übrig. Eine Mischform zwischen alter und neuer Planung, wo · zwei öffentliche Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden, das · dritte Beteiligungsverfahren aber abgebrochen wurde, indem keine Abwägung der Einwendungen mehr erfolgte und nun ein · „viertes“ Beteiligungsverfahren durchgeführt wird und zwar unter den Bedingungen eines völlig anderen Planungssystems, ist nach unserer Rechtsauffassung bei der derzeitigen Gesetzeslage so nicht möglich. Die gesamte Planung wäre somit rechtlich angreifbar und würde mit großer Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Es wurden auch mehrere Anträge von Verbandsvertretern abgelehnt, die gefordert haben, zu einzelnen Punkten ein unabhängiges Rechtsgutachten, also z. B. von nicht weisungsgebundenen Rechtsanwälten einzuholen. Dazu äußerte sich der Vorsitzende in der 70. Verbandsversammlung wie folgt: „Herr Beyer entgegnet, dass sich der Verband Rechtsauskünfte bisher und zukünftig von seiner zuständigen Fach- und Rechtsaufsicht, dem Wirtschaftsministerium, einholt und ein separates Rechtsgutachten deshalb zu Verzögerungen führt.“ (Vgl. Protokoll der 70.VV) Dass es auch die Möglichkeit einer sauberen, rechtssicheren und transparenten Planung gibt, zeigt uns die Teilfortschreibung des RREP Mecklenburgische Seenplatte (MS). In der Begründung zum Beschluss VV 3/23 der 58. Verbandsversammlung des RPV MS am 27.11.2023 steht u. a.: „Die neue Rechtslage3 mit dem Strategiewechsel von der Ausschlussplanung zur Positivplanung bedeutet für die Teilfortschreibung die vollständige Überarbeitung des bisherigen Entwurfs. Um hierfür weitere Informationen zu erhalten, macht die Geschäftsstelle von § 9 Absatz 1 ROG4 Gebrauch. Diese Informationen sollen dazu dienen, den Vorentwurf der Teilfortschreibung (....) als Entwurf inklusive des Entwurfs des Umweltberichts für die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Absatz 2 ROG mit einem Flächenbeitragswert von höchstens 2,1 % der Planungsregionsfläche zu überarbeiten.“ 3 § 2 EEG,Wind-an-Land-Gesetz, 4. BNatSchGÄndG, Erlass zur Festlegung landesweit ein-heitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land als Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V. 4§ 9 Absatz 1 ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind“ Diesem hier beschriebenen Schritt schließt sich dann eine Öffentlichkeitsbeteiligung für jedermann an. Damit beschreitet der RPV MS einen Planungsweg, der deutlich transparenter und auch rechtssicherer ist. An dieser Stelle muss erwähnt werden, dass beide Planungsverbände der gleichen Rechts-und Fachaufsicht unterstellt sind. Abschließend möchten wir noch die Problematik der auszuweisenden Flächenbeiträge in zwei Planungsschritten ansprechen, weil sehr übereilt ein Verbandsbeschluss herbeigeführt wurde, die Planung in nur einem Schritt auf 2,1% der Flächenausweisung durchzuführen. Der Bundesgesetzgeber hat nicht ohne Grund die Möglichkeit, die Planung in zwei Schritten vorzunehmen, gesetzlich so festgelegt. Die Planungsverfahren werden im Gegensatz zu vorherigen Standards erheblich reduziert. Mit dieser Reduzierung der Verfahrenszeit muss es unweigerlich auch zu Fehleinschätzungen kommen. Die mehrstufige Planung ermöglicht es, konfliktträchtige Potentialflächen längerfristig zu betrachten und zu planen, ggf. auch nachzusteuern. Auf veränderte Rahmenbedingungen, gemachte Erfahrungen und neue Erkenntnisse kann in der zweiten Stufe besser eingegangen werden. Das würde insbesondere die Planungssicherheit erhöhen. Ansonsten sind auch keine weiteren Steuerungsmöglichkeiten gegeben. Im Rahmen der Anhörung zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes MV äußerte sich die Fachagentur „Wind an Land“ zu dieser Thematik wie folgt: „Eine Planung in zwei Planungsschritten kann anstelle einer Planung in einem einzelnen Planungsschritt für Regionen sinnvoll sein, die mit ihrer Planung bereits weit fortgeschritten sind und deshalb das regionale Teilflächenziel zum ersten Stichtag zeitnah erreichen können. Dies gilt insbesondere für Regionen, in denen derzeit kein wirksamer Plan existiert. Denn mit Feststellung über das Erreichen des regionalen Teilflächenziels wird die Rechtsfolge des § 249 Abs. 2 BauGB ausgelöst. Außerhalb der Windenergiegebiete richtet sich die Zulässigkeit von Windenergievorhaben dann nach § 35 Abs. 2 BauGB. Durch eine rechtswirksame Planung kann also eine planerische Steuerung für die Windenergienutzung ermöglicht werden.“5 5 Vgl. Stellungnahme der Fachagentur zur Förderung eines natur- und umweltverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land e. V. zur öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 22. Februar 2024 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG) - Drucksache 8/3387 Forderung: Wir fordern den Planungsprozess so durchzuführen, wie es vom Bundesgesetzgeber vorgesehen ist, also in zwei Planungsschritten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Festlegung der regionalen Abwägungskriterien In der Satzung des RPV WM ist u. a. Folgendes geregelt: „§ 6 - Aufgaben der Verbandsversammlung - (1) Die Verbandsversammlung beschließt über wichtige Angelegenheiten. Dazu zählen insbesondere: 1. die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms oder räumlicher und fachlicher Teilprogramme,“ Diese Regelung wurde bisher auch bei der Festlegung der Kriterien angewandt. Siehe dazu: „Erläuterung zum vorliegenden Dokument und zum Verfahrensstand bei der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie - Chronologie des Teilfortschreibungsprozesses: 2015: Beschluss zu den Kriterien für die Ausweisung der Eignungsgebiete“ Im derzeitigen Planungsprozess liegt kein Beschluss vor, der weder im Beschlusstext noch in der Beschlussbegründung auf die Festlegung weiterer Kriterien durch die Verbandsversammlung hinweist. Es ist bekannt, dass die landesweit einheitlichen Ausschluss- und Abwägungskriterien von den Regionalen Planungsverbänden anzuwenden sind Dennoch wurde den Planungsverbänden ein regionaler Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl zugebilligt. Er kann immer dann genutzt werden, um die Potentialfläche so zu reduzieren, dass ein Flächenbeitragswert von 2,1 % erreicht wird. Diese weiteren regionalen Abwägungskriterien sind durch die Verbandsversammlung zu beschließen. Im Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg den Verbandsvertretern vorgelegt. Mit Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05. Juli 2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg ohne Änderungen der Vorlage so beschlossen. In dem beschlossenen Planungskonzept sind die folgenden weiteren Abwägungskriterien aufgeführt: 1. Flora-Fauna-Habitat-Gebiete 2. Naturparke 3. Vogelzug Zone A 4. Rastgebiete von Watt- und Wasservögeln 5. Landschaftsschutzgebiete 6. Vermeidung lokaler oder teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie 7. Landschaftsbild 8. Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität). Obwohl weder im Text des o.a. Beschlusses noch in deren Begründung angeführt wurde, dass gleichzeitlich mit dem Planungskonzept auch die regionalen Abwägungskriterien mit beschlossen wurden, kann man davon ausgehen, dass diese 8 Kriterien neben den vom Land festgelegten Kriterien die Grundlage für die weitere Planung bilden. Erstaunlich ist, dass das dem Entwurf des Textteiles im Anhang angefügte Planungskonzept nun folgende regionale Abwägungskriterien aufführt: 1. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) 2. Naturparke 3. Rastgebiete (Land) von Watt- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung 4. Landschaftsschutzgebiete 5. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete 6. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Forderung. Die mit dem Planungskonzept beschlossenen regionalen Abwägungskriterien sind so, wie sie beschlossen wurden, auch konsequent anzuwenden. Eine eventuell vorgesehene Veränderung oder Reduzierung der Kriterien kann nur auf der Grundlage eines Beschlusses der Verbandsversammlung erfolgen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit dem Beschluss VV-04/23 der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 wurde der Entwurf des Planungskonzeptes (Stand: 14.06.2023) beschlossen. Als Grundlage dafür lagen der Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 zu den Ausschlusskriterien sowie die fachaufsichtliche Verfügung vom 12.04.2023 zu fünf Abwägungskriterien vor. In dieser Verfügung wird dargelegt, welche Aspekte für die Flächenauswahl (reg. Handlungsspielraum) herangezogen werden können. Auf dieser Basis wurden im Entwurf des Planungskonzeptes beispielhaft mögliche Abwägungskriterien aufgelistet, die künftig genutzt werden könnten. Wie im Entwurf des Planungskonzeptes auch dargelegt, wird sich „erst im Zuge der flächenhaften Planung der Windkulisse zeigen, welche Kriterien zur Erreichung der Zielgröße geeignet sind. Im Zuge dieses Prozesses werden diese ausgewählten „Weiteren Abwägungskriterien“ dem Kapitel II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise zugeordnet.“ (S. 22 des Entwurfes des Planungskonzeptes). Im Juli 2023 war noch nicht absehbar, welche weiteren regionalen Kriterien erforderlich sein werden, um den Fächenbeitragswert von 2,1 % zu erreichen. Die abschließende Festlegung regionaler Abwägungskriterien erfolgte mit dem Beschluss VV-01/24 über die Freigabe der Unterlagen für die 4. Beteiligungsstufe (71. Verbandsversammlung am 24.04.2024). Insofern ist in diesem Vorgehen weder ein inhaltlicher noch ein formaler Fehler erkennbar.
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Anwendung des Artenschutzes Aktuelle Situation bei der Planung. Im Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wird unter Pkt. 3 – Artenschutz – mit der Regionalplanerischen Präzisierung Folgendes festgelegt: „Für die folgenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen bislang landesweite aktuelle Daten vor. Bei der Planung der Vorranggebiete Windenergie wird der jeweilige 500 Meter Nahbereich gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG ausgeschlossen: - Seeadler - Fischadler - Wanderfalke - Weißstorch Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht.“ Generelle Bemerkungen zur Gesetzesänderung Der Deutsche Bundestag hat mehrere Gesetzesvorlagen des sog. Osterpakets zum Ausbau der erneuerbaren Energien verabschiedet. Insbesondere bei zentralen Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) wurden durch das vierte Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes grundlegende und weit reichende Änderungen vorgenommen.6 In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die neuen Regelungen zur Signifikanz in § 45b Abs. 1 bis 5 BNatSchG lediglich kollisionsgefährdete Brutvogelarten im Sinne dieser Vorschrift betreffen. Die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle ist daher als abschließende Aufzählung zu verstehen.7 8Die Auflistung umfasst lediglich 15 Brutvogelarten, so dass allen übrigen Brutvogelarten der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots entzogen wird, auch dann, wenn sie zu den häufigen Opfern des Betriebs von WEA zählen und selbst dann, wenn vom Aussterben bedrohte Vogelarten betroffen sind, die nach den Erkenntnissen der ornithologischen Fachwissenschaft gleichfalls als kollisionsempfindlich anerkannt sind. 6 Siehe https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw27-de-energie-902620 7 Gesetzesbegründung, Drucksache 20/2354, S. 25 („mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten“) sowie S. 31 („bundeseinheitlicher Rahmen, von dem die Länder nicht abweichen können“); siehe auch Heß, a.a.O., S. 8 8 Gellermann, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BT-Drs. 20/2354), Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP aus Anlass der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 4. Juli 2022, https://www.bundestag.de/resource/ blob/901652/a20ea8cc1a3ebd8a10ce875d24c2bb86/20-16-66_Gellermann-Stellungnahme-data.pdf S. 4.; vgl. auch Gellermann, Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie an Land – Das Eckpunktepapier des BMUV und BMWK vom 4. April 2022 –, https://mgellermann.de/Prtx67TzaAh6544x/Beschleunigung_des_naturvertr%C3%A4glichen_Ausbaus_%20der_Windenergie_ an_Land.pdf S. 10: „Stattdessen ist es von einer einseitigen Bevorzugung der Windkraftinteressen geprägt, denen um den Preis eines Abbaus naturschutzrechtlicher Standards zur Durchsetzung verholfen werden soll.“ Ein Beispiel ist der Schwarzstorch, der in der Anlage 1 zum BNatSchG enthaltenen Tabelle nicht aufgenommen wurde, aber im Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie eine der europäischen Vogelarten ist, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das Unionsrecht, konkret Art. 5 Buchst. a V-RL, zielt auf den Schutz sämtlicher wildlebender europäischer Vogelarten (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 V-RL), die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten sieht die Vogelschutzrichtlinie nicht vor. Wenn zahlreichen Vogelarten, die nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft kollisionsempfindlich sind, der Schutz des Tötungs- und Verletzungsverbots durch § 45b Abs. 1 BNatSchG kurzerhand entzogen wird, dann verstößt dies gegen Art. 5 Buchst. a V-RL und damit gegen höherrangiges– sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes – Recht.9 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat insbesondere in der im letzten Jahr getroffenen Entscheidung10 klargestellt, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötungs- und Verletzungsverbots zu reduzieren, da so die strenge Ausnahmeprüfung umgangen wird; vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2021 – C-473/19, C- 474/19 9 Gellermann, 4. Juli 2022, a.a.O., S. 4; vgl. VwGO § 1 Rn. 48 zur Einschränkung die Bindung des Richters an nationales Recht durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts. 10 Zu diesem Urteil etwa Fellenberg, NVwZ 2021, 943, „Die ausgefallene Revolution im Artenschutzrecht – das EuGH-Urteil in der Rechtssache Skydda Skogen“, Gellermann, NuR, 2021, 182, „Schützt den Wald! - Das Verfahren "Skydda Skogen" und seine artenschutzrechtlichen Folgen“, Faller, „EuGH entwickelt Umweltrecht konsequent weiter: Urteil vom 4. März 2021 – C-473/19, C-474/19“, https://www.caemmerer-lenz.de/aktuelles-publikationen/ karlsruhe/eugh-entwickelt-umweltrecht-konsequent-weiter-urteil-vom-4-maerz-2021-c-473-19-c-474-19/. Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Es ist festzustellen und an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der EuGH bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, dass der Maßstab der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht nur im Habitatschutzrecht, sondern auch im Artenschutzrecht Geltung beansprucht; EuGH Urt. v. 11.6.2020 – C-88/19, Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass die Gesetzesbegründung nicht einmal den Versuch unternimmt, sich mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand auseinanderzusetzen, wohl wissend, dass die Begrenzung dann nicht aufrechterhalten werden könnte.11 Wenn es der Gesetzgeber trotzdem für angemessen hält, derartiges im Rahmen eines formellen Gesetzes zu regeln, so wäre erforderlich gewesen, insbesondere auf die Empfehlungen im „Helgoländer Papier“ der LAG VSW (2015) abzustellen. Denn diese geben den wissenschaftlichen Erkenntnisstand wieder und umfassen mehr als 30 Brutvogelarten, wobei dies keineswegs abschließend zu verstehen ist. Auf die Wertigkeit dieser Empfehlungen weist auch das Bundesamt für Naturschutz (BFN) in einer Arbeit aus dem Jahr 2021 hin.12 Darin heißt es u. a. 11 Zwar wird auf S. 31 der Gesetzesbegründung auf ein von der Umweltministerkonferenz am 11. Dezember 2020 (vor der Skydda-Skogen-Entscheidung des EuGH v. 4.3.2021 – C-473/19, C-474/19, BeckRS 2021, 3244, beck online) erstelltes Signifikanzpapier verwiesen, welches die „von allen Bundesländern gemeinsam als besonders planungsrelevant eingestuften Brutvogelarten“ enthalten soll (https://www.umweltministerkonferenz. de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_11-12-2020_1608198177.pdf ,S.4). Es handelt sich dabei allerdings um ein von politischen Gremien erstelltes Papier, das auch gar nicht den Anspruch erhebt, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abzubilden. 12 Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) (Hrsg.), Fachliche Empfehlungen für avifaunistische Erfassung und Bewertung bei Windenergieanlagen-Genehmigungsverfahren Brutvögel, 2021, S. 5 und 7,https://www.bfn.de/sites/default/files/2021-07/Skript602_0.pdf. „Zu den wichtigsten Fachstandards dieser Art gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) – auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder.“ Und weiter: „Grundsätzlich fallen alle besonders und streng geschützten Vogelarten unter die artenschutzrechtliche Prüfung. Dabei kommt Vogelarten eine besondere Bedeutung zu, die durch den Betrieb der Anlagen einem erhöhten Kollisionsrisiko unterliegen (Vogelschlag) oder mit einem Meideverhalten reagieren (Scheuchwirkung). Alle diese Arten werden als „WEA-sensibel“ bezeichnet. Zu ihnen gehören alle Brutvogelarten, für die entsprechende Hinweise in der zentralen Dokumentation „Vögel und Windkraft“ vorliegen, die das LfU Brandenburg (2020) im Auftrag der Bundesländer führt.“ Wenn der Gesetzgeber all dies unberücksichtigt lässt, kann die Anforderung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen, nicht eingehalten werden. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Gesetzgeber mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten genau das unternimmt, was nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig ist und was beispielsweise auch das OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.9.2021 – 12 ME 45/21, beanstandet hat: „Vorgaben des Leifadens [für Vorgaben in § 45b BNatSchG kann nichts anderes gelten], die nicht naturschutzfachlich gerechtfertigt, sondern energiepolitisch motiviert den verbreitet vorkommenden Vögeln generell die Eignung absprächen, durch den Betrieb von Windenergieanlagen einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt zu sein, fänden jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats weder Stütze noch Zustimmung.“ Die brutplatzbezogenen Abstandsvorgaben, die zwischen einem Nahbereich im direkten Umfeld des Brutplatzes, einem zentralen Prüfbereich und einem erweiterten Prüfbereich unterscheiden, sind in den einschlägigen Fachbeiträgen nicht zu finden. Darin liegt ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben des EuGH, wonach den besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Umständen des jeweiligen konkreten Falls Rechnung getragen werden muss. Denn die vorgesehenen Festlegungen zum Nahbereich und zum erweiterten Prüfbereich sehen deutlich kleinere Prüfradien vor als die von der obergerichtlichen Rechtsprechung als maßgeblich erachteten Fachkonventionen wie bspw. im Rahmen des „Helgoländer Papiers“ der LAG VSW (2015). Verweisen lässt sich auch auf eine Entscheidung des VGH Kassel, der im Zusammenhang mit einem von der Landespolitik favorisierten Leitfaden festgestellt hat, dass dieser – anders als das „Helgoländer Papier“ – nicht die aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beinhaltet: „Nach Auffassung des beschließenden Senats sind die Abstandsempfehlungen des Helgoländer Papiers 2015 daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden [...] Dagegen stellt der von der Beklagten zugrunde gelegte Leitfaden „Berücksichtigung der Naturschutzbelange bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) in Hessen“ vom 29. November 2012 insoweit nicht die aktuell beste wissenschaftliche Erkenntnis dar.“ Vgl. VGH Kassel Beschl. v. 14.1.2021 – 9 B 2223/20. Und weiter: „Nach Art. 19 EUV ist es Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, wobei der EuGH die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat. Hierzu ist in dem durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystem insbesondere das Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 AEUV vorgesehen (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] v. 18.12.2014, EuGH, ECLI:EU:C:2014:2454 = NZKart 2015, 190 Rn. 174–176 und 246).“ Die konsequente Bindung an die EuGH-Rechtsprechung hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt. Das ergibt sich beispielsweise aus dem EZB-Urteil vom 5. Mai 2020 – 2 BvR 859/15 – und dort insbesondere aus den Ausführungen zur Intregrationsverantwortung (Rn. 111, 112, 118): „Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu entscheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet.“ Zusammenfassung · Die Änderungen im BNatSchG sind nicht europarechtskonform und verstoßen somit gegen höheres Recht. · Die Beschränkungen auf den Schutz von nur 15 Vogelarten erfolgte willkürlich durch politischen Willen und stimmt nicht mit den diesbezüglichen europäischen Regelungen überein. · Mit der Begrenzung auf 15 Brutvogelarten befindet sich das deutsche Recht auch nicht auf der Höhe des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. · Zu den wichtigsten Fachstandards gehören die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten LAG VSW (2015) – auch Helgoländer Papier genannt. Sie geben einen anerkannten Stand der Wissenschaft wieder. · Die Regelungen im BNatSchG wurden in das Landesrecht übernommen. · Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wurde nach dem Willen des Vorsitzenden des RPV WM die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wurde es damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Forderung Da kein gesamtschlüssiges Planungskonzept mehr notwendig ist, ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass landesweite Kartierungen zu den jeweiligen Vogelarten vorliegen müssen. Bekanntermaßen liegen zum Rotmilan für einen großen Teil der Planungsregion Kartierungen vor. Für Arten, für die keine Kartierungen vorliegen, sind andere Möglichkeiten zu nutzen, um entsprechende Vorkommen zu berücksichtigen. (siehe folgende Ausführungen zur Änderung des ROG). Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung bundesgesetzlicher Regelungen. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Übernahme der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) erfolgt daher nicht.
2786
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
Umweltbericht
Folgen der Änderung des ROG Mit dem „Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)“ vom 22. März 2023 hat der Deutsche Bundestag mehrere Gesetzesnovellierungen, welche auch entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG) vornimmt, beschlossen, um für mehr Tempo beim Ausbau erneuerbarer Energien zu sorgen.13 Die Novellierungen zielen nicht nur, aber auch auf die Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ab14. Beschleunigt werden soll mit EU-Notfallverordnung und dem ROGÄndG insbesondere der Ausbau der Windenergie an Land.15 13 „Abgeordnete beschließen mehr Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energie“: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw09-de-raumordnungsgesetz-936012 14 Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R2577&from=DE. Anders als sonst bei EU Verordnungen bedarf es hier eines Umsetzungsaktes der jeweiligen Mitgliedstaaten (wie bei EU-Richtlinien), da Art. 6 EU-Notfallverordnung als „kann“-Vorschrift formuliert ist. Die Europäische Union überlässt es somit den Mitgliedstaaten, ob und wenn ja, in welchem Umfang von den Möglichkeiten, die die Verordnung bietet, Gebrauch gemacht werden soll. 15Siehe BT-Drucksache 20/4823, S. 1, https://dserver.bundestag.de/btd/20/048/2004823.pdf Zentraler Bestandteil der Regelungen in § 6 WindBG ist, dass in ausgewiesenen Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen ist, sofern diese Gebiete bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So regelt § 6 Abs. 1 WindBG Folgendes: „(1) Wird die Errichtung und der Betrieb oder die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 beantragt, ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. Satz 1 ist nur anzuwenden, 1. wenn bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und 2. soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt. Die zuständige Behörde hat auf Grundlage vorhandener Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen in den Windenergiegebieten anzuordnen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten, sofern die Daten eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind. Das bedeutet, dass artenschutzrechtliche Belange bereits auf der vorgelagerten Planungsebene berücksichtigt werden müssen. Dabei sind grundsätzlich sämtliche Arten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Art. 1 VS-RL sämtliche Vogelarten zu betrachten. Es sollte grundsätzlich vorausgesetzt werden, dass bereits bei der Festlegung der Windenergiegebiete der Anspruch besteht, unter Berücksichtigung umwelt- und naturschutzfachlicher Belange möglichst konfliktarme Bereiche auszuweisen. Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene kann sinnvoll nur über zeitlich und räumlich beständigere Datengrundlagen erfolgen, welche die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte ermöglichen. Liegen entsprechende Datengrundlagen nicht vollständig vor, dann sollte man auf folgende Unterlagen zurückgreifen: · Bereits vorliegende Fachbeiträge zur Abgrenzung von Dichtezentren, Schwerpunktvorkommen, Brut-, Rastgebieten oder Kolonien sind eine wertvolle Ausgangslage für die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene. · Der nationale FFH-Bericht und der Nationale Vogelschutzbericht, die alle sechs Jahre gemäß Art. 17 FFH-RL Absatz 1 aktualisiert werden, stellen z.B. eine zeitlich und räumlich beständige und aktuelle Datengrundlage dar und genügen den Anforderungen des § 6 WindBG an die Datenaktualität. Nur Arten mit bekannten Vorkommen in Windvorranggebieten sind im Weiteren in den einzelnen Windvorranggebieten zu betrachten. · Weiterhin bietet es sich an, auf die ständig aktualisierte Artenliste von Langgemach & Dürr zu störungsempfindlichen Vogelarten und zu Rastvögeln zurückzugreifen, die auf der Internetseite der staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zu finden ist. · Für die auf der Ebene der Regionalplanung zu betrachtenden Arten bietet es sich an, Dichtezentren oder Schwerpunktvorkommen zu berücksichtigen, um möglichst konfliktarme Windenergiegebiete herausfiltern zu können. (Dichtezentren sind Gebiete, in denen Arten eine hohe Siedlungsdichte aufweisen. Sie haben den Vorteil, dass sie räumlich und zeitlich stabiler sind als Einzelvorkommen und somit über längere Zeiträume Gültigkeit besitzen. Des Weiteren sind sie großräumiger als Einzelvorkommen abgegrenzt und berücksichtigen daher auch das Ausbreitungspotenzial der Arten). · In fast allen Bundesländern liegen Sammlungen von Zufallsdaten (bspw. Fundortkataster, Daten der Naturschutzverbände usw.) vor. Diese sind in der Regel zunächst artspezifisch hinsichtlich der Geeignetheit zu überprüfen bzw. zu validieren und können dann für die Regionalplanung genutzt werden. Diese Empfehlungen sind auf den Internetseiten des Bundesamtes für Naturschutz nachzulesen. Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP MS ist bezüglich des Umgangs mit dem Artenschutz in der Regionalplanung Folgendes nachzulesen: „ Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen.“ Im Gegensatz dazu sind derartige Schritte im vorliegenden Planungsprozess nicht erkennbar. Hier steht allein nur die Aussage, dass „Die weiteren in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung (Umweltbericht) hinsichtlich ihrer Betroffenheit untersucht.“ Welche Konsequenzen sich aus der Untersuchung ergeben und welche Auswirkungen das Untersuchungsergebnis auf die Ausweisung der Flächen haben, wurde nicht weiter erwähnt. Vermutlich keine, denn die Flächen sind ja bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass im Entwurf des Textteils zur Teilfortschreibung in der Begründung zum Pkt. 6.5 (7) auf der Seite 11 folgende Aussage steht: „Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung).“ Im § 6 Abs. 1 des WindBG wurde Folgendes gesetzlich festgelegt: „...., ist im Genehmigungsverfahren abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung und abweichend von den Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung nicht durchzuführen. ...“ Die Neufassung des § 49 UVPG sieht im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung nur noch eine überschlägige Umweltprüfung vor. Das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Umfang der Vorgaben des UVPG entfällt. Wie bereits oben erwähnt, vertritt auch der RPV MS folgende Auffassung: „Da vertiefte artenschutzrechtliche Prüfungen bei Planungen in Vorranggebieten für Windenergieanlagen künftig entfallen, sind Hinweise zu Konflikten auf der Ebene der Regionalplanung von besonderer Bedeutung, um konfliktreiche Flächen bereits auf dieser Planungsebene zu identifizieren und nach Möglichkeit nicht zur Ausweisung zu bringen.“ Damit wird allein seitens unseres Vorsitzenden die Auffassung vertreten, dass eine vertiefte artenschutzrechtliche Prüfung im Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und die Berücksichtigung des Artenschutzes im Planungsverfahren eine eher untergeordnete Rolle spielt, denn es werden ja nur die o. a. vier Vogelarten berücksichtigt. Forderung Der Artenschutz ist auch auf der Planungsebene zu berücksichtigen und zwar im vollen Umfang, also mit allen im BNatSchG aufgeführten Vogelarten. Bei eventuell unvollständigen Datengrundlagen für einige Vogelarten sind die o. a. Hinweise des Bundesamtes für Naturschutz zu berücksichtigen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
2787
Gemeinde Bresegard bei Picher
ID: 5234
nicht zugeordnet
Zusammenfassend kann man sagen, dass ganz offensichtlich das Ziel des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Geschäftsstellenleiter ist, die Planung so schnell wie nur möglich durchzuziehen. Ob die einzelnen Verfahrensschritte mit dem geltenden Bundes- und europäischen Recht übereinstimmen, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Zum anderen scheut man die Auseinandersetzung mit den Gemeinden und betroffenen Bürgern. Das beweist u.a. die Aussage des Geschäftsstellenleiters zu der Problematik eines zweistufigen Planungsverfahrens, so wie es im betreffenden Bundesgesetz vorgesehen ist, das er im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme zur Novellierung des Landesplanungsgesetzes wie folgt gesagt hat: „Ein Prozess, der sich bis 2032 hinzieht, bedeutet 10 weitere Jahre Diskussionen und Unsicherheit. Schließlich hält ein derartiger Prozess den Planungsverband von seinen anderen Aufgaben ab.“ Diese Äußerungen sprechen für sich und müssen nicht weiter kommentiert werden. Offen bleibt jedoch die Frage, Warum wählen wir nicht den sauberen Weg, wie ihn auch der RPV MS geht und machen von der Anwendung des § 9 Abs 1 ROG16 gebrauch, oder legen wir es mit der ganzen Planung hier in Westmecklenburg darauf an, dass ein Gericht sie wieder einkassiert? 16§ 9 Absatz 1 ROG: „Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.“
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Dazu wurden sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen fristgerecht veröffentlicht.
2788
Gemeinde Strohkirchen
ID: 5235
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Stellungnahme der Gemeinde Strohkirchen im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des RREP WM und des dazugehörigen Umweltberichtes Wir wünschen uns, dass auf die Natur (Naturschutzgebiete, Moore, Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete) und die Anwohner Rücksicht genommen wird. Wir möchten möglichst weitreichende Schutzpuffer zu Gebieten, die vom Windkraftausbau freigehalten werden. Hier sind zusätzlich, genauso wie zur Wohnbebauung, Pufferbereiche bzw. Schutzstreifen auf raumordnerischer Ebene einzuplanen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Abstandspuffer um Naturschutzgebiete, Moore, Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Naturschutzgebieten, Mooren, Vogelschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten erfolgt im Umweltbericht.
839
Gemeinde Strohkirchen
ID: 5235
nicht zugeordnet
Bei der Planung sollte von Beginn an die Entsorgung nach ca. 20 bis 30 Jahren gedacht werden. Die Windkraftanlagen sollten dann zeitnah zurückgebaut und entsorgt werden. Der Ursprungszustand muss dann innerhalb kurzer Zeit wieder hergestellt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich. Eine pauschale zeitliche Begrenzung der Laufzeit von Windenergieanlagen im RREP ist nicht zulässig.
840
Gemeinde Strohkirchen
ID: 5235
nicht zugeordnet
Wir können und möchten uns nicht gegen alles verwehren, was die erneuerbaren Energien betrifft. Wir erheben den Anspruch, dass auf die Natur und die Menschen Rücksicht genommen wird. Ebenso sollte mit den angrenzenden Gemeinden gesprochen werden und diese sollten von Beginn an in die Planung mit einbezogen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
841
Gemeinde Picher
ID: 5236
Karte
im Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Picher ergeht nachfolgende Stellungnahme zu dem 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie. Die Gemeinde Picher begrüßt ausdrücklich die Aufnahme des Windvorranggebietes VR 43/24 Warlow in den aktuellen Entwurf. Während des gesamten Fortschreibungsprozesses hat sich die Gemeindevertretung dauerhaft zur Etablierung eines Windeignungsgebietes Picher/Warlow eingesetzt. Am 06.09.2023 fand in diesem Zusammenhang ein Planungsgespräch im Amt für Raumordnung statt, an dem einige Gemeinden aus dem Amtsbereich Hagenow-Land, u.a. die Gemeinde Picher, teilgenommen und den Willen zur Zulassung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf ihrem Gemeindegebiet bekräftigt haben. Wir als Gemeinde nehmen beim Ausbau der erneuerbaren Energien eine überragende Kernfunktion ein, denn gerade die Dezentralisierung der Energieversorgung schafft für unseren ländlichen Raum eine zusätzliche wirtschaftliche Entwicklungsmöglichkeit. Wir können durch die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf gemeindeeigenen Grundstücken Pachteinnahmen erzielen, Gewerbesteuerzahlungen einnehmen, als Gesellschafter entsprechend des Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetzes agieren und über die Zuwendungen gem. § 6 EEG an den Erträgen eines Windparks profitieren. Im Verhältnis zu Freiflächenphotovoltaikanlagen erreichen Windkraftanlagen eine höhere Wertschöpfung. Abschließend hierzu lässt sich noch mitteilen, dass eine Teilhabe an den Erträgen aus erneuerbaren Energien, so auch möglicher Windkraftanlagen im Vorranggebiet „Warlow"", ein wesentlicher Schritt bei der Erhöhung der Akzeptanz der Energiewende vor Ort ist. Wir blicken dabei auf die Gemeinde Hood, die erfolgreich in ein Windparkvorhaben auf ihrem Gemeindegebiet investiert hat und mit den Ausschüttungen nunmehr Veränderungen an ihrem Eigentum umsetzt, wie z.B. der Erwerb des Hoorter Kruges und dessen Sanierung sowie Zuschlag eines Wohnhauses mit landwirtschaftlichen Flächen aus einer Versteigerung. Die Gemeinde ist fast vollständig alleinige Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung Picher, die in dem Windvorranggebiet (Nr. 43/24) liegen, und somit unmittelbar von den Planungen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie betroffen. Der Gemeinde liegen bereits verschiedene Angebote von Windparkprojektierern vor und sie beabsichtigt in den nächsten Monaten einen entsprechenden Nutzungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen auf eigenem Grundbesitz abzuschließen. Als Grundstückseigentümer haben wir bei der Festsetzung der Vorranggebiete für die Windkraftnutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie einen Anspruch auf Berücksichtigung und sachgerechte Abwägung öffentlicher Interessen. Die rechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung bei der Regionalplanung ergeben sich aus § 7 Abs. 2 ROG: Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und auch die privaten Belange, soweit sie in der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Diese gesetzlichen Anforderungen hat die aktuelle bundes- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiter konkretisiert: „Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.” (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 14.09.2010, vom 21.09.2007 sowie vom 24.02.2011 zum vergleichbaren Maßstab bei der Ausweisung von Teilflächennutzungsplänen). Eine fehlerfreie Abwägung setzt hierbei voraus, dass die tatsächlichen Annahmen betreffend die eingestellten Belange zutreffend sind, die gewürdigten Belange sachgerecht und die der Nutzung der Flächen zur Windenergiegewinnung entgegengehaltenen Belange von einem solchen Gewicht sind, dass ihr Vorzug gegenüber dem Interesse an der Windkraftnutzung nicht außer Verhältnis steht (OVG Bautzen, U. v. 07.04.2005, SächsVBl 2005, 225 ff.). Das bedeutet, dass bei der Festsetzung von Vorranggebieten den schutzwürdigen privaten Belangen derjenigen, die ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben verwirklichen wollen, sei es, dass sie etwa hierfür ihr Grundstück zur Verfügung stellen, sei es, dass sie Grundstücke Dritter mit WEA bebauen wollen, Rechnung getragen werden. Daher sind die Interessen von Grundstückseigentümern, wie auch die von Dritten, die — wie wir — vom Grundeigentümer mit den Nutzungsrechten versehen und zur Realisierung des Baues berechtigt sind und damit ein besonderes Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen deutlich machen, im Rahmen der Abwägung in einem höheren Maße zu berücksichtigen, als dies üblicherweise im Rahmen der Raumordnungsplanung in Betracht kommt, denn: „Die ordnungsgemäße Abwägung der privaten Belange erhält im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dadurch besonderes Gewicht, dass die Ziele der Raumordnung hier - anders als die Zielfestlegung der Raumordnung im Regelfall - durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 getroffene Regelung den privaten Grundstückseigentümer unmittelbar binden, er seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung einbringen kann. Macht die Raumordnungsplanung wie die Flächennutzungsplanung von der positiven Standortzuweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen Gebrauch, so dienen entsprechende Zielfestlegungen nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen, sondern erlangen über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkungen."" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 20.02.2003 — 1 A 11406/01). Einer antragsgemäßen Festsetzung stehen keine sachlichen Gründe, insbesondere keine der landeseinheitlichen Kriterien wie auch den abwägungsleitenden Prämissen der Regionalplanung entgegen. Für die beantragte Ausweisung des Vorranggebiets „Warlow"" (Nr. 43/24) spricht, dass die landesweit einheitlichen Ausschlusskriterien für das Gebiet nicht zur Anwendung gelangen. Als Abwägungskriterium wird der Denkmalschutz genannt, im speziellen die Mahn- und Gedenkstätten Wöbbelin ca. 4,5 km östlich des Vorranggebiets (Nr. 43/24). Die Abwägung seitens der Regionalplanung Westmecklenburg kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf dieses kulturelle Erbe keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Dies ist folgerichtig, da zum einen auf der Gemarkung Wöbbelin durch die NaturStromVersorgung Wöbbelin GmbH & Co. KG drei Windkraftanlagen errichtet und betrieben werden können und dadurch eine Vorbelastung gegeben ist, zum anderen muss im Sinne des § 2 EEG der Denkmalschutz im Einzelnen hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen zurücktreten. Auch die Angabe im Umweltbericht zu kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß BNatSchG, hier ein Vorkommen des Wanderfalken, kann nicht zu einem Ausschluss des Gebiets führen, denn ein mögliches signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann durch eine Auswahl des Standorts der Windkraftanlage reduziert werden, ebenso wie auf den Wanderfalken speziell ausgerichtete Vermeidungsmaßnahmen. Verluste von geschützten Biotopen können, wie vorstehend auch durch eine optimierte Standortplanung verringert, bestenfalls sogar vermieden werden. Gleiches gilt für den Verlust von Waldflächen. Eine untergeordnete Rolle muss auch die Überlagerung mit weniger als 1% des Freiraumverbundes spielen, denn auch hierauf kann ein Vorhabenträger durch eine gezielte Standortplanung Rücksicht nehmen. Der Vorteil unsererseits in Bezug auf Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen besteht noch darin, dass wir Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar auf dem Gemeindegebiet verwirklichen können. Aufgrund der Konfliktarmut mit umweltrelevanten Schutzgütern einerseits und die bestehende technische Vorbelastung durch die Bahnstrecke zwischen Ludwigslust und Hagenow andererseits ist das Gebiet prädestiniert für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Es sollte bedacht werden, dass die Gemeinde Picher Grundstückseigentümerin ist und für eine Ausweisung als Vorranggebiet stimmt. Eine Streichung des Gebiets gemäß der avisierten Reduzierung des Flächenbeitragswertes von 2,1% auf 1,4% bis zum Jahr 2027 würde einen Widerspruch zu den dargestellten, und für das Gebiet „Warlow"" erfüllten, Kriterien bedeuten und die wirtschaftlichen Interessen konterkarieren. Wir beantragen daher: das Windvorranggebiet Warlow (Nr. 43/24), wie in der Dokumentation der Vorranggebiete für Windenergie dargestellten Ausformung (S. 46), in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie auszuweisen.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1617
Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V)
ID: 5238
nicht zugeordnet
zu dem im Bezug stehenden Vorhaben baten Sie das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LPBK M-V) um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange. Aufgrund des örtlich begrenzten Umfangs Ihrer Maßnahme und fehlender Landesrelevanz ist das LPBK M-V als obere Landesbehörde nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich bezüglich der öffentlichen Belange Brand- und Katastrophenschutz an den als untere Verwaltungsstufe örtlich zuständigen Landkreis bzw. zuständige kreisfreie Stadt. Außerhalb der öffentlichen Belange wird darauf hingewiesen, dass in Mecklenburg-Vorpommern Munitionsfunde nicht auszuschließen sind. Gemäß § 52 LBauO ist der Bauherr für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. Insbesondere wird auf die allgemeinen Pflichten als Bauherr hingewiesen, Gefährdungen für auf der Baustelle arbeitende Personen so weit wie möglich auszuschließen. Dazu kann auch die Pflicht gehören, vor Baubeginn Erkundungen über eine mögliche Kampfmittelbelastung des Baufeldes einzuholen. Konkrete und aktuelle Angaben über die Kampfmittelbelastung (Kampfmittelbelastungsauskunft) der in Rede stehenden Fläche erhalten Sie gebührenpflichtig beim Munitionsbergungsdienst des LPBK M-V. Auf unserer Homepage www.brand-kats-mv.de finden Sie unter „Munitionsbergungsdienst“ das Antragsformular sowie ein Merkblatt über die notwendigen Angaben. Ein entsprechendes Auskunftsersuchen wird rechtzeitig vor Bauausführung empfohlen. Ich bitte Sie in Zukunft diese Hinweise zu beachten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1072
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
ID: 5239
Karte
wir bedanken uns für die Einbeziehung des Landes Brandenburg in die öffentliche Auslegung und Beteiligung zur Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen Entwurfs des Umweltberichts nach § 9 Absatz 2 des ROG. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg koordiniert als oberste Raumordnungsbehörde die Abstimmung von Landes- und Regionalplänen der benachbarten Bundesländer und Planungsregionen mit den Fachressorts im Land Brandenburg. Im Rahmen der Beteiligung bündelt die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg die eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken für das Land Brandenburg. Aus Sicht des Landes Brandenburg ergeben sich folgende Hinweise: Im Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie befinden sich einige Vorranggebiete Windenergie an oder in Nähe der Grenze zum Land Brandenburg: · Nr. 49/24 Stessow, · Nr. 58/24 Suckow-Redlin, · Nr. 50/24 Milow, · Nr. 59/24 Kreien, · Nr. 51/24 Grabow, · Nr. 60/24 Vietlübbe und · Nr. 53/24 Balow, · Nr. 61/24 Wendisch Priborn. · Nr. 54/24 Brunow, Der am 19. Juli 2019 in Kraft getretene Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) bildet mit seinen Festlegungen die Grundlage für die raumordnerische Prüfung möglicher grenzüber-schreitender Wirkungen auf das Land Brandenburg. Die brandenburgische Rechtsverordnung über den LEP HR ist unter https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8141 aufrufbar und steht zum Download einschließlich der Festlegungskarte bereit. Wir weisen auf die im LEP HR enthaltene Zielfestlegung „Z 6.2 Freiraumverbund“ hin. Im Planverfahren zur Aufstellung des LEP HR wurde der Freiraumverbund mit dem damaligen für Raumordnung zuständigen Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgestimmt. Der Freiraumverbund wirkt als ein länderübergreifendes Raumordnungsgebiet für den multifunktionalen Freiraumschutz und berücksichtigt in seiner Abgrenzung eine länderübergreifende Verbundwirkung. Mit dem Freiraumverbund werden besonders hochwertige Freiraumfunktionen großräumig in einem Verbund untereinander vernetzt und vor Neuinanspruchnahme gesichert.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1603
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
ID: 5239
Karte
Direkt angrenzend an das geplante Vorranggebiet Windenergie Nr. 53/24 Balow ist auf Brandenburger Seite ein Gebiet entlang der Tarnitz als Teil des Verbundsystems der Oberflächengewässer als Freiraumverbund festgelegt. Wir regen daher an zu prüfen, inwieweit entlang des weiteren Gewässerlaufs auf Mecklenburger Seite eine Möglichkeit zur länderübergreifenden Biotopverbundbildung besteht und ob das geplante Vorranggebiet Windenergie dem entgegensteht.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1604
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
ID: 5239
nicht zugeordnet
Seitens der Verkehrsabteilung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung wird nachfolgend auf eine Untersuchung zum Bahnnetz Südmecklenburg – Prignitz und auf Detailabstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg hingewiesen. · Gemeinsame Untersuchung zum Bahnnetz Südmecklenburg – Prignitz Die Stärkung der Verkehre im ländlichen Raum ist ein gemeinsames Ziel der Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Darunter fallen auch die Verkehre in der Region Prignitz und Südmecklenburg. Die Prignitz sowie das südliche Mecklenburg sind zwei ähnlich geprägte Räume zwischen den Großräumen Berlin und Hamburg sowie Rostock. Umfasst sind die Landkreise Ludwigslust-Parchim, Mecklenburgische Seenplatte, Ostprignitz-Ruppin, Prignitz, und der Landkreis Rostock, welche im Rahmen der Untersuchung angemessen zu beteiligen sind. Der Entwurf zum Landesnahverkehrsplan 2023-2027 des Landes Brandenburg sieht eine Untersuchung zur Zukunft der Infrastruktur und der Linien im Netz Prignitz vor. Der Koalitionsvertrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Legislaturperiode 2021-2026 sieht eine ähnliche Untersuchung zum Netz Südmecklenburg vor. Beide Netze sind über die Schieneninfrastruktur der RegioInfra Nordost miteinander verbunden und bilden einen gemeinsamen Verkehrsraum. Die Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigen daher, gemeinsam eine zweistufige Untersuchung zum Potenzial und volkswirtschaftlichen Nutzen der Personenverkehre durchzuführen. Dabei sind auch die Potenziale für den Schienengüterverkehr zu betrachten. Die Untersuchung erfolgt dabei zunächst verkehrsträgeroffen mit Fokus auf den Schienenverkehr. Ziel ist es, für die gegebenenfalls in der Untersuchung identifizierten infrastrukturellen Sanierungs- und Ausbaubedarfe eine Förderreife innerhalb des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) zu erreichen, wozu mindestens ein positiver Nutzen-Kosten-Indikator aus einer standardisierten Bewertung erforderlich ist. In einem ersten Schritt wird eine Potenzial- und Infrastrukturanalyse erfolgen. Hierauf aufbauend wird dann in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung des iterativ abgeleiteten Angebotes und der identifizierten infrastrukturellen Sanierungs- und Ausbaubedarfe eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgen. Der Kernraum für die Untersuchung soll dabei die folgenden Strecken, inklusive deren Einzugsgebiete, um-fassen: - Güstrow – Krakow am See – Karow (Meckl) – Plau am See – Meyenburg – Pritzwalk – Kyritz – Neustadt (Dosse), - Parchim – Lübz – Karow (Meckl) – Malchow – Waren (Müritz) und - Pritzwalk – Pritzwalk West. Im erweiterten Untersuchungsraum sollen für den Kernraum relevante Verkehre zwischen den Räumen um Rostock (auch Seehafen), Neustrelitz, Berlin (auch Güterbahnhof Seddin), Magdeburg und Hamburg be-trachtet werden. Mit der fachlichen Begleitung der Untersuchung wurden seitens des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Verkehrsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern (VMV mbH) und von Seiten des Landes Brandenburg die Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB GmbH) beauftragt. Die Durchführung des Vergabever-fahrens für den mit der Untersuchung zu beauftragenden Gutachter erfolgt durch die VBB GmbH. Es wird angestrebt, die Untersuchung bis zum Ende des Jahres 2024 abzuschließen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
1605