| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
|---|---|---|---|---|
|
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
ID: 5239
|
Karte
|
· Detailabstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg
Im Zuge konkreter Planungsschritte sind generell Detailabstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die geplanten Vorranggebiete Windenergie Nr. 53/24 Balow und Nr. 61/24 Wendisch Priborn, sofern im weiteren Verfahren eine dauerhafte oder temporäre Erschließung der Windenergiegebiete über die Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg geplant ist.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1606 |
|
Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg
ID: 5239
|
Karte
|
· Detailabstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg
Im Zuge konkreter Planungsschritte sind generell Detailabstimmungen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen des Landes Brandenburg durchzuführen. Dies betrifft insbesondere die geplanten Vorranggebiete Windenergie Nr. 53/24 Balow und Nr. 61/24 Wendisch Priborn, sofern im weiteren Verfahren eine dauerhafte oder temporäre Erschließung der Windenergiegebiete über die Bundes- und Landesstraßen in Brandenburg geplant ist.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1607 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
6.5 Energie
|
Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen nehme ich in meiner Funktion als Träger öffentlicher Belange und aus fachtechnischer Sicht wie folgt Stellung:
1. Landwirtschaft/EU-Förderangelegenheiten
Der Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg wurde aus landwirtschaftlicher Sicht geprüft. Er befasst sich überwiegend mit der Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen. Nach Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien verbleiben in Westmecklenburg 73 Vorranggebiete Wind. Die Ausweisung als Windenergiegebiete betrifft insgesamt 12.534 ha Ackerland und 1.206 ha Grünland Hier sollen Windkraftanlagen entstehen oder sind schon teilweise vorhanden. Die Mindestgröße der Windenergiegebiete soll 35 ha betragen.
Solarparks sollen neben den bekannten Voraussetzungen vorzugsweise auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einer Bodenwertzahl unter 25 errichtet werden, sind aber auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einer Bodenwertzahl über 40 auszuschließen. Biogasanlagen sollen im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Landwirtschaftsbetrieb in der Nähe von Nahwärmenetzen errichtet werden. Über Nutzungskonzepte für die entstehende Wärme soll die Erhöhung der Gesamteffizienz der Biogasanlagen nachgewiesen werden.
Durch den Ausbau der erneuerbaren Energien, wie die Errichtung der Anlagen, den Zuwegungen und der netzseitigen Erschließung, wird es zur Neuinanspruchnahme von Flächen kommen. Dabei sollen neue Leitungsbauwerke mit vorhandenen Infrastrukturtrassen gebündelt werden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten möglichst vor Ort umgesetzt werden.
Durch die Umsetzung des Entwurfs zur Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg 2011 für das Kapitel 6.5 Energie sowie des dazugehörigen Entwurfs des Umweltberichts für die 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens wird es zu einer Konkurrenzsituation mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen kommen. Daher ist es notwendig, dass eine flächensparende Erschließung von Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Energien umgesetzt wird.
2. Integrierte ländliche Entwicklung
Als zuständige Behörde zur Durchführung von Verfahren zur Neuregelung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes teile ich mit, dass einige Verfahren zur Neuregelung der Eigentumsverhältnisse unmittelbar oder mittelbar von Windeignungsgebieten betroffen sind. Bedenken werden deshalb aber nicht geäußert.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1758 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
|
3. Naturschutz, Wasser und Boden
3.1 Naturschutz
Gemäß § 5 Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V vom 23. Februar 2010 (GVOBI. M-V 2010, S. 66; letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVOBI. M-V S. 546)) ist das StALU WM als Fachbehörde für Naturschutz u.a. zuständig für das Management und die Managementplanung in den Gebieten des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" (Europäische Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung).
Diese Aufgabe umfasst die Gesamtverantwortlichkeit dafür, dass die Natura 2000-Gebiete in meinem Amtsbereich so gesichert und entwickelt werden, dass sie dauerhaft den Anforderungen der europäischen Richtlinien genügen und Sanktionen der EU vermieden werden. Im Übrigen ist nach § 6 NatSchAG M-V die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim sowie das Biosphärenreservatsamt Schaalsee — Elbe (für die Vogelschutzgebiete „Mecklenburgisches Elbetal", „Lübtheener Heide" sowie „Schaalsee-Landschaft") für den Vollzug der naturschutzrechtlichen Rechtsvorschriften zuständig. Für den Vollzug naturschutzrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Genehmigung von Windenergieanlage ist gemäß § 5 Nr.4 NatSchAG M-V das Dezernat 45 des StALU WM für den Bereich „Westmecklenburg" zuständig (siehe die Stellungnahme im Anhang (Anlage 1)).
Hiernach wird als Fachbehörde für Naturschutz wie folgt Stellung genommen:
1. Brutvorkommen der Zielarten Weißstorch und Fischadler, die in einem Radius von 2 km um das EU-Vogelschutzgebiet liegen, sind gemäß § 2 Abs. 4 der Natura 2000 LVO MV Bestandteil des Vogelschutzgebietes. Entsprechend sind diese Brutvorkommen in die Betrachtung einzubeziehen. Es stehen neben den vom Dezernat 45 genannten aktuellen Vogeldaten weitere Daten aus der Brutvogelkartierung verschiedener EU-Vogelschutzgebiete zur Verfügung (s. Anlage 1). Diese sind bei der Planung des RREP WM im Rahmen der Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen zu berücksichtigen.
2. Es wurden im Zusammenhang mit der Erfassung von Brutvögeln in den EUVogelschutzgebieten i.d.R. nur die für die jeweiligen Gebiete in der Natura 2000Gebiete-Landes-VO benannten Vogelarten erfasst. Weitere kollisionsgefährdete Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b Absatz 1 bis 5 NatSchG (Abschnitt 1) sowie deren Schutzmaßnahmen (Abschnitt 2) sind zu berücksichtigen.
3. Zu den gebietsbezogenen Datenerhebungen der Rast- und Zugvögel der entsprechenden EU-Vogelschutzgebiete liegen momentan noch keine Ergebnisse vor.
Hier sind die Daten aus den SDB (Stand 2017) und ggf. weitere beim LUNG M-V vorliegenden Daten (z. B. landesweite Wasservogelzählungen) zu verwenden.
4. Zu den EU-Vogelschutzgebieten „Wismarbucht und Salzhaff" (DE 1934-401), „Schweriner Seen" (DE 2235-402) und „Plauer Stadtwald" (DE 2539-401) liegen Daten aus der Managementplanung bezüglich der Habitateignungsflächen für die Brut- und Rastvögel vor, https://www.stalu-mv.de/wm/Themen/Naturschutz-undLandschaftspflege/NATURA-2000/Management/.
Weiterhin liegen Daten zu den managementrelevanten Vogelarten aus den jeweiligen GGB-Managementplanungen vor (Karten 2 c bei Überlagerung mit einem SPA). Falls diese nicht bei den Windeignungsflächen innerhalb oder unmittelbar angrenzend an die GGBs berücksichtigt wurden, wäre das nachzuholen. Dies kann folgende GGBs betreffen: DE 2036-302, DE 2132-303, DE 2437-301, DE 2531-303 und DE 2638-305. Die Ergebnisse aus dem „Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen" (Anlage 2) sind bei einigen Gebieten noch nicht abschließend. Gemäß der Methode S. 9 der Anlage 2 erfolgt eine abschließende Beurteilung der Verträglichkeit im Rahmen des konkreten, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
5. Für die noch offenen Gebiete ist eine vertiefte Verträglichkeitsprüfung erforderlich, die mir noch nicht vorliegt. Auf eine FFH-VP aufgrund von § 34 BNatSchG kann nur verzichtet werden, wenn die Planungen für das entsprechende Windeignungsgebiet aufgrund von Forderungen der TÖB nicht weiterverfolgt werden. Sofern mehrere Windeignungsgebiete im Umkreis eines Vogelschutzgebietes liegen, ist deren Summationswirkung auf sensible Vogelarten im „Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen" (Anlage 2) zu ergänzen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Zielarten auszuschließen.
6. Im Zusammenhang mit der Arbeit einer Natura 2000-Station für Fledermäuse in Westmecklenburg, die in meinem Auftrag tätig ist, wurden inzwischen eine Reihe von neuen Daten zur Verbreitung der heimischen Fledermausarten erhoben. Diese Daten sind teilweise bereits in der Multibase CS-Datenbank des LUNG eingepflegt worden oder liegen bei den Mitarbeitenden der Station vor. Die Daten können bei mir angefordert werden. Eine Übersicht der zu bearbeitenden Gebiete füge ich als Anlage bei.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Brutvorkommen der Zielarten Weißstorch und Fischadler, die in einem Radius von 2 km um das EU-Vogelschutzgebiet liegen wurden im Rahmen des jeweiligen Vogelschutzgebietes mit betrachtet. Ebenso wurden die zur Verfügung gestellten weitere Daten aus der Brutvogelkartierung verschiedener EU-Vogelschutzgebiete berücksichtigt.
Weitere zur Verfügung stehende Daten kollisionsgefährdeter Brutvogelarten wurden – soweit sich ihre zentralen Prüfbereiche mit dem VRW überlagern – berücksichtigt. Im erweiterten Prüfbereich ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare grundsätzlich nicht signifikant erhöht (BNatSchG § 45b). Zusätzlich wurden zur Verfügung stehende Daten kollisionsgefährdeter Brutvogelarten mit besonderen Nahrungshabitaten (Seeadler, Fischadler, Schwarzmilan, Weißstorch mit Gewässern bzw. Grünland als Nahrungshabitaten) im erweiterten Prüfbereich berücksichtigt, um eine erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Bereich der VR Wind zu prüfen.
Die Standarddatenbögen wurden auf das Vorkommen prüfrelevanter Zug- und Rastvögel in den EU-Vogelschutzgebieten geprüft.
Die Daten aus den Managementplänen wurden in die Prüfung mit einbezogen. Durch das LUNG wurden 2025 Daten aus allen bereits erfolgten Kartierungen der EU-Vogelschutzgebiete zur Verfügung gestellt. Diese Daten decken die Überlagerungsbereiche von EU-Vogelschutzgebiete mit den oben genannten Gebiete mit Gemeischaftlicher Bedeutung (GGB) ab. Die Daten der Vogelschutzgebiets-Kartierungen wurden in die Prüfung miteinbezogen.
Für Vogelschutzgebiete, für die erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden konnten erfolgte eine vertiefte Verträglichkeitsprüfung (Natura 2000-Hauptuntersuchung). Summationswirkungen wurden unter dem Punkt „Beeinträchtigungen der für Windkraft relevanten Erhaltungsziele (Vogelarten) durch andere zusammenwirkende Pläne und Projekte" betrachtet.
Die Daten zu Fledermäusen wurden nicht angefordert. Da zum Schutz der Fledermäuse vor dem Kollisionsrisiko gem. AAB WEA M-V pauschale Abschaltungen in Frage kommen (mit der Möglichkeit der Anpassung der Abschaltungen an das Ergebnis eines Höhenmonitorings), ist die Auswertung dieser Daten für die raumordnerische Ebene nicht relevant. |
1759 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Karte
|
3.2 Wasser
Nach § 89 Abs. 1 LWaG M-V bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen an Küstengewässern in einem Abstand von 200 Metern land- und seewärts von der Mittelwasserlinie der rechtzeitigen Anzeige beim StALU Westmecklenburg als zuständige Wasserbehörde.
Anlagen hinter Sturmflutschutzdünen mit einem Abstand von weniger als 200 m zur Mittelwasserlinie oder in Küstenschutzgebieten sind nur dann zulässig, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes als öffentliche Aufgabe vereinbar sind.
Die vom RREP WM im Kapitel 6.5 Energie ausgewiesenen Gebiete/Trassen/Standorte befinden sich in einer Entfernung von mehr als 200 m zur Uferlinie. Bestehende Küstenschutzanlagen des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind nicht betroffen. Es bestehen nach Kenntnis der Abteilung Küste gegenwärtig noch keine verfestigten Planungen zur Errichtung von Landesküstenschutzanlagen in den ausgewiesenen Bereichen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen ist keine Beeinträchtigung von Küstenschutzmaßnahmen zu erwarten.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Überschneidungen mit den Überflutungsflächen bei Sturmfluten auf dem Gebiet der Hansestadt Wismar im Bereich des Umspannwerkes Haffeld-Süd inkl. der Anschlussleitungen bestehen. Die ersten Überlegungen für ein Sturmflutschutzsystem in Wismar sind unverbindlich, so dass die bestehenden und zukünftigen Energie-Trassen/-Standorte eigenverantwortlich gegen die Einflüsse/ Auswirkungen von Sturmfluten zu schützen bzw. zu betreiben sind.
Das Risiko für Hochwasserschäden liegt beim Vorhabenträger. Das Land M-V übernimmt keinerlei Haftung für Hochwasserschäden.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1760 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Karte
|
Potentielle Überflutungsflächen werden mit Hilfe des Digitalen Geländemodells unter Berücksichtigung des Referenzhochwasserstandes (RHW) von 2,70 m über NHN sowie des Bemessungshochwasserstandes (BHW) von 3,70 m über NHN ermittelt. Als Reaktion auf den klimawandelbedingten Meeresspiegelanstieg ist das im Jahr 2020 eingeführte Vorsorgemaß bezogen auf das Jahr 2120 bereits enthalten (vgl. Regelwerk Küstenschutz MecklenburgVorpommern, Themenheft 2-5/2022). Nicht enthalten ist das sogenannte Freibord von mindestens 20 cm in Abhängigkeit vom zulässigen Wellenauflauf/-überlauf.
Nach Durchsicht des aktuellen Entwurfes zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des RREP WM sind Gewässer 1. Ordnung sowie Hochwasserschutzanlagen in Zuständigkeit des StALU WM, Dez. 43 nicht betroffen. Die ausgewiesenen Windeignungsgebiete befinden sich außerhalb der wasserwirtschaftlichen Anlagen. Allerdings führt der Korridor der geplanten Leitungstrasse durch den Polder Floßgraben, der zum Überschwemmungsgebiet der Elbe gehört.
Gemäß S 78a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten u.a. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche usw. untersagt. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde - in diesem Fall der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim (UWB) - ob hier Ausnahmen zugelassen werden und unter welchen Bedingungen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der genaue Verlauf und die Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Leitungen mit den Belangen des Hochwasserschutzes ist Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
1761 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
nicht zugeordnet
|
3.3 Boden
Das Altlasten- und Bodenschutzkataster für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow, anhand der Erfassung durch die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte geführt. Entsprechende Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind dort erhältlich.
Werden in Bewertung dieser Auskünfte oder darüber hinaus durch Sie schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des
Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) festgestellt, sind Sie auf Grundlage von § 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbodenschutzgesetz LBodSchG M-V) verpflichtet, den unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte hierüber Mitteilung zu machen.
3.4. Naturschutzrechtlicher Vollzug
Aufgrund der umfangreichen Thematik wird die Stellungnahme aus dem Dez. 45 als Anlage 1 diesem Schreiben beigefügt.
|
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1762 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
|
4. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Als Abwägungskriterium wird unter 4. der Denkmalschutz aufgezählt. Es fehlt dabei eine ausreichende Auseinandersetzung mit länderübergreifenden Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Es werden für WM 8 relevante Bau- sowie zwei Bodendenkmäler berücksichtigt.
Ferner heißt es: „a) Entsprechend der Vorgaben des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBI. 1977 II S. 213) kommt den (bereits anerkannten oder potenziellen) Stätten des UNESCO-Weltkulturerbes ein besonderer Schutz zu."
Dies betrifft für WM die Altstadt Wismar sowie das Residenzensemble Schwerin und die UNESCO-Welterbestätte Hansestadt Lübeck. Für die UNESCO-Welterbestätte Stadt Lübeck erfolgt im BImSchG Genehmigungsverfahren keine Stellungnahme durch das LAKD M-V, da sich das LAKD nicht zu länderübergreifenden Denkmälern äußert. Dies führt bereits jetzt zu Konflikten in mehreren Windkraftverfahren innerhalb von Vorranggebieten Windenergie.
Der Entwurf nimmt Bezug auf ein externes Gutachten, über das nach denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete räumliche Wirkbereich der (29 im Land relevanten) genannten Bau- und Bodendenkmale ermittelt wird. Ich gehe davon aus, dass dieses Gutachten bei der Veröffentlichung des 4. Entwurfes noch nicht vorlag, somit auch nicht als Grundlage für die Erstellung der Tabelle 1: Vorranggebiete Windenergie diente. Für die Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist hingegen eine denkmalbehördliche Bestätigung der Vorranggebiete bzw. eine Bestätigung des externen Gutachtens essentiell, um nicht Beeinträchtigungen relevanter Denkmale in jedem Genehmigungsverfahren für WKA nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz im Einzelnen prüfen zu müssen.
Sind die Vorranggebiete Windenergie unter dem Gesichtspunkt Denkmalschutz nicht hinreichend belastbar, wird die Prüfung schlichtweg ins BImSchG-Genehmigungsverfahren verlagert, was dort zu immens höherem Prüfaufwand und zu Verzögerungen führt.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Zur Erarbeitung des 4. Entwurfes lag das landesweite Denkmalschutzgutachten nicht vor. Nunmehr liegt das Landesgutachten vor und wird der Abwägung zugrunde gelegt. Das landesweite Denkmalschutzgutachten beinhaltet allerdings nicht die Untersuchung des Weltkulturerbes Lübeck. Für die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung des Weltkulturerbes Lübeck werden daher die Erkenntnisse des regionalen Fachbeitrags Denkmalschutz zugrunde gelegt. |
1763 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Naturschutzfachliche Stellungnahme zur Teilfortschreibung des RREP WM 2011 für das Kapitel 6.5 Energie sowie zum dazugehörigen Entwurf des Umweltberichts für die 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens
Das Dezernat 45 des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg (StALU WM) wurde im Rahmen der vierten Beteiligungsstufe zur Ausweisung von Vorranggebieten Windenergie (VRW) in Westmecklenburg durch das Amt für Raumordnung beteiligt und nimmt zum aktuellen 4. Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur Teilfortschreibung des RREP WM (2011) fristgerecht wie folgt Stellung:
I. Ergebnis der Prüfung
Zu dem o. g. 4. Entwurf des Kapitels 6.6 Energie des RREP WM (2011) werden nach Prüfung durch das Dezernat 45 des StALU WM zu den ausgewiesenen VRW folgende Einwendungen erhoben:
Il. Begründung
Nach § 6b Abs. 2 Nr. 3 WindBG-E zur Umsetzung der RED III ist abweichend von S 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG keine artenschutzrechtliche Prüfung in einem Beschleunigungsgebiet für Windenergie an Land mehr durchzuführen.
Dies unterstreicht die Notwendigkeit, auf der raumordnerischen Ebene nicht nur Ausschlusskriterien gemäß dem Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit vom 07.02.2023, sondern auch weitere arten- und naturschutzfachliche Abwägungskriterien bei der Ausweisung von VRW zu berücksichtigen.
§ 45b Abs. 1 BNatSchG gilt ausschließlich für Tötungen und Verletzungen von Exemplaren der Brutvogelarten durch den Betrieb von Windenergieanlagen. Andere Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden von der Vorschrift ebenso wenig erfasst wie baubedingte Tötungen von Brutvögeln und die betriebsbedingte Tötung von Tieren anderer Arten (z. B. von Fledermäusen) sowie von Zug- bzw. Rastvögeln. Hinsichtlich der Tötung oder Verletzung von Brutvögeln durch den Betrieb von Windenergieanlagen verweist die Vorschrift auf die Abs. 2 bis 5. Diesen liegt die Annahme zugrunde, dass nicht alle Brutvogelarten gegenüber der Kollision mit den Rotoren von Windenergieanlagen eine besondere Empfindlichkeit aufweisen und sich bei den kollisionsgefährdeten Arten die Aufenthaltswahrscheinlichkeit der Tiere und damit deren Tötungsrisiko in der Regel mit zunehmender Entfernung der Windenergieanlage vom Brutplatz verringert. Dies ist jedenfalls solange der Fall, wie nicht gemäß § 74 Abs. 6 BNatSchG eine probabilistische Methode für die Ermittlung der Kollisionswahrscheinlichkeit eingeführt wurde. Dazu, welche Brutvogelarten als kollisionsgefährdet anzusehen sind, verweisen die Abs. 2 bis 5 auf Anlage 1 Abschnitt 1. Dort werden insgesamt 15 Vogelarten aufgeführt. Es handelt sich um eine abschließende Auflistung kollisionsgefährdeter und daher prüfungsrelevanter Brutvogelarten.
§ 45b BNatSchG ist demnach nicht auf die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 (Störungsverbot) und Nr. 3 (Beschädigungs- und Zerstörungsverbot) BNatSchG anwendbar. Daher bleibt der Umgang mit den nicht von § 45b BNatSchG erfassten Vogelarten und den Zug- und Rastvögeln in Bezug auf die betriebsbedingte Kollisionsgefahr von Windkraftanlagen weiterhin den Ländern überlassen. In diesem Zusammenhang wird auf die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, Teil Vögel (AAB-WEA, Teil Vögel, LUNG M-V 2016) verwiesen, die ebenfalls in der raumordnerischen Planung Anwendung finden muss.
Das Dezernat 45 des StALU WM weist ferner darauf hin, dass § 45b BNatSchG gemäß Wortlaut nur den Betrieb von Windenergieanlagen betrifft. Verstöße gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bei der Errichtung von Windenergieanlagen fallen nicht unter diese Regelung.
Der Planungsverband beschränkt sich unter Hinweis darauf, dass für diese kollisionsgefährdeten Brutvogelarten bislang landesweite aktuelle Daten vorlägen, auf die Nahbereiche von lediglich vier nach § 45b Anlage 1 Abschnitt 1 kollisionsgefährdeten Brutvogelarten (Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch) als Ausschlusskriterium (vgl. 2.1.2 des Umweltberichts, Tabelle 1 auf S. 18; Tabelle 12 auf S. 48; S. 63), Dem Dezernat 45 des StALU WM stehen jedoch weitere und aktuellere Daten zur Verfügung, die für die Betroffenheit der in Anlage 1 aufgeführten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten relevant sind und in den folgenden Kapiteln näher erläutert werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzesentwurf zur Umsetzung der RED III in nationales Recht Regelungen für Minderungsmaßnahmen im BauGB und ROG vorsieht, das Gesetz aber noch nicht in Kraft getreten ist. Deshalb sollten die Regeln für Minderungsmaßnahmen im weiteren Verfahrensschritt zur Ausweisung von WindenergieBeschleunigungsgebieten verbindlich festgeschrieben werden, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 15 c Abs. 1 lit b) RED III ist die Festlegung von Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen auf Planungsebene erforderlich, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder erheblich zu verringern. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und zeitnah durchgeführt werden, damit die Verpflichtungen der Naturschutzrichtlinien eingehalten werden. Bei Einhaltung der Minderungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass die Windenergievorhaben in den geplanten VRW nicht gegen die genannten Bestimmungen verstoßen.
Bei neuartigen Minderungsmaßnahmen sind Pilotprojekte zulässig. Ein intensiver Austausch zur Konkretisierung und Entwicklung der Minderungsmaßnahmen könnte aus Sicht des Dezernats 45 des StALU WM hilfreich sein.
Das Dezernat 45 des StALU WM hat bei kursorischer Prüfung der VRW einige Maßnahmen als unerlässlich erachtet, auf die in Kapitel IV-d näher eingegangen wird. Es wird jedoch betont, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht abschließend sind und daher ergänzt werden können und sollten, sofern erforderlich.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die nicht von § 45b BNatSchG erfassten aber in der der AAB WEA M-V gelisteteten Vogelarten wurden (insoweit dazu Daten des LUNG/StaLU vorlagen) im Umweltbericht ergänzt. Bauzeitliche Auswirkungen auf Brutvögel wurden ebenfalls ergänzt. Die RED-III-Richtlinie war zum Zeitpunkt der 4. Stufe der Beteiligung noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist daher nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind. Die Unterlagen werden bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktuellen Planungsstand ergänzt. |
1764 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Karte
|
Die Ergebnisse der Eignungsbewertung sowie die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen für die Ausweisung der Flächen zum Vorranggebiet Wind (VRW, neuer Begriff lt. Raumordnung) sind nachfolgend in Kapitel II-a bis II-c dargestellt.
II-a VRW ohne Verletzung von Ausschluss- und Abwägungskriterien
Für nachfolgende Gebiete ergeben sich aufgrund vorliegender aktueller Daten weder Hinweise auf die Verletzung von Ausschlusskriterien gem. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM 2011 (2024: 13), Nr. 2 (Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz) und Nr. 3 (Artenschutz) noch sind erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte ersichtlich, weshalb gegen die Ausweisung zum VRW aus arten- und naturschutzfachlicher Sicht für diese Gebiete keine Bedenken angemeldet werden:
02/24 Löwitz West
04/24 Menzendorf
05/24 Grieben Ost
06/24 Groß Voigtshagen
07/24 Grevesmühlen
08/24 Questin
09/24 Rambeel
11/24 Mühlen Eichsen
12/24 Rüting
13/24 Groß Pravtshagen
14/24 Bobitz
16/24 Rohlstorf
17/24 Neuburg
18/24 Nevern
21/24 Glasin
22/24 Cramonshagen
23/24 Gadebusch Süd
24/24 Renzow West
25/24 Renzow Ost
26/24 Groß Welzin
30/24 Lübesse
43/24 Wartow
48/24 Gorlosen
55/24 Herzfeld
56/24 Parchim
60/24 Vietiübbe
62/24 Barkow
65/24 Werder
68/24 Severin
69/24 Kladrum
70/24 Wessin
72/24 Groß Niendorf
73/24 Hohen Pritz Il-b VRW mit Überlagerung von verbindlichen Ausschlusskriterien
Für die VRW wird der Erlass des Landes M-V zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergieanlagen an Land vom 07.02.2023 und die hierin enthaltenen Ausschlusskriterien angewendet. Danach sind die gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 des BNatSchG festgelegten Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten von der Festlegung von Windenergiegebieten freizuhalten (siehe auch RREP Westmecklenburg (2024, Anlage 1, Ziff. 3.1). Die Datengrundlage für die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten gemäß dem vorliegenden Umweltbericht datiert vom 15.12.2023 (vgl. 2.1.2 des Umweltberichts, Tabelle 1, S. 18). Dem Dezernat 45 StALU WM liegen jedoch umfangreichere und aktuellere, teils vorhabenbezogene Daten, vor. Anhand dieser Daten erfolgte die Prüfung aller kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach Anlage 1, Abschnitt 1, BNatSchG.
|
Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1765 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Für folgende VRW ist die Verletzung verbindlicher Ausschlusskriterien nach dem Erlass des Landes M-V vom 07.02.2023 zu befürchten:
27/24 Parum (232 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 2 % Überlagerung mit VRW
Im Norden innerhalb der Potenzialfläche wurde 2021 ein Rotmilanhorst vorhabenspezifisch kartiert. Diese Fortpflanzungsstätte ist bis 2024 geschützt. Da es im Umkreis von 2 km um diesen Horst zwischen 2014 und 2021 regelmäßige Brutplatzbesetzungen gab (vorhabenspezifische Kartierungen), ist davon auszugehen, dass auch nach dem Ende dieses Horstschutzzeitraumes, mindestens ein aktuell zu schützender Horst im Bereich des VRW vorhanden sein wird.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 27/24 Parum wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 27/24 Parum.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1766 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
28/24 Stralendorf (253 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 10 % Überlagerung mit VRW
Im Nordwesten der Potenzialfläche befinden sich angrenzend des geplanten VRW zwei Rotmilan-Horste (MultiBase: 5/2022, 6/2022).
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 28/24 Stralendorf.
Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1767 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
29/24 Alt Zachun (329 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) 38 % Überlagerung mit VRW
Im Osten der Potenzialfläche befinden sich angrenzend des geplanten VRW zwei RotmilanHorste sowie 3 Horste innerhalb des Gebietes, welche 2022 sowie 2023 vorhabenspezifisch kartiert wurden,
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 29/24 Alt Zachun.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1768 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
32/24 Hoort (622 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 13 % Überlagerung mit VRW
Nahbereich Seeadler (500 m) - 7 % Überlagerung mit VRW
Im Westen der Potenzialfläche befinden sich zwei Rotmilan-Horste angrenzend sowie einer innerhalb des geplanten VRW, welche 2022 während der Rotmilankartierung der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft M-V (OAMV) für das LUNG M-V kartiert wurden.
Des Weiteren liegt ein Seeadler-Horst westlich in einem Abstand von 130 m zur Potenzialfläche im Nahbereich. Dieser Horst ist dem LUNG M-V seit Mai 2024 bekannt und wurde durch eine*n Horstbetreuer*in kartiert.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 32/24 Hoort.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aufgrund des in der Stellungnahmen genannten Seeadlerhorstes aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt. |
1769 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
41/24 Kloddram (355 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 9 % Überlagerung mit VRW
Im Osten der Potenzialfläche befindet sich ein RotmiIan-Horst in 130 m Entfernung zum geplanten VRW, welcher 2023 vorhabenspezifisch kartiert wurde.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 41/24 Kloddram.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
|
1770 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
42/24 Moraas (359 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 12 % Überlagerung mit VRW
Nahbereich Seeadler (500 m) -4 % Überlagerung mit VRW
Im Norden der Potenzialfläche befindet sich ein Rotmilan-Horst innerhalb des geplanten VRW, welcher 2022 während der Rotmilankartierung der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft M-V (OAMV) für das LUNG M-V kartiert wurde.
Des Weiteren liegt ein Seeadler-Horst südlich in einem Abstand von 217 m zur Potenzialfläche. Dieser Horst wurde 2020 im Zuge des SPA-Monitorings „Feldmark Strohkirchen" kartiert und steht aufgrund des 5-jährigen Horstschutzes noch unter Schutz.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 42/24 Moraas.
Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten nicht vom Nahbereich sondern nur vom Erweiterten Prüfbereich des Seeadlers überlagert.Bezüglich der Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 42/24 Moraas mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
1771 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
44/24 Wöbbelin (494 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) — 3 % Überlagerung mit VRW
Nahbereich Schwarzmilan (500 m) - 6 % Überlagerung mit VRW
In der Potenzialfläche befinden sich drei Rotmilan-Horste sowie ein Schwarzmilan-Horst im Nahbereich, welche 2021 und 2022 vorhabenspezifisch kartiert wurden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rot- und Schwarzmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rot- und Schwarzmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 44/24 Wöbbelin.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1772 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
45/24 Alt Krenzlin (297 ha)
Nahbereich Baumfalke (350 m) 2 % Überlagerung mit VRW
Südlich der Potenzialfläche ist vorhabenspezifisch in einer Entfernung von 10 m ein Baumfalke im Jahr 2022 kartiert worden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
1773 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
46/24 Bresegard (710 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 18 % Überlagerung mit VRW
Im Süden der Potenzialfläche befinden sich vier Rotmilan-Horste im Nahbereich, welche 2022 sowie 2023 vorhabenspezifisch kartiert wurden.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 46/24 Bresegard wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 46/24 Bresegard.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
1774 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
49/24 Steesow (440 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 1 % Überlagerung mit VRW
Im Norden der Potenzialfläche befinden sich gem. MultiBase (OAMV Rotmilankartierung für LUNG) zwei Rotmilan-Horste im Nahbereich.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1775 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
50/24 Milow (117 ha)
Nahbereich Schwarzmilan (500 m) - 22 % Überlagerung mit VRW
Im Süden, innerhalb der Potenzialfläche, befindet sich ein Schwarzmilan-Horst im Nahbereich, welcher 2022 vorhabenspezifisch kartiert wurde.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 50/24 Milow wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Schwarzmilans überlagert. Die Nahbereiche des Schwarzmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 50/24 Milow.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1776 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
52/24 Muchow (225 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 10 % Überlagerung mit VRW
Nachbereich Schwarzmilan (500 m) - 20 % Überlagerung mit VRW
Dem Dezernat 45, StALU WM liegen Daten aus 2023 vom Dezernat 40 vor, wonach für das geplante VRW die Arten Rotmilan und Schwarzmilan im Nahbereich (80 bzw. 85 m südlich des VRW) betroffen sind.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1777 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
57/24 Gischow (199 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 7 % Überlagerung mit VRW
Im Südwesten der Potenzialfläche befindet sich ein RotmiIan-Horst unmittelbar angrenzend an das geplante VRW, welcher 2022 während der Rotmilankartierung der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft M-V (OAMV) für das LUNG M-V kartiert wurde.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
1778 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
59/24 Kreien (338 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 5 % Überlagerung mit VRW
Nahbereich Schwarzmilan (500 m) 10 % Überlagerung mit VRW
2022 und 2023 wurden im Norden der Potenzialfläche ein sowie im Südwesten zwei RotmilanHorste innerhalb des Nahbereiches vorhabenspezifisch kartiert. Zudem wurde 2023 ein Schwarzmilan-Horst südwestlich im Nahbereich des geplanten Gebietes kartiert.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 59/24 Kreien wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rot- und Schwarzmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rot- und Schwarzmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 59/24 Kreien.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1779 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
64/24 Daschow (147 ha)
Nahbereich Schwarzmilan (500 m) - 9 % Uberlagerung mit VRW
Nahbereich Wespenbussard (500 m) - 11 % Überlagerung mit VRW
Angrenzend an die Potenzialfläche befindet sich ein Schwarzmilan-Horst im Nordwesten sowie ein Wespenbussard-Horst im Norden, welche 2022 sowie 2023 vorhabenspezifisch kartiert wurden.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1780 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
66/24 Sehlsdorf (156 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 24 % Überlagerung mit VRW
Im Südosten befindet sich innerhalb der Potenzialfläche ein Rotmilan-Horst, welcher 2023 vorhabenspezifisch kartiert wurde.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 66/24 Sehlsdorf.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1781 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
67/24 Granzin (315 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) - 1 1 % Überlagerung mit VRW
Im Nordosten befindet sich ein Rotmilan-Horst innerhalb der Potenzialfläche, welcher 2024 durch eine Anwohnerin kartiert und vom Dezernat 45 des StALU WM verifiziert wurde.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1782 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
71/24 Runow (119 ha)
Nahbereich Rotmilan (500 m) 16
Dem Dez. 45 des StALU WM liegen vorhabenbezogene Daten vor, wonach 2023 ein RotmilanHorst nur 65 m östlich des VRW kartiert wurde.
Aufgrund der vorstehend festgestellten Überlagerungen mit den in Anlage 1 Abschnitt 1 des BNatSchG festgelegten Nahbereichen der dort aufgezählten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind diese Bereiche von der Festlegung als VRW auszunehmen.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
1783 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
|
Il-c VRW mit Überlagerugnen von naturschutzfachlichen und landschaftspIanerischen Abwägungskriterien
Gemäß der fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M-V vom 17.04.2023 sind bei der Flächenauswahl auch naturschutzfachliche sowie landschaftsplanerische Abwägungskriterien zu berücksichtigen. Folgende Kriterien werden aus naturschutzfachlicher Sicht gemäß der aktuell gültigen Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen, Teil Vögel (AAB-WEA, Teil Vögel, LUNG M-V 2016) als relevant eingestuft:
Freihalten der Vogelzugdichte - Zone A
Freihalten des 3 km-Ausschlussbereiches des Schwarzstorches
Freihalten der Funktionsräume im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches
Freihalten eines 1 km-Puffers um regelmäßige Brutvorkommen des Wiedehopfes
Freihalten eines 500 m-Puffers um regelmäßig besiedelte Gebiete des Ziegenmelkers
Freihalten eines 500 m-Puffers um Schlafplätze/Ruhegewässer der Kategorie B, C
Zusätzlich zu den in der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016), festgelegten Kriterien werden weitere Abwägungskriterien durch das Dezernat 45, StALU WM vorgeschlagen, die von naturschutzfachlicher und landschaftsplanerischer Bedeutung sind:
Vermeidung des Angrenzens an und der Lage zwischen Vogelschutzgebieten
(bzw. bei erheblicher Betroffenheit Einhaltung eines 500 m-Puffers)
Freihalten von Ökokonto- und Kompensationsflächen
Freihalten von europa- und landesweiten Biotopverbundsystemen.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die genannten Kriterien sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind.
Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Der Schwarzstorch, Wiedehopf und Ziegenmelker sind nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt.
Die in der AAB-WEA genannten Abstände für den Schwarzstorch gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Ausschlussbereiche von bestätigten Vorkommen des Wiedehopfs gem. AAB-WEA sind Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
In der AAB-WEA für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist für den Ziegenmelker kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Die Auswirkungen der Vorranggebiete für Windenergie auf Schlafplätze/Ruhegewässer der Kategorie B und C sind Gegenstand der Umweltprüfung.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. |
1784 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Folgende VRW erstrecken sich über die Vogelzugdichte-Zone A (hoch bis sehr hoch):
03/24 Schönberg (117 ha) - 3 % Überlagerung mit VRW
35/24 Lüttow-Valluhn (186 ha) - 7 % Überlagerung mit VRW
36/24 Greven (285 ha) - 16 % Überlagerung mit VRW
38/24 Gresse (141 ha) - 48 % Überlagerung mit VRW
39/24 Boizenburg (52 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
47/24 Karenz (90 ha) 75 % Überlagerung mit VRW
Die Errichtung und der Betrieb von WEA in Gebieten der Vogelzugdichte - Zone A (Dichte ziehender Vögel überwiegend hoch bis sehr hoch) stellt laut AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG MV 2016) einen Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu umgehen, sind nicht vorhanden. Lediglich das Freihalten der Vogelzugdichte-Zone A gilt gem. AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016) als geeignete Maßnahme, um das Eintreten des Tötungsverbotes zu vermeiden. Neben einem erhöhten Tötungsrisiko können WEA innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu Ausweichbewegungen, zu Verlagerungen des örtlichen Vogelzuges sowie des Rastgeschehens und infolgedessen zu einem erhöhten Energieaufwand der Zugvögel führen (vgl. AAB-WEA, Teil Vögel 2016: 5). Daraus resultierend hat die Errichtung und der Betrieb von WEA in der Vogelzugdichte-Zone A neben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zudem langanhaltende negative Effekte auf das Zugverhalten von empfindlichen Vogelarten.
Für die o. g. VRW sind keine Vermeidungsmaßnahmen möglich, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu umgehen. Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit der Vogelzugdichte — Zone A als Restriktionskriterium aufzunehmen und vollständig von Windenergieanlagen freizuhalten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung dieses Abwägungskriteriums für die VRW 39/24 und 47/24 die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung der VRW 39/24 und 47/24 zu empfehlen ist.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzug Zone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 03/24 Schönberg mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zum Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1785 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Folgende VRW erstrecken sich über die Vogelzugdichte-Zone A (hoch bis sehr hoch):
03/24 Schönberg (117 ha) - 3 % Überlagerung mit VRW
35/24 Lüttow-Valluhn (186 ha) - 7 % Überlagerung mit VRW
36/24 Greven (285 ha) - 16 % Überlagerung mit VRW
38/24 Gresse (141 ha) - 48 % Überlagerung mit VRW
39/24 Boizenburg (52 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
47/24 Karenz (90 ha) 75 % Überlagerung mit VRW
Die Errichtung und der Betrieb von WEA in Gebieten der Vogelzugdichte - Zone A (Dichte ziehender Vögel überwiegend hoch bis sehr hoch) stellt laut AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG MV 2016) einen Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu umgehen, sind nicht vorhanden. Lediglich das Freihalten der Vogelzugdichte-Zone A gilt gem. AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016) als geeignete Maßnahme, um das Eintreten des Tötungsverbotes zu vermeiden. Neben einem erhöhten Tötungsrisiko können WEA innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu Ausweichbewegungen, zu Verlagerungen des örtlichen Vogelzuges sowie des Rastgeschehens und infolgedessen zu einem erhöhten Energieaufwand der Zugvögel führen (vgl. AAB-WEA, Teil Vögel 2016: 5). Daraus resultierend hat die Errichtung und der Betrieb von WEA in der Vogelzugdichte-Zone A neben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zudem langanhaltende negative Effekte auf das Zugverhalten von empfindlichen Vogelarten.
Für die o. g. VRW sind keine Vermeidungsmaßnahmen möglich, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu umgehen. Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit der Vogelzugdichte — Zone A als Restriktionskriterium aufzunehmen und vollständig von Windenergieanlagen freizuhalten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung dieses Abwägungskriteriums für die VRW 39/24 und 47/24 die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung der VRW 39/24 und 47/24 zu empfehlen ist.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 35/24 Lüttow-Valluhn mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1786 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Folgende VRW erstrecken sich über die Vogelzugdichte-Zone A (hoch bis sehr hoch):
03/24 Schönberg (117 ha) - 3 % Überlagerung mit VRW
35/24 Lüttow-Valluhn (186 ha) - 7 % Überlagerung mit VRW
36/24 Greven (285 ha) - 16 % Überlagerung mit VRW
38/24 Gresse (141 ha) - 48 % Überlagerung mit VRW
39/24 Boizenburg (52 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
47/24 Karenz (90 ha) 75 % Überlagerung mit VRW
Die Errichtung und der Betrieb von WEA in Gebieten der Vogelzugdichte - Zone A (Dichte ziehender Vögel überwiegend hoch bis sehr hoch) stellt laut AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG MV 2016) einen Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu umgehen, sind nicht vorhanden. Lediglich das Freihalten der Vogelzugdichte-Zone A gilt gem. AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016) als geeignete Maßnahme, um das Eintreten des Tötungsverbotes zu vermeiden. Neben einem erhöhten Tötungsrisiko können WEA innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu Ausweichbewegungen, zu Verlagerungen des örtlichen Vogelzuges sowie des Rastgeschehens und infolgedessen zu einem erhöhten Energieaufwand der Zugvögel führen (vgl. AAB-WEA, Teil Vögel 2016: 5). Daraus resultierend hat die Errichtung und der Betrieb von WEA in der Vogelzugdichte-Zone A neben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zudem langanhaltende negative Effekte auf das Zugverhalten von empfindlichen Vogelarten.
Für die o. g. VRW sind keine Vermeidungsmaßnahmen möglich, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu umgehen. Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit der Vogelzugdichte — Zone A als Restriktionskriterium aufzunehmen und vollständig von Windenergieanlagen freizuhalten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung dieses Abwägungskriteriums für die VRW 39/24 und 47/24 die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung der VRW 39/24 und 47/24 zu empfehlen ist.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1787 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Folgende VRW erstrecken sich über die Vogelzugdichte-Zone A (hoch bis sehr hoch):
03/24 Schönberg (117 ha) - 3 % Überlagerung mit VRW
35/24 Lüttow-Valluhn (186 ha) - 7 % Überlagerung mit VRW
36/24 Greven (285 ha) - 16 % Überlagerung mit VRW
38/24 Gresse (141 ha) - 48 % Überlagerung mit VRW
39/24 Boizenburg (52 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
47/24 Karenz (90 ha) 75 % Überlagerung mit VRW
Die Errichtung und der Betrieb von WEA in Gebieten der Vogelzugdichte - Zone A (Dichte ziehender Vögel überwiegend hoch bis sehr hoch) stellt laut AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG MV 2016) einen Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu umgehen, sind nicht vorhanden. Lediglich das Freihalten der Vogelzugdichte-Zone A gilt gem. AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016) als geeignete Maßnahme, um das Eintreten des Tötungsverbotes zu vermeiden. Neben einem erhöhten Tötungsrisiko können WEA innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu Ausweichbewegungen, zu Verlagerungen des örtlichen Vogelzuges sowie des Rastgeschehens und infolgedessen zu einem erhöhten Energieaufwand der Zugvögel führen (vgl. AAB-WEA, Teil Vögel 2016: 5). Daraus resultierend hat die Errichtung und der Betrieb von WEA in der Vogelzugdichte-Zone A neben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zudem langanhaltende negative Effekte auf das Zugverhalten von empfindlichen Vogelarten.
Für die o. g. VRW sind keine Vermeidungsmaßnahmen möglich, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu umgehen. Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit der Vogelzugdichte — Zone A als Restriktionskriterium aufzunehmen und vollständig von Windenergieanlagen freizuhalten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung dieses Abwägungskriteriums für die VRW 39/24 und 47/24 die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung der VRW 39/24 und 47/24 zu empfehlen ist.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 38/24 Gresse mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1788 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Folgende VRW erstrecken sich über die Vogelzugdichte-Zone A (hoch bis sehr hoch):
03/24 Schönberg (117 ha) - 3 % Überlagerung mit VRW
35/24 Lüttow-Valluhn (186 ha) - 7 % Überlagerung mit VRW
36/24 Greven (285 ha) - 16 % Überlagerung mit VRW
38/24 Gresse (141 ha) - 48 % Überlagerung mit VRW
39/24 Boizenburg (52 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
47/24 Karenz (90 ha) 75 % Überlagerung mit VRW
Die Errichtung und der Betrieb von WEA in Gebieten der Vogelzugdichte - Zone A (Dichte ziehender Vögel überwiegend hoch bis sehr hoch) stellt laut AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG MV 2016) einen Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu umgehen, sind nicht vorhanden. Lediglich das Freihalten der Vogelzugdichte-Zone A gilt gem. AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016) als geeignete Maßnahme, um das Eintreten des Tötungsverbotes zu vermeiden. Neben einem erhöhten Tötungsrisiko können WEA innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu Ausweichbewegungen, zu Verlagerungen des örtlichen Vogelzuges sowie des Rastgeschehens und infolgedessen zu einem erhöhten Energieaufwand der Zugvögel führen (vgl. AAB-WEA, Teil Vögel 2016: 5). Daraus resultierend hat die Errichtung und der Betrieb von WEA in der Vogelzugdichte-Zone A neben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zudem langanhaltende negative Effekte auf das Zugverhalten von empfindlichen Vogelarten.
Für die o. g. VRW sind keine Vermeidungsmaßnahmen möglich, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu umgehen. Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit der Vogelzugdichte — Zone A als Restriktionskriterium aufzunehmen und vollständig von Windenergieanlagen freizuhalten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung dieses Abwägungskriteriums für die VRW 39/24 und 47/24 die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung der VRW 39/24 und 47/24 zu empfehlen ist.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1789 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Folgende VRW erstrecken sich über die Vogelzugdichte-Zone A (hoch bis sehr hoch):
03/24 Schönberg (117 ha) - 3 % Überlagerung mit VRW
35/24 Lüttow-Valluhn (186 ha) - 7 % Überlagerung mit VRW
36/24 Greven (285 ha) - 16 % Überlagerung mit VRW
38/24 Gresse (141 ha) - 48 % Überlagerung mit VRW
39/24 Boizenburg (52 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
47/24 Karenz (90 ha) 75 % Überlagerung mit VRW
Die Errichtung und der Betrieb von WEA in Gebieten der Vogelzugdichte - Zone A (Dichte ziehender Vögel überwiegend hoch bis sehr hoch) stellt laut AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG MV 2016) einen Verstoß gegen das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dar. Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu umgehen, sind nicht vorhanden. Lediglich das Freihalten der Vogelzugdichte-Zone A gilt gem. AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016) als geeignete Maßnahme, um das Eintreten des Tötungsverbotes zu vermeiden. Neben einem erhöhten Tötungsrisiko können WEA innerhalb der Vogelzugdichte-Zone A zu Ausweichbewegungen, zu Verlagerungen des örtlichen Vogelzuges sowie des Rastgeschehens und infolgedessen zu einem erhöhten Energieaufwand der Zugvögel führen (vgl. AAB-WEA, Teil Vögel 2016: 5). Daraus resultierend hat die Errichtung und der Betrieb von WEA in der Vogelzugdichte-Zone A neben einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko zudem langanhaltende negative Effekte auf das Zugverhalten von empfindlichen Vogelarten.
Für die o. g. VRW sind keine Vermeidungsmaßnahmen möglich, um das Tötungsverbot gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu umgehen. Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit der Vogelzugdichte — Zone A als Restriktionskriterium aufzunehmen und vollständig von Windenergieanlagen freizuhalten.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung dieses Abwägungskriteriums für die VRW 39/24 und 47/24 die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung der VRW 39/24 und 47/24 zu empfehlen ist.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 47/24 Karenz mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 47/24 Karenz stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 47/24 Karenz bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
1790 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 20/24 Wakendorf
Das VRW befindet sich fast vollständig innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zum Schwarzstorch-Brutwald NWM 79 „Züsow". Der Brutwald steht bis 2025 unter Schutz.
Es wird zusätzlich auf das Abwägungskriterium bezüglich der Vogelschutzgebiete in dieser Stellungnahme verwiesen. Bei Berücksichtigung würde das Gebiet die Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschreiten, weshalb eine Streichung des VRW 20/24 empfohlen wird.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1791 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 33/24 Waschow
Das VWR befinden sich vollständig innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zum Schwarzstorch-Brutwald LWL 77 „Camin-Dodow". Die Ausgrenzung des Brutwaldbereiches ist aktuell gültig bis einschließlich 2033 (Rohde 2023). Des Weiteren liegen 27 % der Fläche im Funktionsraum (Funktionskorridor) des Schwarzstorches zum selbigen Brutwald (vgl. Rohde 2023).
Laut Rohde (2023: 1 1) findet das Schwarzstorch-Brutrevier „Camin" J bereits 1890 eine erste Erwähnung und zählt nachweislich zu den ältesten Brutvorkommen in M-V." Der Brutwald wird aktuell genutzt. Es besteht ein Konkurrenzdruck durch die Ansiedlung von Seeadlern im einstigen Schwarzstorchrevier-Kerngebiet „Camin", was dazu führte, dass sich hier (südlich des VRW) seit 2011 die Schwarzstörche nicht mehr fortpflanzten (Rohde 2023). Somit gibt es aktuell nur noch zwei Brutplätze im Brutwald LWL 77. Umso wichtiger ist der Schutz dieses Revieres mit seinen essenziellen Habitatstrukturen vor weiteren erheblichen Beeinträchtigungen, wie z. B. Windenergieanlagen. Im Falle einer Realisierung des VRW 34/24 ist nicht nur von einem Verlust eines weiteren Schwarzstorchreviers auszugehen, sondern auch davon, dass der älteste Schwarzstorchbrutwald Mecklenburq-Vorpommerns innerhalb der nächsten Jahren vollständig aufgegeben wird,
Bei Berücksichtigung des Abwägungskriteriums würde das Gebiet die Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschreiten, weshalb eine Streichung des VRW 33/24 empfohlen wird.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1792 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 34/24 Kogel
Das VRW befindet sich größtenteils innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zum im Osten befindlichen Schwarzstorch-Brutwald LWL 77 „Camin-Dodow". Die Ausgrenzung des Brutwaldbereiches ist aktuell gültig bis einschließlich 2033 (Rohde 2023). Des Weiteren liegen 43 % der Fläche im Funktionsraum (zwei Funktionskorridore im Norden und Süden des VRW) des Schwarzstorches zum selbigen Brutwald (Rohde 2023).
Für wichtige Informationen zum Brutwald „Camin-Dodow" s. o. im vorangegangenen Abschnitt (33/24 Vellahn).
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Abwägungskriterium in dieser Stellungnahme bezüglich der Vogelschutzgebiete die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung des VRW 34/24 zu empfehlen ist.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1793 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 37/24 Bennin
Das VRW befindet sich vollständig innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Schwarzstorch-Horst im Vogelschutzgebiet „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark". Der Horst steht bis 2025 unter Schutz, weshalb dieser zu berücksichtigen ist. Der Abstand zum Brutwald beträgt ca. 190 m. Die Ausweisung als VRW wird erst dann als unkritisch angesehen, wenn die Horstschutzzeit des Schwarzstorches 2025 abläuft und keine Neuansiedlung stattgefunden hat.
Bei Berücksichtigung würde das Gebiet zum jetzigen Zeitpunkt die Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschreiten, weshalb nach derzeitigem Sachstand eine Streichung des VRW 37/24 empfohlen wird.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1794 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 40/24 Vellahn
Das VRW befindet sich im Westen innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zum Schwarzstorch-Brutwald LWL 63 „Melkof-VeIlahn". Des Weiteren liegt ein Großteil der Fläche im Funktionsraum (Funktionskorridor) des Schwarzstorches zum selbigen Brutwald (vgl. Rohde 2023). Es wird darauf hingewiesen, dass die nördliche VRW-Erweiterung (Stand: März 2024) gänzlich im Funktionsraum des Schwarzstorches vom Brutwald LWL 63 „Melkof-Vellahn" liegt.
Mit insgesamt drei Brutplätzen sowie der erneuten erfolgreichen Reproduktion im Jahr 2023 von zwei Jungtieren ist der Brutwald „Melkof-Vellahn" ein aktuell genutzter Brutwald (Rohde 2023). Aufgrund der langjährigen und erneut im Jahr 2023 erfolgreichen Reproduktionsdaten ist davon auszugehen, dass der Brutwald sowie die Umgebung essenzielle Habitatstrukturen bieten, welche für eine positive Reproduktion des vorkommenden Schwarzstorches sorgt. Diese Strukturen gilt es auch mit Ausbau der erneuerbaren Energien zu bewahren.
Bei Berücksichtigung würde das Gebiet die Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschreiten, weshalb eine Streichung des VRW 40/24 empfohlen wird.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1795 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 41/24 Kloddram
Das VRW befindet sich innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches (Entfernung ca. 900 m) zum Schwarzstorch-Brutwald LWL 63 „Melkof-Vellahn". Des Weiteren liegen 43 % der Fläche im Funktionsraum (Funktionskorridor) des Schwarzstorches zum selbigen Brutwald (vgl. Rohde 2023). Es wird darauf hingewiesen, dass die südliche VRW-Enweiterung (Stand: März 2024) zu 99 % im 3 km — Ausschlussbereich und zu 25 % im Funktionsraum des Schwarzstorches zum Brutwald LWL 63 „Melkof-VeIlahn" liegt.
Für Informationen zum Brutwald „Melkhof-VeIlahn" s. o. im vorrangegangenen Abschnitt (40/24 Vellahn).
Es wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit dem Ausschlusskriterium bezüglich des Rotmilans und dem Abwägungskriterium in dieser Stellungnahme bezüglich der Ökokont04Kompensationsflächen (insgesamt 90,5 % des VRW) die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung des VRW 41/24 zu empfehlen ist.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 41/24 Kloddram mit dem Ausschlussbereich des Schwarzstorchs (AB) kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "Freihalten des AB und zweier ausgewiesener Funktionsräume im Überschneidungsbereich mit der VRW erforderlich, sofern keine Reduktion des AB im Rahmen der überarbeiteten AAB-WEA erfolgt (vgl. AGW-Erlass BB 2023 mit Festlegung eines ZPB von 1.000 m für den Schwarzstorch); bereits 6 genehmigte WEA im Überlagerungsbereich VRW/AB"
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1796 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 45/24 Alt Krenzlin
Das VRW befindet sich innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zum SchwarzstorchBrutwald LWL 87 „Groß Krams". Laut aktuellem Rohde-Gutachten (2023) hat im Jahr 2022 eine Neuansiedlung des Schwarzstorches im Brutwald „Groß Krams" stattgefunden. Der Horstschutz besteht bis zum Jahr 2032. Die Ausweisung als VRW wird erst dann als unkritisch angesehen, wenn die Horstschutzzeit des Schwarzstorches abläuft und keine Neuansiedlung stattgefunden hat.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
|
1797 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 49/24 Steesow
Das VRW befinden sich innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches (Entfernung ca. 1200 m) zum Schwarzstorch-Brutwald LWL 86 „Gorlosen". Dieser Brutwald ist mit einer erstmaligen Besetzung im Jahr 2021 ein noch junger, aktueller Brutwald. Im Jahr 2021 konnte gem. Rohde (2023) ein Reproduktionserfolg mit drei und 2022 mit vier Jungvögeln festgestellt werden. Aufgrund der Reproduktionsdaten ist davon auszugehen, dass der Brutwald sowie die Umgebung essenzielle Habitatstrukturen bieten, welche für eine positive Reproduktion des vorkommenden Schwarzstorches sorgt. Die Ausweisung als VRW wird erst dann als unkritisch angesehen, wenn die Horstschutzzeit des Schwarzstorches 2032 abläuft und keine Neuansiedlung stattgefunden hat.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1798 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 50/24 Milow
Das VRW befinden sich innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zum SchwarzstorchBrutwald LWL 86 „Gorlosen" (s. weitere Ausführungen im vorangegangenen Abschnitt zu 49/24 Steesow).
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 50/24 Milow mit dem Ausschlussbereich des Schwarzstorchs (AB) kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "Freihalten des AB erforderlich, sofern keine Reduktion des AB im Rahmen der überarbeiteten AAB-WEA erfolgt (vgl. AGW-Erlass BB 2023 mit Festlegung eines Zentralen Prüfbereichs von 1.000 m für den Schwarzstorch), jedoch bereits 1 bestehende WEA im Überlagerungsbereich VRW/AB; aufgrund der Vorbelastung durch Bestands-WEA ist bereits von einer Meidung der betroffenen Bereiche im Überlagerungsbereich VRW/AB auszugehen"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1799 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 51/24 Grabow
Das VRW befinden sich innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zum SchwarzstorchBrutwald LWL 81 „Eldena-Wanzlitz". Dieser Brutwald ist gem. Rohde (2023) ein noch junges Brutvorkommen in Mecklenburg-Vorpommern, welches im Jahr 2020 eine zuletzt kartierte positive Reproduktion hatte. Die Ausweisung als VRW wird erst dann als unkritisch angesehen, wenn die Horstschutzzeit des Schwarzstorches 2032 abläuft und keine Neuansiedlung in der Zwischenzeit stattgefunden hat.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1800 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich 3 km und Funktionsraum 7 km Schwarzstorch:
Das Dezernat 45, StALU WM verweist auf die aktuellen Schwarzstorch-Analysen von Rohde (2023: 3, 19): „Mithilfe der aktuellen Untersuchungsergebnisse [zum Schwarzstorch] soll vor allem das Ziel verfolgt werden, die für zukünftige Windkraft-Planungen in M-V betroffenen Brutplätze frühzeitig in die Planungen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen". Die „l...] sehr ernüchternden Reproduktionsergebnisse - hier signifikant und samt des zurückliegenden Jahrzehnts - spiegelt unverkennbar die besondere Zwangslage für unsere nordöstlichste Schwarzstorch-Brutpopulation in Deutschland widen Einhergehend kam es in diesem Zeitraum partiell zu weiteren gravierenden Qualitäts- und Quantitäts-Einbußen innerhalb der ehemals bedeutungsvollen Schwarzstorch-Nahrungshabitate in M-V."
Folgende VWR überlagern sich mit dem 3 km-Ausschlussbereich des Schwarzstorches (Ciconia nigra):
20/24 Wakendorf (67 ha) - 93 % Überlagerung mit VRW
33/24 Waschow (103 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) 82 % Überlagerung mit VRW
37/24 Bennin (247 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) — 2,7 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 82 % Überlagerung mit VRW
45/24 Alt Krenzlin (297 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
49/24 Steesow (440 ha) - 74 % Überlagerung mit VRW
50/24 Milow (117 ha) 17 % Überlagerung mit VRW
51/24 Grabow (115 ha) - 42 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) - 100 % Überlagerung mit VRW
Des Weiteren überlagern sich folgende VWR zusätzlich zu dem o. g. Ausschlussbereich mit Funktionsräumen im 7 km-Prüfbereich des Schwarzstorches:
33/24 Waschow (103 ha) - 27 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha)- 43 % Überlagerung mit VRW
40/24 Vellahn (217 ha) -89 % Überlagerung mit VRW
41/24 Kloddram (355 ha) - 43 % Überlagerung mit VRW
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-v 2016), fühlt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG. So ruft die Störung regelmäßig eine Reaktion des Tieres selbst hervor, etwa, wenn die gestörten Tiere ihre Lebensstätte dauerhaft meiden und diese infolgedessen ihre Funktion als Fortpflanzungsstätte verliert.
Der Schutz einer Fortpflanzungsstätte gem. S 44 BNatSchG beginnt in dem Moment, in dem eine Brutstätte errichtet und zur Brut genutzt wird. Aufgrund dieser Tatsache besteht eine 10jährige Horstschutzzeit gem. LUNG-Liste (2016). „In Mecklenburg-Vorpommern J schwankt der Bestand auf niedrigem Niveau, so dass hier ein besonderes Au enmerk auf den Erhalt der Art gelegt werden muss" (LUNG M-V 2016: 23). Schwarzstörche zeigen ein deutliches Meideverhalten zu WEA und halten dabei bestimmte Mindestentfernungen ein (Rohde 2009, Janssen et al. 2004, LAG VSW 2015). Die Auswirkungen immer größerer WEA auf das Meideverhalten von Schwarzstörchen wurde bisher nicht ausführlich erforscht (Hötker et al. 2005). Aus Vorsorgegründen sollte daher davon ausgegangen werden, dass ein erhöhtes Meideverhalten des Schwarzstorches gegenüber WEA vorliegt und dies bei der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie zu berücksichtigen ist.
Funktionsräume bzw. Funktionskorridore sind Korridore, welche der Schwarzstorch für seine Nahrungsflüge sowie der Nutzung von Aufwinden nutzt, um zu essenziellen oder traditionellen Nahrungsflächen zu gelangen. Werden diese Korridore durch WEA verstellt, wird laut AABWEA, Teil Vögel (LUNG 2016: 24) das Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einschlägig, da die Funktionskorridore ihre Funktion verlieren.
Aufgrund der räumlichen Nähe zu den Brutwäldern sowie der Beeinträchtigung der Funktionsräume des Schwarzstorches ist mit Umsetzung der VRW und Bebauung der Flächen durch WEA das Störungs- und Schädigungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG einschlägig.
Es wird empfohlen, die überlagerten Flächen der VRW mit dem 3 km-Ausschlussbereich bzw. mit den Funktionsräumen (7 km) des Schwarzstorches freizuhalten oder ggf. bei der Planung nicht zu berücksichtigen (Unterschreitung der Mindestfläche von 35 Hektar).
Folgende Gebiete sind erheblich betroffen:
• 53/24 Balow
Dem Dezernat 45, StALU WM liegt für das geplante VRW 53/24 Balow ein aktuelles Schwarzstorch-Vorkommen vor. Im Jahr 2023 wurde östlich der Potenzialfläche, in lediglich 450 m Entfernung, ein neuer Schwarzstorch-Horst kartiert. Südlich dieses Horstes ist dem LUNG M-V bereits seit 2009 ein Schwarzstorch-Horst bekannt. Durch C. Rohde wurde 2017 festgestellt, dass Hinweise auf ein besetztes Brutrevier innerhalb dieses Brutwaldes bestehen. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der südliche Schwarzstorch-Horst nicht mehr besetzt ist und dass das Schwarzstorchbrutpaar einen neuen Horst im Norden des Brutwaldes errichtet hat. Dies führte zu einem Bruterfolg im Jahr 2023. Das geplante VRW liegt demnach innerhalb des 3 km-Ausschlussbereiches der Art Schwarzstorch.
Es wird auf die Abwägungskriterien bezüglich der Vogelschutzgebiete in dieser Stellungnahme verwiesen. Bei Berücksichtigung würde das Gebiet die Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschreiten, weshalb eine Streichung des VRW 53/24 empfohlen wird
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1801 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich Wiedehopf 1 km :
• 58/24 Suckow-RedIin (366 ha) 1 % Überlagerung mit VRW
Dieses VRW befindet sich innerhalb des von der LAG VSW (2015) empfohlenen 1 kmMindestabstands zum regelmäßigen Brutvorkommen des Wiedehopfes (Upupa epops) laut MultiBase-Daten aus 2021. Der Wiedehopf gehört zu den sehr seltenen, vorhabenrelevanten Brutvögeln und ist eine Zielart des ca. 2 km entfernten VSG „Agrarlandschaft PrignitzStepenitz" (Brandenburg).
Die Daten wurden im Zuge der Ziegenmelker-Kartierung durch ehrenamtliche Naturschützer/innen erfasst. Diese Kartierung gehört zu einem jährlichen Monitoring in dem Bereich der Heidelandschaft, die sich zwischen dem VRW 85/24 und VRW 61/24 erstreckt und über die Grenzen der hier ausgewiesenen Schutzgebiete (NSG, FFH, VSG) hinausgeht. Der Bestand im östlich vom VRW 58/24 gelegenen NSG „Marienfließ" ist stabil und steigend: Es wurden im Jahr 2023 insgesamt 26 Wiedehopfbruten erfasst (KEMPER et al. 2023). Gemäß AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016) sind die aktuellen Vorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Vogelschutzwarten (2015) zu berücksichtigen. Hiernach ist ein Mindestabstand von 1.000 m einzuhalten; der Prüfbereich sollte 1.500 m betragen.
Die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb dieses Mindestabstandes stellt gem. AABWEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016) ein Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dar, da Fortpflanzungsstätten bei Störung ihre Funktion verlieren.
Es wird empfohlen, einen 1 km-Puffer um das regelmäßige Brutvorkommen des Wiedehopfes als Restriktionskriterium einzuhalten.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Wiedehopf ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Ausschlussbereiche von bestätigten Vorkommen des Wiedehopfs gem. AAB-WEA sind Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 58/24 Suckow-Redlin Ausschlussbereich (AB) des Wiedehopfs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "gem. SN StALU WM Freihalten eines 1.000 m-Puffers um regelmäßige Brutvorkommen erforderlich; vorliegend nur geringfügige Überlagerung des AB mit VRW sowie Vorbelastung durch Bestands-WEA"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
|
1802 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Ausschlussbereich Ziegenmelker (500 m):
• 61/24 Wendisch Priborn (245 ha) - 7 % Überlagerung mit VRW
Dieses VRW befindet sich innerhalb laut MultiBase-Abfrage innerhalb des 500 m-Radius zum regelmäßig besiedelten Gebiet des Ziegenmelkers (Caprimulgus europaeus). Der Ziegenmelker ist eine Zielart des im Westen ca. 830 m entfernten VSG „Retzower Heide".
Die Daten wurden im Zuge der Ziegenmelker-Kartierung durch ehrenamtliche Naturschützer/innen erfasst. Diese Kartierung gehört zu einem jährlichen Monitoring in dem Bereich der Heidelandschaft, die sich zwischen dem VRW 85/24 und VRW 61/24 erstreckt und über die Grenzen der hier ausgewiesenen Schutzgebiete (NSG, FFH, VSG) hinausgeht. Nach Auskunft von Udo Steinhäuser (2024) wurden im Jahr 2024 „mind. 120 schnurrende ZiegenmelkerMännchen nachgewiesen. Das ist die bislang höchste Zahl nachgewiesener Männchen im Marienfließ". Gemäß AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M.V 2016) ist ein 500 m-Puffer um regelmäßig besiedelte Gebiete des Ziegenmelkers einzuhalten.
Nach der AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016), führt die Errichtung und der Betrieb von WEA innerhalb dieses Mindestabstandes zu einem Verstoß gegen das Störungs- und Schädigungsverbot nach S 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG.
Es wird empfohlen, einen 500 m-Puffer um das regelmäßig besiedelte Gebiet des Ziegenmelkers als Restriktionskriterium einzuhalten.
|
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1803 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Schlafplätze/Ruheqewässer Kategorie B, C - 500 m Puffer:
Folgende VRW überlagern sich mit den Puffern zu Schlafplätzen/Ruhegewässern der Kategorie B oder C:
• 35/24 Lüttow-VaIIuhn (186 ha) - 14 % Überlagerung mit VRW
(Kategorie B, Schlafplätze Gänse, Baggersee der Kiesgrube Lüttow bei Zarrentin)
Gemäß AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016: 51) sind für Schlafplätze und Ruhegewässer der Kategorien B und C ein Ausschlussbereich von 500 m erforderlich, um die Funktionalität dieser Rastgebiete zu wahren. Der Bau von WEA innerhalb dieser Ausschlussbereiche kann laut AAB-WEA, Teil Vögel zu einem Schädigungstatbestand gem. S 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen. Die Rastgebiete umfassen immer mehrere Schlafplätze bzw. Ruhegewässer, zwischen denen während der Aufenthaltszeit der Vögel fluktuiert wird. Innerhalb des Gebietes kommt es zu einem erhöhten Aufkommen an Zug- und Rastvögeln, weshalb die Schutzabstände einund von der Bebauung mit WEA freizuhalten sind.
Es wird empfohlen, zwischen den VRW und den Schlafplätzen/Ruhegewässern der Kategorie B und C einen 500 m-Puffer als Restriktionskriterium einzuhalten.
|
Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Sonstige Rastgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit von Rastgebieten erfolgt im Umweltbericht.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien B, C und D in Bezug auf das Vorranggebiet (VRW) 35/24 Lüttow-Valluhn zu folgendem Ergebnis: "Verstoß gegen das Schädigungsverbot (§ 44 (1) Nr. 3 BNatSchG) durch Lage im 500 m Umfeld eines Gänseschlafplatzes der Kategorie B nicht auszuschließen; Einhaltung des Ausschlussbereichs (ca. 18% des VRW) oder Festlegung von fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen oder ggf. Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. § 45b Abs. 8 BNatSchG bei WEA im Ausschlussbereich"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1804 |
|
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
|
Umweltbericht
|
Schlafplätze/Ruheqewässer Kategorie B, C - 500 m Puffer:
Folgende VRW überlagern sich mit den Puffern zu Schlafplätzen/Ruhegewässern der Kategorie B oder C:
• 64/24 Daschow (147 ha) - 6 % Überlagerung mit VRW (Kategorie C, Schlafplätze Gänse, Penzliner See).
Gemäß AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016: 51) sind für Schlafplätze und Ruhegewässer der Kategorien B und C ein Ausschlussbereich von 500 m erforderlich, um die Funktionalität dieser Rastgebiete zu wahren. Der Bau von WEA innerhalb dieser Ausschlussbereiche kann laut AAB-WEA, Teil Vögel zu einem Schädigungstatbestand gem. S 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG führen. Die Rastgebiete umfassen immer mehrere Schlafplätze bzw. Ruhegewässer, zwischen denen während der Aufenthaltszeit der Vögel fluktuiert wird. Innerhalb des Gebietes kommt es zu einem erhöhten Aufkommen an Zug- und Rastvögeln, weshalb die Schutzabstände einund von der Bebauung mit WEA freizuhalten sind.
Es wird empfohlen, zwischen den VRW und den Schlafplätzen/Ruhegewässern der Kategorie B und C einen 500 m-Puffer als Restriktionskriterium einzuhalten.
|
Wird nicht gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1805 |