| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen
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Vogelschutzgebiet VSG - 500 m Puffer:
Für folgende VRW ist eine erhebliche Betroffenheit nicht auszuschließen, da VRW unmittelbar angrenzend (500 m Puffer nicht eingehalten) oder zwischen VSGs liegen:
01/24 Rieps (146 ha) - 49 % Überlagerung mit VRW
20/24 Wakendorf (67 ha) - 28 % Überlagerung mit VRW
32/24 Hoort (622 ha) - 0 % Überlagerung mit VRW
34/24 Kogel (316 ha) - 32,5 % Überlagerung mit VRW
35/24 Lüttow-VaIIuhn (186 ha) - 12,5 % Überlagerung mit VRW
37124 Bennin (247 ha) - 44 % Überlagerung mit VRW
42/24 Moraas (359 ha) - 7 %ÜberIagerung mit VRW
46/24 Bresegard (710 ha) - 17 % Überlagerung mit VRW
52124 Muchow (225 ha) - 36 % Überlagerung mit VRW
53/24 Balow (70 ha) — 80 % Überlagerung mit VRW
54/24 Brunow (1 59 ha) - 52 % Überlagerung mit VRW
59/24 Kreien (338 ha) - 33 % Überlagerung mit VRW
63/24 Plauerhagen (222 ha) - 18 % Überlagerung mit VRW
Das Dezernat 45, StALU WM möchte auf die aus artenschutzfachlicher Sicht sehr ungünstige Verortung der o. g. VRW hinweisen. Eine erhebliche Betroffenheit von Zielarten der unmittelbar angrenzenden VSGs, die auch kollisionsgefährdete Brutvogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sind, kann nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang überlagern sich beispielsweise einige Gebiete mit dem Aktionsraum von Rotmilanen (Milvus milvus). Die Lage der VRW zwischen Vogelschutzgebieten sollte zudem kritisch überdacht werden, da sie aufgrund komplexer Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen Lebensräumen als ganzheitliches Verbundsystem betrachtet werden müssen.
Die Errichtung und der Betrieb von WEA in den geplanten VRW könnte eine gravierende Zerschneidungswirkung insbesondere der Flugkorridore von Zielarten der VSGs haben.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Abstandspuffer um Europäische Vogelschutzgebiete sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit erfolgt im Umweltbericht.
Im Umweltbericht wurde auf Grundlage der ergänzenden Daten der Fachbehörden eine Prüfung der Verträglichkeit der Natura 2000-Gebiete mit den Zielen des Regionalplans geprüft. Für 5 Vogelschutzgebiete konnte eine erhebliche Beeinträchtigung im Rahmen der Vorprüfung nicht ausgeschlossen werden. Von den in der Stellungnahme genannten Vorranggebieten betrifft dies die Gebiete 01/24 Rieps und 54/24 Brunow. Für diese erfolgte eine Hauptprüfung auf der regionalplanerischen Ebene mit dem Ergebnis der Verträglichkeit der Vorranggebiete mit den Vogelschutzgebieten unter Beachtung schadensbegrenzender Maßnahmen. Für die übrigen in der Stellungnahme genannten Gebiete konnten erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. |
1806 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Nachfolgend möchte das Dezernat 45, StALU WM weitere Hinweise zu ausgewählten VRW geben, die von besonderer naturschutzfachlicher Relevanz bzw. hoher Betroffenheit sind und die Notwendigkeit des Schutzabstandes zu VSGs als Abwägungskriterium unterstreichen:
01/24 Rieps
Das Gebiet wird an drei Seiten von dem VSG „Schaalsee-Landschaft" umschlossen und grenzt im Nordwesten und Südosten direkt (aktuelle Erweiterung) an diesem an.
Die Errichtung und der Betrieb von WEA im geplanten VRW könnte eine gravierende
Zerschneidungswirkung insbesondere der Flugkorridore der VSG-Zielart Schwarzmilan (Milvus migrans) haben. Darüber hinaus befindet sich 540 m östlich des VRW ein SeeadlerHorst (MultiBase: 5/2023), der vom Planungsverband keine Berücksichtigung fand. Anhand einer überschlägigen Habitatpotenzialanalyse können Überflüge des Seeadlers über das geplante VRW nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Möglicherweise betroffene Zielarten des VSG sind insbesondere der Wespenbussard (Pernis apivorus) (Nahbereich 500 m gem. S 45 b, Anlage 1 , Abschnitt 1) sowie der Wachtelkönig (Crex crex) (Sicherheitsabstand gem. AAB-WEA, Teil Vögel: 500 m), vgl. RREP 2024, Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, S. 43.
Zudem liegt das VRW zwischen dem o. g. Seeadler-Horst und dem Ratzeburger See, welcher aufgrund der Lage und Größe als Nahrungshabitat für den Seeadler fungieren kann. Es können Verbotstatbestände gem. S 44 BNatSchG i. V. m. S 45 b Abs. 3 einschlägig werden. Daher wird zusätzlich empfohlen, Minderungsmaßnahmen gem. Kap. Il-d in die Teilfortschreibung des RREP WM 2011 aufzunehmen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der genannten Zielarten des "VSG DE 2331-471 Schaalsee-Landschaft" kommt die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zu folgendem Ergebnis: "Schwarzmilan (1 Brutplatz), Wespenbussard (6 Brutplätze) (jeweils nach SDB 05/2017): Beeinträchtigungen der Arten durch das VR Wind 01/25 Rieps können ausgeschlossen werden, da sich im erweiterten Prüfbereich von 2.500 m um das VR Wind 01/25 gemäß Angaben des LUNG (2025) keine Brutplätze befinden. Rotmilan (10 Brutplätze nach Standarddatenbogen 05/2017): Da sich gemäß Auskunft des LUNG zum Brutvorkommen im VSG (2025) ein Horst des Rotmilans im Nahbereich des VR Wind 01/25 Rieps befindet, können erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Alle weiteren bekannten Brutvorkommen befinden sich mind. 3.500 m von den o.g. VR Wind entfernt. Seeadler (3 Brutplätze nach Standarddatenbogen 05/2017): Im zentralen Prüfbereich des VR Wind 01/25 Rieps befindet sich gemäß Auskunft des LUNG (2025) ein Seeadler-Horst. Die Nahrungsgewässer des betreffenden Seeadler-Brutpaars liegen vermutlich westlich, südlich und östlich des Horststandorts, während sich das VR Wind 01/25 Rieps ca. 600 m nordwestlich davon befindet. Da das VR Wind demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in einem Verbindungskorridor zwischen dem Horst und den Nahrungsgewässern liegt, ist kein durch das VR Wind 01/25 Rieps bedingtes erhöhtes Kollisionsrisiko erkennbar. Alle weiteren bekannten Horste befinden sich mind. 5.000 m von den o.g. VR Wind entfernt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist nicht zu erwarten. Wachtelkönig (5 Brutplätze nach Standarddatenbogen 05/2017): Gemäß Angaben des LUNG zu Brutvorkommen im VSG (2025) wurden keine Brutplätze des Wachtelkönigs im VSG nachgewiesen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind daher nicht zu erwarten.
Für das "VSG DE 2331-471 Schaalsee-Landschaft" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 01/24 Rieps nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2331-471 Schaalsee-Landschaft" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 01/24 Rieps im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1807 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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20/24 Wakendorf
Das Gebiet 20/24 Wakendorf ist von West, über Nord bis Ost umgeben vom Vogelschutzgebiet „Kariner Land" (DE 2036-401). Eine erhebliche Betroffenheit der Vogelarten Rotmilan (Milvus milvus), Wespenbussard (Pernis apivorus), Kranich (Grus grus) und Wachtelkönig (Crex crex) (Zielarten VSG „Kariner Land") kann nicht ausgeschlossen werden (siehe auch RREP 2024, Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, S. 73). Zudem wird auf die hier einschlägigen Abwägungskriterien bezüglich des Schwarzstorches in dieser Stellungnahme verwiesen.
Bei Berücksichtigung dieser Kriterien würde das Gebiet die Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschreiten, weshalb eine Streichung des VRW 20/24 empfohlen wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1808 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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34/24 Kogel
Das Gebiet grenzt im Süden direkt an das VSG „Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark" an. Der Schwarzstorch ist eine Zielart dieses Schutzgebietes. Es wird auf die hier einschlägigen Abwägungskriterien bezüglich des Schwarzstorches in dieser Stellungnahme verwiesen.
Bei Berücksichtigung dieser Kriterien würde das Gebiet die Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschreiten, weshalb eine Streichung des VRW 34/24 empfohlen wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1809 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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53/24 Balow
Das Dezernat 45, StALU WM weist auf die aus artenschutzfachlicher Sicht sehr ungünstige Verortung des geplanten VRW hin. Das Gebiet 53/24 Balow liegt direkt angrenzend an das Vogelschutzgebiet „Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle" und Nahrungsflächen der Stufe 4. Zudem ist das geplante VRW vollständig mit Grünland ausgestattet, welches zu erheblichen Beeinträchtigungen von insbesondere Rotmilan und Weißstorch führen kann, da die Flächen als essenzielle Nahrungsflächen fungieren können. Demnach ist ein erhöhtes Aufkommen von Zielarten des Vogelschutzgebietes wie z. B. Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch oder Kranich aufgrund von potenziellen Flugkorridoren nicht auszuschließen. Aufgrund dessen sollte das direkte Angrenzen von Vorranggebieten Windenergie an Vogelschutzgebieten vermieden werden.
Es wird auf die hier einschlägigen Abwägungskriterien bezüglich des Schwarzstorches in dieser Stellungnahme verwiesen. Bei Berücksichtigung dieser Kriterien würde das Gebiet die Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschreiten, weshalb eine Streichung des VRW 53/24 empfohlen wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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54/24 Brunow
Das Gebiet liegt auf insgesamt 1.940 m direkt angrenzend an das Vogelschutzgebiet „Feldmark Stolpe - Karrenzin - Dambeck - Werle" (DE 2736-471). Eine erhebliche Betroffenheit der Vogelarten Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans) und Wespenbussard (Pernis apivorus) (Zielarten VSG „Feldmark Stolpe - Karrenzin - Dambeck - Werle") ist aufgrund dessen nicht vollumfänglich auszuschließen (siehe auch RREP 2024, Anlage 2: Entwurf Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen, S. 62). Hinweis: Aus den Jahren 2015 und 2016 liegen Daten von drei Seeadler-Totfunden (Haliaeetus albicilla) am Rand des VSG vor, welche an Windkraftanlagen verendet sind.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der genannten Zielarten des "VSG DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle" kommt die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung zu folgendem Ergebnis: "Schwarzmilan (1 Brutplatz) (jeweils nach Standarddatenbogen 05/2017), Seeadler (nicht im Standarddatenbogen), Wiesenweihe (nicht im Standarddatenbogen): Erhebliche Beeinträchtigungen können ausgeschlossen werden, da sich nach Angaben des LUNG (2025) alle Brutplätze der Arten außerhalb des (erweiterten) Prüfbereichs um das VR Wind 31/25 befinden. Rotmilan (9 Brutplätze nach Standarddatenbogen 05/2017): Im Nahbereich des VR Wind 31/25 Brunow befindet sich gemäß Auskunft des StALU (2025) ein Rotmilan-Horst. Das VR Wind ist vollständig mit Grünland ausgestattet. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann nicht ausgeschlossen werden. Wespenbussard (1 Brutplatz nach Standarddatenbogen 05/2017): Es sind gemäß LUNG (2025) keine Brutplätze im VSG bekannt. Erhebliche Beeinträchtigungen sind daher nicht anzunehmen"
Für das "VSG DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle" wurde eine Hauptprüfung in Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeit durchgeführt, da zunächst im Rahmen der Vorprüfung erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans bezüglich des Vorranggebiets 54/24 Brunow nicht ausgeschlossen werden konnten. Die Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung kommt für das "VSG DE 2736-471 Feldmark Stolpe-Karrenzin-Dambeck-Werle" zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das VR Wind 54/24 Brunow im Nahbereich eines Rotmilans durch die Umsetzung von fachlich anerkannten Maßnahmen zur Schadensbegrenzung auf ein nicht erhebliches Maß reduziert werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1811 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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63/24 Plauerhagen
Das Gebiet liegt angrenzend an das Vogelschutzgebiet „Nossentiner/Schwinzer Heide" (DE 2339-402). Eine erhebliche Betroffenheit der Greifvogelarten Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rotmilan (Milvus milvus) sowie Schwarzmilan (Milvus migrans) (Zielarten VSG „Nossentiner/Schwinzer Heide") ist aufgrund dessen sowie den vorkommenden Horsten im Gebiet nicht auszuschließen.
Das Dezernat 45 möchte in Bezug auf das VRW Plauerhagen auf die große Problematik der Seeadler-Totfunde hinweisen. Es liegen gesicherte Daten zu drei Seeadler-Totfunden aus 2016 (1) und aus 2021 (2), innerhalb des geplanten VRW vor. Das geplante VRW liegt zudem direkt angrenzend an den Nahbereich zu zwei Fischadler-Horsten (Pandion haliaetus). Aufgrund einer seitens des Dezernats 45, StALU WM aktuell durchgeführten RNA (Raumnutzungsanalyse) von März bis August 2024 im VRW Plauerhagen lässt sich sagen, dass ein erhöhtes Aufkommen von Fischadlern sowie Rot- und Schwarzmilanen im Nahbereich des Gebietes gegeben ist. Im o. g. Gebiet ist zudem eine potenzielle Betroffenheit von Fisch- und Seeadlern aufgrund kumulativer Effekte nicht auszuschließen. Dies basiert vor allem auf den vielzähligen Artvorkommen im Gebiet, der besonderen Habitatausstattung im Umfeld des Plauer Sees sowie den Ergebnissen der seitens des Dezernats 45 durchgeführten RN,A.
Demzufolge dürfte mit Ausweisung des Gebietes als VRW in Bezug auf See- und Fischadler sowie Rot- und Schwarzmilan mit dem Eintreten von Verbotstatbeständen gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu rechnen sein.
Daher wird zusätzlich empfohlen, Minderungsmaßnahmen für die Arten Seeadler und Rotmilan innerhalb der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 aufzunehmen (s. u. Punkt Il-d, 63/24 Plauerhagen).
Für eine genauere Betrachtung der Konfliktpotenziale mit Natura 2000-Gebieten wird auf die Stellungnahme zum RREP WM (2024) des Dezernats 40 des StALU WM verwiesen.
Es wird empfohlen, die Lage der o. g. VRW angrenzend an und zwischen VSGs zu vermeiden und einen 500 m-Puffer einzuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 63/24 Plauerhagen mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) bzw. dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des See- und Fischadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, Gewässer > 5ha auf VRW-abgewandter Seite des ZPB bzw. abseits des VRW; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich an-erkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler und Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; gem. SN StALU WM kann ein erhöhtes Tötungsrisiko für Seeadler auf Grundlage von Totfunden und einer durchgeführten RNU nicht ausgeschlossen werden; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1812 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
31/24 Plate (458 ha) - 1 % Überlagerung mit VRW
(SN-OOI „Stern-Buchholz": Erhalt und Entwicklung von Heide/Sandtrockenrasen, Waldumbau) und LUP-006 „Stern-Buchholz": Erhalt und Entwicklung der Heide sowie Altbuchenbestände; Realisierung 2014)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
35/24 Lüttow-VaIIuhn (186 ha) - 16 % Überlagerung mit VRW
(Wiedernutzbarmachung des Tagebaus Lüttow-ValIuhn; Realisierung: bis 2050)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
37/24 Bennin (247 ha) - 1 %ÜberIagerung mit VRW
(LUP-008 — Gut Schöneck: Anlage von naturnahen Feldhecken, Standgewässern und Brachflächen; Realisierung: 2024)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1815 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
41/24 Kloddram (355 ha) - 6 % Überlagerung mit VRW
(LI-JP-078, Anlage von Wald durch Sukzession mit Initialbepflanzung in der Gemarkung Kloddram; Realisierung: bis 2026)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1816 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
44/24 Wöbbelin (494 ha) - 6 % Überlagerung mit VRW
(EA 15.1 (CEF) — Brache mit Hecken, Maßnahme: Umwandlung von Acker in Dauergrünland mit dauerhaftem Pflegemanagement auf Mineralboden; Realisierung:
2013)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1817 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
46/24 Bresegard (710 ha) — 2,5 % Überlagerung mit VRW
(E 3.11 — Waldanpflanzung südlich von Hornkaten; Realisierung: 2018)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
1818 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
49/24 Steesow (440 ha) 1 % Überlagerung mit VRW
(E. 1.65 — Neuanlage von Laubmischwald nordöstlich der Ortslage Krinitz; Realisierung:
2017)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1819 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
51/24 Grabow (115 ha) — 1 % Überlagerung mit VRW
(E 1 Al Aufforstung nordwestlich Kremmin; Realisierung 2014)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1820 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Ökokonto-/KompensationsfIächen
Folgende VRW liegen innerhalb von Ökokonto- bzw. Kompensationsflächen (vgl. Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V, WMS-Dienst):
67/24 Granzin (315 ha) 6 % Überlagerung mit VRW
(LUP-061 — Extensive Agrarlandschaft Muschwitz, Maßnahme: Umwandlung von Acker; LUP-065 — Erweiterung Extensive Agrarlandschaft Muschwitz, Maßnahme: Anlage und Entwicklung von Feldgehölzen und Feldhecken; Realisierung: 2021)
Ökokonto- und Kompensationsflächen sind Flächen, welche im Zuge von Eingriffen in die Landschaft (z. B. Straßenbau, Errichtung von WEA etc.), als anerkannte Kompensationsmaßnahmen (Ausgleich, Ersatz) dienen können. Anerkannte Kompensationsmaßnahmen sind nach S 16 i. V. m. S 15 Abs. 2 BNatSchG Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind und der Wiederherstellung der beeinträchtigen Funktion des Naturhaushaltes und der landschaftsgerechten Wiederherstellung bzw. Neugestaltung des Landschaftsbildes dienen.
Liegen Kompensationsflächen, auf denen Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt umgesetzt wurden, innerhalb eines geplanten VRW, ist mit Bebauung der Fläche durch WEA von einem Funktionsverlust der umgesetzten Maßnahmen auszugehen. Die Lage von Ökokonto- und Kompensationsflächen innerhalb von Vorranggebieten Windenergie ist aus naturschutzfachlicher Sicht daher nicht akzeptabel und zu vermeiden.
Es wird empfohlen, die als Ökokonto- und Kompensationsflächen dienenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Kompensationsmaßnahmen sind nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Sie stehen der Festlegung von Vorranggebieten nicht grundsätzlich entgegen, sofern sie nicht ohnehin Gegenstand eines Ausschluss- oder Abwägungskriteriums (z.B. "gesetzlich geschützte Biotope" oder "Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung") sind. Im Übrigen können Maßnahmenflächen bei der Festlegung der konkreten Anlagenstandorte ausgespart werden. Auch ist ein doppelter Ausgleich möglich. Dies ist Gegenstand des nachfolgenden Plan- bzw. Genehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1821 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Zu dem VRW 41/24 Kloddram wird der Hinweis gegeben, dass im Zusammenhang mit dem hier einschlägigen Ausschlusskriterium bezüglich des Rotmilans und den einschlägigen Abwägungskriterien in dieser Stellungnahme bezüglich des Schwarzstorches (insgesamt 90,5 % des VRW) die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung des VRW 41/24 zu empfehlen ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 41/24 Kloddram.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 41/24 Kloddram mit dem Ausschlussbereich des Schwarzstorchs (AB) kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "Freihalten des AB und zweier ausgewiesener Funktionsräume im Überschneidungsbereich mit der VRW erforderlich, sofern keine Reduktion des AB im Rahmen der überarbeiteten AAB-WEA erfolgt (vgl. AGW-Erlass BB 2023 mit Festlegung eines ZPB von 1.000 m für den Schwarzstorch); bereits 6 genehmigte WEA im Überlagerungsbereich VRW/AB"
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
1822 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Biotopverbundsystem:
Folgende VRW liegen innerhalb des europa- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems:
10/24 Groß Hundorf (171 ha) - 31 % Überlagerung mit VRW
Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG dient „der Biotopverbund [...1 der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen." Eine Ausweisung der Potenzialflächen als VRW führt zu einer Zerschneidung des Biotopverbundes und steht den Zielen des § 21 Abs. 1 BNatSchG entgegen, da sie die räumliche Trennung von Populationen zur Folge hätte und somit die essenziellen ökologischen Wechselbeziehungen beeinträchtigen würde.
Es wird empfohlen, die innerhalb des europa- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems liegenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1823 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Biotopverbundsystem:
Folgende VRW liegen innerhalb des europa- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems:
15/24 Schimm (199 ha) - 1 % Überlagerung mit VRW
Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG dient „der Biotopverbund [...1 der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen." Eine Ausweisung der Potenzialflächen als VRW führt zu einer Zerschneidung des Biotopverbundes und steht den Zielen des S 21 Abs. 1 BNatSchG entgegen, da sie die räumliche Trennung von Populationen zur Folge hätte und somit die essenziellen ökologischen Wechselbeziehungen beeinträchtigen würde.
Es wird empfohlen, die innerhalb des europæ und/oder landesweiten Biotopverbundsystems liegenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1824 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Biotopverbundsystem:
Folgende VRW liegen innerhalb des europa- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems:
19/24 Neuhof (37 ha) - 53 %Überlagerung mit VRW
Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG dient „der Biotopverbund [...1 der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen." Eine Ausweisung der Potenzialflächen als VRW führt zu einer Zerschneidung des Biotopverbundes und steht den Zielen des S 21 Abs. 1 BNatSchG entgegen, da sie die räumliche Trennung von Populationen zur Folge hätte und somit die essenziellen ökologischen Wechselbeziehungen beeinträchtigen würde.
Es wird empfohlen, die innerhalb des europæ und/oder landesweiten Biotopverbundsystems liegenden Flächen der VRW freizuhalten. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass bei Berücksichtigung dieses Abwägungskriteriums für das VRW 19/24 die erforderliche Mindestgröße von 35 Hektar (RREP WM 2024: 33) unterschritten wird, weshalb eine Streichung des VRW 19/24 zu empfehlen ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1825 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Biotopverbundsystem:
Folgende VRW liegen innerhalb des europa- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems:
36/24 Greven (285 ha) - 15 % Überlagerung mit VRW
Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG dient „der Biotopverbund [...1 der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen." Eine Ausweisung der Potenzialflächen als VRW führt zu einer Zerschneidung des Biotopverbundes und steht den Zielen des S 21 Abs. 1 BNatSchG entgegen, da sie die räumliche Trennung von Populationen zur Folge hätte und somit die essenziellen ökologischen Wechselbeziehungen beeinträchtigen würde.
Es wird empfohlen, die innerhalb des europ- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems liegenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1826 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Biotopverbundsystem:
Folgende VRW liegen innerhalb des europa- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems:
42/24 Moraas (359 ha) - 60 % Überlagerung mit VRW
Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG dient „der Biotopverbund [...1 der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen." Eine Ausweisung der Potenzialflächen als VRW führt zu einer Zerschneidung des Biotopverbundes und steht den Zielen des S 21 Abs. 1 BNatSchG entgegen, da sie die räumliche Trennung von Populationen zur Folge hätte und somit die essenziellen ökologischen Wechselbeziehungen beeinträchtigen würde.
Es wird empfohlen, die innerhalb des europa- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems liegenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
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1827 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Biotopverbundsystem:
Folgende VRW liegen innerhalb des europa- und/oder landesweiten Biotopverbundsystems:
58/24 Suckow-Redlin (366 ha) - 25 % Überlagerung mit VRW
Gemäß § 21 Abs. 1 BNatSchG dient „der Biotopverbund [...1 der dauerhaften Sicherung der Populationen wildlebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen." Eine Ausweisung der Potenzialflächen als VRW führt zu einer Zerschneidung des Biotopverbundes und steht den Zielen des S 21 Abs. 1 BNatSchG entgegen, da sie die räumliche Trennung von Populationen zur Folge hätte und somit die essenziellen ökologischen Wechselbeziehungen beeinträchtigen würde.
Es wird empfohlen, die innerhalb des europæ und/oder landesweiten Biotopverbundsystems liegenden Flächen der VRW freizuhalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1828 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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Il-d Hinweise für geeignete Minderungsmaßnahmen
Für die folgenden Gebiete können trotz Verkleinerung bzw. Beschneidung der Flächen (siehe Punkt Ilea), erhebliche artenschutzrechtliche Konflikte auftreten, sofern in der Teilfortschreibung zum RREP WM keine Minderungsmaßnahmen definiert werden.
An dieser Stelle möchte das Dezernat 45, StALU WM nochmals vorschlagen, dass bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten in Westmecklenburg zugleich Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen gem. Anlage 1 Abschnitt 2 S 45b BNatSchG festgeschrieben werden. Die nachstehenden Gebiete wurden aufgrund ihres artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials gewählt und näher erläutert:
01/24 Rieps
Östlich des geplanten VRW 01/24 Rieps befindet sich ein Seeadler-Horst, welcher aufgrund des aktuellen Horstschutzes zu berücksichtigen ist. Das geplante VRW liegt zwischen dem Seeadler-Horst und dem Ratzeburger See, welcher aufgrund der Lage und Größe als Nahrungshabitat fungieren kann. Das geplante VRW liegt demnach innerhalb des Flugkorridors des Seeadlers zum Ratzeburger See, weshalb Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig werden könnten. Aufgrund dessen sollten nachstehende Minderungsmaßnahmen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) in den RREP WM aufgenommen werden:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 01/24 Rieps mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) der genannten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, potenziell essentielle Nahrungsgewässer >5 ha für Seeadler im 5 km-Umfeld auf VRW-abgewandter Seite; gem. SN StALU WM2 zusätzliche Nutzung eines >7 km entfernten und >5 ha großen VRW-seitigen Gewässers (Großer Ratzeburger See) nicht auszuschließen; vom Horst aus gesehen besteht jedoch ein min. 1 km breiter Flugkorridor zum pot. Nahrungsgewässer, welcher durch die VRW freigehalten wird; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 6 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1829 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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09/24 Rambeel
Dem Dezernat 45, StALU WM liegen für das geplante VRW 09/24 Rambeel aktuelle Daten zu
Kranich (Grus grus) -Vorkommen vor. Innerhalb des 500 m — Prüfbereiches zum geplanten VRW befinden insgesamt sechs Kranich-Horste mit Horstschutz. Aufgrund der aktuellen Kranich-Vorkommen ist davon auszugehen, dass das geplante VRW essenzielle Habitatstrukturen aufweist, welche zur Entwicklung der vorkommenden Kranichbrutpaare von besonderer Bedeutung sind.
Innerhalb des 500 m — Prüfbereiches (gem. AAB-WEA, Teil Vögel 2016) ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungsstätten des Kranichs mit Beginn der Bautätigkeiten (visuelle und akustische Störreize) sowie durch störende Wirkungen der WEA gemieden bzw. der Bruterfolg reduziert wird. Zur Vermeidung des Eintritts eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind Bauzeitenregelungen außerhalb der Brutzeit einzuhalten und Ersatzhabitate zu schaffen. Das neu zu schaffende Ersatzhabitat muss geeignet sein, die Funktion der Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang zu wahren. Zur Sicherstellung der Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind für Kranichbrutpaare im 500 m — Radius zu geplanten Anlagen Ersatzhabitate im räumlichfunktionalem Zusammenhang zu schaffen oder wiederherzustellen, bevor die Störung im Umfeld des Brutplatzes eintritt (CEF-Maßnahme).
Folgende geeignete Maßnahmen werden vorgeschlagen:
Bauzeitenregelung (Bautätigkeiten nur außerhalb der Brutzeit des Kranichs)
CEF-Maßnahme (Schaffung oder Wiederherstellung eines Ersatzhabitats für den Kranich)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1830 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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10/24 Groß Hundorf
Das geplante VRW 10/24 Groß Hundorf liegt innerhalb des FFH-Gebietes „Kleingewässerlandschaft südöstlich von Rehna" (DE_2232-301), dessen Zielarten u. a. Rotbauchunke (Bombina bombina) und Kammmolch (Triturus carnifex) sind. Mit Errichtung von WEA inkl. Zuwegung innerhalb dieses Gebietes, kann es zu Verbotstatbeständen gem. S 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kommen. Aufgrund dessen sind baubedingte Vermeidungsmaßnahmen wie z. B. Bauzeitenregelungen und der Einsatz von mobilen Leiteinrichtungen in den RREP WM aufzunehmen.
Des Weiteren befinden sich nordöstlich des Gebietes zwei Seeadler-Horste, welche aufgrund des aktuellen Horstschutzes zu berücksichtigen sind. Das geplante VRW liegt zwischen dem Wedendorfer See und dem Neddersee. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der räumlichen Nähe, der Wedendorfer See als Nahrungshabitat bevorzugt wird, weshalb eine Beschneidung des Gebietes nicht erforderlich erscheint. Dennoch ist es aufgrund der Habitatausstattung des Neddersees und deren Entfernung zum Horststandort (ca. 6480 m) nicht auszuschließen, dass dieser als Nahrungsgewässer der Seeadler-Vorkommen fungieren kann. Das geplante VRW liegt innerhalb des Flugkorridors des Seeadlers zum Neddersee, weshalb Verbotstatbestände gem. S 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig werden könnten. Aufgrund dessen sollten folgende Minderungsmaßnahmen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) in den RREP WM aufgenommen werden:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1831 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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24/24 Renzow West
Nördlich des geplanten VRW 24/24 Renzow West befindet sich ein Seeadler-Horst, welcher aufgrund des aktuellen Horstschutzes zu berücksichtigen ist. Das geplante VRW liegt zwischen dem Seeadler-Horst dem Dümmersee. Das geplante VRW liegt demnach innerhalb des Flugkorridors des Seeadlers zum Dümmersee, weshalb Verbotstatbestände gem. S 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig werden können. Aufgrund dessen sollten nachstehende Minderungsmaßnahmen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) in den RREP WM aufgenommen werden:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 24/24 Renzow West mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) der genannten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB und keine Gewässer > 5 ha im ZPB durch VRW verschattet; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 14 in Betrieb befindliche WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene"
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1832 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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25/24 Renzow Ost
Nordöstlich des geplanten VRW 25/24 Renzow Ost befindet sich ein Seeadler-Horst, welcher aufgrund des aktuellen Horstschutzes zu berücksichtigen ist. Das geplante VRW liegt zwischen dem Seeadler-Horst und dem Dümmersee. Das geplante VRW liegt demnach innerhalb des Flugkorridors des Seeadlers zum Dümmersee, weshalb Verbotstatbestände gem. S 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig werden könnten. Aufgrund dessen sollten folgende Minderungsmaßnahmen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) in den RREP WM aufgenommen werden:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1833 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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31/24 Plate
Für das geplante VRW ist die Art Seeadler (Haliaeetus albicjlla) im zentralen Prüfbereich in einer Entfernung von 720 m und 1480 m betroffen (gem. Anlage 1, Abschnitt 1 BNatSchG). Westlich der Potenzialfläche befinden sich zwei Seeadler-Horste, welche 2020 sowie 2023 von Horstbetreuern kartiert wurden. Das Dezernat 45 vemeist an dieser Stelle auf den Flugkorridor dieser beiden Seeadler-Vorkommen. Die nächstmöglichen Gewässer zur Nahrungssuche sind der Schweriner See und der Pinnower See im Norden des geplanten VRW. Der Kiessee Pinnow Ausbau wird an dieser Stelle nicht betrachtet, da davon auszugehen ist, dass der Kiessee keine geeignete Nahrungsgrundlage für den Seeadler bereithält. Aufgrund der Lage des geplanten VRW zum Schweriner und Pinnower See ist der Flugkorridor dieser Seeadler-Vorkommen betroffen, weshalb Verbotstatbestände gem. S 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig werden können. Aufgrund dessen sollten nachstehende Minderungsmaßnahmen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) in den RREP WM aufgenommen werden:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 31/24 Plate mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) der genannten kollisionsgefährdeten Brutvogelarten kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer > 5ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; gem. SN StALU WM zusätzliche Nutzung zweier >7,5 km entfernten und >5 ha großen VRW-seitigen Gewässer (Schweriner See und Pinnower See) nicht auszuschließen; vom Horst aus gesehen besteht zum Schweriner See ein min. 1 km breiter Flugkorridor zum pot. Nahrungsgewässer, welcher durch die VRW freigehalten wird, der Flugkorridor zum Pinnower See wird durch das VRW vollständig verstellt; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 3 bereits genehmigte WEA; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene erforderlich"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1834 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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42/24 Moraas
Für das geplante VRW ist die Art Rotmilan (Milvus milvus) sowie der Seeadler (Haliaeetus albicilla) im Nahbereich betroffen (500 m gem. Anlage 1, Abschnitt 1 BNatSchG). Im Norden der Potenzialfläche befindet sich ein Rotmilan-Horst innerhalb des geplanten VRW, welcher 2022 während der Rotmilankartierung der Ornithologischen Arbeitsgemeinschaft M-V (OAMV) für das LUNG M-V kartiert wurde. Des Weiteren liegt ein Seeadler-Horst südlich, in einem Abstand von 217 m zur Potenzialfläche, im Nahbereich.
Gemäß aktueller Daten ist davon auszugehen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG in Bezug auf den Seeadler sowie den Rotmilan einschlägig werden könnten. Aufgrund dessen sollten folgende Minderungsmaßnahmen für die Arten Seeadler (Haliaeetus albicilla) und Rotmilan (Milvus milvus) in den RREP WM aufgenommen werden:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Rotmilan
Lenkungsflächen für die Art Rotmilan
Abschaltung bei landwirtschaftlichen Ereignissen und unattraktive Mastfußgestaltung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 42/24 Moraas.
Das Vorranggebiet 42/24 Moraas wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten nicht vom Nahbereich sondern nur vom Erweiterten Prüfbereich des Seeadlers überlagert.Bezüglich der Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 42/24 Moraas mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt. |
1835 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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52/24 Muchow
Dem Dezernat 45, StALU WM liegen für das geplante VRW 52/24 Muchow aktuelle Daten zu Kranich (Grus grus) -Vorkommen vor. Innerhalb des 500 m — Prüfbereiches zum geplanten VRW befinden sich zwei Kranich-Horste mit Horstschutz (südlich und nordöstlich des VRW). Aufgrund der aktuellen Kranich- Vorkommen, ist davon auszugehen, dass das geplante VRW essenzielle Habitatstrukturen aufweist, welche zur Entwicklung der vorkommenden Kranichbrutpaare von besonderer Bedeutung Sinde
Innerhalb des 500 m — Prüfbereiches (gem. AAB-WEA 2016, Teil Vögel) ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungsstätten des Kranichs mit Beginn der Bautätigkeiten (visuelle und akustische Störreize) sowie durch störende Wirkungen der WEA gemieden bzw. der Bruterfolg reduziert wird. Zur Vermeidung des Eintritts eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind Bauzeitenregelungen außerhalb der Brutzeit einzuhalten und Ersatzhabitate zu schaffen. Folgende geeignete Maßnahmen werden vorgeschlagen:
Bauzeitenregelung (Bautätigkeiten nur außerhalb der Brutzeit des Kranichs)
CEF-Maßnahme (Schaffung oder Wiederherstellung eines Ersatzhabitats für den Kranich)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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1836 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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62/24 Barkow
Südöstlich des geplanten VRW 62/24 Barkow befinden sich zwei Seeadler-Horste, welche aufgrund des aktuellen Horstschutzes zu berücksichtigen sind. Das geplante VRW liegt zwischen dem Plauer See und dem Kritzower See. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Größe, der Plauer See als Nahrungshabitat bevorzugt wird, weshalb eine Beschneidung des Gebietes nicht erforderlich erscheint. Dennoch ist es aufgrund der Habitatausstattung sowie des Fischreichtums des Kritzower Sees und deren Entfernung zum Horststandort (ca. 3500 m) nicht auszuschließen, dass dieser als Nahrungsgewässer der Seeadler-Vorkommen fungiert Das geplante VRW liegt demnach innerhalb des Flugkorridors des Seeadlers zum Kritzower See, weshalb Verbotstatbestände gem. S 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig werden können. Aufgrund dessen sollten nachstehende Minderungsmaßnahmen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) in den RREP WM aufgenommen werden:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 62/24 Barkow mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 9 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 8 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB, potenziell essentielle Nahrungsgewässer >5 ha für Seeadler im 5 km-Umfeld durch VRW verschattet (Kritzower See); zwar befinden sich weitere pot. Nahrungsgewässer auf der VRW-abgewandten Seite (Plauer See), jedoch kann auch gem. SN StALU WM eine Nutzung des ca. 3,5 km entfernten Kritzower See nicht ausgeschlossen werden; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 9 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 8 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 62/24 Barkow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 62/24 Barkow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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1837 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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63/24 Plauerhagen
Östlich des geplanten VRW 63/24 Plauerhagen befinden sich vier Seeadler-Horste im erweiterten Prüfbereich, welche aufgrund des aktuellen Horstschutzes zu berücksichtigen sind. Das geplante VRW liegt zwischen dem Poseriner See und Plauer See (1100 m). Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Größe der Plauer See als Nahrungshabitat bevorzugt wird, weshalb eine Beschneidung des Gebietes nicht erforderlich erscheint.
Das Dezernat 45 möchte in Bezug auf das VRW Plauerhagen auf die große Problematik der Seeadler-Totfunde hinweisen. Es liegen drei Seeadler-Totfunde, einer von 2016 und zwei aus dem Jahr 2021 , innerhalb des geplanten VRW vor. Aufgrund einer seitens des Dezernats 45, StALU WM aktuell durchgeführten RNA (Raumnutzungsanalyse) von März bis August 2024 im VRW Plauerhagen lässt sich sagen, dass ein erhöhtes Aufkommen von Fischadlern sowie Rot- und Schwarzmilanen im Gebiet vorliegt.
Gemäß aktueller Daten einschließlich der Ergebnisse der RNA im VRW Plauerhagen ist davon auszugehen, dass Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Seeadler sowie Rot- und Schwarzmilanen einschlägig werden können. Aufgrund dessen sind folgende Minderungsmaßnahmen für die genannten Arten in die Teilfortschreibung des RREP WM aufzunehmen:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Rotmilan
Lenkungsflächen für die Art Rotmilan
Abschaltung bei landwirtschaftlichen Ereignissen und unattraktive Mastfußgestaltung
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 63/24 Plauerhagen mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; gem. SN StALU WM kann ein erhöhtes Tötungsrisiko für Seeadler auf Grundlage von Totfunden und einer durchgeführten RNU nicht ausgeschlossen werden; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1838 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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64/24 Daschow
Dem Dezernat 45, StALU WM liegen für das geplante VRW 64/24 Daschow aktuelle Daten zu Kranich (Grus grus) -Vorkommen vor. Innerhalb des 500 m — Prüfbereiches zum geplanten VRW befinden sich insgesamt 5 Kranich-Horste mit Horstschutz. Aufgrund der aktuellen sowie älteren Kranich- Vorkommen, ist davon auszugehen, dass das geplante VRW essenzielle Habitatstrukturen aufweist, welche zur Entwicklung der vorkommenden Kranichbrutpaare von besonderer Bedeutung ist.
Innerhalb des 500 m — Prüfbereiches (gem. AAB-WEA 2016, Teil Vögel) ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungsstätten des Kranichs mit Beginn der Bautätigkeiten (visuelle und akustische Störreize) sowie durch störende Wirkungen der WEA gemieden bzw. der Bruterfolg reduziert wird. Zur Vermeidung des Eintritts eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind Bauzeitenregelungen außerhalb der Brutzeit einzuhalten und Ersatzhabitate zu schaffen. Das neu zu schaffende Ersatzhabitat muss geeignet sein, die Funktion der Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang zu wahren. Zur Sicherstellung der Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind für Kranichbrutpaare im 500 m — Radius zu geplanten Anlagen Ersatzhabitate im räumlichfunktionalem Zusammenhang zu schaffen oder wiederherzustellen, bevor die Störung im Umfeld des Brutplatzes eintritt (CEF-Maßnahme). Folgende geeignete Minderungsmaßnahmen werden vorgeschlagen:
Bauzeitenregelung (Bautätigkeiten nur außerhalb der Brutzeit des Kranichs)
CEF-Maßnahme (Schaffung oder Wiederherstellung eines Ersatzhabitats für den Kranich)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
1839 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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65/24 Werder
Dem Dezernat 45, StALU WM liegen für das geplante VRW 65/24 Werder aktuelle Daten zu Kranich (Grus grus) -Vorkommen vor. Im Umfeld des geplanten VRW befinden sich drei Kranich-Horste mit Horstschutz (500 m — Prüfbereich, gem. AAB-WEA, Teil Vögel 2016). Innerhalb des 500 m — Prüfbereiches (gem. AAB-WEA, Teil Vögel 2016) ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungsstätten des Kranichs mit Beginn der Bautätigkeiten (visuelle und akustische Störreize) sowie durch störende Wirkungen der WEA gemieden bzw. der Bruterfolg reduziert wird. Zur Vermeidung des Eintritts eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind Bauzeitenregelungen außerhalb der Brutzeit einzuhalten und Ersatzhabitate zu schaffen. Das neu zu schaffende Ersatzhabitat muss geeignet sein, die Funktion der Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang zu wahren. Zur Sicherstellung der Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind für Kranichbrutpaare im 500 m — Radius zu geplanten Anlagen Ersatzhabitate im räumlichfunktionalem Zusammenhang zu schaffen oder wiederherzustellen, bevor die Störung im Umfeld des Brutplatzes eintritt (CEF-Maßnahme).
Westlich des geplanten VRW 65/24 Werder befindet sich zudem ein Seeadler-Horst, welcher aufgrund des aktuellen Horstschutzes zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Lage des geplanten VRW zwischen Seeadler-Horst und Passower See ist der Flugkorridor des Seeadlers betroffen, weshalb Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig werden könnten. Dies belegt auch ein Seeadler-Totfund aus dem Jahr 2012, dessen Todesursache gem. LINFOS-Daten eine Windkraftanlage war. Aufgrund dessen sind Minderungsmaßnahmen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) und die Art Kranich (Grus grus) in den RREP WM wie folgt aufzunehmen:
Bauzeitenregelung (Bautätigkeiten nur außerhalb der Brutzeit des Kranichs)
CEF-Maßnahme (Schaffung oder Wiederherstellung eines Ersatzhabitats für den Kranich)
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservöge
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 65/24 Werder mit Ausschlussbereich (AB) des Kranichs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "bei Anlage von WEA innerhalb des PB sind fachlich anerkannte Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 65/24 Werder mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; mgl. Nahrungsgewässer in 6,8 km Entfernung (Wockersee) auf VRW-abgewandter Seite; gem. SN StALU WM kann jedoch ein erhöhtes Tötungsrisiko für Seeadler auf Grundlage eines Totfundes und einer pot. Nutzung des ca. 7,5 km entfernten und VRW-seitig gelegenen Passower Sees als Nahrungsgewässer nicht ausgeschlossen werden; zu beachten ist hierbei jedoch die erhebliche Vorbelastung im VRW und Umgebung durch Bestands-WEA (Flugkorridor bereits vollständig durch Bestands-WEA verstellt); zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 10 bereits genehmigte und 8 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 1 weitere genehmigte und >20 in Betrieb befindliche WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 65/24 Werder stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 65/24 Werder bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1840 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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67/24 Granzin
Dem Dezernat 45, StALU WM liegen für das geplante VRW 67/24 Granzin aktuelle Daten zu Kranich (Grus grus) -Vorkommen vor. Innerhalb des geplanten VRW befinden sich mehrere Kranich-Horste mit Horstschutz (500 m — Prüfbereich, gem. AAB-WEA, Teil Vögel 2016). Aufgrund der vielzähligen Sölle im Gebiet, welche 2024 durch das Dezernat 45 StALU WM auf ihre Habitatausstattung kontrolliert wurden, ist zu erkennen, dass das geplante VRW besondere Habitatstrukturen für die Art Kranich aufweist. Diese geeigneten Habitate gilt es auch mit Ausbau der erneuerbaren Energien zu bewahren und bei Verlust bzw. Brutplatzaufgabe aufgrund von Störung zu ersetzen. Innerhalb des 500 m — Prüfbereiches (gem. AAB-WEA, Teil Vögel 2016) ist davon auszugehen, dass Fortpflanzungsstätten des Kranichs mit Beginn der Bautätigkeiten (visuelle und akustische Störreize) sowie durch störende Wirkungen der WEA gemieden bzw. der Bruterfolg reduziert wird. Zur Vermeidung des Eintritts eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind Bauzeitenregelungen außerhalb der Brutzeit einzuhalten und Ersatzhabitate zu schaffen. Das neu zu schaffende Ersatzhabitat muss geeignet sein, die Funktion der Fortpflanzungsstätte im räumlichen Zusammenhang zu wahren. Zur Sicherstellung der Anforderungen des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG sind für Kranichbrutpaare im 500 m — Radius zu geplanten Anlagen Ersatzhabitate im räumlich-funktionalem Zusammenhang zu schaffen oder wiederherzustellen, bevor die Störung im Umfeld des Brutplatzes eintritt (CEF-Maßnahme). Folgende geeignete Minderungsmaßnahmen werden vorgeschlagen:
Bauzeitenregelung (Bautätigkeiten nur außerhalb der Brutzeit des Kranichs) CEF-Maßnahme (Schaffung oder Wiederherstellung eines Ersatzhabitats für den Kranich)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit Prüfbereich (PB) des Kranichs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "bei Anlage von WEA innerhalb des PB sind fachlich anerkannte Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1841 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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72/24 Groß Niendorf
Südlich des geplanten VRW 72/24 Groß Niendorf befinden sich insgesamt vier SeeadlerHorste, weshalb davon auszugehen ist, dass das nahe Umfeld des geplanten VRW besondere Habitatstrukturen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) aufweist. Aufgrund der Lage des geplanten VRW zwischen Seeadler-Horst und Kleinpritzer See ist der Flugkorridor des Seeadlers betroffen, weshalb Verbotstatbestände gem. S 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig werden könnten. Aufgrund dessen sind in die Teilfortschreibung des RREP WM Minderungsmaßnahmen für die Art Seeadler (Haliaeetus albicilla) wie folgt aufzunehmen:
Phänologiebedingte Abschaltung oder AKS für die Art Seeadler
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 72/24 Groß Niendorf mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im ZPB durch VRW verschattet Vorbelastung durch Bestands-WEA in diesem Bereich Vorbelastung durch 4 Bestands-WEA im Bereich der VRW (zzgl. 10 weitere angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; gem. SN StALU WM zusätzliche Nutzung eines >7 km entfernten und >5 ha großen VRW-seitigen Gewässers (Kleinpritzer See) nicht auszuschließen; zu beachten ist die Vorbelastung durch 4 Bestands-WEA im Bereich der VRW (zzgl. 10 weitere angrenzend) sowie 13 Bestands-WEA südlich Hohen Pritz im pot. Flugkorridor; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg ist nicht vorgesehen, die Festlegung von Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen vorwegzunehmen, die auf Genehmigungsebene möglicherweise erforderlich sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1842 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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III. Zusammenfassung
Für 33 der insgesamt 73 VRW bestehen keine Einwendungen (s. unter Il-a). Bei 18 Gebieten ist das Ausschlusskriterium gem. Nr. 3 (Artenschutz) des 4. Entwurfs zur Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg 2011 (Kap. Energie, April 2024: 13) einschlägig (s. unter Il-b). Des Weiteren wurden bei 34 Gebieten Betroffenheiten bezüglich naturschutzfachlicher und landschaftsplanerischer Abwägungskriterien festgestellt (s. unter Il-c).
Insgesamt 10 Gebiete sind aufgrund von Ausschlusskriterien und/oder der in dieser Stellungnahme berücksichtigten Abwägungskriterien nicht als VRW geeignet, da aufgrund einer großflächigen Betroffenheit die Mindestgröße von 35 Hektar (MWITA 2023b) unterschritten wird. Es wird empfohlen diese aus der Planung herauszunehmen:
19/24 Neuhof
20124 Wakendorf
33/24 Waschow 34/24 Kogel 37124 Bennin
39/24 Boizenburg 40/24 Vellahn 41/24 Kloddram
47/24 Karenz
53/24 Balow
Zusätzlich sollten aus naturschutzfachlicher Sicht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) auf Raumordnungsebene geeignete Minderungsmaßnahmen bei der Ausweisung der Beschleunigungsgebiete festgelegt werden.
Hierzu enthält die Stellungnahme des Dez. 45 für insgesamt 14 Gebiete bereits nähere Erläuterungen und Vorschläge (s. oben unter Il-d). Eine übersichtliche Darstellung der einschlägigen Ausschluss- und Abwägungskriterien findet sich zudem in Tabelle 1 im Anhang.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich einzelnen Vorranggebiete wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. |
1843 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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IV. Nachforderungen
Es wird um Berücksichtigung der arten- und 45 des StALU WM und der Neudarstellung der im 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg 2011 ausgewiesenen Flächen gebeten.
Dies betrifft konkret die:
Berücksichtigung des Ausschlusskriteriums gem. RREP Westmecklenburg (2024: 13) unter Nr. 3 (Artenschutz),
Berücksichtigung der durch das Dezernat 45, StALU WM aufgestellten Abwägungskriterien u. a. gem. AAB-WEA, Teil Vögel (LUNG M-V 2016).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der konkreten Forderungen wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. |
1844 |
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 5240
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Umweltbericht
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V. Bemerkungen
Es wird darauf hingewiesen, dass das Dezernat 45, StALU WM auch bei Neuausweisung bzw. Neuaufstellung der Flächen erneut prüfen wird, ob die genannten Ausschluss- und Abwägungskriterien berücksichtigt worden sind. Um eine angemessene Bearbeitungsfrist wird bereits an dieser Stelle gebeten.
Zur Entwicklung und Implementierung von notwendigen Minderungsmaßnahmen bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für Wind an Land bietet das Dezernat 45, StALU WM gerne Unterstützung an.
Zudem wird ausdrücklich auf die Stellungnahme des Dezernats 40 des StALU WM verwiesen, welche vor allem in Bezug auf FFH- und Vogelschutzgebiete berücksichtigt werden muss. Das Dezernat 45 ist nicht ausführlich auf die Thematik der Vogelschutzgebiete bzw. der aktuellen Datengrundlagen aus FFH-Monitoring und Managementplänen eingegangen. Dahingehend vervollständigt die Stellungnahme des Dezernats 40 des StALU WM die Stellungnahme des Dezernats 45 des StALU WM.
Quellenangaben:
KEMPER, D. M., BULL, K. (2023): 2023 — Wiedehopf im Marienfließ. Jahresbericht der ehrenamtlichen Naturschutzgruppe zur Förderung des Wiedehopfes im Naturschutzgebiet Marienfließ.
LAG VSW (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER VOGELSCHUTZWARTEN) (2015):
Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten (Stand April 2015), in: Berichte zum Vogelschutz, Band
51, s.15-42.
LUNG - LANDESAMT FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND GEOLOGIE MECKLENBURG-
VORPOMMERN (2016): AAB WEA - Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Teil Vögel. Schwerin.
LUNG LISTE (2016): Angaben zu den in Mecklenburg-Vorpommern heimischen Vogelarten. Fassung vom 08.11.2016.
MWITA M-V — MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, INFRASTRUKTUR, TOURISMUS UND ARBEIT MECKLENBURG-VORPOMMERN (2023b): Fachaufsichtliche Verfügung zur Umsetzung des Windenergie-an-Land-Gesetzes vom 12.04.2023
ROHDE, C. (2009): Funktionsraumanalyse besetzter Schwarzstorchreviere in MecklenburgVorpommern. Detaillierte Aufnahme essentieller Habitatelemente innerhalb bekannter Brutund Nahrungsareale unter besonderer Berücksichtigung ableitbarer Flächenfunktionen in Offenlandbereichen. Klein Markow, 07.12.2008.
ROHDE, C. (2023): Schwarzstorch-Analysen in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) 2022 & 2023. Zur aktuellen Situation des Schwarzstorchs in M-V. Stand: 25.10.2023
RREP WM (REGIONALES RAUMENTWICKLUNGSPROGRAMM WESTMECKLENBURG) (2021): Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie, Fachbeitrag Rotmilan. Stand: Mai 2021
STEINHÄUSER, U. (2024): Telefonat vom 01.08.2024 zur Ziegenmelker-Kartierung im NSG Marienfließ.
WMS-Dienst: Kompensations- und Ökokontoverzeichnis M-V. Online abrufbar: https://www.kompensationsflaechen-mv.de/qeoserver/wms?version=l.1.0
Tabelle 1: Zusammenfassende Darstellung der Vorranggebiete Wind (folgend: VRW) mit Überlagerungen von verbindlichen Ausschlusskriterien (= Nahbereiche kollisionsgeföhrdeter Brutvogelarten gem. 9 45 b Anl. 1 Abschn. 1 BNatSchG; Anzahl der betroffenen Brutplätze in Klammern) sowie mit naturschutzfach/ich windenergieanlagensensiblen Kriterien / Abwägungskriterien (u. a. Konflikte mit windenergiesensiblen Vogelarten germ LUNG M-V (2016): AAB-WEA, Teil Vögel)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
1845 |
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Straßenbauamt Schwerin
ID: 5241
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Karte
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ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 14.06.2024 zur o. g. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg. Die Unterlagen sind mir am 14.06.2024 zugegangen.
Das Straßenbauamt Schwerin wurde als zuständige Behörde für die Großprojekte Straßenbau in Mecklenburg-Vorpommern bei der Teilfortschreibung beteiligt.
In der letzten Beteiligungsstufe zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungs-programms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie wurde seinerzeit darauf hingewiesen, dass das damalige Windeignungsgebiet 34/18 im möglichen Trassenkorridor (südöstliche Umfahrung) der Ortsumfahrung Parchim (B1913321-G10-MV) befindet. Dieses Windeignungsgebiet ist im vorliegenden Entwurf mit „Vorganggebiet Windenergie 56/24 Parchim"" bezeichnet. Um eine ergebnisoffene und damit auch rechtssichere Beplanung / Variantenabwägung zu gewährleisten, sowie die ggf. gebotene weitere Beplanung nicht zu erschweren, sollte das betreffende Gebiet bis zum Abschluss der Vorplanung und dem Ergebnis einer Vorzugsvariante nicht mit Windenenergieanlagen beplant werden. Somit wird einer Ausweisung des Vorranggebiets 56/24 nicht widersprochen, jedoch dessen Entwicklung in Abhängigkeit der Straßenplanung gesehen.
Weitere Hinweise, Anregungen oder Bedenken ergeben sich aus Sicht des Straßenbauamtes Schwerin derzeit nicht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen.
Diese Prämissen gelten grundsätzlich auch für geplante Straßen. In Bezug auf die konkrete Planung der Ortsumfahrung Parchim ist zudem aktuell noch keine Vorzugstrasse festgelegt. Der Planungsstand rechtfertigt es auch deshalb nicht, das vorgesehene Vorranggebiet zu reduzieren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 56/24 Parchim stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 56/24 Parchim bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
899 |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die "VSG DE 3036-401 Unteres Elbtal (Brandenburg)" und "VSG DE 2738-421 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz (Brandenburg)" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 50/24 Milow erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2738-421 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz (Brandenburg)" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 54/24 Brunow erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können.Das "VSG DE 3036-401 Unteres Elbtal (Brandenburg)" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 54/24 Brunow, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2738-421 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz (Brandenburg)" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 3036-401 Unteres Elbtal (Brandenburg)" liegt in so großer Entfernung zu den geplanten Vorranggebieten für Windenergie, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2738-421 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz (Brandenburg)" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 59/24 Kreien erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 3036-401 Unteres Elbtal (Brandenburg)" liegt in so großer Entfernung zu den geplanten Vorranggebieten für Windenergie, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 59/24 Kreien stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 59/24 Kreien bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2738-421 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz (Brandenburg)" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelschutzgebiete ausgeschlossen werden können. Das "VSG DE 3036-401 Unteres Elbtal (Brandenburg)" liegt in so großer Entfernung zu den geplanten Vorranggebieten für Windenergie, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 60/24 Vietlübbe stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 60/24 Vietlübbe bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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Ministerium für Landwirtschaft, Umweltund Klimaschutz des Landes Brandenburg
ID: 5242
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Umweltbericht
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Die thematisch in den Geschäftsbereich des MLUK fallenden fachlichen Belange wurden zuständigkeitshalber durch die hiesigen Fachabteilungen geprüft. Aus Sicht des MLUK bitte ich um Beachtung der nachfolgenden Hinweise in Bezug auf Belange des Naturschutzes
Naturschutz
Die Vorranggebiete (VR) Windenergie 49, 50, 51, 53, 54, 58, 59, 60 und 61 liegen an bzw. in unmittelbarer Nähe der Landesgrenze zu Brandenburg. Die Natura 2000 Vorprüfungen im Umweltbericht (Anlage 2, Seiten 30 bis 34) stellen die Notwendigkeit einer Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung fest. Betroffen sind in Brandenburg die Europäischen Vogelschutzgebiete DE 2738-421 „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ und DE 3036-401 „Unteres Elbtal“. Die Verträglichkeitsprüfung ergab, dass Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Elbtal“ ausgeschlossen sind.
Für das Europäische Vogelschutzgebiet „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes durch die o. g. VR Wind zu erwarten, können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Wenn die Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen ist, müssen die Darstellungen des Regionalplans so angepasst werden, bis eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Regionalplan auch umgesetzt werden kann und nachfolgende Planungen und Verfahren nicht in einen Normenkonflikt geraten. Denn Vorranggebiete sind endabgewogen und zu beachten
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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