Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 80
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Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Die Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans, Mecklenburg Vorpommern trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung. Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen. Diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht. Der Schutz dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche somit verletzt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
178
Privat
ID: 80
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Greven grenzt unmittelbar an das grüne Band, welches in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist. Das Grüne Band ist Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen. Das Grüne Band muss daher geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
179
Privat
ID: 80
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Der Betrieb von Windkraftanlagen kann zudem erhebliche gesundheitliche Probleme verursachen insbesondere in der Nähe von Wohngebieten. Der konstante Lärm, der von den drehenden Rotorblättern erzeugt wird, kann zu Schlafstörungen, Stress und andere psychische und physische Beschwerden führen. Die Festlegung zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§30 und 34 des Baugesetzes schließt teilweise aus, dass Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten sind. Es ist zu prüfen, ob die Siedlungsabstände flexibler gehandhabt werden können, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an die Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können, sofern der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum, nicht opfern zu müssen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
180
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ID: 80
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Die geplanten Baumaßnahmen wurden ohne angemessene Einbeziehung der Gemeinden und ihrer Bewohner beschlossen. Bedenken und Vorschläge der betroffenen Menschen konnten so keine Berücksichtigung finden. Ich schätze die Bemühungen zur Förderung erneuerbarer Energien, dennoch sehe ich in diesem konkreten Vorhaben erhebliche Probleme und Auswirkungen, die nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Solar- und/oder Wasserkraft sowie andere erneuerbarer Energien sollten ebenfalls in Betracht gezogen werden um eine ausgewogenere Energieversorgung zu gewährleisten. In Anbetracht dieser Argumente sollte der Bau der Windkraftanlagen in der Gemeinde Greven überdacht und alternative Lösungen geprüft werden. Es ist wichtig, dass alle potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesundheit und der lokalen Naherholungsgebiete sorgfältig abgewogen werden, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
181
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ID: 80
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Greven liegt im Boizetal. Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel wie beispielsweise Kraniche, Graugänse, Saatgänse und Singschwänen. In den amtlichen Karten des LUNG MV sind jedoch die Brutplätze von Kranichen nicht enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2823
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ID: 86
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auch wir als Anwohner der Gemeinde Greven möchten Stellung nehmen. In unserem Wohnumfeld, leben so viele Tiere unter anderem auch Vögel, welche hier ein zu Hause gefunden haben, mit viel Ruhe, Nahrung und Schutz. Mit ihrem Bauvorhaben wird auch der Rest zerstört. Nicht nur das wir viel Geld investieren für unseren Platz "im Grünen" ist es auch ein Ort der Ruhe. Unsere Nachbarn heißen hier nicht Müller, Meier, Schmidt....sondern Uhu, Silberreiher und auch Kraniche. Wenn hier schon jemand von der NABU oder Landkreis kommt um die Vögel zu zählen oder zu beobachten ob hier Arten leben die unter "besonderem" Schutz stehen, dann bitte 365 Tage im Jahr... Die Vögel haben ein größeres Gebiet welches zu ihrem Lebensraum gehört und nicht 10qm am Waldrand. Sie kommen und fliegen wieder, die Windkrafträder stehen Jahrzehnte und zerstören alles. Anbei Fotos von unserem Nachbarn, die Störche die sich auf den Feldern neben unserem Hof mit Nahrung versorgen und sich ihre Ruhepausen auf unserem Dach gönnen, dann "der Uhu"....auf dem 1. Foto sitzt er im Baum vor unserem Haus, das 2. Foto war sein Frühstück und das 3. Foto, da beobachtet er uns bei der Gartenarbeit- weil er hier die Ruhe hat und sitzen bleiben kann. .... gemäß §7 Abs. gilt der Uhu zu den besonders und streng geschützten Arten, da sie unter zwei Bedrohungen ausgesetzt sind. 1. Verlust vom Lebensraum 2. Auswirkung des Klimawandel das wird dann zerstört!!! dann unsere Kraniche, dessen Brutplätze geschützt werden müssen, laut §23 NatSchAG M-V Gestz des Landes Mecklenburg Vorpommern. Die grüne Zone, in der sich die Zugvögel sammeln um sicher in den Süden zu kommen. Morgens und abends rufen sie...das wollen sie ersetzen gegen Tonnenweise Stahl. Ganz zu schweigen natürlich auch von den restlichen Tieren wie das Rehwild, Schwarzwild usw. Hunde sind an der Leine zu führen, zum Schutze der Tiere, ist das jetzt alles nicht mehr wahr??? Es gibt so viele Argumente die von einem Bewohner gegen den Bau der Windkraftanlagen sprechen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Uhu liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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RWE Renewables Deutschland GmbH
ID: 91
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gerne nehmen wir als RWE Renewables Deutschland GmbH die Möglichkeit wahr im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Entwurf der Teilfort-schreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklen-burg Stellung zu nehmen. Die RWE Renewables Deutschland GmbH (kurz: RWE) mit Sitz in Berlin ist ein kompetenter Partner im Bereich der erneuerbaren Energien. In Deutschland, dem Heimatmarkt von RWE, sieht das Unternehmen ein besonderes Wachstumspotenzial bei der Wind- und Solarenergie und investiert massiv in deren Ausbau. Da die dezentrale Stromerzeugung stark durch Regionalität gekennzeichnet ist, arbeitet unser Erneuerbaren-Team ebenfalls regional über das ge-samte Bundesgebiet verteilt. Insgesamt verfügen wir deutschlandweit über neun Standorte. Von diesen ist der Standort Rostock für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zuständig. RWE steht für Beständigkeit und Zuverlässigkeit: Wir haben mehr als 125 Jahre Erfahrung in der Stromproduktion und zählen zu den Weltmarktfüh-rern bei der Erzeugung von erneuerbarer Energie. Unsere Anlagen bauen wir in Eigenfinanzierung für das eigene Geschäft. Einen fertiggestellten Wind- und Solarpark betreiben wir selbst. Derzeit verfolgt RWE ein Repowering-Projekt innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Es handelt sich um das Vorhaben Dargelütz (Stadt Par-chim & Gemeinde Obere Warnow) mit einer aktuellen Planung von 10 möglichen WEA. Diese Projekte liegen außerhalb der geplanten Vorranggebiete „Windenergie“ und sind insoweit unmittelbar von den Planungen im Rahmen der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms betrof-fen. Aus diesem Grund möchten wir uns bereits zu diesem frühen Zeitpunkt in das Planungsverfahren einbringen und nehmen wie folgt Stellung: Wir regen an und beantragen, die Plangebiete „Dargelütz“ (Lageplan 1) ebenfalls als Vorranggebiet „Windenergie“ im Rahmen des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist für eine Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie ge-eignet. Den dem Ausschluss dieser Gebiete zu Grunde liegenden Abwägungskriterien könnte man nach unserer Einschätzung auch anderweitig gerecht werden. Im Einzelnen: 1. Plangebiet „Dargelütz“ Das Plangebiet „Dargelütz“ befindet sich in den Gemeinden Stadt Parchim und Obere Warnow, beide im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Es umfasst eine Größe von ~ 339 ha und kann bis zu 15 moderne WEA fassen. Zukünftig soll primär ein Repowering der Bestandsanlagen durchgeführt werden. 1.1. Gebiet ist besonders für die Windenergienutzung geeignet Das Plangebiet „Dargelütz “ ist für die Windenergienutzung besonders ge-eignet. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Schutzgüterbetrachtung so-wie der nachfolgenden Berücksichtigung der Ausschluss-, Abwägungs- und sonstigen Abwägungskriterien i.S.d. Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms: • Schutzgut Mensch o Mindestabstand von 1.000m zur Wohnbebauung in Bergrade Hof, Bergrade Dorf, Dargelütz und Grebbin wird eingehalten o Mindestabstand von 800m zu Einzelgehöften in Dargelütz, Bergrade Hof und Grebbin wird eingehalten o Keine Umfassung von Siedlungen o Kein Tourismusschwerpunktraum o Vorbelastung des Gebiets durch Windkraft und Landwirtschaft • Schutzgut Biodiversität und Landschaft o Weder Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Biotope >5ha, Vogelschutzgebiete oder Vorrangebiete Naturschutz und Landschaftspflege betroffen o Weder FFH-Gebiete, Naturparks noch Landschaftsschutzge-biete betroffen o Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensa-tionspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung nicht betroffen o Der Zuschnitt des Plangebiets betrifft keinen Nahbereich von relevanten Brutvogelarten • Schutzgut Boden o Tiefgründige Moore >5ha sind nicht betroffen • Schutzgut Wasser o Binnengewässer (aller Ordnungen) sind nicht betroffen. o Überschwemmungsgebiete, Trinkwasserschutzgebiete und Hochwassergefahrengebiete sind nicht betroffen. • Schutzgut Kultur/Sachgüter o Belange des Denkmalschutzes sind nicht betroffen • Sonstige Ziele o Netzintegrationsfähigkeit ist durch die Nähe zum, von der WEMAG neu geplanten, UW gegeben o Die Mindestgröße des Windparks wird überschritten Zudem möchten wir insbesondere auf folgende Kriterien hinweisen, die ausdrücklich für die Ausweisung dieses Gebiets sprechen (vgl. III 2.2 Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen): • Netzintegrationsfähigkeit ist gegeben (II 2.2 Netzintegrationsfähigkeit) o Nähe zu bestehender 360kV-Trasse der WEMAG, ~11km nördlich (bei Wessin) o Nähe zu bestehender 220kV-Trasse der WEMAG, ~6km öst-lich (bei Lancken) o sowie Neubau Umspannwerk bei Wessin durch die WEMAG, 10 km Entfernung o Das neu zu errichtende Umspannwerk bei Wessin wird auch die geplante Kapazität des Windparks aufnehmen können. Das ist das Ergebnis intensiver Abstimmung mit der WEMAG als Netzbetreiber. • Beantragte Genehmigung für 10 WEA auf landeseigener Fläche (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flächen: beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergiean-lagen), • Konfliktarmut (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flächen: Konfliktpotenzial). • Die vergleichsweise große Flächengröße von 339 ha erlaubt eine Konzentration der WEA-Planung (III 2.2 Prämisse bei der Auswahl konkurrierender Flächen: Konzentration und planerische Optimierung von Flächen) • Effizienzsteigerung des Gebiets durch Repowering von Bestandsanlagen 1.2 Angewandte Ausschlusskriterien führen zu keiner anderen Bewertung Die Abwägungskriterien, die gegen die Ausweisung des Gebiets angeführt werden, rechtfertigen den Ausschluss nach unserem Dafürhalten nicht. Das Plangebiet Dargelütz (Lageplan 1) wurde aufgrund der Abwägungskriterien „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" nicht in den aktuellen Entwurf aufgenommen. Bei beiden Abwägungskriterien handelt es sich um sog. „weitere Abwägungskriterien“, die mit Blick auf die Überschreitung des zu erreichenden Flächenbeitragswerts überhaupt erst in die Planung einbezogen wurden. Beide angeführten Abwägungskriterien halten wir anhand kleinerer Anpassungen für überwindbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das in der Stellungnahme genannte Kriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" ist nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche stehen das Ausschlusskriterium "Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche" (hier: Lage im 2,5 km Radius um eine militärische Anlage) entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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RWE Renewables Deutschland GmbH
ID: 91
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
1.2.1 Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ Das unter Ziffer III.1.1.6 aufgeführte weitere Abwägungskriterium „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ verfolgt das Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergiean-lagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Als Bewertungsgrundlage dienen die sogenannten Messtischblattquadranten (MTBQ 5x5). Grundsätzlich begrüßen wir die Berücksichtigung des Ziels einer regionalen Ausgewogenheit von Vorranggebieten Windenergie. Gleichwohl möchten wir darauf hinweisen, dass die angewandte Methode der sogenannten Messtischblattquadranten (MTBQ 5x km) zu unverhältnismäßigen Verzerrungen und damit zu einer kaum zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen kann. Je nachdem, wo sich ein Plangebiet innerhalb eines Messtischblatt-quadranten befindet, kann ein „benachbartes“ Vorranggebiet Windenergie in einer Entfernung von 7km in einem Fall zum Ausschluss führen oder in einem anderen Fall (bei einer anderen Lokalisierung innerhalb des Messtischblattquadrantens) nicht. Auch wenn sicherlich jede Methode über spezifische Messungenauigkeiten verfügt, ist zu prüfen, ob nicht eine andere Me-thode zur Verfügung steht, die diese unverhältnismäßige Ungleichbehand-lung minimieren kann. Hieran ändert auch ein Verweis des Planungsver-bands in der Begründung nichts, dass ebenjene Methode in anderen, sachfremden Planungskontexten angewandt wird. Für die Bewertung der teilregionalen Häufung halten wir die Methode der Definition einer Obergrenze je Gemeinde für besser geeignet. Im Kriterienset der Bezirksregierung Köln für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien ist als Kriterium 87 „Obergrenze je Gemeinde max. 15%“ definiert. Durch die Festsetzung einer Obergrenze je Gemeinde kann eine übermäßige „Belastung“ von Gemeinden mit Windenergieanlagen gleichermaßen vermieden werden. Dieses methodische Vorgehen ist transparent und nachvollziehbar und stellt gleichzeitig sicher, dass das regionale Flächenziel effektiv erfüllt werden kann. Wir regen an, für das weitere Abwägungskriterium 1.6 die gewählte Methodik noch einmal zu überarbeiten. Aus unserer Sicht steht mit der Definition einer gemeindlichen Obergrenze von 15 % eine geeignetere Methode zur Verfügung, die zu einer Stärkung der Rechtssicherheit des Planentwurfs führt. In diesem Fall könnte das weitere Abwägungskriterium 1.6 der Ausweisung des Plangebiets „Neu Woosten“ nicht entgegengehalten werden. Würde zusätzlich zur offengelegten Entwurfskulisse noch das Plangebiet Neu Woosten ausgewiesen, wären lediglich 5,1% der Gebietsfläche der Gemeinde Gallin-Kuppentin und 3,2% der Stadt Goldberg mit Windenergie überplant. Es wird deutlich, dass eine teilregionale Häufung in den Gemeindegebieten nicht vorliegt. 2. Angewandte Ausschlusskriterien führen zu keiner anderen Bewertung Das Plangebiet „Dargelütz“ wurde aufgrund des Abwägungskriteriums „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" nicht in den aktuellen Entwurf aufgenommen. Unter Berücksichtigung der von uns unter Ziffer 1.2.2. angeregten Modifizierung dieses Abwägungskriteriums kann dieses einer Ausweisung als Vorranggebiete Windenergie nicht mehr entgegengehalten werden. Wir regen an, die methodische Auswahl für das weitere Abwägungskriterium 1.6 die gewählte Methodik noch einmal zu überarbeiten. Aus unserer Sicht steht mit der Definition einer gemeindlichen Obergrenze von 15 % eine geeignete Methode zur Verfügung, die zu einer Stärkung der Rechtssicherheit des Planentwurfs führt. Vor dem Hintergrund der aufgeführten Argumente sehen wir derzeit keine Hinderungsgründe, die im Rahmen der Abwägung dazu führen könnten, die hier gegenständlichen Plangebiete im zukünftigen Plankonzept nicht zu berücksichtigen. Wir regen an, die Planung an dieser Stelle noch einmal zu überdenken und eine entsprechende Ausweisung dieser besonders für die Windenergie geeigneten Plangebiete vorzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die angewendete Methodik unter Zugrundelegung von Messtischblattquadranten ist zur Bestimmung von Häufungsproblematiken ein bekanntes und objektiv nachvollziehbares Verfahren. Alternative methodische Ansätze (wie z.B. Bezug auf Gemeindefläche oder Radien um Siedlungsstrukturen bzw. um Windenergieflächen) wurden geprüft und hinsichtlich der Zielsetzung für die Region als weniger tauglich erachtet. Das in der Stellungnahme genannte Kriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" ist nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche stehen das Ausschlusskriterium "Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche" (hier: Lage im 2,5 km Radius um eine militärische Anlage) entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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Greven
ID: 93
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Biosphärenreservat und Windräder passen nicht zusammen. Was man auf der einen Seite unbedingt schützen möchte, macht man mit den Windrädern wieder kaputt. Vielmehr sollte man prüfen und überdenken, ob man Windräder nicht dichter an Gewerbegebieten errichten könnte und dafür die 1000/800 m Klausel ändert. Ich bin definitiv für erneuerbare Energien, aber nicht für jeden Preis.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Biosphärenreservate sind bereits als Ausschlusskriterium festgelegt. Darüber hinaus sind die Auswirkungen der Vorranggebiete Windenergie auf benachbarte Biosphärenreservate Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz der Biosphärenreservate ist damit im RREP angemessen berücksichtigt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
187
Privat
ID: 94
Karte
Betreff: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, 4. Entwurf April 2024 gegen die Ausweisung von VR 66/24 Sehlsdorf und VR 67/24 Granzin als Vorranggebiete für Windenergie erhebe ich hiermit Einspruch! Zur Begründung verweise ich auf das Dokument Generelle Einwendungen gegen die Ausweisung von “Windeignungsgebieten“ und die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet Sehlsdorf/Granzin, das [Name anonymisiert] und ich im Jahr 2022 verfasst haben. Es wurde dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), dem Fachdienst FD 68 Umwelt des Landkreises Ludwigslust-Parchim und dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) übergeben. Ich füge es diesem Schreiben als Anlage bei. Im Dokument wird auf insgesamt 76 Dateien verwiesen, die von uns angefertigt wurden. Es handelt sich um Bilder, Diagramme, Informationen zu Horsten, Karten und umfangreiche Vogelbeobachtungen. Das Dokument und die Dateien bilden eine Einheit und machen nur zusammen gesehen Sinn. Da alle Dateien zusammen eine Größe von 619 MB besitzen, lassen sie sich nicht auf dem von Ihnen vorbereiteten online-Weg übertragen. Im Fall der vorgenannten Ämter wurde deshalb eine Übertragung mittels des Programms WeTransfer vereinbart und erfolgreich durchgeführt. Ich schlage vor, hier ebenfalls so zu verfahren. Sie werden von WeTransfer informiert sobald die Dateien für Sie bereitstehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2416
Privat
ID: 94
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Betreff: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, 4. Entwurf April 2024 gegen die Ausweisung von VR 66/24 Sehlsdorf und VR 67/24 Granzin als Vorranggebiete für Windenergie erhebe ich hiermit Einspruch! Zur Begründung verweise ich auf das Dokument Generelle Einwendungen gegen die Ausweisung von “Windeignungsgebieten“ und die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet Sehlsdorf/Granzin, das [Name anonymisiert] und ich im Jahr 2022 verfasst haben. Es wurde dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), dem Fachdienst FD 68 Umwelt des Landkreises Ludwigslust-Parchim und dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) übergeben. Ich füge es diesem Schreiben als Anlage bei. Im Dokument wird auf insgesamt 76 Dateien verwiesen, die von uns angefertigt wurden. Es handelt sich um Bilder, Diagramme, Informationen zu Horsten, Karten und umfangreiche Vogelbeobachtungen. Das Dokument und die Dateien bilden eine Einheit und machen nur zusammen gesehen Sinn. Da alle Dateien zusammen eine Größe von 619 MB besitzen, lassen sie sich nicht auf dem von Ihnen vorbereiteten online-Weg übertragen. Im Fall der vorgenannten Ämter wurde deshalb eine Übertragung mittels des Programms WeTransfer vereinbart und erfolgreich durchgeführt. Ich schlage vor, hier ebenfalls so zu verfahren. Sie werden von WeTransfer informiert sobald die Dateien für Sie bereitstehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2417
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ID: 94
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Das sogenannte Windeignungsgebiet Granzin wurde von Ihnen von bisher 210 ha auf nunmehr 315 ha erweitert. Dazu haben Sie auch das komplette Waldgebiet der Knaakschen Tannen und Teile des Verlaufs der Hochspannungsleitung einbezogen. Für den Wald bedeutet das eine künftige Zerstörung und für die darin horstenden Greifvögel und für die Fledermäuse eine Vertreibung. Der östliche Teil des VR 67/24 schließt fast an das FFH_2437-301 an - dies widerspricht allen rechtlichen Vorgaben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Alle anderen Waldflächen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 67/24 Granzin erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2418
Privat
ID: 94
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Hinweis: Dieser Einspruch betrifft sowohl Sehlsdorf als auch Granzin! - Ihr Formular läßt die gleichzeitige Angabe beider Gebiete nicht zu. Generelle Einwendungen gegen die Ausweisung von “Windeignungsgebieten“ und die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet Sehlsdorf/Granzin Inhalt 1. Stand der Dinge 2. Bedeutung, Größe und Lage der geplanten Windeignungsgebiete (WEG) in Bezug auf die FFH- und SPA-Gebiete und deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer 3. Horst-Kartierungen von Granzin bis Daschow im Zeitraum 2012-2021 4. Kritik am Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) und Kritik an der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Vögel, Stand: 01.08.2016 (AABVögel) 5. Kritik am Vogelzug-Modell des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) 6. Zu erwartende Konflikte mit Greifvögeln, speziell Adlern 7. Zu erwartende Konflikte mit Rotmilanen 8. Zu erwartende Konflikte mit Mäusebussarden 9. Zu erwartende Konflikte mit weiteren Arten 10. Kritik an vorgeschlagenen Lenkungsflächen (Ablenkflächen) für Rotmilane und andere Vögel 11. Diskussion der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, Stand: 01.08.2016 (AAB-Fledermäuse) im Hinblick auf den Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten, Überarbeitung 2014, Publication Series No. 6 (EUROBATS) 12. Zu erwartende Konflikte mit gesetzlich geschützten Biotopen 13. Kritik an der Ergänzung AAB Vögel M-V vom 28.05.2021, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung ist jeweils zu den genannten Punkten dokumentiert. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2419
Privat
ID: 94
Karte
Hinweis: Dieser Einspruch betrifft sowohl Sehlsdorf als auch Granzin! - Ihr Formular läßt die gleichzeitige Angabe beider Gebiete nicht zu. Generelle Einwendungen gegen die Ausweisung von “Windeignungsgebieten“ und die Errichtung von Windenergieanlagen im Gebiet Sehlsdorf/Granzin Inhalt 1. Stand der Dinge 2. Bedeutung, Größe und Lage der geplanten Windeignungsgebiete (WEG) in Bezug auf die FFH- und SPA-Gebiete und deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer 3. Horst-Kartierungen von Granzin bis Daschow im Zeitraum 2012-2021 4. Kritik am Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) und Kritik an der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Vögel, Stand: 01.08.2016 (AABVögel) 5. Kritik am Vogelzug-Modell des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) 6. Zu erwartende Konflikte mit Greifvögeln, speziell Adlern 7. Zu erwartende Konflikte mit Rotmilanen 8. Zu erwartende Konflikte mit Mäusebussarden 9. Zu erwartende Konflikte mit weiteren Arten 10. Kritik an vorgeschlagenen Lenkungsflächen (Ablenkflächen) für Rotmilane und andere Vögel 11. Diskussion der Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, Stand: 01.08.2016 (AAB-Fledermäuse) im Hinblick auf den Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten, Überarbeitung 2014, Publication Series No. 6 (EUROBATS) 12. Zu erwartende Konflikte mit gesetzlich geschützten Biotopen 13. Kritik an der Ergänzung AAB Vögel M-V vom 28.05.2021, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung ist jeweils zu den genannten Punkten dokumentiert. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2420
Privat
ID: 94
Karte
Zu 1. Stand der Dinge Bisher wurden beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) 10 Einzelanträge zur Errichtung von insgesamt 29 Windenergieanlagen im Bereich Sehlsdorf/Granzin gestellt. Sie sollen in den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg festgelegten WEG Platz finden (Wir werden unter Punkt 4 zeigen, dass diese Festlegung von falschen Voraussetzungen ausgeht). Es sind dies: • WEG 53/18 Granzin (bisher: 202 ha, seit dem 3. Entwurf des RREP: 210 ha) • WEG 42/18 Sehlsdorf (160 ha). Die Anträge sind (Bezeichnung durch das StALU): • Sehlsdorf I (Firma EEM) WEG 42/18 8 Anlagen • Sehlsdorf II (Firma WKN) WEG 42/18 3 Anlagen • Granzin I (Firma KWE) WEG 53/18 8 Anlagen • Granzin II (Firma KWE) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin III (Firma eno energy) WEG 53/18 2 Anlagen • Granzin IV (Firma KWE) WEG 53/18 3 Anlagen • Granzin V (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VI (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VII (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VIII (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage Allen Anträgen ist gemeinsam, dass sie sich fast ausschließlich auf das unmittelbare Umfeld der beantragten Windenergieanlagen beziehen. Das Zusammenwirken aller Anlagen in Bezug auf Greif-, Rast-, Zugvögel und Fledermäuse wird dabei entweder kaum beachtet oder sogar in seiner Bedeutung negiert. Bemerkenswert ist, dass im WEG 53/18 die Firma KWE für 12 Anlagen 3 Anträge und die Firma Prokon für 4 Anlagen 4 Anträge gestellt haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2421
Privat
ID: 94
Karte
Zu 1. Stand der Dinge Bisher wurden beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) 10 Einzelanträge zur Errichtung von insgesamt 29 Windenergieanlagen im Bereich Sehlsdorf/Granzin gestellt. Sie sollen in den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg festgelegten WEG Platz finden (Wir werden unter Punkt 4 zeigen, dass diese Festlegung von falschen Voraussetzungen ausgeht). Es sind dies: • WEG 53/18 Granzin (bisher: 202 ha, seit dem 3. Entwurf des RREP: 210 ha) • WEG 42/18 Sehlsdorf (160 ha). Die Anträge sind (Bezeichnung durch das StALU): • Sehlsdorf I (Firma EEM) WEG 42/18 8 Anlagen • Sehlsdorf II (Firma WKN) WEG 42/18 3 Anlagen • Granzin I (Firma KWE) WEG 53/18 8 Anlagen • Granzin II (Firma KWE) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin III (Firma eno energy) WEG 53/18 2 Anlagen • Granzin IV (Firma KWE) WEG 53/18 3 Anlagen • Granzin V (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VI (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VII (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage • Granzin VIII (Firma Prokon) WEG 53/18 1 Anlage Allen Anträgen ist gemeinsam, dass sie sich fast ausschließlich auf das unmittelbare Umfeld der beantragten Windenergieanlagen beziehen. Das Zusammenwirken aller Anlagen in Bezug auf Greif-, Rast-, Zugvögel und Fledermäuse wird dabei entweder kaum beachtet oder sogar in seiner Bedeutung negiert. Bemerkenswert ist, dass im WEG 53/18 die Firma KWE für 12 Anlagen 3 Anträge und die Firma Prokon für 4 Anlagen 4 Anträge gestellt haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2422
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 2. Größe und Lage der WEG. Ihre Bedeutung in Bezug auf die FFH- und SPA-Gebiete und deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer Die Karte 1 (1 WEA im Osten von LUP.pdf) zeigt alle zur Zeit existierenden und geplanten WEG im Osten des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Sie werden eingerahmt von SPA-, FFH-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Deren im Rahmen von Natura 2000 geforderte Vernetzung untereinander wird/würde durch die Errichtung von derart vielen Windenergieanlagen dauerhaft unterbunden. Sie stellen aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnungen gewaltige Barrieren dar. Die notwendige Nahrungsaufnahme außerhalb der Schutzgebiete würde für Vögel und Fledermäuse deshalb gefahrlos nicht mehr möglich sein. Die im Frühjahr und Herbst in sehr großer Anzahl auftretenden Rastvögel wären extrem betroffen. Das Gebiet Sehlsdorf/Granzin bietet etwa 5 km x 20 km potentielle Nahrungsfläche für Vögel. Bei Realisierung aller Bauvorhaben würde diese Fläche auf ein Gebiet südlich der Nossentiner/Schwinzer Heide von ca. 5 km x 5 km schrumpfen. Die WEG Sehlsdorf und Granzin liegen unmittelbar südlich von FFH- und SPA-Gebieten und würden bei Bebauung u.a. die Flugwege zu noch weiter südlich gelegenen Naturschutzgebieten (z.B. FFH 2538-302 Elde bzw. N 110 Darzer Moor) blockieren. Westlich von Granzin bilden die bereits vorhandenen Windenergieanlagen bei Dargelütz und Kladrum und künftig zusätzlich bei Severin und Wessin große Barrieren, südlich von Sehlsdorf tun dies bereits die weitläufigen Anlagen bei Werder und Lutheran. Östlich wird das Gebiet von der Landstraße L 17 und westlich von der Landstraße L 16 eingerahmt. Dazwischen liegen eine verkehrstechnisch unbedeutende Kreisstraße (K 124) und einige noch unbedeutendere Gemeindestraßen. Weiter südlich verläuft die Trasse der Südbahn. Diese wird nur noch für gelegentliche Transporte oder bei touristischen Ereignissen befahren. Eine Hochspannungstrasse östlich von Granzin bildet im gesamten Gebiet das einzige störende Element. Das Gebiet Sehlsdorf/Granzin ist also noch weitgehend störungsfrei. Dieser Umstand und die vielen nahegelegenen Schutzgebiete verschiedenster Ausprägung haben zur Folge, dass sich hier außerordentlich viele Greif- und Rastvögel einfinden, unter letzteren auch Kraniche, die zunehmend als Überwinterer auftreten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 67/24 Granzin gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 67/24 Granzin erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2423
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 2. Größe und Lage der WEG. Ihre Bedeutung in Bezug auf die FFH- und SPA-Gebiete und deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer deren angrenzende Nahrungsflächen für Rastvögel und Überwinterer Die Karte 1 (1 WEA im Osten von LUP.pdf) zeigt alle zur Zeit existierenden und geplanten WEG im Osten des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Sie werden eingerahmt von SPA-, FFH-, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten. Deren im Rahmen von Natura 2000 geforderte Vernetzung untereinander wird/würde durch die Errichtung von derart vielen Windenergieanlagen dauerhaft unterbunden. Sie stellen aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnungen gewaltige Barrieren dar. Die notwendige Nahrungsaufnahme außerhalb der Schutzgebiete würde für Vögel und Fledermäuse deshalb gefahrlos nicht mehr möglich sein. Die im Frühjahr und Herbst in sehr großer Anzahl auftretenden Rastvögel wären extrem betroffen. Das Gebiet Sehlsdorf/Granzin bietet etwa 5 km x 20 km potentielle Nahrungsfläche für Vögel. Bei Realisierung aller Bauvorhaben würde diese Fläche auf ein Gebiet südlich der Nossentiner/Schwinzer Heide von ca. 5 km x 5 km schrumpfen. Die WEG Sehlsdorf und Granzin liegen unmittelbar südlich von FFH- und SPA-Gebieten und würden bei Bebauung u.a. die Flugwege zu noch weiter südlich gelegenen Naturschutzgebieten (z.B. FFH 2538-302 Elde bzw. N 110 Darzer Moor) blockieren. Westlich von Granzin bilden die bereits vorhandenen Windenergieanlagen bei Dargelütz und Kladrum und künftig zusätzlich bei Severin und Wessin große Barrieren, südlich von Sehlsdorf tun dies bereits die weitläufigen Anlagen bei Werder und Lutheran. Östlich wird das Gebiet von der Landstraße L 17 und westlich von der Landstraße L 16 eingerahmt. Dazwischen liegen eine verkehrstechnisch unbedeutende Kreisstraße (K 124) und einige noch unbedeutendere Gemeindestraßen. Weiter südlich verläuft die Trasse der Südbahn. Diese wird nur noch für gelegentliche Transporte oder bei touristischen Ereignissen befahren. Eine Hochspannungstrasse östlich von Granzin bildet im gesamten Gebiet das einzige störende Element. Das Gebiet Sehlsdorf/Granzin ist also noch weitgehend störungsfrei. Dieser Umstand und die vielen nahegelegenen Schutzgebiete verschiedenster Ausprägung haben zur Folge, dass sich hier außerordentlich viele Greif- und Rastvögel einfinden, unter letzteren auch Kraniche, die zunehmend als Überwinterer auftreten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 3. Horst-Kartierungen von Granzin bis Daschow im Zeitraum 2012-2021 In Karte 15 (15 Kartierungen von Granzin bis Daschow 2012-2021.pdf) wurden alle uns zur Verfügung stehenden Daten zu Vogelhorsten im Bereich Sehlsdorf/Granzin und Daschow versammelt. Sie stammen in ihrer Mehrheit aus Karten, die Bestandteile von Bauanträgen der oben genannten Antragsteller sind. Ihre Koordinaten wurden von uns mittels Geo-Referenzierung übernommen. Die von uns vorgenommene Nummerierung der Vogelhorste in den Karten korrespondiert mit der in den Info-...-Dateien (Ordner „Horste, Info“). Mitglieder der Bürgerinitiative WEITBLICK Sehlsdorf/Granzin haben in den Jahren 2019 bis 2021 eigene Beobachtungen hinzugefügt. Die darunter befindlichen Rotmilanhorste wurden vom Ornithologischen Arbeitskreis MV (OAMV) überprüft, bestätigt und dem LUNG unter Angabe der Koordinaten gemeldet. Sie sind aktueller als alle bisherigen Angaben der Antragsteller. Der Karte 15 (zusammen mit den Info-...-Dateien) lässt sich unmittelbar entnehmen, wie vielfältig und wandelbar sich die Vogelwelt südlich der FFH- und SPA-Gebiete im Laufe der Jahre gestaltet hat.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 3. Horst-Kartierungen von Granzin bis Daschow im Zeitraum 2012-2021 In Karte 15 (15 Kartierungen von Granzin bis Daschow 2012-2021.pdf) wurden alle uns zur Verfügung stehenden Daten zu Vogelhorsten im Bereich Sehlsdorf/Granzin und Daschow versammelt. Sie stammen in ihrer Mehrheit aus Karten, die Bestandteile von Bauanträgen der oben genannten Antragsteller sind. Ihre Koordinaten wurden von uns mittels Geo-Referenzierung übernommen. Die von uns vorgenommene Nummerierung der Vogelhorste in den Karten korrespondiert mit der in den Info-...-Dateien (Ordner „Horste, Info“). Mitglieder der Bürgerinitiative WEITBLICK Sehlsdorf/Granzin haben in den Jahren 2019 bis 2021 eigene Beobachtungen hinzugefügt. Die darunter befindlichen Rotmilanhorste wurden vom Ornithologischen Arbeitskreis MV (OAMV) überprüft, bestätigt und dem LUNG unter Angabe der Koordinaten gemeldet. Sie sind aktueller als alle bisherigen Angaben der Antragsteller. Der Karte 15 (zusammen mit den Info-...-Dateien) lässt sich unmittelbar entnehmen, wie vielfältig und wandelbar sich die Vogelwelt südlich der FFH- und SPA-Gebiete im Laufe der Jahre gestaltet hat.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 4. Kritik am RREP WM und der AAB-Vögel In diesem Kapitel werden wir zeigen, dass • die Ausweisung der WEG 42/18 und 53/18 aufgrund der RICHTLINIE 2009/147/EG nicht gerechtfertigt ist und • die Nahrungsflächen zwischen Bahlenrade und Grambow aufgrund der Überschreitung der 1%-Flyway-Level bezüglich der Singschwäne und Kraniche - und vermutlich auch der Gänse - der Stufe 4 zuzuordnen sind. Die RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) legt im Artikel 3 fest [Hervorhebungen sind von uns vorgenommen]: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen. (2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) Einrichtung von Schutzgebieten; b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten; c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten; d) Neuschaffung von Lebensstätten.“ Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) hat diese Richtlinie nicht angemessen umgesetzt. Ihr eigentlicher Inhalt wurde durch die Einführung von Rastgebietsstufen verwässert. Das hatte wiederum zur Folge, dass der Regionale Planungsverband Westmecklenburg in allen bisherigen Entwürfen zur Raumplanung die Vorgaben der EU-Richtlinie nicht beachtet hat. Sowohl das WEG 42/18 als auch das WEG 53/18 wurden deshalb vollständig in ausgewiesene Rastgebiete hineingeplant. Siehe dazu Karte 26 (26 Rastgebiete LUNG 2007-2009 Sehlsdorf, Granzin.pdf). Die in Karte 26 eingezeichneten Rastgebiete („Land“ und „Gewässer“) sind ein Ergebnis aus der „Analyse und Bewertung von Lebensraumfunktionen für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel (LUNG 2007-2009)“. Das Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) lieferte die für die Erstellung der Karte notwendigen Daten. Die Unterteilung/Bewertung in Rastgebietsstufen ist dokumentiert in: „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) Teil Vögel Stand: 01.08.2016“ (AAB-Vögel), Seite 50ff. Wörtlich heißt es in den AAB-Vögel [Hervorhebungen wieder von uns]: „Die Bewertung der Rast- und Überwinterungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009). Darin wird zunächst festgestellt, bei welchen Vogelkonzentrationen es sich um herausragend bedeutende Ansammlungen handelt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien von BirdLife International (COLLAR et al. 1994, TUCKER & HEATH 1994). Dies ist der Fall, wenn innerhalb eines Jahres zeitweise, aber im Laufe mehrerer Jahre wiederkehrend: - mindestens 1 % der biogeografischen Populationsgröße von Rast- und Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie oder - mindestens 3 % der biogeografischen Populationsgröße anderer Rast- und Zugvogelarten gleichzeitig anwesend sind (vgl. Tab. 3, Klasse a). Soweit Rastgebiete für eine oder mehrere der aufgeführten Vogelarten dieses anzahlbezogene Kriterium erfüllen, werden sie bei I.L.N. & IfAÖ (2009) als Rastgebiete der Kategorie A, bei mehreren der Kategorie A*, bezeichnet. Funktionale Bestandteile von Rastgebieten sind die Ruhestätten (Schlaf- oder Tagesruhegewässer) selbst sowie die zugeordneten essentiellen oder traditionellen Nahrungsflächen.“ In der „Beurteilungshilfe Schlaf- und Tagesruheplätze der Gastvögel“ (Seite 52 der AAB-Vögel) heißt es zusätzlich: „Ausschlussbereich: • 3 km um Schlafplätze und Ruhestätten in Rastgebieten der Kategorie A und A*. • 500 m um alle anderen Rast- und Ruhegewässer (Kategorien B, C und D). • Nahrungsflächen von Zug- und Rastvögeln mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4) sowie zugehörige Flugkorridore.“ Die Karte 27 (27 Rastgebiete LUNG 2007-2009 Sehlsdorf, Granzin mit Bewertung.pdf) verdeutlicht diese Einstufungen für das Gebiet Sehlsdorf/Granzin und Umgebung (die Dichte der Schraffur korrespondiert mit der jeweiligen Einstufung). Wieder lieferte das Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des LUNG die für die Erstellung der Karte notwendigen Daten. Nach dieser Einteilung liegt das WEG 42/18 in einem Rastgebiet der Stufe 2, das WEG 53/18 in einem solchen der Stufe 3. Bei Beachtung der RICHTLINIE 2009/147/EG lägen beide WEG im Ausschlussbereich. Durch die Etablierung von Rastgebietsstufen laut AAB-WEA Vögel ist das nun aber - zumindest in der Beurteilung durch den Regionalen Planungsverband - nicht mehr der Fall. Allerdings ist die Situation für das WEG 42/18 trotz der vorher beschriebenen Manipulation so eindeutig nicht. Die Langenhägener Seewiesen sind als Rastgebiet der Kategorie A eingestuft. Die sie unmittelbar umgebenden Nahrungsflächen haben die Stufe 4. Es dürfte wohl niemanden geben, der in diesem konkreten Fall eine verlässliche Aussage darüber treffen kann, wo genau eine eventuelle Grenze zwischen „Schlafplätze und Ruhestätten“ und „Rastgebieten der Kategorie A und A*“ liegt. Man muss vielmehr davon ausgehen, dass es dort einen fließenden Übergang gibt, der z.B. durch Wasserstände, Nahrungsangebot oder die Anzahl der rastenden, ruhenden oder schlafenden Vögeln beeinflusst wird. Es ist also keinesfalls unwahrscheinlich, dass die Grenze der „Schlafplätze und Ruhestätten“ identisch ist mit der Grenze des Rastgebiets oder sogar darüber hinausgeht. Die südlichste Spitze dieser Nahrungsflächen liegt nun aber weniger als 3 km vom WEG 42/18 entfernt. Der größte Teil des WEG würde demnach auch nach AAB-WEA Vögel im Ausschlussbereich liegen. Die verbleibende Fläche wäre zu gering (kleiner als 35 ha) um das Kriterium des Regionalen Planungsverbandes für die Mindestgröße eines Windeignungsgebietes zu erfüllen. Weiterhin sind laut AAB-WEA Vögel „zugehörige Flugkorridore“ dem Ausschlussbereich zuzuordnen. Der südlich Zugang zu den Nahrungsflächen an den Langenhägener Seewiesen (Stufe 4) ist nur über einen solchen Flugkorridor möglich. Dieser wird im nördlichen Teil vom Sehlsdorfer Forst und dem Bauernholz gebildet, im mittleren Teil durch die Ortschaften Sehlsdorf und Grambow und im südlichen Teil durch die Sehlsdorfer Tannen und die Bauerntannen. Genau zwischen letztere wurde aber das WEG 42/18 platziert, das damit genau am Beginn des Flugkorridors eine gewaltige und gefährliche Barriere bildet. Wir erinnern (siehe Seite 4):„Die Bewertung der Rast- und Überwinterungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009)“. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass jetzt zu treffende Entscheidungen nicht allein auf Bewertungen von vor 13 Jahren beruhen dürfen. Auf eine Anfrage hin, haben uns die Verfasser des Gutachtens bestätigt, dass dieses mittlerweile tatsächlich in vielen Punkten erneuerungsbedürftig sei. Wie notwendig eine gutachterliche Erneuerung der Erkenntnisse bezüglich der Vogelwelt im Gebiet Sehlsdorf/Granzin wäre, können wir durch unsere eigenen Vogelbeobachtungen feststellen. Seit vielen Jahren werden wir im Herbst und Frühjahr Zeugen von riesigen Mengen von Gänsen und Kranichen, die frühmorgens von ihren Schlafplätzen (an den Langenhägener Seewiesen und weiteren im Osten und Nordosten - siehe Karte 27) in Richtung Granzin und Umgebung fliegen und des abends oder nachts den umgekehrten Weg nehmen. Wir haben von Oktober 2019 bis März 2022 unsere täglichen Beobachtungen notiert und diese im Rahmen von Einwendungen gegen geplante Windenergieanlagen an das StALU, das LUNG und die untere Naturschutzbehörde weitergegeben. Diese Listen (Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] ) sind im Ordner „Vogelbeobachtungen“ enthalten. Wir sind nicht die Einzigen, die solche Beobachtungen durchgeführt haben. Auf Seite 7 sind weitere zehn Beobachter aufgeführt. Unsere Beobachtungen geschahen neben der täglichen Arbeit für unsere Pferde. Sie sind also zufällig, ganz nebenbei geschehen und stellen deshalb eine untere Grenze des tatsächlichen Geschehens dar. Alle Rastvögel, besonders aber die Gänse, fliegen regelmäßig auch bei Dunkelheit zu ihren Schlafplätzen zurück und passieren dabei fast immer unser Gehöft - häufig in sehr geringer Höhe. Wir nehmen sie akustisch war, können daraus entscheiden, ob es viele oder wenige sind und notieren dies gelegentlich in unseren schriftlichen Beobachtungen - selbstverständlich aber ohne Angabe einer Anzahl; diese sind somit nicht Bestandteil der folgenden Diagramme. Weil unsere Beobachtungslisten mittlerweile einen Umfang von rund 100 DIN A4-Seiten einnehmen, haben wir sie monatsweise zusammengefasst und daraus Diagramme (siehe Ordner „Diagramme“) gebildet: • Diagramm-[Name anonymisiert] Gans 2019-2022.jpg • Diagramm-[Name anonymisiert] Singschwan 2019-2022.jpg • Diagramm-[Name anonymisiert] Kranich 2019-2022.jpg Diese Darstellungsform gestattet uns die Formulierung der folgenden Tatsachen: • Bei den Gänsen variieren die Gesamtzahlen der Sichtungen zwischen 20.000 und 50.000 Individuen. Da wir als Nicht-Ornithologen - bis auf die Singschwäne - bisher keine sicheren Differenzierungen zwischen verschiedenen Gänsearten treffen konnten, lässt sich unsererseits zum 1%-Flyway-Level für spezielle Gänsearten keine Aussage treffen. Wir haben aber z.B. Grund zur Annahme, dass unter den Gänsen eine große Anzahl Zwergschwäne „verborgen“ waren (deutlich kleiner als Singschwäne aber wesentlich größer als „normale“ Gänse und ohne die Trompetenrufe der Singschwäne). • Bei den Singschwänen zeigt sich allein aufgrund unserer Aufzeichnungen, dass der vom LUNG angegebene 1%-Flyway-Level von 590 Individuen in diesem Jahr weit überschritten wird. • Bei den Kranichen zeigt sich dies für drei aufeinanderfolgende Jahre (2020-2022) - Überschreitung des 1%-Flyway-Levels von 1.500 Individuen. In zunehmenden Maße brüten Kraniche im Bereich Sehlsdorf/Granzin. Häufig handelt es sich dabei auch um sogenannte Überwinterer. Die AAB-Vögel sieht für Kraniche-Brutplätze keinen Ausschlussbereich und lediglich einen Prüfbereich von 500 m vor und verweist in diesem Zusammenhang auf CEF-Maßnahmen. Gleichzeitig wird aber formuliert: „Störungen beim Bau, der Erschließung und Wartung von Windenergieanlagen sind bedeutend größer als Störungen durch die Windkraftanlage an sich (Langgemach & Dürr 2014)“. Wenn tatsächlich alle 29 bisher in dieser Region beantragten Windenergieanlagen errichtet werden, dann wird die Wartung der Anlagen ein Dauerzustand sein. Es wird dort also zu ständigen Störungen kommen. Ausweichmöglichkeiten wird es für die Vögel dann nicht mehr geben. Wir können diese Situation schon seit langem im Süden unserer Gemeinde (Werder) studieren. Dort gibt es 52 Windenergieanlagen, die dafür sorgen, dass sich dort kaum noch Vögel und erst recht keine Rastvögel blicken lassen. Unser Gehöft samt angeschlossenem Grünland von insgesamt rund 5 ha Fläche hat sich als „Verkehrsknotenpunkt“ für Vögel erwiesen, die auf ihrem Zug von und zu ihren Brutgebieten für längere Zeit in unserer Region Rast machen. Diese Tatsache hat uns überhaupt erst ermöglicht, derart viele Beobachtungen ganz nebenbei zu machen. In Karte 29 (29 Flugrichtungen.pdf) ist der Zusammenhang zwischen den Langenhägener Seewiesen und den von uns und Einwohnern aus Sehlsdorf, Grambow, Welzin und Granzin gemachten Beobachtungen dargestellt. Wegen der großen Anzahl der Individuen ist es sehr wahrscheinlich, dass von den weiter östlich gelegenen Schlafplätzen ebenfalls Nahrungsflüge nach Westen hin stattfinden. Wie zuvor schon angekündigt, sind unsere Vogelbeobachtungen nicht die einzigen; uns liegen weitere vor von (in geographischer Reihenfolge): 1. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Bahlenrade/Granzin 2. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin/Sehlsdorf 3. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin 4. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin 5. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin. 6. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin-Ausbau 7. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Sehlsdorf 8. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Sehlsdorf 9. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Grambow 10. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Grambow Die Art der Erhebung dieser Daten unterscheidet sich zum Teil erheblich von der unseren. Einige konnten nur auf dem Weg zur und von der Arbeit nebenbei durchgeführt werden und waren deshalb häufig auch an bestimmte Strecken und Zeiten gebunden, für andere wiederum wurde jede frei Minute genutzt und das Beobachtungsgebiet zusätzlich ausgeweitet. Entsprechend unterscheiden sich die Ergebnisse sowohl im Hinblick auf die Menge der gesichteten Vögel als auch auf die Anzahl der Beobachtungstage. Auch diese Beobachtungen sind im Ordner „Vogelbeobachtungen“ in schriftlicher Form versammelt. Die Beiträge [Namen anonymisiert] sind zusätzlich mit Fotos versehen. Aus einem Teil dieser Beiträge wurden wieder Diagramme (siehe Ordner „Diagramme“) angefertigt und zusammen mit unseren Ergebnissen vergleichend dargestellt. Es sind dies: • Vergleichs-Diagramm Gans 2019-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Singschwan 2020-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Kranich 2019-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Greifvögel 2019-2022.jpg Unsere separaten Ergebnisse bezüglich der Gänse werden hier durch den Vergleich bestätigt. In drei aufeinanderfolgenden Jahren sind jeweils mindestens 20.000 Gänse gesichtet worden. Bei den Singschwänen wurde durch Familie [Name anonymisiert] gezeigt, dass in Erweiterung unserer Ergebnisse (siehe Seite 6) auch schon zur Jahreswende 20/21 ein Überschreiten 1%-Flyway- Level von 590 Individuen festzustellen ist. Der 1%-Flyway-Level von 1500 Individuen bei den Kranichen wird ab 2020 jedes Jahr erheblich überschritten. Dies ist nicht verwunderlich - der Zusammenhang der Langenhägener Seewiesen (LSW) mit den Nahrungsflügen der dort übernachtenden Kraniche ist seit sehr vielen Jahren gut bekannt.1 K raniche in Mecklenburg-Vorpommern, Ornithologischer Rundbrief für Mecklenburg-Vorpommern, Band 48, Sonderheft 1, 2014 Schon zuvor hat [Name anonymisiert] - zwei Jahre vor dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009) - die folgende Studie durchgeführt: „Bemerkungen zum SPA-Kabinettsbeschluss Nr. 66, Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin, der Landesregierung M-V vom 25.09.2007 in Bezug auf die Nahrungsflächenausweisung für sammelnde und rastende Kraniche des Schlafplatzes Langenhägener Seewiesen.“ Als Ergebnis hat er nachgewiesen: „Die Auswertung nach der Aufteilung in Nahrungsgebietsgruppen ergibt, dass mehr als 50% der Kranichansammlungen über 200 Kraniche südlich der LSW nachgewiesen werden. Schwerpunkte sind dort östlich Herzberg, nördlich Granzin/Greven und Woeten. Wälder und größere Ansiedlungen, wie Dörfer, werden in der Regel umflogen. Müssen größere Distanzen geflogen werden, erfolgt dies in größeren Höhen um entsprechende Hindernisse einfach zu überfliegen. Vorwiegend fliegen die nahrungssuchenden Kraniche über freie Flächen. Aus diesen Gegebenheiten folgen bestimmte mehr oder weniger genutzte Flugkorridore zwischen dem Schlafplatz (-plätzen) und den Nahrungsflächen [siehe „Flugkorridore.jpg“ im Ordner Bilder]. Die südlich gelegenen Flächen werden überwiegend über den schmalen Korridor zwischen den LSW und Sehlsdorf / Grambow von / zu den Schlafplatz LSW angeflogen bzw. verlassen. Ab Sehlsdorf / Grambow teilt sich der Korridor nach Süden fächerförmig auf.“ In seinem Einschreiben vom 9. November 2007 an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern - Naturschutz - Johannes-Stellingstr. 14, 19048 Schwerin hat [Name anonymisiert] auf diese Sachverhalte hingewiesen. In einer Antwort an ihn vom 5.12.2007 (Aktenzeichen 5321.62-SPA66) heißt es u.a.: „Aus diesem Grunde wird von hier aus erwogen, eine eigene über mindestens zwei Jahre laufende Datenerhebung in diesem Raum vorzunehmen. Erst im Anschluss daran kann über eine eventuelle Einbeziehung weiterer Flächen, insbesondere der im Bereich Herzberg-Granzin-Greven gelegenen Äsungsflächen für den Kranich abschließend entschieden werden.“ Die Studie wurde von uns dem StALU, dem LUNG, der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg im Rahmen unserer Einwendungen gegen geplante Windenergieanlagen im Bereich Sehlsdorf/Granzin übermittelt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Im Übrigen ist die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 4. Kritik am RREP WM und der AAB-Vögel In diesem Kapitel werden wir zeigen, dass • die Ausweisung der WEG 42/18 und 53/18 aufgrund der RICHTLINIE 2009/147/EG nicht gerechtfertigt ist und • die Nahrungsflächen zwischen Bahlenrade und Grambow aufgrund der Überschreitung der 1%-Flyway-Level bezüglich der Singschwäne und Kraniche - und vermutlich auch der Gänse - der Stufe 4 zuzuordnen sind. Die RICHTLINIE 2009/147/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) legt im Artikel 3 fest [Hervorhebungen sind von uns vorgenommen]: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der in Artikel 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen, um für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen. (2) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume gehören insbesondere folgende Maßnahmen: a) Einrichtung von Schutzgebieten; b) Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten; c) Wiederherstellung zerstörter Lebensstätten; d) Neuschaffung von Lebensstätten.“ Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) hat diese Richtlinie nicht angemessen umgesetzt. Ihr eigentlicher Inhalt wurde durch die Einführung von Rastgebietsstufen verwässert. Das hatte wiederum zur Folge, dass der Regionale Planungsverband Westmecklenburg in allen bisherigen Entwürfen zur Raumplanung die Vorgaben der EU-Richtlinie nicht beachtet hat. Sowohl das WEG 42/18 als auch das WEG 53/18 wurden deshalb vollständig in ausgewiesene Rastgebiete hineingeplant. Siehe dazu Karte 26 (26 Rastgebiete LUNG 2007-2009 Sehlsdorf, Granzin.pdf). Die in Karte 26 eingezeichneten Rastgebiete („Land“ und „Gewässer“) sind ein Ergebnis aus der „Analyse und Bewertung von Lebensraumfunktionen für rastende und überwinternde Wat- und Wasservögel (LUNG 2007-2009)“. Das Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) lieferte die für die Erstellung der Karte notwendigen Daten. Die Unterteilung/Bewertung in Rastgebietsstufen ist dokumentiert in: „Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA) Teil Vögel Stand: 01.08.2016“ (AAB-Vögel), Seite 50ff. Wörtlich heißt es in den AAB-Vögel [Hervorhebungen wieder von uns]: „Die Bewertung der Rast- und Überwinterungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009). Darin wird zunächst festgestellt, bei welchen Vogelkonzentrationen es sich um herausragend bedeutende Ansammlungen handelt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien von BirdLife International (COLLAR et al. 1994, TUCKER & HEATH 1994). Dies ist der Fall, wenn innerhalb eines Jahres zeitweise, aber im Laufe mehrerer Jahre wiederkehrend: - mindestens 1 % der biogeografischen Populationsgröße von Rast- und Zugvogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie oder - mindestens 3 % der biogeografischen Populationsgröße anderer Rast- und Zugvogelarten gleichzeitig anwesend sind (vgl. Tab. 3, Klasse a). Soweit Rastgebiete für eine oder mehrere der aufgeführten Vogelarten dieses anzahlbezogene Kriterium erfüllen, werden sie bei I.L.N. & IfAÖ (2009) als Rastgebiete der Kategorie A, bei mehreren der Kategorie A*, bezeichnet. Funktionale Bestandteile von Rastgebieten sind die Ruhestätten (Schlaf- oder Tagesruhegewässer) selbst sowie die zugeordneten essentiellen oder traditionellen Nahrungsflächen.“ In der „Beurteilungshilfe Schlaf- und Tagesruheplätze der Gastvögel“ (Seite 52 der AAB-Vögel) heißt es zusätzlich: „Ausschlussbereich: • 3 km um Schlafplätze und Ruhestätten in Rastgebieten der Kategorie A und A*. • 500 m um alle anderen Rast- und Ruhegewässer (Kategorien B, C und D). • Nahrungsflächen von Zug- und Rastvögeln mit sehr hoher Bedeutung (Stufe 4) sowie zugehörige Flugkorridore.“ Die Karte 27 (27 Rastgebiete LUNG 2007-2009 Sehlsdorf, Granzin mit Bewertung.pdf) verdeutlicht diese Einstufungen für das Gebiet Sehlsdorf/Granzin und Umgebung (die Dichte der Schraffur korrespondiert mit der jeweiligen Einstufung). Wieder lieferte das Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des LUNG die für die Erstellung der Karte notwendigen Daten. Nach dieser Einteilung liegt das WEG 42/18 in einem Rastgebiet der Stufe 2, das WEG 53/18 in einem solchen der Stufe 3. Bei Beachtung der RICHTLINIE 2009/147/EG lägen beide WEG im Ausschlussbereich. Durch die Etablierung von Rastgebietsstufen laut AAB-WEA Vögel ist das nun aber - zumindest in der Beurteilung durch den Regionalen Planungsverband - nicht mehr der Fall. Allerdings ist die Situation für das WEG 42/18 trotz der vorher beschriebenen Manipulation so eindeutig nicht. Die Langenhägener Seewiesen sind als Rastgebiet der Kategorie A eingestuft. Die sie unmittelbar umgebenden Nahrungsflächen haben die Stufe 4. Es dürfte wohl niemanden geben, der in diesem konkreten Fall eine verlässliche Aussage darüber treffen kann, wo genau eine eventuelle Grenze zwischen „Schlafplätze und Ruhestätten“ und „Rastgebieten der Kategorie A und A*“ liegt. Man muss vielmehr davon ausgehen, dass es dort einen fließenden Übergang gibt, der z.B. durch Wasserstände, Nahrungsangebot oder die Anzahl der rastenden, ruhenden oder schlafenden Vögeln beeinflusst wird. Es ist also keinesfalls unwahrscheinlich, dass die Grenze der „Schlafplätze und Ruhestätten“ identisch ist mit der Grenze des Rastgebiets oder sogar darüber hinausgeht. Die südlichste Spitze dieser Nahrungsflächen liegt nun aber weniger als 3 km vom WEG 42/18 entfernt. Der größte Teil des WEG würde demnach auch nach AAB-WEA Vögel im Ausschlussbereich liegen. Die verbleibende Fläche wäre zu gering (kleiner als 35 ha) um das Kriterium des Regionalen Planungsverbandes für die Mindestgröße eines Windeignungsgebietes zu erfüllen. Weiterhin sind laut AAB-WEA Vögel „zugehörige Flugkorridore“ dem Ausschlussbereich zuzuordnen. Der südlich Zugang zu den Nahrungsflächen an den Langenhägener Seewiesen (Stufe 4) ist nur über einen solchen Flugkorridor möglich. Dieser wird im nördlichen Teil vom Sehlsdorfer Forst und dem Bauernholz gebildet, im mittleren Teil durch die Ortschaften Sehlsdorf und Grambow und im südlichen Teil durch die Sehlsdorfer Tannen und die Bauerntannen. Genau zwischen letztere wurde aber das WEG 42/18 platziert, das damit genau am Beginn des Flugkorridors eine gewaltige und gefährliche Barriere bildet. Wir erinnern (siehe Seite 4):„Die Bewertung der Rast- und Überwinterungsgebiete in Mecklenburg-Vorpommern basiert auf dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009)“. Es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass jetzt zu treffende Entscheidungen nicht allein auf Bewertungen von vor 13 Jahren beruhen dürfen. Auf eine Anfrage hin, haben uns die Verfasser des Gutachtens bestätigt, dass dieses mittlerweile tatsächlich in vielen Punkten erneuerungsbedürftig sei. Wie notwendig eine gutachterliche Erneuerung der Erkenntnisse bezüglich der Vogelwelt im Gebiet Sehlsdorf/Granzin wäre, können wir durch unsere eigenen Vogelbeobachtungen feststellen. Seit vielen Jahren werden wir im Herbst und Frühjahr Zeugen von riesigen Mengen von Gänsen und Kranichen, die frühmorgens von ihren Schlafplätzen (an den Langenhägener Seewiesen und weiteren im Osten und Nordosten - siehe Karte 27) in Richtung Granzin und Umgebung fliegen und des abends oder nachts den umgekehrten Weg nehmen. Wir haben von Oktober 2019 bis März 2022 unsere täglichen Beobachtungen notiert und diese im Rahmen von Einwendungen gegen geplante Windenergieanlagen an das StALU, das LUNG und die untere Naturschutzbehörde weitergegeben. Diese Listen (Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] ) sind im Ordner „Vogelbeobachtungen“ enthalten. Wir sind nicht die Einzigen, die solche Beobachtungen durchgeführt haben. Auf Seite 7 sind weitere zehn Beobachter aufgeführt. Unsere Beobachtungen geschahen neben der täglichen Arbeit für unsere Pferde. Sie sind also zufällig, ganz nebenbei geschehen und stellen deshalb eine untere Grenze des tatsächlichen Geschehens dar. Alle Rastvögel, besonders aber die Gänse, fliegen regelmäßig auch bei Dunkelheit zu ihren Schlafplätzen zurück und passieren dabei fast immer unser Gehöft - häufig in sehr geringer Höhe. Wir nehmen sie akustisch war, können daraus entscheiden, ob es viele oder wenige sind und notieren dies gelegentlich in unseren schriftlichen Beobachtungen - selbstverständlich aber ohne Angabe einer Anzahl; diese sind somit nicht Bestandteil der folgenden Diagramme. Weil unsere Beobachtungslisten mittlerweile einen Umfang von rund 100 DIN A4-Seiten einnehmen, haben wir sie monatsweise zusammengefasst und daraus Diagramme (siehe Ordner „Diagramme“) gebildet: • Diagramm-[Name anonymisiert] Gans 2019-2022.jpg • Diagramm-[Name anonymisiert] Singschwan 2019-2022.jpg • Diagramm-[Name anonymisiert] Kranich 2019-2022.jpg Diese Darstellungsform gestattet uns die Formulierung der folgenden Tatsachen: • Bei den Gänsen variieren die Gesamtzahlen der Sichtungen zwischen 20.000 und 50.000 Individuen. Da wir als Nicht-Ornithologen - bis auf die Singschwäne - bisher keine sicheren Differenzierungen zwischen verschiedenen Gänsearten treffen konnten, lässt sich unsererseits zum 1%-Flyway-Level für spezielle Gänsearten keine Aussage treffen. Wir haben aber z.B. Grund zur Annahme, dass unter den Gänsen eine große Anzahl Zwergschwäne „verborgen“ waren (deutlich kleiner als Singschwäne aber wesentlich größer als „normale“ Gänse und ohne die Trompetenrufe der Singschwäne). • Bei den Singschwänen zeigt sich allein aufgrund unserer Aufzeichnungen, dass der vom LUNG angegebene 1%-Flyway-Level von 590 Individuen in diesem Jahr weit überschritten wird. • Bei den Kranichen zeigt sich dies für drei aufeinanderfolgende Jahre (2020-2022) - Überschreitung des 1%-Flyway-Levels von 1.500 Individuen. In zunehmenden Maße brüten Kraniche im Bereich Sehlsdorf/Granzin. Häufig handelt es sich dabei auch um sogenannte Überwinterer. Die AAB-Vögel sieht für Kraniche-Brutplätze keinen Ausschlussbereich und lediglich einen Prüfbereich von 500 m vor und verweist in diesem Zusammenhang auf CEF-Maßnahmen. Gleichzeitig wird aber formuliert: „Störungen beim Bau, der Erschließung und Wartung von Windenergieanlagen sind bedeutend größer als Störungen durch die Windkraftanlage an sich (Langgemach & Dürr 2014)“. Wenn tatsächlich alle 29 bisher in dieser Region beantragten Windenergieanlagen errichtet werden, dann wird die Wartung der Anlagen ein Dauerzustand sein. Es wird dort also zu ständigen Störungen kommen. Ausweichmöglichkeiten wird es für die Vögel dann nicht mehr geben. Wir können diese Situation schon seit langem im Süden unserer Gemeinde (Werder) studieren. Dort gibt es 52 Windenergieanlagen, die dafür sorgen, dass sich dort kaum noch Vögel und erst recht keine Rastvögel blicken lassen. Unser Gehöft samt angeschlossenem Grünland von insgesamt rund 5 ha Fläche hat sich als „Verkehrsknotenpunkt“ für Vögel erwiesen, die auf ihrem Zug von und zu ihren Brutgebieten für längere Zeit in unserer Region Rast machen. Diese Tatsache hat uns überhaupt erst ermöglicht, derart viele Beobachtungen ganz nebenbei zu machen. In Karte 29 (29 Flugrichtungen.pdf) ist der Zusammenhang zwischen den Langenhägener Seewiesen und den von uns und Einwohnern aus Sehlsdorf, Grambow, Welzin und Granzin gemachten Beobachtungen dargestellt. Wegen der großen Anzahl der Individuen ist es sehr wahrscheinlich, dass von den weiter östlich gelegenen Schlafplätzen ebenfalls Nahrungsflüge nach Westen hin stattfinden. Wie zuvor schon angekündigt, sind unsere Vogelbeobachtungen nicht die einzigen; uns liegen weitere vor von (in geographischer Reihenfolge): 1. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Bahlenrade/Granzin 2. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin/Sehlsdorf 3. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin 4. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin 5. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin. 6. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Granzin-Ausbau 7. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Sehlsdorf 8. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Sehlsdorf 9. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Grambow 10. [Name anonymisiert] aus dem Umkreis von Grambow Die Art der Erhebung dieser Daten unterscheidet sich zum Teil erheblich von der unseren. Einige konnten nur auf dem Weg zur und von der Arbeit nebenbei durchgeführt werden und waren deshalb häufig auch an bestimmte Strecken und Zeiten gebunden, für andere wiederum wurde jede frei Minute genutzt und das Beobachtungsgebiet zusätzlich ausgeweitet. Entsprechend unterscheiden sich die Ergebnisse sowohl im Hinblick auf die Menge der gesichteten Vögel als auch auf die Anzahl der Beobachtungstage. Auch diese Beobachtungen sind im Ordner „Vogelbeobachtungen“ in schriftlicher Form versammelt. Die Beiträge [Namen anonymisiert] sind zusätzlich mit Fotos versehen. Aus einem Teil dieser Beiträge wurden wieder Diagramme (siehe Ordner „Diagramme“) angefertigt und zusammen mit unseren Ergebnissen vergleichend dargestellt. Es sind dies: • Vergleichs-Diagramm Gans 2019-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Singschwan 2020-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Kranich 2019-2022.jpg • Vergleichs-Diagramm Greifvögel 2019-2022.jpg Unsere separaten Ergebnisse bezüglich der Gänse werden hier durch den Vergleich bestätigt. In drei aufeinanderfolgenden Jahren sind jeweils mindestens 20.000 Gänse gesichtet worden. Bei den Singschwänen wurde durch Familie [Name anonymisiert] gezeigt, dass in Erweiterung unserer Ergebnisse (siehe Seite 6) auch schon zur Jahreswende 20/21 ein Überschreiten 1%-Flyway- Level von 590 Individuen festzustellen ist. Der 1%-Flyway-Level von 1500 Individuen bei den Kranichen wird ab 2020 jedes Jahr erheblich überschritten. Dies ist nicht verwunderlich - der Zusammenhang der Langenhägener Seewiesen (LSW) mit den Nahrungsflügen der dort übernachtenden Kraniche ist seit sehr vielen Jahren gut bekannt.1 K raniche in Mecklenburg-Vorpommern, Ornithologischer Rundbrief für Mecklenburg-Vorpommern, Band 48, Sonderheft 1, 2014 Schon zuvor hat [Name anonymisiert] - zwei Jahre vor dem Gutachten von I.L.N. & IfAÖ (2009) - die folgende Studie durchgeführt: „Bemerkungen zum SPA-Kabinettsbeschluss Nr. 66, Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin, der Landesregierung M-V vom 25.09.2007 in Bezug auf die Nahrungsflächenausweisung für sammelnde und rastende Kraniche des Schlafplatzes Langenhägener Seewiesen.“ Als Ergebnis hat er nachgewiesen: „Die Auswertung nach der Aufteilung in Nahrungsgebietsgruppen ergibt, dass mehr als 50% der Kranichansammlungen über 200 Kraniche südlich der LSW nachgewiesen werden. Schwerpunkte sind dort östlich Herzberg, nördlich Granzin/Greven und Woeten. Wälder und größere Ansiedlungen, wie Dörfer, werden in der Regel umflogen. Müssen größere Distanzen geflogen werden, erfolgt dies in größeren Höhen um entsprechende Hindernisse einfach zu überfliegen. Vorwiegend fliegen die nahrungssuchenden Kraniche über freie Flächen. Aus diesen Gegebenheiten folgen bestimmte mehr oder weniger genutzte Flugkorridore zwischen dem Schlafplatz (-plätzen) und den Nahrungsflächen [siehe „Flugkorridore.jpg“ im Ordner Bilder]. Die südlich gelegenen Flächen werden überwiegend über den schmalen Korridor zwischen den LSW und Sehlsdorf / Grambow von / zu den Schlafplatz LSW angeflogen bzw. verlassen. Ab Sehlsdorf / Grambow teilt sich der Korridor nach Süden fächerförmig auf.“ In seinem Einschreiben vom 9. November 2007 an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern - Naturschutz - Johannes-Stellingstr. 14, 19048 Schwerin hat [Name anonymisiert] auf diese Sachverhalte hingewiesen. In einer Antwort an ihn vom 5.12.2007 (Aktenzeichen 5321.62-SPA66) heißt es u.a.: „Aus diesem Grunde wird von hier aus erwogen, eine eigene über mindestens zwei Jahre laufende Datenerhebung in diesem Raum vorzunehmen. Erst im Anschluss daran kann über eine eventuelle Einbeziehung weiterer Flächen, insbesondere der im Bereich Herzberg-Granzin-Greven gelegenen Äsungsflächen für den Kranich abschließend entschieden werden.“ Die Studie wurde von uns dem StALU, dem LUNG, der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und dem Regionalen Planungsverband Westmecklenburg im Rahmen unserer Einwendungen gegen geplante Windenergieanlagen im Bereich Sehlsdorf/Granzin übermittelt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Im Übrigen ist die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2428
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 5. Kritik am Vogelzug-Modell des LUNG Karte 31 (31 Vogelzug-Modell-MV.pdf) zeigt das für ganz Mecklenburg-Vorpommern angegebene Vogelzug-Modell des LUNG. Es entstammt dem „Fachgutachten Windenergie und Naturschutz“ (I.L.N. 1996; im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft u. Naturschutz) und kann dem Kartenportal Umwelt Mecklenburg- Vorpommern des LUNG entnommen werden. Dort ist seine Form gegenüber dem Gutachten allerdings verändert (wofür es keine Begründung gibt). Sein Zweck wird dort folgendermaßen beschrieben: „Das Modell der Dichte des Vogelzuges soll bei der Auswahl der Eignungsräume dem Ziel dienen, Bereiche zu meiden, in denen im Mittel eine besonders hohe Dichte ziehender Vögel zu erwarten ist. Damit soll die Gefahr von Anflügen an Windenergieanlagen, der Tötung von Vögeln durch Rotorblätter sowie von Beeinträchtigungen des Vogelzuges gemindert werden.“ Es handelt sich hierbei um ein rein theoretisches Modell, dessen Berechtigung nach Meinung der Verfasser aus einer Liste von rund 60 zitierten Veröffentlichungen folgen soll. Den entscheidenden Schritt aber, wie aus all diesen Informationen die in Karte 31 dargestellte Form praktisch resultiert, bleiben die Verfasser des Gutachtens und auch das LUNG schuldig. Wir haben den in Karte 31 rot umrandeten Bereich Sehlsdorf/Granzin in Karte 30 (30 Vogelzug- Modell.pdf) vergrößert dargestellt. Daraus ist Folgendes ersichtlich: • westlich von Granzin erkennt man einen Bereich, bei dem „im Mittel eine besonders hohe Dichte ziehender Vögel zu erwarten ist“ - was aber offensichtlich niemanden daran hinderte, gerade hier Windenergieanlagen zu errichten. • östlich und nordöstlich liegen sowohl Schlafplätze als auch Rastgebiete in „zugfreien“ Gebieten (weiß) - was verwunderlich ist, denn die Rastvögel sind ja schließlich als Zugvögel dorthin gekommen. Insgesamt handelt es sich bei diesem Modell also nicht um ein realistisches Abbild der örtlichen Gegebenheiten - mithin ist die Einstufung des Gebietes Sehlsdorf/Granzin nur als Zone B und Zone C mehr als zweifelhaft.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2429
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 5. Kritik am Vogelzug-Modell des LUNG Karte 31 (31 Vogelzug-Modell-MV.pdf) zeigt das für ganz Mecklenburg-Vorpommern angegebene Vogelzug-Modell des LUNG. Es entstammt dem „Fachgutachten Windenergie und Naturschutz“ (I.L.N. 1996; im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft u. Naturschutz) und kann dem Kartenportal Umwelt Mecklenburg- Vorpommern des LUNG entnommen werden. Dort ist seine Form gegenüber dem Gutachten allerdings verändert (wofür es keine Begründung gibt). Sein Zweck wird dort folgendermaßen beschrieben: „Das Modell der Dichte des Vogelzuges soll bei der Auswahl der Eignungsräume dem Ziel dienen, Bereiche zu meiden, in denen im Mittel eine besonders hohe Dichte ziehender Vögel zu erwarten ist. Damit soll die Gefahr von Anflügen an Windenergieanlagen, der Tötung von Vögeln durch Rotorblätter sowie von Beeinträchtigungen des Vogelzuges gemindert werden.“ Es handelt sich hierbei um ein rein theoretisches Modell, dessen Berechtigung nach Meinung der Verfasser aus einer Liste von rund 60 zitierten Veröffentlichungen folgen soll. Den entscheidenden Schritt aber, wie aus all diesen Informationen die in Karte 31 dargestellte Form praktisch resultiert, bleiben die Verfasser des Gutachtens und auch das LUNG schuldig. Wir haben den in Karte 31 rot umrandeten Bereich Sehlsdorf/Granzin in Karte 30 (30 Vogelzug- Modell.pdf) vergrößert dargestellt. Daraus ist Folgendes ersichtlich: • westlich von Granzin erkennt man einen Bereich, bei dem „im Mittel eine besonders hohe Dichte ziehender Vögel zu erwarten ist“ - was aber offensichtlich niemanden daran hinderte, gerade hier Windenergieanlagen zu errichten. • östlich und nordöstlich liegen sowohl Schlafplätze als auch Rastgebiete in „zugfreien“ Gebieten (weiß) - was verwunderlich ist, denn die Rastvögel sind ja schließlich als Zugvögel dorthin gekommen. Insgesamt handelt es sich bei diesem Modell also nicht um ein realistisches Abbild der örtlichen Gegebenheiten - mithin ist die Einstufung des Gebietes Sehlsdorf/Granzin nur als Zone B und Zone C mehr als zweifelhaft.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2430
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 6. Konflikte mit Greifvögeln, speziell Adlern Aus den Vogelbeobachtungen ist ersichtlich, dass der Bereich Sehlsdorf/Granzin von vielen Greifvogelarten gern und intensiv genutzt wird. Im Diagramm „Vergleichsdiagramm Greifvögel 2019-2022.jpg“ haben wir alle zufälligen Sichtungen als Summe der beobachteten Adler, Milane, Bussarde, Weihen, Sperber, Falken usw. im Zeitraum 2019 bis 2022 dargestellt . Alle uns zur Verfügung stehenden Daten zu Greifvogelhorsten sind in folgenden Karten dargestellt: • Karte 2 (2 Adler im Osten von LUP 2020-2021.pdf) • Karte 3 (3 Seeadler im Osten von LUP 2019 ([Name anonymisiert].pdf) • Karte 4 (4 Seeadler im Osten von LUP 2009 (LUNG).pdf) • Karte 7 (7 Bussarde von Wozinkel bis Neuhof 2017-2021.pdf) • Karte 10 (10 Rotmilane von Granzin bis Daschow 2017-2021.pdf) Weitere Angaben über die zugehörigen Horststandorte (z.B. Status) sind dem Ordner „Horste, Info“ zu entnehmen. Seeadler und Fischadler Karte 4 bildet einen Teil der 2009 vom LUNG für ganz Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Horststandorte für den Seeadler ab. Auch diese Daten haben wir mittels Geo-Referenzierung gewonnen. Auffallend ist, dass zu diesem Zeitpunkt für den Bereich Sehlsdorf/Granzin nur ein Horst angegeben ist. Karte 3 zeigt die Lage im Jahr 2019. Die Daten stammen aus einer Erhebung des vom LUNG als Seeadlerbeauftragten Westmecklenburg benannten [Name anonymisiert] und dem Kranich-Experten [Name anonymisiert] . Hier ist eine Zunahme der Seeadler-Aktivitäten gegenüber 2009 unübersehbar. Die zur Zeit gültige Situation wird durch Karte 2 dargestellt (wobei alle im weiteren Umfeld nach wie vor vorhandenen Horste absichtlich weggelassen wurden). Die Daten der ebenfalls eingetragenen Fischadlerhorste stammen aus der bei Karte 3 genannten Quelle. Den Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] sind Fotos von im Bereich Granzin/Herzberg agierenden Seeadlern beigefügt. Insgesamt können wir feststellen, dass sich die Adlerpopulation im Gebiet Sehlsdorf/Granzin gegenüber 2009 erheblich vergrößert hat. In der „Beurteilungshilfe Seeadler“ der AAB Vögel (Seite 15) wird formuliert: „Prüfbereich: 6 km: Freihalten eines min. 1 km breiten Flugkorridors zwischen Horst und Gewässern > 5 ha. Freihalten eines 200 m-Puffers um Gewässer > 5 ha.“ Dieser Text kann den Eindruck erwecken als seien Gewässer > 5 ha die entscheidende Nahrungsquelle für Seeadler und sie würden deshalb auf gerader Linie vom Horst dorthin fliegen. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Seeadler sind Nahrungs-Opportunisten wie andere Greife auch. Sie verschmähen weder Aas noch Kleinsäuger und können auch ohne Gewässer überleben. Der oben genannte Seeadler-Beauftragte des LUNG hat dies auf einer Tagung des OAMV im Januar 2022 klargestellt. Er hat berichtet, dass in jüngerer Zeit die zunehmende Freilandhaltung von Geflügel eine weitere Nahrungsquelle bildet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Horststandorte für eine Zeit von 20 bis 30 Jahren - also die vermutliche Betriebsdauer von Windkraftanlagen - am selben Ort verbleiben. Eine Festlegung von „Korridoren“ macht also vielleicht für den Augenblick der Genehmigung etwas Sinn, sonst überhaupt nicht. Dass nach erfolgter Genehmigung der Windenergieanlagen keinerlei Rücksicht mehr auf Seeadler und andere Greife genommen wird, ist hinlänglich bekannt, davon zeugen auch Presseberichte2 3. 2 Schweriner Volkszeitung 16.April 2020 3 Schweriner Volkszeitung 23. Juli 2021
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 14 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den zuständigen Fachbehörden bestätigte Daten nicht von Nahbereichen, zentralen oder erweiterten Prüfbereichen des Fischadlers überlagert. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Schreiadler, Steinadler und Kornweihe liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 6. Konflikte mit Greifvögeln, speziell Adlern Aus den Vogelbeobachtungen ist ersichtlich, dass der Bereich Sehlsdorf/Granzin von vielen Greifvogelarten gern und intensiv genutzt wird. Im Diagramm „Vergleichsdiagramm Greifvögel 2019-2022.jpg“ haben wir alle zufälligen Sichtungen als Summe der beobachteten Adler, Milane, Bussarde, Weihen, Sperber, Falken usw. im Zeitraum 2019 bis 2022 dargestellt . Alle uns zur Verfügung stehenden Daten zu Greifvogelhorsten sind in folgenden Karten dargestellt: • Karte 2 (2 Adler im Osten von LUP 2020-2021.pdf) • Karte 3 (3 Seeadler im Osten von LUP 2019 ([Name anonymisiert].pdf) • Karte 4 (4 Seeadler im Osten von LUP 2009 (LUNG).pdf) • Karte 7 (7 Bussarde von Wozinkel bis Neuhof 2017-2021.pdf) • Karte 10 (10 Rotmilane von Granzin bis Daschow 2017-2021.pdf) Weitere Angaben über die zugehörigen Horststandorte (z.B. Status) sind dem Ordner „Horste, Info“ zu entnehmen. Seeadler und Fischadler Karte 4 bildet einen Teil der 2009 vom LUNG für ganz Mecklenburg-Vorpommern veröffentlichten Horststandorte für den Seeadler ab. Auch diese Daten haben wir mittels Geo-Referenzierung gewonnen. Auffallend ist, dass zu diesem Zeitpunkt für den Bereich Sehlsdorf/Granzin nur ein Horst angegeben ist. Karte 3 zeigt die Lage im Jahr 2019. Die Daten stammen aus einer Erhebung des vom LUNG als Seeadlerbeauftragten Westmecklenburg benannten [Name anonymisiert] und dem Kranich-Experten [Name anonymisiert]. Hier ist eine Zunahme der Seeadler-Aktivitäten gegenüber 2009 unübersehbar. Die zur Zeit gültige Situation wird durch Karte 2 dargestellt (wobei alle im weiteren Umfeld nach wie vor vorhandenen Horste absichtlich weggelassen wurden). Die Daten der ebenfalls eingetragenen Fischadlerhorste stammen aus der bei Karte 3 genannten Quelle. Den Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] sind Fotos von im Bereich Granzin/Herzberg agierenden Seeadlern beigefügt. Insgesamt können wir feststellen, dass sich die Adlerpopulation im Gebiet Sehlsdorf/Granzin gegenüber 2009 erheblich vergrößert hat. In der „Beurteilungshilfe Seeadler“ der AAB Vögel (Seite 15) wird formuliert: „Prüfbereich: 6 km: Freihalten eines min. 1 km breiten Flugkorridors zwischen Horst und Gewässern > 5 ha. Freihalten eines 200 m-Puffers um Gewässer > 5 ha.“ Dieser Text kann den Eindruck erwecken als seien Gewässer > 5 ha die entscheidende Nahrungsquelle für Seeadler und sie würden deshalb auf gerader Linie vom Horst dorthin fliegen. Dies ist selbstverständlich nicht der Fall. Seeadler sind Nahrungs-Opportunisten wie andere Greife auch. Sie verschmähen weder Aas noch Kleinsäuger und können auch ohne Gewässer überleben. Der oben genannte Seeadler-Beauftragte des LUNG hat dies auf einer Tagung des OAMV im Januar 2022 klargestellt. Er hat berichtet, dass in jüngerer Zeit die zunehmende Freilandhaltung von Geflügel eine weitere Nahrungsquelle bildet. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Horststandorte für eine Zeit von 20 bis 30 Jahren - also die vermutliche Betriebsdauer von Windkraftanlagen - am selben Ort verbleiben. Eine Festlegung von „Korridoren“ macht also vielleicht für den Augenblick der Genehmigung etwas Sinn, sonst überhaupt nicht. Dass nach erfolgter Genehmigung der Windenergieanlagen keinerlei Rücksicht mehr auf Seeadler und andere Greife genommen wird, ist hinlänglich bekannt, davon zeugen auch Presseberichte2 3. 2 Schweriner Volkszeitung 16.April 2020 3 Schweriner Volkszeitung 23. Juli 2021
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers und des Fischadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler und Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Schreiadler, Steinadler und Kornweihe liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2432
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 7. Konflikte mit Rotmilanen In Karte 10 wurden von uns alle Rotmilanhorste des Bereichs Sehlsdorf/Granzin der Jahre 2017 bis 2021 versammelt. Selbstverständlich sind nicht alle dort angegebenen Horste zum gegenwärtigen Zeitpunkt besetzt/vorhanden. Welche das sind, geht aus der Datei „Info-Rotmilan.txt“ (Ordner „Horste, Info“) hervor. Deutlich erkennbar ist jedoch die große Dynamik, die besonders bei Rotmilanen bezüglich des Horstbaus zu beobachten ist. Der enge zeitliche Horizont von 6 bis 10 Begehungen pro Saison der vom jeweiligen Planungsträger veranlassten Horstsuchen kann diesen Umstand nicht verlässlich wiedergeben. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat im Rahmen seines 3. Entwurfs ein Rotmilan-Dichtezentrum-Modell entwickeln lassen (Firma UmweltPlan GmbH Stralsund). Dieses besteht aus einem literaturbasierten und rechnergestützten Habitatmodell, in welches Geodaten zur Landschaftscharakteristik mit angeblicher Relevanz für das Vorkommen des Rotmilans eingehen. Aus allen der durch das Habitatmodell ermittelten „Potenzialräumen“ werden dabei über den Grünlandanteil, der sich angeblich als das entscheidende Kriterium für eine hohe Siedlungsdichte herausgestellt hat, Räume mit „sehr hoher, hoher, mittlerer und geringer Habitatdichte“ ermittelt. Wir haben uns das Ergebnis für den Bereich Sehlsdorf/Granzin mit Hilfe der Abbildung 18 des Fachbeitrags Rotmilan angesehen und stellen fest, dass gerade dieser Bereich von solchen „Habitateignungsräumen“ von „sehr hoher und hoher Dichte“ umgeben ist. Dabei handelt es sich großenteils um Wälder oder Teile davon. Rotmilane sind nun aber Offenlandjäger. Zur Nahrungsaufnahme und zur Ausbildung ihres Nachwuchses müssen sie die Wälder verlassen und jagen dann selbstverständlich auch in den jetzt als WEG ausgewiesenen Gebieten. Wir beobachten diesen Tatbestand seit Jahren. Besonders bemerkenswert dabei ist, dass diese Jagdgebiete ganz überwiegend nicht aus Grünland bestehen sondern - wie die Antragsteller gerne formulieren - aus „ausgeräumten Landschaften“, womit in Wirklichkeit landwirtschaftlich genutzte Gebiete gemeint sind, die mit wechselnden Pflanzen bewirtschaftet werden. In Karte 32 (32 Habitateignungsräume Rotmilan.pdf) haben wir die vorgenannten „Habitateignungsräume“ (Synonym: Rotmilan_Aktionsräume_WM) zusammen mit den schon in Karte 10 aufgeführten Standorten der Rotmilanhorste dargestellt. Wir ersehen daraus, dass 60% der Rotmilanhorste der Region außerhalb der angrenzenden „Habitateignungsräume“ liegen - das Dichtezentrum-Modell ist zumindest hier also sehr ungenau und somit kein Ersatz für die real vorhandenen Verhältnisse. Im vorliegenden Fall ist das gesamte Gebiet Sehlsdorf/Granzin ein einziges Rotmilan- Dichtezentrum.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2433
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 7. Konflikte mit Rotmilanen In Karte 10 wurden von uns alle Rotmilanhorste des Bereichs Sehlsdorf/Granzin der Jahre 2017 bis 2021 versammelt. Selbstverständlich sind nicht alle dort angegebenen Horste zum gegenwärtigen Zeitpunkt besetzt/vorhanden. Welche das sind, geht aus der Datei „Info-Rotmilan.txt“ (Ordner „Horste, Info“) hervor. Deutlich erkennbar ist jedoch die große Dynamik, die besonders bei Rotmilanen bezüglich des Horstbaus zu beobachten ist. Der enge zeitliche Horizont von 6 bis 10 Begehungen pro Saison der vom jeweiligen Planungsträger veranlassten Horstsuchen kann diesen Umstand nicht verlässlich wiedergeben. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg hat im Rahmen seines 3. Entwurfs ein Rotmilan-Dichtezentrum-Modell entwickeln lassen (Firma UmweltPlan GmbH Stralsund). Dieses besteht aus einem literaturbasierten und rechnergestützten Habitatmodell, in welches Geodaten zur Landschaftscharakteristik mit angeblicher Relevanz für das Vorkommen des Rotmilans eingehen. Aus allen der durch das Habitatmodell ermittelten „Potenzialräumen“ werden dabei über den Grünlandanteil, der sich angeblich als das entscheidende Kriterium für eine hohe Siedlungsdichte herausgestellt hat, Räume mit „sehr hoher, hoher, mittlerer und geringer Habitatdichte“ ermittelt. Wir haben uns das Ergebnis für den Bereich Sehlsdorf/Granzin mit Hilfe der Abbildung 18 des Fachbeitrags Rotmilan angesehen und stellen fest, dass gerade dieser Bereich von solchen „Habitateignungsräumen“ von „sehr hoher und hoher Dichte“ umgeben ist. Dabei handelt es sich großenteils um Wälder oder Teile davon. Rotmilane sind nun aber Offenlandjäger. Zur Nahrungsaufnahme und zur Ausbildung ihres Nachwuchses müssen sie die Wälder verlassen und jagen dann selbstverständlich auch in den jetzt als WEG ausgewiesenen Gebieten. Wir beobachten diesen Tatbestand seit Jahren. Besonders bemerkenswert dabei ist, dass diese Jagdgebiete ganz überwiegend nicht aus Grünland bestehen sondern - wie die Antragsteller gerne formulieren - aus „ausgeräumten Landschaften“, womit in Wirklichkeit landwirtschaftlich genutzte Gebiete gemeint sind, die mit wechselnden Pflanzen bewirtschaftet werden. In Karte 32 (32 Habitateignungsräume Rotmilan.pdf) haben wir die vorgenannten „Habitateignungsräume“ (Synonym: Rotmilan_Aktionsräume_WM) zusammen mit den schon in Karte 10 aufgeführten Standorten der Rotmilanhorste dargestellt. Wir ersehen daraus, dass 60% der Rotmilanhorste der Region außerhalb der angrenzenden „Habitateignungsräume“ liegen - das Dichtezentrum-Modell ist zumindest hier also sehr ungenau und somit kein Ersatz für die real vorhandenen Verhältnisse. Im vorliegenden Fall ist das gesamte Gebiet Sehlsdorf/Granzin ein einziges Rotmilan- Dichtezentrum.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2434
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 8. Konflikte mit Mäusebussarden Dem LUNG ist bekannt: „Der Mäusebussard ist die am häufigsten als Kollisionsopfer an Windkraftanlagen gefundene Vogelart.“ (AAB Vögel, Seite 3, Abbildung 1). Die „Beurteilungshilfe Mäusebussard“ gibt statt eines Ausschlussbereichs eine „Einzelfallprüfung“ vor und als „Untersuchungsmethoden“: „Erfassung von Fortpflanzungsstätten im 1 km-Radius (nach Südbeck et al. 2005).“ In Karte 7 haben wir die Horststandorte des Bussards (Mäusebussards) im Bereich Sehlsdorf/Granzin und im Zeitraum 2017 bis 2021 verzeichnet. Dass die Erfassung nur einen Radius von 1 km vorsieht, hat nichts mit der Realität der Vogelwelt zu tun. Ein Mäusebussard, der z.B. Horst Nr. 34 besetzt, benötigt bei Geradeausflug zum Ort der südlichsten geplanten WEA von Sehlsdorf maximal 2 Minuten. Diesen Weg wird er nicht scheuen, wenn dieser Ort schon zuvor Nahrung versprach. Nach Errichtung der WEA wird er den Ort wegen der Schlagopfer erst recht aufsuchen. Diese Tatsache ist längst allen Beteiligten der Antragsverfahren bekannt, trotzdem ist bisher kein Umdenken zu verzeichnen. Dem Mäusebussard wird vermutlich sein großes Verbreitungsgebiet in Europa zum Verhängnis. Während beim Rotmilan - zumindest verbal - immer wieder die besondere Verantwortung betont wird, die Deutschland seinetwegen zufällt (er hat nur hier sein wesentliches Verbreitungsgebiet), trifft das für den Mäusebussard leider nicht zu.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur störempfindlichen Brutvogelart Mäusebussard liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Der Mäusebussard ist zudem nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. In der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Eine abschließende Bewertung ist daher erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2435
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 8. Konflikte mit Mäusebussarden Dem LUNG ist bekannt: „Der Mäusebussard ist die am häufigsten als Kollisionsopfer an Windkraftanlagen gefundene Vogelart.“ (AAB Vögel, Seite 3, Abbildung 1). Die „Beurteilungshilfe Mäusebussard“ gibt statt eines Ausschlussbereichs eine „Einzelfallprüfung“ vor und als „Untersuchungsmethoden“: „Erfassung von Fortpflanzungsstätten im 1 km-Radius (nach Südbeck et al. 2005).“ In Karte 7 haben wir die Horststandorte des Bussards (Mäusebussards) im Bereich Sehlsdorf/Granzin und im Zeitraum 2017 bis 2021 verzeichnet. Dass die Erfassung nur einen Radius von 1 km vorsieht, hat nichts mit der Realität der Vogelwelt zu tun. Ein Mäusebussard, der z.B. Horst Nr. 34 besetzt, benötigt bei Geradeausflug zum Ort der südlichsten geplanten WEA von Sehlsdorf maximal 2 Minuten. Diesen Weg wird er nicht scheuen, wenn dieser Ort schon zuvor Nahrung versprach. Nach Errichtung der WEA wird er den Ort wegen der Schlagopfer erst recht aufsuchen. Diese Tatsache ist längst allen Beteiligten der Antragsverfahren bekannt, trotzdem ist bisher kein Umdenken zu verzeichnen. Dem Mäusebussard wird vermutlich sein großes Verbreitungsgebiet in Europa zum Verhängnis. Während beim Rotmilan - zumindest verbal - immer wieder die besondere Verantwortung betont wird, die Deutschland seinetwegen zufällt (er hat nur hier sein wesentliches Verbreitungsgebiet), trifft das für den Mäusebussard leider nicht zu.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur störempfindlichen Brutvogelart Mäusebussard liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Der Mäusebussard ist zudem nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. In der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Einzelfallprüfung vorgesehen. Eine abschließende Bewertung ist daher erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2436
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 9. Konflikte mit weiteren Arten Karte 13 (13 Weitere Arten mit Ausschlussbereichen I 2015-2021.pdf) verzeichnet weitere Arten im Bereich Sehlsdorf/Granzin mit den zugehörigen Ausschluss- und Prüfbereichen. Karte 15 (15 Kartierungen von Granzin bis Daschow 2012-2021.pdf) gibt einen Überblick über alle von uns erfassten Vogelarten. In beiden Fällen können mit Hilfe der Nummerierungen zusätzliche Angaben aus den Dateien des Ordners „Horste, Info“ gewonnen werden. Kranich- und Gänse-Schlafplätze gibt es bei den Langenhägener Seewiesen und bei den Muschwitzer Teichen. Rohrweihen-Sichtungen kommen sehr viel häufiger vor - besonders im Bereich Granzin - als es die fünf verzeichneten Brutplätze vermuten lassen. Den Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] sind Fotos von dort agierenden Rohrweihen beigefügt. Der Schwarzstorch ist mittlerweile in Mecklenburg-Vorpommern fast ausgestorben. Um so bemerkenswerter ist, dass wir in den letzten drei Jahren immer wieder von Schwarzstorch- Sichtungen berichten konnten (siehe Karten 13 und 15). Im Diagramm-[Name anonymisiert] Schwarzstorch 2019-2022.jpg haben wir die Meldungen von sieben verschiedenen Beobachtern versammelt (siehe Vogelbeobachtungen). Von drei Beobachtungen gibt es Bilder (siehe Schwarzstorchsichtungen, Fotos.jpg im Ordner Bilder). Es ist zu vermuten, dass die Region Sehlsdorf/Granzin nach wie vor für Schwarzstörche interessant ist. Allerdings ist das Mühlenholz (bei Mühlenhof) als Brutwald für Schwarzstörche (siehe Karte 15) mittlerweile vollkommen unbrauchbar - intensive Meliorationsvorhaben zugunsten der industriellen Landwirtschaft haben dort für ein völliges Trockenfallen gesorgt. In anderen Bundesländern wird etwas für den Erhalt des Schwarzstorchs getan [Hervorhebungen wieder von uns]: „Auch für Schwarzstörche wurden zur Habitatoptimierung abseits des Windfelds Nahrungshabitate angelegt. Behördenvertreter aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt nannten die Anlage von Teichen. Beobachtungen bestätigten, dass der Schwarzstorch die Teiche aufsucht. Die hessische ONB hält eine Mindestgröße von 400 m² pro Teich für notwendig. Außerdem wurden Maßnahmen zur Fließgewässerrenaturierung, zur Schaffung von Altarmen und zur Grünlandvernässung durchgeführt. In Sachsen-Anhalt wurde die Anlage von Tümpeln mit einer gezielten Bestandsdezimierung der Waschbären kombiniert, um das Räubern der Eier zu verhindern. Zudem erfolgte hier eine Beruhigung des Horstumfeldes (z. B. Unterlassung von Forstarbeiten zur Aufzuchtzeit).“4 Die letztgenannte Maßnahme wird von Waldbesitzern im Bereich Sehlsdorf/Granzin kaum beachtet. Als Begründung wird wiederholt entweder der Borkenkäfer oder die Beseitigung von Sturmschäden angeführt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 9. Konflikte mit weiteren Arten Karte 13 (13 Weitere Arten mit Ausschlussbereichen I 2015-2021.pdf) verzeichnet weitere Arten im Bereich Sehlsdorf/Granzin mit den zugehörigen Ausschluss- und Prüfbereichen. Karte 15 (15 Kartierungen von Granzin bis Daschow 2012-2021.pdf) gibt einen Überblick über alle von uns erfassten Vogelarten. In beiden Fällen können mit Hilfe der Nummerierungen zusätzliche Angaben aus den Dateien des Ordners „Horste, Info“ gewonnen werden. Kranich- und Gänse-Schlafplätze gibt es bei den Langenhägener Seewiesen und bei den Muschwitzer Teichen. Rohrweihen-Sichtungen kommen sehr viel häufiger vor - besonders im Bereich Granzin - als es die fünf verzeichneten Brutplätze vermuten lassen. Den Vogelbeobachtungen [Name anonymisiert] sind Fotos von dort agierenden Rohrweihen beigefügt. Der Schwarzstorch ist mittlerweile in Mecklenburg-Vorpommern fast ausgestorben. Um so bemerkenswerter ist, dass wir in den letzten drei Jahren immer wieder von Schwarzstorch- Sichtungen berichten konnten (siehe Karten 13 und 15). Im Diagramm-[Name anonymisiert] Schwarzstorch 2019-2022.jpg haben wir die Meldungen von sieben verschiedenen Beobachtern versammelt (siehe Vogelbeobachtungen). Von drei Beobachtungen gibt es Bilder (siehe Schwarzstorchsichtungen, Fotos.jpg im Ordner Bilder). Es ist zu vermuten, dass die Region Sehlsdorf/Granzin nach wie vor für Schwarzstörche interessant ist. Allerdings ist das Mühlenholz (bei Mühlenhof) als Brutwald für Schwarzstörche (siehe Karte 15) mittlerweile vollkommen unbrauchbar - intensive Meliorationsvorhaben zugunsten der industriellen Landwirtschaft haben dort für ein völliges Trockenfallen gesorgt. In anderen Bundesländern wird etwas für den Erhalt des Schwarzstorchs getan [Hervorhebungen wieder von uns]: „Auch für Schwarzstörche wurden zur Habitatoptimierung abseits des Windfelds Nahrungshabitate angelegt. Behördenvertreter aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt nannten die Anlage von Teichen. Beobachtungen bestätigten, dass der Schwarzstorch die Teiche aufsucht. Die hessische ONB hält eine Mindestgröße von 400 m² pro Teich für notwendig. Außerdem wurden Maßnahmen zur Fließgewässerrenaturierung, zur Schaffung von Altarmen und zur Grünlandvernässung durchgeführt. In Sachsen-Anhalt wurde die Anlage von Tümpeln mit einer gezielten Bestandsdezimierung der Waschbären kombiniert, um das Räubern der Eier zu verhindern. Zudem erfolgte hier eine Beruhigung des Horstumfeldes (z. B. Unterlassung von Forstarbeiten zur Aufzuchtzeit).“4 Die letztgenannte Maßnahme wird von Waldbesitzern im Bereich Sehlsdorf/Granzin kaum beachtet. Als Begründung wird wiederholt entweder der Borkenkäfer oder die Beseitigung von Sturmschäden angeführt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 10. Kritik an Lenkungsflächen (Ablenkflächen) für Rotmilane und andere Vögel Die AAB-Vögel beschreibt in der Anlage 1 (Ergänzende Hinweise zu Vermeidungsmaßnahmen) die Einrichtung von Lenkungsflächen für Schreiadler, Weißstorch, Rotmilan und Schwarzmilan. Für den Bereich Sehlsdorf I sieht der Antragsteller drei Lenkungsflächen für Rotmilane vor. Die Wirksamkeit solcher Flächen ist keinesfalls gesichert. Rotmilane sind bezüglich der Änderung des Horststandortes sehr flexibel. Es kommt durchaus vor, dass der neue Horst auf der anderen Seite der Windenergieanlage(n) errichtet wird und die Rotmilane nunmehr durch die Anlage fliegen müssen, um zur Lenkungsfläche zu kommen. „Die Wirksamkeit von Ablenkflächen zur Verminderung des Kollisionsrisikos an Windenergieanlagen ist bisher unzureichend wissenschaftlich untersucht und belegt. Es ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit stark von den Gegebenheiten vor Ort (u. a. Nahrungsangebot, Verteilung und Entfernung der Nahrungshabitate) abhängt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Individuen aus umliegenden Gebieten durch die neuangelegte Ablenkfläche angelockt werden, weshalb sich für diese die Kollisionsgefahr möglicherweise noch erhöhen kann (vgl. Bulling et al. 2015).“5 „Die von einigen Autoren festgestellte sehr gute Annahme von Maßnahmen zur Weglockung von Rotmilanen bestätigt sich in der Praxis, soweit dazu schon Aussagen möglich sind. Eine hessische Behörde erwähnte jedoch, dass laut Monitoringergebnissen des ersten Untersuchungsjahres die neu geschaffenen Nahrungshabitate vom Rotmilan zwar genutzt würden, dies jedoch nicht zu einer Abnahme der Aktivität im Windfeld geführt habe.“6 Das VG Hannover 12. Kammer, Beschluss vom 28.02.2019, 12 B 6923/18 führt aus: „... Die vom Tötungsverbot für den Mäusebussard erteilte Ausnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie verstoße und nicht sämtliche Standort- und Betriebsführungsalternativen geprüft worden seien. Für den Rotmilan sei zu Unrecht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint worden. Die Funktionstauglichkeit von Ablenkflächen für den Rotmilan sei aufgrund des ausgeprägten Revierverhaltens dieser Art fraglich. Die Ablenkflächen seien außerdem im Hinblick auf den Aktionsraum des Rotmilans während der Brutzeit zu klein. Schließlich werde auch für die Feldlerche ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu Unrecht verneint.“ „So führt der Antragsgegner in Bezug auf die Feldlerche aus, dass eine Artenschutzmaßnahme durchgeführt werden müsse, da insgesamt neun Brutpaare von einem Brutplatzverlust durch die geplanten WEA betroffen seien. Der Gutachter habe pro Brutpaar 0,2 ha als Maßnahmefläche angesetzt. Nach seinen - des Antragsgegners - Erkenntnissen benötigten Feldlerchen jedoch Reviergrößen von mindesten 0,5 ha bis 1 ha. Die Maßnahme werde trotz der genannten Differenz als ausreichend anerkannt, da durch die Anlagen von linienhaften Strukturen in regelmäßigen Abständen vermutlich auch die Zwischenräume optimiert würden und so insgesamt die Verbesserung eines insgesamt größeren Lebensraumes erreicht werden könne. Diese Vermutung sei jedoch durch ein Monitoring zu kontrollieren. Die Ergebnisse des Monitorings müssten von der Unteren Naturschutzbehörde fachlich begleitet und ggf. angepasst werden können. Die Nebenbestimmung in Bezug auf die Ablenkfläche für den Rotmilan und das Monitoring begründet der Antragsgegner damit, dass Ablenkflächen für Greifvögel durch den Anbau von Luzerne (oder anderen Kulturen, die oft gemäht werden könnten) in der Fachliteratur inzwischen zwar als anerkannte Maßnahme gelten würden, in der Praxis jedoch noch wenig erprobt seien. Auch gebe es in der Fachliteratur bezüglich der Details (Flächengrößen, Mähtermine usw.) bisher nur (teilweise recht unterschiedliche) Empfehlungen, jedoch keine verbindlichen oder rechtlichen Vorgaben. Die Details der hier geplanten Maßnahme müssten dementsprechend im Hinblick auf ihre Wirkung kontrolliert und wenn notwendig im Detail an die Erkenntnisse des Monitorings angepasst werden können ...“ In Anlage 1 (AAB-Vögel) wird für die Anlage von Lenkungsflächen eine Vielzahl an Biotoptypen (z.B. Feucht- und Nassgrünland, Ackerbrachen, temporäre oder permanente Kleingewässer oder Feldhecken) einschließlich einer Rotmilan-angepassten Bewirtschaftung empfohlen. Genau diese Bedingungen sind aber auf den WEG 42/18 und 53/18 bereits von Natur aus anzutreffen, besonders im Bereich Granzin. Dies ist ein Grund für die dort verzeichneten hohen Aktivitäten der Greifvögel. 4 Bulling et al., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 2015 (S. 60) 5 KNE, Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende 22.07.2019 6 Bulling et al., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 2015 (S. 60)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG durch Windenergieanlagen gesetzlich definiert. Dies schließt die "Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten" als Schutzmaßnahme für den Rotmilan ein. Maßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG sind daher im Rahmen der Umweltprüfung mit zu berücksichtigen. Die konkrete Festlegung von Maßnahmen erfolgt jedoch in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Übrigen ist die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2439
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 10. Kritik an Lenkungsflächen (Ablenkflächen) für Rotmilane und andere Vögel Die AAB-Vögel beschreibt in der Anlage 1 (Ergänzende Hinweise zu Vermeidungsmaßnahmen) die Einrichtung von Lenkungsflächen für Schreiadler, Weißstorch, Rotmilan und Schwarzmilan. Für den Bereich Sehlsdorf I sieht der Antragsteller drei Lenkungsflächen für Rotmilane vor. Die Wirksamkeit solcher Flächen ist keinesfalls gesichert. Rotmilane sind bezüglich der Änderung des Horststandortes sehr flexibel. Es kommt durchaus vor, dass der neue Horst auf der anderen Seite der Windenergieanlage(n) errichtet wird und die Rotmilane nunmehr durch die Anlage fliegen müssen, um zur Lenkungsfläche zu kommen. „Die Wirksamkeit von Ablenkflächen zur Verminderung des Kollisionsrisikos an Windenergieanlagen ist bisher unzureichend wissenschaftlich untersucht und belegt. Es ist davon auszugehen, dass die Wirksamkeit stark von den Gegebenheiten vor Ort (u. a. Nahrungsangebot, Verteilung und Entfernung der Nahrungshabitate) abhängt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Individuen aus umliegenden Gebieten durch die neuangelegte Ablenkfläche angelockt werden, weshalb sich für diese die Kollisionsgefahr möglicherweise noch erhöhen kann (vgl. Bulling et al. 2015).“5 „Die von einigen Autoren festgestellte sehr gute Annahme von Maßnahmen zur Weglockung von Rotmilanen bestätigt sich in der Praxis, soweit dazu schon Aussagen möglich sind. Eine hessische Behörde erwähnte jedoch, dass laut Monitoringergebnissen des ersten Untersuchungsjahres die neu geschaffenen Nahrungshabitate vom Rotmilan zwar genutzt würden, dies jedoch nicht zu einer Abnahme der Aktivität im Windfeld geführt habe.“6 Das VG Hannover 12. Kammer, Beschluss vom 28.02.2019, 12 B 6923/18 führt aus: „... Die vom Tötungsverbot für den Mäusebussard erteilte Ausnahme sei rechtswidrig, weil sie gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie verstoße und nicht sämtliche Standort- und Betriebsführungsalternativen geprüft worden seien. Für den Rotmilan sei zu Unrecht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verneint worden. Die Funktionstauglichkeit von Ablenkflächen für den Rotmilan sei aufgrund des ausgeprägten Revierverhaltens dieser Art fraglich. Die Ablenkflächen seien außerdem im Hinblick auf den Aktionsraum des Rotmilans während der Brutzeit zu klein. Schließlich werde auch für die Feldlerche ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu Unrecht verneint.“ „So führt der Antragsgegner in Bezug auf die Feldlerche aus, dass eine Artenschutzmaßnahme durchgeführt werden müsse, da insgesamt neun Brutpaare von einem Brutplatzverlust durch die geplanten WEA betroffen seien. Der Gutachter habe pro Brutpaar 0,2 ha als Maßnahmefläche angesetzt. Nach seinen - des Antragsgegners - Erkenntnissen benötigten Feldlerchen jedoch Reviergrößen von mindesten 0,5 ha bis 1 ha. Die Maßnahme werde trotz der genannten Differenz als ausreichend anerkannt, da durch die Anlagen von linienhaften Strukturen in regelmäßigen Abständen vermutlich auch die Zwischenräume optimiert würden und so insgesamt die Verbesserung eines insgesamt größeren Lebensraumes erreicht werden könne. Diese Vermutung sei jedoch durch ein Monitoring zu kontrollieren. Die Ergebnisse des Monitorings müssten von der Unteren Naturschutzbehörde fachlich begleitet und ggf. angepasst werden können. Die Nebenbestimmung in Bezug auf die Ablenkfläche für den Rotmilan und das Monitoring begründet der Antragsgegner damit, dass Ablenkflächen für Greifvögel durch den Anbau von Luzerne (oder anderen Kulturen, die oft gemäht werden könnten) in der Fachliteratur inzwischen zwar als anerkannte Maßnahme gelten würden, in der Praxis jedoch noch wenig erprobt seien. Auch gebe es in der Fachliteratur bezüglich der Details (Flächengrößen, Mähtermine usw.) bisher nur (teilweise recht unterschiedliche) Empfehlungen, jedoch keine verbindlichen oder rechtlichen Vorgaben. Die Details der hier geplanten Maßnahme müssten dementsprechend im Hinblick auf ihre Wirkung kontrolliert und wenn notwendig im Detail an die Erkenntnisse des Monitorings angepasst werden können ...“ In Anlage 1 (AAB-Vögel) wird für die Anlage von Lenkungsflächen eine Vielzahl an Biotoptypen (z.B. Feucht- und Nassgrünland, Ackerbrachen, temporäre oder permanente Kleingewässer oder Feldhecken) einschließlich einer Rotmilan-angepassten Bewirtschaftung empfohlen. Genau diese Bedingungen sind aber auf den WEG 42/18 und 53/18 bereits von Natur aus anzutreffen, besonders im Bereich Granzin. Dies ist ein Grund für die dort verzeichneten hohen Aktivitäten der Greifvögel. 4 Bulling et al., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 2015 (S. 60) 5 KNE, Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende 22.07.2019 6 Bulling et al., Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen 2015 (S. 60)  
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG durch Windenergieanlagen gesetzlich definiert. Dies schließt die "Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten" als Schutzmaßnahme für den Rotmilan ein. Maßnahmen nach Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG sind daher im Rahmen der Umweltprüfung mit zu berücksichtigen. Die konkrete Festlegung von Maßnahmen erfolgt jedoch in den nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Übrigen ist die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2440
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 11. AAB-Fledermäuse und EUROBATS Konfliktpotentiale bezüglich der Fledermäuse werden in folgenden Karten aufgezeigt: • Karte 18 (18 Sehlsdorf I und II Fledermaus-Konflikte.pdf) • Karte 25 (25 Granzin I bis VIII Fledermaus-Konflikte.pdf) Das gesamte Gebiet ist prädestiniert für das Vorkommen von Fledermäusen. Die Flugstraßen der Fledermäuse wurden von uns mit Hilfe des „Echo Meter Touch 2 Pro“ der Firma Wildlife Acoustics ermittelt. Die folgenden Arten konnten dabei identifiziert werden: • Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus • Nyctalus lasiopterus Riesenabendsegler • Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus • Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus • Nyctalus leisleri Kleinabendsegler Die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, Stand: 01.08.2016 ist in sich widersprüchlich. Sie fordert einerseits in Kapitel 4.2 die Beachtung der Hinweise des "Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten (Überarbeitung 2014)" (EUROBATS) aber bietet Antragstellern in Kapitel 3.1 parallel dazu die „Vermeidung von Kollisionen durch Abschaltzeiten“ an. Im Unterkapitel 3.1.3 heißt es dazu: „Um zu bewerten, ob das Kollisionsrisiko in einer Erfassungsnacht signifikant erhöht ist, ist die Festlegung von Schwellenwerten für die erfasste Aktivität im Rotorbereich erforderlich. Werden diese überschritten, ist von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen, und in den Folgejahren müssen diese Zeiträume durch Abschaltzeiten abgedeckt werden. In Zeiten, in denen die Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind keine Abschaltzeiten erforderlich.“ Im EUROBATS-Leitfaden heißt es dagegen [Hervorhebungen wieder von uns]: „Das Festlegen von allgemeinen Schwellenwerten für Fledermausmortalität und/oder Windgeschwindigkeiten, die eine Minderung der Todesfälle von Fledermäusen auslösen würde, wird nicht nur als willkürlich, unwirksam, unzureichend und unhaltbar eingestuft … sondern ist in Europa auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig.“ Beides schließt also einander aus! Dies ist nur eine von vielen Unvereinbarkeiten - wir haben in unseren Einwendungen bezüglich Sehlsdorf II diesen Themenkomplex ausführlich behandelt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2441
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 11. AAB-Fledermäuse und EUROBATS Konfliktpotentiale bezüglich der Fledermäuse werden in folgenden Karten aufgezeigt: • Karte 18 (18 Sehlsdorf I und II Fledermaus-Konflikte.pdf) • Karte 25 (25 Granzin I bis VIII Fledermaus-Konflikte.pdf) Das gesamte Gebiet ist prädestiniert für das Vorkommen von Fledermäusen. Die Flugstraßen der Fledermäuse wurden von uns mit Hilfe des „Echo Meter Touch 2 Pro“ der Firma Wildlife Acoustics ermittelt. Die folgenden Arten konnten dabei identifiziert werden: • Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus • Nyctalus lasiopterus Riesenabendsegler • Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus • Vespertilio murinus Zweifarbfledermaus • Nyctalus leisleri Kleinabendsegler Die Artenschutzrechtliche Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (AAB-WEA), Teil Fledermäuse, Stand: 01.08.2016 ist in sich widersprüchlich. Sie fordert einerseits in Kapitel 4.2 die Beachtung der Hinweise des "Leitfaden für die Berücksichtigung von Fledermäusen bei Windenergieprojekten (Überarbeitung 2014)" (EUROBATS) aber bietet Antragstellern in Kapitel 3.1 parallel dazu die „Vermeidung von Kollisionen durch Abschaltzeiten“ an. Im Unterkapitel 3.1.3 heißt es dazu: „Um zu bewerten, ob das Kollisionsrisiko in einer Erfassungsnacht signifikant erhöht ist, ist die Festlegung von Schwellenwerten für die erfasste Aktivität im Rotorbereich erforderlich. Werden diese überschritten, ist von einem signifikant erhöhten Kollisionsrisiko auszugehen, und in den Folgejahren müssen diese Zeiträume durch Abschaltzeiten abgedeckt werden. In Zeiten, in denen die Schwellenwerte nicht überschritten werden, sind keine Abschaltzeiten erforderlich.“ Im EUROBATS-Leitfaden heißt es dagegen [Hervorhebungen wieder von uns]: „Das Festlegen von allgemeinen Schwellenwerten für Fledermausmortalität und/oder Windgeschwindigkeiten, die eine Minderung der Todesfälle von Fledermäusen auslösen würde, wird nicht nur als willkürlich, unwirksam, unzureichend und unhaltbar eingestuft … sondern ist in Europa auch aus rechtlicher Sicht fragwürdig.“ Beides schließt also einander aus! Dies ist nur eine von vielen Unvereinbarkeiten - wir haben in unseren Einwendungen bezüglich Sehlsdorf II diesen Themenkomplex ausführlich behandelt.  
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2442
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 12. Konflikte mit gesetzlich geschützten Biotopen Wendet man die WKA-Hinweise des LUNG (hze_2018.pdf, Seite 45) an, so ergeben sich Konflikte zwischen WEA und gesetzlich geschützten Biotopen. Für den Bereich Sehlsdorf/Granzin haben wir das in den folgenden Karten dargestellt: • Karte 17 (17 Sehlsdorf I und II Biotop-Konflikte.pdf) • Karte 22 (22 Granzin I bis VIII Biotop-Konflikte Übersicht.pdf) • Karte 23 (23 Granzin Biotop-Konflikte westlicher Teil.pdf) • Karte 24 (24 Granzin Biotop-Konflikte östlicher Teil.pdf) Im § 20 Abs. 3 Satz 1 NatSchAG M-V heißt es: „Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope oder Geotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist ...“ Bei der großen Anzahl der im Gebiet Sehlsdorf/Granzin unmittelbar (ca. 30) und mittelbar (ca.70) betroffenen gesetzlich geschützten Biotope kann von einer „Einzelfall-Ausnahme“ keine Rede mehr sein - der Verlust würde das gesamte Gebiet betreffen (5 km x 20 km) und wäre keinesfalls mit „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ gut zu machen. Windenergieanlagen im Verein mit Photovoltaikanlagen erbringen bei zur Zeit rund 30.000 vorhandenen Windenergieanlagen sichere elektrische Energie nur im einstelligen Prozentbereich.7 Dieses Problem lässt sich aus grundsätzlichen, natürlichen Gründen nicht mit einer simplen Erhöhung der Anzahl der Windenergieanlagen umschiffen, während die Photovoltaik von vornherein keine sichere elektrische Energie liefern kann. Mithin liefern beide Formen der elektrischen Energiegewinnung keinen Beitrag zum Erhalt oder der Förderung des Gemeinwohls. 7 Hans-Werner Sinn, Das grüne Paradoxon - Plädoyer für eine illusionslose Klimapolitik, Weltbuch, 1. Auflage 2020
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2443
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 12. Konflikte mit gesetzlich geschützten Biotopen Wendet man die WKA-Hinweise des LUNG (hze_2018.pdf, Seite 45) an, so ergeben sich Konflikte zwischen WEA und gesetzlich geschützten Biotopen. Für den Bereich Sehlsdorf/Granzin haben wir das in den folgenden Karten dargestellt: • Karte 17 (17 Sehlsdorf I und II Biotop-Konflikte.pdf) • Karte 22 (22 Granzin I bis VIII Biotop-Konflikte Übersicht.pdf) • Karte 23 (23 Granzin Biotop-Konflikte westlicher Teil.pdf) • Karte 24 (24 Granzin Biotop-Konflikte östlicher Teil.pdf) Im § 20 Abs. 3 Satz 1 NatSchAG M-V heißt es: „Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope oder Geotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist ...“ Bei der großen Anzahl der im Gebiet Sehlsdorf/Granzin unmittelbar (ca. 30) und mittelbar (ca.70) betroffenen gesetzlich geschützten Biotope kann von einer „Einzelfall-Ausnahme“ keine Rede mehr sein - der Verlust würde das gesamte Gebiet betreffen (5 km x 20 km) und wäre keinesfalls mit „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ gut zu machen. Windenergieanlagen im Verein mit Photovoltaikanlagen erbringen bei zur Zeit rund 30.000 vorhandenen Windenergieanlagen sichere elektrische Energie nur im einstelligen Prozentbereich.7 Dieses Problem lässt sich aus grundsätzlichen, natürlichen Gründen nicht mit einer simplen Erhöhung der Anzahl der Windenergieanlagen umschiffen, während die Photovoltaik von vornherein keine sichere elektrische Energie liefern kann. Mithin liefern beide Formen der elektrischen Energiegewinnung keinen Beitrag zum Erhalt oder der Förderung des Gemeinwohls. 7 Hans-Werner Sinn, Das grüne Paradoxon - Plädoyer für eine illusionslose Klimapolitik, Weltbuch, 1. Auflage 2020
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2444
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 13. Kritik an der Ergänzung AAB Vögel M-V vom 28.05.2021, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V Betreff: Betriebsregulierungen von Windenergieanlagen als Vermeidungsmaßnahme / Ergänzender Hinweis zur AAB-WEA (Teil Vögel) Zitat: „Über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten in der Phase der vollständigen Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtzeit) sind hingegen in der AAB-WEA (Teil Vögel) noch nicht als mögliche Vermeidungsmaßnahme im Zusammenhang mit Kollisionsrisiken für Brutvogelarten angesprochen worden, da zum Zeitpunkt der Erarbeitung der AAB-WEA noch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass langzeitig abgeschaltete WEA sich als wirtschaftlich tragfähig darstellen und insofern derartige Abschaltzeiten Bestandteil von Genehmigungsanträgen im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen sein könnten.“ Der Ministererlass orientiert sich offensichtlich nicht an der Frage, ob diese Art von Abschaltungen tatsächlich eine den Vögeln gerecht werdende Maßnahme darstellen kann sondern sorgt sich darum, ob sie „wirtschaftlich tragfähig“ ist. Dass letzteres nun neuerdings der Fall sein soll, nachdem jahrelang das Gegenteil behauptet wurde, entbehrt der Beweisführung. Wir gehen davon aus, dass hier seitens der Windindustrie erfolgreiche Lobbyarbeit betrieben wurde. Es ist darüber hinaus nicht Aufgabe des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt sich um „wirtschaftlich tragfähige“ Lösungen für die Antragsteller zu bemühen. Seine Aufgabe sollte sein, dem Artenschutz zu dienen. Da jede Abschaltung eine Minderung des Profits zur Folge hat, ist zu klären, wer die Folgekosten zu tragen hat. Sollte der Betreiber die Kosten tragen müssen, dann ist ungesetzlichen Maßnahmen Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Vögel auch nach der Aufzuchtzeit noch bis zum eventuellen Zug (nicht wenige bleiben inzwischen auch im Winter hier) gefährdet sind. Gelten sie dann als „vogelfrei“? Hinzu kommt das Fehlen jeder wirksamen Kontrolle von eventuell ausgesprochen Bewilligungsauflagen. Die „kurzzeitigen Abschaltungen“ sind dafür nur ein Beispiel: Zitat: „Grundsätzlich sind Abschaltungen von WEA sowohl in der AAB-WEA (Teil Fledermäuse) als auch in der AAB-WEA (Teil Vögel) bereits als mögliche Vermeidungsmaßnahme benannt. Dies betrifft jedoch im Zusammenhang mit Vogelarten insbesondere relativ kurzzeitige Abschaltungen zu bestimmten Attraktions-Zeitpunkten zur Unterstützung und Ergänzung der Wirksamkeit anderer Vermeidungsmaßnahmen.“ Wir können immer wieder beobachten, dass derartige „kurzzeitige Abschaltungen“ nicht stattfinden obwohl bei Bodenbearbeitung oder während der Ernte regelmäßig im Bereich von Windenergieanlagen große Ansammlungen von Greifvögeln, Störchen, Möwen etc. zu beobachten sind. Wir bezweifeln, dass - wie in der Ergänzung behauptet wird - „eine Abstimmung mit dem LUNG“ stattgefunden hat, da den Fachleuten des LUNG die damit verbundene Problematik sehr wohl bekannt sein dürfte. Der „Ergänzende Hinweis zur AAB-WEA (Teil Vögel)“ ist offensichtlich ein ministerielles Geschenk an die Windindustrie und hat mit Artenschutz nicht das Geringste zu tun.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2445
Privat
ID: 94
Umweltbericht
Zu 13. Kritik an der Ergänzung AAB Vögel M-V vom 28.05.2021, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V Betreff: Betriebsregulierungen von Windenergieanlagen als Vermeidungsmaßnahme / Ergänzender Hinweis zur AAB-WEA (Teil Vögel) Zitat: „Über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten in der Phase der vollständigen Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtzeit) sind hingegen in der AAB-WEA (Teil Vögel) noch nicht als mögliche Vermeidungsmaßnahme im Zusammenhang mit Kollisionsrisiken für Brutvogelarten angesprochen worden, da zum Zeitpunkt der Erarbeitung der AAB-WEA noch nicht davon ausgegangen werden konnte, dass langzeitig abgeschaltete WEA sich als wirtschaftlich tragfähig darstellen und insofern derartige Abschaltzeiten Bestandteil von Genehmigungsanträgen im Sinne von Vermeidungsmaßnahmen sein könnten.“ Der Ministererlass orientiert sich offensichtlich nicht an der Frage, ob diese Art von Abschaltungen tatsächlich eine den Vögeln gerecht werdende Maßnahme darstellen kann sondern sorgt sich darum, ob sie „wirtschaftlich tragfähig“ ist. Dass letzteres nun neuerdings der Fall sein soll, nachdem jahrelang das Gegenteil behauptet wurde, entbehrt der Beweisführung. Wir gehen davon aus, dass hier seitens der Windindustrie erfolgreiche Lobbyarbeit betrieben wurde. Es ist darüber hinaus nicht Aufgabe des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt sich um „wirtschaftlich tragfähige“ Lösungen für die Antragsteller zu bemühen. Seine Aufgabe sollte sein, dem Artenschutz zu dienen. Da jede Abschaltung eine Minderung des Profits zur Folge hat, ist zu klären, wer die Folgekosten zu tragen hat. Sollte der Betreiber die Kosten tragen müssen, dann ist ungesetzlichen Maßnahmen Tür und Tor geöffnet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Vögel auch nach der Aufzuchtzeit noch bis zum eventuellen Zug (nicht wenige bleiben inzwischen auch im Winter hier) gefährdet sind. Gelten sie dann als „vogelfrei“? Hinzu kommt das Fehlen jeder wirksamen Kontrolle von eventuell ausgesprochen Bewilligungsauflagen. Die „kurzzeitigen Abschaltungen“ sind dafür nur ein Beispiel: Zitat: „Grundsätzlich sind Abschaltungen von WEA sowohl in der AAB-WEA (Teil Fledermäuse) als auch in der AAB-WEA (Teil Vögel) bereits als mögliche Vermeidungsmaßnahme benannt. Dies betrifft jedoch im Zusammenhang mit Vogelarten insbesondere relativ kurzzeitige Abschaltungen zu bestimmten Attraktions-Zeitpunkten zur Unterstützung und Ergänzung der Wirksamkeit anderer Vermeidungsmaßnahmen.“ Wir können immer wieder beobachten, dass derartige „kurzzeitige Abschaltungen“ nicht stattfinden obwohl bei Bodenbearbeitung oder während der Ernte regelmäßig im Bereich von Windenergieanlagen große Ansammlungen von Greifvögeln, Störchen, Möwen etc. zu beobachten sind. Wir bezweifeln, dass - wie in der Ergänzung behauptet wird - „eine Abstimmung mit dem LUNG“ stattgefunden hat, da den Fachleuten des LUNG die damit verbundene Problematik sehr wohl bekannt sein dürfte. Der „Ergänzende Hinweis zur AAB-WEA (Teil Vögel)“ ist offensichtlich ein ministerielles Geschenk an die Windindustrie und hat mit Artenschutz nicht das Geringste zu tun.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erstellung der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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wpd Solarpark Redlin GmbH & Co. KG
ID: 97
Karte
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die wpd Solarpark Redlin GmbH & Co. KG vertreten. Eine auf uns lautende Voll-macht finden Sie in der Anlage 1. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin nehmen wir zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie (nachfolgend: „RREP“), seiner Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Umweltberichts im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung: I. 1. Unsere Mandantin plant in der Gemeinde Siggelkow (Ortsteil Redlin) gemeinsam mit der Gesellschaft für regionale Teilhabe und Klimaschutz die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (nachfolgend: „FF-PVA“). Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die FF-PVA soll der Bebauungsplan Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin“ (nachfolgend „Bebauungsplan“) aufgestellt und der Flächennutzungsplan der Gemeinde Siggelkow für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans wurden von der Gemeindevertretung Siggelkow am 10.02.2022 gefasst. Die Bauleitplanverfahren sind bereits vorangeschritten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (nachfolgend: „frühzeitige Beteiligung“) hat im November 2022 stattgefunden. Die dabei eingegangenen Stellungnahmen stehen der weiteren Entwicklung des Projektes nicht entgegen. Mit Bescheid vom 13.08.2024, beigefügt als Anlage 2 (nachfolgend: „Zielabweichungsbescheid“), wurde außerdem die Abweichung vom Ziel 5.3 (9) Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 zugelassen. 2. Der Standort der geplanten FF-PVA befindet sich im Windpark Redlin. Die im Umfeld der FF-PVA bestehenden Windenergieanlagen (nachfolgend: „WEA“) werden überwiegend (bis auf eine WEA) von der Windpark Redlin GmbH & Co. KG betrieben. Diese gehört, wie auch unsere Mandantin, zur Unternehmensgruppe wpd. 3. Der Bebauungsplan sieht drei Teilgeltungsbereiche vor, in denen jeweils Sondergebiete für die FF-PVA festgesetzt werden sollen. Die bestehenden WEA mit den dazugehörigen Zuwegungen und Kranstellflächen werden dabei berücksichtigt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen soll sichergestellt werden, dass sie nicht überbaut werden. Die Einzelheiten sind auf der als Anlage 3 beigefügten Planzeichnung in ihrer aktuellen Entwurfsfassung (Stand 23.08.2024) ersichtlich. 4. Der Windpark Redlin und somit auch der für die FF-PVA vorgesehene Standort befinden sich im nordöstlichen Bereich des im 4. Entwurf des RREP vorgesehenen Vorranggebietes Wind 58/24 Suckow-Redlin (nachfolgend: „VR 58/24“). Dies wird auf dem als Anlage 4 beigefügten Lageplan dargestellt. 5. Obwohl die Bauleitplanverfahren für die FF-PVA bereits 2022 eingeleitet worden sind, wurden sie im aktuellen 4. Entwurf des RREP nicht berücksichtigt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass das VR 58/24 im 4. Entwurf des RREP erstmals vorgesehen wird – die Bauleitplanung für die geplante FF-PVA zum Zeitpunkt der Erstellung des 4. Entwurfs des RREP also hätte bekannt sein müssen – besonders zu betonen. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin bitten wir daher um Beachtung der folgenden Ausführungen und Berücksichtigung der Bauleitplanung für die geplante FF-PVA im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP. II. 1. Die Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow, mit der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA geschaffen werden sollen, ist bei der Teilfortschreibung des RREP zu berücksichtigen. 1.1 Diese Pflicht folgt aus dem Gegenstromprinzip nach § 1 Abs. 3 BauGB, das in § 13 Abs. 2 S. 2 ROG im Hinblick auf die kommunale Bauleitplanung wie folgt konkretisiert wird: „Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Absatz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.“ Die Berücksichtigungspflicht trifft die Regionalplanung, da sie im engen Zusammenhang mit der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 ROG steht, die sich eindeutig auf Regionalpläne bezieht. Sie wird in § 13 Abs. 2 S. 2 ROG ausdrücklich festgehalten, muss jedoch ohnehin im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG zum Tragen kommen. Zwar müssen nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 S. 2 ROG beschlossene städtebauliche Planungen berücksichtigt werden. In Aufstellung befindliche Planungen, die bereits eine gewisse Verfestigung erfahren haben, lösen die Berücksichtigungspflicht jedoch ebenso aus (Grotefels, in: Kment, ROG, 1. Auf-lage 2019, § 13, Rn. 74). Entscheidend ist, dass es sich nicht lediglich um bloße Vorstellungen oder Wünsche der Gemeinde handelt (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 43). Hat der Planungsträger städtebauliche Planungen gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 ROG zu berücksichtigen, muss er sich mit diesen auseinandersetzen. Er muss sie also gewichten und ins Verhältnis zu den sonstigen einschlägigen Belangen setzen (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 44). 1.2 Dies zugrunde gelegt, ist die Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP zu berücksichtigen. Sie ist in die Abwägung, insbesondere bei der Ausweisung des VR 58/24, einzustellen und mit der Windenergienutzung ins Verhältnis zu setzen. Dass bisher lediglich die frühzeitige Beteiligung zu den Vorentwürfen des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans stattgefunden hat, steht der Berücksichtigungspflicht nach § 13 Abs. 2 S. 2 ROG nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den Vorentwürfen bereits eine konkretisierte Planungsabsicht der Gemeinde Siggelkow. Die FF-PVA zu realisieren, ist also nicht als bloßer Wunsch oder als Vorstellung der Gemeinde zu verstehen. Zum anderen geben wir zu bedenken, dass die Bauleitplanung bisher nur aufgrund der langen Bearbeitungsdauer des Antrags auf Zielabweichung von mehr als zwei Jahren mit einer gewissen Zurückhaltung betrieben wurde. Angesichts des nunmehr erteilten Zielabweichungsbescheids wird die Gemeinde die Bauleitplanung aber zügig fortsetzen und zeitnah die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchführen. 2. In diesem weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Änderung des Flächennutzungsplans wird der Regionale Planungsverband Westmecklenburg beteiligt werden. Wir bitten bereits jetzt um Abgabe einer positiven Stellungnahme, da die von unserer Mandantin geplante FF-PVA und die entsprechende Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow mit dem geplanten VR 58/24 und der Windenergienutzung vereinbar ist. 2.1 In Kapitel 6.5 (7) RREP soll als Ziel der Raumordnung festgelegt werden, dass „die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen […] in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen [soll]. Innerhalb dieser Ge-biete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. […]“ Das geplante VR 58/24 soll als Vorranggebiet in diesem Sinne ausgewiesen wer-den. Innerhalb das VR 58/24 sollen der Windenergie entgegenstehende Nutzungen also unzulässig sein. Derzeit handelt es sich bei dem vorstehend zitierten Ziel der Raumordnung und dem geplanten VR 58/24 um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung. Für die kommunale Bauleitplanung löst es daher – anders als ein rechts-wirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung – nicht die strenge Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. Vielmehr ist es gegenwärtig von der Gemeinde gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, 4 Abs. 1 S. 1 ROG als sonstiges Erfordernis der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen. 2.2 Im Rahmen der Abwägung geht die Gemeinde davon aus, dass die von unserer Mandantin geplante FF-PVA der Windenergienutzung und damit dem in Kapitel 6.5 (7) in Verbindung mit VR 58/24 vorgesehenen, in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, nicht entgegenstehen wird. a) Das VR 58/24 ist, wie es auch im Entwurf des Umweltberichts zum RREP auf Seite 358 heißt, „vollständig vorbelastet durch Bestands-WEA“. Diese wurden erst in den Jahren 2017 bis 2020 abschnittsweise in Betrieb genommen. Das VR 58/24 steht neuen WEA folglich in den nächsten Jahren nicht zur Verfügung. Die von unserer Mandantin geplante FF-PVA wird dem zukünftigen Ausbau der Windenergie im VR 58/24 also nicht entgegenstehen. b) Mit der bereits vorhandenen Windenergienutzung ist die geplante FF-PVA vereinbar. Die Standorte der WEA sollen durch die Festlegung von Baugrenzen im Sondergebiet „solare Strahlungsenergie“ im Bebauungsplan ausgespart werden. Die Flächen für die Zuwegung und die Kranstellflächen der WEA sollen dort als „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zuwegung Photovoltaikanlage und Windenergieanlagen“ festgesetzt werden. Im Flächennutzungsplan soll – wie auf der als Anlage 5 beigefügten Planzeichnung in ihrer aktuellen Entwurfsfassung (Stand 23.08.2024) ersichtlich – ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung solare Strahlungsenergie mit den Standorten der bestehenden WEA dargestellt werden. c) In Fällen, in denen die bestehenden WEA und die geplante FF-PVA jeweils von einer Gesellschaft der wpd betrieben werden bzw. betrieben werden sollen, können klassische Nutzungskonflikte, die bei der Doppelnutzung von Flächen auf-treten können – etwa Verschattung oder eine potenzielle Gefahr für die FF-PVA durch Eiswurf – ideal gelöst werden. d) Die Absicht unserer Mandantin und der Gemeinde, WEA und FF-PVA auf einer Fläche zu realisieren, entspricht im Übrigen der gesetzgeberischen Intention, die auch im RREP zum Ausdruck kommen soll. aa) Zwar sollen Windenergiegebiete – so wie auch im RREP vorgesehen – gemäß § 2 Nr. 1a WindBG als Vorranggebiete ausgewiesen werden. Vorranggebiete zeichnen sich grundsätzlich durch eine strenge innergebietliche Ausschlusswirkung aus. Nach der Begriffsdefinition in § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG sind in Vorranggebieten andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen aber nur ausgeschlossen, „soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht verein-bar sind.“ Im Fall von raumbedeutsamen FF-PVA kann eine Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung jedoch angenommen werden, wenn beide Nutzungen kompatibel sind (vgl. Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, Seite 8). Diese Auffassung kommt in Mecklenburg-Vorpommern auch auf landesrechtlicher Ebene in § 9a Abs. 4 Landesplanungsgesetz zum Ausdruck. Danach ist der Vorrang der Windenergienutzung gegenüber anderen Nutzungen grundsätzlich gewährleistet, soweit sichergestellt ist, dass die andere Nutzung mit dem Vor-rang vereinbar ist. Eine Umsetzung dieser Regelung ist auch im RREP vorgesehen. So soll im Kapitel 6.5 (8) RREP festgelegt werden, dass auf die vertiefte Prüfung der Raumverträglichkeit für raumbedeutsame FF-PVA verzichtet werden kann, wenn der Standort der FF-PVA einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht. In der „Abbildung 21: Vorzugsstandorte für Solarparks“ werden u.a. technisch vorgeprägte Flächen wie „unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe“ genannt. Schließlich beabsichtigt auch der Bundesgesetzgeber die Einführung einer Regelung, mit der die Vereinbarkeit von Windenergiegebieten und FF-PVA klargestellt werden soll. So wird es nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort ausdrücklich beabsichtigt, die Planung von FF-PVA auch in Windenergiegebieten nach § 2 Abs. 1 WindBG zu ermöglichen, vgl. geplante Regelung in § 249b Abs. 6 BauGB. Es wird beabsichtigt, eine Überschneidung von Windenergie- und Solarenergie-gebieten zuzulassen. bb) Zwar steht der Gemeinde hier die geplante Gebietskategorie der Solarenergie-gebiete noch nicht zur Verfügung. Sie beabsichtigt für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA daher im Flächennutzungsplan die Darstellung eines Sondergebietes nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Eine Überschneidung beider Nutzungen – wie sie durch die geplante Regelung in § 249b Abs. 6 BauGB ermöglicht werden soll – ist hier dennoch vorgesehen. Dabei kann eine Kompatibilität beider Nutzungen aufgrund der geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt werden. Die geplante Doppelnutzung war im Übrigen ein maßgeblicher Grund für die Erteilung des Zielabweichungsbescheids. Demgemäß wird auf Seite 5 des Zielabweichungsbescheids dargelegt, dass „von Seiten des Landes M-V ein gesteigertes Interesse an der Realisierung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage besteht. Das Vorhaben ist [als] Hybridpark aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen konzipiert. Durch die gemeinsame Einspeisung der Erzeugungsleistungen am Netzverknüpfungs-punkt wird es zukünftig zu einer kontinuierlichen erneuerbaren und gleich-sam netzverträglichen Energieversorgung beitragen. Somit entspricht das Vorhaben dem im LEP M-V 2016 festgelegten Grundsätzen zur Energiewende 5.3 (1) und dem Ausbau erneuerbarer Energie (9).“ 3. Nach alledem gehen wir davon aus, dass die Bauleitplanung für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP berücksichtigt wird und wir mit einer positiven Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Westmecklenburg in der bevorstehenden förmlichen Beteiligung zu den Entwürfen des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans rechnen dürfen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat." Die konkrete Prüfung, inwieweit das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, erfolgt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
nicht zugeordnet
herzlichen Dank, dass Sie uns die Gelegenheit geben, unsere Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms der Region Westmecklenburg zu geben. Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich auf das Kapitel 6.5 Energie, im Wesentlichen auf die Festlegung der Windvorranggebiete. Die Ausweisung geeigneter Flächen, die Errichtung von Erzeugungseinheiten zur Nutzung regenerativer Energien sowie die Integration dieser in die Energienetze sind ele-mentar für das Gelingen der Energiewende. Flächenbedarf nach WindBG Der vorliegende Entwurf sieht gut 2,1 Prozent der Fläche der Planungsregion für die Nut-zung der Windenergie vor, das entspricht den Vorgaben nach WindBG. Wir begrüßen, dass der Planungsverband die Flächenausweisung nicht zweistufig vornimmt, sondern gleich die Flächenbeitragswerte vom 31.12.2032 schon für 2027 anstrebt. Die verbindliche Verortung der Windvorranggebiete ist für die E.DIS Netz GmbH (E.DIS) ein wesentlicher Einflussfaktor für die Ableitung des potenziell notwendigen Netzaus-bau. Im aktuellen Regionalszenario der Planungsregion Ost vom 30.6.2023 konnten Ihre Planungen noch nicht vollständig berücksichtigt werden, in der Aktualisierung 2025 und dem nachfolgenden Netzausbauplan 2026 werden die Windvorranggebiete in ihrem dann geltenden Planungsstand vollständig abgebildet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Netzintegrationsfähigkeit Der Planungserlass Wind M-V sieht als Abwägungskriterium die Netzintegrationsfähigkeit vor. Ziel dieser Abwägung ist, dass bei der Ausweisung neuer Windvorranggebiete der erzeugte Strom perspektivisch verbraucht, gespeichert oder transportiert werden kann. Im Ergebnis soll eine Synchronisation von Flächenausweisung und Netzausbau erreicht werden, die Netzausbaupflichten zur Behebung von Netzengpässen bleiben davon unberührt. Wir haben Ihren Entwurf für Windvorranggebiete unter den Gesichtspunkten a) Verfügbarkeit der Netzinfrastruktur und b) Aufnahmefähigkeit zum aktuellen Stand bzw. den uns gegenwärtig vorliegenden Informationen bewertet. a) Verfügbarkeit der Netzinfrastruktur Die geeignete Anschlussebene für Windenergieanlagen bzw. Windparks ist aufgrund ihrer Leistungsgröße vorrangig die Hochspannung, daher wird nur nach Verfügbarkeit dieser Spannungsebene bewertet. Als grundsätzlich geeignet werden Flächen angesehen, bei denen der Abstand kleiner 10 Kilometer zur nächstgelegenen Hochspannungstrasse beträgt, dieses Kriterium haben Sie bereits als Abwägungskriterium eingeführt. Das trifft auf alle Flächen im Netzgebiet der E.DIS zu: 01/24, 02/24, 03/24, 04/24, 05/24, 06/24, 07/24, 08/24, 09/24, 10/24, 11/24, 12/24, 13/24, 14/24, 15/24, 16/24, 17/24, 18/24, 19/24, 20/24 und 21/24. Die Planungsregion Westmecklenburg zeichnet sich durch eine Besonderheit aus. WEMAG Netz betreibt hier auch Hochspannungstrassen im Netzgebiet der E.DIS. Die Flächen 2/24, 5/24, 9/24 und 15/24 befinden sich in dem Abwägungskriterium genannten Abstand zu Hochspannungstrassen beider Netzbetreiber. b) Aufnahmefähigkeit Als zweites Kriterium wurde die derzeitig mögliche Aufnahmefähigkeit bewertet. Hochspannungstrassen, in denen heute schon signifikante Strommengen nicht aufgenommen werden können, werden mit „rot“ bewertet. Weniger belastete Leitungen erhalten „gelb“, Leitungen mit einer abgeregelten Arbeit kleiner ein Prozent sind „grün“. Die Aufnahmefähigkeit wurde als Mittelwert der letzten Jahre bestimmt, um jahreszeitlich wetterbedingte Veränderungen sowie Baumaßnahmen bzw. Einflüsse des vorgelagerten Übertragungsnetzes auszugleichen. Die Zuordnung der geplanten Windvorranggebiete (WVG) erfolgte wie unter a) über die nächste Nähe. WVG an „grünen“ Leitungen: 02/24, 03/24, 04/24, 05/24, 06/24, 07/24, 08/24, 09/24, 12/24, 13/24, 14/24, 15/24, 16/24, 17/24, 18/24, 19/24, 20/24 und 21/24 WVG an „gelben“ Leitungen: - WVG an „roten“ Leitungen: - Konkrete Aussagen zur Aufnahmefähigkeit der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Werden zusätzliche Windenergieanlagen in den geplanten Windvorranggebieten errichtet und an vorbelasteten Leitungen angeschlossen, kann eine vollumfängliche Aufnahme der zusätzlich erzeugten Strommengen nicht garantiert werden. Für Planung, Genehmigung und Ausbau der Trassen ist mit Realisierungszeiten von derzeit etwa 10 Jahren zu rechnen, so dass sich die Aufnahmefähigkeit bis zum vollständigen Ausbau der Leitung weiter verringern wird. Hinzu kommt die dynamische Entwicklung im Zubau der Photovoltaikfreiflächenanlagen. Diese Vorhaben werden gewöhnlich schneller realisiert und beeinflussen die zukünftige Aufnahmefähigkeit aufgrund der Anlagengröße in wesentlichem Maße. An dieser Stelle möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass Grundlage der Bewertung der Status-quo bzw. der o. g. Mittelwert der letzten Jahre ist. Eine verbindliche Prognose der leitungsbezogenen Aufnahmefähigkeit in der Zukunft ist aufgrund der Vielzahl ein Einflussfaktoren bzw. auf Basis der uns vorliegenden Daten kaum möglich. So kann eine aktuell als „grün“ gekennzeichnete Leitung in den nächsten Jahren durchaus eine jährliche Abregelmenge größer ein Prozent ausweisen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die in der Stellungnahme genannten Hinweise werden bei der Anwendung des Abwägungskriteriums "Netzintegrationsfähigkeit" berücksichtigt.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
Karte
Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Die Einbeziehung der Leitungskorridore in die Vorranggebiete steht der Anrechnung auf die Flächenbeitragswerte daher nicht entgegen. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
Karte
Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Die Einbeziehung der Leitungskorridore in die Vorranggebiete steht der Anrechnung auf die Flächenbeitragswerte daher nicht entgegen. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
Karte
Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Die Einbeziehung der Leitungskorridore in die Vorranggebiete steht der Anrechnung auf die Flächenbeitragswerte daher nicht entgegen. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 17/24 Neuburg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 17/24 Neuburg bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 98
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Wie in den abwägungsleitenden Prämissen des Planungskonzeptes dargelegt, werden Flächen, durch die Linieninfrastrukturen wie Straßen, Bahnstrecken und Leitungstrassen verlaufen, als ein geschlossenes Gebiet dargestellt und festgelegt. Auch werden infrastrukturell vorbelastete Flächen gegenüber unbelasteten Flächen bei der Flächenauswahl höher gewichtet. Von Windenergieanlagen zu Straßen, Bahnstrecken, Leitungstrassen und anderen Linieninfrastrukturen sind Sicherheitsabstände einzuhalten, die in unterschiedlichen Fachgesetzen und technischen Regelwerken festgelegt sind. Diese gesetzlich festgelegten Abstände wirken in der Regel nur sehr kleinräumig bzw. sind aufgrund der Maßstäblichkeit auf regionalplanerischer Ebene nicht berücksichtigungsfähig. Die notwendigen Sicherheitsabstände sind im nachfolgenden Genehmigungsverfahren konkret festzulegen. Bei der Festlegung der Flächenbeitragswerte im WindBG wurde durch den Gesetzgeber bereits eine Nicht-Nutzbarkeit der Windenergieflächen von ca. 30% durch verschiedene Restriktionen angenommen. Die Einbeziehung der Leitungskorridore in die Vorranggebiete steht der Anrechnung auf die Flächenbeitragswerte daher nicht entgegen. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 13/24 Groß Pravtshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 13/24 Groß Pravtshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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E.DIS Netz GmbH
ID: 98
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Berücksichtigung vorhandener Infrastruktur In einigen wenigen geplanten Windvorranggebieten betreibt E.DIS elektrische Anlagen, im Wesentlichen Hochspannungsanlagen. Das betrifft die Flächen 03/24, 04/24, 07/24 und 17/24. In diesen geplanten Gebieten sind als Mindestschutzabstände zu Hochspannungsleitungen 200 m für Betrieb, Zugang und Arbeiten an den Anlagen zwingend ein-zuhalten. Wir haben Ihnen im Januar dieses Jahres die digitalen Geodaten der Hochspannungstrassen in Ihrer Region übergeben. Die Trassen inkl. der Flächen für den Schutzabstand dürfen im Flächenbeitragswert für Mecklenburg-Vorpommern und damit in Ihrer vorgesehenen Gebietskulisse nicht enthalten sein. Konkrete Aussagen zur Verortung der WEMAG-Hochspannungsleitungen können nur durch WEMAG Netz getroffen werden. Darüber hinaus befinden sich in den Windvorranggebieten 04/24, 05/24, 07/24, 13/24, 16/24 und 19/24 weitere Anlagen der Mittelspannung. Im Zuge der Genehmigung und Errichtung von Windenergieanlagen sind auch hier die Sicherheit und der Zugang der Anlagen zu beachten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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