Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
E.DIS Netz GmbH
ID: 98
nicht zugeordnet
Planung und bedarfsgerechter Netzausbau Ergänzend zu den Ausführungen zur Integration der erneuerbaren Energien möchten wir auch auf die Veränderungen auf der Verbrauchsseite hinweisen. Die Transformation bzw. wesentliche Elektrifizierung der Sektoren Energie, Wärme und Verkehr stellt deutlich höhere Anforderungen an die Stromnetze als in der Vergangenheit. Dieser Transformationsprozess kann nur als gesamtgesellschaftliche Aufgabe im konstruktiven Zusammenspiel aller Stakeholder gelingen. Im Regionalszenario der Planungsregion Ost (veröffentlicht am 30.6.2023 auf VNBdigital.de) haben wir einen möglichen Weg zur Klimaneutralität 2045 aufgezeigt. Die steigenden Leistungsbedarfe durch Wärmepumpen, Elektrifizierung des Verkehrs, Rechenzentren aber auch durch Elektrifizierung von Industrieprozessen und Logistikzentren erfordern einen nachhaltigen Netzausbau. Die dafür notwendigen Maßnahmen haben wir ermittelt und im Netzausbauplan beschrieben (veröffentlicht am 30.4.2024 auf VNBdigital.de). Dabei wird vorzugsweise im bestehenden Trassenraum ertüchtigt und verstärkt. Das wird zukünftig nicht mehr in jedem Fall ausreichend sein, so dass Leitungen und Umspannwerke verstärkt und neu errichtet werden müssen, um die Region bedarfsgerecht mit Energie versorgen zu können. Während sich die Realisierungszeiten bei Stromerzeugungsanlagen oder gewerblichen bzw. industriellen Ansiedlungen auf etwa zwei bis vier Jahre belaufen, liegt der Zeitbedarf z. B. für die Ertüchtigung von 110-kV-Leitungen bei durchschnittlich acht bis zwölf Jahren. In diesem Kontext sind auch Kapazitätsengpässe am Markt für Fachdienstleistungen und Material zu berücksichtigen. Zudem trägt der erhebliche Planungs- und Genehmigungsaufwand zu den genannten Zeitbedarfen bei. Vor diesem Hintergrund ist die frühzeitige Einbindung der betroffenen Infrastrukturbetreiber wichtig Wir würden uns freuen, wenn wir weiterhin in engem Austausch bleiben und so die Region Westmecklenburg gemeinsam weiterentwickeln.
Wird gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Leitungsnetzbetreiber werden auch weiterhin im Planverfahren beteiligt.
199
Thüga Erneuerbare Energien GmbH
ID: 99
Karte
Allgemeine Einleitung Anlässlich der Öffentlichkeitsbeteiligung zum 4. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) - Kapitel 6.5 Energie möchten wir nachfolgend Stellung nehmen. Wir bitten um Aufnahme eines weiteren Windvorranggebietes in dem RREP WM. Als kommunaler Investor der Thüga Gruppe entwickelt und betreibt die Thüga Erneuerbare Energien (THEE) Windparks in ganz Deutschland unter Einbeziehung der Kommunen und Stadtwerke vor Ort. Vor diesem Hintergrund haben wir ein erhebliches Interesse an einer rechtlich fehlerfreien Aufstellung der Teilfortschreibung Energie mit dem Ziel eine planungsrechtliche Grundlage für neue Windenergieentwicklungen durch Ausweisung von Vorranggebieten (VR) zu schaffen. Bei der Raumordnung und Landesplanung sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen; bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen. Zur Steuerung der Windnutzung und Konzentration von Anlagenstandorten durch einen Regionalplan können Plangeber, hier der Regionale Planungsverband Westmecklenburg, Vorranggebiete (VR) für die Windenergienutzung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 ROG darstellen. In der Planung ist hier als Ziel der Raumordnung vorgesehen, dass die Errichtung, der Ersatz und die Erneuerung raumbedeutsamer Windenergieanlagen ausschließlich innerhalb der VR zulässig sein sollen. Rechtsfolge dessen ist, dass Windenergie aufgrund der Ausschlusswirkung nur noch innerhalb der festgelegten VRG regionalplanerisch zulässig und im übrigen Planungsraum ausgeschlossen ist. Strassen - Süderweiterung zum VR 48/24 ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Im VR Entwurf 48/24 betreibt die Eingebende bereits acht Windenergieanlagen des Typs Siemens SWT-DD-142 mit einer Nabenhöhe von 165 m Nabenhöhe, einem Rotordurchmesser von 142 m und einer resultierenden Gesamthöhe von 236 m. Der unmittelbar südlich an des VR 48/24 angrenzende Raum bietet ein deutliches Erweiterungspotenzial. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Durch den bestehenden Windpark liegt bereits eine weitere Netzanschlussmöglichkeit im gleichem Umspannwerk vor. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄ 4. ENTWURF RREP WMẞ Im folgenden werden die Kriterien des Planungskonzepts für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg aufgelistet und für die hier vorgeschlagene Süderweiterung des VR 48/24 geprüft. Alle Kriterien werden für diese Süderweiterung eingehalten. I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations-pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Seite 3 ⋮ 5 I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Rohstoffsicherung weich ja 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja Siehe obigen Absatz 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 116 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das VR Strassen-Süd liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus dem Jahr 2024 vor. Die Untersuchungen ergaben, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im vorgeschlagenen VR zu erwarten sind. Die Eingebende würde sich bereit erklären, ihr vorliegende faunistische Untersuchungsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Die nachfolgende Karte stellt das Gesamtgebiet des VR 48/24 unter Einbeziehung der vorgeschlagenen südlichen Erweiterungsfläche dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 48/24 Gorlosen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 48/24 Gorlosen in Richtung Süden erfolgt allerdings nicht. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
200
Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 105
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zum Beteiligungsverfahren Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011). Mit unserer Stellungnahme möchten wir darauf hinwirken, dass die Potenzialgebiete Goldenitz, Kalkhorst und Oberklütz in den Katalog der Windenergieflächen aufgenommen werden. Eine ausführliche Begründung für die Aufnahme der Flächen finden Sie im Anhang.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der als "Goldenitz" bezeichneten Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Der als "Kalkhorst" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Netzintegrationsfähigkeit" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Der als "Oberklütz" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Denkmalschutz" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagenen Flächen werden daher nicht als Vorranggebiete festgelegt.
248
Denker & Wulf AG
ID: 106
Karte
der vierte Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP) vom April 2024 haben wir zur Kenntnis genommen und begrüßen insbesondere die Ausweisung des Windvorranggebietes Nr. 40/24 „Vellahn“. Die Fläche ist sehr gut für die Windenergienutzung geeignet und kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes leisten. Aus diesem Grunde begrüßen wir außerordentlich die erneute Aufnahme des Windvorranggebietes „Vellahn“ in den vierten Entwurf des RREP, nachdem die Fläche 2021 bereits im dritten Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg enthalten war. Wir bedanken uns dafür, dass unser Hinweis auf die Anpassung des Siedlungsabstandes (im dritten Entwurf war dieser zu gering ausgefallen, da zwei Wohnhäuser nicht bekannt waren) im Nordosten der Fläche berücksichtigt wurde. Mit der Ausweisung im dritten Entwurf 2021 wurden seinerzeit bereits die erforderlichen Horstsuchen und Erfassungen der Brutvögel sowie Zug- und Rastvögel durchgeführt. Die Untersuchungen haben ergeben, dass trotz der Größe der Fläche ein sehr geringes Konfliktpotential besteht und daher eine sehr gute Verträglichkeit mit den geplanten Windenergieanlagen hergestellt werden kann. Das Gebiet entspricht damals wie heute den landeseinheitlich beschlossenen Kriterien und ist daher besonders für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet. Wir möchten darauf hinweisen, dass in diesem Projekt von Anfang an ein sehr konstruktiver Austausch mit der Gemeinde und dem zuständigen Amt Zarrentin möglich war. Diesen Austausch werden wir gemeinsam fortführen. Mit Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes im Jahr 2022 wurden die Bundesländer verpflichtet, verbindliche Flächenbeitragswerte für den erforderlichen Ausbau der Windenergie zu erbringen, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Flächenbeitragswert von mindestens 2,1 % der Landesfläche, die nach Vorgabe des Landes MV in allen vier Planungsregionen zu gleichen Teilen zu erbringen ist. Wir möchten betonen, dass aus unserer Sicht eine Ausweisung dieser 2,1% in einem Verfahren anzustreben ist. Eine Teilung, die der Gesetzgeber ebenfalls ermöglicht hat, würde aus unserer Sicht die vorhandenen Ressourcen unnötigerweise beanspruchen und andere wichtige Vorhaben blockieren bzw. ausbremsen.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
243
Denker & Wulf AG
ID: 106
Karte
der vierte Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP) vom April 2024 haben wir zur Kenntnis genommen und begrüßen insbesondere die Ausweisung des Windvorranggebietes Nr. 41/24 „Kloddram“. Die Fläche ist sehr gut für die Windenergienutzung geeignet und kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes leisten. Aus diesem Grunde begrüßen wir außerordentlich die erneute Aufnahme und südöstliche Erweiterung des Windvorranggebietes „Kloddram“ in den vierten Entwurf des RREP, nachdem die Fläche 2021 bereits im dritten Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg enthalten war. Die erforderlichen Horstsuchen und Erfassungen der Brutvögel sowie Zug- und Rastvögel wurden bereits 2023 durchgeführt. Die Untersuchungen haben ergeben, dass trotz der Größe der Fläche ein sehr geringes Konfliktpotential besteht und daher eine sehr gute Verträglichkeit mit den geplanten Windenergieanlagen hergestellt werden kann. Das Gebiet entspricht damals wie heute den landeseinheitlich beschlossenen Kriterien und ist daher besonders für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet. Mit Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes im Jahr 2022 wurden die Bundesländer verpflichtet, verbindliche Flächenbeitragswerte für den erforderlichen Ausbau der Windenergie zu erbringen, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Flächenbeitragswert von mindestens 2,1 % der Landesfläche, die nach Vorgabe des Landes MV in allen vier Planungsregionen zu gleichen Teilen zu erbringen ist. Wir möchten betonen, dass aus unserer Sicht eine Ausweisung dieser 2,1% in einem Verfahren anzustreben ist. Eine Teilung, die der Gesetzgeber ebenfalls ermöglicht hat, würde aus unserer Sicht die vorhandenen Ressourcen unnötigerweise beanspruchen und andere wichtige Vorhaben blockieren bzw. ausbremsen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
244
Denker & Wulf AG
ID: 106
Karte
der vierte Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg (RREP) vom April 2024 haben wir zur Kenntnis genommen und begrüßen insbesondere die Ausweisung des Windvorranggebietes Nr. 34/24 „Kogel“. Die Fläche ist sehr gut für die Windenergienutzung geeignet und kann einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der energiepolitischen Ziele des Bundes und des Landes leisten. Aus diesem Grunde begrüßen wir außerordentlich die erstmalige Aufnahme und des Windvorranggebietes „Kogel“ in den vierten Entwurf des RREP. Die erforderlichen Horstsuchen und Erfassungen der Brutvögel sowie Zug- und Rastvögel wurden bereits 2024 durchgeführt. Die Untersuchungen haben ergeben, dass für den südlichen Bereich der Fläche ein geringes Konfliktpotential besteht und daher eine sehr gute Verträglichkeit mit den geplanten Windenergieanlagen hergestellt werden kann. Das Gebiet entspricht den landeseinheitlich beschlossenen Kriterien und ist daher besonders für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet. Mit Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes im Jahr 2022 wurden die Bundesländer verpflichtet, verbindliche Flächenbeitragswerte für den erforderlichen Ausbau der Windenergie zu erbringen, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Für Mecklenburg-Vorpommern gilt ein Flächenbeitragswert von mindestens 2,1 % der Landesfläche, die nach Vorgabe des Landes MV in allen vier Planungsregionen zu gleichen Teilen zu erbringen ist. Wir möchten betonen, dass aus unserer Sicht eine Ausweisung dieser 2,1% in einem Verfahren anzustreben ist. Eine Teilung, die der Gesetzgeber ebenfalls ermöglicht hat, würde aus unserer Sicht die vorhandenen Ressourcen unnötigerweise beanspruchen und andere wichtige Vorhaben blockieren bzw. ausbremsen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
247
VSB Neue Energien Deutschland GmbH
ID: 110
Karte
mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen unsere Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, vom April 2024 darlegen. Als Projektentwickler für Erneuerbare Energien mit dem Schwerpunkt auf Windenergie ist die VSB Neue Energien Deutschland GmbH bundesweit tätig. Dabei sind wir neben unserem Hauptsitz in Dresden mit Regionalbüros in Potsdam, Erfurt, Regensburg, Kassel und Osnabrück lokal vertreten. Mecklenburg-Vorpommern war bereits in der Vergangenheit eines der bedeutendsten Bundesländer für unser Unternehmen bei der Planung und Realisierung von Windparkvorhaben. Unsere Aktivitäten reichen in Mecklenburg-Vorpommern bis 1999 zurück und umfassen die Themen Projektentwicklung, Baudienstleistungen, Betriebsführung und Instandhaltung von Windparks. Da wir aktuell mehrere Projekte in der Region Westmecklenburg planen, sind wir von dem ausgelegten Entwurf des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) erheblich betroffen. Unter den im Entwurf ausgewiesenen Vorranggebieten Wind (VRW) befindet sich das VRW 14/24 Bobitz. Im Datenblatt der Anlage 1 des Umweltberichts zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahren wird die konfliktfreie Lage des VRW 14/24 Bobitz ausführlich und umfassend dokumentiert. Unsere eigenen avifaunistischen Erfassungen und Analysen – unter Berücksichtigung der im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg definierten Kriterien und der relevanten Schutzgüter sowie möglicher negativer Auswirkungen auf den Natur- und Artenschutz – konnten ebenso keinerlei Widersprüche feststellen, die grundsätzlich gegen Windenergieanlagen im VRW 14/24 Bobitz sprechen. Etwaige verbleibende planungsrechtliche Fragestellungen können an- und ab-schließend im Genehmigungsverfahren erörtert werden. Der Kontakt zu den Vertretern der involvierten Gemeinde wurde hergestellt und bisher konnten wir keine negativen Einstellungen bezüglich eines Windenergieprojektes feststellen. Die Gespräche mit den betroffenen Flächeneigentümern wurden abgeschlossen und alle relevanten Flurstücke im VRW 14/24 Bobitz vertraglich gesichert. Derzeit erfolgt die Erstellung eines Genehmigungsantrages, welcher zeitnah nach der Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde eingereicht wird. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Aufnahme des VRW 14/24 Bobitz in seinen dargestellten Grenzen in den Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg und möchten uns für dessen Beibehaltung auch im weiteren Verlauf der Planerstellung nachdrücklich aussprechen. Wir bitten Sie, uns über die Berücksichtigung der Stellungnahme zu informieren und uns im weiteren Fortschreibungsverfahren zu beteiligen. Wir sind daran interessiert, im weiteren Planungsprozess mit Wissen und Erfahrungen mitzuwirken und stehen für Rückfragen jederzeit zur Verfügung.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
250
WKN GmbH
ID: 111
Karte
Wir als Projektierer begrüßen ausdrücklich, dass die Fläche Bennin im vierten Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie berücksichtigt wurde. Nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien sind wir ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorranggebiet alle Voraussetzungen erfüllt. Es existiert bereits eine fortgeschrittene Planung eines möglichen Windparklayouts und es finden Gespräche mit den Grundeigentümern statt, um einen Windpark vor Ort möglichst zügig realisieren zu können.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
265
WKN GmbH
ID: 111
Karte
Wir als Projektierer begrüßen ausdrücklich, dass die Fläche Sehlsdorf im vierten Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie erneut berücksichtigt wurde. Nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien sind wir ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorranggebiet alle relevanten Voraussetzungen erfüllt. Es laufen bereits mehrere Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windparks im Vorranggebiet und parallel finden Verhandlungen mit den Grundeigentümern vor Ort statt, um auch auf der neuen Erweiterungsfläche möglichst zügig Windenergieanlagen zu realisieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
266
WKN GmbH
ID: 111
Karte
Wir als Projektierer begrüßen ausdrücklich, dass die Fläche Gresse im vierten Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie erneut berücksichtigt wurde. Nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien sind wir ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorranggebiet alle Voraussetzungen erfüllt. Es laufen bereits mehrere Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windparks im Vorranggebiet und parallel finden Verhandlungen mit den Grundeigentümern vor Ort statt, um auch auf der neuen Erweiterungsfläche möglichst zügig Windenergieanlagen zu realisieren
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
267
WKN GmbH
ID: 111
Karte
Wir als Projektierer begrüßen ausdrücklich, dass die Fläche Parum im vierten Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie erneut berücksichtigt wurde. Nach sorgfältiger Prüfung aller relevanten Kriterien sind wir ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorranggebiet alle Voraussetzungen erfüllt. Es laufen bereits mehrere Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windparks im Vorranggebiet und parallel finden Verhandlungen mit den Grundeigentümern vor Ort statt, um auch auf der neuen Erweiterungsfläche möglichst zügig Windenergieanlagen zu realisieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 27/24 Parum stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 27/24 Parum bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
268
WKN GmbH
ID: 111
Karte
im Zuge der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im Regionalen Raumentwicklungs-programm (RREP, 4. Entwurf) der Planungsregion Westmecklenburg fordern wir die Aufnahme einer bisher nicht berücksichtigten Fläche auf dem Hoheitsgebiet der Stadt Wittenburg. Eine Karte der Potenzialfläche finden Sie auf der nächsten Seite. Diese Fläche bietet nach unserem aktuellen Planungsstand Kapazitäten für die Errichtung und den Betrieb von bis zu 18 modernen Windenergieanlagen (WEA). Unsere Prüfung der Fläche auf Grundlage der vom Bund und Land festgelegten Kriterien zur Ausweisung von Windvorranggebieten (WVG) hat eindeutig ergeben, dass das Konfliktpotenzial in diesem Bereich sehr gering und daher zu vernachlässigen ist. Deshalb sehen wir keinen sachlichen Grund, diese Fläche von der Planung auszuschließen. Die Potenzialfläche erfüllt alle relevanten Anforderungen hinsichtlich Siedlungsabstand, Natur- und Landschaftsschutz, Wald-, Trinkwasser-, Moor- und Artenschutz sowie der Infrastruktur und bietet auch auf Grund der Vorbelastung durch die nahegelegene Autobahn A24 optimale Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Wir konnten bereits einen Großteil der benötigten Flächen vertraglich mit den Grundeigentümern sichern. Mit einem Flächenanteil von fast 14% ist die Stadt Wittenburg der größte Eigentümer im Plangebiet. Auf besagten Flächen allein können bis zu vier WEA errichtet werden. In mehreren bereits stattgefundenen Gesprächen mit dem Bürgermeister und der Verwaltung haben wir diskutiert, ob und wie viele dieser vier Anlagen ggf. von der Stadt selbst übernommen und betrieben werden können. Darüber hinaus kann die Stadt durch die im §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten erhebliche Einnahmen zur Deckung ihres Haushalts generieren. Angesichts der erfüllten Kriterien, dem vorhandenen Interesse der Stadt und der mit der Umsetzung des Projekts verbundenen erheblichen monetären Vorteile für Wittenburg, ist es aus unserer Sicht äußerst sinnvoll, die Fläche Perdöhl als WVG in den 5. Entwurf der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im RREP aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
270
WKN GmbH
ID: 111
Karte
im Zuge der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im Regionalen Raumentwicklungs-programm (RREP, 4. Entwurf) der Planungsregion Westmecklenburg fordern wir die Aufnahme einer bisher nicht berücksichtigten Fläche in der Gemeinde Passow. Eine Karte der Potenzialfläche befindet sich auf der nächsten Seite. Diese Fläche bietet nach unserem aktuellen Planungsstand Kapazitäten für die Errichtung und den Betrieb von bis zu neun modernen Windenergieanlagen (WEA). Unsere Prüfung der Fläche auf Grundlage der vom Bund und Land festgelegten Kriterien zur Ausweisung von Windvorranggebieten (WVG) hat eindeutig ergeben, dass das Konfliktpotenzial in diesem Bereich sehr gering und daher zu vernachlässigen ist. Deshalb sehen wir keinen sachlichen Grund, diese Fläche von der Planung auszuschließen. Die Fläche erfüllt alle relevanten Anforderungen hinsichtlich Siedlungsabstand, Natur- und Landschaftsschutz, Wald-, Trinkwasser-, Moor- und Artenschutz sowie der Infrastruktur und bietet somit optimale Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Die Grundeigentümer der von uns identifizierten Flächen sind von der Realisierung eines Windparks auf ihren Flurstücken überzeugt und sind daran interessiert, das Projekt zügig voranzutreiben. Aufgrund des starken Interesses der Eigentümer sind bereits 100% der Flächen vertraglich gesichert worden und Möglichkeiten im Falle einer nicht Aufnahme der Potenzialfläche in das RREP stattdessen die Gemeindeöffnungsklausel anzuwenden, werden aktuell sondiert Auch die Gemeinde kann durch die im §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten erhebliche Einnahmen zur Deckung ihres Haushalts generieren. Angesichts der erfüllten Kriterien, der großen Unterstützung des Projektes durch die Grundeigentümer und der mit der Umsetzung des Projekts verbundenen erheblichen monetären Vorteile für Passow, ist es aus unserer Sicht äußerst sinnvoll, die Fläche Weisin als WVG in den 5. Entwurf der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im RREP aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
271
WKN GmbH
ID: 111
Karte
im Zuge der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im Regionalen Raumentwicklungs-programm (RREP, 4. Entwurf) der Planungsregion Westmecklenburg fordern wir die Aufnahme einer bisher nicht berücksichtigten Fläche in den Gemeinden Neu Poserin und Goldberg. Eine Karte der Potenzialfläche befindet sich auf der nächsten Seite. Diese Fläche bietet nach unserem aktuellen Planungsstand Kapazitäten für die Errichtung und den Betrieb von bis zu acht modernen Windenergieanlagen (WEA). Unsere Prüfung der Fläche auf Grundlage der vom Bund und Land festgelegten Kriterien zur Ausweisung von Windvorranggebieten (WVG) hat eindeutig ergeben, dass das Konfliktpotenzial in diesem Bereich sehr gering und daher zu vernachlässigen ist. Deshalb sehen wir keinen sachlichen Grund, diese Fläche von der Planung auszuschließen. Die Potenzialfläche erfüllt alle relevanten Anforderungen hinsichtlich Siedlungsabstand, Natur- und Landschaftsschutz, Wald-, Trinkwasser-, Moor- und Artenschutz sowie der Infrastruktur und bietet somit optimale Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Die Grundeigentümer der von uns identifizierten Flächen sind von der Realisierung eines Windparks auf ihren Flurstücken überzeugt und sind daran interessiert, das Projekt zügig voranzutreiben. Auch mit Bürgermeister und Verwaltung wurde im Rahmen mehrerer Gespräche die Perspektive eines Windparks vor Ort diskutiert und die Anwendung der Gemeindeöffnungsklausel vorbereitet. Auch die Gemeinde kann durch die im §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgeschriebenen Beteiligungsmöglichkeiten erhebliche Einnahmen zur Deckung ihres Haushalts generieren. Angesichts der erfüllten Kriterien, dem vorhandenen Interesse der Grundeigentümer und Gemeinden und der mit der Umsetzung des Projekts verbundenen erheblichen monetären Vorteile für besagte Gemeinden, ist es aus unserer Sicht äußerst sinnvoll, die Fläche Kressin als WVG in den 5. Entwurf der Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie im RREP aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
272
VAUWERK GmbH
ID: 113
Karte
Stellungnahme der VAUWERK GmbH zum Windeignungsgebiet 20/24 im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie wir, die VAUWERK GmbH, nehmen hiermit Stellung zum Windeignungsgebiet 20/24, das im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg im Kapitel Energie vorgelegt wurde. Unser Unternehmen plant in der Gemeinde Passee die Errichtung eines naturnahen Freizeitparks auf dem Gelände der ehemaligen Gutsanlage Tüzen. Der Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6 „Ferienpark Gutsanlage Tüzen“ wurde bereits am 07.04.2022 von der Gemeinde Passee gefasst. Ziel dieses Projektes ist es, auf dem Gelände des ehemaligen Haustierrasseparks eine touristische Nutzung zu etablieren und so zur Stärkung der regionalen Wirtschaft sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen. Grundsätzlich begrüßen wir den Ausbau der Erneuerbaren Energien, da wir die Notwendigkeit des Umstiegs auf nachhaltige Energiequellen erkennen und unterstützen. Dennoch möchten wir darauf hinweisen, dass die geplante Ausweisung des Windeignungsgebiets 20/24 in direktem Konflikt mit unseren Planungen steht. Unsere Bedenken gründen sich auf folgende Argumente: 1. Konflikt mit der touristischen Nutzung: Unser geplanter naturnaher Freizeitpark zielt darauf ab, ein attraktives und naturnahes Erholungsgebiet für Touristen zu schaffen. Windkraftanlagen von der geplanten Größe und Dimension könnten die ästhetische Qualität und den Erholungswert des Geländes erheblich beeinträchtigen. Sichtbar dominierende Windkraftanlagen könnten abschreckend auf potenzielle Besucher wirken und somit den Erfolg des Projekts gefährden. 2. Berücksichtigung gemeindlicher Interessen: Der Bebauungsplan für den Freizeitpark wurde bereits in einem demokratisch legitimierten Verfahren von der Gemeinde Passee beschlossen. Es ist daher essentiell, dass die Raumordnung die bereits bestehenden und geplanten Nutzungen innerhalb der Gemeinde angemessen berücksichtigt. Der Bau eines Windparks in unmittelbarer Nähe zu unserem Freizeitparkprojekt könnten die gemeindlichen Planungsinteressen erheblich beeinträchtigen und sollte daher restriktiv bewertet werden. 3. Kriterien zur Festsetzung der Bauhöhen und Anzahl der Windkraftanlagen: Wir regen an, dass in der Raumordnung klare Kriterien zur Festsetzung der Bauhöhen und der Anzahl der Windkraftanlagen festgelegt werden, die sich an den bereits bestehenden und geplanten Nutzungen orientieren. Dies könnte eine Kompromisslösung darstellen, die sowohl die Entwicklung der Erneuerbaren Energien als auch die touristische Entwicklung in der Region ermöglicht. Wir appellieren daher an die zuständigen Behörden, unsere Einwände und die langfristigen Interessen der Gemeinde Passee bei der weiteren Planung des Windeignungsgebiets 20/24 zu berücksichtigen. Wir sprechen uns dafür aus, dass der Ausbau der Windenergie nicht auf Kosten der touristischen Entwicklung in der Region erfolgt, sondern in einem ausgewogenen und kooperativen Planungsprozess erfolgt, der alle Interessen gleichermaßen berücksichtigt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 20/24 Wakendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
273
Privat
ID: 114
Karte
Betreff: Öffentliche Beteiligung beim Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gemeinde Hohen Pritz Als Einwohner der Gemeinde Hohen Pritz nehmen wir wie folgt Stellung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie: Wir erheben Einspruch gegen die Vorschläge des Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg die Gemeinde Hohen Pritz betreffend. Wir erheben ebenfalls Einspruch gegen das Verfahren. Begründung: Hohen Pritz hat laut Wikipedia eine Fläche von 23,7 Quadratkilometern, d.h. 2370 ha. Die Regionalplanung (S. 27) weist eine Windeignungsfläche von 284 ha aus. Das sind fast 12 % der Gemeinde-Fläche. Der Bau von Industrieanlagen, noch dazu auf Hügeln im Süden der Gemeinde und in der geplanten Höhe, würde den Charakter der Gemeinde grundsätzlich verändern. Die Vielfalt und Eigenart der Landschaft in und um die Gemeinde sind besonders sensibel gegenüber technischen Bauwerken mit großer Dimension. Der Standort des geplanten zweiten Windparks auf einem Hügel verschärft diese Problematik und würde einen erheblichen und unverhältnismäßig weitreichenden Eingriff in die Natur und das Landschaftsbild bedeuten sowie die Lebensqualität der Einwohner erheblich beeinträchtigen. Betrachtet man nicht nur die Gemeinde Hohen Pritz, sondern die umliegende Region, in der in den Dörfern Kladrum, Groß Niendorf, Kadow und Runow bereits Windparks stehen, deren Erweiterung bzw. Repowering ebenfalls geplant ist, wird deutlich, dass hier eine ganze Siedlungsregion unzumutbaren Belastungen ausgesetzt ist und weiter belastet werden soll. Die Zersiedlung dieser Landschaft, die eigentlich vermieden werden soll, wird weiter vorangetrieben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
274
Privat
ID: 114
nicht zugeordnet
Ein solcher Eingriff darf nicht ohne die aktive Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen. Es wurden keine öffentlichen Bürgerversammlungen oder Anhörungen abgehalten, um die Bedenken und Vorschläge der betroffenen Menschen zu berücksichtigen. Die dreimonatige Frist einer öffentlichen Beteiligung mach rechtlich gesehen eingehalten worden sein. Sie lag jedoch zum großen Teil in der Sommerferienzeit, zum Teil in einem Zeitraum, in dem sich Gemeindevertretungen nach Kommunalwahlen gerade erst konstituieren. Praktisch sind damit die Möglichkeiten, die anstehenden Entscheidungen zu kommunizieren, mit den Betroffenen zu diskutieren und die demokratische Partizipation zu garantieren kaum gegeben. Nötig wäre eine proaktive öffentliche Information der Betroffenen durch die zuständigen Behörden im Zeitraum der Ausarbeitung der Pläne, sei es in Form von Informationsveranstaltungen oder einer schriftlichen Information an alle Haushalte. Das gewählte Verfahren ermöglicht die Bürgerbeteiligung zwar formal, entspricht jedoch nicht dem Grundanliegen des Grundsatzes. Gemeinden wie Hohen Pritz verfügen nicht über die personellen Kapazitäten, um Verwaltungsvorgänge, wie die Regionalplanung Energie, zu begleiten. Im Falle von derart grundsätzlichen Eingriffen in den Charakter der Gemeinden muß für solche Gemeinde eine rechtzeitige verwaltungsrechtliche und fachliche Unterstützung durch die staatlichen Behörden zur Verfügung gestellt werden, will man, wie von europäischen Gesetzgeber gewollt, die Beteiligung der Kommunen an Entscheidungen garantieren. Dies ist nicht erfolgt. Die Information und Diskussion den privaten Betreiber-Interessenten zu überlassen, stellt eine unzulässige Priorisierung der privaten kommerziellen Interessen gegenüber dem Gemeinwohl dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Der Beteiligungszeitraum betrug rund 3 Monate. Das ist deutlich länger als vom Gesetzgeber (vgl. § 9 Abs. 2 ROG) verlangt. Dementsprechend sind die vom Stellungnehmer beschriebenen zeitlichen Einschränkungen hinreichend kompensiert.
275
Privat
ID: 114
Karte
Die Planungen stehen zudem im Widerspruch zu europäischer Gesetzgebung. Wir verweisen auf das Rechtsgutachten des NABU vom März 2023 und den Brief an die Europäischen Kommission bezüglich des Verstoßes gegen geltendes EU-Recht (https://www.nabu.de/news/2023/04/33245.html). Im Umweltbericht zum RREP, Teilfortschreibung Kapitel 6.5.Energie werden erhebliche Beeinträchtigungen der Tierwelt „nicht von vornherein ausgeschlossen“ und „eine vertiefte Prüfung für erforderlich gehalten“. Erwähnt werden Schwarzstorch und Seeadler. Darüber hinaus brüten und leben in der von den Planungen Landschaft duzende weitere bedrohte Vogelarten. Eine aktuelle wissenschaftliche Begleitung der Planungs- und Bauvorhaben, die der europäischen Gesetzgebung zum Artenschutz gerecht wird, liegt nach unserer Kenntnis bisher nicht vor. Eine Genehmigung neuer Windkraftanlagen ist unter diesem Gesichtspunkt nicht rechtssicher. Wir machen darauf aufmerksam, dass der 2001 errichtete Windpark wie auch andere Eingriffe in die Landschaft wie der Abriss von Behausungen von Eulen, Fledermäusen, die Austrocknung von Naturteichen, die industrielle Landwirtschaft und andere Entwicklungen bereits negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt in unserer Region hatten. Diese Entwicklung muss gestoppt und darf nicht durch die Errichtung von rotierenden und blinkenden Industriebauten verstärkt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
276
Privat
ID: 114
Karte
Die Gemeinde Hohen Pritz gehört zum Naturpark Sternberger Seenlandschaft. Wir weisen darauf hin, dass am 18. August 2024, also nach Ende der Planungen zum Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur in Kraft getreten ist. Es widerspricht dem Geist und Buchstaben der EU-Gesetzgebung, wenn Industrieanlagen der geplanten Dimension direkt an Landschaftsschutzgebieten, der Dobbertiner Seenlandschaft und des mittleres Mildenitztal und der Niederungs- und Grundmoränenlandschaft bei Groß Niendorf, errichtet werden. Es ist widersinnig, auf der einen Seite degradierte Ökosysteme renaturieren zu wollen und auf der anderen Seite Ökosysteme in Landschaftsschutzgebieten zu gefährden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
277
Privat
ID: 114
Begründung
In der Begründung zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5., Energie, heißt es (zu 6.5.(1)), dass der Ausbau der Windenergie der Versorgungs- und Verfügungssicherheit in der Region dienen soll. Die Mitversorgung anderer Regionen wird im o.g. Dokument als zusätzliche Möglichkeit für regionale Wertschöpfung definiert (zu 6.5.(3)). Das Dokument bestätigt, dass in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt ist (zu 6.5 (4)-(6)). Im Zuge des Ausbaus der Energieerzeugung und Speicherung soll die Nähe zu Nutzern (wie z.B. Wohnraum-, Gewerbe- Industriegebiete) erreicht werden (zu 6.5.(4)-(6)). Wir erleben jedoch, dass die in unserer und den umliegenden Gemeinden produzierte Energie nicht für die Region genutzt wird oder der Region nützt, sondern für die Weiterleitung in andere Bundesländer bestimmt ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
278
Privat
ID: 114
Karte
Die Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen nennt das Dokument zur Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5., Energie als eines der Abwägungskriterien (Punkt II,1.1.). Auf die Ausweisung von Windenergiegebieten, die zur unzumutbaren Umfassung von Siedlungsbereichen führen, soll verzichtet werden. Betrachtet man jedoch die Karte der Gemeinde als Ganzes, so verbietet sich eine Erweiterung des bestehenden Windparks, da mit der Erweiterung der gesamte Süden der Gemeinde mit Windkraftanlagen bestückt wäre.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
279
Privat
ID: 114
Karte
Aus den Unterlagen geht hervor, dass Windkraftanlagen mit einer durchschnittlichen Höhe von 250 Metern geplant sind. Das entspricht der Höhe eines Wohnhauses mit 83 Etagen. Der Standort für den zweiten Windpark liegt direkt südlich der Ortsteile Kukuk, Klein Pritz und Dinnies. Hinzu kommt, dass die geplanten Anlagen auf einem Hügel entstehen sollen. Aufgrund des Schattenwurfs derart hoher technischer Bauten auf einer Anhöhe wäre der zweite Windpark eine unzumutbare Belastung der Einwohner von Klein Pritz. Schlagschatten, Schall, Infraschall und nächtliche Blitzbeleuchtung wären weitere massiv Beeinträchtigungen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
280
Privat
ID: 114
Karte
Studien belegen, dass Windenergieanlagen einen Einfluss auf die Preise von Liegenschaften haben. Allgemein geht man in Deutschland von mehr als 7 Prozent Wertverlust für Gebäude im Umkreis von 1 Kilometer Abstand zu Windkraftanlagen aus. Da im ländlichen Raum von Mecklenburg-Vorpommern das Landschaftsbild für die Wertermittlung eine große Bedeutung hat und die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen ein entscheidender Faktor ist, dürfte der Wertverlust der Grundstücke und Wohnhäuser in der Gemeinde, insbesondere den Ortsteilen Klein Pritz und Dinnies, im Falle der Erweiterung des Windparks deutlich höher sein. Das kommt einer Teilenteignung der Einwohner der Gemeinde gleich, die im Rahmen der Energiewende weder gewollt noch legal ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
281
Privat
ID: 114
Karte
Höhere Netzentgelte müssen ausgerechnet Verbraucher aus jenen Bundesländern, darunter Mecklenburg-Vorpommern zahlen, die besonders viel für den Ausbau der Windenergie leisten. Das trifft kleine Gemeinden in besonderem Maße. Ein weiterer Ausbau der Windenergie in MV erhöht unsere Stromrechnung. Gleichzeitig sind wir im Sommer tagtäglich Zeugen, dass die Produktion des Windparks in Hohen Pritz unterbrochen wird, weil das Netz überlastet ist. Während die Betreiber von Windkraftanlagen entschädigt werden, macht dieses System den Strom für uns Verbraucher noch teurer.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
282
Gemeinde Lüttow-Valluhn
ID: 118
nicht zugeordnet
die Gemeinde Lüttow-Valluhn nimmt zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, insbesondere zu planerischen Festlegungen bezüglich Windkraft, wie folgt Stellung: I. Konsequente Fortführung des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011): Angesichts der geopolitischen Herausforderungen hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Rahmenbedingungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien entscheidend zu ändern. In diesem Zusammenhang möchte ich auf § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) verweisen. Danach ist „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“ Es wird also klargestellt, dass eine veränderte Abwägung hinsichtlich der vorhandener Schutzgüter erfolgen muss. Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) unter § 3 WindBG verbindliche Flächenziele für den Ausbau der Windkraft bis zum 31.12.2027 bzw. 31.12.2032 festgeschrieben. Nach § 249 Abs. 2 BauGB richtet sich die Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagenaußerhalb von Windenergiegebieten zukünftig nur noch nach § 35 Abs. 2 BauGB, wenn ein Bundesland (und damit in Mecklenburg-Vorpommern in Summe die Regionalen Planungsverbände) seinen Flächenbeitragswert bereits erreicht hat. Ab diesem Zeitpunkt fällt somit die Privilegierung von WEA im Außenbereich weg. Werden diese Flächenziele mit einer rechtsgültigen Regionalplanung bis zu den genannten Stichtagen nicht erreicht, sind Windenergieanlagen im Außenbereich in sehr großem Umfang zulässig. Der Bau kann auch dann nicht verhindert werden, wenn die Windenergieanlage den Darstellungen in einem Flächennutzungsplan widerspräche. Deshalb ist es aus unserer Sicht eminent wichtig, den am 24.04.2024 beschlossenen Weg der Verbandsversammlung, die entsprechenden Regionalplanungen weiter zu konkretisieren und einer Rechtskraft zuzuführen. Daher fordern wir die Verbandsvertreter des Regionalen Planungsverbandes auf, Ihren gesetzlichen Auftrag gewissenhaft und objektiv auszuüben. Jede weitere Verzögerung und gar Verhinderung im Verfahren kann dazu führen, Wildwuchs bei der Errichtung von Windenergieanlagen zu verursachen, was eine unmittelbare und einschneidende Belastung der Bürgerinnen und Bürger, der Natur und der Wirtschaft im Plangebiet bedeuten würde.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
403
Gemeinde Lüttow-Valluhn
ID: 118
Karte
II. Weitere Ausweisung des Vorranggebietes für Windenergie „Lüttow-Valluhn“ (VRG 35/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) und Erweiterung um die Potentialflächen im westlichen und südwestlichen Teil des Vorranggebiete für Windenergie. Weitere Ausweisung der Fläche im Planentwurf Die ausgewiesene Fläche ist mit den festgelegten Planzielen vereinbar. Die Gemeinde hat zudem beschlossen, den bestehenden Flächennutzungsplan um die Ausweisung von geeigneten Gebieten für Solar- und Windenergie zu erweitern und zu konkretisieren. Diesbezüglich verweisen wir auf die bestehende Beschlusslage der Gemeinde, nach der ein Teilflächennutzungsplan-Wind erarbeitet werden soll. Diese Flächen können nach § 4 WindBG auf die Flächenziele der Regionalplanung und damit des Bundeslandes angerechnet werden. Für die weitere Ausweisung des Vorranggebietes spricht außerdem das geplante und in Abstimmung mit den Projektpartnern naturstrom AG, WEMAG AG Trigenius GmbH und der Landesforst MV – Waldservice und Energie GmbH und der Gemeinde Lüttow-Valluhn befindliche kommunale Versorgungskonzept (Entspricht den Programmsätzen 1 bis 6 und den abwägungsleitenden Prämissen unter Pkt. 2.1) . Mit diesem Konzept verfolgt die Gemeinde das Ziel, die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der Region, insbesondere im Gewerbegebiet „Businesspark A24“, nachhaltig und sicher mit günstiger und CO²-neutraler Energie zu versorgen. Dabei haben wir sowohl Strom als auch Wärmebedarfe im Blick. Erste Ergebnisse sind durch die Umsetzung und direkte Beteiligung der Gemeinde am Solarpark entlang des BAB 24 bereits erzielt worden. Die Versorgung mit 100%-grünem Strom und Wärme wirken zukünftig als überaus positives Kriterium und Standortfaktor für die Unternehmen im Gewerbepark und in der Region am Schaalsee. Erweiterung der Fläche im Planentwurf Die Potentialfläche südlich der BAB 24 wurde im Zuge der Erstellung des 4. Planentwurfs um einige Flächen (hier u.a. die Flurstücke 88/28, 87/1, 85/0 und div. kleinere Flurstücke der Gemarkung Valluhn und 44/8 der Gemarkung Lüttow, sowie einige weitere Flurstücke südlich der B 195) verkleinert, um zum einen der Ausschlusswirkung des bestehenden Seeadlerhorstes zu entsprechen und zum anderen, um eine (auf der Entwurfskarte) möglichst kompakte Darstellung des Vorranggebietes zu erreichen. Das geht allerdings deutlich zu Lasten einer effizienten und gleichzeitig konfliktarmen Ausweisung einer Gesamt-Potentialfläche. Die Fläche südlich des identifizierten Seeadlerhorstes sollte weiterhin ausgewiesen werden, um eine Bebauung mit Windenergie nicht zu verhindern. Das Bestreben, eine möglichst kompakte Potentialfläche auszuweisen, steht den gesetzgeberischen Zielen und den damit verbundenen Abwägungswichtungen diametral entgegen (Steht auch nicht dem Programmsatz 11 entgegen, da der „unnötige Flächenverbrauch“ in der Realität nicht besteht als solches nicht wahrnehmbar ist. Zudem ist eine Generalisierung der Gebietsgrenzen kein wirksames Kriterium bzw. Leitprinzip für die Regionalplanung). Zudem besteht hinsichtlich der Lage der südlichen Potentialfläche vor allem in Bezug auf das Ausschlusskriterium „Siedlungsabstand“ hier kein Konfliktpotential (Und widerspricht auch nicht den Festlegungen aus dem Plankonzept für die Festlegung von Ausschlusskriterien unter I->2->2.3).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn in Bezug auf die genannten Flurstücke erfolgt nicht. Der Erweiterung stehen das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" sowie teilweise das Abwägungskriterium "Landschaftsschutzgebiete" entgegen. Für die genannte, sehr schmale Fläche südlich der B 195 wurde eine Generalisierung der Gebietsgrenze vorgenommen, da diese Fläche Flugrouten des Seeadlers zu potenziellen Nahrungsgewässern versperren würde und aufgrund der Anbauverbotszone zur Bundesstraße kaum bebaubar wären. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
404
Gemeinde Lüttow-Valluhn
ID: 118
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
III. Abwägungskriterium „Netzintergrationsfähigkeit“ Gemeinsam mit dem „Planungsbeirat Energie“ wurde zur Erstellung des Plankonzepts für den Regionalplan auch das Thema Netzintegrationsfähigkeit intensiv diskutiert und als weiteres anwendbares Abwägungskriterium vorgeschlagen. Aus zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen halte ich das Instrument „Netzintegrationsfähigkeit“ für eine „Bewirtschaftung“ der Flächenkulisse des Plangebietes mittlerweile nur sehr bedingt bis gar nicht tauglich. Der durch die Wind- und Solaranlagen produzierte Strom kann nicht nur in das Höchstspannungsnetz des Übertragungsnetzbetreibers, sondern auch in das Mittelspannungsnetz des Verteilnetzbetreibers (im Plangebiet = E.DIS Netz GmbH und WEMAG Netz GmbH) erfolgen. Insoweit sind die planerischen Grundlagen sehr volatil und von sehr unterschiedlichen Rahmenbedingungen abhängig, die ggf. eine rechtliche Eignung des Kriteriums in Frage stellen. Nicht hinreichend erklärbar sind die unterschiedlichen Aussagen der betreffenden Netzbetreiber WEMAG Netz GmbH und der E.DIS Netz GmbH. Während ein Netzbetreiber die Belastung der vorhandenen Netzstruktur unter Einbeziehung eigener Netzentwicklungen und auch der Anschlussmöglichkeiten an das Übertragungsnetz eingeschätzt hat, erfolgte eine Einschätzung durch die E.DIS Netz GmbH nicht unter derart detaillierten und vielschichtigen Betrachtungen. Dadurch werden die Flächen im Regionalplan unter unterschiedlichen – möglichweise nicht richtigen – Kriterien abgewogen. Darüber hinaus wird aktuell intensiv an Konzepten gearbeitet, die eine Direktvermarktung der vor Ort produzierten Energie vorsehen. Dadurch werden die bestehenden Netze weniger belastet. Um eine rechtssichere Abwägung Daher fordert die Gemeinde Lüttow-Valluhn, das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“, wenn überhaupt, nur für solche Bereiche anzuwenden, bei denen unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten, Netzentwicklungen auf allen Ebenen (Verteilnetz, Übertragungsnetz, ggf. Ortsnetze) und Betreiberkonzepten eine Faire und rechtssichere Abwägung stattfinden kann. Andernfalls sollt das Kriterium gar keinen Eingang in die Aufstellung des Regionalplans finden. Zusätzlich sollen in die Abwägung für die Eignung als Potentialfläche die ggf. damit verbundenen Nutzungskonzepte (siehe auch Erläuterungen unter II.1.) einbezogen werden. Ggf. kann diesbezüglich auch ein weiteres (positives) Abwägungskriterium eingeführt werden. Eine derartige Betrachtungsweise führt dazu, dass Energieproduktion und –verbrauch aus ökologischer und ökonomischer Sicht entscheidend miteinander verknüpft werden. Dadurch wird die Nutzung erneuerbarer Energien optimal in vorhandene, aber auch noch geplante, Systeme integriert. Konzepte zur Sektorenkopplung, bei denen der erzeugte Strom nicht nur für die Stromversorgung, sondern auch zur Wärmeerzeugung oder in der Mobilität genutzt wird, sind wegweisend. Die Erzeugung von Strom allein reicht nicht aus, wenn dessen Potenzial zur Transformation unserer Energiesysteme nicht ausgeschöpft wird. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Nutzung können Solar- und Windparks langfristig zum Erfolg der Energiewende beitragen. Die direkte Versorgung von Industrie, Wärmenetzen und anderen regionalen Abnehmern spart Energieverluste und stärkt die regionale Wirtschaft. Darum beantragen wir die Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie, um die Berücksichtigung bestehender Nutzungskonzepte zu erweitern. Gebiete mit klaren Konzepten zur Stromverwendung sollten bevorzugt betrachtet werden, um eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung sicherzustellen. (Quelle: Stellungnahme der NaturStromProjekte GmbH vom 13.09.2024)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Unabhängig davon finden auch solche Gebiete prioritär Eingang in die Vorranggebietskulisse, deren Strom gut vor Ort nutzbar ist, indem sie bspw. eine räumliche Nähe zu potenziellen Großverbraucher-Standorten bzw. großen regionalen Abnehmern aufweisen.
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Gemeinde Lüttow-Valluhn
ID: 118
Karte
IV. Zusammenfassung Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände ist es im Interesse einer abwägungsgerechten und damit rechtswirksamen Regionalplanung geboten, die vorhandenen Flächen des Vorranggebietes 32/24 weiterhin als Vorranggebiet für die Windenergienutzung auszuweisen. Wir beantragen darüber hinaus, die o.g. Einwände und Hinweise durch Einbeziehung der zusätzlichen Kriterien (Nutzungskonzepte, keine unnötige Generalisierung von Gebietskulissen) und veränderten Abwägung zu berücksichtigen und eine Erweiterung der Potentialfläche vorzunehmen. Für diese Gesamtbetrachtung ist die Einbindung der möglichen weiteren Windparke in der Region bei der Auswahl der Vorranggebiete zu beachten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Forderungen zur Ergänzung von Kriterien und zur Erweiterung des Vorranggebiets wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 119
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Bezug nehmend auf die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) möchte ich in der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens für das Gebiet 38/24 Gresse folgende Punkte vorbringen: Zum Schutzgut Mensch: Der Schutzgutaspekt (Bereich mit regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft incl. 500 m-Schutzabstand) wurde für das Gebiet nicht berücksichtigt. Jedoch befindet es sich in unmittelbarer Nähe zum Radweg Elbetal-Schaalsee-Rundweg, der durch den Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. beworben wird. Bei dem durch das Gebiet führenden Landweg handelt es sich um einen im Sommer hoch frequentierten Radweg zwischen Langenlehsten und Lüttenmark bzw. dem Schaaleegebiet (DE 2531-303) und dem Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133). Neben der intensiven Nutzung für Radtouren, handelt es sich um ein Gebiet mit Erholungsfunktion für Bewohner:innen der Ortschaften Langenlehsten, Greven, Lüttenmark, Leisterförde, Granzin und Gallin sowie weitere Ortschaften der Region. Zudem wird das Gebiet intensiv von Spaziergänger:innen der naheliegenden Metropolregion Hamburg frequentiert. Das Gebiet weist also durchaus eine regionale Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion für Anwohner:innen und Toruist:innen auf. Die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie des Erholungswertes kann durch den vorgesehenen Eingriff nicht gewährleistet werden. Das Gebiet ist nicht als Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen, was den Kriterien entspricht. Es handelt sich jedoch um eine strukturschwache Region, in der selbst der wenige Tourismus einen wichtigen Beitrag zum Erwerb der Bevölkerung beiträgt. Die Zerstörung der bis dato intakten und reizvollen Landschaft mit Erholungsfunktion in der Region hat erwartungsgemäss einen drastischen Einfluss auf das Einkommen der Bevölkerung, da der Tourismus dann vollständig wegbricht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.  Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 119
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Zudem ist das naheliegende Gehöft auf die Grundwasserversorgung und -qualität im Gebiet angewiesen. Durch den Eingriff ist eine weitere Austrocknung des schon heute sehr sandigen und trockenen Bodens zu erwarten. Zudem besteht das Risiko der Verschmutzung des Trinkwassers durch Ölleckage einer industriellen Windkraftanlage. Hier kann eine Beeinträchtigung der Gesundheit für dort lebende Menschen und Tiere nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Erhalt und die Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen werden voraussichtlich stark beeinträchtigt. Da diese Aspekte und die Nähe zu den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten für den Schutzaspekt Mensch im Umweltbericht nicht berücksichtigt wurden, ist dieser nicht vollständig und es bedarf einer Neubewertung unter Einbezug dieser Faktoren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 119
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Zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig, da die Datenbasis des LUNG MV unvollständig sind und nicht durch Daten der UNBs vervollständigt werden können. Gresse befindet sich in unmittelbarer Nähe zum grünen Band, welches einen Rückzugsraum für geschützte Tierarten darstellt. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, ist der hier vorhandene Vogelzugkorridor Zone A konsequent von Windkraftanlagen freizuhalten. Zudem handelt es sich, wie im Umweltbericht festgehalten, um ein Gebiet, welches als Brut- und Rastplatz für eine Vielzahl von Vögeln dient. Dazu gehören Großvögel, wie Kraniche, Graugänse, arktische Wildgänse ,Saatgänse und Singschwäne. Im jetzigen Herbst sind große Kolonien von Kranichen auf genau der ausgewiesenen Fläche zu sichten. Im Gebiet werden zudem in regelmäßiger Frequenz die Vogelarten Wespenbussard, Schwazstorch, Rotmilan, Baumfalke, Rohrweihe, Raufußkauz Sumpfohreule, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker gesichtet. Zudem befinden sich im betroffenen Gebiet die Horste von Seeadlern, Rotmilan und Weißstörchen. Neben den im Gebiet Greven vorhandenen Brut- und Rastplätzen, findet im Umweltbericht keine Berücksichtigung des Vogelzugs (auf Grund von getrennten Schlafplätzen und Nahrungsaufnahmeplätzen) zwischen den benannten Biosphären Eingang in den Bericht. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko oder Störungen können nicht ausgeschlossen werden. Da die Datenlage des LUNG zu den im Gebiet vorkommenden Arten aus Sicht der Anwohner stark mangelhaft ist, sind hier umfassende Beobachtungen im Umfang von mindestens 5 Jahren und daran anschließend Neubewertungen notwendig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 38/24 Gresse überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets 38/24 Gresse mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass die Vogelzug Zone A nicht betroffen ist. "Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 38/24 Gresse nicht betroffen sind. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Sumpfohreule liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 119
Karte
Zudem handelt es sich bei dem vorgesehenen Gebiet 38/24 Gresse um ein Gebiet, in welchem bekannt ist, dass sich hier ein Wolf mit seinen Jungen dauerhaft aufhält, was ebenfalls im Umweltbericht nicht behandelt wird. Auch folgende, im Gebiet angesiedelte, Tiere finden keine Beachtung im Umweltbericht, obwohl sie bedroht sind. Im direkt angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133): Biber, Gelbbauch- und Rotbauchunke, Kammmolch. Im betroffenen, ausgewiesenen Gebiet 38/24 Gresse: Fledermäuse verschiedener Art (möglich auch Mopsfledermaus und Großes Mausohr, welche in der Kirche Greven brüten) und verschiedene Insekten und Schmetterlingsarten (bspw. großer Feuerfalter, Windelschnecke oder Juchtenkäfer). Die Ausführung „Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse ist auf der regionalplanerischen Ebene nicht möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld sind Vorkommen der windkraft-sensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfleder-maus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liegt zudem in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten in den VR Wind ebenfalls vorkommen können.“ wird der Bedeutung des Gebiets für das Fledermausvorkommen nicht gerecht. Daher werden dafür weitere, umfassende Untersuchungen gefordert.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 119
Karte
Bereits jetzt wird durch die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen die Ausbreitung bedrohter Pflanzen, wie bspw. der Sand-Silberscharte, durch Unterpflügen und chemische Unkrautvernichtung, verhindert. Auch die Anforderung, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich zu halten ist (§ 1 BNatSchG, § 1 BWaldG und LWaldG M-V, Kap. 6.1 LEP M-V, Kap. III.2.1 GLP M-V, Kap. III.1.2.1 und III.1.2.5 GLRP WM), wird im vorliegenden Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und hiermit eine Nachbesserung gefordert. Der Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume und der biologischen Vielfalt können bei dem geplanten Eingriff der Errichtung von Windkraft- und Solaranlagen nicht gewährleistet werden. In einer Reihe von Darstellungen im Umweltbericht werden Vogelschutz- und FFH-Gebieten „Bestandsbeschreibung und -bewertung in VR Wind nicht erforderlich“ bescheinigt, „da für VR Wind ausgeschlossen“. Ähnliches gilt für besonders geschützte Arten. Daher müsste das in der Karte ausgewiesene Windeignungsgebiet nordwestlich von Greven für den Bau von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden, da es solche Schutzgebiete und Artenvorkommen enthält und erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind, wie im Umweltbericht mit Anlagen richtigerweise mehrfach vermerkt ist. Damit sollte das Gebiet 38/24 Gresse weder als Vorranggebiet Windenergie, noch als Gebiet zur Aufstellung von Solaranlagen geeignet sein.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 38/24 Gresse gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 38/24 Gresse erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Für Solaranlagen werden im RREP keine konkreten Gebiete festgelegt.
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Privat
ID: 119
Karte
Zudem möchte ich den grenzübergreifenden Einbezug von Gemeinden in S-H, die an der Landesgrenze zu M-V liegen und gleichermaßen von Windkraftanlagen „betroffen“ sind bzw. wären (hier z.B. Langenlehsten, Besental, Gudow) sowie den Zusammenschluss der Biosphärenreservate Schaalsee und Elbtalauen (verwaltungstechnisch bereits jetzt unter einem Dach) über das Grüne Band und die anliegenden Gebiete des Programms Natura 2000 (FFH-und Vogelschutzgebiete) zu einem Großschutzgebiet anregen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Die Ausweisung von Schutzgebieten ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
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Privat
ID: 120
nicht zugeordnet
Wie können Sie in einem Naturschutzgebiet Windräder bauen. Der Rotmilan ist ja nun nicht mehr wichtig genug für Sie. Was ist mit den Eulen die hier brüten? Desweiteren ziehen hier die Vogelschwärme wie Gänse und Kraniche durch. Was ist mit der Bodenverdichtung die nicht mehr sein soll. Die Boize fließt hier lang. Was geschieht mit dem Wasser wenn es nicht mehr versichern kann? Wird die Straße zum Schiefen Stiefel jedesmal überspült. Es soll kein Feinplastik in die Umwelt. Was ist mit dem Abrieb bei den Flügeln der Windräder. Soll MV genauso aussehen,wie Sachsen Anhalt. Wenn man da lang fährt sieht man keine schönen Wälder mehr, sondern nur Windräder. Photovoltaikanlagen wären noch in Ordnung. Da können das Niederwild, Insekten und Bodenbrüter gut überleben. Wieviele Insekten sterben eigentlich durch die Windräder? Es werden Wälder zerstört,die wichtig sind für den CO2 Abbau. Boden verdichtet obwohl es öfter zu Überschwemmungen kommt und trotzdem wird so weiter gemacht. Mittlerweile glaube ich das es nur noch um die Gewinne geht,für die Windradbetreiber und nicht mehr um die Umwelt
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Naturschutzgebiete sind als Ausschlusskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Der Schutz von Naturschutzgebieten ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
283
Privat
ID: 121
Karte
1. Natur - Gebiet 37/24 grenzt an das grüne Band. Dieses ist bereits in einigen Bundesländern, als Naturmonument ausgewiesen. In diesem Bereich leben viele Tierarten. - Das grüne Band muss geschützt werden, damit die Populationen geschützter Arten stabil bleiben und der genetische Austausch ermöglicht wird. Des Weiteren ist dieses ein Rückzugsraum vieler geschützter Tierarten. Es kommen auch Tierarten aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee zu uns z.B. Seeadler, Kranich, Kuckuck, Rotmilan, Graugans, Silber/Graureiher, verschiedene Fledermausarten .
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
313
Privat
ID: 121
nicht zugeordnet
2. Gesundheitsgefährdung durch Schallwellen - Solange es nicht bewiesen ist, dass Windenergieanlagen in einem so dichtem Bereich ( 800 m ) nicht gesundheitsgefährdend für Bewohner sind, dürfen keine Windanlagen gebaut werden. - Experten schätzen das bis zu 30% der Bevölkerung auf Infraschall reagieren und Symtome entwickeln können. Wissenschaftler der Uni Mainz haben herausgefunden, dass Infraschall die Pumpleistung des Herzenz um bis zu 20% reduzieren kann. Es läuft seit dem 25.02.2016 eine Verfassungsklage gegen die BRD wegen körperlicher Schädigung. Solange diese nicht abgeschlossen ist, ist es unverantwortlich die Windanlagen unter 5 km zu genehmigen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
314
Privat
ID: 123
Umweltbericht
die im Betreff bezeichneten Vorverträglichkeitsuntersuchungen in Bezug auf das o.a. Gebiet 37/24 Bennin sind unzureichend, weil unberücksichtigt bleibt: 1) Zerschneidung des landschaftlichen Freiraums (Bennin ist einziges der 73 geplanten Windeignungsgebiete, das rundum von einem noch intakten Freiraum der höchsten Schutzklasse umgeben ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
293
Privat
ID: 123
Umweltbericht
2) Massive Einschränkung bzw. Unterbrechung des Vogelzugkorridors, der sich nördlich von Boizenburg einengt und über dem Boizetal verlaufend eine Verbindung von der Elbe bis zur Ostsee herstellt; keine anderen Gebiete im Planungsgebiet greifen so massiv in den Vogelzug ein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
294
Privat
ID: 123
Umweltbericht
3) Mehrere nicht berücksichtigte aktive Horste von Großvögeln. 4) Mangelhafte, weil veraltete und lückenhafte Datenbasis zur Beurteilung der natürlichen Ausstattung (nur für sechs der dreizehn kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen überhaupt Daten vor). Deshalb wird hiermit Widerspruch eingelegt gegen die Errichtung von Windkraftanlagen im o.a. Gebiet 37/24 Bennin, da die Beeinträchtigung einer Reihe sensibler Tierarten nicht ausgeschlossen werden kann. Das europäische "Gesetz zur Wiederherstellung der Natur" des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 (nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/199) verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für das Gebiet 37/24 Bennin charakteristisch.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
295
Privat
ID: 123
Karte
das o.a. Gebiet 37/24 zählt zu den von Ihnen ausgewiesenen sog. "Vorranggebieten Windenergie". Gegen seine Eignung wird hiermit Widerspruch eingelegt, weil: - ein massive Einschränkung bzw. Unterbrechung des Vogelzugkorridors zu befürchten ist, der sich nördlich von Boizenburg einengt und über dem Boizetal verlaufend eine Verbindung von der Elbe bis zur Ostsee herstellt; keine anderen Gebiete im Planungsgebiet greifen so massiv in den Vogelzug ein. - mehrere nicht berücksichtigte aktive Horste von Großvögeln im Bereich nachgewiesen werden können (Schwarzstorch, Seaadler, Rotmilan) - die Datenbasis zur Beurteilung der natürlichen Ausstattung mangelhaft, veraltet und lückenhaft ist, nur für sechs der dreizehn kollisionsgefährdeten Brutvogelarten liegen Daten vor.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
296
Privat
ID: 123
Umweltbericht
bzgl. des o.a. Gebiets wird im Umweltbericht zur TEILFORTSCHREIBUNG des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, hier Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind ausdrücklich festgestellt: "Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen können für folgende Schutzgutaspekte auf dieser Planungsebene nicht ausgeschlossen werden: - Europäisches Vogelschutzgebiet DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark (Schutzgut: Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Gebietsschutz) - Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha) im VRW". Aus diesen Gründen wird hiermit Widerspruch eingelegt gegen die Eignung des Gebiets 37/24 Bennin als Vorranggebiet Windenergie (VR Wind).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
297
Privat
ID: 124
nicht zugeordnet
Betreff: Ablehnung der Aufstellung von Windkraftanlagen in der Region Boizenburg/Elbe als engagierter Umweltaktivist und besorgter Bürger der Region Boizenburg/Elbe möchte ich meine klare Ablehnung gegen die geplante Aufstellung von Windkraftanlagen im Rahmen des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) zum Ausdruck bringen. Diese Entscheidung birgt erhebliche Risiken für unsere geschützten Tierarten, schützenswerten Pflanzen und die Gesundheit der Anwohner. 1. Schutz der Tierarten: In den Gemeinden Greven, Gresse, Galli und Boizenburg leben zahlreiche geschützte Tierarten, darunter verschiedene Vogelarten, die durch Windkraftanlagen ernsthaft gefährdet werden. Studien zeigen, dass Windkraftanlagen eine hohe Kollisionsgefahr für Vögel darstellen, insbesondere für Greifvögel und Zugvögel, die in dieser Region häufig anzutreffen sind. Der Verlust von Lebensräumen und Brutplätzen durch die Errichtung von Windkraftanlagen könnte zu einem Rückgang dieser Arten führen und somit die Biodiversität in unserer Region gefährden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
304
Privat
ID: 124
nicht zugeordnet
2. Schützenswerte Pflanzen: Die Region Boizenburg/Elbe ist nicht nur Heimat geschützter Tierarten, sondern auch von schützenswerten Pflanzen, die in ihrem natürlichen Lebensraum gedeihen. Die Errichtung von Windkraftanlagen könnte zu einer Zerstörung dieser Lebensräume führen und somit die Flora der Region nachhaltig schädigen. Es ist unsere Verantwortung, diese wertvollen Ökosysteme zu bewahren und zu schützen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
305
Privat
ID: 124
nicht zugeordnet
3. Negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit: Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass Windkraftanlagen negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner haben können. Dazu gehören Lärmbelästigung, Schattenwurf und Infraschall, die zu Schlafstörungen, Stress und anderen gesundheitlichen Problemen führen können. Die Lebensqualität der Menschen in den betroffenen Gemeinden darf nicht durch die Errichtung von Windkraftanlagen gefährdet werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
306
Privat
ID: 124
nicht zugeordnet
4. Alternative Energiekonzepte: Statt auf Windkraft zu setzen, sollten wir alternative, umweltfreundliche Energiekonzepte in Betracht ziehen, die weniger invasive Auswirkungen auf unsere Natur und die Gesundheit der Menschen haben. Dazu gehören beispielsweise Solarenergie, Biomasse oder die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen. In Anbetracht dieser Argumente fordere ich die Entscheidungsträger auf, die Pläne zur Errichtung von Windkraftanlagen in der Region Boizenburg/Elbe zu überdenken und die Belange von Natur und Mensch in den Vordergrund zu stellen. Es ist von größter Bedeutung, dass wir unsere Umwelt schützen und gleichzeitig die Lebensqualität der Menschen in unserer Region sichern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
307
Privat
ID: 125
Karte
Die Planung von mehr als 20 Windkraftanlagen im Umkreis von 2 km um mein Haus wirft mehrere Bedenken auf. Hier sind einige Punkte, die Sie vielleicht in Betracht ziehen sollten: 1. Gesundheitliche Bedenken - **Lärm- und Schattenschlag**: Windkraftanlagen erzeugen Lärm, der je nach Wetterbedingungen und Windrichtung als störend empfunden werden. Allein die Anlagen, die sich bereits jetzt östlich von Rüting befinden, erzeugen Töne, die gespürt und für unwohlsein sorgen. Auch der Schattenschlag und der Infraschall der (bis zu 23?!) neu hinzukommenden WK-Anlagen wird ebenfalls zu gesundheitlichen Problemen wie Schlafstörungen oder Stress führen. - **Langzeitwirkungen:** Obwohl einige Studien die gesundheitlichen Auswirkungen noch diskutieren, gibt es Berichte über gesundheitliche Beschwerden, die mit der Nähe zu Windkraftanlagen in Verbindung gebracht werden, einschließlich Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten. Auswirkungen von Infraschall auf Menschen: ### Spezielle Auswirkungen, die mich als herzkranker und operierter Menschen betreffen: 1. **Herz-Kreislauf-Reaktionen**: Bei Personen mit bestehenden Herzkrankheiten könnten Infraschalleffekte wie erhöhte Herzfrequenz oder Blutdruckanstiege im Zusammenhang mit Stress oder Angst auftreten. Ärzte empfehlen oft, Stressfaktoren zu minimieren. 2. **Rehabilitationseffekte**: Operierte Patienten müssen oft in einem ruhigen Umfeld genesen. Infraschall kann potenziell die Genesung beeinträchtigen, indem er das Stressniveau erhöht und den Schlaf stört. 3. **Element der Gesundheit**: Für herzkranke Menschen könnte die Exposition gegenüber Infraschall zusätzlich belastend sein. Stress und Unruhe können sich negativ auf den Heilungsprozess auswirken. ### Fazit: Die genauen Auswirkungen von Infraschall auf Menschen, insbesondere auf solche mit Herzkrankheiten, sind zwar noch nicht abschließend geklärt. Die Auswirkungen von Infraschall, der von Windkraftanlagen erzeugt wird, sind ein kontroverses Thema und werden in der wissenschaftlichen Gemeinschaft intensiv untersucht. Bei einer maximalen Höhe von 265 m können Windkraftanlagen signifikante Geräuschpegel erzeugen, darunter auch Infraschall, der als Schall mit Frequenzen unterhalb von 20 Hz definiert wird. Eine derart hohe Schallquellen, wie es die geplanten Windkraftanlage sind, kommen die Schallwellen bei 700 Metern erst richtig auf dem Boden an und gehen dann teilweise zwei, drei Kilometer. Bei Messungen einer Einzelanlage war noch in zehn Kilometer Infraschall zu Messen. Ich jedenfalls kann bei Ostwind den Infraschall der Rotorbewegung spüren und habe bereits folgende Symtome: 1. **Schlafstörungen**: Chronischer Schlafmangel beeinträchtigt bereits meine allgemeine Lebensqualität und Gesundheit. 2. **Stress und Unwohlsein**: Chronischer Stress kann zu einer Vielzahl von gesundheitlichen Probleme führen, z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Erhöhter Stress und Schlafstörungen führen zu unvorhersehbaren Schwankungen im Blutdruck und Herzrhythmus führen. Diese Effekte könnten das Risiko für Komplikationen wie Herzinfarkte oder Schlaganfälle erhöhen. 3. **Konzentrations- und Leistungsfähigkeit**: Das hat Auswirkungen auf mein Arbeitsfähigkeit und die alltägliche Aufgaben. 4. **Subjektive Beschwerden**: Diese Beschwerden sind schwer zu quantifizieren beeinträchtigen aber schon jetzt meine Lebensqualität.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 125
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Beeinträchtigung der Fauna und Flora - **Lebensraumverlust:** Windkraftanlagen schädigen Lebensräume für Tiere, insbesondere für Vögel und Fledermäuse, die durch Kollisionen gefährdet sind. Zumal in dem direkten Einigungsgebiet, ein von bis zu 60 Kranichen ganzjährig genutzten Schlafplatz, vorhanden ist. - **Störung von Ökosystemen:** Der Bau und Betrieb von Windparks stören lokale Ökosysteme, einschließlich Pflanzenarten, die spezifische Lebensbedingungen benötigen. Zudem ist duch neuste Erkenntnisse nachgewiesen, dass durch den Abrieb von Mikroplastik als Splitter und Feinstäube die umliegenden Flächen großräumig verseuchen. Auch im Fall einer Havarie der das fluorierende Gas (SF6) Schwefel-Hexafluorid freisetzen kann, ist eine sehr lang anhaltende und klimaschädigende Wirkung zu erwarten. - **Licht- und Geräuschverschmutzung:** Dies beeinflusst das Verhalten von Tieren, insbesondere von nachtaktiven Arten, negativ.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Belange der technischen Anlagensicherheit insbesondere in Hinblick auf Brandschutz, Eiswurf oder Havariefälle können nur für konkrete Vorhaben mit Kenntnis der Anlagenstandorte und -typen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft werden. Die Anlagensicherheit ist daher nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 125
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### 3. Lebenswertes Umfeld - **Ästhetische Beeinträchtigung:** Die Sicht auf eine große Anzahl von Windkraftanlagen verändert das Landschaftsbild erheblich und mindert den Wohnwert erheblich. Allein durch diesen Planungsentwurf ersichtliche Anreihung der Windkraftanlagen ist, von meinem Haus aus, eine Sicht auf auf eine freien Horizont, nur noch in Richtung Norden möglich. Alle anderen Himmelsrichtungen sind dann dur Windkraftanlagen von weniger als 2 km verdeckt! - **Beeinträchtigung der Freizeitgestaltung:** Windkraftanlagen könnten Outdoor-Aktivitäten beeinträchtigen, wie z.B. Wandern oder Radfahren, da sie oft großen Geräuschkulissen und Sichtbehinderungen im Gelände mit sich bringen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 125
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### 4. Wertverlust des eigenen Hauses - **Marktwert:** Studien zeigen, dass Immobilien in der Nähe von Windkraftanlagen im Wert fallen. Der Preisverfall wird durch Lärm, ästhetische Beeinträchtigung und gesundheitliche Bedenken verursacht. - **Schwierigkeiten beim Verkauf:** Potenzielle Käufer werden durch die Nähe zu Windkraftanlagen abgeschreckt, was den Verkauf meiner Immobilie erschwert. ### Fazit Alle genannten Punkte verdeutlichen, dass die Planung von diversen Windkraftanlagen im unmittelbaren Umkreis von erheblich negative Auswirkungen auf die Gesundheit meiner Familie, den Einwohnern, nicht nur unserer Gemeinde, sowie die lokale Fauna und Flora, die Lebensqualität in meiner Umgebung sowie den Wert unsererer Immobilien haben wird.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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