Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
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ID: 127
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das Planungsgebiet ist nicht nur Habitat von Seeadlern, Fischadlern, Schreiadlern, Korn- und Wiesenweihen, Rotmilanen, Störchen, Sing- und Zwergschwänen und Tausenden Gänsen verschiedener Arten und Kranichen, die ihre Winter dort verbringen und Lebensraum unzähliger anderen windenergiesensibler/-gefährdeter Arten. Es liegt mitten in der Zugroute verschiedener Gänsearten, Kranichen, Schwänen, viele davon verbringen die Wintermonate dort. Tausende Vögel, die jeden Tag dort unterwegs sind zwischen Futter- und Ruheplätzen. Und „unsere“ Seeadler, die ich so ziemlich jeden Tag sehe. Vielleicht muss man tatsächlich in der Gegend leben, um zu bemerken, wer dort sonst noch lebt. Die Tage draußen verbringen. Das Land kennen. Anders wäre nicht erklärbar, dass das Vorhandensein der Tiere in den Planungen als „unbedeutend“ deklariert wurde. Sind die Adler „unbedeutend“? Wie viele Sing- und Zwergschwäne braucht es, damit sie „bedeutend“ sind? Hier sind es mehrere Hundert in meiner unmittelbaren Nachbarschaft, die ohne viel Suchen im Winter auf den Feldern anzutreffen sind. Man muss nur wissen, wo sie sind. Frühmorgens draußen sein, wenn sie von ihren Schlafplätzen aus auf Nahrungssuche gehen. Sie sind unüberhörbar. Bei Kartierungen, die in der Regel von ortsfremden Personen durchgeführt werde, entgehen Adler. Auch Hunderte Schwäne. 20000 Gänse, die abends pünktlich zu Sonnenuntergang genau durchs Planungsgebiet Richtung Elbe fliegen. Kartierungen finden auch nicht statt, wenn die Schreiadler sich in der Luft mit anderen Vögeln duellieren. Viele Tausend Kraniche eintreffen, um im Gebiet zu überwintern. Erst Recht nicht, wenn Fledermäuse und Eulen unterwegs sind. Windenergieanlagen sind notwendig. Notwendig sind jedoch auch gewissenhafte „Güterabwägungen“, vor allem vor dem Hintergrund, dass es genug Fläche gibt, die tatsächlich „unbedeutend“ für Tiere und Menschen ist, weil sowieso schon belastet durch Industrie, Autobahnen und anderes. Für fundierte Kartierungen der im Planungsgebiet lebenden Tierarten stehe ich als Hinweisgeberin gerne zur Verfügung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 128
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im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) sowie des dazugehörigen Umweltberichts möchte ich folgende spezifische Bedenken vorbringen: 1. Gefährdung des Rotmilans und der Adlerhorste Der Rotmilan (Milvus milvus) ist in Deutschland eine besonders schützenswerte Art, da etwa die Hälfte der weltweiten Population hier lebt. Ebenso steht der Seeadler (Haliaeetus albicilla) als streng geschützte Art gemäß der EU-Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EG) unter besonderem Schutz. Der Entwurf des Umweltberichts geht nicht ausreichend auf die Gefahr ein, die von Windkraftanlagen für diese Vögel ausgeht. Rotmilane und Seeadler sind besonders kollisionsgefährdet, da sie in großflächigen Gebieten jagen und dabei regelmäßig in den Wirkzonen von Windkraftanlagen fliegen. Diese Gebiete sind nicht nur Brutgebiete, sondern auch zentrale Nahrungs- und Jagdreviere. Die geplanten Windkraftanlagen überschneiden sich mit diesen Zonen und gefährden somit unmittelbar die Populationen dieser Arten. Insbesondere wird im vorliegenden Bericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Störungszonen um Adlerhorste mindestens 3.000 Meter betragen müssen, um die Brut und Aufzucht der Jungvögel nicht zu gefährden. Die aktuellen Planungen verstoßen somit gegen den Schutz gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der das Stören und Schädigen geschützter Arten verbietet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zur kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 128
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2. Auswirkungen auf das Grüne Band als Wanderkorridor Das Grüne Band entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze ist nicht nur ein symbolträchtiger Biotopverbund, sondern ein bedeutender Wanderkorridor für zahlreiche Tierarten, einschließlich Vögeln, die zwischen den beiden benachbarten Biosphärenreservaten Schaalsee und Elbe wandern. Der Bau von Windkraftanlagen entlang dieses ökologischen Korridors stellt eine ernste Bedrohung für den Erhalt der Biodiversität und die Funktion des Grünen Bandes als Wanderroute dar. Der Umweltbericht unterschätzt die potenziellen Zerschneidungseffekte, die Windkraftanlagen auf diesen Biotopverbund haben. Die Landschaftszerschneidung durch die Rotoren der Windkraftanlagen stellt für viele Tierarten, insbesondere flugfähige Arten wie Rotmilan und Adler, eine physische und psychische Barriere dar. Die geplante Ausweisung von Windvorranggebieten entlang des Grünen Bandes widerspricht den Zielsetzungen des Biotopverbunds nach § 20 BNatSchG und den internationalen Verpflichtungen Deutschlands zum Schutz der Biodiversität.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" und der "Biotopverbund" sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 128
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3. Wirkzonen und Auswirkungen von Infraschall auf Greif- und Zugvögel Windkraftanlagen erzeugen nicht nur sichtbare Risiken, sondern auch unsichtbare Gefahren durch die Erzeugung von Infraschall. Wissenschaftliche Studien legen nahe, dass Infraschall, der von Windkraftanlagen ausgeht, sensible Arten wie Greifvögel und Zugvögel in ihrer Navigation und ihrem Flugverhalten beeinträchtigen kann. Dies gilt insbesondere für Arten wie den Rotmilan und Seeadler, die große Strecken fliegend zurücklegen und auf ein funktionierendes Orientierungssystem angewiesen sind. Infraschall kann darüber hinaus Stressreaktionen bei den Vögeln auslösen und sie aus ihren gewohnten Flugrouten und Nahrungsgebieten vertreiben. Die Auswirkungen von Infraschall auf Flug- und Wanderrouten zwischen den Biosphärenreservaten, wie dem Schaalsee und der Elbe, wurden im Umweltbericht nicht ausreichend untersucht. Dies stellt ein erhebliches Versäumnis dar, insbesondere im Hinblick auf das Vorsorgeprinzip, das nach § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) den Schutz von Menschen und Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen verlangt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Dies schließt grundsätzlich auch Störwirkungen für geschützte Arten durch Lärmemissionen ein. Geschützte Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen allerdings nicht in besonderem Maße durch Infraschallemissionen von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 128
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4. Unzureichende Berücksichtigung von Flugrouten und Nahrungsgebieten Der Umweltbericht vernachlässigt die detaillierte Untersuchung der Flugrouten und Nahrungsgebiete von Rotmilan und Seeadler in der Region. Diese Greifvögel legen oft große Distanzen zwischen ihren Brutplätzen und Nahrungsquellen zurück. Windkraftanlagen, die sich in diesen Korridoren befinden, stellen eine erhebliche Gefahr dar, sowohl durch direkte Kollisionen als auch durch Verdrängungseffekte, die die Vögel zwingen, längere und gefährlichere Routen zu wählen. Besonders problematisch ist, dass auch Nahrungsgebiete durch die geplanten Windkraftzonen beeinträchtigt werden. Die Störung oder Zerstörung dieser Gebiete führt zu einer Reduzierung der Nahrung für Rotmilan und Adler, was sich negativ auf deren Fortpflanzungserfolg und Überleben auswirkt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 128
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5. Fehlerhafte Abwägung bei der Auswahl von Windvorranggebieten Die Auswahl der Region, insbesondere im Bereich Greven und dem umliegenden Grünen Band, für Windkraftanlagen zeigt erhebliche Mängel bei der Abwägung von naturschutzrechtlichen und ökologischen Aspekten. Die Region ist nicht nur für den Rotmilan, den Seeadler und andere geschützte Arten ein wichtiger Lebensraum, sondern auch Teil eines überregional bedeutenden Biotopverbundes. Das Fehlen einer gründlichen Abwägung der möglichen Standorte unter Berücksichtigung alternativer, weniger ökologisch sensibler Regionen stellt einen Planungsfehler dar und verstößt gegen die Anforderungen an eine umweltverträgliche Raumplanung gemäß § 35 BauGB. Darüber hinaus fehlen im Umweltbericht fundierte Aussagen zu den kumulativen Auswirkungen der Windkraftanlagen auf die Artenvielfalt in der Region, insbesondere in Verbindung mit anderen bestehenden und geplanten Projekten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht. Gemäß ROG hat der Umweltbericht in Betracht kommende anderweitigen Planungsmöglichkeiten anzugeben, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind. Die rechtlich vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien führten bereits zum Ausschluss eines Großteils der Planungsregion. Dabei werden umwelt- und naturschutzbezogene Kriterien bereits umfassend berücksichtigt. Entsprechend kämen als anderweitige Planungsmöglichkeiten vorrangig die 29 Vorranggebiete in Betracht, die im Rahmen der Abwägung zur Reduzierung der Kulisse von 2,1 % auf 1,4 % zurückgestellt wurden. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden und die zunächst zurückgestellten Gebiete sind erneut zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 128
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Fazit und Forderungen Aufgrund der oben genannten Bedenken fordere ich die Aussetzung der geplanten Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 "Energie" im RREP WM 2011, bis folgende Punkte umfassend untersucht und in die Planungen integriert worden sind: 1. Eine detaillierte Untersuchung der Wirkzonen von Windkraftanlagen auf Rotmilan und Adlerhorste sowie angemessene Schutzmaßnahmen für deren Brut- und Nahrungsgebiete. 2. Eine wissenschaftlich fundierte Untersuchung der Auswirkungen von Infraschall auf die Flug- und Wanderrouten von Greif- und Zugvögeln zwischen den Biosphärenreservaten, insbesondere in Verbindung mit dem Grünen Band. 3. Eine vollständige Berücksichtigung der Funktion des Grünen Bandes als Wanderkorridor und die Vermeidung von Landschaftszerschneidungen durch Windkraftanlagen. 4. Eine erneute, transparente und ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung unter Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Bedenken sowie eine Überarbeitung der Standortauswahl mit Schwerpunkt auf alternative Standorte, die ökologisch weniger sensibel sind. 5. Eine kumulative Untersuchung der Auswirkungen auf die Artenvielfalt und das Ökosystem der Region unter Einbeziehung bestehender und geplanter Projekte. Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Stellungnahme sowie um eine Rückmeldung zu den geplanten weiteren Schritten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg wird entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine strategische Umweltprüfung durchgeführt. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind insbesondere in Kapitel 4.2.8 und 4.3.10 berücksichtigt. Bezüglich der kumulativen Wirkungen wird der Umweltbericht ergänzt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 129
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Betreff: Stellungsnahme zu Windeignungsgebieten am Grünen Bänd zwischen Zarrentin und Boizenburg Windeigungsgebiete Greven ( 36/24 ) und Granzin/Bennin die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Der regionale Planungsverband hat in unserer Gemeinde die Flächen Greven (36/24 ) sowie Granzin/ Bennin ( 37/24 ) als Windvorrangflächen ausgewiesen. Das Windenergieflächengesetz des Bundes vom 20.Juli 2022 sieht verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Festgelegt wurden verbindliche Flächenbeitragswerte in Form von Zwischenzielen für 2027 und Gesamtzielen für 2032. Für MV sind 1,4 und 2,1 Prozent der Landesfläche als Ziele vorgesehen. Im Planungserlass MV wurden Bereiche, in denen landesweit keine Windenergiegebiete „ Kriterien für besondere Schutzgüter“ festgelegt. Siedlungsabstände: -1000 m Siedlungsabstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 BauGB mit Wohn- Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion, -800 m Siedlungsabstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Aussenbereich Natur- und Landschaftsschutz: Waldn, Moorschutz -Naturschutzgebiete, Nationalparke -Biosphärenreservate -gesetzlich geschützte Biotope ab fünf Hektar Größe -europäische Vogelschutzgebiete -Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege -tiefgründige Moore ab 5 Hektar Artenschutz -Nahbereich der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten -zentraler Prüfbereich des Schreiadlers ect. Das Windvorrangebiet Greven (36/24) befindet sich in unmittelbarer Nähe zum grünen Band, welches dringend geschützt werden muss. Das grüne Band ist der Rückzugsort für viele geschützte Tierarten. Die Windvorrangfläche befindet sich mitten in einem Vogelzugskorridor der höchsten Dichte. In unmittelbarer Nähe befinden sich zwei Seeadlerhorste. Hier wurden nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten. Ebenfalls befindet sich das Windvorranggebiet in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Die europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einen umfassenden Schutz des Rotmilan. Eine Einhaltung dieser Richtlinei ist dringend geboten. Weiterhin sind seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt. Im Windvorranggebiet Greven ( 36/24 ) sind somit die Kriterien für besondere Schutzgüter verletzt und in keiner Weise berücksichtigt. Das Windvorranggebiet nordwestlich von Greven ( 36/24 ) müsste für den Bau von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden, da erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Eine Erhebung aller relevanten Daten ist vorher durch den Planungsverband als öffentliche Stelle zu beauftragen und zu berücksichtigen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 129
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Betreff: Stellungsnahme zu Windeignungsgebieten am Grünen Bänd zwischen Zarrentin und Boizenburg Windeigungsgebiete Greven ( 36/24 ) und Granzin/Bennin die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Der regionale Planungsverband hat in unserer Gemeinde die Flächen Greven (36/24 ) sowie Granzin/ Bennin ( 37/24 ) als Windvorrangflächen ausgewiesen. Das Windenergieflächengesetz des Bundes vom 20.Juli 2022 sieht verbindliche Flächenziele für die Bundesländer vor. Festgelegt wurden verbindliche Flächenbeitragswerte in Form von Zwischenzielen für 2027 und Gesamtzielen für 2032. Für MV sind 1,4 und 2,1 Prozent der Landesfläche als Ziele vorgesehen. Im Planungserlass MV wurden Bereiche, in denen landesweit keine Windenergiegebiete „ Kriterien für besondere Schutzgüter“ festgelegt. Siedlungsabstände: -1000 m Siedlungsabstand zu Bereichen gemäß 88 30 und 34 BauGB mit Wohn- Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion, -800 m Siedlungsabstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Aussenbereich Natur- und Landschaftsschutz: Waldn, Moorschutz -Naturschutzgebiete, Nationalparke -Biosphärenreservate -gesetzlich geschützte Biotope ab fünf Hektar Größe -europäische Vogelschutzgebiete -Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege -tiefgründige Moore ab 5 Hektar Artenschutz -Nahbereich der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten -zentraler Prüfbereich des Schreiadlers ect. Windvorranggebiet Granzin/Bennin ( 37/24 ) Das Windvorrangebiet Granzin/Bennin befindet sich mitten im unzerschnittenen landschaftlichen Freiraum der höchsten Schutzstufe. In der Landeverordnung über die Natura 2000— Gebiete im MV v. 12.Juli 2011 wurde bereits für das europäische Schutzgebiet DE 2531-401 Schaale-Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark die höchste Risikostufe vorgesehen. Dieses Gebiet darf auf keinen Fall als Windvorrangfläche ausgewiesen werden. Frage: Wurden die bereits bestehenden Windkraftanlagen in MV in den Planungszielen von 1,4 und 2,1 Prozent berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht? Kann der Strom der geplanten Windräder in MV überhaupt in das vorhandene Energienetz eingespeist werden? Die Sorgen und Bedenken der Bürger sollten hier auf jeden Fall Berücksichtigung finden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
351
Privat
ID: 130
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Verfasser: Bürgerinitiative Windkraft Mestlin (12 Mitglieder) Die Planung für das Vorranggebiet für Windkraft Hohen Pritz ist widersinnig und entspricht nicht den textlichen Festlegungen mit dazugehörenden Begründungsteil des Kapitels 6.5 Energie. (1) Das Vorranggebiet dient nicht der wirtschaftlichen, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung. Es widerspricht allen bereits erfolgten Entwicklungen in der Region (Tourismus mit Arbeitsplätzen, EU- Vogelschutzgebiet um Mestlin, Naturpark Sternberger Seenlandschaft bzw. Verbindung zum Naturpark Nossentin-Schwinzer Heide) siehe auch Umweltbericht: erhebliche Beinträchtigungen sind nicht auszuschließen, die bereits vor Jahren erhobenen Daten zur Stabilisierung des Kranichrastplatzes Langenhägener Seenwiesen sind nicht berücksichtgt, sie verweisen auf Flugrouten und Futterstellen im Gebiet (3) Durch die Erzeugung, die Verteilung und den Vertrieb erneuerbarer Energien einschließlich der Entstehung von Produktions- und Forschungsstätten wird keine regionale Wertschöpfung generiert und kann auch nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil, bereits erzeugte Wertschöpfungsprozesse werden umgekehrt (entfallende Festlegung gemäß RREP WM 2011: VB Tourismusentwicklung). Die Wertschöpfung erfolgt außerhalb der Region. Somit ist es eine Planung, die die Einwohner vor Ort weiter benachteiligt, um anderswo Gewinne zu generieren. Alle Bemühungen im Sinne des Projektes: Ländliche Modellregion werden ignoriert (somit sind auch die eingesetzten Gelder für das Projekt wertlos geworden) und die Zukunftsfähigkeit einer unterentwickelten Region wird weiter beeinträchtigt. (4) Die regionale Strom- und Wärmeerzeugung sowie der Verkehr könnten bereits mit den existierenden Kapazitäten in der Region umgestellt werden. Der Umbau soll im Sinne einer dezentralen Produktion und Versorgung erfolgen 284 Hektar zusätzliche Fläche sind nicht dezentral sondern energetisches Kolonialgebiet. (7) Die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen soll in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie2 erfolgen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Da diese Nutzungen bereits bestehen werden sie wohl beiseite geräumt werden müssen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
406
Privat
ID: 130
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Wir wenden uns eindeutig gegen eine weitere Beplanung des Vorranggebietes 73/24. Die Erfahrung zeigt, wie unsicher die beschriebenen Notwendigkeiten mit den geplanten Maßnahmen erreicht werden können. Die politische Begründung für den Bau der Nordstream 2 Trasse in der Region lautete: mit dem Bau wird langfristig die Energieversorgung Westeuropas abgesichert. Riesige Schäden an Natur und Lebensraum wurden somit als notwendig erklärt und das Ergebniss: ein leeres Rohr in der Erde. Die Region ist bereits von den VRW 70/24, 71/24 und 69/24 stark in Mitleidenschaft gezogen und lt. Aussage der Landesregierung im Jahr 2004 wissentlich mit Windeignungsräumen überplant. Im Umweltbericht finden sich dazu keine Angaben, die Eignungsräume werden als Einzelfall betrachtet und nicht in komplexen Zusammenhängen. Nachfolgende, weitere Schädigungen sind mit Sicherheit zu erwarten, da Transport und Speicherung der erzeugten Energie nicht in existierenden Strukturen erfolgen kann, sondern nur in zu errichtenden, neuen Strukturen. Der Status der Vorschädigung durch VRW verursacht weitere Schädigungen. Der existierende Windpark Hohen Pritz ist lt. Urteil OVG Greifswald auf Basis einer nicht erteilungsfähigen Baugenehmigung LK Parchim) gegen geltendes Recht errichtet worden, ein Rückbau wurde dem Betreiber aus wirtschaftlichen Gründen erspart. Heute ist die Vorschädigung Normalität und Planungsbasis, wir wenden uns gegen diese Salamitaktik. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Anwohner können nicht ausgeschlossen werden und sind zu erwarten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
407
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ID: 130
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Wir verweisen in diesem Sinn auf nicht berücksichtigte Erkenntnisse zum Thema Infraschall und Oberflächenabrieb der Rotorblätter. Es gibt weiterhin für Windanlagen keine Technikfolgeabschätzung und keine TÜV- Pflicht. (Generatorbrand in der existierenden Anlage Hohen- Pritz vor einigen Jahren bei Handlungsohnmacht der Feuerwehren). Die Summe dieser Sachverhalte führt keineswegs zu einer zunehmenden Tolerierung der Windenergieplanungen. Diese Planungen lassen im Fall VRW 73/24 eine zunehmnde Rückständigkeit der bereits gehandicapten Region erwarten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
408
Privat
ID: 131
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Als Anwohnerin in Kuhstorf, [Adresse anonymisiert] , sehe ich mich mit einer ungleich verteilten Industrialisierung meines wohnumfeldes konfrontiert. Zunächst wird in unmittelbarer Nähe ein riesiger Solarpark entstehen, der eine bislang zusammenhängende Natur und Landwirtschaftsfläche zerschneidet. Dann ist ein Windpark in Mooras in Planung, auch dieser wird einen großen Einschnitt in die Natur bedeuten und in Sichtweite entstehen.Weiter wird eine große neue Stromtrasse eigentlich direkt hinter unserem Haus entstehen, in Ihrer Karte ist auch noch zusätzlich ein großer Korridor als Vorbehaltsfläche eingezeichnet. Wie kann es sein, dass hier einzelne Anwohner derart stark eingeschränkt werden und das bisherige Leben sich vollends von einem ruhigen friedlichen Leben in der Natur so ins negative zu verändern droht. Hat der betroffene Anwohner kein Recht darauf geschützt zu werden? Diese Planungen laufen für uns ins Unzumutbare, wer kümmert sich um unsere Gesundheit, wenn derartige Großprojekte umgesetzt werden. Die Natur bleibt auf der Strecke, der Mensch ebenfalls. Von dem Wertverlust des Hofes einmal ganz abgesehen, auch die kleine Ferienwohnung wird dann keinem mehr gefallen und ein Standbein unserer Nebenerwerbslandwirtschaft wird wegfallen. Hat der Tourismus nur an der Küste einen schützenswerten Status? Es ist bitter, als unbescholtener Bürger mit ansehen zu müssen, wie der jahrelange Aufbau einer Existenz nun Stück für Stück zunichte gemacht wird. Ist es am Ende gewollt, freie , unbewohnbare Korridore zu schaffen? Was bleibt dem Bürger am Ende, wenn er mit immer größeren Vorhaben in die Ecke gedrängt wird- leider wohl nur, seine Zelte abzubrechen und ein neues Zuhause zu suchen. Die Wertschätzung ist hier wohl vollends verloren gegangen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 42/24 Moraas im Südwesten reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Kuhstorfer Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 42/24 Moraas stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 42/24 Moraas bestätigt.
315
Privat
ID: 132
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1. Natur - Gebiet 37/24 grenzt an das grüne Band. Dieses ist bereits in einigen Bundesländern, als Naturmonument ausgewiesen. In diesem Bereich leben viele Tierarten. - Das grüne Band muss geschützt werden, damit die Populationen geschützter Arten stabil bleiben und der genetische Austausch ermöglicht wird. Des Weiteren ist dieses ein Rückzugsraum vieler geschützter Tierarten. Es kommen auch Tierarten aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee zu uns z.B. Seeadler, Kranich, Kuckuck, Rotmilan, Graugans, Silber/Graureiher, verschiedene Fledermausarten . Der Rotmilan ist streng geschützt in Deutschland und auch nach EU-Recht. Die geplante Windvorrangfläche 37/24 ist zum grossen Teilen in einem Rotmilan- Dichtezentrum.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
316
Privat
ID: 132
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2. Gesundheitsgefährdung durch Schallwellen - Solange es nicht bewiesen ist, dass Windenergieanlagen in einem so dichtem Bereich ( 800 m ) nicht gesundheitsgefährdend für Bewohner sind, dürfen keine Windanlagen gebaut werden. - Experten schätzen das bis zu 30% der Bevölkerung auf Infraschall reagieren und Symtome entwickeln können. Wissenschaftler der Uni Mainz haben herausgefunden, dass Infraschall die Pumpleistung des Herzenz um bis zu 20% reduzieren kann. Es läuft seit dem 25.02.2016 eine Verfassungsklage gegen die BRD wegen körperlicher Schädigung. Solange diese nicht abgeschlossen ist, ist es unverantwortlich die Windanlagen unter 5 km zu genehmigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
317
Privat
ID: 133
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Ich bin gegen den Ausbau von Windkrafträdern in unserem Raum Greven, die gesamte Erläuterung befindet sich im Anhang, als PdF. Der Rotmilan und der Seeadler sind hier in dem Raum angesiedelt und wir haben von der EU einen Auftrag, diese Arten zu schützen und mit dem Ausbau der Windkrafträder, sind diese Arten hier bedroht. Allgemeine Vorbemerkung Die Gemeinde Greven liegt im Dreieck zwischen den beiden Biosphären Schaalsee und Flusslandschaft Elbe sowie dem Grünen Band. Begünstigt durch die Randlage in der DDR-Zeit hat sich eine weitgehend unzerschnittene Landschaft mit geringer Siedlungs- und Industriedichte erhalten. Sie ist ein besonderes ökologisches Kleinod und sollte als ganze erhalten und von Windkraft freigehalten werden. Durchzogen von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize und geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete FFH: DE 2531-303 „Schaaletal mit Zuflüssen und nahe gelegenen Wäldern und Mooren‟, DE 2530-373 „Kleingewässerlandschaft zwischen Greven und Granzin (LWL)‟, DE 2530-372 „Kleingewässer bei Leisterförde (LWL)‟, DE 2530-301 „Bretziner Heide‟, DE 2531-304 „Wald und Lindenallee bei Banzin‟, DE 2630-301 „Wiebendorfer Moor‟, DE 2529-304 „Stecknitz-Delvenau“; NATURA 2000: DE 2530-401 „Wallmoor und Mühlenbachniederung bei Leisterförde – Schwanheide‟, DE 2531-401 „Schaale - Schildetal mit angrenzenden Wäldern und Feldmark‟, DE 2732-473 „Mecklenburgisches Elbetal‟ und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Europäische Schutzgebiete zwischen Grünem Band und den Biosphären Elbe und Schaalsee Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern die gerade hier noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt das zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den unser Bundesland in Europa eine besondere Verantwortung trägt, für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist hier in den alten Eichen heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten. Das jüngst erlassene europäische Gesetz zur Wiederherstellung der Natur nature restoration law, Verordnung (EU) 2024/1991 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 verpflichtet die Länder, die Erhaltung der biologischen Vielfalt schon bei den Raumplanungsprozessen umfassend und integrativ zu berücksichtigen, „um den Verlust von Flächen von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückzubringen‟ (Präambel, Abs. 4). Genau diese Ökosysteme mit höher ökologischer Unversehrtheit sind für den von uns repräsentierten Raum charakteristisch und keinesfalls nur in den erfassten Schutzgebieten vorhanden. In Anbetracht dieses hohen Stellenwerts unseres Naturraums sollte das gesamte Gebiet zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band mit Ausnahme eines max. 1.000 m breiten Korridors an der Autobahn A 24 als bestehender Zerschneidungsachse von Windkraftanlagen freigehalten werden. Dies gilt umso mehr, als die amtliche Datenbasis zu den im Gebiet vorhandenen Tier- undPflanzenarten veraltet und äußerst lückenhaft ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Insbesondere Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind bereits als Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 36/24 Greven gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die in der Stellungnahme genannten Flächen zwischen Schaalsee, Elbe und dem grünen Band sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als eigenständiges Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Aufnahme eines zusätzlichen Kriteriums erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
359
Privat
ID: 133
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Zur Plansystematik insgesamt 1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
361
Privat
ID: 133
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
362
Privat
ID: 133
III Flächenauswahl
3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
363
Privat
ID: 133
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich.
364
Privat
ID: 133
Umweltbericht
5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
365
Privat
ID: 133
Karte
Zu einzelnen Windvorrangflächen Greven (36/24) • Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist • Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können • Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
366
Privat
ID: 133
Karte
• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele wie in weißen Bereichen) • in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten. HIE • Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden. • Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. • Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
367
Privat
ID: 133
Karte
• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
368
Privat
ID: 133
Karte
• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum: Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung. • Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
369
Privat
ID: 133
Karte
• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt?
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
370
Privat
ID: 133
Karte
• Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
371
Privat
ID: 133
Karte
• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
372
Privat
ID: 133
Karte
Abschließend gilt festzustellen das die Ausweisung der Windeignungsgebiete in Greven 36/24 von mir Abgelehnt wird. Die Emission von Geräuschen durch die Anlagen (regelmäßiger Westwind) als auch die Reduzierung des Erholungswertes unseres Grundstücks Greven [Adresse anonymisiert] durch Geräuschkulisse als auch Sichtbelästigung wird in keiner Weise berücksichtigt oder ausgeglichen. Wenn Anlagen errichtet werden müssen, dann sollten die unmittelbar Betroffenen auch einen fortschreibenden, ausgleichenden Momentwert erhalten. Das ist gegenwärtig nicht bzw. nicht verhältnismäßig vorgesehen. Somit bleibt festzustellen dass der überwiegende Teil der unmittelbar Betroffenen zu denen ich mich und auch meine Familie zähle, unter den jetzigen Bedingungen in keiner Weise mit dem Aufstellen von Windkraftanlagen in den ausgewiesenen Gebieten einverstanden sein kann.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
373
Privat
ID: 134
Karte
1. Die Gesundheitsgefährdung durch Schallwellen. Es dürfen keine Windenergieanlagen gebaut werden, solange nicht bewiesen ist, dass diese in so einem dichten Bereich (800m), nicht gesundheitsgefährdend sind. Es wird von Experten geschätzt, dass bis zu 30% der Bevölkerung auf den Infraschall reagieren und Symptome entwickeln können. Die Pumpleistung des Herzen wird um bis zu 20% durch Infraschall reduziert - das haben Wissenschaflter der Uni Mainz herausgefunden. Seit dem 25.02.2016 läuft gegen die BRD eine Verfassungsklage wegen körperlichen Schädigungen. Es ist unverantwortlich, die Windanlagen unter 5 km zu genehmigen, solange diese Verfassungsklage nicht abgeschlossen ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
320
Privat
ID: 134
Karte
2. Die Natur. Gebiet 37/24 grenzt an das grüne Band, welches bereits in einigen Bundesländern als Naturmonument ausgewiesen ist. Dieses muss geschützt werden, damit die Population vieler dort lebender geschützter Tierarten stabil bleiben kann und der genetische Austausch ermöglicht wird. Dieser Bereich ist auch ein Rückzugsort für viele geschützte Tierarten, wie aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee. Dazu gehören der Kranich, Seeadeler, Kuckuck, Graugans, Rotmilan, verschiedene Fledermausarten, Silber- und Graureiher. Streng geschützt nach dem EU-Recht und auch in Deutschland ist der Rotmilan. Die geplante Windvorrangfläche 37/24 ist in einem Rotmilan-Dichtezentrum (zum großen Teil).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
321
Privat
ID: 134
Karte
1. Die Gesundheitsgefährdung durch Schallwellen. Es dürfen keine Windenergieanlagen gebaut werden, solange nicht bewiesen ist, dass diese in so einem dichten Bereich (800m), nicht gesundheitsgefährdend sind. Es wird von Experten geschätzt, dass bis zu 30% der Bevölkerung auf den Infraschall reagieren und Symptome entwickeln können. Die Pumpleistung des Herzen wird um bis zu 20% durch Infraschall reduziert - das haben Wissenschaflter der Uni Mainz herausgefunden. Seit dem 25.02.2016 läuft gegen die BRD eine Verfassungsklage wegen körperlichen Schädigungen. Es ist unverantwortlich, die Windanlagen unter 5 km zu genehmigen, solange diese Verfassungsklage nicht abgeschlossen ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
357
Privat
ID: 134
Karte
2. Die Natur. Gebiet 37/42 grenzt an das grüne Band, welches bereits in einigen Bundesländern als Naturmonument ausgewiesen ist. Dieses muss geschützt werden, damit die Population vieler dort lebender geschützter Tierarten stabil bleiben kann und der genetische Austausch ermöglicht wird. Dieser Bereich ist auch ein Rückzugsort für viele geschützte Tierarten, wie aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee. Dazu gehören der Kranich, Seeadeler, Kuckuck, Graugans, Rotmilan, verschiedene Fledermausarten, Silber- und Graureiher. Streng geschützt nach dem EU-Recht und auch in Deutschland ist der Rotmilan. Die geplante Windvorrangfläche 37/24 ist in einem Rotmilan-Dichtezentrum (zum großen Teil).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
358
Privat
ID: 135
Karte
1. Die Gefährdung der Gesundheit durch Schallwellen. Windenergieanlagen dürfen nicht gebaut werden, solange nicht bewiesen ist, dass diese in so einem dichten Bereich (800m), nicht gesundheitsgefährdend sind. Bis zu 30% der Bevölkerung können auf den Infraschall reagieren und Symptome entwickeln - dies wird von Experten geschätzt. Die Pumpleistung des Herzen wird um bis zu 20% durch Infraschall reduziert, dass haben Wissenschaflter der Uni Mainz herausgefunden. Seit dem 25.02.2016 läuft gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Verfassungsklage - wegen körperlichen Schädigungen. Es ist unverantwortlich, die Windanlagen unter 5 Kilometer zu genehmigen, bisweil diese Verfassungsklage nicht abgeschlossen ist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
355
Privat
ID: 135
Karte
2. Der Artenschutz. Gebiet 37/24 grenzt an das grüne Band, dieses ist in einigen Bundesländern bereits als Naturmonument ausgewiesen. Damit die Population vieler dort lebender geschützter Tierarten stabil bleiben kann und der genetische Austausch möglich ist, muss dieser Bereich geschützt werden. Er ist auch ein Rückzugsort für viele geschützte Tierarten, die aus dem Naturschutzgebiet Zarrentin am Schaalsee kommen. Dazu gehören der Kuckuck, Kranich, Rotmilan, Graugans, Seeadeler, verschiedene Fledermausarten, Silber- und Graureiher. Streng geschützt in Deutschland und nach dem EU-Recht ist der Rotmilan. Die geplante Windvorrangfläche 37/24 ist zum größten Teil in einem Rotmilan-Dichtezentrum.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
356
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ID: 138
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1. Gesundheitliche Auswirkungen auf den Menschen Windkrafträder erzeugen Infraschall, also Schallwellen, die unterhalb der Hörschwelle des menschlichen Ohrs liegen. Zahlreiche Studien haben gezeigt, dass dieser Infraschall bei Menschen, die in unmittelbarer Nähe von Windkraftanlagen leben, was in dem Gebiet 37/24 mit 800m Entfernung an das Wohngebiet der Fall ist, zu gesundheitlichen Beschwerden führen kann. Dazu gehören Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Schwindel sowie Konzentrationsschwierigkeiten. Auch das sogenannte „Windturbinensyndrom“ wird immer wieder genannt und beschreibt eine Reihe von Symptomen, die mit der dauerhaften Exposition von Infraschall in Verbindung gebracht werden. Wissenschaftler der Uni Mainz haben herausgefunden das sich Pumpleistung des Herzens um bis zu 20% reduzieren kann. Des Weiteren stören die blinkenden Lichter und die kontinuierliche Rotation der Rotorblätter das visuelle Umfeld, was besonders nachts und bei längerer Einwirkung zu Stress und psychischen Belastungen führen kann. Der ständige Lärm beeinträchtigt langfristig das Wohlbefinden und kann zu einer erheblichen Minderung der Lebensqualität führen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
352
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ID: 138
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2. Schutz der Natur und der Tierwelt Neben den gesundheitlichen Aspekten gibt es auch massive Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Umwelt und den Naturschutz. Der Bau von Windparks erfordert umfangreiche Eingriffe in natürliche Lebensräume, insbesondere in Waldgebieten und auf Feldern, die für die heimische Flora und Fauna von entscheidender Bedeutung sind. Vögel und Fledermäuse sind besonders betroffen. Jährlich sterben viele Tiere, insbesondere Greifvögel und Fledermausarten, durch Kollisionen mit den Rotorblättern der Windkrafträder. Dies gefährdet bereits geschwächte Populationen und führt in einigen Regionen zu einem Rückgang bestimmter Arten. Auch zu uns kommen Tierarten aus dem Naturschutzgebiet Zarrantin am Schaalsee wie z.B der Kranich, Seeadler, Kuckuck, Graugans, Silber/Graureiher und besonders zu erwähnen der Rotmilan, der nach dem EU-Recht streng geschützt ist in Deutschland. Und das Natur-Gebiet 37/24 liegt zum großen Teil in einem Rotmilan-Dichtezentrum. Auch die Verdrängung von Wildtieren durch die Lärmemissionen und den Verlust ihres natürlichen Lebensraums trägt zur Verschlechterung der Biodiversität bei. Zusätzlich greift der Bau von Windkraftanlagen in ökologisch wertvolle Landschaften ein und kann das Landschaftsbild massiv verändern. Nicht zu vergessen die Verfassungsklage die seit dem 25.02.2016 gegen die BRD wegen körperlicher Schädigung läuft. Mit diesem Fakt und den Aspekten der körperlichen Gesundheit des Menschen und dem Naturschutz wäre es unverantwortlich die geplanten Windanlagen unter 5km zu genehmigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
353
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ID: 139
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie Stellungnahme zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens hier: Vorranggebiete Wind 24/24 Renzow West und 25/24 Renzow Ost als Bürgerinitiative der Gemeinden Renzow und Lützow erheben wir gegen die Ausweisung des Vorranggebietes 25/24 Renzow Ost und die Erweiterung des bestehenden Gebietes 24/24 Renzow West sowie gegen wesentliche Ansätze des Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecktenburg nachfolgende Einwendungen: 1. Zunächst nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahmen zur zweiten Beteiligungsstufe vom 6. Mai 2019 und dritten Beteiiigungsstufe vom 29.10.2021 und verweisen darauf, dass die darin vorgetragenen umfangreichen Einwendungen gegen die Ausweisung der o.g. Eignungsgebiete nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt und bewertet worden sind. Die Abwägungsdokumentation lässt eine Auseinandersetzung mit unseren detaillierten Argumenten vermissen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
376
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ID: 139
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie Stellungnahme zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens hier: Vorranggebiete Wind 24/24 Renzow West und 25/24 Renzow Ost als Bürgerinitiative der Gemeinden Renzow und Lützow erheben wir gegen die Ausweisung des Vorranggebietes 25/24 Renzow Ost und die Erweiterung des bestehenden Gebietes 24/24 Renzow West sowie gegen wesentliche Ansätze des Entwurfs des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecktenburg nachfolgende Einwendungen: 1. Zunächst nehmen wir Bezug auf unsere Stellungnahmen zur zweiten Beteiligungsstufe vom 6. Mai 2019 und dritten Beteiiigungsstufe vom 29.10.2021 und verweisen darauf, dass die darin vorgetragenen umfangreichen Einwendungen gegen die Ausweisung der o.g. Eignungsgebiete nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt und bewertet worden sind. Die Abwägungsdokumentation lässt eine Auseinandersetzung mit unseren detaillierten Argumenten vermissen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 139
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2. Darüber hinaus nehmen wir wie folgt Stellung: 2.1. Ausweisung Vorranggebiet 25/24 - Renzow Ost Die Planung erweitert das Windeignungsgebiet 25/24 Renzow Ost nunmehr auf eine Gesamtfläche von 270 ha. Zu Beginn des Planungsverfahrens war noch eine Fläche von 61 ha ausgewiesen. Die Erweiterung der Fläche um mehr als das Vierfache im Zuge des Planungsverfahrens ist absolut unverhältnismäßig und für uns nicht nachvollziehbar. Dies gilt ebenfalls für die geplante Erweiterung des vorhandenen Windparks 24/24 Renzow West mit gegenwärtig 14 Anlagen auf nunmehr 275 ha. Das bedeutet eine Konzentration von 545 ha Windenergienutzung östlich und westlich von Renzow. Damit tragen die Einwohner des Ortes Renzow, der nur eine Fläche von 922 ha umfasst, die Hauptlast. Hinzu kommen die in unmittelbarer Nähe vorgesehenen Vorranggebiete Windenergie 26/24 Groß Welzin mit 129 ha und Gadebusch Süd 23/24 mit 89 ha. Der Planentwurf sieht eine Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie vor. Ferner wird darauf verwiesen, dass möglichst auf eine annähernd anteilig gleiche Verteilung der Vorranggebiete auf die zur Planungsregion gehörenden Landkreise, prozentual nach ihrer jeweiligen teilregionalen Gesamtfläche, hingewirkt werden soll. Diese Kriterien wurden hier nicht beachtet. Eine Konzentration von vier Vorranggebieten in diesem kleinen regionalen Bereich mit insgesamt 763 ha ist eine für die hier lebenden Menschen unzumutbare regionale Häufung von Vorranggebieten. Es ist für uns absolut nicht nachvollziehbar, dass dieses menschenverträglich sein soll.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
378
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ID: 139
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2.2. Unzumutbare Beeinträchtigungen für die Einwohner - erhebliche beeinträchtigende Umfassung von Renzow Ein weiterer Windkraftpark mit 270 ha östlich von Renzow und die Erweiterung des Gebietes Renzow West auf 275 ha führen zu unzumutbaren Belastungen für die Einwohner von Renzow und Lützow durch Lärm, Schattenwurf, nächtliche Flugbefeuerung und durch eine ganz erheblich optisch bedrängende Wirkung. Eine erheblich beeinträchtigende Umfassung der Ortslage Renzow wäre die Folge. Das geplante Vorranggebiet Renzow Ost liegt teilweise 65 m -75 m über dem Meeresspiegel, es ist ca. 25 m höher gelegen als die Ortslage. Eine optische Abschirmung besteht nicht. Ein Windpark auf 270 ha mitAnlagenhöhen von bis zu 250 m führt zu einer unzumutbaren optisch erdrückenden Wirkung. Die konkrete Situation vor Ort wird in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt. Beide Windparks, geprägt durch deren Lage, Größe und die Höhe der Anlagen, werden eine beherrschende Dominanz gegenüber der Ortslage Renzow und den angrenzenden Gemeinden Lützow, Gottesgabe und Badow einnehmen. Vor allem für Renzow wird es zu einer massiven Bedrängung und erdrückenden Wirkung kommen. Durch den Ort Renzow führt die Landesstraße L 05. Diese ist der Autobahnzubringer zur BAB 24 Richtung Hamburg und Berlin. Damit einher geht ein sehr hohes Verkehrsaufkommen durch die Ortschaft mit den damit verbundenen Beeinträchtigungen für die Einwohner. Die Wohnbebauung befindet sich straßenbegleitend östlich und westlich gelegen. Wird nun auch im Osten von Renzow ein Windpark errichtet, ist eine Erholung der Einwohner in einem siedlungsnahen Freiraum ausgeschlossen. Im Westen des Ortes ist ein Spaziergang in einem „siedlungsnahen Freiraum" aufgrund des bereits bestehenden Windparks Renzow West nicht möglich. Im Osten wäre ein Aufhatten der Menschen ebenfalls nicht in einem „siedlungsnahen Freiraum" durch den geplanten Windpark Renzow Ost ausgeschlossen. Es bliebe daher in dem sog. Freihaltewinkel nur ein Gang an der vielbefahrenen Ortsdurchfahrt L 05 Richtung Norden oder Süden. Damit wird ein Gefühl des „Eingesperrtseins" erzeugt. Bereits diese Situation wäre für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar. hlinzu kommt der enge Abstand der Vorranggebiete zu der Wohnbebauung von 800 bzw. 1000 m. Dabei ist im Planentwurf nun auch vorgesehen, dass die Rotorblätter der Windenergieanlagen auch Flächen außerhalb der Vorrangebiete Windenergie überstreichen können. Diese Vorranggebiete und Anlagen werden sich damit so dicht und präsent an die Wohnbebauung anschließen, so dass das Gefühl entstehen wird, in einem Windpark zu leben. Die Menschen werden „erdrückt" von der massiven Präsenz der Anlagen. Dieser Aspekt wurde in der Abwägung fehlerhaft überhaupt nicht beachtet. Zudem ist ein Freihaltewinkel von 60 ° zu pauschal, viel zu gering bemessen und wird für den Ort Renzow offensichtlich nicht eingehalten. Hier ist eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Gegebenheiten vor Ort erforderlich.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 139
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- erheblich beeinträchtigende Umfassung der Gemeinde Lützow Die geplante Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und der Vorranggebiete Gottesgabe/Klein Welzin 26/24 und Gadebusch Süd 23/24 führt zudem zu einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung der Gemeinde Lützow. Lützow wird von vier Windparks umgeben werden. Ein erträglicher Freihaltewinkel wird nicht mehr gegeben sein. Die Landschaft wird durch die o.g. Vorranggebiete in einem unzumutbaren Ausmaß mitWindkraftanlagen überprägt. Diese Konzentration von WEA wird nicht nur die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigen sondern auch das Landschaftsbild zerstören. Von einer sozialverträglichen, umweltschonenden und menschenverträglichen Energieerzeugung kann hier keine Rede sein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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2.3. Arten- und Naturschutz, biologische Vielfalt Die Einschätzung im Umweltbericht, es seien voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Biotope und Fauna zu erwarten, ist in keiner Weise plausibel. Sie beruht auf einer lückenhaften Datenbasis und einer unzutreffenden Bewertung. a. Brut- und Nistplätze geschützter Großvögel Es ist nicht nachvollziehbar, dass die von uns in den bisherigen Beteiligungsverfahren vorgetragenen, auf sachverständigen Feststellungen beruhenden konkreten Hinweise zu Vorkommen von geschützten Großvögeln und zu Brutplätzen für Kraniche, Schwarzstorch und Schwarzmilan in dem geplanten Vorrangebiet Renzow Ost bzw. in einem relevanten Abstand dazu nicht beachtet wurden. Das Vorranggebiet Renzow Ost wird im Süden durch ein größeres Waldgebiet, den Rettich, begrenzt. Zum Teil umfasst es nun das Waldgebiet. Dort befindet sich der Quellbereich der Sude. Im Norden grenzt an die Fläche ebenfalls ein Waldgebiet. Das Waldgebiet Rettich besteht insbesondere aus altem Laub- und Laubmischwald (Buchen und Erlen) mit hohem Alt- und Totholzanteit, über Bruchwald, mittelaltem Mischwaldbestand bis hin zu jungem Kiefern-Birken-Mischwald, wobei der Altholzanteil überwiegt. Hervorzuheben ist der Reichtum an alten Höhlenbäumen (Buchen und Eichen) im nördlichen Bereich des Rettichs. In diesem Waldgebiet und in dem vorgesehenen Vorranggebiet Renzow Ost befindet sich eine Vielzahl gesetzlich geschützter Biotope, wie Kleingewässer und Erlenbrüche Das im Norden befindliche Waldgebiet weist ebenfalls ein ähnliches Biotopspektrum auf. Beide Waldgebiete, der Bereich des vorgesehenen Vorranggebiete sowie die daran angrenzenden Flächen sind Brut- und Nistplätze von planungsrelevanten geschützten Großvogelarten, vor allem vom Rotmilan. Der Sachverständige Dipl. Ing. Kriedemann hat dazu gutachterlich festgestellt: 3 Rotmilanhorste im planungsrechtlichen Bereich: 850 m westlich vom Eignungsgebiet (brütender Altvogel) 550 m südwestlich vom Eignungsgebiet vermuteter Horst nördlich im Windeignungsgebiet am östlichen Waldrand Darüber hinaus: 1 besetzter Großvogelhorst ca. 300 m südwestlich vom Eignungsgebiet Potenzielle Bruthabitate von Kranichen - 1 x im Eignungsgebiet und 1 x im o.g. Waldgebiet Rettich - ca. 350 m südöstlich vom Eignungsgebiet (Kranichpaare wurde vom Gutachter gesichtet) vermutlich Schwarzmilanhorst ca. 750 m südlich vom Windeignungsgebiet (Schwarzmilan wurde in der Nähe des Horstes vom Gutachter gesichtet) Der Gutachter hat weiter ausgeführt: „ Es handelt sich um einen störungsarmen Wald (Anm: Rettich). Der strukturreiche Wald bietet mit markanten alten Eichen und aufgrund der Störungsarmut ein hohes Potenzial als Brutwald für den Schwarzstorch. Der Wald liegt in einem unzerschnittenen landwirtschaftlichen Freiraum der Stufe drei (hoch 1.200-2.399 ha), ist kaum durch Wege erschlossen und wird nicht für die Erholung genutzt." Dies wurde in der Planung nicht beachtet. Das Waldgebiet Rettich bietet auf Grund seiner Qualität, Größe und lokalen Nähe zum Biosphärenreservat Schaalsee mit seinen Vorkommen an Schwarzstörchen eine Habitatserweiterung für die dortigen erfolgreichen Aufzuchten. Geeigneter Raum für eine Ausweitung der Population ist sehr begrenzt und darf nicht durch einen weiteren Windpark eingeschränkt oder gefährdet werden. Im Zusammenhang mit den festgestellten Kranichvorkommen geht der Gutachter davon aus, dass Kranichbrutplätze mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in den südlich des Weges von Renzow nach Groß Welzin gelegenen Erlenbruchbereichen liegen. Darüber hinaus hat der Gutachter hervorgehoben, dass weitere Vorkommen von störungsempfindlichen Großvögetn innerhalb bzw. im Umfeld des Windeignungsgebietes nicht ausgeschlossen werden können, da bisher keine systematischen Kartierungen durchgeführt wurden und die „Habitate ein hohes Potenzial aufweisen". Zudem befindet sich ein besetzter Rotmilanhorst in Renzow in der Flur 2, Flurstück 247/248, im Wald Immenhorst. Insgesamt ist damit eine hohe Siedlungsdichte von Rotmilanen im planungsrelevanten Bereich gegeben, die einer Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht. Auf das bereits vorliegende Gutachten des Dipl. Ing. [Name anonymisiert] wird Bezug genommen. Diese Feststellungen wurden in der Abwägung des Planungsverbandes fehlerhaft nicht berücksichtigt. Die gutachterlichen Feststellungen führen nach unserer Auffassung dazu, dass unter Beachtung der Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten zu Mindestabständen zu Horsten von Rotmilanen, Kranichbrutvorkommen sowie Horsten des Schwarzstorchs und Schwarzmilans das geplante Gebiet der Ausweisung als Vorranggebiet Windenergie entgegensteht. Die Feststellungen des Gutachters sind so konkret und fundiert, dass sie in der Raumordnungsplanung zu beachten sind. Eine notwendige Kartierung für den Bereich westlich und südöstlich von Renzow ist bisher nicht erfolgt. Darüber hinaus begründen die Feststellungen des Gutachters eine ausreichende Grundlage für eine Kartierung in dem planungsrelevanten Gebiet, die vom Planungsverband beim LUNG zu veranlassen ist. In dem Umweltbericht der 3. Beteitigungsstufe wird zudem selbst davon ausgegangen, dass „durch die lange Grenzlinie zwischen Wald und Windeignungsgebiet ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung windkraftsensibler Arten (insbesondere Greifvögel) in räumlicher Nähe zum WEG besteht, was dann zu erhöhten artenschutzrechtlichen Konflikten führen könnte." Diese Einschätzung wird geradezu bestätigt durch das Gutachten. Es besteht nicht nur ein erhöhtes Risiko der Ansiedlung geschützter Großvögel, die Ansiedlung ist bereits seit Jahren gegeben. Im aktuellen Umweltbericht wird für das Gebiet Renzow Ost davon ausgegangen,dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können für kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß BNatSchG, (Seeadler). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dann überhaupt eine Ausweisung als Vorranggebiet erfolgt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 139
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b. Fledermausfauna Das Vorranggebiet Renzow Ost weist ein hohes Konfliktpotenzial in Bezug auf die Fledermausfauna auf. Dazu verweisen wir auf das dem Planungsverband bereits vorliegende Artenschutzfachliche Gutachten zur Erfassung der Fledermäuse in dem Vorranggebiet Renzow Ost der Dipl.-Biol. Nora Wuttke. Die abwechslungsreichen, störungsarmen Waldgebiete am Windeignungsgebiet bieten ein sehr großes Angebot an Quartierstrukturen für Fledermäuse. Dies gilt auch für die nördlich und nordwestlich angrenzenden Alleen (K 47, Perliner Straße, K 47 Renzower Straße, WelzinerWeg) und Hecken. Zudem sind die Waldränder, die angrenzenden Wiesen und Ackerflächen, insbesondere die zahlreichen Kteingewässer (Tümpel, Senken, Gräben) optimale Jagdhabitate für viele Fledermausarten. Bereits bei stichprobenhaften Erfassungen in zwei Nächten durch Fledermausdetektoren und Horchboxen wurden mindestens 10 Fledermausarten für das Waldgebiet Rettich und das angrenzende Offenland - also auf der Fläche des Vorranggebietes - ermittelt. Hervorzuheben sind insbesondere das Vorkommen von sechs Arten - Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Mückenfledermaus. Deren Bestand ist bei Errichtung eines Windparks erheblich gefährdet. Dabei hat die Gutachterin eine sehr hohe Fledermausaktivität im Waldgebiet Rettich und im direkten Windeignungsgebiet - insbesondere entlang der Waldkanten, Feldwege und Alleen - festgestellt. Sie geht daher davon aus, dass das Gebiet sehr stark durch Fledermäuse frequentiert ist und weist darauf hin, dass die Die Gutachterin führt dazu weiter aus: „Der Rettich bietet ein äußerst hohes Quartierangebot für unterschiedliche Fledermausarten, worunter sich sowohl typische Waldfledermäuse als auch Arten befinden, die bevorzugt im Offenland jagen. Hervorzuheben ist hier auch das Vorhandensein möglicher Quartierstrukturen für die durch Windkra ft stark gefährdeten Arten Großer Abendsegler, Kleinabendsegler und Rauhautfledermaus. Diese drei Arten jagen überwiegend im Offenland, bewohnen aber fast ausschließlich Baumquartiere. Tümpel, Gräben und Lichtungen innerhalb des Waldgebietes stellen wichtige und damit schätzenswerte Jagdhabitate für alle Fledermausarten dar. Im Offenland werden Hecken, baumbestandene Feldwege, Alleen, Waldränder sowie Kleingewässer mit Gebüschen als Jagdhabitat genutzt. Es ist davon auszugeben, dass es durch die Errichtung der Windenergieanlagen zu einer erheblichen Verschlechterung der Habitatqualität kommen kann. Vorhandene Jagdgebiete werden möglicherweise zerschnitten oder es kann zu Meideverhalten des gesamten Gebietes und damit zu einem Verlust wichtiger Lebensräume kommen. Eine besonders große Gefahr besteht vor allem durch das Kollisionsrisiko der Fledermäuse mit den Windenergieanalagen. .. .Dem Bericht liegt nur eine stichprobenhafte Erfassung durch zwei Erfassungsnächte zu Grunde. Im Falle konkreter Planungen zur Errichtung der Windenergieanalagen ist aus artenschutzfachlicher Sicht eine vollständige Erfassung der Fledermausfauna im Gebiet notwendig. " Aufgrund dieser konkreten Feststellungen ist es erforderlich, vor weitere Planungen die Fledermausfauna in dem geplanten Vorranggebiet 25/24 vollständig zu erfassen. Nur eine vollständige Datenbasis kann die Grundlage für eine fehlerfreie Ausübung des Planungsermessens sein. Im Ergebnis wird davon auszugeben sein, dass die hohe Dichte und Vielfalt der Fledermausfauna in diesem Bereich der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen werden. Es ist unverständlich und abwägungsfehlerhaft, warum diese konkreten tatsächlichen Feststellungen zu dem Vorkommen dieser geschützten Arten nicht berücksichtigt wurden. Im 3. Beteiligungsverfahren wurde im Umweltbericht (S. 197) auf eine notwendige flächendeckende Biotopkartierung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren verwiesen, um die Eingriffe genauer beurteilen zu können. Es ist erforderlich, diese Kartierung bereits m Planungsverfahren vorzunehmen. Ohne diese Kartierung ist die Datengrundlage unvollständig, die darauf gestützte Abwägung ist fehlerhaft. Zudem haben wir die Feststellungen der Gutachterin zum Fledermausvorkommen dem LUNG für die dortige Datenbank zur Verfügung gestellt. Von dort wurde uns am 23.02.2020 bestätigt, dass die Daten dort übernommen worden sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 139
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c. Schutzgut Landschaft In dem Gebiet befinden sich 23 stehende Kleingewässer, mehrere offene Gräben, zahlreiche Feldhecken, Feldgehölze, Solle, Hecken und Gehölze entlang des Welziner Weges. Vielmehr handelt es sich, wie auch von beiden o.g. Gutachtern beschrieben, bei dem Gebiet 25/24 und den angrenzenden Waldgebieten um einen Bereich mit besonderer Vielfalt an Tier-und Pflanzenvorkommen, an Eigenart und Schönheit. Im Umweltbericht des Planentwurfs im 3. Beteiligungsverfahren wurde noch davon ausgegangen, dass die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes im südl. Bereich des WEG 25/24 Renzow/Ost als hoch bis sehr hoch einzuordnen ist (S. 58). Räume mit sehr hohem Landschaftspotenzial sollten nach dem Planentwurf von der Bebauung mit Windenergieanlagen freigehalten werden. Nun spielt diese bisherige Bewertung keine Rolle mehr. Das ist widersprüchlich und nicht verständlich. Windkraftanlagen werden nach dem heutigen Stand der Technik bis zu einer Höhe von 250 -300 Meter errichtet. Dieser Windpark auf einer Fläche von 270 ha, wie auch die anderen Windparks in den Gebieten 23/24 24/24, 26/24 wird im Umkreis von mindestens 30 km gut zu sehen sein und das Landschaftsbitd in der gesamten Region massiv stören. Im Umweltbericht zum 3. Beteiligungsverfahren (S. 199) wurde selbst davon ausgegangen, dass durch Windkraftanlagen in dem Gebiet Renzow Ost durch visuelle Beeinträchtigungen ein hohes Konfliktpotenzial durch die Überlagerung der Stadtsilhouette der ca. 14 km entfernten Altstadt von Schwerin bestehen wird. Warum dann davon ausgegangen wird, dass das Landschaftsbild im direkten Umfeld des Windeignungsgebietes nicht beeinträchtigt werde, kann hier nicht nachvoltzogen werden und lässt eine sachbezogene Begründung vermissen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
383
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ID: 139
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d. Schutzgut Boden Im Umweltbericht zur zweiten Stufe des Beteiligungsverfahrens (S. 197) wurde noch davon ausgegangen, dass im Gebiet Renzow Ost die Schutzwürdigkeit der Böden im Windeignungsgebiet überwiegend mit hoch bis sehr hoch zu bewerten sind. Im Umweltbericht zur dritten Stufe des Beteiligungsverfahrens findet sich dann die Bewertung „erhöhte Schutzwürdigkeit (74 %) und hohe Schutzwürdigkeit (24 %). Im aktuellen Umweltbericht heißt es nun zum Gebiet Renzow Ost - Böden hoher Schutzwürdigkeit 33%, Böden höchster Schutzwürdigkeit 2%. Diese teils abweichenden Darstellungen sind nicht plausibel. Auch hier ist die pauschale Einschätzung im Umweltbericht, es seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten, nicht nachvollziehbar. Es wird in keiner Weise berücksichtigt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen von bis zu 250 m Höhe auf einer Fläche von 270 ha - durch die Ausmaße der Fundamente und die Versiegelung der Zuwegungen - erhebliche Eingriffe in die Bodenstruktur und einen erheblichen Verlust von wertvollem Boden bedeuten. Damit setzt sich der Umweltbericht nicht ansatzweise auseinander. Es handelt sich hier um qualitativ hochwertiges Ackerland mit einer Ackerzahl von über 50, teilweise bis zu 60. Diese hochwertigen Flächen müssen von einer Bebauung mit Windkraftanlagen frei bleiben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 139
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e. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter/Belange des Denkmalschutzes Der Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost stehen Belange des Denkmal- Schutzes entgegen. In der Gemeinde Lützow befinden sich geschützte Bau- und Bodendenkmäler. Dazu zählt insbesondere das Schloss in Lützow. Mit dem Bau der WKA würde eine intensive Beeinträchtigung dieses Denkmals unter Bezugnahme auf denkmalpflegerische Sichtachsen und damit festgeschriebene denkmalpflegerische Zielstellungen einhergehen. Die Gemeinde Lützow hat dazu ein Konzept verabschiedet, welches explizit die Kriterien der Sichtachsen berücksichtigt. Höchste Priorität hatte es dabei, diese Bezugspunkte frei von Störfaktoren zu halten. Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege hat das benannte Konzept genehmigt und damit auch einen rechtlichen Rahmen für künftige negative bauliche Einflüsse vorgeschrieben. Eine Abweichung von der Konzeption der Gemeinde Lützow ist unserer Ansicht nach nicht zulässig. Dieser Aspekt wurde in dem Planentwurf überhaupt nicht berücksichtigt. Es ist fehlerhaft, das Denkmal Schloss Lützow und die dort freizuhaltenden Sichtachsen nicht zu berücksichtigen Es ist überhaupt nicht vermittelbar, dass das etwa 2,5 km entfernte Schloss Lützow nicht ansatzweise beachtet wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 139
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2.4. Widerspruch zum planerischen Willen der Gemeinde Schildetal Die Gemeinde Schildetal hat in dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 ein Sondergebiet für die Errichtung von Windkraftanlagen festgelegt. Dieses Gebiet betrifft die Gemeindefläche des Windeignungsgebietes Renzow West, auf der bereits 14 Windenergieanlagen errichtet worden sind. Die Mehrheit der Einwohner hat seinerzeit diese Ausweisung mitgetragen. Mit dieser gebietsbezogenen Festlegung und planerischen Entscheidung hat die Gemeinde Schildetal derWindenergienutzung in substanzieller Weise Raum gegeben und zugleich die Errichtung an anderer Stelle ausgeschlossen. Dazu wird auf die weiteren planerischen Entscheidungen der Gemeinde hingewiesen. Die Gemeinde hatte bereits in dem Flächennutzungsplan vom 17.02.1993 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgelegt. Diese Fläche betrifft auch den Bereich des geplanten Windeignungsgebietes Renzow Ost. In dem Flächennutzungsplan vom 25.03.2014 wurden darüber hinaus weitere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen. Der Entwurf setzt sich mit diesem planerischen Willen der Gemeinde nicht ansatzweise auseinander. Es ist für uns unverständlich, dass hier der kommunale Wille nicht beachtet wird, zumal kommunale Planungen bei der Aufstellung von Regionalplänen zu berücksichtigen sind, (Gegenstromprinzip, § 1 Absatz 3 ROG). Ist die Gemeinde für die Windkraftnutzung, zählt ihr planerischer Wille. Hat die Gemeinde Einwände, wird ihr planerischer Wille nicht beachtet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
386
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ID: 139
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
3. Die Festlegung von insgesamt 1000 m bzw. 800 m Abstandspuffer als Ausschlusskriterium ist nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend. Im Planentwurf im 3. Beteiligungsverfahren wurde bei diesen Abständen insoweit noch von einer für Referenzanlagen angenommenen Höhe von 200 m ausgegangen. Jetzt geht der Planentwurf selbst von Anlagenhöhen von bis zu 300 m aus. Eine Betrachtung, welche Auswirkungen diese höheren und größeren Anlagen auf die Abstände zur Wohnbebauung haben, insbesondere welche Beeinträchtigungen für die Anwohner durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung damit verbunden sind, findet fehlerhaft nicht mehr statt. Darüber hinaus ist die Wahl der Abstände von 1000 m zur Wohnbebauung im Innenbereich bzw. 800 zur Wohnbebauung im Außenbereich abwägungsfehlerhaft. Die unterschiedliche Behandlung von Innenbereich und Außenbereich bei der Festlegung der Abstandspuffer in dieser Weise ist nicht zu akzeptieren. In Mecklenburg-Vorpommern ist das Wohnen im Außenbereich, im Unterschied zu manch anderen Bundesländern, fester Bestandteil der ländlichen Siedlungsstruktur und auch historisch gewachsen. Es ist eben nicht allein der Landwirtschafts- oder Gewerbebetrieb, der sich dort befindet, sondern es sind umfangreiche Siedlungen und Ortsteile, die die ländliche Region im Außenbereich entscheidend prägen. Hier leben zahlreiche Menschen. Diese werden von den geplanten Windparks massiv beeinträchtigt werden. Diesen Menschen eine erheblich geringere Schutzbedürftigkeit zuzubilligen, ist in keiner Weise gerechtfertigt. Eine nachvollziehbare Begründung für die Abstufung 800 m zu 1000 m enthält der Entwurf nicht. Der pauschale Hinweis auf die Differenzierungen in §§ 30, 34, 35 BauGB genügt nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Außenbereich. Die Abstandspuffer von 1000 m bzw. 800 m zur Wohnbebauung sind weder ausreichend noch plausibel. Der Planungsverband geht nun ohne Begründung wohl davon aus, dass bei einem Abstand von 1000 m auch bei bis zu 300 m hohen Anlagen keine Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische bedrängende Wirkung oberhalb der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zu erwarten seien. Eine Begründung enthält der Entwurf indes nicht. Abstände von 1000 m bzw. 800 m zurWohnbebauung sind für die heutige Generation der Windkraftanlagen und aufgrund der zu erwartenden technischen Entwicklung bei Weitem zu gering und für die Menschen nicht zumutbar. Auf diese Weise wird die Lebensqualität der Menschen massiv beeinträchtigt. Die Abstände von 1000m/800m stammen aus einer Zeit, in der Anlagen mit einer Höhe von ca. 100 m gebaut worden sind. Es ist ein Irrglaube anzunehmen, dass Investoren durch die Errichtung von Anlagen mit niedriger Bauhöhe Rücksicht auf Beeinträchtigungen der Anwohner in den Ortslage nehmen. Vielmehr sind Investoren auf eine optimale Konfiguration der Windparks in den ausgewiesenen Flächen bestrebt. Unter optimaler Konfiguration verstehen wir die Errichtung der höchst möglichen Anzahl von Windenergieanlagen mit den leistungsstarksten Anlagen, um einen maximalen Profit zu generieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPLG M-V gesetzlich geregelt und sind zusätzlich im Planungserlass vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium festgelegt. Dabei werden unterschiedliche Abstandspuffer zum Außen- und Innenbereich festgelegt. Wohnnutzungen im Außen- und Innenbereich haben auch gem. der einschlägigen Regelungen im Bauplanungsrecht und im Immissionsschutzrecht unterschiedliche Schutzansprüche. Eine Angleichung der Abstandspuffer erfolgt daher nicht.
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Privat
ID: 139
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
5. Mindestabstand zu bestehenden oder neu geplanten Eignungsgebieten Es fehlt ein Kriterium zum Mindestabstand von Windeignungsgebieten. Bei den heutigen Dimensionen der Windkraftanlagen mit 250 m bis zu 300 m Bauhöhe ist es erforderlich, einen Abstand von mind. 5.000 m vorzusehen, um Beeinträchtigungen durch gesundheitsschädliche Immissionen (u.a. Infraschall) zu verringern.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein Mindestabstand zwischen Vorranggebieten ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
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