Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Privat
ID: 139
Umweltbericht
6. Beachtung von Fledermausvorkommen in der Raumordnung Artenschutz ist Gegenstand der Raumordnungsplanung, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 Raumordnungsgesetz - Schutz der biologischen Vielfalt und § 2 Nr. 4 Landesplanungsgesetz - Erhalten der Arten in Flora und Fauna. Alle europäischen Fledermausarten sind laut Anhang IV der FFH-Richtlinie besonders geschützte Arten und fallen zudem unter die nach § 10Ab. 2 (11) BNatSchG streng geschützten Arten. Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG gilt auch hier. Unverständlich ist, dass der Schutz von Fledermausvorkommen und die erhebliche Gefährdung im Planungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
389
Privat
ID: 139
nicht zugeordnet
7. Gesundheitliche Beeinträchtigungen Die Sorge der Bürgerinnen und Bürger um gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den von Windkraftanlagen ausgehenden tieffrequenten Schall und Infraschall ist sehr hoch. Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Erkenntnisse und Studien, die belegen, dass vom tieffrequenten Schall von Windkraftanlagen Gefahren für unsere Gesundheit, ausgehen, insbesondere für das Herz-Kreistaufsystem und das Gehirn. So belegt Z.B. eine im Januar 2018 veröffentliche Studie der Universität Mainz, dass eine Einwirkung von Infraschall den Herzmuskel schädigt und zu einer deutlichen Störung der Herzfrequenz führt. Darüber hinaus werden unmittelbare Auswirkungen von Infraschall auf das Gehirn belegt durch eine weitere Studie von Markus Weichenberger an der Charite in Berlin. Ergänzend verweisen wir auf einen zusammenfassenden Artikel über Gesundheitsrisiken durch Infraschall im Ärzteblatt Nr. 6/2019 „Windenergieanlagen und Infraschall: Der Schall, den man nicht hört". Darüber hinaus hat das Umweltbundesamt bereits im Jahr 2016 angemerkt, dass Langzeitstudien fehlen, die über chronische Effekte nach langjähriger niederschwelliger Infraschallbelastung Aufschluss geben könnten. Nicht umsonst haben gerade die Staaten mit vermehrter infraschallbezogener Forschung dem Bau von Windkraftantagen größere Auflagen erteilt (Portugal, Österreich, Polen) oder Baustopps verfügt, um Forschungsergebnissen nicht vorzugreifen, wie Dänemark, Australien, Kanada. Warum sich der Planentwurf mit diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht auseinandersetzt, ist für uns unverständlich. Wir bitten erneut dringend, die Sorgen der Bürger um ihre Gesundheit - das höchste Gut, das wir haben - ernst zu nehmen. Wir fordern deshalb, zum Schutz der Bürger vor Immissionen, die Planungen zum Ausbau der Windenergie bis zum Vorliegen wissenschaftlich belastbarer Ergebnisse auszusetzen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
390
Privat
ID: 139
Karte
8. Im Ergebnis sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region Schildetal und Lüteow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und die Erweiterung des Gebietes Renzow West aus.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
391
Privat
ID: 139
Karte
8. Im Ergebnis sprechen wir uns ausdrücklich gegen die Ausweisung weiterer Vorranggebiete Windenergie in der Region Schildetal und Lüteow, insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Renzow Ost und die Erweiterung des Gebietes Renzow West aus.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
392
Privat
ID: 141
nicht zugeordnet
Absolute Ablehnung meinerseits. Unhörbarer Infraschall und Schattenwurf machen uns krank,
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. 
327
Privat
ID: 141
nicht zugeordnet
Anlagen seien nicht recycelbar, Energiebilanz nicht bewiesen und am Ende negativ, also nicht verlässlich, was passiert bei geringer Windstärke/-stille, Beeinflussung des Mikroklimas mit Auswirkungen auf die Temperatur in Bodennähe, in Windrädern wird das stärkste Treibhausgas der Welt eingesetzt, 25.000-mal klimaschädlicher als CO2, Windräder führen zu Überlastungen der Stromnetze und verfügen über keine Speicherung,
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sowie zur Entsorgung im Zuge eines späteren Rückbaus von Windenergieanalgen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
328
Privat
ID: 141
nicht zugeordnet
gesundheitliche Schäden sind vorprogrammiert und bewiesen: Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Atemnot, Depressionen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus etc.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
329
Privat
ID: 141
nicht zugeordnet
Zerstörung des Landschaftsbildes, technische Lebensdauer viel zu kurz, Natur-und Tierschutz nicht beachtet
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Technische Belange, wie etwa die Lebensdauer der technischen Anlagen, sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
330
Privat
ID: 142
nicht zugeordnet
hiermit spreche mich ausdrücklich gegen die Windkrafträder in meiner Gemeinde aus. Der Bau geht in unserer Region auf Kosten von Natur und Mensch. Wir haben so viele noch vorhandene Vogelarten, Fledermäuse, Rotwild, verschiedene Adlerarten, Milane, Bussarde etc. Man kann hier gar nicht alles aufzählen Die Rotwild ist gerade in der Brunftzeit, was von hunderten von Menschen beobachtet wird und für Tierliebhaber ein seltenes Schauspiel ist. Es ist auf verschiedensten Wildtierseiten nachgewiesen, das diese Tiere besonders unter den Windkrafträdern leiden und verschreckt werden. Windkrafträder haben ebenfalls Einfluss auf das Mirkoklima, dadurch das sie die Luft durchmischen. Das kann sich auf die Temperatur in Bodennähe auswirken. Der Boden könnte schneller austrocknen. Milliarden von Insekten werden vernichtet und viele Vögel fallen den Windrädern zum Opfer. Dieses kann man in vielen Hochrechnungen nachlesen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung. Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
325
Privat
ID: 142
nicht zugeordnet
Aufgrund der geringen Ausbreitungsdämpfung des Schalls in der Luft, sind die tieffrequenten Geräuschanteile dann noch über eine Entfernung von bis zu 3 Kilometern messbar. Hier gibt es Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, warum aber sollten hier Windkrafträder gebaut werden dürfen? Was ist mit uns Menschen die hier leben? Es ist ebenfalls nachgewiesen das dieses für Menschen erhebliche Auswirkungen, wie Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Atemnot, Kopfschmerzen und vieles anderes haben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate sind bereits als Ausschlusskriterien festgelegt. Der Schutz dieser Schutzgebiete ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg angemessen berücksichtigt.
326
adopTIERE e.V.
ID: 145
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Einwände zur Plansystematik: 1.Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
409
adopTIERE e.V.
ID: 145
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2.Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
410
adopTIERE e.V.
ID: 145
III Flächenauswahl
3.Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
411
adopTIERE e.V.
ID: 145
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
4.Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich.
412
adopTIERE e.V.
ID: 145
Umweltbericht
5.Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (siehe Anlage: Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
413
adopTIERE e.V.
ID: 145
Karte
Einwände explizit zu der Windvorrangfläche Greven (36/24): 7. Die Windkraftanlagen sollen in unmittebarer Nähe zum direkt angrenzenden grünen Band entstehen, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist. DAs grüne Band stellt einen Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten dar. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können. Das grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
414
adopTIERE e.V.
ID: 145
Karte
8. Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte (dunkelgrau = mind. 3,3 mal so viele Vögel wie im hellgrauen Bereich, mind. 10 mal so viele wie in weißen Bereichen) Siehe Anlage "Karte zu Punkt 6" > Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug 9. in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten. 10. Der Umweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden. 11. Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. 12. Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Siehe Anlage "Karte zu Punkt 6" > Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
415
adopTIERE e.V.
ID: 145
Karte
13. Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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adopTIERE e.V.
ID: 145
Karte
14. Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum:. Der Rotmilan ist streng geschützt, MV trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung. - Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten Windvorrangfläche verletzt werden - Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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adopTIERE e.V.
ID: 145
Karte
15. Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu erhalten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg. Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
1. Allgemeines Im 4. Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalen Planungsverbandes vom März 2024 wurden für die Abgrenzung der Vorranggebiete für Windenergieanlagen folgende einheitlicher Ausschlusskriterien vorgenommen. Folgende Flächen wurden bei der Auswahl von vornherein ausgeschlossen: • Abstandszonen um Wohnorte – 1.000 Meter um zusammenhängend bebaute Ortschaften, 800 Meter um Splittersiedlungen und Einzelhäuser • Bauschutzbereiche der Flugplätze und Schutzbereiche militärischer Anlagen, Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m • Überschwemmungsgebiete und engere Schutzzonen von Trinkwasserschutzgebieten; • Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung • Seen und Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore • Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen • Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser • tiefgründige Moore; • Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Europäische Vogelschutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha Größe; • Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten • Vorranggebiete Rohstoffsicherung Weiterhin wurden zum Schutz der Landschaft folgende „Restriktionskriterien“ herangezogen: • Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen • Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen • Netzintegrationsfähigkeit • Denkmalschutz • Tourismusschwerpunkträume • Flächengröße 35 ha • FFH‐Gebiete, Landschaftsschutzgebiete • Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete • Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung • Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Kriterien: Kriterium – tiefgründige Moore Das Kriterium tiefgründige Moore mit der angewendeten Datengrundlage des LUNG M‐V der kohlenstoffreichen Böden ist nicht sinnvoll. Zum einen wird bei der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen nur punktförmig in den Boden mit dem Fundament eingegriffen. Gründungen im Moor sind technisch möglich. Für das Anlegen der Linienförmigen Infrastruktur gibt es ebenfalls Lösungen, z.B. schwimmend. Zweitens ist die anzuwendende Datengrundlage, kohlenstoffreiche Boden des LUNG M‐V mit den Klassifizierungen tiefgründige Moore ungenau, was Sondierungen in potenziellen Windgebieten gezeigt haben. Details siehe unten zu den einzelnen Gebieten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde.
906
mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
Kriterium Denkmalschutz Die pauschalen Abstandszonen um landschaftsprägende Denkmale der Kategorien A (5.000 Meter) sowie B und C (3.000 Meter) sind nicht zielführend, da hierbei Flächen von vorherein ausgeschlossen werden, welche z.B. sichtverschattet sind und z.B. auch nicht in relevanten Sichtachsen zum Denkmal sich befinden. Diese Bereiche sollten gemäß „Fachaufsichtliche Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit M‐V zur Umsetzung des Windenergie‐an‐Land Gesetztes“ vom 27.06.2023 lediglich als Prüfbereiche gelten. Eine Prüfung der Denkmäler der Kategorien A und B wurde vom Landesamt für Denkmalpflege in Auftrag gegeben. Diese ist dann im Zusammenhang mit der Abwägung gemäß § 2 EEG zu berücksichtigen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Zur Erarbeitung des 4. Entwurfes lag das landesweite Denkmalschutzgutachten nicht vor. Daher hat der Planungsträger behelfsweise bisher nicht untersuchte Potenzialflächen innerhalb eines 5 km Radius zunächst nicht zu Vorranggebieten qualifiziert. Nunmehr liegt das Landesgutachten vor und wird der Abwägung zugrunde gelegt. Im Landesgutachten sowie im regionalen Fachbeitrag Denkmalschutz sind keine pauschalen Abstände festgelegt. Die Einschätzung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Denkmale in Bezug auf die Potenzialflächen erfolgt mittels Sichtachsenanalysen, die keine pauschalen Schutzabstände implizieren.
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Verzicht auf Gebiete innerhalb der MVA‐Zone mit möglichen Gesamtbauhöhen <200m über Gelände Die Gebiete 15 – Schimm, 17 – Neuburg, 18 – Nevern, 20 Wakendorf und 21 Glaisin befinden sich im Bereich der Bauhöhenbegrenzung auf 239mNN Gesamtanlagenhöhe der MVA des Flugplatz Rostock Lage. Da Windenergieanlagen unter 200 Meter Höhe für die kommerzielle Nutzung heute in Deutschland nicht mehr marktgängig sind und der Trend zu immer größeren Anlagen weiter anhält, sollten Flächen über 40 Meter Geländehöhe im weiteren Umfeld des Flugplatzes Laage nicht mehr als Windenergiegebiete in Betracht kommen. Potenzialflächen mit einer Geländehöhe von mehr als 40 Metern sollten deshalb, soweit sie im Interessenbereich der Flugsicherung um den Flughafen liegen, von der Auswahl der Vorranggebiete für den RREP‐Entwurf ausgenommen werden. Gebiet Nr Gebiet GOK min. ca. in mNN GOK max. ca. in mNN beplanbare WEA Gesamthöhe Bemerkung 15 Schimm 45 70 169 ‐ 194 17 Neuburg 48 55 184 – 191 18 Nevern 48 53 186 – 191 Beschränkt bebaubar durch Anbauverbot BAB 20 Wakendorf 80 103 136 ‐ 159 21 Glaisin 55 70 169 ‐ 184 Abb. 1 Übersicht der vorgeschlagenen Vorranggebiete für Windenergie im Bereich der Höhenbegrenzung der MVA Rostock (incl. 8km Puffer) Abb. 2 mögliches Vorranggebiete Windenergie Schimm 15/24 mit GOK Abb. 3 mögliches Vorranggebiete Windenergie Neuburg 17/24 mit GOK Abb. 4 mögliches Vorranggebiete Windenergie Nevern 18/24 mit GOK Abb. 5 mögliches Vorranggebiete Windenergie Neuhof 19/24 mit GOK Abb. 6 mögliches Vorranggebiete Windenergie Wakendorf 20/24 mit GOK Abb. 7 mögliches Vorranggebiete Windenergie Glaisin 21/24 mit GOK
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis teilweise gefolgt. Die Nutzbarkeit der Flächen im Bereich der MVA-Zone Laage wurde überprüft. Im Ergebnis entfallen die Vorranggebiete 20/24 Wakendorf und 15/24 Schimm, bei denen eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im MVA-Sektor bzw. im im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Das Vorgehen im Rahmen der Abwägung wird entsprechend dokumentiert.
908
mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
ID: 5001
Karte
2. Rieps Erweiterung (01/24) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Der nördlichen und südlichen Erweiterung der der Windparkfläche in Rieps stehen keine Kriterien gemäß nachfolgender Übersicht entgegen. Der Bereich in der Mitte des Vorranggebietes ist bereits mit 6 Windenergieanlagen des Typs Nordex N 149 auf 125 m Nabenhöhe bebaut und in Betrieb, wodurch die Planfläche windenergetisch bereits vorgeprägt ist und durch die Erweiterungsmöglichkeit besser ausgelastet wird. Genehmigungsverfahren zu diesen 6 WEA wurde mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Für das angrenzende EU‐ Vogelschutzgebiet DE 2331‐471 „Schaalsee Landschaft“ wurde bereits eine FFH‐Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese kam zum Ergebnis, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für die Erhaltungsziele ermittelt werden konnten. Tabelle 1 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Rieps ‐ Erweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Die bestehenden 6 Windkraftanlagen sind am UW in Löwitz an die 110 kV Trasse der WEMAG Netz GmbH angeschlossen. Bereits jetzt läuft der Ausbau/die Erweiterung dieses UW‘s mit einem 2. Trafo. Mögliche bis zu 4 WEA können in das bereits installierte Kabelsystem vom Windpark in Rieps bis zum UW in Löwitz integriert werden und über das UW eingespeisen. Die Aufnahmefähigkeit der 110 kVLeitung Görries‐ Schönberg wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH bis spätestens 2028 hergestellt sein. Der Ersatz(neubau) mit Erhöhung der Übertragungskapazität um 260 MVA befindet sich gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH in konkreter Planung (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Dieser Zeitplan deckt sich mit einer möglichen Errichtungsplanung für die zusätzlichen möglichen Windenergieanlagen. Abb. 8 Übersicht Kriterien 01/24 Rieps CLUSTERUNG Im Umkreis von 5 km sind keine weiteren Vorranggebiete für Windenergie geplant. Es tritt keine teilregionale Häufung von Windenergieanlagen auf. Abb. 9 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Rieps STAND ARTENSCHUTZRECHT Gemäß den Kartierungen zu den bereits errichteten 6 Windenergieanlagen ragen keine Nahbereiche windkraftsensibler Großvogelarten in das geplante Vorranggebiet. Abb. 10 Vorkommen von Großvögeln Rieps Auch wenn regionalplanerisch möglicherweise weniger relevant sei noch Folgendes angemerkt: Bekanntermaßen wurde in dem bestehenden Windparkprojekt mit den 6 Windenergieanlagen eine fortschrittliche Kommunalbeteiligung für 8 Anrainergemeinden an dem Windprojekt gemäß dem Bürger‐ und Gemeindenbeteiligungsgesetz M‐V durch die Energiepark Rieps GmbH & Co. KG, einem Tochterunternehmen der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH, realisiert. Diese kann auf die weiteren möglichen Windenergieanlagen ausgedehnt werden. FAZIT Zusammenfassend fordern wir die Ausweisung des im 4. Entwurf dargestellten Erweiterungsflächen zu dem Windparkgebiet.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 01/24 Rieps stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 01/24 Rieps bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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3. Rehna‐Falkenhagen ‐ Löwitz‐West (02/24) Im Windpark Rehna‐Falkenhagen hat die mea derzeit drei BImSchG‐Anträge für Windenergieanlagen im StALU Westmecklenburg mit insgesamt 13 WEA im Verfahren. Mindestens 2 der genannten Verfahren sind kurzfristig bescheidungsreif. Die nachfolgende Karte stellt die WEA‐Standorte der Genehmigungsanträge dar. Weiterhin wird hiermit erneut die Erweiterung des WEG‐Gebiet RehnaFalkenhagen Richtung Westen beantragt. Die Erweiterung ist mit der blauen Linie dargestellt. Zur inhaltlichen Begründung verweisen wir nochmals auf unsere bereits im Rahmen der Abwägung des 3. Entwurfes zur Neuaufstellung des Regionalplanes übergebenen Stellungnahme. Abb. 11 Übersicht der Anträge im Gebiet Löwitz‐West 3.1. Windpark Rehna‐Falkenhagen 1 (10 x Vestas V150) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Az.: StALUWM‐51‐4676‐5712.0.1.6.2V‐74065 aktueller Verfahrensstand: Seit 2019 ist ein Antrag für 10x Vestas V150 eingereicht worden. Der Beginn der TÖB Beteiligung begann 22.01.2020 mit Beauftragung eines Behördengutachters erfolgte am 01.03.2020. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand vom 7.12.2021 ‐ 06.01.2022 statt. Der Erörterungstermin wurde über eine Onlinekonsultation im Zeitraum vom 01.11.2022‐22.11.2022 erfolgreich durchgeführt. Die abschließenden Stellungnahmen seitens der AfRL und LUNG stehen bis dato immer noch. ‐ Zurzeit wird vom StALU Westmecklenburg noch ein von dort beauftragtes ,,Obergutachten“ des Herrn Professor Dr. Schöbel zum Denkmalschutz ausgewertet. Bewertet wird hierin ein möglicher Einfluss des geplanten Windpark‐Vorhabens auf die Silhouette der Stadt Lübeck, die mehr als 20 km entfernt liegt und obwohl bereits ein vom Antragsteller beauftragtes Fachgutachten des renommierten Dr. Lüth seit längerem vorliegt, welches eine negative Beeinflussung der Stadtsilhouette vollständig ausschließt. Soweit dies erforderlich sein sollte, kann dieses Denkmalschutz‐Gutachten des Herrn Dr. Lüth in den weiteren Abwägungsrunden zum Regionalplan‐Entwurf von uns übergeben werden. Alternativ ist es den laufenden Antragsverfahren zu entnehmen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐12321 der WEMAG Netz GmbH vor. Die Erweiterung des Umspannwerks in Löwitz, Trafo 102 befindet sich bereits in der Errichtung. Für das Gesamtgebiet, insbesondere aber auch für die oben blau umrandet gekennzeichneten Erweiterungsflächen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit der dort zukünftig zu errichtenden Windenergieanlagen vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit der 110 kV‐Leitung Görries‐ Schönberg wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH bis spätestens 2028 hergestellt sein. Der Ersatz(neubau) mit Erhöhung der Übertragungskapazität um 260 MVA befindet sich gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH in konkreter Planung (https://www.wemagnetz.de/media/260/download?inline). Der veröffentlichte Netzausbau‐Zeitplan deckt sich mit einer Errichtungsplanung für die zusätzlichen möglichen Windenergieanlagen in den Erweiterungsflächen. Die seit kurzer Zeit praktizierte Selektion von Windpotenzialgebieten rund um die geplanten Höchstspannungs‐Umspannwerke in das 380 KV‐Netz reflektiert hingegen in unzureichender Weise zum einen bereits bestehenden Netzanschlusszusagen an den 110 KV‐Freileitungen des Netzbetreibers, andererseits aber auch die Netzausbauplanungen im 110 KV‐Bereich. Ein Ausschluss insbesondere von Erweiterungsflächen für bereits mit Windenergieanlagen beplanten oder bebauten Windpotenzialgebieten wird angesichts der öffentlich zugänglichen Netzausbauplanungen des Netzbetreibers WEMAG Netz GmbH als nicht sachgerecht empfunden. Des Weiteren befinden sich die oben dargestellten Erweiterungsflächen auch im Einzugsbereich (10 km‐ Abstand) der 110KV‐Leitung Schönberg‐Wismar der e.dis Netz GmbH. Diese Leitung ist nicht Engpassbehaftet und es bestehen diverse Netzanschlusszusagen an der vorgenannten Leitung für Windprojekte. Hingewiesen werden soll in diesem Zusammenhang auch auf die derzeit noch uneinheitliche Genehmigungspraxis bei den Netzanschlüssen der e.dis Netz GmbH und der WEMAG Netz GmbH. Bereits durch geringfügige, jedenfalls aber temporäre Redispatch‐Maßnahmen können verbleibend große Mengen erneuerbaren Stromes in die bestehenden Netzanlagen integriert werden. Wir gehen davon aus, dass auch die WEMAG Netz GmbH zukünftig stärker auf dieses temporäre (Behelfs)Mittel für die Netzintegration von EE‐Anlagen in Verbindung mit dem ohnehin geplanten Netzausbau setzen wird. Unterstützen wird diese Herangehensweise aller Voraussicht nach, die geplante Modifizierung der Netzentgelt‐Wälzung ab 2025 bundesweit. Durch diesen längst überfälligen Schritt werden dann zukünftig auch die Netzkunden der WEMAG Netz GmbH stärker bei den Netzentgelten entlastet werden. Insoweit ist dringend geboten, dass auch die Regionalplanung nicht schwerpunktmäßig an gegenwärtig noch bestehende Netzengpasssituationen im 110 KV‐Netz orientiert wird. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 2: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 1, 2, 3 I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja Siehe nächsten Absatz 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 151 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 12 Übersicht Kriterien Löwitz‐West inkl. Westerweiterung STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Rehna‐Falkenhagen liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2019, 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2022 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG, die einer Windparkplanung entgegenstehen. Dies gilt auch für die oben dargestellten, blau umrandet dargestellten Erweiterungsflächen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. 3.2. Windpark Rehna‐Falkenhagen 2 ( 2 x Vestas V162) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Az.: StALUWM‐54b‐4718‐5712‐0‐1.6.2V aktueller Verfahrensstand: Am 18.05.2021 ist ein Antrag mit UVP für 2 WEA des Typs Vestas V162 eingereicht worden. Seit 06.02.2023 ist Beginn der TÖB‐Beteiligung. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen vom fand vom 05.12.2023 ‐ 04.01.2024 statt. Aufgrund der geringen Anzahl an Einwendungen fand kein Erörterungstermin statt. Die abschließenden Stellungnahmen seitens der AfRL und LUNG fehlen bis dato immer noch. Zurzeit wird vom StALU Westmecklenburg noch ein von dort beauftragtes ,,Obergutachten“ des Herrn Professor Dr. Schöbel zum Denkmalschutz ausgewertet. Bewertet wird hierin ein möglicher Einfluss des geplanten Windpark‐Vorhabens auf die Silhouette der Stadt Lübeck, die mehr als 20 km entfernt liegt und obwohl bereits ein vom Antragsteller beauftragtes Fachgutachten des renommierten Dr. Lüth seit längerem vorliegt, welches eine negative Beeinflussung der Stadtsilhouette vollständig ausschließt. Soweit dies erforderlich sein sollte, kann dieses Denkmalschutz‐Gutachten des Herrn Dr. Lüth in den weiteren Abwägungsrunden zum Regionalplan‐Entwurf von uns übergeben werden. Alternativ ist es den laufenden Antragsverfahren zu entnehmen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Tagesaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐23960 der WEMAG Netz GmbH vor. Die Erweiterung des Umspannwerks in Löwitz befindet sich bereits in der Errichtung. Auf die weiteren Aussagen unter Ziffer 3.1 wird an dieser Stelle verwiesen und auf eine Wiederholung der Argumentation verzichtet. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Siehe Tabelle 2: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 1, 2, 3 STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Rehna‐Falkenhagen liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2019, 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2022 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG, die einer Windparkplanung entgegenstehen. Dies gilt auch für die blau umrandet dargestellten Erweiterungsflächen. 3.3. Windpark Rehna‐Falkenhagen 3 ( 1 x Vestas V150) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Az.: StALU WM‐54b‐4735‐5712‐0‐1.6.2V aktueller Verfahrensstand: Am 02.02.2022 wurde ein BImSchG‐Antrag mit UVP für 1 x Vestas V150 eingereicht. Der Beginn der TÖB Beteiligung war am 29.09.2023. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand vom 05.12.2023 ‐ 04.01.2024 statt. Aufgrund der wenigen Einwendungen fand kein Erörterungstermin statt. Es fehlen die abschließenden Stellungnahmen seitens der AfRL und LUNG bis dato immer noch. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Tagesaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐23586 der WEMAG Netz GmbH vor. Die Erweiterung des Umspannwerks in Löwitz befindet sich bereits in der Errichtung. Hinsichtlich des Denkmalschutzes wird auf die weiteren Ausführungen hierzu unter 3.1 ‐ 3.2 verwiesen. Auf die weiteren Aussagen unter Ziffer 3.1 wird an dieser Stelle verwiesen und auf eine Wiederholung der Argumentation verzichtet. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG siehe Tabelle 2: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 1, 2, 3 STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Rehna‐Falkenhagen liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2019, 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2022 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG, die einer Windparkplanung entgegenstehen. Dies gilt auch für die oben dargestellten, blau umrandeten Erweiterungsflächen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 02/24 Löwitz West in Richtung Westen erfolgt allerdings nicht, da einer solchen Erweiterung das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Torisdorf entgegensteht.
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3.4. Rehna‐Falkenhagen Löwitz‐West Westerweiterung (02/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Hiermit wird erneut die Erweiterung des Windpark Rehna‐Falkenhagen Richtung Westen beantragt. Die Erweiterung des Gebietes – siehe oben blaue Fläche Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.beträgt 135 ha. Der Westerweiterung kann aufgrund der vorgegebenen und eingehaltenen Kriterien gemäß Tabelle 3: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 4 ‐ Westerweiterung stattgegeben werden. Zur inhaltlichen Begründung verweisen außerdem wir nochmals auch auf unsere bereits im Rahmen der Abwägung des 3. Entwurfes zur Neuaufstellung des Regionalplanes übergebenen Stellungnahme. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplanes Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 3: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rehna‐Falkenhagen 4 ‐ Westerweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja Seeadlerhorst ist ausreichend weit entfernt 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 151 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Rehna‐Falkenhagen (hier insb. für die blau umrandete Erweiterungsfläche) liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2019, 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2022 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG, die einer Windparkplanung entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 3,3 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 10%. Abb. 13 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Löwitz West inkl. der möglichen Erweiterung Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Löwitz West erhöht sich um 3,3 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 10%. Im nördlichen MTBQ liegt die Häufung bei ca. 8,4 %. UMFASSUNG (GESAMTGEBIET REHNA EINSCHL. ERWEITERUNGSFLÄCHEN) Die Umfassungen der angrenzenden Ortschaften mit Windenergieanlagen liegen im zulässigen Bereich. Nachfolgend werden die Ortschaften im 2,5 km Radius um das Windgebiet mit der möglichen Erweiterungsfläche betrachtet. Bei der Umfassungsbetrachtung von Torisdorf kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei allen anderen untersuchten Ortschaften wird der Umfassungswinkel von 120° nicht überschritten. Abb. 14 Übersicht der zu untersuchenden Ortschaften im 2,5km Umkreis und das Vorranggebiet Löwitz – West inkl. der Westerweiterung Abb. 15 Torisdorf Bei der Umfassungsbetrachtung von Torisdorf kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies ist hier der Fall. Abb. 16 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Groß Siemz Abb. 17 Klein Rünz Abb. 18 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Samkow Abb. 19 Lindow Abb. 20 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Törpt Abb. 21 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Roduchelsdorf FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Löwitz‐West inkl. der Westerweiterung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 02/24 Löwitz West in Richtung Westen erfolgt allerdings nicht, da einer solchen Erweiterung das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Torisdorf entgegensteht. Eine Erweiterung des Umfassungswinkels auf 180° ist gem. dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ nur ausnahmsweise auf Grundlage einer Einzelfallprüfung vorgeschlagen. Eine solche Erweiterung des Umfassungswinkels wird im RREP nicht festgelegt, da eine Einzelfallprüfung auf Ebene der Raumordnung ohne Kenntnis der Anlagenstandorte nicht in der erforderlichen Tiefe möglich ist und dies zum Erreichen der Flächenbeitragswerte auf Ebene der Raumordnung auch nicht erforderlich ist
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4. Schönberg (03/24) inkl. Norderweiterung ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Az.: StALU WM‐51 ‐4694‐571 2.0.1 .6.2V‐74074 aktueller Verfahrensstand: Am 31.08.2022 wurde ein BImSchG‐Antrag mit UVP mit 3 Nordex‐ Windenergieanlagen, davon 1xN149 (grüne WEA) und 2x N163 (blaue WEA) eingereicht. Der Beginn der TÖB Beteiligung war am 15.06.2022. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen fand vom 12.09.2023 ‐ 11.10.2023 statt. Aufgrund der geringen Einwendungen ist der Erörterungstermin entfallen. Es fehlen die abschließenden Stellungnahmen Dezernat 45, AfRL und LUNG bis dato immer noch. Die beantragten Standorte befinden sich in der Randlage eines bestehenden Windparks und führen dementsprechend zu einer besseren Ausnutzung des bereits vorhandenen Gebietes für die EE‐Stromerzeugung einschließlich der bereits vorhandenen Netzanschluss‐Infrastruktur. Abb. 22 Übersicht der beantragten WEA im Gebiet Schönberg NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage der edis Netz GmbH mit der Bearbeitungsnummer E120861 vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt an einem von der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH zu errichtenden Umspannwerk am Mast 17 der 110 KV‐Leitung Schönberg‐Wismar der edis Netz GmbH. Die Errichtungsplanung ist bereits im Gange. Das vorgenannte Umspannwerk wird im Übrigen der Aufnahme von Windstrom aus weiteren Eignungsgebieten perspektivisch dienen. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Kapitel 3.1 ‐ 3.4 verwiesen (insb. Erweiterungsplanung der Windparkfläche Rehna‐Falkenhagen/Löwitz West.) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 4: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Schönberg I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 116 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 23 Übersicht Kriterien zum Gebiet Schönberg inkl. der möglichen Norderweiterung CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 1,4 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei 2,9%. Abb. 24 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Schönberg STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das WEG Schönberg liegen umfassende artenschutzrechtliche Untersuchungen aus den Jahren 2020 und Nachkartierungen aus dem Jahr 2021 vor. Es befinden sich keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Schönberg inkl. der Erweiterung in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 03/24 Schönberg bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 03/24 Schönberg in Richtung Norden erfolgt allerdings nicht. Der Erweiterung stand bisher das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Rottensdorf entgegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, entfällt das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf im laufenden Verfahren. Der Erweiterung des Vorranggebiets 03/24 Schönberg nach Norden stehen damit vorerst keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Eine Erweiterung ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% sind die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 03/24 Schönberg und das Gebiet 04/24 Menzendorf unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
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5. Menzendorf (04/24) Menzendorf III, Az. StALU WM‐51‐4692‐5712.0.1.6.2V‐74052 aktueller Verfahrensstand: Seit August 2020 ist ein BImSchG‐Antrag mit Nordex‐Windenergieanlagen, 5x N163 und 1x N133 von der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH eingereicht worden. Aufgrund von Fremdplanungen gab es hinsichtlich der beantragten WEAStandorte Abstimmungsbedarf und Anpassungsbedarf. Die finalen Anpassungen der WEA‐Standorte erfolgte im Januar 2023. Im Mai 2023 wurden die angepassten Unterlagen für die 6 beantragen WEA eingereicht. Der Beginn der TÖB‐Beteiligung ist für Oktober 2024 geplant. Die Unterlagen liegen nunmehr vollständig im StALU vor. Die Vollständigkeitsprüfung erfolgt derzeit und wird innerhalb der kommenden Tage erwartet. Abb. 25 Übersicht der beantragten WEA im Gebiet Menzendorf NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage der edis Netz GmbH mit der Bearbeitungsnummer E120861 vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt an einem von der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH zu errichtenden Umspannwerk am Mast 17 der 110 KV‐Leitung Schönberg‐Wismar der edis Netz GmbH. Die Errichtungsplanung ist bereits im Gange. Das vorgenannte Umspannwerk wird im Übrigen der Aufnahme von Windstrom aus weiteren Eignungsgebieten perspektivisch dienen. In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Kapitel 3.1 ‐ 3.4 verwiesen (Erweiterungsplanung der Windparkfläche RehnaFalkenhagen/Löwitz West.) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 5: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Menzendorf I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasser‐schutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 98,8 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 26 Übersicht Kriterien zum Gebiet Menzendorf CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 27 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Menzendorf STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Menzendorf in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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6. Rambeel (09/24) NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine optimierte Netzanschlussaussage über 116 MW der edis Netz GmbH mit der Bearbeitungsnummer E167895 bis E167914 vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt an einem von der EEM GmbH zu errichtenden Umspannwerk an der 110 KV‐Leitung Schönberg‐Wismar der edis Netz GmbH. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 6 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rambeel I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 28 Übersicht Kriterien zum Gebiet Rambeel ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Es laufen bereits mehrere Genehmigungsanträge verschiedener Antragsteller Potenzialgebiet, unter anderem der Erneuerbare Energie Mecklenburg GmbH & Co. KG (EEM) und der Windprojekt GmbH, welche teilweise kurz vor der Genehmigung stehen. Mit dem StALU Westmecklenburg besteht ein enger Austausch zu den Antragsverfahren der EEM, welcher eine späteste Entscheidung über die laufenden und ggf. noch anzupassenden Anträge bis Ende 2025 vorsieht. STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen seit 2018 bis heute mehrere avifaunistische Untersuchungen vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 29 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Rambeel FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Rambeel in der Fassung des 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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7. Groß Hundorf – Buchholz (10/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Groß Hundorf II: Az. StALU WM‐54‐4759‐5712‐0‐1.6.2V aktueller Verfahrensstand: Im Oktober 2022 wurde ein BImSchG‐Antrag mit UVP für 10 x Nordex N163 eingereicht. Im Januar 2024 wurde der Antrag gemäß Bescheid des StALU Westmecklenburg auf eine UVP‐Vorprüfung umgestellt. Die Vollständigkeitsprüfung des Antrages ist abgeschlossen und die Vollständigkeit mit Datum vom 12. August 2024 durch das StALU am 29. August 2024 bestätigt. Hiermit wird die Erweiterung des WEG 10/24 um zwei weitere Teilflächen beantragt. Die Flächen liegen im Südosten und nördlich in der Mitte des WEG, siehe Abb. 28. Beide Erweiterungsflächen entsprechen den Kriterien des Regionalplans Westmecklenburg. Die Flächen haben eine Größe von 8 und 18,3 ha und sind der nachfolgenden Karte Abb. 30 dargestellt. Abb. 30 Übersicht der beantragten WEA im Gebiet Groß‐Hundorf mit Erweiterung NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Tagesaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐17905 der WEMAG Netz GmbH vor. Als geeigneter Einspeise‐ bzw. Anschlusspunkt wurde die 110‐kV‐Freileitung Görries – Schönberg Mast 85 ermittelt. Ein Anschluss ohne Redispatch‐Maßnahmen wird ab 2029 möglich sein. Dies deckt sich in etwa mit dem zu erwartenden weiteren Genehmigungsverlauf und der möglichen Errichtung des Windparks. Mit Schreiben vom 4.8.2023 haben wir der WEMAG Netz GmbH für den benannten Anschlussbereich mitgeteilt, dass wir diesen für die Fortführung des oben genannten Projektes und die Herstellung des Netzanschlusses beanspruchen möchten. Für das Gesamtgebiet, inkl. der oben blau umrandet gekennzeichneten Erweiterungsflächen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit der dort zukünftig zu errichtenden Windenergieanlagen vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit der 110 kV‐Leitung Görries‐ Schönberg wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH bis spätestens 2028 hergestellt sein. Der Ersatz(neubau) mit Erhöhung der Übertragungskapazität um 260 MVA befindet sich gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH in konkreter Planung (https://www.wemagnetz.de/media/260/download?inline). Der veröffentlichte Netzausbau‐Zeitplan deckt sich mit einer Errichtungsplanung für von uns geplanten Windenergieanlagen. Die seit kurzer Zeit praktizierte Selektion von Windpotenzialgebieten rund um die geplanten Höchstspannungs‐Umspannwerke in das 380 KV‐Netz reflektiert hingegen in unzureichender Weise zum einen bereits bestehenden Netzanschlusszusagen an den 110 KV‐Freileitungen des Netzbetreibers, andererseits aber auch die Netzausbauplanungen im 110 KV‐Bereich. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplanes Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark inkl. der beantragten Erweiterungen eingehalten. Tabelle 7: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Groß‐Hundorf inkl. Erweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja vgl. Darstellungen der Umfassungen der Ortschaften 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja Siehe nächsten Absatz 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Groß Hundorf erhöht sich um 1,6 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 5,7%. Im nördlichen MTBQ liegt die Häufung bei ca. 5,2 %. UMFASSUNG Die Umfassungen der angrenzenden Ortschaften mit Windenergieanlagen liegen im zulässigen Bereich. Nachfolgend werden die Ortschaften im 2,5 km Radius um das Windgebiet mit der möglichen Erweiterungsfläche betrachtet. Bei der Umfassungsbetrachtung von Buchholz und Stresdorf kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei allen anderen untersuchten Ortschaften wird der Umfassungswinkel von 120° nicht überschritten. Abb. 31 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Groß Hundorf inkl. der möglichen Erweiterung Abb. 32 Übersicht der zu untersuchenden Ortschaften im 2,5km Umkreis und das Vorranggebiet Groß Hundorf inkl. der Erweiterungen Abb. 33 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Groß Hundorf Abb. 34 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Köchelsdorf Abb. 35 Benzin Abb. 36 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Stresdorf Abb. 37 Buchholz Abb. 38 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Güstow Abb. 39 Passow Abb. 40 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Paetrow Abb. 41 Botelsdorf STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2021 und 2022 vor, die belegen, dass keine Belange entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Groß Hundorf – Buchholz in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 10/24 Groß Hundorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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8. Rüting (12/24) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 8 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Rüting I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 42 Übersicht Kriterien Gebiet Rüting CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 43 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Rüting FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Rüting in der Fassung des 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 12/24 Rüting stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 12/24 Rüting bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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9. Gadebusch Süd (23/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Gadebusch: Az. StALU WM 54d‐4765‐5712‐0‐1.6.2 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 wurde die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs WEA (nachfolgend: WEA) in der Gemarkung Gadebusch, Flur 8, Flurstücke 65, 69, 23/1, 96/2, 52, 53, 60 und 61 beantragt. Mit Schreiben vom 07. August 2023 wurde die Vollständigkeit der Unterlagen zum 13. Februar 2023 erklärt. Die Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach § 10 Abs. 6a Satz 2 BlmschG wurde mehrmals ohne zureichende Begründung durch das StALU verlängert. Erstmalig verlängert wurde die Frist mit Schreiben vom 12. September 2023 – und zwar bis zum 13. Dezember 2023. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 wurde abermals die Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag, diesmal auf den 13. Februar 2024, verlängert. Zur Begründung hieß es, dass weitere baurechtliche Unterlagen für die Vollständigkeit und Fertigung einer abschließenden Stellungnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erforderlich seien. Es erfolgte eine dritte Verlängerung der Frist zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag mit Schreiben vom 12. Februar 2024. Zur Begründung wurde ein erhöhter Prüfaufwand im Rahmen der Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange sowie die Unvollständigkeit der eingereichten Unterlagen zum Denkmalschutz angeführt. Über den unsererseits eingelegten Widerspruch wurde bisher nicht entschieden. Für das Denkmalschloss Gadebusch forderte das LAKD in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2023 ein Fachgutachten in Form einer Visualisierung, um die Auswirkungen der beantragten WEA auf das Denkmal Schloss Gadebusch beurteilen zu können. Dem wurde unsererseits mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 nachgekommen. Weitere Nachforderungen wurden erst mit einer E‐Mail der Genehmigungsbehörde vom 09. Februar 2024 gestellt. Die danach angefragte denkmalfachliche Einschätzung mit Visualisierungen zum Schloss Gadebusch ist durch Herrn Dr. Lüth erstellt und dem StALU zwischenzeitlich von uns vorgelegt worden. Zudem ging es um das Örtliche Bodendenkmal Schlachtfeld Wakenstädt. Zwar handelte es sich bei dem vorgelegten Gutachten um das eines anderen Vorhabenträgers, die Ver‐ und Anwendbarkeit auf den vorliegenden Antrag wurde jedoch mit Schreiben vom 29. September und 10. Oktober 2023 dargelegt. Ebenfalls mit der E‐Mail vom 09. Februar 2024 wurde diesbezüglich eine Ergänzung der eingereichten Unterlagen gefordert. Mittlerweile wird von weiteren Nachforderungen diesbezüglich abgesehen, sodass eine Genehmigung des Windparks nunmehr noch im lfd. Jahr seitens des StALUs anzunehmen ist. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 9 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Gadebusch ‐ Süd I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 44 Übersicht Kriterien Gadebusch inkl. Erweiterung DENKMALSCHUTZ – BODENDENKMAL Im Rahmen des o.g. Genehmigungsverfahrens wurde ein DENKMALFACHLICHES GUTACHTEN zum Schlachtfeld von 1712 bei Wakenstädt von Herrn Dr. Philip Lüth erstellt. Dieser kommt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der 6 WEA zu folgendem Ergebnis: „Abschließend bleibt festzustellen, dass sich das Vorhaben nicht auf das Denkmal Schlachtfeld Gadebusch 1712 auswirken wird. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass das Bodendenkmal über kein eigenes Erscheinungsbild verfügt, dass unter den Schutz des § 7 (1) 2 DSchG M‐V fallen könnte. Der ebenfalls angeführte Grabhügel Neuendorf Fpl. 22 liegt im Wald und ist ebenfalls nicht wahrnehmbar. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Standorte einiger WEA im Bereich von Bodendenkmalen befinden. Diese Areale können jedoch im Vorfeld der Baumaßnahmen untersucht und bei Nachweisen denkmalrelevanter Befunde ausgegraben und dokumentiert werden. Dies ist ein übliches Vorgehen bei Vorhaben dieser Art. Ein Verbleiben etwaiger Funde im Boden scheint nicht sinnvoll zu sein, da die Flächen ständig beackert werden und ein in situ Erhalt, insbesondere für Einzelfunde, nicht gegeben ist. Darüber hinaus ist belegt, dass diese Funde sowohl durch die Pflugtätigkeit als auch durch den intensiven Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngern massiv geschädigt werden (Literaturauswahl: Dunell/Ralston 2008; Trow u.a. 2010; Karl 2018; Schmidt 2019). Unter diesen Bedingungen scheint die Bergung der Funde nicht nur zumutbar, sondern denkmalfachlich sogar geboten. Das Umgebungsschutzbegehren der Behörde beruht zum großen Teil darauf, dass das Schlachtgeschehen für einen Besucher des Tourismuszentrums nacherlebbar bleiben soll. Dieses würde durch die WEA so erheblich gestört, dass die Schlacht nicht mehr nachvollzogen werden könne. Hier ist grundsätzlich anzumerken, dass dieses Nacherleben in der Fantasie stattfindet. Der Betrachter muss in der Lage sein, sich die Ereignisse des 20. Dezember 1712 vor dem inneren Auge vorzustellen und in die Landschaft zu projizieren. Er muss sich bewegende Truppenkontingente, Gefechtslärm, Nebel und Pulverrauch sowie Kälte und Schnee vorstellen. Er muss in der Lage sein, die Landschaft zu lesen und diejenigen Teile zu identifizieren, die sich seit dem Jahr 1712 verändert haben. Abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei diesem Betrachter nicht mehr um einen Durchschnittsbetrachter, sondern um einen hochspezialisierten Sachverständigen handelt, sollte dieser Mensch dazu fähig sein, bestehende WEA aus seinem Sichtfeld zu verdrängen, da es sich hierbei ganz offensichtlich um Elemente handelt, die nicht in das Bild des 18. Jahrhunderts gehören. Lediglich für das Tourismuszentrum Gadebusch Schlachtfeld 1712 kann ein Schutz geltend gemacht werden. Dieser steht jedoch nicht in einem denkmalfachlichen Zusammenhang, sondern muss sich auf bauplanungsrechtlicher Ebene abspielen, insoweit ist die Bewertung des Eingriffs auf das die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und das Gebot der Rücksichtnahme gründen. Aus denkmalfachlicher Sicht wurde das Vorhaben in die Stufe 2 der UVP‐Skala eingeordnet und wird somit als vertretbar bewertet. Dem Bodendenkmal wurde dabei eine „hohe“ Schutzwürdigkeit zugeordnet (UVP 2014, 34). Diese Stufe wird dann zugeordnet, wenn: • Vom Eingriff Kulturgüter mit der Schutzwürdigkeit „bedeutend“ betroffen sind und • die Umgebung von Denkmälern unwesentlich verändert wird und • die funktionale Vernetzung geringfügig verringert wird und • zwar in Flächen historischer Kulturlandschaften oder kulturhistorischer Gebiete oder Ensembles eingegriffen, die Beeinträchtigung aber durch entsprechende Maßnahmen und Art der Planung so gemindert wird, dass höchstens geringfügige visuelle oder funktionale Beeinträchtigungen zurückbleiben. Das Denkmal ist weder sensoriell betroffen, noch wird der funktionale Zusammenhang verringert. Nach dem vorliegenden Forschungsstand ist auch kein substantieller Eingriff in ein Bodendenkmal zu befürchten. Diese Eingriffe sind, räumlich sehr begrenzt und somit aus Sicht des Sachverständigen vertretbar. Darüber hinaus sind keine weiteren Störungen zu erwarten. Sollte sich erweisen, dass in den fraglichen Bereichen keine Funde im denkmalrelevanten Umfang nachweisbar sind, so ist das Vorhaben in die Stufe 1 UVP‐Skala einzuordnen und ist somit als unbedenklich zu bewerten (UVP 2014, 34). Der Umsetzung des Projektes stehen aus Sicht des Sachverständigen somit keine denkmalfachlichen Gründe entgegen.“ Mit dieser grundlegenden Einschätzung des Fachgutachters zu solchen Bodendenkmalflächen kann ein Ausschluss dieser nicht gerechtfertigt werden. Somit wird die Erweiterung der Vorrangfläche für Windenergie entsprechend der blauen Umrandung gefordert. Das Gutachten kann auf Nachforderung vorgelegt werden. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlussaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐23965 der WEMAG Netz GmbH vor. Der nächstmögliche wirtschaftlich günstigste und technisch geeignete Anschlusspunkt am Hochspannungsnetz der WEMAG Netz GmbH wurde im Bereich zwischen Reinhardsdorf und Groß Bendhof an der 110 KV‐Leitung Schönberg – Görries ermittelt. Für das Gesamtgebiet ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit der dort zukünftig zu errichtenden Windenergieanlagen vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit der 110 kV‐Leitung Görries‐ Schönberg wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH bis spätestens 2028 hergestellt sein. Der Ersatz(neubau) mit Erhöhung der Übertragungskapazität um 260 MVA befindet sich gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH in konkreter Planung (https://www.wemagnetz.de/media/260/download?inline). Die seit kurzer Zeit praktizierte Selektion von Windpotenzialgebieten rund um die geplanten Höchstspannungs‐Umspannwerke in das 380 KV‐Netz reflektiert hingegen in unzureichender Weise zum einen bereits bestehenden Netzanschlusszusagen an den 110 KV‐Freileitungen des Netzbetreibers, andererseits aber auch die Netzausbauplanungen im 110 KV‐Bereich. CLUSTERUNG Abb. 45 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gadebusch inkl. der möglichen Erweiterung Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Gadebusch erhöht sich um 2,3 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 5,2%. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Gadebusch‐Süd inkl. der westlichen Erweiterungsfläche.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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10. Alt Zachun (29/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Im Windgebiet befinden sich bereits 8 Windenergieanlagen im Betrieb. Weitere 2 WEA befinden sich im Genehmigungsverfahren, 4 weitere Windenergieanlagen befinden sich in der Antragsvorbereitung. Auch wenn regionalplanerisch möglicherweise weniger relevant sei noch Folgendes angemerkt: Bekanntermaßen wurde in dem bestehenden Windparkprojekt mit den 8 Windenergieanlagen eine fortschrittliche Kommunalbeteiligung für 4 Anrainergemeinden an dem Windprojekt in Anlehnung an das Bürger‐ und Gemeindenbeteiligungsgesetz M‐V durch die Kommunaler Windpark Westmecklenburg GmbH & Co. KG, einem Tochterunternehmen der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH, realisiert. Diese kann auf die weiteren möglichen Windenergieanlagen ausgedehnt werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 10 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Alt Zachun I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 46 Übersicht Kriterien Alt Zachun inkl. der Bestands‐WEA und der beantragten WEA CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 47 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Alt Zachun STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen, aus den Jahren 2021 bis heute vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Alt Zachun in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
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11. Lübesse (30/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND SÜLTE II: AZ. STALU WM‐54‐4819‐5712‐0‐1.6.2V Im Windgebiet befinden sich bereits mehrere Windenergieanlagen verschiedener Betreiber im Betrieb. Weitere 5 WEA befinden sich im Genehmigungsverfahren. Am 17. Juli 2024 wurde beantragt, das Verfahren nach § 6 WindBG zu führen, da sich die Standorte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans bzw. innerhalb eines im 4. Entwurf für die Fortschreibung von Kap. 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms West‐Mecklenburg (RREP WM) (Vorranggebiet Nr. 30/24 Lübbesse) befinden. Eine Anwendung des § 6 WindBG brächte eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung mit sich, sodass von einer baldigen Genehmigung der beantragten Windenergiestandorte auszugehen ist. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 11 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Lübesse I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlussaussage der WEMAG Netz GmbH vor. Der nächstmögliche wirtschaftlich günstigste und technisch geeignete Anschlusspunkt am Hochspannungsnetz der WEMAG Netz GmbH wurde im Bereich des Umspannwerks Wessin, Trafo 110 ermittelt. Neben weiteren Windenergieanlagen des Windparks Hoort III, beabsichtigt die mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH in 2026 auch die hier gegenständlichen Windenergieanlagen Windeignung Gebietes Lübesse an das benannte Umspannwerk anzuschließen. Mit RedispatchMaßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt. Für die geplanten Windenergienlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit des Umspannwerks Wessin wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig bereits hergestellt. Die Erweiterung des UW Wessin (Neubau) wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 672 MW bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Die Anschlusstrasse und das Umspannwerk Wessin, Trafo 110 der mea Energieagentur MecklenburgVorpommern GmbH befinden sich bereits in Planung Abb. 48 Übersicht Kriterien Gebiet Lübesse inkl. WEA im Genehmigungsverfahren CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 49 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Lübesse Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen vor, zuletzt aus dem Jahr 2024, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Lübesse in der Fassung des 4. Entwurfs des Regionalplanes.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 30/24 Lübesse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 30/24 Lübesse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
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12. Hoort (32/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND HOORT III AZ. STALU 54‐4748‐5712.O.1.6.2V Im Windgebiet befinden sich bereits mehrere Windenergieanlagen im Betrieb. Weitere 12 WEA wurden gem. § 4 BlmschG auf Errichtung und Betrieb am 30. Juni 2022 beantragt und befinden sich im Genehmigungsverfahren welche sehr weit fortgeschritten ist. Es wird mit einer Genehmigung noch 2024 gerechnet. Auch wenn regionalplanerisch möglicherweise weniger relevant sei noch Folgendes angemerkt: Bekanntermaßen wurde in dem bestehenden Windparkprojekt Hoort II mit 4 Windenergieanlagen eine fortschrittliche Kommunalbeteiligung für 6 Anrainergemeinden an dem Windprojekt in Anlehnung an das Bürger‐ und Gemeindenbeteiligungsgesetz M‐V durch die Windpark Hoort II GmbH & Co. KG, einem Tochterunternehmen der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH, realisiert. Diese kann auf die weiteren möglichen Windenergieanlagen ausgedehnt werden. Konkrete erste Gespräche hierzu werden mit der Gemeinde Rastow geführt. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 12 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Hoort I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlussaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐22865 der WEMAG Netz GmbH vor. Daneben liegt eine weitere Netzanschlussaussage der WEMAG Netz GmbH vor. Der nächstmögliche wirtschaftlich günstigste und technisch geeignete Anschlusspunkt am Hochspannungsnetz der WEMAG Netz GmbH wurde im Bereich des Umspannwerks Wessin, Trafo 110 ermittelt. Neben weiteren Windenergieanlagen des Windparks Lübesse, beabsichtigt die mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH in 2026 auch die hier gegenständlichen Windenergieanlagen des Windeignungsgebietes Lübesse an das benannte Umspannwerk anzuschließen. Mit Redispatch‐Maßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt. Für die geplanten Windenergienlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit des Umspannwerks Wessin wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig bereits hergestellt. Die Erweiterung des UW Wessin (Neubau) wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 672 MW bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Abb. 50 Übersicht Kriterien Gebiet Hoort/Kraak inkl. WEA im Genehmigungsverfahren CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 51 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Hoort/Kraak STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen vor, zuletzt aus dem Jahr 2024, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte im geplanten WEG entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können dem laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Hoort in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Daten zum Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 32/24 Hoort wird auf einer Teilfläche von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 32/24 Hoort stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 32/24 Hoort bestätigt.
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
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13. Ziggelmark Waschow (33/24) und Erweiterung im Norden ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Die Antragstellung für das Windpotenzialgebiet Ziggelmark Waschow befindet sich in konkreter Vorbereitung und wird voraussichtlich Anfang 2025 erfolgen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Gemäß den veröffentlichten Netzausbauplanungen der WEMAG Netz GmbH ist der voraussichtliche wirtschaftlichste und technisch machbare Netzverknüpfungspunkt das Umspannwerk HagenowNord am Standort Mühlenbeck. Mit Redispatch‐Maßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt, der zudem mit dem sogenannten Südlink verbunden ist. Für die geplanten Windenergienlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Aufnahmefähigkeit des Umspannwerks Hagenow‐Nord wird gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig bereits konkret geplant. Der Neubau des Umspannwerkes Hagenow‐Nord wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 400 MW bereits in der 1. Ausbaustufe bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemagnetz.de/media/260/download?inline). Alternativ wird die Anschlussmöglichkeit der geplanten Windenergieanlagen am bestehenden Umspannwerk Kothendorf, Trafo 102 der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH gesehen. Dieses Umspannwerk soll zukünftig noch um einen weiteren Trafo (Nr. 103) mit 80 MVA erweitert werden. Spätestens mit der Inbetriebnahme des Umspannwerkes Hagenow Nord wird die bestehende 110 KV‐Leitung Görries – Hagenow entlastet werden, sodass am Standort Kothendorf die Einspeisung möglich sein wird. Somit kann auch über diesen alternativen Standort die Netzintegrationsfähigkeit der geplanten Windenergieanlagen abgesichert werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 13 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Ziggelmark/Waschow inkl. Nord‐Erweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Bei korrekter Anwendung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie ergibt sich eine mögliche Erweiterung des Gebietes in nördlicher Richtung, die in nachfolgender Abbildung dargestellt ist. Gegenwärtig ist nicht ersichtlich, warum die nördlichen Flächen im Rahmen der Regionalplanung nicht zur Ausweisung vorgesehen sind. Abb. 52 Übersicht Kriterien Waschow‐Ziggelmark CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Waschow erhöht sich um 0,4 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 4%. Abb. 53 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Waschow/Ziggelmark inkl. der möglichen Erweiterung UMFASSUNG Die Umfassungen der angrenzenden Ortschaften mit Windenergieanlagen liegen im zulässigen Bereich. Nachfolgend werden die Ortschaften im 2,5 km Radius um das Windgebiet mit der möglichen Erweiterungsfläche betrachtet. Bei der Umfassungsbetrachtung von Lehsen Pkt. 4 kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei der Umfassungsbetrachtung von Ziggelmark Pkt 1 unter Einbeziehung eines möglichen Vorranggebietes Perdöhl bestehen zwischen den Gebieten ein Freihaltewinkel von ca. 55°. Das Sichtfeld nach Osten (Stadt Wittenburg) bleibt komplett frei. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei der Umfassungsbetrachtung von Waschow Pkt 1 bestehen zwischen den Gebieten Waschow und Kogel ein Freihaltewinkel von 73,6°. Das Sichtfeld nach Norden bleibt komplett frei. Damit führt der Umfassungswinkel von ca. 122° der Vorrangfläche Waschow/Ziggelmark inkl. der Erweiterungsfläche nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Bei allen anderen untersuchten Ortschaften wird der Umfassungswinkel von 120° nicht überschritten bzw. es verbleibt ein Freihaltewinkel von 60°und größer. Abb. 54 Übersicht der zu untersuchenden Ortschaften im 2,5km Umkreis und das Vorranggebiet Waschow/Ziggelmark inkl. der möglichen nördlichen Erweiterung und des möglichen Windgebietes Perdöhl Abb. 55 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 1 Abb. 56 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 2 Abb. 57 Lehsen – Betrachtungspunkt 3 Abb. 58 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 4 Abb. 59 Ziggelmark – Betrachtungspunkt 1 Abb. 60 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Ziggelmark – Betrachtungspunkt 2 Abb. 61 Ziggelmark – Betrachtungspunkt 3 Abb. 62 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Dodow – Betrachtungspunkt 1 Abb. 63 Dodow – Betrachtungspunkt 2 Abb. 64 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Dodow – Betrachtungspunkt 3 Abb. 65 Waschow – Betrachtungspunkt 1 Abb. 66 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Waschow – Betrachtungspunkt 2 STAND ARTENSCHUTZRECHT Ergebnisse der Horstkartierungen 2023, ergänzt durch eine Nachkontrolle von 17.04.24 zeigen eine nur geringfügige Beeinflussung des geplanten Windeignungsgebietes durch geschützte Arten. Lediglich ein Rotmilan‐Horst tangiert die westliche Eignungsgebietsgrenze, ansonsten befinden sich keine Horstschutzbereiche in der als Eignungsgebiet geplanten Fläche, die einer Beantragung der geplanten Windenergieanlagen entgegenstehen würden. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns übergeben. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Waschow‐Ziggelmark inkl. der nördlichen Erweiterung.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 33/24 Waschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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mea Energieagentur Mecklenburg-Vorpommern GmbH
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14. Kogel (34/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Die Antragstellung für das Windpotenzialgebiet Kogel befindet sich in konkreter Vorbereitung und wird voraussichtlich Anfang 2025 erfolgen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Gemäß den veröffentlichten Netzausbauplanungen der WEMAG Netz GmbH ist der voraussichtliche wirtschaftlichste und technisch machbare Netzverknüpfungspunkt das Umspannwerk Gallin am Standort Gallin. Mit Redispatch‐Maßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt. Für die geplanten Windenergienlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Errichtung des Umspannwerks Gallin ist gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig vorgesehen. Der Neubau des Umspannwerkes Gallin wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 400 MW bereits in der 1. Ausbaustufe bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Alternativ wird die Anschlussmöglichkeit der geplanten Windenergieanlagen am bestehenden Umspannwerk Kothendorf, Trafo 102 der mea Energieagentur Mecklenburg‐Vorpommern GmbH gesehen. Dieses Umspannwerk soll zukünftig noch um einen weiteren Trafo (Nr. 103) mit 80 MVA erweitert werden. Spätestens mit der Inbetriebnahme des Umspannwerkes Hagenow Nord wird die bestehende 110 KV‐Leitung Görries – Hagenow entlastet werden, sodass am Standort Kothendorf die Einspeisung möglich sein wird. Somit kann auch über diesen alternativen Standort die Netzintegrationsfähigkeit der geplanten Windenergieanlagen abgesichert werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 14 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Kogel I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 67 Übersicht Kriterien Kogel CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 68 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Kogel STAND ARTENSCHUTZRECHT Artenschutzfachliche Untersuchungen wurden zum gegenwärtigen Zeitpunkt von uns noch nicht durchgeführt. Untersuchungen zu eventuellen Verbreitungsgebieten tiefgründiger Moore sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch uns ebenfalls noch nicht durchgeführt. Hierzu verweisen wir auf die allgemeinen Ausführungen unter Ziffer 1 unserer Stellungnahme. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Kogel gemäß dem 4. Entwurf zur Fortschreibung des Regionalenplanes.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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15. Gallin (36/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Der Antragsteller reicht im 4. Quartal 2024 einen BImSchG‐Antrag für 12 WEA ein. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Gemäß den veröffentlichten Netzausbauplanungen der WEMAG Netz GmbH ist der voraussichtliche wirtschaftlichste und technisch machbare Netzverknüpfungspunkt das Umspannwerk Gallin am Standort Gallin im Nahbereich zum geplanten Windpark. Mit Redispatch‐Maßnahmen ist an dieser Stelle nicht zu rechnen, da das Umspannwerk einen Netzverknüpfungspunkt zum 380 KV‐Netz der 50 Hz Transmission darstellt. Für die geplanten Windenergieanlagen ist eine Stromnetzintegrationsfähigkeit vorauszusetzen, denn die Errichtung des Umspannwerks Gallin ist gemäß Netzausbauplanung der WEMAG Netz GmbH gegenwärtig vorgesehen. Der Neubau des Umspannwerkes Gallin wird eine Erhöhung der Einspeisekapazität um 400 MW bereits in der 1. Ausbaustufe bewirken gemäß Veröffentlichungen der WEMAG Netz GmbH (https://www.wemag‐netz.de/media/260/download?inline). Alternativ wird die kurzfristig herzustellende Anschlussmöglichkeit der geplanten Windenergieanlagen am bestehenden 110 kV‐Netz der WEMAG Netz GmbH gesehen. Somit kann auch über diesen alternativen Standort die Netzintegrationsfähigkeit der geplanten Windenergieanlagen abgesichert werden. Temporär wäre in dieser Anschlussvariante mit Redispatch‐Maßnahmen zu rechnen. Eine spätere Änderung des 110 KV‐Anschlusses am Freileitungsnetz ‐ nach Errichtung des Umspannwerks Gallin ‐ mittels 110 KV‐ Erdleitungsanschluss an die zu errichtende 110 KV‐Sammelschiene des Umspannwerks Gallin zum Höchstspannungsnetz der 50 Hz Transmission ist technisch möglich aufgrund des absoluten Nahbereiches des Windparks zum bestehenden 110 KV‐Netz einerseits und dem geplanten Standort des Umspannwerkes Gallin andererseits, wie der folgende Lageplanausschnitt zeigt. Damit sollte das Gebiet Gallin in der Regionalplanung unbedingt priorisiert werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 15: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Gallin I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja Siehe Kap. 1 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich Abweichung für 2 Bereiche Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Die Teilflächen im Landschaftsschutzgebiet sind zugunsten der Nutzung der Windkraft abzuwägen. Es handelt sich hier um das LSG „Boize“. Diese beinhaltet den Niederungsbereich der Boize und mehrerer Zuflussgräben. Der Schutzzweck umfasst die Erhaltung Wiederherstellung und Entwicklung (1) des regionalen und überregionalen Biotopverbundes und des tierökologischenfunktionalen Zusammenhangs insbesondere zwischen den Großschutzgebieten Biosphärenreservat „Schaalsee“ sowie des Biosphärenreservates „Flusslandschaft Elbe“, welches auch überwiegende Teile des Landschaftsschutzgebietes/Naturparks „Mecklenburgisches Elbetal“ beinhaltet, (2) der für die Niederungen typischen, zum Teil gefährdeten Biotope wie naturnahe und unverbaute Gewässerabschnitte, Altwässer, Bruchwälder, Feucht‐ und Nasswiesen, Moore und Sümpfe, Grünlandflächen, Ufergehölze, Hecken und sonstige Feldgehölze und (3) der Lebensräume für viele in ihrem Bestand gefährdete und geschützte Tier‐ und Pflanzenarten wie Weißstorch, Wiesenweihe, Bekassine, Eisvogel, Fischotter, Bachneunauge, Rotbauchunke, Kammmolch, Igelsegge, Fadensegge, Schwarzschopfsegge, Spitzblütige Binse, Blutauge, Kuckucks‐Lichtnelke, Wasserhahnenfuß, RankenLerchensporn und Acker‐Filzkraut. Bei dem Bereich des LSG in der Vorhabensfläche handelt es sich um kleine Randflächen des LSG, welche keine Auswirkung auf den Schutzzweck des Gesamtgebietes des LSG hat. Um der Windenergie entsprechend Raum zu geben, regen wir an, diese im folgenden Lageplan dargestellten nachrangigen Teilbereiche des LSG in die Gebietskulisse zu integrieren. Weiteren ist mit dem Gebäudeeigentümer an der Betriebsstätte des Landwirtschaftsbetriebes im Gemeindegebiet Greven abgestimmt, dass eine Entwidmung der Gebäude mit der Nutzungsart Betriebswohnung für Wohnzwecke erfolgt. Hierdurch besteht die Möglichkeit der Erweiterung der Windgebietskulisse im südwestlichen Teil des geplanten Gebietes. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschläge, regen wir an, die blau umrandeten zusätzlichen Flächen der Gebietskulisse zuzuschlagen. Abb. 69 Übersicht Kriterien Greven Gallin CLUSTERUNG Abb. 70 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gallin inkl. der möglichen Erweiterung Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Gallin erhöht sich um 2,4 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei 10%. STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2023 vor, die belegen, dass keine Belange entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns übergeben werden. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Gallin inkl. der Erweiterungen in den Regionalplan.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 36/24 Greven in Richtung Südosten erfolgt nicht. Der Erweiterung steht das Abwägungskriterium "Landschaftsschutzgebiet" entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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16. Gresse (38/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Windpark Gresse III ‐ STALUWM‐54‐4755‐5712.0.1.6.2‐Gresse III Windpark Gresse IV ‐ STALUWM‐54e‐4770‐5712.0.1 .6.2‐Gresse IV aktueller Verfahrensstand: Seit Februar 2023 wurde ein BImSchG‐Antrag mit 2x Vestas V 162 (rote WEA) und ein zweiter BImSchG‐Antrag mit 1 Vestas V162 (blaue WEA) im vereinfachten Verfahren eingereicht. Am 26.02.2024 wurde der Beginn der TÖB Beteiligung gestartet. Die meisten Stellungnahmen liegen vor. Die abschließenden Stellungnahmen seitens Dezernat 45, AfRL und LUNG fehlen noch in beiden Verfahren. Abb. 71 Übersichtskarte WEG + Erweiterung Windpark Gresse 1+2 NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlussaussage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐23968 der WEMAG Netz GmbH vor. Außerdem wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 15 verwiesen. Das Plangebiet liegt in geringer Entfernung zum geplanten Umspannwerk Gallin. Insofern bestehen hier die gleichen Anschluss Voraussetzungen wie unter Abschnitt 15 beschrieben. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Wir beantragen hiermit die Erweiterung des WEG Richtung Südosten(blau umrandete zusätzliche Fläche). Die Erweiterung entspricht den gesetzten Kriterien. Insbesondere die Abstände zur Wohnbebauung werden eingehalten. Tabelle 16: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Gresse I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasser‐schutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 141 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 72 Satzungen und Bauleitplanungen im Bereich Gresse Abb. 73 Übersicht Kriterien Gresse CLUSTERUNG Abb. 74 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gresse inkl. der Erweiterung Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Gresse erhöht sich um 0,1 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 6,4%. STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte entgegen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Gresse inkl. der Erweiterung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 38/24 Gresse in Richtung Südosten erfolgt nicht, da einer solchen Erweiterung das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" in Bezug auf die Ortslage Beckendorf-Süd entgegensteht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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17. Picher/Warlow (43/24) und Erweiterung nach Westen EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 17 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Picher/Warlow inkl. Westerweiterung I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 75 Übersicht Kriterien Gresse Die blau umrandete Erweiterungsfläche auf dem Gemeindegebiet Warlow liegt im sichtverschattetem Bereich und führt somit zu keiner weiteren erheblichen Beeinträchtigung. Wir regen an, diese Erweiterungsfläche dem geplanten Vorranggebiet für die Windenergie zuzuschlagen. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Warlow erhöht sich um 0,9 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 9%. Abb. 76 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gresse inkl. der Erweiterung FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Picher/Warlow inkl. der Erweiterung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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18. Grabow bei Ludwigslust (51/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Seit Juli 2023 ist ein BImSchG‐Antrag mit 6 Windenergieanlagen beim StALU Westmecklenburg eingereicht worden. Der Beginn der TÖB‐Beteiligung ist für Oktober 2024 geplant. Die Unterlagen liegen nunmehr vollständig im StALU vor. Die Vollständigkeitsprüfung erfolgt derzeit und die Feststellung der Vollständigkeit wird innerhalb der kommenden Tage erwartet. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 18 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Grabow I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 77 Übersicht Kriterien Grabow CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 78 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Grabow STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen von 2022 und 2023 vor, die belegen, dass keine avifaunistischen Konflikte entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐12200 der WEMAG Netz GmbH vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt am bereits errichteten Umspannwerk Wanzlitz im Nahbereich zum Windpark. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Grabow in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 51/24 Grabow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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19. Muchow (52/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Windpark Muchow I : STALUWM‐54‐4780‐5712‐0‐1.6.2V aktueller Verfahrensstand: Im Februar 2023 wurde ein Antrag mit 5 x Nordex N175 beim StALU Westmecklenburg eingereicht. Die Vollständigkeit der Unterlagen wurde im August 2024 bestätigt. Die TÖB Beteiligung beginnt im September 2024 im vereinfachten Verfahren nach BImSchG. Die nachfolgende Karte stellt den aktuellen Planungsstand dar. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐12271 der WEMAG Netz GmbH vor. Der Anschluss der Windenergieanlagen erfolgt am bereits errichteten Umspannwerk Wanzlitz. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 19: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Muchow I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 225 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 79 Übersicht Kriterien Muchow CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 80 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Muchow STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen von 2023 vor, die belegen, dass keine avifaunistischen Konflikte entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Muchow gemäß dem 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 52/24 Muchow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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20. Gischow (WEG 57/24) EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 20 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Gischow I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐17885 der WEMAG Netz GmbH vor. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 81 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Gischow FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Gischow in der Fassung des 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 57/24 Gischow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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21. Wendisch‐Priborn (WEG 61/24) ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Aktenzeichen: StALU WM‐51 ‐4564‐571 2.1 .6.2V‐761 66 Am 30.10.2020 wurden 6 WEA Vestas V162 im BImSchG‐Antrag mit UVP eingereicht. Der Beginn der TÖB Beteiligung war am 10.02.2021. Die öffentliche Auslegung der Unterlagen erfolgte vom 07.12.2021 – 06.01.2022. Der Erörterungstermin erfolgte durch eine Onlinekonsultation von 22.08.2022 – 12.09.2022 und wurde erfolgreich durchgeführt. Derzeit liegen alle Stellungnahmen außer Dezernat 45, LAKD und LUNG vor. Die Genehmigung wird noch im laufenden Jahr erwartet. Der Antragsteller plant einen weiteren Antrag für weitere WEA einzureichen. NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Es liegt bereits eine Netzanschlusszusage mit der Bearbeitungsnummer EZA‐12267 der WEMAG Netz GmbH vor. Das Umspannwerk befindet sich in der Errichtung am Standort Vietlübbe‐Kreien. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 21: Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Wendisch‐Priborn I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 245 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 82 Übersicht Kriterien Wendisch‐Priborn CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Abb. 83 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Wendisch Prieborn STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2018 und 2019 und 2024 vor, die belegen, dass keine artenschutzrechtlichen Konflikte entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Untersuchungen können den laufenden Antragsverfahren entnommen werden. Bei Bedarf kann auch ein Herreichen der entsprechenden Gutachten im Rahmen der weiteren Beteiligungsrunden zur Regionalplanfortschreibung durch uns erfolgen. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Wendisch‐Priborn in der Fassung des 4. Entwurfs zum Regionalplan.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 61/24 Wendisch Priborn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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22. Perdöhl ANTRAGSGEGENSTAND – VERFAHRENSSTAND Die Antragstellung für das Windpotenzialgebiet Perdöhl befindet sich in konkreter Vorbereitung und wird voraussichtlich Anfang 2025 erfolgen. Das Gebiet wurde in den 4. Entwurf zum Regionalplan Westmecklenburg nicht aufgenommen. Ursache hierfür könnten anscheinend Abstände > 12,5 km im Umkreis zu den geplanten Umspannwerken in das Höchstspannungsnetz der 50 Hz Transmission sein. Die Ausgrenzung der Planfläche aufgrund mangelnder Netzintegrationsfähigkeit ist jedoch nicht sachgerecht. Die oben befindliche Abbildung zeigt, dass sich das Windpotenzialgebiet genau an der Peripherie zwischen 2 geplanten Umspannwerken zum Höchstspannungsnetz der 50 Hz Transmission befindet. Letztendlich ragt der westliche Teil des Gebietes Perdöhl unseres Erachtens in den 12,5 km Radius zum Umspannwerk Gallin hinein. Die vollständige Lage eines jeweiligen Gebietes innerhalb einer Distanz von 12,5 km zum nächstgelegenen Verknüpfungspunkt zum Höchstspannungsnetz ist nicht geregelt und entbehrte auch sachlicher Grundlagen. Es ist aufgrund der wirtschaftlichen Leistungskraft eines Windparks mit mehreren Windenergieanlagen vorauszusetzen, dass Distanzen für den Netzanschluss auch über den genannten Abstand von 12,5 km hinaus durch den Windparkbetreiber hingenommen werden können. Eine Beschränkung per se aufgrund eines eng gefassten Abstandsmaßes scheint nicht sinnvoll. Jedenfalls aber ist die Netzintegrationsfähigkeit, der obenstehenden Argumentation für die Windparkgebiete Kogel und Ziggelmark folgend ebenfalls als gegeben anzunehmen. Ein triftiger Ausschlussgrund aus der Regionalplankulisse kann in einer bloßen Mehrlänge für die Netzanschlusstrasse von wenigen 100 ‐ 1000 m nicht gesehen werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Im Folgenden werden die Kriterien des Regionalplan Westmecklenburg aufgelistet und für das WEG geprüft. Alle Kriterien werden für den geplanten Windpark eingehalten. Tabelle 22 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Perdöhl I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 84 Übersicht Kriterien Perdöhl CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 4,8 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 5%. Abb. 85 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Perdöhl UMFASSUNGEN Die Umfassungen der angrenzenden Ortschaften mit Windenergieanlagen liegen im zulässigen Bereich. Nachfolgend werden die Ortschaften im 2,5 km Radius um das mögliche Windgebiet Perdöhl betrachtet. Bei der Umfassungsbetrachtung von Lehsen Pkt. 4 kann gemäß dem Gutachten zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (Umweltplan 2021) der Umfassungswinkel bis zu maximal 180° in einem Sichtfeld erweitert werden, wenn das gegenüberliegende Sichtfeld von mindestens 180° von Bebauungen mit Windenergieanlagen freigehalten wird. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei der Umfassungsbetrachtung von Ziggelmark Pkt. 1 unter Einbeziehung eines möglichen Vorranggebietes Perdöhl bestehen zwischen den Gebieten ein Freihaltewinkel von ca. 55°. Das Sichtfeld nach Osten (Stadt Wittenburg) bleibt komplett frei. Dies führt somit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Bei allen anderen untersuchten Ortschaften wird der Umfassungswinkel von 120° nicht überschritten bzw. es verbleibt ein Freihaltewinkel von 60°und größer. Abb. 86 Übersicht der zu untersuchenden Ortschaften im 2,5km Umkreis und das Vorranggebiet Perdöhl Abb. 87 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Perdöhl Abb. 88 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 1 Abb. 89 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 2 Abb. 90 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 3 Abb. 91 der Ortschaft Lehsen – Betrachtungspunkt 4 Abb. 92 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Ziggelmark – Betrachtungspunkt 1 Abb. 93 der Ortschaft Ziggelmark – Betrachtungspunkt 2 Abb. 94 Darstellung der Umzingelung der Ortschaft Ziggelmark – Betrachtungspunkt 2 Abb. 95 von Wittenburg (Randpunkt) STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2023/2024 vor, die belegen, dass keine Belange entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Berichte können bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Perdöhl im Rahmen der Abwägung zum 4. Entwurf des Regionalplanes.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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23. Hagenow‐Scharbow Das Gebiet wurde in den 4. Entwurf zum Regionalplan Westmecklenburg nicht aufgenommen. Die Ursachen hierfür konnte nicht abschließend ermittelt werden. Die Ausgrenzung der Planfläche aufgrund mangelnder Netzintegrationsfähigkeit wäre jedenfalls nicht sachgerecht, die Fläche befindet sich im 12,5 km Umkreis zum geplanten Umspannwerk Hagenow‐Nord. Die Planfläche ist zudem erheblich vorbelastet durch bestehende Freileitungen der WEMAG Netz GmbH und der 50 Hz Transmission. Wesentliche Teile des möglichen Stromdargebotes aus der Planfläche könnten in Zusammenarbeit mit der Hagenower Wohnungsbaugesellschaft mbH und den Stadtwerken Hagenow im Wärmesektor für die direkte oder indirekte Beheizung von kommunalen Wohnungen genutzt werden. Erste Abstimmungen dazu haben bereits mit der Kommune und der Wohnungsbaugesellschaft stattgefunden. Die Stadt Hagenow selbst verfügt über Flächeneigentum in der Potenzialfläche. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 23 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Hagenow‐Scharbow I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Das Gebiet wird durch die bereits bestehende Hochspannungstrasse vorbelastet. Die Teilflächen im Landschaftsschutzgebiet sind zugunsten der Nutzung der Windkraft abzuwägen. Es handelt sich hier um das LSG „Bekow“. Diese umfaßt eine Beckenlandschaft, welche nischenförmig in die im Westen und Südosten gelegene flachwellige Hochfläche des Altmoränengebietes des Warthe‐Stadiums eingebettet ist und durch die mit Laub‐, Misch‐ und Nadelwäldern bewachsene Große und Kleine Bekow, die durch den jahrzehntelangen Tonabbau entstandenen Kuhlen und Teiche sowie die im südöstlichen sowie nordwestlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes befindlichen Bewerdikwiesen (sehr feuchte Moorwiesen, einer Orchideenwiese und dem Niederungstal der Schmaar welche sich von der Bahnanlage der Strecke Hagenow‐Wittenburg bis in den Bereich der alten Ziegelei streckt sowie weiteren Waldgebiete, Gehölzgruppen und Einzelgehölze, Grünlandflächen mit Feuchtcharakter und als Acker bewirtschaftete Flächen sowie andere landschaftsprägende Elemente. Der Schutzzweck umfasst die besondere Bedeutung für die Erholung, die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes. Dies gilt insbesondere für die Erhaltung des für die Einwohner der Stadt Hagenow und ihrer Umgebungsgemeinden bedeutungsvollen Naherholungsgebietes, welches durch sich abwechselnde Laub‐ und Nadelwälder, durch das Urstromtal der Schmaar, den Grünland‐ und Ackerflächen charakterisiert wird sowie des Lebensraumes für eine Reihe in ihrem Bestand gefährdeter und geschützter Arten und des Umgebungsschutzes hochsensibler Biotope innerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Bei dem Bereich des LSG in der Vorhabensfläche handelt es sich um Randflächen des LSG, welche bereits durch die Hoch‐ und Höchstspannungstrasse der WEMAG Netz GmbH und von 50 Hz enorm vorbelastet sind. Es ist davon auszugehen, dass eine Bebauung des Randbereiches mit Windenergieanlagen keine Auswirkung auf den Schutzzweck des Gesamtgebietes des LSG hat. Abb. 96 Übersicht Kriterien Hagenow‐Scharbow CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 3 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 5%. Abb. 97 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Hagenow‐Scharbow FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Hagenow‐Scharbow im Rahmen der Abwägung zum 4. Entwurf zum Regionalplan.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Landschaftsschutzgebiete" entgegen. Der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets rechtfertigt es, im Ergebnis der Abwägung das Landschaftsschutzgebiet von Windenergieanlagen freizuhalten. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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24. Testorf‐Steinfort Die Potenzialfläche war im ersten Entwurf des Regionalplans 02/16 enthalten, wurde allerdings nicht in den zweiten Entwurf übernommen.vGründe für den Wegfall waren ein Seeadlerhorst im Südwesten der Potenzialfläche, sowie Denkmalschutzaspekte bezüglich der Gutsanalage Schönhof. Diese Gründe halten wir, im Hinblick auf die zu erreichenden Flächenziele des Landes MecklenburgVorpommern und der geringen ausgewiesenen Fläche, vor allem im Kreis Nordwestmecklenburg, für nicht angemessen. Das Gebiet wurde ebenfalls nicht in den 4. Entwurf zum Regionalplan Westmecklenburg aufgenommen. Die Ursachen hierfür konnte nicht abschließend ermittelt werden. Die Ausgrenzung der Planfläche aufgrund mangelnder Netzintegrationsfähigkeit wäre jedenfalls nicht sachgerecht, die Fläche befindet sich nahe im 10 km Abstandsbereich zur 110 KV‐Freileitung der E.dis Netz GmbH von Schönberg nach Wismar. Im Bereich Kritzow hat die mea Energieagentur MecklenburgVorpommern GmbH bereits ein Umspannwerk errichtet, welches Ausbaureserven für die Aufnahme von EE‐Strom aus weiteren Entsorgungsanlagen hat. Ein 110 KV‐Trafo 80 MVAwurde bereits installiert und ist derzeit lediglich durch eine PV‐Freiflächenanlage im Umfang von ca. 26 MW ausgelastet. Es bietet sich an, die in dem möglichen Windeignungsgebiet Testorf‐Steinfort installierten Windenergieanlagen an das vorgenannte Umspannwerk anzuschließen. Auch dürften die Belange des Denkmalschutzes und des Schutzes des weiterhin vorhandenen Seeadler‐Pärchens nicht mehr einschlägig sein, da die Schutzbereiche für den Seeadler durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes erheblich eingeschränkt wurden und durch wegweisende Urteile auch der Stellenwert des Denkmalschutzes (OVG‐Entscheid vom Februar 2023 in Sachen Mühlen Eichsen) hinter den Belangen der Windenergie zurücktreten muss. Das Herrenhaus Schönhaus befindet sich nördlich der Potenzialfläche in einem Abstand von 1000 m. Das Herrenhaus ist unbewohnt, der Schlossgarten wird für Veranstaltungen genutzt. Es gehört nicht zu den im 3. Entwurf des Regionalplanes aus dem Mai 2021 im Fachbeitrag Denkmalschutz festgelegten, überregional raum‐ und denkmalpflegerisch bedeutsamen Anlagen in der Planungsregion Westmecklenburg. Im Windenenergieerlass des Landes Mecklenburg‐Vorpommern aus dem Februar 2023 bestimmt das Land eine Abschwächung des Belanges Denkmalschutz. So heißt es im Erlass unter Teil 2 Punkt 3) „Konkret sollen die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen unter anderen gegenüber seismologischen Stationen, Denkmalschutz, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild oder im Forst‐, Immissionsschutz‐, Naturschutz‐, Bau‐ oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen unter Beachtung des Flächenbeitragsziels von 2,1 Prozent überwunden werden können.“ Im Verhältnis zum Rest des Planungsraumes Westmecklenburg befinden sich im Bereich des Kreises Nordwestmecklenburg nur wenige Potentialflächen für Windenergie. Für ihr Bestreben, den Flächenzielen der Bundesregierung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen und um eine gleichmäßigere Verteilung der Potentialflächen über den gesamten Planungsraum, ist die Potentialfläche Testorf‐Steinfort gut geeignet. Das Land MV hat bis zum Jahre 2027 ein Flächenziel von 2,1% der Landesfläche, um den Klimaschutzzielen der Bundesregierung gerecht zu werden. Zudem kann durch die Verwendung des Antikollisionssystems IDF die Gefahr durch die WEA für den Seeadler nahezu vollständig abgewendet werden, ein Tötungsrisiko jedenfalls aber sicher unter die Signifikanzschwellen abgesenkt werden. EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 24 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie – Testorf‐Steinfort I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 98 Übersicht Kriterien Testorf‐Steinfort CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 2,2 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 5%. Abb. 99 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Tesdorf‐Steinfort STAND ARTENSCHUTZRECHT Für das Gebiet liegen avifaunistische Untersuchungen aus 2023/2024 vor, die belegen, dass keine Belange entgegenstehen. Die Artenschutzrechtlichen Berichte können bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden. Im Jahr 2023 wurden zudem mehrmonatige Versuche mit einem vor Ort installierten Antikollisionssystem (Identyflight) erfolgreich durchgeführt. Sowohl die qualitative Erfassung als auch die Detektionsrate haben überzeugende Ergebnisse geliefert, den im Abstand von ca. 685 m zum Windeignungsgebiet horstenden Seeadler effektiv bei Überflügen des Windparkgebietes zu schützen. Die Untersuchungen wurden von dem Seeadlerverantwortlichen für Mecklenburg, Herrn René Feige, begleitet. Der Ergebnisbericht des Feldversuches kann jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt hat die Auswertung der Daten über die Flugaktivität des Seeadlers im Untersuchungsraum eine im Vergleich zu anderen „Seeadler‐Standorten“ nur geringe Flugaktivität innerhalb der Potenzialfläche festgestellt. Das System hat mit einer Erfassungsrate von 90 % und einer Klassifizierungsrate von annähernd 100% gut funktioniert und valide Ergebnisse geliefert. FAZIT Wir fordern die Aufnahme des Vorranggebietes Tesdorf‐Steinfort im Rahmen der Abwägung zum 4. Entwurf des Regionalplanes.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in der Stellungnahme genannten Kriterien zum Artenschutz und zum Denkmalschutz sind nicht dafür maßgeblich, dass die vorgeschlagene Fläche nicht als Vorranggebiet in die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aufgenommen wird. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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25. Wotenitz EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 25 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Wotenitz I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, die Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 100 Übersicht Kriterien Wotenitz CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ erhöht sich um 1,6 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei unter 5%. Abb. 101 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Wotenitz FAZIT Wir befürworten die Aufnahme des Vorranggebietes Wotenitz.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen teilweise die Ausschlusskriterien "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" und "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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26. Blievenstorf EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 26 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Blievenstorf I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja 2. Infrastruktur I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 102 Übersicht Kriterien Blievenstorf CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Muchow erhöht sich um 4,1 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 10%. Im nördlichen MTBQ liegt die Häufung bei ca. 8,3 %. Abb. 103 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Blievenstorf FAZIT Wir befürworten die Aufnahme des Vorranggebietes Blievenstorf.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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27. Schossin EINHALTUNG DER KRITERIEN GEMÄß 4. ENTWURF ROP WESTMECKLENBURG Tabelle 27 Übersichtstabelle Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ‐ Schossin I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand 1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn‐, Erholungs‐, Tourismus‐ und der Gesundheitsfunktion hart ja 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) hart ja 2. Natur‐ und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Naturschutzgebiete hart ja Biosphärenreservate hart ja Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz‐ und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensations‐pools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung hart ja Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha hart ja Europäische Vogelschutzgebiete hart ja Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha hart ja Siehe unten – Nachweis durch Bohraufschlüsse 3. Artenschutz Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten hart ja 4. Wasser Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore hart ja Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser‐ und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen hart ja Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebieten Trinkwasser hart ja 5. Infrastruktur Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche weich ja Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereich) weich ja Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m weich ja Rohstoffsicherung weich ja II ABWÄGUNGSKRITERIEN EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Siedlungsabstand Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen weich ja I KRITERIEN FÜR AUSSCHLUSSGEBIETE (AUSSCHLUSSKRITERIEN) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 2. Infrastruktur Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen weich ja Netzintegrationsfähigkeit weich ja 3. Sonstiges Tourismusschwerpunkträume weich ja Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar weich ja 61 ha 4. Denkmalschutz Denkmalschutz weich ja III FLÄCHENAUSWAHL (REGIONALER HANDLUNGSSPIELRAUM) EINSTUFUNG EINGEHALTEN BEMERKUNG 1. Weitere Abwägungskriterien Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH‐Gebiete) weich ja Naturparke weich ja Rastgebiete (Land) von Wat‐ und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung weich ja Landschaftsschutzgebiete weich ja Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete weich ja Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie weich ja Abb. 104 Übersicht Kriterien Schossin mit Erkundungsbohrungen Durch die bereits enorme Überformung der Landschaft (Vorbelastung) durch Hoch‐ und Höchstspannungsleitungen von 50 Hz und der WEMAG Netz GmbH im Osten und dem geplanten Netzverknüpfungspunkt östlich von Mühlenbeck NETZINTEGRATIONSFÄHIGKEIT Das Windgebiet lieg in direkter Nähe zum geplant Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk HagenowNord von 50 Hz (Nordostlink, Südostlink und der WEMAG Netz) in Mühlenbeck. Eine Integrationsfähigkeit in das Stromnetz für die geplanten Windenergieanlagen ist somit vorauszusetzen. TIEFGRÜNDIGE MOORE Um tiefgründige Moore auszuschließen wurden 10 m tiefe Bohraufschlüsse durchgeführt. Die Lage ist der nachfolgenden Karte dargestellt. Gemäß den nachfolgenden Abbildungen ist ersichtlich, dass nur beim Bohrpunkt 1 eine Mächtigkeit für Tiefgründige Moore von > 1,10m mit einer Mächtigkeit von 1,2m erreicht wird. Bei allen anderen Bohrpunkten liegt kein tiefgründiges Moor mit Mächtigkeit >1,10m vor. CLUSTERUNG Eine Häufung von Vorranggebieten für Windenergie tritt nicht auf. Der Wert im MTBQ von Parum erhöht sich um 1,9 %. Damit liegt die teilregionale Häufung bei ca. 10%. Im nördlichen MTBQ liegt die Häufung bei ca. 1,1 %. Abb. 105 Übersicht zur Häufung von Vorranggebieten für Windenergie um das Gebiet Schossin FAZIT Wir befürworten die Aufnahme des Vorranggebietes Schossin.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Ausschlusskriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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