Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Wind-Projekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH
ID: 5138
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Potenzieller Windpark Neuhof/Neukloster Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens (Stand: April 2024) Windenergiegebiet 19/24 Neuhof Karte Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2. Zum Windenergiegebiet 4 1. Einleitung Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch die Windenergiegebiete. Am 24.04.2024 hat die Verbandsversammlung beschlossen, den 4. Entwurf einschließlich Umweltbericht für die Öffentlichkeitsbeteiligung freizugeben. Zudem soll im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe geprüft werden, unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche in einem Schritt ausgewiesen wird, deren In-Kraft-Treten jedoch zeitlich zu staffeln: zunächst 1,4 % bis 2027 und weitere 0,7 % bis 2032. Die WIND-projekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH (WIND-projekt) möchte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19.06. bis zum 15.09.2024 in Bezug auf das Windenergiegebiet 19/24 Neuhof und hier insbesondere für den Teilbereich nördlich der Autobahn A20 nutzen. 2. Zum Windenergiegebiet WIND-projekt plant auf Flächen des potenziellen Windenergiegebiets 19/24 Neuhof den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen (WEA). WIND-projekt befindet sich mit seinen Planungen auf der gesamten Planungsfläche, sowohl nördlich, als auch südlich der Autobahn A20. Dieser Bereich ist in der folgenden Karte schwarz umrandet dargestellt und wird im Weiteren als „Neuhof/Neukloster“ bezeichnet. Karte – Darstellung des Gebiets Neuhof/Neukloster WIND-projekt unterstützt die grundsätzlichen Einschätzungen im Entwurf 2024 sowie im Umweltbericht zur positiven Eignung der Fläche 19/24 insgesamt Raumordnerisch ist die Fläche Neuhof/Neukloster sehr gut für die Errichtung und den Betrieb von WEA geeignet. Es werden sowohl alle harten und weichen Tabukriterien als auch alle Restriktionskriterien eingehalten. Darüber hinaus wird die Fläche zu einem Großteil intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet und ist durch die Autobahn A20 infrastrukturell vorgeprägt und sehr gut zu erreichen. WIND-projekt vertritt im Rahmen der Planung sämtliche Grundstückseigentümer in der Fläche Neuhof/Neukloster. Durch die Zusammenarbeit sowohl mit allen Grundstückseigentümern als auch allen Bewirtschaftern der Fläche ist eine optimale und konfliktarme Nutzung der Fläche für Windenergie möglich. Im Zuge der weiteren Detailplanungen werden unter anderem die Wegeführung und die Lage der Kranstellflächen mit den Bewirtschaftern abgestimmt, um die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen minimal einzuschränken. Karte – Darstellung der relevanten raumordnerischen Kriterien Die vorstehende Karte stellt die Fläche gemäß Entwurf 2024 auf topographischer Karte unter Berücksichtigung der relevanten raumordnerischen Kriterien dar. Auf Grundlage der auf der aktualisierten regionalspezifischen Abstandskriterien vom 10.06.2015, persönlicher Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten sowie einer Einordnung der Kriterien in das landesweite Vorgehen bei der Neuausweisung von Windeignungsgebieten hat WIND-projekt die potenzielle Windenergiefläche erneut geprüft und folgende Hinweise erarbeitet. Die WIND-projekt reicht diese hiermit im Verfahren ein, mit Bitte um Prüfung und Aufnahme im weiteren Ausweisungsprozess. Offensichtlich wurde nördlich des Potenzialgebietes auf der Verbindungsstraße zwischen Nevern und Neuhof am Landwirtschaftsbetrieb durch die Raumordnung eine potenzielle Wohnbebauung als Kriterium angeführt. Dadurch ist die Potenzialfläche der Rauordnung in diesem Entwurf nördlich der A20 wie dargestellt kleiner. Der Entwurf der Raumordnung reicht lediglich nördlich bis zum Flurstück 106 Flur 1 der Gemarkung Neuhof. Nach unserer Einschätzung ist die angeführte Einzelbebauung jedoch kein als Wohnbebauung deklariertes Gebäude und in entsprechenden Karten, Dateien und Portalen nicht als solches veranschlagt. Bild Potenzialfläche Dies lässt den Spielraum, die Abstandsmessungen wie dargestellt neu zu bewerten, was WIND-projekt zu folgender Potenzialfläche schließen lässt. Diese reicht im Norden der A20 nun bis zur Verbindungsstraße zwischen Nevern und Neuhof. Dieser Streifen ist sehr schmal und fungiert als lang gezogenes Stück von der Kernfläche, rund um die A20 bis in den Norden. Wir bitten daher um Berücksichtigung dieses Einspruchs für die von Ihnen angeführte Fläche und bitten um Erweiterung auf die von uns dargestellte Potenzialfläche. Fußnoten: 1 Kriterienkatalog „harte Tabukriterien“, „weiche Tabukriterien“ und „Kriterien für Restriktionsgebiete“ im Entwurf 2024 zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 19/24 Neuhof findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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VOSS Energy GmbH
ID: 5139
Karte
Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie Umspannwerk Energiepark Werder-Lübz (NEU) bei der Durchsicht des 4. Entwurfs der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), für das Kapitel 6.5 Energie, haben wir festgestellt, dass ein regional bedeutsames Umspannwerk nicht enthalten ist, beispielhaft in der „Übersichtskarte Festlegungen“. Die Lage, Koordinaten und Größe des Umspannwerkes können Sie dem beigefügten Lageplan in Anlage 1 entnehmen. Anlage 1 – Lageplan zum Standort des Umspannwerk Energiepark Werder-Lübz
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. In der Festlegungskarte werden nur die regional und überregional bedeutsamen Umspannwerke des übergeordneten Übertragungsnetzes dargestellt. Sonstige Umspannwerke sind nicht Gegenstand der raumordnerischen Festlegungen und werden daher nicht ergänzt.
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VOSS Energy GmbH
ID: 5139
Karte
Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie Potenzielles Vorranggebiet Nr. 16/24 „Rohlstorf“ Das 2013 in Rostock gegründete Unternehmen VOSS Energy steht für die kompetente Entwicklung erneuerbarer Energieprojekte. Vor allem in den neuen Bundesländern. Und: Nie ohne Projektpartner vor Ort. Der Fokus liegt dabei auf der Energieproduktion durch Sonne und Wind, kann aber auch die Speicherung bzw. Umwandlung in andere Energieträger oder Produkte einschließen. Die Standortgemeinden werden dabei von Beginn an immer angemessen beteiligt. Wir orientieren hier aktiv auf eine langfristige Standortentwicklung. Gerne möchten wir Stellung zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), für das Kapitel 6.5 Energie, nehmen. Nach Anwendung der geltenden Kriterien sind wir zu den gleichen Ergebnissen und somit zur selben Kulisse für das potenzielle Vorranggebiet Nr. 16/24 „Rohlstorf“, auf Basis des 4. Entwurf des RREP Westmecklenburg gekommen. Insofern steht aus unserer Sicht einer weiteren Betrachtung des potenziellen Vorranggebietes in der Gesamtfortschreibung des RREP nichts entgegen. Folglich empfehlen wir, das Vorranggebiet Nr. 16/24 „Rohlstorf“ in den 5. Entwurf mit aufzunehmen.
Wird zur Kenntnis genommen
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 16/24 Rohlstorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass erhebliche Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes in Bezug auf das UNESCO-Weltkulturerbe "Altstadt Wismar" zu befürchten sind. Dem Vorranggebiet steht daher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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VOSS Energy GmbH
ID: 5141
Karte
Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie Potenzielles Vorranggebiet Nr. 02/24 „Löwitz West“ Das 2013 in Rostock gegründete Unternehmen VOSS Energy steht für die kompetente Entwicklung erneuerbarer Energieprojekte. Vor allem in den neuen Bundesländern. Und: Nie ohne Projektpartner vor Ort. Der Fokus liegt dabei auf der Energieproduktion durch Sonne und Wind, kann aber auch die Speicherung bzw. Umwandlung in andere Energieträger oder Produkte einschließen. Die Standortgemeinden werden dabei von Beginn an immer angemessen beteiligt. Wir orientieren hier aktiv auf eine langfristige Standortentwicklung. Gerne möchten wir Stellung zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), für das Kapitel 6.5 Energie, nehmen. Nach Anwendung der geltenden Kriterien sind wir zu den gleichen Ergebnissen und somit zur selben Kulisse für das potenzielle Vorranggebiet Nr. 02/24 „Löwitz West“, auf Basis des 4. Entwurf des RREP Westmecklenburg, gekommen. Insofern steht aus unserer Sicht einer weiteren Betrachtung des potenziellen Vorranggebietes in der Gesamtfortschreibung des RREP nichts entgegen. Folglich empfehlen wir, das Vorranggebiet Nr. 02/24 „Löwitz West“ in den 5. Entwurf mit aufzunehmen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 02/24 Löwitz West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 02/24 Löwitz West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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VOSS Energy GmbH
ID: 5142
Karte
Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie folgend möchten wir Stellung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens des Regionalen Raumentwicklungsprogramm (RREP) Westmecklenburg, hier insbesondere für das potenzielle Vorranggebiet Autobahnkreuz Wismar nehmen. A – Ausgangslage Der vorliegende 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie, welches durch eine Landesverordnung 2011, in Kraft getreten ist, wird fortgeschrieben. Damit werden so wörtlich in der Begründung zum Planwerk: „die Ziele und Grundsätze der Raumordnung einschließlich der dazugehörigen Begründungen im Kapitel 6.5 Energie aus dem RREP WM von 2011 geändert, gestrichen bzw. neu hinzugefügt.“ Weiter heißt es in der Begründung: „Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % und weitere 0,7 % bis 2032 seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen.“ B – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der Ausschlusskriterien Ergebnis des Regionalen Planungsverbandes Im Ergebnis der Anwendung der landeseinheitlichen Ausschlusskriterien (Land MV- Amtsblatt Nr. 7, am 07.02.2023) kommt der Planungsverband Westmecklenburg zum Ergebnis, dass sich im Bereich des Autobahnkreuzes Wismar (A14/A20) keine sog. „Weißfläche“ ergibt. (vgl. Abbildung 1, S. 19 – Entwurf zum Umweltbericht zur 4. Stufe der Beteiligung) Ergebnis der VOSS Energy Nach Anwendung der der Planung zugrunde gelegten landeseinheitlichen Ausschlusskriterien des (Land MV – Amtsblatt Nr. 7, am 07.02.2023), ergibt sich die nachfolgend dargestellte Weißfläche, die Potentialfläche „Kreuz Wismar“ (Anlage 1). Abbildung 1 Im Ergebnis der Kriterienanwendung ergeben sich sog. „Weißflächen“ im nordwestlichen Quadranten des Autobahnkreuzes und südlich, beidseits der A14. Im Rahmen der Artenschutzprüfung, wurden für die relevanten Vogelarten gemäß Anlage 1 zu § 45b Abs. 1-5 BNatSchG eine Überprüfung von Vorkommen auf der Datengrundlage des LUNG vorgenommen. Im Quadranten (5,5 x 5,5 km) welcher über der Potentialfläche „Autobahnkreuz Wismar“ liegt, wurde lediglich ein Kranich und ein Weißstorch gemeldet. Der Phänologie dieser beiden Arten nach und auf Grundlage von Begehungen vor Ort, kann nahezu ausgeschlossen werden, dass diese Arten Ihre Brutbereiche im bzw. im Nahbereich (< 500 m) der dargestellten Potentialfläche haben. Beispielhaft ist in Anlage 2 eine Karte abgebildet, welche die Methodik des LUNG aufzeigt. ZWISCHENFAZIT zu den Ergebnissen nach Anwendung der Ausschlusskriterien Im Abgleich der Ergebnisse des Planungsverbandes und der Anwendung der landeseinheitlichen Ausschlusskriterien durch die VOSS Energy, ergibt sich eine erhebliche Abweichung. Während der Planungsverband im Ergebnis der Anwendung der Ausschlusskriterien keine Potentialfläche bzw. Weißfläche identifiziert, hat die VOSS Energy auf die in Anlage 3 abgebildete Potentialfläche ermittelt, folgend „Autobahnkreuz Wismar“ benannt. Auf Grundlage der zuvor unter Punkt B ermittelten Ergebnisse des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, wäre an dieser Stelle keine weitere Betrachtung des Potentialgebietes „Autobahnkreuz Wismar“ notwendig, da die Anwendung der Ausschlusskriterien durch den Planungsverband Westmecklenburg zum Ergebnis hatte, dass es kein Potentialgebiet an dieser Stelle gebe. Da die VOSS Energy in ihrer Analyse zu abweichenden Ergebnissen kommt, erfolgt nachfolgend die Betrachtung einiger wichtiger „Landesweiter Abwägungskriterien“ ((vgl. Tab. 2, S. 20 – Entwurf zum Umweltbericht zur 4. Stufe der Beteiligung), sowie Kriterien des sogenannten „Regionalen Handlungsspielraumes“ (vgl. Tabelle 3, S. 22 – Entwurf zum Umweltbericht zur 4. Stufe der Beteiligung). C – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der Abwägungskriterien Zur Erreichung des Flächenziels von mindestens 2,1 % für das Land MV (Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG), ist die Anwendung weiterer Kriterien unumgänglich. Auf die ermittelten Potenzialflächen sind folglich nach dem Planungskonzept folgend die Abwägungskriterien anzuwenden. Diese basieren auf fachaufsichtlichen Verfügungen des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit MV zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes. In der nachfolgenden Tabelle sind die betreffenden Abwägungskriterien aufgeführt, entnommen aus dem Umweltbericht Seite 20 – Tabelle 2 (Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie - 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens). Abbildung 2 Die nachfolgende Karte bzw. die Anlage 4 zeigen kartografisch die Anwendung der Kriterien. Abbildung 3 Nachfolgend werden die in Anwendung gebrachten Abwägungskriterien, für das Potenzialgebiet Autobahnkreuz Wismar, analysiert und bewertet. 1. Siedlungsabstand 1.1 Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen Grundlagen In der Begründung zum 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie wird auf Seite 29 ff. der Umgang mit der Vermeidung von Umfassung erläutert. Hierbei bezieht sich der Plangeber auf das „Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (2021) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern. Das Gutachten ist bei der Beurteilung des Einzelfalles zugrunde zu legen. Im vorliegend zitierten Gutachten, welches von der Firma UmweltPlan erarbeitet wurde, werden Lösungen aufgezeigt, wie Betrachtungsräume gestaltet sein müssen. Hierzu steht wörtlich: Der Betrachtungsraum zur Untersuchung einer Umfassungswirkung beträgt – ausgerichtet an der visuellen Wahrnehmung von Windenergieanlagen im menschlichen vertikalen Sichtfeld – 2,5 Kilometer ausgehend vom Siedlungsrand. Eine mögliche Umfassungswirkung ist anzunehmen, wenn geplante oder bestehende Windenergieanlagen bezogen auf das menschliche horizontale Sichtfeld von 180 Grad in einer Blickrichtung in der Summe einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad bilden. Anwendung und Ergebnis: Kriterium Umfassung Für das Potenzialgebiet Autobahnkreuz Wismar, beträgt der Abstand zu den Siedlungen mehr als 2,5 Kilometer. Folglich ist eine weitergehende Betrachtung der Umfassung nicht notwendig. Eine Umfassung von Ortslagen zu vermeiden, ist für das Potentialgebiet Autobahnkreuz Wismar gegeben. 2. Infrastruktur 2.1 Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen Grundlage Bei diesem Kriterium werden vornehmlich die Belange von künftig geplanten Gewerbe- und Industriegebieten bzw. deren Bestandserweiterungen in Hinblick auf möglichen Vorrang für Windenergie geprüft. In der Begründung zum 4. Entwurf heißt es dazu: Der Vorrang der gewerblichen und industriellen Flächennutzung an den ausgewiesenen landesweit bedeutsamen Standorten stellt ein Ziel der Raumordnung dar (LEP MV 2016). Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen die Belange der gewerblichen und industriellen Nutzung beeinträchtigen, sind diese auszuschließen. … Sollte die Errichtung von Windenergieanlagen nicht zu einer Beeinträchtigung der gewerblichen und industriellen Nutzung der genannten Standorte führen, ist die Ausweisung von Windenergieflächen im Einzelfall grundsätzlich möglich. Anwendung und Ergebnis: Das Kriterium wurde für das potenzielle Vorranggebiet geprüft. Für das Potenzialgebiet „Autobahnkreuz Wismar“ gibt es keine konkurrierenden Planungen, zwischen einer möglichen Windenergienutzung auf dieser Fläche und etwaigen Planungen von Gewerbe- und Industriegebieten. Vielmehr ergänzt der Potentialraum „Autobahnkreuz Wismar“ bestehende Planungen bzw. Realisierungen der Erweiterung des Gewerbegebietes Wismar mit sich daran anschließendem Solarpark und dem Bau eines regional bedeutsamen Umspannwerks. Mit der Ausweisung eines Vorranggebietes „Autobahnkreuz Wismar“ würde ein Energieclusters entstehen, welches das benachbarte bestehende und in Erweiterung befindliche Gewerbegebiet erheblich aufwertet. In der Begründung des Planungsverbandes zum 4. Entwurf, wird bei der Flächenauswahl bei bestehender Überschreitung der notwendigen 2,1 % nach Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien folgender Aspekt als Entscheidungskriterium genannt, der die o.g. Aussagen stützt: Flächen, die z. B. durch Hochspannungsleitungen, Autobahnen, Bundesstraßen, Bahnanlagen, Industrie- oder Gewerbegebiete, Ver- und Entsorgungsanlagen, vorhandene Windenergieanlagen oder Funkmasten vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher gewichtet aufgrund der infrastrukturellen Vorbelastung. Bewertung Kriterium Gewerbe- und Industriegebiete: Das Ziel, geplante Errichtungen von Gewerbe- und Industriegebieten bzw. Erweiterungen von einer Bebauung durch Windenergie freizuhalten, ist gegeben. Aufgrund der Autobahnnähe kann insofern gar auf eine vorbelastete Fläche zurückgegriffen werden, welche das Energiecluster im Gewerbe- und Industriepark Wismar sinnvoll erweitert. 2.2. Netzintegrationsfähigkeit Grundlage: Im Rahmen der Planerstellung wurden die im Verbandsgebiet tätigen Netzbetreiber, der WEMAG Netz GmbH und der E.DIS Netz GmbH durch den Regionalen Planungsverband konsultiert. Im Ergebnis wurde ein Abstand zwischen vorhandenem bzw. geplanten Netzverknüpfungspunkt von 12,5 km bei der WEMAG und 10 km bei der E.DIS, um folglich erzeugten Strom „in Wert“ zusetzen. Anwendung und Ergebnis: Das Kriterium Netzintegrationsfähigkeit wurde für das potenzielle Vorranggebiet „Autobahnkreuz Wismar“ geprüft. Die nachfolgende Karte verdeutlicht, dass im Nahbereich des Potentialgebietes nördlich zwei unterschiedliche 110 kV Trassen verlaufen. Zudem befindet sich östlich in ca. 2 km und westlich in ca. 5 km Entfernung je ein Umspannwerk. Abbildung 4 Bewertung Kriterium: Netzintegrationsfähigkeit Das Potentialgebiet „Autobahnkreuz Wismar“ liegt sehr günstig in der Nähe bestehender Netzinfrastruktur (Freileitungen und UW’s) und weist folglich einen hohen Grad an Integrationsfähigkeit auf. Zudem bietet würde sich durch das Potentialgebiet eine Erweiterung des Energieclusters ergeben, welches eine Direktversorgung von Verbrauchern im benachbarten Gewerbe- und Industriegebiet miteinschließt. 3. Sonstiges 3.1. Tourismusschwerpunkträume Grundlage: Bei diesem Kriterium werden vornehmlich die Belange von Tourismusschwerpunkträumen (Def.: Tourismusschwerpunkträume sind Räume mit hohem touristischem Angebot und hoher touristischer Nachfrage innerhalb von Gemeinden und Gemeindeteilen. Der Tourismus ist von hoher Bedeutung für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern.) berücksichtigt. Weiter heißt es in der Begründung: Gemäß Programmsatz 4.6 (6) LEP M-V 2016 sollen in diesen Gebieten die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen. Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 3.1 Tourismusschwerpunkräume (Seite 32) Anwendung und Bewertung: Das Kriterium Tourismusschwerpunkträume wurde für das potenzielle Vorranggebiet „Autobahnkreuz Wismar“ geprüft. Nach Überprüfung des Kriteriums kann festgestellt werden, dass es sich nicht um einen Tourismusschwerpunktraum, sondern um einen Tourismusentwicklungsraum handelt. Bewertung Kriterium: Tourismusschwerpunkträume Das Potentialgebiet „Autobahnkreuz Wismar“ liegt innerhalb eines Tourismusentwicklungsraumes, welches kein Abwägungskriterium ist. Folglich kann das Kriterium Tourismusschwerpunkträume als erfüllt angesehen werden. 3.2. Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar Grundlage: Als weiteres Kriterium sollen die potenziellen Windenergieflächen eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen. Dies ermöglicht in der Regel eine Errichtung von mindestens 3 Windenergieanlagen mit dem Ziel einer Bündelung von Anlagen und höherer Akzeptanz. Anwendung und Ergebnisse: Das Potenzialgebiet Autobahnkreuz Wismar unterteilt sich in 3 Teilflächen, welche insgesamt eine Fläche von 61,7 Hektar ergeben. Bei der Bewertung der 3 Teilflächen muss beachtet werden, dass die Flächen sich entlang der Autobahn in einem geradlinigen Korridor aufreihen. Folglich muss folgendes beachtet werden: „Wird eine potenzielle Windenergiefläche von mindestens 35 Hektar Größe durch lineare Struktur (z.B. Straßen, Gewässer, Leitungskorridore) in mehrere Teile geteilt, so sind bei der Bemessung der Mindestgröße die Flächenteile als Gesamtfläche zu betrachten“ [4. Entwurf Teilfortschreibung RREP WM 2011, Kap. Energie, S. 33]. Bewertung Kriterium Mindestgröße: Das Kriterium Mindestflächengröße ist erfüllt. 4. Denkmalschutz Grundlage: Gemäß § 1 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns sind bei öffentlichen Planungen, Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes zu berücksichtigen. Insbesondere soll zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie die räumliche Wirkung ermittelt werden. Unter denkmalfachlichen und -rechtlichen Gesichtspunkten werden konkrete Wirkbereiche auf Bau- und Bodendenkmäler ermittelt. Hier relevant sind die Anlagen 1a, 1b und 1c [S. 34]. Weiter heißt es in der Begründung: Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 1 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorsorgenden Planung soll zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie (Windenergiegebiete) ermittelt werden, ob die räumliche Wirkung der landesweit 29 relevanten Bau- sowie zwei Bodendenkmalen gemäß den Anlagen 1a und 1b der Ausweisung entgegenstehen. Über ein durch das Land beauftragtes externes Gutachten wird nach denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete räumliche Wirkbereich der genannten Bau- und Bodendenkmale ermittelt. Weiter heißt es in der Begründung: Grundsätzlich wurden Flächen, die innerhalb des fünf Kilometer Prüfradius liegen, nicht zu Vorranggebieten Windenergie qualifiziert. Ausnahmen bilden hierbei die Flächen, bei denen in der Vergangenheit eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Denkmals ausgeschlossen werden konnte. Flächen, für die in der Vergangenheit auch außerhalb des fünf Kilometer Prüfradius eine erhebliche Beeinträchtigung begutachtet wurde, sind ebenfalls nicht als Vorranggebiete berücksichtigt. Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 4. Denkmalschutz (Seite 33/34) Anwendung: Grundlage der Bewertung des Denkmalschutzes bzw. einer möglichen Beeinflussung eines potentiellen Windparkes am Standort Autobahnkreuz Wismar zur Altstadt Wismar ist, das vom Land beauftrage, externe Gutachten. Die Ergebnisse dieser Untersuchung lagen sowohl bei der Veröffentlichung der Beteiligungsunterlagen (Juni 2024) als auch zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme Mitte September 2024 noch nicht vor. Der in der Begründung zum 4. Entwurf genannte pauschale Ausschluss von potenziellen Vorranggebieten innerhalb des 5 km Prüfradius kann für das Potentialgebiet Autobahnkreuz Wismar nicht zur Anwendung gekommen sein, da das Gebiet nach Anwendung der Ausschlusskriterien nicht als sog. Weißfläche dargestellt wurde. Der durch das Land definierte Prüfbereich von 5 km um das betreffende Denkmal, hier die Altstadt von Wismar, verläuft in seiner Grenze durch das Potentialgebiet Autobahnkreuz Wismar. Ein durch den Verfasser beauftragtes Gutachten zur Ermittlung einer möglichen Beeinflussung eines potentiellen Windparkes am Standort Autobahnkreuz Wismar zur Altstadt Wismar lag zum Zeitpunkt der Abgabefrist der Stellungnahme noch nicht vor. Wenn dieses insoweit vorliegen sollte, kann dies auf Wunsch des Planungsverbandes nachgereicht werden. Bewertung Kriterium Denkmalschutz Das Potentialgebiet Autobahnkreuz Wismar liegt am Rande, des durch das Land MV definierten 5 km Prüfbereiches zur Altstadt Wismar. Die Ergebnisse des durch das Land MV beauftragten externen Gutachtens lagen zum Zeitpunkt Abgabe der Stellungnahme noch nicht vor. Ebenso das durch den Verfasser beauftrage Gutachten, mit gleichem Ziel, eine mögliche Beeinflussung eines potentiellen Windparkes am Standort Autobahnkreuz Wismar zur Altstadt Wismar zu erfassen und zu bewerten. Eine abschließende Bewertung ist folglich noch nicht möglich. D – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der „weiteren“ Abwägungskriterien Grundlage: Abbildung Anwendung und Ergebnisse: Folgend wurden die „weiteren“ Abwägungskriterien, der sog. Regionale Handlungsspielraum analysiert. (Anlage 6) Bewertung: Nach Anwendung der „weiteren“ Abwägungskriterien ergeben sich keine Beeinflussungen oder Überschneidungen. E – Betrachtung der Abwägungsleitenden Prämissen Grundlage: aus Begründung 4. Entwurf S.42 / 2.2 Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen infrastrukturelle Vorbelastungen Kapitel Konfliktpotenzial* Konfliktärmere Flächen werden gegenüber konfliktträchtigeren Flächen höher gewichtet. * Das Konfliktpotenzial bezieht sich hierbei auf öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB wie z.B. den Natur- oder Denkmalschutz, bei denen anzunehmen ist, dass sie auf Genehmigungsebene eher zum Tragen kommen können. Gemeint ist hiermit nicht, dass ein Gebiet von den Akteuren u.a. im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kontrovers bewertet wird. Bewertung: Im Rahmen möglicher künftiger Abwägungen auf Ebene des Regionalen Handlungsspielraumes, spielt der Aspekt des Konfliktpotenzials eine wichtige Rolle. F – Zusammenfassung Im Rahmen der Befassung des 4. Entwurfes des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, wurde durch den Verfasser ermittelt, dass eine Fläche im Gebiet des Autobahnkreuzes Wismar, abweichend von den Darstellungen des Planungsverbandes, die Ausschlusskriterien erfüllt und als Potenzialfläche in die Anwendung der qualifiziert ist. Im Rahmen der Erstellung und Bearbeitung der Stellungnahme wurden ergänzend der Analyse und Bewertung der Ausschlusskriterien die Abwägungskriterien, hinsichtlich einer flächenhaften Überscheindung bzw. eines möglichen Konfliktes mit einem der Kriterien untersucht. Auch hier konnte ermittelt werden, dass die Potenzialfläche Autobahnkreuz Wismar keinerlei Konfliktpotential aufweist. Lediglich das Thema Denkmalschutz kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend bewertet werden, da zum einen die Ergebnisse des Denkmalschutzgutachtens des Landes MV und die Ergebnisse des eigens beauftragten Gutachtens zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme noch nicht vorlagen. G – Aufforderung an den Planungsverband Auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse bitten wir das potenzielle Vorranggebiet für Windenergie Autobahnkreuz Wismar (siehe Anlage 3) zu prüfen und in den 5. Entwurf des RREP mit aufzunehmen. Anlagen: - Anlage 1 – Übersichtsplan Kreuz Wismar I Anwendung der Ausschlusskriterien - Anlage 2 – Übersichtsplan Kreuz Wismar I Raster Großvogel Kranich - Anlage 3 – Übersichtsplan Kreuz Wismar I Ergebniskarte Ausschlusskriterien - Anlage 4 – Übersichtsplan Kreuz Wismar Kriterien I Abwägungskriterien - Anlage 5 – Übersichtsplan Kreuz Wismar I Netzintegrität - Anlage 6 – Übersichtsplan Kreuz Wismar Kriterien I Weitere Abwägungskriterien
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Erweiterung stehen bisher teilweise die Ausschlusskriterien "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" und "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Siedlungsflächen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
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VOSS Energy GmbH
ID: 5145
Karte
Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie Folgend möchten wir Stellung zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie der 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens des Regionalen Raumentwicklungsprogramm (RREP) Westmecklenburg, hier insbesondere das potenzielle Vorranggebiet Groß Krams nehmen. A – Regionalplanerische Historie Der betreffende Raum war Bestandteil des Prozesses der Erstellung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, welcher 2011 in die bis heute geltende Landesverordnung für den Regionalplan Westmecklenburg mündete. Obwohl der betreffende Raum Gegenstand von drei Beteiligungsstufen war, hatte die Verbandsversammlung 2011, aufgrund „artenschutzrechtlicher Bedenken“ beschlossen, das Gebiet herauszunehmen. Noch am Ende des Jahres 2011, hatte die Verbandsversammlung entschieden, dass Gebiet einer erneuten Überprüfung hinsichtlich der naturschutzfachlichen Eignung zu unterziehen (vgl. Anlage 1). Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die zugrundeliegenden landeseinheitlichen Kriterien eingehalten wurden. Im Oktober 2013 wurde durch die 45. Verbandsversammlung daraufhin der Beschluss gefasst, dass Ergebnis in die Öffentlichkeitsbeteiligung zu geben, welche im Frühjahr 2014 stattfand (Anlage 2). Mit der rechtlichen Bewertung des separaten Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit zum WEG Groß Krams wurde seinerzeit die Kanzlei Dombrecht beauftragt und von RA Geßner bearbeitet. Die Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde untere Hinzunahme der rechtlichen Einschätzung (Kanzlei Dombrecht) von der Firma UmweltPlan vorgenommen und auf der 50. Verbandsversammlung Anfang 2015 präsentiert (Anlage 2). Hier erfolgte die Einschätzung, dass es trotz einer Abschichtung verschiedener (Vogel)Arten auf die Ebene der Genehmigungsplanung, es auf der Ebene der Rastvögel möglicherweise „schwer überwindbare Konflikte“ in Bezug auf Rastvögel (Schlafplätze) geben kann. Mit dieser Einschätzung bzw. diesem Ergebnis wurde der 50. Verbandsversammlung empfohlen, das Gebiet nicht weiter zu verfolgen (Anlage 3). Das, obwohl es seitens der Kanzlei Dombrecht nach uns zugänglichen Informationen empfohlen wurde, das Gebiet nicht separat als Einzelverfahren fortzuführen, sondern das Verfahren in die Teilfortschreibung „Energie“ mit zu integrieren und folglich auf Basis des aktuellen Kriteriensets im Verfahren zu überprüfen. Mit Datum vom 19.05.2015 hat das OVG MV das Regionale Raumordnungsprogramm für Westmecklenburg (RREP WM) in seiner mündlichen Verhandlung für unwirksam erklärt, soweit das die Herausnahme des Windenergie-Eignungsgebiets Groß Krams betrifft. Als Begründung wurden u.a. angeführt, dass u.a.: • ein beachtlicher Verfahrensfehler vorliegt, • eine fehlerhafte Abwägung durchgeführt wurde und • die Fassung des RREP WM für verbindlich erklärt wurde ohne das Windeignungsgebiet Groß Krams. Auf dieser Grundlage wurde wiederrum auf der 52. Verbandsversammlung im September 2015 der Beschluss gefasst, eine Raumordnerische Untersagung (für 2 Jahre) für das Gebiet Groß Krams bei der obersten Landesplanungsbehörde zu beantragen (Anlage 4). Deren Ausgang konnten wir nicht rekapitulieren, gehen jedoch davon aus, dass diesem so stattgegeben wurde. Auf seiner 53. Verbandsversammlung (20.01.2016) hat der Planungsverband den ersten Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie inklusive der Freigabe zur Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen (Anlage 5). Der Beschluss zu dieser Fortschreibung wurde auf der 44. Verbandsversammlung am 20.03.2013 gefasst (Anlage 6). In diesem ersten Entwurf (Anlage 7) wurde das vorstehend beschriebene Gebiet nicht berücksichtigt, wohl aber das nahegelegene Gebiet Nr. 21/16 – Alt Krenzlin/Groß Krams. B – Analyse und Bewertung der Regionalplanerischen Historie Der unter A beschriebene Prozess, inklusive eines sehr klaren Urteils des OVG’s bestätigt schon im vorherigen Regionalplanungsprozess (bis 2011), dass das WEG Groß Krams für die Windenergie uneingeschränkt geeignet ist. Das Thema Artenschutz, hier insbesondere eingeschränkt vegetationsabhängige und nicht zweifelsfrei Rechtskonforme Beobachtungen, über einen begrenzten Zeitraum wurden als Anlass genommen, über eben dieses Thema das Gebiet 2011 unrechtmäßig zu streichen (vgl. Urteil OVG MV). Der nachfolgende gestartete Prozess, seitens des Planungsverbandes sollte hier eine „Klärung“ des zur Streichung angeführten Sachverhaltes in einem separierten Verfahren dienen. Im Jahr 2012 kam das beauftragte Büro zum Ergebnis, dass die zugrundeliegenden landeseinheitlichen Kriterien eingehalten wurden. Zwar hat sich der Planungsverband konsequenterweise für eine Öffentlichkeitbeteiligung ausgesprochen. Jedoch kommt nach Auswertung und Abwägung dieses Prozesses, dass damit befasste Büro UmweltPlan zu der Aussage, dass es möglicherweise „schwer überwindbare Konflikte“ in Bezug auf Rastvögel (Schlafplätze) geben kann. ZWISCHENFAZIT Unabhängig von anzulegenden Kriterien, war Groß Krams immer Bestandteil des räumlichen Gesamtkonzeptes im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg. In der Bewertung, auch im Kontext der rechtlichen Überprüfung durch das OVG-MV, wird deutlich, dass sehr wahrscheinlich persönlich, subjektive Beweggründe, die sicherlich außerhalb des Wirkungskreises des Planungsverbandes liegen, vorgelegen haben müssen, dieses Gebiet mit allen, dann auch unrechtmäßigen Mitteln, zu verhindern. C – Analyse und Bewertung des Planungsstandes „Groß Krams“ im Jahr 2024 Im vorstehend beschriebenen Zeitfenster von nunmehr 10 Jahren haben sich verschiedene Aspekte, ergeben, verändert etc., welche reduziert nur im Kontext des Jahres 2024 und dem zugrundeliegenden sachlichen und fachlichen Stand, ein anderes Ergebnis ergeben würden. Beispielhaft seien hier aufgeführt: • Verstärkung der Klimaschutzbemühungen u.a. auf Grundlage sichtbarer Notwendigkeiten und Fakten auf verschiedenen politischen Ebenen (UNO, EU, Bund, Land) • Forcierung des Ausbaues der erneuerbaren Energien inklusive benannter Flächenziele auf Bundesebene • Erkennung und „Behebung“ eines elementaren Hindernisses v.a. auf der Ebene des Artenschutzes im Rahmen der Umweltministerkonferenz (UMK) >> Erarbeitung eines Signifikanzrahmens • Anpassung zahlreicher Verordnungen und Gesetze zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren • Weiterentwicklung der WEA-Technologie • Entwicklung / Erprobung / Einsatz von Antikollisionssystemen an WEA für die Avifauna D – Ergebnis der Kriterienprüfung D.1 Anwendung der Ausschlusskriterien Grundlage In Anlage 1: Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg auf Seite 22 steht dazu: Für die Festlegung der Vorranggebiete Windenergie wird die Verwaltungsvorschrift zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (Arbeitstitel: Planungserlass Wind M-V) vom 7. Februar 2023 (AmtsBl. M-V Nr. 7 2023, S. 97) des Landes M-V und die hierin enthaltenen Ausschlusskriterien angewendet. In Westmecklenburg sind folgende Ausschlusskriterien nicht einschlägig: Nationalparke, der Zentrale Prüfbereich des Schreiadlers und Wetterradar. Daher werden diese in der nachfolgenden Auflistung nicht aufgeführt. In geltenden Raumordnungsplänen festgelegte Vorrang- und Vorbehaltsgebiete bleiben durch die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie unberührt. Anwendung – Kriterienset Ausschlusskriterien Nach Anwendung der Planung zugrunde gelegten landeseinheitlichen Ausschlusskriterien des (Land MV – Amtsblatt Nr. 7, am 07.02.2023), ergab sich die nachfolgend dargestellte Weißfläche, das potenzielle Vorranggebiet Groß Krams (Anlage 8). Abbildung 1 Eine Flächenkulisse in gleicher Form wurde im Entwurf zum Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie (4. Stufe des Beteiligungsverfahrens) auf S. 19 veröffentlicht. D.2 Detailbetrachtung Artenschutz - Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Grundlage Aus der Historie zum Umgang mit dem Potentialraum Groß Krams und der Bewertung von früheren Kriterien, welche zum Ausschluss geführt haben bzw. haben könnten, wurde das Thema Artenschutz, vorstehend nachweislich ausgeführt, als ein früheres Ausschlusskriterium definiert. Daraufhin wurde bereits in 2023 ein entsprechendes Artenschutzgutachten in Auftrag gegeben, um den Bestand an Windkraftrelevanten Vogelarten zu prüfen. Ergebnisse In der Zusammenfassung zum entsprechenden Kartierbericht inkl. der dazugehörigen Feldkarten (Anlagen 9 a und b) kommt der Gutachter zu folgender abschließender Gesamteinschätzung: Die AAB-WEA (2016) gibt an für welche Arten und ab welcher Vogelkonzentration es sich um herausragend bedeutende Ansammlungen handelt. Dabei sind die Flächen zu identifizieren, die regelmäßig von einer großen Anzahl von Vögeln zur Nahrungsaufnahme aufgesucht werden. Von den dort genannten Arten wurden bei den Kartierungen Gänse (in der AAB-WEA unterteilt in Saat-, Bläss- und Weißwangengänse), Kraniche, Singschwäne und Zwergschwäne registriert. Für Blässgänse nennt die AAB-WEA regelmäßige Ansammlungen von mindestens 30.000 Tieren. Für die Saatgans werden regelmäßige Ansammlungen von 18.000 Tieren und für die Weißwangengans von 4.200 Tieren genannt. Kraniche sind mit regelmäßigen Ansammlungen von 1.500 Tieren, Singschwäne mit 590 und Zwergschwäne mit 200 Tieren aufgeführt. Diese Ansammlungen wurden während den Kartierungen bei weitem nicht erreicht. Selbst bei Addition der einzelnen nahrungssuchenden Trupps pro Kartiertag lagen die festgestellten Ansammlungen noch weit unter den in der AABWEA angegebenen Zahlen. Betrachtung und Bewertung Die Kartierungen erfolgten gem. den Anforderungen nach AAB. Im Ergebnis konnte für Windkraftrelevante Großvogelarten kein Konfliktpotenzial ermittelt werden. Das Kriterium Artenschutz kann insofern als erfüllt angesehen werden. D.3 ZWISCHENFAZIT zu Ausschlusskriterien Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das Potentialgebiet Groß Krams zu den 5,6 % der Fläche gehört, die sich nach Anwendung der Ausschlusskriterien für Windenergie des Landes MV, im Planungsraum Westmecklenburg ergeben und sich somit grundsätzlich für die Windenergienutzung eignen. E – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der Abwägungskriterien Zur Erreichung des Flächenziels von mindestens 2,1 % für das Land MV (Anlage zu § 3 Absatz 1 WindBG), ist die Anwendung weiterer Kriterien notwendig. Auf die ermittelten Potenzialflächen sind folglich nach dem Planungskonzept die Abwägungskriterien anzuwenden. Diese basieren auf fachaufsichtlichen Verfügungen des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit MV zur Umsetzung des Wind-an-Land-Gesetzes. Im Entwurf zum Umweltbericht zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie (4. Stufe des Beteiligungsverfahrens) ist in Abbildung 2 und 3 auf S. 21 ff farblich in den Karten markiert worden, ob die landesweiten oder regionalen Abwägungskriterien zum Ausschluss der jeweiligen Potenzialgebiete geführt haben. In Abbildung 3 des Umweltberichtes (S. 23) sind im Ergebnis des Planungsprozesses die Gebiete dargestellt worden, welche nach Anwendung der Abwägungskriterien im 4. Entwurf enthalten sind bzw. ebenfalls die Gebiete abgebildet, wo Abwägungskriterien zum Ausschluss geführt haben (gelbe Färbung der Gebiete). Somit sind die landesweiten Abwägungskriterien hier ausschlaggebend gewesen, Groß Krams nicht als Vorranggebiet für Windenergie in den 4. Entwurf mit aufzunehmen. In der nachfolgenden Tabelle sind die betreffenden Abwägungskriterien aufgeführt, entnommen aus dem Umweltbericht Seite 20 – Tabelle 2 (Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie - 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens). Abbildung 2 Im Ergebnis werden nachfolgend die in Anwendung gebrachten Abwägungskriterien, welche möglicherweise zu einer Nichtberücksichtigung des Potentialgebietes Groß Krams geführt haben, analysiert und bewertet. 1. Siedlungsabstand 1.1 Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen Grundlagen In der Begründung zum 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie wird auf Seite 29 ff. der Umgang mit der Vermeidung von Umfassung erläutert. Hierbei bezieht sich der Plangeber auf das „Gutachten zur Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ (2021) des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern. Das Gutachten ist bei der Beurteilung des Einzelfalles zugrunde zu legen. Im vorliegend zitierten Gutachten, welches von der Firma UmweltPlan erarbeitet wurde, werden Lösungen aufgezeigt, wie Betrachtungsräume gestaltet sein müssen. Hierzu steht wörtlich: Der Betrachtungsraum zur Untersuchung einer Umfassungswirkung beträgt – ausgerichtet an der visuellen Wahrnehmung von Windenergieanlagen im menschlichen vertikalen Sichtfeld – 2,5 Kilometer ausgehend vom Siedlungsrand. Eine mögliche Umfassungswirkung ist anzunehmen, wenn geplante oder bestehende Windenergieanlagen bezogen auf das menschliche horizontale Sichtfeld von 180 Grad in einer Blickrichtung in der Summe einen Umfassungswinkel von mehr als 120 Grad bilden. Anwendung In Anwendung des oben zitierten Gutachtens ergibt sich folgendes Vorgehen: >> 2 x 120° Bebauung mit jeweils 60° Freihaltekorridor. Abbildung 3 Betrachtung und Bewertung Da in Alt Krenzlin bereits BImSchG Anträge im dortigen Windeignungsgebiet gestellt wurden, ist davon auszugehen, dass dieses WEG mit hoher Sicherheit bebaut wird und folglich hinsichtlich der Umfassung, hier aus der Perspektive Groß Krams berücksichtigt werden muss. Eine Umfassung der Ortslage Alt Krenzlin durch eine potenzielle Bebauung des Potentialgebietes Groß Krams kann ausgeschlossen werden, da beide Gebiete auf einer Sichtachse liegen (Anlage 10). Ergebnis Kriterium Umfassung Das Ziel eine Umfassung von Ortslagen zu vermeiden, ist im Fall von Groß Krams sowie Alt Krenzlin gegeben. 2. Infrastruktur 2.1 Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen Grundlage Bei diesem Kriterium werden vornehmlich die Belange von künftig geplanten Gewerbe- und Industriegebieten bzw. deren Bestandserweiterungen in Hinblick auf möglichen Vorrang für Windenergie geprüft. Anwendung und Bewertung Das Kriterium wurde für das pot. Vorranggebiet geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass das Thema Infrastruktur, hier Gewerbe- und Industriegebiete, keine Relevanz haben. Ergebnis Kriterium Gewerbe- und Industriegebiete Das Ziel, geplante Errichtungen von Gewerbe- und Industriegebieten bzw. Erweiterungen von bestehenden von einer Bebauung freizuhalten, ist gegeben. 2.2 Netzintegrationsfähigkeit Grundlage Im Rahmen der Planerstellung wurden die im Verbandsgebiet tätigen Netzbetreiber, der WEMAG Netz GmbH und der E.DIS Netz GmbH durch den Regionalen Planungsverband konsultiert. Im Ergebnis wurde ein Abstand zwischen den 5 geplanten Netzverknüpfungspunkt von 12,5 km bei der WEMAG und 10 km bei der E.DIS, um folglich erzeugten Strom „in Wert“ zusetzen. Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 2.2 Netzintegrationsfähigkeit (Seite 31/32) HINWEIS: In der Karte Übersichtskarte Festlegungen (April 2024), Bestandteil der Unterlagen im Rahmen der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind abweichend von der textlichen Formulierung 8 statt 5 geplante Netzverknüpfungspunkte im Planungsgebiet dargestellt (6 x überregional und 2 x regional). Anwendung Das Kriterium wurde für das Potentialgebiet Groß Krams geprüft. Hierzu wurden gem. Regionalplanerischer Präzisierung die o.g. Abstände (12,5 km), hier für das Gebiet der WEMAG Netz, abgetragen und geprüft, ob das Potentialgebiet Groß Krams im resultierenden Radius liegt. (Karte Anlage 11) Abbildung 4 Bewertung Kriterium Netzintegrationsfähigkeit - Potentialgebiet Groß Krams Das Potentialgebiet Groß Krams liegt am Rande des 12,5 km Radius zu einem geplanten Netzverknüpfungspunkt und ragt geringfügig in diese „virtuelle“ Fläche hinein. Eine Definition bzw. Klarstellung, ob ein gesamtes Potentialgebiet nach Anwendung Ausschlusskriterien in der betreffenden virtuellen Fläche liegen muss, existiert nicht. Da zum einen im Plangebiet auch potentielle Vorrangflächen außerhalb der oben abgebildeten Radien (gelb) liegen und zudem das Potentialgebiet Groß Krams in die virtuellen Fläche (Radius 12,5 km um geplanter Netzverknüpfungspunkt) hineinragt, kann davon ausgegangen werden, dass das Kriterium Netzintegrationsfähigkeit erfüllt ist. Bewertung Kriterium Netzintegrationsfähigkeit – zum 4. Entwurf Das Bestreben des Planungsverbandes auch in Abstimmung mit den Verteilnetzbetreibern im Planungsgebiet (WEMAG Netz GmbH und E.DIS Netz GmbH) das Thema Erzeugung und „Abtransport“ von Energie auf der Ebene der Verteilnetze im Rahmen der Teilfortschreibung zum Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg regeln zu wollen ist nachvollziehbar, greift jedoch aus den nachfolgend aufgeführten Gründen zu kurz: a. Text aus 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes „Die Anwendung des Kriteriums Netzintegrationsfähigkeit ist zunächst auf die Integration des erzeugten Stroms in die Leitungsnetze fokussiert.“ „Relevant für die Abwägungsentscheidung könnte sein, dass sich im Windenergiegebiet bereits eine geeignete Stromnetzinfrastruktur befindet oder perspektivisch befinden wird, sodass das Windenergiegebiet gesamtsystemisch effizient mit der geeigneten Stromnetzinfrastruktur erschlossen werden könnte.“ aus Regionalplanerische Präzisierung der Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 2.2 Netzintegrationsfähigkeit (Seite 31) Bewertung VOSS Energy Diese Fokussierung auf Leitungsnetze, hier in Hoch- und Höchstspannung ist zu begrüßen. Die Umsetzung der geplanten Netzverknüpfungspunkte auf Hoch- und Höchstspannungsebene durch die jeweiligen Netzbetreiber sind Bedarfsplanungen, welche sich an möglichen Umsetzungsschwerpunkten orientieren. Eine Abstimmung hat der Begründung nach nur mit den Verteilnetzbetreibern, jedoch nicht mit dem Übertragungsnetzbetreiber, der 50Hertz stattgefunden. Die Umsetzung von Wind- und Solarparks macht es regelmäßig erforderlich einen wirtschaftlich günstigen Netzverknüpfungspunkt mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dabei wird entweder auf bestehende Infrastruktur (Umspannwerke) zurückgegriffen oder neue Umspannwerke durch den Vorhabenträger, in Abstimmung zu den Anschlussbedingungen des Netzbetreibers, errichtet. Aufgrund der aktuellen und künftigen Anschlussleistungen der Erzeugungseinheiten, spielt dabei die Spannungsebene (Hoch- und Höchstspannung), auf welcher angeschlossen wird, nicht die entscheidende Rolle, sofern eine Auslastung der Umspannwerke einen wirtschaftlichen Betrieb ermöglicht. Gleiches gilt für die Entfernung des Windparks zum Netzeinspeisepunkt (UW). Hier können für größere Erzeugungseinheiten ebenfalls Entfernungen von weit über den angegebenen Entfernungen von 10 bzw. 12,5 km erfolgen. Ergebnis Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass: • die 10 bzw. 12,5 km Abstand zu geplanten Netzverknüpfungspunkten willkürlich gewählt sind und nicht der Planungsrealität entsprechen, gleiches gilt für den Abstand von Erzeugungseinheiten zu Leitungen des Hoch- und Höchstspannungsnetzes • folglich die Verwertung bzw. die in Wert Setzung Aufgabe des Vorhabenträgers ist. b. Text aus 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes „Regionalplanerische Festlegungen oder Aussagen zur Speicherung und Umwandlung des Stroms sind gegenwärtig noch nicht möglich. Hierbei handelt es sich aktuell um zukünftige lokale Projekte, die bisher nicht realisiert sind. Eine regional oder landesweit wirksame Strategie zur Umwandlung und Speicherung des erzeugten Stroms ist nicht bekannt.“ aus Regionalplanerische Präzisierung der Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 2.2 Netzintegrationsfähigkeit (Seite 32) Bewertung VOSS Energy Neben der originären Aufgabe des Regionalplanes raumbedeutsame Nutzungen zu planen und zu regeln, nach Abschluss des Verfahrens mit einer Gültigkeitsdauer von ca. 15 Jahren, ist es verwunderlich, dass in der Begründung zum 4. Entwurf obenstehende Aussage getroffen wird, u.a. das eine regional oder landesweit wirksame Strategie zur Umwandlung und Speicherung des erzeugten Stroms nicht bekannt sei und dass diese Feststellung Grundlage für die Regionalplanerische Präzisierung ist. Unbenommen zahlreicher Aktivitäten, das Thema Speicherung und Umwandlung von Strom zu lösen und umzusetzen, sei beispielhaft die Nationale Wasserstoffstrategie des Bundes genannt. Hier heißt es im Intro zur Überschrift „Update der Nationalen Wasserstoffstrategie: Turbo für die H2-Wirtschaft“ im Juli 2023 wörtlich: Deutschland wird zur Wasserstoff-Wirtschaft. Ziel ist die Marktführerschaft in einem ganz neu entstehenden Markt. Die Nationale Wasserstoffstrategie hat dafür die Basis geschaffen. Ein Update setzt noch ehrgeizigere Ziele und zeigt auf, wie sich Deutschland in den kommenden Jahren aufstellt. Quelle: https://www.bmbf.de/bmbf/de/forschung/energiewende-und-nachhaltiges-wirtschaften/nationale- wasserstoffstrategie/nationale-wasserstoffstrategie_node.html Ergänzend dazu lässt sich diesbezüglich konstatieren, dass es parallel einen Hochlauf der Batteriespeicher gibt, der an Dynamik noch erheblich zunehmen wird und Ergebnis Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die in der Begründung aufgeführte Regionalplanerische Präzisierung nichtzutreffend ist und die Gültigkeitsdauer eines künftig gültigen Regionalplanes schon jetzt nicht mehr mit der Realität übereinstimmt. c. Text aus 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes „Daher ist bei der Ausweisung von Windenergiegebieten unter Beachtung von § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die jeweilige Netzinfrastruktur zu berücksichtigen.“ aus Regionalplanerische Präzisierung der Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 2.2 Netzintegrationsfähigkeit (Seite 31) Bewertung VOSS Energy Der § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes enthält folgende Regelung: § 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. Ergebnis: Die in der Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes benannte Bedingung, dass die jeweilige Netzinfrastruktur zu berücksichtigen sei, ist im betreffenden Paragraphen so nicht existent. 3. Sonstiges 3.1 Tourismusschwerpunkträume Grundlage Bei diesem Kriterium werden vornehmlich die Belange von Tourismusschwerpunkträumen (Def.: Tourismusschwerpunkträume sind Räume mit hohem touristischen Angebot und hoher touristischer Nachfrage innerhalb von Gemeinden und Gemeindeteilen. Der Tourismus ist von hoher Bedeutung für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern.) berücksichtigt. Weiter heißt es in der Begründung: Gemäß Programmsatz 4.6 (6) LEP M-V 2016 sollen in diesen Gebieten die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen. Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 3.1 Tourismusschwerpunkräume (Seite 32) Anwendung und Ergebnis Das Kriterium wurde für das Potentialgebiet Groß Krams geprüft. Bewertung Bei Anwendung des Kriteriums wurde festgestellt, dass das Thema Tourismusschwerpunktraum keine Relevanz hat. 3.1 Mindestflächengröße Grundlage Dazu heißt es in der Begründung: Im Sinne einer konzentrierenden Wirkung sollen Windenergiegebiete in der Regel eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen. Dies dient dem Ziel der Konzentration von Anlagenstandorten. Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 3.1 Tourismusschwerpunkräume (Seite 32) Anwendung und Ergebnis Das Kriterium wurde für das Potentialgebiet Groß Krams geprüft. Das gesamte Potentialgebiet welches sich nach Anwendung der Ausschlusskriterien ergibt, beträgt 109 ha. Nur der durch die VOSS Energy aktuell südlich betrachtete Bereich hat eine Größe von 909 ha. Bewertung Das Kriterium Mindestflächengröße hat keine Relevanz. 4. Denkmalschutz Grundlage Dazu heißt es in der Begründung: Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind gemäß § 1 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der vorsorgenden Planung soll zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie (Windenergiegebiete) ermittelt werden, ob die räumliche Wirkung der landesweit 29 relevanten Bau- sowie zwei Bodendenkmalen gemäß den Anlagen 1a und 1b der Ausweisung entgegenstehen. Über ein durch das Land beauftragtes externes Gutachten wird nach denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete räumliche Wirkbereich der genannten Bau- und Bodendenkmale ermittelt. Weiter heißt es in der Begründung: Grundsätzlich wurden Flächen, die innerhalb des fünf Kilometer Prüfradius liegen, nicht zu Vorranggebieten Windenergie qualifiziert. Ausnahmen bilden hierbei die Flächen, bei denen in der Vergangenheit eine erhebliche Beeinträchtigung des jeweiligen Denkmals ausgeschlossen werden konnte. Flächen, für die in der Vergangenheit auch außerhalb des fünf Kilometer Prüfradius eine erhebliche Beeinträchtigung begutachtet wurde, sind ebenfalls nicht als Vorranggebiete berücksichtigt. Begründung zum 4. Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Punkt 4. Denkmalschutz (Seite 33/34) Anwendung Das Kriterium Denkmalschutz wurde für das Potentialgebiet Groß Krams geprüft. Da die landesweite Untersuchung (siehe Grundlagen) zum Zeitpunkt der Träger- und Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht vorlag, hat die VOSS Energy vorsorglich ein Denkmalschutzgutachten in Auftrag gegeben. In der erfolgten Untersuchung bestand die Aufgabe die Beeinflussung des Gestütes Redefin durch einen potenziellen Windpark Groß Krams innerhalb des definierten Prüfbereiches von 5 km zu untersuchen. Bei der Betrachtung wurde die gesamte maximal mögliche Kulisse des Potentialgebietes (909 ha) betrachtet. Ergebnis (Gutachten) Das als Anlage 12 beigefügte Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis (Auszüge): Resümierend lässt sich feststellen, dass die geplanten WEA von Standorten in der Umgebung des Denkmalensembles Redefiner Landgestüt in den meisten Fällen nicht oder kaum sichtbar sind. Die geplanten Anlagen befinden sich in einer Entfernung zwischen 1,6 und 5,6 km zum östlichen Rand des Denkmalbereichs, wodurch die Anlagen bei eventueller Sichtbarkeit im Verhältnis klein bis sehr klein über der Horizontlinie erscheinen. Der Bereich um den WP Groß Krams ist zudem von landwirtschaftlichen Flächen, welche von kleineren bis mittelgroßen Wäldern abgegrenzt sind, umgeben, sodass es häufig zu einer Sichtverschattung durch die Vegetation kommt. Besonders der Wald zwischen dem Landgestüt und den geplanten WEA sorgt in vielen Fällen für eine vollständige bis teilweise Sichtverschattung der geplanten WEA. Die recht enge Bebauung sowie die dichte Vegetation des Gestütsparks ergeben keine freien Sichten in Richtung Osten. Die geplanten WEA sind von den meisten Standorten innerhalb des Gestütsgeländes vollständig verdeckt. Von einigen Standorten sind vereinzelte WEA zwischen den Gebäuden bzw. Bäumen sichtbar, allerdings jeweils nur zu kleinen Teilen (bspw. Teile der Rotorblätter), sodass nicht von einer erheblichen visuellen Beeinträchtigung des Baudenkmals durch die geplanten WEA ausgegangen werden kann. Beim Bau der geplanten WEA kommt es zu keiner substanziellen oder funktionalen Betroffenheit des Landgestüts Redefin. Jegliche Betroffenheit des bedeutenden Kulturdenkmals durch den Bau der geplanten WEA ist als sensoriell zu klassifizieren. Die Umgebung des Denkmals wird durch den Bau der geplanten Anlage lediglich geringfügig verändert, wodurch der Grad der Betroffenheit als nicht schwerwiegend und damit vertretbar einzustufen ist. LandPlan OS GmbH, Osnabrück; Visuelle Auswirkungen auf das Landgestüt Redefin; Seite 71/72 Bewertung VOSS Energy Aus der Historie zum Umgang mit dem Potentialraum Groß Krams und der Bewertung von früheren Kriterien, welche zum Ausschluss geführt haben könnten, wurde das Thema Denkmalschutz als ein wichtiges definiert. Daraufhin wurde bereits in 2023 ein entsprechendes Denkmalschutzgutachten in Auftrag gegeben, um eine mögliche Beeinflussung des pot. Windparkes Groß Krams auf das Gestüt Redefin fachlich untersuchen zu lassen. Dabei wurden die bekannten Prüfbedingungen, welche für die landesweite Untersuchung zur Anwendung kamen als Grundlage genutzt. Mit der vorliegenden Untersuchung konnte herausgearbeitet werden, dass es „zu keiner substanziellen oder funktionalen Betroffenheit des Landgestüts Redefin“ kommt und folglich das Kriterium Denkmalschutz keine Relevanz hat. ZWISCHENFAZIT – Anwendung Abwägungskriterien Nach Anwendung, Analyse und Bewertung ist festzustellen, dass es hinsichtlich Abwägungskriterien keine Konflikte existieren.   F – Ergebnis der Kriterienprüfung - Anwendung der weiteren Abwägungskriterien Grundlage: Anwendung und Ergebnisse: Abbildung Folgend wurden die „weiteren“ Abwägungskriterien, der sog. Regionale Handlungsspielraum analysiert. (Anlage 13) Abbildung 5 Bewertung: Nach Anwendung der „weiteren“ Abwägungskriterien ergeben sich keine Beeinflussungen oder Überschneidungen, abgesehen vom nördlichen Potentialgebiet. G – Zusammenfassung Im Rahmen der Befassung des 4. Entwurfes des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg, wurde durch den Verfasser ermittelt, dass eine Fläche im Gebiet Groß Krams, abweichend von den Darstellungen des Planungsverbandes, die Ausschlusskriterien erfüllt und als Potenzialfläche qualifiziert ist. Im Rahmen der Erstellung und Bearbeitung der Stellungnahme wurden ergänzend zur Analyse und Bewertung der Ausschlusskriterien die Abwägungskriterien, hinsichtlich einer flächenhaften Überscheindung bzw. eines möglichen Konfliktes untersucht. Auch hier konnte ermittelt werden, dass die Potenzialfläche Groß Krams keinerlei Konfliktpotential aufweist. Kriterien, welche möglicherweise in der Vergangenheit zu einem Ausschluss der Fläche geführt haben, wurden über eigens in Auftrag gegebene Gutachten untersucht. Hierbei konnte festgestellt werden, dass es zu den Themen Denkmalschutz und Artenschutz keinerlei Konflikte gibt. H – Aufforderung an den Planungsverband Auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse bitten wir das potenzielle Vorranggebiet für Windenergie Groß Krams (siehe Anlage 8) zu prüfen und in den 5. Entwurf des RREP mit aufzunehmen. Anlagenverzeichnis Anlage 1: Regionalblick Westmecklenburg Nr. 27 (Februar 2014) Anlage 2: Beschluss VV-4/13 (45. Verbandsversammlung am 02. Oktober 2013 - zu TOP 9) Anlage 3: Präsentation UmweltPlan (50. Verbandsversammlung am 24. Februar 2015) Anlage 4: Beschluss VV-1/15 (50. Verbandsversammlung am 24. Februar 2015 - zu TOP 7) Anlage 5: Beschluss VV-08/15 (52. Verbandsversammlung am 30. 09.2015 – zu TOP 12b) Anlage 6: Beschluss VV-01/16 (53. Verbandsversammlung am 20. Januar 2016 - zu TOP 9c) Anlage 7: Beschluss VV-2/13 der 44. Verbandsversammlung am 20. März 2013 Anlage 8: Potenzielles Vorranggebiet Groß Krams – Weißfläche Anlage 9a: Ergebnisbericht Zug- und Rastvogelkartierung 2023/2024 (Stadt-Land-Fluß) Anlage 9b: Feldkarten Zug- und Rastvogelkartierung 2023/2024 (Stadt-Land-Fluß) Anlage 10: Karte - Umfassung Anlage 11: Karte zur Netzintegrationsfähigkeit Anlage 12: Gutachten Denkmalschutz Redefiner Landgestüt Anlage 13: Karte zur Anwendung der weiteren Abwägungskriterien Abbildungsverzeichnis: Abb. 1: Kartenausschnitt aus Anlage 8 Abb. 2: Tabelle Abwägungskriterien Abb. 3: Ergebnis der Kartografischen Analyse der Umfassung von Groß Krams (Anlage 10) Abb. 4: Kartenausschnitt Netzintegrationsfähigkeit aus Anlage 11 Abb. 5: Anwendung weiterer Abwägungskriterien (Anlage 13)
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. Im Übrigen werden die Ausführungen in der Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Fläche zur Kenntnis genommen.
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Privat
ID: 5148
Umweltbericht
in der Anlage finden Sie 1. unsere Stellungnahme 2. unsere Unterschriften 3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!! Wir bitten um eine Eingangsbestätigung. Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten: Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18) Granzin 67/24 (alt 53/18) Plauerhagen 63/24 Daschow 64/24 Groß Niendorf 72/24 Hohen Pritz 73/24 Runow 71/24 leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2597
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
in der Anlage finden Sie 1. unsere Stellungnahme 2. unsere Unterschriften 3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!! Wir bitten um eine Eingangsbestätigung. Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten: Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18) Granzin 67/24 (alt 53/18) Plauerhagen 63/24 Daschow 64/24 Groß Niendorf 72/24 Hohen Pritz 73/24 Runow 71/24 leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2598
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
in der Anlage finden Sie 1. unsere Stellungnahme 2. unsere Unterschriften 3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!! Wir bitten um eine Eingangsbestätigung. Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten: Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18) Granzin 67/24 (alt 53/18) Plauerhagen 63/24 Daschow 64/24 Groß Niendorf 72/24 Hohen Pritz 73/24 Runow 71/24 leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Stellungnahmen zur 1. bis 3. Stufe der Beteiligung wurden in die Abwägung eingestellt und auf Grundlage der damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen abgewogen. Die Abwägung wurde dokumentiert und im Internet veröffentlicht. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde für die 4. Stufe der Beteiligung ebenfalls grundlegend überarbeitet. Die Stellungnahmen zur 4. Stufe der Beteiligung werden in die Abwägung eingestellt. Eine erneute Abwägung von Stellungnahmen zu älteren Verfahrensständen erfolgt daher nicht. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2599
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
in der Anlage finden Sie 1. unsere Stellungnahme 2. unsere Unterschriften 3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!! Wir bitten um eine Eingangsbestätigung. Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten: Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18) Granzin 67/24 (alt 53/18) Plauerhagen 63/24 Daschow 64/24 Groß Niendorf 72/24 Hohen Pritz 73/24 Runow 71/24 leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2600
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
in der Anlage finden Sie 1. unsere Stellungnahme 2. unsere Unterschriften 3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!! Wir bitten um eine Eingangsbestätigung. Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten: Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18) Granzin 67/24 (alt 53/18) Plauerhagen 63/24 Daschow 64/24 Groß Niendorf 72/24 Hohen Pritz 73/24 Runow 71/24 leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2601
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
in der Anlage finden Sie 1. unsere Stellungnahme 2. unsere Unterschriften 3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!! Wir bitten um eine Eingangsbestätigung. Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten: Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18) Granzin 67/24 (alt 53/18) Plauerhagen 63/24 Daschow 64/24 Groß Niendorf 72/24 Hohen Pritz 73/24 Runow 71/24 leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2602
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
in der Anlage finden Sie 1. unsere Stellungnahme 2. unsere Unterschriften 3. zur Veranschaulichung unsere diesjährige Arbeitsfolie, die Sie bitte mit absoluter Diskretion behandeln! Keine Weitergabe von Daten an Dritte!!! Wir bitten um eine Eingangsbestätigung. Betr. Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP WM – 4. Beteiligungsstufe Wir widersprechen entschieden der Ausweisung und Erweiterung von Windenergieanlagen-Planungen an den Standorten: Sehlsdorf 66/24 (alt 42/18) Granzin 67/24 (alt 53/18) Plauerhagen 63/24 Daschow 64/24 Groß Niendorf 72/24 Hohen Pritz 73/24 Runow 71/24 leider laufen immer noch Planungen für Neubau sowie Erweiterung von Windparks, denen natur-und artenschutzrechtliche Gründe massiv widersprechen. Dies erklärten wir bereits in zahlreichen ausführlichen Stellungnahmen/Einwendungen, so vom 02.02.2024, 20./ 21.08.2023, 09.12.2022, 26.09.2022, 29.10.2021, 26.08.2021, 05.07.2021, 25.05.2021, 22.03.2021, 29.04.2020 (alle per Email), um deren Beachtung wir hier erneut bitten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 71/24 Runow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2603
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
Drei jüngere E-Mails aus 2023 gingen leider nur an StALU, LUNG und UNB, wie ich eben erst feststelle. Ich bitte um Entschuldigung und werde sie Ihnen nachsenden. Ebenfalls wurden Sie und andere Behörden (LUNG, StALU, UNB) jahrelang mit Aufzeichnungen über Vogelbeobachtungen versorgt, welche die Nichteignung aus artenschutzrechtlichen Gründen aufzeigten, in unserem Fall hauptsächlich das Gebiet„Sehlsdorf 42/18“ betreffend. Leider erfolgte trotzdem für das Gebiet (alt 42/18) „Sehlsdorf I“ eine Genehmigungserteilung für acht WEA. „Sehlsdorf II“ (drei WEA), gelegen an/zwischen zwei Rotmilanbrutwäldern, wurde noch nicht entschieden. Für das Gebiet 66/24 (alt 42/18) „Sehlsdorf“ möchten wir Ihnen unsere Erkenntnisse nahelegen. Der Abstand zwischen den in 2024 besetzt gewesenen Rotmilanbrutplätzen zu den drei geplanten, noch nicht genehmigten WEA des Gebietes (alt 42/18) „Sehlsdorf II“ beträgt: Rotmilanhorst [Inhalt anonymisiert] Rotmilanhorst [Inhalt anonymisiert] Mäusebussardhorst [Inhalt anonymisiert] Mäusebussardhorst [Inhalt anonymisiert] Mäusebussardhorst [Inhalt anonymisiert] Gemessen wurden die Abstände mit Google Maps Entfernungsmessung. Zugrunde gelegte Messpunkte: Horstbaum – WEA-Turmmitte. Würde man korrekterweise die Rotorlänge der Windanlagen als zur Anlage gehörig betrachten, würden die realen Abstände noch knapp 100m weniger betragen! Betreffend das noch nicht genehmigte Gebiet „Sehlsdorf II“: Es zieht sich eine alte Grenzhecke, als „Geschützter Landschaftsbestandteil“ (GLB) Nr. „PCH 005“ ausgewiesen, um das Gebiet. Die Rotorblätter der südlichsten und nördlichsten dieser geplanten drei WEA stoßen fast bis an diese geschützte Hecke heran, in der sich nicht nur Singvögel aufhalten. Häufig trafen wir auf Seeadler, die die großen Bäume im Rämel als Sitzwarten nutzen. Bauerntannen und Grambower Tannen Die beiden angrenzenden Wäldchen „Bauerntannen“ (östlich “Sehlsdorf II“) und „Grambower Tannen“ (nördlich „Sehlsdorf II“) beherbergen mehrere Greifvogelbrutplätze. In beiden befindet sich je ein in 2024 besetzt gewesener Rotmilanbrutplatz, Standorte siehe oben. Ein alter, jetzt nicht mehr existenter Rotmilanbrutplatz in den Bauerntannen war dem LUNG mindestens seit 2016 bekannt (wir meldeten ihn damals telefonisch). Im Laufe der Jahre beobachteten wir, dass alljährlich zur Brutzeit massive Forstarbeiten in diesen beiden Wäldchen durchgeführt wurden. In einem solchen Fall bezogen Rotmilane einen Wechselhorst in einem störungsärmeren Teil des selben Brutwaldes. Rotmilane gelten als sehr brutplatztreu.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. "Geschützten Landschaftsbestandteile“ sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Bebaubarkeit muss entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets geprüft werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2604
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
Rotmilan-Schlafplätze: Im vergangenen Jahr, am 07.09.2023 zwischen 18:19 Uhr und 18:44 Uhr beobachteten wir, wie 7 !!! (sieben) Rotmilane nacheinander einen Rotmilanschlafplatz anflogen - in einem alten großen Baum [Inhalt anonymisiert] . Einen weiteren Schlafbaum [Inhalt anonymisiert] entdeckten wir am 24.09.2023. Am 25.09.2023 beobachteten wir in der Zeit zwischen 18 und 19 Uhr 15 !!! (fünfzehn) nacheinander den selben Baum anfliegende Rotmilane. Bitte lesen Sie hierzu Seite 63/155 : www.lfu.brandenburg.de/Dokumentation-Voegel-Windkraft. Dort ist beschrieben, dass Rotmilane nicht nur Schlafbäume, sondern auch ganze Schlafgebiete (mehrere km2 groß) mit mehreren entfernt darin liegenden Bäumen nutzen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2605
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
Ausschlussbereiche Um einen beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu ermöglichen, erklärte die aktuelle sogenannte Ampel-Regierung kurzerhand den Klimaschutz als vorrangig vor dem Natur- und Artenschutz und änderte bestehende Gesetze so weit, bis diese nun praktisch ausgehebelt sind – um den aktuellen politischen Zielen nicht mehr im Wege zu stehen. Beispiel Rotmilan - empfohlene Ausschlussbereiche WKA: Neues Helgoländer Papier 1500m, LUNG M-V (AAB-WEA) 1000m Aktuell nach Inkrafttreten des „Wind-an-Land-Erlasses 2023“ nur noch 500m !!! Inzwischen ist die biologische Vielfalt in Gefahr. Allseits ist die Rede von einem weit unterschätzten und kaum noch aufzuhaltenden Artensterben. Dieses Problem wird durch den Zubau von immer noch mehr Windrädern in angestammten Lebensräumen bedrohter Arten drastisch verschärft. Deshalb sind wir gegen eine weitere Belastung durch noch mehr Windenergieanlagen im Bereich obengenannter Gebiete. Ein großer Teil der in der Roten Liste aufgeführten Arten ist in den oben genannten sieben Planungsgebieten beheimatet und gilt ohne diese „noch mehr“ Windräder bereits als vom Aussterben bedroht. In welchem Umfang Windkraftanlagen Auswirkungen auf das Artensterben haben, kann man sehr gut in publizierten Untersuchungsergebnissen des LfU (Landesamt für Umwelt) Brandenburg erfahren, unter: www.lfu.brandenburg.de/Dokumentation-Voegel-Windkraft. Auf 155 Seiten findet man in den „Informationen über Einflüsse der Windenergienutzung auf Vögel“ (Langgemach/Dürr) lehrreiches zum Thema, das laufende Aktualisierung erfährt. Hier werden Ergebnisse jahrelanger Untersuchungen im Umfeld europäischer Windparks bekanntgegeben, denen man detailliert entnehmen kann, welche Auswirkungen auf die verschiedenen Arten durch den Zubau von WKA zu erwarten sind. Oft wird versucht, durch irreführende Behauptungen Meinungsmache zu betreiben. Weisen Artenschützer auf die von WKA ausgehenden Gefahren für Vögel, Fledermäuse, Insekten hin, erhalten sie umgehend von Windenergiebefürwortern die Antwort, es gebe weit mehr Vogelopfer durch Hauskatzen, Glasscheiben, Schienen- und Strassenverkehr oder z.B. bei Greifvögeln durch (leider in M-V immer noch nicht verbotener) Bleimunition zur Jagd. Solcherart durch Relativierung versuchte Verharmlosung der von Windkraftanlagen ausgehenden Gefahr ist irreführend und dient nicht der Wahrheitsfindung. Die Arten, die besonders durch WKA gefährdet sind, unterscheiden sich grundlegend von denen, die an Glasscheiben verunglücken. Sie nutzen verschiedene Lebensräume. Haussperlinge, Amseln und Meisen sterben eher an Glasscheiben oder fallen Hauskatzen zum Opfer, wohin gehend Rotmilane, Mäusebussarde, Seeadler, Kiebitze und Braunkehlchen eher den Schlagopfertod an WKA erleiden. Wir sahen jedenfalls noch niemals unsere Nachbarkatze mit einem erbeuteten Rotmilan oder Seeadler. Vom Aussterben bedrohte Kiebitze, Braunkehlchen oder Haubenlerchen finden sich auch nicht in unseren Hausgärten und laufen deshalb wohl kaum Gefahr, ihr Leben durch Katzen oder Glasscheiben zu verlieren, sondern viel eher durch fehlplatzierte Windkraftanlagen! Daher ist es sehr wichtig, dass passendere Standorte als obengenannte für Windenergie ausgewiesen werden. Studiert man die Schlagopferzahlen an Windrädern, so ist festzustellen, dass Fledermäuse wie Große Abendsegler, Zwergfledermäuse und andere häufig aufgeführt sind. Bei den Vögeln stehen Greifvögel wie Mäusebussard und Rotmilan an oberster Stelle der Schlagopfer an Windkraftanlagen, aber auch viele andere Greif- und Großvögel wie Schwarzstörche, Weißstörche, Kraniche, Falken, und Weihen gibt es zu beklagen - außerdem wurden schleichende, langsame Populationsrückgänge in der Nähe bestehender Windkraftanlagen festgestellt. Oft erfolgte sofort nach Fertigstellung der WKA oder auch später eine Vergrämung der Altvögel. Halten Altvögel trotz Windradbau am angestammten Brutplatz fest, wird meist eine Reduzierung der Anzahl aufgezogener Jungvögel festgestellt (www.lfu.brandenburg.de). Beim Studium der Veröffentlichung des LfU Brandenburg ist außer Schlagopferuntersuchungen eindeutig zu erkennen: bestehende Windenergieanlagen vergrämen Populationen, auch und in besonderem Maße in der „Roten Liste“ geführte Arten, zu denen u.a. Rotmilan, Kiebitz, Braunkehlchen, Weihen, Falken, Neuntöter, Grauammer, Feldlerche und viele andere gehören. Diese Arten leben (noch) im und am Gebiet „Sehlsdorf 66/24“ – bisher in Ruhe und Frieden, in nicht einmal durch große Stromleitungen vorbelasteter, sanfter Meckenburger Hügellandschaft!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Wanderfalke und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe und Baumfalke liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Kornweihe liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2606
Privat
ID: 5148
Umweltbericht
Wanderfalkenbrutplatz Ein neuer Brutplatz seltener Wanderfalken (Baumbrüter) wurde 2023 in den Sehlsdorfer Tannen entdeckt. Er liegt nur gut 1000m von der westlichsten WEA des bereits genehmigten Gebiets „Sehlsdorf I“ entfernt und gut 3000m vom noch nicht genehmigten Gebiet „Sehlsdorf II“. Bitte auch hierzu über die Auswirkungen von WKA lesen: www.lfu.brandenburg.de. Der Wanderfalke ist ab Seite 87 beschrieben. Seite 88: „Da Wanderfalken i.d.R. aus dem hohen Luftraum jagen, geraten sie regelmäßig in die kritischen Höhen, zudem sind sie zwar schnell, aber nicht sehr wendig. Der Jagdflug ist ein kompromissloser Verfolgungsflug im Radius von ca. 3 km um den Horst (Arbeitskreis Wanderfalkenschutz, schriftl. und mdl. Mitt.). Damit liegt das komplette Gebiet „66/24 Sehlsdorf“ im 3-km-Jagdgebiet der Wanderfalken! Auch hier senkte aktuelle Politik den Schutzbereich auf nur 500m, (!!!), obwohl auch das neue Helgoländer Papier für Baumbrüter – Wanderfalken 3000m empfiehlt. Ein weiteres Wanderfalkenbrutpaar wird seit einem Jahr immer wieder am Gebiet „Granzin 67/24“ (alt 53/18) nahe der Knaakschen Tannen beobachtet. Im Wäldchen Knaaksche Tannen bei Granzin siedelten sich in diesem Jahr außerdem Rotmilane neu an [Inhalt anonymisiert]. Standorte weiterer Brutplätze wurden und werden dem LUNG gemeldet. Beachten Sie bitte den am Freitag, 06.09.2024 in der SVZ veröffentlichten Artikel „Geld oder Leben“ von Silke Roß. Er gibt voll und ganz (nicht nur) unsere Meinung wieder. Bitte geben Sie sich Mühe, geeignetere Gebiete für die Windenergie auszuweisen, damit Mensch und Tier in Mecklenburg bleiben - es gibt sie ganz sicher! Alle angegebenen Daten von Brutplätzen NUR ZUR BEHÖRDENINTERNEN VERWENDUNG!!! Einer Weitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!!!
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Wanderfalken kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Wanderfalke im Überlagerungsbereich VRW/EPB; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Wanderfalke überwiegend in VRW-abgelegenen Bereichen; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
Karte
Anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme zum Beteiligungsverfahren Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011). Mit unserer Stellungnahme möchten wir darauf hinwirken, dass die Potenzialgebiete Goldenitz, Kalkhorst und Oberklütz in den Katalog der Windenergieflächen aufgenommen werden. Eine ausführliche Begründung für die Aufnahme der Flächen finden Sie im Anhang. Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Einbindung in Ihr GIS-System erhalten Sie die Flächen ebenfalls als shape-Datei im Anhang. Zusätzlich zu dieser Mail werden wir die Flächen auch im Online Beteiligungsverfahren platzieren. Dort können wir jedoch keine shape-Datei hochlanden, sodass Sie diese nur hier über die Mail abrufen können. Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) Stellungnahme der Statkraft Erneuerbare GmbH hier: Potenzialflächen Goldenitz, Kalkhorst und Oberklütz Am 24.04.2024 hat die 71. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg beschlossen, den aktualisierten Entwurf des Kapitels 6.5 Energie des RREP WM 2011, seine Begründung sowie den Entwurf des Umweltberichtes für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (vierte Beteiligungsstufe) bekanntzugeben. Gegenstand dieser Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen des RREP WM 2011 im Kapitel 6.5 Energie zur räumlichen Steuerung der Erzeugung, der Umwandlung, der Speicherung und des Transports von Energie im Geltungsbereich. Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen können gemäß § 9 Absatz 2 ROG zu dem vorliegenden Entwurf des Kapitels 6.5 Energie, seiner Begründung sowie einschließlich des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes Stellung nehmen. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme möchte Statkraft Gebrauch machen und so drei mögliche weitere Windenergiegebiete vorschlagen. Im Rahmen dieser Stellungnahme wird gezeigt werden, dass die Gebiete Goldenitz, Kalkhorst und Oberklütz für eine Ausweisung geeignet sind und über ein außerordentliches Potenzial verfügen, die Energiewende in Deutschland voranzutreiben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der als "Goldenitz" bezeichneten Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Der als "Kalkhorst" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Netzintegrationsfähigkeit" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Der als "Oberklütz" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Denkmalschutz" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagenen Flächen werden daher nicht als Vorranggebiete festgelegt.
1150
Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
nicht zugeordnet
1 Allgemeine Informationen zu Statkraft Statkraft ist als Unternehmen des norwegischen Staats bereits seit über 128 Jahren auf dem Feld der erneuerbaren Energien tätig und leistet damit weltweit einen Beitrag zum Klimaschutz. Ausgehend von unserem Heimatland Norwegen haben wir in den letzten Jahrzehnten unsere Aktivitäten sowohl geographisch als auch inhaltlich diversifiziert. Einen Schwerpunkt neben unseren primären Wasserkraftaktivitäten bildet dabei die Projektentwicklung von Solar-, Windenergie- und Batteriespeicherprojekten, die wir in Deutschland von unserem Standort in Düsseldorf sowie mehreren Regionalbüros durchführen und damit zur Erfüllung der politischen und gesellschaftlichen Klimaziele beitragen. Sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Ebene des Bundeslandes Mecklenburg Vorpommern wurden kürzlich ehrgeizige Ziele in Bezug auf den Ausbau der Erneuerbaren Energien und insbesondere der Windenergienutzung geregelt. Während der zwingend notwendige Ausbau der Erneuerbaren Energien durch die jüngsten Ereignisse wieder eine erhöhte Aufmerksamkeit erhält, erleben wir vielerorts eine teilweise noch von Zurückhaltung geprägte Aufnahme der Planungs- und Genehmigungsprozesse. Umso erfreulicher ist es, dass wir mit Westmecklenburg eine Region ansprechen dürfen, die die Zukunftsplanung aktiv angeht und sich aktuell präsent den erforderlichen Planungen stellt.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
Karte
2 Stellungnahme Potenzialfläche Goldenitz 2.1 Allgemeine Informationen zur Potenzialfläche Die vorgeschlagenen Potenzialfläche Goldenitz verfügt über eine Gesamtfläche von ca. 169 Hektar. Die Potenzialfläche befindet sich ca. 1300 m nordöstlich der Gemeinde Pritzier, 1000 m nördlich der Gemeinde Goldenitz, 1400 m südlich der Gemeinde Toddin sowie 1200 m süd-östlich der Gemeinde Pätow. Die Potenzialfläche liegt innerhalb der Gemarkungen Pritzier (Flur 1, FS 76/2, 77/2-77/4) und Goldenitz (Flur 1, FS 4/1, 7, 8, 84, 83, 88/1, 95, 100, 114-119, 130/1, 133-135, 137-140, 140/2 142/1, 143-145, 148) im Landkreis Ludwigslust-Parchim (siehe Abbildung 2-1 sowie Anhang 6.1.2). Die B321 verläuft auf westlicher Seite der Potenzialfläche von Pritzier herkommend in nord-östliche Richtung, die B5 auf südlicher Seite in süd-östliche Richtung. Ebenso verläuft die Berlin-Hamburger Bahnlinie in ca. 1700 m Entfernung südlich der Potenzialfläche in Ost-West-Richtung. Abbildung 2-1: Topografische Karte einschließlich der Potentialfläche (blau) der vorgeschlagenen Potenzialfläche Goldenitz inklusive Flurstücksnummern, o.M. In der Luftbild Karte (Anhang 6.1.1) als auch im aktuellen Regionalplan (Ausschnitt der Karte West aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Anhang 6.1.3) ist zu erkennen, dass sich der Bereich der vorgeschlagenen Potenzialfläche auf Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft befindet (braune horizontale Linien). Westlich, südlich und östlich der Potenzialfläche befinden sich außerdem für den Tourismus ausgewiesenen Gebiete (gelbe vertikale Linien). Diese Vorbehaltsflächen liegen jedoch nicht innerhalb der Potenzialfläche (siehe Karte im Anhang 6.1.3). In der Übersichtskarte in Anhang 6.1.4 ist zu sehen, dass nördlich der Potenzialfläche in ca. 600 m Entfernung eine Hochspannungsleitung in Ost-West-Richtung verläuft. 12 km nördlich der Potenzialfläche befindet sich eine 380 kV-Höchstspannungsleitung. Das Umspannwerk Hagenow (<100 kV), welches von der WEMAG Netz AG betrieben wird, befindet sich 6,5 km nord-östlich der Potenzialfläche. Der weitere Ausbau des Netzes mit Hochspannungsleitungen ist weiterhin über den Süd-Westlink (19 km westlich) und den Nord-Ost-Link (12 km nord-östlich) geplant. Übertragungsnetzbetreiber in der Region ist die 50Hertz Transmission. Weiterhin wird in der Karte im Anhang 6.1.4 erkenntlich, dass sich ein im aktuellen Entwurf des Regionalplan ausgewiesenes Windvorrangebiet ca. 3,7 km nord-westlich der vorgeschlagenen Potenzialfläche befindet. 2.2 Ausschluss- und Abwägungskriterien Ausweisung der Potentialfläche Goldenitz als Vorranggebiet Windenergie Die Ausweisung von insgesamt 73 Vorranggebieten für die Windenergienutzung erfolgte auf Grundlage der landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Potenzialfläche Goldenitz wurde im nun veröffentlichen Entwurf nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen. Mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie bitten, die Potenzialfläche für die Ausweisung eines Windvorrangebietes auf Grundlage des Planungskonzeptes einer Bewertung zu unterziehen. Eine Auswertung sollte zur vollumfänglichen Ausweisung der Potenzialfläche als Windvorranggebiet führen. Im Folgenden wurde eine detaillierte Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien durchgeführt. Zur besseren Übersicht sind die Ergebnisse tabellarisch dargestellt und zusammengefasst. Die Bewertung erfolgte entsprechend dem Planungskonzept in drei Prüfschritten. 2.2.1 Prüfschritt 1 Ausschlussgebiet (Ausschlusskriterium) Im ersten Prüfschritt wurden die Potenzialflächen durch Anwendung der landesweit geltenden Ausschlusskriterien ermittelt. Für die vorgeschlagene Potenzialfläche Goldenitz sind keine rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, die eine Einstufung als Ausschlussgebiet rechtfertigen würden. Unsere eigene Potenzialanalyse zeigt, dass keine der Ausschlusskriterien auf die Potenzialfläche Goldenitz zutrifft. Dies wird auch durch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der Abbildung 1: „Flächenanteil der Planungsregion WM, der gemäß landesweiter Ausschlusskriterien nicht für VRW geeignet ist“ (S.19) bestätigt. Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des ersten Prüfschritts. Tabelle 2-1: Kriterien für Ausschlussgebiete Potenzialfläche Goldenitz In der Luftbild Karte (Anhang 6.1.1) als auch im aktuellen Regionalplan (Ausschnitt der Karte West aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Anhang 6.1.3) ist zu erkennen, dass sich der Bereich der vorgeschlagenen Potenzialfläche auf Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft befindet (braune horizontale Linien). Westlich, südlich und östlich der Potenzialfläche befinden sich außerdem für den Tourismus ausgewiesenen Gebiete (gelbe vertikale Linien). Diese Vorbehaltsflächen liegen jedoch nicht innerhalb der Potenzialfläche (siehe Karte im Anhang 6.1.3). In der Übersichtskarte in Anhang 6.1.4 ist zu sehen, dass nördlich der Potenzialfläche in ca. 600 m Entfernung eine Hochspannungsleitung in Ost-West-Richtung verläuft. 12 km nördlich der Potenzialfläche befindet sich eine 380 kV-Höchstspannungsleitung. Das Umspannwerk Hagenow (<100 kV), welches von der WEMAG Netz AG betrieben wird, befindet sich 6,5 km nord-östlich der Potenzialfläche. Der weitere Ausbau des Netzes mit Hochspannungsleitungen ist weiterhin über den Süd-Westlink (19 km westlich) und den Nord-Ost-Link (12 km nord-östlich) geplant. Übertragungsnetzbetreiber in der Region ist die 50Hertz Transmission. Weiterhin wird in der Karte im Anhang 6.1.4 erkenntlich, dass sich ein im aktuellen Entwurf des Regionalplan ausgewiesenes Windvorrangebiet ca. 3,7 km nord-westlich der vorgeschlagenen Potenzialfläche befindet. 2.2 Ausschluss- und Abwägungskriterien Ausweisung der Potentialfläche Goldenitz als Vorranggebiet Windenergie Die Ausweisung von insgesamt 73 Vorranggebieten für die Windenergienutzung erfolgte auf Grundlage der landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Potenzialfläche Goldenitz wurde im nun veröffentlichen Entwurf nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen. Mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie bitten, die Potenzialfläche für die Ausweisung eines Windvorrangebietes auf Grundlage des Planungskonzeptes einer Bewertung zu unterziehen. Eine Auswertung sollte zur vollumfänglichen Ausweisung der Potenzialfläche als Windvorranggebiet führen. Im Folgenden wurde eine detaillierte Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien durchgeführt. Zur besseren Übersicht sind die Ergebnisse tabellarisch dargestellt und zusammengefasst. Die Bewertung erfolgte entsprechend dem Planungskonzept in drei Prüfschritten. 2.2.1 Prüfschritt 1 Ausschlussgebiet (Ausschlusskriterium) Im ersten Prüfschritt wurden die Potenzialflächen durch Anwendung der landesweit geltenden Ausschlusskriterien ermittelt. Für die vorgeschlagene Potenzialfläche Goldenitz sind keine rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, die eine Einstufung als Ausschlussgebiet rechtfertigen würden. Unsere eigene Potenzialanalyse zeigt, dass keine der Ausschlusskriterien auf die Potenzialfläche Goldenitz zutrifft. Dies wird auch durch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der Abbildung 1: „Flächenanteil der Planungsregion WM, der gemäß landesweiter Ausschlusskriterien nicht für VRW geeignet ist“ (S.19) bestätigt. Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des ersten Prüfschritts. Tabelle 2-1: Kriterien für Ausschlussgebiete Potenzialfläche Goldenitz I Kriterien für Ausschlussgebiete 1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung 1000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 Baugesetzbuch mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion Nein Der Mindestabstand von 1000 m zu den nächstgelegenen Wohnbebauungen gemäß § 30 und 34 Baugesetzbuch wird eingehalten. 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) Nein Im Umkreis von 800 m sind keine Einzelhäuser oder Splittersiedlungen vorhanden. 2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Naturschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Naturschutzgebieten. Biosphärenreservate Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Biosphärenreservaten. Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Waldgebieten mit hoher Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Wälder ab 500 ha,Waldkompensationspools und Flächen für Ersatzaufforstung. Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb geschützter Biotope mit einer Größe ab 5 ha. Europäische Vogelschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb europäischer Vogelschutzgebiete. Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege. Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb tiefgründiger Moore mit einer Größe ab 5 ha. 3. Artenschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb der Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten. 4. Wasser Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb aller Binnengewässer sowie der Gewässerentwicklungskorridore. Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, einschließlich der beidseitigen Schutzstreifen. Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb der inneren Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser. Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich in einem Vorbehaltsgebiet Trinkwasser (Schutzzonen III einschl. III A und III B). Im Umweltbericht wird dargestellt, dass ein mit „der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden kann.“ Die Ausweisung des Vorbehaltsgebietes Trinkwasser steht der Potenzialfläche Goldenitz nicht entgegen. 5. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb militärischer Liegenschaften und Anlagen sowie deren Schutzbereichen. Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereiche) Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Flughäfen und Landeplätzen sowie deren Brandschutzbereichen. Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m. Vorranggebiete Rohstoffsicherung Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Vorranggebieten zur Rohstoffsicherung. Im ersten Prüfschritt der Prüfung gibt es somit keine Restriktionen, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Goldenitz in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen. 2.2.2 Prüfschritt 2 Betroffenheit landesweiter Abwägungskriterien Im zweiten Prüfschritt wurde die Potenzialfläche Goldenitz anhand der sechs festgelegten Abwägungskriterien geprüft. Diese Kriterien basieren auf den landesweiten Vorgaben, bieten jedoch Spielraum für Abwägungen und Abweichungen in begründeten Einzelfällen. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Goldenitz von keinem Abwägungskriterium betroffen ist. Tabelle 2-2: Abwägungskriterien Potenzialfläche Goldenitz II Abwägungskriterien 1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja/nein) Erläuterung Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlung Nein Die Potenzialfläche Goldentiz zeigt keine Anzeichen einer beeinträchtigenden Umfassung des Ortes Goldenitz. Durch den Vorsorgeabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung wird es zu keiner unzumutbaren optischen Belastung kommen. 2. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja/nein) Erläuterung Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb regional bedeutsamer gewerblicher und industrieller Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen. Netzintegrationsfähigkeit Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich in einer geeigneten Stromnetzinfrastruktur. (Mehr Informationen in 2.3 Eignungskriterien zu finden) 3. Sonstiges Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Tourismusschwerpunkträume Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Tourismusschwerpunkräumen. Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebetes 35 Hektar Nein Die Potenzialfläche Goldenitz weist eine Größe von ca. 169 ha auf. 4. Denkmalschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Denkmalschutz Nein Es ist keine Betroffenheit für die Potenzialfläche Goldenitz erkennbar. Die Bedeutung erneuerbarer Energien muss bei allen Abwägungsentscheidungen zur Windenergieplanung berücksichtigt werden. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes liegt die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Daher sind sie bei der Schutzgüterabwägung vorrangig zu behandeln. Nach einer Abwägung und Einzelfallprüfung ergeben sich auch im zweiten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche in den Flächenpool für Windvorranggebiete sprechen. 2.2.3 Prüfschritt 3 Kriterien gemäß des regionalen Handlungsspielraums Nach Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien nutzt der Planungsverband Westmecklenburg seinen regionalen Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Goldenitz von keinem Kriterium des regionalen Handlungsspielraum betroffen ist. Die folgende Tabelle stellt das Prüfergebnis übersichtlich dar. Tabelle 2-3: Flächenauswahl Potenzialfläche Goldenitz III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) 1. Weitere Abwägungskriterien Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). Naturparke Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb eines Naturparks. Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung. Landschaftsschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Goldenitz befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete Nein Die Potenzialfläche Goldenitz liegt außerhalb von zu sichernden Hochwassergefahrengebieten. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Nein Durch eine Ausweisung der Potenzialfläche Goldenitz ist keine teilregionale Häufung erkennbar. Damit sprechen auch nach dem dritten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Goldenitz in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen. 2.2.4 Neubewertung der Potenzialfläche Goldenitz Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Basis der detaillierten Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien die Potenzialfläche Goldenitz als Windvorranggebiet in die Teilfortschreibung des RRPW aufgenommen werden muss. Wir bitten daher, um Berücksichtigung unserer Potenzialanalyse und um Anpassung des Entwurfs, um die betreffende Fläche Goldenitz als Windvorranggebiet auszuweisen. 2.3 Eignungskriterien Gemäß § 2 EEG liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Damit einhergehend ist festzuhalten, dass jede Windenergieanlage einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und einer erhöhten Sicherheitslage leistet. Vor diesem Hintergrund ist die besondere Eignung der Potenzialfläche Goldenitz hervorzuheben. Das Eignungsgebiet verfügt über eine Fläche von ca. 169 ha und bietet aufgrund der vorteilhaften Form Platz für bis zu 10 WEA des neuesten Typs (> 7 MW). Interne Berechnungen zeigen, dass für dieses Gebiet als Hauptwindrichtung West bis Westsüdwest angenommen werden. Ebenfalls zeichnen dieses Gebiet die hohe Windgeschwindigkeiten aus, welche im Mittel bei ca. 6,8 m/s liegen. Je nach Parklayout können auf diese Weise bis zu 22.000 MWh pro Jahr pro WEA erzeugt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs von 1.300 kWh/a für einen Single-Haushalt und zehn möglichen WEA könnten insgesamt ca. 169.200 Single-Haushalte mit Strom versorgt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs von 3.000 kWh/a bei einem Mehrpersonenhaushalt und zehn möglichen WEA könnten insgesamt ca. 73.300 Mehrpersonenhaushalte mit Strom versorgt werden. Dies zeigt das enorme Potenzial des Gebietes für eine erfolgreiche Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern und Deutschland. Die genannte eingespeiste Strommenge ist neben der Windrichtung und Windhöffigkeit noch von weiteren Faktoren abhängig. So sind für gewöhnlich Verluste aufgrund von Verschattungseffekten der WEA untereinander oder Abschaltungen aufgrund des Naturschutzes, Schallimmissionen, Schattenwurf oder Eisfall möglich. Verschattungseffekte können erst mit einem abschließenden Layout final beurteilt werden. In einem Vorlayout wird jedoch ersichtlich, dass Verschattungsverluste von weniger als 15 % möglich sind. Das Artenvorkommen wurde bisher noch nicht untersucht, jedoch konnten in einem Screening keine relevanten Artenvorkommen auf der Potenzialfläche Goldenitz identifiziert werden. Aufgrund der Abstände von mehr als 1.000 m zur Wohnbebauung und dem Fehlen einer empfindlichen Nutzung in Gebietsnähe ist mit keinen oder nur geringen Schall- und Schattenabschaltungen zu rechnen. Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Wege im Gebiet ist davon auszugehen, dass eine geringfügige Abschaltung aufgrund von Eisfall notwendig wird. Diese liegt für gewöhnlich jedoch in keiner relevanten Größenordnung. Für die Umsetzung eines Windenergievorhabens ist es entscheidend, dass die Anlagenteile, vor allem die Rotorblätter, zum Standort geliefert werden können. Das Gebiet Goldenitz verfügt hierbei über eine Vielzahl von Anlieferungsoptionen. Hervorzuheben sind hierbei vor allem die geringen Geländesteigungen im Gebiet, welche den Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich machen. In nördlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 11,5 km befindet sich die A24. In östlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 25 km befindet sich die A14. Bis zu diesen Punkten können Rotoren problemlos geliefert werden. Im weiteren Verlauf kommen vor allem die B 321 und B 5 sowie die zahlreichen Landstraßen für einen Transport in Betracht. Eine vorläufige Abschätzung hat auch für diese Streckenabschnitte ergeben, dass ein Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich ist. Ein Netzanschluss an das Hochspannungsnetz ist über die Hochspannungsleitungen im Norden (ca. 1,5 km entfernt) möglich. In unmittelbarer Gebietsnähe befinden sich keine Umspannwerke. Der Bau eines eigenen Umspannungswerkes ist dadurch wahrscheinlich. Aufgrund der gegebene Netzinfrastruktur sollte dies jedoch ohne Probleme möglich sein. Für die Umsetzung eines Windvorrangebietes ist es des Weiteren zwingend erforderlich, dass die Flächen tatsächlich verfügbar sind. Die Ausweisung von Windeignungsgebieten, welche dann aufgrund von diversen Gründen nicht beplant oder gesichert werden können, führt zwangsläufig dazu, dass keine WEA gebaut werden. Zu diesem Zweck haben bereits Gespräche mit den Flächeneigentümern und der Standortgemeinde stattgefunden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Flächen bereits gesichert sind, sie sind also tatsächlich verfügbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
Karte
3 Stellungnahme Potenzialfläche Kalkhorst 3.1 Allgemeine Informationen zum Plangebiet Die vorgeschlagenen Potenzialfläche Kalkhorst verfügt über eine Gesamtfläche von ca. 56 Hektar. Die Potenzialfläche befindet sich ca. 1500 m nordwestlich der Gemeinde Kalkhorst, ca. 1200 m süd-westlich der Gemeinde Brook, 1000 m süd-östlich der Gemeinde Groß Schwansee und 2000 m von der Lübecker Bucht. Die Potenzialfläche liegt innerhalb der Gemarkungen Brook (Flur 1, FS: 31/1,33/1,34/1), Groß Schwansee (Flur 1, FS: 344,345, 362/3; Flur 2, FS: 187/1, 187/2) sowie Kalkhorst (Flur 2, FS: 104,105,217-220) im Landkreis Nordwest-Mecklenburg (siehe Abbildung 3-1). Die Landstraße L01 verläuft ca. 1000 m südlich der Potenzialfläche und kreuzt die Gemeinde Kalkhorst. Abbildung 3-1: Topografische Karte einschließlich der Potentialfläche (blau) der vorgeschlagenen Potenzialfläche Kalkhorst inklusive Flurstücksnummern, o.M. In der Luftbild Karte (Anhang 6.2.1) als auch im aktuellen Regionalplan (Ausschnitt der Karte West aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Anhang 6.2.3) ist zu erkennen, dass sich der Bereich der vorgeschlagenen Potenzialfläche auf Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft befindet (braune horizontale Linien). Ein geringer Bereich des südlichen Teils der Potenzialfläche befindet sich innerhalb eines Waldstreifens von ca. 20 m Breite. Gemäß aktuellem Raumentwicklungsprogramm liegt die Potenzialfläche außerdem innerhalb eines Schwerpunktraumes für Tourismus (gelbe vertikale Linien). In der Übersichtskarte in Anhang 6.2.4 ist zu sehen, dass sich 13 km südlich der Potenzialfläche eine Hochspannungsleitung befindet, die in Ost-West-Richtung verläuft. Die Firma E.ON betreibt das nächstgelegene Umspannwerk, welches sich 1200 m süd-östlich der Potenzialfläche befindet. 15 km süd-westlich der Potenzialfläche befindet sich das nächstgelegene Umspannwerk mit <100 kV, betrieben von der e.dis Netz GmbH. Der geplante Nord-Ost-Link liegt 16 km südlich der Potenzialfläche. Übertragungsnetzbetreiber in der Region ist die 50Hertz Transmission. Weiterhin ist in den Karten in Anhang 6.2.3 (aktueller Regionalplan) und 6.2.4 (Entwurf des Regionalplans) erkenntlich, dass sich in der Nähe der Potenzialfläche Kalkhorst weitere Windvorranggebiete sowie Potenzialflächen befinden. Ein sich in der Endfassung befindliches Windvorranggebiet liegt in südlicher Richtung ca. 2,2 km entfernt. Eine weitere Potenzialfläche befindet sich 6,4 km südlich der von Statkraft vorgeschlagenen Potenzialfläche. 3.2 Ausschluss- und Abwägungskriterien Ausweisung der Potentialfläche Kalkhorst als Vorranggebiet Windenergie Die Ausweisung von insgesamt 73 Vorranggebieten für die Windenergienutzung erfolgte auf Grundlage der landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Potenzialfläche Kalkhorst wurde im nun veröffentlichen Entwurf nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen. Mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie bitten, die Potenzialfläche für die Ausweisung eines Windvorrangebietes auf Grundlage des Planungskonzeptes einer Bewertung zu unterziehen. Eine Auswertung sollte zur vollumfänglichen Ausweisung der Potenzialfläche als Windvorranggebiet führen. Im Folgenden wurde eine detaillierte Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien durchgeführt. Zur besseren Übersicht sind die Ergebnisse tabellarisch dargestellt und zusammengefasst. Die Bewertung erfolgte entsprechend dem Planungskonzept in drei Prüfschritten. 3.2.1 Prüfschritt 1 Ausschlussgebiet (Ausschlusskriterium) Im ersten Prüfschritt wurden die Potenzialflächen durch Anwendung der landesweit geltenden Ausschlusskriterien ermittelt. Für die vorgeschlagene Potenzialfläche Kalkhorst sind keine rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, die eine Einstufung als Ausschlussgebiet rechtfertigen würden. Unsere eigene Potenzialanalyse zeigt, dass keine der Ausschlusskriterien auf die Potenzialfläche Kalkhorst zutrifft. Dies wird auch durch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der Abbildung 1: „Flächenanteil der Planungsregion WM, der gemäß landesweiter Ausschlusskriterien nicht für VRW geeignet ist“ (S.19) bestätigt. Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des ersten Prüfschritts. Tabelle 3-1: Kriterien für Ausschlussgebiete Potenzialfläche Kalkhorst I Kriterien für Ausschlussgebiete 1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung 1000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 Baugesetzbuch mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion Nein Der Mindestabstand von 1000 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung des Ortes Kalkhorst wird eingehalten. 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) Nein Im Umkreis von 800 m sind keine Einzelhäuser oder Splittersiedlungen vorhanden. 2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Naturschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Naturschutzgebieten. Biosphärenreservate Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Biosphärenreservaten. Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Waldgebieten mit hoher Schutz- und Erholungsfunktion, zusammenhängende Wälder ab 500 ha, Waldkompensationspools und Flächen für Ersatzaufforstung. Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb geschützter Biotope mit einer Größe ab 5 ha. Europäische Vogelschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb europäischer Vogelschutzgebiete. Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege. Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb tiefgründiger Moore mit einer Größe ab 5 ha. 3. Artenschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb der Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten. 4. Wasser Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb aller Binnengewässer sowie der Gewässerentwicklungskorridore. Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, einschließlich der beidseitigen Schutzstreifen. Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb der inneren Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser. 5. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb militärischer Liegenschaften und Anlagen sowie deren Schutzbereichen. Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereiche) Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von Flughäfen und Landeplätzen sowie deren Brandschutzbereichen. Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m. Vorranggebiete Rohstoffsicherung Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von Vorranggebieten zur Rohstoffsicherung. Im ersten Prüfschritt der Prüfung gibt es somit keine Restriktionen, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Kalkhorst in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen. 3.2.2 Prüfschritt 2 Betroffenheit landesweiter Abwägungskriterien Im zweiten Prüfschritt wurde die Potenzialfläche Kalkhorst anhand der sechs festgelegten Abwägungskriterien geprüft. Diese Kriterien basieren auf den landesweiten Vorgaben, bieten jedoch Spielraum für Abwägungen und Abweichungen in begründeten Einzelfällen. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Kalkhorst von einem Abwägungskriterium betroffen ist. Dies bestätigt auch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der „Abbildung 2: Ausschluss von Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW gemäß landesweiter Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien“ (S. 21). Andere abzuwägende Kriterien betreffen die Potenzialfläche Kalkhorst jedoch nicht. Die folgende Tabelle stellt die Prüfergebnisse übersichtlich dar. Das betroffene Abwägungskriterium wird separat ausführlicher erläutert. Tabelle 3-2: Abwägungskriterien Potenzialfläche Kalkhorst Tabelle 3-2: Abwägungskriterien Potenzialfläche Kalkhorst II Abwägungskriterien 1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlung Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst zeigt keine Anzeichen einer beeinträchtigenden Umfassung des Ortes Kalkhorst. Durch den Vorsorgeabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung wird es zu keiner unzumutbaren optischen Belastung kommen. 2. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb regional bedeutsamer gewerblicher und industrieller Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen. Netzintegrationsfähigkeit Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich in einer geeigneten Stromnetzinfrastruktur. (Mehr Informationen in 3.3 Eignungskriterien zu finden) 3. Sonstiges Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Tourismusschwerpunkträume Ja Windenergie und Tourismus schließen sich nicht grundsätzlich aus. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist zu prüfen, ob die der Potenzialfläche Kalkhorst das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien in Ausnahmefällen Vorrang gegenüber den Belangen des Tourismusschwerpunktraums eingeräumt werden muss. Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebetes 35 Hektar Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst weist eine Größe von ca. 56 ha auf. 4. Denkmalschutz Denkmalschutz Nein Es ist keine Betroffenheit für die Potenzialfläche Kalkhorst erkennbar. Wie aus der obenstehenden Tabelle hervorgeht, besteht eine Betroffenheit bezüglich des Abwägungskriterium Tourismusschwerpunkt. Der Bereich der Potenzialfläche Kalkhorst ist im rechtkräftigen RREP WM 2011 als Vorbehaltsgebiet Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen. Gemäß Programmsatz 4.6 (6) LEP M-V sollen in diesen Gebieten die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen. Die Bedeutung erneuerbarer Energien muss bei allen Abwägungsentscheidungen zur Windenergieplanung berücksichtigt werden. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes liegt die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Daher sind sie bei der Schutzgüterabwägung vorrangig zu behandeln. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes muss geprüft werden, ob das überragende öffentliche Interesse an der Ausweisung der Potenzialfläche Kalkhorst als Windvorranggebiet in Ausnahmefällen vor den Belangen der Tourismusschwerpunkträume Vorrang hat. Da die überwiegende Anzahl der im RREP WM 2011 ausgewiesenen Tourismusschwerpunkträume sich in den Bereichen der Ausschlusskriterien befinden (insbesondere in den Siedlungsflächen und Abstandsflächen) ist durch die vorgeschlagene Potenzialfläche Kalkhorst keine Beeinträchtigung des Tourismusschwerpunktraums erkennbar. Die Ausweisung eines Windvorranggebietes würde den Tourismus nicht beeinträchtigen und steht der Nutzung zur Windenergie nicht entgegen. Nach einer Abwägung und Einzelfallprüfung ergeben sich auch im zweiten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche in den Flächenpool für Windvorranggebiete sprechen. 3.2.3 Prüfschritt 3 Kriterien gemäß des regionalen Handlungsspielraums Nach Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien nutzt der Planungsverband Westmecklenburg seinen regionalen Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Kalkhorst von keinem Kriterium des regionalen Handlungsspielraum betroffen ist. Die folgende Tabelle stellt das Prüfergebnis übersichtlich dar. Tabelle 3-3: Flächenauswahl Potenzialfläche Kalkhorst III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) 1. Weitere Abwägungskriterien Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) Nein Die Potenzialfläche Kalkhorstbefindet sich außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). Naturparke Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb eines Naturparks. Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung. Landschaftsschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete Nein Die Potenzialfläche Kalkhorst liegt außerhalb von zu sichernden Hochwassergefahrengebieten. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Nein Durch eine Ausweisung der Potenzialfläche Kalkhorst ist keine teilregionale Häufung erkennbar. Damit sprechen auch nach dem dritten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Kalkhorst in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen. 3.2.4 Neubewertung der Potenzialfläche Kalkhorst Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Basis der detaillierten Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien die Potenzialfläche Kalkhorst als Windvorranggebiet in die Teilfortschreibung des RRPW aufgenommen werden muss. Wir bitten daher, um Berücksichtigung unserer Potenzialanalyse und um Anpassung des Entwurfs, um die betreffende Potenzialfläche Kalkhorst als Windvorranggebiet auszuweisen. 3.3 Eignungskriterien Gemäß § 2 EEG liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Damit einhergehend ist festzuhalten, dass jede Windenergieanlage einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und einer erhöhten Sicherheitslage leistet. Vor diesem Hintergrund ist die besondere Eignung des Kalkhorst hervorzuheben. Der Windpark verfügt über eine Fläche von ca. 56 ha und bietet aufgrund der vorteilhaften Form Platz für bis zu sieben WEA des neuesten Typs (> 7 MW). Interne Berechnungen zeigen, dass für dieses Gebiet als Hauptwindrichtung West bis Westsüdwest angenommen werden. Ebenfalls zeichnen dieses Gebiet die überaus hohen Windgeschwindigkeiten aus, welche im Mittel bei ca. 8,1 m/s liegen. Je nach Parklayout können auf diese Weise bis zu 30.000 MWh pro Jahr pro WEA erzeugt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs von 1.300 kWh/a für einen Single-Haushalt und sieben möglichen WEA könnten insgesamt ca. 161.500 Single-Haushalte mit Strom versorgt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs 3.000 kWh/a bei einem Mehrpersonenhaushalt und sieben möglichen WEA könnten insgesamt ca. 70.000 Mehrpersonenhaushalte mit Strom versorgt werden. Dies zeigt das enorme Potenzial des Gebietes für eine erfolgreiche Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern und Deutschland. Die genannte eingespeiste Strommenge ist neben der Windrichtung und Windhöffigkeit noch von weiteren Faktoren abhängig. So sind für gewöhnlich Verluste aufgrund von Verschattungseffekten der WEA untereinander oder Abschaltungen aufgrund des Naturschutzes, Schallimmissionen, Schattenwurf oder Eisfall möglich. Verschattungseffekte können erst mit einem abschließenden Layout final beurteilt werden. In einem Vorlayout wird jedoch ersichtlich, dass Verschattungsverluste von weniger als 10% möglich sind. Das Artenvorkommen wurde bisher noch nicht untersucht, jedoch konnten in einem Screening keine relevanten Artenvorkommen auf der Vorhabenfläche identifiziert werden. Aufgrund der Abstände von mehr als 1.000 m zur Wohnbebauung und dem Fehlen einer empfindlichen Nutzung in Gebietsnähe ist mit keinen oder nur geringen Schall- und Schattenabschaltungen zu rechnen. Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Wege im Gebiet ist davon auszugehen, dass eine geringfügige Abschaltung aufgrund von Eisfall notwendig wird. Diese liegt für gewöhnlich jedoch in keiner relevanten Größenordnung. Für die Umsetzung eines Windenergievorhabens ist es entscheidend, dass die Anlagenteile, vor allem die Rotorblätter, zum Standort geliefert werden können. Das Gebiet Kalkhorst verfügt hierbei über eine Vielzahl von Anlieferungsoptionen. Hervorzuheben sind hierbei vor allem die geringen Geländesteigungen im Gebiet, welche den Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich machen. In südlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 15 km befindet sich die A20. Bis zu diesem Punkt können Rotoren problemlos geliefert werden. Im weiteren Verlauf kommen vor allem die B 104 und B 105 sowie die zahlreichen Landstraßen für einen Transport in Betracht. Eine vorläufige Abschätzung hat auch für diese Streckenabschnitte ergeben, dass ein Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich ist. Ein Netzanschluss an das Hochspannungsnetz ist über die Hochspannungsleitungen im Westen (ca. 12 km entfernt) und im Süden (ca. 12 km entfernt) möglich. In unmittelbarer Gebietsnähe befinden sich zusätzlich dazu diverse Umspannwerke. Dazu zählen vor allem zwei Umspannwerke in Kalkhorst (Entfernung ca. 1,0 km) sowie in Dönkendorf (Entfernung ca. 2,3 km) und Barendorf (Entfernung ca. 3,5 km). Der Bau eines eigenen Umspannungswerkes ist jedoch wahrscheinlich. Aufgrund der gegebene Netzinfrastruktur sollte dies jedoch ohne Probleme möglich sein. Für die Umsetzung eines Windeignungsgebietes ist es des Weiteren zwingend erforderlich, dass die Flächen tatsächlich verfügbar sind. Die Ausweisung von Windeignungsgebieten, welche dann aufgrund von diversen Gründen nicht beplant oder gesichert werden können, führt zwangsläufig dazu, dass keine WEA gebaut werden. Zu diesem Zweck haben bereits Gespräche mit den Flächeneigentümern und der Standortgemeinde stattgefunden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Flächen bereits gesichert sind, sie sind also tatsächlich verfügbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunktraum" und "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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Statkraft Erneuerbare GmbH
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Karte
4 Stellungnahme Potenzialfläche Oberklütz 4.1 Allgemeine Informationen zur Potenzialfläche Die vorgeschlagenen Potenzialfläche Kalkhorst verfügt über eine Gesamtfläche von ca. 206 Hektar. Die Potenzialfläche befindet sich ca. 1200 m südöstlich der Gemeinde Klütz, ca. 830 m südlich der Gemeinde Christinenfeld, ca. 840 m westlich und 800 m nördlich der Splittersiedlungen Tarnewitzerhagen und Nederhagen respektive sowie 1800 m nord-östlich der Gemeinde Damshagen. Die Potenzialfläche liegt innerhalb der Gemarkungen Klütz (Flur 3, FS: 6-8,31-33,34/1-34/4,35), Oberklütz (Flur 1, FS: 1-18; 19/1 und 19/2, 20, 21/2, 22-26 ), Christinenfeld (Flur 1, FS: 29), Gantenbeck (Flur 2, FS: 1-7,14-17,103), Tarnewitzerhagen (Flur 1, FS: 22,30,40-24,44-52), Holzumfelde (Flur 1, FS: 166), Damshagen (Flur 2, FS: 211-214) im Landkreis Nordwest-Mecklenburg (siehe Abbildung 4-1). Das Potenzialgebiet ist über die Landesstraßen L03 und L01 von Norden und Westen ausreichend angebunden. Abbildung 4-1: Topografische Karte einschließlich der Potentialfläche (blau) der vorgeschlagenen Potenzialfläche Oberklütz inklusive Flurstücksnummern, o.M. Im Luftbild (Anhang 6.3.1) als auch im aktuellen Regionalplan (Ausschnitt der Karte West aus dem Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Anhang 6.3.3) ist zu erkennen, dass sich der Bereich der vorgeschlagenen Potenzialfläche auf Vorbehaltsflächen für die Landwirtschaft befindet (braune horizontale Linien). Gemäß aktuellem Raumentwicklungsprogramm liegt die Potenzialfläche außerdem innerhalb eines Schwerpunktraumes für Tourismus (gelbe vertikale Linien) sowie im westlichen Teil im Vorbehaltsgebiet Trinkwasser. In der Übersichtskarte in Anhang 6.3.4 ist zu sehen, dass 4,5 km südlich der Potenzialfläche eine Hochspannungsleitung in Ost-West-Richtung verläuft. Das Umspannwerk Grevesmühlen, betrieben von der E.DIS Netz GmbH, befindet sich in 7,3 km Entfernung südlich der Potenzialfläche. Der geplante Nord-Ost-Link befindet sich 15,5 km süd-östlich der Potenzialfläche. Übertragungsnetzbetreiber in der Region ist die 50Hertz Transmission. Weiterhin wird in der Karte im Anhang 6.3.4 erkenntlich, dass sich ein im aktuellen Entwurf des Regionalplans ein potenzielles Windvorranggebiet 3,7 km südlich der Potenzialfläche Oberklütz befindet. 4.2 Ausschluss- und Abwägungskriterien Ausweisung der Potentialfläche Oberklütz als Vorranggebiet Windenergie Die Ausweisung von insgesamt 73 Vorranggebieten für die Windenergienutzung erfolgte auf Grundlage der landesweit vorgegebenen Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Potenzialfläche Oberklütz wurde im nun veröffentlichen Entwurf nicht als Windvorranggebiet ausgewiesen. Mit dieser Stellungnahme möchten wir Sie bitten, die Potenzialfläche für die Ausweisung eines Windvorrangebietes auf Grundlage des Planungskonzeptes einer Bewertung zu unterziehen. Eine Auswertung sollte zur vollumfänglichen Ausweisung der Potenzialfläche als Windvorranggebiet führen. Im Folgenden wurde eine detaillierte Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien durchgeführt. Zur besseren Übersicht sind die Ergebnisse tabellarisch dargestellt und zusammengefasst. Die Bewertung erfolgte entsprechend dem Planungskonzept in drei Prüfschritten. 4.2.1 Prüfschritt 1 Ausschlussgebiet (Ausschlusskriterium) Im ersten Prüfschritt wurden die Potenzialflächen durch Anwendung der landesweit geltenden Ausschlusskriterien ermittelt. Für die vorgeschlagene Potenzialfläche Oberklütz sind keine rechtlichen, tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründe ersichtlich, die eine Einstufung als Ausschlussgebiet rechtfertigen würden. Unsere eigene Potenzialanalyse zeigt, dass keines der Ausschlusskriterien auf die Potenzialfläche Oberklütz zutrifft. Dies wird auch durch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der Abbildung 1: „Flächenanteil der Planungsregion WM, der gemäß landesweiter Ausschlusskriterien nicht für VRW geeignet ist“ (S.19) bestätigt. Die folgende Tabelle bietet eine übersichtliche Darstellung der Ergebnisse des ersten Prüfschritts. Tabelle 4-1: Kriterien für Ausschlussgebiete Potenzialfläche Oberklütz I Kriterien für Ausschlussgebiete 1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung 1000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 Baugesetzbuch mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und Gesundheitsfunktion Nein Der Mindestabstand von 1000 m zu den nächstgelegenen Wohnbebauungen wird eingehalten. 800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) Nein Im Umkreis von 800 m sind keine Einzelhäuser oder Splittersiedlungen vorhanden. 2. Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Naturschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Naturschutzgebieten. Biosphärenreservate Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Biosphärenreservaten. Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Waldgebieten mit hoher Schutz und Erholungsfunktion, zusammenhängende Wälder ab 500 ha, Waldkompensationspools und Flächen für Ersatzaufforstung. Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb geschützter Biotope mit einer Größe ab 5 ha. Europäische Vogelschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb europäischer Vogelschutzgebiete. Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege. Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb tiefgründiger Moore mit einer Größe ab 5 ha. 3. Artenschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb der Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten. 4. Wasser Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Binnengewässer aller Ordnungen einschließlich Gewässerentwicklungskorridore Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb aller Binnengewässer sowie der Gewässerentwicklungskorridore. Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit beidseitigen Schutzstreifen Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von gesicherten Überschwemmungsgebieten sowie Hochwasser- und Küstenschutzanlagen, einschließlich der beidseitigen Schutzstreifen. Innere Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb der inneren Schutzzonen (Zone I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser. 5. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb militärischer Liegenschaften und Anlagen sowie deren Schutzbereichen. Flughäfen (Flughäfen und Landeplätze, einschließlich Bauschutzbereiche) Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von Flughäfen und Landeplätzen sowie deren Brandschutzbereichen. Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von Windprofiler einschließlich Schutzabstand von 5.000 m. Vorranggebiete Rohstoffsicherung Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von Vorranggebieten zur Rohstoffsicherung. Im ersten Prüfschritt der Prüfung gibt es somit keine Restriktionen, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Oberklütz in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen. 4.2.2 Prüfschritt 2 Betroffenheit landesweiter Abwägungskriterien Im zweiten Prüfschritt wurde die Potenzialfläche Oberklütz anhand der sechs festgelegten Abwägungskriterien geprüft. Diese Kriterien basieren auf den landesweiten Vorgaben, bieten jedoch Spielraum für Abwägungen und Abweichungen in begründeten Einzelfällen. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Oberklütz von einem Abwägungskriterium betroffen ist. Dies bestätigt auch die Übersichtskarte des Entwurfs des Umweltberichts der „Abbildung 2: Ausschluss von Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW gemäß landesweiter Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien“ (S. 21). Andere abzuwägende Kriterien betreffen die Potenzialfläche Oberklütz jedoch nicht. Die folgende Tabelle stellt die Prüfergebnisse übersichtlich dar. Das betroffene Abwägungskriterium wird separat ausführlicher erläutert. Tabelle 4-2: Abwägungskriterien Potenzialfläche Oberklütz II Abwägungskriterien 1. Siedlungsabstand Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlung Nein Die Potenzialfläche Oberklütz zeigt keine Anzeichen einer beeinträchtigenden Umfassung des Ortes Oberklütz. Durch den Vorsorgeabstand von 1.000 m zur Wohnbebauung wird es zu keiner unzumutbaren optischen Belastung kommen. 2. Infrastruktur Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb regional bedeutsamer gewerblicher und industrieller Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen. Netzintegrationsfähigkeit Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich in einer geeigneten Stromnetzinfrastruktur. (Mehr Informationen in 4.3 Eignungskriterien zu finden) 3. Sonstiges Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Tourismusschwerpunkträume Ja, teilweise Windenergie und Tourismus schließen sich nicht grundsätzlich aus. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist zu prüfen, ob die der Potenzialfläche Oberklütz das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien in Ausnahmefällen Vorrang gegenüber den Belangen des Tourismusschwerpunktraums eingeräumt werden muss. Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebetes 35 Hektar Nein Die Potenzialfläche Oberklütz weist eine Größe von 206 ha auf. 4. Denkmalschutz Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Denkmalschutz Nein Die Potenzialfläche Oberklütz überlagert kein Bodendenkmal. Erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmals „Klütz NWM Schlossanlage Bothmer mit Schloss, Park, Festonallee und Nebengebäude“ können ausgeschlossen werden. Der pauschal angenommene Schutzradius von 5 km muss reduziert bzw. angepasst werden. Das Denkmal ist von Bäumen eingefasst, die Sichtachse führt von der Potenzialfläche weg. Entsprechend der fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommerns befindet sich ein beauftragtes externes Gutachten in Erarbeitung. Dabei wird nach denkmalfachlichen und denkmalrechtlichen Gesichtspunkten der konkrete Wirkbereich der Bau- und Bodendenkmale ermittelt. Die gewonnenen gutachterlichen Erkenntnisse gehen in die Abwägung ein und müssen für die Potenzialfläche Oberklütz berücksichtigt werden. Wie aus der obenstehenden Tabelle hervorgeht, besteht teilweise eine Betroffenheit bezüglich des Abwägungskriterium Tourismusschwerpunkt. Der nördliche Bereich der Potenzialfläche Oberklütz ist im rechtkräftigen RREP WM 2011 als Vorbehaltsgebiet Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen. Gemäß Programmsatz 4.6 (6) LEP M-V sollen in diesen Gebieten die Belange des Tourismus nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass Windenergie und Tourismus sich nicht gegenseitig ausschließen. Die Bedeutung erneuerbarer Energien muss bei allen Abwägungsentscheidungen zur Windenergieplanung berücksichtigt werden. Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes liegt die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Daher sind sie bei der Schutzgüterabwägung vorrangig zu behandeln. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 2 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes muss geprüft werden, ob das überragende öffentliche Interesse an der Ausweisung der Potenzialfläche Oberklütz als Windvorranggebiet in Ausnahmefällen vor den Belangen der Tourismusschwerpunkträume Vorrang hat. Da die überwiegende Anzahl der im RREP WM 2011 ausgewiesenen Tourismusschwerpunkträume sich in den Bereichen der Ausschlusskriterien befinden (insbesondere in den Siedlungsflächen und Abstandsflächen) ist durch die vorgeschlagene Potenzialfläche Oberklütz keine Beeinträchtigung des Tourismusschwerpunktraums erkennbar. Die Ausweisung eines Windvorranggebietes würde den Tourismus nicht beeinträchtigen und steht der Nutzung zur Windenergie nicht entgegen. Nach einer Abwägung und Einzelfallprüfung ergeben sich auch im zweiten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche in den Flächenpool für Windvorranggebiete sprechen. 4.2.3 Prüfschritt 3 Kriterien gemäß des regionalen Handlungsspielraums Nach Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien nutzt der Planungsverband Westmecklenburg seinen regionalen Handlungsspielraum zur weiteren Flächenauswahl. Unsere Analyse ergibt, dass die Potenzialfläche Oberklütz von keinem Kriterium des regionalen Handlungsspielraum betroffen ist. Die folgende Tabelle stellt das Prüfergebnis übersichtlich dar. Tabelle 4-3: Flächenauswahl Potenzialfläche Oberklütz III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) 1. Weitere Abwägungskriterien Betroffenheit erkennbar (ja / nein) Erläuterung Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete). Naturparke Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb eines Naturparks. Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von Rastgebieten von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung. Landschaftsschutzgebiete Nein Die Potenzialfläche Oberklütz befindet sich außerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete Nein Die Potenzialfläche Oberklütz liegt außerhalb von zu sichernden Hochwassergefahrengebieten. Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie Nein Durch eine Ausweisung der Potenzialfläche Oberklütz ist keine teilregionale Häufung erkennbar. Damit sprechen auch nach dem dritten Prüfschritt keine Gründe, die gegen die Einbeziehung der Potenzialfläche Oberklütz in den Flächenpool für die Festlegung von Windvorranggebieten sprechen. 4.2.4 Neubewertung der Potenzialfläche Oberklütz Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Basis der detaillierten Flächenbewertung gemäß den im Planungskonzept festgelegten Ausschluss- und Abwägungskriterien die Potenzialfläche Oberklütz als Windvorranggebiet in die Teilfortschreibung des RRPW aufgenommen werden muss. Wir bitten daher, um Berücksichtigung unserer Potenzialanalyse und um Anpassung des Entwurfs, um die betreffende Fläche Oberklütz als Windvorranggebiet auszuweisen. 4.3 Eignungskriterien Gemäß § 2 EEG liegt die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Damit einhergehend ist festzuhalten, dass jede Windenergieanlage einen relevanten Beitrag zur öffentlichen Gesundheit und einer erhöhten Sicherheitslage leistet. Vor diesem Hintergrund ist die besondere Eignung der Potenzialfläche Oberklütz hervorzuheben. Der Windpark verfügt über eine Fläche von ca. 206 ha und bietet aufgrund der vorteilhaften Form Platz für bis zu 14 WEA des neuesten Typs (> 7 MW). Interne Berechnungen zeigen, dass für dieses Gebiet als Hauptwindrichtung Westsüdwest mit sekundären Maxima in West und Südsüdwest angenommen werden kann. Ebenfalls zeichnen dieses Gebiet die überaus hohen Windgeschwindigkeiten aus, welche im Mittel bei ca. 8,3 m/s liegen. Je nach Parklayout können auf diese Weise bis zu 31.000 MWh pro Jahr pro WEA erzeugt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs von 1.300 kWh/a für einen Single-Haushalt und 14 möglichen WEA könnten insgesamt ca. 333.800 Single-Haushalte mit Strom versorgt werden. Bei der Annahme eines Verbrauchs 3.000 kWh/a bei einem Mehrpersonenhaushalt und 14 möglichen WEA könnten insgesamt ca. 144.600 Mehrpersonenhaushalte mit Strom versorgt werden. Dies zeigt das enorme Potenzial des Gebietes für eine erfolgreiche Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern und Deutschland. Die genannte eingespeiste Strommenge ist neben der Windrichtung und Windhöffigkeit noch von weiteren Faktoren abhängig. So sind für gewöhnlich Verluste aufgrund von Verschattungseffekten der WEA untereinander oder Abschaltungen aufgrund des Naturschutzes, Schallimmissionen, Schattenwurf oder Eisfall möglich. Verschattungseffekte können erst mit einem abschließenden Layout final beurteilt werden. In einem Vorlayout wird jedoch ersichtlich, dass trotz der hohen Anlagenzahl Verschattungsverluste von weniger als 15% möglich sind. Das Artenvorkommen wurde bisher noch nicht untersucht, jedoch konnten in einem Screening keine relevanten Artenvorkommen auf der Vorhabenfläche identifiziert werden. Das Vorhabengebiet wurde so gewählt, dass die Abstände zur Wohnbebauung zwischen 800 m und 1.000 m liegen. Aufgrund dieser Abstände zur Wohnbebauung und dem Fehlen einer empfindlichen Nutzung in Gebietsnähe ist mit nur geringen Schall- und Schattenabschaltungen zu rechnen. Aufgrund der vorhandenen öffentlichen Wege im Gebiet ist davon auszugehen, dass eine geringfügige Abschaltung aufgrund von Eisfall notwendig wird. Diese liegt für gewöhnlich jedoch in keiner relevanten Größenordnung. Für die Umsetzung eines Windenergievorhabens ist es entscheidend, dass die Anlagenteile, vor allem die Rotorblätter, zum Standort geliefert werden können. Das Gebiet Oberklütz verfügt hierbei über eine Vielzahl von Anlieferungsoptionen. Hervorzuheben sind hierbei vor allem die geringen Geländesteigungen im Gebiet, welche den Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich machen. In südlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 11,5 km befindet sich die A20. Bis zu diesem Punkt können Rotoren problemlos geliefert werden. Im weiteren Verlauf kommen vor allem die B 105 und B 106 sowie die zahlreichen Landstraßen für einen Transport in Betracht. Eine vorläufige Abschätzung hat auch für diese Streckenabschnitte ergeben, dass ein Einsatz von Bladeliftern wahrscheinlich nicht erforderlich ist. Ein Netzanschluss an das Hochspannungsnetz ist über die Hochspannungsleitungen im Süden (ca. 4,1 km entfernt) möglich. In unmittelbarer Gebietsnähe befinden sich kaum Umspannwerke. Der Bau eines eigenen Umspannungswerkes ist somit vor allem aufgrund der Gebietsgröße sehr wahrscheinlich. Aufgrund der gegebene Netzinfrastruktur sollte dies jedoch ohne Probleme möglich sein. Für die Umsetzung eines Windvorranggebiets ist es des Weiteren zwingend erforderlich, dass die Flächen tatsächlich verfügbar sind. Die Ausweisung von Windeignungsgebieten, welche dann aufgrund von diversen Gründen nicht beplant oder gesichert werden können, führt zwangsläufig dazu, dass keine WEA gebaut werden. Zu diesem Zweck haben bereits Gespräche mit den Flächeneigentümern und der Standortgemeinde stattgefunden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Flächen bereits gesichert sind, sie sind also tatsächlich verfügbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen die Abwägungskriterien "Denkmalschutz" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
1154
Statkraft Erneuerbare GmbH
ID: 5150
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5 Fazit Abschließend ist festzustellen, dass die hier in Planung befindlichen Flächen in der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen werden sollten. Bei den Identifizierten Flächen handelt es sich um: · Potenzialfläche Goldenitz · Potenzialfläche Kalkhorst · Potenzialfläche Oberklütz Die identifizierten Flächen eignen sich sehr gut als Vorranggebiet für Windenergie. Für Rückfragen, dem Zurverfügungstellen georeferenzierter Daten und weiteren Gesprächen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. 6 Anhang 6.1 Zusätzliche Karten Goldenitz 6.1.1 Luftbild Goldenitz 6.1.2 Topografische Karte Goldenitz 6.1.3 Bestehender Regionalplan mit Potenzialfläche Goldenitz 6.1.4 Regionalplanungsentwurf mit Potenzialfläche Goldenitz 6.2 Zusätzliche Karten Kalkhorst 6.2.1 Luftbild Kalkhorst 6.2.2 Topografische Karte Kalkhorst 6.2.3 Bestehender Regionalplan mit Potenzialfläche Kalkhorst 6.2.4 Regionalplanungsentwurf mit Potenzialfläche Kalkhorst 6.3 Zusätzliche Karten Oberklütz 6.3.1 Luftbild Oberklütz 6.3.2 Topografische Karte Oberklütz 6.3.3 Bestehender Regionalplan mit Potenzialfläche Oberklütz 6.3.4 Regionalplanungsentwurf mit Potenzialfläche Oberklütz
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der als "Goldenitz" bezeichneten Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Der als "Kalkhorst" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Netzintegrationsfähigkeit" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Der als "Oberklütz" bezeichneten Fläche stehen die Abwägungskriterien "Denkmalschutz" und "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagenen Flächen werden daher nicht als Vorranggebiete festgelegt.
1156
Privat
ID: 5151
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Ich wohne direkt gegenüber der geplanten Windkraftanlage in Saunstorf. In einer der schönsten Endmoränenlandschaften in der Gegend bei Rastorf gehe ich häufig spazieren. Öfter sehe ich dort z.B. Rotmilane direkt über mir, gestern sogar 5 Stück. In anderen Bundesländern bewirkt dies ein klares Verbot für die Errichtung eines Windparks.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
820
Privat
ID: 5151
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Diese Gegend ist mit den Alleen, den Radwegen und dem neuen Cafe` in Saunstorf ein beliebtes Ziel für Touristen. Der Weg nach Rastorf ebenso. Ein wunderschönes Naherholungsgebiet auch für die zahlreichen Gäste von Gut Saunstorf – Ort der Stille. Dieses würde durch den Bau eines Windparkes zerstört.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
821
Privat
ID: 5151
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Ich frage mich, warum überhaupt in Mecklenburg – Vorpommern noch mehr Windparks entstehen und den Strom nach Süddeutschland transportieren sollen. Werden dabei ausschließlich finanzielle Interessen bedacht? Nicht aber die Zerstörung eines Naherholungsgebietes für den Tourismus, Lebens- und Brutgebiete für bedrohte Tierarten und vor allem die Gesundheit der Bürger, denn in dieser Nähe zu Siedlungen und Häusern in Saunstorf und Bobitz sind die gesundheitlichen Folgen vorauszusehen. Im Ärzteblatt Deutsches Ärzteblatt 2019, 116(6): A-264 / B-219 / C-219 wird klar z.B. auf die Folgen des Infraschalls hingewiesen, die teilweise nachgewiesen, teilweise gerade wissenschaftlich untersucht werden. Es wird ein Abstand von mind. 2000m empfohlen, was beim Windpark in Rastorf bei Weitem nicht der Fall ist. Ich erhebe also Einspruch gegen diesen Bau des Windparks und bitte Sie nicht nur wirtschaftliche Interessen im Blick zu haben, sondern auch die Harmonie dieses schönen Bundeslandes, das mit der Weite der Landschaft, der Ostsee und den Blick auf einen freien Himmel Touristen aus aller Welt anzieht.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5152
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hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterum gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. ""Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind."" Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offentsichlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf, 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 36/24 Greven eingehalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5152
Karte
hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterum gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. ""Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind."" Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offentsichlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf, 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2609
Privat
ID: 5152
Karte
hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterum gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. ""Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind."" Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offentsichlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf, 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Die Abwägungskriterien "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" und "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" werden durch das Vorranggebiet 38/24 Gresse eingehalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
2610
Privat
ID: 5152
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hiermit senden wir Ihnen fristgerecht unsere Bedenken zum 4. Entwurf des Planungsverfahrens Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie. Die Güte des vorgelegten 4. Entwurfs ist nicht ausreichend. Elementare Planungsgrundsätze wurden nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Die Bedenken beziehen sich auf die Gemeinde Greven, Gallin und Gresse mit den in ihrem Entwurf geplanten Vorranggebieten 36/24, 37/24, 38/24 und 39/24 zur Windenergienutzung, einschließlich der ebenfalls geplanten Energietrasse entlang den Ortschaften Gallin, Greven, Gresse, Badekow, Schwartow. Entgegen ihrer Feststellung der weitestgehenden Unbedenklichkeit ist bei einer möglichen Umsetzung des Vorhabens von erheblichen Risiken für die Natur und für die Gesundheit der Bürger auszugehen. Weiterhin wird eine positive regionale Entwicklung der Gemeinden hierdurch weitestgehend unmöglich gemacht. Neben der zweifelhaften Auswahl der benannten einzelnen Vorranggebieten richten sich unsere Bedenken auch gegen die lokale überproportionale Konzentration der geplanten Vorranggebiete in der Gemeinde Greven, die wenn nicht bereits im Einzelnen, jedoch in Summe der geplanten Vorranggebieten zur Feststellung der nicht Eignung hätten führen müssen. Parallele vorangeschrittene Projekte wie die zukünftige Nutzung der Strahlungsenergie, die bereits zu einer Flächenreduzierung von über 30 Hektar in der Gemeinde Greven führen wird, finden in diesem Planverfahren keine Berücksichtigung. Das gewählte Verfahren der Einzelfallbetrachtung kann die zu erwartenden schädigenden Einflüsse einer Vielzahl von Vorranggebieten, die in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen, nicht abdecken. Eine ausreichende und sorgfältige Berücksichtigung der Gesamtsituation hat nicht stattgefunden. Gemäß III Flächenauswahl (Regionaler Handlungsspielraum) ist die Häufung teilregionaler Vorranggebiete Windenergie zu vermeiden. Die Gemeinde Greven wird durch die Vorranggebiete 36/24, 37/24 und 38/24 nahezu vollständig umfasst. Dieses ist jedoch Gemäß II der Abwägungskriterien zu vermeiden, da hierdurch von einer erheblichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Ursächlich für die ausgewählten Vorranggebiete und die hiermit verbundene überproportionale Konzentration in Greven scheint die geplante Energietrasse zu sein, entlang derer sich die Vorranggebiete befinden. Die Aufwandsreduzierung beim Bau der Energietrasse ist jedoch kein Entscheidungskriterum gemäß den vorliegenden Unterlagen und darf somit nicht als Auswahlkriterium zu Lasten geltender Kriterien mit einbezogen werden. Der vorgelegte 4. Entwurf gibt keine ausreichenden Hinweise auf weitere geeignete Flächen in Westmecklenburg, die die im 4. Entwurf benannten Kriterien in gleichweise Weise erfüllen würden und somit bei Berücksichtigung zu einer Entzerrung der überproportionalen lokalen Belastung in der Gemeinde Greven führen könnte. Diese weiteren Flächen und die Begründung, die zum Ausschluss dieser Flächen geführt haben, werden in ihrem Entwurf nicht ausreichend benannt. ""Grundsätzlich gilt bei der Festlegung der Vorranggebiete, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind."" Durch die Nichtberücksichtigung weiterer untersuchter Flächen wird im 4. Entwurf ein offentsichlicher Konflikt mit diesem Grundsatz vermieden. Die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des 4. Entwurfs ist nicht gegeben und lässt die Auswahl der Vorranggebiete in Westmecklenburg willkürlich erscheinen. Dieser Eindruck wird durch die Nichtberücksichtigung der eigenen Grundsätze und des Überschreitens vorhandener Handlungsspielräume verstärkt. Hiermit fordern wir Sie auf, 1. Die Einzelfallbetrachtung zu den benannten Vorranggebieten zu überprüfen und zu korrigieren. 2. Die Gesamtbetrachtung und Beurteilung zur regionalen überproportionalen Belastung der Gemeinde Greven unter Berücksichtigung der genannten Punkte durchzuführen. 3. Weitere mögliche Flächen in Westmecklenburg hinsichtlich ihrer Eignung zu untersuchen und die hierbei berücksichtigte Kriterien, die zum Ausschluss der jeweiligen Flächen führen, offenzulegen. 4. Die aus den Punkten 1., 2. und 3. gewonnenen Erkenntnisse in einem 5. Entwurf vollständig zur Verfügung zu stellen. 5. Die Bürgerbeteiligung auf Basis des 5. Entwurfs erneut durchzuführen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2611
Privat
ID: 5153
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In der vorgezeichneten Angelegenheit gebe ich als Einwohner der Gemeinde Bobitz OT Rastorf folgende Stellungnahme ab: Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft, es drängt sich der Eindruck auf, dass er vom Schreibtisch aus und ohne jegliche Erhebung vor Ort gefertigt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet. 1. Historisch Hier ist von Belang, dass das geplante Gebiet VR Wind 14/24 durch einen, in der Pflasterung teilweise noch erkennbaren mittelalterlichen Handelsweg gequert wird. Die alte Salzstrasse führte über Dambeck, Naudin, Rastorf und den sogenannten Hohlweg nach Wismar. Er ist ein ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit ein äusserst beliebter Spazierweg, sowohl bei Einheimischen als auch bei den Erholungsuchenden des nahe gelegenen Guts Saunstorf, dem Kloster der Stille, als auch bei den zahlreichen Gästen in Grapen Stieten. Die letzte Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemassnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1061
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ID: 5153
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2. Geologisch Soweit im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liegt vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“ ist diese Beschreibung sachlich völlig falsch! Gerade in diesem Gebiet um Grapen Stieten weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1062
Privat
ID: 5153
Karte
3. Paradoxon Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant. Renaturierung versus Industrialisierung?
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1063
Privat
ID: 5153
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4. Ökosystem Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden. Die Nähe zu den Dambecker Teichen mit dem Naturschutzgebiet verfestigt die umfassende Eignung als Vogelastplatz. Derzeit können dort auch der Seeadler und jüngst auch der roten Milan beobachtet werden. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen für das dortige gesamte Ökosystem.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1064
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ID: 5153
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4. Anwohner Vor genau zehn Jahren hat die Gemeinde Bobitz, ausgehend von den Bewohnern in Grapen Stieten, eine Bürgerbefragung organisiert. Das Ergebnis war ein eindeutiges Bekenntnis gegen das geplante Gebiet und es wurde von damaligen Ministerpräsidenten Sellering durchgestellt, nicht mit einem kleinen Gebiet (es ist mit das Kleinste) einen so weites Panorama seiner visuelle, historischen und ökologischen Wirkung zu berauben. Deshalb wurden vor zehn Jahren die Planungen zu diesem heute wieder diskutierten Gebiet eingestellt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1065
Privat
ID: 5153
Karte
6. Fazit Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch hinnehmbar. Dies wird dazu führen müssen, dass in einer Abwägung die Eignung zu verneinen ist und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen ist. Letztlich wird weiter zu berücksichtigen sein, dass bereits die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt nicht abgenommen, geschweige denn verwertet werden kann, so dass ein Bedarf an weiteren Plangebieten nicht vorliegt. Bitte benachrichtigen Sie mich über das weitere Verfahren.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1066
Privat
ID: 5156
Karte
als interessierte Privatperson nehme ich die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Beteiligung zur beabsichtigten Fortschreibung Stellung zu nehmen. Aufnahme der Potenzialfläche Broock Nördlich von Broock befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von 72 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Das Gebiet wird daher gem. der beigefügten Karte zur Ausweisung vorgeschlagen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Erweiterung steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Einzelhäuser und Splittersiedlungen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
1067
Privat
ID: 5157
Karte
seit dem 15.3.2023 sind wir aus dem Urlaub zurück und beobachten seitdem täglich eine hohe Anzahl von gezählten ca. 3200 Kranichen im südlichen Vorhabengebietebiet 42/18 (neu 63/19) ""Sehlsdorf I"" und im gesamten Bereich ""Sehlsdorf II"". Zwischen Grambower Tannen, Bauerntannen bis westlich über den Welziner Weg hinaus und in südlicher Richtung bis weit über den Rämel hinweg (also auf Welziner Seite) halten sich die Tiere auf. Sie bewegen sich zwischen ca. 7.00 Uhr und 18.00 Uhr in dem Gebiet , fliegen zwischendurch aber auch mal fort (verursacht vermutlich durch Störungen), zum Beispiel in den verlängerten Grambower Wiesengrund oder zu anderen umliegenden Äsungsflächen, auch bei Welzin oder Brüz. Nach einer Weile kehren sie in kleineren oder grösseren Gruppen von verschiedenen Seiten wieder zurück ins Vorhabengebiet. Mal stehen sie in schlecht einsehbaren Senken, mal auf den Feldkuppen -oft dicht bei den Bauerntannen, aber auch manchmal nah am Welziner Weg oder Rämel. Zwischen 17 und 18 Uhr fliegen sie meist in mehreren grösseren Gruppen auf und machen sich auf den Weg zu ihren Schlafplätzen. Bitte beachten Sie diese unsere Beobachtungen. Wir hoffen, sie werden Ihnen eine Entscheidungshilfe sein. Sie finden -wegen der Dateigrösse -nur ein Foto im Anhang . Weitere sollten Ihnen in Kürze zugehen, wenn es mit der Übermittlung klappt. Anhand der Fotonummern ersehen Sie Datum und Uhrzeit der Aufnahme.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5158
nicht zugeordnet
im Rahmen der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung nehme ich zu folgenden Prozessen und Sachverhalten Stellung · Planungs- und Entscheidungsprozess seit der 67. Verbandsversammlung vom 26.10.2022 (außerordentliche Verbandsversammlung) bis zur 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 (Entscheidung zur Auslage der Planungsdokumentation als 4. Beteiligungsstufe) im Kontext zur 3. Beteiligungsstufe · Kurzdarstellung zur Teilfortschreibung · Energiepolitik und Raumplanung Der Unterzeichner war von Dezember 2011 bis Juni 2024 Verbandsvertreter bzw. stellvertretender Verbandsvertreter. Er war von 2011 bis 2019 Mitglied des Vorstands des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg (im Weiteren RPV WM) und hat den Prozess zur Ausweisung von Windeignungsgebieten, nunmehr Windenergiegebieten als Vorranggebieten konstruktiv begleitet, so ihm die Möglichkeit hierzu gegeben wurde. 1. Planungs- und Entscheidungsprozess seit der 67. Verbandsversammlung vom 26.10.2022 (außerordentliche Verbandsversammlung) bis zur 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 (Entscheidung zur Auslage der Planungsdokumentation als 4. Beteiligungsstufe) im Kontext zur 3. Beteiligungsstufe Der Unterzeichner geht in diesem Punkt zeitlich chronologisch vor. Die 67. Verbandsversammlung (Schwerin) wurde als außerordentliche Verbandsversammlung einberufen. Vor allem Verbandsvertreter aus dem Kreis Ludwigslust-Parchim hatten darauf gedrängt eine solche Verbandsversammlung (im Weiteren VV) einzuberufen und den Abschluss der 3. Beteiligungsstufe zu forcieren. Unter den Wortführern waren auch namhafte SPD-Mitglieder, die im Verlaufe dieser und der folgenden VV, der 68. VV von ihren Positionen abrückten. Die Antragsteller beantragten · den Stand der Auswertung der 3. Öffentlichkeitsbeteiligung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel 6.5 Energie" darzustellen, · den „Zeitplan bis zum Schluss der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg -Kapitel 6.5 Energie (vorzustellen), um die im ,Wind-an-Land-Gesetz' enthaltene Übergangsklausel zu nutzen, dies mit dem Ziel, diese begonnene Planung bis zum Februar 2024 in eine rechtskräftige Planung zu überführen." · durch die Geschäftsstelle erläutert zu bekommen, wie die Flächenziele 2027 und 2032 erreicht werden können („Grundsatz zum Erreichen der im ,Wind-an-Land-Gesetz' für 2026 1 und 2032 festgeschriebenen Flächenziele.") 1 hier dürfte ein Fehler vorliegen. Es handelt sich um 2027. · die „Positionierung des Planungsverbandes gegenüber der Landesregierung (formuliert zu bekommen), welche darauf orientiert, dass (die) zur Erreichung der im Wind-energieflächenbedarfsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern festgesetzten Flächenzielgröße für den Ausbau von Windkraftanlagen von 2,1% der Landesfläche die Planungsregionen gleichmäßig herangezogen werden." Die Geschäftsstelle des RPV WM hat in der Präsentation der außerordentlichen VV auf den Folien 13 bis 39 zur Veränderung der Rechtslage EE (altes Recht/ neues Recht), zur Ankündigung der Änderung des Landesplanungsgesetzes/ zu den Vorgaben für die Planung, die aus dem Ministerium, kommen, zu den Anträgen der Antragsteller, zum Stand und zu den Aussichten des Abschlusses der 3. Beteiligungsstufe und zum weiteren Verfahren vorgetragen. · Auf Folie 28 der Präsentation wird der Zeitplan für die 3. Beteiligungsstufe vorgestellt. Nach diesem Zeitplan hätte die Abwägung der 3. Beteiligungsstufe mit der 44. KW 2022 (31.10.2022) begonnen werden können (also unmittelbar nach der außerordentlichen VV), hätte nach Erfahrungswerten 3,5 Monate in Anspruch genommen (1.855 BE/Einzelargumente) und hätte bis zur 8. KW 2023 gedauert (24.02.2023). Die dritte Beteiligungsstufe fand vom 31.8.2021 bis zum 02.11.2021 statt, die am 26. Mai 2021 beschlossen wurde (Beschlussvorlage VV-13/21 — 64. VV). Trotz vielleicht gewisser Corona-Einschränkungen ist die mögliche Einleitung der Abwägung ein Jahr nach Abschluss der 3. Beteiligungsstufe nicht erklärbar. Oder hat es frühzeitige Weichenstellungen durch das Ministerium im Hinblick auf die zu erwartenden Gesetzesänderungen des Bundes gegeben? · Auf Folie 29 wird ein Erfahrungswert für die Rechtsfestsetzung Teilfortschreibung Kapitel 6.5 ausgewiesen, womit das Zeitfenster bis zum Abschluss der Übergangsregelungen nach Gesetz (31.01.2024) ausgeschöpft wäre, sofern es keine „Komplikationen" gibt. Genau diese Argumentation trägt die Staatssekretärin Jesse in der außerordentlichen Sitzung am 26.10.22 vor. Der Unterzeichner befragt in dieser Veranstaltung die Staatssekretärin, warum dies so lange dauere, immerhin hätte die Landesverordnung des RREP WM von der Beschlussfassung durch den RPV WM am 20. Juli 2011 und der Landesverordnung am 31. August 2011 gebraucht, somit 6 Wochen. Darauf antwortet die Staatssekretärin, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diesen Bearbei-tungszeitraum so genannt haben. Das Protokoll zur VV vom 26.10.2022 wird in der 69. VV am 05.07.2023 verabschiedet. Der Unterzeichner beantragt die vorgenannten Aussagen von Frau Staatssekretärin Jesse ins Protokoll aufzunehmen. Der Vorsitzende kann sich nicht an die Aussagen der Staatsekretärin erinnern und lässt über den Antrag abstimmen. Der Antrag wird abgelehnt. Einen Mitschnitt der der VV gibt es zu diesem Zeitpunkt nicht. Auf der Grundlage des Schreibens des Unterzeichners an den Vorstand vom 17.07.2022 beschließt der Vorstand im September 2023 den Mitschnitt der Verbandsversammlungen.2 Im Schreiben heißt es: Anlass hierfür ist, dass über meinen Antrag zur Ergänzung und Präzisierung des Protokolls vom 26.10.2022 abgestimmt wurde. Und zwar zum Wahrheitsgehalt meiner Aussage—ein unglaublicher Vorgang! · Bei einer stringenten Bearbeitung der Einwendungen der 3. Beteiligungsstufe und der ggf. Ausgliederung strittiger Windeignungsgebiete, hätte der RPV WM eine Gebietsfläche von mindesten 1,4% des Planungsraumes ausweisen können und seinen Beitrag für 2027 bereits zum 31.01.2024 nachweisen können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Das Rechtsfestsetzungsverfahren dauert in der Regel rund 6 Wochen. Im Fall dem vom Stellungnehmer benannten Zeitpunkt der Beschlussfassung bzgl. der zitierten Landesverordnung 2011 handelt es sich lediglich um die nachgereichten Unterlagen. Das Rechtssetzungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits im Gange.
2558
Privat
ID: 5158
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Einwendung 1 zum zeitlichen Ablauf im Verfahren bis zum Abschluss der 3. Beteiligungsstufe Das 3. Beteiligungsverfahren hätte aus zeitlichen Gründen abgeschlossen werden können und müssen. Die etwa einjährige Nichtbearbeitung der Einwendungen hat den Pla-nungsverband in diese komplizierte Situation gebracht. Wer ist dafür verantwortliche? Welche Rolle spielt das zuständige Ministerium? Der Abschluss der 3. Beteiligungsstufe hätte dazu geführt, eine Gebietskulisse von Windeignungsgebieten (Windenergiegebieten) in der Größenordnung des 1,4%-Ziels auszuweisen. Die Geschäftsstelle und die Verbandsversammlung hätten in Respekt vor den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmungen, die sich in den ersten drei Beteiligungs-stufen mit Stellungnahmen beteiligt haben, die 3. Beteiligungsstufe abschließen müssen. In der 68. Verbandsversammlung (Parchim) ging es hoch her. Der Vorsitzende hatte die Veranstaltung nicht unter Kontrolle. So wurde der Unterzeichner trotz mehrfacher gut sichtbarer Wortmeldung durch den Vorsitzenden und Versammlungsleiter nicht aufgerufen, obwohl er durch die Vorstandsmitglieder Prahler und Sciba darauf aufmerksam gemacht wurde. Demokratie sieht anders aus. Der Verbandsvertreter Roolf wurde wortstark niedergemacht, stimmt zum Kapitel 6.5 nicht mit ab, verließ die Veranstaltung vorzeitig und legte nachfolgend sein Mandat als Verbandsvertreter nieder. Der Verbandsversammlung unter der Leitung des Vorsitzenden Beyer spreche ich ab, Argumente auszutauschen und vernünftige Kompromisse erreichen zu wollen. Zudem war uneindeutig, ob der Antrag von Vorstandsmitglied Schomann in der Diskussion zu Kapitel 6.5, das Ende der Rednerliste oder das Ende der Debatte betraf. Die Nachfrage des Vorsitzenden an Herrn Schomann war: Sie haben sicherlich das Ende der Debatte gemeint, der daraufhin zustimmt. Der Unterzeichner hatte somit nicht die Chance, seine Argumente vorzutragen! Dafür konnten andere mehrfach sprechen, ohne etwas im Hinblick auf Raumordnung für Energievorranggebiete zu sagen. Das Schreiben des Unterzeichners vom 02.01.24 zur Verbandsversammlung vom 30.11.22 an Geschäftsstellenleiter Schmude (Anlage: 230102_Schreiben an Karl Schmude_Endfassung) wurde durch diesen am 12.01.23 beantwortet (Anlage: 230112_Schmude_Antwortschreiben_Dr.Blei_12012023). Es gab zwar ein Erwiderungs-schreiben des Unterzeichners vom 29.01.23 (Anlage: 230129_Schreiben an Herrn Schmude), aber ein weiterer Dialog zu den aufgeworfenen Sach- und Verfahrensfragen erfolgte nicht. Wie der Unterzeichner dem Schreiben des Geschäftsstellenleiters entnommen hat, waren die wesentlichen Fragen auf Landesebene bereits entschieden wor-den. Es ist im Übrigen zu hinterfragen, warum die Landesverwaltung die Windvorranggebietsplanung nicht auf die Landesebene im Sinne der Fortschreibung des LEP „hochgezogen „ hat, so wie es Staatssekretärin Jesse als Fragestellung in der VV am 26.10.22 noch offengelassen hat. Zur Verbandsversammlung vom 30.11.22 waren von zwei Verbandsvertretern rechtsaufsichtliche Prüfungen angestrengt worden. Der Auffassung der Rechts- und Fachaufsicht (Herr Zielke), dass die VV am 30.11.22 ordnungsgemäß abgelaufen wäre, hat der Unterzeichner mehrfach widersprochen, letztmalig am 06.05.2023. Nach Auffassung des Unterzeichners war in der Verbandsversammlung kein ordnungsgemäßer, der Satzung entsprechender Ablauf gegeben. Zudem ist die Einschätzung der Rechts- und Rechtsaufsicht irreführend, wenn von einer Anpassung des bisher angewandten bestehenden Krisensets an die neue Rechtslage gesprochen wird. Sofern von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht wurde, waren die neuen Gesetzesinhalte erst ab dem 01.02.24 in Kraft anzuwenden (Rechtskraft des Bundesgesetzes 01/23). Im Hintergrundpapier „Windenergieplanung auf kommunaler Ebene" der Fachagentur Wind an Land3 heißt es zum Umgang mit einer begonnenen Planung: 3 https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Veroeffentlichungen/Planung/FA Wind Hintergrundpapier Planung auf kommunaler Ebene 2023-05.pdf aufgerufen am 28.08.2024, 15:29 Uhr 6.1 Umgang mit einer bereits begonnenen Planung Einer Kommune steht es offen, an einer abgeschlossenen Konzentrationszonenplanungen festzuhalten, denn auch die in einem entsprechenden Plan ausgewiesenen Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbaren Ausweisungen in Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen können als Windenergiegebiete auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden. Zudem besteht die Möglichkeit, bereits begonnene Planungen bis zum 1. Februar 2024 fertigzustellen (245e Abs. 1 Satz 1 BauGB). Insoweit dürften vollumfänglich die Planungskriterien gelten, die vor dem Inkrafttreten des Wind-an-Land-Gesetzes zugrundegelegt wurden. Der Abschluss einer bereits begonnen Planung ist aufgrund der erhöhten Anforderungen an die Flächenausweisung im Rahmen der bisher praktizierten Konzentrationszonenplanung nur dann sinnvoll, wenn eine vollständige Neuplanung einen wesentlich höheren Planungsaufwand bedeuten würde. Dies dürfte etwa für Planungen gelten, die kurz vor dem Abschluss stehen. Durch eine zeitnah abgeschlossene Planung können Kommunen als zuständige Planungsträger dem Ziel der Planungsbeschleunigung Rechnung tragen und kurzfristig Flächen für die Windenergie bereitstellen, die zum Erreichen des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 beitragen. Im Wege der Positivausweisung können anschließend zusätzliche Flächen als Windenergiegebiete ausgewiesen werden. Zur Prüfung der Auffassung der Rechts- und Fachaufsicht gab es mehrere Vorstöße von Verbandsvertretern, die abgeschmettert wurden, namentlich auch vom ehemaligen Landrat Christiansen. Bei den begründeten Anträgen bzw. dem Vortragen anderer Rechtspositionen ist es nach Auffassung des Unterzeichners auch die Pflicht, dass der Vorsitzende prüfen lässt, ob die Rechtsposition der Rechts- und Fachaufsicht bzw. die der Antragsteller (hier auch mündlicher Antrag) Bestand haben, auch wenn der Vorsitzende der Auffassung der Rechts-und Fachaufsicht zuneigte. Dies stellt m.E. ein Versagen des Vorsitzenden bei der Führung des Planungsverbandes dar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Ausführungen des Stellungnehmers zur Durchführung und Leitung der Verbandsversammlungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht gegenständlich für die Abwägung der Unterlagen aus der 4. Beteiligungsstufe.
2559
Privat
ID: 5158
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Einwendung 2 zu rechtlichen Fragen des Übergangs von 3. zur 4. Beteiligungsstufe Die VV am 30.11.22 wurde nicht satzungsgemäß geführt. Dies betrifft die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner nach Wortmeldung und die frühzeitige Ankündigung des Vorsitzenden einen (Gegen-) Antrag überprüfen zu lassen, was dem Tatbestand einer Einschüchterung der Antragsteller und Stimmberechtigter gleichkommt. Die Rechtsauffassung der Rechts- und Fachaufsicht und die Rechtsauffassung der Antragsteller hätten unbedingt eines weiteren Rechtsgutachtens bedurft. Somit ist die Rechtsgrundlage aus der 68. VV für die weiteren Planungen rechtlich bedenklich. Die 69. Verbandsversammlung (5. Juli 2023 in Wismar) beschließt den Planungsbeirat Energie und die personelle Zusammensetzung aus Vertretern der Verbandsversammlung. Über die Kritik, dem Planungsbeirat fehle die fachliche Expertise (externe Fachleute) setzt die Verbandsversammlung hinweg. Nach Auffassung des Unterzeichners entspricht die ausschließliche Benennung von Verbandsvertretern für den Planungsbeirat nicht der Satzung des RPV WM. Herr Wolff (GS RPV WM) stellt die „Inhalte des Entwurfes des Planungskonzeptes" vor. Zum Zeitpunkt der VV ist das LPIG nicht novelliert.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Ausführungen des Stellungnehmers zur Durchführung und Leitung der Verbandsversammlungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht gegenständlich für die Abwägung der Unterlagen aus der 4. Beteiligungsstufe. Die Freigabe der Unterlagen für die vierte Beteiligungsstufe wurde auf der 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 mehrheitlich beschlossen.
2560
Privat
ID: 5158
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Einwendung 3 zum Planungsbeirat Energie Dem Planungsbeirat fehlt die fachliche Kompetenz. Die Intention von Planungsbeiräten wird nicht satzungsgemäß angewendet. Die 70. Verbandsversammlung (29.11.2023 Filmbüro Wismar) Zur Netzintegrationsfähigkeit trägt Herr Stieger, WEMAG Netze vor (Leistungsüberangebot, Vorlauf- und Planungszeit kurz, Baugenehmigung/ Einspeisung/ Entschädigung, räumliche Steuerung von Solaranlagen durch LEP und RREP, Speicher gehören nicht zum Netzbetreiber). Herr Wolf stellte den Sachstand der Bearbeitung der Gebietskulisse vor, die auf den „veränderten planungsrechtlichen Anforderungen auf Bundesebene und den neuen verbindlichen Vorgaben auf Landesebene (Erlass und fachaufsichtliche Verfügungen)" fußt. Zu diesem Zeitpunkt gibt es die verbindlichen landesrechtlichen Vorgaben nicht. Herr Geier spricht sich abermals für ein zweistufiges Verfahren aus (erst 1,4% dann 2,1%), so wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat. Das Protokoll zur 70. VV enthält die Passage Die unter TOP 10 c) behandelten Anträge der 69. Verbandsversammlung am 05.07.2023 beinhalteten u.a. einen Antrag auf Beendigung der Abwägung der Stellungnahmen aus der 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens. Abstimmungen zwischen den Gremien des Verbandes und der Fach- und Rechtsaufsicht sind erfolgt. Die Beendigung der 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens ist als juristisch tragfähig und Vorzugsvariante eingeschätzt worden. Im Ergebnis wird folgendes empfohlen: · Formaler Beschluss durch die Verbandsversammlung zur Beendigung der dritten Stufe (vgl. Beschlussvorlage VV-09/23), · Kurzdokumentation zum Umgang mit den eingegangenen Argumenten (Gegenstand der 71. Verbandsversammlung), · Durchführung einer vollumfänglichen vierten Beteiligungsstufe (Gegenstand der 71. Verbandsversammlung), · Vertragliche Aspekte prüfen (FIRU, Umweltplan). Dieser Passage nachfolgend enthält das Protokoll folgende Ausführungen: „Hauptinhalte der anschließenden Diskussion sind v.a. unterschiedliche formale Auffassungen zum Verfahren. Ohne Abschluss der dritten Stufe könne keine vierte Beteili-gungsstufe gestartet werden bzw. auf Grund der neuen Rechtslage und der daraus resultierenden Kriterien sei ein neues (erstes) Verfahren zu starten" Die Auffassung, auf Grund der neuen Rechtslage und der daraus resultierenden Kriterien sei ein neues (erstes) Verfahren zu starten, wird vom Unterzeichner auch weiter-hin vertreten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschrift, wonach das Planverfahren mit den früheren Planungskriterien hätte fristgerecht bis zum 01.02.2024 beendet werden müssen, war aufgrund des nicht vorhandenen verfestigten Planungsstandes in Westmecklenburg nicht gegeben (vgl. Schreiben der Rechts- und Fachaufsicht vom 29.11.2022). Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Ausführungen des Stellungnehmers zum Planungsbeirat werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht gegenständlich für die Abwägung der Unterlagen aus der 4. Beteiligungsstufe.
2561
Privat
ID: 5158
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Einwendung 4 zur Frage, ob das alte Verfahren fortgesetzt werden kann oder ein neues zu starten ist Durch die neue Rechtslage und die Änderung des LPIG MV, die zum Zeitpunkt weder beschlossen noch veröffentlicht ist, handelt es sich hier nicht um eine formale Angele-genheit bzw. Diskussion, sondern um eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Die Abstimmungen mit der Rechts- und Fachaufsicht, denen keine Gutachten oder Urteile zugrunde liegen, sind nicht ausreichend für die Entscheidung des Planungsverbandes. Von dieser Entscheidung hängt ab, ob das gesamte Plandokument rechtlich beanstandet werden kann, was nicht im Sinne des RPV MV liegt. Eine 4. Beteiligungsstufe unter den neuen rechtlichen Prämissen des Bundes und ohne Veröffentlichung des geänderten Landesplanungsgesetzes, hier insbesondere §9a LPIG MV auf die 3., unvollkommen abgeschlossene Beteiligungsstufe aufzusetzen, hält der Unterzeichner für rechtlich angreifbar. Es ist ein neues Verfahren zu starten. Die 71. Verbandsversammlung (24.04.2024 Ludwigslust) Die VV war langfristig für den 20. März 2024 angesetzt und dann neu auf den 24. April 2024 terminiert worden, dies wohl, weil das Landesplanungsgesetz noch nicht novelliert worden war und man damit rechnete, dass das LPIG mit § 9a bis zur VV in Kraft ist. Zum Termin der VV war das LPIG mit § 9a zwar beschlossen, aber noch nicht veröffentlicht worden. Dennoch wurde die 4. Beteiligungsstufe eingeleitet.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die Ausführungen des Stellungnehmers zur Terminierung von Sitzungen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind nicht gegenständlich für die Abwägung der Unterlagen aus der 4. Beteiligungsstufe. Die Freigabe der Unterlagen für die vierte Beteiligungsstufe wurde auf der 71. Verbandsversammlung am 24.04.2024 mehrheitlich beschlossen.
2562
Privat
ID: 5158
6.5 Energie
Einwendung 5 zur Frage, ob eine regionale Gebietskörperschaft eine Beteiligungsstufe zu einem Raumordnungsverfahren einleiten sollte, wenn die Rechtgrundlagen nach Landespla-nungsgesetz noch nicht rechtsverbindlich sind (noch nicht veröffentlicht) Auffassung des Unterzeichners: Nein. 2. Kurzstellungnahme zur Teilfortschreibung/ Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Zum Entwurf der 3. Beteiligungsstufe wird nicht Stellung genommen. Zur 4. Beteiligungsstufe gibt es folgende Anmerkungen: · Die in der Einleitung formulierten „landesweit verbindlichen Ausweisungskriterien" sind zum Zeitpunkt des Beschlusses zur 4. Öffentlichkeitsbeteiligung durch die VV noch nicht veröffentlicht. · Vor Programmsatz 1 ist ein neuer Programmsatz 1 einzufügen, der sinngemäß heißen könnte: (1) Die Positivplanung für Vorranggebiete Windenergie stellt darauf ab, die Flächenbeitragsziele lauf Gesetz fristgerecht zu erfüllen. (Z) Nichts Anderes ist Ziel der räumlichen Planung. In der Bundestagsdrucksache 20/2355 heißt es Die Vorgabe klarer gesetzlicher Beitragswerte für die Flächenausweisung ersetzt zum einen die bislang aus dem sogenannten „Substanzgebot" folgenden Anforderungen an die Planung. Künftig ist es unerheblich, ob ein Planungsträger nach der Systematik des bisherigen Rechts der Windenergie substanziell Raum verschafft hat. Maßgeblich sind alleine die gesetzlichen Flächcnbeitragswerte und die ggf daraus abgeleiteten Teilflächenziele, an deren Einhaltung gesetzliche Rechtsfolgen geknüpft werden. Ferner ist künftig nicht mehr erforderlich — und für die Ebene der Flächennutzungsplanung auch nicht mehr möglich —, zur Steuerung der Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, eine Ausschlusswirkung durch Planung zu bewirken. Die Rechtfertigung des Plans soll sich nunmehr auf die positiv Für die Windenergie ausgewiesenen Flächen beschränken können. Der Wegfall der Privilegierung folgt direkt aus dem Gesetz, wie Satz 3 klarstellt. Dadurch wird auch ein gesamträumliches Planungskonzept in seiner bisherigen Form, mit dem im Einzelnen auch die Ausschlusswirkung im übrigen Außenbereich gerechtfertigt werden musste und an das deswegen hohe Anforderungen gestellt wurden, künftig nicht mehr erforderlich sein. https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002355.pdf, aufgerufen am 31.08.2024, 08:28 Uhr, hier Seite 33
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Der Vorschlag zum Programmsatz 1 wird nicht aufgegriffen, da es sich hierbei nicht um eine raumordnerische Festlegung im engeren Sinne handelt. Der rechtliche Rahmen wird im Übrigen in der Begründung zum PS 7 dargelegt.
2564
Privat
ID: 5158
6.5 Energie
· Der Programmsatz 8 heißt: (8) Solarthermie- und Photovoltaikanlagen sollen vorrangig auf vorhandenen Gebäuden und baulichen Anlagen errichtet werden. Die Errichtung von raumbedeutsamen Freiflächensolarparks3 ist auf räumlich nicht geeigneten Standorten4 auszuschließen. Auf allen übrigen Standorten ist die Raumverträglichkeit zu prüfen. (Z) Auf eine vertiefte Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Vorhabenstandort einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht.1 Solaranlagen Der Verzicht auf eine vertiefte Prüfung nach Abbildung 21 sollte aufgehoben werden und der Schutz der Landwirtschaftsflächen ein höheres Gewicht bekommen (Anlage: 240523_ Schreiben Staatssekretärin Jesse_LEP 2025, Nr. 2, Flächenkonkurrenzen). Derzeit erfolgt z.B. an der Bahnstrecke Wismar-Rostock ein forcierter Ausbau auf Landwirtschaftsflächen (wahrscheinlich sogar auf Flächen mit Bodenwertzahlen im Bereich von 40), die geschützt werden müssen.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Hinweise zum Programmsatz 8 werden nicht aufgegriffen, da sie als nicht als zielführend erachtet werden.
2834
Privat
ID: 5158
nicht zugeordnet
3. Energiepolitik und Raumplanung Dem Unterzeichner ist kein Bundes- und kein Landesenergiekonzept bzw. ein Rahmenkonzept Energie bekannt, welches auf seine räumliche Umsetzung geprüft werden könnte. Es gibt wohl auch keine Rahmenkonzepte des Bundes und des Landes zu regionaler Energieerzeugung mit zugehörigen Wirtschafts-, Investitions- und Siedlungsstandortkonzepten einschließlich regionaler Wertschöpfung von Unternehmen vor Ort. Hieraus resultiert auch, dass das Konzept der Metropolregionen nach Auffassung des Verfassers primär auf die ländlichen Räume der Metropolregionen gedacht werden muss. Dies ist zurzeit noch nicht der Fall, auch beim Konzept MRH nicht. Die nachfolgenden Anlagen sind beigefügt, um die Positionen des Stellungnehmers seit der Verbandsversammlung vom 26. Oktober 2022 zu belegen: 230102_Schreiben an Karl Schmude_Endfassung 230112_Schnnude_Antwortschreiben_Dr.Blei_12012023 230129_Schreiben an Herrn Schmude 240523_Schreiben Staatssekretärin Jesse_LEP 2025
Wird nicht gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Konzepte der Metropolregion Hamburg sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
2835
Gut Saunstorf gGmbH
ID: 5159
Umweltbericht
Einspruch gegen den Windpark Bobitz – VR Wind 14/24 Bobitz hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Windpark Bobitz. Begründung: 1. Der Wert der Landschaft im Planungsgebiet in der Rastorfer Senke für Mensch und Natur ist nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt worden Zum einen liegt in unmittelbarer Nähe unser Kloster Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit dem angeschlossenen Gesundheitszentrum. Jährlich haben wir ca. 11.000 Übernachtungen. Unsere Kloster- und Kurgäste suchen hier Stille und Heilung und nutzen den Weg zwischen Saunstorf und Rastorf gerne für stille Spaziergänge. Dieser in der Pflasterung teilweise noch erkennbare mittelalterliche Handelsweg (Alte Salzstraße) ist ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit auch ein äußerst beliebter Spazierweg für Einheimische und zahlreiche Gäste in Grapen Stieten. Die Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemaßnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten. Anmerken möchte ich noch, dass die Gut Saunstorf gGmbH ist mit über 50 Arbeitsplätzen einer der größten Arbeitgeber in der Region ist. Zum anderen möchte ich den ökologischen Wert des betroffenen Planungsgebietes anführen: Es handelt sich um ein schützenswertes Wiesen-, Feucht- und Waldgebiet mit umgebenden Äckern, das eine Vielzahl von Tieren anzieht und in unmittelbarer Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor liegt. Hier gibt es hier z.B. eine Vielzahl seltener Greifvögel wie Fischadler, Rohrweihen, sogar Seeadler. Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden und das Gebiet um die Rastorfer Senke ist Einflugschneise zu den genannten Naturschutzgebieten. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen das gesamte Ökosystem. Mecklenburg-Vorpommern wirbt mit der Weite des Horizontes, dem einzigartigen Himmel mit seinem hier typischen Wolkenformationen, mit einer unvergleichlichen Endmoränenlandschaft und Senken, in denen man das Gefühl der Unendlichkeit und die Langsamkeit vergangener Jahrhunderte wiederentdeckt. Sein aktueller offizieller Slogan ist: „MV tut gut“. Dem schließen wir uns gerne an, und in diesem Umfeld können unser Kloster und Heilzentrum ebenso gedeihen wie die uns umgebende Natur. Fazit: Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft. Es drängt sich der Eindruck auf, dass er ohne ausreichende Erhebung vor Ort erstellt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet. Das betrifft auch die Bedeutung des Klosters Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit seinem angeschlossenen Heilzentrum für die Region und Menschen, die von weit zu uns herkommen. Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch akzeptabel. Daher fordern wir, in einer Abwägung die Eignung zu verneinen und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gut Saunstorf gGmbH
ID: 5159
Karte
2. Demokratische Prozesse werden missachtet Dass private Investoren bereits in die Umsetzungsphase eintreten, bevor vorgelagerte öffentliche Prozesse abgeschlossen sind, hinterlässt den Beigeschmack, dass am Bürger vorbei eine (politische und / oder wirtschaftliche?) Agenda mit hoher Geschwindigkeit forciert werden soll. Begründung: Bis zum 15.09.2024 haben die Bürger die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Darüber werden die Bobitzer Bürger aber leider ganz offensichtlich nicht angemessen informiert. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass still und heimlich versucht wird, Fakten zu schaffen. Die BürgerInnen wissen von nichts, es kursieren bestenfalls wage Gerüchte und gleichzeitig erhalten EigentümerInnen des betreffenden Landes bereits im August diesen Jahres Angebote von der Firma Energiekontor, in denen ihnen jährliche Nutzungsentgelte in Höhe von 345.000 € angeboten werden. Wir reden hier von einem Planungsstand vom 29.07.2024! (Siehe Anlage 1) Das bedeutet aber, dass Energiekontor schon sehr viel länger die operative Umsetzung vorbereitet. Und gestern (14. September 2024, 21:20) antwortet auf meine Bitte vom 09.09.2024 „mir Informationen zum „Windparkprojekt Bobitz“ zukommen zu lassen.“ Frau Bürgermeisterin Kirsch aus Bobitz: „ich kann Ihnen diesbezüglich noch gar keine Informationen geben, denn es gibt noch nichts, was ich Ihnen berichten oder Zulassen kommen könnte. Auch würde ich es so nicht tun, denn wenn wird es für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde öffentlich bekanntgegeben bzw. Beraten werden.“ (Siehe Anlage 2) Bedeutet das, dass die Bürgermeisterin von den Planungen nichts weiß? Oder dass sie darüber nicht informieren will - oder darf? Diese Fragen werden zu beantworten sein. Fazit: Es ist zu prüfen, ob die Vorgaben für öffentliche Planungs- und Informationsprozesse sowie die in einer Demokratie angemessenen Anforderungen an Transparenz und Bürgerbeteiligung eingehalten wurden und werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Gut Saunstorf gGmbH
ID: 5159
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
3. Grundsätzliches Grundlegend fraglich ist, ob die in den vorliegenden Planungen genutzten – und bis an die Grenzen ausgenutzten – Mindestabstände zu den umliegenden Wohngebäuden von 800 m bzw. 1.000 m den gesundheitlichen Belangen der betroffenen Menschen und dem Lebenswert ihres Wohnraumes ausreichend Rechnung tragen. In Bayern gilt die 10H-Regel, nach der der Mindestabstand die 10-fache Höhe des vorgesehenen Windrades beträgt. Das ist für den gesunden Menschenverstand sehr viel einleuchtender als die vorgenannte fixe Regelung in MV, weil die Windräder immer größer werden und ihre Größe doch offensichtlich berücksichtigt werden sollte. Im aktuellen Fall geht es um eine Narbenhöhe von 175 m und eine Gesamthöhe im Bereich von 220 m. In Bayern sind Planungen wie die vorliegende also nach gegenwärtiger Rechtslage unzulässig. Zugleich soll der – jetzt schon vorhandene – Windstromüberschuss aus Norddeutschland in den Süden geleitet werden. Abgesehen davon, dass dafür nach wie vor ausreichende Durchleitungstrassen fehlen, ist das absurd: Wir sollen Windstrom für Süddeutschland produzieren unter für uns ungünstigen Bedingungen, die den Menschen in Bayern nicht zugemutet werden. Fazit: Es wird zu klären sein, ob die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt abgenommen, geschweige denn in Deutschland verwertet werden kann, und ein Bedarf an weiteren Plangebieten überhaupt tatsächlich vorliegt. Anlage 1: Schreiben Energiekontor Anlage 2: Email Bürgermeisterin
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Eine höhenbezogene Abstandsregelung stellt eine pauschale Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen innerhalb der festgelegten Vorranggebiete dar. Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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Privat
ID: 5160
Karte
RREP WM, Teilfortschreibung Kapitel 6.5 Energie: Einspruch gegen den Windpark Bobitz Als Einwohner der Gemeinde Bobitz erhebe ich Einspruch gegen den Windpark „VR Wind 14/24 Bobitz“. Begründung: 1. Der Wert der Landschaft im Planungsgebiet in der Rastorfer Senke für Mensch und Natur ist nicht hinreichend geprüft und berücksichtigt worden Zum einen möchte ich den ökologischen Wert des betroffenen Planungsgebietes anführen: Es handelt sich um ein schützenswertes Wiesen-, Feucht- und Waldgebiet mit umgebenden Äckern, das eine Vielzahl von Tieren anzieht und in unmittelbarer Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor liegt. Hier gibt es hier z.B. eine Vielzahl seltener Greifvögel wie Fischadler, Rohrweihen, sogar Seeadler. Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden und das Gebiet um die Rastorfer Senke ist Einflugschneise zu den genannten Naturschutzgebieten. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen das gesamte Ökosystem.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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