Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Derzeit ist eine solche Entwicklung aufgrund der planungsrechtlichen Bewertung aller potentieller Standorte als Außenbereich nach § 35 BauGB nicht möglich. Im Zuge des Grobkonzeptes wird bestrebt, den Ansatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" durch raumordnerische Festsetzungen zu stärken. Seitens der Gemeinde Roduchelstorf wird diesbezüglich gefordert, dass die Betrachtung und Differenzierung des Außenbereiches individueller und auf die örtlichen Begebenheiten zugeschnitten erfolgen muss. Dies bezieht sich bspw. auf die Bewertung von Baulücken, die zurzeit als Außenbereich bewertet werden, im Siedlungskontext aber lediglich eine Spiegelung der bereits vorhandenen Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite darstellen. Damit würde die Siedlungstätigkeit innerhalb des Dorfkerns erfolgen und keine Splittersiedlungen entstehen oder begünstigt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.1 (4) und 4.2 (5) aufgegriffen. Die abschließende Bewertung der Einstufung des Innen-/Außenbereichs obliegt jedoch der jeweiligen Genehmigungsbehörde
440
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Würde der Programmsatz 4.1 (5) als Ziel der Raumordnung gewertet werden, wäre die oben beschriebene maßvolle Siedlungsentwicklung zur Ausbildung eines Dorfkerns für die Gemeinde Roduchelstorf nicht mehr möglich. Eine Ausdifferenzierung der lokalen Begebenheiten im Hinblick auf mögliche Außenbereichsflächen ist für die weitere Erarbeitung des Konzeptes aus Sicht der Gemeinde Roduchelstorf zwingend zu beachten. Hierbei könnte es sich bspw. um eine Aufweichung für die Bewertung und Siedlungsaktivität im Außenbereich unter gewissen Kriterien handeln.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung.
441
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Durch die bisherigen planerischen Bewertungen ist auch die Siedlungsentwicklung für die nachfolgenden Generationen der jetzigen Einwohner und Einwohnerinnen nicht möglich, so dass zwangsläufig ein Wegzug erfolgt. Eine Berücksichtigung der Nachfrage nach Wohnbauflächen durch die Nachkommen der jetzigen Einwohner und Einwohnerinnen ist in der aktuellen Darlegung des Eigenbedarfs nicht inkludiert, stellt aber für die Gemeinde Roduchelstorf einen entscheidenden Aspekt dar, der in der weiteren Konzepterarbeitung Berücksichtigung finden solite.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
442
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Demnach sollte nicht die Verfestigung als Ziel (PS 4.1 (5)) angestrebt werden, sondern eine Ausdifferenzierung, um Siedlungsentwicklungen für Gemeinden nicht gänzlich zu limitieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung.
443
Gemeinde Roduchelstorf / Amt Schönberger Land
ID: 68
I. Grobkonzept
Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange der Gemeinde Roduchelstorf ist in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
444
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde die Gemeinde Menzendorf über die öffentliche Auslegung und Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen Stellen im Rahmen der 1. Beteiligungsstufe für die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Grobkonzept der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeinde Menzendorf besteht den Ortsteilen Menzendorf, Rottensdorf, Lübseerhagen und Lübsee und ist vornehmlich dörflich geprägt. Neben der Wohnnutzung befinden sich Landwirtschaftsbetriebe, Handwerkbetriebe sowie ein Kindergarten in der Gemeinde. Es handelt sich um eine nicht-zentralörtliche Gemeinde.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
445
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
Die Gemeinde Menzendorf befürwortet den Ansatz der Nachverdichtung statt Neuausweisung. Jedoch fehlt es an individueller Betrachtung für kleinere Gemeinden, wie der Gemeinde Menzendorf. Die Siedlungsentwicklung der Gemeinde Menzendorf ist primär darauf konzentriert, dass auch die nachfolgende Generation der jetzigen Einwohner und Einwohnerinnen Möglichkeiten erhalten, in der Gemeinde Menzendorf wohnen zu bleiben zu können und ein Eigenheim errichten zu können. Dies ist sowohl fürdie Stärkung der Dorfstruktur der Gemeinde als auch die Gemeinschaft der Gemeinde essentiell. Demnach definiert sich der Eigenbedarf vorrangig über die Nachfrage nach Wohnbauflächen durch die Nachkommen der jetzigen Einwohner und Einwohnerinnen. Aus dem vorliegenden Grobkonzept ist derzeit nicht erkennbar, dass auch solche Faktoren im Rahmen des Eigenbedarfes berücksichtigt werden. Für die Gemeinde Menzendorf und die Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung ist dies jedoch ein entscheidender Aspekt, sodass dies im weiteren Berücksichtigung finden sollte.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
446
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
Im Zuge des Grobkonzeptes wird bestrebt, den Ansatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" durch raumordnerische Festsetzungen zu stärken. Seitens der Gemeinde Menzendorf wird diesbezüglich gefordert, dass die Betrachtung und Differenzierung des Außenbereiches individueller und auf die örtlichen Begebenheiten zugeschnitten erfolgen muss. Dies bezieht sich bspw. auf die Bewertung von Baulücken, die zurzeit als Außenbereich bewertet werden, im Siedlungskontext aber lediglich eine Spiegelung der bereits vorhandenen Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite darstellen. Damit würde die Siedlungstätigkeit innerhalb des Dorfkerns erfolgen und keine Splittersiedlungen entstehen oder begünstigt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.1 (4) und 4.2 (5) aufgegriffen. Die abschließende Bewertung der Einstufung des Innen-/Außenbereichs obliegt jedoch der jeweiligen Genehmigungsbehörde.
447
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
Würde der Programmsatz 4.1 (5) als Ziel der Raumordnung gewertet werden, wäre eine Siedlungsentwicklung für die Gemeinde Menzendorf nicht mehr möglich, nicht mal in einem maßvollen und angepassten Umfang. Eine Ausdifferenzierung der lokalen Begebenheiten in der Inanspruchnahme möglicher Außenbereichsflächen, dass weiterhin eine maßvolle Entwicklung für kleinere Gemeinden, wie die Gemeinde Menzendorf, möglich sind, ist für die weitere Erarbeitung des Konzeptes zwingend zu beachten. Hierbei könnte es sich bspw. um eine Aufweichung für die Bewertung und Siedlungsaktivität im Außenbereich unter gewissen Kriterien handeln. Bereits heute ist es der Gemeinde Menzendorf nur begrenzt möglich, Bauflächen für Nachkommen bereit zu stellen. Dies führt zum Wegzug dieser Generation. Demnach sollte nicht die Verfestigung als Ziel angestrebt werden, sondern eine Ausdifferenzierung, um Siedlungsentwicklungen für Gemeinden nicht gänzlich zu limitieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung.
448
Gemeinde Menzendorf / Amt Schönberger Land
ID: 69
I. Grobkonzept
Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange der Gemeinde Menzendorf ist in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
449
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
ID: 70
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29.07.2021 wurde die Gemeinde Siemz-Niendorf über die öffentliche Auslegungund Beteiligung der in ihren öffentlichen Belangen berührten öffentlichen SteIlen im Rahmen der 1.Beteiligungsstufe für die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Westmecklenburg für das Grobkonzept der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- undDorfentwicklung informiert und beteiligt. Die Gemeinde Siemz-Niendorf besteht aus den Ortsteilen Bechelsdorf, Groß Siemz, Klein Siemz, Lindow, Niendorf, Ollndorf, Torisdorf und Törpt und ist vornehmlich dörflich geprägt. Es handelt sich laut RREP um eine nicht-zentralörtliche Gemeinde. Die Gemeinde Siemz-Niendorf ist bestrebt, in den gemeinde zugehörigen Ortsteilen eine maßvolle Wohnbauentwicklung durchzuführen. Hierbei bezieht sich maßvoll darauf, dass der dörfliche und ländliche Charakter als prägendes Merkmal der Gemeine beibehalten werden soll.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
450
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
ID: 70
I. Grobkonzept
Derzeit sind Flächenpotentiale, die planerisch bspw. als lnnenbereich im Außenbereich zu bewerten sind, in der Gemeinde jedoch vielfach nicht nutzbar, sodass die Entwicklung sehr eingeschränkt ist. Im Zuge des Grobkonzeptes wird bestrebt, den Ansatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung" durchraumordnerische Festsetzungen zu stärken. Seitens der Gemeinde Siemz-Niendorf wird diesbezüglich gefordert, dass die Betrachtung und Differenzierung des Außenbereiches individueller und auf die örtlichen Begebenheiten zugeschnitten erfolgen muss.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird in den PS 4.1 (4) und 4.2 (5) aufgegriffen. Die abschließende Bewertung der Einstufung des Innen-/Außenbereichs obliegt jedoch der jeweiligen Genehmigungsbehörde.
451
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
ID: 70
I. Grobkonzept
Hierbei müssten Einzelfallentscheidungen getroffen werden, um wohnbauliche Entwicklung im maßvollen Maßstab, wie es von der Gemeinde Siemz-Niendorf bestrebt wird, nicht gänzlich zu untersagen. Mit Verfestigung des Programmsatzes 4.1 (5) als Ziel der Raumordnung wären bauliche Entwicklung selbst im geringen Maß für die Gemeinde Siemz-NiendorF nicht mehr möglich. Aufgrunddessen wird gefordert, dass dieser Programmsatz als Grundsatz der Raumordnung bestehen bleibt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung.
452
Gemeinde Siemz-Niendorf / Amt Schönberger Land
ID: 70
nicht zugeordnet
Eine Berücksichtigung der vorgebrachten Belange der Gemeinde Siemz-Niendorf ist in der weiteren Erarbeitung und Planung zu beachten und berücksichtigen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
453
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Lüdersdorf mit dem Gemeindehauptort Herrnburg ist als zentraler Ort im Stadt-Umland-Raum der Hansestadt Lübeck klassifiziert. In Auswertung der Grobkonzeption wird die Gemeinde in ihrer Entwicklung auf dieser Planungsebenenicht behindert. Lüdersdorf begrüßt ausdrücklich die Stärkung der zentralen Orte.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
454
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Grundlage für die erste Erörterung bilden folgende Schwerpunkte: - Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb des Gemeindehauptortes sind für die Gemeinde zwingend erforderlich. - Berücksichtigung der Entwicklung an der Siedlungsachse Herrnburg-Lüdersdorf-Wahrsow ohne Entstehung einer bandartigen Entwicklung zwischen Herrnburg und Lüdersdorf. - Nutzung der Synergieeffekte aus der Lage im Stadt-Umland- Raum der Hansestadt Lübeck. - Nutzung der bestehenden guten verkehrlichen Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz ist im Bereich des ÖPNV und ebenso im Bereich der motorisierten Individualverkehre gegeben. - Innerörtliche Verdichtung und angemessene Entwicklung der ländlichen Ortsteile. - Beachtung der Zielsetzungen der Dorferneuerungspläne der Dörfer der Gemeinde Lüdersdorfund Zielsetzungen der Dorferneuerungsprogramme. Für die weiteren Planungsschritte gibt die Gemeinde folgende Entwicklungsabsichten bekannt:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
455
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Die Gemeinde Lüdersdorf hat ihre bisherige Siedlungsentwicklung auf die Entwicklung des Gemeindehauptortes ausgerichtet. Die Verdichtungs- und Entwicklungsmöglichkeiten im Gemeindehauptort Herrnburg sind mittlerweile begrenzt, sodass die weitere kontinuierliche Entwicklung in den Ortsteilen Lüdersdorf und Wahrsow zu berücksichtigen ist. Eine Beqrenzunq der Entwicklunq auf den Gemeindehauptort Herrnburq bewertet die Gemeinde Lüdersdorf kritisch.Die Stärkung und Entwicklung des zentralen Odes ist somit nur in der Gesamtheit mit den Ortsteilen Lüdersdorf und Wahrsow zu betrachten, da hier die notwendigen Entwicklungspotenzialen vorhanden sind und genutzt werden sollen. Die bereits begonnene positive Entwicklung als Wohnstandort soll mit notwendiger lnfrastruktur ergänzt werden. Die gute verkehrliche Anbindung über den ÖPNV und den Kreisverkehr an die A 20 wirken sich positiv auf die Siedlungsentwicklung aus.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (4) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
456
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Die Vorschläge zur zukünftigen Steuerung der Siedlungsentwicklung bewertet die Gemeinde Lüdersdorf wie folgt: Aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf kann in Wertung des Grobkonzeptes für die Teilfortschreibung derKapital 4.1 und 4.2 nicht allein eine rein quantitative Steuerung gemäß Berechnungsmethode im Grobkonzept für die zukünftige Entwicklungsstrategie zugrunde gelegt werden. Die quantitative Berechnung gemäß Grobkonzept dient sicherlich als Grundlage für die Grundsteuerung der Wohnbaukapazitäten. Die in den drei Varianten dargestellte quantitative Steuerung der Wohnbaukapazitäten kann die zukünftige Entwicklung des Grundzentrums Lüdersdorf mit dem Hauptort Herrnburg hinsichtlich der erforderlichen Bauflächenangebote und der infrastrukturellen Voraussetzungen nicht ausreichend repräsentieren.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten ohnehin nicht vorgesehen ist (siehe PS 4.2 (2)).
457
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Aus Sicht der Gemeinde Lüdersdorf sollte es Ziel sein, neben der quantitativen Grundsteuerung eine qualitative Bewertungsmatrix für die Gemeinden zu erstellen und die Besonderheiten jeder Gemeinde zu betrachten und zu bewerten. Die ermittelten allgemeingültigen Qualitätsmerkmale sollten mit den Gemeinden abgestimmt werden und für zukünftige Entscheidungen zugrunde gelegt werden. Die qualitative Bewertungsmatrix wäre die Grundlage für zusätzliche Kontingente für Wohnbaukapazitäten neben den Kontingenten der quantitativen Berechnungen. Die Steuerung der Siedlungsentwicklung aus der Kombination von quantitativen und qualitativen Aspekten kann maßgeblich Einfluss auf die bereitzustellenden Wohnbaukapazitäten und das erforderliche Bauflächenangebot haben. Das eine bedingt das andere. Für die Erfüllung der Aufgaben innerhalb eines Tourismusschwerpunktraumes sind in der Gemeinde Lüdersdorf attraktive Lebens- und Arbeitsbedingungen zu sichern.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Wohnbauflächenentwicklung in den Zentralen Orten nicht vorgesehen ist.
458
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Für die Gemeinde Lüdersdorf sind neben dem Hauptort Herrnburg Entwicklungen maßgeblich in den Ortsteilen Lüdersdorf und Wahrsow und auch in den angrenzenden zugehörigen Ortsteilen vorgesehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (4) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
459
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Folgende qualitative Merkmale und Entwicklungsstrategien sind zu berücksichtigen und zu werten: - Grundzentrum - Nahversorgung - Gemeinbedarfseinrichtungen - Kita - Schule - Sporthallen - Sportplatz - Feuerwehr der Gemeinde mit fünf Ortswehren - Kirche - Vereinsleben insgesamt - Soziale Infrastruktur/ medizinische Grundversorgung - Arzt - Zahnarzt - Apotheke - Pflegeheim - Physiotherapie - Seniorengerechter Wohnraum - Betreutes Wohnen - Dienstleistungseinrichtungen - Bank - Friseur - Verkehrsinfrastruktur - Anbindung an ÖPNV - Bahnhof (Erreichbarkeit) - Gewerbe- und lndustriestandort - Arbeitsplatzangebot Für die Gemeinde Lüdersdorf geht es darum, den Standort der Gemeinde als Grundzentrum weiter zufestigen. Die Gemeinde Lüdersdorf gehört dem Amt Schönberger Land an.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Nicht alle vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen nach Auffassung des Planungsverbandes geeignete Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung dar. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten ohnehin nicht vorgesehen ist.
460
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Die Gemeinde Lüdersdorf sieht folgende Punkte für ihre Entwicklung mit dem Hauptort Herrnburg als maßgeblich an: - In den ländlichen Ortsteilen soll eine ortsübliche Bebauung erfolgen und der Charakter in den Ortslagen soll bewahrt werden. Für die Dörfer ist eine innerörtliche Verdichtung weiterhin vorgesehen. Siehe hierzu die Dorferneuerungsplanung und deren Aktualisierung. Unter dem Gesichtspunkt „Außenbereich im Innenbereich" sind die Ortslagen auf Entwicklungsfähigkeit zu überprüfen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (9) und 4.2 (4) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen."
461
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
Hinsichtlich der Siedlungsstruktur ist zu beachten, dass die verkehrliche Anbindung der Ortsteile an die Hauptorte im Gemeindegebiet an der Siedlungsachse Herrnburg Wahrsow auch durch eine verbesserte Geh- und Radwegeverbindung erfolgen soil.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Fortschreibung des Kapitels 6.4 (Verkehr und Kommunikation) existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
462
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
- In den Ortsteilen ist ein ortstypisches Wachstum in Art und Maß der Nutzung zu gewährleisten. Hier kommt es darauf an, dass der Charakter in diesen Ortsteilen gewahrt wird. Im Zusammenhang mit der Betrachtung sollen die Dorferneuerungspläne überprüft und in Bezugauf raumordnerische und planungsrechtliche Anforderungen angepasst werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß in den PS 4.1 (9) und (10) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen.
463
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
- Die beabsichtigte Siedlungsentwicklung hat die Anforderungen des BauGB in Bezug auf den Klimaschutz zu beachten. Hierzu gehören auch das veränderte Mobilitätsverhalten und verbesserte Voraussetzungen für Geh- und Radwege.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Mit den PS 4.1 (7) und (8) werden Grundsätze zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz in der Siedlungsentwicklung festgelegt.
464
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
- Neben den Zielsetzungen zur wohnbaulichen Entwicklung und gewerblichen bzw. industriellen Entwicklungen ist auch die Entwicklung der sozialen und weiteren technischen lnfrastruktur erforderlich. - Das bedeutet, dass neben quantitativen Faktoren zur Einwohnerzahl und Entwicklung auch qualitative Faktoren anzuheben sind, wie die soziale lnfrastruktur und die technische lnfrastruktur. Einhergehend mit der Siedlungsentwicklung ist so auch die Schulentwicklungsplanung anzupassen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
465
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
- Das Radwegekonzept ist entsprechend zu entwickeln. Das Wechselspiel von Quantität und Qualität ist entsprechend in der Stellungnahme darzustellen, um die gesamtheitliche Entwicklung zu dokumentieren. Selbstredend ist, dass die Entwicklungen unter dem Klimaschutzfaktor zu betrachten sind.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit den PS 4.1 (7) und (8) werden Grundsätze zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz in der Siedlungsentwicklung festgelegt. Festlegungen zur Entwicklung des Radwegekonzeptes sind hingegen nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
466
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
- Das Potential der Ortsteile ist zu überprüfen und dann auszuschöpfen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (4) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
467
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
- lm Zusammenhang mit der Altersstruktur sind auch Anlagen und Einrichtungen des Betreuten Wohnens und der Daseinsvorsorge erforderlich.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
468
Gemeinde Lüdersdorf / Amt Schönberger Land
ID: 71
I. Grobkonzept
- lm Zusammenhang mit den Wohnentwicklungen in der Gemeinde ist die Verbesserung von Handel, Dienstleistung und Versorgung im Gleichklang erforderlich. Die Quantität bedingt wechselseitig mit der Qualität eine Erfüllung der gegenseitigen Anforderungen. - lnsbesondere im Zusammenhang mit dem Kreisverkehr in Lüdersdorf ist eine Verbesserung der Versorgungsinfrastruktur gewünscht: auf der Achse Herrnburg Lüdersdorf Wahrsow. Die unterversorgten Bereiche in Lüdersdorf und Wahrsow sollen besser versorgt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Als Grundzentrum erfüllt Lüdersdorf vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung seines Nahbereiches. Gemäß PS 4.1 (2) soll die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als regionale Entwicklungs-, Gewerbe- und Versorgungsstandorte gestärkt werden. Konkrete einzelhandelsbezogene Festlegungen sind hingegen nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Hierzu sei auf die Kapitel 4.3 RREP WM und 4.3.2 LEP M-V verwiesen. Auf dieser Basis erfolgt die bauleitplanerische Umsetzung von Einzelvorhaben.
469
Straßenbauamt Schwerin
ID: 73
I. Grobkonzept
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 29.07.2021 zum o.g. Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg. Die Unterlagen sind mir am 20.08.2021 zugegangen. Hinweise, Anregungen und Bedenken ergeben sich aus Sicht des Straßenbauamtes Schwerin derzeit nicht.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
494
Bundeswehr
ID: 74
I. Grobkonzept
mit Schreiben vom 29. Juli 2021 beteiligten Sie mich an der öffentlichen Auslegung des Entwurfes (Grobkonzept) für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung für die erste Stufe des Beteiligungsverfahrens. Seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange bestehen hierzu bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung nachfolgender Punkte keine Bedenken: Im Bereich des RREP WM befinden sich verschiedenste Liegenschaften der Bundeswehr, zum Teil mit angeordneten Schutzbereichen nach dem Schutzbereichgesetz, verschiedene militärische Funkstellen und Richtfunkstrecken sowie Tiefflugkorridore für Strahlenflugzeuge (ED-R 150), eine Absetzzone, Testtransponder-Strecke und der Militärflugplatz Laage, sowie die Flugbeschränkungsgebiete ED-R 15 und ED-R 22. Es ist zu beachten, dass Liegenschaften der Bundeswehr Sondergebiete sind, für die ein Planungsrichtpegel bis zu 65 dB(A) festgelegt ist. Bei allen Liegenschaften der Bundeswehr --- mit Ausnahme von Krankenhäusern --- ist unabhängig von der gegenwärtigen Nutzung und somit unabhängig von der derzeit von der Liegenschaft ausgehenden Immissionen ein Planungsricht-pegel von 65 dB(A) zu Grunde zu legen, da Nutzungsänderungen nicht auszuschließen sind. Einschränkungen der Nutzung der Übungsplätze und Liegenschaften der Bundeswehr sind nicht hinnehmbar. Ich bitte Sie, mich über den weiteren Ausgang des Verfahrens unter Angabe meines Zeichens I-341-21-ROG zu informieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
495
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
I. Grobkonzept
Die Stadt Neustadt-Glewe, die Gemeinde Brenz und die Gemeinde Blievenstorf bedanken sich für die Beteiligung zum Inhalt des genannten Grobkonzeptes und möchten folgende Anregungen und Hinweise mitteilen:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
496
Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
I. Grobkonzept
Die Ausführungen zur quantitativen Steuerung von Ansiedlungen sollten ergänzt werden mit dem Zusatz, dass örtliche Besonderheiten / örtliche Gegebenheiten in den Kommunen einzeln zu beachten sind sowie auch mögliche gesellschaftliche Umstände und damit Ausnahmen zugelassen werden müssen. Konkreter Hinweis: In der aktuellen Bevölkerungsprognose wird der Stadt Neustadt-Glewe ein Bevölkerungszuwachs bescheinigt. Die Aufnahme für einer qualitativen Steuerung für die Siedlungsentwicklung wird positiv gesehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine quantitative Beschränkung der Siedlungsentwicklung in Zentralen Orten ohnehin nicht vorgesehen ist.
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Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
I. Grobkonzept
Punkt 3. Allgemeine Planungsabsichten Kapitel 4.1. Siedlungsstruktur 4.1 (4) In Gemeinden ohne Funktion eines Zentralortes sollte es möglich sein, gewerblichen Siedlungsflächen über den Eigenbedarf hinaus auszuweisen, sofern den Bedarfen an gewerblichen Siedlungsflächen in Orten mit Zentralfunktion nicht entsprochen werden kann. Dieser Inhalt sollte als Grundsatz formuliert werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Auch die gewerbliche Siedlungsentwicklung soll auf die Zentralen Orte konzentriert werden (siehe PS 4.1 (2)). Das schließt jedoch eine gewerbliche Flächenentwicklung in den nicht-zentralen Orten, die auf den Bedarf vorhandener Unternehmen ausgerichtet ist, nicht aus. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Standortanforderungen für Gewerbe- und Industriestandorte auf die Kapitel 4.3.1 RREP WM sowie 4.3.1 LEP M-V verwiesen.
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ID: 75
I. Grobkonzept
4.1. (5) 1.Dieser Abschnitt mit der formulierten Aufgabe ein flächensparendes Bauen anzustreben und dem Entstehen neuer Splittersiedlungen entgegenzuwirken, sollte als Grundsatz, nicht als Ziel der Raumplanung formuliert werden.Splittersiedlungen sind im ländlichen Bereich historisch entstanden. Ein Zuzug in diesen Gebieten wird in der Regel durch Familienangehörige angestrebt. Damit sollte die Möglichkeit der Lückenschließung in bestehenden Splittersiedlung ermöglicht werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß PS 4.1 (4) ist der Entstehung neuer Splittersiedlungen sowie deren Verfestigung und Erweiterung entgegenzuwirken. Die Zielformulierung entspricht sowohl § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB als auch PS 4.1 (6) LEP M-V. Den Gemeinden steht mit der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB ein Planungsinstrument zur maßvollen Lückenbebauung zur Verfügung.
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ID: 75
I. Grobkonzept
4.1.(8) Die interkommunale Zusammenarbeit benachbarter Gemeinden mit der Zielstellung, die Zusammenarbeit u.a. auf eine gemeinsame Bauflächenausweisung auszurichten, sollte so formuliert werden, dass diese Zusammenarbeit anzustreben ist. Es wäre hilfreich, wenn den Kommunen hierzu konkrete Kommunikationswege aufgezeigt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
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ID: 75
I. Grobkonzept
Kapitel 4.1. Siedlungsstruktur 4.2.(3) 1.Die Steigerung der Attraktivität der Innenstädte muss bauordnungsrechtlich und bauplanungsrechtlich mehr unterstützt werden. Eine Wohnnutzung wird in den Innenstädten verstärkt nachgefragt. Eine Vielzahl von Gebäuden in den Innenstädten sind als denkmalgeschützt ausgewiesen. Um den Ansprüchen von seniorengerechtem und modernem Wohnen in den Innenstädten gerecht zu werden, sind mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden Kompromisslösungen im Rahmen der Modernisierungen und Sanierungen der Gebäude dringend zu finden. (gegenwärtig wird auf Grund der Forderungen von Denkmalschutzbehörden von Sanierungen und Modernisierungen von Gebäuden in der Innenstadt Abstand genommen. Von vielen Bauherren / Grundstückseigentümern wird darauf verweisen, dass Wohnraumnachfragen für die Innenstadt bei Gebäudeeigentümern durchaus vorliegen. Der finanzielle Mehraufwand für Auflagen von Denkmalschutzbehörden, gegebenenfalls erhebliche Kosten für Sperrmaßnahmen im Rahmen der Bauarbeiten, die mit den Forderungen des Denkmalschutzes einhergehen, können durch die Bauherren nicht abgedeckt werden.Spezieller Hinweis: Für die Stadt Neustadt-Glewe ist die Stadtsanierung abgeschlossen) Der Inhalt des Absatzes sollte dahingehend ergänzt werden, dass der Rückbau von leerstehender Bausubstanz mit Augenmaß erfolgen muss. Vorausschauend sind gesellschaftliche Entwicklungen zu bewerten, um möglicher entstehender Wohnungsknappheit entgegenzuwirken.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (9) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist jedoch nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige fachgesetzliche Änderungen hinsichtlich der fachbehördlichen Genehmigungspraxis anzustoßen.
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ID: 75
I. Grobkonzept
4.2 (5) Dieser Abschnitt sollte als Grundsatz formuliert werden. Gerade im ländlichen Bereich ist eine zentralisierende räumliche Zuordnung von Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Erholung nicht umsetzbar. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Zeit der Pandemie für den ländlichen Bereich es eine Vielzahl von Nachfragen zum Wohnen bzw. zum Bau von Eigenheimen zu verzeichnen war.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine Konzentration der Wohnbauentwicklung ist unter Nachhaltigkeitsaspekten, zur Vermeidung einer weiteren Zersiedlung, zum Erhalt kompakter Siedlungen sowie im Sinne der Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen und der Minimierung des Pendleraufkommens erforderlich. Sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, sind neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen (vgl. PS 4.1 (5)). In den Zentralen Orten hat die Entwicklung neuer Wohngebiete an städtebaulich integrierten Standorten mit guter Verkehrsanbindung und günstiger räumlicher Zuordnung zu städtischen Grundfunktionen zu erfolgen (vgl. PS 4.2 (4)). Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) als nicht zielführend angesehen.
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Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
I. Grobkonzept
4.2.(6) Der Inhalt dieses Abschnittes wird befürwortet und sollte dahingehend ergänzt werden, dass die Errichtung von altersgerechtem Wohnen / Wohnanlagen für betreutes Wohnen nicht auf der „grünen Wiese“ bzw. an örtlichen Randlagen erfolgt. Es muss das Ziel sein, diese Wohnanlagen in die bauliche jeweilige Örtlichkeit zu integrieren, um der älteren Generation eine aktive gesellschaftliche Teilnahme zu ermöglichen / zu gewährleisten.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
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Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
I. Grobkonzept
4.2.(7) Die Aussage, dass die Belange des Denkmalschutzes bei den ortsprägenden Gebäuden möglichst erhalten und einer zeitgemäßen, sinnvollen Nutzung zugeführt werden soll, sollte dahingehend ergänzt werden, dass Kompromisslösungen zwischen Sanierung/ der Modernisierung und den Forderungen der Denkmalschutzbehörde eben für eine zeitgemäße Nutzung des Gebäudes gefunden werden muss. Der Abschnitt sollte ergänzt werden: Um den Zielen zur Umsetzung der Energiewende folgen zu können, muss grundsätzlich der bestehende Entscheidungsspielraum erweitert werden, um auf Gebäuden in Sanierungsgebieten bzw. auf denkmalgeschützen Gebäuden Photovoltaikanlangen aufzubauen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (9) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist jedoch nicht das geeignete Instrumentarium, um etwaige fachgesetzliche Änderungen hinsichtlich der fachbehördlichen Genehmigungspraxis anzustoßen.
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Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
I. Grobkonzept
4.2(8) Der Inhalt des Abschnittes sollte ergänzt werden:Auch außerhalb von ausgewiesenen Tourismusräumen sind Entwicklungsmöglichkeiten zuzulassen für das Entstehen von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern.Mecklenburg-Vorpommern wird als Urlaubsland, als Urlaubsregion beworben.Die Kommunen arbeiten mit Fördermitteln unterstützt daran, ihre örtlichen touristischen und für die Erholung vorhandenen Highlights auszubauen und zu entwickeln.Die Entwicklung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Wochenendhäusern ist der Entwicklung von Dauerwohnen nachzuordnen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit den PS 4.2 (8) und (9) im Zuge dieser Teilfortschreibung werden Aspekte des Konfliktausgleichs zwischen Ferien- und Dauerwohnen aufgegriffen. An dieser Stelle sei aber auf die Verantwortung der Gemeinden für die Lenkung ihrer Siedlungsentwicklung hingewiesen. Mit § 13a BauNVO wurde hier rechtliche Klarheit geschaffen. Mögliche gemeindliche Steuerungsinstrumente sind zudem in der Begründung zu PS 4.2 (8) benannt.
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Stadt Neustadt Glewe, Gemeinde Brenz und Blievenstorf
ID: 75
I. Grobkonzept
Erhaltung historisch gewachsener Strukturen Die Empfehlung, dass sich Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung mit der Erhaltung der örtlichen historisch gewachsenen Struktur beschäftigen müssen, sollte als Grundsatz formuliert werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (9) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung aufgegriffen.
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Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
I. Grobkonzept
Stellungnahme der Gemeinden Banzkow, Barnin, Bülow, Cambs, Demen, Dobin am See, Friedrichsruhe, Gneven, Langen Brütz, Leezen, Pinnow, Plate, Raben Steinfeld, Sukow, Tramm und Zapel sowie der Stadt Crivitz zur ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens zum Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung im RREP WM Sehr geehrte Damen und Herren, der Amtsausschuss des Amtes Crivitz hat im Rahmen der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg am 27.10.2021 beschlossen, für die amtsangehörigen Gemeinden die folgende Stellungnahme abzugeben:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
I. Grobkonzept
Die Berücksichtigung der vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur bei der Bemessung des Eigenentwicklungsrahmen der nicht zentrale Orte wird grundsätzlich befürwortet, da so auch die Investitionen der Gemeinden in KiTa, Schule etc. gewürdigt werden und dieser "Bonus" dazu beiträgt, deren Nachhaltigkeit sicherzustellen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
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Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
I. Grobkonzept
Der im Grobkonzept zur Teilfortschreibung auf Seite 9 beschriebene Flächen-Einwohner-Ansatz ist für eine angepasste, zielorientierte Entwicklung nicht sinnvoll. Aus Sicht einer nachfrageorientierten Ortsentwicklung, die sich in den Ortscharakter einfügt, werden hier unnötige Erschwernisse herbeigeführt. Der Ansatz würde im Wesentlichen die ländlich geprägten Gemeinden benachteiligen, da besonders hier größere Grundstücke nachgefragt sind. Hier kann mit dem rein prozentualen Ansatz, der Anerkennung der Infrastruktur und der planerischen Bewertung der Gemeinden, welche den Bedarf in den jeweiligen Ortschaften im Blick haben, deutlich angemessener und besser gesteuert werden. Unter der jetzigen Erläuterung der Ansätze wird der Eindruck vermittelt, dass mit dem WE-Ansatz Einwohnerzahl zu Basisjahr und dem Flächen-Einwohner Ansatz für die Gemeinden die meisten WE- Anzahlen (Wohnbaukontingente) erreicht werden können.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Mit dem Flächen-Einwohner-Ansatz wird für die Bebauungsdichte keine Vorgabe gemacht. Über die Art der Bebauung entscheidet die Gemeinde, wobei dem historischen Ortsbild hinreichend Rechnung zu tragen ist (siehe hierzu PS 4.1 (9) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
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Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
I. Grobkonzept
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch die zu erbringende Infrastrukturausstattung zur Erreichbarkeit des Faktors, der in den Beispielen jeweils mit 1,0 angesetzt ist, konkretisiert werden muss. Ansonsten kann nicht bewertet werden, ob der gemeindliche Entwicklungsrahmen möglicherweise unter den im Gutachten des Instituts für Stadtforschung und Strukturpolitik quantifizierten Eigenentwicklungsbedarf von 3% der nicht zentralen Orte sinkt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit dem im PS 4.2 (5) geregelten Flächen-Einwohner-Ansatz steht den Gemeinden neben den Potenzialen der Innenentwicklung ein zusätzlicher Entwicklungsrahmen von bis zu 1 Hektar / 500 Einwohner bezogen auf den Einwohnerstand vom 31.12.2021 für die Dauer der Gültigkeit des Programms zur Verfügung. Zudem wird prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe PS 4.2 (6)). Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen ist die Infrastrukturausstattung. Die Konkretisierung der Infrastrukturausstattungskriterien erfolgt in der Begründung zu PS 4.2 (6).
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Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
I. Grobkonzept
Bei der Ausweisung von neuen Baulandflächen kann im Amtsgebiet in keinem Fall von einer ausufernden und unnötigen Flächeninanspruchnahme in Ortsrandlage, bei gleichzeitigen Leerständen im Ortskern gesprochen werden. Hier scheint es um besondere, spezielle stadtplanerische Herausforderungen in Gemeinden zu gehen, zur deren Klärung andere Mittel erforderlich sind, als die reine Begrenzung von Baulandausweisungen am Ortsrand. Zudem kann der Regionale Planungsverband WM die bestehenden Programmsätze dahingehend überarbeiten, dass im Rahmen von Baulandausweisungen bspw. belastbare Alternativprüfungen durch diese Gemeinden vorgenommen werden müssen oder durch die Kommunen Rahmenplanungen und Entwicklungskonzepte zur konkreten Untersuchung und Klärung dieser Problematiken veranlasst werden, wie im Programmsatz 4.2 benannt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1). Zudem sei darauf verwiesen, dass, sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen sind (vgl. PS 4.1 (5)).
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Amt Crivitz alle Gemeinden
ID: 76
I. Grobkonzept
Durch die Beschränkung der nicht zentralen Orte auf den Eigenbedarf, wird der Einhaltung des 30 ha Ziels hinsichtlich der Neuinanspruchnahme von Siedlungs- und Verkehrsflächen bereits Rechnung getragen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß Kapitel 4.1 und 4.2 tragen in besonderem Maße zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, zum flächensparenden Bauen, zur sparsamen Inanspruchnahme von Ressourcen und Flächen, zur nachhaltigen Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen sowie zur Stärkung der Innenentwicklung bei (siehe insb. PS 4.1 (3) - (6), 4.2 (4) - (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen).
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CDU Kreistagsfraktion Ludwigslust-Parchim
ID: 77
I. Grobkonzept
- Endfassung vom 02.11.2021 - Vorwort Die Planungsregion Westmecklenburg nimmt ca. 31% der Landesfläche Mecklenburg-Vorpommerns ein und ist eine der am dünnsten besiedelten Regionen Deutschlands. Sie besteht aus 236 Städten und Gemeinden, von denen 28 als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum definiert sind und 208 als nicht zentrale Orte. Obwohl rund 89% der Gemeinden dem ländlichen Raum zuzuordnen sind, beträgt ihr Einwohneranteil an der gesamten Planungsregion nur 38%. Dem entgegengesetzt beträgt der Bevölkerungsanteil im städtischen Raum 62% und verteilt sich auf nur rund 11% aller Gemeinden1. Damit ist festzustellen, dass die Planungsregion Westmecklenburg insgesamt durch heterogene Siedlungsstrukturen geprägt ist. Während ein Großteil der Bevölkerung sich in wenigen Zentralorten konzentriert, ist der Großteil des Planungsraumes den ländlichen Gemeinden zuzuordnen. Eine nachhaltige Regionalplanung steht damit vor der Herausforderung, die Gegensätze der Planungsregion auszugleichen und sowohl in den Teilräumen als auch in der gesamten Planregion die Herstellung ausgeglichener Lebensverhältnisse zu fördern. Das Ziel muss sein, die Daseinsfürsorge dauerhaft sicherzustellen und Entwicklungspotentiale sowie Wirtschaftswachstum zu ermöglichen2.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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