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Wir erheben Einspruch zu den Windeignungsflächen Vellahn und Marsow (in der 4. Beteiligungsstufe als „Windpark Vellahn"" zusammengefasst).
Begründung:
1. Gesundheitliche Gefährdungen
Auf einer Informationsverantstaltung durch ein Planungsunternehmen für eines der Planungsgebiete der Gemeinde Vellahnen dieses Jahr in Banzin, wurde mir gesagt, das der Schall im Sommer durch Laub an den Bäumen verringert wird. Somit könnte ich auf der Terrasse sitzen. Allerdings im Winter kommt der Schall/ Lärmbelastung durch, somit ist der Schlaf bei offenem Fenster nicht möglich oder mit gesundheitlichen Folgen. Es ist ein unruhiger Schlaf zu befürchten und ein erholsamer Schlaf somit nicht möglich. Zusätzlich führt auch noch die B5 zu erhöhter Lärmbelästigung.
Nicht zu vernachlässigen ist die Entstehung von Schatten. Dies ist laut Aussagen von Bewohnern in der Nähe von Windkraftanlagen am gefährlichsten, da es zu spürbaren seelischen Belastungen führt. Unser Haus, hat eine Nord-Westausrichtung und wird von den Windkraftanlagen einerseits im Osten vom Windpark Kloddram und andererseits von Nordwesten bis Nordosten vom Windpark Vellahn eingeschlossen. Von unseren Wohnräumen und Erholungsflächen im Freien u. a. Rassenflächen , Garten und Terrassen ([Adresse anonymisiert] ) sind Windräder zu sehen und vermutlich auch zu hören. Somit ist eine Erholung nicht möglich.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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2. Umweltfolgen - Wasserschutz Braldstorfer Bach
Der Brahsltorfer Bach führt vom Töpferteich in Vellahn durch den Ort nach Brahlstorf. Siehe auch Pkt. 3. Dieser leidet durch die Neugestaltung des Regenwassersystems massiv unter Wassermangel. Außerdem wird dem Moor das Wasser entzogen, mit entsprechenden Folgen auch für die Natur. Es ist zu befürchten, dass der Prozess durch die massiven Fundamente der Windräder und Umleitung des Oberflächenwassers noch beschleunigt wird. Außerdem wird durch die massive Anzahl der Windräder und durch Rotorbewegung künstlicher Wind erzeugt wird, die Austrocknung der Flächen gefördert. Mit Folgen für die Tierwelt, Nahrungsfindung. Desgleichen gilt auch für die zahlreichen Vogelarten, insbesondere Rastvögel und des inzwischen heimischen Rotmilans und seine besondere Gefährdung durch die Rotorblätter der Windräder.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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3. Wertverlust der Grundstücke und Schäden an Häusern
Durch bereits getätigte Baumaßnahmen, Erneuerung der Straße der Einheit und der damit
verbundenen Errichtung eines Regenwassersystems kommt es zu massiven Schäden an den Häusern der Straße der Einheit. Auch unser Haus hat Risse im Fundament und in den Wänden. Ein Regenrückhaltebecken wurde am Ende der Straße der Einheit Nr. 37 nähe B5 errichtet. Dadurch ist der Brahlstorfer Bach quasi nahezu ausgetrocknet. Folglich sinkt das Grundwasser / Schichtwasser und außerdem wird auch dem Moor das Wasser entzogen.
Auf Grund der geschilderten Probleme und erforderlichen Baumaßnahmen, sowie der zu
erwartenden Erstellung von Windrädern kommt es zu massiven Wertverlusten der Grundstücke und Häuser.
Wir bitten auf Grund der o.g. Gründe ihre Planung für Vellahn nochmals zu überdenken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Einspruch zur Teilfortschreibung des RREP WM, Kapitel 6.5. Energie
wir erheben Einspruch zu den Windeignungsflächen Vellahn und Marsow (in der 4. Beteiligungsstufe als „Windpark Vellahn“ zusammengefasst) aus nachfolgenden Gründen
1. Belange des Naturschutzes
Die Gesetzgebung der jetzigen Bundesregierung ist bekannt. Gleichwohl verstoßen die sogenannte „Notverordnungen"", die Änderung des § 2 EEG („überragendes öffentliches Interesse"") sowie die naturschutzrechtlichen Neuregelungen (§§ 45 und 45b BNatSchG) gegen Art. 20a GG bzw. gegen europarechtliche Vorgaben und die europäische Vogelschutzrichtlinie.
Die Ausweisung des Windparks Vellahn und des Windparks UKA stehen insbesondere Belange des Naturschutzes im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BimSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BimSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gemäß Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BimSchG dürfen von immissionsträchtigen Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BimSchG angesprochenen „anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die dortige Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch, aber nicht abschließend ist.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. dann vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle
Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 RZ 83 f.
Aus Gründen des Naturschutzes ist die Ausweisung für Windenergienutzung an dem Standort Vellahn zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden.
Dieses trifft gerade auf die Zugbewegungen und Futterplätze der brütenden Großvogelarten (u.a. Adler, Weiß- und Schwarzstorch, Rotmilan) sowie der Rastvogelarten wie Kraniche oder Gänse, zu.
Diese Arten haben große Streifgebiete und weisen eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Windenergieanlagen auf (Kollisionsgefährdung oder Meidung), so dass auch WEA in einem größeren Abstand zum Schutzgebiet den Erhaltungszustand von Zielarten beeinträchtigen.
Insbesondere bei Rastvögeln (v.a. Gänse, Schwäne, Kranich) besteht ggf. die Problematik, dass Schlafplätze in die EU-Vogelschutzgebiete integriert sind, wichtige Nahrungsflächen aber außerhalb liegen. Sofern WEG im Bereich hoch bedeutsamer Nahrungsflächen liegen oder in Verbindungs-korridoren zwischen wichtigen Nahrungsflächen und Schlafplätzen, kann das unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben.
Nun liegen die EU-Schutzgebiete tatsächlich in direkter Nachbarschaft zu Vellahn.
(Brahlstorf DE 2732-473 und DE 2531-401 nördlich von Goldenbow)
Vellahn liegt buchstäblich „mittendrin". Die Landschaft nördlich Vellahns ist der bedeutende Korridor zwischen der Biosphäre Elbtal und der Biosphäre Schaalsee. Die Zugvögel überkehren nicht nur das Gebiet, sondern die abgeernteten Maisfelder Vellahns und der Marsower Bach sind hier die Rastflächen für Zugvögel. Der beauftragte Ornithologe der BI Bengestorf hat nachgewiesem, dass die Flugbewegung mehrfach aus der Biosphäre heraus in die Fläche der Gemeinde Vellahns aufgrund der Nahrungssuche erfolgt.
Siehe
-Anlage 1 Foto bzw Video Vellahn Gartenstraße 24 online eingereicht
-Anlage 2 Schwarzstroch (GPS-Daten)
-Anlage 3 Fledermaus (GPS-Daten)
-Anlage 4 Rotmilan (GPS-Daten)
-Anlage 5 Siehe Gutachten des Ornithologen der BI Bengerstort- wird nachgereicht
Es hat sich gezeigt, dass die Verträglichkeitsprüfung auf Ebene der Regionalplanung unzureichend ist.
Die Untere Naturschutzbehörde hat zumindest im Umweltbericht festgehalten, dass es in Vellahn gleich mehrere Brutwälder vom Schwarzstorche gibt.
Lt. UNB gibt es ebenso eine essentielle Nahrungsflächen-Gefährdung für den Weißstorch, weil die Windeignungsflächen sich mit den artenschutzrelevanten Schutzgütern überschneiden. (siehe Umweltbericht -Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens)
Es bestehen auch mehrere Rotmilan-Paar im nördlichen Bereich des Hauptdorfes Vellahn. Gerade der Rotmilan zählt zu den gefährdetsten Greifvogelarten m Hinblick auf Windkraftanlagen.
Rotmilane zeigen keinerlei Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen, da das Flugverhalten des Rotmilans in Höhen stattfindet, in denen sich die Rotoren der Windenergieanlagen befinden.
Es besteht für die Art ein sehr hohes Kollisionsrisiko. So gehört der Rotmilan zu den häufigsten Kollisionsopfern an Windkraftanlagen. Allein in Deutschland wurden bereits mehr als 300 kollisionsbedingte Verluste registriert. Aus diesem Grund wurde der enge Prüfbereich durch die Länderarbeitsgemeinschaft auf 1500 m erweitert;
Vgl. hierzu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17.3.2016, 22 B 14.1875 und 1876; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 27.05.2016 - 22 BV 15.1959; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16.
Der Bereich Vellahns stellt ein absolut geeignetes Jagdgebiet für diese Greifvogelart Rotmilan dar. In diesem Bereich ist mit enorm hoher Raumnutzung zu rechnen. Gleiches gilt für die in diesem Gebiet vorhandenen Adlerarten.
Auf den vergrößerten Schutzbereich für Adler wird verwiesen. Fledermäuse sind nachgewiesen im Randbereich von Friedrichshof und auch direkt an der Siedlungsgrenze Vellahns.
Die Bedeutung und rechtliche Behandlung der Aussage von Gewährsleuten im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung vor Gericht stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil vom 30.6.2017 dar.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Juni 2017, 22 B 2365.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwischenzeitlich dieses Urteil bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde der Betreiberfirma zurückgewiesen;
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2.11.2017, BVerwG 4 B 62.17.
Allein auf der Grundlage der bereits jetzt bekannten entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange ist eine Ausweisung der Windparks Vellahn wegen § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu versagen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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1.1 Unzerschnittener Landschaftsraum
Hingegen der Ausweisung / Annahme, dass das Gemeindegebiet beim Windpark Vellahn durch die kleine einspurige Straße „An den Eichen“ Richtung Marsow zerschnitten wäre und damit ein „Zerschnittener Landschaftraum“ vorliegt ist, ist nicht richtig.
Die Karte mit den zusammenhängenden Landschaftsräume (gezeigt auf der Gemeindeversammlung am 3.9.24 in Benin) zeigt als Beispiel, dass Schildfeld und Benin ein unzerschnittener Landschaftsraum wäre. Hier sei aber angemerkt, dass dort eine übergeordnete zweispurige Straße durch das Gebiet führt.
Selbst wenn dieses Kriterium (Unzerschnittener Landschaftsraum) nicht mehr gültig ist, macht doch der Kriterienkatalog des RREP deutlich, dass Gebiete, die schon durch Infrastruktur oder dergleichen belastet sind, vorzuziehen seien.
Dieses ist in Vellahn nicht gegeben. Ganz im Gegenteil, ist der Landschaftsraum frei von jeglicher Art.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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2. Rechtswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelungen
Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die gesetzlichen Neuerungen in § 2 EEG und § 45 b BNatSchG aus hiesiger Sicht rechtswidrig sind und vor Gericht keinen Bestand haben werden.
Diese Regelung in § 2 EEG und auch die Regelung in § 45b BNatSchG (überragendes öffentliches Interesse und öffentliche Sicherheit) führt dazu, dass die Abwägungsentscheidung der Belange der Windkraftbetreiber und des Naturschutzes nicht nur in „Schieflage" gerät, sondern dass eine massive Bevorzugung der Windkraftanlagen ohne hinreichenden Grund und unter Missachtung bundesrechtlicher Vorgaben erfolgt.
Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vor.
Danach dient die Vogelschutzrichtlinie der Erhaltung der Bestände sämtlicher im Gebiet der Europäischen Union natürlicherweise vorkommenden Vogelarten einschließlich der Zugvogelarten, indem sie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume verpflichtet, insbesondere durch die Einrichtung von Schutzgebieten sowie durch die Einführung artenschutzrechtlicher Schutzvorschriften dem zu genügen. Diesen Erfordernissen ist der Bundesgesetzgeber mit § 44 Abs. 1 BNatSchG nachgekommen.
Durch die jetzt durch die derzeitige Bundesregierung verfügten Ausnahmevorschriften in§ 45b BNatSchG wird dieser ursprüngliche Schutz des§ 44 Abs. 1 BNatSchG europarechtswidrig ausgehöhlt bzw. teilweise sogar beseitigt. Abweichungen wären aber nur nach Art. 9 Abs. 1 V-RL erlaubt und zwar im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit (Buchstabe a).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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3. Wasserschutz Marsower Bach
Bei dem nördlich durch das WEG verlaufenden Marsower Bach handelt es sich um den Oberlauf eines nach WRRL-berichtspflichtigen Fließgewässerkörpers. Bei der Genehmigung sind Beeinträchtigungen auszuschließen, insbesondere sind lt. Maßnahmenplan ausgewiesene Gewässerentwicklungskorridore freizuhalten von Bauten/Fundamente und auch von Erschließungsflächen freizuhalten.
Die Fläche beim Marsower Bach und auch andere Bäche und Gräben haben eine Bedeutung als Vernässungs- oder Überschwemmungsgebiet. 2019 entstanden durch Starkregen erheblichen Schaden bei uns in der [Adresse anonymisiert] und anderenorts in Vellahn, u.a. durch das Oberflächenwasser der Maisfelder, welches bei bestimmten Bedingungen schon heute nicht versickern kann.
Foto Überschwemmung [Adresse anonymisiert]
Der Marsower Bach muss ferner dringend als zusammenhängender Naturraum und als Landschaftsachse erhalten bleiben. Dabei muss ein Mindestabstand artspezifisch eingehalten werden.
In Friedrichshof befindet sich ebenfalls ein naturbelassenes kleines Gewässer, das beeinträchtigt wäre. Hier sei erwähnt, dass in Friedrichshof die Trinkwasserversorgung über einen Brunnen erfolgt.
Grundsätzlich beeinträchtigen die Fundamente mit ihren enormen Abmessungen und Größen das Grundwasser und auch das natürlich Fließverhalten des Schichtwassers.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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4. Brandschutz
Die Frage der Löschwasserentnahme ist nicht hinreichend geklärt. Bei einem Brand ist mit Funkenflug bzw. abfliegenden Rotorblättern zu rechnen, die die Vegetation in Brand setzen können.
Hierfür ist kein Löschwasser vorhanden. Es muss eine dem Brandschutz gerecht werdende Löschwasserversorgung eingerichtet werden. Sollte hier bei auf vorhandene Gewässer gesetzt werden, ist der Naturschutz wiederum betroffen, siehe Punkt 3.
Ungeklärt ist auch, wie 1m Brandfall mit den vorhandenen Kohlefaserverbundwerkstoffen (CFK) umzugehen ist. Den speziell auftretenden Gefahren durch diesen Werkstoff kann im Brandfall nicht begegnet werden, weil die Teile, solange sie brennend an der Rotornabe hängen, nicht erreichbar sind.
Davonfliegende Teile können von der Feuerwehr nur sporadisch erreicht werden, weil diese Teile Hunderte von Metern weit fliegen können. Selbst bei Auffinden der Teile bestehen sowohl für die Feuerwehrleute als auch für Anwohner und Umwelt erhebliche Gefahren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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5. Keine Notwendigkeit der Ausweisung weiterer Flächen
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Landkreis 5,7 % der Landkreisfläche für die Windenergie ausweisen könnte. Damit ergeben sich Alternativflächen, die weniger Störpotenzial für diesen Siedlungsschwerpunkt haben. Diese sind vorrangig heranzuziehen.
Schon die aktuell in MV beantragte Erzeugerleistung für Solar übersteigt jetzt schon die Planung des Bundes für MV um ein Vielfaches.
Alleine die neuen Flächen für Windkraft mit den Altflächen zusammen, beträgt mit dem 4.ten Entwurf dann schon 2,7% der Landkreisfläche. Rechnet man die Anträge nach §35 BauGB – Privilegierung schätzungsweise hinzu, die mindestens in den nächsten 2 Jahren möglich werden, kann die Fläche ggf. auf 3% steigen.
Alleine im Gemeindegebiet Vellahns werden mit den drei Windparks Benin, Vellahn und Kloddram über 7% der Gemeindefläche belastet. Hinzu kommen Solarparks und Biogasanlagen.
Diese widerspricht sich auch ihrem Pkt. 1.6 (weitere Abwägungskriterien) „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“.
Die Gesamtschau aller Wind- und Solaranlagen mit den schon vorhandenen Solar- und Biogasanlagen in der Gemeinde Vellahn sind auch im Hinblick auf geplanten Vorhaben an der Gemeindegrenze, z.B. Solarparks in Tessin und Brahlstorf ein erheblicher Eingriff in die Natur, in den zukünftigen Landschaftsraum und in den Siedlungsschwerpunkt Vellahn.
Überlegungen zu einem Wasserstoffwerk südlich von Vellahn zeigen uns deutlich, dass hier in der unmittelbaren Umgebung Vellahns gegebenenfalls eine besondere Konzentration erfolgen soll und Vellahn zu einem Industriestandort werden würde. Weitere Investoren haben durch die Konzentration Vorteile im Hinblick auf den zukünftigen Netzausbau und werden weiter vermehrt hier Flächen suchen.
Das ist der Grund den Windpark Vellahn in unmittelbarer Nähe zu Vellahn abzulehnen, weil die Planung des RREP zum Windkraftausbau (4. Entwurf) schon eine Landkreisfläche von 2,5% einnimmt und alleine 48 Windparks von den 73 ausgewiesenen Parks entfallen auf LWL-PCH, welches zu einem Ungleichgewicht des Landschaftsraums und der Sozialstruktur führt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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6. Siedlungsschwerpunkt Vellahn schützen
Statt den Siedlungsschwerpunkt Vellahn zu schützen, wurden in dem 4ten Entwurf des RREP, bestehende Fläche (Kloddram und Vellahn) im Vergleich zum dritten Entwurf deutlich vergrößert. Dieses widerspricht dem Ziel „vorgeprägte Räume behutsam zu verdichten“.
Die Konzentration widerspricht auch den Zielen der Raum- und Landesordnung
§ 2 LPIG – Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung Abs. 6 Gemeinden, die sich als Mittelpunkt des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens eignen, sollen je nach der Eigenart und Bedeutung der angestrebten Mittelpunktaufgaben als zentraler Ort gestärkt werden. In ihnen sollen der Bevölkerung in angemessener Entfernung überörtliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge zugänglich sein. Die Siedlungsflächen aller Gemeinden sollen ihrer Lage, Größe, Struktur und Ausstattung angemessen sein. Der Zersiedelung der Landschaft ist entgegenzuwirken
Dieses widerspricht auch dem Siedlungserweiterungsplan des RREP erheblich, da Vellahn eine besondere Stellung als „Unterzentrum“ hat.
Während der überwiegende Teil der Städte und Gemeinden MV eine stagnierende bzw. schrumpfende Bevölkerungsentwicklung aufweist, entwickelt sich Vellahn. Die Grundversorgung innerhalb unseres Dorfes ist jedoch ein sensibles Geflecht und existiert nur im einvernehmlichen Miteinander.
Der Zuzug von Neubewohner ist für das Fortbestehen der Siedlung langfristig sicherzustellen, denn nur mit Chancen einer Entwicklungsfähigkeit hat Vellahn eine Zukunft.
Da Vellahn schon durch die Bundesstraße mit deutlicher Emission, aber auch durch die Landstraße begrenzt ist, ist eine vertiefte nachhaltige Siedlungsplanung der Planung von der WEA vorzuziehen.
Die Bedeutung Vellahns als Wohnort für junge Familien verlangt langfristig einen zukünftigen, gesicherten Siedlungsentwicklungsplan.
Mit den Windrädern wäre Vellahn dauerhaft eingeengt und erheblich belastet.
„Verbleiben danach im jeweiligen Planungsraum mehr Flächen als zur Erreichung des regionalen Flächenbei tragswertes von 2,1 Prozent für die Windenergie erforderlich, können die Regionalen Planungsverbände Aspekte ökonomischer, ökologischer und sozialer Art berücksichtigen (vgl. Planungserlass Wind M-V).“
Dieser Satz innerhalb der Kriterien ist der einzige in dem das Wort „sozial“ vorkommt. Näher wird es aber nicht beschrieben.
Der Siedlungsschwerpunkt darf nicht überfordert werden, damit die vorhandene Grundversorgung im Ort erhalten bleiben und sogar ausgebaut werden kann.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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7. „Eine kompakte Fläche wird gegenüber einer bandartigen Fläche höher gewichtet“
Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.2.2.
Es sollen kompakte Fläche für Windparks entstehen und nicht bandartige, d.h. Flächen in denen Windräder, wie eine „Perlenschnur“ aufgestellt werden, sollen verhindert werden.
Demnach sind Alternativflächen vorzuziehen als der Windpark Vellahn, weil dieser im Westen genau einer „Perlenschnur“ gleicht.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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8. Erweiterungen von Windparks sind vorzuziehen
Das „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten Windenergie im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes Westmecklenburg Potenzialflächen, die an bestehende Windparks angrenzen oder diese überlagern, gelten als Erweiterung (gilt auch über die Regionsgrenze hinaus). Erweiterungen von bestehenden Windparks bzw. von Windenergiegebieten sind einer Neuausweisung vorzuziehen.“ Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.2.2
Da der Windpark Kloddram schon genehmigt ist, ist die Erweiterungsfläche gen Süden in Kloddram dem Windpark Vellahns vorzuziehen
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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9. Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen
„Im Rahmen der vorsorgenden Planung soll auf die Ausweisung von Windenergiegebieten verzichtet werden, die zur unzumutbaren Umfassung von Siedlungsbereichen führen. Umfassungen von Ortschaften können entstehen, wenn Siedlungen entweder durch große zusammenhängende oder durch mehrere einzelne Windparks umstellt werden. Eine beeinträchtigende Umfassungswirkung besteht, wenn eine Siedlung derartig von Windenergieanlagen umstellt ist und diese als eine deutlich sichtbare, optisch geschlossene und den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse (OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. März 2012, 2 L 2/11) visuell im Sinne eines „Eingesperrtseins“ wahrnehmbar sind.“
„Wird in Bezug auf eine Siedlung diese Schwelle überschritten, sollte eine Prüfung der Potenzialfläche im Einzelfall darlegen, ob eine deutlich sichtbare und geschlossene, den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse zu erwarten ist, die zu einer bedrohlichen und belästigenden Wirkung für die Bewohner führen kann.“
„Sofern das Ergebnis dieser Einzelfallprüfung eine Umfassung belegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des räumlichen Umfeldes abzuwägen, ob das überragende öffentliche Interesse an der Ausweisung des Windenergiegebietes (§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes) überwiegt. Dabei sind auch mögliche Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minderung einer Umfassungswirkung zu berücksichtigen. Mögliche Optimierungen können gegebenenfalls durch eine Anpassung des Zuschnittes eines potenziellen Windenergiegebietes erreicht werden (kleinere und kompakte Windenergiegebiete haben ein geringeres Umfassungspotenzial und vermeiden zudem eine Riegelbildung in der Landschaft).“
Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.1.1
Diese Prüfung ist nicht erfolgt, obwohl Vellahn als Siedlungsschwerpunkt diese Kulisse droht.
Derzeit die Ganztagesschule Vellahn ausgebaut werden. Auch der Anteil der Hort- und Kindergartenplätze soll erhöht werden.
Die Belastungen der Kinder, die sich den ganzen Tag inmitten dieser Windpark-Kulisse aufhalten, wurden nicht mal berücksichtigt.
Es steht deutlich im öffentlichen Interesse, diese vorhandenen Strukturen in Vellahn zu erhalten und nicht zu gefährden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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10. Erholungsflächen im Nahbereich
Die Landesregierung ist mit verschiedenen Projekten (Zukunftsrat, Initiative „Dorfmitte“, Förderungen von ländlichen Projekten usw., Förderung Tourismus im ländlichen Raum …) intensiv bemüht, das ländliche Leben bzw. diese besonderen, funktionierenden Siedlungsstrukturen auch im Sinne der Erholung, Chancen und Attraktivität zu erhalten.
„Neben der Wirkung einer Umfassung ….ist die Erholungsfunktion zu berücksichtigen. Dem an der Haustüre beginnenden Spaziergang am Feierabend, rund um die Ortschaft oder Richtung Nachbardorf, wird in der einschlägigen Literatur unter dem Stichwort „siedlungsnaher Freiraum“ ein großer Wert beigemessen.“…. Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen" im Rahmen seiner Konzentrationsflächenplanung …
Die Bewertung der Umfassungswirkung bezieht sich auf den kreisförmigen Horizont von 360° um den geometrischen Mittelpunkt einer Siedlung. Im Abstand bis zu 3.500 m um eine Siedlung darf aus Vorsorgegründen ein Eignungsgebiet maximal 120° des Horizontes umfassen. Im Anschluss an eine Umfassung von 120° muss der Freihaltewinkel 60° betragen“
Diese Vorgaben mögen eingehalten worden zu sein, aber durch die topografische Lage Vellahns sind die Flächen die frei von Windrädern sind, durch andere Bedingungen belasten, wie die Bundesstraße, Motorcrossanlage und die Kiesgrube und die Wittenburgerstraße.
Diese topografische Besonderheit mit den schon umfassenden Emissionquellen (Bundesstraße, Motorcross) wurde nicht berücksichtigt. Auch geplante Solarparks verhindern Erholungsflächen im Nahbereich der Siedlung.
Hier hätten die Planer die besondere Einschränkung und die Siedlungsstrukturen Vellahns erkennen und dem Rechnung tragen müssen. Der Planungsverband hat durch ihren Planungsspielraum Alternativ-Windeignungsflächen, demnach muss die Planung des Windparks Vellahn und Marsow aufgehoben werden.
Darstellung Siedlungsstruktur. In dieser Darstellung ist noch nicht die Erweiterung in Kloddram mit aufgenommen
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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11. Überdeckung von vorhandenen Ausgleichs -und Kompensationsflächen
Auch überdecken sich Ausgleichs- und Kompensationsflächen mit den Flächen von den Windparks Vellahn und Kloddram. Dieses ist rechtlich nicht zulässig. (darauf hat der Landkreis schon aufmerksam gemacht)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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12. Netzintegrationsfähigkeit
„Relevant für die Abwägungsentscheidung könnte sein, dass sich im Windenergiegebiet bereits eine geeignete Stromnetzinfrastruktur befindet oder perspektivisch befinden wird, sodass das Windenergiegebiet gesamtsystemisch effizient mit der geeigneten Stromnetzinfrastruktur erschlossen werden könnte.“
Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.2.2
Die Wemag hat bestätigt, dass sie erst frühestens in 10 Jahren, den Netzausbau beginnen wird. Damit sind die Windeignungsgebiete, die früher ans Netz angeschlossen werden können, vorzuziehen. Die Kapitalgeber und Investoren erhalten auch für ihren „fiktiv erzeugten Strom“ Ausgleichsmittel, die die Stromkunden zahlen. Das führt zur sozialen Ungerechtigkeit.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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13. Tourismusschwerpunktgebiete
„Hinsichtlich der darüber hinaus bestehenden Tourismusschwerpunkträume ist im Rahmen der Abwägung gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Einzelfall zu prüfen, ob das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen der Tourismusschwer punkträume ausnahmsweise zurücktreten kann.“
Folglich Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens Anlage 1, Pkt.3.1
Durch das geplante Tourismusgesetz vom Wirtschaftsminister müssen sich Gebiete und Orte zukünftig erst als Tourismusort bzw. Tourismusregion qualifizieren, d.h. dass der RREP nicht heute schon großflächig etwas vorwegnehmen darf, welches noch gar nicht anerkannt wurde.
Auch die Frage nach Tourismuschancen und Entwicklungen werden nicht weiter berücksichtigt, d.h. in dem Planungsprozess des RREP fand keinerlei Austausch mit Vertretern des Tourismus in WM statt. Die Festlegung der Tourismusentwicklungsräumen und Gebiete erfolgte nach sehr alten Übernachtungszahlen und „gutdünken“.
Dennoch ist Vellahn zwischen den Biosphären ein ausgewiesenes Tourismusentwicklungsgebiet (lt. Umweltbericht) und bildet mit der Nahversorgung und den Gaststätten die Grundversorgung für touristische Angebote.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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14. Das Merkmal „der öffentlichen Sicherheit"
Der Bundesgesetzgeber legt mit der neuen Regelung fest, dass der Betrieb einer Windkraftanlage stets der öffentlichen Sicherheit dient. Es wird aber damit verkannt, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, einen unionsrechtlichen Begriff rein national zu definieren, um über diesen Weg in den Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung in der V-RL zu gelangen.
In Rechtsprechung und Literatur ist seit langem geklärt, dass jeder im Unionsrecht verwendete Begriff autonom in seinem spezifischen unionsrechtlichen Sinne aus sich selbst heraus auszulegen ist, und dass es wegen der notwendig einheitlichen Geltung des Unionsrechts unter allen Mitgliedstaaten keine Verweisung auf innerstaatliche Sinngehalte geben kann. Insoweit ist zu verweist auf zwei Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 2018 und 2019;
vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2018 - C-284/16 Rn. 33
EuGH Urteil vom 11.4.2019-C-483/17 Rn. 36 sowie auf die weitere Entscheidung des
EuGH, Urteil vom 10.12.2018-C-621/18, Rn. 47.
Hierin ist unter anderem klar festgelegt, dass das Unionsrecht dadurch gekennzeichnet ist, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat.
Dies deckt sich letztlich auch mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Grundsatz der autonomen Auslegung des Unionsrechts von deutschen Gerichten beachtet werden muss;
vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.1.2001 - 1 BvR1036/99.
Speziell hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der EuGH ausgeführt, dass dieser Begriff streng zu verstehen ist, sodass „ihr Umfang nicht einseitig von jedem der Mitgliedstaaten ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden kann."
Damit verbietet sich das Vorgehen der Bundesregierung für einen einzelnen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Begriff der „öffentlichen Sicherheit" eigenständig-zumal entgegen der EuGH-Rechtsprechung und undifferenziert zu definieren.
§ 2 EEG sowie § 45b BNatSchG verstoßen dementsprechend gegen Art. 9 V-RL. Eine konkrete Einzelfallabwägung zwischen dem Artenschutz und anderen Belangen kann deshalb auf dieser Grundlage nicht mehr erfolgen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die bezeichneten Neuregelungen europarechtlicher Prüfung nicht standhalten werden. Auf den Verstoß gegen Art. 20a GG wir ebenfalls noch verwiesen.
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Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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15. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Infraschall und Nachtlärm
15.1 Schatten
Die eingereichten Gutachten der Investoren/Planer (Bauanträge: UKA und Windpark Vellahn) zeigen, dass Vellahn deutlich durch den Schattenwurf beeinträchtigt ist. Statt der erlaubten 30 Stunden im Jahr sind hier etliche Häuser mit bis zu 85 Stunden im Jahr belastet (lt. Bauantragsunterlagen Windpark Vellahn)
Schattenanimation im September 16:00 Uhr auf Grundlage der topografischen, amtlichen Karte (diese zeigt nur den Windpark Vellahn. Auf der anderen Seite muss man sich den Windpark Kloddram vorstellen)
Der Sonnenverlauf lässt den Schattenwurf das ganze Jahr auf Vellahn fallen.
Die Praxis begegnet dem zwar mit Abschaltungen der Windkraftanlagen. Dies führt aber logischerweise zu hohen Ertragseinbußen der Windkraftbetreiber. Wichtiger ist jedoch die Tatsache, dass der Energiebeitrag, den die Windkraftanlagen leisten sollen, enorm absinkt.
Unter Berücksichtigung, dass gegebenenfalls noch Abschaltungen bezüglich des Fledermausschutzes stattzufinden haben und maximale Abschaltungen von Februar bis November eines jeden Jahres am Tag bezüglich Rotmilanvorkommens, und Adler usw. auftreten, werden diese Anlagen in bestimmten Monaten nahezu keinen Beitrag zur Gewinnung erneuerbarer Energien leisten. Darüber hinaus besteht absolut keine Wirtschaftlichkeit der Anlagen, sodass die Betreiber mit diesen Anlagen zusammen mit potentiellen Anlegern in die Insolvenz gehen können.
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Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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15.2 Schall
Auch die jeweiligen Schallgutachten zeigen, dass die Belastung über das gesetzliche Maß hinaus geht.
Alle Gutachten erfolgen nach einer „Inselbetrachtung“, d.h. vorhandene Emissionen Bundesstraße, Motorcross und die der anderen Windräder (Kloddram) werden nicht berücksichtigt, so dass die Gesamtbelastung durch Schall nicht hinreichend dargelegt ist.
Die topografische Lage Vellahns teilweise in einer Senke (Schallfänger) wird ebenso nicht berücksichtigt. Wir verweisen hier nochmal auf den Schulstandort (drehende Windräder vor den Fenstern, Schall und Schatten).
Es wird gemäß Flächennutzungsplan fälschlicherweise von einem Dorf- und Kerngebiet ausgegangen. Mittlerweile haben sich aber die Verhältnisse zum alten Flächennutzungsplan deutlich geändert, und im direkten Umfeld von der Gartenstraße und dem westlich liegenden Teil Vellahns befinden sich bis zu 90 % Wohnhäuser und nichtstörendes Gewerbe. Demnach müsste von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen sein (max. tags 55 dB und nachts 40 dB).
Von den Windkraftanlagen gehen Beeinträchtigungen aus, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den Wohngebäuden generell ausschließen
(vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07).
Ausweislich des Gutachtens des Büros „Wind Consult" handelt es sich um Anlagen mit einer Gesamthöhe von 24 7 m. Die gegenständlichen Windkraftanlagen besitzen einen Schallleistungspegel von ca. 108,5 dB(A). Geplant sind im Windpark Vellahn I 9 Windkraftanlagen und direkt angrenzend 7 Anlagen (UKA), demnach 16 Anlagen. Hinzu kommen die Vorbelastungen durch den Windpark Kloddram mit 9 Windkraftanlagen W 8 bis W 14 in östlicher Richtung mit einem jeweiligen Schallleistungspegel von 109 dB(A). In Kloddram sind durch die Erweiterung nun weitere Anlagen zu erwarten.
Entsprechend ist die Gesamtbelastung im Bereich der Wohnnutzung unbedingt zu berücksichtigen.
Nach Berechnung des Gutachtens der Windkraftbetreiber soll angeblich an allen Immissionsorten der höchstzulässige Nachtimmissionsrichtwert eingehalten werden. Dies ist zu bestreiten.
Die Gutachter gehen von einer Gesamtunsicherheit von lediglich crP = 1,2 dB aus.
Dieser Wert ist zu niedrig bemessen. Weil insbesondere Reflexionen und weitere Schallquellen nicht berücksichtigt wurden.
Besonders die Lage des Grundstückes, Gartenstraße 24, aber auch anderer, finden keinerlei Abschirmung durch Hindernisse wie z.B. Bäume statt. Das Haus steht frei zu den Windparks, ohne Berücksichtigung dieser Aspekte können die Gleichung, Durchschnittswerte und die durchschnittliche Gesamtuntersicherheit nicht richtig sein. Angesichts der für diesen Standort schon besonders hohen ermittelten Wert von 43 dB in der Nacht (45 dB zulässig) ist dieser Aspekt von überragender Bedeutung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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15.3 Infraschall
Völlig unberücksichtigt bleibt bei der Betrachtung des Abstands zu Windkraftanlagen von Wohnbebauung die Problematik des Infraschalls.
Bislang wurde von Windkraftbetreibern und Verwaltungsbehörden die Infraschallbelastung betroffener Bürger und Anwohner stets in Abrede gestellt. Zugegeben wurde allenfalls eine Infraschallbelastung in einem Abstand von 300m.
Diese Anlagen werden aber derart massiv Infraschall abstrahlen, so dass hier hohe Gefahr für uns und Anwohnern besteht.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auf internationaler Ebene seit Jahrzehnten der Infraschall als mögliche militärische Waffe erforscht ist und jederzeit einsetzbar ist. Die Grenze zur gesundheitlichen Schädigung der Anwohner wird überschritten und wird bei Realisierung der Planung zur permanenten Schädigung der Anwohner führen.
Die Planung enthält diesbezüglich noch nicht einmal einen Ansatz der Prüfung der Relevanz dieser bevorstehenden Schädigung der Anwohner, sondern wird offensichtlich bewusst in Kauf genommen.
Es liegt eine wissenschaftliche Studie des Instituts für Hirnforschung und angewandte Technologie GmbH vom 28.10.2005 vor, die nach wie vor Gültigkeit besitzt und deren Ergebnis in dieser Einlassung unten noch näher wiedergegeben wird.
Neueste weitere Studien beweisen, dass durch Windkraftanlagen der so genannte Infraschall erzeugt wird. In- und Auslandsstudien haben nachgewiesen, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten.
Dr. med. Bernhard Voigt, Facharzt für Arbeitsmedizin; Gesundheitsgefährdung durch Infraschall
Ärzteforum Emissionsschutz, unabhängiger Arbeitskreis erneuerbarer Energien
- Bad Orb; Gefährdung der Gesundheit durch Windkraftanlagen -
Der Begriff „Infraschall“ wird üblicherweise für einen Frequenzbereich verwendet, in dem eine Tonhöhenwahrnehmung nicht mehr möglich ist (unter 16 Hz bzw. 20 Hz). Allerdings wird vom Menschen der Infraschall vielfältig sensorisch wahrgenommen, obwohl die Tonhöhenwahrnehmung fehlt.
Das Robert-Koch-Institut mahnt in seiner Empfehlung aus dem Jahr 2007 einen deutlichen Mangel an umweltmedizinisch orientierten wissenschaftlichen Studien zu tieffrequentem Schall an.
Gleichwohl weist das Robert-Koch-Institut auf festgestellte Erkrankungen durch „Infraschall“ hin. Als bereits gesicherte Krankheitssymptome gelten insbesondere Müdigkeit am Morgen, vermehrte Schlafstörungen, Einschlafstörungen und eine subjektive Verminderung des Konzentrationsvermögens.
Das Robert-Koch-Institut bezeichnet Belästigung durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung von verschiedenen Wissenschaftlern bisher von Behörden unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden erhoben wird.
Tieffrequente Schallkomponenten werden im Wesentlichen durch schwere, bewegte (einschließlich rotierende) Massen oder durch Turbulenzen sowie Resonanzphänomene hervorgerufen.
Bei den bisher üblichen Messmethoden werden die meisten Schallpegelmessungen mit dem A-Bewertungsfilter (dB(A)) durchgeführt, der die Belastung bei tieffrequenten Geräuschimmissionen unterschätzt oder überhaupt nicht berücksichtigt.
So führt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seiner Veröffentlichung „Lärmbekämpfung - Ruheschutz, Analysen, Tendenzen, Projekte in Baden-Württemberg“ aus, dass in der Praxis immer wieder Lärmbeschwerden auftreten, „bei denen trotz glaubhaft vorgetragener starker Belästigungen nur relativ niedrige A-bewertete Schalldruckpegel gemessen werden können. Solche Lärmeinwirkungen sind geprägt durch ihre tieffrequenten Geräuschanteile, i. d. R. verbunden mit deutlich hervortretenden Einzeltönen“.
Das Robert-Koch-Institut verweist gleichfalls auf entsprechende Belastungen durch tieffrequente Schallkomponenten, insbesondere von Risikogruppen, wie z. B. Kinder und Jugendliche, aber auch Schwangere, Wöchnerinnen und Kinder in der postnatalen Phase. Auf europäischer Ebene wird für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass sie keine Tätigkeiten verrichten sollten, die zu starker niederfrequenter Vibration führen können, da sich hierdurch das Risiko einer Fehl- oder Frühgeburt erhöhen kann.
Fehlerhaft wird der niederfrequente Schall unter 20 Hz von Planern - wie auch in vorliegendem Fall – nicht berücksichtigt und auch nicht überprüft, sondern lapidar mit der Bemerkung weggewischt, Infraschall sei ausgeschlossen.
In der wissenschaftlichen Literatur setzt sich jedoch die Erkenntnis durch, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch Geräuschemissionen im niederfrequenten Bereich, also Infraschall, verursachen. Die wesentliche Rolle spielen die Wirbelablösungen an den Rotorblattenden. Hinzu kommt der Einfluss anderer Wirbel erzeugender Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Umströmung der Rotorblätter verursacht ein ähnliches Geräusch wie ein umströmter Flugzeugtrageflügel. Ein tief fliegendes Segelflugzeug, das im Bahnneigungsflug eine vergleichbare Anströmungsgeschwindigkeit erfährt wie ein Rotorblatt einer Windkraftanlage erzeugt dasselbe breite Zischen oder Rauschen im Frequenzbereich von etwa 1 kHz. Neben dem breiten aerodynamischen Rauschen des Rotors im Mittelfrequenzbereich von etwa 1 000 Hz können Windkraftanlage pulshafte niederfrequente Schallschwingungen erzeugen. Diese entstehen dann, wenn die Auftriebskräfte an den Rotorblättern in Folge unstetiger Umströmbedingungen einem schnellen Wechsel unterliegen. Insbesondere schnelle Veränderungen des aerodynamischen Anstellwinkels und damit der aerodynamischen Auftriebskraft sind hierfür die maßgebliche Ursache.
Die bisher entscheidenden Gerichte folgen der irrigen Ansicht, Infraschall habe ab einer Entfernung von ca. 300 m keine spürbaren Auswirkungen mehr auf die Gesundheit der Menschen.
Dies widerlegt eindrucksvoll die Zusammenstellung des Dr. med. Johannes Mayer D.O.M, Facharzt für Allgemeinmedizin/Osteopathische Medizin und Präsident des BDOÄ (Berufsverband deutscher Osteopathischer Ärzteverbände).
-Gesundheitliche Auswirkung von hörbarem Schallimmissionsrichtwerte und von Infraschall; Dr. med. Johannes Mayer –
Die nachfolgenden Unterlagen bestätigen, dass die bisher auch von den Gerichten vertretenen Ansichten zum Thema Infraschall, Körperschall und niederfrequente Schall nicht länger haltbar sind:
- Windturbine Syndrome - übersetzte Fassung –Ärzte für Immissionsschutz - Positionspapier zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien vom 28.11.2014 –
- Presseerklärung: Infraschall-Experten-Hearing am 16.12.2014 des Landesverbandes Vernunftkraft Hessen e.V. vom 31.01.2015 –
Neuere umweltmedizinische Erkenntnisse schreiben den niederfrequenten Schallimmissionen gravierende Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu.
Infraschall entsteht überall dort, wo Geräte mit großen betriebsbedingten Schwingungen auftreten wie beispielsweise Windkraftanlagen. Deren Rotorflügel sind exzellente Erzeuger von luftgeleitetem Schall. Die dadurch ausgelösten extraauralen Lärmwirkungen betreffen insbesondere das cardiovasculäre System des Menschen und können zu Herzrhythmusstörungen mit Schlafstörungen führen.
Eine ernstzunehmende Stellungnahme zum Thema Infraschall sucht man in dem besagten Schallgutachten vergebens, obwohl zwischenzeitlich durch bereits benannte Studien und Aufsätze nachgewiesen wurde, dass dieses Thema sehr wohl von Relevanz ist und auch im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden muss.
Kinder, Schwangere, Ältere, Menschen mit Vorerkrankungen sind vom Infraschall stark betroffen. Der von Hessen angewandte Abstand von 1.000 m (mittlerweile 600 m) ist aus gesundheitlichen Gründen zu wenig. Auch die Mindestforderung von 10 H wie in Bayern (bis 2.000 m) ist bereits wissenschaftlich betrachtet zu gering, da in Siedlungen immer auch Kinder und Alte wohnen. Starre Meterangaben sind ungeeignet, weil WEA unterschiedlich hoch und leistungsstark entsprechend ihrer Megawatt-Zahl sind und die Geologie (Untergrund, Gestein, wasserführende Schichten, Gebirgs- oder Tallagen etc.) große Auswirkung hat. Wenn man dennoch eine feste Entfernungsangabe festlegen möchte, wäre für Kinder, Kranke und gesundheitlich Vorgeschädigte (die in allen Siedlungen wohnen) die Mindestentfernung 10.000 m.
Zu beachten in diesem Zusammenhang ist insbesondere das erst kürzlich ergangene Urteil des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2.5.2019, 7 U 140/18.
Dieses Urteil leitet eine Wende im Bereich der Behandlung des Infraschalls in Zusammenhang mit Windkraftanlagen ein.
Das Gericht bringt zum Ausdruck, dass der Richter sich bei der Beurteilung neueren technischen und medizinischen Erkenntnissen (z.B. WHO-Empfehlungen) nicht verschließen darf. Im Ergebnis muss der Tatrichter jede einzelne Immission (Lärm, Infraschall, nicht, Schatten, elektromagnetische Strahlung, als Wurf, Disco-Effekt) und schließlich auch die Gesamtwirkung aller Immissionen zusammen umfassend würdigen und bewerten. Des Weiteren bringt das Gericht zum Ausdruck, dass der Umstand, dass die TA-Lärm den tieffrequenten Schall (Infraschall <16 Hz) nicht bewertet (weil nicht hörbar), für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist. Infraschall ist unstreitig messbar und es bedarf gegebenenfalls einer medizinischen Klärung, ob dadurch schädliche Gesundheitsbeeinträchtigungen bei dem Betroffenen ausgelöst worden sind.
Dies alles wurde in der Vergangenheit von den Verwaltungsgerichten negiert. Es wurden ungeprüft die Angaben der Genehmigungsbehörden und der Investoren unterstellt. Gleiches kann infolge des Urteils des Oberlandesgerichts nicht mehr fortgesetzt werden.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2.5.2019 - Hinweis- und Auflagenbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts-
Das Forum Medizin Verlagsgesellschaft mbH Oldenburg hat zum Thema Infraschall folgendes veröffentlicht: Vermeintlich unspezifische Symptome wie Schlafstörungen, Schwindel, Tinnitus, aber auch Hypertonie, Sauerstoffmangel und Herzinsuffizienz werden in der hausärztlichen Praxis, aber auch in der Pulmologie, Kardiologie und Neuropsychiatrie häufig beobachtet. Anliegen des Autors ist es, auf Zusammenhänge mit physikalischen Umwelt-Phänomenen wie Infraschall und/oder Körperschall im Sinne eines Vibroakustischen Syndroms (VAD) oder auch Windturbinensyndrom hinzuweisen und dies in die differentialdiagnostischen Überlegungen mit aufzunehmen.
Der Autor möchte einen Überblick über den aktuellen Stand der Forschung und Erkenntnisse geben, die die Einflüsse auf das otovestibuläre, kardiorespiratorische und neurologisch psychiatrische System darstellen.“
Dies beweist, dass sich das Thema Infraschall nicht auf die bisherigen oberflächlichen Stellungnahmen von Landesumweltämtern reduzieren lässt. Gerade diese Stellungnahmen der Landesumweltämter lassen jeglichen fachlichen und wissenschaftlichen Hintergrund vermissen.
Aus diesem Grund ist es unerfindlich, weshalb Behörden und Gerichte sich diesem Komplex verschließen.
Es geht hier um Gesundheit und weitere hochschützenswerte Rechtsgüter betroffener Anwohner und mithin der Mandantschaft.
Es ist unumgänglich, diese massiven Beeinträchtigungen in die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen einzubeziehen und nicht mit oberflächlichen und unzureichenden Aussagen zu negieren.
In Bezug auf die vorgetragene Infraschallbelastung wird stets der Fehler dahingehend begangen, als auf den menschlich hörbaren Bereich allein abgestellt wird. Tatsächlich ist wissenschaftlich erwiesen, dass das gesamte Spektrum (insbesondere auch die für den Menschen nicht hörbaren Bereiche) auf den Körper negativ einwirken und zu enormen Gesundheitsgefährdungen führen.
Tieffrequente Geräusche und Infraschall seien zwar messtechnisch nachweisbar, für den Menschen aber nicht hörbar. Hierbei wird aber die Tatsache ignoriert, dass der menschliche Körper insbesondere das Gehirn und die Organe diese Belastungen aufnehmen. Dies führt zu psychischen und physischen Erkrankungen. Diese Belastung endet auch nicht bei einem Abstand von 300 m, sondern belastet über mehrere Kilometer hinweg. Die Aussage der LAI ist lediglich geprägt von Erkenntnissen des hörbaren Schalls durch Physiker und nicht durch Ärzte.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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16. Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme:
Die Ausweisung des Windparks Vellahn verstößt zum Nachteil der Anwohner und uns gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet;
BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999 – 4 B 38.99.
Wir verweisen auch auf den Pkt. 9 Hier gilt es aber nochmal die einzelnen Gegebenheiten exemplarisch aufzuzeigen.
Die 9 Windkraftanlagen in Zusammenwirken mit den bereits geplanten 7 Anlagen von UKA in Marsow und weiterer bereits genehmigter 9 Anlagen in Kloddram werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für uns und betroffene Anwohner und deren Familien unzumutbar sind.
Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt.
Die bisherige Rechtsprechung zur bedrängenden Wirkung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts ist hier bekannt ebenso die aus hiesiger Sicht nicht schlüssige Anwendbarkeit der „Faustformel“.
Diese Formel stammt aus einer Zeit, als die Anlagen eine Höhe von ca. max. 90 m aufwiesen mit einem Rotordurchmesser von ca. 40-60 m. Anlagen des heute gängigen Typs besitzen Gesamthöhen von ca. 175 m und Rotordurchmesser von ca. 172 m.
Dennoch wurde krampfhaft an dieser „Faustformel“ festgehalten, wobei festzustellen ist, dass diese Formel weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter besitzt noch als antizipiertes Gutachten bezeichnet werden kann.
Hinsichtlich dieser jetzt gängigen monströsen Anlagen sind deshalb neue Anforderungen zu stellen, um die betroffene Bevölkerung zu schützen.
Durch die jetzige Bundesregierung wurde nunmehr eine Gesetzesänderung mit § 249 Abs. 10 BauGB bewirkt, wonach bei einem Abstand der zweifachen Anlagenhöhe keine bedrängende Wirkung mehr vorliegen soll.
Bislang waren der Abstand und die Feststellung einer bedrängenden Wirkung gesetzlich nicht festgelegt. Die jetzige Bundesregierung hat erstmals diese Maßgabe nunmehr in § 249 Abs. 10 BauGB an „seltsamer Stelle“ platziert.
Diese Vorschrift soll einzig und allein dazu dienen, Windkraftanlagen Vorschub zu leisten unter Ignorieren der physischen und psychischen Belastung der Anwohner, die offensichtlich dem jetzigen Gesetzgeber fremd ist.
Bei den derzeit gängigen Anlagen, die eine Höhe von 250-300 m aufweisen, kann diese Maßgabe rechtlich keinen Bestand haben, weil damit massiv insbesondere in die Grundrechte der Anwohner eingegriffen wird. Dies gilt zum einen für das Grundrecht auf Leben und Gesundheit sowie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) aber auch für das Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG).
Durch die Anordnung aller vorhandenen und geplanten Anlagen werden wir und die weiteren dort lebenden Menschen massiv beeinträchtigt.
Das BVerwG weist in seiner Entscheidung vom 11.12.06 - BVerwG 4 B 72.06 - ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen.
Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in Bezug auf § 249 Abs. 10 BauGB weiterhin gültig.
Für die Beantwortung der Frage, ob von Windkraftanlagen eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006 – 8 A 3725/05 – entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahelegen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007 – 8 B 2283/06).
Überdimensional hohe Windkraftanlage mit weitreichender dominierender Wirkung sind in diesem Bereich aus Gründen des Nachbarschutzes nicht vertretbar.
Unsere Häuser, wie viele andere auch, hat eine Westausrichtung und wird von den Windkraftanlagen einerseits im Osten von Kloddram und andererseits von Nordwesten bis Südwesten von UKA und Windpark Vellahn umgeben sein. Von allen unsere Aufenhaltsräumen [Adresse anonymisiert] sind in jedem Fenster Windräder zu sehen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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16.1 Abstand zu den Häusern Mit Nachmessen haben wir anhand der Bauantragsunterlagen gesehen, dass die WEA ZB09 (WEA Vellahn) nicht 1014 m von der [Adresse anonymisiert] steht, sondern bis zu Haus 994 m (gemessen Mittelpunkt WEA zur Hauswand!!) entfernt steht. (gem. Bauantragszeichnungen) Da wir aber auch noch Baurecht bis 3m zur Grundstücksgrenze genießen, wäre der Abstand gar nur 968 m (bei 16m Durchmesser WEA zur Außenwand Gebäude).
Der Siedlungabstand soll aber grundlegend bei 1000m sein. Hierzu soll unmissverständlich der Siedlungsrand angenommen werden. Dieser liegt bei unserer Grundstücksgrenze und damit unter 1000m
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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17. Werteverfall
Wir wissen, dass der Werteverfall der Grundstücke nach Bau der Windkraftanlagen durchschnittlich bei -23% liegen kann und dass dieses keine Berücksichtigung findet. Jedoch werden in dem Hauptdorf Vellahn deutlich mehr Menschen betroffen sein, als Region, die geringer besiedelt sind.
Anlage 10 – Gutachten Local Cost for Global Benefit: The Case of Wind Turbines
Das Abwägungsgebot der sozialen Aspekte muss hier Anwendung finden. Die Beteiligungsformen für Anwohner sind unzureichend.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Fazit
Es stehen ausreichend Alternativflächen zur Verfügung. Mit der Planung und den Altgebieten beläuft sich jetzt schon die Landkreisfläche, die zum Ausbau von Windenergieanlagen genutzt werden soll, auf 2,7%. Hinzu kommen Planungen nach § 35 – Privilegierung. Schätzungsweise können dann auf 3% der Landkreisfläche Windparks entstehen. Auf der Gemeindefläche über 7%!
Der Windkraftausbau erfolgt ausschließlich für andere Regionen.
„Durch die Ausschöpfung der Flächenpotenziale für Wind- und Solarenergie kann in Westmecklenburg bereits jetzt der Strombedarf aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Überschüssiger Strom steht für die Versorgung anderer Regionen zur Verfügung und kann so einen Beitrag zur regionalen Wertschöpfung leisten.“ (lt. RREP)
Jedoch sind hier nicht nur der
- besondere Naturraum Vellahns (seltene Vogelarten, unzerschnittener Landschaftsraum)
- sondern auch der Siedlungsschwerpunkt überdurchschnittlich betroffen.
Trotz dem sozialen Abwägungsgebot und den Möglichkeiten an Alternativflächen sind die besonderen sozialen Aspekte hier in Vellahn nicht berücksichtig und der Naturraum nicht hinreichend untersucht.
Die derzeitige Planung steht in eklatantem Widerspruch zu der Einordnung der Gemeinde Vellahn als Siedlungsschwerpunkt. In Siedlungsschwerpunkten sollen erforderliche Bauflächenangebote und infrastrukturelle Voraussetzungen geschaffen werden, mit dem Zweck, diese Orte zu fördern und zu entwickeln, insbesondere im Sinne einer wohnortnahen Daseinsvorsorge. Insofern verweisen wir auf die Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (Siedlungsstruktur bzw. Stadt- und Dorfentwicklung).
Mecklenburg-Vorpommern ist heute schon im Durchschnittsalter eines der ältesten Bundesländer, wohin gegen Hamburg das jüngste ist. Dieses zeigt, dass Mecklenburg-Vorpommern mit einer hohen Abwanderung zu kämpfen hat.
Die Ausweisung des Windparks Vellahns widerspricht dem Ziel, Gleichwertige Lebensbedingungen auch im Sinne des Klimaschutzes sicherzustellen und zerstört wichtige Naturräume.
Anlage 1 Einspruch [Name anonymisiert] 9.9.2024
Kraniche: Gefilmt von der Marsower Straße Richtung Marsower Bach. Direkt im zukünfitgen WEA Vellahn
Anlage 2 Einspruch [Name anonymisiert] vom 9.9.2024 Schwarzstorch
Schwarzstorch
Anlage 3 Einspruch [Name anonymisiert] 9.9.2024 Fledermaus
Anlage 4 – Einspruch [Name anonymisiert] 9.9.2024 Rotmilan
Anlage
Local Cost for Global Benefit: The Case of Wind Turbines
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Außerordentliche Stellungnahme ENERTRAG und naturwind schwerin gmbh zum Entwurf der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg, Kapitel Energie - Vorranggebiete für Windenergieanlagen
Als regional ansässige Unternehmen und Vertragspartner zahlreicher Gemeinden sowie Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in der Region Westmecklenburg nehmen ENERTRAG SE und Naturwind Schwerin GmbH im Folgenden Stellung zum Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg (RREP WM).
Wir schlagen die Ausweisung eines Entwurfs-Windvorranggebiets vor, welches wir für ausgesprochen geeignet befinden und stellen Ihnen hiermit weiterführende Informationen zu dem Gebiet zur Verfügung.
Sollten im Rahmen der Abwägung weitere Informationen oder Kartendarstellungen zu den Hinweisen benötigt werden, wird ENERTRAG diese sehr gern und umgehend zur Verfügung stellen.
Inhalt
1 Flächenziel und anzuwendende Kriterien 1
2 Potentialfläche Gnevsdorf 1
3 Zusammenfassung 4
1 Flächenziel und anzuwendende Kriterien
Wir begrüßen die Entscheidung des Planungsverbands Westmecklenburg, direkt in einem Schritt bis 2027 das Ziel 2,1 % der Fläche der Region Westmecklenburg als Windenergiegebiete auszuweisen, sehr. Dies schafft für Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeinden, aber auch für Vorhabenträger und insbesondere Netzbetreiber die benötigte Planungssicherheit.
Vor diesem Hintergrund halten wir es auch für konsequent, dass in der Planungsregion Westmecklenburg neben den in Mecklenburg-Vorpommern geltenden landesweit einheitlichen, verbindlichen Kriterien (Ausschlusskriterien, vgl. Anlage 1)1 und den landeseinheitlichen sechs Abwägungskriterien (vgl. Anlage 2) weitere regionalspezifische Abwägungskriterien angewendet werden.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Naturwind Schwerin GmbH
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Karte
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Die im Folgenden detailliert dargestellte Potentialfläche Gnevsdorf erfüllt sämtliche dieser Kriterien, weshalb eine Ausweisung als Entwurfs-Windvorranggebiet angeregt wird.
2 Potentialfläche Gnevsdorf
Die von ENERTRAG und Naturwind identifizierte Potentialfläche Gnevsdorf befindet sich im Südosten der Planungsregion Westmecklenburg innerhalb der Gemeinde Ganzlin sowie innerhalb des Gebietes der Stadt Plau am See. Die Fläche ergibt sich nach Anwendung sämtlicher Ausschlusskriterien und wird nunmehr durch die Siedlungsabstände zu den umliegenden Ortsteilen sowie im Nordwesten durch eine angrenzende Waldfläche begrenzt (vgl. Anlage 3).
Die Fläche ist grundsätzlich sehr gut für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet.
Auch hinsichtlich der Abwägungskriterien spricht viel für die Ausweisung der Potentialfläche in der vorliegenden Form:
Mit Ausweisung der Fläche Gnevsdorf als Vorranggebiet für Windenergie läge keine unzumutbare Umfassung der umliegenden Siedlungsbereiche vor. Die Errichtung von Windenergieanlagen würde auch keinen vorhandenen oder geplanten gewerblichen und industriellen Infrastrukturgebieten entgegenstehen.
Mit einer Größe von ca. 149 ha der Potentialfläche ist die erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes deutlich erfüllt. Auch die Belange des Denkmalschutzes wurden vorab überprüft. Demnach gibt es keine Denkmale, welche bei der Errichtung von Windenergieanlagen in der Potentialfläche Gnevsdorf in ihrem Erscheinungsbild oder gar in ihrer Substanz beeinträchtigt werden würden.
Es verbleiben zwei Abwägungskriterien, auf welche im Folgenden näher eingegangen werden soll:
Tourismusschwerpunktraum
Wie dem in Anlage 4 beigefügten Lageplan zu entnehmen ist, befindet sich ein geringer Teil mit einer Größe von knapp 14 ha im Norden der Potentialfläche innerhalb eines Tourismusschwerpunktraumes, wenn auch am äußersten Rand des insgesamt über 7.544 ha großen Gebietes gelegen, in dessen Kernbereich sich das Stadtgebiet Plau sowie der Plauer See befinden. Zweifelsfrei ist der Tourismus von sehr hoher Bedeutung für die Wirtschaftsleistung und die Beschäftigung in Mecklenburg-Vorpommern. Gleichzeitig würden die Belange des Tourismus durch Windenergieanlagen in der Potentialfläche Gnevsdorf nicht beeinträchtigt werden.
Wie eingangs beschrieben und auf dem Lageplan in Anlage 4 ersichtlich, befindet sich die Potentialfläche fern ab des Kernbereiches des Tourismusschwerpunktraums. Im Rahmen der Abwägung sollte außerdem berücksichtigt werden, welche Folgen eine strikte Anwendung des Kriteriums hätte: Der Abstand im Vergleich zur ursprünglichen Potentialfläche, welche sich in diesem Bereich an den Abständen zum Ortsteil Reppentin orientiert, würde sich lediglich um wenige hundert Meter (maximal 380 m) verringern – eine noch geringere als der sowieso nur fraglich vorhandenen Beeinträchtigung der touristischen Belange würde damit kaum erzielt werden. Aus diesen Gründen sollten die Belange des Tourismusschwerpunktraumes im vorliegenden Fall gegenüber dem überragenden öffentliche Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien gem. § 2 EEG ausnahmsweise zurücktreten. Zudem kann die Stadt Plau über mindestens einen Anlagenstandort Pachteinnahmen generieren. Dieses wirtschaftliche Interesse der Stadt am Windparkvorhaben ist im Rahmen der Abwägung gem. §7 Abs. 2 ROG gleichfalls zu berücksichtigen.
Netzintegrationsfähigkeit
Einem ersten Anschein nach könnte eine mangelhafte Netzintegrationsfähigkeit gegen eine Ausweisung der Potentialfläche als Vorranggebiet für Windenergie sprechen – die nächstgelegene 110 kV Leitung des örtlichen Netzbetreibers, der WEMAG Netz GmbH, befindet sich aktuell westlich der Stadt Lübz. Relevant für die Abwägungsentscheidung dieses Kriteriums ist jedoch nicht nur die bereits vorhandene sondern auch die perspektivisch vorhandene geeignete Stromnetzinfrastruktur.
ENERTRAG plant hierbei gleich mit zwei künftig in Frage kommenden Netzanschlussvarianten:
a) UW Plau
Die WEMAG Netz GmbH plant die Errichtung einer neuen 110 kV-Leitungsverbindung zwischen dem bestehenden Netzknoten in Parchim Süd und einem neu zu errichtenden Umspannwerk in der Nähe von Plau am See in unmittelbarer Nähe zur Potentialfläche Gnevsdorf.2
Darstellung des Planungskorridors für die 110-kV-Kabeltrasse Parchim Süd – Plau einschließlich Neubau des UW Plau in unmittelbarer Nähe zur Potentialfläche Gnevsdorf, Quelle: WEMAG Netz GmbH
Die Planungen sehen eine Realisierung der Trasse in Kabelbauweise vor und schließen neben des Neubaus des UW Plau, eine Schaltanlagenerweiterung im UW Parchim Süd sowie einen Neubau der Schaltanlage Kreien vor. Teile dieser Netzausbaumaßnahme befinden sich bereits im Bau das neu zu errichtende 110-kV UW Plau soll voraussichtlich im Dezember 2026 in Betrieb genommen werden.3 Die Voraussetzungen für eine mögliche Einspeisung in das öffentliche Netz in unmittelbarer Nähe zur Potentialfläche werden damit zukünftig gegeben sein.
b) UW Freyenstein
ENERTRAG plant in Kooperation mit weiteren Projektierern Erneuerbarer Energien die Errichtung eines Umspannwerks an der 380-kV-Leitung Siedenbrünzow-Güstrow-Putzlitz/Süd des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH, das UW Freyenstein. Die angespannte Situation in Bezug auf die netzseitigen Kapazitäten in Mecklenburg-Vorpommern und darüber hinaus erfordert Lösungen wie diese. Gleichzeitig ist die Errichtung eines Umspannwerkes für die Einspeisung in das Hochspannungsnetz mit hohen Kosten und technischen Herausforderungen verbunden, welche sich wiederum bei einer Verknüpfung mehrerer Erzeugungsanlagen und einer ganzheitlichen Betrachtung über die Grenzen der Bundesländer hinaus, rentieren. Der geplante Netzverknüpfungspunkt befindet sich ca. 13 km südöstlich der Potentialfläche Gnevsdorf innerhalb des Gebiets der Kleinstadt Wittstock/Dosse im Nordwesten Brandenburgs. Wie der in Anlage 7 beigefügten Netzanschlusszusage gegenüber dem Kooperationspartner ENERTRAGs, der Clenergy Global Projects GmbH, zu entnehmen ist, begrüßt die 50Hertz Transmission GmbH das Vorhaben mehrere Projekte gebündelt an einem gemeinsamen Standort in das Netz anzuschließen, ebenfalls. Das geplante UW Freyenstein liefert damit ebenfalls eine zukünftig geeignete Stromnetzinfrastruktur für das vorgeschlagene Potentialgebiet Gnevsdorf.
3 Zusammenfassung
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Potentialfläche Gnevsdorf unter Bewertung der aktuellen raumordnerischen Kriterien sehr gut für die Ausweisung als Entwurfs-Vorranggebiet für die Windenergienutzung geeignet ist.
Im Zuge der Abwägung wird vorgeschlagen, dass in dem konkreten Fall das Kriterium „Tourismusschwerpunktraum“ hinter der Nutzung für Windenergie zurückstehen sollte und die Fläche einschließlich des ca. 14 ha großen Bereiches innerhalb des Tourismusschwerpunktraumes als Entwurfs-Vorranggebiet ausgewiesen werden sollte.
Sollten weitere Informationen oder Dokumente benötigt werden, stellen wir Ihnen diese gern umgehend zur Verfügung.
Anlagen
Anlage 1 Tabellarische Aufstellung der Ausschlusskriterien
Anlage 2 Tabellarische Aufstellung der Abwägungskriterien
Anlage 3 Lageplan der Potentialfläche Gnevsdorf mit Darstellung der abgrenzenden raumordnerischen Kriterien
Anlage 4 Lageplan der Potentialfläche Gnevsdorf mit Darstellung des Tourismusschwerpunktraumes
Anlage 5 Transparenzbericht der WEMAG Netz GmbH zur Errichtung der 110 kV Kabeltrasse Parchim Süd – Plau
Anlage 6 Netzbericht der WEMAG Netz GmbH
Anlage 7 Netzanschlusszusage 50Hertz Transmission GmbH"
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die Maßstäbe für die Beurteilung der Netzintegrationsfähigkeit sind in der Begründung erläutert. Zusätzlich steht der vorgeschlagenen Fläche teilweise das Abwägungskriterium "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Privat
ID: 5017
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Karte
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Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil in Kummer / Göhlen 7 Windräder mit 280 m Höhe (!!) gebaut werdne sollen, die nicht in Einklang zu Dingen sind mit dem Denkmalschutz in Bezug auf das Ludwigsluster Schloss. Weil sie die Böden kontaminieren in erheblichem Maß und auf Dauer mit den Ewigkeitschemikalien PFAS und Bisphenol A , Gemüse- und Obstanbau allgemein Landwirtschaft in Gefahr bringen, siehe Sperrung von Landschaftsflächen im nördlichen Schleswig-Holstein, wo Viehhaltung verboten wurde wegen hohem PFAS-Eintrag.
Weil es einen starken Widerspruch gibt zwischen ein paar Nutzern, die die Grundstücke teuer verpachten und den übrigen Einwohnern, die den Immissionen ausgesetzt werden und einen Verlust der Bodennuötzung zur Nahrungsmittelerzeugung und den Wertverlust ihrer Immobilien ungefratt und ohne wirkliche Widerspruchsmöglichkeiten hinnehmen sollen!!!
Weil die Tiere (Vögel, Fledermäuse, Insekten) stark beeinträchtigt , teilweise getötet werden.
Weil Boden versiegelt wird für eine Energieform, die nur ein paar Stunden am Tag, wenn überhaupt, Energie liefert und in der übrigen Zeit andere Kratwerke tätig werden müssen oder Strom teuer aus dem Ausland gekauft werden muss.
Weil der Strompreis sich durch Netzausbau, Enschädigungszahlungen für die Betreiber bei Netzüberlastung etc. stark erhöht.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Bereich Göhlen/Kummer ist kein Vorranggebiet für Windenergie im Entwurf des RREP ausgewiesen. Hinweise die sich auf mögliche Planungs- und Genehmigungsverfahren anderer Planungsträger außerhalb der festglegten Vorranggebiete beziehen, sind nicht Gegenstand der Abwägung zur Teilfortschreibung des RREP. Eine Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5018
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nicht zugeordnet
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Hiermit gebe ich folgende Stellungnahme zur Beachtung ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil
1. ich gesundheitliche Beeinträchtigungen für alle Menschen befürchte
2. die Landwirtschaft weiter dezimiert wird, die für unser aller Ernährung sorgt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. |
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Privat
ID: 5019
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Anbei erhalten Sie meine Stellungnahme zum Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des 4. Entwurfs (Stand April 2024) für das Vorranggebiet der Gemeinde 19288 Warlow und alle anderen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns.
Meine Berechtigung zur Teilnahme am Beteiligungsverfahren basiert auf Grundeigentum in der Gemeinde Warlow, [Adresse anonymisiert].
Anlage zur Stellungnahme zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Teilfortschreibung des 4. Entwurfs (Stand April 2024) für das Vorranggebiet der Gemeinde 19288 Warlow und alle anderen Regionen Mecklenburg-Vorpommerns
• Da es keine feststehende Planung gibt, können auch keine spezifischen Einwendungen gemacht werden.
Eine öffentliche Abstimmung über ein nicht spezifiziertes Projekt ist unzulässig
• Natur und landwirtschaftlich genutzte Flächen werden unwiederbringlich vernichtet
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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Karte
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• Auswirkungen der entnommenen Windenergie ist unklar, klimatische Veränderungen aus der durch die Rotorblätter entnommene Windenergie werden nicht berücksichtigt
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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• Disco-Effekt, aber besonders der erzeugte Lärm, machen (Wild-)Tiere und die Bewohner krank
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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• Gibt es bestehende oder frühere Interessenskonflikte (privat oder geschäftlich) zwischen Gutachter, Planer, Hersteller und Betreiber oder Eigentümer, Geschäftsführer, etc.?
Wie werden diese eventuellen Interessenskonflikte gelöst?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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• Rotation und Umwelteinflüsse, wie Wind, Wasser, Sonne lassen die Rotorblätter erodieren. Die Rotation selbst sorgt dafür, dass die erodierten Partikel sich weit verteilen, ablagern und versickern, je höher je weiter.
Verbundstoffe aus denen die Rotorblätter hergestellt werden (Carbon/GFK und CFK u. a.), Schutzfolien, Lacke, darin enthaltenes Bisphenol A, gelten als giftig und stehen im Verdacht fortpflanzungsgefährdend und krebserregend zu sein.
Ebenso bedenklich der bei der Herstellung von Windrädern verwendeten PFAS. Bei dieser Che
Auswirkungen auf (umliegende) Natur- und Ackerflächen (Nahrungsmittel, Nahrungskette) und das Grundwasser sind nicht berücksichtigt
Unterschiedliche Massstäbe zwischen der Betrachtung von Mikroplastik im Meer und Mikroplastik im Boden sind fragwürdig
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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• Wurde der Denkmalschutz berücksichtigt? Sind die geplanten Windräder vom Schloss Ludwigslust sichtbar? Vom Schloss aus sichtbare Windkraftanlagen stehen im Widerspruch zu den Auflagen des Denkmalschutz
Ca. 250 Meter hohe Anlagen werden bei der Topographie in MV weithin sichtbar sein. Vergleich: Die Höchste Erhebung Landkreis Ludwigslust-Parchim ist der Ruhner Berg mit einer Höhe von 176,6 n ü. NHN
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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• Der ländliche Raum wird durch Windkraftanlagen nicht gestärkt, Das Gegenteil ist der Fall. Es wird niemand freiwillig in der Nähe von Windparks wohnen wollen. Der Druck auf Ballungsgebiete wird nicht abnehmen, wenn Ausweichorte quasi unbewohnbar gemacht werden
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5019
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• Das Planungsgebiet liegt im Übungsgebiet des Militärflughafen Rostock Laage. Übungstiefflüge finden – gemäss Internet-Recherche - in der Bundesrepublik im Luftraum zwischen 450 und 150 m Höhe über Grund statt.
Es ist unklar ob und inwieweit die Auswirkungen der Übungsflüge bei der Planung/Konstruktion der Anlagen der berücksichtigt wurden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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SAB WindTeam GmbH
ID: 5020
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als Projektentwickler für Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg möchten wir hiermit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) wie folgt Stellung nehmen und um Berücksichtigung der aufgeführten Punkte bitten.
1. VR-Wind 49/24 „Steesow" - Erweiterung:
Das im 4. Entwurf dargestellte Vorranggebiet 49/24 „Steesow" ist in östlicher Richtung auf die Gemarkungen Steesow und Bochin zu erweitern. Eine entsprechende kartographische Darstellung ist dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt.
Begründung:
Die dargestellte Erweiterung berücksichtigt sämtliche Ausschluss- und Abwägungskriterien und ist daher planerisch festzusetzen. Lediglich die Anwendung des konstruierten und nicht nachvollziehbaren Instruments der teilregionalen Häufung wird in der Dokumentation zu den Vorranggebieten als entgegenstehendes Abwägungskriterium herangezogen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Kriterium erfolgt im weiteren Verlauf dieser Stellungnahme.
Die Erweiterung des Vorranggebiets Windenergie 49/24 umfasst ca. 370 ha und bietet unter Berücksichtigung der Biotop- und Gewässerstruktur Potenzial für die Errichtung von ca. 20 Windenergieanlagen (WEA). Selbst nach noch durchzuführender Anwendung des Umfassungskriteriums durch den Planungsverband bliebe eine ca. 250 ha große Erweiterungsfläche. Die unmittelbare Anbindung an das bestehende Vorranggebiet führt zu einem erheblichen Erweiterungspotenzial und könnte in anderen, weniger belasteten Bereichen zur Entlastung beitragen. Als Vorhabenträgerin im Vorranggebiet 49/24 haben
wir diese Erweiterung von Beginn an in unsere Planungen integriert und ereits entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern getroffen. Im Jahr 2023 erfolgte zudem eine umfassende naturschutzfachliche Kartierung und Begutachtung der Flächen im Bereich des Göbengrabens, welche die Eignung der Flächen für die geplante Nutzung eindeutig bestätigte. Eine Nichtberücksichtigung dieser Erweiterung würde bedeuten, dass eine optimal geeignete Fläche ungenutzt bliebe und stattdessen auf andere, unvorbelastete oder dichter besiedelte Gebiete ausgewichen werden müsste. Da eine Antragstellung aufgrund der aktuellen Privilegierung und der bereits erfolgten Vorbereitungsarbeiten in den kommenden Monaten geplant ist, könnte die Nichtausweisung der Fläche trotz einer möglichen Bebauung unter Umständen nicht zum Erreichen des 2,1 % Ziels beitragen. Die Ausweisung dieser Fläche wäre somit in vielerlei Hinsicht notwendig und sinnvoll.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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SAB WindTeam GmbH
ID: 5020
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III Flächenauswahl
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2. Kritik am Kriterium „Teilregionale Häufung"
Das Abwägungskriterium im 4. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM 2011 zur Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie zielt darauf ab, eine Überlastung bestimmter Regionen durch Windenergieanlagen zu verhindern. Während das Ziel des Kriteriums auf den ersten Blick sinnvoll erscheint, um lokale Konzentrationen von Windkraftanlagen zu begrenzen, wirft es bei genauerer Betrachtung einige kritische Fragen und Bedenken auf.
Ungleichmäßige Lastenverteilung und potenzielle Verzögerung des Ausbaus
Das Kriterium könnte dazu führen, dass der Ausbau der Windenergie insgesamt gebremst wird, da bestimmte Regionen, in denen bereits eine Häufung vorliegt, von neuen Vorranggebieten ausgeschlossen werden. Dies stellt insbesondere in Gebieten, die aufgrund günstiger Windbedingungen oder infrastruktureller Voraussetzungen besonders geeignet wären, eine potenzielle Hürde dar. Diese Einschränkung könnte dazu führen, dass neue Anlagen in weniger geeigneten Regionen gebaut werden müssen, was Effizienzverluste zur Folge hätte. Im schlimmsten Fall könnte das Kriterium den dringend benötigten Ausbau der erneuerbaren Energien verzögern.
Fehlende Differenzierung zwischen Umweltauswirkungen und räumlicher Häufung Das Kriterium setzt implizit voraus, dass eine hohe Dichte von Windenergieanlagen automatisch eine höhere Belastung für Umwelt und Bevölkerung bedeutet. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Moderne Windkraftanlagen verursachen in vielen Fällen geringere Lärmbelästigungen und visuelle Beeinträchtigungen als ältere Modelle. Auch die Umweltbelastung hängt nicht allein von der Anzahl der Anlagen ab, sondern von Faktoren wie Standortwahl, Abstand zu Wohngebieten und der landschaftlichen Einbindung. Eine starre Begrenzung der Häufung, ohne die tatsächlichen lokalen Auswirkungen zu berücksichtigen, könnte also ungenau sein und zudem die positiven Nebeneffekte (Wertschöpfung, Unabhängigkeit etc.), die Windparks in Regionen bewirken, blockieren.
Fehlende Erläuterung der Messtischblattquadranten (MTBQ)
Obwohl die Messtischblattquadranten (MTBQ) als zentrale Bewertungsgrundlage herangezogen werden, fehlt im Entwurf eine ausreichende Erklärung dieses Instruments. Die bloße Erwähnung der MTBQ als 5x5 km große Flächeneinheiten lässt viele Fragen offen. Unklar bleibt, warum gerade diese Größe gewählt wurde (die vom LUNG M-V verwendeten Raster/MTBQ haben andere Maße) und wie sich diese auf die planerische Bewertung auswirkt. Beispielsweise ist nicht ersichtlich, ob alternative Flächengrößen in Betracht gezogen wurden, um möglicherweise differenziertere Analysen zu ermöglichen, oder ob die Größe von 5x5 km geeignet ist, um die tatsächlichen Belastungen un räumlichen Gegebenheiten akkurat abzubilden.
Ohne eine detaillierte Erklärung, wie und wo die MTBQ in den Gesamtplanungsprozess eingebettet sind und welche Vor- oder Nachteile sie gegenüber anderen Maßstäben bieten, wirkt die Methodik unvollständig und könnte zu fehlerhaften oder pauschalen Schlussfolgerungen führen. Eine nähere Begründung der Wahl dieser räumlichen Einheit sowie deren Vorteile und Einschränkungen wäre notwendig, um die Nachvollziehbarkeit der Planungsentscheidung zu verbessern.
Unklarheit über die Kategorisierung der Überlagerung
Ein weiteres Problem stellt die mangelnde Transparenz in der Definition der fünf Kategorien zur Kategorisierung der prozentualen Überlagerung der Windenergieflächen mit den MTBQ dar. Es bleibt unklar, welche spezifischen Schwellenwerte oder Kriterien diesen Kategorien zugrunde liegen. Es ist nicht beschrieben, ab welchem Anteil der Überlagerung eine Region als „hoch belastet" oder „gering belastet" gilt und welche konkreten Auswirkungen eine Einordnung in eine bestimmte Kategorie auf die Planungsentscheidung hat.
Diese unzureichende Definition der Kategorien macht es faktisch unmöglich, die methodische Stringenz und Validität der Bewertungen nachzuvollziehen. Beispielsweise könnten geringe Unterschiede in der Überlagerung bereits zu unterschiedlichen Einstufungen führen, was wiederum die Planungsentscheidungen erheblich beeinflussen würde. Auch ist nicht klar, inwieweit diese Kategorien flexibel genug sind, um Veränderungen in der Landschaftsnutzung oder technischen Entwicklungen, wie dem Repowering von Anlagen, Rechnung zu tragen.
Es bleiben somit erhebliche Interpretationsspielräume und ein hoher Grad an Intransparenz, was einer rechtssicheren Ausgestaltung der Teilfortschreibung zuwiderläuft.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die angewendete Methodik unter Zugrundelegung von Messtischblattquadranten ist zur Bestimmung von Häufungsproblematiken ein bekanntes und objektiv nachvollziehbares Verfahren. Alternative methodische Ansätze (wie z.B. Bezug auf Gemeindefläche oder Radien um Siedlungsstrukturen bzw. um Windenergieflächen) wurden geprüft und hinsichtlich der Zielsetzung für die Region als weniger tauglich erachtet. |
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SAB WindTeam GmbH
ID: 5020
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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3. Kritik am Kriterium Netzintegrationsfähigkeit
Zwar obliegt es dem Planungsverband nicht, den Netzausbau unmittelbar zu gestalten, jedoch zeigt der Umstand, dass die Planungen zur Ausweisung von Windvorranggebieten bereits seit 2013 laufen, während der erforderliche Netzausbau erst bis 2037 abgeschlossen sein soll, deutlich, dass dieses Kriterium in erster Linie dazu dient, die Versäumnisse im Netzausbau weiter zu verzögern und den Netzbetreiber zu entlasten.
Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit" zielt darauf ab, sicherzustellen, dass neu ausgewiesene Windenergiegebiete den erzeugten Strom effizient in das bestehende Netz integrieren können. Während diese Herangehensweise in der Theorie sinnvoll erscheint, gibt es verschiedene kritische Aspekte, die sowohl die praktische Umsetzbarkeit als auch potenzielle Interessenkonflikte betreffen — insbesondere im Hinblick auf die Rolle der WEMAG als Netzbetreiber und Projektentwickler von Windenergieanlagen.
Interessenkonflikte der WEMAG
Die WEMAG agiert in doppelter Funktion: als Netzbetreiber und als Projektentwickler für Windenergie. Dies führt zu einem potenziellen Interessenkonflikt, da das Unternehmen die Planung und Entwicklung von Windenergieprojekten beeinflussen könnte, um seine eigenen infrastrukturellen Interessen zu priorisieren. Es besteht die Gefahr, dass die Auswahl von Windvorranggebieten nicht ausschließlich nach objektiven und neutralen Kriterien erfolgt, sondern möglicherweise nach Gesichtspunkten, die der WEMAG strategische Vorteile bei der Netzintegration verschaffen. Die geplanten Netzverknüpfungspunkte in einem Umkreis von 12,5 km zum Höchstspannungsnetz
WEMAG könnten beispielsweise gezielt so angelegt werden, dass die Rentabilität der eigenen Projekte gefördert wird, während andere geeignete Gebiete und Projekte möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt werden. Für Außenstehende, aber vom Plan maßgeblich Betroffene, ist diese Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Der RPV WM muss die Ergebnisse und Aussagen der WEMAG zu den einzelnen Flächen offenlegen.
Verzögerungen bei der Netzintegration
Die im Abwägungskriterium genannte Staffelung der Netzverknüpfungspunkte bis 2037 wirft zudem Fragen zur zeitlichen Dimension der Netzintegration auf. Es besteht die Gefahr, dass die Verzögerungen beim Netzausbau den Betrieb neuer Windenergiegebiete beeinträchtigen, was wiederum die Wirtschaftlichkeit und Effizienz dieser Projekte gefährden könnte. Die Festlegung der Vorranggebiete scheint daher teilweise auf künftige Infrastrukturmaßnahmen der WEMAG gestützt zu sein, deren Realisierung unsicher ist. Dadurch entsteht ein potenzielles Risiko für Fehlplanungen und Verzögerungen in der Energiewende.
Das Kriterium „Netzintegrationsfähigkeit" weist einige potenzielle Schwächen auf, die sowohl technische als auch strukturelle Aspekte betreffen. Vor allem die Doppelrolle der WEMAG als Projektentwickler und Netzbetreiber birgt das Risiko, dass Planungen nicht neutral, sondern zugunsten der eigenen wirtschaftlichen Interessen beeinflusst werden könnten. Zudem fehlen zukunftsweisende Ansätze, um Speichermöglichkeiten und alternative Netzstrategien stärker zu integrieren. Es wäre ratsam, das Kriterium umfassender zu gestalten und unabhängige Kontrollmechanismen zu etablieren, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden und die langfristige Versorgungssicherheit sowie die Netzeffizienz zu gewährleisten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Es ist nicht bekannt, dass der Netzbetreiber WEMAG Netz GmbH in der Projektentwicklung tätig ist oder die fachliche Beurteilung durch andere Unternehmenszweige oder Tochtergesellschaften der WEMAG AG subjektiv beeinflusst ist. Im Gegenteil schreibt § 6 ff. EnWG die Entflechtung (Unbundling) von vertikal integrierten Ener-gieversorgern und einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb vor. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt. |
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SAB WindTeam GmbH
ID: 5020
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nicht zugeordnet
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4. Kappung der Gebietskulisse auf 1,4 %
Wir möchten nachfolgend auf die kurzfristige Entscheidung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg eingehen, statt der ursprünglich geplanten 2,1 % Regionsfläche für Windenergie nur 1,4 % auszuweisen. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu den vorherigen Beschlüssen, die vorsahen, bis zum Jahr 2027 das Ziel von 2,1 % der Regionsfläche für Windenergie zu erreichen. Die rechtliche Tragfähigkeit dieser kurzfristigen Änderung und deren Auswirkungen müssen daher kritisch betrachtet werden.
Die vorherigen Beschlüsse der Verbandsversammlung, das Ziel von 2,1 % der
Regionsfläche bis zum Jahr 2027 zu erreichen, wurden bereits festgelegt und sind Teil des Planungsprozesses. Diese Zielvorgabe stützt sich auf nationale und internationale Klimaziele sowie Vorgaben zur Förderung erneuerbarer Energien, insbesondere aus dem Windkraftbereich.
Ein solcher strategischer Planungsbeschluss schafft berechtigte Erwartungen bei Betroffenen, insbesondere bei Investoren, Kommunen und der Öffentlichkeit, die sich auf die Umsetzung dieser Pläne eingestellt haben. Die kurzfristige Abweichung von diesem Ziel auf 1 ,4 % könnte daher rechtliche Unsicherheiten schaffen und berechtigte Interessen derjenigen beeinträchtigen, die sich auf die Vollausweisung der 2,1 % verlassen haben.
Durch dieses Vorgehen verpasst der Planungsverband die Gelegenheit, das langwierige Planaufstellungsverfahren zeitnah abzuschließen. Wir gehen daher davon aus, dass die Geschäftsstelle des RPV WM die Verbandsversammlung an den mehrheitlich beschlossenen und umfassend diskutierten Prozess erinnern wird und das Verfahren bis zum Jahr 2027 erfolgreich abschließen wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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SAB WindTeam GmbH
ID: 5020
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Karte
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Wir möchten Sie bitten, die vorgebrachten Punkte zu berücksichtigen und insbesondere die Erweiterung des VR-Wind 49/24 zu berücksichtigen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Anlage(-n):
- Anlage 1: Übersichtskarte Erweiterung VR-Wind 49/24 „Steesow
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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SAB WindTeam GmbH
ID: 5020
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Karte
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Stellungnahme zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) hier: Hinweis zum VR-Wind 26/24
als Projektentwickler für Windenergieanlagen in der Planungsregion Westmecklenburg möchten wir hiermit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) wie folgt Stellung nehmen und um Berücksichtigung bitten.
1. VR-Wind 26/24 „Groß Welzin":
Das im 4. Entwurf dargestellte Vorranggebiet 26/24 ist in südöstlicher Richtung zwischen Zare und Kreisstraße zu erweitern. Die Zare als Binnengewässer wird bzw. wurde bei der Beantragung der dortigen Windenergieanlagen (WEA) selbstverständlich nicht überplant. Der auszuweisende Bereich berücksichtigt alle im Entwurf aufgeführten Kriterien und muss an dieser Stelle wieder an den 3. Entwurf angepasst werden.
Eine entsprechende kartographische Darstellung ist dieser Stellungnahme als Anlage 1 beigefügt.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5022
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Karte
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Windpark zwischen Saunstorf und Rastorf
Ich möchte gegen die Planung eines Windparks zwischen Saunstorf und Rastorf entschieden Widerspruch erheben.
Zwar bin ich grundsätzlich für erneuerbare Energien wie Wind- und Sonnenkraft, aber der Standort einer solchen Anlage sollte nicht auf Kosten einiger weniger Menschen gewählt werden, deren Existenz dadurch gefährdet ist. In diesem Fall betrifft es Gut Saunstorf, dessen Gäste kommen um hier innere, aber eben auch äußere Ruhe und Schönheit zu erfahren. Ich selber, wohnhaft in unmittelbarer Nachbarschaft in Bobitz, bin oft zu Gast in Gut Saunstorf und fürchte, dass durch den Windpark das wunderschöne Ambiente verloren geht.
Daher bitte ich dringend darum zu prüfen, ob es nicht einen geeigneteren Standort gibt, der für niemanden existenzgefährdend ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5023
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Karte
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Dem geplanten Raumentwicklungsprogramm bezüglich [ Windkraftanlage , Gemeine Hohen Pritz] nehme ich hiermit folgendermaßen Stellung.
Ich bin GEGEN die geplante Errichtung einer Windkraftanlage am Rüstjer Berg und zwar aus folgenden Gründen:
Erneuerbare Energien, in ihrer jetzigen Form, tragen nicht wirklich viel zum Klimaschutz bei.
Die Energiedichte des Windes ist vergleichsweise gering.
Moderne Windanlagen produzieren nur winzige Bruchteile der Energie.
So sehr die Windenergienutzung bilanzmässig überschätzt, so unterschätzt wird sie, im Hinblick auf ihre negativen Folgen.
Und dies nicht nur aus landschaftsästhetischer Sicht !
Wir alle wissen, es werden hierbei Flächen verbraucht, Lebensräume zerschnitten und die Tierpopulaltion beeinflusst.
Mit dem Bau einer solchen Anlage, würde man zulassen, dass in Jahrhunderten gewachsene Kulturlandschaften, ja ganze Regionen, industriell überformt werden.
Windgeneratoren, teilweise über 120 m hoch und über viele km sichtbar, zerstören nicht nur das Landschaftsbild wertvoller Natur- und Erholungsbereiche sondern verfremdet ebenso radikal historische Ortsbilder und Dörfer, in diesem Fall, Klein Pritz und Umgebung!
Bei dieser Gelegenheit ist auch einmal das Gutshaus in Klein Pritz zu erwähnen. Ein Haus mit Geschichte, leider völlig verplant, so dass es nun seinem Verfall unterliegt und trotzdem gleichermaßen noch unter Denkmalschutz steht.
Soweit ich informiert bin, gibt es die Überlegung, dass in einem Umkreis von 5 km es eine Art "Schutzzone" zu solchen denkmalgeschichtlichen Gutsanlagen geben soll.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5023
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Karte
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Ein weiterer Punkt, der gegen die Errichtung einer solchen Anlage spricht, ist der massive Eingriff in die Flora und Fauna.
Wissenschaftliche Studien haben erwiesen, dass sowohl Flugrouten und Brutplätze in der Nähe dieser Windräder stark zurück gehen.
Ebenso ergibt sich für mich tatsächlich auch ein Widerspruch zwischen dem geplanten Bau und der Vogelschutzzone / FFH Gebiet.
D.h. die Erhaltungsziele der Tiere darf nicht durch Windräder beeinträchtigt werden.
Erwähnt sei hier der Rotmilan, für den erwiesenermaßen, diese Windanlagen ein ernstes Problem darstellt!
Nicht zu vergessen die vielen Arten an Fledermäusen, die in dieser Gegend ihren Lebensraum haben.
Auch hier ist es erwiesen, dass sie dabei u.a. von Rotorblättern geschlagen oder dem "Barotrauma" zum Opfer fallen würden.
Jeder weiß, dass das Fehlen von Fledermäusen eine Lücke im Ökosystem hinterlässt.
Und dann betrachte ich noch die indirekten Konsequenzen, wie das Meideverhalten der Vögel, ja selbst Rehwild reagiert empfindlich auf die Anwesenheit von Windparkanlagen und leidet an einem erhöhten Stressniveau.
Die Liste ließe sich lange fortsetzen, ich denke an Greifvögel, wie Seeadler und Mäusebussard oder an die Schwalben.
Der Bau einer solchen Anlage wäre demnach ein massiver Eingriff in die Natur !
Im Hinblick, dass sich in Hohen Pritz auch schon eine ähnliche Anlage befindet, sollte man es doch jetzt mal gut sein lassen und auf eine ausgeglichene Verteilung achtgeben!
Mir ist das " green - green- Dilemma" bewusst und dennoch appelliere ich an die Verantwortlichen diesen Bau NICHT zu genehmigen!
Ich kenne diese Gegend seit 51 Jahren, für mich ein kleines Paradies, in dem die Welt noch halbwegs in Ordnung ist.
Ein Rückzugsort für so viele Tiere, Artenreichtum und ein Erholungsort für Menschen, die eben genau DAS schätzen und schützen.
Ich habe an diesem Ort meine Kindheit verlebt und auch meine 4 Kinder konnten bislang dieses kleine Ruheparadies erleben.
Und: Als Mutter denke ich an die nächsten Generationen, d.h. ich wünsche mir für meine Enkel, Urenkel und allen weiteren Nachkommen, dass auch sie die Möglichkeit haben werden, diesen ursprünglichen Ort erleben zu dürfen.
D.h. es ist nahezu meine Pflicht, den Bau einer solchen Windanlage zu verhindern und dieses, werde ich meinen Möglichkeiten entsprechend, auch tun.
Aus dem Herzen gesprochen mit
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Steesower Agrarland GmbH
ID: 5026
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Karte
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Stellungnahme zum 4.Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gebiet Eldena-Boek
die Steesower Agrarland GmbH ist seit Jahrzehnten auch im Raum Eldena-Boek tätig, sowohl auf eigenen als auch gepachteten Flächen.
Wesentlicher Geschäftsgegenstand ist die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Veredelung, Verarbeitung und Vermarktung.
Mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien werden Landwirtschaftsbetriebe mit Flächeneigentum zu einem wesentlichen Beteiligten bei der Umsetzung der Energiewende, in dem sie u. a. Land für die Errichtung von Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung stellen.
Die Nutzung der Windenergie hat dabei den Vorteil des geringen Bodenverbrauchs bei hoher Wertschöpfung, auch im Vergleich zu landwirtschaftlichen Erträgen.
Über dies lassen sich in guter Abstimmung mit dem späteren Betreiber der Windenergieanlagen (WEA) die Zuwegung zu den WEA-Standorten auch vom Landwirtschaftsbetrieb mit dessen Agrarfahrzeugen nutzen.
Das hält den Flächenbedarf zusätzlich niedrig und stellt damit dem Ackerfruchtanbau möglichst viel Boden zur Verfügung.
Mit der Firma Energieallianz MV Projekt Nr. 2 GmbH & Co.KG haben wir seit Jahren ein gutes Geschäftsverhältnis, das auf Transparenz, fairem Miteinander und Informationsaustausch beruht.
Diesem Unternehmen haben wir langfristig Flächenbereiche für eine Windenergienutzung bereitgestellt.
In den Verträgen ist vorgesehen, dass die Einwohner der umliegenden Orte 20% der jährlichen Nutzungsentschädigung als Zuschuss zu Energiekosten und Förderung von Vereinen und Veranstaltungen erhalten.
Wir hoffen auf eine zügige Verwirklichung der Windkraftpläne, um die damit verbundenen positiven Effekte, nicht nur für unser Unternehmen, zu nutzen.
Vor dem oben dargelegten Hintergrund unterstützen wir die Bestrebung der Energieallianz, die Projektfläche im Rahmen des neuen Regionalplanes der Region Westmecklenburg als ein Windvorranggebiet zu etablieren, hiermit ausdrücklich und bitten um Ausweisung des geplanten Gebietes Eldena-Boek siehe nachfolgende Darstellung.
Karte mit Plangebiet
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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Steesower Agrarland GmbH
ID: 5026
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Karte
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Stellungnahme zum 4.Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gebiet Techentin-Karstädt
die Steesower Agrarland GmbH ist seit Jahrzehnten im Raum Techentin- Karstädt tätig, sowohl auf eigenen als auch gepachteten Flächen.
Wesentlicher Geschäftsgegenstand ist die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Veredelung, Verarbeitung und Vermarktung.
Mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien werden Landwirtschaftsbetriebe mit Flächeneigentum zu einem wesentlichen Beteiligten bei der Umsetzung der Energiewende, in dem sie u. a. Land für die Errichtung von Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung stellen.
Die Nutzung der Windenergie hat dabei den Vorteil des geringen Bodenverbrauchs bei hoher Wertschöpfung, auch im Vergleich zu landwirtschaftlichen Erträgen.
Über dies lassen sich in guter Abstimmung mit dem späteren Betreiber der Windenergieanlagen (WEA) die Zuwegung zu den WEA-Standorten auch vom Landwirtschaftsbetrieb mit dessen Agrarfahrzeugen nutzen.
Das hält den Flächenbedarf zusätzlich niedrig und stellt damit dem Ackerfruchtanbau möglichst viel Boden zur Verfügung.
Mit der Firma Energieallianz MV Projekt Nr. 12 GmbH & Co.KG haben wir seit Jahren ein gutes Geschäftsverhältnis, das auf Transparenz, fairem Miteinander und Informationsaustausch beruht.
Diesem Unternehmen haben wir langfristig Flächenbereiche für eine Windenergienutzung bereitgestellt.
In den Verträgen ist vorgesehen, dass die Einwohner der umliegenden Orte 20% der jährlichen Nutzungsentschädigung als Zuschuss zu Energiekosten und Förderung von Vereinen und Veranstaltungen erhalten.
Wir hoffen auf eine zügige Verwirklichung der Windkraftpläne, um die damit verbundenen positiven Effekte, nicht nur für unser Unternehmen, zu nutzen.
Vor dem oben dargelegten Hintergrund unterstützen wir die Bestrebung der Energieallianz, die Projektfläche im Rahmen des neuen Regionalplanes der Region Westmecklenburg als ein Windvorranggebiet zu etablieren, hiermit ausdrücklich und bitten um Ausweisung des geplanten Gebietes Techentin-Karstädt- siehe nachfolgende Darstellung.
Karte mit Plangebiet
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird das Konfliktrisiko für die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" (Stufe 3 von 5) bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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Privat
ID: 5027
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Karte
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zu dem o.g. Verfahren nehme ich wie folgt Stellung:
Umweltauswirkungen im VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen:
Schallgutachten:
Der Betrieb der Windkraftanlagen bei Groß Voigtshagen ist nur mit nächtlicher Drosselung möglich und so beantragt, um die Schallemissionswerte für die Anwohner einzuhalten. Der nächtliche Betrieb auf „Tagleistung“ ist nach den Bestimmungen des Emissionsschutzes nicht zulässig.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5027
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Karte
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Mindestabstände:
Keine Einhaltung der Mindestabstände zu den Orten Groß Voigtshagen, Holm, Dassow- Ausbau und Roggenstorf, da die Anlagen direkt auf den Grenzen des Windeignungsgebietes geplant sind und die Rotoren die Gebietsgrenzen überstreichen (Zusatzbelastung).
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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