Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
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ID: 5027
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Biotope: In dem von Ihnen ausgewiesenen Gebiet befindet sich eine Feldhecke mit über 50m Länge, mit Grünland, angrenzendem Kleingewässer und Wald. Ab einer Länge von 50 m sind naturnahe Feldhecken gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns (NatSchAG MV) gesetzlich geschützte Biotope. Das heißt, bis auf die traditionelle Pflege, sind jegliche Eingriffe, die dieses Biotop schädigen, zerstören oder seinen Charakter verändern, verboten. Die deutliche Erweiterung des Vorranggebietes Groß Voigtshagen von 99 Hektar in der 3. Stufe auf jetzt 155 Hektar (ein Plus von 56%!) vergrößert das bereits mit der 3. Stufe erzeugte Konfliktpotenzial und verstößt gegen das o.g. NatSchAG MV und den § 30 Bundesnaturschutzgesetz. Es ist zu befürchten, dass die Feldhecke zerstört wird, so dass die Maßnahme nach §20 Abs. 1 NatSchAG MV unzulässig ist. § 30 Bundesnaturschutzgesetz regelt den gesetzlichen Biotopschutz als zentrales Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland. Das Artensterben ist größtenteils das Ergebnis vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe, wie in diesem Fall die Errichtung und Betreibung von WKA’s in unmittelbarer Nähe zu diesen Biotopen. Es ist auch nicht zulässig, selbst ausgelöste Schädigungen des Biotops durch die bisherige Ausweisung dazu zu nutzen, es durch weitere Maßnahmen gänzlich zu zerstören. Genau das ist aber durch die Erweiterung der Vorrangfläche auf das neu ausgewiesene Arial zu erwarten. Es besteht die Verpflichtung einer Alternativprüfung, welche nicht vorgenommen wurde, denn Alternativen zur Ausweisung der WKA’s an anderen Stellen sind vorhanden. Auch kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich bei dem Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Auch privilegierten Vorhaben stehen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, wenn diese nach dem einschlägigen Fachrecht unzulässig sind. So liegt der Fall hier. Gleiches gilt für die Wiese/das Grünland, das größtenteils von der Flächenerweiterung betroffen ist. Sie wird größtenteils zerstört, beschädigt und der charakterliche Zustand verändert. Aber genau das ist gemäß NatSchAG M-V unzulässig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5027
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Die Erweiterungsfläche besteht fast ausschließlich aus einer Grünfläche/Wiese mit einem Klein- und Fließgewässernetz und wird mehrfach von dem Holmbach durchzogen. Sie wird zum Großteil nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet, mit einem zusätzlichen Extensivierungsprogramm. Dadurch werden 20% der Fläche erst mit der letzten Mahd im Jahr genutzt. So steht sie Bodenbrütern und Reptilien während der Vegetationszeit zur Verfügung. Ein geringer Teil wird zwar nach den herkömmlichen Standards bewirtschaftet, doch auch dort wird ein Altgrasstreifen nur einmal pro Jahr nach dem 01.09. gemäht. Zusätzlich ist seit bereits zwei Jahren eine Stauförderung beantragt worden. Bis zur Entscheidung bleibt das Stauwerk unten. Das heißt, dass schon seit zwei Jahren die Wiese/das Grünland teilweise geflutet wird. Es hat sich mittlerweile eine seggen- und binsenreiche Nasswiese entwickeln können, die lt. NatSchAG MV nicht mehr zerstört werden darf! Durch diese Maßnahmen hat sich der Wiesenkomplex zu einem Brut- und Nahrungshabitat entwickelt, zumal die angeschlossenen Abzugsgräben dadurch auch angestaut werden und einen weiteren Lebensraum bieten. Es sind diverse Amphibien und Reptilien (Eidechsen, Schlangen), Vögel, wie Feldlerche, Kiebitze, großer Brachvogel, Eisvogel und weitere unter Schutz stehende Vogelarten vorhanden. Mehrere Kranichbrutplätze in den angrenzenden Brüchen und Waldungen sind ebenfalls zu finden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5027
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Der Holmbach ist ein geschütztes EU-Fließgewässer und wurde teilweise bereits mit EU-Geldern renaturiert. Er ist ein Biotop und steht mit seinem Ufer- und Verlandungsbereich nach dem NatSchAG M-V unter Schutz. Angrenzend befindet sich der Holmer Wald. All die in diesem Absatz aufgeführten Komponenten bilden ein komplexes Ökosystem als Waldrand und Puffer zur angrenzenden intensiv genutzten Ackerfläche. Dieser Waldrand ist Heimat für viele bedrohte Pflanzen und Tiere, wie bereits teilweise aufgezählt. Ihre Kräuter, Büsche und kleine Bäume bilden einen existenziell wichtigen, strukturreichen Lebensraum. Er ist ein Trittstein für die Ausbreitung von Arten und trägt zur Biotopvernetzung bei. Durch die vorgenannten Maßnahmen sind hier diverse Insekten, Amphibien und Reptilien, Vögel, wie Rotmilan, Reiher, Schwarz- und Weißstorch, Seeadler, Wespenbussard, Mäusebussard, Falken und Bodenbrüter, wie Braunkehlchen, Weihe, Enten, Gänse sowie Säugetiere, wie Otter, Maulwurf und Igel vorhanden. Direkt an Wäldern anliegende Felder verschlechtern oft die Bodenqualität für den Wald. Windenergieanlagen im Waldrandgebiet wirken sich auch auf den Boden aus. Die Fundamente der Anlagen und die Forststraßen verdichten den Boden irreversibel bis in den Unterboden hinein. Der Boden wird verdichtet, für den Wassertransport wichtige Poren und haarfeine Röhren sind auf immer verdichtet. Der Boden transportiert und speichert dann weniger Wasser. Das bestehende Ökosystem aus Klein- und Fließgewässernetz, Holmbach und Wiese wird auf immer zerstört. Damit werden den hier heimischen Pflanzen und Tieren ihre Lebensstätten zerstört. Alle wildlebenden heimischen Tiere und Pflanzen, die bereits im vorherigen Absatz aufgezählt wurden, unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Dieser sogenannte Allgemeine Artenschutz ist im § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Demnach ist es verboten: • wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, • wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, • Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Es liegt hier kein vernünftiger Grund vor. Windkraftanlagen rechtfertigen nicht die vollständige Zerstörung eines komplexen Ökosystems, wie hier vorhanden. Es wurden keine Ausweichflächen geprüft, trotz der hochsensiblen örtlichen Gegebenheiten auf dem nun zusätzlich ausgewiesenen Areal.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5027
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Fauna: In dem jetzigen Entwurf der Teilfortschreibung ist auf die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die einheimische Fauna nicht umfassend eingegangen worden. So wurde auf die Lebensräume und Wanderrouten der einheimischen migrierenden Arten gar nicht eingegangen, obwohl mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen wurde, das schon wenige Windenergieanlagen, Straßen und Stromtrassen deren Lebensräume und Wanderrouten zerschneiden! Ein eindeutiger Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einige Arten, deren Bestände national oder europaweit gefährdet sind, hat der Gesetzgeber unter besonderen Schutz gestellt und unter den besonders geschützten Arten wiederum einige zusätzlich unter strengen Schutz. Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es generell verboten, • wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Welche Arten zu den besonders bzw. streng geschützten Arten zählen, ist im § 7 Abs. 2 Sätze 13 und 14 BNatSchG definiert. Eine schnelle Recherche ist auf der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Internet-Plattform WISIA möglich. Bekannte Beispiele für besonders geschützte Arten sind Hornisse, Igel und Maulwurf. Aber auch alle heimischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien gehören dazu. Zusätzlich streng geschützt sind unter anderem Biber, Laubfrosch, Rotmilan sowie alle Fledermausarten. Viele der aufgelisteten geschützten Arten sind im Ausweisungsgebiet mittlerweile vorhanden! Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen in jedem Fall gewahrt werden! Sie verstoßen mit der Ausweisung dieses Gebiets gegen diese Verbote!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5027
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Im Übrigen zeigen die Erkenntnisse aus der Drucksache WD Bundestag WD-8-077-20 des Bundestages, dass der mikroplastikhaltige Abrieb pro Anlage pro Jahr erheblich ist. Mit zunehmender Anzahl und Größe der Anlagen steigt auch die Menge an abgeriebenen Mikrofasern, die die Umwelt belasten. Dies stellt eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt (Verschmutzung der Lebensräume) dar. Das steht u.a. im großen Widerspruch zu Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel zu vermeiden. Zwar liegt das ausgewiesene Gebiet nicht unmittelbar in einem Vogelschutzgebiet, maßgeblich ist jedoch, dass die Vogelschutz-Richtlinie auch ohne Ausweisung von Schutzgebieten eine unmittelbar rechtliche Verpflichtung zum Erhalt der Arten ist. Überragende Gemeinwohlbelange liegen nicht vor.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5027
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Trinkwasserschutzgebiet: Im LEP M-V, welches durch Landesverordnung am 27. Mai 2016 festgestellt wurde, sind durch die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung als Grundsatz der Raumordnung die planerischen Grundlagen zur weiteren Trinkwassersicherung gelegt worden. In Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung soll dem Ressourcenschutz Trinkwasser ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer besonderen Bedeutung für die Trinkwassergewinnung nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Verbote und Nutzungsbeschränkungen ist an der Musterwasserschutzgebietsverordnung zu orientieren. Ihre Prüfung, welchen Einfluss ein Windrad aufs Trinkwasser nehmen kann, ist unzureichend und verstößt gegen die o.g. Verordnung! Die jetzige Erweiterungsfläche für Windkraft ist fürs Trinkwasser ein idealer Mikroorganismus, der bei Starkregen als Filter dienen kann. Diese natürliche Reinigung fehlt auf einer verdichteten Fläche, sodass der Nitratgehalt steigt und es zur Verunreinigung des Trinkwassers kommen kann. Zudem könnten die Betonfundamente der Windräder den Grundwasserfluss stören. Desweiteren ist davon auszugehen, dass der Abrieb das Grundwasser vergiftet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1014
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ID: 5027
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Weitere kritische Hinweise: • Installation und Inbetriebnahme der Schattenwurf-Abschaltung ist nur optional vorgesehen und nicht beantragt. Gemäß vorliegenden Gutachten sind mehr als 250 Häuser /Haushalte massiv vom Schattenwurf betroffen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5027
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• Installation und Inbetriebnahme der bedarfsgerechten Flugsicherung ist nur optional vorgesehen und nicht beantragt, obwohl die Gesetzesgrundlagen zwischenzeitlich in MV dafür bestehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1016
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ID: 5027
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• Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege – LAKD vom 14.08.2023 hält das Vorhaben des Windparks Groß Voigtshagen denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar (UVP-Skalastufe 4), da sich erhebliche und hohe Beeinträchtigungen bei einer Mehrzahl betroffener Baudenkmäler ergeben.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1017
Privat
ID: 5027
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• In der Bauphase für den Windpark Groß Voigtshagen ist der ein weiterer Heckenüberbau und damit die Zerstörungen von Biotopen beantragt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1018
Privat
ID: 5027
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• Als Ausgleichmaßnahmen für den „Windpark“ Groß Voigtshagen sind Waldpfanzungen in Rupensdorf bei Schönberg beantragt. Ausgleichsmaßnahmen für die Stadt Dassow und umliegende Gemeinden sind nicht vorgesehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1019
Privat
ID: 5027
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Die vorgesehene Erweiterung des Vorhabengebietes verstößt in einem erheblichen Maß gegen die Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung MV und gefährdet die Artenvielfalt, die Umwelt und Natur sowie die berufliche Existenz und die Gesundheit der Menschen Vorort.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1020
Privat
ID: 5028
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Ich erhebe hiermit ganz entschieden Einspruch gegen das Windkraftprojekt zwischen Saunstorf und Rastorf. Die Argumente, die bereits 2014 den Einspruch untermauert haben, sind auch jetzt noch aktuell und dringend zu berücksichtigen. Lebensraum, Lebensqualität und Leben selbst zu gefährden, ist kein Kavaliersdelikt, es ist Raubbau, der Folgen haben wird. Würde und Wertschätzung von Leben und Natur verjährt nicht und behält als grundlegendes Recht eines jeden Lebewesens Gültigkeit, auch wenn willkürlich gesetzte Maßstäbe von Messungen und Werten ins Feld geführt werden. Diesem Wahnsinn der Respektlosigkeit durch dieses weitere Windkraftprojekt trete ich hiermit entgegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
678
Privat
ID: 5029
nicht zugeordnet
hiermit gebe ich folgende Stellungnahme ab: Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes ab, weil die Aufstellung der Windkraftanlagen (7 Stck., 280 m hoch) widerspricht mit dem Denkmalschutz Schloß Ludwigslust! Der Boden unwiderruflich mit Ewigkeitschemikalien (PFAS, Bisphenol) konterminiert wird. Das ist Gift für Menschen, Tiere und Pflanzen - siehe Norden Schleswig- Holstein. Einwohnerflucht auch dem Umfeld / keine Neuansiedlung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Dazu zählt auch das Schloss Ludwigslust. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die Vorranggebiete eine erhebliche Beeinträchtigung des Schloss Ludwigslust nicht gegeben ist. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
nicht zugeordnet
die Firma Alterric entwickelt, plant, baut und betreibt Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Alterric ist einer der größten Grünstromerzeuger Europas mit einer installierten Leistung von 2.400 MW. So leisten wir einen messbaren Beitrag zu einer nachhaltigen, sicheren und bezahlbaren Energieversorgung. Unsere Projektpipeline umfasst europaweit über 10.000 MW im Bereich Windenergie und 1.500 MW im Bereich Freiflächen-PV. Damit ist Alterric ein beständiger und zuverlässiger Partner für die Energiewende. Dafür bringen wir beste Voraussetzungen mit: Über drei Jahrzehnte Erfolg in der Windbranche, seit 2021 als Joint Venture der EWE und Aloys Wobben Stiftung (AWS), ein starkes finanzielles Rückgrat, hohe technische Standards, energiewirtschaftliche Kompetenz und eine Haltung, aus der heraus wir die Energiewende ganzheitlich angehen wollen. Unser Ziel ist dabei klar: Der schnellstmögliche Aufbau einer klimaneutralen Energieversorgung, die zu 100 Prozent auf erneuerbaren Quellen basiert. An unserem Standort in Rostock/Bentwisch entwickeln wir u.a. eine Vielzahl von Wind- sowie PV-Projekten in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Die Region Westmecklenburg bildet dabei ein Schwerpunkt in unserem Projektportfolio: Aktuell haben wir 126 Windenergieanlagen mit insgesamt ca. 650 MW Leistung in laufenden Genehmigungsverfahren beim StALU Westmecklenburg. Zusätzlich betreibt die Firma Alterric in der Region Westmecklenburg weitere 10 Windenergieanlagen, wodurch in den nächsten Jahren ein zusätzliches Potential durch Repowering von Altanlagen gehoben werden wird. Die Entwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes für den Raum Westmecklenburg beobachten wir also mit Spannung und freuen uns über den 4. Entwurf der Fortschreibung, als einen weiteren Schritt hin zu einer Planungssicherheit für die Erneuerbaren Energien. Gerne möchten wir mit diesem Schreiben die Möglichkeit nutzen, um zum 4. Entwurf Stellung zu beziehen. Neben der Ausweisung der Vorranggebiete steht für uns auch die Aufnahme weiterer Potenzialflächen im Zentrum unserer Stellungnahme: a. Grieben Ost (VR 05/24) b. Groß Voigtshagen (VR 06/24) c. Stralendorf (VR 28/24) d. Groß Niendorf (VR 72/24) e. Wittenförden (Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche als Vorranggebiet) f. Eldena-Wanzlitz (Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche als Vorranggebiet) g. Karstädt-Techentin (Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche als Vorranggebiet) Wir möchten Sie bitten, uns den Erhalt der Stellungnahmen per E-Mail zu bestätigen. Sollten Sie Fragen haben, erreichen Sie uns unter den oben aufgeführten Kontaktdaten. Anlagen: Stellungnahmen zu den Potenzialflächen und Vorranggebieten
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Abwägung zu den einzelnen Vorranggebieten bzw. zu den Vorschlägen für Neuausweisungen ist zum jeweiligen Abschnitt der Stellungnahme dokumentiert.
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
Karte
a. Vorranggebiet Grieben Ost (VR 05/24) Stellungnahme zum ausgewiesenen Vorranggebiet Seit der Aufstellung der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms im Kapitel 6.5 Energie ist auch die Potenzialfläche Grieben Ost je nach Beschlusslage zum Kriterienkatalog in unterschiedlichen Ausformungen Bestandteil der Arbeitskarten und Entwürfe. Die guten Planungsvoraussetzungen für die Potenzialfläche haben ENERCON, welche 2021 die Projektrechte auf die neu gegründete Alterric Deutschland GmbH übertragen hat, zu der Flächensicherung und Aufstellung eines gemeinsamen Planungs- und Betreiberkonzepts mit einem weiteren Grundeigentümer veranlasst. Das Parklayout sieht die Errichtung von drei Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je ca. 5 MW vor. Der Genehmigungsprozess wurde im Jahr 2017 mit der Antragsstellung eines Vorbescheids gemäß §9 BImSchG begonnen. Der positive Vorbescheid über die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und des Betriebs von drei Windenergieanlagen liegt seit dem 20.12.2023 vor (Aktenkennzeichen: StALU WM-51-4589-5712.0.1.6.2V-74 093). Auf Grundlage des positiven Vorbescheids wurde der Vollantrag nach §4 BImSchG bei der Genehmigungsbehörde im Dezember 2023 eingereicht (Aktenkennzeichen: StALU WM-54e-4763-5712.0.1.6.2V-Grieben 1a). Aufgrund der windhöffigen Lage sowie der sehr guten Eignung für die Windenergienutzung begrüßen wir als Projektierer und Vorhabenträger im Vorranggebiet Grieben Ost die Erweiterung der ausgewiesenen Fläche um ca. 38 ha in der 4. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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b. Vorranggebiet Groß Voigtshagen (VR 06/24) Stellungnahme zum ausgewiesenen Vorranggebiet Seit der Aufstellung der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms im Kapitel 6.5 Energie ist auch die Potenzialfläche Groß Voigtshagen je nach Beschlusslage zum Kriterienkatalog in unterschiedlichen Ausformungen Bestandteil der Arbeitskarten und Entwürfe. Die guten Planungsvoraussetzungen für die Potenzialfläche haben ENERCON, welche 2021 die Projektrechte auf die neu gegründete Alterric Deutschland GmbH übertragen hat, zur Flächensicherung und Aufstellung eines gemeinsamen Planungs- und Betreiberkonzepts mit den Grundeigentümern, der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern sowie einem weiteren Privateigentümer veranlasst. Das Parklayout sieht die Errichtung von 10 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 6 MW vor. Mit dem Antrag vom 01.02.2021 ist das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beim StALU Westmecklenburg eingeleitet worden (Aktenkennzeichen: StALU WM-51-4712-5711.0.1.6.2V-74017). Aufgrund der windhöffigen Lage sowie der sehr guten Eignung für die Windenergienutzung begrüßen wir als Projektierer und Vorhabenträger im Vorranggebiet Groß Voigtshagen die Erweiterung der ausgewiesenen Fläche um ca. 55 ha in der 4. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms. Die Flächenerweiterung ermöglicht die zusätzliche Errichtung von bis zu 6 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 7 MW. Mit den Erträgen des gesamten Vorranggebiets können ca. 90.000 Haushalte mit klimafreundlichem Strom versorgt werden
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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c. Potenzialfläche Stralendorf (VR 28/24) Anregung zur Erweiterung des ausgewiesenen Vorranggebiets Das Vorranggebiet Stralendorf befindet sich südlich der gleichnamigen Ortschaft in den Gemarkungen Stralendorf und Warsow im Landkreis Ludwigslust-Parchim auf intensiv genutzten Acker- und Grünlandflächen und in geringfügigem Maße auf Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetztes. Die Potenzials Vorranggebiet Stralendorf ist seit der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms je nach Beschlusslage zu Änderungen am Kriterienkatalog durch den Regionalen Planungsverband in verschiedensten Konstellationen Bestandteil der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung in der Region Westmecklenburg. Da die Fläche aufgrund bester Windhöffigkeit, Netzanbindungsmöglichkeit und räumlicher Struktur sowie weiterer relevanter Kriterien besonders gut für die Windenergienutzung geeignet ist, hat die ENERCON GmbH das Projekt bereits im Jahr 2012 ins Leben gerufen. Nach der Umfirmierung im Jahr 2021 führt die Alterric Deutschland GmbH das Vorhaben weiter und hat aufgrund der guten Planungsvoraussetzungen mit den Grundstückseigentümern der betroffenen Flächen Nutzungsverträge abgeschlossen. Es ist beabsichtigt, auf diesem Gebiet einen Windpark mit 19 Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Plan: Potenzialfläche Windenergie, Vorranggebiet 4. Entwurf RREP (2024) In den Jahren zwischen 2017 und 2023 wurden mittels Kartierungen der windenergierelevanten Arten und einer flächendeckenden Biotoptypenerfassung die notwendigen Datengrundlagen geschaffen, um darauf basierend die artenschutzfachlichen Unterlagen zu erstellen und das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren einzuleiten. Die Antragstellung erfolgte am vom 18.12.2018 beim StALU Westmecklenburg auf der planungsrechtlichen Grundlage des §35 BauGB. Die hierzu vorgelegten Fachbeiträge liefern in Bezug auf die Naturschutzbelange bei Anwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote eine positive Gesamtprognose für das Vorhaben innerhalb der Potentialsfläche. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im BImSchG-Verfahren ist abgeschlossen und das Verfahren somit kurz vor dem Abschluss. Der Netzanschluss der 19 Windenergieanlagen des Windparks Stralendorf ist an dem ca. 5 km entfernten Bestands-Umspannwerk Görries über das Höchstspannungsnetz geplant. Betreiber des Umspannwerks ist 50Hertz. Der Netzanschluss soll in Kooperation verschiedener Projektierer aus den Bereichen Windenergie und Photovoltaik erfolgen. Hierfür wurde bereits eine eigens dafür gegründete Gesellschaft, die „EE Connect MV GmbH & Co. KG“, mit Sitz in Schwerin geschaffen. Aktuell finden regelmäßig Abstimmungsgespräche zwischen den Kooperationspartnern sowie der WEMAG als hiesiges Energieversorgungsunternehmen und 50Hertz als Betreiber statt. Weiterhin ist auch für die mindestens 6 Windenergieanlagen des Alterric-Projekts Wittenförden (Aktenkennzeichen des StALU WM: STALUWM-54-4805-5712-0-1.6.2V) der Netzanschluss am Umspannwerk Görries als Bestandteil der Kooperation vorgesehen. Die Alterric Deutschland begrüßt ausdrücklich, dass das Vorranggebiet Stralendorf nebst Erweiterung in der Gemeinde Holthusen auch Teil des Entwurfs zur 4. Teilfortschreibung des RREP ist. Im Vergleich zu der von Alterric nach der 1. Teilfortschreibung des RREP ermittelten Potenzialfläche ist im aktuellen Zuschnitt jedoch im nordöstlichen sowie nordwestlichen Bereich eine Verkleinerung des Gebiets aufgrund des Vorkommens tiefgründiger Moore mit einer Fläche größer als 5 ha erfolgt. Sowohl aus den Fachunterlagen zum Antragsverfahren nach BImSchG und eigenen Recherchen als auch aus dem Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sind uns als Vorhabenträger keine Aspekte bekannt, die gegen eine bauliche Nutzung der betreffenden Potentialfläche mit Windenergieanlagen sprechen. Es wird daher angeregt, die Fläche in diesem Bereich wieder zu erweitern. Da es neben einer groben Landespolitischen Strategie zur Wiedervernässung tiefgründiger Moore derzeit kein schlüssiges tragfähiges Konzept zur praktischen Umsetzung für die hier betroffenen Flächen gibt, ist hier der Windenergie der Vorrang zu geben. Fragen des Wasserhaushalts und der Bewirtschaftung solcher wieder vernässter Flächen sind nach unser Kenntnis mit heutigen Wissenstand weitgehend ungeklärt. Mit dem Ausschluss dieser Flächen für die Windenergienutzung werden wichtigen Potenziale für die Erzeugung regenerativer Energie beschnitten. Wir weisen daher darauf hin, das dies in der Abwägung einzubeziehen ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 28/24 Stralendorf in Richtung Nordwesten und Nordosten erfolgt nicht, da einer solchen Erweiterung das Ausschlusskriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar" entgegensteht. Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Tiefgründige Moore haben eine hohe Klimarelevanz, sie erfüllen eine wichtige Funktion der natürlichen Bindung von Treibhausgasen. Bauliche Eingriffe, wie die Errichtung von Windenergieanlagen, schädigen die Moorböden und setzen dabei klimaschädliche Gase frei. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
683
Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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d. Vorranggebiet/Potenzialfläche Groß Niendorf (VR 72/24) Anregung zur Aufnahme/Erweiterung der Potenzialfläche/des ausgewiesenen Vorranggebiets Das Vorranggebiet Groß Niendorf befindet sich östlich des gleichnamigen Dorfes und westlich von Mestlin in der Gemarkung Zölkow im Landkreis Ludwigslust-Parchim und setzt sich aus Acker- und Grünlandflächen zusammen. Das Vorranggebiet Groß Niendorf ist im 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms neu aufgenommen worden. Als Betreiber eines Teils der bestehenden Windenergieanlagen begrüßt die Alterric Deutschland GmbH, ehemals ENERCON, die Ausweisung der Gebietskulisse. Aufgrund der guten Planungsvoraussetzungen mit den Grundstückseigentümern der betroffenen Flächen bestehen bereits Nutzungsverträge und eine Neuentwicklung unseres Bestandparks ist beabsichtigt. Die Fläche ist besonders gut für die Windenergienutzung geeignet und weist eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Dies lässt sich ebenfalls durch firmeninterne Messdaten der letzten beiden Dekaden belegen. Daher unterstützen wir, als Vorhabenträger, die Ausweisung des Vorranggebiets Groß Niendorf als Teil des Entwurfs zur 4. Teilfortschreibung des RREP.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert
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Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
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e. Potenzialfläche Wittenförden Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche als Vorranggebiet Das potenzielle Vorranggebiet Wittenförden befindet sich ca. 7 km westlich des Stadtzentrums Schwerin in dem Gebiet der Gemeinden Wittenförden und Groß Rogahn im Landkreis Ludwigslust-Parchim. Unter Berücksichtigung der Abstandskriterien zur Wohnbebauung der umliegenden Gemeinden in Höhe von 1.000 m ergibt sich eine Potenzialfläche von 117 ha, welche sich aus Acker- und Grünlandflächen zusammensetzt. Aufgrund einer sehr guten Windhöffigkeit, einer einfachen naturräumlichen Ausstattung sowie der positiv gestimmten Eigentümergemeinschaft ist das Gebiet gut für die Windenergienutzung geeignet. Plan: Potenzialfläche Wittenförden Die Potenzialfläche Wittenförden ist Bestandteil der 1. Teilfortschreibung des RREP in der Region Westmecklenburg. Aufgrund des hohen Flächenpotenzials begann die Alterric Deutschland GmbH nach der Veröffentlichung mit der Planung eines Windenergievorhabens sowie anschließendem Abschluss der Nutzungsverträge mit den hiesigen Grundstückseigentümern. Nach Bekanntgabe der Resultate aus der Weißflächenanalyse auf Grundlage des Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land (Februar 2023) erfolgte die Konkretisierung des Parklayouts, welches die Errichtung von mindestens 6 Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von je 6,0 MW vorsieht. Die Einreichung des Genehmigungsantrag nach BImSchG beim StALU Westmecklenburg erfolgte im Dezember 2023 (Aktenkennzeichen: STALUWM-54-4805-5712-0-1.6.2V). Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird in den kommenden Monaten erfolgen. Mit Stand der Erstellung dieses Schreibens sind keine negativen Stellungnahmen betreffend des Projekts Wittenförden bekannt. Aufgrund der Nähe zum Stadtzentrum von Schwerin einschließlich des Schweriner Schlosses wurden sowohl in 2017 als auch in 2023 externe Gutachter mit der Erstellung eines denkmalfachlichen Gutachtens beauftragt. Die vorgelegten Analysen stellten fest, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Denkmallandschaft in der Umgebung zu erwarten sind. Das Residenzensemble in Schwerin wird durch den geplanten Windpark Wittenförden im Kern nicht berührt. Das im November 2023 von Dr. Philip Lüth erstellte denkmalschutzfachliche Gutachten haben wir dieser Stellungnahme zu Ihrer umfassenden Information dem Anhang beigefügt. Die im Vorfeld durchgeführten avifaunistischen Kartierungen durch Horstsuchen und -kontrollen sowie das Zug- und Rastgeschehen im Zeitraum von 2022 bis 2023 ergaben keine weiteren Auffälligkeiten. Untersuchungsgegenstand waren jene Vogelarten, bei denen tierökologische Abstandskriterien gemäß §45b BNatSchG vom 20.07.2022 zu berücksichtigen sind. Die Begehungen ergaben keinerlei Hinweise auf verstärkt genutzte Zugkorridore über das Untersuchungsgebiet. Der Netzanschluss der 6 Windenergieanlagen des Windparks Wittenförden ist an dem ca. 3 km entfernten Bestands-Umspannwerk Görries über das Höchstspannungsnetz geplant. Betreiber des Umspannwerks ist 50Hertz. Der Netzanschluss soll in Form einer Kooperation von verschiedenen Projektierern aus den Bereichen Windenergie und Photovoltaik erfolgen. Hierfür wurde bereits eine eigens dafür gegründete Gesellschaft, die „EE Connect MV GmbH & Co. KG“, mit Sitz in Schwerin geschaffen. Aktuell finden regelmäßig Abstimmungsgespräche zwischen den Kooperationspartnern sowie der WEMAG als hiesiges Energieversorgungsunternehmen und 50Hertz als Betreiber statt. Weiterhin ist auch für die 19 Windenergieanlagen des Alterric-Projekts Stralendorf (VR 28/24, Aktenkennzeichen des StALU WM: StALU WM-51-4645-5712.0.1.6.2G-76130) der Netzanschluss am Umspannwerk Görries als Bestandteil der Kooperation vorgesehen. Plan: Potenzialfläche Wittenförden, Umspannwerk Görries Wir würden es aufgrund der aufgeführten Argumentationen begrüßen, auch die Potenzialfläche Wittenförden in den Regionalplan aufzunehmen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird das Konfliktrisiko für die vorgeschlagene Fläche hingegen als "vertretbar" (Stufe 2 von 5) bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
685
Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
Karte
f. Potenzialfläche Eldena-Boek Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche Darstellung der Potenzialfläche Eldena-Boek Die betrachtete Potenzialfläche Eldena-Boek befindet sich süd-westlich des Ortes Wanzlitz im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Abbildung 1). Plan: Abbildung 1: Übersicht Potenzialfläche Eldena-Boek Durch die Anwendung der Kriterien entsprechend des Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023, lässt sich die oben dargestellte Fläche ableiten. Hauptsächlich ist die Fläche durch einen 1.000 m Abstand zu Wohnbebauungen in Siedlungen bzw. durch einen 800 m Abstand zu Wohnbebauungen in Einzelsiedlungen charakterisiert. Im Norden und Süden bilden Waldflächen die Grenze des Potenzialgebiets. Das resultierende Potenzialgebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 354 ha. Darstellung des bisherigen Planungsstandes und der Genehmigungsverfahren Die Potenzialfläche wurde von 2015 – 2018 als Teilgebiet des Windeignungsgebiets Wanzlitz ausgewiesen (29/15, 25/16 sowie 27/18). Mit Ausweisung der Potentialfläche im 1. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP begann die Energieallianz MV als Projektierer mit der Planung eines Windenergieprojekts im Teilgebiet Wanzlitz. Die Antragsstellung nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung von 5 Windenergieanlagen erfolgte im Jahr 2017 (Aktenkennzeichen: StALUWM-51-4560-5712.0.1.6.2V-76050), welcher zunächst aufgrund naturschutzrechtlicher Belange im Jahr 2020 abgelehnt und im Folgejahr wieder reaktiviert wurde (Aktenkennzeichen: StALUWM-51-4560-5712.0.1.2V-76050). Im Jahr 2024 erfolgte die Antragsstellung einer Änderung auf 23 Windenergieanlagen für die Erweiterungsfläche Eldena-Boek (Aktenkennzeichen: StALUWM-54-4822-5711-0-1.6.1). Planungen zum Netzanschluss Aufgrund zahlreicher negativer Rückmeldungen bezüglich der Netzanschlussanfragen in der Region Hagenow-Ludwigslust-Parchim hat sich ein Konsortium aus sechs namhaften Partnern aus dem Bereich PV, Wind und Speicher gegründet. Dieses ist offen für weitere Technologien (Wasserstoff) und Partner (Energieintensive Betriebe als Abnehmer, Rechenzentren). Insbesondere die Zeitpläne der PV- und Windparkprojekte sind in der Region nicht vereinbar mit den Netzausbauplänen der Netzbetreiber in der Region. Aus diesem Grund hat sich das Partnernetzwerk zum Aufbau von privat finanzierten, systemdienlicher Infrastruktur mit Anschluss an das Übertragungsnetz der 50 Hertz Transmission GmbH zusammengeschlossen. Die Netzanschlusskooperation westl. Mecklenburg mit Schwerpunktregion Hagenow-Ludwigslust-Parchim wurde zu diesem Zweck gegründet. Außerdem wurde die Trägergesellschaft EE Connect MV GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwerin gegründet. Aktuell in Planung ist ein 2-3 GW Anschluss aus einem Technologiemix, welcher sich aus Wind, Solar, Batteriespeicher und Elektrolyse zusammensetzt. Die Kooperation mit Netz- und Übertragungsnetzbetreiber ist dabei ein definiertes Ziel. Ein schematischer Ansatz ist in Abbildung 2 dargestellt. Die elektrische Leistung wird lokal gesammelt und dann zu den 380 kV-Umspannwerken in Görries und Parchim Süd verteilt. Eine entsprechende Reservierung der Leistung, inklusive Leistungsreserve für weitere Partner, ist von dem Übertragungsnetzbetreiber bereits bestätigt. Für die Umsetzung dieses Ansatzes ist die Errichtung von einem oder mehreren Umspannwerken sowie Kabeltrassen auf Mittelspannungs-, 110 kV-Hochspannungs- und 380 kV-Höchstspannungsebene innerhalb der nächsten 4-5 Jahre geplant. Plan: Abbildung 2: Schematische Darstellung der Übertragung der elektrischen Leistung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
686
Alterric Deutschland GmbH
ID: 5030
Karte
g. Potenzialfläche Karstädt-Techentin Anregung zur Aufnahme der Potenzialfläche Darstellung der Potenzialfläche Karstädt-Techentin Die betrachtete Potenzialfläche Karstädt-Techentin befindet sich süd-westlich der Stadt Ludwigslust im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Abbildung 1). Plan: Abbildung 1: Übersicht Potenzialfläche Karstädt-Techentin Durch die Anwendung der Kriterien entsprechend des Erlasses zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land vom 07.02.2023, lässt sich die oben dargestellte Fläche ableiten. Hauptsächlich ist die Fläche durch einen 1.000 m Abstand zu Wohnbebauungen in Siedlungen bzw. durch einen 800 m Abstand zu Wohnbebauungen in Einzelsiedlungen charakterisiert. Im Westen bilden Waldflächen die Grenze des Potenzialgebiets. Das resultierende Potenzialgebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 353 ha. Darstellung des bisherigen Planungsstandes und der Genehmigungsverfahren Die Potenzialfläche wurde sowohl 2015 als Windeignungsgebiet Ludwigslust/Karstädt (Nr. 27/15) sowie in dem 1. Entwurf der Teilfortschreibung des RREPs als Windeignungsgebiet Nr. 23/16 zur Windenergienutzung ausgewiesen. Im April 2021 wurde die Potenzialfläche Karstädt-Techentin in stark verkleinerter Ausweisung erneut in einer Arbeitskarte aufgenommen, aber in der darauffolgenden Festlegungskarte nicht weiter berücksichtigt. Mit Ausweisung der Potenzialfläche im 1. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP begann der Projektierer Kloss New Energy mit der Planung eines Windenergieprojekts. Die Antragsstellung nach Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung von 12 Windenergieanlagen erfolgte mit dem 10.05.2017 (Aktenkennzeichen: StALUWM-51-4563-5712.0.1.6.2V-76135), welcher zunächst aufgrund naturschutzrechtlicher Belange im Juni 2020 abgelehnt und im September 2022 wieder reaktiviert wurde. Die Fortführung des Antrags erfolgte mit dem Aktenkennzeichen StALUWM-51-4560-5712.0.1.6.2V-76050. Im April 2024 erfolgte die Antragsstellung einer Änderung auf 22 Windenergieanlagen (Aktenkennzeichen: StALUWM-51-4563-5711.0.1.6.1G-76135). Planungen zum Netzanschluss Aufgrund zahlreicher negativer Rückmeldungen bezüglich der Netzanschlussanfragen in der Region Hagenow-Ludwigslust-Parchim hat sich ein Konsortium aus sechs namhaften Partnern aus dem Bereich PV, Wind und Speicher gegründet. Dieses ist offen für weitere Technologien (Wasserstoff) und Partner (Energieintensive Betriebe als Abnehmer, Rechenzentren). Insbesondere die Zeitpläne der PV- und Windparkprojekte sind in der Region nicht vereinbar mit den Netzausbauplänen der regionalen Netzbetreiber. Aus diesem Grund hat sich das Partnernetzwerk zum Aufbau von privat finanzierten, systemdienlicher Infrastruktur mit Anschluss an das Übertragungsnetz der 50 Hertz Transmission GmbH zusammen geschlossen. Die Netzanschlusskooperation westl. Mecklenburg mit Schwerpunktregion Hagenow-Ludwigslust-Parchim wurde zu diesem Zweck gegründet. Außerdem wurde die Trägergesellschaft EE Connect MV GmbH & Co. KG mit Sitz in Schwerin gegründet. Aktuell in Planung ist ein 2-3 GW Anschluss aus einem Technologiemix, welcher sich aus Wind, Solar, Batteriespeicher und Elektrolyse zusammensetzt. Die Kooperation mit Netz- und Übertragungsnetzbetreiber ist dabei ein definiertes Ziel. Ein schematischer Ansatz ist in Abbildung 2 dargestellt. Die elektrische Leistung wird lokal gesammelt und dann zu den 380 kV-Umspannwerken in Görries und Parchim Süd verteilt. Eine entsprechende Reservierung der Leistung, inklusive Leistungsreserve für weitere Partner, ist von dem Übertragungsnetzbetreiber bereits bestätigt. Für die Umsetzung dieses Ansatzes ist die Errichtung von einem oder mehreren Umspannwerken sowie Kabeltrassen auf Mittelspannungs-, 110 kV-Hochspannungs- und 380 kV-Höchstspannungsebene innerhalb der nächsten 4-5 Jahre geplant. Plan: Abbildung 2: schematische Darstellung der Übertragung der elektrischen Leistung
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
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Privat
ID: 5031
nicht zugeordnet
Grüner Strom JA, unbedingt, doch dort, wo es schon versiegelte Flächen gibt – wie z.B. Turnhallendächer der Gemeinde, Rathaus-Dächer, Parkhausdächer, still gelegte Plätze etc. Also Flächen, die ohnehin schon versiegelt sind und auf diese Art einen Nutzen im Sinne der Energiewende des Schutzes der Natur und Artenvielfalt bekommen. Es gibt genügend solcher Flächen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorrangige Ausbau der Photovoltaiknutzung auf bereits versiegelten Flächen ist bereits im Programmsatz 8 berücksichtigt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
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Privat
ID: 5031
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Windpark meine letzte Mail bezog sich auf evtl ebenfalls geplante Solar-Parks in der Region. Hier nun der zweite und noch wesentlich wichtigere Teil meiner Stellungnahme: Bitte nehmen Sie Abstand von der Planung/Durchsetzung eines Windkraft-Parks in dieser Region. Erstens, aufgrund der Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor. Hier gibt es z.B. eine Vielzahl seltener Greifvögel wie Fischadler, Rohrweihen, sogar Seeadler zwischen Rastorf und Saunstorf und bei den genannten Wasserflächen. Es gibt mit Sicherheit weitaus bessere Alternativen zu diesem Standort. Es würde hier außerdem die äußerst wichtige Entfernung zu Wohnorten nicht eingehalten werden können, womit die Gesundheit der Bewohner gefährdet wäre. Außerdem, die der ca 11.000 Gäste des Klosters Gut Saunstorf, - welches im übrigen ein sehr wichtiger Arbeitgeber in dieser Region ist. Es gibt unzählige weitere Gründe, die dagegen sprechen, und ich bitte Sie, diese verantwortungsvoll zu beachten und nicht zu Gunsten des Profits zu ignorieren und natürlich dann in diesem Sinne zu handeln.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
688
Privat
ID: 5033
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Im Rahmen der 4. Öffentlichkeitsbeteiligung mache ich folgende Einwendung bezüglich der Situation in der Gemeinde Alt-Krenzlin (45/24): Wann immer der Bürger in obiger Sache aufgefordert war Stellung zu beziehen, habe ich mich sowohl argumentativ als auch emotional beteiligt. Inzwischen halte ich diese Aufforderung jedoch für eine Vorspiegelung demokratischer Vorgehensweise. Denn im Rahmen der 4. Sequenz sehe ich im Vergleich zur 3.Sequenz nur Erleichterungen für die Bereitstellung von Windkraftenergie. Der ursprünglich geforderte Schutz von Mensch, Tier und Landschaft wurde nach und nach aufgeweicht und dem Bürger so jegliches Widerspruchsargument genommen. In voraus eilendem Gehorsam haben wir in Mecklenburg die geforderten 2,1 % Fläche auf 3,4 % Fläche angehoben. Dies zwar ohne Not, aber dafür mit erheblichen Nachteilen für die Lebensqualität der Menschen und Tiere vor Ort. Aus Ehrgeiz oder Eitelkeit oder Wirtschaftsinteressen werden unsere Dörfer geradezu eingekesselt von Windkraftanlagen und eine mögliche Balance zwischen Bürgerinteressen und denen der Obrigkeit außer Acht gelassen. Mit ärgerlichem Gruß
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
943
Energieallianz MV Projekt Nr. 12 GmbH & Co.KG
ID: 5035
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Antrag auf Ausweisung des Windeignungsgebietes Techentin-Karstädt durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Vorbemerkung 1. Das Windeignungsgebiet Techentin-Karstädt war 2015 und 2016 in den Entwürfen und Beteiligungsstufen des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg enthalten: - 2015 als WEG Ludwigslust/Karstädt Nr.27/15 - 2016 als WEG Ludwigslust/Karstädt mit Potenzialsuchraum Nr.23/16 - am 2.Mai 2017 wurde es stark eingekürzt und ohne Potentialgebiet im Entwurf aufgenommen als Nr. 23/16 und am 10.5. 2017 verschwand das Gebiet vollständig aus dem Entwurf - April 2021 tauchte das Gebiet, stark verkleinert in einer Arbeitskarte wieder auf, um kurz darauf in der Festlegungskarte wieder gelöscht zu sein - Die Stadt Ludwigslust unterstützte die Ausweisung eines Windeignungsgebietes mit Ihren Beschlüssen zur Änderung des FNP 2015/2027 und 2015 /2029 und hat ebenfalls 2016 eine positive Stellungnahme zum Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Kap.Energie abgegeben - In unseren Anträgen auf Neuausweisung 2015, 2016 und 2019 (als Kloss New Energy GmbH) haben wir die Geeignetheit des Gebietes beschrieben, ebenso 2022 (als Energieallianz MV). 2. Am 10.5.2017 wurde durch die Kloss New Energy GmbH ein Antrag auf Genehmigung nach Bundesimmissionschutzgesetz für die Errichtung von 12 Windenergieanlagen gestellt: AZ.: StALUWM-51-4563-5712.0.1.6.2V-76135. Dieser Antrag wurde am 12.06.2020 aus artenschutzrechtlichen, denkmalschutzrechtlichen und raumordnerischen Gründen abgelehnt. Am 29.09.202 wurde der Ablehnungsbescheid durch das StALU Westmecklenburg aufgehoben. Damit läuft das BImSch- Genehmigungsverfahren AZ.: StALUWM-51-4560- 5712.0.1.6.2V-76050 weiter. Wir haben im April 2024 für das Gebiet einen Änderungsantrag zum BImSch- Antrag beim StALU gestellt. 3. Da sich zwischenzeitlich die bundesgesetzlichen und Landesregelungen zur bezüglich der erneuerbaren Energien erheblich geändert haben, möchten wir nunmehr im Rahmen der Stellungnahme zur 4. Beteiligungsstufe erneut den Antrag zur Ausweisung des Gebietes Techentin-Karstädt stellen. 4. Die Ausformung des nachfolgend zur Ausweisung beantragten Gebiets erfolgt auf Grundlage des „Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land“ vom 07.02.2023. Antrag Wir stellen den Antrag auf Ausweisung des nachfolgend dargestellten Gebietes Techentin-Karstädt. Lage des Plangebietes Das Gebiet (rote Linie) befindet sich im Landkreis Ludwigslust-Parchim, zwischen der Stadt Ludwigslust, den Ortschaften Techentin, Mäthus, Hornkaten, Güritz und Karstädt auf dem Gebiet der Gemeinden Stadt Ludwigslust und Karstädt. Es umfasst eine Fläche von 353 ha. Abb. 1: Lage Plangebiet Ausschlusskriterien 1 Siedlungsabstand 1.1 1000 Meter Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn,-Erholungs,- Tourismus-, und Gesundheitsfunktion Diese Abstände werden eingehalten – siehe Abb.2 Abb. 2: 1000m Abstand zu Siedlungen 1.2 800m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Aussenbereich (§35 Baugesetzbuch) Der Abstand von 800m zu Einzelgehöften wird eingehalten. Abb. 3: 800m Abstand zu Einzelgehöften 2 Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 2.1 Naturschutzgebiete, Nationalparke Das zur Ausweisung beantragte Gebiet liegt ausserhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparken. 2.2 Biosphärenreservate Biosphärenreservate werden vom Gebiet nicht berührt. 2.3 Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung Das Gebiet liegt ausserhalb von Wäldern und Flächen der genannten Funktionen. 2.4 Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 Hektar Das Gebiet liegt ausserhalb von gesetzlich geschützen Biotopen ab einer Größe von 5 ha. 2.5 Europäische Vogelschutzgebiete Das Gebiet liegt ausserhalb Europäischer Vogelschutzgebiete 2.6 Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege Das Gebiet enthält keine Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege 2.7 Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar Das potentielle Gebiet liegt nicht auf tiefgründigen Mooren mit einer Größe über 5ha. 3 Artenschutz 3.1 Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten und 3.2 Zentraler Prüfbereich des Schreiadlers Tabelle Brutvogelarten 4 Wasser 4.1 Binnengewässer aller Ordnungen Im Gebiet gibt es keine Seen und keine Flüsse, Fließe etc. 4.2 Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit den beiderseitigen Schutzstreifen Das Gebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet. 4.3 Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser Das Gebiet beinhaltet keine Trinkwasserschutzzone der Kategorie I oder II. 5 Infrastruktur 5.1 Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche 5.2 Flugplätze (Flughäfen und Landeplätze, einschl. Bauschutzbereiche) Nach interaktiver Karte der DFS befindet sich das Gebiet Techentin-Karstädt nicht in der Nähe von Flugplätzen und deren Bauschutzbereichen. 5.3 Wetterradar und Windprofiler einschließlich Schutzabstand 5 Kilometer Das Gebiet liegt ausserhalb des Windprofiler Radar Ziegendorf zzgl.5 km Bereich. 5.4 Vorranggebiete Rohstoffsicherung Auf dem Gebiet befindet sich kein Vorranggebiet Rohstoffsicherung. Wir beantragen hiermit die Ausweisung des Gebietes Techentin-Karstädt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stand bisher das Abwägungskriterium "Denkmalschutz" entgegen. Der Fachbeitrag Denkmalschutz für die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie aus dem Jahr 2021 kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Konflikte in Bezug auf den Denkmalschutz zu erwarten sind. Im landesweiten Denkmalschutzgutachten aus dem Jahr 2024 wird die vorgeschlagene Fläche hingegen als "bedingt vertretbar" bewertet. Eine abschließende Bewertung der vorgeschlagenen Fläche ist daher gegenwärtig noch nicht möglich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
689
Energieallianz MV Projekt Nr. 2 GmbH & Co.KG
ID: 5036
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Antrag auf Ausweisung des Windeignungsgebietes Wanzlitz- Eldena-Boek durch den Regionalen Planungsverband Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie Vorbemerkung 1. Das Windeignungsgebiet Wanzlitz war lange Zeit in den Entwürfen und Beteiligungsstufen des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg enthalten: - 2015 als WEG Wanzlitz 29/15 - 2016 als WEG Wanzlitz 25/16 - 2017 als WEG Wanzlitz 25/16 - 2018 als WEG Wanzlitz 27/18 2019 wurde das Gebiet aus dem Entwurf des Regionalen Planungsverbandes gestrichen. In unserem Antrag auf Neuausweisung 2019, der eine Erweiterung des Gebietes in westlicher Richtung vorsah, wiesen wir bereits auf die Brutsituation des Schwarzstorch‘ hin und auf das Auslaufen des Horstschutzes 2022. 2. Für das Windeignungsgebiet Wanzlitz wurde durch die Energieallianz MV Projekt Nr. 2 GmbH & Co.KG 2017 ein Antrag auf Genehmigung nach Bundesimmissionschutzgesetz für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen gestellt: AZ.: StALUWM-51-4560-5712.0.1.6.2V-76050. Dieser Antrag wurde 2020 aus artenschutzrechtlichen Gründen abgelehnt. 2023 wurde die Ablehnung des Antrages per Rücknahmebescheid zurückgenommen. Damit läuft das BImSch- Genehmigungsverfahren AZ.: StALUWM-51-4560- 5712.0.1.6.2V-76050 weiter. Begründung des Rücknahmebescheides war im Wesentlichen die Novellierung des BNatSchG, insbesondere der §45b samt Anlage 1. Der Schwarzstorch gehört dort nicht zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Weiterhin haben wir 2024 für das Erweiterungsgebiet Eldena-Boek einen BImSch-Antrag gestellt, der beim StALU unter dem AZ: STALUWM-54-4822- 5711-0-1.6.1 geführt wird. 3. Da wir davon ausgegangen sind, dass mit der Begründung der Rücknahme der Antragsablehnung für das Gebiet Wanzlitz und der Im Februar 2023 verabschiedeten Kriterien für die Ausweisung von Windeignungsgebieten, das Gebiet Wanzlitz wieder in den Entwurf des Regionalen Raumentwicklungsplan aufgenommen wird, haben wir 2021 und Februar 2024 nur das Erweiterungsgebiet Eldena-Boek zur Ausweisung beantragt. Der nun auf der 71.VV dargestellte Entwurf für die 4.Beteiligungsstufe enthält allerdings weder das Gebiet Wanzlitz noch die angrenzende Erweiterung Eldena- Boek. Aus diesen Gründen möchten wir im Rahmen der Stellungnahme zur 4. Beteiligungsstufe erneut den Antrag zur Ausweisung des Gebietes Wanzlitz- Eldena-Boek stellen. 4. Die Ausformung des nachfolgend zur Ausweisung beantragten Gebiets erfolgt auf Grundlage des „Erlass zur Festlegung landesweit einheitlicher, verbindlicher Kriterien für Windenergiegebiete an Land“ vom 07.02.2023 und der „Fachaufsichtlichen Verfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern zur Umsetzung des Windenergie-an-Land-Gesetzes“ Antrag Wir stellen den Antrag auf Ausweisung des nachfolgend dargestellten Gebietes Wanzlitz-Eldena-Boek. Lage des Plangebietes Das Gebiet (rote Linie) befindet sich im Landkreis Ludwigslust-Parchim, zwischen den Ortschaften Wanzlitz, Krohn, Eldena und Dadow auf dem Gebiet der Gemeinden Grabow Stadt, Eldena und Gorlosen. Es umfasst eine Fläche von 354 ha. Abb. 1: Lage Plangebiet I Ausschlusskriterien 1 Siedlungsabstand 1.1 1000 Meter Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn,-Erholungs,- Tourismus-, und Gesundheitsfunktion Diese Abstände werden eingehalten – siehe Abb.2 Abb. 2: 1000m Abstand zu Siedlungen 1.2 800m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Aussenbereich (§35 Baugesetzbuch) Der Abstand von 800m zu Einzelgehöften wird eingehalten. Abb. 3: 800m Abstand zu Einzelgehöften 2 Natur- und Landschaftsschutz, Wald, Moorschutz 2.1 Naturschutzgebiete, Nationalparke Das zur Ausweisung beantragte Gebiet liegt ausserhalb von Naturschutzgebieten und Nationalparken. 2.2 Biosphärenreservate Biosphärenreservate werden vom Gebiet nicht berührt. 2.3 Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung Das Gebiet liegt ausserhalb von Wäldern und Flächen der genannten Funktionen. 2.4 Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 Hektar Das Gebiet liegt ausserhalb von gesetzlich geschützen Biotopen. 2.5 Europäische Vogelschutzgebiete Europäische Vogelschutzgebiete werden vom Gebiet nicht tangiert. 2.6 Vorranggebiete Naturschutz und Landschaftspflege Das Gebiet enthält keine Vorranggebiete für Naturschutz und Landschaftspflege 2.7 Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar Das Gebiet liegt auf keinen Moorflächen lt.KBK25 und auch nach Bodenschätzung sind im Gebiet keine Moorflächen ausgewiesen. 3 Artenschutz 3.1 Nahbereiche kollisionsgefährdeter Brutvogelarten und 3.2 Zentraler Prüfbereich des Schreiadlers Tabelle Brutvogelarten 4 Wasser 4.1 Binnengewässer aller Ordnungen Im Gebiet gibt es keine Seen und keine Fließgewässer, aber künstliche Gräben, die nicht von der Wasserrahmenrichtlinie erfasst werden. 4.2 Zu sichernde Überschwemmungsgebiete einschließlich Hochwasser- und Küstenschutzanlagen mit den beiderseitigen Schutzstreifen Das Gebiet liegt nicht in einem Überschwemmungsgebiet. 4.3 Innere Schutzzonen (Zonen I und II) von Trinkwasserschutzgebieten und Vorranggebiete Trinkwasser Das Gebiet beinhaltet keine Trinkwasserschutzzone der Kategorie I oder II. 5 Infrastruktur 5.1 Militärische Liegenschaften und Anlagen einschließlich ihrer Schutzbereiche 5.2 Flugplätze (Flughäfen und Landeplätze, einschl. Bauschutzbereiche) Nach interaktiver Karte der DFS befindet sich das Gebiet Wanzlitz-Eldena-Boek nicht in der Nähe von Flugplätzen und deren Bauschutzbereichen. 5.3 Wetterradar und Windprofiler einschließlich Schutzabstand 5 Kilometer Der Windprofiler Radar Ziegendorf befindet sich in 23 km Entfernung. 5.4 Vorranggebiete Rohstoffsicherung Auf dem Gebiet befindet sich kein Vorranggebiet Rohstoffsicherung. Wir beantragen die Ausweisung des Gebietes Wanzlitz-Eldena-Boeck.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
690
Privat
ID: 5037
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Einspruch gegen den Windpark Gemarkung Rastorf 14/24 ich möchte mich mit großer Sorge gegen das geplante Windparkprojekt Bobitz-Rastorf aussprechen. Meine Familie lebt in dieser Region, weil wir die Ruhe, die Weite und die natürliche Schönheit schätzen, die so vielen Menschen Erholung und Kraft gibt. Nun sollen riesige Windkraftanlagen direkt in dieses unberührte Gebiet gebaut werden. Was wird aus der Stille und dem Frieden, den wir und unsere Gäste hier suchen? Die Vorstellung, dass Windräder unsere Landschaft verschandeln und den Horizont dominieren, beunruhigt mich zutiefst.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
946
Privat
ID: 5037
Karte
Besonders besorgt bin ich auch wegen der Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor. Hier leben seltene und geschützte Vogelarten wie Fischadler und Seeadler – Tiere, die uns allen am Herzen liegen. Diese einzigartigen Lebensräume dürfen nicht durch Windkraftanlagen gefährdet werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
947
Privat
ID: 5037
Karte
Noch beängstigender ist jedoch der gesundheitliche Aspekt. Die Windräder sollen in einem Abstand von nur 800 bis 1.000 Metern zu Wohnhäusern gebaut werden. Studien zeigen, dass Infraschall von Windkraftanlagen zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Tinnitus und anderen gesundheitlichen Problemen führen kann. Als Anwohnerin ist es für mich unvorstellbar, dieses Risiko für meine Familie und unsere Nachbarn hinzunehmen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
948
Privat
ID: 5037
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Auch wirtschaftlich sehe ich schwere Folgen für unsere Region. Viele Menschen leben hier vom Tourismus, von Gästen, die die Natur und die Ruhe suchen. Windräder, die Lärm und Schatten werfen, würden diese einzigartige Atmosphäre zerstören. Dadurch drohen nicht nur Einbußen im Tourismus, sondern auch der Wert unserer Immobilien würde erheblich sinken.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
949
Privat
ID: 5037
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Hinzu kommt, dass in Norddeutschland bereits eine Überproduktion an Windstrom herrscht. Warum müssen hier weitere Windparks entstehen, wenn der Bedarf gar nicht da ist? Stattdessen sollten wir nachhaltigere Alternativen und Lösungen suchen, die nicht die Schönheit unserer Heimat für viele Jahre zerstören. Ich appelliere an Sie, die negativen Auswirkungen auf unsere Gesundheit, die Natur und die Wirtschaft ernst zu nehmen. Bitte überdenken Sie dieses Projekt zum Wohle unserer Region und der Menschen, die hier leben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
950
Privat
ID: 5038
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Beteiligungsverfahren /Raumentwicklung / Gemeinde Hohen Pritz Mit großer Besorgnis habe ich von den Plänen, in der oben genannten Region, Windkraftanlagen zu errichten, erfahren. Seit über 50 Jahren genieße ich mit meiner Familie den idyllischen Ort Klein Pritz für Wochenendausflüge und Urlaube. Die naturnahe Landschaft, der malerische See mit dem Schilfgürtel sowie die noch unberührte Natur, machen den Aufenthalt sehr angenehm und erholsam. Durch die Errichtung von Windkraftanlagen werden Flora und Fauna zerstört, Lebensräume der Tiere gehen verloren. Das Landschaftsbild wird verändert und geprägt. Die Wunden, welche der Natur zugeführt werden, stehen in keinem Verhältnis zum erzeugten Strom. Es ist unsere Aufgabe, die Natur zu bewahren, statt sie zu zerstören, damit die nachfolgenden Generationen sie auch in ihrer Schönheit erleben können. Klein Pritz ist ein kleines Paradies der Ruhe und Entspannung im Einklang mit der Natur..., und das sollte auch so bleiben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
951
Privat
ID: 5039
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Eingabe gegen die Entscheidung zur Errichtung von Windkraftanlagen. Das Vorhaben ist nicht raumverträglich, da es zu unzumutbaren Lärmbelastungen, Eigentumseingriffen, Beeinträchtigungen und Belästigungen für uns und die Umgebung führt, und weil dem Vorhaben umweltrechtliche Bedenken entgegenstehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Dem Natur- und Umweltschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem beispielsweise wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5039
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Begründung: Das zur Bebauung freigegeben Gebiet ist ein wichtiger Teil des Arten und Naturschutzes. Das gesamte, sogenannte Windernergiegebiet, liegt zwischen zwei Biosphärenreservaten und wird für Heimische sowie auch von Zugvögeln als Jagd und Brutrevier genutzt. Es existieren 2 Seeadlerhorste, deren Horstschutz wird durch die Freigabe verletzt. Das Gebiet um Greven herum ist das Jagdrevier der Seeadler. Ebenso ist hier der Rotmilan heimisch und brütet in diesem Gebiet. Weitere ansässige Arten wie folgt: Kiebitz Vanellus vanellus, Turteltaube Streptopelia turtur, Rotmilan Milvus milvus, Rauchschwalbe Hirundo rustica, Grauspecht Picus canus, Kleiber Sitta europaea , Kolkrabe Corvus corax , Kranich Grus grus, Kuckuck Cuculus canorus , Nachtigall Luscinia megarhynchos, Rotmilan Milvus milvus , Schleiereule Tyto alba , Seeadler Haliaeetus albicilla , aktuell 2 Horste,Horstschutz wird durch Errichtung einer Windkraftanlage nicht beachtet , Sperber Accipiter nisus , Turmfalke Falco tinnunculus, Uhu Bubo bubo, Waldkauz Strix aluco, Wanderfalke Falco peregrinus , Zaunkönig Troglodytes troglodytes, Fischadler Pandion haliaetus , Habicht Accipiter gentilis , Mauersegler Apus apus , Silberreiher Casmerodius albus , Graureiher Ardea cinerea , sowie einige Fledermausarten,im Wald als auch im Dorf. Schon durch die Erschließung der Standorte wird die Natur schwer Geschädigt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen" Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Uhu liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen. Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Durch schlagen von Schneisen innerhalb des Waldes kommt es gehäuft zum Windbruch. Auch wird die Bodentemperatur auf den Freiflächen steigen und somit der Waldboden trockener. Die Gefahr durch Waldbrand ,eh schon erhöht,wird noch größer.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Der Transport zu den Baustellen ist auf „normalen“ Weg,aufgrund der vorhandenen Infrastruktur nicht zu bewerkstelligen. Zu schmale Straßen,Verengungen und Kurven die zb den Transport von Rotorblättern unmöglich machen. Veränderungen dieser Umstände sind nicht möglich und auch nicht gewünscht. Die Errichtung von Transportwegen über landwirtschaftlich genutzten Flächen ,ebenso die Errichtung der Windkraftanlagen auf den selbigen,ist mit dem Ziel,Deutschland eine autark Versorgende Sicherung mit Lebensmitteln zu gewährleisten nicht vereinbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die örtliche Verkehrserschließung der Vorranggebiete für Windenergie ist nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. Grundsätzlich wird bei der Errichtung von Windenergieanlagen und den dafür notwendigen Erschließungswegen und -anlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Regel nur ein relativ kleiner Flächenanteil in Anspruch genommen. Auf den nicht bebauten Flächen ist eine landwirtschaftliche Nutzung regelmäßig weiterhin möglich. Die Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Vorranggebiete Windenergie wird daher als vertretbar bewertet. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V raumordnerisch bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Wertvolle landwirtschaftliche Nutzflächen können daher nicht als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Die Versiegelung der Böden wird im allgemeinen weitestgehend von der Politik abgelehnt und soll hier nun auf wichtigen Böden doch vollzogen werden. Ein Widerspruch .Hamburg subventioniert die Entsiegelung der Böden im Stadtgebiet und hier soll eine Versiegelung der Böden stattfinden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Bezüglich des Schutzgutes Boden kommt es zu Bodenabtrag und -verdichtungen, Nutzungsänderungen und Flächenversiegelungen insbesondere im Bereich der Fundamente der Windenergieanlagen und der Zuwegungen sowie bei erforderlicher Kabelverlegung. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen ist dabei u.a. abhängig von der Größe der jeweiligen Windenergieanlagen und vom Anlagentyp. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch vergleichsweise gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden nicht zu erwarten sind. Mit der Berücksichtigung und Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen kann erheblichen und nachteiligen baubedingten Umweltauswirkungen durch das Vorhaben begegnet werden. Um dem Ansatz der flächensparenden Erschließung noch besser Rechnung tragen zu können, wurde zudem der PS (11) hinzugefügt. Der Schutz besonders wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen ist außerdem mit dem Ziel der Raumordnung zur Sicherung bedeutsamer Böden in 4.5 (2) LEP M-V bereits angemessen berücksichtigt. Im LEP M-V sind dabei ausdrücklich Windenergiegebiete als Ausnahme vom Verbot der Inanspruchnahme wertvoller Böden festgelegt. Gemäß § 35 Abs. 5 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Damit sind die Belange des Bodenschutzes bei der Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ebenso soll ein wichtiges Gebiet zum Artenschutz zerstört werden. Die in Paris verabschiedete Verordnung sieht eher eine weitergehende Erhaltung solcher Gebiete vor . Hier gilt das EU_Recht vor dem Landesrecht! Ein Beschluss in dieser Form ist auch nur mit aktuellen Daten zu treffen. Diese Daten müssen unabhängig erhoben werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5039
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Bereits vorhandene Anlagen im Land Mecklenburg-Vorpommern sind nicht in der Gesamtflächennutzung einbezogen. Dieses ist unerklärlich.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5039
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Touristische Gebiete genießen einen Sonderstatus. Das Gebiet zwischen den Biosphärenreservaten ist ein Naherholungsgebiet der umliegenden Gemeinden und Städten wie zb Hamburg. Gerade das unberührte an dieser Landschaft zieht die Menschen hierher. Die Einflüsse auf die Bewohner der betroffenen Region sind nicht absehbar. Das Vorsorgeprinzip kommt ihrerseits nicht zum tragen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Aus-schluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5039
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Auch wird der Wert meines Hauses sinken. Diese Wertminderung bedeutet eine Verletzung meines Grundrechts auf Eigentum nach Art. 14 GG. Ich sehe auch eine spätere Existenzgefährdung meiner eigenen Person, da meine Immobilie als private Alters- und Pflegevorsorge gedacht ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.  Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5039
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
Zusammengefasst nochmals die Gründe: Zur Plansystematik insgesamt 1. Der aktuelle Entwurf geht auf Kosten der Natur. Während zum Beispiel Tourismusschwerpunkträume wie im 3. Entwurf weiterhin Berücksichtigung gefunden haben, sind unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium nicht mehr aufgeführt. Mit anderen Worten: Der Planungsverband opfert die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältiger abgewogen werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
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Privat
ID: 5039
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
2. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, müssen auch Vogelzugkorridore der Kategorie A konsequent von Windkraftanlagen freigehalten werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
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ID: 5039
nicht zugeordnet
3. Bestandsanlagen sind mehrfach nicht in aktuell geplante Windenergiegebiete integriert und können somit nicht auf die Flächen-Verpflichtung von 1,4% bzw. 2,1% angerechnet werden. Es sollte aber im Interesse des Erhalts von noch intakten Naturflächen ein Weg gefunden werden, möglichst viele Altanlagen in Windenergiegebiete zu überführen. Natur und Mensch sind dort ja bereits beeinträchtigt.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden außerdem die Flächen mit Anlagenbestand gegenüber neuen Gebieten bevorzugt ausgewiesen. Damit können möglichst viele Bestandsanalgen in die Flächenkulisse einbezogen werden. Ein Teil der Altanlagen befindet sich allerdings auf Fläche, die von Ausschluss- oder Abwägungskriterien überlagert werden und daher nicht als Vorranggebiete Windenergie festgelegt werden können.
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Privat
ID: 5039
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
4. Die Festlegungen zu den Siedlungsabständen mit Bezug auf §§ 30 und 34 des Baugesetzes (1.000 Meter zu geschlossenen Ortschaften, 800 Meter zu Einzelgehöften und Splittersiedlungen) schließen teilweise aus, Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe von Gewerbegebieten zu errichten Es wird empfohlen, die Siedlungsabstände flexibler zu handhaben, sofern dadurch Windenergieanlagen näher an Abnahmestandorte wie Gewerbegebiete oder Großabnehmer heranrücken können und der Abstand zu eventuell in Mischgebieten befindlicher Wohnbebauung nicht unter 800 Meter sinkt. Dadurch könnte es gelingen, hochwertige Naturräume wie Greven am grünen Band oder Bennin in einem großen unzerschnittenen Freiraum nicht opfern zu müssen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Zu Gewerbe- und Industriegebieten sind im RREP keine Abstände festgelegt. Flächen, die z. B. durch Industrie- oder Gewerbegebiete vorbelastet sind, werden gegenüber unbelasteten Flächen bei der Auswahl konkurrierender Flächen höher gewichtet. Damit wird dem Anliegen Rechnung getragen, Windenergieanlagen in der Nähe von regionalen (Groß-)Abnehmern zu errichten und damit sensible Landschaftsräume freizuhalten. Die genannten Siedlungsabstände sind in § 9a Abs. 5 LPlG M-V gesetzlich geregelt. Eine Flexibilisierung ist daher auf Ebene der Regionalplanung nicht möglich.
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Privat
ID: 5039
Umweltbericht
5. Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig (s. Präsentation zum Entwurf des Umweltberichts, Folie 15). Da auch die amtlichen Daten des LUNG MV definitiv unvollständig sind, was zum Beispiel Horste von Großvögeln oder Schlaf- und Rastplätze von Kranichen angeht, muss vor Ausweisung einer Windvorrangfläche eine umfassende Bestandsaufnahme der im Gebiet und in den Schutzabständen von Gebiet liegenden Brutstätten erfolgen. Die auf der Folie zum Ausdruck gebrachte Erwartung, die unteren Naturschutzbehörden könnten mit ihren Hinweisen dafür sorgen, dass eine abschließende Beurteilung der Eignung möglich wird, ist illusorisch: die UNBs verfügen ebenso wenig über aktuelle und vollständige Daten wie das LUNG. Die Erhebung der relevanten Daten ist daher vom Planungsverband als öffentlicher Stelle vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen (und nicht etwas von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern).
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.  In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans.
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ID: 5039
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Zu einzelnen Windvorrangflächen Greven (36/24) • Nähe zum unmittelbar angrenzenden grünen Band, das in einigen Bundesländern bereits als nationales Naturmonument ausgewiesen ist • Grünes Band = Rückzugsraum für viele geschützte Tierarten. Die Rotoren würden das grüne Band von der Vorrangfläche Greven aus komplett überstreichen können • Grünes Band muss geschützt bleiben, um Populationen geschützter Arten stabil zu halten und weiterhin den genetischen Austausch zu ermöglichen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht. Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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ID: 5039
Karte
• Beeinträchtigung des Vogelzugs: Greven liegt im Boizetal. Die Windvorhangfläche liegt mitten in einem Vogelzugkorridor der höchsten Dichte • in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorranggebietes befinden sich zwei Seeadlerhorste, hier sind nicht einmal die Nahbereichsabstände eingehalten. • DerUmweltbericht verweist zudem auf S. 223 auf erhebliche Umweltrisiken wegen einer Überlagerung des VRW mit den zentralen Prüfbereichen des Seeadlers. Solange diese Risiken nicht ausgeschlossen werden können, darf die Windvorrangfläche so nicht beschlossen werden. • Brut- und Rastplatz: Das Boizetal ist Brut- und Rastplatz vieler überwinternder bzw. durchziehender Großvögel, zum Beispiel von Kranichen, Graugänsen, Saatgänsen und Singschwänen. Fälschlicherweise sind aber die Brutplätze von Kranichen nicht in den amtlichen Karten des LUNG MV enthalten. Vor einer Ausweisung als Vorrangfläche sind neutrale ornithologische Gutachten zu erstellen. • Verbindung zwischen beiden Biosphärenreservaten: Vogelzug (Schlafplätze in den Biosphären, Nahrungsaufnahme im Raum zwischen beiden Biosphären, zum Beispiel für Kraniche, arktische Gänse, Singschwäne Quelle: Umweltkartenportal MV, Reiter Naturschutz--> Landschaftsplanung --> Landesweite Analyse --> Modell Dichte Vogelzug
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden." Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene" Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
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Karte
• Sanfter Tourismus: Greven ist kein Tourismusschwerpunkt. Gleichwohl ist die Region Ausflugsziel für zahlreiche Familien aus Hamburg und Umgebung, die hier ihre Wochenendspaziergänge verbringen. Der Naherholungswert der Landschaft für den Großraum sollte analog zu einem Tourismusschwerpunktgebiet berücksichtigt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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