| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Privat
ID: 5039
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• Rotmilan-Dichtezentrum: Die geplante Windvorrangfläche befindet sich zu großen
Teilen in einem Rotmilan-Dichtezentrum:. Der Rotmilan ist streng geschützt, MV
trägt für ihn in Deutschland eine besonders hohe Verantwortung.
• Rotmilan im EU-Recht: Europäische Vogelschutzrichtlinie verpflichtet Deutschland
zu einem umfassenden Schutz des Rotmilans. Dieser dürfte mit der geplanten
Windvorrangfläche verletzt werden
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5039
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• Fledermäuse: seltene Fledermausarten im geplanten Gebiet bekannt?
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5039
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• Abstimmung mit SH: Zur Vermeidung überregionaler Häufung wäre zeitgleich mit
dem Bundesland Schleswig-Holstein abzustimmen, wo dort ggf. Windparks errichtet
werden. Ziel muss es sein, bisher intakte Landschaften in großem Umfang zu
erhalten
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5039
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• Nahrungsflächen: Zum Schutz des Rotmilans gehören nicht nur die Horste, sondern
auch die Nahrungsflächen – diese findet der Rotmilan in großem Umfang in der
Boizeniederung, er wäre durch den Windpark also besonders bedroht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Rot- und Schwarzmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser beiden genannten Arten sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5039
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nicht zugeordnet
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Um Alternativen aufzuzeigen und zu Unterstützen folgende Vorschläge:
1. Grenzübergreifender Einbezug von Gemeinden in Schleswig-Holstein,die an der Landesgrenze zu Mecklenburg-Vorpommern liegen und gleichermaßen „betroffen“ sind/wären. Beispiel Langenlehsten,Besental,Gudow...
2. Zusammenschluss der Biosphären Schaalsee und Elbtalauen. ,beide sind bereits verwaltungstechnisch zusammengefasst,über das „Grüne Band“ sowie anliegenden Gebiete des Programms Natura 2000 zu einem Großschutzgebiet.
3. Wo dem Bau von Windkraftanlagen nichts im Wege steht sollten die Bürger der betroffenen Gemeinden am Erlös der erneuerbaren Energien beteiligt werden.
Unterrichten Sie mich bitte über das weitergehende Verfahren und bestätigen Sie mir bitte den Eingang des Schreibens.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Ausweisung von Schutzgebieten ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung. |
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Privat
ID: 5041
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Viertes Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen
Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie hier: Stellungnahme zum Windvorranggebiet „Warlow" Nr. 43/24
im eigenen Namen als Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet Warlow nehme ich zu dem 4. Entwurf zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie Stellung.
Ich begrüße die bisher vorliegende Planung und beantrage:
das Windvorranggebiet Warlow (Nr. 43/24) in der in der Anlage 1 dargestellten Ausformung in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie auszuweisen.
Zur Begründung trage ich Folgendes vor:
Ich bin als Eigentümer von Grundstücken, die in dem Windvorranggebiet (Nr. 43/24) liegen, von den Planungen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie betroffen, da ich beabsichtige, in den nächsten Wochen mit einem Windparkprojektierer einen entsprechenden Nutzungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen auf meinem Grundbesitz abzuschließen.
Als Grundstückseigentümer habe ich bei der Festsetzung der Vorranggebiete für die Windkraftnutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie einen Anspruch auf Berücksichtigung und sachgerechte Abwägung öffentlicher und privater Interessen. Hierbei sprechen im Rahmen der erforderlichen Abwägung sowohl öffentliche, als auch meine privaten Interessen für die antragsgemäße Ausweisung eines Vorranggebiets Nr. 43/24 „Warlow" im Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg.
Die rechtlichen Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung bei der Regionalplanung ergeben sich aus S 7 Abs. 2 ROG:
Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und auch die privaten Belange, soweit sie in der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Diese gesetzlichen Anforderungen hat die aktuelle bundes- und oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung weiter konkretisiert:
„Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. " (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U v. 14.09.2010; vom 21.09.2007 sowie vom 24.02.2011 zum vergleichbaren Maßstab bei der Ausweisung von Teilflächennutzungsplänen).
Eine fehlerfreie Abwägung setzt hierbei voraus, dass die tatsächlichen Annahmen betreffend die eingestellten Belange zutreffend sind, die gewürdigten Belange sachgerecht und die der Nutzung der Flächen zur Windenergiegewinnung entgegengehaltenen Belange von einem solchen Gewicht sind, dass ihr Vorzug gegenüber dem Interesse an der Windkraftnutzung nicht außer Verhältnis steht (OVG Bautzen, U. v. 07.04.2005, SächsVBl 2005, 225 ff.). Das bedeutet, dass bei der Festsetzung von Vorranggebieten den schutzwürdigen privaten Belangen derjenigen, die ein nach S 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben verwirklichen wollen, sei es, dass sie etwa hierfür ihr Grundstück zur Verfügung stellen, sei es, dass sie Grundstücke Dritter mit WEA bebauen wollen, Rechnung getragen werden.
Daher sind die Interessen von Grundstückseigentümern, wie auch die von Dritten, die — wie wir — vom Grundeigentümer mit den Nutzungsrechten versehen und zur Realisierung des Baues berechtigt sind und damit ein besonderes Interesse an der Errichtung von WEA deutlich machen, im Rahmen der Abwägung in einem höheren Maße zu berücksichtigen, als dies üblicherweise im Rahmen der Raumordnungsplanung in Betracht kommt, denn:
„Die ordnungsgemäße Abwägung der privaten Belange erhält im Zusammenhang mit der Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen dadurch besonderes Gewicht, dass die Ziele der Raumordnung hier - anders als die Zielfestlegung der Raumordnung im Regelfall - durch die vom Gesetzgeber in 35 Abs. 3 Satz 3 getroffene Regelung den privaten Grundstückseigentümer unmittelbar binden, er seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung einbringen kann. Macht die Raumordnungsplanung wie die
Flächennutzungsplanung von der positiven Standortzuweisung bei gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen Gebrauch, so dienen entsprechende Zielfestlegungen nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen, sondem erlangen über S 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkungen. " (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U v. 20.02.2003- 1 A 11406/01).
Daher muss bei der im Rahmen der Anwendung des S 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht eingestellt werden, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2002, BVerwGE 117, 287, 292). Daher sind in die Abwägung auch die privaten Belange der Grundstückseigentümer und die der Planer und Betreiber einzubeziehen.
Einer antragsgemäßen Festsetzung stehen keine sachlichen Gründe, insbesondere keine der landeseinheitlichen Kriterien wie auch den abwägungsleitenden Prämissen der Regionalplanung entgegen.
Für die beantragte Ausweisung des Vorranggebiets „Warlow" (Nr. 43/24) spricht, dass die landesweit einheitlichen Ausschlusskriterien für das Gebiet nicht zur Anwendung gelangen. Als Abwägungskriterium wird der Denkmalschutz genannt, im speziellen die Mahn- und Gedenkstätten Wöbbelin ca. 4,5 km östlich des Vorranggebiets (Nr. 43/24). Die Abwägung seitens der Regionalplanung Westmecklenburg kommt zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf dieses kulturelle Erbe keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Dies ist folgerichtig, da zum einen auf der Gemarkung Wöbbelin durch die NaturStromVersorgung Wöbbelin GmbH & Co. KG drei Windkraftanlagen errichtet und betrieben werden können und dadurch eine Vorbelastung gegeben ist, zum anderen muss im Sinne des S 2 EEG der Denkmalschutz im Einzelnen hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen zurücktreten.
Auch die Angabe im Umweltbericht zu kollisionsgefährdeten Vogelarten gemäß BNatSchG, hier ein Vorkommen des Wanderfalken, kann nicht zu einem Ausschluss des Gebiets führen, denn ein mögliches signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann durch eine Auswahl des Standorts der Windkraftanlage reduziert werden, ebenso wie auf den Wanderfalken speziell ausgerichtete Vermeidungsmaßnahmen.
Verluste von geschützten Biotopen können, wie vorstehend auch durch eine optimierte Standortplanung verringert, bestenfalls sogar vermieden werden. Gleiches gilt für den Verlust von Waldflächen, wobei zunächst festzustellen ist, welche Schutz- und Erholungsfunktionen die Randbereiche, überhaupt besitzen, wozu der Umweltbericht keine eindeutige Stellung bezieht. Eine untergeordnete Rolle muss auch die Überlagerung mit weniger als 1% des Freiraumverbundes spielen, denn auch hierauf kann ein Vorhabenträger durch eine gezielte Standortplanung Rücksicht nehmen.
Aufgrund der Konfliktarmut mit umweltrelevanten Schutzgütern einerseits und die bestehende technische Vorbelastung durch die Bahnstrecke zwischen Ludwigslust und Hagenow andererseits ist das Gebiet prädestiniert für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen. Eine Streichung des Gebiets gemäß der avisierten Reduzierung des Flächenbeitragswertes von 2,1% auf 1,4% bis zum Jahr 2027 würde einen Widerspruch zu den dargestellten, und für das Gebiet „Warlow" erfüllten, Kriterien bedeuten und meine wirtschaftlichen Interessen absolut unberücksichtigt lassen.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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Bereits in unseren Stellungnahmen zum 2. und 3. Entwurf der Teilforschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogramms haben wir den Planungsverband von wichtigen Ausschlusskriterien in Kenntnis gesetzt.
Leider mussten wir festestellen, dass im 4. Entwurf die VR Wind 63/24 und 64/24 nochmals vergrößert wurden. Trotz existierender Ausschlusskriterien, diese sollen wohl auf Planungsebene ausgefochten werden.
Deshalb wollen wir dazu nochmals Stellung beziehen und auch neuere Kenntnisse die allerdings auch bereits den Behörden vorliegen mitteilen.
1. 63/24 Plauerhagen
Bereits jetzt kommt es zu einer deutlichen Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Durch die Lages des VR Wind 63/24 direkt neben den Natura 2000-Gebieten Nossentiner/ Schwinzer Heide (SPA DE 2339-402), Plauer See und Umgebung (FFH-Gebiet DE 2539-301) mit kleineren Seen und Gewässern dazwischen kommt es allerdings bereits jetzt zu erheblichen Beeiträchtigungen geschützer Arten, da bereits jetzt eine deutliche Verletzung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG herrscht.
Im jetzigen Windeignungsgebiet Plauerhagen kam es bereits zu 15 Schlagopfern geschützer Arten.
Seeadler 7
Fischadler 2
Bussarde 5
Rotmilan 1
Siehe Anlage A im Detail mit den WKAs verortet.
Der Umweltbericht zieht vorsorglich den Schluss dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Aus der Anlage A ist klar ersichtlich, dass es im geplanten Erweiterungsbereich bereits jetzt zu heftigen Schlagopfern des Seeadlers, Fischadlers und Bussarden kommt.
Das ausgewiesene WEG muss entsprechend reduziert werden. Eine zusätzliche Erweiterung würde im Genehmigungsverfahren generell in Frage gestellt und wurde bereits jetzt durch existierende Klagen eines Naturschutzverbandes unterstrichen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für das "VSG DE 2339-402 Nossentiner/ Schwinzer Heide" zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden können. Das "GGB DE 2539-301 Plauer See und Umgebung" liegt in so großer Entfernung zum geplanten Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen, dass eine Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung in Bezug auf dieses Vorranggebiet nicht erforderlich ist.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Fischadler sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 63/24 Plauerhagen mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) bzw. dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des See- und Fischadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, Gewässer > 5ha auf VRW-abgewandter Seite des ZPB bzw. abseits des VRW; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei Bedarf Festlegung fachlich an-erkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Fischadler und Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; gem. SN StALU WM kann ein erhöhtes Tötungsrisiko für Seeadler auf Grundlage von Totfunden und einer durchgeführten RNU nicht ausgeschlossen werden; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 13 in Betrieb befindliche WEA (zzgl. 7 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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Sicherung der Rastplatzfunktion
Das GLRP definiert den erweiterten Bereich des Windeignungsgebietes, aber auch bereits das Altgebiet, als besonderes Gebiet zur Sicherung der Rastplatzfunktion. Das WEG überschneidet sich ganz überwiegend mit Rastflächen der Bewertungsstufe hoch bis sehr hoch.
Kraniche und nordische Gänse überfliegen nicht nur nördlich und südlich Richtung Plauer See das WEG, sondern rasten auch in großen Massen nördlich, östlich und westlich des WEGs.
Durch die bestehende Windenergienutzung im westlichen WEG besteht bereits eine eingeschränkte Rastplatzfunktion. Die Zielstellung des GLRP wurde hier bereits hinweggewogen. Eine Erweiterung des WEGS würde die noch wenigen verbleibenden und wichtigen Rastplätze nochmals deutlich reduzieren.
Das ausgewiesene WEG muss entsprechend reduziert werden. Eine zusätzliche Erweiterung würde im Genehmigungsverfahren generell in Frage gestellt werden müssen.
Auch zu Recht definiert das GLRP den für die Fauna und Flora wichtigen Biotopverbund von Lebersse, über Hofsee zum Plauer See.
Der Wirkkreis der bestehenden Anlagen geht bereits deutlich in den Biotopverbund hinein. Eine Erweiterung der Fläche würden die bestehenden Moor, Feucht- und Gehölzbiotope verdrängen und wichtigen Lebensraum für Flora und Fauna zerstören.
Schon das Gesetz der Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, I. Teil
Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, definiert in § 2Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung:
Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Grundlagen des Lebens sind zu sichern. Dies gilt insbesondere für die Reinhaltung von Luft, Boden und Wasser sowie für die Erhaltung der Arten in Fauna und Flora. Naturgüter sind sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen. Das Gleichgewicht von Naturhaushalt und Klima soll nicht nachteilig verändert werden. Bereits eingetretene Schäden sind, soweit möglich, zu beseitigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen nicht betroffen sind.
Der Schutz des Biotopverbundes wird durch die Festlegung verschiedener Schutzgebietskategorien (z.B. Vogelschutzgebiete, Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope), die auch einen erheblichen Teil des Biotopverbundes im engeren Sinne ausmachen, als Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Darüber hinaus sind Biotopverbundsflächen weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Biotopverbundsflächen erfolgt im Umweltbericht.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
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Abstandkriterien zu geschützten Biotopen wurden bei dem erweiterten Gebiet nicht eingehalten.
Der nordöstliche Bereich des vergrößerten WEGs schneidet direkt durch geschütze Feucht- und Gehölzbiotope. Das einzeln gesetzlich geschütze Biotop mag zwar unter die 5ha Regelung fallen, allerdings ist es äußerst fraglich, ein Feldgehölz in einzelen Hecken zu unterteilen und so auf die jeweilige Größe einzugehen. Es handelt sich um ein Gesamtbiotop mit Feucht- und Gehölzbiotop, was sinnvoller und zwingender Weise nur als Gesamtheit in Betrachtung gezogen werden kann. Deshalb auch die bezeichnung Biotop und nicht „gesetzlich geschützer Einzelbaum“.
Das ausgewiesene WEG muss entsprechend reduziert werden. Eine zusätzliche Erweiterung würde im Genehmigungsverfahren generell in Frage gestellt werden müssen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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Tourismusschwerpunkträume
Das Ausschlusskriterium Tourismusschwerpunkraum überschneidet sich im südöstlichen Bereich stark mit dem im 4. Entwurf der Regionalen Raumplanung erweiterten Windeignungsgebiet. Das ausgewiesene erweiterte VR Wind 63/24 muss dahingehend verringert werden, um dem im RREP festgelegten Tourismusschwerpunktraum Raum zu geben. Diese Räume sind von Nutzungen und Maßnahmen freizuhalten, die zum Tourismus in Flächenkonkurrenz stehen. Das erweiterte Windeignungsgebiet Plauerhagen steht im Konflikt mit den Tourismusschwerpunktraum.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Tourismusschwerpunkträume sind als Abwägungskriterium festgelegt. Das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen wird nicht von diesem Abwägungskriterium überlagert und wird daher auch nicht reduziert.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Krüger, Krüger GbR - Gutshaus Zarchlin
ID: 5042
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2. 64/24 Daschow
Das ausgewiesene VR Wind laut 4. Entwurf der Regionalplanung Westmecklenburg Daschow 64/24 befindet sich ein einer einzigartigen Naturlandschaft. Diese Landschaftsräume, die nur in der Form in Mecklenburg-Vorpommern existieren, gilt es behutsam zu beplanen.
Nördlich des ausgewiesenen Windeignungsgebietes 64/24 Daschow befindet sich der Penzliner See mit wichtigen und hochfrequentierten Rast- Nahrungs- und Brutstätten. Nicht nur in den Wintermonaten wird er von Vögeln und Großvögeln als Rast- und Nahrungsort aufgesucht. Angrenzend brütende Gänse und Kraniche folgen im Frühjahr. Auf Grund der Tiefe des Sees friert er im Winter nicht zu, und bietet Nahrungsstätten für Überflieger.
In den Sommermonaten wird er zur Naherholung für Menschen. Ein kongeniales Ökosystem das seines gleichen sucht. Nordöstlich des Gebietes 64/24 Daschow liegt der ca. 60 ha große Zarchliner Wald, dahinter die Zarchliner Wiesen. Mit Kranichbrutplätzen und Brutstätten relevanter Großvogelarten (Milan, Bussard, Fischadler), bietet er Schutz und Rückzug für Brut und Nahrung seltener Arten.
Westlich liegend der Daschower Wald, Daschower See, Neuhöfer See und das Naturschutzgebiet Daschower Moor, bieten ein herausragendes Ökosystem für Flora und Fauna.
Graureiherkolonie, Kranichbrutplätze (12 Stück) und 2 brütende Rotmilan-Paare bevorzugen diesen außergewöhnlichen Lebensraum für Brut und Aufzucht der Jungtiere.
Die oben erwähnten, einzigartigen Naturräume flankieren das ausgewiesene Gebiet 64/24 Daschow und bieten innerhalb eine unterschnittene Freiraumstruktur, dessen Bedeutung bereits die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) ganz eindeutig herausgestellt haben. Das Gebiet hat eine hohe Funktionsbewertung und eine besondere Bedeutung zur Sicherung der Freiraumstruktur (GLRP).
Gerade diese Freiraumstruktur, die unzerschnittenen Landschaftsbereiche, angereichert mit gesetzlich geschützten Biotopen, wie Feuchtbiotope, Gewässerbiotope und Gehölzbiotope, weiteren naturnahen Feldgehölze, stehenden Kleingewässer und Söllen, die sich alle innerhalb des ausgewiesenen Windeignungsgebietes befinden, bieten eine einzigartige Gebietskulisse für Flora und Fauna.
Das WEG liegt mit seinem äußeren nördlichen Randbereich innerhalb des 500 m- Ausschlussbereichs um den Gänseschlafplatz Penzliner See. Aufgrund der Lage des Schlafplatzes in einem Rastgebiet der Stufe C (Mildenitz-Seen bei Poserin) wird der lt. AAB (LUNG M-V 2016) empfohlene Schutzabstand von 500 m zum Gewässerrand etwas unterschritten (Abstand 470 m).
Für den im 500 m-Prüfbereich liegenden WEG-Bereich können daher erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden.
Durch die großflächige Überlagerung des WEG mit Rastflächen hoher bis sehr hoher Bedeutung in räumlicher Nähe zu einem Gänseschlafplatz kommt es zum funktionellen Verlust von Rast- und Nahrungsflächen.
Bereits die Gutachtlichen Landschaftsrahmenpläne des Landesamtes für Umwelt, Natur und Geologie (LUNG) die Bedeutung dieses Gebietes ganz eindeutig herausgestellt haben. Das Gebiet hat eine hohe Funktionsbewertung und eine besondere Bedeutung zur Sicherung der Freiraumstruktur (GLRP).
Gerade diese Freiraumstruktur, die unzerschnittenen Landschaftsbereiche, angereichert mit gesetzlich geschützten Biotopen, wie Feuchtbiotope, Gewässerbiotope und Gehölzbiotope, weiteren naturnahen Feldgehölze, stehenden Kleingewässer, Söllen und angrenzenden Seen und Wäldern bietet eine einzigartige Gebietskulisse für Flora und Fauna.
Innerhalb des ausgewiesenen Windeignungsgebietes gibt es Flächen die laut Gutachtliche Landschaftsrahmenpläne (2. Ausg.) herausragende oder besondere Bedeutung für die Sicherung ökologischer Funktionen besitzen.
Die Landesweite Analyse und Bewertung der Landschaftspotentiale bewertet den Landschaftsbildraum als hoch bis sehr hoch.
Das VR Wind 64/24 ist entsprechend zu streichen
Zusammenfassung
Wir denken, dass der Planungsverband bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten zu einer sicheren, konfliktfreien und rechtssicheren Planung tendiert. Auf Grund der oben genannten Ausführungen und Detailuntersuchungen wird es in vielen Schutzbereichen zu Ausschlüssen und erheblichen Konflikten kommen.
Um eine rechtssichere Planung zu gewährleisten, sollte das Gebiet Daschow 64/24 folglich gänzlich aus der Planung gestrichen werden. Das Gebiet 63/24 Plauerhagen muss reduziert werden.
Anlage Schlagopferkarte
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Heilpraxis Scheider
ID: 5043
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Als ansässige Heilpraktikerin im Heilzentrum Gut Saunstorf – Ort der Stille – möchte ich mich gegen diese geplante Windkraftanlage in unmittelbarer Nähe aussprechen.
Es ist mir ein großes Anliegen, die Stille des Ortes zu erhalten. Gerade weil ich es mit Menschen zu tun habe, die hierherkommen, um sich zu regenerieren, oftmals mit einem Burn-Out oder anderen körperlich-seelischen Problemen. Für sie ist es wichtig, dass dieser Ort äußerlich seine Anziehungskraft erhält und sie sich hier entspannen und wohlfühlen können.
Auch für mich als Therapeutin ist dies ein wichtig.
Ich bitte Sie daher dies zu berücksichtigen
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5044
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ich habe den Appell von [Name anonymisiert] vom 4. November 2014 gegen die Errichtung eines Windparks in der Endmoränenlandschaft der Gemeinde Bobitz vor mir liegen (s. Anlage).
An der Dringlichkeit und Überzeugungskraft seiner damaligen Argumentation hat sich aus meiner Sicht nichts geändert.
Was hat sich für Sie geändert? Was hat sich geändert, so dass nun dasselbe Vorhaben wieder in Planung ist – ganz so, als würde nur genügend Zeit verstreichen müssen, um den Willen der Bürger zu übergehen?
Ich möchte Sie bitten, dieses Projekt erneut in Frage zu stellen und aufzugeben, um nicht wirtschaftlichen Faktoren, sondern dem Wohl dieses Bundeslandes, dieser Region und vor allem den Menschen vor Ort zu dienen.
Anlage: OFFENER BRIEF an den Minister für Energie / Infrastruktur und Landesentwicklung, Herrn Dr. Christian Pegel
Initiative der Bürger von Bobitz, Beidendorf, Dalliendorf, Dambeck, Grapen Stieten, Groß Krankow, Käselow, Klein Krankow, Köchelsdorf, Lutterstorf, Naudin, Neuhof, Petersdorf, Quaal, Rastorf, Saunstorf, Scharfstorf und Tressow gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der Endmoränenlandschaft der Gemeinde Bobitz / Harald Larisch
Sehr geehrter Herr Minister Pegel,
ich bin in der Schwierigkeit, einen promovierten Minister – einen Mann also, der es gewohnt ist, aus Zahlen und juristische Fakten Zusammenhänge zu bilden und danach Entscheidungen zu treffen – für einen Gegenstand zu sensibilisieren, der sich nicht ausschließlich in der Summe von Zahlen noch in der Anwendbarkeit entsprechender Gesetze betrachten lässt.
Mein Thema ist der Ausstieg aus der Atomenergie zu regenerativen Energieformen hin, welchen ich grundsätzlich befürworte, aber nur unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und schon gar nicht gegen den Willen der Bürger.
Am 6. November werden Sie in Neubrandenburg als Minister für Energie / Infrastruktur und Landesentwicklung Ihren Standpunkt zum Thema »Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern unter besonderer Berücksichtigung der Bürgerbeteiligung« darlegen. Der letzte Teil ist bemerkenswert – eine Bürgerabordnung auf dem Kreistag am 24. September 2014 in Grevesmühlen hatte die kleine Sensation, dass ein von der Verwaltung in Grevesmühlen zur Abstimmung gebrachter Text die Beteiligung der Bürger bei der Regionalen Landesplanung von der Kreistagsversammlung mehrheitlich abgewählt hat. Wie ist das zu deuten? Wollen unsere Interessens-vertreter nicht mehr den Willen der Bürger vertreten oder ist das Wollen der Bürger nicht mehr im Interesse unserer Vertreter? Warum verschreckt sie eine Beteiligung der Bürger an planerischen Prozessen? Warum will man die interessierte Öffentlichkeit vor vollendete Tatsachen stellen? Seit zwei Monaten bin ich für die Newsletter des regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg angemeldet. »Sobald wir Neuigkeiten für Sie haben, erhalten Sie von uns eine Newsletter«, wurde elektronisch angekündigt. Seit zwei Monaten erhalte ich keinen einzigen Newsletter – gibt es keine Neuigkeiten? Oder fürchtet man dort unliebsame Fragen?
Auch Sie kommen in Ihrer Rede auf der Energiewende-Fachtagung in Neustrelitz nicht um die Feststellung herum, dass die Bewohner in der Frage der Veränderung ihrer Landschaft und dem mittelbaren Nutzen kritisch bis ablehnend gegenüberstehen und antworten mit einem langem Wort: Bürger- und Kommunalbeteiligungsgesetz. Darin wollen Sie künftig die Investoren zu einem Angebot zur Beteiligung von insgesamt mindestens 20 Prozent des Projektes verpflichten. Dies bestätigt indirekt die bisherige Praxis, dass Gewinne privatisiert und Verluste sozialisiert wurden. Sie benützen eine klare Sprache, denn Sie reden von »Betroffenen«. Tatsächlich sind hier Bürger betroffen, weil es sie betrifft und sie sind betroffen, weil sie gleichzeitig ausgeschlossen sind von der Einflussnahme auf planerische Prozesse in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld. Um ihren Willen Ausdruck zu verleihen, blieb unserer Gemeinde nur die Möglichkeit, gegen die Interessen Einzelner eine Gemeinschaft zu bilden: Die Initiative der Bürger der Gemeinde Bobitz gegen die Errichtung von Windkraftanlagen in der Endmoränenlandschaft unserer Gemeinde.
Ich bitte Sie, das Engagement der Mehrheit unserer Gemeinde dringend zur Kenntnis zu nehmen und den kurzzeitigen Gewinn von Wenigen sorgsam gegen die auf Nachhaltigkeit und im Einklang mit der umgebenden Natur stehenden Lebensformen zu wägen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Ein Beispiel: In Saunstorf ist mit einer hohen Investition und dem damit verbundenem persönlichen Risiko ein »Ort der Stille« entstanden. Der Name ist Programm. Hierher kommen Gäste aus ganz Deutschland, vornehmlich aus Städten mit krank machenden Faktoren. Diesem Unternehmen wäre mit einem Beschluss für die Errichtung der Windkraftanlagen die Existenz genommen. Andere haben mit weniger Geld, aber einem hohen persönlichen Engagement in den Ausbau von Ferienwohnungen investiert, weil sie wissen, dass das hinter der Küste liegende Land mindestens genau so attraktiv für Touristen ist, wie die Küstenregion selbst. Sie werben in den Internetplattformen mit der Weite des Horizontes, dem einzigartigen Himmel mit seinem hier typischen Wolkenformationen, mit einer unvergleichlichen Endmoränenlandschaft und Senken, in denen man das Gefühl der Unendlichkeit und die Langsamkeit vergangener Jahrhunderte wiederentdeckt. Diesen Wert kann man nicht in Kilowatt-Stunden berechnen, sehr wohl aber in Lebensgefühl, aber nur diejenigen fühlen es, die es fühlen wollen und fühlen können. Wir wissen, dass bestimmte Vogelarten solche über 200 Meter hohen Anlagen verhindern können, aber was soll diese Trappen-Zählerei? Es geht uns nicht um den Erhalt exotischer Arten, sondern um den behutsamen Erhalt der in Generationen gewachsenen Einheit zwischen Fauna und Flora. Das Unscheinbare ist das Besondere. Das Regionale das Exotische. Das Kleine das Große. Und diese Einheit verträgt im Bruch keine Riesen mit wedelnden Armen und blinkenden Lichtern – bei Tage nicht und nicht in der Nacht.
In der Region wird viel Gutes getan. Wenn aber in einer an Wirtschaft armen Gegend der Tourismus zum Erwerbsfaktor Nummer 1 ausgerufen wird, müssen sich alle weiteren Vorhaben dem Hauptthema zuordnen lassen. Was nutzen die gerade im Bau befindlichen Radwege neben unseren einmaligen Baumalleen, führen sie die Touristen an den Windkraftgiganten mit ihren Schlagschatten vorbei? Hier weiß die eine (öffentliche) Hand nicht, was die andere tut.
Um es ganz deutlich zu formulieren: Unsere Initiative spricht sich klar gegen die geplanten Windkraftanlagen aus, seien es drei oder elf, weil wir sie für unsere Form des Lebens hier nicht wollen und nicht wollen können.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wir können sie nicht wollen, weil die Festlegungen im Landesbaugesetz nicht unsere Gesundheit schützt. Das Baugesetz berücksichtigt nicht die technischen Entwicklungen. Wir brauchen einen Schutz und Hilfe zum Schutz, also eine Anpassung des Verhältnisses zwischen Anlagenhöhe und Mindestabstand mit dynamischen Faktor. Die CDU fordert in ihrer Beschlussvorlage als Minimum den zehnfachen Abstand der Anlagenhöhe zur Wohnbebauung.
Wir können sie nicht wollen, weil es eine Angst der Anwohner vor den langzeitlichen Auswirkungen des Infraschall gibt, dessen tiefe Frequenzen zu Schlafstörungen, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Tinitus, Migräne, Übelkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Reizbarkeit, Gedächnisproblemen und Angstzuständen führen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wir können sie nicht wollen, weil wir wissen, dass der Gewinn einer Anlage steuerbar ist, die Windernte keinen konstanten Gesetzen unterliegt und 20 prozentige Versprechen nicht absolut und also wirtschaftlich berechenbar formuliert werden können. Diese Unsicherheit wiegt nicht unsere derzeitige und künftige Lebensqualität auf.
Wir können sie nicht wollen, weil der Ökostrom in Mecklenburg durch die EEG-Umlage stark steigt und von uns bezahlt werden muss. Schon jetzt haben wir den zweithöchsten Strompreis aller Bundesländer.
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Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wir können sie nicht wollen, weil die optischen und akkustischen Beeinträchtigungen die Möglichkeiten unseres touristischen Konzeptes stark beeinträchtigen und durch Dauerbeschallung, Schlagschatten und gestörter Ruhe der Landschaft die Immobilienwerte und Wohnwerte sinken. Ein Wertverlust unserer Häuser wird die unvermeidbare Folge sein.
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Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wir können sie nicht wollen, weil wir als Anwohner eine Verantwortung für die Gestaltung unser einzigartigen Landschaft haben, jetzt und künftig unseren Kindern die Möglichkeiten erhalten müssen, nachhaltige Konzepte durchzusetzen, die im Einklang mit der Natur stehen. Auch vor hundert Jahren feierte man Schornsteine als Sinnbild des Fortschritts, bis die Erkenntnisse über die Nebenwirkungen auf Landschaft und Gesundheit sie in ihr Gegenteil verkehrten.
Wir können sie nicht wollen, weil den gigantischen Windanlagen jeglicher Reiz einer eigenständigen Attraktivität fehlt und die Designer »Windkanal« und »Effizienz« heißen. Überlegungen, Windanlagen zu einer Sehenswürdigkeit zu machen, scheitern an dem nur auf Gewinn ausgerichteten Denken der Betreiber und werden erst gar nicht in Erwägung gezogen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Wir können sie nicht wollen, weil wir den Wahnsinn unkoordinierten Handelns nicht weiter mitzutragen gewillt sind. Strom aus Sonne und Wind ist nicht nur teuer, sondern es gibt auch schon jetzt ein Zuviel davon. Deutschland hat 2013 dreiunddreißig Milliarden Kilowattstunden an die Niederlande, Österreich und die Schweiz entsorgt. Neunzehn Milliarden haben die deutschen Stromkunden im selben Jahr für Ökostrom bezahlt, der am Markt nur zwei Milliarden wert war. Eine Differenz von siebzehn Milliarden, die ausschließlich private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen tragen mussten.
Wir können sie nicht wollen, weil wir alternativ für einen bewussteren Verbrauch von Strom votieren.
Ihren Willen haben 858 Bürgen mit ihren Unterschriften unterstrichen und beglaubigt.
Dies alles bedenkend, sowohl die messbaren rationalen als auch und besonders die nicht messbaren, emotionalen Werte der Bürger ihre Landschaft betreffend, bittet Sie die Initiative der Gemeinde Bobitz, zu allen in unseren Argumenten enthaltenen Fragen Stellung zu nehmen.
Ein Kontakt zu unserer Gemeinde, verbunden mit einer Besichtigung der Endmoränenlandschaft würden wir als Zeichen Ihres Interesses am Bürgerwillen begrüßen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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Karte
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Hiermit mache ich von meinem Recht Gebrauch und widerspreche dem in Planung befindlichen Windpark zwischen Saunstorf und Rastorf.
Ich wohne in Saunstorf und bin Mitarbeiterin im Kloster Gut Saunstorf.
• Das Kloster Gut Saunstorf – Ort der Stille – mit dem angeschlossenen Heilzentrum ist mit 50 Arbeitsplätzen einer der größten Arbeitgeber in der Region. Jährlich haben wir ca. 11.000 Übernachtungen von Erholung und Heilung suchenden Gäste.
• Als Kloster und Gesundheitszentrum in Bobitz-Saunstorf sind wir unmittelbar von dem geplanten Windparkprojekt Bobitz-Rastorf betroffen. Unsere Kloster- und Kurgäste suchen hier Stille und Heilung und die großen Windräder sollen im schönsten Gebiet in unmittelbarer Nähe installiert werden. Gibt es wirklich keine geeigneteren Standorte als eine derartige Naturoase? (Geplante Größe der Windräder: 220 m!)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
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Karte
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• Aufgrund der Nähe zum europäischen Naturschutzgebiet Dambecker Seen und Drispether Moor gibt es hier z.B. eine Vielzahl seltener Greifvögel wie Fischadler, Rohrweihen, sogar Seeadler zwischen Rastorf und Saunstorf und bei den genannten Wasserflächen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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Karte
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• Landschaftsversiegelung und Beeinträchtigung der Landwirtschaft (nach Aussagen von [Name anonymisiert], der die Landwirtschaft in Rastorf gehört und die dort im Gutshaus lebt)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5045
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• Schall und Infraschall: Die Mindestabstände der Windräder zu Wohnhäusern betragen nur 800 m für den Außenbereich (trifft in Rastorf t.w. zu!) und 1.000 m für den Innenbereich. Es gibt/gab Forderungen (der CDU), den 10-fachen Wert der Höhe einzuhalten – das wären in aktuellen Fall 2.200 m.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5045
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• Es gibt bereits jetzt eine Überproduktion an Windstrom in Nord- und Nordost-Deutschland. Der geplante Ausbau der Windstrom-Erzeugung auf mehr als das doppelte (+125 %) in MV bis 2032 ist daher unsinnig (weitere Details s.u.).
• Argumente aus der (erfolgreichen) Initiative von 2014 (Kopie, siehe auch Anlage):
• Ich bitte Sie, das Engagement der Mehrheit unserer Gemeinde dringend zur Kenntnis zu nehmen und den kurzzeitigen Gewinn von Wenigen sorgsam gegen die auf Nachhaltigkeit und im Einklang mit der umgebenden Natur stehenden Lebensformen zu wägen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5045
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• Ein Beispiel: In Saunstorf ist mit einer hohen Investition und dem damit verbundenem persönlichen Risiko ein »Ort der Stille« entstanden. Der Name ist Programm. Hierher kommen Gäste aus ganz Deutschland, vornehmlich aus Städten mit krank machenden Faktoren. Diesem Unternehmen wäre mit einem Beschluss für die Errichtung der Windkraftanlagen die Existenz genommen.
• Andere haben mit weniger Geld, aber einem hohen persönlichen Engagement in den Ausbau von Ferienwohnungen investiert, weil sie wissen, dass das hinter der Küste liegende Land mindestens genau so attraktiv für Touristen ist, wie die Küstenregion selbst. Sie werben in den Internetplattformen mit der Weite des Horizontes, dem einzigartigen Himmel mit seinem hier typischen Wolkenformationen, mit einer unvergleichlichen Endmoränenlandschaft und Senken, in denen man das Gefühl der Unendlichkeit und die Langsamkeit vergangener Jahrhunderte wiederentdeckt. Diesen Wert kann man nicht in Kilowatt-Stunden berechnen, sehr wohl aber in Lebensgefühl, aber nur diejenigen fühlen es, die es fühlen wollen und fühlen können.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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Karte
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• Wir wissen, dass bestimmte Vogelarten solche über 200 Meter hohen Anlagen verhindern können, aber was soll diese Trappen-Zählerei? Es geht uns nicht um den Erhalt exotischer Arten, sondern um den behutsamen Erhalt der in Generationen gewachsenen Einheit zwischen Fauna und Flora. Das Unscheinbare ist das Besondere. Das Regionale das Exotische. Das Kleine das Große. Und diese Einheit verträgt im Bruch keine Riesen mit wedelnden Armen und blinkenden Lichtern – bei Tage nicht und nicht in der Nacht.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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• In der Region wird viel Gutes getan. Wenn aber in einer an Wirtschaft armen Gegend der Tourismus zum Erwerbsfaktor Nummer 1 ausgerufen wird, müssen sich alle weiteren Vorhaben dem Hauptthema zuordnen lassen. Was nutzen die gerade im Bau befindlichen Radwege neben unseren einmaligen Baumalleen, führen sie die Touristen an den Windkraftgiganten mit ihren Schlagschatten vorbei? Hier weiß die eine (öffentliche) Hand nicht, was die andere tut.
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Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5045
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• Um es ganz deutlich zu formulieren: Unsere Initiative spricht sich klar gegen die geplanten Windkraftanlagen aus, seien es drei oder elf, weil wir sie für unsere Form des Lebens hier nicht wollen und nicht wollen können. Wir können sie nicht wollen, weil die Festlegungen im Landesbaugesetz nicht unsere Gesundheit schützt. Das Baugesetz berücksichtigt nicht die technischen Entwicklungen. Wir brauchen einen Schutz und Hilfe zum Schutz, also eine Anpassung des Verhältnisses zwischen Anlagenhöhe und Mindestabstand mit dynamischen Faktor. Die CDU fordert in ihrer Beschlussvorlage als Minimum den zehnfachen Abstand der Anlagenhöhe zur Wohnbebauung.
• Wir können sie nicht wollen, weil es eine Angst der Anwohner vor den langzeitlichen Auswirkungen des Infraschall gibt, dessen tiefe Frequenzen zu Schlafstörungen, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Tinitus, Migräne, Übelkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Reizbarkeit, Gedächnisproblemen und Angstzuständen führen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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• Wir können sie nicht wollen, weil wir wissen, dass der Gewinn einer Anlage steuerbar ist, die Windernte keinen konstanten Gesetzen unterliegt und 20 prozentige Versprechen nicht absolut und also wirtschaftlich berechenbar formuliert werden können. Diese Unsicherheit wiegt nicht unsere derzeitige und künftige Lebensqualität auf.
• Wir können sie nicht wollen, weil der Ökostrom in Mecklenburg durch die EEG-Umlage stark steigt und von uns bezahlt werden muss. Schon jetzt haben wir den zweithöchsten Strompreis aller Bundesländer.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5045
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Karte
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• Wir können sie nicht wollen, weil die optischen und akustischen Beeinträchtigungen die Möglichkeiten unseres touristischen Konzeptes stark beeinträchtigen und durch Dauerbeschallung, Schlagschatten und gestörter Ruhe der Landschaft die Immobilienwerte und Wohnwerte sinken. Ein Wertverlust unserer Häuser wird die unvermeidbare Folge sein.
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Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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• Wir können sie nicht wollen, weil wir als Anwohner eine Verantwortung für die Gestaltung unserer einzigartigen Landschaft haben, jetzt und künftig unseren Kindern die Möglichkeiten erhalten müssen, nachhaltige Konzepte durchzusetzen, die im Einklang mit der Natur stehen. Auch vor hundert Jahren feierte man Schornsteine als Sinnbild des Fortschritts, bis die Erkenntnisse über die Nebenwirkungen auf Landschaft und Gesundheit sie in ihr Gegenteil verkehrten.
• Wir können sie nicht wollen, weil den gigantischen Windanlagen jeglicher Reiz einer eigenständigen Attraktivität fehlt und die Designer »Windkanal« und »Effizienz« heißen. Überlegungen, Windanlagen zu einer Sehenswürdigkeit zu machen, scheitern an dem nur auf Gewinn ausgerichteten Denken der Betreiber und werden erst gar nicht in Erwägung gezogen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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• Wir können sie nicht wollen, weil wir den Wahnsinn unkoordinierten Handelns nicht weiter mitzutragen gewillt sind. Strom aus Sonne und Wind ist nicht nur teuer, sondern es gibt auch schon jetzt ein Zuviel davon. Deutschland hat 2013 dreiunddreißig Milliarden Kilowattstunden an die Niederlande, Österreich und die Schweiz entsorgt. Neunzehn Milliarden haben die deutschen Stromkunden im selben Jahr für Ökostrom bezahlt, der am Markt nur zwei Milliarden wert war. Eine Differenz von siebzehn Milliarden, die ausschließlich private Haushalte und kleine bis mittlere Unternehmen tragen mussten.
• Wir können sie nicht wollen, weil wir alternativ für einen bewussteren Verbrauch von Strom votieren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5047
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Sind Sie einmal in Greven gewesen? Nein? Ich kann es Ihnen nur ans Herz legen, dort für einen Wochenendspaziergang hinzufahren und am besten noch nachts die Sterne zu beobachten. Wenn man am Abend in den Wäldern unterwegs ist, begegnen einem viele Tiere, die offensichtlich überrascht davon sind, dass überhaupt jemand anderes in dieser Gegend lebt.
An der Boize baut der Bieber regelmäßig seinen Damm, es gibt Störche, die ihre Kleinen großziehen. In der Kirche leben Fledermäuse, die in der Dämmerung ihre Kreise ziehen.
Hier - an der ehemaligen Grenze der ehemaligen DDR und BRD sagen sich wahrlich Fuchs und Hase gute Nacht.
Ich kann nicht verstehen, in Zeiten wo wir über Klimawandel sprechen und wirklich was tun müssen, und dementsprechend natürlich auch erneuerbare Energien wie Windenergie unterstützt werden müssen - dafür aber Naturräume mit ihren Bäumen, Wiesen und Vögeln und anderen Tieren ganz bewusst und geplant zerstört werden. Das müssen Sie mir bitte erklären. An anderer Stelle aufzuforsten ist einfach nicht das Gleiche.
Der Mensch benötigt auch heutzutage mehr denn je naturnahe Ruheoasen, nicht mal um sich zu erholen, sondern vor allem um gesund zu bleiben.
Daher appelliere ich an Ihren gesunden Menschenverstand - zerstören Sie nicht den Lebensraum dieser Vielfalt an Flora und Fauna und bauen sie die Windkrafträder dort, wo sowieso schon Industrie ist (dort wo sowieso die größten Energieabnehmer sind).
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Windenergieanlagen können die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft beeinträchtigen. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Erholungsräume als Ausschluss- oder Abwägungskriterium festgelegt. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Tourismusschwerpunkträume", "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Der Schutz der Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft ist damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5048
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Anmerkungen Thema Windvorranggebiet
im Rahmen meiner stadtvertreterlichen Tätigkeit habe ich mit einigen Bürgern über dieses Thema gesprochen. Sehr viele Einwohner des Ortsteiles Schwartow stehen dem Vorhaben negativ gegenüber (Nach meiner Erinnerung gab es sogar eine Unterschriftenliste dazu aus dem Jahr 2017). Sie befürchten einen Wertverlust ihrer Immobilie, haben Angst vor Motorenlärm (andauernd durch die Windräder, aber auch temporär wenn die Trasse oder die Windräder erbaut werden) und ziemliche Befürchtungen vor dem Schattenwurf. In der Vergangenheit wurde die Intransparenz bemängelt. So seien beim Flurneuordnungsverfahren in Schwartow die entsprechenden Flächen mit drin gewesen aber kurze Zeit später wurden diese entfernt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5048
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Grundsätzlich ist zu sagen, dass in Schwartow und Gresse jeweils regelmäßig ein Storchenpaar (Weißstörche) brütet und welches in Schwartow regelmäßig Nachwuchs hat- im Jahr 2023 wurden sogar 5 Eier gelegt.
Regelmäßig ist der Rotmilan über Schwartow zu sehen sowie viele Kraniche und Reiher. Temporär ist ein Schwarzstorchenpaar zu sehen- von dem ich aber nicht weiß, wo sie ihr Nest haben. In der Dämmerung sind viele Fledermäuse unterwegs, die gut zu beobachten sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5048
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Karte
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Grundsätzlich gebe ich die Zerspargelung der Landschaft zu bedenken. Ich verstehe, dass die Energiewende nur mit unterschiedlichen erneuerbaren Energien funktionieren wird. Allerdings halte ich größere Windparks an geeigneter Stelle für sinnvoller, als die Aufstellung 3-5 Windräder, die aufgrund der Hügellage auch aus der Ferne schnell zu sehen sein werden. Optisch schön sind sie nicht und können sich negativ auf die touristische Entwicklung auswirken. Wir arbeiten daran, dass die Biosphärenreservate Elbe und Schaalsee zusammenwachsen können, haben eine große Artenvielfalt, bieten viele Highlights entlang des ""Grünen Bandes"" und würden uns damit den Horizont verbauen. Das halte ich für einen Fehler.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 39/24 Boizenburg findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5049
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Karte
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mit größter Sorge und tiefster Betroffenheit wende ich mich an Sie, um meine Ablehnung gegenüber den weiteren, geplanten Windkraftanlagen in der Gemeinde Hohen Pritz, nahe des Klein Pritzer Sees zum Ausdruck zu bringen. Als ein Mensch, der seine Kindheit und einen großen Teil des Lebens in dieser wundervollen und weitgehend unberührten Natur verbracht hat, liegt mir dieses Anliegen nicht nur am Herzen – es ist eine Frage des Überlebens. Nicht nur für die bedrohten Tier- und Vogelarten, sondern auch für zukünftige Generationen von Menschen, die diese Landschaft als Oase der Ruhe und Erholung erleben sollten. Meine tiefste Überzeugung ist, dass dieses Bauvorhaben nicht nur die ökologische Balance dieser Gegend bedroht, sondern auch unwiederbringliche Schäden an den natürlichen Lebensbedingungen für Mensch und Tier verursachen wird.
Erhaltung der Artenvielfalt
Das geplante Vorhaben in der Gemeinde Hohen Pritz, Nahe des Klein Pritzer Sees, am nahtlos angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal ist Heimat vieler teils bedrohter und seltener Tierarten, darunter majestätische Vögel wie der See- und Fischadler, Wespenbussard, Rotmilan, Baumfalke, Kornweihe, Mäusebussard, Weißstorch, Uhu, Rohrdommel, Feldlerche, Pirol, Eisvogel und viele weitere Vogelarten, die nicht nur Teil eines empfindlichen Ökosystems sind, sondern auch unter strengem Naturschutz stehen. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen eindeutig die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vogelpopulationen, insbesondere durch Kollisionen und den Verlust von Brut- und Lebensräumen. So wird wegen der potentiellen Gefährdung von Greifvögeln ein Mindestabstand von mehreren Kilometern zu den Neststandorten gefordert und notwendig. Der NABU und andere Umweltorganisationen haben sich immer wieder gegen den Bau von Windkraftanlagen in Gewässer- und Waldnähe ausgesprochen, so wie in diesem Fall zutreffend, da gerade diese Gebiete wichtige Rückzugsräume für seltene und bedrohte Arten bieten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5049
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Karte
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Bedrohung für Mensch und Tier
Mit der Errichtung von Windkraftanlagen gehen zahlreiche Bedrohungen einher, die sowohl die Tierwelt als auch den Menschen betreffen. In vielen wissenschaftlichen Studien ist erfasst, dass Windkraftanlagen das Wohlbefinden der in nächster Nähe lebenden Menschen durch Lärm, Infraschall und Schattenwurf beeinträchtigen.
Die negativen Folgen für die Tierwelt sind umfassend dokumentiert. Die Bodenverdichtung zerstört wertvolle Lebensräume, und der Schattenwurf sowie die Lichtverschmutzung beeinträchtigen die natürlichen Verhaltensmuster vieler Tierarten. Die Zerstörung von Wäldern und natürlichen Lebensräumen hat zur Folge, dass die ohnehin schon bedrohten Tierarten weiter zurückgedrängt werden und ihre Populationen schwinden. Die biologische Vielfalt, ein essentielles Element für die Stabilität jedes Ökosystems, wird irreparabel geschädigt. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass solche Eingriffe langfristig zu einem drastischen Rückgang der Artenvielfalt führen. Für dieses einzigartige Gebiet wäre das eine ökologische Katastrophe!
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5049
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Karte
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Landschaftsbild und Erholungswert
Das gesamte Gebiet am Klein Pritzer See, der Sternberger Seenlandschaft mit dem verschmelzenden Landschaftsschutzgebiet Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal sind seit jeher ein Symbol für unberührte Natur, mit malerischen Seen, dichten Wäldern und einer reichhaltigen Tierwelt. Es ist daher prädestiniert für eine naturnahe Erholung und bietet einen unvergleichlichen Ort der Entspannung, für Einheimische, Naturliebhaber und Familien.
Die Errichtung von Windkraftanlagen stehen im klaren Widerspruch hierzu. Die Landschaft, die derzeit als unverbaute und weitläufige Idylle wahrgenommen wird, würde durch massive und weithin sichtbare Anlagen unweigerlich zerstört. Der Verlust dieser einzigartigen Erholungslandschaft wäre ein kulturelles wie auch ökologisches Desaster.
Durch die geplanten Erweiterungen der Windkraftanlagen besteht zudem zunehmend die Gefahr, dass die angrenzenden Dörfer wie Klein Pritz und Kukuk, sowie die umliegenden Siedlungen regelrecht von Windparks umgeben werden. Dies führt zu einer sogenannten „Umfassungswirkung“, bei der die Lebensqualität und das Gefühl von Freiheit und Weite massiv eingeschränkt werden.
Wir haben die Verantwortung, diese Landschaft für zukünftige Generationen zu bewahren. Wenn wir zulassen, dass diese einzigartige Landschaft, die ein so wertvolles Rückzugsgebiet für Flora und Fauna darstellt, durch Windkraftanlagen zerstört wird, hinterlassen wir eine Welt, die ärmer, lauter und weniger lebenswert ist. Es gibt sicherlich geeignete Orte für die Errichtung solcher Anlagen, doch diese wertvolle Naturlandschaft darf nicht geopfert werden.
Ich appelliere daher mit Nachdruck an Sie, sich für den Schutz dieser einzigartigen Landschaft und gegen die geplanten Bauvorhaben einzusetzen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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Karte
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Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie nehmen wir hiermit Stellung und beantragen daher:
die fortschreitende Ausweisung der Flächen „Stralendorf“ (VRG 28/24) und „Alt Zachun“ (VRG 29/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) als Vorranggebiete für Windenergie.
sowie:
die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur.
Unseren Antrag begründen wir nachstehend wie folgt:
Antrag auf Ausweisung der VRG „Stralendorf“ und „Alt Zachun“
Die nachfolgenden Gesichtspunkte machen deutlich, dass es geboten ist, das planerisch erkannte Potenzial für die Windenergie zu nutzen und dementsprechend die gebietliche Ausweisung im Sinne des obigen Antrages vorzunehmen.
Anhand der weiteren Ausführungen wird deutlich, dass kein Konflikt mit planerisch vorgesehenen Ausschlussbereichen besteht (I.). Auch die besondere Eignung des Standortes im Übrigen (II.), allerdings vor allem die konzeptionelle Einbindung der potenziellen Windparks in die lokale Struktur sprechen für die Eignung des Gebiets.
I. Vereinbarkeit mit dem erarbeiteten Planungskonzept für die Plansätze der Windenergienutzung
Die Ausweisung des Vorranggebiets „Alt Zachun“ für die Windenergienutzung um die geplante Fläche ist mit dem seitens des Planungsverbandes erarbeiteten Planungskonzept im Rahmen des Regionalplans und insbesondere mit den dort benannten und erarbeiteten Kriterien vereinbar.
Insbesondere liegen innerhalb der vorgesehenen Flächen weder im Zusammenhang bebaute Ortsteile, Wohnbebauung, Wohn-, Kur- und Klinikgebäude noch befinden sich etwaige Nutzungen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den geplanten Flächen. Ebenso wenig sind Naturschutz-, Landschaftsschutz-, oder FFH-Gebiete betroffen. Die seitens des Planungsverbandes vorgesehen Tabuzonen stehen der Ausweisung als Vorranggebiete mithin nicht entgegen.
Die Vorrangflächen befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem militärischen Sperrgebiet, geschützten Biotop-Gebiet oder SPA-Gebiet, sodass die Negativ- und Einzelfallkriterien, die eine Windenergienutzung innerhalb dieser Gebiete ausschließen, hier nicht greifen.
II. Besondere Eignung des Standortes im Übrigen
Auch über die Vereinbarkeit der beantragten Flächen mit den Leitlinien hinaus zeichnet sich der Standort durch besonders günstige Verhältnisse für Windenergievorhaben aus.
Die Gemeinde Holthusen ist eine Gemeinde im Landkreis Ludwigslust Parchim, besteht aus 4 Gemeindeteilen mit 973 Einwohner(innen) und plant ein auf erneuerbare Energien ausgerichtetes Wärmenetz im Gemeindegebiet. Die Naturstom AG steht der Gemeinde seit längerer Zeit als potenzieller Partner für die Umsetzung des Gesamtkonzeptes „unabhängige Nahwärmeversorgung der Gemeinde Holthusen“ beratend zur Seite.
Bereits seit über einem Jahr beschäftigt sich die Gemeinde daher mit den Potentialen und Möglichkeiten einer Wärmeversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen. Damit dies erstellt werden kann, wurde in einem ersten Schritt geprüft, welche Erzeugungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Holthusen theoretisch möglich sind. Denn eine umfängliche Wärmeversorgung braucht beide Technologien – Windenergie und Photovoltaik.
Die Gemeinde Holthusen ist bereits so weit gegangen, dass die Gemeinde für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Nahwärmeversorgung der Gemeinde einen Fördermittelantrag für das Modul 1 gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gestellt, woraufhin am 12.02.2024 die Bewilligung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erfolgte.
Eine erste Projektskizze zur Antragstellung mit Voruntersuchung hat ergeben, dass der Strombedarf des Wärmeerzeugers mit 98 % durch die Vor-Ort-Stromerzeugung (PV und Wind) gedeckt werden kann.
Die Gemeinde beabsichtigt, die Erzeugungspotentiale im Gemeindegebiet zu nutzen. Es wurden dabei zwei Standorte identifiziert, die sich zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eignen. Beide Flächen liegen innerhalb von potenziellen Vorranggebieten für Windenergie nach dem 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms vom April 2024.
Die Gemeinde Holthusen hat in ihrer Sitzung vom 28.02.2024 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“ beschlossen. Hauptgegenstand der Bauleitplanung ist die Errichtung von Windkraftanlagen.
In gleicher Sitzung wurde der Aufstellungsbeschluss für die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Mit dem Gesamtvorhaben beabsichtigt die Gemeinde Holthusen, die Voraussetzungen für nachhaltige Stromerzeugung zu schaffen und damit die Grundlage zur EE-strombasierten Nahwärmeversorgung der Gemeinde mit ihren Ortsteilen zu schaffen.
In den beiden Vorranggebieten „Stralendorf“ und „Alt Zachun“ bietet sich für die NSP das Potential für insgesamt 6 Windenergieanlagen. Hierdurch lässt sich, abhängig vom konkreten Anlagentyp, eine Gesamtleistung von etwa 42 MW erreichen. Somit würde durch die Ausweisung der ersuchten Fläche ein erheblicher Beitrag zu dem Ziel des Plangebers geleistet werden, die regenerativen Energien weiter auszubauen und somit der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
Durch die Planung von Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarer Nähe der beiden Windparke, kann das Flächenpotential doppelt genutzt werden. Die gleichen Flächen können so für verschiedene Varianten der Stromerzeugung erschlossen werden, was den notwendigen Flächenverbrauch an anderer Stelle verringert. In Kombination mit den etwa 85 MWp Solarstrom bietet sich hier ein Energiepotential von beinah 130 MW.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden bereits Flächen mit bestehenden Anlagen, guter Netzintegrationsfähigkeit oder kommunaler Bauleitplanung höher gewichtet. Eine darüber hinausgehende Ergänzung eines Kriteriums zur "konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur" erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 Alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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Karte
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Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie nehmen wir hiermit Stellung und beantragen daher:
die fortschreitende Ausweisung der Flächen „Stralendorf“ (VRG 28/24) und „Alt Zachun“ (VRG 29/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) als Vorranggebiete für Windenergie.
sowie:
die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur.
Unseren Antrag begründen wir nachstehend wie folgt:
Antrag auf Ausweisung der VRG „Stralendorf“ und „Alt Zachun“
Die nachfolgenden Gesichtspunkte machen deutlich, dass es geboten ist, das planerisch erkannte Potenzial für die Windenergie zu nutzen und dementsprechend die gebietliche Ausweisung im Sinne des obigen Antrages vorzunehmen.
Anhand der weiteren Ausführungen wird deutlich, dass kein Konflikt mit planerisch vorgesehenen Ausschlussbereichen besteht (I.). Auch die besondere Eignung des Standortes im Übrigen (II.), allerdings vor allem die konzeptionelle Einbindung der potenziellen Windparks in die lokale Struktur sprechen für die Eignung des Gebiets.
I. Vereinbarkeit mit dem erarbeiteten Planungskonzept für die Plansätze der Windenergienutzung
Die Ausweisung des Vorranggebiets „Alt Zachun“ für die Windenergienutzung um die geplante Fläche ist mit dem seitens des Planungsverbandes erarbeiteten Planungskonzept im Rahmen des Regionalplans und insbesondere mit den dort benannten und erarbeiteten Kriterien vereinbar.
Insbesondere liegen innerhalb der vorgesehenen Flächen weder im Zusammenhang bebaute Ortsteile, Wohnbebauung, Wohn-, Kur- und Klinikgebäude noch befinden sich etwaige Nutzungen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den geplanten Flächen. Ebenso wenig sind Naturschutz-, Landschaftsschutz-, oder FFH-Gebiete betroffen. Die seitens des Planungsverbandes vorgesehen Tabuzonen stehen der Ausweisung als Vorranggebiete mithin nicht entgegen.
Die Vorrangflächen befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem militärischen Sperrgebiet, geschützten Biotop-Gebiet oder SPA-Gebiet, sodass die Negativ- und Einzelfallkriterien, die eine Windenergienutzung innerhalb dieser Gebiete ausschließen, hier nicht greifen.
II. Besondere Eignung des Standortes im Übrigen
Auch über die Vereinbarkeit der beantragten Flächen mit den Leitlinien hinaus zeichnet sich der Standort durch besonders günstige Verhältnisse für Windenergievorhaben aus.
Die Gemeinde Holthusen ist eine Gemeinde im Landkreis Ludwigslust Parchim, besteht aus 4 Gemeindeteilen mit 973 Einwohner(innen) und plant ein auf erneuerbare Energien ausgerichtetes Wärmenetz im Gemeindegebiet. Die Naturstom AG steht der Gemeinde seit längerer Zeit als potenzieller Partner für die Umsetzung des Gesamtkonzeptes „unabhängige Nahwärmeversorgung der Gemeinde Holthusen“ beratend zur Seite.
Bereits seit über einem Jahr beschäftigt sich die Gemeinde daher mit den Potentialen und Möglichkeiten einer Wärmeversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen. Damit dies erstellt werden kann, wurde in einem ersten Schritt geprüft, welche Erzeugungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Holthusen theoretisch möglich sind. Denn eine umfängliche Wärmeversorgung braucht beide Technologien – Windenergie und Photovoltaik.
Die Gemeinde Holthusen ist bereits so weit gegangen, dass die Gemeinde für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie zur Nahwärmeversorgung der Gemeinde einen Fördermittelantrag für das Modul 1 gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gestellt, woraufhin am 12.02.2024 die Bewilligung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses erfolgte.
Eine erste Projektskizze zur Antragstellung mit Voruntersuchung hat ergeben, dass der Strombedarf des Wärmeerzeugers mit 98 % durch die Vor-Ort-Stromerzeugung (PV und Wind) gedeckt werden kann.
Die Gemeinde beabsichtigt, die Erzeugungspotentiale im Gemeindegebiet zu nutzen. Es wurden dabei zwei Standorte identifiziert, die sich zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen eignen. Beide Flächen liegen innerhalb von potenziellen Vorranggebieten für Windenergie nach dem 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms vom April 2024.
Die Gemeinde Holthusen hat in ihrer Sitzung vom 28.02.2024 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wind- und Sonnenenergienutzung Holthusen Süd“ beschlossen. Hauptgegenstand der Bauleitplanung ist die Errichtung von Windkraftanlagen.
In gleicher Sitzung wurde der Aufstellungsbeschluss für die parallele Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Mit dem Gesamtvorhaben beabsichtigt die Gemeinde Holthusen, die Voraussetzungen für nachhaltige Stromerzeugung zu schaffen und damit die Grundlage zur EE-strombasierten Nahwärmeversorgung der Gemeinde mit ihren Ortsteilen zu schaffen.
In den beiden Vorranggebieten „Stralendorf“ und „Alt Zachun“ bietet sich für die NSP das Potential für insgesamt 6 Windenergieanlagen. Hierdurch lässt sich, abhängig vom konkreten Anlagentyp, eine Gesamtleistung von etwa 42 MW erreichen. Somit würde durch die Ausweisung der ersuchten Fläche ein erheblicher Beitrag zu dem Ziel des Plangebers geleistet werden, die regenerativen Energien weiter auszubauen und somit der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
Durch die Planung von Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarer Nähe der beiden Windparke, kann das Flächenpotential doppelt genutzt werden. Die gleichen Flächen können so für verschiedene Varianten der Stromerzeugung erschlossen werden, was den notwendigen Flächenverbrauch an anderer Stelle verringert. In Kombination mit den etwa 85 MWp Solarstrom bietet sich hier ein Energiepotential von beinah 130 MW.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden bereits Flächen mit bestehenden Anlagen, guter Netzintegrationsfähigkeit oder kommunaler Bauleitplanung höher gewichtet. Eine darüber hinausgehende Ergänzung eines Kriteriums zur "konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur" erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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III Flächenauswahl
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Antrag auf Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des potenziellen Windparks in die lokale Struktur
Bei der Ausweisung von Windvorranggebieten sollte nicht nur die reine Produktion von Strom im Fokus stehen, sondern auch dessen effiziente und sinnvolle Nutzung in der Region. Es ist essenziell, dass die vorhandene Infrastruktur und potenzielle Abnehmer des Stroms – wie Industriegebiete, Wärmenetze oder öffentliche Einrichtungen – in die Planung einbezogen werden. Durch die direkte Nutzung des erzeugten Stroms in der Umgebung könnten beispielsweise Industrieprozesse oder Wärmenetze versorgt und somit auch regionale Wertschöpfungsketten gestärkt werden. Dies würde nicht nur zur Reduktion von Energieverlusten durch lange Transportwege beitragen, sondern auch die lokale Wirtschaft fördern und die Energieunabhängigkeit der Region erhöhen.
Darüber hinaus ist es aus ökologischer Sicht entscheidend, dass die Nutzung erneuerbarer Energien optimal in vorhandene, aber auch noch geplante, Systeme integriert wird. Konzepte zur Sektorenkopplung, bei denen der erzeugte Strom nicht nur für die Stromversorgung, sondern auch zur Wärmeerzeugung oder in der Mobilität genutzt wird, sind wegweisend.
Die Erzeugung von Strom allein reicht nicht aus, wenn dessen Potenzial zur Transformation unserer Energiesysteme nicht ausgeschöpft wird. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Nutzung kann der Windpark langfristig zum Erfolg der Energiewende beitragen. Die direkte Versorgung von Industrie, Wärmenetzen und anderen regionalen Abnehmern spart Energieverluste und stärkt die regionale Wirtschaft.
Darum beantragen wir die Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie, um die Berücksichtigung bestehender Nutzungskonzepte zu erweitern. Gebiete mit klaren Konzepten zur Stromverwendung sollten bevorzugt betrachtet werden, um eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung sicherzustellen.
Ergebnis
Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände ist es daher im Interesse einer abwägungsgerechten und damit wirksamen Regionalplanung geboten, die hier beantragten Flächen weiterhin als Vorranggebiets für die Windenergienutzung auszuweisen. Ebenso ist die Einbindung der möglichen Windparke bei der Auswahl der Vorranggebiete zu betrachten. Wir beantragen daher die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung.
Wir bitten um antragsgemäße Berücksichtigung und Abwägung. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Anliegen der Stellungnahme wird bereits mit dem Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" gefolgt und ist Gegenstand der Abwägung bei der Flächenauswahl. Dies ist in der Begründung bereits erläutert. Eine Ergänzung dieser Kriterien bzw. der Begründung ist aus Sicht des Planungsträgers nicht erforderlich.
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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Karte
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im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie nehmen wir hiermit Stellung und beantragen daher:
die fortschreitende Ausweisung der Flächen „Lüttow-Valluhn“ (VRG 35/24) und „Greven“ (VRG 36/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) als Vorranggebiete für Windenergie.
sowie:
die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur.
Unseren Antrag begründen wir nachstehend wie folgt:
Antrag auf Ausweisung der VRG „Lüttow-Valluhn“ und „Greven“
Die nachfolgenden Gesichtspunkte machen deutlich, dass es geboten ist, das planerisch erkannte Potenzial für die Windenergie zu nutzen und dementsprechend die gebietliche Ausweisung im Sinne des obigen Antrages vorzunehmen.
Anhand der weiteren Ausführungen wird deutlich, dass kein Konflikt mit planerisch vorgesehenen Ausschlussbereichen besteht (I.). Auch die besondere Eignung des Standortes im Übrigen (II.), allerdings vor allem die konzeptionelle Einbindung der potenziellen Windparks in die lokale Struktur sprechen für die Eignung der Gebiete.
I. Vereinbarkeit mit dem erarbeiteten Planungskonzept für die Plansätze der Windenergienutzung
Die Ausweisung der Vorranggebiete ""Lüttow-Valluhn"" und „Greven“ für die Windenergienutzung um die geplante Fläche ist mit dem seitens des Planungsverbandes erarbeiteten Planungskonzept im Rahmen des Regionalplans und insbesondere mit den dort benannten und erarbeiteten Kriterien vereinbar.
Insbesondere liegen innerhalb der vorgesehenen Flächen weder im Zusammenhang bebaute Ortsteile, Wohnbebauung, Wohn-, Kur- und Klinikgebäude noch befinden sich etwaige Nutzungen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den geplanten Flächen. Ebenso wenig sind Naturschutz-, Landschaftsschutz-, oder FFH-Gebiete betroffen. Die seitens des Planungsverbandes vorgesehen Tabuzonen stehen der Ausweisung als Vorranggebiete mithin nicht entgegen.
Die Vorrangflächen befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem militärischen Sperrgebiet, geschützten Biotop-Gebiet oder SPA-Gebiet, sodass die Negativ- und Einzelfallkriterien, die eine Windenergienutzung innerhalb dieser Gebiete ausschließen, hier nicht greifen.
II. Besondere Eignung des Standortes im Übrigen
Auch über die Vereinbarkeit der beantragten Flächen mit den Leitlinien hinaus zeichnet sich der Standort durch besonders günstige Verhältnisse für Windenergievorhaben aus.
Seit 2018 steht die Gemeinde Lüttow-Valluhn mit der NaturStromProjekte GmbH (NSP, eine Gesellschaft der NATURSTROM-Gruppe) in Verbindung. In diesem Zusammenhang wurde bereits 2022 eine PV-Anlage mit einer Leistung von 14,5 MWp entlang der Bundesautobahn A24 errichtet und in Betrieb genommen.
Der ausdrückliche Wunsch der Gemeinde ist es, dass auch die Planung für einen Windpark vorangetrieben wird. Die Gemeinde ist neben den Landeigentümern direkt in das Projekt involviert und prüft ebenso die direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch die Kommunalaufsicht. In Vorbereitung dieses Antrags und als unterstützendes Signal, hat die Gemeinde am 18.02.2021 einstimmig die Zustimmung für den Nutzungsvertrag mit der NSP im Gemeinderat beschlossen.
In den beiden Vorranggebieten „Lüttow-Valluhn“ und „Greven“ bietet sich für die NSP das Potential für insgesamt 11 Windenergieanlagen. Hierdurch lässt sich, abhängig vom konkreten Anlagentyp, eine Gesamtleistung von etwa 75 MW erreichen. Somit würde durch die Ausweisung der ersuchten Fläche ein erheblicher Beitrag zu dem Ziel des Plangebers geleistet werden, die regenerativen Energien weiter auszubauen und somit der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
Zudem plant naturstrom die Erweiterung der PV-Anlage entlang der A24 und auf umliegenden Flächen in unmittelbarer Nähe zum Windpark Lüttow-Valluhn. Ebenso besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf den Flächen in Gallin.
Insgesamt könnte so ein Potential von etwa 220 MWp allein durch Solarstrom erschlossen werden. In Kombination bietet sich hier also ein Energiepotential von beinah 300 MW.
Für die Ausweisung des Potenzialgebietes spricht außerdem das geplante und in Abstimmung mit der Gemeinde Lüttow-Valluhn befindliche kommunale Versorgungskonzept. In Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lüttow-Valluhn soll der entstehende Energiepark unter anderem für die Belieferung des Businesspark A24 genutzt werden. Die Versorgung mit 100%-grünem Strom ist zudem ein positiv wirkendes Kriterium für Firmen, die sich zukünftig ansiedeln möchten.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit die Wärmeversorgung der Stadt durch ein Power-to-Heat-Konzept zu sichern. Für die Umsetzung einer klimaneutralen Wärmeversorgung gemäß Wärmeplanungsgesetz vom 1. Januar 2024 und damit zur Erreichung der Klimaziele bis zum Jahr 2045 ist es daher notwendig auch die Energieversorgung der Wärmenetze durch Errichtung entsprechender Erzeugungsanlagen zu sichern.
Es fanden ebenso bereits Gespräche mit der WEMAG bezüglich des notwendigen Netzausbaus statt. Im Hinblick auf das Erzeugungs- und Nutzungspotential wird ein Ausbau des Stromnetzes angestrebt. Allerdings kann durch entsprechende Direktversorgungskonzepte ein großer Teil des erzeugten Stroms bereits direkt in der Umgebung des Parks genutzt werden. Dies trägt damit erheblich zur Entlastung der Netzinfrastruktur bei.
Zudem spricht die längst erfolgte vertragliche Sicherung des Planungsgebiets als Positivkriterium um das Gebiet als Vorranggebiet auszuweisen. Ein Zugriff auf die Flächen ist damit bereits gewährleistet.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie nehmen wir hiermit Stellung und beantragen daher:
die fortschreitende Ausweisung der Flächen „Lüttow-Valluhn“ (VRG 35/24) und „Greven“ (VRG 36/24) gemäß Planentwurf des Regionalen Planungsverbandes (Karte West, 2024) als Vorranggebiete für Windenergie.
sowie:
die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur.
Unseren Antrag begründen wir nachstehend wie folgt:
Antrag auf Ausweisung der VRG „Lüttow-Valluhn“ und „Greven“
Die nachfolgenden Gesichtspunkte machen deutlich, dass es geboten ist, das planerisch erkannte Potenzial für die Windenergie zu nutzen und dementsprechend die gebietliche Ausweisung im Sinne des obigen Antrages vorzunehmen.
Anhand der weiteren Ausführungen wird deutlich, dass kein Konflikt mit planerisch vorgesehenen Ausschlussbereichen besteht (I.). Auch die besondere Eignung des Standortes im Übrigen (II.), allerdings vor allem die konzeptionelle Einbindung der potenziellen Windparks in die lokale Struktur sprechen für die Eignung der Gebiete.
I. Vereinbarkeit mit dem erarbeiteten Planungskonzept für die Plansätze der Windenergienutzung
Die Ausweisung der Vorranggebiete ""Lüttow-Valluhn"" und „Greven“ für die Windenergienutzung um die geplante Fläche ist mit dem seitens des Planungsverbandes erarbeiteten Planungskonzept im Rahmen des Regionalplans und insbesondere mit den dort benannten und erarbeiteten Kriterien vereinbar.
Insbesondere liegen innerhalb der vorgesehenen Flächen weder im Zusammenhang bebaute Ortsteile, Wohnbebauung, Wohn-, Kur- und Klinikgebäude noch befinden sich etwaige Nutzungen in einem Abstand von weniger als 1.000 m zu den geplanten Flächen. Ebenso wenig sind Naturschutz-, Landschaftsschutz-, oder FFH-Gebiete betroffen. Die seitens des Planungsverbandes vorgesehen Tabuzonen stehen der Ausweisung als Vorranggebiete mithin nicht entgegen.
Die Vorrangflächen befinden sich weder in einem Naturschutzgebiet noch in einem militärischen Sperrgebiet, geschützten Biotop-Gebiet oder SPA-Gebiet, sodass die Negativ- und Einzelfallkriterien, die eine Windenergienutzung innerhalb dieser Gebiete ausschließen, hier nicht greifen.
II. Besondere Eignung des Standortes im Übrigen
Auch über die Vereinbarkeit der beantragten Flächen mit den Leitlinien hinaus zeichnet sich der Standort durch besonders günstige Verhältnisse für Windenergievorhaben aus.
Seit 2018 steht die Gemeinde Lüttow-Valluhn mit der NaturStromProjekte GmbH (NSP, eine Gesellschaft der NATURSTROM-Gruppe) in Verbindung. In diesem Zusammenhang wurde bereits 2022 eine PV-Anlage mit einer Leistung von 14,5 MWp entlang der Bundesautobahn A24 errichtet und in Betrieb genommen.
Der ausdrückliche Wunsch der Gemeinde ist es, dass auch die Planung für einen Windpark vorangetrieben wird. Die Gemeinde ist neben den Landeigentümern direkt in das Projekt involviert und prüft ebenso die direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch die Kommunalaufsicht. In Vorbereitung dieses Antrags und als unterstützendes Signal, hat die Gemeinde am 18.02.2021 einstimmig die Zustimmung für den Nutzungsvertrag mit der NSP im Gemeinderat beschlossen.
In den beiden Vorranggebieten „Lüttow-Valluhn“ und „Greven“ bietet sich für die NSP das Potential für insgesamt 11 Windenergieanlagen. Hierdurch lässt sich, abhängig vom konkreten Anlagentyp, eine Gesamtleistung von etwa 75 MW erreichen. Somit würde durch die Ausweisung der ersuchten Fläche ein erheblicher Beitrag zu dem Ziel des Plangebers geleistet werden, die regenerativen Energien weiter auszubauen und somit der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen.
Zudem plant naturstrom die Erweiterung der PV-Anlage entlang der A24 und auf umliegenden Flächen in unmittelbarer Nähe zum Windpark Lüttow-Valluhn. Ebenso besteht die Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Windenergie und Photovoltaik auf den Flächen in Gallin.
Insgesamt könnte so ein Potential von etwa 220 MWp allein durch Solarstrom erschlossen werden. In Kombination bietet sich hier also ein Energiepotential von beinah 300 MW.
Für die Ausweisung des Potenzialgebietes spricht außerdem das geplante und in Abstimmung mit der Gemeinde Lüttow-Valluhn befindliche kommunale Versorgungskonzept. In Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lüttow-Valluhn soll der entstehende Energiepark unter anderem für die Belieferung des Businesspark A24 genutzt werden. Die Versorgung mit 100%-grünem Strom ist zudem ein positiv wirkendes Kriterium für Firmen, die sich zukünftig ansiedeln möchten.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit die Wärmeversorgung der Stadt durch ein Power-to-Heat-Konzept zu sichern. Für die Umsetzung einer klimaneutralen Wärmeversorgung gemäß Wärmeplanungsgesetz vom 1. Januar 2024 und damit zur Erreichung der Klimaziele bis zum Jahr 2045 ist es daher notwendig auch die Energieversorgung der Wärmenetze durch Errichtung entsprechender Erzeugungsanlagen zu sichern.
Es fanden ebenso bereits Gespräche mit der WEMAG bezüglich des notwendigen Netzausbaus statt. Im Hinblick auf das Erzeugungs- und Nutzungspotential wird ein Ausbau des Stromnetzes angestrebt. Allerdings kann durch entsprechende Direktversorgungskonzepte ein großer Teil des erzeugten Stroms bereits direkt in der Umgebung des Parks genutzt werden. Dies trägt damit erheblich zur Entlastung der Netzinfrastruktur bei.
Zudem spricht die längst erfolgte vertragliche Sicherung des Planungsgebiets als Positivkriterium um das Gebiet als Vorranggebiet auszuweisen. Ein Zugriff auf die Flächen ist damit bereits gewährleistet.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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III Flächenauswahl
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Antrag auf Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des potenziellen Windparks in die lokale Struktur
Bei der Ausweisung von Windvorranggebieten sollte nicht nur die reine Produktion von Strom im Fokus stehen, sondern auch dessen effiziente und sinnvolle Nutzung in der Region. Es ist essenziell, dass die vorhandene Infrastruktur und potenzielle Abnehmer des Stroms – wie Industriegebiete, Wärmenetze oder öffentliche Einrichtungen – in die Planung einbezogen werden. Durch die direkte Nutzung des erzeugten Stroms in der Umgebung könnten beispielsweise Industrieprozesse oder Wärmenetze versorgt und somit auch regionale Wertschöpfungsketten gestärkt werden. Dies würde nicht nur zur Reduktion von Energieverlusten durch lange Transportwege beitragen, sondern auch die lokale Wirtschaft fördern und die Energieunabhängigkeit der Region erhöhen.
Darüber hinaus ist es aus ökologischer Sicht entscheidend, dass die Nutzung erneuerbarer Energien optimal in vorhandene, aber auch noch geplante, Systeme integriert wird. Konzepte zur Sektorenkopplung, bei denen der erzeugte Strom nicht nur für die Stromversorgung, sondern auch zur Wärmeerzeugung oder in der Mobilität genutzt wird, sind wegweisend.
Die Erzeugung von Strom allein reicht nicht aus, wenn dessen Potenzial zur Transformation unserer Energiesysteme nicht ausgeschöpft wird. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Nutzung kann der Windpark langfristig zum Erfolg der Energiewende beitragen. Die direkte Versorgung von Industrie, Wärmenetzen und anderen regionalen Abnehmern spart Energieverluste und stärkt die regionale Wirtschaft.
Darum beantragen wir die Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie, um die Berücksichtigung bestehender Nutzungskonzepte zu erweitern. Gebiete mit klaren Konzepten zur Stromverwendung sollten bevorzugt betrachtet werden, um eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung sicherzustellen.
Ergebnis
Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände ist es daher im Interesse einer abwägungsgerechten und damit wirksamen Regionalplanung geboten, die hier beantragten Flächen weiterhin als Vorranggebiets für die Windenergienutzung auszuweisen. Ebenso ist die Einbindung der möglichen Windparke bei der Auswahl der Vorranggebiete zu betrachten. Wir beantragen daher die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung Wir bitten um antragsgemäße Berücksichtigung und Abwägung. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden bereits Flächen mit bestehenden Anlagen, guter Netzintegrationsfähigkeit oder kommunaler Bauleitplanung höher gewichtet. Eine darüber hinausgehende Ergänzung eines Kriteriums zur "konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur" erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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NaturStromProjekte GmbH
ID: 5052
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III Flächenauswahl
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Antrag auf Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung des potenziellen Windparks in die lokale Struktur
Bei der Ausweisung von Windvorranggebieten sollte nicht nur die reine Produktion von Strom im Fokus stehen, sondern auch dessen effiziente und sinnvolle Nutzung in der Region. Es ist essenziell, dass die vorhandene Infrastruktur und potenzielle Abnehmer des Stroms – wie Industriegebiete, Wärmenetze oder öffentliche Einrichtungen – in die Planung einbezogen werden. Durch die direkte Nutzung des erzeugten Stroms in der Umgebung könnten beispielsweise Industrieprozesse oder Wärmenetze versorgt und somit auch regionale Wertschöpfungsketten gestärkt werden. Dies würde nicht nur zur Reduktion von Energieverlusten durch lange Transportwege beitragen, sondern auch die lokale Wirtschaft fördern und die Energieunabhängigkeit der Region erhöhen.
Darüber hinaus ist es aus ökologischer Sicht entscheidend, dass die Nutzung erneuerbarer Energien optimal in vorhandene, aber auch noch geplante, Systeme integriert wird. Konzepte zur Sektorenkopplung, bei denen der erzeugte Strom nicht nur für die Stromversorgung, sondern auch zur Wärmeerzeugung oder in der Mobilität genutzt wird, sind wegweisend.
Die Erzeugung von Strom allein reicht nicht aus, wenn dessen Potenzial zur Transformation unserer Energiesysteme nicht ausgeschöpft wird. Nur durch eine ganzheitliche Betrachtung der Nutzung kann der Windpark langfristig zum Erfolg der Energiewende beitragen. Die direkte Versorgung von Industrie, Wärmenetzen und anderen regionalen Abnehmern spart Energieverluste und stärkt die regionale Wirtschaft.
Darum beantragen wir die Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie, um die Berücksichtigung bestehender Nutzungskonzepte zu erweitern. Gebiete mit klaren Konzepten zur Stromverwendung sollten bevorzugt betrachtet werden, um eine nachhaltige und effiziente Energieversorgung sicherzustellen.
Ergebnis
Unter Berücksichtigung der geschilderten Gesamtumstände ist es daher im Interesse einer abwägungsgerechten und damit wirksamen Regionalplanung geboten, die hier beantragten Flächen weiterhin als Vorranggebiets für die Windenergienutzung auszuweisen. Ebenso ist die Einbindung der möglichen Windparke bei der Auswahl der Vorranggebiete zu betrachten. Wir beantragen daher die Erweiterung der Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten um das Kriterium der konzeptionellen Einbindung Wir bitten um antragsgemäße Berücksichtigung und Abwägung. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden bereits Flächen mit bestehenden Anlagen, guter Netzintegrationsfähigkeit oder kommunaler Bauleitplanung höher gewichtet. Eine darüber hinausgehende Ergänzung eines Kriteriums zur "konzeptionellen Einbindung des Windgebietes in die vorhandene Infrastruktur" erfolgt daher nicht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 35/24 Lüttow-Valluhn stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 35/24 Lüttow-Valluhn bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5054
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Bezug nehmend auf die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) möchte ich in der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens für das Gebiet 36/24 Greven folgende Punkte vorbringen:
Zum Schutzgut Mensch:
Der Schutzgutaspekt (Bereich mit regionaler Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft incl. 500 m-Schutzabstand) wurde für das Gebiet nicht berücksichtigt. Jedoch befindet es sich in unmittelbarer Nähe zum Radweg Elbetal-Schaalsee-Rundweg, der durch den Tourismusverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. beworben wird. Bei dem durch das Gebiet führenden Landweg handelt es sich um einen im Sommer hoch frequentierten Radweg zwischen Langenlehsten und Lüttenmark bzw. dem Schaaleegebiet (DE 2531-303) und dem Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133). Neben der intensiven Nutzung für Radtouren, handelt es sich um ein Gebiet mit Erholungsfunktion für Bewohner:innen der Ortschaften Langenlehsten, Greven, Lüttenmark, Leisterförde, Granzin und Gallin sowie weitere Ortschaften der Region. Zudem wird das Gebiet intensiv von Spaziergänger:innen der naheliegenden Metropolregion Hamburg frequentiert.
Das Gebiet weist also durchaus eine regionale Bedeutung für die Sicherung der Erholungsfunktion für Anwohner:innen und Toruist:innen auf. Die Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sowie des Erholungswertes kann durch den vorgesehenen Eingriff nicht gewährleistet werden.
Das Gebiet ist nicht als Tourismusschwerpunktraum ausgewiesen, was den Kriterien entspricht. Es handelt sich jedoch um eine strukturschwache Region, in der selbst der wenige Tourismus einen wichtigen Beitrag zum Erwerb der Bevölkerung beiträgt. Die Zerstörung der bis dato intakten und reizvollen Landschaft mit Erholungsfunktion in der Region hat erwartungsgemäss einen drastischen Einfluss auf das Einkommen der Bevölkerung, da der Tourismus dann vollständig wegbricht.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5054
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Zudem ist das naheliegende Gehöft auf die Grundwasserversorgung und -qualität im Gebiet angewiesen. Durch den Eingriff ist eine weitere Austrocknung des schon heute sehr sandigen und trockenen Bodens zu erwarten. Zudem besteht das Risiko der Verschmutzung des Trinkwassers durch Ölleckage einer industriellen Windkraftanlage. Hier kann eine Beeinträchtigung der Gesundheit für dort lebende Menschen und Tiere nicht vollständig ausgeschlossen werden. Der Erhalt und die Sicherung der natürlichen Bodenfunktionen werden voraussichtlich stark beeinträchtigt.
Da diese Aspekte und die Nähe zu den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten für den Schutzaspekt Mensch im Umweltbericht nicht berücksichtigt wurden, ist dieser nicht vollständig und es bedarf einer Neubewertung unter Einbezug dieser Faktoren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Zum Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unvollständig, da die Datenbasis des LUNG MV unvollständig sind und nicht durch Daten der UNBs vervollständigt werden können.
Greven befindet sich in unmittelbarer Nähe zum grünen Band, welches einen Rückzugsraum für geschützte Tierarten darstellt. Um die Beeinträchtigung des Naturraums so gering wie möglich zu halten, ist der hier vorhandene Vogelzugkorridor Zone A konsequent von Windkraftanlagen freizuhalten. Zudem handelt es sich, wie im Umweltbericht festgehalten, um ein Gebiet, welches als Brut- und Rastplatz für eine Vielzahl von Vögeln dient. Dazu gehören Großvögel, wie Kraniche, Graugänse, arktische Wildgänse, Saatgänse und Singschwäne. Im jetzigen Herbst sind große Kolonien von Kranichen auf genau der ausgewiesenen Fläche zu sichten.
Im Gebiet werden zudem in regelmäßiger Frequenz die Vogelarten Wespenbussard, Schwazstorch, Rotmilan, Baumfalke, Rohrweihe, Raufußkauz Sumpfohreule, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker gesichtet. Zudem befinden sich im betroffenen Gebiet die Horste von Seeadlern, Rotmilan und Weißstörchen.
Neben den im Gebiet Greven vorhandenen Brut- und Rastplätzen, findet im Umweltbericht keine Berücksichtigung des Vogelzugs (auf Grund von getrennten Schlafplätzen und Nahrungsaufnahmeplätzen) zwischen den benannten Biosphären Eingang in den Bericht.
Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko oder Störungen können nicht ausgeschlossen werden.
Da die Datenlage des LUNG zu den im Gebiet vorkommenden Arten aus Sicht der Anwohner stark mangelhaft ist, sind hier umfassende Beobachtungen im Umfang von mindestens 5 Jahren und daran anschließend Neubewertungen notwendig.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das "Grüne Band" ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Die Flächen des Grünen Bandes sind allerdings größtenteils durch andere Kriterien überlagert (z.B. Biosphärenreservate, Naturschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete). Insbesondere werden die Flächen des Nationalen Naturmonuments innerhalb des Grünen Bandes nicht vom Vorranggebiet 36/24 Greven überlagert. Die Aufnahme des "Grünen Bandes " als zusätzliches Kriterium erfolgt daher nicht.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die „Vogelzug Zone A“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit der Vogelzug Zone A kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "nach aktueller Datenlage keine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos durch WEA auf Zugvögel ableitbar, da WEA insb. durch störempfindliche Großvogelarten während des Zuges gemieden werden."
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 36/24 Greven nicht betroffen sind.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Wiesenweihe, Baumfalke und Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese drei genannten Arten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Sumpfohreule liegen keine landesweiten aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch sind keine Konflikte zu potenziellen Vorranggebieten ersichtlich, so dass es keiner einzelfallbezogenen Berücksichtigung bedarf. Etwaige Belange sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Ziegenmelker ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Ziegenmelkers gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem zentralen Prüfbereich (ZPB) und erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/ZPB, auch keine Verschattung Gewässer > 5ha im ZPB durch VRW; bei Bedarf Festlegung fachlich anerkannter Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene; vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine Gewässer > 5 ha im EPB durch VRW verschattet; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 36/24 Greven mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Weißstorchs kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "für Weißstorch Grünland als potenziell essentielle Nahrungsfläche vollständig auf VRW-abgewandter Seite des EPB; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 16 bereits genehmigte WEA (zzgl. 1 weitere WEA an das VRW angrenzend); bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Zudem handelt es sich bei dem vorgesehenen Gebiet 36/24 Greven um ein Gebiet, in welchem bekannt ist, dass sich hier ein Wolf mit seinen Jungen dauerhaft aufhält, was ebenfalls im Umweltbericht nicht behandelt wird.
Auch folgende, im Gebiet angesiedelte, Tiere finden keine Beachtung im Umweltbericht, obwohl sie bedroht sind.
Im direkt angrenzenden Landschaftsschutzgebiet Boize (L 133): Biber, Gelbbauch- und Rotbauchunke, Kammmolch.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die in der Stellungnahme genannten Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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