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Privat
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Im betroffenen, ausgewiesenen Gebiet 36/24 Greven: Fledermäuse verschiedener Art (möglich auch Mopsfledermaus und Großes Mausohr, welche in der Kirche Greven brüten) und verschiedene Insekten und Schmetterlingsarten (bspw. großer Feuerfalter, Windelschnecke oder Juchtenkäfer).
Die Ausführung „Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe Fledermäuse ist auf der regionalplanerischen Ebene nicht möglich. In allen VR Wind und deren Umfeld sind Vorkommen der windkraft-sensiblen Fledermausarten gem. LUNG M-V 2016A (Großer Abendsegler, Rauhautfleder-maus, Zwergfledermaus, Kleinabendsegler, Zweifarbfledermaus, Mückenfledermaus, Breitflügelfledermaus) möglich. MV liegt zudem in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten, so dass wandernde windkraftsensible Fledermausarten in den VR Wind ebenfalls vorkommen können.“ wird der Bedeutung des Gebiets für das Fledermausvorkommen nicht gerecht. Daher werden dafür weitere, umfassende Untersuchungen gefordert.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen.
Eine detaillierte Betrachtung der Artengruppe der Fledermäuse kann auf der regionalplanerischen Ebene nicht erfolgen. Bezüglich der Artengruppe der Fledermäuse kommt die Umweltprüfung zu dem Ergebnis, dass in allen Vorranggebieten Windenergie und deren Umfeld Vorkommen und Migration von Fledermäusen möglich sind. Das konkrete Gefährdungsrisiko von Fledermausarten muss durch gezielte Untersuchungen im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in einer Einzelfallprüfung ermittelt werden. Erst auf dieser Ebene sind die konkreten Rahmenbedingungen (Abstände der Windenergieanlagen zu fledermausrelevanten Strukturen, Höhe der Windenergieanlagen, Abstand zu Quartieren) bekannt, die für eine artenschutzrechtliche Beurteilung im Einzelnen heranzuziehen sind. Beeinträchtigungen von Fledermäusen können in der Regel durch geeignete Maßnahmen vermieden werden (z. B. Abschaltzeiten, Berücksichtigung der Flugrouten bei der Anordnung der Windenergieanlagen). Fledermausvorkommen stehen somit der Festlegung eines Vorranggebietes Windenergie nicht von vornherein entgegen.
Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass Windenergieanlagen keinen signifikanten Anteil am Insektensterben haben. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Insektenpopulation können zudem auf Ebene der Regionalplanung nicht bewertet werden und sind daher nicht Gegenstand der Teilfortschreibung.
Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5054
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Karte
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Bereits jetzt wird durch die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen die Ausbreitung bedrohter Pflanzen, wie bspw. der Sand-Silberscharte, durch Unterpflügen und chemische Unkrautvernichtung, verhindert.
Auch die Anforderung, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich zu halten ist (§ 1 BNatSchG, § 1 BWaldG und LWaldG M-V, Kap. 6.1 LEP M-V, Kap. III.2.1 GLP M-V, Kap. III.1.2.1 und III.1.2.5 GLRP WM), wird im vorliegenden Umweltbericht nicht ausreichend betrachtet und hiermit eine Nachbesserung gefordert.
Der Schutz wild lebender Tiere, Pflanzen, ihrer Lebensstätten und Lebensräume und der biologischen Vielfalt können bei dem geplanten Eingriff der Errichtung von Windkraft- und Solaranlagen nicht gewährleistet werden. In einer Reihe von Darstellungen im Umweltbericht werden Vogelschutz- und FFH-Gebieten „Bestandsbeschreibung und -bewertung in VR Wind nicht erforderlich“ bescheinigt, „da für VR Wind ausgeschlossen“. Ähnliches gilt für besonders geschützte Arten. Daher müsste das in der Karte ausgewiesene Windeignungsgebiet nordwestlich von Greven für den Bau von Windkraftanlagen ausgeschlossen werden, da es solche Schutzgebiete und Artenvorkommen enthält und erhebliche Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind, wie im Umweltbericht mit Anlagen richtigerweise mehrfach vermerkt ist. Damit sollte das Gebiet 36/24 Greven weder als Vorranggebiet Windenergie, noch als Gebiet zur Aufstellung von Solaranlagen geeignet sein.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Dem Artenschutz dienen außerdem indirekt eine Vielzahl weiterer Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem naturnahe Landschaftsräume geschützt werden. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Europäische Vogelschutzgebiete sind als Ausschlusskriterium festgelegt. FFH-Gebiete sind im Rahmen des Regionalen Handlungsspielraums als Abwägungskriterien festgelegt. Darüber hinaus erfolgt eine Prüfung der Natura 2000-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung. Die Natura 2000-Verträglichkeitsvorprüfung kommt für die im Umfeld des Vorranggebiets 36/24 Greven gelegenen Natura 2000-Gebiete zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Vorranggebiets 36/24 Greven erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Für Solaranlagen werden im RREP keine konkreten Gebiete festgelegt. |
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Privat
ID: 5054
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Zudem möchte ich den grenzübergreifenden Einbezug von Gemeinden in S-H, die an der Landesgrenze zu M-V liegen und gleichermaßen von Windkraftanlagen „betroffen“ sind bzw. wären (hier z.B. Langenlehsten, Besental, Gudow) sowie den Zusammenschluss der Biosphärenreservate Schaalsee und Elbtalauen (verwaltungstechnisch bereits jetzt unter einem Dach) über das Grüne Band und die anliegenden Gebiete des Programms Natura 2000 (FFH-und Vogelschutzgebiete) zu einem Großschutzgebiet anregen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß den Prämissen für die Anwendung der Ausschluss- und Abwägungskriterien gilt das Planungskonzept für die Ausweisung der Vorranggebiete Windenergie nur für die Planungsregion Westmecklenburg, d. h. es erfolgt keine Anwendung der Planungskonzepte anderer Regionen für Westmecklenburg und umgekehrt. Eine Ausnahme hiervon bildet der Siedlungsabstand. Dieser wird an der Grenze zu den Nachbarregionen genauso angewendet wie innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg.
Die Ausweisung von Schutzgebieten ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
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wpd Solarpark Redlin GmbH & Co. KG vertreten durch DOMBERT Rechtsanwälte
ID: 5055
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Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie
in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die wpd Solarpark Redlin GmbH & Co. KG vertreten. Eine auf uns lautende Vollmacht finden Sie in der Anlage 1.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin nehmen wir zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für das Kapitel 6.5 Energie (nachfolgend: „RREP“), seiner Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Umweltberichts im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung:
1. Unsere Mandantin plant in der Gemeinde Siggelkow (Ortsteil Redlin) gemeinsam mit der Gesellschaft für regionale Teilhabe und Klimaschutz die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (nachfolgend: „FF-PVA“). Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die FF-PVA soll der Bebauungsplan Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin“ (nachfolgend: „Bebauungsplan“) aufgestellt und der Flächennutzungsplan der Gemeinde Siggelkow für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Aufstellungsbeschluss und der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans wurden von der Gemeindevertretung Siggelkow am 10.02.2022 gefasst.
Die Bauleitplanverfahren sind bereits vorangeschritten. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB (nachfolgend: „frühzeitige Beteiligung“) hat im November 2022 stattgefunden. Die dabei eingegangenen Stellungnahmen stehen der weiteren Entwicklung des Projektes nicht entgegen.
Mit Bescheid vom 13.08.2024, beigefügt als Anlage 2 (nachfolgend: „Zielabweichungsbescheid“), wurde außerdem die Abweichung vom Ziel 5.3 (9) Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 zugelassen.
2. Der Standort der geplanten FF-PVA befindet sich im Windpark Redlin. Die im Umfeld der FF-PVA bestehenden Windenergieanlagen (nachfolgend: „WEA“) werden überwiegend (bis auf eine WEA) von der Windpark Redlin GmbH & Co. KG betrieben. Diese gehört, wie auch unsere Mandantin, zur Unternehmensgruppe wpd.
3. Der Bebauungsplan sieht drei Teilgeltungsbereiche vor, in denen jeweils Sondergebiete für die FF-PVA festgesetzt werden sollen. Die bestehenden WEA mit den dazugehörigen Zuwegungen und Kranstellflächen werden dabei berücksichtigt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen soll sichergestellt werden, dass sie nicht überbaut werden. Die Einzelheiten sind auf der als
Anlage 3
beigefügten Planzeichnung in ihrer aktuellen Entwurfsfassung (Stand 23.08.2024) ersichtlich.
4. Der Windpark Redlin und somit auch der für die FF-PVA vorgesehene Standort befinden sich im nordöstlichen Bereich des im 4. Entwurf des RREP vorgesehenen Vorranggebietes Wind 58/24 Suckow-Redlin (nachfolgend: „VR 58/24“). Dies wird auf dem als Anlage 4 beigefügten Lageplan dargestellt.
5. Obwohl die Bauleitplanverfahren für die FF-PVA bereits 2022 eingeleitet worden sind, wurden sie im aktuellen 4. Entwurf des RREP nicht berücksichtigt. Dies ist vor dem Hintergrund, dass das VR 58/24 im 4. Entwurf des RREP erstmals vorgesehen wird – die Bauleitplanung für die geplante FF-PVA zum Zeitpunkt der Erstellung des 4. Entwurfs des RREP also hätte bekannt sein müssen - besonders zu betonen.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin bitten wir daher um Beachtung der folgenden Ausführungen und Berücksichtigung der Bauleitplanung für die geplante FF-PVA im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP.
II.
1. Die Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow, mit der die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA geschaffen werden sollen, ist bei der Teilfortschreibung des RREP zu berücksichtigen.
1.1 Diese Pflicht folgt aus dem Gegenstromprinzip nach § 1 Abs. 3 BauGB, das in
§ 13 Abs. 2 S. 2 ROG im Hinblick auf die kommunale Bauleitplanung wie folgt konkretisiert wird:
„Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend § 1 Ab-satz 3 in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 zu berücksichtigen.“
Die Berücksichtigungspflicht trifft die Regionalplanung, da sie im engen Zusammenhang mit der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 ROG steht, die sich eindeutig auf Regionalpläne bezieht. Sie wird in § 13 Abs. 2 S. 2 ROG ausdrücklich festgehalten, muss jedoch ohnehin im Rahmen der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG zum Tragen kommen.
Zwar müssen nach dem Wortlaut von § 13 Abs. 2 S. 2 ROG beschlossene städtebauliche Planungen berücksichtigt werden. In Aufstellung befindliche Planungen, die bereits eine gewisse Verfestigung erfahren haben, lösen die Berücksichtigungspflicht jedoch ebenso aus (Grotefels, in: Kment, ROG, 1. Auflage 2019, § 13, Rn. 74). Entscheidend ist, dass es sich nicht lediglich um bloße Vorstellungen oder Wünsche der Gemeinde handelt (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 43).
Hat der Planungsträger städtebauliche Planungen gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 ROG zu berücksichtigen, muss er sich mit diesen auseinandersetzen. Er muss sie also gewichten und ins Verhältnis zu den sonstigen einschlägigen Belangen setzen (Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 13, Rn. 44).
1.2 Dies zugrunde gelegt, ist die Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP zu berücksichtigen. Sie ist in die Abwägung, insbesondere bei der Ausweisung des VR 58/24, einzustellen und mit der Windenergienutzung ins Verhältnis zu setzen.
Dass bisher lediglich die frühzeitige Beteiligung zu den Vorentwürfen des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans stattgefunden hat, steht der Berücksichtigungspflicht nach § 13 Abs. 2 S. 2 ROG nicht entgegen. Zum einen ergibt sich aus den Vorentwürfen bereits eine konkretisierte Planungsabsicht der Gemeinde Siggelkow. Die FF-PVA zu realisieren, ist also nicht als bloßer Wunsch oder als Vorstellung der Gemeinde zu verstehen. Zum anderen geben wir zu bedenken, dass die Bauleitplanung bisher nur aufgrund der langen Bearbeitungsdauer des Antrags auf Zielabweichung von mehr als zwei Jahren mit einer gewissen Zurückhaltung betrieben wurde. Angesichts des nunmehr erteilten Zielabweichungsbescheids wird die Gemeinde die Bauleitplanung aber zügig fortsetzen und zeitnah die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchführen.
2. In diesem weiteren Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans und zur Änderung des Flächennutzungsplans wird der Regionale Planungsverband West-mecklenburg beteiligt werden. Wir bitten bereits jetzt um Abgabe einer positiven Stellungnahme, da die von unserer Mandantin geplante FF-PVA und die entsprechende Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow mit dem geplanten VR 58/24 und der Windenergienutzung vereinbar ist.
2.1 In Kapitel 6.5 (7) RREP soll als Ziel der Raumordnung festgelegt werden, dass
„die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen [...] in der Regel innerhalb der Vorranggebiete Windenergie erfolgen [soll]. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. [...]“
Das geplante VR 58/24 soll als Vorranggebiet in diesem Sinne ausgewiesen werden. Innerhalb das VR 58/24 sollen der Windenergie entgegenstehende Nutzungen also unzulässig sein.
Derzeit handelt es sich bei dem vorstehend zitierten Ziel der Raumordnung und dem geplanten VR 58/24 um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung. Für die kommunale Bauleitplanung löst es daher – anders als ein rechtswirksam festgelegtes Ziel der Raumordnung – nicht die strenge Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB aus. Vielmehr ist es gegenwärtig von der Gemeinde gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, 4 Abs. 1 S. 1 ROG als sonstiges Erfordernis der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen.
2.2 Im Rahmen der Abwägung geht die Gemeinde davon aus, dass die von unserer Mandantin geplante FF-PVA der Windenergienutzung und damit dem in Kapitel 6.5 (7) in Verbindung mit VR 58/24 vorgesehenen, in Aufstellung befindlichen Ziel der Raumordnung, nicht entgegenstehen wird.
a) Das VR 58/24 ist, wie es auch im Entwurf des Umweltberichts zum RREP auf Seite 358 heißt,
„vollständig vorbelastet durch Bestands-WEA“.
Diese wurden erst in den Jahren 2017 bis 2020 abschnittsweise in Betrieb genommen. Das VR 58/24 steht neuen WEA folglich in den nächsten Jahren nicht zur Verfügung. Die von unserer Mandantin geplante FF-PVA wird dem zukünftigen Ausbau der Windenergie im VR 58/24 also nicht entgegenstehen.
b) Mit der bereits vorhandenen Windenergienutzung ist die geplante FF-PVA vereinbar. Die Standorte der WEA sollen durch die Festlegung von Baugrenzen im Sondergebiet „solare Strahlungsenergie“ im Bebauungsplan ausgespart werden. Die Flächen für die Zuwegung und die Kranstellflächen der WEA sollen dort als „Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zuwegung Photovoltaikanlage und Windenergieanlagen“ festgesetzt werden. Im Flächennutzungsplan soll – wie auf der als Anlage 5
beigefügten Planzeichnung in ihrer aktuellen Entwurfsfassung (Stand 23.08.2024) ersichtlich – ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung solare Strahlungsenergie mit den Standorten der bestehenden WEA dargestellt werden.
c) In Fällen, in denen die bestehenden WEA und die geplante FF-PVA jeweils von einer Gesellschaft der wpd betrieben werden bzw. betrieben werden sollen, können klassische Nutzungskonflikte, die bei der Doppelnutzung von Flächen auftreten können – etwa Verschattung oder eine potenzielle Gefahr für die FF-PVA durch Eiswurf – ideal gelöst werden.
d) Die Absicht unserer Mandantin und der Gemeinde, WEA und FF-PVA auf einer Fläche zu realisieren, entspricht im Übrigen der gesetzgeberischen Intention, die auch im RREP zum Ausdruck kommen soll.
aa) Zwar sollen Windenergiegebiete – so wie auch im RREP vorgesehen – gemäß § 2 Nr. 1a WindBG als Vorranggebiete ausgewiesen werden. Vorranggebiete zeichnen sich grundsätzlich durch eine strenge innergebietliche Ausschlusswirkung aus. Nach der Begriffsdefinition in § 7 Abs. 3 Nr. 1 ROG sind in Vorranggebieten andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen aber nur ausgeschlossen,
„soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind.“
Im Fall von raumbedeutsamen FF-PVA kann eine Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung jedoch angenommen werden, wenn beide Nutzungen kompatibel sind (vgl. Arbeitshilfe zum Vollzug des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land, Seite 8).
Diese Auffassung kommt in Mecklenburg-Vorpommern auch auf landesrechtlicher Ebene in § 9a Abs. 4 Landesplanungsgesetz zum Ausdruck. Danach ist der Vorrang der Windenergienutzung gegenüber anderen Nutzungen grundsätzlich gewährleistet, soweit sichergestellt ist, dass die andere Nutzung mit dem Vorrang vereinbar ist.
Eine Umsetzung dieser Regelung ist auch im RREP vorgesehen. So soll im Kapitel 6.5 (8) RREP festgelegt werden, dass auf die vertiefte Prüfung der Raumverträglichkeit für raumbedeutsame FF-PVA verzichtet werden kann, wenn der Standort der FF-PVA einem der Kriterien gemäß Abbildung 21 entspricht. In der „Abbildung 21: Vorzugsstandorte für Solarparks“ werden u.a. technisch vorgeprägte Flächen wie
„unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe“
genannt.
Schließlich beabsichtigt auch der Bundesgesetzgeber die Einführung einer Regelung, mit der die Vereinbarkeit von Windenergiegebieten und FF-PVA klargestellt werden soll. So wird es nach dem Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort ausdrücklich beabsichtigt, die Planung von FF-PVA auch in Windenergiegebieten nach § 2 Abs. 1 WindBG zu ermöglichen, vgl. geplante Regelung in § 249b Abs. 6 BauGB. Es wird beabsichtigt, eine Überschneidung von Windenergie- und Solarenergiegebieten zuzulassen.
bb) Zwar steht der Gemeinde hier die geplante Gebietskategorie der Solarenergie-gebiete noch nicht zur Verfügung. Sie beabsichtigt für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA daher im Flächennutzungsplan die Darstellung eines Sondergebietes nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Eine Überschneidung beider Nutzungen – wie sie durch die geplante Regelung in § 249b Abs. 6 BauGB ermöglicht werden soll – ist hier dennoch vorgesehen. Dabei kann eine Kompatibilität beider Nutzungen aufgrund der geplanten Festsetzungen im Bebauungsplan sichergestellt werden.
Die geplante Doppelnutzung war im Übrigen ein maßgeblicher Grund für die Erteilung des Zielabweichungsbescheids. Demgemäß wird auf Seite 5 des Zielabweichungsbescheids dargelegt, dass
„von Seiten des Landes M-V ein gesteigertes Interesse an der Realisierung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage besteht. Das Vorhaben ist [als] Hybridpark aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen konzipiert. Durch die gemeinsame Einspeisung der Erzeugungsleistungen am Netzverknüpfungspunkt wird es zukünftig zu einer kontinuierlichen erneuerbaren und gleichsam netzverträglichen Energieversorgung beitragen. Somit entspricht das Vorhaben dem im LEP M-V 2016 festgelegten Grundsätzen zur Energiewende 5.3 (1) und dem Ausbau erneuerbarer Energie (9).“
3. Nach alledem gehen wir davon aus, dass die Bauleitplanung für die von unserer Mandantin geplante FF-PVA im weiteren Verfahren der Teilfortschreibung des RREP berücksichtigt wird und wir mit einer positiven Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands Westmecklenburg in der bevorstehenden förmlichen Beteiligung zu den Entwürfen des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans rechnen dürfen.
Anlage: Schreiben von Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit an Amt Eldenburg Lübz, Für die Gemeinde Siggelkow,
hier: Antrag der Gemeinde Siggelkow vom 21.06.2022 auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz in ergänzender Verbindung mit § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz
Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf dem Gebiet der Gemeinde Siggelkow
hier: Antrag der Gemeinde Siggelkow vom 21.06.2022 auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz in ergänzender Verbindung mit § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
I. Im Ergebnis des Zielabweichungsverfahrens ergeht folgende Entscheidung:
1. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin"" wird in Bezug auf die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage eine Abweichung von dem im Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 (LEP M-V 2016) festgelegten Ziel der Raumordnung, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Frei-flächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen, zugelassen.
Die Zulassung der Zielabweichung erfolgt unter folgenden Maßgaben:
1.1. Die Gemeinde hat sich mit der zuständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen, wobei durch letztere zu erklären ist, gegen die Erfüllung der Auswahlkriterien insbesondere bezüglich der zugesagten Zuwendungen/Leistungen des Vorhabenträgers an die Gemeinde keine rechtsaufsichtlichen Bedenken geltend zu machen. Für den Fall rechtsaufsichtlicher Bedenken ist die Erfüllung der Auswahlkriterien rechtskonform anzupassen.
1.2. Die Gemeinde hat die oberste Landesplanungsbehörde über den Abschluss des Bauleitplanverfahrens, durch die Vorlage der Bekanntmachung der Satzung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch sowie eines ausgefertigten Exemplars der Satzung, in Kenntnis zu setzen.
1.3. Die beiden westlichen Teilflächen mit einer gemeinsamen Flächengröße von 26,5 Hektar, die sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Treptowsee"" (siehe naturschutzfachliche Stellungnahme des Ministeriums Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern) befinden, sind aus dem Vorhaben Bebauungsplan Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin"" zu streichen.
2. Diese landesplanerische Entscheidung zur Abweichung von den Zielen der Raumordnung gilt nur solange sich die Grundlagen nicht wesentlich ändern. Die Einschätzung hierüber trifft die oberste Landesplanungsbehörde.
3. Diese getroffene Entscheidung gilt nur in Verbindung mit den im Antrag vom 21.06.2022 und mit Änderung vom 19.01.2024 genannten Maßnahmen und Zusagen (siehe unten II c).
4. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.
5. Es werden folgende Hinweise gegeben:
5.1. Die Entscheidung über die Zielabweichung umfasst nur die Inanspruchnahme durch eine Photovoltaik-Freiflächenanlage auf den im Antrag dargestellten landwirtschaftlich genutzten Flächen.
5.2. Die Entscheidung zur Zielabweichung hat keine präjudizielle Wirkung für die erforderlichen Prüfungen der weiteren öffentlich-rechtlichen Belange zur Aufstellung der kommunalen Bauleitplanung sowie ggf. der Notwendigkeit der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens. Ebenfalls hat sie keine präjudizielle Wirkung hinsichtlich weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen.
5.3. Im Verfahren sind weitere Hinweise des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt eingegangen. Diese sind dem Bescheid beigefügt.
II. Begründung
1. Sachverhalt und Kurzbeschreibung des Vorhabens
Dem Antrag der Gemeinde Siggelkow vom 21.06.2022 mit Ergänzungen der Antragsunterlagen vom 19.01.2024 und 04.07.2024 auf Zulassung einer Abweichung von den Zielen der Raumordnung liegt die geplante Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächen-anlage zugrunde.
Zur Umsetzung des Vorhabens hat die Gemeinde Siggelkow am 10.02.2022 den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin"" gefasst. Die im Rahmen des Bebauungsplanes geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage hat eine Flächengröße von 68,04 ha. Vorhabenträger ist die Gesellschaft für regionale Teilhabe & Klimaschutz mbH.
Gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Als Ziel der Raumordnung bestimmt das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern 2016 (LEP M-V 2016) im Programmsatz 5.3. (9), dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen. Die geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage befindet sich außerhalb der im LEP M-V 2016 geregelten Flächenkulisse. Damit ist eine Anpassung der vorgenannten Bauleitplanung der Gemeinde Siggelkow an die Ziele der Raumordnung grundsätzlich nicht möglich.
Jedoch soll gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz (ROG) eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung zugelassen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Gemäß § 5 Abs. 6 Landesplanungsgesetz (LPIG) obliegt die Zuständigkeit für die Zulassung einer Zielabweichung der obersten Landesplanungsbehörde. Die Zulassung einer Zielabweichung bedarf des Einvernehmens der jeweils berührten Fachministerien. Dies wurde mit Schreiben vom 24.05.2024 seitens des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern sowie mit Schreiben vom 24.06.2024 seitens des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern erteilt.
2. Rechtliche Begründung
Die gegenständliche Entscheidung beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG in ergänzender Verbindung mit § 5 Abs. 6 LPIG, wonach eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung zugelassen werden kann, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 5 Abs. 6 LPIG ergänzt die Zulassungsvoraussetzungen für eine Zielabweichung, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnissen nach raumordneri-schen Gesichtspunkten geboten ist und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden.
a) Die Abweichung ist unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar
Vertretbar ist eine Abweichung dann, wenn deren Zulassung raumordnerisch sinnvoll ist und eine effektive Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Übrigen nicht erschwert wird.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Photovoltaikpark Redlin"" gelten, neben dem unter Punkt. 1 bestimmten Ziel der Raumordnung, die als Grundsätze bestimmten Festlegungen der Programmsätze 5.3. (1) und 5.3 (9) des LEP M-V 2016. Gleichfalls gelten die als Grundsätze bestimmten Festlegungen im Programmsatz 6.5 (1), 6.5 (5) und 6.5 (8) des RREP WM, sowie die entsprechend der verbindlichen Karte zum RREP WM getroffenen Festlegungen Tourismusentwicklungsräume.
Seit dem Inkrafttreten des LEP M-V im Jahr 2016 sowie des RREP WM im Jahr 2011 haben sich die Rahmenbedingungen bezüglich des Klimaschutzes und der Energiewende in Deutschland stark verändert. Nach dem 2011 beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie hatte die Bundesregierung 2020 auch den Kohleausstieg beschlossen. Zudem ist der Bedarf an der Erzeugung erneuerbarer Energien auch im Hinblick aufzunehmende Anforderungen im Bereich Klimaschutz der EU zur Einhaltung des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 stark gestiegen und wird weiter steigen. Die Bundesländer sind gefordert, zur Erreichung des Bundesziels der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 ihren Beitrag durch die Einsparung von Treibhausgasen und den Ausbau erneuerbarer Energien zu leisten. Zudem ist der Grundsatz des seit dem 29.07.2022 geltenden § 2 des Erneuerbaren Energien Gesetz 2023 (EEG) zu beachten, wonach die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt.
Um die erforderlichen Ausbaupfade erneuerbarer Energien zu erreichen, wird aus Sicht der obersten Landesplanungsbehörde das Erfordernis gesehen, zukünftig Photovoltaik-Freiflächenanlagen auch außerhalb der im LEP M-V 2016 sowie im RREP WM vorgesehenen Flächenkulisse zu errichten. Diese Einschätzung wurde auch vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern geteilt (vgl. Landtagsbeschluss Drs. 7/6169, in dem unter Punkt II die Landesregierung aufgefordert wurde, „unverzüglich"" für Frei-flächen-Photovoltaikanlagen außerhalb der im LEP 2016 vorgesehenen Flächenkulisse Anforderungen für Zielabweichungsverfahren zu entwickeln).
Eine erschwerte Verwirklichung der berührten Grundsätze der Raumordnung zur Landwirtschaft und zum Tourismus wird aus Sicht der obersten Landesplanungsbehörde nicht gesehen. Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage ist nach Aufgabe ihrer Nutzung zurückzubauen. Damit findet eine Umnutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen nur temporär statt. Zudem ist der Anteil der zeitweise von der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeschlossenen Fläche, gemessen an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche des Planungsraums, als ausnehmend gering einzustufen. Weiterhin werden durch das Vorhaben bestehende sowie in Planung befindliche raumbedeutsame Infrastrukturvorhaben nicht berührt. Dies gilt auch für raumbedeutsame touristische Projekte.
Zudem ist festzustellen, dass von Seiten des Landes M-V ein gesteigertes Interesse an der Realisierung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage besteht. Das Vorhaben ist Hybridpark aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen konzipiert. Durch die gemeinsame Einspeisung der Erzeugungsleistungen am Netzverknüpfungspunkt wird es zukünftig zu einer kontinuierlichen erneuerbaren und gleichsam netzverträglichen Energieversorgung beitragen. Somit entspricht das Vorhaben dem im LEP M¬V 2016 festgelegten Grundsätzen zur Energiewende 5.3 (1) und dem Ausbau erneuerbarer Energie (9).
b) Keine Berührung der Grundzüge der Planung
Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, wenn die Abweichung im Bereich dessen liegt, was der Plangeber gewollt hat bzw. gewollt hätte. Zudem darf die Abweichung nicht ein solches Gewicht haben, dass sie der planerischen Grundkonzeption in einer Gesamtbetrachtung zuwiderläuft. Hingegen kann eine Berührung der Grundzüge der Planung angezeigt sein, wenn die für die Zielabweichung angeführten Gründe auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle zutreffen und die Zielabweichung eine negative Vorbildwirkung entfalten könnte.
Im LEP M-V 2016 wurden bereits konkrete Vorgaben für die Entwicklung der erneuerbaren Energien getroffen. Gemäß dem Programmsatz 5.3 (1) soll in allen Teilräumen eine sichere, preiswerte und umweltverträgliche Energieversorgung bereitgestellt werden. Der Anteil der erneuerbaren Energien soll dabei deutlich wachsen. Die in der Gemeinde Siggelkow geplante Photovoltaik-Freiflächenanlage entspricht unter diesem Blickwinkel betrachtet den Vorgaben des LEP M-V 2016.
Zudem ist aus Sicht der obersten Landesplanungsbehörde nicht erkennbar, dass die Grundkonzeption des LEP M-V 2016 durch die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtigt wird.
Das im LEP M-V 2016 im Programmsatz 5.3. (9) festgesetzte Ziel der Raumordnung, dass landwirtschaftlich genutzte Flächen nur in einem Streifen von 110 Metern beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Anspruch genommen werden dürfen, stellt auf eine Sicherung landwirtschaftlicher Produktionsflächen und damit auf den Erhalt landwirtschaftlicher Produktionsbetriebe ab. Diesem Erfordernis wird auch weiterhin Rechnung getragen.
Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage, die außerhalb dieser vorgenannten Kulisse liegt, ist nach Aufgabe ihrer Nutzung zurückzubauen. Damit findet eine Umnutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen nur temporär statt.
Ferner ist eine räumliche Begrenzung für die Durchführung von Zielabweichungsverfahren zur Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen vorgegeben (vgl. auch Landtagsbeschluss Drs. 7/6169 II. letzter Satz). Diese wurde zur Beibehaltung der Grundzüge der Planung auf 5000 ha festgelegt und entspricht 0,38 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Flächen in M-V. Aufgrund dieses geringen Flächenanteils ist sichergestellt, dass durch die Zulassung von Zielabweichungen die Vorgaben des LEP M-V 2016 in ihrer Grundstruktur nicht in Frage gestellt werden.
Anmerkung
Mit den in den Antragsunterlagen vom 21.06.2022 genannten Maßnahmen und Zusagen in Bezug auf
1. Fortschrittliche Kommunal- und/ oder Bürgerbeteiligung
2. Sitz der Betreiberfirma in der Gemeinde
3. Direkte Sicherung/ Stärkung der Regionalen Wertschöpfung
4. Investitionen in ländlichen Räumen zu Gunsten weiterem Allgemeinwohlbezug
5. Fläche ökologisch nützlich
6. Förderung naturschutz-rechtlicher Projekte
7. Projekt dient der Energiewende
erfüllt das Vorhaben die von der Landesregierung entwickelten Auswahlkriterien in dem vorgegebenen Umfang.
Das Vorhaben „Photovoltaikpark Redlin"" der Gemeinde Siggelkow ist als ein Hybrid-park aus Photovoltaik- und Windenergieanlagen konzipiert. Für den Photovoltaikpark Redlin wird eine technisch, anthropogen vorgeprägte Fläche sowie das bereits bestehende Umspannwerk in Parchim Süd genutzt. Dieses Konzept spart einerseits Fläche, Material und Kosten und reduziert so den Eingriff in die Natur. Andererseits ergänzen sich zukünftig die Stromerzeugungsprofile aus Wind und solarer Strahlungsenergie in ihren Tagesverläufen und saisonalen Schwankungen optimal. Die Einspeisung der Erzeugungsleistungen am selben Netzverknüpfungspunkt trägt zur Netzstabilität und zur kontinuierlichen Versorgung mit nachhaltig erzeugter Energie bei. Augrund dessen ist das Vorhaben als innovativ anzusehen.
Die Umsetzung der genannten Maßnahmen und Zusagen wird, sofern erforderlich, durch einen raumordnerischen Vertrag zwischen der Gemeinde Siggelkow, der Gesellschaft für regionale Teilhabe und Klimaschutz mbH und dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit abgesichert.
Rechtsbehelfsbelehrunq:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323a, 19055 Schwerin, erhoben werden.
Abteilungsleiter Energie und Landesentwicklung
Anlage:
- Hinweise des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Anlage
Hinweise des Ministeriums für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt
Anforderungen des Bodenschutzes für die weitere Bauleitplanung:
Um nachfolgende Hinweise an den Antragsteller und Vorhabenträger im Falle einer Zulassung der Zielabweichung wird gebeten.
Für die Erarbeitung der gesetzlich geforderten fachlichen Grundlagen, Bewertungen und Maßnahmen für das Schutzgut Boden in B-Planung und Umweltprüfung wird empfohlen, die verfügbaren einschlägigen Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu nutzen. Neben der Versiegelungswirkung sind weitere dauerhafte Bodenauswirkungen der Anlagenerrichtung (wie nachteilige Veränderungen der Bodenstruktur oder die Gefahr punktueller Schadstoffeinträge durch Havarien und flächenhafter Schadstoffeinträge/Zinkkorrosion) zu betrachten und zu bewerten, letzteres auch mit Blick auf die Lage im Wasserschutzgebiet und im Vorbehaltsgebiet Trinkwassersicherung (siehe Programmsätze 7.2 (1) und (2) LEP 2016: Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen, insbesondere in Vorbehaltsgebieten Trinkwasserschutz).
Zur Gewährleistung des unbeeinträchtigten, uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nachnutzbarkeit sowie der landesplanerischen Anforderungen des Bodenschutzes ist vom Antragsteller ein baubegleitender Bodenschutz nach DIN 196392 zu beauftragen und in die weitere Vorhabenplanung und -umsetzung (Bauleitplanung, Ausführungsplanung, Überwachung der Baumaßnahmen) einzubinden. Die verbindliche Absicherung kann z. B. in Form eines städtebaulichen Vertrags erfolgen.
Die gesetzliche, unmittelbar und für jedermann geltende bodenschutzrechtlichen Vorsorgepflicht und die Verpflichtung eines jeden, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden, ist in den §§ 7 und 4 Abs. 1 BBodSchG und im § 1 Abs. 1 LBodSchG M-V verankert. Aus diesen bodenschutzrechtlichen Regelungen begründet sich die Verpflichtung des Antragstellers, einen baubegleitenden Bodenschutz zu beauftragen und in die weitere Vorhaben-planung und -umsetzung einzubinden. Ohne diese steht zu besorgen, dass schädliche Bodenveränderungen infolge nicht bodenschutzgerechter Baumaßnahmen hervorgerufen werden.
Die Anwendung der Bodenkundlichen Baubegleitung ist mit Novellierung der
BBodSchV ab 1. August 2023 explizit im Bodenschutzrecht geregelt. Sie ist jedoch seit Veröffentlichung der DIN 19639 (2019) als allgemein anerkannte Regel der Technik und damit bodenschutzfachliches Instrument anerkannt. Auch im Falle von Schadensersatzansprüchen aufgrund vermeidbarer Bodenstrukturschäden stellt die DIN 19639 eine geeignete Bewertungsgrundlage dar.
Neben Pflanzenschutzmitteln sollte aus Gründen des Gewässer- und Bodenschutzes vollständig auf den Einsatz von synthetischen Waschmitteln/wassergefährdenden Stoffen für die Reinigung der Modulflächen während der gesamten Betriebszeit verzichtet werden.
Soweit zusätzliche Kabeltrassen erforderlich sind, ist die bauzeitlichen Eingriffsfläche dieser zugehörige Nebenanlage zu quantifizieren und in der Umweltprüfung der B-Planung zu betrachten (kumulative Auswirkungen gemäß Anlage 2 Nr. 2.2 BauGB, vgl. „Checklisten Schutzgut Boden für Planungs- und Zulassungsverfahren"").
Es wird vorausgesetzt, dass gegebenenfalls betroffene Gewässerrandstreifen (§ 38 Wasserhaushaltsgesetz) und Gewässerentwicklungsräume3 entlang oberirdischer Gewässer von baulichen Anlagen frei bleibt. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung einer Freiflächen-PV und Nebenanlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten (§§ 76, 78 WHG) grundsätzlich nicht vorzusehen ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat."
Für das in der Stellungnahme genannte Bebauungsplanverfahren lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zur 4. Stufe der Beteiligung zur Teilfortschreibung des RREP noch kein Zielabweichungsbescheid vor. Im konkreten Fall überlagert der geplante Solarpark das Vorranggebiet auch nur zu relativ kleinen Teilen. Nach Auffassung des Plangebebers ist eine Vereinbarkeit zwischen der Wind- und Solarenergienutzung realisierbar. Ein Verstoß gegen das Gegenstromprinzip ist daher nicht erkennbar. Eine Reduzierung des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin ist aus Sicht des Plangebers daher nicht erforderlich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 58/24 Suckow-Redlin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 58/24 Suckow-Redlin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5059
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4. Entwurf Raumentwicklung Westmecklenburg - Windpark Bobitz - Rastorf - Beidendorf: Öffentlichkeitsbeteiligung bis zum 15.09.24
bezüglich des Ausweises von Vorrangflächen für einen Windparks im Dreieck Bobitz - Rastorf - Beidendorf möchte ich vortragen, dass in diesem Gebiet immer wieder 5 Milane gesichtet werden, die grundsätzlich dem Artenschutz unterliegen.
Umso erstaunlicher ist es, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern ausgerechnet diese Vogelart als Gegenargument für die Errichtung eines Windparks ausgeschlossen hat - ein Schelm wer Böses dabei denkt!
Der Milan ist in der Kulturlandschaft von Mecklenburg-Vorpommern in den letzten Jahren angekommen und heimisch geworden. Er fühlt sich wohl, brütet hier und zieht seine Jungtiere hier groß. Steht er damit möglicher Weise den aktuellen politischen und wirtschaftlichen Interessen entgegen?
Ich beantrage hiermit und möchte Sie auf Herzlichste bitten, gewissenhaft zu prüfen, ob der Ausweis einer Vorrangfläche und der eventuelle Bau eines Windparks an dieser Stelle tatsächlich verantwortet werden kann.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5060
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Karte
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4. Entwurf Raumentwicklung Westmecklenburg - Windpark Bobitz - Rastorf - Beidendorf: Öffentlichkeitsbeteiligung bis zum 15.09.24
bezüglich des Ausweises von Vorrangflächen für einen Windparks im Dreieck Bobitz - Rastorf - Beidendorf möchte ich Sie bitten zu prüfen, ob die erforderlichen Abstände zu den Gebäuden in den verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Bobitz, insbesondere im Ortsteil ""Neu Saunstorf"", eingehalten werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5060
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Des weiteren befinden sich in dem potentiellen Baugebiet etliche Wasserläufe, die durch den Bau eines Windparks dauerhaft zerstört werden würden. Ebenso stellt sich mir die Frage, ob der Untergrund für den Bau einer solchen massiven Anlage überhaupt geeignet wäre.
Ich bitte Sie zu prüfen, ob der Ausweis einer Vorrangfläche und der eventuelle Bau eines Windparks an dieser Stelle tatsächlich die Vorgaben erfüllt und verantwortet werden kann.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5060
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Bezüglich des Ausweises von Vorrangflächen für einen Windparks im Dreieck Bobitz - Rastorf - Beidendorf möchte ich vortragen, dass die ausgewiesene Fläche genau in der Mitte zwischen fünf Orten bzw. Ortsteilen liegt - Bobitz/Saunstorf/Beidendorf/Rastorf/Neu-Saunstorf.
Es handelt es sich um eine Fläche mit einer Größe von ""lediglich"" 38 Hektar und somit um eine sehr kleine Fläche für ein solches Vorhaben. Es könnten schätzungsweise lediglich ein paar wenige Windräder aufgestellt werden. Somit besteht kein sinnvolles wirtschaftliches Verhältnis zwischen dem zu erzielenden Stromertrag und den Erschließungskosten sowie den durch den Bau verursachten Kollateralschäden.
Es macht vielmehr Sinn eine zusammenhängende große Fläche zu finden und zu erschließen, anstatt eine Zersiedelung mit Windparks in Mecklenburg-Vorpommern zu verursachen. Auf diese Art und Weise können die Beeinträchtigungen an einer Stelle gebündelt und die umweltschädigenden Eingriffen reduziert werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5062
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Einspruch gegen das geplante Windkraftprojekt zwischen Saunstorf und Rastorf
ich bin Mitbürger der Gemeinde Saunstorf. Mein Arbeitgeber ist die Gut Saunstorf gGmbH, welche wie sie bestimmt wissen, einen Ort der Stille betreibt.
Mit meinem Schreiben möchte ich klar und deutlich zum Ausdruck bringen, dass ich gegen das geplante Windkraftprojekt zwischen Saunstorf und Rastorf bin!
Das Kloster und das Gesundheitszentrum in Bobitz-Saunstorf sind wir unmittelbar von dem geplanten Windparkprojekt Bobitz-Rastorf betroffen. Die Kloster- und Kurgäste suchen hier Stille und Heilung und die großen Windräder sollen im schönsten Gebiet in unmittelbarer Nähe installiert werden. Gibt es wirklich keine geeigneteren Standorte als eine derartige Naturoase?
Meine Sorge gilt meinem Arbeitsplatz sowie auch meinem eigenen gesundheitlichen Wohlbefinden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5065
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Karte
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Einwände gegen die Einstufung als Windeignungsgebiet in der
Gemarkung Kloddram (anliegende Orte Kloddram, Albertinenhof, Zühr, Ruhetal) sowie in der Gemarkung Vellahn
gegen die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden nachfolgende Bedenken erhoben:
Hinsichtlich des Abstandes der Windkraftanlage (WKA) von der im Außenbereich (AB) liegenden Wohnbebauung fordern wir den regionalen Planungsverband (RPV) für die Albertinenhofer Straße in Zühr auf, den Abstand zum WEG auf 1000 m festzulegen, sowie die Rotorbreite nicht über diese Begrenzung zu planen. Nach derzeitiger Planungsvorgabe könnten die WKA mit einer Höhe von 240 m (und mehr) in einem Abstand von ca. 725 m (bzw. 800m ohne Rotorblatt) zu unserem Wohngrundstück gebaut werden.
Die Albertinenhofer Straße ist als Außenbereich festgelegt, hat aber eine direkte Anbindung an den Ort. Da in den letzten Jahren hier immer mehr Wohnbebauung erfolgte, ist diese Einstufung für uns aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Das wir als Bewohner im AB privilegiert sind und gleichzeitig störende Anlagen in Kauf zu nehmen haben ist unverständlich. Die Planung darf nicht nur nach Aktenlage erfolgen. Bitte überzeugen Sie sich auch vor Ort, bevor Sie solche Entscheidungen treffen. Ich fordere Sie daher auf, sich die örtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Standort der WKA in einem gemeinsamem vor Ort Termin anzusehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die genannten Wohnnutzungen in der Albertinenhofer Straße sind planungsrechtlich als Außenbereich einzuordnen. Die festgelegten Siedlungsabstände werden daher in Bezug auf das Vorranggebiet 41/24 Kloddram eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5065
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Karte
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Wir sind als Anwohner des angrenzenden Windparks unmittelbar betroffen. Durch die Anwendung des 725 m Abstandes, fällt der Schutz der dazwischenliegenden Hecken (Gemarkung Koddram/ Zühr) weg. Der dadurch noch geringere Abstand zu unserem Grundstück führt zur Aufwirbelung des Bodens und somit zur verstärkten Austrocknung des Bodens sowie zusätzlicher Verschmutzung. Dieses wurde uns auch jüngst durch Anwohner von bestehenden WKA berichtet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt.
Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5065
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Zum Infraschall liegen ihnen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Beeinträchtigungen vor. Es gibt jedoch auch hier zahlreiche Erfahrungswerte von Anwohnern bestehender WKA. Es ist somit nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nähe zu unserem Wohnhaus von 725m, Beeinträchtigungen entstehen können. Die Planer können auch nicht ausschließen, dass es zu infraschallbedingten Auswirkungen auf die Gesundheit kommt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5065
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Wir können es nicht nachvollziehen, dass der RPV die Anlagen im Abstand von 800 m/ 725 m geplant hat, um 2,1 % der Fläche in MV (mit Planübererfüllung) umzusetzen. Müssen wir alle möglichen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen, die von den ca. 240 m hohen Windkrafträdern (WKR) in 800m/ 725 m Entfernung zu unserem Wohnhaus stehen? Die Wohnhäuser können wir nicht mehr versetzen, unsere Wohn- und Schlafzimmer wurden vor Jahrzehnten so gebaut und liegen in direktem Sichtbereich zu den WKA.
Sie aber haben durch die Festlegung des Abstandes die Möglichkeit die Beeinträchtigungen zu verringern oder zu verhindern!
Aufgrund der rigorosen Erweiterung des Windeignungsgebiets (WEG) bis an die B5 ist eine Beeinträchtigung durch eine lokale Häufigkeit nicht auszuschließen. Wie erwähnt steht unser Haus frontal mit allen Wohn- und Schlafräumen im geplanten 725 m Abstand zum WEG Kloddram mit einer Fläche von 355 h.
Durch das WEG Vellahn sind wir dann mit einer weiteren Fläche von 217 ha auch lokal betroffen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die festgelegten Siedlungsabstände werden in Bezug auf das Vorranggebiet 41/24 Kloddram eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren.
Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" steht dem Vorranggebiet 41/24 Kloddram nicht entgegen.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5065
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Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie optische Bedrängung sollen durch den Abstand geregelt sein. Ich gehe davon aus, dass dieses mit dem geplanten Abstand 800 m mit der Möglichkeit des Überstandes-Rotor (75 m) speziell für unser Wohngrundstück nicht möglich sein wird. Dass es zu einer Beeinträchtigung durch Schattenwurf kommen wird, wurde uns bereits im Gespräch mit dem RPV bestätigt. Wir verfügen über eine Photovoltaikanlage. Garantiert man uns einen Ertragsausfall, bei nachweislichem Verlust? Sollen wir die finanzielle Belastung durch Verluste, notwendige Kosten für Nachrüstungen von Rollläden, Verlegung von Räumen und Terrassen, Kosten für Fassaden und Fensterreinigung und ggf. Gartenbewässerung, zusätzlich zur Wertminderung von Haus- und Grundstück, in Kauf nehmen?
Auch wieder Erfahrungswerte: Derzeit müssen Anwohner von WEG Beeinträchtigungen hinnehmen und haben große Probleme bei Nichteinhaltung von Messwerten.
Sie als RPV können das ändern!
Die Beweisführung bei Überschreitungen wie z.B. von Immissionswerten darf nicht beim Anwohner liegen. Auch Möglichkeiten von Nachregulierungen, wenn die in der Planung vorhergesagten Prognosen und Berechnungen den tatsächlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen nicht entsprechen. Für Fälle von Beeinträchtigungen sind Regularien zu erstellen, die bei Eintritt wirken, um den Anwohnern Abhilfe zu leisten.
Ich fordere Sie daher auf im neuem Beschluss Maßnahmen festzulegen, die bei Eintreffen von Nachteilen/ Beeinträchtigungen greifen, um uns als Anwohner, den Menschen, die direkt mit den WKA leben müssen zu schützen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
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1492 |
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Privat
ID: 5065
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Um den Klimawandel voranzutreiben und Akzeptanz zu finden dürfen Erfahrungen aus bisherigen Maßnahmen nicht ignoriert werden, sondern es müssen Vorgaben getroffen werden, die Anwohnern an WEG die Angst vor eventuellen Beeinträchtigungen nehmen und tatsächlich entstehende negative Auswirkungen finanziell durch den Investor getragen werden.
Eine mögliche Beteiligung am WEG, bei dem Anteile gekauft werden können, dient der Akzeptanz nicht. Geld zu investieren, um evtl. bis zu 5 % Zinsen zu erhalten, wenn gleichzeitig ungewiss ist, ob notwendige Investitionen zur Reduzierung von Lärm, Schatten u.a. anstehen, ist für den betroffenen Grundstückseigentümer bedenklich und riskant.
Wie sollen wir uns als Anwohner an WEG beteiligen, wenn gleichzeitig ungeplante Investitionen für zuvor genannte Ertragsausfälle der Photovoltaik- Anlage, Nachrüstungen von Rollläden u.a. anfallen.
Eine von der Regierung beabsichtigte regionale Wertschöpfung durch Beteiligung der Menschen vor Ort ist so nicht gegeben. Der RPV muss seine Möglichkeiten für die Akzeptanz zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm nutzen und finden.
Auch wenn sich die gesetzlichen Vorgaben geändert haben, so bleiben Bedenken/ Einwände, wie in der ihnen vorliegenden Stellungnahme vom 30.10.2021 bestehen.
Bitte bedenken Sie bei Ihren Abwägungen die Entfernung und örtliche Lage der direkt angrenzenden Wohnhäuser entlang der Albertinenhofer Straße zu den geplanten WEG Koddram und Vellahn!
Anlage: Stellungnahme vom 30.10.2021 mit Bedenken/ Einwände
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5066
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In meiner E-Mail vom 12. September hat sich ein Fehler eingeschlichen bei der Darstellung der Höhe der EntschädigungsAnsprüche: richtig muss es heißen, die Ansprüche erreichten bereits eine Summe in Höhe von 807 Millionen €.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5067
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Umweltbericht
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Meine, unter dem 16. Juli erhobenen Einwendungen gegen die Ausweisung eines Wind Eignung Gebietes in dem bezeichneten Gebiet, gelegen zwischen Rastorf und der B 208, ergänze ich wie folgt:
- Ausweislich der Schutzgut Beschreibung unter der Rubrik Landschaftsbild ist deutlich erkennbar, dass eine oberflächliche Befassung der Gegebenheiten erfolgt ist. So wird bei der Charakteristik der Landschaft auf ein Gebiet Bezug genommen, das mit LB R IV 2 -15 als „Ackerplatte“ um Groß Stieten bezeichnet wurde. Das in Betracht zu ziehende Gelände allerdings befindet sich in der Nähe von Grapen Stieten. Es hat mit der benannten Ackerplatte nichts, aber auch gar nichts zu tun und liegt weit davon entfernt. Eine derartig fehlerhafte Ermittlung von Grundlagen aber kann keine Verbindlichkeit für eine Entscheidung bilden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5067
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Karte
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- bei der Festlegung wird weiter folgendes zu berücksichtigen sein: zwar scheint es politischer Wille der Landesregierung zu sein, viele neue Windenergieanlagen im Land aufzustellen, dies hindert jedoch nicht daran, dass bei der Abwägung mit anderen Schutzgütern, Schutz von Landschaft, Fauna und Umwelt, festgestellt werden muss, ob überhaupt der Bedarf gegeben ist. So ist festzustellen, dass bereits im Jahre 2014 109 % des brutto Strombedarfs aus erneuerbaren Energien gedeckt worden ist. Im Jahre 2022 befanden sich im Land Mecklenburg-Vorpommern 1837 WindEnergieanlagen, die Strom in einer Größenordnung von 3573 MW produzierten. Es ist allgemein bekannt, dass viel zu viel Windstrom produziert wird, die Voraussetzungen der Abnahme, der Speicherung oder aber der Weiterleitung durch vorhandene Netze sind einfach nicht gegeben. Im Jahre 2022 wurden allein 7.2 Terra Wattstunden Windstrom abgeregelt, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Die EntschädigungsZahlungen an die Stromerzeuger erreichen die Milliarden Größe, im Jahre 2021 wurden bereits 807 Milliarden Entschädigungs-Ansprüche befriedigt. Diese Rekordzahlungen gehen zu Lasten der Strom Verbraucher beziehungsweise aller Steuerzahler. Bei einem derart eklatanten Missverhältnis aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Bedarfssituation für Wind-Energieanlagen vorliegt, die höher zu werten wäre, wie die hier betroffenen Schutzgüter wie Schonung eines schützenwertes Landschaftsbildes, Schutz des Lebensraums von zahlreichen Tieren in der Nähe eines zu renaturierenden historischen Wasserlaufes, Siedlungen, die sich in nur knapp 1000 m Entfernung befinden (Grapen Stieten, Rastorf, Neu Saunstorf, Saunstorf), Lebensraum von Seeadler und Roter Milan.
Bei einer zutreffenden Bewertung der zu beachtenden Belange kann keine rechtskonforme Ausweisung eines Eignungsgebietes an der hier in Rede stehenden Stelle erfolgen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5068
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Umweltbericht
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Hier Bobitz: 1.1.14 VR Wind 14/24
In der vorgezeichneten Angelegenheit gebe ich als Einwohnerin der Gemeinde Bobitz OT Beidendorf folgende Stellungnahme ab:
Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft, es drängt sich der Eindruck auf, dass er vom Schreibtisch aus und ohne jegliche Erhebung vor Ort gefertigt wurde.
Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet.
1. Historisch ist von Belang, dass das geplante Gebiet VR Wind 14/24 durch einen, in der Pflasterung teilweise noch erkennbaren mittelalterlichen Handelsweg gequert wird. Die alte Salzstrasse führte über Dambeck, Naudin, Rastorf und den sogenannten Hohlweg nach Wismar. Er ist ein ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit ein äusserst beliebter Spazierweg, sowohl bei Einheimischen als auch bei den Erholungsuchenden des nahe gelegenen Guts Saunstorf, dem Kloster der Stille. Die letzte Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemassnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
2. Sobald im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liegt vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“ ist diese Beschreibung sachlich völlig falsch! Gerade in diesem Gebiet weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5068
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Karte
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3. Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5068
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Karte
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4. Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden. Die Nähe zu den Dambecker Teichen mit dem Naturschutzgebiet verfestigt die umfassende Eignung als Vogelastplatz. Derzeit können dort auch der Seeadler und jüngst auch der roten Milan beobachtet werden. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen für das dortige gesamte Ökosystem.
Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch hinnehmbar. Dies wird dazu führen müssen, dass in einer Abwägung die Eignung zu verneinen ist und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen ist. Letztlich wird weiter zu berücksichtigen sein, dass bereits die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt nicht abgenommen, geschweige denn verwertet werden kann, so dass ein Bedarf an weiteren Plangebieten nicht vorliegt.
Bitte benachrichtigen Sie mich über das weitere Verfahren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5069
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ich bin Eigentümerin des Hauses [Adresse anonymisiert] in Rüting-Schildberg. Im Herbst 2022 haben wir uns für den Erwerb der Immobilie entschieden. Eines unserer prioritären Auswahlkriterien bei der Suche nach einem zusagenden Haus war es, dass in Sichtweite keine Windenergieanlagen oder entsprechende Planungen zu (ehemals) Eignungsgebieten für Windenergieanlagen existieren. Vor dem Kauf haben wir daher die einschlägigen Planungsunterlagen eingesehen (seinerzeit noch der 3. Entwurf des RREP WM). Begehrlichkeiten von Vorhabenträgern wurden uns später bekannt. Diese bewerteten wir jedoch -aufgrund der zu diesem Zeitpunkt relevanten Kriterien zur Auswahl der (damaligen) Eignungsgebiete- als nicht realisierbar. Der zur Diskussion stehende Bereich war bisher in keinem Entwurf der Teilfortschreibung des RREP, Kapitel Energie, als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen. Einer Ausweisung stand insbesondere das Ausschlusskriterium „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (>2.400ha)“ entgegen.
Im vorliegenden 4. Entwurf wurde der Bereich als Vorranggebiet Windenergie 09/24 Rambeel ausgewiesen. Lediglich die Änderung des bisherigen Ausschluss- und Abwägungskatalogs hat zu einer Aufnahme als Vorranggebiet geführt.
- Ich fordere die Herausnahme des Gebietes 09/24 Rambeel als Vorranggebiet für Windenergie. Zu einzelnen Planungsaspekten nehme ich im Folgenden Stellung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
1494 |
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Privat
ID: 5069
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Karte
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Ermittlung der Flächenbedarfe
Bereits heute bestehen im Planungsgebiet des Planungsverbandes Westmecklenburg zahlreiche Windenergieanlagen auch außerhalb der Kulisse der bisher vorgesehenen Eignungs- bzw. heute geplanten Vorranggebiete. Zur korrekten Ermittlung des Gesamtflächenbedarfs von 2,1 % des Verbandsgebietes ist es erforderlich, zunächst die Größenordnung dieses Bestandes zu ermitteln. Diese Flächen stellen einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Erfüllung des Gesamtflächenbedarfs dar und bilden die Basis zur Ermittlung des zu erbringenden Defizits.
Siehe hierzu Windenergieflächenbedarfsgesetz WindBG § 4 Abs. 1 „Anrechenbare Fläche“ „Auf den Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 werden auch Flächen angerechnet, die keine Windenergiegebiete sind, wenn sie im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage liegen und der jeweilige Planungsträger dies in dem Beschluss nach § 5 Absatz feststellt.“
- Die Größenordnung des bereits bestehenden Bestandes der Windenergieanlagen in WM ist in den vorliegenden Planungsunterlagen nicht dargelegt. Hier ist eine nachträgliche Ergänzung erforderlich. Erst auf dieser Grundlage kann eine Festlegung der noch ausstehenden Bedarfsgröße erfolgen. Anhand der vorliegenden Planungen muss derzeit von einer „Übererfüllung“ des vorgegebenen Wertes von 2,1% ausgegangen werden. Dies führt zu einer unnötigen Einbeziehung bisher unbelasteter Bereiche, wie z.B. dem VRW 09/24 Rambeel.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen zuzüglich dem Radius von einer Rotorblattlänge gem. § 4 Abs. 1 S. 2 WindBG kann nur für den abschließenden Flächenbeitragswert von 2,1% erfolgen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. Im laufenden Verfahren ist die Anrechnung von Flächen mit Altanlagen auf den Flächenbeitragswert daher noch nicht relevant. Im Übrigen erfolgt die Meldung der Flächenbeitragswerte durch das Land Mecklenburg-Vorpommern und ist nicht Aufgabe des Regionalen Planungsverbandes.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5069
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Kriterienkatalog
Bisheriges Kriterium „unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)
Für das Land MV wurden abschließend neue Ausschlusskriterien zur Festlegung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen festgelegt. Darüber hinaus wurden seitens der Planungsverbände weitere Abwägungskriterien formuliert. Hier stellt sich die Frage, warum das bisherige bedeutsame Kriterium „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (>2.400ha)“ nicht weiter als Kriterium angelegt wurde. Gerade im Hinblick auf den Ausbau der Windenergie erhält der nachhaltige Freiraumschutz eine herausragende Bedeutung.
In den bisherigen Entwürfen der RREP wurde zu diesen Freiräumen vermerkt, dass Kernbereiche der Stufe 4 eine Flächengröße von 2.400 ha und größer aufweisen und aus diesem Grund als unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit einer sehr hohen Schutzwürdigkeit bewertet werden. Aufgabe des Freiraumschutzes ist es, die notwendigen unbebauten und unzerschnittenen Räume in der erforderlichen Größe, Struktur und Funktion bereitzuhalten. Windenergieanlagen mit ihrer Wirkzone als bebauungsähnliche Flächen verringern die Kernbereiche landschaftlicher Freiräume. Sie beeinträchtigen die Funktion als Freiraum, zum Beispiel, indem sie Lebensbedingungen für störungsempfindliche Tierarten mit großen Raumansprüchen verschlechtern. Jede Windenergieanlage muss durch einen befestigten Weg erschlossen werden. Dies führt zu zusätzlichen Zerschneidungseffekten und zu einer Verringerung der Störungsarmut. Die Freiräume mit der höchsten Schutzwürdigkeit müssen daher von Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen freigehalten werden.
Gerade im Zuge des weiteren Ausbaus der Windenergie sind die noch verbliebenen großen unzerschnittenen Räume zu schützen. Zudem sind großräumige unzerschnittene Landschaftsbereiche von besonderer Bedeutung für den Tourismus. Nicht umsonst wurden Teilbereiche im RREP als „Tourismusentwicklungsraum“ und im LEP als Vorbehaltsgebiet Tourismus dargestellt. Mit einer Reduzierung der großen unzerschnittenen Räume sinkt der touristische Wert der Landschaft und beschränkt zudem mögliche Einnahmequellen der Einwohner.
Das Kriterium „unzerschnittene landschaftschafliche Freiräume > 2.400 ha ist als Abwägungskriterium, (spätestens jedoch zur Flächenauswahl im Regionalen Handlungsspielraum), weiterhin zu berücksichtigen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. |
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ID: 5069
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Ausschlusskriterium 2. Natur- und Landschaftsschutz, Gesetzlich geschützte Biotope ab 5 ha
Das VRW 09/24 Rambeel weist eine Größe von 413 ha auf; das Gebiet ist durch eiszeitliche Modellierung geprägt und umfasst Acker- und Grünlandanteile. Zahlreiche Sölle, ausgedehnte Hecken und Gehölze, alte Einzelbäume sowie eine Vielzahl weiterer Kleinstrukturen prägen den Landschaftsausschnitt.
Wenngleich die einzelnen Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte Biotope ab 5ha Größe, im Zuge des späteren Baus von Windenergieanlagen verschont bleiben, ist von einer grundsätzlichen Entwertung der ökologischen Funktionen dieser Lebensräume in dem Gebiet auszugehen. Der Bereich des VRW sowie seine benachbarten Bereiche sind, im Hinblick auf die Auswirkungen von Windenergieanlagen, als zusammenhängender Komplex zu betrachtenden und zu bewerten. Insbesondere der Bedeutung der Strukturen innerhalb eines unzerschnittenen und damit weitgehend ungestörten Freiraumes für die Fauna wird im Umweltbericht nicht im erforderlichen Maße Rechnung getragen.
In diesem Zusammenhang wird zudem darauf hingewiesen, dass der Weg zwischen Rambeel und Sievershagen keinerlei Zerschneidung der ökologischen Funktionen des großräumigen Freiraumes bewirkt. Das Gegenteil ist der Fall: aufgrund seiner Ausstattung trägt der Weg und seine Randstrukturen zur Erhöhung der ökologischen Wertigkeit des Gesamtraumes bei und übernimmt Verbundfunktionen. Der schmale Weg ist im Wesentlichen mit großem Kopfsteinpflaster befestigt und wird (aufgrund seiner ungleichmäßigen Oberfläche und großer Fugenweite) verkehrlich nur sehr untergeordnet frequentiert. Die Randbereiche weisen in langen Abschnitten Bewuchs mit unterschiedlichen Strauch- und Baumarten auf. Durch den teils dichten, teils lückigen Gehölzbewuchs im Wechsel mit Gras- und Staudensäumen sowie offenen Bodenflächen entstehen kleinteilig zahlreiche Klein- und Kleinststrukturen mit unterschiedlichsten mikroklimatischen Eigenschaften, die zahlreichen Pflanzen- und Tierarten verschiedenste Lebensraumbedingungen bieten. Diese lineare Struktur ist als Bestandteil eines gesetzlichen Biotopes >5 ha zu werten. Zudem erhöht sich durch den Strukturreichtum der Erlebniswert dieses Landschaftsausschnittes.
- Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die gesetzlich geschützten Biotope ab 5 ha sind im ökologischen Funktionszusammenhang mit den zahlreichen weiteren wertgebenden vorhandenen Kleinstrukturen (Biotopen) auf der Fläche zusammenfassend und vertiefend darzustellen.
Wegeverbindung zwischen Rambeel und Sievershagen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Ausschlusskriterium 3. Artenschutz, Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten
Der Bereich des VRW 09/24 Rambeel ist durch einen überaus hohen Strukturreichtum gekennzeichnet. Die ausgedehnten landwirtschaftlich genutzten Schläge, in enger Verzahnung zu unterschiedlich ausgeprägten Gehölzstrukturen sowie die großräumige Beruhigung des Bereichs, bieten insbesondere Greifvögeln einen zusagenden Lebensraum. Zur Abgrenzung der VRW wurde u.a. das Ausschlusskriterium „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ festgelegt. Diese kann jedoch, mangels Datengrundlage, nur für eine geringe Auswahl dieser Arten zur Abgrenzung herangezogen werden.
Aufgrund der strukturellen Gegebenheiten im Gebiet muss von Brutvorkommen weiterer kollisionsgefährdeter Arten im bzw. im Nahbereich des geplanten VRW ausgegangen werden. Insbesondere muss mit regelmäßigen Bruten des Rotmilans, der Rohrweihe und ggf. des Wespenbussards gerechnet werden. Da auf Grundlage der derzeitigen Gesetzeslage keine vertiefenden Untersuchungen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren notwendig werden, ist bereits auf Ebene der Regionalplanung eine möglichst hohe Kenntnis über das Brutgeschehen erforderlich, um Verstöße gegen das Artenschutzrecht zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in den Söllen und Kleingewässern im gesamten Bereich des geplanten VRW regelmäßig Kraniche brüten und die landwirtschaftlichen Flächen als Nahrungsflächen nutzen. Bereits im Sommer, und mit steigenden Individuenzahlen im Herbst, dienen die Flächen zudem als Sammelplätze.
- Im Bereich des geplanten VRW ist eine Untersuchung im Hinblick auf weitere kollisionsgefährdete Brutvogelarten erforderlich. Auf Ebene des RREP ist mindestens eine Horstsuche im geplanten VRW sowie der Nahbereiche notwendig.
Landschaftseindruck des VRW 09/24 Rambeel: potentielle Brutbereiche kollisionsgefährdeter Brutvögel
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Arten ubiquitär vorkommen, regelmäßig Windparks folgen und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweisen (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rohrweihe liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zum Nahbereich auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art nur eine geringe Flughöhe aufweist und die Flugaktivitäten hauptsächlich unterhalb der Rotorunterkante erfolgen. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen der Rohrweihe sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Wespenbussard liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Im Einzelfall liegen aber durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen werden die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf diese Art Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Abwägungskriterien 1. Siedlungsabstand, Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen
Bewohner von Siedlungsbereichen in Sichtweite zu Windenergieanlagen haben -neben dem erwiesenen Verlust der Immobilienwerte- den Verlust des bisher durch technische Überprägung unbeeinflussten Landschaftsbildes (entschädigungslos) hinzunehmen.
Die in den Planungsunterlagen angewandte Herleitung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen durch Windenergieanlagen wird der realen Wahrnehmung in keiner Weise gerecht. Die Masten und insbesondere die drehenden Rotoren bewirken eine permanente visuelle Störung und bedrängende Wirkung. Windenergieanlagen haben eine sehr hohe Nah- und Fernsichtbarkeit, die durch die natürliche Topographie verstärkt wird. Eine bedrängende Wirkung wird durch die Anlagenhöhe im direkten Umfeld erhöht. Die Beeinträchtigung ist sehr viel komplexer als es in der, auf wenige Parameter reduzierten, angewandten Methodik dargelegt wird. Zur Ermittlung der Beeinträchtigung ist dieses theoretische Konstrukt ungeeignet; zahlreiche Parameter finden keine Berücksichtigung. Zudem ist die individuelle Wahrnehmung nicht über rechnerische Vorgaben darstellbar.
Unbeachtet bleibt auch, dass die Rotorblätter ein VRW überstreichen dürfen. Hierdurch wird das VRW in seinen Abgrenzungen faktisch jeweils um ca. 100 Meter erweitert. Diese Erweiterung bleibt unberücksichtigt. Im Bereich der VRW 09/24 Rambeel existieren zudem weitere Windenergieanlagen, die nicht in die Kulisse der VRW einbezogen wurden. Folglich wurden diese auch (unabhängig von ihrer Entfernung) nicht berücksichtigt. Der Bereich um Schildberg wird im Zuge des Baues von Windenergieanlagen zukünftig von Windenergieanlagen umstellt sein, die in unterschiedlichen Entfernungen das Landschaftsbild beeinträchtigen. Der Blick in die charakteristische unverbaute Weite der mecklenburgische Landschaft wird unwiederbringlich zerstört.
➢ Die Methodik zur Ermittlung von erheblich beeinträchtigen Umfassungen von Siedlungen ist ungeeignet. Es ist die gesamte durch Windenergieanlagen in Anspruch genommene und wahrnehmbare Kulisse einzubeziehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" muss nach objektiven Maßstäben angewendet werden. Das Kriterium wurde daher auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Bestehende Windenergieanlagen außerhalb der geplanten Vorranggebiete werden bei der Anwendung des Kriteriums berücksichtigt. Das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" bleibt daher unverändert.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Abwägungskriterium 2. Infrastruktur Netzintegrationsfähigkeit
Der Bereich der VRW 09/24 Rambeel und sein unmittelbares Umfeld ist bisher durch keine infrastrukturellen Einrichtungen, wie Hochspannungsleitungen, anderen Ver- und Entsorgungsanlagen, Straßen, Bahnanlagen, Funkmasten, Richtfunkstrecken, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder Gewerbe- und Industrieflächen vorbelastet und konnte bisher, u.a aufgrund dieses Sachverhaltes, als unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha) bewahrt werden.
In diesem Bereich existiert somit keinerlei Infrastruktur, die eine Netzintegration ermöglicht.
➢ Derzeit ist im VRW 09/24 Rambeel keinerlei Netzintegrationsstruktur vorhanden, die eine Nutzung des Bereichs für die Windenergie ermöglicht oder genutzt werden könnte.
Zusammenfassung
Der Bereich des VRW 09/24 Rambeel ist aus der Planungskulisse des 4. Entwurfs des RREP WM zu streichen. Der reichstrukturierte Bereich ist vor technischer und baulicher Überformung zu schützen und in seiner Bedeutung als unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha) zu bewahren.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Das Kriteriun "Netzintegrationsfähigkeit" steht dem Vorranggebiet 09/24 Rambeel nicht entgegen. Maßgeblich für das Kriterium ist der Abstand zu geplanten bzw. verfügbaren Netzverknüpfungspunkten.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Bürger für Bresegard e.V.
ID: 5070
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"Stellungnahme ""Bürger für Bresegard e.V.""
im Rahmen der „4“. Öffentlichkeitsbeteiligung macht der Verein „Natur und Umwelt in der Griesen Gegend e.V.“ folgende Einwendungen geltend:
Unser Verein wurde am 7.12.2009 gegründet mit dem Ziel, Natur und Menschen in unserer ländlichen Region vor Schäden durch Agrar—Industrie zu schützen. Unser Verein, ebenso wie die Einwohner und der Gemeinderat lehnen Windkraft in unserer Region ab. Die Akzeptanz ist also nicht vorhanden, auch wenn Investoren immer wieder versuchen, Landeigentümer zu Verträgen zu bewegen. Das würde die gute Dorfgemeinschaft empfindlich spalten.
Seit 2010 beobachten Mitglieder unseres Vereins insbesondere den Vogelzug, die Greifvögel, Fledermäuse und die Kleingewässer in unserer Region mit dem traurigen Ergebnis, dass sie alle zunehmend leiden unter dem Einwirken der Menschen. Jährlich liefern wir Berichte unserer Beobachtungen an die Untere Naturschutzbehörde LUP, das LUNG und das StALU. Die Verlässlichkeit unserer Zahlen wurde durch das Ornithologische Fachinstitut Ortlieb in Rostock bestätigt. Auch ein Gutachten von Dr. Feige bestätigte 2014, dass in unserem Gebiet kein Ort ohne Konflikte mit dem Vogelschutz bebaut werden könne.
Unsere Region liegt mitten im Vogelzugkorridor für geschützte Vögel wie Kraniche, nordische Schwäne, Schwarz- und Weißstörche, Kiebitze, Singvögel und Wildgänse, der von Südwest nach Nordost über Mecklenburg-Vorpommern führt. In unserem Gebiet liegen viele Rast- und Schlafgebiete dieser Vögel, die es besonders zu schützen gilt. Sehr froh sind wir darüber, dass aus diesem Grund das ehemalige Potentialsuchgebiet Groß Krams aus den Planungen herausgenommen wurde, und erwarten, dass der gesamte Korridor von Störfaktoren wie Windkraftanlagen weiterhin freigehalten wird.
Auch Fledermäuse werden in unserer Region in besonderer Vielzahl und Vielfalt (mind. 11 Arten wurden registriert) beobachtet. Unser Verein hat in den vergangenen Jahren in Zusammenarbeit mit dem NaBu bereits 2 Fledermausquartiere eingerichtet, die gut angenommen wurden. Auch sie sind erwiesenermaßen durch WK gefährdet.
Die Population von Rotmilanen und Seeadlern ist in unserer Region besonders dicht, wodurch wir eine besondere Verpflichtung sehen, sie zu schützen. Leider nimmt auch ihre Zahl ab.
Das Netz von Gräben wurde zwar künstlich angelegt, hat sich aber mittlerweile zu biotopischen Lebensadern entwickelt. Durch abrupte Manipulation der Wasserstände für die Landwirtschaft und durch Schadstoffeintrag sind diese Gräben stark belastet. Es muss vermieden werden, sie durch die Erdarbeiten beim Bau von WK noch zusätzlich zu schädigen.
Unser Dorf und mehrere umliegende Gemeinden erzeugen schon jetzt aus Biogas- und Solaranlagen mehr Energie, als für den Eigenbedarf nötig, und versorgen somit andere Verbraucher zusätzlich. Wir sehen uns daher berechtigt, weitere Energieerzeugung durch Windkraft abzulehnen. Wir erkennen in der Fokussierung der Politik auf Windkraft für die Energiewende einen Irrweg, der die Entwicklung möglicher anderer Techniken verhindert, die weniger störend und bezüglich Resourcenverbrauch und CO2-Ausstoß umweltverträglicher sein könnten.
Wir können auch nicht nachvollziehen, aus welchem Antrieb der Planungsverband Westmecklenburg seine Bevölkerung noch eiliger mit zusätzlichen Windkraftanlagen belasten will, als von der Bundesregierung gefordert. Warum jetzt gleich 2,2% Fläche, wenn lediglich 1,4% bis 2024 und 2,1% bis 2032, warum gehäuft in Gebieten, die für den Vogelschutz freigehalten werden sollten? Bei den letzten Wahlen zeigte sich, dass der Wähler die Parteien und Politiker straft, die zu wenig Rücksicht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung nehmen – wir gehen davon aus, dass die Mitglieder des Planungsverbandes Konsequenzen daraus ziehen und unsere Stellungnahmen sorgfältig berücksichtigen.
Aus diesen Gründen lehnen wir Windkraft in unserer Region ab.
Anlage: Gutachten Fachinstitut Ortlieb, Rostock
Abschlußbericht zur Zugvogel-Erfassung im Untersuchungsgebiet Groß Krams
Abschlussbericht zur Eignungsprüfung einer Potentialfläche für die Windenergieerzeugung im Untersuchungsgebiet Groß Krams
Fachgutachten Fledermäuse Windenergieanlage (WEA) bei Redefin – Groß Krams im Landkreis Ludwigslust-Parchim
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die in der Stellungnahme genannte Potenzialfläche "Groß Krams" wir nicht als Vorranggebiet festgelegt. Die Ausführungen zu der Potenzialfläche werden zur Kenntnis genommen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
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NUGG e.V. und Zählergruppe Zwergschwäne
ID: 5071
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Im Rahmen der „4“. Öffentlichkeitsbeteiligung macht der Verein „Natur und Umwelt in der Griesen Gegend e.V.“ folgende Einwendungen geltend:
Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie bedroht Häufung von Rast- und Schlafstätten von Zugvögeln
Der genannte Entwurf sieht eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie mit der dazugehörigen Infrastruktur in der „Griesen Gegend“ (historischer Landschaftsraum südwestlich von Ludwigslust) vor, indem 7,3% der Fläche der 8 betroffenen Gemeinden als Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen, entsprechend 8,9% der gesamten geplanten Vorranggebiete der Region Westmecklenburg. Schon das Ziel des Planungsverbandes Westmecklenburg, nicht nur die vom Bund vorgeschriebenen 1,4% bis 2027 und 2,1% bis 2032 zu erfüllen, sondern bereits jetzt 2,2% Vorranggebiete in Westmecklenburg auszuweisen, halten wir für unnötige Vorteile, die wir ablehnen - zumal auf Seite 41 ausgedrückt wird, dass „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“.
In der Griesen Gegend kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu:
Über Mecklenburg-Vorpommern führt seit langer Zeit ein breiter Vogelzugkorridor für geschützte Vögel wie Kraniche, nordische Schwäne, Wildgänse, Kiebitze, Schwarz- und Weißstörche und Singvögel von Südwest nach Nordost. Die Griese Gegend liegt mitten darin und wird an vielen Orten von den Vögeln als Rast- und Schlafgebiet und zur Nahrungssuche genutzt.
Im Rahmen eines europaweiten Projektes wurden in den vergangenen Jahren in der Griesen Gegend durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung von [Namen anonymisiert] an 5 Stichtagen zwischen Oktober und April die Zahlen der Zwergschwäne erfasst. Dabei zeigt sich eine Anhäufung der Rast- und Schlafgebiete genau in dem Gebiet, das nun für eine besondere Anhäufung von Windkraft vorgesehen ist. An anderen Tagen haben wir noch sehr viel höhere Zahlen, auch für Kraniche, Singschwäne, Kiebitze und Singvögel, beobachtet.
Als Verein, der sich für den Naturschutz engagiert, lehnen wir Windkraft und großflächige Solaranlagen im gesamten Vogelzugkorridor entschieden ab, weil sie den Vogelzug massiv stören und gefährden.
Foto (Röckseisen): Singende Zwergschwäne Breseg.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Vogelzugzonen sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Das OVG Greifswald hat in seiner Entscheidung vom 26.06.2024 herausgestellt, dass die AAB-WEA (Teil Vögel) bzgl. der "Vogelzugzone A" nicht verbindlich ist. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine Prüfung der Betroffenheit erfolgt im Umweltbericht.
"Rastgebiete (Land) für Wat- und Wasservögel mit sehr hoher Bedeutung" sind bereits als Abwägungskriterium festgelegt. Eine Prüfung der Betroffenheit von Rastgebieten erfolgt zudem im Umweltbericht. |
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Privat
ID: 5072
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Die geplante Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie in 67/24 Granzin steht im direkten Konflikt mit den ökologischen und naturschutzrechtlichen Gegebenheiten der Region. Das betroffene Gebiet ist ein wertvolles Ökosystem, in dem regelmäßig streng geschützte Vogelarten wie der Rotmilan, der Schwarzstorch, der Weißstorch, der Kranich und der Seeadler vorkommen. Diese Arten sind nicht nur selten, sondern besonders kollisionsgefährdet, wie auch in der EU-Vogelschutzrichtlinie betont wird. Windenergieanlagen in der Nähe ihrer Lebensräume stellen eine erhebliche Gefahr dar und können zu erhöhten Vogelverlusten durch Kollisionen führen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin.
Der Schwarzstorch ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG sondern nur in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Die in der AAB-WEA genannten Abstände gehen deutlich über das schützenswerte Maß der Arten in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG hinaus. Außerdem wurden bereits Genehmigungen innerhalb des Ausschlussbereiches gem. AAB-WEA erteilt. Im Ergebnis geht der Planungsverband davon aus, dass die Ausschlussbereiche des Schwarzstorchs gem. AAB-WEA der Windenergienutzung nicht grundsätzlich entgegenstehen. Der Schwarzstorch wird daher im RREP nicht durch artenspezifische Ausschluss- oder Abwägungskriterien berücksichtigt. Die Auswirkungen auf den Schwarzstorch sind aber Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Seeadler und Weißstorch sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser vier genannten Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5072
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Darüber hinaus befindet sich das Gebiet zwischen zwei wichtigen Biosphärenreservaten: dem UNESCO-Biosphärenreservat Schaalsee und dem Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe. Diese Reservate dienen dem Schutz von Natur- und Kulturlandschaften sowie der Erhaltung der biologischen Vielfalt. Insbesondere die Nähe zur Schaale, einem Fließgewässer, das verschiedene Schutzkategorien umfasst, verstärkt den Schutzbedarf des Gebiets. Der Fluss und seine Umgebung stehen unter verschiedenen Schutzkategorien, darunter Naturschutz, Natura 2000 und FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat), die den strengen Schutz von Lebensräumen und Arten sicherstellen sollen. Die Auswirkungen von Windenergieanlagen auf diese sensiblen Naturräume und die mögliche Zerstörung von Lebensräumen dürfen nicht außer Acht gelassen werden.
Angesichts der Bedeutung der betroffenen Arten und der Schutzgebiete wäre eine Ausweisung von Windenergieanlagen in dieser Region nicht mit dem Erhalt des ökologischen Gleichgewichts vereinbar. Die Festlegung von Vorranggebieten für den Windenergieausbau sollte im Einklang mit dem Schutz gefährdeter Tierarten und ökologisch wertvoller Landschaften stehen. Eine anderweitige Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung, die weniger sensibel auf Umweltbelastungen reagiert, wäre hier ratsamer.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Schutzgebiete des Naturschutzrechts (insbesondere Naturschutzgebiete, Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate) sind bereits als Ausschluss- oder Abwägungskriterien festgelegt. Die Auswirkungen auf Schutzgebiete sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5073
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Karte
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Ich erhebe Einspruch gegen das Windparkprojekt, welches in meiner unmittelbaren Wohnnähe geplant ist.
Wie ist das überhaupt möglich, dass jetzt schon wieder so ein Projekt geplant ist, obwohl es noch gar nicht lange her ist, das es abgewiesen wurde?
Und obwohl klar ist, dass der Norden zu viele Windräder hat und die dadurch entstandene Energie gar nicht abtransportiert werden kann. Da bekomme ich den Eindruck, dass dieses Projekt nur wegen finanziellen Aspekten gebaut werden soll und gar nicht geschaut wird, ob es wirklich sinnvoll ist.
Es ist wirklich unglaublich schmerzlich, wenn dieser wunderschöne Flecken Natur durch Windräder verunstaltet wird. Der Weg nach Rastorf ist hier in der Gegend der schönste Wanderweg mit den sanften Hügeln und den Kuhweiden. Es darf einfach nicht sein, dass diese Natur überbaut wird. Es gibt doch genügend Stellen, welche nicht so schön sind oder an einer Straße gelegen oder einem Industriegebiet oder bei Bahngeleisen. Aber doch nicht an so einem unglaublich schönen Ort.
Ich bin auf jeden Fall absolut dagegen. Ich wohne und arbeite in Saunstorf und habe hier meine Existenz aufgebaut. Es darf nicht sein, dass die Gemeinde so ein Projekt bewilligt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5074
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Beteiligungsverfahren Planungsverband Westmecklenburg Einspruch zum 15.09.24
beigefügt unsere Stellungnahme zur Ausschreibung der Windenergiegebiete Gemeinde Vellahn.
Stellungnahme und Widerspruch zum Beteiligungsverfahren „Energie"" zum Raumentwicklungsprogramm: hier Gemeinde Vellahn betreffend
Wir merken hier mehrere Punkte an, die uns aufgefallen und von Ihnen zu prüfen sind:
- Neu Banzin ist Innenbereich des Dorfes Banzin- Vellahn. Daher muss ein Umkreis von 1000 Metern eingehalten werden. Wir haben nachgemessen und einen Abstand von ca. 800m zu den Grundstücken festgestellt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5074
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Umweltbericht
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- Umweltprüfung unvollständig (nur für 6 von 13 kollisionsgefährdeten Arten liegen Daten vor)
- Vogelzugkorridor-Daten stammen aus 1996. Vogelaufkommen der Zugvögel hat sich aber seitdem erheblich in diesem Raum erhöht. Als Beleg dafür können die hohen Zählwerte im zoologischen Gutachten der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow angesehen werden
- Auch Vogelzählung des zoologischen Gutachtens der Gemeinden Bengerstorf und Dersenow, die zum großen Teil auch Vögel auf dem Gemeindegebiet Vellahn erfasst hat, hat viele bislang unbekannte Horste von kollisionsgefährdeten Arten gefunden. Das lässt darauf schließen, dass die Ergebnisse im Umweltbericht für dieses Gebiet nicht hinreichend Umweltrisiken ausschließen können
- Mehrere Schwarzstorchvorkommen in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes Vellahn im Wald Richtung Camin
- Deshalb muss vor Ausweisung des Vorranggebietes Vellahn eine systematische Erfassung der Brut- und Rastvögel sowie der funktionalen Wechselwirkungen mit den Biosphärengebieten durchgeführt werden
- Risiken für europäische Schutzgebiete auf dieser Basis wurden nicht seriös abgewägt
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5074
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Umweltbericht
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- Wir fordern, Energie und Natur in Einklang zu bringen. Wenn die Insekten verschwinden, brechen die Ökosysteme zusammen. Der Eintrag von Schadstoffen in Gewässer in der Umgebung von Windrädern durch den Bau und Betrieb ist eine zusätzliche ökologisch
schwierige Belastung. Daher sollten alle Windkraftgebiete nur nach endgültiger Prüfung aller zu erwartenden Veränderungen genehmigt werden. Solange im Umweltbericht in der Teilfortschreibung des Raumentwicklungsprogrammes erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden (3 Punkte: höchste Gefährdung) kann kein Bau erfolgen!
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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OKOTEC Windenergie GmbH
ID: 5076
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Im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 werden zur Nutzung der Windenergie Vorranggebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Innerhalb dieser Gebiete dürfen keine der Windenergie entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden, eine Höhenbeschränkung der Anlagen ist unzulässig und die Rotorblätter dürfen Flächen außerhalb der Vorranggebiete überstreichen.
Westlich von Plate ist die Ausweisung des Vorranggebietes für Windenergieanlagen 31/24 Plate vorgesehen (VR Wind 31/24 Plate).
Die ÖKOTEC Windenergie GmbH plant in der nördlichen Hälfte des Gebietes in Zusammenarbeit mit betreffenden Eigentümern die Errichtung von Windenergieanlagen. Um unsere Interessen in den Planungsprozess einzubringen, nehmen wir zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg im Rahmen dieser Beteiligungsstufe erneut wie folgt Stellung:
Die Ausweisung des VR Wind 31/24 Plate wird grundsätzlich begrüßt und befürwortet. Wir ersuchen hiermit darum, das konkrete Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen im weiteren Planungsprozess zu berücksichtigen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 31/24 Plate stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 31/24 Plate bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Reiki Energie- und Heilarbeit & Coaching
ID: 5081
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Karte
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Ich möchte mich gegen das geplante Windkraftprojekt zwischen Saunstorf und Rastorf ausdrücken.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5084
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Karte
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Sie finden im Anhang zwei Seiten Erklärungen zu den Ihnen am 23.3.2023 per WeTransfer übersandten 23 Fotos zum Rastgeschehen der 3200 Kraniche im Planungsgebiet 42/18 (neu 63/19).
Ich erbitte eine kurze Eingangsbestätigung.
Goldberg, den 25.03.2023
Betr.: Nachtrag Erklärungen zu den Ihnen am 23.3.2023 per WeTransfer zugesandten Fotos: 3200 Kraniche im Gebiet 42/18 (neu 63/19) März 2023 (HASCHKE)
hiermit reiche ich Ihnen die Erläuterungen zu den gesandten Fotos nach.
Foto Nr. 2023-03-15 18-02-03 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-16 17-31-12 Aufnahmestandort nahe Rämel, ca. [Inhalt anonymisiert] Blickrichtung O
Foto Nr. 2023-03-16 17-39-08 Aufnahmestandort ca. [Inhalt anonymisiert] Blickrichtung O.
Die Kraniche stehen hier u.a. auf dem Terrain der geplanten nordöstlichsten WEA des Gebietes
„Sehlsdorf II“
Foto Nr. 2023-03-17 09-46-01 Blick von unserem Grambower Anwesen über den Lagerplatz der Agrar GmbH hinweg zum Rämel (zwischen Grambower Tannen und Bauerntannen). Rechts auf dem Foto beginnen die Bauerntannen
Foto Nr. 2023-03-17 09-49-59 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (im Hintergrund die Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-17 09-50-18 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (im Hintergrund die Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-17 10-39- 54 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (im Hintergrund die Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-17 12-00-20 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (im Hintergrund die Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-17 17-46-49 Aufnahmestandort ca. bei [Inhalt anonymisiert] Blickrichtung SO über Häuser der Grambower Feldstrasse, rechts im Hintergrund die Bauerntannen
Foto Nr. 2023-03-18 09-39-34 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen). Der Baum links im Bild befindet sich am Agrar GmbH-Lagerplatz
Foto Nr. 2023-03-18 10-41-16 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO über den Agrar GmbH -Lagerplatz . Im Hintergrund die Bauerntannen
Foto Nr. 2023-03-18 11-44-45 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-18 15-56-06 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen). Links ist der Agrar GmbH-Lagerplatz zu sehen
Foto Nr. 2023-03-18 18-05-02 Ich befinde mich auf dem Heimweg der Horstkartierung im südlichen der beiden Grambower Sölle, ca. bei [Inhalt anonymisiert] . Foto Blickrichtung SSW. Die Koordinaten der Scheune links im Bild lauten ca. [Inhalt anonymisiert] . Die Bäume befinden sich an der Strasse Grambow-Sehlsdorf. Die entfernteren Bäume im Hintergrund gehören zum Rämel zwischen Bauerntannen (links/östlich) und alter Sandgrube Neu Benthen (rechts/westlich). Dieser Kranichschwarm ist nur einer von mehreren und zog ca. von den Bauerntannen Richtung NW (Langenhägener Seewiesen), andere (viel mehr) bewegten sich von den Bauerntannen Richtung N (siehe auch nachfolgende Fotos 2023-03-18 18-06-33 und 2023-03-18 18-08-56)
Foto Nr. 2023-03-18 18-05-20 Hier ist der nächste Schwarm vom gleichen Standpunkt aus zu sehen, Blickrichtung S (siehe Scheune). Die Tiere zogen ebenfalls ca. von den Bauerntannen Richtung NW (Langenhägener Seewiesen)
Foto Nr. 2023-03-18 18-06-33 entstand ca. vom gleichen Aufnahmestandort wie die beiden vorigen Bilder aber in Blickrichtung O. Hier sieht man noch weitaus mehr und grössere Kranichschwärme ca. von den Bauerntannen Richtung N ziehen (rechts im Bild beginnt Scheel`s Wäldchen, ca. bei 53.[Inhalt anonymisiert] )
Foto Nr. 2023-03-18 18-08-56 in etwa gleicher Aufnahmestandort wie die drei vorigen Bilder, Blickrichtung ONO (etwas dichter herangezoomt, damit man den nicht enden wollenden Schwarm bei der einsetzenden Dunkelheit noch erkennen kann).
Meine Zählung ergab 3200 Tiere.
Foto Nr. 2023-03-20 17-19-11 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-20 17-20-00 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
Foto Nr. 2023-03-21 09-27-41 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO
(Bauerntannen) bei Morgennebel und Nieselregen . Der Baum links im Bild steht am Agrar GmbH-Lagerplatz
Foto Nr. 2023-03-21 10-39-51 gleicher Aufnahmestandort und gleiche Blickrichtung wie vorgenanntes Bild , anderer Zoom
Foto Nr. 2023-03-22 11-54-23 Aufnahmestandort ca. [Inhalt anonymisiert] Blickrichtung SSW, im Hintergrund die Windräder bei Werder
Foto Nr. 2023-03-23 13-46-19 Blick von unserem Grambower Anwesen Richtung SO (Bauerntannen)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5085
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Karte
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mein Anschreiben finden Sie im Anhang, ebenso die Beobachtungen vom 01.08.2023 bis 09.10.2023 sowie einige Fotos das Planungsgebiet 42/18 betreffend.
Erklärungen/Erläuterungen finden sich im Anschreiben.
Daten nur zur behördeninternen Verwendung. Einer Weitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!
Anschreiben vom 16.10.2024:
Betr.: Beobachtungen 01.08.2023 bis 09.10.2023 und neue Erkenntnisse/Erläuterungen zu den
. Planungsgebieten Sehlsdorf 42/18 (neu 43/21) und Granzin 53/18 (neu 45/21)
in der Anlage befinden sich meine Beobachtungen vom 01.08.2023 bis 09.10.2023 in drei PDF-Dateien für August, September und Oktober 2023.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich an den ursprünglichen Bezeichnungen der Planungsgebiete „Granzin 53/18“ (statt neu 45/21) und „Sehlsdorf 42/18“ (statt neu 43/21) festhalte. Da es die alten Bezeichnungen nur einmal gibt, sollten Verwechslungen ausgeschlossen sein.
Jede meiner Sichtungen, die nach Umsetzung der Baupläne eine wahrscheinliche Kollision mit einer oder mehrerer der geplanten WEA des Planungsgebietes 42/18 vermuten lassen würde, wurde zwecks Veranschaulichung des enormen Gefahrenpotentials in diesen meinen Beobachtungen kursiv und in der Farbe rot dargestellt.
Außerdem in der Anlage:
Datei meines abfotografierten „Arbeitsblattes 2023“, in dem in 2023 besetzte Rotmilanhorste mit roten Kreuzen sowie Mäusebussardhorste mit blauen Kreuzen dargestellt sind. „Kleinkariert“ dargestellte Areale sind dringende „Brutverdachtszonen“ (rot=Rotmilan, blau=Mäusebussard). ACHTUNG: ein Mäusebussardhorst ca. mittig in den Bauerntannen fehlt in der Grafik!
Einige „verkleinerte“ Bilder der abends von Süd-Nord über das Vorhabengebiet 42/18 ziehenden Kraniche sind beigefügt, ebenso wie Fotos von Seeadlern, die während der Beobachtungen ins/im pot. WEG 42/18 unterwegs waren.
Sollten der besseren Qualität wegen Fotos in Originalgröße erwünscht sein, sende ich auf Anfrage einzelne Fotos per E-Mail zu.
Bei allen Beobachtungen, denen am Ende ein „(Fo)“ beigefügt ist, sollte es Beweisfotos geben, die auf Anfrage angefordert werden können. Hierzu bitte Datum und Uhrzeit der Sichtung angeben.
Anhand der Nummerierung all meiner Fotos sind Datum und Uhrzeit einer jeden Aufnahme ersichtlich. Bearbeitet werden Bilder von mir höchstens, indem ich sie vergrößere oder etwas durch farbige Kreise markiere.
Allerdings sollen meine Fotos nur als Beweis dienen und an keinem Fotowettbewerb teilnehmen, dazu bräuchte es eine bessere Fotoausrüstung. Leider streikt meine einfache Telekamera bei schlechten Lichtverhältnissen – also oft beim spätabendlichen Flug der Kraniche zu den Seewiesen-des öfteren.
Kraniche:
Bei genauerem Studium meiner Eintragungen wird ersichtlich, dass sich die Äsungsflächen der Kraniche mit Bezug zu den Schlafplätzen der Langenhägener Seewiesen südlich weit über das Planungsgebiet 42/18 hin erstrecken. Meine Aufzeichnungen bezeugen, dass ein Großteil der Kraniche der Langenhägener Seewiesen morgens sowie abends das Planungsgebiet 42/18 überfliegen, um Äsungsflächen z.B. südwestlich bis hin nach Passow aufzusuchen. Die Entfernung zu den Langenhägener Seewiesen beträgt hier ca. 7,5 km!
Die Kraniche halten sich bevorzugt innerhalb dieses Radius auf und fliegen tagsüber in diesem Bereich immer wieder wechselnde Äsungsflächen an, oft auch direkt im Planungsgebiet 42/18. Gebiete wie das ausgedehnte Brachland östlich von Welzin werden alljährlich immer wieder gern von Zugvögeln aufgesucht.
Auf dem allabendlichen Weg zum Schlafplatz Langenhägener Seewiesen legen die Kraniche gern längere Zwischenstopps auch innerhalb des 2-km-Schutzbereichs um die Seewiesen ein, während sie morgens erst einmal weiter entfernte Nahrungsflächen im Non-Stop-Flug aufsuchen , um sich dann tagsüber langsam wieder in Etappen zum Seewiesen – Schlafplatz zu bewegen.
Natürlich spielt die auf den Äckern angebaute, oft jährlich wechselnde Feldfrucht eine zwar unkalkulierbare, aber zentrale Rolle, wo die Kraniche rasten.
Der diesjährige Herbst war in ganz Europa sehr warm. Dies hat laut namhaften Kranich-Experten zur Folge, dass die Zugvögel aus nördlichen Gefilden während dieser meiner Aufzeichnungen noch gar nicht in Deutschland eingetroffen sind. Es handelt sich noch um einheimische Tiere, die sich momentan allabendlich am Schlafplatz in Langenhagen einfinden.
In Groß Mohrdorf, dem größten Kranichrastgebiet Mitteleuropas, wird mit täglich 70 000 Kranichen zur Hauptzugzeit gerechnet, momentan rasten dort nur ca. 1/7 der Menge, also ca. 10 000 Tiere (Auskunft vom Kranichexperten Thomas Opitz am Abend des 06.10.2023 in der Beobachtungshütte an den Langenhägener Seewiesen).
Würden die Planungen der Eignungsgebiete Granzin 53/18 und Sehlsdorf 42/18 umgesetzt, entstände eine Barriere Richtung Süd, Südwest und Südost für die Kraniche, die den „Schlafplatz Langenhägener Seewiesen“ von dort anfliegen.
Das Ergebnis wäre eine Entwertung des „Kranich–Binnenrastplatzes Langenhägener Seewiesen“
Rotmilan:
Mindestens 9 (neun!) besetzte Rotmilanhorste befinden aktuell (2023) im 2000m- Prüfbereich um die beabsichtigten 11 (elf) WEA des Planungsgebietes 42/18, davon gar 3 (drei!) Rotmilanhorste im 1000-m-Bereich der geplanten Windenergieanlagen!!!
Mäusebussard:
Von ebenfalls 9 (neun!) mir bekannten, in 2023 besetzten Mäusebussardhorsten im 2000m-Prüfbereich liegen 2 (zwei) in nur ca. 200m (oder weniger, bezieht man korrekterweise die Rotoren in die Abstandsberechnung mit ein) Entfernung zu den Windenergieanlagen!
Wanderfalke:
Ein einem besonderen Schutz unterlegener Baumbrutplatz von Wanderfalken befindet sich in nur etwas mehr als 1000m Entfernung zum Planungsgebiet 42/18.
Wanderfalken galten in M-V in den 1970er Jahren als ausgestorben, man ist aktuell sehr bemüht um Wiederansiedlung und Aufbau der Population besonders von Baumbrüter-Wanderfalken wie dem hier ansässigen Paar!
Wanderfalken gelten als die „schnellsten Jäger der Lüfte“ und sind dadurch besonders schlagopfergefährdet. Sie lieben große, weite, offene Jagdgebiete mit Söllen, Busch-, Baum- und Heckenstrukturen, genau wie hier in den Planungsgebieten 42/18 und 53/18 vorhanden. Es brüten in den Hecken viele Singvögel, die von den Wanderfalken bejagt werden und ihr Überleben sichern. Als Jagdreviere haben sich die baumbrütenden Wanderfalken die Planungsgebiete 42/18 und 53/18 ausgewählt, wie meine Beobachtungen und die von [Name anonymisiert] belegen.
Turmfalke:
Im 2000m – Prüfbereich sind 2 (zwei) aktuelle Brutplätze bekannt, einer davon nur knapp über 1000m zu den Windenergieanlagen im Planungsgebiet 42/18.
Seeadler:
Recht häufige Sichtungen von Seeadlern direkt im Planungsgebiet 42/18 – oder auf dem Flug dorthin oder daher - sind nicht verwunderlich, befinden sich Seeadlerbrutplätze rund um das Planungsgebiet 42/18 bei: Sehlsdorf, Zahren. Kuppentin und Granzin. um nur die nächstgelegenen zu nennen.
Die im Planungsgebiet 42/18 sanft geschwungene Mecklenburger Hügellandschaft mit ihrem Strukturreichtum, hier insbesondere geprägt durch den „GLB“ Rämel, die vielen Ackersölle, die Kavelswiese, Feldgehölze, Moore (Kronsmoor) und vieles mehr – gilt es zu erhalten. Es handelt sich um weitgehend unzerstörte Landschaft ohne große Stromtrassen und mit sehr wenig Publikumsverkehr. Das zieht natürlich störungssensible Greifvogelarten an.
Es gilt, solch wertvolle Lebensräume von Seeadlern, Wanderfalken, Rotmilanen u.a. zu erhalten, anstatt sie wie hier geplant zu zerstören, um wirtschaftliche Interessen zu befriedigen!
Daten nur zur behördeninternen Verwendung!
Einer Datenweitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Das Vorranggebiet 67/24 Granzin wird gemäß den von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Daten vom Nahbereich des Rotmilans überlagert. Die Nahbereiche des Rotmilans sind ggf. im Rahmen der konkreten Standortwahl von Windenergieanlagen freizuhalten. Aus den oben genannten Gründen erfolgt auf Ebene der Regionalplanung aber keine Reduzierung des Vorranggebietes 67/24 Granzin.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 67/24 Granzin nicht betroffen sind.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 67/24 Granzin mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers und des Wanderfalken kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für den Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; vorliegend keine Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen Wanderfalke im Überlagerungsbereich VRW/EPB; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsflächen Wanderfalke überwiegend in VRW-abgelegenen Bereichen; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 14 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5085
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Karte
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mein Anschreiben finden Sie im Anhang, ebenso die Beobachtungen vom 01.08.2023 bis 09.10.2023 sowie einige Fotos das Planungsgebiet 42/18 betreffend.
Erklärungen/Erläuterungen finden sich im Anschreiben.
Daten nur zur behördeninternen Verwendung. Einer Weitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!
Anschreiben vom 16.10.2024:
Betr.: Beobachtungen 01.08.2023 bis 09.10.2023 und neue Erkenntnisse/Erläuterungen zu den
. Planungsgebieten Sehlsdorf 42/18 (neu 43/21) und Granzin 53/18 (neu 45/21)
in der Anlage befinden sich meine Beobachtungen vom 01.08.2023 bis 09.10.2023 in drei PDF-Dateien für August, September und Oktober 2023.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich an den ursprünglichen Bezeichnungen der Planungsgebiete „Granzin 53/18“ (statt neu 45/21) und „Sehlsdorf 42/18“ (statt neu 43/21) festhalte. Da es die alten Bezeichnungen nur einmal gibt, sollten Verwechslungen ausgeschlossen sein.
Jede meiner Sichtungen, die nach Umsetzung der Baupläne eine wahrscheinliche Kollision mit einer oder mehrerer der geplanten WEA des Planungsgebietes 42/18 vermuten lassen würde, wurde zwecks Veranschaulichung des enormen Gefahrenpotentials in diesen meinen Beobachtungen kursiv und in der Farbe rot dargestellt.
Außerdem in der Anlage:
Datei meines abfotografierten „Arbeitsblattes 2023“, in dem in 2023 besetzte Rotmilanhorste mit roten Kreuzen sowie Mäusebussardhorste mit blauen Kreuzen dargestellt sind. „Kleinkariert“ dargestellte Areale sind dringende „Brutverdachtszonen“ (rot=Rotmilan, blau=Mäusebussard). ACHTUNG: ein Mäusebussardhorst ca. mittig in den Bauerntannen fehlt in der Grafik!
Einige „verkleinerte“ Bilder der abends von Süd-Nord über das Vorhabengebiet 42/18 ziehenden Kraniche sind beigefügt, ebenso wie Fotos von Seeadlern, die während der Beobachtungen ins/im pot. WEG 42/18 unterwegs waren.
Sollten der besseren Qualität wegen Fotos in Originalgröße erwünscht sein, sende ich auf Anfrage einzelne Fotos per E-Mail zu.
Bei allen Beobachtungen, denen am Ende ein „(Fo)“ beigefügt ist, sollte es Beweisfotos geben, die auf Anfrage angefordert werden können. Hierzu bitte Datum und Uhrzeit der Sichtung angeben.
Anhand der Nummerierung all meiner Fotos sind Datum und Uhrzeit einer jeden Aufnahme ersichtlich. Bearbeitet werden Bilder von mir höchstens, indem ich sie vergrößere oder etwas durch farbige Kreise markiere.
Allerdings sollen meine Fotos nur als Beweis dienen und an keinem Fotowettbewerb teilnehmen, dazu bräuchte es eine bessere Fotoausrüstung. Leider streikt meine einfache Telekamera bei schlechten Lichtverhältnissen – also oft beim spätabendlichen Flug der Kraniche zu den Seewiesen-des öfteren.
Kraniche:
Bei genauerem Studium meiner Eintragungen wird ersichtlich, dass sich die Äsungsflächen der Kraniche mit Bezug zu den Schlafplätzen der Langenhägener Seewiesen südlich weit über das Planungsgebiet 42/18 hin erstrecken. Meine Aufzeichnungen bezeugen, dass ein Großteil der Kraniche der Langenhägener Seewiesen morgens sowie abends das Planungsgebiet 42/18 überfliegen, um Äsungsflächen z.B. südwestlich bis hin nach Passow aufzusuchen. Die Entfernung zu den Langenhägener Seewiesen beträgt hier ca. 7,5 km!
Die Kraniche halten sich bevorzugt innerhalb dieses Radius auf und fliegen tagsüber in diesem Bereich immer wieder wechselnde Äsungsflächen an, oft auch direkt im Planungsgebiet 42/18. Gebiete wie das ausgedehnte Brachland östlich von Welzin werden alljährlich immer wieder gern von Zugvögeln aufgesucht.
Auf dem allabendlichen Weg zum Schlafplatz Langenhägener Seewiesen legen die Kraniche gern längere Zwischenstopps auch innerhalb des 2-km-Schutzbereichs um die Seewiesen ein, während sie morgens erst einmal weiter entfernte Nahrungsflächen im Non-Stop-Flug aufsuchen , um sich dann tagsüber langsam wieder in Etappen zum Seewiesen – Schlafplatz zu bewegen.
Natürlich spielt die auf den Äckern angebaute, oft jährlich wechselnde Feldfrucht eine zwar unkalkulierbare, aber zentrale Rolle, wo die Kraniche rasten.
Der diesjährige Herbst war in ganz Europa sehr warm. Dies hat laut namhaften Kranich-Experten zur Folge, dass die Zugvögel aus nördlichen Gefilden während dieser meiner Aufzeichnungen noch gar nicht in Deutschland eingetroffen sind. Es handelt sich noch um einheimische Tiere, die sich momentan allabendlich am Schlafplatz in Langenhagen einfinden.
In Groß Mohrdorf, dem größten Kranichrastgebiet Mitteleuropas, wird mit täglich 70 000 Kranichen zur Hauptzugzeit gerechnet, momentan rasten dort nur ca. 1/7 der Menge, also ca. 10 000 Tiere (Auskunft vom Kranichexperten Thomas Opitz am Abend des 06.10.2023 in der Beobachtungshütte an den Langenhägener Seewiesen).
Würden die Planungen der Eignungsgebiete Granzin 53/18 und Sehlsdorf 42/18 umgesetzt, entstände eine Barriere Richtung Süd, Südwest und Südost für die Kraniche, die den „Schlafplatz Langenhägener Seewiesen“ von dort anfliegen.
Das Ergebnis wäre eine Entwertung des „Kranich–Binnenrastplatzes Langenhägener Seewiesen“
Rotmilan:
Mindestens 9 (neun!) besetzte Rotmilanhorste befinden aktuell (2023) im 2000m- Prüfbereich um die beabsichtigten 11 (elf) WEA des Planungsgebietes 42/18, davon gar 3 (drei!) Rotmilanhorste im 1000-m-Bereich der geplanten Windenergieanlagen!!!
Mäusebussard:
Von ebenfalls 9 (neun!) mir bekannten, in 2023 besetzten Mäusebussardhorsten im 2000m-Prüfbereich liegen 2 (zwei) in nur ca. 200m (oder weniger, bezieht man korrekterweise die Rotoren in die Abstandsberechnung mit ein) Entfernung zu den Windenergieanlagen!
Wanderfalke:
Ein einem besonderen Schutz unterlegener Baumbrutplatz von Wanderfalken befindet sich in nur etwas mehr als 1000m Entfernung zum Planungsgebiet 42/18.
Wanderfalken galten in M-V in den 1970er Jahren als ausgestorben, man ist aktuell sehr bemüht um Wiederansiedlung und Aufbau der Population besonders von Baumbrüter-Wanderfalken wie dem hier ansässigen Paar!
Wanderfalken gelten als die „schnellsten Jäger der Lüfte“ und sind dadurch besonders schlagopfergefährdet. Sie lieben große, weite, offene Jagdgebiete mit Söllen, Busch-, Baum- und Heckenstrukturen, genau wie hier in den Planungsgebieten 42/18 und 53/18 vorhanden. Es brüten in den Hecken viele Singvögel, die von den Wanderfalken bejagt werden und ihr Überleben sichern. Als Jagdreviere haben sich die baumbrütenden Wanderfalken die Planungsgebiete 42/18 und 53/18 ausgewählt, wie meine Beobachtungen und die von [Name anonymisiert] belegen.
Turmfalke:
Im 2000m – Prüfbereich sind 2 (zwei) aktuelle Brutplätze bekannt, einer davon nur knapp über 1000m zu den Windenergieanlagen im Planungsgebiet 42/18.
Seeadler:
Recht häufige Sichtungen von Seeadlern direkt im Planungsgebiet 42/18 – oder auf dem Flug dorthin oder daher - sind nicht verwunderlich, befinden sich Seeadlerbrutplätze rund um das Planungsgebiet 42/18 bei: Sehlsdorf, Zahren. Kuppentin und Granzin. um nur die nächstgelegenen zu nennen.
Die im Planungsgebiet 42/18 sanft geschwungene Mecklenburger Hügellandschaft mit ihrem Strukturreichtum, hier insbesondere geprägt durch den „GLB“ Rämel, die vielen Ackersölle, die Kavelswiese, Feldgehölze, Moore (Kronsmoor) und vieles mehr – gilt es zu erhalten. Es handelt sich um weitgehend unzerstörte Landschaft ohne große Stromtrassen und mit sehr wenig Publikumsverkehr. Das zieht natürlich störungssensible Greifvogelarten an.
Es gilt, solch wertvolle Lebensräume von Seeadlern, Wanderfalken, Rotmilanen u.a. zu erhalten, anstatt sie wie hier geplant zu zerstören, um wirtschaftliche Interessen zu befriedigen!
Daten nur zur behördeninternen Verwendung!
Einer Datenweitergabe an Dritte wird ausdrücklich widersprochen!
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Zu der kollisionsgefährdeten Brutvogelart Rotmilan liegen keine landesweiten, aktuellen Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vor. Daher erfolgt zu den jeweiligen Nahbereichen auf regionalplanerischer Ebene keine Festlegung als Ausschlusskriterium. Auch erfolgt darüber hinaus keine einzelfallbezogene Berücksichtigung. Grund dafür ist, dass diese Art ubiquitär vorkommt, regelmäßig Windparks folgt und eine hohe Dynamik bei der Nutzung der Horststandorte aufweist (Wechselhorste). Zudem gibt es wirksame Antikollisionssysteme (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 BNatSchG) und artenschutzrechtliche Ausnahmen können regelmäßig erteilt werden. Die Nahbereiche, zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Art sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Kranich ist nicht in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG als kollisionsgefährdete Brutvogelart aufgeführt. Auch in der "Artenschutzrechtlichen Arbeits- und Beurteilungshilfe für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen - Teil Vögel (AAB-WEA)" für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist kein Ausschlussbereich, sondern lediglich ein Prüfbereich festgelegt. Prüfbereiche von bestätigten Vorkommen des Kranichs gem. AAB-WEA stehen der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie auf Ebene der Raumordnung nicht entgegen, sind aber Gegenstand der Umweltprüfung. Darüber hinaus werden besonders bedeutende Rastgebiete des Kranichs durch das Abwägungskriterium „Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung“ berücksichtigt. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf Rastgebiete des Kranichs Gegenstand der Umweltprüfung und der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Der Umweltbericht kommt bezüglich der Rastgebiete (Land) mit sehr hoher Bedeutung sowie der Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten der Kategorien A, B, C und D zu dem Ergebnis, dass diese vom Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf nicht betroffen sind.
Die Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler und Wanderfalke sind als Ausschlusskriterium festgelegt. Die zentralen Prüfbereiche und erweiterten Prüfbereiche sowie Nahrungsflächen dieser Arten schließen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein aus und sind Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Überlagerung des Vorranggebiets (VRW) 66/24 Sehlsdorf mit dem erweiterten Prüfbereich (EPB) des Seeadlers und des Wanderfalken kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: "vorliegend keine Gewässer >5 ha als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Seeadler im Überlagerungsbereich VRW/EPB und keine potenziell essentiellen Nahrungsgewässer >5 ha im EPB durch VRW verschattet; pot. Nahrungsgewässer im EPB auf VRW-abgewandter Seite; vorliegend keine Grünlandflächen als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Wanderfalke im Überlagerungsbereich VRW/EPB; Grünland als potenziell essentielle Nahrungsflächen für Wanderfalke überwiegend in VRW-abgelegenen Bereichen; zu erwartende Vorbelastung im VRW durch 8 bereits genehmigte WEA; bei deutlich erhöhter Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Vögeln in dem vom Rotor überstrichenen Bereich der WEA mit daraus resultierender signifikanter Risikoerhöhung sind fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen (vgl. Kap. 4.6 Umweltbericht) zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Zulassungsebene festzulegen"
Die in der Stellungnahme genannten sonstigen Arten sind gemäß den einschlägigen fachlichen und rechtlichen Regelungen und Empfehlungen nicht in besonderem Maße durch die Errichtung von Windenergieanlagen gefährdet. Eine Berücksichtigung ist daher auf Ebene der Raumordnung nicht möglich. Eine abschließende Bewertung ist erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 66/24 Sehlsdorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 66/24 Sehlsdorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5087
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Karte
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Ich lehne Windkraftanlagen in der Umgebung meines Wohnortes kategorisch ab.
Weil
1. [Inhalt anonymisiert] kenne ich mit Lungenerkrankungen aus, die durch die Feinstaub- und Schadstoffemisionen im Zuge des Metallabriebes an den Windkrafanlagen entstehen. Dadurch erhöht sich die Anzahl der Menschen mit Lungenerkrankungen und bereits Lungenkranke noch mehr leiden. Auch ich will nicht lungenkrank werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5087
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2. 300 meterhohen Anlagen verschanden aus meiner Sicht die Landschaft ungemein und tragen dazu bei, dass wir als entwicklungsschwaches Bundesland unsere Touristen und Gäste verlieren werden. Tourismus in MV ist enorm wichtig und ich persönlich wie auch die anderen Menschen keine Urlaub im Land der Windmühlen machen werde. Mit anderen Worten unsere Mitbürger verlieren durch fehlend Touristen ihren Einkommen und das Land die Steuer.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5087
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Karte
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3. Sie planen die Anlagen etwa 1000 m von meinem Haus entfernt zu bauen. Durch die ständige Vibration ist die Grundsubstanz von meinem Haus gefährdet. Es bedeutet mehr Reparaturen und mehr Kosten. Das bin ich nicht bereit zu tragen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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ID: 5087
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Karte
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4. Durch die Anlagen sind die Tiere und insbesondere Vögel sind enorm gefährdet. Unser wunderschönes Warlower Wald werden Sie abholzen, das Wild wandert ab und die Jagd, die in Warlow lange Tradition hat, verkümmert.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5087
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Karte
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5. Durch die Trassenbauten und Strassenbau, Abholzen von Wald, Vernichtung von Tierwelt, Schadstoffemissionen gefährden Sie das Leben, Gesundheit und finanzielle Sicherheit nicht nur von Warlow, sondern von den umliegenden Dörfern ebenso. Die Steuerzahler tragen die Kosten. Ich persönlich lehne es kategorisch ab.
6. Wir haben genug Energieproduzenten im Kreis und brauchen nicht zusätzliche Anlagen.
7. Die Folgen sind: kaputte Häuser, kranke Menschen, Vernichtung vom Lebensraum der Tiere und der Menschen, Verfall der Häuser, Verlauf unter Wert, Armut, Dezimierung der Anwohnerzahl, sinkende Einnahmen der Gemeinde, Verschuldung, Insolvenz und letztendlich Verramschung von Land an die Investoren. Ende der Geschichte.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 43/24 Warlow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5088
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Karte
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Ich als Bewohner des Ortes Grapen Stieten nehme meine Möglichkeit der Einrede in die Pläne zum Ausweisung des Windkrafteignungsgebietes in der Rastofer Senke hiermit wahr.
Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft, es drängt sich der Eindruck auf, dass er vom Schreibtisch aus und ohne jegliche Erhebung vor Ort gefertigt wurde. Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet.
1. Historisch
Hier ist von Belang, dass das geplante Gebiet VR Wind 14/24 durch einen, in der Pflasterung teilweise noch erkennbaren mittelalterlichen Handelsweg gequert wird. Die alte Salzstrasse führte über Dambeck, Naudin, Rastorf und den sogenannten Hohlweg nach Wismar. Er ist ein ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit ein äusserst beliebter Spazierweg, sowohl bei Einheimischen als auch bei den Erholungsuchenden des nahe gelegenen Guts Saunstorf, dem Kloster der Stille, als auch bei den zahlreichen Gästen in Grapen Stieten. Die letzte Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemassnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5088
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2. Geologisch
Soweit im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liegt vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“ ist diese Beschreibung sachlich völlig falsch! Gerade in diesem Gebiet um Grapen Stieten weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5088
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Karte
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3. Paradoxon
Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant. Renaturierung versus Industrialisierung?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5088
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Karte
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4. Ökosystem
Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden. Die Nähe zu den Dambecker Teichen mit dem Naturschutzgebiet verfestigt die umfassende Eignung als Vogelastplatz. Derzeit können dort auch der Seeadler und jüngst auch der roten Milan beobachtet werden. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen für das dortige gesamte Ökosystem.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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