| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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4. Anwohner
Vor genau zehn Jahren hat die Gemeinde Bobitz, ausgehend von den Bewohnern in Grapen Stieten, eine Bürgerbefragung organisiert. Das Ergebnis war ein eindeutiges Bekenntnis gegen das geplante Gebiet und es wurde von damaligen Ministerpräsidenten Sellering durchgestellt, nicht mit einem kleinen Gebiet (es ist mit das Kleinste) einen so weites Panorama seiner visuelle, historischen und ökologischen Wirkung zu berauben. Deshalb wurden vor zehn Jahren die Planungen zu diesem heute wieder diskutierten Gebiet eingestellt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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6. Fazit
Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch hinnehmbar. Dies wird dazu führen müssen, dass in einer Abwägung die Eignung zu verneinen ist und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen ist. Letztlich wird weiter zu berücksichtigen sein, dass bereits die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt nicht abgenommen, geschweige denn verwertet werden kann, so dass ein Bedarf an weiteren Plangebieten nicht vorliegt.Bitte benachrichtigen Sie mich über das weitere Verfahren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten um das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin
Die Teilfortschreibung in der vorliegenden Form läuft auf eine zerstörerische Neuordnung eines historisch gewachsenen Landschafts- und Siedlungsraumes, der „Griesen Gegend“ (südwestlich von Ludwigslust), hinaus. Vorgesehen ist hier eine „übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie“, die zusätzlich verschärft wird durch unkoordinierte Bestrebungen, in diesem Raum auch außerhalb des Ausweisungsprozesses von Vorranggebieten durch den Planungsverband zahlreiche weitere Anlagen der Windenergie, flächenintensiver Fotovoltaik und raumverzehrender Energieinfrastruktur zu konzentrieren. Wir sehen die Gefahr einer technischen Überformung der Landschaft mit all ihren Folgen.
Betroffen ist besonders der süd-/ südwestliche Teil von Ludwigslust, namentlich die von uns hier betrachtete Gemeinde Alt Krenzlin und die 7 benachbarten Gemeinden Warlow, Picher, Karenz, Grebs-Niendorf, Bresegard b. Eldena, Eldena sowie Glaisin (Stadtteil von Ludwigslust). 1.369 ha der Gemeindeflächen sind hier als Vorranggebiete für 4 Windparks vorgesehen (Kartenausschnitt siehe
Anlage 1). Dem Vernehmen nach liegen Anträge für einen weiteren Windpark (ca. 70 ha) zwischen Kummer und Göhlen vor.
Kalkulatorisch ergibt sich aus unserer teilregionalen und lokalen Sicht etwa folgende Situation:
(Die Prämissen für diese Kalkulationen entnehmen Sie bitte der Anlage 2)
1) 7,3% der Fläche dieser 8 Gemeinden „Griese Gegend“ werden als Vorranggebiete ausgewiesen, gegenüber den obligatorischen 2,1% in der gesamten Region Westmecklenburg.
2) Auf die 8 Gemeinden zusammengenommen entfallen 8,9% der gesamten Vorranggebiete der Region Westmecklenburg. Dabei beträgt der Anteil der 8 Gemeinden an der Gesamtfläche der Region lediglich 2,7 %.
3) Von der Gemeinde Alt Krenzlin werden 8% der Gemeindefläche als Vorranggebiet ausgewiesen bei einem Anteil von 0,5% an der Fläche der Gesamtregion Westmecklenburg.
Es ergeben sich krasse Disproportionen:
Die anteilige flächenmäßige Belastung der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ insgesamt durch Vorranggebiete beträgt nach der aktuellen Fortschreibung das 3,4 fache der Zielgröße (2,1%) für Westmecklenburg.
Im Fall der Gemeinde Alt Krenzlin für sich genommen, beträgt die anteilige flächenmäßige Belastung nach der aktuellen Fortschreibung sogar das 3,8 fache der Zielgröße für Westmecklenburg.
Die beschriebene Häufung und Zusammenballung von Vorranggebieten bedeutet, dass
- verglichen mit dem Durchschnitt der Planungsregion- ein weit überproportionaler Teil der
Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf die beschriebene Teilregion, abgewälzt
wird.
Kommentar: Die Ermittlung der Häufung nach dem Raster der Messtischblattquadranten (5x5
km), wie sie in der Präsentation auf der Verbandsversammlung in Ludwigslust dargestellt
wurde, ist U.E. nicht bzw. ungenügend geeignet, die tatsächliche visuelle und
Belastungssituation in den Subregionen adäquat zu widerspiegeln. Außerdem erfolgt die
Ermittlung der Häufigkeit auf der Grundlage des 3.Entwurfs, also ohne Berücksichtigung der
erheblichen Veränderungen in dem Entwurf der 4.Stufe (Z.B. ist im Fall von Bresegard
b.Eldena/ Ludwigslust (46/24) die Vorrangfläche von 252 km2 auf 710 km2 erweitert worden).
Begründung der Einwendungen
(1) Mit der beschriebenen Häufung ist zu befürchten, dass eine technische Überprägung des engen Raums der Rögnitz Niederung, der Landschaft inmitten von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, im Vorfeld der Elbtalaue, zu einem „Aus“ für Tourismus und das Konservieren von demografischen, wirtschaftlichen und sozialen Problemen in dieser ohnehin strukturschwachen Region (nicht vergleichbar mit Ostseeküste und Seenplatte) führt. Damit ist die ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ nicht sozialverträglich und steht dem vom Planungsverband selbst definierten Ziel entgegen „in allen Teilräumen Westmecklenburgs eine dauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung“ sicherzustellen. Die „Griese Gegend“ ist ein solcher Teilraum.
Es bestehen keinerlei sachliche, formelle oder lokalpolitische Zwänge für eine „übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ in dem oben bezeichneten Gebiet. Auch eine Rechtfertigung mit landschaftlichen Besonderheiten und niedriger Bodenqualität für eine Häufung von Vorranggebieten ist sachlich und rechtlich nicht haltbar. In den Ausführungen des Geschäftsführers des Planungsverbandes am 22.01.2024 wurde festgestellt, dass „die Windparkdichte dem Naturraum folgt“. Die undifferenzierte Anwendung dieses Prinzips trägt zu willkürlichen Häufungen bei, wie wir sie im Fall der „Griesen Gegend“ verzeichnen. Die Anwendung dieses Prinzips ist im Übrigen nicht durch das Planungskonzept abgedeckt und deshalb in dieser absoluten Weise abzulehnen.
Gegen eine Häufung von Vorranggebieten in der „Griesen Gegend“ spricht, dass es sich um eine Region mit überwiegend geringerer Windhöffigkeit handelt, verglichen mit anderen geeigneten Flächen im Planungsgebiet. Zwar wird im Entwurf (S.11) dargelegt, „dass die örtlichen Windverhältnisse bei der Standortwahl heute nicht mehr so entscheidend sind“. Dies ist jedoch eine einseitige Betrachtungsweise, die keineswegs aussagekräftig ist für eine Gesamteinschätzung der Ertragseffizienz der Windenergie. Die bei der beschriebenen überhöhten Konzentration von Vorranggebieten in der windschwachen „Griesen Gegend“ entstehenden Effizienzverluste sind erheblich, denn die geringere Windhöffigkeit kann nur durch höhere Investitionsaufwendungen (größere Höhe der WEA), höhere Stromkosten für den Endverbraucher (Ausgleichszahlungen in Stillstandszeiten) kompensiert werden. Deshalb ist auch aus übergreifender wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung eine überproportionale Häufung von Vorranggebieten und WEA in der „Griesen Gegend“ kontraproduktiv.
Im Übrigen scheint die im Entwurf getroffene Feststellung, wonach die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in Westmecklenburg in 100 m Höhe 5,6 m/s beträgt, überhöht. Sie ist in öffentlich verfügbaren Expertisen so nicht verifizierbar. https://www.dwd.de/DE/leistungen/quwind100/qu-wind_100.
(2) Die Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ widerspricht sowohl dem Geist als auch dem Buchstaben des Entwurfs der Fortschreibung selbst. Dieser stellt ausdrücklich darauf ab, eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie zu vermeiden, in zweifacher Hinsicht:
Erstens: in Bezug auf bereits stark belastete Räume, also Räume wo bereits teilregionale und lokale Häufungen existieren. Hierfür wird explizit das Kriterium 1.6 aufgestellt: „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ (Seite 40).
Zweitens: in Bezug ebenfalls auf neue Räume, wo Potenzialflächen zu Vorranggebieten qualifiziert werden. Hier wird unter den Abwägungsleitenden/ Allgemeinen Prämissen (analog zu Erstens) ausdrücklich genannt: „Eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung soll vermieden werden“.
Ein solches Herangehen, die Vermeidung übermäßiger lokaler und teilregionaler Häufung von Vorranggebieten Windenergie generell, also sowohl in Bezug auf bereits stark belastete Räume (soweit wie möglich) als auch in Bezug auf neue Räume ist logisch und inhaltlich schlüssig. Es kann nicht die Intention des Planungsverbandes sein, auf der einen Seite eine weitere teilregionale Häufung bei bereits existierenden Vorranggebieten zu verhindern und auf der anderen Seite bei der Qualifizierung von Potenzialflächen neue teilregionale Häufungen zuzulassen.
Dem entsprechen auch die Festlegungen im Entwurf der Teilfortschreibung. Zwar sollen die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden. Jedoch sollen dadurch vorgeprägte Räume „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“. (Seite 41)
Allerdings zeigt der Entwurf das Gegenteil. Im Widerspruch zum Text werden in Bezug auf die hier betrachteten 8 Gemeinden „Griese Gegend“ umfangreiche neue Freiräume ausgewiesen, die eine Häufung verstärken. Dies geht aus der folgenden Übersicht hervor:
Bezeichnung Fläche Stufe 3 in ha Fläche Stufe 4
in ha Gegenüber Stufe 3 (in %)
43/24 Warlow 0 272 neu ausgewiesen
45/24 Alt Krenzlin 144 297 206 %
46/24 Bresegard 252 710 282 %
47/24 Karenz 63 90 43 %
459 1369 298 %
(3) Die im vorliegenden Entwurf des Kapitels 6.5 Energie ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ widerspricht ebenfalls einem vom Planungsverband festgelegten weiteren Grundsatz. Danach sind „bei der Festlegung der Vorranggebiete, gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen“ (Entwurf S.11).
Im Falle der „Griesen Gegend“ haben wir es jedoch mit einer Ungleichbehandlung zu tun, verkörpert in der vorgesehenen überproportionalen Häufung von Vorranggebieten. Zwar verbietet das Gesetz nicht die Ungleichbehandlung. Aber es fordert, dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegen muss. Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen sei auf das Bundesverfassungsgericht verwiesen, wonach „wesentlich Gleiches rechtlich gleich…..zu behandeln sei“.
(4) Die regionale Häufung von Vorranggebieten steht der für die Energiewende unerlässlichen Akzeptanz entgegen. Nur eine vernünftige Bündelung von Anlagen (wie im Entwurf vorgeschrieben), kombiniert mit einer vernünftigen, ausgewogener regionalen und subregionalen Verteilung der Vorranggebiete schafft Akzeptanz. Es ist zu begrüßen, dass sich der Planungsverband vorausschauend bei der letztendlichen Flächenauswahl ausreichenden teilregionalen Handlungsspielraum offen lässt. Unter den Kriterien zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie wird die „Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ ausdrücklich als weiteres Abwägungskriterium bei der Flächenauswahl festgeschrieben(Seite 13).
Verbleiben nach der Abwägung „ im jeweiligen Planungsraum mehr Flächen als zur Erreichung des regionalen Flächenbeitragswertes von 2,1 Prozent für die Windenergie erforderlich, können die Regionalen Planungsverbände Aspekte ökonomischer, ökologischer und sozialer Art berücksichtigen (vgl. Planungserlass Wind M-V)“. Dem Entwurf zur 4.Stufe zufolge wird dies der Fall sein. Nach der Anwendung der Abwägungskriterien wird „der zu erreichende Flächenbeitragswert von 2,1 Prozent in Westmecklenburg mit 2,8 % noch deutlich überschritten“.
Im Entwurf werden die „Konzentration, planerische Optimierung und regionale Verteilung“ zu Recht nicht nur als „Kann“- Bestimmung, sondern sogar als „regional vorhandenes Potenzial“ betrachtet (Seite 36), das genutzt werden sollte.
Unseren Einwendungen folgend, bitten wir Sie:
a) dass die oben dargelegten Prämissen des Regionalen Planungsverbandes bei der Festlegung von Vorranggebieten Windenergie konsequent angewendet werden. D.h., dass durch eine Flächenauswahl im Anschluss an die Anwendung der landesweiten Abwägungskriterien Häufungen auf lokaler und teilregionaler Ebene vermieden werden und das Kapitel 6.5 entsprechend überarbeitet wird. Dabei sind wir uns sehr wohl bewusst, dass eine exakte prozentuale Gleichverteilung über den gesamten Landkreis nicht realistisch ist.
b) dass die Dichte der Vorranggebiete in dem hier betrachteten Konzentrationsraum der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ verringert wird: a) durch Verzicht auf mindestens ein Vorranggebiet in Gänze und/ oder b) durch substanzielle „Ausdünnung“ der ausgewiesenen Vorranggebiete. Dabei sollen die verbleibenden Vorranggebiete standortseitig so konfiguriert werden, dass die künftige Belastung des betrachteten Raumes mit Vorranggebieten und WEA nicht die durchschnittliche und vernünftige Belastung anderer Teilregionen Westmecklenburgs übersteigt.
Anlage 1
Karte der am meisten betroffenen 8 Gemeinden
*Anmerkung: Hier wird nur die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Lediglich diese vor 2005 selbständige Gemeinde ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 7 km entfernte Stadt Ludwigslust.
Anlage 2
Teilregionale und lokale Häufung der Vorranggebiete „Griese Gegend“
Bezeichnung 8 Gemeinden Gemeindeflächen ha Vorranggebiete ha % der Gemeindeflächen
43/24 Warlow Warlow, Picher 1391
3909 272 5,1
45/24 Alt Krenzlin Alt Krenzlin 3700 297 8,0
46/24 Bresegard Bresegard
Stadt Ludwigslust*
Eldena 1090
1460*
3400 710 11,9
47/24 Karenz Karenz
Grebs-Niendorf
Bresegard 683
3127
(1090) 90 2,4
18.704 ha 1369 ha 7,3%
Prämissen
(*)Anmerkung 1: In den Kalkulationen wird lediglich die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Nur dieser Ortsteil von Ludwigslust (vor 2005 eine selbständige Gemeinde) ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 7 km entfernte Stadt Ludwigslust.
Anmerkung 2: Zur besseren Übersichtlichkeit und Kürze wird Glaisin hier ebenfalls als „Gemeinde“ bezeichnet , nicht als Ortsteil
Vorranggebiete Westmecklenburg versus Vorranggebiete „Griese Gegend“
Anteil 8 Gemeinden „Griese Gegend“ an Fläche Westmecklenburg
Fläche
Westmecklenburg (ha) Fläche 8 Gemeinden
„Griese Gegend“ (ha)
686.900 18.704 2,7 %
Anteil Vorranggebiete an Fläche der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ (%)
Fläche 8 Gemeinden „Griese Gegend“ (ha) Vorranggebiet
„Griese Gegend“
(ha)
18.704 ha 1369 7,3%
Anteil Vorranggebiete an Fläche Westmecklenburg (%)
Fläche
Westmecklenburg (ha) Vorranggebiete
Westmecklenburg (ha)
686.900 15.328 2,2 %
Anteil Vorranggebiete 8 Gemeinden „Griese Gegend“ an Vorranggebieten Westmecklenburg (%)
Vorranggebiete
Westmecklenburg (ha) Vorranggebiet
„Griese Gegend“
(ha)
15.328 1369 8,9 %
Die anteilige flächenmäßige Belastung der 8 Gemeinden „Griese Gegend“ durch Vorranggebiete beträgt nach der aktuellen Fortschreibung das 3,4 fache der Zielgröße (2,1%) für Westmecklenburg
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum
Dieses Thema ist als Abwägungskriterium, das genutzt werden kann, um die Potenzialfläche auf den Flächenbeitragswert von 2,1% zu erreichen, in der Teilfortschreibung der 4.Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht (mehr) enthalten.
A) Wir fordern den Planungsverband auf, dies zu korrigieren und das Landschaftsbild Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum als Abwägungskriterium wieder aufzunehmen und anzuwenden.
Begründung:
1) Für eine Aufnahme als Abwägungskriterium gibt es starke sachliche Argumente. Unzerschnittene landschaftliche Freiräume sind das herausragende, charakteristische (nahezu Alleinstellungs-) Merkmal des Mecklenburger (küstenfern) „Hinterlands“. Sie sind – wenn sie einmal zerschnitten wurden- irreparabel und damit unersetzbar. Es ist davon auszugehen, dass durch den Betrieb von WEA eine dauerhafte Beschädigung der charakteristischen Merkmale des betreffenden landschaftlichen Freiraums eintritt.
Die Erhaltung und der Schutz unzerschnittener landschaftlicher Freiräume als ein grundlegendes Ausschlusskriterium bzw. Abwägungskriterium wurde auf keiner Stufe der Fortschreibung und der Öffentlichkeitsbeteiligung in Zweifel gezogen. Im Gegenteil. So heißt es in Stufe 3: „Im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung hat sich der Regionale Planungsverband Westmecklenburg entschlossen, unzerschnittene landschaftliche Freiräume der Stufe 4 (> 2.400 ha) nach Gutachtlichem Landschaftsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (GLP, 2003) als „weiche“ Tabuzonen einzuordnen und diese grundsätzlich von Windenergieanlagen freizuhalten“ (siehe Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 3. Stufe des Beteiligungsverfahrens). Auch selbst noch der Entwurf des Planungskonzeptes für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie vom 14.06.2023 fixiert das „Landschaftsbild Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum (Qualität)“ als ein weiteres Abwägungskriterium. An der Sachlage hat sich seither nichts geändert.
Deshalb ist es völlig unverständlich, warum und mit welcher Kompetenz dieses Kriterium als Abwägungskriterium aus dem aktuellen Entwurf der Teilfortschreibung herausgefallen ist. Zumal auf der Verbandsversammlung im Januar 2024 diese Option nicht definitiv ausgeschlossen wurde. Der Planungsbeirat Energie machte eine Entscheidung vom Umweltbericht abhängig. Selbst der Vorstand hielt gegebenenfalls eine Wiedervorlage in der Abwägung für möglich.
Wir halten es auch für eine gravierende Ungleichbehandlung, wenn Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium aufgenommen werden, unzerschnittene Freiräume als Abwägungskriterium jedoch nicht mehr aufgeführt werden. Die Attraktivität der Landesteile außerhalb der Tourismusschwerpunkträume („Mecklenburg – Land zum Leben“) lebt entscheidend von den unzerschnittenen Landschaften. Insofern sind der Schutz von Tourismusschwerpunkträumen und die Bewahrung unzerschnittener Landschaften für die künftige Landesentwicklung durchaus von vergleichbar hohem Wert. Der aktuelle Entwurf ist geeignet, die für Mecklenburg-Vorpommern besonders typischen und wertvollen Landschaften für den Tourismus zu opfern. Zwischen diesen Werten sollte sorgfältig abgewogen werden. Wir halten in diesem Zusammenhang die Prämisse des Planungskonzepts für außerordentlich wichtig, wonach „ grundsätzlich bei der Festlegung der Vorranggebiete gilt, dass gemäß dem Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen sind“.
2) Mit einem Verzicht auf das Kriterium Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum wird gegen eine Reihe gesetzlicher Regelungen des Umweltschutzes verstoßen: § 1 BNatSchG, § 1 BWaldG und LWaldG M-V, Kap. 6.1 LEP M-V, Kap. III.2.1 GLP M-V, Kap. III.1.2.1 und III.1.2.5 GLRP WM - wo als Ziel des Umweltschutzes deutlich formuliert wird, dass die Zerschneidung und Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich zu halten ist.
Das geänderte Raumordnungsgesetz vom 22. März 2023 fordert entsprechend: „Die Brachflächenentwicklung soll gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme nach Möglichkeit vorgezogen werden. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft sowie von Wald- und Moorflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden“ ( siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 6 ROG).
Der Entwurf der Teilfortschreibung steht hierzu in klarem Widerspruch. Es werden nur marginale Brachflächen ausgewiesen, stattdessen jedoch wie im Falle der hier betrachteten 4 Vorranggebiete umfangreiche neue Freiräume. Dies geht aus der folgenden Übersicht hervor:
Bezeichnung Fläche Stufe 3 in ha Fläche Stufe 4
in ha Gegenüber Stufe 3 (in %)
43/24 Warlow 0 272 neu ausgewiesen
45/24 Alt Krenzlin 144 297 206 %
46/24 Bresegard 252 710 282 %
47/24 Karenz 63 90 43 %
459 1369 298 %
Die Tabelle zeigt einen Sprung von Stufe 3 zu Stufe 4 der Beteiligung. Den in der Stufe 3
ausgewiesenen 459 ha werden gleich 910 ha Freiräume (ca.200%) hinzugefügt. Dies steht der
gesetzlichen Forderung entgegen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
„Tourismusschwerpunkträume“ werden durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. |
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ID: 5089
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B) Wir fordern den Planungsverband auf, das Abwägungskriterium Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum anzuwenden in Bezug auf das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin, d.h., die Flächen, nördlich und nordöstlich von Loosen, bis an die Kreisstrasse Loosen – Krenzliner Hütte nicht als Vorranggebiet auszuweisen.
Begründung
1) Diese Teilfläche das Vorranggebietes 45/24 zwischen den Kreisstrassen K31 und LO4 (Loosen – Krenzliner Hütte), erfüllt die Kriterien, die das Gutachtliche Landschaftsprogramm(GLP) Mecklenburg-Vorpommern für unzerschnittene landschaftliche Freiräume definiert, nach Größe, Struktur und Funktion. Es handelt sich um einen verbundenen Landschaftsbereich, dessen Größe und dessen Kernbereich mit Stufe 4 der Schutzwürdigkeit zu bewerten ist. Insbesondere die Kombination aus Schutzbedarf der hochwertigen Freifläche und Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes Stufe 3 (hoch bis sehr hoch) führt zu einem nicht überwindbaren und nicht ausgleichbaren Konflikt hinsichtlich der Bebauung durch Windkraftanlagen. Freiräume der hohen und höchsten Schutzwürdigkeit sind ein unwiederbringliches Kulturgut und müssen von Beeinträchtigungen durch Windenergieanlagen freigehalten werden.
In der Abwägung zur Stufe 2 des Beteiligungsverfahrens hatte der Planungsverband dem zu einem Teil der Fläche korrekterweise bereits Rechnung getragen und den nördlichen „Zipfel“ aus der Eignungsfläche herausgenommen.
In unserer Einwendung in der 3. Stufe der Beteiligung vom 22.10.2021 forderten wir, darüber hinaus den oben beschriebenen Raum insgesamt als unzerschnittenen landschaftlichen Freiraum anzuerkennen und von WEG freizuhalten. Dafür gaben wir eine ausführliche Begründung, die unverändert Bestand hat (Einen diesbezüglichen Auszug aus unserer Einwendung finden Sie als Anlage).
2) Im Entwurf- Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens
selbst finden sich im Kapitel Umweltprüfung Vorranggebiete Wind „Unzerschnittene landschaftliche Freiräume mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)“ als relevanter Aspekt im regionalplanerischen Maßstab. Unter den zehn VRW, die anteilig oder vollständig als Landschaftliche Freiräume sehr hoher Schutzwürdigkeit ausgewiesen sind gehört auch 45/24 Alt Krenzlin. Im diesbezüglichen Steckbrief im Umweltbericht wird festgestellt, dass es sich um einen landschaftlichen Freiraum von 5.500 ha (und damit um einen sehr großen Freiraum) handelt, der das VRW zu 11% überlagert.
Die Fortschreibung bietet u.E. ausreichend Spielraum, dem dargelegten Anliegen Rechnung zu tragen.
Anlage zur Stellungnahme vom 12.09.2024
Auszug aus der Stellungnahme zur 3. Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf zur Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg Kapitel 6.5 Energie vom 22.10.2021
Betr. WEG 25/21 Alt Krenzlin. Unzerschnittene landschaftliche Freiräume
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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nicht zugeordnet
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Regionalplanung
I
Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 24. April 2024 beschlossen, zu prüfen, unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1% der Regionsfläche für die Windkraft ausgewiesen wird, diese jedoch zunächst mit 1,4% und weitere 0,7% der Regionsfläche spätestens zum Jahr 2032 freigegeben werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Um eine Situation der Rechtsunsicherheit und allgemeiner Verunsicherung im weiteren Planungsprozess zu vermeiden, halten wir es für zweckdienlich und erforderlich zur klaren Forderung des „Wind-an-Land- Gesetz“ bezeichneten Regelungspakets zurückzukehren. Für Mecklenburg-Vorpommern sieht das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes das Zwischenziel von 1,4 Prozent der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2027 und den Zielwert von 2,1 Prozent bis zum 31. Dezember 2032 vor, d.h., eine zweigliedrige Ausweisung einer Fläche mit einem Flächenbeitragswert von 1,4 % und weiteren 0,7 % .
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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Privat
ID: 5089
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Artenschutz in Bezug auf das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin
Die vorliegenden Unterlagen zeigen, dass diesbezüglich erhebliches Konflikt- und Risikopotenzial besteht. So verweist der Steckbrief zu Vorranggebieten als kollisionsgefährdete Brutvogelart auf den Rotmilan, der 20% bzw 99% des Vorranggebietes Windenergie überlagert. Erhebliche Umweltauswirkungen werden nicht ausgeschlossen. Der Steckbrief fordert auf der Grundlage einer Habitatanalyse oder Raumnutzungsanalyse fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung in der nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebene.
Die Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeiten von Natura 2000-Gebieten im Entwurf des Umweltberichts hinsichtlich des Gebietes Lübtheener Heide nennt als relevante Zielart den Brutvogel Kranich, Rotmilan und Weißstorch, die besonders möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche brauchen. Eine Prüfung wird ausdrücklich als erforderlich betrachtet.
Wir teilen diese Besorgnisse, sind dabei der Auffassung, dass es für den Artenschutz im VRW bedeutend genauerer und tieferer Bestandsaufnahmen und Festlegungen bedarf.
Insbesondere ist die Erhebung der relevanten Daten vom Planungsverband als öffentliche Stelle (und nicht von potentiellen Investoren oder Anlagenbetreibern) und vor Ausweisung einer Windvorrangfläche zu beauftragen. Nur die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene ermöglicht die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte.
Mit der Regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes wird die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten (nach dem BNatSchG) nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert. Begründet wird dies damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Wir machen geltend, dass unvollständige oder fehlende Kartierungen nicht als Vorwand dienen dürfen, zu schützende Vorkommen nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen sind andere Möglichkeiten zu nutzen.
Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
Wir erachten ebenso eine kritische Überprüfung der Compliance mit der Europäischen Gesetzgebung als notwendig, z.B. hinsichtlich der Liste der zu schützenden „Windenergieanlagen sensiblen“ Brutvogelarten, deren Anzahl u.E. in den vorliegenden Papieren unzulässig reduziert wurde.
Wir fordern den Planungsverband auf, das Gebiet 45/24 nicht als Vorranggebiet auszuweisen bevor nicht die offenen Fragen des Artenschutzes eindeutig und im Einklang mit den deutschen und europäischen gesetzlichen Regelungen gelöst und Risiken minimiert sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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Vorranggebiet Windenergie 46/24 Bresegard, Ludwigslust, Eldena
Das Vorranggebiet Bresegard, das sich um den Ortsteil Glaisin herum konzentriert, wird mit einer Gesamtfläche von 710 ha ausgewiesen. Mit 710 ha ist diese Fläche das größte Vorranggebiet in der aktuellen Beteiligungsstufe in Westmecklenburg und eines der größten geplanten Eignungsgebiete in Mecklenburg überhaupt. Das ausgewiesene Vorranggebiet ist mit Blick auf das Schutzgut Mensch, Natur und Umwelt flächenmäßig weit überdimensioniert.
Deshalb bedarf es im Vergleich mit einem Vorranggebiet „normaler“/ durchschnittlicher Flächengröße besonders gründlicher Abwägung, um Belastungen zu vermeiden bzw. zu minimieren.
1) Schutz des historischen Stadtensembles von Ludwigslust
Die ausgewiesene Fläche von 710 ha schafft eine weitreichende räumliche Dominanz, die an ein Industriegroßgebiet der 60er- und 70iger Jahre erinnert. Das Gebiet wirkt optisch tief hinein in die weitgehend denkmalgeschützte ehemalige Residenzstadt Ludwigslust.
Zusammen mit den vorgesehen Vorranggebieten Warlow 43/24 (272 ha), Wöbbelin 44/24 (494 ha) sowie einer dem Vernehmen nach beantragten Eignungsfläche zwischen Kummer und Göhlen (angenommen ca.70 ha) entsteht eine Windeignungsfläche von insgesamt ca.1500 ha. Sie wird Ludwigslust in einem Ring (von 1 bis ca.7 km Entfernung) mit schätzungsweise 150 WEA unmittelbar umgeben. Unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten ist dies nicht akzeptabel und bedarf einer Abwägung in Bezug auf den räumlichen Wirkbereich der Schlossanlage.
Hinsichtlich des Vorranggebietes Wöbbelin 44/24 ist die Einhaltung des definierten räumlichen Schutzbereiches zur Schlossanlage Ludwigslust zu prüfen und zu gewährleisten.
Von der Schlossanlage sind von einer beträchtlichen Anzahl von Anlagen des Vorranggebietes 46/24 um Glaisin herum Teile des Turms, das Maschinenhaus und die Rotoren sichtbar. Der Abstand der Anlagen, beträgt 7 bis 8 km. Laut des Fachbeitrages Denkmalschutz, Stand April 2021, ist die Beeinträchtigung mit hoch einzuschätzen, da sich die Anlagen genau über den historischen Ensemble der westlichen Schlossfreiheit befinden. Dabei betrug die Höhe der damals angenommenen Referenzanlage 200 Meter; sie ist gegenwärtig 250 Meter.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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Karte
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1) Schutz des historischen Stadtensembles von Ludwigslust
Die ausgewiesene Fläche von 710 ha schafft eine weitreichende räumliche Dominanz, die an ein Industriegroßgebiet der 60er- und 70iger Jahre erinnert. Das Gebiet wirkt optisch tief hinein in die weitgehend denkmalgeschützte ehemalige Residenzstadt Ludwigslust.
Zusammen mit den vorgesehen Vorranggebieten Warlow 43/24 (272 ha), Wöbbelin 44/24 (494 ha) sowie einer dem Vernehmen nach beantragten Eignungsfläche zwischen Kummer und Göhlen (angenommen ca.70 ha) entsteht eine Windeignungsfläche von insgesamt ca.1500 ha. Sie wird Ludwigslust in einem Ring (von 1 bis ca.7 km Entfernung) mit schätzungsweise 150 WEA unmittelbar umgeben. Unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten ist dies nicht akzeptabel und bedarf einer Abwägung in Bezug auf den räumlichen Wirkbereich der Schlossanlage.
Hinsichtlich des Vorranggebietes Wöbbelin 44/24 ist die Einhaltung des definierten räumlichen Schutzbereiches zur Schlossanlage Ludwigslust zu prüfen und zu gewährleisten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Dazu gehlrt auch die Schlossanlage Ludwigslust. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 44/24 Wöbbelin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 44/24 Wöbbelin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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ID: 5089
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2) Zusammenballung
Das Vorranggebiet Bresegard b. Eldena/ Ludwigslust wurde im Vergleich zur 3. Beteiligungsstufe von 252 ha auf 710 ha (d.h., um das nahezu dreifache!) vergrößert. Dies ist überraschend, zumal es für eine solche sprunghafte Erweiterung der Flächen keine sachlichen Begründungen gibt.
Im Gegenteil, sie steht im Gegensatz zum Text der Fortschreibung. Zwar sollen demnach die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden. Jedoch sollen dabei vorgeprägte Räume „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“ (Seite 41). Davon kann in diesem Fall keine Rede sein.
Die Gemeinden Bresegard und Eldena sowie der Ortsteil Glaisin(*) betrachtet, sind es 11,9% der Gemeindeflächen die als Vorranggebiet ausgewiesen werden. Diese 11,9% stehen der vom Planungsverband angestrebten Zielgröße von (nur) 2,1% Flächenanteil der Vorranggebiete in der gesamten Region Westmecklenburg gegenüber. Die flächenmäßige Belastung der 3 Gemeinden des Gebietes 46/24 um Glaisin herum beträgt nach der aktuellen Fortschreibung also das 5,7 fache der anteiligen Zielgröße für Westmecklenburg!
(*)Anmerkung 1: In den Kalkulationen wird lediglich die Fläche des Ortsteils Glaisin berücksichtigt. Dies ist sachlich begründet. Nur dieser Ortsteil von Ludwigslust (vor 2005 eine selbständige Gemeinde) ist von den geplanten Vorranggebieten betroffen, nur minimal die ca. 7 km entfernte Stadt Ludwigslust.
Anmerkung 2: Zur besseren Übersichtlichkeit und Kürze wird Glaisin hier ebenfalls als „Gemeinde“ bezeichnet , nicht als Ortsteil.
Auch sei darauf verwiesen, dass der Entwurf der Fortschreibung selbst ausdrücklich darauf abstellt, eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie zu vermeiden, sowohl in Bezug auf bereits stark belastete Räume als auch in Bezug auf neue Räume, wo Potenzialflächen zu Vorranggebieten qualifiziert werden. Diesbezüglich wird unter den Abwägungsleitenden/ Allgemeinen Prämissen ausdrücklich genannt: „Eine übermäßige lokale und teilregionale Häufung soll vermieden werden“.
Die beschriebene Zusammenballung von Vorranggebieten bedeutet, dass
- verglichen mit dem Durchschnitt der Planungsregion- ein weit überproportionaler Teil der
Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf die Gemeinden Bresegard, Eldena sowie
den Ortsteil Glaisin, abgewälzt wird. Dies widerspricht auch dem vom Planungsverband selbst
festgelegten Grundsatz wonach „bei der Festlegung der Vorranggebiete, gemäß dem
Gleichbehandlungsgrundsatz gleiche Sachverhalte gleich abzuwägen“ sind (Entwurf S.11).
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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Karte
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3) Erheblich beeinträchtigende Umfassung von Glaisin
Das Vorranggebiet ist laut Entwurf 710 ha groß und damit das größte in Westmecklenburg. Jedoch wird diese Fläche in einem äußerst engen Raum von 3 unmittelbar betroffenen Siedlungen ausgewiesen. Ein Großteil von potenziellen WEA rückt dadurch bis auf den Minimumabstand von 1000 Metern an den Ortsteil Glaisin und die Orte Bresegard und Eldena heran. Im Falle von Glaisin und Bresegard wird teilweise der Minimumabstand unterschritten. Es ist keine sachliche Begründung für einen Abstand von 800 Metern erkennbar. Allein durch die Minimumabstände sowie die kreisförmige Konfiguration des Vorranggebietes wird dies in den Orten Glaisin und Bresegard als stark bedrängend wahrgenommen.
Darüberhinaus liegt – bei Anwendung der vom OVG Magdeburg im Beschluss vom 16. März 2012 definierten Kriterien - eine erheblich beeinträchtigende Umfassung des Ortsteils Glaisin vor. Die Siedlung ist von Windenergieanlagen umstellt und diese „als eine deutlich sichtbare, optisch geschlossene und den Siedlungsbereich umgreifende Kulisse visuell im Sinne eines „Eingesperrtseins“ wahrnehmbar“. Die Schwelle des Umfassungswinkels von mehr als 120 Grad wird weit überschritten, sowohl unter richtiger Berücksichtigung des Vorranggebietes 44/24 Karenz, als auch bei Betrachtung lediglich des Gebietes 45/24.
Auch nach vor Ort Prüfung sind keine standörtlichen Gegebenheiten zu erkennen, die zu einer Minderung der Umfassungswirkung beitragen könnten. Ein Ausweg wären „kleinere und kompakte Windenergiegebiete“ die, wie in der Fortschreibung festgestellt wird, ein „geringeres Umfassungspotenzial (haben) und zudem eine Riegelbildung in der Landschaft (vermeiden)“.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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4) Artenschutz
Die Fläche 46/24 befindet sich in einem Gebiet intensiver Lebensräume einer hohen Diversität von Vögeln. In westlicher Richtung grenzt das Vorranggebiet an eine Vogelzugzone A, im Westen an eine Vogelzugzone B, welche für Vogelzug von mittlerer bis hoher Dichte steht. Ebenfalls im Westen berührt das Vorranggebiet das Europäische Vogelschutzgebiet 2734-401 Feldmark Eldena bei Grabow mit einer Fläche von etwa 1000 ha.
Weiter sind diese Flächen in vielen Teilen von Wald umgeben wo sich Horst Standorte befinden und die angrenzenden, geplanten Flächen der Nahrungssuche dienen. Ein übermäßiges Tötungsrisiko kann so nicht ausgeschlossen werden. Der Umweltbericht zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens nennt dementsprechend als kollisionsgefährdete Brutvogelarten in diesem Gebiet den Seeadler, Rot Milan, Wanderfalken und Weißstorch mit der höchsten Stufe der Bewertung der Umweltauswirkungen. U.E. sind darüberhinausgehend eine erneute, tiefergehende artenschutzfachliche Untersuchung des Raumes erforderlich und gegebenenfalls entsprechende Reduzierungen bzw. Verschiebung der ausgewiesenen Vorranggebiete.
Die im Bericht angemahnten „fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen zur Risikovermeidung“ sind nicht überzeugend, da sie auf die „nachgeordnete Planungs- und Zulassungsebene“ verlagert werden. Sie sind vor Ausweisung einer Windvorrangfläche vom Planungsverband zu beauftragen. Nur die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange auf vorgelagerter Planungsebene ermöglicht die Ermittlung artenschutzrechtlich möglichst konfliktarmer Standorte.
Im Übrigen ist kritisch zu konstatieren, dass mit der regionalplanerischen Präzisierung innerhalb des Planungskonzeptes die schon sehr geringe Zahl von 15 Vogelarten (nach dem BNatSchG) nochmals auf nur noch 4 Vogelarten reduziert wird. Begründet wird dies damit, dass für alle anderen Vogelarten keine landesweiten Kartierungen vorliegen würden. Wir machen geltend, dass dies jedoch nicht zwingend notwendig ist. Unvollständige oder fehlende Kartierungen dürfen deshalb nicht als Vorwand dienen, zu schützende Vorkommen nicht zu berücksichtigen. In diesen Fällen sind andere Möglichkeiten zu nutzen.
Wir fordern, dass zumindest alle die Vogelarten, die im Anhang des BNatSchG aufgeführt wurden, bei der Planung so berücksichtigt werden, wie es das Bundesgesetz vorsieht.
Wir erachten ebenso eine kritische Überprüfung der Compliance auch mit der Europäischen Gesetzgebung als notwendig, z.B. hinsichtlich der Liste der zu schützenden „Windenergieanlagen sensiblen“ Brutvogelarten. Deren Reduzierung auf 4 in den Unterlagen des Planungsverbandes ist offensichtlich durch das europäische Recht nicht gedeckt bzw. unzulässig.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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Karte
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Unseren Einwendungen folgend, bitten wir Sie:
- Die Erfordernisse des denkmalfachlichen Schutzes der Schlossanlage Ludwigslust adäquat und in jeder Hinsicht zu berücksichtigen
- Sicherzustellen, dass die künftige Belastung des betrachteten Raumes um das Vorranggebiet 46/24 Bresegard herum nicht die durchschnittliche und vernünftige Belastung anderer Subregionen Westmecklenburgs übersteigt. Hierfür ist durch verantwortungsvolle und sorgfältige Abwägung und Einpassung in die lokalen und regionalen Gegebenheiten eine umfassende „Verschlankung“ des ausgewiesenen Vorranggebietes 46/24 Bresegard herbeizuführen - im Interesse der unmittelbar dort lebenden Menschen, von Natur und Umwelt, der lokalen Akzeptanz für die Windenergie.
- Insbesondere ist eine erheblich beeinträchtigende Umfassung des Ortsteils Glaisin zu vermeiden.
- Das Gebiet 46/24 nicht als Vorranggebiet auszuweisen bevor nicht die offenen Fragen des Artenschutzes eindeutig und im Einklang mit den europäischen gesetzlichen Regelungen gelöst und Risiken minimiert sind.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5089
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nicht zugeordnet
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II
Der Entwurf zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens zeigt eine erheblich größere anteilige Flächenausweisung im Landkreisgebiet Ludwigslust-Parchim im Vergleich mit dem Landkreis Nordwest Mecklenburg. Von den 73 ausgewiesenen Vorranggebieten Windenergie entfallen 48 auf den Landkreis Ludwigslust-Parchim. D.h., von nunmehr insgesamt 15.350 ha Fläche, die in der Planungsregion Westmecklenburg zur Nutzung der Windkraft durch die Regionalplanung zur Verfügung gestellt werden sollen, liegen ca. 11.800 ha im LK LUP. Dies entspricht ca.77% der Fläche der Vorranggebiete bei einem Anteil des LK LUP an der Gesamtfläche des Planungsgebietes von (lediglich) ca.69%.
Zudem machen die ausgewiesenen Vorranggebiete 2,5% der Kreisfläche LUP bzw. knapp 2,2% der Fläche der Planungsregion Westmecklenburg aus. Unter Berücksichtigung der Altgebiete aus dem RREP WM (2011), die bereits zu einem großen Teil mit Windenergieanlagen bebaut sind, würden im Landkreis somit zukünftig sogar ca. 13.000 ha (entspricht 2,7% der Kreisfläche) für die Nutzung der Windkraft vorgehalten werden.
Diese Situation einer erheblichen Ungleichverteilung von Vorranggebieten zu Lasten des Landkreises LUP erfordert dringend eine Korrektur. Das Ziel ist die Herstellung einer annähernd proportionalen (zu den Kreisflächen) Verteilung der Vorranggebiete auf beide Landkreise. Hierfür ergeben sich ausreichende Spielräume. U.a. auch durch eine umfassende flächenmäßige Verkleinerung von Vorranggebieten im Bereich LK LUP, die zum Teil im Vergleich zur 3. Beteiligungsstufe um ein Vielfaches vergrößert wurden. Dies betrifft insbesondere das Vorranggebiet Bresegard b.Eldena/ Ludwigslust (46/24) dessen Fläche von 252 km2 auf 710 km2 (d.h., um das nahezu dreifache!) erweitert wurde. Betroffen ist ebenfalls das Gebiet 45/24 Alt Krenzlin, das von 144 ha auf 297 ha (also um das Zweifache) erweitert wurde.
Wir bitten den Planungsverband, entsprechende Veränderungen in der Teilfortschreibung vorzusehen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist als Abwägungskriterium festgelegt. Diese Abwägungskriterium hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Dem Anliegen der Stellungnahme wird mit diesem Kriterium grundsätzlich Rechnung getragen. Im Rahmen der Reduzierung der Flächenkulisse auf den Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% entfällt das geplante Vorranggebiet 45/24 Alt Krenzlin und das geplante Vorranggebiet 46/24 Bresegard wird reduziert. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% sind die Flächen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
2833 |
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Privat
ID: 5090
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Karte
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Windpark Bobitz-Rastorf-Beidendorf Öffentlichkeitsbeteiligung bis 15.09.
als Anwohnerin in der Region des geplante Windparks möchte ich Einspruch erheben.
Die gesundheitlichen Folgen des Infraschalls sind nicht hinreichend geklärt. Frankreich hat deswegen den weiteren Ausbau von Windparkanlagen meines Wissens eingeschränkt. (Wenn nicht gar gestoppt)
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
705 |
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Privat
ID: 5090
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Karte
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Außerdem gibt es in der Region viele Greifvögel, darunter auch den Milan. Warum dieser gerade in MV aus dem Artenschutz entfernt wurde? Mir ist das nicht schlüssig.
Ich bitte von dem geplanten Windpark abzusehen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
706 |
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Privat
ID: 5091
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Karte
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Stellungnahme zu
REGIONALES RAUMENTWICKLUNGSPROGRAMM WESTMECKLENBURG
Teilfortschreibung Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahren
„Die dörfliche Agrarlandschaft wird auf 360 Grad in eine Industrielandschaft verändert. Eine solch gravierende Veränderung bedarf einer demokratischen Legitimation, die durch die Beteiligung an einem Raumordnungsverfahren, das sich nur durch nicht nachvollziehbare Sachzwänge begründet, nicht gegeben ist.“
Einleitung
Diese Stellungnahme richtet sich insbesondere gegen die Ausweisung des Vorranggebietes Rambeel. Das VR Wind 09/24 Rambeel ist nicht genehmigungsfähig.
Es ist zunächst festzustellen, dass dieses Gebiet in den bisherigen drei Beteiligungsverfahren für Westmecklenburg keine Berücksichtigung zur Errichtung von Windanlagen gefunden hat. Der ausschlaggebende Grund, das durchgängig vorhandene hohe Interesse von Investoren zurückzuweisen, liegt in der Besonderheit, dass es sich um einen zusammenhängenden Naturraum frei von Zerschneidungen handelt, eingeordnet in der höchstmöglichen Kategorie für derartige Gebiete „> 2.400 Hektar“. An dieser objektiv bestehenden Tatsache hat sich nichts geändert.
Der vorliegenden Planung sind auch keine diesbezüglichen Veränderungen zu entnehmen. Die vorliegende Planung lässt diese Tatsache komplett unberücksichtigt, es finden sich keine Begründungen, warum nun eine Eignung besteht, die vorher begründet nicht bestanden hat. Auch in den genannten Abwägungskriterien finden dieses Gebiet und sein qualitativer Charakter keinen Niederschlag. Ich erachte das als einen grundlegenden Fehler der vorliegenden Planung.
Auch der zur Planung vorliegende Umweltbericht erscheint bezüglich dieses Gebietes mehr als unzureichend. Die Darstellung und Bewertung ist lückenhaft, inkonsistent und teilweise schlicht falsch. Das kann daran liegen, dass eine genauere Untersuchung bisher nicht erfolgen musste, weil der Status „> 2.400 Hektar“ detailliertere Untersuchungen nicht erforderlich gemacht hat.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Verfahren zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen im ROG und LPlG M-V. Dies schließt eine umfassende, mindestens zweistufige Beteiligung der Öffentlichkeit ein, in der Anregungen und Bedenken zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie eingebracht werden können. Die Stellungnahmen werden in die Abwägung eingestellt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei." Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5091
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Umweltbericht
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Spezielle Einwände gegen das Vorranggebiet Rambeel
Ungenügender Umweltbericht
Der Umweltbericht scheint nicht die realen Gegebenheiten wiederzugeben. Allein ein Blick auf das folgende Luftbild verdeutlicht die Vielzahl von Kleinstrukturen, besonders wasserführender Sölle.
1: Vorranggebiet Rambeel, verschnitten mit Google Earth von 2014. Der annähernd einheitliche Bearbeitungszustand der landwirtschaftlichen Flächen ermöglicht einen guten Blick auf das kleinstrukturierte Gebiet mit den besonders zahlreichen Söllen.
Der Umweltbericht quantifiziert die Kleinstrukturen lediglich prozentual. Das wird der realen Situation nicht gerecht, und führt zu falschen Einschätzungen bezüglich der Auswirkungen auf den Naturhaushalt, sollte dort ein Vorranggebiet von 413 Hektar errichtet werden. Summarische ca. 5% Kleinstrukturen decken dann immerhin über 20 Hektar ab. Diese Vielzahl an Strukturen ist prägend für den gesamten Raum zwischen Sievershagen, Blieschendorf, Rambeel, Webelsfelde Schildberg und Diedrichshagen.
Die Feststellung
„kein Verlust von Gewässerbiotopen durch Überbauung (Ausschlusskriterium gem. Planungskonzept: Binnengewässer aller Ordnungen)“ ist nicht zutreffend.
Der Hinweis
„Verluste der weiteren geschützten Biotope können aufgrund ihrer Kleinflächigkeit und des geringen Flächenanteils im VRW in der nachgelagerten Planungs- und Zulassungsebene durch Aussparung als WEA-Standorte minimiert oder vermieden werden“ ist untauglich und täuscht über die entstehenden Konflikte hinweg.
Es ist von einem sehr hohen Konfliktpotential auszugehen, denn es handelt sich um einen von menschlichen Aktivitäten weitgehend ungestörten Lebensraum für eine Vielzahl von Tierarten. Die absehbaren Probleme in eine nachgelagerte Zulassungsebene zu verschieben, wird der Situation nicht gerecht.
Die Schutzwürdigkeit des unzerschnittenen Landschaftsraumes wurde auch bisher immer anerkannt und gegen die Interessen von Investoren verteidigt. Und es sei auch hier darauf hingewiesen, dass die vorhandene alte Wegeverbindung aus Kopfsteinpflaster keine Zerschneidung darstellt, sondern, erstrecht in ihrem gegenwärtigen Zustand, ein weiteres, die Artenvielfalt bereicherndes Biotop.
Es kann nicht verwundern, dass man von überall her in den Abend- und Morgenstunden zahlreiche Großvögel beobachten kann. Mal die Vielzahl an Kranichen außen vorgelassen, die offenbar Brut- und Rastreviere haben …. Seeadler, Weihen und Milane sind jederzeit zu beobachten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Von Windenergieanlagen können erhebliche Tötungsrisiken für geschützte Arten ausgehen und die Lebensräume geschützter Arten können erheblich beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie sind daher zahlreiche Ausschluss- und Abwägungskriterien festgelegt, die dem Artenschutz dienen. Die Auswirkungen auf den Artenschutz sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Artenschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt. Die konkreten Auswirkungen auf geschützte Arten können allerdings erst im Genehmigungsverfahren abschließend beurteilt werden.
Die Ausschluss- und Abwägungskriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Bei Hinweisen zum Artenschutz können daher nur durch die zuständigen Fachbehörden bestätigte Informationen berücksichtigt werden. Vertiefte Untersuchungen zum Artenschutz wie Kartierungen sind Gegenstand der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren.
"Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5091
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Umweltbericht
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Auch das Landschaftsbild findet im Umweltbericht keine entsprechende Würdigung. Es wird lediglich nachrichtlich auf 9 Sölle und 53 stehende Kleingewässer hingewiesen (die Zahlenangaben bezweifele ich ausdrücklich), auf Hecken und Gräben. Das mag auf einem schlechten Luftbild so aussehen, aber es handelt sich (auch) um Reihen alter Großbäume entlang nicht mehr vorhandener, vergangener Wegebeziehungen.
Dass das Gebiet bisher aus allen Planungen herausgefallen ist, wegen seiner Kategorisierung als „Unzerschnittener landschaftlicher Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)“ war und ist gerechtfertigt. Allerdings hat diese Einstufung offenbar dazu geführt, dass es an Detailkenntnissen über diesen Landschaftsraum mangelt. Der im Planungskonzept ersichtliche Wissensstand erscheint mir nicht ausreichend für eine Festlegung als geeignetes Vorranggebiet.
Unvollständige Abwägungskriterien
Der vorherige Abschnitt verdeutlicht einen Mangel, der sich in den Abwägungskriterien und in den Prämissen zur Abwägung fortsetzt.
Da im Umweltbericht der unzerschnittene Landschaftsraum nur unzureichend referenziert wird, wird er in den Abwägungskriterien gleich komplett ignoriert. Das kann nicht sein. Das Gebiet war in den drei vorherigen Beteiligungen immer herausgefallen, wegen seiner überragenden Bedeutung. Wenn nun ein Abwägungsverfahren konstruiert wird, in dem unzerschnittene Landschaftsräume gar nicht mehr erwähnt werden, liegt eindeutig ein Verfahrensfehler vor. Für eine Abwägung müssen alle in Frage kommenden Kategorien gelistet werden – erst dann kann man begründet und nachvollziehbar Entscheidungen treffen.
Es wäre durchaus zu fragen, ob der Charakter von Landschaftsschutzgebieten oder Naturparken oder Erholungsschwerpunkten so massiv und in Gänze zerstört wird, wie es mit einem unzerschnittenen Landschaftsraum durch die Errichtung von Windanlagen und entsprechender Zuwegungen passieren würde. Der mögliche Schutzgrund würde nämlich komplett zerstört, bereits bei Errichtung nur einer Anlage, und der besondere Naturraum wäre verloren.
Auch eine quantitative Betrachtung bzw. Gegenüberstellung wäre möglich, derart ob nun Westmecklenburg über mehr Naturparke u.ä. verfügt, oder über unzerschnittene Landschaftsräume.
Diesen Fragen kann man nicht planerisch einfach durch Ignoranz begegnen. Eine Gebietskategorie „< 2.400 Hektar“ ist von raumplanerischer Relevanz.
Die gleiche Problematik ergibt sich dann auf der Ebene der Prämissen. Da der Umweltbericht die konfliktträchtigen Gegebenheiten nur unzureichend darstellt, kann eine Abwägung zwischen konfliktreichen und konfliktarmen Gebieten gar nicht korrekt erfolgen.
Im Ergebnis würde in einem Vorranggebiet Rambeel m.E. nur eine sehr kleine Anzahl von tatsächlichen Standorten zulässig sein, für die dann jedoch der herausragende Charakter des Naturraumes in Gänze unwiederbringlich zerstört wäre. Damit ist weder dem Ziel eines (wirtschaftlichen) Ausbaus von regenerativer Energieerzeugung gedient, noch einer umweltverträglichen Realisierung einer Energiewende.
Daraus folgt, dass der Naturraum als Vorranggebiet in jeder Hinsicht ungeeignet ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion von Natur und Landschaft. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz und zum Schutz der Erholungsfunktion von Natur und Landschaft im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes und der Schutz der Erholungsmöglichkeiten sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 09/24 Rambeel stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 09/24 Rambeel bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5091
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Karte
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Allgemeine Einwände gegen die Planung
Ungenügende kartografische Darstellung
Das beigefügte Kartenmaterial enthält nicht die bereits bestehenden Windanlagen. Dadurch ist es dem Bürger unmöglich, Kriterien wie z.B. Konzentrationswirkung und Umschließung sachgerecht zu prüfen. Und damit stellt sich die Frage, ob die Planung überhaupt die bereits bestehenden Belastungen angemessen berücksichtigt hat.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die bestehenden und genehmigten Anlagen waren in einer Arbeitskarte dargestellt, die Teil der Unterlagen zur 4. Stufe der Beteiligung war. Altanlagen werden insbesondere bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" mit berücksichtigt. Eine Darstellung des Anlagenbestandes in der Festlegungskarte erfolgt jedoch nicht, da sich diese auf die Darstellung der raumordnerischen Festlegungen zu beschränken hat. |
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Privat
ID: 5091
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Abstandsregeln nicht mehr angemessen und nicht eindeutig
Die 1000-Meter-Abstandsregel ist bereits über 10 Jahre alt. Windräder hatten damals eine Höhe von ca. 100 Meter. Von Windrädern gehen für den Menschen vor allem optische und akustische Belastungen aus. Aktuell werden Windräder mit 280 Meter Höhe beantragt (ein Durchschnittswert vergangener Jahre, wie in der vorliegenden Planung verwendet, ist irrelevant). Von daher ist auch ein größerer Abstand zu Siedlungen erforderlich.
Da die auszuweisenden Vorranggebiete zur Deckung des Flächenbeitrags den überstreichenden Durchmesser der Rotoren nicht berücksichtigen, kommt ein weiterer Grund zur Anpassung der Abstandregel hinzu. Insoweit ist auch die kartografische Darstellung eine Täuschung der betroffenen Anwohner. Hier ist zumindest das Überstreichen durch Rotoren mit einer Pufferzone darzustellen. Die Belastungen durch die Anlagen rücken erheblich näher an das Lebensumfeld heran, als den Darstellungen zu entnehmen ist. Gerade die akustische Belastung, die an den Rotorspitzen entsteht, entfaltet damit eine spürbar größere Belastung, als man es bei 1000 Meter zu erwarten hat. Der Schalldruckpegel in Dezibel steigt logarithmisch an, nicht linear.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem neuen Planungskonzept wird typisierend eine Referenzanlage von 250 m Gesamthöhe zugrunde gelegt. Diese Gesamthöhe entspricht der gegenwärtig durchschnittlich beantragten und genehmigten Windenergieanlage in Westmecklenburg. Die Festlegung der Referenzanlage schränkt die Errichtung größerer oder kleinerer Windenergieanlagen nicht ein oder schließt sie gar aus. Es sind auch kleinere oder größere Windenergieanlagen grundsätzlich möglich. Eine Änderung der Höhe der Referenzanlage hat keine Auswirkungen auf die Siedlungsabstände.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. |
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Privat
ID: 5091
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I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
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Auch die weiteren Angaben zu Abständen von Schutzgütern (Brutreviere, Biotope usw.) sind durch den Hinweis, dass zur Flächenbeitragsermittlung die Rotoren ausgenommen sind, nicht mehr eindeutig. Was bleibt von angeblich wissenschaftlich begründeten 500m Schutzabstand zu einem Bruthabitat, wenn die eigentlich gefährdenden Rotoren gar nicht mitgerechnet werden?
Eine wissenschaftlich begründete Abstandsregel für Windanlagen kann sich nicht auf den stillstehenden Pfahl beziehen – das ist einfach absurd.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist erforderlich, um eine vollständige Anrechenbarkeit der Flächen auf die Flächenbeitragswerte nach § 4 Absatz 3 WindBG sicherzustellen. Die Festlegung von „Rotor-außerhalb-Flächen“ ist daher im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 vorgeschrieben.
Abstandspuffer um Schutzgebiete oder Biotope sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023, noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterien vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des reg. Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von Schutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen erfolgt im Umweltbericht.
„Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. |
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Privat
ID: 5091
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Umschließungskriterium nicht haltbar und nicht ausreichend
Die angeführten Gutachten zur Ermittlung des Kriteriums / der Bewertung einer Umschließung basieren durchgängig auf der falschen Annahme, dass das Gesichtsfeld des Menschen 180 Grad betragen würde. Ganz einfach nachschlagen bei
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesichtsfeld_(Wahrnehmung)
„Die (wesentlich größere) horizontale Gesamtausdehnung des binokularen Gesichtsfelds beträgt bei einem Erwachsenen etwa 214° (±107° auf jeder Seite)[5][6][7][8] (s. auch[9]), die vertikale zirka 60°–70° nach oben und 70°–80° nach unten.[10][11][12][13][4]
Das Gesichtsfeld stellt den Gesamtbereich dar, in dem – ohne Zuhilfenahme von Augen- und Kopfbewegungen – visuelle Wahrnehmung möglich ist. Nur innerhalb des zentralen Bereichs, der Fovea, ist aber ein klares Erkennen möglich; die Wahrnehmungsqualität hinsichtlich Sehschärfe, Mustererkennung und Farbsehen sinkt, je peripherer die visuellen Reize liegen. Die Empfindlichkeit für bewegte Objekte nimmt zwar peripher ebenfalls ab, dies aber weniger als andere Sehfunktionen, so dass sich im peripheren Sehen gegenüber anderen Sehfunktionen eine relative Überlegenheit des Bewegungssehens ergibt.“
Das Bewegungssehen ist das relevante Kriterium. Entsprechend der Wahrnehmungspsychologie ist es begründet im Verhalten des Menschen als Fluchttier. Bewegung im peripheren Bereich bewirkt Erhöhung der Aufmerksamkeit und bei Dauerhaftigkeit Stress, und damit gesundheitliche Belastung.
Das hier lediglich behandelte Phänomen einer gestaffelten Anordnung von hohen Windanlagen und deren Wahrnehmung als bedrückende Wand ist sicher auch bedeutend. Aber der Mensch ist kein Stativ und der Mensch schaut nicht einfach nur aus dem Fenster hinaus in die Umwelt. Die Anwendung eines statischen Winkels von 120° ist unwissenschaftlich, willkürlich und in der Realität irrelevant.
Zu Berücksichtigen ist der Dauerstress, der durch die Wahrnehmung von Bewegung im Rand des Gesichtsfeldes entsteht. Es erfolgt nämlich dann eine Augen- und Kopfbewegung in Richtung der Wahrnehmung. Wenn dort weiterhin im Randbereich Bewegungen passieren, erfolgt das weitere Ändern des Sichtfeldes – bis die Situation geklärt bzw. ein Stillstand gefunden wird.
Neben dem Eindruck der Bedrückung und dem Auslösen von Dauerstress ist aber auch die räumliche Umschließung zu betrachten und zu bewerten.
Ein Spaziergang rund um „mein“ Dorf mutet mir künftig den permanenten Blick auf Windanlagen zu – Rüting / Testorf, Groß Pravtshagen, Upahl, Woteniz / Bernstorf, Schildberg / Rambeel und Webelsfelde. Die dörfliche Agrarlandschaft wird auf 360 Grad in eine Industrielandschaft verändert. Eine solch gravierende Veränderung bedarf einer demokratischen Legitimation, die durch die Beteiligung an einem Raumordnungsverfahren, das sich nur durch nicht nachvollziehbare Sachzwänge begründet, nicht gegeben ist.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine Änderung des Kriteriums erfolgt daher nicht. |
2401 |
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Privat
ID: 5091
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III Flächenauswahl
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Vermeidung übergroßer Konzentrationsräume – Verfahren veraltet
Heutzutage werden geografische Informationssysteme zur Gewinnung derartiger Informationen und Bewertungskategorien benutzt. Die Verwendung von Meßtischblattquadranten ist für den angegebenen Zweck völlig unzureichend.
Die Grenze von Messtischblättern ist für die Raumwirkung von Windanlagen nebensächlich.
Es stellt kein Problem dar, für jedes geplante Vorranggebiet einen Radius von fünf Kilometern anzuwenden und die Abdeckung mit weiteren Anlagen zu errechnen und zu kategorisieren. Ebenso unproblematisch, und wahrscheinlich zielführender, wäre die Betrachtung solcher Radien um Siedlungsstrukturen herum.
Und eventuell, das wäre empirisch zu betrachten, könnte dadurch das unwissenschaftlich bis willkürlich angewandte Kriterium der Umschließung entfallen, weil sich eine solche aus dem Bedeckungsgrad herleiten ließe.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die angewendete Methodik unter Zugrundelegung von Messtischblattquadranten ist zur Bestimmung von Häufungsproblematiken ein bekanntes und objektiv nachvollziehbares Verfahren. Alternative methodische Ansätze (wie z.B. Bezug auf Gemeindefläche oder Radien um Siedlungsstrukturen bzw. um Windenergieflächen) wurden geprüft und hinsichtlich der Zielsetzung für die Region als weniger tauglich erachtet. |
2402 |
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Privat
ID: 5091
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nicht zugeordnet
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Fehlende Vorgaben zur Wiederherstellung der Landschaft
Die Nutzung der Vorranggebiete zur Erzeugung von Windstrom ist nur temporär, bedingt durch die Dauer der Subventionierung, den Verschleiß der Anlagen und deren technische Überalterung. Es ist zu befürchten, dass keine Rücklagen am Ende der Laufzeit bei den dann noch vorhandenen rechtlichen Eigentümern vorhanden sind.
Der schadlose Rückbau der ober- und unterirdischen Bauwerkskomponenten in der Landschaft ist vorzuschreiben, für den Zeitpunkt, an dem die Nutzung faktisch aufgegeben wird. Dazu sind ausreichende Rücklagen zu bilden und nachzuweisen, die von Beginn an in staatlicher Treuhandschaft zu verwalten sind, damit es nicht wie bei den Atomkraftwerken zu einer Situation kommt, in der die Allgemeinheit auf dem Müll sitzen bleibt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist eine Rückbauverpflichtung Zulassungsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und 8 b, 9 BauGB geregelten Vorhaben. Eine zusätzliche Festlegung im RREP ist nicht erforderlich.
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2403 |
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Privat
ID: 5091
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nicht zugeordnet
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Fehlende Vorgaben zur Realisierung
Mit der raumordnerischen Festlegung von Vorranggebieten soll einem „Wildwuchs“ von Anlagen in der Landschaft vorgebeugt werden. Das begrüße ich ausdrücklich. Auch die Konzentrierung von Anlagen ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings stellt sich bei einem Blick auf die Karten bereits die Frage, ob denn überhaupt noch landschaftliche Freiräume, ein charakteristisches und touristisch werbewirksames Merkmal Mecklenburg-Vorpommerns, in charakteristischer Weise verbleiben. Das Land ist bereits heute sichtbar mit Windanlagen zugestellt, sodass eine Konzentrierung als angestrebtes Ziel bereits aus der Zeit gefallen erscheint.
Dringend erforderlich erscheinen mir daher Vorgaben zur zeitlichen Staffelung und Konzentration. Es gilt m.E. zu verhindern, dass finanzkräftige Investoren, denen es nur um das zeitnahe Abgreifen der staatlichen Subventionen für die nächsten 30 Jahre geht, denen Dinge wie Energiesicherheit oder auch Klimaschutz nur Werbebotschaften sind, nun in sämtlichen Vorranggebieten schon mal ein paar Anlagen errichten. Es muss, auch planerisch durch die Raumordnung, gewährleistet werden, dass jedes Gebiet für sich zunächst komplett bebaut und angeschlossen wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Windenergieanlagen sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich allgemein zulässig. Mit In-Kraft-Treten dieser Teilfortschreibung soll wieder eine wirksame raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Westmecklenburg erzielt werden. Außerhalb der Vorranggebiete sind Windenergieanlagen dann nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Rechtsfolge tritt nur dann ein, wenn das entsprechende regionale Teilflächenziel erreicht wird (vgl. § 249 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB und § 2 WindBG). Die Teilfortschreibung muss dabei den seit 2022 geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Die bundesgesetzlichen Vorgaben wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert. So wurden landesweit einheitliche, verbindliche Ausweisungskriterien sowie regionalisierte Flächenbeitragswerte festgelegt. Auf dieser Basis hat der Regionale Planungsverband Westmecklenburg ein „Planungskonzept für die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie in Westmecklenburg“ verabschiedet und beschlossen, bis 2027 insgesamt 1,4 % seiner Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Eine unzureichende Ausweisung von Vorranggebieten hat zur Folge, dass Windenergieanlagen weiterhin im Außenbereich allgemein zulässig sind und eine raumordnerische Steuerung nicht erfolgt. Die Teilfortschreibung muss daher sicherstellen, dass die gesetzlichen Flächenziele für die Ausweisung von Windenergiegebieten erreicht wird.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. Damit erfolgt eine zeitliche Staffelung bei der Ausweisung der Vorranggebiete. Vorgaben zur Reihenfolge der Realisierung sind aber nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
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2404 |
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Privat
ID: 5091
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Begründung
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Falsche Einschätzung von Entwicklungspotentialen
Da die Region Westmecklenburg bereits den eigenen Strombedarf regenerativ decken kann, sollte der weitere Landschaftsverbrauch auch mit einer wachsenden, dauerhaften Abnahme erzeugter Kapazitäten in der Region einhergehen.
Bisher allerdings stehen die erwähnten p2x-Technologien nur auf dem Papier. Bisher sind die Verteilnetze nicht in der nötigen Dimension verfügbar, um flächendeckend Großverbraucher wie Wärmepumpen und Elektroautos anzuschließen (s. Interview in FAZ v. 30.8.24 mit Leo Birnbaum, E.On). Konkrete Realisierungszeiträume sind nicht absehbar, Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten zur Finanzierung ebenso wenig. Schon der Blick auf den eigenen elektrischen Hausanschluss kann ernüchternd wirken.
Es ist zu verhindern, dass Anlagen errichtet werden, die entweder stillstehen oder deren erzeugter Strom nur zu Dumpingpreisen an der Strombörse verkauft wird. Dann fände zwar auch eine Wertschöpfung statt, und zwar auf den Konten von Fondgesellschaften in Luxemburg, aber in Westmecklenburg wäre nur eine Vernichtung von Immobilenwerten und touristischen Entwicklungspotentialen zu konstatieren, neben der Entfremdung der Menschen von ihrer Heimat. Die Subventionierung wäre ohne nachhaltigen Nutzen erfolgt.
Insoweit erachte ich die Begründung zu 6.5 (4) – (6) für völlig fehlgeleitet, da nicht nachhaltig agiert wird und bzgl. erzielbarer Erlöse ein Wunschdenken zum Vorschein kommt, mit dem sich der massive Eingriff in die Lebenswelt der Anwohner nicht rechtfertigen lässt.
Eine zeitliche und örtliche Koppelung und Staffelung der dann auch kompletten Bebauung von Vorranggebieten ist daher festzusetzen. Und es ist zu gewährleisten, dass dann auch die kommunalen Netze aus den Erträgen aufgerüstet werden, damit ein sozial und wirtschaftlich verträglicher Strompreis für die Anwohner dauerhaft gesichert ist.
Derzeit wird das Pferd von hinten aufgezäumt und die staatlichen Abnahmegarantiepreise verpuffen als Gewinne außerhalb der Kommunen.
Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Ziele aus Kapitel 6.5 durch die Errichtung von Windanlagen in festgesetzten Vorranggebieten verwirklichen lassen, ohne Verknüpfung mit verbindlichen Vorgaben bei der Bebauung und deren Abfolge bzw. Parallelisierung mit der qualitativen Aufrüstung der Stromnetze.
Ohne brauchbare Netze, bis hin zum leistungsfähigen Hausanschluss, resultiert der weitere Zubau von Windanlagen nur in der Zerstörung von Landschaft, der Vernichtung von Werten und Potentialen und dem Verpulvern von Subventionen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. 2032 für die Windenergie ausweisen. Das Abwägungskriterium „Netzintegrationsfähigkeit“ soll die bekannte Problemlage bzgl. bestehender Netzkapazitäten zielorientierter steuern. Der Netzausbau an für sich liegt jedoch nicht in der Zuständigkeit des RPV WM. Im Übrigen sind im Entwurf des Kapitels 6.5 Energie umfassende Ziele und Grundsätze der Raumordnung, etwa zu Energiespeicherungs- und Energieumwandlungsmöglichkeiten sowie zum Energiemix aus Trägern Erneuerbarer Energien, enthalten und begründet. Darüber hinaus gehende allgemeine Aussagen zur Energiepolitik sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Errichtung von Windenergieanlagen hat Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden daher besonders sensible und naturnahe Landschaftsräume von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. Dazu sind insbesondere Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate und besonders schutzbedürftige Waldgebiete als Ausschlusskriterien festgelegt. Naturparke und Landschaftsschutzgebiete sind als Abwägungskriterien im Rahmen der Flächenauswahl festgelegt. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zum Landschaftsschutz im Siedlungsumfeld bei. Die Belange des Landschaftsschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. |
2405 |
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Privat
ID: 5092
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Karte
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Als Einwohner von Klein Pritz nehme ich bezüglich des Raumentwicklungsprogrammes, meine Gemeinde betreffend, wie folgt Stellung:
Das Ökosystem des Klein Pritzer Sees, untrennbar verbunden mit seiner ebenfalls eiszeitlich geformten Umgebung, stellt eine einzigartige ökologische Kostbarkeit dar, die auch im Kontext energiepolitischer Erfordernisse zu äußerst behutsamer Begleitung verpflichtet.
Der See und seine direkte Umgebung beherbergen eine im regionalen und überregionalen Vergleich auffällig üppige Artenvielfalt, als deren exemplarische Vertreter sich etwa Seeadler, Fischadler und Rohrdommel (als Brutvögel!) , Fischotter und Geflecktes Knabenkraut ihrer Bekanntheit wegen querschnittartig anführen ließen.
Ein solches ökologisches Ensemble ist im Detail schutzbedürftig und in seiner Gesamtheit erhaltenswürdig:
Schutzbedürftig, insofern durch einen weiteren Windpark hier zur Planung stehender Dimension als erstes bestimmte Vogelarten direkt betroffen wären, deren Verflechtung mit dem gesamten Ökosystem erfahrungsgemäß erst sekundär greifbar wird.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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Privat
ID: 5092
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Karte
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Erhaltenswürdig ist dieses ökologische Gesamtensemble aber in Hinblick auf sein einmaliges, relativ unverbautes Landschaftsbild, das auch künftigen Generationen in eben dieser relativ unverbauten Form und Vielfalt zugänglich sein muss. Wohlmeinende Abstandsregeln helfen hier nicht weiter, eine andere Perspektive tut not: Die Einbettung von See und Gemeinde in das „Landschaftsschutzgebiet Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal“ trägt eben dieser Verpflichtung Rechnung, indem sie Gebiete als zusammenhängende und schutzwürdige Einheiten begreift, die dabei doch dem Menschen zugänglich sind.
Die Gemeinde leistet seit Jahren mit dem bereits bestehenden Windpark ihren Beitrag zu den energiepolitischen Erfordernissen. Und dieser bietet, was der hier zur Planung stehende Windpark trotz Leistungsoptimierung eben nicht zu leisten imstande sein wird: er fügt sich mit seiner noch überschaubaren Anzahl an Windrädern in ihrer gegenwärtigen Höhe recht „organisch“ in das ökologische Ensemble dieses Landschaftsbild ein und ist in seinen konkreten Folgen für Flora und Fauna in seiner Gesamtbilanz angesichts seines energetischen Nutzens vertretbar.
Für unsere gegenwärtigen Planungen aber muss gelten:
Die Zeiten am Reißbrett ersonnener Raumveränderungen sowjetischer Dimension und Größe sind überwunden. Geworden ist stattdessen ein Bewusstsein für Zusammenhänge, Verflechtungen, Verbindungen. Ein Bewusstsein, das jedem Großprojekt mit gesunder Skepsis begegnet und bei landschaftlichen Eingriffen zu äußerster Sorgfalt verpflichtet. Und zur Vorausschau – auch jenseits tagesaktueller Notwendigkeiten, die noch zu jeder Zeit im Gewande unbedingter Notwendigkeiten auftreten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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eno energy GmbH
ID: 5093
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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"Als regionales Unternehmen der Windbranche, welches im Rahmen des Unternehmensverbundes die gesamte Wertschöpfungskette von Forschung und Entwicklung von Windkraftanlagen über Herstellung, Projektentwicklung und -realisierung als Betrieb, Service und Wartung von Windparkprojekten abdeckt, nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Beteiligung zur beabsichtigten Fortschreibung Stellung zu nehmen.
1) Mindestgröße von 35 ha
Im Entwurf ist weiterhin als weiches Tabukriterium normiert, ein Eignungsgebiet solle erst ab einer Mindestgröße von 35 ha zur Ausweisung gelangen. Hierzu hatten wir bereits im Rahmen der 3. Beteiligungsrunde ausgeführt, dass dieses Kriterium als weiches Tabukriterium nicht geeignet ist. (vgl. Stllungnahme eno energy GmbH vom 02.11.2021"
Zur Begründung werden im Wesentlichen folgende Aspekte ausgeführt:
mit der Festlegung der Mindestgröße würde eine räumliche Konzentration von WEA sichergestellt. Erwiderung:
Eine solche räumliche Konzentration wird auch mit einer geringeren Mindestgröße sichergestellt. Ausweislich
des Planungskonzeptes ist die beabsichtigte räumliche Konzentration mit der möglichen Errichtung einer
Windfarm, bestehend aus 3 Anlagen erreicht. Dieses Ziel kann, wie dargelegt, auch mit erheblich geringeren
Mindestgrößen erreicht werden.
Mindestgröße ist auch im Interesse der leichteren Erschließung und der wirtschaftlichen Netzanbindung
sinnvoll. Erwiderung: Dem Kontext ist zu entnehmen, dass der Plangeber davon ausgeht, ab der Anzahl von 3
möglichen WEA lassen sich sowohl die Erschließung leichter und die Netzanbindung wirtschaftlicher realisieren.
Diese Annahmen treffen nicht zu. Erschließung und wirtschaftliche Netzanbindung hängen einerseits
maßgeblich von den Gegebenheiten vor Ort ab. Zutreffend ist, dass, sofern mehrere WEA über einen
Netzanschluss realisiert werden kann, der Kostenanteil pro WEA geringer ausfällt als bei einem Einzelanschluss.
Entscheidend ist jedoch maßgeblich die erforderliche Trassenlänge bis zum nächsten verfügbaren
Netzanschlusspunkt. So ist es nicht unüblich, dass der Anschluss von Einzelanlagen in Bezug auf die
anlagenbezogenen Kosten geringer ist, als der Anschluss einer Windfarm, bestehend aus 3 oder mehreren
Anlagen, wenn z. B. bei letzterem der verfügbare Netzanschlusspunkt mehrere Kilometer entfernt ist. Darüber
hinaus würde ein solcher Vorteil auch nur dann greifen, wenn die entsprechenden Anlagen über die gleiche
Kabeltrasse angeschlossen werden können. Dies ist jedoch häufig auf Grund unterschiedlicher Betreiber,
erheblichen zeitlichen Differenzen hinsichtlich der erhaltenen Genehmigungen, für den jeweiligen Betreiber
verfügbaren Nutzungsrechten an Grundstücken nicht möglich. Es ist praktisch regelmäßig nicht darstellbar, nur
auf Grund der Erwartung, es könnten weitere WEA anderer Betreiber über die entsprechende Kabeltrasse einspeisen,
ausreichend dimensionierte Leitungen zu verlegen. Dies scheitert regelmäßig an den höheren Kosten
für die größer dimensionierte Kabeltrasse und dem damit verbundenen Kostenrisiko. Darüber hinaus bedarf es
für die leichtere Erschließung und die wirtschaftliche Netz-anbindung gerade nicht der Mindestgröße von 35
ha, sondern, nach Vorstellung des Plangebers, der Errichtung von mindestens 3 WEA. Dies ist jedoch, wie
bereits dargestellt, auch bei geringeren Flächengrößen möglich.
Durch die Mindestgröße von 35 ha wird sichergestellt, dass auch bei ungünstigen Gebietszuschnitten und
unabhängig von den jeweiligen örtlichen Bedingungen in der Regel drei moderne Windenergieanlagen
errichtet werden können. Kleine Flächen widersprechen dem Konzentrations-, Ordnungs- und
Schonungsgedanken. Erwiderung: Auch kleinere Flächen werden dem Konzentrations-, Ordnungs- und
Schonungsgedanken gerecht, wenn auf ihnen, wie dargelegt, die Errichtung von mindestens 3 WEA ermöglicht
wird. Mit einer solchen Ausweisung, kann auch gleichzeitig eine gleichmäßigere Verteilung von WEA und somit
im Ergebnis insgesamt eine bessere Verteilung von Beeinträchtigungen erfolgen als durch eine zu gravierende
Konzentration auf einige wenige Standorte. Alternativ kommt in Betracht, dieses Mindestgrößenkriterium als
Restriktionskriterium zu implementieren. Auf dieser Ebene kann dann konkret auf den jeweiligen
Gebietszuschnitt und die örtlichen Bedingungen eingegangen werden. So-mit kann dem, mit diesem Kriterium
verfolgten Ziel Rechnung getragen werden und gleichzeitig wird vermieden, dass geeignete Gebiete, lediglich
auf Grundlage einer pauschalen Größenbeschränkung entfallen. Gerade auch solche Gebiete können nämlich
von ihren örtlichen Gegebenheiten, hinsichtlich einer leichten Erschließung sowie wirtschaftlichen
Netzanbindung prädestiniert sein.
Festzustellen ist insoweit, dass die hier gewählte Mindestgröße zur Erreichung der verfolgten planerischen
Zielsetzung nicht erforderlich ist. Die beabsichtigten Ziele sind auch mit geringeren Mindestgrößen und
verschiedenen Gebietszuschnitten erreichbar (vgl. Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5). Je
nach Gebietszuschnitt sind, wie bereits dargelegt, bereits 13 ha zur Errichtung und Betrieb von 3 WEA
moderner Bauart ausreichend.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der Planungsträger hat sich das Abwägungskriterium im regionalen Planungskonzept zu eigen gemacht, da eine pauschale Mindestgröße plausibel ist und hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes geeignet ist. Die Bündelung der Anlagen dient der für die Energiewende unerlässlichen Akzeptanz, die darunter leiden könnte, wenn zu viele vereinzelte Anlagen im ländlichen Raum entstehen. Dies wird regelmäßig auch in der Abwägung gegenüber dem herausragenden öffentlichen Interesse am Windenergieausbau als vorrangig einzustellen sein, da es gerade diesem zu dienen bestimmt ist. Eine Reduzierung der Mindestgröße ist für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nicht erforderlich. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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6.5 Energie
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2) Streichung der Ausnahme für Forschung und Entwicklung
Es wird nochmals angeregt, für den Bereich der Forschung und Entwicklung Ausnahmeregelungen
aufzunehmen.
Gerade für uns, als in der Region ansässigen mittelständischen Hersteller von Windenergieanlagen ist die
Verfügbarkeit von Standorten zur Forschung und Weiterentwicklung in räumlicher Nähe zum
Produktionsstandort bzw. Sitz essenziell um im internationalen Wettbewerb als regionaler Hersteller bestehen
zu können. Die Entwicklung der letzten Zeit zeigen deutlich auf, dass große Hersteller im Bereich der
Windindustrie ihre Standorte in Deutschland zu Gunsten ausländischer Standorte aufgeben. Wir sind bestrebt
dieser Entwicklung entgegenzuwirken und statt eines Abbaus von Produktionskapazitäten und Arbeitsplätzen
in der Region diese zu erhalten und sogar weiter auszubauen. Dieses Vorhaben kann nur gelingen, wenn wir in
die Lage versetzt werden unsere Anlagen weiterzuentwickeln und entsprechend zu beproben.
Das Fehlen entsprechender Standorte birgt, insbesondere für uns als kleineren Hersteller, die konkrete Gefahr
eines erheblichen Wettbewerbsnachteils. Gerade als kleinerer Hersteller ist es für uns essenziell, Anlagen
anbieten zu können, welche mit innovativen Konzepten überzeugen, um uns somit von den größeren
Herstellern abgrenzen und Marktanteile behaupten zu können. Die Entwicklung der hierzu erforderlichen
innovativen Konzepte ist ohne geeignete Standorte zur Forschung praktisch nicht realisierbar. Der Wegfall
dieses Programmsatzes ist damit konkret geeignet, negativ in die Wettbewerbsfähigkeit unseres
Unternehmens zu wirken und somit die regionale Wirtschaft und hiermit qualifizierte Arbeitsplätze zu
gefährden.
Im Gegensatz zu einem kommerziellen Anlagenbetrieb ist im Rahmen eines Entwicklungsbetriebes regelmäßig
nicht mit der Amortisierung der Anlageninvestition geschweige denn mit einem profitablen Betrieb zu rechnen.
Vielmehr handelt es sich bei einem solchen Vorhaben um eine Investition in die Zukunft, sodass die hierbei
entstehenden Kosten im Rahmen der kommerziellen Vermarktung der fertigen Serienanlage amortisiert
werden. Hieraus resultiert auch, dass regelmäßig den jeweiligen Grundstückseigentümern nicht die Pachten
angeboten werden können, welche im Rahmen eines kommerziellen Betriebes angeboten werden könnten. So
nunmehr Forschungs- und Entwicklungsstandorte mit kommerziellen Standorten um die begrenzt verfügbaren
Flächen konkurrieren müssen, führt dies unweigerlich zu dem Ergebnis, dass Forschungsflächen nicht zu
erlangen sind. Grundstückseigentümer werden in der Regel, das für sie lukrativere Angebot eines
kommerziellen Betriebes in Anspruch nehmen. Darüber hinaus, ist auch die Durchführung von
Entwicklungsarbeiten innerhalb eines kommerziellen Windparks nur eingeschränkt möglich. So lassen sich
belastbare Ergebnisse in Bezug auf die zu betrachtende Anlage häufig nicht erlangen, da benachbarte Anlagen
durch ihre Turbulenzen, Schallemissionen oder Windabschattungen zu erheblichen Verzerrungen führen. Ein
sinnvoller Forschungsbetrieb innerhalb eines Eignungsgebietes ließe sich nur realisieren, sofern der Abstand
zwischen den Anlagen so gewählt wird, dass eine gegenseitige Beeinflussung zumindest minimiert wird. Eine
solche „Auslastung“ eines Eignungsgebietes widerspräche jedoch dem raumordnerischen Ziel der möglichst
effizienten Nutzung des ausgewiesenen Gebietspotentials.
Entgegen der Darstellung in der Abwägungsdokumentation (S. 11) handelt es sich bei diesem Programmsatz zur
Ermöglichung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen gerade nicht um eine Ausnahme von einem Ziel der
Raumordnung. Vielmehr ist durch diesen Programmsatz bereits die Zielfestsetzung des RREP 2011 dahingehend
modifiziert, dass der Ausschluss der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb der ausgewiesenen
Eignungsgebiete dahingehend eingeschränkt ist, dass die Errichtung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen
unter den dort benannten Kriterien zulässig ist. Entgegen der Begründung ist gerade durch die Streichung
dieses Programmsatzes eine Errichtung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen außerhalb der festgelegten
Eignungsgebiete nicht mehr möglich. Ein raumordnerisches Zielabweichungsverfahren nach § 6 Abs. 2 ROG
setzt nämlich gerade zwingend voraus, dass veränderte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, welche im
Rahmen des regionalplanerischen Verfahrens nicht berücksichtigt werden konnten bzw. übersehen wurden.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil, hier wird in Kenntnis der relevanten Gegebenheiten die
Errichtung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen außerhalb von Eignungsgebieten ausgeschlossen. Die
Instrumente eines Zielabweichungsverfahrens stehen gerade nicht zur Verfügung. Der normierte Ausschluss
stellt sich als abschließend dar. Die derartige Verhinderung von zwingend erforderlichen Weiterentwicklungen
führt zu einem erheblichen Standortnachteil für uns als regionalen Hersteller und gefährdet eine Vielzahl
qualifizierter Arbeitsplätze.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausnahmeregelung für Forschung und Entwicklung ist daher nicht erforderlich. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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3) Netzintegrationsfähigkeit
Im Entwurf wird das Abwägungskriterium der Netzintegrationsfähigkeit festgelegt, sodass Vorranggebiete im
Umkreis von 12,5 km von WEMAG Netz GmbH Netzverknüpfungspunkte oder 10 km von
Hochspannungsleitungen der E.DIS Netz GmbH liegen sollen. Der Punkt Netzintegrationsfähigkeit ist unter
Berücksichtigung der beabsichtigten langen Geltungsdauer kein sinnvolles Kriterium für die Ausweisung von
Windvorranggebieten. Zum einen werden bereits heutzutage Windparks mit Kabeltrassen von 30 km zum
Netzanschlusspunkt erfolgreich verwirklicht. überdies sollten zukünftige Entwicklungen hier auch Rechnung
getragen werden. So kann über die Integration von Speicher oder Power to X Anlagen in der Nähe von
Windparks die Netzintegrationsfähigkeit deutlich gesteigert werden bzw. auf eine Netzintegration gänzlich
verzichtet werden, sodass der momentane Zustand des Netzausbaus kein geeignetes Kriterium zur Beurteilung
der Qualität oder Umsetzbarkeit eines Vorranggebietes darstellt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. |
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ID: 5093
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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4) Höhere Gewichtung von kompakter Flächen gegenüber bandartigen Flächen
Eine höhere Gewichtung kompakter Flächen gegenüber bandartigen Flächen ist nicht nachvollziehbar. In
bandartigen Flächen können in der Regel mehr Windkraftanlagen als in einer kompakten Fläche gleicher Größe
errichtet werden, da nicht zu allen Seiten Abstand zu weiter WKA gehalten werden muss. Auch ist der Betrieb
von WEA in bandartigen Flächen wirtschaftlicher, da die Beeinflussung durch benachbarte WEA geringer ist.
Daher sollte im Interesse der optimalen Nutzung der zur Verfügung stehenden Flächen keine höhere
Gewichtung von kompakten Flächen erfolgen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Kompakte Strukturen werden hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild und auf den Betrachter als weniger beeinträchtigend beurteilt als bandartige Strukturen. Die Prämisse ist insofern sachlich begründet. Die Prämisse unterliegt im Übrigen der Einzelfallabwägung.
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eno energy GmbH
ID: 5093
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nicht zugeordnet
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5) Flächenbeitragswert von 2,1 Prozent
Wir begrüßen, dass im Entwurf die Erreichung des Flächenbeitragswertes von 2,1 % beabsichtigt ist. Allerdings
stellt dieser Wert nur ein Minimum dar. So kann durch eine Ausweisung von mehr Flächen die lokale Wirtschaft
durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die potenzielle Ansiedelung von energieintensiver Industrie wie
z.B. Wasserstoffherstellung erreicht werden. Auch können kommunale Einnahmen aufgrund der Beteiligung an
Windkraftanlagen und durch Pachteinnahmen der Flächen gesteigert werden. Deshalb sollte geprüft werden,
ob nicht mehr als 2,1 % der Flächen für die Windenergie ausgewiesen werden können.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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6) Zu einzelnen Gebieten
a. 29/24 Alt Zachun
Die Aufnahme des Gebietes wird begrüßt
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 29/24 Alt Zachun stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 29/24 alt Zachun bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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b. Altenlinden
Östlich von Altenlinden befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von
105 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Die Potenzialfläche überschneidet östlich nur mit einem
kleinen Teil das weiche Kriterium „Tourismusschwerpunkträume“. Es sind somit keine Gründe ersichtlich,
welche der Ausweisung des vorgeschlagenen Gebietes entgegenstehen. Das Gebiet wird daher, gem. Anlage 6
zur Ausweisung vorgeschlagen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht auf Teilflächen das Ausschlusskriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha" entgegen. Außerdem steht der vorgeschlagenen Fläche das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" und auf Teilflächen das Abwägungskriterium "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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c. 67/24 Bennen
Die Vergrößerung des Gebietes wird begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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d. Broock
Nördlich von Broock befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von 72
ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Das Gebiet wird daher, gem. Anlage 7 zur Ausweisung
vorgeschlagen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Erweiterung steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Einzelhäuser und Splittersiedlungen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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e. 64/24 Daschow
Die Anpassung des Gebietes Daschow wird begrüßt, es wird jedoch um die Aufnahm der Erweiterung, welche
allen Ausweiskriterien entspricht, gem. Anlage 8 gebeten.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 64/24 Daschow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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f. 48/24 Gorlosen
Die Aufnahme des Gebietes Gorlosen wird begrüßt, es wird jedoch um Aufnahme der südlichen Erweiterung
von 301 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht, gem. Anlage 9 gebeten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 48/24 Gorlosen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 48/24 Gorlosen in Richtung Süden erfolgt allerdings nicht. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 48/24 Gorlosen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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g. 36/24 Greven
Die Aufnahme des Gebietes Greven wird begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 36/24 Greven stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 36/24 Greven bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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h. 72/24 Groß Niendorf
Die Aufnahme des Gebietes Groß Niendorf wird begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 72/24 Groß Niendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 72/24 Groß Niendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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i. 34/24 Kogel-Dodow
Die Aufnahme des Gebietes wird begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 34/24 Kogel findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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j. Kremmin
Wir schlagen die Ausweisung des von der Gemeinde Kremmin im sachlichen Teilflächennutzungsplan
„Windenergie“ von 07.05.2024 beschlossenen Sondergebiets Windenergieanlagen mit einer Größe von 103 ha
vor.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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k. 4/24 Menzendorf
Die Änderung des Gebietes wird begrüßt. Es wird jedoch um Prüfung der Erweiterung gem. Anlage 10 gebeten.
Aus unserer Sicht ist ein Abstand von 800 m zu Papenhusen ausreichend, da dort nur eine lockerere Bebauung
mit einer geringen Anzahl von Bauten vorliegt, die entsprechen einer Splittersiedlung behandelt werden kann.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 04/24 Menzendorf findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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l. 50/24 Milow
Die Aufnahme des Gebietes wird begrüßt, Es wird jedoch um die Aufnahme der Erweiterung, welche allen
Ausweiskriterien entspricht, gem. Anlage 11 gebeten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 50/24 Milow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 50/24 Milow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 50/24 Milow in Richtung Westen erfolgt allerdings nicht. Der Erweiterung steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Milow unter Berücksichtigung des Windparks Pröttlin im Land Brandenburg entgegen. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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m. Othenstorf
Östlich von Othenstorf befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von
43,6 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Das Gebiet wird daher, gem. Anlage 12 zur Ausweisung
vorgeschlagen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Hanshagen entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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n. 63/24 Plauerhagen
Die Erweiterung des Gebietes wird begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 63/24 Plauerhagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 63/24 Plauerhagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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o. 68/24 Severin
Die Vergrößerung des Gebietes wird begrüßt. Es wird jedoch um die Aufnahme der Erweiterung, welche allen
Ausweiskriterien entspricht, gem. Anlage 13 gebeten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 68/24 Severin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 68/24 Severin bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 68/24 Severin in Richtung Westen, Südosten und Nordosten erfolgt allerdings nicht, da den Erweiterungen das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegensteht. Der Erweiterung nach Westen steht außerdem teilweise das Ausschlusskriterium „Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ entgegen. Den Erweiterungen nach Südosten und Westen steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Severin entgegen. Die Abgrenzung des Vorranggebiets erfolgt daher anhand der vorhandenen und genehmigten Windenergieanlagen.
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eno energy GmbH
ID: 5093
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Karte
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p. 49/24 Steesow
Die Anpassung des Gebietes wird begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 49/24 Steesow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
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