| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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eno energy GmbH
ID: 5093
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q. 28/24 Stralendorf
Die Vergrößerung des Gebietes wird begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 28/24 Stralendorf stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 28/24 Stralendorf bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Naturwind Schwerin GmbH
ID: 5094
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Aufnahme der Windpotentialfläche Siggelkow Süd in die Regionalplanung
mit dem aktuellem 4. Beteiligungsverfahren strebt der Planungsverband Westmecklenburg die Ausweisung von Vorranggebieten für Wind im Umfang von 2,1 % der Planungsregion bis 2027 an. Durch die Anwendung der regionalen Abwägungskriterien und die Reduktion des Potential-suchraums von 2,8 % auf 2,1 % plant der regionale Planungsverband Westmecklenburg hierbei eine Punktlandung. Mit unserer Stellungnahme wollen wir eine Absicherung der Erreichung der Zielmarke von 2,1 % durch die zusätzliche Ausweisung bzw. Aufnahme von einzelnen Flächen anregen.
Bei dem folgenden Vorschlag für ein solches zusätzliches Windenergiegebiet, handelt es sich um eine Potentialfläche, welche im Landkreis Ludwigslust — Parchim, in der Gemeinde Siggelkow liegt. Diese wurde auf der Ebene der Abwägungskriterien, aufgrund der mangelnden Netzintegrationsfähigkeit negativ bewertet und folglich aussortiert.
Diese Bewertung bildet jedoch lediglich den Ist-Stand ab. Wir möchten die Regionalplanung hiermit auf bereits bestehende konkrete Netzanschlussmöglichkeiten und zukünftige Ausbaupotentiale hinweisen, und bitten um eine erneute Prüfung der Potentialfläche. Nachfolgend finden Sie hierfür folgende Hinweise stichpunktartig gelistet:
- Unmittelbar nördlich der Potentialfläche verläuft die neue 110-kV-Trasse der WNG, welche als Erdkabel nördlich der L9 verlegt wurde. Diese neue Trasse ist weniger als 1,5 km entfernt.
- Unmittelbar östlich der Potentialfläche in einer Entfernung von 12 km befindet sich das neu errichtete Umspannwerk „Vietlübbe"" der WNG & UKA.
- Über die Landesgrenze hinweg, 16 km südlich befindet sich das 380 kV Umspannwerk „Putlitz"". Da die Naturwind Gruppe mehrere Projekte in der Region plant und bündelt, lässt sich ein Netzanschluss an diesem Verknüpfungspunkt wirtschaftlich abbilden. Auf Nachfrage kann hier nähere Auskunft zur firmeninternen Vorplanung gegeben werden.
- Östlich der Ortschaft „Gehlsbach"" wird mit dem aktuellen Entwurf des RREPs ein Vorbehaltsgebiet Leitungen, für eine zukünftige 380 kV-Trasse ausgewiesen, welches die Dichte an Leitungsinfrastruktur zusätzlich erhöht.
- Direkt östlich an die Potentialfläche anschließend, befindet sich ein PV-Vorhaben, wodurch mit einer Kombination der beiden erneuerbaren Energien eine optimale Netz-ausnutzung erreicht werden kann.
Um die Akzeptanz der Windenergieanlagen zu steigern, soll die Beteiligungsmöglichkeit befördert werden. Die Naturwind Schwerin GmbH bietet der interessierten Gemeinde Siggelkow und deren Bürgern folgende Beteiligungsmöglichkeiten an:
- Bürger Gemeinde- und Beteiligungsgesetz
- § 6 EEG 2023 - 0,2 Cent im Umkreis von 2500m um jede WEA
- Ergänzender Strompreisbonus für Bürger*innen vor Ort
- Bürgerwindanlage
- Ggf. Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen
- Förderungen von Vereinen
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen.Die Maßstäbe für die Beurteilung der Netzintegrationsfähigkeit sind in der Begründung erläutert. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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BS Windertrag GmbH
ID: 5095
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im Rahmen der 4. Stufe der Beteiligung zur Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes - Kapitel 6.5 Energie und des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichts - der Planungsregion Westmecklenburg möchten wir Ihnen unsere Hinweise und Anmerkungen zur Berücksichtigung übermitteln.
1. VR Wind 54/24 Brunow
Die Aussparungen im nördlichen Bereich des Vorranggebietes Brunow (unmittelbar an der Grenze zum Land Brandenburg und zum WEG Kleeste (Brandenburg) sind fachlich nicht nachvollziehbar und sollten durch Arrondierung der Fläche behoben werden. Insbesondere sind keine besonderen Bodenwerte oder anderen Kriterien gegeben, die das kleinteilige „mäandrierende“ Aussparen der Fläche notwendig machen oder fachlich begründen könnte. Die Aussparung führt zu einer erheblichen Planungserschwernis im Gebiet. Die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer an der Ausnutzbarkeit der Flächen für Windenergie sind in der Abwägung nicht gesehen, jedenfalls aber nicht mit der erforderlichen Gewichtung eingestellt worden.
3 Pläne
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 54/24 Brunow in Richtung Norden erfolgt nicht. Der Erweiterung steht das Ausschlusskriterium "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar" entgegen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 54/24 Brunow stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 54/24 Brunow bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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BS Windertrag GmbH
ID: 5095
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Karte
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2. VR Wind 15/24 Schimm
Bei der Abgrenzung im Nordosten des Gebiets wurde ein 1.000 m Abstand zu drei Gehöften / Wohnhäusern südlich der Ortslage Fahren zum Ansatz gebracht. Aus unserer Sicht handelt es sich bei den Gehöften / Wohnhäusern um von der Ortslage getrennte Einzelgehöfte im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang endet mit einer größeren Lücke vor diesen drei Häusern. Es wären daher 800 m zu diesen Häusern anzusetzen und zur Kontrolle 1.000 m zu den in der Ortslage befindlichen südlichsten Häusern. Das Gebiet würde dann um bis zu 200 m nach Nordosten erweitert werden können.
1 Plan
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat, ausschlaggebend inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36>, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - a.a.O.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich bei dem Haus Dorfstraße 22 anzusetzen ist und die sich nach einer größeren Baulücke dann anschließenden Häuser Dorfstraße 24, 25 und 26 als Splittersiedlung anzusehen ist.
1 Plan
Jedenfalls die südöstlich der Straße gelegenen Gehöfte (Hausnummern 25 und 26) sind auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Zurow nicht mehr als Wohnbaufläche ausgewiesen, was dafür spricht, dass sie auch nach dem Willen des Plangebers zum Außenbereich zählen.
1 Plan: Ausschnitt aus dem FNP der Gemeinde Zurow.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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BS Windertrag GmbH
ID: 5095
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Karte
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3. pot. Voranggebiet Neuburg-Nantrow (Ilow)
Wir beantragen nochmals eine Überprüfung und Aufnahme des Gebiets. östlich der B105, in der Nähe der Ortschaften Neuburg sowie Nantrow, wie bereits im Rahmen der vorhergehenden dritten Beteiligungsstufe vorgetragen. Die Fläche bietet eine attraktive Möglichkeit für die Nutzung von Windenergie. Aus der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes – Gemeinde Neuburg und der Satzung der Gemeinde Neuburg über den Bebauungsplan Nr.2 „Dorf Ilow“ geht hervor, dass keine Wohnbauflächen innerhalb des 1.000 m Puffers liegen. Des Weiteren wurde das Potentialgebiet Neuburg-Nantrow so gewählt, dass auch zum Einzelgehöft nordöstlich der Gemeinde Ilow ein Abstand von 1.000 m besteht.
Die Gemeinde befürwortet eine Ausweisung. Sie hat bereits vor vielen Jahren den Beschluss gefasst, das Gebiet für die Windenergienutzung im Rahmen einer beabsichtigen Planung für eine energieautarke Gemeinde zu entwickeln. Es ist also von einer hohen Akzeptanz auszugehen.
Aufgrund des günstigen Zuschnitts und der Windhöffigkeit können nach dem aktuellen Anlagenkonzept vier moderne Windenergieanlagen á 6 oder mehr MW platziert werden. Das bereits im Rahmen der 3. Beteiligungsstufe eingereichte Gutachten des Landschaftsarchitekturbüro „Lämmel“ kommt für dieses Gebiet zu dem Ergebnis, dass das Landschaftsbildpotential mit „mittel“ zu bewerten ist. Es handelt sich also gerade nicht um ein Gebiet mit sehr hohem Landschaftsbildpotential, wie dies in der Abwägung des Planungsverbandes wohl angenommen wird. Somit stehen auch Aspekte des Landschaftsbildes der Ausweisung nicht entgegen. Die Ihnen ebenfalls bereits vorliegende fachgutachterliche Stellungnahme des Büros „Stadt Land Fluss“ kommt exakt zum selben Ergebnis. Im Übrigen entspricht die Fläche vollumfänglich den Kriterien für die Neuausweisung von Vorranggebieten. Wir beantragen daher die Ausweisung der Potentialfläche „Ilow“ als Windvorranggebiet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vorgeschlagene Fläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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BS Windertrag GmbH
ID: 5095
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Karte
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4. pot. Vorranggebiet Basthorster Forst.
Ein genereller Ausschluss von Waldgebieten über 500 ha ist als rein quantitatives Kriterium ungeeignet und behindert, besonders geeignete, weil von ihrer Nutzung und Ausstattung her wenig konfliktträchtige Waldflächen, als Vorranggebiete auszuweisen.
Im konkreten Gebiet geht es um die hier als Anlage aufgeführten Flächen (Ost und West). Diese sind geeignet für die Errichtung und den dauerhaften Betrieb von bis zu 29 WEA mit zusammen ca. 220 MW Nennleistung. Leider steht das im Planungserlass M-V definierte Ausschlusskriterium (keine WEA in Waldgebieten > 500 ha) dem Vorhaben pauschal entgegen, weshalb der Weg hin zu einer Nutzung regenerativer Energie für den waldbewirtschaftenden Betrieb aktuell nur über ein so genanntes Zielabweichungsverfahren führt. Dies ist auch deshalb bedauerlich, weil der betreffende Bereich des Basthorster Forstes, ein intensiv bewirtschafteter ausgeräumter „Wirtschaftswald“ (aufgrund Artenarmut, intensiver Bewirtschaftung, Eingriffskonzentration etc.) - für eine Errichtung von WEA aus fachlicher Sicht ganz objektiv sicher eher infrage kommt, als die weit überwiegende Anzahl von Waldstücken < 500 ha im Land Mecklenburg-Vorpommern. Qualitative Kriterien statt des rein quantitativen Kriteriums (Waldgröße) wären aus unserer Sicht sinnvoll und erforderlich, um in begründeten Einzelfällen die Errichtung von WEA im Wald zu ermöglichen. Das Modellvorhaben Basthorster Forst, soll nicht nur der Gewinnung regenerativer Energie dienen. Der Forstwirt strebt vielmehr an, den kompletten Wald (aus den generierten Erträgen der Windenergie) sukzessive im Wege des ökologischen Waldumbaus dauerhaft zu extensivieren. Dafür sind über einen langen Zeitraum enorme Investitionen und Einnahmeverluste verbunden. Das Modellvorhaben beinhaltet zudem die Umwandlung eines erheblichen Teils der erzeugten Windenergie in Wasserstoff. Die Abwärme aus der Elektrolyse soll zudem im Rahmen des Wärmekonzeptes, das für das in unmittelbarer Nähe befindliche Grundzentrum, die Stadt Crivitz, in Aufstellung befindlich ist, aufgehen und hier einen erheblichen Beitrag zu einer autarken, ökologischen und vor allem dauerhaft bezahlbaren Wärmeversorgung leisten. Um Planungssicherheit für alle am Vorhaben beteiligten Akteure und Investoren zu sichern, ist die Ausweisung eines Windvorranggebietes vorliegend zu prüfen. Das der Ausweisung momentan entgegenstehende Kriterium (Wald > 500 ha) ist als Restriktionskriterium zu führen um Projekte im Wald im Wege einer Einzelfallprüfung und -entscheidung nicht pauschal von der Nutzung der Windenergie auszuschließen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Ausschlusskriterium "Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 Hektar, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstungen" entgegen. „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Aufgrund ihrer Flächenwirkung erfüllen größere Waldgebiete (ab 500 Hektar zusammenhängender Waldfläche) im besonderen Maße wichtige Ökosystemleistungen. Dazu zählen beispielsweise die Sicherung von Biodiversität, die Bereitstellung von Lebensraum, unter anderem für Säugetierarten mit großen Raumnutzungsansprüchen, die Erhaltung von prägenden Landschaftsstrukturen sowie Klimaschutzwirkungen durch Regulation des Regionalklimas und des Landschaftswasserhaushaltes sowie der Kohlenstoffspeicherung.
Darüber hinaus steht das Abwägungskriterium "Naturpark" der vorgeschlagenen Fläche entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
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KWE New Energy GmbH
ID: 5097
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Die KWE New Energy GmbH begrüßt und unterstützt die Teilfortschreibung des Kapitel 6.5 Energie. Gerade die mit fundierten Fakten untermauerte Ausweisung des VR Wind 67/24 Granzin soll vorangetriebn werden, da entgegenstehende Kriterien nicht bekannt sind.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 67/24 Granzin stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 67/24 Granzin bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Privat
ID: 5098
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Stellungnahme: Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie, zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, Stand Mai 2024 VR Wind 46/24 Bresegard
ich nehme zu der oben benannten 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens wie folgt Stellung:
1. Lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie
Der genannte Entwurf sieht eine „übermäßige lokale und teilregionale Häufung von Vorranggebieten Windenergie“ vor. In der vorliegenden Form käme es zu einer substanziellen Übergewichtung des historischen Landschaftsraumes der „Griesen Gegend“ (südwestlich von Ludwigslust) mit Windenergieanlagen und dazugehöriger Infrastruktur, zur Zerstörung prägender Landschaftsstrukturen.
In diesem Gebiet besteht die Gefahr einer technischen Überformung der Landschaft mit all ihren Folgen und es würde hierher, mit dem Durchschnitt der Planungsregion verglichen, ein überproportionaler Teil der Lasten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien verlagert.
Betroffen ist besonders der süd-/ südwestliche Teil von Ludwigslust, namentlich Bresegard b. Eldena, Eldena sowie Glaisin (jetzt ein Stadtteil von Ludwigslust). 710 ha der Gemeindeflächen sind hier als Vorranggebiete für 1 Windpark vorgesehen. Des weiteren sind die 7 benachbarten Gemeinden Alt Krenzlin, Warlow, Picher, Karenz, Grebs-Niendorf zu betrachten mit einer Fläche von 659 ha.
Außerdem gibt es einen Bauantrag für einen Windpark mit 7 Windrädern zwischen den Gemeinden Göhlen und Kummer. Hinzu kommt noch eine geplante Photovoltaik Fläche neben dem geplanten Windeignungsgebiet VR 46/24.
Karte Windeignungsgebiete
Außerdem erfolgt die Ermittlung der Häufigkeit auf der Grundlage des 3.Entwurfs, also ohne Berücksichtigung der erheblichen Veränderungen in dem Entwurf der 4.Stufe. Z.B. ist im Fall von Bresegard b.Eldena/ Ludwigslust (46/24) die Vorrangfläche von 252 km2 auf 710 km2 erweitert worden.
Begründung dieses Einwandes
Mit einer solchen Häufung werden potenziell zu erwartende vielfältige Belastungen durch Vorranggebiete Windenergie einseitig auf die „Griese Gegend“ abgewälzt. Es ist zu befürchten, dass eine technische Überprägung des engen Raums stattfindet. Damit ist die ausgewiesene Häufung von Vorranggebieten Windenergie im Bereich der „Griesen Gegend“ nicht sozialverträglich und steht dem vom Planungsverband selbst definierten Ziel entgegen „in allen Teilräumen Westmecklenburgs eine dauerhaft verfügbare sowie wirtschaftliche, umwelt- und sozialverträgliche Energieversorgung“ sicherzustellen. Die „Griese Gegend“ ist ein solcher Teilraum. Dem entsprechen auch die Festlegungen im Entwurf der Teilfortschreibung. Zwar sollen die Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung der Teilfortschreibung Energie waren, i. d. R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden. Jedoch sollen dadurch vorgeprägte Räume „behutsam verdichtet und wenige neue Freiräume erschlossen werden“. (Seite 41) Allerdings zeigt der Entwurf das Gegenteil. Im Widerspruch zum Text werden in Bezug auf die hier betrachteten Gemeinden der „Griese Gegend“ umfangreiche neue Freiräume ausgewiesen, die eine Häufung verstärken. Dies geht aus der folgenden Übersicht hervor:
Tabelle:
Bezeichnung / Fläche Stufe 3 in ha / Fläche Stufe 4 in ha / Gegenüber Stufe 3 (in %)
43/24 Warlow / 0 / 272 / neu ausgewiesen
45/24 Alt Krenzlin / 144 / 297 / 206 %
46/24 Bresegard / 252 / 710 / 282 %
47/24 Karenz / 63 / 90 / 43 %
/ 459 / 1369 / 298 %
Dieser Flächenbedarf in Prozent ausgedrückt, bedeutet das mehr als 7% dieser Gemeindeflächen als Vorranggebiete ausgewiesen, gegenüber nur 2,2% in der gesamten Region Nordwestmecklenburg. Dabei beträgt der Anteil dieser oben genannten Gemeinden am Gesamtgebiet nur etwa 2,6%.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" wird durch das Vorranggebiet 46/24 Bresegard eingehalten.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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Privat
ID: 5098
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Karte
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1. Umfassung der Ortslage Glaisin und Orts- und Landschaftsbild
In der Begründung zur 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eldena, abrufbar unter:
https://bauleitplaene-mv.de/download/02_Begründung_3-2%202seitig%205Änd-FNP%20Eldena-943528.pdf
Auf den Seiten 57 und folgenden, ist beschrieben das bei der Planung ein Sichtwinkel von 115° eingehalten wird. (Stand 2019)
Karte: Umfassungswirkung Glaisin
Da das geplante Windeignungsgebiet VR 46/24 aber heute ein Vielfaches an Fläche aufweist wird der Sichtwinkel von 115° weit überschritten.
Die Visualisierungen aus dem damaligen Bericht „Darstellung und Beurteilung der optischen Wirkung (Umfassung)“ für 22 Windenergieanlagen am Standort Glaisin-Eldena-Bresegard (Mecklenburg-Vorpommern) machten damals schon deutlich, dass das Orts- und Landschaftsbild in und um die betroffenen Gemeinden durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Die Situation hat sich weiter verschlechtert, da das aktuelle Gebiet VR 46/24 nahezu dreimal so groß ist und die technischen Anlagen das Orts- und Landschaftsbild dominieren, was zu einer erheblichen visuellen Beeinträchtigung führt.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wurde auf Grundlage eines Fachgutachtens zur „Umfassung von Ortschaften durch Windenergieanlagen“ festgelegt, das die fachlichen und methodischen Grundlagen erarbeitet hat. Das Vorgehen bei der Anwendung des Kriteriums "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" ist in der Begründung zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie beschrieben. Eine darüberhinausgehende Prüfung oder Visualisierung zur Umfassung erfolgt auf Ebene der Regionalplanung nicht, da hier die erforderlichen Details z.B. zu Anlagenstandorten und -höhen noch nicht bekannt sind. Dies ist Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. Das Kriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" wird für die Ortslagen Glaisin eingehalten.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt. |
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Privat
ID: 5098
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Karte
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2. PFAS- und Bisphenol A-Kontamination
Freisetzung von gesundheitsschädlichem PFAS, Bisphenolen, Mikroplastik, Mikrofasern und anderen Chemikalien
Die Rotoren von Windkraftanlagen bestehen in der Regel aus zwei miteinander verklebten Halbschalen aus Faserverbundstoffen, Glas- und Carbonfasern und Epoxid- und Vinylharzen. Die Epoxid- und Vinylharze enthalten eine Vielzahl von nachgewiesen gesundheitsschädlichen Chemikalien, wobei von PFAS und Bisphenol-A nach derzeitigem Kenntnisstand die größten gesundheitlichen Risiken ausgehen.
Rotorblätter von Windkraftanlagen sind aufgrund von Umweltfaktoren wie UV-Strahlung, starkem Wind, Hagel, Starkregen, Temperaturschwankungen, Blitzeinschlägen und Insektenansammlungen im Sommer anfällig für Erosion. Besonders betroffen sind moderne, etwa 250 Meter hohe Anlagen aufgrund des dort harschen Wetters.
Diese Art der Erosion wird durch kontinuierliche Abnutzung und Rissbildung sowie andere Verschleißerscheinungen an den Oberflächen sichtbar, selbst wenn diese durch bestimmte Lacke verstärkt werden. Dies führt zu einer Verschlechterung der aerodynamischen Eigenschaften der Flügel, was wiederum den Ertrag mindert. Daher rückt diese Emissionsart bei neuen Anlagengenerationen stärker in den Fokus. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Wartung, Reparatur und gegebenenfalls ein Austausch der Rotoren notwendig.
Durch den Abrieb werden schädliche Substanzen wie Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern in die Umwelt freigesetzt. Durch die weiterführende Landwirtschaft in diesen Gebieten ist es unausweichlich das diese Micropartikel in den Nahrungskreislauf und schlussendlich in den menschlichen Körper aufgenommen werden. Mikropartikel können eingeatmet werden, während PFAS und BPA als ""Ewigkeitschemikalien"" nicht abgebaut werden und gesundheitsschädlich sind. Carbonfasern können tiefe Lungenbereiche erreichen und ähnlich wie Asbest wirken, was zu Lungenkrebs führen kann. Aufgrund dieser Risiken könnte der Betrieb von Windkraftanlagen eingeschränkt werden. Strenge Untersuchungen und Regulierung sind notwendig, um Gesundheitsgefahren zu minimieren.
Schließlich führt dieser Abrieb mit den darin enthaltenen Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern auch zu einer Bodenkontamination nicht nur unter den Windkrafträdern.
Begründung des Einwandes
1. In Artikel 2 des Grundgesetzes steht Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Diese Unversehrtheit wird aus unserer Ansicht durch das wissentliche Freisetzen von Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern verletzt.
2. Das BMUV schreibt auf seiner Internetseite, wer für die Beseitigung von PFAS Belastungen zuständig ist.
Gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind sowohl die Verursachenden (""Handlungsstörer"") als auch die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer (""Zustandsstörer"") verpflichtet, für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen.
Die jeweiligen Bundesländer sind für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich. Allerdings wird Ihnen diese Aufgabe derzeit erschwert, weil es bisher für PFAS keine Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) gibt. Diese können jedoch erst abgeleitet und eingeführt werden, wenn unter anderem das Stoffspektrum, das Analyseverfahren und die Hintergrundwerte bekannt sind. Bis dahin besteht noch ein beträchtlicher Forschungsbedarf.
Stand: 30.01.2024
Frage der OTV Glaisin PFAS- und Bisphenol A-Kontamination
Welche Behörde überwacht und kontrolliert und dokumentiert diesen ganzen Prozess und setzt das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durch?
Forderungen der OTV Glaisin an den Planungsverband
1. Ein Bodengutachten von dem Windeignungsgebiet VR 46/24 zu erstellen.
2. Nach Beendigung der Laufzeit von 20 Jahren soll ein erneutes Bodengutachten erstellt werden, damit ggf. die Verursachenden (Handlungsstörer) als auch die Grundstückseigentümer (Zustandsstörer) verpflichtet werden für die Beseitigung der Verunreinigung zu sorgen.
3. Es soll eine Behörde benannt werden, die diesen ganzen Prozess überwacht und das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) durchsetzt.
Die OTV wird auch bei der Stadt Ludwigslust einen Antrag einreichen, um auf Gemeindeflächen die Belastung durch Mikropartikel, PFAS, BPA und Carbonfasern zu überwachen.
3. Entsorgung der Windräder nach Nutzungsende
Ein weiteres großes Problem ist die Entsorgung der Windkraftanlagen nach Ablauf ihrer Lebensdauer. Die Rotorblätter bestehen oft aus Verbundmaterialien, die schwer zu recyceln sind. Dies führt zu großen Mengen an Abfall, der auf Deponien landet und die Umwelt belastet. Diese Punkte zeigen, dass Windkraftanlagen trotz ihrer Vorteile auch erhebliche Nachteile mit sich bringen. Es ist wichtig, diese Aspekte zu berücksichtigen und nach nachhaltigeren Alternativen zu suchen.
4. Lieferkettengesetz und Erzeugerländer von Rohstoffen
Die Herstellung von Windkraftanlagen erfordert eine Vielzahl von Rohstoffen wie Kobalt, Balsamholz, Neodym und andere seltene Erden. Diese Materialien stammen häufig aus Ländern mit fragwürdigen Arbeitsbedingungen und Umweltstandards. Das Lieferkettengesetz soll sicherstellen, dass Unternehmen ihre Lieferketten auf Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße überprüfen. Doch die Realität zeigt, dass die Einhaltung dieser Vorschriften oft schwierig ist. Insbesondere der Abbau von Kobalt im Kongo ist mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen verbunden, darunter Kinderarbeit und gefährliche Arbeitsbedingungen.
Ich behalte mir vor die vorgetragenen Gründe zu vertiefen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen, die Erstellung von Bodengutachten und die Entosrgung von Windenergieanlagen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, wird das Vorranggebiet 46/24 Bresegard im Norden reduziert. Hierbei handelt es sich um die Teilfläche auf Ludwigsluster Gemeindegebiet, die nicht durch kommunale Bauleitplanung untersetzt ist. Sie ist für das Erreichen des Flächenbeitragswertes zudem auch nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist diese Teilfläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 46/24 Bresegard stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 46/24 Bresegard bestätigt.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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"Aufgrund einer Ergänzung senden wir Ihnen beiliegend nochmals die Stellungnahme von ENERTRAG zum 4. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg.
Wir bitten diese beiliegende Revision 01 zu verwenden.
Stellungnahme:
Als regionalansässiges Unternehmen und Vertragspartner zahlreicher Gemeinden sowie Grundstückseigentümer in der Region Westmecklenburg nehmen wir im Folgenden Stellung zum Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens in der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM).
Hiermit möchten wir uns zu einigen im Entwurf ausgewiesenen Windvorranggebieten äußern, und darüber hinaus zwei weitere Potentialflächen für die Ausweisung als Windvorranggebiet vorschlagen.
Sollten im Rahmen der Abwägung weitere Informationen oder Kartendarstellungen zu den Hinweisen benötigt werden, wird ENERTRAG diese sehr gern zur Verfügung stellen.
1 Inhalt
Allgemeines, Ziele und Kriterien
Windvorranggebiet 18 Nevern
Windvorranggebiet 15 Schimm
Windvorranggebiet 5 Grieben-Ost (Erweiterung)
Vorschlag Potentialfläche Gnevsdorf
Vorschlag Potentialfläche Kreuz-Wismar
Zusammenfassung
Anlage 1: Anfrage BWE M-V beim Landwirtschaftsministerium M-V
Anlage 2: Netzeinspeisezusage e.dis für Nevern
Anlage 3: Stellungnahme Gnevsdorf vom 07.03.24
Anlage 4: Einhaltung landesweite Kriterien für Kreuz Wismar
Allgemeines, Ziele und Kriterien
Umfassende und direkte Flächenzielerfüllung bis 2027
ENERTRAG spricht sich für eine rechtskräftige direkte und umfassende Flächenzielerfüllung von 2,1% der Fläche bis 2027 aus.
Hintergrund: Wir begrüßen die Entscheidung des Planungsverbands, direkt in einem Schritt bis 2027 das Ziel 2,1 % der Fläche als Windvorranggebiete auszuweisen umzusetzen. Dies schafft für Anwohnende, Gemeinden, Vorhabenträger und Netzbetreiber die benötigte Planungssicherheit. Eine mögliche Abkehr von diesem Ziel kritisieren wir. Dies führt zu erheblichem Mehraufwand in den Genehmigungsbehörden, Fachbehörden, der Regionalplanung und den Vorhabenträgern. Letztlich führt es auch zu Unsicherheit in der Bevölkerung durch den mehrfachen Ausweisungsprozess der Regionalplanung, denn Windvorranggebiete müssen erneut diskutiert und abgewogen werden.
Folglich kritisieren wird den beschlossenen Prüfauftrag der Verbandsversammlung zu einer reduzierten Flächenbereitstellung von zunächst 1,4 % bis zum Jahr 2027.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. |
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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Flächenzielerfüllung mit Spielraum
ENERTRAG spricht sich für einen Puffer in der Ausweisung von Windvorranggebiete aus.
Hintergrund: Wie oben dargestellt loben und begrüßen wir die direkte Ausweisung von 2,2 % der Fläche als Windvorranggebiete. Gleichzeitig empfehlen wir, um Rechtssicherheit zu schaffen für den vorliegenden bzw. kommenden Entwurf noch einen zusätzlichen grundsätzlichen, wenn auch geringfügigen Puffer einzuplanen. Dieser könnte beispielsweise 0,1% - 0,3% zusätzliche Fläche für Windvorranggebiete vorsehen, vor dem Hintergrund dass etliche Vorranggebiete vom Planungsverband mit Konfliktpunkten versehen wurden. Damit wird riskiert, dass Gebiete in der Abwägung bzw. nach der Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem Entwurf genommen werden, und somit droht in einer weiteren Beteiligungsrunde mit dem dann vorliegenden Entwurf in eine völlig neue Flächenkonstellation zu gehen. Dies wäre nicht zielführend für die Planungssicherheit der Projektierer und Projektentwickler. Damit wird riskiert, dass vertrauensvolle Beziehungen zu Gemeinden und Landeigentümern gefährdet sowie ggfs. im Vorfeld beauftrage Gutachten obsolet werden.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der "voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen" zu sehen, welche im Umweltbericht des RREP zu einigen Windvorranggebieten genannt werden.
Zudem besteht grundsätzlich nach der Ausweisung im RREP das Risiko, dass für WEA im Windvorranggebiet vereinzelt im nachgelagerten BImSchG-Verfahren die Genehmigung zum Bau und Betrieb versagt wird, und die Windvorranggebiete somit nicht vollumfänglich für die Windenergie nutzbar sind. Eine Anrechnung an das Flächenziel ist so rechtlich zumindest noch nicht vollständig sicher.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte nach In-Kraft-Treten der Teilfortschreibung des RREP sind Windenergieanlagen nicht mehr privilegiert, sondern sind nur noch im Einzelfall als „sonstige Vorhaben im Außenbereich“ zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Regelung ermöglicht es, im Einzelfall auch außerhalb der im Regionalplan festgelegten Vorranggebiete, Windenergieanlagen zu errichten. Dazu hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten geschaffen (z.B. Gemeindeöffnungklausel, vereinfachtes Repowering, Zielabweichungsverfahren, Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes). Eine Ausweisung zusätzlicher Flächenanteile in der Planungsregion, die signifikant über den gesetzlich geforderten Flächenbeitragswerten liegen, ist daher nicht vorgesehen. |
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ID: 5099
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Abwägungskriterium 35 ha Mindestgröße
ENERTRAG spricht sich für eine Absenkung der Mindestgröße für Windvorranggebiete auf 30 ha aus.
Hintergrund: ENERTRAG begrüßt die Entscheidung des Regionalen Planungsverbands Rostock, die Mindestgröße von Vorranggebieten auf 30 ha zu reduzieren. Dies ermöglicht eine homogene und gerechte Ausweisung von Vorranggebieten in der Planungsregion Rostock, und vermeidet damit regionale Häufung.
Insbesondere teilen wir die Auffassung, dass sich hier dennoch im Allgemeinen mindestens 3 WEA pro Vorranggebiet realisieren lassen.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir diesem Entschluss auch in Westmecklenburg zu folgen.
Im Zuge der finanziellen Beteiligungsmöglichkeiten für Gemeinden beim Ausbau von Erneuerbaren Energien wird hier auch denjenigen Gemeinden eine Teilhabe und damit (manchmal nahezu einzige) Einnahmequelle ermöglicht, wo sonst keine gewerbesteuerpflichtige Industrie oder anderweitige abgabepflichtige Investitionen in der Kommune stattfinden. Diese langfristige nachhaltige finanzielle Einnahmequelle ist für die Entwicklung der ländlichen Kommunen förderlich.
Abbildung 1 zeigt eindrucksvoll: Die Konzentrationswirkung bei mindestens 3 WEA pro Windpark wird beibehalten und ein wirtschaftlicher Betrieb bleibt möglich. Hierfür wurden in der Vergangenheit rund 10 ha/WEA an Flächenbedarf gesehen. Dabei handelte es sich um einen groben Schätzwert unter Berücksichtigung von Abständen von einem -5bis 8-fachen Rotordurchmesser. Aufgrund der zwischenzeitlichen technischen Weiterentwicklung sind aktuell in einer Vielzahl von Planungen Abstände im Bereich von rund dem 2-fachen Rotordurchmesser (RD) zu finden. Bei aktuellen Anlagengrößen von ca. 150-160m RD entspricht dies einem Abstand von 300-320m zwischen den WEA. Um Turbulenzüberschreitungen zu vermeiden, werden im Einzelfall sektorielle Abschaltungen vorgesehen, die ertragsseitig zumeist zu unerheblichen Mindererträgen führen. Um künftigen Weiterentwicklungen Rechnung zu tragen könnte ein Sicherheitsaufschlag von 10% berücksichtigt werden, sodass ein Abstand von ca. 350m zwischen zwei WEA anzusetzen wäre.
Aus der nachfolgenden Darstellung einer Konstellation von 3 WEA lässt sich ein nötiger Flächenbedarf von ca. 5,3 ha (Fläche Dreieck) errechnen. Natürlich lassen sich weitere Gebietszuschnitte innerhalb der Potentialflächenkulisse finden, die aufgrund eines „schmaleren“ Zuschnitts 3 WEA auf noch kleinen Flächen zulassen. Gleichzeitig sind innerhalb der Windvorranggebiete weitere Restriktionen wie Biotope, Leitungen, usw. zu erwarten, sodass ein angemessener Aufschlag zur Bestimmung der Mindestgröße anzusetzen ist, um eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Umsetzung von mind. 3 WEA zu erreichen. Daher wird eine Mindestgröße von etwa der doppelten nötigen Fläche (5,3ha) von 10 ha vorgeschlagen.
Abbildung 1: Flächenbedarf bei Konstellation von 3 WEA
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der Planungsträger hat sich das Abwägungskriterium im regionalen Planungskonzept zu eigen gemacht, da eine pauschale Mindestgröße plausibel ist und hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes geeignet ist. Die Bündelung der Anlagen dient der für die Energiewende unerlässlichen Akzeptanz, die darunter leiden könnte, wenn zu viele vereinzelte Anlagen im ländlichen Raum entstehen. Dies wird regelmäßig auch in der Abwägung gegenüber dem herausragenden öffentlichen Interesse am Windenergieausbau als vorrangig einzustellen sein, da es gerade diesem zu dienen bestimmt ist. Eine Reduzierung der Mindestgröße ist für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nicht erforderlich. |
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ID: 5099
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III Flächenauswahl
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Teilregionale Häufung von Windvorranggebieten
ENERTRAG spricht sich für eine individuelle Einzelfallbetrachtung im Sinne einer Abwägung bei der Anwendung betroffener Gebiete aus.
Hintergrund: Das Kriterium zur Vermeidung der teilregionalen Häufung von Windvorranggebieten betrachtet keine Synergieeffekte oder optimal geeignete Flächen.
Eine regionale Ballung von WKA bzw. Häufung von Windvorranggebieten soll verhindert werden, um eine Überlastung des Landschaftsbildes und Bevölkerung zu vermeiden. Jedoch droht hierbei, dass optimal geeignete Flächen für WEA dabei entfallen. Ebenso können Synergieeffekte nicht genutzt werden. Dazu zählen z.B. Flächen, die durch vorhandene Infrastruktur gut für den Bau und Betrieb von WEA nutzbar sind, z.B. Zuwegungen, Leitungssysteme und Umspannwerke vorhandener Windparks in der Nähe. Diese müssten anderenorts wiederum teuer und neu errichtet werden.
Das Ziel „flächensparende Erschließung“ RREP sieht ebenso eine gemeinsame Nutzung von Intrastruktur, insbesondere vorhandenen Leitungen und Umspannwerken vor.
Daher sollte wie oben angeführt eine individuelle Betrachtung betroffener Windvorranggebiete vorgenommen werden (z.B. auf vorhandene Infrastruktur, Synergien, Flächenverbrauch). Das Kriterium sollte dann in einer solchen Gewichtung betrachtet werden, dass es innerhalb der Abwägung hinter nachrangige im Anschluss an andere „härtere/bedeutsamere/vorrangige“ Kriterien angewendet wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" hat zum Ziel, eine weitere teilregionale Häufung von Windenergieanlagen in bereits stark belasteten Räumen zu vermeiden. Das Kriterium und der Programmsatz 11 zur flächensparenden Erschließung dienen damit unterschiedlichen Zielen, stehen aber nicht im Widerspruch zueinander. Dieser Ausgleich unterschiedlicher Ansprüche an die Nutzung des Raums ist Kernaufgabe der Raumordnung. Die Prüfung des Abwägungskriteriums "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" erfolgt im Rahmen der Flächenauswahl als einer der letzten Schritte im Zuge der Generierung der Gebietskulisse.
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ID: 5099
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II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
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Netzintegration
ENERTRAG spricht sich für eine differenzierte und individuelle Einzelfallbetrachtung der betroffenen Gebiete bei der Anwendung dieses Kriteriums aus.
Hintergrund: Das Verständnis von Netzintegrationsfähigkeit des Planungsverbands greift zu kurz. Es betrachtet lediglich den vorhandenen und bereits geplanten Netzbau, zudem den eines einzelnen Netzbetreibers.
Darüber hinaus wird auch die aktuelle Anwendung des Kriteriums nicht der angeführten Begründung gerecht. Während in der Begründung ausgeführt wird, dass „eine Verzahnung und Abstimmung von Windenergiegebieten mit Verbrauch, Speicherung, Netzausbau und der Wertschöpfung vor Ort“ ermöglicht werden soll, werden genau diese Aspekte – Speicherung, Abstimmung von Planungen in einzelnen Windgebieten für gemeinsame Netzanschlüsse oder direkt Abnahme vor Ort (ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes) gar nicht betrachtet.
Insbesondere in der Planungsregion Westmecklenburg sind bereits jetzt mehrere Windvorhaben bekannt, die planen, den Strom der WEA nicht oder nicht vollständig in das Netz des regionalen Hochspannungsnetzbetreibers WEMAG einspeisen. Bereits jetzt ist geplant, den Strom zwischenzuspeichern oder in Wasserstoff oder Wärme umzuwandeln. Insbesondere jedoch gibt es bereits jetzt Planungen, bei denen die WEA aus mehreren Windvorranggebieten gemeinsam Netzinfrastruktur – teilweise sogar bereits bestehende Umspannwerke im Zuge der sogenannten „Überbauung“ – nutzen. Auch Zusammenschlüsse mehrerer Vorhaben, um dann direkt an die Höchstspannungsebene des Netzbetreibers 50Hz anzuschließen und damit das Netz der WEMAG zu entlasten, bestehen bereits.
ENERTRAG ist bewusst, dass die Komplexität der Netzanschlussvarianten eine pauschale, flächendeckende Anwendung des Kriteriums erschwert. Gleichzeitig ist diese jedoch notwendig, um die mit dem Kriterium verfolgten Ziele auch tatsächlich zu erreichen.
Daher macht ENERTRAG hierzu folgenden konkreten Vorschlag:
Die Anwendung des Kriteriums sollte zum einen tatsächlich in einer Einzelfallabwägung erfolgen. Diese Abwägung sollte entsprechende Glaubhaftmachungen der Projektierer zu Netzanschlussmöglichkeiten – z.B. an bisher nicht betrachteten Spannungsebenen oder Netzverknüpfungspunkten miteinbeziehen. Dabei sollten Zusammenschlüsse von Projektierern und Kooperationen zur besseren Ausnutzung der Netzanschlüsse positiv einbezogen werden. Ebenso sollten Planungen zur Anwendung von Speicher- und Sektorkopplungstechnologien, die das Stromnetz entlasten, berücksichtigt werden. Eine formale Netzreservierung kann nicht das Kriterium sein, weil diese regelmäßig erst bei Einreichung eines BImSchG-Antrag vom Netzbetreiber erteilt wird.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die „Netzintegrationsfähigkeit“ wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Die Datengrundlage zu dem Kriterium basiert auf fachlichen Beurteilungen der zuständigen Netzbetreiber. Die Anwendung des Kriteriums erfolgt regionsweit einheitlich. Das Kriterium der Netzintegrationsfähigkeit dient dazu, die Infrastruktur für Erneuerbare Energien gesamtsystemisch und volkswirtschaftlich effizient auszubauen, um eine Integrierbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien in das Energienetz zu ermöglichen sowie Redispatch-Maßnahmen, Abregelungskosten und somit finanzielle Belastungen für Stromkunden zu reduzieren. Die Netzausbaupflichten bei Netzengpässen durch die verantwortlichen Netzbetreiber bleiben davon unberührt |
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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6.5 Energie
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Punkt 6.5 (8) Energieparks (Wind + PV) – Vorzugsstandorte Solarparks
ENERTRAG spricht sich für Vorzugsstandorte nicht im räumlichen Zusammenhang sondern für solche aus, welche die gleiche (Netz-) Infrastruktur nutzen (z.B. Umspannwerke, Leitungen).
Hintergrund: Abbildung 21 im RREP 1 sieht bevorzugt Flächen unterhalb von WEA bzw. in deren räumlicher Nähe vor, sowie “vorbelastet oder technisch vorgeprägten Flächen”. Dies bietet enormes Potential für die Schaffung von ganzheitlichen Energieparks.
Dennoch greift nach unserer Auffassung ein rein räumlicher Zusammenhang zu kurz, da er nur einen geografischen Zusammenhang betrachtet. Daher regen wir an eine weitere Möglichkeit des Vorzugs ergänzend aufzunehmen: Den Zusammenhang in der Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur, insbesondere Netzinfrastruktur. Dies ermöglicht zwar weiterhin auch Wind- und Solarparks mit räumlichem Zusammenhang zu entwickeln, jedoch auch solche, die keinen räumlichen Bezug haben aber im Sinne des Ziels der Flächeneinsparung die gleiche vorhandene (Netz-) Infrastruktur nutzen. Hier betrachten wir insbesondere gemeinsame Netzeinspeisepunkte.
Beispielhaft zeigt dies Abbildung 2 auf:
Abbildung 2: Vorzugsstandorte Solarparks an gemeinsamen Netzeinspeisepunkt
Zwischen einem Windpark und einer 110kV-Leitung kann vorzugsweise ein Solarpark geplant werden, da er das Leitungssystem und den Netzeinspeisepunkt vom Windpark mitnutzen kann. Ebenso können Solarparks (hier nördlich) vorzugsweise geplant werden, wenn sie gleiche (vorhandene) Netzeinspeisepunkte nutzen.
Es gibt eine Reihe von Synergieeffekten: Die Infrastruktur (Leitungen, Wege) sowie im Regelfall jahrelange Zusammenarbeit mit Kommunen, Behörden und Landeigentümer. Ebenso vermeidet die Bündelung von Wind und PVA eine jeweilige eigenständige und zerstreute Verteilung von Wind und PVA im Land, nebst der dafür benötigten Infrastruktur (z.B. Leitungen, Umspannwerke).
Ebenso sind Windvorranggebiete häufig auch in Gebieten ausgewiesen, die von PVA als privilegiert im Sinne des EEG anzusehen sind, z.B. entlang von Autobahnen. Hier geht somit Potential für PVA verloren, da Wind der Vorrang erteilt wird. Hat man jedoch Wind bereits den Vorrang durch Realisierung von WKA erteilt, so sollte nachrangig auf den Restflächen innerhalb von VRW dann auch PVA ermöglicht werden.
Privilegierte Gebiete für PVA und Wind sind zudem meiste infrastrukturell vorgeprägt, das Landschaftsbild wird nicht weiter negativ beeinträchtigt. Eine flächensparende Erschließung (s. Ziele der Raumordnung) werden ebenfalls erfüllt.
Es sollte klar sein, dass PVA innerhalb von Windvorranggebieten keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzung darstellen, sondern eine ergänzende, sofern der Windenergie der Vorrang bei der Planung erteilt wurde. Für die Nachweispflicht sollten Regeln gelten, bspw. durch einen glaubhaften BImSchG-Antrag für die sinnhafte und vollwertige Nutzung von Windenergieanlagen in einem Windvorranggebiet.
Es muss jedoch dabei sichergestellt sein, dass die Flächenziele bzw. tatsächliche Umsetzung von WEA durch die PVA nicht gefährdet werden. Ebenso darf ein Repowering von WEA durch PVA in einem Windvorranggebiet nicht gefährdet werden. Eine entsprechende Vereinbarung bzw. Verpflichtung zur Regelung der Laufzeit der Nutzung von PVA innerhalb von Windvorranggebieten sollte die Bedingung sein.
Wir weisen darauf hin, dass die Begriffe “unterhalb von WEA” sowie “in räumlicher Nähe” zudem präzisiert werden sollen, da diese unbestimmten Begriffe darstellen. Mit einbezogen sollte daher hier neben der tatsächlichen räumlichen Nähe auch die gemeinsame Nutzung von elektrotechnischer Infrastruktur, da dies einen maßgeblichen Entlastungseffekt auf die Stromnetze bewirken kann.
1 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 15
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das Anliegen, Solarparks bevorzugt auf vorbelasteten oder technisch vorgeprägten Flächen anzusiedeln, wird mit den Festlegungen in Abbildung 21 bereits umfassend berücksichtigt. Insbesondere entsprechen Flächen, auf denen Solarparks gem. § 35 BauGB als privilegierte Nutzungen errichtet werden können, in der Regel den Kriterien in Abbildung 21. Bezüglich der guten Netzintegrationsfähigkeit wird der Programmsatz ergänzt. Die Errichtung von Solarparks an Standorten mit guter Netzintegrationsfähigkeit, aber außerhalb von vorbelasteten oder technisch vorgeprägten Flächen wird durch den Programmsatz nicht ausgeschlossen. Dies soll aber nur nach raumordnerischer Prüfung erfolgen.
Es erfolgt in der Begründung zu PS (7) eine klarstellende Ergänzung: "In den Vorranggebieten Windenergie dürfen keine raumbedeutsamen Nutzungen zugelassen werden, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind. Im Sinne des Flächensparens, des Freiraumschutzes und der Netzintegration ist jedoch grundsätzlich eine Mehrfachnutzung von Wind- und Solaranlagen erstrebenswert. Die Errichtung der Solaranlagen muss sich demnach in dem Fall der Windenergie unterordnen bzw. darf diese nicht verunmöglichen. Erfolgt die Steuerung der Doppelnutzung von Wind- und Solarenergie in einem Vorranggebiet Wind über einen Bebauungsplan, muss aus den Festsetzungen eindeutig hervorgehen, dass es eine Mehrfachnutzung durch Windenergie und Solarenergie gibt und die Solarenergie sich der Windenergie jederzeit unterzuordnen hat."
Ergänzungen zur Formulierung "in der räumlichen Nähe von WEA" sind aus Sicht des Planungsträgers nicht erforderlich, da die Formulierung als ausreichend erachtet wird. Die Prüfung, inwieweit ein Vorhaben den Anforderungen zur räumlichen Nähe entspricht, erfolgt im Rahmen einer einzelfallbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen der konkreten Standortwahl. |
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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6.5 Energie
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Bodenwertzahlen 40 Bodenpunkte
ENERTRAG spricht sich für eine individuelle Einzelfallbetrachtung im Sinne einer Abwägung bei der Anwendung bei PVA in räumlicher Nähe zu Windvorranggebieten aus
Hintergrund: Abbildung 20 im RREP 2 besagt, dass “Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40” als Ausschlusskriterium für die Errichtung von PVA gelten.
Grundsätzlich können wir den Hintergrund des Kriteriums nachvollziehen. Wir legen der Raumordnung jedoch nahe, auch Ausnahmen innerhalb einer Abwägung zu ermöglichen. Es sollte im Sinne von Synergieeffekten auch möglich sein innerhalb einer Abwägung Bodenwertzahlen über 40 für PVA zu ermöglichen. Diese zum einen bei der Nutzung gemeinsamer Infrastruktur, insbesondere Netzinfrastruktur, sowie Vorbelastung bzw. technisch vorgeprägten Flächen. Zum anderen jedoch insbesondere dann, wenn Windparks und PVA im tatsächlich räumlichen Zusammenhang stehen, z.B. innerhalb von Windvorranggebieten.
Die tatsächliche Nutzbarkeit von PVA, sprich Bau und Betriebsgenehmigung von PVA, kann dem nachgelagerten Genehmigungsverfahren überlassen werden,
Gerade dort, wo Synergieeffekte für bspw. Industrie oder Netzintegration möglich wären, würde hier ein Riegel vorab vorgeschoben. Diese Flächen sollten nicht kategorisch ausgeschlossen werden, sondern durch die Fachbehörden für Umwelt in einem Genehmigungsverfahren bewertet werden.
Immer da, wo im Sinne der flächensparenden Erschließung eine effiziente Nutzung der Flächen für WEA und PVA in räumlichen Zusammenhang und damit durch die gemeinsame Nutzung von Netzanschlüssen ein stromnetzentlastender Betrieb von PVA möglich ist, sollte diese Nutzung von der Raumordnung bevorzugt ermöglich werden.
2 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 15
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Im Ergebnis einer umfassenden Prüfung wird angesichts der vorherrschenden Situation in Westmecklenburg ein Umwandlungsverbot ab Böden > 40 als angemessen erachtet, um wenig geeignete Flächen auszuschließen und gleichzeitig die Errichtung von Solaranlagen auf geeigneten Flächen noch zu ermöglichen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass mit dem in der Fortschreibung befindlichen LEP M-V ebenfalls eine raumordnerische Steuerung über die Bodenwertzahlen vorgesehen ist. Sofern das LEP als Landesverordnung gilt, wird auch die regionale Steuerung darauf auszurichten sein.
Die Begründung wird bezüglich der praktischen Anwendung des Kriteriums "Flächen mit Bodenwertzahlen ab 40" ergänzt. Für die einzelfallbezogene Vorhabenbewertung darf die Summe der Teilflächen mit einer Bodenwertzahl über 40 nicht 5 ha oder größer sein. Dies ermöglicht im Einzelfall die Errichtung von kompakten Solarparks durch Überbauung von kleinen Teilflächen mit höheren Bodenzahlen.
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ENERTRAG SE
ID: 5099
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Karte
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Windvorranggebiet 18 Nevern
ENERTRAG hat sich bereits mehrfach für die Ausweisung des Gebiets als Windvorranggebiet im RREP eingesetzt (Stellungnahmen vom 27.06.2022 und 16.10.2023). Somit begrüßt ENERTRAG die Ausweisung des Gebiets Nevern im derzeitigen Entwurf.
ENERTRAG entwickelt dort seit über 2 Jahren ein Windprojekt, hat die Flächen privatrechtlich gesichert und plant die Einreichung eines konkreten BImSchG-Antrages innerhalb der kommenden Wochen bis Ende des Jahres mit dem Windparklayout gemäß Abbildung 3. Der BImSchG-Antrag befindet sich bereits in fortgeschrittener Anfertigung.
Abbildung 3: Windparklayout aus BImSchG-Antrag zu Nevern
Das StALU als zuständige Genehmigungsbehörde wurde per E-Mail vom 14.08.2024 über das geplante Vorhaben und insbesondere die geplante Einreichung des BImSchG-Antrages unterrichtet und um Durchführung einer Antragskonferenz bzw. eines Beratungsgesprächs gebeten. Mit Mail vom 02.09.24 wurde uns hinreichend Auskunft über den Umfang und die Art der Einreichung, der zu beteiligende Träger öffentlicher Belange sowie den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens geantwortet. Einsprechender Mailverkehr kann auf Wunsch gerne vorgelegt werden.
Dem BImSchG-Antrag gehen etliche bereits getätigte Investitionen im höheren fünfstelligen Eurobereich voraus (Umweltberichte wie ornithologische Gutachten, Turbulenzgutachten, Windpotentialgutachten, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Artenschutzfachbeitrag, Umweltverträglichkeitsvorprüfung, sowie Planungsgrundlagen, Rechtsprüfungskosten, Personalkosten, Gespräche mit Ämtern, Behörden, Landeigentümern). Solche Investitionen sollten einschlägig in der Abwägung berücksichtigt werden. Das Gebiet Nevern ist bevorzugt weiterhin auszuweisen. Die Kostenpunkte für die Investitionen in die Fläche Nevern können auf Wunsch gerne vorgelegt werden, in Summe sind dies ca. 50.000,- EUR.
Gemäß Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen werden beantragte Genehmigungen mit hohem Gewicht in der Abwägung berücksichtigt.3 Vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden BImSchG-Antragstellung ist von solch einem Fall auszugehen.
Gemäß Entwurf des Umweltberichts zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens kann zusammengefasst eine erhebliche Umweltauswirkungen nur für einen einzigen, folgenden Schutzgutaspekt auf dieser Planungsebene nicht ausgeschlossen werden: Kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß BNatSchG (Seeadler).4 Hierzu nehmen wir insbesondere wie folgt Stellung:
Für den BImSchG-Antrag liegen uns alle relevanten Gutachten bereits vor, insbesondere das avifaunistische Vogelgutachten, welches keinen Ausschluss des Gebiets durch den Artenschutz bestätigt. Insbesondere ein Seeadler konnte nicht bestätigt werden. Hier wurde extra eine auf Basis der Datenabfrage beim LUNG nahezu standortgenaue zusätzliche Begehung im September (05.09.24) durchgeführt - ohne Hinweis auf einen Seeadlerhorst. Diese unabhängigen Gutachten können dem AfRL gerne vorgelegt werden.
Darüber hinaus erleben wir in der Praxis innerhalb der BImSchG-Verfahren im Umgang mit Seeadlern und WEA bereits eine praktikable Vereinbarkeit. Aus einer konkreten Anfrage des Bundesverband Windenergie Landesverband M-V beim Landwirtschaftsministerium M-V geht aus der entsprechenden Antwort darauf hervor, dass in Bezug auf den Seeadler aufgrund seines sehr guten Erhaltungszustandes sowohl in M-V sowie seiner Population einer Ausnahme z.B. durch den Einsatz von Antikollisionssysteme gegenwärtig nichts entgegensteht, vgl. Anlage 1. Dass das tatsächlich auch so praktiziert wird, erleben wir in Genehmigungsverfahren des StALU Mecklenburgische Seenplatte, hier werden BImSchG-Genehmigungen mit Nebenbestimmungen betreffend den Seeadler entsprechend so formuliert, dass der Genehmigungsinhaber jedes Jahr einen festen Betrag in nationale Artenhilfsprogramme überweisen (vgl. Anlage 2 Nummer 4 zum § 45d Abs. 2 BNatSchG).
Soll heißen: Selbst wenn es in Nevern einen Seeadler gäbe, wäre im Rahmen eines BImSchG-Verfahrens nach aktueller Rechtslage in jedem Falle die Genehmigung der WEA zu erteilen. Das heißt, dass eine etwaige Seeadlerbrut auf raumordnerischer Ebene, dem aktuell überwiegenden bzw. überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien nicht standhalten kann und dem besonderen Artenschutz in jedem Falle dennoch durch Einzahlung in das Nationale Artenhilfsprogramm Rechnung getragen werden kann. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Seeadler auf Ebene der Raumordnung bei der Festlegung der Windenergiegebietskulisse, insbesondere Nevern, eine maßgebliche Rolle spielt.
Gemäß dem Entwurf zur Natura 2000 Verträglichkeitsvoruntersuchungen zum Umweltbericht des RREP zur Vorabschätzung der Beeinträchtigungsmöglichkeit von Natura 2000-Gebieten liegen für Nevern keine Natura 2000 Gebiete in der Nähe vor, keine relevante Zielarten/Erhaltungsziele (Brutvogel, Rastvögel) sowie keine potenziellen Beeinträchtigungen oder Notwendigkeit der Prüfung.5
Ein Netzanschlusspunkt konnte auch bereits fixiert werden (Zusage Einspeisung Netzbetreiber vom 27.08.24, vgl. Anlage 2). Konkrete Gespräche über den Kauf von Flächen für den Bau eines Umspannwerks an der ca. 6 km entfernten nahe gelegenen 110kV-Leitung sind fortgeschritten. Die Netzintegrationsfähigkeit ist somit gegeben.
Nevern bietet eine industrielle Vorbelastung durch die vorhandene Autobahn A20. Flächen, die diese Vorbelastung aufweisen, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher in der Abwägung gewichtet.6 Die direkte Autobahnrastplatz bietet zudem ideale Möglichkeit der direkten Anlieferung der WEA in der Bauphase, da der Rastplatz als Abfahrt genutzt und für temporäre Wege in das Windfeld erweitert werden kann (vgl. Abbildung 3).
Eine Abfrage beim Richtfunk ergab den Verlauf der vorhandenen Richtfunkstrecken, dies ergab wiederum keinen Ausschluss bzw. Betroffenheit. Die Fläche wird zudem vollständig für intensiv landwirtschaftliche Zwecke genutzt.
3 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42
4 Vgl. Entwurf Umweltbericht 4. Beteiligungsstufe, S. 110-115
5 Vgl. Anlage 2 zum Entwurf des Umweltberichts, Prüfung Natura 2000 Gebiete, S. 18
6 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 18/24 Nevern stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 18/24 Nevern bestätigt und bleibt räumlich unverändert. |
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Karte
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Windvorranggebiet 5 Grieben-Ost (Erweiterung)
Mit Datum vom 21.12.2023 wurde ENERTRAG eine entsprechende BImSchG-Genehmigung zum Bau und Betrieb von 4 WKA im Gebiet Grieben-Ost erteilt. Die WEA befinden sich derzeit im Bau und gehen 2025 ans Netz. Somit stellt Grieben-Ost ein Gebiet dar, welches gem. RREP mit sehr hoher und hoher Gewichtung zu berücksichtigen ist.11 Ebenso soll gemäß den allgemeinen Prämissen im RREP jene Flächen, die Gegenstand der 3. Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Teilfortschreibung waren, i.d.R. weitergeführt und bevorzugt erweitert werden.12 Dies ist hier der Fall.
Vor diesem Hintergrund begrüßt ENERTRAG die Erweiterung des bereits im 3. Entwurf der Teilfortschreibung des RREP WM ausgewiesenen Windvorranggebiets Grieben-Ost. ENERTRAG hat sich bereits in der 2. Beteiligungsrunde mit einer Stellungnahme vom 01.11.2021 für eine Erweiterung im Osten ausgesprochen. Das einzige Kriterium, das zuvor gegen eine Erweiterung im Osten des Gebiets sprach, konnte in der Stellungnahme mit beiliegendem ornithologischem Gutachten/Kurzbericht revidiert werden. Aufgrund des seit Jahren nicht mehr besetzten Horstes eines Seeadlers, welcher auch keinen Bruterfolg hatte, ist von einer Revieraufgabe auszugehen. Das Gebiet wurde folgerichtig im Osten erweitert.
ENERTRAG hat zudem seit dem 03.11.2023 einen BImSchG-Genehmigungsantrag beim zuständigen StALU WM über Bau und Betrieb von 3 WKA im Gebiet der östlichen Erweiterung gestellt. Somit stellt Grieben-Ost mit einem laufenden Genehmigungsverfahren ein Gebiet dar, welches gem. RREP mit sehr hoher und hoher Gewichtung zu berücksichtigen wird.13 Die Ausstellung der Genehmigung wurde uns vom StALU WM noch für dieses Jahr schriftlich zugesagt (Schriftverkehr kann auf Wunsch nachgereicht werden). Dem Antrag geht durch einen ornithologischen Bericht auch in Bezug auf den Artenschutz eine Genehmigungsfähigkeit voraus. Die Fläche wird zudem vollständig für intensive landwirtschaftliche Zwecke genutzt. Mit der Standortgemeinde sowie umliegenden Gemeinden verbindet ENERTRAG eine jahrelange Partnerschaftliche Verbindung. Zudem wurden Beteiligungsverträge nach §6 EEG mit allen umliegenden Gemeinden geschlossen, in nicht unwesentlicher Höhe (ca. 30.000,- EUR pro WKA pro Jahr an die Gemeinden im Umfeld).
Eine kommunale Bauleitplanung der Gemeinde Stepenitztal zum Bau und Betrieb einer PV-Anlage im Außenbereich tangiert den Bereich des Windvorranggebiets im Osten. ENERTRAG, die Gemeinde sowie der Vorhabenträger konnten jedoch eine Einigung zum Vorrang des Windgebiets erzielen, welcher die Verringerung des Geltungs- bzw. Vorhabenbereichs der PVA beabsichtigt. Diese Einigung wurde mit Mail von ENERTRAG an Hr. Wolf vom 17.11.2023 an das AfRL WM übersendet. Folgerichtig ist das Windvorranggebiet gemäß der aktuellen Ausweisung beizubehalten.
Das Gebiet Grieben-Ost wurde zudem im Süd-Westen erweitert. Diese Erweiterung begrüßt ENERTRAG ebenfalls. Die westliche Erweiterung liegt ausnahmslos im Wald. Eigentümer ist hier fast ausschließlich die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern. ENERTRAG und die Landesforst haben seit längerem die Bestrebung ein Windenergieprojekt in MV als Pionierarbeit zu entwickeln und stimmen bereits zum Gebiet Grieben-Ost über die Waldflächen einen konkreten Nutzungsvertrag final ab.
Der Wald, in dem das Windvorranggebiet ausgewiesen ist, erfüllt keine Bedeutung der Natur-, Schutz- und Erholungsfunktion und ist kein zusammenhängender Wald mit einer Größe ab 500 ha. Zudem ist er kein Waldkompensationspool oder raumrelevant für die Ersatzaufforstung. Er erfüllt für die Umwelt keine besonderen Funktionen. Eine Nutzung für Windenergie ist daher sehr gut geeignet. Die Ausweisung ist zu unterstützen.
ENERTRAG baut derzeit in der Gemeinde Stepenitztal ein Umspannwerk (Netzintegrationsfähigkeit) für die Windenergieprojekte Grieben Ost (4 WKA im Bau, 3 weitere im Genehmigungsverfahren WKA). Das Umspannwerk bietet zudem Platz für potenzielle weitere WKA im Gebiet Grieben Ost, sprich in der Waldfläche. Zudem gibt es zahlreiche weitere Synergieeffekte wie bspw. die guten Beziehungen zur Gemeinde, vorhandene Wege- und Leitungssysteme.
Abbildung 5 zeigt die Planung von 2 modernen WKA im Gebiet der westlichen Erweiterung unter Berücksichtigung der im Bau befindlichen WKA von ENERTRAG im Gebiet Grieben Ost.
Abbildung 5: Grieben-Ost Planung zwei WKA im Wald
Grieben-Ost bietet eine industrielle Vorbelastung durch die vorhandene Autobahn A20, und die dann gebauten, derzeit im Bau befindlichen WEA. Flächen, die diese Vorbelastung aufweisen, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher in der Abwägung gewichtet.14
7 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S.42
8 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42
9 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 23
10 Vgl. Entwurf Umweltbericht 4. Beteiligungsstufe, S. 91-97
11 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S.42: Punkt 2.2 “Prämissen bei der Auswahl konkurrierender Flächen”
12 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 41
13 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42
14 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 42
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird im Süden vom Nahbereich eines nach Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG geschützten Wespenbussardhorstes überlagert, der von der zuständigen Fachbehörde bestätigt wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass eine Reduzierung des Vorranggebiets aus Gründen des gesetzlichen Artenschutzes erforderlich ist, da davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Das Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost wird daher im Süden reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 05/24 Grieben Ost stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 05/24 Grieben Ost bestätigt.
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ID: 5099
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Vorschlag Potentialfläche Gnevsdorf
ENERTRAG schlägt die Ausweisung der Potentialfläche “Gnevsdorf” als Windvorranggebiet in den kommenden Entwurf des RREP vor.
ENERTRAG hat sich bereits für die Ausweisung des Gebiets als Windvorranggebiet im RREP beim Planungsverband zusammen mit der Naturwind Schwerin GmbH in einer gemeinsamen Stellungnahme vom 07.03.2024 eingesetzt, siehe Anlage 3.
ENERTRAG entwickelt dort seit über 2 Jahren ein Windprojekt, hat maßgebliche Flächen privatrechtlich gesichert und plant zeitnah und konkret die Einreichung eines BImSchG-Antrages. Die Potentialfläche hat eine Gesamtpotential für ca. 14 WKA.
Die Stellungnahme zeigt eindrücklich auf, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, den Strom aus dem Windpark an ein Hochspannungsnetz einzuspeisen. Hierfür wurden bereits Gespräche mit der WEMAG sowie anderen Projektierern geführt. Die Interpretation von Netzintegration, den Strom perspektivisch ans Netz zu bringen, wird aus unserer Sicht hieraus erfüllt. Siehe Punkt 1 dieser Stellungnahme zur Netzintegration. Die reine Abfrage des Istzustandes der Netzbetreiber greift zu kurz, es muss auch Ausbau und somit mittel-bis langfristige Einspeisung ans Netz betrachtet werden. Die Voraussetzungen für eine mögliche Einspeisung in das öffentliche Netz in unmittelbarer Nähe zur Potentialfläche werden damit zukünftig gegeben sein.
ENERTRAG plant zudem konkret in Kooperation mit weiteren Projektierern Erneuerbarer Energien die Errichtung eines Umspannwerks an der 380-kV-Leitung Siedenbrünzow-Güstrow-Putzlitz/Süd des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH, das UW Freyenstein.
Der geringe Anteil des Tourismusschwerpunktraums, der gemäß Stellungnahme am Rand in die Potentialfläche ragt, ist in einer Abwägung nachrangig zu betrachten. Im vorliegenden Fall insbesondere gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an der Nutzung der erneuerbaren Energien gem. § 2EEG. Dies auch vor dem Hintergrund dass es sich hierbei nicht um den Tourismusschwerpunktraum bzw. Kernbereich handelt.
Zudem würden die Belange des Tourismus durch WEA nicht beeinträchtigt werden.
Weiterhin kann die Stadt Plau über mindestens einen Anlagenstandort Pachteinnahmen generieren. Dieses wirtschaftliche Interesse der Stadt am Windparkvorhaben ist im Rahmen der Abwägung gem. §7 Abs. 2 ROG gleichfalls zu berücksichtigen.
Auch die Belange des Denkmalschutzes wurden vorab überprüft. Demnach gibt es keine Denkmale, welche bei der Errichtung von Windenergieanlagen in der Potentialfläche Gnevsdorf in ihrem Erscheinungsbild oder gar in ihrer Substanz beeinträchtigt werden würden.
Dem BImSchG-Antrag gehen bisher bereits getätigte Investitionen im mittleren fünfstelligen Eurobereich voraus (Umweltberichte wie ornithologische Gutachten, Rechtsprüfungskosten, Personalkosten, Gespräche mit Ämtern, Behörden, Landeigentümern). Solche Investitionen sollten einschlägig in der Abwägung berücksichtigt werden. Das Gebiet Gnevsdorf ist bevorzugt auszuweisen. Die Kostenpunkte für die Investitionen in die Fläche Gnevsdorf können auf Verlangen gerne vorgelegt werden, hier ca. 25.000,- EUR.
Die Potentialfläche Gnevsdorf ist unter Bewertung der aktuellen raumordnerischen Kriterien sehr gut für die Ausweisung als Entwurfs-Vorranggebiet für die Windenergienutzung geeignet. Im Zuge der Abwägung wird vorgeschlagen, dass in dem konkreten Fall das Kriterium „Tourismusschwerpunktraum“ hinter der Nutzung für Windenergie zurückstehen sollte und die Fläche einschließlich des ca. 14 ha großen Bereiches innerhalb des Tourismusschwerpunktraumes als Entwurfs-Vorranggebiet ausgewiesen werden sollte.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Zusätzlich steht der vorgeschlagenen Fläche teilweise das Abwägungskriterium "Tourismusschwerpunkträume" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt. |
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ENERTRAG SE
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Vorschlag Potentialfläche Kreuz-Wismar
ENERTRAG schlägt die Ausweisung der Potentialfläche “Kreuz-Wismar” als Windvorranggebiet in den kommenden Entwurf des RREP vor. Die Fläche hält alle landeseinheitlichen Kriterien (Ausschlusskriterien15) zur Festlegung von Vorranggebieten Windenergie ein. Ebenso erfüllt das Potentialgebiet alle Abwägungskriterien und Ausführungshinweise16, bis auf den Belang des Denkmalschutzes. Vgl. hierzu Anlage 4. Dieser wird jedoch zum Teil eingehalten. Denn laut Entwurf des Umweltberichts17 ist in Bezug auf das Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ein Puffer von 5.000m im Belang des Denkmalschutzes zur Altstadt mit Stadtkirchen der Hansestadt Wismar einzuhalten.
Diese Sichtachse verstehen wir insoweit, als dass der Blick von einer Erhöhung (z.B. Aussichtsplattform einer Kirche) auf die Altstadt im Hintergrund frei von WEA gehalten werden soll.
Abbildung 6: Sichtachsen zu Potentialgebiet Kreuz Wismar
Abbildung 6 veranschaulicht dies wie folgt:
Wird der Blick von der südwestlichsten Kirche innerhalb der Altstadt, der St. Georgen Kirche, auf die Altstadt gerichtet (insbesondere den St. Marien Kirchturm), so fällt der Blick nach Nordosten, und somit weg von der Sichtachse zum Potentialgebiet Kreuz Wismar.
Wird der Blick von der nordöstlichsten Kirche innerhalb der Altstadt, der St. Nikolai Kirche, auf die Altstadt gerichtet (insbesondere den St. Marien Kirchturm), so fällt der Blick nach Süden. Ein Sichtachsenabstand von 5.000m zeigt, dass das Potentialgebiet Kreuz Wismar noch mit 32,5 Hektar anteilig außerhalb der 5 km wären. Diese Fläche bietet immer noch ein Potential von 3 WEA.
Der Planungsverband schreibt hierzu, dass im Sinne einer konzentrierenden Wirkung WEA-Gebiete in der Regel eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen sollten. Dies gelte jedoch als Orientierungswert, von dem im Einzelfall in der Abwägung abgewichen werden kann. Siehe auch ENERTRAGs Anregung zur Reduzierung der Mindestgröße von Windvorranggebieten auf 30 Hektar („ENERTRAG spricht sich für eine Absenkung der Mindestgröße für Windvorranggebiete auf 30 ha aus“) zu Beginn der Stellungnahme.
Kreuz Wismar bietet eine industrielle Vorbelastung durch die vorhandene Autobahn A20. Flächen, die diese Vorbelastung aufweisen, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher in der Abwägung gewichtet.18
15 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S.22-28
16 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S. 29 ff.
17 Vgl. Entwurf Umweltbericht RREP WM, S. 73 ff
18 Vgl. Entwurf RREP WM März 2024, S.42
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der vorgeschlagenen Fläche steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Siedlungsflächen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen. |
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ID: 5099
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Zusammenfassung
ENERTRAG begrüßt die Ausweisung der Gebiete Nevern, Schimm und Grieben Ost im RREP. Durch die konkreten BImSchG-Anträge, die dort bereits laufen oder kürzlich gestellt werden, sind diese Gebiete zwingend im RREP zu erhalten.
Das Gebiet Schimm sollte um die Waldflächen erweitert werden.
Die Gebiete Gnevsdorf sowie Kreuz Wismar sind für die Windenergie in hohem Maße nutzbar und geeignet, und sollten daher ausgewiesen werden.
Die Kriterien zur Anwendung für die Ausweisung von Windvorranggebieten sollte gemäß unseren Anregungen überarbeitet werden, insbesondere hinsichtlich der Netzintegration.
Windenergie und PVA sollten im Sinne der Synergienutzung bevorzugt in räumlicher Nähe sowie bei Nutzung gemeinsamer Netzeinspeisepunkte ermöglich werden und in der Ausweisung unterstützt werden.
Anlagen:
Anlage 1: Anfrage BWE M-V beim Landwirtschaftsministerium M-V
Anlage 2 Netzeinspeisezusage e.dis für Nevern
Anlage 3: Stellungnahme Gnevsdorf vom 07.03.24
Anlage 4: Einhaltung landesweite Kriterien für Kreuz Wismar
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der einzelnen Forderungen wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen. |
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Windvorranggebiet 15 Schimm
ENERTRAG begrüßt die Ausweisung des Gebietes Schimm.
Schimm bietet eine industrielle Vorbelastung durch die vorhandene Autobahn A14. Flächen, die diese Vorbelastung aufweisen, werden gegenüber unbelasteten Flächen höher in der Abwägung gewichtet.7
Für Schimm liegt ein Antrag eines Dritten Vorhabenträgers für den Bau und Betrieb von 2 WEA vor (Flur 1, Gemarkung Schimm). Somit stellt Schimm mit einer beantragten Genehmigung für den Bau und Betrieb von WEA ein Gebiet dar, welches gem. RREP mit hoher Gewichtung in der Abwägung zu berücksichtigen ist.8
Flächen, die derzeit im RREP ausgewiesen sind, sollte wohlwollend eine potenzielle Erweiterung vor dem Hintergrund des Synergieeffekts geprüft werden.
Das Gebiet wird räumlich durch einen dazwischenliegenden Wald in zwei Teilgebiete unterteilt. Diese Abgrenzung ist nicht nachvollziehbar, denn der Wald ist für die Windenergie ebenfalls nutzbar, geeignet und sollte mit ausgewiesen werden. Der Wald hat eine zusammenhängende Fläche von ca. 55 Hektar. Zudem erfüllt der Wald keine durchgehende, sondern nur punktuelle Bedeutung in der Natur-, Schutz- und Erholungsfunktion und ist kein zusammenhängender Wald mit einer Größe ab 500 ha. Zudem ist er kein Waldkompensationspool oder raumrelevant für die Ersatzaufforstung. Eine Nutzung für Windenergie ist daher sehr gut geeignet und gemäß RREP gar möglich.9 Die Ausweisung ist vorzunehmen.
Abbildung 4 zeigt, wie das derzeit ausgewiesene Gebiet um den Wald erweitert auszuweisen ist. Durch die Aufnahme des Waldes ergeben sich zusätzliche 55 Hektar Windvorranggebiet, mit einem Potential von 6 WEA allein im Wald.
Abbildung 4: Schimm mit Waldfläche
Gemäß Entwurf des Umweltberichts zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens kann zusammengefasst eine erhebliche Umweltauswirkungen für den, folgenden Schutzgutaspekt auf dieser Planungsebene nicht ausgeschlossen werden: Kollisionsgefährdete Vogelarten inkl. Nahbereich und Prüfbereichen gemäß BNatSchG (Seeadler).10 Auch hier verweisen wir auf das in Anlage 1 angebrachte Schreiben:
Wir erleben in der Praxis innerhalb der BImSchG-Verfahren im Umgang mit Seeadlern und WEA bereits eine praktikable Vereinbarkeit. Aus einer konkreten Anfrage des Bundesverband Windenergie Landesverband M-V beim Landwirtschaftsministerium M-V geht aus der entsprechenden Antwort darauf hervor, dass in Bezug auf den Seeadler aufgrund seines sehr guten Erhaltungszustandes sowohl in M-V sowie seiner Population einer Ausnahme z.B. durch den Einsatz von Antikollisionssysteme gegenwärtig nichts entgegensteht, vgl. Anlage 1. Dass das tatsächlich auch so praktiziert wird, erleben wir in Genehmigungsverfahren des StALU Mecklenburgische Seenplatte, hier werden BImSchG-Genehmigungen mit Nebenbestimmungen betreffend den Seeadler entsprechend so formuliert, dass der Genehmigungsinhaber jedes Jahr einen festen Betrag in nationale Artenhilfsprogramme überweisen (vgl. Anlage 2 Nummer 4 zum § 45d Abs. 2 BNatSchG).
Soll heißen: Im Rahmen eines BImSchG-Verfahrens nach aktueller Rechtslage kann die Genehmigung der WEA erteilt werden. Das heißt, dass eine etwaige Seeadlerbrut auf raumordnerischer Ebene, dem aktuell überwiegenden bzw. überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien nicht standhalten kann und dem besonderen Artenschutz in jedem Falle dennoch durch Einzahlung in das Nationale Artenhilfsprogramm Rechnung getragen werden kann. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Seeadler auf Ebene der Raumordnung bei der Festlegung der Windenergiegebietskulisse, insbesondere Schimm, eine maßgebliche Rolle spielt.
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Wird zur Kenntnis genommen Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 15/24 Schimm findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Ursächlich dafür ist, dass eine optimale Ausnutzung der Fläche aufgrund der Lage im 8 km-Puffer des MVA-Sektors des Flugplatzes Laage nicht gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5104
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Einspruch Windkraftanlage Bobitz/Rastorf
Hiermit lege ich Widerspruch ein gegen die geplante Windkraftanlage Bobitz/Rastorf in unmittelbarer Nähe zu meinem Wohnort in Saunstorf.
Gründe:
Zerstörung von Lebensraum diverser Vogelarten
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5104
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Grober Einschnitt in unsere Naherholungsgebiete, Wanderwege
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Gesundheitsgefährdung siehe diverse ärztliche u wissenschaftliche Tests
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5104
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Gefährdung von Arbeitsplätzen in Saunstorf- Ort der Stille mit Gesundheitszentrum indem Kuren und Heilbehandlungen stattfinden!!
Ein Rückzugsort für Menschen aus ganz Deutschland!! Die hier Stille u Erholung suchen.
Für die Region ein wichtiger Wirtschaftsfaktor!
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5105
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nicht zugeordnet
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1. Durch radiale Rotation entstehen bei modernen Windrädern Geschwindigkeiten von bis zu 400 km/h an den Rotorblätternspitzen. In der Folge kollidieren die Rotorblätteroberflächen fortlaufend mit Partikeln (Wasserdampf, Niederschlag, Kondensationskerne, Aerosole) und in der Luft befindlichen Lebewesen. Die regelmäßige und zwangsläufig entstehende mechanische Beanspruchung der Rotorblätteroberfläche, ähnlich eines mechanischen Entlackungs- und Entrostungsverfahrens (Sandstrahlen), lässt die Rotorblätter abrasiv erodieren und beschädigt die polymorphe Struktur insbesondere an den Spitzen der Rotorblätter, an denen die höchsten Rotationsgeschwindigkeiten auftreten. 1 Resublimation auf der Oberfläche, Frostwechsel und UV-Strahlung beanspruchen die Struktur ebenfalls.
In der Folge werden Mikropartikel aus dem Verbundstoff abrasiv/erosiv herausgelöst und bei Rotation radial von der Rotorblattspitze weggeschleudert 2.
Im Ergebnis entstehen weit um die Standachse des Windrades herum (Rotationsgeschwindigkeit plus ggf. anzutreffenden Wind) persistierende Sedimentationszonen der Abriebs- und Zersetzungspartikel.
Aufgrund ihrer geringen Partikelgröße werden diese auch in den Boden geschwemmt, gelangen in tiefere Horizonte, in das Grundwasser und Nahrungskette. Die Folgen des Eintrags in die Hydro- und Pedosphäre sind wissenschaftlich nicht untersucht und stellen ein Risiko für das Leben im Allgemeinen dar. 3
Tiere nehmen die Partikel mit ihrem Fraß auf, fluviale und äolische Prozesse transportieren die herausgelösten Stoffe der Rotorblätter weiter. Insofern Produktionsflächen des Primären Sektors um die Windenergieanlage arrondiert sind, muss auch eine Beeinflussung der dort produzierten Güter angenommen werden. Auch hierzu liegen m. W. keine wissenschaftlich entlastenden Untersuchungen vor.
Je höher die Windanlage ist (Durchschnitt 250 Meter, zukünftig wohl höher geplant 4) um so höher ist die Rotationsgeschwindigkeit und um so weiter der Partikelwurf in den Raum (bedingt durch höhere Windgeschwindigkeit in der höheren Troposphäre).
2. Die Verbundstoffe aus denen die Rotorblätter hergestellt werden (Carbon/GFK und CFK u. a.), Schutzfolien, Lacke, darin enthaltenes Bisphenol A, gelten als toxisch und stehen im Verdacht fortpflanzungsgefährdend und krebserregend zu sein. 5
1 https://www.iwes.fraunhofer.de/content/dam/iwes/dokumente/deutsch/infomaterial/brosch%C3%BCren/IWES_Rotorbl%C3%A4tter_de.pdf, Seite 9
2 Vgl. Liersch u. Sundermann: Leistungsminderung und Ertragsausfall durch Vorderkantenerosion an Rotorblättern.
https://www.windindustrie-in-deutschland.de/fachartikel/leistungsminderung-und-ertragsausfall-durch-vorderkantenerosion-an-rotorblaettern
3 Vgl. Potential utilization of dairy industries by-products and wastes through microbial processes: A critical review – ScienceDirect
4 Siehe Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens , Seite 5/6 Punkt (7)
5 Umweltbundesamt (Hrsg.): Bisphenol A – Massenchemikalie mit unerwünschten Nebenwirkungen (PDF, 522 kB), Dessau-Roßlau, Juli 2010.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Stoffeinträge in die Umwelt durch den Verschleiß von Windenergieanlagen im Betrieb finden nur in sehr geringem Umfang statt und sind gegenüber anderen Quellen für Stoffeinträge, wie zum Beispiel dem Straßenverkehr, deutlich untergeordnet. Grundsätzliche Bedenken aufgrund des Freisetzens von umweltgefährdenden Stoffen durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehen daher nicht. Vorgaben zu den verwendeten Bau- und Betriebsstoffen sind zudem nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung. |
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Privat
ID: 5105
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Karte
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3. Das Raumentwicklungsprogramm sieht für die Gemeinde Warlow eine Option für eine ober- oder unterirdische Stromtrasse vor.
Eine unklare Zielsetzung eines Planungsverbandes, welche der Bevölkerung zur öffentlichen Beteiligung vorgelegt wird, ist unzulässig.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Für geplanten Ausbauvorhaben, für die bisher nur grobe Trassenkorridore existieren, erfolgt eine Festlegung als Vorbehaltsgebiet Leitungen. Die Festlegung von Vorbehaltsgebieten entspricht einem Grundsatz der Raumordnung. Mit der Festlegung wird sichergestellt, dass die Leitungsvorhaben bei der Abwägung mit anderen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Ob die Leitungen unter- oder oberirdisch verlegt werden, ist Gegenstand der nachgelagerten Planungs- und Genehmigungsverfahren. Eine Änderung ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5105
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6.5 Energie
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Die öffentliche Beteiligung kann nicht über eine Planung erfolgen, deren Planungsgrundlage nicht fix und für alle Beteiligten bindend ist. Dieses Argument gegen den Planungsentwurf bezieht sich ebenfalls auf die unter Seite 5 und 6, Punkt (7) aufgeführte nicht vorhandene Bauhöhenbegrenzung der Windkraftanlage. Wenn z. B. nicht klar ist, wie hoch die Anlage werden wird, bzw. wenn damit zu rechnen ist, dass jede beliebige Bauhöhe möglich ist, kann der Bürger nicht darüber zur Stellungnahme befragt werden. Mithin gilt dies auch für die Radien der Rotorblätter, die, wohlmöglich über die Grenzen der ausgewiesenen Nutzungsflächen hinaus, mit höheren Anlagen auch längere Rotorblätter erhalten.
Der Eiffelturm in Paris ist 308 m hoch. Vermutlich niemand in der Warlower Bevölkerung kann sich vorstellen (und darüber votieren), den Eiffelturm plus Rotor plötzlich mehrfach etwa 1000 Meter vor seiner Haustüre stehen zu haben.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Nach den einschlägigen Gesetzen und der ständigen Rechtsprechung obliegt es der Regionalplanung nicht, eine pauschale Höhenbegrenzung festzulegen. Höhenbegrenzungen werden insbesondere durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 ausgeschlossen, damit die Vorranggebiete für die Windenergie auf den Flächenbeitragswert gem. § 4 Abs. 1 WindBG angerechnet werden können. Die Festlegung der Anlagenhöhen ist daher Gegenstand des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens. |
2345 |
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Privat
ID: 5105
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Begründung
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4. Der ländliche Raum wird durch Windkraftanlagen nicht gestärkt, wie auf S.8 der Planung zu lesen ist. 6
Die Vielzahl an anhängigen Verfahren, die Vielzahl an Bürgerinitiativen und der öffentlich anhaltende negative Diskurs zu dieser Art baulichen Anlagen belegen dies eindrücklich. Geradezu das Gegenteil ist der Fall: Grundstücks- und Immobilienpreise fallen, der Tourismuswert der Region (eine echte Wertschöpfung für die Allgemeinheit) fällt. Die sowieso vorhandene Tendenz zur Abwanderung verstärkt.
Der teuer durch Wind und Subventionierung gewonnene Strom hat mittlerweile dazu geführt, dass energieentensive aber volkswirtschaftliche essentielle Unternehmen abwandern und die Bevölkerung Deutschlands die mithin höchsten Stromkosten der ganzen Welt trägt.
6 Siehe Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens, S. 8 zu 6.5 (3)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Um Beeinträchtigungen in unmittelbarer Nähe touristischer Einrichtungen zu vermeiden, wird analog zu Wohnnutzungen im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie ein 1.000 m Abstandspuffer festgelegt. Darüber hinaus sind Tourismusschwerpunkträume als Abwägungskriterium festgelegt. Zudem werden besonders für den Tourismus geeignete Landschafts- und Naturräume (z.B. Biosphärenreservate, Naturparks) von der Errichtung von Windenergieanlagen freigehalten. In Gebieten mit der intensivsten touristischen Nutzung soll damit eine Flächenkonkurrenz zwischen Tourismus und Windenergie vermieden werden, indem insbesondere die Voraussetzungen für die Erholung in Natur und Landschaft sowie der Erhalt eines unverbauten Landschaftserlebnisses gesichert werden. Die Belange des Tourismus sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
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Privat
ID: 5105
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nicht zugeordnet
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5. Der massive Ausbau der Windenergieanlagen konterkariert das Ziel der Bundesrepublik, die CO2 Emissionen zu senken. Bedingt durch die enormen Fundamentgrößen und dem damit einhergehenden Zement und Betonverbrauch, erhöhen sich die CO2 Emissionen. 7
7 ""Klimakiller Zement"" | Heinrich-Böll-Stiftung (boell.de)
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden. |
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Privat
ID: 5105
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nicht zugeordnet
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6. Die Gruppierung der Rotoranlagen beeinflusst die regionalen Windströmungen und die planetarische Zirkulation. Dies wiederum hat Folgen für die Evapotranspiration und den atmosphärischen Wasserdampftransport. Lanzeitstudien über die Folgen liegen m. W. nicht vor.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten. Mit den Planfestlegungen zu den Vorranggebieten Windenergie ist als positive Auswirkung die Reduzierung von CO2-Emissionen und die daraus resultierende Abschwächung der Klimaveränderungen verbunden.
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Privat
ID: 5105
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nicht zugeordnet
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7. Der Terminus „Erneuerbare Energien“ ist sui generis falsch.
8. Stand 30.08.2024: „EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hat vor dem Hintergrund der aktuellen weltpolitischen Lage zu einem Ausbau der Atomenergie aufgerufen.“ 8
Warum sollten also dann Windräder statt Atomkraftwerke in Deutschland aufgebaut werden?
8 Von der Leyen ruft zu Ausbau der Atomkraft auf | DiePresse.com
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg. |
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Privat
ID: 5106
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"In der vorgezeichneten Angelegenheit gebe ich als Einwohner der Gemeinde Bobitz OT Grapen Stieten folgende Stellungnahme ab:
Der Umweltbericht ist unvollständig und fehlerhaft, es drängt sich der Eindruck auf, dass er vom Schreibtisch aus und ohne jegliche Erhebung vor Ort gefertigt wurde.
Zahlreiche schützenswerte öffentliche Belange wurden nicht gesehen oder fehlerhaft bewertet.
1. Historisch
Hier ist von Belang, dass das geplante Gebiet VR Wind 14/24 durch einen, in der Pflasterung teilweise noch erkennbaren mittelalterlichen Handelsweg gequert wird. Die alte Salzstrasse führte über Dambeck, Naudin, Rastorf und den sogenannten Hohlweg nach Wismar. Er ist ein ein wegen seiner landschaftlichen Vielgestaltigkeit ein äusserst beliebter Spazierweg, sowohl bei Einheimischen als auch bei den Erholungsuchenden des nahe gelegenen Guts Saunstorf, dem Kloster der Stille, als auch bei den zahlreichen Gästen in Grapen Stieten. Die letzte Gemeindevertretung hat sehr viel Mühe aufgewandt, den Schutz und Erhalt der ursprünglichen Dorfverbindungswege zu gewährleisten und durch naturschützende Pflegemassnahmen für alle Spaziergänger offen zu halten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5106
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2. Geologisch
Soweit im Umweltbericht ausgeführt ist: VRW liegt vollständig im LBR IV 2-15 „Ackerplatte um Gross Stieten“ mit dem Gesamteindruck „monotone Ackerlandschaft mit vereinzelten Akzenten der Landschaftsästhetik“ ist diese Beschreibung sachlich völlig falsch! Gerade in diesem Gebiet um Grapen Stieten weist die Landschaft eine vielfältige Gestaltung durch glaziale Überformung der Endmoräne auf, die durch dichte natürliche Hecken und zahlreiche Baumgruppen zusätzliche ästhetische Merkmale erhält.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5106
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Karte
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3. Paradoxon
Das hier durchführende Gewässer zweiter Ordnung, der Metelsdorfer Graben, Gewässer Nr. 11:4/2 mündet in den Wallensteingraben im örtlichen Bereich der Gemeinde Bobitz. Es unterliegt derzeit dem Planvorhaben „naturnaher Gewässerausbau zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes“ zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Dieses Bauvorhaben wird nach den Vorgaben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umweltschutz geplant. Renaturierung versus Industrialisierung?
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5106
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4. Ökosystem
Das gesamte dort vorhandene Ökosystem dient insbesondere im Frühjahr und Herbst zahlreichen Vogelschwärmen als ungestörter Rastplatz auf ihren Wegen in den Süden bzw. in den Norden. Die Nähe zu den Dambecker Teichen mit dem Naturschutzgebiet verfestigt die umfassende Eignung als Vogelastplatz. Derzeit können dort auch der Seeadler und jüngst auch der roten Milan beobachtet werden. Ein Eingriff in dieses wertvolle Gebiet hätte unabsehbare Folgen für das dortige gesamte Ökosystem.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5106
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Karte
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4. Anwohner
Vor genau zehn Jahren hat die Gemeinde Bobitz, ausgehend von den Bewohnern in Grapen Stieten, eine Bürgerbefragung organisiert. Das Ergebnis war ein eindeutiges Bekenntnis gegen das geplante Gebiet und es wurde von damaligen Ministerpräsidenten Sellering durchgestellt, nicht mit einem kleinen Gebiet (es ist mit das Kleinste) einen so weites Panorama seiner visuelle, historischen und ökologischen Wirkung zu berauben. Deshalb wurden vor zehn Jahren die Planungen zu diesem heute wieder diskutierten Gebiet eingestellt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5106
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Karte
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6. Fazit
Das geplante Windenergievorranggebiet widerspricht in hohem Maße den genannten gewichtigen öffentlichen Belangen. Der Störfaktor ist weder kompensierbar noch hinnehmbar. Dies wird dazu führen müssen, dass in einer Abwägung die Eignung zu verneinen ist und das Gebiet aus der Planung herauszunehmen ist. Letztlich wird weiter zu berücksichtigen sein, dass bereits die Energieleistung der in MV vorhandenen Windenergieanlagen überhaupt nicht abgenommen, geschweige denn verwertet werden kann, so dass ein Bedarf an weiteren Plangebieten nicht vorliegt.
Bitte benachrichtigen Sie mich über das weitere Verfahren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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TE Ihr Installateur
ID: 5108
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Karte
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Windeigungsgebiet Schwartow/Gresse
wie ich durch Zufall mitbekam, wird das Thema Windkraft wieder aktuell. Ich hatte gehofft, mit der Ablehnung 2016/2017 wäre das Thema erledigt. Es gab dazu auch vom Plankontor Lewin eine Ausführung 17.08.2017, bei der u.a. auf die Naturschutzbelange hingewiesen wurden und das von weiteren Planungen diesbezüglich abgeraten wurde. Dies liegt der Stadt Boizenburg vor. Ich als Anwohner lehne das Vorhaben ab. Ich möchte weder den Schattenwurf, noch die Optik.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Dem Naturschutz dienen eine Vielzahl von Ausschluss- und Abwägungskriterien, indem wertvolle Naturräume geschützt werden. Die Auswirkungen auf Natur und Umwelt sind zudem Gegenstand der Umweltprüfung. Die Belange des Naturschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung angemessen berücksichtigt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 38/24 Gresse stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 38/24 Gresse bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
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Privat
ID: 5110
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Kapitel 6.5 Energie
Einwände gegen die Einstufung als Windeignungsgebiet in der Gemarkung Kloddram (anliegende Orte Kloddram, Albertinenhof, Zühr, Ruhetal) sowie in der Gemarkung Vellahn
gegen die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden nachfolgende Bedenken erhoben:
Hinsichtlich des Abstandes der Windkraftanlage (WKA) von der im Außenbereich (AB) liegenden Wohnbebauung fordern wir den regionalen Planungsverband (RPV) für die Albertinenhofer Straße in Zühr auf, den Abstand zum WEG auf 1000 m festzulegen, sowie die Rotorbreite nicht über diese Begrenzung zu planen. Nach derzeitiger Planungsvorgabe könnten die WKA mit einer Höhe von 240 m (und mehr) in einem Abstand von ca. 725 m (bzw. 800m ohne Rotorblatt) zu unserem Wohngrundstück gebaut werden.
Die Albertinenhofer Straße ist als Außenbereich festgelegt, hat aber eine direkte Anbindung an den Ort. Da in den letzten Jahren hier immer mehr Wohnbebauung erfolgte, ist diese Einstufung für uns aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Das wir als Bewohner im AB privilegiert sind und gleichzeitig störende Anlagen in Kauf zu nehmen haben ist unverständlich. Die Planung darf nicht nur nach Aktenlage erfolgen. Bitte überzeugen Sie sich auch vor Ort, bevor Sie solche Entscheidungen treffen. Ich fordere Sie daher auf, sich die örtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Standort der WKA in einem gemeinsamem vor Ort Termin anzusehen.
Wir sind als Anwohner des angrenzenden Windparks unmittelbar betroffen. Durch die Anwendung des 725 m Abstandes, fällt der Schutz der dazwischenliegenden Hecken (Gemarkung Koddram/ Zühr) weg. Der dadurch noch geringere Abstand zu unserem Grundstück führt zur Aufwirbelung des Bodens und somit zur verstärkten Austrocknung des Bodens sowie zusätzlicher Verschmutzung. Dieses wurde uns auch jüngst durch Anwohner von bestehenden WKA berichtet.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5110
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Karte
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Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg Kapitel 6.5 Energie
Einwände gegen die Einstufung als Windeignungsgebiet in der Gemarkung Kloddram (anliegende Orte Kloddram, Albertinenhof, Zühr, Ruhetal) sowie in der Gemarkung Vellahn
gegen die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg werden nachfolgende Bedenken erhoben:
Hinsichtlich des Abstandes der Windkraftanlage (WKA) von der im Außenbereich (AB) liegenden Wohnbebauung fordern wir den regionalen Planungsverband (RPV) für die Albertinenhofer Straße in Zühr auf, den Abstand zum WEG auf 1000 m festzulegen, sowie die Rotorbreite nicht über diese Begrenzung zu planen. Nach derzeitiger Planungsvorgabe könnten die WKA mit einer Höhe von 240 m (und mehr) in einem Abstand von ca. 725 m (bzw. 800m ohne Rotorblatt) zu unserem Wohngrundstück gebaut werden.
Die Albertinenhofer Straße ist als Außenbereich festgelegt, hat aber eine direkte Anbindung an den Ort. Da in den letzten Jahren hier immer mehr Wohnbebauung erfolgte, ist diese Einstufung für uns aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar. Das wir als Bewohner im AB privilegiert sind und gleichzeitig störende Anlagen in Kauf zu nehmen haben ist unverständlich. Die Planung darf nicht nur nach Aktenlage erfolgen. Bitte überzeugen Sie sich auch vor Ort, bevor Sie solche Entscheidungen treffen. Ich fordere Sie daher auf, sich die örtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Standort der WKA in einem gemeinsamem vor Ort Termin anzusehen.
Wir sind als Anwohner des angrenzenden Windparks unmittelbar betroffen. Durch die Anwendung des 725 m Abstandes, fällt der Schutz der dazwischenliegenden Hecken (Gemarkung Koddram/ Zühr) weg. Der dadurch noch geringere Abstand zu unserem Grundstück führt zur Aufwirbelung des Bodens und somit zur verstärkten Austrocknung des Bodens sowie zusätzlicher Verschmutzung. Dieses wurde uns auch jüngst durch Anwohner von bestehenden WKA berichtet.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Die Siedlungsabstände wurden erneut überprüft. Die genannten Wohnnutzungen in der Albertinenhofer Straße sind planungsrechtlich als Außenbereich einzuordnen. Die festgelegten Siedlungsabstände werden daher in Bezug auf das Vorranggebiet 41/24 Kloddram eingehalten. Eine Änderung ist nicht erforderlich.
Bezüglich des Schutzguts Klima kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Beeinflussungen des Mikroklimas durch z.B. ggf. erforderliche Gehölzfällungen oder die mögliche Zerschneidung von Luftleitbahnen (Beeinträchtigung lokalklimatisch bedeutsamer Luftaustauschprozesse) können erst auf der nachgeordneten Planungs- und Genehmigungsebene ermittelt und bewertet werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des Klimas sind dabei aufgrund des eher kleinflächigen Charakters nicht zu erwarten.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser kommt der Umweltbericht zu folgendem Ergebnis: Bei Windenergieanlagen kommt es durch die Anlage des Fundamentes zu einem dauer-haften Verlust von Neubildungsfläche für Grundwasser. Durch Flächenversiegelungen kommt es zu Auswirkungen auf den Abfluss und die Versickerung von Niederschlagswasser. Gemessen an der Größe eines Windparks ist der Anteil der versiegelten Fläche jedoch gering, so dass erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Auf den Wasserhaushalt der Gebiete haben die Windenergieanlagen kaum Einfluss. Die Grundwasserneubildung wird nicht wesentlich verändert, da der sehr geringe Flächenumfang der Versiegelung keinen nennenswerten Einfluss auf die Verdunstung (reale Evapotranspiration) hat. Zudem kann das von den bebauten bzw. überplanten Flächen abfließende Wasser unmittelbar in den Gebieten versickern. Bei Notwendigkeit der Errichtung von Baugruben für die Anlage des Fundamentes, stellt dies einen temporären Eingriff in die Schutzfunktion des Grundwassers dar, da die Mächtigkeit der überlagernden Schichten reduziert wird.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5110
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Karte
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Zum Infraschall liegen ihnen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Beeinträchtigungen vor. Es gibt jedoch auch hier zahlreiche Erfahrungswerte von Anwohnern bestehender WKA. Es ist somit nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nähe zu unserem Wohnhaus von 725m, Beeinträchtigungen entstehen können. Die Planer können auch nicht ausschließen, dass es zu infraschallbedingten Auswirkungen auf die Gesundheit kommt. Wir können es nicht nachvollziehen, dass der RPV die Anlagen im Abstand von 800 m/ 725 m geplant hat, um 2,1 % der Fläche in MV (mit Planübererfüllung) umzusetzen. Müssen wir alle möglichen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen, die von den ca. 240 m hohen Windkrafträdern (WKR) in 800m/ 725 m Entfernung zu unserem Wohnhaus stehen? Die Wohnhäuser können wir nicht mehr versetzen, unsere Wohn- und Schlafzimmer wurden vor Jahrzehnten so gebaut und liegen in direktem Sichtbereich zu den WKA.
Sie aber haben durch die Festlegung des Abstandes die Möglichkeit die Beeinträchtigungen zu verringern oder zu verhindern!
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5110
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Zum Infraschall liegen ihnen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu Beeinträchtigungen vor. Es gibt jedoch auch hier zahlreiche Erfahrungswerte von Anwohnern bestehender WKA. Es ist somit nicht auszuschließen, dass aufgrund der Nähe zu unserem Wohnhaus von 725m, Beeinträchtigungen entstehen können. Die Planer können auch nicht ausschließen, dass es zu infraschallbedingten Auswirkungen auf die Gesundheit kommt. Wir können es nicht nachvollziehen, dass der RPV die Anlagen im Abstand von 800 m/ 725 m geplant hat, um 2,1 % der Fläche in MV (mit Planübererfüllung) umzusetzen. Müssen wir alle möglichen Beeinträchtigungen in Kauf nehmen, die von den ca. 240 m hohen Windkrafträdern (WKR) in 800m/ 725 m Entfernung zu unserem Wohnhaus stehen? Die Wohnhäuser können wir nicht mehr versetzen, unsere Wohn- und Schlafzimmer wurden vor Jahrzehnten so gebaut und liegen in direktem Sichtbereich zu den WKA.
Sie aber haben durch die Festlegung des Abstandes die Möglichkeit die Beeinträchtigungen zu verringern oder zu verhindern!
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt.
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Privat
ID: 5110
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Karte
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Aufgrund der rigorosen Erweiterung des Windeignungsgebiets (WEG) bis an die B5 ist eine Beeinträchtigung durch eine lokale Häufigkeit nicht auszuschließen. Wie erwähnt steht unser Haus frontal mit allen Wohn- und Schlafräumen im geplanten 725 m Abstand zum WEG Kloddram mit einer Fläche von 355 h.
Durch das WEG Vellahn sind wir dann mit einer weiteren Fläche von 217 ha auch lokal betroffen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" steht dem Vorranggebiet 41/24 Kloddram nicht entgegen.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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Privat
ID: 5110
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Aufgrund der rigorosen Erweiterung des Windeignungsgebiets (WEG) bis an die B5 ist eine Beeinträchtigung durch eine lokale Häufigkeit nicht auszuschließen. Wie erwähnt steht unser Haus frontal mit allen Wohn- und Schlafräumen im geplanten 725 m Abstand zum WEG Kloddram mit einer Fläche von 355 h.
Durch das WEG Vellahn sind wir dann mit einer weiteren Fläche von 217 ha auch lokal betroffen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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ID: 5110
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Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie optische Bedrängung sollen durch den Abstand geregelt sein. Ich gehe davon aus, dass dieses mit dem geplanten Abstand 800 m mit der Möglichkeit des Überstandes-Rotor (75 m) speziell für unser Wohngrundstück nicht möglich sein wird. Dass es zu einer Beeinträchtigung durch Schattenwurf kommen wird, wurde uns bereits im Gespräch mit dem RPV bestätigt. Wir verfügen über eine Photovoltaikanlage. Garantiert man uns einen Ertragsausfall, bei nachweislichem Verlust? Sollen wir die finanzielle Belastung durch Verluste, notwendige Kosten für Nachrüstungen von Rollläden, Verlegung von Räumen und Terrassen, Kosten für Fassaden und Fensterreinigung und ggf. Gartenbewässerung, zusätzlich zur Wertminderung von Haus- und Grundstück, in Kauf nehmen?
Auch wieder Erfahrungswerte: Derzeit müssen Anwohner von WEG Beeinträchtigungen hinnehmen und haben große Probleme bei Nichteinhaltung von Messwerten.
Sie als RPV können das ändern!
Die Beweisführung bei Überschreitungen wie z.B. von Immissionswerten darf nicht beim Anwohner liegen. Auch Möglichkeiten von Nachregulierungen, wenn die in der Planung vorhergesagten Prognosen und Berechnungen den tatsächlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen nicht entsprechen. Für Fälle von Beeinträchtigungen sind Regularien zu erstellen, die bei Eintritt wirken, um den Anwohnern Abhilfe zu leisten.
Ich fordere Sie daher auf im neuem Beschluss Maßnahmen festzulegen, die bei Eintreffen von Nachteilen/ Beeinträchtigungen greifen, um uns als Anwohner, den Menschen, die direkt mit den WKA leben müssen zu schützen.
Um den Klimawandel voranzutreiben und Akzeptanz zu finden dürfen Erfahrungen aus bisherigen Maßnahmen nicht ignoriert werden, sondern es müssen Vorgaben getroffen werden, die Anwohnern an WEG die Angst vor eventuellen Beeinträchtigungen nehmen und tatsächlich entstehende negative Auswirkungen finanziell durch den Investor getragen werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 40/24 Vellahn findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich. |
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Privat
ID: 5110
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Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf sowie optische Bedrängung sollen durch den Abstand geregelt sein. Ich gehe davon aus, dass dieses mit dem geplanten Abstand 800 m mit der Möglichkeit des Überstandes-Rotor (75 m) speziell für unser Wohngrundstück nicht möglich sein wird. Dass es zu einer Beeinträchtigung durch Schattenwurf kommen wird, wurde uns bereits im Gespräch mit dem RPV bestätigt. Wir verfügen über eine Photovoltaikanlage. Garantiert man uns einen Ertragsausfall, bei nachweislichem Verlust? Sollen wir die finanzielle Belastung durch Verluste, notwendige Kosten für Nachrüstungen von Rollläden, Verlegung von Räumen und Terrassen, Kosten für Fassaden und Fensterreinigung und ggf. Gartenbewässerung, zusätzlich zur Wertminderung von Haus- und Grundstück, in Kauf nehmen?
Auch wieder Erfahrungswerte: Derzeit müssen Anwohner von WEG Beeinträchtigungen hinnehmen und haben große Probleme bei Nichteinhaltung von Messwerten.
Sie als RPV können das ändern!
Die Beweisführung bei Überschreitungen wie z.B. von Immissionswerten darf nicht beim Anwohner liegen. Auch Möglichkeiten von Nachregulierungen, wenn die in der Planung vorhergesagten Prognosen und Berechnungen den tatsächlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen nicht entsprechen. Für Fälle von Beeinträchtigungen sind Regularien zu erstellen, die bei Eintritt wirken, um den Anwohnern Abhilfe zu leisten.
Ich fordere Sie daher auf im neuem Beschluss Maßnahmen festzulegen, die bei Eintreffen von Nachteilen/ Beeinträchtigungen greifen, um uns als Anwohner, den Menschen, die direkt mit den WKA leben müssen zu schützen.
Um den Klimawandel voranzutreiben und Akzeptanz zu finden dürfen Erfahrungen aus bisherigen Maßnahmen nicht ignoriert werden, sondern es müssen Vorgaben getroffen werden, die Anwohnern an WEG die Angst vor eventuellen Beeinträchtigungen nehmen und tatsächlich entstehende negative Auswirkungen finanziell durch den Investor getragen werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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ID: 5110
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Eine mögliche Beteiligung am WEG, bei dem Anteile gekauft werden können, dient der Akzeptanz nicht. Geld zu investieren, um evtl. bis zu 5 % Zinsen zu erhalten, wenn gleichzeitig ungewiss ist, ob notwendige Investitionen zur Reduzierung von Lärm, Schatten u.a. anstehen, ist für den betroffenen Grundstückseigentümer bedenklich und riskant.
Wie sollen wir uns als Anwohner an WEG beteiligen, wenn gleichzeitig ungeplante Investitionen für zuvor genannte Ertragsausfälle der Photovoltaik- Anlage, Nachrüstungen von Rollläden u.a. anfallen.
Eine von der Regierung beabsichtigte regionale Wertschöpfung durch Beteiligung der Menschen vor Ort ist so nicht gegeben. Der RPV muss seine Möglichkeiten für die Akzeptanz zum Regionalen Raumentwicklungsprogramm nutzen und finden.
Auch wenn sich die gesetzlichen Vorgaben geändert haben, so bleiben Bedenken/ Einwände, wie in der ihnen vorliegenden Stellungnahme vom 30.10.2021 bestehen.
Bitte bedenken Sie bei Ihren Abwägungen die Entfernung und örtliche Lage der direkt angrenzenden Wohnhäuser entlang der Albertinenhofer Straße zu den geplanten WEG Koddram und Vellahn!
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Der Bundesgesetzgeber hat sich entschieden, die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu privilegieren. Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, von planbedingten Wertminderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerG, Beschl. V. 09.11.1995 - 4 NB 17/94 -, NVwZ 1995, 895, 896, juris Rn. 13; OVG Greifswald, Urt. v. 20.05.2015 - 3 K 18/12 - juris Rn. 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 26.06.2019 - 3 KM 83/17). Einen Ausgleich für etwaige Wertverluste von Immobilien hat der Gesetzgeber daher nicht vorgesehen.
Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Mit den neuen gesetzlichen Regelungen erhalten die erneuerbaren Energien somit nunmehr eine hohe Priorität in allen Abwägungen – dazu dienen die Formulierungen „überragendes öffentliches Interesse“ und „öffentliche Sicherheit“ gemäß § 2 EEG. Entsprechend den einschlägigen Regelungen muss Westmecklenburg 1,4 % bzw. 2,1 % der Regionsfläche bis 2027 bzw. bis 2032 für die Windenergie ausweisen. Übergeordnete politische Fragen sind nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung in Westmecklenburg.
Eine wirtschaftliche Teilhabe von Bürgern und Gemeinden an neu zu errichtenden Windenergieanlagen ist in Kapitel 5.3 Programmsatz 4 LEP M-V und im Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V umfassend geregelt. Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V ist nicht Regelungsgegenstand der Regionalplanung.
Die Daten zum Ausschlusskriterium „Waldgebiete mit hoher bis herausragender Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion und zusammenhängende Waldgebiete mit einer Größe ab 500 ha, Waldkompensationspools und raumrelevante Flächen für Ersatzaufforstung“ wurden aktualisiert. Das Vorranggebiet 41/24 Kloddram wird im Süden von diesem Ausschlusskriterium überlagert und entsprechend reduziert. Der reduzierten Fläche des Vorranggebiets 41/24 Kloddram stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung des reduzierten Vorranggebiets entgegenstehen. Im Ergebnis der Abwägung wird das neu abgegrenzte Vorranggebiet 41/24 Kloddram bestätigt. |
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