Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
Suche und Filter
Zeige 2301–2350 von 2.720
50 Datensätze pro Seite
Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen eingehalten. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 22/24 Cramonshagen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 22/24 Cramonshagen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1129
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1130
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Durch den Betrieb von Windenergieanlagen können insbesondere Beeinträchtigungen durch Lärm, Schattenwurf und optische Bedrängung hervorgerufen werden. Der Schutz der Menschen vor erheblichen Beeinträchtigungen wird durch die Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten gewährleistet. Zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich, wird ein Abstandspuffer von 800 m festgelegt. Es ist davon auszugehen, dass damit eine Einhaltung der rechtlich verbindlichen Grenzwerte zum Immissionsschutz sichergestellt wird. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der Anlagenstandorte und der technischen und baulichen Details erfolgen. Dies erfolgt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Auch die Abwägungskriterien "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" und "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" tragen zur Vermeidung einer optisch bedrängenden Wirkung bei. Diese Kriterien werden in Bezug auf das Vorranggebiet 24/24 Renzow West eingehalten. Infraschall ist tieffrequenter Luftschall unterhalb des vom Menschen auditiv wahrnehmbaren Frequenzbereiches, also unterhalb von 20 Hertz (Hz). Er kommt überall in der Umgebung vor und kann sowohl natürliche (z.B. Meeresrauschen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Gewitter, starker Wind) als auch künstliche Quellen haben (z.B. Sprengungen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeuge oder Windenergieanlagen). Im Nahbereich von Windenergieanlagen können Infraschallpegel, die sich vom Hintergrundgeräusch abheben, nachgewiesen werden. Allerdings wird der Infraschall bereits in wenigen hundert Metern Entfernung von den natürlichen Geräuschen überdeckt, er liegt i.d.R. unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze. Bisher gibt es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über negative gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall unterhalb dieser Wahrnehmungsschwelle. Mit der Festlegung eines Abstandspuffers von 1.000 m zwischen Vorranggebieten für Windenergieanlagen und Siedlungsgebieten bzw. eines Abstandspuffers von 800 m zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich wird auch die zukünftige technische Entwicklung der anlagentypabhängigen technischen Faktoren ausreichend berücksichtigt. Ferner wird dadurch dem Schutz der Menschen vor erheblichen Belastungen durch Schallimmissionen Rechnung getragen. Die konkrete Prüfung der Immissionswerte und ggf. die Festlegung spezifischer Minderungsmaßnahmen kann erst bei Kenntnis der konkreten Anlagenstandorte und der Anlagentypen sowie der technisch-baulichen Details erfolgen. Dies ist Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.  Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1131
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1132
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
anbei erhalten Sie unsere Stellungnahme im Namen unseres Mandanten (...) im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011), seiner Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes. Wir hatten mit Schreiben vom 2. November 2021 bereits angezeigt, dass wir die rechtlichen Interessen von [Name anonymisiert] vertreten. Unser Mandant ist Eigentümer des Grundbesitzes [Adresse anonymisiert] in 19209 Lützow. Namens und in Vollmacht unseres Mandanten geben wir folgende Stellungnahme zu dem Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) ab: Wir verweisen zunächst auf die Stellungnahmen unseres Mandanten vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021. Die nun vorgelegten Planungen verstärken die Befürchtungen unseres Mandanten, in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt zu werden. So sind negative Auswirkungen auf seine Grundstücke durch Schlagschatten, niederfrequenten Schall unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenze (sogenannter Infraschall) und eine optisch bedrückende Wirkung der Windenergieanlagen zu erwarten. Der nun vorgelegte Entwurf sieht vor, in unmittelbarer Umgebung der im Eigentum unseres Mandanten stehenden denkmalgeschützten Schlossanlage in Lützow die Windeignungsgebiete 22/24, 23/24, 24/24, 25/24 und 26/24 festzulegen. Plan
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 26/24 Groß Welzin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1133
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
nicht zugeordnet
Im Rahmen der vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens teilen wir ergänzen zu den bisherigen Stellungnahmen folgende Bedenken mit: I. Zeitraum der Beteiligung Die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Kapitels 6.5 Energie, seine Begründung sowie des dazugehörigen Entwurfes des Umweltberichtes für die vierte Beteiligungsstufe fand in dem Zeitraum vom 19. Juni 2024 bis zum 15. September 2024 und somit unmittelbar nach den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 statt. Hinzu kommt, dass vom 28. Juli bis 6. September 2024 Sommerferien in Mecklenburg-Vorpommern waren. Nach den Wahlen mussten sich zahlreiche Gemeindevertretungen und Gremien neu konstituieren. Es bestand daher nicht hinreichend Zeit für die neu gewählten Vertrete-rinnen und Vertreter, sich in den komplexen Sachverhalt der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms einzuarbeiten und im Sinne der durch diese ver-tretenen Bürgerinnern und Bürger Stellung zu nehmen. Der von Ihnen gewählte Zeitraum der Auslegung ist somit mindestens als unglücklich zu bewerten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Beteiligungszeitraum betrug rund 3 Monate. Das ist deutlich länger als vom Gesetzgeber (vgl. § 9 Abs. 2 ROG) verlangt. Dementsprechend sind die vom Stellungnehmer beschriebenen zeitlichen Einschränkungen hinreichend kompensiert.
1134
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
nicht zugeordnet
II. Fristende der Beteiligung Sie geben auf der Website zur Beteiligung (https://beteiligung.raumordnung-mv.de/westmeck11/, zuletzt abgerufen am 14. September 2024) an, Stellungnahmen zum Entwurf könnten nur bis zum 15. September 2024 abgegeben werden: Bildschirmabdruck mit folgendem Inhalt: Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 15. September 2024: - direkt auf dieser Webseite (zur Registrierung) - per Email an: energie4@afrlwm.mv-regierung.de - schriftlich an: Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg, Wismarsche Straße 159, 19053 Schwerin oder - mündlich zur Niederschrift Diese Angabe ist nicht zutreffend. Das Ende der Frist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz (im Folgenden ROG) ist nach § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen, vgl. Spannowsky/Runkel/Goppel/Runkel, 2. Aufl. 2018, ROG § 9 Rn. 37, beck-online. Demnach endet die Auslegungsfrist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht. Dies gilt jedoch nicht, wenn der letzte Tag der Frist - wie hier - auf einen Sonntag fällt. In einem solchen Fall endet die Frist erst mit Ablauf des nächsten Werktags, hier Montag, den 16. September 2024 (vgl. § 193 BGB). Die Angabe auf der Website ist daher geeignet, Bürgerinnern und Bürger davon abzuhalten, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, zu den Planungen Stellung zu nehmen. Der Ausschluss verspätet eingegangener Stellungnahmen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 ROG kann daher vorliegend nicht greifen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auch Stellungnahmen die am 16.9.2024 eingegangen sind, werden in die Abwägung eingestellt.
1135
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
III. Fehlende Berücksichtigung des Umgebungsschutzes des denkmalgeschützten Schloss Lützow und der dazugehörigen Parkanlage Mit Verwunderung müssen wir feststellen, dass das denkmalgeschützte Schloss und die Parkanlage auf dem Grundstück unseres Mandanten weiterhin keine Beachtung bei den Planungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie finden, vgl. Kapitel 4.2.7 des Entwurfs des Umweltberichts. Bereits in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021 hatten wir auf die Betroffenheit der geschützten Denkmäler auf dem Grundstück unseres Mandan-ten verwiesen. Foto Schloss Gemäß MWITA M-V (2023) wird ein Prüfradius in einem Umfang von 5 km um ein landesweit relevantes Baudenkmal zu Grunde gelegt. Nach dem Konzept und der denk-malpflegerischen Zielstellung für den Schlosspark Lützow (dort S. 26) handelt es sich bei dem Schlosspark Lützow um ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Nach Auswertung des Entwurfs der Karten liegen die Eignungsgebiete 23/24, 24/24 und 25/24 in einem Abstand von weniger als 5 km zum geschützten Denkmal. Zugleich ist aufgrund der Fortschritte im Bereich des Baus von Windenergieanlagen damit zu rechnen, dass in den Eignungsgebieten Anlagen mit einer Höhe von mindestens 250 m errichtet werden. Anlagen der neusten Generation erreichen Höhen von bis zu 365 m, vgl. https://www.agrarheute.com/energie/xxl-windrad-hoechste-anlage-welt-entsteht-deutschland-620494. Es ist weiter zu beachten, dass die geplanten Größen der Eignungsgebiete Windpark 23/24 (Gadebusch Süd) auf 89 ha, Windpark 24/24 (Renzow West) auf 275 ha sowie Windpark 25/24 (Renzow Ost) auf 270 ha jeweils erheblich erhöht worden sind. Dabei ist weiter zu beachten, dass die geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Südliegen mit Geländehöhen von teilweise 65 m - 75 m ü.N.N. dazu beitragen, dass sich die Wirkung von entsprechend hohen Windenergieanlagen weiter verstärkt werden wird. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dabei bereits entschieden, dass schon Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 125 m, welche in 3,8 km Entfernung von geschützten Denkmal errichtet werden, den Umgebungsschutz des Denkmals infolge von Sichtbeziehungen beeinträchtigen können, vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 -12 A 136/06 -, Rn. 40, juris Für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und mehr ist somit davon auszugehen, dass der Umgebungsschutz auch dann berührt sein wird, wenn Wind-energieanlagen in einem Abstand von mehr als 3,8 km errichtet werden sollen. Diese Entwicklungen in der Höhe von Windenergieanlagen verdeutlichen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkmäler auf den Grundstücken unseres Mandanten zu befürchten ist und näherer Betrachtung bedarf. Wie Ihnen spätestens aufgrund unserer Stellungnahmen bekannt ist, besteht für die Schlossanlage Lützow ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert. Durch das bisherige Ausbleiben entsprechender Untersuchungen liegt ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ergibt sich daraus, dass Sie überhaupt nicht bewertet haben, ob bzw. in welchem Umfang der Denkmalwert des im Eigentum unseres Mandanten stehenden Schlosses durch die Planung beeinträchtigt wird. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht. Es fehlt allerdings im Rahmen dieses, Fachbeitrags Denkmalschutz weiterhin eine Erhebung zum Schloss Lützow. Sie haben damit nicht einmal erkannt, dass das Plangebiet das Denkmal unseres Mandanten erfasst. Es sind keine Ermittlungen zu einer Beeinträchtigung des Schlosses Lützow mit der denkmalgeschützten Parkanlage in den Aufstellungsvorgängen zu erkennen. Auch verkennen Sie, dass es während des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu technischen Entwicklungen im Bereich der Windenergieanlagen gekommen ist, welche eine angepasste Untersuchungen der betroffenen denkmalschutzrechtlichen Belange erfordern. Auf das Abwehrrecht unseres Mandanten gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch Vorhaben in seiner Umgebung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hatten wir bereits hingewiesen. Nach alldem ergibt sich, dass die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in abwägungsfehlerhafter Weise bestimmt wurden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 23/24 Gadebusch Süd findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1136
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
III. Fehlende Berücksichtigung des Umgebungsschutzes des denkmalgeschützten Schloss Lützow und der dazugehörigen Parkanlage Mit Verwunderung müssen wir feststellen, dass das denkmalgeschützte Schloss und die Parkanlage auf dem Grundstück unseres Mandanten weiterhin keine Beachtung bei den Planungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie finden, vgl. Kapitel 4.2.7 des Entwurfs des Umweltberichts. Bereits in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021 hatten wir auf die Betroffenheit der geschützten Denkmäler auf dem Grundstück unseres Mandan-ten verwiesen. Foto Schloss Gemäß MWITA M-V (2023) wird ein Prüfradius in einem Umfang von 5 km um ein landesweit relevantes Baudenkmal zu Grunde gelegt. Nach dem Konzept und der denk-malpflegerischen Zielstellung für den Schlosspark Lützow (dort S. 26) handelt es sich bei dem Schlosspark Lützow um ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Nach Auswertung des Entwurfs der Karten liegen die Eignungsgebiete 23/24, 24/24 und 25/24 in einem Abstand von weniger als 5 km zum geschützten Denkmal. Zugleich ist aufgrund der Fortschritte im Bereich des Baus von Windenergieanlagen damit zu rechnen, dass in den Eignungsgebieten Anlagen mit einer Höhe von mindestens 250 m errichtet werden. Anlagen der neusten Generation erreichen Höhen von bis zu 365 m, vgl. https://www.agrarheute.com/energie/xxl-windrad-hoechste-anlage-welt-entsteht-deutschland-620494. Es ist weiter zu beachten, dass die geplanten Größen der Eignungsgebiete Windpark 23/24 (Gadebusch Süd) auf 89 ha, Windpark 24/24 (Renzow West) auf 275 ha sowie Windpark 25/24 (Renzow Ost) auf 270 ha jeweils erheblich erhöht worden sind. Dabei ist weiter zu beachten, dass die geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Südliegen mit Geländehöhen von teilweise 65 m - 75 m ü.N.N. dazu beitragen, dass sich die Wirkung von entsprechend hohen Windenergieanlagen weiter verstärkt werden wird. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dabei bereits entschieden, dass schon Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 125 m, welche in 3,8 km Entfernung von geschützten Denkmal errichtet werden, den Umgebungsschutz des Denkmals infolge von Sichtbeziehungen beeinträchtigen können, vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 -12 A 136/06 -, Rn. 40, juris Für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und mehr ist somit davon auszugehen, dass der Umgebungsschutz auch dann berührt sein wird, wenn Wind-energieanlagen in einem Abstand von mehr als 3,8 km errichtet werden sollen. Diese Entwicklungen in der Höhe von Windenergieanlagen verdeutlichen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkmäler auf den Grundstücken unseres Mandanten zu befürchten ist und näherer Betrachtung bedarf. Wie Ihnen spätestens aufgrund unserer Stellungnahmen bekannt ist, besteht für die Schlossanlage Lützow ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert. Durch das bisherige Ausbleiben entsprechender Untersuchungen liegt ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ergibt sich daraus, dass Sie überhaupt nicht bewertet haben, ob bzw. in welchem Umfang der Denkmalwert des im Eigentum unseres Mandanten stehenden Schlosses durch die Planung beeinträchtigt wird. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht. Es fehlt allerdings im Rahmen dieses, Fachbeitrags Denkmalschutz weiterhin eine Erhebung zum Schloss Lützow. Sie haben damit nicht einmal erkannt, dass das Plangebiet das Denkmal unseres Mandanten erfasst. Es sind keine Ermittlungen zu einer Beeinträchtigung des Schlosses Lützow mit der denkmalgeschützten Parkanlage in den Aufstellungsvorgängen zu erkennen. Auch verkennen Sie, dass es während des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu technischen Entwicklungen im Bereich der Windenergieanlagen gekommen ist, welche eine angepasste Untersuchungen der betroffenen denkmalschutzrechtlichen Belange erfordern. Auf das Abwehrrecht unseres Mandanten gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch Vorhaben in seiner Umgebung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hatten wir bereits hingewiesen. Nach alldem ergibt sich, dass die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in abwägungsfehlerhafter Weise bestimmt wurden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 25/24 Renzow Ost findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1137
über Rechtsanwälte: OBERTHÜR & PARTNER Rechtsanwälte mbB
ID: 5120
Karte
III. Fehlende Berücksichtigung des Umgebungsschutzes des denkmalgeschützten Schloss Lützow und der dazugehörigen Parkanlage Mit Verwunderung müssen wir feststellen, dass das denkmalgeschützte Schloss und die Parkanlage auf dem Grundstück unseres Mandanten weiterhin keine Beachtung bei den Planungen zur Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergie finden, vgl. Kapitel 4.2.7 des Entwurfs des Umweltberichts. Bereits in den Stellungnahmen vom 30. Mai 2016 und 2. November 2021 hatten wir auf die Betroffenheit der geschützten Denkmäler auf dem Grundstück unseres Mandan-ten verwiesen. Foto Schloss Gemäß MWITA M-V (2023) wird ein Prüfradius in einem Umfang von 5 km um ein landesweit relevantes Baudenkmal zu Grunde gelegt. Nach dem Konzept und der denk-malpflegerischen Zielstellung für den Schlosspark Lützow (dort S. 26) handelt es sich bei dem Schlosspark Lützow um ein bedeutendes Zeugnis der Gartengeschichte für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Nach Auswertung des Entwurfs der Karten liegen die Eignungsgebiete 23/24, 24/24 und 25/24 in einem Abstand von weniger als 5 km zum geschützten Denkmal. Zugleich ist aufgrund der Fortschritte im Bereich des Baus von Windenergieanlagen damit zu rechnen, dass in den Eignungsgebieten Anlagen mit einer Höhe von mindestens 250 m errichtet werden. Anlagen der neusten Generation erreichen Höhen von bis zu 365 m, vgl. https://www.agrarheute.com/energie/xxl-windrad-hoechste-anlage-welt-entsteht-deutschland-620494. Es ist weiter zu beachten, dass die geplanten Größen der Eignungsgebiete Windpark 23/24 (Gadebusch Süd) auf 89 ha, Windpark 24/24 (Renzow West) auf 275 ha sowie Windpark 25/24 (Renzow Ost) auf 270 ha jeweils erheblich erhöht worden sind. Dabei ist weiter zu beachten, dass die geplanten Vorranggebiete Renzow Ost und Gadebusch Südliegen mit Geländehöhen von teilweise 65 m - 75 m ü.N.N. dazu beitragen, dass sich die Wirkung von entsprechend hohen Windenergieanlagen weiter verstärkt werden wird. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat dabei bereits entschieden, dass schon Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 125 m, welche in 3,8 km Entfernung von geschützten Denkmal errichtet werden, den Umgebungsschutz des Denkmals infolge von Sichtbeziehungen beeinträchtigen können, vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Februar 2007 -12 A 136/06 -, Rn. 40, juris Für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m und mehr ist somit davon auszugehen, dass der Umgebungsschutz auch dann berührt sein wird, wenn Wind-energieanlagen in einem Abstand von mehr als 3,8 km errichtet werden sollen. Diese Entwicklungen in der Höhe von Windenergieanlagen verdeutlichen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Denkmäler auf den Grundstücken unseres Mandanten zu befürchten ist und näherer Betrachtung bedarf. Wie Ihnen spätestens aufgrund unserer Stellungnahmen bekannt ist, besteht für die Schlossanlage Lützow ein durch das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigtes Denkmalschutzkonzept, welches die Freihaltung der Sichtachsen von und auf das Denkmal von einer einschränkenden Bebauung inkludiert. Durch das bisherige Ausbleiben entsprechender Untersuchungen liegt ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot ergibt sich daraus, dass Sie überhaupt nicht bewertet haben, ob bzw. in welchem Umfang der Denkmalwert des im Eigentum unseres Mandanten stehenden Schlosses durch die Planung beeinträchtigt wird. Sie haben zwar in dem Fachbeitrag Denkmalschutz die visuellen Auswirkungen auf denkmalpflegerisch bedeutsame Anlagen untersucht. Es fehlt allerdings im Rahmen dieses, Fachbeitrags Denkmalschutz weiterhin eine Erhebung zum Schloss Lützow. Sie haben damit nicht einmal erkannt, dass das Plangebiet das Denkmal unseres Mandanten erfasst. Es sind keine Ermittlungen zu einer Beeinträchtigung des Schlosses Lützow mit der denkmalgeschützten Parkanlage in den Aufstellungsvorgängen zu erkennen. Auch verkennen Sie, dass es während des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms zu technischen Entwicklungen im Bereich der Windenergieanlagen gekommen ist, welche eine angepasste Untersuchungen der betroffenen denkmalschutzrechtlichen Belange erfordern. Auf das Abwehrrecht unseres Mandanten gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch Vorhaben in seiner Umgebung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hatten wir bereits hingewiesen. Nach alldem ergibt sich, dass die Eignungsgebiete für Windenergieanlagen in abwägungsfehlerhafter Weise bestimmt wurden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Denkmalschutz wird durch ein entsprechendes Abwägungskriterium berücksichtigt. Dabei wird die mögliche Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen für die landesweit bedeutsamen Denkmäler bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch das Vorranggebiet eine erhebliche Beeinträchtigung eines dieser Denkmäler nicht gegeben ist. In den umliegenden Ortschaften kommen außerdem häufiger Baudenkmale wie u.a. Gutsanlagen und Kirchen vor. Eine mögliche Beeinträchtigungen dieser Denkmäler ist im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu prüfen. Im Rahmen der Umweltprüfung (Umweltbericht) wird sich darüber hinaus gebietsbezogen mit dem Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ auseinandergesetzt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 24/24 Renzow West stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 24/24 Renzow West bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
1138
Wind-Projekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH
ID: 5121
Karte
In der Anlage erhalten Sie die Stellungnahme zur Entwurfsfläche „07/24 Grevesmühlen“ im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie für die vierte Stufe des Beteiligungsverfahrens. Windpark Santow/ Rolofshagen Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg Entwurf des Kapitels 6.5 Energie zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens (Stand: April 2024) Windenergiegebiet 07/24 Grevesmühlen 1. Einleitung Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg schreibt seit 2013 das Kapitel 6.5 Energie des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM) fort. Die Teilfortschreibung beinhaltet Festlegungen zur räumlichen Steuerung der zukünftigen Energieversorgung in der Planungsregion Westmecklenburg, dazu gehören auch die Windenergiegebiete. Am 24.04.2024 hat die Verbandsversammlung beschlossen, den 4. Entwurf einschließlich Umweltbericht für die Öffentlichkeitsbeteiligung freizugeben. Zudem soll im Rahmen der 4. Beteiligungsstufe geprüft werden, unter welchen Bedingungen und mit welchen Regularien die Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie in einem Schritt derart erfolgen kann, dass eine Gebietskulisse von 2,1 % der Regionsfläche in einem Schritt ausgewiesen wird, deren In-Kraft-Treten jedoch zeitlich zu staffeln: zunächst 1,4 % bis 2027 und weitere 0,7 % bis 2032. Die WIND-projekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH (WIND-projekt) möchte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zur Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vom 19.06. bis zum 15.09.2024 in Bezug auf das Windenergiegebiet 07/24 Grevesmühlen und hier insbesondere für den Teilbereich westlich der Landstraße L03 nutzen. 2. Zum Windenergiegebiet WIND-projekt plant auf Flächen des potenziellen Windenergiegebiets 07/24 Grevesmühlen den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen (WEA). WIND-projekt beHndet sich mit seinen Planungen auf den Teilbereich des Gebietes westlich der Landstraße L03. Dieser Bereich ist in der folgenden Karte rot umrandet dargestellt und wird im Weiteren als „Grevesmühlen“ bezeichnet. Karte – Darstellung des Teilgebiets Grevesmühlen WIND-projekt unterstützt die grundsätzlichen Einschätzungen im Entwurf 2024 sowie im Umweltbericht zur positiven Eignung der Fläche 07/24 insgesamt und insbesondere der westlichen Teilfläche. Raumordnerisch ist die Fläche Grevesmühlen sehr gut für die Errichtung und den Betrieb von WEA geeignet. Es werden sowohl alle harten und weichen Tabukriterien als auch alle Restriktionskriterien eingehalten. Darüber hinaus wird die Fläche vollständig intensiv landwirtschaftlich bewirtschaftet und ist durch die Landstraße L03 im Westen infrastrukturell vorgeprägt und sehr gut zu erreichen. WIND-projekt vertritt im Rahmen der Planung sämtliche Grundstückseigentümer in der Teilfläche Grevesmühlen. Durch die Zusammenarbeit sowohl mit allen Grundstückseigentümern als auch allen Bewirtschaftern der Fläche ist eine optimale und konfliktarme Nutzung der Fläche für Windenergie möglich. Im Zuge der weiteren Detailplanungen werden unter anderem die Wegeführung und die Lage der Kranstellflächen mit den Bewirtschaftern abgestimmt, um die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen minimal einzuschränken. Karte – Darstellung der relevanten raumordnerischen Kriterien Die vorstehende Karte stellt die Fläche gemäß Entwurf 2024 auf topographischer Karte unter Berücksichtigung der relevanten raumordnerischen Kriterien dar. Auf Grundlage der auf der aktualisierten regionalspezifischen Abstandskriterien1 vom 10.06.2015, persönlicher Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten sowie einer Einordnung der Kriterien in das landesweite Vorgehen bei der Neuausweisung von Windeignungsgebieten hat WIND-projekt die potenzielle Windenergiefläche erneut geprüft und folgende Hinweise erarbeitet. Die WIND-projekt reicht diese hiermit im Verfahren ein, mit Bitte um Prüfung und Aufnahme im weiteren Ausweisungsprozess. Offensichtlich wurde westlich des Potenzialgebietes ein Gebäude (Vereinsgebäude Schießplatz) gelegen am Vielbecker Weg durch die Raumordnung fälschlicherweise als potenzielles Einzelgehöft mit wohnlichem Zweck eingestuft. Dadurch ist die Potenzialfläche der Raumordnung in diesem Entwurf im westlichen Bereich deutlich verkleinert worden. Nach unserer Einschätzung und auf Basis von Vorortbegehungen, sowie katasteramtlicher Prüfungen handelt es sich bei dem Gebäude um ein „Gebäude für öffentliche Zwecke“, sodass das angesetzte Kriterium anzupassen und der Entwurf der Potenzialfläche zu überarbeiten ist. Wir sehen nachfolgende Potenzialfläche. Bild Potenzialfläche Wir bitten daher um Berücksichtigung dieses Einspruchs für die von Ihnen angeführte Fläche und bitten um Erweiterung auf die von uns dargestellte Potenzialfläche. Fußnoten: 1 Kriterienkatalog „harte Tabukriterien“, „weiche Tabukriterien“ und „Kriterien für Restriktionsgebiete“ im Entwurf 2024 zur 4. Stufe des Beteiligungsverfahrens der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen bestätigt und bleibt räumlich unverändert. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 07/24 Grevesmühlen in Richtung Westen erfolgt allerdings nicht. Die Daten zum Ausschlusskriterium "800 Meter Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" wurden für das in der Stellungnahme genannte Haus korrigiert. Der Erweiterung des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen nach Westen stehen damit vorerst keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. In Folge des Beschlusses der 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg am 09.04.2025, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, ist die Erweiterung für das Erreichen des Flächenbeitragswerts aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die Erweiterungsfläche des Vorranggebiets 07/24 Grevesmühlen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
811
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
nicht zugeordnet
hiermit möchten wir die Gelegenheit nutzen, unsere Anmerkungen und Anregungen zur Fortschreibung des Kapitels 6.5 Energie des RREP Westmecklenburg 2011 von Mai 2024, mit Bitte um Kenntnisnahme und Berücksichtigung bei Ihnen einzureichen. Wir beschränken uns dabei auf Anmerkungen zu von Ihnen vorgeschlagenen Windvorranggebieten sowie Neuvorschläge zur Erfüllung des gesetzlich vorgeschriebenen Flächenziels von 2,1 % bis spätestens Ende 2032. Zu weiterführenden Themen wie beispielsweise der schrittweisen Ausweisung von zunächst 1,4 % bis Ende 2027, Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten, Umfassung, Netzintegrationsfähigkeit von Windenergieanlagen oder Belangen der zivilen/militärischen Flugsicherheit schließen wir uns inhaltlich der Stellungnahme des Landesverbandes Erneuerbare Energien (LEE) und des Bundesverbands Windenergie (BWE) Mecklenburg-Vorpommern an.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden.
812
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Anmerkungen zu vorgeschlagenen Vorranggebieten Mühlen Eichsen (Nr. 11/24) Die nordöstliche Begrenzung des Gebiets 11/24 ist unklar. Es wurde eine nicht nachvollziehbare Abgrenzung nördlich der Straße Veelböken-Webelsfelde vorgenommen. Ein möglicher Grund könnte die Vermeidung der erheblichen Umfassung des Ortes Hindenberg sein. Sowohl das Gebiet Rambeel (Nr. 09/24) als auch Mühlen Eichsen fallen in den Betrachtungsraum von 2.500 m, gemessen vom Mittelpunkt der Ortschaft. Unter Berücksichtigung des geforderten Freihaltewinkels von 60° ergibt sich eine Erweiterung von ca. 9 ha des Vorranggebiets Mühlen Eichsen. Weitere Ausschluss- oder Abwägungskriterien, die gegen die Erweiterung sprechen, sind uns im konkreten Fall nicht bekannt. Wir bitten um Prüfung und Anpassung der Abgrenzung des Gebiets 11/24. Entsprechende Shape-Dateien finden Sie im Anhang. Abbildung 1: Erweiterungspotenzial Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die vorgeschlagene Erweiterung des Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen in Richtung Norden erfolgt nicht. Der Erweiterung steht das Abwägungskriterium "Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen" in Bezug auf die Ortslage Schildberg entgegen. Das Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen befindet sich im 60°-Freihaltekorridor und muss daher einen Abstand von 2.500 m zur Ortslage Schildberg einhalten. Im Rahmen der Umweltprüfung haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die einer Festlegung als Vorranggebiet entgegenstehen. Der Fläche des Vorranggebiets 11/24 Mühlen Eichsen stehen keine Ausschluss- oder Abwägungskriterien entgegen. Im Ergebnis der Abwägung wird das Vorranggebiet 11/24 Mühlen Eichsen bestätigt und bleibt räumlich unverändert.
813
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Vorschläge zur Neuaufnahme als Vorranggebiete für Windenergieanlagen Tönchow Das Gebiet Tönchow mit einer Gesamtgröße von bis zu 271 ha liegt vollständig in der Gemeinde Ganzlin östlich der Ortschaft Wendisch Priborn. Entsprechende Shape-Dateien fügen wir dieser Stellungnahme bei. Begrenzt wird das Gebiet wie folgt: - Westen: Abstände von 1.000 zu den Wohnhäusern von Wendisch Priborn bzw. 800 m zu den im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern von Liebhof und Flaut - Norden: Ausschlusskriterium „Europäisches Vogelschutzgebiet“ sowie die Abstände von 800 m zur Ortschaft Tönchow und Altenhof-Ausbau in der Mecklenburgischen Seenplatte. Außerdem befindet sich auf dem Gelände der Schweinemastanlage/Biogasanlage Altenhofer Weg 1, 19395 Wendisch Priborn, ein Wohnhaus, welches ebenfalls mit einem Puffer von 800 m bedacht werden muss - Osten: Landkreisgrenze zur Mecklenburgischen Seenplatte bzw. der Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Dammwolde und 800 m zu den im Außenbereich liegenden Häusern von Marienhof. - Bundeslandgrenze zu Brandenburg Im Umweltbericht (Stand: April 2024) ist das Gebiet in der Karte in Abbildung 2 (Ausschluss von Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW gemäß landesweiter Ausschluss- bzw. Abwägungskriterien) auf der Seite 21 dargestellt und von ausschließlich landesweiten Abwägungskriterien überlagert (gelb markiert). Die Abwägungskriterien sind in Tabelle 2 auf der Seite 20 aufgelistet. Welche Kriterien im konkreten Fall die Fläche überlagern, wird allerdings nicht erwähnt. Unserer Recherche nach erfüllt das Gebiet Ganzlin-Tönchow auch alle Abwägungskriterien: - Vermeidung erheblich beeinträchtigender Umfassung von Siedlungen: Nach Prüfung einer möglichen Umfassung aller Ortschaften (Innenbereich) innerhalb des Betrachtungsraums von 2.500 um das Plangebiet (Wendisch Priborn, Altenhof, Dammwolde, Jaebetz, Buddenhagen, Griffenhagen, Meyenburg) wird in allen Fällen ein Freihaltewinkel von mindestens 60°, gemessen ab dem jeweiligen Ortsmittelpunkt, eingehalten., - Landesweit und regional bedeutsame gewerbliche und industrielle Standorte einschließlich ihrer geplanten Erweiterungen: Dieses Kriterium trifft für das Plangebiet nicht zu. Es existiert zudem kein Flächennutzungs- und/oder Bebauungsplan, aus dem eine solche Nutzung hervorgeht - Netzintegrationsfähigkeit: Maßgeblich für die Netzintegrationsfähigkeit ist der Abstand von 12,5 km zu den geplanten Netzverknüpfungspunkten der WEMAG Netz GmbH bzw. 10 km zu Hochspannungsleitungen der E.DIS Netz GmbH (siehe Erläuterungen auf Seite 31 ff. im Textdokument zur vierten Stufe des Beteiligungsverfahrens). Die weniger als 1.000 m östlich des Plangebiets verlaufende 380 kV-Trasse der 50Hertz (Güstrow-Putlitz Süd), welche problemlos den erzeugten Strom aus dem geplanten Windpark aufnehmen kann, wird für die Auslegung des Netzintegrationskriteriums hingegen überhaupt nicht betrachtet. Wir planen die Bündelung mehrerer Windparks (z. B. bei Massow und bei Fünfseen in der Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte) und damit einhergehend auch einen Netzanschluss außerhalb des Hochspannungs-Netzgebiets der WEMAG Netz GmbH. Daher sollte das Abwägungskriterium der Netzintegrationsfähigkeit mit den Vorgaben des Regionalen Planungsverbands Westmecklenburg im konkreten Fall nicht angewendet werden. - Tourismusschwerpunkträume: Trifft auf das Plangebiet nicht zu. - Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar: Wird vom Plangebiet erfüllt - Denkmalschutz: Das nächstgelegene raumbedeutsame Denkmal (Schloss Mirow) ist über 27 km entfernt und liegt damit deutlich außerhalb der geforderten Schutzabstände zu raumbedeutsamen Denkmalen von 5 km. Im Zuge der Windparkplanung wurden im ersten Halbjahr 2024 bereits avifaunistische Kartierungen im Auftrag der wpd Windpark Nr. 839 GmbH & Co. KG durchgeführt. Die vorliegenden Ergebnisse belegen, dass keine kollisionsgefährdeten Brutvogelarten im Plangebiet bzw. im Nahbereich (gem. Anlage 1 zu § 45b Abs. 1-5 BNatSchG) vorkommen. Auf Wunsch lassen wir Ihnen die entsprechenden Nachweise gern zukommen. Wir bitten um Prüfung und Ausweisung des Gebiets Tönchow als Vorranggebiet Windenergie. Karte
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht teilweise das Ausschlusskriterium "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Der verbleibenden Fläche steht das Abwägungskriterium "Netzintegrationsfähigkeit" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
814
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Woosten Das Gebiet Woosten mit einer Gesamtgröße von ca. 77 ha liegt in den Gemeinden Goldberg und Neu Poserin südlich der Ortschaft Woosten. Entsprechende Shape-Dateien fügen wir dieser Stellungnahme bei. Begrenzt wird das Gebiet wie folgt: - Westen: Abstände von 800 m zu den im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern von Woosten bzw. teilweise durch das Kriterium „Tiefgründige Moore >5ha“ - Norden: Abstände von 1.000 m zu den Wohnhäusern der Ortschaft Woosten bzw. 800 m zu den Wohnhäusern am Ziegelweg im Außenbereich und Wald mit Erholungsfunktion - Osten: Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Neu Poserin - Süden: Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Kressin. Hierbei sei auf eine entsprechende Innenbereichssatzung der Gemeinde Neu Poserin für den Ortsteil Kressin von 2021 hingewiesen: https://bauleitplaene mv.de/download/21-01-16-Klarstellungs-_und_Erg_nzungssatzung_OT_Kressin-Pz-Siegel-810417.pdf Im Umweltbericht (Stand: April 2024) ist das Gebiet in der Karte in Abbildung 3 (Lage der ausgewiesenen 73 VRW sowie der zuvor ausgeschlossene Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW) auf der Seite 23 dargestellt und von ausschließlich regionalen Abwägungskriterien überlagert (grün markiert). Die regionalen Abwägungskriterien sind in Tabelle 3 auf der Seite 23 aufgelistet. Welche Kriterien im konkreten Fall die Fläche überlagern, wird allerdings nicht erwähnt. Unserer Recherche nach erfüllt das Gebiet Woosten auch alle regionalen Abwägungskriterien: - FFH-Gebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Naturparke: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Landschaftsschutzgebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie: Eine konkrete Erläuterung der Anwendung des Kriteriums geht aus den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht hervor. Im Rahmen der Verbandsversammlung vom 29.11.2023 wurde der Ansatz einer Unterteilung der Planungsregion in Messtischblattquadranten mit einer Größe von 5x5 km vorgestellt und in einer Art Heatmap die Verteilung von ausgewiesenen Windeignungsgebieten, beantragter bzw. bereits genehmigter WEA sowie der Potenzialflächenkulisse von 2,7 % dargestellt. Nach welchen Prämissen letztendlich Potenzialflächen ausgewählt wurden, bleibt offen. In einem von uns angenommenen Umkreis von 10 km um das Plangebiet befinden sich mit Sehlsdorf, Werder, Daschow und Plaurhagen lediglich vier weitere vorgeschlagene Vorranggebiete, weshalb unserer Meinung nach nicht von einer regionalen Häufung ausgegangen werden kann. Wir bitten um Prüfung und Ausweisung des Plangebiets Woosten als Vorranggebiet. Abbildung 3: Gebietsvorschlag Vorranggebiet Windenergie Woosten
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche steht das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
815
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Diestelow Das Gebiet Diestelow mit einer Gesamtgröße von ca. 162 ha liegt vollständig in der Gemeinde Goldberg östlich der Ortschaft Diestelow. Entsprechende Shape-Dateien fügen wir dieser Stellungnahme bei. Begrenzt wird das Gebiet wie folgt: - Westen: Abstände von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Diestelow bzw. 800 m zu den im Außenbereich gelegenen Wohnhäusern von Neuhof bei Diestelow - Norden: Ausschlusskriterium „Europäisches Vogelschutzgebiet“ - Osten: Abstand von 1.000 m zu den Wohnhäusern von Woosten, 800 m zu den im Außenbereich liegenden Wohnhäusern von Neu Woosten bzw. dem Ausschlusskriterium „Tiefgründige Moore > 5ha“ - Süden: Wald mit Schutzfunktion Im Umweltbericht (Stand: April 2024) ist das Gebiet in der Karte in Abbildung 3 (Lage der ausgewiesenen 73 VRW sowie der zuvor ausgeschlossene Planungsflächen mit fehlender Eignung für VRW) auf der Seite 23 dargestellt und von ausschließlich regionalen Abwägungskriterien überlagert (grün markiert). Die regionalen Abwägungskriterien sind in Tabelle 3 auf der Seite 23 aufgelistet. Welche Kriterien im konkreten Fall die Fläche überlagern, wird allerdings nicht erwähnt. Unserer Recherche nach erfüllt das Gebiet Diestelow auch alle regionalen Abwägungskriterien: - FFH-Gebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Naturparke: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Rastgebiete (Land) von Wat- und Wasservögeln mit sehr hoher Bedeutung: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Landschaftsschutzgebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Zu sichernde Hochwassergefahrengebiete: Trifft auf das Plangebiet nicht zu - Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie: Eine konkrete Erläuterung der Anwendung des Kriteriums geht aus den vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie nicht hervor. Im Rahmen der Verbandsversammlung vom 29.11.2023 wurde der Ansatz einer Unterteilung der Planungsregion in Messtischblattquadranten mit einer Größe von 5x5 km vorgestellt und in einer Art Heatmap die Verteilung von ausgewiesenen Windeignungsgebieten, beantragter bzw. bereits genehmigter WEA sowie der Potenzialflächenkulisse von 2,7 % dargestellt. Nach welchen Prämissen letztendlich Potenzialflächen ausgewählt wurden, bleibt offen. In einem von uns angenommenen Umkreis von 10 km um das Plangebiet befinden sich mit Granzin (teilweise), Sehlsdorf, Werder, Daschow und Plaurhagen (teilweise) lediglich fünf weitere vorgeschlagene Vorranggebiete, weshalb unserer Meinung nach nicht von einer regionalen Häufung ausgegangen werden kann. Wir bitten um Prüfung und Ausweisung des Plangebiets Diestelow als Vorranggebiet. Abbildung 4: Gebietsvorschlag Vorranggebiet Windenergie Diestelow
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der vorgeschlagenen Fläche stehen teilweise die Ausschlusskriterien "1.000 m Abstand zu Bereichen gemäß §§ 30 und 34 des Baugesetzbuches mit Wohn-, Erholungs-, Tourismus- und der Gesundheitsfunktion" und "Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 ha" entgegen. Dort ist die Ausweisung eines Vorranggebiets nicht möglich. Der vorgeschlagenen Fläche steht zudem in Gänze das Abwägungskriterium "Vermeidung der weiteren teilregionalen Häufung von Vorranggebieten Windenergie" entgegen. Die vorgeschlagene Fläche wird daher nicht als Vorranggebiet festgelegt.
816
wpd onshore GmbH & Co. KG
ID: 5124
Karte
Erweiterung Vorranggebiet für Windenergie Balow Die 89 ha große Potenzialfläche (rot gekennzeichnet in der Abbildung) liegt in der Gemeinde Balow 600 m östlich der Fläche Nr. 53/24 „Balow“ (70 ha), welche im 4. Entwurf des Regionales Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg aufgeführt ist. Die Potenzialfläche erfüllt alle Ausschluss- und Abwägungskriterien. Begrenzt wird das Gebiet im Norden durch den Siedlungspuffer von 800 m zu Wohnhäusern in Balow, im Süden durch die Landesgrenze zu Brandenburg sowie den Siedlungspuffer von 1.000 m zu Streesow. Im Osten wird die Fläche durch ein FFH- und ein Vogelschutz-Gebiet sowie im Westen durch Wald begrenzt. Wald, die Tarnitz, der Meynbach sowie Baumreihen erschweren eine Erschließung der Fläche Nr. 53/24 von Norden, Süden und Westen her. Aufgrund des Zuschnitts und der topografischen Gegebenheiten lässt sich die Fläche demzufolge wahrscheinlich nur von Osten, über Balow erschließen. Es bietet sich daher an, das Gebiet, um die genannte Potenzialfläche zu erweitern, da in diesem Bereich die Flächenausnutzung effizient gestaltet werden kann und auch die Erschließung viel eingriffsschonender vorgenommen werden kann. Entsprechende Shape-Dateien des Gebiets fügen wir dieser Stellungnahme bei. Wir bitten um Berücksichtigung und Aufnahme als Windvorranggebiet. Abbildung 5: Erweiterung Vorranggebiet für Windenergie Balow"
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 53/24 Balow findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
817
Privat
ID: 5125
Karte
Umweltauswirkungen im VR Wind 06/24 Groß Voigtshagen: Schallgutachten: Der Betrieb der Windkraftanlagen bei Groß Voigtshagen ist nur mit nächtlicher Drosselung möglich und so beantragt, um die Schallemissionswerte für die Anwohner einzuhalten. Der nächtliche Betrieb auf „Tagleistung“ ist nach den Bestimmungen des Emissionsschutzes nicht zulässig.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2406
Privat
ID: 5125
Karte
Mindestabstände: Keine Einhaltung der Mindestabstände zu den Orten Groß Voigtshagen, Holm, Dassow- Ausbau und Roggenstorf, da die Anlagen direkt auf den Grenzen des Windeignungsgebietes geplant sind und die Rotoren die Gebietsgrenzen überstreichen (Zusatzbelastung).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2407
Privat
ID: 5125
Karte
Biotope: In dem von Ihnen ausgewiesenen Gebiet befindet sich eine Feldhecke mit über 50m Länge, mit Grünland, angrenzendem Kleingewässer und Wald. Ab einer Länge von 50 m sind naturnahe Feldhecken gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommerns (NatSchAG MV) gesetzlich geschützte Biotope. Das heißt, bis auf die traditionelle Pflege, sind jegliche Eingriffe, die dieses Biotop schädigen, zerstören oder seinen Charakter verändern, verboten. Die deutliche Erweiterung des Vorranggebietes Groß Voigtshagen von 99 Hektar in der 3. Stufe auf jetzt 155 Hektar (ein Plus von 56%!) vergrößert das bereits mit der 3. Stufe erzeugte Konfliktpotenzial und verstößt gegen das o.g. NatSchAG MV und den § 30 Bundesnaturschutzgesetz. Es ist zu befürchten, dass die Feldhecke zerstört wird, so dass die Maßnahme nach §20 Abs. 1 NatSchAG MV unzulässig ist. § 30 Bundesnaturschutzgesetz regelt den gesetzlichen Biotopschutz als zentrales Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland. Das Artensterben ist größtenteils das Ergebnis vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe, wie in diesem Fall die Errichtung und Betreibung von WKA’s in unmittelbarer Nähe zu diesen Biotopen. Es ist auch nicht zulässig, selbst ausgelöste Schädigungen des Biotops durch die bisherige Ausweisung dazu zu nutzen, es durch weitere Maßnahmen gänzlich zu zerstören. Genau das ist aber durch die Erweiterung der Vorrangfläche auf das neu ausgewiesene Arial zu erwarten. Es besteht die Verpflichtung einer Alternativprüfung, welche nicht vorgenommen wurde, denn Alternativen zur Ausweisung der WKA’s an anderen Stellen sind vorhanden. Auch kommt es hierbei nicht darauf an, ob es sich bei dem Vorhaben um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Auch privilegierten Vorhaben stehen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, wenn diese nach dem einschlägigen Fachrecht unzulässig sind. So liegt der Fall hier. Gleiches gilt für die Wiese/das Grünland, das größtenteils von der Flächenerweiterung betroffen ist. Sie wird größtenteils zerstört, beschädigt und der charakterliche Zustand verändert. Aber genau das ist gemäß NatSchAG M-V unzulässig. Die Erweiterungsfläche besteht fast ausschließlich aus einer Grünfläche/Wiese mit einem Klein- und Fließgewässernetz und wird mehrfach von dem Holmbach durchzogen. Sie wird zum Großteil nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus bewirtschaftet, mit einem zusätzlichen Extensivierungsprogramm. Dadurch werden 20% der Fläche erst mit der letzten Mahd im Jahr genutzt. So steht sie Bodenbrütern und Reptilien während der Vegetationszeit zur Verfügung. Ein geringer Teil wird zwar nach den herkömmlichen Standards bewirtschaftet, doch auch dort wird ein Altgrasstreifen nur einmal pro Jahr nach dem 01.09. gemäht. Zusätzlich ist seit bereits zwei Jahren eine Stauförderung beantragt worden. Bis zur Entscheidung bleibt das Stauwerk unten. Das heißt, dass schon seit zwei Jahren die Wiese/das Grünland teilweise geflutet wird. Es hat sich mittlerweile eine seggen- und binsenreiche Nasswiese entwickeln können, die lt. NatSchAG MV nicht mehr zerstört werden darf! Durch diese Maßnahmen hat sich der Wiesenkomplex zu einem Brut- und Nahrungshabitat entwickelt, zumal die angeschlossenen Abzugsgräben dadurch auch angestaut werden und einen weiteren Lebensraum bieten. Es sind diverse Amphibien und Reptilien (Eidechsen, Schlangen), Vögel, wie Feldlerche, Kiebitze, großer Brachvogel, Eisvogel und weitere unter Schutz stehende Vogelarten vorhanden. Mehrere Kranichbrutplätze in den angrenzenden Brüchen und Waldungen sind ebenfalls zu finden. Der Holmbach ist ein geschütztes EU-Fließgewässer und wurde teilweise bereits mit EU-Geldern renaturiert. Er ist ein Biotop und steht mit seinem Ufer- und Verlandungsbereich nach dem NatSchAG M-V unter Schutz. Angrenzend befindet sich der Holmer Wald.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2408
Privat
ID: 5125
Karte
All die in diesem Absatz aufgeführten Komponenten bilden ein komplexes Ökosystem als Waldrand und Puffer zur angrenzenden intensiv genutzten Ackerfläche. Dieser Waldrand ist Heimat für viele bedrohte Pflanzen und Tiere, wie bereits teilweise aufgezählt. Ihre Kräuter, Büsche und kleine Bäume bilden einen existenziell wichtigen, strukturreichen Lebensraum. Er ist ein Trittstein für die Ausbreitung von Arten und trägt zur Biotopvernetzung bei. Durch die vorgenannten Maßnahmen sind hier diverse Insekten, Amphibien und Reptilien, Vögel, wie Rotmilan, Reiher, Schwarz- und Weißstorch, Seeadler, Wespenbussard, Mäusebussard, Falken und Bodenbrüter, wie Braunkehlchen, Weihe, Enten, Gänse sowie Säugetiere, wie Otter, Maulwurf und Igel vorhanden. Direkt an Wäldern anliegende Felder verschlechtern oft die Bodenqualität für den Wald. Windenergieanlagen im Waldrandgebiet wirken sich auch auf den Boden aus. Die Fundamente der Anlagen und die Forststraßen verdichten den Boden irreversibel bis in den Unterboden hinein. Der Boden wird verdichtet, für den Wassertransport wichtige Poren und haarfeine Röhren sind auf immer verdichtet. Der Boden transportiert und speichert dann weniger Wasser. Das bestehende Ökosystem aus Klein- und Fließgewässernetz, Holmbach und Wiese wird auf immer zerstört. Damit werden den hier heimischen Pflanzen und Tieren ihre Lebensstätten zerstört. Alle wildlebenden heimischen Tiere und Pflanzen, die bereits im vorherigen Absatz aufgezählt wurden, unterliegen dem gesetzlichen Schutz. Dieser sogenannte Allgemeine Artenschutz ist im § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Demnach ist es verboten: • wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, • wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, • Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Es liegt hier kein vernünftiger Grund vor. Windkraftanlagen rechtfertigen nicht die vollständige Zerstörung eines komplexen Ökosystems, wie hier vorhanden. Es wurden keine Ausweichflächen geprüft, trotz der hochsensiblen örtlichen Gegebenheiten auf dem nun zusätzlich ausgewiesenen Areal. Fauna: In dem jetzigen Entwurf der Teilfortschreibung ist auf die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die einheimische Fauna nicht umfassend eingegangen worden. So wurde auf die Lebensräume und Wanderrouten der einheimischen migrierenden Arten gar nicht eingegangen, obwohl mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesen wurde, das schon wenige Windenergieanlagen, Straßen und Stromtrassen deren Lebensräume und Wanderrouten zerschneiden! Ein eindeutiger Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Einige Arten, deren Bestände national oder europaweit gefährdet sind, hat der Gesetzgeber unter besonderen Schutz gestellt und unter den besonders geschützten Arten wiederum einige zusätzlich unter strengen Schutz. Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es generell verboten, • wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, • wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Welche Arten zu den besonders bzw. streng geschützten Arten zählen, ist im § 7 Abs. 2 Sätze 13 und 14 BNatSchG definiert. Eine schnelle Recherche ist auf der vom Bundesamt für Naturschutz erstellten Internet-Plattform WISIA möglich. Bekannte Beispiele für besonders geschützte Arten sind Hornisse, Igel und Maulwurf. Aber auch alle heimischen Vogelarten, Amphibien und Reptilien gehören dazu. Zusätzlich streng geschützt sind unter anderem Biber, Laubfrosch, Rotmilan sowie alle Fledermausarten. Viele der aufgelisteten geschützten Arten sind im Ausweisungsgebiet mittlerweile vorhanden! Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG müssen in jedem Fall gewahrt werden! Sie verstoßen mit der Ausweisung dieses Gebiets gegen diese Verbote!
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2409
Privat
ID: 5125
Karte
Im Übrigen zeigen die Erkenntnisse aus der Drucksache WD Bundestag WD-8-077-20 des Bundestages, dass der mikroplastikhaltige Abrieb pro Anlage pro Jahr erheblich ist. Mit zunehmender Anzahl und Größe der Anlagen steigt auch die Menge an abgeriebenen Mikrofasern, die die Umwelt belasten. Dies stellt eine ernsthafte Gefahr für die Umwelt (Verschmutzung der Lebensräume) dar. Das steht u.a. im großen Widerspruch zu Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Verschmutzungen oder Beeinträchtigungen der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel zu vermeiden. Zwar liegt das ausgewiesene Gebiet nicht unmittelbar in einem Vogelschutzgebiet, maßgeblich ist jedoch, dass die Vogelschutz-Richtlinie auch ohne Ausweisung von Schutzgebieten eine unmittelbar rechtliche Verpflichtung zum Erhalt der Arten ist. Überragende Gemeinwohlbelange liegen nicht vor.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2410
Privat
ID: 5125
Karte
Trinkwasserschutzgebiet: Im LEP M-V, welches durch Landesverordnung am 27. Mai 2016 festgestellt wurde, sind durch die Ausweisung von Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung als Grundsatz der Raumordnung die planerischen Grundlagen zur weiteren Trinkwassersicherung gelegt worden. In Vorbehaltsgebieten Trinkwassersicherung soll dem Ressourcenschutz Trinkwasser ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Alle raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen, Vorhaben, Funktionen und Nutzungen sollen so abgestimmt werden, dass diese Gebiete in ihrer besonderen Bedeutung für die Trinkwassergewinnung nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der Verbote und Nutzungsbeschränkungen ist an der Musterwasserschutzgebietsverordnung zu orientieren. Ihre Prüfung, welchen Einfluss ein Windrad aufs Trinkwasser nehmen kann, ist unzureichend und verstößt gegen die o.g. Verordnung! Die jetzige Erweiterungsfläche für Windkraft ist fürs Trinkwasser ein idealer Mikroorganismus, der bei Starkregen als Filter dienen kann. Diese natürliche Reinigung fehlt auf einer verdichteten Fläche, sodass der Nitratgehalt steigt und es zur Verunreinigung des Trinkwassers kommen kann. Zudem könnten die Betonfundamente der Windräder den Grundwasserfluss stören. Desweiteren ist davon auszugehen, dass der Abrieb das Grundwasser vergiftet.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2411
Privat
ID: 5125
Karte
Weitere kritische Hinweise: • Installation und Inbetriebnahme der Schattenwurf-Abschaltung ist nur optional vorgesehen und nicht beantragt. Gemäß vorliegenden Gutachten sind mehr als 250 Häuser /Haushalte massiv vom Schattenwurf betroffen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2412
Privat
ID: 5125
Karte
• Installation und Inbetriebnahme der bedarfsgerechten Flugsicherung ist nur optional vorgesehen und nicht beantragt, obwohl die Gesetzesgrundlagen zwischenzeitlich in MV dafür bestehen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2413
Privat
ID: 5125
Karte
• Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege – LAKD vom 14.08.2023 hält das Vorhaben des Windparks Groß Voigtshagen denkmalschutzrechtlich nicht vertretbar (UVP-Skala stufe 4), da sich erhebliche und hohe Beeinträchtigungen bei einer Mehrzahl betroffener Baudenkmäler ergeben.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2414
Privat
ID: 5125
Karte
• In der Bauphase für den Windpark Groß Voigtshagen ist der ein weiterer Heckenüberbau und damit die Zerstörungen von Biotopen beantragt. • Als Ausgleichmaßnahmen für den „Windpark“ Groß Voigtshagen sind Waldpfanzungen in Rupensdorf bei Schönberg beantragt. Ausgleichsmaßnahmen für die Stadt Dassow und umliegende Gemeinden sind nicht vorgesehen. Die vorgesehene Erweiterung des Vorhabengebietes verstößt in einem erheblichen Maß gegen die Regelungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung MV und gefährdet die Artenvielfalt, die Umwelt und Natur sowie die berufliche Existenz und die Gesundheit der Menschen Vorort.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 06/24 Gross Voigtshagen findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2415
Privat
ID: 5127
Karte
als interessierte Privatpersonen nehmen wir die Gelegenheit wahr, im Rahmen der Beteiligung zur beabsichtigten Fortschreibung Stellung zu nehmen. Aufnahme der Potenzialfläche Broock Nördlich von Broock befindet sich eine für die Windenergie attraktive Potenzialfläche mit einer Größe von 72 ha, welche allen Ausweiskriterien entspricht. Das Gebiet wird daher gem. der beigefügten Karte zur Ausweisung vorgeschlagen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Erweiterung steht bisher teilweise das Ausschlusskriterium "800 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches)" entgegen. Die verbleibende Restfläche ist kleiner als 35 ha und steht damit dem Abwägungskriterium "Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" entgegen. Nach vorläufiger Prüfung der zugrundeliegenden Daten für die Einzelhäuser und Splittersiedlungen ist ggf. eine Korrektur der Daten erforderlich. Eine Ausweisung als Vorranggebiet ist für das Erreichen des Flächenbeitragswerts von 1,4 % aber nicht erforderlich. Im Rahmen des nachfolgenden Planverfahrens zum Erreichen des Flächenbeitragswerts vom 2,1% ist die vorgeschlagene Fläche unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich errichteten oder genehmigten Windenergieanlagen erneut zu prüfen.
648
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
nicht zugeordnet
Im Beteiligungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg (RREP WM 2011) für das Kapitel 6.5 Energie vertreten wir [Name anonymisiert] und [Name anonymisiert] , [Adresse anonymisiert] . Unsere Vollmacht wird anwaltlich versichert. Anlage 1 beigefügten Unterschriftenliste ersichtlichen weiteren 68 Anwohnern unterstützt. Zu dem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Entwurf des Regionalen Planungsverbands Westmecklenburg zur Teilfortschreibung des RREP MW 2011 durch das Kapitel 6.5 Energie, seiner Begründung sowie dem dazugehörigen Entwurf des Umweltberichts, nehmen wir nachfolgend für unsere Mandanten Stellung und beantragen, den Entwurf unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise zu überarbeiten und erneut auszulegen. Begründung: Unsere Mandanten wohnen im Dorf Bennin, Gemeinde Vellahn, im Landkreis Ludwigslust und damit im Geltungsbereich der Teilfortschreibung des RREP MW 2011 durch den Entwurf des Kapitels 6.5. Diese Teilfortschreibung dient insbesondere der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie, um die bundesrechtlichen Vorgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) zu erfüllen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1139
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
nicht zugeordnet
Der Entwurf leidet an einigen Mängeln, die (u.a.) zur Rechtswidrigkeit der darin vorgesehenen Ausweisung des Vorranggebiets Windenergie Nr. 37/24 bei Bennin führen. Von dieser rechtswidrigen Gebietsausweisung werden unsere Mandanten als Anwohner betroffen. I. Fehlerhafte Rechtslage zugrunde gelegt Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg (nachfolgend: Plangeber) ist bei der Erstellung des hier angegriffenen Entwurfs in mehrfacher Hinsicht von einer fehlerhaften Rechtslage ausgegangen: Zunächst hat er unzutreffend angenommen, dass die bundesrechtlichen Verpflichtungen nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vom Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert worden seien (dazu 1.). Ferner hat der Plangeber bei Erstellung des Entwurfs nicht die aktuell gültigen gesetzlichen Anforderungen für den Ausbau der Windenergie an Land eingehalten, sondern ist von einer veralteten Rechtslage ausgegangen (dazu 2.). 1. Keine landesrechtlich abweichende Festsetzung des Stichtages Auf Seite 2 des Entwurfs der Teilfortschreibung des RREP WM Kapitel 6.5 Energie führt der Plangeber aus, die bundesgesetzlichen Vorgaben zur raumordnerischen Windenergieplanung seien durch das Land Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert worden. Das Land habe für die Region Westmecklenburg festgelegt, dass bis 2027 insgesamt 2,1 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen müssten. Diese Annahme ist unzutreffend. Dem Land Mecklenburg-Vorpommern wurde vorn Bundesgesetzgeber gern. § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 WindBG die Verpflichtung auferlegt, bis zum 31. Dezember 2027 einen Anteil von 1,4 % der Landesfläche und erst bis zum 31. Dezember 2032 einen Anteil von 2,1 % der Landesfläche als Flächen für die Windenergie auszuweisen (sog. Flächenbeitragswert). Diese Pflicht nach Absatz 1 erfüllen die Länder gern. § 3 Abs. 2 Satz 1 WindBG, indem sie entweder selbst die Flächen ausweisen (Nr. 1) oder sicherstellen, dass ein anderer Planungsträger die Ausweisung vornimmt (Nr. 2). Das können vom Land abweichende regionale oder kommunale Planungsträger sein. Wenn das Land nach Nummer 2 vorgeht hat es durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale oder kommunale Teilflächenziele verbindlich festzulegen, die in Summe den Flächenbeitragswert erreichen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. HS. WindBG). Die Länder können zudem gern. § 3 Abs. 4, 2. HS. WindBG durch Landesrecht die in Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz sowie in der Anlage genannten Stichtage jeweils auf einen früheren Zeitpunkt vorziehen. Das Land hat in § 9a Abs. 1 Landesplanungsgesetzes (LPIG) die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte nach § 3 WindBG auf die regionalen Planungsverbände übertragen, was eine wirksame Übertragung der Verantwortung auf vom Land abwäichende regionale Planungsträger nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG darstellt. Allerdings hat das Land — anders als der Regionale Planungsverband Westmecklenburg (Plangeber) in seinem Entwurf auf Seite 2 annimmt — gerade keine abweichenden Stichtage nach § 3 Abs. 4, 2. HS. WindBG festgelegt. Vielmehr regelt § 9a Abs. 2 Satz 1 LPIG: „In jeder Planungsregion nach § 12 Absatz 1 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2027 1,4 Prozent der Regionsfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2032 2,1 Prozent der Regionsfläche als Windenergiegebiete auszuweisen (regionale Teilflächenziele)." Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat gern. § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 LPIG den „Planungserlass Wind-an-Land" vom 7. Februar 2023 (AmtsBl. M-V 2023 Seite 97), in Kraft getreten am 8. Februar 2023, veröffentlicht. Darin wird in Teil 1, Randnummer 7 festgelegt, dass alle vier Regionalen Planungsverbände — also vom Land abweichende regionale Planungsträger i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WindBG - jeweils einen gleich hohen Flächenbeitrag zur Erreichung des Gesamtziels von 2,1 % leisten sollen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Mit der Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) und den Novellierungen bestehender Bundesgesetze (z.B. BauGB, EEG, BNatSchG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Steuerung der Windenergienutzung grundlegend geändert. Der Entwurf der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie wurde dementsprechend für die 4. Stufe der Beteiligung überarbeitet. Das modifizierte Planungskonzept mit den Ausschluss- und Abwägungskriterien basiert im Wesentlichen auf dem Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 sowie den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Die Behauptung, im Entwurf zur 4. Beteiligung sei formuliert worden „Das Land habe für die Region Westmecklenburg festgelegt, dass bis 2027 insgesamt 2,1 % der Regionsfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen müssten.“ ist falsch. Vielmehr ist dargelegt worden, dass es sich hierbei um einen Beschluss der Verbandsversammlung handelt. Im Übrigen erfolgt eine Anpassung im Textdokument auf Basis des neuerlichen Beschlusses VV-03/25. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist.
1140
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
nicht zugeordnet
2. Veraltete Rechtslage angewendet Während im Entwurf der Teilfortschreibung selbst keine Ausführungen zur zugrunde gelegten Rechtslage eifolgen, finden sich solche in der Einleitung des Umweltberichts unter 1.2 „Geänderte rechtliche Rahmenbedingungen" ab Seite 12 wieder. Dort wird unter 1.2.1 zunächst zutreffend auf die Erneuerbaren Energien-Richtlinie („Renewable Energy Directive III" bzw. „RED 11r; Richtlinie (EU) 2023/2413) und die sog. EU-Notfallverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577, auch Dringlichkeitsverordnung genannt), hingewiesen. Der Umweltbericht ist auf dem Stand von April 2024 und beruht damit' bereits auf einer veralteten Rechtslage. Auf Seite 13 des Umweltberichts heißt es, dass mit der nationalen Umsetzung der RED III frühestens im Verlauf des Jahres 2024 zu rechnen ist. Dies trifft zwar teilweise zu, und in diesem Kontext weisen wir auf den entsprechenden „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort" vom 20. Juli 2024 hin.1 Allerdings hätte der Plangeber beachten müssen, dass die nationale Umsetzung der RED III teilweise bereits wirksam erfolgt ist: Unter anderem wurde zur Umsetzung des Art. 15c RED III („Beschleunigungsgebiete für emeuerbare Energie") bereits § 6a WindBG eingeführt, welcher seit dem 20. Mai 2024 gilt.2 Außerdem wurde im Zuge dieser Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes die Frist für die Antragstellung in § 6 Abs. 2 Satz 1 WindBG bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Dies hat der Plangeber zwar auf Seite 14 des Umweltberichts bereits richtig vermutet. Der Umweltbericht ist jedoch auf dem Stand von April 2024, mithin hat der Plangeber ihn nicht mehr an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Das ist zwar nicht optimal, wäre aber noch hinnehmbar. Inakzeptabel ist jedoch, dass der Plangeber auch die Vorgaben des § 6 WindBG vom 20. Juli 2022, den er sogar auf Seite 14 des Umweltberichts explizit erwähnt, nicht richtig angewendet hat (dazu unter II.) 1 Abrufbar unter: hitos://www.bmwsb.bund.de/SharedDocskiesetzoebunasverfahren/Webs/BMVVSB/DE/win d an land und solarenergie.html (letzter Aufruf am 10.09.2024). 2 Eingeführt durch Art. 12 EEGuEnWRÄndG vom 08.05.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die RED-III-Richtlinie war zum Zeitpunkt der 4. Stufe der Beteiligung noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt. Die Unterlagen werden bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktuellen Planungsstand ergänzt. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
1141
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
II. Fehlerhafter Kriterienkatalog zur Gebietsausweisung („Planungskonzept") Das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern hat im o.g. Planungserlass vom 7. Februar 2023 sowie in einer fachaufsichtlichen Verfügung vom 12. April 20233 ein von den Regionalen Planungsverbänden landesweit anzuwendendes Planungskonzept zur Ausweisung von Windenergiegebieten an Land erstellt. Dieses Planungskonzept stellt einen Kriterienkatalog für die Ausweisung der Windenergiegebiete auf, wonach die Ausweisung in drei Schritten erfolgt. Im ersten Schritt werden anhand zwingender „Ausschlusskriterien" Flächen im Plangebiet von der Ausweisung ausgenommen (sog. Ausschlussgebiete). Die danach übriggebliebenen Flächen kommen grundsätzlich für die Ausweisung in Betracht. Auf welchen dieser Flächen Windenergiegebiete ausgewiesen werden, hat der jeweilige Plangeber im zweiten Schritt anhand von landesweit einheitlichen „Abwägungskriterien" nach seinem Ermessen zu entscheiden. Im dritten Schritt dürfen die Regionalen Planungsverbände, wenn die bislang ausgewiesenen Gebieten in der Summe mehr als 2,1 % des Planungsraums einnehmen, nach ihrem Ermessen eine finale Flächenauswahl treffen. Dabei dürfen sie anhand von „Weiteren Abwägungskriterien" Aspekte ökonomischer, ökologischer und sozialer Art berücksichtigen. Bei dem Planungserlass und der fachaufsichtlichen Verfügung handelt sich weder um ein Landesgesetz noch um einen landesweiten Raumordnungsplan nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG i.V.m. § 4 Abs. 1 LPIG. Deren Rechtsnatur ist stattdessen die einer Verwaltungsvorschrift bzw. nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 4 LPIG einer „Weisung [...] hinsichtlich der Beachtung der Richtlinien nach § 9 Abs. 2". Verwaltungsvorschriften sind innerdienstliche Richtlinien und deshalb mangels verbindlicher Außenwirkung keine Rechtsnormen (vgl. Schoch/Schneider/Buchheister, 45. EL Januar 2024, VwGO § 137 Rn. 22). Die vom Landesministerium aufgestellten Ausweisungskriterien lassen sich auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als wirksame Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ansehen. Danach ist für die Zielqualität einer Festsetzung und damit für ihren Charakter als Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht die Rechtsform des diese enthaltenen Plans maßgeblich. Entscheidend ist allein das in Bezug auf die einzelne Festsetzung bei der Planaufstellung angewandte Verfahren, also u.a. die Durchführung notwendiger Beteiligungen und die Einhaltung des materiell-rechtlichen Abwägungsgebots. (vgl. BVerwG, NVwZ 2014, 614 (616)) Hinsichtlich des Planungserlasses und der fachaufsichtlichen Verfügung fehlte es aber an einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 ROG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LPIG. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Landesministerium das Abwägungsgebot nach § 7 Abs. 2 ROG bzw. § 3, 2. HS. LPIG gewahrt hat. Hätte das Landesministerium die Ausweisungskriterien nicht bloß in den Verwaltungsvorschriften, sondern in einem Landesraumentwicklungsprogramm festgesetzt, dann hätten dafür die gesetzlichen Vorgaben nach § 2 und § 7 ROG sowie §§ 2, 3 LPIG gegolten. Für die nachfolgenden Regionalpläne hätten das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 LPIG und die Bindungswirkungen der jeweiligen Festsetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG gegolten. Für die Aufstellung dieses landesweiten Raumordnungsplans hätte gern. § 9 ROG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LPIG eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen. Dass das Landesministerium stattdessen Verwaltungsvorschriften gern. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 LPIG aufgestellt hat, darf nicht zu einem Unterlaufen der für die Aufstellung verbindlicher Vorgaben für Regionalpläne geltenden Anforderungen nach § 2 und § 7 ROG sowie §§ 2, 3 LPIG führen. Vielmehr sind die vom Landesministerium aufgestellten Kriterien in den Verwaltungsvorschriften i.R.d. Regionalpläne inzident anhand der genannten Vorschriften auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies ist hier problemlos möglich, da das oben skizzierte Planungskonzept des Landesministeriums vom Regionalen Planungsverband Westmecklenburg (Plangeber) in Anlage 1 ab Seite 22 des Entwurfs nahezu vollständig wörtlich übernommen wurde. Einige der Ausschluss- und Abwägungskriterien im Planungskonzept des Landesministeriums leiden an rechtlichen Fehlern, sodass deren Übernahme im RREP WM sich als rechtswidrige Festsetzungen erweisen, wie im Folgenden gezeigt wird. 3 Nicht veröffentlicht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Planungserlass vom 07.02.2023 und die fachaufsichtlichen Verfügungen vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 stellen gem. § 9 Abs. 2 LPlG M-V und § 12 Abs. 4 LPlG M-V Weisungen an die regionalen Planungsverbände dar, die durch die Planungsverbände zu beachten sind. Der Planungsträger macht sich die im Planungserlass und in den Verfügungen definierten Ausschluss- und Abwägungskriterium über das regionalen Planungskonzept zu eigen. Bezüglich der rechtlichen Bedenken zu konkreten Kriterien wird auf die Abwägung zu den entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme verwiesen.
1142
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
1. Fehlerhafte Ausschlusskriterien Damit die „Ausschlusskriterien" (Seite 22 ff. des Entwurfs des RREP WM) verbindliche Vorgaben für die Gebietsausweisung darstellen, also Zielqualität i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erlangen, müssen sie das Abwägungsgebot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 3, 2. HS. LPIG wahren. Dieses verlangt vom Plangeber in Bezug auf Ziele der Raumordnung eine abschließende Abwägung. Das setzt zunächst eine vorangegangene umfassende Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus. Diese sind sodann abschließend gegeneinander und untereinander abzuwägen. (vgl. Spannowsky/Runkel/Goppel/Runkel, 2. Aufl. 2018, ROG § 7 Rn. 42). Diesem Abwägungsgebot hat der Plangeber durch die bloße Übernahme der ihrerseits nicht abschließend abgewogenen Richtlinien aus dem Planungserlass des Landesministeriums nicht Rechnung getragen. Für einige der Ausschlusskriterien hätte der Plangeber bei einer entsprechend durchgeführten Abwägung erkannt, dass diese unzulässig sind. Im Einzelnen: 1.1. „Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 Hektar" Auf Seite 24 des Entwurfs des RREP WM werden nur gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 Hektar als Ausschlussgebiete festgelegt, d.h. Biotope mit einer kleineren Fläche gerade nicht. Dazu wird ausgeführt: „Gemäß § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht ein Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot, welches durch § 20 Absatz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern ergänzt und konkretisiert wird. Dies schließt jedoch eine Überplanung von kleinflächigen Bereichen (< 5 Hektar) durch ein Windenergiegebiet nicht aus. Die Vereinbarkeit mit den geschützten Bereichen ist dann im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahmen und so weiter sicherzustellen." 1.1.1 Abstrakt fehlerhafte Festsetzung Dieses Ausschlusskriterium erweist sich als rechtswidrig, da der Plangeber damit dem Abwägungsgebot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG nicht gerecht wird. Indem der Ausschluss sich nur auf Biotope mit der Mindestgröße von fünf Hektar bezieht, also kleinere Biotope vor der Ausweisung als Windenergiegebiet gerade nicht geschützt werden, trägt der Plangeber dem öffentlichen Interesse am Biotopschutz nicht hinreichend Rechnung. Denn es ist bereits jetzt absehbar, dass die vom Plangeber vorgesehene Berücksichtigung der kleineren Biotope auf Ebene des Genehmigungsverfahrens keinen wirksamen Biotopschutz sicherstellen wird, wie nachfolgende Ausführungen zeigen sollen. Die gern. § 4 BlmSchG für Windenergieanlagen regelmäßig erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung hat gern. § 13 BlmSchG sog. Konzentrationswirkung, schließt mithin andere behördliche Entscheidungen, z.B. die Baugenehmigung, mit ein. Demzufolge hat die Immissionsschutzbehörde im Genehmigungsverfahren auch die weiteren öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen, vgl. § 6 BImSchG. Die Konzentrationswirkung erstreckt sich auch auf naturschutzrechtliche Entscheidungen, demnach wäre im Genehmigungsverfahren auch das Verbot gern. § 30 Abs. 2 BNatSchG zu prüfen. Dieses stünde der Genehmigungserteilung fast immer im Wege, da eine Ausnahme vom Verbot des § 30 Abs. 3 BNatSchG nur dann erteilt werden darf, wenn sich die Beeinträchtigung des Biotops ausgleichen lässt. An diesen Ausgleich werden dem § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG vergleichbare, hohe Anforderungen gestellt. Erforderlich dafür ist die Herstellung eines gleichartigen Biotops. Da die meisten Biotoptypen, etwa Hochmoore, aber über sehr lange Zeiträume entstanden sind und sich nicht künstlich herstellen lassen, scheidet ein solcher Ausgleich i.d.R. von vornherein aus (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 103. EL März 2024, BNatSchG § 30 Rn. 28). Um die immissionsschutzrechtliche Genehmigung trotz des Verstoßes gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilen zu können, bleibt dann noch die Möglichkeit der Befreiung von dem Verbot gern. § 67 BNatSchG, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist (vgl. Gellermann, a.a.O., Rn. 30). Auch der Ausbau erneuerbarer Energien kann einen solchen Grund darstellen (vgl. § 2 Satz 1 EEG), und die Notwendigkeit ist bereits gegeben, wenn die Befreiung „vernünftigerweise geboten ist" (vgl. Gellermann, a.a.O., § 67 Rn. 11-13). Die Voraussetzung des § 67 BNatSchG sind nur dann nicht erfüllt, wenn zumutbare Alternativlösungen (andere Standort- oder Ausführungsvarianten) zur Verfügung stehen (vgl. Gellermann, a.a.O., Rn. 13). Durch die Ausweisung als „Windenergiegebiet" i.S.d § 2 Nr. 1 WindBG bzw. sogar als „Beschleunigungsgebiet" i.S.d. § 6a WindBG ist nach § 6 Abs. 1 WindBG im Genehmigungsverfahren jedoch unter den dortigen Voraussetzungen ausnahmsweise keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Deshalb ist zu erwarten, dass die zuständige Immissionsschutzbehörde im Genehmigungsverfahren im Zweifelsfall mangels Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gar nicht bemerken wird, dass sich an dem geplanten Standort ein Biotop befindet. Zudem wird sie auch davon ausgehen, dass das gesamte Windenergie- oder sogar Beschleunigungsgebiet sich für die Errichtung von Windenergieanlagen eignet und darauf vertrauen, dass schon im Verfahren der Gebietsausweisung naturschutzrechtliche Verbote abschließend berücksichtigt wurden. Folglich ist mit unbemerkten Verstößen gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG zu rechnen. Sollte die Genehmigungsbehörde ausnahmsweise doch auf das Biotop aufmerksam (gemacht) werden, ist zu befürchten, dass sie eine Befreiung gern. § 67 BNatSchG von dem Verbot in § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilen wird mit dem Argument, innerhalb des Windenergie-bzw. Beschleunigungsgebiets sei ein alternativer Standort unzumutbar. Eine vergleichbare Regelung findet sich schließlich auch in § 45b Abs. 8 BNatSchG in Bezug auf die Alternativenprüfung im Rahmen des besonderen Artenschutzes. Mithin ist zu erwarten, dass Biotope, die kleiner als fünf Hektar oder linienförmig geformt sind, ohne einen Ausgleich nach § 30 Abs. 3 BNatSchG der Errichtung von Windenergieanlagen zum Opfer fallen werden. Dies hätte bei der Abwägung im Rahmen der Zielaufstellung antizipiert und berücksichtigt werden müssen, was nicht geschehen ist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. "Gesetzlich geschützte Biotope mit einer Größe ab 5 ha" werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Kleinere geschützte Biotope (< 5 ha) sind weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Für kleinere geschützte Biotope (< 5 ha), die nicht dem Schutz als Ausschlusskriterium unterliegen, muss darüber hinaus beachtet werden, dass diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der konkreten Standortwahl für die einzelnen Windenergieanlagen innerhalb eines Vorranggebiets vor unmittelbaren Einwirkungen ebenfalls grundsätzlich geschützt werden müssen. Dies ist im Wege der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung über eine entsprechende Standortwahl, Ausgleichsmaßnahen etc. sicherzustellen. Die Belange des Biotopschutzes sind damit im Rahmen der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie angemessen berücksichtigt. Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt.
1143
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
Karte
1.1.2 In der Folge rechtswidrige Festsetzung des Windenergiegebiets Nr. 37/24 Das fehlerhafte Ausschlusskriterium (siehe 1.1.1) führt in der Folge zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Windenergiegebiets Nr. 37/24 („VR Wind 37/24 Bennin"). Die Grundlage für die Planung bildet das „Biotopverzeichnis M-V", schreibt der Plangeber im Entwurf auf Seite 24. Die folgenden Abbildungen (Kartenauszug aus dem Biotopverzeichnis des Landes links, Kartierung des „VR Wind 37/24", Abb. 37 aus Anlage 1 zum Umweltbericht rechts) zeigen, dass sich im Gebiet Nr. Nr. 37/24 mehrere Biotope befinden, die kleinflächiger als fünf Hektar sind: 2 Karten 4 Nach den obigen Ausführungen steht also der Ausweisung des Gebiets Nr. 37/24 das gesetzliche Verbot aus § 30 Abs. 2 BNatSchG auf den jeweiligen Flächen der Kleinbiotope entgegen. 1.1.3 Veraltete Daten zu Biotopen Ferner ist zu kritisieren, dass die Biotopkartierung, die der Plangeber für seine Gebietsausweisung angewendet hat, auf dem Stand von 2011 und damit veraltet ist. Innerhalb der letzten 13 Jahre können landesweit neue Biotope, auch in einer Größe von über fünf Hektar, entstanden sein, die vom Plangeber unberücksichtigt geblieben sind. Dies gilt insbesondere für das Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin. 4 Biotopverzeichnis: umweltkarten.mv-rectierunq.de/script/
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1144
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
I Kriterien für Ausschlussgebiete (Ausschlusskriterien)
1.2. „Tiefgründige Moore mit einer Größe ab 5 Hektar" Auf Seite 25 des Entwurfs werden tiefgründige Moore mit einer Größe ab fünf Hektar von der Gebietsausweisung ausgeschlossen. Als tiefgründig wird dabei ein Moorkörper ab 1,20 Meter Tiefe definiert. Im Umkehrschluss dazu wird die Ausweisung von Windenergiegebieten in Mooren mit geringerer Größe oder Tiefe nicht von vornherein ausgeschlossen, was sich als fehlerhaft erweist. Der Plangeber (und schon das Landesministerium) hätten vielmehr sämtliche Moore von der Windenergieplanung ausschließen sollen. Während in Deutschland nahezu alle noch intakten Hochmoore in FFH- oder Naturschutzgebieten gesichert sind, fehlt es für die Überzahl der Niedermoore an einer Schutzgebietsausweisung, gibt das Bundesamt für Naturschutz (BfN) auf seiner Website an.5 Zwar stehen Moore an sich auch ohne Gebietsausweisung gern § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als gesetzlich geschützte Biotope unter Schutz. Dieser Schutz reicht aber schon deshalb nicht aus, weil nur solche Lebensräume Schutzgegenstand von § 30 Abs. 2 BNatSchG sind, die tatsächlich die charakteristischen Merkmale des jeweiligen Biotoptypens aufweisen (vgl. BeckOK UmweltR/Albrecht, 71. Ed. 1.7.2020, BNatSchG § 30 Rn. 14). Nach Angaben des BfN werden derzeit viele deutsche Moore als Moorgrünland so extensiv genutzt, dass sie die für einen Schutz nach § 30 Abs. 2 BNatSchG erforderlichen typischen Merkmale tatsächlich nicht erfüllen. Dennoch haben sie einen außerordentlich hohen naturschutzfachlichen Wert und sollten unbedingt erhalten und insbesondere durch Wiedervernässung revitalisiert werden. So sieht es auch die Nationale Moorschutzstrategie der Bundesregierung (Kabinettsbeschluss vom 9. November 2022)6 als Teil des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) vor. Diese umfasst und konkretisiert alle notwendigen Schritte, um Moore zu schützen und zu stärken, langfristig wiederherzustellen und ihre nachhaltige Nutzung zu fördern. Der Erhalt und die Revitalisierung von Mooren tragen entscheidend zum Klimaschutz bei. Das wird in der Nationalen Moorschutzstrategie auf Seite 17 u.a. wie folgt erläutert: „Gemäß dem IPCC-Sonderbericht über Klimawandel und Landsysteme sind 26 bis 44 Prozent des geschätzten weltweit in Böden gespeicherten organischen Kohlenstoffs in Mooren gebunden, obwohl nur drei bis vier Prozent der Landfläche der Erde von Mooren bedeckt sind." Da mit dem RREP WM (genau wie mit den unionsrechtlichen und bundesgesetzlichen Vorgaben zum Ausbau Erneuerbarer Energien) vorrangig beabsichtigt wird, dem Klimaschutz durch die Reduzierung von Treibhausgasemissionen Rechnung zu tragen, darf folglich die zentrale Rolle des Moorschutzes für den Klimaschutz vom Plangeber nicht unbeachtet bleiben. Wie die obigen Ausführungen zum Biotopschutz zeigen, ist bereits jetzt erkennbar, dass diejenigen Moore, die entweder nicht tiefgründig und/oder nicht groß genug sind oder dies zwar wären, aber mangels hinreichender genauer und aktueller Bestandserfassung nicht vom Plangeber erkannt wurden, der Errichtung von Windenergiegebieten zum Opfer fallen werden. Die Folgen für den Umwelt- und Klimaschutz sind fatal. Dies hätte der Plangeber im Rahmen der erforderlichen Abwägung (s.o.) erkennen, bewerten und berücksichtigen müssen. Das hätte dazu geführt, dass das Ausschlusskriterium weder eine Einschränkung hinsichtlich, der Größe noch der Tiefgründigkeit der Moore enthalten würde. Ferner wäre eine aktuelle Bestandserfassung der Moore im Plangebiet erforderlich, um das Ausschlusskriterium sicher einhalten zu können. Ob sich im Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin schutzbedürftige Moore befinden, kann, wie die obigen Ausführungen zu § 30 BNatSchG und den veralteten Daten zeigen, diesseits nicht überprüft werden. Es muss deshalb im Zweifelsfall davon ausgegangen werden, dass solche Moore vorhanden sind und dringend von der Gebietsausweisung auszunehmen sind. 5 Abrufbar unter: Handlungsbedarf zum Moorschutz I BfN, letzter Aufruf vom 11.09.2024. 6 Abrufbar unter: BMUV: Nationale Moorschutzstrategie — Kabinettsbeschluss 1 Download (letzter Aufruf am 11.09.2024.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. „Tiefgründige Moore mit einer Größe von 5ha“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Grundlage dafür sind die Daten der zuständigen Fachbehörde. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte in Bezug auf das Vorranggebiet 37/24 Bennin ist daher nicht erforderlich. Die sonstigen Hinweise zum Moorschutz bzw. zu Schutzgebietsausweisungen sind nicht Regelungsgegenstand der Raumordnung.
1145
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
II Abwägungskriterien und Ausführungshinweise
2. Fehlerhafte Abwägungskriterien Auch die im zweiten und dritten Schritt der Gebietsausweisung anzuwendenden Abwägungskriterien sind teilweise fehlerhaft. 2.1. „Erforderliche Mindestgröße eines Windenergiegebietes 35 Hektar" Auf Seite 33 des Entwurfs wird als Abwägungskriterium festgelegt, dass Windenergiegebiete in der Regel eine Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen sollen. Damit werde die Konzentration der Anlagenstandorte beabsichtigt. Auf einem Gebiet dieser Größe könne die Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen erfolgen. Der Plangeber begründet dieses Ziel wie folgt: „Die Bündelung der Anlagen dient der für die Energiewende unerlässlichen Akzeptanz, die darunter leiden könnte, wenn zu viele vereinzelte Anlagen im ländlichen Raum entstehen. Dies wird regelmäßig auch in der Abwägung gegenüber dem herausragenden öffentlichen Interesse am Windenergieausbau als vorrangig einzustellen sein, da es gerade diesem zu dienen bestimmt ist." Dabei hätte er in seiner nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 3, 2. HS. LPIG erforderliche (wenn auch nicht abschließende) Abwägung aber außerdem die Konsequenz dieses Kriteriums ermitteln und berücksichtigen müssen. Die praktische Folge dieses Kriteriums ist nämlich, dass Windenergiegebiete, um die Mindestgröße von 35 Hektar aufweisen zu können, im Ergebnis auf ökologisch wertvolleren, von Infrastruktur und Siedlung bisher verschonten Flächen ausgewiesen werden. Viel sinnvoller und damit auch zuträglicher, um die öffentliche Akzeptanz des Ausbaus zu steigern, wäre es, etwas kleinere Windenergiegebiete auf ökologisch bereits „verlorenen" Flächen auszuweisen, wie beispielsweise in schmalen Korridoren rund um vorhandene Eisenbahn- oder Autobahntrassen. Dafür spräche außerdem der praktische Vorteil, dass diese Flächen infrastrukturell bereits besser erschlossen sind als beispielsweise das Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin. Im Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin wäre nämlich für die Errichtung von Windenergieanlagen zunächst der Bau einer Zufahrtstraße erforderlich, um den Transport der Bauteile mit Lastkraftwagen überhaupt zu ermöglichen. Bei dem Gebiet Nr. 37/24 handelt es sich um eine 247 ha große Fläche, davon 2 % Grünland und 6 % Wald. Diese befindet sich inmitten von Schutzgebieten sowie den UNESCO-Biosphärenreservaten „Schaalsee" im Norden und „Flusslandschaft Elbe" im Süden. Im Steckbrief zum „VR Wind 37/24 Bennin" in Anlage 1 zum Umweltbericht wird auf Seite 234 explizit darauf hingewiesen, dass die Gebietsausweisung erhebliche Umweltauswirkungen auf den dort vorhandenen „unzerschnittene[n] landschaftliche[n] Freiraum mit sehr hoher Schutzwürdigkeit (> 2.400 ha)" hat. Dass diese Gebietsausweisung in der Bevölkerung auf Unverständnis und fehlende Akzeptanz stößt, verwundert nicht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Mindestgröße von 35 ha wird durch die fachaufsichtliche Verfügung des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 als Abwägungskriterium vorgegeben. Der „unzerschnittene landschaftliche Freiraum“ ist weder im Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 noch in den beiden fachaufsichtlichen Verfügungen des Wirtschaftsministeriums vom 12.04.2023 und vom 27.06.2023 als Ausschluss- oder Abwägungskriterium vorgesehen. Der Planungsträger hat sich in der Nutzung des regionalen Handlungsspielraums mit der Anwendung der verschiedenen Kriterien auseinandergesetzt. Im Ergebnis hat er festgestellt, dass andere Abwägungskriterien hinsichtlich der Erreichung des Flächenbeitragswertes zunächst besser geeignet sind. Eine obligatorische Prüfung der Betroffenheit von unzerschnittenen landschaftlichen Freiräumen erfolgt im Umweltbericht. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1146
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
III Flächenauswahl
2.2. FFH-Gebiete Dass FFH-Gebiete lediglich als weiteres Abwägungskriterium Berücksichtigung bei der Gebietsausweisung finden sollen (vgl. Seite 37 des Entwurfs), ist zwar an sich in der konkreten Ausgestaltung des Abwägungskriteriums nicht zu beanstanden. Wir geben jedoch zu bedenken, dass für die Anwendung der Verfahrenserleichterung nach § 6 Abs. 1 WindBG und für die Erklärung von Windenergiegebieten zu Beschleunigungsgebieten nach § 6a Abs. 1 WindBG das jeweilige Gebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegen darf. Wenn der Plangeber sicherstellen möchte, dass diese Voraussetzungen für alle Windenergiegebiete gelten, sollte er FFH-Gebiete als Ausschlusskriterium festlegen. Im Ergebnis führt die derzeitige Entscheidung, FFH-Gebiete bloß als Abwägungskriterium zu berücksichtigen, dazu, dass der im RREP WM ein Windenergiegebiet auf der Fläche eines FFH-Gebiets ausweist.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Rahmen der laufenden Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie werden keine "Beschleunigungsgebiete" festgelegt. Die Festlegung von FFH-Gebieten als Ausschlusskriterium ist daher nicht erforderlich. Im Übrigen erfolgt eine Prüfung der FFH-Verträglichkeit im Rahmen der Umweltprüfung.
1147
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
Umweltbericht
III. Verstöße gegen das besondere Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) Auf Seite 84 des Umweltberichts schreibt der Plangeber: „Die Regionalplanung kann zwar nicht selbst gegen die Verbotstatbestände verstoßen, jedoch ist auf dieser Ebene zu prüfen, ob das jeweilige VR Wind wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Vorgaben nicht umsetzbar ist." Somit geht der Plangeber selbst zutreffend davon aus, dass die Windenergiegebiete (im Entwurf als „VR Wind" bezeichnet) auch tatsächlich für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet sein müssen, um für die Erreichung des Flächenbeitragswerts anrechenbar zu sein. Dies lässt sich mittelbar § 4 Abs. 3 WindBG entnehmen, wonach von den ausgewiesenen Flächen nur solche in vollem Umfang auf den Flächenbeitragswert anrechenbar sind, bei denen die Windenergieanlagen auf 100 % der Fläche, also bis an den Gebietsrand errichtet werden dürfen. Sog. Rotor-innerhalb-Flächen (legaldefiniert in § 2 Nr. 2 WindBG) sind hingegen nur anteilig anrechenbar, § 4 Abs. 3 Satz 2 WindBG. Bedauerlicherweise hat der Plangeber trotz dieser Erkenntnis nicht vollständig geprüft, ob der Umsetzbarkeit seiner Gebietsausweisungen artenschutzrechtliche Vorgaben entgegenstehen. Vielmehr führt er anschließend auf Seite 84 des Umweltberichts aus, dass im Regionalplanverfahren ausschließlich' eine Artenschutzprüfung für die windkraftsensiblen Vogelarten und Fledermäuse erfolgt. Eine Artenschutzprüfung für gegebenenfalls betroffene Tier- und/oder Pflanzenarten seien erst auf nachgeordneter Ebene abzuprüfen. Die gleiche Aussage trifft der Plangeber auch auf Seite 11 des Entwurfs der Teilfortschreibung: „Eine abschließende Beurteilung natur- und artenschutzrechtlicher Belange erfolgt in den gesondert durchzuführenden Umwelt- und FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Rahmen des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens auf Basis der dann bekannten Anlagenhöhen und Anlagenkonfiguration (Abschichtung). Auf Seite 84 ff. des Umweltberichts stellt der Plangeber das Ergebnis seiner Artenschutzprüfung für sieben der besonders kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach § 45b i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 zum BNatSchG eine Prüfung dar (vgl. Tabelle 22 auf Seite 85). Zu den übrigen potenziell im Planungsraum vorkommenden kollisionsgefährdeten Brutvogelarten nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG, Korn- und Rohrweihe, Schwarzmilan, Baumfalke, Wespenbussard, Sumpfohreule und Uhu lägen keine flächendeckenden Daten vor. Entsprechend könnten auf der regionalplanerischen Ebene keine Aussagen zur möglichen signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos von Brutvorkommen dieser genannten Arten durch die Ausweisung der „VR Wind" getroffen werden. (vgl. Seite 86 des Umweltberichts) Als Fazit hält der Plangeber auf Seite 87 des Umweltberichts fest, dass eine abschließende Prüfung des Tötungs- und Verletzungsrisikos der genannten Brutvogelarten erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren möglich sei. Hinsichtlich der auf Seite 84 des Umweltberichts angekündigten Artenschutzprüfung bezüglich der kollisionsgefährdeten Fledermäuse wird auf Seite 89 des Umweltberichts ausgeführt, dass Mecklenburg-Vorpommern mitten in einem breiten Zugkorridor wandernder Fledermausarten liegt und deshalb für keines der ausgewiesenen „VR Wind" Migrationsereignisse von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Dann heißt es aber „Das konkrete Gefährdungsrisiko der windkraftsensiblen Fledermausarten kann durch gezielte Untersuchungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ermittelt werden. Das Kollisionsrisiko von Fledermäusen kann durch pauschale Abschaltzeiten in definierten Zeiträumen gem. LUNG 2018 gemindert werden. Fledermausvorkommen stehen somit einer Ausweisung eines VR Wind nicht von vornherein entgegen. Eine vertiefende Prüfung auf regionalplanerischer Ebene ist nicht möglich und nicht erforderlich." Damit wird also im Entwurf des RREP WM keinerlei Artenschutzprüfung bezüglich Fledermäusen — noch nicht einmal eine Bestandserfassung — durchgeführt. Die Annahme, die Artenschutzprüfungen würden später auf Genehmigungsebene erfolgen, ist falsch. Nach alter Rechtslage wäre diese Annahme zutreffend gewesen, da danach ein vertikaler Konflikttransfer der Artenschutzprobleme von der Planungs- auf die Genehmigungsebene Zulässig war. Hiervon ist der Gesetzgeber aber durch die aufgrund von Art. 6 der Dringlichkeitsverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577) getroffene Regelung in § 6 Abs. 1 WindBG abgekehrt. § 6 Abs. 1 WindBG sieht eine Verfahrenserleichterungen für die Genehmigung von Windenergieanlagen in Windenergiegebieten vor. Danach ist im Genehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung und keine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durchzuführen, wenn erstens bei Ausweisung des Windenergiegebietes eine Umweltprüfung nach § 8 des Raumordnungsgesetzes oder § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuchs durchgeführt wurde und zweitens, soweit das Windenergiegebiet nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet oder einem Nationalpark liegt (vgl. Satz 2). Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 6 der Dringlichkeitsverordnung (Verordnung (EU) 2022/2577), der den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, Ausnahmen für Erneuerbare Energien-Projekte von den Vorschriften der UVP-Richtlinie (2011/92/EU), der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) zu machen. Nach Art. 6 Satz 2 der Dringlichkeitsverordnung hat die zuständige Behörde in diesem Fall sicherzustellen, dass auf der Grundlage geeigneter und verhältnismäßiger Daten Mindestmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der Art. 12 Abs. 1 FFH-RL und Art. 5 Vogelschutz-RL sicherzustellen. Falls solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, hat der Betreiber einen finanziellen Ausgleich zu zahlen (vgl. Satz 3). Dies wurde in § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG — nach hiesiger Auffassung aufgrund der zusätzlich enthaltenen 5-Jahres-Grenze unionsrechtswidrig — umgesetzt. Das heißt, dass dann, wenn bis zum 30. Juni 2025 ein Genehmigungsantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage in einem durch den gegenständlichen Entwurf künftig ausgewiesenen Windenergiegebiet, wie z.B. Gebiet Nr. 37/24 bei Bennin, gestellt wird, die Verfahrenserleichterungen nach § 6 Abs. 1 WindBG gelten. Denn bei der Ausweisung des Gebiets Nr. 37/24 durch den hiesigen RREP WM wurde eine strategische Umweltprüfung nach § 8 ROG durchgeführt (vgl. Seite 11 des Umweltberichts) und das Gebiet Nr. 37/24 liegt auch nicht in einem der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WindBG genannten Gebiete. Es steht also fest, dass gern. § 6 Abs. 1 WindBG in den künftigen Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlagen innerhalb der durch den gegenständlichen Entwurf ausgewiesenen Windenergiegebiete (mit Ausnahme des „VR Wind 10/24 Groß Hundorf", das innerhalb eines Natura 2000-Gebiets liegt) keine Umweltverträglichkeits- und keine Artenschutzprüfung durchgeführt werden wird. Dann aber darf der Plangeber, wenn er bereits weiß, dass z.B. Fledermäuse als „streng geschützte Arten" i.S.d. Anhang IV Buchstabe a) der FFH-RL bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG vorhanden sind und ein mit § 44 Abs. 1 BNatSchG unvereinbares Kollisionsrisiko besteht (Seite 89 des Umweltberichts), nicht die Fledermäuse ignorieren und die Gebiete trotzdem ausweisen. Denn er weiß genau, dass die Genehmigungsbehörden wegen § 6 Abs. 1 WindBG gerade keine UVP und keine Artenschutzprüfung durchführen werden. Die Ausrede, auf der der Plangeber sich u.a. auf Seite 89 des Umweltberichts ausruht, dass im Genehmigungsverfahren gezielte Untersuchungen des konkreten Gefährdungspotenzials für Fledermäuse stattfinden werden, trägt nach 'neuer Rechtslage nicht mehr. Es findet, anders als der Plangeber ausweislich seiner Ausführungen auf Seite 11 des Entwurfs selbst annimmt, gerade keine sog. Abschichtung der Artenschutzprobleme mehr statt. Diesen vertikalen Konflikttransfer von der Planungs- auf die Genehmigungsebene hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 1 WindBG abgeschafft. D.h. die Gebietsausweisungen im RREP WM führen dazu, dass in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Windenergieanlagen in ebendiesen Gebieten die Genehmigungen erteilt werden, ohne dass eine UVP oder Artenschutzprüfung nach § 44 BNatSchG erfolgen wird, § 6 Abs. 1 WindBG. Somit ist schon jetzt erkennbar, dass es durch die Errichtung der Windenergieanlagen zu Verstößen gegen die Tötungs- und Störungsverbote nach § 44 BNatSchG bzw. Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie, z.B. zu Lasten von Fledermäusen, kommen wird. Um diese Artenschutzverstöße zu verhindern, sollen zwar nach der gesetzgeberischen Konzeption die Genehmigungsbehörden nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG Minderungsmaßnahmen anordnen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 20/5830, S. 48 f.). Diese Anordnung setzt aber denklogisch voraus, dass die Genehmigungsbehörde die Bestände der geschützten Arten und die Auswirkungen der Windenergieanlage auf diese kennt und zutreffend bewertet, was sie nicht tun wird, da sie nach § 6 Abs. 1 WindBG ja gerade keine UVP und Artenschutzprüfung durchführt. Dies hätte der Plangeber erkennen müssen und deshalb gerade nicht von einer Abschichtung der Artenschutzprüfung ausgehen dürfen. Damit dem Plangeber und damit letztlich dem Land Mecklenburg-Vorpommern die rechtzeitige, wirksame Erfüllung der Pflichten nach § 3 Abs. 1 WindBG gelingt und es nicht zur Anwendung der Sanktionsvorschrift des § 249 Abs. 7 BauGB kommt, hat der Plangeber den Entwurf in Bezug auf den Artenschutz zu korrigieren. Dazu ist zunächst verlangt, dass er im Rahmen der SUP für sämtliche durch die Windenergie gefährdeten Arten, gerade für die übrigen Vogelarten nach Anlage 1 zu § 45b BNatSchG sowie Fledermausarten eine Bestandserfassung durchführt. Wenn es an entsprechenden Daten fehlt, sind diese zu ermitteln. Das stellt denknotwendig die Grundvoraussetzung für die Prüfung dar, ob der Umsetzung der ausgewiesenen Gebiete § 44 BNatSchG entgegensteht. Zudem können etwaige Minderungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 WindBG von den Genehmigungsbehörden nur festgesetzt werden, wenn genügend Daten vorliegen und überhaupt aufgrund des Umweltberichts zur SUP bekannt ist, welche Verstöße gegen Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie oder Art. 5 Vogelschutz-RL (vgl. Art. 6 der Dringlichkeits-VO) zu verhindern sind. Da § 6 WindBG nach hiesiger Auffassung eine unionsrechtswidrige Umsetzung des Art. 6 der Dringlichkeits-VO darstellt, empfehlen wir darüber hinaus sogar, dass bereits im Regionalplan Regeln für Minderungsmaßnahmen in den jeweiligen Gebieten beschrieben werden sollten, um den nachfolgenden Genehmigungsbehörden die entsprechende Festsetzung überhaupt zu ermöglichen. Denn ohne Durchführung einer UVP oder Artenschutzprüfung (§ 6 Abs. 1 WindBG) wird es den Genehmigungsbehörden voraussichtlich schwerfallen, zu erkennen, welche Minderungsmaßnahmen überhaupt nötig sind. Dieser Vorschlag steht auch im Einklang mit Art. 15c Abs. 1 lit. b) RED III, der — anders als der insoweit missverständliche Art. 6 der Dringlichkeits-VO — explizit vorsieht, dass bei Ausweisung der Beschleunigungsgebiete vom Plangeber „Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen" festzulegen sind.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Regionale Planungsverband hat keine Kompetenz zur Verwerfung der bundesgesetzlichen Regelungen im WindBG. „Nahbereiche der kollisionsgefährdeten Brutvogelarten“ werden durch den Planungserlass des Landes M-V vom 07.02.2023 als Ausschlusskriterium vorgegeben. Für die Berücksichtigung von Schutzabständen zu Brutstätten von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten sind die gesetzlichen Vorgaben in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG maßgeblich. Soweit für die in Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG aufgeführten Arten landesweite, aktuelle Angaben aus behördlichen Katastern und Datenbanken vorliegen, werden die Nahbereiche als Ausschlusskriterium berücksichtigt. Dies betrifft die kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Seeadler, Fischadler, Wanderfalke und Weißstorch. Im Einzelfall liegen aber auch für andere Vogelarten durch die Fachbehörde bestätigte Horststandorte vor. In diesen Fällen können die Nahbereiche der Horststandorte im Ergebnis der Abwägung und der Umweltprüfung von der Festlegung als Vorranggebiet ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass hier das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare signifikant erhöht ist und somit im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens regelhaft keine Ausnahmen erteilt werden können. Im Übrigen sind die Auswirkungen auf kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Gegenstand der Umweltprüfung bzw. der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie erfolgt anhand der Ausschluss- und Abwägungskriterien. Zugleich wird eine Umweltprüfung erstellt, mit der die Auswirkungen der Vorranggebiete auf Natur und Umwelt bewertet werden. Die Kriterien und die Umweltprüfung können die abwägungsrelevanten Belange nur insoweit berücksichtigen und bewerten, wie auf der Maßstabs- und Regelungsebene der Raumordnung geeignete Fachdaten zur Verfügung stehen oder ermittelt werden können. Für eine vertiefte Betrachtung sind in vielen Fällen weitergehende Informationen zu den geplanten Windenergieanlagen erforderlich, die auf Ebene der Regionalplanung nicht vorliegen. Dazu zählen insbesondere die genauen Standorte und technischen Parameter der geplanten Anlagen. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen der Windenergienutzung in den jeweiligen Vorranggebieten ist daher in vielen Fällen erst auf Ebene der nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren möglich. In 2025 wurden ergänzende Daten zu Horsten von Großvögeln sowohl durch das LUNG als auch durch das StALU WM geliefert. Diese Daten bilden eine ausreichende Grundlage für die Auswirkungsbeurteilung auf raumordnerischer Ebene. Gem §45b BNatSchG können auf der Genehmigungsebene durch die Behörde fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen angeordnet werden. Diese basieren i.d.R. entweder auf den in den Fachbehörden bekannten Horsten horsttreuer Großvögel oder werden vorhabenbezogen erhoben. Der Horstschutz der weniger horsttreuen Großvögel endet zumeist nach 1-3 Jahren, entsprechend wäre auch der Schutz aktuell erhobener, jedoch im Anschluss wieder aufgegebener Horste in ca. 3 Jahren erloschen, eine deutlich kürzere Spanne als der Planungszeitraum des Regionalplans. Die Regelungen zu Verfahrenserleichterungen in Genehmigungsverfahren gem. § 6 WindBG stehen nicht im Widerspruch zu Umfang und Methodik der Umweltprüfung der RREP-Teilfortschreibung.
1148
vertreten durch PNT Partner Rechtsanwälte
ID: 5128
Karte
IV. Weitere Bedenken hinsichtlich der Ausweisung des Gebiets Nr. 37/24 Naturnahe Wälder, frei fließende Flüsse, intakte Moore, lebendige Agrarlandschaften und gesunde Meere bilden die Lebensgrundlage unserer Gesellschaft. Laut der Europäischen Kommission sind jedoch über 80 Prozent der geschützten Moore in einem schlechten Zustand. Untersuchungen der Internationalen Gruppe zur Erhaltung der Moore (IMCG) zeigen, dass etwa die Hälfte der Moorflächen in der EU für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie für den Torfabbau entwässert wurden. Der Weltbiodiversitätsrat (IPBES) berichtet, dass die biologische Vielfalt und die Ökosystemleistungen in Europa stark beeinträchtigt sind, wobei nicht nur die Insektenpopulationen, sondern auch 60 Prozent der Amphibien und 71 Prozent der Fischbestände drastisch zurückgegangen sind. Viele Wälder leiden unter langen Trockenperioden und einer Zunahme von Schädlingen, während die Meeresökosysteme unter Übernutzung, Klimawandel, Artenverlust, Umweltverschmutzung und invasiven Arten leiden. Deswegen wurde am 24. Juni 2024 die EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur (nachfolgend: „VVVO") erlassen. Das Ziel der WVO ist die Erholung der Natur, durch Erhöhung der Artenvielfalt und der Steigerung der Resilienz von Ökosystemen. Dies trägt seinerseits zur Erreichung nationaler und EU-weiter Klimaschutzziele bei, da intakte Wälder, Feuchtgebiete, Auen und Moore als natürliche Klimaschützer wirken. Die WVO baut dafür auf den bereits bestehenden Naturschutzrahmen der EU auf, insbesondere auf die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie. Konkret soll über die VVVO erreicht werden, dass auf Landflächen der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies soll bis 2030 auf mindestens 30 %, bis 2040 auf mindestens 60% und bis 2050 schließlich auf mindestens 90% der wiederherstellungsbedürftigen Flächen erfolgen. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersinnig, ein intaktes Ökosystem, welches zudem besonders wertvoll ist, zu degradieren, wenn absehbar ist, dass es in naher Zukunft wiederhergestellt werden muss. Dies gilt umso mehr, da es sich bei der WVO um eine Verordnung handelt, deren Vorgaben und Ziele mit Inkrafttreten für die Bundesrepublik direkt und unmittelbar verpflichtend sind, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Das Bundesamt für Naturschutz bezeichnet die Verordnung als „enorm wichtiges Instrument, um dem aktuellen Biodiversitätsverlust entgegenzutreten". Voraussichtlich werden die meisten der danach vorzunehmenden Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ökosystemen durch die Bundesländer realisiert werden müssen. Das Land Mecklenburg-Vorpommern sollte daher bereits jetzt vorausschauend die Weichen für eine kohärente und nachhaltige Klimapolitik stellen. Die Fläche, auf der das Windenergiegebiet Nr. 37/24 ausgewiesen werden soll, ist von den noch natürlich mäandrierenden Flussläufen von Schilde, Schaale und Boize durchzogen. Geprägt von einem vielfältigen Mosaik von Feldern, Feucht- und Trockenwiesen, Wald, Heide und Gräben existiert hier eine außerordentliche Artenvielfalt. Zahlreiche Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete in dieser Region vernetzen europäische Schutzgebiete und leisten damit einen immensen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Das Vorkommen sensibler Tierarten unterstreicht den besonderen Wert dieser Landschaft. So vermerkt beispielsweise der Managementplan zum FFH-Gebiet 2531-303 („Schaaletal mit Zuflüssen und nahegelegenen Wäldern und Mooren") hinsichtlich des Schwarzstorchvorkommens auf Seite 94: „Das Schaaletal liegt an der nordwestlichen Verbreitungsgrenze und nördlich des zusammenhängenden Brutareals dieser Art [...]. In diesem Teilareal liegen mehrere kleine, voneinander isolierte Verbreitungsinseln. Die Schaalseeregion sowie die südlich anschließenden Gebiete bilden innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns das wichtigste Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches. [...] Die Zunahme und der seit 2003 konstante Brutbestand des Schwarzstorches im SPA weist darauf hin, dass dieses Areal ein hochwertiges Brut- und Nahrungshabitat ist. Auffällig ist die Konzentration der Horste an den Waldrändern in Nähe der Bachläufe, die zugleich wichtige Nahrungshabitate darstellen." Es sind demnach nicht nur die europäischen Schutzgebiete selbst, sondern es ist die — gerade im Gebiet Nr. 37/24 — noch in weiten Teilen intakte Landschaft insgesamt, die den Populationserhalt von auf europäischer Ebene geschützten Arten sichert. Neben dem Schwarzstorch gilt dies zum Beispiel auch für den Rotmilan, für den Deutschland und somit auch Mecklenburg-Vorpommern eine besondere Verantwortung trägt, ebenso für den Seeadler und für den Eisvogel. Auch der seltene Eremit ist in den alten Eichen Westmecklenburgs heimisch ebenso wie zahlreiche Fledermausarten. Anlage: Unterschriftenlisten
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 37/24 Bennin findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
1149
Privat
ID: 5129
Karte
Ich erhebe Einspruch gegen die geplante Windanlage in der Gemeinde Bobitz/ Rastorf. Ich sehe darin einen Angriff auf unsere Landschaft, unseren Lebensraum und unsere Gesundheit. Obendrein ist die Sinnhaftigkeit angesichts fehlender Stromtransportkapazität nicht gegeben. Nach den verheerenden Folgen der Energiepolitik der letzten Jahre für die deutsche Wirtschaft und unser Land sind ein Stopp und eine Neuausrichtung dringend geboten, anstatt einfach weiter zu machen ohne Rücksicht auf die betroffenen Menschen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 14/24 Bobitz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
818
Privat
ID: 5134
Karte
Fristgerecht übersenden wir Ihnen in der Anlage einen Widerspruch zu geplantem Windkrafteignungsgebiet 73/24. Bitte bestätigen Sie uns den Eingang. Betreff: Öffentliche Beteiligung beim Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg, Kapitel Energie, Gemeinde Hohen Pritz wir, Einwohner der Gemeinde Hohen Pritz, nehmen wie folgt Stellung zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, Kapitel Energie: Wir erheben Einspruch gegen die Vorschläge des Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg, die Gemeinde Hohen Pritz betreffend, wie auch gegen das Verfahren. Das betreffende Windkrafteignungsgebiet 73/24 befindet sich, eingebettet an den äußeren Rändern des EU-Vogelschutzgebietes sowie auf der Grenze des Landschaftsschutzgebietes und Naturparks „Sternberger Seenlandschaft“ und stellt somit einen Verbindungskorridor dar. 2 Karten: https://geodienste.bfn.de/schutzgebiete?lang=de&l=~schgeb%28-4%29 hellgrün: Landschaftsschutzgebiet dunkelgrün: EU-Vogelpark Es handelt sich hierbei um eine einzigartige und in ihrer Ursprünglichkeit erhaltenswerte Kulturlandschaft mit sehr altem und wertvollem Baumbestand. Neben der optischen Beeinträchtigung dieser historischen und einmaligen Landschaft beinhaltet das Vorhaben eine Vielzahl ökologischer Unwägbarkeiten.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2547
Privat
ID: 5134
Karte
Kukuk ist Trinkwasserschutzgebiet, Wasseradern speisen am südlichen Uferbereich den Kleinpritzer See, welcher dann in die Mildenitzgewässer und bis zur Ostsee weiter fließt. Pro Anlage werden ca. 800 qm versiegelte Fundamentfläche benötigt, darauf lagern weit über 150 Tonnen Gewicht. Die durch den Betrieb herbeigeführte Vibration führt unweigerlich zu einer massiven Bodenverdichtung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2548
Privat
ID: 5134
Umweltbericht
Ein derartiges Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe zum Quellbereich, birgt das Risiko des Versiegen dieser Wasserquellen. Dies könnte verheerende Folgen für das geschützte Gebiet haben (Fischotter, Biber, Eisvogel, Rohrdommel usw.). Direkt angrenzend an den Windpark befindet sich ein seltener und schützenswerter Waldmeister-Buchenwald (EU Code 9130), in welchem ein Seeadlerpaar brütet, über dem Gebiet des Windparkgebietes kreist und im See jagt. Es wird fast täglich von Anwohnern und Touristen beobachtet. Weitere Tiere leben mit uns in diesem wunderbaren Stück Natur und können hautnah beobachtet werden: Rotmilan, Uhu, Fischotter, Biber, unzählige Libellenarten, Wildgänse, Fledermäuse, Hornissen, Wildbienen, Ringelnatter, Kreuzotter... Folgende Zitate legen wir Ihnen zur Prüfung des Entwurfes vor: www. umweltministerkonferenz.de/documents/vollzugshilfe_signifikanzrahmen_11-12-2020_1608198177.pdf Seite 4- 6: „Der Verbotstatbestand des § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 BNatSchG wird dann verwirklicht, wenn a) Exemplare einer aufgrund ihres artspezifischen Verhaltens als kollisionsgefährdet eingestuften Art b) mit einer erhöhten Häufigkeit im Gefahrenbereich einer WEA anzutreffen sind und c) die Wirksamkeit anerkannter Schutzmaßnahmen nicht ausreicht, das Kollisionsrisiko insbesondere unter die Signifikanzschwelle zu senken. Insofern gilt es, die drei genannten Punkte rechtssicher und praktikabel zu spezifizieren.“ „Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten mit besonderer Planungsrelevanz...artspezifische Regelabstände... Seeadler Haliaeetus albicilla 2.000 – 3.000 m...“ „Die Regelabstände stellen die bundesweit nicht zu unterschreitenden Werte dar. (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 – 9 A 12/10, Rn. 99)“ „Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist eine ausreichende Sachverhaltsermittlung als Grundlage der artenschutzrechtlichen Prüfung erforderlich. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 – 9 VR 13/06.) “ „Sofern Neststandorte (Brutplätze) einer... kollisionsgefährdeten Vogelart innerhalb des jeweiligen Regelbereiches liegen, bestehen im Regelfall Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.“ Dies steht unseres Erachtens im direkten Widerspruch zum geplanten Vorhaben. Anlage 2 Umweltbericht Natura 2000 Vorprüfungen April 2024: Seite 10-11: „Insbesondere bei Rastvögeln (v.a. Gänse, Schwäne, Kranich) besteht ggf. die Problematik, dass Schlafplätze in die EU-Vogelschutzgebiete integriert sind, wichtige Nahrungsflächen aber außerhalb liegen können. Sofern Vorranggebiete Wind im Bereich hoch bedeutsamer Nahrungsflächen liegen oder in Verbindungskorridoren zwischen wichtigen Nahrungsflächen und Schlafplätzen, kann das unmittelbaren Einfluss auf den Erhaltungszustand der Zielarten im Schutzgebiet haben... Eine Verträglichkeitsprüfung dieser Schutzgebiete wird... nicht vorgenommen...Beeinträchtigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann... wenn... die VR Wind in einer Entfernung von weniger als 5.000 m zu EU-Vogelschutzgebieten liegen (das entspricht dem Erweiterten Prüfbereich von 5.000 m für den Seeadler, der Art mit dem größten Erweiterten Prüfbereich) “ Seite 39: „VR Wind 73/24 Hohen Pritz SPA DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei TechentinMestlin 130 m B: Kranich, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Seeadler, Weißstorch, Wespenbussard R: Kranich große unzerschnittene und möglichst störungsarme landwirtschaftlich genutzte Flächen als Nahrungshabitat in der Nähe der Schlaf- und Sammelplätze (Kranich) möglichst unzerschnittene Landschaftsbereiche (insbesondere im Hinblick auf Hochspannungsleitungen und Windkraftanlagen) (Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Seeadler, Weißstorch, Wespenbussard) Störung von Zielarten bei Nahrungssuche und Rast, Verlust von Rast- und Nahrungsflächen, Barrierewirkung Kollisionsgefährdung ja... Als vorhabensrelevante Wirkfaktoren werden nur die anlage- und betriebsbedingten optischen Wirkungen (Störwirkung), die Barrierewirkung und Kollisionen berücksichtigt... Konkrete Angaben zu Horststandorten und Habitatabgrenzungen der Zielarten und Flugkorridoren von Adlerarten und ziehenden Vögeln lagen für die Beurteilung nicht vor. Hilfsweise erfolgte eine Habitatpotenzialabschätzung. Für einige der VR Wind können trotz Vorbelastung durch Bestands-WEA erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes nicht ausgeschlossen werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn die VR Wind im Vergleich zu den Bestands-WEA deutlich dichter bis z. T. angrenzend an den SPA-Gebieten liegen und das Vorkommen von Zielarten in den unmittelbar benachbarten SPA aufgrund fehlender Angaben zu Horststandorten und Habitatabgrenzungen nicht ausgeschlossen werden konnte.“ S.64-69: „In den Erweiterten Prüfbereichen der VR Wind 73/24 Hohen Pritz und VR Wind 63/24 Plauerhagen befinden sich gemäß Auskunft des LUNG (2024) ein SeeadlerHorst bzw. vier Seeadler-Horste. Mögliche erhebliche Beeinträchtigungen durch Verstellung von Flugkorridoren sind im Rahmen einer eingehenderen Prüfung zu untersuchen... beim VR Wind 73/24 Hohen Pritz erhebliche Beeinträchtigungen des Seeadlers nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Untersuchung auf der Grundlage aktueller Daten zu den Vorkommen im SPA ist erforderlich. “ Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind Seite 450: „Europäische Vogelschutzgebiete in spezifischen Abständen zum VRW...DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin, in 130 m Entfernung... Erhebliche Beeinträchtigungen können nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Betroffen ist die Brutvogelart Schwarzstorch und Seeadler. Vertiefende Prüfung erforderlich... kollisionsgefährdete Brutvogelarten inkl. Nah-und Prüfbereiche gem. § 45b BnatSchG... Seeadler EPB: 10 Horste, 98% des VRW überlagert“ „Schlafplätze/Ruhegewässer innerhalb von Rastgebieten, Vogelzug... nicht vorhanden“ >>> dem möchten wir vehement widersprechen, da dieser häufig zu beobachten ist, Wildgänse, Kraniche etc. „gesetzlich geschützte Biotope < 5 ha im VRW... mittelbare betriebsbedingte Beeinträchtigungen möglich“ „Waldbereiche kleiner 500 ha mit max. mittlerer Bedeutung der Schutz- und Erholungsfunktion im VRW... 16 ha (5%)... betroffen: ggf. Verlust von Waldflächen mit Schutzfunktion... mittelbare betriebsbedingte Beeinträchtigungen“ >>> Buchenwald mit Waldmeister „Böden hoher Schutzwürdigkeit mit 152 ha (53%) Böden höchster Schutzwürdigkeit mit 1 ha (< 1%)... baubedingte Bodenverdichtung, anlagenbedingter Verlust von Boden und Veränderungen der Bodenstruktur, ggf. Stoffeinträge in Böden bei Havarien“ „Grundwasserkörper... WP_WA_5_16 Mildenitz, Anteil 100% im Gebiet... Einzelfallprüfung und Beachtung der Belange der EU-WRRL“ „Zusammenfassung... Voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen können für folgende Schutzgutaspekte auf dieser Planungsebene nicht ausgeschlossen werden: - Europäisches Vogelschutzgebiet DE 2339-402 Nossentiner/Schwinzer Heide und DE 2437-401 Wälder und Feldmark bei Techentin-Mestlin (Schutzgut: Tiere: Pflanzen, biologische Vielfalt, Gebietsschutz) - Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotential im VRW, einschließlich 1.000 m Abstandspuffer“
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2549
Privat
ID: 5134
Karte
Die klimatischen Veränderungen im unmittelbaren Nahbereich von Windparks (Bodenerwärmung und Niederschlagsverringerung durch Luftmassenaustausch) sind noch nicht ausreichend bekannt. Dazu kommen Schattenschlag, Infraschall, Geräuschentwicklung und Blinken. „Der Leiter der Arbeitsgruppe Infraschall und Direktor der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie an der Universität Mainz, Prof. Dr. Christian-Friedrich Vahl, meinte vor kurzem, ´Nach der BGR-Korrektur... werden die Beschwerden der Betroffenen nicht mehr im Bereich von mehr als 90 Dezibel geäußert, sondern bereits im Bereich zwischen 60 und 70 Dezibel...´ Weil, so der Experte, der tatsächliche Infraschalldruck gleichbliebe, täten die möglichen Gesundheitsschäden dies ebenso, nur eben bei einem geringeren Messwert. Außerdem seien die Anlagen der Windindustrie viel größer als vor 20 Jahren, deswegen müssten dringend neue Untersuchungen über die größeren Auswirkungen dieser Windräder gemacht werden. Diese erzeugten deutlich höhere Infraschalldrücke mit wahrscheinlich höherem Gesundheitsrisiko.“ (https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011580.pdf)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2550
Privat
ID: 5134
Karte
Die Ewigkeitschemikalie PFAS wird in großem Maße durch Verwitterung abgeschmirgelt und fliegt in die umliegenden Bereiche, dringt durch Regen in den Boden, vergiftet das Grundwasser und den See. „Aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung sind Lebern von Wildschweinen hoch mit den perfluorierten und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) belastet...Wegen der gesundheitlichen Risiken rät das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz vom Verzehr der Leber von Wildschweinen dringend ab, das Vermarkten und die Weiterverarbeitung in anderen Produkten sind untersagt.“ (https://lua.rlp.de/presse/pressemitteilungen/detail/ewigkeitschemikalien-pfas-wildschweinleber-stark-belastet) „Ein spezifischer Aspekt der Erosion ist das Freisetzen von Mikroplastik an den Rotorblättern. Laut Auskunft des IWES sind ihnen bislang keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu der Frage bekannt, ob und in welchem Umfang Mikroplastik freigesetzt wird. Dass das Material, welches sich durch Erosion löse, in der Umwelt lande, ließe sich nicht bestreiten.“ (https://www.bundestag.de/resource/blob/817020/27cf214cfbeaac330d3b731cbbd8610b/WD-8-077-20-pdf-data.pdf)
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2551
Privat
ID: 5134
Karte
Die Planungen stehen im Widerspruch zu europäischer Gesetzgebung. Wir verweisen auf das Rechtsgutachten des NABU und den Brief an die Europäischen Kommission bezüglich des Verstoßes gegen geltendes EU-Recht (https://www.nabu.de/news/2023/04/33245.html ). Im Umweltbericht zum RREP, Teilfortschreibung Kapitel 6.5.Energie werden erhebliche Beeinträchtigungen der Tierwelt „nicht von vornherein ausgeschlossen“ und eine vertiefte Prüfung für erforderlich gehalten. Am 18. August 2024 ist das EU-Renaturierungsgesetz in Kraft getreten, welches für Wiederherstellung von Ökosystemen spricht. Diese Windkraftplanung schadet jedoch dem Lebensraum vieler Arten und steht im direkten Widerspruch zu oben genannter Gesetzgebung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2552
Privat
ID: 5134
Karte
Hinzu kommt der optische Aspekt, die Landschaft um unsere Dörfer wird unansehnlich. Das ist traurig für die Anwohner, aber wir haben hier auch viele Touristen, besonders in Kukuk und Klein Pritz. Aus ganz Deutschland und zunehmend auch aus dem Ausland kommen Gäste, um die Ruhe und Schönheit der Natur zu genießen. Die Gemeinde Hohen Pritz hat 2 Campingplätze und viele Ferienunterkünfte. Diese Region ist touristisch im Aufschwung, es spricht sich herum, wie wunderbar es hier ist, Natur pur. Es gibt einen Radwanderweg, der direkt an dem Windpark entlang führen würde, die Idylle wäre zerstört, wenn dort riesige Türme aufragen. https://www.naturpark-sternberger-seenland.de/fileadmin/Sternberger_Seenland/downloads/SSL_Karte_4_Tourismus.pdf Die Naturparkregion steht in direktem Wettbewerb mit profilierten und stark nachgefragten Tourismusregionen an der Ostseeküste und im Binnenland (z.B. Müritz-Nationalpark). Sie könnte diese entlasten und sich zu einem naturschonenden und dennoch attraktiven Tourismusgebiet entwickeln. Die Menschen kommen hier hautnah an die Natur heran und lernen sie zu schätzen. Nur wer die Natur kennt, möchte sie auch schützen! Es gibt schon jetzt eine Menge Tagesgäste und Urlauber, unsere Region hat gute Voraussetzungen für landschaftsbezogene Erholung (Kanu, Rad, Wandern, Baden etc.). Es gibt Reiterhöfe, Campingplätze, Beherbergungsbetriebe und eine große Zahl von Ferienhäusern und -wohnungen in Ufernähe (z. T. mit eigenem Steg und Boot). Es kommen Urlauber aus ganz Deutschland, aus den Ballungsgebieten und sogar aus dem europäischen Ausland, Tendenz steigend. Das mecklenburgische Inland wird entdeckt und gern angenommen. Wir haben bereits Nachteile wegen fehlender Infrastruktur (ÖVP, Gastronomie, Erlebnisparks usw.), wir haben nur Ruhe und Natur. Wenn das auch nicht mehr voll gegeben ist, dann bricht der Region diese Wirtschaftsquelle weg. Die Gemeinde Hohen Pritz beherbergt geschätzt 3000- 4000/Jahr Touristen, die meisten Gäste kommen im Ortsteil Kukuk unter. Die Anlagen würden deutlich über den Wald ragen und somit sichtbar und hörbar sein. Wir sorgen uns, dass das die Attraktivität unserer Ortschaften vermindert, die sich ja aus Ruhe, Erholung und nahezu unberührter Natur speist.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2553
Privat
ID: 5134
Karte
Zusätzlich fürchten wir eine massive Wertminderung der Immobilien.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2554
Privat
ID: 5134
Karte
In der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks „Sternberger Seenland“ vom 20. Dezember 2004 wird in § 3 folgender Schutzzweck definiert: „Zweck des Naturparks „Sternberger Seenland“ ist die einheitliche und nachhaltige Entwicklung eines Gebiets, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart und Schönheit sowie seiner vielfältigen Ausstattung mit Ökosystemen, Tier- und Pflanzenarten und seiner großräumig unzerschnittenen Lebensräume eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfasst gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Landschafts- und Naturschutzgebiete, die nachhaltige Landnutzung sowie die regionale wirtschaftliche Entwicklung. Der Naturpark dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und Entwicklung einer Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. (2) Die Städte und Gemeinden im Naturpark werden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten und mit ihrer historisch bedeutenden Bausubstanz und ihren Parkanlagen und regionalgeschichtlichen Besonderheiten als Erlebnis- und Erholungsräume für die dort lebenden Menschen und ihre Gäste nachhaltig wirtschaftlich, sozial und kulturell entwickelt.“ Nach § 27 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 29. Juli 2009) sind Naturparke einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, und besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2555
Privat
ID: 5134
Karte
Die Gemeinde Hohen Pritz verfügt bereits über einen Bestandswindpark mit 14 WKA´s von ca. 125m Höhe. Viele der unmittelbar angrenzenden Bürger beklagen bereits jetzt erhebliche Einbußen ihrer Lebensqualität durch die bekannten Emissionen. Der Bestandswindpark steht aktuell noch außerhalb des Verbindungskorridors in vornehmlich landwirtschaftlich geprägtem Landschaftsbild. Das jetzt geplante Eignungsgebiet befindet sich in seiner östlichen Ausdehnung im Verbindungskorridor und unmittelbarer Angrenzung an Vogel- und Landschaftsschutzgebiete sowie in Räumen mit sehr hohem Landschaftsbildpotential und stellt somit eine nicht zu rechtfertigende Zerschneidung und Beeinträchtigung dar. Zusätzlich werden aktuell doppelt so hohe WKA´s verbaut und es muss zwingend davon ausgegangen werden, dass deren Emissionen (Lärm, Schall, Schattenschlag, Blinken, Luftmassenaustausch etc.) weit in die zu schützenden Gebiete hineinwirken. „Räume mit sehr hohem Landschaftsbildpotential im VRW... betroffen: Beeinträchtigungen von Eigenart und Schönheit eines Raumes mit sehr hohem Landschaftsbildpotential z.T. adäquate Vorbelastung durch Bestands-Windpark in einem Teilbereiches des VRW“ „LSG außerhalb der VRW bis zu 500 m Abstand zum VRW... L 112 Niederungs- und Grundmoränenlandschaft bei Groß Niendorf, unmittelbar angrenzend L 48b Dobbertiner Seenlandschaft und mittleres Mildenitztal in mind. ca. 280 m Abstand... anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen von Eigenart und Schönheit der Landschaft“ (Anlage 1: Steckbriefe zu den Vorranggebieten Wind, Seite 450ff) Foto: Ufer- und Quellgebiet zwischen Kukuk und Klein Pritz auf Höhe der geplanten WKA´s Es gibt nach unserem Dafürhalten in Mecklenburg-Vorpommern genügend weniger sensible Bereiche für die Erzeugung von Windenergie. Ein größerer Abstand zu den Schutzgebieten ist dringend ratsam. Wir bitten Sie eindringlich, diese Planung zu überdenken und laden Sie herzlich ein, sich selbst vor Ort ein Bild von der Situation zu machen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die 74. Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg hat am 09.04.2025 beschlossen, die Kulisse der Vorranggebiete Windenergie auf einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,4% auszurichten, der bis spätestens 31.12.2027 zu erreichen ist. Damit sollen möglichst zügig Ziele der Raumordnung bzw. zumindest Ziele in Aufstellung vorliegen. Die Ausweisung der übrigen Vorranggebietsfläche in Höhe von 0,7%, mit dem der bis spätestens 31.12.2032 zu realisierende Gesamtflächenbeitragswert von mindestens 2,1% zu erreichen ist, erfolgt über ein neuerliches Planverfahren. In dem Rahmen sollen möglichst die zwischenzeitlich genehmigten Windenergieanlagen einbezogen werden. Aufgrund dieses Beschlusses erfolgt eine Reduzierung der im 4. Entwurf enthaltenen Vorranggebietskulisse. Das Vorranggebiet 73/24 Hohen Pritz findet keinen Eingang in die Kulisse, mit der der Flächenbeitragswert von 1,4% bis 2027 erreicht wird. Grund dafür ist, dass das Gebiet keinen relevanten Anlagenbestand bzw. Anlagengenehmigungen aufweist, nicht durch eine kommunale Bauleitplanung untersetzt ist oder keine Nähe zu Vorranggebieten Gewerbe und Industrie bzw. zu zeitnah errichteten Netzverknüpfungspunkten aufweist. Eine darüber hinausgehende Prüfung der in der Stellungnahme genannten Sachverhalte ist daher nicht erforderlich.
2556