Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Der im Grobkonzept aufgezeigte Flächenansatz als Option für eine raumordnerische Steuerung wird als nicht praktikabel eingeschätzt. Zum einen sind innerörtliche Entwicklungsflächen nicht mehr verfügbar, zum anderen spielt mehrgeschossiger Wohnungsbau im ländlichen Raum nur eine unter-geordnete Rolle bzw. scheidet aufgrund des Einfügegebotes nach § 34 BauGB oftmals aus.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen.
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Widersprüchlich bleibt im Grobkonzept auch, dass die Flächenversiegelung im ländlichen Raum minimiert werden soll. Andererseits werden aber durch die Politik und die übergeordnete Raumordnung Flächenbeanspruchungen für erneuerbare Energien gefördert und durchgesetzt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Windenergieanlagen sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch privilegierte Vorhaben und damit grundsätzlich im Außenbereich zulässig. Die raumordnerische Steuerung erfolgt im Zuge der Teilfortschreibung des Kapitels 6.5 Energie. Für die Errichtung von Freiflächenphotovoltaikanlagen sind PS 5.3 (9) LEP M-V bzw. § 6 ROG i.V.m. § 5 Abs. 6 LPlG M-V einschlägig.
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Im Grobkonzept wurde zudem die Erarbeitung von Stadt- bzw. Ortsentwicklungskonzepten thema-tisiert. Die Amtsgemeinden begrüßen den Ansatz, dass sich gemeindeintern konzeptionell mit den Facetten einer Gemeindeentwicklung beschäftigt werden soll. Ein Entwicklungskonzept bedeutet in der derzeitigen Boomzeit jedoch einen zusätzlichen Aufwand, Kosten und Zeit für die Erstellung.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Aus Sicht der Regionalplanung ist es dabei nicht erforderlich, dass die Gemeinden zwingend umfangreiche konzeptionelle Ausarbeitungen vorlegen. Vielmehr sollen die Gemeinden ermuntert werden, sofern nicht schon bereits erfolgt, eigene Strategien zur integrierten örtlichen Entwicklung für einen längeren Planungshorizont zu erarbeiten und dabei Flächenfunktionen, Flächenbedarfe und Flächenverfügbarkeiten mit in den Blick zu nehmen. Zudem sei darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber das Instrument des Flächennutzungsplans vorgesehen hat. Dieser fehlt in zahlreichen ländlichen Gemeinden.
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Wird die Nachfrage nach Bauland nicht jetzt befriedigt, wandern die interessierten Bauwilligen aus den Großstädten, die gern Homeoffice im eigenen Garten machen wollen, in andere Regionen ab, so dass Westmecklenburg keine Zuwanderung generiert.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung schränkt das Grundrecht auf Freizügigkeit nicht in unzulässiger Weise ein und steht der Erfüllung individueller Wünsche nicht von vornherein entgegen. Jedoch wird eine ausschließliche Konzentration auf den Neubau von Einfamilienhäusern (EFH) für den Zuzug junger Familien in die nicht-zentralen Orte als nicht zielführend angesehen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im EFH-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. mit der dazugehörigen Begründung).
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Hinsichtlich der Schaffung von altersgerechtem Wohnraum sehen die nicht Zentralen Orte des Amtsbereiches aufgrund der alternden Bevölkerung einen Bedarf. Hierzu bedarf es abgestimmter, kleinräumiger Konzepte, da nicht jede Gemeinde derartige Angebote vorhalten kann bzw. sollte. Es müssen Möglichkeiten geschaffen werden, damit Seniorenwohnraum konzentriert in größeren, funk-tionalen Ortslagen, in Zentralen Orten oder als Kooperationsangebot mehrerer ländlicher Gemeinden geschaffen kann. Die Standortgemeinde darf hierfür nicht hinsichtlich ihrer Entwicklung für andere Wohnformen benachteiligt werden. Um dem Bedürfnis zum Leben älterer Menschen in ihrem Woh-numfeld nachzukommen, sollten in der Teilfortschreibung auch zu diesem Thema ausführliche Ge-staltungsoptionen dargestellt werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Zusammenfassend wird das vorgelegte Grobkonzept zur Teilfortschreibung des RREP zur Sied-lungsentwicklung aus Sicht der nicht zentralen Orte als nicht ausreichend aussagefähig gewertet.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt.
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Die Gemeinden benötigen mehr Flexibilität und for-dern bedarfsgerechte und projektbezogene Ansätze. Qualitative Steuerungselemente sollten zukünf-tig ebenfalls als Instrument zur raumordnerischen Bewertung von gemeindlichen Entwicklungsmaß-nahmen aufgegriffen werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der zeitliche Rahmen, bis eine rechtskräftige Fort-schreibung des RREP für die Kap. 4.1 und 4.2 vorliegt, noch nicht absehbar ist. Dies wirkt für die ländlichen Gemeinden entwicklungshemmend, da keine wirkliche Planungssicherheit besteht. Der Regionale Planungsverband Westmecklenburg wird daher aufgefordert, die Fortschreibung zügig weiter voranzubringen
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Teilfortschreibungsverfahren entspricht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 9 ROG und § 9 i.V.m. § 7 LPlG sowie den Anforderungen gemäß der Richtlinie zum Zwecke der Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung Regionaler Raumentwicklungsprogramme in Mecklenburg-Vorpommern (RL-RREP). Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird.
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle 3-% Eigenbedarfsregelung als rein mengenorientierter Ansatz für das Maß der Siedlungsentwicklung nicht mehr ausreichend und zu gering dimensioniert für eine zukunftsorientierte Gemeindeentwicklung.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes wird im PS 4.2 (5) aufgegriffen.
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Amt Lützow-Lübstorf
ID: 23
I. Grobkonzept
Die Siedlungsentwicklung des ländlichen Raumes sollte zukünftig nicht auf die reine Quotenregelung (Eigenbedarfsregelung) reduziert werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Ferner wird prädestinierten Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe PS 4.2 (6)).
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Gemeinde Ostseebad Insel Poel
ID: 24
I. Grobkonzept
anbei erhalten Sie die Stellungnahme zum Grobkonzept für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (Stand: Mai 2021) der Gemeinde Ostseebad Insel Poel.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Gemeinde Ostseebad Insel Poel
ID: 24
I. Grobkonzept
1. BeteiligungsstufeUnter 2.1.2 des Grobkonzeptes werden die Folgen einer fehlenden Steuerung der Siedlungsentwicklung beschrieben. Dabei wird auf das Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ verwiesen, welches die Gefährdung von mehreren Zentralen Orten durch die Siedlungstätigkeit der nicht-zentralen Gemeinden feststellt. Eine Schwächung der Zentralen Orte könne dazu führen, dass in der Folge Infrastrukturen nicht mehr vorgehalten werden können, sowie Gewerbebetriebe und Einzelhandel abwandern.Diese Entwicklung wird alleine daraus abgeleitet, dass die Siedlungstätigkeit der nicht-zentralen Gemeinden jene der Zentralen Orte übersteigt. Also werden aus einer rein quantitativen Feststellung Rückschlüsse auf komplexe zukünftige Entwicklungen gezogen. Zudem widerspricht diese Schlussfolgerung der Logik der Ausweisung von Zentralen Orten mit ihren jeweiligen Nahbereichen. Zusätzliche Bewohner in nicht-zentralen Gemeinden stärken vielmehr die Infrastruktur des jeweiligen Zentralen Ortes, weil sie diesen in Anspruch nehmen. Die Kaufkraft des gesamten Nahbereiches wird erhöht. Der Schlussfolgerung, wonach eine stärkere Siedlungstätigkeit der nicht-zentralen Gemeinden als der Zentralen Orte grundsätzlich zu einer Gefährdung der Zentralen Orte führt, kann nicht gefolgt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
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Gemeinde Ostseebad Insel Poel
ID: 24
I. Grobkonzept
Die Gemeinde Ostseebad Insel Poel begrüßt den vorgeschlagenen Flächen-Einwohner-Ansatz, insbesondere mit der qualitativen Steuerung.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes wird im PS 4.2 (5) aufgegriffen.
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Gemeinde Ostseebad Insel Poel
ID: 24
I. Grobkonzept
Aufgrund der abgelegenen Insellage verfügt und benötigt die Gemeinde eine überdurchschnittlich gute Infrastrukturausstattung. Um diese Infrastruktur auch zukünftig vorhalten zu können, ist auch die nicht-zentrale Gemeinde Ostseebad Insel Poel auf ausreichende Nutzer, also Einwohner angewiesen. Die Insel Poel hat, wenn man das Prinzip der kurzen Wege zugrunde legt, zentralörtliche Funktionen zu erfüllen, da ansonsten immer das Grundzentrum Neukloster (ca. 32 km) oder das Mittelzentrum Wismar (ca. 17 km) aufgesucht werden müssten.Anstatt, wie vorgeschlagen, eine Dichtevorgabe nach der Einwohnerzahl zu staffeln, sollte die tatsächliche Infrastrukturelle Ausstattung ausschlaggebend sein. Die Faktoren in den jeweiligen Ansätzen sollten so gewählt werden, dass es der Gemeinde Ostseebad Insel Poel möglich ist ca. 120 neue Wohneinheiten über den Zeitraum von 10 Jahren zu schaffen. Damit hätte die Gemeinde ausreichend Kapazitäten, um auch zukünftig die vorhandene Infrastruktur zu unterhalten.Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die über eine überdurchschnittliche Infrastrukturausstattung verfügen, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 25
I. Grobkonzept
Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen nehme ich in meiner Funktion als Träger öffentlicher Belange und aus fachtechnischer Sicht wie folgt Stellung:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 25
I. Grobkonzept
1. Landwirtschaft/EU-FörderangelegenheitenDer Regionale Planungsverband Westmecklenburg hatte auf seiner 64. Verbandsversammlung am 26. Mai 2021 den Beschluss gefasst, den Entwurf der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung für die erste Beteiligungsstufe freizugeben.Der Entwurf wurde aus landwirtschaftlicher Sicht geprüft. Landwirtschaftliche Belange sind berührt. Ohne klare und nachvollziehbare Regelungen zur Steuerung der Siedlungsstruktur würde die steigende Wohnbaulandnachfrage zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und zur Verödung der Innenbereiche in den Dörfern und Städten führen. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche ist auf das absolut notwendige Maß zu begrenzen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß Kapitel 4.1 und 4.2 tragen in besonderem Maße zur Lenkung der Siedlungsentwicklung, zum flächensparenden Bauen, zur sparsamen Inanspruchnahme von Ressourcen und Flächen, zur nachhaltigen Ausnutzung vorhandener Infrastrukturen sowie zur Stärkung der Innenentwicklung bei (siehe insb. PS 4.1 (3) - (6), 4.2 (4) - (5) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen).
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 25
I. Grobkonzept
2. Integrierte ländliche EntwicklungAls zuständige Behörde zur Durchführung von Verfahren zur Neuregelung der Eigentumsverhältnisse nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes teile ich mit, dass die Flurneuordnungs- bzw. Flurbereinigungs-behörde sich zu dieser Planung nicht äußert. 3. Naturschutz, Wasser und Boden3.1 NaturschutzDie von mir nach §§ 5 und 40 Abs. 2 Nr. 2 Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 66; letzte berücksichtigte Änderung: § 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228)) zu vertretenden Belange sind von dem Entwurf (Grobkonzept) der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP WM 2011) Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung für die erste Stufe des Beteiligungsverfahrens nicht betroffen.Die Belange anderer Naturschutzbehörden nach §§ 2, 3, 6 und 7 NatSchAG M-V sind zu prüfen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 25
I. Grobkonzept
3.2 WasserDas Dezernat 43 „Staatlicher Wasserbau, Hochwasser- und Küstenschutz“ des StALU WM ist die für den Bau und die Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen und Gewässer erster Ordnung zuständige Behörde. Grundsätzlich sind aus hiesiger Sicht folgende Aspekte in der Teilfortschreibung der Kap.4.1 und 4.2 des RREP zu berücksichtigen:Am 1. September 2021 ist die Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz in Kraft getreten. Hierin sind u. a. die Ziele und Grundsätze der Raumordnung angesichts der großen Hochwasserschäden in den letzten beiden Jahrzehnten und des aufgrund des Klimawandels stetig steigenden Hochwasserrisikos angepasst worden. Entsprechend Ziffer I.1 ist das Hochwasserrisiko bei raumbedeutsamen Planungen einschließlich der Siedlungsentwicklung detailliert zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Dies gilt ebenso für Ereignisse, die durch den Klimawandel bedingt sind (siehe Ziffer I.2). Weiterhin sind in Ziffer II.2 für Überschwemmungsgebiete bzw. in Ziffer II.3 für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sowie in Ziffer III. für Küstengebiete ergänzende Festlegungen formuliert worden, die in der Fortschreibung des RREP berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend sollten u.E. in Kapitel 2, Punkt 2.2.2 („Qualitative Steuerung der Siedlungsentwicklung“) unter Ziffer 2 („räumliche Lage einer Gemeinde“) die Kriterien-Lage im Überschwemmungsgebiet, Hochwasserrisikogebiet oder Küstenschutzgebiet-Entfernung zum nächstgelegenen Gewässereingefügt werden.In diesem Sinne begrüßen wir den Vorschlag, Punkt 4.1 (6) in Kapitel 3 (Allgemeine Planungsabsichten) zu schärfen. Uferzonen von Gewässern müssen zwingend von Bebauung freigehalten werden, einerseits aus Gründen des Hochwasserschutzes sowie der Gewässer-Unterhaltung und andererseits um die entsprechend EU-Wasserrahmenrichtlinie vorgeschriebenen Renaturierungsmaßnahmen durchführen zu können, in deren Folge sich der Raumbedarf der Gewässer erhöhen kann. Dieser erhöhte Raumbedarf wird als Entwicklungskorridor bezeichnet, seine Breite hängt von der Laufkrümmung des jeweiligen Gewässers und anderen Faktoren ab und wird in der Planung eines Renaturierungsvorhabens festgelegt. Da sich die Gewässer-Renaturierung positiv auf die Wasserspiegel-Höhe eines eventuell auftretenden Hochwassers auswirkt, ist das Freihalten eines Entwicklungskorridors entsprechend DWA-Merkblatt M 610 (Tabelle A.1) in der Raumentwicklungsplanung erforderlich. Ob und in welcher Größenordnung im Einzelfall davon abgewichen werden kann, muss im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde (StALU WM) im Bebauungsplanverfahren geklärt werden. 3.3 Boden
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Den Aspekten des Hochwasserschutzes in der Siedlungsentwicklung wird mit den PS 4.1 (7) und 4.2 (4) Rechnung getragen. Darüber hinaus gehende Forderungen können jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs im Bereich Siedlungsentwicklung auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. Ein Beschluss zur Fortschreibung des Kapitels 5.3 existiert nicht und ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 25
I. Grobkonzept
3.3 Boden Das Altlasten- und Bodenschutzkataster für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird vom Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow, anhand der Erfassung durch die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister/Bürgermeister der kreisfreien Städte geführt. Entsprechende Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind dort erhältlich. Werden in Bewertung dieser Auskünfte oder darüber hinaus durch Sie schädliche Bodenveränderungen, Altlasten oder altlastverdächtige Flächen im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) festgestellt, sind Sie auf Grundlage von § 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbodenschutzgesetz – LBodSchG M-V) verpflichtet, den unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte hierüber Mitteilung zu machen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die benannte Thematik ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung und muss ggf. im Rahmen nachfolgender Plan-/Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden.
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Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
ID: 25
I. Grobkonzept
4. Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und KreislaufwirtschaftZum vorliegenden Entwurf der Teilfortschreibung des RREP Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung sind seitens meines Fachbereiches keine Anmerkungen anzubringen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Hansestadt Lübeck
ID: 26
I. Grobkonzept
die Hansestadt Lübeck hat zu dem Grobkonzept für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms 2011 folgende Anregungen und Bedenken vorzubringen:Die Hansestadt Lübeck stimmt mit dem Regionalen Planungsverband überein, dass eine ungesteuerte Entwicklung der nicht zentralen Orte weder rechtlich möglich noch planerisch sinnvoll ist. Die planerische Zielsetzung einer nachhaltigen Raumentwicklung sollte grundsätzlich eine bedarfsgerechte und keine ausschließlich nachfrageorientierte Siedlungsflächenentwicklung sein, um einen sparsamen und schonend Umgang mit Grund und Boden zu gewährleisten. Insbesondere die im Grobkonzept aufgezeigten Ansätze zur Schaffung von flächensparenden sowie altersgerechten Wohnformen sollten weiter verfolgt werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Hansestadt Lübeck
ID: 26
I. Grobkonzept
In dem regionalen Raumentwicklungskonzept 2011 werden im Stadt-Umland Raum Lübeck drei Grundzentren (Dassow, Lüdersdorf, Schönberg) festgelegt und der Gemeinde Selmsdorf eine besondere Wohnfunktion zugewiesen. Zudem kommt dem westmecklenburgischen Teil des Stadt Umland-Raums Lübeck ein Sonderstatus zu, der zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten bietet (siehe hierzu RREP Kapitel 3.3.2 (3) und Kapitel 4.1 (10)). Dieser Sonderstatus ermöglicht es den Städten und Gemeinden eine nachfrageorientierte Siedlungsflächenentwicklung, weitestgehend unabhängig von den tatsächlichen Bedarfen, zu betreiben. Nach dem aktuell vorliegenden Grobkonzept soll dieser Sonderstatus erhalten bleiben.Nach Einschätzung der Hansestadt Lübeck ist dieser Sonderstatus zwingend zu hinterfragen und kann nicht mehr mit der Aufnahme von Entwicklungsimpulsen oder einem Nachholbedarf begründet werden. Diese grundsätzliche Ungleichbehandlung des Stadt-Umland Raums Lübeck mit den landesinternen Stadt-Umland Räumen der Oberzentren Schwerin und Wismar stößt weiterhin auf Unverständnis.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung der Stadt-Umland-Räume (SUR) ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. In dem Zusammenhang sei auf das Kap. 3.3.3 LEP M-V 2016 verwiesen. Unabhängig davon sollen alle Zentralen Orte Westmecklenburgs auf die Schaffung eines quantitativ bedarfsgerechten wohnbaulichen Angebotes hinwirken (vgl. PS 4.2 (2)). In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die unmittelbar an die Bundesländer Schleswig-Holstein oder Niedersachsen angrenzen, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
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Hansestadt Lübeck
ID: 26
I. Grobkonzept
Gemäß Kapitel 3.1.2 (4) des regionalen Raumentwicklungsprogramms sollen „im Stadt-Umland-Raum-Lübeck [„ .] Landesgrenzen überschreitend Planungen, Vorhaben und Maßnahmen mit überörtlichen Auswirkungen abgestimmt werden". Dieser Grundsatz der Raumordnung sollte analog zu dem Kooperations- und Abstimmungsgebot für die Oberzentren Wismar und Schwerin als Ziel der Raumordnung formuliert werden, um dem Ziel einer abgestimmten und nachhaltigen Raumentwicklung Rechnung zu tragen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Bestimmungen zum Kooperations- und Abstimmungsgebot in den Stadt-Umland-Räumen (SUR) sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung. Einschlägige Festlegungen zur Ausgestaltung der SUR-Kooperationen finden sich im Kap. 3.1.2 RREP WM 2011 und im Kap. 3.3.3 LEP M-V 2016.
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Landeshauptstadt Schwerin
ID: 27
I. Grobkonzept
mit der Teilfortschreibung der Kap. 4.1 und 4.2 sollen die Regelungen zur Steuerung der wohn-baulichen Entwicklung in den nicht zentralen Orten modifiziert werden. Ziel ist, die Beschrän-kung auf den Eigenbedarf in diesen Gemeinden flexibler handhaben zu können. Dazu soll die bisher ausschließlich quantitative Handhabung dieser Eigenbedarfsregelung durch qualitative Elemente ergänzen werden. Hintergrund ist die steigende Nachfrage nach Bauland mittlerweile auch in Gemeinden der ländlichen Regionen. Dementsprechend sollen einige Ziele und Grund-sätze in den Kapiteln »Siedlungsstruktur« und »Stadt- und Dorfentwicklung« modifiziert werden.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Landeshauptstadt Schwerin
ID: 27
I. Grobkonzept
Dabei besteht aber die Gefahr, dass das Zentrale Orte System aufgeweicht und die Zentren (weiter) geschwächt werden. Das Gutachten »Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwick-lung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg« zeigt, dass es durch die Entwicklung von ländlichen Gemeinden in der Region über den bisher geltenden Rah-men des Eigenbedarfs von 3% bzw. 6% hinaus bereits zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchti-gung von einigen zentralen Orten, u.a. auch der Landeshauptstadt, gekommen ist.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
95
Landeshauptstadt Schwerin
ID: 27
I. Grobkonzept
Insofern müsste die Eigenbedarfsregelung aus Sicht dieser zentralen Orte restriktiver gehandhabt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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Landeshauptstadt Schwerin
ID: 27
I. Grobkonzept
Dabei wird in den einleitenden Kapiteln des Grobkonzepts explizit darauf hingewiesen, welche negativen Auswirkungen eine Aufweichung des Zentralen-Orte-Systems auf die Infrastrukturaus-stattung, die Daseinsvorsorge und die natürlichen Ressourcen der ganzen Region hat. Daraus wird folgerichtig abgeleitet, dass unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Len-kung der Siedlungsentwicklung auf die zentralen Orte zwingend erforderlich ist.Vor diesem Hintergrund gibt es Bedenken zu den folgenden Vorschlägen zur Modifizierung von Grundsätzen bzw. Zielen im RREP:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
97
Landeshauptstadt Schwerin
ID: 27
I. Grobkonzept
• Pkt. 4.1(3) und 4.1(4):Das grundsätzliche Ziel, die Wohnbauflächenentwicklung bedarfsgerecht auf die zentralen Orte zu konzentrieren und die übrigen Gemeinden auf den Eigenbedarf zu beschränken, sollte unverändert bleiben. In der Begründung kann der Eigenbedarf wie bisher näher defi-niert und um qualitative Kriterien, die zu berücksichtigen sind, ergänzt werden. Ausnahmen darf es nur für Siedlungsschwerpunkte geben, die unter Pkt. 3.3 des RREP bereits benannt sind und noch ergänzt werden könnten. Sie dienen explizit jetzt schon dazu, einer Schwä-chung des ländlichen Raumes entgegen zu wirken. Einer weiteren Kategorie nicht zentraler Orte, bei denen von der Eigenbedarfsregelung abgewichen werden kann, bedarf es nicht. Das gilt insbesondere für Gemeinden im Nahbereich der Oberzentren und auch für den Pkt. 4.1(4).
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
98
Landeshauptstadt Schwerin
ID: 27
I. Grobkonzept
• Neue Programmsätze zur Entwicklung der zentralen Orte:Die Vorschläge für eine stärkere Reglementierung der zentralen Orte im Hinblick auf ihre Siedlungsentwicklung sind nicht zielführend, da deren Situation bei der gleichzeitig vorgese-henen Aufweichung der Eigenbedarfsregelung für die nicht zentralen Orte dadurch nicht ver-bessert wird. Es dürfte auch schwierig sein, verbindlich festzustellen, wann ein Zentralort sich nicht entwickeln kann bzw. will. Dafür wären in jedem Fall auch qualitative Kriterien er-forderlich. Maßgebend kann nicht nur sein, wieviel WE der Zentralort in einem bestimmten Zeitraum neu schafft bzw. geschaffen hat. Weiterhin bleibt unklar, wie eine Unterstützung beeinträchtigter zentraler Orte durch die Raumordnung aussehen soll. Außerdem fehlt im LEP eine Ermächtigung für derartige Regelungen im RREP.Aus Sicht der Landeshauptstadt besteht nicht nur keine Notwendigkeit für diese neuen Pro-grammsätze, vielmehr fehlt dafür auch die Rechtsgrundlage.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine stärkere Reglementierung der Zentralen Orte im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung ist nicht vorgesehen. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auf die Zentralen Orte erforderlich. Gutachterlich wurde das auffällig geringe Neubauniveau v.a. in den Mittel- und Grundzentren außerhalb der Tourismusräume nachgewiesen. Daher ist dem Ansatz einer deutlichen Erhöhung des Wohnungsbaus in den Zentralen Orten mehr Aufmerksamkeit zuzuweisen. Die Nachfragepräferenzen der Haushalte stehen dem nicht entgegen. Für die Zentralen Orte besteht künftig die Pflicht, in quantitativer Hinsicht ein großzügigeres Wohnbauflächenangebot bereitzustellen, um neben der Deckung des örtlichen Bedarfs auch verstärkt Wachstums- und Zuwanderungsimpulse, insbesondere aus der Metropolregion Hamburg, aufnehmen zu können. Der Aspekt wird in den PS 4.2 (1) – (4) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen.
99
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
die Siedlungsentwicklung steht in der gegenwärtigen Zeit vor einer besonderen Herausforderung. Die Nachfrage nach Bauland übersteigt derzeit das Angebot. Die innerörtlichen Baulandreserven in vielen Gemeinden sind aufgebraucht oder befinden sich überwiegend nicht im gemeindlichen Eigentum und stehen damit auf Grund von Rückhaltung für Familienmitglieder, großzügiger Freiraumgestaltung zur Eigennutzung oder als „Sparmodell“, nicht zur Verfügung.Das BauGB bietet den Kommunen zwar gesetzliche Hilfestellung, um über Vorkaufsrecht und Baugebote hier steuernd einzugreifen, in der Praxis werden diese Instrumente aber nicht angewandt. Somit wird die gemeindliche Baulandentwicklung oft durch einen Dritten angestoßen und in seinem Interesse umgesetzt. Die Regionalplanung ist daher umso mehr aufgefordert, den Bedarf an zusätzlichem Bauland unter raumordnerischen Gesichtspunkten zu lenken.Der Landkreis Nordwestmecklenburg gibt zum Grobkonzept für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1. Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 die folgenden Anregungen:
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
100
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
Eigenentwicklung Die Beschränkung bestimmter Gemeinden auf die Eigenentwicklung hat in den vergangenen Jahren oft zu kontroversen Diskussionen geführt. Der Landkreis unterstützt das Ansinnen der Raumordnung eine besser nachvollziehbare und transparente Entscheidungsgrundlage für die Eigenbedarfsregelung zu schaffen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)).
101
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
1.Quantitative Steuerung Von den 3 Berechnungsbeispielen für den quantitativen Ansatz, wird der (Ansatz 2) WE-Ansatz (mit Faktor 1) unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zum Basisjahr 2020 präferiert. (Ansatz 1) hat sich nicht bewährt. Der Ansatz ist insbesondere auf Grund der nicht vorhandenen statistischen Unterscheidung von Ferienwohnungen, Dauerwohnungen und Zweitwohnungen für eine Siedlungsentwicklung, die auf den Eigenbedarf der Gemeindebewohner ausgerichtet ist, nicht als zentrale Steuergröße geeignet. (Ansatz 3) ist bei 10 WE/ha (die den derzeitigen Planungen in kleineren Gemeinden mit vornehmlich Einfamilienhausgrundstücken in etwa entsprechen) im Ergebnis zum Ansatz 2 gleich und auch für kleinere Gemeinden im ländlichen Bereich realistisch. Zudem scheint der Ansatz grundsätzlich geeignet, um kompakte Siedlungsstrukturen zu fördern. Er ist aber auch komplizierter in der Ermittlung und für Laien weniger nachvollziehbar.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen.
102
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
2. Qualitative Steuerung Die Ergänzung der bisher rein quantitativen Steuerung um eine qualitative Steuerung erscheint sehr sinnvoll und kann – bei entsprechender Ausgestaltung im Detail – zu einer verbesserten Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation sowie insb. auch der Nachvollziehbarkeit und Akzeptanz der Regelung führen. Aus den Diskussionen zur Wohnraumentwicklung mit den Eigenbedarfsgemeinden hat sich gezeigt, dass diese ihr Begehren nach zusätzlichen Wohnbaukapazitäten meist mit der konkreten infrastrukturellen Ausstattung und verkehrlichen Anbindung an Zentren begründen. Der qualitative (Ansatz 1) aus dem Grobkonzept würde dieser Argumentation Rechnung getragen und sollte daher weiter ausgearbeitet werden. Die Berücksichtigung der räumlichen Lage einer Gemeinde (Ansatz 2) sollte für die Pendlerorte in der Grenzregion Hamburg/ Lübeck über die qualitative Steuerung hinaus berücksichtigt werden (vgl. dazu Anregung zu Programmsatz 4.1.(10) unten).
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die als Siedlungsschwerpunkte festgelegt sind, in einem Tourismusschwerpunktraum liegen, ein überdurchschnittliches Einpendleraufkommen aufweisen und / oder infrastrukturell bzw. lagebezogen prädestiniert sind, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
103
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
Für die Pendlerorte in den Stadt- Umlandräumen ist auf die Kooperationsvereinbarungen abzustellen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Für nicht-zentrale Orte in Stadt-Umland-Räumen (SUR) Schwerin und Wismar besteht gemäß PS 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit PS 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert.
106
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
Mit in die qualitative Steuerung sind die Tourismusschwerpunkträume einzubeziehen.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die im Tourismusschwerpunktraum liegen, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
107
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
Die Schaffung von altersgerechtem Wohnraum (Ansatz 3) sollte in Gemeinden mit guter infrastruktureller Ausstattung bedarfsgerecht zusätzlich unterstützt werden.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Dadurch haben die Gemeinden ausreichend Spielraum, auch altersgerechten Wohnraum, insbesondere verdichteten zu schaffen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im Einfamilienhaus (EFH)-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
108
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
Dabei sind die altersgerechten Wohnungen an ein Betreuungsangebot im Gebäude zu koppeln. Das gilt ebenso für kleine benachbarte Gemeinden die ihre Bedarfe bündeln. Um zu gewährleisten, dass die Kapazitäten des altersgerechten Wohnens auch breiten Schichten der einheimischen Bevölkerung zur Verfügung stehen sollte durch geeignete Regelungsmechanismen unbedingt auf eine sozialverträgliche Miete abgestellt werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
109
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
Entwicklung zentraler OrteIm Landkreis NWM verfügen alle zentralen Orte über einen wirksamen Flächennutzungsplan. In ihm ist die zukünftige bauliche Entwicklung nach Nutzungsarten der BauNVO dargestellt. Das heißt, hier wurde auch die Entwicklung der Ortsteile berücksichtigt. Die 2004 eingeführte Überprüfungspflicht des Flächennutzungsplanes nach 15 Jahren wurde zwar schon 2007 wieder aus dem BauGB gestrichen, dennoch bleibt es den Gemeinden unbenommen eine Anpassung an ihre „neuen“ Entwicklungsziele unter Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung vorzunehmen. Auch hier ist das größte Hindernis in der Umsetzung die mangelnde finanzielle und personelle Ausstattung der Gemeinden, so dass nur auf aktuelle Vorhaben reagiert wird.Unterstützungsmöglichkeiten werden z.B. gesehen, in dem das Land:-Flächen die im Eigentum des Landes stehen und für eine bauliche Entwicklung in Frage kommen kostengünstig den Gemeinden zur Verfügung stellt oder eine Anschubfinanzierung für einen kommunalen Liegenschaftsfonds gibt, -Unterstützung bei der Erstellung eines Baulandkatasters gibt, -die zentralen Orte bei der Ausübung von Vorkaufsrechten und der Erstellung von Erhaltungssatzungen nach § 172 Abs.2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung unterstützt,-den sozialen Wohnungsbau (wieder) fördert.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die vom Stellungnehmer genannten Aspekte liegen nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. Unabhägig davon werden in der Begründung zu PS 4.2 (2) Unterstützungsmöglichkeiten für Zentrale Orte beispielhaft benannt.
111
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
Anregungen zu den Programmsätzen (Seite 11 ff)4.1 (2)Der Nachweis der innerörtlichen Baulandreserven wird für die Wohnflächenentwicklung in 4.1. (3) abgemildert. Die besonderen Standortanforderungen werden für gewerbliche Ansiedlungen und touristische Ansiedlungen in der Regel nachweisbar sein. Vor diesem Hintergrund sollte hier die rechtliche Qualität als Ziel geprüft werden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Inhalte werden im PS 4.1 (5) aufgegriffen und als Ziel der Raumordnung festgelegt.
112
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
4.1 (10)Der Landkreis Nordwestmecklenburg schlägt hier die folgende Modifikation vor:„Um Entwicklungsimpulse insbesondere aus der Metropolregion Hamburg und dem Wirtschaftsraum Lübeck aufnehmen zu können, sollen in den betreffenden Zentralen Orten und in der Gemeinde Selmsdorf die erforderlichen Bauflächenangebote und infrastrukturellen Voraussetzungen geschaffen werden. Zusätzlich können in den Gemeinden Schlagsdorf und Kalkhorst Entwicklungsimpulse über den Eigenbedarf hinaus umgesetzt werden.“Für den LK NWM ist hier - in Übereinstimmung mit dem LEP - zunächst Selmsdorf mit aufzunehmen. Die Aufnahme von Schlagsdorf und Kalkhorst für eine wohnbauliche Entwicklung über den Eigenbedarf hinaus ist zu prüfen. Alle drei Gemeinden sind auf Grund ihrer hohen Lagegunst zur Hansestadt Lübeck und ihrer infrastrukturellen Ausstattung besonders geeignet Entwicklungsimpulse umzusetzen. Die Begrenzung der Möglichkeit diese Entwicklungsimpulse regionalökonomisch zu nutzen widerspräche dem Interesse des Landkreises Nordwestmecklenburg.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß mit dem PS 4.1 (6) aufgegriffen. Danach wird prädestinierten Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen (wie z.B. besondere Lagegunst) zugestanden (siehe PS 4.2 (6)). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Gemeinde die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen erfüllt.
113
Landkreis Nordwestmecklenburg
ID: 28
I. Grobkonzept
4.2 (4)Die Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum ist in Nordwestmecklenburg mit Ausnahme der Ostseegemeinden derzeit noch kein akutes Problem. Die Entwicklung lässt jedoch erwarten, dass mit dem zunehmen Bedürfnis in Wohnungen zu investieren, vorrangig das gehobene Preissegment anvisiert wird. Es gilt daher insb. in den urbanen Zentren bereits eingetretenen Fehlentwicklungen vorzubeugen und den sozialen Ansprüchen an den Raum gerecht zu werden. Der Landkreis Nordwestmecklenburg regt daher eine Formulierung mit Zielcharakter (Z) an: „Die zentralörtlichen Gemeinden haben bei der Überplanung neuer Wohnbaustandorte nachzuweisen, dass mietpreisgebundener Wohnraum für sozialschwache Einkommensgruppen (Sozialwohnungen) zur Verfügung gestellt wird oder in der Gemeinde nachweislich ausreichend (quantitativ zu bestimmen) Wohnungen in dem Preissegment zur Verfügung stehen bzw. ein angemessener Anteil (quantitativ zu bestimmen) der möglichen Wohnbaukapazitäten zur Eigentumsbildung für weniger begünstigte Personengruppen zur Verfügung gestellt wird.“Die quantitativen Steuergrößen wären hier im weiteren Planungsprozess fachlich und politisch zu diskutieren und schließlich im Rahmen einer raumordnerischen Letztentscheidung verbindlich festzulegen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Die Voraussetzungen für die Festlegung eines Ziels der Raumordnung sind hingegen nicht gegeben.
114
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Sachverhalt:Die Gemeinde wurde aufgefordert, eine Stellungnahme zur Teilfortschreibung des RegionalenRaumentwicklungsprogramms Westmecklenburg abzugeben. Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahmeendet am 02.11.2021.Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird:Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist im RREP Westmecklenburg (2011) gemäß Programmsatz3.3 (1) (Z) als Siedlungsschwerpunkt definiert. Siedlungsschwerpunkte sollen insbesonderedie ortsnahe Grundversorgung für die Bevölkerung gewährleisten und zur Steuerung derräumlich geordneten Siedlungsentwicklung beitragen. In der Regel werden Siedlungsschwerpunkteals größere Hauptorte einer Gemeinde in den ländlichen Räumen definiert, die sich aufgrundder Kriterien wie Einwohnerzahl, Beschäftigtenzahl und Einzelhandelskapazität von anderenGemeinden im ländlichen Raum abheben. Die Siedlungsschwerpunkte sollen so gesichertwerden, dass sie in den ländlichen Räumen in Ergänzung zu den zentralen Orten die ortsnaheGrundversorgung für die Bevölkerung gewährleisten und zur Steuerung der räumlich geordnetenEntwicklung beitragen. Mit der Festlegung von Siedlungsschwerpunkten soll einer Schwächungder ländlichen Räume aufgrund der Ausdünnung der Zentralorte entgegengewirkt und im Sinnevon Programmsatz 4.1 (1) LEP M-V ein Beitrag zum Erhalt der gewachsenen dezentralen Siedlungsstrukturgewährleistet werden. Gleichzeitig soll die Sicherung der ländlichen Räume alsWirtschaft- und Wohnstandort unterstützt werden. Für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen istin diesem Zusammenhang maßgeblich, dass der Ortsteil Boltenhagen eng verbunden ist mit denangrenzenden Ortsteilen Tarnewitz und Redewisch und hier ein enger Zusammenhang besteht
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
159
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen schätzt ein, dass sie die Aufgaben als Siedlungsschwerpunktgemäß RREP mehr als erfüllt. Im Rahmen ihrer Selbsteinschätzung hat sich die Gemeindeüber ihre Bedeutung im Raum Gedanken gemacht und dies im Beschluss vom 21.09.2017 festgehalten.Die Gemeinde hat unter heutigen Gesichtspunkten die Auffassung, dass sie durchausdie Aufgaben eines Grundzentrums erfüllt. Es handelt sich um einen Siedlungskern im ländlichenRaum mit mehr als 2.000 Einwohnern. Die Gemeinde ist der Auffassung, dass sie die erforderlichenKriterien (5 von 6) für ein Grundzentrum erfüllt. Mit der Zahl von 1.384 Beschäftigten imJahr 2016 liegt diese deutlich über der Zahl von 600 Beschäftigten. Mit der Zahl von 915 Einpendlern(2016) liegt die Zahl deutlich über 300 Einpendlern. Ebenso geht die Gemeinde davonaus, dass sie über ausreichend Einzelhandelszentralität verfügt und durch Bank- und Sparkassenfilialebzw. Dependancen sowie die ärztliche Versorgung hinreichend die Kriterien erfüllt.Lediglich die Anforderungen an 5.000 Einwohner im Nahbereich werden nicht erfüllt.Die Gemeinde geht davon aus, dass sie somit mit ihrer Lage im Raum und unter der Berücksichtigungals etabliertes Ostseebad im Tourismusschwerpunktraum über gute Voraussetzungen fürein Grundzentrum verfügt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung Zentraler Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
160
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Die Vorschläge zur zukünftigen Steuerung der Siedlungsentwicklung bewertet die GemeindeOstseebad Boltenhagen wie folgt.Aus Sicht der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen kann in Wertung des Grobkonzeptes für dieTeilfortschreibung der Kapital 4.1 und 4.2 nicht allein eine rein quantitative Steuerung gemäßBerechnungsmethode im Grobkonzept für die zukünftige Entwicklungsstrategie zugrunde gelegtwerden. Die quantitative Berechnung gemäß Grobkonzept dient sicherlich als Grundlage für dieGrundsteuerung der Wohnbaukapazitäten. Die in den drei Varianten dargestellte quantitativeSteuerung der Wohnbaukapazitäten kann die zukünftige Entwicklung des SiedlungsschwerpunktesBoltenhagen hinsichtlich der erforderlichen Bauflächenangebote und der infrastrukturellenVoraussetzungen nicht sicherstellen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird nicht teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Ferner wird prädestinierten Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden (siehe PS 4.2 (6)).
161
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Aus Sicht der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen sollte es Ziel sein, neben der quantitativenGrundsteuerung eine qualitative Bewertungsmatrix für die Gemeinden zu erstellen und die Besonderheitenjeder Gemeinde zu betrachten und zu bewerten. Die ermittelten allgemeingültigenQualitätsmerkmale sollten mit den Gemeinden abgestimmt werden und für zukünftige Entscheidungenzugrunde gelegt werden. Die qualitative Bewertungsmatrix wäre die Grundlage für zusätzlicheKontingente für Wohnbaukapazitäten neben den Kontingenten der quantitativen Berechnungen.Die Siedlungsschwerpunkte als Ankerpunkte im ländlichen Raum zu nutzen, wirdvon der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen begrüßt. Die Steuerung der Siedlungsentwicklungaus der Kombination von quantitativen und qualitativen Aspekten kann maßgeblich Einfluss aufdie bereitzustellenden Wohnbaukapazitäten und das erforderliche Bauflächenangebot haben.Das eine bedingt das andere. Für die Erfüllung der Aufgaben innerhalb eines Tourismusschwerpunktraumesan der Außenküste sind in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen attraktive Lebens-und Arbeitsbedingungen zu sichern. Für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und denHauptort Boltenhagen selbst sind folgende qualitativen Merkmale und Entwicklungsstrategien zuberücksichtigen und zu bewerten: Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist Siedlungsschwerpunkt im Tourismusschwerpunktraum. - Siedlungsschwerpunkt-Nahversorgung - Gemeinbedarfseinrichtungen o Kita o Schule o Freiwillige Feuerwehr o Kircheo Sportplatz - Kliniken o Rehaklinik o Mutter/Vater- und Kind-Kurklinik - Hotels mit Infrastrukturangeboten und Schwimmbädern - Soziale Infrastruktur/ medizinische Grundversorgung o Arzt o Zahnarzt o Apotheke o Pflegeheim o Physiotherapie o Seniorengerechter Wohnraum- Dienstleistungseinrichtungen o Bank o Friseur- Verkehrsinfrastruktur o Anbindung an ÖPNV und Boltenhagener Bäderbahn Carolinchen o Bahnhof (Erreichbarkeit)- Tourismusschwerpunktraum o Arbeitsplatzangebot- Gewerbestandortt o Fischereihafeno Marina o Bootswerft Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen verfügt über ein umfangreiches Vereinsleben. In dieWahrnehmung gemeindlicher Aufgaben fließt viel Engagement der Einwohner und Bürger ausallen Ortsteilen und Altersgruppen ein. Beispielhaft sind hier Feste, Veranstaltungen von Vereinenund freiwillige Arbeitseinsätze zu nennen. Für das Vereinsleben sind insbesondere folgendeVereine und Interessengemeinschaften aktiv: 􀀐 Seniorenbeirat, Seniorenverein Klützer Winkel 􀀐 Sozialverband Deutschland, Ortsverein Boltenhagen / Klütz 􀀐 PSV Boltenhagen e.V., 􀀐 SC Boltenhagen e.V., 􀀐 VSC Boltenhagen e.V., 􀀐 GSC Boltenhagen e.V., 􀀐 Verein zur Förderung der Grundschule Ostseebad Boltenhagen e.V. 􀀐 Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Boltenhagen e.V.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die als Siedlungsschwerpunkte festgelegt sind und/oder im Tourismusschwerpunktraum liegen, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
162
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Die Gemeinde ist der Auffassung, dass sie durchaus Funktionen eines Grundzentrums erfüllt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegung Zentraler Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
163
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist es wichtig, dass bei aller Verallgemeinerung, eineauf die jeweilige Gemeinde bezogene Entwicklungsmöglichkeit gewahrt wird.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
164
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Die Konzentration der Entwicklungspotenziale auf den Hauptort ist für die Gemeinde OstseebadBoltenhagen sekundär. Das Ostseebad Boltenhagen selbst und Tarnewitz sind aus städtebaulicherSicht als eine Einheit zu betrachten.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Ein „Zusammenwachsen“ des Gemeindehauptortes und des Ortsteils wird aus städtebaulicher Sicht nicht mitgetragen. Gemäß PS 4.1 (4) ist die Siedlungstätigkeit zu konzentrieren und die Entstehung von Siedlungsbändern ist zu vermeiden. Gemäß PS 4.1 (5) ist der Siedlungsflächenbedarf vorrangig innerhalb bebauter Ortslagen abzudecken. Mit dem Freiraum ist schonend umzugehen.
165
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Die Nachnutzung von bereits baulich genutzten Flächen ist aus Sicht der Gemeinde dringendgeboten. Derzeit stellen die ursprünglich landwirtschaftlich genutzten baulichen Anlagen in Redewischeinen städtebaulichen Missstand für das Landschaftsbild und das Erscheinungsbild derGemeinde Ostseebad Boltenhagen dar. Die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat u.a. das Zielformuliert, vorrangig Innenbereichsflächen zu nutzen und den Außenbereich zu schützen. Unterdiesem Gesichtspunkt wurden zuletzt bauliche Absichten im Außenbereich bewertet. In diesemZusammenhang wird die Nachnutzung bereits anthropogen vorbelasteter Flächen, wie z.B. inRedewisch, favorisiert.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1). Darüber hinaus werden die vom Stellungnehmer angesprochenen Aspekte in den PS 4.1 (4), 4.1 (5) und 4.1 (6) aufgegriffen.
166
Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
ID: 29
I. Grobkonzept
Von besonderer Bedeutung für die Gemeinde Ostseebad Boltenhagen ist, dass in Tourismusschwerpunkträumender Erhaltung und Sicherung der Wohnfunktion in Dauerwohnungen größtmöglicheBedeutung beigemessen wird. Die fortwährende Umnutzung von Dauerwohnungen inFerienwohnungen oder in Zweitwohnungen zur Freizeitnutzung bedingt einen zusätzlichen Bedarfan Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung und somit eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme.Eine städtebauliche Steuerung ist ohne Planung kaum möglich. Einer Umnutzungvon Dauerwohnen in Ferienwohnen und Zweitwohnungen sollte entgegengewirkt werden; dies istzumindest in Tourismusschwerpunkträumen zur Aufrechterhaltung der Dauerwohnfunktion erforderlich.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Der Aspekt wird im PS 4.2 (8) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Dort sind auch rechtliche Instrumentarien benannt, die den Gemeinden zur Verfügung stehen.
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