| Stellungnehmer | Kapitel | Inhalt | Abwägung und Sachaufklärung | BE-ID |
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Landesanglerverband M-V e.V.
ID: 30
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I. Grobkonzept
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satzungsgemäßes Ziel des Landesanglerverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist der Umwelt-, Natur- und Artenschutz mit besonderem Augenmerk auf die aquatischen Ökosysteme des Landes. Grundsätzlich bewerten wir den Einfluss der „Teilfortschreibung RREP Westmecklenburg Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung“ auf aquatische Ökosysteme als vertretbar und stimmen der beantragten Fortschreibung zu.Im Rahmen der nachfolgenden Genehmigungsverfahren werden wir uns zu den identifizierten Umweltauswirkungen äußern und Stellung zu unseren satzungsgemäßen Belangen beziehen.Haben Sie Fragen? Melden Sie sich gerne bei uns.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 31
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I. Grobkonzept
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Sachverhalt:
Die Gemeinde wurde aufgefordert, eine Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg abzugeben. Die Frist zur Abgabe von Stellung-nahmen endet am 02.11.2021.
Aus Fristgründen entscheide ich, dass folgende Stellungnahme abgegeben wird:
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 31
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I. Grobkonzept
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Unter 2.1.2 des Grobkonzeptes zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungspro-gramm Westmecklenburg, Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung wer-den die Folgen einer fehlenden Steuerung der Siedlungsentwicklung beschrieben. Dabei wird auf das Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Ge-meinden der Planungsregion Westmecklenburg“ verwiesen, welches die Gefährdung von mehre-ren Zentralen Orten durch die Siedlungstätigkeit der nicht-zentralen Gemeinden feststellt.Eine Schwächung der Zentralen Orte könne dazu führen, dass in der Folge Infrastrukturen nicht mehr vorgehalten werden können, sowie Gewerbebetriebe und Einzelhandel abwandern.Diese Entwicklung wird alleine daraus abgeleitet, dass die Siedlungstätigkeit der nichtzentralen Gemeinden jene der Zentralen Orte übersteigt. Also werden aus einer rein quantitativen Feststel-lung Rückschlüsse auf komplexe zukünftige Entwicklungen gezogen. Zudem widerspricht diese Schlussfolgerung der Logik der Ausweisung von Zentralen Orten mit ihren jeweiligen Nahberei-chen. Zusätzliche Bewohner in nichtzentralen Gemeinden stärken vielmehr die Infrastruktur des jeweiligen Zentralen Ortes, weil sie diesen in Anspruch nehmen. Die Kaufkraft des gesamten Nahbereiches wird erhöht. Der Schlussfolgerung, wonach eine stärkere Siedlungstätigkeit der nichtzentralen Gemeinden als der Zentralen Orte grundsätzlich zu einer Gefährdung derZentralen Orte führt, kann nicht gefolgt werden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 31
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I. Grobkonzept
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Die Gemeinde Kalkhorst begrüßt den vorgeschlagenen Flächen-Einwohner-Ansatz, insbesondere mit der qualitativen Steuerung.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes wird im PS 4.2 (5) aufgegriffen. |
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Gemeinde Kalkhorst
ID: 31
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I. Grobkonzept
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Die Gemeinde Kalkhorst begrüßt den vorgeschlagenen Flächen-Einwohner-Ansatz, insbesondere mit der qualitativen Steuerung. In dem Städtebaulichen Entwicklungskonzept vom 19.05.2020 legt die Gemeinde dar, dass sie über eine überdurchschnittlich gute Infrastrukturausstattung verfügt. Um diese Infrastruktur auch zukünftig vorhalten zu können, ist auch die nicht-zentrale Gemeinde Kalkhorst auf ausreichende Nutzer, also Einwohner angewiesen. Durch die gute Aus-stattung im Bereich der Daseinsvorsorge ist es den Bürgern der Gemeinde möglich, in diversen Fällen auf das Aufsuchen der Zentralen Orte zu verzichten. Damit kann das Prinzip der kurzen Wege in einem ländlichen Maßstab zu Anwendung kommen.Anstatt, wie vorgeschlagen, eine Dichtevorgabe nach der Einwohnerzahl zu staffeln, sollte die tatsächliche Infrastrukturelle Ausstattung ausschlaggebend sein. Die Faktoren in den jeweiligen Ansätzen sollten so gewählt werden, dass es der Gemeinde Kalkhorst möglich ist ca. 70 neue Wohneinheiten über den Zeitraum von 10 Jahren zu schaffen. Damit hätte die Gemeinde ausrei-chend Kapazitäten, um auch zukünftig die vorhandene Infrastruktur zu unterhalten.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die über eine überdurchschnittliche Infrastrukturausstattung verfügen, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 32
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I. Grobkonzept
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vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der ersten Stufe des Beteiligungsverfahrens.Der Entwurf (Grobkonzept) zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungprogramms Westmecklenburg (RREP 2011) für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung wurde durch die betroffenen Fachdienste der Kreisverwaltung geprüft.Durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim ergeht nachfolgende Stellungnahme:Gegenstand der Teilfortschreibung ist die Aktualisierung der raumordnerischen Festlegungen im Bereich der Siedlungsentwicklung. Maßgeblich erfolgte eine Überprüfung der Regelungen zur Steuerung der wohnbaulichen Entwicklung in den nicht-zentralen Orten im Geltungsbereich des Planungsverbandes.Dabei wird der Grundsatz verfolgt, die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 32
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I. Grobkonzept
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Die unter Punkt 2.2 formulierten Vorschläge zur zukünftigen Steuerung der Siedlungsentwicklung in der Region werden durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim mitgetragen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 32
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I. Grobkonzept
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Die unter Punkt 3 genannten Allgemeinen Planungsabsichten sind ein erster Versuch die Kapitel 4.1 und 4.2 in Anlehnung an das Landesentwicklungsprogramm M-V 2016 neu zu strukturieren und zu qualifizieren. Hier muss es im weiteren Prozess der Fortschreibung eine Konkretisierung geben.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 32
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I. Grobkonzept
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Das jetzt vorgelegte Grobkonzept für die Teilfortschreibung untersetzt inhaltlich das strategische Ziel des Kreisentwicklungskonzeptes 2030 des Landkreises Ludwigslust-Parchim „Die Siedlungsstruktur ist angepasst an die demografische Entwicklung zukunftsfähig gestaltet“ und die weiteren Teilziele.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landkreis Ludwigslust-Parchim
ID: 32
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I. Grobkonzept
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Der Landkreis Ludwigslust-Parchim wird sich in den weiteren Prozess der Fortschreibung aktiv, u.a. durch die Mitarbeit in den entsprechenden Gremien des Planungsverbandes, einbringen.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landesforst Mecklenburg-Vorpommern
ID: 33
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I. Grobkonzept
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ich bedanke mich für die Beteiligung an dem Grobkonzept für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2 des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg.
Im Hinblick auf die angestrebte Walderhaltung und die Sicherung der Waldfunktionen (vgl. § 1 Landeswaldgesetz M-V (LWaldG)) werden aus Sicht der Forstbehörde insbesondere die im Konzept angeführten Grundsätze „Innen- vor Außenentwicklung“, flächensparendes Bauen bei der Wohnraumentwicklung sowie die Reduzierung der erstmaligen Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke als wichtig und bedeutend angesehen und daher umfassend begrüßt.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Landesforst Mecklenburg-Vorpommern
ID: 33
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I. Grobkonzept
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Wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität und die Erholung der Bevölkerung sollte vor allem verhindert werden, dass Waldflächen für die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden. Diesbezüglich möchte ich auch auf § 10 LWaldG verweisen, wonach die Träger öffentlicher Vorhaben die Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen haben. Waldflächen nach der Definition des § 2 LWaldG dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen Flächen verwirklicht werden können und nicht Versagungsgründe nach § 15 Absatz 4 LWaldG vorliegen. Bei allen den Wald betreffenden Planungen und Maßnahmen ist die Forstbehörde frühzeitig zu beteiligen
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
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I. Grobkonzept
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Beschluss
Sitzung der Gemeindevertretung Bobitz vom 21.09.2021
Top 10
Beratung zur Stzellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
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I. Grobkonzept
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Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bobitz nimmt zur o. g. Teilfortschreibung wie folgt Stellung:
1. Die Einschränkung der Siedlungstätigkeit und des Einwohnerwachstums auf 3 Prozent in den nichtzentralen Orten beschneidet in unzulässiger Weise die kommunale Selbstverwaltung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
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Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
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I. Grobkonzept
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2. Bei der Verdichtung der Flächeninanspruchnahme sind bauliche MIssstände wie z.B. ehemalige Liegenschaften der LPG extra als zusätzliche Wohnbaupotenziale auch in den nicht zentralen Orten als Entwicklungsmöglichkeiten über 3 Prozent mit auszuweisen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
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I. Grobkonzept
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3. In der Infrastrukturausstattung sind die Kriterien der Sicherung des Brandschutzes und vorhandenen Naherholungspotenziale mit auszuweisen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen nach Auffassung des Planungsverbandes keine geeigneten Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung dar. |
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Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
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I. Grobkonzept
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4. Die Schaffung von altersgerchten Wohnungen ist in der Berechnung der Wohnraumbilanz von 3 Prozent nicht mit anzurechnen. Siehe Punkt 2.2.2 Nr. 3.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Dadurch haben die Gemeinden ausreichend Spielraum, auch altersgerechten Wohnraum, insbesondere verdichteten zu schaffen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im Einfamilienhaus (EFH)-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
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Gemeinde Bobitz / Amt Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen
ID: 34
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I. Grobkonzept
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5. Bei der flächenmäßigen Ausdehnung (2.640 Einwohner und 6.540 ha) einer Gemeinde wie Bobitz ist das bei der Berechnung der Wohnraumbilanz mit zu berücksichtigen. Die Entwicklung sollte nicht allein im Hauptort erfolgen, sondern auch in den nächst größeren Siedlungszentren.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine Entwicklung von Ortsteilen ist nicht komplett ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen gemäß Kap. 4.1 erfüllt werden. Gemäß PS 4.1 (4) ist die Siedlungstätigkeit zu konzentrieren und die Entstehung von Siedlungsbändern ist zu vermeiden. Der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung von Splittersiedlungen ist entgegenzuwirken. Gemäß PS 4.1 (5) ist der Siedlungsflächenbedarf vorrangig innerhalb bebauter Ortslagen abzudecken. Mit dem Freiraum ist schonend umzugehen. Gemäß PS 4.1 (6) soll bei der Siedlungsentwicklung auf die Nutzung des vorhandenen Bestandes geachtet werden. |
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Gemeinde Bad Kleinen / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 35
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I. Grobkonzept
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BeschlussSitzung der Gemeindevertretung Bad Kleinen vom 20.10.2021Top 7.6 Beratung zur Sellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und DorfentwicklungBeschluss: Die Gemeinde Bad Kleinen nimmt zum o.g. Programm wie folgt Stellung:Die Gemeinde Bad Kleinen stimmt inhaltlich dem Grobkonzept zu und begrüßt besonders die Berücksichtigung der qualitativen Merkmale.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
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I. Grobkonzept
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Beschluss
Sitzung der Gemeindevertretung Groß Stieten vom 20.10.2021Top 7.3Beratung zur Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
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I. Grobkonzept
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Beschluss:
Die Gemeindevertretung Groß Stieten nimmt zur o. g. Teilfortschreibung wie folgt Stellung:
1. Die Einschränkung der Siedlungstätigkeit und des Einwohnerwachstums auf 3 Prozent in den nichtzentralen Orten beschneidet in unzulässiger Weise die kommunale Selbstverwaltung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
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Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
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I. Grobkonzept
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2. Bei der Verdichtung der Flächeninanspruchnahme sind bauliche MIssstände wie z.B. ehemalige Liegenschaften der LPG extra als zusätzliche Wohnbaupotenziale auch in den nicht zentralen Orten als Entwicklungsmöglichkeiten über 3 Prozent mit auszuweisen
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich im Rahmen der zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
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I. Grobkonzept
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3. In der Infrastrukturausstattung sind die Kriterien der Sicherung des Brandschutzes und vorhandenen Naherholungspotenziale mit auszuweisen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die vom Stellungnehmer genannten Aspekte stellen nach Auffassung des Planungsverbandes keine geeigneten Kriterien für die Steuerung der Siedlungsentwicklung dar. |
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Gemeinde Groß Stieten / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 36
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I. Grobkonzept
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4. Die Schaffung von altersgerchten Wohnungen ist in der Berechnung der Wohnraumbilanz von 3 Prozent nicht mit anzurechnen. Siehe Punkt 2.2.2 Nr. 3.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Dadurch haben die Gemeinden ausreichend Spielraum, auch altersgerechten Wohnraum, insbesondere verdichteten zu schaffen. Eine vorausschauende gemeindliche Planung verlangt zugleich nach Ansätzen für die Steuerung des Generationenwechsels im Einfamilienhaus (EFH)-Bestand. Dahingehend soll das Ineinandergreifen von entsprechenden Strategien zur Schaffung seniorengerechten Wohnraums und zur Nach- und Umnutzung (Generationenwechsel) im EFH-Bestand stärker forciert und die Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum bei Neubauplanungen stärker berücksichtigt werden. Dabei kann es bei geschickter Planung zu einer „Win-win-Situation“ kommen (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
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Gemeinde Lübow / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 38
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I. Grobkonzept
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BeschlussSitzung der Gemeindevertretung Lübow am 19.10.2021Top 7.3Beratung zur Stellungnahme zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg für die Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Lübow / Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
ID: 38
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I. Grobkonzept
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Beschluss:
Die Gemeindevertretung Lübow nimmt wie folgt Stellung:Bei der Steuerung der Siedlungsstruktur ist auf die besondere Stellung der Gemeinde Lübow als Umlandgemeinde des Mittelzentrums Wismar einzugehen. In diesem Zusammenhang wird auf die Stadt-Umland-Vereinbarung, welche im Zusammenhang mit dem Amt für Raumordnung und Landesplanung Westmecklenburg verwiesen. Die Fortschreibung des Teilkonzeptes der Wohnbauentwicklung bis 2030 ist als zwingender Bestandteil bei der Teilfortschreibung mit aufzunehmen und gesondert auszuweisen.
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Wird gefolgt Dem Hinweis wird gefolgt.
Für nicht-zentrale Orte in Stadt-Umland-Räumen (SUR) Schwerin und Wismar besteht gemäß PS 4.2 (3) LEP M-V die Möglichkeit, eine über den kommunalen Entwicklungsrahmen hinausgehende Wohnbauentwicklung umzusetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch jeweils ein interkommunal abgestimmtes Wohnbauentwicklungskonzept. Dieser Ansatz wird im Zuge der in Rede stehenden Teilfortschreibung mit PS 4.2 (7) aufgegriffen und konkretisiert. |
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Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
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I. Grobkonzept
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Die Gemeinde Wittenburg spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (RREP) aus. Sie begrüßt die Empfehlung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Westmecklenburg zu Punkt 3 „Allgemeine Planungsabsichten“.
Nachstehende Hinweise möchte die Gemeinde Wittendörp dennoch für das weitere Verfahren geben:
Die Modifikation des Programmansatzes 4.1 (3) Z hinsichtlich der Prüfung der zusätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Siedlungsschwerpunkten bzw. Auswahl nicht zentraler Orte, bei denen eine maßvolle Entwicklung über den Eigenbedarf hinaus sinnvoll und gewünscht ist, wird durch die Gemeinde Wittendörp befürwortet
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
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I. Grobkonzept
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Insbesondere bei der Gemeinde Wittendörp hat sich bereits gezeigt und wird sich auch weiterhin fortführen, dass bestimmte Gemeinden im Nahbereich eines zentralen Ortes nicht nur ausschließlich auf ihren Eigenbedarf begrenzt werden sollten. Die hohe Nachfrage an Wohnbauland kann nicht mehr allein durch die zentralen Orte gedeckt werden, so dass eine Vielzahl der Interessenten bereits ihren Fokus auf die Gemeinden im Nahbereich der zentralen Orte gelegt haben. Diese Entwicklung wird für die Gemeinde Wittendörp durch die Ausweitung der Gewerbeansiedlung in der Stadt Wittenburg sowie durch das Projekt „Wittenburg Village“ nochmals verstärkt.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
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I. Grobkonzept
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Hier sollte die Zusammenarbeit der zentralen Orte mit den Gemeinden im Nahbereich gefördert werden, um Synergieeffekte zu erzielen. Nicht nur die zentralen Orte haben eine Verantwortung, sondern auch die Gemeinden im Nahbereich, daher ist deren Unterstützung besonders wichtig und wünschenswert. Zusätzlich sollten den Gemeinden im Nahbereich die Möglichkeit eingeräumt werden die entsprechende zusätzliche Berücksichtigungsfähigkeit nachzuweisen und so bei der Auswahl der nicht zentralen Orte mitzuwirken, bei denen eine weitere maßvolle Entwicklung sinnvoll und wünschenswert ist.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
200 |
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Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
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I. Grobkonzept
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Im Rahmen der Modifikation der Programmansätze sollte jedoch ein ausgewogenes Maß gefunden werden, d.h. bspw., dass es sinnvoll ist die zentralen Orte in die Pflicht zu nehmen sich zu entwickeln, um auch den nicht zentralörtlichen Gemeinden gerecht zu werden, jedoch ist diese Entwicklung auch nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der zentralen Orte umsetzbar. Dies sollte als ein Kriterium im weiteren Prozess einfließen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird in den PS 4.2 (2) – (4) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung der Zentralen Orte sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. |
201 |
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Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
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I. Grobkonzept
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Auch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten wird seitens der Gemeinde Wittendörp als sinnvoll erachtet, aber auch dieser Punkt sollte an die finanziellen Möglichkeiten der Gemeinden geknüpft werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung von Gemeinden sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
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202 |
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Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
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I. Grobkonzept
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Bezüglich der Fragestellung „Was kann die Raumordnung tun, um die ZO zu unterstützen?“ kann seitens der Gemeinde Wittendörp festgestellt werden, dass es wünschenswert wäre, wenn der Änderung bzw. Ausweitung der Abrundungssatzungen für die Bereiche Wohnbebauung oder Gewerbeansiedlung problemlos befürwortet werden würden, um eine Hürde im langen Planungsprozess zu erleichtern bzw. zu verringern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Forderung widerspräche einem ordnungsgemäßen staatlichen Handeln. Zuständig für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen ist weder der Regionale Planungsverband (RPV), noch das Amt für Raumordnung und Landesplanung (AfRL), sondern gemäß § 6 Abs. 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Das AfRL hat als untere Landesplanungsbehörde die Aufgabe, im Rahmen der Behördenbeteiligung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufstellung eines Bauleitplanes (BLP) abzugeben und zu prüfen, ob der BLP den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 LPlG M-V). |
203 |
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Gemeinde Wittendörp / Amt Wittenburg
ID: 39
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I. Grobkonzept
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Hinsichtlich des Programmansatzes Nr. 4.1 (2) Z möchte die Gemeinde Wittendörp darauf hinweisen, dass es in der Vergangenheit immer schwerer geworden ist entsprechende Baulandreserven auszunutzen. Hintergrund bildet die Tatsache, dass sich diese Reserven überwiegend in privater Hand befinden und durch die Eigentümer für die Verwandtschaft vorgehalten werden. Dadurch kommt es teilweise zu der Konstellation, dass entsprechende Reserven vorhanden sind, aber durch die Gemeinde nicht genutzt werden können. Folglich muss auch diese Konstellation als Ausnahme bei der Betrachtung des Siedlungsbedarfs sowie der Verdichtung der Siedlungsflächen herangezogen werden und den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet werden entsprechend andere Flächen auszuweisen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, sind neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen (vgl. PS 4.1 (5)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf Ebene der Regionalplanung keine flurstücksscharfe Festlegung erfolgt und Eigentumsverhältnisse nicht bekannt sind. Nach Auffassung des Planungsverbandes stellt der vom Stellungnehmer genannte Aspekt damit keinen quantifizierbaren Ausnahmetatbestand zur Steuerung der Siedlungsentwicklung dar. |
204 |
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Stadt Wittenburg
ID: 40
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I. Grobkonzept
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die Stadtvertretung der Stadt Wittenburg hat auf ihrer Sitzung am 27.10.2021 zum o.g. Beteiligungsver-fahren nach Beratung nachfolgende Beschlussfassung getroffen:
Die Stadt Wittenburg spricht sich für die Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 Siedlungsstruktur und 4.2 Stadt- und Dorfentwicklung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Westmecklenburg 2011 (RREP) aus. Sie begrüßt die Empfehlung der Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverban-des Westmecklenburg zu Punkt 3 „Allgemeine Planungsabsichten“.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
205 |
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Stadt Wittenburg
ID: 40
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I. Grobkonzept
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Nachstehende Hinweise möchte die Stadt dennoch für das weitere Verfahren geben:Im Rahmen der Modifikation der Programmansätze muss ein ausgewogenes Maß gefunden werden, d.h. bspw., dass es sinnvoll ist die zentralen Orte in die Pflicht zu nehmen sich zu entwickeln, um auch den nicht zentralörtlichen Gemeinden gerecht zu werden, jedoch ist diese Entwicklung auch nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der zentralen Orte umsetzbar. Dies sollte als ein Kriterium im weiteren Prozess einfließen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird in den PS 4.2 (2) – (4) i.V.m. den dazugehörigen Begründungen aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung der Zentralen Orte sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes. |
206 |
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Stadt Wittenburg
ID: 40
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I. Grobkonzept
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Weiterhin hält es die Stadt Wittenburg nicht für sinnvoll die Integrierten Stadtentwicklungskonzepte (I-SEK) zu erweitern und Nachbargemeinden oder Gemeinden des Nahbereiches mit ein zu beziehen. Das ISEK der Stadt Wittenburg ist für sich genommen schon sehr komplex, so dass eine Ausweitung dieses nicht mehr den Zweck erfüllen würde. Sinnvoll wäre eine solche Ausweitung bspw. bezogen auf be-stimmte Bereiche, wie den Tourismus oder der interregionalen Zusammenarbeit in weiteren Bereichen. Hier sollten dann jedoch einzelne Konzepte angestrebt werden.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.1 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. |
207 |
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Stadt Wittenburg
ID: 40
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I. Grobkonzept
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Auch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Wohnraum in allen Segmenten wird seitens der Stadt als sinnvoll erachtet, aber ähnlich wie bei der Entwicklungsmöglichkeit der zentralen Orte muss auch dieser Punkt an die finanziellen Möglichkeiten geknüpft sein. Es darf keine Entwicklung entstehen, dass sich die zentralen Orte verschulden, um die nicht zentralörtlichen Gemeinden zu fördern.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Der Aspekt wird sinngemäß im PS 4.2 (3) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen zur finanziellen Ausstattung der Zentralen Orte sind jedoch weder Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung, noch liegen sie in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
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208 |
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Stadt Wittenburg
ID: 40
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I. Grobkonzept
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Bezüglich der Fragestellung „Was kann die Raumordnung tun, um die ZO zu unterstützen?“ kann seitens der Stadt Wittenburg festgestellt werden, dass es wünschenswert wäre, wenn der Änderung bzw. Aus-weitung der Flächennutzungspläne für die Bereiche Wohnbebauung und Gewerbeansiedlung problemlos befürwortet werden würden, um eine Hürde im langen Planungsprozess zu erleichtern bzw. zu verringern.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Forderung widerspräche einem ordnungsgemäßen staatlichen Handeln. Zuständig für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen ist weder der Regionale Planungsverband (RPV), noch das Amt für Raumordnung und Landesplanung (AfRL), sondern gemäß § 6 Abs. 1 BauGB die höhere Verwaltungsbehörde. Das AfRL hat als untere Landesplanungsbehörde die Aufgabe, im Rahmen der Behördenbeteiligung eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufstellung eines Bauleitplanes (BLP) abzugeben und zu prüfen, ob der BLP den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung entspricht (vgl. § 17 Abs. 1 LPlG M-V). |
209 |
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Stadt Wittenburg
ID: 40
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I. Grobkonzept
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Hinsichtlich des Programmansatzes Nr. 4.1 (2) Z möchte die Stadt Wittenburg darauf hinweisen, dass es in der Vergangenheit immer schwerer geworden ist entsprechende Baulandreserven auszunutzen. Hin-tergrund bildet die Tatsache, dass sich diese Reserven überwiegend in privater Hand befinden und durch die Eigentümer für die Verwandtschaft vorgehalten werden. Dadurch kommt es teilweise zu der Konstel-lation, dass entsprechende Reserven vorhanden sind, aber durch die Kommune nicht genutzt werden kann. Folglich muss auch diese Konstellation als Ausnahme bei der Betrachtung des Siedlungsbedarfs sowie der Verdichtung der Siedlungsflächen herangezogen werden und den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden entsprechend andere Flächen auszuweisen.
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Wird teilweise / sinngemäß gefolgt Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.
Sofern ein Zugriff auf innerörtliche Flächen nachweislich nicht möglich ist, sind neue Siedlungsflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen (vgl. PS 4.1 (5)). Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass auf Ebene der Regionalplanung keine flurstücksscharfe Festlegung erfolgt und Eigentumsverhältnisse nicht bekannt sind. Nach Auffassung des Planungsverbandes stellt der vom Stellungnehmer genannte Aspekt damit keinen quantifizierbaren Ausnahmetatbestand zur Steuerung der Siedlungsentwicklung dar. |
210 |
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Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern
ID: 41
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I. Grobkonzept
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nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Grobkonzept) zu o.g. Vorhaben nehme ich für das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) als obere Fischereibehörde Mecklenburg-Vorpommerns wie folgt Stellung:
Stellungnahme
Da keine direkten bzw. indirekten Eingriffe in Küsten- bzw. Binnengewässer vorgenommen werden noch geplant sind, liegen aus fischereilicher und fischereirechtlicher Sicht gegen das o.g. Vorhaben keine Einwände vor.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
211 |
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Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern
ID: 43
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I. Grobkonzept
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Denkmale sind gemäß § 2 (1) DSchG MV Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile vonSachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenndie Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungenoder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und fürdie Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche,volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen [§ 2 (1) DSchG MV]. Gem. § 1(3) sind daher bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange desDenkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.Diese Stellungnahme erfolgt in Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse derLandesdenkmalfachbehörde und als Träger öffentlicher Belange (§ 4 (2) Pkt. 6DSchG MV):
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
222 |
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Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern
ID: 43
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I. Grobkonzept
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Baudenkmale:Vorschlag für den UntersuchungsrahmenDenkmale sind nicht nur hinsichtlich ihrer Substanz, sondern auch in Bezug aufihre Ausstrahlungswirkung in die Umgebung vor erheblicher Beeinträchtigung durchdas geplante Vorhaben zu bewahren. Daher besteht die Notwendigkeit, alleVeränderungen in ihrer Umgebung entsprechend § 7 DSchG M-V zu prüfen.Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss eine qualifizierte Aussage über diesubstantielle, funktionalen, visuellen und räumlichen Auswirkungen des VorhabensSeite 2 von 3auf die Baudenkmale im Untersuchungsraum ermöglichen. Für die Ermittlung undBewertung der Auswirkungen wird deshalb gemäß § 6 (3) Nr. 2 - 4 UVPG zusätzlichfolgender Untersuchungsrahmen vorgeschlagen:1. Grundlagenermittlung" Kartierung bzw. Übernahme der Baudenkmäler im Untersuchungsgebiet" Ermittlung der funktionalen und räumlichen Fern- undUmgebungsbeziehungen durch Auswertung historischer Karten, Pläne und ggfs.Schriftquellen" ggfs. Auswertung von Luftbildern im Hinblick auf die Ermittlung bzw.Konkretisierung historischer Anlagen" Kartographische Darstellung der erhobenen Daten auf einerKartengrundlage mit Darstellung der geplanten vorhabensbedingten Eingriffe2. Geländebegehung" Überprüfung bzw. Konkretisierung der Ergebnisse derGrundlagenermittlung, soweit sie für die Bewertung der Planung in Bezug auf dieKulturgutbelange von Bedeutung sind" Ermittlung der Vorbelastungen in der Umgebung der Denkmale3. Ermittlung der Sichtbeziehungen und der räumlichen Fernbeziehungen" Ermittlung der Sichtbeziehungen (z.B. angrenzende Kulturlandschaft)" Bestimmung der räumlichen Wirkung und der zum Erhalt der räumlichenWirkung erforderlichen Umgebung. Dazu gehören die unmittelbarer Objektumgebungsowie die Landschaftswirkung.4. Ermittlung der AuswirkungenHier ist zu untersuchen:" Welche Veränderungen treten ein, die die Substanz der Denkmalebeeinträchtigen bzw. die räumliche Wirkung schmälern?Neben Eingriffen in die Umgebung und die Wirkungsräume der Baudenkmale sindebenfalls Auswirkungen auf Sichtbeziehungen zu beachten." Welche Veränderung treten ein, die die Erlebbarkeit der Baudenkmaleeinschränken?Die Erlebbarkeit ist, ebenso wie die Zugänglichkeit und die Nutzung, wesentlichfür den Erhalt eines Kulturgutes.5. Darstellung und Bewertung der Auswirkungen" Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens" Vorschlag geeigneter Vermeidungs- und MinderungsmaßnahmenDie Untersuchungen müssen von in der Denkmalpflege bzw.Kulturlandschaftserfassung qualifizierten Fachkräften vorgenommen werden. AlsOrientierung für die Untersuchung wird folgende Handreichung empfohlen:Kulturgüter in der Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des KulturellenErbes bei Umweltprüfungen UVP, hrsg. Von UVP-Gesellschaft e.V. u.a.,Landschaftsverband Rheinland, überarb. Aufl., Köln 2014.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Vorschläge des Stellungnehmers sind aufgrund des Konkretisierungsgrades nicht Regelungsgegenstand dieser Planungsebene (Regionalplanung). Etwaige vorhabenbezogene Umweltauswirkungen sind auf den nachgelagerten Planungsebenen anhand konkreter Projekte, Vorhaben und Maßnahmen individuell zu prüfen bzw. zu ermitteln. |
223 |
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
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I. Grobkonzept
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Stand: 02.03.2021
Die vorderen Seitenangaben beziehen sich auf die digitale Ausgabe (https://www.regionwestmecklenburg.de/Regionalplanung/Teilfortschreibung-RREP-WM-2011-Kap-Siedlungsentwicklung), die Hinteren auf die Broschüre von Mai 2021.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
224 |
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
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I. Grobkonzept
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1. Anlass
Seite 3 / 1. Absatz / letzter Satz
In der Broschüre Seite 1 / 1. Absatz / letzter Satz
„Als Ankerpunkte im ländlichen Raum übernehmen letztere (die Zentralen Orte) jedoch gleichzeitig eine entscheidende Aufgabe bei der Daseinsvorsorge, so dass der Erhaltung ihrer Trag- und Funktionsfähigkeit eine wichtige Rolle zukommt. “Welche Aufgabe übernimmt der übrige ländliche Raum, sind sie weniger wichtig?
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Dem ländlichen Raum werden insbesondere Funktionen für die land- und forstwirtschaftliche Produktion, für die Gewinnung von Rohstoffen und Energie, für Freizeit und Erholung sowie für die langfristige Sicherung natürlicher Ressourcen zugeschrieben. Die in Rede stehende Teilfortschreibung zielt nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orte und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
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I. Grobkonzept
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Seite 3 / 2. Absatz / 2. und 3. Satz
In der Broschüre Seite 1 / 2. Absatz / 2. und 3. Satz
Diese spiegelt sich nicht zuletzt in der Siedlungstätigkeit wider. Hierbei ist jedoch festzustellen, dass die Nachfrage nach Bauland, auch in Regionen mit sinkenden Bevölkerungszahlen, seit einigen Jahren sehr hoch ist. Wissentlich der hohen Nachfrage im ländlichen Raum, den Wohnungsbau für Bürger aus anderen Regionen zu unterbinden, ist nicht nur ein Eingriff in die Verwaltungshoheit der Gemeinden, sondern auch ein Eingriff in die Marktwirtschaft bzw. den freien Wettbewerb.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
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I. Grobkonzept
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Die geplanten Einschnitte für mehr als 200 Gemeinden, garantieren die einwohnerbezogenen Einnahmen der Kommunen, nur zu Gunsten der zentralen Orte. Unter Anderem werden auch die Baulandpreise durch Lenkung und der künstlichen Verknappung, für bauwillige Interessenten, auf einem hohen Niveau gehalten.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
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I. Grobkonzept
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2 Absatz / letzter Satz
„Die bisherigen Regelungen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) zum Vorrang der Innenentwicklung und zum Eigenbedarf tragen diesem Umstand bislang nur in ungenügendem Maße Rechnung.“
Der Innenentwicklung den Vorrang zu geben ist im ländlichen Raum nicht das Problem. Der Widerspruch liegt im Satz selbst. Wird mehr als 200 Gemeinden im Planungsgebiet nur ihr Eigenbedarf bewilligt, gibt es keine Innenentwicklung, es gibt überhaupt keine Entwicklung.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
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I. Grobkonzept
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Es ist dringend zu empfehlen, den Sprachgebrauch zu ändern um die Planungsvorhaben ehrlicher und verständlicher für alle Beteiligten darzustellen. Die, als Eigenentwicklungsgemeinden betitelten, werden ausschließlich ehrenamtlich geführt.
In „Eigenentwicklungsgemeinden“ gibt es keine Entwicklung. Durch einige Faktoren wie Überalterung und stagnierende Einnahmen der betroffenen Gemeinden, wird nicht einmal der Status Quo gehalten. Viele der ca. 200 Gemeinden werden in einem schleichenden Niedergang enden. Wenn man dann bedenkt, dass nicht nur 1/3 der Bevölkerung betroffen sind, sondern auch ca. 2/3 der Fläche des Planungsgebietes, kann man weder von einem Raumentwicklungsprogramm noch von einer Siedlungsentwicklung für Westmecklenburg reden.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
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I. Grobkonzept
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Um es noch einmal zu verdeutlichen, mit dem vorliegenden Grobkonzept der Teilfortschreibung wird nicht geplant den ländlichen Raum zu entwickeln, sondern nur die zentralen Orte. Wir reden nicht über ein Raumentwicklungsprogramm, sondern ein Raumfestlegungsprogramm.
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Wird zur Kenntnis genommen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt. |
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
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I. Grobkonzept
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Seite 3 letzter Absatz
„Der Fortschreibungsprozess erfolgt in enger fachlicher Abstimmung mit der Arbeitsgruppe Siedlungsentwicklung, in der regionale Akteure (u. a. Bauamtsleiter der Verwaltungsämter) vertreten sind. Ferner wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung am 16.02.2021 (Beschluss VV-07-21) ein regionaler Planungsbeirat „Siedlungsentwicklung“ gebildet, der sich aus Verbandsvertretern zusammensetzt und den Teilfortschreibungsprozess begleitet.
“Stellen sie sich vor, sie sind Bürgermeister einer Gemeinde und wollen eine Gemeindevertretersitzung durchführen. Der Amtsleiter beruft die Sitzung ein und sie als Bürgermeister und ihre Gemeindevertreter können an der Versammlung teilnehmen, sie begleiten. Sie können ihre Meinung sagen, aber die Beschlüsse sind inhaltlich von den Mitarbeitern des Amtes schon vorbereitet worden. Dieses Gefühl habe ich, wenn ich den Absatz lese.
Findet in der Arbeitsgruppe noch eine „enge fachliche Abstimmung“ der „regionalen Akteure“ statt, dürfen die gewählten Vertreter der Verbandsversammlung die Fortschreibung der Siedlungsentwicklung nur begleiten und ihre Meinung sagen. An der direkten Erarbeitung der Beschlüsse sind sie nur ungenügend beteiligt, sie sind Zuschauer mit Rederecht. Aus kommunalpolitischer Sicht müsste es doch umgedreht sein. In „enger fachlicher Abstimmung“ müssten die „regionalen Akteure“ (u. a. Bauamtsleiter der Verwaltungsämter) einen Planungsausschuss beraten. Der Planungsbeirat muss in einem Planungsausschuss zur Siedlungsentwicklung umgewandelt und die gemeinsam erarbeiteten Beschlüsse müssen dann der Verbandsversammlung vorgelegt werden. Nicht anders läuft es in den Kreistagen.
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Wird nicht gefolgt Dem Hinweis wird nicht gefolgt.
Vor Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung erfolgt ein enger fachlicher Austausch der Gremien des Regionalen Planungsverbandes (Vorstand, Planungsbeirat, Facharbeitsgruppe). Das Teilfortschreibungsverfahren und die Beschlussfassungen entsprechen vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen gemäß KV M-V, ROG, LPlG M-V, RL-RREP sowie den Regelungen der Verbandssatzung. Beanstandungen der Rechtsaufsicht liegen nicht vor. Im Übrigen sind im Planungsbeirat ausschließlich Mitglieder der Verbandsversammlung vertreten, das Gremium entspricht in seiner Zusammensetzung und Arbeitsweise ziemlich genau einem Ausschuss auf Ebene des Kreistages. |
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