Verfahrensträger: Geschäftsstelle · Regionaler Planungsverband Westmecklenburg
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Stellungnehmer Kapitel Inhalt Abwägung und Sachaufklärung BE-ID
Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Steuerung der Siedlungsentwicklung 2.1 Zielvorstellung und Hintergrund Seite 5 / Absatz 1 ab 2. Satz In der Broschüre Seite 3 / Absatz 1 ab 2. Satz „Der Erfüllung dieser Aufgabe liegt die Leitvorstellung einer „nachhaltigen Raumordnung“ zu Grunde. Diese bildet einen Handlungsrahmen für die räumliche Entwicklung. Gemäß § 1 Abs. 2 ROG ist eine nachhaltige Raumentwicklung dadurch definiert, dass sie sowohl die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt als auch gleichwertige Lebensverhältnisse in den Teilräumen im Sinne einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung schafft.“ Wenn es eine Leitvorstellung ist, in dem Gesamtraum und seinen Teilräumen, gleichwertigeLebensverhältnisse und eine großräumige ausgewogene Ordnung zu schaffen, ist doch der Ansatz der„Eigenenbedarfsgemeinden“ falsch. Wenn ca. 200 von 234 Gemeinden der Wohnungsbau als wichtigesEntwicklungskriterium verwehrt wird, kann nicht mehr von einem Einklang sozialer und wirtschaftlicher Ansprüche die Rede sein. Gleichwertige Lebensverhältnisse sind schon aus heutiger Sicht schwer zu realisieren, die Umsetzung der geplanten Siedlungsentwicklung im RREP WM wird die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse aus sozialer und wirtschaftlicher Sicht deutlich erschweren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Durch räumlichen Ausgleich und die Definition von Mindeststandards sollen strukturelle Ungleichgewichte zwischen Regionen verringert werden. Gleichwertigkeit meint jedoch nicht Gleichartigkeit. Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. Eine Gleichrangigkeit zentraler und nicht-zentraler Orte ist aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen (z.B. ROG, LPlG M-V, LEP M-V) nicht ableitbar. Im Übrigen zielt die in Rede stehende Teilfortschreibung nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orte und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Seite 5 / Absatz 2 ab 1. Satz In der Broschüre Seite 3 / Absatz 2 ab 1. Satz „Um dieser Zielvorstellung gerecht werden zu können, bedient sich die Raumordnung des „Zentrale-OrteSystems“. Dieses prägt bereits seit über 50 Jahren das raumordnerische Handeln und damit die Entwicklung der Siedlungsstruktur in Deutschland. “Seite 5 / Absatz 3 ab 1. Satz In der Broschüre Seite 3 / Absatz 3 ab 1. Satz „Bereits 1965 fand der zentralörtliche Ansatz Eingang in § 2 Abs. 2 des ROG und bildet seitdem eines der wichtigsten raumordnerischen Steuerungsinstrumente. Unter den Nummern 2 und 3 wird hierzu konkret Folgendes ausgeführt: „(...) Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten“ Seite 5 / Absatz 4 ab 1. Satz In der Broschüre Seite 3 / Absatz 4 ab 1. Satz „Die im ROG verankerten bundes- und rahmenrechtlichen Vorgaben zu Bedingungen, Aufgaben undLeitvorstellungen der Raumordnung entfalten eine Bindungswirkung für die Länder. Die Ausweisung Zentraler Orte ist somit verpflichtend (vgl. § 13 Abs. 5 Nr. 1 ROG). “Nicht das „Zentrale-Orte-Systems“ ist ein Problem, sondern der Umgang damit. Es ist auch kein Problem, wenn das Raumordnungsgesetz (ROG) festlegt:“ Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur „und“ auf Zentrale Orte auszurichten“. Zu finden im § 2 Grundsätze der Raumordnung Absatz 2 Punkt 2. Wenn die Siedlungstätigkeit auch auf vorhandene Siedlungen anzuwenden ist, steht die jetzige Planung im RREP WM dem Bundesgesetz ROG entgegen. Das Bundesgesetz gibt auch keinen Handlungsspielraum vor. Im Konsens mit weiteren Aussagen aus dem ROG, § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung und § 2 Grundsätze der Raumordnung, ist eine Entwicklung aller Siedlungen, mit ausreichender Infrastruktur, gewollt. Von einer Einschränkung, die nur den Eigenbedarf abdecken soll, ist im ROG nichts zu lesen. Die Ausweisung Zentraler Orte ist laut ROG verpflichtend aber führt nicht zwangsläufig zur Festsetzung von Eigenbedarfs- / Eigenentwicklungsgemeinden. 2.1.1 Steuerung der Siedlungsentwicklung gemäß RREP 2011 Seite 6 / Absatz 3 ab 1. Satz In der Broschüre Seite 4 / Absatz 3 ab 1. Satz Unter Zugrundelegung der rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundes- und Landesebene ist eine räumliche Steuerung der Siedlungsentwicklung in Westmecklenburg zwingend erforderlich. Aufbauend auf der Tatsache, dass die Steuerung der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte rechtlich bindend ist, wurde im Kapitel 4.1 des RREP WM u. a. folgendes Ziel der Raumordnung verankert: „Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerungauszurichten. Stehen innerörtliche Baulandreserven nachweislich nicht zur Verfügung, sind neueWohnbauflächen an die bebaute Ortslage anzulehnen. “Die letzte Fassung ROG ist am 30.Juni 2009 in Inkrafttreten, schon bevor 2011 das RREP Inkrafttreten ist. Rückblickend ist festzustellen, dass in Vorbereitung des RREP WM von 2011 die Mitglieder derVerbandsversammlung falsch bzw. unvollständig informiert wurden. Aus dem Bundesgesetz ROG lässt sich nicht „zwingend“ die Steuerung der Siedlungsentwicklung ableiten, wie sie im RREP WM von 2011 festgelegt wurde. Bezeichnend dafür ist der Satz:“ Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf die Zentralen Orte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten.“ In dem man den ersten Teil des Satzes „sie ist vorrangig aufvorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur“ ROG § 2 Absatz 2 Punkt 2, weglässt und dafür mit einem Zusatz ergänzt „In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarfder ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten“ wird ein Ziel formuliert, wie es in derBundesgesetzgebung nicht vorgesehen ist. Zu prüfen ist, ob diese Zielstellung, rechtlich der Regelungen im ROG wiederspricht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Seite 6 / letzter Absatz ab 1. Satz In der Broschüre Seite 4 / letzter Absatz ab 1. Satz „Der Eigenbedarf resultiert aus dem Bedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung für die Verbesserung derWohnverhältnisse, aus dem Ersatzbedarf für die Abgänge von Altbauwohnungen bzw. durch Sanierungs- undModernisierungsmaßnahmen, aus dem Nachholbedarf für steigenden Wohnflächenkonsum und aus der Haushaltsnachfrage. Er (der Eigenbedarf) schließt nicht die Zuwanderung von außen bzw. die gesamte Nachfrage ein. “Um die angestrebte Regelung noch mal zu verdeutlichen, eine Zuwanderung von außen, über den Eigenheimbau, wird für ca. 200, so genannte Eigenbedarfs- / Eigenentwicklungsgemeinden ausgeschlossen, findet nicht mehr statt. Auch von den, in der Broschüre (ab Seite 8) aufgeführten Beispielberechnungen, können demnach nur die ortsansässigen Einwohner profitieren. Von dieser Regelung ist nicht nur die Gemeinde betroffen, auch jeder Bürger der außerhalb der Eigenentwicklungsgemeinde wohnt, aber Interesse hat dort ortsansässig zu werden, wird in seinen Rechten eingeschränkt. Vom Planungsverband Westmecklenburg wird eine Regelung angestrebt, die es nicht ansässigen Bauwilligen verbietet, in ca. 200 der 234 Gemeinden zu bauen. Dabei spielt es keine Rolle ob der potentielle Eigenheimbauer aus der Nachbargemeinde, dem Amt, dem Kreis, dem Bundesland, Deutschland, Europa oder anderen Teilen der Welt kommen. An dieser Stelle sei auch mal ein Hinweis auf das Grundgesetz, „Art 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“, erlaubt. Man stelle sich nur vor, ein Eigentümer eines Baugrundstückes in einer Eigenentwicklungsgemeinde wohnt in Berlin. Er darf sein Grundstück nicht bebauen, weil er nicht ortsansässig ist oder darf er es bebauen, aber nicht in der Eigenentwicklungsgemeinde wohnen. Mit der Verabschiedung solch einer Regelung werden sich ganze Rechtsanwaltsscharen die Hände reiben. Der Planungsverband sollte vor allem seinen Bürgermeistern erklären, was daran noch demokratisch und nachhaltig ist
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird nicht unzulässiger Weise eingeschränkt.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Seite 7 / Absatz 3 ab 2. Satz In der Broschüre Seite 5 / Absatz 3 ab 2. Satz „Dennoch zielt die Eigenbedarfsregelung nicht darauf ab, Gemeinden, die nicht als Zentralort eingestuft werden konnten, zu benachteiligen oder deren Entwicklung zu verhindern. Sie bildet lediglich eineOrientierungshilfe bei der raumordnerischen Steuerung der Siedlungsentwicklung und der damit verbundenen Umsetzung der bundespolitischen Zielstellungen." Wenn man den betroffenen Gemeinden noch 2 Absätze vorher eine Zuwanderung und Entwicklung durch Eigenheimbau verwehrt hat und nun behauptet man wolle Gemeinden, die nicht als Zentralort eingestuft werden konnten, nicht benachteiligen oder deren Entwicklung behindern, hat das schon etwas vonZynismus. Da hilft es nicht, der bundespolitischen Zielstellung den schwarzen Peter zuzuschieben. Auch an dieser Stelle kann wieder deutlich auf das ROG des Bundes hingewiesen werden, dort steht nichts von einer Eigenbedarfsregelung. Dementsprechend kann die angestrebte Regelung der Siedlungspolitik, im Entwurf des RREP WM, nicht als „bundespolitische Zielstellung“ verkauft werden. Solches Handeln desinformiert die Mitglieder der Verbandsversammlung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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ID: 44
I. Grobkonzept
2.1.2 Folgen einer fehlenden Steuerung der Siedlungsentwicklung Seite 7 / letzter Absatz ab 1. Satz In der Broschüre Seite 5 /letzter Absatz ab 1. Satz „Ohne eine quantitative Steuerung der Siedlungstätigkeit würden Gemeinden in die Lage versetzt, dieSiedlungstätigkeit an der gesamten Nachfrage auszurichten (Schaffung von EFH-Gebieten,Mehrfamilienhäuser etc.), was eine erhebliche Zuwanderung gerade in die ländlichen Gemeinden einschließt, unabhängig von der damit einhergehenden Anzahl von Wohneinheiten. In der Vergangenheit hat sich gezeigt,dass sich eine Vielzahl der nicht zentralörtlichen Gemeinden eben diese Flexibilität bei der Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit wünschen, ohne sich dabei über die zum Teil weitreichenden Folgen bewusst zu sein.“ Das Szenario, dass hier beschrieben wird, ist eigentlich Teil einer ganz normalen Marktwirtschaft. Die unterschiedlichen Bedingungen, Eigenschaften und Interessen an einem Standort entscheiden über den Preis und auch über den Bauwilligen, der am Ende dort bauen und wohnen möchte. Dies entspricht auch denForderungen aus dem ROG und BauGB, gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen und dieWohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, zu gewährleisten.Schon jetzt kann nur dort gebaut werden wo eine ausreichende Erschließung vorhanden ist, die in einemBauantrag von der Gemeinde und dem Landkreis geprüft wird. Der Grad der Erschließung sollte das Hauptkriterium sein, als wichtigster Teil der Infrastruktur vor Ort. Diese Faktoren der Infrastruktur müssen sich in erster Linie an dem Bauvorhaben und dem Standort orientieren. Ist in einem Bauantrag die Erschließung an dem Standort ermittelt und genügt sie den Vorgaben des Baugesetzbuchs, muss auch eine Bebauung möglich sein. Wie weit der nächste Supermarkt, Arzt, die Schule etc. entfernt ist sollte, als weicher Faktor, nicht zur Untersagung eines Bauvorhabens führen. Dem Bauwilligen ist vor dem Bauen bekannt wo der nächste Supermarkt, Arzt, die Schule etc. sind. Wenn er ganz andere Vorteile bzw. Kriterien an seinem Standort zum Maßstab macht und im ländlichen Raum bauen und wohnen will, sollten weder Politik noch Behörden seiner Entscheidung im Wege stehen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. In räumlicher Hinsicht flankiert das Gleichwertigkeitsziel der Raumordnung das Sozialstaatsprinzip bzw. das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft des Grundgesetzes. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Bevor eine „erhebliche Zuwanderung“ negativ dargestellt wird, muss differenziert werden. Was ist eine erhebliche Zuwanderung? Ab wann drohen uns “weitreichende Folgen, und was sind die „weitreichenden negativen Folgen“, denen man sich bewusst sein muss? Wo genau hat diese „erhebliche Zuwanderung“ bei den Eigenentwicklungsgemeinden stattgefunden? Zu einer sachlichen Abwägung gehört auch die Gegenüberstellung der positiven Folgen einer Zuwanderung in den Eigenentwicklungsgemeinden. Helfen würde es auch mal den Durschnitt zu errechnen, den die Eigenentwicklungsgemeinden (nicht Stadt- Umlandgemeinden) insgesamt an WE, über die 3% Regelung geschaffen haben und die, die zentralen Orte gefährden sollen. Für den gefährdeten zentralen Ort Warin wurde die Differenz laut der Lupenbetrachtung (Anlage 3 A3-92 u. 93) herausgearbeitet und in der folgenden Tabelle dargestellt. Gemeinde Plan laut 3 % Ist Differenz WE Bibow ca. 4 WE 4 WE = 2,6 % 0 Jesendorf ca. 8 WE 9 WE = 4,0 % + 1 Lübberstorf ca. 4 WE 2 WE = 1,6 % - 2 Zurow ca. 19 WE 59 WE = 9,3 % + 40 Blankenberg ca. 8 WE 4 WE = 1,6 % - 4 Kloster Tempzin ca. 8 WE 8 WE = 2,9 % 0 Gesamt 51 WE 86 WE + 35 WE Laut Gutachten würde eine Verhinderung der Gefährdung des zentralen Ort Warin voraussetzen, dass die 35 WE die in den Eigenentwicklungsgemeinden zu viel gebaut wurden, dann auch tatsächlich im benachbarten Warin hätten gebaut werden müssen. Aus mehreren Gründen zeigt sich am Beispiel Warin die falsche Herangehensweise: • In der Berechnung finden keine Gemeinden Berücksichtigung, die östlich von Warin, im Landkreis Rostock liegen. • Für die Gemeinde Zurow fehlt eine differenzierte Betrachtung, mit der die Überschreitung der errichteten Wohneinheiten begründet werden kann. • Ein großer Teil der laut 3 % - Regelung zu viel gebauten Wohnungen der Gemeinde Zurow, befindet sich im Nahbereich (weniger als 2 km) des zentralen Ort Neukloster. (Neukloster – Warin ca. 10 km) • Zurow ist eine der wenigen Gemeinden im Amtsbereich Warin – Neukloster, die zwischen 2015 und 2020 keine positive Einwohnerentwicklung hatten. • Eine Gefährdung des zentralen Ortes Warin, mit der Schaffung von Wohneinheiten in den angrenzenden Gemeinden in Verbindung zu bringen, wenn sie nicht mit einer deutlichen Einwohnerentwicklung in Zurow einhergeht, erfüllt den Anspruch an das Ziel des Gutachtens nicht. Es sei denn man nimmt im Kauf, dass selbst Gemeinden mit 1.300 EW, sich nicht entwickeln sollen. Schon 2020 wurde darauf hingewiesen, dass der zentrale Ort Brüel ein übersichtliches Beispiel wäre, an dem man erklären sollte wie 28 WE mit 56 Personen (Deutschlanddurschnitt 2018 / 1,99 Personen) den zentralen Ort hätten sichern können. Oder warum der zentrale Ort Brüel durch das Fehlen von 56 Einwohnern gefährdet ist. Brüel hat ca. 750 Einwohner seit 1995 verloren. Diese Einwohner sind nicht in die Umlandgemeinden abgewandert, die Nachbargemeinden von Brüel haben im gleichen Zeitraum selbst ca. 700 Einwohner verloren. Eine Antwort hat es nicht gegeben, deshalb werden die Widersprüche, an Hand der Lupenbetrachtung (Anhang 3 A3-26 u. 27), nochmals verdeutlicht. Gemeinde Plan laut 3 % Ist Differenz WE Kuhlen-Wendorf ca. 14 WE 14 WE = 3,1 % 0 Weitendorf ca. 6 WE 2WE = 0,9 % - 4 Blankenberg ca. 8 WE 4 WE = 1,6 % - 4 Kloster Tempzin ca. 8 WE 8 WE = 2,9 % 0 Gesamt 36 WE 28 WE - 8 WE Wenn im gesamten Nahbereich von Brüel nicht einmal die 3% - Regelung ausgeschöpft wurde, wie will man den 4 Gemeinden die Schuld geben, an der Gefährdung des Zentralen Ortes durch die Siedlungsentwicklung. Brüel braucht strukturelle Anreize um mehr Siedlungsentwicklung zu ermöglichen und keine Entwicklungsverbote für die Gemeinden im Nahbereich. Die Einwohner des Nahbereichs nutzen die Infrastruktur des zentralen Ortes, wie Kitas, Schulen, Ärzte und Einkaufsmöglichkeiten. Sinnvoll kann nur eine Entwicklung sein die auch die 4 Gemeinden mitnimmt, letztendlich um auch die eigene Infrastruktur von Brüel zu stabilisieren. Weiterhin wird mit dem Gutachten von Gert Gutsche Rümenapp argumentiert, dass in mehreren Faktoren veraltet und nicht mehr zeitgemäß ist. Das Gutachten wurde im Februar 2020 veröffentlicht. Mal liegt die Einwohnerentwicklung zwischen 2007 – 2013 zugrunde dann wieder zwischen 2007 und 2018. Der Betrachtungszeitraum basiert auf eine negative demografische Entwicklung, diese hat sich nicht nur in unserem Amtsbereich, seit 2015 in einem positiven Trend umgekehrt. Das größte Mittelzentrum in MV, Wismar hat ebenfalls seit 2015 steigende Einwohnerzahlen, gilt aber laut dem Gutachten als „deutlich beeinträchtigt“ (Anhang A3-97). Selbst der LK NWM hat zwischen 2015 und 2020 mehr als 1.700 EW dazu gewonnen und hier kann man wirklich von einem Gewinn sprechen. Kreisumlage, Amtsumlage, Schullastenausgleich etc. lassen sich wieder ein wenig leichter finanzieren. Umlagen die auch die Eigenentwicklungsgemeinden tragen müssen, aber sie sollen von dieser positiven Tendenz nicht profitieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist. Zudem sei darauf verwiesen, dass die Behauptung des Stellungnehmers, es bestünden Widersprüche im Gutachten, auf einer Fehlinterpretation des gutacherlichen Vorgehens fußt. So wird ausgeblendet, dass das Neubauvolumen in Relation zur Einwohnerentwicklung betrachtet wird. Die Erläuterung der Methodik ist in Kap. 4.1 auf S. 12-14 beschrieben. In Kap. 4.1 sowie in Kap. 1.4 auf S. 5 ist die Definition der Betrachtungszeiträume erläutert. Im Übrigen ist die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen (LK NWM um rund 1.300 Personen), dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner (LK NWM ca. 3.000 Einwohner) und 2040 ca. 17.700 Einwohner (LK NWM ca. 8.000 Einwohner) weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Seite 6 / 2. Absatz ab 3. Satz In der Broschüre Seite 8 / 2. Absatz ab 3. Satz „Damit geht die Erzeugung zusätzlicher Verkehre einher, die einen höheren Verbrauch fossiler Brennstoffe zur Folge haben, der wiederum zu einem Ausstoß des klimawirksamen CO2 führt. Die Lebensqualität wird zunehmend beeinträchtigt.Auch die technische Infrastruktur (Ver- und Entsorgung, Energieversorgung, Kommunikation etc.) einer Stadt oder einer Gemeinde hat Einfluss auf die Lebensqualität. Besonders in ländlich strukturierten Räumen sind aufgrund der zum Teil geringen Einwohnerdichte die Infrastrukturkosten für den Bau und den Unterhalt jedoch deutlich höher als in verdichteten städtischen Regionen.“ Nachhaltigkeit wird es nach Ansicht der Raumordnungsbehörde wohl nur in den zentralen Orten geben.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Nachhaltigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ROG heißt, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen zu führen. Um dieser Leitvorstellung gerecht zu werden, ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung erforderlich (z.B. im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur). Eine Entwicklung in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion ist auch weiterhin möglich. Hier soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Zum Thema Kommunikation: völlig ausgeblendet wird in diesem Kapitel der flächendeckende Ausbau der Glasfasertechnologie. Allein diese Technologie wird dem Homeoffice ganz neue Möglichkeiten geben. Neue kleine Betriebe werden entstehen und attraktive Arbeitsplätze.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Digitalisierung ist ein Querschnittsthema. Die digitale Transformation wird zu räumlichen Veränderungsprozessen (wie z.B. im beruflichen und schulischen Bereich, im Verkehr oder im Einzelhandel) führen und sowohl für die ländlichen Gemeinden als auch für die Zentralen Orten Entwicklungschancen bieten. Die fortschreitende Digitalisierung macht jedoch nicht ohne Weiteres eine raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung entbehrlich oder führt zu einer zwingenden Abkehr vom Zentrale-Orte-Prinzip. So wird eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur auch weiterhin erforderlich sein, wobei gleichzeitig den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs Rechnung zu tragen ist. Die mit der Teilfortschreibung verbundene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung ist insofern zukunftsorientiert und wird auch den neuen digitalen Herausforderungen gerecht.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Zum Thema Energieversorgung: „Grüne Energie“ wird fast ausschließlich im ländlichen Raum produziert. Im ländlichen Raum ist eine eigene Energieversorgung um das Vielfache leichter umzusetzen, als im verdichteten städtischen Raum. Mit Solarthermie- und Photovoltaikanlagen und der dazu entwickeltenSpeichertechnologie ist es schon heute möglich die benötigte Energie, für den eigenen Haushalt, selbst zu produzieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Zum Thema CO2 – Die Lebensqualität wird zunehmend beeinträchtigt: Diese Aussage setzt voraus, dass es eine wesentliche Entwicklung, hin zum Wasserstoffauto oder zum Elektroauto, im ländlichen Raum nicht geben wird. Das Gegenteil wird der Fall sein. Im ländlichen Raum ist es ungleich einfacher ein Ladesäulennetz aufzubauen gerade, weil die Einwohnerdichte nicht so hoch ist. Dazu kommt die Chance auf dem eigenen Grundstück eine Lademöglichkeit für Auto, e-Roller oder e-Bike zu schaffen und Energiebedarf dafür selbst zu produzieren. Zu berücksichtigen ist auch der Breitbandausbau der das Homeoffice auf dem Lande voran bringen wird, und den Ausstoß von CO2 weiter reduziert.Wenn die Forderung der EU, bis 2035 alle Verbrennungsmotoren abzuschaffen, umgesetzt werden soll, ist es wichtig sich im Planungsverband mit der benötigten Infrastruktur zu befassen. Wie wird in den Innenstädten und Neubaugebieten der Bedarf der Ladesäulen errechnet und wie wird dieser Bedarf baulich umgesetzt.Zum Beispiel wohnen in der Altstadt von Wismar fast 7.700 Bürger dazu kommen Büro- und Gewerbeflächen da reicht es nicht einmal auf jeden verfügbaren Parkplatz 10 Ladesäulen zu bauen. Wir haben in Westmecklenburg einige zentrale Orte, die vor diesem Problem stehen und da wäre es angebracht, wenn unserer Planungsverband, gemeinsamen mit Anbietern der entsprechenden Technik, Lösungsvorschläge erarbeitet. Zumindest sollte den entsprechenden Kommunen dargelegt werden, was da auf sie zukommt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um die Planung und Umsetzung des Ausbaus von E-Ladesäulen anzustoßen.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Seite 6 / 5. Absatz ab 3. Satz In der Broschüre Seite 8 / 5. Absatz ab 3. Satz „Im Ergebnis des Gutachtens „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ zeigt sich, dass sich die Siedlungstätigkeit in den ländlichen Gemeinden, die in der Vergangenheit z. T. bereits über die 3% bzw. 6% hinausging, negativ auf dieZentralen Orte auswirkt. Es wurde festgestellt, dass 11 der 28 Zentralen Orte der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungstätigkeit beeinträchtigt bzw. deutlich beeinträchtigt sind. Sieben weitere weisen bereits eine Gefährdung auf. Setzt sich diese Entwicklung weiter fort, kann dies im schlimmsten Fall zu einer deutlichen Schwächung der Zentralen Orte in der Planungsregion führen,Infrastrukturen können nicht mehr vorgehalten werden, Gewerbebetriebe und Einzelhandel müssen aufgrund fehlender Kaufkraft schließen. Die Sicherung der Daseinsvorsorge auch für die umliegenden Gemeinden ist dann nicht mehr gegeben.“ Wenn 11 der 28 Zentralen Orte der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungstätigkeit beeinträchtigt bzw. deutlich beeinträchtigt sind und sieben weitere bereits eine Gefährdung aufweisen, muss es doch dem Planungsverband möglich sein, die im Raum stehende Gefährdung durch den Siedlungsbau genau zu benennen bzw. aufzuzeigen. Ich weise hier noch einmal auf die Ausführungen zu den zentralen Orten Warin und Brüel (Seite 5 des Schreibens) hin. Zu Warin ist schon in einem Schreiben vom Mai 2020 folgende ausgeführt worden: „Völlig ohne Berücksichtigung sind die Verluste der Stadt Warin, im Bereich der Infrastruktur. Es gab für Warin mehrere überregionale Entscheidungen auf die kein Einfluss möglich war, die Warin aber negativ getroffen haben. In Warin wurde ein Militärstandort geschlossen, eine Bahnlinie stillgelegt, ein Krankenhaus geschlossen, zum Standortnachteil eine Ämterfusion durchgeführt und vor wenigen Jahren der Schulstandort deutlich reduziert. Der Verlust der Arbeitsplätze und der ausgelöste Wegzug sind noch messbar. Nicht feststellen kann man die Auswirkungen, wenn es diese überregionalen Entscheidungen nicht gegeben hätte. Wie hätten sich dann Einwohnerzahlen und der Siedlungsbau entwickelt. Mit Sicherheit gefährden der Siedlungsbau der Nachbargemeinde und Neukloster, nicht den zentralen Ort Warin. Das aufgezeigte Plus der WE in den Nachbargemeinden kann nicht solche Auswirkungen haben, die Warin in irgendeiner Weise gefährden. Ebenso kann auch der aufgezeigte Verlust von Einwohnern, nicht gleichbedeutend mit einer Gefährdung des zentralen Ortes einhergehen. Ich gehe auch davon aus, dass es dem zentralen Ort Warin besser gehen könnte, eine Gefährdung sehe ich nicht. “Nicht mit einem Wort ist auf die Ausführungen zu Warin bisher eingegangen worden. Stur wird weiter behauptet, die Siedlungstätigkeit in den ländlichen Gemeinden, wirkt sich negativ auf die zentralen Orte aus, gefährdet diese sogar. Obwohl bekannt ist, dass auch Einwohner des Nahbereichs des zentralen Ortes, die Infrastruktur nutzen. Die gesamte Infrastruktur von Warin wird auch von den Einwohnern der Nachbargemeinden genutzt. Eine gesunde Entwicklung der Gemeinden nutzt dem zentralen Ort und gefährdet diesen nicht.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Im Gutachten „Evaluation der wohnbaulichen Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Gemeinden der Planungsregion Westmecklenburg“ ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Grundzentren erfüllen vorrangig Versorgungsaufgaben zur Deckung des allgemeinen täglichen Bedarfes für die Bevölkerung ihres jeweiligen Nahbereiches. Währenddessen halten Mittelzentren Einrichtungen des gehobenen Bedarfes für die Bevölkerung ihrer Mittelbereiche und Oberzentren Einrichtungen des spezialisierten höheren Bedarfs für die Bevölkerung ihrer Oberbereiche vor. Rückläufige Einwohnerzahlen durch Wegzug aus den Zentralen Orten in umliegende Gemeinden senken die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge mit der Konsequenz, dass die Zentralen Orte letztlich in ihrer Funktionsfähigkeit als regionale Entwicklungs- und Versorgungsstandorte beeinträchtigt werden können. Im o.g. Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Mit dieser einseitigen Betrachtung stellt sich das Gutachten insgesamt in Frage und muss sich den Vorwurf gefallen lassen, nur nach Gründen zu suchen, den Bau von Wohnungseinheiten in ca. 200 Gemeinden abzuwürgen. Die Ausführungen zeigen aber auch das Fehlen einer Swot-Analyse um die Stärken und Schwächen des ländlichen Raums zu verdeutlichen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. In Vorbereitung auf die Teilfortschreibung hat mit der gutachterlichen Evaluation der wohnbaulichen Entwicklung durch das Büro GGR (Gertz Gutsche Rümenapp) eine detaillierte Bestandsanalyse stattgefunden. Diese wurde der Verbandsversammlung auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 präsentiert. Gutachterlich ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Im Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist. Diese Ergebnisse hat sich der Planungsträger zu Eigen gemacht, indem er mit der in Rede stehenden Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, steuert. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung führt insofern nicht zu einem „Abwürgen“ der Entwicklung in den ländlichen Gemeinden.
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I. Grobkonzept
eite 6 u. 7 / 6. Absatz ab 1. Satz In der Broschüre Seite 8 u. 9 / 6. Absatz ab 1. Satz „Ein Aspekt, der ebenfalls zunehmend an Bedeutung gewinnt, ist der zum Teil sehr hohe Altersdurchschnitt in vielen ländlichen Gemeinden. Mit zunehmendem Alter ändern sich die Infrastrukturanforderungen an den Wohnort und somit auch der Anspruch an die Qualität des Wohnens (altersgerechtes bzw. betreutes Wohnen etc.).“ Einem hohen Altersdurhschnitt im ländlichen Raum, sollte nicht ausschließlich dadurch begegnet werden, altersgerechtes Wohnen auf zentrale Orte zu konzentrieren. Zu erarbeiten und zu prüfen sind auch Modelle die zumindest zulassen, dass ältere Menschen in ihrer Heimatgemeinde möglichst lange leben können.Vorstellbar wäre ein Modellprojekt, in dem das Angebot von kleinen barrierefreien und altersgerechtenWohnungen, auch in kleineren Gemeinden, geschaffen wird. Damit soll älteren und gebrechlichenSeniorinnen und Senioren das Angebot gemacht werden, ihre Immobilie frühzeitig ihren Erben zu übergeben und trotzdem im gewohnten Umfeld weiter zu leben. Vorteil - Pflege bleibt oftmals in der Familie und kann durch vertraute Angehörige abgesichert werden. Vorteil - Familienbindungen bleiben erhalten und werden nicht getrennt. Vorteil - eventuellem Leerstand wird schneller begegnet. Vorteil - Die Betriebskosten, der teils großen Wohnflächen, müssen nicht mehr aus der Rente finanziertwerden. Sie ist im ländlichen Raum oftmals unter dem Durchschnitt. Vorteil - kein Verfall der Immobilien wegen der Gebrechlichkeit im Alter. Vorteil - schnellere Sanierung der älteren Immobilien. Vorteil – Das Modellprojekt trägt zu einem ordentlichen Ortsbild bei.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
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I. Grobkonzept
Seite 7 / 1. Absatz ab 1. Satz In der Broschüre Seite 9 / 1. Absatz ab 1. Satz 2.2 Vorschläge zur zukünftigen Steuerung der Siedlungsentwicklung Aus den vorangegangenen Kapiteln lässt sich Folgendes ableiten: • Unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Lenkung der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte zwingend erforderlich. Raumordnungsgesetz (ROG) der Bundesrepublik Deutschland § 2 Absatz 2: Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. ROG § 2 Absatz 2 Punkt 1 / Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltigesWirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern undRessourcen nachhaltig zu nutzen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichenRäumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Es gibt weitere Festlegungen im ROG und im BauGB, die eine Interpretation oder Schlussfolgerung, eine Lenkung in die zentralen Orte sei zwingend erforderlich, nicht zulassen. Die Siedlungsentwicklung soll vorrangig, aber nicht nur in Zentrale Orte gelenkt werden. Eine Siedlungstätigkeit die nur auf den Eigenbedarf der ansässigen Bevölkerung basiert, wird nicht vom Gesetzgeber gefordert und ist auch nicht gewollt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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I. Grobkonzept
• „Das Gutachten von Gertz Gutsche Rümenapp macht deutlich, dass mehr als die Hälfte der Zentralen Orte der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungstätigkeit im Nahbereich beeinträchtigt oder sogar gefährdet ist. Die Erhaltung der Trag- und Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte als Ankerpunkte im ländlichen Raum stellt somit in Zukunft einen wichtigen Bestandteil raumordnerischen Handelns dar.“ Zu dem Punkt ist schon ausreichend in diesem Schreiben vorgetragen worden. Die Bewertungen in den Anlagen des Gutachtens von Gertz Gutsche Rümenapp sind veraltet und fehlerhaft. Die, seit 2015 stattfindende positive Einwohnerentwicklung wird nicht berücksichtigt. Keine Berücksichtigung findet in der Bewertung der zentralen Orte, die Gemeinden des Nahbereichs, die sich hinter unserer Grenze des Planungsgebietes im LK LRO befinden. Ein nachhaltiges Handeln, ist wegen der Einschränkungen, für den überwiegenden Teil der Gemeinden, bei Umsetzung des Gutachtens, nicht gesichert, nicht vereinbar und wohl auch nicht gewollt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. In Vorbereitung auf die Teilfortschreibung hat mit der gutachterlichen Evaluation der wohnbaulichen Entwicklung durch das Büro GGR (Gertz Gutsche Rümenapp) eine detaillierte Bestandsanalyse stattgefunden. Diese wurde der Verbandsversammlung auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 präsentiert. Gutachterlich ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Im Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist. Die Einwohnerentwicklung in Westmecklenburg ist weiterhin rückläufig, bestenfalls stagnierend. Zwischen 2011 bis 2020 sank die Bevölkerungszahl Westmecklenburgs um rund 6.000 Personen, dies wird sich fortsetzen. Laut 5. Landesprognose werden in Westmecklenburg im Jahr 2030 ca. 8.500 Einwohner und 2040 ca. 17.700 Einwohner weniger leben als noch 2020. Zudem wird es signifikante Umbrüche in der Altersstruktur geben. So wird in den beiden Landkreisen 2040 jeder dritte Einwohner im Rentenalter sein (siehe dazu auch Begründung zu PS 4.2 (10)). Eine positive Bevölkerungsentwicklung einzelner Gemeinden oder einzelner Teilräume widerspricht nicht dieser grundsätzlichen Aussage bzw. den Festlegungen der Teilfortschreibung der Kapitel 4.1 und 4.2. Im Übrigen wird die raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
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I. Grobkonzept
• „Die künftige Regelung muss zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns beitragen; gleiche Sachverhalte müssen gleich bewertet werden.“ Gleiche Sachverhalte müssen gleich bewertet werden, ist ein begrüßungswürdiger Ansatz und sollte unbedingt umgesetzt werden. Nur ist ein unterschiedliches Verwaltungshandeln in den vergangenen Beratungen des Planungsverbandes mehrfach in den Raum gestellt worden. Bestes Beispiel dafür ist derVorschlag Gemeinden an der Grenze zu SH, einen größeren Entwicklungsrahmen in derSiedlungsentwicklung zu ermöglichen. Dagegen findet die Lage des Amtes Neukloster - Warin, an der Kreisgrenze zum LK Rostock und der Nähe zum Wirtschaftsraum Rostock kaum Beachtung. Hinter der Grenze unserer Planungsregion findet im LK Rostock eine rege Siedlungsentwicklung statt. Vor dem Hintergrund eines gemeinsamen LEP ist es nicht zu vermitteln, dass selbst Splittersiedlungen und abgelegene Ortsteile in LRO sich deutlich besser entwickeln als Gemeinden in NWM in vergleichbarer Lage.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Vorwurf, den Gleichheitssatz bzw. das Willkürgebot zu mißachten, ist nicht nachvollziehbar. Die PS 4.2 (5) und (6) tragen durch die Definition eindeutiger Kriterien auch künftig zu einem transparenten und nachvollziehbaren Verwaltungshandeln bei. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Eine solche Voraussetzungen ist z.B. die besondere Lagegunst. Die Aufnahme dieser Voraussetzung findet ihre Berechtigung darin, dass es deutliche Unterschiede der Entwicklungsdynamik zwischen den Teilräumen Westmecklenburgs sowie benachbarter Regionen gibt und dass spezielle Entwicklungsimpulse von außerhalb Westmecklenburgs regionalökonomisch genutzt werden können. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Gemeinde die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen erfüllt.
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I. Grobkonzept
Seite 9 - 12 / ab 1. Absatz In der Broschüre Seite 7 - 10 / ab 1. Absatz 2.2.1 Quantitative Steuerung unter Zugrundelegung mengenorientierter Steuerungsansätze Von den 3 vorgeschlagenen Berechnungsbeispielen ist das Erste die praktizierte Variante der letzten Jahre und hat schon zu Unmut in vielen Gemeinden geführt. Tatsächlich kommt dieser Ansatz aber einer vergleichbaren Handhabung der Siedlungsentwicklung inWestmecklenburg und Schleswig-Holstein (SH) recht nah. Auch in SH wird der Wohnungsbestand(31.12.2009) zu Grunde gelegt. In SH geht man aber nicht von 3% des Eigenbedarfs der Bevölkerung aus und man findet auch keine Definition einer Eigenbedarfs- / Eigenentwicklungsgemeinde. Vielmehr richtet man sich nach dem örtlichen Bedarf, der sich nicht nur auf die ortansässige Bevölkerung ausrichtet und gestattet den Gemeinden im ländlichen Raum einen Entwicklungsrahmen von 10%. Es ist wichtig innerhalb der Metropolregion Hamburg vergleichbare Bedingungen zu schaffen, auf keinen Fall dürfen Sie schlechter sein wie im Rest der Metropolregion Hamburg und auch nicht schlechter als im LK Rostock. Im Landesentwicklungsplan SH nachzulesen Seite 45 / 46 3 Z „Gemeinden oder Gemeindeteile, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, decken den örtlichen Bedarf.“ 4 Z „Bis zur Aufstellung neuer Regionalpläne gilt folgender Rahmen für die Wohnungsbauentwicklung: InGemeinden, die keine Schwerpunkte sind, können im Zeitraum 2010 bis 2025 bezogen auf ihrenWohnungsbestand am 31.12.2009 neue Wohnungen im Umfang von – bis zu 15 Prozent in denOrdnungsräumen und von – bis zu 10 Prozent in den ländlichen Räumen gebaut werden. Bei Gemeinden mit einem hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen ist der Bestand an Dauerwohnungen zugrunde zu legen.“
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Die beiden weiteren Beispiele, haben einmal die Einwohnerzahl zu einem Basisjahr und einmal Fläche / Einwohner zum Berechnungsansatz herangezogen. Beide kommen auf das gleiche Ergebnis, unterscheiden sich aber bei den Vor- und Nachteilen. Der WE-Ansatz unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zu einem Basisjahr, ist eher kurzgefasst. Auffällig sind die klein gehaltenen Entwicklungsmöglichkeiten. Eine Gemeinde mit 350 Einwohnern kann nicht einmal 1 Wohnungseinheit pro Jahr bauen. Das erinnert wieder an den Grundsatz, den Bau von neuen WE, nur für den Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zuzulassen. Eine wirkliche Entwicklung kann mit 7 WE in 10 Jahren nicht gewährleistet werden. Eine Einschätzung die für alle drei Berechnungsansätze gilt und den überwiegenden Teil der Gemeinden in Westmecklenburg, weiterhin deutlich benachteiligt. Der Ansatz, die Berechnung nach Fläche / Einwohner, enthält zu dem Lenkungsinstrumente, deren Auswirkungen noch nicht eingeschätzt werden können. Mit der Dichtevorgabe soll eine höhere Baudichte erreicht werden und ein Anreiz zum Mehrgeschossbau geschaffen werden zu dem wird es imBerechnungsbeispiel als Vorteil verkauft. Wie verträgt sich dieser Vorteil mit dem Anspruch, historischeOrtskerne zu erhalten? Der Mehrgeschossbau wirkt sich, vor allem in kleinen Gemeinden störend auf das Ortsbild aus. Im ländlichen Raum schaffte man mit dem Mehrgeschossbau, schon zu DDR – Zeiten viele Bausünden, es ist kein Mittel einer nachhaltigen Entwicklung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Mit dem Flächen-Einwohner-Ansatz wird für die Bebauungsdichte keine Vorgabe gemacht. Über die Art der Bebauung entscheidet die Gemeinde, wobei dem historischen Ortsbild hinreichend Rechnung zu tragen ist (siehe hierzu PS 4.1 (9) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
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ID: 44
I. Grobkonzept
Dem Vorrang der Innenentwicklung ist nichts entgegenzuhalten, nur muss jede Gemeinde geeignete städtebauliche Maßnahmen in Ihren Innenbereich selbst planen dürfen. Dichtevorgaben und Mehrgeschossbau können sich im ländlichen Raum nachteilig auf das Ortsbild auswirken. Bei dem Hinweis, der Anwendung des „Flächen-Einwohner Ansatz“ in Rheinland-Pfalz, sollte berücksichtigt werden, dass diese Dörfer eine ganz andere Struktur haben, als in Mecklenburg.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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ID: 44
I. Grobkonzept
Wir sollten uns nicht an das Saarland, der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg oder Rheinland-Pfalz orientieren, wenn wir zur Metropolregion Hamburg gehören. Unser Nachbarland Schleswig-Holstein hat einen Berechnungsansatz, der schon jetzt unseren in Westmecklenburg ähnelt. Wird unserEntwicklungsrahmen von 3% auf 10 % erhöht, haben wir gleiche Bedingungen in einem großen Teil des ländlichen Raums in unserer Metropolregion und bleiben bei der Werbung um neue Einwohner, für unser gesamtes Planungsgebiet, offen und konkurrenzfähig.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Für weitere Berechnungsansätze und den kommenden Beratungen sollten die Mitglieder derVerbandsversammlung der Arbeitsgruppe Siedlungsentwicklung Grundsätze eines neuen RREP benennen. Unter anderen wären folgende Punkte sinnvoll: Keine Anrechnung der Wohneinheiten im kommenden RREP WM bei Überschreitung des 3%Entwicklungsrahmens der Jahre 2007 – 2020 und Vorbereitung der Aufhebung des Beschluss VV-06/16Siehe dazu die Broschüre „Wohnungsbau im ländlichen Raum“ Seite 18 unter Übergangsregeln erlauben….. Dort ist zu lesen: „Überausschöpfungen im Zeitraum 2007-2020 führen zu einer Reduzierung des Entwicklungsrahmens 2021-2030. Dieser Teil des vorgeschlagenen Konzeptes wurde durch die Verbandsversammlungbereits am 16.03.2016 in Kraft gesetzt (Beschluss VV-06/16).“ Die Reduzierung des Entwicklungsrahmen soll bis zu 50% betragen. Die Reduzierung desEntwicklungsrahmen wurde auf der Grundlage des Konzeptes von Gertz Gutsche Rümenapp beschlossen, nicht auf der Grundlage eines fortgeschriebenen RREP WM.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Keine Vorgaben in der Siedlungstätigkeit, die sich allein an dem Eigenbedarf einer Gemeinde orientieren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)).
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ID: 44
I. Grobkonzept
Jede Gemeinde im Planungsgebiet bekommt die Chance auf eine tatsächliche Siedlungsentwicklung. Gemeinden müssen selbst entscheiden, ob sie ihre Dörfer und Ortsteile entwickeln wollen.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine Entwicklung von Ortsteilen ist nicht komplett ausgeschlossen, sofern die Voraussetzungen gemäß Kap. 4.1 erfüllt werden. Gemäß PS 4.1 (4) ist die Siedlungstätigkeit zu konzentrieren und die Entstehung von Siedlungsbändern ist zu vermeiden. Der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung von Splittersiedlungen ist entgegenzuwirken. Gemäß PS 4.1 (5) ist der Siedlungsflächenbedarf vorrangig innerhalb bebauter Ortslagen abzudecken. Mit dem Freiraum ist schonend umzugehen. Gemäß PS 4.1 (6) soll bei der Siedlungsentwicklung auf die Nutzung des vorhandenen Bestandes geachtet werden.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Es darf keinen Eigenentwicklungsrahmen geben, für alle Gemeinden darf nur über einen Entwicklungsrahmen verhandelt werden. Der Entwicklungsrahmen sollte wie in SH geregelt werden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand) wie z.B. in Schleswig-Holstein, erübrigt sich damit.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Seite 12 / 1. Absatz ab 1. Satz In der Broschüre Seite 10 / 1. Absatz ab 1. Satz 2.2.2 Qualitative SteuerungDie, im Punkt 1. genannten qualitativen Aspekte, werden die Siedlungsentwicklung in der Hauptsache in zentrale Orte lenken. Lediglich die verkehrliche Infrastruktur / Nähe zur Autobahn kann in unseren Amtsbereich den Gemeinden Zurow und Glasin zum Vorteil sein.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Gemeinden, die als Siedlungsschwerpunkte festgelegt sind, in einem Tourismusschwerpunktraum liegen, ein überdurchschnittliches Einpendleraufkommen aufweisen und / oder infrastrukturell bzw. lagebezogen prädestiniert sind, erfüllen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen.
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ID: 44
I. Grobkonzept
Die, im Punkt 2. genannten qualitativen Aspekte, können für viele Gemeinden eine Lösung sein.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Die, im Punkt 3. genannten qualitativen Aspekte, bieten weiterhin Konfliktstoff. Altersgerechtes Wohnen auf zentrale Orte zu konzentrieren, bedeutet für viele Menschen im hohen Alter, ihre Heimatgemeinde verlassen zu müssen, weil in vielen Gemeinden für altersgerechtes Wohnen keine Baugenehmigungen erteilt werden. Zu diesem Punkt ist auf Seite 7 des Schreibens schon ausgeführt worden.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
258
Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Alle 3 Punkte sind sehr kurzgefasst und können erst beurteilt werden, wen bekannt ist wie sie umgesetzt werden sollen.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt.
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Gemeinde Passee / Amt Neukloster-Warin
ID: 44
I. Grobkonzept
Die nachhaltige Entwicklung unseres Planungsgebietes muss bei dem Thema der Siedlungsentwicklung mehr Beachtung finden. Themen für eine nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums können sein: Ein alltagstaugliches Radwegenetz zwischen den zentralen Orten zu entwickeln. E-Mobilität in der Stadt und im ländlichen Raum. Die Berücksichtigung, des schon stattfindenden Klimawandel. Berücksichtigung der aktuellen Phase der Suburbanisierung. „Vor allem die günstigeren Wohnkosten und der Wunsch nach einem eigenen Haus mit Garten veranlasst Familien mit jungen Kindern dazu, ins Umland zu ziehen und so zur aktuellen Phase der Suburbanisierung in Deutschland beizutragen.“ Quelle: Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung / Erschienen als Beilage zur Geographischen Rundschau 11/2020 Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bevölkerungswanderung in der Metropolregion Hamburg. Modellprojekte nachhaltiges / autarkes Wohnen ermöglichen. Arbeiten und Erholen von Überall. Auch bekannt unter Verbindung von Erholung und Arbeit mit dem Begriff Workation zusammengefasst. Neue Handelsformen auch neue Entwicklungschancen für den ländlichen Raum?! Die Landesinitiative Neue Dorfmitte MV. E-mobilität im Stadt- Landvergleich / Ladestationen auch für E-bikes
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Nachhaltigkeit gemäß § 1 Abs. 2 ROG heißt, die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen zu führen. Dieser Leitvorstellung werden die Festlegungen der Kapitel 4.1 und 4.2 gerecht. Weitere vom Stellungnehmer benannten Aspekte sind nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung bzw. liegen nicht in der Regelungskompetenz des Regionalen Planungsverbandes.
260
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Der Leitvorstellung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums wird das oben genannte Grobkonzept nicht gerecht. Wenn ca. 200 von 234 Gemeinden der Wohnungsbau als wichtiges Entwicklungskriterium verwehrt wird, kann nicht mehr von einem Einklang sozialer und wirtschaftlicher Ansprüche die Rede sein. Dem Anspruch gegenüber, in dem Gesamtraum und seinen Teilräumen gleichwertige Lebensverhältnisse und eine großräumige, ausgewogene Ordnung zu schaffen, ist der Ansatz der „Eigenbedarfsgemeinden“ falsch. Gleichwertige Lebensverhältnisse sind schon unter jetzigen Bedingungen schwer zu realisieren; die Umsetzung der geplanten Siedlungsentwicklung im RREP WM wird die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse aus sozialer und wirtschaftlicher Sicht deutlich erschweren.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Durch räumlichen Ausgleich und die Definition von Mindeststandards sollen strukturelle Ungleichgewichte zwischen Regionen verringert werden. Gleichwertigkeit meint jedoch nicht Gleichartigkeit. Gleichwertige Lebensverhältnisse in Westmecklenburg können nur dann hergestellt werden, wenn eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge gegeben ist. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. Eine Gleichrangigkeit zentraler und nicht-zentraler Orte ist aus den einschlägigen rechtlichen Regelungen (z.B. ROG, LPlG M-V, LEP M-V) nicht ableitbar. Im Übrigen zielt die in Rede stehende Teilfortschreibung nicht auf ein konfligierendes Verhältnis zwischen Zentralen Orte und ländlichen Gemeinden ab. Vielmehr soll mit der Teilfortschreibung eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)).
269
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Die unterschiedlichen Bedingungen, Eigenschaften und Interessen an einem Standort entscheiden über den Preis und auch über den Bauwilligen, der am Ende dort bauen und wohnen möchte. Dies entspricht auch den Forderungen aus dem ROG und BauGB, gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung zu gewährleisten. Wer die Umsetzung dieser Grundsätze aus dem ROG und dem BauGB erschwert, ist an einer wirklichen Entwicklung des ländlichen Raums nicht interessiert.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. In räumlicher Hinsicht flankiert das Gleichwertigkeitsziel der Raumordnung das Sozialstaatsprinzip bzw. das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft des Grundgesetzes. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich.
270
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Die Idee hinter Eigenbedarfsgemeinden / Eigenentwicklungsgemeinden ist die Zentralisierung des Wohnungsbaus auf wenige ausgewählte Orte. Die Probleme die damit einhergehen sind weiter steigende Baulandpreise, die für längere Zeit auf einem hohen Niveau gehalten werden. Eine Behörde darf nicht als Preistreiber für Bauland fungieren, in dem sie Bauland künstlich knapp hält und günstiges Bauen im ländlichen Raum verhindert. Die Erhaltung sozialer und stabiler Einwohnerstrukturen kann so nicht mehr gewährleistet werden und die Eigentumsbildung für weite Kreise der Bevölkerung ist nicht gesichert. Die geplanten Einschränkungen, vor allem die Festsetzung eines Entwicklungsrahmens der keine Entwicklung zulässt, widerspricht der Bundesgesetzgebung.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
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Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Auch der politische Wille unserer Landesregierung ist mit den geplanten Zielen der Siedlungspolitik des Planungsverbandes Westmecklenburg nicht oder nicht mehr vereinbar. Die Landesregierung setzt sich in Zukunft für bezahlbares Bauen und Wohnen im ländlichen Raum, in den Tourismusregionen und in den Städten ein. Dazu setzen sie den sozialen Wohnungsbau fort. Der barrierefreie Umbau von Wohnungen wird weiter gefördert. Sie werden außerdem die Wohnraumschaffung durch Ausweisung von Bauland in ländlichen Räumen oder in touristischen Schwerpunkträumen unterstützen. Quelle: https://spd-mvp.de/meldungen/energiewende-voranbringen-infrastruktur-ausbauen
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
272
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Schon jetzt sollte dort gebaut werden, wo eine ausreichende Erschließung vorhanden ist. Der Grad der Erschließung sollte das Hauptkriterium sein; als wichtigster Teil der Infrastruktur vor Ort. Ist in einem Bauantrag die Erschließung an dem Standort ermittelt und genügt sie den Vorgaben des Baugesetzbuches, muss auch eine Bebauung möglich sein. Wie weit der nächste Supermarkt, Arzt, die Schule etc. entfernt sind, sollte als weicher Faktor nicht zur Untersagung eines Bauvorhabens führen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen ist eine zentrale Leitvorstellung der Bundesraumordnung (vgl. § 1 Abs. 2 ROG). Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge trägt zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei. Die Zentralen Orte stellen ein verlässliches Gerüst zur Sicherung der Daseinsvorsorgeeinrichtungen dar. In räumlicher Hinsicht flankiert das Gleichwertigkeitsziel der Raumordnung das Sozialstaatsprinzip bzw. das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft des Grundgesetzes. Mit der Teilfortschreibung soll eine angemessene raumordnerische Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, gesteuert werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich.
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Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Um eine Entwicklung im gesamten Planungsgebiet Westmecklenburg zu realisieren, ist es sinnvoll die Nachfragen nach Bauland zu lenken und zu bedienen. Alle Gemeinden brauchen einen Entwicklungsrahmen, der eine Entwicklung auch zulässt. Bei der Größe des Rahmens sollten wir uns an unserer Metropolregion orientieren. Der ländliche Raum in SH ist vergleichbar mit MV und dort lässt man eine Entwicklung von 10% zu. Wir brauchen vergleichbare Vorgaben, um im Wettbewerb zukünftiger Einwohner bestehen zu können. Der Entwicklungsrahmen sollte zukünftig auch in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden einfließen.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
274
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Die Gemeindevertretungen müssen in der Lage versetzt werden, ihre Entwicklung selbst zu bestimmen, so wie es im Grundgesetz Artikel 28 geregelt ist. In Kommentaren ist unter dem Punkt Planungshoheit zu lesen, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Kompetenzen eigenständige Planungen erstellt, für die sie eigene Ermessensspielräume haben muss. Wissentlich der hohen Nachfrage im ländlichen Raum den Wohnungsbau für Bürger aus anderen Regionen zu unterbinden, ist auch ein Eingriff in die Verwaltungshoheit der Gemeinden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen in Kapitel 4.2 stellen keinen unzulässigen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die Beschränkung der Siedlungstätigkeit nicht zentraler Orte in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG sowie ein flächen- und verkehrssparendes Bauen in §§ 1, 1a BauGB vorgegeben.
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Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Der Innenentwicklung den Vorrang zu geben, ist im ländlichen Raum nicht das Problem.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
276
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Der Widerspruch liegt im Satz selbst. Wird mehr als 200 Gemeinden im Planungsgebiet nur ihr Eigenbedarf bewilligt, gibt es keine Innenentwicklung. Es gibt überhaupt keine Entwicklung. Es ist dringend zu empfehlen, den Sprachgebrauch zu ändern, um die Planungsvorhaben ehrlicher und verständlicher für alle Beteiligten darzustellen. Die als Eigenentwicklungsgemeinden Betitelten werden ausschließlich ehrenamtlich geführt. In „Eigenentwicklungsgemeinden“ gibt es keine Entwicklung. Durch einige Faktoren wie Überalterung und stagnierende Einnahmen der betroffenen Gemeinden, wird nicht einmal der Status Quo gehalten. Viele der ca. 200 Gemeinden werden in einem schleichenden Niedergang enden. Wenn man dann bedenkt, dass nicht nur 1/3 der Bevölkerung betroffen sind, sondern auch ca. 2/3 der Fläche des Planungsgebietes, kann man weder von einem Raumentwicklungsprogramm noch von einer Siedlungsentwicklung für Westmecklenburg reden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. So soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird. Der kommunale Entwicklungsrahmen bemisst sich als Bauflächenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung und kann nur in Abhängigkeit der lokalen und regionalen Rahmenbedingungen quantifiziert werden (vgl. Begründung zu PS 4.2 (5)). Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird dadurch jedoch nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt.
277
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Um es noch einmal zu verdeutlichen. Mit dem vorliegenden Grobkonzept der Teilfortschreibung wird nicht geplant, den ländlichen Raum zu entwickeln, sondern nur die zentralen Orte. Wir reden nicht über ein Raumentwicklungsprogramm, sondern ein Raumfestlegungsprogramm.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Grobkonzept stellt die verfahrensbegleitende Unterlage im Zuge des ersten Teilfortschreibungsschrittes (Unterrichtung der Öffentlichkeit und den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen über die allgemeinen Planungsabsichten) dar. Eine Aktualisierung bzw. Überarbeitung des Grobkonzeptes erfolgt nicht. Stattdessen wird im Zuge der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung der Entwurf der Kapitel 4.1 und 4.2 (einschließlich der Programmsätze und der Begründungen) als verfahrensbegleitende Unterlage ausgelegt.
278
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Auch das „Zentrale-Orte-System“ ist kein Problem, sondern der Umgang damit. Es ist auch kein Problem, wenn das Raumordnungsgesetz (ROG) festlegt: “ Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur „und“ auf zentrale Orte auszurichten“. Zu finden im § 2 Grundsätze der Raumordnung Absatz 2 Punkt 2. Zum Problem wird die geplante Auslegung des Satzes. “ Die Wohnbauflächenentwicklung ist bedarfsgerecht auf die zentralen Orte zu konzentrieren. In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten.“ In dem man den ersten Teil des Satzes „sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur“ ,ROG § 2 Absatz 2 Punkt 2, weglässt und dafür mit einem Zusatz ergänzt „In den anderen Gemeinden ist die Wohnbauflächenentwicklung auf den Eigenbedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung auszurichten“ wird ein Ziel formuliert, wie es in der Bundesgesetzgebung nicht vorgesehen ist. Zu prüfen ist, ob diese Formulierung mit den rechtlichen Regelungen im ROG § 1 und § 2 überhaupt gesetzeskonform ist. Die Ausweisung zentraler Orte ist laut ROG verpflichtend, führt aber nicht zwangsläufig zur Festsetzung von Eigenentwicklungsgemeinden.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Festlegungen zur Wohnbauflächenentwicklung sind für eine nachhaltige Siedlungsentwicklung und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1d Raumordnungsgesetz (ROG) kann die Siedlungsentwicklung Inhalt von Raumordnungsplänen sein. Die der Regionalplanung übergeordnete Landesplanung setzt diesen bundesgesetzlichen Auftrag mit der Festlegung der PS 4.2 (1) und (2) LEP M-V als Ziele der Raumordnung um. Ein Widerspruch der raumordnerischen Festlegungen im Zuge dieser Teilfortschreibung zu bundesgesetzlichen Regelungen existiert somit nicht. Im Übrigen sei auf PS 4.2 (6) verwiesen, wonach prädestinierten ländlichen Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird.
279
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Noch weiter geht man in der Definition des Eigenbedarfs und plant für ca. 200 Gemeinden ein Zuzugsverbot für Bürger, die im ländlichen Raum bauen wollen. Im Grobkonzept heißt es: „Der Eigenbedarf resultiert aus dem Bedarf der ortsansässigen Wohnbevölkerung für die Verbesserung der Wohnverhältnisse, aus dem Ersatzbedarf für die Abgänge von Altbauwohnungen bzw. durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, aus dem Nachholbedarf für steigenden Wohnflächenkonsum und aus der Haushaltsnachfrage. Er (der Eigenbedarf) schließt nicht die Zuwanderung von außen bzw. die gesamte Nachfrage ein.“ Um die angestrebte Regelung noch mal zu verdeutlichen. Eine Zuwanderung von außen über den Eigenheimbau wird für ca. 200 so genannte Eigenentwicklungsgemeinden ausgeschlossen. Auch von den in der Broschüre (ab Seite 8) aufgeführten Beispielberechnungen können demnach nur die eigenen Einwohner der jeweiligen Gemeinde profitieren. Von dieser Regelung sind nicht nur die Gemeinden betroffen. Auch jeder Bürger, der außerhalb der Eigenentwicklungsgemeinde wohnt aber Interesse hat dort ortsansässig zu werden, wird in seinen Rechten eingeschränkt. An dieser Stelle sei auch mal ein Hinweis auf das Grundgesetz, „Art 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“, erlaubt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die raumordnerischen Festlegungen in den Kapiteln 4.1 und 4.2 verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Das Grundrecht auf Freizügigkeit wird nicht unzulässiger Weise eingeschränkt.
280
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Einem hohen Altersdurchschnitt im ländlichen Raum sollte nicht ausschließlich dadurch begegnet werden, altersgerechtes Wohnen auf zentrale Orte zu konzentrieren. Zu erarbeiten und zu prüfen sind auch Modelle die zumindest zulassen, dass ältere Menschen in ihrer Heimatgemeinde möglichst lange leben können. Vorstellbar wären Modellprojekte, mit denen das Angebot von kleinen barrierefreien und altersgerechten Wohnungen auch in kleineren Gemeinden geschaffen werden kann. Damit soll älteren und gebrechlichen Seniorinnen und Senioren das Angebot gemacht werden, ihre Immobilie frühzeitig ihren Erben zu übergeben und trotzdem im gewohnten Umfeld weiter zu leben. Vorteil - Pflege bleibt oftmals in der Familie und kann durch vertraute Angehörige abgesichert werden. Vorteil - Familienbindungen bleiben erhalten und werden nicht getrennt. Vorteil - Eventuellem Leerstand bzw. Unterbelegung wird schneller begegnet. Vorteil - Die Betriebskosten der teils großen Wohnflächen müssen nicht mehr aus der Rente finanziert werden. Sie ist im ländlichen Raum oftmals unter dem Durchschnitt. Vorteil - Kein Verfall der Immobilien wegen der Gebrechlichkeit im Alter. Vorteil - Schnellere Sanierung der älteren Immobilien. Vorteil – Das Modellprojekt trägt zu einem ordentlichen Ortsbild bei.
Wird gefolgt
Dem Hinweis wird gefolgt. Auf ältere Bevölkerungsgruppen zugeschnittene Wohnraumangebote sind in ländlichen, nicht zentralen Orten gegenwärtig unterrepräsentiert. Die prognostizierten Verschiebungen in der Altersstruktur erfordern es, dass auch in ländlichen, nicht-zentralen Orten Angebotsformen, die dem Bedarf der älteren ortsansässigen Bevölkerung gerecht werden, entwickelt bzw. neu geschaffen werden (vgl. PS 4.2 (11) i.V.m. der dazugehörigen Begründung). Dies sind i.d.R. verdichtete Wohnformen (Geschosswohnungsbau). Damit begünstigt der vorgeschlagene Flächen-Einwohner-Ansatz die nicht-zentralen Orte, die den Generationswechsel im Bestand voranbringen. Standorte für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrich-tungen sind hingegen die Zentralen Orte und die Siedlungsschwerpunkte und u.U. die infrastrukturell gut ausgestatteten Gemeinden in den Stadt-Umland-Räumen Schwerin und Wismar. Die Schaffung von (teil-)stationären Angeboten dient regelmäßig auch der Deckung des überörtlichen Bedarfs und erfordert die Einbettung in vorhandene, regional vernetzte Versorgungs- und Hilfestrukturen. Insofern muss eine gute infrastrukturelle Anbindung sowie die räumliche Nähe zu Ärzten, Pflegediensten, Apotheken und zu sonstigen Nahversorgungseinrichtun-gen gewährleistet sein (vgl. PS 4.2 (10) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
281
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Zum Thema Energieversorgung: „Grüne Energie“ wird fast ausschließlich im ländlichen Raum produziert. Im ländlichen Raum ist eine eigene Energieversorgung um das Vielfache leichter umzusetzen, als im verdichteten städtischen Raum. Mit Solarthermie- und Photovoltaikanlagen und der dazu entwickelten Speichertechnologie ist es schon heute möglich, die benötigte Energie für den eigenen Haushalt selbst zu produzieren.
Wird zur Kenntnis genommen
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Ausbau erneuerbarer Energien ist nicht Regelungsgegenstand dieser Teilfortschreibung.
282
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Zum Thema CO2 – Die Lebensqualität wird zunehmend beeinträchtigt: Diese Aussage setzt voraus, dass es eine wesentliche Entwicklung hin zum Wasserstoffauto oder zum Elektroauto im ländlichen Raum nicht geben wird. Das Gegenteil wird der Fall sein. Im ländlichen Raum ist es ungleich einfacher ein Ladesäulennetz aufzubauen; gerade weil die Einwohnerdichte nicht so hoch ist. Dazu kommt die Chance, auf dem eigenen Grundstück eine Lademöglichkeit für Auto, berufsbedingtes Kfz, e-Roller oder e-Bike zu schaffen und Energiebedarf dafür selbst zu produzieren. Zu berücksichtigen ist auch der Ausbau des Home-Office, der den Ausstoß von CO2 weiter reduzieren wird. Wenn die Forderung der EU bis 2035 alle Verbrennungsmotoren abzuschaffen umgesetzt werden soll, ist es wichtig, sich im Planungsverband mit der benötigten Infrastruktur zu befassen. Wie wird zum Beispiel in den Innenstädten und Neubaugebieten der Bedarf der Ladesäulen errechnet und wie wird dieser Bedarf baulich umgesetzt. Zum Beispiel wohnen in der Altstadt von Wismar fast 7.700 Bürger; dazu kommen Büro- und Gewerbeflächen. Da reicht es nicht einmal, auf jeden verfügbaren Parkplatz 10 Ladesäulen zu bauen. Wir haben in Westmecklenburg einige zentrale Orte, die vor diesem Problem stehen und da wäre es angebracht, wenn unserer Planungsverband gemeinsamen mit Anbietern der entsprechenden Ladetechnik Lösungsvorschläge erarbeitet. Zumindest sollte den entsprechenden Kommunen dargelegt werden, was da auf sie zukommt.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die in Rede stehende Teilfortschreibung ist nicht das geeignete Instrumentarium, um die Planung und Umsetzung des Ausbaus von E-Ladesäulen anzustoßen.
283
Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Wenn 11 der 28 zentralen Orte der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungstätigkeit beeinträchtigt bzw. deutlich beeinträchtigt sind und sieben weitere bereits eine Gefährdung aufweisen, muss es doch dem Planungsverband möglich sein, die im Raum stehende Gefährdung durch den Siedlungsbau genau zu benennen bzw. aufzuzeigen. Die Behauptung, die Infrastrukturen können nicht mehr vorgehalten werden, Gewerbebetriebe und Einzelhandel müssen aufgrund fehlender Kaufkraft schließen und dann wäre die Sicherung der Daseinsvorsorge auch für die umliegenden Gemeinden nicht mehr gegeben, ist schlichtweg falsch. Die Einwohner der Nachbargemeinden nutzen wie die Einwohner des zentralen Ortes selbst die Infrastruktur. Eine Entwicklung der Nachbargemeinden gefährdet nicht den zentralen Ort. Durch die Inanspruchnahme der Infrastruktur tragen die Nachbargemeinden sogar zur Sicherung des zentralen Ortes bei. Mit dieser einseitigen Betrachtung stellt sich das Gutachten insgesamt in Frage und muss sich den Vorwurf gefallen lassen, nur nach Gründen zu suchen, den Bau von Wohnungseinheiten in ca. 200 Gemeinden abzuwürgen. Es zeigt auch eindrucksvoll das Fehlen einer SWOT-Analyse, denn nicht ein Entwicklungsverbot in den Nachbargemeinden sondern eine gemeinsame Entwicklung mit den zentralen Orten sichert letztendlich die jeweilige Region.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Verbandversammlung hat aufgrund des vordringlichen Handlungsbedarfs auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 beschlossen, die Kapitel 4.1 und 4.2 des RREP WM 2011 fortzuschreiben. In Vorbereitung auf die Teilfortschreibung hat mit der gutachterlichen Evaluation der wohnbaulichen Entwicklung durch das Büro GGR (Gertz Gutsche Rümenapp) eine detaillierte Bestandsanalyse stattgefunden. Diese wurde der Verbandsversammlung auf ihrer 62. Sitzung am 10.06.2020 präsentiert. Gutachterlich ist dargelegt, dass bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2007-2018 keine Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Zentralen Orte stattgefunden hat. Auch das Gutachten „Räumlich differenzierte Analyse und Bewertung der Wohnungsbauentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum von 2014 bis 2019“ bestätigt das unterdurchschnittliche Neubauniveau in den Zentralen Orten M-Vs. Im Gutachten wird analysiert, ob die Entwicklung der 28 Zentralorte innerhalb der Planungsregion Westmecklenburg durch die Siedlungsentwicklung in ihrem Nahbereich bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden negativ beeinflusst oder sogar gefährdet wurde. Dies wird durch einen Vergleich sowohl der Neubauintensität als auch der Einwohnerentwicklung zwischen dem jeweiligen Zentralort und den umliegenden nicht-zentralen Orten abgeleitet. Im Ergebnis wird gutachterlich festgestellt, dass die Siedlungsentwicklung in den nicht-zentralen Orten nicht spurlos an der Mehrzahl der zentralen Orte vorübergegangen ist. Diese Ergebnisse hat sich der Planungsträger zu Eigen gemacht, indem er mit der in Rede stehenden Teilfortschreibung eine angemessene Siedlungsentwicklung, die den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht wird, steuert. Gleichzeitig ist eine Konzentration der Wohnbauentwicklung unter Nachhaltigkeitsaspekten und im Sinne der Ausnutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen der Infrastruktur erforderlich. In Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion soll die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf denkommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Die raumordnerische Lenkung der Siedlungsentwicklung führt insofern nicht zu einem „Abwürgen“ der Entwicklung in den ländlichen Gemeinden.
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ID: 46
I. Grobkonzept
„Die künftige Regelung muss zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns beitragen; gleiche Sachverhalte müssen gleich bewertet werden.“ Gleiche Sachverhalte müssen gleich bewertet werden, ist ein begrüßungswürdiger Ansatz und sollte unbedingt umgesetzt werden. Nur ist ein unterschiedliches Verwaltungshandeln in den vergangenen Beratungen des Planungsverbandes mehrfach angekündigt worden. Bestes Beispiel dafür ist der Vorschlag, Gemeinden an der Grenze zu SH einen größeren Entwicklungsrahmen in der Siedlungsentwicklung zu ermöglichen. Dagegen findet die Lage des Amtes Neukloster-Warin an der Kreisgrenze zum LK Rostock und der Nähe zum Wirtschaftsraum Rostock kaum Beachtung. Hinter der Grenze unserer Planungsregion findet im LK Rostock eine rege Siedlungsentwicklung statt. Vor dem Hintergrund des gemeinsamen LEP ist es nicht zu vermitteln, dass selbst Splittersiedlungen und abgelegene Ortsteile in LRO sich deutlich besser entwickeln als Gemeinden in NWM in vergleichbarer Lage.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Der Vorwurf, den Gleichheitssatz bzw. das Willkürgebot zu mißachten, ist nicht nachvollziehbar. Die PS 4.2 (5) und (6) tragen durch die Definition eindeutiger Kriterien auch künftig zu einem transparenten und nachvollziehbaren Verwaltungshandeln bei. Eine angemessene raumordnerische Steuerung der Siedlungsentwicklung muss den unterschiedlichen teilräumlichen Anforderungen und den heterogenen Gegebenheiten Westmecklenburgs gerecht werden. Eine differenzierte Ausgestaltung der Steuerung erfordert zum einen, dass Zentrale Orte ein ausreichendes wohnbauliches Angebot anbieten. Zum anderen soll in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Entwicklungsrahmen beschränkt werden, wobei prädestinierten Gemeinden im Ausnahmefall die Möglichkeit zusätzlicher Entwicklungsoptionen bei vorliegenden Voraussetzungen zugestanden wird (siehe PS 4.2 (6)). Eine solche Voraussetzungen ist z.B. die besondere Lagegunst. Die Aufnahme dieser Voraussetzung findet ihre Berechtigung darin, dass es deutliche Unterschiede der Entwicklungsdynamik zwischen den Teilräumen Westmecklenburgs sowie benachbarter Regionen gibt und dass spezielle Entwicklungsimpulse von außerhalb Westmecklenburgs regionalökonomisch genutzt werden können. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Gemeinde die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zusätzlicher Entwicklungsoptionen erfüllt.
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Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Die quantitative Steuerung unter Zugrundelegung mengenorientierter Steuerungsansätze beinhaltet im Grobkonzept drei Berechnungsbeispiele. Von den drei vorgeschlagenen Berechnungsbeispielen ist das Erste die praktizierte Variante der letzten Jahre und hat schon zu Unmut in vielen Gemeinden geführt. Tatsächlich kommt dieser Ansatz aber einer vergleichbaren Handhabung der Siedlungsentwicklung in Westmecklenburg und Schleswig-Holstein (SH) recht nah. Auch in SH wird der Wohnungsbestand (31.12.2009) zu Grunde gelegt. In SH geht man aber nicht von 3% des Eigenbedarfs der Bevölkerung aus und man findet auch keine Definition einer Eigenentwicklungsgemeinde oder Eigenbedarfsgemeinde. Vielmehr richtet man sich nach dem örtlichen Bedarf, der sich nicht nur auf die ortansässige Bevölkerung ausrichtet und gestattet den Gemeinden im ländlichen Raum einen Entwicklungsrahmen von 10%. Es ist wichtig, innerhalb der Metropolregion Hamburg vergleichbare Bedingungen zu schaffen. Auf keinen Fall dürfen Sie jedoch hier schlechter sein wie im Rest der Metropolregion Hamburg und auch nicht schlechter als im LK Rostock. Im Landesentwicklungsplan SH ist auf Seite 45 / 46 nachzulesen: 3 Z „Gemeinden oder Gemeindeteile, die keine Schwerpunkte für den Wohnungsbau sind, decken den örtlichen Bedarf.“ 4 Z „Bis zur Aufstellung neuer Regionalpläne gilt folgender Rahmen für die Wohnungsbauentwicklung: In Gemeinden, die keine Schwerpunkte sind, können im Zeitraum 2010 bis 2025 bezogen auf ihren Wohnungsbestand am 31.12.2009 neue Wohnungen im Umfang von – bis zu 15 Prozent in den Ordnungsräumen und von – bis zu 10 Prozent in den ländlichen Räumen gebaut werden. Bei Gemeinden mit einem hohen Anteil an Ferien- und Freizeitwohnungen ist der Bestand an Dauerwohnungen zugrunde zu legen.“
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Eine Diskussion über eine Siedlungsentwicklung, ausgerichtet am prozentualen Wohneinheiten-Bestand (WE-Bestand), erübrigt sich damit. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein (LEP S-H) von 2021 in Kapitel 3.6 den ländlichen Gemeinden einen wohnbaulichen Entwicklungsrahmen von „bis zu 10%“ eröffnet. Allerdings gilt dies für einen 15-Jahres-Zeitraum und unter zahlreichen Randbedingungen (Vorrang der Innenentwicklung, Deckung des örtlichen Bedarfs, flächensparendes Bauen usw.), sodass ein direkter Vergleich mit Westmecklenburg fehlgeht. Ferner macht Kapitel 3.9 (3) LEP S-H unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG die Vorgabe von max. 1,3 ha pro Tag täglicher Flächenneuinanspruchnahme für Siedlung und Verkehr in ganz S-H bis 2030 und langfristig einem Netto-Nullverbrauch von Flächen, gegenüber 2,3 ha pro Tag im Vierjahresdurchschnitt 2016 – 2019.
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Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Die beiden weiteren Beispiele haben einmal die Einwohnerzahl zu einem Basisjahr und einmal Fläche / Einwohner zum Berechnungsansatz herangezogen. Beide kommen auf das gleiche Ergebnis, unterscheiden sich aber bei den Vor- und Nachteilen. Der WE-Ansatz unter Zugrundelegung der Einwohnerzahl zu einem Basisjahr ist eher kurzgefasst. Auffällig sind die klein gehaltenen Entwicklungsmöglichkeiten. Eine Gemeinde mit 350 Einwohnern kann nicht einmal eine Wohnungseinheit pro Jahr bauen. Das erinnert wieder an den Grundsatz, den Bau von neuen WE nur für den Eigenbedarf der ortsansässigen Bevölkerung zuzulassen. Eine wirkliche Entwicklung kann mit 7 WE in 10 Jahren nicht gewährleistet werden. Eine Einschätzung die für alle drei Berechnungsansätze gilt und den überwiegenden Teil der Gemeinden in Westmecklenburg weiterhin deutlich benachteiligt. Der Ansatz Berechnung nach Fläche / Einwohner enthält zudem Lenkungsinstrumente, deren Auswirkungen noch nicht eingeschätzt werden können. Mit der Dichtevorgabe soll eine höhere Baudichte erreicht werden und ein Anreiz zum Mehrgeschossbau geschaffen werden. Zudem wird es im Berechnungsbeispiel als Vorteil verkauft. Wie verträgt sich dieser Vorteil mit dem Anspruch, historische Ortskerne zu erhalten? Der Mehrgeschossbau wirkt sich vor allem in kleinen Gemeinden störend auf das Ortsbild aus. Im ländlichen Raum schaffte man mit dem Mehrgeschossbau schon zu DDR-Zeiten viele Bausünden. Es ist kein Mittel einer nachhaltigen Entwicklung.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes gemäß PS 4.2 (5) ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Mit dem Flächen-Einwohner-Ansatz wird für die Bebauungsdichte keine Vorgabe gemacht. Über die Art der Bebauung entscheidet die Gemeinde, wobei dem historischen Ortsbild hinreichend Rechnung zu tragen ist (siehe hierzu PS 4.1 (9) i.V.m. der dazugehörigen Begründung).
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Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Dem Vorrang der Innenentwicklung ist nichts entgegenzuhalten, nur muss jede Gemeinde geeignete städtebauliche Maßnahmen in ihrem Innenbereich planen können. Dichtevorgaben und Mehrgeschossbau können sich im ländlichen Raum nachteilig auf das Ortsbild auswirken. Bei dem Hinweis der Anwendung des „Flächen-Einwohner Ansatz“ in Rheinland-Pfalz sollte berücksichtigt werden, dass diese Dörfer eine ganz andere Struktur haben als in Mecklenburg.
Wird teilweise / sinngemäß gefolgt
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Anwendung des Flächen-Einwohner-Ansatzes, der im PS 4.2 (5) i.V.m. der dazugehörigen Begründung aufgegriffen wird, ermöglicht es zum einen, die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme gezielter in den Blick zu nehmen, und zum anderen den nicht-zentralen Orten eine hohe Flexibilität zuzugestehen. Danach ist die Entwicklung nicht-zentraler Gemeinden durch Planungen im Innenbereich sowie zusätzlich innerhalb des kommunalen Entwicklungsrahmens mit einem Umfang von bis zu 1 Hektar (brutto) / 500 Einwohner möglich. Nicht auf den kommunalen Entwicklungsrahmen angerechnet werden dabei Flächen innerhalb von Ortslagen, die insbesondere der Nachverdichtung, der Lückenbebauung und der Wiedernutzbarmachung brachgefallener Flächen dienen (vgl. Abbildung 1).
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Amt Neukloster-Warin
ID: 46
I. Grobkonzept
Für weitere Berechnungsansätze in den kommenden Beratungen sollten die Mitglieder der Verbandsversammlung der Arbeitsgruppe Siedlungsentwicklung Grundsätze eines neuen RREP benennen. Unter anderem wären folgende Punkte sinnvoll: •keine Anrechnung der Wohneinheiten im kommenden RREP WM bei Überschreitung des 3% Entwicklungsrahmens der Jahre 2007 – 2020 und Vorbereitung der Aufhebung des entsprechenden Beschlusses VV-06/16 Siehe dazu die Broschüre „Wohnungsbau im ländlichen Raum“ Seite 18 unter Übergangsregeln erlauben….. Dort ist zu lesen: „Überausschöpfungen im Zeitraum 2007-2020 führen zu einer Reduzierung des Entwicklungsrahmens 2021-2030. Dieser Teil des vorgeschlagenen Konzeptes wurde durch die Verbandsversammlung bereits am 16.03.2016 in Kraft gesetzt (Beschluss VV-06/16).“ Die Reduzierung des Entwicklungsrahmens soll bis zu 50% betragen. Die Reduzierung des Entwicklungsrahmens wurde auf der Grundlage des Konzeptes von Gertz Gutsche Rümenapp beschlossen; nicht auf der Grundlage eines fortgeschriebenen RREP WM.
Wird nicht gefolgt
Dem Hinweis wird nicht gefolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Das RREP erzielt per Landesverordnung (LVO) seine verbindliche Wirkung. Es ist solange in Kraft, bis ein geändertes Programm neu als LVO festgesetzt wird.
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